Sachverhalt
1.
Der 1976 geborene X.___ war seit dem 1. April 2017 als Maschinenoperateur
bei der Y.___ AG, Z.___ ,
angestel lt (vgl. Urk.
8/ 1, Urk. 8/ 9/1 ) un d damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am
11. Februar 2019 machte der Versicherte e inen beru fsbedingten G ehörsschaden aktenkundig (Urk. 8 /1 ).
Nach getätigten hörigkeit (in Form eines binauralen Gesamtgehörsverlust es von 55 %) mit Schrei ben vom
12. März 2019
als Berufskrankheit und
teilte mit, dass sie die Kosten des Hörgeräts binaural und der damit verbundenen ärztlichen Abklärungen über nehme ( Urk. 8 /17/2 , Urk. 8/51/2;
vgl. auch Urk.
8/47 ) . Zudem erliess
sie eine bedingte Eignungsverfügung für Tätigkeiten im gehörschädigenden Lärm unter Verwendung von elektronisch gesteuerten Aktiv-Gehörschutzkapseln ( Verfügung vom 11. April 2019, Urk. 8/15). Am 14. November 2019 beantragte der Versi cherte
eine Integritätsentschädigung auf Basis eine r
Integritätseinbusse von 38 % (Urk.
8 /47). Gestützt auf die
krei särztliche Beurteilung von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Oto -Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin ,
vo m 18.
Novem ber 2019 (Urk. 8 /49 , vgl. auch Urk. 8/14 ) verneinte die Suva m it Verfügung vom 21.
November 2019 einen Anspruch des Versicherten auf Integritätsentschädi gung (Urk. 7/ 50 ).
Die
von diesem dagegen erhobene Einsprache vom 7. Januar 2020 (Urk. 8 /58) wies sie nach weiteren Abklärungen ( vgl. die krei särztlichen Beurteilungen von Dr. A.___
vom 9. und 21. April 2020 sowie die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 21.
April
2020, Urk.
8 /66, Urk.
8 / 69 ff. , Urk. 8 /72)
mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2020 ab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 15. September 2020 (Datum Poststempel) Be schwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 28. Juli 2020 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer zumindest 38%igen Integritätseinbusse zuzusprechen; e ventualiter sei die Sache zur Begut achtung an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
16. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de . Zudem legte
sie das Schallmessprotokoll im Betrieb der B.___ AG vom 21.
August 2002 und die kreisärztliche Be urteilung von Dr. A.___ vom 11.
November 2020 auf ( Urk. 6,
Urk. 7/ 1- 2). Am 26.
November 2020 ordnete das Gericht einen zw eiten Schriftenwechsel an (Urk.
9). Mit Replik vom 15.
Febru ar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen bish e rigen Anträgen fest (Urk. 12); d ie Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 9.
April 2021 auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1.
Januar
2017 sind die am 25.
September
2015 beziehungsweise am 9.
Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 130 V 447
E. 1.2.1, 127 V 467 E . 1).
Die als Anspruchsgrundlage infrage kommende
Berufskrankheit ist 2019 ausge brochen
( ärztliche Abklärung und Abgabe eines Hilfsmittels in Form einer binau rale n
Hörgeräteversorgung, Art. 11 UVG i.
V.
m. Art. 19 UVV; Art. 9 Abs. 3 UVG ) , weshalb die ab dem 1.
Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorlie gen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2 1.2.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). UV170260 Gegenstand der Unfallversicherung, Berufskrankheit, Gesetzestext 02.2021 Nach Art.
9 Abs.
1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art.
14 UVV hat er im Anhang
I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vor wie gende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder be stimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbetei ligten Ursa chen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50
% aus machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24.
September 2019 E.
8.2.2.1 mit Hinweis). «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100
% des ursächli chen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufs krankheit (BGE
119 V 200 E.
2a mit Hinweis). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art.
9 Abs.
3 UVG Berufskrank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung be darf oder arbeitsunfähig ist. 1.2.2
Nach der vom Bundesrat in Anhang I zur UVV erstellten Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen gelten als arbeitsbedingte Erkran kungen unter anderem auch Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen. Ausdrücklich genannt werden dabei erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm
(vgl. Ziff. 2 lit. a
Anhang 1 UVV) . Die Schwere der Beein trächtigung ist dabei aus praktischen Gründen in Prozenten des Hörverlusts zu umschreiben, wobei die Frage, ab welcher prozentualen Grenze ein Hörverlus t als erheblich im Sinne der ge nannten Bestimmung zu qualifizieren ist, sich nicht nach abstrakten medizini schen Kriterien beantworten lässt; vielmehr kommt es darauf an, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchsbegründenden Erwerbs- oder Integritätseinbusse führt (Urteile des Bundesgerichts U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 3.2 und U 371/04 vom 2.
März 2005). 1.3 1.3.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall (resp. Berufskrankheit) eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art.
24 Abs.
1 UVG). Die Frage, ab wann eine Gehörschädigung erheblich ist, beurteilt sich nach den Grenzwerten gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für O to -Rhino- L aryngologie ( ORL-Gesellschaft, vgl. Rumo -Jung/Holzer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, 2012, S .
164 zu Art. 24).
Gestützt auf die entsprechenden Richtwerte liegt die Erhebli chkeitsgrenze
bei binauralem Gehörs chaden bei 70% Hörverlust (das intakte Gesamtgehör mit 200% veran schlagt), monaural bei Verlust der halben Hörfähigkeit; beides entsprechend eine m Integritätsschaden von 5% (vgl. Suva-Tabelle 12: Integritätsschaden bei Schädi gung des Gehörs) .
1.3.2
UV170450 Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Skala im Anhang 3 zur UVV 02.2021 Im Anhang
3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schlies senden Skala (BGE
124 V 29 E.
1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff.
1 Abs.
1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff.
1 Abs.
2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5
% nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff.
1 Abs.
3). Das Gehör betreffend wurden folgende Integritätseinbussen fest gesetzt: einseitige Taubheit 15%, doppelseitige 85%. 1.3.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff.
1 Abs.
1 von Anhang
3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang
3 zur UVV vereinbar (BGE
124 V 29 E.
1c, 116 V 156 E.
3a). 1.4
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE
125 V 351 E.
3b/ ee ). Das Anstel lungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE
137 V 210 E.
1.4, 135 V 465 E.
4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE
142 V 58 E.
5.1, 139 V 225 E.
5.2, 135 V 465 E.
4.4 und E.
4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die ver t r auensärztliche n Beurteilung en von Dr. A.___
hätten sich anlässlich der gehör prophylaktischen Untersuchung im Audiomobil 1999 beim Beschwerdeführer Auffälligkeiten im Hochtonbereich gezeigt. Von
1998 bis 2016 sei der Be schwer deführer als Laserschneider keiner berufliche n Lärme xposition im gehörschädi genden Bereich ausgesetzt gewesen;
e rst seit 2017 bestehe während
der Hälfte seiner Arbeitszeit ein gehörschädigender
Schalldruckpegel von
95 dB(A) . Gleich zeitig habe sich der Ge hörverlust bis 2017 von 3 % auf knapp 67
% (rechts) sowie von 6 % auf 64 % (links) erhöht. Mangels beruflicher Lärmexposition in diesem Zeitraum sei die Verschlechterung nicht über wiegend wahrscheinlich auf beruf liche, sondern auf degenerative Ursachen zurückzuführen. Insbesondere zeige sich nicht nur eine Absenkung im lärmvulnerablen Hochtonbereich, sondern auch im Tief- und Mitteltonfrequenzbereich, was auf eine gesamthaft endogene Dis position schliessen lasse. Mithin bestehe keine berufslärmbedingte, entschädi gungs pflichtige Integritätseinbusse (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer monierte, Dr. A.___ habe ihre Beurteilungen ohne eigene Untersuchungen abgegeben . Zudem sei er sowohl in seiner Tätigkeit als Glas bläser
von 1994 bis 1998 als
auch als Maschinenoperateur bei der B.___ AG von 2000 bis 2016 einer berufsbedingten, chronischen Lärm be lastung ausge setzt gewesen. Bei der B.___ AG habe er abwech selnd an Laser schneid- , Flad er- , Scheren- und Rutschmaschinen gearbeitet; mithin an /mit den selben Maschinen /
Metallen wie auch im Rahmen seiner seit 2017 ausgeführten Tätigkeit bei der Firma Y.___ . Entgegen seiner Selbstdekla ration im Formular vom 18.
Februar 2019 sei die Beschwerdegegnerin davon aus gegangen, er habe von 2000 bis 2016 als Zuschneider an ILT-Laserschneidma schinen gearbeitet. Woher die Suva auf diese Erkenntnis zur Berufsanamnese komme, sei unklar. Unklar sei auch , ob der Beschwerdeführer von 1998 bis 2000 wirklich keinem Berufslärm ausgesetzt gewesen sei . Dagegen spreche jedenfalls der Umstand, dass er offenbar von 1998-99 häufig Pfropfen mi t Klemmbügel getragen und am 3.
Mai 1999 eine Untersuchung im Audiomobil stattgefunden habe. Ferner sei die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 21. April 2020 zu beanstanden . Die
Messdaten der Beschwerdege gnerin seien intransparent; die an geb lich durchgeführten Schallmessprotokolle im Zeitraum von 2000-2016 sowie das Schallmessprotokoll vom 21. August 2002 seien von der Beschwerdegegnerin zu editieren. Demgegenüber seien d ie Schallpe geltabelle
von v ornherein unge eignet, Auskunft über die Situation zu geben, weil es sich dabei nur um Erfah rungswerte handle. Davon abgesehen figuriere der Schallpegelwert bei Maschi nen fabriken gestützt auf die besagte Tabelle im Bereich zwischen 80 dB(A) und 95dB(A). Mithin sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh rer von 2000-2016 keiner Lärmbelastung von über 75 dB(A) ausgesetzt gewesen sei . Selbst wenn die Messdaten der Beschwerdegegnerin zutreffen sollten, was bestritten werde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die siebenjährige Lärmbe lastung über dem Grenzwert nicht zumindest teilweise kausal für die berufslärm bedingte Integritätseinbusse sein soll. Mit dieser Frage habe sich Dr. A.___ nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe letztere die Einbusse ohne differenzierte Be gründung auf eine ins gesamt endogene Disposition zurückgeführt. Es sei deshalb gutachterlich festzustellen, welchen Anteil die berufslärmbedingte Lärmexposi tion über dem Grenzwert an der erlittenen Integritätseinbusse im Umfang von zumindest 38 % habe; gegebenen falls könne die Entsc hädigung gestützt auf Art.
36 Abs. 2 UVG infolge Disposition gekürzt werden (Urk. 1). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das
beiliegende Schallmessungsprotokoll vom 21. August 2002 (Urk. 7/1) ergänzend aus , es seien lediglich am Arbeitsplatz der Schweisser gehörschädigende Lärm be lastungen gemessen worden; nicht jedoch am Arbeitsplatz des Beschwerde füh rers. Zudem verfüge die Y.___
AG gestützt auf das Messprotokoll vom 21. Augus t 200 2 nicht über dieselben Arbeitsplätze wie die B.___ AG. Dies sei nicht weiter verwunderlich, da es sich um zwei verschiedene Branchen handle; einerseits um Metallbau- und anderseits um
Maschinenbau . Bei der angezweifelten Schallpe gel tabelle handle es sich um e ine anerkannte Grundlage zur Beurteilung von Lärmexpositionen. Ausserdem seien vorliegend konkrete Messungen vorgenom men worden, womit das Vorgehen nicht zu beanstanden sei. In den Jahren 1998-200 0 habe der Beschwerdeführer eine Lärmexposition selbst verneint. Gestützt auf die ergänzenden Ausführungen von Dr. A.___ vom 11. November 2020 sei der Geh örsverlust anno 1999 zudem bei W eitem nicht erheblich gewesen. Viel mehr habe sich der Gehörsschaden innert 16 bis 18 Jahren ohne gehörschädi genden Berufslärm langsam entwickelt. Der hohe Gesamtgehörsverlust erkläre sich durch die Absenkung der Hörschwellen bereits ab 250-1000 Hz, einem nicht lärmvulnerablen Frequenzbereich. Das Ausmass des Gehörverlustes korreliere nicht mit der vergleichsweise niedrigen Überschreitung des Arbeitslärmpegels während der beruflichen Tätigkeit in sieben Expositionsjahren (Urk. 6). 2.4
Replicando führ te der Beschwerdeführer aus, die Schallmessprotokoll e der Jahre 2000-2016 lägen noch immer nicht vor, weshalb davon auszugehen sei, dass solche nicht existier t e n . Dass die Suva nach 2002 erneut Messungen bei der B.___ AG durchgeführt habe, sei jedenfalls nicht aktenkundig und werde bestritten. Auch sei davon auszugehen, dass der Maschinenpark der B.___ AG zwischen 2002 und 2016 nich t konstant gleichgeblieben sei. Vielmehr könnten in der Zeit nach 2002 Maschinen angeschafft worden sein, die allenfalls andere Lärmwerte aufweisen, als jene der 2002 gemessenen. Die Beschwerdegegnerin gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer einzig an der Laserschneid maschine gearbeitet habe. Zudem klage der Beschwerdeführer seit 2014 über eine Hörverminderung. Der Metallbau sei ein Teilbereich einer Maschinenfabrik, weshalb sich die Arbeitsplätze des Beschwerdeführers bei der B.___ AG und Firma Y.___ nicht unterscheiden würden. Dr. A.___ geh e von der falschen Annahme eines 19-jährigen Intervalls von 1998 bis 2017 ohne beruflic he Lärmbelastung aus, womit « ihre Schlussfolgerungen von Vornherein nicht ü berwiegend wahr schein lich seien ». Da damit begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Berichte bestünden, seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 12). 3.
3 .1
Im Formular «Hörschädigung Berufskrankheit» vom 18. Februar 2019 deklarierte der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten : - 19 96-1998: Hilfsarbeiter in einer Glasfabrik (Lärmquelle: Glaswäsche)
- 2000-2016: CNC-Maschinenbediener bei der B.___ AG (Lärmquelle: Laserschneid-, Flader-, Schere- und Rutschmaschine) - S eit 2017: CNC-Laserbediener bei der Firma Y.___ (Lärmquelle: Laserschneid-, Flad er - , Schere- und Rutschmaschine)
Zudem gab er an, s eit 2014 bestehe eine Hörverminderung sowie Ohrensausen (Urk. 8/9). 3.2
Am 22. Februar 2019 diagnostizierte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Hals- und Ohrenkrankheiten, eine
lärmtraumatische Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit T innitus. Der binau rale Gesamthörverlust betrage 55 % ( Tonh örverlust: 66
% [ rechts ] und 63 % [ links ], Sprachhörverlust : 37 % [ rechts ] und 50 % [ links ] ) und die Indikation für eine binaurale Hörgeräteversorgung sei gegeben
(Urk. 8/7; vgl. auch das Audiogramm vom 23.
Januar 2019, Urk. 8/7/4, Urk. 8/12). 3.4
Mit kreis ärztlicher Beurteilung vom 8. März 2019 hielt Dr. A.___
fest, gestützt auf die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung [ vgl. Ausdrucke Grobübersicht vom 5. und 6. März 2019, Urk. 8/11, Urk. 8/13 ] sei der Beschwer deführer als Glasbläser und Zuschneider für Aluminium- und Stahlteile während sechs Jahren [gemeint: von 1994-1998 sowie von 2017-2019,; vgl. demgegen über Urk. 8/9/2, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von 1996-1998 als Glasbläser arbeitete, vgl. E. 3.1] einem durchschnittlichen Berufslärm pegel von 89 dB(A) ausgesetzt gewesen. Die gehörprophylaktische Untersuchung im Audiomobil vom 3. Mai 1999 [vgl. Urk. 8/12] habe einen lärmtypischen Innen ohrschaden im Hochtonbereich gezeigt. Das aktuelle, von D
r. C.___ durchge führte Audiogramm [Urk. 8/12 , E. 3.2 ] zeige zusätzlich einen ausgeprägten Abfall der Hörleistung über alle Frequenzen hinaus. Dabei spielten berufsfremde Gründe eine nicht unerhebliche Rolle. Die festgestellte Schwerhörigkeit erreiche beim binauralen Gesamthörverlust von 55 % das für die Anerkennung als Berufs krankheit erforderliche Ausmass der Erheblichkeit . Eine berufslärmbedingte, ent schädigungspfli chtige Integritätseinbusse bestehe demgegenüber nicht
(Urk.
8/1 4) . 3.5
Im Zusammenhang mit der am 14. November 2019 inzwischen vom Beschwer deführer beantragten Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 8/47) führte Dr. A.___ a m 18.
November 2019 ergänzend aus, von 1998-2000 sowie von 2000-2016 sei der Beschwerdeführer keiner Berufslärmbelastung im gehörschädigenden Aus ma ss ausgesetzt gewesen. Ein e gehörschädige nde Beruflärmexposition
von 95 dB(A) [entsprechend einem äquivalenten Dauerdruck pegel von 92 dB(A) , vgl. Urk. 8/69 ] bestehe erst wieder seit 2017 zur Hälfte der Arbeitszeit; in der übrigen Arbeitszeit bestehe ein nicht gehörschädigender Lärm in Höhe von 83 dB(A) . Gleichwohl habe sich die Hörstörung z wischen 1999 und
2019 von 3 % auf knapp 67 % (rechts) resp. von 6 % auf 64
% (links) verstärkt. Mangels beruflicher Lärmexpo sition bis 2017
sei die Zunahme des Hörverlustes im genannten Zeitraum nicht überwiegend auf beruflich e , sondern auf degenerativ e Ursachen zurückzuführen . Insbesondere zeige sich der Hörverlust nicht nur im lärmvulnerablen Hochton bereich, sond ern
massgeblich auch im Tief- und Mitteltonbereich. Die für den 43-jährigen Beschwerdeführer erhebliche Schwerhörigkeit sei damit insgesamt auf eine endogene Disposition zurückzuführen
(Urk. 8/49).
3.6
A m 9. April 2020 veranlasste Dr. A.___ eine erneu t e Evaluation der Berufslärm anamnese durch die Abteilung Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz , insbesondere der Jahre 2000 bis 2016 (Urk. 8/66 ) . Der Suva -Bericht zur technische n Beurtei lung der beruflichen Lärmbelastung vom 21.
April 2019 hält fest, ge stützt auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung vom 10. April 2019, das Schallmessprotokoll vom 21.
August 2002, die Werte aus der Lärmquellen datenbank der Suva, die allgemeine Lärmtabelle 86 242 (sog. Schallpegeltabelle, vgl. Urk. 8/75) sowie die Berufsanamnese vom 18. Februar 2019 ( Urk. 8/9, vgl. E.
3.1) sei der
Arb eitsplatzgrenzwert für Lärm während sieben von insgesamt 26
Berufsjahren
[gemeint: 1994-2000] überschritten wo rde n und zwar mit einer durchschnittliche n Lärmbelastung entspreche nd einem Lärmexpositionspegel
L EX
90 d B(A). Während der übrigen Berufstätigkeit habe die Lärmbelastung L EX unter 8 5 dB(A) gelegen. Dabei ergebe sich der L EX aus den jeweiligen äquivalenten Mittelungspegeln L eq und den jeweiligen zeitlichen Expositionen einzelner Tätig keiten
(Urk.
8/69 ff. ).
Gestützt darauf hielt Dr. A.___ mit Beurteilung vom 21. April 2020 daran fest, dass eine berufslärmbedingte Integritätse inbusse gemäss Suva-Tabelle 12 nicht bestehe (Urk. 8/ 72). 3.7
Im v orliegenden Beschwerdeverfahren nahm Dr. A.___
am 11.
November 2 0 20 abermals zur Sache Stellung und
h ielt ergänzend fest , der Gehörschaden könne nicht vorwiegend auf die Berufsjahre seit 2017 zurückgeführt werden. Hätte die seit 2017 durchschnittlich bestehende berufliche Lärmbelastung von 92 dB(A) aus schlaggebend oder überwiegend zum Ausmass des zuletzt gemessenen Gehör schadens beigetragen, so wäre zu erwarten , dass der lärmvulnera ble Hochton bereich deutlich ausgeprägter betroffen wäre
als anno 1999 ; zumindest würden die Hörschwellen im nicht lärmvulnerablen Tief- und Mittel ton bereich weiterhin im Bereich der Altersnormalkurve liegen. Dass der Beschwerdeführer während der 16-jährigen Tätigkeit bei der B.___ AG nie ohrenärztlich untersucht worden sei, spreche gegen eine Zunahme der Hörschwäche in diesem Zeitraum . Alsdann könne der 2019 festgestellte binaurale Gesam thör verlust von 55
% auch nicht unmittel bar auf die Tätigkeit von 1994-1998 als Glasbläser zurückgeführt werden. Ins besondere sei
die Ausprägung anno
1999 noch nicht erheblich gewesen . Zudem habe der Beschwerdeführer im Hörschadenfragebogen angegeben, seit etwa 2014 schlecht zu hören.
Schliesslich sei e ine insgesamt siebenjährige berufliche Lärm exposition bei einem durchschnittlichen Belastungspegel von 90 dB(A)
kaum geeignet, einen Hörverlust vo n 55 % bei einem heute erst 44-J ährigen zu gene rieren. Damit
falle auch eine beruflich bedingte Teilkausalität ausser Betracht
(Urk. 7/2). 4. 4.1
Unter den Parteien ist unbestritten , dass beim Beschwerdeführer ein
binauraler Gesamtgehörverlust von 55 % vorliegt und die se r
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG vorwi egend
infolge Berufslärm zustande gekommen ist . Strittig und zu prü fen ist , ob der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Gehö rschädigung Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung hat .
Letzteres hat die Beschwer de geg nerin g estützt auf die Ausführungen von Kreisärztin Dr. A.___ verneint . 4 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Beweiswertigkeit der Beurteilung en von Dr.
A.___ sprechen, sind nicht gegeben. Allem voran
deckt sich
ihre Schlussfolgerung
mit den Richtwerten der Schweizerischen ORL-Gesellschaft, wonach die Erheblich keit s schwelle
bei einem binauralen
Schaden bei 70 %
Hörverlust liegt (vgl. vor stehen d E. 1.3.1) ; der vorliegende binaurale Gesamtgehörverlust von 55 % erreicht die Erheblichkeitsschwelle für die Zusprache einer Integritätsentschädi gung damit nicht. Bei dieser Sachlage erübrigten sich Weiterungen zur K ausali tätsfrage und gehen die beschwerdeweise n
Hinweise auf eine allfällige Teilkausalität resp. Leis tungskürzung gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG ins Leere . Nichtsdesto trotz ist der V ollständigkeit halber diesbezüglich zunächst festzuhalten , dass der Beschwerde führer unbestrittenermassen von 1994 -1998
einem äquivalenten Dauerschall pegel von 86 dB(A) und
von 2017 bis 2019
während der Hälfte seiner Arbeitszeit einem
äquivalenten Dauerschallpegel von 92 d B(A)
ausgesetzt war (vgl. Urk. 8/69, vgl. auch Urk. 8/ 11, Urk. 8/13, U rk.
8/ 6 7 ) . Alsdann hat der Beschwerdeführer i m Zeitraum von 1998-2000 keine berufliche Lärmexposition deklariert (Art. 8/9, vgl. vorstehend E. 3.1) ; e ntsprechendes hat er auch beschwerdeweise nicht kon kret behauptet (Urk. 1) . Daran vermag auch der Hin weis darauf, dass
er
1998/1999 anamnestisch häufig Pfropfen mit Klem mbügel oder Kapseln getragen
habe (Urk.
1 , vgl. dazu auch Urk. 8/13) ,
per se nichts zu ändern . B etreffend den
umstrittenen Zeitraum von 2000 bis 2016 anlässlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.___ AG liegt das Schallmess protokoll vom 21.
August 2002 bei den Akten (Urk. 7/1). Dass die Suva nach 2002 erneut Messungen bei der B.___ AG durch geführt habe, wurde von derselben nicht behauptet und
lässt sich auch den übri ge n Akten nicht entnehmen .
Sowe it der Beschwerdeführer in diesem Zusammen hang ausserdem vorbringt , es sei davon auszugehen, dass
die
B.___ AG nach 2002 Maschinen angeschafft habe , die allenfalls andere Lärmwerte aufweisen (vgl. E.
2.4 ), ist dem entgegenzuhalten , dass
d ie blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht
genügt . Mithin tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un guns ten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Gestützt auf d as Schallpegel pro to koll vom 21.
August 2002 wurde a m Arbeitsp latz des Laser-Zuschneiders ein äquiva lenter Dauerschallpegel in Höhe von 75 dB(A) gemessen (vgl. Urk. 7/1 S.
4) . Grundsätzlich gilt eine Schallbelastung von 88 Dezibel und mehr als gehörge fährdend, während 85 - 87 Dezibel im Grenzbereich der Gehörgefährdung liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 245/05 vom 1.
Dezember 2005 E.
3.3 ;
vgl. auch Urk.
7/1 S. 2 ) . Mithin liegt der gemessene Wert von 75 dB(A)
sowohl unterhalb des
gehörschädigenden als auch grenzwertigen Bereich s. Letzteres gilt selbst unter Berücksichtigung der Vergleic hsstandart abwei ch ung von +/- 3 dB (vgl. Urk.
7/1 S.
1 ) . Eine grenzwertige Lärmbelastung von 86 dB(A) wurde bei der B.___ AG lediglich am Arbeitsplatz der Schweisser festgestellt .
Davon betroffen waren 30 Mitarbeiter; lärmexponierte Personen im gehörgefährdenden Bereich von 88 dB(A) oder mehr gab es nicht (Urk. 7/1).
Dass der Beschwerdeführer bei der B.___ AG jedenfalls nicht als Schweisser gearbeitet hat, ist unbestritten. Damit kann mangels Relevanz auch offengelassen werden, ob er bei derselben
als CNC-Maschinenbediener abwechselnd an der Laserschneide-, Flader-, Schere- und Rutschmaschine gearbeitet hat (Urk. 1; vgl. auch Formular v om 18. Februar 2019, Urk. 8/9). Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass in
den CNC-Bearbei tungszentren der B.___ AG (Halle 60) ein Mittelungspegel von 81
dB(A) gemessen
wurde (vgl. Urk. 7/1, S. 6) ; auch dieser Wert liegt unterhalb des grenzwertigen und gehörschädigenden Bereich s .
Weiter machte D r.
A.___ darauf aufmerksam , dass sich im Jahre 1999 im Wesentlichen eine leichte, hochtonbetonte und damit durchaus lärmtypische Innenohrschwerhörigkeit beidseits gezeigt habe; im Zeit raum zwischen 1999 und 2019 habe sich zusätzlich vorwiegend im Tief- und Mitteltonbereich eine erhebliche Absenkung der Hörschwellen entwickelt . Mithin erkläre sich der Gesamthörverlust von 55 % überwiegend durch die Absenkung der Hörs chwellen im Frequenzbereich zwischen 250-1000 Hz. Bei der Abnahme des Gehörs im
tiefen und mittleren Frequenzbereich handle es sich indes um ein unfall- und berufsfremdes Geschehen. Eine insgesamt siebenjährige [resp. bis zur Feststellung des 55% binauralen Gehörschadens anno 2019 sechsjährige] beruf liche Lärmexposition bei einem durchschnittlichen Belastungspegel von 90 dB(A) sei kaum geeignet, einen Hörverlust von 55 % bei einem heute erst 44-Jährigen zu generieren . Damit entfalle auch eine Teilkausalität. Zwar stehe d ie Sc hwer hörigkeit im hohen Frequenz bereich durchaus im Zusammenhang mit der frühe ren Berufstätigkeit des Beschwerde führers ; dieser Anteil
erreiche das Ausmass der Erheblichkeit indessen nicht .
Diese Da rlegung der medizinischen Zusammenhänge
erweist sich als einleuchtend und die vorgenommenen Schlussfolgerungen als schlüssig und nachvollziehbar begründet . Zudem war e ine
persönliche Untersuchung durch Dr. A.___
–
entge gen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers - bei der hinreichend aufschluss reichen medizinischen Aktenlage sowie unbestritten gebliebenen Audiogrammen bzw. Untersuchungsergebnisse weder notwendig noch angezeigt. Mithin erfüllt die
kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___
die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1.4 ) .
Nach dem Gesagten ist bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage
erstellt, dass der Beschwerdeführer infolge der Schwerhörigkeit
kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.
Bei diesem Beweisergebnis besteht auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_468/2007 vom 6.
Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der ange fochtene Einspracheentscheid vom 31.
Oktober 2018 (Urk.
2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Der 1976 geborene X.___ war seit dem 1. April 2017 als Maschinenoperateur
bei der Y.___ AG, Z.___ ,
angestel lt (vgl. Urk.
8/ 1, Urk. 8/ 9/1 ) un d damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am
11. Februar 2019 machte der Versicherte e inen beru fsbedingten G ehörsschaden aktenkundig (Urk. 8 /1 ).
Nach getätigten hörigkeit (in Form eines binauralen Gesamtgehörsverlust es von 55 %) mit Schrei ben vom
12. März 2019
als Berufskrankheit und
teilte mit, dass sie die Kosten des Hörgeräts binaural und der damit verbundenen ärztlichen Abklärungen über nehme ( Urk. 8 /17/2 , Urk. 8/51/2;
vgl. auch Urk.
8/47 ) . Zudem erliess
sie eine bedingte Eignungsverfügung für Tätigkeiten im gehörschädigenden Lärm unter Verwendung von elektronisch gesteuerten Aktiv-Gehörschutzkapseln ( Verfügung vom 11. April 2019, Urk. 8/15). Am 14. November 2019 beantragte der Versi cherte
eine Integritätsentschädigung auf Basis eine r
Integritätseinbusse von 38 % (Urk.
8 /47). Gestützt auf die
krei särztliche Beurteilung von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Oto -Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin ,
vo m 18.
Novem ber 2019 (Urk. 8 /49 , vgl. auch Urk. 8/14 ) verneinte die Suva m it Verfügung vom 21.
November 2019 einen Anspruch des Versicherten auf Integritätsentschädi gung (Urk. 7/ 50 ).
Die
von diesem dagegen erhobene Einsprache vom 7. Januar 2020 (Urk. 8 /58) wies sie nach weiteren Abklärungen ( vgl. die krei särztlichen Beurteilungen von Dr. A.___
vom 9. und 21. April 2020 sowie die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 21.
April
2020, Urk.
8 /66, Urk.
8 / 69 ff. , Urk. 8 /72)
mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2020 ab (Urk. 2) .
E. 1.1 Am 1.
Januar
2017 sind die am 25.
September
2015 beziehungsweise am 9.
Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 130 V 447
E. 1.2.1, 127 V 467 E . 1).
Die als Anspruchsgrundlage infrage kommende
Berufskrankheit ist 2019 ausge brochen
( ärztliche Abklärung und Abgabe eines Hilfsmittels in Form einer binau rale n
Hörgeräteversorgung, Art. 11 UVG i.
V.
m. Art. 19 UVV; Art. 9 Abs. 3 UVG ) , weshalb die ab dem 1.
Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorlie gen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden .
E. 1.2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). UV170260 Gegenstand der Unfallversicherung, Berufskrankheit, Gesetzestext 02.2021 Nach Art.
9 Abs.
1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art.
14 UVV hat er im Anhang
I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vor wie gende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder be stimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbetei ligten Ursa chen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50
% aus machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24.
September 2019 E.
8.2.2.1 mit Hinweis). «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100
% des ursächli chen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufs krankheit (BGE
119 V 200 E.
2a mit Hinweis). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art.
9 Abs.
E. 1.2.2 Nach der vom Bundesrat in Anhang I zur UVV erstellten Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen gelten als arbeitsbedingte Erkran kungen unter anderem auch Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen. Ausdrücklich genannt werden dabei erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm
(vgl. Ziff. 2 lit. a
Anhang 1 UVV) . Die Schwere der Beein trächtigung ist dabei aus praktischen Gründen in Prozenten des Hörverlusts zu umschreiben, wobei die Frage, ab welcher prozentualen Grenze ein Hörverlus t als erheblich im Sinne der ge nannten Bestimmung zu qualifizieren ist, sich nicht nach abstrakten medizini schen Kriterien beantworten lässt; vielmehr kommt es darauf an, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchsbegründenden Erwerbs- oder Integritätseinbusse führt (Urteile des Bundesgerichts U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 3.2 und U 371/04 vom 2.
März 2005).
E. 1.3.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall (resp. Berufskrankheit) eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art.
24 Abs.
1 UVG). Die Frage, ab wann eine Gehörschädigung erheblich ist, beurteilt sich nach den Grenzwerten gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für O to -Rhino- L aryngologie ( ORL-Gesellschaft, vgl. Rumo -Jung/Holzer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, 2012, S .
164 zu Art. 24).
Gestützt auf die entsprechenden Richtwerte liegt die Erhebli chkeitsgrenze
bei binauralem Gehörs chaden bei 70% Hörverlust (das intakte Gesamtgehör mit 200% veran schlagt), monaural bei Verlust der halben Hörfähigkeit; beides entsprechend eine m Integritätsschaden von 5% (vgl. Suva-Tabelle 12: Integritätsschaden bei Schädi gung des Gehörs) .
E. 1.3.2 UV170450 Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Skala im Anhang 3 zur UVV 02.2021 Im Anhang
E. 1.3.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff.
1 Abs.
1 von Anhang
E. 1.4 UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE
125 V 351 E.
3b/ ee ). Das Anstel lungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE
137 V 210 E.
1.4, 135 V 465 E.
4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE
142 V 58 E.
5.1, 139 V 225 E.
5.2, 135 V 465 E.
4.4 und E.
4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 15. September 2020 (Datum Poststempel) Be schwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 28. Juli 2020 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer zumindest 38%igen Integritätseinbusse zuzusprechen; e ventualiter sei die Sache zur Begut achtung an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
16. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de . Zudem legte
sie das Schallmessprotokoll im Betrieb der B.___ AG vom 21.
August 2002 und die kreisärztliche Be urteilung von Dr. A.___ vom 11.
November 2020 auf ( Urk. 6,
Urk. 7/ 1- 2). Am 26.
November 2020 ordnete das Gericht einen zw eiten Schriftenwechsel an (Urk.
9). Mit Replik vom 15.
Febru ar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen bish e rigen Anträgen fest (Urk. 12); d ie Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 9.
April 2021 auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die ver t r auensärztliche n Beurteilung en von Dr. A.___
hätten sich anlässlich der gehör prophylaktischen Untersuchung im Audiomobil 1999 beim Beschwerdeführer Auffälligkeiten im Hochtonbereich gezeigt. Von
1998 bis 2016 sei der Be schwer deführer als Laserschneider keiner berufliche n Lärme xposition im gehörschädi genden Bereich ausgesetzt gewesen;
e rst seit 2017 bestehe während
der Hälfte seiner Arbeitszeit ein gehörschädigender
Schalldruckpegel von
95 dB(A) . Gleich zeitig habe sich der Ge hörverlust bis 2017 von 3 % auf knapp 67
% (rechts) sowie von 6 % auf 64 % (links) erhöht. Mangels beruflicher Lärmexposition in diesem Zeitraum sei die Verschlechterung nicht über wiegend wahrscheinlich auf beruf liche, sondern auf degenerative Ursachen zurückzuführen. Insbesondere zeige sich nicht nur eine Absenkung im lärmvulnerablen Hochtonbereich, sondern auch im Tief- und Mitteltonfrequenzbereich, was auf eine gesamthaft endogene Dis position schliessen lasse. Mithin bestehe keine berufslärmbedingte, entschädi gungs pflichtige Integritätseinbusse (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer monierte, Dr. A.___ habe ihre Beurteilungen ohne eigene Untersuchungen abgegeben . Zudem sei er sowohl in seiner Tätigkeit als Glas bläser
von 1994 bis 1998 als
auch als Maschinenoperateur bei der B.___ AG von 2000 bis 2016 einer berufsbedingten, chronischen Lärm be lastung ausge setzt gewesen. Bei der B.___ AG habe er abwech selnd an Laser schneid- , Flad er- , Scheren- und Rutschmaschinen gearbeitet; mithin an /mit den selben Maschinen /
Metallen wie auch im Rahmen seiner seit 2017 ausgeführten Tätigkeit bei der Firma Y.___ . Entgegen seiner Selbstdekla ration im Formular vom 18.
Februar 2019 sei die Beschwerdegegnerin davon aus gegangen, er habe von 2000 bis 2016 als Zuschneider an ILT-Laserschneidma schinen gearbeitet. Woher die Suva auf diese Erkenntnis zur Berufsanamnese komme, sei unklar. Unklar sei auch , ob der Beschwerdeführer von 1998 bis 2000 wirklich keinem Berufslärm ausgesetzt gewesen sei . Dagegen spreche jedenfalls der Umstand, dass er offenbar von 1998-99 häufig Pfropfen mi t Klemmbügel getragen und am 3.
Mai 1999 eine Untersuchung im Audiomobil stattgefunden habe. Ferner sei die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 21. April 2020 zu beanstanden . Die
Messdaten der Beschwerdege gnerin seien intransparent; die an geb lich durchgeführten Schallmessprotokolle im Zeitraum von 2000-2016 sowie das Schallmessprotokoll vom 21. August 2002 seien von der Beschwerdegegnerin zu editieren. Demgegenüber seien d ie Schallpe geltabelle
von v ornherein unge eignet, Auskunft über die Situation zu geben, weil es sich dabei nur um Erfah rungswerte handle. Davon abgesehen figuriere der Schallpegelwert bei Maschi nen fabriken gestützt auf die besagte Tabelle im Bereich zwischen 80 dB(A) und 95dB(A). Mithin sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh rer von 2000-2016 keiner Lärmbelastung von über 75 dB(A) ausgesetzt gewesen sei . Selbst wenn die Messdaten der Beschwerdegegnerin zutreffen sollten, was bestritten werde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die siebenjährige Lärmbe lastung über dem Grenzwert nicht zumindest teilweise kausal für die berufslärm bedingte Integritätseinbusse sein soll. Mit dieser Frage habe sich Dr. A.___ nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe letztere die Einbusse ohne differenzierte Be gründung auf eine ins gesamt endogene Disposition zurückgeführt. Es sei deshalb gutachterlich festzustellen, welchen Anteil die berufslärmbedingte Lärmexposi tion über dem Grenzwert an der erlittenen Integritätseinbusse im Umfang von zumindest 38 % habe; gegebenen falls könne die Entsc hädigung gestützt auf Art.
36 Abs. 2 UVG infolge Disposition gekürzt werden (Urk. 1).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das
beiliegende Schallmessungsprotokoll vom 21. August 2002 (Urk. 7/1) ergänzend aus , es seien lediglich am Arbeitsplatz der Schweisser gehörschädigende Lärm be lastungen gemessen worden; nicht jedoch am Arbeitsplatz des Beschwerde füh rers. Zudem verfüge die Y.___
AG gestützt auf das Messprotokoll vom 21. Augus t 200 2 nicht über dieselben Arbeitsplätze wie die B.___ AG. Dies sei nicht weiter verwunderlich, da es sich um zwei verschiedene Branchen handle; einerseits um Metallbau- und anderseits um
Maschinenbau . Bei der angezweifelten Schallpe gel tabelle handle es sich um e ine anerkannte Grundlage zur Beurteilung von Lärmexpositionen. Ausserdem seien vorliegend konkrete Messungen vorgenom men worden, womit das Vorgehen nicht zu beanstanden sei. In den Jahren 1998-200 0 habe der Beschwerdeführer eine Lärmexposition selbst verneint. Gestützt auf die ergänzenden Ausführungen von Dr. A.___ vom 11. November 2020 sei der Geh örsverlust anno 1999 zudem bei W eitem nicht erheblich gewesen. Viel mehr habe sich der Gehörsschaden innert 16 bis 18 Jahren ohne gehörschädi genden Berufslärm langsam entwickelt. Der hohe Gesamtgehörsverlust erkläre sich durch die Absenkung der Hörschwellen bereits ab 250-1000 Hz, einem nicht lärmvulnerablen Frequenzbereich. Das Ausmass des Gehörverlustes korreliere nicht mit der vergleichsweise niedrigen Überschreitung des Arbeitslärmpegels während der beruflichen Tätigkeit in sieben Expositionsjahren (Urk. 6).
E. 2.4 ), ist dem entgegenzuhalten , dass
d ie blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht
genügt . Mithin tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un guns ten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Gestützt auf d as Schallpegel pro to koll vom 21.
August 2002 wurde a m Arbeitsp latz des Laser-Zuschneiders ein äquiva lenter Dauerschallpegel in Höhe von 75 dB(A) gemessen (vgl. Urk. 7/1 S.
4) . Grundsätzlich gilt eine Schallbelastung von 88 Dezibel und mehr als gehörge fährdend, während 85 - 87 Dezibel im Grenzbereich der Gehörgefährdung liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 245/05 vom 1.
Dezember 2005 E.
E. 3 .1
Im Formular «Hörschädigung Berufskrankheit» vom 18. Februar 2019 deklarierte der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten : - 19 96-1998: Hilfsarbeiter in einer Glasfabrik (Lärmquelle: Glaswäsche)
- 2000-2016: CNC-Maschinenbediener bei der B.___ AG (Lärmquelle: Laserschneid-, Flader-, Schere- und Rutschmaschine) - S eit 2017: CNC-Laserbediener bei der Firma Y.___ (Lärmquelle: Laserschneid-, Flad er - , Schere- und Rutschmaschine)
Zudem gab er an, s eit 2014 bestehe eine Hörverminderung sowie Ohrensausen (Urk. 8/9).
E. 3.2 Am 22. Februar 2019 diagnostizierte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Hals- und Ohrenkrankheiten, eine
lärmtraumatische Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit T innitus. Der binau rale Gesamthörverlust betrage 55 % ( Tonh örverlust: 66
% [ rechts ] und 63 % [ links ], Sprachhörverlust : 37 % [ rechts ] und 50 % [ links ] ) und die Indikation für eine binaurale Hörgeräteversorgung sei gegeben
(Urk. 8/7; vgl. auch das Audiogramm vom 23.
Januar 2019, Urk. 8/7/4, Urk. 8/12).
E. 3.3 ;
vgl. auch Urk.
7/1 S. 2 ) . Mithin liegt der gemessene Wert von 75 dB(A)
sowohl unterhalb des
gehörschädigenden als auch grenzwertigen Bereich s. Letzteres gilt selbst unter Berücksichtigung der Vergleic hsstandart abwei ch ung von +/- 3 dB (vgl. Urk.
7/1 S.
1 ) . Eine grenzwertige Lärmbelastung von 86 dB(A) wurde bei der B.___ AG lediglich am Arbeitsplatz der Schweisser festgestellt .
Davon betroffen waren 30 Mitarbeiter; lärmexponierte Personen im gehörgefährdenden Bereich von 88 dB(A) oder mehr gab es nicht (Urk. 7/1).
Dass der Beschwerdeführer bei der B.___ AG jedenfalls nicht als Schweisser gearbeitet hat, ist unbestritten. Damit kann mangels Relevanz auch offengelassen werden, ob er bei derselben
als CNC-Maschinenbediener abwechselnd an der Laserschneide-, Flader-, Schere- und Rutschmaschine gearbeitet hat (Urk. 1; vgl. auch Formular v om 18. Februar 2019, Urk. 8/9). Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass in
den CNC-Bearbei tungszentren der B.___ AG (Halle 60) ein Mittelungspegel von 81
dB(A) gemessen
wurde (vgl. Urk. 7/1, S. 6) ; auch dieser Wert liegt unterhalb des grenzwertigen und gehörschädigenden Bereich s .
Weiter machte D r.
A.___ darauf aufmerksam , dass sich im Jahre 1999 im Wesentlichen eine leichte, hochtonbetonte und damit durchaus lärmtypische Innenohrschwerhörigkeit beidseits gezeigt habe; im Zeit raum zwischen 1999 und 2019 habe sich zusätzlich vorwiegend im Tief- und Mitteltonbereich eine erhebliche Absenkung der Hörschwellen entwickelt . Mithin erkläre sich der Gesamthörverlust von 55 % überwiegend durch die Absenkung der Hörs chwellen im Frequenzbereich zwischen 250-1000 Hz. Bei der Abnahme des Gehörs im
tiefen und mittleren Frequenzbereich handle es sich indes um ein unfall- und berufsfremdes Geschehen. Eine insgesamt siebenjährige [resp. bis zur Feststellung des 55% binauralen Gehörschadens anno 2019 sechsjährige] beruf liche Lärmexposition bei einem durchschnittlichen Belastungspegel von 90 dB(A) sei kaum geeignet, einen Hörverlust von 55 % bei einem heute erst 44-Jährigen zu generieren . Damit entfalle auch eine Teilkausalität. Zwar stehe d ie Sc hwer hörigkeit im hohen Frequenz bereich durchaus im Zusammenhang mit der frühe ren Berufstätigkeit des Beschwerde führers ; dieser Anteil
erreiche das Ausmass der Erheblichkeit indessen nicht .
Diese Da rlegung der medizinischen Zusammenhänge
erweist sich als einleuchtend und die vorgenommenen Schlussfolgerungen als schlüssig und nachvollziehbar begründet . Zudem war e ine
persönliche Untersuchung durch Dr. A.___
–
entge gen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers - bei der hinreichend aufschluss reichen medizinischen Aktenlage sowie unbestritten gebliebenen Audiogrammen bzw. Untersuchungsergebnisse weder notwendig noch angezeigt. Mithin erfüllt die
kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___
die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1.4 ) .
Nach dem Gesagten ist bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage
erstellt, dass der Beschwerdeführer infolge der Schwerhörigkeit
kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.
Bei diesem Beweisergebnis besteht auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_468/2007 vom 6.
Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der ange fochtene Einspracheentscheid vom 31.
Oktober 2018 (Urk.
2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 3.4 Mit kreis ärztlicher Beurteilung vom 8. März 2019 hielt Dr. A.___
fest, gestützt auf die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung [ vgl. Ausdrucke Grobübersicht vom 5. und 6. März 2019, Urk. 8/11, Urk. 8/13 ] sei der Beschwer deführer als Glasbläser und Zuschneider für Aluminium- und Stahlteile während sechs Jahren [gemeint: von 1994-1998 sowie von 2017-2019,; vgl. demgegen über Urk. 8/9/2, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von 1996-1998 als Glasbläser arbeitete, vgl. E. 3.1] einem durchschnittlichen Berufslärm pegel von 89 dB(A) ausgesetzt gewesen. Die gehörprophylaktische Untersuchung im Audiomobil vom 3. Mai 1999 [vgl. Urk. 8/12] habe einen lärmtypischen Innen ohrschaden im Hochtonbereich gezeigt. Das aktuelle, von D
r. C.___ durchge führte Audiogramm [Urk. 8/12 , E. 3.2 ] zeige zusätzlich einen ausgeprägten Abfall der Hörleistung über alle Frequenzen hinaus. Dabei spielten berufsfremde Gründe eine nicht unerhebliche Rolle. Die festgestellte Schwerhörigkeit erreiche beim binauralen Gesamthörverlust von 55 % das für die Anerkennung als Berufs krankheit erforderliche Ausmass der Erheblichkeit . Eine berufslärmbedingte, ent schädigungspfli chtige Integritätseinbusse bestehe demgegenüber nicht
(Urk.
8/1 4) .
E. 3.5 Im Zusammenhang mit der am 14. November 2019 inzwischen vom Beschwer deführer beantragten Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 8/47) führte Dr. A.___ a m 18.
November 2019 ergänzend aus, von 1998-2000 sowie von 2000-2016 sei der Beschwerdeführer keiner Berufslärmbelastung im gehörschädigenden Aus ma ss ausgesetzt gewesen. Ein e gehörschädige nde Beruflärmexposition
von 95 dB(A) [entsprechend einem äquivalenten Dauerdruck pegel von 92 dB(A) , vgl. Urk. 8/69 ] bestehe erst wieder seit 2017 zur Hälfte der Arbeitszeit; in der übrigen Arbeitszeit bestehe ein nicht gehörschädigender Lärm in Höhe von 83 dB(A) . Gleichwohl habe sich die Hörstörung z wischen 1999 und
2019 von 3 % auf knapp 67 % (rechts) resp. von 6 % auf 64
% (links) verstärkt. Mangels beruflicher Lärmexpo sition bis 2017
sei die Zunahme des Hörverlustes im genannten Zeitraum nicht überwiegend auf beruflich e , sondern auf degenerativ e Ursachen zurückzuführen . Insbesondere zeige sich der Hörverlust nicht nur im lärmvulnerablen Hochton bereich, sond ern
massgeblich auch im Tief- und Mitteltonbereich. Die für den 43-jährigen Beschwerdeführer erhebliche Schwerhörigkeit sei damit insgesamt auf eine endogene Disposition zurückzuführen
(Urk. 8/49).
E. 3.6 A m 9. April 2020 veranlasste Dr. A.___ eine erneu t e Evaluation der Berufslärm anamnese durch die Abteilung Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz , insbesondere der Jahre 2000 bis 2016 (Urk. 8/66 ) . Der Suva -Bericht zur technische n Beurtei lung der beruflichen Lärmbelastung vom 21.
April 2019 hält fest, ge stützt auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung vom 10. April 2019, das Schallmessprotokoll vom 21.
August 2002, die Werte aus der Lärmquellen datenbank der Suva, die allgemeine Lärmtabelle 86 242 (sog. Schallpegeltabelle, vgl. Urk. 8/75) sowie die Berufsanamnese vom 18. Februar 2019 ( Urk. 8/9, vgl. E.
3.1) sei der
Arb eitsplatzgrenzwert für Lärm während sieben von insgesamt 26
Berufsjahren
[gemeint: 1994-2000] überschritten wo rde n und zwar mit einer durchschnittliche n Lärmbelastung entspreche nd einem Lärmexpositionspegel
L EX
90 d B(A). Während der übrigen Berufstätigkeit habe die Lärmbelastung L EX unter 8
E. 3.7 Im v orliegenden Beschwerdeverfahren nahm Dr. A.___
am 11.
November 2 0 20 abermals zur Sache Stellung und
h ielt ergänzend fest , der Gehörschaden könne nicht vorwiegend auf die Berufsjahre seit 2017 zurückgeführt werden. Hätte die seit 2017 durchschnittlich bestehende berufliche Lärmbelastung von 92 dB(A) aus schlaggebend oder überwiegend zum Ausmass des zuletzt gemessenen Gehör schadens beigetragen, so wäre zu erwarten , dass der lärmvulnera ble Hochton bereich deutlich ausgeprägter betroffen wäre
als anno 1999 ; zumindest würden die Hörschwellen im nicht lärmvulnerablen Tief- und Mittel ton bereich weiterhin im Bereich der Altersnormalkurve liegen. Dass der Beschwerdeführer während der 16-jährigen Tätigkeit bei der B.___ AG nie ohrenärztlich untersucht worden sei, spreche gegen eine Zunahme der Hörschwäche in diesem Zeitraum . Alsdann könne der 2019 festgestellte binaurale Gesam thör verlust von 55
% auch nicht unmittel bar auf die Tätigkeit von 1994-1998 als Glasbläser zurückgeführt werden. Ins besondere sei
die Ausprägung anno
1999 noch nicht erheblich gewesen . Zudem habe der Beschwerdeführer im Hörschadenfragebogen angegeben, seit etwa 2014 schlecht zu hören.
Schliesslich sei e ine insgesamt siebenjährige berufliche Lärm exposition bei einem durchschnittlichen Belastungspegel von 90 dB(A)
kaum geeignet, einen Hörverlust vo n 55 % bei einem heute erst 44-J ährigen zu gene rieren. Damit
falle auch eine beruflich bedingte Teilkausalität ausser Betracht
(Urk. 7/2). 4. 4.1
Unter den Parteien ist unbestritten , dass beim Beschwerdeführer ein
binauraler Gesamtgehörverlust von 55 % vorliegt und die se r
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG vorwi egend
infolge Berufslärm zustande gekommen ist . Strittig und zu prü fen ist , ob der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Gehö rschädigung Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung hat .
Letzteres hat die Beschwer de geg nerin g estützt auf die Ausführungen von Kreisärztin Dr. A.___ verneint . 4 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Beweiswertigkeit der Beurteilung en von Dr.
A.___ sprechen, sind nicht gegeben. Allem voran
deckt sich
ihre Schlussfolgerung
mit den Richtwerten der Schweizerischen ORL-Gesellschaft, wonach die Erheblich keit s schwelle
bei einem binauralen
Schaden bei 70 %
Hörverlust liegt (vgl. vor stehen d E. 1.3.1) ; der vorliegende binaurale Gesamtgehörverlust von 55 % erreicht die Erheblichkeitsschwelle für die Zusprache einer Integritätsentschädi gung damit nicht. Bei dieser Sachlage erübrigten sich Weiterungen zur K ausali tätsfrage und gehen die beschwerdeweise n
Hinweise auf eine allfällige Teilkausalität resp. Leis tungskürzung gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG ins Leere . Nichtsdesto trotz ist der V ollständigkeit halber diesbezüglich zunächst festzuhalten , dass der Beschwerde führer unbestrittenermassen von 1994 -1998
einem äquivalenten Dauerschall pegel von 86 dB(A) und
von 2017 bis 2019
während der Hälfte seiner Arbeitszeit einem
äquivalenten Dauerschallpegel von 92 d B(A)
ausgesetzt war (vgl. Urk. 8/69, vgl. auch Urk. 8/ 11, Urk. 8/13, U rk.
8/
E. 5 dB(A) gelegen. Dabei ergebe sich der L EX aus den jeweiligen äquivalenten Mittelungspegeln L eq und den jeweiligen zeitlichen Expositionen einzelner Tätig keiten
(Urk.
8/69 ff. ).
Gestützt darauf hielt Dr. A.___ mit Beurteilung vom 21. April 2020 daran fest, dass eine berufslärmbedingte Integritätse inbusse gemäss Suva-Tabelle 12 nicht bestehe (Urk. 8/ 72).
E. 7 ) . Alsdann hat der Beschwerdeführer i m Zeitraum von 1998-2000 keine berufliche Lärmexposition deklariert (Art. 8/9, vgl. vorstehend E. 3.1) ; e ntsprechendes hat er auch beschwerdeweise nicht kon kret behauptet (Urk. 1) . Daran vermag auch der Hin weis darauf, dass
er
1998/1999 anamnestisch häufig Pfropfen mit Klem mbügel oder Kapseln getragen
habe (Urk.
1 , vgl. dazu auch Urk. 8/13) ,
per se nichts zu ändern . B etreffend den
umstrittenen Zeitraum von 2000 bis 2016 anlässlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.___ AG liegt das Schallmess protokoll vom 21.
August 2002 bei den Akten (Urk. 7/1). Dass die Suva nach 2002 erneut Messungen bei der B.___ AG durch geführt habe, wurde von derselben nicht behauptet und
lässt sich auch den übri ge n Akten nicht entnehmen .
Sowe it der Beschwerdeführer in diesem Zusammen hang ausserdem vorbringt , es sei davon auszugehen, dass
die
B.___ AG nach 2002 Maschinen angeschafft habe , die allenfalls andere Lärmwerte aufweisen (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00207
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
26. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse
345, 8050 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1976 geborene X.___ war seit dem 1. April 2017 als Maschinenoperateur
bei der Y.___ AG, Z.___ ,
angestel lt (vgl. Urk.
8/ 1, Urk. 8/ 9/1 ) un d damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am
11. Februar 2019 machte der Versicherte e inen beru fsbedingten G ehörsschaden aktenkundig (Urk. 8 /1 ).
Nach getätigten hörigkeit (in Form eines binauralen Gesamtgehörsverlust es von 55 %) mit Schrei ben vom
12. März 2019
als Berufskrankheit und
teilte mit, dass sie die Kosten des Hörgeräts binaural und der damit verbundenen ärztlichen Abklärungen über nehme ( Urk. 8 /17/2 , Urk. 8/51/2;
vgl. auch Urk.
8/47 ) . Zudem erliess
sie eine bedingte Eignungsverfügung für Tätigkeiten im gehörschädigenden Lärm unter Verwendung von elektronisch gesteuerten Aktiv-Gehörschutzkapseln ( Verfügung vom 11. April 2019, Urk. 8/15). Am 14. November 2019 beantragte der Versi cherte
eine Integritätsentschädigung auf Basis eine r
Integritätseinbusse von 38 % (Urk.
8 /47). Gestützt auf die
krei särztliche Beurteilung von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Oto -Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin ,
vo m 18.
Novem ber 2019 (Urk. 8 /49 , vgl. auch Urk. 8/14 ) verneinte die Suva m it Verfügung vom 21.
November 2019 einen Anspruch des Versicherten auf Integritätsentschädi gung (Urk. 7/ 50 ).
Die
von diesem dagegen erhobene Einsprache vom 7. Januar 2020 (Urk. 8 /58) wies sie nach weiteren Abklärungen ( vgl. die krei särztlichen Beurteilungen von Dr. A.___
vom 9. und 21. April 2020 sowie die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 21.
April
2020, Urk.
8 /66, Urk.
8 / 69 ff. , Urk. 8 /72)
mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2020 ab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 15. September 2020 (Datum Poststempel) Be schwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 28. Juli 2020 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer zumindest 38%igen Integritätseinbusse zuzusprechen; e ventualiter sei die Sache zur Begut achtung an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
16. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de . Zudem legte
sie das Schallmessprotokoll im Betrieb der B.___ AG vom 21.
August 2002 und die kreisärztliche Be urteilung von Dr. A.___ vom 11.
November 2020 auf ( Urk. 6,
Urk. 7/ 1- 2). Am 26.
November 2020 ordnete das Gericht einen zw eiten Schriftenwechsel an (Urk.
9). Mit Replik vom 15.
Febru ar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen bish e rigen Anträgen fest (Urk. 12); d ie Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 9.
April 2021 auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1.
Januar
2017 sind die am 25.
September
2015 beziehungsweise am 9.
Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 130 V 447
E. 1.2.1, 127 V 467 E . 1).
Die als Anspruchsgrundlage infrage kommende
Berufskrankheit ist 2019 ausge brochen
( ärztliche Abklärung und Abgabe eines Hilfsmittels in Form einer binau rale n
Hörgeräteversorgung, Art. 11 UVG i.
V.
m. Art. 19 UVV; Art. 9 Abs. 3 UVG ) , weshalb die ab dem 1.
Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorlie gen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2 1.2.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). UV170260 Gegenstand der Unfallversicherung, Berufskrankheit, Gesetzestext 02.2021 Nach Art.
9 Abs.
1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art.
14 UVV hat er im Anhang
I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vor wie gende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder be stimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbetei ligten Ursa chen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50
% aus machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24.
September 2019 E.
8.2.2.1 mit Hinweis). «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100
% des ursächli chen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufs krankheit (BGE
119 V 200 E.
2a mit Hinweis). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art.
9 Abs.
3 UVG Berufskrank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung be darf oder arbeitsunfähig ist. 1.2.2
Nach der vom Bundesrat in Anhang I zur UVV erstellten Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen gelten als arbeitsbedingte Erkran kungen unter anderem auch Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen. Ausdrücklich genannt werden dabei erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm
(vgl. Ziff. 2 lit. a
Anhang 1 UVV) . Die Schwere der Beein trächtigung ist dabei aus praktischen Gründen in Prozenten des Hörverlusts zu umschreiben, wobei die Frage, ab welcher prozentualen Grenze ein Hörverlus t als erheblich im Sinne der ge nannten Bestimmung zu qualifizieren ist, sich nicht nach abstrakten medizini schen Kriterien beantworten lässt; vielmehr kommt es darauf an, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchsbegründenden Erwerbs- oder Integritätseinbusse führt (Urteile des Bundesgerichts U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 3.2 und U 371/04 vom 2.
März 2005). 1.3 1.3.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall (resp. Berufskrankheit) eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art.
24 Abs.
1 UVG). Die Frage, ab wann eine Gehörschädigung erheblich ist, beurteilt sich nach den Grenzwerten gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für O to -Rhino- L aryngologie ( ORL-Gesellschaft, vgl. Rumo -Jung/Holzer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, 2012, S .
164 zu Art. 24).
Gestützt auf die entsprechenden Richtwerte liegt die Erhebli chkeitsgrenze
bei binauralem Gehörs chaden bei 70% Hörverlust (das intakte Gesamtgehör mit 200% veran schlagt), monaural bei Verlust der halben Hörfähigkeit; beides entsprechend eine m Integritätsschaden von 5% (vgl. Suva-Tabelle 12: Integritätsschaden bei Schädi gung des Gehörs) .
1.3.2
UV170450 Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Skala im Anhang 3 zur UVV 02.2021 Im Anhang
3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schlies senden Skala (BGE
124 V 29 E.
1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff.
1 Abs.
1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff.
1 Abs.
2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5
% nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff.
1 Abs.
3). Das Gehör betreffend wurden folgende Integritätseinbussen fest gesetzt: einseitige Taubheit 15%, doppelseitige 85%. 1.3.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff.
1 Abs.
1 von Anhang
3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang
3 zur UVV vereinbar (BGE
124 V 29 E.
1c, 116 V 156 E.
3a). 1.4
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE
125 V 351 E.
3b/ ee ). Das Anstel lungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE
137 V 210 E.
1.4, 135 V 465 E.
4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE
142 V 58 E.
5.1, 139 V 225 E.
5.2, 135 V 465 E.
4.4 und E.
4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die ver t r auensärztliche n Beurteilung en von Dr. A.___
hätten sich anlässlich der gehör prophylaktischen Untersuchung im Audiomobil 1999 beim Beschwerdeführer Auffälligkeiten im Hochtonbereich gezeigt. Von
1998 bis 2016 sei der Be schwer deführer als Laserschneider keiner berufliche n Lärme xposition im gehörschädi genden Bereich ausgesetzt gewesen;
e rst seit 2017 bestehe während
der Hälfte seiner Arbeitszeit ein gehörschädigender
Schalldruckpegel von
95 dB(A) . Gleich zeitig habe sich der Ge hörverlust bis 2017 von 3 % auf knapp 67
% (rechts) sowie von 6 % auf 64 % (links) erhöht. Mangels beruflicher Lärmexposition in diesem Zeitraum sei die Verschlechterung nicht über wiegend wahrscheinlich auf beruf liche, sondern auf degenerative Ursachen zurückzuführen. Insbesondere zeige sich nicht nur eine Absenkung im lärmvulnerablen Hochtonbereich, sondern auch im Tief- und Mitteltonfrequenzbereich, was auf eine gesamthaft endogene Dis position schliessen lasse. Mithin bestehe keine berufslärmbedingte, entschädi gungs pflichtige Integritätseinbusse (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer monierte, Dr. A.___ habe ihre Beurteilungen ohne eigene Untersuchungen abgegeben . Zudem sei er sowohl in seiner Tätigkeit als Glas bläser
von 1994 bis 1998 als
auch als Maschinenoperateur bei der B.___ AG von 2000 bis 2016 einer berufsbedingten, chronischen Lärm be lastung ausge setzt gewesen. Bei der B.___ AG habe er abwech selnd an Laser schneid- , Flad er- , Scheren- und Rutschmaschinen gearbeitet; mithin an /mit den selben Maschinen /
Metallen wie auch im Rahmen seiner seit 2017 ausgeführten Tätigkeit bei der Firma Y.___ . Entgegen seiner Selbstdekla ration im Formular vom 18.
Februar 2019 sei die Beschwerdegegnerin davon aus gegangen, er habe von 2000 bis 2016 als Zuschneider an ILT-Laserschneidma schinen gearbeitet. Woher die Suva auf diese Erkenntnis zur Berufsanamnese komme, sei unklar. Unklar sei auch , ob der Beschwerdeführer von 1998 bis 2000 wirklich keinem Berufslärm ausgesetzt gewesen sei . Dagegen spreche jedenfalls der Umstand, dass er offenbar von 1998-99 häufig Pfropfen mi t Klemmbügel getragen und am 3.
Mai 1999 eine Untersuchung im Audiomobil stattgefunden habe. Ferner sei die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 21. April 2020 zu beanstanden . Die
Messdaten der Beschwerdege gnerin seien intransparent; die an geb lich durchgeführten Schallmessprotokolle im Zeitraum von 2000-2016 sowie das Schallmessprotokoll vom 21. August 2002 seien von der Beschwerdegegnerin zu editieren. Demgegenüber seien d ie Schallpe geltabelle
von v ornherein unge eignet, Auskunft über die Situation zu geben, weil es sich dabei nur um Erfah rungswerte handle. Davon abgesehen figuriere der Schallpegelwert bei Maschi nen fabriken gestützt auf die besagte Tabelle im Bereich zwischen 80 dB(A) und 95dB(A). Mithin sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh rer von 2000-2016 keiner Lärmbelastung von über 75 dB(A) ausgesetzt gewesen sei . Selbst wenn die Messdaten der Beschwerdegegnerin zutreffen sollten, was bestritten werde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die siebenjährige Lärmbe lastung über dem Grenzwert nicht zumindest teilweise kausal für die berufslärm bedingte Integritätseinbusse sein soll. Mit dieser Frage habe sich Dr. A.___ nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe letztere die Einbusse ohne differenzierte Be gründung auf eine ins gesamt endogene Disposition zurückgeführt. Es sei deshalb gutachterlich festzustellen, welchen Anteil die berufslärmbedingte Lärmexposi tion über dem Grenzwert an der erlittenen Integritätseinbusse im Umfang von zumindest 38 % habe; gegebenen falls könne die Entsc hädigung gestützt auf Art.
36 Abs. 2 UVG infolge Disposition gekürzt werden (Urk. 1). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das
beiliegende Schallmessungsprotokoll vom 21. August 2002 (Urk. 7/1) ergänzend aus , es seien lediglich am Arbeitsplatz der Schweisser gehörschädigende Lärm be lastungen gemessen worden; nicht jedoch am Arbeitsplatz des Beschwerde füh rers. Zudem verfüge die Y.___
AG gestützt auf das Messprotokoll vom 21. Augus t 200 2 nicht über dieselben Arbeitsplätze wie die B.___ AG. Dies sei nicht weiter verwunderlich, da es sich um zwei verschiedene Branchen handle; einerseits um Metallbau- und anderseits um
Maschinenbau . Bei der angezweifelten Schallpe gel tabelle handle es sich um e ine anerkannte Grundlage zur Beurteilung von Lärmexpositionen. Ausserdem seien vorliegend konkrete Messungen vorgenom men worden, womit das Vorgehen nicht zu beanstanden sei. In den Jahren 1998-200 0 habe der Beschwerdeführer eine Lärmexposition selbst verneint. Gestützt auf die ergänzenden Ausführungen von Dr. A.___ vom 11. November 2020 sei der Geh örsverlust anno 1999 zudem bei W eitem nicht erheblich gewesen. Viel mehr habe sich der Gehörsschaden innert 16 bis 18 Jahren ohne gehörschädi genden Berufslärm langsam entwickelt. Der hohe Gesamtgehörsverlust erkläre sich durch die Absenkung der Hörschwellen bereits ab 250-1000 Hz, einem nicht lärmvulnerablen Frequenzbereich. Das Ausmass des Gehörverlustes korreliere nicht mit der vergleichsweise niedrigen Überschreitung des Arbeitslärmpegels während der beruflichen Tätigkeit in sieben Expositionsjahren (Urk. 6). 2.4
Replicando führ te der Beschwerdeführer aus, die Schallmessprotokoll e der Jahre 2000-2016 lägen noch immer nicht vor, weshalb davon auszugehen sei, dass solche nicht existier t e n . Dass die Suva nach 2002 erneut Messungen bei der B.___ AG durchgeführt habe, sei jedenfalls nicht aktenkundig und werde bestritten. Auch sei davon auszugehen, dass der Maschinenpark der B.___ AG zwischen 2002 und 2016 nich t konstant gleichgeblieben sei. Vielmehr könnten in der Zeit nach 2002 Maschinen angeschafft worden sein, die allenfalls andere Lärmwerte aufweisen, als jene der 2002 gemessenen. Die Beschwerdegegnerin gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer einzig an der Laserschneid maschine gearbeitet habe. Zudem klage der Beschwerdeführer seit 2014 über eine Hörverminderung. Der Metallbau sei ein Teilbereich einer Maschinenfabrik, weshalb sich die Arbeitsplätze des Beschwerdeführers bei der B.___ AG und Firma Y.___ nicht unterscheiden würden. Dr. A.___ geh e von der falschen Annahme eines 19-jährigen Intervalls von 1998 bis 2017 ohne beruflic he Lärmbelastung aus, womit « ihre Schlussfolgerungen von Vornherein nicht ü berwiegend wahr schein lich seien ». Da damit begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Berichte bestünden, seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 12). 3.
3 .1
Im Formular «Hörschädigung Berufskrankheit» vom 18. Februar 2019 deklarierte der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten : - 19 96-1998: Hilfsarbeiter in einer Glasfabrik (Lärmquelle: Glaswäsche)
- 2000-2016: CNC-Maschinenbediener bei der B.___ AG (Lärmquelle: Laserschneid-, Flader-, Schere- und Rutschmaschine) - S eit 2017: CNC-Laserbediener bei der Firma Y.___ (Lärmquelle: Laserschneid-, Flad er - , Schere- und Rutschmaschine)
Zudem gab er an, s eit 2014 bestehe eine Hörverminderung sowie Ohrensausen (Urk. 8/9). 3.2
Am 22. Februar 2019 diagnostizierte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Hals- und Ohrenkrankheiten, eine
lärmtraumatische Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit T innitus. Der binau rale Gesamthörverlust betrage 55 % ( Tonh örverlust: 66
% [ rechts ] und 63 % [ links ], Sprachhörverlust : 37 % [ rechts ] und 50 % [ links ] ) und die Indikation für eine binaurale Hörgeräteversorgung sei gegeben
(Urk. 8/7; vgl. auch das Audiogramm vom 23.
Januar 2019, Urk. 8/7/4, Urk. 8/12). 3.4
Mit kreis ärztlicher Beurteilung vom 8. März 2019 hielt Dr. A.___
fest, gestützt auf die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung [ vgl. Ausdrucke Grobübersicht vom 5. und 6. März 2019, Urk. 8/11, Urk. 8/13 ] sei der Beschwer deführer als Glasbläser und Zuschneider für Aluminium- und Stahlteile während sechs Jahren [gemeint: von 1994-1998 sowie von 2017-2019,; vgl. demgegen über Urk. 8/9/2, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von 1996-1998 als Glasbläser arbeitete, vgl. E. 3.1] einem durchschnittlichen Berufslärm pegel von 89 dB(A) ausgesetzt gewesen. Die gehörprophylaktische Untersuchung im Audiomobil vom 3. Mai 1999 [vgl. Urk. 8/12] habe einen lärmtypischen Innen ohrschaden im Hochtonbereich gezeigt. Das aktuelle, von D
r. C.___ durchge führte Audiogramm [Urk. 8/12 , E. 3.2 ] zeige zusätzlich einen ausgeprägten Abfall der Hörleistung über alle Frequenzen hinaus. Dabei spielten berufsfremde Gründe eine nicht unerhebliche Rolle. Die festgestellte Schwerhörigkeit erreiche beim binauralen Gesamthörverlust von 55 % das für die Anerkennung als Berufs krankheit erforderliche Ausmass der Erheblichkeit . Eine berufslärmbedingte, ent schädigungspfli chtige Integritätseinbusse bestehe demgegenüber nicht
(Urk.
8/1 4) . 3.5
Im Zusammenhang mit der am 14. November 2019 inzwischen vom Beschwer deführer beantragten Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 8/47) führte Dr. A.___ a m 18.
November 2019 ergänzend aus, von 1998-2000 sowie von 2000-2016 sei der Beschwerdeführer keiner Berufslärmbelastung im gehörschädigenden Aus ma ss ausgesetzt gewesen. Ein e gehörschädige nde Beruflärmexposition
von 95 dB(A) [entsprechend einem äquivalenten Dauerdruck pegel von 92 dB(A) , vgl. Urk. 8/69 ] bestehe erst wieder seit 2017 zur Hälfte der Arbeitszeit; in der übrigen Arbeitszeit bestehe ein nicht gehörschädigender Lärm in Höhe von 83 dB(A) . Gleichwohl habe sich die Hörstörung z wischen 1999 und
2019 von 3 % auf knapp 67 % (rechts) resp. von 6 % auf 64
% (links) verstärkt. Mangels beruflicher Lärmexpo sition bis 2017
sei die Zunahme des Hörverlustes im genannten Zeitraum nicht überwiegend auf beruflich e , sondern auf degenerativ e Ursachen zurückzuführen . Insbesondere zeige sich der Hörverlust nicht nur im lärmvulnerablen Hochton bereich, sond ern
massgeblich auch im Tief- und Mitteltonbereich. Die für den 43-jährigen Beschwerdeführer erhebliche Schwerhörigkeit sei damit insgesamt auf eine endogene Disposition zurückzuführen
(Urk. 8/49).
3.6
A m 9. April 2020 veranlasste Dr. A.___ eine erneu t e Evaluation der Berufslärm anamnese durch die Abteilung Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz , insbesondere der Jahre 2000 bis 2016 (Urk. 8/66 ) . Der Suva -Bericht zur technische n Beurtei lung der beruflichen Lärmbelastung vom 21.
April 2019 hält fest, ge stützt auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung vom 10. April 2019, das Schallmessprotokoll vom 21.
August 2002, die Werte aus der Lärmquellen datenbank der Suva, die allgemeine Lärmtabelle 86 242 (sog. Schallpegeltabelle, vgl. Urk. 8/75) sowie die Berufsanamnese vom 18. Februar 2019 ( Urk. 8/9, vgl. E.
3.1) sei der
Arb eitsplatzgrenzwert für Lärm während sieben von insgesamt 26
Berufsjahren
[gemeint: 1994-2000] überschritten wo rde n und zwar mit einer durchschnittliche n Lärmbelastung entspreche nd einem Lärmexpositionspegel
L EX
90 d B(A). Während der übrigen Berufstätigkeit habe die Lärmbelastung L EX unter 8 5 dB(A) gelegen. Dabei ergebe sich der L EX aus den jeweiligen äquivalenten Mittelungspegeln L eq und den jeweiligen zeitlichen Expositionen einzelner Tätig keiten
(Urk.
8/69 ff. ).
Gestützt darauf hielt Dr. A.___ mit Beurteilung vom 21. April 2020 daran fest, dass eine berufslärmbedingte Integritätse inbusse gemäss Suva-Tabelle 12 nicht bestehe (Urk. 8/ 72). 3.7
Im v orliegenden Beschwerdeverfahren nahm Dr. A.___
am 11.
November 2 0 20 abermals zur Sache Stellung und
h ielt ergänzend fest , der Gehörschaden könne nicht vorwiegend auf die Berufsjahre seit 2017 zurückgeführt werden. Hätte die seit 2017 durchschnittlich bestehende berufliche Lärmbelastung von 92 dB(A) aus schlaggebend oder überwiegend zum Ausmass des zuletzt gemessenen Gehör schadens beigetragen, so wäre zu erwarten , dass der lärmvulnera ble Hochton bereich deutlich ausgeprägter betroffen wäre
als anno 1999 ; zumindest würden die Hörschwellen im nicht lärmvulnerablen Tief- und Mittel ton bereich weiterhin im Bereich der Altersnormalkurve liegen. Dass der Beschwerdeführer während der 16-jährigen Tätigkeit bei der B.___ AG nie ohrenärztlich untersucht worden sei, spreche gegen eine Zunahme der Hörschwäche in diesem Zeitraum . Alsdann könne der 2019 festgestellte binaurale Gesam thör verlust von 55
% auch nicht unmittel bar auf die Tätigkeit von 1994-1998 als Glasbläser zurückgeführt werden. Ins besondere sei
die Ausprägung anno
1999 noch nicht erheblich gewesen . Zudem habe der Beschwerdeführer im Hörschadenfragebogen angegeben, seit etwa 2014 schlecht zu hören.
Schliesslich sei e ine insgesamt siebenjährige berufliche Lärm exposition bei einem durchschnittlichen Belastungspegel von 90 dB(A)
kaum geeignet, einen Hörverlust vo n 55 % bei einem heute erst 44-J ährigen zu gene rieren. Damit
falle auch eine beruflich bedingte Teilkausalität ausser Betracht
(Urk. 7/2). 4. 4.1
Unter den Parteien ist unbestritten , dass beim Beschwerdeführer ein
binauraler Gesamtgehörverlust von 55 % vorliegt und die se r
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG vorwi egend
infolge Berufslärm zustande gekommen ist . Strittig und zu prü fen ist , ob der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Gehö rschädigung Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung hat .
Letzteres hat die Beschwer de geg nerin g estützt auf die Ausführungen von Kreisärztin Dr. A.___ verneint . 4 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Beweiswertigkeit der Beurteilung en von Dr.
A.___ sprechen, sind nicht gegeben. Allem voran
deckt sich
ihre Schlussfolgerung
mit den Richtwerten der Schweizerischen ORL-Gesellschaft, wonach die Erheblich keit s schwelle
bei einem binauralen
Schaden bei 70 %
Hörverlust liegt (vgl. vor stehen d E. 1.3.1) ; der vorliegende binaurale Gesamtgehörverlust von 55 % erreicht die Erheblichkeitsschwelle für die Zusprache einer Integritätsentschädi gung damit nicht. Bei dieser Sachlage erübrigten sich Weiterungen zur K ausali tätsfrage und gehen die beschwerdeweise n
Hinweise auf eine allfällige Teilkausalität resp. Leis tungskürzung gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG ins Leere . Nichtsdesto trotz ist der V ollständigkeit halber diesbezüglich zunächst festzuhalten , dass der Beschwerde führer unbestrittenermassen von 1994 -1998
einem äquivalenten Dauerschall pegel von 86 dB(A) und
von 2017 bis 2019
während der Hälfte seiner Arbeitszeit einem
äquivalenten Dauerschallpegel von 92 d B(A)
ausgesetzt war (vgl. Urk. 8/69, vgl. auch Urk. 8/ 11, Urk. 8/13, U rk.
8/ 6 7 ) . Alsdann hat der Beschwerdeführer i m Zeitraum von 1998-2000 keine berufliche Lärmexposition deklariert (Art. 8/9, vgl. vorstehend E. 3.1) ; e ntsprechendes hat er auch beschwerdeweise nicht kon kret behauptet (Urk. 1) . Daran vermag auch der Hin weis darauf, dass
er
1998/1999 anamnestisch häufig Pfropfen mit Klem mbügel oder Kapseln getragen
habe (Urk.
1 , vgl. dazu auch Urk. 8/13) ,
per se nichts zu ändern . B etreffend den
umstrittenen Zeitraum von 2000 bis 2016 anlässlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.___ AG liegt das Schallmess protokoll vom 21.
August 2002 bei den Akten (Urk. 7/1). Dass die Suva nach 2002 erneut Messungen bei der B.___ AG durch geführt habe, wurde von derselben nicht behauptet und
lässt sich auch den übri ge n Akten nicht entnehmen .
Sowe it der Beschwerdeführer in diesem Zusammen hang ausserdem vorbringt , es sei davon auszugehen, dass
die
B.___ AG nach 2002 Maschinen angeschafft habe , die allenfalls andere Lärmwerte aufweisen (vgl. E.
2.4 ), ist dem entgegenzuhalten , dass
d ie blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht
genügt . Mithin tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un guns ten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Gestützt auf d as Schallpegel pro to koll vom 21.
August 2002 wurde a m Arbeitsp latz des Laser-Zuschneiders ein äquiva lenter Dauerschallpegel in Höhe von 75 dB(A) gemessen (vgl. Urk. 7/1 S.
4) . Grundsätzlich gilt eine Schallbelastung von 88 Dezibel und mehr als gehörge fährdend, während 85 - 87 Dezibel im Grenzbereich der Gehörgefährdung liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 245/05 vom 1.
Dezember 2005 E.
3.3 ;
vgl. auch Urk.
7/1 S. 2 ) . Mithin liegt der gemessene Wert von 75 dB(A)
sowohl unterhalb des
gehörschädigenden als auch grenzwertigen Bereich s. Letzteres gilt selbst unter Berücksichtigung der Vergleic hsstandart abwei ch ung von +/- 3 dB (vgl. Urk.
7/1 S.
1 ) . Eine grenzwertige Lärmbelastung von 86 dB(A) wurde bei der B.___ AG lediglich am Arbeitsplatz der Schweisser festgestellt .
Davon betroffen waren 30 Mitarbeiter; lärmexponierte Personen im gehörgefährdenden Bereich von 88 dB(A) oder mehr gab es nicht (Urk. 7/1).
Dass der Beschwerdeführer bei der B.___ AG jedenfalls nicht als Schweisser gearbeitet hat, ist unbestritten. Damit kann mangels Relevanz auch offengelassen werden, ob er bei derselben
als CNC-Maschinenbediener abwechselnd an der Laserschneide-, Flader-, Schere- und Rutschmaschine gearbeitet hat (Urk. 1; vgl. auch Formular v om 18. Februar 2019, Urk. 8/9). Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass in
den CNC-Bearbei tungszentren der B.___ AG (Halle 60) ein Mittelungspegel von 81
dB(A) gemessen
wurde (vgl. Urk. 7/1, S. 6) ; auch dieser Wert liegt unterhalb des grenzwertigen und gehörschädigenden Bereich s .
Weiter machte D r.
A.___ darauf aufmerksam , dass sich im Jahre 1999 im Wesentlichen eine leichte, hochtonbetonte und damit durchaus lärmtypische Innenohrschwerhörigkeit beidseits gezeigt habe; im Zeit raum zwischen 1999 und 2019 habe sich zusätzlich vorwiegend im Tief- und Mitteltonbereich eine erhebliche Absenkung der Hörschwellen entwickelt . Mithin erkläre sich der Gesamthörverlust von 55 % überwiegend durch die Absenkung der Hörs chwellen im Frequenzbereich zwischen 250-1000 Hz. Bei der Abnahme des Gehörs im
tiefen und mittleren Frequenzbereich handle es sich indes um ein unfall- und berufsfremdes Geschehen. Eine insgesamt siebenjährige [resp. bis zur Feststellung des 55% binauralen Gehörschadens anno 2019 sechsjährige] beruf liche Lärmexposition bei einem durchschnittlichen Belastungspegel von 90 dB(A) sei kaum geeignet, einen Hörverlust von 55 % bei einem heute erst 44-Jährigen zu generieren . Damit entfalle auch eine Teilkausalität. Zwar stehe d ie Sc hwer hörigkeit im hohen Frequenz bereich durchaus im Zusammenhang mit der frühe ren Berufstätigkeit des Beschwerde führers ; dieser Anteil
erreiche das Ausmass der Erheblichkeit indessen nicht .
Diese Da rlegung der medizinischen Zusammenhänge
erweist sich als einleuchtend und die vorgenommenen Schlussfolgerungen als schlüssig und nachvollziehbar begründet . Zudem war e ine
persönliche Untersuchung durch Dr. A.___
–
entge gen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers - bei der hinreichend aufschluss reichen medizinischen Aktenlage sowie unbestritten gebliebenen Audiogrammen bzw. Untersuchungsergebnisse weder notwendig noch angezeigt. Mithin erfüllt die
kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___
die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1.4 ) .
Nach dem Gesagten ist bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage
erstellt, dass der Beschwerdeführer infolge der Schwerhörigkeit
kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.
Bei diesem Beweisergebnis besteht auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_468/2007 vom 6.
Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der ange fochtene Einspracheentscheid vom 31.
Oktober 2018 (Urk.
2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger