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UV.2020.00211

Fallabschluss zulässig, da med. Endzustand erreicht. Invaliditätsbemessung. Leidensbedingter Abzug. Rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

Zürich SozVersG · 2021-06-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1974 geborene X.___ war seit 1. Januar 2017 bei der Garage Y.___ als Automechaniker in einem 90 %-Pensum angestellt , als er am 27. Dezember 2017 einen Unfall erlitt, bei welchem ihm ein Auto über den linken Fuss rollte (Urk. 8/1). Bei der gleichentags erfolgten Erstbehandlung auf der interdisziplinären Notfallstation des Spitals Z.___ wurde die Diagnose einer Kontusion des rechten Vorfusses gestellt (Urk. 8/8). Die MRI-Untersuchung des rechten Fusses vom 6. April 2018 ergab okkulte Frakturen der Ossa

m e tatarsalia III und IV und des lateralen Keilbeins (Urk. 8/17).

Am 14. Mai 2018 meldete der Ve rsicherte einen Rückfall (Urk. 8/19). In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers per 30. September 2018 gekündigt (Urk. 8/43).

Mit Formular vom 2 4. Juli 2018

meldete sich d er Versicherte bei der Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z um Leistungsbezug an (Urk. 8/50). Am 17. Januar 2019 wurde eine k reisärztliche Untersuchung durch geführt (Urk. 8/107). Am 19. März 2019 wurde der Integritätsschaden beurteilt (Urk. 8/158). Am

3. April 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. April 2019 ein gestellt würden und zur

Aufrechterhaltung des bisherigen Gesundheitszustandes für die Dauer von zwei

Jahren jährlich drei Serien Physiotherapie à neun Sitzungen übernommen würden (Urk. 8/161 ). Mit Verfügung vom 8. April 2019 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine auf einer

Integritätseinbusse von 7.5 % basierende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/169).

Am 31. Juli 2019 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für ein Job Coaching (Urk. 8/187). Am 10. September 2019 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Zulassung zum berufsmässigen Personentransport (Urk. 3/4). In der Folge tätigte die Suva weitere Abklärungen und veranlasste eine erneute Beurtei lung des Integritätsschadens (Urk. 8/ 189- 190). Mit Verfügung vom 23. April 2020 nahm die Suva ihre Verfügung vom 8. April 2019 zurück, verneinte weiterhin einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % beruhende Integritäts entschädigung zu (Urk. 8/208). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/211) wies sie mit Einspracheentscheid vom

18. August 2020 ab (Urk. 8/214 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei en ihm üb er den 30. April 2019 hinaus Taggeld er auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszurichten und die Heilungskosten zu vergüten und es sei ihm nach ergän zenden Abklärungen rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den n achfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Ver sicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 363/2020 vom 2

9. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Aus künfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.5

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie ni cht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, Kreisarzt Dr. A.___ habe überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Rücken beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Dezember 2017 stünden. Kreisarzt med. pract . B.___ habe ausgeführt, dass sich objektiv keine überwiegend wahr scheinlich unfallkausalen strukturellen Läsionen fänden. Die Mittelfuss - und Keilbein-Frakturen seien mit Restitutio ad integrum abgeheilt. Im Vordergrund stünden lediglich die vom Beschwerdeführer geschilderten subjektiven Beschwer den, die aufgrund der klinischen sowie radiologischen Befunde nicht vollum fänglich erklärbar seien. Gemäss Dr. A.___ handle es sich um einen stabi len Gesund heitszustand. Es sei von einem Endzustand auszugehen, weshalb die Heil kosten und Taggeldleistungen per 30. April 2019 eingestellt worden seien. Stelle man das Valideneinkommen von Fr. 72'248.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 68'377.-- gegenüber, so resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von 5 %. Da der Invaliditätsgrad unter 10 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invaliden rente ( Urk. 2 S. 6

ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es bestehe kein ernsthafter Zweifel daran, dass die von Dr. C.___ beschriebenen chroni schen

Rückenbeschweren ebenfalls (indirekt) unfallbedingt seien, weshalb die Beschwer degegnerin für die Folgen derselben aufzukommen habe. Zumindest bedürfe es einer externen fachärztlichen Begutachtung. Die Beschwerdegegnerin habe die Voraussetzungen für den Abschluss des Versicherungsfalles und die Auswirkungen des unfallbedingten Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit unvollständig abgeklärt. Sie habe den Versiche rungsfall zu früh abgeschlossen, weshalb sie zu verpflichten sei, das Taggeld auf der Basis einer vollen Arbeits unfähigkeit über den 30. April 2019 hinaus auszu richten. Auch das Zumutbarkeitsprofil sei noch nicht rechtsgenügend bestimmt. Selbst wenn ergänzende Abklärungen zu einer Bestätigung des von Dr. A.___

umschriebenen Zumutbarkeitsprofils führen würden, müsste zumindest ein Leidens abzug von 5 % gewährt werden (Urk. 1 S. 7 ff.). 3.

3.1

Anlässlich der Erstkonsultation vom 27. Dezember 2017 auf der interdiszipli nären Notfallstation des Spitals Z.___ wurde die Diagnose einer Kontusion des Vorfusses rechts gestellt. Als Befund wurde eine kleine Schürfwunde am Fuss rücken, eine leichte Schwellung, ein kleines Hämatom und eine Druckdolenz über der Basis Os Metatarsale I-IV festgehalten. Es sei en ein Röntgen des Vorfusses

rechts und des rechten OSG sowie eine Computertomographie des rechten Fusses durchgeführt worden. Es sei keine Fraktur einsehbar (Urk. 8/8). 3.2

Das MRT des rechten Fusses nativ und mit Kontrastmittel vom 6. April 2018 ergab einen Bone

bruise / okkulte Frakturen der Basen der Metatarsalia III und IV sowie des lateralen Keilbeins, ein begleitendes residuales subkutanes Kontusionsödem am Fussrücken über den Tar sometatarsalgelenken III bis V (Urk. 8/17). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt Chirurgie, nannte in seinem Beri cht vom 9. Mai 2018 bet reffend die Konsultation vom 8. Mai 2018 die Diagnose einer schweren Quetschverletzung des rechten Fusses mit Frakturen der Ossa

me ta tarsalia III und IV und d es lateralen Keilbeins sowie mit multiplen schweren ossären Kontusionen im Bereich der Tarsometatarsalgelenke ( Urk. 8/22) . 3.4

Das MRI des rechten Fusses nativ vom 15. Mai 2018 zeigte im Vergleich zur Vor untersuchun g nahezu unveränderte Markraumödeme in den Basen der Meta tarsalia III und IV sowie im lateralen Keilbein, ein residuales subkutanes Öde m am Fussrücken und lateralen Fussrand im Bereich der Metatarsalgelenke , eine Synostose des DIP V, unveränderte kongruente Gelenkverhältnisse und keine zusätzliche, in der Zwischenzeit neu aufgetretene Pathologie in der Unter suchungsregion. Hinsichtlich des persistierenden Ausmasses der Markraumödeme kämen differentialdiagnostisch neben einer traumatischen Ätiologie ( bone

bruise /okkulte Frakturen) auch persistierend aktivierte Degenerationen im Bereich der Tarsometatarsalgelenke

I II/IV in Frage (Urk. 8/25). 3.5

Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 17. Mai 2018 fest, im Rahmen der aktuellen MR-tomographischen Untersuchung zeigten sich weiterhin die frischen Ödeme und Verletzungen im Sinne von okkulten Frakturen und Subluxations stellungen in den Fusswurzelgelenken mit entsprechenden umgebenden Ödemen ohne Zeichen einer Verbesserung. Der Beschwerdeführer sei ab sofort und f ür die nächsten acht Wochen 100 % arbeitsunfähig. Bei konsequenter Durchführung der konservativen Behandlung sei von einer Restitutio ad integrum auszugehen und es sei mit einer vollen Wiederherstellung der Ar beitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/26). 3.6

In seinem Bericht vom 29. Juni 2018 betreffend die Konsulta tion vom 28. Juni 2018 führte Dr. D.___ aus, im Rahmen der klinischen Untersuchung zeige sich nach Abnahme der Vacopedes -Orthese eine ödematöse Schwellung des gesamten Fusses, jedoch keine Überwärmung und insbesondere kein Anzeichen für ein CRPS. DMS nach peripher sei intakt. Die Schmerzsymptomatik sei deutlich regredient . Die Röntgenuntersuchung habe eine intakte Stellung in den Gelenken und keine Zeichen einer Entkalkung ergeben. Es sei davon auszugehen, dass die Behandlung aufgrund der zeitlichen Latenz zum Primärtrauma protrahierend verlaufen werde, letztlich jedoch zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ve r lauf in seinem alten Beruf 100 % arbeitsfähig sein werde, da ein dauerhaftes Stehen und das Tragen von schweren Teilen mutmasslich zu einer schweren post traumatischen Arthrose in den Fusswurzelgelenken und in den Tarsometatarsal gel en ken führen werde. Somit sei aus ärztlicher Sicht anzura ten, frühzeitig auf die Umschulun g in eine primär sitzende Tätigkeit mit intermittierend laufender Tätig keit und ohne die Notwendigkeit des Tragens von schweren Lasten umzu schulen (Urk. 8/34). 3.7

In s einem Bericht vom 5. Juli 2018 hielt Dr. D.___ fest, da die eigentliche Behandlung der bestehenden Verletzungen erst am 17. Mai 2018 habe erfolgen können, liege im Moment ein e normale Behand lungs- und Heilungszeit vor und mit einer Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei frühestens im Oktober zu rechnen, wenngleich eine geringere körperliche Belastung wünschenswert wäre (Urk. 8/38). 3.8

In seinem Bericht vom 13. Juli 2018 führte Dr. D.___ aus, es bestehe immer noch eine residuale Schwellung ohne Überwärmung bei ubiquitärem Druck schmerz im gesamten Fussbereich bei additiv bestehender Irritation der rückfuss seitigen Sehnen. Zeichen für ein CRPS bestünden keine. Das OSG und USG seien unauffällig. Die DMS nach peripher bezogen auf die Zehen sei unauffällig (Urk. 8/42). 3.9

Die 3-Phasenskelettszintigraphie inkl. SPECT und diagnostisch es natives CT der Sprunggelenke/ Füsse vom 12. September 2018 ergab eine auffällige generali sierte Knochenstoffwechselsteigerung mit leichter Mehrperfusion und Hyperämie beginnend im rech t en distalen Unterschenkel wenig oberhalb des OSG und das gesamte Fussskelett umfassend, in der CT konkordant zur bereits in der Vorun tersuchung beschriebenen fleckigen Osteopenie . Szintigraphisch sei dieser Befund möglicherweise hindeutend auf die Entwicklung eines CRPS/Morbus Sudeck zu interpretieren; diesbezüglich sei eine klinische Rekorrelation empfohlen. Im Fuss skelett bestehe eine vollständige Konsolidierung der anamnestisch mitgeteilten Frakturen ohne residuelle K no chenumbauaktivität, keine Pseudarthrose /Non- Union, keine Zeichen einer Ostei tis . Es bestehe eine leicht rechtsbetonte, moderate Gonarthrose beidseits im retropatellären und medialen femorotibialen Kompar timent. Ansonsten bestünden keine wesentlichen, insbesondere keine über ein

alters entsprechendes Mass hinausgehenden degenerativen Veränderu n gen (Urk. 8/75). 3.10

In seinem Bericht vom 21. September 2018 hielt Dr. D.___ fest, der im Spect -CT geäusserte Verdacht auf ein CRPS lasse sich klinisch nur bedingt nach vollziehen, da die Budapester Kriterien diesbezüglich nicht erfüllt seien . Einzig eine rezidivierende leichte Schwellung ohne Überwärmung und entsprechende belastungsabhängige Schmerzen zeichneten sich ab. Die Beweglichkeit in den Gelenken sei gut und die muskuläre Balance zunehmend besser. Aktuell sei der Beschwerdeführer noch 100 % arbeitsunfähig. Er ( Dr. D.___ ) gehe jedoch von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bis Oktober 2018 aus. Dass der Beschwerdeführer wieder in seinem angestammten Beruf arbeiten könne und hierbei sehr schwere Lasten unter Zeitdruck tragen könne, halte er aus medizi nischer Sicht

weder für möglich noch für sinnvoll, ohne eine posttraumatische Arthrose in den Fusswurzelgelenken zu riskieren. Somit könne die Umschulung respektive die Eingliederung in einen anderen Arbeitsplatz befürwortet werden, der ein m aximales Heben von Lasten bis 1 0

kg kurzzeitlich und ohne Zeitdruck ansetze

(Urk. 8/63). 3.11

In seinem Bericht vom 24. September 2018 zuhanden der IV-Stelle nannte Dr. D.___ die folgenden objektiven Befunde: Schwellung des Fusses und Schmerzen im Fussgewölbe, aber auch Ausstrahlen bezogen auf die Peroneal sehnen und die Sehne des Musculus

tibialis

anterior im Sinne einer fortgeleiteten Tendinitis und Peritendinitis sowie Belastungseinschränkungen und Schmerz zunahme bei längerem Stehen und Laufen. Bezüglich Funktionseinschränkungen führte er aus, der Fuss sei nicht mehr voll belastbar und die Beweglichkeit im Sprunggelenk sei eingeschränkt. Auch die Fusswurzelgelenke seien überlastet und würden auf Dauer keine vollständige Rekonvaleszenz erreichen. Die Prognose sei als gut einzuschätzen, wenn der Arbeitsplatz der maximalen Belastungsfähigkeit entspreche (Urk. 8/180). 3.12

In seinem Bericht vom 5. Oktober 2018 führt e

Dr. D.___ aus, bezüglich des Fusses bestehe nach wie vor intermittierend und insbesondere unter Belastung eine leichte Beschwerdesymptomatik im USG und in den Fusswurzelgelenken. Eine relevante Schwellung lass e sich nicht mehr nachweisen ebenso wenig wie eine Überwärmung. Die DMS nach peripher sei intakt. Additiv bestehe eine Schultersymptomatik rechts bei chronisch degenerativer Erkrankung im AC-Gelenk und bei bestehenden Verkalkungen im Ber eich der langen Bicepssehne sowie eine Degeneration der Supraspinatussehne ( alles nicht unfallbedingt ). Auf grund der vorliegenden Untersuchungen und des erhobenen Befundes bestehe aktuell eine Situation die sich durch therapeutische Massnahmen sicherlich noch so verbessern lasse, dass eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht

werden könne ( Urk. 8/72). 3.13

Im Bericht des S pitals

E.___ vom 12. Dezember 2018 betreffend die glei chentags erfolgte notfallmässige Konsultation aufgrund von Schmerzen und einer

S chwellung des rechten Vorfusses wurde die folgende Diagnose genannt (Urk. 8/87) : C hronische Fussschmerzen rechts nach komplexem Fusstrauma vom 27. Dezember 2017 - a namnestisch Frakturen der Ossa

met atarsalia II und IV so w i e der Ossa

cuneiforma - DD möglicherweise i.R. eines CRPS 3.14

I n seinem Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung von 17. Januar 2019 nannte med. pract . B.___ , Facharzt Chirurgie , die folgenden Diagnosen (Urk. 8/107 S. 5) : - Quetschverletzung des rechten Fusses mit Frakturen der Ossa

m e tatarsalia III und IV sowie des lateralen Keilbeins - multiple ossäre Kontusion im Ber e ich der Tarsometatarsalgelenke

Als unfallun a bhängige Diagnose nannte er eine degenerative Erkrankung der rechten Schulter mit AC-Gelenksarthrose und Verkalkung im Verlauf der langen Bizepssehne .

Er führte aus, der Beschwerdeführer h abe beim Unfallereignis vom 27. Dezember 2017 infolge eines Quetschtraumas des rechten Fusses eine Mittelfussknochen fraktur III bis IV rechts sowie eine Fraktur des lateralen Keilbeines erlitten. Der Verlauf habe sich nach konservativer Frakturbehandlung protrahiert gestaltet. Der zwischenzei tlich aufgetretene Verdacht ein es im SPECT-CT vermutete n CRPS habe klinisch anhand der Budapester Kriterien nicht nachvollzogen werden können . Radiologisch habe sich bei der Kontrolle eine vollständige Konsoli dierung der Frakturen ohne residuelle Knochenumbau ak tivität oder Pseudo arthrosen respektive Zeichen einer Osteitis gezeigt . Es fänden sich objektiv keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Läsionen mehr. Die Mittelfuss- und Keilbein-Frakturen seien mit Restitutio ad integrum abgeheilt. Im Vorde rgrund stünden lediglich die vom Beschwerdeführer geschilderten subjek tiven Beschwerden, die aufgrund der erhobenen klinischen Befunde sowie der vorliegenden radiologischen Befunde allerdings nicht vollumfänglich erklärbar seien. Es werde daher empfohlen, abschliessend nochmal eine arbeitsorientierte Reha in der Rehabilitationsklinik F.___ durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings noch Bedenkzeit über diese Massnahme erb e ten (Urk. 8/107 S. 5). 3.15

Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 12. Februar 2019 betreffend die gleichentags erfolgte notfallmässige Vorstellung fest, im Rahmen der aktuellen Untersuchung zeige sich eine Schwellung des Fusses. Die primär am Vortag auf getretenen Schmerzen im Ber e ich des Fusses seien so nicht mehr reproduzierbar. Die Röntgenuntersuchung zeige die vorbestehenden geringen arthrotischen Ver änderungen ohne Zeichen einer Aktivierung, wobei die Klinik eher für eine akute Überlastungsreaktion und konsekutive Tendovaginitis spreche . Er riet zur Durch führung einer Lymphdrainage (Urk. 8/143). 3.16

Dr. med. A.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, führte in seiner akten basiert en Stellungnahme vom 13. März 2019 aus, es handle sich um eine Ver letzung der sogenannten Lisfranc -Gelenkreihe. Derartige Verletzungen seien häufig komplikationsbeladen und von Rückfallsymptomen belastet. Insofern seien die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nach stattgehabten Frak turen nachvollziehbar. Die Kausalität sei zu bejahen. Die Beschwerden könnten jederzeit unter Belastung rezidivieren und könnten jeweils mit PT und Verschreibung von Schuheinlagen mit versteifter Carbonsohle im Falle einer Aktivierung der Beschwerden gelindert oder gar vermieden werden. In der ange stammten Tätigkeit bestehe aufgrund der Tatsache, dass diese ausschliesslich im Stehen und Gehen verrichtet werden müsse und mit Heben von Lasten verbunden sei, allenfalls eine Teilarbeitsfähigkeit. Es handle sich unter Berücksichtigung der medizinischen Dokumente um einen stabilen Gesundheitszustand , weshalb eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorge nommen werden könne. In einer leichten bis mittelschweren körperlichen, leidensadaptierten und wechselbelastenden Tätigkeit sei der Versicherte voll schichtig mit den betriebsüblichen Pausen einsetzbar (Urk. 8/155). 3.17

In seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 19. März 2019 nannte

Dr. A.___

als Befund eine beginnende bzw. mässige posttraumatische Arthrose der lateralen Lisfranc -Gelenkreihe nach basisnaher Metatarsale II und IV-Fraktur sowie ein Bruch des lateralen Keilbeines infolge eines komplexen Fuss quetsch traumas rechts. Gemäss Tabelle 5 UVG werde ein e posttraumatische mässige Arthrose des Lisfranc -Gelenkes zwischen 5 und 10 % bewertet. Im vor liegenden Fall erscheine unter Berücksichtigung der Klinik und der Röntgen befunde (hinsichtlich einer sich entwickelnden posttraumatischen Arthrose) der Mittelwert von 7,5 % gerechtfertigt (Urk. 8/15 8 ). 3.18

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 4. Mai 2019

f est, die komplexe Fussverletzung habe bis heute bestehende schwere Einschränkungen bei Alltagsbelastungen, welche durch kurze Gehstrecken bereits deutlich verstärkt würden, zur Folge. Als weitere Komplikation hätten sich zudem aufgrund der verletzungsbedingten Schonhaltung des Fusses auch neuartige chronische Rückenschmerzen entwickelt , die sich vor allem bei körperlicher Belastung manifestierten. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an einer beid seitigen Gonarthrose (siehe auch radiologische Bestät igung vom 14. September 2018), was ebenfalls zu einer ungünstigen Beeinflussung des Krankheitsverlaufs geführt habe. Zusammenfassend und auch gemäss fachärztlichen Beurteilungen bestehe eine allgemeine Übereinstimmung darin, dass dem Beschwerdeführer eine maximal leichte körperliche Belastung im Rahmen einer wiederauf zu nehmenden Berufstätigkeit zugemutet werden könne . Eine mittel schwere körperliche Tätig keit wü rde zwangsweise zu einer Verschlechterung der Beschwerden führen und sei deshalb aus den genannten Gründen aus medizinischer Sicht nicht vertretbar

(Urk. 8/181). 3.19

In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2020 führte Dr. A.___ aus, bezüglich der Zumutbarkeit sei unter Berücksichtigung der zuletzt vorgelegten medizi nischen Befunde eine Korrektur der Beurteilung insofern vorzunehmen, als dass dem Beschwerdeführer leichte bis gelegentlich mittelschwere körperlich ange passte Arbeiten unter wechselbelastenden Bedingungen vollschichtig zumutbar seien . Diese Änderung der Zumutbarkeit auf gelegentlich mittelschwer berück sichtige den Zustand nach CRPS mit residuellen Belastungsproblemen und die incipiente posttraumatische Ar throse der Lisfranc -Reihe (Urk. 8/189) . 3. 20

In seiner neuen Beurteilung des Integritätsschadens vom 14. Januar 2020 ergänzte Dr. A.___ den bereits erwähnten Befund mit einem komplikations beladenen Verlauf mit Entwicklung eines CRPS und residuellen Bewegungs- und Belastungsschmerzen des rechten Fusses. Gemäss Tabelle 2 UVG werde eine schmerzhafte Funktions- und Belastungsbeeinträchtigung eines Mittelfusses nach Luxationsverletzungen der Lisfrancreihe oder Frakturen im Mittelfussbereich mit 10 bis 20 % bewertet. Bei der Beurteilung eines Integritätsschadens sei der jeweils höhere Wert gemäss Suva-Tabellen anzuwenden. Im vorliegenden Fall sei bei residuellen Bewegungs- und Belastungsschmerzen des rechten Mittelfusses funk tionell bedingt von einem höheren Integritätsschaden auszugehen als derjenige, welcher sich ausschliesslich durch die Beurteilung der beginnenden posttrau matischen Arthrose des Lisfrancgelenkes rechtsseitig ergebe. Bei einer Taxie rungsmöglichkeit zwischen 10 und 20 % ersch ei ne die Bewertung des vorlie genden unfallbedingten Integritätsschadens des rechten Mittelfusses mit dem Mittelwert von 15 % als angemessen (Urk. 8/190). 3.21

In seiner Stellungnahme vom 6. April 2020 zu den Vorbringen des Rechtsver treters des Beschwerdeführers in Bezug auf die geklagten Rückenbeschwerden hielt Dr. A.___ fest, eine ungünstige Beeinflussung der Rückenstatik durch einen relevanten Beinlängenunterschied von über 4 cm sei durchaus für Rücken beschwerden verantwortlich zu machen. Dieser Zustand liege hier aber nicht vor. Das Auftreten von vorübergehenden Rückenschmerzen bei Gebrauch von Gehstützen sei ebenfalls bekannt. Es handle sich dabei aber um zeitlich limitierte Beschwerden. Ein Persistieren der Rückenschmerzen nach den bekannten Verlet zungen stehe überwiegend wahrscheinlich nicht in kausalem Zusammenhang mit

dem Unfallereignis, sondern sei verschleissbedingten Ursachen geschul det.

Medizinisch sei die Einschätzung des Anwal tes nicht nachvollziehbar (Urk. 8/201). 4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 27. Dezember 2017 stehen. 4.2

Diesbezüglich hält Kreisarzt Dr. A.___ fest, dass das Auftreten von vorüber gehenden Rückenschmerzen bei Gebrauch von Gehstützen bekannt sei. Dabei handle es sich aber um zeitlich limitierte Beschwerden. Gemäss Dr. A.___

steht ein Persistieren der Rückenschmerzen nach den bekannten Verletzungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis, sondern ist überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt (vgl. oben E. 3.21 ). Die blosse Behauptung von Dr. C.___ , wonach die chronischen Rückenschmerzen auf die verletzungsbedingte Schonhaltung des Fusses zurück zuführen sind (vgl. oben E . 3.18 ) , vermag die kreisärztliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen . Auch der Verweis

des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2018 vom 7. August 2018 ( Urk. 1 S. 6) ändert daran nichts, zumal diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Im besagten Urteil wurden die Rückenbeschwerden offenbar durch körperlich schwere Arbeit aufrechterhalten, was vorliegend nicht der Fall ist und auch nicht geltend gemacht wird. 4.3

Selbst wenn die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden zu bejahen wäre, ändert e dies im Ergebnis nichts, zumal das

vom Kreisarzt festgelegte Belastungs profil ohnehin lediglich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter wechselbelastenden Bedingungen vorsieht

(vgl. v orne E. 3.19 ) und damit auch den Rückenbeschwerden ,

welche sich gemäss Dr. C.___

vor allem bei körperlicher Belastung manifestierten (vgl. vorne E. 3.18), Rechnung trägt. 5.

5 .1

Zu prüfen ist weiter , ob die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung der Taggeld leistungen pe r 30. April 2019 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abge schlossen hat. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (

30. April 2019 ) erreicht gewesen sei, im Wesentlichen auf die kreisärztliche Untersuchung von med. pract . B.___ vom 17. Januar 2019 sowie auf die Stellungnahme n von Kreisarzt Dr. A.___ .

Die gestützt auf die den Verlauf seit dem Unfallereignis vom

27. Dezember 2017 lückenlos dokumentierenden Berichte der behandelnden Ärzte sowie gestützt auf die Untersuchung vom

17. Januar 2019

vorgenommene n

kreisärztlichen Beur teilung en erfüll en die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1 .6 ) und vermögen in ihren

ausführlich begründeten Schlussfolgerungen zu überzeugen . 5 .3

Dr. B.___

hielt in seinem Bericht vom

17. Januar 2019 fest , der Verlauf habe sich nach konservativer Frakturbehandlung protrahiert gestaltet. Der zwischen zeitlich aufgetretene Verdacht auf ein im SPECT-CT vermutetes CRPS habe klinisch anhand der Budapester Kriterien nicht nachvollzogen werden können . Radiologisch habe sich bei der Kontrolle eine vollständige Konsolidierung der Frakturen ohne residuelle Knochenumbauaktivität oder Pseudoarthrosen respek tive Zeichen einer Osteitis gezeigt. Es fänden sich objektiv keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Läsionen mehr. Die Mittelfuss- und Keilbein-Frakturen seien mit R estitutio ad integrum abgeheilt

(vgl. vorne E.

3 .14) .

Dr. A.___ kam in seiner Stellungnahme vom 13. März 2019 zum Schluss, es handle sich um eine Verletzung der sogenannten Lisfranc -Gelenkreihe. Derartige Verletzungen seien häufig komplikationsbeladen und von Rückfallsymptomen belastet. Die Beschwerden könnten jederzeit unter Belastung rezidivieren und könnten jeweils mit Physiotherapie und Verschreibung von Schuheinlagen mit versteifter Carbonsohle gelindert oder gar vermieden werden. U nter Berück sich tigung der medizinischen Dokumente liege ein stabiler Gesundheitszustand vor

( vgl. vorne E. 3.16 ).

Den weiterhin bestehenden residuellen Belastungs problemen wurde im Zumutbarkeitsprofil mit der Beschränkung auf leichte bis gelegentlich mittelschwere körperlich angepasste Arbeiten unter wechselbe lastenden Bedin gungen Rechnung getragen (vgl. vorne E. 3.19).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht , der Fallabschluss per Ende April 2019 sei verfrüht erfolgt, da Dr. D.___ in seinem Bericht vom 5. Oktober 2018 nirgends erwähnt habe, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (Urk. 1 S. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Für den therapeutisch tätigen Fach arzt steht der Behandlungsauftrag im Vordergrund und nicht die versicherungs medizinische Beurteilung des Endzustandes . Auch wenn Dr. D.___ am 5. Oktober 2018 der Ansicht war

– wie der Beschwerdeführer vorb ringt (Urk. 1 S.

8) - , dass sich die aktuelle Situation durch therapeutische Massn ahmen noch verbessern lasse (vgl. vorne E. 3.12) , kann daraus nicht geschlossen werden, dass dies im April 2019 - mithin 6 Monate später - immer noch der Fall war .

I n seinem Bericht vom 12. Februar 2019 riet Dr. D.___ jedenfalls lediglich zur Durch führung einer Lymphdrainage

(Urk. 8/143) , für welch e die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2019 Kostengutsprache erteilte (Urk.

8/146).

Auf die von Dr. B.___ anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 17. Januar 2019 vorgeschlagene stationäre Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik F.___ ( Urk. 8/107 S. 5 ) verzichtete der Beschwerdeführer ( Telefonnotiz vom 25. Februar 2019 [ Urk. 8/152] und vom 13 . März 2019 [ Urk. 8/154] ). Dr. A.___ ging im März 2019 davon, aus, dass die Beschwerden unter Belastung jederzeit rezidivieren könnten und empfahl zur Vermeidung bzw. Linderung Physiotherapie und Schuheinlagen. Die Kosten der Physiotherapie übernahm die Beschwerdegegnerin denn auch für weitere zwei Jahre ( Urk. 8/161 ). Die residuellen Belastungs beschwerden

erachtete Dr. A.___ als dauernde Schädigung, weshalb dem Beschwerdeführer hierfür eine Integritätsentschädigung zugesprochen wurde und diese Problematik auch beim Belastungsprofil berücksichtigt wurde .

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es beim Fallabschluss nicht um einen Endzustand der medizinischen Behandlung, mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung, geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Massgebend ist, dass im Zeitpunkt des Fallab schlusses keine medizinische Behandlung mehr zur Diskussion stand, von welcher eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens hätte erwartet werden können. « Namhaft»

bedeutet , dass die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss . Unbedeutende Ver besserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine Verbesserung der Befindlichkeit oder , dass der Versicherte etwa von Phy siotherapie profitieren kann, genüg en nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.4; 8C_855/2009 vom 2 1. April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 1 4. Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3).

Im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung

befand sich der Beschwerde führer noch

in physiotherapeutischer Behandlung mit ärztlichen Kontrollun tersuchungen

und nahm Schmerzmittel ein. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische

B ehandlungsmass nahmen

gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf

eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung en im Sinne der Rechtsprechung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweis) .

Eine medizinische Behandlung, von welcher noch eine wesentliche Verbesserung hätte erwartet werden können, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Da der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht war, hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen .

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die noch nicht abge schlossenen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung geeignet waren, den im Bereich der Unfallversicherung zu

ermittelnde Invaliditätsgrad zu beeinflussen, bestehen nicht (vgl. vorne E. 1.4). 6.

6.1

Zu prüfen ist schliesslich , ob eine für einen Ren tenanspruch massgebliche Erwerbs einbusse (mindestens 10 %, Art. 18 Abs. 1 UVG) besteht . 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall als Automechaniker bei der G arage Y.___ . in einem 90 %-Pensum. Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers aus gesundheitlichen Gründen per

30. September 2018 aufgelöst (Urk. 8/ 43 ). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall noch an dieser Arbeitsstelle tätig wäre. Die Beschwer degegnerin ermittelte ein mutmassliches Einkommen von Fr. 72’248.-- (13 x Fr. 5'0 0 1. 76 : 90 x 100 ), was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 8/168 und Urk. 8/120

f.) . 6.3

Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das die versicherte Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen ver möchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher sie konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbs tätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerheb ungen (LSE) herange zogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2018 bestimmt. Dabei ist sie vom monatlichen Bruttolohn für Männer für Tätig keiten im Kompetenzniveau 1 in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ausgegangen (Fr. 5'417.--, Tabelle TA1) und hat ei n erzielbares Einkom men von Fr. 68'377.-- ermittelt .

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Ein Abzug

soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male

ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versi cherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Gemäss dem von Kreisarzt A.___ festgelegten Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer nur noch

l eichte bis gelegentlich mittelschwere körperlich angepasste Arbeiten unter wechselbelastenden Bedingungen vollschichtig zumut bar (vgl. oben E. 3 .19 ) . Medizinische Beurteilungen, welche dieses Zumut barkeitsprofil in Frage stellen würden, liegen nicht vor. Einzig Dr. C.___ hält fest, es seien maximal leichte körperliche Belastung en zumutbar (vgl. oben E. 3.18) , berücksichtigt dabei allerdings auch unfallfremde gesundheitliche Beeinträchti gungen, weshalb seine Einschätzung nicht geeignet ist, das kreisärztlich festge legte Bel a stungs profil zu entkräften.

Da beim

genannten Belastungsprofil die unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen bereits berücksichtigt wurden, dürfen diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen .

Dies würde ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesi chtspunkte führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körpe rlich schwere Arbeiten zu verr ichten , führt

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) – nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns . Vielmehr ist der Umstand al lein, dass nur mehr leicht e Arbeiten zumutbar sind, auch bei - hier nicht gegebener - eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil d er Tabellenlohn im Kompe tenzniveau 1 bereits

eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst

( vgl. Urteil des Bundegerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen ) . Dass weitere abzugsrelevante Merkmale gegeben wären, macht der Beschwerde führer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht von einem Abzug vo m Tabellenlohn abgesehen .

Es kann daher auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 68’377.-- abgestellt werden. 6.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72’248 .-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 68’377 .-- resultiert eine Erwerbseinbusse von 3’871 .--, was einem Inva liditätsgrad von gerundet 5 % entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 7 .

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für die Fussverletzung

rechts eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu , was nicht zu beanstanden ist und auch nicht bestritten wird . 8.

Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Der 1974 geborene X.___ war seit 1. Januar 2017 bei der Garage Y.___ als Automechaniker in einem 90 %-Pensum angestellt , als er am 27. Dezember 2017 einen Unfall erlitt, bei welchem ihm ein Auto über den linken Fuss rollte (Urk. 8/1). Bei der gleichentags erfolgten Erstbehandlung auf der interdisziplinären Notfallstation des Spitals Z.___ wurde die Diagnose einer Kontusion des rechten Vorfusses gestellt (Urk. 8/8). Die MRI-Untersuchung des rechten Fusses vom 6. April 2018 ergab okkulte Frakturen der Ossa

m e tatarsalia III und IV und des lateralen Keilbeins (Urk. 8/17).

Am 14. Mai 2018 meldete der Ve rsicherte einen Rückfall (Urk. 8/19). In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers per 30. September 2018 gekündigt (Urk. 8/43).

Mit Formular vom 2 4. Juli 2018

meldete sich d er Versicherte bei der Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z um Leistungsbezug an (Urk. 8/50). Am 17. Januar 2019 wurde eine k reisärztliche Untersuchung durch geführt (Urk. 8/107). Am 19. März 2019 wurde der Integritätsschaden beurteilt (Urk. 8/158). Am

3. April 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. April 2019 ein gestellt würden und zur

Aufrechterhaltung des bisherigen Gesundheitszustandes für die Dauer von zwei

Jahren jährlich drei Serien Physiotherapie à neun Sitzungen übernommen würden (Urk. 8/161 ). Mit Verfügung vom 8. April 2019 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine auf einer

Integritätseinbusse von 7.5 % basierende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/169).

Am 31. Juli 2019 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für ein Job Coaching (Urk. 8/187). Am 10. September 2019 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Zulassung zum berufsmässigen Personentransport (Urk. 3/4). In der Folge tätigte die Suva weitere Abklärungen und veranlasste eine erneute Beurtei lung des Integritätsschadens (Urk. 8/ 189- 190). Mit Verfügung vom 23. April 2020 nahm die Suva ihre Verfügung vom 8. April 2019 zurück, verneinte weiterhin einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % beruhende Integritäts entschädigung zu (Urk. 8/208). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/211) wies sie mit Einspracheentscheid vom

18. August 2020 ab (Urk. 8/214 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Ver sicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 363/2020 vom 2

9. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Aus künfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

E. 1.5 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie ni cht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei en ihm üb er den 30. April 2019 hinaus Taggeld er auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszurichten und die Heilungskosten zu vergüten und es sei ihm nach ergän zenden Abklärungen rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, Kreisarzt Dr. A.___ habe überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Rücken beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Dezember 2017 stünden. Kreisarzt med. pract . B.___ habe ausgeführt, dass sich objektiv keine überwiegend wahr scheinlich unfallkausalen strukturellen Läsionen fänden. Die Mittelfuss - und Keilbein-Frakturen seien mit Restitutio ad integrum abgeheilt. Im Vordergrund stünden lediglich die vom Beschwerdeführer geschilderten subjektiven Beschwer den, die aufgrund der klinischen sowie radiologischen Befunde nicht vollum fänglich erklärbar seien. Gemäss Dr. A.___ handle es sich um einen stabi len Gesund heitszustand. Es sei von einem Endzustand auszugehen, weshalb die Heil kosten und Taggeldleistungen per 30. April 2019 eingestellt worden seien. Stelle man das Valideneinkommen von Fr. 72'248.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 68'377.-- gegenüber, so resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von 5 %. Da der Invaliditätsgrad unter 10 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invaliden rente ( Urk. 2 S. 6

ff.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es bestehe kein ernsthafter Zweifel daran, dass die von Dr. C.___ beschriebenen chroni schen

Rückenbeschweren ebenfalls (indirekt) unfallbedingt seien, weshalb die Beschwer degegnerin für die Folgen derselben aufzukommen habe. Zumindest bedürfe es einer externen fachärztlichen Begutachtung. Die Beschwerdegegnerin habe die Voraussetzungen für den Abschluss des Versicherungsfalles und die Auswirkungen des unfallbedingten Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit unvollständig abgeklärt. Sie habe den Versiche rungsfall zu früh abgeschlossen, weshalb sie zu verpflichten sei, das Taggeld auf der Basis einer vollen Arbeits unfähigkeit über den 30. April 2019 hinaus auszu richten. Auch das Zumutbarkeitsprofil sei noch nicht rechtsgenügend bestimmt. Selbst wenn ergänzende Abklärungen zu einer Bestätigung des von Dr. A.___

umschriebenen Zumutbarkeitsprofils führen würden, müsste zumindest ein Leidens abzug von 5 % gewährt werden (Urk. 1 S. 7 ff.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den n achfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Anlässlich der Erstkonsultation vom 27. Dezember 2017 auf der interdiszipli nären Notfallstation des Spitals Z.___ wurde die Diagnose einer Kontusion des Vorfusses rechts gestellt. Als Befund wurde eine kleine Schürfwunde am Fuss rücken, eine leichte Schwellung, ein kleines Hämatom und eine Druckdolenz über der Basis Os Metatarsale I-IV festgehalten. Es sei en ein Röntgen des Vorfusses

rechts und des rechten OSG sowie eine Computertomographie des rechten Fusses durchgeführt worden. Es sei keine Fraktur einsehbar (Urk. 8/8).

E. 3.2 Das MRT des rechten Fusses nativ und mit Kontrastmittel vom 6. April 2018 ergab einen Bone

bruise / okkulte Frakturen der Basen der Metatarsalia III und IV sowie des lateralen Keilbeins, ein begleitendes residuales subkutanes Kontusionsödem am Fussrücken über den Tar sometatarsalgelenken III bis V (Urk. 8/17).

E. 3.3 Dr. med. D.___ , Facharzt Chirurgie, nannte in seinem Beri cht vom 9. Mai 2018 bet reffend die Konsultation vom 8. Mai 2018 die Diagnose einer schweren Quetschverletzung des rechten Fusses mit Frakturen der Ossa

me ta tarsalia III und IV und d es lateralen Keilbeins sowie mit multiplen schweren ossären Kontusionen im Bereich der Tarsometatarsalgelenke ( Urk. 8/22) .

E. 3.4 Das MRI des rechten Fusses nativ vom 15. Mai 2018 zeigte im Vergleich zur Vor untersuchun g nahezu unveränderte Markraumödeme in den Basen der Meta tarsalia III und IV sowie im lateralen Keilbein, ein residuales subkutanes Öde m am Fussrücken und lateralen Fussrand im Bereich der Metatarsalgelenke , eine Synostose des DIP V, unveränderte kongruente Gelenkverhältnisse und keine zusätzliche, in der Zwischenzeit neu aufgetretene Pathologie in der Unter suchungsregion. Hinsichtlich des persistierenden Ausmasses der Markraumödeme kämen differentialdiagnostisch neben einer traumatischen Ätiologie ( bone

bruise /okkulte Frakturen) auch persistierend aktivierte Degenerationen im Bereich der Tarsometatarsalgelenke

I II/IV in Frage (Urk. 8/25).

E. 3.5 Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 17. Mai 2018 fest, im Rahmen der aktuellen MR-tomographischen Untersuchung zeigten sich weiterhin die frischen Ödeme und Verletzungen im Sinne von okkulten Frakturen und Subluxations stellungen in den Fusswurzelgelenken mit entsprechenden umgebenden Ödemen ohne Zeichen einer Verbesserung. Der Beschwerdeführer sei ab sofort und f ür die nächsten acht Wochen 100 % arbeitsunfähig. Bei konsequenter Durchführung der konservativen Behandlung sei von einer Restitutio ad integrum auszugehen und es sei mit einer vollen Wiederherstellung der Ar beitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/26).

E. 3.6 In seinem Bericht vom 29. Juni 2018 betreffend die Konsulta tion vom 28. Juni 2018 führte Dr. D.___ aus, im Rahmen der klinischen Untersuchung zeige sich nach Abnahme der Vacopedes -Orthese eine ödematöse Schwellung des gesamten Fusses, jedoch keine Überwärmung und insbesondere kein Anzeichen für ein CRPS. DMS nach peripher sei intakt. Die Schmerzsymptomatik sei deutlich regredient . Die Röntgenuntersuchung habe eine intakte Stellung in den Gelenken und keine Zeichen einer Entkalkung ergeben. Es sei davon auszugehen, dass die Behandlung aufgrund der zeitlichen Latenz zum Primärtrauma protrahierend verlaufen werde, letztlich jedoch zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ve r lauf in seinem alten Beruf 100 % arbeitsfähig sein werde, da ein dauerhaftes Stehen und das Tragen von schweren Teilen mutmasslich zu einer schweren post traumatischen Arthrose in den Fusswurzelgelenken und in den Tarsometatarsal gel en ken führen werde. Somit sei aus ärztlicher Sicht anzura ten, frühzeitig auf die Umschulun g in eine primär sitzende Tätigkeit mit intermittierend laufender Tätig keit und ohne die Notwendigkeit des Tragens von schweren Lasten umzu schulen (Urk. 8/34).

E. 3.7 In s einem Bericht vom 5. Juli 2018 hielt Dr. D.___ fest, da die eigentliche Behandlung der bestehenden Verletzungen erst am 17. Mai 2018 habe erfolgen können, liege im Moment ein e normale Behand lungs- und Heilungszeit vor und mit einer Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei frühestens im Oktober zu rechnen, wenngleich eine geringere körperliche Belastung wünschenswert wäre (Urk. 8/38).

E. 3.8 In seinem Bericht vom 13. Juli 2018 führte Dr. D.___ aus, es bestehe immer noch eine residuale Schwellung ohne Überwärmung bei ubiquitärem Druck schmerz im gesamten Fussbereich bei additiv bestehender Irritation der rückfuss seitigen Sehnen. Zeichen für ein CRPS bestünden keine. Das OSG und USG seien unauffällig. Die DMS nach peripher bezogen auf die Zehen sei unauffällig (Urk. 8/42).

E. 3.9 Die 3-Phasenskelettszintigraphie inkl. SPECT und diagnostisch es natives CT der Sprunggelenke/ Füsse vom 12. September 2018 ergab eine auffällige generali sierte Knochenstoffwechselsteigerung mit leichter Mehrperfusion und Hyperämie beginnend im rech t en distalen Unterschenkel wenig oberhalb des OSG und das gesamte Fussskelett umfassend, in der CT konkordant zur bereits in der Vorun tersuchung beschriebenen fleckigen Osteopenie . Szintigraphisch sei dieser Befund möglicherweise hindeutend auf die Entwicklung eines CRPS/Morbus Sudeck zu interpretieren; diesbezüglich sei eine klinische Rekorrelation empfohlen. Im Fuss skelett bestehe eine vollständige Konsolidierung der anamnestisch mitgeteilten Frakturen ohne residuelle K no chenumbauaktivität, keine Pseudarthrose /Non- Union, keine Zeichen einer Ostei tis . Es bestehe eine leicht rechtsbetonte, moderate Gonarthrose beidseits im retropatellären und medialen femorotibialen Kompar timent. Ansonsten bestünden keine wesentlichen, insbesondere keine über ein

alters entsprechendes Mass hinausgehenden degenerativen Veränderu n gen (Urk. 8/75).

E. 3.10 In seinem Bericht vom 21. September 2018 hielt Dr. D.___ fest, der im Spect -CT geäusserte Verdacht auf ein CRPS lasse sich klinisch nur bedingt nach vollziehen, da die Budapester Kriterien diesbezüglich nicht erfüllt seien . Einzig eine rezidivierende leichte Schwellung ohne Überwärmung und entsprechende belastungsabhängige Schmerzen zeichneten sich ab. Die Beweglichkeit in den Gelenken sei gut und die muskuläre Balance zunehmend besser. Aktuell sei der Beschwerdeführer noch 100 % arbeitsunfähig. Er ( Dr. D.___ ) gehe jedoch von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bis Oktober 2018 aus. Dass der Beschwerdeführer wieder in seinem angestammten Beruf arbeiten könne und hierbei sehr schwere Lasten unter Zeitdruck tragen könne, halte er aus medizi nischer Sicht

weder für möglich noch für sinnvoll, ohne eine posttraumatische Arthrose in den Fusswurzelgelenken zu riskieren. Somit könne die Umschulung respektive die Eingliederung in einen anderen Arbeitsplatz befürwortet werden, der ein m aximales Heben von Lasten bis 1 0

kg kurzzeitlich und ohne Zeitdruck ansetze

(Urk. 8/63).

E. 3.11 In seinem Bericht vom 24. September 2018 zuhanden der IV-Stelle nannte Dr. D.___ die folgenden objektiven Befunde: Schwellung des Fusses und Schmerzen im Fussgewölbe, aber auch Ausstrahlen bezogen auf die Peroneal sehnen und die Sehne des Musculus

tibialis

anterior im Sinne einer fortgeleiteten Tendinitis und Peritendinitis sowie Belastungseinschränkungen und Schmerz zunahme bei längerem Stehen und Laufen. Bezüglich Funktionseinschränkungen führte er aus, der Fuss sei nicht mehr voll belastbar und die Beweglichkeit im Sprunggelenk sei eingeschränkt. Auch die Fusswurzelgelenke seien überlastet und würden auf Dauer keine vollständige Rekonvaleszenz erreichen. Die Prognose sei als gut einzuschätzen, wenn der Arbeitsplatz der maximalen Belastungsfähigkeit entspreche (Urk. 8/180).

E. 3.12 In seinem Bericht vom 5. Oktober 2018 führt e

Dr. D.___ aus, bezüglich des Fusses bestehe nach wie vor intermittierend und insbesondere unter Belastung eine leichte Beschwerdesymptomatik im USG und in den Fusswurzelgelenken. Eine relevante Schwellung lass e sich nicht mehr nachweisen ebenso wenig wie eine Überwärmung. Die DMS nach peripher sei intakt. Additiv bestehe eine Schultersymptomatik rechts bei chronisch degenerativer Erkrankung im AC-Gelenk und bei bestehenden Verkalkungen im Ber eich der langen Bicepssehne sowie eine Degeneration der Supraspinatussehne ( alles nicht unfallbedingt ). Auf grund der vorliegenden Untersuchungen und des erhobenen Befundes bestehe aktuell eine Situation die sich durch therapeutische Massnahmen sicherlich noch so verbessern lasse, dass eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht

werden könne ( Urk. 8/72).

E. 3.13 Im Bericht des S pitals

E.___ vom 12. Dezember 2018 betreffend die glei chentags erfolgte notfallmässige Konsultation aufgrund von Schmerzen und einer

S chwellung des rechten Vorfusses wurde die folgende Diagnose genannt (Urk. 8/87) : C hronische Fussschmerzen rechts nach komplexem Fusstrauma vom 27. Dezember 2017 - a namnestisch Frakturen der Ossa

met atarsalia II und IV so w i e der Ossa

cuneiforma - DD möglicherweise i.R. eines CRPS

E. 3.14 I n seinem Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung von 17. Januar 2019 nannte med. pract . B.___ , Facharzt Chirurgie , die folgenden Diagnosen (Urk. 8/107 S. 5) : - Quetschverletzung des rechten Fusses mit Frakturen der Ossa

m e tatarsalia III und IV sowie des lateralen Keilbeins - multiple ossäre Kontusion im Ber e ich der Tarsometatarsalgelenke

Als unfallun a bhängige Diagnose nannte er eine degenerative Erkrankung der rechten Schulter mit AC-Gelenksarthrose und Verkalkung im Verlauf der langen Bizepssehne .

Er führte aus, der Beschwerdeführer h abe beim Unfallereignis vom 27. Dezember 2017 infolge eines Quetschtraumas des rechten Fusses eine Mittelfussknochen fraktur III bis IV rechts sowie eine Fraktur des lateralen Keilbeines erlitten. Der Verlauf habe sich nach konservativer Frakturbehandlung protrahiert gestaltet. Der zwischenzei tlich aufgetretene Verdacht ein es im SPECT-CT vermutete n CRPS habe klinisch anhand der Budapester Kriterien nicht nachvollzogen werden können . Radiologisch habe sich bei der Kontrolle eine vollständige Konsoli dierung der Frakturen ohne residuelle Knochenumbau ak tivität oder Pseudo arthrosen respektive Zeichen einer Osteitis gezeigt . Es fänden sich objektiv keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Läsionen mehr. Die Mittelfuss- und Keilbein-Frakturen seien mit Restitutio ad integrum abgeheilt. Im Vorde rgrund stünden lediglich die vom Beschwerdeführer geschilderten subjek tiven Beschwerden, die aufgrund der erhobenen klinischen Befunde sowie der vorliegenden radiologischen Befunde allerdings nicht vollumfänglich erklärbar seien. Es werde daher empfohlen, abschliessend nochmal eine arbeitsorientierte Reha in der Rehabilitationsklinik F.___ durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings noch Bedenkzeit über diese Massnahme erb e ten (Urk. 8/107 S. 5).

E. 3.15 Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 12. Februar 2019 betreffend die gleichentags erfolgte notfallmässige Vorstellung fest, im Rahmen der aktuellen Untersuchung zeige sich eine Schwellung des Fusses. Die primär am Vortag auf getretenen Schmerzen im Ber e ich des Fusses seien so nicht mehr reproduzierbar. Die Röntgenuntersuchung zeige die vorbestehenden geringen arthrotischen Ver änderungen ohne Zeichen einer Aktivierung, wobei die Klinik eher für eine akute Überlastungsreaktion und konsekutive Tendovaginitis spreche . Er riet zur Durch führung einer Lymphdrainage (Urk. 8/143).

E. 3.16 ).

Den weiterhin bestehenden residuellen Belastungs problemen wurde im Zumutbarkeitsprofil mit der Beschränkung auf leichte bis gelegentlich mittelschwere körperlich angepasste Arbeiten unter wechselbe lastenden Bedin gungen Rechnung getragen (vgl. vorne E. 3.19).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht , der Fallabschluss per Ende April 2019 sei verfrüht erfolgt, da Dr. D.___ in seinem Bericht vom 5. Oktober 2018 nirgends erwähnt habe, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (Urk. 1 S. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Für den therapeutisch tätigen Fach arzt steht der Behandlungsauftrag im Vordergrund und nicht die versicherungs medizinische Beurteilung des Endzustandes . Auch wenn Dr. D.___ am 5. Oktober 2018 der Ansicht war

– wie der Beschwerdeführer vorb ringt (Urk. 1 S.

8) - , dass sich die aktuelle Situation durch therapeutische Massn ahmen noch verbessern lasse (vgl. vorne E. 3.12) , kann daraus nicht geschlossen werden, dass dies im April 2019 - mithin 6 Monate später - immer noch der Fall war .

I n seinem Bericht vom 12. Februar 2019 riet Dr. D.___ jedenfalls lediglich zur Durch führung einer Lymphdrainage

(Urk. 8/143) , für welch e die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2019 Kostengutsprache erteilte (Urk.

8/146).

Auf die von Dr. B.___ anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 17. Januar 2019 vorgeschlagene stationäre Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik F.___ ( Urk. 8/107 S. 5 ) verzichtete der Beschwerdeführer ( Telefonnotiz vom 25. Februar 2019 [ Urk. 8/152] und vom 13 . März 2019 [ Urk. 8/154] ). Dr. A.___ ging im März 2019 davon, aus, dass die Beschwerden unter Belastung jederzeit rezidivieren könnten und empfahl zur Vermeidung bzw. Linderung Physiotherapie und Schuheinlagen. Die Kosten der Physiotherapie übernahm die Beschwerdegegnerin denn auch für weitere zwei Jahre ( Urk. 8/161 ). Die residuellen Belastungs beschwerden

erachtete Dr. A.___ als dauernde Schädigung, weshalb dem Beschwerdeführer hierfür eine Integritätsentschädigung zugesprochen wurde und diese Problematik auch beim Belastungsprofil berücksichtigt wurde .

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es beim Fallabschluss nicht um einen Endzustand der medizinischen Behandlung, mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung, geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Massgebend ist, dass im Zeitpunkt des Fallab schlusses keine medizinische Behandlung mehr zur Diskussion stand, von welcher eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens hätte erwartet werden können. « Namhaft»

bedeutet , dass die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss . Unbedeutende Ver besserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine Verbesserung der Befindlichkeit oder , dass der Versicherte etwa von Phy siotherapie profitieren kann, genüg en nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.4; 8C_855/2009 vom 2 1. April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 1 4. Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3).

Im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung

befand sich der Beschwerde führer noch

in physiotherapeutischer Behandlung mit ärztlichen Kontrollun tersuchungen

und nahm Schmerzmittel ein. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische

B ehandlungsmass nahmen

gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf

eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung en im Sinne der Rechtsprechung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweis) .

Eine medizinische Behandlung, von welcher noch eine wesentliche Verbesserung hätte erwartet werden können, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Da der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht war, hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen .

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die noch nicht abge schlossenen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung geeignet waren, den im Bereich der Unfallversicherung zu

ermittelnde Invaliditätsgrad zu beeinflussen, bestehen nicht (vgl. vorne E. 1.4). 6.

E. 3.17 In seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 19. März 2019 nannte

Dr. A.___

als Befund eine beginnende bzw. mässige posttraumatische Arthrose der lateralen Lisfranc -Gelenkreihe nach basisnaher Metatarsale II und IV-Fraktur sowie ein Bruch des lateralen Keilbeines infolge eines komplexen Fuss quetsch traumas rechts. Gemäss Tabelle 5 UVG werde ein e posttraumatische mässige Arthrose des Lisfranc -Gelenkes zwischen 5 und 10 % bewertet. Im vor liegenden Fall erscheine unter Berücksichtigung der Klinik und der Röntgen befunde (hinsichtlich einer sich entwickelnden posttraumatischen Arthrose) der Mittelwert von 7,5 % gerechtfertigt (Urk. 8/15

E. 3.18 Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 4. Mai 2019

f est, die komplexe Fussverletzung habe bis heute bestehende schwere Einschränkungen bei Alltagsbelastungen, welche durch kurze Gehstrecken bereits deutlich verstärkt würden, zur Folge. Als weitere Komplikation hätten sich zudem aufgrund der verletzungsbedingten Schonhaltung des Fusses auch neuartige chronische Rückenschmerzen entwickelt , die sich vor allem bei körperlicher Belastung manifestierten. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an einer beid seitigen Gonarthrose (siehe auch radiologische Bestät igung vom 14. September 2018), was ebenfalls zu einer ungünstigen Beeinflussung des Krankheitsverlaufs geführt habe. Zusammenfassend und auch gemäss fachärztlichen Beurteilungen bestehe eine allgemeine Übereinstimmung darin, dass dem Beschwerdeführer eine maximal leichte körperliche Belastung im Rahmen einer wiederauf zu nehmenden Berufstätigkeit zugemutet werden könne . Eine mittel schwere körperliche Tätig keit wü rde zwangsweise zu einer Verschlechterung der Beschwerden führen und sei deshalb aus den genannten Gründen aus medizinischer Sicht nicht vertretbar

(Urk. 8/181).

E. 3.19 ) und damit auch den Rückenbeschwerden ,

welche sich gemäss Dr. C.___

vor allem bei körperlicher Belastung manifestierten (vgl. vorne E. 3.18), Rechnung trägt. 5.

5 .1

Zu prüfen ist weiter , ob die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung der Taggeld leistungen pe r 30. April 2019 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abge schlossen hat. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (

30. April 2019 ) erreicht gewesen sei, im Wesentlichen auf die kreisärztliche Untersuchung von med. pract . B.___ vom 17. Januar 2019 sowie auf die Stellungnahme n von Kreisarzt Dr. A.___ .

Die gestützt auf die den Verlauf seit dem Unfallereignis vom

27. Dezember 2017 lückenlos dokumentierenden Berichte der behandelnden Ärzte sowie gestützt auf die Untersuchung vom

17. Januar 2019

vorgenommene n

kreisärztlichen Beur teilung en erfüll en die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1 .6 ) und vermögen in ihren

ausführlich begründeten Schlussfolgerungen zu überzeugen . 5 .3

Dr. B.___

hielt in seinem Bericht vom

17. Januar 2019 fest , der Verlauf habe sich nach konservativer Frakturbehandlung protrahiert gestaltet. Der zwischen zeitlich aufgetretene Verdacht auf ein im SPECT-CT vermutetes CRPS habe klinisch anhand der Budapester Kriterien nicht nachvollzogen werden können . Radiologisch habe sich bei der Kontrolle eine vollständige Konsolidierung der Frakturen ohne residuelle Knochenumbauaktivität oder Pseudoarthrosen respek tive Zeichen einer Osteitis gezeigt. Es fänden sich objektiv keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Läsionen mehr. Die Mittelfuss- und Keilbein-Frakturen seien mit R estitutio ad integrum abgeheilt

(vgl. vorne E.

3 .14) .

Dr. A.___ kam in seiner Stellungnahme vom 13. März 2019 zum Schluss, es handle sich um eine Verletzung der sogenannten Lisfranc -Gelenkreihe. Derartige Verletzungen seien häufig komplikationsbeladen und von Rückfallsymptomen belastet. Die Beschwerden könnten jederzeit unter Belastung rezidivieren und könnten jeweils mit Physiotherapie und Verschreibung von Schuheinlagen mit versteifter Carbonsohle gelindert oder gar vermieden werden. U nter Berück sich tigung der medizinischen Dokumente liege ein stabiler Gesundheitszustand vor

( vgl. vorne E.

E. 3.21 In seiner Stellungnahme vom 6. April 2020 zu den Vorbringen des Rechtsver treters des Beschwerdeführers in Bezug auf die geklagten Rückenbeschwerden hielt Dr. A.___ fest, eine ungünstige Beeinflussung der Rückenstatik durch einen relevanten Beinlängenunterschied von über 4 cm sei durchaus für Rücken beschwerden verantwortlich zu machen. Dieser Zustand liege hier aber nicht vor. Das Auftreten von vorübergehenden Rückenschmerzen bei Gebrauch von Gehstützen sei ebenfalls bekannt. Es handle sich dabei aber um zeitlich limitierte Beschwerden. Ein Persistieren der Rückenschmerzen nach den bekannten Verlet zungen stehe überwiegend wahrscheinlich nicht in kausalem Zusammenhang mit

dem Unfallereignis, sondern sei verschleissbedingten Ursachen geschul det.

Medizinisch sei die Einschätzung des Anwal tes nicht nachvollziehbar (Urk. 8/201). 4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 27. Dezember 2017 stehen. 4.2

Diesbezüglich hält Kreisarzt Dr. A.___ fest, dass das Auftreten von vorüber gehenden Rückenschmerzen bei Gebrauch von Gehstützen bekannt sei. Dabei handle es sich aber um zeitlich limitierte Beschwerden. Gemäss Dr. A.___

steht ein Persistieren der Rückenschmerzen nach den bekannten Verletzungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis, sondern ist überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt (vgl. oben E. 3.21 ). Die blosse Behauptung von Dr. C.___ , wonach die chronischen Rückenschmerzen auf die verletzungsbedingte Schonhaltung des Fusses zurück zuführen sind (vgl. oben E . 3.18 ) , vermag die kreisärztliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen . Auch der Verweis

des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2018 vom 7. August 2018 ( Urk. 1 S. 6) ändert daran nichts, zumal diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Im besagten Urteil wurden die Rückenbeschwerden offenbar durch körperlich schwere Arbeit aufrechterhalten, was vorliegend nicht der Fall ist und auch nicht geltend gemacht wird. 4.3

Selbst wenn die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden zu bejahen wäre, ändert e dies im Ergebnis nichts, zumal das

vom Kreisarzt festgelegte Belastungs profil ohnehin lediglich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter wechselbelastenden Bedingungen vorsieht

(vgl. v orne E.

E. 6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 6.1 Zu prüfen ist schliesslich , ob eine für einen Ren tenanspruch massgebliche Erwerbs einbusse (mindestens 10 %, Art. 18 Abs. 1 UVG) besteht .

E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall als Automechaniker bei der G arage Y.___ . in einem 90 %-Pensum. Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers aus gesundheitlichen Gründen per

30. September 2018 aufgelöst (Urk. 8/ 43 ). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall noch an dieser Arbeitsstelle tätig wäre. Die Beschwer degegnerin ermittelte ein mutmassliches Einkommen von Fr. 72’248.-- (13 x Fr. 5'0 0 1. 76 : 90 x 100 ), was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 8/168 und Urk. 8/120

f.) .

E. 6.3 Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das die versicherte Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen ver möchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher sie konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbs tätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerheb ungen (LSE) herange zogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2018 bestimmt. Dabei ist sie vom monatlichen Bruttolohn für Männer für Tätig keiten im Kompetenzniveau 1 in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ausgegangen (Fr. 5'417.--, Tabelle TA1) und hat ei n erzielbares Einkom men von Fr. 68'377.-- ermittelt .

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Ein Abzug

soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male

ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versi cherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Gemäss dem von Kreisarzt A.___ festgelegten Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer nur noch

l eichte bis gelegentlich mittelschwere körperlich angepasste Arbeiten unter wechselbelastenden Bedingungen vollschichtig zumut bar (vgl. oben E. 3 .19 ) . Medizinische Beurteilungen, welche dieses Zumut barkeitsprofil in Frage stellen würden, liegen nicht vor. Einzig Dr. C.___ hält fest, es seien maximal leichte körperliche Belastung en zumutbar (vgl. oben E. 3.18) , berücksichtigt dabei allerdings auch unfallfremde gesundheitliche Beeinträchti gungen, weshalb seine Einschätzung nicht geeignet ist, das kreisärztlich festge legte Bel a stungs profil zu entkräften.

Da beim

genannten Belastungsprofil die unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen bereits berücksichtigt wurden, dürfen diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen .

Dies würde ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesi chtspunkte führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körpe rlich schwere Arbeiten zu verr ichten , führt

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) – nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns . Vielmehr ist der Umstand al lein, dass nur mehr leicht e Arbeiten zumutbar sind, auch bei - hier nicht gegebener - eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil d er Tabellenlohn im Kompe tenzniveau 1 bereits

eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst

( vgl. Urteil des Bundegerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen ) . Dass weitere abzugsrelevante Merkmale gegeben wären, macht der Beschwerde führer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht von einem Abzug vo m Tabellenlohn abgesehen .

Es kann daher auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 68’377.-- abgestellt werden.

E. 6.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72’248 .-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 68’377 .-- resultiert eine Erwerbseinbusse von 3’871 .--, was einem Inva liditätsgrad von gerundet 5 % entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 7 .

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für die Fussverletzung

rechts eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu , was nicht zu beanstanden ist und auch nicht bestritten wird .

E. 8 Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00211

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 1. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1974 geborene X.___ war seit 1. Januar 2017 bei der Garage Y.___ als Automechaniker in einem 90 %-Pensum angestellt , als er am 27. Dezember 2017 einen Unfall erlitt, bei welchem ihm ein Auto über den linken Fuss rollte (Urk. 8/1). Bei der gleichentags erfolgten Erstbehandlung auf der interdisziplinären Notfallstation des Spitals Z.___ wurde die Diagnose einer Kontusion des rechten Vorfusses gestellt (Urk. 8/8). Die MRI-Untersuchung des rechten Fusses vom 6. April 2018 ergab okkulte Frakturen der Ossa

m e tatarsalia III und IV und des lateralen Keilbeins (Urk. 8/17).

Am 14. Mai 2018 meldete der Ve rsicherte einen Rückfall (Urk. 8/19). In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers per 30. September 2018 gekündigt (Urk. 8/43).

Mit Formular vom 2 4. Juli 2018

meldete sich d er Versicherte bei der Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z um Leistungsbezug an (Urk. 8/50). Am 17. Januar 2019 wurde eine k reisärztliche Untersuchung durch geführt (Urk. 8/107). Am 19. März 2019 wurde der Integritätsschaden beurteilt (Urk. 8/158). Am

3. April 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. April 2019 ein gestellt würden und zur

Aufrechterhaltung des bisherigen Gesundheitszustandes für die Dauer von zwei

Jahren jährlich drei Serien Physiotherapie à neun Sitzungen übernommen würden (Urk. 8/161 ). Mit Verfügung vom 8. April 2019 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine auf einer

Integritätseinbusse von 7.5 % basierende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/169).

Am 31. Juli 2019 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für ein Job Coaching (Urk. 8/187). Am 10. September 2019 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Zulassung zum berufsmässigen Personentransport (Urk. 3/4). In der Folge tätigte die Suva weitere Abklärungen und veranlasste eine erneute Beurtei lung des Integritätsschadens (Urk. 8/ 189- 190). Mit Verfügung vom 23. April 2020 nahm die Suva ihre Verfügung vom 8. April 2019 zurück, verneinte weiterhin einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % beruhende Integritäts entschädigung zu (Urk. 8/208). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/211) wies sie mit Einspracheentscheid vom

18. August 2020 ab (Urk. 8/214 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei en ihm üb er den 30. April 2019 hinaus Taggeld er auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszurichten und die Heilungskosten zu vergüten und es sei ihm nach ergän zenden Abklärungen rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den n achfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Ver sicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 363/2020 vom 2

9. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Aus künfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.5

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie ni cht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, Kreisarzt Dr. A.___ habe überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Rücken beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Dezember 2017 stünden. Kreisarzt med. pract . B.___ habe ausgeführt, dass sich objektiv keine überwiegend wahr scheinlich unfallkausalen strukturellen Läsionen fänden. Die Mittelfuss - und Keilbein-Frakturen seien mit Restitutio ad integrum abgeheilt. Im Vordergrund stünden lediglich die vom Beschwerdeführer geschilderten subjektiven Beschwer den, die aufgrund der klinischen sowie radiologischen Befunde nicht vollum fänglich erklärbar seien. Gemäss Dr. A.___ handle es sich um einen stabi len Gesund heitszustand. Es sei von einem Endzustand auszugehen, weshalb die Heil kosten und Taggeldleistungen per 30. April 2019 eingestellt worden seien. Stelle man das Valideneinkommen von Fr. 72'248.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 68'377.-- gegenüber, so resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von 5 %. Da der Invaliditätsgrad unter 10 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invaliden rente ( Urk. 2 S. 6

ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es bestehe kein ernsthafter Zweifel daran, dass die von Dr. C.___ beschriebenen chroni schen

Rückenbeschweren ebenfalls (indirekt) unfallbedingt seien, weshalb die Beschwer degegnerin für die Folgen derselben aufzukommen habe. Zumindest bedürfe es einer externen fachärztlichen Begutachtung. Die Beschwerdegegnerin habe die Voraussetzungen für den Abschluss des Versicherungsfalles und die Auswirkungen des unfallbedingten Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit unvollständig abgeklärt. Sie habe den Versiche rungsfall zu früh abgeschlossen, weshalb sie zu verpflichten sei, das Taggeld auf der Basis einer vollen Arbeits unfähigkeit über den 30. April 2019 hinaus auszu richten. Auch das Zumutbarkeitsprofil sei noch nicht rechtsgenügend bestimmt. Selbst wenn ergänzende Abklärungen zu einer Bestätigung des von Dr. A.___

umschriebenen Zumutbarkeitsprofils führen würden, müsste zumindest ein Leidens abzug von 5 % gewährt werden (Urk. 1 S. 7 ff.). 3.

3.1

Anlässlich der Erstkonsultation vom 27. Dezember 2017 auf der interdiszipli nären Notfallstation des Spitals Z.___ wurde die Diagnose einer Kontusion des Vorfusses rechts gestellt. Als Befund wurde eine kleine Schürfwunde am Fuss rücken, eine leichte Schwellung, ein kleines Hämatom und eine Druckdolenz über der Basis Os Metatarsale I-IV festgehalten. Es sei en ein Röntgen des Vorfusses

rechts und des rechten OSG sowie eine Computertomographie des rechten Fusses durchgeführt worden. Es sei keine Fraktur einsehbar (Urk. 8/8). 3.2

Das MRT des rechten Fusses nativ und mit Kontrastmittel vom 6. April 2018 ergab einen Bone

bruise / okkulte Frakturen der Basen der Metatarsalia III und IV sowie des lateralen Keilbeins, ein begleitendes residuales subkutanes Kontusionsödem am Fussrücken über den Tar sometatarsalgelenken III bis V (Urk. 8/17). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt Chirurgie, nannte in seinem Beri cht vom 9. Mai 2018 bet reffend die Konsultation vom 8. Mai 2018 die Diagnose einer schweren Quetschverletzung des rechten Fusses mit Frakturen der Ossa

me ta tarsalia III und IV und d es lateralen Keilbeins sowie mit multiplen schweren ossären Kontusionen im Bereich der Tarsometatarsalgelenke ( Urk. 8/22) . 3.4

Das MRI des rechten Fusses nativ vom 15. Mai 2018 zeigte im Vergleich zur Vor untersuchun g nahezu unveränderte Markraumödeme in den Basen der Meta tarsalia III und IV sowie im lateralen Keilbein, ein residuales subkutanes Öde m am Fussrücken und lateralen Fussrand im Bereich der Metatarsalgelenke , eine Synostose des DIP V, unveränderte kongruente Gelenkverhältnisse und keine zusätzliche, in der Zwischenzeit neu aufgetretene Pathologie in der Unter suchungsregion. Hinsichtlich des persistierenden Ausmasses der Markraumödeme kämen differentialdiagnostisch neben einer traumatischen Ätiologie ( bone

bruise /okkulte Frakturen) auch persistierend aktivierte Degenerationen im Bereich der Tarsometatarsalgelenke

I II/IV in Frage (Urk. 8/25). 3.5

Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 17. Mai 2018 fest, im Rahmen der aktuellen MR-tomographischen Untersuchung zeigten sich weiterhin die frischen Ödeme und Verletzungen im Sinne von okkulten Frakturen und Subluxations stellungen in den Fusswurzelgelenken mit entsprechenden umgebenden Ödemen ohne Zeichen einer Verbesserung. Der Beschwerdeführer sei ab sofort und f ür die nächsten acht Wochen 100 % arbeitsunfähig. Bei konsequenter Durchführung der konservativen Behandlung sei von einer Restitutio ad integrum auszugehen und es sei mit einer vollen Wiederherstellung der Ar beitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/26). 3.6

In seinem Bericht vom 29. Juni 2018 betreffend die Konsulta tion vom 28. Juni 2018 führte Dr. D.___ aus, im Rahmen der klinischen Untersuchung zeige sich nach Abnahme der Vacopedes -Orthese eine ödematöse Schwellung des gesamten Fusses, jedoch keine Überwärmung und insbesondere kein Anzeichen für ein CRPS. DMS nach peripher sei intakt. Die Schmerzsymptomatik sei deutlich regredient . Die Röntgenuntersuchung habe eine intakte Stellung in den Gelenken und keine Zeichen einer Entkalkung ergeben. Es sei davon auszugehen, dass die Behandlung aufgrund der zeitlichen Latenz zum Primärtrauma protrahierend verlaufen werde, letztlich jedoch zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ve r lauf in seinem alten Beruf 100 % arbeitsfähig sein werde, da ein dauerhaftes Stehen und das Tragen von schweren Teilen mutmasslich zu einer schweren post traumatischen Arthrose in den Fusswurzelgelenken und in den Tarsometatarsal gel en ken führen werde. Somit sei aus ärztlicher Sicht anzura ten, frühzeitig auf die Umschulun g in eine primär sitzende Tätigkeit mit intermittierend laufender Tätig keit und ohne die Notwendigkeit des Tragens von schweren Lasten umzu schulen (Urk. 8/34). 3.7

In s einem Bericht vom 5. Juli 2018 hielt Dr. D.___ fest, da die eigentliche Behandlung der bestehenden Verletzungen erst am 17. Mai 2018 habe erfolgen können, liege im Moment ein e normale Behand lungs- und Heilungszeit vor und mit einer Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei frühestens im Oktober zu rechnen, wenngleich eine geringere körperliche Belastung wünschenswert wäre (Urk. 8/38). 3.8

In seinem Bericht vom 13. Juli 2018 führte Dr. D.___ aus, es bestehe immer noch eine residuale Schwellung ohne Überwärmung bei ubiquitärem Druck schmerz im gesamten Fussbereich bei additiv bestehender Irritation der rückfuss seitigen Sehnen. Zeichen für ein CRPS bestünden keine. Das OSG und USG seien unauffällig. Die DMS nach peripher bezogen auf die Zehen sei unauffällig (Urk. 8/42). 3.9

Die 3-Phasenskelettszintigraphie inkl. SPECT und diagnostisch es natives CT der Sprunggelenke/ Füsse vom 12. September 2018 ergab eine auffällige generali sierte Knochenstoffwechselsteigerung mit leichter Mehrperfusion und Hyperämie beginnend im rech t en distalen Unterschenkel wenig oberhalb des OSG und das gesamte Fussskelett umfassend, in der CT konkordant zur bereits in der Vorun tersuchung beschriebenen fleckigen Osteopenie . Szintigraphisch sei dieser Befund möglicherweise hindeutend auf die Entwicklung eines CRPS/Morbus Sudeck zu interpretieren; diesbezüglich sei eine klinische Rekorrelation empfohlen. Im Fuss skelett bestehe eine vollständige Konsolidierung der anamnestisch mitgeteilten Frakturen ohne residuelle K no chenumbauaktivität, keine Pseudarthrose /Non- Union, keine Zeichen einer Ostei tis . Es bestehe eine leicht rechtsbetonte, moderate Gonarthrose beidseits im retropatellären und medialen femorotibialen Kompar timent. Ansonsten bestünden keine wesentlichen, insbesondere keine über ein

alters entsprechendes Mass hinausgehenden degenerativen Veränderu n gen (Urk. 8/75). 3.10

In seinem Bericht vom 21. September 2018 hielt Dr. D.___ fest, der im Spect -CT geäusserte Verdacht auf ein CRPS lasse sich klinisch nur bedingt nach vollziehen, da die Budapester Kriterien diesbezüglich nicht erfüllt seien . Einzig eine rezidivierende leichte Schwellung ohne Überwärmung und entsprechende belastungsabhängige Schmerzen zeichneten sich ab. Die Beweglichkeit in den Gelenken sei gut und die muskuläre Balance zunehmend besser. Aktuell sei der Beschwerdeführer noch 100 % arbeitsunfähig. Er ( Dr. D.___ ) gehe jedoch von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bis Oktober 2018 aus. Dass der Beschwerdeführer wieder in seinem angestammten Beruf arbeiten könne und hierbei sehr schwere Lasten unter Zeitdruck tragen könne, halte er aus medizi nischer Sicht

weder für möglich noch für sinnvoll, ohne eine posttraumatische Arthrose in den Fusswurzelgelenken zu riskieren. Somit könne die Umschulung respektive die Eingliederung in einen anderen Arbeitsplatz befürwortet werden, der ein m aximales Heben von Lasten bis 1 0

kg kurzzeitlich und ohne Zeitdruck ansetze

(Urk. 8/63). 3.11

In seinem Bericht vom 24. September 2018 zuhanden der IV-Stelle nannte Dr. D.___ die folgenden objektiven Befunde: Schwellung des Fusses und Schmerzen im Fussgewölbe, aber auch Ausstrahlen bezogen auf die Peroneal sehnen und die Sehne des Musculus

tibialis

anterior im Sinne einer fortgeleiteten Tendinitis und Peritendinitis sowie Belastungseinschränkungen und Schmerz zunahme bei längerem Stehen und Laufen. Bezüglich Funktionseinschränkungen führte er aus, der Fuss sei nicht mehr voll belastbar und die Beweglichkeit im Sprunggelenk sei eingeschränkt. Auch die Fusswurzelgelenke seien überlastet und würden auf Dauer keine vollständige Rekonvaleszenz erreichen. Die Prognose sei als gut einzuschätzen, wenn der Arbeitsplatz der maximalen Belastungsfähigkeit entspreche (Urk. 8/180). 3.12

In seinem Bericht vom 5. Oktober 2018 führt e

Dr. D.___ aus, bezüglich des Fusses bestehe nach wie vor intermittierend und insbesondere unter Belastung eine leichte Beschwerdesymptomatik im USG und in den Fusswurzelgelenken. Eine relevante Schwellung lass e sich nicht mehr nachweisen ebenso wenig wie eine Überwärmung. Die DMS nach peripher sei intakt. Additiv bestehe eine Schultersymptomatik rechts bei chronisch degenerativer Erkrankung im AC-Gelenk und bei bestehenden Verkalkungen im Ber eich der langen Bicepssehne sowie eine Degeneration der Supraspinatussehne ( alles nicht unfallbedingt ). Auf grund der vorliegenden Untersuchungen und des erhobenen Befundes bestehe aktuell eine Situation die sich durch therapeutische Massnahmen sicherlich noch so verbessern lasse, dass eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht

werden könne ( Urk. 8/72). 3.13

Im Bericht des S pitals

E.___ vom 12. Dezember 2018 betreffend die glei chentags erfolgte notfallmässige Konsultation aufgrund von Schmerzen und einer

S chwellung des rechten Vorfusses wurde die folgende Diagnose genannt (Urk. 8/87) : C hronische Fussschmerzen rechts nach komplexem Fusstrauma vom 27. Dezember 2017 - a namnestisch Frakturen der Ossa

met atarsalia II und IV so w i e der Ossa

cuneiforma - DD möglicherweise i.R. eines CRPS 3.14

I n seinem Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung von 17. Januar 2019 nannte med. pract . B.___ , Facharzt Chirurgie , die folgenden Diagnosen (Urk. 8/107 S. 5) : - Quetschverletzung des rechten Fusses mit Frakturen der Ossa

m e tatarsalia III und IV sowie des lateralen Keilbeins - multiple ossäre Kontusion im Ber e ich der Tarsometatarsalgelenke

Als unfallun a bhängige Diagnose nannte er eine degenerative Erkrankung der rechten Schulter mit AC-Gelenksarthrose und Verkalkung im Verlauf der langen Bizepssehne .

Er führte aus, der Beschwerdeführer h abe beim Unfallereignis vom 27. Dezember 2017 infolge eines Quetschtraumas des rechten Fusses eine Mittelfussknochen fraktur III bis IV rechts sowie eine Fraktur des lateralen Keilbeines erlitten. Der Verlauf habe sich nach konservativer Frakturbehandlung protrahiert gestaltet. Der zwischenzei tlich aufgetretene Verdacht ein es im SPECT-CT vermutete n CRPS habe klinisch anhand der Budapester Kriterien nicht nachvollzogen werden können . Radiologisch habe sich bei der Kontrolle eine vollständige Konsoli dierung der Frakturen ohne residuelle Knochenumbau ak tivität oder Pseudo arthrosen respektive Zeichen einer Osteitis gezeigt . Es fänden sich objektiv keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Läsionen mehr. Die Mittelfuss- und Keilbein-Frakturen seien mit Restitutio ad integrum abgeheilt. Im Vorde rgrund stünden lediglich die vom Beschwerdeführer geschilderten subjek tiven Beschwerden, die aufgrund der erhobenen klinischen Befunde sowie der vorliegenden radiologischen Befunde allerdings nicht vollumfänglich erklärbar seien. Es werde daher empfohlen, abschliessend nochmal eine arbeitsorientierte Reha in der Rehabilitationsklinik F.___ durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings noch Bedenkzeit über diese Massnahme erb e ten (Urk. 8/107 S. 5). 3.15

Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 12. Februar 2019 betreffend die gleichentags erfolgte notfallmässige Vorstellung fest, im Rahmen der aktuellen Untersuchung zeige sich eine Schwellung des Fusses. Die primär am Vortag auf getretenen Schmerzen im Ber e ich des Fusses seien so nicht mehr reproduzierbar. Die Röntgenuntersuchung zeige die vorbestehenden geringen arthrotischen Ver änderungen ohne Zeichen einer Aktivierung, wobei die Klinik eher für eine akute Überlastungsreaktion und konsekutive Tendovaginitis spreche . Er riet zur Durch führung einer Lymphdrainage (Urk. 8/143). 3.16

Dr. med. A.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, führte in seiner akten basiert en Stellungnahme vom 13. März 2019 aus, es handle sich um eine Ver letzung der sogenannten Lisfranc -Gelenkreihe. Derartige Verletzungen seien häufig komplikationsbeladen und von Rückfallsymptomen belastet. Insofern seien die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nach stattgehabten Frak turen nachvollziehbar. Die Kausalität sei zu bejahen. Die Beschwerden könnten jederzeit unter Belastung rezidivieren und könnten jeweils mit PT und Verschreibung von Schuheinlagen mit versteifter Carbonsohle im Falle einer Aktivierung der Beschwerden gelindert oder gar vermieden werden. In der ange stammten Tätigkeit bestehe aufgrund der Tatsache, dass diese ausschliesslich im Stehen und Gehen verrichtet werden müsse und mit Heben von Lasten verbunden sei, allenfalls eine Teilarbeitsfähigkeit. Es handle sich unter Berücksichtigung der medizinischen Dokumente um einen stabilen Gesundheitszustand , weshalb eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorge nommen werden könne. In einer leichten bis mittelschweren körperlichen, leidensadaptierten und wechselbelastenden Tätigkeit sei der Versicherte voll schichtig mit den betriebsüblichen Pausen einsetzbar (Urk. 8/155). 3.17

In seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 19. März 2019 nannte

Dr. A.___

als Befund eine beginnende bzw. mässige posttraumatische Arthrose der lateralen Lisfranc -Gelenkreihe nach basisnaher Metatarsale II und IV-Fraktur sowie ein Bruch des lateralen Keilbeines infolge eines komplexen Fuss quetsch traumas rechts. Gemäss Tabelle 5 UVG werde ein e posttraumatische mässige Arthrose des Lisfranc -Gelenkes zwischen 5 und 10 % bewertet. Im vor liegenden Fall erscheine unter Berücksichtigung der Klinik und der Röntgen befunde (hinsichtlich einer sich entwickelnden posttraumatischen Arthrose) der Mittelwert von 7,5 % gerechtfertigt (Urk. 8/15 8 ). 3.18

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 4. Mai 2019

f est, die komplexe Fussverletzung habe bis heute bestehende schwere Einschränkungen bei Alltagsbelastungen, welche durch kurze Gehstrecken bereits deutlich verstärkt würden, zur Folge. Als weitere Komplikation hätten sich zudem aufgrund der verletzungsbedingten Schonhaltung des Fusses auch neuartige chronische Rückenschmerzen entwickelt , die sich vor allem bei körperlicher Belastung manifestierten. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an einer beid seitigen Gonarthrose (siehe auch radiologische Bestät igung vom 14. September 2018), was ebenfalls zu einer ungünstigen Beeinflussung des Krankheitsverlaufs geführt habe. Zusammenfassend und auch gemäss fachärztlichen Beurteilungen bestehe eine allgemeine Übereinstimmung darin, dass dem Beschwerdeführer eine maximal leichte körperliche Belastung im Rahmen einer wiederauf zu nehmenden Berufstätigkeit zugemutet werden könne . Eine mittel schwere körperliche Tätig keit wü rde zwangsweise zu einer Verschlechterung der Beschwerden führen und sei deshalb aus den genannten Gründen aus medizinischer Sicht nicht vertretbar

(Urk. 8/181). 3.19

In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2020 führte Dr. A.___ aus, bezüglich der Zumutbarkeit sei unter Berücksichtigung der zuletzt vorgelegten medizi nischen Befunde eine Korrektur der Beurteilung insofern vorzunehmen, als dass dem Beschwerdeführer leichte bis gelegentlich mittelschwere körperlich ange passte Arbeiten unter wechselbelastenden Bedingungen vollschichtig zumutbar seien . Diese Änderung der Zumutbarkeit auf gelegentlich mittelschwer berück sichtige den Zustand nach CRPS mit residuellen Belastungsproblemen und die incipiente posttraumatische Ar throse der Lisfranc -Reihe (Urk. 8/189) . 3. 20

In seiner neuen Beurteilung des Integritätsschadens vom 14. Januar 2020 ergänzte Dr. A.___ den bereits erwähnten Befund mit einem komplikations beladenen Verlauf mit Entwicklung eines CRPS und residuellen Bewegungs- und Belastungsschmerzen des rechten Fusses. Gemäss Tabelle 2 UVG werde eine schmerzhafte Funktions- und Belastungsbeeinträchtigung eines Mittelfusses nach Luxationsverletzungen der Lisfrancreihe oder Frakturen im Mittelfussbereich mit 10 bis 20 % bewertet. Bei der Beurteilung eines Integritätsschadens sei der jeweils höhere Wert gemäss Suva-Tabellen anzuwenden. Im vorliegenden Fall sei bei residuellen Bewegungs- und Belastungsschmerzen des rechten Mittelfusses funk tionell bedingt von einem höheren Integritätsschaden auszugehen als derjenige, welcher sich ausschliesslich durch die Beurteilung der beginnenden posttrau matischen Arthrose des Lisfrancgelenkes rechtsseitig ergebe. Bei einer Taxie rungsmöglichkeit zwischen 10 und 20 % ersch ei ne die Bewertung des vorlie genden unfallbedingten Integritätsschadens des rechten Mittelfusses mit dem Mittelwert von 15 % als angemessen (Urk. 8/190). 3.21

In seiner Stellungnahme vom 6. April 2020 zu den Vorbringen des Rechtsver treters des Beschwerdeführers in Bezug auf die geklagten Rückenbeschwerden hielt Dr. A.___ fest, eine ungünstige Beeinflussung der Rückenstatik durch einen relevanten Beinlängenunterschied von über 4 cm sei durchaus für Rücken beschwerden verantwortlich zu machen. Dieser Zustand liege hier aber nicht vor. Das Auftreten von vorübergehenden Rückenschmerzen bei Gebrauch von Gehstützen sei ebenfalls bekannt. Es handle sich dabei aber um zeitlich limitierte Beschwerden. Ein Persistieren der Rückenschmerzen nach den bekannten Verlet zungen stehe überwiegend wahrscheinlich nicht in kausalem Zusammenhang mit

dem Unfallereignis, sondern sei verschleissbedingten Ursachen geschul det.

Medizinisch sei die Einschätzung des Anwal tes nicht nachvollziehbar (Urk. 8/201). 4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 27. Dezember 2017 stehen. 4.2

Diesbezüglich hält Kreisarzt Dr. A.___ fest, dass das Auftreten von vorüber gehenden Rückenschmerzen bei Gebrauch von Gehstützen bekannt sei. Dabei handle es sich aber um zeitlich limitierte Beschwerden. Gemäss Dr. A.___

steht ein Persistieren der Rückenschmerzen nach den bekannten Verletzungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis, sondern ist überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt (vgl. oben E. 3.21 ). Die blosse Behauptung von Dr. C.___ , wonach die chronischen Rückenschmerzen auf die verletzungsbedingte Schonhaltung des Fusses zurück zuführen sind (vgl. oben E . 3.18 ) , vermag die kreisärztliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen . Auch der Verweis

des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2018 vom 7. August 2018 ( Urk. 1 S. 6) ändert daran nichts, zumal diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Im besagten Urteil wurden die Rückenbeschwerden offenbar durch körperlich schwere Arbeit aufrechterhalten, was vorliegend nicht der Fall ist und auch nicht geltend gemacht wird. 4.3

Selbst wenn die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden zu bejahen wäre, ändert e dies im Ergebnis nichts, zumal das

vom Kreisarzt festgelegte Belastungs profil ohnehin lediglich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter wechselbelastenden Bedingungen vorsieht

(vgl. v orne E. 3.19 ) und damit auch den Rückenbeschwerden ,

welche sich gemäss Dr. C.___

vor allem bei körperlicher Belastung manifestierten (vgl. vorne E. 3.18), Rechnung trägt. 5.

5 .1

Zu prüfen ist weiter , ob die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung der Taggeld leistungen pe r 30. April 2019 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abge schlossen hat. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (

30. April 2019 ) erreicht gewesen sei, im Wesentlichen auf die kreisärztliche Untersuchung von med. pract . B.___ vom 17. Januar 2019 sowie auf die Stellungnahme n von Kreisarzt Dr. A.___ .

Die gestützt auf die den Verlauf seit dem Unfallereignis vom

27. Dezember 2017 lückenlos dokumentierenden Berichte der behandelnden Ärzte sowie gestützt auf die Untersuchung vom

17. Januar 2019

vorgenommene n

kreisärztlichen Beur teilung en erfüll en die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1 .6 ) und vermögen in ihren

ausführlich begründeten Schlussfolgerungen zu überzeugen . 5 .3

Dr. B.___

hielt in seinem Bericht vom

17. Januar 2019 fest , der Verlauf habe sich nach konservativer Frakturbehandlung protrahiert gestaltet. Der zwischen zeitlich aufgetretene Verdacht auf ein im SPECT-CT vermutetes CRPS habe klinisch anhand der Budapester Kriterien nicht nachvollzogen werden können . Radiologisch habe sich bei der Kontrolle eine vollständige Konsolidierung der Frakturen ohne residuelle Knochenumbauaktivität oder Pseudoarthrosen respek tive Zeichen einer Osteitis gezeigt. Es fänden sich objektiv keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Läsionen mehr. Die Mittelfuss- und Keilbein-Frakturen seien mit R estitutio ad integrum abgeheilt

(vgl. vorne E.

3 .14) .

Dr. A.___ kam in seiner Stellungnahme vom 13. März 2019 zum Schluss, es handle sich um eine Verletzung der sogenannten Lisfranc -Gelenkreihe. Derartige Verletzungen seien häufig komplikationsbeladen und von Rückfallsymptomen belastet. Die Beschwerden könnten jederzeit unter Belastung rezidivieren und könnten jeweils mit Physiotherapie und Verschreibung von Schuheinlagen mit versteifter Carbonsohle gelindert oder gar vermieden werden. U nter Berück sich tigung der medizinischen Dokumente liege ein stabiler Gesundheitszustand vor

( vgl. vorne E. 3.16 ).

Den weiterhin bestehenden residuellen Belastungs problemen wurde im Zumutbarkeitsprofil mit der Beschränkung auf leichte bis gelegentlich mittelschwere körperlich angepasste Arbeiten unter wechselbe lastenden Bedin gungen Rechnung getragen (vgl. vorne E. 3.19).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht , der Fallabschluss per Ende April 2019 sei verfrüht erfolgt, da Dr. D.___ in seinem Bericht vom 5. Oktober 2018 nirgends erwähnt habe, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (Urk. 1 S. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Für den therapeutisch tätigen Fach arzt steht der Behandlungsauftrag im Vordergrund und nicht die versicherungs medizinische Beurteilung des Endzustandes . Auch wenn Dr. D.___ am 5. Oktober 2018 der Ansicht war

– wie der Beschwerdeführer vorb ringt (Urk. 1 S.

8) - , dass sich die aktuelle Situation durch therapeutische Massn ahmen noch verbessern lasse (vgl. vorne E. 3.12) , kann daraus nicht geschlossen werden, dass dies im April 2019 - mithin 6 Monate später - immer noch der Fall war .

I n seinem Bericht vom 12. Februar 2019 riet Dr. D.___ jedenfalls lediglich zur Durch führung einer Lymphdrainage

(Urk. 8/143) , für welch e die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2019 Kostengutsprache erteilte (Urk.

8/146).

Auf die von Dr. B.___ anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 17. Januar 2019 vorgeschlagene stationäre Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik F.___ ( Urk. 8/107 S. 5 ) verzichtete der Beschwerdeführer ( Telefonnotiz vom 25. Februar 2019 [ Urk. 8/152] und vom 13 . März 2019 [ Urk. 8/154] ). Dr. A.___ ging im März 2019 davon, aus, dass die Beschwerden unter Belastung jederzeit rezidivieren könnten und empfahl zur Vermeidung bzw. Linderung Physiotherapie und Schuheinlagen. Die Kosten der Physiotherapie übernahm die Beschwerdegegnerin denn auch für weitere zwei Jahre ( Urk. 8/161 ). Die residuellen Belastungs beschwerden

erachtete Dr. A.___ als dauernde Schädigung, weshalb dem Beschwerdeführer hierfür eine Integritätsentschädigung zugesprochen wurde und diese Problematik auch beim Belastungsprofil berücksichtigt wurde .

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es beim Fallabschluss nicht um einen Endzustand der medizinischen Behandlung, mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung, geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Massgebend ist, dass im Zeitpunkt des Fallab schlusses keine medizinische Behandlung mehr zur Diskussion stand, von welcher eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens hätte erwartet werden können. « Namhaft»

bedeutet , dass die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss . Unbedeutende Ver besserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine Verbesserung der Befindlichkeit oder , dass der Versicherte etwa von Phy siotherapie profitieren kann, genüg en nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.4; 8C_855/2009 vom 2 1. April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 1 4. Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3).

Im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung

befand sich der Beschwerde führer noch

in physiotherapeutischer Behandlung mit ärztlichen Kontrollun tersuchungen

und nahm Schmerzmittel ein. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische

B ehandlungsmass nahmen

gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf

eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung en im Sinne der Rechtsprechung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweis) .

Eine medizinische Behandlung, von welcher noch eine wesentliche Verbesserung hätte erwartet werden können, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Da der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht war, hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen .

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die noch nicht abge schlossenen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung geeignet waren, den im Bereich der Unfallversicherung zu

ermittelnde Invaliditätsgrad zu beeinflussen, bestehen nicht (vgl. vorne E. 1.4). 6.

6.1

Zu prüfen ist schliesslich , ob eine für einen Ren tenanspruch massgebliche Erwerbs einbusse (mindestens 10 %, Art. 18 Abs. 1 UVG) besteht . 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall als Automechaniker bei der G arage Y.___ . in einem 90 %-Pensum. Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers aus gesundheitlichen Gründen per

30. September 2018 aufgelöst (Urk. 8/ 43 ). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall noch an dieser Arbeitsstelle tätig wäre. Die Beschwer degegnerin ermittelte ein mutmassliches Einkommen von Fr. 72’248.-- (13 x Fr. 5'0 0 1. 76 : 90 x 100 ), was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 8/168 und Urk. 8/120

f.) . 6.3

Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das die versicherte Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen ver möchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher sie konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbs tätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerheb ungen (LSE) herange zogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2018 bestimmt. Dabei ist sie vom monatlichen Bruttolohn für Männer für Tätig keiten im Kompetenzniveau 1 in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ausgegangen (Fr. 5'417.--, Tabelle TA1) und hat ei n erzielbares Einkom men von Fr. 68'377.-- ermittelt .

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Ein Abzug

soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male

ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versi cherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Gemäss dem von Kreisarzt A.___ festgelegten Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer nur noch

l eichte bis gelegentlich mittelschwere körperlich angepasste Arbeiten unter wechselbelastenden Bedingungen vollschichtig zumut bar (vgl. oben E. 3 .19 ) . Medizinische Beurteilungen, welche dieses Zumut barkeitsprofil in Frage stellen würden, liegen nicht vor. Einzig Dr. C.___ hält fest, es seien maximal leichte körperliche Belastung en zumutbar (vgl. oben E. 3.18) , berücksichtigt dabei allerdings auch unfallfremde gesundheitliche Beeinträchti gungen, weshalb seine Einschätzung nicht geeignet ist, das kreisärztlich festge legte Bel a stungs profil zu entkräften.

Da beim

genannten Belastungsprofil die unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen bereits berücksichtigt wurden, dürfen diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen .

Dies würde ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesi chtspunkte führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körpe rlich schwere Arbeiten zu verr ichten , führt

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) – nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns . Vielmehr ist der Umstand al lein, dass nur mehr leicht e Arbeiten zumutbar sind, auch bei - hier nicht gegebener - eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil d er Tabellenlohn im Kompe tenzniveau 1 bereits

eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst

( vgl. Urteil des Bundegerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen ) . Dass weitere abzugsrelevante Merkmale gegeben wären, macht der Beschwerde führer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht von einem Abzug vo m Tabellenlohn abgesehen .

Es kann daher auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 68’377.-- abgestellt werden. 6.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72’248 .-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 68’377 .-- resultiert eine Erwerbseinbusse von 3’871 .--, was einem Inva liditätsgrad von gerundet 5 % entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 7 .

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für die Fussverletzung

rechts eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu , was nicht zu beanstanden ist und auch nicht bestritten wird . 8.

Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht