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UV.2020.00202

Stellungnahme der behandelnden Ärzte bzw. der beigezogenen Fachärztin vermögen keine Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen zu wecken. Rotatorenmanschettenläsion nicht unfallkausal, lediglich vorübergehende Verschlechterung, Abweisung

Zürich SozVersG · 2021-12-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1970, war seit dem 1. Dezember 1995 bei der

Z.___ AG als Apparateschlosser angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 23. März 2018 bei der Arbeit beim An schrauben einer Glühbirne (Lampe) auf ein Förderband trat, das Gleichgewicht verlor und mit der linken Schulter auf den Tisch fiel (Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 3. April 2018, Urk. 10/1, vgl. auch Urk. 10/78 S. 2). A m 12. M ai

2018 be gab er sich erstmals in ärztliche Behandlung bei Hausarzt med . pract . A.___ (Urk. 10/15, Urk. 10/ 33/1). Ein am 17. Mai 2018 erstelltes MRI ergab eine n transmuralen

Riss im ventralen Anteil der Supraspinatussehne ansatznah (Urk.

10/7) .

A m 19. September 2018 wurde der Versicherte in der G.___ -K linik an der linken Schulter operiert (Urk. 10/12, Urk. 10/53). 1.2

Nach mehrmaliger kreisärztlicher Beurteilung (Urk.

10/45, Urk. 10/54) teilte die Suva dem Versicherten m it S chreiben vom 7. Juni 2019 mit, dass gemäss medi zinischer Beurteilung der Zustand, wie er sich auch ohne U nfall vom 23. März 2018 eingestellt hätte, spä testens am 23. J un i

2018 erreicht worden sei. Der Fall werde daher bezüglich der Unfallfolgen per

23. Juni 2018 ab g esch lossen und die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeit punkt hin eingestellt (U rk. 10/55). Dagegen opponierte de r Versicherte telefonisch (Urk. 10/61),

worauf die Suva nach Einholung einer weiteren kreisä rztlichen Stellungnahme (vom 17. Juni 2019; Urk. 10/63) am 18. Juni 2019 eine entspre chende Verfügung erliess (Urk. 10/66). Dagegen erhob der V ersicherte am 12. Juli 2019 (U rk. 10/82), ergänzt durch Eingaben vom 19. August 2019 (U rk. 10/89), vo m 14. Oktober 2019 (U rk. 10/101) und vom 25. Oktober 2019 (U rk. 10/ 10

3) Ein sprache, welche die Suva nach Einholung von weiteren

kreisär z t lichen Stellung nahme n (Urk. 10/91, Urk. 10/99, Urk. 10/104, Urk. 10/110) mit Einspracheent scheid vom 2 4. Juli 2020 abwies (U rk. 2). 2.

Da gegen erhob

X.___ hierorts am 14. September 2020 Beschwerde mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 18. Juni 2019 (richtig wohl: der Einspra che entscheid vom 2 4. Juli 2

020) vollständig aufzuheben (1.), es seien ihm über den 23. Juni 2018 hinaus und bis mindestens am 18. März 2019 Versicherungs leis tungen zuzusprechen (2.), eventualiter sei ein gerichtlich es Obergutachten anzu ord nen (3.),

subeventual iter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen (4.), unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zulasten der Beschwerdeg eg nerin (5.; Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 stellte die Suva Antrag auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 9) . Mit Verfügung vom 9. November 2020 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Mit Replik vom 30. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an Anträgen und Vorbringen fest (Urk.

16). Auch d ie Suva hielt mit Duplik vom 6. April 2021 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 20), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vo m 8. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird

sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Renten alters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse rung des Ge sun d heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten be ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später ein gestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Be weisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät fol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E insprachee ntscheid im Wesentlichen damit, dass - gestützt auf die kreisärztlichen Stellungnahmen - nicht überwiegend wahrscheinlich

sei, dass die Supraspinatussehne der linken Schulter beim Ereignis vom 2 3. März 2018 akut zerrissen worden sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Defekt der Supra sp inatu ssehne und der damit einhergehende Defekt des Biceps-Pulley einen asymptomatischen V or zu stand darstellten . Die über den Zeitraum von zwei bis drei Monaten nach dem Unfall anhaltenden Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit n icht mehr dem Ereignis vom 23. März 2018 zuzurechnen, diese seien mit dem subacromialen

Impingement gut erklärbar. Die kreisärztlichen Beurteilungen seien schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend und würden auch durch die abweichenden Beurteil ungen des Operateurs und des Hausarztes nicht schlüssig widerlegt (Urk. 2). In der Duplik verwies

die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen auf die von ihr ergänzend

eingeholte Stellungnahme des PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Suva Kompetenzzentrum Versiche rungsmedizin, welcher die bisherigen kreisärztlichen Ausführungen bestätige (Urk. 20 -21) . 2.2

Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dagegen, dass die kreisärztlichen Beurteilung en nicht gee ignet seien, den Wegfall eines ursächlichen Zu sammen ha n gs zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Der Auffas sung s tünden sowohl die Stellungnahme des behandelnden Operateurs

wie auch die nun mit der Beschwerde eingereichte Beurteilung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Chiru r gie FMH, entgegen . Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zu v erlässigke i t und Schlüssigkeit der kreisärztlichen B e u r teilungen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 16) .

3. 3.1

Am 1 7. Mai 2018 wurde in der D.___ Radiologie, in E.___, ein Arthro -MRI des linken Schultergelenks durchgeführt. In der B e u r teilung wurde aus geführt, es b e stehe ein transmuraler Riss im ventralen Anteil der Supraspinatussehne ansatz nahe, ansonsten intakte Sehnen der Rotatorenmanschette (Urk. 10/7) . 3.2

Im Bericht vom 29. August 2018 über die Konsultati o n vom gleichen Tag dia gno s t i zierte Dr. med.

F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt an der Orthopädie Obere Extremitäten, der G.___ K linik, Zürich,

eine symptomatische ventrodistale

Supraspinatussehnenruptur mit Verdacht auf LBS-Instabilität (Lange Bizeps Sehne) und begleitendem Impi n gement

bei Status nach Sturz auf die linke Schulter am 23. März 20 1 8. Beim Patienten zeige sich weite r hin eine symptomatische Ro tato renmanschettenläsion mit eventuell auch lateral instabiler LBS und begleitendem Impingement, sodass nach sechs Monaten konservativer Therapie die Indikation für ein operatives Vorgehen gegeben sei (Urk. 10/2).

Am 19. September 2018 wurde das linke Schultergelenk operativ versorgt

(Schul ter arthroskopie links mit LBS Tenotomie und subpektoraler Tenodese, subacro miale

Bursektomie und Acromioplastik, sowie SSP Sehnenrefixation), wobei aufgrund der beim Eingriff befundeten deutlichen subacromialen Aufrauhungen im S inne eines Impingements

(auch) eine Acromioplastik

erfolgte

(vgl. Opera tions bericht vom 19. September 2018; Urk. 10/53/2; vgl. auch Austrittsbericht von

Dr. F.___ und

Dr. med. H.___, Assistenzarzt Or thopädie; Urk.

10/12). 3.3

Hausarzt m ed . pract .

A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,

hielt im Bericht vom 2 7. März 2019 fest, nachdem er den Patient en seit 2015 nicht mehr gesehen habe, habe ihn dieser am 12. Mai 2018 konsultiert. Der Patient habe berichtet, dass er am

23. März 2018 am Arbeitsplatz beim Anschrauben ei ner Lampe auf das Förderband getreten sei und das Gleichgewicht verloren habe; dabei sei er mit der linken Schulter auf den Tisch gefallen. Er (der Patient) habe gedacht, dass es eine schwere re Prellung sei, die mit der Z eit schon wieder gut komme . Leider seien die Schmerzen bei Abduktion der linken Schulter nicht wie der zurückgegangen; vielmehr habe er in der Nacht auch Schmerzen bekom men (Ruheschmerz),

was ihn dann doch nachdenklich gestimmt habe . Vor dem Unfall habe er in der linken Schulter ke i ne Schmerzen gehabt und solche auch nicht angegeben.

Bei der Untersuchung sei besonders ein Funktionsdefizit der linken Schulter (be son ders in der Abduktion) aufgefallen . Da der indolente Patient deutliche Schmer z en angegeben habe, sei ein MRI veranlasst worden und der Patient – nachdem unter NSAR und Schonung keine B esserung eingetreten sei - an die G-___ - Klinik überwiesen worden (Urk. 10/44). 3.4

Kreisärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurochirurgie,

hielt am 29. Mär z

2019 fest, es liege keine überw i e gend wah rscheinlich unfallbedingte Supraspinatus sehnen- Ruptur vor (Unfallmechanismus untypisch, zeitnah zum Unfallereignis keine relev anten Funktionsausfälle und MRI- Befund mit degenerativer

Impi nge ment-K onstellation gut vereinbar; Urk. 10/45). Diese Beurt e i lung bestätigte sie am 3. Juni 2019 (Urk. 10/54).

A m 17. Juni 2019 hielt Dr. I.___ in einer ausführlichen Beurteilung fest, mit dem Sturz auf den Tisch und dem geschilderten Anpralltrauma liege ein Unfall me chanismus vor, der eher nicht geeignet sei, die kernspintomographischen und int raop e rativ nachgewiesenen Läsionen im Bereich der Supraspinatussehne

und dem lateralen Pully-System zu verursache

n. Bei einem direkten Anprall an das Schultergelenk komme es zu keine r

unphysiologischen Belastung der Supra spi natussehne, die zu einem Zerreiss e n der Sehne oder des lateralen Pully -Systems führen könnte. Auch zeige sich zeitnah zum Unfall keine erhebliche Funktions einschränkung, die zu einer I nan s p ruchnahme ärztlicher Hilfe oder zur Nieder legung der Arbeit geführt hätte. Die Erstbehandlung habe sieben Wochen nach dem Unfall stattgefunden und äusserliche Verletzungen hätten bei der ersten Untersuchun g am 1 2. Mai 2018 nicht festgestellt werden können; das von med .

pract .

A.___ festgestellte « Funktionsdefizit der Schulter» vor allem bei Abduktion sei sowohl mit unfallbedingten als auch degenerativ bedingten Veränderungen am linken Schu l tergelenk vereinbar. In Zusammenschau von U nfallmechanismus, kernspintomographischen Befunden und fehlender Funktionsbeeinträchtigung unmittelbar nach dem Unfall halte sie die Läsionen nur für eine mögliche Folge d es Unfalls vom 2 3. März 2018 (Urk. 10/63).

3.5

Med. pract .

A.___

führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juli 2019 zum kreis ärztlichen Suva-Bericht vom 1 7. Juni 2019

aus, der Versicherte habe vor dem Unfall im März 2019 nie Probleme mit der linken Schulter gehabt. Die Schul terschmerzen und Funktionseinschränkungen seien plötzlich und zeitgleich mit dem Unfall aufgetreten. Dass der V ersich e rte weiter gearb e i tet habe, liege daran, dass er zwar Apparateschlosser sei, jedoch in der jetz igen Tätigkeit mehr als Pro grammierer der Maschinen als mit schweren Tätigkeiten zu tun habe und Team leiter sei. Er führe durchwegs nur leichte Tätigkeiten aus . Ü berdies sei er nicht schmerzempfindlich und kein Jammeri . Erst als es nach wenigen W ochen nicht besser gegang e n sei, habe er sich bei ihm (med. pract . A.___) gemeldet. Des Weiteren sei aus dem

– für den Versicherten nicht genau erinnerlichen

Unfall mechanismus unwahrscheinlich, dass er direkt auf die Schulter gefallen sei, son dern höchstwahrscheinlich, dass indirekte Kräfte bzw. Distorsionskräfte auf die Sc hulter gewirkt hätten . In der Zusammenschau stehe für ihn (med.

pract . A.___) fest, dass die Schulterschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall bedingt seien

(Urk. 10/78) . 3.6

Kreisärztin Dr. I.___ hielt am

22. August 2019 in Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 1 7. Juni 2019

fest, dass – auch wenn der Versicherte lediglich leichte Tätig keiten ausgeübt habe – die Funktionseinsch ränkung nicht derart gewesen sei, dass er ärztlicher Hilfe bedurft hätte, weshalb sie nicht von einer relevanten Bewegungseinschränkung bzw. Pseudoparalyse direkt nach dem Unfall ausgehe.

Weiter gehe sie mit Kollege A.___ einig, dass retrospektiv die Rekonstruktion des Unfallmechanismus schwierig sei. In der Regel führe ein direktes Anpralltrauma der Schulter zu keiner Rotatorenmanschettenverletzung . Entsprechende Abfang bewegungen der linken Hand bzw. das Einwirken von indirekten Kräften auf die linke Schulter, wie von med. pract . A.___ geschildert, seien sicher nicht auszu schliessen. Allerdings gebe es keine Hinweise auf Begleitverletzungen in der vor liegenden Bildgebung, zum Beispiel in Form von Hinweisen auf eine Zerrung des Musculus

Delt o ideus als Synergist des Musculus

supraspinatus, ein Bone

bruise oder Veränderungen der Bizepssehne als Hinweis für eine forcierte Kompression mit kranialer Subluxation des Humeruskopfes beim Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm . P ulley - Läsionen könnten zwar grundsätzlich sowohl dege ne rativ als auch traumatisch bedingt sein, traumatisch bedingte Pulley -Läsionen würden jedoch eher als selten gelten. Aufgrund des fehlenden Nachweises einer entsprechenden Funktionseinschränkung unmittelbar nach dem Unfall gehe sie dahe r

trotz der von med. pract . A.___ beschriebenen und vom Arbeitgeber be stätigten eher leichteren Tätigkeit und des unklaren Unfallmechanismus nur von einem möglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom März 2018 und der Schulterpathologie links aus (Urk. 10/91) . 3. 7

In seiner

E-Mail vom 1 5. Juli 2019 an Hausarzt med. pract . A.___ hielt O perateu r Dr. F.___ im Wesentlichen fest, er habe in seinen Unterlagen einen Sturz von einem Förderband auf einen Tisch als Unfallmechanismus vermerkt, nicht eine Kontu sion (direktes Anpralltrauma?). Natürlich würden bei einem Sturz auch indirekte Kräfte auf die Sehnen wirken, und es könne auch durch Kompression der Sehnen am Akromiom zu Rupturen kommen. V or dem Hintergrund des jungen Alters des Patienten (48 Jahre zum Zeitpunkt des Unfalls), der einwandfreien Rotatoren manschetten - Musku l atur ohne Atro phie oder Verfettung in de n MRI- A ufnahmen und entsprechendem Unfallereignis sei die Ruptur seiner Einschätzung nach überwiegend wahrscheinl i ch auf das Unfallereignis zurückzuführen. Eine gewisse degen erat ive Vorschädigung der Sehne durch ein subacromiales

Impi n gement mit Friktionsproblematik könne nicht ausge s chlossen werd e n, allerdings hätte sich auch hier eine wegweisende Verschlechterung eines degenerativen Vorzustandes eingestellt

(Urk. 10/96 /1) . 3.8

In seiner Stellungnahme vom 2 3. Juli 2020 (Urk. 10/110)

hielt

Kreisarzt med.

pract .

J.___,

Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie und Facharzt für Viszeralchirurgie, von Kompetenzzentrum Versicherungs medi zin der Suva im Wesentlichen fest, mit dem fach radiologischen Befund zu r MR– Arthrogra fie der linken Schulter vom 17. Mai 2018 werde ein transmuraler Riss d es ventralen Anteils der Supraspinatussehne im Ansatzbereich als Befund ge nannt. Veränderungen, die auf eine erhebliche Traumatisierung der linken S chul ter hinweisen würden, wie z . B . ein traumatisches Knochenmarksödem (Bone

bruise) würden nicht erwähnt . Der von Dr. F.___ postulierte Mechanismus einer Av ulsion der Supraspinatussehne d u r ch eine Kompression des Sehnenansatzes gegen das Acromiom würde ein Knochenmarksödem erwarten lassen, traumatische Kno chen marksödeme könnten auch mehrere Wochen nach einem Trauma häufig mittels MRI nachgewiesen werden. Wenn eine Sehnendurchmesser durchsetzend e (transmurale) Zerreissung der Supraspinatussehne eintrete, so würden sofort seh r st a r ke Schmerzen auftreten und eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Schulter eintreten, die an eine Lähmung erinnern könne (Pseudo pa ralyse) . Die Fortsetzung der Arbeit, die auch körperliche Tätigkeiten beinhalte, sei in diesem Zus tand ungewöhnlich. Auch gehe e ine traumatische Zerreissung der Rotatorenmanschette mit erheblichen Einsc h ränkungen des tägliche n Lebens einher. Dass der Versicherte, wie med. pract . A.___ ausführe, vor dem Unfall keine Schulterbeschwerden gehabt habe, beweise nicht mit dem Mass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit, dass vorher kein Defekt der Rotatorenmanschette vorgelegen habe, seien die meisten degenerativ über lange Zeiträume entstan denen Defekte von Sehnen der

Rotatorenmanschette

(die Supraspinatussehne sei am häufigsten betroffen) lange Zeit asymptomatisch (S. 7) .

Alsdann trete nach einer Verletzung typischerweise ein Schmerz ein, der im zeitlichen Verlauf ein Decrescendo erfahre. Die Angabe, dass nach dem Unfall keine Besserung der Be schwerden eingetreten sei, passe daher nicht zur traum atologischen Erfahrung eines De cre sce ndo der Schmerzen. Anhaltende Beschwerden oder eine Zunahme der Beschwerden (der Hausarzt nenne hinzutretende nächtliche Schmerzen) sprä chen nicht typischerweise für eine Traumafolge, sondern würden eher als typi scher Ausdruck eines Verschleissleidens gelten (S. 8) .

Dr. I.___ habe bereits darauf hingewiesen, dass nicht entscheidend sei, wie genau der Sturz abg el aufen sei, dies sei zumeist nicht genau zu rekonstruieren. Ent scheidend für die med i zinische Beurteilung sei

– wenn das Unfallereignis geeignet sei, eine Verletzung zu verursachen – das klinische Bild, die funktionellen Defizite und die daraus abzuleitende Diagnose. Wenn in engem zeitliche m Zusam men hang

mit dem Trauma eine MR-Tomographie durchgeführt werde, könnten Ver än de run gen an der Schulter objektiviert werden, die als Indiz für eine akute trau matische Zerreissung der Rotatorenmanschette gälten. Vorliegend sei die MR-Tomo graphie erst mit deutlicher Verzögerung durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt ermögliche sie keine verlässliche Aussage mehr bezüglich einer Unfallkausalität, sondern dokumentiere häufig lediglich einen zuvor asymptomatischen Vorzu stand (S. 8).

Weiter führte med. pract . J.___ zur Hauptsache aus, anders als

Dr. F.___, der den Versicherten als jungen Alters beschre i be, werde in wissenschaftlichen Studien zu pathologischen Veränderungen an der Rotatorenmanschette zumeist zwischen Personen unter 40 Jahren u nd über 40 Jahren unterschieden. Des weiteren ermögliche der Zustand der Muskulatur keine sicheren Rückschlüsse darauf, dass ein nachgewiesener Defekt der Rotatorenmansc hette Folge eines Traumas sei. Denn e ine Atrophie und/oder eine Fetteinlagerung der Muskulatur der Rotato renmanschette trete in der Regel nur dann ein, wenn ein grosser Sehnendefekt mit Retraktion des Sehnenstumpfes (und damit auch der Muskulatur) über einen langen Zeitraum bestehe (S. 8).

Weiter beschreibe Dr. F.___ im Sprechstundenbericht vom 2 9. August 2018 ein begleitendes Impingement der Schulter . D er zum Impingement führende Konflikt gelte als eine der Ursachen für degenerativ entstandene Defekte der Rotatoren man schette . Auch beschreibe Dr. F.___

in seinem Operationsbericht « deutliche suba cromiale Aufrauhungen im Sinne e ines Impingemen ts », was eine gute Erklä rung für die Beschwerden sei. Selbst wenn eine bereits degen era tiv vorgeschä digte Sehne akut im Rahmen eines T raumas zerreisse - was einer richtungs ge benden Verschlimmerung entsprechen würde – würden akute Schmerzen und eine Funk tionseinschränkung auftreten. Es sei daher nicht ü berwiegend wahrscheinlich, dass die Supraspinatussehne der linken Schulter des Versicherten bei dem Ereig nis vom 2 3. März 2018 zerrissen worden sei (S. 9) .

Schlussfolgernd hielt med. pract . J.___ fest, n achvollziehbar seien nach dem Sturz auf die linke Schulter beim Versicherten Schmerzen eingetreten, die aller din gs kein De cres c endo erfahren hätten. Nach einer Prellung der Schulter oder einer Distorsion der Schulter (ohne strukturelle Verletzungsfolgen) sei nach trau matologischer Erfahrung mit - im zeitlichen Verlauf nachlassenden –

Beschwer den für einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen zu rechnen. Wenn bereits ein Vorzustand vorliege, könne die Heilung länger dauern, jedoch allenfalls zwei bis drei Monate, wie Dr. I.___ festgehalten habe. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Defekt der Supraspinatussehne und der damit einhergehende Defekt des Biceps-Pulley einen asymptom atischen Vorzustand darstellten.

Eine richtung gebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes sei nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt.

Die über den Zeitraum von zwei bis drei Monaten nach dem Unfall anhaltenden Beschwerden seien mit dem Impin gement erklärbar. Der Zustand, wie er ohne den Unfall vom 2 3. März 2018 ein getreten wäre, sei mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit nach zwei, spätestens drei Monaten nach dem Ereignis vom 2 3. März 2018 erreicht (S. 9 f.) . 3.9

Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, MAS Versicherungsmedizin, hielt in ihrer

chirurgisch- versicherungsmedizinischen Beurt eilung vom 11.

September 2020 (Urk. 3/4) im Wesentlichen fest, ein zeitnaher ärztlicher Befund liege nicht vor. Die Erstkonsultation sei am 1 2. Mai 2 018 erfolgt, weshalb grundsätzl i c h eine Beweislosigkeit hinsichtlich lokaler objektivie rbarer Befunde wie Bluterguss, Sch ü r fung und Schwellung vorliegen würden. Diese seien auch nicht zwingend zu erwarten bei einwirkenden Scher- und/oder Rotationskräften, welche letztlich die Sehnenläsion verursachten. Das schlussendlich am Ende des Unfallme cha nis mus stehende A nprall trauma beim Aufschlagen nach dem Sturz müsse keinen b e sonderen Schweregrad aufweisen respektive mit konsekutiven sekundären Loka lbefunden einhergehen, was auch erkläre, dass der Versicherte seine beruf liche Tätigkeit nicht zeitnah unterbrochen habe (S. 3) .

Soweit med. pract .

J.___ schlus s folgere, der vorlieg e nde Befund der Läsion an der Rotatorenmanschette hätte zu starken Schmerzen führen müssen, sei dem zu widersprechen, würden zeitnah verursach t e Schmerzen ihre Ursache in den Weic h teilen haben :

E ine schwere Prellung, ein Bluterguss würden Schmerzen verur sa chen, nicht die Sehnenläsion selbst. Weiter liege eine höhergradige P artial lä sion vor, nicht eine vollständige Ruptur, was erkläre, weshalb keine Pseudo pa ralyse des linken Armes vorgelegen habe. A lsdann sei der Schmerzverlauf indi viduell, der von med. pract .

J.___ geforderte De cr esc endo- Schmerz sei weder zwingend noch Vor au ss e tzung für die Bejahung der Unfallkausalität (S. 3).

Med. pract .

J.___ erwähne nicht die bildgebend fehlende Tendinopathie der Supraspinatussehne; diese sei Au sdruck eines Verschleissleidens. Vorliegend sei ke i ne Tendinopathie der Supraspinatussehne nachgewiesen oder dokumentiert. Auch eine Verfettung oder Atrophie des zugehörigen Musculus

supraspinatus würde n fehlen. Soweit med. pract .

J.___ argumentiere, eine Atrophie/Verfettung würde in der Regel nur eintreten, wenn ein grosser Sehnendefekt mit Retraktion des Sehnenstumpfes über einen langen Zeitraum bestehe,

sei dem grundsätzlich zu folgen. J edoch liege vorliegend eine grössere Sehnenläsion vor und bei einem Vermeiden der schmerzhaften/kraftlosen Bewegung, die den Supraspinatus mus ke l betreffe, würde sich konsekutiv über die Zeit zumindest eine Teilver fet tung/

Teilatrophie zeigen . Die MRI- Bildgebung vom 1 7. Mai 2018 weise zusammen ge fasst keinen relevanten Verschleiss an der Supraspinatussehne im Sinne eines bisher a symptomatisch en Vorzustandes auf, der erst mit dem Unfall vom 2 3. März 2018 symptomatisch geworden sei (S. 4) .

S chlussfolgernd

hielt Dr. C.___

fest, mit Operationsbericht vom 19. Septem ber 2018 sei ein Vorzustand dokumentiert im Sinne von Aufrauhungen bei suba cromialem

Impingement . Im Anschluss an den Unfall vom 2 3. März 2018 sei eine höhergradige Partialläsion der Supraspinatussehne

links diagnostiziert und ope ra tiv versorgt worden . Diese Diagnose erkläre die vorliegend dokumentiert e rela tive Beschwerdearmut des V ersicherten (es handle sich nicht um eine komplette Läsion). Die S upraspina t u ssehne weise bildgebend keine Tendinopathie auf, eben so fänden sich im zugehörigen Muskel weder eine Atrophie noch eine V erfettung . Der vorliegend dokumentierte Unfallmechanismus weise auf eine nicht unerheb liche schädigende Gewalteinwirkung gegen die linke Schulter hin mit wirkenden Rotations- und Scherkräften. Es sei daher überwiegend wahrsche inlich, dass der Unfall vom 23. März 2018 einen Vorzustand ric htunggebend verschlimmert habe (S. 5) . 3.10

In seiner Stellungnahme vom 5. November 2020

(Urk. 11) hielt med. pract .

J.___

zu den Ausführungen von Dr. C.___ vom 1 1. September 2020

im Wesent lichen fest, indem Dr. C.___ vermute, dass vor dem Anprall der Schulter Scher- und/oder Rotationskräfte gewirk t hätten, interpre tiere sie Abläufe in den Un fallhergang, die nicht belegt seien . W erde der mit der Bagatell-Meldung UVG genann te Hergang zugrunde gelegt, so sei von einem Direktanprall der linken Schulter auszugehen (S. 3). Alsdann könne der Aussage, wonach zeitnah verur sachte traumatische Schmerzen ihre Ursache in den Weichteilen (und nicht in der Sehnenläsion selbst) h ätten, so nicht gefolgt werden, sie seien anhand der wi ssen schaftlichen Literatur ni c ht zu belegen. Der Schmerz nach einer Sehnenverletzung entstehe zufolge einer Reizung von Schmerzrezeptoren; Sehnen entsprächen Weichteilgewebe und enthielten Schmerzrezeptoren (S. 3

f .) . Weiter sei eine Pseudoparalys e nicht davon abhängig, dass di e betroffene Sehne vollständig durchtrennt sei. E s werde angenomm en, dass die Pseudoparalyse die Folge einer Kombinati on der Komponenten Schmerz und Instabil i t ät sei bezüglich der Fähig keit, den Oberarmkopf in der Schulterpfanne korrekt zu zentrieren (S. 4) . Dass ein Decrescendo nach unfallkausaler Supraspinatussehnen -Zerreissung weder zwin gend noch eine Voraussetzung für das Bejahen der Unfallkausalität sei, stehe alsdann im Gegensatz zur aktuellen wissenschaftlichen Literatur (S. 4) . Dies gelte auch für die Aussage, wonach eine grössere Sehnenläsion vorliege und sich daher zum indest eine Teilverfettung/Teil a trophie der Muskulatur zeigen müsste. E ine f ettige Infiltration des Supraspinatusmuskels sei vorlieg e nd, da eine Retraktion der Sehne nicht vorliege, nicht zu erwarten;

auch führe ein Mindergebrauch eines Muskels wegen Schmerzen nicht zu einer fettigen Infiltration. Zudem übersehe Dr. C.___, dass bei einer kontinuierlich eintretenden Zusammenhang stren nung der Supraspinatussehne im Rahmen einer Tendinopathie zumeist keine funktionellen Defizite auftreten würden und die davon betroffenen Personen in der Mehrheit schmerzfrei und damit asymptomatisch seien; eine Teilverfettung/-atrophie sei nicht zu erwarten (S. 5) . Zusammenfassend erfahre die Beurteilung vom 23. Juli 2020 durch die Stellungnahme von Dr. C.___ keine Änderung (S. 6). 3.11

Mit Stellungnahme vom 1 9. Januar 2021 (Urk. 16 Beilage 2)

äusserte sich Dr. C.___ ergänzend im Wesentlichen dahin, dass es sich beim –

gemäss Unfallmeldung - gegebenen Sachverhalt weder überwiegend wahrscheinlich noch wahrscheinlich um einen dabei resultierenden Direktanprall der linken Schulter auf den Tisch handle. Die Auseinandersetzung mit dem dokumentiert en Unfall mechanismus führe zu r Einschätzung, dass eine Verletzung an der Rotatoren man schette basierend auf dem Unfallmechanismus nicht zum Vorneherein ausge schlossen werden könne (Stellungnahme S. 1) . Soweit med. pract . J.___ festhalte, dass der typische Verlauf einer traumatisch verursachten Supraspinatussehne n läsion (zwingend) ein Decrescendo zeige, werde dies bestritten und sei zu be zweifeln, dass dieses Beweismass ausreiche für eine Kausalitä tsbeurt e ilung. Auch sei darauf hinzuweisen, dass beim Versicherten weder ein Decresce n do

- noch ein Crescendo- Schmerz dokumentiert worden sei, sondern ein persistierendes schmerz haftes Defizit be i Belastung nach Unfall vom 23. März 2018 (Stellung nahme S. 2

f .) . Dass vorliegend die diskutierte Supraspinatussehnenläsion einer kontinu ier lich eingetretenen verschleisskausalen Zusammenhangstrennung entspreche, die sich in ganzen Ausmass mit MRT- Bildgebung vom 1 7. M ai 2018 manifesti ert habe, und dies ohne, dass die Supraspinatussehne selbst tendinopathisch, struk turell verändert sei, sei unwahrscheinlich. Es bleibe vorliegend überwiegend wahr sche inlich, dass der Unfall vom 23. März 2018 einen Vorzustand an der linken Supraspinatussehne richtunggebend verschlimmert habe (S. 4). 3.1 2

PD Dr. med. B.___

hielt am 3 1. März 2 021 z usammenfassend fest, dass die Aus füh rungen von med. pract . J.___ vom 23. Juli 2020 und vom

5. November 2020 - sich umfassend auf publizierte Literatur stützend und die B esonderheite n d es Einzelfalls berücksichtigend - zu einer nachvollziehbar überzeugenden Analyse und Konklusion gelangten. Die chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stel lung nahmen von Dr. C.___ vermöchten die zentralen Argumente nicht zu erschüt tern, postulierten alle nfalls die Möglichkeit e iner anderslautenden Bewer tung, zeigten aber hierfür keine überwiegende Wahrscheinlichkeit auf (Urk. 21 S. 7) . 4. 4.1 Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 2 3. März 2018 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) darstellt.

Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwer de geg nerin zu Recht

ihre Leistungen per 2 3. Juni 2018 unter Hinweis auf das Errei chen des Status quo sine eingestellt hat,

beziehungsweise, ob die danach wei terhin bestehenden Beschwerden

an der linken Schulter noch mit überw i e gender Wahr scheinlichkeit

auf den Unfall vom 2 3. März 2018 zurückzuführen sind .

4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Ausführungen von Kreis ärztin Dr. I.___ vom 2 9. März 2019 (Urk. 10/45), 3. Juni 2019 (Urk. 10/54), 1 7. Juni 2019 (Urk. 10/63), 2 2. August

2019 (Urk. 10/91) und vom 2 9. Oktober

2019

(Urk. 10/ 104) sowie die Ausführungen von Kreisarzt med. pract . J.___ vom 23.

Juli 2020 (Urk. 10/110) . Ergänzend legte sie im Beschwerdeverfahren die kreis ärztlichen Beurteilungen von med. pract . J.___ vom 5. November 2020 (Urk. 11) und die Stellungnahme von PD Dr. med. B.___ vom 3 1. März 2021 (Urk. 21) ins Re cht . Unter Berücksichtigung

der Angaben in der Unfallmeldung vom 3. April 2018 (Urk. 10/1), des MRI-Befund s vom 1 7. Mai 2018 (Urk. 10/7), der von Dr. F.___ im Operationsbericht vom

19. September 2018

in traoperativ erhobenen (Vor-) Be funde

(vgl. Urk.

10/ 53) sowie des

aktenmässig ausgewiesenen Verlaufs

legten diese Ärzte in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, weshalb

der Sturz am 23. März 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Prellung bezie hungs weise Kontusion der linken Schulter ohne richtunggebende strukt urelle Un fallfolgen geführt hat .

Insbes ondere zeigte

Dr. I.___

unter Hinweis auf die Literatur auf, dass

das (unstreitig; vgl. Urk. 3/4

S. 3) am Schluss stehende Anpralltrauma

eher nicht geeignet sei, die nachgewiesenen Läsionen zu verursachen (Urk. 10/6 3 S. 3; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts

8C_446/2019 vom 2 2. Oktober 2019 E. 5.2.2 und 5.2.3), was

es – neben anderen Indizien - zu berücksichtigen gilt, auch wenn nach der Rechtsprechung dem Kriterium des Unfallmechanismus zur Beurteilung der Unfallk ausalität keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen wird (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 E. 4.1.3 mit Hinweis). Ebenso zeigten die Suva- Ärzte mit Blick auf die erst am 1 7. Mai 2018 veranlasste Bild gebung nachvollziehbar auf, dass ein e

erst mit deutlicher zeitlich er Verzögerung durchgeführte MR- Tomografie

keine verlässliche Aussage mehr bezüglich der Unfallkausalität erlaubt, sondern häufig lediglich einen zuvor asympto matischen Zustand dokumentiert, und sich daher vorliegend – wo sich kein Anhalt für eine erhebliche Traumatisierung der Schulter oder Begleitverletzungen ergab (nament lich kein bone

bruise) - aufgrund der Bildgebung (MRT) nichts zugunsten einer unfallkausalen Genese der Beschwerden abgeleitet werden kann. Weiter leuchte t ein, dass eine nach akuter Gewalteinwirkung verursachte traumatisch e

Rota to ren manschettenläsion

(auch bei einer degenerativ vorgeschädigten Sehne; Urk. 10/110 S. 9) unmittelbar zu Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust

führt;

vor diesem Hintergrund erscheint

schlüssig, dass die Suva Ärzte -

nachdem der Beschwerdeführer zeitnah keine ärztliche Hilfe in Anspruch nahm und unver ändert seiner (selbst wenn leichten) körperlichen Arbeit nachging

das Fehlen

von echtzeitlich dokumentierten, unmittelbar nach dem Unfallereignis eingetre tenen akuten und erhebliche n Beschwerden und Funktionseinschränkungen als Indiz gegen eine unfallkausale Genese der Beschwerden ge werte t haben (vgl. etwa med. pract . J.___

Urk. 10/110 S. 6

f .

vgl. auch Urk. 21 S. 5) und die von med. pract .

A.___

erstmals am 1 2. Mai 2018 beschriebenen Beschwerden

vor dem Hintergrund der von Dr. F.___ intraoperativ erhobenen Befunde dahin würdigten, dass der Defekt an der Supraspinatussehne

überwiegend wahrscheinlich einem

asymptomatischen Vorzustand e ntspricht

(vgl. med. pract .

J.___

Urk. 10/110 S.

9) .

Daran ändert auch nichts, dass Hausa r zt med.

pract . A.___ am 1 2. Juli 2019 festh i e lt, der Versicherte habe vor dem U nfall nie Pr obleme mit der linken Schulter gehabt (Urk. 10 /78); dies

muss schon daher g elten, als

praxisgemäss eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich nicht bereits dann als durch den Un fall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (zur Unzulässigkeit der Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc» BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/ 2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) .

Auch

führte

med. pract . J.___ aus medizinischer Sicht unter Hin weis auf die medizinische Fachl iteratur aus, dass die meisten degenerativ entstandenen Defekte von Sehnen und Rotato renmanschette lange Zeit asymptomatisch sind (Urk. 10/110 S. 7) .

Die Suva Ärzte hielten unter Hinweis auf die medizinische Literatur

aber auch nachvollziehbar fest, dass

das Fehlen des für ein Unfallgeschehen typischen Decrescendo- Verlaufs gegen eine traumatische Genese der Supraspinatussehnenläsion spricht (vgl. U rk. 11 S. 4 und Urk. 21 S . 5) . 4.3 Soweit

Dr. F.___

und

Dr. C.___

ihre gegente ilige Beur teilung, wonach

die Läsion der Supraspin atussehn e unfallkausal sei, unter anderem damit begrün deten,

dass die Muskulatur der Rotatorenmanschette bildgebend ohne Atrophie bzw. Verfettung sei,

zeigten die Suva-Ärzte

unter Hinweis auf die me dizinische Liter atur

nachvollziehbar

auf und wurde von Dr. C.___ auch nicht grund sätzlich in Frage gestellt, dass e ine Atrophie und/oder eine Fetteinlagerung der Muskulatur der Rotatorenmanschette in der Regel nur eintritt, wenn ein grosser Sehnendefekt mit Retraktion des Sehnenstumpfes (und damit auch der Musku latur) übe r einen langen Zeitraum vorliegt (vgl. med.

pract .

J.___; Urk. 10/110 S.

8; vgl . auch PD Dr. B.___,

Urk. 21 S. 7).

Soweit

Dr. C.___

dagegen ein wendet, es liege ei ne grössere Sehnenläsion vor und dass bei einem Vermeiden der schmerzhaften Bewegung, die den Supraspinatu s muskel betreffe, sich konse kutiv über die Zeit zumindest eine Teilverfe t tung einstellen

würde (Urk. 3/4 S. 4),

verfängt dies nicht. So führte med .

pract .

J.___

für den mediz i nischen Laien ebenso einleuchtend aus, dass

- da eine Retraktion der Sehne nicht gegeben sei - beim Beschwerdeführer e ine fettige Infiltration des Supr aspinatusmuskels

nicht zu erwarten sei,

und auch ein Mindergebrauch eines Muskels wegen Schmerzen nicht zu einer fettigen Infiltration führe (Urk. 11 S . 5) . Aber auch soweit

Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom

1 9. Januar 2021 einwendet, dass ein Decre s cendo - Schmerz nach (traumatischer)

Supraspinatus sehnenläsion keine zwingende Vorauss e tzung für das Vorliegen einer Unfall kausalität sei

und zu bezweifeln

sei, dass der Hinweis von med. pract .

J.___ auf den typischen Verlauf einer traumatisch verursachten Supraspinatussehnenläsion

(Decrescendo - Schmerz) als

« Beweismass ausreicht für eine Kausalitätsbeur tei lung » (Urk. 16 Beilage 2),

überzeug t dies nicht .

Zum einen begründet Dr. C.___ ihre gegenteilige Auf f assung weder fundiert noch setzt sie sich mit der

von med. pract

J.___

angegebenen

(Urk. 11 S. 4) einschlägigen Fachliteratur auseinander; zum anderen

verkennt

sie, dass die S uva –Ärzte nicht allein aufgrund des fehlenden Decrescendo - Verlaufs auf eine dege n erative

Genese

der

Supraspinatussehnen lä sion

schlossen,

sondern dies en

Aspekt

vielmehr als nur eine n von verschie denen Überlegungen

in ihre

Beurteilung mit ein bezogen .

Soweit Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Januar 2021 schliesslich geltend macht, beim Versi cher ten sei weder ein Decrescendo - noch ein Crescendo - Schmerz dokumentiert,

trifft dies nicht zu . Wie PD Dr. med. B.___

in seiner Stellungnahme vom 3 1. März 2021

zu Recht ausführt (Urk. 21 S . 6),

findet dies e Angabe in de n U nterlagen keine S tütze, hat do c h

med. pract . A.___ am 27. März 2019 berichtet, dass der Ver sicherte im Verlauf auch in der Nacht Schmerzen bekommen habe (vgl. Bericht von med. pract . A.___ vom 2 7. März 2019; Urk. 10/44). 4.4 Nach

dem Gesagten haben die Su va- Ärzte überzeugend begründet, dass es zwar infolge des Sturzes und der Prellung der linken Schulter am 23.

März 2018 zu vorübergehende n Schmerzen kam, jedoch

die für die Beurteilung der Unfallkau salität einer Gesundheitsschädigung

massgeblichen K rit e rie n (bildge bende Be funde, Vorgeschichte, Unfallhergang, Primärbefund, Verlauf; vgl. dazu etwa Urtei l des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 1 5. April 2021 E. 4.1.3) es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass

die vorliegend im Streit liegenden Be schwerden an der linken Schulter (Läsion der Supraspinatussehne) nicht a uf den Unfall vom

23. März 2018 zurückzuführen sind, und dass daher der

Zustand, wie er ohne den Unfall vorgelegen hätte, mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit nach spätestens drei Monaten nach diesem Ereignis erreicht war. Die Beurteilung der Kreisärzte wird durch die g egenteiligen Verlautbarungen der behandelnden Ärzte sowie von Dr. C.___ nicht in Frage gestellt. Von weiteren medizinischen Abklärungen wie der eventualiter beantragten Ein holung eines Gerich tsgutachtens (vgl. Urk. 1 S. 2) ist folglich abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die kreisärztlichen Stellungnahmen abgestellt und ihre Leistungen per 2 3. Juni 2018 eingestellt hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war der Status quo sine in Bezug auf die lin ke Schulter zu diesem Zeitpunkt erreicht.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. Jul i 2020 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird

sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Renten alters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse rung des Ge sun d heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten be ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später ein gestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Be weisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät fol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Da gegen erhob

X.___ hierorts am 14. September 2020 Beschwerde mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 18. Juni 2019 (richtig wohl: der Einspra che entscheid vom 2 4. Juli 2

020) vollständig aufzuheben (1.), es seien ihm über den 23. Juni 2018 hinaus und bis mindestens am 18. März 2019 Versicherungs leis tungen zuzusprechen (2.), eventualiter sei ein gerichtlich es Obergutachten anzu ord nen (3.),

subeventual iter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen (4.), unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zulasten der Beschwerdeg eg nerin (

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E insprachee ntscheid im Wesentlichen damit, dass - gestützt auf die kreisärztlichen Stellungnahmen - nicht überwiegend wahrscheinlich

sei, dass die Supraspinatussehne der linken Schulter beim Ereignis vom 2 3. März 2018 akut zerrissen worden sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Defekt der Supra sp inatu ssehne und der damit einhergehende Defekt des Biceps-Pulley einen asymptomatischen V or zu stand darstellten . Die über den Zeitraum von zwei bis drei Monaten nach dem Unfall anhaltenden Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit n icht mehr dem Ereignis vom 23. März 2018 zuzurechnen, diese seien mit dem subacromialen

Impingement gut erklärbar. Die kreisärztlichen Beurteilungen seien schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend und würden auch durch die abweichenden Beurteil ungen des Operateurs und des Hausarztes nicht schlüssig widerlegt (Urk. 2). In der Duplik verwies

die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen auf die von ihr ergänzend

eingeholte Stellungnahme des PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Suva Kompetenzzentrum Versiche rungsmedizin, welcher die bisherigen kreisärztlichen Ausführungen bestätige (Urk. 20 -21) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dagegen, dass die kreisärztlichen Beurteilung en nicht gee ignet seien, den Wegfall eines ursächlichen Zu sammen ha n gs zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Der Auffas sung s tünden sowohl die Stellungnahme des behandelnden Operateurs

wie auch die nun mit der Beschwerde eingereichte Beurteilung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Chiru r gie FMH, entgegen . Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zu v erlässigke i t und Schlüssigkeit der kreisärztlichen B e u r teilungen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 16) .

3. 3.1

Am 1 7. Mai 2018 wurde in der D.___ Radiologie, in E.___, ein Arthro -MRI des linken Schultergelenks durchgeführt. In der B e u r teilung wurde aus geführt, es b e stehe ein transmuraler Riss im ventralen Anteil der Supraspinatussehne ansatz nahe, ansonsten intakte Sehnen der Rotatorenmanschette (Urk. 10/7) . 3.2

Im Bericht vom 29. August 2018 über die Konsultati o n vom gleichen Tag dia gno s t i zierte Dr. med.

F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt an der Orthopädie Obere Extremitäten, der G.___ K linik, Zürich,

eine symptomatische ventrodistale

Supraspinatussehnenruptur mit Verdacht auf LBS-Instabilität (Lange Bizeps Sehne) und begleitendem Impi n gement

bei Status nach Sturz auf die linke Schulter am 23. März 20 1 8. Beim Patienten zeige sich weite r hin eine symptomatische Ro tato renmanschettenläsion mit eventuell auch lateral instabiler LBS und begleitendem Impingement, sodass nach sechs Monaten konservativer Therapie die Indikation für ein operatives Vorgehen gegeben sei (Urk. 10/2).

Am 19. September 2018 wurde das linke Schultergelenk operativ versorgt

(Schul ter arthroskopie links mit LBS Tenotomie und subpektoraler Tenodese, subacro miale

Bursektomie und Acromioplastik, sowie SSP Sehnenrefixation), wobei aufgrund der beim Eingriff befundeten deutlichen subacromialen Aufrauhungen im S inne eines Impingements

(auch) eine Acromioplastik

erfolgte

(vgl. Opera tions bericht vom 19. September 2018; Urk. 10/53/2; vgl. auch Austrittsbericht von

Dr. F.___ und

Dr. med. H.___, Assistenzarzt Or thopädie; Urk.

10/12). 3.3

Hausarzt m ed . pract .

A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,

hielt im Bericht vom 2 7. März 2019 fest, nachdem er den Patient en seit 2015 nicht mehr gesehen habe, habe ihn dieser am 12. Mai 2018 konsultiert. Der Patient habe berichtet, dass er am

23. März 2018 am Arbeitsplatz beim Anschrauben ei ner Lampe auf das Förderband getreten sei und das Gleichgewicht verloren habe; dabei sei er mit der linken Schulter auf den Tisch gefallen. Er (der Patient) habe gedacht, dass es eine schwere re Prellung sei, die mit der Z eit schon wieder gut komme . Leider seien die Schmerzen bei Abduktion der linken Schulter nicht wie der zurückgegangen; vielmehr habe er in der Nacht auch Schmerzen bekom men (Ruheschmerz),

was ihn dann doch nachdenklich gestimmt habe . Vor dem Unfall habe er in der linken Schulter ke i ne Schmerzen gehabt und solche auch nicht angegeben.

Bei der Untersuchung sei besonders ein Funktionsdefizit der linken Schulter (be son ders in der Abduktion) aufgefallen . Da der indolente Patient deutliche Schmer z en angegeben habe, sei ein MRI veranlasst worden und der Patient – nachdem unter NSAR und Schonung keine B esserung eingetreten sei - an die G-___ - Klinik überwiesen worden (Urk. 10/44). 3.4

Kreisärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurochirurgie,

hielt am 29. Mär z

2019 fest, es liege keine überw i e gend wah rscheinlich unfallbedingte Supraspinatus sehnen- Ruptur vor (Unfallmechanismus untypisch, zeitnah zum Unfallereignis keine relev anten Funktionsausfälle und MRI- Befund mit degenerativer

Impi nge ment-K onstellation gut vereinbar; Urk. 10/45). Diese Beurt e i lung bestätigte sie am 3. Juni 2019 (Urk. 10/54).

A m 17. Juni 2019 hielt Dr. I.___ in einer ausführlichen Beurteilung fest, mit dem Sturz auf den Tisch und dem geschilderten Anpralltrauma liege ein Unfall me chanismus vor, der eher nicht geeignet sei, die kernspintomographischen und int raop e rativ nachgewiesenen Läsionen im Bereich der Supraspinatussehne

und dem lateralen Pully-System zu verursache

n. Bei einem direkten Anprall an das Schultergelenk komme es zu keine r

unphysiologischen Belastung der Supra spi natussehne, die zu einem Zerreiss e n der Sehne oder des lateralen Pully -Systems führen könnte. Auch zeige sich zeitnah zum Unfall keine erhebliche Funktions einschränkung, die zu einer I nan s p ruchnahme ärztlicher Hilfe oder zur Nieder legung der Arbeit geführt hätte. Die Erstbehandlung habe sieben Wochen nach dem Unfall stattgefunden und äusserliche Verletzungen hätten bei der ersten Untersuchun g am 1 2. Mai 2018 nicht festgestellt werden können; das von med .

pract .

A.___ festgestellte « Funktionsdefizit der Schulter» vor allem bei Abduktion sei sowohl mit unfallbedingten als auch degenerativ bedingten Veränderungen am linken Schu l tergelenk vereinbar. In Zusammenschau von U nfallmechanismus, kernspintomographischen Befunden und fehlender Funktionsbeeinträchtigung unmittelbar nach dem Unfall halte sie die Läsionen nur für eine mögliche Folge d es Unfalls vom 2 3. März 2018 (Urk. 10/63).

3.5

Med. pract .

A.___

führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juli 2019 zum kreis ärztlichen Suva-Bericht vom 1 7. Juni 2019

aus, der Versicherte habe vor dem Unfall im März 2019 nie Probleme mit der linken Schulter gehabt. Die Schul terschmerzen und Funktionseinschränkungen seien plötzlich und zeitgleich mit dem Unfall aufgetreten. Dass der V ersich e rte weiter gearb e i tet habe, liege daran, dass er zwar Apparateschlosser sei, jedoch in der jetz igen Tätigkeit mehr als Pro grammierer der Maschinen als mit schweren Tätigkeiten zu tun habe und Team leiter sei. Er führe durchwegs nur leichte Tätigkeiten aus . Ü berdies sei er nicht schmerzempfindlich und kein Jammeri . Erst als es nach wenigen W ochen nicht besser gegang e n sei, habe er sich bei ihm (med. pract . A.___) gemeldet. Des Weiteren sei aus dem

– für den Versicherten nicht genau erinnerlichen

Unfall mechanismus unwahrscheinlich, dass er direkt auf die Schulter gefallen sei, son dern höchstwahrscheinlich, dass indirekte Kräfte bzw. Distorsionskräfte auf die Sc hulter gewirkt hätten . In der Zusammenschau stehe für ihn (med.

pract . A.___) fest, dass die Schulterschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall bedingt seien

(Urk. 10/78) . 3.6

Kreisärztin Dr. I.___ hielt am

22. August 2019 in Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 1 7. Juni 2019

fest, dass – auch wenn der Versicherte lediglich leichte Tätig keiten ausgeübt habe – die Funktionseinsch ränkung nicht derart gewesen sei, dass er ärztlicher Hilfe bedurft hätte, weshalb sie nicht von einer relevanten Bewegungseinschränkung bzw. Pseudoparalyse direkt nach dem Unfall ausgehe.

Weiter gehe sie mit Kollege A.___ einig, dass retrospektiv die Rekonstruktion des Unfallmechanismus schwierig sei. In der Regel führe ein direktes Anpralltrauma der Schulter zu keiner Rotatorenmanschettenverletzung . Entsprechende Abfang bewegungen der linken Hand bzw. das Einwirken von indirekten Kräften auf die linke Schulter, wie von med. pract . A.___ geschildert, seien sicher nicht auszu schliessen. Allerdings gebe es keine Hinweise auf Begleitverletzungen in der vor liegenden Bildgebung, zum Beispiel in Form von Hinweisen auf eine Zerrung des Musculus

Delt o ideus als Synergist des Musculus

supraspinatus, ein Bone

bruise oder Veränderungen der Bizepssehne als Hinweis für eine forcierte Kompression mit kranialer Subluxation des Humeruskopfes beim Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm . P ulley - Läsionen könnten zwar grundsätzlich sowohl dege ne rativ als auch traumatisch bedingt sein, traumatisch bedingte Pulley -Läsionen würden jedoch eher als selten gelten. Aufgrund des fehlenden Nachweises einer entsprechenden Funktionseinschränkung unmittelbar nach dem Unfall gehe sie dahe r

trotz der von med. pract . A.___ beschriebenen und vom Arbeitgeber be stätigten eher leichteren Tätigkeit und des unklaren Unfallmechanismus nur von einem möglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom März 2018 und der Schulterpathologie links aus (Urk. 10/91) . 3.

E. 5 ; Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 stellte die Suva Antrag auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 9) . Mit Verfügung vom 9. November 2020 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Mit Replik vom 30. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an Anträgen und Vorbringen fest (Urk.

16). Auch d ie Suva hielt mit Duplik vom 6. April 2021 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 20), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vo m 8. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 In seiner

E-Mail vom 1 5. Juli 2019 an Hausarzt med. pract . A.___ hielt O perateu r Dr. F.___ im Wesentlichen fest, er habe in seinen Unterlagen einen Sturz von einem Förderband auf einen Tisch als Unfallmechanismus vermerkt, nicht eine Kontu sion (direktes Anpralltrauma?). Natürlich würden bei einem Sturz auch indirekte Kräfte auf die Sehnen wirken, und es könne auch durch Kompression der Sehnen am Akromiom zu Rupturen kommen. V or dem Hintergrund des jungen Alters des Patienten (48 Jahre zum Zeitpunkt des Unfalls), der einwandfreien Rotatoren manschetten - Musku l atur ohne Atro phie oder Verfettung in de n MRI- A ufnahmen und entsprechendem Unfallereignis sei die Ruptur seiner Einschätzung nach überwiegend wahrscheinl i ch auf das Unfallereignis zurückzuführen. Eine gewisse degen erat ive Vorschädigung der Sehne durch ein subacromiales

Impi n gement mit Friktionsproblematik könne nicht ausge s chlossen werd e n, allerdings hätte sich auch hier eine wegweisende Verschlechterung eines degenerativen Vorzustandes eingestellt

(Urk. 10/96 /1) . 3.8

In seiner Stellungnahme vom 2 3. Juli 2020 (Urk. 10/110)

hielt

Kreisarzt med.

pract .

J.___,

Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie und Facharzt für Viszeralchirurgie, von Kompetenzzentrum Versicherungs medi zin der Suva im Wesentlichen fest, mit dem fach radiologischen Befund zu r MR– Arthrogra fie der linken Schulter vom 17. Mai 2018 werde ein transmuraler Riss d es ventralen Anteils der Supraspinatussehne im Ansatzbereich als Befund ge nannt. Veränderungen, die auf eine erhebliche Traumatisierung der linken S chul ter hinweisen würden, wie z . B . ein traumatisches Knochenmarksödem (Bone

bruise) würden nicht erwähnt . Der von Dr. F.___ postulierte Mechanismus einer Av ulsion der Supraspinatussehne d u r ch eine Kompression des Sehnenansatzes gegen das Acromiom würde ein Knochenmarksödem erwarten lassen, traumatische Kno chen marksödeme könnten auch mehrere Wochen nach einem Trauma häufig mittels MRI nachgewiesen werden. Wenn eine Sehnendurchmesser durchsetzend e (transmurale) Zerreissung der Supraspinatussehne eintrete, so würden sofort seh r st a r ke Schmerzen auftreten und eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Schulter eintreten, die an eine Lähmung erinnern könne (Pseudo pa ralyse) . Die Fortsetzung der Arbeit, die auch körperliche Tätigkeiten beinhalte, sei in diesem Zus tand ungewöhnlich. Auch gehe e ine traumatische Zerreissung der Rotatorenmanschette mit erheblichen Einsc h ränkungen des tägliche n Lebens einher. Dass der Versicherte, wie med. pract . A.___ ausführe, vor dem Unfall keine Schulterbeschwerden gehabt habe, beweise nicht mit dem Mass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit, dass vorher kein Defekt der Rotatorenmanschette vorgelegen habe, seien die meisten degenerativ über lange Zeiträume entstan denen Defekte von Sehnen der

Rotatorenmanschette

(die Supraspinatussehne sei am häufigsten betroffen) lange Zeit asymptomatisch (S. 7) .

Alsdann trete nach einer Verletzung typischerweise ein Schmerz ein, der im zeitlichen Verlauf ein Decrescendo erfahre. Die Angabe, dass nach dem Unfall keine Besserung der Be schwerden eingetreten sei, passe daher nicht zur traum atologischen Erfahrung eines De cre sce ndo der Schmerzen. Anhaltende Beschwerden oder eine Zunahme der Beschwerden (der Hausarzt nenne hinzutretende nächtliche Schmerzen) sprä chen nicht typischerweise für eine Traumafolge, sondern würden eher als typi scher Ausdruck eines Verschleissleidens gelten (S. 8) .

Dr. I.___ habe bereits darauf hingewiesen, dass nicht entscheidend sei, wie genau der Sturz abg el aufen sei, dies sei zumeist nicht genau zu rekonstruieren. Ent scheidend für die med i zinische Beurteilung sei

– wenn das Unfallereignis geeignet sei, eine Verletzung zu verursachen – das klinische Bild, die funktionellen Defizite und die daraus abzuleitende Diagnose. Wenn in engem zeitliche m Zusam men hang

mit dem Trauma eine MR-Tomographie durchgeführt werde, könnten Ver än de run gen an der Schulter objektiviert werden, die als Indiz für eine akute trau matische Zerreissung der Rotatorenmanschette gälten. Vorliegend sei die MR-Tomo graphie erst mit deutlicher Verzögerung durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt ermögliche sie keine verlässliche Aussage mehr bezüglich einer Unfallkausalität, sondern dokumentiere häufig lediglich einen zuvor asymptomatischen Vorzu stand (S. 8).

Weiter führte med. pract . J.___ zur Hauptsache aus, anders als

Dr. F.___, der den Versicherten als jungen Alters beschre i be, werde in wissenschaftlichen Studien zu pathologischen Veränderungen an der Rotatorenmanschette zumeist zwischen Personen unter 40 Jahren u nd über 40 Jahren unterschieden. Des weiteren ermögliche der Zustand der Muskulatur keine sicheren Rückschlüsse darauf, dass ein nachgewiesener Defekt der Rotatorenmansc hette Folge eines Traumas sei. Denn e ine Atrophie und/oder eine Fetteinlagerung der Muskulatur der Rotato renmanschette trete in der Regel nur dann ein, wenn ein grosser Sehnendefekt mit Retraktion des Sehnenstumpfes (und damit auch der Muskulatur) über einen langen Zeitraum bestehe (S. 8).

Weiter beschreibe Dr. F.___ im Sprechstundenbericht vom 2 9. August 2018 ein begleitendes Impingement der Schulter . D er zum Impingement führende Konflikt gelte als eine der Ursachen für degenerativ entstandene Defekte der Rotatoren man schette . Auch beschreibe Dr. F.___

in seinem Operationsbericht « deutliche suba cromiale Aufrauhungen im Sinne e ines Impingemen ts », was eine gute Erklä rung für die Beschwerden sei. Selbst wenn eine bereits degen era tiv vorgeschä digte Sehne akut im Rahmen eines T raumas zerreisse - was einer richtungs ge benden Verschlimmerung entsprechen würde – würden akute Schmerzen und eine Funk tionseinschränkung auftreten. Es sei daher nicht ü berwiegend wahrscheinlich, dass die Supraspinatussehne der linken Schulter des Versicherten bei dem Ereig nis vom 2 3. März 2018 zerrissen worden sei (S. 9) .

Schlussfolgernd hielt med. pract . J.___ fest, n achvollziehbar seien nach dem Sturz auf die linke Schulter beim Versicherten Schmerzen eingetreten, die aller din gs kein De cres c endo erfahren hätten. Nach einer Prellung der Schulter oder einer Distorsion der Schulter (ohne strukturelle Verletzungsfolgen) sei nach trau matologischer Erfahrung mit - im zeitlichen Verlauf nachlassenden –

Beschwer den für einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen zu rechnen. Wenn bereits ein Vorzustand vorliege, könne die Heilung länger dauern, jedoch allenfalls zwei bis drei Monate, wie Dr. I.___ festgehalten habe. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Defekt der Supraspinatussehne und der damit einhergehende Defekt des Biceps-Pulley einen asymptom atischen Vorzustand darstellten.

Eine richtung gebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes sei nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt.

Die über den Zeitraum von zwei bis drei Monaten nach dem Unfall anhaltenden Beschwerden seien mit dem Impin gement erklärbar. Der Zustand, wie er ohne den Unfall vom 2 3. März 2018 ein getreten wäre, sei mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit nach zwei, spätestens drei Monaten nach dem Ereignis vom 2 3. März 2018 erreicht (S. 9 f.) . 3.9

Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, MAS Versicherungsmedizin, hielt in ihrer

chirurgisch- versicherungsmedizinischen Beurt eilung vom 11.

September 2020 (Urk. 3/4) im Wesentlichen fest, ein zeitnaher ärztlicher Befund liege nicht vor. Die Erstkonsultation sei am 1 2. Mai 2 018 erfolgt, weshalb grundsätzl i c h eine Beweislosigkeit hinsichtlich lokaler objektivie rbarer Befunde wie Bluterguss, Sch ü r fung und Schwellung vorliegen würden. Diese seien auch nicht zwingend zu erwarten bei einwirkenden Scher- und/oder Rotationskräften, welche letztlich die Sehnenläsion verursachten. Das schlussendlich am Ende des Unfallme cha nis mus stehende A nprall trauma beim Aufschlagen nach dem Sturz müsse keinen b e sonderen Schweregrad aufweisen respektive mit konsekutiven sekundären Loka lbefunden einhergehen, was auch erkläre, dass der Versicherte seine beruf liche Tätigkeit nicht zeitnah unterbrochen habe (S. 3) .

Soweit med. pract .

J.___ schlus s folgere, der vorlieg e nde Befund der Läsion an der Rotatorenmanschette hätte zu starken Schmerzen führen müssen, sei dem zu widersprechen, würden zeitnah verursach t e Schmerzen ihre Ursache in den Weic h teilen haben :

E ine schwere Prellung, ein Bluterguss würden Schmerzen verur sa chen, nicht die Sehnenläsion selbst. Weiter liege eine höhergradige P artial lä sion vor, nicht eine vollständige Ruptur, was erkläre, weshalb keine Pseudo pa ralyse des linken Armes vorgelegen habe. A lsdann sei der Schmerzverlauf indi viduell, der von med. pract .

J.___ geforderte De cr esc endo- Schmerz sei weder zwingend noch Vor au ss e tzung für die Bejahung der Unfallkausalität (S. 3).

Med. pract .

J.___ erwähne nicht die bildgebend fehlende Tendinopathie der Supraspinatussehne; diese sei Au sdruck eines Verschleissleidens. Vorliegend sei ke i ne Tendinopathie der Supraspinatussehne nachgewiesen oder dokumentiert. Auch eine Verfettung oder Atrophie des zugehörigen Musculus

supraspinatus würde n fehlen. Soweit med. pract .

J.___ argumentiere, eine Atrophie/Verfettung würde in der Regel nur eintreten, wenn ein grosser Sehnendefekt mit Retraktion des Sehnenstumpfes über einen langen Zeitraum bestehe,

sei dem grundsätzlich zu folgen. J edoch liege vorliegend eine grössere Sehnenläsion vor und bei einem Vermeiden der schmerzhaften/kraftlosen Bewegung, die den Supraspinatus mus ke l betreffe, würde sich konsekutiv über die Zeit zumindest eine Teilver fet tung/

Teilatrophie zeigen . Die MRI- Bildgebung vom 1 7. Mai 2018 weise zusammen ge fasst keinen relevanten Verschleiss an der Supraspinatussehne im Sinne eines bisher a symptomatisch en Vorzustandes auf, der erst mit dem Unfall vom 2 3. März 2018 symptomatisch geworden sei (S. 4) .

S chlussfolgernd

hielt Dr. C.___

fest, mit Operationsbericht vom 19. Septem ber 2018 sei ein Vorzustand dokumentiert im Sinne von Aufrauhungen bei suba cromialem

Impingement . Im Anschluss an den Unfall vom 2 3. März 2018 sei eine höhergradige Partialläsion der Supraspinatussehne

links diagnostiziert und ope ra tiv versorgt worden . Diese Diagnose erkläre die vorliegend dokumentiert e rela tive Beschwerdearmut des V ersicherten (es handle sich nicht um eine komplette Läsion). Die S upraspina t u ssehne weise bildgebend keine Tendinopathie auf, eben so fänden sich im zugehörigen Muskel weder eine Atrophie noch eine V erfettung . Der vorliegend dokumentierte Unfallmechanismus weise auf eine nicht unerheb liche schädigende Gewalteinwirkung gegen die linke Schulter hin mit wirkenden Rotations- und Scherkräften. Es sei daher überwiegend wahrsche inlich, dass der Unfall vom 23. März 2018 einen Vorzustand ric htunggebend verschlimmert habe (S. 5) . 3.10

In seiner Stellungnahme vom 5. November 2020

(Urk. 11) hielt med. pract .

J.___

zu den Ausführungen von Dr. C.___ vom 1 1. September 2020

im Wesent lichen fest, indem Dr. C.___ vermute, dass vor dem Anprall der Schulter Scher- und/oder Rotationskräfte gewirk t hätten, interpre tiere sie Abläufe in den Un fallhergang, die nicht belegt seien . W erde der mit der Bagatell-Meldung UVG genann te Hergang zugrunde gelegt, so sei von einem Direktanprall der linken Schulter auszugehen (S. 3). Alsdann könne der Aussage, wonach zeitnah verur sachte traumatische Schmerzen ihre Ursache in den Weichteilen (und nicht in der Sehnenläsion selbst) h ätten, so nicht gefolgt werden, sie seien anhand der wi ssen schaftlichen Literatur ni c ht zu belegen. Der Schmerz nach einer Sehnenverletzung entstehe zufolge einer Reizung von Schmerzrezeptoren; Sehnen entsprächen Weichteilgewebe und enthielten Schmerzrezeptoren (S. 3

f .) . Weiter sei eine Pseudoparalys e nicht davon abhängig, dass di e betroffene Sehne vollständig durchtrennt sei. E s werde angenomm en, dass die Pseudoparalyse die Folge einer Kombinati on der Komponenten Schmerz und Instabil i t ät sei bezüglich der Fähig keit, den Oberarmkopf in der Schulterpfanne korrekt zu zentrieren (S. 4) . Dass ein Decrescendo nach unfallkausaler Supraspinatussehnen -Zerreissung weder zwin gend noch eine Voraussetzung für das Bejahen der Unfallkausalität sei, stehe alsdann im Gegensatz zur aktuellen wissenschaftlichen Literatur (S. 4) . Dies gelte auch für die Aussage, wonach eine grössere Sehnenläsion vorliege und sich daher zum indest eine Teilverfettung/Teil a trophie der Muskulatur zeigen müsste. E ine f ettige Infiltration des Supraspinatusmuskels sei vorlieg e nd, da eine Retraktion der Sehne nicht vorliege, nicht zu erwarten;

auch führe ein Mindergebrauch eines Muskels wegen Schmerzen nicht zu einer fettigen Infiltration. Zudem übersehe Dr. C.___, dass bei einer kontinuierlich eintretenden Zusammenhang stren nung der Supraspinatussehne im Rahmen einer Tendinopathie zumeist keine funktionellen Defizite auftreten würden und die davon betroffenen Personen in der Mehrheit schmerzfrei und damit asymptomatisch seien; eine Teilverfettung/-atrophie sei nicht zu erwarten (S. 5) . Zusammenfassend erfahre die Beurteilung vom 23. Juli 2020 durch die Stellungnahme von Dr. C.___ keine Änderung (S. 6). 3.11

Mit Stellungnahme vom 1 9. Januar 2021 (Urk. 16 Beilage 2)

äusserte sich Dr. C.___ ergänzend im Wesentlichen dahin, dass es sich beim –

gemäss Unfallmeldung - gegebenen Sachverhalt weder überwiegend wahrscheinlich noch wahrscheinlich um einen dabei resultierenden Direktanprall der linken Schulter auf den Tisch handle. Die Auseinandersetzung mit dem dokumentiert en Unfall mechanismus führe zu r Einschätzung, dass eine Verletzung an der Rotatoren man schette basierend auf dem Unfallmechanismus nicht zum Vorneherein ausge schlossen werden könne (Stellungnahme S. 1) . Soweit med. pract . J.___ festhalte, dass der typische Verlauf einer traumatisch verursachten Supraspinatussehne n läsion (zwingend) ein Decrescendo zeige, werde dies bestritten und sei zu be zweifeln, dass dieses Beweismass ausreiche für eine Kausalitä tsbeurt e ilung. Auch sei darauf hinzuweisen, dass beim Versicherten weder ein Decresce n do

- noch ein Crescendo- Schmerz dokumentiert worden sei, sondern ein persistierendes schmerz haftes Defizit be i Belastung nach Unfall vom 23. März 2018 (Stellung nahme S. 2

f .) . Dass vorliegend die diskutierte Supraspinatussehnenläsion einer kontinu ier lich eingetretenen verschleisskausalen Zusammenhangstrennung entspreche, die sich in ganzen Ausmass mit MRT- Bildgebung vom 1 7. M ai 2018 manifesti ert habe, und dies ohne, dass die Supraspinatussehne selbst tendinopathisch, struk turell verändert sei, sei unwahrscheinlich. Es bleibe vorliegend überwiegend wahr sche inlich, dass der Unfall vom 23. März 2018 einen Vorzustand an der linken Supraspinatussehne richtunggebend verschlimmert habe (S. 4). 3.1 2

PD Dr. med. B.___

hielt am 3 1. März 2 021 z usammenfassend fest, dass die Aus füh rungen von med. pract . J.___ vom 23. Juli 2020 und vom

5. November 2020 - sich umfassend auf publizierte Literatur stützend und die B esonderheite n d es Einzelfalls berücksichtigend - zu einer nachvollziehbar überzeugenden Analyse und Konklusion gelangten. Die chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stel lung nahmen von Dr. C.___ vermöchten die zentralen Argumente nicht zu erschüt tern, postulierten alle nfalls die Möglichkeit e iner anderslautenden Bewer tung, zeigten aber hierfür keine überwiegende Wahrscheinlichkeit auf (Urk. 21 S. 7) . 4. 4.1 Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 2 3. März 2018 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) darstellt.

Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwer de geg nerin zu Recht

ihre Leistungen per 2 3. Juni 2018 unter Hinweis auf das Errei chen des Status quo sine eingestellt hat,

beziehungsweise, ob die danach wei terhin bestehenden Beschwerden

an der linken Schulter noch mit überw i e gender Wahr scheinlichkeit

auf den Unfall vom 2 3. März 2018 zurückzuführen sind .

4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Ausführungen von Kreis ärztin Dr. I.___ vom 2 9. März 2019 (Urk. 10/45), 3. Juni 2019 (Urk. 10/54), 1 7. Juni 2019 (Urk. 10/63), 2 2. August

2019 (Urk. 10/91) und vom 2 9. Oktober

2019

(Urk. 10/ 104) sowie die Ausführungen von Kreisarzt med. pract . J.___ vom 23.

Juli 2020 (Urk. 10/110) . Ergänzend legte sie im Beschwerdeverfahren die kreis ärztlichen Beurteilungen von med. pract . J.___ vom 5. November 2020 (Urk. 11) und die Stellungnahme von PD Dr. med. B.___ vom 3 1. März 2021 (Urk. 21) ins Re cht . Unter Berücksichtigung

der Angaben in der Unfallmeldung vom 3. April 2018 (Urk. 10/1), des MRI-Befund s vom 1 7. Mai 2018 (Urk. 10/7), der von Dr. F.___ im Operationsbericht vom

19. September 2018

in traoperativ erhobenen (Vor-) Be funde

(vgl. Urk.

10/ 53) sowie des

aktenmässig ausgewiesenen Verlaufs

legten diese Ärzte in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, weshalb

der Sturz am 23. März 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Prellung bezie hungs weise Kontusion der linken Schulter ohne richtunggebende strukt urelle Un fallfolgen geführt hat .

Insbes ondere zeigte

Dr. I.___

unter Hinweis auf die Literatur auf, dass

das (unstreitig; vgl. Urk. 3/4

S. 3) am Schluss stehende Anpralltrauma

eher nicht geeignet sei, die nachgewiesenen Läsionen zu verursachen (Urk. 10/6 3 S. 3; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts

8C_446/2019 vom 2 2. Oktober 2019 E. 5.2.2 und 5.2.3), was

es – neben anderen Indizien - zu berücksichtigen gilt, auch wenn nach der Rechtsprechung dem Kriterium des Unfallmechanismus zur Beurteilung der Unfallk ausalität keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen wird (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 E. 4.1.3 mit Hinweis). Ebenso zeigten die Suva- Ärzte mit Blick auf die erst am 1 7. Mai 2018 veranlasste Bild gebung nachvollziehbar auf, dass ein e

erst mit deutlicher zeitlich er Verzögerung durchgeführte MR- Tomografie

keine verlässliche Aussage mehr bezüglich der Unfallkausalität erlaubt, sondern häufig lediglich einen zuvor asympto matischen Zustand dokumentiert, und sich daher vorliegend – wo sich kein Anhalt für eine erhebliche Traumatisierung der Schulter oder Begleitverletzungen ergab (nament lich kein bone

bruise) - aufgrund der Bildgebung (MRT) nichts zugunsten einer unfallkausalen Genese der Beschwerden abgeleitet werden kann. Weiter leuchte t ein, dass eine nach akuter Gewalteinwirkung verursachte traumatisch e

Rota to ren manschettenläsion

(auch bei einer degenerativ vorgeschädigten Sehne; Urk. 10/110 S. 9) unmittelbar zu Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust

führt;

vor diesem Hintergrund erscheint

schlüssig, dass die Suva Ärzte -

nachdem der Beschwerdeführer zeitnah keine ärztliche Hilfe in Anspruch nahm und unver ändert seiner (selbst wenn leichten) körperlichen Arbeit nachging

das Fehlen

von echtzeitlich dokumentierten, unmittelbar nach dem Unfallereignis eingetre tenen akuten und erhebliche n Beschwerden und Funktionseinschränkungen als Indiz gegen eine unfallkausale Genese der Beschwerden ge werte t haben (vgl. etwa med. pract . J.___

Urk. 10/110 S. 6

f .

vgl. auch Urk. 21 S. 5) und die von med. pract .

A.___

erstmals am 1 2. Mai 2018 beschriebenen Beschwerden

vor dem Hintergrund der von Dr. F.___ intraoperativ erhobenen Befunde dahin würdigten, dass der Defekt an der Supraspinatussehne

überwiegend wahrscheinlich einem

asymptomatischen Vorzustand e ntspricht

(vgl. med. pract .

J.___

Urk. 10/110 S.

9) .

Daran ändert auch nichts, dass Hausa r zt med.

pract . A.___ am 1 2. Juli 2019 festh i e lt, der Versicherte habe vor dem U nfall nie Pr obleme mit der linken Schulter gehabt (Urk.

E. 10 /78); dies

muss schon daher g elten, als

praxisgemäss eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich nicht bereits dann als durch den Un fall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (zur Unzulässigkeit der Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc» BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/ 2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) .

Auch

führte

med. pract . J.___ aus medizinischer Sicht unter Hin weis auf die medizinische Fachl iteratur aus, dass die meisten degenerativ entstandenen Defekte von Sehnen und Rotato renmanschette lange Zeit asymptomatisch sind (Urk. 10/110 S. 7) .

Die Suva Ärzte hielten unter Hinweis auf die medizinische Literatur

aber auch nachvollziehbar fest, dass

das Fehlen des für ein Unfallgeschehen typischen Decrescendo- Verlaufs gegen eine traumatische Genese der Supraspinatussehnenläsion spricht (vgl. U rk.

E. 11 S . 5) . Aber auch soweit

Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom

1 9. Januar 2021 einwendet, dass ein Decre s cendo - Schmerz nach (traumatischer)

Supraspinatus sehnenläsion keine zwingende Vorauss e tzung für das Vorliegen einer Unfall kausalität sei

und zu bezweifeln

sei, dass der Hinweis von med. pract .

J.___ auf den typischen Verlauf einer traumatisch verursachten Supraspinatussehnenläsion

(Decrescendo - Schmerz) als

« Beweismass ausreicht für eine Kausalitätsbeur tei lung » (Urk.

E. 16 Beilage 2),

überzeug t dies nicht .

Zum einen begründet Dr. C.___ ihre gegenteilige Auf f assung weder fundiert noch setzt sie sich mit der

von med. pract

J.___

angegebenen

(Urk. 11 S. 4) einschlägigen Fachliteratur auseinander; zum anderen

verkennt

sie, dass die S uva –Ärzte nicht allein aufgrund des fehlenden Decrescendo - Verlaufs auf eine dege n erative

Genese

der

Supraspinatussehnen lä sion

schlossen,

sondern dies en

Aspekt

vielmehr als nur eine n von verschie denen Überlegungen

in ihre

Beurteilung mit ein bezogen .

Soweit Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Januar 2021 schliesslich geltend macht, beim Versi cher ten sei weder ein Decrescendo - noch ein Crescendo - Schmerz dokumentiert,

trifft dies nicht zu . Wie PD Dr. med. B.___

in seiner Stellungnahme vom 3 1. März 2021

zu Recht ausführt (Urk.

E. 21 S . 6),

findet dies e Angabe in de n U nterlagen keine S tütze, hat do c h

med. pract . A.___ am 27. März 2019 berichtet, dass der Ver sicherte im Verlauf auch in der Nacht Schmerzen bekommen habe (vgl. Bericht von med. pract . A.___ vom 2 7. März 2019; Urk. 10/44). 4.4 Nach

dem Gesagten haben die Su va- Ärzte überzeugend begründet, dass es zwar infolge des Sturzes und der Prellung der linken Schulter am

E. 23 März 2018 zu vorübergehende n Schmerzen kam, jedoch

die für die Beurteilung der Unfallkau salität einer Gesundheitsschädigung

massgeblichen K rit e rie n (bildge bende Be funde, Vorgeschichte, Unfallhergang, Primärbefund, Verlauf; vgl. dazu etwa Urtei l des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 1 5. April 2021 E. 4.1.3) es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass

die vorliegend im Streit liegenden Be schwerden an der linken Schulter (Läsion der Supraspinatussehne) nicht a uf den Unfall vom

23. März 2018 zurückzuführen sind, und dass daher der

Zustand, wie er ohne den Unfall vorgelegen hätte, mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit nach spätestens drei Monaten nach diesem Ereignis erreicht war. Die Beurteilung der Kreisärzte wird durch die g egenteiligen Verlautbarungen der behandelnden Ärzte sowie von Dr. C.___ nicht in Frage gestellt. Von weiteren medizinischen Abklärungen wie der eventualiter beantragten Ein holung eines Gerich tsgutachtens (vgl. Urk. 1 S. 2) ist folglich abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die kreisärztlichen Stellungnahmen abgestellt und ihre Leistungen per 2 3. Juni 2018 eingestellt hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war der Status quo sine in Bezug auf die lin ke Schulter zu diesem Zeitpunkt erreicht.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. Jul i 2020 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00202

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 1. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Y.___, MLaw Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1970, war seit dem 1. Dezember 1995 bei der

Z.___ AG als Apparateschlosser angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 23. März 2018 bei der Arbeit beim An schrauben einer Glühbirne (Lampe) auf ein Förderband trat, das Gleichgewicht verlor und mit der linken Schulter auf den Tisch fiel (Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 3. April 2018, Urk. 10/1, vgl. auch Urk. 10/78 S. 2). A m 12. M ai

2018 be gab er sich erstmals in ärztliche Behandlung bei Hausarzt med . pract . A.___ (Urk. 10/15, Urk. 10/ 33/1). Ein am 17. Mai 2018 erstelltes MRI ergab eine n transmuralen

Riss im ventralen Anteil der Supraspinatussehne ansatznah (Urk.

10/7) .

A m 19. September 2018 wurde der Versicherte in der G.___ -K linik an der linken Schulter operiert (Urk. 10/12, Urk. 10/53). 1.2

Nach mehrmaliger kreisärztlicher Beurteilung (Urk.

10/45, Urk. 10/54) teilte die Suva dem Versicherten m it S chreiben vom 7. Juni 2019 mit, dass gemäss medi zinischer Beurteilung der Zustand, wie er sich auch ohne U nfall vom 23. März 2018 eingestellt hätte, spä testens am 23. J un i

2018 erreicht worden sei. Der Fall werde daher bezüglich der Unfallfolgen per

23. Juni 2018 ab g esch lossen und die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeit punkt hin eingestellt (U rk. 10/55). Dagegen opponierte de r Versicherte telefonisch (Urk. 10/61),

worauf die Suva nach Einholung einer weiteren kreisä rztlichen Stellungnahme (vom 17. Juni 2019; Urk. 10/63) am 18. Juni 2019 eine entspre chende Verfügung erliess (Urk. 10/66). Dagegen erhob der V ersicherte am 12. Juli 2019 (U rk. 10/82), ergänzt durch Eingaben vom 19. August 2019 (U rk. 10/89), vo m 14. Oktober 2019 (U rk. 10/101) und vom 25. Oktober 2019 (U rk. 10/ 10

3) Ein sprache, welche die Suva nach Einholung von weiteren

kreisär z t lichen Stellung nahme n (Urk. 10/91, Urk. 10/99, Urk. 10/104, Urk. 10/110) mit Einspracheent scheid vom 2 4. Juli 2020 abwies (U rk. 2). 2.

Da gegen erhob

X.___ hierorts am 14. September 2020 Beschwerde mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 18. Juni 2019 (richtig wohl: der Einspra che entscheid vom 2 4. Juli 2

020) vollständig aufzuheben (1.), es seien ihm über den 23. Juni 2018 hinaus und bis mindestens am 18. März 2019 Versicherungs leis tungen zuzusprechen (2.), eventualiter sei ein gerichtlich es Obergutachten anzu ord nen (3.),

subeventual iter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen (4.), unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zulasten der Beschwerdeg eg nerin (5.; Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 stellte die Suva Antrag auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 9) . Mit Verfügung vom 9. November 2020 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Mit Replik vom 30. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an Anträgen und Vorbringen fest (Urk.

16). Auch d ie Suva hielt mit Duplik vom 6. April 2021 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 20), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vo m 8. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird

sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Renten alters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse rung des Ge sun d heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten be ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später ein gestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Be weisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät fol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E insprachee ntscheid im Wesentlichen damit, dass - gestützt auf die kreisärztlichen Stellungnahmen - nicht überwiegend wahrscheinlich

sei, dass die Supraspinatussehne der linken Schulter beim Ereignis vom 2 3. März 2018 akut zerrissen worden sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Defekt der Supra sp inatu ssehne und der damit einhergehende Defekt des Biceps-Pulley einen asymptomatischen V or zu stand darstellten . Die über den Zeitraum von zwei bis drei Monaten nach dem Unfall anhaltenden Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit n icht mehr dem Ereignis vom 23. März 2018 zuzurechnen, diese seien mit dem subacromialen

Impingement gut erklärbar. Die kreisärztlichen Beurteilungen seien schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend und würden auch durch die abweichenden Beurteil ungen des Operateurs und des Hausarztes nicht schlüssig widerlegt (Urk. 2). In der Duplik verwies

die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen auf die von ihr ergänzend

eingeholte Stellungnahme des PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Suva Kompetenzzentrum Versiche rungsmedizin, welcher die bisherigen kreisärztlichen Ausführungen bestätige (Urk. 20 -21) . 2.2

Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dagegen, dass die kreisärztlichen Beurteilung en nicht gee ignet seien, den Wegfall eines ursächlichen Zu sammen ha n gs zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Der Auffas sung s tünden sowohl die Stellungnahme des behandelnden Operateurs

wie auch die nun mit der Beschwerde eingereichte Beurteilung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Chiru r gie FMH, entgegen . Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zu v erlässigke i t und Schlüssigkeit der kreisärztlichen B e u r teilungen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 16) .

3. 3.1

Am 1 7. Mai 2018 wurde in der D.___ Radiologie, in E.___, ein Arthro -MRI des linken Schultergelenks durchgeführt. In der B e u r teilung wurde aus geführt, es b e stehe ein transmuraler Riss im ventralen Anteil der Supraspinatussehne ansatz nahe, ansonsten intakte Sehnen der Rotatorenmanschette (Urk. 10/7) . 3.2

Im Bericht vom 29. August 2018 über die Konsultati o n vom gleichen Tag dia gno s t i zierte Dr. med.

F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt an der Orthopädie Obere Extremitäten, der G.___ K linik, Zürich,

eine symptomatische ventrodistale

Supraspinatussehnenruptur mit Verdacht auf LBS-Instabilität (Lange Bizeps Sehne) und begleitendem Impi n gement

bei Status nach Sturz auf die linke Schulter am 23. März 20 1 8. Beim Patienten zeige sich weite r hin eine symptomatische Ro tato renmanschettenläsion mit eventuell auch lateral instabiler LBS und begleitendem Impingement, sodass nach sechs Monaten konservativer Therapie die Indikation für ein operatives Vorgehen gegeben sei (Urk. 10/2).

Am 19. September 2018 wurde das linke Schultergelenk operativ versorgt

(Schul ter arthroskopie links mit LBS Tenotomie und subpektoraler Tenodese, subacro miale

Bursektomie und Acromioplastik, sowie SSP Sehnenrefixation), wobei aufgrund der beim Eingriff befundeten deutlichen subacromialen Aufrauhungen im S inne eines Impingements

(auch) eine Acromioplastik

erfolgte

(vgl. Opera tions bericht vom 19. September 2018; Urk. 10/53/2; vgl. auch Austrittsbericht von

Dr. F.___ und

Dr. med. H.___, Assistenzarzt Or thopädie; Urk.

10/12). 3.3

Hausarzt m ed . pract .

A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,

hielt im Bericht vom 2 7. März 2019 fest, nachdem er den Patient en seit 2015 nicht mehr gesehen habe, habe ihn dieser am 12. Mai 2018 konsultiert. Der Patient habe berichtet, dass er am

23. März 2018 am Arbeitsplatz beim Anschrauben ei ner Lampe auf das Förderband getreten sei und das Gleichgewicht verloren habe; dabei sei er mit der linken Schulter auf den Tisch gefallen. Er (der Patient) habe gedacht, dass es eine schwere re Prellung sei, die mit der Z eit schon wieder gut komme . Leider seien die Schmerzen bei Abduktion der linken Schulter nicht wie der zurückgegangen; vielmehr habe er in der Nacht auch Schmerzen bekom men (Ruheschmerz),

was ihn dann doch nachdenklich gestimmt habe . Vor dem Unfall habe er in der linken Schulter ke i ne Schmerzen gehabt und solche auch nicht angegeben.

Bei der Untersuchung sei besonders ein Funktionsdefizit der linken Schulter (be son ders in der Abduktion) aufgefallen . Da der indolente Patient deutliche Schmer z en angegeben habe, sei ein MRI veranlasst worden und der Patient – nachdem unter NSAR und Schonung keine B esserung eingetreten sei - an die G-___ - Klinik überwiesen worden (Urk. 10/44). 3.4

Kreisärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurochirurgie,

hielt am 29. Mär z

2019 fest, es liege keine überw i e gend wah rscheinlich unfallbedingte Supraspinatus sehnen- Ruptur vor (Unfallmechanismus untypisch, zeitnah zum Unfallereignis keine relev anten Funktionsausfälle und MRI- Befund mit degenerativer

Impi nge ment-K onstellation gut vereinbar; Urk. 10/45). Diese Beurt e i lung bestätigte sie am 3. Juni 2019 (Urk. 10/54).

A m 17. Juni 2019 hielt Dr. I.___ in einer ausführlichen Beurteilung fest, mit dem Sturz auf den Tisch und dem geschilderten Anpralltrauma liege ein Unfall me chanismus vor, der eher nicht geeignet sei, die kernspintomographischen und int raop e rativ nachgewiesenen Läsionen im Bereich der Supraspinatussehne

und dem lateralen Pully-System zu verursache

n. Bei einem direkten Anprall an das Schultergelenk komme es zu keine r

unphysiologischen Belastung der Supra spi natussehne, die zu einem Zerreiss e n der Sehne oder des lateralen Pully -Systems führen könnte. Auch zeige sich zeitnah zum Unfall keine erhebliche Funktions einschränkung, die zu einer I nan s p ruchnahme ärztlicher Hilfe oder zur Nieder legung der Arbeit geführt hätte. Die Erstbehandlung habe sieben Wochen nach dem Unfall stattgefunden und äusserliche Verletzungen hätten bei der ersten Untersuchun g am 1 2. Mai 2018 nicht festgestellt werden können; das von med .

pract .

A.___ festgestellte « Funktionsdefizit der Schulter» vor allem bei Abduktion sei sowohl mit unfallbedingten als auch degenerativ bedingten Veränderungen am linken Schu l tergelenk vereinbar. In Zusammenschau von U nfallmechanismus, kernspintomographischen Befunden und fehlender Funktionsbeeinträchtigung unmittelbar nach dem Unfall halte sie die Läsionen nur für eine mögliche Folge d es Unfalls vom 2 3. März 2018 (Urk. 10/63).

3.5

Med. pract .

A.___

führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juli 2019 zum kreis ärztlichen Suva-Bericht vom 1 7. Juni 2019

aus, der Versicherte habe vor dem Unfall im März 2019 nie Probleme mit der linken Schulter gehabt. Die Schul terschmerzen und Funktionseinschränkungen seien plötzlich und zeitgleich mit dem Unfall aufgetreten. Dass der V ersich e rte weiter gearb e i tet habe, liege daran, dass er zwar Apparateschlosser sei, jedoch in der jetz igen Tätigkeit mehr als Pro grammierer der Maschinen als mit schweren Tätigkeiten zu tun habe und Team leiter sei. Er führe durchwegs nur leichte Tätigkeiten aus . Ü berdies sei er nicht schmerzempfindlich und kein Jammeri . Erst als es nach wenigen W ochen nicht besser gegang e n sei, habe er sich bei ihm (med. pract . A.___) gemeldet. Des Weiteren sei aus dem

– für den Versicherten nicht genau erinnerlichen

Unfall mechanismus unwahrscheinlich, dass er direkt auf die Schulter gefallen sei, son dern höchstwahrscheinlich, dass indirekte Kräfte bzw. Distorsionskräfte auf die Sc hulter gewirkt hätten . In der Zusammenschau stehe für ihn (med.

pract . A.___) fest, dass die Schulterschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall bedingt seien

(Urk. 10/78) . 3.6

Kreisärztin Dr. I.___ hielt am

22. August 2019 in Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 1 7. Juni 2019

fest, dass – auch wenn der Versicherte lediglich leichte Tätig keiten ausgeübt habe – die Funktionseinsch ränkung nicht derart gewesen sei, dass er ärztlicher Hilfe bedurft hätte, weshalb sie nicht von einer relevanten Bewegungseinschränkung bzw. Pseudoparalyse direkt nach dem Unfall ausgehe.

Weiter gehe sie mit Kollege A.___ einig, dass retrospektiv die Rekonstruktion des Unfallmechanismus schwierig sei. In der Regel führe ein direktes Anpralltrauma der Schulter zu keiner Rotatorenmanschettenverletzung . Entsprechende Abfang bewegungen der linken Hand bzw. das Einwirken von indirekten Kräften auf die linke Schulter, wie von med. pract . A.___ geschildert, seien sicher nicht auszu schliessen. Allerdings gebe es keine Hinweise auf Begleitverletzungen in der vor liegenden Bildgebung, zum Beispiel in Form von Hinweisen auf eine Zerrung des Musculus

Delt o ideus als Synergist des Musculus

supraspinatus, ein Bone

bruise oder Veränderungen der Bizepssehne als Hinweis für eine forcierte Kompression mit kranialer Subluxation des Humeruskopfes beim Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm . P ulley - Läsionen könnten zwar grundsätzlich sowohl dege ne rativ als auch traumatisch bedingt sein, traumatisch bedingte Pulley -Läsionen würden jedoch eher als selten gelten. Aufgrund des fehlenden Nachweises einer entsprechenden Funktionseinschränkung unmittelbar nach dem Unfall gehe sie dahe r

trotz der von med. pract . A.___ beschriebenen und vom Arbeitgeber be stätigten eher leichteren Tätigkeit und des unklaren Unfallmechanismus nur von einem möglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom März 2018 und der Schulterpathologie links aus (Urk. 10/91) . 3. 7

In seiner

E-Mail vom 1 5. Juli 2019 an Hausarzt med. pract . A.___ hielt O perateu r Dr. F.___ im Wesentlichen fest, er habe in seinen Unterlagen einen Sturz von einem Förderband auf einen Tisch als Unfallmechanismus vermerkt, nicht eine Kontu sion (direktes Anpralltrauma?). Natürlich würden bei einem Sturz auch indirekte Kräfte auf die Sehnen wirken, und es könne auch durch Kompression der Sehnen am Akromiom zu Rupturen kommen. V or dem Hintergrund des jungen Alters des Patienten (48 Jahre zum Zeitpunkt des Unfalls), der einwandfreien Rotatoren manschetten - Musku l atur ohne Atro phie oder Verfettung in de n MRI- A ufnahmen und entsprechendem Unfallereignis sei die Ruptur seiner Einschätzung nach überwiegend wahrscheinl i ch auf das Unfallereignis zurückzuführen. Eine gewisse degen erat ive Vorschädigung der Sehne durch ein subacromiales

Impi n gement mit Friktionsproblematik könne nicht ausge s chlossen werd e n, allerdings hätte sich auch hier eine wegweisende Verschlechterung eines degenerativen Vorzustandes eingestellt

(Urk. 10/96 /1) . 3.8

In seiner Stellungnahme vom 2 3. Juli 2020 (Urk. 10/110)

hielt

Kreisarzt med.

pract .

J.___,

Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie und Facharzt für Viszeralchirurgie, von Kompetenzzentrum Versicherungs medi zin der Suva im Wesentlichen fest, mit dem fach radiologischen Befund zu r MR– Arthrogra fie der linken Schulter vom 17. Mai 2018 werde ein transmuraler Riss d es ventralen Anteils der Supraspinatussehne im Ansatzbereich als Befund ge nannt. Veränderungen, die auf eine erhebliche Traumatisierung der linken S chul ter hinweisen würden, wie z . B . ein traumatisches Knochenmarksödem (Bone

bruise) würden nicht erwähnt . Der von Dr. F.___ postulierte Mechanismus einer Av ulsion der Supraspinatussehne d u r ch eine Kompression des Sehnenansatzes gegen das Acromiom würde ein Knochenmarksödem erwarten lassen, traumatische Kno chen marksödeme könnten auch mehrere Wochen nach einem Trauma häufig mittels MRI nachgewiesen werden. Wenn eine Sehnendurchmesser durchsetzend e (transmurale) Zerreissung der Supraspinatussehne eintrete, so würden sofort seh r st a r ke Schmerzen auftreten und eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Schulter eintreten, die an eine Lähmung erinnern könne (Pseudo pa ralyse) . Die Fortsetzung der Arbeit, die auch körperliche Tätigkeiten beinhalte, sei in diesem Zus tand ungewöhnlich. Auch gehe e ine traumatische Zerreissung der Rotatorenmanschette mit erheblichen Einsc h ränkungen des tägliche n Lebens einher. Dass der Versicherte, wie med. pract . A.___ ausführe, vor dem Unfall keine Schulterbeschwerden gehabt habe, beweise nicht mit dem Mass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit, dass vorher kein Defekt der Rotatorenmanschette vorgelegen habe, seien die meisten degenerativ über lange Zeiträume entstan denen Defekte von Sehnen der

Rotatorenmanschette

(die Supraspinatussehne sei am häufigsten betroffen) lange Zeit asymptomatisch (S. 7) .

Alsdann trete nach einer Verletzung typischerweise ein Schmerz ein, der im zeitlichen Verlauf ein Decrescendo erfahre. Die Angabe, dass nach dem Unfall keine Besserung der Be schwerden eingetreten sei, passe daher nicht zur traum atologischen Erfahrung eines De cre sce ndo der Schmerzen. Anhaltende Beschwerden oder eine Zunahme der Beschwerden (der Hausarzt nenne hinzutretende nächtliche Schmerzen) sprä chen nicht typischerweise für eine Traumafolge, sondern würden eher als typi scher Ausdruck eines Verschleissleidens gelten (S. 8) .

Dr. I.___ habe bereits darauf hingewiesen, dass nicht entscheidend sei, wie genau der Sturz abg el aufen sei, dies sei zumeist nicht genau zu rekonstruieren. Ent scheidend für die med i zinische Beurteilung sei

– wenn das Unfallereignis geeignet sei, eine Verletzung zu verursachen – das klinische Bild, die funktionellen Defizite und die daraus abzuleitende Diagnose. Wenn in engem zeitliche m Zusam men hang

mit dem Trauma eine MR-Tomographie durchgeführt werde, könnten Ver än de run gen an der Schulter objektiviert werden, die als Indiz für eine akute trau matische Zerreissung der Rotatorenmanschette gälten. Vorliegend sei die MR-Tomo graphie erst mit deutlicher Verzögerung durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt ermögliche sie keine verlässliche Aussage mehr bezüglich einer Unfallkausalität, sondern dokumentiere häufig lediglich einen zuvor asymptomatischen Vorzu stand (S. 8).

Weiter führte med. pract . J.___ zur Hauptsache aus, anders als

Dr. F.___, der den Versicherten als jungen Alters beschre i be, werde in wissenschaftlichen Studien zu pathologischen Veränderungen an der Rotatorenmanschette zumeist zwischen Personen unter 40 Jahren u nd über 40 Jahren unterschieden. Des weiteren ermögliche der Zustand der Muskulatur keine sicheren Rückschlüsse darauf, dass ein nachgewiesener Defekt der Rotatorenmansc hette Folge eines Traumas sei. Denn e ine Atrophie und/oder eine Fetteinlagerung der Muskulatur der Rotato renmanschette trete in der Regel nur dann ein, wenn ein grosser Sehnendefekt mit Retraktion des Sehnenstumpfes (und damit auch der Muskulatur) über einen langen Zeitraum bestehe (S. 8).

Weiter beschreibe Dr. F.___ im Sprechstundenbericht vom 2 9. August 2018 ein begleitendes Impingement der Schulter . D er zum Impingement führende Konflikt gelte als eine der Ursachen für degenerativ entstandene Defekte der Rotatoren man schette . Auch beschreibe Dr. F.___

in seinem Operationsbericht « deutliche suba cromiale Aufrauhungen im Sinne e ines Impingemen ts », was eine gute Erklä rung für die Beschwerden sei. Selbst wenn eine bereits degen era tiv vorgeschä digte Sehne akut im Rahmen eines T raumas zerreisse - was einer richtungs ge benden Verschlimmerung entsprechen würde – würden akute Schmerzen und eine Funk tionseinschränkung auftreten. Es sei daher nicht ü berwiegend wahrscheinlich, dass die Supraspinatussehne der linken Schulter des Versicherten bei dem Ereig nis vom 2 3. März 2018 zerrissen worden sei (S. 9) .

Schlussfolgernd hielt med. pract . J.___ fest, n achvollziehbar seien nach dem Sturz auf die linke Schulter beim Versicherten Schmerzen eingetreten, die aller din gs kein De cres c endo erfahren hätten. Nach einer Prellung der Schulter oder einer Distorsion der Schulter (ohne strukturelle Verletzungsfolgen) sei nach trau matologischer Erfahrung mit - im zeitlichen Verlauf nachlassenden –

Beschwer den für einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen zu rechnen. Wenn bereits ein Vorzustand vorliege, könne die Heilung länger dauern, jedoch allenfalls zwei bis drei Monate, wie Dr. I.___ festgehalten habe. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Defekt der Supraspinatussehne und der damit einhergehende Defekt des Biceps-Pulley einen asymptom atischen Vorzustand darstellten.

Eine richtung gebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes sei nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt.

Die über den Zeitraum von zwei bis drei Monaten nach dem Unfall anhaltenden Beschwerden seien mit dem Impin gement erklärbar. Der Zustand, wie er ohne den Unfall vom 2 3. März 2018 ein getreten wäre, sei mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit nach zwei, spätestens drei Monaten nach dem Ereignis vom 2 3. März 2018 erreicht (S. 9 f.) . 3.9

Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, MAS Versicherungsmedizin, hielt in ihrer

chirurgisch- versicherungsmedizinischen Beurt eilung vom 11.

September 2020 (Urk. 3/4) im Wesentlichen fest, ein zeitnaher ärztlicher Befund liege nicht vor. Die Erstkonsultation sei am 1 2. Mai 2 018 erfolgt, weshalb grundsätzl i c h eine Beweislosigkeit hinsichtlich lokaler objektivie rbarer Befunde wie Bluterguss, Sch ü r fung und Schwellung vorliegen würden. Diese seien auch nicht zwingend zu erwarten bei einwirkenden Scher- und/oder Rotationskräften, welche letztlich die Sehnenläsion verursachten. Das schlussendlich am Ende des Unfallme cha nis mus stehende A nprall trauma beim Aufschlagen nach dem Sturz müsse keinen b e sonderen Schweregrad aufweisen respektive mit konsekutiven sekundären Loka lbefunden einhergehen, was auch erkläre, dass der Versicherte seine beruf liche Tätigkeit nicht zeitnah unterbrochen habe (S. 3) .

Soweit med. pract .

J.___ schlus s folgere, der vorlieg e nde Befund der Läsion an der Rotatorenmanschette hätte zu starken Schmerzen führen müssen, sei dem zu widersprechen, würden zeitnah verursach t e Schmerzen ihre Ursache in den Weic h teilen haben :

E ine schwere Prellung, ein Bluterguss würden Schmerzen verur sa chen, nicht die Sehnenläsion selbst. Weiter liege eine höhergradige P artial lä sion vor, nicht eine vollständige Ruptur, was erkläre, weshalb keine Pseudo pa ralyse des linken Armes vorgelegen habe. A lsdann sei der Schmerzverlauf indi viduell, der von med. pract .

J.___ geforderte De cr esc endo- Schmerz sei weder zwingend noch Vor au ss e tzung für die Bejahung der Unfallkausalität (S. 3).

Med. pract .

J.___ erwähne nicht die bildgebend fehlende Tendinopathie der Supraspinatussehne; diese sei Au sdruck eines Verschleissleidens. Vorliegend sei ke i ne Tendinopathie der Supraspinatussehne nachgewiesen oder dokumentiert. Auch eine Verfettung oder Atrophie des zugehörigen Musculus

supraspinatus würde n fehlen. Soweit med. pract .

J.___ argumentiere, eine Atrophie/Verfettung würde in der Regel nur eintreten, wenn ein grosser Sehnendefekt mit Retraktion des Sehnenstumpfes über einen langen Zeitraum bestehe,

sei dem grundsätzlich zu folgen. J edoch liege vorliegend eine grössere Sehnenläsion vor und bei einem Vermeiden der schmerzhaften/kraftlosen Bewegung, die den Supraspinatus mus ke l betreffe, würde sich konsekutiv über die Zeit zumindest eine Teilver fet tung/

Teilatrophie zeigen . Die MRI- Bildgebung vom 1 7. Mai 2018 weise zusammen ge fasst keinen relevanten Verschleiss an der Supraspinatussehne im Sinne eines bisher a symptomatisch en Vorzustandes auf, der erst mit dem Unfall vom 2 3. März 2018 symptomatisch geworden sei (S. 4) .

S chlussfolgernd

hielt Dr. C.___

fest, mit Operationsbericht vom 19. Septem ber 2018 sei ein Vorzustand dokumentiert im Sinne von Aufrauhungen bei suba cromialem

Impingement . Im Anschluss an den Unfall vom 2 3. März 2018 sei eine höhergradige Partialläsion der Supraspinatussehne

links diagnostiziert und ope ra tiv versorgt worden . Diese Diagnose erkläre die vorliegend dokumentiert e rela tive Beschwerdearmut des V ersicherten (es handle sich nicht um eine komplette Läsion). Die S upraspina t u ssehne weise bildgebend keine Tendinopathie auf, eben so fänden sich im zugehörigen Muskel weder eine Atrophie noch eine V erfettung . Der vorliegend dokumentierte Unfallmechanismus weise auf eine nicht unerheb liche schädigende Gewalteinwirkung gegen die linke Schulter hin mit wirkenden Rotations- und Scherkräften. Es sei daher überwiegend wahrsche inlich, dass der Unfall vom 23. März 2018 einen Vorzustand ric htunggebend verschlimmert habe (S. 5) . 3.10

In seiner Stellungnahme vom 5. November 2020

(Urk. 11) hielt med. pract .

J.___

zu den Ausführungen von Dr. C.___ vom 1 1. September 2020

im Wesent lichen fest, indem Dr. C.___ vermute, dass vor dem Anprall der Schulter Scher- und/oder Rotationskräfte gewirk t hätten, interpre tiere sie Abläufe in den Un fallhergang, die nicht belegt seien . W erde der mit der Bagatell-Meldung UVG genann te Hergang zugrunde gelegt, so sei von einem Direktanprall der linken Schulter auszugehen (S. 3). Alsdann könne der Aussage, wonach zeitnah verur sachte traumatische Schmerzen ihre Ursache in den Weichteilen (und nicht in der Sehnenläsion selbst) h ätten, so nicht gefolgt werden, sie seien anhand der wi ssen schaftlichen Literatur ni c ht zu belegen. Der Schmerz nach einer Sehnenverletzung entstehe zufolge einer Reizung von Schmerzrezeptoren; Sehnen entsprächen Weichteilgewebe und enthielten Schmerzrezeptoren (S. 3

f .) . Weiter sei eine Pseudoparalys e nicht davon abhängig, dass di e betroffene Sehne vollständig durchtrennt sei. E s werde angenomm en, dass die Pseudoparalyse die Folge einer Kombinati on der Komponenten Schmerz und Instabil i t ät sei bezüglich der Fähig keit, den Oberarmkopf in der Schulterpfanne korrekt zu zentrieren (S. 4) . Dass ein Decrescendo nach unfallkausaler Supraspinatussehnen -Zerreissung weder zwin gend noch eine Voraussetzung für das Bejahen der Unfallkausalität sei, stehe alsdann im Gegensatz zur aktuellen wissenschaftlichen Literatur (S. 4) . Dies gelte auch für die Aussage, wonach eine grössere Sehnenläsion vorliege und sich daher zum indest eine Teilverfettung/Teil a trophie der Muskulatur zeigen müsste. E ine f ettige Infiltration des Supraspinatusmuskels sei vorlieg e nd, da eine Retraktion der Sehne nicht vorliege, nicht zu erwarten;

auch führe ein Mindergebrauch eines Muskels wegen Schmerzen nicht zu einer fettigen Infiltration. Zudem übersehe Dr. C.___, dass bei einer kontinuierlich eintretenden Zusammenhang stren nung der Supraspinatussehne im Rahmen einer Tendinopathie zumeist keine funktionellen Defizite auftreten würden und die davon betroffenen Personen in der Mehrheit schmerzfrei und damit asymptomatisch seien; eine Teilverfettung/-atrophie sei nicht zu erwarten (S. 5) . Zusammenfassend erfahre die Beurteilung vom 23. Juli 2020 durch die Stellungnahme von Dr. C.___ keine Änderung (S. 6). 3.11

Mit Stellungnahme vom 1 9. Januar 2021 (Urk. 16 Beilage 2)

äusserte sich Dr. C.___ ergänzend im Wesentlichen dahin, dass es sich beim –

gemäss Unfallmeldung - gegebenen Sachverhalt weder überwiegend wahrscheinlich noch wahrscheinlich um einen dabei resultierenden Direktanprall der linken Schulter auf den Tisch handle. Die Auseinandersetzung mit dem dokumentiert en Unfall mechanismus führe zu r Einschätzung, dass eine Verletzung an der Rotatoren man schette basierend auf dem Unfallmechanismus nicht zum Vorneherein ausge schlossen werden könne (Stellungnahme S. 1) . Soweit med. pract . J.___ festhalte, dass der typische Verlauf einer traumatisch verursachten Supraspinatussehne n läsion (zwingend) ein Decrescendo zeige, werde dies bestritten und sei zu be zweifeln, dass dieses Beweismass ausreiche für eine Kausalitä tsbeurt e ilung. Auch sei darauf hinzuweisen, dass beim Versicherten weder ein Decresce n do

- noch ein Crescendo- Schmerz dokumentiert worden sei, sondern ein persistierendes schmerz haftes Defizit be i Belastung nach Unfall vom 23. März 2018 (Stellung nahme S. 2

f .) . Dass vorliegend die diskutierte Supraspinatussehnenläsion einer kontinu ier lich eingetretenen verschleisskausalen Zusammenhangstrennung entspreche, die sich in ganzen Ausmass mit MRT- Bildgebung vom 1 7. M ai 2018 manifesti ert habe, und dies ohne, dass die Supraspinatussehne selbst tendinopathisch, struk turell verändert sei, sei unwahrscheinlich. Es bleibe vorliegend überwiegend wahr sche inlich, dass der Unfall vom 23. März 2018 einen Vorzustand an der linken Supraspinatussehne richtunggebend verschlimmert habe (S. 4). 3.1 2

PD Dr. med. B.___

hielt am 3 1. März 2 021 z usammenfassend fest, dass die Aus füh rungen von med. pract . J.___ vom 23. Juli 2020 und vom

5. November 2020 - sich umfassend auf publizierte Literatur stützend und die B esonderheite n d es Einzelfalls berücksichtigend - zu einer nachvollziehbar überzeugenden Analyse und Konklusion gelangten. Die chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stel lung nahmen von Dr. C.___ vermöchten die zentralen Argumente nicht zu erschüt tern, postulierten alle nfalls die Möglichkeit e iner anderslautenden Bewer tung, zeigten aber hierfür keine überwiegende Wahrscheinlichkeit auf (Urk. 21 S. 7) . 4. 4.1 Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 2 3. März 2018 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) darstellt.

Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwer de geg nerin zu Recht

ihre Leistungen per 2 3. Juni 2018 unter Hinweis auf das Errei chen des Status quo sine eingestellt hat,

beziehungsweise, ob die danach wei terhin bestehenden Beschwerden

an der linken Schulter noch mit überw i e gender Wahr scheinlichkeit

auf den Unfall vom 2 3. März 2018 zurückzuführen sind .

4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Ausführungen von Kreis ärztin Dr. I.___ vom 2 9. März 2019 (Urk. 10/45), 3. Juni 2019 (Urk. 10/54), 1 7. Juni 2019 (Urk. 10/63), 2 2. August

2019 (Urk. 10/91) und vom 2 9. Oktober

2019

(Urk. 10/ 104) sowie die Ausführungen von Kreisarzt med. pract . J.___ vom 23.

Juli 2020 (Urk. 10/110) . Ergänzend legte sie im Beschwerdeverfahren die kreis ärztlichen Beurteilungen von med. pract . J.___ vom 5. November 2020 (Urk. 11) und die Stellungnahme von PD Dr. med. B.___ vom 3 1. März 2021 (Urk. 21) ins Re cht . Unter Berücksichtigung

der Angaben in der Unfallmeldung vom 3. April 2018 (Urk. 10/1), des MRI-Befund s vom 1 7. Mai 2018 (Urk. 10/7), der von Dr. F.___ im Operationsbericht vom

19. September 2018

in traoperativ erhobenen (Vor-) Be funde

(vgl. Urk.

10/ 53) sowie des

aktenmässig ausgewiesenen Verlaufs

legten diese Ärzte in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, weshalb

der Sturz am 23. März 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Prellung bezie hungs weise Kontusion der linken Schulter ohne richtunggebende strukt urelle Un fallfolgen geführt hat .

Insbes ondere zeigte

Dr. I.___

unter Hinweis auf die Literatur auf, dass

das (unstreitig; vgl. Urk. 3/4

S. 3) am Schluss stehende Anpralltrauma

eher nicht geeignet sei, die nachgewiesenen Läsionen zu verursachen (Urk. 10/6 3 S. 3; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts

8C_446/2019 vom 2 2. Oktober 2019 E. 5.2.2 und 5.2.3), was

es – neben anderen Indizien - zu berücksichtigen gilt, auch wenn nach der Rechtsprechung dem Kriterium des Unfallmechanismus zur Beurteilung der Unfallk ausalität keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen wird (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 E. 4.1.3 mit Hinweis). Ebenso zeigten die Suva- Ärzte mit Blick auf die erst am 1 7. Mai 2018 veranlasste Bild gebung nachvollziehbar auf, dass ein e

erst mit deutlicher zeitlich er Verzögerung durchgeführte MR- Tomografie

keine verlässliche Aussage mehr bezüglich der Unfallkausalität erlaubt, sondern häufig lediglich einen zuvor asympto matischen Zustand dokumentiert, und sich daher vorliegend – wo sich kein Anhalt für eine erhebliche Traumatisierung der Schulter oder Begleitverletzungen ergab (nament lich kein bone

bruise) - aufgrund der Bildgebung (MRT) nichts zugunsten einer unfallkausalen Genese der Beschwerden abgeleitet werden kann. Weiter leuchte t ein, dass eine nach akuter Gewalteinwirkung verursachte traumatisch e

Rota to ren manschettenläsion

(auch bei einer degenerativ vorgeschädigten Sehne; Urk. 10/110 S. 9) unmittelbar zu Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust

führt;

vor diesem Hintergrund erscheint

schlüssig, dass die Suva Ärzte -

nachdem der Beschwerdeführer zeitnah keine ärztliche Hilfe in Anspruch nahm und unver ändert seiner (selbst wenn leichten) körperlichen Arbeit nachging

das Fehlen

von echtzeitlich dokumentierten, unmittelbar nach dem Unfallereignis eingetre tenen akuten und erhebliche n Beschwerden und Funktionseinschränkungen als Indiz gegen eine unfallkausale Genese der Beschwerden ge werte t haben (vgl. etwa med. pract . J.___

Urk. 10/110 S. 6

f .

vgl. auch Urk. 21 S. 5) und die von med. pract .

A.___

erstmals am 1 2. Mai 2018 beschriebenen Beschwerden

vor dem Hintergrund der von Dr. F.___ intraoperativ erhobenen Befunde dahin würdigten, dass der Defekt an der Supraspinatussehne

überwiegend wahrscheinlich einem

asymptomatischen Vorzustand e ntspricht

(vgl. med. pract .

J.___

Urk. 10/110 S.

9) .

Daran ändert auch nichts, dass Hausa r zt med.

pract . A.___ am 1 2. Juli 2019 festh i e lt, der Versicherte habe vor dem U nfall nie Pr obleme mit der linken Schulter gehabt (Urk. 10 /78); dies

muss schon daher g elten, als

praxisgemäss eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich nicht bereits dann als durch den Un fall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (zur Unzulässigkeit der Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc» BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/ 2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) .

Auch

führte

med. pract . J.___ aus medizinischer Sicht unter Hin weis auf die medizinische Fachl iteratur aus, dass die meisten degenerativ entstandenen Defekte von Sehnen und Rotato renmanschette lange Zeit asymptomatisch sind (Urk. 10/110 S. 7) .

Die Suva Ärzte hielten unter Hinweis auf die medizinische Literatur

aber auch nachvollziehbar fest, dass

das Fehlen des für ein Unfallgeschehen typischen Decrescendo- Verlaufs gegen eine traumatische Genese der Supraspinatussehnenläsion spricht (vgl. U rk. 11 S. 4 und Urk. 21 S . 5) . 4.3 Soweit

Dr. F.___

und

Dr. C.___

ihre gegente ilige Beur teilung, wonach

die Läsion der Supraspin atussehn e unfallkausal sei, unter anderem damit begrün deten,

dass die Muskulatur der Rotatorenmanschette bildgebend ohne Atrophie bzw. Verfettung sei,

zeigten die Suva-Ärzte

unter Hinweis auf die me dizinische Liter atur

nachvollziehbar

auf und wurde von Dr. C.___ auch nicht grund sätzlich in Frage gestellt, dass e ine Atrophie und/oder eine Fetteinlagerung der Muskulatur der Rotatorenmanschette in der Regel nur eintritt, wenn ein grosser Sehnendefekt mit Retraktion des Sehnenstumpfes (und damit auch der Musku latur) übe r einen langen Zeitraum vorliegt (vgl. med.

pract .

J.___; Urk. 10/110 S.

8; vgl . auch PD Dr. B.___,

Urk. 21 S. 7).

Soweit

Dr. C.___

dagegen ein wendet, es liege ei ne grössere Sehnenläsion vor und dass bei einem Vermeiden der schmerzhaften Bewegung, die den Supraspinatu s muskel betreffe, sich konse kutiv über die Zeit zumindest eine Teilverfe t tung einstellen

würde (Urk. 3/4 S. 4),

verfängt dies nicht. So führte med .

pract .

J.___

für den mediz i nischen Laien ebenso einleuchtend aus, dass

- da eine Retraktion der Sehne nicht gegeben sei - beim Beschwerdeführer e ine fettige Infiltration des Supr aspinatusmuskels

nicht zu erwarten sei,

und auch ein Mindergebrauch eines Muskels wegen Schmerzen nicht zu einer fettigen Infiltration führe (Urk. 11 S . 5) . Aber auch soweit

Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom

1 9. Januar 2021 einwendet, dass ein Decre s cendo - Schmerz nach (traumatischer)

Supraspinatus sehnenläsion keine zwingende Vorauss e tzung für das Vorliegen einer Unfall kausalität sei

und zu bezweifeln

sei, dass der Hinweis von med. pract .

J.___ auf den typischen Verlauf einer traumatisch verursachten Supraspinatussehnenläsion

(Decrescendo - Schmerz) als

« Beweismass ausreicht für eine Kausalitätsbeur tei lung » (Urk. 16 Beilage 2),

überzeug t dies nicht .

Zum einen begründet Dr. C.___ ihre gegenteilige Auf f assung weder fundiert noch setzt sie sich mit der

von med. pract

J.___

angegebenen

(Urk. 11 S. 4) einschlägigen Fachliteratur auseinander; zum anderen

verkennt

sie, dass die S uva –Ärzte nicht allein aufgrund des fehlenden Decrescendo - Verlaufs auf eine dege n erative

Genese

der

Supraspinatussehnen lä sion

schlossen,

sondern dies en

Aspekt

vielmehr als nur eine n von verschie denen Überlegungen

in ihre

Beurteilung mit ein bezogen .

Soweit Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Januar 2021 schliesslich geltend macht, beim Versi cher ten sei weder ein Decrescendo - noch ein Crescendo - Schmerz dokumentiert,

trifft dies nicht zu . Wie PD Dr. med. B.___

in seiner Stellungnahme vom 3 1. März 2021

zu Recht ausführt (Urk. 21 S . 6),

findet dies e Angabe in de n U nterlagen keine S tütze, hat do c h

med. pract . A.___ am 27. März 2019 berichtet, dass der Ver sicherte im Verlauf auch in der Nacht Schmerzen bekommen habe (vgl. Bericht von med. pract . A.___ vom 2 7. März 2019; Urk. 10/44). 4.4 Nach

dem Gesagten haben die Su va- Ärzte überzeugend begründet, dass es zwar infolge des Sturzes und der Prellung der linken Schulter am 23.

März 2018 zu vorübergehende n Schmerzen kam, jedoch

die für die Beurteilung der Unfallkau salität einer Gesundheitsschädigung

massgeblichen K rit e rie n (bildge bende Be funde, Vorgeschichte, Unfallhergang, Primärbefund, Verlauf; vgl. dazu etwa Urtei l des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 1 5. April 2021 E. 4.1.3) es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass

die vorliegend im Streit liegenden Be schwerden an der linken Schulter (Läsion der Supraspinatussehne) nicht a uf den Unfall vom

23. März 2018 zurückzuführen sind, und dass daher der

Zustand, wie er ohne den Unfall vorgelegen hätte, mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit nach spätestens drei Monaten nach diesem Ereignis erreicht war. Die Beurteilung der Kreisärzte wird durch die g egenteiligen Verlautbarungen der behandelnden Ärzte sowie von Dr. C.___ nicht in Frage gestellt. Von weiteren medizinischen Abklärungen wie der eventualiter beantragten Ein holung eines Gerich tsgutachtens (vgl. Urk. 1 S. 2) ist folglich abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die kreisärztlichen Stellungnahmen abgestellt und ihre Leistungen per 2 3. Juni 2018 eingestellt hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war der Status quo sine in Bezug auf die lin ke Schulter zu diesem Zeitpunkt erreicht.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. Jul i 2020 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann