Sachverhalt
1.
X.__ , geboren
1968, war als Pflegeexperte für das Y.__ tätig und als solcher bei der Unfallversicherung Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Mit Unfallmeldung vom 8. Oktober 2019 wurde dieser mitgeteilt, der Versicherte leide nach einem Ereignis vom 3 0. August
2019, bei dem eine extrem übergewichtige Patientin bei der Mobilisation plötzlich in ihren Lehnstuhl zurückgefallen sei und dabei plötzlich, schlagartig und gewaltsam an seinem rechten Arm gerissen habe, an zunehmen den Schmerzen im Schulter-Ober armbereich rechts und an zunehmend schmerz haften Bewegungseinschrän kungen im rechten Schulter-Oberarmbereich sowie an funktionellem Bewegungs schmerz an der rechten Hand ( Urk. 9/G1). Die Erst behandlung fand gemäss dem Bericht vom 2 3. Januar 2020 bei
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, am 18. September
2019 statt, welche eine Magnetresonanz-(MR-) Arthrographie der rechten Schulter er stellen liess (MR- Arthrographie vom 25. September
2019; Urk. 9/M3) und die Dia gnose einer posttraumatischen Frozen
Shoulder rechts bei Status nach Unfall vom 3 0. August 2019 und MRT-Ergebnis Acromiomorphologie
( AC ) Typ III ohne Labrumläsion stellte ( Urk. 9/M4).
Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert ( Urk. 9/M1 S. 2).
Der beratende Arzt der Unfallversicherung Stadt Zürich
Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, schloss in seiner Stellungnahme vom 4. März
2020 darauf, dass die rechtsseitigen Schulterbeschwer d en nur mögli cherweise auf das Ereignis vom 3 0. August
2019 zurückzuführen seien, da im MRT-Bericht keine posttraumatischen, sondern vorbestehende (AC Typ III) und degene rative Befunde (Buford Komplex) beschrieben würden ( Urk. 9 /M5). Ge stützt darauf ver neinte die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Verfügung vom 2 3. April
2020
eine Leistungspflicht für die gesundheitlichen Folgen des Ereig nisses vom 30. August
2019 mangels eines natürlichen Kausalzusammen hanges (Urk. 9/G12). Dage gen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli
2020 Ein sprache. Gleich zeitig beantragte er ,
die mit Verfügung vom 2 3. April
2020 ange setzte dreis sig tägige Einsprachefrist s ei wiederherzustellen beziehungs weise die Frist sei erst ab Wegfall des Hinderungsgrundes zu berechnen (Urk. 9/J4 /1 ). Mit Ein sprache entscheid vom 26. August
2020 trat die Unfallversicherung Stadt Zürich auf die Einsprache nicht ein und wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 21. September 2020 Be schwer de und beantragte, der Einspracheentscheid vom
26. August 2020 sei auf zuheben und das Gesuch um Fristwiederherstellung sei gutzuheissen sowie die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, auf seine Einsprache vom 3. Juli
2020 einzutreten beziehungsweise diese materiell zu prüfen
(Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. November
20 20
auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 17. Novem ber 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Gegen Einspracheentscheide oder ge gen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Be schwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stel le eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei ze rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Ein sprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 1.2
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistu ngs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sach entscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mel len Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.3
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 ATSG ) .
Die eine Fristwiederherstellung rechtfertigende Hinderung einer gesuchstellenden Person kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzu führen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es ihr unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befand , welcher auf einer falschen Auskunft beruht . Eine Fristwiederherstellung wurde von der Rechtsprechung etwa zugelassen bei schwe ren Krankheiten (BGE 112 V 255), bei einer Rechtsänderung, deren Trag weite nicht ohne Weitere s absehbar war (SVR 1998 UV Nr.
10) oder in engen Grenzen bei sprachlichen Sc hwierigkeiten (LGVE 1977 II Nr. 52). Eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (BGE 112 V 256), bei nur teilweiser Ar beitsunfähigkeit (ZAK 1949 467), bei Arbeitsüberlastung ( VPB 1981 Nr. 7 ) oder bei einem Comp uterproblem (SVR 2009 UV Nr. 26, 8C _210/2008; vgl. Kieser , ATSG-Kommentar,
4. Auflage, Zürich 2020 , Art. 41
Rz
10
ff. ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe mit der Eingabe vom 3. Juli
2020 die Einsprachefrist nicht gewahrt. Auch könne
in den vorgebrachten Gründen für das Fristversäumnis kein unverschuldetes Verhalten erkannt werden. Der Be schwerdeführer habe nicht einmal ein konkretes Computerproblem genannt, son dern lediglich die Vermutung geäussert, dass sein E-Mail zu gross gewesen sein müsse und die Gesellschaft seiner Rechtsvertretung (Rechtsschutzversiche rung) diese daher nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe am 1 3. Mai
2020 nach einem Telefonat mit seiner Rechtsvertretung dieser die Unterlagen zuge stellt. Die Zustellung sei 12 Tage vor Fristablauf erfolgt. Der Beschwerdeführer hab e keine Fehlermeldung erhalten, dass seine E-Mail zu gross sei und nicht zu gestellt werden könne. Anstatt sich vor Fristablauf nochmals zu melden und zu fragen, wie der Stand sei, habe sich der Beschwerdeführer erst am 16. Juni 2020, mithin nach Fristablauf danach erkundigt. Da er keine Eingangsbestätigung er halten habe, hätte er sich früher melden müssen. Eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, zeitgerecht zu handeln, sei nicht ersichtlich. Eine (rechtsvertre tende) Rechtschutzversicherung sodann müsse sich so organisieren, dass sie keine Fristen verpasse. Kurz vor der Zustellung der Unterlagen habe der Beschwerde führer mit dieser telefoniert. Die Verantwortlichen der Gesellschaft hätten nach dem Telefonat wenigstens nachfragen können, wo die besprochenen Unterlagen bleiben würden, wenn die E-Mail des Beschwerdeführer s samt den Beilagen - wie geltend gemacht - wirklich nicht eingetroffen sei. Dies wäre ihnen objektiv und subjektiv möglich gewesen. Dies sei indes fraglich, denn der Beschwerdeführer habe keine Meldung über einen E-Mail-Zustellfehler erhalten. Der Anhang sei nicht zu gross gewesen und die E-Mail-Adresse sei korrekt gewesen. Ansonsten hätte die zweite E-Mail des Beschwerdeführer s mit der gleichen E-Mail-Adresse die Gesellschaft nicht erreicht. Soweit die Rechtvertretung des Beschwerdeführer s betreffend Fristversäumnis ein Verschulden treffe, werde dies dem Beschwerde führer zugerechnet, so dass eine Wiederherstellung (der Einsprachefrist ) ausser Betracht falle ( Urk. 2 ). 2.2
Dagegen bringt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er rüge in formeller Hinsicht, dass die Beschwerdegegnerin das Fristwiederherstellungsgesuch auf grund falscher Annahmen und Unterst ellungen nicht gutgeheissen habe . Diese habe durch ihre falschen und vor allem teils auch fragwürdigen Ausführungen insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren verhindert, indem sie trotz un verschuldetem Verpassen der Frist die Einsprache nicht materiell geprüft habe Da er mit der Verfügung vom 23. April 2020 nicht einverstanden gewesen sei, habe er sich an die telefonische Auskunft seine r Rechtschutzversicherung gewandt. Wie bei allen grossen schweizerischen Rechtsschutzversicherungen bestehe eine juristische Hotline, die telefonische Anfragen im Rahmen einer kurzen Beratung beantworte. Dabei werde noch kein Fall angelegt , sondern nur eine Notiz über die telefonischen Auskünfte erstellt . Die Versicherten würden aufgefordert, den Fall schriftlich zu melden, sobald die Juristen am Telefon bemerken würden, dass eine tele fonische Auskunft nicht genüge. Mit der schriftlichen Anmeldung werde der Fall registriert und die Rechtsschutzver sicherung sei für die Fristwahrung ver antwortlich. Vorliegend sei ihm anlässlich der telefonischen Auskunft vom 13. Mai 2020 angeraten worden, den Fall aufgrund der Verfügung und der damit laufenden Frist umgehend anzumelden, damit die Rechtsschutzversicherung die Versicherungsdeckung und die Rechtslage prüfen könne.
Noch am gleichen Tag habe er aufgrund dieser Auskunft den Fall der Rechtsschutzversicherung per E Mail gemeldet. A m 16. Juni 2020 habe er sich bei der Rechtsschutzversicherung nochmals über den Stand erkundigt; diese E-Mail sei nun an den Absender ge langt, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einsprache vom 3. Juli
2020 ersucht worden sei, die 30-tägige Einsprachefrist wiederherzustellen und die Unfallversi cherungsleistungen zu erbringen. Weder ihm noch der Rechtschutzversicherung könne ein Vorwurf am Verpassen der Frist gemacht werden. Da er keine Fehler meldung erhalten und die E-Mail vom 13. Mai 2020 noch weiteren Adressaten zugestellt habe, sei er davon ausgegangen, dass die E-Mail zugestellt worden sei und rechtzeitig Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin erhoben werde. Diese E-Mail sei jedoch aus bis heute unbekannten Gründen bei der Recht schutzversicherung nicht angekommen, was erst nach Ablauf der Einsprachefrist bemerkt worden sei. De m Standpunkt der Beschwerdegegnerin , er hätte sich noch mals vor Fristablauf bei seiner Rechtsschutzversicherung erkundigen kön ne n , sei zu erwidern, dass er gerade aufgrund der Rechtsauskunft derselben den Fall schriftlich angemeldet und festgehalten habe, dass die Einsprache erfolgen solle. Er habe sich daher darauf verlassen können, dass er mit der schriftlichen Fallanmeldung seinen Mitwirkungspflichten genüge getan habe und im Hinblick auf die bezahlte Versicherungsprämie auch, dass von den Juristen rechtzeitig ge handelt werde. Es habe für ihn keine n Grund gegeben, bei seiner Rechtsschutz versicherung nachzuha ken, zumal es sicherlich nicht Aufgabe des Klienten sei, den Rechtsvertreter auf Fristen hinzuweisen. Ansonsten könnte der Anwalt jegli che berechtigte Haftpflichtansprüche des Mandanten mit der Begründung ableh nen, dass er ihn auf den Fristenablauf hätte hinweisen sollen. Eine solche Rechts auffassung der Beschwerdegegnerin sei weder sachgerecht, noch nachvollziehbar. Sowohl aus objektiver als auch aus subjektiver Sicht sei kein Handeln seinerseits angezeigt gewesen. Er sei als Pfleger im Y.__ tätig. Während der ho hen Bereitschaft und dem unermüdlichen Einsatz des Pflegepersonals habe die Pandemie in Grenzen gehalten werden können. Während die gesamte schweize rische Bevölkerung dem Pflegepersonal für die intensive Zeit äusserst dankbar sei, behaupte die Beschwerdegegnerin doch tatsächlich, dass er noch hätte nach haken können, obschon er den Fall bereits angemeldet gehabt habe. Dieser Stand punkt sei umso stossender, als es sich bei der Beschwerdegegnerin um die Unfall versicherung Stadt Zürich handle. Es sei davon auszugehen, dass diese den Fall gar nicht einlässlich geprüft habe, ansonsten sie nicht solche Ausführungen ge macht hätte. Er sei jedenfalls seinen Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung nachgekommen. Er hätte daher weder aus objekti ver noch aus subjektiver Sicht etwas zusätzlich unternehmen müssen, damit die Frist eingehalten werde. Es liege keinesfalls ein auch bloss fahrlässiges Verhalten seinerseits vor. Es handle sich zweifelsohne um ein unverschuldetes Hindernis. Auch der Rechtsschutz versicherung könne kein Verschulden unterstellt werden. Die betreffende E-Mail sei bei ihr nicht angekommen. Eine Inexistenz könne nicht bewiesen werden. Die IT habe nicht eruieren können, weshalb die E-Mail nicht eingegangen sei. Es könne daher auch kein Beweis dafür erbracht werden. Es gebe indes keinen vernünftigen Grund, weshalb die Rechtsschutzversicherung dies be haupten sollte, da sie gerade für verpasste Fristen rückversichert sei. Damit dies e indes zum Zuge komme, müsse der Fall angemeldet sei n , was vorliegend nicht der Fall sei. Das Argument der Beschwerdegegnerin , die Rechtsschutzversiche rung hätte beim Versicherten nachfragen müssen, wo die Dokumente bleiben würden, sei daher obsolet. Denn bei den telefonischen Auskünften handle es sich nicht um eine Fallanmeldung, sondern bloss um eine telefonische Beratung. Solche Beratungen würden täglich zu Hunderten vorkommen und höchstens ein Bruch teil führe zu einer schriftlichen Anmeldung mit registriertem Fall und effektiver Fallführung. Die Rechtsschutzversicherung führe die Fälle sorgfältig, doch könne sie nur tätig werden, wenn die Fälle effektiv eingehen würden, was vorliegend aus unbekannten IT-Gründen nicht erfolgt sei ( Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3
Es steht fest und ist nicht umstritten, dass die Einsprache vom 3. Juli
2020 (Urk. 9/J4 /1 ) gegen die Verfügung vom 2 3. April 2020 ( Urk. 9/G12) nach Ablauf der 30 - tägi gen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG und verspätet einge reicht wurde. Dies hat zur Folge, dass auf die Einsprache nicht einzutreten ist, es sei denn, die Einsprachefrist wäre in Anwendung von Art. 41 ATSG wieder her zustellen.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einsprachefrist unverschuldet versäumt wurde.
3. 3.1
Zum Sachverhalt ist unstrittig und aktenkundig , dass der Beschwerdeführer sich am 1 3. Mai
2020 an die Rechtsauskunft seiner Rechtschutzversicherung CAP wandte und vom Ereignis vom 30. August 2019 sowie vom Unfallversicherungs verfahren der Beschwerdegegnerin berichtete. Gemäss dem internen Rapport der CAP vom 13. Mai 2020 erklärte
der Beschwerdeführer anlässlich dieser Rechts auskunft, dass er gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 23. April 2020 Einsprache erheben wolle, und er wurde zur sofortigen Anmeldung des Fal les zwecks Prüfung der Deckung und der Sach- sowie Rechtslage aufgefordert (Urk. 3/3 S. 2 ).
Nach Lage der Akten richtete der Beschwerdeführer
sodann am 13. Mai 2020 um 17:27 Uhr eine E-Mail an die CAP Zürich , in welcher er auf das mit der Rechtsauskunft der CAP geführte Telefonat Bezug nahm und diese um «zeitnahen Einspruch/Einwand zum Schreiben vom 26.04.2020 (Schreiben vom 23.04.2020)» bat sowie im Anhang drei Dokumente anfügte (Urk.
9/J 4/2 ) .
Mit weiterer E-Mail vom 1 6. Juni 2020 an die CAP Zürich erklärte der Beschwer deführer , er habe bis anhin keine Reaktion zu seiner E-Mail erhalten und wisse nichts zum Stand seiner Einsprache bei der Unfallversicherung. Er bitte um Re aktion und Klärung ( Urk. 9/J4/2). 3.2
3.2.1
Als Hinderungsgrund zur rechtzeitigen Einspracheerhebung wurde allein geltend gemacht , die E-Mail des Beschwerdeführer s vom 13. Mai
2020 sei bei der von ihm zur Einspracheerhebung beauftragten Rechtsschutzversicherung nicht einge troffen, weshalb diese bis nach Ablauf der Einsprach e frist keine Einsprache bei der Beschwerdegegnerin eingereicht habe.
Das Vorliegen eines objektiven Hinderungsgrundes am rechtzeigen Erheben der Einsprache gegen die Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 9/G12) scheidet damit aus. Denn weder dem Beschwerdeführer noch der von ihm gewählten Rechtsver tretung war das Einreichen einer Einsprache bei der Beschwerde gegnerin innert der 30-tägigen Einsprachefrist aus einem von ihrem Willen unabhängigen Um stand (etwa Naturkatastrophen, Militärdienst o der schwerwiegende Erkrankung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar
2017 E. 2.2) unmög lich. Denn hätten sie das Versenden einer Einspracheschrift in Angriff nehmen wollen und genommen, wären sie beide dazu aus objektiver Sicht und in tatsäch licher Hinsicht auch bereits vor Ablauf der Einsprachefrist
in der Lage gewesen, zumal beide spätestens am 13. Mai 2020 von der Verfügung vom 23. April 2020, dem Einsprachewillen des Beschwerdeführer s und von der laufenden Frist Kennt nis hatten. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dieser Zeit herrschende Pandemie, da der Geschäftsbetrieb der Rechtsschutzversicherung damit nicht verhindert war und der E-Mail- sowie der Postverkehr auch nach dem 2 3. April 2020 weiterhin funktionsfähig waren , was vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert in Ab rede gestellt wurde . 3.2.2
Damit bleibt zu prüfen, ob ein subjektiver Hinderungsgrund vorlag. In Frage kommt hierbei eine subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle . Zur Annahme eines unverschuldeten Irrtumsfalles ist ein strenger Massstab anzuwen den. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar
(U rteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweis en).
Der Hinderungsgrund zum Einreichen einer Einsprache innert Frist lag aus Sicht des Beschwerdeführer s darin , dass er irrtümlicherweise davon ausging, dass seine E-Mail vom 13. Mai
2020 bei der Beschwerdegegnerin
angekommen sei , zur Kenntnis genommen und auftragsgemäss bearbeitet würde , was - aus welchem Grund auch immer - indes nicht der Fall war. Dies ist nur dann als hinreichender subjektiver Hinderungsgrund anzuerkennen, wenn weder dem Beschwerdeführer noch der von ihm gewählten Rechtsvertretung, deren Handlungen und Unterlas sungen ihm im Aussenverhältnis zur Beschwerdegegnerin anzurechnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.5 ;
Kieser , a.a.O., Art. 41 Rz
15 ) , eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann . Entscheidend ist somit , ob der Beschwerdeführer und die Rechtsschutzver sicherung CAP im Sinne des Grundsa tzes von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1
S chweizerisches Zivilgesetzbuch; ZGB) mit angemessener Sorgfalt gehandelt ha ben.
Wie der Beschwerdeführer selbst erläutert hat, hing die Auftragserledigung durch seine Rechtsschutzversicherung davon ab, dass er den vorab am 1 3. Mai
2020 telefonisch besprochenen Fall schri ftlich bei ihr einreichen werde . Der Beschwer deführer hatte davon somit Kenntnis, was sich auch daraus ergibt, dass ihm von der Rechtsauskunft am 1 3. Mai 2020 erklärt worden war, er solle den Fall sofort zur Prüfung der Deckung und Sach- sowie Rechtslage anmelden (Urk. 3/3 S. 2) . N ach dem Verfassen und Absenden seiner E-Mail gleichen Datums ( Urk. 9/J4/2 ) hat er trotz Kenntnis dieser Voraussetzung ohne Weiteres , insbesondere ohne eine Empfangsbestätigung oder eine andere Reaktion von seiner Rechtsschutzver sicherung zu erhalten, darauf vertraut, dass seine E-Mail an die richtige Stelle ge langt
und der Auftrag zur Einspracheerhebung
innert bereits seit einigen Tagen laufender Einsprachefrist
an seine Rechtsschutzver sicherung
für die weitere Be arbeitung hinreichend deponiert sei. Wer aber das Risiko auf sich nimmt, einen solchen A uftrag , welcher nur noch während weniger Tage bis Fristablauf erledigt werden kann,
per E-Mail ohne Empfangsbestätigung an seine Rechtsschutzversi cherung zu ver senden und ohne zeitnah eine Rückmeldung des Empfängers res pektive
Auftragsnehmers einzuholen , nimmt in Kauf, dass es
- namentlich wegen technischer Probleme - sein kann, dass die E-Mail nicht oder nicht an der richti gen Stelle ankommt. Die angemessene Sorgfalt gebietet in einer solchen Situa tion, sich zu vergewissern, dass die per E-Mail versandte Auftragserteilung auch tatsächlich umgehend beim anvisierten Empfänger eingetroffen ist .
Das Unterlassen der Einspracheerhebung innert der Einsprachefrist durch die Rechts schutzversicherung ist dem Beschwerdeführer
daher anzurechnen . Dies würde jedenfalls auch dann gelten, wenn die Rechtsschutzversicherung die E Mail des Beschwerdeführer s vom 1 3. Mai
2020 erhalten hat, aber aufgrund eines internen Fehlers den Auftrag dennoch nicht innert Frist bearbeitet hat . Ob letz teres zutraf, betrifft das (vertragliche) Innenverhältnis des Beschwerdeführer s und seiner Rechtsschutzversicherung und kann hier offen gelassen werden, da dies gegebenenfalls für die hier zu beurteilende Frage zu demselben Ergebnis führ en würde .
Es kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei durch besondere Umst ände, die er nicht zu vertreten habe , am Erheben der Ei nsprache innert Frist gehindert gewesen. Eine subjektive Unmöglichkeit zur rechtzeitigen Ein sprache erhebung
ist daher ebenfalls zu verneinen. 3.2.3
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrach tungsweise. Namentlich genügt es zur Erfüllung der gebotenen Sorgfalt in der hier betreffenden Situation nach dem Gesagten nicht, dass er nach dem Versen den der E -Mail vom 13. Mai
2020 keine Fehlermeldung erhalten hat. Denn es kann beim Versenden einer E-Mail nicht mit der in der damaligen Situation nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese unbemerkt etwa im Spam ord ner des Empfängers landet oder - wie hier geltend gemacht - ohne Fehler meldung gar nicht ankommt. Auch das Senden an weitere Adressaten kann die erforderli che Sicherheit nicht gewährleisten. Unerheblich ist sodann, ob er im Innenver hältnis zur Rechtsschutzversicherung mit dem Anruf und der E-Mail vom
13. Mai 2020 sowie der bezahlten Versicherungsprämie seiner Mitwirkungs pflicht genüge getan habe, wie der Beschwerdeführer weiter geltend macht. Denn zur rechtzei tigen Erhebung der Einsprache ist in erster Linie der Beschwerdeführer und nicht die von ihm beauftragte Rechtsschutzversicherung verantwortlich. Auch das Vor bringen, dass er während der Pandemie als Pfleger gearbeitet habe, wofür ihm die Bevölkerung dankbar sei, ist für die hier massgebliche Sache nicht stichhaltig. Denn hier ging es nicht darum, dass er die Rechtsschutzversicherung bei der Durchführung des Auftrages überprüft, sondern dass er für die ordentliche und rechtzeitige Beauftragung sorgt, welche mit der nicht gesicherten E-Mail indes nicht gewährleistet war. Ein einmaliges Telefonat oder ein Einschreiben per A Post anstatt der oder in Ergänzung zur E-Mail hätte nicht oder kaum mehr Zeit und Anstrengung bedeutet und wäre zumutbar gewesen. 3.3
Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 26. Au gust 2020 im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass kein ent schuld barer Grund vorliegt, der eine Wiederherstellung der Einsprachefrist im Anwen dung von Art. 41 ATSG rechtfertigt. Sie hat das Wiederherstellungs g esuch daher zu Recht abgewiesen und ist auf die Einsprache vom 3. Juli 2020 zu Recht nicht eingetreten.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.__ , geboren
1968, war als Pflegeexperte für das Y.__ tätig und als solcher bei der Unfallversicherung Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Mit Unfallmeldung vom 8. Oktober 2019 wurde dieser mitgeteilt, der Versicherte leide nach einem Ereignis vom 3 0. August
2019, bei dem eine extrem übergewichtige Patientin bei der Mobilisation plötzlich in ihren Lehnstuhl zurückgefallen sei und dabei plötzlich, schlagartig und gewaltsam an seinem rechten Arm gerissen habe, an zunehmen den Schmerzen im Schulter-Ober armbereich rechts und an zunehmend schmerz haften Bewegungseinschrän kungen im rechten Schulter-Oberarmbereich sowie an funktionellem Bewegungs schmerz an der rechten Hand ( Urk. 9/G1). Die Erst behandlung fand gemäss dem Bericht vom 2 3. Januar 2020 bei
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, am 18. September
2019 statt, welche eine Magnetresonanz-(MR-) Arthrographie der rechten Schulter er stellen liess (MR- Arthrographie vom 25. September
2019; Urk. 9/M3) und die Dia gnose einer posttraumatischen Frozen
Shoulder rechts bei Status nach Unfall vom 3 0. August 2019 und MRT-Ergebnis Acromiomorphologie
( AC ) Typ III ohne Labrumläsion stellte ( Urk. 9/M4).
Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert ( Urk. 9/M1 S. 2).
Der beratende Arzt der Unfallversicherung Stadt Zürich
Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, schloss in seiner Stellungnahme vom 4. März
2020 darauf, dass die rechtsseitigen Schulterbeschwer d en nur mögli cherweise auf das Ereignis vom 3 0. August
2019 zurückzuführen seien, da im MRT-Bericht keine posttraumatischen, sondern vorbestehende (AC Typ III) und degene rative Befunde (Buford Komplex) beschrieben würden ( Urk. 9 /M5). Ge stützt darauf ver neinte die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Verfügung vom 2 3. April
2020
eine Leistungspflicht für die gesundheitlichen Folgen des Ereig nisses vom 30. August
2019 mangels eines natürlichen Kausalzusammen hanges (Urk. 9/G12). Dage gen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli
2020 Ein sprache. Gleich zeitig beantragte er ,
die mit Verfügung vom 2 3. April
2020 ange setzte dreis sig tägige Einsprachefrist s ei wiederherzustellen beziehungs weise die Frist sei erst ab Wegfall des Hinderungsgrundes zu berechnen (Urk. 9/J4 /1 ). Mit Ein sprache entscheid vom 26. August
2020 trat die Unfallversicherung Stadt Zürich auf die Einsprache nicht ein und wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2).
E. 1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Gegen Einspracheentscheide oder ge gen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Be schwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stel le eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei ze rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Ein sprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).
E. 1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistu ngs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sach entscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mel len Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
E. 1.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 ATSG ) .
Die eine Fristwiederherstellung rechtfertigende Hinderung einer gesuchstellenden Person kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzu führen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es ihr unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befand , welcher auf einer falschen Auskunft beruht . Eine Fristwiederherstellung wurde von der Rechtsprechung etwa zugelassen bei schwe ren Krankheiten (BGE 112 V 255), bei einer Rechtsänderung, deren Trag weite nicht ohne Weitere s absehbar war (SVR 1998 UV Nr.
10) oder in engen Grenzen bei sprachlichen Sc hwierigkeiten (LGVE 1977 II Nr. 52). Eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (BGE 112 V 256), bei nur teilweiser Ar beitsunfähigkeit (ZAK 1949 467), bei Arbeitsüberlastung ( VPB 1981 Nr.
E. 2 Hiergegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 21. September 2020 Be schwer de und beantragte, der Einspracheentscheid vom
26. August 2020 sei auf zuheben und das Gesuch um Fristwiederherstellung sei gutzuheissen sowie die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, auf seine Einsprache vom 3. Juli
2020 einzutreten beziehungsweise diese materiell zu prüfen
(Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. November
20 20
auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 17. Novem ber 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe mit der Eingabe vom 3. Juli
2020 die Einsprachefrist nicht gewahrt. Auch könne
in den vorgebrachten Gründen für das Fristversäumnis kein unverschuldetes Verhalten erkannt werden. Der Be schwerdeführer habe nicht einmal ein konkretes Computerproblem genannt, son dern lediglich die Vermutung geäussert, dass sein E-Mail zu gross gewesen sein müsse und die Gesellschaft seiner Rechtsvertretung (Rechtsschutzversiche rung) diese daher nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe am 1 3. Mai
2020 nach einem Telefonat mit seiner Rechtsvertretung dieser die Unterlagen zuge stellt. Die Zustellung sei 12 Tage vor Fristablauf erfolgt. Der Beschwerdeführer hab e keine Fehlermeldung erhalten, dass seine E-Mail zu gross sei und nicht zu gestellt werden könne. Anstatt sich vor Fristablauf nochmals zu melden und zu fragen, wie der Stand sei, habe sich der Beschwerdeführer erst am 16. Juni 2020, mithin nach Fristablauf danach erkundigt. Da er keine Eingangsbestätigung er halten habe, hätte er sich früher melden müssen. Eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, zeitgerecht zu handeln, sei nicht ersichtlich. Eine (rechtsvertre tende) Rechtschutzversicherung sodann müsse sich so organisieren, dass sie keine Fristen verpasse. Kurz vor der Zustellung der Unterlagen habe der Beschwerde führer mit dieser telefoniert. Die Verantwortlichen der Gesellschaft hätten nach dem Telefonat wenigstens nachfragen können, wo die besprochenen Unterlagen bleiben würden, wenn die E-Mail des Beschwerdeführer s samt den Beilagen - wie geltend gemacht - wirklich nicht eingetroffen sei. Dies wäre ihnen objektiv und subjektiv möglich gewesen. Dies sei indes fraglich, denn der Beschwerdeführer habe keine Meldung über einen E-Mail-Zustellfehler erhalten. Der Anhang sei nicht zu gross gewesen und die E-Mail-Adresse sei korrekt gewesen. Ansonsten hätte die zweite E-Mail des Beschwerdeführer s mit der gleichen E-Mail-Adresse die Gesellschaft nicht erreicht. Soweit die Rechtvertretung des Beschwerdeführer s betreffend Fristversäumnis ein Verschulden treffe, werde dies dem Beschwerde führer zugerechnet, so dass eine Wiederherstellung (der Einsprachefrist ) ausser Betracht falle ( Urk. 2 ).
E. 2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er rüge in formeller Hinsicht, dass die Beschwerdegegnerin das Fristwiederherstellungsgesuch auf grund falscher Annahmen und Unterst ellungen nicht gutgeheissen habe . Diese habe durch ihre falschen und vor allem teils auch fragwürdigen Ausführungen insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren verhindert, indem sie trotz un verschuldetem Verpassen der Frist die Einsprache nicht materiell geprüft habe Da er mit der Verfügung vom 23. April 2020 nicht einverstanden gewesen sei, habe er sich an die telefonische Auskunft seine r Rechtschutzversicherung gewandt. Wie bei allen grossen schweizerischen Rechtsschutzversicherungen bestehe eine juristische Hotline, die telefonische Anfragen im Rahmen einer kurzen Beratung beantworte. Dabei werde noch kein Fall angelegt , sondern nur eine Notiz über die telefonischen Auskünfte erstellt . Die Versicherten würden aufgefordert, den Fall schriftlich zu melden, sobald die Juristen am Telefon bemerken würden, dass eine tele fonische Auskunft nicht genüge. Mit der schriftlichen Anmeldung werde der Fall registriert und die Rechtsschutzver sicherung sei für die Fristwahrung ver antwortlich. Vorliegend sei ihm anlässlich der telefonischen Auskunft vom 13. Mai 2020 angeraten worden, den Fall aufgrund der Verfügung und der damit laufenden Frist umgehend anzumelden, damit die Rechtsschutzversicherung die Versicherungsdeckung und die Rechtslage prüfen könne.
Noch am gleichen Tag habe er aufgrund dieser Auskunft den Fall der Rechtsschutzversicherung per E Mail gemeldet. A m 16. Juni 2020 habe er sich bei der Rechtsschutzversicherung nochmals über den Stand erkundigt; diese E-Mail sei nun an den Absender ge langt, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einsprache vom 3. Juli
2020 ersucht worden sei, die 30-tägige Einsprachefrist wiederherzustellen und die Unfallversi cherungsleistungen zu erbringen. Weder ihm noch der Rechtschutzversicherung könne ein Vorwurf am Verpassen der Frist gemacht werden. Da er keine Fehler meldung erhalten und die E-Mail vom 13. Mai 2020 noch weiteren Adressaten zugestellt habe, sei er davon ausgegangen, dass die E-Mail zugestellt worden sei und rechtzeitig Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin erhoben werde. Diese E-Mail sei jedoch aus bis heute unbekannten Gründen bei der Recht schutzversicherung nicht angekommen, was erst nach Ablauf der Einsprachefrist bemerkt worden sei. De m Standpunkt der Beschwerdegegnerin , er hätte sich noch mals vor Fristablauf bei seiner Rechtsschutzversicherung erkundigen kön ne n , sei zu erwidern, dass er gerade aufgrund der Rechtsauskunft derselben den Fall schriftlich angemeldet und festgehalten habe, dass die Einsprache erfolgen solle. Er habe sich daher darauf verlassen können, dass er mit der schriftlichen Fallanmeldung seinen Mitwirkungspflichten genüge getan habe und im Hinblick auf die bezahlte Versicherungsprämie auch, dass von den Juristen rechtzeitig ge handelt werde. Es habe für ihn keine n Grund gegeben, bei seiner Rechtsschutz versicherung nachzuha ken, zumal es sicherlich nicht Aufgabe des Klienten sei, den Rechtsvertreter auf Fristen hinzuweisen. Ansonsten könnte der Anwalt jegli che berechtigte Haftpflichtansprüche des Mandanten mit der Begründung ableh nen, dass er ihn auf den Fristenablauf hätte hinweisen sollen. Eine solche Rechts auffassung der Beschwerdegegnerin sei weder sachgerecht, noch nachvollziehbar. Sowohl aus objektiver als auch aus subjektiver Sicht sei kein Handeln seinerseits angezeigt gewesen. Er sei als Pfleger im Y.__ tätig. Während der ho hen Bereitschaft und dem unermüdlichen Einsatz des Pflegepersonals habe die Pandemie in Grenzen gehalten werden können. Während die gesamte schweize rische Bevölkerung dem Pflegepersonal für die intensive Zeit äusserst dankbar sei, behaupte die Beschwerdegegnerin doch tatsächlich, dass er noch hätte nach haken können, obschon er den Fall bereits angemeldet gehabt habe. Dieser Stand punkt sei umso stossender, als es sich bei der Beschwerdegegnerin um die Unfall versicherung Stadt Zürich handle. Es sei davon auszugehen, dass diese den Fall gar nicht einlässlich geprüft habe, ansonsten sie nicht solche Ausführungen ge macht hätte. Er sei jedenfalls seinen Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung nachgekommen. Er hätte daher weder aus objekti ver noch aus subjektiver Sicht etwas zusätzlich unternehmen müssen, damit die Frist eingehalten werde. Es liege keinesfalls ein auch bloss fahrlässiges Verhalten seinerseits vor. Es handle sich zweifelsohne um ein unverschuldetes Hindernis. Auch der Rechtsschutz versicherung könne kein Verschulden unterstellt werden. Die betreffende E-Mail sei bei ihr nicht angekommen. Eine Inexistenz könne nicht bewiesen werden. Die IT habe nicht eruieren können, weshalb die E-Mail nicht eingegangen sei. Es könne daher auch kein Beweis dafür erbracht werden. Es gebe indes keinen vernünftigen Grund, weshalb die Rechtsschutzversicherung dies be haupten sollte, da sie gerade für verpasste Fristen rückversichert sei. Damit dies e indes zum Zuge komme, müsse der Fall angemeldet sei n , was vorliegend nicht der Fall sei. Das Argument der Beschwerdegegnerin , die Rechtsschutzversiche rung hätte beim Versicherten nachfragen müssen, wo die Dokumente bleiben würden, sei daher obsolet. Denn bei den telefonischen Auskünften handle es sich nicht um eine Fallanmeldung, sondern bloss um eine telefonische Beratung. Solche Beratungen würden täglich zu Hunderten vorkommen und höchstens ein Bruch teil führe zu einer schriftlichen Anmeldung mit registriertem Fall und effektiver Fallführung. Die Rechtsschutzversicherung führe die Fälle sorgfältig, doch könne sie nur tätig werden, wenn die Fälle effektiv eingehen würden, was vorliegend aus unbekannten IT-Gründen nicht erfolgt sei ( Urk. 1 S. 2 ff.).
E. 2.3 Es steht fest und ist nicht umstritten, dass die Einsprache vom 3. Juli
2020 (Urk. 9/J4 /1 ) gegen die Verfügung vom 2 3. April 2020 ( Urk. 9/G12) nach Ablauf der 30 - tägi gen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG und verspätet einge reicht wurde. Dies hat zur Folge, dass auf die Einsprache nicht einzutreten ist, es sei denn, die Einsprachefrist wäre in Anwendung von Art. 41 ATSG wieder her zustellen.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einsprachefrist unverschuldet versäumt wurde.
3. 3.1
Zum Sachverhalt ist unstrittig und aktenkundig , dass der Beschwerdeführer sich am 1 3. Mai
2020 an die Rechtsauskunft seiner Rechtschutzversicherung CAP wandte und vom Ereignis vom 30. August 2019 sowie vom Unfallversicherungs verfahren der Beschwerdegegnerin berichtete. Gemäss dem internen Rapport der CAP vom 13. Mai 2020 erklärte
der Beschwerdeführer anlässlich dieser Rechts auskunft, dass er gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 23. April 2020 Einsprache erheben wolle, und er wurde zur sofortigen Anmeldung des Fal les zwecks Prüfung der Deckung und der Sach- sowie Rechtslage aufgefordert (Urk. 3/3 S. 2 ).
Nach Lage der Akten richtete der Beschwerdeführer
sodann am 13. Mai 2020 um 17:27 Uhr eine E-Mail an die CAP Zürich , in welcher er auf das mit der Rechtsauskunft der CAP geführte Telefonat Bezug nahm und diese um «zeitnahen Einspruch/Einwand zum Schreiben vom 26.04.2020 (Schreiben vom 23.04.2020)» bat sowie im Anhang drei Dokumente anfügte (Urk.
9/J 4/2 ) .
Mit weiterer E-Mail vom 1 6. Juni 2020 an die CAP Zürich erklärte der Beschwer deführer , er habe bis anhin keine Reaktion zu seiner E-Mail erhalten und wisse nichts zum Stand seiner Einsprache bei der Unfallversicherung. Er bitte um Re aktion und Klärung ( Urk. 9/J4/2). 3.2
3.2.1
Als Hinderungsgrund zur rechtzeitigen Einspracheerhebung wurde allein geltend gemacht , die E-Mail des Beschwerdeführer s vom 13. Mai
2020 sei bei der von ihm zur Einspracheerhebung beauftragten Rechtsschutzversicherung nicht einge troffen, weshalb diese bis nach Ablauf der Einsprach e frist keine Einsprache bei der Beschwerdegegnerin eingereicht habe.
Das Vorliegen eines objektiven Hinderungsgrundes am rechtzeigen Erheben der Einsprache gegen die Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 9/G12) scheidet damit aus. Denn weder dem Beschwerdeführer noch der von ihm gewählten Rechtsver tretung war das Einreichen einer Einsprache bei der Beschwerde gegnerin innert der 30-tägigen Einsprachefrist aus einem von ihrem Willen unabhängigen Um stand (etwa Naturkatastrophen, Militärdienst o der schwerwiegende Erkrankung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar
2017 E. 2.2) unmög lich. Denn hätten sie das Versenden einer Einspracheschrift in Angriff nehmen wollen und genommen, wären sie beide dazu aus objektiver Sicht und in tatsäch licher Hinsicht auch bereits vor Ablauf der Einsprachefrist
in der Lage gewesen, zumal beide spätestens am 13. Mai 2020 von der Verfügung vom 23. April 2020, dem Einsprachewillen des Beschwerdeführer s und von der laufenden Frist Kennt nis hatten. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dieser Zeit herrschende Pandemie, da der Geschäftsbetrieb der Rechtsschutzversicherung damit nicht verhindert war und der E-Mail- sowie der Postverkehr auch nach dem 2 3. April 2020 weiterhin funktionsfähig waren , was vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert in Ab rede gestellt wurde . 3.2.2
Damit bleibt zu prüfen, ob ein subjektiver Hinderungsgrund vorlag. In Frage kommt hierbei eine subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle . Zur Annahme eines unverschuldeten Irrtumsfalles ist ein strenger Massstab anzuwen den. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar
(U rteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweis en).
Der Hinderungsgrund zum Einreichen einer Einsprache innert Frist lag aus Sicht des Beschwerdeführer s darin , dass er irrtümlicherweise davon ausging, dass seine E-Mail vom 13. Mai
2020 bei der Beschwerdegegnerin
angekommen sei , zur Kenntnis genommen und auftragsgemäss bearbeitet würde , was - aus welchem Grund auch immer - indes nicht der Fall war. Dies ist nur dann als hinreichender subjektiver Hinderungsgrund anzuerkennen, wenn weder dem Beschwerdeführer noch der von ihm gewählten Rechtsvertretung, deren Handlungen und Unterlas sungen ihm im Aussenverhältnis zur Beschwerdegegnerin anzurechnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.5 ;
Kieser , a.a.O., Art. 41 Rz
E. 7 ) oder bei einem Comp uterproblem (SVR 2009 UV Nr. 26, 8C _210/2008; vgl. Kieser , ATSG-Kommentar,
4. Auflage, Zürich 2020 , Art. 41
Rz
E. 10 ff. ). 2.
E. 15 ) , eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann . Entscheidend ist somit , ob der Beschwerdeführer und die Rechtsschutzver sicherung CAP im Sinne des Grundsa tzes von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1
S chweizerisches Zivilgesetzbuch; ZGB) mit angemessener Sorgfalt gehandelt ha ben.
Wie der Beschwerdeführer selbst erläutert hat, hing die Auftragserledigung durch seine Rechtsschutzversicherung davon ab, dass er den vorab am 1 3. Mai
2020 telefonisch besprochenen Fall schri ftlich bei ihr einreichen werde . Der Beschwer deführer hatte davon somit Kenntnis, was sich auch daraus ergibt, dass ihm von der Rechtsauskunft am 1 3. Mai 2020 erklärt worden war, er solle den Fall sofort zur Prüfung der Deckung und Sach- sowie Rechtslage anmelden (Urk. 3/3 S. 2) . N ach dem Verfassen und Absenden seiner E-Mail gleichen Datums ( Urk. 9/J4/2 ) hat er trotz Kenntnis dieser Voraussetzung ohne Weiteres , insbesondere ohne eine Empfangsbestätigung oder eine andere Reaktion von seiner Rechtsschutzver sicherung zu erhalten, darauf vertraut, dass seine E-Mail an die richtige Stelle ge langt
und der Auftrag zur Einspracheerhebung
innert bereits seit einigen Tagen laufender Einsprachefrist
an seine Rechtsschutzver sicherung
für die weitere Be arbeitung hinreichend deponiert sei. Wer aber das Risiko auf sich nimmt, einen solchen A uftrag , welcher nur noch während weniger Tage bis Fristablauf erledigt werden kann,
per E-Mail ohne Empfangsbestätigung an seine Rechtsschutzversi cherung zu ver senden und ohne zeitnah eine Rückmeldung des Empfängers res pektive
Auftragsnehmers einzuholen , nimmt in Kauf, dass es
- namentlich wegen technischer Probleme - sein kann, dass die E-Mail nicht oder nicht an der richti gen Stelle ankommt. Die angemessene Sorgfalt gebietet in einer solchen Situa tion, sich zu vergewissern, dass die per E-Mail versandte Auftragserteilung auch tatsächlich umgehend beim anvisierten Empfänger eingetroffen ist .
Das Unterlassen der Einspracheerhebung innert der Einsprachefrist durch die Rechts schutzversicherung ist dem Beschwerdeführer
daher anzurechnen . Dies würde jedenfalls auch dann gelten, wenn die Rechtsschutzversicherung die E Mail des Beschwerdeführer s vom 1 3. Mai
2020 erhalten hat, aber aufgrund eines internen Fehlers den Auftrag dennoch nicht innert Frist bearbeitet hat . Ob letz teres zutraf, betrifft das (vertragliche) Innenverhältnis des Beschwerdeführer s und seiner Rechtsschutzversicherung und kann hier offen gelassen werden, da dies gegebenenfalls für die hier zu beurteilende Frage zu demselben Ergebnis führ en würde .
Es kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei durch besondere Umst ände, die er nicht zu vertreten habe , am Erheben der Ei nsprache innert Frist gehindert gewesen. Eine subjektive Unmöglichkeit zur rechtzeitigen Ein sprache erhebung
ist daher ebenfalls zu verneinen. 3.2.3
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrach tungsweise. Namentlich genügt es zur Erfüllung der gebotenen Sorgfalt in der hier betreffenden Situation nach dem Gesagten nicht, dass er nach dem Versen den der E -Mail vom 13. Mai
2020 keine Fehlermeldung erhalten hat. Denn es kann beim Versenden einer E-Mail nicht mit der in der damaligen Situation nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese unbemerkt etwa im Spam ord ner des Empfängers landet oder - wie hier geltend gemacht - ohne Fehler meldung gar nicht ankommt. Auch das Senden an weitere Adressaten kann die erforderli che Sicherheit nicht gewährleisten. Unerheblich ist sodann, ob er im Innenver hältnis zur Rechtsschutzversicherung mit dem Anruf und der E-Mail vom
13. Mai 2020 sowie der bezahlten Versicherungsprämie seiner Mitwirkungs pflicht genüge getan habe, wie der Beschwerdeführer weiter geltend macht. Denn zur rechtzei tigen Erhebung der Einsprache ist in erster Linie der Beschwerdeführer und nicht die von ihm beauftragte Rechtsschutzversicherung verantwortlich. Auch das Vor bringen, dass er während der Pandemie als Pfleger gearbeitet habe, wofür ihm die Bevölkerung dankbar sei, ist für die hier massgebliche Sache nicht stichhaltig. Denn hier ging es nicht darum, dass er die Rechtsschutzversicherung bei der Durchführung des Auftrages überprüft, sondern dass er für die ordentliche und rechtzeitige Beauftragung sorgt, welche mit der nicht gesicherten E-Mail indes nicht gewährleistet war. Ein einmaliges Telefonat oder ein Einschreiben per A Post anstatt der oder in Ergänzung zur E-Mail hätte nicht oder kaum mehr Zeit und Anstrengung bedeutet und wäre zumutbar gewesen. 3.3
Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 26. Au gust 2020 im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass kein ent schuld barer Grund vorliegt, der eine Wiederherstellung der Einsprachefrist im Anwen dung von Art. 41 ATSG rechtfertigt. Sie hat das Wiederherstellungs g esuch daher zu Recht abgewiesen und ist auf die Einsprache vom 3. Juli 2020 zu Recht nicht eingetreten.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00218
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 2 9. März 2021 in Sachen X.__ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.__ , geboren
1968, war als Pflegeexperte für das Y.__ tätig und als solcher bei der Unfallversicherung Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Mit Unfallmeldung vom 8. Oktober 2019 wurde dieser mitgeteilt, der Versicherte leide nach einem Ereignis vom 3 0. August
2019, bei dem eine extrem übergewichtige Patientin bei der Mobilisation plötzlich in ihren Lehnstuhl zurückgefallen sei und dabei plötzlich, schlagartig und gewaltsam an seinem rechten Arm gerissen habe, an zunehmen den Schmerzen im Schulter-Ober armbereich rechts und an zunehmend schmerz haften Bewegungseinschrän kungen im rechten Schulter-Oberarmbereich sowie an funktionellem Bewegungs schmerz an der rechten Hand ( Urk. 9/G1). Die Erst behandlung fand gemäss dem Bericht vom 2 3. Januar 2020 bei
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, am 18. September
2019 statt, welche eine Magnetresonanz-(MR-) Arthrographie der rechten Schulter er stellen liess (MR- Arthrographie vom 25. September
2019; Urk. 9/M3) und die Dia gnose einer posttraumatischen Frozen
Shoulder rechts bei Status nach Unfall vom 3 0. August 2019 und MRT-Ergebnis Acromiomorphologie
( AC ) Typ III ohne Labrumläsion stellte ( Urk. 9/M4).
Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert ( Urk. 9/M1 S. 2).
Der beratende Arzt der Unfallversicherung Stadt Zürich
Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, schloss in seiner Stellungnahme vom 4. März
2020 darauf, dass die rechtsseitigen Schulterbeschwer d en nur mögli cherweise auf das Ereignis vom 3 0. August
2019 zurückzuführen seien, da im MRT-Bericht keine posttraumatischen, sondern vorbestehende (AC Typ III) und degene rative Befunde (Buford Komplex) beschrieben würden ( Urk. 9 /M5). Ge stützt darauf ver neinte die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Verfügung vom 2 3. April
2020
eine Leistungspflicht für die gesundheitlichen Folgen des Ereig nisses vom 30. August
2019 mangels eines natürlichen Kausalzusammen hanges (Urk. 9/G12). Dage gen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli
2020 Ein sprache. Gleich zeitig beantragte er ,
die mit Verfügung vom 2 3. April
2020 ange setzte dreis sig tägige Einsprachefrist s ei wiederherzustellen beziehungs weise die Frist sei erst ab Wegfall des Hinderungsgrundes zu berechnen (Urk. 9/J4 /1 ). Mit Ein sprache entscheid vom 26. August
2020 trat die Unfallversicherung Stadt Zürich auf die Einsprache nicht ein und wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 21. September 2020 Be schwer de und beantragte, der Einspracheentscheid vom
26. August 2020 sei auf zuheben und das Gesuch um Fristwiederherstellung sei gutzuheissen sowie die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, auf seine Einsprache vom 3. Juli
2020 einzutreten beziehungsweise diese materiell zu prüfen
(Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. November
20 20
auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 17. Novem ber 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Gegen Einspracheentscheide oder ge gen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Be schwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stel le eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei ze rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Ein sprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 1.2
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistu ngs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sach entscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mel len Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.3
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 ATSG ) .
Die eine Fristwiederherstellung rechtfertigende Hinderung einer gesuchstellenden Person kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzu führen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es ihr unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befand , welcher auf einer falschen Auskunft beruht . Eine Fristwiederherstellung wurde von der Rechtsprechung etwa zugelassen bei schwe ren Krankheiten (BGE 112 V 255), bei einer Rechtsänderung, deren Trag weite nicht ohne Weitere s absehbar war (SVR 1998 UV Nr.
10) oder in engen Grenzen bei sprachlichen Sc hwierigkeiten (LGVE 1977 II Nr. 52). Eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (BGE 112 V 256), bei nur teilweiser Ar beitsunfähigkeit (ZAK 1949 467), bei Arbeitsüberlastung ( VPB 1981 Nr. 7 ) oder bei einem Comp uterproblem (SVR 2009 UV Nr. 26, 8C _210/2008; vgl. Kieser , ATSG-Kommentar,
4. Auflage, Zürich 2020 , Art. 41
Rz
10
ff. ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe mit der Eingabe vom 3. Juli
2020 die Einsprachefrist nicht gewahrt. Auch könne
in den vorgebrachten Gründen für das Fristversäumnis kein unverschuldetes Verhalten erkannt werden. Der Be schwerdeführer habe nicht einmal ein konkretes Computerproblem genannt, son dern lediglich die Vermutung geäussert, dass sein E-Mail zu gross gewesen sein müsse und die Gesellschaft seiner Rechtsvertretung (Rechtsschutzversiche rung) diese daher nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe am 1 3. Mai
2020 nach einem Telefonat mit seiner Rechtsvertretung dieser die Unterlagen zuge stellt. Die Zustellung sei 12 Tage vor Fristablauf erfolgt. Der Beschwerdeführer hab e keine Fehlermeldung erhalten, dass seine E-Mail zu gross sei und nicht zu gestellt werden könne. Anstatt sich vor Fristablauf nochmals zu melden und zu fragen, wie der Stand sei, habe sich der Beschwerdeführer erst am 16. Juni 2020, mithin nach Fristablauf danach erkundigt. Da er keine Eingangsbestätigung er halten habe, hätte er sich früher melden müssen. Eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, zeitgerecht zu handeln, sei nicht ersichtlich. Eine (rechtsvertre tende) Rechtschutzversicherung sodann müsse sich so organisieren, dass sie keine Fristen verpasse. Kurz vor der Zustellung der Unterlagen habe der Beschwerde führer mit dieser telefoniert. Die Verantwortlichen der Gesellschaft hätten nach dem Telefonat wenigstens nachfragen können, wo die besprochenen Unterlagen bleiben würden, wenn die E-Mail des Beschwerdeführer s samt den Beilagen - wie geltend gemacht - wirklich nicht eingetroffen sei. Dies wäre ihnen objektiv und subjektiv möglich gewesen. Dies sei indes fraglich, denn der Beschwerdeführer habe keine Meldung über einen E-Mail-Zustellfehler erhalten. Der Anhang sei nicht zu gross gewesen und die E-Mail-Adresse sei korrekt gewesen. Ansonsten hätte die zweite E-Mail des Beschwerdeführer s mit der gleichen E-Mail-Adresse die Gesellschaft nicht erreicht. Soweit die Rechtvertretung des Beschwerdeführer s betreffend Fristversäumnis ein Verschulden treffe, werde dies dem Beschwerde führer zugerechnet, so dass eine Wiederherstellung (der Einsprachefrist ) ausser Betracht falle ( Urk. 2 ). 2.2
Dagegen bringt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er rüge in formeller Hinsicht, dass die Beschwerdegegnerin das Fristwiederherstellungsgesuch auf grund falscher Annahmen und Unterst ellungen nicht gutgeheissen habe . Diese habe durch ihre falschen und vor allem teils auch fragwürdigen Ausführungen insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren verhindert, indem sie trotz un verschuldetem Verpassen der Frist die Einsprache nicht materiell geprüft habe Da er mit der Verfügung vom 23. April 2020 nicht einverstanden gewesen sei, habe er sich an die telefonische Auskunft seine r Rechtschutzversicherung gewandt. Wie bei allen grossen schweizerischen Rechtsschutzversicherungen bestehe eine juristische Hotline, die telefonische Anfragen im Rahmen einer kurzen Beratung beantworte. Dabei werde noch kein Fall angelegt , sondern nur eine Notiz über die telefonischen Auskünfte erstellt . Die Versicherten würden aufgefordert, den Fall schriftlich zu melden, sobald die Juristen am Telefon bemerken würden, dass eine tele fonische Auskunft nicht genüge. Mit der schriftlichen Anmeldung werde der Fall registriert und die Rechtsschutzver sicherung sei für die Fristwahrung ver antwortlich. Vorliegend sei ihm anlässlich der telefonischen Auskunft vom 13. Mai 2020 angeraten worden, den Fall aufgrund der Verfügung und der damit laufenden Frist umgehend anzumelden, damit die Rechtsschutzversicherung die Versicherungsdeckung und die Rechtslage prüfen könne.
Noch am gleichen Tag habe er aufgrund dieser Auskunft den Fall der Rechtsschutzversicherung per E Mail gemeldet. A m 16. Juni 2020 habe er sich bei der Rechtsschutzversicherung nochmals über den Stand erkundigt; diese E-Mail sei nun an den Absender ge langt, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einsprache vom 3. Juli
2020 ersucht worden sei, die 30-tägige Einsprachefrist wiederherzustellen und die Unfallversi cherungsleistungen zu erbringen. Weder ihm noch der Rechtschutzversicherung könne ein Vorwurf am Verpassen der Frist gemacht werden. Da er keine Fehler meldung erhalten und die E-Mail vom 13. Mai 2020 noch weiteren Adressaten zugestellt habe, sei er davon ausgegangen, dass die E-Mail zugestellt worden sei und rechtzeitig Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin erhoben werde. Diese E-Mail sei jedoch aus bis heute unbekannten Gründen bei der Recht schutzversicherung nicht angekommen, was erst nach Ablauf der Einsprachefrist bemerkt worden sei. De m Standpunkt der Beschwerdegegnerin , er hätte sich noch mals vor Fristablauf bei seiner Rechtsschutzversicherung erkundigen kön ne n , sei zu erwidern, dass er gerade aufgrund der Rechtsauskunft derselben den Fall schriftlich angemeldet und festgehalten habe, dass die Einsprache erfolgen solle. Er habe sich daher darauf verlassen können, dass er mit der schriftlichen Fallanmeldung seinen Mitwirkungspflichten genüge getan habe und im Hinblick auf die bezahlte Versicherungsprämie auch, dass von den Juristen rechtzeitig ge handelt werde. Es habe für ihn keine n Grund gegeben, bei seiner Rechtsschutz versicherung nachzuha ken, zumal es sicherlich nicht Aufgabe des Klienten sei, den Rechtsvertreter auf Fristen hinzuweisen. Ansonsten könnte der Anwalt jegli che berechtigte Haftpflichtansprüche des Mandanten mit der Begründung ableh nen, dass er ihn auf den Fristenablauf hätte hinweisen sollen. Eine solche Rechts auffassung der Beschwerdegegnerin sei weder sachgerecht, noch nachvollziehbar. Sowohl aus objektiver als auch aus subjektiver Sicht sei kein Handeln seinerseits angezeigt gewesen. Er sei als Pfleger im Y.__ tätig. Während der ho hen Bereitschaft und dem unermüdlichen Einsatz des Pflegepersonals habe die Pandemie in Grenzen gehalten werden können. Während die gesamte schweize rische Bevölkerung dem Pflegepersonal für die intensive Zeit äusserst dankbar sei, behaupte die Beschwerdegegnerin doch tatsächlich, dass er noch hätte nach haken können, obschon er den Fall bereits angemeldet gehabt habe. Dieser Stand punkt sei umso stossender, als es sich bei der Beschwerdegegnerin um die Unfall versicherung Stadt Zürich handle. Es sei davon auszugehen, dass diese den Fall gar nicht einlässlich geprüft habe, ansonsten sie nicht solche Ausführungen ge macht hätte. Er sei jedenfalls seinen Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung nachgekommen. Er hätte daher weder aus objekti ver noch aus subjektiver Sicht etwas zusätzlich unternehmen müssen, damit die Frist eingehalten werde. Es liege keinesfalls ein auch bloss fahrlässiges Verhalten seinerseits vor. Es handle sich zweifelsohne um ein unverschuldetes Hindernis. Auch der Rechtsschutz versicherung könne kein Verschulden unterstellt werden. Die betreffende E-Mail sei bei ihr nicht angekommen. Eine Inexistenz könne nicht bewiesen werden. Die IT habe nicht eruieren können, weshalb die E-Mail nicht eingegangen sei. Es könne daher auch kein Beweis dafür erbracht werden. Es gebe indes keinen vernünftigen Grund, weshalb die Rechtsschutzversicherung dies be haupten sollte, da sie gerade für verpasste Fristen rückversichert sei. Damit dies e indes zum Zuge komme, müsse der Fall angemeldet sei n , was vorliegend nicht der Fall sei. Das Argument der Beschwerdegegnerin , die Rechtsschutzversiche rung hätte beim Versicherten nachfragen müssen, wo die Dokumente bleiben würden, sei daher obsolet. Denn bei den telefonischen Auskünften handle es sich nicht um eine Fallanmeldung, sondern bloss um eine telefonische Beratung. Solche Beratungen würden täglich zu Hunderten vorkommen und höchstens ein Bruch teil führe zu einer schriftlichen Anmeldung mit registriertem Fall und effektiver Fallführung. Die Rechtsschutzversicherung führe die Fälle sorgfältig, doch könne sie nur tätig werden, wenn die Fälle effektiv eingehen würden, was vorliegend aus unbekannten IT-Gründen nicht erfolgt sei ( Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3
Es steht fest und ist nicht umstritten, dass die Einsprache vom 3. Juli
2020 (Urk. 9/J4 /1 ) gegen die Verfügung vom 2 3. April 2020 ( Urk. 9/G12) nach Ablauf der 30 - tägi gen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG und verspätet einge reicht wurde. Dies hat zur Folge, dass auf die Einsprache nicht einzutreten ist, es sei denn, die Einsprachefrist wäre in Anwendung von Art. 41 ATSG wieder her zustellen.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einsprachefrist unverschuldet versäumt wurde.
3. 3.1
Zum Sachverhalt ist unstrittig und aktenkundig , dass der Beschwerdeführer sich am 1 3. Mai
2020 an die Rechtsauskunft seiner Rechtschutzversicherung CAP wandte und vom Ereignis vom 30. August 2019 sowie vom Unfallversicherungs verfahren der Beschwerdegegnerin berichtete. Gemäss dem internen Rapport der CAP vom 13. Mai 2020 erklärte
der Beschwerdeführer anlässlich dieser Rechts auskunft, dass er gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 23. April 2020 Einsprache erheben wolle, und er wurde zur sofortigen Anmeldung des Fal les zwecks Prüfung der Deckung und der Sach- sowie Rechtslage aufgefordert (Urk. 3/3 S. 2 ).
Nach Lage der Akten richtete der Beschwerdeführer
sodann am 13. Mai 2020 um 17:27 Uhr eine E-Mail an die CAP Zürich , in welcher er auf das mit der Rechtsauskunft der CAP geführte Telefonat Bezug nahm und diese um «zeitnahen Einspruch/Einwand zum Schreiben vom 26.04.2020 (Schreiben vom 23.04.2020)» bat sowie im Anhang drei Dokumente anfügte (Urk.
9/J 4/2 ) .
Mit weiterer E-Mail vom 1 6. Juni 2020 an die CAP Zürich erklärte der Beschwer deführer , er habe bis anhin keine Reaktion zu seiner E-Mail erhalten und wisse nichts zum Stand seiner Einsprache bei der Unfallversicherung. Er bitte um Re aktion und Klärung ( Urk. 9/J4/2). 3.2
3.2.1
Als Hinderungsgrund zur rechtzeitigen Einspracheerhebung wurde allein geltend gemacht , die E-Mail des Beschwerdeführer s vom 13. Mai
2020 sei bei der von ihm zur Einspracheerhebung beauftragten Rechtsschutzversicherung nicht einge troffen, weshalb diese bis nach Ablauf der Einsprach e frist keine Einsprache bei der Beschwerdegegnerin eingereicht habe.
Das Vorliegen eines objektiven Hinderungsgrundes am rechtzeigen Erheben der Einsprache gegen die Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 9/G12) scheidet damit aus. Denn weder dem Beschwerdeführer noch der von ihm gewählten Rechtsver tretung war das Einreichen einer Einsprache bei der Beschwerde gegnerin innert der 30-tägigen Einsprachefrist aus einem von ihrem Willen unabhängigen Um stand (etwa Naturkatastrophen, Militärdienst o der schwerwiegende Erkrankung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar
2017 E. 2.2) unmög lich. Denn hätten sie das Versenden einer Einspracheschrift in Angriff nehmen wollen und genommen, wären sie beide dazu aus objektiver Sicht und in tatsäch licher Hinsicht auch bereits vor Ablauf der Einsprachefrist
in der Lage gewesen, zumal beide spätestens am 13. Mai 2020 von der Verfügung vom 23. April 2020, dem Einsprachewillen des Beschwerdeführer s und von der laufenden Frist Kennt nis hatten. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dieser Zeit herrschende Pandemie, da der Geschäftsbetrieb der Rechtsschutzversicherung damit nicht verhindert war und der E-Mail- sowie der Postverkehr auch nach dem 2 3. April 2020 weiterhin funktionsfähig waren , was vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert in Ab rede gestellt wurde . 3.2.2
Damit bleibt zu prüfen, ob ein subjektiver Hinderungsgrund vorlag. In Frage kommt hierbei eine subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle . Zur Annahme eines unverschuldeten Irrtumsfalles ist ein strenger Massstab anzuwen den. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar
(U rteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweis en).
Der Hinderungsgrund zum Einreichen einer Einsprache innert Frist lag aus Sicht des Beschwerdeführer s darin , dass er irrtümlicherweise davon ausging, dass seine E-Mail vom 13. Mai
2020 bei der Beschwerdegegnerin
angekommen sei , zur Kenntnis genommen und auftragsgemäss bearbeitet würde , was - aus welchem Grund auch immer - indes nicht der Fall war. Dies ist nur dann als hinreichender subjektiver Hinderungsgrund anzuerkennen, wenn weder dem Beschwerdeführer noch der von ihm gewählten Rechtsvertretung, deren Handlungen und Unterlas sungen ihm im Aussenverhältnis zur Beschwerdegegnerin anzurechnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.5 ;
Kieser , a.a.O., Art. 41 Rz
15 ) , eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann . Entscheidend ist somit , ob der Beschwerdeführer und die Rechtsschutzver sicherung CAP im Sinne des Grundsa tzes von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1
S chweizerisches Zivilgesetzbuch; ZGB) mit angemessener Sorgfalt gehandelt ha ben.
Wie der Beschwerdeführer selbst erläutert hat, hing die Auftragserledigung durch seine Rechtsschutzversicherung davon ab, dass er den vorab am 1 3. Mai
2020 telefonisch besprochenen Fall schri ftlich bei ihr einreichen werde . Der Beschwer deführer hatte davon somit Kenntnis, was sich auch daraus ergibt, dass ihm von der Rechtsauskunft am 1 3. Mai 2020 erklärt worden war, er solle den Fall sofort zur Prüfung der Deckung und Sach- sowie Rechtslage anmelden (Urk. 3/3 S. 2) . N ach dem Verfassen und Absenden seiner E-Mail gleichen Datums ( Urk. 9/J4/2 ) hat er trotz Kenntnis dieser Voraussetzung ohne Weiteres , insbesondere ohne eine Empfangsbestätigung oder eine andere Reaktion von seiner Rechtsschutzver sicherung zu erhalten, darauf vertraut, dass seine E-Mail an die richtige Stelle ge langt
und der Auftrag zur Einspracheerhebung
innert bereits seit einigen Tagen laufender Einsprachefrist
an seine Rechtsschutzver sicherung
für die weitere Be arbeitung hinreichend deponiert sei. Wer aber das Risiko auf sich nimmt, einen solchen A uftrag , welcher nur noch während weniger Tage bis Fristablauf erledigt werden kann,
per E-Mail ohne Empfangsbestätigung an seine Rechtsschutzversi cherung zu ver senden und ohne zeitnah eine Rückmeldung des Empfängers res pektive
Auftragsnehmers einzuholen , nimmt in Kauf, dass es
- namentlich wegen technischer Probleme - sein kann, dass die E-Mail nicht oder nicht an der richti gen Stelle ankommt. Die angemessene Sorgfalt gebietet in einer solchen Situa tion, sich zu vergewissern, dass die per E-Mail versandte Auftragserteilung auch tatsächlich umgehend beim anvisierten Empfänger eingetroffen ist .
Das Unterlassen der Einspracheerhebung innert der Einsprachefrist durch die Rechts schutzversicherung ist dem Beschwerdeführer
daher anzurechnen . Dies würde jedenfalls auch dann gelten, wenn die Rechtsschutzversicherung die E Mail des Beschwerdeführer s vom 1 3. Mai
2020 erhalten hat, aber aufgrund eines internen Fehlers den Auftrag dennoch nicht innert Frist bearbeitet hat . Ob letz teres zutraf, betrifft das (vertragliche) Innenverhältnis des Beschwerdeführer s und seiner Rechtsschutzversicherung und kann hier offen gelassen werden, da dies gegebenenfalls für die hier zu beurteilende Frage zu demselben Ergebnis führ en würde .
Es kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei durch besondere Umst ände, die er nicht zu vertreten habe , am Erheben der Ei nsprache innert Frist gehindert gewesen. Eine subjektive Unmöglichkeit zur rechtzeitigen Ein sprache erhebung
ist daher ebenfalls zu verneinen. 3.2.3
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrach tungsweise. Namentlich genügt es zur Erfüllung der gebotenen Sorgfalt in der hier betreffenden Situation nach dem Gesagten nicht, dass er nach dem Versen den der E -Mail vom 13. Mai
2020 keine Fehlermeldung erhalten hat. Denn es kann beim Versenden einer E-Mail nicht mit der in der damaligen Situation nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese unbemerkt etwa im Spam ord ner des Empfängers landet oder - wie hier geltend gemacht - ohne Fehler meldung gar nicht ankommt. Auch das Senden an weitere Adressaten kann die erforderli che Sicherheit nicht gewährleisten. Unerheblich ist sodann, ob er im Innenver hältnis zur Rechtsschutzversicherung mit dem Anruf und der E-Mail vom
13. Mai 2020 sowie der bezahlten Versicherungsprämie seiner Mitwirkungs pflicht genüge getan habe, wie der Beschwerdeführer weiter geltend macht. Denn zur rechtzei tigen Erhebung der Einsprache ist in erster Linie der Beschwerdeführer und nicht die von ihm beauftragte Rechtsschutzversicherung verantwortlich. Auch das Vor bringen, dass er während der Pandemie als Pfleger gearbeitet habe, wofür ihm die Bevölkerung dankbar sei, ist für die hier massgebliche Sache nicht stichhaltig. Denn hier ging es nicht darum, dass er die Rechtsschutzversicherung bei der Durchführung des Auftrages überprüft, sondern dass er für die ordentliche und rechtzeitige Beauftragung sorgt, welche mit der nicht gesicherten E-Mail indes nicht gewährleistet war. Ein einmaliges Telefonat oder ein Einschreiben per A Post anstatt der oder in Ergänzung zur E-Mail hätte nicht oder kaum mehr Zeit und Anstrengung bedeutet und wäre zumutbar gewesen. 3.3
Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 26. Au gust 2020 im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass kein ent schuld barer Grund vorliegt, der eine Wiederherstellung der Einsprachefrist im Anwen dung von Art. 41 ATSG rechtfertigt. Sie hat das Wiederherstellungs g esuch daher zu Recht abgewiesen und ist auf die Einsprache vom 3. Juli 2020 zu Recht nicht eingetreten.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann