Sachverhalt
1.
Der 1962 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2013 als Lastwagenchauffeur bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Suva obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung UVG liess er am 17. Juni 2019 mitteilen, am 1 3. Juni 2019 sei ein abgekuppelter Anhänger lang sam auf ihn zugerollt. Beim Versuch, diesen zu stoppen, sei er gestürzt und mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen ( Urk. 8/1). V om 1 3. bis 1 6. Juni 2019 wurde er
stationär im Kantonsspital Z.___ , Departement Chirurgie, behandelt. Die dort tätigen Ärzte diagnostizierten eine Commotio cerebri und eine Haut ablederung occipital ( Urk. 8/18/2-3). In der Folge erbrachte die Suva die gesetz lichen Leistungen. Mit Verfügung vom 1 4. Februar stellte sie diese – unter Hinweis darauf, dass die bestehenden somatischen Beschwerden nicht mehr unfall bedingt seien und dass zwischen dem Unfallereignis und dem benignen paroxy smalen Lagerungsschwindel kein sicherer oder überwiegend wahrschein licher Kausalzusammenhang mehr bestehe –
per 9. Dezember 2019 ein ( Urk. 8/64, 8/ 92- 93). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 2. März respektive 1. April 2020 ( Urk. 8/104 und Urk. 8/107) wies sie mit Entscheid vom 1 1. August 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 7. September 2020 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei insoweit aufzuheben, als die Leistungen per 9. Dezember 2019 eingestellt worden seien und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm auch nach dem 9. Dezember 2019 die gesetzlich geschul deten Leistungen zu gewähren (insbesondere Taggelder und Heilbehandlungs kosten, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung); eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerde führer mit Gerichtsverfügung vom 2 8. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht damit, abgesehen von einer Hautablederung occipital hätten keine objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden werden können. Die erlittene Hirn erschütterung liege sodann nicht mindestens im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri und es könne nicht von einem typischen Beschwerdebild nach einem Schä delhirntrauma analog zu einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung mit einer Vielzahl von Beschwerden gesprochen werden. Eine analoge Anwendung der Schleuder trau ma-Praxis rechtfertige sich damit nicht und die Prüfung des adäquaten Kausalzu sammenhangs zwischen den nicht objektivierbaren geklagten Beschwer den respek tive den Schwindelbeschwerden und dem Unfall vom 1 3. Juni 2019 habe unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu erfolgen . Aufgrund des Geschehensablaufs und der bundes ge richtlichen Praxis sei das Unfallereignis höchstens als mittelschwer im Grenz be reich zu den leichten Unfällen einzustufen. Die daher zu prüfenden Zusatz kri te rien seien indes zu verneinen. Der adäquate Kausalzusammenhang sei damit nicht gegeben und für die nicht objektivierbaren geklagten Beschwerden respek tive die psychischen Beschwerden könnten keine weiteren Leistungen erbracht werden ( Urk. 2 S. 3 ff. und Urk. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, der
Einspracheentscheid
gehe entgegen der Beurteilung des Versiche rungsmediziners der Beschwerdegegnerin Dr. med. A.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie , davon aus, dass nicht von einem vorbestehenden Schwindel auszugehen sei. Da mit fehle es bereits an einer genügenden Abklärung gemäss Untersuchungsgrundsatz. Auch die Beurteilung durch die Kreisärztin med. pract . B.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, stelle keine genügende Abklä rung dar. Jene sei Anästhesistin und damit nicht fachkundig für die Beurteilung der Folgen von Hirnverletzungen. Eine Erfahrungsregel, wonach bei fehlenden strukturellen Läsionen Unfallfolgen nach circa vier Wochen keine Rollen mehr spielen würden, gebe es nicht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nie von einem mit den Folgen von Hirnverletzungen vertrauten Spezialarzt umfassend zu seinen Symptomen befragt worden . Die Kreisärztin sei sodann nicht zur Beurteilung von Röntgenbildern mit der Schlussfolgerung, struk turelle Läsionen würden fehlen , befugt ( Urk. 1 S. 6 ff.).
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Adäquanzprüfung sei mangels Erreichen des Endzustands verfrüht erfolgt. Diesbezüglich sei zusätzlich zu beachten, dass im Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 6/03 vom 6. Mai 2003 zwar festgehalten werde, dass für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis eine Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri liegen müsse. Ein solcher Grenzbereich sei aber weder rechtlich noch medizinisch definiert und begründet. Es handle sich auch nicht um eine Erfahrungsregel. Es gehe also um eine Fiktion einer «Über windbarke itsvermutung», wie sie z eitweise auch bei der Invalidität angewendet worden sei. Es liege zudem durchaus eine Häufung typ i s cher Symptome vor, welche ohne Weiteres für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis sprechen würden. Selbst die persistierenden Kopfschmerzen und der Schwindel würden als Prädikatoren für eine Persistenz von Symptomen gelten. Die nach der Schleuder trauma-Praxis durchgeführte Adäquanzprüfung ergebe, dass die Adäquanzkrite rien gehäuft und teilweise auch ausgeprägt erfüllt seien , was dann zur Bejahung der Adäquanz führe ( Urk. 1 S. 10 ff.). 3.
3.1
In formellrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 1 S. 4).
Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Das rechtliche Gehör
– das neben der expliziten Regelung in Art. 42 ATSG namentlich in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) garantiert wird – dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich
vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3.2
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass der im Einsprache ent scheid per 9. Dezember 2019 festgehaltenen Leistungseinstellung eine im Ver gleich zur Verfügung abw eichende Begründung zugrunde liegt. Soweit damit der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs tangiert wäre, wäre ein solcher Mangel im Rahmen des vorliegenden Prozesses geheilt, da sich der Beschwerde füh rer im Rahmen der Beschwerde zur Einsprachebegründung
äussern konnte, die Beschwerdegegnerin hie r zu in ihrer Beschwerdeantwort Stellung nahm und d em hiesige n Gericht in der streitigen Angelegenheit umfassende Kognition zusteht ( Art. 61 lit . c ATSG). Damit würde sich auch unter dem Blickwinkel der Verfahrensökonomie k eine Rückweisung der Sache auf drängen .
3.3
Zu ergänzen bleibt einerseits, dass die entscheidrelevanten Abklärungen vor Erlass der Verfügung getätigt wurden; andererseits, dass mit der Einsprache eine Verfügung
– einem Rechtsmittel gleich – angefochten wird. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devo lutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rech tsmittel instanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Ver waltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfü gung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grund sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend ( BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4 .
4 .1
Die am Kantonsspital Z.___ tätigen Ärzte diagnostizierten in ihrem Austritts bericht vom 1 6. Juni 2019 über den vom 1 3. Juni bis 1 6. Juni 2019 stattgehabten stationären Aufenthalt ein unklares Sturzereignis am 1 3. Juni 2019 mit Commo tio cerebri und Hautablederung occipital . Der Beschwerdeführer sei auf grund von starken Kopfschmerzen und Schwindel bei der Kopfbewegung nach bereits erfolg ter 24-stündiger Überwachung auf der Notfallstation zur weiteren neurolo gischen Überwachung stationär aufgenommen worden. Im Verlauf habe sich eine deutliche klinische Besserung gezeigt, sodass der Versicherte am 16. Juni 2019 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei . Sie würden um eine zügige ärztliche Wiedervorstellung bei neurologischen Symptomen, Erbrechen oder Allgemeinzustandsverschlechterung bitten (Urk.
8/18/2-3). 4 .2
Am Unfall tag wurde im Kantonsspital Z.___ ein CT des Schädels, der Halswir belsäule, des Thorax und des Abdomens des Beschwerdeführers durchgeführt. Dieses zeigte bei Zustand nach Sturz keinen Anhalt für eine akute Traumafolge ( Urk. 8/28). 4 .3
Im MRI des Schädels vom 3 0. Juli 2019
konnten keine Hinweise auf einen frischen Infarkt oder territoriale Infarktresiduen festgestellt werden ( Urk. 8/27/ 3-4). 4 .4
Dem Bericht vom 1 2. August 2019 über die gleichentags am Kantonsspital Z.___ durchgeführte Schwindelsprechst unde ( Urk. 8 /25) können nachstehende Diagno sen entnommen werden (S. 1): - Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des linken posterioren Bogen gangs, Erstmanifestation Juni 2019 - Klinik: wenige Sekunden andauernde Drehschwindelattacken insbe son dere in Linksseitenlage, keine Ohr symptome, keine neu aufge tre tenen, fokal neurologischen Defizite - Ätiologie: i.R. Dg . 2 - Diagnostik: - Lagerung auf dem Rotundum inklusive Video- Okulografie : schnell erschöpflicher, geotroper Up -beat-Nystagmus bei Lageru ng nach links mit Crescendo-/De crescendo-Charakter - Therapie: zweimaliges Repositionsmanöver auf dem Rotundum - Unklares Sturzereignis am 1 3. Juni 2019 mit - Klinik: Commotio cerebri, Hautablederung occipital - Status nach Commotio cerebri am 1 3. Juni 2019 - cvRF : persistierender Nikotinkonsum ( kum . 40 py ) - Diagnostik: - CCT-Abdomen 1 3. Juni 2019: Bei Zustand nach Sturz, kein Anhalt für eine akute Traumafolge . Nebenbefund: Bronchialwandver di ckungen, partielle Sekret-Obliteration und dorsobasale Minder be lüftungs zonen beidseits bei akuter Bronchiolitis . Ausgedehntes subpleurales , rechts und apikal betontes Lungenemphysem, DD medi ka mentös bedingt? Partiell resezierter Nierenunterpol links mit reizlosen Verhältnissen. Deutliche zirkuläre Harnblasenwandver dickung, DD Balkenblase, DD entzündlich, DD neoplastisch. Leichte Wandverdickung des Rektums. Subakute Pansinusitis mit akuten Anteilen im Sinus maxillaris links - cMRI 3 0. Juli 2019: kein Hinweis auf frischen Infarkt oder territo riale Infarktresiduen/intrakranielle Raumforderung. Liquorzirkula tionsstörung oder Schrankenstörung. Kein Nachweis von mittel- oder höhergradigen Stenosen der hirn versorgenden Gefässe. Unspezifische Marklagerveränderungen, diese sind unter Berück sichtigung des Patientenalters am ehesten chronisch-mikroangiopa thisch bedingt - Verdacht auf mittel- bis hochgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit beid seits Erstdiagnose Juni 2019 - RTA erfolgte bei Dr. C.___ Juni 2019 - Hörgeräteversorgung empfohlen, vom Versicherten abgelehnt Die behandelnden Ärzte gaben an, bei einem benignen paroxysmalen Lagerungs schwindel des posterioren Bogengangs links sei ein Repositionsmanöver auf dem Rotundum erfolgt, worauf die Schwindelbeschwerden na hezu komplett remittiert seien (S. 4). 4 .5
Die nämlichen Ärzte diagnostizierten im Bericht über die acht Tage später statt gefundene Schwindelsprechstunde zusätzlich einen noch bestehenden geotropen Upbeat -Nystagmus mit torsionell er Komponente und Crescendo-/De crescendo-Charakter in Dix-Hallpike-Lagerung links. Im Rahmen ihrer Zwischenanamnese seit dem 1 2. August 2019 berichteten sie, der Beschwerdeführer habe immer noch etwas Drehschwindelattacken für Sekunden ohne Nausea/ Vomitus
bei Einnahme der Linksseitenlage. Augen- oder Ohrensymptome oder fokal neurologische Defizite seien seither keine aufgetreten. Nach der erneuten Rotundumlagerung sei kein Nystagmus oder Schwindel mehr auslösbar gewesen. Auf dringenden Wunsch des Versicherten erfolge nächste Woche eine Abschlusskontrolle ( Bericht vom 2 0. August 2019 [ Urk. 8/39 ] ). 4 .6
Anlässlich jener präsentierte sich der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Dies habe
– so die behandelnden Ärzte in ihrem Bericht vom 2 6. August 2019 – auf dem Rotundum inklusive Video- Okulografie bestätigt werden können, so dass derzeit keine weiteren Massnahmen mehr erforderlich seien. Aufgrund der bekann ten Rezidive innert eines Jahres von circa 15-20 % würden sie bei erneu ten Beschwer den um Wiedervorstellung bitten (Urk.
8/42/1-3). 4 .7
Der von Dr. med. A.___ , Suva Arbeitsmedizin, am 2 8. November 2019 abgege benen Beurteilung kann entnommen werden, dass im Austritt sbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 6. Juni 2019 und dem Bericht der Schwindelsprech stunde des Kantonsspital Z.___ vom 1 2. August 2019 eine vorbestehende Hör ver minderung beidseits und ein Tinnitus beschrieben wurden . Es werde fest ge halten, dass ein benigner proximaler Lagerungsschwindel seit 2017 bestehe. Angesichts dessen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus gegangen werden, dass die benignen proximalen Lagerungsschwindelsymptome durch das Unfallereignis ausge löst worden seien ( Urk. 8/64). 4 .8
Die Suva- Ärztin med. pract . B.___ verneinte am 2. Dezember 2019 die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen struk - turellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe. Zwei bis vier Wochen nach dem Unfallereignis würden die Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen ( Urk. 8/69). 4 .9
In der Schwindelsprec hstunde des Kantonsspitals Z.___ vom 1 2. Dezember 2019 erfolgte einerseits eine B esprechung des keine wegweisenden Befunde zeigenden MRI vom 5. Dezember 2019 , andererseits wurden erneute Lagerungsmanöver auf dem Rotundum durchgeführt . Dabei habe
– so der behandelnde Arzt – ein diskreter, residueller benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des linken poste ri oren Bogenganges, einem erneuten Rezidiv entsprechend, festgestellt werden können. Dieser sei nach einem einmaligen Repositionsmanöver in der Kontrolllagerung nicht mehr nachweisbar gewesen. Bezüglich des benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel s werde sich der Beschwerdeführer im Bedarfs fall zur erneuten Lagerung melden ( Urk. 8/107/4-6 S. 3). 4 .10
Med. pract . B.___
gab am 1 3. Februar 2020 erneut an, sowohl im CT vom 1 3. Juni 2019 als auch im MRI vom 3 0. Juli 2019 seien keine trauma tischen Läsionen nachgewiesen worden . Bei fehlenden zusätzlichen strukturellen Läsio nen würden Unfallfolgen nach dem Ereignis vom 1 3. Juni 2019 nach circa vier Wochen keine Rolle mehr spielen ( Urk. 8/92 S. 5). 4 .11
Der in der Neuropraxis Wohlen tätige Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neuro logie, stellte am 2 0. Februar 2020 nachstehende Diagnose: - Dringender Verdacht auf aktuell funktionelle Hauptkomponen te für das Schwindelerleben, Differentialdiagnose: depressive Reaktion - rezidivierender benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des linken Bogenganges mit mehrfacher B ehandlung im Kantonsspital Z.___ (PD Dr. med. E.___ ) nach Commotio Juni 2019 - aktuell Empfehlung für eine Rehabilitationsbehandlung
Dr. D.___ berichtete, der Beschwerdeführer beschreibe einen Ohrdruck , ein «Summen», eine Gehunsicherheit sowie Schlafstörungen. Drehschwindel habe er zurzeit nicht. Die aktuell im Vordergrund stehende Beschwerdesymptomatik mute für ihn psychosomatisch an. Er halte einen entsprechenden stationären Klinik aufenthalt , zum B eispiel in der Klinik F.___ , für sinnvoll. Da es sich bei der Störung um eine Unfallfolge nach der Commo tio im Sommer 2019 handle, könn e gegebenenfalls auch ein Aufenthalt in der Suva-Klinik in G.___ infrage kommen ( Urk. 8/99) . 4 .12
Dr. phil. H.___ , Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr. med. I.___ , Ver haltensneurologin schilderten am 1 6. Juli 2020, die aktuelle verhaltensneuro logisch-neuropsychologische Untersuchung habe beim präzise orientierten Beschwerdeführer mit unsicherem Gangbild insbesondere Auffälligkeiten auf der Verhaltensebene mit deutlicher affektiver Betroffenheit, depressiver Verstim mung, Antriebsminderung, psychomotorischer Verlangsamung, spontansprach lichen Auffälligkeiten (wortkarg, hohe Antwortlatenz, verlangsamte, stockende, gepresst wirkende und dysprosodische Spontansprache, Wortfindungsstörungen und Suchverhalten) sowie im Ver lauf abnehmender Belastbarkeit gezeigt. Zum Ende der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer sichtlich erschöpft und dann auch affektlabil präsentiert. Akzentuiert durch die im Vordergrund stehende Antriebsstörung und psychomotorische Verlangsamung würde testpsychologisch eine schwer verminderte visuo -verbale Informationsverarbeitungsgeschwin digkeit sowie eine schwer eingeschränkte einfache Reaktionsgeschwindigkeit imponieren. Hinzu würden leichte bis mittelgradige Einschränkungen frontal-exeku tiver/ attentionaler Teilfunktionen (semantische Ideenproduktion, abstrakt-logi sches Konzeptdenken, fokussierte Aufmerksamkeit), deutliche konstruktiv-plane rische Schwierigkeiten sowie ein fehleranfälliges Lesevermögen kommen. Im Fragebogen würden sich zudem Hinweise auf eine leichte depressive Symp to matik ergeben. Die übrigen geprüften kognitiven Funktionsbereich e seien altersgerecht; dies gelte insbesondere auch für alle mnestischen Prozesse. Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf der Verhaltensebene würden auf linkshemi sphärisch-betonte, vordergründig frontale und fronto -subkortikale Funk tions einschränkungen hinweisen, welche quantitativ einer leicht- bis mittel gradigen neurokognitiven Störung nach Frei et al., 2016 entsprechen würden. Ätiologisch seien die kognitiven Befunde mit vordergründiger psychomotorischer Verlang samung und Antriebsstörung am ehesten als Folge einer unfallassozi ierten affekt-pathologischen Komponente zu sehen (Differentialdiagnose Depres sion, Differen tialdiagnose Anpassungsstörung, Differentialdiagnose zusätzliche Somati sierung). Gleichzeitig sei eine Akzentuierung vorbestehender Teilleis tungs schwächen ( Visuokonstruktion , Lesen) möglich. Aggravierend dürften sich zudem altersbedingt abnehmende und im Rahmen des Unfalls wahrscheinlich zwischen zeitlich erschöpfte Ressourcen auswirken ( Urk. 8/110 S. 4). 5 . 5.1
Umstritten und als Erstes zu prüfen ist, ob die über den 9. Dezember 2019 hinaus geklagten Beschwerden organisch objektiv ausgewiesen sind mit der Folge, dass auf eine besondere Adäquanzprüfung verzichtet werden kann (vgl. hiezu BGE 134 V 109 E. 2.1) .
Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge - als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanz prüfung - wie folgt:
Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reprodu zierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appa rativen/bild gebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewen deten Untersu chungs methoden wi ssenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2
Dass den noch geklagten Gesundheitsstörungen ein – unfallbedingtes - (hinrei chend) objektivierbares organisches Substrat zugrunde läge, ist im Lichte der medizinischen Unterlagen nicht anzunehmen. So zeigte die am Unfalltag erstellte Computertomographie des Schädels, der HWS, des Thorax und des Ab domens keinen Anhalt für eine akute Traumafolge ( Urk. 8/28) und das am 30. Juli 2019 durchgeführte MRI des Schädels lieferte keinen Hinweis auf einen frischen Infarkt oder territoriale Infarktresiduen ( Urk. 8/27) . Entgegen den entsprechenden Aus führungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9 ) ist auch aus dem Bericht
vom 1 2. August 2019 über die gleichentags durchgeführte Schwindelsprechstunde ( Urk. 8/25 )
auf keine organisch-strukturellen Verletzungen zu schliessen. Dr. med. J.___ , Assistenzärztin, und PD Dr.
med. E.___ , Leitender Arzt, gaben an, dass der neurootologische Status bis auf die pathologische Dix-Hall pike-Lagerungsprüfung links unauffällig war . Bei der Otoskopie
zeigte sich beid seits ein reizloses und intaktes Trommelfell (S. 4). Der diagnostizierte Lagerungs schwindel wie auch eine ihm zugrunde liegende organische Schädigung konnte auch nicht anlässlich der nachfolgend stattgefundenen Schwindelsprechstunden ( Urk. 8/39, 8/42 und 8/107) mit apparativen oder bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. Auch aus dem bei Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, am 1 9. Juni 2019 erstellten Reintonaudiogramm ( Urk. 8/59-60) sind keine organisch-strukturellen Verletzungen ersichtlich. Im Einklang damit steht, dass auch für den den
Beschwerdeführer behandelnden Dr. D.___ die Beschwerdesymptomatik psychosomatisch anmutet e (Bericht vom 1 1. Juni 2002 [ Urk. 8/109]). Ein organisches Substrat der geklagten gesundheit lichen Störungen im Sinne einer bildgebend oder sonst wie nachweisbaren struk turellen Veränderung ist mithin klar auszuschliessen. 5.3 5.3.1
Entscheidend für die Frage der weiteren Leistungspflicht der Unfallversicherung ist demnach, ob diese in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen. Wird dies verneint, erübrigt sich die Prüfung des natürlichen Kausalzu sammenhanges. Uneinigkeit herrscht dabei, ob diese nach der sogenannten Psychopraxis ( BGE 115 V 133
) oder nach der Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule und analog bei äquivalenten Verletzungs mechanismen sowie Schädel-Hirntraumata mit entsprechenden Verletzungen zur Anwendung gelangt ( BGE 134 V 109
und 117 V 259), vorzunehmen ist.
Gemäss Rechtsprechung genügt ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri – nicht im Grenzber eich zu einer Contusio cerebri – erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendu ng der Schleudertrauma-Praxis. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell rever sibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewalt anwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutun gen oder einem lokalen Ödem einhergeht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.1-2 mit weiteren Hinweisen). 5.3.2
Gemäss den Ärzten des Kantonsspitals Z.___ hat der Beschwerdeführer nebst einer Hautablederung occipital eine Commotio cerebri erlitten ( Urk. 8/18). Weder die am Unfalltag angefertigte CT noch das am 3 0. Juli 2019 durchgeführte MRI
zeigte n strukturelle Veränderungen oder Mikroblutungen im Gehirn des Beschwerdeführers ( Urk. 8/27-28). Es bestand en nach dem Unfallereignis zwar eine intermittierende Amnesie, aber keine Bewusstlosigkeit und kein Erbrechen (Urk. 8/50). Anlässlich der stationären Üb erwachung im Kantonsspital Z.___ war der Beschwerdeführer stets GCS (Glasgow Coma
Scale ) - stabil ; neurologische Auf fälligkeiten konnten keine festgestellt werden ( Urk. 8/18). Angesichts der medi zinischen Aktenlage – für die Beurteilung der aufgeworfenen Frage der weiteren Leistungspflicht sind in erster Linie die von den Ärzten initial festgestellten Befunde und Schlussfolgerungen entscheidend – kann damit von einer Schädi gung ausgegangen werden, die höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri erreichte. D er vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorge brachte Einwand , wonach ein Grenzbereich einer Commotio zu einer Contusio cerebri weder rechtlich noch medizinisch definiert und begründet sei ( Urk. 1 S. 15), braucht damit von vornherein nicht geprüft zu werden. 5.3.3
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aus den medizinischen Erkenntnissen ergebe sich, dass auch leichte Hirnerschütterungen zu typischen Beschwerden führen könnten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfer tig t en ( Urk. 1 S. 15). In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht im Ent scheid 8C_417/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.2.1 fest:
Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss
BGE 115 V 133
E. 6c/ aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verlet zungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu:
BGE 119 V 335
E. 1 ) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in
BGE 115 V 133
E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in
BGE 117 V 359
E. 6a und 117 V 369 E. 4b festgelegten, mit
BGE 134 V 109
E. 10.2 f. modifizierten Kriterien .
Zu prüfen bleibt damit, ob beim Beschwerdeführer ein Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentra tions
- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vorliegt .
Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 16 ff.) sind seine Beschwerden und deren Verlauf in den medizinischen Akten ausreichend dokumentiert. Im Rahmen des stationären Aufenthalts im Kantons spital Z.___
vom 1 3.
– 1 6. Juni 2019 klagte der Beschwerdeführer über starke Kopfschmerzen und Schwindel
( Urk. 8/18). Dem Eintrag von Dr. C.___ vom 1 9. Juni 2019 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter Schwindel begleitet von Übelkeit leidet ( Urk. 8/50 S. 2). Anlässlich der Schwin delsprechstunde vom 1 2. August 2019 berichtete er von seit dem Unfall auftre tenden Drehschwindelattacken und einer sich zwischenzeitlich bessernden Gehunsicherheit . Weitere Beschwerden – wie Kopfschmerzen, Augensymptome, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Übelkeit, Erbrechen, Dysarthrien, Wortfin dungsstörungen – verneinte er allesamt. Der neurootologische Status präsentierte sich dementsprechend – bis auf die pathologische linksseitige Dix-Hallpike-Lagerungsprüfung – als unauffällig ( Urk. 8/25). Acht Tage später schilderte der Beschwerdeführer erneut das Auftreten von Drehschwindelattacken, ohne Übel keit und Erbrechen. Neu aufgetretene Augen- und Ohrensymptome oder fokal neurolog ische Defizite gab er keine an ( Urk. 8/39 S. 2 ). Am 2 6. August 2019 teilte der Versicherte mit, er sei beschwerdefrei ( Urk. 8/42 S. 2). Di e C ase-Managerin berichtete am 25. September 2019
wiederum einzig von Schwindel ( Urk. 8/41). Auch die Frage nach näheren Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträch tigung beantwortete der Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung am 2 4. Oktober 2019 dahingehend, dass Schwindelanfälle nach dem Unfallereignis vom 1 3. Juni 2019 aufgetreten seien ( Urk. 8/48 S. 9). Bis zum Erlass der leistungseinstellenden Verfügung vom 1 4. Februar 2020 klagte der Beschwerdeführer daher hauptsächlich über Schwin del , womit nicht gesagt werden kann, dass die zu einem Schädel-Hirntrauma gehörenden Beeinträchtigungen gehäuft aufgetreten sind.
Erst sechs Tage später, am 2 0. Februar 2020, beschrieb der Beschwerdeführer erst mals
gegenüber Dr. D.___
einen Ohrdruck , ein «Summen», eine Gehunsicherheit sowie Schlafstörungen ; Drehschwindel habe er zurzeit nicht . Diesbezüglich wies die Beschwerdegegnerin zu Recht unter Hinweis auf eine Latenzzeit der neu geklagten Beschwerden von rund acht Monaten darauf hin ( Urk. 7 S. 3), dass spätere Darstellungen, bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können . Im Einklang damit steht, dass Dr. D.___ die entsprechende Beschwerdesymptomatik als psy chosomatisch beurteilte ( Urk. 8/99 S. 1). Auch den anlässlich der am 1 6. Juli 2020 – und damit mehr als ein Jahr nach dem Vorfall vom 1 3. Juni 2019 – stattgefun denen neuropsychologischen Standortbestimmung geklagten Beschwerden , die gemäss den Angaben des Versicherten und seiner Partnerin seit dem Unfall beständen (Urk.
8/110 S. 1 f. ), kann nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden wie den ersten, von rechtlichen Überlegungen unbeeinflussten Aussagen des Beschwerdeführers, zumal in der wenige Wochen nach dem Unfallereignis durchgeführten Schwindelsprechstunde Schlaf-, Konzentrations- und Wortfin dungsstörungen verneint wurden ( Urk. 8/25 S. 3).
D ass beim Beschwerdeführer innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden das typische bunte Beschwerdebild auftrat respektive sich Beschwerden in der Hals region und der Halswirbelsäule innert dieser Frist manifestierten , erscheint zusam menfassend nicht als überwiegend wahrscheinlich. An besagter Latenzzeit hielt das Bundesgericht auch nach der Präzisierung der Praxis in BGE 134 V 109 fest (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1
Nach dem Gesagten ist die adäquate Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten nach der in BGE 115 V 133 für psychische Fehl entwicklungen nach Unfall begründeten Rechtsprechung, mithin einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Prüfung ist in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 mit weiterem Hinweis, Urteil des Bundes gerichts 8C_632/2018 vom 1 0. Mai 2019 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). 6.2
Der Fallabschluss per 9. Dezember 2019 erfolgte angesichts der Tatsache, dass die einzig in somatischer Hinsicht erlittene Hautablederung occipital
– soweit akten kundig – zu diesem Zeitpunkt abgeheilt war, jedenfalls nicht verfrüht. 6.3
6.3.1
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.
10 E. 2). 6.3.2
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 6.3.3
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 6.3.4
Beim Ereignis vom 1 3. Juni 2019 rollte ein abgekuppelter Anhänger langsam auf den Beschwerdeführer zu. Beim Versuch, diesen zu stoppen, stürzte er und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf ( Urk. 8/1). Zwischen den Parteien ist unbe stritten, dass der Unfall höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren ist. Angesichts des augenfälligen Gesche hens ablaufs sowie der sich dabei entwickelnden Kräfte und unter Berück sichtigung der Einordnung vergleichbarer Geschehnisse (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_918/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3, 8C_798/2007 vom 3.
Juli 2008 E. 4.1 und 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2 ) ist die vorgenommene Einstufung nicht zu beanstanden. Von den rechtsprechungsgemäss zu sätzlich zu beachtenden Kriterien müssten demnach mindestens vier in einfacher
Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2 mit Hinweis). 6.3.5
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise des Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht bejahte dieses Kriterium etwa bei
einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, und die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich aufmerksam zu machen, bei einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf einer Autobahn, bei dem das Fahrzeug des Versicherten bei starkem Verkehr mehrmals über die Fahrbahn geschleudert wurde und sich dabei wiederholt überschlug, bei einem in der 2 9. Woche schwangeren Unfallopfer oder bei einem Skifahrer, welcher kopfüber mit einem Baum kollidierte (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.7.1 mit weiteren Hinweisen ).
Eine mit den erwähnten Beispielen vergleichbare Eindrücklichkeit liegt vorlie gend nicht vor und es sind auch keine Umstände ersichtlich, die dem Unfallge schehen eine solch besondere Dramatik verliehen hätte n . Dass der Beschwerde führer einen Anhänger auf sich zurollen sah, den er nicht aufhalten konnte ( Urk. 1 S. 18) , genügt damit nicht.
Sodann zog sich der Beschwerdeführer mit der Hautablederung occipital keine schwere oder besonders geartete Verletzung zu, die sich erfahrungsgemäss eignete, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
Auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist ohne Weiteres zu verneinen. Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, und für einen schwierigen Hei lungs verlauf beziehungsweise erhebliche Komplikationen gibt es in den Akten keine. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und das jenige der körperlichen Dauerschmerzen – immer in Bezug auf die Hautable derung occipital
– sind ebenfalls nicht erfüllt.
Da die Kausalitätsprüfung einzig unter Berücksichtigung der physischen Kompo nenten des Gesundheitsschadens zu erfolgen hat, zielen die diesbezüg lichen Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 19 f . ) von vornherein ins Leere. 6.3.6
Nach dem Gesagte n ist keines der unfallbezogenen Merkmale erfüll t . Die Adäquanz kann damit nicht bejaht und auf Weiterungen zur Frage der natür lichen Kausalität verzichtet werden (BGE 135 V 465 E. 5.1). Damit erübrigen sich – wie vom Beschwerdeführer gefordert ( Urk. 1 S. 6) – allfällige weitere medizi nische Abklärungen, da diese der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammen hangs dienen würden, nicht jedoch der Beantwortung der Rechtsfrage der Adä quanz (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.1 mit weiterem Hinweis). Vor diesem Hintergrund braucht auch auf die an den ver sicherungsinternen Beurteilung en und der fachlichen Kompetenz der Versiche rungsmediziner angebrachte Kritik ( Urk. 1 S. 6 ff.) nicht näher eingegangen zu werden, auch wenn – wie vom Beschwerdeführer richtig moniert – die Schwin delproblematik nicht vorbestehend war. 7.
Damit ergibt sich, dass die über den 9. Dezember 2019 hinaus persistierenden Beschwerden in keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Unfall vom 13.
Juni 2019 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen per 9. Dezember 2019 einstellte, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 4. Februar stellte sie diese – unter Hinweis darauf, dass die bestehenden somatischen Beschwerden nicht mehr unfall bedingt seien und dass zwischen dem Unfallereignis und dem benignen paroxy smalen Lagerungsschwindel kein sicherer oder überwiegend wahrschein licher Kausalzusammenhang mehr bestehe –
per 9. Dezember 2019 ein ( Urk. 8/64, 8/ 92- 93). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 2. März respektive 1. April 2020 ( Urk. 8/104 und Urk. 8/107) wies sie mit Entscheid vom 1 1. August 2020 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 7. September 2020 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei insoweit aufzuheben, als die Leistungen per 9. Dezember 2019 eingestellt worden seien und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm auch nach dem 9. Dezember 2019 die gesetzlich geschul deten Leistungen zu gewähren (insbesondere Taggelder und Heilbehandlungs kosten, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung); eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerde führer mit Gerichtsverfügung vom 2 8. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht damit, abgesehen von einer Hautablederung occipital hätten keine objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden werden können. Die erlittene Hirn erschütterung liege sodann nicht mindestens im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri und es könne nicht von einem typischen Beschwerdebild nach einem Schä delhirntrauma analog zu einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung mit einer Vielzahl von Beschwerden gesprochen werden. Eine analoge Anwendung der Schleuder trau ma-Praxis rechtfertige sich damit nicht und die Prüfung des adäquaten Kausalzu sammenhangs zwischen den nicht objektivierbaren geklagten Beschwer den respek tive den Schwindelbeschwerden und dem Unfall vom 1 3. Juni 2019 habe unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu erfolgen . Aufgrund des Geschehensablaufs und der bundes ge richtlichen Praxis sei das Unfallereignis höchstens als mittelschwer im Grenz be reich zu den leichten Unfällen einzustufen. Die daher zu prüfenden Zusatz kri te rien seien indes zu verneinen. Der adäquate Kausalzusammenhang sei damit nicht gegeben und für die nicht objektivierbaren geklagten Beschwerden respek tive die psychischen Beschwerden könnten keine weiteren Leistungen erbracht werden ( Urk. 2 S. 3 ff. und Urk. 7).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, der
Einspracheentscheid
gehe entgegen der Beurteilung des Versiche rungsmediziners der Beschwerdegegnerin Dr. med. A.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie , davon aus, dass nicht von einem vorbestehenden Schwindel auszugehen sei. Da mit fehle es bereits an einer genügenden Abklärung gemäss Untersuchungsgrundsatz. Auch die Beurteilung durch die Kreisärztin med. pract . B.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, stelle keine genügende Abklä rung dar. Jene sei Anästhesistin und damit nicht fachkundig für die Beurteilung der Folgen von Hirnverletzungen. Eine Erfahrungsregel, wonach bei fehlenden strukturellen Läsionen Unfallfolgen nach circa vier Wochen keine Rollen mehr spielen würden, gebe es nicht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nie von einem mit den Folgen von Hirnverletzungen vertrauten Spezialarzt umfassend zu seinen Symptomen befragt worden . Die Kreisärztin sei sodann nicht zur Beurteilung von Röntgenbildern mit der Schlussfolgerung, struk turelle Läsionen würden fehlen , befugt ( Urk. 1 S. 6 ff.).
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Adäquanzprüfung sei mangels Erreichen des Endzustands verfrüht erfolgt. Diesbezüglich sei zusätzlich zu beachten, dass im Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 6/03 vom 6. Mai 2003 zwar festgehalten werde, dass für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis eine Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri liegen müsse. Ein solcher Grenzbereich sei aber weder rechtlich noch medizinisch definiert und begründet. Es handle sich auch nicht um eine Erfahrungsregel. Es gehe also um eine Fiktion einer «Über windbarke itsvermutung», wie sie z eitweise auch bei der Invalidität angewendet worden sei. Es liege zudem durchaus eine Häufung typ i s cher Symptome vor, welche ohne Weiteres für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis sprechen würden. Selbst die persistierenden Kopfschmerzen und der Schwindel würden als Prädikatoren für eine Persistenz von Symptomen gelten. Die nach der Schleuder trauma-Praxis durchgeführte Adäquanzprüfung ergebe, dass die Adäquanzkrite rien gehäuft und teilweise auch ausgeprägt erfüllt seien , was dann zur Bejahung der Adäquanz führe ( Urk. 1 S. 10 ff.).
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 In formellrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 1 S. 4).
Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Das rechtliche Gehör
– das neben der expliziten Regelung in Art. 42 ATSG namentlich in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) garantiert wird – dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich
vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
E. 3.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass der im Einsprache ent scheid per 9. Dezember 2019 festgehaltenen Leistungseinstellung eine im Ver gleich zur Verfügung abw eichende Begründung zugrunde liegt. Soweit damit der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs tangiert wäre, wäre ein solcher Mangel im Rahmen des vorliegenden Prozesses geheilt, da sich der Beschwerde füh rer im Rahmen der Beschwerde zur Einsprachebegründung
äussern konnte, die Beschwerdegegnerin hie r zu in ihrer Beschwerdeantwort Stellung nahm und d em hiesige n Gericht in der streitigen Angelegenheit umfassende Kognition zusteht ( Art. 61 lit . c ATSG). Damit würde sich auch unter dem Blickwinkel der Verfahrensökonomie k eine Rückweisung der Sache auf drängen .
E. 3.3 Zu ergänzen bleibt einerseits, dass die entscheidrelevanten Abklärungen vor Erlass der Verfügung getätigt wurden; andererseits, dass mit der Einsprache eine Verfügung
– einem Rechtsmittel gleich – angefochten wird. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devo lutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rech tsmittel instanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Ver waltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfü gung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grund sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend ( BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 4 .4
Dem Bericht vom 1 2. August 2019 über die gleichentags am Kantonsspital Z.___ durchgeführte Schwindelsprechst unde ( Urk.
E. 8 /25) können nachstehende Diagno sen entnommen werden (S. 1): - Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des linken posterioren Bogen gangs, Erstmanifestation Juni 2019 - Klinik: wenige Sekunden andauernde Drehschwindelattacken insbe son dere in Linksseitenlage, keine Ohr symptome, keine neu aufge tre tenen, fokal neurologischen Defizite - Ätiologie: i.R. Dg . 2 - Diagnostik: - Lagerung auf dem Rotundum inklusive Video- Okulografie : schnell erschöpflicher, geotroper Up -beat-Nystagmus bei Lageru ng nach links mit Crescendo-/De crescendo-Charakter - Therapie: zweimaliges Repositionsmanöver auf dem Rotundum - Unklares Sturzereignis am 1 3. Juni 2019 mit - Klinik: Commotio cerebri, Hautablederung occipital - Status nach Commotio cerebri am 1 3. Juni 2019 - cvRF : persistierender Nikotinkonsum ( kum . 40 py ) - Diagnostik: - CCT-Abdomen 1 3. Juni 2019: Bei Zustand nach Sturz, kein Anhalt für eine akute Traumafolge . Nebenbefund: Bronchialwandver di ckungen, partielle Sekret-Obliteration und dorsobasale Minder be lüftungs zonen beidseits bei akuter Bronchiolitis . Ausgedehntes subpleurales , rechts und apikal betontes Lungenemphysem, DD medi ka mentös bedingt? Partiell resezierter Nierenunterpol links mit reizlosen Verhältnissen. Deutliche zirkuläre Harnblasenwandver dickung, DD Balkenblase, DD entzündlich, DD neoplastisch. Leichte Wandverdickung des Rektums. Subakute Pansinusitis mit akuten Anteilen im Sinus maxillaris links - cMRI 3 0. Juli 2019: kein Hinweis auf frischen Infarkt oder territo riale Infarktresiduen/intrakranielle Raumforderung. Liquorzirkula tionsstörung oder Schrankenstörung. Kein Nachweis von mittel- oder höhergradigen Stenosen der hirn versorgenden Gefässe. Unspezifische Marklagerveränderungen, diese sind unter Berück sichtigung des Patientenalters am ehesten chronisch-mikroangiopa thisch bedingt - Verdacht auf mittel- bis hochgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit beid seits Erstdiagnose Juni 2019 - RTA erfolgte bei Dr. C.___ Juni 2019 - Hörgeräteversorgung empfohlen, vom Versicherten abgelehnt Die behandelnden Ärzte gaben an, bei einem benignen paroxysmalen Lagerungs schwindel des posterioren Bogengangs links sei ein Repositionsmanöver auf dem Rotundum erfolgt, worauf die Schwindelbeschwerden na hezu komplett remittiert seien (S. 4). 4 .5
Die nämlichen Ärzte diagnostizierten im Bericht über die acht Tage später statt gefundene Schwindelsprechstunde zusätzlich einen noch bestehenden geotropen Upbeat -Nystagmus mit torsionell er Komponente und Crescendo-/De crescendo-Charakter in Dix-Hallpike-Lagerung links. Im Rahmen ihrer Zwischenanamnese seit dem 1 2. August 2019 berichteten sie, der Beschwerdeführer habe immer noch etwas Drehschwindelattacken für Sekunden ohne Nausea/ Vomitus
bei Einnahme der Linksseitenlage. Augen- oder Ohrensymptome oder fokal neurologische Defizite seien seither keine aufgetreten. Nach der erneuten Rotundumlagerung sei kein Nystagmus oder Schwindel mehr auslösbar gewesen. Auf dringenden Wunsch des Versicherten erfolge nächste Woche eine Abschlusskontrolle ( Bericht vom 2 0. August 2019 [ Urk. 8/39 ] ). 4 .6
Anlässlich jener präsentierte sich der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Dies habe
– so die behandelnden Ärzte in ihrem Bericht vom 2 6. August 2019 – auf dem Rotundum inklusive Video- Okulografie bestätigt werden können, so dass derzeit keine weiteren Massnahmen mehr erforderlich seien. Aufgrund der bekann ten Rezidive innert eines Jahres von circa 15-20 % würden sie bei erneu ten Beschwer den um Wiedervorstellung bitten (Urk.
8/42/1-3). 4 .7
Der von Dr. med. A.___ , Suva Arbeitsmedizin, am 2 8. November 2019 abgege benen Beurteilung kann entnommen werden, dass im Austritt sbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 6. Juni 2019 und dem Bericht der Schwindelsprech stunde des Kantonsspital Z.___ vom 1 2. August 2019 eine vorbestehende Hör ver minderung beidseits und ein Tinnitus beschrieben wurden . Es werde fest ge halten, dass ein benigner proximaler Lagerungsschwindel seit 2017 bestehe. Angesichts dessen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus gegangen werden, dass die benignen proximalen Lagerungsschwindelsymptome durch das Unfallereignis ausge löst worden seien ( Urk. 8/64). 4 .8
Die Suva- Ärztin med. pract . B.___ verneinte am 2. Dezember 2019 die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen struk - turellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe. Zwei bis vier Wochen nach dem Unfallereignis würden die Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen ( Urk. 8/69). 4 .9
In der Schwindelsprec hstunde des Kantonsspitals Z.___ vom 1 2. Dezember 2019 erfolgte einerseits eine B esprechung des keine wegweisenden Befunde zeigenden MRI vom 5. Dezember 2019 , andererseits wurden erneute Lagerungsmanöver auf dem Rotundum durchgeführt . Dabei habe
– so der behandelnde Arzt – ein diskreter, residueller benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des linken poste ri oren Bogenganges, einem erneuten Rezidiv entsprechend, festgestellt werden können. Dieser sei nach einem einmaligen Repositionsmanöver in der Kontrolllagerung nicht mehr nachweisbar gewesen. Bezüglich des benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel s werde sich der Beschwerdeführer im Bedarfs fall zur erneuten Lagerung melden ( Urk. 8/107/4-6 S. 3). 4 .10
Med. pract . B.___
gab am 1 3. Februar 2020 erneut an, sowohl im CT vom 1 3. Juni 2019 als auch im MRI vom 3 0. Juli 2019 seien keine trauma tischen Läsionen nachgewiesen worden . Bei fehlenden zusätzlichen strukturellen Läsio nen würden Unfallfolgen nach dem Ereignis vom 1 3. Juni 2019 nach circa vier Wochen keine Rolle mehr spielen ( Urk. 8/92 S. 5). 4 .11
Der in der Neuropraxis Wohlen tätige Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neuro logie, stellte am 2 0. Februar 2020 nachstehende Diagnose: - Dringender Verdacht auf aktuell funktionelle Hauptkomponen te für das Schwindelerleben, Differentialdiagnose: depressive Reaktion - rezidivierender benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des linken Bogenganges mit mehrfacher B ehandlung im Kantonsspital Z.___ (PD Dr. med. E.___ ) nach Commotio Juni 2019 - aktuell Empfehlung für eine Rehabilitationsbehandlung
Dr. D.___ berichtete, der Beschwerdeführer beschreibe einen Ohrdruck , ein «Summen», eine Gehunsicherheit sowie Schlafstörungen. Drehschwindel habe er zurzeit nicht. Die aktuell im Vordergrund stehende Beschwerdesymptomatik mute für ihn psychosomatisch an. Er halte einen entsprechenden stationären Klinik aufenthalt , zum B eispiel in der Klinik F.___ , für sinnvoll. Da es sich bei der Störung um eine Unfallfolge nach der Commo tio im Sommer 2019 handle, könn e gegebenenfalls auch ein Aufenthalt in der Suva-Klinik in G.___ infrage kommen ( Urk. 8/99) . 4 .12
Dr. phil. H.___ , Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr. med. I.___ , Ver haltensneurologin schilderten am 1 6. Juli 2020, die aktuelle verhaltensneuro logisch-neuropsychologische Untersuchung habe beim präzise orientierten Beschwerdeführer mit unsicherem Gangbild insbesondere Auffälligkeiten auf der Verhaltensebene mit deutlicher affektiver Betroffenheit, depressiver Verstim mung, Antriebsminderung, psychomotorischer Verlangsamung, spontansprach lichen Auffälligkeiten (wortkarg, hohe Antwortlatenz, verlangsamte, stockende, gepresst wirkende und dysprosodische Spontansprache, Wortfindungsstörungen und Suchverhalten) sowie im Ver lauf abnehmender Belastbarkeit gezeigt. Zum Ende der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer sichtlich erschöpft und dann auch affektlabil präsentiert. Akzentuiert durch die im Vordergrund stehende Antriebsstörung und psychomotorische Verlangsamung würde testpsychologisch eine schwer verminderte visuo -verbale Informationsverarbeitungsgeschwin digkeit sowie eine schwer eingeschränkte einfache Reaktionsgeschwindigkeit imponieren. Hinzu würden leichte bis mittelgradige Einschränkungen frontal-exeku tiver/ attentionaler Teilfunktionen (semantische Ideenproduktion, abstrakt-logi sches Konzeptdenken, fokussierte Aufmerksamkeit), deutliche konstruktiv-plane rische Schwierigkeiten sowie ein fehleranfälliges Lesevermögen kommen. Im Fragebogen würden sich zudem Hinweise auf eine leichte depressive Symp to matik ergeben. Die übrigen geprüften kognitiven Funktionsbereich e seien altersgerecht; dies gelte insbesondere auch für alle mnestischen Prozesse. Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf der Verhaltensebene würden auf linkshemi sphärisch-betonte, vordergründig frontale und fronto -subkortikale Funk tions einschränkungen hinweisen, welche quantitativ einer leicht- bis mittel gradigen neurokognitiven Störung nach Frei et al., 2016 entsprechen würden. Ätiologisch seien die kognitiven Befunde mit vordergründiger psychomotorischer Verlang samung und Antriebsstörung am ehesten als Folge einer unfallassozi ierten affekt-pathologischen Komponente zu sehen (Differentialdiagnose Depres sion, Differen tialdiagnose Anpassungsstörung, Differentialdiagnose zusätzliche Somati sierung). Gleichzeitig sei eine Akzentuierung vorbestehender Teilleis tungs schwächen ( Visuokonstruktion , Lesen) möglich. Aggravierend dürften sich zudem altersbedingt abnehmende und im Rahmen des Unfalls wahrscheinlich zwischen zeitlich erschöpfte Ressourcen auswirken ( Urk. 8/110 S. 4). 5 . 5.1
Umstritten und als Erstes zu prüfen ist, ob die über den 9. Dezember 2019 hinaus geklagten Beschwerden organisch objektiv ausgewiesen sind mit der Folge, dass auf eine besondere Adäquanzprüfung verzichtet werden kann (vgl. hiezu BGE 134 V 109 E. 2.1) .
Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge - als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanz prüfung - wie folgt:
Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reprodu zierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appa rativen/bild gebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewen deten Untersu chungs methoden wi ssenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2
Dass den noch geklagten Gesundheitsstörungen ein – unfallbedingtes - (hinrei chend) objektivierbares organisches Substrat zugrunde läge, ist im Lichte der medizinischen Unterlagen nicht anzunehmen. So zeigte die am Unfalltag erstellte Computertomographie des Schädels, der HWS, des Thorax und des Ab domens keinen Anhalt für eine akute Traumafolge ( Urk. 8/28) und das am 30. Juli 2019 durchgeführte MRI des Schädels lieferte keinen Hinweis auf einen frischen Infarkt oder territoriale Infarktresiduen ( Urk. 8/27) . Entgegen den entsprechenden Aus führungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9 ) ist auch aus dem Bericht
vom 1 2. August 2019 über die gleichentags durchgeführte Schwindelsprechstunde ( Urk. 8/25 )
auf keine organisch-strukturellen Verletzungen zu schliessen. Dr. med. J.___ , Assistenzärztin, und PD Dr.
med. E.___ , Leitender Arzt, gaben an, dass der neurootologische Status bis auf die pathologische Dix-Hall pike-Lagerungsprüfung links unauffällig war . Bei der Otoskopie
zeigte sich beid seits ein reizloses und intaktes Trommelfell (S. 4). Der diagnostizierte Lagerungs schwindel wie auch eine ihm zugrunde liegende organische Schädigung konnte auch nicht anlässlich der nachfolgend stattgefundenen Schwindelsprechstunden ( Urk. 8/39, 8/42 und 8/107) mit apparativen oder bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. Auch aus dem bei Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, am 1 9. Juni 2019 erstellten Reintonaudiogramm ( Urk. 8/59-60) sind keine organisch-strukturellen Verletzungen ersichtlich. Im Einklang damit steht, dass auch für den den
Beschwerdeführer behandelnden Dr. D.___ die Beschwerdesymptomatik psychosomatisch anmutet e (Bericht vom 1 1. Juni 2002 [ Urk. 8/109]). Ein organisches Substrat der geklagten gesundheit lichen Störungen im Sinne einer bildgebend oder sonst wie nachweisbaren struk turellen Veränderung ist mithin klar auszuschliessen. 5.3 5.3.1
Entscheidend für die Frage der weiteren Leistungspflicht der Unfallversicherung ist demnach, ob diese in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen. Wird dies verneint, erübrigt sich die Prüfung des natürlichen Kausalzu sammenhanges. Uneinigkeit herrscht dabei, ob diese nach der sogenannten Psychopraxis ( BGE 115 V 133
) oder nach der Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule und analog bei äquivalenten Verletzungs mechanismen sowie Schädel-Hirntraumata mit entsprechenden Verletzungen zur Anwendung gelangt ( BGE 134 V 109
und 117 V 259), vorzunehmen ist.
Gemäss Rechtsprechung genügt ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri – nicht im Grenzber eich zu einer Contusio cerebri – erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendu ng der Schleudertrauma-Praxis. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell rever sibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewalt anwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutun gen oder einem lokalen Ödem einhergeht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.1-2 mit weiteren Hinweisen). 5.3.2
Gemäss den Ärzten des Kantonsspitals Z.___ hat der Beschwerdeführer nebst einer Hautablederung occipital eine Commotio cerebri erlitten ( Urk. 8/18). Weder die am Unfalltag angefertigte CT noch das am 3 0. Juli 2019 durchgeführte MRI
zeigte n strukturelle Veränderungen oder Mikroblutungen im Gehirn des Beschwerdeführers ( Urk. 8/27-28). Es bestand en nach dem Unfallereignis zwar eine intermittierende Amnesie, aber keine Bewusstlosigkeit und kein Erbrechen (Urk. 8/50). Anlässlich der stationären Üb erwachung im Kantonsspital Z.___ war der Beschwerdeführer stets GCS (Glasgow Coma
Scale ) - stabil ; neurologische Auf fälligkeiten konnten keine festgestellt werden ( Urk. 8/18). Angesichts der medi zinischen Aktenlage – für die Beurteilung der aufgeworfenen Frage der weiteren Leistungspflicht sind in erster Linie die von den Ärzten initial festgestellten Befunde und Schlussfolgerungen entscheidend – kann damit von einer Schädi gung ausgegangen werden, die höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri erreichte. D er vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorge brachte Einwand , wonach ein Grenzbereich einer Commotio zu einer Contusio cerebri weder rechtlich noch medizinisch definiert und begründet sei ( Urk. 1 S. 15), braucht damit von vornherein nicht geprüft zu werden. 5.3.3
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aus den medizinischen Erkenntnissen ergebe sich, dass auch leichte Hirnerschütterungen zu typischen Beschwerden führen könnten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfer tig t en ( Urk. 1 S. 15). In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht im Ent scheid 8C_417/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.2.1 fest:
Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss
BGE 115 V 133
E. 6c/ aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verlet zungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu:
BGE 119 V 335
E. 1 ) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in
BGE 115 V 133
E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in
BGE 117 V 359
E. 6a und 117 V 369 E. 4b festgelegten, mit
BGE 134 V 109
E. 10.2 f. modifizierten Kriterien .
Zu prüfen bleibt damit, ob beim Beschwerdeführer ein Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentra tions
- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vorliegt .
Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 16 ff.) sind seine Beschwerden und deren Verlauf in den medizinischen Akten ausreichend dokumentiert. Im Rahmen des stationären Aufenthalts im Kantons spital Z.___
vom 1 3.
– 1 6. Juni 2019 klagte der Beschwerdeführer über starke Kopfschmerzen und Schwindel
( Urk. 8/18). Dem Eintrag von Dr. C.___ vom 1 9. Juni 2019 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter Schwindel begleitet von Übelkeit leidet ( Urk. 8/50 S. 2). Anlässlich der Schwin delsprechstunde vom 1 2. August 2019 berichtete er von seit dem Unfall auftre tenden Drehschwindelattacken und einer sich zwischenzeitlich bessernden Gehunsicherheit . Weitere Beschwerden – wie Kopfschmerzen, Augensymptome, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Übelkeit, Erbrechen, Dysarthrien, Wortfin dungsstörungen – verneinte er allesamt. Der neurootologische Status präsentierte sich dementsprechend – bis auf die pathologische linksseitige Dix-Hallpike-Lagerungsprüfung – als unauffällig ( Urk. 8/25). Acht Tage später schilderte der Beschwerdeführer erneut das Auftreten von Drehschwindelattacken, ohne Übel keit und Erbrechen. Neu aufgetretene Augen- und Ohrensymptome oder fokal neurolog ische Defizite gab er keine an ( Urk. 8/39 S. 2 ). Am 2 6. August 2019 teilte der Versicherte mit, er sei beschwerdefrei ( Urk. 8/42 S. 2). Di e C ase-Managerin berichtete am 25. September 2019
wiederum einzig von Schwindel ( Urk. 8/41). Auch die Frage nach näheren Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträch tigung beantwortete der Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung am 2 4. Oktober 2019 dahingehend, dass Schwindelanfälle nach dem Unfallereignis vom 1 3. Juni 2019 aufgetreten seien ( Urk. 8/48 S. 9). Bis zum Erlass der leistungseinstellenden Verfügung vom 1 4. Februar 2020 klagte der Beschwerdeführer daher hauptsächlich über Schwin del , womit nicht gesagt werden kann, dass die zu einem Schädel-Hirntrauma gehörenden Beeinträchtigungen gehäuft aufgetreten sind.
Erst sechs Tage später, am 2 0. Februar 2020, beschrieb der Beschwerdeführer erst mals
gegenüber Dr. D.___
einen Ohrdruck , ein «Summen», eine Gehunsicherheit sowie Schlafstörungen ; Drehschwindel habe er zurzeit nicht . Diesbezüglich wies die Beschwerdegegnerin zu Recht unter Hinweis auf eine Latenzzeit der neu geklagten Beschwerden von rund acht Monaten darauf hin ( Urk. 7 S. 3), dass spätere Darstellungen, bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können . Im Einklang damit steht, dass Dr. D.___ die entsprechende Beschwerdesymptomatik als psy chosomatisch beurteilte ( Urk. 8/99 S. 1). Auch den anlässlich der am 1 6. Juli 2020 – und damit mehr als ein Jahr nach dem Vorfall vom 1 3. Juni 2019 – stattgefun denen neuropsychologischen Standortbestimmung geklagten Beschwerden , die gemäss den Angaben des Versicherten und seiner Partnerin seit dem Unfall beständen (Urk.
8/110 S. 1 f. ), kann nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden wie den ersten, von rechtlichen Überlegungen unbeeinflussten Aussagen des Beschwerdeführers, zumal in der wenige Wochen nach dem Unfallereignis durchgeführten Schwindelsprechstunde Schlaf-, Konzentrations- und Wortfin dungsstörungen verneint wurden ( Urk. 8/25 S. 3).
D ass beim Beschwerdeführer innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden das typische bunte Beschwerdebild auftrat respektive sich Beschwerden in der Hals region und der Halswirbelsäule innert dieser Frist manifestierten , erscheint zusam menfassend nicht als überwiegend wahrscheinlich. An besagter Latenzzeit hielt das Bundesgericht auch nach der Präzisierung der Praxis in BGE 134 V 109 fest (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1
Nach dem Gesagten ist die adäquate Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten nach der in BGE 115 V 133 für psychische Fehl entwicklungen nach Unfall begründeten Rechtsprechung, mithin einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Prüfung ist in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 mit weiterem Hinweis, Urteil des Bundes gerichts 8C_632/2018 vom 1 0. Mai 2019 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). 6.2
Der Fallabschluss per 9. Dezember 2019 erfolgte angesichts der Tatsache, dass die einzig in somatischer Hinsicht erlittene Hautablederung occipital
– soweit akten kundig – zu diesem Zeitpunkt abgeheilt war, jedenfalls nicht verfrüht. 6.3
6.3.1
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.
E. 10 E. 2). 6.3.2
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 6.3.3
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 6.3.4
Beim Ereignis vom 1 3. Juni 2019 rollte ein abgekuppelter Anhänger langsam auf den Beschwerdeführer zu. Beim Versuch, diesen zu stoppen, stürzte er und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf ( Urk. 8/1). Zwischen den Parteien ist unbe stritten, dass der Unfall höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren ist. Angesichts des augenfälligen Gesche hens ablaufs sowie der sich dabei entwickelnden Kräfte und unter Berück sichtigung der Einordnung vergleichbarer Geschehnisse (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_918/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3, 8C_798/2007 vom 3.
Juli 2008 E. 4.1 und 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2 ) ist die vorgenommene Einstufung nicht zu beanstanden. Von den rechtsprechungsgemäss zu sätzlich zu beachtenden Kriterien müssten demnach mindestens vier in einfacher
Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2 mit Hinweis). 6.3.5
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise des Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht bejahte dieses Kriterium etwa bei
einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, und die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich aufmerksam zu machen, bei einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf einer Autobahn, bei dem das Fahrzeug des Versicherten bei starkem Verkehr mehrmals über die Fahrbahn geschleudert wurde und sich dabei wiederholt überschlug, bei einem in der 2 9. Woche schwangeren Unfallopfer oder bei einem Skifahrer, welcher kopfüber mit einem Baum kollidierte (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.7.1 mit weiteren Hinweisen ).
Eine mit den erwähnten Beispielen vergleichbare Eindrücklichkeit liegt vorlie gend nicht vor und es sind auch keine Umstände ersichtlich, die dem Unfallge schehen eine solch besondere Dramatik verliehen hätte n . Dass der Beschwerde führer einen Anhänger auf sich zurollen sah, den er nicht aufhalten konnte ( Urk. 1 S. 18) , genügt damit nicht.
Sodann zog sich der Beschwerdeführer mit der Hautablederung occipital keine schwere oder besonders geartete Verletzung zu, die sich erfahrungsgemäss eignete, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
Auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist ohne Weiteres zu verneinen. Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, und für einen schwierigen Hei lungs verlauf beziehungsweise erhebliche Komplikationen gibt es in den Akten keine. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und das jenige der körperlichen Dauerschmerzen – immer in Bezug auf die Hautable derung occipital
– sind ebenfalls nicht erfüllt.
Da die Kausalitätsprüfung einzig unter Berücksichtigung der physischen Kompo nenten des Gesundheitsschadens zu erfolgen hat, zielen die diesbezüg lichen Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 19 f . ) von vornherein ins Leere. 6.3.6
Nach dem Gesagte n ist keines der unfallbezogenen Merkmale erfüll t . Die Adäquanz kann damit nicht bejaht und auf Weiterungen zur Frage der natür lichen Kausalität verzichtet werden (BGE 135 V 465 E. 5.1). Damit erübrigen sich – wie vom Beschwerdeführer gefordert ( Urk. 1 S. 6) – allfällige weitere medizi nische Abklärungen, da diese der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammen hangs dienen würden, nicht jedoch der Beantwortung der Rechtsfrage der Adä quanz (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.1 mit weiterem Hinweis). Vor diesem Hintergrund braucht auch auf die an den ver sicherungsinternen Beurteilung en und der fachlichen Kompetenz der Versiche rungsmediziner angebrachte Kritik ( Urk. 1 S. 6 ff.) nicht näher eingegangen zu werden, auch wenn – wie vom Beschwerdeführer richtig moniert – die Schwin delproblematik nicht vorbestehend war. 7.
Damit ergibt sich, dass die über den 9. Dezember 2019 hinaus persistierenden Beschwerden in keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Unfall vom 13.
Juni 2019 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen per 9. Dezember 2019 einstellte, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00184
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom 3 1. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1962 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2013 als Lastwagenchauffeur bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Suva obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung UVG liess er am 17. Juni 2019 mitteilen, am 1 3. Juni 2019 sei ein abgekuppelter Anhänger lang sam auf ihn zugerollt. Beim Versuch, diesen zu stoppen, sei er gestürzt und mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen ( Urk. 8/1). V om 1 3. bis 1 6. Juni 2019 wurde er
stationär im Kantonsspital Z.___ , Departement Chirurgie, behandelt. Die dort tätigen Ärzte diagnostizierten eine Commotio cerebri und eine Haut ablederung occipital ( Urk. 8/18/2-3). In der Folge erbrachte die Suva die gesetz lichen Leistungen. Mit Verfügung vom 1 4. Februar stellte sie diese – unter Hinweis darauf, dass die bestehenden somatischen Beschwerden nicht mehr unfall bedingt seien und dass zwischen dem Unfallereignis und dem benignen paroxy smalen Lagerungsschwindel kein sicherer oder überwiegend wahrschein licher Kausalzusammenhang mehr bestehe –
per 9. Dezember 2019 ein ( Urk. 8/64, 8/ 92- 93). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 2. März respektive 1. April 2020 ( Urk. 8/104 und Urk. 8/107) wies sie mit Entscheid vom 1 1. August 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 7. September 2020 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei insoweit aufzuheben, als die Leistungen per 9. Dezember 2019 eingestellt worden seien und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm auch nach dem 9. Dezember 2019 die gesetzlich geschul deten Leistungen zu gewähren (insbesondere Taggelder und Heilbehandlungs kosten, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung); eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerde führer mit Gerichtsverfügung vom 2 8. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht damit, abgesehen von einer Hautablederung occipital hätten keine objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden werden können. Die erlittene Hirn erschütterung liege sodann nicht mindestens im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri und es könne nicht von einem typischen Beschwerdebild nach einem Schä delhirntrauma analog zu einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung mit einer Vielzahl von Beschwerden gesprochen werden. Eine analoge Anwendung der Schleuder trau ma-Praxis rechtfertige sich damit nicht und die Prüfung des adäquaten Kausalzu sammenhangs zwischen den nicht objektivierbaren geklagten Beschwer den respek tive den Schwindelbeschwerden und dem Unfall vom 1 3. Juni 2019 habe unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu erfolgen . Aufgrund des Geschehensablaufs und der bundes ge richtlichen Praxis sei das Unfallereignis höchstens als mittelschwer im Grenz be reich zu den leichten Unfällen einzustufen. Die daher zu prüfenden Zusatz kri te rien seien indes zu verneinen. Der adäquate Kausalzusammenhang sei damit nicht gegeben und für die nicht objektivierbaren geklagten Beschwerden respek tive die psychischen Beschwerden könnten keine weiteren Leistungen erbracht werden ( Urk. 2 S. 3 ff. und Urk. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, der
Einspracheentscheid
gehe entgegen der Beurteilung des Versiche rungsmediziners der Beschwerdegegnerin Dr. med. A.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie , davon aus, dass nicht von einem vorbestehenden Schwindel auszugehen sei. Da mit fehle es bereits an einer genügenden Abklärung gemäss Untersuchungsgrundsatz. Auch die Beurteilung durch die Kreisärztin med. pract . B.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, stelle keine genügende Abklä rung dar. Jene sei Anästhesistin und damit nicht fachkundig für die Beurteilung der Folgen von Hirnverletzungen. Eine Erfahrungsregel, wonach bei fehlenden strukturellen Läsionen Unfallfolgen nach circa vier Wochen keine Rollen mehr spielen würden, gebe es nicht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nie von einem mit den Folgen von Hirnverletzungen vertrauten Spezialarzt umfassend zu seinen Symptomen befragt worden . Die Kreisärztin sei sodann nicht zur Beurteilung von Röntgenbildern mit der Schlussfolgerung, struk turelle Läsionen würden fehlen , befugt ( Urk. 1 S. 6 ff.).
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Adäquanzprüfung sei mangels Erreichen des Endzustands verfrüht erfolgt. Diesbezüglich sei zusätzlich zu beachten, dass im Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 6/03 vom 6. Mai 2003 zwar festgehalten werde, dass für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis eine Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri liegen müsse. Ein solcher Grenzbereich sei aber weder rechtlich noch medizinisch definiert und begründet. Es handle sich auch nicht um eine Erfahrungsregel. Es gehe also um eine Fiktion einer «Über windbarke itsvermutung», wie sie z eitweise auch bei der Invalidität angewendet worden sei. Es liege zudem durchaus eine Häufung typ i s cher Symptome vor, welche ohne Weiteres für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis sprechen würden. Selbst die persistierenden Kopfschmerzen und der Schwindel würden als Prädikatoren für eine Persistenz von Symptomen gelten. Die nach der Schleuder trauma-Praxis durchgeführte Adäquanzprüfung ergebe, dass die Adäquanzkrite rien gehäuft und teilweise auch ausgeprägt erfüllt seien , was dann zur Bejahung der Adäquanz führe ( Urk. 1 S. 10 ff.). 3.
3.1
In formellrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 1 S. 4).
Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Das rechtliche Gehör
– das neben der expliziten Regelung in Art. 42 ATSG namentlich in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) garantiert wird – dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich
vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3.2
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass der im Einsprache ent scheid per 9. Dezember 2019 festgehaltenen Leistungseinstellung eine im Ver gleich zur Verfügung abw eichende Begründung zugrunde liegt. Soweit damit der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs tangiert wäre, wäre ein solcher Mangel im Rahmen des vorliegenden Prozesses geheilt, da sich der Beschwerde füh rer im Rahmen der Beschwerde zur Einsprachebegründung
äussern konnte, die Beschwerdegegnerin hie r zu in ihrer Beschwerdeantwort Stellung nahm und d em hiesige n Gericht in der streitigen Angelegenheit umfassende Kognition zusteht ( Art. 61 lit . c ATSG). Damit würde sich auch unter dem Blickwinkel der Verfahrensökonomie k eine Rückweisung der Sache auf drängen .
3.3
Zu ergänzen bleibt einerseits, dass die entscheidrelevanten Abklärungen vor Erlass der Verfügung getätigt wurden; andererseits, dass mit der Einsprache eine Verfügung
– einem Rechtsmittel gleich – angefochten wird. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devo lutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rech tsmittel instanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Ver waltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfü gung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grund sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend ( BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4 .
4 .1
Die am Kantonsspital Z.___ tätigen Ärzte diagnostizierten in ihrem Austritts bericht vom 1 6. Juni 2019 über den vom 1 3. Juni bis 1 6. Juni 2019 stattgehabten stationären Aufenthalt ein unklares Sturzereignis am 1 3. Juni 2019 mit Commo tio cerebri und Hautablederung occipital . Der Beschwerdeführer sei auf grund von starken Kopfschmerzen und Schwindel bei der Kopfbewegung nach bereits erfolg ter 24-stündiger Überwachung auf der Notfallstation zur weiteren neurolo gischen Überwachung stationär aufgenommen worden. Im Verlauf habe sich eine deutliche klinische Besserung gezeigt, sodass der Versicherte am 16. Juni 2019 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei . Sie würden um eine zügige ärztliche Wiedervorstellung bei neurologischen Symptomen, Erbrechen oder Allgemeinzustandsverschlechterung bitten (Urk.
8/18/2-3). 4 .2
Am Unfall tag wurde im Kantonsspital Z.___ ein CT des Schädels, der Halswir belsäule, des Thorax und des Abdomens des Beschwerdeführers durchgeführt. Dieses zeigte bei Zustand nach Sturz keinen Anhalt für eine akute Traumafolge ( Urk. 8/28). 4 .3
Im MRI des Schädels vom 3 0. Juli 2019
konnten keine Hinweise auf einen frischen Infarkt oder territoriale Infarktresiduen festgestellt werden ( Urk. 8/27/ 3-4). 4 .4
Dem Bericht vom 1 2. August 2019 über die gleichentags am Kantonsspital Z.___ durchgeführte Schwindelsprechst unde ( Urk. 8 /25) können nachstehende Diagno sen entnommen werden (S. 1): - Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des linken posterioren Bogen gangs, Erstmanifestation Juni 2019 - Klinik: wenige Sekunden andauernde Drehschwindelattacken insbe son dere in Linksseitenlage, keine Ohr symptome, keine neu aufge tre tenen, fokal neurologischen Defizite - Ätiologie: i.R. Dg . 2 - Diagnostik: - Lagerung auf dem Rotundum inklusive Video- Okulografie : schnell erschöpflicher, geotroper Up -beat-Nystagmus bei Lageru ng nach links mit Crescendo-/De crescendo-Charakter - Therapie: zweimaliges Repositionsmanöver auf dem Rotundum - Unklares Sturzereignis am 1 3. Juni 2019 mit - Klinik: Commotio cerebri, Hautablederung occipital - Status nach Commotio cerebri am 1 3. Juni 2019 - cvRF : persistierender Nikotinkonsum ( kum . 40 py ) - Diagnostik: - CCT-Abdomen 1 3. Juni 2019: Bei Zustand nach Sturz, kein Anhalt für eine akute Traumafolge . Nebenbefund: Bronchialwandver di ckungen, partielle Sekret-Obliteration und dorsobasale Minder be lüftungs zonen beidseits bei akuter Bronchiolitis . Ausgedehntes subpleurales , rechts und apikal betontes Lungenemphysem, DD medi ka mentös bedingt? Partiell resezierter Nierenunterpol links mit reizlosen Verhältnissen. Deutliche zirkuläre Harnblasenwandver dickung, DD Balkenblase, DD entzündlich, DD neoplastisch. Leichte Wandverdickung des Rektums. Subakute Pansinusitis mit akuten Anteilen im Sinus maxillaris links - cMRI 3 0. Juli 2019: kein Hinweis auf frischen Infarkt oder territo riale Infarktresiduen/intrakranielle Raumforderung. Liquorzirkula tionsstörung oder Schrankenstörung. Kein Nachweis von mittel- oder höhergradigen Stenosen der hirn versorgenden Gefässe. Unspezifische Marklagerveränderungen, diese sind unter Berück sichtigung des Patientenalters am ehesten chronisch-mikroangiopa thisch bedingt - Verdacht auf mittel- bis hochgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit beid seits Erstdiagnose Juni 2019 - RTA erfolgte bei Dr. C.___ Juni 2019 - Hörgeräteversorgung empfohlen, vom Versicherten abgelehnt Die behandelnden Ärzte gaben an, bei einem benignen paroxysmalen Lagerungs schwindel des posterioren Bogengangs links sei ein Repositionsmanöver auf dem Rotundum erfolgt, worauf die Schwindelbeschwerden na hezu komplett remittiert seien (S. 4). 4 .5
Die nämlichen Ärzte diagnostizierten im Bericht über die acht Tage später statt gefundene Schwindelsprechstunde zusätzlich einen noch bestehenden geotropen Upbeat -Nystagmus mit torsionell er Komponente und Crescendo-/De crescendo-Charakter in Dix-Hallpike-Lagerung links. Im Rahmen ihrer Zwischenanamnese seit dem 1 2. August 2019 berichteten sie, der Beschwerdeführer habe immer noch etwas Drehschwindelattacken für Sekunden ohne Nausea/ Vomitus
bei Einnahme der Linksseitenlage. Augen- oder Ohrensymptome oder fokal neurologische Defizite seien seither keine aufgetreten. Nach der erneuten Rotundumlagerung sei kein Nystagmus oder Schwindel mehr auslösbar gewesen. Auf dringenden Wunsch des Versicherten erfolge nächste Woche eine Abschlusskontrolle ( Bericht vom 2 0. August 2019 [ Urk. 8/39 ] ). 4 .6
Anlässlich jener präsentierte sich der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Dies habe
– so die behandelnden Ärzte in ihrem Bericht vom 2 6. August 2019 – auf dem Rotundum inklusive Video- Okulografie bestätigt werden können, so dass derzeit keine weiteren Massnahmen mehr erforderlich seien. Aufgrund der bekann ten Rezidive innert eines Jahres von circa 15-20 % würden sie bei erneu ten Beschwer den um Wiedervorstellung bitten (Urk.
8/42/1-3). 4 .7
Der von Dr. med. A.___ , Suva Arbeitsmedizin, am 2 8. November 2019 abgege benen Beurteilung kann entnommen werden, dass im Austritt sbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 6. Juni 2019 und dem Bericht der Schwindelsprech stunde des Kantonsspital Z.___ vom 1 2. August 2019 eine vorbestehende Hör ver minderung beidseits und ein Tinnitus beschrieben wurden . Es werde fest ge halten, dass ein benigner proximaler Lagerungsschwindel seit 2017 bestehe. Angesichts dessen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus gegangen werden, dass die benignen proximalen Lagerungsschwindelsymptome durch das Unfallereignis ausge löst worden seien ( Urk. 8/64). 4 .8
Die Suva- Ärztin med. pract . B.___ verneinte am 2. Dezember 2019 die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen struk - turellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe. Zwei bis vier Wochen nach dem Unfallereignis würden die Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen ( Urk. 8/69). 4 .9
In der Schwindelsprec hstunde des Kantonsspitals Z.___ vom 1 2. Dezember 2019 erfolgte einerseits eine B esprechung des keine wegweisenden Befunde zeigenden MRI vom 5. Dezember 2019 , andererseits wurden erneute Lagerungsmanöver auf dem Rotundum durchgeführt . Dabei habe
– so der behandelnde Arzt – ein diskreter, residueller benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des linken poste ri oren Bogenganges, einem erneuten Rezidiv entsprechend, festgestellt werden können. Dieser sei nach einem einmaligen Repositionsmanöver in der Kontrolllagerung nicht mehr nachweisbar gewesen. Bezüglich des benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel s werde sich der Beschwerdeführer im Bedarfs fall zur erneuten Lagerung melden ( Urk. 8/107/4-6 S. 3). 4 .10
Med. pract . B.___
gab am 1 3. Februar 2020 erneut an, sowohl im CT vom 1 3. Juni 2019 als auch im MRI vom 3 0. Juli 2019 seien keine trauma tischen Läsionen nachgewiesen worden . Bei fehlenden zusätzlichen strukturellen Läsio nen würden Unfallfolgen nach dem Ereignis vom 1 3. Juni 2019 nach circa vier Wochen keine Rolle mehr spielen ( Urk. 8/92 S. 5). 4 .11
Der in der Neuropraxis Wohlen tätige Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neuro logie, stellte am 2 0. Februar 2020 nachstehende Diagnose: - Dringender Verdacht auf aktuell funktionelle Hauptkomponen te für das Schwindelerleben, Differentialdiagnose: depressive Reaktion - rezidivierender benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des linken Bogenganges mit mehrfacher B ehandlung im Kantonsspital Z.___ (PD Dr. med. E.___ ) nach Commotio Juni 2019 - aktuell Empfehlung für eine Rehabilitationsbehandlung
Dr. D.___ berichtete, der Beschwerdeführer beschreibe einen Ohrdruck , ein «Summen», eine Gehunsicherheit sowie Schlafstörungen. Drehschwindel habe er zurzeit nicht. Die aktuell im Vordergrund stehende Beschwerdesymptomatik mute für ihn psychosomatisch an. Er halte einen entsprechenden stationären Klinik aufenthalt , zum B eispiel in der Klinik F.___ , für sinnvoll. Da es sich bei der Störung um eine Unfallfolge nach der Commo tio im Sommer 2019 handle, könn e gegebenenfalls auch ein Aufenthalt in der Suva-Klinik in G.___ infrage kommen ( Urk. 8/99) . 4 .12
Dr. phil. H.___ , Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr. med. I.___ , Ver haltensneurologin schilderten am 1 6. Juli 2020, die aktuelle verhaltensneuro logisch-neuropsychologische Untersuchung habe beim präzise orientierten Beschwerdeführer mit unsicherem Gangbild insbesondere Auffälligkeiten auf der Verhaltensebene mit deutlicher affektiver Betroffenheit, depressiver Verstim mung, Antriebsminderung, psychomotorischer Verlangsamung, spontansprach lichen Auffälligkeiten (wortkarg, hohe Antwortlatenz, verlangsamte, stockende, gepresst wirkende und dysprosodische Spontansprache, Wortfindungsstörungen und Suchverhalten) sowie im Ver lauf abnehmender Belastbarkeit gezeigt. Zum Ende der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer sichtlich erschöpft und dann auch affektlabil präsentiert. Akzentuiert durch die im Vordergrund stehende Antriebsstörung und psychomotorische Verlangsamung würde testpsychologisch eine schwer verminderte visuo -verbale Informationsverarbeitungsgeschwin digkeit sowie eine schwer eingeschränkte einfache Reaktionsgeschwindigkeit imponieren. Hinzu würden leichte bis mittelgradige Einschränkungen frontal-exeku tiver/ attentionaler Teilfunktionen (semantische Ideenproduktion, abstrakt-logi sches Konzeptdenken, fokussierte Aufmerksamkeit), deutliche konstruktiv-plane rische Schwierigkeiten sowie ein fehleranfälliges Lesevermögen kommen. Im Fragebogen würden sich zudem Hinweise auf eine leichte depressive Symp to matik ergeben. Die übrigen geprüften kognitiven Funktionsbereich e seien altersgerecht; dies gelte insbesondere auch für alle mnestischen Prozesse. Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf der Verhaltensebene würden auf linkshemi sphärisch-betonte, vordergründig frontale und fronto -subkortikale Funk tions einschränkungen hinweisen, welche quantitativ einer leicht- bis mittel gradigen neurokognitiven Störung nach Frei et al., 2016 entsprechen würden. Ätiologisch seien die kognitiven Befunde mit vordergründiger psychomotorischer Verlang samung und Antriebsstörung am ehesten als Folge einer unfallassozi ierten affekt-pathologischen Komponente zu sehen (Differentialdiagnose Depres sion, Differen tialdiagnose Anpassungsstörung, Differentialdiagnose zusätzliche Somati sierung). Gleichzeitig sei eine Akzentuierung vorbestehender Teilleis tungs schwächen ( Visuokonstruktion , Lesen) möglich. Aggravierend dürften sich zudem altersbedingt abnehmende und im Rahmen des Unfalls wahrscheinlich zwischen zeitlich erschöpfte Ressourcen auswirken ( Urk. 8/110 S. 4). 5 . 5.1
Umstritten und als Erstes zu prüfen ist, ob die über den 9. Dezember 2019 hinaus geklagten Beschwerden organisch objektiv ausgewiesen sind mit der Folge, dass auf eine besondere Adäquanzprüfung verzichtet werden kann (vgl. hiezu BGE 134 V 109 E. 2.1) .
Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge - als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanz prüfung - wie folgt:
Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reprodu zierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appa rativen/bild gebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewen deten Untersu chungs methoden wi ssenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2
Dass den noch geklagten Gesundheitsstörungen ein – unfallbedingtes - (hinrei chend) objektivierbares organisches Substrat zugrunde läge, ist im Lichte der medizinischen Unterlagen nicht anzunehmen. So zeigte die am Unfalltag erstellte Computertomographie des Schädels, der HWS, des Thorax und des Ab domens keinen Anhalt für eine akute Traumafolge ( Urk. 8/28) und das am 30. Juli 2019 durchgeführte MRI des Schädels lieferte keinen Hinweis auf einen frischen Infarkt oder territoriale Infarktresiduen ( Urk. 8/27) . Entgegen den entsprechenden Aus führungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9 ) ist auch aus dem Bericht
vom 1 2. August 2019 über die gleichentags durchgeführte Schwindelsprechstunde ( Urk. 8/25 )
auf keine organisch-strukturellen Verletzungen zu schliessen. Dr. med. J.___ , Assistenzärztin, und PD Dr.
med. E.___ , Leitender Arzt, gaben an, dass der neurootologische Status bis auf die pathologische Dix-Hall pike-Lagerungsprüfung links unauffällig war . Bei der Otoskopie
zeigte sich beid seits ein reizloses und intaktes Trommelfell (S. 4). Der diagnostizierte Lagerungs schwindel wie auch eine ihm zugrunde liegende organische Schädigung konnte auch nicht anlässlich der nachfolgend stattgefundenen Schwindelsprechstunden ( Urk. 8/39, 8/42 und 8/107) mit apparativen oder bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. Auch aus dem bei Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, am 1 9. Juni 2019 erstellten Reintonaudiogramm ( Urk. 8/59-60) sind keine organisch-strukturellen Verletzungen ersichtlich. Im Einklang damit steht, dass auch für den den
Beschwerdeführer behandelnden Dr. D.___ die Beschwerdesymptomatik psychosomatisch anmutet e (Bericht vom 1 1. Juni 2002 [ Urk. 8/109]). Ein organisches Substrat der geklagten gesundheit lichen Störungen im Sinne einer bildgebend oder sonst wie nachweisbaren struk turellen Veränderung ist mithin klar auszuschliessen. 5.3 5.3.1
Entscheidend für die Frage der weiteren Leistungspflicht der Unfallversicherung ist demnach, ob diese in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen. Wird dies verneint, erübrigt sich die Prüfung des natürlichen Kausalzu sammenhanges. Uneinigkeit herrscht dabei, ob diese nach der sogenannten Psychopraxis ( BGE 115 V 133
) oder nach der Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule und analog bei äquivalenten Verletzungs mechanismen sowie Schädel-Hirntraumata mit entsprechenden Verletzungen zur Anwendung gelangt ( BGE 134 V 109
und 117 V 259), vorzunehmen ist.
Gemäss Rechtsprechung genügt ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri – nicht im Grenzber eich zu einer Contusio cerebri – erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendu ng der Schleudertrauma-Praxis. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell rever sibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewalt anwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutun gen oder einem lokalen Ödem einhergeht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.1-2 mit weiteren Hinweisen). 5.3.2
Gemäss den Ärzten des Kantonsspitals Z.___ hat der Beschwerdeführer nebst einer Hautablederung occipital eine Commotio cerebri erlitten ( Urk. 8/18). Weder die am Unfalltag angefertigte CT noch das am 3 0. Juli 2019 durchgeführte MRI
zeigte n strukturelle Veränderungen oder Mikroblutungen im Gehirn des Beschwerdeführers ( Urk. 8/27-28). Es bestand en nach dem Unfallereignis zwar eine intermittierende Amnesie, aber keine Bewusstlosigkeit und kein Erbrechen (Urk. 8/50). Anlässlich der stationären Üb erwachung im Kantonsspital Z.___ war der Beschwerdeführer stets GCS (Glasgow Coma
Scale ) - stabil ; neurologische Auf fälligkeiten konnten keine festgestellt werden ( Urk. 8/18). Angesichts der medi zinischen Aktenlage – für die Beurteilung der aufgeworfenen Frage der weiteren Leistungspflicht sind in erster Linie die von den Ärzten initial festgestellten Befunde und Schlussfolgerungen entscheidend – kann damit von einer Schädi gung ausgegangen werden, die höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri erreichte. D er vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorge brachte Einwand , wonach ein Grenzbereich einer Commotio zu einer Contusio cerebri weder rechtlich noch medizinisch definiert und begründet sei ( Urk. 1 S. 15), braucht damit von vornherein nicht geprüft zu werden. 5.3.3
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aus den medizinischen Erkenntnissen ergebe sich, dass auch leichte Hirnerschütterungen zu typischen Beschwerden führen könnten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfer tig t en ( Urk. 1 S. 15). In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht im Ent scheid 8C_417/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.2.1 fest:
Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss
BGE 115 V 133
E. 6c/ aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verlet zungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu:
BGE 119 V 335
E. 1 ) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in
BGE 115 V 133
E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in
BGE 117 V 359
E. 6a und 117 V 369 E. 4b festgelegten, mit
BGE 134 V 109
E. 10.2 f. modifizierten Kriterien .
Zu prüfen bleibt damit, ob beim Beschwerdeführer ein Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentra tions
- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vorliegt .
Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 16 ff.) sind seine Beschwerden und deren Verlauf in den medizinischen Akten ausreichend dokumentiert. Im Rahmen des stationären Aufenthalts im Kantons spital Z.___
vom 1 3.
– 1 6. Juni 2019 klagte der Beschwerdeführer über starke Kopfschmerzen und Schwindel
( Urk. 8/18). Dem Eintrag von Dr. C.___ vom 1 9. Juni 2019 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter Schwindel begleitet von Übelkeit leidet ( Urk. 8/50 S. 2). Anlässlich der Schwin delsprechstunde vom 1 2. August 2019 berichtete er von seit dem Unfall auftre tenden Drehschwindelattacken und einer sich zwischenzeitlich bessernden Gehunsicherheit . Weitere Beschwerden – wie Kopfschmerzen, Augensymptome, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Übelkeit, Erbrechen, Dysarthrien, Wortfin dungsstörungen – verneinte er allesamt. Der neurootologische Status präsentierte sich dementsprechend – bis auf die pathologische linksseitige Dix-Hallpike-Lagerungsprüfung – als unauffällig ( Urk. 8/25). Acht Tage später schilderte der Beschwerdeführer erneut das Auftreten von Drehschwindelattacken, ohne Übel keit und Erbrechen. Neu aufgetretene Augen- und Ohrensymptome oder fokal neurolog ische Defizite gab er keine an ( Urk. 8/39 S. 2 ). Am 2 6. August 2019 teilte der Versicherte mit, er sei beschwerdefrei ( Urk. 8/42 S. 2). Di e C ase-Managerin berichtete am 25. September 2019
wiederum einzig von Schwindel ( Urk. 8/41). Auch die Frage nach näheren Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträch tigung beantwortete der Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung am 2 4. Oktober 2019 dahingehend, dass Schwindelanfälle nach dem Unfallereignis vom 1 3. Juni 2019 aufgetreten seien ( Urk. 8/48 S. 9). Bis zum Erlass der leistungseinstellenden Verfügung vom 1 4. Februar 2020 klagte der Beschwerdeführer daher hauptsächlich über Schwin del , womit nicht gesagt werden kann, dass die zu einem Schädel-Hirntrauma gehörenden Beeinträchtigungen gehäuft aufgetreten sind.
Erst sechs Tage später, am 2 0. Februar 2020, beschrieb der Beschwerdeführer erst mals
gegenüber Dr. D.___
einen Ohrdruck , ein «Summen», eine Gehunsicherheit sowie Schlafstörungen ; Drehschwindel habe er zurzeit nicht . Diesbezüglich wies die Beschwerdegegnerin zu Recht unter Hinweis auf eine Latenzzeit der neu geklagten Beschwerden von rund acht Monaten darauf hin ( Urk. 7 S. 3), dass spätere Darstellungen, bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können . Im Einklang damit steht, dass Dr. D.___ die entsprechende Beschwerdesymptomatik als psy chosomatisch beurteilte ( Urk. 8/99 S. 1). Auch den anlässlich der am 1 6. Juli 2020 – und damit mehr als ein Jahr nach dem Vorfall vom 1 3. Juni 2019 – stattgefun denen neuropsychologischen Standortbestimmung geklagten Beschwerden , die gemäss den Angaben des Versicherten und seiner Partnerin seit dem Unfall beständen (Urk.
8/110 S. 1 f. ), kann nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden wie den ersten, von rechtlichen Überlegungen unbeeinflussten Aussagen des Beschwerdeführers, zumal in der wenige Wochen nach dem Unfallereignis durchgeführten Schwindelsprechstunde Schlaf-, Konzentrations- und Wortfin dungsstörungen verneint wurden ( Urk. 8/25 S. 3).
D ass beim Beschwerdeführer innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden das typische bunte Beschwerdebild auftrat respektive sich Beschwerden in der Hals region und der Halswirbelsäule innert dieser Frist manifestierten , erscheint zusam menfassend nicht als überwiegend wahrscheinlich. An besagter Latenzzeit hielt das Bundesgericht auch nach der Präzisierung der Praxis in BGE 134 V 109 fest (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1
Nach dem Gesagten ist die adäquate Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten nach der in BGE 115 V 133 für psychische Fehl entwicklungen nach Unfall begründeten Rechtsprechung, mithin einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Prüfung ist in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 mit weiterem Hinweis, Urteil des Bundes gerichts 8C_632/2018 vom 1 0. Mai 2019 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). 6.2
Der Fallabschluss per 9. Dezember 2019 erfolgte angesichts der Tatsache, dass die einzig in somatischer Hinsicht erlittene Hautablederung occipital
– soweit akten kundig – zu diesem Zeitpunkt abgeheilt war, jedenfalls nicht verfrüht. 6.3
6.3.1
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.
10 E. 2). 6.3.2
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 6.3.3
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 6.3.4
Beim Ereignis vom 1 3. Juni 2019 rollte ein abgekuppelter Anhänger langsam auf den Beschwerdeführer zu. Beim Versuch, diesen zu stoppen, stürzte er und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf ( Urk. 8/1). Zwischen den Parteien ist unbe stritten, dass der Unfall höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren ist. Angesichts des augenfälligen Gesche hens ablaufs sowie der sich dabei entwickelnden Kräfte und unter Berück sichtigung der Einordnung vergleichbarer Geschehnisse (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_918/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3, 8C_798/2007 vom 3.
Juli 2008 E. 4.1 und 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2 ) ist die vorgenommene Einstufung nicht zu beanstanden. Von den rechtsprechungsgemäss zu sätzlich zu beachtenden Kriterien müssten demnach mindestens vier in einfacher
Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2 mit Hinweis). 6.3.5
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise des Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht bejahte dieses Kriterium etwa bei
einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, und die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich aufmerksam zu machen, bei einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf einer Autobahn, bei dem das Fahrzeug des Versicherten bei starkem Verkehr mehrmals über die Fahrbahn geschleudert wurde und sich dabei wiederholt überschlug, bei einem in der 2 9. Woche schwangeren Unfallopfer oder bei einem Skifahrer, welcher kopfüber mit einem Baum kollidierte (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.7.1 mit weiteren Hinweisen ).
Eine mit den erwähnten Beispielen vergleichbare Eindrücklichkeit liegt vorlie gend nicht vor und es sind auch keine Umstände ersichtlich, die dem Unfallge schehen eine solch besondere Dramatik verliehen hätte n . Dass der Beschwerde führer einen Anhänger auf sich zurollen sah, den er nicht aufhalten konnte ( Urk. 1 S. 18) , genügt damit nicht.
Sodann zog sich der Beschwerdeführer mit der Hautablederung occipital keine schwere oder besonders geartete Verletzung zu, die sich erfahrungsgemäss eignete, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
Auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist ohne Weiteres zu verneinen. Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, und für einen schwierigen Hei lungs verlauf beziehungsweise erhebliche Komplikationen gibt es in den Akten keine. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und das jenige der körperlichen Dauerschmerzen – immer in Bezug auf die Hautable derung occipital
– sind ebenfalls nicht erfüllt.
Da die Kausalitätsprüfung einzig unter Berücksichtigung der physischen Kompo nenten des Gesundheitsschadens zu erfolgen hat, zielen die diesbezüg lichen Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 19 f . ) von vornherein ins Leere. 6.3.6
Nach dem Gesagte n ist keines der unfallbezogenen Merkmale erfüll t . Die Adäquanz kann damit nicht bejaht und auf Weiterungen zur Frage der natür lichen Kausalität verzichtet werden (BGE 135 V 465 E. 5.1). Damit erübrigen sich – wie vom Beschwerdeführer gefordert ( Urk. 1 S. 6) – allfällige weitere medizi nische Abklärungen, da diese der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammen hangs dienen würden, nicht jedoch der Beantwortung der Rechtsfrage der Adä quanz (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.1 mit weiterem Hinweis). Vor diesem Hintergrund braucht auch auf die an den ver sicherungsinternen Beurteilung en und der fachlichen Kompetenz der Versiche rungsmediziner angebrachte Kritik ( Urk. 1 S. 6 ff.) nicht näher eingegangen zu werden, auch wenn – wie vom Beschwerdeführer richtig moniert – die Schwin delproblematik nicht vorbestehend war. 7.
Damit ergibt sich, dass die über den 9. Dezember 2019 hinaus persistierenden Beschwerden in keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Unfall vom 13.
Juni 2019 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen per 9. Dezember 2019 einstellte, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher