Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1970, ist seit Januar 2006 im Wohnpflegeheim Y.___ als Fachangestellter Gesundheit in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Unfall ver siche rung der Stadt Zürich gegen die Folgen von Un fäl len ver sichert. Am 1 1. März 2018 stürzte er im Treppenhaus und zog sich eine
Verletzung des linken Fussgelenks zu (vgl. Unfallmeldung UVG, Urk. 7/G001). In der Folge war er vom 1 1. bis 2 8. März 2018 im Spital Z.___ hospitalisiert, wo gestützt auf bild gebende Befunde eine mehrfragmentäre, intraartikuläre Calcaneusimpressions fraktur links diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht vom 2 9. März 2018, Urk. 7/M002) und am 2 0. März 2018 ein operativer Eingriff ( Calcaneus -LCP-Plattenosteosynthese; vgl. Operationsbericht vom 2 6. März 2018, Urk. 7/M001) erfolgte . Die Un fall versicherung der Stadt Zürich erbrachte in der Folge Heil be handlungs
- und Taggeldleistungen (Urk. 7/G002), wobei ab 1. April 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand ( Urk. 7/T016 ).
Gestützt auf die aktenbasierte Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chir urgie, vom 7. Januar 2020 (Urk. 7 /M011) und 2 7. Juli 2020 ( Urk. 7/M013) und aus gehend davon, dass von weitere n Heil behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei, stellte die Unfall versicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 30. Juli 2020 ihre Ver siche rungs leistungen (Heilbe handlung) per 27.
Juli 2020 ein und sprach dem Ver sicherten eine Inte gri täts ent schädigung in der Höhe von Fr. 14’820.-- bei einer Integritäts einbusse von 10 % zu
( Urk. 7/G01 9). Mit Schreiben vom 3. Sep tember 2020 er suchte die Unfallversicherung der Stadt Zürich den Versicherten um dessen Konto angaben zur Überweisung der Integritätsentschädigung ( Urk. 7/G023). Nach telefonischer Rücksprache am 11. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 pe r Mail gesandt ( Urk. 7/G021) und am 15. Sep tember 2020 erneut postalisch zugestellt ( Urk. 7/G020). Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2020 erhob der Versicherte am 23. Sep tember
2020 Einsprache (Urk. 7/J001 ) . Mit Einspracheent scheid vom 2 8. September
2020 trat die Unfall versicherung auf diese Einsprache zufolge Verspätung nicht ein (Urk. 7/J003 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid vom 2 8. September 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache vom 2 3. September 2020 einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. November 2020 (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7/G 00 1-J 0 10]) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Ver fü gung vom 2 6. November 2020 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt und das Gesuch um Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2
G egen Verfügungen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann g emäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wir kungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mi t weiteren Hinweisen ). Der Empfänger hat sich so zu orga ni sieren, dass er in der Lage ist, vom zugestellten Dokument Kenntnis zu erhalten (Bernhard
Maitre /Vanessa Thalmann /Kaspar Plüss , in: VwVG
– Praxiskommentar zum Bun desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Züric h/Basel/Genf 2009, N 17 zu Art. 20
VwVG ). 1.3
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) damit, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung gemäss der Send ungs verfolgung «Track & Trace» am 3. August 2020 postalisch mit A-Post Plus zugestellt worden sei. In Beachtung des Fristenstillstandes sei die Rechtsmittelfrist am 1 4. Septem ber
2020 abgelaufen, weshalb die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Sep tem ber 2020 nicht innert der vorliegend relevanten Rechtsmittelfrist erho ben worden sei. Folglich sei auf die Einsprache nicht einzutreten ( Urk. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), er sei erst am 1 1. September 2020 im Rahmen eines Telefongesprächs darüber in Kenntnis gesetzt worden , dass die Beschwerdegegnerin am 3 0. Juli 2020 die ge nannte Ver fügung mit genanntem Inhalt erlassen habe und diese an ihn ver schickt wor den sei. Erhalten habe er die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 erst mit Begleitbrief der Beschwerdegegnerin vom 1 5. September 2020 (S. 5) . Weiter habe er noch am 11.
September
2020, also vor Ablauf der Einsprachefrist am 1 4. September 2020 ,
wegen der für ihn nicht zuordenbare n Banküberweisung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 14'820.-- Rücksprache mit der Be schwerdegegnerin genommen und sie darüber informiert, dass er die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 nie erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt, als noch ein e An fecht barkeit der Ver fügung möglich gewesen sei, hab e es keinerlei in Betracht kom menden oder plausiblen Grund dafür gegeben, warum er hätte behaupten sollen, er hätte die Ver fügung niemals erhalten. Insofern sei erstellt, dass er die Ver fügung t atsäch lich nicht erhalten habe und die Quittierung im Track & Trace der Post fehlerhaft sei (S. 8). D ie Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht auf seine Ein sprache nicht ein getreten und sie vermöge den Beweis für die Zustellung der Verfügung vom 30. Juli 2020 nicht zu erbringen. Ein Fehler bei der A-Post Plus-Z ustellung liege nicht ausserhalb jeder Wahrschein lich keit (S. 7) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels Recht zeitig keit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 3. September 2020 ( Urk. 7/J001 ) eingetreten ist. 3. 3.1
Die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 ( Urk. 7/G019) wurde per A-Post Plus an die Adresse des Beschwerdeführers versandt. Gemäss der in den Akten liegenden Sen dungsverfolgung der Post ( Urk. 7/G019 /3 ) wurde die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 am nächsten Tag der Post aufgegeben und am 3. August 2020 um 09:53 Uhr zugestellt.
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde ( Urk.
1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 ( Urk. 7/G019 ) nie in seinem Briefkasten gewesen sei und er frühestens am 1 1. September 2020
im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin von der Verfügung Kenntnis erlangt habe (vgl. vorstehend E. 2.2). 3.2
Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden frei ge stellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dür fen sie si ch deshalb auch der Versandart «A-Post Plus» bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sach ge recht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfän gers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E.
2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2015 vom 3 0. April 2015 E. 3.2 mit Hinw eisen). Bei der Versandmethode « A-Post Plus » wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschrie be nen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungs ein la dung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sen dung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1).
Direkt bewiesen wird mit einem «Track & Trace» -Auszug demnach nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern lediglich, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungs system gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2). 3.3
Dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte, hat der Absender zu beweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Um stän de nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothe tische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundes gerichts 2C_165/2015 vom 2 1. Februar 2015 E. 2.3), ebenso wenig die nie auszu schliessende Möglichkeit von Zustellfehlern der Post, um die Vermutung umzu stossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 1 0. Januar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.3). 3.4
Vorliegend brachte der Beschwerdeführer vor , dass die Zustellung der Verfügung vom 3 0. Juli
2020 ( Urk. 7/G019) entgegen der Sendungsverfolgung (Urk. 7 /G019/3 ) am 3. August 2020 nicht erfolgt sei. Erst als er bei einer Kontrolle seines Kontostandes einen Zahlungseingang von der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 14'820.-- festgestellt habe, habe er sich am 1 1. September 2020 mit der Frage, was es mit diesem Betrag und der Über wei sung auf sich habe, an die Beschwerdegegnerin gewandt und bei dieser Gelegenheit erstmals erfahren, dass die Beschwerdegegnerin am 3 0. Juli 2020 eine Verfügung erlassen und an ihn verschickt habe . Weiter hätte er zu diesem Zeitpunkt, als die Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 3 0. Jul i 2020 noch nicht abgelaufen gewesen sei , keinen Grund ge habt, zu behaupten, dass er die Verfügung nicht erhalten habe ( vgl. E. 2.2 ) . Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist damit davon auszugehen , dass er spätestens am 1 1. September 2020 - und damit innert nützlicher Frist - Kenntnis von der Postsendung mit der Verfügung vom 3 0. Juli 2020 erlangte. Aus führungen, welche konkrete Anzeichen für einen Zustellungs fehler nahelegen oder gar nur vermuten lassen, machte der Beschwer de führer keine
und Anhalts punkte, dass es zu einer fehlerhaften Zustellung ge kom men sein könnte, sind auch nicht er sichtlich. So adressierte die Beschwer de gegnerin die Verfügung vom
30. Juli 2020 (Urk. 7/ G019 ) an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers, an welche sowohl das Schreiben vom 3. September 2020 (Urk. 7/G023) als auch der Begleitbrief vom 15. September 2020 ( Urk. 7/G020) im Rahmen der erneuten Zustellung der Verfügung erfolgreich zugestellt werden konnte n und welche der Beschwerde führer selber in seiner Einsprache als Adresse angegeben hatte (vgl. Urk. 7/ J00 1).
Der Beschwerdeführer bestritt damit die gemä ss der Sendungsverfolgung (Urk. 7/G019/3) erfolgte Zustellung der Verfügung vom 3 0. Juli
2020 (Urk . 7/G019 ) lediglich in allgemeiner Weise, ohne konkrete Anzeichen für einen Zustellungsfehler der Post vorzubringen. Dies reicht jedoch nicht aus, um aufzu zeigen, dass die vermutete Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt war (vgl. vorstehend E. 3.3). E s ist demnach davon auszugehen, dass die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 am Montag, 3. August 2020, an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zugestellt werden konnte.
In folge dessen hätte eine Einsprache unter Berücksichtigung Fristenstillstandes vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August 2020 spätestens am Montag, 1 4. September 2020, der Beschwerdegegnerin eingereicht oder zu deren Händen der Schweize risch en Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung übergeben werden müssen (vgl. E. 1.3 ). Dies ist unbestrittenermassen je doch nicht geschehen (vgl. Urk. 1). Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr erst mit Schreiben vom 2 3. September 2020 ( Urk. 7/J001 ) an die Beschwerdegegnerin gewa ndt
und dies obschon er jedenfalls spätestens im Rahmen des Telefon ge sprächs vom 11. September 2020, mithin vor Ablauf der Einsprachefrist , Kenntnis von der Verfügung vom 30. Juli 2020 erhalten hatte. Diese wurde ihm zudem gleichentags per E-Mail zugesandt (Urk. 7/G021). Zwar lässt der Beschwer de führer in der Beschwerde offen, ob ihm die E-Mail zugegangen sei (Urk. 1 S. 5), was aber als Schutzbehauptung zu werten ist, da aus der E-Mail hervorgeht, dass diese auf seinen Wunsch hin erging. Hätte er diese nicht erhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nach deren Verbleib erkundigt hätte. Da, wie aus geführt, die Zustellung der Verfügung vom 30. Juli 2020 bereits mit der Zu stel lung per A-Post Plus rechtsgültig erfolgt war, kam der nochmaligen Zustel lung bloss, aber immerhin einzig informativen Charakter zu. Gleichwohl reagierte der Beschwerdeführer nicht innert der gebotenen Frist. Die erst am 23. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/J001) gegen die Verfügung vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/G019) war verspätet . Entschuldbare Gründe für die Verspätung legte Be schwerdeführer nicht dar (Urk. 1), noch sind solche ersichtlich, womit auch kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG besteht. Die Beschwerdegegnerin trat somit zu Recht nicht auf die Einsprache ein. 3.5
Der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1970, ist seit Januar 2006 im Wohnpflegeheim Y.___ als Fachangestellter Gesundheit in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Unfall ver siche rung der Stadt Zürich gegen die Folgen von Un fäl len ver sichert. Am 1 1. März 2018 stürzte er im Treppenhaus und zog sich eine
Verletzung des linken Fussgelenks zu (vgl. Unfallmeldung UVG, Urk. 7/G001). In der Folge war er vom 1 1. bis 2 8. März 2018 im Spital Z.___ hospitalisiert, wo gestützt auf bild gebende Befunde eine mehrfragmentäre, intraartikuläre Calcaneusimpressions fraktur links diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht vom 2 9. März 2018, Urk. 7/M002) und am 2 0. März 2018 ein operativer Eingriff ( Calcaneus -LCP-Plattenosteosynthese; vgl. Operationsbericht vom 2 6. März 2018, Urk. 7/M001) erfolgte . Die Un fall versicherung der Stadt Zürich erbrachte in der Folge Heil be handlungs
- und Taggeldleistungen (Urk. 7/G002), wobei ab 1. April 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand ( Urk. 7/T016 ).
Gestützt auf die aktenbasierte Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chir urgie, vom 7. Januar 2020 (Urk. 7 /M011) und 2 7. Juli 2020 ( Urk. 7/M013) und aus gehend davon, dass von weitere n Heil behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei, stellte die Unfall versicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 30. Juli 2020 ihre Ver siche rungs leistungen (Heilbe handlung) per 27.
Juli 2020 ein und sprach dem Ver sicherten eine Inte gri täts ent schädigung in der Höhe von Fr. 14’820.-- bei einer Integritäts einbusse von 10 % zu
( Urk. 7/G01 9). Mit Schreiben vom 3. Sep tember 2020 er suchte die Unfallversicherung der Stadt Zürich den Versicherten um dessen Konto angaben zur Überweisung der Integritätsentschädigung ( Urk. 7/G023). Nach telefonischer Rücksprache am 11. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 pe r Mail gesandt ( Urk. 7/G021) und am 15. Sep tember 2020 erneut postalisch zugestellt ( Urk. 7/G020). Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2020 erhob der Versicherte am 23. Sep tember
2020 Einsprache (Urk. 7/J001 ) . Mit Einspracheent scheid vom 2 8. September
2020 trat die Unfall versicherung auf diese Einsprache zufolge Verspätung nicht ein (Urk. 7/J003 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.2 G egen Verfügungen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann g emäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wir kungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mi t weiteren Hinweisen ). Der Empfänger hat sich so zu orga ni sieren, dass er in der Lage ist, vom zugestellten Dokument Kenntnis zu erhalten (Bernhard
Maitre /Vanessa Thalmann /Kaspar Plüss , in: VwVG
– Praxiskommentar zum Bun desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Züric h/Basel/Genf 2009, N 17 zu Art. 20
VwVG ).
E. 1.3 ). Dies ist unbestrittenermassen je doch nicht geschehen (vgl. Urk. 1). Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr erst mit Schreiben vom 2 3. September 2020 ( Urk. 7/J001 ) an die Beschwerdegegnerin gewa ndt
und dies obschon er jedenfalls spätestens im Rahmen des Telefon ge sprächs vom 11. September 2020, mithin vor Ablauf der Einsprachefrist , Kenntnis von der Verfügung vom 30. Juli 2020 erhalten hatte. Diese wurde ihm zudem gleichentags per E-Mail zugesandt (Urk. 7/G021). Zwar lässt der Beschwer de führer in der Beschwerde offen, ob ihm die E-Mail zugegangen sei (Urk. 1 S. 5), was aber als Schutzbehauptung zu werten ist, da aus der E-Mail hervorgeht, dass diese auf seinen Wunsch hin erging. Hätte er diese nicht erhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nach deren Verbleib erkundigt hätte. Da, wie aus geführt, die Zustellung der Verfügung vom 30. Juli 2020 bereits mit der Zu stel lung per A-Post Plus rechtsgültig erfolgt war, kam der nochmaligen Zustel lung bloss, aber immerhin einzig informativen Charakter zu. Gleichwohl reagierte der Beschwerdeführer nicht innert der gebotenen Frist. Die erst am 23. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/J001) gegen die Verfügung vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/G019) war verspätet . Entschuldbare Gründe für die Verspätung legte Be schwerdeführer nicht dar (Urk. 1), noch sind solche ersichtlich, womit auch kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG besteht. Die Beschwerdegegnerin trat somit zu Recht nicht auf die Einsprache ein.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid vom 2 8. September 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache vom 2 3. September 2020 einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. November 2020 (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7/G 00 1-J 0 10]) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Ver fü gung vom 2 6. November 2020 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt und das Gesuch um Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) damit, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung gemäss der Send ungs verfolgung «Track & Trace» am 3. August 2020 postalisch mit A-Post Plus zugestellt worden sei. In Beachtung des Fristenstillstandes sei die Rechtsmittelfrist am 1 4. Septem ber
2020 abgelaufen, weshalb die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Sep tem ber 2020 nicht innert der vorliegend relevanten Rechtsmittelfrist erho ben worden sei. Folglich sei auf die Einsprache nicht einzutreten ( Urk. 6).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), er sei erst am 1 1. September 2020 im Rahmen eines Telefongesprächs darüber in Kenntnis gesetzt worden , dass die Beschwerdegegnerin am 3 0. Juli 2020 die ge nannte Ver fügung mit genanntem Inhalt erlassen habe und diese an ihn ver schickt wor den sei. Erhalten habe er die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 erst mit Begleitbrief der Beschwerdegegnerin vom 1 5. September 2020 (S. 5) . Weiter habe er noch am 11.
September
2020, also vor Ablauf der Einsprachefrist am 1 4. September 2020 ,
wegen der für ihn nicht zuordenbare n Banküberweisung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 14'820.-- Rücksprache mit der Be schwerdegegnerin genommen und sie darüber informiert, dass er die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 nie erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt, als noch ein e An fecht barkeit der Ver fügung möglich gewesen sei, hab e es keinerlei in Betracht kom menden oder plausiblen Grund dafür gegeben, warum er hätte behaupten sollen, er hätte die Ver fügung niemals erhalten. Insofern sei erstellt, dass er die Ver fügung t atsäch lich nicht erhalten habe und die Quittierung im Track & Trace der Post fehlerhaft sei (S. 8). D ie Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht auf seine Ein sprache nicht ein getreten und sie vermöge den Beweis für die Zustellung der Verfügung vom 30. Juli 2020 nicht zu erbringen. Ein Fehler bei der A-Post Plus-Z ustellung liege nicht ausserhalb jeder Wahrschein lich keit (S. 7) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels Recht zeitig keit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 3. September 2020 ( Urk. 7/J001 ) eingetreten ist.
E. 3 0. Juli 2020 ( Urk. 7/G019 ) nie in seinem Briefkasten gewesen sei und er frühestens am 1 1. September 2020
im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin von der Verfügung Kenntnis erlangt habe (vgl. vorstehend E. 2.2).
E. 3.1 Die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 ( Urk. 7/G019) wurde per A-Post Plus an die Adresse des Beschwerdeführers versandt. Gemäss der in den Akten liegenden Sen dungsverfolgung der Post ( Urk. 7/G019 /3 ) wurde die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 am nächsten Tag der Post aufgegeben und am 3. August 2020 um 09:53 Uhr zugestellt.
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde ( Urk.
1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Verfügung vom
E. 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden frei ge stellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dür fen sie si ch deshalb auch der Versandart «A-Post Plus» bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sach ge recht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfän gers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E.
2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2015 vom 3 0. April 2015 E. 3.2 mit Hinw eisen). Bei der Versandmethode « A-Post Plus » wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschrie be nen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungs ein la dung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sen dung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1).
Direkt bewiesen wird mit einem «Track & Trace» -Auszug demnach nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern lediglich, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungs system gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2).
E. 3.3 Dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte, hat der Absender zu beweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Um stän de nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothe tische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundes gerichts 2C_165/2015 vom 2 1. Februar 2015 E. 2.3), ebenso wenig die nie auszu schliessende Möglichkeit von Zustellfehlern der Post, um die Vermutung umzu stossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 1 0. Januar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.3).
E. 3.4 Vorliegend brachte der Beschwerdeführer vor , dass die Zustellung der Verfügung vom 3 0. Juli
2020 ( Urk. 7/G019) entgegen der Sendungsverfolgung (Urk. 7 /G019/3 ) am 3. August 2020 nicht erfolgt sei. Erst als er bei einer Kontrolle seines Kontostandes einen Zahlungseingang von der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 14'820.-- festgestellt habe, habe er sich am 1 1. September 2020 mit der Frage, was es mit diesem Betrag und der Über wei sung auf sich habe, an die Beschwerdegegnerin gewandt und bei dieser Gelegenheit erstmals erfahren, dass die Beschwerdegegnerin am 3 0. Juli 2020 eine Verfügung erlassen und an ihn verschickt habe . Weiter hätte er zu diesem Zeitpunkt, als die Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 3 0. Jul i 2020 noch nicht abgelaufen gewesen sei , keinen Grund ge habt, zu behaupten, dass er die Verfügung nicht erhalten habe ( vgl. E. 2.2 ) . Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist damit davon auszugehen , dass er spätestens am 1 1. September 2020 - und damit innert nützlicher Frist - Kenntnis von der Postsendung mit der Verfügung vom 3 0. Juli 2020 erlangte. Aus führungen, welche konkrete Anzeichen für einen Zustellungs fehler nahelegen oder gar nur vermuten lassen, machte der Beschwer de führer keine
und Anhalts punkte, dass es zu einer fehlerhaften Zustellung ge kom men sein könnte, sind auch nicht er sichtlich. So adressierte die Beschwer de gegnerin die Verfügung vom
30. Juli 2020 (Urk. 7/ G019 ) an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers, an welche sowohl das Schreiben vom 3. September 2020 (Urk. 7/G023) als auch der Begleitbrief vom 15. September 2020 ( Urk. 7/G020) im Rahmen der erneuten Zustellung der Verfügung erfolgreich zugestellt werden konnte n und welche der Beschwerde führer selber in seiner Einsprache als Adresse angegeben hatte (vgl. Urk. 7/ J00 1).
Der Beschwerdeführer bestritt damit die gemä ss der Sendungsverfolgung (Urk. 7/G019/3) erfolgte Zustellung der Verfügung vom 3 0. Juli
2020 (Urk . 7/G019 ) lediglich in allgemeiner Weise, ohne konkrete Anzeichen für einen Zustellungsfehler der Post vorzubringen. Dies reicht jedoch nicht aus, um aufzu zeigen, dass die vermutete Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt war (vgl. vorstehend E. 3.3). E s ist demnach davon auszugehen, dass die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 am Montag, 3. August 2020, an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zugestellt werden konnte.
In folge dessen hätte eine Einsprache unter Berücksichtigung Fristenstillstandes vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August 2020 spätestens am Montag, 1 4. September 2020, der Beschwerdegegnerin eingereicht oder zu deren Händen der Schweize risch en Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung übergeben werden müssen (vgl. E.
E. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00244
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
19. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Schmid Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1970, ist seit Januar 2006 im Wohnpflegeheim Y.___ als Fachangestellter Gesundheit in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Unfall ver siche rung der Stadt Zürich gegen die Folgen von Un fäl len ver sichert. Am 1 1. März 2018 stürzte er im Treppenhaus und zog sich eine
Verletzung des linken Fussgelenks zu (vgl. Unfallmeldung UVG, Urk. 7/G001). In der Folge war er vom 1 1. bis 2 8. März 2018 im Spital Z.___ hospitalisiert, wo gestützt auf bild gebende Befunde eine mehrfragmentäre, intraartikuläre Calcaneusimpressions fraktur links diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht vom 2 9. März 2018, Urk. 7/M002) und am 2 0. März 2018 ein operativer Eingriff ( Calcaneus -LCP-Plattenosteosynthese; vgl. Operationsbericht vom 2 6. März 2018, Urk. 7/M001) erfolgte . Die Un fall versicherung der Stadt Zürich erbrachte in der Folge Heil be handlungs
- und Taggeldleistungen (Urk. 7/G002), wobei ab 1. April 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand ( Urk. 7/T016 ).
Gestützt auf die aktenbasierte Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chir urgie, vom 7. Januar 2020 (Urk. 7 /M011) und 2 7. Juli 2020 ( Urk. 7/M013) und aus gehend davon, dass von weitere n Heil behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei, stellte die Unfall versicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 30. Juli 2020 ihre Ver siche rungs leistungen (Heilbe handlung) per 27.
Juli 2020 ein und sprach dem Ver sicherten eine Inte gri täts ent schädigung in der Höhe von Fr. 14’820.-- bei einer Integritäts einbusse von 10 % zu
( Urk. 7/G01 9). Mit Schreiben vom 3. Sep tember 2020 er suchte die Unfallversicherung der Stadt Zürich den Versicherten um dessen Konto angaben zur Überweisung der Integritätsentschädigung ( Urk. 7/G023). Nach telefonischer Rücksprache am 11. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 pe r Mail gesandt ( Urk. 7/G021) und am 15. Sep tember 2020 erneut postalisch zugestellt ( Urk. 7/G020). Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2020 erhob der Versicherte am 23. Sep tember
2020 Einsprache (Urk. 7/J001 ) . Mit Einspracheent scheid vom 2 8. September
2020 trat die Unfall versicherung auf diese Einsprache zufolge Verspätung nicht ein (Urk. 7/J003 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid vom 2 8. September 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache vom 2 3. September 2020 einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. November 2020 (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7/G 00 1-J 0 10]) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Ver fü gung vom 2 6. November 2020 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt und das Gesuch um Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2
G egen Verfügungen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann g emäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wir kungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mi t weiteren Hinweisen ). Der Empfänger hat sich so zu orga ni sieren, dass er in der Lage ist, vom zugestellten Dokument Kenntnis zu erhalten (Bernhard
Maitre /Vanessa Thalmann /Kaspar Plüss , in: VwVG
– Praxiskommentar zum Bun desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Züric h/Basel/Genf 2009, N 17 zu Art. 20
VwVG ). 1.3
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) damit, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung gemäss der Send ungs verfolgung «Track & Trace» am 3. August 2020 postalisch mit A-Post Plus zugestellt worden sei. In Beachtung des Fristenstillstandes sei die Rechtsmittelfrist am 1 4. Septem ber
2020 abgelaufen, weshalb die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Sep tem ber 2020 nicht innert der vorliegend relevanten Rechtsmittelfrist erho ben worden sei. Folglich sei auf die Einsprache nicht einzutreten ( Urk. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), er sei erst am 1 1. September 2020 im Rahmen eines Telefongesprächs darüber in Kenntnis gesetzt worden , dass die Beschwerdegegnerin am 3 0. Juli 2020 die ge nannte Ver fügung mit genanntem Inhalt erlassen habe und diese an ihn ver schickt wor den sei. Erhalten habe er die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 erst mit Begleitbrief der Beschwerdegegnerin vom 1 5. September 2020 (S. 5) . Weiter habe er noch am 11.
September
2020, also vor Ablauf der Einsprachefrist am 1 4. September 2020 ,
wegen der für ihn nicht zuordenbare n Banküberweisung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 14'820.-- Rücksprache mit der Be schwerdegegnerin genommen und sie darüber informiert, dass er die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 nie erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt, als noch ein e An fecht barkeit der Ver fügung möglich gewesen sei, hab e es keinerlei in Betracht kom menden oder plausiblen Grund dafür gegeben, warum er hätte behaupten sollen, er hätte die Ver fügung niemals erhalten. Insofern sei erstellt, dass er die Ver fügung t atsäch lich nicht erhalten habe und die Quittierung im Track & Trace der Post fehlerhaft sei (S. 8). D ie Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht auf seine Ein sprache nicht ein getreten und sie vermöge den Beweis für die Zustellung der Verfügung vom 30. Juli 2020 nicht zu erbringen. Ein Fehler bei der A-Post Plus-Z ustellung liege nicht ausserhalb jeder Wahrschein lich keit (S. 7) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels Recht zeitig keit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 3. September 2020 ( Urk. 7/J001 ) eingetreten ist. 3. 3.1
Die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 ( Urk. 7/G019) wurde per A-Post Plus an die Adresse des Beschwerdeführers versandt. Gemäss der in den Akten liegenden Sen dungsverfolgung der Post ( Urk. 7/G019 /3 ) wurde die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 am nächsten Tag der Post aufgegeben und am 3. August 2020 um 09:53 Uhr zugestellt.
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde ( Urk.
1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 ( Urk. 7/G019 ) nie in seinem Briefkasten gewesen sei und er frühestens am 1 1. September 2020
im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin von der Verfügung Kenntnis erlangt habe (vgl. vorstehend E. 2.2). 3.2
Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden frei ge stellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dür fen sie si ch deshalb auch der Versandart «A-Post Plus» bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sach ge recht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfän gers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E.
2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2015 vom 3 0. April 2015 E. 3.2 mit Hinw eisen). Bei der Versandmethode « A-Post Plus » wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschrie be nen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungs ein la dung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sen dung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1).
Direkt bewiesen wird mit einem «Track & Trace» -Auszug demnach nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern lediglich, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungs system gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2). 3.3
Dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte, hat der Absender zu beweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Um stän de nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothe tische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundes gerichts 2C_165/2015 vom 2 1. Februar 2015 E. 2.3), ebenso wenig die nie auszu schliessende Möglichkeit von Zustellfehlern der Post, um die Vermutung umzu stossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 1 0. Januar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.3). 3.4
Vorliegend brachte der Beschwerdeführer vor , dass die Zustellung der Verfügung vom 3 0. Juli
2020 ( Urk. 7/G019) entgegen der Sendungsverfolgung (Urk. 7 /G019/3 ) am 3. August 2020 nicht erfolgt sei. Erst als er bei einer Kontrolle seines Kontostandes einen Zahlungseingang von der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 14'820.-- festgestellt habe, habe er sich am 1 1. September 2020 mit der Frage, was es mit diesem Betrag und der Über wei sung auf sich habe, an die Beschwerdegegnerin gewandt und bei dieser Gelegenheit erstmals erfahren, dass die Beschwerdegegnerin am 3 0. Juli 2020 eine Verfügung erlassen und an ihn verschickt habe . Weiter hätte er zu diesem Zeitpunkt, als die Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 3 0. Jul i 2020 noch nicht abgelaufen gewesen sei , keinen Grund ge habt, zu behaupten, dass er die Verfügung nicht erhalten habe ( vgl. E. 2.2 ) . Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist damit davon auszugehen , dass er spätestens am 1 1. September 2020 - und damit innert nützlicher Frist - Kenntnis von der Postsendung mit der Verfügung vom 3 0. Juli 2020 erlangte. Aus führungen, welche konkrete Anzeichen für einen Zustellungs fehler nahelegen oder gar nur vermuten lassen, machte der Beschwer de führer keine
und Anhalts punkte, dass es zu einer fehlerhaften Zustellung ge kom men sein könnte, sind auch nicht er sichtlich. So adressierte die Beschwer de gegnerin die Verfügung vom
30. Juli 2020 (Urk. 7/ G019 ) an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers, an welche sowohl das Schreiben vom 3. September 2020 (Urk. 7/G023) als auch der Begleitbrief vom 15. September 2020 ( Urk. 7/G020) im Rahmen der erneuten Zustellung der Verfügung erfolgreich zugestellt werden konnte n und welche der Beschwerde führer selber in seiner Einsprache als Adresse angegeben hatte (vgl. Urk. 7/ J00 1).
Der Beschwerdeführer bestritt damit die gemä ss der Sendungsverfolgung (Urk. 7/G019/3) erfolgte Zustellung der Verfügung vom 3 0. Juli
2020 (Urk . 7/G019 ) lediglich in allgemeiner Weise, ohne konkrete Anzeichen für einen Zustellungsfehler der Post vorzubringen. Dies reicht jedoch nicht aus, um aufzu zeigen, dass die vermutete Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt war (vgl. vorstehend E. 3.3). E s ist demnach davon auszugehen, dass die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 am Montag, 3. August 2020, an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zugestellt werden konnte.
In folge dessen hätte eine Einsprache unter Berücksichtigung Fristenstillstandes vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August 2020 spätestens am Montag, 1 4. September 2020, der Beschwerdegegnerin eingereicht oder zu deren Händen der Schweize risch en Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung übergeben werden müssen (vgl. E. 1.3 ). Dies ist unbestrittenermassen je doch nicht geschehen (vgl. Urk. 1). Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr erst mit Schreiben vom 2 3. September 2020 ( Urk. 7/J001 ) an die Beschwerdegegnerin gewa ndt
und dies obschon er jedenfalls spätestens im Rahmen des Telefon ge sprächs vom 11. September 2020, mithin vor Ablauf der Einsprachefrist , Kenntnis von der Verfügung vom 30. Juli 2020 erhalten hatte. Diese wurde ihm zudem gleichentags per E-Mail zugesandt (Urk. 7/G021). Zwar lässt der Beschwer de führer in der Beschwerde offen, ob ihm die E-Mail zugegangen sei (Urk. 1 S. 5), was aber als Schutzbehauptung zu werten ist, da aus der E-Mail hervorgeht, dass diese auf seinen Wunsch hin erging. Hätte er diese nicht erhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nach deren Verbleib erkundigt hätte. Da, wie aus geführt, die Zustellung der Verfügung vom 30. Juli 2020 bereits mit der Zu stel lung per A-Post Plus rechtsgültig erfolgt war, kam der nochmaligen Zustel lung bloss, aber immerhin einzig informativen Charakter zu. Gleichwohl reagierte der Beschwerdeführer nicht innert der gebotenen Frist. Die erst am 23. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/J001) gegen die Verfügung vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/G019) war verspätet . Entschuldbare Gründe für die Verspätung legte Be schwerdeführer nicht dar (Urk. 1), noch sind solche ersichtlich, womit auch kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG besteht. Die Beschwerdegegnerin trat somit zu Recht nicht auf die Einsprache ein. 3.5
Der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler