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UV.2020.00245

Einstellung der Taggelder und der Übernahme der Heilbehandlung. Einer Operation nach dieser Einstellung kommt lediglich der Charakter eines Versuchs zu, die subjektiv unbefriedigende Situation auch nach der Ausschöpfung der ärztlich empfohlenen Vorkehren der Heilbehandlung noch zu verbessern, weshalb sie den Zeitpunkt der Einstellung nicht zu beeinflussen vermag. Rentenprüfung mit Verneinung eines Rentenanspruchs. Teilrechtskraft des angefochtenen Einspracheentscheides in Bezug auf die Integritätsentschädigung.

Zürich SozVersG · 2022-02-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1965, war seit Januar 200 7 zu einem Pensum von 30 Wochenstunden bei der Y.___

als Hauswart angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. 1.2

Am 2 0. Juli 2016 stolperte der Versicherte bei der Arbeit und fiel auf die linke Schulter (Bagatellunfallmeldung UVG vom 7. August 2016, Urk. 10/1). Der H aus arzt prac t . med. Z.___ stellte eine Ruptur der linken Subskapularissehne fest und wies seinen Patienten zur weiteren Behandlung der Universitätsklinik A.___ zu ( Bericht des Röntgeninsti t utes D.___ über die Magnetresonanz tomographie vom 2 7. Juli 2020, Urk. 10/26; Überweisungsbericht von pract . med. Z.___

vom 2 8. Juli 2016, Urk. 10/20; Sprechstundenbericht der Univer sitätsklinik A.___ vom 2 9. Juli 2016, Urk. 10/6). Dort wurde am 1 1. August 2016 eine Schulterarthroskopie mit Bizepstenotomie , Subskapularis -Rekonstruk tion und subakromialer

Bursektomie durchgeführt (Operationsbericht in Urk. 10/16; Austrittsbericht vom 1 7. August 2016, Urk. 10/15). Die Suva aner kannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 2 0. Juli 2016 (Schreiben an die Beteiligten vom 2 9. August 2016, Urk. 10/8-9).

Im weiteren Verlauf persistierten die Beschwerden und die Universitätsklinik A.___ stellte eine beginnende f rozen

shoulder links fest (Sprechstundenbericht e vom 3 0. A ugust, vom 2 1. September und vom 9. November 2016, Urk. 10/21 , Urk. 10/28 und Urk. 10/37; Arztzeugnisse UVG der Hausärzte Dr. med. B.___ und pract . med. Z.___ , Urk. 10/30 und Urk. 10/33 ). Die Suva führte mit dem Versicherten am 2. Dezember 2016 eine Be sprechung auf der Agentur durch (Urk. 10/38) und im Jahr 2017 folgten weitere Verlaufskontrollen in der Univer sitätsklinik A.___ (Sprechstundenberichte vom 1 3. Februar, vom 1 5. Mai, vom 1 7. Juli und vom 6. Oktober 2017, Urk. 10/43, Urk. 10/48, Urk. 10/60 und Urk. 10/68) sowie erneute Besprechungen auf der Agentur der Suva (Berichte vom 1 1. April und vom 3. Oktober 2017, Urk. 10/45 und Urk. 10/64).

Am 2 3. Oktober 2017 wurde der Versicherte auf Zuweisung der Universitätsklinik A.___ hin ( Urk. 10/68 S. 2) im Institut für komplementäre und integrative Medizin des Universitätsspitals C.___ untersucht ( Bericht in Urk. 10/103) . D es Weiteren fanden am 1 6. Januar , am 5. Februar und am 2 9. März 2018 in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___ Untersuchung en der linken Schulter und des linken Armes unter neurologischen Aspekten statt ( Berichte in Urk. 10/119 , Urk. 10/127 und Urk. 10/135 ) , am 1 9. Februar , am 1 7. April und am 1 6. Mai 2018 waren die Beschwerden in der linken Schulter und im linken Arm zusätzlich Gegenstand von Untersuchungen in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals C.___ (Bericht e in Urk. 10/129 , Urk. 10/144 und Urk. 10/149 ) , und am 2 3. Februar 2018 erfolgte in der Klinik für Angiologie des Universitäts spitals C.___ eine weitere Abklärung der Beschwerden des linken Armes (Bericht in Urk. 10/141).

Der Versicherte klagte weiter hin über Schmerzen (vgl. die Telefonnotiz der Suva vom 1 5. Juni 2018, Urk. 10/156) ; er hatte jedoch bereits im Juli 2017 die Arbeit bei der Y.___ in reduziertem Umfang wieder aufgenommen (vgl. Urk. 10/64 S. 1). Ausserdem hatte er sich am 1 9. Oktober 2017 auch bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 26/104). 1.3

Am 2 2. Juni 2018 stürzte X.___ bei der Arbeit von einer Bockleiter (Schadenmeldung UVG vom 2 5. Juni 2018, Urk. 9/1) und erlitt eine mehrfrag mentäre distale Radiusfraktur links und eine Fraktur des Arcus zygomaticus links. Er wurde am 2 5. Juni 2018 in der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie und in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___ operiert (Operationsbericht e in Urk. 9/6 und Urk. 9/10 sowie Austrittsbericht der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___ vom 2 8. Juni 2018, Urk. 9/7; vgl. auch die Radiologieberichte in Urk. 9/12, und

Urk. 9/15-17). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses neuen Ereignisses wiederum (vgl. das Schreiben vom 2 7. Juni 2018, Urk. 9/2).

Zusätzlich traten infolge des Ereignis ses vom 2 2. Juni 2018 Schulterbeschwerden rechts auf (vgl. den Radiologiebericht in Urk. 9/18) und am 1 7. Juli 2018 wurde mit tels einer Magnetresonanz- Arthrographie ein p arti eller Riss der Subska pularissehne festgestellt (Bericht des R öntgeninstitutes D.___ , Urk. 9/19). 1.4

Ende Juli 2018 erfolgte im Universitätsspital C.___ eine Kontrolluntersuchun g, die das linke Handgelenk und die rechte Schulter betraf (Bericht vom 9. August 2018, Urk. 9/21 , und Radiologiebericht in Urk. 9/24); ausserdem war Anfang Juli 2018 zur Kontrolle der Schulterbeschwerden links ebenfalls eine Magnetreso nanz- Arthrographie durchgeführt worden (Be r icht des Röntgeninstitu t es D.___ vom 4. Juli 2018, Urk. 10/165).

Auf die hausärztliche Zuweisung hin wurde der Versicherte sodann am 1 4. A ugust 2018 wegen der beidseitigen persistierenden Schulterschmerzen in der Universitätsklinik A.___ untersucht (Sprechstunden bericht in Urk. 9/28) und am 1 1. September 2018 fand in der Klinik für Trauma tologie des Universitätsspitals C.___ eine Verlaufskontrolle statt, die den linken Arm be t raf (Bericht vom 2 0. September 2018, Urk. 9/53; Radiologiebericht in Urk. 9/57).

Am 2 5. September 2018 führte die Suva mit dem Versicherten und dessen Case- Managerin eine Besprechung zu den Folgen beider Ereignisse durch (Berichte in Urk. 9/50 und Urk. 9/51).

Es folgten weitere Kontrolluntersuchungen in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___ wegen persistierender Schmerzen im linken Hand gelenk (Bericht e vom 2 3. Oktober und vom 2 0. November 2018, Urk. 9/59 und Urk. 9/63 ; Radiologi eberichte in Urk. 9/60 und Urk. 9/67 ), weitere Untersuchun g en in der Schulter-S prechstunde der Universitätsklinik A.___ (Bericht e vom 1 3. November und vom 2 1. Dezember 2018 ,

Urk. 9/62 und Urk. 9/7 4; Radiolo giebericht in Urk. 9/73 ) und - ebenfalls in Bezug auf die Schulterbeschwerden

- Untersuchungen in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals C.___ (Bericht vom 2 6. Februar 2019, Urk. 9/93 ; Radiologiebericht in Urk. 9/99 ) . Am 1 1. April 2019 wurde sodann in der Klinik für Traumatologie des Universitäts spitals C.___ das Osteosynthesematerial im linken Arm entfernt (Operations bericht in Urk. 9/104 ; Verlaufsberichte vom 19. März und vom 1 6. Juli 2019, Urk. 9/101 und Urk. 9/135; Radiologieberichte in Urk. 9/102 und Urk. 9/149 ). 1.5

Die Schulterbeschwerden hielten an (Sprechstundenbericht e der Universitäts klinik A.___ vom 9. April und vom 6. August 2019, Urk. 9/107 und Urk. 9/150 ; Radiologiebericht in Urk. 9/147 ), und in der Universitätsklinik A.___ wurde eine von der Halswirbelsäule herrührende Schmerzkomponente diskutiert (Sprech stundenbericht e vom 2 2. Mai sowie vom 1 2. und vom 2 5. Juli 2019, Urk. 9/113 , Urk. 9/137 und Urk. 9/183 ; Radiologiebericht in Urk. 9/115 ), für welche die Suva ihre Leistungspflicht jedoch am 1 3. Juni 2019 verneinte (Urk. 9/123).

Vom 8. August bis zum 1 2. September 2019 hielt sich der Versicherte zur Reha bilitation und zur Evaluierung der Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik E.___ auf (Austrittsbericht vom 1 6. Oktober 2019, Urk. 9/167); im Rahmen dieses Aufenthaltes fand en ein psychosomatisches (vgl. Urk. 9/167 S. 5 f.) und ein neurologisches Konsilium statt ( Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 1 1. September 2019, Urk. 9/161), und das linke Handgelenk wurde zudem von Ärzten der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___ konsiliarisch beurteilt (Bericht vom 1 2. September 2019, Urk. 9/160).

Auch nach diesem Aufenthalt klagte der Versicherte noch über beidseitige Schulterschmerzen und über Schmerzen im linken Handgelenk, die im Vorder grund stünden (Sprechstundenbericht der Universitätsklinik A.___ vom 1 8. Oktober 2019, Urk. 9/174; Bericht e der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspital s C.___ vom 2 6. November und vom 9.

Dezember 2019, Urk. 9/185 und Urk. 9/192 ), und im November 2019 wurden eine Arthrographie und eine Arthro -Magnetresonanztomographie des linken Handgelenks angefertigt (Bericht des Medizinisch-Radiologischen Instituts vom 7. November 2019, Urk. 9/178). Des Weiteren wurden im Januar 2020 im Institut für Anästhesiologie des Universitätsspitals C.___

zusätzliche M öglichkeiten einer Therapie der chronischen Schmer z en geprüft (Be richt vom 2 0. Januar 2020, Urk. 9/198). 1.6

Am 1 2. Februar 2020 wurde der Versicherte von med. pract . G.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, kreisärztlich untersucht (Bericht in Urk. 9/203 und Urk. 9/204) und am 1 7. Februar 2020 beurteilte med. pract . G.___ den Integritätsschaden ( Urk. 9/202).

Mit Schreiben vom 1 8. Februar 2020 ( Urk. 9/206) teilte die Suva dem Versicher ten anschliessend mit, dass sie die Heil ungs kostenleistungen aufgrund der Unfälle vom 2 0. Juli 2016 und vom 2 2. Juni 2018 per 1. März 2020 einstelle und danach nur noch für vier Arztkontrollen und fünf Serien Physiotherapie pro Jahr aufkommen werde ( Urk. 9/206 S. 1). Ausserdem eröffnete die Suva ihm, dass sie für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 auch die Taggeldleistungen einstellen werde, da er zwar für die angestammte Tätigkeit als Hauswart nicht mehr arbeitsfähig sei, ihm jedoch leichte Arbeiten ganztags zuzumuten seien ( Urk. 9/206 S. 1 f.).

Nach zusätzlichen Abklärungen zu den erwerbl ichen Verhältnissen (Urk. 9/215

219) erliess die Suva die Verfügung vom 1 7. April 2020, mit der sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritäts einbusse von insgesamt 30 % zusprach, den Anspruch auf eine Invalidenrente hingegen verneinte ( Urk. 9/222). Der Versicherte liess durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG mit Eingabe vom 3 0. April 2020 Einsprache erheben ( Urk. 9/227) und liess diese, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe , mit Eingabe vom 8. Juli 2020 ergänzen und beantragen, ihm seien weiterhin Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten, eventualiter sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, und ausserdem sei die Höhe der Integritätsentschädigung zu überprüfen ( Urk. 9/248). Dabei berief er sich auf aktuelle medizinische Unterlagen, nämlich auf Berichte der Universitäts klinik A.___ über erneute Konsultation en in der Schulter-S prechstunde vom 8. Mai und vom 3. Juni 2020 ( Urk. 9/252 und Urk. 9/236 ; vgl. auch den Radio logiebericht über eine Arthro -Magnetresonanzuntersuchung der rechten Schulter in Urk. 9/237) und Bericht e der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspital s C.___ vom 1 1. Mai und vom 8. Juni 2020 ( Urk. 9/254 und Urk. 9/247 ; vgl. auch den Radiologiebericht in Urk. 9/273 ). Ausserdem lies s er den Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 6. Juli 2020 einreichen, der über die Verschiebung der für Juli 2020 ins Auge gefasste n Op eration der rechten Schulter (vgl. Urk. 9/236 S. 2) auf Dezember 2020 informierte ( Urk. 9/250 ). Na ch folgend gelangten weitere aktuelle medizinische Unterlagen zu den Akten, so ein Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitäts spital s C.___ vom 26. August 2020 über elektrodiagnost ische Untersuchungen der linken Hand ( Urk. 9/258) , ein Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 2. September 2020 über Untersuchungen in der Rheumatologie-Sprechstunde ( Urk. 9/259) und ein Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 9. September 2020 über Untersuchungen in der Schulter-Sprechstunde ( Urk. 10/264), nachdem der Versicherte erneut auf die linke Schulter gestürzt war ( Urk. 10/264 S. 1 und S. 3).

Mit Entscheid vom 2 9. September 2020 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 9/263). 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. September 2020 liess X.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe mit Eingabe vom 2. November 2020 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen , der En t scheid sei aufzuheben und die Suva sei anzuweisen, über den 3 0. Juni 2020 hinaus Taggelder zu leisten und über den 1. März 2020 hinaus die Heilungskosten zu übernehmen, eventualiter sei ihm ab dem 1. Juli 2020 eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Als neues Dokument liess der Versicherte einen Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitäts s pitals C.___ vom 1 5. Oktober 2020 über ei n e weitere Untersuchung wegen der Beschwerde n im linken Handgelenk einreichen ( Urk. 3). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11).

Im Nachgang zur Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 3. März 2021 ( Urk.

12) den Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspital s C.___ über eine Operation am linken Handge lenk vom 2. März 2021 einreichen ( Urk. 13); die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 2 7. April 2021 Stellung ( Urk. 16). Des Weiteren liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 9. Juni 2021 ( Urk.

18) den Kontroll bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Univer sitätsspital s C.___ vom 2 1. Juni 2021 beibringen ( Urk. 19 ; vgl. auch den Kontrollbericht vom 7. April 2021, Urk. 26/223/4-5 ) ; ferner stellte er dem Gericht mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 ( Urk.

21) den weiteren Kontrollbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspital s C.___ vom 1 5. September 2021 zu ( Urk. 22). 2.2

Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2021 ( Urk.

24) wurden die Akten der Invaliden versicherung betreffend den Beschwerdeführer beigezogen (Urk. 26/1 228). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte beim Begutachtungsinstitut H.___

eine polydiszi plinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in Auf trag gegeben (Gutachten vom 30. März 2020, Urk. 26/181; Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fallfüh rung, Dr. med. J.___ , Facharzt f ür Orthopädische Chirurgie, Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. L .___ , Facharzt für Kardiologie, und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie) und daraufhin mit Vorbescheid vom 2 9. Juni 2020 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint ( Urk. 26/190); der Beschwer deführer hatte dagegen mit Eingabe vom 1 4. September 2020 Einwendungen erheben lassen ( Urk. 26/196). Des Weiteren hatte sich der Beschwerdeführer gemäss der Dokumentation der IV-Stelle wegen der Schmerzen vom 1 6. Oktober bis zum 3. November 2020 in der Klinik N.___ zur stationären Rehabilitation aufgehalten (Austrittsbericht vom 3. November 2011, Urk. 26/ 207), und am 1 0. Dezember 2020 hatte in der Universitätsklinik A.___ die arthroskopische

Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts stattgefunden ( Operationsbericht vom 1 0. und Austrittsbericht vom 1 5. Dezember 2020, Urk. 26/210; Bericht e der Universi tätsklinik A.___ vom 9. Februar und vom 3 0. April 2021 an die IV Stelle, Urk. 26/218 und Urk. 26/226 ).

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 1 0. November 2021 und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2 4. November 2021 zu den Akten der Invalidenversicherung Stellung nehmen ( Urk. 28 und Urk. 30).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts ander es bestimmt – die Versicherungs leis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Darüber hinaus erbringt die Unfallversicherung die Leistungen bei denjenigen Körperschädigungen, die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählt sind, bereits dann, wenn diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang und ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Bei organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, also die rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität (BGE 134 V 109 E. 2.1). Bei psychischen Unfallfolgen unterscheidet die Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung zwischen leichten, mittelschweren und schweren Unfällen (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen). Während die Unfalladäquanz

bei einem schweren Unfall in der R egel

zu bejahen und bei einem leichten Unfall grundsätzlich ohne Weiteres zu verneinen ist, sind im Bereich der mittelschweren Unfälle neben der Unfallschwere weitere Kriterien für die Adäquanzbeurteilung heranzuziehen. Ins Gewicht fallen hierbei dramatische Begleit umstände oder eine besonder e Eindrücklichkeit des Unfalls , die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, eine ungewöhnlich lange D auer der ärztlichen Behand lung, körperliche Dauerschmerzen, eine allfällige ä rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert, ein schwieriger Heilungsverlau f und erhebliche Komplikationen sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Ren ten an spruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort setzung der ärztli chen Behandlung keine namha fte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Einglied erungsmassnahmen der Invaliden ver sicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahinfallen. «Namhaft» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bedeutet, dass die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und u nbedeute nde Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E. 4.3). Aus Art. 19 Abs. 1 UVG folgt ferner, dass ein Anspruch auf Heilbehandlungskos ten auch dort davon abhängig ist, dass noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustan des erwartet werden kann, wo wegen der Wiedererlangung der vollen Erwerbs fähigkeit kein Rentenanspruch entsteht (vgl. BGE 143 V 148 E. 3.1.1 und E. 3.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 276).

Des Weiteren entsteht zusammen mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung ( Art. 24 Abs. 2 UVG) unter den Voraussetzungen in Art. 24 Abs. 1 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 1.3

Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ). 2.

Der Beschwerdeführer liess im Hauptstandpunkt geltend machen, die Beschwer degegnerin habe ihre Leistungen für die Heilbehandlungs kosten zu Unre cht auf den 1. M ärz 2020 und die Taggelder zu Unr echt auf den 3 0. Juni 2020 hin eingestellt und für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 die Frage nach dem Renten anspruch geprüft ( Urk. 1 S. 2 ff.). Des Weiteren liess er im Eventualstandpunkt die Auffassung vertreten, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht eine renten erhebliche gesundheitsbedingte Erwerbseinbus se verneint und einen Invalidi täts grad von 0 % ermittelt ( Urk. 1 S. 4 ff. ).

Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer zwar im Einspracheverfahren

zusätzlich geltend gemacht, er habe allenfalls auch Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung ( Urk. 9/248 S. 1 und S. 2); in der Beschwerd e schrift liess er jedoch ausdrücklich festhalten, die Integritätsentschädigung werde nunmehr akzeptiert ( Urk. 1 S. 2). Damit ist der Einspracheentscheid vom 2 9. September 2020 hinsichtlich der Integritätsentschädigung in Teilrechtskraft erwachsen. An dieser Teilrechtskraft ändert nichts, dass die Integritätsentschädigung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVG grundsätzlich zusammen mit der Invalidenrente beziehungs weise bei Beendigung der ärztlichen Behandlung festzusetzen ist und vorliegen denfalls

der Zeitpunkt diese r Beendigung und der damit einhergehende n

Rentenprüfung strittig ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 2 3. Juni 2021 E. 2.2, 8C_544/2020 vom 2 7. November 2020 E. 4.2 und 8C_776/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 2.1).

Strittig und im F olgenden zu prüfen sind somit zum einen die Rechtmässigkeit der Einstellung der Kostenübernahme der Heilbehandlung per 1. März 2020 und der Taggelder per Ende Juni 2020 und zum andern der Rentenanspruch für den Fall, dass sich die Einstellung der Heilungskostenübernahme und der Tagge lder als gerechtfe rtigt erweist . 3. 3.1

Zur D iskussion stehen die Folgen der Unfälle vom 2 0. Juli 2016 und vom 2 2. Juni 201 8. Ein weiterer Unfall vom 2. September 2020, der im Bericht der Universi tätsklinik A.___ vom 9. September 2020 erwähnt ist und zu einer Zunahme der linksseitigen Schulterbeschwerden geführt haben soll (vgl. Urk. 10/264 S. 1 und S. 3), ereignete sich erst nach der Einstellung der Kostenübernahme der Heilbe handlung und der Taggeldleistungen und ist daher für die Frage der Recht mässigkeit dieser Leistungseinstellungen per 1. März 2020 beziehungsweise per Ende Juni 2020 (E. 4) und die nachfolgende Prüfung des Rentenanspruchs

(E. 5) nicht relevant. 3.2

Unbestrittene und belegte Folge des Unfalls vom 2 0. Juli 2016 ( Urk. 10/1) ist die Verletzung an der linken Schulter in Form einer Ruptur der Subskapularissehne (vgl. Urk. 10/26), welche die Operation vom 1 1. August 2016 nach sich gezogen hatte

( Urk. 10/15 und Urk. 10/16).

Feststehende Folgen des Unfalls vom 2 2. Juni 2018 ( Urk. 9/1) sind sodann die Frakturen des linken Armes und des Schädels im Bereich des linken Jochbogens (A rcus zygomaticus ) , die ebenfalls Operationen erforderlich machten ( Urk. 9/6 betreffend den Schädelbruch und Urk. 9/10 betreffend den Armbruch) . Ebenfalls anerkannte Folge dieses Unfalls

ist der partielle Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter, den die Magnetresonanz- Arthrographie vom 1 7. Juli 2018 zu Tage gebracht hatte ( Urk. 9/19), nachdem eine konventionelle Röntgenaufnahme am Unfalltag unauffällig gewesen war (vgl. Urk. 9/18). 3.3

Auf keinen der beiden Unfälle zurückzuführen sind demgegenüber die Beschwer den aufgrund der Diskusprotrusion auf der Höhe der Halswirbel C3/4, welche die Universitätsklinik A.___ im M ai 2019 festgestellt ( Urk. 9/113 und Urk. 9/115) und nachfolgend mit Nervenwurzelblock und Chiropraktik behandelt hatte (vgl. Urk. 9/137 und Urk. 9/183). Die Suva hatte ihre Leistungspflicht gestützt auf eine Aktenbeurteilung von med. pract . G.___ ( Urk. 9/119 S. 2) am 1 3. Juni 2019 verneint ( Urk. 9/123) , un d diese Verneinung steht im Einklang mit der übrigen Aktenlage und ist unbestritten geblieben. 3.4

Ebenfalls nicht als unfallkausal zu beurteilen ist eine allfällige psychische Problematik, die während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Reha klinik E.___

im Rahmen eines psychosomatischen Konsiliums zur Sprache kam und der die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ ICD-10 ]) zugeordnet wurde (Urk. 9/1 67 S. 2). Denn die Unfälle vom 2 0. Juli 2016 und vom 2 2. Juni 2018 sind als einfache Stürze b eide als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Unfällen einzustufen ; von den zusätzlichen Adäquanzkriterien der Recht sprechung sind jedoch nur die fortbestehenden Schmerzen und die damit im Zusammenhang stehenden, sich in die Länge ziehenden ärztlichen Behandlungen erfüllt, was im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht ausreichend ist für die Bejahung der Unfalladäquanz der Schmerzen, soweit diese psychisch bedingt sind.

Hinzu kommt, dass schon in der Zeit vor den Unfällen der Jahre 2016 und 2018 eine psychische Problematik mit chronifizierten Schmerzen zur Diskussion gestanden hatte: Der Beschwerdeführer hatte sich im Zuge einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung des Jahres 2004 ( Urk. 26/20) einer polydisziplinären Begutachtung durch die Gutachtenstelle O.___ zu unterz iehen gehabt (Gutachten vom 1 6. August 2007, Urk. 26/65), und der psychiatrische Fachgutachter Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte damals schon eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 diagnostiziert und die geklagten körperlichen Dauerschmerzen (vgl. Urk. 26/65/32) darin eingeordnet ( Urk. 26/65/33). Und med. pract . Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte diese Diagnose in einem weiteren psychiatrischen Gutachten zuhanden der IV-Ste lle vom 1 5. Dezember 2009 (Urk. 26/94) zwar nicht bestätigt , war jedoch ebenfalls davon ausgegangen, dass eine sogenannte Schmerzausweitung mit Darstellung von Symptomen vorliege, welche durch körperliche Befunde nicht ausr eichend zu erklären seien (Urk. 26/94/15-16). Angesichts dieser dokumentierten vorbestandenen psychi schen Faktoren ist somit bereits der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen der Jahre 2016 und 2018 und einem psychisch bedingten Schmerzanteil in Frage zu stellen.

Der Beschwerdeführer liess denn im vorliegenden Verfahren zu Recht auch nicht geltend machen, die Beschwerdegegnerin hätte allfällige psychische Komponen ten der geklagten Beschwerden in ihre Beurteilung einbeziehen müssen. 4. 4.1 4.1.1

Was zunächst die Behandlung der Beschwerden betrifft, welche von der Ruptur der Subskapularissehne

der linken Schulter als Folge des Unfalls vom Juli 2016 herrührten, so wurde die se Sehnenruptur im August 2016 zunächst erfolgreich operiert ( Urk. 10/16) ; die Ärzte der Universitätsklinik A.___ spr achen im Austrittsbericht vom 1 7. August 2016 von einem komplikationslosen Verlauf bei gut therapierbaren Schmerzen ( Urk. 10/15 S. 1). Nach dem Klinikaustritt gingen die Schmerzen jedoch nicht wie erwartet weiter zurück, sondern der Beschwerde führer klagte anlässlich der Kontrolle vom 3 0. August 2016 über deren Fortbestehen mit Ausstrahlu ng in den Arm ( Urk. 10/21 S. 1); die Ärzte sprachen nunmehr v on einer beginnenden

frozen

shoulder , die sich postoperativ eingestellt habe ( Urk. 10/21 S. 2 ), und bestätigten den Befund einer ausgeprägten Schulter steife auch in den nachfolgenden Verlaufsberichten vom September und vom November 2016 ( Urk. 10/28 und Urk. 10/ 37). Bei den weiteren Kontrollen vom Februar und vom Mai 2017 war dann von einer gewissen Besserung der Symp tomatik unter P hysiotherapie die Rede u nd die Ärzte konnten eine zugenommene Schulterbeweglichkeit feststellen ( Urk. 10/43 und Urk. 10/48), im Juli 2017 berichtete der Beschwerdeführer jedoch von eher wieder verstärkten Schmerzen ( Urk. 10/60 S. 1), und im Oktober 2017 gingen die Ärzte der Universitätsklinik A.___ schliesslich von einem chronifizierten Schmerzbild aus, das bei reizlosen Narbenverhältnissen, einem symmetrischen Schulterrelief und kräftiger Subska pularisfunktion chirurgisch keiner Verbesserung mehr zugänglich sei ( Urk. 10/68 S. 1 und S. 2).

Ausserhalb des Fachgebietes der Chirurgie führte die Evaluation im Institut für komplementäre und integrative Medizin des Universitätsspitals C.___ ebenfalls nicht zu weiterreichenden Behandlungsvorschlägen (vgl. Urk. 10/103 S. 2 f.).

A uch aus den n eurologischen Abklärungen im Universitätsspital C.___ , zu denen die Ä rztin geraten hatte ( Urk. 10/103 S. 2), ergaben sich keine Behandlungs optionen; vielmehr konnte die Ätiologie der geklagten Beschwerden mit Kraftminderung im gesamten Arm, Sensibilitätsminder u ng en und Schmerzen anlässlich der neurologischen Allgemeinuntersuchung vom Januar 2018 nicht geklärt werden ( Urk. 10/119 S. 3) , und die elektrodiagnostischen Untersuchungen vom Februar und vom März 2018 ergaben gleichermassen

keine Hinweise auf die Ursache der Schulter- und Armschmerzen, sondern es liess sich lediglich ein linksseitiges Kar paltunnelsyndrom mit eher geringem Anteil am gesamten Beschwerdebild objektivieren ( Urk. 10/127 und Urk. 10/135 S. 1-2). In der Klinik für Angiologie

des Universitätsspitals C.___ sodann konnte eine gefässbed i ngte Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden ( Urk. 10/141), und dement sprechend resultierten auch von Seiten dieses Fachgebietes keine Behandlungs möglichkeiten. Und d ie medizinischen Fachpersonen der Klinik für Rheumatolo gie des Universitätsspitals C.___ schliesslich vermuteten im Februar 2018 neu eine Thoracic -outlet-Komponente des Beschwerdebildes; auch sie konnten jedoch ausser Physiotherapie keine weiteren medizinischen Vorkehren empfehlen und wiesen auf die regelmässig lange Erholungszeit im Falle einer frozen

shoulder hin ( Urk. 10/129 S. 3).

An dieser Beurte i lung änderten die weiteren Konsultationen in

der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals C.___

vom April und vom Mai 2018 nichts ( Urk. 10/144 und Urk. 10/149) . Namentlich rieten die Ärzte einstweilen auch von einer Operation zur Behebung des Karpaltunnelsyndroms ab ( Urk. 10/149 S. 3) , was indessen mangels Unfallkausalität dieses S yndroms , das schon anlässlich der Begutachtung durch die Gutachtenstelle O.___ vom August 2007 festgestellt worden war (vgl.

Urk. 26/65 /11; vgl. auch den Hinweis in der Stellungnahme von med. pract . G.___ vom 3. Mai 2018, Urk. 10/145 S. 3), ohnehin nicht von Bedeutung für die Frage des unfallversicherungsrechtlichen Behandlungs abschlusses ist. 4.1. 2

In der nachfolgenden Zeit standen zunächst die Folgen des Unfalls vom Juni 2018 im V ordergrund der Abklärungen und Behandlungen.

Die Fraktur des Arcus zygomaticus heilte nach der Operation vom 2 5. Juni 2018 ( Urk. 9/6) aus, ohne dass weitere Vorkehren notwendig geworden wären. Dementsprechend ist die Einstellung der Leistungen der Heilbehandlung in Bez ug auf diese Verletzung nicht um stritten.

Was die Radiusf raktur im Bereich des linken Handgelenks anbelangt, so war die Operation, die ebenfalls am 2 5. Juni 2018 stattfand, frei von Komplikationen ( Urk. 9/10). Bei den Kontrolluntersuchungen in

der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___

in der Zeit von Ende Juli bis Ende November 2018 klagte der Beschwerdeführer jedoch über fortdauernde st arke Schmerzen (Urk. 9/21 S. 2, Urk. 9/53 S. 2, Urk. 9/59 S. 2 und Urk. 9/63 S. 2), weshalb bei festgestellter Konsolidie rung der Fraktur (vgl. Urk. 9/60 und Urk. 9/63 S. 2 ) im April 2019 das Osteosynthesemater ial entfernt wurde ( Urk. 9/104). Bei der V erlauf skontrolle vom Juli 2019 berichtete der Beschwerdeführer daraufhin

von einer Besserung der Schmerzsymptomatik im Ruhezustand, jedoch von weiterhin deutlichen Schme rzen bei der Bewegung des Armes ( Urk. 9/135 S. 1).

Hinsichtlich des partiellen Risses der Subskapularissehne

rech t s ( Urk. 9/19) präsentiert e sich die Schulter bereits anlässlich der Kontrolluntersuchung in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___ vo n Ende Juli 2018 unauffällig und frei von Schwellungen, Rötungen und Überwärmungen . D er Beschwerdeführer war aber weiterhin durch Schmerzen und Beweglichkeitsein schränkungen beeinträchtigt ( Urk. 9/21 S. 2) , weshalb der Hausarzt ihn der Universitätsklinik A.___ zur Fortführung der Behandlung zuwies. Anlässlich der dortigen Kontrollen vom August, November und Dezember 2018 sowie vom April und August 2019 kamen neben den Beschwerden in der rechten Schulter auch die Beschwerden in der linken Schulter wieder zur Sprache ( Urk. 9/28, Urk. 9/62, Urk. 9 /74, Urk. 9/107 und Urk. 9/150); der Beschwerdeführer konnte sich jedoch erst im März 2019 zu den vorgeschlagenen Infiltrationsbehandlungen entschliessen , welche indessen ohne massgebenden Effekt blieben ( Urk. 9/62 S. 2, Urk. 9/74 S. 2 und Urk. 9/107 S. 2 ). Die Ärzte diskutierten des Weiteren auch ein operatives Vo rgehen, rieten jedoch im November 2018 davon ab ( Urk. 9/62 S. 2), hielten im Dezember 2018 erneut fest, dass sie keine chirurgischen Mass nahmen anbieten könnten, welche die beidseitige Schulterproblematik zuver lässig verbessern könnten ( Urk. 9/74 S. 2), und betonten im April 2019, dass der Erfolg eines operativen Vorgehens äusserst ungewiss sei und auch eine Verschlimmerung der Beschwerden zur Folge haben könnte ( Urk. 7/107 S. 2). Im August 2019 erklärte sich Dr. med. R.___ von der Universitätsklinik A.___

dann zwar

als dazu bereit,

nach der Durchführung der geplanten statio nären Rehabilitation in der Rehaklinik E.___

eine Schulterarthroskopie nochmals in Be tracht zu ziehen, empfahl allerdings angesichts der komplexen Schmerzsymptomatik nach wie vor Zurückhaltung gegenüber Operationen ( Urk. 9/150 S. 2). 4.1. 3

Am Ende des R ehabilitationsaufenthalt es

vom 8. August bis zum 1 2. September 2019 registrierte der Beschwerdeführer kaum eine Besserung, und objektiv erwies sich die rechte Schulter als etwas beweglicher , bei im Übrigen gleichgeblie be nen Befunden ( Urk. 9/ 167 S. 12). Dabei hatte d ie neurologische Konsiliarunter suchung

neben Hinweisen auf beidseitige unfallfremde Karpaltunnelsyndrome keine Befunde ergeben, welche für die Behandlung der unfallbedingten Schulter- und Armbeschwerden relevant gewesen wären (vgl. Urk. 9/161 S. 4) , und der Arzt der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___

hatte in seinem Konsiliarbericht mit Hinweis auf den diffusen Charakter der Schmerzsymptomatik Zweifel hinsichtlich operativer Möglichkeiten im Bereich der linken Hand geäussert ( Urk. 9/160 S. 2) und die Situation damit ähnlich beurteilt, wie dies die Ärzte der Universitätsk linik A.___ in Bezug auf die Schultern getan hatten. Entsprechend rieten die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik E.___ auch in der G esamtbeurteilung zur Zurückhaltung hinsichtlich weiterer invasiver Eingriffe und wiesen auf eine erhebliche, teilweise psychisch bedingte Symptom ausweitung mit unzureichender Erklärbarkeit der demonstrierten physischen Einschränkungen durch die objektivierbaren pathologischen Befunde hin ( Urk. 9/167 S. 6).

In Übereinstimmung mit dem Rat der Rehaklinik E.___ blieb in der Folge auch

Dr. R.___ der Universitätsklinik A.___

anlässlich der Kontrollunter suchung vom Oktober 2019 bei der Empfehlung, von Schulteroperatio nen abzusehen ( Urk. 9/174 S. 2). D ie Ä rzti n

Dr. med. S.___ von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals C.___ äusserte sich im November und im Dezember 2019 ähnlich zurückhaltend in Bezug auf eine Operation des linken Handgelenks

- die Arthro -Magnetresonanztomographie vom 7. November 2019 hatte unauffällige Befunde ergeben ( Urk. 9/178) - und empfahl stattdess en vorerst eine Schienentherapie ( Urk. 9/185 S. 2 und Urk. 9/192).

Und i m Institut für Anästhesiologie des Universitätsspitals C.___ konnten im Januar 2020

auch k eine erfolgversprechenden nicht-invasiven Behandlungsoptionen vorgeschlagen werden, abgesehen von der Weiterführung der physiotherapeutischen Massnahmen ( Urk. 9/198 S. 3). 4.1.4

Die Kreisärztin med. pract . G.___

konnte anlässlich der Untersuchung vom Februar 2020 wie die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik E.___ eine erhebliche Symptomausweitung beobachten ( Urk. 9/203 S. 13). Sie nahm des Weiteren Kenntnis von den Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und hielt fest, es könnten aktuell keine erfolgversprechenden Therapi en mehr angeboten werden, weshal b von einem Endzustand auszugehen sei (Urk. 9/203 S. 12 f.).

Angesichts der vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Beurteilungen im Laufe der Abklärungen und Behandlungen der unfallbedingten Verletzungen der beiden Schultern und des linken Armes ist diese Beurteilung einleuchtend.

Z usammen fassend ist darauf hinzuweisen, dass die zahlreichen klinischen und appar a tiven Untersuchungen keine Befunde ergeben hatten, die auf einen noch andauernden Heilungsprozess hätten schliessen lassen, und dass die medizinischen Fachperso nen dementsprechend weder chirurgische Eingriff e noch Vorkehren anderer kurativer Natur als massgebliche Schritt e in einem solchen Heilungsprozess hatten vorschlagen können, sondern - so zuletzt die Fachpersonen der Rehaklinik E.___ - nur noch physiotherapeutische Massnahmen zur Verbesserung der Kraft und der Gelenksfunktionen sowie psychiatrisch-psychologische Mass nahmen zur Stärkung der psychischen Ressourcen empfo hlen hatten (vgl. Urk. 9/167 S. 3). 4.2 4.2.1

Im E inspracheverfahren ( Urk. 9/248)

und im Beschwerdeverfahren ( Urk. 1 S. 3 f., Urk. 12, Urk.

18) b erief sich der Beschwerdeführer sodann auf veränderte bezie hungsweise abweichend eingeschätzte Verhältnisse seit der kreisärztlichen Untersuchung vom Februar 2020. 4.2.2

Tatsächlich wies die Ärztin Dr. med. T.___ der Universitätsklinik A.___ im neu vorgelegten Bericht vom 8. Juni 2020 auf eine aktuelle Arthro - Magnetreso nanz-Tomographie der rechten Schulter vom 3. Juni 2020 hin (Urk. 9/237), die eine Progredie nz der Subskapularisläsion sowie auch eine Subluxation der Bizepssehne

gezeigt habe ( Urk. 9/236 S. 2) . Zum einen

wird jedoch im Radiolo giebericht

vom 3. Juni 2020, der auf die Vergleichsuntersuchung vom 6. A ugust 2019 Bezug nimmt ( vgl. Urk. 9/147) , nicht von einer klaren Verschlechterung gesprochen, und die Befunde in den beiden Berichten sind denn auch miteinander verglei chbar. Und zum andern hielt

Dr. T.___ in Übereinstimmung mit ihren Vorgängerinnen und Vorgängern wiederum fest, dass sie dem Beschwerdeführer trotz nachgewiesener Schulterpathologie in keiner Weise garantieren könne, dass die Schmerzen nach einer Operati on weggingen ( Urk. 9/236 S. 2). Darauf machte die Beschwerdegegnerin zu Recht aufmerksam (vgl. Urk. 2 S. 11).

Wenn die Operation an der rechten Schulter unter diesen Umständen am 10. Dezember 2020 schliesslich dennoch durchgeführt wurde (vgl. Urk. 26/210, Urk. 26/218 und Urk. 26/226) , nachdem sie ursprünglich auf den J uli 2020 angesetzt gewesen war, jedoch wegen der damaligen Antikoagulationsbehand lung info lge einer Herzerkrankung hatte verschoben werden müssen (vgl. Urk. 9/250), so kan n sie

gemäss dem zutreffenden Dafürhalten der Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 8 S. 3) nicht als Teil der eigentlichen Heilbehandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG eingestuft werden. Vielmehr kommt ihr , ungeachtet der Indika tionsstellung durch Dr. med. U.___ im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 1 6. September 2020 ( Urk. 9/286 S. 3 f.),

lediglich der Charakter eines Versuchs zu, die subjektiv unbefriedigende Situation auch nach der Aus schöpfung der ärztlich empfohlenen Vorkehren der Heilbehandlung noch zu verbessern. Bestätigt wird dies durch den Bericht über die Unte rsuchungen in der Rheumatologie-Sprechstunde der Universitätsklinik A.___ vom September 2020, wo erne ut der multilokuläre , durch som atische und psychische Faktoren geprägte Charakter der Schmer zproblematik hervorgehoben und auf den ausge prägten Wunsch des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, an seinem Gesund heitszustand etwas z u verbessern ( Urk. 9/259 S. 5).

Bezeich n enderweise klagte der Beschwerdeführer indessen g emäss den Berichten der Universitätsklinik A.___ an die IV-Stelle vom Februar und vom April 2021 auch nach der Opera tion vom Dezember 2020 über unveränderte Schulterschmerzen sowohl links als auch rechts ( Urk. 2 6/218/6 und Urk. 26/226/6). 4.2.3

In Bezug auf die Beschwerden im linken Handgelenk brachte eine Untersuchung in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals C.___

vom 8. Juni 2020 wiederum keine Befunde zu Tage, welche eine Behand lungsoption für die permanenten Schmerzen eröffnete hätte. Vielmehr führte Dr. S.___

die Beschwerden am ehesten auf eine posttraumatisch beginnende Arthrose zurück, hielt aber fest, dass die Befunde im Röntgenbild (vgl. Urk. 9/273) nicht mit der Schwere der Sym ptome korrelierten , und betonte entsprechend dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 11, Urk. 8 S. 3) vor allem, dass eine Nervendekompression die handgelenksassoziierten Schmerzen nicht beseitigen werde ( Urk. 9/247 S. 2). Und die elektrodiagnostische Unter suchung

in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Univer sitätsspitals C.___

vom August 2020 vermochte lediglich die bereits bekannte Diagnose eines (unfallfremden) Karpaltunnelsyndroms zu bestätigen, hingegen hielt der untersuchende Arzt die unfallbedingte Radiusfraktur nicht für die Ursache der geklagten Beschwerden und wies ausserdem auf das Risiko einer Verschlimmerung durch eine Operation hin ( Urk. 9/258 S. 2).

Die nachfolgenden Berichte

lassen die Behandelbarkeit der Schmerzproblematik am linken Handgelenk in keinem anderen Licht erscheinen. Obwohl Dr. S.___ von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitäts spitals C.___

anlässlich einer Kontrolluntersuchung vom Dezember 2020 bei ihrer Beurteilung geblieben war, dass eine Operation nicht erfolgversprechend sei ( Urk. 26/181/120-121) , wurde das linke Handgelenk am 2. März 2021 auf einen Vorschlag von Dr. med. V.___

der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie des Universitätsspitals C.___ hin (Bericht vom 15. Oktober 2020, Urk. 3) zwar dennoch operiert . I m Vordergrund stand dabei jedoch die Freilegung des Nervus

medianus

zur Behebung des nicht unfallbedingten Karpaltunnel syndroms ( Urk. 13 S. 2), währenddem

die operativen Vorkehren im Rahmen der Arthroskopie vorwiegend diagnostischen Zwecken dienten und somit entsprechend der zutreffenden Bemerkung der Beschwerdegegnerin ( Urk.

16) nicht der Heilbehandlung zuzuordnen sind. Hinzu kommt, dass sich im weiteren Verlauf die Befürchtung von Dr. S.___ bewahrheitete und der Beschwerde führer anlässlich der Kotrolluntersuchung en in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals C.___

vom A pril, Juni und September 2021 nach wie vor über S chmerzen klagte ( Urk. 26 /223/4 , Urk. 19 S. 1, Urk. 22 S. 1). Und soweit der ver antwortliche Chirurg Dr. V.___ eine weitere Operation in Form einer RSL-Fusion zur Sprache brachte, so nannte er diese Operation ledig lich eine mögliche Lösung ohne Garantie eines günstigen Ergebnisses und erachtete das Absehen von einer Operation als valable Alternative ( Urk. 26/223/5, Urk. 19 S. 2, Urk. 22 S. 2). Dementsprechend konnte sich der Beschwerdeführer denn auch nicht für eine nochmalige Operation entscheiden (vgl. Urk. 22 S. 2). 4.3

Damit ist es als rechtens zu beurteilen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der kreisärztlichen Einschätzung von med. pract . G.___

die Übernahme der Heilbehandlungskosten per 1. März 2020 eingestellt hat und mit den Tag geldern nach einer entgegenkommenden Weitergewährung bis Ende Juni 2020 (vgl. Urk. 2 S. 11) gleich verfahren ist. 5 . 5.1

G estützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2020 eine unfallbedingte Erwerbseinbusse erleidet, die ihn in Anwen dung von Art. 18 Abs. 1 UVG zu einer Rente berechtigt. 5.2

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 6 ff.) auf die Zumutbarkeitsbeurteilungen im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___

(Oktober 2019) und im kreisärztlichen Bericht von med. pract . G.___ (Februar 2020) .

Die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik E.___ erachteten eine Tätig keit als Hauswart mit entsprechenden Reinigungsarbeiten nicht mehr als zumut bar, muteten dem Beschwerdeführer hingegen eine leichte Arbeit ganztags zu und beschrieben diese , vorbehältlich der damals noch ausstehend gewesenen Resultate in Bezug auf Interventionen am linken Handgelenk, als Tätigkeit mit Arbeiten bis zur Brusthöhe, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Zwangshaltungen und ohne Schläge und V ibrationsbelastungen . Zudem wiesen sie darauf hin, dass auch die festgestellte psychische Störung eine leichte arbeits relevante Leistungsminderung bewirke ( Urk. 9/167 S. 4). Med. pract . G.___ teilte die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Austrittsbericht der Reha klinik E.___ und gelang t e ebenfalls zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Hauswart nicht mehr, eine leichte Arbeit hingegen ganztags zuzumuten, und sie formulierte ein vergleichbares Zumutbarkeitsprofil mit einer Beschränkung der Flexion und Abduktion der Schultergele nke auf eine Höhe von bis zu 70 ° und dem Vermeiden von Schlägen, Vibrationsbelastungen der beiden oberen Extremitäten , repetitiven Belas t ungen des linken Handgelenks, Zwangshaltungen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ( Urk. 9/203 S. 13).

D iese B eurteilungen leuchten ein angesichts dessen, dass nach dem vorstehend bereits Dargelegten ab der zweiten Hälfte des Jahres 2019 radiologisch und klinisch keine Befunde mehr erhoben werden konnten, welche das geklagte Schmerzbild hinreichend zu erklären vermocht hätten , und sowohl die Fachpersonen der Rehaklinik E.___ als auch die Kreisärztin eine erhebliche Symptomausweitung beobachteten ( Urk. 9/167 S. 3, Urk. 9/203 S. 13). Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Invaliditätsbemessung daher zu Recht das beschriebene Zumutbarkeits profil zugrunde gelegt. Unbestrittenermassen unbeachtlich sind demgegenüber die vom H.___ formulierten Limitierungen aufgrund der unfallfremden koronaren Herzerkrankung, die im Dezember 2019 Anlass für eine Hospitalisation im Universitätsspital C.___ gewesen war (vgl. Urk. 26/181/71 und Urk. 26/181/123-139). Was ferner d ie psychisch bedingten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit betrifft, die im Bericht der Re haklinik E.___ erwähnt sind , so wurde vorstehend bereits auf die fehlende natürliche und adäquate Unfallkausalität einer psychischen Komponente des B eschwerde bildes hingewie sen.

Für die Invaliditätsbemessung ist diesbezüglich zudem relevant, dass die lediglich teilzeitliche Berufstätigkeit

im Umfang von 30 Wochenstunden, welche der Beschwerdeführer seit Januar 2007 bei der Y.___ aus übte, im Zusammenhang mit einer bereits vor den Unfällen der Jahre 2016 und 2018 attestierten Arbeits unfähigkeit gestanden sein dürfte. Im G utachten der Gutachtenstelle O.___

vom August 2007 war dem Beschwerdeführer nämlich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert worden (Urk. 26/65/21) und die Arbeitgeberin wies im Dezember 2017 im einschlägigen Fragebogen, den ihr die IV-Stelle aufgrund der Anmeldung vom Oktober 2017 ( Urk. 26/104) unterbreitete, darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen ärztlicher Zeugnisse nur in einem Teilzeit pens um bei ihr angestellt sei (Urk. 26/116/2). 5.3 5.3.1

Bei der Festlegung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Stundenlohn von Fr. 22.10 (zuzüglich eines Zuschlags von Fr. 2.90 als Ferien-und Feiertagsentschädigung) aus, den der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Y.___ vom 2 5. März 2020 im Jahr 2020

ohne die Unfälle

in seinem Teilzeit pensum von 30 Wochenstunden erzielt hätte (und im unfallbedingt zusätzlich reduzierten Pensum weiterhin erzielte; Urk. 9/215 und Urk. 9/216). Diesen Stundenlohn rechnete sie unter Annahme einer 42-Stunden-Woche auf den Jahreslohn um, den der Beschwerdeführer im Falle eines Vollzeitpensums erhal ten hätte, und gelangte auf diese Weise zu einem Betrag von Fr. 48'266.40 (42 Stunden x Fr. 22.10 x 52 Wochen) , den sie als Validenlohn einsetzte (Urk. 9/ 2 19 S. 2).

Die Aufrechnung auf den Lohn eines Vollzeitpensums entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 119 V 475 E. 2b) und ist somi t korrekt. Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdeführer ohne den ersten Unfall des Jahres 2016 eine weitere Teilzeitstelle in der Reinigung bei der W.___ GmbH angetreten hätte, mit der er und seine Ehefrau am 1 5. Juni 2016 gemein sam einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten ( Urk. 10/104; vgl. die Angaben des Beschwerdeführers hierzu im Bericht der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2017, Urk. 10/64 S. 2), zumal dieser Vertrag ebenfalls die Reinigungsbranche betroffen hatte und nicht dokumentiert ist, dass sich der Lohn in diesem zweiten Arbeitsverhältnis massgeblich von jenem im bereits bestehenden Arbeitsverhält nis unterschieden hätte.

Ebenfalls als korrekt zu beurteilen ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Vollzeitpensum eine 42-Stunden-Woche zugrunde gelegt hat. Die Y.___ gab zwar an, niemanden im Vollzeitpensum zu beschäftigen ( Urk. 9/215), und machte dementsprechend keine verwertbaren Angaben zur Anzahl der Arbeitsstunden bei vollem Pensum. In Art. 6.2 des allgemeinverbindlichen Gesamt arbeitsvertrag es für die Reinig ungsbranche in der Deutschschweiz 2018-2020 (GAV Reinigungs branche) ist die Arbeitszeit für ein 100%-Pensum jedoch auf höchstens 42 Stunden pro Woche festgel egt. Dieser GAV Reinigungsbranche ist auf die Tätig keit des Beschwerdeführers als Hauswart bei der Y.___ anwendbar, da sich die Anwendbarkeit eines Gesamtarbeitsvertrages nach der Tätigkeit richtet, die dem Betrieb das Gepräge gibt (vgl. Streiff /von Kaenel /Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 356 OR N13 S. 1433) und die Reinigungsarbeiten gemäss dem spezifischen Tätigkeitsprofil

den überwiegenden Anteil der Tätigkeit (neben Gartenarbeit in untergeordnetem Ausmass) ausmachen

(vgl. Urk. 9/51 S. 3 und Urk. 26/116/4) . Die Beschwerde gegnerin ist daher

- zugunsten des Beschwerdeführers - zu Recht von dieser Hö chstarbeitszeit ausgegangen.

Richtig ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 4 f.) auch, dass die Beschwerdegegnerin von einer Anh ebung des Stundenlohnes von Fr. 22.10 im Rahmen einer sogenannten Parallelisierung der Vergleichsein kommen bei unterdurchschnittlichem Validenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 mit Hinweis ) abgesehen hat. Denn wie die Beschwerdegegnerin

richtigerweise bemerkt hat (Urk. 2 S. 12), hat das Bundesgericht in Bezug auf das Baugewerbe festgehalten, dass ein Lohn in der Höhe des Mindestlohnes gemäss dem Landes mantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV)

nicht als unterdurchschnittlich im Sinne d er Rechtsprechung zur P arallelisierung zu beur teilen sei ( Urteil C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies muss auch hinsichtlich der Mindestlöhne in anderen Gesamtarbeitsverträgen gelten , wie vorliegendenfalls im GAV R einigungsbranche. Da der Stundenlohn des Beschwerdeführers von Fr. 22.10 über dem Mindestlohn von Fr. 20.20 liegt, der im GAV Reinigungsbranche für die Angestellte n der besser qualifizierten und höher

entlöhnten Kategorie II der Unterhaltsreinigung festgelegt ist (Anhang 5 GAV Reinigungsbranche in Verbindung mit Art. 4.1), hat somit für die Invalidi tätsbemessung keine Anhebung dieses Ansatzes zu erfolgen.

Demgegenüber ist entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens zusätzlich ein 1 3. Monatslohn zu berück sichtigen. D enn der Arbeitgeber gab zwar an, es werde kein 13. Monatslohn ausgerichtet ( Urk. 9/215 und Urk. 9/216 S. 2), der An spruch auf einen solchen ist jedoch in Art. 5.2 GAV Reinigungsbranche ausdrücklich statuiert; danach haben die Mitarbeitenden aller Kategorien Anrecht auf einen 1 3. Monatslohn im Umfang von 100 % . Unter diesen Umständen vermag d ie Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass der Stundenlohn des Beschwerdeführers von Fr. 22.10 über dem Mindestlohn von Fr. 20.20 zuzüglich des Anteils für den 1 3. Monats lohn liege ( Fr. 20.20 x 13/12 = Fr. 21.88; vgl. Urk. 2 S. 12), den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen 1 3. Monatslohn nicht aufzuheben, da der 1 3. Monatslohn nach der gesamtarbeitsvertraglichen Regelung nicht dem Mindestlohn, sondern dem effektiv vereinbarten L ohn entsprechen muss .

Zum Jahreslohn von Fr. 48'266.40 ist daher dessen 1 2. Teil als 1 3. Monatslohn zu addieren, womit sich das jährliche Valideneinkommen auf gerundet Fr. 52' 289.-- beläuft. 5.3.2

Was das mutmassliche Invalideneinkommen betrifft, so kommen für den Beschwerdeführer, der gemäss seinen Angaben anlässlich des Gesprächs vom September 2018 im Jahr 1982 von AA.___ in die Schweiz eingereist war und weder in seinem Herkunftsland noch in der Schweiz eine Berufsausbildung absolviert hatte ( Urk. 9/50 S. 2 ), nur Stellen in Betracht, für die es keiner Ausbil dung bedarf, also Tätigkeiten aus dem Stellenspektrum des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der massgebenden Tabelle TA1_tirage_skill_level (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) der Schweizerischen Lohnstr ukturerhebung (LSE; Ausgabe 2018 ). In diesem Spekt rum ist im Jahr 2018 für Männ er ein Bruttomonatslohn von Fr. 5'417.-- angege ben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 1 3. Monatsl ohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2018 durchschnittlic he wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ( Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Tabelle T 39 ; Jahr 2018: 2260 Indexpunkte, Jahr 2020: 2298 Indexpunkte) ergibt sich für das Jahr 2020 bei voller Leistungsf ähigkeit ein Jahreslohn von Fr. 68'906.--.

Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinwei sen). Selbst beim maximal möglichen Abzug von 25 % würde aber immer noch ein Invaliden-Jahreslohn von Fr. 51'680.-- resultieren ( Fr. 68'906.-- abzüglich 25 % ). Ein solcher Invalidenlohn führt verglichen mit dem Validenlohn

von Fr. 52'289.-- erst zu einer gesundheitsbedingten Erwerbs einbusse von 1,17 %, womit der Mindestinvaliditätsgrad von 10 % für den Anspruch auf eine Invali denrente nicht erreicht ist. 5.3.3

Zu keinem anderen Ergebnis führt , wenn im Sinne der vorstehenden Erläuterun gen berücksichtigt wird, dass das reduzierte Arbeitspensum, das der Beschwerde führer schon vor den Unfällen der Jahre 2016 und 2018 verrichtet hatte, auf gesundheitliche , psychische G ründe zurückzuführen war. Die sfalls wäre gestützt auf Art. 2 8 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) als Validenlohn der Lohn einzusetzen, den er in diesem reduzierten Pensum erzielt hatte - es wäre demnach von einer Aufrechnung auf den Lohn eines Vollzeit pensums abzusehen -, und der Invalidenlohn wäre aufgrund der fortbestehenden psychischen Beeinträchtigung ebenfalls zu vermindern, und zwar in gleichem Mass, da entsprechend der Beurteilung im Gutachten der Gutachtenstelle O.___ des Jahres 2007 ( Urk. 26/65/21) davon auszugehen wäre , dass die psychischen Gründe den Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten vergleichbar behinder ten. Der Invaliditätsgrad von 1,17 % bliebe somit gleich. 6.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 1. Mai und vom 8. Juni 2020 ( Urk. 9/254 und Urk. 9/247 ; vgl. auch den Radiologiebericht in Urk. 9/273 ). Ausserdem lies s er den Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 6. Juli 2020 einreichen, der über die Verschiebung der für Juli 2020 ins Auge gefasste n Op eration der rechten Schulter (vgl. Urk. 9/236 S. 2) auf Dezember 2020 informierte ( Urk. 9/250 ). Na ch folgend gelangten weitere aktuelle medizinische Unterlagen zu den Akten, so ein Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitäts spital s C.___ vom 26. August 2020 über elektrodiagnost ische Untersuchungen der linken Hand ( Urk. 9/258) , ein Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 2. September 2020 über Untersuchungen in der Rheumatologie-Sprechstunde ( Urk. 9/259) und ein Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 9. September 2020 über Untersuchungen in der Schulter-Sprechstunde ( Urk. 10/264), nachdem der Versicherte erneut auf die linke Schulter gestürzt war ( Urk. 10/264 S. 1 und S. 3).

Mit Entscheid vom 2 9. September 2020 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk.

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Nach Art.

E. 1.3 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ). 2.

Der Beschwerdeführer liess im Hauptstandpunkt geltend machen, die Beschwer degegnerin habe ihre Leistungen für die Heilbehandlungs kosten zu Unre cht auf den 1. M ärz 2020 und die Taggelder zu Unr echt auf den 3 0. Juni 2020 hin eingestellt und für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 die Frage nach dem Renten anspruch geprüft ( Urk. 1 S. 2 ff.). Des Weiteren liess er im Eventualstandpunkt die Auffassung vertreten, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht eine renten erhebliche gesundheitsbedingte Erwerbseinbus se verneint und einen Invalidi täts grad von 0 % ermittelt ( Urk. 1 S. 4 ff. ).

Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer zwar im Einspracheverfahren

zusätzlich geltend gemacht, er habe allenfalls auch Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung ( Urk. 9/248 S. 1 und S. 2); in der Beschwerd e schrift liess er jedoch ausdrücklich festhalten, die Integritätsentschädigung werde nunmehr akzeptiert ( Urk. 1 S. 2). Damit ist der Einspracheentscheid vom 2 9. September 2020 hinsichtlich der Integritätsentschädigung in Teilrechtskraft erwachsen. An dieser Teilrechtskraft ändert nichts, dass die Integritätsentschädigung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVG grundsätzlich zusammen mit der Invalidenrente beziehungs weise bei Beendigung der ärztlichen Behandlung festzusetzen ist und vorliegen denfalls

der Zeitpunkt diese r Beendigung und der damit einhergehende n

Rentenprüfung strittig ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 2 3. Juni 2021 E. 2.2, 8C_544/2020 vom 2 7. November 2020 E. 4.2 und 8C_776/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 2.1).

Strittig und im F olgenden zu prüfen sind somit zum einen die Rechtmässigkeit der Einstellung der Kostenübernahme der Heilbehandlung per 1. März 2020 und der Taggelder per Ende Juni 2020 und zum andern der Rentenanspruch für den Fall, dass sich die Einstellung der Heilungskostenübernahme und der Tagge lder als gerechtfe rtigt erweist . 3.

E. 1.4 Ende Juli 2018 erfolgte im Universitätsspital C.___ eine Kontrolluntersuchun g, die das linke Handgelenk und die rechte Schulter betraf (Bericht vom 9. August 2018, Urk. 9/21 , und Radiologiebericht in Urk. 9/24); ausserdem war Anfang Juli 2018 zur Kontrolle der Schulterbeschwerden links ebenfalls eine Magnetreso nanz- Arthrographie durchgeführt worden (Be r icht des Röntgeninstitu t es D.___ vom 4. Juli 2018, Urk. 10/165).

Auf die hausärztliche Zuweisung hin wurde der Versicherte sodann am 1 4. A ugust 2018 wegen der beidseitigen persistierenden Schulterschmerzen in der Universitätsklinik A.___ untersucht (Sprechstunden bericht in Urk. 9/28) und am 1 1. September 2018 fand in der Klinik für Trauma tologie des Universitätsspitals C.___ eine Verlaufskontrolle statt, die den linken Arm be t raf (Bericht vom 2 0. September 2018, Urk. 9/53; Radiologiebericht in Urk. 9/57).

Am 2 5. September 2018 führte die Suva mit dem Versicherten und dessen Case- Managerin eine Besprechung zu den Folgen beider Ereignisse durch (Berichte in Urk. 9/50 und Urk. 9/51).

Es folgten weitere Kontrolluntersuchungen in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___ wegen persistierender Schmerzen im linken Hand gelenk (Bericht e vom 2 3. Oktober und vom 2 0. November 2018, Urk. 9/59 und Urk. 9/63 ; Radiologi eberichte in Urk. 9/60 und Urk. 9/67 ), weitere Untersuchun g en in der Schulter-S prechstunde der Universitätsklinik A.___ (Bericht e vom 1 3. November und vom 2 1. Dezember 2018 ,

Urk. 9/62 und Urk. 9/7 4; Radiolo giebericht in Urk. 9/73 ) und - ebenfalls in Bezug auf die Schulterbeschwerden

- Untersuchungen in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals C.___ (Bericht vom 2 6. Februar 2019, Urk. 9/93 ; Radiologiebericht in Urk. 9/99 ) . Am 1 1. April 2019 wurde sodann in der Klinik für Traumatologie des Universitäts spitals C.___ das Osteosynthesematerial im linken Arm entfernt (Operations bericht in Urk. 9/104 ; Verlaufsberichte vom 19. März und vom 1 6. Juli 2019, Urk. 9/101 und Urk. 9/135; Radiologieberichte in Urk. 9/102 und Urk. 9/149 ).

E. 1.5 Die Schulterbeschwerden hielten an (Sprechstundenbericht e der Universitäts klinik A.___ vom 9. April und vom 6. August 2019, Urk. 9/107 und Urk. 9/150 ; Radiologiebericht in Urk. 9/147 ), und in der Universitätsklinik A.___ wurde eine von der Halswirbelsäule herrührende Schmerzkomponente diskutiert (Sprech stundenbericht e vom 2 2. Mai sowie vom 1 2. und vom 2 5. Juli 2019, Urk. 9/113 , Urk. 9/137 und Urk. 9/183 ; Radiologiebericht in Urk. 9/115 ), für welche die Suva ihre Leistungspflicht jedoch am 1 3. Juni 2019 verneinte (Urk. 9/123).

Vom 8. August bis zum 1 2. September 2019 hielt sich der Versicherte zur Reha bilitation und zur Evaluierung der Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik E.___ auf (Austrittsbericht vom 1 6. Oktober 2019, Urk. 9/167); im Rahmen dieses Aufenthaltes fand en ein psychosomatisches (vgl. Urk. 9/167 S. 5 f.) und ein neurologisches Konsilium statt ( Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 1 1. September 2019, Urk. 9/161), und das linke Handgelenk wurde zudem von Ärzten der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___ konsiliarisch beurteilt (Bericht vom 1 2. September 2019, Urk. 9/160).

Auch nach diesem Aufenthalt klagte der Versicherte noch über beidseitige Schulterschmerzen und über Schmerzen im linken Handgelenk, die im Vorder grund stünden (Sprechstundenbericht der Universitätsklinik A.___ vom 1 8. Oktober 2019, Urk. 9/174; Bericht e der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspital s C.___ vom 2 6. November und vom 9.

Dezember 2019, Urk. 9/185 und Urk. 9/192 ), und im November 2019 wurden eine Arthrographie und eine Arthro -Magnetresonanztomographie des linken Handgelenks angefertigt (Bericht des Medizinisch-Radiologischen Instituts vom 7. November 2019, Urk. 9/178). Des Weiteren wurden im Januar 2020 im Institut für Anästhesiologie des Universitätsspitals C.___

zusätzliche M öglichkeiten einer Therapie der chronischen Schmer z en geprüft (Be richt vom 2 0. Januar 2020, Urk. 9/198).

E. 1.6 Am 1 2. Februar 2020 wurde der Versicherte von med. pract . G.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, kreisärztlich untersucht (Bericht in Urk. 9/203 und Urk. 9/204) und am 1 7. Februar 2020 beurteilte med. pract . G.___ den Integritätsschaden ( Urk. 9/202).

Mit Schreiben vom 1 8. Februar 2020 ( Urk. 9/206) teilte die Suva dem Versicher ten anschliessend mit, dass sie die Heil ungs kostenleistungen aufgrund der Unfälle vom 2 0. Juli 2016 und vom 2 2. Juni 2018 per 1. März 2020 einstelle und danach nur noch für vier Arztkontrollen und fünf Serien Physiotherapie pro Jahr aufkommen werde ( Urk. 9/206 S. 1). Ausserdem eröffnete die Suva ihm, dass sie für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 auch die Taggeldleistungen einstellen werde, da er zwar für die angestammte Tätigkeit als Hauswart nicht mehr arbeitsfähig sei, ihm jedoch leichte Arbeiten ganztags zuzumuten seien ( Urk. 9/206 S. 1 f.).

Nach zusätzlichen Abklärungen zu den erwerbl ichen Verhältnissen (Urk. 9/215

219) erliess die Suva die Verfügung vom 1 7. April 2020, mit der sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritäts einbusse von insgesamt 30 % zusprach, den Anspruch auf eine Invalidenrente hingegen verneinte ( Urk. 9/222). Der Versicherte liess durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG mit Eingabe vom 3 0. April 2020 Einsprache erheben ( Urk. 9/227) und liess diese, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe , mit Eingabe vom 8. Juli 2020 ergänzen und beantragen, ihm seien weiterhin Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten, eventualiter sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, und ausserdem sei die Höhe der Integritätsentschädigung zu überprüfen ( Urk. 9/248). Dabei berief er sich auf aktuelle medizinische Unterlagen, nämlich auf Berichte der Universitäts klinik A.___ über erneute Konsultation en in der Schulter-S prechstunde vom 8. Mai und vom 3. Juni 2020 ( Urk. 9/252 und Urk. 9/236 ; vgl. auch den Radio logiebericht über eine Arthro -Magnetresonanzuntersuchung der rechten Schulter in Urk. 9/237) und Bericht e der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspital s C.___ vom

E. 2 = Urk. 9/263).

E. 2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. September 2020 liess X.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe mit Eingabe vom 2. November 2020 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen , der En t scheid sei aufzuheben und die Suva sei anzuweisen, über den 3 0. Juni 2020 hinaus Taggelder zu leisten und über den 1. März 2020 hinaus die Heilungskosten zu übernehmen, eventualiter sei ihm ab dem 1. Juli 2020 eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Als neues Dokument liess der Versicherte einen Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitäts s pitals C.___ vom 1 5. Oktober 2020 über ei n e weitere Untersuchung wegen der Beschwerde n im linken Handgelenk einreichen ( Urk. 3). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11).

Im Nachgang zur Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 3. März 2021 ( Urk.

12) den Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspital s C.___ über eine Operation am linken Handge lenk vom 2. März 2021 einreichen ( Urk. 13); die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 2 7. April 2021 Stellung ( Urk. 16). Des Weiteren liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 9. Juni 2021 ( Urk.

18) den Kontroll bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Univer sitätsspital s C.___ vom 2 1. Juni 2021 beibringen ( Urk. 19 ; vgl. auch den Kontrollbericht vom 7. April 2021, Urk. 26/223/4-5 ) ; ferner stellte er dem Gericht mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 ( Urk.

21) den weiteren Kontrollbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspital s C.___ vom 1 5. September 2021 zu ( Urk. 22).

E. 2.2 Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2021 ( Urk.

24) wurden die Akten der Invaliden versicherung betreffend den Beschwerdeführer beigezogen (Urk. 26/1 228). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte beim Begutachtungsinstitut H.___

eine polydiszi plinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in Auf trag gegeben (Gutachten vom 30. März 2020, Urk. 26/181; Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fallfüh rung, Dr. med. J.___ , Facharzt f ür Orthopädische Chirurgie, Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. L .___ , Facharzt für Kardiologie, und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie) und daraufhin mit Vorbescheid vom 2 9. Juni 2020 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint ( Urk. 26/190); der Beschwer deführer hatte dagegen mit Eingabe vom 1 4. September 2020 Einwendungen erheben lassen ( Urk. 26/196). Des Weiteren hatte sich der Beschwerdeführer gemäss der Dokumentation der IV-Stelle wegen der Schmerzen vom 1 6. Oktober bis zum 3. November 2020 in der Klinik N.___ zur stationären Rehabilitation aufgehalten (Austrittsbericht vom 3. November 2011, Urk. 26/ 207), und am 1 0. Dezember 2020 hatte in der Universitätsklinik A.___ die arthroskopische

Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts stattgefunden ( Operationsbericht vom 1 0. und Austrittsbericht vom 1 5. Dezember 2020, Urk. 26/210; Bericht e der Universi tätsklinik A.___ vom 9. Februar und vom

E. 3 0. April 2021 an die IV Stelle, Urk. 26/218 und Urk. 26/226 ).

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 1 0. November 2021 und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2 4. November 2021 zu den Akten der Invalidenversicherung Stellung nehmen ( Urk. 28 und Urk. 30).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zur D iskussion stehen die Folgen der Unfälle vom 2 0. Juli 2016 und vom 2 2. Juni 201 8. Ein weiterer Unfall vom 2. September 2020, der im Bericht der Universi tätsklinik A.___ vom 9. September 2020 erwähnt ist und zu einer Zunahme der linksseitigen Schulterbeschwerden geführt haben soll (vgl. Urk. 10/264 S. 1 und S. 3), ereignete sich erst nach der Einstellung der Kostenübernahme der Heilbe handlung und der Taggeldleistungen und ist daher für die Frage der Recht mässigkeit dieser Leistungseinstellungen per 1. März 2020 beziehungsweise per Ende Juni 2020 (E. 4) und die nachfolgende Prüfung des Rentenanspruchs

(E. 5) nicht relevant.

E. 3.2 Unbestrittene und belegte Folge des Unfalls vom 2 0. Juli 2016 ( Urk. 10/1) ist die Verletzung an der linken Schulter in Form einer Ruptur der Subskapularissehne (vgl. Urk. 10/26), welche die Operation vom 1 1. August 2016 nach sich gezogen hatte

( Urk. 10/15 und Urk. 10/16).

Feststehende Folgen des Unfalls vom 2 2. Juni 2018 ( Urk. 9/1) sind sodann die Frakturen des linken Armes und des Schädels im Bereich des linken Jochbogens (A rcus zygomaticus ) , die ebenfalls Operationen erforderlich machten ( Urk. 9/6 betreffend den Schädelbruch und Urk. 9/10 betreffend den Armbruch) . Ebenfalls anerkannte Folge dieses Unfalls

ist der partielle Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter, den die Magnetresonanz- Arthrographie vom 1 7. Juli 2018 zu Tage gebracht hatte ( Urk. 9/19), nachdem eine konventionelle Röntgenaufnahme am Unfalltag unauffällig gewesen war (vgl. Urk. 9/18).

E. 3.3 Auf keinen der beiden Unfälle zurückzuführen sind demgegenüber die Beschwer den aufgrund der Diskusprotrusion auf der Höhe der Halswirbel C3/4, welche die Universitätsklinik A.___ im M ai 2019 festgestellt ( Urk. 9/113 und Urk. 9/115) und nachfolgend mit Nervenwurzelblock und Chiropraktik behandelt hatte (vgl. Urk. 9/137 und Urk. 9/183). Die Suva hatte ihre Leistungspflicht gestützt auf eine Aktenbeurteilung von med. pract . G.___ ( Urk. 9/119 S. 2) am 1 3. Juni 2019 verneint ( Urk. 9/123) , un d diese Verneinung steht im Einklang mit der übrigen Aktenlage und ist unbestritten geblieben.

E. 3.4 Ebenfalls nicht als unfallkausal zu beurteilen ist eine allfällige psychische Problematik, die während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Reha klinik E.___

im Rahmen eines psychosomatischen Konsiliums zur Sprache kam und der die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ ICD-10 ]) zugeordnet wurde (Urk. 9/1 67 S. 2). Denn die Unfälle vom 2 0. Juli 2016 und vom 2 2. Juni 2018 sind als einfache Stürze b eide als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Unfällen einzustufen ; von den zusätzlichen Adäquanzkriterien der Recht sprechung sind jedoch nur die fortbestehenden Schmerzen und die damit im Zusammenhang stehenden, sich in die Länge ziehenden ärztlichen Behandlungen erfüllt, was im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht ausreichend ist für die Bejahung der Unfalladäquanz der Schmerzen, soweit diese psychisch bedingt sind.

Hinzu kommt, dass schon in der Zeit vor den Unfällen der Jahre 2016 und 2018 eine psychische Problematik mit chronifizierten Schmerzen zur Diskussion gestanden hatte: Der Beschwerdeführer hatte sich im Zuge einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung des Jahres 2004 ( Urk. 26/20) einer polydisziplinären Begutachtung durch die Gutachtenstelle O.___ zu unterz iehen gehabt (Gutachten vom 1 6. August 2007, Urk. 26/65), und der psychiatrische Fachgutachter Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte damals schon eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 diagnostiziert und die geklagten körperlichen Dauerschmerzen (vgl. Urk. 26/65/32) darin eingeordnet ( Urk. 26/65/33). Und med. pract . Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte diese Diagnose in einem weiteren psychiatrischen Gutachten zuhanden der IV-Ste lle vom 1 5. Dezember 2009 (Urk. 26/94) zwar nicht bestätigt , war jedoch ebenfalls davon ausgegangen, dass eine sogenannte Schmerzausweitung mit Darstellung von Symptomen vorliege, welche durch körperliche Befunde nicht ausr eichend zu erklären seien (Urk. 26/94/15-16). Angesichts dieser dokumentierten vorbestandenen psychi schen Faktoren ist somit bereits der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen der Jahre 2016 und 2018 und einem psychisch bedingten Schmerzanteil in Frage zu stellen.

Der Beschwerdeführer liess denn im vorliegenden Verfahren zu Recht auch nicht geltend machen, die Beschwerdegegnerin hätte allfällige psychische Komponen ten der geklagten Beschwerden in ihre Beurteilung einbeziehen müssen. 4. 4.1 4.1.1

Was zunächst die Behandlung der Beschwerden betrifft, welche von der Ruptur der Subskapularissehne

der linken Schulter als Folge des Unfalls vom Juli 2016 herrührten, so wurde die se Sehnenruptur im August 2016 zunächst erfolgreich operiert ( Urk. 10/16) ; die Ärzte der Universitätsklinik A.___ spr achen im Austrittsbericht vom 1 7. August 2016 von einem komplikationslosen Verlauf bei gut therapierbaren Schmerzen ( Urk. 10/15 S. 1). Nach dem Klinikaustritt gingen die Schmerzen jedoch nicht wie erwartet weiter zurück, sondern der Beschwerde führer klagte anlässlich der Kontrolle vom 3 0. August 2016 über deren Fortbestehen mit Ausstrahlu ng in den Arm ( Urk. 10/21 S. 1); die Ärzte sprachen nunmehr v on einer beginnenden

frozen

shoulder , die sich postoperativ eingestellt habe ( Urk. 10/21 S. 2 ), und bestätigten den Befund einer ausgeprägten Schulter steife auch in den nachfolgenden Verlaufsberichten vom September und vom November 2016 ( Urk. 10/28 und Urk. 10/ 37). Bei den weiteren Kontrollen vom Februar und vom Mai 2017 war dann von einer gewissen Besserung der Symp tomatik unter P hysiotherapie die Rede u nd die Ärzte konnten eine zugenommene Schulterbeweglichkeit feststellen ( Urk. 10/43 und Urk. 10/48), im Juli 2017 berichtete der Beschwerdeführer jedoch von eher wieder verstärkten Schmerzen ( Urk. 10/60 S. 1), und im Oktober 2017 gingen die Ärzte der Universitätsklinik A.___ schliesslich von einem chronifizierten Schmerzbild aus, das bei reizlosen Narbenverhältnissen, einem symmetrischen Schulterrelief und kräftiger Subska pularisfunktion chirurgisch keiner Verbesserung mehr zugänglich sei ( Urk. 10/68 S. 1 und S. 2).

Ausserhalb des Fachgebietes der Chirurgie führte die Evaluation im Institut für komplementäre und integrative Medizin des Universitätsspitals C.___ ebenfalls nicht zu weiterreichenden Behandlungsvorschlägen (vgl. Urk. 10/103 S. 2 f.).

A uch aus den n eurologischen Abklärungen im Universitätsspital C.___ , zu denen die Ä rztin geraten hatte ( Urk. 10/103 S. 2), ergaben sich keine Behandlungs optionen; vielmehr konnte die Ätiologie der geklagten Beschwerden mit Kraftminderung im gesamten Arm, Sensibilitätsminder u ng en und Schmerzen anlässlich der neurologischen Allgemeinuntersuchung vom Januar 2018 nicht geklärt werden ( Urk. 10/119 S. 3) , und die elektrodiagnostischen Untersuchungen vom Februar und vom März 2018 ergaben gleichermassen

keine Hinweise auf die Ursache der Schulter- und Armschmerzen, sondern es liess sich lediglich ein linksseitiges Kar paltunnelsyndrom mit eher geringem Anteil am gesamten Beschwerdebild objektivieren ( Urk. 10/127 und Urk. 10/135 S. 1-2). In der Klinik für Angiologie

des Universitätsspitals C.___ sodann konnte eine gefässbed i ngte Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden ( Urk. 10/141), und dement sprechend resultierten auch von Seiten dieses Fachgebietes keine Behandlungs möglichkeiten. Und d ie medizinischen Fachpersonen der Klinik für Rheumatolo gie des Universitätsspitals C.___ schliesslich vermuteten im Februar 2018 neu eine Thoracic -outlet-Komponente des Beschwerdebildes; auch sie konnten jedoch ausser Physiotherapie keine weiteren medizinischen Vorkehren empfehlen und wiesen auf die regelmässig lange Erholungszeit im Falle einer frozen

shoulder hin ( Urk. 10/129 S. 3).

An dieser Beurte i lung änderten die weiteren Konsultationen in

der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals C.___

vom April und vom Mai 2018 nichts ( Urk. 10/144 und Urk. 10/149) . Namentlich rieten die Ärzte einstweilen auch von einer Operation zur Behebung des Karpaltunnelsyndroms ab ( Urk. 10/149 S. 3) , was indessen mangels Unfallkausalität dieses S yndroms , das schon anlässlich der Begutachtung durch die Gutachtenstelle O.___ vom August 2007 festgestellt worden war (vgl.

Urk. 26/65 /11; vgl. auch den Hinweis in der Stellungnahme von med. pract . G.___ vom 3. Mai 2018, Urk. 10/145 S. 3), ohnehin nicht von Bedeutung für die Frage des unfallversicherungsrechtlichen Behandlungs abschlusses ist. 4.1. 2

In der nachfolgenden Zeit standen zunächst die Folgen des Unfalls vom Juni 2018 im V ordergrund der Abklärungen und Behandlungen.

Die Fraktur des Arcus zygomaticus heilte nach der Operation vom 2 5. Juni 2018 ( Urk. 9/6) aus, ohne dass weitere Vorkehren notwendig geworden wären. Dementsprechend ist die Einstellung der Leistungen der Heilbehandlung in Bez ug auf diese Verletzung nicht um stritten.

Was die Radiusf raktur im Bereich des linken Handgelenks anbelangt, so war die Operation, die ebenfalls am 2 5. Juni 2018 stattfand, frei von Komplikationen ( Urk. 9/10). Bei den Kontrolluntersuchungen in

der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___

in der Zeit von Ende Juli bis Ende November 2018 klagte der Beschwerdeführer jedoch über fortdauernde st arke Schmerzen (Urk. 9/21 S. 2, Urk. 9/53 S. 2, Urk. 9/59 S. 2 und Urk. 9/63 S. 2), weshalb bei festgestellter Konsolidie rung der Fraktur (vgl. Urk. 9/60 und Urk. 9/63 S. 2 ) im April 2019 das Osteosynthesemater ial entfernt wurde ( Urk. 9/104). Bei der V erlauf skontrolle vom Juli 2019 berichtete der Beschwerdeführer daraufhin

von einer Besserung der Schmerzsymptomatik im Ruhezustand, jedoch von weiterhin deutlichen Schme rzen bei der Bewegung des Armes ( Urk. 9/135 S. 1).

Hinsichtlich des partiellen Risses der Subskapularissehne

rech t s ( Urk. 9/19) präsentiert e sich die Schulter bereits anlässlich der Kontrolluntersuchung in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___ vo n Ende Juli 2018 unauffällig und frei von Schwellungen, Rötungen und Überwärmungen . D er Beschwerdeführer war aber weiterhin durch Schmerzen und Beweglichkeitsein schränkungen beeinträchtigt ( Urk. 9/21 S. 2) , weshalb der Hausarzt ihn der Universitätsklinik A.___ zur Fortführung der Behandlung zuwies. Anlässlich der dortigen Kontrollen vom August, November und Dezember 2018 sowie vom April und August 2019 kamen neben den Beschwerden in der rechten Schulter auch die Beschwerden in der linken Schulter wieder zur Sprache ( Urk. 9/28, Urk. 9/62, Urk. 9 /74, Urk. 9/107 und Urk. 9/150); der Beschwerdeführer konnte sich jedoch erst im März 2019 zu den vorgeschlagenen Infiltrationsbehandlungen entschliessen , welche indessen ohne massgebenden Effekt blieben ( Urk. 9/62 S. 2, Urk. 9/74 S. 2 und Urk. 9/107 S. 2 ). Die Ärzte diskutierten des Weiteren auch ein operatives Vo rgehen, rieten jedoch im November 2018 davon ab ( Urk. 9/62 S. 2), hielten im Dezember 2018 erneut fest, dass sie keine chirurgischen Mass nahmen anbieten könnten, welche die beidseitige Schulterproblematik zuver lässig verbessern könnten ( Urk. 9/74 S. 2), und betonten im April 2019, dass der Erfolg eines operativen Vorgehens äusserst ungewiss sei und auch eine Verschlimmerung der Beschwerden zur Folge haben könnte ( Urk. 7/107 S. 2). Im August 2019 erklärte sich Dr. med. R.___ von der Universitätsklinik A.___

dann zwar

als dazu bereit,

nach der Durchführung der geplanten statio nären Rehabilitation in der Rehaklinik E.___

eine Schulterarthroskopie nochmals in Be tracht zu ziehen, empfahl allerdings angesichts der komplexen Schmerzsymptomatik nach wie vor Zurückhaltung gegenüber Operationen ( Urk. 9/150 S. 2). 4.1. 3

Am Ende des R ehabilitationsaufenthalt es

vom 8. August bis zum 1 2. September 2019 registrierte der Beschwerdeführer kaum eine Besserung, und objektiv erwies sich die rechte Schulter als etwas beweglicher , bei im Übrigen gleichgeblie be nen Befunden ( Urk. 9/ 167 S. 12). Dabei hatte d ie neurologische Konsiliarunter suchung

neben Hinweisen auf beidseitige unfallfremde Karpaltunnelsyndrome keine Befunde ergeben, welche für die Behandlung der unfallbedingten Schulter- und Armbeschwerden relevant gewesen wären (vgl. Urk. 9/161 S. 4) , und der Arzt der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___

hatte in seinem Konsiliarbericht mit Hinweis auf den diffusen Charakter der Schmerzsymptomatik Zweifel hinsichtlich operativer Möglichkeiten im Bereich der linken Hand geäussert ( Urk. 9/160 S. 2) und die Situation damit ähnlich beurteilt, wie dies die Ärzte der Universitätsk linik A.___ in Bezug auf die Schultern getan hatten. Entsprechend rieten die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik E.___ auch in der G esamtbeurteilung zur Zurückhaltung hinsichtlich weiterer invasiver Eingriffe und wiesen auf eine erhebliche, teilweise psychisch bedingte Symptom ausweitung mit unzureichender Erklärbarkeit der demonstrierten physischen Einschränkungen durch die objektivierbaren pathologischen Befunde hin ( Urk. 9/167 S. 6).

In Übereinstimmung mit dem Rat der Rehaklinik E.___ blieb in der Folge auch

Dr. R.___ der Universitätsklinik A.___

anlässlich der Kontrollunter suchung vom Oktober 2019 bei der Empfehlung, von Schulteroperatio nen abzusehen ( Urk. 9/174 S. 2). D ie Ä rzti n

Dr. med. S.___ von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals C.___ äusserte sich im November und im Dezember 2019 ähnlich zurückhaltend in Bezug auf eine Operation des linken Handgelenks

- die Arthro -Magnetresonanztomographie vom 7. November 2019 hatte unauffällige Befunde ergeben ( Urk. 9/178) - und empfahl stattdess en vorerst eine Schienentherapie ( Urk. 9/185 S. 2 und Urk. 9/192).

Und i m Institut für Anästhesiologie des Universitätsspitals C.___ konnten im Januar 2020

auch k eine erfolgversprechenden nicht-invasiven Behandlungsoptionen vorgeschlagen werden, abgesehen von der Weiterführung der physiotherapeutischen Massnahmen ( Urk. 9/198 S. 3). 4.1.4

Die Kreisärztin med. pract . G.___

konnte anlässlich der Untersuchung vom Februar 2020 wie die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik E.___ eine erhebliche Symptomausweitung beobachten ( Urk. 9/203 S. 13). Sie nahm des Weiteren Kenntnis von den Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und hielt fest, es könnten aktuell keine erfolgversprechenden Therapi en mehr angeboten werden, weshal b von einem Endzustand auszugehen sei (Urk. 9/203 S. 12 f.).

Angesichts der vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Beurteilungen im Laufe der Abklärungen und Behandlungen der unfallbedingten Verletzungen der beiden Schultern und des linken Armes ist diese Beurteilung einleuchtend.

Z usammen fassend ist darauf hinzuweisen, dass die zahlreichen klinischen und appar a tiven Untersuchungen keine Befunde ergeben hatten, die auf einen noch andauernden Heilungsprozess hätten schliessen lassen, und dass die medizinischen Fachperso nen dementsprechend weder chirurgische Eingriff e noch Vorkehren anderer kurativer Natur als massgebliche Schritt e in einem solchen Heilungsprozess hatten vorschlagen können, sondern - so zuletzt die Fachpersonen der Rehaklinik E.___ - nur noch physiotherapeutische Massnahmen zur Verbesserung der Kraft und der Gelenksfunktionen sowie psychiatrisch-psychologische Mass nahmen zur Stärkung der psychischen Ressourcen empfo hlen hatten (vgl. Urk. 9/167 S. 3). 4.2 4.2.1

Im E inspracheverfahren ( Urk. 9/248)

und im Beschwerdeverfahren ( Urk. 1 S. 3 f., Urk. 12, Urk.

18) b erief sich der Beschwerdeführer sodann auf veränderte bezie hungsweise abweichend eingeschätzte Verhältnisse seit der kreisärztlichen Untersuchung vom Februar 2020. 4.2.2

Tatsächlich wies die Ärztin Dr. med. T.___ der Universitätsklinik A.___ im neu vorgelegten Bericht vom 8. Juni 2020 auf eine aktuelle Arthro - Magnetreso nanz-Tomographie der rechten Schulter vom 3. Juni 2020 hin (Urk. 9/237), die eine Progredie nz der Subskapularisläsion sowie auch eine Subluxation der Bizepssehne

gezeigt habe ( Urk. 9/236 S. 2) . Zum einen

wird jedoch im Radiolo giebericht

vom 3. Juni 2020, der auf die Vergleichsuntersuchung vom 6. A ugust 2019 Bezug nimmt ( vgl. Urk. 9/147) , nicht von einer klaren Verschlechterung gesprochen, und die Befunde in den beiden Berichten sind denn auch miteinander verglei chbar. Und zum andern hielt

Dr. T.___ in Übereinstimmung mit ihren Vorgängerinnen und Vorgängern wiederum fest, dass sie dem Beschwerdeführer trotz nachgewiesener Schulterpathologie in keiner Weise garantieren könne, dass die Schmerzen nach einer Operati on weggingen ( Urk. 9/236 S. 2). Darauf machte die Beschwerdegegnerin zu Recht aufmerksam (vgl. Urk. 2 S. 11).

Wenn die Operation an der rechten Schulter unter diesen Umständen am 10. Dezember 2020 schliesslich dennoch durchgeführt wurde (vgl. Urk. 26/210, Urk. 26/218 und Urk. 26/226) , nachdem sie ursprünglich auf den J uli 2020 angesetzt gewesen war, jedoch wegen der damaligen Antikoagulationsbehand lung info lge einer Herzerkrankung hatte verschoben werden müssen (vgl. Urk. 9/250), so kan n sie

gemäss dem zutreffenden Dafürhalten der Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 8 S. 3) nicht als Teil der eigentlichen Heilbehandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG eingestuft werden. Vielmehr kommt ihr , ungeachtet der Indika tionsstellung durch Dr. med. U.___ im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 1 6. September 2020 ( Urk. 9/286 S. 3 f.),

lediglich der Charakter eines Versuchs zu, die subjektiv unbefriedigende Situation auch nach der Aus schöpfung der ärztlich empfohlenen Vorkehren der Heilbehandlung noch zu verbessern. Bestätigt wird dies durch den Bericht über die Unte rsuchungen in der Rheumatologie-Sprechstunde der Universitätsklinik A.___ vom September 2020, wo erne ut der multilokuläre , durch som atische und psychische Faktoren geprägte Charakter der Schmer zproblematik hervorgehoben und auf den ausge prägten Wunsch des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, an seinem Gesund heitszustand etwas z u verbessern ( Urk. 9/259 S. 5).

Bezeich n enderweise klagte der Beschwerdeführer indessen g emäss den Berichten der Universitätsklinik A.___ an die IV-Stelle vom Februar und vom April 2021 auch nach der Opera tion vom Dezember 2020 über unveränderte Schulterschmerzen sowohl links als auch rechts ( Urk. 2 6/218/6 und Urk. 26/226/6). 4.2.3

In Bezug auf die Beschwerden im linken Handgelenk brachte eine Untersuchung in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals C.___

vom 8. Juni 2020 wiederum keine Befunde zu Tage, welche eine Behand lungsoption für die permanenten Schmerzen eröffnete hätte. Vielmehr führte Dr. S.___

die Beschwerden am ehesten auf eine posttraumatisch beginnende Arthrose zurück, hielt aber fest, dass die Befunde im Röntgenbild (vgl. Urk. 9/273) nicht mit der Schwere der Sym ptome korrelierten , und betonte entsprechend dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 11, Urk. 8 S. 3) vor allem, dass eine Nervendekompression die handgelenksassoziierten Schmerzen nicht beseitigen werde ( Urk. 9/247 S. 2). Und die elektrodiagnostische Unter suchung

in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Univer sitätsspitals C.___

vom August 2020 vermochte lediglich die bereits bekannte Diagnose eines (unfallfremden) Karpaltunnelsyndroms zu bestätigen, hingegen hielt der untersuchende Arzt die unfallbedingte Radiusfraktur nicht für die Ursache der geklagten Beschwerden und wies ausserdem auf das Risiko einer Verschlimmerung durch eine Operation hin ( Urk. 9/258 S. 2).

Die nachfolgenden Berichte

lassen die Behandelbarkeit der Schmerzproblematik am linken Handgelenk in keinem anderen Licht erscheinen. Obwohl Dr. S.___ von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitäts spitals C.___

anlässlich einer Kontrolluntersuchung vom Dezember 2020 bei ihrer Beurteilung geblieben war, dass eine Operation nicht erfolgversprechend sei ( Urk. 26/181/120-121) , wurde das linke Handgelenk am 2. März 2021 auf einen Vorschlag von Dr. med. V.___

der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie des Universitätsspitals C.___ hin (Bericht vom 15. Oktober 2020, Urk. 3) zwar dennoch operiert . I m Vordergrund stand dabei jedoch die Freilegung des Nervus

medianus

zur Behebung des nicht unfallbedingten Karpaltunnel syndroms ( Urk.

E. 6 Abs. 2 UVG aufgezählt sind, bereits dann, wenn diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang und ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Bei organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, also die rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität (BGE 134 V 109 E. 2.1). Bei psychischen Unfallfolgen unterscheidet die Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung zwischen leichten, mittelschweren und schweren Unfällen (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen). Während die Unfalladäquanz

bei einem schweren Unfall in der R egel

zu bejahen und bei einem leichten Unfall grundsätzlich ohne Weiteres zu verneinen ist, sind im Bereich der mittelschweren Unfälle neben der Unfallschwere weitere Kriterien für die Adäquanzbeurteilung heranzuziehen. Ins Gewicht fallen hierbei dramatische Begleit umstände oder eine besonder e Eindrücklichkeit des Unfalls , die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, eine ungewöhnlich lange D auer der ärztlichen Behand lung, körperliche Dauerschmerzen, eine allfällige ä rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert, ein schwieriger Heilungsverlau f und erhebliche Komplikationen sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).

E. 6.2 des allgemeinverbindlichen Gesamt arbeitsvertrag es für die Reinig ungsbranche in der Deutschschweiz 2018-2020 (GAV Reinigungs branche) ist die Arbeitszeit für ein 100%-Pensum jedoch auf höchstens 42 Stunden pro Woche festgel egt. Dieser GAV Reinigungsbranche ist auf die Tätig keit des Beschwerdeführers als Hauswart bei der Y.___ anwendbar, da sich die Anwendbarkeit eines Gesamtarbeitsvertrages nach der Tätigkeit richtet, die dem Betrieb das Gepräge gibt (vgl. Streiff /von Kaenel /Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 356 OR N13 S. 1433) und die Reinigungsarbeiten gemäss dem spezifischen Tätigkeitsprofil

den überwiegenden Anteil der Tätigkeit (neben Gartenarbeit in untergeordnetem Ausmass) ausmachen

(vgl. Urk. 9/51 S. 3 und Urk. 26/116/4) . Die Beschwerde gegnerin ist daher

- zugunsten des Beschwerdeführers - zu Recht von dieser Hö chstarbeitszeit ausgegangen.

Richtig ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 4 f.) auch, dass die Beschwerdegegnerin von einer Anh ebung des Stundenlohnes von Fr. 22.10 im Rahmen einer sogenannten Parallelisierung der Vergleichsein kommen bei unterdurchschnittlichem Validenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 mit Hinweis ) abgesehen hat. Denn wie die Beschwerdegegnerin

richtigerweise bemerkt hat (Urk. 2 S. 12), hat das Bundesgericht in Bezug auf das Baugewerbe festgehalten, dass ein Lohn in der Höhe des Mindestlohnes gemäss dem Landes mantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV)

nicht als unterdurchschnittlich im Sinne d er Rechtsprechung zur P arallelisierung zu beur teilen sei ( Urteil C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies muss auch hinsichtlich der Mindestlöhne in anderen Gesamtarbeitsverträgen gelten , wie vorliegendenfalls im GAV R einigungsbranche. Da der Stundenlohn des Beschwerdeführers von Fr. 22.10 über dem Mindestlohn von Fr. 20.20 liegt, der im GAV Reinigungsbranche für die Angestellte n der besser qualifizierten und höher

entlöhnten Kategorie II der Unterhaltsreinigung festgelegt ist (Anhang 5 GAV Reinigungsbranche in Verbindung mit Art. 4.1), hat somit für die Invalidi tätsbemessung keine Anhebung dieses Ansatzes zu erfolgen.

Demgegenüber ist entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens zusätzlich ein 1 3. Monatslohn zu berück sichtigen. D enn der Arbeitgeber gab zwar an, es werde kein 13. Monatslohn ausgerichtet ( Urk. 9/215 und Urk. 9/216 S. 2), der An spruch auf einen solchen ist jedoch in Art. 5.2 GAV Reinigungsbranche ausdrücklich statuiert; danach haben die Mitarbeitenden aller Kategorien Anrecht auf einen 1 3. Monatslohn im Umfang von 100 % . Unter diesen Umständen vermag d ie Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass der Stundenlohn des Beschwerdeführers von Fr. 22.10 über dem Mindestlohn von Fr. 20.20 zuzüglich des Anteils für den 1 3. Monats lohn liege ( Fr. 20.20 x 13/12 = Fr. 21.88; vgl. Urk. 2 S. 12), den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen 1 3. Monatslohn nicht aufzuheben, da der 1 3. Monatslohn nach der gesamtarbeitsvertraglichen Regelung nicht dem Mindestlohn, sondern dem effektiv vereinbarten L ohn entsprechen muss .

Zum Jahreslohn von Fr. 48'266.40 ist daher dessen 1 2. Teil als 1 3. Monatslohn zu addieren, womit sich das jährliche Valideneinkommen auf gerundet Fr. 52' 289.-- beläuft. 5.3.2

Was das mutmassliche Invalideneinkommen betrifft, so kommen für den Beschwerdeführer, der gemäss seinen Angaben anlässlich des Gesprächs vom September 2018 im Jahr 1982 von AA.___ in die Schweiz eingereist war und weder in seinem Herkunftsland noch in der Schweiz eine Berufsausbildung absolviert hatte ( Urk. 9/50 S. 2 ), nur Stellen in Betracht, für die es keiner Ausbil dung bedarf, also Tätigkeiten aus dem Stellenspektrum des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der massgebenden Tabelle TA1_tirage_skill_level (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) der Schweizerischen Lohnstr ukturerhebung (LSE; Ausgabe 2018 ). In diesem Spekt rum ist im Jahr 2018 für Männ er ein Bruttomonatslohn von Fr. 5'417.-- angege ben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 1 3. Monatsl ohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2018 durchschnittlic he wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ( Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Tabelle T 39 ; Jahr 2018: 2260 Indexpunkte, Jahr 2020: 2298 Indexpunkte) ergibt sich für das Jahr 2020 bei voller Leistungsf ähigkeit ein Jahreslohn von Fr. 68'906.--.

Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinwei sen). Selbst beim maximal möglichen Abzug von 25 % würde aber immer noch ein Invaliden-Jahreslohn von Fr. 51'680.-- resultieren ( Fr. 68'906.-- abzüglich 25 % ). Ein solcher Invalidenlohn führt verglichen mit dem Validenlohn

von Fr. 52'289.-- erst zu einer gesundheitsbedingten Erwerbs einbusse von 1,17 %, womit der Mindestinvaliditätsgrad von 10 % für den Anspruch auf eine Invali denrente nicht erreicht ist. 5.3.3

Zu keinem anderen Ergebnis führt , wenn im Sinne der vorstehenden Erläuterun gen berücksichtigt wird, dass das reduzierte Arbeitspensum, das der Beschwerde führer schon vor den Unfällen der Jahre 2016 und 2018 verrichtet hatte, auf gesundheitliche , psychische G ründe zurückzuführen war. Die sfalls wäre gestützt auf Art. 2 8 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) als Validenlohn der Lohn einzusetzen, den er in diesem reduzierten Pensum erzielt hatte - es wäre demnach von einer Aufrechnung auf den Lohn eines Vollzeit pensums abzusehen -, und der Invalidenlohn wäre aufgrund der fortbestehenden psychischen Beeinträchtigung ebenfalls zu vermindern, und zwar in gleichem Mass, da entsprechend der Beurteilung im Gutachten der Gutachtenstelle O.___ des Jahres 2007 ( Urk. 26/65/21) davon auszugehen wäre , dass die psychischen Gründe den Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten vergleichbar behinder ten. Der Invaliditätsgrad von 1,17 % bliebe somit gleich. 6.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Ren ten an spruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort setzung der ärztli chen Behandlung keine namha fte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Einglied erungsmassnahmen der Invaliden ver sicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahinfallen. «Namhaft» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bedeutet, dass die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und u nbedeute nde Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E. 4.3). Aus Art. 19 Abs. 1 UVG folgt ferner, dass ein Anspruch auf Heilbehandlungskos ten auch dort davon abhängig ist, dass noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustan des erwartet werden kann, wo wegen der Wiedererlangung der vollen Erwerbs fähigkeit kein Rentenanspruch entsteht (vgl. BGE 143 V 148 E. 3.1.1 und E. 3.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 276).

Des Weiteren entsteht zusammen mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung ( Art. 24 Abs. 2 UVG) unter den Voraussetzungen in Art. 24 Abs. 1 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

E. 13 S. 2), währenddem

die operativen Vorkehren im Rahmen der Arthroskopie vorwiegend diagnostischen Zwecken dienten und somit entsprechend der zutreffenden Bemerkung der Beschwerdegegnerin ( Urk.

16) nicht der Heilbehandlung zuzuordnen sind. Hinzu kommt, dass sich im weiteren Verlauf die Befürchtung von Dr. S.___ bewahrheitete und der Beschwerde führer anlässlich der Kotrolluntersuchung en in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals C.___

vom A pril, Juni und September 2021 nach wie vor über S chmerzen klagte ( Urk. 26 /223/4 , Urk. 19 S. 1, Urk. 22 S. 1). Und soweit der ver antwortliche Chirurg Dr. V.___ eine weitere Operation in Form einer RSL-Fusion zur Sprache brachte, so nannte er diese Operation ledig lich eine mögliche Lösung ohne Garantie eines günstigen Ergebnisses und erachtete das Absehen von einer Operation als valable Alternative ( Urk. 26/223/5, Urk. 19 S. 2, Urk. 22 S. 2). Dementsprechend konnte sich der Beschwerdeführer denn auch nicht für eine nochmalige Operation entscheiden (vgl. Urk. 22 S. 2). 4.3

Damit ist es als rechtens zu beurteilen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der kreisärztlichen Einschätzung von med. pract . G.___

die Übernahme der Heilbehandlungskosten per 1. März 2020 eingestellt hat und mit den Tag geldern nach einer entgegenkommenden Weitergewährung bis Ende Juni 2020 (vgl. Urk. 2 S. 11) gleich verfahren ist. 5 . 5.1

G estützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2020 eine unfallbedingte Erwerbseinbusse erleidet, die ihn in Anwen dung von Art.

E. 18 Abs. 1 UVG zu einer Rente berechtigt. 5.2

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 6 ff.) auf die Zumutbarkeitsbeurteilungen im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___

(Oktober 2019) und im kreisärztlichen Bericht von med. pract . G.___ (Februar 2020) .

Die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik E.___ erachteten eine Tätig keit als Hauswart mit entsprechenden Reinigungsarbeiten nicht mehr als zumut bar, muteten dem Beschwerdeführer hingegen eine leichte Arbeit ganztags zu und beschrieben diese , vorbehältlich der damals noch ausstehend gewesenen Resultate in Bezug auf Interventionen am linken Handgelenk, als Tätigkeit mit Arbeiten bis zur Brusthöhe, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Zwangshaltungen und ohne Schläge und V ibrationsbelastungen . Zudem wiesen sie darauf hin, dass auch die festgestellte psychische Störung eine leichte arbeits relevante Leistungsminderung bewirke ( Urk. 9/167 S. 4). Med. pract . G.___ teilte die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Austrittsbericht der Reha klinik E.___ und gelang t e ebenfalls zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Hauswart nicht mehr, eine leichte Arbeit hingegen ganztags zuzumuten, und sie formulierte ein vergleichbares Zumutbarkeitsprofil mit einer Beschränkung der Flexion und Abduktion der Schultergele nke auf eine Höhe von bis zu 70 ° und dem Vermeiden von Schlägen, Vibrationsbelastungen der beiden oberen Extremitäten , repetitiven Belas t ungen des linken Handgelenks, Zwangshaltungen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ( Urk. 9/203 S. 13).

D iese B eurteilungen leuchten ein angesichts dessen, dass nach dem vorstehend bereits Dargelegten ab der zweiten Hälfte des Jahres 2019 radiologisch und klinisch keine Befunde mehr erhoben werden konnten, welche das geklagte Schmerzbild hinreichend zu erklären vermocht hätten , und sowohl die Fachpersonen der Rehaklinik E.___ als auch die Kreisärztin eine erhebliche Symptomausweitung beobachteten ( Urk. 9/167 S. 3, Urk. 9/203 S. 13). Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Invaliditätsbemessung daher zu Recht das beschriebene Zumutbarkeits profil zugrunde gelegt. Unbestrittenermassen unbeachtlich sind demgegenüber die vom H.___ formulierten Limitierungen aufgrund der unfallfremden koronaren Herzerkrankung, die im Dezember 2019 Anlass für eine Hospitalisation im Universitätsspital C.___ gewesen war (vgl. Urk. 26/181/71 und Urk. 26/181/123-139). Was ferner d ie psychisch bedingten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit betrifft, die im Bericht der Re haklinik E.___ erwähnt sind , so wurde vorstehend bereits auf die fehlende natürliche und adäquate Unfallkausalität einer psychischen Komponente des B eschwerde bildes hingewie sen.

Für die Invaliditätsbemessung ist diesbezüglich zudem relevant, dass die lediglich teilzeitliche Berufstätigkeit

im Umfang von 30 Wochenstunden, welche der Beschwerdeführer seit Januar 2007 bei der Y.___ aus übte, im Zusammenhang mit einer bereits vor den Unfällen der Jahre 2016 und 2018 attestierten Arbeits unfähigkeit gestanden sein dürfte. Im G utachten der Gutachtenstelle O.___

vom August 2007 war dem Beschwerdeführer nämlich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert worden (Urk. 26/65/21) und die Arbeitgeberin wies im Dezember 2017 im einschlägigen Fragebogen, den ihr die IV-Stelle aufgrund der Anmeldung vom Oktober 2017 ( Urk. 26/104) unterbreitete, darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen ärztlicher Zeugnisse nur in einem Teilzeit pens um bei ihr angestellt sei (Urk. 26/116/2). 5.3 5.3.1

Bei der Festlegung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Stundenlohn von Fr. 22.10 (zuzüglich eines Zuschlags von Fr. 2.90 als Ferien-und Feiertagsentschädigung) aus, den der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Y.___ vom 2 5. März 2020 im Jahr 2020

ohne die Unfälle

in seinem Teilzeit pensum von 30 Wochenstunden erzielt hätte (und im unfallbedingt zusätzlich reduzierten Pensum weiterhin erzielte; Urk. 9/215 und Urk. 9/216). Diesen Stundenlohn rechnete sie unter Annahme einer 42-Stunden-Woche auf den Jahreslohn um, den der Beschwerdeführer im Falle eines Vollzeitpensums erhal ten hätte, und gelangte auf diese Weise zu einem Betrag von Fr. 48'266.40 (42 Stunden x Fr. 22.10 x 52 Wochen) , den sie als Validenlohn einsetzte (Urk. 9/ 2

E. 19 S. 2).

Die Aufrechnung auf den Lohn eines Vollzeitpensums entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 119 V 475 E. 2b) und ist somi t korrekt. Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdeführer ohne den ersten Unfall des Jahres 2016 eine weitere Teilzeitstelle in der Reinigung bei der W.___ GmbH angetreten hätte, mit der er und seine Ehefrau am 1 5. Juni 2016 gemein sam einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten ( Urk. 10/104; vgl. die Angaben des Beschwerdeführers hierzu im Bericht der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2017, Urk. 10/64 S. 2), zumal dieser Vertrag ebenfalls die Reinigungsbranche betroffen hatte und nicht dokumentiert ist, dass sich der Lohn in diesem zweiten Arbeitsverhältnis massgeblich von jenem im bereits bestehenden Arbeitsverhält nis unterschieden hätte.

Ebenfalls als korrekt zu beurteilen ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Vollzeitpensum eine 42-Stunden-Woche zugrunde gelegt hat. Die Y.___ gab zwar an, niemanden im Vollzeitpensum zu beschäftigen ( Urk. 9/215), und machte dementsprechend keine verwertbaren Angaben zur Anzahl der Arbeitsstunden bei vollem Pensum. In Art.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00245

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 9. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1965, war seit Januar 200 7 zu einem Pensum von 30 Wochenstunden bei der Y.___

als Hauswart angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. 1.2

Am 2 0. Juli 2016 stolperte der Versicherte bei der Arbeit und fiel auf die linke Schulter (Bagatellunfallmeldung UVG vom 7. August 2016, Urk. 10/1). Der H aus arzt prac t . med. Z.___ stellte eine Ruptur der linken Subskapularissehne fest und wies seinen Patienten zur weiteren Behandlung der Universitätsklinik A.___ zu ( Bericht des Röntgeninsti t utes D.___ über die Magnetresonanz tomographie vom 2 7. Juli 2020, Urk. 10/26; Überweisungsbericht von pract . med. Z.___

vom 2 8. Juli 2016, Urk. 10/20; Sprechstundenbericht der Univer sitätsklinik A.___ vom 2 9. Juli 2016, Urk. 10/6). Dort wurde am 1 1. August 2016 eine Schulterarthroskopie mit Bizepstenotomie , Subskapularis -Rekonstruk tion und subakromialer

Bursektomie durchgeführt (Operationsbericht in Urk. 10/16; Austrittsbericht vom 1 7. August 2016, Urk. 10/15). Die Suva aner kannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 2 0. Juli 2016 (Schreiben an die Beteiligten vom 2 9. August 2016, Urk. 10/8-9).

Im weiteren Verlauf persistierten die Beschwerden und die Universitätsklinik A.___ stellte eine beginnende f rozen

shoulder links fest (Sprechstundenbericht e vom 3 0. A ugust, vom 2 1. September und vom 9. November 2016, Urk. 10/21 , Urk. 10/28 und Urk. 10/37; Arztzeugnisse UVG der Hausärzte Dr. med. B.___ und pract . med. Z.___ , Urk. 10/30 und Urk. 10/33 ). Die Suva führte mit dem Versicherten am 2. Dezember 2016 eine Be sprechung auf der Agentur durch (Urk. 10/38) und im Jahr 2017 folgten weitere Verlaufskontrollen in der Univer sitätsklinik A.___ (Sprechstundenberichte vom 1 3. Februar, vom 1 5. Mai, vom 1 7. Juli und vom 6. Oktober 2017, Urk. 10/43, Urk. 10/48, Urk. 10/60 und Urk. 10/68) sowie erneute Besprechungen auf der Agentur der Suva (Berichte vom 1 1. April und vom 3. Oktober 2017, Urk. 10/45 und Urk. 10/64).

Am 2 3. Oktober 2017 wurde der Versicherte auf Zuweisung der Universitätsklinik A.___ hin ( Urk. 10/68 S. 2) im Institut für komplementäre und integrative Medizin des Universitätsspitals C.___ untersucht ( Bericht in Urk. 10/103) . D es Weiteren fanden am 1 6. Januar , am 5. Februar und am 2 9. März 2018 in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___ Untersuchung en der linken Schulter und des linken Armes unter neurologischen Aspekten statt ( Berichte in Urk. 10/119 , Urk. 10/127 und Urk. 10/135 ) , am 1 9. Februar , am 1 7. April und am 1 6. Mai 2018 waren die Beschwerden in der linken Schulter und im linken Arm zusätzlich Gegenstand von Untersuchungen in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals C.___ (Bericht e in Urk. 10/129 , Urk. 10/144 und Urk. 10/149 ) , und am 2 3. Februar 2018 erfolgte in der Klinik für Angiologie des Universitäts spitals C.___ eine weitere Abklärung der Beschwerden des linken Armes (Bericht in Urk. 10/141).

Der Versicherte klagte weiter hin über Schmerzen (vgl. die Telefonnotiz der Suva vom 1 5. Juni 2018, Urk. 10/156) ; er hatte jedoch bereits im Juli 2017 die Arbeit bei der Y.___ in reduziertem Umfang wieder aufgenommen (vgl. Urk. 10/64 S. 1). Ausserdem hatte er sich am 1 9. Oktober 2017 auch bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 26/104). 1.3

Am 2 2. Juni 2018 stürzte X.___ bei der Arbeit von einer Bockleiter (Schadenmeldung UVG vom 2 5. Juni 2018, Urk. 9/1) und erlitt eine mehrfrag mentäre distale Radiusfraktur links und eine Fraktur des Arcus zygomaticus links. Er wurde am 2 5. Juni 2018 in der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie und in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___ operiert (Operationsbericht e in Urk. 9/6 und Urk. 9/10 sowie Austrittsbericht der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___ vom 2 8. Juni 2018, Urk. 9/7; vgl. auch die Radiologieberichte in Urk. 9/12, und

Urk. 9/15-17). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses neuen Ereignisses wiederum (vgl. das Schreiben vom 2 7. Juni 2018, Urk. 9/2).

Zusätzlich traten infolge des Ereignis ses vom 2 2. Juni 2018 Schulterbeschwerden rechts auf (vgl. den Radiologiebericht in Urk. 9/18) und am 1 7. Juli 2018 wurde mit tels einer Magnetresonanz- Arthrographie ein p arti eller Riss der Subska pularissehne festgestellt (Bericht des R öntgeninstitutes D.___ , Urk. 9/19). 1.4

Ende Juli 2018 erfolgte im Universitätsspital C.___ eine Kontrolluntersuchun g, die das linke Handgelenk und die rechte Schulter betraf (Bericht vom 9. August 2018, Urk. 9/21 , und Radiologiebericht in Urk. 9/24); ausserdem war Anfang Juli 2018 zur Kontrolle der Schulterbeschwerden links ebenfalls eine Magnetreso nanz- Arthrographie durchgeführt worden (Be r icht des Röntgeninstitu t es D.___ vom 4. Juli 2018, Urk. 10/165).

Auf die hausärztliche Zuweisung hin wurde der Versicherte sodann am 1 4. A ugust 2018 wegen der beidseitigen persistierenden Schulterschmerzen in der Universitätsklinik A.___ untersucht (Sprechstunden bericht in Urk. 9/28) und am 1 1. September 2018 fand in der Klinik für Trauma tologie des Universitätsspitals C.___ eine Verlaufskontrolle statt, die den linken Arm be t raf (Bericht vom 2 0. September 2018, Urk. 9/53; Radiologiebericht in Urk. 9/57).

Am 2 5. September 2018 führte die Suva mit dem Versicherten und dessen Case- Managerin eine Besprechung zu den Folgen beider Ereignisse durch (Berichte in Urk. 9/50 und Urk. 9/51).

Es folgten weitere Kontrolluntersuchungen in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___ wegen persistierender Schmerzen im linken Hand gelenk (Bericht e vom 2 3. Oktober und vom 2 0. November 2018, Urk. 9/59 und Urk. 9/63 ; Radiologi eberichte in Urk. 9/60 und Urk. 9/67 ), weitere Untersuchun g en in der Schulter-S prechstunde der Universitätsklinik A.___ (Bericht e vom 1 3. November und vom 2 1. Dezember 2018 ,

Urk. 9/62 und Urk. 9/7 4; Radiolo giebericht in Urk. 9/73 ) und - ebenfalls in Bezug auf die Schulterbeschwerden

- Untersuchungen in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals C.___ (Bericht vom 2 6. Februar 2019, Urk. 9/93 ; Radiologiebericht in Urk. 9/99 ) . Am 1 1. April 2019 wurde sodann in der Klinik für Traumatologie des Universitäts spitals C.___ das Osteosynthesematerial im linken Arm entfernt (Operations bericht in Urk. 9/104 ; Verlaufsberichte vom 19. März und vom 1 6. Juli 2019, Urk. 9/101 und Urk. 9/135; Radiologieberichte in Urk. 9/102 und Urk. 9/149 ). 1.5

Die Schulterbeschwerden hielten an (Sprechstundenbericht e der Universitäts klinik A.___ vom 9. April und vom 6. August 2019, Urk. 9/107 und Urk. 9/150 ; Radiologiebericht in Urk. 9/147 ), und in der Universitätsklinik A.___ wurde eine von der Halswirbelsäule herrührende Schmerzkomponente diskutiert (Sprech stundenbericht e vom 2 2. Mai sowie vom 1 2. und vom 2 5. Juli 2019, Urk. 9/113 , Urk. 9/137 und Urk. 9/183 ; Radiologiebericht in Urk. 9/115 ), für welche die Suva ihre Leistungspflicht jedoch am 1 3. Juni 2019 verneinte (Urk. 9/123).

Vom 8. August bis zum 1 2. September 2019 hielt sich der Versicherte zur Reha bilitation und zur Evaluierung der Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik E.___ auf (Austrittsbericht vom 1 6. Oktober 2019, Urk. 9/167); im Rahmen dieses Aufenthaltes fand en ein psychosomatisches (vgl. Urk. 9/167 S. 5 f.) und ein neurologisches Konsilium statt ( Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 1 1. September 2019, Urk. 9/161), und das linke Handgelenk wurde zudem von Ärzten der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___ konsiliarisch beurteilt (Bericht vom 1 2. September 2019, Urk. 9/160).

Auch nach diesem Aufenthalt klagte der Versicherte noch über beidseitige Schulterschmerzen und über Schmerzen im linken Handgelenk, die im Vorder grund stünden (Sprechstundenbericht der Universitätsklinik A.___ vom 1 8. Oktober 2019, Urk. 9/174; Bericht e der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspital s C.___ vom 2 6. November und vom 9.

Dezember 2019, Urk. 9/185 und Urk. 9/192 ), und im November 2019 wurden eine Arthrographie und eine Arthro -Magnetresonanztomographie des linken Handgelenks angefertigt (Bericht des Medizinisch-Radiologischen Instituts vom 7. November 2019, Urk. 9/178). Des Weiteren wurden im Januar 2020 im Institut für Anästhesiologie des Universitätsspitals C.___

zusätzliche M öglichkeiten einer Therapie der chronischen Schmer z en geprüft (Be richt vom 2 0. Januar 2020, Urk. 9/198). 1.6

Am 1 2. Februar 2020 wurde der Versicherte von med. pract . G.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, kreisärztlich untersucht (Bericht in Urk. 9/203 und Urk. 9/204) und am 1 7. Februar 2020 beurteilte med. pract . G.___ den Integritätsschaden ( Urk. 9/202).

Mit Schreiben vom 1 8. Februar 2020 ( Urk. 9/206) teilte die Suva dem Versicher ten anschliessend mit, dass sie die Heil ungs kostenleistungen aufgrund der Unfälle vom 2 0. Juli 2016 und vom 2 2. Juni 2018 per 1. März 2020 einstelle und danach nur noch für vier Arztkontrollen und fünf Serien Physiotherapie pro Jahr aufkommen werde ( Urk. 9/206 S. 1). Ausserdem eröffnete die Suva ihm, dass sie für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 auch die Taggeldleistungen einstellen werde, da er zwar für die angestammte Tätigkeit als Hauswart nicht mehr arbeitsfähig sei, ihm jedoch leichte Arbeiten ganztags zuzumuten seien ( Urk. 9/206 S. 1 f.).

Nach zusätzlichen Abklärungen zu den erwerbl ichen Verhältnissen (Urk. 9/215

219) erliess die Suva die Verfügung vom 1 7. April 2020, mit der sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritäts einbusse von insgesamt 30 % zusprach, den Anspruch auf eine Invalidenrente hingegen verneinte ( Urk. 9/222). Der Versicherte liess durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG mit Eingabe vom 3 0. April 2020 Einsprache erheben ( Urk. 9/227) und liess diese, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe , mit Eingabe vom 8. Juli 2020 ergänzen und beantragen, ihm seien weiterhin Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten, eventualiter sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, und ausserdem sei die Höhe der Integritätsentschädigung zu überprüfen ( Urk. 9/248). Dabei berief er sich auf aktuelle medizinische Unterlagen, nämlich auf Berichte der Universitäts klinik A.___ über erneute Konsultation en in der Schulter-S prechstunde vom 8. Mai und vom 3. Juni 2020 ( Urk. 9/252 und Urk. 9/236 ; vgl. auch den Radio logiebericht über eine Arthro -Magnetresonanzuntersuchung der rechten Schulter in Urk. 9/237) und Bericht e der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspital s C.___ vom 1 1. Mai und vom 8. Juni 2020 ( Urk. 9/254 und Urk. 9/247 ; vgl. auch den Radiologiebericht in Urk. 9/273 ). Ausserdem lies s er den Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 6. Juli 2020 einreichen, der über die Verschiebung der für Juli 2020 ins Auge gefasste n Op eration der rechten Schulter (vgl. Urk. 9/236 S. 2) auf Dezember 2020 informierte ( Urk. 9/250 ). Na ch folgend gelangten weitere aktuelle medizinische Unterlagen zu den Akten, so ein Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitäts spital s C.___ vom 26. August 2020 über elektrodiagnost ische Untersuchungen der linken Hand ( Urk. 9/258) , ein Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 2. September 2020 über Untersuchungen in der Rheumatologie-Sprechstunde ( Urk. 9/259) und ein Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 9. September 2020 über Untersuchungen in der Schulter-Sprechstunde ( Urk. 10/264), nachdem der Versicherte erneut auf die linke Schulter gestürzt war ( Urk. 10/264 S. 1 und S. 3).

Mit Entscheid vom 2 9. September 2020 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 9/263). 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. September 2020 liess X.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe mit Eingabe vom 2. November 2020 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen , der En t scheid sei aufzuheben und die Suva sei anzuweisen, über den 3 0. Juni 2020 hinaus Taggelder zu leisten und über den 1. März 2020 hinaus die Heilungskosten zu übernehmen, eventualiter sei ihm ab dem 1. Juli 2020 eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Als neues Dokument liess der Versicherte einen Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitäts s pitals C.___ vom 1 5. Oktober 2020 über ei n e weitere Untersuchung wegen der Beschwerde n im linken Handgelenk einreichen ( Urk. 3). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11).

Im Nachgang zur Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 3. März 2021 ( Urk.

12) den Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspital s C.___ über eine Operation am linken Handge lenk vom 2. März 2021 einreichen ( Urk. 13); die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 2 7. April 2021 Stellung ( Urk. 16). Des Weiteren liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 9. Juni 2021 ( Urk.

18) den Kontroll bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Univer sitätsspital s C.___ vom 2 1. Juni 2021 beibringen ( Urk. 19 ; vgl. auch den Kontrollbericht vom 7. April 2021, Urk. 26/223/4-5 ) ; ferner stellte er dem Gericht mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 ( Urk.

21) den weiteren Kontrollbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspital s C.___ vom 1 5. September 2021 zu ( Urk. 22). 2.2

Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2021 ( Urk.

24) wurden die Akten der Invaliden versicherung betreffend den Beschwerdeführer beigezogen (Urk. 26/1 228). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte beim Begutachtungsinstitut H.___

eine polydiszi plinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in Auf trag gegeben (Gutachten vom 30. März 2020, Urk. 26/181; Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fallfüh rung, Dr. med. J.___ , Facharzt f ür Orthopädische Chirurgie, Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. L .___ , Facharzt für Kardiologie, und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie) und daraufhin mit Vorbescheid vom 2 9. Juni 2020 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint ( Urk. 26/190); der Beschwer deführer hatte dagegen mit Eingabe vom 1 4. September 2020 Einwendungen erheben lassen ( Urk. 26/196). Des Weiteren hatte sich der Beschwerdeführer gemäss der Dokumentation der IV-Stelle wegen der Schmerzen vom 1 6. Oktober bis zum 3. November 2020 in der Klinik N.___ zur stationären Rehabilitation aufgehalten (Austrittsbericht vom 3. November 2011, Urk. 26/ 207), und am 1 0. Dezember 2020 hatte in der Universitätsklinik A.___ die arthroskopische

Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts stattgefunden ( Operationsbericht vom 1 0. und Austrittsbericht vom 1 5. Dezember 2020, Urk. 26/210; Bericht e der Universi tätsklinik A.___ vom 9. Februar und vom 3 0. April 2021 an die IV Stelle, Urk. 26/218 und Urk. 26/226 ).

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 1 0. November 2021 und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2 4. November 2021 zu den Akten der Invalidenversicherung Stellung nehmen ( Urk. 28 und Urk. 30).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts ander es bestimmt – die Versicherungs leis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Darüber hinaus erbringt die Unfallversicherung die Leistungen bei denjenigen Körperschädigungen, die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählt sind, bereits dann, wenn diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang und ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Bei organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, also die rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität (BGE 134 V 109 E. 2.1). Bei psychischen Unfallfolgen unterscheidet die Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung zwischen leichten, mittelschweren und schweren Unfällen (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen). Während die Unfalladäquanz

bei einem schweren Unfall in der R egel

zu bejahen und bei einem leichten Unfall grundsätzlich ohne Weiteres zu verneinen ist, sind im Bereich der mittelschweren Unfälle neben der Unfallschwere weitere Kriterien für die Adäquanzbeurteilung heranzuziehen. Ins Gewicht fallen hierbei dramatische Begleit umstände oder eine besonder e Eindrücklichkeit des Unfalls , die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, eine ungewöhnlich lange D auer der ärztlichen Behand lung, körperliche Dauerschmerzen, eine allfällige ä rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert, ein schwieriger Heilungsverlau f und erhebliche Komplikationen sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Ren ten an spruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort setzung der ärztli chen Behandlung keine namha fte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Einglied erungsmassnahmen der Invaliden ver sicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahinfallen. «Namhaft» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bedeutet, dass die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und u nbedeute nde Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E. 4.3). Aus Art. 19 Abs. 1 UVG folgt ferner, dass ein Anspruch auf Heilbehandlungskos ten auch dort davon abhängig ist, dass noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustan des erwartet werden kann, wo wegen der Wiedererlangung der vollen Erwerbs fähigkeit kein Rentenanspruch entsteht (vgl. BGE 143 V 148 E. 3.1.1 und E. 3.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 276).

Des Weiteren entsteht zusammen mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung ( Art. 24 Abs. 2 UVG) unter den Voraussetzungen in Art. 24 Abs. 1 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 1.3

Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ). 2.

Der Beschwerdeführer liess im Hauptstandpunkt geltend machen, die Beschwer degegnerin habe ihre Leistungen für die Heilbehandlungs kosten zu Unre cht auf den 1. M ärz 2020 und die Taggelder zu Unr echt auf den 3 0. Juni 2020 hin eingestellt und für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 die Frage nach dem Renten anspruch geprüft ( Urk. 1 S. 2 ff.). Des Weiteren liess er im Eventualstandpunkt die Auffassung vertreten, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht eine renten erhebliche gesundheitsbedingte Erwerbseinbus se verneint und einen Invalidi täts grad von 0 % ermittelt ( Urk. 1 S. 4 ff. ).

Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer zwar im Einspracheverfahren

zusätzlich geltend gemacht, er habe allenfalls auch Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung ( Urk. 9/248 S. 1 und S. 2); in der Beschwerd e schrift liess er jedoch ausdrücklich festhalten, die Integritätsentschädigung werde nunmehr akzeptiert ( Urk. 1 S. 2). Damit ist der Einspracheentscheid vom 2 9. September 2020 hinsichtlich der Integritätsentschädigung in Teilrechtskraft erwachsen. An dieser Teilrechtskraft ändert nichts, dass die Integritätsentschädigung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVG grundsätzlich zusammen mit der Invalidenrente beziehungs weise bei Beendigung der ärztlichen Behandlung festzusetzen ist und vorliegen denfalls

der Zeitpunkt diese r Beendigung und der damit einhergehende n

Rentenprüfung strittig ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 2 3. Juni 2021 E. 2.2, 8C_544/2020 vom 2 7. November 2020 E. 4.2 und 8C_776/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 2.1).

Strittig und im F olgenden zu prüfen sind somit zum einen die Rechtmässigkeit der Einstellung der Kostenübernahme der Heilbehandlung per 1. März 2020 und der Taggelder per Ende Juni 2020 und zum andern der Rentenanspruch für den Fall, dass sich die Einstellung der Heilungskostenübernahme und der Tagge lder als gerechtfe rtigt erweist . 3. 3.1

Zur D iskussion stehen die Folgen der Unfälle vom 2 0. Juli 2016 und vom 2 2. Juni 201 8. Ein weiterer Unfall vom 2. September 2020, der im Bericht der Universi tätsklinik A.___ vom 9. September 2020 erwähnt ist und zu einer Zunahme der linksseitigen Schulterbeschwerden geführt haben soll (vgl. Urk. 10/264 S. 1 und S. 3), ereignete sich erst nach der Einstellung der Kostenübernahme der Heilbe handlung und der Taggeldleistungen und ist daher für die Frage der Recht mässigkeit dieser Leistungseinstellungen per 1. März 2020 beziehungsweise per Ende Juni 2020 (E. 4) und die nachfolgende Prüfung des Rentenanspruchs

(E. 5) nicht relevant. 3.2

Unbestrittene und belegte Folge des Unfalls vom 2 0. Juli 2016 ( Urk. 10/1) ist die Verletzung an der linken Schulter in Form einer Ruptur der Subskapularissehne (vgl. Urk. 10/26), welche die Operation vom 1 1. August 2016 nach sich gezogen hatte

( Urk. 10/15 und Urk. 10/16).

Feststehende Folgen des Unfalls vom 2 2. Juni 2018 ( Urk. 9/1) sind sodann die Frakturen des linken Armes und des Schädels im Bereich des linken Jochbogens (A rcus zygomaticus ) , die ebenfalls Operationen erforderlich machten ( Urk. 9/6 betreffend den Schädelbruch und Urk. 9/10 betreffend den Armbruch) . Ebenfalls anerkannte Folge dieses Unfalls

ist der partielle Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter, den die Magnetresonanz- Arthrographie vom 1 7. Juli 2018 zu Tage gebracht hatte ( Urk. 9/19), nachdem eine konventionelle Röntgenaufnahme am Unfalltag unauffällig gewesen war (vgl. Urk. 9/18). 3.3

Auf keinen der beiden Unfälle zurückzuführen sind demgegenüber die Beschwer den aufgrund der Diskusprotrusion auf der Höhe der Halswirbel C3/4, welche die Universitätsklinik A.___ im M ai 2019 festgestellt ( Urk. 9/113 und Urk. 9/115) und nachfolgend mit Nervenwurzelblock und Chiropraktik behandelt hatte (vgl. Urk. 9/137 und Urk. 9/183). Die Suva hatte ihre Leistungspflicht gestützt auf eine Aktenbeurteilung von med. pract . G.___ ( Urk. 9/119 S. 2) am 1 3. Juni 2019 verneint ( Urk. 9/123) , un d diese Verneinung steht im Einklang mit der übrigen Aktenlage und ist unbestritten geblieben. 3.4

Ebenfalls nicht als unfallkausal zu beurteilen ist eine allfällige psychische Problematik, die während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Reha klinik E.___

im Rahmen eines psychosomatischen Konsiliums zur Sprache kam und der die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ ICD-10 ]) zugeordnet wurde (Urk. 9/1 67 S. 2). Denn die Unfälle vom 2 0. Juli 2016 und vom 2 2. Juni 2018 sind als einfache Stürze b eide als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Unfällen einzustufen ; von den zusätzlichen Adäquanzkriterien der Recht sprechung sind jedoch nur die fortbestehenden Schmerzen und die damit im Zusammenhang stehenden, sich in die Länge ziehenden ärztlichen Behandlungen erfüllt, was im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht ausreichend ist für die Bejahung der Unfalladäquanz der Schmerzen, soweit diese psychisch bedingt sind.

Hinzu kommt, dass schon in der Zeit vor den Unfällen der Jahre 2016 und 2018 eine psychische Problematik mit chronifizierten Schmerzen zur Diskussion gestanden hatte: Der Beschwerdeführer hatte sich im Zuge einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung des Jahres 2004 ( Urk. 26/20) einer polydisziplinären Begutachtung durch die Gutachtenstelle O.___ zu unterz iehen gehabt (Gutachten vom 1 6. August 2007, Urk. 26/65), und der psychiatrische Fachgutachter Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte damals schon eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 diagnostiziert und die geklagten körperlichen Dauerschmerzen (vgl. Urk. 26/65/32) darin eingeordnet ( Urk. 26/65/33). Und med. pract . Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte diese Diagnose in einem weiteren psychiatrischen Gutachten zuhanden der IV-Ste lle vom 1 5. Dezember 2009 (Urk. 26/94) zwar nicht bestätigt , war jedoch ebenfalls davon ausgegangen, dass eine sogenannte Schmerzausweitung mit Darstellung von Symptomen vorliege, welche durch körperliche Befunde nicht ausr eichend zu erklären seien (Urk. 26/94/15-16). Angesichts dieser dokumentierten vorbestandenen psychi schen Faktoren ist somit bereits der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen der Jahre 2016 und 2018 und einem psychisch bedingten Schmerzanteil in Frage zu stellen.

Der Beschwerdeführer liess denn im vorliegenden Verfahren zu Recht auch nicht geltend machen, die Beschwerdegegnerin hätte allfällige psychische Komponen ten der geklagten Beschwerden in ihre Beurteilung einbeziehen müssen. 4. 4.1 4.1.1

Was zunächst die Behandlung der Beschwerden betrifft, welche von der Ruptur der Subskapularissehne

der linken Schulter als Folge des Unfalls vom Juli 2016 herrührten, so wurde die se Sehnenruptur im August 2016 zunächst erfolgreich operiert ( Urk. 10/16) ; die Ärzte der Universitätsklinik A.___ spr achen im Austrittsbericht vom 1 7. August 2016 von einem komplikationslosen Verlauf bei gut therapierbaren Schmerzen ( Urk. 10/15 S. 1). Nach dem Klinikaustritt gingen die Schmerzen jedoch nicht wie erwartet weiter zurück, sondern der Beschwerde führer klagte anlässlich der Kontrolle vom 3 0. August 2016 über deren Fortbestehen mit Ausstrahlu ng in den Arm ( Urk. 10/21 S. 1); die Ärzte sprachen nunmehr v on einer beginnenden

frozen

shoulder , die sich postoperativ eingestellt habe ( Urk. 10/21 S. 2 ), und bestätigten den Befund einer ausgeprägten Schulter steife auch in den nachfolgenden Verlaufsberichten vom September und vom November 2016 ( Urk. 10/28 und Urk. 10/ 37). Bei den weiteren Kontrollen vom Februar und vom Mai 2017 war dann von einer gewissen Besserung der Symp tomatik unter P hysiotherapie die Rede u nd die Ärzte konnten eine zugenommene Schulterbeweglichkeit feststellen ( Urk. 10/43 und Urk. 10/48), im Juli 2017 berichtete der Beschwerdeführer jedoch von eher wieder verstärkten Schmerzen ( Urk. 10/60 S. 1), und im Oktober 2017 gingen die Ärzte der Universitätsklinik A.___ schliesslich von einem chronifizierten Schmerzbild aus, das bei reizlosen Narbenverhältnissen, einem symmetrischen Schulterrelief und kräftiger Subska pularisfunktion chirurgisch keiner Verbesserung mehr zugänglich sei ( Urk. 10/68 S. 1 und S. 2).

Ausserhalb des Fachgebietes der Chirurgie führte die Evaluation im Institut für komplementäre und integrative Medizin des Universitätsspitals C.___ ebenfalls nicht zu weiterreichenden Behandlungsvorschlägen (vgl. Urk. 10/103 S. 2 f.).

A uch aus den n eurologischen Abklärungen im Universitätsspital C.___ , zu denen die Ä rztin geraten hatte ( Urk. 10/103 S. 2), ergaben sich keine Behandlungs optionen; vielmehr konnte die Ätiologie der geklagten Beschwerden mit Kraftminderung im gesamten Arm, Sensibilitätsminder u ng en und Schmerzen anlässlich der neurologischen Allgemeinuntersuchung vom Januar 2018 nicht geklärt werden ( Urk. 10/119 S. 3) , und die elektrodiagnostischen Untersuchungen vom Februar und vom März 2018 ergaben gleichermassen

keine Hinweise auf die Ursache der Schulter- und Armschmerzen, sondern es liess sich lediglich ein linksseitiges Kar paltunnelsyndrom mit eher geringem Anteil am gesamten Beschwerdebild objektivieren ( Urk. 10/127 und Urk. 10/135 S. 1-2). In der Klinik für Angiologie

des Universitätsspitals C.___ sodann konnte eine gefässbed i ngte Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden ( Urk. 10/141), und dement sprechend resultierten auch von Seiten dieses Fachgebietes keine Behandlungs möglichkeiten. Und d ie medizinischen Fachpersonen der Klinik für Rheumatolo gie des Universitätsspitals C.___ schliesslich vermuteten im Februar 2018 neu eine Thoracic -outlet-Komponente des Beschwerdebildes; auch sie konnten jedoch ausser Physiotherapie keine weiteren medizinischen Vorkehren empfehlen und wiesen auf die regelmässig lange Erholungszeit im Falle einer frozen

shoulder hin ( Urk. 10/129 S. 3).

An dieser Beurte i lung änderten die weiteren Konsultationen in

der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals C.___

vom April und vom Mai 2018 nichts ( Urk. 10/144 und Urk. 10/149) . Namentlich rieten die Ärzte einstweilen auch von einer Operation zur Behebung des Karpaltunnelsyndroms ab ( Urk. 10/149 S. 3) , was indessen mangels Unfallkausalität dieses S yndroms , das schon anlässlich der Begutachtung durch die Gutachtenstelle O.___ vom August 2007 festgestellt worden war (vgl.

Urk. 26/65 /11; vgl. auch den Hinweis in der Stellungnahme von med. pract . G.___ vom 3. Mai 2018, Urk. 10/145 S. 3), ohnehin nicht von Bedeutung für die Frage des unfallversicherungsrechtlichen Behandlungs abschlusses ist. 4.1. 2

In der nachfolgenden Zeit standen zunächst die Folgen des Unfalls vom Juni 2018 im V ordergrund der Abklärungen und Behandlungen.

Die Fraktur des Arcus zygomaticus heilte nach der Operation vom 2 5. Juni 2018 ( Urk. 9/6) aus, ohne dass weitere Vorkehren notwendig geworden wären. Dementsprechend ist die Einstellung der Leistungen der Heilbehandlung in Bez ug auf diese Verletzung nicht um stritten.

Was die Radiusf raktur im Bereich des linken Handgelenks anbelangt, so war die Operation, die ebenfalls am 2 5. Juni 2018 stattfand, frei von Komplikationen ( Urk. 9/10). Bei den Kontrolluntersuchungen in

der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___

in der Zeit von Ende Juli bis Ende November 2018 klagte der Beschwerdeführer jedoch über fortdauernde st arke Schmerzen (Urk. 9/21 S. 2, Urk. 9/53 S. 2, Urk. 9/59 S. 2 und Urk. 9/63 S. 2), weshalb bei festgestellter Konsolidie rung der Fraktur (vgl. Urk. 9/60 und Urk. 9/63 S. 2 ) im April 2019 das Osteosynthesemater ial entfernt wurde ( Urk. 9/104). Bei der V erlauf skontrolle vom Juli 2019 berichtete der Beschwerdeführer daraufhin

von einer Besserung der Schmerzsymptomatik im Ruhezustand, jedoch von weiterhin deutlichen Schme rzen bei der Bewegung des Armes ( Urk. 9/135 S. 1).

Hinsichtlich des partiellen Risses der Subskapularissehne

rech t s ( Urk. 9/19) präsentiert e sich die Schulter bereits anlässlich der Kontrolluntersuchung in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___ vo n Ende Juli 2018 unauffällig und frei von Schwellungen, Rötungen und Überwärmungen . D er Beschwerdeführer war aber weiterhin durch Schmerzen und Beweglichkeitsein schränkungen beeinträchtigt ( Urk. 9/21 S. 2) , weshalb der Hausarzt ihn der Universitätsklinik A.___ zur Fortführung der Behandlung zuwies. Anlässlich der dortigen Kontrollen vom August, November und Dezember 2018 sowie vom April und August 2019 kamen neben den Beschwerden in der rechten Schulter auch die Beschwerden in der linken Schulter wieder zur Sprache ( Urk. 9/28, Urk. 9/62, Urk. 9 /74, Urk. 9/107 und Urk. 9/150); der Beschwerdeführer konnte sich jedoch erst im März 2019 zu den vorgeschlagenen Infiltrationsbehandlungen entschliessen , welche indessen ohne massgebenden Effekt blieben ( Urk. 9/62 S. 2, Urk. 9/74 S. 2 und Urk. 9/107 S. 2 ). Die Ärzte diskutierten des Weiteren auch ein operatives Vo rgehen, rieten jedoch im November 2018 davon ab ( Urk. 9/62 S. 2), hielten im Dezember 2018 erneut fest, dass sie keine chirurgischen Mass nahmen anbieten könnten, welche die beidseitige Schulterproblematik zuver lässig verbessern könnten ( Urk. 9/74 S. 2), und betonten im April 2019, dass der Erfolg eines operativen Vorgehens äusserst ungewiss sei und auch eine Verschlimmerung der Beschwerden zur Folge haben könnte ( Urk. 7/107 S. 2). Im August 2019 erklärte sich Dr. med. R.___ von der Universitätsklinik A.___

dann zwar

als dazu bereit,

nach der Durchführung der geplanten statio nären Rehabilitation in der Rehaklinik E.___

eine Schulterarthroskopie nochmals in Be tracht zu ziehen, empfahl allerdings angesichts der komplexen Schmerzsymptomatik nach wie vor Zurückhaltung gegenüber Operationen ( Urk. 9/150 S. 2). 4.1. 3

Am Ende des R ehabilitationsaufenthalt es

vom 8. August bis zum 1 2. September 2019 registrierte der Beschwerdeführer kaum eine Besserung, und objektiv erwies sich die rechte Schulter als etwas beweglicher , bei im Übrigen gleichgeblie be nen Befunden ( Urk. 9/ 167 S. 12). Dabei hatte d ie neurologische Konsiliarunter suchung

neben Hinweisen auf beidseitige unfallfremde Karpaltunnelsyndrome keine Befunde ergeben, welche für die Behandlung der unfallbedingten Schulter- und Armbeschwerden relevant gewesen wären (vgl. Urk. 9/161 S. 4) , und der Arzt der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___

hatte in seinem Konsiliarbericht mit Hinweis auf den diffusen Charakter der Schmerzsymptomatik Zweifel hinsichtlich operativer Möglichkeiten im Bereich der linken Hand geäussert ( Urk. 9/160 S. 2) und die Situation damit ähnlich beurteilt, wie dies die Ärzte der Universitätsk linik A.___ in Bezug auf die Schultern getan hatten. Entsprechend rieten die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik E.___ auch in der G esamtbeurteilung zur Zurückhaltung hinsichtlich weiterer invasiver Eingriffe und wiesen auf eine erhebliche, teilweise psychisch bedingte Symptom ausweitung mit unzureichender Erklärbarkeit der demonstrierten physischen Einschränkungen durch die objektivierbaren pathologischen Befunde hin ( Urk. 9/167 S. 6).

In Übereinstimmung mit dem Rat der Rehaklinik E.___ blieb in der Folge auch

Dr. R.___ der Universitätsklinik A.___

anlässlich der Kontrollunter suchung vom Oktober 2019 bei der Empfehlung, von Schulteroperatio nen abzusehen ( Urk. 9/174 S. 2). D ie Ä rzti n

Dr. med. S.___ von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals C.___ äusserte sich im November und im Dezember 2019 ähnlich zurückhaltend in Bezug auf eine Operation des linken Handgelenks

- die Arthro -Magnetresonanztomographie vom 7. November 2019 hatte unauffällige Befunde ergeben ( Urk. 9/178) - und empfahl stattdess en vorerst eine Schienentherapie ( Urk. 9/185 S. 2 und Urk. 9/192).

Und i m Institut für Anästhesiologie des Universitätsspitals C.___ konnten im Januar 2020

auch k eine erfolgversprechenden nicht-invasiven Behandlungsoptionen vorgeschlagen werden, abgesehen von der Weiterführung der physiotherapeutischen Massnahmen ( Urk. 9/198 S. 3). 4.1.4

Die Kreisärztin med. pract . G.___

konnte anlässlich der Untersuchung vom Februar 2020 wie die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik E.___ eine erhebliche Symptomausweitung beobachten ( Urk. 9/203 S. 13). Sie nahm des Weiteren Kenntnis von den Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und hielt fest, es könnten aktuell keine erfolgversprechenden Therapi en mehr angeboten werden, weshal b von einem Endzustand auszugehen sei (Urk. 9/203 S. 12 f.).

Angesichts der vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Beurteilungen im Laufe der Abklärungen und Behandlungen der unfallbedingten Verletzungen der beiden Schultern und des linken Armes ist diese Beurteilung einleuchtend.

Z usammen fassend ist darauf hinzuweisen, dass die zahlreichen klinischen und appar a tiven Untersuchungen keine Befunde ergeben hatten, die auf einen noch andauernden Heilungsprozess hätten schliessen lassen, und dass die medizinischen Fachperso nen dementsprechend weder chirurgische Eingriff e noch Vorkehren anderer kurativer Natur als massgebliche Schritt e in einem solchen Heilungsprozess hatten vorschlagen können, sondern - so zuletzt die Fachpersonen der Rehaklinik E.___ - nur noch physiotherapeutische Massnahmen zur Verbesserung der Kraft und der Gelenksfunktionen sowie psychiatrisch-psychologische Mass nahmen zur Stärkung der psychischen Ressourcen empfo hlen hatten (vgl. Urk. 9/167 S. 3). 4.2 4.2.1

Im E inspracheverfahren ( Urk. 9/248)

und im Beschwerdeverfahren ( Urk. 1 S. 3 f., Urk. 12, Urk.

18) b erief sich der Beschwerdeführer sodann auf veränderte bezie hungsweise abweichend eingeschätzte Verhältnisse seit der kreisärztlichen Untersuchung vom Februar 2020. 4.2.2

Tatsächlich wies die Ärztin Dr. med. T.___ der Universitätsklinik A.___ im neu vorgelegten Bericht vom 8. Juni 2020 auf eine aktuelle Arthro - Magnetreso nanz-Tomographie der rechten Schulter vom 3. Juni 2020 hin (Urk. 9/237), die eine Progredie nz der Subskapularisläsion sowie auch eine Subluxation der Bizepssehne

gezeigt habe ( Urk. 9/236 S. 2) . Zum einen

wird jedoch im Radiolo giebericht

vom 3. Juni 2020, der auf die Vergleichsuntersuchung vom 6. A ugust 2019 Bezug nimmt ( vgl. Urk. 9/147) , nicht von einer klaren Verschlechterung gesprochen, und die Befunde in den beiden Berichten sind denn auch miteinander verglei chbar. Und zum andern hielt

Dr. T.___ in Übereinstimmung mit ihren Vorgängerinnen und Vorgängern wiederum fest, dass sie dem Beschwerdeführer trotz nachgewiesener Schulterpathologie in keiner Weise garantieren könne, dass die Schmerzen nach einer Operati on weggingen ( Urk. 9/236 S. 2). Darauf machte die Beschwerdegegnerin zu Recht aufmerksam (vgl. Urk. 2 S. 11).

Wenn die Operation an der rechten Schulter unter diesen Umständen am 10. Dezember 2020 schliesslich dennoch durchgeführt wurde (vgl. Urk. 26/210, Urk. 26/218 und Urk. 26/226) , nachdem sie ursprünglich auf den J uli 2020 angesetzt gewesen war, jedoch wegen der damaligen Antikoagulationsbehand lung info lge einer Herzerkrankung hatte verschoben werden müssen (vgl. Urk. 9/250), so kan n sie

gemäss dem zutreffenden Dafürhalten der Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 8 S. 3) nicht als Teil der eigentlichen Heilbehandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG eingestuft werden. Vielmehr kommt ihr , ungeachtet der Indika tionsstellung durch Dr. med. U.___ im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 1 6. September 2020 ( Urk. 9/286 S. 3 f.),

lediglich der Charakter eines Versuchs zu, die subjektiv unbefriedigende Situation auch nach der Aus schöpfung der ärztlich empfohlenen Vorkehren der Heilbehandlung noch zu verbessern. Bestätigt wird dies durch den Bericht über die Unte rsuchungen in der Rheumatologie-Sprechstunde der Universitätsklinik A.___ vom September 2020, wo erne ut der multilokuläre , durch som atische und psychische Faktoren geprägte Charakter der Schmer zproblematik hervorgehoben und auf den ausge prägten Wunsch des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, an seinem Gesund heitszustand etwas z u verbessern ( Urk. 9/259 S. 5).

Bezeich n enderweise klagte der Beschwerdeführer indessen g emäss den Berichten der Universitätsklinik A.___ an die IV-Stelle vom Februar und vom April 2021 auch nach der Opera tion vom Dezember 2020 über unveränderte Schulterschmerzen sowohl links als auch rechts ( Urk. 2 6/218/6 und Urk. 26/226/6). 4.2.3

In Bezug auf die Beschwerden im linken Handgelenk brachte eine Untersuchung in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals C.___

vom 8. Juni 2020 wiederum keine Befunde zu Tage, welche eine Behand lungsoption für die permanenten Schmerzen eröffnete hätte. Vielmehr führte Dr. S.___

die Beschwerden am ehesten auf eine posttraumatisch beginnende Arthrose zurück, hielt aber fest, dass die Befunde im Röntgenbild (vgl. Urk. 9/273) nicht mit der Schwere der Sym ptome korrelierten , und betonte entsprechend dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 11, Urk. 8 S. 3) vor allem, dass eine Nervendekompression die handgelenksassoziierten Schmerzen nicht beseitigen werde ( Urk. 9/247 S. 2). Und die elektrodiagnostische Unter suchung

in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Univer sitätsspitals C.___

vom August 2020 vermochte lediglich die bereits bekannte Diagnose eines (unfallfremden) Karpaltunnelsyndroms zu bestätigen, hingegen hielt der untersuchende Arzt die unfallbedingte Radiusfraktur nicht für die Ursache der geklagten Beschwerden und wies ausserdem auf das Risiko einer Verschlimmerung durch eine Operation hin ( Urk. 9/258 S. 2).

Die nachfolgenden Berichte

lassen die Behandelbarkeit der Schmerzproblematik am linken Handgelenk in keinem anderen Licht erscheinen. Obwohl Dr. S.___ von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitäts spitals C.___

anlässlich einer Kontrolluntersuchung vom Dezember 2020 bei ihrer Beurteilung geblieben war, dass eine Operation nicht erfolgversprechend sei ( Urk. 26/181/120-121) , wurde das linke Handgelenk am 2. März 2021 auf einen Vorschlag von Dr. med. V.___

der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie des Universitätsspitals C.___ hin (Bericht vom 15. Oktober 2020, Urk. 3) zwar dennoch operiert . I m Vordergrund stand dabei jedoch die Freilegung des Nervus

medianus

zur Behebung des nicht unfallbedingten Karpaltunnel syndroms ( Urk. 13 S. 2), währenddem

die operativen Vorkehren im Rahmen der Arthroskopie vorwiegend diagnostischen Zwecken dienten und somit entsprechend der zutreffenden Bemerkung der Beschwerdegegnerin ( Urk.

16) nicht der Heilbehandlung zuzuordnen sind. Hinzu kommt, dass sich im weiteren Verlauf die Befürchtung von Dr. S.___ bewahrheitete und der Beschwerde führer anlässlich der Kotrolluntersuchung en in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals C.___

vom A pril, Juni und September 2021 nach wie vor über S chmerzen klagte ( Urk. 26 /223/4 , Urk. 19 S. 1, Urk. 22 S. 1). Und soweit der ver antwortliche Chirurg Dr. V.___ eine weitere Operation in Form einer RSL-Fusion zur Sprache brachte, so nannte er diese Operation ledig lich eine mögliche Lösung ohne Garantie eines günstigen Ergebnisses und erachtete das Absehen von einer Operation als valable Alternative ( Urk. 26/223/5, Urk. 19 S. 2, Urk. 22 S. 2). Dementsprechend konnte sich der Beschwerdeführer denn auch nicht für eine nochmalige Operation entscheiden (vgl. Urk. 22 S. 2). 4.3

Damit ist es als rechtens zu beurteilen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der kreisärztlichen Einschätzung von med. pract . G.___

die Übernahme der Heilbehandlungskosten per 1. März 2020 eingestellt hat und mit den Tag geldern nach einer entgegenkommenden Weitergewährung bis Ende Juni 2020 (vgl. Urk. 2 S. 11) gleich verfahren ist. 5 . 5.1

G estützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2020 eine unfallbedingte Erwerbseinbusse erleidet, die ihn in Anwen dung von Art. 18 Abs. 1 UVG zu einer Rente berechtigt. 5.2

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 6 ff.) auf die Zumutbarkeitsbeurteilungen im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___

(Oktober 2019) und im kreisärztlichen Bericht von med. pract . G.___ (Februar 2020) .

Die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik E.___ erachteten eine Tätig keit als Hauswart mit entsprechenden Reinigungsarbeiten nicht mehr als zumut bar, muteten dem Beschwerdeführer hingegen eine leichte Arbeit ganztags zu und beschrieben diese , vorbehältlich der damals noch ausstehend gewesenen Resultate in Bezug auf Interventionen am linken Handgelenk, als Tätigkeit mit Arbeiten bis zur Brusthöhe, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Zwangshaltungen und ohne Schläge und V ibrationsbelastungen . Zudem wiesen sie darauf hin, dass auch die festgestellte psychische Störung eine leichte arbeits relevante Leistungsminderung bewirke ( Urk. 9/167 S. 4). Med. pract . G.___ teilte die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Austrittsbericht der Reha klinik E.___ und gelang t e ebenfalls zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Hauswart nicht mehr, eine leichte Arbeit hingegen ganztags zuzumuten, und sie formulierte ein vergleichbares Zumutbarkeitsprofil mit einer Beschränkung der Flexion und Abduktion der Schultergele nke auf eine Höhe von bis zu 70 ° und dem Vermeiden von Schlägen, Vibrationsbelastungen der beiden oberen Extremitäten , repetitiven Belas t ungen des linken Handgelenks, Zwangshaltungen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ( Urk. 9/203 S. 13).

D iese B eurteilungen leuchten ein angesichts dessen, dass nach dem vorstehend bereits Dargelegten ab der zweiten Hälfte des Jahres 2019 radiologisch und klinisch keine Befunde mehr erhoben werden konnten, welche das geklagte Schmerzbild hinreichend zu erklären vermocht hätten , und sowohl die Fachpersonen der Rehaklinik E.___ als auch die Kreisärztin eine erhebliche Symptomausweitung beobachteten ( Urk. 9/167 S. 3, Urk. 9/203 S. 13). Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Invaliditätsbemessung daher zu Recht das beschriebene Zumutbarkeits profil zugrunde gelegt. Unbestrittenermassen unbeachtlich sind demgegenüber die vom H.___ formulierten Limitierungen aufgrund der unfallfremden koronaren Herzerkrankung, die im Dezember 2019 Anlass für eine Hospitalisation im Universitätsspital C.___ gewesen war (vgl. Urk. 26/181/71 und Urk. 26/181/123-139). Was ferner d ie psychisch bedingten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit betrifft, die im Bericht der Re haklinik E.___ erwähnt sind , so wurde vorstehend bereits auf die fehlende natürliche und adäquate Unfallkausalität einer psychischen Komponente des B eschwerde bildes hingewie sen.

Für die Invaliditätsbemessung ist diesbezüglich zudem relevant, dass die lediglich teilzeitliche Berufstätigkeit

im Umfang von 30 Wochenstunden, welche der Beschwerdeführer seit Januar 2007 bei der Y.___ aus übte, im Zusammenhang mit einer bereits vor den Unfällen der Jahre 2016 und 2018 attestierten Arbeits unfähigkeit gestanden sein dürfte. Im G utachten der Gutachtenstelle O.___

vom August 2007 war dem Beschwerdeführer nämlich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert worden (Urk. 26/65/21) und die Arbeitgeberin wies im Dezember 2017 im einschlägigen Fragebogen, den ihr die IV-Stelle aufgrund der Anmeldung vom Oktober 2017 ( Urk. 26/104) unterbreitete, darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen ärztlicher Zeugnisse nur in einem Teilzeit pens um bei ihr angestellt sei (Urk. 26/116/2). 5.3 5.3.1

Bei der Festlegung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Stundenlohn von Fr. 22.10 (zuzüglich eines Zuschlags von Fr. 2.90 als Ferien-und Feiertagsentschädigung) aus, den der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Y.___ vom 2 5. März 2020 im Jahr 2020

ohne die Unfälle

in seinem Teilzeit pensum von 30 Wochenstunden erzielt hätte (und im unfallbedingt zusätzlich reduzierten Pensum weiterhin erzielte; Urk. 9/215 und Urk. 9/216). Diesen Stundenlohn rechnete sie unter Annahme einer 42-Stunden-Woche auf den Jahreslohn um, den der Beschwerdeführer im Falle eines Vollzeitpensums erhal ten hätte, und gelangte auf diese Weise zu einem Betrag von Fr. 48'266.40 (42 Stunden x Fr. 22.10 x 52 Wochen) , den sie als Validenlohn einsetzte (Urk. 9/ 2 19 S. 2).

Die Aufrechnung auf den Lohn eines Vollzeitpensums entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 119 V 475 E. 2b) und ist somi t korrekt. Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdeführer ohne den ersten Unfall des Jahres 2016 eine weitere Teilzeitstelle in der Reinigung bei der W.___ GmbH angetreten hätte, mit der er und seine Ehefrau am 1 5. Juni 2016 gemein sam einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten ( Urk. 10/104; vgl. die Angaben des Beschwerdeführers hierzu im Bericht der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2017, Urk. 10/64 S. 2), zumal dieser Vertrag ebenfalls die Reinigungsbranche betroffen hatte und nicht dokumentiert ist, dass sich der Lohn in diesem zweiten Arbeitsverhältnis massgeblich von jenem im bereits bestehenden Arbeitsverhält nis unterschieden hätte.

Ebenfalls als korrekt zu beurteilen ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Vollzeitpensum eine 42-Stunden-Woche zugrunde gelegt hat. Die Y.___ gab zwar an, niemanden im Vollzeitpensum zu beschäftigen ( Urk. 9/215), und machte dementsprechend keine verwertbaren Angaben zur Anzahl der Arbeitsstunden bei vollem Pensum. In Art. 6.2 des allgemeinverbindlichen Gesamt arbeitsvertrag es für die Reinig ungsbranche in der Deutschschweiz 2018-2020 (GAV Reinigungs branche) ist die Arbeitszeit für ein 100%-Pensum jedoch auf höchstens 42 Stunden pro Woche festgel egt. Dieser GAV Reinigungsbranche ist auf die Tätig keit des Beschwerdeführers als Hauswart bei der Y.___ anwendbar, da sich die Anwendbarkeit eines Gesamtarbeitsvertrages nach der Tätigkeit richtet, die dem Betrieb das Gepräge gibt (vgl. Streiff /von Kaenel /Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 356 OR N13 S. 1433) und die Reinigungsarbeiten gemäss dem spezifischen Tätigkeitsprofil

den überwiegenden Anteil der Tätigkeit (neben Gartenarbeit in untergeordnetem Ausmass) ausmachen

(vgl. Urk. 9/51 S. 3 und Urk. 26/116/4) . Die Beschwerde gegnerin ist daher

- zugunsten des Beschwerdeführers - zu Recht von dieser Hö chstarbeitszeit ausgegangen.

Richtig ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 4 f.) auch, dass die Beschwerdegegnerin von einer Anh ebung des Stundenlohnes von Fr. 22.10 im Rahmen einer sogenannten Parallelisierung der Vergleichsein kommen bei unterdurchschnittlichem Validenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 mit Hinweis ) abgesehen hat. Denn wie die Beschwerdegegnerin

richtigerweise bemerkt hat (Urk. 2 S. 12), hat das Bundesgericht in Bezug auf das Baugewerbe festgehalten, dass ein Lohn in der Höhe des Mindestlohnes gemäss dem Landes mantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV)

nicht als unterdurchschnittlich im Sinne d er Rechtsprechung zur P arallelisierung zu beur teilen sei ( Urteil C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies muss auch hinsichtlich der Mindestlöhne in anderen Gesamtarbeitsverträgen gelten , wie vorliegendenfalls im GAV R einigungsbranche. Da der Stundenlohn des Beschwerdeführers von Fr. 22.10 über dem Mindestlohn von Fr. 20.20 liegt, der im GAV Reinigungsbranche für die Angestellte n der besser qualifizierten und höher

entlöhnten Kategorie II der Unterhaltsreinigung festgelegt ist (Anhang 5 GAV Reinigungsbranche in Verbindung mit Art. 4.1), hat somit für die Invalidi tätsbemessung keine Anhebung dieses Ansatzes zu erfolgen.

Demgegenüber ist entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens zusätzlich ein 1 3. Monatslohn zu berück sichtigen. D enn der Arbeitgeber gab zwar an, es werde kein 13. Monatslohn ausgerichtet ( Urk. 9/215 und Urk. 9/216 S. 2), der An spruch auf einen solchen ist jedoch in Art. 5.2 GAV Reinigungsbranche ausdrücklich statuiert; danach haben die Mitarbeitenden aller Kategorien Anrecht auf einen 1 3. Monatslohn im Umfang von 100 % . Unter diesen Umständen vermag d ie Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass der Stundenlohn des Beschwerdeführers von Fr. 22.10 über dem Mindestlohn von Fr. 20.20 zuzüglich des Anteils für den 1 3. Monats lohn liege ( Fr. 20.20 x 13/12 = Fr. 21.88; vgl. Urk. 2 S. 12), den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen 1 3. Monatslohn nicht aufzuheben, da der 1 3. Monatslohn nach der gesamtarbeitsvertraglichen Regelung nicht dem Mindestlohn, sondern dem effektiv vereinbarten L ohn entsprechen muss .

Zum Jahreslohn von Fr. 48'266.40 ist daher dessen 1 2. Teil als 1 3. Monatslohn zu addieren, womit sich das jährliche Valideneinkommen auf gerundet Fr. 52' 289.-- beläuft. 5.3.2

Was das mutmassliche Invalideneinkommen betrifft, so kommen für den Beschwerdeführer, der gemäss seinen Angaben anlässlich des Gesprächs vom September 2018 im Jahr 1982 von AA.___ in die Schweiz eingereist war und weder in seinem Herkunftsland noch in der Schweiz eine Berufsausbildung absolviert hatte ( Urk. 9/50 S. 2 ), nur Stellen in Betracht, für die es keiner Ausbil dung bedarf, also Tätigkeiten aus dem Stellenspektrum des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der massgebenden Tabelle TA1_tirage_skill_level (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) der Schweizerischen Lohnstr ukturerhebung (LSE; Ausgabe 2018 ). In diesem Spekt rum ist im Jahr 2018 für Männ er ein Bruttomonatslohn von Fr. 5'417.-- angege ben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 1 3. Monatsl ohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2018 durchschnittlic he wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ( Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Tabelle T 39 ; Jahr 2018: 2260 Indexpunkte, Jahr 2020: 2298 Indexpunkte) ergibt sich für das Jahr 2020 bei voller Leistungsf ähigkeit ein Jahreslohn von Fr. 68'906.--.

Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinwei sen). Selbst beim maximal möglichen Abzug von 25 % würde aber immer noch ein Invaliden-Jahreslohn von Fr. 51'680.-- resultieren ( Fr. 68'906.-- abzüglich 25 % ). Ein solcher Invalidenlohn führt verglichen mit dem Validenlohn

von Fr. 52'289.-- erst zu einer gesundheitsbedingten Erwerbs einbusse von 1,17 %, womit der Mindestinvaliditätsgrad von 10 % für den Anspruch auf eine Invali denrente nicht erreicht ist. 5.3.3

Zu keinem anderen Ergebnis führt , wenn im Sinne der vorstehenden Erläuterun gen berücksichtigt wird, dass das reduzierte Arbeitspensum, das der Beschwerde führer schon vor den Unfällen der Jahre 2016 und 2018 verrichtet hatte, auf gesundheitliche , psychische G ründe zurückzuführen war. Die sfalls wäre gestützt auf Art. 2 8 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) als Validenlohn der Lohn einzusetzen, den er in diesem reduzierten Pensum erzielt hatte - es wäre demnach von einer Aufrechnung auf den Lohn eines Vollzeit pensums abzusehen -, und der Invalidenlohn wäre aufgrund der fortbestehenden psychischen Beeinträchtigung ebenfalls zu vermindern, und zwar in gleichem Mass, da entsprechend der Beurteilung im Gutachten der Gutachtenstelle O.___ des Jahres 2007 ( Urk. 26/65/21) davon auszugehen wäre , dass die psychischen Gründe den Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten vergleichbar behinder ten. Der Invaliditätsgrad von 1,17 % bliebe somit gleich. 6.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel