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UV.2020.00224

Folgen einer Knieprellung nach drei Wochen abgeheilt; Leistungseinstellung mangels Unfallkausalität rechtens; fragliche Behandlungsbedürftigkeit

Zürich SozVersG · 2021-03-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 2000 geborene X.___ war seit dem 1. August 2017 als Informatiker EFZ (Systemtechnik) bei der Y.___ AG ang estellt und dadurch bei der

SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA)

für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen unfallvers ichert, als er am 1 7. November 2018 mit dem Motorrad stürzte und auf das linke Knie fiel (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 4. Februar 2019, Urk. 10/1). Der am 1 4. Dezember 2018 erstbehandelnde Dr. med.

Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte keine Diagnose und h ielt fest, der objektive Befund sei nicht konk lusiv; am ehesten bestehe eine Knochenprellung

im medialen Tibiakopf . Radiologisch zeige sich – fraglich

- ein freier Gelenkkörper (Urk. 10/ 5). Die SWICA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Urk. 10/1 2, Urk. 10/ 21). Das am 1 2. Februar 2019 durchgeführte MRT des linken Knies zeigte geringe, degenerative Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns (Grad I), ohne Nach weis eines freien Gelenkkörpers (Urk. 1 0 / 4). Es folgte eine Physiot herapie (Urk. 10/ 2, Urk. 10/ 6, Urk. 10/ 8).

Bei persistierenden Knieschmerzen wurde der Versicherte am 10. Dezember 2019 erneut computertomographisch untersucht. Dabei zeigten sich

intakte Band- und Sehnenstrukturen und ei ne leichtgradige Z errung der meniskokapsulären Verankerung auf Höhe des medialen Hinterhorns

(Urk. 10/ 16). Gestützt darauf diagnostizierte Dr. med.

A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Sinne einer Zweitmeinung eine leichte Zerrung im medialen Meniskush interhorn sowie Partialruptur des inneren Kollateralbandes (Urk. 10/ 15). Am 6. Februar 2020 gab Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine vertrauens ärzt liche Aktenbeurteilung ab (Urk. 10/ 2 0). Gestützt darauf stellte die SWICA die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 2 0. März 2020 per

8. Dezember 2018 ein (Urk. 10/ 25; vgl. auch Schreiben vom 1 2. Februar 2020,

Urk. 10/ 21). Die am 2 9. April 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/ 26) wies die SW ICA mit Einspracheentscheid vom 2 7. August 202 0 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. September 2020 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm auch über den 8. Dezember 2018 hinaus die gesetzlichen UV-Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 1 6. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Zu den vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich

im Oktober 2020 einge reichten medizinischen Unterlagen (Urk. 6, Urk. 7/1-2) nahm die Beschwerde gegnerin am 6. Januar 2021 Stellung (Urk. 16). Eine Kopie dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 zugestellt (Urk.

17). Mit

Ein gabe vom 2 0. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer

dazu Stellung (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Ver ordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 1 7. November 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann.

Da die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbe dürftig keit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalles uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.2). 1.4

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Ge lenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.5

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 7

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gut achten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, anlässlich des Motorradunfalls vom 1 7. November 2018 sei es lediglich zu einer leichten Prellung/Zerrung im linken Knie gekommen. Diese Verletzung sei nach spätestens drei Wochen abgeheilt. Die bisher erbrachten Leistungen seien damit bei Errei chen des Status quo ante zu Recht per 8. De zember 2018 eingestellt worden; auf eine Rückforderung der über den 8. Dezember 2018 hinaus ausgerichte ten Versicherungsleistungen sei ausdrücklich verzichtet worden (Urk. 1). 2.2

Dagegen wa ndte der Beschwerdeführer ein, Dr. B.___ habe seine kreisärztliche Beurteil ung nicht in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben. N amentlich die MRT-Bilda ufnahmen hätten ihm nicht vorgelegen. Demgegenüber habe sich Dr. A.___ nicht nur auf die MRT-Bundberichte abgestützt, sondern seine Einschätzung aufgrund der eigenen klinischen Untersuchung sowie eigenen

Auswertung des Bildmaterials abgegeben . Zudem habe er die festgestellte Unfall kausalität der partiellen Bandläsion und Läsion des

Meniskushinterhorns stich haltig begründet. Zumindest erwecke die Einschätzung von Dr. A.___ erhebliche Zweifel an der vertrauensärztlichen Beurteilung. Eine stressbedingte Ursache der Zerrung falle beim 18-jährigen Informatiker, der auch in seiner Freizeit keine kniebelastenden Aktivitäten aus übe, im Übrigen aus ser Betracht. Soweit die Unfallkausalität dennoch verneint werde, bestehe aufgrund der im Dezember 2019 bildgebend ausgewiesenen Bandläsion eine UV-Leistungspflicht (Urk. 1). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die linksseitige n Knie befunde

ü ber den 8. Dezember 2018 hinaus überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 17 . November 201 8 zurückzuführen sind bzw. darüberhinaus eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin besteht . 4. 4.1

Der

am 1 4. Dezember 2018 erstbehandelnde Dr. Z.___

stellte keine Diagnose und zudem fest, die objektiven Befunde seien nicht konklusiv; am ehesten bestehe eine Knochenprellung im medialen Tibiakopf des linken Knies. Radiologisch bestehe – fraglich – ein freier Gelenkkörper. Der Beschwerdeführer habe ange geben, er sei am 1 7. November 2018 auf das linke Knie gestürzt (vgl. Bericht vom 6. Juni 2019 Urk. 10/ 5). 4.2

Bei rezidivierenden Schmerzen wurde am 1 2. Februar 2019 ein e MRT erstellt. Dazu hielt

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiolog i e und Nuklearmedizin des I nstituts D.___ im Wesentlichen fest, es b estehe ein diskreter Reiz erguss und eine geringe intrameniskale Signalveränderung im Hinterhorn des Innenmeniskus; der mediale und laterale Knorpel und das medial e und laterale K ollateralband seien regelrecht und die Kreuzbänder intakt. Daraus ergäben sich geringe degenerative Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns (Grad I), ohne Nachweis eines freien Gelenkkörpers (Urk. 10/ 4). 4.3

Im Kostengutsprachegesuch für eine MRI- Untersuchung vom 2 6. November 2019 hielt Dr. A.___ klinisch positive Meni skuszeichen bei praktisch freier Flexion/

Extension und eigentlich guter Stabilität des Knies fest (Urk. 10/1 1). 4.4

Das daraufhin a m 1 0. Dezember 2019 durchgeführte MRT beurteilte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie, Radiologie F.___, im Wesentlichen wie folgt: Es be stehe eine leichtgradige Zerrung der meniskokapsulären Verankerung auf Höhe des medialen Hinterhorns, ohne abgrenzbare Läsion. Ansonsten seien die femo rotibialen Verhältnisse beidseits unauffällig. Die Band- und Sehnenstruk turen seien intakt. Insbesondere bestehe hier kein Hinweis auf eine Zerrung oder Rup tur. Weiter zeige sich ein minimaler Gelenkerguss femoropatell är und zentral. Daraus ergebe sich eine leichtgradige Zerrung der meniskokapsulären Veranke rung auf Höhe des medialen Hinterhorns bei ansonsten normalen Kniebefunden (Urk. 10/ 16). 4.5

Im ärztlichen Zwischenbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Janu ar 2020 zitierte Dr. A.___ aus der Krankengeschichte den Eintrag vom 1 6. Dezem ber 201 9. Danach habe er dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass eine leichte Zerrung des medialen Meniskushinterhorns sowie eine partielle Ruptie rung des inneren Kollateralbandes bestehe; eine Physiotherapie sei hier sinnvoll (Urk. 10/ 15). 4.6

In der vertrauensärztlichen Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2020 hielt Dr. B.___ (1) den Verdacht auf eine Prellung link s, (2) den Verdacht auf eine leichtgradige Zerrung im Bereich des Innenbandes und (3) degenerative Veränderungen im Inn enmeniskushorn fest (Urk. 10/ 20 S. 2). Die subjektiven Beschwerden liessen sich bildgebend nicht objektivieren. Der Unfall vom 17. November 2018 habe lediglich zu einer leichten Prellu ng/Zerrung geführt, d eren Folgen

nach drei Wochen abgeheilt seien . Die im Dezember 2020 MR-tom ographisch vermutete Zerrung der meniskokapsulären Verankerung könne dem Unfallereignis nicht zu geo rdnet werden. Es handle sich hierbei wahrscheinlich um eine Stresssituation; es sei nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer einer kn iebelastenden Sportart nachgehe . Schliesslich habe sich im ersten MRI vom Februar 2019 keine Listen diagnose gezeigt (Urk. 10/2 0). 4.7

Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 hielt Dr. A.___ fest, die Zerrung im Menis kushinterhorn sowie die Partialruptur im inneren Kollateralband seien seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Diese Schädi gungen ergäben sich aus seiner Sicht aufgrund der MRI-Aufnahmen. Die von Dr. B.___ vermutete stressbedingte Zerrung sei eine reine Mutmassung (Urk. 3). 4.8

Auf entsprechende Rückfragen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/1) bestätigte Dr. E.___ mit Email vom 2 9. September 2020, am 1 0. Dezember 2019 habe sich MR-tom ographisch eine leichtgradige Zerrung der meniskokapsulären Veranke rung auf Höhe des medialen Hinterhorns, residuell bzw. narbig und reizlos, gezeigt. Das mediale Kollateralband sei in der proximalen Hälfte längerstreckig verdickt. Dies sei mit einer chronisch narbigen Veränderung bei einem Zustand nach Zerrung und Partialruptur vereinbar. Beides sei «im Rahmen eines Unfalls zu sehen». Eine Stresssituation würde nicht so ein homogenes und reizloses Bild zeigen. Bei einer Stresssituation bestehe eine inhomogene Auftreibung, insbeson dere direkt im Ursprung bzw. Ansatz, begleitet von einer Kapselverdickung und eventuell Verkalkung (Urk. 7/2). 4.9

Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 6. Januar

2021 wie folgt Stellung: Dr. E.___ widerspreche mit Email vom 2 9. September 2020 (vgl. E.

4.8) seiner ursprünglichen Beurteilung (vgl. E. 4.4), wonach die Band- und Sehnenstrukturen intakt seien und insbesondere keine Zerrung oder Ruptur bestehe . Seine nunmehr abweichende Beurteilung habe er nicht begründet. Zudem seien im zum Unfall zeitnahen MRT vom Februar 2019 lediglich degenerative Veränderungen festge stellt worden. Auch habe sich Dr. E.___ nicht dazu geäussert, ob der neu fest gestellte Residualzustand auf den Unfall vom 1 7. November 2018 zurückzuführen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bei residuellen bzw. narbigen und reizlosen Verhältnissen von abgeheilten Verhältnissen auszugehen sei (Urk. 16). 4.10

Dem hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 0. Januar 2021 entgegen, im Befundbericht vom 1 0. Dezember 2019 habe sich Dr. E.___ nicht zum Zustand des medialen Kollateralbandes geäussert. Er habe lediglich Hinweise auf eine zum Zeitpunkt der MRT-Aufnahme noch bestehende Zerrung oder Ruptur verneint. Gleiches gelte für den Befundbericht zum MRT vom 1 2. Februar 2019, welcher erst ein Vierteljahr nach dem Unfall vom November 2018 erstellt worden sei. Demgegenüber habe Dr. E.___ am 2 9. September 2020 festgestellt, dass der am 1 0. Dezember 2019 abgebildete Zustand des medialen Kollateralbandes auf eine frühere, nunmehr narbig verheilte Zerrung und Partialruptur schliessen lasse . Die Unfallkausalität habe er zudem damit schlüssig begründet, dass sich im Falle einer unfallfremden Stresssituation ein ganz anderes Schadenbild zeigen müsste. Mithin sei die Unfallkausalität durch die einhelligen fachärztlichen Feststellungen von Dres . A.___ und E.___ bewiesen (Urk. 18) . 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 7. August

2020 (Urk. 2) auf die fachärztli ch-chirurgi sche Beurteilung von Dr. B.___ vom 6. Februar 2020 (E.

4.6), welche dieser in Kenntnis und Aus ein andersetzung mit den relevanten Vorakten abgab. 5.2

Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr . B.___ sprechen, sind

– entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk.

1) - nicht ersichtlich.

Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn Dr. B.___ die MRT-Bild er als solche nicht vorlagen. Erging seine Beurteilung doch unbestrittenermassen gestützt auf die dazugehörigen Befundberichte der zur Auswertung des Bildmaterials kompe tenten radiologischen Fachärzte. Dass die radiologischen Auswertungen von Dres . C.___ und E.___

(vgl. E. 4.2, E. 4.4) unzutreffend oder nicht lege artis gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet.

Sodann ist weder aufgrund der MRT vom Februar 2019 noch aufgrund derjenigen vom Dezember 2019 eine akute Band- o der Sehnenläsion ausgewiesen . Dies hat selbst

der Beschwerdeführer zuletzt eingeräumt (vgl. Urk. 18, E. 4.10; nachdem er beschwerdeweise noch geltend machte, im Dezember 2019 sei eine Läsion im medialen Kollateralband festgestellt worden, vgl. Urk. 1 Ziff. 10). Soweit einzig Dr. A.___

postulierte, «aus seiner Sicht» zeigten

« die MRI-Aufnahmen» (nebst der partiellen Läsion des Meniskushinterhorns) eine part i e lle Rupturierun g des inne ren Kollateralbandes (Urk. 10/ 15, Urk. 3), l iess er hierfür eine luzide Begründung vermissen und kann ihm nicht gefolgt werden.

Kommt hinzu, dass es sich bei Dr. A.___ nicht um einen Facharzt für Radiologie handelt. Selbst wenn im MRT vom Dezember 2019 eine narbige und reizlose Veränderung im Bereich des medialen Kollateralbandes erblickt werden wollte und diese aufgrund des homo genen Bildes einem Unfallgeschehen zugeordnet werden könnte (vgl. Urk. 7/2, E.

4.8), liesse sich d a raus nicht s zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere hätte – angenommen der Unfall vom 1 7. November 2018 habe eine irgendwie geartete Schädigung am inneren Kollateralband gezeitigt – bereits das MRT vom Februar 2019 entsprechende Auffälligkeiten zu Tage bringen müssen, was aber nicht der Fall war und auch nicht behauptet wurde. Im Februar 2019 wurde computertomographisch vielmehr ein regelrechtes mediales Kollateralband dargestellt (Urk. 10/ 4).

Dr. E.___

gab seine nachträglichen Ausführungen im Email vom 2 9. September 2020 (Urk. 7 / 2, Urk. 4.8) denn auch augenscheinlich in Unkenntnis des MRI-Befundes vom Februar 2019 ab. Davon abgesehen werden vage Formulierungen dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gerecht; dass eine Verdickung des Kollateralbandes gemäss Dr. E.___

mit einem Zustand nach Zerrung und Partialruptur «vereinbar» ist (Urk. 7/2), reicht freilich nicht aus, um eine Unfall kausalität im erforderlichen Beweisgrad zu begründen.

Die erstmals im MRT vom Dezember 2019

– mehr als ein

Jahr nach dem Unfall - festgestellte Zerrung an der meniskokapsulären Verankerung auf Höhe des medialen

H interhorn s kann

offensichtlich nicht mit überwiegender Wahrschein lich auf den Unfall vom 1 7. November 2018 zurückgeführt werden. Die im Be reich des Innenmeniskushinterhorns im Februar 2019 bildgebend dargestellte Signalveränderu ng wurde zudem als degenerativ taxiert (Urk. 7/ 4).

Da die Leistungspflicht des Unfallversicherers in jedem Fall einen Kausal zu sammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Unfall voraussetzt, entfällt vor liegend eine Leistungspflicht auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 1.4 ff.).

Mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis erübrigen sich schliesslich Wei terungen zur diskutierten stressbedingten Genese der bestehenden Kniebefunde.

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die hinreichend auf schlussreiche medizinischen Aktenlage, insbesondere die beweiskräftige Beurtei lung von Dr. B.___,

zum überzeugenden Schluss gelangt, dass die über den Zeit punkt der Leistungseinstellung per 8. Dezember 2018 hinaus fortdauernden Knie be schwerden jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 1 7. November 2018 zurückgeführt werden können, w eshalb sie den Anspruch des Beschwerdefüh rers auf weitere Le istungen über diesen Zeit punkt hinaus zu Recht verneinte. Eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit ist darüberhinaus im Zeitpunkt der faktischen Leistungseinstellung auch nicht mehr ausgewiesen.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7. August 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - SWICA Versicherungen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der 2000 geborene X.___ war seit dem 1. August 2017 als Informatiker EFZ (Systemtechnik) bei der Y.___ AG ang estellt und dadurch bei der

SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA)

für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen unfallvers ichert, als er am 1 7. November 2018 mit dem Motorrad stürzte und auf das linke Knie fiel (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 4. Februar 2019, Urk. 10/1). Der am 1 4. Dezember 2018 erstbehandelnde Dr. med.

Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte keine Diagnose und h ielt fest, der objektive Befund sei nicht konk lusiv; am ehesten bestehe eine Knochenprellung

im medialen Tibiakopf . Radiologisch zeige sich – fraglich

- ein freier Gelenkkörper (Urk. 10/

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Ver ordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 1 7. November 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann.

Da die Heilbehandlung gemäss Art.

E. 1.4 ff.).

Mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis erübrigen sich schliesslich Wei terungen zur diskutierten stressbedingten Genese der bestehenden Kniebefunde.

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die hinreichend auf schlussreiche medizinischen Aktenlage, insbesondere die beweiskräftige Beurtei lung von Dr. B.___,

zum überzeugenden Schluss gelangt, dass die über den Zeit punkt der Leistungseinstellung per 8. Dezember 2018 hinaus fortdauernden Knie be schwerden jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 1 7. November 2018 zurückgeführt werden können, w eshalb sie den Anspruch des Beschwerdefüh rers auf weitere Le istungen über diesen Zeit punkt hinaus zu Recht verneinte. Eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit ist darüberhinaus im Zeitpunkt der faktischen Leistungseinstellung auch nicht mehr ausgewiesen.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7. August 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - SWICA Versicherungen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.6 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 7

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gut achten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, anlässlich des Motorradunfalls vom 1 7. November 2018 sei es lediglich zu einer leichten Prellung/Zerrung im linken Knie gekommen. Diese Verletzung sei nach spätestens drei Wochen abgeheilt. Die bisher erbrachten Leistungen seien damit bei Errei chen des Status quo ante zu Recht per 8. De zember 2018 eingestellt worden; auf eine Rückforderung der über den 8. Dezember 2018 hinaus ausgerichte ten Versicherungsleistungen sei ausdrücklich verzichtet worden (Urk. 1). 2.2

Dagegen wa ndte der Beschwerdeführer ein, Dr. B.___ habe seine kreisärztliche Beurteil ung nicht in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben. N amentlich die MRT-Bilda ufnahmen hätten ihm nicht vorgelegen. Demgegenüber habe sich Dr. A.___ nicht nur auf die MRT-Bundberichte abgestützt, sondern seine Einschätzung aufgrund der eigenen klinischen Untersuchung sowie eigenen

Auswertung des Bildmaterials abgegeben . Zudem habe er die festgestellte Unfall kausalität der partiellen Bandläsion und Läsion des

Meniskushinterhorns stich haltig begründet. Zumindest erwecke die Einschätzung von Dr. A.___ erhebliche Zweifel an der vertrauensärztlichen Beurteilung. Eine stressbedingte Ursache der Zerrung falle beim 18-jährigen Informatiker, der auch in seiner Freizeit keine kniebelastenden Aktivitäten aus übe, im Übrigen aus ser Betracht. Soweit die Unfallkausalität dennoch verneint werde, bestehe aufgrund der im Dezember 2019 bildgebend ausgewiesenen Bandläsion eine UV-Leistungspflicht (Urk. 1). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die linksseitige n Knie befunde

ü ber den 8. Dezember 2018 hinaus überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 17 . November 201 8 zurückzuführen sind bzw. darüberhinaus eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin besteht . 4. 4.1

Der

am 1 4. Dezember 2018 erstbehandelnde Dr. Z.___

stellte keine Diagnose und zudem fest, die objektiven Befunde seien nicht konklusiv; am ehesten bestehe eine Knochenprellung im medialen Tibiakopf des linken Knies. Radiologisch bestehe – fraglich – ein freier Gelenkkörper. Der Beschwerdeführer habe ange geben, er sei am 1 7. November 2018 auf das linke Knie gestürzt (vgl. Bericht vom 6. Juni 2019 Urk. 10/ 5). 4.2

Bei rezidivierenden Schmerzen wurde am 1 2. Februar 2019 ein e MRT erstellt. Dazu hielt

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiolog i e und Nuklearmedizin des I nstituts D.___ im Wesentlichen fest, es b estehe ein diskreter Reiz erguss und eine geringe intrameniskale Signalveränderung im Hinterhorn des Innenmeniskus; der mediale und laterale Knorpel und das medial e und laterale K ollateralband seien regelrecht und die Kreuzbänder intakt. Daraus ergäben sich geringe degenerative Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns (Grad I), ohne Nachweis eines freien Gelenkkörpers (Urk. 10/ 4). 4.3

Im Kostengutsprachegesuch für eine MRI- Untersuchung vom 2 6. November 2019 hielt Dr. A.___ klinisch positive Meni skuszeichen bei praktisch freier Flexion/

Extension und eigentlich guter Stabilität des Knies fest (Urk. 10/1 1). 4.4

Das daraufhin a m 1 0. Dezember 2019 durchgeführte MRT beurteilte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie, Radiologie F.___, im Wesentlichen wie folgt: Es be stehe eine leichtgradige Zerrung der meniskokapsulären Verankerung auf Höhe des medialen Hinterhorns, ohne abgrenzbare Läsion. Ansonsten seien die femo rotibialen Verhältnisse beidseits unauffällig. Die Band- und Sehnenstruk turen seien intakt. Insbesondere bestehe hier kein Hinweis auf eine Zerrung oder Rup tur. Weiter zeige sich ein minimaler Gelenkerguss femoropatell är und zentral. Daraus ergebe sich eine leichtgradige Zerrung der meniskokapsulären Veranke rung auf Höhe des medialen Hinterhorns bei ansonsten normalen Kniebefunden (Urk. 10/ 16). 4.5

Im ärztlichen Zwischenbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Janu ar 2020 zitierte Dr. A.___ aus der Krankengeschichte den Eintrag vom 1 6. Dezem ber 201 9. Danach habe er dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass eine leichte Zerrung des medialen Meniskushinterhorns sowie eine partielle Ruptie rung des inneren Kollateralbandes bestehe; eine Physiotherapie sei hier sinnvoll (Urk. 10/

E. 5 ). Die SWICA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Urk. 10/1 2, Urk. 10/ 21). Das am 1 2. Februar 2019 durchgeführte MRT des linken Knies zeigte geringe, degenerative Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns (Grad I), ohne Nach weis eines freien Gelenkkörpers (Urk. 1 0 / 4). Es folgte eine Physiot herapie (Urk. 10/ 2, Urk. 10/

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 7. August

2020 (Urk. 2) auf die fachärztli ch-chirurgi sche Beurteilung von Dr. B.___ vom 6. Februar 2020 (E.

4.6), welche dieser in Kenntnis und Aus ein andersetzung mit den relevanten Vorakten abgab.

E. 5.2 Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr . B.___ sprechen, sind

– entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk.

1) - nicht ersichtlich.

Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn Dr. B.___ die MRT-Bild er als solche nicht vorlagen. Erging seine Beurteilung doch unbestrittenermassen gestützt auf die dazugehörigen Befundberichte der zur Auswertung des Bildmaterials kompe tenten radiologischen Fachärzte. Dass die radiologischen Auswertungen von Dres . C.___ und E.___

(vgl. E. 4.2, E. 4.4) unzutreffend oder nicht lege artis gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet.

Sodann ist weder aufgrund der MRT vom Februar 2019 noch aufgrund derjenigen vom Dezember 2019 eine akute Band- o der Sehnenläsion ausgewiesen . Dies hat selbst

der Beschwerdeführer zuletzt eingeräumt (vgl. Urk. 18, E. 4.10; nachdem er beschwerdeweise noch geltend machte, im Dezember 2019 sei eine Läsion im medialen Kollateralband festgestellt worden, vgl. Urk. 1 Ziff. 10). Soweit einzig Dr. A.___

postulierte, «aus seiner Sicht» zeigten

« die MRI-Aufnahmen» (nebst der partiellen Läsion des Meniskushinterhorns) eine part i e lle Rupturierun g des inne ren Kollateralbandes (Urk. 10/ 15, Urk. 3), l iess er hierfür eine luzide Begründung vermissen und kann ihm nicht gefolgt werden.

Kommt hinzu, dass es sich bei Dr. A.___ nicht um einen Facharzt für Radiologie handelt. Selbst wenn im MRT vom Dezember 2019 eine narbige und reizlose Veränderung im Bereich des medialen Kollateralbandes erblickt werden wollte und diese aufgrund des homo genen Bildes einem Unfallgeschehen zugeordnet werden könnte (vgl. Urk. 7/2, E.

4.8), liesse sich d a raus nicht s zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere hätte – angenommen der Unfall vom 1 7. November 2018 habe eine irgendwie geartete Schädigung am inneren Kollateralband gezeitigt – bereits das MRT vom Februar 2019 entsprechende Auffälligkeiten zu Tage bringen müssen, was aber nicht der Fall war und auch nicht behauptet wurde. Im Februar 2019 wurde computertomographisch vielmehr ein regelrechtes mediales Kollateralband dargestellt (Urk. 10/ 4).

Dr. E.___

gab seine nachträglichen Ausführungen im Email vom 2 9. September 2020 (Urk. 7 / 2, Urk. 4.8) denn auch augenscheinlich in Unkenntnis des MRI-Befundes vom Februar 2019 ab. Davon abgesehen werden vage Formulierungen dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gerecht; dass eine Verdickung des Kollateralbandes gemäss Dr. E.___

mit einem Zustand nach Zerrung und Partialruptur «vereinbar» ist (Urk. 7/2), reicht freilich nicht aus, um eine Unfall kausalität im erforderlichen Beweisgrad zu begründen.

Die erstmals im MRT vom Dezember 2019

– mehr als ein

Jahr nach dem Unfall - festgestellte Zerrung an der meniskokapsulären Verankerung auf Höhe des medialen

H interhorn s kann

offensichtlich nicht mit überwiegender Wahrschein lich auf den Unfall vom 1 7. November 2018 zurückgeführt werden. Die im Be reich des Innenmeniskushinterhorns im Februar 2019 bildgebend dargestellte Signalveränderu ng wurde zudem als degenerativ taxiert (Urk. 7/ 4).

Da die Leistungspflicht des Unfallversicherers in jedem Fall einen Kausal zu sammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Unfall voraussetzt, entfällt vor liegend eine Leistungspflicht auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E.

E. 6 , Urk. 10/

E. 8 ).

Bei persistierenden Knieschmerzen wurde der Versicherte am 10. Dezember 2019 erneut computertomographisch untersucht. Dabei zeigten sich

intakte Band- und Sehnenstrukturen und ei ne leichtgradige Z errung der meniskokapsulären Verankerung auf Höhe des medialen Hinterhorns

(Urk. 10/ 16). Gestützt darauf diagnostizierte Dr. med.

A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Sinne einer Zweitmeinung eine leichte Zerrung im medialen Meniskush interhorn sowie Partialruptur des inneren Kollateralbandes (Urk. 10/ 15). Am 6. Februar 2020 gab Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine vertrauens ärzt liche Aktenbeurteilung ab (Urk. 10/ 2 0). Gestützt darauf stellte die SWICA die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 2 0. März 2020 per

8. Dezember 2018 ein (Urk. 10/ 25; vgl. auch Schreiben vom 1 2. Februar 2020,

Urk. 10/ 21). Die am 2 9. April 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/ 26) wies die SW ICA mit Einspracheentscheid vom 2 7. August 202 0 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. September 2020 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm auch über den 8. Dezember 2018 hinaus die gesetzlichen UV-Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 1 6. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Zu den vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich

im Oktober 2020 einge reichten medizinischen Unterlagen (Urk. 6, Urk. 7/1-2) nahm die Beschwerde gegnerin am 6. Januar 2021 Stellung (Urk. 16). Eine Kopie dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 zugestellt (Urk.

17). Mit

Ein gabe vom 2 0. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer

dazu Stellung (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbe dürftig keit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalles uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.2).

E. 15 ). 4.6

In der vertrauensärztlichen Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2020 hielt Dr. B.___ (1) den Verdacht auf eine Prellung link s, (2) den Verdacht auf eine leichtgradige Zerrung im Bereich des Innenbandes und (3) degenerative Veränderungen im Inn enmeniskushorn fest (Urk. 10/

E. 20 S. 2). Die subjektiven Beschwerden liessen sich bildgebend nicht objektivieren. Der Unfall vom 17. November 2018 habe lediglich zu einer leichten Prellu ng/Zerrung geführt, d eren Folgen

nach drei Wochen abgeheilt seien . Die im Dezember 2020 MR-tom ographisch vermutete Zerrung der meniskokapsulären Verankerung könne dem Unfallereignis nicht zu geo rdnet werden. Es handle sich hierbei wahrscheinlich um eine Stresssituation; es sei nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer einer kn iebelastenden Sportart nachgehe . Schliesslich habe sich im ersten MRI vom Februar 2019 keine Listen diagnose gezeigt (Urk. 10/2 0). 4.7

Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 hielt Dr. A.___ fest, die Zerrung im Menis kushinterhorn sowie die Partialruptur im inneren Kollateralband seien seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Diese Schädi gungen ergäben sich aus seiner Sicht aufgrund der MRI-Aufnahmen. Die von Dr. B.___ vermutete stressbedingte Zerrung sei eine reine Mutmassung (Urk. 3). 4.8

Auf entsprechende Rückfragen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/1) bestätigte Dr. E.___ mit Email vom 2 9. September 2020, am 1 0. Dezember 2019 habe sich MR-tom ographisch eine leichtgradige Zerrung der meniskokapsulären Veranke rung auf Höhe des medialen Hinterhorns, residuell bzw. narbig und reizlos, gezeigt. Das mediale Kollateralband sei in der proximalen Hälfte längerstreckig verdickt. Dies sei mit einer chronisch narbigen Veränderung bei einem Zustand nach Zerrung und Partialruptur vereinbar. Beides sei «im Rahmen eines Unfalls zu sehen». Eine Stresssituation würde nicht so ein homogenes und reizloses Bild zeigen. Bei einer Stresssituation bestehe eine inhomogene Auftreibung, insbeson dere direkt im Ursprung bzw. Ansatz, begleitet von einer Kapselverdickung und eventuell Verkalkung (Urk. 7/2). 4.9

Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 6. Januar

2021 wie folgt Stellung: Dr. E.___ widerspreche mit Email vom 2 9. September 2020 (vgl. E.

4.8) seiner ursprünglichen Beurteilung (vgl. E. 4.4), wonach die Band- und Sehnenstrukturen intakt seien und insbesondere keine Zerrung oder Ruptur bestehe . Seine nunmehr abweichende Beurteilung habe er nicht begründet. Zudem seien im zum Unfall zeitnahen MRT vom Februar 2019 lediglich degenerative Veränderungen festge stellt worden. Auch habe sich Dr. E.___ nicht dazu geäussert, ob der neu fest gestellte Residualzustand auf den Unfall vom 1 7. November 2018 zurückzuführen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bei residuellen bzw. narbigen und reizlosen Verhältnissen von abgeheilten Verhältnissen auszugehen sei (Urk. 16). 4.10

Dem hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 0. Januar 2021 entgegen, im Befundbericht vom 1 0. Dezember 2019 habe sich Dr. E.___ nicht zum Zustand des medialen Kollateralbandes geäussert. Er habe lediglich Hinweise auf eine zum Zeitpunkt der MRT-Aufnahme noch bestehende Zerrung oder Ruptur verneint. Gleiches gelte für den Befundbericht zum MRT vom 1 2. Februar 2019, welcher erst ein Vierteljahr nach dem Unfall vom November 2018 erstellt worden sei. Demgegenüber habe Dr. E.___ am 2 9. September 2020 festgestellt, dass der am 1 0. Dezember 2019 abgebildete Zustand des medialen Kollateralbandes auf eine frühere, nunmehr narbig verheilte Zerrung und Partialruptur schliessen lasse . Die Unfallkausalität habe er zudem damit schlüssig begründet, dass sich im Falle einer unfallfremden Stresssituation ein ganz anderes Schadenbild zeigen müsste. Mithin sei die Unfallkausalität durch die einhelligen fachärztlichen Feststellungen von Dres . A.___ und E.___ bewiesen (Urk. 18) . 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00224

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

5. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 2000 geborene X.___ war seit dem 1. August 2017 als Informatiker EFZ (Systemtechnik) bei der Y.___ AG ang estellt und dadurch bei der

SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA)

für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen unfallvers ichert, als er am 1 7. November 2018 mit dem Motorrad stürzte und auf das linke Knie fiel (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 4. Februar 2019, Urk. 10/1). Der am 1 4. Dezember 2018 erstbehandelnde Dr. med.

Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte keine Diagnose und h ielt fest, der objektive Befund sei nicht konk lusiv; am ehesten bestehe eine Knochenprellung

im medialen Tibiakopf . Radiologisch zeige sich – fraglich

- ein freier Gelenkkörper (Urk. 10/ 5). Die SWICA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Urk. 10/1 2, Urk. 10/ 21). Das am 1 2. Februar 2019 durchgeführte MRT des linken Knies zeigte geringe, degenerative Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns (Grad I), ohne Nach weis eines freien Gelenkkörpers (Urk. 1 0 / 4). Es folgte eine Physiot herapie (Urk. 10/ 2, Urk. 10/ 6, Urk. 10/ 8).

Bei persistierenden Knieschmerzen wurde der Versicherte am 10. Dezember 2019 erneut computertomographisch untersucht. Dabei zeigten sich

intakte Band- und Sehnenstrukturen und ei ne leichtgradige Z errung der meniskokapsulären Verankerung auf Höhe des medialen Hinterhorns

(Urk. 10/ 16). Gestützt darauf diagnostizierte Dr. med.

A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Sinne einer Zweitmeinung eine leichte Zerrung im medialen Meniskush interhorn sowie Partialruptur des inneren Kollateralbandes (Urk. 10/ 15). Am 6. Februar 2020 gab Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine vertrauens ärzt liche Aktenbeurteilung ab (Urk. 10/ 2 0). Gestützt darauf stellte die SWICA die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 2 0. März 2020 per

8. Dezember 2018 ein (Urk. 10/ 25; vgl. auch Schreiben vom 1 2. Februar 2020,

Urk. 10/ 21). Die am 2 9. April 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/ 26) wies die SW ICA mit Einspracheentscheid vom 2 7. August 202 0 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. September 2020 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm auch über den 8. Dezember 2018 hinaus die gesetzlichen UV-Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 1 6. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Zu den vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich

im Oktober 2020 einge reichten medizinischen Unterlagen (Urk. 6, Urk. 7/1-2) nahm die Beschwerde gegnerin am 6. Januar 2021 Stellung (Urk. 16). Eine Kopie dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 zugestellt (Urk.

17). Mit

Ein gabe vom 2 0. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer

dazu Stellung (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Ver ordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 1 7. November 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann.

Da die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbe dürftig keit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalles uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.2). 1.4

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Ge lenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.5

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 7

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gut achten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, anlässlich des Motorradunfalls vom 1 7. November 2018 sei es lediglich zu einer leichten Prellung/Zerrung im linken Knie gekommen. Diese Verletzung sei nach spätestens drei Wochen abgeheilt. Die bisher erbrachten Leistungen seien damit bei Errei chen des Status quo ante zu Recht per 8. De zember 2018 eingestellt worden; auf eine Rückforderung der über den 8. Dezember 2018 hinaus ausgerichte ten Versicherungsleistungen sei ausdrücklich verzichtet worden (Urk. 1). 2.2

Dagegen wa ndte der Beschwerdeführer ein, Dr. B.___ habe seine kreisärztliche Beurteil ung nicht in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben. N amentlich die MRT-Bilda ufnahmen hätten ihm nicht vorgelegen. Demgegenüber habe sich Dr. A.___ nicht nur auf die MRT-Bundberichte abgestützt, sondern seine Einschätzung aufgrund der eigenen klinischen Untersuchung sowie eigenen

Auswertung des Bildmaterials abgegeben . Zudem habe er die festgestellte Unfall kausalität der partiellen Bandläsion und Läsion des

Meniskushinterhorns stich haltig begründet. Zumindest erwecke die Einschätzung von Dr. A.___ erhebliche Zweifel an der vertrauensärztlichen Beurteilung. Eine stressbedingte Ursache der Zerrung falle beim 18-jährigen Informatiker, der auch in seiner Freizeit keine kniebelastenden Aktivitäten aus übe, im Übrigen aus ser Betracht. Soweit die Unfallkausalität dennoch verneint werde, bestehe aufgrund der im Dezember 2019 bildgebend ausgewiesenen Bandläsion eine UV-Leistungspflicht (Urk. 1). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die linksseitige n Knie befunde

ü ber den 8. Dezember 2018 hinaus überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 17 . November 201 8 zurückzuführen sind bzw. darüberhinaus eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin besteht . 4. 4.1

Der

am 1 4. Dezember 2018 erstbehandelnde Dr. Z.___

stellte keine Diagnose und zudem fest, die objektiven Befunde seien nicht konklusiv; am ehesten bestehe eine Knochenprellung im medialen Tibiakopf des linken Knies. Radiologisch bestehe – fraglich – ein freier Gelenkkörper. Der Beschwerdeführer habe ange geben, er sei am 1 7. November 2018 auf das linke Knie gestürzt (vgl. Bericht vom 6. Juni 2019 Urk. 10/ 5). 4.2

Bei rezidivierenden Schmerzen wurde am 1 2. Februar 2019 ein e MRT erstellt. Dazu hielt

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiolog i e und Nuklearmedizin des I nstituts D.___ im Wesentlichen fest, es b estehe ein diskreter Reiz erguss und eine geringe intrameniskale Signalveränderung im Hinterhorn des Innenmeniskus; der mediale und laterale Knorpel und das medial e und laterale K ollateralband seien regelrecht und die Kreuzbänder intakt. Daraus ergäben sich geringe degenerative Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns (Grad I), ohne Nachweis eines freien Gelenkkörpers (Urk. 10/ 4). 4.3

Im Kostengutsprachegesuch für eine MRI- Untersuchung vom 2 6. November 2019 hielt Dr. A.___ klinisch positive Meni skuszeichen bei praktisch freier Flexion/

Extension und eigentlich guter Stabilität des Knies fest (Urk. 10/1 1). 4.4

Das daraufhin a m 1 0. Dezember 2019 durchgeführte MRT beurteilte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie, Radiologie F.___, im Wesentlichen wie folgt: Es be stehe eine leichtgradige Zerrung der meniskokapsulären Verankerung auf Höhe des medialen Hinterhorns, ohne abgrenzbare Läsion. Ansonsten seien die femo rotibialen Verhältnisse beidseits unauffällig. Die Band- und Sehnenstruk turen seien intakt. Insbesondere bestehe hier kein Hinweis auf eine Zerrung oder Rup tur. Weiter zeige sich ein minimaler Gelenkerguss femoropatell är und zentral. Daraus ergebe sich eine leichtgradige Zerrung der meniskokapsulären Veranke rung auf Höhe des medialen Hinterhorns bei ansonsten normalen Kniebefunden (Urk. 10/ 16). 4.5

Im ärztlichen Zwischenbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Janu ar 2020 zitierte Dr. A.___ aus der Krankengeschichte den Eintrag vom 1 6. Dezem ber 201 9. Danach habe er dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass eine leichte Zerrung des medialen Meniskushinterhorns sowie eine partielle Ruptie rung des inneren Kollateralbandes bestehe; eine Physiotherapie sei hier sinnvoll (Urk. 10/ 15). 4.6

In der vertrauensärztlichen Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2020 hielt Dr. B.___ (1) den Verdacht auf eine Prellung link s, (2) den Verdacht auf eine leichtgradige Zerrung im Bereich des Innenbandes und (3) degenerative Veränderungen im Inn enmeniskushorn fest (Urk. 10/ 20 S. 2). Die subjektiven Beschwerden liessen sich bildgebend nicht objektivieren. Der Unfall vom 17. November 2018 habe lediglich zu einer leichten Prellu ng/Zerrung geführt, d eren Folgen

nach drei Wochen abgeheilt seien . Die im Dezember 2020 MR-tom ographisch vermutete Zerrung der meniskokapsulären Verankerung könne dem Unfallereignis nicht zu geo rdnet werden. Es handle sich hierbei wahrscheinlich um eine Stresssituation; es sei nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer einer kn iebelastenden Sportart nachgehe . Schliesslich habe sich im ersten MRI vom Februar 2019 keine Listen diagnose gezeigt (Urk. 10/2 0). 4.7

Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 hielt Dr. A.___ fest, die Zerrung im Menis kushinterhorn sowie die Partialruptur im inneren Kollateralband seien seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Diese Schädi gungen ergäben sich aus seiner Sicht aufgrund der MRI-Aufnahmen. Die von Dr. B.___ vermutete stressbedingte Zerrung sei eine reine Mutmassung (Urk. 3). 4.8

Auf entsprechende Rückfragen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/1) bestätigte Dr. E.___ mit Email vom 2 9. September 2020, am 1 0. Dezember 2019 habe sich MR-tom ographisch eine leichtgradige Zerrung der meniskokapsulären Veranke rung auf Höhe des medialen Hinterhorns, residuell bzw. narbig und reizlos, gezeigt. Das mediale Kollateralband sei in der proximalen Hälfte längerstreckig verdickt. Dies sei mit einer chronisch narbigen Veränderung bei einem Zustand nach Zerrung und Partialruptur vereinbar. Beides sei «im Rahmen eines Unfalls zu sehen». Eine Stresssituation würde nicht so ein homogenes und reizloses Bild zeigen. Bei einer Stresssituation bestehe eine inhomogene Auftreibung, insbeson dere direkt im Ursprung bzw. Ansatz, begleitet von einer Kapselverdickung und eventuell Verkalkung (Urk. 7/2). 4.9

Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 6. Januar

2021 wie folgt Stellung: Dr. E.___ widerspreche mit Email vom 2 9. September 2020 (vgl. E.

4.8) seiner ursprünglichen Beurteilung (vgl. E. 4.4), wonach die Band- und Sehnenstrukturen intakt seien und insbesondere keine Zerrung oder Ruptur bestehe . Seine nunmehr abweichende Beurteilung habe er nicht begründet. Zudem seien im zum Unfall zeitnahen MRT vom Februar 2019 lediglich degenerative Veränderungen festge stellt worden. Auch habe sich Dr. E.___ nicht dazu geäussert, ob der neu fest gestellte Residualzustand auf den Unfall vom 1 7. November 2018 zurückzuführen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bei residuellen bzw. narbigen und reizlosen Verhältnissen von abgeheilten Verhältnissen auszugehen sei (Urk. 16). 4.10

Dem hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 0. Januar 2021 entgegen, im Befundbericht vom 1 0. Dezember 2019 habe sich Dr. E.___ nicht zum Zustand des medialen Kollateralbandes geäussert. Er habe lediglich Hinweise auf eine zum Zeitpunkt der MRT-Aufnahme noch bestehende Zerrung oder Ruptur verneint. Gleiches gelte für den Befundbericht zum MRT vom 1 2. Februar 2019, welcher erst ein Vierteljahr nach dem Unfall vom November 2018 erstellt worden sei. Demgegenüber habe Dr. E.___ am 2 9. September 2020 festgestellt, dass der am 1 0. Dezember 2019 abgebildete Zustand des medialen Kollateralbandes auf eine frühere, nunmehr narbig verheilte Zerrung und Partialruptur schliessen lasse . Die Unfallkausalität habe er zudem damit schlüssig begründet, dass sich im Falle einer unfallfremden Stresssituation ein ganz anderes Schadenbild zeigen müsste. Mithin sei die Unfallkausalität durch die einhelligen fachärztlichen Feststellungen von Dres . A.___ und E.___ bewiesen (Urk. 18) . 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 7. August

2020 (Urk. 2) auf die fachärztli ch-chirurgi sche Beurteilung von Dr. B.___ vom 6. Februar 2020 (E.

4.6), welche dieser in Kenntnis und Aus ein andersetzung mit den relevanten Vorakten abgab. 5.2

Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr . B.___ sprechen, sind

– entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk.

1) - nicht ersichtlich.

Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn Dr. B.___ die MRT-Bild er als solche nicht vorlagen. Erging seine Beurteilung doch unbestrittenermassen gestützt auf die dazugehörigen Befundberichte der zur Auswertung des Bildmaterials kompe tenten radiologischen Fachärzte. Dass die radiologischen Auswertungen von Dres . C.___ und E.___

(vgl. E. 4.2, E. 4.4) unzutreffend oder nicht lege artis gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet.

Sodann ist weder aufgrund der MRT vom Februar 2019 noch aufgrund derjenigen vom Dezember 2019 eine akute Band- o der Sehnenläsion ausgewiesen . Dies hat selbst

der Beschwerdeführer zuletzt eingeräumt (vgl. Urk. 18, E. 4.10; nachdem er beschwerdeweise noch geltend machte, im Dezember 2019 sei eine Läsion im medialen Kollateralband festgestellt worden, vgl. Urk. 1 Ziff. 10). Soweit einzig Dr. A.___

postulierte, «aus seiner Sicht» zeigten

« die MRI-Aufnahmen» (nebst der partiellen Läsion des Meniskushinterhorns) eine part i e lle Rupturierun g des inne ren Kollateralbandes (Urk. 10/ 15, Urk. 3), l iess er hierfür eine luzide Begründung vermissen und kann ihm nicht gefolgt werden.

Kommt hinzu, dass es sich bei Dr. A.___ nicht um einen Facharzt für Radiologie handelt. Selbst wenn im MRT vom Dezember 2019 eine narbige und reizlose Veränderung im Bereich des medialen Kollateralbandes erblickt werden wollte und diese aufgrund des homo genen Bildes einem Unfallgeschehen zugeordnet werden könnte (vgl. Urk. 7/2, E.

4.8), liesse sich d a raus nicht s zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere hätte – angenommen der Unfall vom 1 7. November 2018 habe eine irgendwie geartete Schädigung am inneren Kollateralband gezeitigt – bereits das MRT vom Februar 2019 entsprechende Auffälligkeiten zu Tage bringen müssen, was aber nicht der Fall war und auch nicht behauptet wurde. Im Februar 2019 wurde computertomographisch vielmehr ein regelrechtes mediales Kollateralband dargestellt (Urk. 10/ 4).

Dr. E.___

gab seine nachträglichen Ausführungen im Email vom 2 9. September 2020 (Urk. 7 / 2, Urk. 4.8) denn auch augenscheinlich in Unkenntnis des MRI-Befundes vom Februar 2019 ab. Davon abgesehen werden vage Formulierungen dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gerecht; dass eine Verdickung des Kollateralbandes gemäss Dr. E.___

mit einem Zustand nach Zerrung und Partialruptur «vereinbar» ist (Urk. 7/2), reicht freilich nicht aus, um eine Unfall kausalität im erforderlichen Beweisgrad zu begründen.

Die erstmals im MRT vom Dezember 2019

– mehr als ein

Jahr nach dem Unfall - festgestellte Zerrung an der meniskokapsulären Verankerung auf Höhe des medialen

H interhorn s kann

offensichtlich nicht mit überwiegender Wahrschein lich auf den Unfall vom 1 7. November 2018 zurückgeführt werden. Die im Be reich des Innenmeniskushinterhorns im Februar 2019 bildgebend dargestellte Signalveränderu ng wurde zudem als degenerativ taxiert (Urk. 7/ 4).

Da die Leistungspflicht des Unfallversicherers in jedem Fall einen Kausal zu sammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Unfall voraussetzt, entfällt vor liegend eine Leistungspflicht auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 1.4 ff.).

Mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis erübrigen sich schliesslich Wei terungen zur diskutierten stressbedingten Genese der bestehenden Kniebefunde.

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die hinreichend auf schlussreiche medizinischen Aktenlage, insbesondere die beweiskräftige Beurtei lung von Dr. B.___,

zum überzeugenden Schluss gelangt, dass die über den Zeit punkt der Leistungseinstellung per 8. Dezember 2018 hinaus fortdauernden Knie be schwerden jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 1 7. November 2018 zurückgeführt werden können, w eshalb sie den Anspruch des Beschwerdefüh rers auf weitere Le istungen über diesen Zeit punkt hinaus zu Recht verneinte. Eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit ist darüberhinaus im Zeitpunkt der faktischen Leistungseinstellung auch nicht mehr ausgewiesen.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7. August 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - SWICA Versicherungen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger