Sachverhalt
1.
Der 1969 geborene X.___ war seit dem
1. September 2011 als Hochb aupolier bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folg en von Unfällen versichert . Am 3. April 2018 stürzte der Versicherte durch eine Deckenschalung sechs Meter in die Tiefe und zog sich einen Bruch an der Wirbelsäule sowie weitere Verletzungen zu ( Schadenmeldung vom 5. April 2018, Urk. 8/1 sowie Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___ ,
Urk. 8/4). Gleichentags wurde der Versicherte im Universitätsspital Z.___
operativ behandelt ( Operationsbericht vom 4. April 2018, Urk. 8/2) und am 6. April 2018 aus dem Spital entlassen (Urk. 8/4). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungs leistungen ( Urk. 8/7 ) . Nach Eingang der kreisärztlichen Stellungnahme vom 1 6. Juli 2018 (Urk. 8/40) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 17. Juli 2018 mit, der Zustand, wie er sich auch ohne das Unfallereignis vom 3. April 2018 betreffend die Schulter links eingestellt hätte, sei spätestens am 3. Juli 2018 erreicht, weshalb sie den Fall in Bezug auf die Schulterbeschwerden per 24. Juli 2018 abschliesse und die Versicherungsleistungen (Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle (Urk. 8/43). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Juli 2018 Widerspruch (Urk. 8/50). Nach Einholung weiterer Arztberichte nahm Dr. med. A.___ , Fachärztin Neurochirurgie, am 13. März 2020 bezüglich der Schulterbeschwerden eine kreisärztliche Beurteilung vor (Urk. 8/398). Am 17. März 2020 verfügte die Suva im angekündigten Sinne und stellte die Leis tungen (Heilkosten) betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden per 24. Juli
2018 ein (Urk. 8/401). Dagegen liess der Versicherte am 7. Mai 2020 Einsprache erheben (Urk. 8/419 ; ergänzend begründet am 17. Juli 2020, Urk. 8/446 ). Nach Einholung einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung (Urk. 8/452) wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 31. August 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/459]) .
2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die linksseitigen Schul t erbeschwerden die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG zu erbringen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die linksseitigen Schulterbeschwerden entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3 .
Zu ergänzen ist, dass die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. März 2021 aus serdem Versicherungsleistungen betreffend die Wadenbeschwerden im Zusam menhang mit dem Unfallereignis vom 3. April 2018 mit der Begründung
verwei gert e, diese seien nicht unfallbedingt. Die vom Beschwerdeführer dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nummer UV.2021.00089 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversiche rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entspre chende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natür licher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hin weisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschw erdegegnerin begründete ihren E ntscheid damit, dass Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per 3. Juli 2018 keine Rolle mehr gespielt hätten. Es sei davon auszugehen, dass das Ereignis vom 3. April 201 8 zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen, sondern lediglich zu einer Kontusion – mithin einer vorübergehenden Beschwer de symptomatik – an der linken Schulter geführt habe und spätestens nach drei Monaten der Zustand erreicht gewesen sei, der sich in Anbetracht der Vorzu stände auch ohne das vorliegend in Frage stehende Ereignis eingestellt hätte (Urk. 2 S. 9). Es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass der Sturz, wenn auch aus einer Höhe von sechs Metern, seit dem 3. Juli 2018 nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens in der linken Schulter darstelle und der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei (Urk. 2 S. 11). In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin , die Begrün dung, wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis überhaupt keine diesbezüglichen Beschwerden an den Schultergelenken gehabt habe, halte unter unfallversicherungsrechtlichen Aspekten offenkundig nicht stand. Dr. med. B.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheuma tologie, argumentiere
mit der beweismässig ungenügenden Formel « post hoc ergo propter hoc», welche nicht als Beweis betrachtet werden könne (Urk. 7 S. 6). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor , er sei beim Sturz mit der linken Schulter heftig auf dem Boden aufgeprallt. Wenige Tage nach dem Unfall seien grosse Hä matome im Schulterbereich links sichtbar gewesen , die v on der Wucht des Aufpralls zeug en würden (Urk. 1 S. 3) . Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Beschwerdeapparates, habe sich sehr klar zur Unfallkausalität geäussert und sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon ausgegangen, dass beim Unfall eine Traumatisierung des Schul tergelenks erfolgt sei, welche im MRI vom 31. Mai 2018 als Signalstörung struk turell habe nachgewiesen werden können (Urk. 1 S. 6). Es sei unbestritten, dass bei ihm gering ausgeprägte degenerative Veränderungen im Schultergelenk bestehen würden. Dr. C.___ habe in seinem Bericht jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass diese lediglich geringgradig ausgeprägt seien und dem entspre chen würden , was für einen Mann in seinem Alter zu erwarten sei. Das Ausmass der Beschwerden lasse sich daher nicht per se durch die degenerativen Verände rungen am Schultergelenk erklären . Er habe von Anfang an nebst den Rücken beschwerden auch über Knie- und Schulterbeschwerden geklagt. Diese seien im Universitätsspital Z.___
übersehen und nicht beachtet worden . Dr. C.___ habe bestätigt, dass der Unfall vom 3. April 2018 zumindest eine Teilursache der linksseitigen Schul terbeschwerden darstelle (Urk. 1 S. 7 -8 ). 3.
3.1
Im Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___
vom 6. April 2018 wurde ausgeführt, der Beschwer deführer sei nach einem Sturz aus sechs Metern Höhe notfallmässig zugewiesen worden . Er habe über Schmerzen im Bereich des thorakolumbalen Übergangs geklagt. Betreffend die Extremitäten wurde notiert, dass diese frei beweglich gewesen seien. Klinisch habe kein Anhalt für Frakturen oder Luxationen bestan den. Ebenso wenig seien Deformitäten festgestellt worden. Die pDMS sei soweit intakt gewesen. Alle Kennmuskeln der oberen und unteren Extremität seien ohne sensible Defizite gewesen . Als Diagnosen wurde n ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, ein Status nach Hyperflexionstrauma mit BWK 10-Fraktur sowie eine Schürfwunde proximale Tibia links lateral aufgeführt (Urk. 8/4). 3.2
Aus dem Bericht der Spitäler D.___ vom 1. Juni 2018 geht hervor, dass am 3 1. Mai 2018 ein Arthro -MRI der linken Schulter angefertigt
wurde, nachdem der Beschwerdeführer seit dem Sturz vom
3. April 2018 über anhaltende Schul terschmerzen links geklagt habe . Im Bericht wurde notiert, d as Arthro -MRI habe mässige, am ehesten nur degenerative AC-Gelenksveränderungen gezeigt . Hin weise auf eine Fraktur seien nicht ersichtlich gewesen, ebenso wenig sonstige ossäre Pa t h ologien. Die Rotatorenman s chette
habe sich intakt gezeigt und es habe kein Nachweis von Rupturen gegeben. Der Verlauf der langen Bizepssehne sei unauffälig mit regelrechtem Ursprung am oberen Glenoidrand gewesen. Auch sonst sei das Glenoid und Labrum unauffällig und der Knorpel intakt gewesen. Nebenbefundlich
stellten die Ärzte
ein Lipom dorsal zwischen Musculus
teres minor/proximalem Humer usschaft einerseits und dem Pars acromialis des Musculus
deltoideus anderseits fest (Urk. 8/37). 3.3
Am 16. Juli 2018 nahm Kreisärztin med. pract . E.___ , Fachärztin Anästhesiologie, Stellung. Sie erklärte, im MRI hätten sich keine traumatischen Läsionen gezeigt. Bei einer Schulterkontusion würden circa drei Monate nach dem Unfallereignis Unfallfolgen keine Rolle mehr spielen (Urk. 8/40). 3.4
Dr. med. F.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, berichtete am 18. Juli
2018, das MRI der linken Schulter vom 11. Juli 2018 habe wie im Arthro -MRI vermutet ein mässig expansives, gestieltes Lipom zwischen dem Musculus
teres im proximalen Humersuschaft und Deltaloge an der linken Schulter ohne Malig nitätshinweise
gezeigt . D ie Schulterschmerzen im Bereich des AC-Gelenks seien nach der Kontusion deutlich regredient (Urk. 8/46).
3.5
Mit Bericht vom 29. August 2018 führten die Behandler des Universitätsspitals Z.___
aus, der Beschwerdeführer sei
am 14. August 2018 mit persistierenden Schulterschmerzen links nach Sturz aus sechs Metern Höhe mit geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit vorstellig geworden . Es seien
weder eine Schonhaltung der Schul ter noch Entzündungszeichen festgestellt worden. Das Integument sei intakt und der Schulterstand symmetrisch. Es würden Druckdolenzen über dem M. deltoideus und M. supraspinatus bestehen. Der Nackengriff sei unei n geschränkt und der Schürzengriff eingeschränkt möglich. Die Bildgebung des linken Schul terge lenkes (MRI vom 11. Juli 2018) habe regul ä re, altersentsprechende knöcherne Strukturen ohne suspekte Signalalterationen gezeigt. Auch nach i ntravenöser Kontrastierung habe kein suspektes Enhancement festgestellt werden können. Die vorbekannte fettäquivalente Raumforderung zwischen Humerusschaft und Musculus
deltoideus sei völlig stabil zur Voruntersuchung. Es handle sich um eine rein fettäquivalente,
gestillte Raumforderung mit dünner Kapsel und expa nsiver Komponente; Malignitäthinweise würden keine bestehen (Urk. 8/56) . 3.6
Kreisärztin
med. pract . E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2018 aus, weder MR-tomographisch noch in de n Untersuchung en vom 31. Mai 2018 oder 11. Juli 2018 seien Schulterbin nenläsionen nachgewiesen worden, weshalb von einer Kontusion auszugehen sei . Gewisse Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter seien möglich und die konservative Therapie könne noch bis Ende des Jahres übernommen werden. Das diagnostizierte Lipom sei unfallfremd (Urk. 8/66). 3.7
Mit Beurteilung vom 25. Februar 2019 hielt Kreisärztin Dr. A.___ fest, im Aus trittsbericht de s
Universitätsspitals Z.___
vom 6. April 2018 seien als Diagnosen neben einer inst a bilen BWK10-Fraktur eine tibial e Schürfwunde links sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma aufgeführt worden. Betreffend obere Extremität sei auf eine freie Beweglichkeit ohne Anhalt für Frakturen oder Luxationen hingewiesen worden. Insbesondere Schmerzen im Bereich der linken Schulte r seien nicht aufgeführt worden. Bei der Kontrolluntersuchung am 16. Mai 2018 im
Universitätsspital Z.___ , sechs Wochen nach dem Unfall, seien ebenfalls keine Schulterschmerzen links dokumentiert wo rden. Erst a m 31. Mai 2018 sei eine MR- Arthrogra ph ie der linken Schulter angefertigt worden . Das Art h ro -MRI sei von Dr. G.___
unter klinischen Angaben von anhaltenden Schulterschmerzen links seit dem Unfall in die Wege geleitet worden. Am 26. Juni 2018 habe sich der Beschwerdefü hrer bei Dr. F.___ vorge stellt, wobei kein Untersuchungsbefund der linken Schulter vorliege.
Dr. F.___ habe lediglich auf eine Fotografie mit Nachweis eines massiven Kontusions hämatoms verwiesen und sei von einer AC-Gelenkskontusion ausgegangen. Am 18. Juli 2018 habe sich der Beschwerdeführer erneut mit der zwischenzeitlich durchgeführten fokussierten MRI-Untersuchung bei Dr. F.___ vorgestellt . Diese habe keine Hinweise auf einen malignen Tumor gezeigt. Bei den Kontrollunter suchungen im Universitätsspital Z.___
im Aug ust und Oktober 2018 sei eine weitgehend uneinge schränkte Schulterbeweglichkeit links festgestellt worden . Diese Untersuchungs befunde hätten keinen Hinweis für eine Kapsulitis gezeigt. Z eitnah zum Unfall seien von ärztlicher Seite keine erheblichen Funktionseinschränkungen im Bereich der linken Schulter festgestellt worden . In der bildgebenden kernspinto mografischen Abklärung hätten sich keine Schulterbinnenläsionen gezei gt , insbesondere hätten sich die Rotatorenmanschette , die Bizepssehne sowie das Glenoid und Labrum intakt gezeigt. Es sei lediglich auf eine leichte AC-Gelenks arthrose hingewiesen worden, wobei es sich hierbei nicht um eine unfall bedingte strukturelle Veränderung handle . Ohne nachweisbare strukturelle Ver änderungen sei die AC-Gelenks-/Schulterkontu sion links nur eine vorüber gehende Verschlim merung eines Vorzustandes . Unfallfolgen würden drei Monate nach dem Sturz keine Ro lle mehr spielen (Urk. 8/147/ 4-6). 3.8
Am 28. Januar 2020 wurde erneut eine MR - Arthrographie der Schulter links angefertigt. Im Bericht wurde ausgeführt, i m Vergl e ich zu den Bildern der Vor untersuchung vom 31. Mai 2018 habe eine Auftreibung und eine hyperintense Signalveränderung der Supraspinatussehne ansatznah mit Verdacht auf bursa seitige Partialruptur
festgestellt werden können . In der bursa
subakromialis sei
etwas Flüssigkeit. Die übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt. Das
superiore
g lenohumerale Ligament sei stark aufgetrieben. Zudem habe eine schwere Degeneration mit Atrophie des Labrums superoposterior festgestellt werden können, welches deutlich progr edient zur Voruntersuchung sei. Ein Knochen marködem habe nicht festgestellt werden können. Die AC-Gelenks arthrose sei deutlich aktiviert. Nebenbefundlich habe sich eine stationär grosse in
allen sequenzen Fett- isodense Raumforderung unterhalb des M. delto ideus gezeigt (Urk. 8/356). 3.9
Kreisärztin Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2020 aus, sie halte an ihrer Beurteilung vom Februar 2019 fest. Im MRI vom 31. Mai 2018 hätten sich mässige degenerative Veränderungen im AC-Gelenk links gezeigt, Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Veränderungen seien nicht vorhanden gewesen. Im aktuellen Arthro -MRI der linken Schulter vom 2 8. Januar 2020 habe sich die bekannte AC-Arthrose und Labrum-Degeneration, die im Verlauf zuge nommen habe, gezeigt. Neu sei eine adhäsive
Kapsulitis und eine Partialruptur der Supraspinatussehne festgestellt worden . Die ansatznahe bursaseitige
Supra sp inatussehnenläsion sei im MRI vom 31. Mai 2018 nicht abgrenzbar gewesen, sie habe sich erst im weiteren Verlauf entwickelt. Bei der Partialruptur der Sup raspinatussehne handle es sich nicht um eine überwiege nd wahrscheinliche Unfallfolge (Urk. 8/398/ 3-4). 3.1 0
Im Operationsbericht vom 13. März 2020 führte Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnosen posttraumatische Schulterschmerzen mit aktivierter AC-Gelenks arthrose sowie eine posttraumatische adhäsive Kapsulitis
der Schulter links auf. Intraoperativ
zeigte sich im ventralen Schulterbereich eine unauffällige Supra capularis insertion . Das mittlere und inferiore glenohumerale Li gament sei unauf fällig gewesen, ebenso d as pulley und s uperiore
glenohumerale Ligament . Die vorhandene Bursa subacromialis sei mit dem Shaver und dem Arthrocare durch einen zusätzlichen lateralen Zugang abgetragen worden. Das in der MRI-Unter suchung festgestellte Lipom habe nicht eingesehen werden können (Urk. 8/406). Am 13. Juli 2020 nahm Dr. C.___ zu den Fragen der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, aufgrund der Bilder der Schulter nach dem Sturz mit ausgeprägtem Hämatom und einer Kontusions marke im Bereich der linken Schulter sowie der MRI-Befunde der Arthro -MRI-Untersuchung sechs Wochen nach dem Trauma sei davon auszugehen, dass ein Sturz aus sechs Metern Höhe auf und gegen die Schulter in der Regel mit einer Verletzung der Verbin dung zwischen dem Körper und der Schulter einhergehe. Diese Verbindung sei in der Regel über das Schlüsselbein und das AC-Gelenk lokalisiert. Viele Patienten würden eine Fraktur des Schlüsselbeins oder eine Dissoziation des AC-Gelenkes erleiden. Die Signalstörung am AC-Gelenk in der MRI-Untersuchung sei daher am ehesten im Rahmen des Unfalls zu interpretieren. Seiner Ansicht nach seien die linksseitigen Beschwerden am AC-Gelenk mit über wiegender Wahrscheinlich keit auf den Unfall vo m 3. April 2018 zurückzuführen (Urk. 8/446/ 4). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin anerkannte hinsichtlich des Ereignisses vom 3. April 2018 grundsätzlich ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Schulterbeschwerden (Urk. 8/43). Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht mit der Begründung, die noch bestehenden linksseitigen Schulterbeschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, per 24. Juli 2018 eingestellt hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid vom 31. August 2020 auf die Beurteilung en ihrer Kreisärztin nen
med. pract . E.___ (Urk. 8/40, 8/66) und Dr. A.___
(Urk. Urk. 8/147, Urk. 8/398 , 8/459/15-17 ) . Die kreisärztlichen Beurteilungen wurden in Kenntnis der relevanten Vorakten erstellt , leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation ein und enthalten jeweils eine nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung. Mit ihrer im Rahmen des Einsprache everfahrens erstatteten Beurteilung vom
4. August 2020 (Urk. 8/459/15-17 ) bestätigte Dr. A.___ ihre bishe rige Einschätzung auch nach Kenntnisnahme der intraoperativen Befunde vom 13. März 2020 (vgl. Urk. 8/406). 4.3
Der Beschwerdeführer wurde nach seinem Sturz aus sechs Metern Höhe im Schockraum des Universitätsspitals Z.___
notfallmässig behandelt. Im Vordergrund stand die mittels
CT vom 3. April 2018 festgestellte nicht dislozierte Fraktur der BWK 10 1 2. Gemäss Bericht des Universitätsspitals Z.___
konnten beim Primary Survey keine offensichtlichen Verletzungen festgestellt werden (Urk. 8/4/2). In der Kontroll untersuchung vom 16. Mai 2018 klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des tho rakolumbalen Übergangs sowie Schmerzen nach einer Knie kontusion im Rahmen des Sturzes (Urk. 8/20/2). Am 3 1. Mai 2018 wurde erstmals eine Arthro -MRI der linken Schulter angefertigt (E. 3.2). Aus der Einschätzung von Kreisärztin med. pract . E.___ ergibt sich, dass im MRI keine trauma tischen Läsionen fest gestellt wurden, weshalb sie zum Schluss kam , bei einer Schulterkontusion würden circa drei Monate nach dem Unfallereignis keine Unfallfolgen mehr eine Rolle spielen (E. 3.3). Dr. A.___ stellte sodann
fest , dass aufgrund der Berichte der Erstbehandlung sowie der Kontrolluntersuchung keine Hinweise auf eine Kapsu litis
bestanden . Ohne nachweisbare Bewegungs ein schrän kungen und ohne struk turelle unfallbedingte Veränderungen könnten die Beschwerden nicht mehr über wiegend als Unfallfolgen
gewertet werden. Ohne nachweisbare strukturelle Veränderungen ist nach Einschätzung von Dr. A.___ die AC-Gelenks-/Schulterkontu sion links nur als vorübergehende Verschlimmerung zu sehen (E. 3.7 ). Die behandelnden Ärzte stütz t en sich bei ihrer Diagnose sodann insbe sondere auf die Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers wonach es beim Sturz aus sechs Metern Höhe zu einer Kontusion der linken Schulter gekommen sei (vgl. E. 3.10) . Soweit Dr. C.___
sodann «posttraumatische Schulter beschwerden» und eine «posttraumatische Kapsulitis » als Diagnose n aufführt e , ist darauf hinzu weisen ,
dass der Begriff «posttraumatisch» im medizinischen Sprach gebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit «unfallkausal» verwendet wird. Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachgebrauch wird der Ausdruck « post » aber auch mit der zeitlichen Abfolge – unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wir kung – in Verbindung gebracht. Rechtsprechungsgemäss ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung de m Begriff « post » beziehungsweise «post traumatisch» beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3, mit Hinweisen). Im Bericht von Dr. C.___ fehlt es an näheren Ausführungen zur Verursachung der Schulterbeschwerden. Er brachte vielmehr vor, dass Patienten nach einem Sturz aus einer Höhe von sechs Metern e ine Fraktur des Schlüsselbeins oder eine Dissoziation des AC-Gelenkes erleiden (vgl. E. 3.11), was beim Beschwerdeführer gerade nicht eingetreten ist .
Bildgebend konnten weder Frakturen noch Läsionen festgestellt werden. Aufgrund der zeit nah zum Unfallereignis erstellten Bildgebungen ohne Hinweise auf objektivierte strukturelle Läsionen oder Frakturen ist nachvollziehbar, dass med. pract . E.___ und Dr. A.___ keine zusätzlichen durch den Unfall verursachten Ver änderungen an der linken Schulter als ausgewiesen e rachteten. Die Ärzte der Rehaklinik H.___ führten den n auch aus, es sei bei fehlenden Fraktur- und Schulterbinnenläsionen am ehesten auf degenerative AC-Gelenksveränderungen zu schliessen (vgl. Urk. 8/213 S. 2 und Austrittsbericht vom 7. Juni 2019, Urk. 8/230 S. 1 und 5). An dieser Sachlage vermag auch die abweichende Ein schätzung von Dr. C.___ nichts zu ändern.
Dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 13. Juli 2020 zum Schluss kam, die MRI-Untersuchung vom 31. Mai 2018 habe nur eine mässige Veränderung am Schultergelenk selbst gezeigt, sodass die Signalstörungen am AC-Gelenk eher im Rahmen des Unfalls zu inter pr etieren seien (Urk. 8/446 S. 4) , vermag nicht zu überzeugen . Damit lassen sich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung en
von med. pract . E.___ und Dr. A.___
begründen . Insbesondere vermag seine Ansicht, wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis nicht an Schulter beschwerden gelitten habe, weshalb diese unfallkausal seien, nicht zu über zeugen. Rechtsprechungsgemäss ist eine solche Schlussfolgerung nach der Formel « post hoc ergo propter hoc» beweisrechtlich nicht zulässig und genügt zum Nach weis der Unfallkausalität nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass es durch die Schulterkontusion zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vormals stummen Vorzustandes gekommen ist. Gestützt auf die Aktenlage ist nachvollziehbar, dass Dr. A.___ bei fehlenden Hinweisen einer Fraktur oder einer ligamentären Verletzung eine Unfallkausalität verneinte. Schlüssig führte sie aus, dass die von Dr. C.___ genannten üblichen Begleitverletzungen beim Beschwerdeführer bildgebend nicht hätten nachgewiesen werden können und auch die Radiologen im MRI-Befund vom 31. Mai 2018 zutreffend festhielten, dass «am ehesten nur degene rative AC-Gelenksveränderungen» vorliegen würden (vgl. Urk. 8/452 S. 2) . Dass Kreisärztin Dr. A.___ aufgrund der objektivierbaren Befunde darauf schloss, die Beschwerden in der Schulter seien nach Kontusion innert rund drei Monaten abgeheilt und demnach würden ab Juli 2018 keine unfallbedi ngten Beschwerden mehr bestehen , ist daher nachvollziehbar.
Nach dem Gesagten sind Zweifel an der medizinischen Beurteilung von Dr. A.___ nicht angebracht.
Bei dieser Aktenlage sind keine weitergehende n medizinisc hen Erhebungen – insbesondere keine
gerichtliche medizinische Expertise (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) – erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind . 4. 4
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfall versicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es ent fällt bei Erreichen des Status quo sine vel
ante eine Teilursächlichkeit für die noch b estehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 un d 4). Es ist daher gestützt auf die versicherungs medi zini sche Beurteilung von Dr. A.___
mit ü berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom
3. April 2018
zu keine r feststellbare n strukturellen Ver letzung in der linken Schulter , sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der degenerativen AC-Gelenksveränderung
geführt hat .
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen (Heilkosten) betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden per 24. Juli 2018 einstellte . 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Monica Armesto - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Der 1969 geborene X.___ war seit dem
1. September 2011 als Hochb aupolier bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folg en von Unfällen versichert . Am 3. April 2018 stürzte der Versicherte durch eine Deckenschalung sechs Meter in die Tiefe und zog sich einen Bruch an der Wirbelsäule sowie weitere Verletzungen zu ( Schadenmeldung vom 5. April 2018, Urk. 8/1 sowie Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___ ,
Urk. 8/4). Gleichentags wurde der Versicherte im Universitätsspital Z.___
operativ behandelt ( Operationsbericht vom 4. April 2018, Urk. 8/2) und am 6. April 2018 aus dem Spital entlassen (Urk. 8/4). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungs leistungen ( Urk. 8/7 ) . Nach Eingang der kreisärztlichen Stellungnahme vom 1 6. Juli 2018 (Urk. 8/40) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 17. Juli 2018 mit, der Zustand, wie er sich auch ohne das Unfallereignis vom 3. April 2018 betreffend die Schulter links eingestellt hätte, sei spätestens am 3. Juli 2018 erreicht, weshalb sie den Fall in Bezug auf die Schulterbeschwerden per 24. Juli 2018 abschliesse und die Versicherungsleistungen (Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle (Urk. 8/43). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Juli 2018 Widerspruch (Urk. 8/50). Nach Einholung weiterer Arztberichte nahm Dr. med. A.___ , Fachärztin Neurochirurgie, am 13. März 2020 bezüglich der Schulterbeschwerden eine kreisärztliche Beurteilung vor (Urk. 8/398). Am 17. März 2020 verfügte die Suva im angekündigten Sinne und stellte die Leis tungen (Heilkosten) betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden per 24. Juli
2018 ein (Urk. 8/401). Dagegen liess der Versicherte am 7. Mai 2020 Einsprache erheben (Urk. 8/419 ; ergänzend begründet am 17. Juli 2020, Urk. 8/446 ). Nach Einholung einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung (Urk. 8/452) wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 31. August 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/459]) .
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversiche rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entspre chende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natür licher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hin weisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.6 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die linksseitigen Schul t erbeschwerden die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG zu erbringen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die linksseitigen Schulterbeschwerden entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
E. 2.1 Die Beschw erdegegnerin begründete ihren E ntscheid damit, dass Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per 3. Juli 2018 keine Rolle mehr gespielt hätten. Es sei davon auszugehen, dass das Ereignis vom 3. April 201
E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor , er sei beim Sturz mit der linken Schulter heftig auf dem Boden aufgeprallt. Wenige Tage nach dem Unfall seien grosse Hä matome im Schulterbereich links sichtbar gewesen , die v on der Wucht des Aufpralls zeug en würden (Urk. 1 S. 3) . Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Beschwerdeapparates, habe sich sehr klar zur Unfallkausalität geäussert und sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon ausgegangen, dass beim Unfall eine Traumatisierung des Schul tergelenks erfolgt sei, welche im MRI vom 31. Mai 2018 als Signalstörung struk turell habe nachgewiesen werden können (Urk. 1 S. 6). Es sei unbestritten, dass bei ihm gering ausgeprägte degenerative Veränderungen im Schultergelenk bestehen würden. Dr. C.___ habe in seinem Bericht jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass diese lediglich geringgradig ausgeprägt seien und dem entspre chen würden , was für einen Mann in seinem Alter zu erwarten sei. Das Ausmass der Beschwerden lasse sich daher nicht per se durch die degenerativen Verände rungen am Schultergelenk erklären . Er habe von Anfang an nebst den Rücken beschwerden auch über Knie- und Schulterbeschwerden geklagt. Diese seien im Universitätsspital Z.___
übersehen und nicht beachtet worden . Dr. C.___ habe bestätigt, dass der Unfall vom 3. April 2018 zumindest eine Teilursache der linksseitigen Schul terbeschwerden darstelle (Urk. 1 S. 7 -8 ). 3.
E. 3 .
Zu ergänzen ist, dass die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. März 2021 aus serdem Versicherungsleistungen betreffend die Wadenbeschwerden im Zusam menhang mit dem Unfallereignis vom 3. April 2018 mit der Begründung
verwei gert e, diese seien nicht unfallbedingt. Die vom Beschwerdeführer dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nummer UV.2021.00089 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
E. 3.1 0
Im Operationsbericht vom 13. März 2020 führte Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnosen posttraumatische Schulterschmerzen mit aktivierter AC-Gelenks arthrose sowie eine posttraumatische adhäsive Kapsulitis
der Schulter links auf. Intraoperativ
zeigte sich im ventralen Schulterbereich eine unauffällige Supra capularis insertion . Das mittlere und inferiore glenohumerale Li gament sei unauf fällig gewesen, ebenso d as pulley und s uperiore
glenohumerale Ligament . Die vorhandene Bursa subacromialis sei mit dem Shaver und dem Arthrocare durch einen zusätzlichen lateralen Zugang abgetragen worden. Das in der MRI-Unter suchung festgestellte Lipom habe nicht eingesehen werden können (Urk. 8/406). Am 13. Juli 2020 nahm Dr. C.___ zu den Fragen der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, aufgrund der Bilder der Schulter nach dem Sturz mit ausgeprägtem Hämatom und einer Kontusions marke im Bereich der linken Schulter sowie der MRI-Befunde der Arthro -MRI-Untersuchung sechs Wochen nach dem Trauma sei davon auszugehen, dass ein Sturz aus sechs Metern Höhe auf und gegen die Schulter in der Regel mit einer Verletzung der Verbin dung zwischen dem Körper und der Schulter einhergehe. Diese Verbindung sei in der Regel über das Schlüsselbein und das AC-Gelenk lokalisiert. Viele Patienten würden eine Fraktur des Schlüsselbeins oder eine Dissoziation des AC-Gelenkes erleiden. Die Signalstörung am AC-Gelenk in der MRI-Untersuchung sei daher am ehesten im Rahmen des Unfalls zu interpretieren. Seiner Ansicht nach seien die linksseitigen Beschwerden am AC-Gelenk mit über wiegender Wahrscheinlich keit auf den Unfall vo m 3. April 2018 zurückzuführen (Urk. 8/446/ 4). 4.
E. 3.2 Aus dem Bericht der Spitäler D.___ vom 1. Juni 2018 geht hervor, dass am 3 1. Mai 2018 ein Arthro -MRI der linken Schulter angefertigt
wurde, nachdem der Beschwerdeführer seit dem Sturz vom
3. April 2018 über anhaltende Schul terschmerzen links geklagt habe . Im Bericht wurde notiert, d as Arthro -MRI habe mässige, am ehesten nur degenerative AC-Gelenksveränderungen gezeigt . Hin weise auf eine Fraktur seien nicht ersichtlich gewesen, ebenso wenig sonstige ossäre Pa t h ologien. Die Rotatorenman s chette
habe sich intakt gezeigt und es habe kein Nachweis von Rupturen gegeben. Der Verlauf der langen Bizepssehne sei unauffälig mit regelrechtem Ursprung am oberen Glenoidrand gewesen. Auch sonst sei das Glenoid und Labrum unauffällig und der Knorpel intakt gewesen. Nebenbefundlich
stellten die Ärzte
ein Lipom dorsal zwischen Musculus
teres minor/proximalem Humer usschaft einerseits und dem Pars acromialis des Musculus
deltoideus anderseits fest (Urk. 8/37).
E. 3.3 Am 16. Juli 2018 nahm Kreisärztin med. pract . E.___ , Fachärztin Anästhesiologie, Stellung. Sie erklärte, im MRI hätten sich keine traumatischen Läsionen gezeigt. Bei einer Schulterkontusion würden circa drei Monate nach dem Unfallereignis Unfallfolgen keine Rolle mehr spielen (Urk. 8/40).
E. 3.4 Dr. med. F.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, berichtete am 18. Juli
2018, das MRI der linken Schulter vom 11. Juli 2018 habe wie im Arthro -MRI vermutet ein mässig expansives, gestieltes Lipom zwischen dem Musculus
teres im proximalen Humersuschaft und Deltaloge an der linken Schulter ohne Malig nitätshinweise
gezeigt . D ie Schulterschmerzen im Bereich des AC-Gelenks seien nach der Kontusion deutlich regredient (Urk. 8/46).
E. 3.5 Mit Bericht vom 29. August 2018 führten die Behandler des Universitätsspitals Z.___
aus, der Beschwerdeführer sei
am 14. August 2018 mit persistierenden Schulterschmerzen links nach Sturz aus sechs Metern Höhe mit geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit vorstellig geworden . Es seien
weder eine Schonhaltung der Schul ter noch Entzündungszeichen festgestellt worden. Das Integument sei intakt und der Schulterstand symmetrisch. Es würden Druckdolenzen über dem M. deltoideus und M. supraspinatus bestehen. Der Nackengriff sei unei n geschränkt und der Schürzengriff eingeschränkt möglich. Die Bildgebung des linken Schul terge lenkes (MRI vom 11. Juli 2018) habe regul ä re, altersentsprechende knöcherne Strukturen ohne suspekte Signalalterationen gezeigt. Auch nach i ntravenöser Kontrastierung habe kein suspektes Enhancement festgestellt werden können. Die vorbekannte fettäquivalente Raumforderung zwischen Humerusschaft und Musculus
deltoideus sei völlig stabil zur Voruntersuchung. Es handle sich um eine rein fettäquivalente,
gestillte Raumforderung mit dünner Kapsel und expa nsiver Komponente; Malignitäthinweise würden keine bestehen (Urk. 8/56) .
E. 3.6 Kreisärztin
med. pract . E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2018 aus, weder MR-tomographisch noch in de n Untersuchung en vom 31. Mai 2018 oder 11. Juli 2018 seien Schulterbin nenläsionen nachgewiesen worden, weshalb von einer Kontusion auszugehen sei . Gewisse Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter seien möglich und die konservative Therapie könne noch bis Ende des Jahres übernommen werden. Das diagnostizierte Lipom sei unfallfremd (Urk. 8/66).
E. 3.7 Mit Beurteilung vom 25. Februar 2019 hielt Kreisärztin Dr. A.___ fest, im Aus trittsbericht de s
Universitätsspitals Z.___
vom 6. April 2018 seien als Diagnosen neben einer inst a bilen BWK10-Fraktur eine tibial e Schürfwunde links sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma aufgeführt worden. Betreffend obere Extremität sei auf eine freie Beweglichkeit ohne Anhalt für Frakturen oder Luxationen hingewiesen worden. Insbesondere Schmerzen im Bereich der linken Schulte r seien nicht aufgeführt worden. Bei der Kontrolluntersuchung am 16. Mai 2018 im
Universitätsspital Z.___ , sechs Wochen nach dem Unfall, seien ebenfalls keine Schulterschmerzen links dokumentiert wo rden. Erst a m 31. Mai 2018 sei eine MR- Arthrogra ph ie der linken Schulter angefertigt worden . Das Art h ro -MRI sei von Dr. G.___
unter klinischen Angaben von anhaltenden Schulterschmerzen links seit dem Unfall in die Wege geleitet worden. Am 26. Juni 2018 habe sich der Beschwerdefü hrer bei Dr. F.___ vorge stellt, wobei kein Untersuchungsbefund der linken Schulter vorliege.
Dr. F.___ habe lediglich auf eine Fotografie mit Nachweis eines massiven Kontusions hämatoms verwiesen und sei von einer AC-Gelenkskontusion ausgegangen. Am 18. Juli 2018 habe sich der Beschwerdeführer erneut mit der zwischenzeitlich durchgeführten fokussierten MRI-Untersuchung bei Dr. F.___ vorgestellt . Diese habe keine Hinweise auf einen malignen Tumor gezeigt. Bei den Kontrollunter suchungen im Universitätsspital Z.___
im Aug ust und Oktober 2018 sei eine weitgehend uneinge schränkte Schulterbeweglichkeit links festgestellt worden . Diese Untersuchungs befunde hätten keinen Hinweis für eine Kapsulitis gezeigt. Z eitnah zum Unfall seien von ärztlicher Seite keine erheblichen Funktionseinschränkungen im Bereich der linken Schulter festgestellt worden . In der bildgebenden kernspinto mografischen Abklärung hätten sich keine Schulterbinnenläsionen gezei gt , insbesondere hätten sich die Rotatorenmanschette , die Bizepssehne sowie das Glenoid und Labrum intakt gezeigt. Es sei lediglich auf eine leichte AC-Gelenks arthrose hingewiesen worden, wobei es sich hierbei nicht um eine unfall bedingte strukturelle Veränderung handle . Ohne nachweisbare strukturelle Ver änderungen sei die AC-Gelenks-/Schulterkontu sion links nur eine vorüber gehende Verschlim merung eines Vorzustandes . Unfallfolgen würden drei Monate nach dem Sturz keine Ro lle mehr spielen (Urk. 8/147/ 4-6).
E. 3.8 Am 28. Januar 2020 wurde erneut eine MR - Arthrographie der Schulter links angefertigt. Im Bericht wurde ausgeführt, i m Vergl e ich zu den Bildern der Vor untersuchung vom 31. Mai 2018 habe eine Auftreibung und eine hyperintense Signalveränderung der Supraspinatussehne ansatznah mit Verdacht auf bursa seitige Partialruptur
festgestellt werden können . In der bursa
subakromialis sei
etwas Flüssigkeit. Die übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt. Das
superiore
g lenohumerale Ligament sei stark aufgetrieben. Zudem habe eine schwere Degeneration mit Atrophie des Labrums superoposterior festgestellt werden können, welches deutlich progr edient zur Voruntersuchung sei. Ein Knochen marködem habe nicht festgestellt werden können. Die AC-Gelenks arthrose sei deutlich aktiviert. Nebenbefundlich habe sich eine stationär grosse in
allen sequenzen Fett- isodense Raumforderung unterhalb des M. delto ideus gezeigt (Urk. 8/356).
E. 3.9 Kreisärztin Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2020 aus, sie halte an ihrer Beurteilung vom Februar 2019 fest. Im MRI vom 31. Mai 2018 hätten sich mässige degenerative Veränderungen im AC-Gelenk links gezeigt, Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Veränderungen seien nicht vorhanden gewesen. Im aktuellen Arthro -MRI der linken Schulter vom 2 8. Januar 2020 habe sich die bekannte AC-Arthrose und Labrum-Degeneration, die im Verlauf zuge nommen habe, gezeigt. Neu sei eine adhäsive
Kapsulitis und eine Partialruptur der Supraspinatussehne festgestellt worden . Die ansatznahe bursaseitige
Supra sp inatussehnenläsion sei im MRI vom 31. Mai 2018 nicht abgrenzbar gewesen, sie habe sich erst im weiteren Verlauf entwickelt. Bei der Partialruptur der Sup raspinatussehne handle es sich nicht um eine überwiege nd wahrscheinliche Unfallfolge (Urk. 8/398/ 3-4).
E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte hinsichtlich des Ereignisses vom 3. April 2018 grundsätzlich ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Schulterbeschwerden (Urk. 8/43). Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht mit der Begründung, die noch bestehenden linksseitigen Schulterbeschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, per 24. Juli 2018 eingestellt hat.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid vom 31. August 2020 auf die Beurteilung en ihrer Kreisärztin nen
med. pract . E.___ (Urk. 8/40, 8/66) und Dr. A.___
(Urk. Urk. 8/147, Urk. 8/398 , 8/459/15-17 ) . Die kreisärztlichen Beurteilungen wurden in Kenntnis der relevanten Vorakten erstellt , leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation ein und enthalten jeweils eine nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung. Mit ihrer im Rahmen des Einsprache everfahrens erstatteten Beurteilung vom
4. August 2020 (Urk. 8/459/15-17 ) bestätigte Dr. A.___ ihre bishe rige Einschätzung auch nach Kenntnisnahme der intraoperativen Befunde vom 13. März 2020 (vgl. Urk. 8/406).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde nach seinem Sturz aus sechs Metern Höhe im Schockraum des Universitätsspitals Z.___
notfallmässig behandelt. Im Vordergrund stand die mittels
CT vom 3. April 2018 festgestellte nicht dislozierte Fraktur der BWK 10 1 2. Gemäss Bericht des Universitätsspitals Z.___
konnten beim Primary Survey keine offensichtlichen Verletzungen festgestellt werden (Urk. 8/4/2). In der Kontroll untersuchung vom 16. Mai 2018 klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des tho rakolumbalen Übergangs sowie Schmerzen nach einer Knie kontusion im Rahmen des Sturzes (Urk. 8/20/2). Am 3 1. Mai 2018 wurde erstmals eine Arthro -MRI der linken Schulter angefertigt (E. 3.2). Aus der Einschätzung von Kreisärztin med. pract . E.___ ergibt sich, dass im MRI keine trauma tischen Läsionen fest gestellt wurden, weshalb sie zum Schluss kam , bei einer Schulterkontusion würden circa drei Monate nach dem Unfallereignis keine Unfallfolgen mehr eine Rolle spielen (E. 3.3). Dr. A.___ stellte sodann
fest , dass aufgrund der Berichte der Erstbehandlung sowie der Kontrolluntersuchung keine Hinweise auf eine Kapsu litis
bestanden . Ohne nachweisbare Bewegungs ein schrän kungen und ohne struk turelle unfallbedingte Veränderungen könnten die Beschwerden nicht mehr über wiegend als Unfallfolgen
gewertet werden. Ohne nachweisbare strukturelle Veränderungen ist nach Einschätzung von Dr. A.___ die AC-Gelenks-/Schulterkontu sion links nur als vorübergehende Verschlimmerung zu sehen (E. 3.7 ). Die behandelnden Ärzte stütz t en sich bei ihrer Diagnose sodann insbe sondere auf die Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers wonach es beim Sturz aus sechs Metern Höhe zu einer Kontusion der linken Schulter gekommen sei (vgl. E. 3.10) . Soweit Dr. C.___
sodann «posttraumatische Schulter beschwerden» und eine «posttraumatische Kapsulitis » als Diagnose n aufführt e , ist darauf hinzu weisen ,
dass der Begriff «posttraumatisch» im medizinischen Sprach gebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit «unfallkausal» verwendet wird. Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachgebrauch wird der Ausdruck « post » aber auch mit der zeitlichen Abfolge – unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wir kung – in Verbindung gebracht. Rechtsprechungsgemäss ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung de m Begriff « post » beziehungsweise «post traumatisch» beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3, mit Hinweisen). Im Bericht von Dr. C.___ fehlt es an näheren Ausführungen zur Verursachung der Schulterbeschwerden. Er brachte vielmehr vor, dass Patienten nach einem Sturz aus einer Höhe von sechs Metern e ine Fraktur des Schlüsselbeins oder eine Dissoziation des AC-Gelenkes erleiden (vgl. E. 3.11), was beim Beschwerdeführer gerade nicht eingetreten ist .
Bildgebend konnten weder Frakturen noch Läsionen festgestellt werden. Aufgrund der zeit nah zum Unfallereignis erstellten Bildgebungen ohne Hinweise auf objektivierte strukturelle Läsionen oder Frakturen ist nachvollziehbar, dass med. pract . E.___ und Dr. A.___ keine zusätzlichen durch den Unfall verursachten Ver änderungen an der linken Schulter als ausgewiesen e rachteten. Die Ärzte der Rehaklinik H.___ führten den n auch aus, es sei bei fehlenden Fraktur- und Schulterbinnenläsionen am ehesten auf degenerative AC-Gelenksveränderungen zu schliessen (vgl. Urk. 8/213 S. 2 und Austrittsbericht vom 7. Juni 2019, Urk. 8/230 S. 1 und 5). An dieser Sachlage vermag auch die abweichende Ein schätzung von Dr. C.___ nichts zu ändern.
Dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 13. Juli 2020 zum Schluss kam, die MRI-Untersuchung vom 31. Mai 2018 habe nur eine mässige Veränderung am Schultergelenk selbst gezeigt, sodass die Signalstörungen am AC-Gelenk eher im Rahmen des Unfalls zu inter pr etieren seien (Urk. 8/446 S. 4) , vermag nicht zu überzeugen . Damit lassen sich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung en
von med. pract . E.___ und Dr. A.___
begründen . Insbesondere vermag seine Ansicht, wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis nicht an Schulter beschwerden gelitten habe, weshalb diese unfallkausal seien, nicht zu über zeugen. Rechtsprechungsgemäss ist eine solche Schlussfolgerung nach der Formel « post hoc ergo propter hoc» beweisrechtlich nicht zulässig und genügt zum Nach weis der Unfallkausalität nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass es durch die Schulterkontusion zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vormals stummen Vorzustandes gekommen ist. Gestützt auf die Aktenlage ist nachvollziehbar, dass Dr. A.___ bei fehlenden Hinweisen einer Fraktur oder einer ligamentären Verletzung eine Unfallkausalität verneinte. Schlüssig führte sie aus, dass die von Dr. C.___ genannten üblichen Begleitverletzungen beim Beschwerdeführer bildgebend nicht hätten nachgewiesen werden können und auch die Radiologen im MRI-Befund vom 31. Mai 2018 zutreffend festhielten, dass «am ehesten nur degene rative AC-Gelenksveränderungen» vorliegen würden (vgl. Urk. 8/452 S. 2) . Dass Kreisärztin Dr. A.___ aufgrund der objektivierbaren Befunde darauf schloss, die Beschwerden in der Schulter seien nach Kontusion innert rund drei Monaten abgeheilt und demnach würden ab Juli 2018 keine unfallbedi ngten Beschwerden mehr bestehen , ist daher nachvollziehbar.
Nach dem Gesagten sind Zweifel an der medizinischen Beurteilung von Dr. A.___ nicht angebracht.
Bei dieser Aktenlage sind keine weitergehende n medizinisc hen Erhebungen – insbesondere keine
gerichtliche medizinische Expertise (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) – erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind . 4. 4
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfall versicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es ent fällt bei Erreichen des Status quo sine vel
ante eine Teilursächlichkeit für die noch b estehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 un d 4). Es ist daher gestützt auf die versicherungs medi zini sche Beurteilung von Dr. A.___
mit ü berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom
3. April 2018
zu keine r feststellbare n strukturellen Ver letzung in der linken Schulter , sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der degenerativen AC-Gelenksveränderung
geführt hat .
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen (Heilkosten) betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden per 24. Juli 2018 einstellte . 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Monica Armesto - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
E. 8 zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen, sondern lediglich zu einer Kontusion – mithin einer vorübergehenden Beschwer de symptomatik – an der linken Schulter geführt habe und spätestens nach drei Monaten der Zustand erreicht gewesen sei, der sich in Anbetracht der Vorzu stände auch ohne das vorliegend in Frage stehende Ereignis eingestellt hätte (Urk. 2 S. 9). Es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass der Sturz, wenn auch aus einer Höhe von sechs Metern, seit dem 3. Juli 2018 nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens in der linken Schulter darstelle und der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei (Urk. 2 S. 11). In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin , die Begrün dung, wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis überhaupt keine diesbezüglichen Beschwerden an den Schultergelenken gehabt habe, halte unter unfallversicherungsrechtlichen Aspekten offenkundig nicht stand. Dr. med. B.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheuma tologie, argumentiere
mit der beweismässig ungenügenden Formel « post hoc ergo propter hoc», welche nicht als Beweis betrachtet werden könne (Urk. 7 S. 6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00230
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom
17. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokatin Monica Armesto Advokatur
Armesto Widengasse 10, Postfach 64, 5070 Frick gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin substituiert durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
Der 1969 geborene X.___ war seit dem
1. September 2011 als Hochb aupolier bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folg en von Unfällen versichert . Am 3. April 2018 stürzte der Versicherte durch eine Deckenschalung sechs Meter in die Tiefe und zog sich einen Bruch an der Wirbelsäule sowie weitere Verletzungen zu ( Schadenmeldung vom 5. April 2018, Urk. 8/1 sowie Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___ ,
Urk. 8/4). Gleichentags wurde der Versicherte im Universitätsspital Z.___
operativ behandelt ( Operationsbericht vom 4. April 2018, Urk. 8/2) und am 6. April 2018 aus dem Spital entlassen (Urk. 8/4). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungs leistungen ( Urk. 8/7 ) . Nach Eingang der kreisärztlichen Stellungnahme vom 1 6. Juli 2018 (Urk. 8/40) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 17. Juli 2018 mit, der Zustand, wie er sich auch ohne das Unfallereignis vom 3. April 2018 betreffend die Schulter links eingestellt hätte, sei spätestens am 3. Juli 2018 erreicht, weshalb sie den Fall in Bezug auf die Schulterbeschwerden per 24. Juli 2018 abschliesse und die Versicherungsleistungen (Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle (Urk. 8/43). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Juli 2018 Widerspruch (Urk. 8/50). Nach Einholung weiterer Arztberichte nahm Dr. med. A.___ , Fachärztin Neurochirurgie, am 13. März 2020 bezüglich der Schulterbeschwerden eine kreisärztliche Beurteilung vor (Urk. 8/398). Am 17. März 2020 verfügte die Suva im angekündigten Sinne und stellte die Leis tungen (Heilkosten) betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden per 24. Juli
2018 ein (Urk. 8/401). Dagegen liess der Versicherte am 7. Mai 2020 Einsprache erheben (Urk. 8/419 ; ergänzend begründet am 17. Juli 2020, Urk. 8/446 ). Nach Einholung einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung (Urk. 8/452) wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 31. August 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/459]) .
2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die linksseitigen Schul t erbeschwerden die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG zu erbringen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die linksseitigen Schulterbeschwerden entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3 .
Zu ergänzen ist, dass die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. März 2021 aus serdem Versicherungsleistungen betreffend die Wadenbeschwerden im Zusam menhang mit dem Unfallereignis vom 3. April 2018 mit der Begründung
verwei gert e, diese seien nicht unfallbedingt. Die vom Beschwerdeführer dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nummer UV.2021.00089 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversiche rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entspre chende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natür licher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hin weisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschw erdegegnerin begründete ihren E ntscheid damit, dass Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per 3. Juli 2018 keine Rolle mehr gespielt hätten. Es sei davon auszugehen, dass das Ereignis vom 3. April 201 8 zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen, sondern lediglich zu einer Kontusion – mithin einer vorübergehenden Beschwer de symptomatik – an der linken Schulter geführt habe und spätestens nach drei Monaten der Zustand erreicht gewesen sei, der sich in Anbetracht der Vorzu stände auch ohne das vorliegend in Frage stehende Ereignis eingestellt hätte (Urk. 2 S. 9). Es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass der Sturz, wenn auch aus einer Höhe von sechs Metern, seit dem 3. Juli 2018 nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens in der linken Schulter darstelle und der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei (Urk. 2 S. 11). In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin , die Begrün dung, wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis überhaupt keine diesbezüglichen Beschwerden an den Schultergelenken gehabt habe, halte unter unfallversicherungsrechtlichen Aspekten offenkundig nicht stand. Dr. med. B.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheuma tologie, argumentiere
mit der beweismässig ungenügenden Formel « post hoc ergo propter hoc», welche nicht als Beweis betrachtet werden könne (Urk. 7 S. 6). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor , er sei beim Sturz mit der linken Schulter heftig auf dem Boden aufgeprallt. Wenige Tage nach dem Unfall seien grosse Hä matome im Schulterbereich links sichtbar gewesen , die v on der Wucht des Aufpralls zeug en würden (Urk. 1 S. 3) . Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Beschwerdeapparates, habe sich sehr klar zur Unfallkausalität geäussert und sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon ausgegangen, dass beim Unfall eine Traumatisierung des Schul tergelenks erfolgt sei, welche im MRI vom 31. Mai 2018 als Signalstörung struk turell habe nachgewiesen werden können (Urk. 1 S. 6). Es sei unbestritten, dass bei ihm gering ausgeprägte degenerative Veränderungen im Schultergelenk bestehen würden. Dr. C.___ habe in seinem Bericht jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass diese lediglich geringgradig ausgeprägt seien und dem entspre chen würden , was für einen Mann in seinem Alter zu erwarten sei. Das Ausmass der Beschwerden lasse sich daher nicht per se durch die degenerativen Verände rungen am Schultergelenk erklären . Er habe von Anfang an nebst den Rücken beschwerden auch über Knie- und Schulterbeschwerden geklagt. Diese seien im Universitätsspital Z.___
übersehen und nicht beachtet worden . Dr. C.___ habe bestätigt, dass der Unfall vom 3. April 2018 zumindest eine Teilursache der linksseitigen Schul terbeschwerden darstelle (Urk. 1 S. 7 -8 ). 3.
3.1
Im Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___
vom 6. April 2018 wurde ausgeführt, der Beschwer deführer sei nach einem Sturz aus sechs Metern Höhe notfallmässig zugewiesen worden . Er habe über Schmerzen im Bereich des thorakolumbalen Übergangs geklagt. Betreffend die Extremitäten wurde notiert, dass diese frei beweglich gewesen seien. Klinisch habe kein Anhalt für Frakturen oder Luxationen bestan den. Ebenso wenig seien Deformitäten festgestellt worden. Die pDMS sei soweit intakt gewesen. Alle Kennmuskeln der oberen und unteren Extremität seien ohne sensible Defizite gewesen . Als Diagnosen wurde n ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, ein Status nach Hyperflexionstrauma mit BWK 10-Fraktur sowie eine Schürfwunde proximale Tibia links lateral aufgeführt (Urk. 8/4). 3.2
Aus dem Bericht der Spitäler D.___ vom 1. Juni 2018 geht hervor, dass am 3 1. Mai 2018 ein Arthro -MRI der linken Schulter angefertigt
wurde, nachdem der Beschwerdeführer seit dem Sturz vom
3. April 2018 über anhaltende Schul terschmerzen links geklagt habe . Im Bericht wurde notiert, d as Arthro -MRI habe mässige, am ehesten nur degenerative AC-Gelenksveränderungen gezeigt . Hin weise auf eine Fraktur seien nicht ersichtlich gewesen, ebenso wenig sonstige ossäre Pa t h ologien. Die Rotatorenman s chette
habe sich intakt gezeigt und es habe kein Nachweis von Rupturen gegeben. Der Verlauf der langen Bizepssehne sei unauffälig mit regelrechtem Ursprung am oberen Glenoidrand gewesen. Auch sonst sei das Glenoid und Labrum unauffällig und der Knorpel intakt gewesen. Nebenbefundlich
stellten die Ärzte
ein Lipom dorsal zwischen Musculus
teres minor/proximalem Humer usschaft einerseits und dem Pars acromialis des Musculus
deltoideus anderseits fest (Urk. 8/37). 3.3
Am 16. Juli 2018 nahm Kreisärztin med. pract . E.___ , Fachärztin Anästhesiologie, Stellung. Sie erklärte, im MRI hätten sich keine traumatischen Läsionen gezeigt. Bei einer Schulterkontusion würden circa drei Monate nach dem Unfallereignis Unfallfolgen keine Rolle mehr spielen (Urk. 8/40). 3.4
Dr. med. F.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, berichtete am 18. Juli
2018, das MRI der linken Schulter vom 11. Juli 2018 habe wie im Arthro -MRI vermutet ein mässig expansives, gestieltes Lipom zwischen dem Musculus
teres im proximalen Humersuschaft und Deltaloge an der linken Schulter ohne Malig nitätshinweise
gezeigt . D ie Schulterschmerzen im Bereich des AC-Gelenks seien nach der Kontusion deutlich regredient (Urk. 8/46).
3.5
Mit Bericht vom 29. August 2018 führten die Behandler des Universitätsspitals Z.___
aus, der Beschwerdeführer sei
am 14. August 2018 mit persistierenden Schulterschmerzen links nach Sturz aus sechs Metern Höhe mit geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit vorstellig geworden . Es seien
weder eine Schonhaltung der Schul ter noch Entzündungszeichen festgestellt worden. Das Integument sei intakt und der Schulterstand symmetrisch. Es würden Druckdolenzen über dem M. deltoideus und M. supraspinatus bestehen. Der Nackengriff sei unei n geschränkt und der Schürzengriff eingeschränkt möglich. Die Bildgebung des linken Schul terge lenkes (MRI vom 11. Juli 2018) habe regul ä re, altersentsprechende knöcherne Strukturen ohne suspekte Signalalterationen gezeigt. Auch nach i ntravenöser Kontrastierung habe kein suspektes Enhancement festgestellt werden können. Die vorbekannte fettäquivalente Raumforderung zwischen Humerusschaft und Musculus
deltoideus sei völlig stabil zur Voruntersuchung. Es handle sich um eine rein fettäquivalente,
gestillte Raumforderung mit dünner Kapsel und expa nsiver Komponente; Malignitäthinweise würden keine bestehen (Urk. 8/56) . 3.6
Kreisärztin
med. pract . E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2018 aus, weder MR-tomographisch noch in de n Untersuchung en vom 31. Mai 2018 oder 11. Juli 2018 seien Schulterbin nenläsionen nachgewiesen worden, weshalb von einer Kontusion auszugehen sei . Gewisse Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter seien möglich und die konservative Therapie könne noch bis Ende des Jahres übernommen werden. Das diagnostizierte Lipom sei unfallfremd (Urk. 8/66). 3.7
Mit Beurteilung vom 25. Februar 2019 hielt Kreisärztin Dr. A.___ fest, im Aus trittsbericht de s
Universitätsspitals Z.___
vom 6. April 2018 seien als Diagnosen neben einer inst a bilen BWK10-Fraktur eine tibial e Schürfwunde links sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma aufgeführt worden. Betreffend obere Extremität sei auf eine freie Beweglichkeit ohne Anhalt für Frakturen oder Luxationen hingewiesen worden. Insbesondere Schmerzen im Bereich der linken Schulte r seien nicht aufgeführt worden. Bei der Kontrolluntersuchung am 16. Mai 2018 im
Universitätsspital Z.___ , sechs Wochen nach dem Unfall, seien ebenfalls keine Schulterschmerzen links dokumentiert wo rden. Erst a m 31. Mai 2018 sei eine MR- Arthrogra ph ie der linken Schulter angefertigt worden . Das Art h ro -MRI sei von Dr. G.___
unter klinischen Angaben von anhaltenden Schulterschmerzen links seit dem Unfall in die Wege geleitet worden. Am 26. Juni 2018 habe sich der Beschwerdefü hrer bei Dr. F.___ vorge stellt, wobei kein Untersuchungsbefund der linken Schulter vorliege.
Dr. F.___ habe lediglich auf eine Fotografie mit Nachweis eines massiven Kontusions hämatoms verwiesen und sei von einer AC-Gelenkskontusion ausgegangen. Am 18. Juli 2018 habe sich der Beschwerdeführer erneut mit der zwischenzeitlich durchgeführten fokussierten MRI-Untersuchung bei Dr. F.___ vorgestellt . Diese habe keine Hinweise auf einen malignen Tumor gezeigt. Bei den Kontrollunter suchungen im Universitätsspital Z.___
im Aug ust und Oktober 2018 sei eine weitgehend uneinge schränkte Schulterbeweglichkeit links festgestellt worden . Diese Untersuchungs befunde hätten keinen Hinweis für eine Kapsulitis gezeigt. Z eitnah zum Unfall seien von ärztlicher Seite keine erheblichen Funktionseinschränkungen im Bereich der linken Schulter festgestellt worden . In der bildgebenden kernspinto mografischen Abklärung hätten sich keine Schulterbinnenläsionen gezei gt , insbesondere hätten sich die Rotatorenmanschette , die Bizepssehne sowie das Glenoid und Labrum intakt gezeigt. Es sei lediglich auf eine leichte AC-Gelenks arthrose hingewiesen worden, wobei es sich hierbei nicht um eine unfall bedingte strukturelle Veränderung handle . Ohne nachweisbare strukturelle Ver änderungen sei die AC-Gelenks-/Schulterkontu sion links nur eine vorüber gehende Verschlim merung eines Vorzustandes . Unfallfolgen würden drei Monate nach dem Sturz keine Ro lle mehr spielen (Urk. 8/147/ 4-6). 3.8
Am 28. Januar 2020 wurde erneut eine MR - Arthrographie der Schulter links angefertigt. Im Bericht wurde ausgeführt, i m Vergl e ich zu den Bildern der Vor untersuchung vom 31. Mai 2018 habe eine Auftreibung und eine hyperintense Signalveränderung der Supraspinatussehne ansatznah mit Verdacht auf bursa seitige Partialruptur
festgestellt werden können . In der bursa
subakromialis sei
etwas Flüssigkeit. Die übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt. Das
superiore
g lenohumerale Ligament sei stark aufgetrieben. Zudem habe eine schwere Degeneration mit Atrophie des Labrums superoposterior festgestellt werden können, welches deutlich progr edient zur Voruntersuchung sei. Ein Knochen marködem habe nicht festgestellt werden können. Die AC-Gelenks arthrose sei deutlich aktiviert. Nebenbefundlich habe sich eine stationär grosse in
allen sequenzen Fett- isodense Raumforderung unterhalb des M. delto ideus gezeigt (Urk. 8/356). 3.9
Kreisärztin Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2020 aus, sie halte an ihrer Beurteilung vom Februar 2019 fest. Im MRI vom 31. Mai 2018 hätten sich mässige degenerative Veränderungen im AC-Gelenk links gezeigt, Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Veränderungen seien nicht vorhanden gewesen. Im aktuellen Arthro -MRI der linken Schulter vom 2 8. Januar 2020 habe sich die bekannte AC-Arthrose und Labrum-Degeneration, die im Verlauf zuge nommen habe, gezeigt. Neu sei eine adhäsive
Kapsulitis und eine Partialruptur der Supraspinatussehne festgestellt worden . Die ansatznahe bursaseitige
Supra sp inatussehnenläsion sei im MRI vom 31. Mai 2018 nicht abgrenzbar gewesen, sie habe sich erst im weiteren Verlauf entwickelt. Bei der Partialruptur der Sup raspinatussehne handle es sich nicht um eine überwiege nd wahrscheinliche Unfallfolge (Urk. 8/398/ 3-4). 3.1 0
Im Operationsbericht vom 13. März 2020 führte Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnosen posttraumatische Schulterschmerzen mit aktivierter AC-Gelenks arthrose sowie eine posttraumatische adhäsive Kapsulitis
der Schulter links auf. Intraoperativ
zeigte sich im ventralen Schulterbereich eine unauffällige Supra capularis insertion . Das mittlere und inferiore glenohumerale Li gament sei unauf fällig gewesen, ebenso d as pulley und s uperiore
glenohumerale Ligament . Die vorhandene Bursa subacromialis sei mit dem Shaver und dem Arthrocare durch einen zusätzlichen lateralen Zugang abgetragen worden. Das in der MRI-Unter suchung festgestellte Lipom habe nicht eingesehen werden können (Urk. 8/406). Am 13. Juli 2020 nahm Dr. C.___ zu den Fragen der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, aufgrund der Bilder der Schulter nach dem Sturz mit ausgeprägtem Hämatom und einer Kontusions marke im Bereich der linken Schulter sowie der MRI-Befunde der Arthro -MRI-Untersuchung sechs Wochen nach dem Trauma sei davon auszugehen, dass ein Sturz aus sechs Metern Höhe auf und gegen die Schulter in der Regel mit einer Verletzung der Verbin dung zwischen dem Körper und der Schulter einhergehe. Diese Verbindung sei in der Regel über das Schlüsselbein und das AC-Gelenk lokalisiert. Viele Patienten würden eine Fraktur des Schlüsselbeins oder eine Dissoziation des AC-Gelenkes erleiden. Die Signalstörung am AC-Gelenk in der MRI-Untersuchung sei daher am ehesten im Rahmen des Unfalls zu interpretieren. Seiner Ansicht nach seien die linksseitigen Beschwerden am AC-Gelenk mit über wiegender Wahrscheinlich keit auf den Unfall vo m 3. April 2018 zurückzuführen (Urk. 8/446/ 4). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin anerkannte hinsichtlich des Ereignisses vom 3. April 2018 grundsätzlich ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Schulterbeschwerden (Urk. 8/43). Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht mit der Begründung, die noch bestehenden linksseitigen Schulterbeschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, per 24. Juli 2018 eingestellt hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid vom 31. August 2020 auf die Beurteilung en ihrer Kreisärztin nen
med. pract . E.___ (Urk. 8/40, 8/66) und Dr. A.___
(Urk. Urk. 8/147, Urk. 8/398 , 8/459/15-17 ) . Die kreisärztlichen Beurteilungen wurden in Kenntnis der relevanten Vorakten erstellt , leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation ein und enthalten jeweils eine nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung. Mit ihrer im Rahmen des Einsprache everfahrens erstatteten Beurteilung vom
4. August 2020 (Urk. 8/459/15-17 ) bestätigte Dr. A.___ ihre bishe rige Einschätzung auch nach Kenntnisnahme der intraoperativen Befunde vom 13. März 2020 (vgl. Urk. 8/406). 4.3
Der Beschwerdeführer wurde nach seinem Sturz aus sechs Metern Höhe im Schockraum des Universitätsspitals Z.___
notfallmässig behandelt. Im Vordergrund stand die mittels
CT vom 3. April 2018 festgestellte nicht dislozierte Fraktur der BWK 10 1 2. Gemäss Bericht des Universitätsspitals Z.___
konnten beim Primary Survey keine offensichtlichen Verletzungen festgestellt werden (Urk. 8/4/2). In der Kontroll untersuchung vom 16. Mai 2018 klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des tho rakolumbalen Übergangs sowie Schmerzen nach einer Knie kontusion im Rahmen des Sturzes (Urk. 8/20/2). Am 3 1. Mai 2018 wurde erstmals eine Arthro -MRI der linken Schulter angefertigt (E. 3.2). Aus der Einschätzung von Kreisärztin med. pract . E.___ ergibt sich, dass im MRI keine trauma tischen Läsionen fest gestellt wurden, weshalb sie zum Schluss kam , bei einer Schulterkontusion würden circa drei Monate nach dem Unfallereignis keine Unfallfolgen mehr eine Rolle spielen (E. 3.3). Dr. A.___ stellte sodann
fest , dass aufgrund der Berichte der Erstbehandlung sowie der Kontrolluntersuchung keine Hinweise auf eine Kapsu litis
bestanden . Ohne nachweisbare Bewegungs ein schrän kungen und ohne struk turelle unfallbedingte Veränderungen könnten die Beschwerden nicht mehr über wiegend als Unfallfolgen
gewertet werden. Ohne nachweisbare strukturelle Veränderungen ist nach Einschätzung von Dr. A.___ die AC-Gelenks-/Schulterkontu sion links nur als vorübergehende Verschlimmerung zu sehen (E. 3.7 ). Die behandelnden Ärzte stütz t en sich bei ihrer Diagnose sodann insbe sondere auf die Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers wonach es beim Sturz aus sechs Metern Höhe zu einer Kontusion der linken Schulter gekommen sei (vgl. E. 3.10) . Soweit Dr. C.___
sodann «posttraumatische Schulter beschwerden» und eine «posttraumatische Kapsulitis » als Diagnose n aufführt e , ist darauf hinzu weisen ,
dass der Begriff «posttraumatisch» im medizinischen Sprach gebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit «unfallkausal» verwendet wird. Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachgebrauch wird der Ausdruck « post » aber auch mit der zeitlichen Abfolge – unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wir kung – in Verbindung gebracht. Rechtsprechungsgemäss ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung de m Begriff « post » beziehungsweise «post traumatisch» beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3, mit Hinweisen). Im Bericht von Dr. C.___ fehlt es an näheren Ausführungen zur Verursachung der Schulterbeschwerden. Er brachte vielmehr vor, dass Patienten nach einem Sturz aus einer Höhe von sechs Metern e ine Fraktur des Schlüsselbeins oder eine Dissoziation des AC-Gelenkes erleiden (vgl. E. 3.11), was beim Beschwerdeführer gerade nicht eingetreten ist .
Bildgebend konnten weder Frakturen noch Läsionen festgestellt werden. Aufgrund der zeit nah zum Unfallereignis erstellten Bildgebungen ohne Hinweise auf objektivierte strukturelle Läsionen oder Frakturen ist nachvollziehbar, dass med. pract . E.___ und Dr. A.___ keine zusätzlichen durch den Unfall verursachten Ver änderungen an der linken Schulter als ausgewiesen e rachteten. Die Ärzte der Rehaklinik H.___ führten den n auch aus, es sei bei fehlenden Fraktur- und Schulterbinnenläsionen am ehesten auf degenerative AC-Gelenksveränderungen zu schliessen (vgl. Urk. 8/213 S. 2 und Austrittsbericht vom 7. Juni 2019, Urk. 8/230 S. 1 und 5). An dieser Sachlage vermag auch die abweichende Ein schätzung von Dr. C.___ nichts zu ändern.
Dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 13. Juli 2020 zum Schluss kam, die MRI-Untersuchung vom 31. Mai 2018 habe nur eine mässige Veränderung am Schultergelenk selbst gezeigt, sodass die Signalstörungen am AC-Gelenk eher im Rahmen des Unfalls zu inter pr etieren seien (Urk. 8/446 S. 4) , vermag nicht zu überzeugen . Damit lassen sich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung en
von med. pract . E.___ und Dr. A.___
begründen . Insbesondere vermag seine Ansicht, wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis nicht an Schulter beschwerden gelitten habe, weshalb diese unfallkausal seien, nicht zu über zeugen. Rechtsprechungsgemäss ist eine solche Schlussfolgerung nach der Formel « post hoc ergo propter hoc» beweisrechtlich nicht zulässig und genügt zum Nach weis der Unfallkausalität nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass es durch die Schulterkontusion zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vormals stummen Vorzustandes gekommen ist. Gestützt auf die Aktenlage ist nachvollziehbar, dass Dr. A.___ bei fehlenden Hinweisen einer Fraktur oder einer ligamentären Verletzung eine Unfallkausalität verneinte. Schlüssig führte sie aus, dass die von Dr. C.___ genannten üblichen Begleitverletzungen beim Beschwerdeführer bildgebend nicht hätten nachgewiesen werden können und auch die Radiologen im MRI-Befund vom 31. Mai 2018 zutreffend festhielten, dass «am ehesten nur degene rative AC-Gelenksveränderungen» vorliegen würden (vgl. Urk. 8/452 S. 2) . Dass Kreisärztin Dr. A.___ aufgrund der objektivierbaren Befunde darauf schloss, die Beschwerden in der Schulter seien nach Kontusion innert rund drei Monaten abgeheilt und demnach würden ab Juli 2018 keine unfallbedi ngten Beschwerden mehr bestehen , ist daher nachvollziehbar.
Nach dem Gesagten sind Zweifel an der medizinischen Beurteilung von Dr. A.___ nicht angebracht.
Bei dieser Aktenlage sind keine weitergehende n medizinisc hen Erhebungen – insbesondere keine
gerichtliche medizinische Expertise (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) – erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind . 4. 4
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfall versicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es ent fällt bei Erreichen des Status quo sine vel
ante eine Teilursächlichkeit für die noch b estehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 un d 4). Es ist daher gestützt auf die versicherungs medi zini sche Beurteilung von Dr. A.___
mit ü berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom
3. April 2018
zu keine r feststellbare n strukturellen Ver letzung in der linken Schulter , sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der degenerativen AC-Gelenksveränderung
geführt hat .
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen (Heilkosten) betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden per 24. Juli 2018 einstellte . 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Monica Armesto - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif