Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1984, war seit dem 1. Juni 2011 als Heizungsmonteur bei der Y.___AG in Z.___ angestellt und damit bei der Suva obligatorisch unfallversichert (vgl. Schadenmeldung, Urk. 15/1).
Am 2 7. November 2017 stürzte der Versicherte von einem fahrenden Personen wagen und zog sich dabei ein Schädelhirntrauma zu (vgl. Schadenmeldung, Urk. 15/1; Polizeirapport, Urk. 15/161; Austrittsberich t des Universitätsspitals B.___ , Urk. 15/35). Mit Ver fügung vom 1 9. April 2018 (Urk. 15/172) kürzte die Suva in Anwendung von Art. 39 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) und Art. 50 der
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sämtliche Geldleistungen um 50 % . Diese Verfügung wurde nicht angefochten . 1.2
Mit Eingabe vom 2 9. März 2019 ( Urk. 16/415) ersuchte der Versicherte um Revi sion beziehungsweise Wiedererwägung der Verfügung vom 1 9. April 201 8. Die Suva trat mit Verfügung vom 1 7. April 2019 ( Urk. 16/426) nicht auf das Wieder erwägungsgesuch ein und wies das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Mai 2019 Einsprache ( Urk. 16/439). 1.3
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 ( Urk. 16/483) gewährte die Suva dem Ver sicherten ab 1. Oktober 2019 eine (um 50 % gekürzte) Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 91‘912.--. Zudem wurde dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 70 % eine (um 50 % gekürzte) Integritätsentschädigung von Fr. 51‘870.-- zugesprochen. Dagegen erhob der Versicherte am 7. November 2019 ebenfalls Einsprache ( Urk. 16/492). 1.4
Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ( Urk. 16/508) berechnete die Suva die (um 50 % gekürzte) Invalidenrente in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 UVG als Komplementärrente und verrechnete einen Betrag von Fr. 4‘362.20 mit der Nach zahlung der Invalidenversicherung. Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 1 0. Februar 2020 Einsprache gegen diese Verfügung ( Urk. 16/523). 1.5
Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2020 ( Urk. 16/531 = Urk.
2) wies die Suva die Einsprachen vom 2 7. Mai 2019 und 7. November 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die Einsprache vom 1 0. Februar 2020 trat sie nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies die Suva wegen Aussichtslosigkeit ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 202 0 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 4. September 2020 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben
(S. 2 Ziff.
1) und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 2 ) . Zudem sei ihm eine ungekürzte Integri tätsentschädigung von mindestens 80 % auszurichten (S. 2 Ziff. 3 ) . Es sei von einer Kürzung der Komplementärrente und einer entsprechenden Verrechnung abzusehen (S. 2 Ziff. 4 ) und es seien ihm rückwirkend ab dem 3 0. November 2017 ungekürzte Taggelder auszurichten (S. 2 Ziff. 5 ). Eventuell sei die Angelegenheit zur Veranlassung einer sachverständigen Begutachtung hinsichtlich Zurech nungsfähigkeit im Unfallzeitpunkt an die Suva zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 6). Zudem ersuchte er um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsver fahren (S. 2 Ziff. 7). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgelt lichen Rechtsvertretung (S. 2 unten).
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2021 ( Urk. 14 ) auf Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Am 5. März 2021 tätigte der Beschwerdeführer eine Eingabe ( Urk. 20 21/1-5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ere ignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2
Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistun gen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ordnen (Art. 39 UVG). Von dieser Kompetenzdelegation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht.
Nach Art. 50 Abs. 1 UVV werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Ver sicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkeh ren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVV). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin beurteilte im angefochtenen Entscheid drei Einsprachen des Beschwerdeführers. Strittig ist in erster Linie die Kürzung der Leistungen auf grund eines Wagnisses, wobei fraglich ist,
ob diese materiell geprüft werden kann. Des Weiteren ist die Höhe der Integritätsentschädigung strittig. Schliesslich ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu prüfen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) aus, soweit einspracheweise um Wiedererwägung der Kürzungsverfügung vom 1 9. April 2018 ersucht werde, sei nicht darauf einzutreten (S. 3 unten). Weiter seien die Voraussetzungen der prozessualen Revision nicht erfüllt. Soweit geltend gemacht werde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes abge halten worden sei, binnen Frist zu handeln, hätte innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei (S. 4 unten). Betreffend Integri tätsschaden bestehe
kein Anlass, die Einschätzung durch Dr. med. A.___ in Frage zu stellen, beruhe sie doch auf einer sorgfältigen Untersuchung des Beschwerdeführers. Soweit die 50%ige Kürzung der Invalidenrente und Integri tätsentschädigung angefochten werde, sei darauf nicht einzutreten, da die Verfü gung vom 1 9. April 2018 in Rechtskraft erwachsen sei (S. 6 Mitte).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
14) hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem fest, dass weder in der Verfügung vom 4. Oktober 2019 betreffend Rente und Integritätsentschädigung noch in derjenigen vom 9. Januar 2020 betreffend Komplementärrente und Verrechnung materiell (nochmals) über die Kürzung ent schieden worden, sondern die Kürzung lediglich vollzogen worden sei . Somit stehe fest, dass über die Kürzung der Geldleistungen inhaltlich in der formell rechtskräftigen Verfügung vom 1 9. April 2018 entschieden worden sei (S. 5 Mitte). Betreffend Integritätsentschädigung finde sich in den Akten kein ärztlicher Bericht, der mit medizinischer Begründung vo n einem höheren als dem von Dr. med. A.___ geschätzten Integritätsschaden von 70 % ausgehe (S. 8 unten). 2.3
Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde ( Urk.
1) fest, dass er erst per 2 8. April 2018 aus dem Spital beziehungsweise der Rehabilitationsklinik ent lassen worden sei. Frühestens ab 1 9. Oktober 2018 habe er wieder als urteilsfähig zu gelten (S. 4 Mitte). Die Verfügung vom 1 9. April 2018 und damit die 50%ige Kürzung sei nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (S. 6 unten). Einerseits würden ursprünglich fehlerhafte Verwaltungsverfügungen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen, andererseits sei ihm mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (erneut) die Möglichkeit eingeräumt worden, sämtliche Aspekte der Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise Integritätsent schädigung anzufechten (S. 6 f.). Bestünde keine entsprechende Anfechtungs möglichkeit, hätte die Zuspre chung einer Invalidenrente beziehungsweise einer Integritätsentschädigung in Form einer einfachen Mitteilung - ohne Rechtsmittel belehrung - erfolgen müssen (S. 7 Mitte). Das Unfallgeschehen sei nicht als Wagnis zu qualifizieren (S. 14 unten). Tatsache sei, dass er auf die Motorhaube des Fahrzeuges gehechtet sei, um die Lenkerin am Losfahren zu hindern. Damit, dass die Lenkerin in der Folge trotzdem losgefahren und das Fahrzeug sogar auf 50-60 km/h beschleunigt habe, habe er nicht gerechnet (S. 8 unten). Die Tatsache, dass er direkt mit dem Kopf auf der Fahrbahn aufgeprallt sei, ohne mit den Händen oder Armen Abstütz- beziehungsweise Schutzbewegungen vorge nommen zu haben, belege seinen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit deutlich (S. 9 oben). Im Rahmen der Spital einweisung sei festgehalten worden, dass er 1.3 Promille Alkohol und Kokain im Blut gehabt habe (S. 10 oben). Betreffend Integritätsentschädigung sei die Quali fikation der Störung als lediglich mittelgradig unzutreffend. Auch handle es sich nicht primär um eine psychische, sondern um eine physische Schädigung (S. 12 Mitte). 3. 3.1
In der Schadenmeldung des Arbeitgebers vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 15/1) wurde festgehalten, dass der Unfallhergang nicht beschrieben werden könne , da der Beschwerdeführer momentan nicht ansprechbar sei. 3. 2
Im Austrittsbericht der Ärzte des Universitätsspitals B.___ vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 15/35) wurden folgende
- hier verkürzt wiedergegebene - Diagnosen genannt (S. 1 f.) : - m ittelschweres Schädel-Hirn-Trauma am 2 8. November 2017 bei Sturz von fahrendem Personenwagen - Aspirationspneumonie - Status febrilis seit 2. Dezember 2017
- Kontusion Hand rechts
- Verdacht auf chroni schen Alkohol- und Drogenkonsum
- bei Eintritt 1.3 Promille und Kokain positiv im Tox -Screening - noduläre weichteildichte Läsi on links des Truncus
Pulmonalis
- Ulcus duodenal Forrest III
- Vitamin D-Mangel
Die behandelnden Ärzte führten aus, dass eine n otfallmässige Zuweisung mit dem Rettungsdienst erfolgt sei . Der Beschwerdeführer sei fremdanamnestisch gemäss Kantonspolizei nach dem Konsum von Alkohol und Drogen auf der Motorhaube eines P ersonenwagens mitgefahren und im Verlauf vom fahrenden Personen wagen gestürzt (S. 2 Mitte). 3.3
Aus dem Polizeirapport vom 1 7. Januar 2018 ( Urk. 15/161 /4-5 ) ergibt sich fol gender Sachverhalt: Der unter dem Einfluss von Kokain stehende Beschwerde führer habe versucht, zwei Escortdamen am Verlassen seiner Wohnung sowie der Wegfahrt mit dem Auto zu hindern. Er sei auf das bereits angefahrene Auto gehechtet und habe im Zuge der Fahrt mit der Faust auf die Windschutzscheibe geschlagen, wodurch diese erheblich beschädigt und die Sicht der Lenkerin massgeblich behindert worden sei. Während der Fahrt habe die Lenkerin mehr fach versucht, den Beschwerdeführer mit Bremsmanövern loszuwerden oder zur Aufgabe zu bewegen, was jedoch misslungen sei. Schliesslich sei der Beschwer deführer auf die Strasse gestürzt und habe sich schwerste Kopfverletzungen zugezogen. 3.4
Im Austrittsbericht der C.___
vom 5. April 2018 ( Urk. 15/162) wurden folgende psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren genannt (S. 1 Mitte): - or ganische Persönlichkeitsstörung
- psychische und Verhaltensstörungen dur ch Kokain: schädlicher Gebrauch
- psychische und Verhaltensstörungen durc h Alkohol: schädlicher Gebrauch
Nach einem Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma Ende November 2017 bestehe eine organische Persönlichkeitsveränderung mit neurologischen und neuropsycholo gischen Symptomen sowie einer Störung der Impuls-Affektkontrolle (S. 1 unten). 3.5
Im definitiven Austrittsbericht der
Reha D.___
vom 8. Juni 2018 (Urk. 1 5 /199) wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer sei zur intensiven statio nären neurologischen Rehabilitation zugewiesen worden (S. 1 unten) . Nach Rück sprache mit der ganzen Familie sei bei gesicherter Betreuung durch die Ehefrau der Austritt nach Hause kurzfristig organisiert worden. Als Problem habe sich der baldige Umzug von Z.___ nach E.___ gestellt. Vorerst sei eine tägli che Betreuung durch die psychiatrische Spitex organisiert worden. Sobald es der Zustand des Beschwerdeführers zulasse, sei eine (stationäre) neurokognitive Rehabilitation anzustreben.
D er Beschwerdeführer benötig e ihres Erachtens einen Beistand (S. 2 Mitte).
Am 2 8. April 2018 sei d er Beschwerdeführer in stabilem Zustand nach Hause entlassen worden (S. 4 oben). 3.6
Mit Entscheid der
Kinde s- und Erwachsenenschutzbehörde ( KESB ) Z.___ v om 2 4. Juli 2018 ( Urk. 15/268) wurde für den Beschwerdeführer eine Vertre tungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet, mit der Aufgabe, ihn bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertre ten und ihn bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen , der Krankenkasse, sonstigen Institutionen und Privat personen. 3.7
Im Beric ht des Universitätsspitals B.___ , Sprechstunde für Schmerzmedizin, vom 1 7. September 2018 (Urk. 15/293 ) wurde folgende Diagnose genannt (S. 1 Mitte): - nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltens störung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nach Unfalltrauma
Die Auffassung des Beschwerdeführers sei reduziert, Aufmerksamkeit und Konzentration seien unauffällig .
Es bestehe kein klinischer Anhalt für mnestische Funktionsstörungen (S. 1 Mitte). 3.8
Am 3 1. Oktober 2018 ersuchte Rechtsanwältin Dina Raewel um Akteneinsicht und wies sich mit einer Vollmacht des Beschwerdeführers vom 2 1. September 2018 (Urk. 15/299) aus.
Die Beschwerdegegnerin stellte ihr die Akten am 2.
No vember 2018 zu ( Urk. 16/302) .
3. 9
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 ( Urk. 16/330 /1-2 ) hielt Rechtsanwältin Raewel fest, dass die Verfügung vom 1 9. April 2018 nicht in Rechtskraft erwachsen sei . D er Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Verfügungs zu stellung noch in der C.___ hospitalisiert gewesen. Er habe die Klinik e rst am 2 8. April 2018 ver lassen können und habe die Verfügung im fraglichen Zeitpunkt gar nicht erhalten (S. 1).
Beim Verlassen der Klinik habe sich der Beschwerdeführer in einer
miserable n psychische n und damit kognitive n Ver fassung befunden. Er hätte den Inhalt der Verfügung somit gar nicht verstehen können. Die Zustellung der Verfügung sei deshalb insgesamt fehlerhaft erfolgt . Der Beschwerdeführer sei erst im Oktober 2018 in der Lage gewesen, von d er Verfügung Kenntnis zu nehmen. Noch im September 2018 sei ihm eine reduzierte Auffassung attestiert worden. Sie ersuche um erneute rechtsgültige Zustellung der Verfügung (S. 2) .
3. 10
Die Beschwerdegegnerin hielt dazu mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2018 (Urk. 16/346) fest, die Verfügung vom 1 9. April 2018 sei gemäss Track & Tra ce ordentlich zugestellt worden. S omit seien die Voraussetzungen zur Wiederher stellung der Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG nicht erfüllt. Die verfügte Kürzung der Geldleistungen sei in Rechtskraft erwachsen.
3.1 1
Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nann te in der p sychiatrischen Beurteilung vom 1 5. September 2019 ( Urk. 16/468) folgende Diagnosen (S. 34 oben): - organische Persönlichkeitsstörung (Frontalhirnsyndrom) - Hirnverletzung frontal und temporal beidseits, durch Unfall am 27.11.2017; ventriculo -peritonealer Shunt seit 12.10.2018; genera li sierter epileptischer Anfall am 08.01.2018 - mittelschwere neuropsychologische Störung; mittelgradige atten tio nale
und exekutive Defizite - Störungen von Affekten und Verhalten: starke Verminderung des Durchhaltevermögens, stark erhöhte Irritier- und Reizbarkeit - Status nach Missbrauch von Alkohol und Kok ain - von rund 2009 bis zum 27.11.2017 - Status nach Anpassungsstörung - von rund 2014 bis zum 27.11.2017
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Untersuchung psychisch insgesamt stark auffällig gewesen, in guter Übereinstimmung mit den Akten und seinen eigenen Angaben. Die Auffassung von etwas komplexeren Inhalten sei deutlich erschwert gewesen. Nach gut 30 Minuten habe die Kon zentrationsfähigkeit stark abgenommen und die innerliche Unruhe sowie Reiz barkeit seien nur noch mit Mühe kontrollierbar gewesen (S. 32 unten). Die Kontrolle von Emotionen und Impulsen sei stark vermindert, weshalb der Beschwerdeführer seinen gut zweijährigen Sohn nicht mehr ertrage. Es bestehe eine volle
Arbeitsunfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 35 Mitte). Für die Beurteilung des Integritätsschadens sei die Tabelle 8 Integritätsschaden bei Hirn funktionsstörungen nach Hirnverletzung anwendbar. Im Vergleich mit der mittelschweren Störung (50 %) sei d er Beschwerdeführer stärker beeinträchtigt . Die kognitiven Defizite seien nicht nur deutlich, sondern mittelschwer ausgeprägt (S. 35 unten). Im Vergleich mit der schweren Störung (80 %) sei der Beschwerde führer in kognitiver Hinsicht weniger stark eingeschränkt. Alle anderen Aussagen würden zutreffen. Aus diesen Gründen liege gemäss Tabelle 8 eine mittelschwere bis schwere Störung vor, was mit 70 % zu beziffern sei. Es lägen keine weiteren unfallbedingten Beeinträchtigungen vor, welche einen zusätzlichen Integritäts schaden begründen würden (S. 36 ). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin kürzte mit Verfügung vom 1 9. April 2018 (Urk. 15/172) in Anwendung von Art. 39 UVG und Art. 50 UVV sämtliche Geldleistungen um 50 % .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Kürzung der Leistungen (wegen Grobfahrlässigkeit) Gegenstand eines gesonderten, der Rechtskraft fähigen Entscheids sein, wobei der einmal festgesetzte Kürzungssatz bei einem späteren Rentenentscheid grundsätzlich nicht mehr angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 489/00 vom 3 1. August 2001 E. 1.a).
Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorab in einem separaten Entscheid über die Kürzung der Leistungen wegen eines Wagnisses befand. Z u prüfen bleibt , ob die Verfügung vom 1 9. April 2018 und damit die 50%ige Kürzung der Geldl eistungen in Rechtskraft erwachsen ist. 4.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ursprünglich fehlerhafte Ver wal tungs verfügungen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen würden (vgl.
Urk. 1) .
Dazu ist festzuhalten, dass fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar sind und dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen . Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzu nehmen, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil des Bundes gerichts 9C_320/2014 vom 2 9. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Selbst wenn ein inhaltlicher Mangel vorläge, würde dieser somit nicht zur Nich tigkeit führen. Von einem gravierenden Mangel kann vorliegend nicht die Rede sein. 4.3
In formeller Hinsicht ergibt sich, dass d ie Verfügung vom 1 9. April 2018 gleichentags per A-Post plus versandt und am 2 0. April 2018
zugestellt wurd e (vgl. Urk. 16/34 3 ).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist ist die Einsprach efrist nicht erstreckbar ( Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Es ist unbestritten, dass vorliegend keine Einsprache erhoben wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er erst per 2 8. April 2018 aus dem Spital beziehungsweise der Rehabilitationsklinik entlassen worden sei (vgl. vorstehend E. 2.3 und E. 3.9) .
D er Beschwerdeführer lebte
im Zeitpunkt des Unfall s mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zusammen in Z.___ . Die Verfügung wurde am 2 0. April 2018 an die gemeinsame Adresse in Z.___ zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen noch in der Reha D.___
auf. Am 2 8. April 2018 wurde er - bei gesicherter Betreuung durch die Ehe frau - nach Hause entlassen (vgl. vorstehend E. 3.5).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung gemäss Track & Trace am 2 0. April 2018 zugestellt wurde (vgl. Urk. 16/34 3 ) . Die Ehefrau des Beschwerde führers konnte diese in Empfang nehmen und der Beschwerdeführer konnte
s pätestens nach der Entlassung aus der Reha D.___
am 2 8. April 2018 davon Kenntnis nehmen.
Angesichts dessen wäre es ihm in zeitlich er Hinsicht noch ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache zu erheben oder eine n Dritten damit zu beauftragen. 4.4
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe sich beim Verlassen der Klinik in einer schlechten psychischen und damit kognitiven Verfassung befun den. Er hätte den Inhalt der Verfügung gar nicht verstehen können. Frühestens ab dem 1 9. Oktober 2018 habe er wieder als urteilsfähig zu gelten (vgl. vorste hend E. 2.3 und E. 3.9).
Die versäumte Frist kann gestützt auf Art. 41 ATSG wieder hergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
A us den vorliegenden Akten ergibt sich, dass a m 2 4. Juli 2018 eine Vertretungs beistandschaft errichtet wurde , unter anderem
mit der Aufgabe, den Beschwerde führer im Verkehr mit Behörden, Ämtern, und
(Sozial-)Versicherungen
soweit nötig zu vertreten
( vgl. vorstehend E. 3. 6 ). Soweit der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig Einsprache erheben konnte, hätte die Beiständin ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von
Art. 41 ATSG stellen müss en.
Im Berich t des Universitätsspitals B.___ vom 1 7. September 2018 wurde festge halten, dass die Auffassung des Beschwerdeführers reduziert sei (vgl.
vorstehend E. 3.7). G emäss eigenen Angaben
war der Beschwerdeführer (erst) im Oktober 2018 in der Lage , von der Verfügung Kenntnis zu nehmen (vgl.
vorstehend E. 2.3 und E. 3.9). Entsprechend hätte
s pätestens im November 2018 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist erfolgen müssen
(innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses) . Dies wäre zweifellos möglich gewesen, zumal Rechts anwältin Raewel die Akten am 2. November 2018 erhalten hat ( vgl. vorstehend E. 3.8).
Soweit das Schreiben von RAin
Raewel vom 4. Dezember 2018 ( Urk. 16/330), worin sie um erneute Zustellung der Verfügung ersuchte, als Gesuch um Wieder herstellung der Einsprachefrist
im Sinne von
Art. 41 ATSG gedeutet werden kann, ist
dieses als verspätet zu erachten . Eine Fristwiederherstellung kommt somit nicht in Frage. 4.5
D er Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass ihm mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (erneut) die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sämtliche Aspekte der Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise Integritätsent schädigung anzufechten . Ansonsten hätte
die Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise einer Integritätsentschädigung in Form einer einfachen Mit teilung - ohne Rechtsmittelbelehrung - erfolgen müssen ( Urk. 1 S. 6 f.) . Dies ist unzutreffend. Wie unter vorstehender Erwägung 4.1 festgehalten, kann die Leistungskürzung Gegenstand eines gesonderten Entscheids sein und
der einmal festgesetzte Kürzungssatz kann bei einem späteren Rentenentscheid grundsätz lich nicht mehr angefochten werden .
Im Übrigen wurde n mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 ( Urk. 16/483) di e Erwerbsunfähigkeit auf 100 %, der versicherte Jahresverdienst auf Fr. 91‘912.-- und die Integritätseinbusse auf 70 % festgelegt. Alle diese Elemente hätten angefochten werden können
- was betreffend Integri tätseinbusse denn auch tatsächlich erfolgte - , weshalb die Verfügungsform not wendig war , auch wenn die Leistungskürzung nicht mehr angefochten werden konnte .
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Verfügung vom 1 9. April 2018 und damit auch die Kürzung der Geldl eistungen um 50 % in Rechtskraft erwachsen ist. 5. 5.1
Auf den rechtskräftigen Kürzungsentscheid kann lediglich auf dem Wege der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision von Verfügungen zurückge kommen werden. 5.2
Der Beschwerdeführer stellte am 2 9. März 2019 ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 16/415). Darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 7. April 2019 nicht ein ( Urk. 16/426).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wieder erwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinwei sen). Zu prüfen bleibt damit die Revision. 5.3
Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG; BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinwei sen, 143 V 105 E. 2.3).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundes gerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsa chen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungs grundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsver fahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beur teilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten aus üben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellte am 2 9. März 2019 ein Revisionsgesuch (Urk. 16/415). Er machte geltend, dass das Strafverfahren gegen ihn mit Schreiben der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ere ignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistun gen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ordnen (Art. 39 UVG). Von dieser Kompetenzdelegation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht.
Nach Art. 50 Abs. 1 UVV werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Ver sicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkeh ren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVV).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 1.5 Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2020 ( Urk. 16/531 = Urk.
2) wies die Suva die Einsprachen vom 2 7. Mai 2019 und 7. November 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die Einsprache vom 1 0. Februar 2020 trat sie nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies die Suva wegen Aussichtslosigkeit ab.
E. 2 ) . Zudem sei ihm eine ungekürzte Integri tätsentschädigung von mindestens 80 % auszurichten (S. 2 Ziff.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin beurteilte im angefochtenen Entscheid drei Einsprachen des Beschwerdeführers. Strittig ist in erster Linie die Kürzung der Leistungen auf grund eines Wagnisses, wobei fraglich ist,
ob diese materiell geprüft werden kann. Des Weiteren ist die Höhe der Integritätsentschädigung strittig. Schliesslich ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu prüfen.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) aus, soweit einspracheweise um Wiedererwägung der Kürzungsverfügung vom 1 9. April 2018 ersucht werde, sei nicht darauf einzutreten (S. 3 unten). Weiter seien die Voraussetzungen der prozessualen Revision nicht erfüllt. Soweit geltend gemacht werde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes abge halten worden sei, binnen Frist zu handeln, hätte innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei (S. 4 unten). Betreffend Integri tätsschaden bestehe
kein Anlass, die Einschätzung durch Dr. med. A.___ in Frage zu stellen, beruhe sie doch auf einer sorgfältigen Untersuchung des Beschwerdeführers. Soweit die 50%ige Kürzung der Invalidenrente und Integri tätsentschädigung angefochten werde, sei darauf nicht einzutreten, da die Verfü gung vom 1 9. April 2018 in Rechtskraft erwachsen sei (S. 6 Mitte).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
14) hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem fest, dass weder in der Verfügung vom 4. Oktober 2019 betreffend Rente und Integritätsentschädigung noch in derjenigen vom 9. Januar 2020 betreffend Komplementärrente und Verrechnung materiell (nochmals) über die Kürzung ent schieden worden, sondern die Kürzung lediglich vollzogen worden sei . Somit stehe fest, dass über die Kürzung der Geldleistungen inhaltlich in der formell rechtskräftigen Verfügung vom 1 9. April 2018 entschieden worden sei (S. 5 Mitte). Betreffend Integritätsentschädigung finde sich in den Akten kein ärztlicher Bericht, der mit medizinischer Begründung vo n einem höheren als dem von Dr. med. A.___ geschätzten Integritätsschaden von 70 % ausgehe (S. 8 unten).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde ( Urk.
1) fest, dass er erst per 2 8. April 2018 aus dem Spital beziehungsweise der Rehabilitationsklinik ent lassen worden sei. Frühestens ab 1 9. Oktober 2018 habe er wieder als urteilsfähig zu gelten (S. 4 Mitte). Die Verfügung vom 1 9. April 2018 und damit die 50%ige Kürzung sei nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (S. 6 unten). Einerseits würden ursprünglich fehlerhafte Verwaltungsverfügungen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen, andererseits sei ihm mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (erneut) die Möglichkeit eingeräumt worden, sämtliche Aspekte der Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise Integritätsent schädigung anzufechten (S. 6 f.). Bestünde keine entsprechende Anfechtungs möglichkeit, hätte die Zuspre chung einer Invalidenrente beziehungsweise einer Integritätsentschädigung in Form einer einfachen Mitteilung - ohne Rechtsmittel belehrung - erfolgen müssen (S. 7 Mitte). Das Unfallgeschehen sei nicht als Wagnis zu qualifizieren (S. 14 unten). Tatsache sei, dass er auf die Motorhaube des Fahrzeuges gehechtet sei, um die Lenkerin am Losfahren zu hindern. Damit, dass die Lenkerin in der Folge trotzdem losgefahren und das Fahrzeug sogar auf 50-60 km/h beschleunigt habe, habe er nicht gerechnet (S. 8 unten). Die Tatsache, dass er direkt mit dem Kopf auf der Fahrbahn aufgeprallt sei, ohne mit den Händen oder Armen Abstütz- beziehungsweise Schutzbewegungen vorge nommen zu haben, belege seinen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit deutlich (S. 9 oben). Im Rahmen der Spital einweisung sei festgehalten worden, dass er 1.3 Promille Alkohol und Kokain im Blut gehabt habe (S. 10 oben). Betreffend Integritätsentschädigung sei die Quali fikation der Störung als lediglich mittelgradig unzutreffend. Auch handle es sich nicht primär um eine psychische, sondern um eine physische Schädigung (S. 12 Mitte). 3.
E. 3 ) . Es sei von einer Kürzung der Komplementärrente und einer entsprechenden Verrechnung abzusehen (S. 2 Ziff.
E. 3.1 1
Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nann te in der p sychiatrischen Beurteilung vom 1 5. September 2019 ( Urk. 16/468) folgende Diagnosen (S. 34 oben): - organische Persönlichkeitsstörung (Frontalhirnsyndrom) - Hirnverletzung frontal und temporal beidseits, durch Unfall am 27.11.2017; ventriculo -peritonealer Shunt seit 12.10.2018; genera li sierter epileptischer Anfall am 08.01.2018 - mittelschwere neuropsychologische Störung; mittelgradige atten tio nale
und exekutive Defizite - Störungen von Affekten und Verhalten: starke Verminderung des Durchhaltevermögens, stark erhöhte Irritier- und Reizbarkeit - Status nach Missbrauch von Alkohol und Kok ain - von rund 2009 bis zum 27.11.2017 - Status nach Anpassungsstörung - von rund 2014 bis zum 27.11.2017
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Untersuchung psychisch insgesamt stark auffällig gewesen, in guter Übereinstimmung mit den Akten und seinen eigenen Angaben. Die Auffassung von etwas komplexeren Inhalten sei deutlich erschwert gewesen. Nach gut 30 Minuten habe die Kon zentrationsfähigkeit stark abgenommen und die innerliche Unruhe sowie Reiz barkeit seien nur noch mit Mühe kontrollierbar gewesen (S. 32 unten). Die Kontrolle von Emotionen und Impulsen sei stark vermindert, weshalb der Beschwerdeführer seinen gut zweijährigen Sohn nicht mehr ertrage. Es bestehe eine volle
Arbeitsunfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 35 Mitte). Für die Beurteilung des Integritätsschadens sei die Tabelle 8 Integritätsschaden bei Hirn funktionsstörungen nach Hirnverletzung anwendbar. Im Vergleich mit der mittelschweren Störung (50 %) sei d er Beschwerdeführer stärker beeinträchtigt . Die kognitiven Defizite seien nicht nur deutlich, sondern mittelschwer ausgeprägt (S. 35 unten). Im Vergleich mit der schweren Störung (80 %) sei der Beschwerde führer in kognitiver Hinsicht weniger stark eingeschränkt. Alle anderen Aussagen würden zutreffen. Aus diesen Gründen liege gemäss Tabelle 8 eine mittelschwere bis schwere Störung vor, was mit 70 % zu beziffern sei. Es lägen keine weiteren unfallbedingten Beeinträchtigungen vor, welche einen zusätzlichen Integritäts schaden begründen würden (S. 36 ). 4.
E. 3.3 Aus dem Polizeirapport vom 1 7. Januar 2018 ( Urk. 15/161 /4-5 ) ergibt sich fol gender Sachverhalt: Der unter dem Einfluss von Kokain stehende Beschwerde führer habe versucht, zwei Escortdamen am Verlassen seiner Wohnung sowie der Wegfahrt mit dem Auto zu hindern. Er sei auf das bereits angefahrene Auto gehechtet und habe im Zuge der Fahrt mit der Faust auf die Windschutzscheibe geschlagen, wodurch diese erheblich beschädigt und die Sicht der Lenkerin massgeblich behindert worden sei. Während der Fahrt habe die Lenkerin mehr fach versucht, den Beschwerdeführer mit Bremsmanövern loszuwerden oder zur Aufgabe zu bewegen, was jedoch misslungen sei. Schliesslich sei der Beschwer deführer auf die Strasse gestürzt und habe sich schwerste Kopfverletzungen zugezogen.
E. 3.4 Im Austrittsbericht der C.___
vom 5. April 2018 ( Urk. 15/162) wurden folgende psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren genannt (S. 1 Mitte): - or ganische Persönlichkeitsstörung
- psychische und Verhaltensstörungen dur ch Kokain: schädlicher Gebrauch
- psychische und Verhaltensstörungen durc h Alkohol: schädlicher Gebrauch
Nach einem Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma Ende November 2017 bestehe eine organische Persönlichkeitsveränderung mit neurologischen und neuropsycholo gischen Symptomen sowie einer Störung der Impuls-Affektkontrolle (S. 1 unten).
E. 3.6 Mit Entscheid der
Kinde s- und Erwachsenenschutzbehörde ( KESB ) Z.___ v om 2 4. Juli 2018 ( Urk. 15/268) wurde für den Beschwerdeführer eine Vertre tungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet, mit der Aufgabe, ihn bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertre ten und ihn bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen , der Krankenkasse, sonstigen Institutionen und Privat personen.
E. 3.7 Im Beric ht des Universitätsspitals B.___ , Sprechstunde für Schmerzmedizin, vom 1 7. September 2018 (Urk. 15/293 ) wurde folgende Diagnose genannt (S. 1 Mitte): - nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltens störung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nach Unfalltrauma
Die Auffassung des Beschwerdeführers sei reduziert, Aufmerksamkeit und Konzentration seien unauffällig .
Es bestehe kein klinischer Anhalt für mnestische Funktionsstörungen (S. 1 Mitte).
E. 3.8 Am 3 1. Oktober 2018 ersuchte Rechtsanwältin Dina Raewel um Akteneinsicht und wies sich mit einer Vollmacht des Beschwerdeführers vom 2 1. September 2018 (Urk. 15/299) aus.
Die Beschwerdegegnerin stellte ihr die Akten am 2.
No vember 2018 zu ( Urk. 16/302) .
3.
E. 4 ) und es seien ihm rückwirkend ab dem 3 0. November 2017 ungekürzte Taggelder auszurichten (S. 2 Ziff.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin kürzte mit Verfügung vom 1 9. April 2018 (Urk. 15/172) in Anwendung von Art. 39 UVG und Art. 50 UVV sämtliche Geldleistungen um 50 % .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Kürzung der Leistungen (wegen Grobfahrlässigkeit) Gegenstand eines gesonderten, der Rechtskraft fähigen Entscheids sein, wobei der einmal festgesetzte Kürzungssatz bei einem späteren Rentenentscheid grundsätzlich nicht mehr angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 489/00 vom 3 1. August 2001 E. 1.a).
Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorab in einem separaten Entscheid über die Kürzung der Leistungen wegen eines Wagnisses befand. Z u prüfen bleibt , ob die Verfügung vom 1 9. April 2018 und damit die 50%ige Kürzung der Geldl eistungen in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ursprünglich fehlerhafte Ver wal tungs verfügungen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen würden (vgl.
Urk. 1) .
Dazu ist festzuhalten, dass fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar sind und dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen . Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzu nehmen, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil des Bundes gerichts 9C_320/2014 vom 2 9. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Selbst wenn ein inhaltlicher Mangel vorläge, würde dieser somit nicht zur Nich tigkeit führen. Von einem gravierenden Mangel kann vorliegend nicht die Rede sein.
E. 4.3 In formeller Hinsicht ergibt sich, dass d ie Verfügung vom 1 9. April 2018 gleichentags per A-Post plus versandt und am 2 0. April 2018
zugestellt wurd e (vgl. Urk. 16/34 3 ).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist ist die Einsprach efrist nicht erstreckbar ( Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Es ist unbestritten, dass vorliegend keine Einsprache erhoben wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er erst per 2 8. April 2018 aus dem Spital beziehungsweise der Rehabilitationsklinik entlassen worden sei (vgl. vorstehend E. 2.3 und E. 3.9) .
D er Beschwerdeführer lebte
im Zeitpunkt des Unfall s mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zusammen in Z.___ . Die Verfügung wurde am 2 0. April 2018 an die gemeinsame Adresse in Z.___ zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen noch in der Reha D.___
auf. Am 2 8. April 2018 wurde er - bei gesicherter Betreuung durch die Ehe frau - nach Hause entlassen (vgl. vorstehend E. 3.5).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung gemäss Track & Trace am 2 0. April 2018 zugestellt wurde (vgl. Urk. 16/34 3 ) . Die Ehefrau des Beschwerde führers konnte diese in Empfang nehmen und der Beschwerdeführer konnte
s pätestens nach der Entlassung aus der Reha D.___
am 2 8. April 2018 davon Kenntnis nehmen.
Angesichts dessen wäre es ihm in zeitlich er Hinsicht noch ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache zu erheben oder eine n Dritten damit zu beauftragen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe sich beim Verlassen der Klinik in einer schlechten psychischen und damit kognitiven Verfassung befun den. Er hätte den Inhalt der Verfügung gar nicht verstehen können. Frühestens ab dem 1 9. Oktober 2018 habe er wieder als urteilsfähig zu gelten (vgl. vorste hend E. 2.3 und E. 3.9).
Die versäumte Frist kann gestützt auf Art. 41 ATSG wieder hergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
A us den vorliegenden Akten ergibt sich, dass a m 2 4. Juli 2018 eine Vertretungs beistandschaft errichtet wurde , unter anderem
mit der Aufgabe, den Beschwerde führer im Verkehr mit Behörden, Ämtern, und
(Sozial-)Versicherungen
soweit nötig zu vertreten
( vgl. vorstehend E. 3. 6 ). Soweit der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig Einsprache erheben konnte, hätte die Beiständin ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von
Art. 41 ATSG stellen müss en.
Im Berich t des Universitätsspitals B.___ vom 1 7. September 2018 wurde festge halten, dass die Auffassung des Beschwerdeführers reduziert sei (vgl.
vorstehend E. 3.7). G emäss eigenen Angaben
war der Beschwerdeführer (erst) im Oktober 2018 in der Lage , von der Verfügung Kenntnis zu nehmen (vgl.
vorstehend E. 2.3 und E. 3.9). Entsprechend hätte
s pätestens im November 2018 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist erfolgen müssen
(innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses) . Dies wäre zweifellos möglich gewesen, zumal Rechts anwältin Raewel die Akten am 2. November 2018 erhalten hat ( vgl. vorstehend E. 3.8).
Soweit das Schreiben von RAin
Raewel vom 4. Dezember 2018 ( Urk. 16/330), worin sie um erneute Zustellung der Verfügung ersuchte, als Gesuch um Wieder herstellung der Einsprachefrist
im Sinne von
Art. 41 ATSG gedeutet werden kann, ist
dieses als verspätet zu erachten . Eine Fristwiederherstellung kommt somit nicht in Frage.
E. 4.5 D er Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass ihm mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (erneut) die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sämtliche Aspekte der Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise Integritätsent schädigung anzufechten . Ansonsten hätte
die Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise einer Integritätsentschädigung in Form einer einfachen Mit teilung - ohne Rechtsmittelbelehrung - erfolgen müssen ( Urk. 1 S. 6 f.) . Dies ist unzutreffend. Wie unter vorstehender Erwägung 4.1 festgehalten, kann die Leistungskürzung Gegenstand eines gesonderten Entscheids sein und
der einmal festgesetzte Kürzungssatz kann bei einem späteren Rentenentscheid grundsätz lich nicht mehr angefochten werden .
Im Übrigen wurde n mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 ( Urk. 16/483) di e Erwerbsunfähigkeit auf 100 %, der versicherte Jahresverdienst auf Fr. 91‘912.-- und die Integritätseinbusse auf 70 % festgelegt. Alle diese Elemente hätten angefochten werden können
- was betreffend Integri tätseinbusse denn auch tatsächlich erfolgte - , weshalb die Verfügungsform not wendig war , auch wenn die Leistungskürzung nicht mehr angefochten werden konnte .
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Verfügung vom 1 9. April 2018 und damit auch die Kürzung der Geldl eistungen um 50 % in Rechtskraft erwachsen ist. 5.
E. 5 /199) wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer sei zur intensiven statio nären neurologischen Rehabilitation zugewiesen worden (S. 1 unten) . Nach Rück sprache mit der ganzen Familie sei bei gesicherter Betreuung durch die Ehefrau der Austritt nach Hause kurzfristig organisiert worden. Als Problem habe sich der baldige Umzug von Z.___ nach E.___ gestellt. Vorerst sei eine tägli che Betreuung durch die psychiatrische Spitex organisiert worden. Sobald es der Zustand des Beschwerdeführers zulasse, sei eine (stationäre) neurokognitive Rehabilitation anzustreben.
D er Beschwerdeführer benötig e ihres Erachtens einen Beistand (S. 2 Mitte).
Am 2 8. April 2018 sei d er Beschwerdeführer in stabilem Zustand nach Hause entlassen worden (S. 4 oben).
E. 5.1 Auf den rechtskräftigen Kürzungsentscheid kann lediglich auf dem Wege der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision von Verfügungen zurückge kommen werden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellte am 2 9. März 2019 ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 16/415). Darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 7. April 2019 nicht ein ( Urk. 16/426).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wieder erwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinwei sen). Zu prüfen bleibt damit die Revision.
E. 5.3 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG; BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinwei sen, 143 V 105 E. 2.3).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundes gerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsa chen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungs grundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsver fahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beur teilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten aus üben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellte am 2 9. März 2019 ein Revisionsgesuch (Urk. 16/415). Er machte geltend, dass das Strafverfahren gegen ihn mit Schreiben der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1
E. 9 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 ( Urk. 16/330 /1-2 ) hielt Rechtsanwältin Raewel fest, dass die Verfügung vom 1 9. April 2018 nicht in Rechtskraft erwachsen sei . D er Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Verfügungs zu stellung noch in der C.___ hospitalisiert gewesen. Er habe die Klinik e rst am 2 8. April 2018 ver lassen können und habe die Verfügung im fraglichen Zeitpunkt gar nicht erhalten (S. 1).
Beim Verlassen der Klinik habe sich der Beschwerdeführer in einer
miserable n psychische n und damit kognitive n Ver fassung befunden. Er hätte den Inhalt der Verfügung somit gar nicht verstehen können. Die Zustellung der Verfügung sei deshalb insgesamt fehlerhaft erfolgt . Der Beschwerdeführer sei erst im Oktober 2018 in der Lage gewesen, von d er Verfügung Kenntnis zu nehmen. Noch im September 2018 sei ihm eine reduzierte Auffassung attestiert worden. Sie ersuche um erneute rechtsgültige Zustellung der Verfügung (S. 2) .
3.
E. 10 Die Beschwerdegegnerin hielt dazu mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2018 (Urk. 16/346) fest, die Verfügung vom 1 9. April 2018 sei gemäss Track & Tra ce ordentlich zugestellt worden. S omit seien die Voraussetzungen zur Wiederher stellung der Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG nicht erfüllt. Die verfügte Kürzung der Geldleistungen sei in Rechtskraft erwachsen.
Dispositiv
- Februar 2019 eingestellt worden sei. Damit sei klar, dass er nicht zurechnungsfähig gewesen sei, sich demnach nicht schuldhaft verhalten habe und daher nicht strafbar sei (S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass das genannte Schreiben der Staatsanwaltschaft IV betreffend den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung ( Urk. 16/415/17) kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellt. Die Ein stellung der Strafuntersuchung betreffend Nötigung hätte nicht zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Beschwerdegegnerin bereits am 1
- April 2018 (Zeit punkt der Kürzungsverfügung) davon Kenntnis gehabt hätte (vgl. Urk. 16/426/2) . Im Übrigen geht aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft IV nicht hervor, weshalb das Verfahren eingestellt wurde (vgl. Art. 319 der Schweizerischen Straf prozessordnung zu den möglichen Gründen für die Einstellung des Verfahrens) . Es kann daher daraus nichts für die beantragte prozessuale Revision abgeleitet werden . Es wurden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen . D ie Voraussetzungen für eine pro zessuale Revision der verfügten Leistungskürzung sind somit nicht gegeben . 5.4 Vor diesem Hintergrund kann weder w iedererwägung sweise noch r evision sweise auf den rechtskräftigen Kürzungsentscheid zurückgekommen werden . Die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Wagnis zu qualifizieren ist (vgl. vor stehend E. 1.2) , kann somit nicht geprüft werden . D ie Beschwerdegegnerin hat die Einsprache vom 2
- Mai 2019 zu Recht abgewiesen, sow eit sie darauf einge treten ist.
- 6.1 Mit Verfügung vom
- Oktober 2019 ( Urk. 16/483) gewährte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer ab
- Oktober 2019 eine (um 50 % gekürzte) Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % bei einem ver sicherten Jahresverdienst von Fr. 91‘912.--. Zudem wurde ihm bei einer Integri tätseinbusse von 70 % eine (um 50 % gekürzte) Integritätsentschädigung von Fr. 51‘870.-- zugesprochen. In der Einsprache vom
- November 2019 gegen diese Verfügung ( Urk. 16/492) wurde festgehalten, dass sich die Einsprache in erster Linie gegen die Kürzung der Leistungen um 50 % richte (S. 2 oben; S. 3 Ziff. 4). Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm eine Integritätsentschädigung von min destens 80 % auszurichten sei ( Urk. 16/492 S. 2 oben; S. 6 ff.). 6.2 Betreffend Leistungskürzung ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 1
- April 2018 und damit auch die Kürzung der Leistungen um 50 % in Rechtskraft erwachsen ist. Der festgesetzte Kürzungssatz kann nicht mehr angefochten werden (vgl. vorstehend E. 4.5). Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom
- November 2019 eingetreten. 6.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angege bene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.4 Betreffend Integritätsentschädigung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.11) . Diese ist nach vollziehbar und vermag zu überzeugen . Dr. A.___ stützte sich vorliegend zu Recht auf Tabelle 8 «Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirn verletzung ». Er kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere Störung und somit ein Integritätsschaden von 70 % vorliege (vgl. vorstehend E. 3.11) . Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Qualifikation der Störung als lediglich mittelgradig unzutreffend sei. Die Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung sei äusserst schwer ( Urk. 1 S. 12 unten). Aus der Suva Tabelle 8 «Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung» ergibt sich, dass f ür eine schwere Störung in kognitiver Hinsicht starke Störungen fast aller kognitiven Funktionen verlangt werden oder ein Funktionsausfall, der das Gesamtbild in einem solchen Masse dominiert, dass andere Funktionen nicht richtig erfasst werden können (z.B. schwere Aufmerk samkeitsstörungen, schwere Sprachstörungen oder schwere Störungen der exekutiven Funktionen). In Bezug auf die übrigen psychischen Störungen ist eine deutliche Persönlichkeitsänderung mit Störungen des Antriebs, des Affekts, der Kritikfähigkeit und des Sozialverhaltens erforderlich. Dr. A.___ gab dazu an, dass der Beschwerdeführer im Vergleich mit der schwe ren Störung in kognitiver Hinsicht weniger stark eingeschränkt sei. Alle anderen Aussagen würden zutreffen (vgl. vorstehend E. 3.11). Angesichts der diagnosti zierten mittelschweren neuropsychologischen Störung mit mittelgradigen attentionalen und exekutiven Defiziten (vgl. vorstehend E. 3.11) erscheint dies nachvollziehbar. Derart starke Störungen fast aller kognitiven Funktionen respektive ein starker Funktionsausfall, wie sie für eine schwere Störung im Sinne der Suva Tabelle 8 vorausgesetzt werden, bestehen nicht. E ine anderweitige medizinische Einschätzung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
- 7.1 Mit Verfügung vom
- Januar 2020 ( Urk. 16/508) berechnete die Beschwerde gegnerin die (um 50 % gekürzte) Invalidenrente in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 UVG als Komplementärrente und v errechnete einen Betrag von Fr. 4‘362.20 mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung. Mit Einsprache vom 1
- Februar 2020 ( Urk. 16/523) machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, dass eine Kürzung um 50 % gestützt auf Art. 39 UVG nicht gerechtfertigt sei (S. 4 Ziff. 7). Andererseits hielt er fest, dass zur Rentenbe rechnung von einem massgebenden Lohn vor dem Unfall von Fr. 106'100.-- aus zugehen sei (S. 3 Ziff. 5). A uf diese Einsprache trat die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Entscheid nicht ein ( Urk. 2 S. 6 Ziff. 6) . 7.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 7.3 Betreffend Leistungskürzung ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 1
- April 2018 und damit auch die Kürzung der Leistungen um 50 % in Rechtskraft erwachsen ist. Der festgesetzte Kürzungssatz kann nicht mehr angefochten werden (vgl. vorstehend E. 4.5). Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 1
- Februar 2020 eingetreten. 7.4 In Bezug auf die Höhe des versicherten Jahresverdienstes von Fr. 91‘912.-- hielt die Beschwerdegegnerin fest , dass dieser mit Verfügung vom
- Oktober 2019 festgelegt und unangefochten geblieben sei ( Urk. 2 S. 6 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk. 1) geltend, dass eine explizite Anfechtung des in der Verfügung vom
- Oktober 2019 festgesetzten Jahresverdienstes nicht erforderlich gewesen sei. Aufgrund des massgebenden Untersuchungsprinzips sei angesichts der gestellten Anträge eine gesamt heitliche Abklärung der Voraussetzungen für die Zusprechung von Versi cherungsleistungen der angerufenen Instanz zu verlangen (S. 13 Ziff. 36). Für die Rentenberechnung sei von einem Jahresverdienst von Fr. 92'041.-- auszugehen (S. 14 Ziff. 39).
- 5 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nach fol genden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid . Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 ATSG Anfechtungs gegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beur teilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einsprache ver fahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b).
- 6 Es ist unbestritten, dass der versicherte Jahresverdienst in der Verfügung vom
- Oktober 2019 ( Urk. 16/483) auf Fr. 91‘912.-- festgelegt wurde. D er Beschwer deführer erhob am
- November 2019 Einsprache ( Urk. 16/492) gegen die Verfügung vom
- Oktober 201
- Die Höhe des versicherten Jahresverdienst es hat er dabei jedoch nicht beanstandet. Entsprechend ist die Verfügung vom
- Okto ber 2019 diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 1
- Februar 2020 ( Urk. 16/523) eingetreten ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen.
- 8.1 Z u prüfen bleibt , wie es sich mit dem Anspruch de s Beschwerdeführer s auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren verhält. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialver sicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 8.2 Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Entscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab . Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). Dazu ist zu bemerken, dass vorliegend nicht von klaren und eindeutigen Ver hält nissen auszugehen ist. Insbesondere in Bezug auf die Frage der Wieder herstellung der Einsprachefrist respektive der Rechtskraft der Kürzungsverfügung war eine eingehende Prüfung notwendig. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerde gegnerin eine ausführliche Beschwerdeantwort erstattete (vgl. Urk. 14). 8.3 Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltliche n Vertretung im Verwal tungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechts erheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechts staatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung ; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Inte ressenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; BGE 142 V 342 nicht publizierte E. 7.1 des Urteils 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Ein zelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3 und 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2). Auch d ie Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist vorliegend zu bejahen, zumal beim Beschwerdeführer die Auffassung von etwas komplexeren Inhalten deutlich erschwert ist (vgl. vorstehend E. 3.11). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil er selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt . Schliesslich geht es unter anderem um die Kürzung sämtlicher Geldleistungen um 50 %. Des Weiteren überschreiten die sich stellenden rechtlichen und tat sächli chen Fragen den Schwierigkeitsgrad und Grad an Komplexität , welcher von der Vertretungsbeistandschaft (vgl. Urk. 15/268) zu bewältigen wäre bei Weitem , zumal nach der Verfügung vom 1
- April 2018 und der damit einhergehenden Folgen weitere Verfügungen hinsichtlich Rente, Integritäts entschädigung und Komplementärrente ergingen. Daher war trotz Vertretungs beistandschaft eine anwaltliche Vertretung nötig . 8.4 Damit stellt sich die Frage der Bedürftigkeit. Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer i.V.m . Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 1
- November 2020 ( Urk. 11) seine finanziellen Verhältnisse dar. Er stellte den Rentene innahmen von Fr. 4’920.-- einen Bedarf von Fr. 3’752.-- gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 1‘168 .-- resultier e . Mit Eingabe vom
- März 2021 ( Urk. 20) präzisierte er , dass eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung zustande gekommen sei und er in diesem Zusammenhang monatlich Fr. 973.— bezahle (S.1 ; vgl. Urteil des Bezirks gerichts Zürich vom
- Februar 2021, Urk. 21/1-2 ). Ausserdem sei er mit Ent sc heid des Bezirksgerichts F.___ vom 1
- Dezember 2020 zur Zahlung eines Betreuungsunterhalts von Fr. 600.— an seine ehemalige Ehefrau und zur Über weisung der IV-Kinderrente in der Höhe von Fr. 842.-- verpflichtet worden (S. 2 ; Urk. 21/4 ). Damit reduzierten sich die Einnahmen und die Ausgaben würden steigen, womit die Mittellosigkeit ausgewiesen sei (S. 2) . Unter anderem i nfolge der ohnehin dem Sohn zustehenden Kinderrente von Fr. 842.— und den ausgewiesenen Unterhaltszahlungen an die ehemalige Ehefrau von Fr. 600 .-- (vgl. Urk. 21/4 S. 3) ist die Bedürftigkeit ausgew i e sen. 8.5 Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt , weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unentgeltliche Vertre tung im Verwaltungsverfahren zu Unrecht verneinte . Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen . 8.6 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Im Zeitraum vom 1
- Januar 2019 bis 2
- Mai 2020 machte Rechtsanwältin Raewel Aufwendungen im Umfang von 44.23 Stunden zuzüglich eines Klein spesenzuschlags von 3 % geltend ( Urk. 21/5 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat zum geltend gemachten Aufwand noch nicht Stellung genommen, weshalb dieser vorliegend nicht zu prüfen ist. Die Sache ist daher für die Bezifferung des im Verwaltungsverfahrens geschuldeten Entschädigung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie den zu entschädigenden Aufwand festlege. 9 . 9.1 In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 unten). Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Da alle Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 8. 5 ) erfüllt sind, führt dies zur Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung und es ist Rechts anwältin Dina Raewel , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für dieses Ver fahren zu bestellen . 9.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 9.3 Der angefochtene Einspracheentscheid erging am 2
- Juli 2020 ( Urk. 2) , weshalb für das Verfahren vor dem hiesigen Gericht die Aufwände nach diesem Zeitpunkt zu betrachten sind. Ab 2
- Juli 2020 machte die Rechtsanwältin 23.75 Stunden zuzüglich eines Kleinspesenzuschlags von 3 % ( Fr. 5’796 .— inkl. MWSt und Bar auslagen) geltend, unter anderem 14 Stunden für das Verfassen der Beschwerde, 6 Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie weitere 2 Stun den für eine Stellungnahme ans Gericht und E-Mails betreffend Unterlagen und Stand der Schuldenbereinigung ( Urk. 21/5 S. 2 f.). Obwohl schwierige rechtliche Fragen, denen drei Einsprachen zu Grunde lagen, zu beurteilen waren, ist der geltend gemachte Aufwand der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Insbesondere ist ein Gesamtaufwand von insgesamt 14 Stunden für die Beschwerde nicht angemessen, zumal Rechtsanwältin Raewel den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsver fahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Angesichts der materiell gut 15 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 10 Stunden als angemessen, weshalb dieser Posten um 4 Stunden zu kürzen ist. Ebenfalls als unangemessen zu bezeichnen ist ein Gesamtaufwand von rund 8 Stunden für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege ( Urk. 21/5 S. 2 unten f.) . A uch wenn angesichts der finanziellen und gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein gewisser Mehraufwand gerechtfertigt erscheint, können insgesamt nicht rund 8 Stunden, sondern maximal deren 6 berücksichtigt werden. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand ab dem 2
- Juli 2020 von insgesamt 17.75 Stunden . Somit ergibt sich bei Auslagen von 3 % ab 2
- Juli 2020 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4‘332 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 9.4 Bei blossem Obsiegen hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Ver waltungsverfahren ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltli chen Rechtsvertreterin eine um 4/5 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 866.40 (1/5) zu bezahlen. Im darüber hinaus gehenden Umfang von Fr. 3'465.60 (4/5) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2020 um unentgeltliche Rechtsvertret ung wird bewilligt und es wird Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, für das vorliegende Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt . Sodann erkennt das Gericht :
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 de s Einsprache ent scheids der Suva vom 2
- Juli 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren hat. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Entschädigung für das Verwaltungsverfahren festlege. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, d er unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, eine reduzierte Parteient schädigung von Fr. 866.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 3'465.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00200
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 1 5. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel Raewel
Advokatur Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1984, war seit dem 1. Juni 2011 als Heizungsmonteur bei der Y.___AG in Z.___ angestellt und damit bei der Suva obligatorisch unfallversichert (vgl. Schadenmeldung, Urk. 15/1).
Am 2 7. November 2017 stürzte der Versicherte von einem fahrenden Personen wagen und zog sich dabei ein Schädelhirntrauma zu (vgl. Schadenmeldung, Urk. 15/1; Polizeirapport, Urk. 15/161; Austrittsberich t des Universitätsspitals B.___ , Urk. 15/35). Mit Ver fügung vom 1 9. April 2018 (Urk. 15/172) kürzte die Suva in Anwendung von Art. 39 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) und Art. 50 der
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sämtliche Geldleistungen um 50 % . Diese Verfügung wurde nicht angefochten . 1.2
Mit Eingabe vom 2 9. März 2019 ( Urk. 16/415) ersuchte der Versicherte um Revi sion beziehungsweise Wiedererwägung der Verfügung vom 1 9. April 201 8. Die Suva trat mit Verfügung vom 1 7. April 2019 ( Urk. 16/426) nicht auf das Wieder erwägungsgesuch ein und wies das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Mai 2019 Einsprache ( Urk. 16/439). 1.3
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 ( Urk. 16/483) gewährte die Suva dem Ver sicherten ab 1. Oktober 2019 eine (um 50 % gekürzte) Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 91‘912.--. Zudem wurde dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 70 % eine (um 50 % gekürzte) Integritätsentschädigung von Fr. 51‘870.-- zugesprochen. Dagegen erhob der Versicherte am 7. November 2019 ebenfalls Einsprache ( Urk. 16/492). 1.4
Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ( Urk. 16/508) berechnete die Suva die (um 50 % gekürzte) Invalidenrente in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 UVG als Komplementärrente und verrechnete einen Betrag von Fr. 4‘362.20 mit der Nach zahlung der Invalidenversicherung. Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 1 0. Februar 2020 Einsprache gegen diese Verfügung ( Urk. 16/523). 1.5
Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2020 ( Urk. 16/531 = Urk.
2) wies die Suva die Einsprachen vom 2 7. Mai 2019 und 7. November 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die Einsprache vom 1 0. Februar 2020 trat sie nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies die Suva wegen Aussichtslosigkeit ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 202 0 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 4. September 2020 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben
(S. 2 Ziff.
1) und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 2 ) . Zudem sei ihm eine ungekürzte Integri tätsentschädigung von mindestens 80 % auszurichten (S. 2 Ziff. 3 ) . Es sei von einer Kürzung der Komplementärrente und einer entsprechenden Verrechnung abzusehen (S. 2 Ziff. 4 ) und es seien ihm rückwirkend ab dem 3 0. November 2017 ungekürzte Taggelder auszurichten (S. 2 Ziff. 5 ). Eventuell sei die Angelegenheit zur Veranlassung einer sachverständigen Begutachtung hinsichtlich Zurech nungsfähigkeit im Unfallzeitpunkt an die Suva zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 6). Zudem ersuchte er um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsver fahren (S. 2 Ziff. 7). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgelt lichen Rechtsvertretung (S. 2 unten).
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2021 ( Urk. 14 ) auf Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Am 5. März 2021 tätigte der Beschwerdeführer eine Eingabe ( Urk. 20 21/1-5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ere ignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2
Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistun gen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ordnen (Art. 39 UVG). Von dieser Kompetenzdelegation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht.
Nach Art. 50 Abs. 1 UVV werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Ver sicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkeh ren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVV). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin beurteilte im angefochtenen Entscheid drei Einsprachen des Beschwerdeführers. Strittig ist in erster Linie die Kürzung der Leistungen auf grund eines Wagnisses, wobei fraglich ist,
ob diese materiell geprüft werden kann. Des Weiteren ist die Höhe der Integritätsentschädigung strittig. Schliesslich ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu prüfen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) aus, soweit einspracheweise um Wiedererwägung der Kürzungsverfügung vom 1 9. April 2018 ersucht werde, sei nicht darauf einzutreten (S. 3 unten). Weiter seien die Voraussetzungen der prozessualen Revision nicht erfüllt. Soweit geltend gemacht werde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes abge halten worden sei, binnen Frist zu handeln, hätte innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei (S. 4 unten). Betreffend Integri tätsschaden bestehe
kein Anlass, die Einschätzung durch Dr. med. A.___ in Frage zu stellen, beruhe sie doch auf einer sorgfältigen Untersuchung des Beschwerdeführers. Soweit die 50%ige Kürzung der Invalidenrente und Integri tätsentschädigung angefochten werde, sei darauf nicht einzutreten, da die Verfü gung vom 1 9. April 2018 in Rechtskraft erwachsen sei (S. 6 Mitte).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
14) hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem fest, dass weder in der Verfügung vom 4. Oktober 2019 betreffend Rente und Integritätsentschädigung noch in derjenigen vom 9. Januar 2020 betreffend Komplementärrente und Verrechnung materiell (nochmals) über die Kürzung ent schieden worden, sondern die Kürzung lediglich vollzogen worden sei . Somit stehe fest, dass über die Kürzung der Geldleistungen inhaltlich in der formell rechtskräftigen Verfügung vom 1 9. April 2018 entschieden worden sei (S. 5 Mitte). Betreffend Integritätsentschädigung finde sich in den Akten kein ärztlicher Bericht, der mit medizinischer Begründung vo n einem höheren als dem von Dr. med. A.___ geschätzten Integritätsschaden von 70 % ausgehe (S. 8 unten). 2.3
Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde ( Urk.
1) fest, dass er erst per 2 8. April 2018 aus dem Spital beziehungsweise der Rehabilitationsklinik ent lassen worden sei. Frühestens ab 1 9. Oktober 2018 habe er wieder als urteilsfähig zu gelten (S. 4 Mitte). Die Verfügung vom 1 9. April 2018 und damit die 50%ige Kürzung sei nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (S. 6 unten). Einerseits würden ursprünglich fehlerhafte Verwaltungsverfügungen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen, andererseits sei ihm mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (erneut) die Möglichkeit eingeräumt worden, sämtliche Aspekte der Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise Integritätsent schädigung anzufechten (S. 6 f.). Bestünde keine entsprechende Anfechtungs möglichkeit, hätte die Zuspre chung einer Invalidenrente beziehungsweise einer Integritätsentschädigung in Form einer einfachen Mitteilung - ohne Rechtsmittel belehrung - erfolgen müssen (S. 7 Mitte). Das Unfallgeschehen sei nicht als Wagnis zu qualifizieren (S. 14 unten). Tatsache sei, dass er auf die Motorhaube des Fahrzeuges gehechtet sei, um die Lenkerin am Losfahren zu hindern. Damit, dass die Lenkerin in der Folge trotzdem losgefahren und das Fahrzeug sogar auf 50-60 km/h beschleunigt habe, habe er nicht gerechnet (S. 8 unten). Die Tatsache, dass er direkt mit dem Kopf auf der Fahrbahn aufgeprallt sei, ohne mit den Händen oder Armen Abstütz- beziehungsweise Schutzbewegungen vorge nommen zu haben, belege seinen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit deutlich (S. 9 oben). Im Rahmen der Spital einweisung sei festgehalten worden, dass er 1.3 Promille Alkohol und Kokain im Blut gehabt habe (S. 10 oben). Betreffend Integritätsentschädigung sei die Quali fikation der Störung als lediglich mittelgradig unzutreffend. Auch handle es sich nicht primär um eine psychische, sondern um eine physische Schädigung (S. 12 Mitte). 3. 3.1
In der Schadenmeldung des Arbeitgebers vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 15/1) wurde festgehalten, dass der Unfallhergang nicht beschrieben werden könne , da der Beschwerdeführer momentan nicht ansprechbar sei. 3. 2
Im Austrittsbericht der Ärzte des Universitätsspitals B.___ vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 15/35) wurden folgende
- hier verkürzt wiedergegebene - Diagnosen genannt (S. 1 f.) : - m ittelschweres Schädel-Hirn-Trauma am 2 8. November 2017 bei Sturz von fahrendem Personenwagen - Aspirationspneumonie - Status febrilis seit 2. Dezember 2017
- Kontusion Hand rechts
- Verdacht auf chroni schen Alkohol- und Drogenkonsum
- bei Eintritt 1.3 Promille und Kokain positiv im Tox -Screening - noduläre weichteildichte Läsi on links des Truncus
Pulmonalis
- Ulcus duodenal Forrest III
- Vitamin D-Mangel
Die behandelnden Ärzte führten aus, dass eine n otfallmässige Zuweisung mit dem Rettungsdienst erfolgt sei . Der Beschwerdeführer sei fremdanamnestisch gemäss Kantonspolizei nach dem Konsum von Alkohol und Drogen auf der Motorhaube eines P ersonenwagens mitgefahren und im Verlauf vom fahrenden Personen wagen gestürzt (S. 2 Mitte). 3.3
Aus dem Polizeirapport vom 1 7. Januar 2018 ( Urk. 15/161 /4-5 ) ergibt sich fol gender Sachverhalt: Der unter dem Einfluss von Kokain stehende Beschwerde führer habe versucht, zwei Escortdamen am Verlassen seiner Wohnung sowie der Wegfahrt mit dem Auto zu hindern. Er sei auf das bereits angefahrene Auto gehechtet und habe im Zuge der Fahrt mit der Faust auf die Windschutzscheibe geschlagen, wodurch diese erheblich beschädigt und die Sicht der Lenkerin massgeblich behindert worden sei. Während der Fahrt habe die Lenkerin mehr fach versucht, den Beschwerdeführer mit Bremsmanövern loszuwerden oder zur Aufgabe zu bewegen, was jedoch misslungen sei. Schliesslich sei der Beschwer deführer auf die Strasse gestürzt und habe sich schwerste Kopfverletzungen zugezogen. 3.4
Im Austrittsbericht der C.___
vom 5. April 2018 ( Urk. 15/162) wurden folgende psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren genannt (S. 1 Mitte): - or ganische Persönlichkeitsstörung
- psychische und Verhaltensstörungen dur ch Kokain: schädlicher Gebrauch
- psychische und Verhaltensstörungen durc h Alkohol: schädlicher Gebrauch
Nach einem Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma Ende November 2017 bestehe eine organische Persönlichkeitsveränderung mit neurologischen und neuropsycholo gischen Symptomen sowie einer Störung der Impuls-Affektkontrolle (S. 1 unten). 3.5
Im definitiven Austrittsbericht der
Reha D.___
vom 8. Juni 2018 (Urk. 1 5 /199) wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer sei zur intensiven statio nären neurologischen Rehabilitation zugewiesen worden (S. 1 unten) . Nach Rück sprache mit der ganzen Familie sei bei gesicherter Betreuung durch die Ehefrau der Austritt nach Hause kurzfristig organisiert worden. Als Problem habe sich der baldige Umzug von Z.___ nach E.___ gestellt. Vorerst sei eine tägli che Betreuung durch die psychiatrische Spitex organisiert worden. Sobald es der Zustand des Beschwerdeführers zulasse, sei eine (stationäre) neurokognitive Rehabilitation anzustreben.
D er Beschwerdeführer benötig e ihres Erachtens einen Beistand (S. 2 Mitte).
Am 2 8. April 2018 sei d er Beschwerdeführer in stabilem Zustand nach Hause entlassen worden (S. 4 oben). 3.6
Mit Entscheid der
Kinde s- und Erwachsenenschutzbehörde ( KESB ) Z.___ v om 2 4. Juli 2018 ( Urk. 15/268) wurde für den Beschwerdeführer eine Vertre tungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet, mit der Aufgabe, ihn bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertre ten und ihn bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen , der Krankenkasse, sonstigen Institutionen und Privat personen. 3.7
Im Beric ht des Universitätsspitals B.___ , Sprechstunde für Schmerzmedizin, vom 1 7. September 2018 (Urk. 15/293 ) wurde folgende Diagnose genannt (S. 1 Mitte): - nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltens störung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nach Unfalltrauma
Die Auffassung des Beschwerdeführers sei reduziert, Aufmerksamkeit und Konzentration seien unauffällig .
Es bestehe kein klinischer Anhalt für mnestische Funktionsstörungen (S. 1 Mitte). 3.8
Am 3 1. Oktober 2018 ersuchte Rechtsanwältin Dina Raewel um Akteneinsicht und wies sich mit einer Vollmacht des Beschwerdeführers vom 2 1. September 2018 (Urk. 15/299) aus.
Die Beschwerdegegnerin stellte ihr die Akten am 2.
No vember 2018 zu ( Urk. 16/302) .
3. 9
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 ( Urk. 16/330 /1-2 ) hielt Rechtsanwältin Raewel fest, dass die Verfügung vom 1 9. April 2018 nicht in Rechtskraft erwachsen sei . D er Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Verfügungs zu stellung noch in der C.___ hospitalisiert gewesen. Er habe die Klinik e rst am 2 8. April 2018 ver lassen können und habe die Verfügung im fraglichen Zeitpunkt gar nicht erhalten (S. 1).
Beim Verlassen der Klinik habe sich der Beschwerdeführer in einer
miserable n psychische n und damit kognitive n Ver fassung befunden. Er hätte den Inhalt der Verfügung somit gar nicht verstehen können. Die Zustellung der Verfügung sei deshalb insgesamt fehlerhaft erfolgt . Der Beschwerdeführer sei erst im Oktober 2018 in der Lage gewesen, von d er Verfügung Kenntnis zu nehmen. Noch im September 2018 sei ihm eine reduzierte Auffassung attestiert worden. Sie ersuche um erneute rechtsgültige Zustellung der Verfügung (S. 2) .
3. 10
Die Beschwerdegegnerin hielt dazu mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2018 (Urk. 16/346) fest, die Verfügung vom 1 9. April 2018 sei gemäss Track & Tra ce ordentlich zugestellt worden. S omit seien die Voraussetzungen zur Wiederher stellung der Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG nicht erfüllt. Die verfügte Kürzung der Geldleistungen sei in Rechtskraft erwachsen.
3.1 1
Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nann te in der p sychiatrischen Beurteilung vom 1 5. September 2019 ( Urk. 16/468) folgende Diagnosen (S. 34 oben): - organische Persönlichkeitsstörung (Frontalhirnsyndrom) - Hirnverletzung frontal und temporal beidseits, durch Unfall am 27.11.2017; ventriculo -peritonealer Shunt seit 12.10.2018; genera li sierter epileptischer Anfall am 08.01.2018 - mittelschwere neuropsychologische Störung; mittelgradige atten tio nale
und exekutive Defizite - Störungen von Affekten und Verhalten: starke Verminderung des Durchhaltevermögens, stark erhöhte Irritier- und Reizbarkeit - Status nach Missbrauch von Alkohol und Kok ain - von rund 2009 bis zum 27.11.2017 - Status nach Anpassungsstörung - von rund 2014 bis zum 27.11.2017
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Untersuchung psychisch insgesamt stark auffällig gewesen, in guter Übereinstimmung mit den Akten und seinen eigenen Angaben. Die Auffassung von etwas komplexeren Inhalten sei deutlich erschwert gewesen. Nach gut 30 Minuten habe die Kon zentrationsfähigkeit stark abgenommen und die innerliche Unruhe sowie Reiz barkeit seien nur noch mit Mühe kontrollierbar gewesen (S. 32 unten). Die Kontrolle von Emotionen und Impulsen sei stark vermindert, weshalb der Beschwerdeführer seinen gut zweijährigen Sohn nicht mehr ertrage. Es bestehe eine volle
Arbeitsunfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 35 Mitte). Für die Beurteilung des Integritätsschadens sei die Tabelle 8 Integritätsschaden bei Hirn funktionsstörungen nach Hirnverletzung anwendbar. Im Vergleich mit der mittelschweren Störung (50 %) sei d er Beschwerdeführer stärker beeinträchtigt . Die kognitiven Defizite seien nicht nur deutlich, sondern mittelschwer ausgeprägt (S. 35 unten). Im Vergleich mit der schweren Störung (80 %) sei der Beschwerde führer in kognitiver Hinsicht weniger stark eingeschränkt. Alle anderen Aussagen würden zutreffen. Aus diesen Gründen liege gemäss Tabelle 8 eine mittelschwere bis schwere Störung vor, was mit 70 % zu beziffern sei. Es lägen keine weiteren unfallbedingten Beeinträchtigungen vor, welche einen zusätzlichen Integritäts schaden begründen würden (S. 36 ). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin kürzte mit Verfügung vom 1 9. April 2018 (Urk. 15/172) in Anwendung von Art. 39 UVG und Art. 50 UVV sämtliche Geldleistungen um 50 % .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Kürzung der Leistungen (wegen Grobfahrlässigkeit) Gegenstand eines gesonderten, der Rechtskraft fähigen Entscheids sein, wobei der einmal festgesetzte Kürzungssatz bei einem späteren Rentenentscheid grundsätzlich nicht mehr angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 489/00 vom 3 1. August 2001 E. 1.a).
Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorab in einem separaten Entscheid über die Kürzung der Leistungen wegen eines Wagnisses befand. Z u prüfen bleibt , ob die Verfügung vom 1 9. April 2018 und damit die 50%ige Kürzung der Geldl eistungen in Rechtskraft erwachsen ist. 4.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ursprünglich fehlerhafte Ver wal tungs verfügungen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen würden (vgl.
Urk. 1) .
Dazu ist festzuhalten, dass fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar sind und dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen . Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzu nehmen, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil des Bundes gerichts 9C_320/2014 vom 2 9. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Selbst wenn ein inhaltlicher Mangel vorläge, würde dieser somit nicht zur Nich tigkeit führen. Von einem gravierenden Mangel kann vorliegend nicht die Rede sein. 4.3
In formeller Hinsicht ergibt sich, dass d ie Verfügung vom 1 9. April 2018 gleichentags per A-Post plus versandt und am 2 0. April 2018
zugestellt wurd e (vgl. Urk. 16/34 3 ).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist ist die Einsprach efrist nicht erstreckbar ( Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Es ist unbestritten, dass vorliegend keine Einsprache erhoben wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er erst per 2 8. April 2018 aus dem Spital beziehungsweise der Rehabilitationsklinik entlassen worden sei (vgl. vorstehend E. 2.3 und E. 3.9) .
D er Beschwerdeführer lebte
im Zeitpunkt des Unfall s mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zusammen in Z.___ . Die Verfügung wurde am 2 0. April 2018 an die gemeinsame Adresse in Z.___ zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen noch in der Reha D.___
auf. Am 2 8. April 2018 wurde er - bei gesicherter Betreuung durch die Ehe frau - nach Hause entlassen (vgl. vorstehend E. 3.5).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung gemäss Track & Trace am 2 0. April 2018 zugestellt wurde (vgl. Urk. 16/34 3 ) . Die Ehefrau des Beschwerde führers konnte diese in Empfang nehmen und der Beschwerdeführer konnte
s pätestens nach der Entlassung aus der Reha D.___
am 2 8. April 2018 davon Kenntnis nehmen.
Angesichts dessen wäre es ihm in zeitlich er Hinsicht noch ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache zu erheben oder eine n Dritten damit zu beauftragen. 4.4
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe sich beim Verlassen der Klinik in einer schlechten psychischen und damit kognitiven Verfassung befun den. Er hätte den Inhalt der Verfügung gar nicht verstehen können. Frühestens ab dem 1 9. Oktober 2018 habe er wieder als urteilsfähig zu gelten (vgl. vorste hend E. 2.3 und E. 3.9).
Die versäumte Frist kann gestützt auf Art. 41 ATSG wieder hergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
A us den vorliegenden Akten ergibt sich, dass a m 2 4. Juli 2018 eine Vertretungs beistandschaft errichtet wurde , unter anderem
mit der Aufgabe, den Beschwerde führer im Verkehr mit Behörden, Ämtern, und
(Sozial-)Versicherungen
soweit nötig zu vertreten
( vgl. vorstehend E. 3. 6 ). Soweit der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig Einsprache erheben konnte, hätte die Beiständin ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von
Art. 41 ATSG stellen müss en.
Im Berich t des Universitätsspitals B.___ vom 1 7. September 2018 wurde festge halten, dass die Auffassung des Beschwerdeführers reduziert sei (vgl.
vorstehend E. 3.7). G emäss eigenen Angaben
war der Beschwerdeführer (erst) im Oktober 2018 in der Lage , von der Verfügung Kenntnis zu nehmen (vgl.
vorstehend E. 2.3 und E. 3.9). Entsprechend hätte
s pätestens im November 2018 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist erfolgen müssen
(innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses) . Dies wäre zweifellos möglich gewesen, zumal Rechts anwältin Raewel die Akten am 2. November 2018 erhalten hat ( vgl. vorstehend E. 3.8).
Soweit das Schreiben von RAin
Raewel vom 4. Dezember 2018 ( Urk. 16/330), worin sie um erneute Zustellung der Verfügung ersuchte, als Gesuch um Wieder herstellung der Einsprachefrist
im Sinne von
Art. 41 ATSG gedeutet werden kann, ist
dieses als verspätet zu erachten . Eine Fristwiederherstellung kommt somit nicht in Frage. 4.5
D er Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass ihm mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (erneut) die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sämtliche Aspekte der Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise Integritätsent schädigung anzufechten . Ansonsten hätte
die Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise einer Integritätsentschädigung in Form einer einfachen Mit teilung - ohne Rechtsmittelbelehrung - erfolgen müssen ( Urk. 1 S. 6 f.) . Dies ist unzutreffend. Wie unter vorstehender Erwägung 4.1 festgehalten, kann die Leistungskürzung Gegenstand eines gesonderten Entscheids sein und
der einmal festgesetzte Kürzungssatz kann bei einem späteren Rentenentscheid grundsätz lich nicht mehr angefochten werden .
Im Übrigen wurde n mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 ( Urk. 16/483) di e Erwerbsunfähigkeit auf 100 %, der versicherte Jahresverdienst auf Fr. 91‘912.-- und die Integritätseinbusse auf 70 % festgelegt. Alle diese Elemente hätten angefochten werden können
- was betreffend Integri tätseinbusse denn auch tatsächlich erfolgte - , weshalb die Verfügungsform not wendig war , auch wenn die Leistungskürzung nicht mehr angefochten werden konnte .
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Verfügung vom 1 9. April 2018 und damit auch die Kürzung der Geldl eistungen um 50 % in Rechtskraft erwachsen ist. 5. 5.1
Auf den rechtskräftigen Kürzungsentscheid kann lediglich auf dem Wege der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision von Verfügungen zurückge kommen werden. 5.2
Der Beschwerdeführer stellte am 2 9. März 2019 ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 16/415). Darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 7. April 2019 nicht ein ( Urk. 16/426).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wieder erwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinwei sen). Zu prüfen bleibt damit die Revision. 5.3
Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG; BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinwei sen, 143 V 105 E. 2.3).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundes gerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsa chen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungs grundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsver fahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beur teilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten aus üben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellte am 2 9. März 2019 ein Revisionsgesuch (Urk. 16/415). Er machte geltend, dass das Strafverfahren gegen ihn mit Schreiben der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1 1. Februar 2019 eingestellt worden sei. Damit sei klar, dass er nicht zurechnungsfähig gewesen sei, sich demnach nicht schuldhaft verhalten habe und daher nicht strafbar sei (S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass das genannte Schreiben der Staatsanwaltschaft IV betreffend den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung ( Urk. 16/415/17) kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellt.
Die Ein stellung der Strafuntersuchung betreffend Nötigung hätte nicht zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Beschwerdegegnerin bereits am 1 9. April 2018 (Zeit punkt der Kürzungsverfügung) davon Kenntnis gehabt hätte (vgl.
Urk. 16/426/2) . Im Übrigen geht aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft IV nicht hervor, weshalb das Verfahren eingestellt wurde (vgl. Art. 319 der Schweizerischen Straf prozessordnung zu den möglichen Gründen für die Einstellung des Verfahrens) . Es kann daher daraus nichts für die beantragte prozessuale Revision abgeleitet werden .
Es wurden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen . D ie Voraussetzungen für eine pro zessuale Revision der verfügten Leistungskürzung sind somit nicht gegeben . 5.4
Vor diesem Hintergrund kann weder w iedererwägung sweise
noch r evision sweise
auf den rechtskräftigen Kürzungsentscheid zurückgekommen werden . Die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Wagnis zu qualifizieren ist (vgl. vor stehend E. 1.2) , kann somit nicht geprüft werden . D ie Beschwerdegegnerin hat die Einsprache vom 2 7. Mai 2019 zu Recht abgewiesen, sow eit sie darauf einge treten ist. 6. 6.1
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 ( Urk. 16/483) gewährte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2019 eine (um 50 % gekürzte) Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % bei einem ver sicherten Jahresverdienst von Fr. 91‘912.--. Zudem wurde ihm bei einer Integri tätseinbusse von 70 % eine (um 50 % gekürzte) Integritätsentschädigung von Fr. 51‘870.-- zugesprochen.
In der Einsprache vom 7. November 2019 gegen diese Verfügung ( Urk. 16/492) wurde festgehalten, dass sich die Einsprache in erster Linie gegen die Kürzung der Leistungen um 50 % richte (S. 2 oben; S. 3 Ziff. 4). Zudem
machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm eine Integritätsentschädigung von min destens 80 % auszurichten sei ( Urk. 16/492 S. 2 oben; S. 6 ff.). 6.2
Betreffend Leistungskürzung ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 1 9. April 2018 und damit auch die Kürzung der Leistungen um 50 % in Rechtskraft erwachsen ist. Der festgesetzte Kürzungssatz kann nicht mehr angefochten werden (vgl. vorstehend E. 4.5). Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 7. November 2019 eingetreten. 6.3
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog.
Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angege bene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.4
Betreffend Integritätsentschädigung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.11) . Diese ist nach vollziehbar und vermag zu überzeugen . Dr. A.___ stützte sich vorliegend zu Recht auf Tabelle 8 «Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirn verletzung ». Er kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere Störung und somit ein Integritätsschaden von 70 % vorliege (vgl.
vorstehend E. 3.11) . Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Qualifikation der Störung als lediglich mittelgradig unzutreffend sei. Die Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung sei äusserst schwer ( Urk. 1 S. 12 unten).
Aus der Suva Tabelle 8 «Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung» ergibt sich, dass f ür eine schwere Störung in kognitiver Hinsicht starke Störungen fast aller kognitiven Funktionen verlangt werden oder ein Funktionsausfall, der das Gesamtbild in einem solchen Masse dominiert, dass andere Funktionen nicht richtig erfasst werden können (z.B. schwere Aufmerk samkeitsstörungen, schwere Sprachstörungen oder schwere Störungen der exekutiven Funktionen).
In Bezug auf die übrigen psychischen Störungen ist eine deutliche Persönlichkeitsänderung mit Störungen des Antriebs, des Affekts, der Kritikfähigkeit und des Sozialverhaltens erforderlich.
Dr. A.___ gab dazu an, dass der Beschwerdeführer im Vergleich mit der schwe ren Störung in kognitiver Hinsicht weniger stark eingeschränkt sei. Alle anderen Aussagen würden zutreffen (vgl. vorstehend E. 3.11).
Angesichts der diagnosti zierten mittelschweren neuropsychologischen Störung mit mittelgradigen attentionalen und exekutiven Defiziten (vgl. vorstehend E. 3.11) erscheint dies nachvollziehbar. Derart starke Störungen fast aller kognitiven Funktionen respektive ein starker Funktionsausfall, wie sie für eine schwere Störung im Sinne der Suva Tabelle 8 vorausgesetzt werden, bestehen nicht. E ine anderweitige medizinische Einschätzung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. 7.1
Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ( Urk. 16/508) berechnete die Beschwerde gegnerin die (um 50 % gekürzte) Invalidenrente in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 UVG als Komplementärrente und v errechnete einen Betrag von Fr. 4‘362.20 mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung.
Mit Einsprache vom 1 0. Februar 2020 ( Urk. 16/523) machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, dass eine Kürzung um 50 % gestützt auf Art. 39 UVG nicht gerechtfertigt sei (S. 4 Ziff. 7). Andererseits hielt er fest, dass zur Rentenbe rechnung von einem massgebenden Lohn vor dem Unfall von Fr. 106'100.-- aus zugehen sei (S. 3 Ziff. 5).
A uf diese Einsprache
trat die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Entscheid nicht ein ( Urk. 2 S. 6 Ziff. 6) . 7.2
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE
132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 7.3
Betreffend Leistungskürzung ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 1 9. April 2018 und damit auch die Kürzung der Leistungen um 50 % in Rechtskraft erwachsen ist. Der festgesetzte Kürzungssatz kann nicht mehr angefochten werden (vgl. vorstehend E. 4.5). Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 1 0. Februar 2020 eingetreten. 7.4
In Bezug auf
die Höhe des versicherten Jahresverdienstes von Fr. 91‘912.-- hielt die Beschwerdegegnerin fest , dass dieser mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 festgelegt und unangefochten geblieben sei ( Urk. 2 S. 6 Ziff. 6).
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk. 1) geltend, dass eine explizite Anfechtung des in der Verfügung vom 4. Oktober 2019 festgesetzten Jahresverdienstes nicht erforderlich gewesen sei. Aufgrund des massgebenden Untersuchungsprinzips sei angesichts der gestellten Anträge eine gesamt heitliche Abklärung der Voraussetzungen für die Zusprechung von Versi cherungsleistungen der angerufenen Instanz zu verlangen (S. 13 Ziff. 36). Für die Rentenberechnung sei von einem Jahresverdienst von Fr. 92'041.-- auszugehen (S. 14 Ziff. 39). 7. 5
Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nach fol genden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid . Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 ATSG Anfechtungs gegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beur teilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einsprache ver fahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b). 7. 6
Es ist unbestritten, dass der versicherte Jahresverdienst in der Verfügung vom 4. Oktober 2019 ( Urk. 16/483) auf Fr. 91‘912.-- festgelegt wurde. D er Beschwer deführer erhob am 7. November 2019 Einsprache ( Urk. 16/492) gegen die Verfügung vom 4. Oktober 201 9. Die Höhe des versicherten Jahresverdienst es
hat er dabei jedoch nicht beanstandet.
Entsprechend ist die Verfügung vom 4. Okto ber 2019
diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen. 7.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 1 0. Februar 2020 ( Urk. 16/523) eingetreten ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen. 8. 8.1
Z u prüfen bleibt , wie es sich mit dem Anspruch de s Beschwerdeführer s auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren verhält.
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialver sicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 8.2
Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Entscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab .
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Dazu ist zu bemerken, dass vorliegend nicht von klaren und eindeutigen Ver hält nissen auszugehen ist. Insbesondere in Bezug auf die Frage der Wieder herstellung der Einsprachefrist respektive der Rechtskraft der Kürzungsverfügung war eine eingehende Prüfung notwendig.
Dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerde gegnerin eine ausführliche Beschwerdeantwort erstattete (vgl.
Urk. 14). 8.3
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltliche n Vertretung im Verwal tungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechts erheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechts staatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung ; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Inte ressenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; BGE 142 V 342 nicht publizierte E. 7.1 des Urteils 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Ein zelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3 und 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2).
Auch d ie Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist vorliegend zu bejahen, zumal beim Beschwerdeführer die Auffassung von etwas komplexeren Inhalten deutlich erschwert ist (vgl. vorstehend E. 3.11).
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil er selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt . Schliesslich geht es unter anderem um die Kürzung sämtlicher Geldleistungen um 50 %. Des Weiteren überschreiten die sich stellenden rechtlichen und tat sächli chen Fragen den Schwierigkeitsgrad und Grad an Komplexität , welcher von der Vertretungsbeistandschaft (vgl. Urk. 15/268) zu bewältigen wäre bei Weitem , zumal nach der Verfügung vom 1 9. April 2018 und der damit einhergehenden Folgen weitere Verfügungen hinsichtlich Rente, Integritäts entschädigung und Komplementärrente ergingen. Daher war trotz Vertretungs beistandschaft eine anwaltliche Vertretung nötig . 8.4
Damit stellt sich die Frage der Bedürftigkeit.
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4).
Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 1 0. November 2020 ( Urk.
11) seine finanziellen Verhältnisse dar.
Er stellte den Rentene innahmen von Fr. 4’920.-- einen Bedarf von Fr. 3’752.-- gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 1‘168 .-- resultier e . Mit Eingabe vom 5. März 2021 ( Urk. 20) präzisierte er , dass eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung zustande gekommen sei und er in diesem Zusammenhang monatlich Fr. 973.—
bezahle (S.1 ; vgl. Urteil des Bezirks gerichts Zürich vom 1. Februar 2021,
Urk. 21/1-2 ). Ausserdem sei er mit Ent sc heid des Bezirksgerichts F.___ vom 1 8. Dezember 2020 zur Zahlung eines Betreuungsunterhalts von Fr. 600.— an seine ehemalige Ehefrau und zur Über weisung der IV-Kinderrente in der Höhe von Fr. 842.-- verpflichtet worden (S. 2 ; Urk. 21/4 ). Damit reduzierten sich die Einnahmen und die Ausgaben würden steigen, womit die Mittellosigkeit ausgewiesen sei (S. 2) .
Unter anderem i nfolge der ohnehin dem Sohn zustehenden Kinderrente von Fr.
842.— und den ausgewiesenen Unterhaltszahlungen an die ehemalige Ehefrau von Fr. 600 .-- (vgl. Urk. 21/4 S. 3) ist die Bedürftigkeit ausgew i e sen.
8.5
Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt , weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unentgeltliche Vertre tung im Verwaltungsverfahren zu Unrecht verneinte .
Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen . 8.6
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Im Zeitraum vom 1 0. Januar 2019 bis 2 7. Mai 2020 machte Rechtsanwältin Raewel Aufwendungen im Umfang von 44.23 Stunden zuzüglich eines Klein spesenzuschlags von 3 % geltend ( Urk. 21/5 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat zum geltend gemachten Aufwand noch nicht Stellung genommen, weshalb dieser vorliegend nicht zu prüfen ist. Die Sache ist daher für die Bezifferung des im Verwaltungsverfahrens geschuldeten Entschädigung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie den zu entschädigenden Aufwand festlege. 9 .
9.1
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 unten).
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da alle Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 8. 5 ) erfüllt sind, führt dies zur Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung und es ist Rechts anwältin Dina Raewel , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für dieses Ver fahren zu bestellen . 9.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 9.3
Der angefochtene Einspracheentscheid erging am 2 2. Juli 2020 ( Urk. 2) , weshalb für das Verfahren vor dem hiesigen Gericht die Aufwände nach diesem Zeitpunkt zu betrachten sind. Ab 2 3. Juli 2020 machte die Rechtsanwältin 23.75 Stunden zuzüglich eines Kleinspesenzuschlags von 3 %
( Fr. 5’796 .— inkl. MWSt
und Bar auslagen) geltend, unter anderem 14 Stunden für das Verfassen der Beschwerde, 6 Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie weitere 2 Stun den für eine Stellungnahme ans Gericht und E-Mails betreffend Unterlagen und Stand der Schuldenbereinigung ( Urk. 21/5 S. 2 f.).
Obwohl schwierige rechtliche Fragen, denen drei Einsprachen zu Grunde lagen, zu beurteilen waren, ist der geltend gemachte Aufwand der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen .
Insbesondere ist ein Gesamtaufwand von insgesamt 14 Stunden für die Beschwerde nicht angemessen, zumal Rechtsanwältin Raewel
den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsver fahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Angesichts der materiell gut 15 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 10 Stunden als angemessen, weshalb dieser Posten um 4 Stunden zu kürzen ist. Ebenfalls als unangemessen zu bezeichnen ist ein Gesamtaufwand von rund 8 Stunden für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege ( Urk. 21/5 S. 2 unten f.) . A uch wenn angesichts der finanziellen und gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein gewisser Mehraufwand gerechtfertigt erscheint, können insgesamt nicht rund 8
Stunden, sondern maximal deren 6 berücksichtigt werden. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand ab dem 2 3. Juli 2020 von insgesamt 17.75
Stunden .
Somit ergibt sich bei Auslagen von 3 %
ab 2 3. Juli 2020 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4‘332 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 9.4
Bei blossem Obsiegen hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Ver waltungsverfahren ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltli chen Rechtsvertreterin eine um 4/5 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 866.40 (1/5) zu bezahlen. Im darüber hinaus gehenden Umfang von Fr. 3'465.60 (4/5) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2020 um unentgeltliche Rechtsvertret ung
wird bewilligt und es wird Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, für das vorliegende Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt . Sodann erkennt das Gericht : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 de s Einsprache ent scheids der Suva vom 2 2. Juli 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren hat. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Entschädigung für das Verwaltungsverfahren festlege.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, d er unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, eine reduzierte Parteient schädigung von Fr. 866.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 3'465.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni