Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 196 1 , war seit dem 15 . November
1991 bei m Spital
Y.___
in einem 60 %-Pensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA ) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 13/A6 ).
Die Versicherte liess die AXA mit Schadenmeldung UVG vom 3 . September 201 9 (Urk. 13 / A6 ) wissen, dass sie unbemerkt einen Zeckenstich erlitten habe . Ober ärztin Dr. med. Z.___ und Assistenzarzt Dr. med. A.___ vom Spital B.___ , wo die Versicherte vom 26. August bis 7. September 2019 hospitalisiert war, diagnostizierte n am 6.
September 2019 (Urk. 11 /M3) eine Frühsommer- Meningoenzephalitis (FSME) . Die AXA tätigte medizinische Abklä rungen und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ( Heilungskosten und Taggeld ).
1.2
Am
26 . Mai 2020 (Urk. 13 / A 1 01 ) verfügte die AXA , dass ab 1 . März
2020
kein Anspruch mehr auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bestehe . Die von der Versicherten am 24 . Juni 2020 (Urk. 13 / A108 ) dagegen erhobene Ein sprache wies die AXA mit Entscheid
vom 12 . Oktober 2020 ab , soweit sie darauf eintrat (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 4 . November 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2020 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen Leistungen
zuzu spre chen . Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie ein Gutachten einhole und hernach über die Leistungen neu entscheide (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 9 . Dezember 2020 (Urk. 8 ) schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10 . Dezember 2020 (Urk. 14 ) zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 21. Dezember 2020 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Me dizin FMH, vom 16. Nove mber 2020 (Urk. 16) ein. Am 20. Januar 2021 (Urk. 19) nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung unter Beilage eines Schreibens des Spitals Y.___ vom 19. Dezember 2019 (Urk. 20). Die Stellungnahme samt Beilage wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2021 (Urk. 21) zur Kennt nis zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin
auf Zusprache von allfälligen vertraglich geschuldeten Leistungen (vgl. Urk. 1 S. 2) ist vorweg zu bemerken, d ass solche nicht Gegenstand des vorliegenden auf Leistungen aus dem Bun des gesetz über die Unfallversicherung (UVG) beschränkten Verfahrens bilde n . Auf den dies bezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten. 2 . 2 . 1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall begriffs gemäss Art. 4 ATSG, wobei massgebend ist, ob aufgrund der fachärzt li chen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zecken stich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 2 .2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2 .3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick sals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kau salen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die ent spre chende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.4
2.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausal zusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung ( Urteil des Bundesge richts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gespro chen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklä rungen bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweis).
B ei psychischen Beschwerden nach einem Schreckereignis erfolgt die Adä quanz prüfung
gemäss der allgemeinen Adäquanzformel. Gleich wurde bei Beschwerden als direkte Folgen eines zeckenstichbedingten Leidens entschieden. Bei Schleu der traumen und vergleichbaren Unfallmechanismen erfolgt die Adäquanzbe ur teilung nach der sog. Sc hleudertrauma-Praxis und im Übrigen gemäss den zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall entwickelten Grundsätzen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen ).
Damit psychische Beschwerden (im Sinne von organisch nicht klar ausgewie se nen Beschwerden) als Auswirkung
eines zeckenstichbedingten Leidens qualifi zier t werden können, müssen sie mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit als direkte Folge auf das Unfallereignis zurückzuführen sein. Die Qualifikation der psychischen Beschwerden als direkte Auswirkungen der Erkrankung oder aber als sekundäre Folge davon beziehungsweise reine psy chische Erkrankung hat aufgrund der ärztlichen Berichte zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts U 245/99 vom 17. Mai 2001 E. 4 ; vgl. auch Urteil des Bun des gerichts 8C _208/2015 vom 17. Juni 2015 E. 4.2.1 ). 2 . 4 .2
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weite res verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 2 .5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 29. Februar 2020 im Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Berichte der be handelnden Ärzte sowie d i e aktengestützte Beurteilung des beratenden Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Physikalische Medizin und Rehabilitation , mit der Wiedererlangung der vorbestehenden Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.3) , dem Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges (S. 4 f. Ziff. 2.4) sowie dem fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang (S. 5 Ziff. 2.5). Zudem erachtete die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen als umfassend abgeklärt, womit von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (S. 5 Ziff. 2.6; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 9 . Dezember 2020 [Urk. 8 ]).
In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2021 (Urk. 19) zum Bericht von Dr. C.___ vom 16. November 2020 äusserte sie sich dahingehend, dass sich aus diesem hin sichtlich des medizinischen Sachverhaltes keine objektivierbaren neuen Erkennt nisse ergäben (S. 1 unten). 3 .2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, ihre Behandler hätten im Bericht vom 28. April 2020 Funktionsstörungen beschrieben (Auffälligkeit im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktion, sehr lange Bearbeitungszeit bei der nonverbalen Handlungsplanung) , aufgrund welcher sie ihrer Arbeit als Pflegeexpertin nicht nachgehen könne. Dieselben Beschwerden hätten bereits beim Austritt aus der Rehaklinik E.___ bestanden. Sei die Unfallkausalität einmal nachgewiesen, entfalle die anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstelle. Dies sei erst der Fall, wenn der Gesundheitsschaden ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhe. Die Be weislast dafür liege bei der Beschwerdegegnerin. Nur beim Nachweis des gänz lichen Ursachenwegfalls mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entfalle die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Dr. D.___ habe geur teilt, dass ein Zusammenhang zwischen FSME-Erkrankung und den aktuellen Be schwerden nur noch möglich sei.
Diese Einschätzung sei nicht gleichzusetzen mit der für die Leistungseinstellung erforderlichen Aussage, dass Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gar keine Rolle mehr bei der Aufrechter haltung des Krankheitsbildes spielten. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt (S. 4-6) . 4 . 4 .1
Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom Spital B.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 26. August bis 7. September 2019 hospitalisiert war, diagnostizierten am 6.
September 2019 (Urk. 11 /M3) eine FSME ( Erstdiagnose am 26. August 2019 ) bei labortechnischen Werten mit FSME- lgG 2696 Um/l und FSME- lgM positiv sowie einem klinischen Bild mit Fieber, Schwindel, Gang- und Standunsicherheit mit Fallneigung . 4 . 2
Dr. med. F.___ , Fachärztin Neurologie, und Assistenzärztin Quadflieg von der Rehaklinik E.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 7. September bis 18. Okto ber 2019 stationär behandelt wurde, nannten in ihrem definitiven Aus trittsb ericht vom 11 . November 2019 (Urk. 11 /M 10 ) als Diagnose n eine FSME mit der Symptomatik Fieber, Schwindel, Gang- und Standunsicherheit mit Fallnei gung (S. 1) sowie eine leichte kognitive Störung mit verminderter Belastbarkeit sowie mit Defiziten bei Aufmerksamkeit, visuellem Scanning, Gedächtnis und Exekutivfunktionen (ICD-10 F06.7) und eine Anpassungsstörung, verlängerte de pressive Reaktion bei vorbestehender Belastungssituation (ICD-10 F43.21; S. 3) . Sie führten aus, bei Austritt sei die Beschwerdeführerin selbständige Fussgängerin ohne Hilfsmittel gewesen. Sie sei in den Aktivitäten des alltäglichen Lebens selbständig. Insgesamt hätten sich einzelne leichte kognitive Defizite in einzelnen kognitiven Teilfunktionen (Aufmerksamkeitsteilung, freier Gedächtnisabruf, Planen un d Problemlösen) gezeigt (S. 1). 4 . 3
Dr. rer . soc . G.___ , Leitung Neuropsychologie / Neurorehabilitation, und lic . phil. H.___ , Neuropsychologin, von der Klinik I.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2019 bis 25. Februar 2020 in ambulanter Rehabilitation befand, hielten in ihrem Bericht vom 9. März 2020 (Urk. 11/M14) zum neuropsy cholo gischen Befund fest, die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten vollständig orientiert und stets pünktlich zweimal monatlich zu den Therapieterminen erschienen und habe motiviert an den Sitzungen teilgenommen. Im Kontakt sei sie stets freundlich und zugewandt und ihr Antrieb sei adäq uat . Die Grund stimmung sei zu Beginn der Therapie ausgeglichen gewesen, im weiteren Verlauf habe sie bei belastender gesundheitlicher und beruflicher Situation zunehmend bedrückt und besorgt gewirkt. Affektiv sei sie hinreichend gut schwingungsfähig. Die Kritikfähigkeit und das Störungsbewusstsein seien adäquat, die kognitive Belastbarkeit sei über 60 Minuten gegeben, das Arbeitsverhalten sei motiviert und bezüglich des Tempos regelrecht. Das Konzentrationsvermögen und die Auf fassungsgabe hätten sich als unauffällig erwiesen (S. 2).
Ende Februar 2020 seien subjektive Befindlichkeitsfragebögen durchgeführt worden, wobei sich in einem Fragebogen zur depressiven Symptomatik (BDI II) eine mittelschwere Ausprägung gezeigt habe. Ein weiterer Fragebogen zur Aufmerksamkeit habe eine erlebte Ablenkbarkeit und eine Verlangsamung in geistigen Prozessen ausgewiesen und auch das subjektive Erleben der Fatigue (FSMC) sei als schwer eingestuft worden (S. 3). 4 .4
Der beratende Dr. D.___
hielt in seiner aktengestützten Stellungnahme vom 27. März 2020 (Urk. 11 /M15) fest, die weiterhin vorliegende Leistungsminderung sei nur noch möglicherweise als Folge einer FSME zu beurteilen. Einerseits habe sich von Beginn weg eine rasche Erholung der neurologischen Ausfälle (sowohl bezüglich Mobilität als auch bezüglich der kognitiven Defizite) gezeigt. Die diesbezügliche neurops ychologische Testung in E.___ habe nur noch eine leichte kognitive Beeinträchtigung gezeigt, was auch in der Eintrittsuntersuchung in der Klinik I.___ mit unauffälligem Konzentrationsvermögen und unauffälliger Auffassungsgabe bestätigt worden sei. Der in der Klinik I.___ frisch erhobene subjektive Fragebogen-Test zur Depression (BDI I I ) zeige - im Gegen satz zu den in E.___ erhobenen Tests (HADS) - eine mittelschwere depressive Symp tomatik . Bei dieser zunehmenden depressiven Symptomentwicklung handle es sich nicht um eine FSME-Folge, insbesondere hätten sich die typischen kogni ti ven Defizite bereits zu Beginn - und wie bei einem günstigen Verlauf zu erwarten - rasch zurückgebildet. Gründe für eine nun zunehmende depressive Sympto matik seien einerseits in der vorbestehenden Krankheitsproblematik (Arbeitsun fähigkeit wegen Bursitis) und andererseits in der geschilderten Arbeitsplatz prob lematik zu suchen. Neurologische Ausfälle von Seite der FSME lägen nicht vor (S. 3) .
Weiter führte Dr. D.___ aus, es lägen heute mit überwiegender Wahr schein lichkeit keine Folge n einer FSME mehr vor. Die FSME habe von Beginn weg einen günstigen Heilverlauf gezeigt, insbesondere hätten sich die kognitiven Defizite rasch zurückgebildet. Sie seien bei Austritt aus der Rehaklinik E.___ am 18. Oktober 2019 nur noch als leicht bezeichnet worden. Anhaltende strukturelle Hirnschädigungen seien nicht zu erwarten und seien in der initialen Bildgebung auch nicht nachgewiesen worden. Die aktuell im Vordergrund stehende depres sive psychische Symptomatik sei nicht darauf zurückzuführen. Neurologische Aus fälle bestünden nicht.
Eine neuropsychologische Behandlung sei aus unfall kausalen Gründen nicht mehr ausgewiesen.
Unfallbedingt sei eine ausführliche neuropsychologische Abklärung nicht indiziert (S. 3 f.). 4 . 5
Am 12. Mai 2020 (Urk. 11 /M16) diagnostizierten Dr. G.___ und lic . phil. J.___ , Neu ropsychologe, von der Klinik I.___ , eine leichte neuropsychologische Funktions störung (ICD-10 F06.7; S. 3 Mitte) und berichteten, d a davon ausgegangen wer den könne, dass aufgrund der Bursitis bis auf weiteres nur eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit ausgeführt werden könne, sei eine Arbeit als Pflege fachfrau/
Fachexpertin im herkömmlichen Sinn aktuell nicht als realistisch anzusehen. Je doch sei es der Wunsch der Beschwerdeführerin , als Pflegeexpertin ein Betä tigungsfeld zu finden, das mehrheitlich Arbeiten am Schreibtisch beinhalte. Mit dem vorliegenden neuropsychologischen Profil könne angenommen werden, dass die geschilderten Tätigkeiten qualitativ gut ausgeführt werden könnten . Die un systematisch vorliegenden Minderleistungen
in den einzelnen Unterfunktionen
seien eher aufgrund prämorbid vorhandener minimaler
Schwächen oder aufgrund der Auswirkungen der reduzierten Belastbarkeit zu vermuten ( S. 4; vgl. auch S.
2
f. ) . Im Vordergrund stehe eine alltagsrelevante Fatiguesymptomatik mit erhöhter Müdigkeit und einer reduzierten psychophysischen Belastbarkeit (S. 2 und S. 3 ). 4 .6
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seiner von der Beschwer deführerin in Auftrag gegebenen und im Laufe des vorliegenden Beschwerde ver fahrens eingereichten aktengestützten Stellungnahme vom 25. Juni 2020 (Urk. 3/4) fest, es handle sich nicht um einen schweren Verlauf der FSME-Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe nicht unter einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gelitten, habe keine epileptischen Anfälle erlitten und habe keiner intensivme dizinischen Behandlung bedurft . Bereits im Spital B.___ sei es ihr unter symptomatischer Therapie deutlich besser
gegangen . Bei Eintritt in die Reha-Klinik E.___
habe sie noch leichte feinmotorische Störungen und Gleichgewichtsstörungen auf gewiesen, die sich im sechswöchigen stationären Behandlungsverlauf zurück bil det hätten. Es sei eine diskrete, kompensierte Schwäche im Hüftbereich ver blie ben, wahrscheinlich i m Zusammenhang mit dem Vorzustand. Das rein kog nitive Leistungsprofil spiegle eher eine minime bis leichte als eine leichte neu ropsy chologische Funktionsstörung wider. Die klinischen Beobachtungen in der Klinik I.___ vom 21. Oktober 2019 bis 25. Februar 2020 , insbesondere des Sozial- und Arbeitsverhaltens , hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei im Verlauf affektiv aber zunehmend belastet gewesen. Dies in zeitlichem Zusammenhang mit der erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die psy chische Symptomatik habe Ende
Februar 2020 gemäss Fragebogen das Ausmass einer mittelschweren Depression angenommen (S. 6 f.) .
Dr. K.___ schloss, bei der Beschwerdeführerin wirk t en unfallfremde und unfall kausale Faktoren an der
Aufrechterhaltung der Arbeitsunfähigkeit mit. Dr. D.___
habe geurteilt , dass ein
Zusammenhang zwischen der FSME-Erkrankung u nd den aktuellen Beschwerden nur noch möglich sei. Diese Einschätzung sei allerdings nicht gleichzusetzen mit der für die Lei stungseinstellung erforderlichen Aussage, dass Unfallfolgen heute mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr bei der Aufrechterhaltung des
Krankheitsbildes spiel t en. Es empfehle sich daher, den Sachverhalt durch ein
interdisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie) abzuklären (S. 7) . 4 . 7
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 3. und 16. November 2020 untersuchte, führte im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 16. November
2020 (Urk. 16 /1-3 ) aus, bei der jetzigen Untersuchung habe physikalisch kein wesent licher pathologischer Befund erhoben werden könne. Insbesondere sei keinerlei Eindruck aufgekommen, dass eine Psychopathie bestehe. Aufgrund der vorlie genden Resultate könne die Diagnose einer durchgemachten FSME im August 2019 mit Eindeutigkeit bestätigt werden. Allerdings bestehe eine erhebliche Rest symptomatik, insbesondere eine ausgeprägte Müdigkeit und neurofunktionelle Defizite, die mit Schwankungen aber letztendlich seit Spitalaustritt bis heute nicht wesentlich gebessert hätten. Die beiliegende Studie (Urk. 16/4-6) von FSME-Patienten aus der Region L.___ zeige, dass auch nach fünf Jahren rund ein Drittel der Patienten an den Folgen der FSME litten, vor allem an neuro funk tionellen Defiziten, Müdigkeit et
cetera . Es sei nicht auszuschliessen, dass jetzt nach einem Jahr noch leichte Verbesserungen der neurofunktionellen Beschwer den erreicht werden könnten. 5 .
5.1
Unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführer in Ende August
2019 eine FSME-Infektion durch einen Zeckenbiss erlitten hat und in der Folge deswegen unter Fieber, Schwindel, Gang- und Standunsicherheiten gelitten hat, welche
überwiegend wahr scheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem als Unfall zu wertenden Zeckenbiss standen (vgl. Urk. 2 S. 3, E. 3.1-2, E. 4.1-2) .
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die weiterhin geltend gemachten Beschwerden ( wie Auffälligkeit im Bereich der Aufmerksam keits funktion, sehr lange Bearbeitungszeit bei der nonverbalen Handlungsplanung ; vgl. E. 3.2) auch über den 29. Februar 2020 hinaus leistungspflichtig ist . 5.2 5.2.1
Als Grundlage für ihre n Einspracheentscheid vom 12.
Oktober 2020 diente der Beschwerdegegnerin die Beurteilung des beratenden Dr. D.___ vom
27. März 2020 (E. 4.4). Dieser begründete unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvoll ziehbar und schlüssig, dass die vorliegende Leistungsminderung zwar
allenfalls auf die FSME zurückgehen könnte, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folge der FSME ist . So zeigte er insbesondere
mit Verweis auf die Berichte der Kliniken E.___
vom 11. November 2019 (E. 4.2) und I.___
vom 9. März 2020 (E. 4.3) überzeugend auf, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Infektion betreffend Mobilität und der kognitiven Defizite rasch erholte sowie, dass sich zunehmend eine depressive Symptomentwicklung ohne Zusammenhang mit der FSME aufgrund vorbestehender Arbeitsplatz- und Krankheitsproblematik (Arbeitsunfähigkeit wegen Bursitis) zeigte , keine neurologische n Ausfälle wegen der FSME vorlagen sowie dass anhaltende struktureller Hirnschädigungen in der initialen Bildgebung nicht nachgewiesen und auch nicht zu erwarten sind (E. 4.4). 5.2.2
Die Schlussfolgerung en von Dr. D.___ s teh en in Übereinstimmung mit dem Bericht der Klink E.___ vom 11. November 2019 ( E. 4.2 ), wonach die Be schwerdeführerin nach erfolgter Rehabilitation bei initialer Symptomatik mit Fieber, Schwindel, Gang- und Standunsicherheit mit Fallneigung wieder ohne Hilfsmittel als Fussgängerin in den Alltagsaktivitäten selbständig war und nur noch le ichte kognitive Defizite festgestellt werden konnten, wobei sich die Fach ärzte über deren Ursprung nicht äusserten , diese jedoch als F-Diagnosen keiner somatischen U rsache zuwiesen (E. 4.2) .
Ebenso steht die Beurteilung von Dr. D.___ im Einklang mit dem Bericht der Klinik I.___
vom
9. März 2020 (E. 4.3), worin deren Fachpersonen betreffend den neuropsychologischen Befund feststellten, dass die kognitive Belastbarkeit über 60 Minuten gegeben war und das Konzentrationsvermögen sowie die Auffassungsgabe unauffällig waren, jedoch eine erhebliche depressive Symptomatik festgestellt wurde . 5.2.3
Ebenso vereinbar ist die Beurteilung von Dr. D.___ mit dem nachgängigen Bericht der Klinik I.___ vom 12. Mai 2020 (E. 4.5), worin die leichte neuro psy chologische Funktionsstörung in Form der unsystematischen Minderleistungen in den einzelnen Unterfunktionen eher prämorbid vorhandener minimaler Schwä chen oder Auswirkungen der reduzierten Belastbarkeit ,
denn der durchge machten FSME zu ge schrieben wurden .
Daneben ist zu bemerken, dass die Fach personen der Klinik I.___
– entgegen der von der Beschwerdeführerin vertrete nen Auffassung, sie könne der Tätigkeit als Pflegeexpertin nicht mehr nachgehen (Urk. 1 Ziff. 11) – sie in dieser Tätigkeit sehr wohl als arbeitsfähig erachteten, stellten sie doch fest, dass mit dem vorliegenden neuropsychologischen Profil angenommen werden kann, dass die Tätigkeit als Pflegeexpertin qualitativ gut ausgeführt werden k ann . Andauernde Einschränkungen in der Tätigkeit als Pflege expertin sahen die Fachpersonen der Klinik I.___ nur aufgrund der vor bestehenden Bursitis.
Im Vordergrund stand die reduzierte psychophysische B e lastbarkeit, welche einen schrittweisen beruflichen Wiedereinstieg erforderlich machte. 5.2.4
Was die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte von Dr. K.___
vom 25. Juni
2020 (E. 4.6) und von Dr. C.___ vom
16. November 2020 (E. 4.7) angeht, vermögen diese keine Zweifel an der Beur teilung von Dr. D.___ zu wecken.
Dr. K.___ bestätigt e mit seiner aktengestützten Stellungnahme den leichten Verlauf der FSME. So verwies er darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht unter einer tiefgreifend en Bewusstseinsstörung gelitten und keine epileptischen Anfälle erlitten hatte, keine r intensivmedizinische Behandlung bedurft und sich ihr Zustand unter Therapie rasch verbessert hatte . Er wies zutreffend daraufhin, dass ihr Sozial- und Arbeitsverhalten in der Klinik I.___
( 21. Oktober 2019 bis 25. Februar 2020 ) unauffällig war und die psychische Symptomatik im Zusam men hang mit der erfolgten Kündigung das Ausmass einer mittelschweren Depres sion angenommen hatte. Die Einschätzung von Dr. D.___ zog D r. K.___ somit nicht in Zweifel. Im Grunde wies er im Sinne eines Kritikpunktes einzig darauf hin, dass mit dem Bericht von Dr. D.___ keine ausreichende Be urteilung vorliege, um den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zu begründen.
Gleiches gilt für den im vorliegenden Verfahren eingereichte n
Bericht von Dr. C.___ vom 16. November 2020 (E. 4.7). Er
beschrieb darin einen eigentlich un auf fälligen Befund, indem er aufführte, dass er keinen physikalisch wesentlichen pathologischen Befund erheben konnte und dass ihm – als psychiatrisch-psy chotherapeutisch fachärztlich nicht ausgebildeter Arzt – nicht der Eindruck ge kommen sei, eine Psychopathie bestehe. Mit der zumindest im Verlauf aufge tre tenen
psychischen Problematik , wie sie im Bericht der Klinik I.___ vom 9. März 2020 geschildert wurde (E. 4.3) , setzte er sich nicht auseinander. D ass er die bestehende Restsymptomatik somit einzig und direkt der erlittenen FSME-Erkran kung zuschreibt, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen bezie hungsweise die Beurteilung von Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen .
Neue und relevante medizinische Aspekte, welche von Dr. D.___ nicht be rücksichtig t worden wären, wurden weder von Dr. K.___ noch von Dr. C.___ ange führt. 5.2.5
Nach dem Gesagten vermögen die anderweitigen Einschätzungen an der Beurtei lung von Dr. D.___
keine auch nur geringe Zweifel zu wecken. Es ist darauf abzustellen.
Dr. D.___ wurde seitens der Beschwerdegegnerin die im Hinblick auf den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs entscheidende Frage, ob mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Dahinfallen jeder kausa len Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens auszu gehen sei, nicht gestellt. Ob damit die Leistungseinstellung aufgrund des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs begründet wäre , muss offen bleiben.
Jedoch ergibt sich aus der B eurteilung von Dr. D.___ sowie den weiteren Berichten , dass den nach der FSME
festgestellten,
in neuropsychologischen Test untersuchungen validierten kognitiven Defiziten
keine relevante Bedeutung zu kommt. Die durch Tests nachgewiesenen neuropsychologischen Defizite sind nach der Einschätzung von Dr. K.___ nicht nur als leicht, sondern als minim bis leicht zu beurteilen ( E. 4.6 ).
S ie zeitigen für sich keine weiteren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigke it als Pflege e xpertin (E. 5.2.3) und bedürfen keiner weiteren Behandlung ( E. 4.4 ).
Dementsprechend begründen sich daraus keine Leistungsan sprüche. Im Vordergrund steht nach der überzeugenden
Beurteilung von Dr.
D.___
nun mehr die nach dem Unfall eingetretene depressive Sympto matik mit Auswirkung auf die Belastbarkeit , welche nicht (direkt) auf die Infek tions krankheit FSME zurückzuführen ist . An diesem Beweisergebnis vermöchten auch weitere Abklärungen nichts zu ändern, weshalb darauf in
antizipierter Beweis würdigung zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1 ).
Im Hinblick auf die vorliegenden psychischen Einschränkungen ist im Rahmen der nachfolgenden Adäquanzprüfung
damit die Rechtsprechung anzuwenden, wie sie für psychische Fehlentwicklungen
gilt . 6.
I n Anwendung der Psycho-Praxis und in Übereinstimmung mit der Beschwer degegnerin
ist vorliegend ein leichter Unfall anzunehmen , – was seitens der Be schwerdeführerin zu Recht unbestritten geblieben ist (Urk. 1 und Urk. 2 Ziff. 2.5) . Damit sind
die adäquate Kausalität
zwischen dem Zeckenbiss und de n geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen sowie der Anspruch auf Versi cherungsleistungen nach dem 1. März 2020
zu verneinen (Urteil des Bundes gerichts 8C_208/2015 E. 4.2 ; ) .
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 , war seit dem 15 . November
1991 bei m Spital
Y.___
in einem 60 %-Pensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA ) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 13/A6 ).
Die Versicherte liess die AXA mit Schadenmeldung UVG vom
E. 1.1 X.___ , geboren 196
E. 1.2 Am
26 . Mai 2020 (Urk.
E. 3 . September 201 9 (Urk. 13 / A6 ) wissen, dass sie unbemerkt einen Zeckenstich erlitten habe . Ober ärztin Dr. med. Z.___ und Assistenzarzt Dr. med. A.___ vom Spital B.___ , wo die Versicherte vom 26. August bis 7. September 2019 hospitalisiert war, diagnostizierte n am
E. 6 September 2019 (Urk.
E. 11 /M3) eine Frühsommer- Meningoenzephalitis (FSME) . Die AXA tätigte medizinische Abklä rungen und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ( Heilungskosten und Taggeld ).
E. 13 / A108 ) dagegen erhobene Ein sprache wies die AXA mit Entscheid
vom 12 . Oktober 2020 ab , soweit sie darauf eintrat (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 4 . November 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2020 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen Leistungen
zuzu spre chen . Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie ein Gutachten einhole und hernach über die Leistungen neu entscheide (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 9 . Dezember 2020 (Urk. 8 ) schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10 . Dezember 2020 (Urk.
E. 14 ) zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 21. Dezember 2020 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Me dizin FMH, vom 16. Nove mber 2020 (Urk. 16) ein. Am 20. Januar 2021 (Urk. 19) nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung unter Beilage eines Schreibens des Spitals Y.___ vom 19. Dezember 2019 (Urk. 20). Die Stellungnahme samt Beilage wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2021 (Urk. 21) zur Kennt nis zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin
auf Zusprache von allfälligen vertraglich geschuldeten Leistungen (vgl. Urk. 1 S. 2) ist vorweg zu bemerken, d ass solche nicht Gegenstand des vorliegenden auf Leistungen aus dem Bun des gesetz über die Unfallversicherung (UVG) beschränkten Verfahrens bilde n . Auf den dies bezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten. 2 . 2 . 1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall begriffs gemäss Art. 4 ATSG, wobei massgebend ist, ob aufgrund der fachärzt li chen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zecken stich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 2 .2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2 .3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick sals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kau salen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die ent spre chende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.4
2.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausal zusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung ( Urteil des Bundesge richts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gespro chen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklä rungen bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweis).
B ei psychischen Beschwerden nach einem Schreckereignis erfolgt die Adä quanz prüfung
gemäss der allgemeinen Adäquanzformel. Gleich wurde bei Beschwerden als direkte Folgen eines zeckenstichbedingten Leidens entschieden. Bei Schleu der traumen und vergleichbaren Unfallmechanismen erfolgt die Adäquanzbe ur teilung nach der sog. Sc hleudertrauma-Praxis und im Übrigen gemäss den zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall entwickelten Grundsätzen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen ).
Damit psychische Beschwerden (im Sinne von organisch nicht klar ausgewie se nen Beschwerden) als Auswirkung
eines zeckenstichbedingten Leidens qualifi zier t werden können, müssen sie mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit als direkte Folge auf das Unfallereignis zurückzuführen sein. Die Qualifikation der psychischen Beschwerden als direkte Auswirkungen der Erkrankung oder aber als sekundäre Folge davon beziehungsweise reine psy chische Erkrankung hat aufgrund der ärztlichen Berichte zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts U 245/99 vom 17. Mai 2001 E. 4 ; vgl. auch Urteil des Bun des gerichts 8C _208/2015 vom 17. Juni 2015 E. 4.2.1 ). 2 . 4 .2
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weite res verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 2 .5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 29. Februar 2020 im Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Berichte der be handelnden Ärzte sowie d i e aktengestützte Beurteilung des beratenden Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Physikalische Medizin und Rehabilitation , mit der Wiedererlangung der vorbestehenden Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.3) , dem Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges (S. 4 f. Ziff. 2.4) sowie dem fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang (S. 5 Ziff. 2.5). Zudem erachtete die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen als umfassend abgeklärt, womit von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (S. 5 Ziff. 2.6; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 9 . Dezember 2020 [Urk. 8 ]).
In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2021 (Urk. 19) zum Bericht von Dr. C.___ vom 16. November 2020 äusserte sie sich dahingehend, dass sich aus diesem hin sichtlich des medizinischen Sachverhaltes keine objektivierbaren neuen Erkennt nisse ergäben (S. 1 unten). 3 .2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, ihre Behandler hätten im Bericht vom 28. April 2020 Funktionsstörungen beschrieben (Auffälligkeit im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktion, sehr lange Bearbeitungszeit bei der nonverbalen Handlungsplanung) , aufgrund welcher sie ihrer Arbeit als Pflegeexpertin nicht nachgehen könne. Dieselben Beschwerden hätten bereits beim Austritt aus der Rehaklinik E.___ bestanden. Sei die Unfallkausalität einmal nachgewiesen, entfalle die anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstelle. Dies sei erst der Fall, wenn der Gesundheitsschaden ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhe. Die Be weislast dafür liege bei der Beschwerdegegnerin. Nur beim Nachweis des gänz lichen Ursachenwegfalls mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entfalle die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Dr. D.___ habe geur teilt, dass ein Zusammenhang zwischen FSME-Erkrankung und den aktuellen Be schwerden nur noch möglich sei.
Diese Einschätzung sei nicht gleichzusetzen mit der für die Leistungseinstellung erforderlichen Aussage, dass Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gar keine Rolle mehr bei der Aufrechter haltung des Krankheitsbildes spielten. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt (S. 4-6) . 4 . 4 .1
Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom Spital B.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 26. August bis 7. September 2019 hospitalisiert war, diagnostizierten am 6.
September 2019 (Urk. 11 /M3) eine FSME ( Erstdiagnose am 26. August 2019 ) bei labortechnischen Werten mit FSME- lgG 2696 Um/l und FSME- lgM positiv sowie einem klinischen Bild mit Fieber, Schwindel, Gang- und Standunsicherheit mit Fallneigung . 4 . 2
Dr. med. F.___ , Fachärztin Neurologie, und Assistenzärztin Quadflieg von der Rehaklinik E.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 7. September bis 18. Okto ber 2019 stationär behandelt wurde, nannten in ihrem definitiven Aus trittsb ericht vom 11 . November 2019 (Urk. 11 /M 10 ) als Diagnose n eine FSME mit der Symptomatik Fieber, Schwindel, Gang- und Standunsicherheit mit Fallnei gung (S. 1) sowie eine leichte kognitive Störung mit verminderter Belastbarkeit sowie mit Defiziten bei Aufmerksamkeit, visuellem Scanning, Gedächtnis und Exekutivfunktionen (ICD-10 F06.7) und eine Anpassungsstörung, verlängerte de pressive Reaktion bei vorbestehender Belastungssituation (ICD-10 F43.21; S. 3) . Sie führten aus, bei Austritt sei die Beschwerdeführerin selbständige Fussgängerin ohne Hilfsmittel gewesen. Sie sei in den Aktivitäten des alltäglichen Lebens selbständig. Insgesamt hätten sich einzelne leichte kognitive Defizite in einzelnen kognitiven Teilfunktionen (Aufmerksamkeitsteilung, freier Gedächtnisabruf, Planen un d Problemlösen) gezeigt (S. 1). 4 . 3
Dr. rer . soc . G.___ , Leitung Neuropsychologie / Neurorehabilitation, und lic . phil. H.___ , Neuropsychologin, von der Klinik I.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2019 bis 25. Februar 2020 in ambulanter Rehabilitation befand, hielten in ihrem Bericht vom 9. März 2020 (Urk. 11/M14) zum neuropsy cholo gischen Befund fest, die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten vollständig orientiert und stets pünktlich zweimal monatlich zu den Therapieterminen erschienen und habe motiviert an den Sitzungen teilgenommen. Im Kontakt sei sie stets freundlich und zugewandt und ihr Antrieb sei adäq uat . Die Grund stimmung sei zu Beginn der Therapie ausgeglichen gewesen, im weiteren Verlauf habe sie bei belastender gesundheitlicher und beruflicher Situation zunehmend bedrückt und besorgt gewirkt. Affektiv sei sie hinreichend gut schwingungsfähig. Die Kritikfähigkeit und das Störungsbewusstsein seien adäquat, die kognitive Belastbarkeit sei über 60 Minuten gegeben, das Arbeitsverhalten sei motiviert und bezüglich des Tempos regelrecht. Das Konzentrationsvermögen und die Auf fassungsgabe hätten sich als unauffällig erwiesen (S. 2).
Ende Februar 2020 seien subjektive Befindlichkeitsfragebögen durchgeführt worden, wobei sich in einem Fragebogen zur depressiven Symptomatik (BDI II) eine mittelschwere Ausprägung gezeigt habe. Ein weiterer Fragebogen zur Aufmerksamkeit habe eine erlebte Ablenkbarkeit und eine Verlangsamung in geistigen Prozessen ausgewiesen und auch das subjektive Erleben der Fatigue (FSMC) sei als schwer eingestuft worden (S. 3). 4 .4
Der beratende Dr. D.___
hielt in seiner aktengestützten Stellungnahme vom 27. März 2020 (Urk. 11 /M15) fest, die weiterhin vorliegende Leistungsminderung sei nur noch möglicherweise als Folge einer FSME zu beurteilen. Einerseits habe sich von Beginn weg eine rasche Erholung der neurologischen Ausfälle (sowohl bezüglich Mobilität als auch bezüglich der kognitiven Defizite) gezeigt. Die diesbezügliche neurops ychologische Testung in E.___ habe nur noch eine leichte kognitive Beeinträchtigung gezeigt, was auch in der Eintrittsuntersuchung in der Klinik I.___ mit unauffälligem Konzentrationsvermögen und unauffälliger Auffassungsgabe bestätigt worden sei. Der in der Klinik I.___ frisch erhobene subjektive Fragebogen-Test zur Depression (BDI I I ) zeige - im Gegen satz zu den in E.___ erhobenen Tests (HADS) - eine mittelschwere depressive Symp tomatik . Bei dieser zunehmenden depressiven Symptomentwicklung handle es sich nicht um eine FSME-Folge, insbesondere hätten sich die typischen kogni ti ven Defizite bereits zu Beginn - und wie bei einem günstigen Verlauf zu erwarten - rasch zurückgebildet. Gründe für eine nun zunehmende depressive Sympto matik seien einerseits in der vorbestehenden Krankheitsproblematik (Arbeitsun fähigkeit wegen Bursitis) und andererseits in der geschilderten Arbeitsplatz prob lematik zu suchen. Neurologische Ausfälle von Seite der FSME lägen nicht vor (S. 3) .
Weiter führte Dr. D.___ aus, es lägen heute mit überwiegender Wahr schein lichkeit keine Folge n einer FSME mehr vor. Die FSME habe von Beginn weg einen günstigen Heilverlauf gezeigt, insbesondere hätten sich die kognitiven Defizite rasch zurückgebildet. Sie seien bei Austritt aus der Rehaklinik E.___ am 18. Oktober 2019 nur noch als leicht bezeichnet worden. Anhaltende strukturelle Hirnschädigungen seien nicht zu erwarten und seien in der initialen Bildgebung auch nicht nachgewiesen worden. Die aktuell im Vordergrund stehende depres sive psychische Symptomatik sei nicht darauf zurückzuführen. Neurologische Aus fälle bestünden nicht.
Eine neuropsychologische Behandlung sei aus unfall kausalen Gründen nicht mehr ausgewiesen.
Unfallbedingt sei eine ausführliche neuropsychologische Abklärung nicht indiziert (S. 3 f.). 4 . 5
Am 12. Mai 2020 (Urk. 11 /M16) diagnostizierten Dr. G.___ und lic . phil. J.___ , Neu ropsychologe, von der Klinik I.___ , eine leichte neuropsychologische Funktions störung (ICD-10 F06.7; S. 3 Mitte) und berichteten, d a davon ausgegangen wer den könne, dass aufgrund der Bursitis bis auf weiteres nur eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit ausgeführt werden könne, sei eine Arbeit als Pflege fachfrau/
Fachexpertin im herkömmlichen Sinn aktuell nicht als realistisch anzusehen. Je doch sei es der Wunsch der Beschwerdeführerin , als Pflegeexpertin ein Betä tigungsfeld zu finden, das mehrheitlich Arbeiten am Schreibtisch beinhalte. Mit dem vorliegenden neuropsychologischen Profil könne angenommen werden, dass die geschilderten Tätigkeiten qualitativ gut ausgeführt werden könnten . Die un systematisch vorliegenden Minderleistungen
in den einzelnen Unterfunktionen
seien eher aufgrund prämorbid vorhandener minimaler
Schwächen oder aufgrund der Auswirkungen der reduzierten Belastbarkeit zu vermuten ( S. 4; vgl. auch S.
2
f. ) . Im Vordergrund stehe eine alltagsrelevante Fatiguesymptomatik mit erhöhter Müdigkeit und einer reduzierten psychophysischen Belastbarkeit (S. 2 und S. 3 ). 4 .6
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seiner von der Beschwer deführerin in Auftrag gegebenen und im Laufe des vorliegenden Beschwerde ver fahrens eingereichten aktengestützten Stellungnahme vom 25. Juni 2020 (Urk. 3/4) fest, es handle sich nicht um einen schweren Verlauf der FSME-Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe nicht unter einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gelitten, habe keine epileptischen Anfälle erlitten und habe keiner intensivme dizinischen Behandlung bedurft . Bereits im Spital B.___ sei es ihr unter symptomatischer Therapie deutlich besser
gegangen . Bei Eintritt in die Reha-Klinik E.___
habe sie noch leichte feinmotorische Störungen und Gleichgewichtsstörungen auf gewiesen, die sich im sechswöchigen stationären Behandlungsverlauf zurück bil det hätten. Es sei eine diskrete, kompensierte Schwäche im Hüftbereich ver blie ben, wahrscheinlich i m Zusammenhang mit dem Vorzustand. Das rein kog nitive Leistungsprofil spiegle eher eine minime bis leichte als eine leichte neu ropsy chologische Funktionsstörung wider. Die klinischen Beobachtungen in der Klinik I.___ vom 21. Oktober 2019 bis 25. Februar 2020 , insbesondere des Sozial- und Arbeitsverhaltens , hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei im Verlauf affektiv aber zunehmend belastet gewesen. Dies in zeitlichem Zusammenhang mit der erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die psy chische Symptomatik habe Ende
Februar 2020 gemäss Fragebogen das Ausmass einer mittelschweren Depression angenommen (S. 6 f.) .
Dr. K.___ schloss, bei der Beschwerdeführerin wirk t en unfallfremde und unfall kausale Faktoren an der
Aufrechterhaltung der Arbeitsunfähigkeit mit. Dr. D.___
habe geurteilt , dass ein
Zusammenhang zwischen der FSME-Erkrankung u nd den aktuellen Beschwerden nur noch möglich sei. Diese Einschätzung sei allerdings nicht gleichzusetzen mit der für die Lei stungseinstellung erforderlichen Aussage, dass Unfallfolgen heute mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr bei der Aufrechterhaltung des
Krankheitsbildes spiel t en. Es empfehle sich daher, den Sachverhalt durch ein
interdisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie) abzuklären (S. 7) . 4 . 7
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 3. und 16. November 2020 untersuchte, führte im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 16. November
2020 (Urk. 16 /1-3 ) aus, bei der jetzigen Untersuchung habe physikalisch kein wesent licher pathologischer Befund erhoben werden könne. Insbesondere sei keinerlei Eindruck aufgekommen, dass eine Psychopathie bestehe. Aufgrund der vorlie genden Resultate könne die Diagnose einer durchgemachten FSME im August 2019 mit Eindeutigkeit bestätigt werden. Allerdings bestehe eine erhebliche Rest symptomatik, insbesondere eine ausgeprägte Müdigkeit und neurofunktionelle Defizite, die mit Schwankungen aber letztendlich seit Spitalaustritt bis heute nicht wesentlich gebessert hätten. Die beiliegende Studie (Urk. 16/4-6) von FSME-Patienten aus der Region L.___ zeige, dass auch nach fünf Jahren rund ein Drittel der Patienten an den Folgen der FSME litten, vor allem an neuro funk tionellen Defiziten, Müdigkeit et
cetera . Es sei nicht auszuschliessen, dass jetzt nach einem Jahr noch leichte Verbesserungen der neurofunktionellen Beschwer den erreicht werden könnten. 5 .
5.1
Unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführer in Ende August
2019 eine FSME-Infektion durch einen Zeckenbiss erlitten hat und in der Folge deswegen unter Fieber, Schwindel, Gang- und Standunsicherheiten gelitten hat, welche
überwiegend wahr scheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem als Unfall zu wertenden Zeckenbiss standen (vgl. Urk. 2 S. 3, E. 3.1-2, E. 4.1-2) .
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die weiterhin geltend gemachten Beschwerden ( wie Auffälligkeit im Bereich der Aufmerksam keits funktion, sehr lange Bearbeitungszeit bei der nonverbalen Handlungsplanung ; vgl. E. 3.2) auch über den 29. Februar 2020 hinaus leistungspflichtig ist . 5.2 5.2.1
Als Grundlage für ihre n Einspracheentscheid vom 12.
Oktober 2020 diente der Beschwerdegegnerin die Beurteilung des beratenden Dr. D.___ vom
27. März 2020 (E. 4.4). Dieser begründete unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvoll ziehbar und schlüssig, dass die vorliegende Leistungsminderung zwar
allenfalls auf die FSME zurückgehen könnte, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folge der FSME ist . So zeigte er insbesondere
mit Verweis auf die Berichte der Kliniken E.___
vom 11. November 2019 (E. 4.2) und I.___
vom 9. März 2020 (E. 4.3) überzeugend auf, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Infektion betreffend Mobilität und der kognitiven Defizite rasch erholte sowie, dass sich zunehmend eine depressive Symptomentwicklung ohne Zusammenhang mit der FSME aufgrund vorbestehender Arbeitsplatz- und Krankheitsproblematik (Arbeitsunfähigkeit wegen Bursitis) zeigte , keine neurologische n Ausfälle wegen der FSME vorlagen sowie dass anhaltende struktureller Hirnschädigungen in der initialen Bildgebung nicht nachgewiesen und auch nicht zu erwarten sind (E. 4.4). 5.2.2
Die Schlussfolgerung en von Dr. D.___ s teh en in Übereinstimmung mit dem Bericht der Klink E.___ vom 11. November 2019 ( E. 4.2 ), wonach die Be schwerdeführerin nach erfolgter Rehabilitation bei initialer Symptomatik mit Fieber, Schwindel, Gang- und Standunsicherheit mit Fallneigung wieder ohne Hilfsmittel als Fussgängerin in den Alltagsaktivitäten selbständig war und nur noch le ichte kognitive Defizite festgestellt werden konnten, wobei sich die Fach ärzte über deren Ursprung nicht äusserten , diese jedoch als F-Diagnosen keiner somatischen U rsache zuwiesen (E. 4.2) .
Ebenso steht die Beurteilung von Dr. D.___ im Einklang mit dem Bericht der Klinik I.___
vom
9. März 2020 (E. 4.3), worin deren Fachpersonen betreffend den neuropsychologischen Befund feststellten, dass die kognitive Belastbarkeit über 60 Minuten gegeben war und das Konzentrationsvermögen sowie die Auffassungsgabe unauffällig waren, jedoch eine erhebliche depressive Symptomatik festgestellt wurde . 5.2.3
Ebenso vereinbar ist die Beurteilung von Dr. D.___ mit dem nachgängigen Bericht der Klinik I.___ vom 12. Mai 2020 (E. 4.5), worin die leichte neuro psy chologische Funktionsstörung in Form der unsystematischen Minderleistungen in den einzelnen Unterfunktionen eher prämorbid vorhandener minimaler Schwä chen oder Auswirkungen der reduzierten Belastbarkeit ,
denn der durchge machten FSME zu ge schrieben wurden .
Daneben ist zu bemerken, dass die Fach personen der Klinik I.___
– entgegen der von der Beschwerdeführerin vertrete nen Auffassung, sie könne der Tätigkeit als Pflegeexpertin nicht mehr nachgehen (Urk. 1 Ziff. 11) – sie in dieser Tätigkeit sehr wohl als arbeitsfähig erachteten, stellten sie doch fest, dass mit dem vorliegenden neuropsychologischen Profil angenommen werden kann, dass die Tätigkeit als Pflegeexpertin qualitativ gut ausgeführt werden k ann . Andauernde Einschränkungen in der Tätigkeit als Pflege expertin sahen die Fachpersonen der Klinik I.___ nur aufgrund der vor bestehenden Bursitis.
Im Vordergrund stand die reduzierte psychophysische B e lastbarkeit, welche einen schrittweisen beruflichen Wiedereinstieg erforderlich machte. 5.2.4
Was die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte von Dr. K.___
vom 25. Juni
2020 (E. 4.6) und von Dr. C.___ vom
16. November 2020 (E. 4.7) angeht, vermögen diese keine Zweifel an der Beur teilung von Dr. D.___ zu wecken.
Dr. K.___ bestätigt e mit seiner aktengestützten Stellungnahme den leichten Verlauf der FSME. So verwies er darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht unter einer tiefgreifend en Bewusstseinsstörung gelitten und keine epileptischen Anfälle erlitten hatte, keine r intensivmedizinische Behandlung bedurft und sich ihr Zustand unter Therapie rasch verbessert hatte . Er wies zutreffend daraufhin, dass ihr Sozial- und Arbeitsverhalten in der Klinik I.___
( 21. Oktober 2019 bis 25. Februar 2020 ) unauffällig war und die psychische Symptomatik im Zusam men hang mit der erfolgten Kündigung das Ausmass einer mittelschweren Depres sion angenommen hatte. Die Einschätzung von Dr. D.___ zog D r. K.___ somit nicht in Zweifel. Im Grunde wies er im Sinne eines Kritikpunktes einzig darauf hin, dass mit dem Bericht von Dr. D.___ keine ausreichende Be urteilung vorliege, um den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zu begründen.
Gleiches gilt für den im vorliegenden Verfahren eingereichte n
Bericht von Dr. C.___ vom 16. November 2020 (E. 4.7). Er
beschrieb darin einen eigentlich un auf fälligen Befund, indem er aufführte, dass er keinen physikalisch wesentlichen pathologischen Befund erheben konnte und dass ihm – als psychiatrisch-psy chotherapeutisch fachärztlich nicht ausgebildeter Arzt – nicht der Eindruck ge kommen sei, eine Psychopathie bestehe. Mit der zumindest im Verlauf aufge tre tenen
psychischen Problematik , wie sie im Bericht der Klinik I.___ vom 9. März 2020 geschildert wurde (E. 4.3) , setzte er sich nicht auseinander. D ass er die bestehende Restsymptomatik somit einzig und direkt der erlittenen FSME-Erkran kung zuschreibt, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen bezie hungsweise die Beurteilung von Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen .
Neue und relevante medizinische Aspekte, welche von Dr. D.___ nicht be rücksichtig t worden wären, wurden weder von Dr. K.___ noch von Dr. C.___ ange führt. 5.2.5
Nach dem Gesagten vermögen die anderweitigen Einschätzungen an der Beurtei lung von Dr. D.___
keine auch nur geringe Zweifel zu wecken. Es ist darauf abzustellen.
Dr. D.___ wurde seitens der Beschwerdegegnerin die im Hinblick auf den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs entscheidende Frage, ob mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Dahinfallen jeder kausa len Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens auszu gehen sei, nicht gestellt. Ob damit die Leistungseinstellung aufgrund des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs begründet wäre , muss offen bleiben.
Jedoch ergibt sich aus der B eurteilung von Dr. D.___ sowie den weiteren Berichten , dass den nach der FSME
festgestellten,
in neuropsychologischen Test untersuchungen validierten kognitiven Defiziten
keine relevante Bedeutung zu kommt. Die durch Tests nachgewiesenen neuropsychologischen Defizite sind nach der Einschätzung von Dr. K.___ nicht nur als leicht, sondern als minim bis leicht zu beurteilen ( E. 4.6 ).
S ie zeitigen für sich keine weiteren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigke it als Pflege e xpertin (E. 5.2.3) und bedürfen keiner weiteren Behandlung ( E. 4.4 ).
Dementsprechend begründen sich daraus keine Leistungsan sprüche. Im Vordergrund steht nach der überzeugenden
Beurteilung von Dr.
D.___
nun mehr die nach dem Unfall eingetretene depressive Sympto matik mit Auswirkung auf die Belastbarkeit , welche nicht (direkt) auf die Infek tions krankheit FSME zurückzuführen ist . An diesem Beweisergebnis vermöchten auch weitere Abklärungen nichts zu ändern, weshalb darauf in
antizipierter Beweis würdigung zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1 ).
Im Hinblick auf die vorliegenden psychischen Einschränkungen ist im Rahmen der nachfolgenden Adäquanzprüfung
damit die Rechtsprechung anzuwenden, wie sie für psychische Fehlentwicklungen
gilt . 6.
I n Anwendung der Psycho-Praxis und in Übereinstimmung mit der Beschwer degegnerin
ist vorliegend ein leichter Unfall anzunehmen , – was seitens der Be schwerdeführerin zu Recht unbestritten geblieben ist (Urk. 1 und Urk. 2 Ziff. 2.5) . Damit sind
die adäquate Kausalität
zwischen dem Zeckenbiss und de n geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen sowie der Anspruch auf Versi cherungsleistungen nach dem 1. März 2020
zu verneinen (Urteil des Bundes gerichts 8C_208/2015 E. 4.2 ; ) .
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00249
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
13. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 196 1 , war seit dem 15 . November
1991 bei m Spital
Y.___
in einem 60 %-Pensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA ) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 13/A6 ).
Die Versicherte liess die AXA mit Schadenmeldung UVG vom 3 . September 201 9 (Urk. 13 / A6 ) wissen, dass sie unbemerkt einen Zeckenstich erlitten habe . Ober ärztin Dr. med. Z.___ und Assistenzarzt Dr. med. A.___ vom Spital B.___ , wo die Versicherte vom 26. August bis 7. September 2019 hospitalisiert war, diagnostizierte n am 6.
September 2019 (Urk. 11 /M3) eine Frühsommer- Meningoenzephalitis (FSME) . Die AXA tätigte medizinische Abklä rungen und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ( Heilungskosten und Taggeld ).
1.2
Am
26 . Mai 2020 (Urk. 13 / A 1 01 ) verfügte die AXA , dass ab 1 . März
2020
kein Anspruch mehr auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bestehe . Die von der Versicherten am 24 . Juni 2020 (Urk. 13 / A108 ) dagegen erhobene Ein sprache wies die AXA mit Entscheid
vom 12 . Oktober 2020 ab , soweit sie darauf eintrat (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 4 . November 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2020 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen Leistungen
zuzu spre chen . Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie ein Gutachten einhole und hernach über die Leistungen neu entscheide (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 9 . Dezember 2020 (Urk. 8 ) schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10 . Dezember 2020 (Urk. 14 ) zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 21. Dezember 2020 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Me dizin FMH, vom 16. Nove mber 2020 (Urk. 16) ein. Am 20. Januar 2021 (Urk. 19) nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung unter Beilage eines Schreibens des Spitals Y.___ vom 19. Dezember 2019 (Urk. 20). Die Stellungnahme samt Beilage wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2021 (Urk. 21) zur Kennt nis zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin
auf Zusprache von allfälligen vertraglich geschuldeten Leistungen (vgl. Urk. 1 S. 2) ist vorweg zu bemerken, d ass solche nicht Gegenstand des vorliegenden auf Leistungen aus dem Bun des gesetz über die Unfallversicherung (UVG) beschränkten Verfahrens bilde n . Auf den dies bezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten. 2 . 2 . 1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall begriffs gemäss Art. 4 ATSG, wobei massgebend ist, ob aufgrund der fachärzt li chen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zecken stich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 2 .2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2 .3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick sals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kau salen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die ent spre chende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.4
2.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausal zusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung ( Urteil des Bundesge richts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gespro chen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklä rungen bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweis).
B ei psychischen Beschwerden nach einem Schreckereignis erfolgt die Adä quanz prüfung
gemäss der allgemeinen Adäquanzformel. Gleich wurde bei Beschwerden als direkte Folgen eines zeckenstichbedingten Leidens entschieden. Bei Schleu der traumen und vergleichbaren Unfallmechanismen erfolgt die Adäquanzbe ur teilung nach der sog. Sc hleudertrauma-Praxis und im Übrigen gemäss den zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall entwickelten Grundsätzen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen ).
Damit psychische Beschwerden (im Sinne von organisch nicht klar ausgewie se nen Beschwerden) als Auswirkung
eines zeckenstichbedingten Leidens qualifi zier t werden können, müssen sie mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit als direkte Folge auf das Unfallereignis zurückzuführen sein. Die Qualifikation der psychischen Beschwerden als direkte Auswirkungen der Erkrankung oder aber als sekundäre Folge davon beziehungsweise reine psy chische Erkrankung hat aufgrund der ärztlichen Berichte zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts U 245/99 vom 17. Mai 2001 E. 4 ; vgl. auch Urteil des Bun des gerichts 8C _208/2015 vom 17. Juni 2015 E. 4.2.1 ). 2 . 4 .2
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weite res verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 2 .5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 29. Februar 2020 im Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Berichte der be handelnden Ärzte sowie d i e aktengestützte Beurteilung des beratenden Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Physikalische Medizin und Rehabilitation , mit der Wiedererlangung der vorbestehenden Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.3) , dem Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges (S. 4 f. Ziff. 2.4) sowie dem fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang (S. 5 Ziff. 2.5). Zudem erachtete die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen als umfassend abgeklärt, womit von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (S. 5 Ziff. 2.6; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 9 . Dezember 2020 [Urk. 8 ]).
In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2021 (Urk. 19) zum Bericht von Dr. C.___ vom 16. November 2020 äusserte sie sich dahingehend, dass sich aus diesem hin sichtlich des medizinischen Sachverhaltes keine objektivierbaren neuen Erkennt nisse ergäben (S. 1 unten). 3 .2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, ihre Behandler hätten im Bericht vom 28. April 2020 Funktionsstörungen beschrieben (Auffälligkeit im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktion, sehr lange Bearbeitungszeit bei der nonverbalen Handlungsplanung) , aufgrund welcher sie ihrer Arbeit als Pflegeexpertin nicht nachgehen könne. Dieselben Beschwerden hätten bereits beim Austritt aus der Rehaklinik E.___ bestanden. Sei die Unfallkausalität einmal nachgewiesen, entfalle die anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstelle. Dies sei erst der Fall, wenn der Gesundheitsschaden ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhe. Die Be weislast dafür liege bei der Beschwerdegegnerin. Nur beim Nachweis des gänz lichen Ursachenwegfalls mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entfalle die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Dr. D.___ habe geur teilt, dass ein Zusammenhang zwischen FSME-Erkrankung und den aktuellen Be schwerden nur noch möglich sei.
Diese Einschätzung sei nicht gleichzusetzen mit der für die Leistungseinstellung erforderlichen Aussage, dass Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gar keine Rolle mehr bei der Aufrechter haltung des Krankheitsbildes spielten. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt (S. 4-6) . 4 . 4 .1
Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom Spital B.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 26. August bis 7. September 2019 hospitalisiert war, diagnostizierten am 6.
September 2019 (Urk. 11 /M3) eine FSME ( Erstdiagnose am 26. August 2019 ) bei labortechnischen Werten mit FSME- lgG 2696 Um/l und FSME- lgM positiv sowie einem klinischen Bild mit Fieber, Schwindel, Gang- und Standunsicherheit mit Fallneigung . 4 . 2
Dr. med. F.___ , Fachärztin Neurologie, und Assistenzärztin Quadflieg von der Rehaklinik E.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 7. September bis 18. Okto ber 2019 stationär behandelt wurde, nannten in ihrem definitiven Aus trittsb ericht vom 11 . November 2019 (Urk. 11 /M 10 ) als Diagnose n eine FSME mit der Symptomatik Fieber, Schwindel, Gang- und Standunsicherheit mit Fallnei gung (S. 1) sowie eine leichte kognitive Störung mit verminderter Belastbarkeit sowie mit Defiziten bei Aufmerksamkeit, visuellem Scanning, Gedächtnis und Exekutivfunktionen (ICD-10 F06.7) und eine Anpassungsstörung, verlängerte de pressive Reaktion bei vorbestehender Belastungssituation (ICD-10 F43.21; S. 3) . Sie führten aus, bei Austritt sei die Beschwerdeführerin selbständige Fussgängerin ohne Hilfsmittel gewesen. Sie sei in den Aktivitäten des alltäglichen Lebens selbständig. Insgesamt hätten sich einzelne leichte kognitive Defizite in einzelnen kognitiven Teilfunktionen (Aufmerksamkeitsteilung, freier Gedächtnisabruf, Planen un d Problemlösen) gezeigt (S. 1). 4 . 3
Dr. rer . soc . G.___ , Leitung Neuropsychologie / Neurorehabilitation, und lic . phil. H.___ , Neuropsychologin, von der Klinik I.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2019 bis 25. Februar 2020 in ambulanter Rehabilitation befand, hielten in ihrem Bericht vom 9. März 2020 (Urk. 11/M14) zum neuropsy cholo gischen Befund fest, die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten vollständig orientiert und stets pünktlich zweimal monatlich zu den Therapieterminen erschienen und habe motiviert an den Sitzungen teilgenommen. Im Kontakt sei sie stets freundlich und zugewandt und ihr Antrieb sei adäq uat . Die Grund stimmung sei zu Beginn der Therapie ausgeglichen gewesen, im weiteren Verlauf habe sie bei belastender gesundheitlicher und beruflicher Situation zunehmend bedrückt und besorgt gewirkt. Affektiv sei sie hinreichend gut schwingungsfähig. Die Kritikfähigkeit und das Störungsbewusstsein seien adäquat, die kognitive Belastbarkeit sei über 60 Minuten gegeben, das Arbeitsverhalten sei motiviert und bezüglich des Tempos regelrecht. Das Konzentrationsvermögen und die Auf fassungsgabe hätten sich als unauffällig erwiesen (S. 2).
Ende Februar 2020 seien subjektive Befindlichkeitsfragebögen durchgeführt worden, wobei sich in einem Fragebogen zur depressiven Symptomatik (BDI II) eine mittelschwere Ausprägung gezeigt habe. Ein weiterer Fragebogen zur Aufmerksamkeit habe eine erlebte Ablenkbarkeit und eine Verlangsamung in geistigen Prozessen ausgewiesen und auch das subjektive Erleben der Fatigue (FSMC) sei als schwer eingestuft worden (S. 3). 4 .4
Der beratende Dr. D.___
hielt in seiner aktengestützten Stellungnahme vom 27. März 2020 (Urk. 11 /M15) fest, die weiterhin vorliegende Leistungsminderung sei nur noch möglicherweise als Folge einer FSME zu beurteilen. Einerseits habe sich von Beginn weg eine rasche Erholung der neurologischen Ausfälle (sowohl bezüglich Mobilität als auch bezüglich der kognitiven Defizite) gezeigt. Die diesbezügliche neurops ychologische Testung in E.___ habe nur noch eine leichte kognitive Beeinträchtigung gezeigt, was auch in der Eintrittsuntersuchung in der Klinik I.___ mit unauffälligem Konzentrationsvermögen und unauffälliger Auffassungsgabe bestätigt worden sei. Der in der Klinik I.___ frisch erhobene subjektive Fragebogen-Test zur Depression (BDI I I ) zeige - im Gegen satz zu den in E.___ erhobenen Tests (HADS) - eine mittelschwere depressive Symp tomatik . Bei dieser zunehmenden depressiven Symptomentwicklung handle es sich nicht um eine FSME-Folge, insbesondere hätten sich die typischen kogni ti ven Defizite bereits zu Beginn - und wie bei einem günstigen Verlauf zu erwarten - rasch zurückgebildet. Gründe für eine nun zunehmende depressive Sympto matik seien einerseits in der vorbestehenden Krankheitsproblematik (Arbeitsun fähigkeit wegen Bursitis) und andererseits in der geschilderten Arbeitsplatz prob lematik zu suchen. Neurologische Ausfälle von Seite der FSME lägen nicht vor (S. 3) .
Weiter führte Dr. D.___ aus, es lägen heute mit überwiegender Wahr schein lichkeit keine Folge n einer FSME mehr vor. Die FSME habe von Beginn weg einen günstigen Heilverlauf gezeigt, insbesondere hätten sich die kognitiven Defizite rasch zurückgebildet. Sie seien bei Austritt aus der Rehaklinik E.___ am 18. Oktober 2019 nur noch als leicht bezeichnet worden. Anhaltende strukturelle Hirnschädigungen seien nicht zu erwarten und seien in der initialen Bildgebung auch nicht nachgewiesen worden. Die aktuell im Vordergrund stehende depres sive psychische Symptomatik sei nicht darauf zurückzuführen. Neurologische Aus fälle bestünden nicht.
Eine neuropsychologische Behandlung sei aus unfall kausalen Gründen nicht mehr ausgewiesen.
Unfallbedingt sei eine ausführliche neuropsychologische Abklärung nicht indiziert (S. 3 f.). 4 . 5
Am 12. Mai 2020 (Urk. 11 /M16) diagnostizierten Dr. G.___ und lic . phil. J.___ , Neu ropsychologe, von der Klinik I.___ , eine leichte neuropsychologische Funktions störung (ICD-10 F06.7; S. 3 Mitte) und berichteten, d a davon ausgegangen wer den könne, dass aufgrund der Bursitis bis auf weiteres nur eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit ausgeführt werden könne, sei eine Arbeit als Pflege fachfrau/
Fachexpertin im herkömmlichen Sinn aktuell nicht als realistisch anzusehen. Je doch sei es der Wunsch der Beschwerdeführerin , als Pflegeexpertin ein Betä tigungsfeld zu finden, das mehrheitlich Arbeiten am Schreibtisch beinhalte. Mit dem vorliegenden neuropsychologischen Profil könne angenommen werden, dass die geschilderten Tätigkeiten qualitativ gut ausgeführt werden könnten . Die un systematisch vorliegenden Minderleistungen
in den einzelnen Unterfunktionen
seien eher aufgrund prämorbid vorhandener minimaler
Schwächen oder aufgrund der Auswirkungen der reduzierten Belastbarkeit zu vermuten ( S. 4; vgl. auch S.
2
f. ) . Im Vordergrund stehe eine alltagsrelevante Fatiguesymptomatik mit erhöhter Müdigkeit und einer reduzierten psychophysischen Belastbarkeit (S. 2 und S. 3 ). 4 .6
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seiner von der Beschwer deführerin in Auftrag gegebenen und im Laufe des vorliegenden Beschwerde ver fahrens eingereichten aktengestützten Stellungnahme vom 25. Juni 2020 (Urk. 3/4) fest, es handle sich nicht um einen schweren Verlauf der FSME-Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe nicht unter einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gelitten, habe keine epileptischen Anfälle erlitten und habe keiner intensivme dizinischen Behandlung bedurft . Bereits im Spital B.___ sei es ihr unter symptomatischer Therapie deutlich besser
gegangen . Bei Eintritt in die Reha-Klinik E.___
habe sie noch leichte feinmotorische Störungen und Gleichgewichtsstörungen auf gewiesen, die sich im sechswöchigen stationären Behandlungsverlauf zurück bil det hätten. Es sei eine diskrete, kompensierte Schwäche im Hüftbereich ver blie ben, wahrscheinlich i m Zusammenhang mit dem Vorzustand. Das rein kog nitive Leistungsprofil spiegle eher eine minime bis leichte als eine leichte neu ropsy chologische Funktionsstörung wider. Die klinischen Beobachtungen in der Klinik I.___ vom 21. Oktober 2019 bis 25. Februar 2020 , insbesondere des Sozial- und Arbeitsverhaltens , hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei im Verlauf affektiv aber zunehmend belastet gewesen. Dies in zeitlichem Zusammenhang mit der erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die psy chische Symptomatik habe Ende
Februar 2020 gemäss Fragebogen das Ausmass einer mittelschweren Depression angenommen (S. 6 f.) .
Dr. K.___ schloss, bei der Beschwerdeführerin wirk t en unfallfremde und unfall kausale Faktoren an der
Aufrechterhaltung der Arbeitsunfähigkeit mit. Dr. D.___
habe geurteilt , dass ein
Zusammenhang zwischen der FSME-Erkrankung u nd den aktuellen Beschwerden nur noch möglich sei. Diese Einschätzung sei allerdings nicht gleichzusetzen mit der für die Lei stungseinstellung erforderlichen Aussage, dass Unfallfolgen heute mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr bei der Aufrechterhaltung des
Krankheitsbildes spiel t en. Es empfehle sich daher, den Sachverhalt durch ein
interdisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie) abzuklären (S. 7) . 4 . 7
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 3. und 16. November 2020 untersuchte, führte im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 16. November
2020 (Urk. 16 /1-3 ) aus, bei der jetzigen Untersuchung habe physikalisch kein wesent licher pathologischer Befund erhoben werden könne. Insbesondere sei keinerlei Eindruck aufgekommen, dass eine Psychopathie bestehe. Aufgrund der vorlie genden Resultate könne die Diagnose einer durchgemachten FSME im August 2019 mit Eindeutigkeit bestätigt werden. Allerdings bestehe eine erhebliche Rest symptomatik, insbesondere eine ausgeprägte Müdigkeit und neurofunktionelle Defizite, die mit Schwankungen aber letztendlich seit Spitalaustritt bis heute nicht wesentlich gebessert hätten. Die beiliegende Studie (Urk. 16/4-6) von FSME-Patienten aus der Region L.___ zeige, dass auch nach fünf Jahren rund ein Drittel der Patienten an den Folgen der FSME litten, vor allem an neuro funk tionellen Defiziten, Müdigkeit et
cetera . Es sei nicht auszuschliessen, dass jetzt nach einem Jahr noch leichte Verbesserungen der neurofunktionellen Beschwer den erreicht werden könnten. 5 .
5.1
Unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführer in Ende August
2019 eine FSME-Infektion durch einen Zeckenbiss erlitten hat und in der Folge deswegen unter Fieber, Schwindel, Gang- und Standunsicherheiten gelitten hat, welche
überwiegend wahr scheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem als Unfall zu wertenden Zeckenbiss standen (vgl. Urk. 2 S. 3, E. 3.1-2, E. 4.1-2) .
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die weiterhin geltend gemachten Beschwerden ( wie Auffälligkeit im Bereich der Aufmerksam keits funktion, sehr lange Bearbeitungszeit bei der nonverbalen Handlungsplanung ; vgl. E. 3.2) auch über den 29. Februar 2020 hinaus leistungspflichtig ist . 5.2 5.2.1
Als Grundlage für ihre n Einspracheentscheid vom 12.
Oktober 2020 diente der Beschwerdegegnerin die Beurteilung des beratenden Dr. D.___ vom
27. März 2020 (E. 4.4). Dieser begründete unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvoll ziehbar und schlüssig, dass die vorliegende Leistungsminderung zwar
allenfalls auf die FSME zurückgehen könnte, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folge der FSME ist . So zeigte er insbesondere
mit Verweis auf die Berichte der Kliniken E.___
vom 11. November 2019 (E. 4.2) und I.___
vom 9. März 2020 (E. 4.3) überzeugend auf, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Infektion betreffend Mobilität und der kognitiven Defizite rasch erholte sowie, dass sich zunehmend eine depressive Symptomentwicklung ohne Zusammenhang mit der FSME aufgrund vorbestehender Arbeitsplatz- und Krankheitsproblematik (Arbeitsunfähigkeit wegen Bursitis) zeigte , keine neurologische n Ausfälle wegen der FSME vorlagen sowie dass anhaltende struktureller Hirnschädigungen in der initialen Bildgebung nicht nachgewiesen und auch nicht zu erwarten sind (E. 4.4). 5.2.2
Die Schlussfolgerung en von Dr. D.___ s teh en in Übereinstimmung mit dem Bericht der Klink E.___ vom 11. November 2019 ( E. 4.2 ), wonach die Be schwerdeführerin nach erfolgter Rehabilitation bei initialer Symptomatik mit Fieber, Schwindel, Gang- und Standunsicherheit mit Fallneigung wieder ohne Hilfsmittel als Fussgängerin in den Alltagsaktivitäten selbständig war und nur noch le ichte kognitive Defizite festgestellt werden konnten, wobei sich die Fach ärzte über deren Ursprung nicht äusserten , diese jedoch als F-Diagnosen keiner somatischen U rsache zuwiesen (E. 4.2) .
Ebenso steht die Beurteilung von Dr. D.___ im Einklang mit dem Bericht der Klinik I.___
vom
9. März 2020 (E. 4.3), worin deren Fachpersonen betreffend den neuropsychologischen Befund feststellten, dass die kognitive Belastbarkeit über 60 Minuten gegeben war und das Konzentrationsvermögen sowie die Auffassungsgabe unauffällig waren, jedoch eine erhebliche depressive Symptomatik festgestellt wurde . 5.2.3
Ebenso vereinbar ist die Beurteilung von Dr. D.___ mit dem nachgängigen Bericht der Klinik I.___ vom 12. Mai 2020 (E. 4.5), worin die leichte neuro psy chologische Funktionsstörung in Form der unsystematischen Minderleistungen in den einzelnen Unterfunktionen eher prämorbid vorhandener minimaler Schwä chen oder Auswirkungen der reduzierten Belastbarkeit ,
denn der durchge machten FSME zu ge schrieben wurden .
Daneben ist zu bemerken, dass die Fach personen der Klinik I.___
– entgegen der von der Beschwerdeführerin vertrete nen Auffassung, sie könne der Tätigkeit als Pflegeexpertin nicht mehr nachgehen (Urk. 1 Ziff. 11) – sie in dieser Tätigkeit sehr wohl als arbeitsfähig erachteten, stellten sie doch fest, dass mit dem vorliegenden neuropsychologischen Profil angenommen werden kann, dass die Tätigkeit als Pflegeexpertin qualitativ gut ausgeführt werden k ann . Andauernde Einschränkungen in der Tätigkeit als Pflege expertin sahen die Fachpersonen der Klinik I.___ nur aufgrund der vor bestehenden Bursitis.
Im Vordergrund stand die reduzierte psychophysische B e lastbarkeit, welche einen schrittweisen beruflichen Wiedereinstieg erforderlich machte. 5.2.4
Was die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte von Dr. K.___
vom 25. Juni
2020 (E. 4.6) und von Dr. C.___ vom
16. November 2020 (E. 4.7) angeht, vermögen diese keine Zweifel an der Beur teilung von Dr. D.___ zu wecken.
Dr. K.___ bestätigt e mit seiner aktengestützten Stellungnahme den leichten Verlauf der FSME. So verwies er darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht unter einer tiefgreifend en Bewusstseinsstörung gelitten und keine epileptischen Anfälle erlitten hatte, keine r intensivmedizinische Behandlung bedurft und sich ihr Zustand unter Therapie rasch verbessert hatte . Er wies zutreffend daraufhin, dass ihr Sozial- und Arbeitsverhalten in der Klinik I.___
( 21. Oktober 2019 bis 25. Februar 2020 ) unauffällig war und die psychische Symptomatik im Zusam men hang mit der erfolgten Kündigung das Ausmass einer mittelschweren Depres sion angenommen hatte. Die Einschätzung von Dr. D.___ zog D r. K.___ somit nicht in Zweifel. Im Grunde wies er im Sinne eines Kritikpunktes einzig darauf hin, dass mit dem Bericht von Dr. D.___ keine ausreichende Be urteilung vorliege, um den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zu begründen.
Gleiches gilt für den im vorliegenden Verfahren eingereichte n
Bericht von Dr. C.___ vom 16. November 2020 (E. 4.7). Er
beschrieb darin einen eigentlich un auf fälligen Befund, indem er aufführte, dass er keinen physikalisch wesentlichen pathologischen Befund erheben konnte und dass ihm – als psychiatrisch-psy chotherapeutisch fachärztlich nicht ausgebildeter Arzt – nicht der Eindruck ge kommen sei, eine Psychopathie bestehe. Mit der zumindest im Verlauf aufge tre tenen
psychischen Problematik , wie sie im Bericht der Klinik I.___ vom 9. März 2020 geschildert wurde (E. 4.3) , setzte er sich nicht auseinander. D ass er die bestehende Restsymptomatik somit einzig und direkt der erlittenen FSME-Erkran kung zuschreibt, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen bezie hungsweise die Beurteilung von Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen .
Neue und relevante medizinische Aspekte, welche von Dr. D.___ nicht be rücksichtig t worden wären, wurden weder von Dr. K.___ noch von Dr. C.___ ange führt. 5.2.5
Nach dem Gesagten vermögen die anderweitigen Einschätzungen an der Beurtei lung von Dr. D.___
keine auch nur geringe Zweifel zu wecken. Es ist darauf abzustellen.
Dr. D.___ wurde seitens der Beschwerdegegnerin die im Hinblick auf den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs entscheidende Frage, ob mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Dahinfallen jeder kausa len Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens auszu gehen sei, nicht gestellt. Ob damit die Leistungseinstellung aufgrund des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs begründet wäre , muss offen bleiben.
Jedoch ergibt sich aus der B eurteilung von Dr. D.___ sowie den weiteren Berichten , dass den nach der FSME
festgestellten,
in neuropsychologischen Test untersuchungen validierten kognitiven Defiziten
keine relevante Bedeutung zu kommt. Die durch Tests nachgewiesenen neuropsychologischen Defizite sind nach der Einschätzung von Dr. K.___ nicht nur als leicht, sondern als minim bis leicht zu beurteilen ( E. 4.6 ).
S ie zeitigen für sich keine weiteren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigke it als Pflege e xpertin (E. 5.2.3) und bedürfen keiner weiteren Behandlung ( E. 4.4 ).
Dementsprechend begründen sich daraus keine Leistungsan sprüche. Im Vordergrund steht nach der überzeugenden
Beurteilung von Dr.
D.___
nun mehr die nach dem Unfall eingetretene depressive Sympto matik mit Auswirkung auf die Belastbarkeit , welche nicht (direkt) auf die Infek tions krankheit FSME zurückzuführen ist . An diesem Beweisergebnis vermöchten auch weitere Abklärungen nichts zu ändern, weshalb darauf in
antizipierter Beweis würdigung zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1 ).
Im Hinblick auf die vorliegenden psychischen Einschränkungen ist im Rahmen der nachfolgenden Adäquanzprüfung
damit die Rechtsprechung anzuwenden, wie sie für psychische Fehlentwicklungen
gilt . 6.
I n Anwendung der Psycho-Praxis und in Übereinstimmung mit der Beschwer degegnerin
ist vorliegend ein leichter Unfall anzunehmen , – was seitens der Be schwerdeführerin zu Recht unbestritten geblieben ist (Urk. 1 und Urk. 2 Ziff. 2.5) . Damit sind
die adäquate Kausalität
zwischen dem Zeckenbiss und de n geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen sowie der Anspruch auf Versi cherungsleistungen nach dem 1. März 2020
zu verneinen (Urteil des Bundes gerichts 8C_208/2015 E. 4.2 ; ) .
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller