Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1980, war bei der Y.___ AG mit unregelmässigen Arbeitseinsätzen als Koch angestellt und damit bei der Suva versichert, als er sich am 1 9. November 2019 beim Betreten einer Rolltreppe den rechten Fuss verletzte ( Urk. 10/1 ).
Nach getätig ten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 8. Januar 2020 per 1 3. Januar 2020 ein und verneinte einen A nspruch auf weitere Versicherungsleistungen ( Urk. 10/27). Die vom zuständigen Krankenversic herer ( Urk. 10/35 ) sowie die vom Versicherten am 6. Februar 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 10/45) wies die Suva am 2 2. Juli 2020 ab (Urk. 10/63 = Urk. 10/ 64 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben und es seien ihm auch über den 1 3. Januar 2020 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu gewähren, namentlich Unfalltaggelder (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei eine unabhängige externe Begutachtung betreffend Kausalität und Arbeitsfähigkeit zu veranlassen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2020 ( Urk.
9) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerde führer am 2 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
UV170180 Unfallbegriff, Gesetzestext 08.2018 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper , die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 08.2018 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kra nk heiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei fol genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h ). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
UV170230 Unfallähnliche Körperschädigung, Listenverletzung, gesetzliche Vermutung der Leistungspflicht, Befreiung von der Leistungspflicht, gültig ab 1.1.2017 12.2019 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Ver mutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vor wiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallver si cherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur teilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind so mit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis kräf tige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Ele menten, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unwei gerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). UV170230 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 01.2015 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). UV170060 1.5
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). UV170510 1.6
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). UV170530 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen En tscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss Beurteilung durch Kreisarzt Dr. Z.___ werde die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe und ob insbesondere der Schaden, welcher operiert werde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei, verneint. Der Gesundheitszustand, wie er auch ohne Unfall vorliegen würde, sei nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen (S. 6 f.). Ge stützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen könne mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Sehnenläsion und die über den 3. Januar 2020 hinaus bestehenden Fussbeschwerden rechts nicht auf das Ereignis vom 1 9. November 2019 zurückzuführen seien (S. 8).
Es müsse davon ausgegangen werden, dass d ie diagnostizierte Sehnenläsion nicht durch das Ereignis vom 1 9. November 2019 verursacht worden sei. Damit müsse auch als erstellt gelten, dass dieser Gesundheitsschaden zu mehr als 50 % auf Ab nützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, weshalb die Vermutung der Leis tungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen sei (S. 9) . Zusammenfassend sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1 9. November 2019 und der diagnostizierten Sehnenläsion zu verneinen. Die Folgen der Distorsion und Kontusion seien als ausgeheilt zu betrachten. Daher seien die bisherigen Versicherungsleistungen einzustellen und die Ansprüche auf weitere Versiche rungsleistungen abzulehnen (S. 9). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), die Einschätzung von Dr. Z.___ sei offensichtlich eine versiche rungsinterne Beurteilung und ein reiner Akten-Bericht (S. 6).
Dieser sei zum Urteil gelangt, dass in der Zusammenschau der MRI-Bildgebung zeitnah zum Ereignis und der ana tomisch exakt zuordenbaren Region der Läsion anhand des Opera tionsberichts ausgeschlossen werden könne, dass hier ein spitzflächiger direkter Kontakt zwischen Sehne und Rolltreppe überwiegend wahrscheinlich sei (S. 7) .
Sein behandelnder Arzt Dr. A.___ weise hingegen darauf hin, dass die Beschrif tung des MRI-Schnittbildes durch Dr. Z.___ falsch und deshalb irreführend sei. Weiter führe Dr. A.___ aus, die Behauptung, wonach eine scharfkantige Ver letzung die Peroneus
longus
Sehne nicht allein verletzen könne, ohne auch die Peroneus
b revis
Sehne zu schädigen, sei nicht begründet. Die P eroneus
longus
Sehne habe eine sehr exponierte Lage am Rückfuss lateral. Sodann habe d er Beschwerdeführer zwar einen vorbestehenden Längssplitt der Sehne gehabt, diese seien aber sehr oft asymptomatisch. Die Beschwerden seien nicht auf den Längs splitt zurückzuführen, sondern auf die zusätzliche akute Verletzung der Peroneus
longus
Sehne, welche zweifelsfrei durch das schädigende Trauma vom 1 9. November 2019 verursacht worden sei (S. 8) . Zuletzt weise Dr. A.___ darauf hin, dass hinlänglich bekannt sei, dass ein scharfkantiges Trauma sehr wohl zu einer Sehnenverletzung führen könne, ohne gleichzeitig eine offene Verletzung der Haut zu bewirken. Das werde als geschlossene traumatische Sehnen durch trennung bezeichnet. Zusammenfassend weise die Beurteilung durch
Dr. Z.___ Mängel in Anatomie und MR-Diagnostik auf (S. 8 f.). Folglich sei auf die schlüssige Beurteilung durch
Dr. A.___ abzustellen, womit im Hauptstandpunkt von einer erstellten Kausalität der Beschwerden nach dem 3. Januar 2020 zum Unfall vom 1 9. November 2019 und einer andauernden Leistungspflicht ausge gangen werde (S. 9).
2.3
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 13. Januar 2020. 3. 3.1
Die MRI-Untersuchung des
oberen Sprunggelenks (OSG) nativ rechts vom 2 7. November 2019 ergab eine geringe Traumatisierung des lateralen Bandappa rates am OSG
mit Partialruptur des Ligamentum talofibulare
anterius und Liga mentum fibulokalkaneare , einen Längssplit der Sehne des Peroneus
longus mit vermehrtem Erguss in der Sehnenscheide, intakte ossäre Strukturen, ein diffuses Weichteilödem kaudal vom Malleolus
lateralis sowie an der lateralen Fussbe ran dung sowie gering bis mässig vermehrte n Erguss im OSG und USG (Urk. 10/20).
3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Fusschirurgie, Gelenkzentrum B.___ , berichtete am 1 0. Dezember 2019 ( Urk. 10/10) über die Konsultation des Beschwerdeführers vom gleichen Tag und nannte folgende Diagnosen: - Verdacht auf hochgradige Läsion sowohl der Peroneus
brevis wie auch der Peroneus
longus Sehne rechts - Status nach Rückfussdistorsion mit direkter Kontusion inframalleolär lateral rechts am 1 9. November 2019
Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte
über ein Distorsionstrauma auf einer Rolltreppe, wo es neben dem Supinationsereignis auch direkt zu einer Kontusion der spitzzackigen Trittkante im Bereich des Rückfusses lateral rechts gekommen sei. Initial habe er noch belasten können, nach einigen Stunden seien massive Schmerzen aufgetreten sowie eine Schwellung und auch ein Hämatom
(S. 1) . Bei Zustand nach Rückfussdistorionstrauma rechts und Kontusion durch eine scharfe Trittkante einer Rolltreppe am lateralen Rückfuss habe sich der Beschwerdeführer eine hochgradige Läsion im Bereich der Peronealsehnen -Loge zugezogen. In diese r Situation, wo es um allenfalls eine Operationsindikation gehe, sei eine MRI-Untersuchung in Bauchlage zu wiederhole n (S. 2). 3.3
Die MRI-Untersuchung des
oberen Sprunggelenks (OSG) nativ rechts vom 1 8. Dezember 2019 ergab ein en
langstreckige n Längsriss der Peroneus
longus Sehne von retromalleolär bis zum Os cuboideum reichend, eine regelrechte Dar stellung der Peroneus
brevis Sehne sowie der Flexoren und Extensorensehnen , eine reaktive Tendovaginitis der Peroneus
longus mehr als der Peroneus
brevis Sehne , eine ossäre Stressreaktion am prominenten Tuberculum
peroneale ohne Nachweis von Frakturen, eine leichte Ausdünnung des anterioren
talofibularen
und calcaneofibularen Ligamentum am lateralen OSG, Differentialdiagnose Status nach Partialruptur, sowie eine intakte vordere und hintere Syndesmose sowie einen mediale n Bandapparat ( Urk. 10/19). 3.4
Dr. A.___ berichtete am 1 8. Dezember 2019 über die Besprechung der MRI-Untersuchung ( Urk. 10/21) und führte aus, die Läsion der Peroneus
longus Sehne werde kaum spontan ausheilen. In diese r Situation sei die Indikation für ein operatives Vorgehen klar gegeben. 3.5
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe g ungsapparates, Suva-Kreisarzt, nahm am 2 3. Dezember
2019 Stellung ( Urk. 10/22 ) und führte aus, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Bildgebend hätten keine strukturellen Läsionen, welche nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien, dargestellt werden. Es handle sich nach derzeitigem medizinischem Wissensstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen, welche vorübergehend verschlimmert worden seien . Der Gesundheitszustand, wie er auch ohne Unfall vorliegen würde, sei nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen, der Status quo sine nach Prellung/Zerrung. 3.6
Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ nahm am 7. Januar 2020 Stellung ( Urk. 10/26) , wiederholte seine Ausführungen vom 2 3. Dezember 2019 und fügte an, dass es sich bei einer Peronaealsehne um eine Gleitsehne handle, welche als Zugsehne funktioniere. Bei einer Zug- und Gleitsehne komme es am knöchernen Umlenk punkt häufig zu Strukturveränderungen, welche im Verlauf durch mikromecha nische Belastungen zu einer Texturstörung, Tendovaginitis, Tendinose und zu einem Längssplitting führen könnten. Die zuvor fest miteinander verbundenen Längsfasern lösten sich aus ihrem Verbund und es entstünden mikroskopische Risse in den Querverbindungen zwischen den Längsfasern, und ähnlich wie bei einer Nylonstrumpfhose komme es im Verlauf zu einem Längssplitting, einer Laufmasche sehr ähnlich von der Entstehungsgeschichte. Auf mikroskopischer Ebene handle es sich um eine periodische Überlastung, welche zum Zelltod führe, sofern die körpereigenen Reparationskräfte in der Lage seien , dies zu kompen sieren, komme es zu einer Reparation. Bei Versagen der Reparation komme es im Verlauf zu einer sogenannten Degradation des Zellverbundes und es entwickle sich eine Tendinopathie . Synonymbegriffe seien die Tendinose und die Textur störung. Zusammenfassend handle es sich bei der Peronaealsehne um eine Zug- und Gleitsehne, welche in der kritischen Zone am Malleolus
lateralis eine Zug richtungsänderung um 90° durchführen
müsse, und es an dieser Stelle zu einer Tendinose mit Luxationstendenz und im Verlauf Längssplitting
der
Peronaeal sehnen kommen könne , wie im gegenständlichen Fall die Peroneus
longus
Sehne betreffend. D iese 90°-Umleitung der Zugrichtung führe dazu, dass Sehnen-Splitting die häufigste Krankheit neben der Tendovaginitis/Sehnenscheidenent zündung der Peronaealsehnen sei.
Bei b ildgebend fehlenden signifikante n Begleitverletzungen der stabilisierenden Bänder
des oberen und unteren Sprunggelenks und bei fehlenden degenerativen Veränderungen im oberen und unteren Sprunggelenk und fehlenden Frakturen im gegenständlichen Fall und in der Vergangenheit müsse somit mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich beim Längs splitting um eine Krankheit der Peroneussehne handle . Der G esundheitszustand ,
wie er auch ohne Unfall vorliegen würde, sei nach vier bis sechs Wo chen erreicht gewesen, der Status quo sine nach Prellung/Zerrung (S. 3 f.) . 3.7
Dr. A.___ berichtete am 1 0. Januar 2020 über die gleichentags durchgeführte Revision der Peronealsehnen -Loge mit Debridement und distaler Tenotomie der Peroneus
longus Sehne und Transfer der Peroneus
longus Sehne auf die Peroneus
brevis Sehne rechts ( Urk. 10/39) und nannte als Diagnose eine umschriebene Läsion der Peroneus
longus Sehne inframalleolär rechts sowie eine wahr schein lich vorbestehende partielle Längsläsion der Peroneus
longus Sehne rechts. 3.8
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 3. Januar 2020 ( Urk. 10/41), nannte als Diagnose einen Längssplit der Peroneus sehne rechts und führte aus, der Beschwerdeführer habe sich am 2 0. November 2019 erstmalig in der Praxis vorgestellt, nachdem er auf der Treppe gestürzt sei und sich dabei den rechten Fuss/Knöchel verdreht habe. Da klinisch kein Anhalt für eine knöcherne Verletzung bestanden habe, sei der Knöchel immobilisiert sowie Krücken und NSAR verordnet worden. Bei der Kontrolle am 2 5. November 2019 sei es aus Sicht des Beschwerdeführers zu keiner wesentlichen Besserung gekommen, weswegen unter der Fragestellung einer Bandruptur ein MRI beauf tragt worden sei. Dieses habe eine Längsruptur der Peroneus
longus Sehne gezeigt. Der Befund sei am 2 9. November 2019 mit dem Beschwerdeführer be sprochen worden sowie eine Überweisung an Dr. A.___ zur Weiterbehandlung erfolgt. 3.9
Dr. A.___ berichtete am 2 0. Februar 2020 ( Urk. 10/48) und führte aus, rund sechs Wochen nach der durchgeführten Operation erfolge eine erneute klinische Kon trolle. Bisher sei der Beschwerdeführer im Vacoped gut mobil und habe kaum mehr Beschwerden. Die Physiotherapie werde besucht, er mache gute Fortschritte. Es zeige sich eine reizlos abgeheilte Wunde, welche noch deutlich induriert, je doch nicht wesentlich verdickt sei. Die Rückfussmotilität sei noch eingeschränkt, die aktive Fuss e version sei jedoch bereits recht gut möglich. Die Prüfung der Sen sibilität zeige im distalen Narbenanteil eine Missempfindung, ansonsten bestehe jedoch eine vollständig erhaltene Berührungsempfindlichkeit. Der Be schwerde führer dürfe nun auf eine Schnürbandage übergehen. Als Koch sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer habe vor einigen Tagen ein Schreiben der Krankenkasse erhalten, wonach auch diese nach Sichtung der Unterlagen die aktuelle Problematik als unfallfremd taxiere und eine Kosten gutsprache erteilt habe. Die Krankenkasse habe, wie es scheine, die Argu men tation der Suva übernommen, wonach es sich bei der bestehenden Problematik nicht mehr um Folgen des Unfallereignisses vom 1 9. November 2019 handle. Wer aufmerksam die Anamnese erhebe, lerne, dass der Unfallmechanismus nicht einem Distorsionstrauma entsprochen habe, sondern in erster Linie einer direkten Kontusion des Rückfusses lateral und werde somit nicht der Argumentation von Dr. Z.___ folgen. Ebenso spreche der intraoperative Befund mit lokaler Ver narbung im Bereich der Kontusion (mit Verletzung der Peroneus
longus Sehne direkt unterhalb des Tuberculum
peroneale ) für die Unfallgenese und stütze in keiner Weise die Ansicht von Dr. Z.___ , welcher degenerative Veränderungen der Pe r oneus
longus Sehne am lateralen Hypomochlion des Os cuboideum be schreibe.
3.10
Dr. A.___ berichtete am 2. April 2020 ( Urk. 10/55) und führte aus, knapp drei Monate nach der durchgeführten Operation erscheine der Verlauf durchaus frist gerecht. Wahrscheinlich sei es zu einer relativen Überlastung durch die konse quent durchgeführten Aufbauübungen gekommen, was die erneuten Belastungs schmerzen durchaus zu erklären vermöge. Somit werde empfohlen, diese Balan ceübungen zu reduzieren und dem Fuss noch Zeit zur Ausheilung zu geben. Die Vorfussschmerzen insbesondere am Grosszehengrundgelenk seien möglicher w eise verursacht durch eine Fehlbelastung und könnten zu einer beginnenden Sesamoi dalarthrose passen. Es würden deshalb anlässlich einer geplanten Verlaufskon trolle auch Röntgenaufnahmen des Fusses durchgeführt. 3.11
Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ berichtete am 7. April 2020 ( Urk. 10/54) und führte zur Argumentation von Dr. A.___ aus, dieser beziehe sich auf den Kontakt mit « der spitzzackigen Trittkante (der Rolltreppe) » im Bereich des Rückfusses lateral . Dass diese spitze Kante überwiegend wahrscheinlich eine punktgenaue isolierte Schädigung der Peroneu s
longus S ehne unter vollständiger Schonung der in der gleichen Region verlaufenden Perone us
brevis S ehne herbeiführe, lasse sich anatomisch nicht begründen, da die Region der Peroneus
longus Sehne, welche chirurgisch behandelt worden sei, von vorgelagerten intakten Strukturen ge schützt liege , insbes ondere von handelsüblichen Konfektionsschuhen. In der Zusammenschau der MRI-Bildgebung zeitnah zum Ereignis und der anatomisch exakt zuordenbaren Region der Läsion anhand de s Operationsberichts könne aus geschlossen werden, dass hier ein spi tzflächiger direkter Kontakt zwischen Sehne und Rolltreppe überwiegend wahrscheinlich sei. Das MRI-Schnittbild gehe durch das Würfelbein/Os cuboideum , gelber Pfeil, der gelbe Strich zeige den Längssplitt der Peroneus
longus Sehne, der rote Pfeil zeige die Höhe des Oberrandes von Konfektionsschuhen an. Überwiegend wahrscheinliche typische unfallkausale Schädigungen in den umliegenden Strukturen , so wie Blutergüsse, bone
bruise oder Fraktur, seien nicht dargestellt. Bone
bruise sei am Tuberculum
peroneale objektiviert worden , einer Prellung dieser Struktur ent sprechend. Die Prellung sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, den Sehnenlängssplit
binnen
acht T a g en herbeizuführen. Korrekterweise, seiner Beurteilung folgend, gebe Dr. A.___ in seiner Operations diagnostik auch an, dass « mässige narbige Veränderungen in der Tiefe der Sehne » bestünden . Diese könnten nicht
überwiegend wahrscheinlich durch einen von aussen einwirkenden spitzen Gegenstand herbeigeführt werden, ohne die darü ber liegenden Schichten auch zu
schädigen (S. 3) . Aus den Berichten von Dr. A.___ gingen k eine neuen med izinischen Erkenntnisse hervor. Die c hirurgisch behandelte Gesundheitsschädigung der Peron e us
longus Se hne sei überwiegend wahrscheinlich unfallfremd und sei im Rahmen
der Ab klä rungen der möglichen Unfallfolgen als Zufallsbefund erhoben worden. An der Beurteilung vom 6. Januar 2020 werde festgehalten (S. 4) . 3.12
Dr. A.___ nahm am 2 5. August 2020 Stellung zur Beurteilung durch Dr. Z.___
( Urk.
3) und führte aus,
die Beschriftung des angefügten MRI-Schnittbildes durch Dr. Z.___ sei falsch und daher irreführend . Die mit dem hellen Pfeil bezeich nete Struktur sei nicht das Würfelbein, sondern der Calcaneus . Der gelbe Strich zeige in Tat und Wahrheit auf eine Struktur, die sicher nicht der Peroneus
longus Sehne entspreche. Zudem sei in der von ihm gewählten Abbildung zwar die Peroneus
longus Sehne sehr wohl dargestellt, erkennbar sei jedoch hier schlicht und einfach die schwerst geschädigte Sehne in ihrem subtroch lear en Verlauf entlang dem Calcaneus . D ie Behauptung, eine scharfkantige Verletzung könne nicht die Peroneus
longus Sehne allein verletzen, ohne auch die Peroneus
brevis Sehne zu schädigen, sei nicht begründet angesichts dere n sehr exponierten Lage am Rückfuss lateral . Dass ein Konfektionsschuh schützen würde, sei eine sehr gewagte Behauptung, sei sie doch offensichtlich nicht richtig, wie Beispiele zeigen würden.
Dr. Z.___ gehe immer noch davon aus, dass der Beschwer de führer unter dem Längssplitt gelitten habe. Tatsächlich seien diese Längsläsio nen sehr oft asymptomatisch . D er B eschwerdeführer habe unter der akuten Verletzung der Peroneus
longus Sehne gelitten, welche zusätzlich zum vorbestehenden Längssplitt aufgetreten sei und zwar zweifelsohne durch das schädigende Trauma vom 1 9. November 201 9. D ass ein scharfkantiges Trauma sehr wohl zu einer Sehnenverletzung führen könne, ohne gleichzeitige offene Verletzung der Haut , sei hinlänglich bekannt unter der Bezeichnung der geschlossenen traumatischen Sehnendurchtrennung. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass Dr. Z.___ in Anatomie und MR-Diagnostik am Rückfuss nicht sattelfest sei. Wegen fehlender Expertise sei seine Beurteilung irrelevant. Er , Dr. A.___ , habe immer von einer Distorsion und einer gleichzeitigen Kontusion gesprochen. 4. 4.1
Es ist vorliegend u nbestritten , dass beim Beschwerdeführer ein Längssplitt vor bestehend war ( vgl. E. 3.6, E. 3.12 ). Zur Frage der vorliegen d strittigen Unfallkau salität der Fussbeschwerden erfolgte eine medizinische Beurteilung durch Kreis arzt Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.5, E. 3.6, E. 3.11). Dieser legte in Kenntnis sämt licher V orakten sowie des vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallhergangs schlüssig un d nachvollziehbar dar, weshalb der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich nach vier bis sechs Wochen erreicht war und das Unfallereignis vom November 2019 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzu standes geführt hat (vorstehend E. 3.5) . Darauf ist abzustellen.
Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Fest stellungen (vgl. E. 1.6). Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden , dass kein kreisärztliche r Untersuch durchgeführt wurde. Angesichts der gut dokumentierten Befunde erscheint eine Aktenbeurteilung vorliegend als ausreichend.
Wesentlich dabei ist, dass bildgebend keine signifikanten Begleitverletzungen der stabilisierenden Bänder des oberen und unteren Sprunggelenks und keine dege nerativen Veränderungen im oberen und unteren Sprunggelenk sowie auch keine Frakturen im gegenständlichen Fall und in der Vergangenheit ersichtlich war en
(vgl. vorstehend E. 3.6 , E. 3.11 ) . Ausgehend vom erstbehandelnden Dr. C.___
w urde echtzeitlich keine direkte Verletzung dokumentiert. So wurde n weder eine offene Hautläsion noch eine Prellmarke erwähnt (vorstehend E. 3.8) . In Kenntnis des Vorzustandes sowie des geschilderten Unfallmechanismus ist die kreisärztliche Schlussfolgerung, wonach der Unfallhergang nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe und der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlim me rung des Vorzustandes geführt habe, plausibel und nachvollziehbar. Dabei wies Kreisarzt Dr. Z.___ insbesondere darauf hin, d ass es sich anatomisch nicht begründen lasse, dass die spitze Kante der Rolltreppe überwiegend wahrscheinlich eine punktgenaue isolierte Schädigung der Peroneu s
longus S ehne unter voll ständiger Schonung der in der gleichen Region verlaufenden Perone us
brevis S ehne herbeiführe , da die Region der Peroneus
longus Sehne, welche chirurgisch behandelt worden sei, von vorgelagerten intakten Strukturen geschützt liege .
In der Zusammenschau der MRI-Bildgebung zeitnah zum Ereignis und der anato misch exakt zuordenbaren Region der Läsion anhand der Operationsberichts könne ausgeschlossen werden, dass hier ein spi tzflächiger direkter Kontakt zwi schen Sehne und Rolltreppe überwiegend wahrscheinlich sei. 4.2
Daran vermögen die übrigen medizinischen E inschätzungen durch
Dr. A.___ nichts zu ändern.
Dr. A.___ ging im Operationsbericht vom 1 0. Januar 2020 (vor stehend E. 3.7) zwar ebenfalls von einer wahrscheinlich vorbestehenden partiellen Längsläsion der Peroneus
longus S ehne aus , machte hingegen geltend, dass zweifelsohne eine zusätzliche akute Verletzung durch das schädigende Trauma vorliege. Konkrete Befunde, welche zum Schluss führen würden, dass das Ereignis vom 1 9. November 2019 die Sehne zusätzlich ge schädigt habe, liefert er
aber keine.
Sodann ist es richtig, dass Dr. A.___
in seinen anfänglichen Berichten zwar nicht nur eine Distorsion diagnostizierte , sondern auch eine Kontusion erwähnte. I m Bericht vom 2 0. Februar 2020 (vorstehend E. 3.9) machte er jedoch aus drück lich darauf aufmerksam , dass der Unfallmechanismus nicht einem Distorsions trauma, sondern in erster Linie einer direkten K o ntusion des Rückfusses lateral entsprochen habe . Diesen Widerspruch vermochte Dr. A.___ auch in seinen Aus führungen vom 2 5. August 2020 (vorstehend E. 3.12) nicht aufzulösen. Ebenso wenig lieferte Dr. A.___ e ine fundierte Begründung, wie eine Kontusion mit einer scharfen Kante die Sehne schädigen könne, ohne die Haut oder darüberliegende Strukturen zu verletzen . Mit dem blossen Hinweis auf das Existieren von ge schlossenen traumatischen Sehnendurchtrennungen, ohne s ich näher mit den vorliegenden
Gegebenheiten auseinanderzusetzen , vermag er die Beurteilung durch
Dr. Z.___ nicht zu entkräften. Des Weiteren entspricht es gemäss konstanter Rechtsprechung einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 E.
4.2.3). Die in der Stellungnahme vom 2 5. August 2020 hervorgehende Aus drucks weise sowie der Tonfall von Dr. A.___ lassen jedenfalls Zweifel an der Objektivität aufkommen. Insgesamt sind die Beurteilungen durch
Dr. A.___ nach dem Gesagten nicht schlüssig, um Zweifel an der kreisärztlichen Schlu ssfolgerung von Dr. Z.___ zu er wecken oder diese gar umzustossen. 4.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Status quo sine hinsichtlich der ge klagten Beschwerden am rechten Fuss überwiegend wahrscheinlich vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis erreicht war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere Leistungspflicht verneinte.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 ).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Der Beschwerdeführer ist mittellos und a ngesichts dessen, dass auch die übrigen persönlichen und sachlichen Vor aus setzungen gegeben sind, ist die unentgelt liche Rechtsvertretung zu gewähren und Rechtsanwältin Janine Gir ó n , Zürich, zur unentgeltlichen Rechts vertreterin zu ernennen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (Urk. 19 Ziff. 2), keinen Gebrauch gemacht, wes halb ihre Entschädigung nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungs gericht ( GebV
SVGer ) nach Ermessen festzulegen ist. Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220. (zuzüglich M ehrwertsteuer) ist sie mit Fr. 1 ' 800 . (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hingewi esen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten seiner Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. September 2020
wird Rechtsanwältin Janine Gir ó n , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Janine Gir ó n , Zürich, wird mit Fr. 1 ’ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Janine Gir ó n - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 3. Januar 2020 ein und verneinte einen A nspruch auf weitere Versicherungsleistungen ( Urk. 10/27). Die vom zuständigen Krankenversic herer ( Urk. 10/35 ) sowie die vom Versicherten am 6. Februar 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 10/45) wies die Suva am
E. 1.1 UV170180 Unfallbegriff, Gesetzestext 08.2018 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper , die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 08.2018 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kra nk heiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei fol genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h ). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 UV170230 Unfallähnliche Körperschädigung, Listenverletzung, gesetzliche Vermutung der Leistungspflicht, Befreiung von der Leistungspflicht, gültig ab 1.1.2017 12.2019 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Ver mutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vor wiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallver si cherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur teilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind so mit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis kräf tige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Ele menten, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unwei gerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). UV170230
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 01.2015 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). UV170060
E. 1.5 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). UV170510
E. 1.6 UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). UV170530
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 0. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben und es seien ihm auch über den 1 3. Januar 2020 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu gewähren, namentlich Unfalltaggelder (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei eine unabhängige externe Begutachtung betreffend Kausalität und Arbeitsfähigkeit zu veranlassen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2020 ( Urk.
9) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerde führer am 2 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen En tscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss Beurteilung durch Kreisarzt Dr. Z.___ werde die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe und ob insbesondere der Schaden, welcher operiert werde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei, verneint. Der Gesundheitszustand, wie er auch ohne Unfall vorliegen würde, sei nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen (S. 6 f.). Ge stützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen könne mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Sehnenläsion und die über den 3. Januar 2020 hinaus bestehenden Fussbeschwerden rechts nicht auf das Ereignis vom 1 9. November 2019 zurückzuführen seien (S. 8).
Es müsse davon ausgegangen werden, dass d ie diagnostizierte Sehnenläsion nicht durch das Ereignis vom 1 9. November 2019 verursacht worden sei. Damit müsse auch als erstellt gelten, dass dieser Gesundheitsschaden zu mehr als 50 % auf Ab nützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, weshalb die Vermutung der Leis tungspflicht gemäss Art.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), die Einschätzung von Dr. Z.___ sei offensichtlich eine versiche rungsinterne Beurteilung und ein reiner Akten-Bericht (S. 6).
Dieser sei zum Urteil gelangt, dass in der Zusammenschau der MRI-Bildgebung zeitnah zum Ereignis und der ana tomisch exakt zuordenbaren Region der Läsion anhand des Opera tionsberichts ausgeschlossen werden könne, dass hier ein spitzflächiger direkter Kontakt zwischen Sehne und Rolltreppe überwiegend wahrscheinlich sei (S. 7) .
Sein behandelnder Arzt Dr. A.___ weise hingegen darauf hin, dass die Beschrif tung des MRI-Schnittbildes durch Dr. Z.___ falsch und deshalb irreführend sei. Weiter führe Dr. A.___ aus, die Behauptung, wonach eine scharfkantige Ver letzung die Peroneus
longus
Sehne nicht allein verletzen könne, ohne auch die Peroneus
b revis
Sehne zu schädigen, sei nicht begründet. Die P eroneus
longus
Sehne habe eine sehr exponierte Lage am Rückfuss lateral. Sodann habe d er Beschwerdeführer zwar einen vorbestehenden Längssplitt der Sehne gehabt, diese seien aber sehr oft asymptomatisch. Die Beschwerden seien nicht auf den Längs splitt zurückzuführen, sondern auf die zusätzliche akute Verletzung der Peroneus
longus
Sehne, welche zweifelsfrei durch das schädigende Trauma vom 1 9. November 2019 verursacht worden sei (S. 8) . Zuletzt weise Dr. A.___ darauf hin, dass hinlänglich bekannt sei, dass ein scharfkantiges Trauma sehr wohl zu einer Sehnenverletzung führen könne, ohne gleichzeitig eine offene Verletzung der Haut zu bewirken. Das werde als geschlossene traumatische Sehnen durch trennung bezeichnet. Zusammenfassend weise die Beurteilung durch
Dr. Z.___ Mängel in Anatomie und MR-Diagnostik auf (S. 8 f.). Folglich sei auf die schlüssige Beurteilung durch
Dr. A.___ abzustellen, womit im Hauptstandpunkt von einer erstellten Kausalität der Beschwerden nach dem 3. Januar 2020 zum Unfall vom 1 9. November 2019 und einer andauernden Leistungspflicht ausge gangen werde (S. 9).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 13. Januar 2020. 3. 3.1
Die MRI-Untersuchung des
oberen Sprunggelenks (OSG) nativ rechts vom 2 7. November 2019 ergab eine geringe Traumatisierung des lateralen Bandappa rates am OSG
mit Partialruptur des Ligamentum talofibulare
anterius und Liga mentum fibulokalkaneare , einen Längssplit der Sehne des Peroneus
longus mit vermehrtem Erguss in der Sehnenscheide, intakte ossäre Strukturen, ein diffuses Weichteilödem kaudal vom Malleolus
lateralis sowie an der lateralen Fussbe ran dung sowie gering bis mässig vermehrte n Erguss im OSG und USG (Urk. 10/20).
3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Fusschirurgie, Gelenkzentrum B.___ , berichtete am 1 0. Dezember 2019 ( Urk. 10/10) über die Konsultation des Beschwerdeführers vom gleichen Tag und nannte folgende Diagnosen: - Verdacht auf hochgradige Läsion sowohl der Peroneus
brevis wie auch der Peroneus
longus Sehne rechts - Status nach Rückfussdistorsion mit direkter Kontusion inframalleolär lateral rechts am 1 9. November 2019
Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte
über ein Distorsionstrauma auf einer Rolltreppe, wo es neben dem Supinationsereignis auch direkt zu einer Kontusion der spitzzackigen Trittkante im Bereich des Rückfusses lateral rechts gekommen sei. Initial habe er noch belasten können, nach einigen Stunden seien massive Schmerzen aufgetreten sowie eine Schwellung und auch ein Hämatom
(S. 1) . Bei Zustand nach Rückfussdistorionstrauma rechts und Kontusion durch eine scharfe Trittkante einer Rolltreppe am lateralen Rückfuss habe sich der Beschwerdeführer eine hochgradige Läsion im Bereich der Peronealsehnen -Loge zugezogen. In diese r Situation, wo es um allenfalls eine Operationsindikation gehe, sei eine MRI-Untersuchung in Bauchlage zu wiederhole n (S. 2). 3.3
Die MRI-Untersuchung des
oberen Sprunggelenks (OSG) nativ rechts vom 1 8. Dezember 2019 ergab ein en
langstreckige n Längsriss der Peroneus
longus Sehne von retromalleolär bis zum Os cuboideum reichend, eine regelrechte Dar stellung der Peroneus
brevis Sehne sowie der Flexoren und Extensorensehnen , eine reaktive Tendovaginitis der Peroneus
longus mehr als der Peroneus
brevis Sehne , eine ossäre Stressreaktion am prominenten Tuberculum
peroneale ohne Nachweis von Frakturen, eine leichte Ausdünnung des anterioren
talofibularen
und calcaneofibularen Ligamentum am lateralen OSG, Differentialdiagnose Status nach Partialruptur, sowie eine intakte vordere und hintere Syndesmose sowie einen mediale n Bandapparat ( Urk. 10/19). 3.4
Dr. A.___ berichtete am 1 8. Dezember 2019 über die Besprechung der MRI-Untersuchung ( Urk. 10/21) und führte aus, die Läsion der Peroneus
longus Sehne werde kaum spontan ausheilen. In diese r Situation sei die Indikation für ein operatives Vorgehen klar gegeben. 3.5
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe g ungsapparates, Suva-Kreisarzt, nahm am 2 3. Dezember
2019 Stellung ( Urk. 10/22 ) und führte aus, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Bildgebend hätten keine strukturellen Läsionen, welche nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien, dargestellt werden. Es handle sich nach derzeitigem medizinischem Wissensstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen, welche vorübergehend verschlimmert worden seien . Der Gesundheitszustand, wie er auch ohne Unfall vorliegen würde, sei nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen, der Status quo sine nach Prellung/Zerrung. 3.6
Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ nahm am 7. Januar 2020 Stellung ( Urk. 10/26) , wiederholte seine Ausführungen vom 2 3. Dezember 2019 und fügte an, dass es sich bei einer Peronaealsehne um eine Gleitsehne handle, welche als Zugsehne funktioniere. Bei einer Zug- und Gleitsehne komme es am knöchernen Umlenk punkt häufig zu Strukturveränderungen, welche im Verlauf durch mikromecha nische Belastungen zu einer Texturstörung, Tendovaginitis, Tendinose und zu einem Längssplitting führen könnten. Die zuvor fest miteinander verbundenen Längsfasern lösten sich aus ihrem Verbund und es entstünden mikroskopische Risse in den Querverbindungen zwischen den Längsfasern, und ähnlich wie bei einer Nylonstrumpfhose komme es im Verlauf zu einem Längssplitting, einer Laufmasche sehr ähnlich von der Entstehungsgeschichte. Auf mikroskopischer Ebene handle es sich um eine periodische Überlastung, welche zum Zelltod führe, sofern die körpereigenen Reparationskräfte in der Lage seien , dies zu kompen sieren, komme es zu einer Reparation. Bei Versagen der Reparation komme es im Verlauf zu einer sogenannten Degradation des Zellverbundes und es entwickle sich eine Tendinopathie . Synonymbegriffe seien die Tendinose und die Textur störung. Zusammenfassend handle es sich bei der Peronaealsehne um eine Zug- und Gleitsehne, welche in der kritischen Zone am Malleolus
lateralis eine Zug richtungsänderung um 90° durchführen
müsse, und es an dieser Stelle zu einer Tendinose mit Luxationstendenz und im Verlauf Längssplitting
der
Peronaeal sehnen kommen könne , wie im gegenständlichen Fall die Peroneus
longus
Sehne betreffend. D iese 90°-Umleitung der Zugrichtung führe dazu, dass Sehnen-Splitting die häufigste Krankheit neben der Tendovaginitis/Sehnenscheidenent zündung der Peronaealsehnen sei.
Bei b ildgebend fehlenden signifikante n Begleitverletzungen der stabilisierenden Bänder
des oberen und unteren Sprunggelenks und bei fehlenden degenerativen Veränderungen im oberen und unteren Sprunggelenk und fehlenden Frakturen im gegenständlichen Fall und in der Vergangenheit müsse somit mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich beim Längs splitting um eine Krankheit der Peroneussehne handle . Der G esundheitszustand ,
wie er auch ohne Unfall vorliegen würde, sei nach vier bis sechs Wo chen erreicht gewesen, der Status quo sine nach Prellung/Zerrung (S. 3 f.) . 3.7
Dr. A.___ berichtete am 1 0. Januar 2020 über die gleichentags durchgeführte Revision der Peronealsehnen -Loge mit Debridement und distaler Tenotomie der Peroneus
longus Sehne und Transfer der Peroneus
longus Sehne auf die Peroneus
brevis Sehne rechts ( Urk. 10/39) und nannte als Diagnose eine umschriebene Läsion der Peroneus
longus Sehne inframalleolär rechts sowie eine wahr schein lich vorbestehende partielle Längsläsion der Peroneus
longus Sehne rechts. 3.8
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 3. Januar 2020 ( Urk. 10/41), nannte als Diagnose einen Längssplit der Peroneus sehne rechts und führte aus, der Beschwerdeführer habe sich am 2 0. November 2019 erstmalig in der Praxis vorgestellt, nachdem er auf der Treppe gestürzt sei und sich dabei den rechten Fuss/Knöchel verdreht habe. Da klinisch kein Anhalt für eine knöcherne Verletzung bestanden habe, sei der Knöchel immobilisiert sowie Krücken und NSAR verordnet worden. Bei der Kontrolle am 2 5. November 2019 sei es aus Sicht des Beschwerdeführers zu keiner wesentlichen Besserung gekommen, weswegen unter der Fragestellung einer Bandruptur ein MRI beauf tragt worden sei. Dieses habe eine Längsruptur der Peroneus
longus Sehne gezeigt. Der Befund sei am 2 9. November 2019 mit dem Beschwerdeführer be sprochen worden sowie eine Überweisung an Dr. A.___ zur Weiterbehandlung erfolgt. 3.9
Dr. A.___ berichtete am 2 0. Februar 2020 ( Urk. 10/48) und führte aus, rund sechs Wochen nach der durchgeführten Operation erfolge eine erneute klinische Kon trolle. Bisher sei der Beschwerdeführer im Vacoped gut mobil und habe kaum mehr Beschwerden. Die Physiotherapie werde besucht, er mache gute Fortschritte. Es zeige sich eine reizlos abgeheilte Wunde, welche noch deutlich induriert, je doch nicht wesentlich verdickt sei. Die Rückfussmotilität sei noch eingeschränkt, die aktive Fuss e version sei jedoch bereits recht gut möglich. Die Prüfung der Sen sibilität zeige im distalen Narbenanteil eine Missempfindung, ansonsten bestehe jedoch eine vollständig erhaltene Berührungsempfindlichkeit. Der Be schwerde führer dürfe nun auf eine Schnürbandage übergehen. Als Koch sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer habe vor einigen Tagen ein Schreiben der Krankenkasse erhalten, wonach auch diese nach Sichtung der Unterlagen die aktuelle Problematik als unfallfremd taxiere und eine Kosten gutsprache erteilt habe. Die Krankenkasse habe, wie es scheine, die Argu men tation der Suva übernommen, wonach es sich bei der bestehenden Problematik nicht mehr um Folgen des Unfallereignisses vom 1 9. November 2019 handle. Wer aufmerksam die Anamnese erhebe, lerne, dass der Unfallmechanismus nicht einem Distorsionstrauma entsprochen habe, sondern in erster Linie einer direkten Kontusion des Rückfusses lateral und werde somit nicht der Argumentation von Dr. Z.___ folgen. Ebenso spreche der intraoperative Befund mit lokaler Ver narbung im Bereich der Kontusion (mit Verletzung der Peroneus
longus Sehne direkt unterhalb des Tuberculum
peroneale ) für die Unfallgenese und stütze in keiner Weise die Ansicht von Dr. Z.___ , welcher degenerative Veränderungen der Pe r oneus
longus Sehne am lateralen Hypomochlion des Os cuboideum be schreibe.
3.10
Dr. A.___ berichtete am 2. April 2020 ( Urk. 10/55) und führte aus, knapp drei Monate nach der durchgeführten Operation erscheine der Verlauf durchaus frist gerecht. Wahrscheinlich sei es zu einer relativen Überlastung durch die konse quent durchgeführten Aufbauübungen gekommen, was die erneuten Belastungs schmerzen durchaus zu erklären vermöge. Somit werde empfohlen, diese Balan ceübungen zu reduzieren und dem Fuss noch Zeit zur Ausheilung zu geben. Die Vorfussschmerzen insbesondere am Grosszehengrundgelenk seien möglicher w eise verursacht durch eine Fehlbelastung und könnten zu einer beginnenden Sesamoi dalarthrose passen. Es würden deshalb anlässlich einer geplanten Verlaufskon trolle auch Röntgenaufnahmen des Fusses durchgeführt. 3.11
Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ berichtete am 7. April 2020 ( Urk. 10/54) und führte zur Argumentation von Dr. A.___ aus, dieser beziehe sich auf den Kontakt mit « der spitzzackigen Trittkante (der Rolltreppe) » im Bereich des Rückfusses lateral . Dass diese spitze Kante überwiegend wahrscheinlich eine punktgenaue isolierte Schädigung der Peroneu s
longus S ehne unter vollständiger Schonung der in der gleichen Region verlaufenden Perone us
brevis S ehne herbeiführe, lasse sich anatomisch nicht begründen, da die Region der Peroneus
longus Sehne, welche chirurgisch behandelt worden sei, von vorgelagerten intakten Strukturen ge schützt liege , insbes ondere von handelsüblichen Konfektionsschuhen. In der Zusammenschau der MRI-Bildgebung zeitnah zum Ereignis und der anatomisch exakt zuordenbaren Region der Läsion anhand de s Operationsberichts könne aus geschlossen werden, dass hier ein spi tzflächiger direkter Kontakt zwischen Sehne und Rolltreppe überwiegend wahrscheinlich sei. Das MRI-Schnittbild gehe durch das Würfelbein/Os cuboideum , gelber Pfeil, der gelbe Strich zeige den Längssplitt der Peroneus
longus Sehne, der rote Pfeil zeige die Höhe des Oberrandes von Konfektionsschuhen an. Überwiegend wahrscheinliche typische unfallkausale Schädigungen in den umliegenden Strukturen , so wie Blutergüsse, bone
bruise oder Fraktur, seien nicht dargestellt. Bone
bruise sei am Tuberculum
peroneale objektiviert worden , einer Prellung dieser Struktur ent sprechend. Die Prellung sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, den Sehnenlängssplit
binnen
acht T a g en herbeizuführen. Korrekterweise, seiner Beurteilung folgend, gebe Dr. A.___ in seiner Operations diagnostik auch an, dass « mässige narbige Veränderungen in der Tiefe der Sehne » bestünden . Diese könnten nicht
überwiegend wahrscheinlich durch einen von aussen einwirkenden spitzen Gegenstand herbeigeführt werden, ohne die darü ber liegenden Schichten auch zu
schädigen (S. 3) . Aus den Berichten von Dr. A.___ gingen k eine neuen med izinischen Erkenntnisse hervor. Die c hirurgisch behandelte Gesundheitsschädigung der Peron e us
longus Se hne sei überwiegend wahrscheinlich unfallfremd und sei im Rahmen
der Ab klä rungen der möglichen Unfallfolgen als Zufallsbefund erhoben worden. An der Beurteilung vom 6. Januar 2020 werde festgehalten (S. 4) . 3.12
Dr. A.___ nahm am 2 5. August 2020 Stellung zur Beurteilung durch Dr. Z.___
( Urk.
3) und führte aus,
die Beschriftung des angefügten MRI-Schnittbildes durch Dr. Z.___ sei falsch und daher irreführend . Die mit dem hellen Pfeil bezeich nete Struktur sei nicht das Würfelbein, sondern der Calcaneus . Der gelbe Strich zeige in Tat und Wahrheit auf eine Struktur, die sicher nicht der Peroneus
longus Sehne entspreche. Zudem sei in der von ihm gewählten Abbildung zwar die Peroneus
longus Sehne sehr wohl dargestellt, erkennbar sei jedoch hier schlicht und einfach die schwerst geschädigte Sehne in ihrem subtroch lear en Verlauf entlang dem Calcaneus . D ie Behauptung, eine scharfkantige Verletzung könne nicht die Peroneus
longus Sehne allein verletzen, ohne auch die Peroneus
brevis Sehne zu schädigen, sei nicht begründet angesichts dere n sehr exponierten Lage am Rückfuss lateral . Dass ein Konfektionsschuh schützen würde, sei eine sehr gewagte Behauptung, sei sie doch offensichtlich nicht richtig, wie Beispiele zeigen würden.
Dr. Z.___ gehe immer noch davon aus, dass der Beschwer de führer unter dem Längssplitt gelitten habe. Tatsächlich seien diese Längsläsio nen sehr oft asymptomatisch . D er B eschwerdeführer habe unter der akuten Verletzung der Peroneus
longus Sehne gelitten, welche zusätzlich zum vorbestehenden Längssplitt aufgetreten sei und zwar zweifelsohne durch das schädigende Trauma vom 1 9. November 201 9. D ass ein scharfkantiges Trauma sehr wohl zu einer Sehnenverletzung führen könne, ohne gleichzeitige offene Verletzung der Haut , sei hinlänglich bekannt unter der Bezeichnung der geschlossenen traumatischen Sehnendurchtrennung. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass Dr. Z.___ in Anatomie und MR-Diagnostik am Rückfuss nicht sattelfest sei. Wegen fehlender Expertise sei seine Beurteilung irrelevant. Er , Dr. A.___ , habe immer von einer Distorsion und einer gleichzeitigen Kontusion gesprochen. 4. 4.1
Es ist vorliegend u nbestritten , dass beim Beschwerdeführer ein Längssplitt vor bestehend war ( vgl. E. 3.6, E. 3.12 ). Zur Frage der vorliegen d strittigen Unfallkau salität der Fussbeschwerden erfolgte eine medizinische Beurteilung durch Kreis arzt Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.5, E. 3.6, E. 3.11). Dieser legte in Kenntnis sämt licher V orakten sowie des vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallhergangs schlüssig un d nachvollziehbar dar, weshalb der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich nach vier bis sechs Wochen erreicht war und das Unfallereignis vom November 2019 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzu standes geführt hat (vorstehend E. 3.5) . Darauf ist abzustellen.
Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Fest stellungen (vgl. E. 1.6). Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden , dass kein kreisärztliche r Untersuch durchgeführt wurde. Angesichts der gut dokumentierten Befunde erscheint eine Aktenbeurteilung vorliegend als ausreichend.
Wesentlich dabei ist, dass bildgebend keine signifikanten Begleitverletzungen der stabilisierenden Bänder des oberen und unteren Sprunggelenks und keine dege nerativen Veränderungen im oberen und unteren Sprunggelenk sowie auch keine Frakturen im gegenständlichen Fall und in der Vergangenheit ersichtlich war en
(vgl. vorstehend E. 3.6 , E. 3.11 ) . Ausgehend vom erstbehandelnden Dr. C.___
w urde echtzeitlich keine direkte Verletzung dokumentiert. So wurde n weder eine offene Hautläsion noch eine Prellmarke erwähnt (vorstehend E. 3.8) . In Kenntnis des Vorzustandes sowie des geschilderten Unfallmechanismus ist die kreisärztliche Schlussfolgerung, wonach der Unfallhergang nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe und der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlim me rung des Vorzustandes geführt habe, plausibel und nachvollziehbar. Dabei wies Kreisarzt Dr. Z.___ insbesondere darauf hin, d ass es sich anatomisch nicht begründen lasse, dass die spitze Kante der Rolltreppe überwiegend wahrscheinlich eine punktgenaue isolierte Schädigung der Peroneu s
longus S ehne unter voll ständiger Schonung der in der gleichen Region verlaufenden Perone us
brevis S ehne herbeiführe , da die Region der Peroneus
longus Sehne, welche chirurgisch behandelt worden sei, von vorgelagerten intakten Strukturen geschützt liege .
In der Zusammenschau der MRI-Bildgebung zeitnah zum Ereignis und der anato misch exakt zuordenbaren Region der Läsion anhand der Operationsberichts könne ausgeschlossen werden, dass hier ein spi tzflächiger direkter Kontakt zwi schen Sehne und Rolltreppe überwiegend wahrscheinlich sei. 4.2
Daran vermögen die übrigen medizinischen E inschätzungen durch
Dr. A.___ nichts zu ändern.
Dr. A.___ ging im Operationsbericht vom 1 0. Januar 2020 (vor stehend E. 3.7) zwar ebenfalls von einer wahrscheinlich vorbestehenden partiellen Längsläsion der Peroneus
longus S ehne aus , machte hingegen geltend, dass zweifelsohne eine zusätzliche akute Verletzung durch das schädigende Trauma vorliege. Konkrete Befunde, welche zum Schluss führen würden, dass das Ereignis vom 1 9. November 2019 die Sehne zusätzlich ge schädigt habe, liefert er
aber keine.
Sodann ist es richtig, dass Dr. A.___
in seinen anfänglichen Berichten zwar nicht nur eine Distorsion diagnostizierte , sondern auch eine Kontusion erwähnte. I m Bericht vom 2 0. Februar 2020 (vorstehend E. 3.9) machte er jedoch aus drück lich darauf aufmerksam , dass der Unfallmechanismus nicht einem Distorsions trauma, sondern in erster Linie einer direkten K o ntusion des Rückfusses lateral entsprochen habe . Diesen Widerspruch vermochte Dr. A.___ auch in seinen Aus führungen vom 2 5. August 2020 (vorstehend E. 3.12) nicht aufzulösen. Ebenso wenig lieferte Dr. A.___ e ine fundierte Begründung, wie eine Kontusion mit einer scharfen Kante die Sehne schädigen könne, ohne die Haut oder darüberliegende Strukturen zu verletzen . Mit dem blossen Hinweis auf das Existieren von ge schlossenen traumatischen Sehnendurchtrennungen, ohne s ich näher mit den vorliegenden
Gegebenheiten auseinanderzusetzen , vermag er die Beurteilung durch
Dr. Z.___ nicht zu entkräften. Des Weiteren entspricht es gemäss konstanter Rechtsprechung einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 E.
4.2.3). Die in der Stellungnahme vom 2 5. August 2020 hervorgehende Aus drucks weise sowie der Tonfall von Dr. A.___ lassen jedenfalls Zweifel an der Objektivität aufkommen. Insgesamt sind die Beurteilungen durch
Dr. A.___ nach dem Gesagten nicht schlüssig, um Zweifel an der kreisärztlichen Schlu ssfolgerung von Dr. Z.___ zu er wecken oder diese gar umzustossen. 4.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Status quo sine hinsichtlich der ge klagten Beschwerden am rechten Fuss überwiegend wahrscheinlich vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis erreicht war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere Leistungspflicht verneinte.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 ).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Der Beschwerdeführer ist mittellos und a ngesichts dessen, dass auch die übrigen persönlichen und sachlichen Vor aus setzungen gegeben sind, ist die unentgelt liche Rechtsvertretung zu gewähren und Rechtsanwältin Janine Gir ó n , Zürich, zur unentgeltlichen Rechts vertreterin zu ernennen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (Urk. 19 Ziff. 2), keinen Gebrauch gemacht, wes halb ihre Entschädigung nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungs gericht ( GebV
SVGer ) nach Ermessen festzulegen ist. Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220. (zuzüglich M ehrwertsteuer) ist sie mit Fr. 1 ' 800 . (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hingewi esen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten seiner Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. September 2020
wird Rechtsanwältin Janine Gir ó n , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Janine Gir ó n , Zürich, wird mit Fr. 1 ’ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Janine Gir ó n - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
E. 6 Abs. 2 UVG umgestossen sei (S. 9) . Zusammenfassend sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1 9. November 2019 und der diagnostizierten Sehnenläsion zu verneinen. Die Folgen der Distorsion und Kontusion seien als ausgeheilt zu betrachten. Daher seien die bisherigen Versicherungsleistungen einzustellen und die Ansprüche auf weitere Versiche rungsleistungen abzulehnen (S. 9).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00188
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 3. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Soluna
Girón schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwältin Janine Girón schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1980, war bei der Y.___ AG mit unregelmässigen Arbeitseinsätzen als Koch angestellt und damit bei der Suva versichert, als er sich am 1 9. November 2019 beim Betreten einer Rolltreppe den rechten Fuss verletzte ( Urk. 10/1 ).
Nach getätig ten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 8. Januar 2020 per 1 3. Januar 2020 ein und verneinte einen A nspruch auf weitere Versicherungsleistungen ( Urk. 10/27). Die vom zuständigen Krankenversic herer ( Urk. 10/35 ) sowie die vom Versicherten am 6. Februar 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 10/45) wies die Suva am 2 2. Juli 2020 ab (Urk. 10/63 = Urk. 10/ 64 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben und es seien ihm auch über den 1 3. Januar 2020 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu gewähren, namentlich Unfalltaggelder (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei eine unabhängige externe Begutachtung betreffend Kausalität und Arbeitsfähigkeit zu veranlassen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2020 ( Urk.
9) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerde führer am 2 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
UV170180 Unfallbegriff, Gesetzestext 08.2018 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper , die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 08.2018 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kra nk heiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei fol genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h ). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
UV170230 Unfallähnliche Körperschädigung, Listenverletzung, gesetzliche Vermutung der Leistungspflicht, Befreiung von der Leistungspflicht, gültig ab 1.1.2017 12.2019 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Ver mutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vor wiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallver si cherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur teilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind so mit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis kräf tige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Ele menten, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unwei gerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). UV170230 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 01.2015 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). UV170060 1.5
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). UV170510 1.6
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). UV170530 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen En tscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss Beurteilung durch Kreisarzt Dr. Z.___ werde die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe und ob insbesondere der Schaden, welcher operiert werde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei, verneint. Der Gesundheitszustand, wie er auch ohne Unfall vorliegen würde, sei nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen (S. 6 f.). Ge stützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen könne mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Sehnenläsion und die über den 3. Januar 2020 hinaus bestehenden Fussbeschwerden rechts nicht auf das Ereignis vom 1 9. November 2019 zurückzuführen seien (S. 8).
Es müsse davon ausgegangen werden, dass d ie diagnostizierte Sehnenläsion nicht durch das Ereignis vom 1 9. November 2019 verursacht worden sei. Damit müsse auch als erstellt gelten, dass dieser Gesundheitsschaden zu mehr als 50 % auf Ab nützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, weshalb die Vermutung der Leis tungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen sei (S. 9) . Zusammenfassend sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1 9. November 2019 und der diagnostizierten Sehnenläsion zu verneinen. Die Folgen der Distorsion und Kontusion seien als ausgeheilt zu betrachten. Daher seien die bisherigen Versicherungsleistungen einzustellen und die Ansprüche auf weitere Versiche rungsleistungen abzulehnen (S. 9). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), die Einschätzung von Dr. Z.___ sei offensichtlich eine versiche rungsinterne Beurteilung und ein reiner Akten-Bericht (S. 6).
Dieser sei zum Urteil gelangt, dass in der Zusammenschau der MRI-Bildgebung zeitnah zum Ereignis und der ana tomisch exakt zuordenbaren Region der Läsion anhand des Opera tionsberichts ausgeschlossen werden könne, dass hier ein spitzflächiger direkter Kontakt zwischen Sehne und Rolltreppe überwiegend wahrscheinlich sei (S. 7) .
Sein behandelnder Arzt Dr. A.___ weise hingegen darauf hin, dass die Beschrif tung des MRI-Schnittbildes durch Dr. Z.___ falsch und deshalb irreführend sei. Weiter führe Dr. A.___ aus, die Behauptung, wonach eine scharfkantige Ver letzung die Peroneus
longus
Sehne nicht allein verletzen könne, ohne auch die Peroneus
b revis
Sehne zu schädigen, sei nicht begründet. Die P eroneus
longus
Sehne habe eine sehr exponierte Lage am Rückfuss lateral. Sodann habe d er Beschwerdeführer zwar einen vorbestehenden Längssplitt der Sehne gehabt, diese seien aber sehr oft asymptomatisch. Die Beschwerden seien nicht auf den Längs splitt zurückzuführen, sondern auf die zusätzliche akute Verletzung der Peroneus
longus
Sehne, welche zweifelsfrei durch das schädigende Trauma vom 1 9. November 2019 verursacht worden sei (S. 8) . Zuletzt weise Dr. A.___ darauf hin, dass hinlänglich bekannt sei, dass ein scharfkantiges Trauma sehr wohl zu einer Sehnenverletzung führen könne, ohne gleichzeitig eine offene Verletzung der Haut zu bewirken. Das werde als geschlossene traumatische Sehnen durch trennung bezeichnet. Zusammenfassend weise die Beurteilung durch
Dr. Z.___ Mängel in Anatomie und MR-Diagnostik auf (S. 8 f.). Folglich sei auf die schlüssige Beurteilung durch
Dr. A.___ abzustellen, womit im Hauptstandpunkt von einer erstellten Kausalität der Beschwerden nach dem 3. Januar 2020 zum Unfall vom 1 9. November 2019 und einer andauernden Leistungspflicht ausge gangen werde (S. 9).
2.3
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 13. Januar 2020. 3. 3.1
Die MRI-Untersuchung des
oberen Sprunggelenks (OSG) nativ rechts vom 2 7. November 2019 ergab eine geringe Traumatisierung des lateralen Bandappa rates am OSG
mit Partialruptur des Ligamentum talofibulare
anterius und Liga mentum fibulokalkaneare , einen Längssplit der Sehne des Peroneus
longus mit vermehrtem Erguss in der Sehnenscheide, intakte ossäre Strukturen, ein diffuses Weichteilödem kaudal vom Malleolus
lateralis sowie an der lateralen Fussbe ran dung sowie gering bis mässig vermehrte n Erguss im OSG und USG (Urk. 10/20).
3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Fusschirurgie, Gelenkzentrum B.___ , berichtete am 1 0. Dezember 2019 ( Urk. 10/10) über die Konsultation des Beschwerdeführers vom gleichen Tag und nannte folgende Diagnosen: - Verdacht auf hochgradige Läsion sowohl der Peroneus
brevis wie auch der Peroneus
longus Sehne rechts - Status nach Rückfussdistorsion mit direkter Kontusion inframalleolär lateral rechts am 1 9. November 2019
Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte
über ein Distorsionstrauma auf einer Rolltreppe, wo es neben dem Supinationsereignis auch direkt zu einer Kontusion der spitzzackigen Trittkante im Bereich des Rückfusses lateral rechts gekommen sei. Initial habe er noch belasten können, nach einigen Stunden seien massive Schmerzen aufgetreten sowie eine Schwellung und auch ein Hämatom
(S. 1) . Bei Zustand nach Rückfussdistorionstrauma rechts und Kontusion durch eine scharfe Trittkante einer Rolltreppe am lateralen Rückfuss habe sich der Beschwerdeführer eine hochgradige Läsion im Bereich der Peronealsehnen -Loge zugezogen. In diese r Situation, wo es um allenfalls eine Operationsindikation gehe, sei eine MRI-Untersuchung in Bauchlage zu wiederhole n (S. 2). 3.3
Die MRI-Untersuchung des
oberen Sprunggelenks (OSG) nativ rechts vom 1 8. Dezember 2019 ergab ein en
langstreckige n Längsriss der Peroneus
longus Sehne von retromalleolär bis zum Os cuboideum reichend, eine regelrechte Dar stellung der Peroneus
brevis Sehne sowie der Flexoren und Extensorensehnen , eine reaktive Tendovaginitis der Peroneus
longus mehr als der Peroneus
brevis Sehne , eine ossäre Stressreaktion am prominenten Tuberculum
peroneale ohne Nachweis von Frakturen, eine leichte Ausdünnung des anterioren
talofibularen
und calcaneofibularen Ligamentum am lateralen OSG, Differentialdiagnose Status nach Partialruptur, sowie eine intakte vordere und hintere Syndesmose sowie einen mediale n Bandapparat ( Urk. 10/19). 3.4
Dr. A.___ berichtete am 1 8. Dezember 2019 über die Besprechung der MRI-Untersuchung ( Urk. 10/21) und führte aus, die Läsion der Peroneus
longus Sehne werde kaum spontan ausheilen. In diese r Situation sei die Indikation für ein operatives Vorgehen klar gegeben. 3.5
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe g ungsapparates, Suva-Kreisarzt, nahm am 2 3. Dezember
2019 Stellung ( Urk. 10/22 ) und führte aus, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Bildgebend hätten keine strukturellen Läsionen, welche nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien, dargestellt werden. Es handle sich nach derzeitigem medizinischem Wissensstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen, welche vorübergehend verschlimmert worden seien . Der Gesundheitszustand, wie er auch ohne Unfall vorliegen würde, sei nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen, der Status quo sine nach Prellung/Zerrung. 3.6
Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ nahm am 7. Januar 2020 Stellung ( Urk. 10/26) , wiederholte seine Ausführungen vom 2 3. Dezember 2019 und fügte an, dass es sich bei einer Peronaealsehne um eine Gleitsehne handle, welche als Zugsehne funktioniere. Bei einer Zug- und Gleitsehne komme es am knöchernen Umlenk punkt häufig zu Strukturveränderungen, welche im Verlauf durch mikromecha nische Belastungen zu einer Texturstörung, Tendovaginitis, Tendinose und zu einem Längssplitting führen könnten. Die zuvor fest miteinander verbundenen Längsfasern lösten sich aus ihrem Verbund und es entstünden mikroskopische Risse in den Querverbindungen zwischen den Längsfasern, und ähnlich wie bei einer Nylonstrumpfhose komme es im Verlauf zu einem Längssplitting, einer Laufmasche sehr ähnlich von der Entstehungsgeschichte. Auf mikroskopischer Ebene handle es sich um eine periodische Überlastung, welche zum Zelltod führe, sofern die körpereigenen Reparationskräfte in der Lage seien , dies zu kompen sieren, komme es zu einer Reparation. Bei Versagen der Reparation komme es im Verlauf zu einer sogenannten Degradation des Zellverbundes und es entwickle sich eine Tendinopathie . Synonymbegriffe seien die Tendinose und die Textur störung. Zusammenfassend handle es sich bei der Peronaealsehne um eine Zug- und Gleitsehne, welche in der kritischen Zone am Malleolus
lateralis eine Zug richtungsänderung um 90° durchführen
müsse, und es an dieser Stelle zu einer Tendinose mit Luxationstendenz und im Verlauf Längssplitting
der
Peronaeal sehnen kommen könne , wie im gegenständlichen Fall die Peroneus
longus
Sehne betreffend. D iese 90°-Umleitung der Zugrichtung führe dazu, dass Sehnen-Splitting die häufigste Krankheit neben der Tendovaginitis/Sehnenscheidenent zündung der Peronaealsehnen sei.
Bei b ildgebend fehlenden signifikante n Begleitverletzungen der stabilisierenden Bänder
des oberen und unteren Sprunggelenks und bei fehlenden degenerativen Veränderungen im oberen und unteren Sprunggelenk und fehlenden Frakturen im gegenständlichen Fall und in der Vergangenheit müsse somit mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich beim Längs splitting um eine Krankheit der Peroneussehne handle . Der G esundheitszustand ,
wie er auch ohne Unfall vorliegen würde, sei nach vier bis sechs Wo chen erreicht gewesen, der Status quo sine nach Prellung/Zerrung (S. 3 f.) . 3.7
Dr. A.___ berichtete am 1 0. Januar 2020 über die gleichentags durchgeführte Revision der Peronealsehnen -Loge mit Debridement und distaler Tenotomie der Peroneus
longus Sehne und Transfer der Peroneus
longus Sehne auf die Peroneus
brevis Sehne rechts ( Urk. 10/39) und nannte als Diagnose eine umschriebene Läsion der Peroneus
longus Sehne inframalleolär rechts sowie eine wahr schein lich vorbestehende partielle Längsläsion der Peroneus
longus Sehne rechts. 3.8
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 3. Januar 2020 ( Urk. 10/41), nannte als Diagnose einen Längssplit der Peroneus sehne rechts und führte aus, der Beschwerdeführer habe sich am 2 0. November 2019 erstmalig in der Praxis vorgestellt, nachdem er auf der Treppe gestürzt sei und sich dabei den rechten Fuss/Knöchel verdreht habe. Da klinisch kein Anhalt für eine knöcherne Verletzung bestanden habe, sei der Knöchel immobilisiert sowie Krücken und NSAR verordnet worden. Bei der Kontrolle am 2 5. November 2019 sei es aus Sicht des Beschwerdeführers zu keiner wesentlichen Besserung gekommen, weswegen unter der Fragestellung einer Bandruptur ein MRI beauf tragt worden sei. Dieses habe eine Längsruptur der Peroneus
longus Sehne gezeigt. Der Befund sei am 2 9. November 2019 mit dem Beschwerdeführer be sprochen worden sowie eine Überweisung an Dr. A.___ zur Weiterbehandlung erfolgt. 3.9
Dr. A.___ berichtete am 2 0. Februar 2020 ( Urk. 10/48) und führte aus, rund sechs Wochen nach der durchgeführten Operation erfolge eine erneute klinische Kon trolle. Bisher sei der Beschwerdeführer im Vacoped gut mobil und habe kaum mehr Beschwerden. Die Physiotherapie werde besucht, er mache gute Fortschritte. Es zeige sich eine reizlos abgeheilte Wunde, welche noch deutlich induriert, je doch nicht wesentlich verdickt sei. Die Rückfussmotilität sei noch eingeschränkt, die aktive Fuss e version sei jedoch bereits recht gut möglich. Die Prüfung der Sen sibilität zeige im distalen Narbenanteil eine Missempfindung, ansonsten bestehe jedoch eine vollständig erhaltene Berührungsempfindlichkeit. Der Be schwerde führer dürfe nun auf eine Schnürbandage übergehen. Als Koch sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer habe vor einigen Tagen ein Schreiben der Krankenkasse erhalten, wonach auch diese nach Sichtung der Unterlagen die aktuelle Problematik als unfallfremd taxiere und eine Kosten gutsprache erteilt habe. Die Krankenkasse habe, wie es scheine, die Argu men tation der Suva übernommen, wonach es sich bei der bestehenden Problematik nicht mehr um Folgen des Unfallereignisses vom 1 9. November 2019 handle. Wer aufmerksam die Anamnese erhebe, lerne, dass der Unfallmechanismus nicht einem Distorsionstrauma entsprochen habe, sondern in erster Linie einer direkten Kontusion des Rückfusses lateral und werde somit nicht der Argumentation von Dr. Z.___ folgen. Ebenso spreche der intraoperative Befund mit lokaler Ver narbung im Bereich der Kontusion (mit Verletzung der Peroneus
longus Sehne direkt unterhalb des Tuberculum
peroneale ) für die Unfallgenese und stütze in keiner Weise die Ansicht von Dr. Z.___ , welcher degenerative Veränderungen der Pe r oneus
longus Sehne am lateralen Hypomochlion des Os cuboideum be schreibe.
3.10
Dr. A.___ berichtete am 2. April 2020 ( Urk. 10/55) und führte aus, knapp drei Monate nach der durchgeführten Operation erscheine der Verlauf durchaus frist gerecht. Wahrscheinlich sei es zu einer relativen Überlastung durch die konse quent durchgeführten Aufbauübungen gekommen, was die erneuten Belastungs schmerzen durchaus zu erklären vermöge. Somit werde empfohlen, diese Balan ceübungen zu reduzieren und dem Fuss noch Zeit zur Ausheilung zu geben. Die Vorfussschmerzen insbesondere am Grosszehengrundgelenk seien möglicher w eise verursacht durch eine Fehlbelastung und könnten zu einer beginnenden Sesamoi dalarthrose passen. Es würden deshalb anlässlich einer geplanten Verlaufskon trolle auch Röntgenaufnahmen des Fusses durchgeführt. 3.11
Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ berichtete am 7. April 2020 ( Urk. 10/54) und führte zur Argumentation von Dr. A.___ aus, dieser beziehe sich auf den Kontakt mit « der spitzzackigen Trittkante (der Rolltreppe) » im Bereich des Rückfusses lateral . Dass diese spitze Kante überwiegend wahrscheinlich eine punktgenaue isolierte Schädigung der Peroneu s
longus S ehne unter vollständiger Schonung der in der gleichen Region verlaufenden Perone us
brevis S ehne herbeiführe, lasse sich anatomisch nicht begründen, da die Region der Peroneus
longus Sehne, welche chirurgisch behandelt worden sei, von vorgelagerten intakten Strukturen ge schützt liege , insbes ondere von handelsüblichen Konfektionsschuhen. In der Zusammenschau der MRI-Bildgebung zeitnah zum Ereignis und der anatomisch exakt zuordenbaren Region der Läsion anhand de s Operationsberichts könne aus geschlossen werden, dass hier ein spi tzflächiger direkter Kontakt zwischen Sehne und Rolltreppe überwiegend wahrscheinlich sei. Das MRI-Schnittbild gehe durch das Würfelbein/Os cuboideum , gelber Pfeil, der gelbe Strich zeige den Längssplitt der Peroneus
longus Sehne, der rote Pfeil zeige die Höhe des Oberrandes von Konfektionsschuhen an. Überwiegend wahrscheinliche typische unfallkausale Schädigungen in den umliegenden Strukturen , so wie Blutergüsse, bone
bruise oder Fraktur, seien nicht dargestellt. Bone
bruise sei am Tuberculum
peroneale objektiviert worden , einer Prellung dieser Struktur ent sprechend. Die Prellung sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, den Sehnenlängssplit
binnen
acht T a g en herbeizuführen. Korrekterweise, seiner Beurteilung folgend, gebe Dr. A.___ in seiner Operations diagnostik auch an, dass « mässige narbige Veränderungen in der Tiefe der Sehne » bestünden . Diese könnten nicht
überwiegend wahrscheinlich durch einen von aussen einwirkenden spitzen Gegenstand herbeigeführt werden, ohne die darü ber liegenden Schichten auch zu
schädigen (S. 3) . Aus den Berichten von Dr. A.___ gingen k eine neuen med izinischen Erkenntnisse hervor. Die c hirurgisch behandelte Gesundheitsschädigung der Peron e us
longus Se hne sei überwiegend wahrscheinlich unfallfremd und sei im Rahmen
der Ab klä rungen der möglichen Unfallfolgen als Zufallsbefund erhoben worden. An der Beurteilung vom 6. Januar 2020 werde festgehalten (S. 4) . 3.12
Dr. A.___ nahm am 2 5. August 2020 Stellung zur Beurteilung durch Dr. Z.___
( Urk.
3) und führte aus,
die Beschriftung des angefügten MRI-Schnittbildes durch Dr. Z.___ sei falsch und daher irreführend . Die mit dem hellen Pfeil bezeich nete Struktur sei nicht das Würfelbein, sondern der Calcaneus . Der gelbe Strich zeige in Tat und Wahrheit auf eine Struktur, die sicher nicht der Peroneus
longus Sehne entspreche. Zudem sei in der von ihm gewählten Abbildung zwar die Peroneus
longus Sehne sehr wohl dargestellt, erkennbar sei jedoch hier schlicht und einfach die schwerst geschädigte Sehne in ihrem subtroch lear en Verlauf entlang dem Calcaneus . D ie Behauptung, eine scharfkantige Verletzung könne nicht die Peroneus
longus Sehne allein verletzen, ohne auch die Peroneus
brevis Sehne zu schädigen, sei nicht begründet angesichts dere n sehr exponierten Lage am Rückfuss lateral . Dass ein Konfektionsschuh schützen würde, sei eine sehr gewagte Behauptung, sei sie doch offensichtlich nicht richtig, wie Beispiele zeigen würden.
Dr. Z.___ gehe immer noch davon aus, dass der Beschwer de führer unter dem Längssplitt gelitten habe. Tatsächlich seien diese Längsläsio nen sehr oft asymptomatisch . D er B eschwerdeführer habe unter der akuten Verletzung der Peroneus
longus Sehne gelitten, welche zusätzlich zum vorbestehenden Längssplitt aufgetreten sei und zwar zweifelsohne durch das schädigende Trauma vom 1 9. November 201 9. D ass ein scharfkantiges Trauma sehr wohl zu einer Sehnenverletzung führen könne, ohne gleichzeitige offene Verletzung der Haut , sei hinlänglich bekannt unter der Bezeichnung der geschlossenen traumatischen Sehnendurchtrennung. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass Dr. Z.___ in Anatomie und MR-Diagnostik am Rückfuss nicht sattelfest sei. Wegen fehlender Expertise sei seine Beurteilung irrelevant. Er , Dr. A.___ , habe immer von einer Distorsion und einer gleichzeitigen Kontusion gesprochen. 4. 4.1
Es ist vorliegend u nbestritten , dass beim Beschwerdeführer ein Längssplitt vor bestehend war ( vgl. E. 3.6, E. 3.12 ). Zur Frage der vorliegen d strittigen Unfallkau salität der Fussbeschwerden erfolgte eine medizinische Beurteilung durch Kreis arzt Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.5, E. 3.6, E. 3.11). Dieser legte in Kenntnis sämt licher V orakten sowie des vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallhergangs schlüssig un d nachvollziehbar dar, weshalb der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich nach vier bis sechs Wochen erreicht war und das Unfallereignis vom November 2019 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzu standes geführt hat (vorstehend E. 3.5) . Darauf ist abzustellen.
Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Fest stellungen (vgl. E. 1.6). Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden , dass kein kreisärztliche r Untersuch durchgeführt wurde. Angesichts der gut dokumentierten Befunde erscheint eine Aktenbeurteilung vorliegend als ausreichend.
Wesentlich dabei ist, dass bildgebend keine signifikanten Begleitverletzungen der stabilisierenden Bänder des oberen und unteren Sprunggelenks und keine dege nerativen Veränderungen im oberen und unteren Sprunggelenk sowie auch keine Frakturen im gegenständlichen Fall und in der Vergangenheit ersichtlich war en
(vgl. vorstehend E. 3.6 , E. 3.11 ) . Ausgehend vom erstbehandelnden Dr. C.___
w urde echtzeitlich keine direkte Verletzung dokumentiert. So wurde n weder eine offene Hautläsion noch eine Prellmarke erwähnt (vorstehend E. 3.8) . In Kenntnis des Vorzustandes sowie des geschilderten Unfallmechanismus ist die kreisärztliche Schlussfolgerung, wonach der Unfallhergang nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe und der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlim me rung des Vorzustandes geführt habe, plausibel und nachvollziehbar. Dabei wies Kreisarzt Dr. Z.___ insbesondere darauf hin, d ass es sich anatomisch nicht begründen lasse, dass die spitze Kante der Rolltreppe überwiegend wahrscheinlich eine punktgenaue isolierte Schädigung der Peroneu s
longus S ehne unter voll ständiger Schonung der in der gleichen Region verlaufenden Perone us
brevis S ehne herbeiführe , da die Region der Peroneus
longus Sehne, welche chirurgisch behandelt worden sei, von vorgelagerten intakten Strukturen geschützt liege .
In der Zusammenschau der MRI-Bildgebung zeitnah zum Ereignis und der anato misch exakt zuordenbaren Region der Läsion anhand der Operationsberichts könne ausgeschlossen werden, dass hier ein spi tzflächiger direkter Kontakt zwi schen Sehne und Rolltreppe überwiegend wahrscheinlich sei. 4.2
Daran vermögen die übrigen medizinischen E inschätzungen durch
Dr. A.___ nichts zu ändern.
Dr. A.___ ging im Operationsbericht vom 1 0. Januar 2020 (vor stehend E. 3.7) zwar ebenfalls von einer wahrscheinlich vorbestehenden partiellen Längsläsion der Peroneus
longus S ehne aus , machte hingegen geltend, dass zweifelsohne eine zusätzliche akute Verletzung durch das schädigende Trauma vorliege. Konkrete Befunde, welche zum Schluss führen würden, dass das Ereignis vom 1 9. November 2019 die Sehne zusätzlich ge schädigt habe, liefert er
aber keine.
Sodann ist es richtig, dass Dr. A.___
in seinen anfänglichen Berichten zwar nicht nur eine Distorsion diagnostizierte , sondern auch eine Kontusion erwähnte. I m Bericht vom 2 0. Februar 2020 (vorstehend E. 3.9) machte er jedoch aus drück lich darauf aufmerksam , dass der Unfallmechanismus nicht einem Distorsions trauma, sondern in erster Linie einer direkten K o ntusion des Rückfusses lateral entsprochen habe . Diesen Widerspruch vermochte Dr. A.___ auch in seinen Aus führungen vom 2 5. August 2020 (vorstehend E. 3.12) nicht aufzulösen. Ebenso wenig lieferte Dr. A.___ e ine fundierte Begründung, wie eine Kontusion mit einer scharfen Kante die Sehne schädigen könne, ohne die Haut oder darüberliegende Strukturen zu verletzen . Mit dem blossen Hinweis auf das Existieren von ge schlossenen traumatischen Sehnendurchtrennungen, ohne s ich näher mit den vorliegenden
Gegebenheiten auseinanderzusetzen , vermag er die Beurteilung durch
Dr. Z.___ nicht zu entkräften. Des Weiteren entspricht es gemäss konstanter Rechtsprechung einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 E.
4.2.3). Die in der Stellungnahme vom 2 5. August 2020 hervorgehende Aus drucks weise sowie der Tonfall von Dr. A.___ lassen jedenfalls Zweifel an der Objektivität aufkommen. Insgesamt sind die Beurteilungen durch
Dr. A.___ nach dem Gesagten nicht schlüssig, um Zweifel an der kreisärztlichen Schlu ssfolgerung von Dr. Z.___ zu er wecken oder diese gar umzustossen. 4.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Status quo sine hinsichtlich der ge klagten Beschwerden am rechten Fuss überwiegend wahrscheinlich vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis erreicht war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere Leistungspflicht verneinte.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 ).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Der Beschwerdeführer ist mittellos und a ngesichts dessen, dass auch die übrigen persönlichen und sachlichen Vor aus setzungen gegeben sind, ist die unentgelt liche Rechtsvertretung zu gewähren und Rechtsanwältin Janine Gir ó n , Zürich, zur unentgeltlichen Rechts vertreterin zu ernennen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (Urk. 19 Ziff. 2), keinen Gebrauch gemacht, wes halb ihre Entschädigung nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungs gericht ( GebV
SVGer ) nach Ermessen festzulegen ist. Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220. (zuzüglich M ehrwertsteuer) ist sie mit Fr. 1 ' 800 . (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hingewi esen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten seiner Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. September 2020
wird Rechtsanwältin Janine Gir ó n , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Janine Gir ó n , Zürich, wird mit Fr. 1 ’ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Janine Gir ó n - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach