opencaselaw.ch

UV.2020.00232

Unfallkausalität zum Zweitereignis vom 29. Mai 2018 ist aufgrund knöchernem Abrisses als Vorzustand mit persistierender Instabilität der linken Schulter nach dem Erstereignis vom 2. März 2013 zu verneinen.

Zürich SozVersG · 2021-12-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 8 9 , ist seit dem

1. September 2014 als Proj e ct Manager bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Mit Unf all meldung vom 7. Juni 2018 wurde der Allianz angezeigt, dass sich der Versicherte am 29. Mai 201 8 beim Fussballspielen in der Turnhalle an der linken Schulter verletzt hab e (Urk. 10/1). Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin Allgemeine Medizin, diagnos tizierte eine Schulterkontusion links und verordnete Physiotherapie (Urk.

10/6). Die Allianz trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/10 ). Am 7. November 2018 diagnostizierten die Ärzte der A.___ aufgrund des am 2 6. Oktober 2018 durchgeführten CT der linken Schulter ein glenoidaler Knochendefekt mit bis inferior abgelöstem Labrum ( Urk. 10/19). Mit Email vom 24.

J anuar 2019 lehnte die Allianz aufgrund der Überprüfung der Leistungspflicht

die

von der B.___ ersuchte Kostengutspra che für die geplante Operation vom 22.

Februar 2019 ab (Urk.

10/30). Unter Bei lage des Be richt s vom 25.

Januar 2019 von PD Dr. med. C.___ , Facharzt R adio logie ,

( Urk. 10/31) ersuchte der Versicherte am 4. Februar 2019 abermals um Kos tengutsprache bzw. bei Ablehnung der Leistungspflicht um Zustellung eine r e in sprachefähigen Verfügung ( Urk. 10/32). Nach Einholung des Aktengutachten s vom 4. Februar 2018 (richtig: 2019) von Dr.

D.___ , Fachar zt für All gemein- und Unfallchirurgie, (Urk.

10/33) stellte die Allianz mit Verfügung vom 1 3. Februar 2019 die Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität

rückwir kend per 2 6. Oktober 2018 ein ( Urk. 10/34).

Am 2 2. Februar 2019 wurde beim Versicherten eine Restabilisierungsoperation der linken Schulter modifiziert nach Latarjet-Patte durchgeführt ( Urk. 10/47 ). Gegen die Verfügung vom 1 3. Februar 2019 erhob der Versicherte am 2 5. Februar 2019 unter Beilage der Aktenbeur teilung vom 22.

Februar 2019 von Prof. Dr. med. E.___ , MBA, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Einsprache ( Urk. 10/43-44) und reichte den Operationsbericht vom 2 4. Februar 2019 sowie den Verlaufs bericht vom 9. März 2019 von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie, zu den Akten ( Urk. 10/46-47). Nach Ein holung

eines erneuten

Aktengutach ten s

von Dr. D.___

vom 1 8. April 2019 ( Urk. 10/58)

hielt die Allianz an ihrem Standpunkt fest und wies die Einsprache mit Einsprachee ntscheid vom 28.

Sep tember 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 Beschwerde und be an tragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids die gesetzlichen Leis tungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines ortho pädischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ge mäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art.  6 Abs.  1 UVG mass gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegen wär tiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der poten tiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen ge genwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Aus lösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufalls ur sa che, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jeder zeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Anspre chens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alterna tiver Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheits schädi gung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereig nis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1 und 8C_587/2020 vom 5. Februar 2021 E. 6.1, je mit Hinweisen). 1.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass

a ufgrund d er

Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 4. Februar 2019 mit ein ge hender Begrü nd ung der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Vor ge schichte nicht von Bedeutung

sei und er über drei Jahre eine stabile Schulter gehabt habe, zurückgewiesen werden müsse . Mit der Operation vom 22.

Februar 2019 sei ein Gesundheitsschaden behandelt

worden , der bereits vor dem Ereignis vom 2 9. Mai 2018 bestanden hab e und auf die Erstluxation vo m 2. März 2013 zurückzuführen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

sei es anlässlich des Ereignisses vom 2 9. Mai 201 8

auch zu keiner neuen Verletzung gekommen, welche als Einheit mit den vorbestehenden Befunden behandelt werden müsse. Vielmehr habe sich gemäss Dr. D.___ genau die (Lu x ations-)Risikokon stel lat i on durch die vorbestehenden Befunde verwirklicht . Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 2 9. Mai 2018 von mindestens drei weiteren (spontanen) Luxationen berichtet habe. Aufgrund der seit dem Unfall ereignis vom 2. März 2013 vorbestehenden Befunde könne es daher wegen

der Risikokonstellation jederzeit zu einer Rezidiv l uxation k o mmen. Demzufolge

sei der mit dem operativen Eingriff vom 2 2. Februar 2019 behandelte Gesundheits schaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis

vom 2 9. Mai 2018 zurückzuführen. Mit dem Ergebnis

de r

CT-U ntersuchu n g

habe im Zeitpunkt des 2 6. Oktobers 2018 der Vorbefund

objektiv

fest ge halten

werden können , ohne dass frische unfallkausale Befunde hätten erhoben werden können.

Demnach sei e n die operativ behandelten Beschwerden an der linken Schulter per 2 6. Okto ber 2018 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das U nfaller e i g nis vom 2 9. Mai 2018 zurückzuführen ( Urk. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Jahr 2015 sei der labrale Bankart-Defekt operativ versorgt worden. Danach sei er bis am 2 9. Mai 2018 absolut beschwerdefrei gewesen . Der postoperative Verlauf habe sich vorbildlich gezeigt. Dr. C.___ habe in seiner Beurteilung vom 2 5. Januar 2019 festgehalten, dass di e knöcherne Bankartverletzung mit hoher Wahrschein lichkeit vorbes t ehend sei. Hingegen handle e s sich bei der labrale n Rezidiv-Bankart-Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine neue, strukturelle Läsion nach abgeheilter und erfolgreicher Labrumfixation 201 5. In der Akten beurteilung komme auch Prof. Dr. E.___ zum Schluss, dass es sich mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit um eine neue traumatische Ablösung des Labrums handle. Sodann interpretiere auch Dr. G.___ die Befunde im Sinne einer neuen strukturellen Läsion an der linken Schulter. Trotz all diesen begrün deten Einwände n habe die Beschwerdegegnerin einen Allgemeinarzt beigezogen, welche r

sich nicht ansatzweise begründet mit den Beurteilungen aus einander gesetzt habe. Ferner habe auch d e r behandelnde Dr.

F.___

in seinem Bericht vom 5. Januar 2019 eine gleiche Situation beschrie b en. Gleiches gelte für die Stellungnahme von Dr. H.___ im Bericht vom 7.

November

2018 und Dr. I.___ im Bericht vom 2 2. November 201 8. Die sehr gute S chulterstabilität nach dem ersten Eingriff belege, dass der damalige Ausriss suffizient eingeheilt gewesen sei. Die Vorgeschichte sei daher nicht weiter von Bedeutung, denn er habe über drei Jahre eine stabile Schulter gehabt und seine sportlichen Akti vi tä ten seien nicht tangiert gewesen . Das Ereignis vom 29.

Mai 2018 stelle ein geeig netes Trauma dar, um eine rezidive Läsion zu verursachen . Es lägen weder radiologisch noch klinisch Indizien für einen degenerativen Zustand

oder eine Erkrankung vor. Hinz u komme, dass Dr.

D.___

Arzt für A llgemein- und Unfall chirurgie sei und somit nicht Facharzt für Orthopädische Chirurgie, weshalb er fachfremd

urteile. Er verkenne die offensichtliche Situation und begründe nicht , worauf er seine Meinung stütz e . Er stelle eine blosse Behauptung auf. Je mehr sich der Experte von beiden Pfeilern ,

publizierte Forschung und eigene Berufs er fahrung , entferne, desto unzuverlässiger und angreifbarer seien seine Antwor ten ( Urk. 1) . 3 . 3.1

Die erstbehandelnde Ärztin und zugleich Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. Z.___ stellte im UVG-Arztzeugnis vom 1 3. Juni 2018 die Diagnose einer Schulterkontusion links und erhob die objektiven Befunde einer

Druck do lenz über dem lat. Scapularand , dem

Musc u lus infraspinatus sowie dem Teres Minor und verordnete dem Beschwerdeführer Physiotherapie (Urk. 10/6). Im ä rzt li chen Zwischen- /Schlussbericht –UVG vom 4. September 2018 ergänzte sie, die Kontu sion sei noch nicht abgeheilt und g ab als besondere Umstände, welche den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könn t en , eine Schu lteroperation 201 5 bei antero-inferiorer Sch ulterinstabilität nach Luxation bei einem Snowboardunfall im Jahr 2013 an ( Urk. 10/12 ). 3.2

Dr. med. M. H.___ , Leitender Arzt der Orthopädie der A.___ , erhob in seinem Bericht vom 7. November 2018 folgende Diagnosen: - Schulter links, adominant: Posttraumatische Rezidivinstabilität bei : - a rthroskopischem Bankartrepair fecit Dr. Keller, E ndoklinik 201 5 (2 Pushlock Anker) - Indexereignis 2013 beim Snowboarden - Rezidivereignis 29.05.2018 beim Fussball - Aktuell: Computertomographisch verifizierter gleno i daler Knochen de fekt mit bis inferior abgelöstem Labrum (CT 26.10.18)

Angesichts der computertomographischen Befunde sei dem Beschwerdeführer von einer erneuten Weichteilstabilisierung abgeraten und alternativ eine knöch erne Augmentation empfohlen worden. In einem detaillierten Gespräch sei en die Operation,

die Nachbehandlung sowie die Risiken besprochen worden ( U rk. 10 /19 ) . 3.3

In der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 1 5. November 2018 hielt

Dr. med. J.___ , Innere Medizin FMH, fest, der Beschwerdeführer habe beim Fuss ballspiel bei einem Zusammenprall eine Schulter (Sub-?) Luxation erlitten. Seine erste Luxation, bei der wichtige Bänder, Kapsel etc. verletzt worden seien, sei 2013 beim Snowboarden geschehen. Für die aktuellen Beschwerden und die nun erfolgte knöcherne stabilisierende Operation sei immer noch das initiale Ereignis 2013 hauptverantwortlich. Müsse eine Aufteilung der Anteile der Kausa lität auf das damalige und das aktuelle Ereignis erfolgen, sollte der Fall dem BAZ Ortho pädie vorgelegt werden. Dazu brauche es auch die Unterlagen des früheren Un falls und den Operationsbericht 2015 ( Urk. 10/23). 3. 4

Im Bericht vom 5. Januar 2019 erhob Dr. F.___ ein Schultertra u ma link s vom

29.

Mai 2018 mit antero-inferiorer Luxation der Schulter und Pfannenrand frak tu r (=ossäre Bankartläsion). Es bestehe eine traumatische induzierte Rezidiv-Insta bi lität, wobei entgegen dem Bericht des Radiologen der vordere Kapsel-Lab rum-Komplex nicht mehr fixiert sei , sowie eine grosse Hill-Sachs-Impressions fraktur. Des Weiteren müsse vermutet werden , dass die Bizepssehne am Anker oder etwas

weiter medial einen Defekt habe, der eventuell auch operativ angegangen werden müsse. Da der Beschwerdeführer trotz langandauernder Physiotherapie und Auf bautraining weiterhin instabil sei und auch gerne gewisse Ris iko sportarten mache n möchte, sei eine Revisionsoperation ernsthaft in Betracht zu ziehen. Es bestünden zwei Möglichkeiten für eine operative Revision: Beckenspahn- Plastik des vorde ren Kapsel-Labrum-Komplexes oder die Augmentation mittels Coracoid-Transfer (dynamische Operation). Bei beiden Operationen sei eine zusätzliche Remplissage in Betracht zu ziehen, da das Risiko für eine spätere Reluxation vorhanden sei ( Urk. 10/27). 3.5

PD Dr. C.___

erhob in seinem radiologischen Befundbericht vom 2 5. Januar 2019 zu Händen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus der Bildgebung des ersten Unfalls an strukturellen Läsionen an der linken Schulter, (1) eine Ablösung und Dislokation des anteroinferioren Labrums mit periostaler Anheftung ( ALPSA-Läsi on), (2) ein

vollständig abgelöste s und separiertes infe riores Labrum (klassi sche labrale Bank a rt- Läsion ) mit abgelöstem Labrum als f r eien Gelenkkö r per, (3) ein hochgradiger V.a. auf eine knöcherne Bankart-Läsion an der anteroinferioren Zirkumferenz des Glenoids und (4) eine klassische Hill-Sachs-Impressionsfraktur an typischer Stelle . Die Bildgebung im Zusammenhang mit dem zweiten Unfall beurteilte er als eine Sepa ration des narbig verdick ten, anteroinferioren labr o li gamentären Komplexes des Glenoid s und dem inferioren Knochenank er im Sinne einer Rezidiv-Bankart -Läsion (1) sowie ein persistierende r knöcherne r B ankart defekt des anteroinferioren Rings (2) . Die knöcherne Bankartverletzung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit vorbestehend. Die labrale Rezidiv-Ba nkart-Lä sion sei hochwahrscheinlich eine neue, strukturelle Läsion nach abgeheilter und erfolg reicher Labrumfixation (Weichteilfixation) 2014, welche die aktuelle Instabilität nach dem Unfall 2018 begründe. Das anteroinferiore Labrum sei vom Ort der stattgehabten Fixation (inferiorer Knochenanker) separiert ( Urk. 10/31). 3. 6

I n der chirurgischen Triage-Beurteilung hielt Dr. med. A. G.___ , Allgemeine Chirurgie, FMH, fest, der zweite Unfall 2018 habe mit dem Beweis einer über wie genden Wahrscheinlichkeit zu einer neuen strukturellen Läsion an der linken Schulter geführt, nämlich einer labralen Rezidiv-Bankart-Läsion bei Status nach abgeheilter erfolgreicher Labrumfixation 201 5. Neu zeige sich bildgebend ein von der ehemaligen Fixation separiertes anteroinferiores Labrum (Anker ausgerissen), welches die erneute Schulterinstabilität begründe. Es sei basierend auf der Akten lage überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall 2018 zu diesem Ausriss geführt habe und es sei wenig wahrscheinlich, dass die ehemalige Refixation ohne Grund ausgerissen sei und bereits zum Unfallzeitpunkt vorgelegen habe und eine Schul terluxation begünstigt habe ( Urk. 3/4). 3.7

Schliesslich nahm Dr. D.___ am 4. Februar 201 9 eine versicherungs medizini sche Beurteilung vor ( Urk. 10/33). Nach dem Erstereignis sei bereits von einer rezidi vierenden antero-inferi or en Schultergelenks ins tabilität links ausgegangen wor den , ohne dass vorgängig eine bildgebend korrekte Erfassung der Glenoid struktur stattgefunden habe. In der Indikation zur Operation vom 1 7. Juni 2015 werde festgehalten, d ass der Beschwerdeführer nach der traumatischen Erstluxa - tion vom März 2013 weitgehend beschwerdefrei gewesen sei. Dies

jedoch nur auf grund des Umstandes, dass er auf belastende Tätigkeiten verzichtet hätte . Rele vant sei der CT-Untersuchungsbefund vom 26.

Oktober 2018 an der Klink Balgrist, wo ein Status nach Bankart-Läsion mit ante r o-inferiorem Glenoiddefekt (keine Fraktur, sondern ein ossärer Substanzdef ek t als Vorbefund) mit hier abge sprengtem , nicht konsolidiertem Ossikel beschrieben werde. Das Labrum sei ante rior bis inferior abgelöst . Damit sei die natürliche Kausalität gegenüber dem Ereignis vom 2 9. Mai 2018, der vorbelasteten persistierenden Instabilitätsanam nese und des morphologisch fassbaren, abgesprengten, nicht konsolidierten Ossikel s (als Substanzdefekt am Glenoid) nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit als Folge des Ereignisses vom 2 9. Mai 2018, sondern als relevanter Vor befund mit persistierender Instabilität der linken Schulter nach dem Erster eignis am 2. März 2013 zu beurteilen. Als unfallfremde Faktoren lägen eine ossäre Bankart-Läsion/Fraktur mit Hill-Sachs-Läsion und persistierender antero-inferior en Schulterinstabilität links seit

dem Erste re ign i s vom 2. März 2013 vor. Die geplante Operation sei überwiegend w ahrscheinlich nicht unfallkaus al zum Ereignis. Aufgrund der Anamnese, der klinischen und bildgebenden Befunde handle es sich um eine nicht vollständig erfolgte Stabilisierung nach d e r Erst luxation vo n 2013, ohne Berücksichtigung der ossären Anteile der Bankart-Läsion/ Fraktur .

Eine Aufteilung der Kausalität sei nicht sachgerecht, da der Beschwerdeführer auch nach der Erstoperation subjektiv nicht beschwerdefrei, das heisst instabil geblieben s e i . So habe es zwangsläufig zu irgendeinem

Zeit punkt zu einem weiteren Instabilitätsereignis ,

so

wie am 2 9. Mai 2018 , kommen müssen. Aufgrund des intraoperativen

Berichts fände n sich hierzu keine relevan ten frischen Läsionen, welche dem 2 9. Mai 2018 mit überwiegender Wahrschein lichkeit

zugeordnet werden könn t e n . Zudem sei es aufgrund der zweifelsfrei vor gelegenen persistierenden Schulterinstabilität biomechanisch nicht nachvoll zieh bar, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstmals b ei

einem späteren Instabilitätsere i gnis wie am 2 9. Mai 2018 von einer ossären Glenoidläsion aus zu gehen sei . Die umso mehr, als der Befund zudem als ossärer Defekt mit Sub stanz verlust und n icht als relativ frische Bankart fraktur beschrieben worden sei . Der jetzige Behandlungsvorschlag von Dr. F.___ vom 5. Januar 2019 sei sach ge recht, korrekt und erfasse erstmals das unfallkausale, morphologisch fassbare Korrelat nach dem Erstereignis vom 2. März 2013 ( Urk. 10/33) . 3. 8

Im Aktenkonsilium vom

2 2. Februar 2019 hielt Dr. E.___

fest, in Zusammen schau aller ihm vorliegenden Berichte könne er die im Privatgutachten aufge führten Einzelmeinungen, welche unabhängig voneinander getroffen worden seien, nur stützen. Es handle sich mit dem Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlich keit um eine neue traumatische Ablösung des Labrums nach erfolgrei cher Labrumrefixation 2015 ( Urk. 10/43). 3. 9

Dr. F.___ führte im Operationsbericht vom 2 4. Februar 2019 aus, der Beschwer deführer habe a m 2 9. M ai 2018 beim Fussballspielen ein Aussenrotationstrauma der linken Schulter mit antero-inferiorer Luxation der linken Schulter und Selbst reposition erlitten. In der Zwischenzeit seien bei Aussenrotation und Abduktion der Schulter noch zwei weitere Luxationen erfolgt. Der Beschwerdeführer mache ein Aufbautraining in der Physiotherapie, fühle sich jedoch mit der Schulter nicht stabil. Er sei sehr sportlich, unter anderem Snowboarden, Kite-Sufen. 2015 sei eine arthroskopische anteriore Schulterstabilisierung mit zwei Push-lock Ankern bei traumatischer Erstluxation 2013 erfolgt. Nach dieser Operation sei er bis zum Trauma am 2 9. Mai 2018 beschwerdefrei geblieben. Nach lang dauernder kon ser vativer Behandlung der oben genannten Schulterproblematik bestehe auf grund des Leidensdruckes des Beschwerdeführers und der klinisch-radiologischen Be funde die Indikation zur operativen Revision. Am 2 2. Februar 2019 wurde beim Beschwerdeführer in der Andreasklinik Cham/Zug eine Arthroskopie der linken Schulter sowie eine Restabilisierungsoperation modifiziert nach Latarjet-Patte durchgeführt ( Urk.

10/47 ). 3. 10

In der ergänzenden versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. April 2019

legte Dr. D.___ dar, der Beschwerdeführer könne nach dem Ersteingriff am 17.

Juni 2015 bis zum erneuten Trauma vom 2 9. Mai 2018 nicht mit absoluter Sicherheit beschwerdefrei gewesen sein. Es sei nach wie vor eine ursprünglich fassbare grosse Hill-Sachs- De lle und ein gesicherter knöcherner Substan zverlust antero-kausal am Gleno i d in Form der ursprünglichen vorhandenen Banka rt-Frak tur seit 2013 vorhanden gewesen . Therapeutisch hätten bisher diesbezüglich keine Operationsschritte stattgefunden. Schon im ersten Satz komme auch Prof . Dr. E.___ auf d en relevanten Befund, dass seit 2013 eine knöcherne Bankart-Läsion am antero-inferioren Glenoidrand bestehe . Der Hinweis, dass der Be schwerdeführer seit dem 1 7. Juni 2015 komplett beschwerdefrei im Alltag und im Sport ge wesen sei, sei eine subjektive Empfindung , zu welcher funktionell keine Befunde und keine entsprechenden Fremdanamnese n

vorlägen . S o hätten sich anhand der nachgereichten Berichte von Dr. F.___ und Prof. Dr. E.___ keine neue n

medizinischen

Erkenntnisse ergeben. Es sei en

nach der ersten Luxation 2013 zwei relevante Befunde ( grosse H ill-Sachs-Impression und d e r antero-kau dale ossäre Glenoi d abriss im Sinne einer Bankartfraktur )

festgehalten worden. Diese Befunde an der betroffenen Schulter sei e n zweifelsfrei

festzustellen und bis zum Ereignis vom 2 9. Mai 2018 unbehandelt als V orbefu nd und Risikokonstel lation für weitere Luxationen zu begründen ( Urk. 10/59).

4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob

die persi s tierenden behandlungsbedürftigen Be schwerden an der linken Schulter über den 2 6. Oktober 2018 hinaus , mithin die Operation der linken Schulter

vom

22. Februar 2019 sowie die Nachbehandlung in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom

29. Mai 2018

standen . 4.2

Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf den versicherungs medi zini schen Beurteilungen von Dr. D.___ vom 4. Februar 2019 (E. 3. 7 ) und 8. April 2019 (E. 3. 10 ). Dr. D.___ berücksichtigte sämtliche medizinischen Vorakten ein schliesslich Bilder ( Urk. 10/ 33 S. 1 f. und Urk. 10/ 58 S. 1 ) und der medizi nischen Berichte nach dem Unfall vom 2. März 2013 ( Urk. 10/22). Dabei setzte er sich

ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. In seine Beurteilungen be zog er ein , dass der Beschwerdef ührer seit dem Snowboardunfall vom

2. März 2013 an einer ossäre n Bankart-Läsion/ Fraktur mit Hill-Sachs-Läsion und dem nac h an

eine r

persistierende n antero-inferiore n Schulterinstabilität litt. Er be rück sich tigte auch, dass sich aufgrund de s intraoperativen Berichts vom 2 4. Februar 2019

keine relevanten frischen Läsionen

finden , welche mit überwiegender Wahr scheinlichkeit dem Ereignis vom 2 9. Mai 2018 zugeordnet werden können . Dazu legte er in seiner Beurteilung überzeugend und detailliert dar, dass es durch die Stabilisierung nach der Erstluxation ohne Berücksichtigung der ossären Anteile der Bankart-Läsion/ Fraktur

zwangsläufig später zu irgendeinem Zeitpunkt zu

einem weiter en Instabilitätsereignis kommen muss te . Demnach schloss er, dass di e natürliche Kausalität zum Ereignis vom 2 9. Mai 2018 bezüglich der vorbelasteten persistierenden Instabilitätsanamnese und des morphologisch fassbaren, abge spreng te n , nicht konsolidierten Ossikel s (als Substanzdefekt am Glenoid) nicht mit überwiegend Wahrscheinlichkeit gegeben war (E. 3.5). Zur selben medizini schen Einschätzung war

zuvor

Dr. J.___ in

seiner Kurzbeurteilung

vom 1 5. November 2018 gekommen (E. 3.3). Auch a ufgrund der Aktenklage ist

m edi zinisch unbestritten, dass die knöcherne Bankartverletzung mit der Hil l-Sachs-Läsion vorbestehend ist . Dass einzig

Dr. F.___ diese Befunde irrigerweise auf das aktuelle Unfallereignis zurückführte, ist ohne Belang

( Urk. 10/26) . Dies umso mehr , als seine medizinische Be urteilung nicht unter Einbezug der Vorbefunde des Unfallereignisses vom 2. März 2013

erfolg t e . Ferner erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführer , wie vom behandelnden

Dr. F.___

festgehalten wurde ,

an lässlich des Unfalls vom 29.

Mai 2018 eine vollständige Luxation an der linken Schulter erlitt ( Urk. 10/26) . Möglicherweise handelt e es sich lediglich um eine Subluxation. Denn Dr. Stucki als erstbehandelnde Ärztin erhob keine objektiven Befunde , die daraufhin deuten würden , und diagnostizierte lediglich eine Schul ter kontusion links (E. 3.1). Weiter kam es im Vergleich zur Luxation im Jahr 2013 nicht

zur Ablösung des anterosuperioren Labrums am oberen Knochenanker , dem nach zu keiner kompletten Ablösung des Labrums ( Urk. 10/ 18 , Urk. 10/31 S. 3 und Urk.

3/4 )

und so mit zu keiner

relevanten frischen Läsion (E. 3.8) . Somit ist e ine vollständige Luxation nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit belegt. Vielmehr deutet die fehlende massgeblich relevante Wirkung beim Unfall ereignis vom 2 9. Mai 2018

auf die linke Schulter auf eine vorbestehende Instabilität hin, zumal ein Zusammenrumpeln bzw.

Zusammenprallen (Urk. 10/6-7) allein übli cher weise nicht geeignet scheint ,

eine Luxation oder eine S ubluxation der Schul ter herbeizuführen . Massgeblich ist , dass die Operation vom 2 2. Februar 2019 in erster Linie auf den durch den Snowboardunfall im Jahr 2013 entstandenen knöchernen Abriss hinzielte. Denn es war keine Weichteil-Revision, sondern eine Latarjet-Operation notwendig . Soweit der Beschwerdeführer und Dr. F.___ die Unfallkausalität aus dem Umstand der abgeheilten und erfolgreichen Labrum fixation 2015 sowie der anschliess end fehlenden Beschwerden herleiten

wollen , ist anzumerken, d ass die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Auch vermag die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht zu genügen. Vielmehr folgt das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Ge schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Demnach lässt sich auch aus den Ausführungen von Dr. F.___ , der Beschwerdeführer sei sehr sportlich, unter

anderem durch Snowboarden

und Kite -S urfen ( Urk. 10/ 26 und Urk. 10/47) ,

nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten , da weder Dr. F.___ noch der Be schwerdeführer darlegte n , dass der Beschwerdeführer diese Ris i kosportarten nach der Operation am 1 6. Juni 2015 wieder beschwerdefrei ausgeübt hatte . Demnach ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass das Unfall ereignis vom 2 9. Mai 2018 als auslösende r Faktor für die Revisionsoperation anzusehen ist . Möglich ist , dass sie auch aufgrund eines beliebigen anderen auslösenden Faktors oder einer gänzlich spontan en

Sub luxation/Luxation notwendig

ge wor den wäre. Anders präsentierte sich der Sachverhalt i m Urteil 8C_337/2016 des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, wo es beim Kickbox-Training nachweislich

zum Armverdrehen und Auskugeln der Schulter kam, was nicht mit einer Alltagsakti vität zu vergleichen war. Es wurde ein bislang (stummer) V orzustand (habituelle Schulterluxation bzw. Prädisposi tion zu r Schulterlux ation) aktiviert, welcher zu einer B ehandlungsbedürftigkeit führte. Vorliegend war der knöcherne Abriss mit Hill-Sachs-Läsion ein Vorzustand, der z ufällig bei der Behandlung des Unfall s im Jahre 2018 entdeckt wurde, was nicht vergleichbar ist mit einer « latenten Schadensneigung » . Insofern der Beschwerdeführer anzudeuten scheint, dass Dr. D.___ als Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie

a ufgrund des feh len den Fach arzt titels für Orthopädische Chirurgie nicht oder zumindest weniger gut als Prof. Dr. E.___ und Dr. G.___ (ebenfalls Allgemeinchirurgin) in der Lage sei, die bestehenden Beschwerden zu beurteilen, dringt er nicht durch (Urk. 1 S. 8-9 ). 4.3

Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht mass geblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die operativ behandlungsbedürftigen Läsion en an der linken Schulter über den 2 6. Oktober 2018 hinaus, mithin die Operation der linken Schulter am

22. Februar 2019 s owie die Nachbehandlung , in einem natürlichen Kausalzu sam men hang zum Unfallereignis vom 2 9. Mai 2018 standen . Von weiteren Abklä rungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. 5.

Demnach ist nicht zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen ohne Rückforderung per 2 6. Oktober 2018 eingestellt hat. Der angefochtene Ein spracheentscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 8 9 , ist seit dem

1. September 2014 als Proj e ct Manager bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Mit Unf all meldung vom 7. Juni 2018 wurde der Allianz angezeigt, dass sich der Versicherte am 29. Mai 201 8 beim Fussballspielen in der Turnhalle an der linken Schulter verletzt hab e (Urk. 10/1). Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin Allgemeine Medizin, diagnos tizierte eine Schulterkontusion links und verordnete Physiotherapie (Urk.

10/6). Die Allianz trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/10 ). Am 7. November 2018 diagnostizierten die Ärzte der A.___ aufgrund des am 2 6. Oktober 2018 durchgeführten CT der linken Schulter ein glenoidaler Knochendefekt mit bis inferior abgelöstem Labrum ( Urk. 10/19). Mit Email vom 24.

J anuar 2019 lehnte die Allianz aufgrund der Überprüfung der Leistungspflicht

die

von der B.___ ersuchte Kostengutspra che für die geplante Operation vom 22.

Februar 2019 ab (Urk.

10/30). Unter Bei lage des Be richt s vom 25.

Januar 2019 von PD Dr. med. C.___ , Facharzt R adio logie ,

( Urk. 10/31) ersuchte der Versicherte am 4. Februar 2019 abermals um Kos tengutsprache bzw. bei Ablehnung der Leistungspflicht um Zustellung eine r e in sprachefähigen Verfügung ( Urk. 10/32). Nach Einholung des Aktengutachten s vom 4. Februar 2018 (richtig: 2019) von Dr.

D.___ , Fachar zt für All gemein- und Unfallchirurgie, (Urk.

10/33) stellte die Allianz mit Verfügung vom 1 3. Februar 2019 die Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität

rückwir kend per

E. 1.1 Ge mäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art.  6 Abs.  1 UVG mass gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegen wär tiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der poten tiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen ge genwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Aus lösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufalls ur sa che, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jeder zeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Anspre chens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alterna tiver Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheits schädi gung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereig nis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1 und 8C_587/2020 vom 5. Februar 2021 E. 6.1, je mit Hinweisen).

E. 1.4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 Beschwerde und be an tragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids die gesetzlichen Leis tungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines ortho pädischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass

a ufgrund d er

Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 4. Februar 2019 mit ein ge hender Begrü nd ung der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Vor ge schichte nicht von Bedeutung

sei und er über drei Jahre eine stabile Schulter gehabt habe, zurückgewiesen werden müsse . Mit der Operation vom 22.

Februar 2019 sei ein Gesundheitsschaden behandelt

worden , der bereits vor dem Ereignis vom 2 9. Mai 2018 bestanden hab e und auf die Erstluxation vo m 2. März 2013 zurückzuführen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

sei es anlässlich des Ereignisses vom 2 9. Mai 201

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Jahr 2015 sei der labrale Bankart-Defekt operativ versorgt worden. Danach sei er bis am 2 9. Mai 2018 absolut beschwerdefrei gewesen . Der postoperative Verlauf habe sich vorbildlich gezeigt. Dr. C.___ habe in seiner Beurteilung vom 2 5. Januar 2019 festgehalten, dass di e knöcherne Bankartverletzung mit hoher Wahrschein lichkeit vorbes t ehend sei. Hingegen handle e s sich bei der labrale n Rezidiv-Bankart-Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine neue, strukturelle Läsion nach abgeheilter und erfolgreicher Labrumfixation 201 5. In der Akten beurteilung komme auch Prof. Dr. E.___ zum Schluss, dass es sich mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit um eine neue traumatische Ablösung des Labrums handle. Sodann interpretiere auch Dr. G.___ die Befunde im Sinne einer neuen strukturellen Läsion an der linken Schulter. Trotz all diesen begrün deten Einwände n habe die Beschwerdegegnerin einen Allgemeinarzt beigezogen, welche r

sich nicht ansatzweise begründet mit den Beurteilungen aus einander gesetzt habe. Ferner habe auch d e r behandelnde Dr.

F.___

in seinem Bericht vom 5. Januar 2019 eine gleiche Situation beschrie b en. Gleiches gelte für die Stellungnahme von Dr. H.___ im Bericht vom 7.

November

2018 und Dr. I.___ im Bericht vom 2 2. November 201 8. Die sehr gute S chulterstabilität nach dem ersten Eingriff belege, dass der damalige Ausriss suffizient eingeheilt gewesen sei. Die Vorgeschichte sei daher nicht weiter von Bedeutung, denn er habe über drei Jahre eine stabile Schulter gehabt und seine sportlichen Akti vi tä ten seien nicht tangiert gewesen . Das Ereignis vom 29.

Mai 2018 stelle ein geeig netes Trauma dar, um eine rezidive Läsion zu verursachen . Es lägen weder radiologisch noch klinisch Indizien für einen degenerativen Zustand

oder eine Erkrankung vor. Hinz u komme, dass Dr.

D.___

Arzt für A llgemein- und Unfall chirurgie sei und somit nicht Facharzt für Orthopädische Chirurgie, weshalb er fachfremd

urteile. Er verkenne die offensichtliche Situation und begründe nicht , worauf er seine Meinung stütz e . Er stelle eine blosse Behauptung auf. Je mehr sich der Experte von beiden Pfeilern ,

publizierte Forschung und eigene Berufs er fahrung , entferne, desto unzuverlässiger und angreifbarer seien seine Antwor ten ( Urk. 1) . 3 .

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die erstbehandelnde Ärztin und zugleich Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. Z.___ stellte im UVG-Arztzeugnis vom 1 3. Juni 2018 die Diagnose einer Schulterkontusion links und erhob die objektiven Befunde einer

Druck do lenz über dem lat. Scapularand , dem

Musc u lus infraspinatus sowie dem Teres Minor und verordnete dem Beschwerdeführer Physiotherapie (Urk. 10/6). Im ä rzt li chen Zwischen- /Schlussbericht –UVG vom 4. September 2018 ergänzte sie, die Kontu sion sei noch nicht abgeheilt und g ab als besondere Umstände, welche den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könn t en , eine Schu lteroperation 201 5 bei antero-inferiorer Sch ulterinstabilität nach Luxation bei einem Snowboardunfall im Jahr 2013 an ( Urk. 10/12 ).

E. 3.2 Dr. med. M. H.___ , Leitender Arzt der Orthopädie der A.___ , erhob in seinem Bericht vom 7. November 2018 folgende Diagnosen: - Schulter links, adominant: Posttraumatische Rezidivinstabilität bei : - a rthroskopischem Bankartrepair fecit Dr. Keller, E ndoklinik 201 5 (2 Pushlock Anker) - Indexereignis 2013 beim Snowboarden - Rezidivereignis 29.05.2018 beim Fussball - Aktuell: Computertomographisch verifizierter gleno i daler Knochen de fekt mit bis inferior abgelöstem Labrum (CT 26.10.18)

Angesichts der computertomographischen Befunde sei dem Beschwerdeführer von einer erneuten Weichteilstabilisierung abgeraten und alternativ eine knöch erne Augmentation empfohlen worden. In einem detaillierten Gespräch sei en die Operation,

die Nachbehandlung sowie die Risiken besprochen worden ( U rk.

E. 3.3 In der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 1 5. November 2018 hielt

Dr. med. J.___ , Innere Medizin FMH, fest, der Beschwerdeführer habe beim Fuss ballspiel bei einem Zusammenprall eine Schulter (Sub-?) Luxation erlitten. Seine erste Luxation, bei der wichtige Bänder, Kapsel etc. verletzt worden seien, sei 2013 beim Snowboarden geschehen. Für die aktuellen Beschwerden und die nun erfolgte knöcherne stabilisierende Operation sei immer noch das initiale Ereignis 2013 hauptverantwortlich. Müsse eine Aufteilung der Anteile der Kausa lität auf das damalige und das aktuelle Ereignis erfolgen, sollte der Fall dem BAZ Ortho pädie vorgelegt werden. Dazu brauche es auch die Unterlagen des früheren Un falls und den Operationsbericht 2015 ( Urk. 10/23). 3. 4

Im Bericht vom 5. Januar 2019 erhob Dr. F.___ ein Schultertra u ma link s vom

29.

Mai 2018 mit antero-inferiorer Luxation der Schulter und Pfannenrand frak tu r (=ossäre Bankartläsion). Es bestehe eine traumatische induzierte Rezidiv-Insta bi lität, wobei entgegen dem Bericht des Radiologen der vordere Kapsel-Lab rum-Komplex nicht mehr fixiert sei , sowie eine grosse Hill-Sachs-Impressions fraktur. Des Weiteren müsse vermutet werden , dass die Bizepssehne am Anker oder etwas

weiter medial einen Defekt habe, der eventuell auch operativ angegangen werden müsse. Da der Beschwerdeführer trotz langandauernder Physiotherapie und Auf bautraining weiterhin instabil sei und auch gerne gewisse Ris iko sportarten mache n möchte, sei eine Revisionsoperation ernsthaft in Betracht zu ziehen. Es bestünden zwei Möglichkeiten für eine operative Revision: Beckenspahn- Plastik des vorde ren Kapsel-Labrum-Komplexes oder die Augmentation mittels Coracoid-Transfer (dynamische Operation). Bei beiden Operationen sei eine zusätzliche Remplissage in Betracht zu ziehen, da das Risiko für eine spätere Reluxation vorhanden sei ( Urk. 10/27).

E. 3.5 PD Dr. C.___

erhob in seinem radiologischen Befundbericht vom 2 5. Januar 2019 zu Händen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus der Bildgebung des ersten Unfalls an strukturellen Läsionen an der linken Schulter, (1) eine Ablösung und Dislokation des anteroinferioren Labrums mit periostaler Anheftung ( ALPSA-Läsi on), (2) ein

vollständig abgelöste s und separiertes infe riores Labrum (klassi sche labrale Bank a rt- Läsion ) mit abgelöstem Labrum als f r eien Gelenkkö r per, (3) ein hochgradiger V.a. auf eine knöcherne Bankart-Läsion an der anteroinferioren Zirkumferenz des Glenoids und (4) eine klassische Hill-Sachs-Impressionsfraktur an typischer Stelle . Die Bildgebung im Zusammenhang mit dem zweiten Unfall beurteilte er als eine Sepa ration des narbig verdick ten, anteroinferioren labr o li gamentären Komplexes des Glenoid s und dem inferioren Knochenank er im Sinne einer Rezidiv-Bankart -Läsion (1) sowie ein persistierende r knöcherne r B ankart defekt des anteroinferioren Rings (2) . Die knöcherne Bankartverletzung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit vorbestehend. Die labrale Rezidiv-Ba nkart-Lä sion sei hochwahrscheinlich eine neue, strukturelle Läsion nach abgeheilter und erfolg reicher Labrumfixation (Weichteilfixation) 2014, welche die aktuelle Instabilität nach dem Unfall 2018 begründe. Das anteroinferiore Labrum sei vom Ort der stattgehabten Fixation (inferiorer Knochenanker) separiert ( Urk. 10/31). 3. 6

I n der chirurgischen Triage-Beurteilung hielt Dr. med. A. G.___ , Allgemeine Chirurgie, FMH, fest, der zweite Unfall 2018 habe mit dem Beweis einer über wie genden Wahrscheinlichkeit zu einer neuen strukturellen Läsion an der linken Schulter geführt, nämlich einer labralen Rezidiv-Bankart-Läsion bei Status nach abgeheilter erfolgreicher Labrumfixation 201 5. Neu zeige sich bildgebend ein von der ehemaligen Fixation separiertes anteroinferiores Labrum (Anker ausgerissen), welches die erneute Schulterinstabilität begründe. Es sei basierend auf der Akten lage überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall 2018 zu diesem Ausriss geführt habe und es sei wenig wahrscheinlich, dass die ehemalige Refixation ohne Grund ausgerissen sei und bereits zum Unfallzeitpunkt vorgelegen habe und eine Schul terluxation begünstigt habe ( Urk. 3/4).

E. 3.7 Schliesslich nahm Dr. D.___ am 4. Februar 201 9 eine versicherungs medizini sche Beurteilung vor ( Urk. 10/33). Nach dem Erstereignis sei bereits von einer rezidi vierenden antero-inferi or en Schultergelenks ins tabilität links ausgegangen wor den , ohne dass vorgängig eine bildgebend korrekte Erfassung der Glenoid struktur stattgefunden habe. In der Indikation zur Operation vom 1 7. Juni 2015 werde festgehalten, d ass der Beschwerdeführer nach der traumatischen Erstluxa - tion vom März 2013 weitgehend beschwerdefrei gewesen sei. Dies

jedoch nur auf grund des Umstandes, dass er auf belastende Tätigkeiten verzichtet hätte . Rele vant sei der CT-Untersuchungsbefund vom 26.

Oktober 2018 an der Klink Balgrist, wo ein Status nach Bankart-Läsion mit ante r o-inferiorem Glenoiddefekt (keine Fraktur, sondern ein ossärer Substanzdef ek t als Vorbefund) mit hier abge sprengtem , nicht konsolidiertem Ossikel beschrieben werde. Das Labrum sei ante rior bis inferior abgelöst . Damit sei die natürliche Kausalität gegenüber dem Ereignis vom 2 9. Mai 2018, der vorbelasteten persistierenden Instabilitätsanam nese und des morphologisch fassbaren, abgesprengten, nicht konsolidierten Ossikel s (als Substanzdefekt am Glenoid) nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit als Folge des Ereignisses vom 2 9. Mai 2018, sondern als relevanter Vor befund mit persistierender Instabilität der linken Schulter nach dem Erster eignis am 2. März 2013 zu beurteilen. Als unfallfremde Faktoren lägen eine ossäre Bankart-Läsion/Fraktur mit Hill-Sachs-Läsion und persistierender antero-inferior en Schulterinstabilität links seit

dem Erste re ign i s vom 2. März 2013 vor. Die geplante Operation sei überwiegend w ahrscheinlich nicht unfallkaus al zum Ereignis. Aufgrund der Anamnese, der klinischen und bildgebenden Befunde handle es sich um eine nicht vollständig erfolgte Stabilisierung nach d e r Erst luxation vo n 2013, ohne Berücksichtigung der ossären Anteile der Bankart-Läsion/ Fraktur .

Eine Aufteilung der Kausalität sei nicht sachgerecht, da der Beschwerdeführer auch nach der Erstoperation subjektiv nicht beschwerdefrei, das heisst instabil geblieben s e i . So habe es zwangsläufig zu irgendeinem

Zeit punkt zu einem weiteren Instabilitätsereignis ,

so

wie am 2 9. Mai 2018 , kommen müssen. Aufgrund des intraoperativen

Berichts fände n sich hierzu keine relevan ten frischen Läsionen, welche dem 2 9. Mai 2018 mit überwiegender Wahrschein lichkeit

zugeordnet werden könn t e n . Zudem sei es aufgrund der zweifelsfrei vor gelegenen persistierenden Schulterinstabilität biomechanisch nicht nachvoll zieh bar, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstmals b ei

einem späteren Instabilitätsere i gnis wie am 2 9. Mai 2018 von einer ossären Glenoidläsion aus zu gehen sei . Die umso mehr, als der Befund zudem als ossärer Defekt mit Sub stanz verlust und n icht als relativ frische Bankart fraktur beschrieben worden sei . Der jetzige Behandlungsvorschlag von Dr. F.___ vom 5. Januar 2019 sei sach ge recht, korrekt und erfasse erstmals das unfallkausale, morphologisch fassbare Korrelat nach dem Erstereignis vom 2. März 2013 ( Urk. 10/33) . 3. 8

Im Aktenkonsilium vom

2 2. Februar 2019 hielt Dr. E.___

fest, in Zusammen schau aller ihm vorliegenden Berichte könne er die im Privatgutachten aufge führten Einzelmeinungen, welche unabhängig voneinander getroffen worden seien, nur stützen. Es handle sich mit dem Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlich keit um eine neue traumatische Ablösung des Labrums nach erfolgrei cher Labrumrefixation 2015 ( Urk. 10/43). 3. 9

Dr. F.___ führte im Operationsbericht vom 2 4. Februar 2019 aus, der Beschwer deführer habe a m 2 9. M ai 2018 beim Fussballspielen ein Aussenrotationstrauma der linken Schulter mit antero-inferiorer Luxation der linken Schulter und Selbst reposition erlitten. In der Zwischenzeit seien bei Aussenrotation und Abduktion der Schulter noch zwei weitere Luxationen erfolgt. Der Beschwerdeführer mache ein Aufbautraining in der Physiotherapie, fühle sich jedoch mit der Schulter nicht stabil. Er sei sehr sportlich, unter anderem Snowboarden, Kite-Sufen. 2015 sei eine arthroskopische anteriore Schulterstabilisierung mit zwei Push-lock Ankern bei traumatischer Erstluxation 2013 erfolgt. Nach dieser Operation sei er bis zum Trauma am 2 9. Mai 2018 beschwerdefrei geblieben. Nach lang dauernder kon ser vativer Behandlung der oben genannten Schulterproblematik bestehe auf grund des Leidensdruckes des Beschwerdeführers und der klinisch-radiologischen Be funde die Indikation zur operativen Revision. Am 2 2. Februar 2019 wurde beim Beschwerdeführer in der Andreasklinik Cham/Zug eine Arthroskopie der linken Schulter sowie eine Restabilisierungsoperation modifiziert nach Latarjet-Patte durchgeführt ( Urk.

10/47 ). 3.

E. 8 auch zu keiner neuen Verletzung gekommen, welche als Einheit mit den vorbestehenden Befunden behandelt werden müsse. Vielmehr habe sich gemäss Dr. D.___ genau die (Lu x ations-)Risikokon stel lat i on durch die vorbestehenden Befunde verwirklicht . Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 2 9. Mai 2018 von mindestens drei weiteren (spontanen) Luxationen berichtet habe. Aufgrund der seit dem Unfall ereignis vom 2. März 2013 vorbestehenden Befunde könne es daher wegen

der Risikokonstellation jederzeit zu einer Rezidiv l uxation k o mmen. Demzufolge

sei der mit dem operativen Eingriff vom 2 2. Februar 2019 behandelte Gesundheits schaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis

vom 2 9. Mai 2018 zurückzuführen. Mit dem Ergebnis

de r

CT-U ntersuchu n g

habe im Zeitpunkt des 2 6. Oktobers 2018 der Vorbefund

objektiv

fest ge halten

werden können , ohne dass frische unfallkausale Befunde hätten erhoben werden können.

Demnach sei e n die operativ behandelten Beschwerden an der linken Schulter per 2 6. Okto ber 2018 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das U nfaller e i g nis vom 2 9. Mai 2018 zurückzuführen ( Urk. 1).

E. 10 ). Dr. D.___ berücksichtigte sämtliche medizinischen Vorakten ein schliesslich Bilder ( Urk. 10/ 33 S. 1 f. und Urk. 10/ 58 S. 1 ) und der medizi nischen Berichte nach dem Unfall vom 2. März 2013 ( Urk. 10/22). Dabei setzte er sich

ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. In seine Beurteilungen be zog er ein , dass der Beschwerdef ührer seit dem Snowboardunfall vom

2. März 2013 an einer ossäre n Bankart-Läsion/ Fraktur mit Hill-Sachs-Läsion und dem nac h an

eine r

persistierende n antero-inferiore n Schulterinstabilität litt. Er be rück sich tigte auch, dass sich aufgrund de s intraoperativen Berichts vom 2 4. Februar 2019

keine relevanten frischen Läsionen

finden , welche mit überwiegender Wahr scheinlichkeit dem Ereignis vom 2 9. Mai 2018 zugeordnet werden können . Dazu legte er in seiner Beurteilung überzeugend und detailliert dar, dass es durch die Stabilisierung nach der Erstluxation ohne Berücksichtigung der ossären Anteile der Bankart-Läsion/ Fraktur

zwangsläufig später zu irgendeinem Zeitpunkt zu

einem weiter en Instabilitätsereignis kommen muss te . Demnach schloss er, dass di e natürliche Kausalität zum Ereignis vom 2 9. Mai 2018 bezüglich der vorbelasteten persistierenden Instabilitätsanamnese und des morphologisch fassbaren, abge spreng te n , nicht konsolidierten Ossikel s (als Substanzdefekt am Glenoid) nicht mit überwiegend Wahrscheinlichkeit gegeben war (E. 3.5). Zur selben medizini schen Einschätzung war

zuvor

Dr. J.___ in

seiner Kurzbeurteilung

vom 1 5. November 2018 gekommen (E. 3.3). Auch a ufgrund der Aktenklage ist

m edi zinisch unbestritten, dass die knöcherne Bankartverletzung mit der Hil l-Sachs-Läsion vorbestehend ist . Dass einzig

Dr. F.___ diese Befunde irrigerweise auf das aktuelle Unfallereignis zurückführte, ist ohne Belang

( Urk. 10/26) . Dies umso mehr , als seine medizinische Be urteilung nicht unter Einbezug der Vorbefunde des Unfallereignisses vom 2. März 2013

erfolg t e . Ferner erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführer , wie vom behandelnden

Dr. F.___

festgehalten wurde ,

an lässlich des Unfalls vom 29.

Mai 2018 eine vollständige Luxation an der linken Schulter erlitt ( Urk. 10/26) . Möglicherweise handelt e es sich lediglich um eine Subluxation. Denn Dr. Stucki als erstbehandelnde Ärztin erhob keine objektiven Befunde , die daraufhin deuten würden , und diagnostizierte lediglich eine Schul ter kontusion links (E. 3.1). Weiter kam es im Vergleich zur Luxation im Jahr 2013 nicht

zur Ablösung des anterosuperioren Labrums am oberen Knochenanker , dem nach zu keiner kompletten Ablösung des Labrums ( Urk. 10/ 18 , Urk. 10/31 S. 3 und Urk.

3/4 )

und so mit zu keiner

relevanten frischen Läsion (E. 3.8) . Somit ist e ine vollständige Luxation nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit belegt. Vielmehr deutet die fehlende massgeblich relevante Wirkung beim Unfall ereignis vom 2 9. Mai 2018

auf die linke Schulter auf eine vorbestehende Instabilität hin, zumal ein Zusammenrumpeln bzw.

Zusammenprallen (Urk. 10/6-7) allein übli cher weise nicht geeignet scheint ,

eine Luxation oder eine S ubluxation der Schul ter herbeizuführen . Massgeblich ist , dass die Operation vom 2 2. Februar 2019 in erster Linie auf den durch den Snowboardunfall im Jahr 2013 entstandenen knöchernen Abriss hinzielte. Denn es war keine Weichteil-Revision, sondern eine Latarjet-Operation notwendig . Soweit der Beschwerdeführer und Dr. F.___ die Unfallkausalität aus dem Umstand der abgeheilten und erfolgreichen Labrum fixation 2015 sowie der anschliess end fehlenden Beschwerden herleiten

wollen , ist anzumerken, d ass die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Auch vermag die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht zu genügen. Vielmehr folgt das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Ge schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Demnach lässt sich auch aus den Ausführungen von Dr. F.___ , der Beschwerdeführer sei sehr sportlich, unter

anderem durch Snowboarden

und Kite -S urfen ( Urk. 10/ 26 und Urk. 10/47) ,

nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten , da weder Dr. F.___ noch der Be schwerdeführer darlegte n , dass der Beschwerdeführer diese Ris i kosportarten nach der Operation am 1 6. Juni 2015 wieder beschwerdefrei ausgeübt hatte . Demnach ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass das Unfall ereignis vom 2 9. Mai 2018 als auslösende r Faktor für die Revisionsoperation anzusehen ist . Möglich ist , dass sie auch aufgrund eines beliebigen anderen auslösenden Faktors oder einer gänzlich spontan en

Sub luxation/Luxation notwendig

ge wor den wäre. Anders präsentierte sich der Sachverhalt i m Urteil 8C_337/2016 des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, wo es beim Kickbox-Training nachweislich

zum Armverdrehen und Auskugeln der Schulter kam, was nicht mit einer Alltagsakti vität zu vergleichen war. Es wurde ein bislang (stummer) V orzustand (habituelle Schulterluxation bzw. Prädisposi tion zu r Schulterlux ation) aktiviert, welcher zu einer B ehandlungsbedürftigkeit führte. Vorliegend war der knöcherne Abriss mit Hill-Sachs-Läsion ein Vorzustand, der z ufällig bei der Behandlung des Unfall s im Jahre 2018 entdeckt wurde, was nicht vergleichbar ist mit einer « latenten Schadensneigung » . Insofern der Beschwerdeführer anzudeuten scheint, dass Dr. D.___ als Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie

a ufgrund des feh len den Fach arzt titels für Orthopädische Chirurgie nicht oder zumindest weniger gut als Prof. Dr. E.___ und Dr. G.___ (ebenfalls Allgemeinchirurgin) in der Lage sei, die bestehenden Beschwerden zu beurteilen, dringt er nicht durch (Urk. 1 S. 8-9 ). 4.3

Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht mass geblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die operativ behandlungsbedürftigen Läsion en an der linken Schulter über den 2 6. Oktober 2018 hinaus, mithin die Operation der linken Schulter am

22. Februar 2019 s owie die Nachbehandlung , in einem natürlichen Kausalzu sam men hang zum Unfallereignis vom 2 9. Mai 2018 standen . Von weiteren Abklä rungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. 5.

Demnach ist nicht zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen ohne Rückforderung per 2 6. Oktober 2018 eingestellt hat. Der angefochtene Ein spracheentscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00232

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 1. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 8 9 , ist seit dem

1. September 2014 als Proj e ct Manager bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Mit Unf all meldung vom 7. Juni 2018 wurde der Allianz angezeigt, dass sich der Versicherte am 29. Mai 201 8 beim Fussballspielen in der Turnhalle an der linken Schulter verletzt hab e (Urk. 10/1). Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin Allgemeine Medizin, diagnos tizierte eine Schulterkontusion links und verordnete Physiotherapie (Urk.

10/6). Die Allianz trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/10 ). Am 7. November 2018 diagnostizierten die Ärzte der A.___ aufgrund des am 2 6. Oktober 2018 durchgeführten CT der linken Schulter ein glenoidaler Knochendefekt mit bis inferior abgelöstem Labrum ( Urk. 10/19). Mit Email vom 24.

J anuar 2019 lehnte die Allianz aufgrund der Überprüfung der Leistungspflicht

die

von der B.___ ersuchte Kostengutspra che für die geplante Operation vom 22.

Februar 2019 ab (Urk.

10/30). Unter Bei lage des Be richt s vom 25.

Januar 2019 von PD Dr. med. C.___ , Facharzt R adio logie ,

( Urk. 10/31) ersuchte der Versicherte am 4. Februar 2019 abermals um Kos tengutsprache bzw. bei Ablehnung der Leistungspflicht um Zustellung eine r e in sprachefähigen Verfügung ( Urk. 10/32). Nach Einholung des Aktengutachten s vom 4. Februar 2018 (richtig: 2019) von Dr.

D.___ , Fachar zt für All gemein- und Unfallchirurgie, (Urk.

10/33) stellte die Allianz mit Verfügung vom 1 3. Februar 2019 die Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität

rückwir kend per 2 6. Oktober 2018 ein ( Urk. 10/34).

Am 2 2. Februar 2019 wurde beim Versicherten eine Restabilisierungsoperation der linken Schulter modifiziert nach Latarjet-Patte durchgeführt ( Urk. 10/47 ). Gegen die Verfügung vom 1 3. Februar 2019 erhob der Versicherte am 2 5. Februar 2019 unter Beilage der Aktenbeur teilung vom 22.

Februar 2019 von Prof. Dr. med. E.___ , MBA, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Einsprache ( Urk. 10/43-44) und reichte den Operationsbericht vom 2 4. Februar 2019 sowie den Verlaufs bericht vom 9. März 2019 von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie, zu den Akten ( Urk. 10/46-47). Nach Ein holung

eines erneuten

Aktengutach ten s

von Dr. D.___

vom 1 8. April 2019 ( Urk. 10/58)

hielt die Allianz an ihrem Standpunkt fest und wies die Einsprache mit Einsprachee ntscheid vom 28.

Sep tember 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 Beschwerde und be an tragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids die gesetzlichen Leis tungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines ortho pädischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ge mäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art.  6 Abs.  1 UVG mass gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegen wär tiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der poten tiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen ge genwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Aus lösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufalls ur sa che, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jeder zeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Anspre chens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alterna tiver Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheits schädi gung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereig nis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1 und 8C_587/2020 vom 5. Februar 2021 E. 6.1, je mit Hinweisen). 1.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass

a ufgrund d er

Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 4. Februar 2019 mit ein ge hender Begrü nd ung der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Vor ge schichte nicht von Bedeutung

sei und er über drei Jahre eine stabile Schulter gehabt habe, zurückgewiesen werden müsse . Mit der Operation vom 22.

Februar 2019 sei ein Gesundheitsschaden behandelt

worden , der bereits vor dem Ereignis vom 2 9. Mai 2018 bestanden hab e und auf die Erstluxation vo m 2. März 2013 zurückzuführen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

sei es anlässlich des Ereignisses vom 2 9. Mai 201 8

auch zu keiner neuen Verletzung gekommen, welche als Einheit mit den vorbestehenden Befunden behandelt werden müsse. Vielmehr habe sich gemäss Dr. D.___ genau die (Lu x ations-)Risikokon stel lat i on durch die vorbestehenden Befunde verwirklicht . Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 2 9. Mai 2018 von mindestens drei weiteren (spontanen) Luxationen berichtet habe. Aufgrund der seit dem Unfall ereignis vom 2. März 2013 vorbestehenden Befunde könne es daher wegen

der Risikokonstellation jederzeit zu einer Rezidiv l uxation k o mmen. Demzufolge

sei der mit dem operativen Eingriff vom 2 2. Februar 2019 behandelte Gesundheits schaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis

vom 2 9. Mai 2018 zurückzuführen. Mit dem Ergebnis

de r

CT-U ntersuchu n g

habe im Zeitpunkt des 2 6. Oktobers 2018 der Vorbefund

objektiv

fest ge halten

werden können , ohne dass frische unfallkausale Befunde hätten erhoben werden können.

Demnach sei e n die operativ behandelten Beschwerden an der linken Schulter per 2 6. Okto ber 2018 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das U nfaller e i g nis vom 2 9. Mai 2018 zurückzuführen ( Urk. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Jahr 2015 sei der labrale Bankart-Defekt operativ versorgt worden. Danach sei er bis am 2 9. Mai 2018 absolut beschwerdefrei gewesen . Der postoperative Verlauf habe sich vorbildlich gezeigt. Dr. C.___ habe in seiner Beurteilung vom 2 5. Januar 2019 festgehalten, dass di e knöcherne Bankartverletzung mit hoher Wahrschein lichkeit vorbes t ehend sei. Hingegen handle e s sich bei der labrale n Rezidiv-Bankart-Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine neue, strukturelle Läsion nach abgeheilter und erfolgreicher Labrumfixation 201 5. In der Akten beurteilung komme auch Prof. Dr. E.___ zum Schluss, dass es sich mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit um eine neue traumatische Ablösung des Labrums handle. Sodann interpretiere auch Dr. G.___ die Befunde im Sinne einer neuen strukturellen Läsion an der linken Schulter. Trotz all diesen begrün deten Einwände n habe die Beschwerdegegnerin einen Allgemeinarzt beigezogen, welche r

sich nicht ansatzweise begründet mit den Beurteilungen aus einander gesetzt habe. Ferner habe auch d e r behandelnde Dr.

F.___

in seinem Bericht vom 5. Januar 2019 eine gleiche Situation beschrie b en. Gleiches gelte für die Stellungnahme von Dr. H.___ im Bericht vom 7.

November

2018 und Dr. I.___ im Bericht vom 2 2. November 201 8. Die sehr gute S chulterstabilität nach dem ersten Eingriff belege, dass der damalige Ausriss suffizient eingeheilt gewesen sei. Die Vorgeschichte sei daher nicht weiter von Bedeutung, denn er habe über drei Jahre eine stabile Schulter gehabt und seine sportlichen Akti vi tä ten seien nicht tangiert gewesen . Das Ereignis vom 29.

Mai 2018 stelle ein geeig netes Trauma dar, um eine rezidive Läsion zu verursachen . Es lägen weder radiologisch noch klinisch Indizien für einen degenerativen Zustand

oder eine Erkrankung vor. Hinz u komme, dass Dr.

D.___

Arzt für A llgemein- und Unfall chirurgie sei und somit nicht Facharzt für Orthopädische Chirurgie, weshalb er fachfremd

urteile. Er verkenne die offensichtliche Situation und begründe nicht , worauf er seine Meinung stütz e . Er stelle eine blosse Behauptung auf. Je mehr sich der Experte von beiden Pfeilern ,

publizierte Forschung und eigene Berufs er fahrung , entferne, desto unzuverlässiger und angreifbarer seien seine Antwor ten ( Urk. 1) . 3 . 3.1

Die erstbehandelnde Ärztin und zugleich Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. Z.___ stellte im UVG-Arztzeugnis vom 1 3. Juni 2018 die Diagnose einer Schulterkontusion links und erhob die objektiven Befunde einer

Druck do lenz über dem lat. Scapularand , dem

Musc u lus infraspinatus sowie dem Teres Minor und verordnete dem Beschwerdeführer Physiotherapie (Urk. 10/6). Im ä rzt li chen Zwischen- /Schlussbericht –UVG vom 4. September 2018 ergänzte sie, die Kontu sion sei noch nicht abgeheilt und g ab als besondere Umstände, welche den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könn t en , eine Schu lteroperation 201 5 bei antero-inferiorer Sch ulterinstabilität nach Luxation bei einem Snowboardunfall im Jahr 2013 an ( Urk. 10/12 ). 3.2

Dr. med. M. H.___ , Leitender Arzt der Orthopädie der A.___ , erhob in seinem Bericht vom 7. November 2018 folgende Diagnosen: - Schulter links, adominant: Posttraumatische Rezidivinstabilität bei : - a rthroskopischem Bankartrepair fecit Dr. Keller, E ndoklinik 201 5 (2 Pushlock Anker) - Indexereignis 2013 beim Snowboarden - Rezidivereignis 29.05.2018 beim Fussball - Aktuell: Computertomographisch verifizierter gleno i daler Knochen de fekt mit bis inferior abgelöstem Labrum (CT 26.10.18)

Angesichts der computertomographischen Befunde sei dem Beschwerdeführer von einer erneuten Weichteilstabilisierung abgeraten und alternativ eine knöch erne Augmentation empfohlen worden. In einem detaillierten Gespräch sei en die Operation,

die Nachbehandlung sowie die Risiken besprochen worden ( U rk. 10 /19 ) . 3.3

In der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 1 5. November 2018 hielt

Dr. med. J.___ , Innere Medizin FMH, fest, der Beschwerdeführer habe beim Fuss ballspiel bei einem Zusammenprall eine Schulter (Sub-?) Luxation erlitten. Seine erste Luxation, bei der wichtige Bänder, Kapsel etc. verletzt worden seien, sei 2013 beim Snowboarden geschehen. Für die aktuellen Beschwerden und die nun erfolgte knöcherne stabilisierende Operation sei immer noch das initiale Ereignis 2013 hauptverantwortlich. Müsse eine Aufteilung der Anteile der Kausa lität auf das damalige und das aktuelle Ereignis erfolgen, sollte der Fall dem BAZ Ortho pädie vorgelegt werden. Dazu brauche es auch die Unterlagen des früheren Un falls und den Operationsbericht 2015 ( Urk. 10/23). 3. 4

Im Bericht vom 5. Januar 2019 erhob Dr. F.___ ein Schultertra u ma link s vom

29.

Mai 2018 mit antero-inferiorer Luxation der Schulter und Pfannenrand frak tu r (=ossäre Bankartläsion). Es bestehe eine traumatische induzierte Rezidiv-Insta bi lität, wobei entgegen dem Bericht des Radiologen der vordere Kapsel-Lab rum-Komplex nicht mehr fixiert sei , sowie eine grosse Hill-Sachs-Impressions fraktur. Des Weiteren müsse vermutet werden , dass die Bizepssehne am Anker oder etwas

weiter medial einen Defekt habe, der eventuell auch operativ angegangen werden müsse. Da der Beschwerdeführer trotz langandauernder Physiotherapie und Auf bautraining weiterhin instabil sei und auch gerne gewisse Ris iko sportarten mache n möchte, sei eine Revisionsoperation ernsthaft in Betracht zu ziehen. Es bestünden zwei Möglichkeiten für eine operative Revision: Beckenspahn- Plastik des vorde ren Kapsel-Labrum-Komplexes oder die Augmentation mittels Coracoid-Transfer (dynamische Operation). Bei beiden Operationen sei eine zusätzliche Remplissage in Betracht zu ziehen, da das Risiko für eine spätere Reluxation vorhanden sei ( Urk. 10/27). 3.5

PD Dr. C.___

erhob in seinem radiologischen Befundbericht vom 2 5. Januar 2019 zu Händen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus der Bildgebung des ersten Unfalls an strukturellen Läsionen an der linken Schulter, (1) eine Ablösung und Dislokation des anteroinferioren Labrums mit periostaler Anheftung ( ALPSA-Läsi on), (2) ein

vollständig abgelöste s und separiertes infe riores Labrum (klassi sche labrale Bank a rt- Läsion ) mit abgelöstem Labrum als f r eien Gelenkkö r per, (3) ein hochgradiger V.a. auf eine knöcherne Bankart-Läsion an der anteroinferioren Zirkumferenz des Glenoids und (4) eine klassische Hill-Sachs-Impressionsfraktur an typischer Stelle . Die Bildgebung im Zusammenhang mit dem zweiten Unfall beurteilte er als eine Sepa ration des narbig verdick ten, anteroinferioren labr o li gamentären Komplexes des Glenoid s und dem inferioren Knochenank er im Sinne einer Rezidiv-Bankart -Läsion (1) sowie ein persistierende r knöcherne r B ankart defekt des anteroinferioren Rings (2) . Die knöcherne Bankartverletzung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit vorbestehend. Die labrale Rezidiv-Ba nkart-Lä sion sei hochwahrscheinlich eine neue, strukturelle Läsion nach abgeheilter und erfolg reicher Labrumfixation (Weichteilfixation) 2014, welche die aktuelle Instabilität nach dem Unfall 2018 begründe. Das anteroinferiore Labrum sei vom Ort der stattgehabten Fixation (inferiorer Knochenanker) separiert ( Urk. 10/31). 3. 6

I n der chirurgischen Triage-Beurteilung hielt Dr. med. A. G.___ , Allgemeine Chirurgie, FMH, fest, der zweite Unfall 2018 habe mit dem Beweis einer über wie genden Wahrscheinlichkeit zu einer neuen strukturellen Läsion an der linken Schulter geführt, nämlich einer labralen Rezidiv-Bankart-Läsion bei Status nach abgeheilter erfolgreicher Labrumfixation 201 5. Neu zeige sich bildgebend ein von der ehemaligen Fixation separiertes anteroinferiores Labrum (Anker ausgerissen), welches die erneute Schulterinstabilität begründe. Es sei basierend auf der Akten lage überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall 2018 zu diesem Ausriss geführt habe und es sei wenig wahrscheinlich, dass die ehemalige Refixation ohne Grund ausgerissen sei und bereits zum Unfallzeitpunkt vorgelegen habe und eine Schul terluxation begünstigt habe ( Urk. 3/4). 3.7

Schliesslich nahm Dr. D.___ am 4. Februar 201 9 eine versicherungs medizini sche Beurteilung vor ( Urk. 10/33). Nach dem Erstereignis sei bereits von einer rezidi vierenden antero-inferi or en Schultergelenks ins tabilität links ausgegangen wor den , ohne dass vorgängig eine bildgebend korrekte Erfassung der Glenoid struktur stattgefunden habe. In der Indikation zur Operation vom 1 7. Juni 2015 werde festgehalten, d ass der Beschwerdeführer nach der traumatischen Erstluxa - tion vom März 2013 weitgehend beschwerdefrei gewesen sei. Dies

jedoch nur auf grund des Umstandes, dass er auf belastende Tätigkeiten verzichtet hätte . Rele vant sei der CT-Untersuchungsbefund vom 26.

Oktober 2018 an der Klink Balgrist, wo ein Status nach Bankart-Läsion mit ante r o-inferiorem Glenoiddefekt (keine Fraktur, sondern ein ossärer Substanzdef ek t als Vorbefund) mit hier abge sprengtem , nicht konsolidiertem Ossikel beschrieben werde. Das Labrum sei ante rior bis inferior abgelöst . Damit sei die natürliche Kausalität gegenüber dem Ereignis vom 2 9. Mai 2018, der vorbelasteten persistierenden Instabilitätsanam nese und des morphologisch fassbaren, abgesprengten, nicht konsolidierten Ossikel s (als Substanzdefekt am Glenoid) nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit als Folge des Ereignisses vom 2 9. Mai 2018, sondern als relevanter Vor befund mit persistierender Instabilität der linken Schulter nach dem Erster eignis am 2. März 2013 zu beurteilen. Als unfallfremde Faktoren lägen eine ossäre Bankart-Läsion/Fraktur mit Hill-Sachs-Läsion und persistierender antero-inferior en Schulterinstabilität links seit

dem Erste re ign i s vom 2. März 2013 vor. Die geplante Operation sei überwiegend w ahrscheinlich nicht unfallkaus al zum Ereignis. Aufgrund der Anamnese, der klinischen und bildgebenden Befunde handle es sich um eine nicht vollständig erfolgte Stabilisierung nach d e r Erst luxation vo n 2013, ohne Berücksichtigung der ossären Anteile der Bankart-Läsion/ Fraktur .

Eine Aufteilung der Kausalität sei nicht sachgerecht, da der Beschwerdeführer auch nach der Erstoperation subjektiv nicht beschwerdefrei, das heisst instabil geblieben s e i . So habe es zwangsläufig zu irgendeinem

Zeit punkt zu einem weiteren Instabilitätsereignis ,

so

wie am 2 9. Mai 2018 , kommen müssen. Aufgrund des intraoperativen

Berichts fände n sich hierzu keine relevan ten frischen Läsionen, welche dem 2 9. Mai 2018 mit überwiegender Wahrschein lichkeit

zugeordnet werden könn t e n . Zudem sei es aufgrund der zweifelsfrei vor gelegenen persistierenden Schulterinstabilität biomechanisch nicht nachvoll zieh bar, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstmals b ei

einem späteren Instabilitätsere i gnis wie am 2 9. Mai 2018 von einer ossären Glenoidläsion aus zu gehen sei . Die umso mehr, als der Befund zudem als ossärer Defekt mit Sub stanz verlust und n icht als relativ frische Bankart fraktur beschrieben worden sei . Der jetzige Behandlungsvorschlag von Dr. F.___ vom 5. Januar 2019 sei sach ge recht, korrekt und erfasse erstmals das unfallkausale, morphologisch fassbare Korrelat nach dem Erstereignis vom 2. März 2013 ( Urk. 10/33) . 3. 8

Im Aktenkonsilium vom

2 2. Februar 2019 hielt Dr. E.___

fest, in Zusammen schau aller ihm vorliegenden Berichte könne er die im Privatgutachten aufge führten Einzelmeinungen, welche unabhängig voneinander getroffen worden seien, nur stützen. Es handle sich mit dem Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlich keit um eine neue traumatische Ablösung des Labrums nach erfolgrei cher Labrumrefixation 2015 ( Urk. 10/43). 3. 9

Dr. F.___ führte im Operationsbericht vom 2 4. Februar 2019 aus, der Beschwer deführer habe a m 2 9. M ai 2018 beim Fussballspielen ein Aussenrotationstrauma der linken Schulter mit antero-inferiorer Luxation der linken Schulter und Selbst reposition erlitten. In der Zwischenzeit seien bei Aussenrotation und Abduktion der Schulter noch zwei weitere Luxationen erfolgt. Der Beschwerdeführer mache ein Aufbautraining in der Physiotherapie, fühle sich jedoch mit der Schulter nicht stabil. Er sei sehr sportlich, unter anderem Snowboarden, Kite-Sufen. 2015 sei eine arthroskopische anteriore Schulterstabilisierung mit zwei Push-lock Ankern bei traumatischer Erstluxation 2013 erfolgt. Nach dieser Operation sei er bis zum Trauma am 2 9. Mai 2018 beschwerdefrei geblieben. Nach lang dauernder kon ser vativer Behandlung der oben genannten Schulterproblematik bestehe auf grund des Leidensdruckes des Beschwerdeführers und der klinisch-radiologischen Be funde die Indikation zur operativen Revision. Am 2 2. Februar 2019 wurde beim Beschwerdeführer in der Andreasklinik Cham/Zug eine Arthroskopie der linken Schulter sowie eine Restabilisierungsoperation modifiziert nach Latarjet-Patte durchgeführt ( Urk.

10/47 ). 3. 10

In der ergänzenden versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. April 2019

legte Dr. D.___ dar, der Beschwerdeführer könne nach dem Ersteingriff am 17.

Juni 2015 bis zum erneuten Trauma vom 2 9. Mai 2018 nicht mit absoluter Sicherheit beschwerdefrei gewesen sein. Es sei nach wie vor eine ursprünglich fassbare grosse Hill-Sachs- De lle und ein gesicherter knöcherner Substan zverlust antero-kausal am Gleno i d in Form der ursprünglichen vorhandenen Banka rt-Frak tur seit 2013 vorhanden gewesen . Therapeutisch hätten bisher diesbezüglich keine Operationsschritte stattgefunden. Schon im ersten Satz komme auch Prof . Dr. E.___ auf d en relevanten Befund, dass seit 2013 eine knöcherne Bankart-Läsion am antero-inferioren Glenoidrand bestehe . Der Hinweis, dass der Be schwerdeführer seit dem 1 7. Juni 2015 komplett beschwerdefrei im Alltag und im Sport ge wesen sei, sei eine subjektive Empfindung , zu welcher funktionell keine Befunde und keine entsprechenden Fremdanamnese n

vorlägen . S o hätten sich anhand der nachgereichten Berichte von Dr. F.___ und Prof. Dr. E.___ keine neue n

medizinischen

Erkenntnisse ergeben. Es sei en

nach der ersten Luxation 2013 zwei relevante Befunde ( grosse H ill-Sachs-Impression und d e r antero-kau dale ossäre Glenoi d abriss im Sinne einer Bankartfraktur )

festgehalten worden. Diese Befunde an der betroffenen Schulter sei e n zweifelsfrei

festzustellen und bis zum Ereignis vom 2 9. Mai 2018 unbehandelt als V orbefu nd und Risikokonstel lation für weitere Luxationen zu begründen ( Urk. 10/59).

4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob

die persi s tierenden behandlungsbedürftigen Be schwerden an der linken Schulter über den 2 6. Oktober 2018 hinaus , mithin die Operation der linken Schulter

vom

22. Februar 2019 sowie die Nachbehandlung in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom

29. Mai 2018

standen . 4.2

Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf den versicherungs medi zini schen Beurteilungen von Dr. D.___ vom 4. Februar 2019 (E. 3. 7 ) und 8. April 2019 (E. 3. 10 ). Dr. D.___ berücksichtigte sämtliche medizinischen Vorakten ein schliesslich Bilder ( Urk. 10/ 33 S. 1 f. und Urk. 10/ 58 S. 1 ) und der medizi nischen Berichte nach dem Unfall vom 2. März 2013 ( Urk. 10/22). Dabei setzte er sich

ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. In seine Beurteilungen be zog er ein , dass der Beschwerdef ührer seit dem Snowboardunfall vom

2. März 2013 an einer ossäre n Bankart-Läsion/ Fraktur mit Hill-Sachs-Läsion und dem nac h an

eine r

persistierende n antero-inferiore n Schulterinstabilität litt. Er be rück sich tigte auch, dass sich aufgrund de s intraoperativen Berichts vom 2 4. Februar 2019

keine relevanten frischen Läsionen

finden , welche mit überwiegender Wahr scheinlichkeit dem Ereignis vom 2 9. Mai 2018 zugeordnet werden können . Dazu legte er in seiner Beurteilung überzeugend und detailliert dar, dass es durch die Stabilisierung nach der Erstluxation ohne Berücksichtigung der ossären Anteile der Bankart-Läsion/ Fraktur

zwangsläufig später zu irgendeinem Zeitpunkt zu

einem weiter en Instabilitätsereignis kommen muss te . Demnach schloss er, dass di e natürliche Kausalität zum Ereignis vom 2 9. Mai 2018 bezüglich der vorbelasteten persistierenden Instabilitätsanamnese und des morphologisch fassbaren, abge spreng te n , nicht konsolidierten Ossikel s (als Substanzdefekt am Glenoid) nicht mit überwiegend Wahrscheinlichkeit gegeben war (E. 3.5). Zur selben medizini schen Einschätzung war

zuvor

Dr. J.___ in

seiner Kurzbeurteilung

vom 1 5. November 2018 gekommen (E. 3.3). Auch a ufgrund der Aktenklage ist

m edi zinisch unbestritten, dass die knöcherne Bankartverletzung mit der Hil l-Sachs-Läsion vorbestehend ist . Dass einzig

Dr. F.___ diese Befunde irrigerweise auf das aktuelle Unfallereignis zurückführte, ist ohne Belang

( Urk. 10/26) . Dies umso mehr , als seine medizinische Be urteilung nicht unter Einbezug der Vorbefunde des Unfallereignisses vom 2. März 2013

erfolg t e . Ferner erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführer , wie vom behandelnden

Dr. F.___

festgehalten wurde ,

an lässlich des Unfalls vom 29.

Mai 2018 eine vollständige Luxation an der linken Schulter erlitt ( Urk. 10/26) . Möglicherweise handelt e es sich lediglich um eine Subluxation. Denn Dr. Stucki als erstbehandelnde Ärztin erhob keine objektiven Befunde , die daraufhin deuten würden , und diagnostizierte lediglich eine Schul ter kontusion links (E. 3.1). Weiter kam es im Vergleich zur Luxation im Jahr 2013 nicht

zur Ablösung des anterosuperioren Labrums am oberen Knochenanker , dem nach zu keiner kompletten Ablösung des Labrums ( Urk. 10/ 18 , Urk. 10/31 S. 3 und Urk.

3/4 )

und so mit zu keiner

relevanten frischen Läsion (E. 3.8) . Somit ist e ine vollständige Luxation nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit belegt. Vielmehr deutet die fehlende massgeblich relevante Wirkung beim Unfall ereignis vom 2 9. Mai 2018

auf die linke Schulter auf eine vorbestehende Instabilität hin, zumal ein Zusammenrumpeln bzw.

Zusammenprallen (Urk. 10/6-7) allein übli cher weise nicht geeignet scheint ,

eine Luxation oder eine S ubluxation der Schul ter herbeizuführen . Massgeblich ist , dass die Operation vom 2 2. Februar 2019 in erster Linie auf den durch den Snowboardunfall im Jahr 2013 entstandenen knöchernen Abriss hinzielte. Denn es war keine Weichteil-Revision, sondern eine Latarjet-Operation notwendig . Soweit der Beschwerdeführer und Dr. F.___ die Unfallkausalität aus dem Umstand der abgeheilten und erfolgreichen Labrum fixation 2015 sowie der anschliess end fehlenden Beschwerden herleiten

wollen , ist anzumerken, d ass die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Auch vermag die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht zu genügen. Vielmehr folgt das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Ge schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Demnach lässt sich auch aus den Ausführungen von Dr. F.___ , der Beschwerdeführer sei sehr sportlich, unter

anderem durch Snowboarden

und Kite -S urfen ( Urk. 10/ 26 und Urk. 10/47) ,

nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten , da weder Dr. F.___ noch der Be schwerdeführer darlegte n , dass der Beschwerdeführer diese Ris i kosportarten nach der Operation am 1 6. Juni 2015 wieder beschwerdefrei ausgeübt hatte . Demnach ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass das Unfall ereignis vom 2 9. Mai 2018 als auslösende r Faktor für die Revisionsoperation anzusehen ist . Möglich ist , dass sie auch aufgrund eines beliebigen anderen auslösenden Faktors oder einer gänzlich spontan en

Sub luxation/Luxation notwendig

ge wor den wäre. Anders präsentierte sich der Sachverhalt i m Urteil 8C_337/2016 des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, wo es beim Kickbox-Training nachweislich

zum Armverdrehen und Auskugeln der Schulter kam, was nicht mit einer Alltagsakti vität zu vergleichen war. Es wurde ein bislang (stummer) V orzustand (habituelle Schulterluxation bzw. Prädisposi tion zu r Schulterlux ation) aktiviert, welcher zu einer B ehandlungsbedürftigkeit führte. Vorliegend war der knöcherne Abriss mit Hill-Sachs-Läsion ein Vorzustand, der z ufällig bei der Behandlung des Unfall s im Jahre 2018 entdeckt wurde, was nicht vergleichbar ist mit einer « latenten Schadensneigung » . Insofern der Beschwerdeführer anzudeuten scheint, dass Dr. D.___ als Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie

a ufgrund des feh len den Fach arzt titels für Orthopädische Chirurgie nicht oder zumindest weniger gut als Prof. Dr. E.___ und Dr. G.___ (ebenfalls Allgemeinchirurgin) in der Lage sei, die bestehenden Beschwerden zu beurteilen, dringt er nicht durch (Urk. 1 S. 8-9 ). 4.3

Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht mass geblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die operativ behandlungsbedürftigen Läsion en an der linken Schulter über den 2 6. Oktober 2018 hinaus, mithin die Operation der linken Schulter am

22. Februar 2019 s owie die Nachbehandlung , in einem natürlichen Kausalzu sam men hang zum Unfallereignis vom 2 9. Mai 2018 standen . Von weiteren Abklä rungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. 5.

Demnach ist nicht zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen ohne Rückforderung per 2 6. Oktober 2018 eingestellt hat. Der angefochtene Ein spracheentscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz