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UV.2020.00199

UVG- Arbeitgeber-Prämie. Nacherfassung von Zahlungen an Akkordanten als prämienpflichtigen Verdienst aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bestätigt.

Zürich SozVersG · 2020-07-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die X.___ AG (vormals Y.___ GmbH) ist für die obligatorische Unfallversicherung bei der Suva angeschlossen (U rk. 9/8/1). Im Rahmen einer Betriebsrevision für die Periode 2014 bis 2016 (Urk. 9/168-170) wurden von der Suva zusätzliche , bisher nicht oder nicht korrekt deklariert e Löhne

als prämien pflichtiger Verdienst erkannt und nacherfasst (Urk. 9/170/1) . Infolgedessen stellte die Suva der Y.___ GmbH die Prämienrechnung Nr. «1»

vom 3. Mai 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 11'476.55 zu (Urk. 9/171). Dagegen erhob die Y.___ GmbH mit Schreiben vom 3 0. Mai 2018 Einsprache und beantragte, dass die Aufrechnung betreffend das Jahr 2016 (Urk. 9/170/1) « Barbezug 31.12.2016 auf Konto 1000 geg. Kt . Leistungen Dritter (kein Beleg vorhanden)» von Fr. 106'638.- (in der Buchhaltung netto Fr. 92'592.59 ohne Mehrwertsteuer) nicht vorzu nehmen sei ( Urk. 9/172/1).

Mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die X.___ AG mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 und die Prämienrechnung der Beschwerdegegner in vom 3. Mai 2018 seien aufzu heben und entsprechend sei keine Aufrechnung von angeblichen Lohnzahlungen für das Jahr 2016 vorzunehmen; eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 2.

Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Mit V erfügung vom 8. April 2022 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben, Stellung dazu zu nehmen, ob und gegebenenfalls wann sowie in welchem Umfang die Z.___ GmbH unfallversicherungsrechtliche Prämienzahlungen für das Jahr 2016 geleistet hat (Urk. 13 S. 3 f.) . Diese Stellungnahme erfolgte mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Mai 2022 samt Beilagen (Urk. 15, Urk. 16/1-2). Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht verlauten (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung stan den, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechts erhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b).

Die hier zu beurteilende Prämienrechnung bezieht sich auf die Jahre 2014 bis 2016 (Urk. 9/171), weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 1.2.1

Nach Art. 66 Abs. 1 UVG fallen unter anderem Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes ( lit . b) in den Tätigkeitsbereich der Suva und die Arbeit nehmer solcher Betriebe sind obligatorisch bei ihr versichert.

Gemäss Art. 91 Abs. 1 UVG trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obli gatorische Versicheru ng der Berufsunfälle und Berufs krankheiten (Abs. 1) .

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten (Abs. 2) .

Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämien betrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3) . 1.2.2

Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnunge n zu machen, die über Beschäfti gungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeit nehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Ver sicherer weite re Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG) .

Der Versicherer schätzt die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum Voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Bei erheblichen Änderungen können die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden (Art. 93 Abs. 2 UVG). Die Prämien werden für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus entrichtet (Art. 93 Abs. 3 Satz 1 UVG). Nach Ablauf des Rechnungs jahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeitgeber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden (Art. 93 Abs. 4 UVG).

Der Arbeitgeber muss dem Versicherer nach Ablauf des Rechnungsjahres innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämien beträge massgebenden Löhne melden (Art. 120 Abs. 2 UVV). Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest (Art. 120 Abs. 3 UVV). 1.2.3

Nach Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt.

Dieser ist laut Art. 115 Abs. 1 UVV - abgesehen von einzelnen Ausnahmen - mit dem jenigen nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 UVV identisch. Nach dieser Bestimmung gilt als versicherter Verdienst

- mit Ausnahme der in lit . a bis lit . d genannten Abweichungen - der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 Teilsatz 1 UVV). 1.3 1.3.1

Der in diesem Sinne massgebende Lohn besteht aus dem Einkommen aus un selbständiger Tätigkeit (vgl. Art.

5 Abs. 1 AHVG) ; und zwar sieht Art. 5 Abs. 2 AHVG vor , dass als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gilt. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Prämie für die obligatorische Unfall v ersicherung hängt damit vom Umfang des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für den betreffenden Arbeitgeber ab .

Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer ein setzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Ent schädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeit nehmer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erhält (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1). 1.3.2

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt , nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in be triebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

1.3. 3

Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit gebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das An gewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, da rin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestellten löhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Ent scheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 1.3.4

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Version 11, gültig ab 1. Januar 2008 ,

Stand 1. Januar 2016 ; zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen vgl. BGE 133 V

587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkosten tragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumli chkeiten ( Rz

101 4 ). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeits organisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Aus druck: Weisungs recht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konku rrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz

10 15 ). 1.4

Akkordanten sind Personen, welchen ein Unternehmer oder Betriebsinhaber Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Im Regelfall üben sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und werden nur dann als Selbständigerwerbende qualifiziert , wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989 S. 24 E. 3a, H 179/87 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheid es (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin

habe als Belege zur Buchung vom 31. Dezember 2016 über Fr. 100'000. -- eine Rechnung der Z.___ GmbH (Urk. 9/172/2) und sieben Rechnungen der A.___ GmbH (Urk. 9/172/3-9) vorgelegt. Die Rechnung der Z.___ GmbH vom 1 6. Dezember 2016 sei für Regiearbeiten auf diversen Baustellen im November und Dezember 2016 im Betrag von Fr. 45'084.60 ausgestellt worden und der Erhalt des Betrages in bar sei am 19. Dezember 2016 handschriftlich vermerkt worden. Gemäss der Buchung Konto 5009 «Leistungen Dritter» habe die (damalige) Y.___ GmbH ( heute X.___ AG) am 18. November 2016 Fr. 41'635.-- vom Konto 1000 «Kasse» an die Z.___ GmbH bezahlt. Bei Regiearbeiten handle es sich indes nicht um Werke im Sinne des Werkvertragsrechts, sondern um Stundenabrechnungen, hier von Fr. 55.-- pro Stunde. Baumaterialien seien keine verrechnet worden. Die bestehende Aktenlage belege keine Vergütung für ein Werk, sondern Akkord arbeiten. Zudem verfüge die Z.___ GmbH über keine Betriebsmittel und sei nicht aktiv gewesen. Auch sei die Z.___ GmbH im November und Dezember 2016 gegenüber der (damaligen) Y.___ GmbH weder mit Werkvertrag noch mit Rahmenvertrag verpflichtet gewesen, so dass allein die Y.___ GmbH gegenüber dem Auftraggeber für Arbeiten hafte. Die Bezahlung der aufgewendeten Arbeits zeit ohne Verrechnung von Arbeitsmaterial und der Beschrieb als Regiearbeit würden darauf hindeuten, dass die entsprechenden Arbeitnehmer in arbeits organisatorischer Hinsicht von der Y.___ GmbH abhängig gewesen seien und weder die Z.___ GmbH noch die Arbeitnehmer selber ein spezifisches Unter nehmerrisiko zu tragen gehabt hätten. Von einem gleichgeordneten Geschäfts partner, der gegenüber der Bauherrschaft auch für schlecht ausgeführte Arbeiten hafte, könne damit keine Rede sein. Ohne Betriebsmittel und ohne Werkvertrag sei die Z.___ GmbH bei Ausführung von Regiearbeiten im Stundenlohn nicht unternehmerisch aktiv gegenüber dem Auftraggeber gewesen. Daher müsse da von ausgegangen werden, dass die Rechtsform der juristischen Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven gewählt worden sei, um Beiträge und Prämien einzusparen. Es bestünden keine Unterlagen, welche Zahlungen an eine juristische Person mit rechtlicher Selbständigke it aus sozialversicherungs recht licher Sicht belegen könnten. Daher seien die genannten Zahlungen von Fr. 41'635.-- und von Fr. 45'084. 60, insgesamt von Fr. 86'719.60, als Lohn zahlungen an natürliche Personen zu berücksichtigen.

Des Weiter e n gebe es für Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 40'740.70, welche gemäss den vorgelegten Kontoauszügen zum K onto 1000 und Konto 5009 ohne Bezeichnungen verbucht worden seien, keine Belege. Es handle sich um die A uszahlungen vom 1 2. Februar 2016 über Fr. 6'120. --, vom 1. März 2016 über Fr. 3’00 0 .--, vom 13. April 2016 über Fr. 2'120. -- und vom 6. Juli 2016 über Fr. 11'942. 60, insgesamt von F r. 23'222.60 bezüglich des Kontos 1000 «Kasse», sowie um die Auszahlung über F r. 17'518.01 betreffend das Konto 500 9. Die vor gelegten Rechnungen mit Namen der A.___ GmbH würden andere Rechnungs- und Zahlungsdaten sowie andere Zahlungsbeträge enthalten. Der Bruttobetrag von Fr. 8'043.84 gemäss der Rechnung der A.___ GmbH vom 18. April 2016 sei weder auf dem Konto 100 «Kasse» noch auf dem Konto 5009 als Auszahlung verbucht. Stattdessen enthalte die Rechnung die hand schriftliche Notiz «privat bez.». Damit fehle der Nachweis einer Buchführung. Ähnliches gelte für den Bruttobetrag Fr.

10'711.44 gemäss der Rechnung der A.___ GmbH vom 1 0. Mai 2016 und den Bruttobetrag von Fr. 17'154.72 gemäss der Rechnung vom 12. Dezember 201 6. Gesamthaft fehle die Buchung von Barzahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 35'910.-- in der Finanz buchhaltung der (damaligen) Y.___ GmbH . Die Pflicht zur sorgfältigen Geschäftserledigung und Aufzeichnung sei damit offensichtlich verletzt worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass Barauszahlungen im Namen der Y.___ GmbH von mehr als Fr. 100'000.-- für unselbständige Akkordarbeiten aus gerichtet worden seien. Die mit der Einsprache aufgelegten Belege stünden der Lohnsummenbetrachtung gemäss Prämienrechnung nicht entgegen ( Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die mit der Einsprache vorgelegten Rechnungen würden belegen, dass die Barzahlungen von mehr als F r. 100'000.-- für selbständige Akkordarb eiten ausgerichtet worden seien; daher sei auch die Prämienrechnung nicht korrekt. Richtig sei bezüglich der Argumentation der Beschwerdegegnerin zwar , dass sie, die Beschwerdeführerin, den Unterakkordanten - wie dies auch üblich sei - normalerweise das Arbeits material zur Verfügung stelle und gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung Akkordanten in der Regel unselbständig seien. Jedoch würden sie als Selbständigerwerbende qualifiziert, wenn die Merkmale für die freien Unter nehmertätigkeiten klar überwiegen würden und nach den Umständen anzu nehmen sei, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstünden (Urk. 1 S. 3) . Sowohl die Barzahlung von Fr. 44'965.80 am 18. November 2016 als auch die Rechnung über Fr. 45'084.60 vom 16. Dezember 2016 seien für Regiearbeiten der Z.___ GmbH bezahlt worden. Dabei habe die Z.___ GmbH ein eigenes Geschäftsrisiko gehabt , indem sie den Auftrag für den offerierten Preis zum Wohlwollen des Auftraggebers habe erledigen müssen. Sie habe selbst bestimmen können, wie viele Arbeitnehmer den Auftrag auf der Bau stelle ausführen, und sie sei organisatorisch insofern frei gewesen, als bloss ein Enddatum für die Auftragserledigung festgesetzt worden sei. Sie, die Beschwerdeführerin, hätte zudem bei mangelhafter Ausführung Regress auf die Z.___ GmbH nehmen können. Insofern könne von einem gleichgeordneten Gesch äftspartner ausgegangen werden. Es handle sich um einen gewöhnlichen Auftrag an Akkordanten und nicht um eine Umgehung von Sozialversicherungs beiträgen ( Urk. 1 S. 5 ) .

Sie habe stets geprüft, ob es sich um eine aktive Unternehmung

handle, bevor sie der Z.___ GmbH, welche am 20. Januar 2000 im Handelsregister eingetragen worden und bis ins Jahr 2018 aktiv gewesen sei, habe Aufträge zukommen lassen. In Liquidation sei die Z.___ GmbH erst seit dem 16. Januar 2018, weshalb erst im Jahr 2018 keine Betriebsmittel und keine Aktivität mehr bestanden hätten, wogegen es sich hier um Aufträge handle, welche die Z.___ GmbH im Jahr 2016 ausgeübt habe. Sie, die Beschwerdeführerin, habe keine Zweifel daran gehabt, dass diese Gesellschaft , welche bereits seit geraumer Zeit bestanden habe, korrekt geführt werde und auch die Löhne an die Arbeitnehmer korrekt ab geliefert würden. Dieses Unternehmen sei gemäss Handelsregistereintrag ab 2015 auf Akkordarbeiten spezialisiert, weshalb es die Aufträge erhalten habe. Dass die Z.___ GmbH es unterlassen habe, die Prämien für die Unfallversicherung zu bezahlen, könne ihr, der Beschwerdeführerin, nicht angelastet werden. Sie habe nicht nur die Z.___ GmbH, sondern auch weitere mit ihr zusammenarbeitende Subunternehmer - soweit möglich - kontrolliert und bei der Auftragsvergabe geprüft, ob die jeweilige Unternehmung

gemäss Handelsregister - soweit registrierungspflichtig - aktiv gewesen sei. Sicherlich hätten diese Sub unternehmer auch Aufträge an Subunternehmen weitervergeben. Es sei ihr jedoch stets wichtig gewesen, dass die Mindestvorgaben eingehalten würden, was die Subunternehmer zugesagt hätten. Die Barzahlungen seien an die Unternehmen

geflossen. Wenn sie Sozialversicherungsbeiträge hätte umgehen wollen, hätte sie in der Buchhaltung gar nichts erwähnt. Die Führung einer sauberen Buchhaltung sei ihr aber gerade wichtig, wobei einzugestehen sei, dass der ehemalige Treu händer nicht sämtliche Zahlungen sauber aufgeführt habe. Er sei daher gewechselt worden. Die Buchhaltung stimme aber im Grossen und Ganzen, wes halb auch darauf abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 4 f.).

Bezüglich der unter «Kasse 1000» aufgeführten Beträge (Urk. 9/172/10-15) sei teilweise vergessen worden zu erwähnen, dass die Auszahlungen an die A.___ GmbH erfolgt seien. Allerdings erg äben sich durch den Vergleich mit den Rechnungen (Urk. 6/172/3-9) auch Übereinstimmungen, wie diejenige bei der Rechnung vom 7. April 201 6. Die Buchhaltung sei tatsächlich nicht äusserst sorgfältig geführt worden, doch bestünden die Rechnungen der A.___ GmbH. Diese seien vom Treuhänder in der Buchhaltung unter den Konten «1000 Kasse» (Urk. 9/172/10-15) und «5009 Leistungen Dritter» (Urk. 9/172/16-19) nicht aufgeführt worden. Daher sei mit Eintrag vom 31. Dezember 2016 der Betrag von Fr. 100'000.-- als Drittauszahlung verbucht worden, womit versucht worden sei, die Buchhaltung zu bereinigen, und wodurch die Barzahlungen in der Buchha ltung nicht fehlen würden (Urk. 1 S. 5 f.).

In formeller Hinsicht werde beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin die Auf träge an die (Sub-)Akkordanten als unselbständige Erwerbstätige auffasse und entsprechend die Prämien als Lohnzahlungen erheben möchte. Sie wäre zumindest gehalten gewesen, die vorhandenen Zahlungen und Rechnungen mit der Buchhaltung der A.___ GmbH zu vergleichen, welche ihr ebenfalls unterstellt sei und bei welcher es sich um eine aktive Gesellschaft

handle, zumal sie als einzige die Plausibilität der Zahlungen mittels beider Buchhaltungen über prüfen könne. Diese Abklärung wäre im Sinne des Untersuchungsgrundsa tzes zwingend notwendig gewesen, weshalb die Streitsache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen sei, wenn sie noch immer daran festhalten möchte, dass die Zahlungen an die A.___ GmbH nicht s chlüssig seien (Urk. 1 S. 2 und S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Jahr 2016 zu Recht den Betrag von Fr. 106'638.-- (« Barbezug 31.12.2016 auf K onto 1000 geg. K t . Leistungen Dritter [kein Beleg vorhanden] Aufrechnung Inhaberin»; Urk. 9/168/2) als prämienpflichtigen Verdienst nacherfasst hat und infolgedessen die Prämiennachzahlung für die Rechnungsperiode 2014 bis 2016 korrekt auf insgesamt Fr. 11'476.55 (Urk. 9/171/1) festgesetzt hat.

Zu klären ist in diesem Zusammenhang insbesondere , ob die Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht davon ausging, dass von der Beschwerdeführerin (zusätzlich zu den deklarierten L ohnaus gaben) Baraus zahlungen von mehr als Fr. 100'000.-- für unselbständige Akko rdarbeiten aus gerichtet wurden , welche als prämienpflichtige Lohnzahlungen zu berücksichtigen sind (Urk. 2 S. 5) . 3. 3.1

3.1.1

Es ist u nstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2016 einerseits unter dem Buchungstext «Dritt» den Betrag von Fr. 92'592.59 auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» (Urk. 9/172/18) und andererseits auf dem (Gegen-)Konto «1000 Kasse» mit demselben Buchungstext den Betrag von Fr. 100'000.-- (Urk. 9/172/15) für Barzahlungen an Dritte im Zusammenhang mit Arbeiten von Akkordanten verbucht hat. 3.1.2

Hierzu wurde mit Einsprache vom 30. Mai 2018 (Urk . 9/17 2/1) unter anderem die Rechnung der Z.___ GmbH vom 16. Dezember 2016 in der Höhe von Fr. 45'084.60 (Fr. 41'745.-- zuzüglich 8 % MwSt respektive Fr. 3'339.60) vor gelegt (Urk. 9/172/2). Diese weist Regiearbeit von 759 Stunden à

Fr. 55.-- im Zeitraum «November/Dezember» (2016) auf «diversen Baustellen» aus . Der Empfang dieses Betrages i n Bar wurde mit Stempel der Z.___ GmbH und hand schriftlicher Unterschrift am 19. Dezember 2016 auf der Rechnung quittiert (Urk. 9/172/2) . In der Buchhaltung der Beschwerdeführerin wurde e ine Zahlung in dieser Höhe mit Datum vom 19. Dezember 2016 im Konto «1000 Kasse» unter dem Buchungstext «Auszahlung», Gegenkonto 1 020, Soll (Urk. 9/172/15 ) ,

erfasst. Es ist unstrittig, dass die Barzahlung von Fr. 45'084.60 von der Beschwerde führerin an die Z.___ GmbH tatsächlich geleistet wurde. Davon ist auszugehen.

Am

18. November 2016 hatte die Beschwerdeführerin auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» (Gegenkonto 1000) ferner die weitere Zahlung von Fr. 41'635.-- (Soll seite ) an die Z.___ GmbH erfasst (Urk. 9/172/18). Im (Gegen-) K onto «1000 Kasse» wurde am 18. November 2016 ein ähnlicher Betrag von Fr. 44'965.80 (Haben seite ) unter dem Buchungstext « Z.___ GmbH» ver bucht (Urk. 9/172/14). 3.1.3

Gemäss dem Handelsregisterauszug zur Z.___ GmbH (UID [ Unternehmens-Identifikationsnummer ] Nr. «…» ; abrufbar unter www.zefix.ch ) bestand diese Gesellschaft nach der Änderung von Firma und Zweck am 2. November 2015 (von der B.___ GmbH [Zweck u.a. Lebensmittelhandel und Gastronomie] in die Z.___ GmbH [Zweck im Bereich des Baugewerbes]) bis zur Auflösung von Amtes wegen am 19. Januar 201 8. Ab dem 10. November 2015, und damit auch im hier interessierenden Jahr 2016, war

C.___ als alleiniger Gesellschafter der Z.___ GmbH eingetragen. Im November 2019 wurde sie im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht, da sie keine Geschäfts tätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hat te

sowie kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde.

Den Akten ist zur

Z.___ GmbH zu entnehmen (Betriebsdossier, Urk. 10/1-71) , dass sich die se am 5 . Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet und darin (Urk. 10/1/2) sowie in der Betriebsbeschreibung vom 13. Januar 2016 (Urk. 10/3/1) die Beschäftigung von zwei Personen mit einer Gesamtlohnsumme von Fr. 120’000.-- pro Jahr angegeben hat. Als Tätigkeiten des Unternehmens wurden allgemeine Bautätigkeiten angegeben (Urk. 10/3/1). Die Beschwerde gegnerin stellte der Z.___ GmbH in der Folge - nebst de n Prämie n

für die Monate Oktober bis Dezember 2015 (Urk. 10/7, Urk. 10/11)

und

das Jahr 2017 (Urk. 10/40) - quartalsweise

für das Jahr 2016

die provisorischen Prämien in Rechnung (Urk. 10/8, Urk. 10/10, Urk. 10/15, Urk. 10/30) . Nach

diversen Mahnungen (Urk. 10/12-14 , Urk. 10/17-18, Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/29 , Urk. 10/41 , Urk. 10/46 ) und Fortsetzung en der

Betreibungen (Urk. 10/ 16 , Urk. 10/20, Urk. 10/24-28, Urk. 10/31-32, Urk. 10/36 , Urk. 10/42-43 , Urk. 10/49 , Urk. 10/54-55 ) resultierte n

am 29. September 2016,

2. Dezember 2016 und am 5. April 2017 Verlustscheine (Urk. 10/ 33-35 , Urk. 10/47 , Urk. 10/61 ) . Auf diesen wurde zum Pfändungsvollzug jeweils vermerkt, die Z.___ GmbH verfüge nach Angaben des Geschäftsführers und Gesellschafters C.___ über keinerlei pfändbare A ktiven oder Forderungen gegenüber Dritten (Urk. 10/33/2, Urk. 10/47/2 , Urk. 10/61/2 ).

Mit Schreiben vom 12. D ezember 2016, 7. und 20. Februar 2017 forderte die Beschwerdegegnerin die Z.___ GmbH auf, ihr zwecks Bestimmung der definitiven Prämie für das Jahr 2016 Angaben zu den Lohnsummen des Betriebes zuzustellen (Urk. 10/45/1, Urk. 10/51 , Urk. 10/53 ).

Hierauf erfolgte keine Antwort. Die Rechnung für die definitive Prämie (Differenz) für das Jahr 2016 wurde schliesslich - mangels Angaben der GmbH

– am 1. März 2017 verfügungsweise (Art. 120 Abs. 3 UVV) a ufgrund einer Lohnsumme von Fr. 161'000.--

festgesetzt (Urk. 10/56).

In ihrem Schreiben an die

Z.___ GmbH vom 10. März 2017 hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten, die bis 30. September 2016 fälligen Prämien seien bezahlt (Urk. 10/58). Im Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Z.___ GmbH vom 11. August 2017 wurde - nach Betreibung der definitive n Prämie 2016 (Urk. 10/67, Urk. 10/70) - ausserdem ausgeführt , die Hauptforderung der Rechnung (ohne Betreibungskosten) für die definitive Prämie (Differenz) sei beglichen (Urk. 10/71). Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Stellungnahme vom 10. Mai 2022 zu diesen beiden Schreiben, es handle sich hierbei um auto matisiert erstellte Schreiben, mit welchen fälschlicherweise eine Prämienzahlung bestätigt worden sei, weil ihr Verwaltungssystem die erfolgten Abschreibungen der Prämien wie Prämienzahlungen berücksichtigt habe und gewisse Positionen damit ausgeglichen gewesen seien. Die Prämienausstände seien aber nicht von der Z.___ GmbH beglichen, sondern von ihr, der Beschwerdegegnerin, ab geschrieben worden. Die Z.___ GmbH habe ihr zu keinem Zeitpunkt Prämien zahlungen für die Unfallversicherung geleistet (Urk. 15 S. 1). Diese Erklärung der Beschwerdegegnerin (Urk. 15) blieb unbestritten (Urk. 17) und wurde ausserdem mit dem Kontoauszug des Rechnungswesens der Beschwerdegegnerin betreffend die Z.___ GmbH (Zeitraum Januar 2016 bis 13. Juli 2017; Urk. 16/1) und dem Ausdruck zur Prämienzusammenstellung für das Jahr 2016 (Urk. 16/2) belegt.

Damit steht unstrittig fest, dass die Z.___ GmbH während der ganzen Zeit ihres Bestehens und insbesondere auch für das Jahr 2016 keine Prämien an die Beschwerdegegnerin für die Unfallversicherung bezahlt hat.

3.1.4

Hinzu kommt, dass die Z.___ GmbH nach deren Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin Lohnausgaben lediglich für den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer C.___ und einen weiteren Mitarbeiter vorsah (Urk. 10/3/1). In der Lohndeklaration vom 15. September 2016 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wurde eine «voraussichtliche Lohnsumme» (Urk. 10/38/2) für C.___ , Beschäftigungsdauer November 2015 bis Dezember 2016, von Fr. 63'000.-- und für eine Mitarbeiterin von Fr. 7'000.-- mit einer Beschäftigungsdauer lediglich von Januar bis Februar 2016 angegeben (Urk. 10/38/2-4). Somit arbeitete haupt sächlich C.___ für die von ihm beherrschte Z.___ GmbH respektive beschränkte sich deren Arbeitskraft wirtschaftlich im Wesentlichen auf jene einer natürlichen Person. Dies, die ausbleibende Antwort zur Anfrage der Beschwerde gegnerin nach der (prämienrelevanten) Lohnsumme des Betriebes für das Jahr 2016 (Urk. 10/45/1, Urk. 10/51, Urk. 10/53) und - nur wenige Monate nach der Geschäftseröffnung im November 2015 - die wiederholte Erklärung des Geschäftsführers und Gesellschafters C.___ im Pfändungsvollzug vom 24. August und 2. November 2016 sowie vom 28. Februar 2017, dass die Gesell schaft über keinerlei pfändbare Aktiven oder Forderungen gegenüber Dritten ver füge (Urk. 10/33/2, Urk. 10/47/2, Urk. 10/61/2), lässt darauf schliessen, dass die Geschäftsaktivität der Z.___ GmbH im Jahr 2016 sehr gering war und sich insbesondere gegen Ende 2016 auf die Akkordarbeiten im Stundenlohn bei der Beschwerdeführerin durch C.___

beschränkte (vgl. dazu auch E. 3.2 hernach) . Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4, Urk. 8 S. 3) schloss

vor diesem Hintergrund zu Recht auf fehlende unternehmerische Aktivität und fehlende Betriebsmittel . 3.1.5

Bei dieser Sachlage ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) davon auszu gehen, dass insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der GmbH bei der Z.___ GmbH

rechtsmissbräuchlich nur aus ver sicherungsrechtlichen Motiven gewählt wurde und die Gesellschaft

- zumindest im Verhältnis zur Beschwerdeführerin - keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete . Die rechtliche Selbständigkeit der Z.___

GmbH kommt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht daher hier nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1- 4.2.2 ). 3. 2

3.2.1

Insgesamt überwiegen ferner bezüglich der Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die Z.___ GmbH die Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat (Urk. 2 S. 4), handelt es sich bei der von der Beschwerdegegnerin

der

Z.___ GmbH vergütete n

Regiearbeit um stundenweise abgerechnete Leistungen mit einem Stundenansatz von Fr. 55.-- (Urk. 9/172/2) . Unter Regieleistungen sind im Rahmen eines Werkvertrages Arbeiten zu verstehen , die nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen bezahlt werden , ohne dass zum Voraus ein Preis für das zu erbringende Werk genau bestimmt wurde (Art. 374 in Ver bindung mit Art. 373 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR ; vgl. Urteil des Bundes gerichts 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 5 ). Regiearbeit , mithin Arbeit

nach dem erforderlichen Aufwand , pro Zeiteinheit , kann auch im Rahmen eines Arbeitsvertrages vorgesehen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.464/1999 13. Juni 2000 E. 3) . Die Leistung « Arbeit auf Zeit »

ist typisches Merkmal des Arbeitsvertrages ( BGE 122 V 169 E. 3c ) .

3.2.2

Unabhängig von der - hier nicht ausschlaggebenden

(vgl. BGE 146 V 139 E. 3.1 ) - zivilrechtlichen Einordnung des Ve rtragsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ GmbH respektive C.___

ist

ent scheidend, dass mit der Entschädigung der verrichteten A rbeiten mit einem fixen Stundenlohn in Regiearbeit kein Inkassorisiko für die Z.___ GmbH respektive C.___

bestand; denn diese hatte nicht mit der Möglichkeit eines Inkassoverlustes von

( den

Kunden gegenüber fakturierten ) Forderungen zu rechnen (vgl. Urte il des Bundesgerichts 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.2) . Auch sonst war in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin stundenweise zu erledigenden Bauarbeiten insgesamt weder die Notwendigkeit für beträchtliche Investitionen, noch das Risiko für eine Verlust- oder Unkostentragung gegeben . So wurde n weder für Baumaterial noch für andere Sachauslagen Ent sc hädigungen in Rechnung gestellt. D as für die Arbeitserledigung nötige A r beits material wurde unstrittig von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Zur Arbeitserledigung bestand zudem keine Notwendigkeit eigener Betriebs räumlichkeiten , da die Arbeit auf diversen vorgegebenen Baustellen (Urk. 9/172/2) zu verrichten war.

Es ist

damit von eine r Einbindung in die Arbeitsorganisation nach Vorgabe der Beschwerdeführerin auszugehen , zumal - w ie bei Tätigkeiten von Akkordanten üblich -

die Z.___ GmbH respektive der Akkordant

für die Tätigkeiten auf den Baustellen nur beigezogen wurde . Dass sie selbst die diesbe züglichen Bauaufträge beschafft , die Bauprojekte und Arbeits stellen ausgesucht

habe und gegenüber den Kunden in eigenem Namen auf getreten sei sowie auf eigene Rechnung gehandelt habe , wurde von der Beschwerdeführerin

(Urk. 1 S. 5) denn auch nicht behauptet.

Ferner war die Z.___ GmbH respektive der Akkordant

C.___

- wie in

Erwägungen (8 Absätze)

E. 3 3.3.1

Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin , wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 4), vor der Arbeitsübergabe angeblich geprüft hat, dass es sich bei der Z.___ GmbH um eine im Handelsregister eingetragene, aktive Gesellschaft handelt, und dass s i e keine Zweifel daran hatte, dass diese korrekt geführt werde. Nachweise zur Selbständigkeit der hinzugezogenen Arbeitskräfte wurden keine benannt oder vorgelegt und es fehlen

- wie ausgeführt - auch überwiegende Hinweise auf eine solche.

Was die Beschwerdeführerin

des Weiteren

vorbringt, rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise.

Namentlich wurden die Behauptungen der Beschwerdeführerin , dass die Z.___ GmbH « für den offerierten Preis den Auf trag

zum Wohlwollen des Auftraggebers »

habe erledigen müssen und sie, die Beschwerdeführerin , bei mangelhafter Ausführung auf die Z.___ GmbH hätte Regress nehmen können (Urk. 1 S. 5), nicht belegt und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere aber weist die ausgewiesene stundenweise Ab rechnung der Regiearbeiten gerade nicht auf einen offerierten, zum Voraus ver einbarten Preis hin. Auch würde eine allfällig e (vertraglich vorgesehene) Mög lichkeit der Beschwerdeführerin , im Fall ihrer Haftung gegenüber dem Bauherrn Regress auf ihren Akkordanten nehmen zu können, gerade k ein Hinweis dar stellen auf gleichberechtigte Geschäftspartner mit je eigenem Unternehmerrisiko, indem unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die jeder Geschäftspartner (Beschwerdeführerin und Z.___ GmbH) selber zu tragen hätte

( vgl. BGE 122 V 169 E. 3c). Selbst wenn zudem von einer vertraglichen Vereinbarung einer Mängelhaftung der Z.___ GmbH gegenüber der Akkordvergeberin aus gegangen würde und die vertragliche Vereinbarung damit ein Element aufweisen würde, das (auch) bei einer selbstän digen Erwerbstätigkeit vorkommt , wäre diese nicht massgeblich. Denn für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation ist nicht die selbst ausgewählte, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der gegen seitigen (vertraglichen) Rechtsbeziehungen entscheidend (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.2). Zudem kann schon unter Berücksichtigung der übrigen, hiervor (E. 3.2) genannten Umstände jedenfalls nicht von überwiegenden Hinweisen auf ein nennenswertes Unternehmerrisiko der Z.___ GmbH gesprochen werden.

Auch die Einwendung der Beschwerdeführerin , die Z.___ GmbH sei organisatorisch insofern frei gewesen, als bloss ein Enddatum für die Auftrags erledigung festgesetzt worden sei (Urk. 1 S. 5) , dringt nicht durch . Denn eine

(hier nicht belegte ) Frist an s etzung zur Arbeitserledigung ist auch gegenüber Arbeit nehmern nicht ungewöhnlich und als Kriterium für die Qualifizierung, ins besondere bei einer Akkordarbeit im Baugewerbe mit strikten Bau- und Zeit plänen, als selbständige Erwerbstätigkeit ungeeignet. Dass die Z.___ GmbH selbst habe bestimmen können , wie viele Arbeitnehmer den Auftrag auf der (jeweiligen) Baustelle ausführen würden, wie die Beschwerdeführerin weiter geltend macht (Urk. 1 S. 5), ist ebenfalls nicht aktenkundig . Aber selbst wenn feststehen würde, dass eine gewisse Selbständigkeit hinsichtlich Personal entscheidungen bestand,

würden insgesamt jedenfalls

die Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit überwiegen .

Denn die Vorbringen de r

Beschwerdeführer in ändern insbesondere nichts daran, dass sie der Z.___ GmbH respektive C.___

unter Bereitstellung der Materialien im vorbestimmten Bauprojekt ausführende Bauakkordarbeiten über trug und diese (r) lediglich den Arbeitsaufwand in Rechnung stellte. Die Z.___ GmbH respektive C.___

war - ungeachtet der Frage nach weiteren hin zugezogenen Unterakkordanten - in der Arbeitsorganisation der Beschwerde führerin eingebunden und trug kein spezifisches Unternehmerrisiko.

E. 3.2 Nach dem Gesagten ist hier vom Regelfall auszugehen, wonach Akkordanten nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG eine unselbständige Erwerbs tätigkeit ausüben (vgl. E. 1.4 hiervor; Urteil e des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1

und 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.3, je

mit Hinweisen).

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

(Urk. 2 S. 4, Urk. 8 S. 3) in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ GmbH respektive C.___

auf unselbständige Erwerbs tätigkeit schloss und die Barzahlungen an die Z.___ GmbH vom 19. Dezember 2016 für Akkord- respektive Re giearbeit gemäss der Rechnung der Z.___ GmbH vom 16. De zember 2016 in der Höhe von Fr. 45'084.60 (Urk. 9/172/2) und vom 18. November 2016 gemäss der Buchung auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter»

in der Höhe von Fr. 41'635.-- ( Urk. 9/172/18) , insgesamt Fr. 86'719.60, als prämienpflichtigen Lohn an eine natürliche Person für das Jahr 2016 qualifizierte.

E. 4.1 Zu prüfen ist des Weiteren , ob auch der restliche als prämienpflichtiger Lohn aus unselbständiger Tätigkeit angerechnete Betrag von Fr. 19'918.40 (Differenz zum strittigen Betrag von Fr. 106'638.-- ; Urk. 9/168/2) als solcher zu qualifizieren ist.

Die Beschwerdegegnerin begründet diese Qualifizierung damit, dass es gemäss den vorgelegten Kontoauszügen zu den Konten «1000 Kasse» und «5009 Leistungen Dritter» für Auszahlungen ohne Bezeichnungen von insgesamt Fr. 40'740.70 keine Belege gebe und in Verletzung der P flicht zur sorgfältigen Geschäftserledigung sowie

Aufzeichnung die Buchung von Barzahlun gen im Betrag von insgesamt Fr. 35'910.-- in der Finanzbuchhaltung der

Beschwerde führerin

unterlassen worden sei

(Urk. 2 S. 5, Urk. 8 S. 3

f. ). Nicht bestritten ist, dass es sich um Zahlungen an Akkordanten für Arbeitsleistungen handelt.

E. 4.2.1 Es trifft zu, dass in den mit der Einsprache vorgelegten Kontoauszügen des Jahres 2016 zu den Konten «1000 Kasse» und «5009 Leistungen Dritter» (Urk. 9/172/10-18 ) Auszahlungen im B etrag von rund

Fr. 40'700.--

(rechnerisch genau Fr. 40'700.61, nicht Fr. 40'740.70 ) ohne weitere Bezeichnung verbucht wurden, und zwar auf dem Konto «1000 Kasse»

(je Gegenkonto 1020) am 12. Februar 2016 Fr. 6'120.-- , am

1. März 2016 Fr. 3’000.--, am

13. April 2016

Fr. 2'120.-- und am

6. Juli 2016 Fr. 11'942.60 (total Fr. 23'182.60) sowie auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» am

17. Juni 2016 Fr. 17'518.01 (Gegenkonto 1020 ) .

Richtig ist auch, dass für diese Buchungen keine Belege vorhanden sind . D ie mit der Einsprache beigebrachten Rechnungen der A.___ GmbH betreffen

andere bar geleistete Zahlungen (Rechnung und Barzahlung vom 7.

April 2016 Fr. 5'616.--; vom

18. April 2016

Fr. 8'043.84 ; Rechnung vom 10. Mai 2016, Bar zahlung vom 12. Mai 2016 Fr. 10'711.44; Rechnung en vom

7. September 2016 Fr. 10'919.88 und vom 9. September 2016 Fr. 4'760.64, je Barzahlungen vom 12. September 2016; Rechnung vom 12. Dezember 2016, Barzahlung vom 15. Dezember 2016 Fr. 17'154.72; Rechnung vom

15. November 2016, B ar zahlung vom 18 . Dezember 2016 Fr. 14'281.92 ; Urk. 9/172/3-9 ) .

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin

hat im Einzelnen k eine Erklärung zu diesen ohne Bezeichnung verbuchten Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 40'700.61 vor gebracht . Nähere Angaben ergeben sich auch nicht aus den Akten und ins besondere nicht aus den vorgelegten Rechnungen.

Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ändert daran nichts. So ist nicht erheblich , dass die Beschwerdeführerin

- wie sie geltend macht (Urk. 9/172/1; Urk. 1 S. 5 f.) - versucht hat, die Buchhaltung zu bereinigen, indem sie am 31. Dezember 2016 eine zusätzliche

Buchung von Fr. 92'592.59 auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» (Urk. 9/172/18) respektive von Fr. 100'000.-- auf dem Konto «1000 Kasse »

(Urk. 9/172/15) vornahm. Denn diese und die hierzu vorgelegten Rechnungen der Z.___ GmbH und der A.___ GmbH (Urk. 6/172/ 2 -9) weisen nicht die bereits zuvor verbuchten , ebenfalls nicht näher bezeichneten Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 40'700.61 aus .

Diesbezüglich ohne Belang ist auch die Einwendung der Beschwerdeführerin , dass der Vergleich der tatsächlich nicht sehr sauber geführten Buchhaltung mit den Rechnungen der A.___ GmbH (Urk. 6/172/3-9) immerhin auch Über einstimmungen

ergebe , wie diejenige bezüglich der Rechnung vom 7. April 2016 (Urk. 1 S. 5). Denn dieser am 13.

April 2016 im Konto «1000 Kasse» (Gegenkonto 1020; Sollseite) verbuchte Betrag von Fr. 5'616.-- (Urk. 9/172/11) ist im Gesamt betrag von Fr. 40'700.61 nicht enthalten. Dasselbe gilt für den unter dem Buchungstext «Auszahlung Dritte» am 8. Dezember 2016 verbuchte Betrag von Fr.

14'282.-- (Gegenkonto 1020), welche r (gerundet) der Barzahlung gemäss der Rechnung der A.___ GmbH vom 15. November 2016 von Fr.

14'281.92 entspricht, auf der handschriftlich «p Bank 08.12.16» vermerkt worden war (Urk. 9/172/9 ). Die am 12. September 2016 quittierten Barzahlungen gemäss den Rechnungen vom 7. September 2016 (Fr. 10'919.88 ; Urk. 9/172/6) und vom 9. September 2016 (Fr. 4'760.64 ; Urk. 9/172/7) entsprechen zumindest in ihrer Summe von Fr. 15'680.50 dem Buchungseintrag «Auszahlung» vom 7. September 2016 auf dem Konto «1000 Kasse» (Gegenkonto 1020; Urk. 9/ 172/13 ). Auch diese mit quittierter Rechnung belegte Barzahlung en

haben mit den nicht näher bezeichneten und unbelegten Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 40'700. 61 nichts zu tun und betreffen zusätzliche Zahlung en der Beschwerdeführerin . Im Übrigen weis en diese « Übereinstimmung en » darauf hin, dass nicht alle der vor gelegten Rechnungen (Urk. 9/172/2-9) wie behauptet die zusätzliche Buchung von Fr. 92'592.59 auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» (Urk. 9/172/18) ab decken, sondern teilweise andernorts bereits verbucht worden waren.

E. 4.2.3 Dass die Buchhaltung der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 unvollständig und nicht sorgfältig geführt wurde, wurde zu Recht nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerdegegnerin

hat zutreffend erkannt , dass - soweit aktenkundig - Bar zah lun gen an die A.___ GmbH im Betrag von insgesamt Fr. 35'910.-- in der Finanzbuchhaltung der

Beschwerdeführerin

im Einzelnen nicht verbucht wurden. Dies betrifft die restlichen drei vorgelegten Rechnungen der A.___ GmbH , nämlich

vom 18. April 2016 (Fr. 8'043.84; Urk. 9/172/4 ), vom 10. Mai 2016 (Fr. 10'711.44; Urk. 9/172/5) und vom 12. Dezember 2016 (Fr. 17'154.72; Urk. 9/172/8) . Dass die fehlenden Buchungen mit der Abschluss buchung vom 31. Dezember 2016 (Fr. 92'592.59; Urk. 9/172/18) bereinigt werden sollten, ist rechnerisch zumindest im Einzelnen nicht nachvollziehbar, letztlich aber unerheblich.

Wie es sich damit verhält , kann offen bleiben . Denn in Bezug auf die nicht näher bezeichneten und unbelegten Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 40'700. 61 ändert sich damit nichts. Die Beschwerdegegnerin hat dazu in der Beschwerde antwort (Urk. 8 S. 4) richtig festgestellt, dass die Aufrechnung eines prämien pflichtigen Verdienstes in der Höhe von Fr. 106'638.-- allein schon mit den Bar zahlungen an die Z.___ GmbH von rund Fr. 86'720.-- und den unbelegten Auszahlungen ohne Bezeichnung von rund Fr. 40'700.-- klar übertroffen wird.

Von den beantragten weiteren Abklärungen zu den Barzahlungen an die A.___ GmbH, insbesondere von einem Einblick in deren Buchhaltung , ist vor diesem Hintergrund abzusehen, da davon keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten

sind (antizipierte Beweiswürdigung; BG E 136 I

229 E.

5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_4 61/2018 vom 31. Oktober 2018 E.

E. 4.3 Somit vermögen sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin die Schluss folgerung der Beschwerdegegnerin , dass zusammen mit den Zahlungen an die Z.___ GmbH von Fr. 86'719.60 Barzahlungen von mehr als Fr. 100'000.-- ( respektive mindestens Fr. 106'638.--; Urk. 9/168/2) für unselbständige Akkord arbeiten ausgerichtet worden seien (Urk. 2 S. 5), nicht in Zweifel zu ziehen . Die P rämienrechnung vom 3. Mai 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 11'476.55 (2014-2016; Urk. 9/171/1) erweist sich damit als rechtens.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

E. 7 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00199

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 2 0. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die X.___ AG (vormals Y.___ GmbH) ist für die obligatorische Unfallversicherung bei der Suva angeschlossen (U rk. 9/8/1). Im Rahmen einer Betriebsrevision für die Periode 2014 bis 2016 (Urk. 9/168-170) wurden von der Suva zusätzliche , bisher nicht oder nicht korrekt deklariert e Löhne

als prämien pflichtiger Verdienst erkannt und nacherfasst (Urk. 9/170/1) . Infolgedessen stellte die Suva der Y.___ GmbH die Prämienrechnung Nr. «1»

vom 3. Mai 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 11'476.55 zu (Urk. 9/171). Dagegen erhob die Y.___ GmbH mit Schreiben vom 3 0. Mai 2018 Einsprache und beantragte, dass die Aufrechnung betreffend das Jahr 2016 (Urk. 9/170/1) « Barbezug 31.12.2016 auf Konto 1000 geg. Kt . Leistungen Dritter (kein Beleg vorhanden)» von Fr. 106'638.- (in der Buchhaltung netto Fr. 92'592.59 ohne Mehrwertsteuer) nicht vorzu nehmen sei ( Urk. 9/172/1).

Mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die X.___ AG mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 und die Prämienrechnung der Beschwerdegegner in vom 3. Mai 2018 seien aufzu heben und entsprechend sei keine Aufrechnung von angeblichen Lohnzahlungen für das Jahr 2016 vorzunehmen; eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 2.

Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Mit V erfügung vom 8. April 2022 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben, Stellung dazu zu nehmen, ob und gegebenenfalls wann sowie in welchem Umfang die Z.___ GmbH unfallversicherungsrechtliche Prämienzahlungen für das Jahr 2016 geleistet hat (Urk. 13 S. 3 f.) . Diese Stellungnahme erfolgte mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Mai 2022 samt Beilagen (Urk. 15, Urk. 16/1-2). Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht verlauten (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung stan den, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechts erhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b).

Die hier zu beurteilende Prämienrechnung bezieht sich auf die Jahre 2014 bis 2016 (Urk. 9/171), weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 1.2.1

Nach Art. 66 Abs. 1 UVG fallen unter anderem Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes ( lit . b) in den Tätigkeitsbereich der Suva und die Arbeit nehmer solcher Betriebe sind obligatorisch bei ihr versichert.

Gemäss Art. 91 Abs. 1 UVG trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obli gatorische Versicheru ng der Berufsunfälle und Berufs krankheiten (Abs. 1) .

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten (Abs. 2) .

Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämien betrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3) . 1.2.2

Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnunge n zu machen, die über Beschäfti gungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeit nehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Ver sicherer weite re Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG) .

Der Versicherer schätzt die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum Voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Bei erheblichen Änderungen können die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden (Art. 93 Abs. 2 UVG). Die Prämien werden für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus entrichtet (Art. 93 Abs. 3 Satz 1 UVG). Nach Ablauf des Rechnungs jahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeitgeber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden (Art. 93 Abs. 4 UVG).

Der Arbeitgeber muss dem Versicherer nach Ablauf des Rechnungsjahres innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämien beträge massgebenden Löhne melden (Art. 120 Abs. 2 UVV). Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest (Art. 120 Abs. 3 UVV). 1.2.3

Nach Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt.

Dieser ist laut Art. 115 Abs. 1 UVV - abgesehen von einzelnen Ausnahmen - mit dem jenigen nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 UVV identisch. Nach dieser Bestimmung gilt als versicherter Verdienst

- mit Ausnahme der in lit . a bis lit . d genannten Abweichungen - der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 Teilsatz 1 UVV). 1.3 1.3.1

Der in diesem Sinne massgebende Lohn besteht aus dem Einkommen aus un selbständiger Tätigkeit (vgl. Art.

5 Abs. 1 AHVG) ; und zwar sieht Art. 5 Abs. 2 AHVG vor , dass als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gilt. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Prämie für die obligatorische Unfall v ersicherung hängt damit vom Umfang des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für den betreffenden Arbeitgeber ab .

Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer ein setzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Ent schädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeit nehmer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erhält (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1). 1.3.2

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt , nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in be triebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

1.3. 3

Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit gebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das An gewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, da rin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestellten löhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Ent scheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 1.3.4

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Version 11, gültig ab 1. Januar 2008 ,

Stand 1. Januar 2016 ; zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen vgl. BGE 133 V

587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkosten tragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumli chkeiten ( Rz

101 4 ). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeits organisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Aus druck: Weisungs recht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konku rrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz

10 15 ). 1.4

Akkordanten sind Personen, welchen ein Unternehmer oder Betriebsinhaber Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Im Regelfall üben sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und werden nur dann als Selbständigerwerbende qualifiziert , wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989 S. 24 E. 3a, H 179/87 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheid es (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin

habe als Belege zur Buchung vom 31. Dezember 2016 über Fr. 100'000. -- eine Rechnung der Z.___ GmbH (Urk. 9/172/2) und sieben Rechnungen der A.___ GmbH (Urk. 9/172/3-9) vorgelegt. Die Rechnung der Z.___ GmbH vom 1 6. Dezember 2016 sei für Regiearbeiten auf diversen Baustellen im November und Dezember 2016 im Betrag von Fr. 45'084.60 ausgestellt worden und der Erhalt des Betrages in bar sei am 19. Dezember 2016 handschriftlich vermerkt worden. Gemäss der Buchung Konto 5009 «Leistungen Dritter» habe die (damalige) Y.___ GmbH ( heute X.___ AG) am 18. November 2016 Fr. 41'635.-- vom Konto 1000 «Kasse» an die Z.___ GmbH bezahlt. Bei Regiearbeiten handle es sich indes nicht um Werke im Sinne des Werkvertragsrechts, sondern um Stundenabrechnungen, hier von Fr. 55.-- pro Stunde. Baumaterialien seien keine verrechnet worden. Die bestehende Aktenlage belege keine Vergütung für ein Werk, sondern Akkord arbeiten. Zudem verfüge die Z.___ GmbH über keine Betriebsmittel und sei nicht aktiv gewesen. Auch sei die Z.___ GmbH im November und Dezember 2016 gegenüber der (damaligen) Y.___ GmbH weder mit Werkvertrag noch mit Rahmenvertrag verpflichtet gewesen, so dass allein die Y.___ GmbH gegenüber dem Auftraggeber für Arbeiten hafte. Die Bezahlung der aufgewendeten Arbeits zeit ohne Verrechnung von Arbeitsmaterial und der Beschrieb als Regiearbeit würden darauf hindeuten, dass die entsprechenden Arbeitnehmer in arbeits organisatorischer Hinsicht von der Y.___ GmbH abhängig gewesen seien und weder die Z.___ GmbH noch die Arbeitnehmer selber ein spezifisches Unter nehmerrisiko zu tragen gehabt hätten. Von einem gleichgeordneten Geschäfts partner, der gegenüber der Bauherrschaft auch für schlecht ausgeführte Arbeiten hafte, könne damit keine Rede sein. Ohne Betriebsmittel und ohne Werkvertrag sei die Z.___ GmbH bei Ausführung von Regiearbeiten im Stundenlohn nicht unternehmerisch aktiv gegenüber dem Auftraggeber gewesen. Daher müsse da von ausgegangen werden, dass die Rechtsform der juristischen Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven gewählt worden sei, um Beiträge und Prämien einzusparen. Es bestünden keine Unterlagen, welche Zahlungen an eine juristische Person mit rechtlicher Selbständigke it aus sozialversicherungs recht licher Sicht belegen könnten. Daher seien die genannten Zahlungen von Fr. 41'635.-- und von Fr. 45'084. 60, insgesamt von Fr. 86'719.60, als Lohn zahlungen an natürliche Personen zu berücksichtigen.

Des Weiter e n gebe es für Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 40'740.70, welche gemäss den vorgelegten Kontoauszügen zum K onto 1000 und Konto 5009 ohne Bezeichnungen verbucht worden seien, keine Belege. Es handle sich um die A uszahlungen vom 1 2. Februar 2016 über Fr. 6'120. --, vom 1. März 2016 über Fr. 3’00 0 .--, vom 13. April 2016 über Fr. 2'120. -- und vom 6. Juli 2016 über Fr. 11'942. 60, insgesamt von F r. 23'222.60 bezüglich des Kontos 1000 «Kasse», sowie um die Auszahlung über F r. 17'518.01 betreffend das Konto 500 9. Die vor gelegten Rechnungen mit Namen der A.___ GmbH würden andere Rechnungs- und Zahlungsdaten sowie andere Zahlungsbeträge enthalten. Der Bruttobetrag von Fr. 8'043.84 gemäss der Rechnung der A.___ GmbH vom 18. April 2016 sei weder auf dem Konto 100 «Kasse» noch auf dem Konto 5009 als Auszahlung verbucht. Stattdessen enthalte die Rechnung die hand schriftliche Notiz «privat bez.». Damit fehle der Nachweis einer Buchführung. Ähnliches gelte für den Bruttobetrag Fr.

10'711.44 gemäss der Rechnung der A.___ GmbH vom 1 0. Mai 2016 und den Bruttobetrag von Fr. 17'154.72 gemäss der Rechnung vom 12. Dezember 201 6. Gesamthaft fehle die Buchung von Barzahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 35'910.-- in der Finanz buchhaltung der (damaligen) Y.___ GmbH . Die Pflicht zur sorgfältigen Geschäftserledigung und Aufzeichnung sei damit offensichtlich verletzt worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass Barauszahlungen im Namen der Y.___ GmbH von mehr als Fr. 100'000.-- für unselbständige Akkordarbeiten aus gerichtet worden seien. Die mit der Einsprache aufgelegten Belege stünden der Lohnsummenbetrachtung gemäss Prämienrechnung nicht entgegen ( Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die mit der Einsprache vorgelegten Rechnungen würden belegen, dass die Barzahlungen von mehr als F r. 100'000.-- für selbständige Akkordarb eiten ausgerichtet worden seien; daher sei auch die Prämienrechnung nicht korrekt. Richtig sei bezüglich der Argumentation der Beschwerdegegnerin zwar , dass sie, die Beschwerdeführerin, den Unterakkordanten - wie dies auch üblich sei - normalerweise das Arbeits material zur Verfügung stelle und gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung Akkordanten in der Regel unselbständig seien. Jedoch würden sie als Selbständigerwerbende qualifiziert, wenn die Merkmale für die freien Unter nehmertätigkeiten klar überwiegen würden und nach den Umständen anzu nehmen sei, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstünden (Urk. 1 S. 3) . Sowohl die Barzahlung von Fr. 44'965.80 am 18. November 2016 als auch die Rechnung über Fr. 45'084.60 vom 16. Dezember 2016 seien für Regiearbeiten der Z.___ GmbH bezahlt worden. Dabei habe die Z.___ GmbH ein eigenes Geschäftsrisiko gehabt , indem sie den Auftrag für den offerierten Preis zum Wohlwollen des Auftraggebers habe erledigen müssen. Sie habe selbst bestimmen können, wie viele Arbeitnehmer den Auftrag auf der Bau stelle ausführen, und sie sei organisatorisch insofern frei gewesen, als bloss ein Enddatum für die Auftragserledigung festgesetzt worden sei. Sie, die Beschwerdeführerin, hätte zudem bei mangelhafter Ausführung Regress auf die Z.___ GmbH nehmen können. Insofern könne von einem gleichgeordneten Gesch äftspartner ausgegangen werden. Es handle sich um einen gewöhnlichen Auftrag an Akkordanten und nicht um eine Umgehung von Sozialversicherungs beiträgen ( Urk. 1 S. 5 ) .

Sie habe stets geprüft, ob es sich um eine aktive Unternehmung

handle, bevor sie der Z.___ GmbH, welche am 20. Januar 2000 im Handelsregister eingetragen worden und bis ins Jahr 2018 aktiv gewesen sei, habe Aufträge zukommen lassen. In Liquidation sei die Z.___ GmbH erst seit dem 16. Januar 2018, weshalb erst im Jahr 2018 keine Betriebsmittel und keine Aktivität mehr bestanden hätten, wogegen es sich hier um Aufträge handle, welche die Z.___ GmbH im Jahr 2016 ausgeübt habe. Sie, die Beschwerdeführerin, habe keine Zweifel daran gehabt, dass diese Gesellschaft , welche bereits seit geraumer Zeit bestanden habe, korrekt geführt werde und auch die Löhne an die Arbeitnehmer korrekt ab geliefert würden. Dieses Unternehmen sei gemäss Handelsregistereintrag ab 2015 auf Akkordarbeiten spezialisiert, weshalb es die Aufträge erhalten habe. Dass die Z.___ GmbH es unterlassen habe, die Prämien für die Unfallversicherung zu bezahlen, könne ihr, der Beschwerdeführerin, nicht angelastet werden. Sie habe nicht nur die Z.___ GmbH, sondern auch weitere mit ihr zusammenarbeitende Subunternehmer - soweit möglich - kontrolliert und bei der Auftragsvergabe geprüft, ob die jeweilige Unternehmung

gemäss Handelsregister - soweit registrierungspflichtig - aktiv gewesen sei. Sicherlich hätten diese Sub unternehmer auch Aufträge an Subunternehmen weitervergeben. Es sei ihr jedoch stets wichtig gewesen, dass die Mindestvorgaben eingehalten würden, was die Subunternehmer zugesagt hätten. Die Barzahlungen seien an die Unternehmen

geflossen. Wenn sie Sozialversicherungsbeiträge hätte umgehen wollen, hätte sie in der Buchhaltung gar nichts erwähnt. Die Führung einer sauberen Buchhaltung sei ihr aber gerade wichtig, wobei einzugestehen sei, dass der ehemalige Treu händer nicht sämtliche Zahlungen sauber aufgeführt habe. Er sei daher gewechselt worden. Die Buchhaltung stimme aber im Grossen und Ganzen, wes halb auch darauf abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 4 f.).

Bezüglich der unter «Kasse 1000» aufgeführten Beträge (Urk. 9/172/10-15) sei teilweise vergessen worden zu erwähnen, dass die Auszahlungen an die A.___ GmbH erfolgt seien. Allerdings erg äben sich durch den Vergleich mit den Rechnungen (Urk. 6/172/3-9) auch Übereinstimmungen, wie diejenige bei der Rechnung vom 7. April 201 6. Die Buchhaltung sei tatsächlich nicht äusserst sorgfältig geführt worden, doch bestünden die Rechnungen der A.___ GmbH. Diese seien vom Treuhänder in der Buchhaltung unter den Konten «1000 Kasse» (Urk. 9/172/10-15) und «5009 Leistungen Dritter» (Urk. 9/172/16-19) nicht aufgeführt worden. Daher sei mit Eintrag vom 31. Dezember 2016 der Betrag von Fr. 100'000.-- als Drittauszahlung verbucht worden, womit versucht worden sei, die Buchhaltung zu bereinigen, und wodurch die Barzahlungen in der Buchha ltung nicht fehlen würden (Urk. 1 S. 5 f.).

In formeller Hinsicht werde beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin die Auf träge an die (Sub-)Akkordanten als unselbständige Erwerbstätige auffasse und entsprechend die Prämien als Lohnzahlungen erheben möchte. Sie wäre zumindest gehalten gewesen, die vorhandenen Zahlungen und Rechnungen mit der Buchhaltung der A.___ GmbH zu vergleichen, welche ihr ebenfalls unterstellt sei und bei welcher es sich um eine aktive Gesellschaft

handle, zumal sie als einzige die Plausibilität der Zahlungen mittels beider Buchhaltungen über prüfen könne. Diese Abklärung wäre im Sinne des Untersuchungsgrundsa tzes zwingend notwendig gewesen, weshalb die Streitsache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen sei, wenn sie noch immer daran festhalten möchte, dass die Zahlungen an die A.___ GmbH nicht s chlüssig seien (Urk. 1 S. 2 und S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Jahr 2016 zu Recht den Betrag von Fr. 106'638.-- (« Barbezug 31.12.2016 auf K onto 1000 geg. K t . Leistungen Dritter [kein Beleg vorhanden] Aufrechnung Inhaberin»; Urk. 9/168/2) als prämienpflichtigen Verdienst nacherfasst hat und infolgedessen die Prämiennachzahlung für die Rechnungsperiode 2014 bis 2016 korrekt auf insgesamt Fr. 11'476.55 (Urk. 9/171/1) festgesetzt hat.

Zu klären ist in diesem Zusammenhang insbesondere , ob die Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht davon ausging, dass von der Beschwerdeführerin (zusätzlich zu den deklarierten L ohnaus gaben) Baraus zahlungen von mehr als Fr. 100'000.-- für unselbständige Akko rdarbeiten aus gerichtet wurden , welche als prämienpflichtige Lohnzahlungen zu berücksichtigen sind (Urk. 2 S. 5) . 3. 3.1

3.1.1

Es ist u nstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2016 einerseits unter dem Buchungstext «Dritt» den Betrag von Fr. 92'592.59 auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» (Urk. 9/172/18) und andererseits auf dem (Gegen-)Konto «1000 Kasse» mit demselben Buchungstext den Betrag von Fr. 100'000.-- (Urk. 9/172/15) für Barzahlungen an Dritte im Zusammenhang mit Arbeiten von Akkordanten verbucht hat. 3.1.2

Hierzu wurde mit Einsprache vom 30. Mai 2018 (Urk . 9/17 2/1) unter anderem die Rechnung der Z.___ GmbH vom 16. Dezember 2016 in der Höhe von Fr. 45'084.60 (Fr. 41'745.-- zuzüglich 8 % MwSt respektive Fr. 3'339.60) vor gelegt (Urk. 9/172/2). Diese weist Regiearbeit von 759 Stunden à

Fr. 55.-- im Zeitraum «November/Dezember» (2016) auf «diversen Baustellen» aus . Der Empfang dieses Betrages i n Bar wurde mit Stempel der Z.___ GmbH und hand schriftlicher Unterschrift am 19. Dezember 2016 auf der Rechnung quittiert (Urk. 9/172/2) . In der Buchhaltung der Beschwerdeführerin wurde e ine Zahlung in dieser Höhe mit Datum vom 19. Dezember 2016 im Konto «1000 Kasse» unter dem Buchungstext «Auszahlung», Gegenkonto 1 020, Soll (Urk. 9/172/15 ) ,

erfasst. Es ist unstrittig, dass die Barzahlung von Fr. 45'084.60 von der Beschwerde führerin an die Z.___ GmbH tatsächlich geleistet wurde. Davon ist auszugehen.

Am

18. November 2016 hatte die Beschwerdeführerin auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» (Gegenkonto 1000) ferner die weitere Zahlung von Fr. 41'635.-- (Soll seite ) an die Z.___ GmbH erfasst (Urk. 9/172/18). Im (Gegen-) K onto «1000 Kasse» wurde am 18. November 2016 ein ähnlicher Betrag von Fr. 44'965.80 (Haben seite ) unter dem Buchungstext « Z.___ GmbH» ver bucht (Urk. 9/172/14). 3.1.3

Gemäss dem Handelsregisterauszug zur Z.___ GmbH (UID [ Unternehmens-Identifikationsnummer ] Nr. «…» ; abrufbar unter www.zefix.ch ) bestand diese Gesellschaft nach der Änderung von Firma und Zweck am 2. November 2015 (von der B.___ GmbH [Zweck u.a. Lebensmittelhandel und Gastronomie] in die Z.___ GmbH [Zweck im Bereich des Baugewerbes]) bis zur Auflösung von Amtes wegen am 19. Januar 201 8. Ab dem 10. November 2015, und damit auch im hier interessierenden Jahr 2016, war

C.___ als alleiniger Gesellschafter der Z.___ GmbH eingetragen. Im November 2019 wurde sie im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht, da sie keine Geschäfts tätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hat te

sowie kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde.

Den Akten ist zur

Z.___ GmbH zu entnehmen (Betriebsdossier, Urk. 10/1-71) , dass sich die se am 5 . Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet und darin (Urk. 10/1/2) sowie in der Betriebsbeschreibung vom 13. Januar 2016 (Urk. 10/3/1) die Beschäftigung von zwei Personen mit einer Gesamtlohnsumme von Fr. 120’000.-- pro Jahr angegeben hat. Als Tätigkeiten des Unternehmens wurden allgemeine Bautätigkeiten angegeben (Urk. 10/3/1). Die Beschwerde gegnerin stellte der Z.___ GmbH in der Folge - nebst de n Prämie n

für die Monate Oktober bis Dezember 2015 (Urk. 10/7, Urk. 10/11)

und

das Jahr 2017 (Urk. 10/40) - quartalsweise

für das Jahr 2016

die provisorischen Prämien in Rechnung (Urk. 10/8, Urk. 10/10, Urk. 10/15, Urk. 10/30) . Nach

diversen Mahnungen (Urk. 10/12-14 , Urk. 10/17-18, Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/29 , Urk. 10/41 , Urk. 10/46 ) und Fortsetzung en der

Betreibungen (Urk. 10/ 16 , Urk. 10/20, Urk. 10/24-28, Urk. 10/31-32, Urk. 10/36 , Urk. 10/42-43 , Urk. 10/49 , Urk. 10/54-55 ) resultierte n

am 29. September 2016,

2. Dezember 2016 und am 5. April 2017 Verlustscheine (Urk. 10/ 33-35 , Urk. 10/47 , Urk. 10/61 ) . Auf diesen wurde zum Pfändungsvollzug jeweils vermerkt, die Z.___ GmbH verfüge nach Angaben des Geschäftsführers und Gesellschafters C.___ über keinerlei pfändbare A ktiven oder Forderungen gegenüber Dritten (Urk. 10/33/2, Urk. 10/47/2 , Urk. 10/61/2 ).

Mit Schreiben vom 12. D ezember 2016, 7. und 20. Februar 2017 forderte die Beschwerdegegnerin die Z.___ GmbH auf, ihr zwecks Bestimmung der definitiven Prämie für das Jahr 2016 Angaben zu den Lohnsummen des Betriebes zuzustellen (Urk. 10/45/1, Urk. 10/51 , Urk. 10/53 ).

Hierauf erfolgte keine Antwort. Die Rechnung für die definitive Prämie (Differenz) für das Jahr 2016 wurde schliesslich - mangels Angaben der GmbH

– am 1. März 2017 verfügungsweise (Art. 120 Abs. 3 UVV) a ufgrund einer Lohnsumme von Fr. 161'000.--

festgesetzt (Urk. 10/56).

In ihrem Schreiben an die

Z.___ GmbH vom 10. März 2017 hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten, die bis 30. September 2016 fälligen Prämien seien bezahlt (Urk. 10/58). Im Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Z.___ GmbH vom 11. August 2017 wurde - nach Betreibung der definitive n Prämie 2016 (Urk. 10/67, Urk. 10/70) - ausserdem ausgeführt , die Hauptforderung der Rechnung (ohne Betreibungskosten) für die definitive Prämie (Differenz) sei beglichen (Urk. 10/71). Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Stellungnahme vom 10. Mai 2022 zu diesen beiden Schreiben, es handle sich hierbei um auto matisiert erstellte Schreiben, mit welchen fälschlicherweise eine Prämienzahlung bestätigt worden sei, weil ihr Verwaltungssystem die erfolgten Abschreibungen der Prämien wie Prämienzahlungen berücksichtigt habe und gewisse Positionen damit ausgeglichen gewesen seien. Die Prämienausstände seien aber nicht von der Z.___ GmbH beglichen, sondern von ihr, der Beschwerdegegnerin, ab geschrieben worden. Die Z.___ GmbH habe ihr zu keinem Zeitpunkt Prämien zahlungen für die Unfallversicherung geleistet (Urk. 15 S. 1). Diese Erklärung der Beschwerdegegnerin (Urk. 15) blieb unbestritten (Urk. 17) und wurde ausserdem mit dem Kontoauszug des Rechnungswesens der Beschwerdegegnerin betreffend die Z.___ GmbH (Zeitraum Januar 2016 bis 13. Juli 2017; Urk. 16/1) und dem Ausdruck zur Prämienzusammenstellung für das Jahr 2016 (Urk. 16/2) belegt.

Damit steht unstrittig fest, dass die Z.___ GmbH während der ganzen Zeit ihres Bestehens und insbesondere auch für das Jahr 2016 keine Prämien an die Beschwerdegegnerin für die Unfallversicherung bezahlt hat.

3.1.4

Hinzu kommt, dass die Z.___ GmbH nach deren Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin Lohnausgaben lediglich für den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer C.___ und einen weiteren Mitarbeiter vorsah (Urk. 10/3/1). In der Lohndeklaration vom 15. September 2016 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wurde eine «voraussichtliche Lohnsumme» (Urk. 10/38/2) für C.___ , Beschäftigungsdauer November 2015 bis Dezember 2016, von Fr. 63'000.-- und für eine Mitarbeiterin von Fr. 7'000.-- mit einer Beschäftigungsdauer lediglich von Januar bis Februar 2016 angegeben (Urk. 10/38/2-4). Somit arbeitete haupt sächlich C.___ für die von ihm beherrschte Z.___ GmbH respektive beschränkte sich deren Arbeitskraft wirtschaftlich im Wesentlichen auf jene einer natürlichen Person. Dies, die ausbleibende Antwort zur Anfrage der Beschwerde gegnerin nach der (prämienrelevanten) Lohnsumme des Betriebes für das Jahr 2016 (Urk. 10/45/1, Urk. 10/51, Urk. 10/53) und - nur wenige Monate nach der Geschäftseröffnung im November 2015 - die wiederholte Erklärung des Geschäftsführers und Gesellschafters C.___ im Pfändungsvollzug vom 24. August und 2. November 2016 sowie vom 28. Februar 2017, dass die Gesell schaft über keinerlei pfändbare Aktiven oder Forderungen gegenüber Dritten ver füge (Urk. 10/33/2, Urk. 10/47/2, Urk. 10/61/2), lässt darauf schliessen, dass die Geschäftsaktivität der Z.___ GmbH im Jahr 2016 sehr gering war und sich insbesondere gegen Ende 2016 auf die Akkordarbeiten im Stundenlohn bei der Beschwerdeführerin durch C.___

beschränkte (vgl. dazu auch E. 3.2 hernach) . Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4, Urk. 8 S. 3) schloss

vor diesem Hintergrund zu Recht auf fehlende unternehmerische Aktivität und fehlende Betriebsmittel . 3.1.5

Bei dieser Sachlage ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) davon auszu gehen, dass insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der GmbH bei der Z.___ GmbH

rechtsmissbräuchlich nur aus ver sicherungsrechtlichen Motiven gewählt wurde und die Gesellschaft

- zumindest im Verhältnis zur Beschwerdeführerin - keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete . Die rechtliche Selbständigkeit der Z.___

GmbH kommt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht daher hier nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1- 4.2.2 ). 3. 2

3.2.1

Insgesamt überwiegen ferner bezüglich der Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die Z.___ GmbH die Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat (Urk. 2 S. 4), handelt es sich bei der von der Beschwerdegegnerin

der

Z.___ GmbH vergütete n

Regiearbeit um stundenweise abgerechnete Leistungen mit einem Stundenansatz von Fr. 55.-- (Urk. 9/172/2) . Unter Regieleistungen sind im Rahmen eines Werkvertrages Arbeiten zu verstehen , die nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen bezahlt werden , ohne dass zum Voraus ein Preis für das zu erbringende Werk genau bestimmt wurde (Art. 374 in Ver bindung mit Art. 373 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR ; vgl. Urteil des Bundes gerichts 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 5 ). Regiearbeit , mithin Arbeit

nach dem erforderlichen Aufwand , pro Zeiteinheit , kann auch im Rahmen eines Arbeitsvertrages vorgesehen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.464/1999 13. Juni 2000 E. 3) . Die Leistung « Arbeit auf Zeit »

ist typisches Merkmal des Arbeitsvertrages ( BGE 122 V 169 E. 3c ) .

3.2.2

Unabhängig von der - hier nicht ausschlaggebenden

(vgl. BGE 146 V 139 E. 3.1 ) - zivilrechtlichen Einordnung des Ve rtragsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ GmbH respektive C.___

ist

ent scheidend, dass mit der Entschädigung der verrichteten A rbeiten mit einem fixen Stundenlohn in Regiearbeit kein Inkassorisiko für die Z.___ GmbH respektive C.___

bestand; denn diese hatte nicht mit der Möglichkeit eines Inkassoverlustes von

( den

Kunden gegenüber fakturierten ) Forderungen zu rechnen (vgl. Urte il des Bundesgerichts 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.2) . Auch sonst war in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin stundenweise zu erledigenden Bauarbeiten insgesamt weder die Notwendigkeit für beträchtliche Investitionen, noch das Risiko für eine Verlust- oder Unkostentragung gegeben . So wurde n weder für Baumaterial noch für andere Sachauslagen Ent sc hädigungen in Rechnung gestellt. D as für die Arbeitserledigung nötige A r beits material wurde unstrittig von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Zur Arbeitserledigung bestand zudem keine Notwendigkeit eigener Betriebs räumlichkeiten , da die Arbeit auf diversen vorgegebenen Baustellen (Urk. 9/172/2) zu verrichten war.

Es ist

damit von eine r Einbindung in die Arbeitsorganisation nach Vorgabe der Beschwerdeführerin auszugehen , zumal - w ie bei Tätigkeiten von Akkordanten üblich -

die Z.___ GmbH respektive der Akkordant

für die Tätigkeiten auf den Baustellen nur beigezogen wurde . Dass sie selbst die diesbe züglichen Bauaufträge beschafft , die Bauprojekte und Arbeits stellen ausgesucht

habe und gegenüber den Kunden in eigenem Namen auf getreten sei sowie auf eigene Rechnung gehandelt habe , wurde von der Beschwerdeführerin

(Urk. 1 S. 5) denn auch nicht behauptet.

Ferner war die Z.___ GmbH respektive der Akkordant

C.___

- wie in Erwägung 3.4.1 ausgeführt - in hohem Masse von der Beschwerdeführerin wirtschaftlich ab hängig und die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen ist nach ihrer tatsächlichen Auftrags

- und Finanz lage auszuschliessen.

Unter diesen Umständen ist bei der Z.___ GmbH respektive C.___

nicht von einem gleichgeordneten Geschäftspartner mit eigenem spezifischen Unternehmerrisiko auszugehen . 3. 3 3.3.1

Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin , wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 4), vor der Arbeitsübergabe angeblich geprüft hat, dass es sich bei der Z.___ GmbH um eine im Handelsregister eingetragene, aktive Gesellschaft handelt, und dass s i e keine Zweifel daran hatte, dass diese korrekt geführt werde. Nachweise zur Selbständigkeit der hinzugezogenen Arbeitskräfte wurden keine benannt oder vorgelegt und es fehlen

- wie ausgeführt - auch überwiegende Hinweise auf eine solche.

Was die Beschwerdeführerin

des Weiteren

vorbringt, rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise.

Namentlich wurden die Behauptungen der Beschwerdeführerin , dass die Z.___ GmbH « für den offerierten Preis den Auf trag

zum Wohlwollen des Auftraggebers »

habe erledigen müssen und sie, die Beschwerdeführerin , bei mangelhafter Ausführung auf die Z.___ GmbH hätte Regress nehmen können (Urk. 1 S. 5), nicht belegt und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere aber weist die ausgewiesene stundenweise Ab rechnung der Regiearbeiten gerade nicht auf einen offerierten, zum Voraus ver einbarten Preis hin. Auch würde eine allfällig e (vertraglich vorgesehene) Mög lichkeit der Beschwerdeführerin , im Fall ihrer Haftung gegenüber dem Bauherrn Regress auf ihren Akkordanten nehmen zu können, gerade k ein Hinweis dar stellen auf gleichberechtigte Geschäftspartner mit je eigenem Unternehmerrisiko, indem unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die jeder Geschäftspartner (Beschwerdeführerin und Z.___ GmbH) selber zu tragen hätte

( vgl. BGE 122 V 169 E. 3c). Selbst wenn zudem von einer vertraglichen Vereinbarung einer Mängelhaftung der Z.___ GmbH gegenüber der Akkordvergeberin aus gegangen würde und die vertragliche Vereinbarung damit ein Element aufweisen würde, das (auch) bei einer selbstän digen Erwerbstätigkeit vorkommt , wäre diese nicht massgeblich. Denn für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation ist nicht die selbst ausgewählte, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der gegen seitigen (vertraglichen) Rechtsbeziehungen entscheidend (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.2). Zudem kann schon unter Berücksichtigung der übrigen, hiervor (E. 3.2) genannten Umstände jedenfalls nicht von überwiegenden Hinweisen auf ein nennenswertes Unternehmerrisiko der Z.___ GmbH gesprochen werden.

Auch die Einwendung der Beschwerdeführerin , die Z.___ GmbH sei organisatorisch insofern frei gewesen, als bloss ein Enddatum für die Auftrags erledigung festgesetzt worden sei (Urk. 1 S. 5) , dringt nicht durch . Denn eine

(hier nicht belegte ) Frist an s etzung zur Arbeitserledigung ist auch gegenüber Arbeit nehmern nicht ungewöhnlich und als Kriterium für die Qualifizierung, ins besondere bei einer Akkordarbeit im Baugewerbe mit strikten Bau- und Zeit plänen, als selbständige Erwerbstätigkeit ungeeignet. Dass die Z.___ GmbH selbst habe bestimmen können , wie viele Arbeitnehmer den Auftrag auf der (jeweiligen) Baustelle ausführen würden, wie die Beschwerdeführerin weiter geltend macht (Urk. 1 S. 5), ist ebenfalls nicht aktenkundig . Aber selbst wenn feststehen würde, dass eine gewisse Selbständigkeit hinsichtlich Personal entscheidungen bestand,

würden insgesamt jedenfalls

die Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit überwiegen .

Denn die Vorbringen de r

Beschwerdeführer in ändern insbesondere nichts daran, dass sie der Z.___ GmbH respektive C.___

unter Bereitstellung der Materialien im vorbestimmten Bauprojekt ausführende Bauakkordarbeiten über trug und diese (r) lediglich den Arbeitsaufwand in Rechnung stellte. Die Z.___ GmbH respektive C.___

war - ungeachtet der Frage nach weiteren hin zugezogenen Unterakkordanten - in der Arbeitsorganisation der Beschwerde führerin eingebunden und trug kein spezifisches Unternehmerrisiko. 3. 3.2

Nach dem Gesagten ist hier vom Regelfall auszugehen, wonach Akkordanten nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG eine unselbständige Erwerbs tätigkeit ausüben (vgl. E. 1.4 hiervor; Urteil e des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1

und 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.3, je

mit Hinweisen).

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

(Urk. 2 S. 4, Urk. 8 S. 3) in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ GmbH respektive C.___

auf unselbständige Erwerbs tätigkeit schloss und die Barzahlungen an die Z.___ GmbH vom 19. Dezember 2016 für Akkord- respektive Re giearbeit gemäss der Rechnung der Z.___ GmbH vom 16. De zember 2016 in der Höhe von Fr. 45'084.60 (Urk. 9/172/2) und vom 18. November 2016 gemäss der Buchung auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter»

in der Höhe von Fr. 41'635.-- ( Urk. 9/172/18) , insgesamt Fr. 86'719.60, als prämienpflichtigen Lohn an eine natürliche Person für das Jahr 2016 qualifizierte. 4.

4.1

Zu prüfen ist des Weiteren , ob auch der restliche als prämienpflichtiger Lohn aus unselbständiger Tätigkeit angerechnete Betrag von Fr. 19'918.40 (Differenz zum strittigen Betrag von Fr. 106'638.-- ; Urk. 9/168/2) als solcher zu qualifizieren ist.

Die Beschwerdegegnerin begründet diese Qualifizierung damit, dass es gemäss den vorgelegten Kontoauszügen zu den Konten «1000 Kasse» und «5009 Leistungen Dritter» für Auszahlungen ohne Bezeichnungen von insgesamt Fr. 40'740.70 keine Belege gebe und in Verletzung der P flicht zur sorgfältigen Geschäftserledigung sowie

Aufzeichnung die Buchung von Barzahlun gen im Betrag von insgesamt Fr. 35'910.-- in der Finanzbuchhaltung der

Beschwerde führerin

unterlassen worden sei

(Urk. 2 S. 5, Urk. 8 S. 3

f. ). Nicht bestritten ist, dass es sich um Zahlungen an Akkordanten für Arbeitsleistungen handelt. 4.2 4.2.1

Es trifft zu, dass in den mit der Einsprache vorgelegten Kontoauszügen des Jahres 2016 zu den Konten «1000 Kasse» und «5009 Leistungen Dritter» (Urk. 9/172/10-18 ) Auszahlungen im B etrag von rund

Fr. 40'700.--

(rechnerisch genau Fr. 40'700.61, nicht Fr. 40'740.70 ) ohne weitere Bezeichnung verbucht wurden, und zwar auf dem Konto «1000 Kasse»

(je Gegenkonto 1020) am 12. Februar 2016 Fr. 6'120.-- , am

1. März 2016 Fr. 3’000.--, am

13. April 2016

Fr. 2'120.-- und am

6. Juli 2016 Fr. 11'942.60 (total Fr. 23'182.60) sowie auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» am

17. Juni 2016 Fr. 17'518.01 (Gegenkonto 1020 ) .

Richtig ist auch, dass für diese Buchungen keine Belege vorhanden sind . D ie mit der Einsprache beigebrachten Rechnungen der A.___ GmbH betreffen

andere bar geleistete Zahlungen (Rechnung und Barzahlung vom 7.

April 2016 Fr. 5'616.--; vom

18. April 2016

Fr. 8'043.84 ; Rechnung vom 10. Mai 2016, Bar zahlung vom 12. Mai 2016 Fr. 10'711.44; Rechnung en vom

7. September 2016 Fr. 10'919.88 und vom 9. September 2016 Fr. 4'760.64, je Barzahlungen vom 12. September 2016; Rechnung vom 12. Dezember 2016, Barzahlung vom 15. Dezember 2016 Fr. 17'154.72; Rechnung vom

15. November 2016, B ar zahlung vom 18 . Dezember 2016 Fr. 14'281.92 ; Urk. 9/172/3-9 ) .

4.2.2

Die Beschwerdeführerin

hat im Einzelnen k eine Erklärung zu diesen ohne Bezeichnung verbuchten Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 40'700.61 vor gebracht . Nähere Angaben ergeben sich auch nicht aus den Akten und ins besondere nicht aus den vorgelegten Rechnungen.

Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ändert daran nichts. So ist nicht erheblich , dass die Beschwerdeführerin

- wie sie geltend macht (Urk. 9/172/1; Urk. 1 S. 5 f.) - versucht hat, die Buchhaltung zu bereinigen, indem sie am 31. Dezember 2016 eine zusätzliche

Buchung von Fr. 92'592.59 auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» (Urk. 9/172/18) respektive von Fr. 100'000.-- auf dem Konto «1000 Kasse »

(Urk. 9/172/15) vornahm. Denn diese und die hierzu vorgelegten Rechnungen der Z.___ GmbH und der A.___ GmbH (Urk. 6/172/ 2 -9) weisen nicht die bereits zuvor verbuchten , ebenfalls nicht näher bezeichneten Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 40'700.61 aus .

Diesbezüglich ohne Belang ist auch die Einwendung der Beschwerdeführerin , dass der Vergleich der tatsächlich nicht sehr sauber geführten Buchhaltung mit den Rechnungen der A.___ GmbH (Urk. 6/172/3-9) immerhin auch Über einstimmungen

ergebe , wie diejenige bezüglich der Rechnung vom 7. April 2016 (Urk. 1 S. 5). Denn dieser am 13.

April 2016 im Konto «1000 Kasse» (Gegenkonto 1020; Sollseite) verbuchte Betrag von Fr. 5'616.-- (Urk. 9/172/11) ist im Gesamt betrag von Fr. 40'700.61 nicht enthalten. Dasselbe gilt für den unter dem Buchungstext «Auszahlung Dritte» am 8. Dezember 2016 verbuchte Betrag von Fr.

14'282.-- (Gegenkonto 1020), welche r (gerundet) der Barzahlung gemäss der Rechnung der A.___ GmbH vom 15. November 2016 von Fr.

14'281.92 entspricht, auf der handschriftlich «p Bank 08.12.16» vermerkt worden war (Urk. 9/172/9 ). Die am 12. September 2016 quittierten Barzahlungen gemäss den Rechnungen vom 7. September 2016 (Fr. 10'919.88 ; Urk. 9/172/6) und vom 9. September 2016 (Fr. 4'760.64 ; Urk. 9/172/7) entsprechen zumindest in ihrer Summe von Fr. 15'680.50 dem Buchungseintrag «Auszahlung» vom 7. September 2016 auf dem Konto «1000 Kasse» (Gegenkonto 1020; Urk. 9/ 172/13 ). Auch diese mit quittierter Rechnung belegte Barzahlung en

haben mit den nicht näher bezeichneten und unbelegten Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 40'700. 61 nichts zu tun und betreffen zusätzliche Zahlung en der Beschwerdeführerin . Im Übrigen weis en diese « Übereinstimmung en » darauf hin, dass nicht alle der vor gelegten Rechnungen (Urk. 9/172/2-9) wie behauptet die zusätzliche Buchung von Fr. 92'592.59 auf dem Konto «5009 Leistungen Dritter» (Urk. 9/172/18) ab decken, sondern teilweise andernorts bereits verbucht worden waren. 4.2.3

Dass die Buchhaltung der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 unvollständig und nicht sorgfältig geführt wurde, wurde zu Recht nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerdegegnerin

hat zutreffend erkannt , dass - soweit aktenkundig - Bar zah lun gen an die A.___ GmbH im Betrag von insgesamt Fr. 35'910.-- in der Finanzbuchhaltung der

Beschwerdeführerin

im Einzelnen nicht verbucht wurden. Dies betrifft die restlichen drei vorgelegten Rechnungen der A.___ GmbH , nämlich

vom 18. April 2016 (Fr. 8'043.84; Urk. 9/172/4 ), vom 10. Mai 2016 (Fr. 10'711.44; Urk. 9/172/5) und vom 12. Dezember 2016 (Fr. 17'154.72; Urk. 9/172/8) . Dass die fehlenden Buchungen mit der Abschluss buchung vom 31. Dezember 2016 (Fr. 92'592.59; Urk. 9/172/18) bereinigt werden sollten, ist rechnerisch zumindest im Einzelnen nicht nachvollziehbar, letztlich aber unerheblich.

Wie es sich damit verhält , kann offen bleiben . Denn in Bezug auf die nicht näher bezeichneten und unbelegten Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 40'700. 61 ändert sich damit nichts. Die Beschwerdegegnerin hat dazu in der Beschwerde antwort (Urk. 8 S. 4) richtig festgestellt, dass die Aufrechnung eines prämien pflichtigen Verdienstes in der Höhe von Fr. 106'638.-- allein schon mit den Bar zahlungen an die Z.___ GmbH von rund Fr. 86'720.-- und den unbelegten Auszahlungen ohne Bezeichnung von rund Fr. 40'700.-- klar übertroffen wird.

Von den beantragten weiteren Abklärungen zu den Barzahlungen an die A.___ GmbH, insbesondere von einem Einblick in deren Buchhaltung , ist vor diesem Hintergrund abzusehen, da davon keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten

sind (antizipierte Beweiswürdigung; BG E 136 I

229 E.

5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_4 61/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 7 ). 4.3

Somit vermögen sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin die Schluss folgerung der Beschwerdegegnerin , dass zusammen mit den Zahlungen an die Z.___ GmbH von Fr. 86'719.60 Barzahlungen von mehr als Fr. 100'000.-- ( respektive mindestens Fr. 106'638.--; Urk. 9/168/2) für unselbständige Akkord arbeiten ausgerichtet worden seien (Urk. 2 S. 5), nicht in Zweifel zu ziehen . Die P rämienrechnung vom 3. Mai 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 11'476.55 (2014-2016; Urk. 9/171/1) erweist sich damit als rechtens.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann