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UV.2020.00179

Unfallbegriff nicht erfüllt; Körperschädigung gemäss UVG 6 II unbestritten, diese ist jedoch überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-03-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1973, ist seit dem 1. Januar 2012 bei der Y.___ AG als Programmleiter angestellt und damit bei der Suva versichert, als er sich gemäss Unfallmeldung vom 4. November 2019 am 28. Oktober 2019 bei m Bad mintonspielen das Knie verdrehte (Urk. 7/1). Aus einem Arztbericht vom 31. Dezember 2019 (Urk. 7/6 Ziff. 2) sowie den Angaben vom 25. Januar 2020 des Versicherten zum Ereignishergang (Urk. 7/11 Ziff. 1) geht hervor, dass sich das besagte Ereignis beim Badmintonspiel bereits am

24. August 2019 zu ge tr a g en hat te . Die Erstbehandlung erfolgte am 5. November 2019, wobei ein Kniedistor sionstrauma mit medialer Meniskushinterhornläsion

vom

24. August 2019 diag nostiziert wurde (Urk. 7/6 Ziff. 5).

Nach getätigten Abklärungen verneinte die Suva mit Schreiben vom 30. Januar 2020 ihre Leistungspflicht (Urk. 7/13). Der zuständige Krankenversicherer erklärte sich mit diese m Entscheid einverstanden (Email vom 24. Februar 2020, Urk. 7/22), nicht hingegen der Versicherte (Email vom 24. Februar 2020, Urk. 7/20). M it Verfügung vom

5. März 2020

sprach sich

die Suva gegen die Erbringung von Versicherungsleistungen aus (Urk. 7/25). Die vom Versicherten am

31. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/29) wies die Suva am

15. Juli 2020 ab (Urk. 7/38 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

28. August 2020 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

15. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Suva habe Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

28. September 2020 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerde führer am

30. September 2020 zur Kenntn is gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zum Unfallbegriff (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2a f.), zu den Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über di e Unfallversicherung (UVG; S. 6 Ziff. 4a), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Ziff. 4b) sowie zum Beweis wert von Arztberichten (Ziff. 4c) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Sep tember 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich a us der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversiche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilen den Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50

%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich we itere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), vorliegend sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Die gemeldeten Kniebe schwerden seien nicht auf speziell sinnfällige Umstände wie etwa ein Stolpern, Ausgleiten, Hängenbleiben oder einen Sturz zurückzuführen. Auch eine pro grammwidrige Störung des natürlichen Ablaufs und damit eine unkoordinierte Bewegung bei seiner sportlichen Betätigung vom 24. August 2019 habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (S. 4 f. Ziff. 3a-b). Da der diagnostizierte Meniskusriss gemäss dem Kreisarzt vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor (S.  6 ff., insbesondere S. 9 lit . d).

Daran hielt sie mit Beschw erdeantwort fest (vgl. Urk. 6). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdefü hrer auf den Standpunkt, gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Unfallkausalität vor. Er habe intraopera tiv eindeutige Zeichen einer traumatischen Meniskus-Schädigung mit Lappenbil dung gesehen. Daher habe d ie Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1). 3.

3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die Darlegung der Beschwerdegegnerin, wonach der Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt ist, nicht explizit. Sofern er mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift implizit dennoch den Unfall begriff als gegeben erachtet, ist folgendes auszuführen: 3.2

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkomm nis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). 3.3

Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich am 24. August 2019 beim Badminton-Spiel das rechte Knie verdreht (Urk. 7/6 Ziff. 2). Das Knie sei eingeknickt und er sei kurz zu Boden gefallen (Urk. 7/11 Ziff. 3).

Mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend davon auszugehen, dass mit d er Ver drehung des Knies kein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Bewegungsablauf beeinflusst hat. Es hatte sich keine unkoordinierte Bewegung wie ein Stolpern, Ausgleiten oder

Hängenbleiben ereignet . Auch liegt kein Fehl tritt vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 398/06

vom 2 1. November 2006 E. 3.2.2). Damit ist das Vorliegen eines Unfalles im Rahmen der Sportverletzung des Beschwerdeführers vom 24. Aug ust 2019 zu verneinen. 4.

4.1

Beim Beschwerdeführer wurde ein e komplexe, nicht dislozierte Rissbildung des Innenmeniskus, die Pars intermedia und das Hinterhorn betreffend, eine angren zend fokale Synovialitis sowie ein dezentes Knochenmarksödem im medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau festgestellt (Bericht vom 15. Novem ber 2019 zum MRI des rechten Kniegelenks, Urk. 7/5) . Es ist zwischen den Par teien unbestritten, dass es sich aufgrund des Meniskusrisses um eine Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG handelt. S ofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung ode r Erkrankung zurückzuführen ist, führt dies zur Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin . Dies bleibt im Folgenden zu prüfen. 4.2

Der Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilita tion, hielt am 29. Januar 2020 fest, die als Meniskusriss des medialen Meniskus beschriebene Läsion imponiere im MRI als komplexe degenerative Meniskuslä sion (grosse Horizontalläsion mit Kontakt zur Meniskusunterfläche im Hinter horn), eine solche sei als degenerativ bedingt einzustufen. Es bestehe zudem schon eine Bakerzyste . Das radiologisch beschriebene dezente Knochenmarks ödem könne nicht als Bone

bruise gewertet werden, da es sich hier um eine sehr wenig ausgeprägte, flaue, diffuse Signalintensitätszunahme handle, somit kein typis c h traumatisch bedingtes Bone

bruise (Urk. 7/12) . 4.3

Der behandelnde Dr. Z.___ machte in einem Schreiben zuhanden des Beschwer deführers geltend, aus seiner Warte sei die Meniskusläsion sicher du r ch das Rotationstrauma vom 24. August 2019 ausgelöst worden (Schreiben vom 17. Februar 2020, Urk. 7/20). 4.4

Am 3. März 2020 nahm Dr. A.___ eine ausführliche Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/24). Er gab an, die im MRI dargestellte grosse Men iskusläsion sei von der dargestellten Struktur als degenerative Läsion anzusehen. Darauf weise die nach weisbare Bakerzyste hin. Auch wenn diese klein sei, weise diese auf einen wesentlich längeren Verlauf einer Kniebinnenschädigung hin, als dies vom 24. August 2019 ausgehen d möglich wäre. Das leichte Ödem um das mediale Kollateralband sei typisch bei einer chronischen medialen Meniskusläsion .

D as Seitenband selbst stelle sich in Kontinuität und ohne Strukturveränderung dar, welche auf eine unfallbedingte Zerrung hinweisen würde; dies wäre auch nicht zu erwarten, da in einem Zeitraum vom 2 4. August 2019 bis zum MRI vom 14. November 2019 eine solche Zerrung im Regelfall vollständig abgeheilt und nicht mehr sichtbar wäre . Die im lateralen Femurkondylus dargestellte flaue Inhomogenität sei typisch für die fettgesättigte Sequenz (CS 2.0 PDW) und könne nicht als traumainduziertes Knochenmarksödem gewertet werden. Am lateralen Tibiaplateau stelle sich ein kleines Knochenmarksödem dar, dies sei mit der degenerativ bedingten Meniskusläsion zu assoziieren (S. 2 f.) .

Klare traumatische Läsionen liessen sich im MRI vom 14. November 2019 nicht beschreiben . Auch der Aspekt, dass der Beschwerdeführer beim Badmintonspiel zunächst habe weiterspielen können und bei der Erstvorstellung beim Arzt ange geben habe, im Alltag mehrheitlich beschwerdefrei zu sein (Anmerkung: vgl. Bericht von Dr. med. B.___ vom 31. Dezember 2019, Urk. 7/6 Ziff. 2), spreche gegen eine traumatische Meniskusläsion durch ein hierfür erforderliches relevan tes Rotationstrauma des betroffenen Kniegelenks (S. 3 oben) .

Unter Berücksichtigung aller Aspekte könne nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es beim Beschwerdeführer am 24. August 2019 zu einem traumatisch bedingten Meniskusriss gekommen sei. Dr. Z.___ führe in seinem Brief keinerlei Argumentation an, er beschreibe seine Meinung ohne auf die hier vorliegenden Veränderungen auch nur im Ansatz ein zugehen (S. 3 Mitte). 4.5

Mit Schreiben vom 24. März 2020 führte Dr. Z.___ aus, die Ansicht des Kreis arztes, wonach die Meniskusläsion als degenerative Läsion anzusehen sei, sei ein deutig falsch. Dies insbesondere unter dem Aspekt, welchen er intraoperativ gesehen habe mit einer eindeutigen Lappenbildung, welche nach ventral geschla gen sei. Dies seien eindeutige Zeichen der traumatischen Meniskus-Schädigung und nicht von Veränderungen, wie sie aus degenerativen Gründen entstehen wür den (Urk. 7/29 S. 2; vgl. auch Operationsbericht vom 19. Dezember 2019, Urk. 7/34). 4.6

Dr. A.___ bemerkte in seiner erneuten Stellungnahme vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/37), Lappenrisse bräuchten nicht grundsätzlich ein Trauma, um zu entste hen. Zudem handle es sich hier nicht um einen typischen echten Lappenriss, son dern um eine, wie im MRI und auch im Operationsbericht beschriebene grosse komplexe Meniskusläsion mit zusätzlicher Lappenbildung. Im Übersichtsartikel «Behandlung degenerativer Meniskusläsionen» werde bezüglich Morphologie und Lappenrisse folgendes aufgeführt: «Degenerative Meniskusläsionen treten nichttraumatisch auf und entwickeln sich oft über Jahre bei Personen im mittleren und höheren Lebensalter. Typischerweise hand elt es sich um Horizontalrisse, die wahrscheinlich sukzessive aus intramenis kalen Veränderungen entstehen, wobei die Pathogenese noch nicht vollständig verstanden wird. Durch die Mazeration/Degeneration des Meniskusgewebes kommt es in der Folge auch häufig zur Ausbildung von Komplex- und Lappen rissen.» 5.

Weder Dr. Z.___, welcher weitgehend lediglich seine unbegründete Meinung äus serte, es handle sich um einen traumatischen Meniskusriss, noch der Beschwer deführer brachten etwas vor, was die Beurteilung durch Dr. A.___ in Frage zu stellen vermag . Ebenso wenig sind entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich. Die kreisärztliche Beurteilung wurde in Kenntnis der Vorakten erstat tet und trägt insbesondere der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung erscheint schlüssig, ist nachvollziehbar begründet und in sich wider spruchsfrei. Es kann daher darauf abgestellt werden.

Zum gemäss Dr. Z.___ «eindeutigen Zeichen» der traumatischen Meniskus-Schä digung aufgrund des vorhandenen Lappenrisses (vgl. E. 4.5) nahm Dr.

A.___ ebenfalls ausführlich Stellung und untermauerte seine Beurteilung, wonach vor liegend von einer degenerativen Schädigung auszugehen ist, mit medizinischer Fachliteratur (vgl. E. 4.6) . Dahingegen führte Dr. Z.___ seine Beurteilung der traumatischen Schädigung in keiner Weise aus. D ie Einschätzung von Dr. Z.___

wurde durch Dr. A.___ mit medizinisch-theoretischen Ausführungen und unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer gegebenen konkreten Umstände widerlegt.

Nach dem Gesagten ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung ihre Leistungspflicht verneint hat. Dementsprechend erweist sich der Einspracheentscheid vom

15. Juli 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1973, ist seit dem 1. Januar 2012 bei der Y.___ AG als Programmleiter angestellt und damit bei der Suva versichert, als er sich gemäss Unfallmeldung vom 4. November 2019 am 28. Oktober 2019 bei m Bad mintonspielen das Knie verdrehte (Urk. 7/1). Aus einem Arztbericht vom 31. Dezember 2019 (Urk. 7/6 Ziff. 2) sowie den Angaben vom 25. Januar 2020 des Versicherten zum Ereignishergang (Urk. 7/11 Ziff. 1) geht hervor, dass sich das besagte Ereignis beim Badmintonspiel bereits am

24. August 2019 zu ge tr a g en hat te . Die Erstbehandlung erfolgte am 5. November 2019, wobei ein Kniedistor sionstrauma mit medialer Meniskushinterhornläsion

vom

24. August 2019 diag nostiziert wurde (Urk. 7/6 Ziff. 5).

Nach getätigten Abklärungen verneinte die Suva mit Schreiben vom 30. Januar 2020 ihre Leistungspflicht (Urk. 7/13). Der zuständige Krankenversicherer erklärte sich mit diese m Entscheid einverstanden (Email vom 24. Februar 2020, Urk. 7/22), nicht hingegen der Versicherte (Email vom 24. Februar 2020, Urk. 7/20). M it Verfügung vom

5. März 2020

sprach sich

die Suva gegen die Erbringung von Versicherungsleistungen aus (Urk. 7/25). Die vom Versicherten am

31. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/29) wies die Suva am

15. Juli 2020 ab (Urk. 7/38 = Urk. 2).

E. 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zum Unfallbegriff (Urk.

E. 1.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Sep tember 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich a us der in Art. 6 Abs.

E. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversiche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilen den Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50

%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich we itere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), vorliegend sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Die gemeldeten Kniebe schwerden seien nicht auf speziell sinnfällige Umstände wie etwa ein Stolpern, Ausgleiten, Hängenbleiben oder einen Sturz zurückzuführen. Auch eine pro grammwidrige Störung des natürlichen Ablaufs und damit eine unkoordinierte Bewegung bei seiner sportlichen Betätigung vom 24. August 2019 habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (S. 4 f. Ziff. 3a-b). Da der diagnostizierte Meniskusriss gemäss dem Kreisarzt vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor (S.  6 ff., insbesondere S. 9 lit . d).

Daran hielt sie mit Beschw erdeantwort fest (vgl. Urk. 6).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdefü hrer auf den Standpunkt, gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Unfallkausalität vor. Er habe intraopera tiv eindeutige Zeichen einer traumatischen Meniskus-Schädigung mit Lappenbil dung gesehen. Daher habe d ie Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Darlegung der Beschwerdegegnerin, wonach der Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt ist, nicht explizit. Sofern er mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift implizit dennoch den Unfall begriff als gegeben erachtet, ist folgendes auszuführen:

E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkomm nis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich am 24. August 2019 beim Badminton-Spiel das rechte Knie verdreht (Urk. 7/6 Ziff. 2). Das Knie sei eingeknickt und er sei kurz zu Boden gefallen (Urk. 7/11 Ziff. 3).

Mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend davon auszugehen, dass mit d er Ver drehung des Knies kein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Bewegungsablauf beeinflusst hat. Es hatte sich keine unkoordinierte Bewegung wie ein Stolpern, Ausgleiten oder

Hängenbleiben ereignet . Auch liegt kein Fehl tritt vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 398/06

vom 2 1. November 2006 E. 3.2.2). Damit ist das Vorliegen eines Unfalles im Rahmen der Sportverletzung des Beschwerdeführers vom 24. Aug ust 2019 zu verneinen.

E. 4.1 Beim Beschwerdeführer wurde ein e komplexe, nicht dislozierte Rissbildung des Innenmeniskus, die Pars intermedia und das Hinterhorn betreffend, eine angren zend fokale Synovialitis sowie ein dezentes Knochenmarksödem im medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau festgestellt (Bericht vom 15. Novem ber 2019 zum MRI des rechten Kniegelenks, Urk. 7/5) . Es ist zwischen den Par teien unbestritten, dass es sich aufgrund des Meniskusrisses um eine Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG handelt. S ofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung ode r Erkrankung zurückzuführen ist, führt dies zur Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin . Dies bleibt im Folgenden zu prüfen.

E. 4.2 Der Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilita tion, hielt am 29. Januar 2020 fest, die als Meniskusriss des medialen Meniskus beschriebene Läsion imponiere im MRI als komplexe degenerative Meniskuslä sion (grosse Horizontalläsion mit Kontakt zur Meniskusunterfläche im Hinter horn), eine solche sei als degenerativ bedingt einzustufen. Es bestehe zudem schon eine Bakerzyste . Das radiologisch beschriebene dezente Knochenmarks ödem könne nicht als Bone

bruise gewertet werden, da es sich hier um eine sehr wenig ausgeprägte, flaue, diffuse Signalintensitätszunahme handle, somit kein typis c h traumatisch bedingtes Bone

bruise (Urk. 7/12) .

E. 4.3 Der behandelnde Dr. Z.___ machte in einem Schreiben zuhanden des Beschwer deführers geltend, aus seiner Warte sei die Meniskusläsion sicher du r ch das Rotationstrauma vom 24. August 2019 ausgelöst worden (Schreiben vom 17. Februar 2020, Urk. 7/20).

E. 4.4 Am 3. März 2020 nahm Dr. A.___ eine ausführliche Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/24). Er gab an, die im MRI dargestellte grosse Men iskusläsion sei von der dargestellten Struktur als degenerative Läsion anzusehen. Darauf weise die nach weisbare Bakerzyste hin. Auch wenn diese klein sei, weise diese auf einen wesentlich längeren Verlauf einer Kniebinnenschädigung hin, als dies vom 24. August 2019 ausgehen d möglich wäre. Das leichte Ödem um das mediale Kollateralband sei typisch bei einer chronischen medialen Meniskusläsion .

D as Seitenband selbst stelle sich in Kontinuität und ohne Strukturveränderung dar, welche auf eine unfallbedingte Zerrung hinweisen würde; dies wäre auch nicht zu erwarten, da in einem Zeitraum vom 2 4. August 2019 bis zum MRI vom 14. November 2019 eine solche Zerrung im Regelfall vollständig abgeheilt und nicht mehr sichtbar wäre . Die im lateralen Femurkondylus dargestellte flaue Inhomogenität sei typisch für die fettgesättigte Sequenz (CS 2.0 PDW) und könne nicht als traumainduziertes Knochenmarksödem gewertet werden. Am lateralen Tibiaplateau stelle sich ein kleines Knochenmarksödem dar, dies sei mit der degenerativ bedingten Meniskusläsion zu assoziieren (S. 2 f.) .

Klare traumatische Läsionen liessen sich im MRI vom 14. November 2019 nicht beschreiben . Auch der Aspekt, dass der Beschwerdeführer beim Badmintonspiel zunächst habe weiterspielen können und bei der Erstvorstellung beim Arzt ange geben habe, im Alltag mehrheitlich beschwerdefrei zu sein (Anmerkung: vgl. Bericht von Dr. med. B.___ vom 31. Dezember 2019, Urk. 7/6 Ziff. 2), spreche gegen eine traumatische Meniskusläsion durch ein hierfür erforderliches relevan tes Rotationstrauma des betroffenen Kniegelenks (S. 3 oben) .

Unter Berücksichtigung aller Aspekte könne nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es beim Beschwerdeführer am 24. August 2019 zu einem traumatisch bedingten Meniskusriss gekommen sei. Dr. Z.___ führe in seinem Brief keinerlei Argumentation an, er beschreibe seine Meinung ohne auf die hier vorliegenden Veränderungen auch nur im Ansatz ein zugehen (S. 3 Mitte).

E. 4.5 Mit Schreiben vom 24. März 2020 führte Dr. Z.___ aus, die Ansicht des Kreis arztes, wonach die Meniskusläsion als degenerative Läsion anzusehen sei, sei ein deutig falsch. Dies insbesondere unter dem Aspekt, welchen er intraoperativ gesehen habe mit einer eindeutigen Lappenbildung, welche nach ventral geschla gen sei. Dies seien eindeutige Zeichen der traumatischen Meniskus-Schädigung und nicht von Veränderungen, wie sie aus degenerativen Gründen entstehen wür den (Urk. 7/29 S. 2; vgl. auch Operationsbericht vom 19. Dezember 2019, Urk. 7/34).

E. 4.6 Dr. A.___ bemerkte in seiner erneuten Stellungnahme vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/37), Lappenrisse bräuchten nicht grundsätzlich ein Trauma, um zu entste hen. Zudem handle es sich hier nicht um einen typischen echten Lappenriss, son dern um eine, wie im MRI und auch im Operationsbericht beschriebene grosse komplexe Meniskusläsion mit zusätzlicher Lappenbildung. Im Übersichtsartikel «Behandlung degenerativer Meniskusläsionen» werde bezüglich Morphologie und Lappenrisse folgendes aufgeführt: «Degenerative Meniskusläsionen treten nichttraumatisch auf und entwickeln sich oft über Jahre bei Personen im mittleren und höheren Lebensalter. Typischerweise hand elt es sich um Horizontalrisse, die wahrscheinlich sukzessive aus intramenis kalen Veränderungen entstehen, wobei die Pathogenese noch nicht vollständig verstanden wird. Durch die Mazeration/Degeneration des Meniskusgewebes kommt es in der Folge auch häufig zur Ausbildung von Komplex- und Lappen rissen.»

E. 5 Weder Dr. Z.___, welcher weitgehend lediglich seine unbegründete Meinung äus serte, es handle sich um einen traumatischen Meniskusriss, noch der Beschwer deführer brachten etwas vor, was die Beurteilung durch Dr. A.___ in Frage zu stellen vermag . Ebenso wenig sind entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich. Die kreisärztliche Beurteilung wurde in Kenntnis der Vorakten erstat tet und trägt insbesondere der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung erscheint schlüssig, ist nachvollziehbar begründet und in sich wider spruchsfrei. Es kann daher darauf abgestellt werden.

Zum gemäss Dr. Z.___ «eindeutigen Zeichen» der traumatischen Meniskus-Schä digung aufgrund des vorhandenen Lappenrisses (vgl. E. 4.5) nahm Dr.

A.___ ebenfalls ausführlich Stellung und untermauerte seine Beurteilung, wonach vor liegend von einer degenerativen Schädigung auszugehen ist, mit medizinischer Fachliteratur (vgl. E. 4.6) . Dahingegen führte Dr. Z.___ seine Beurteilung der traumatischen Schädigung in keiner Weise aus. D ie Einschätzung von Dr. Z.___

wurde durch Dr. A.___ mit medizinisch-theoretischen Ausführungen und unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer gegebenen konkreten Umstände widerlegt.

Nach dem Gesagten ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung ihre Leistungspflicht verneint hat. Dementsprechend erweist sich der Einspracheentscheid vom

15. Juli 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00179

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 1 0. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1973, ist seit dem 1. Januar 2012 bei der Y.___ AG als Programmleiter angestellt und damit bei der Suva versichert, als er sich gemäss Unfallmeldung vom 4. November 2019 am 28. Oktober 2019 bei m Bad mintonspielen das Knie verdrehte (Urk. 7/1). Aus einem Arztbericht vom 31. Dezember 2019 (Urk. 7/6 Ziff. 2) sowie den Angaben vom 25. Januar 2020 des Versicherten zum Ereignishergang (Urk. 7/11 Ziff. 1) geht hervor, dass sich das besagte Ereignis beim Badmintonspiel bereits am

24. August 2019 zu ge tr a g en hat te . Die Erstbehandlung erfolgte am 5. November 2019, wobei ein Kniedistor sionstrauma mit medialer Meniskushinterhornläsion

vom

24. August 2019 diag nostiziert wurde (Urk. 7/6 Ziff. 5).

Nach getätigten Abklärungen verneinte die Suva mit Schreiben vom 30. Januar 2020 ihre Leistungspflicht (Urk. 7/13). Der zuständige Krankenversicherer erklärte sich mit diese m Entscheid einverstanden (Email vom 24. Februar 2020, Urk. 7/22), nicht hingegen der Versicherte (Email vom 24. Februar 2020, Urk. 7/20). M it Verfügung vom

5. März 2020

sprach sich

die Suva gegen die Erbringung von Versicherungsleistungen aus (Urk. 7/25). Die vom Versicherten am

31. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/29) wies die Suva am

15. Juli 2020 ab (Urk. 7/38 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

28. August 2020 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

15. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Suva habe Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

28. September 2020 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerde führer am

30. September 2020 zur Kenntn is gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zum Unfallbegriff (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2a f.), zu den Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über di e Unfallversicherung (UVG; S. 6 Ziff. 4a), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Ziff. 4b) sowie zum Beweis wert von Arztberichten (Ziff. 4c) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Sep tember 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich a us der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversiche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilen den Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50

%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich we itere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), vorliegend sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Die gemeldeten Kniebe schwerden seien nicht auf speziell sinnfällige Umstände wie etwa ein Stolpern, Ausgleiten, Hängenbleiben oder einen Sturz zurückzuführen. Auch eine pro grammwidrige Störung des natürlichen Ablaufs und damit eine unkoordinierte Bewegung bei seiner sportlichen Betätigung vom 24. August 2019 habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (S. 4 f. Ziff. 3a-b). Da der diagnostizierte Meniskusriss gemäss dem Kreisarzt vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor (S.  6 ff., insbesondere S. 9 lit . d).

Daran hielt sie mit Beschw erdeantwort fest (vgl. Urk. 6). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdefü hrer auf den Standpunkt, gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Unfallkausalität vor. Er habe intraopera tiv eindeutige Zeichen einer traumatischen Meniskus-Schädigung mit Lappenbil dung gesehen. Daher habe d ie Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1). 3.

3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die Darlegung der Beschwerdegegnerin, wonach der Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt ist, nicht explizit. Sofern er mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift implizit dennoch den Unfall begriff als gegeben erachtet, ist folgendes auszuführen: 3.2

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkomm nis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). 3.3

Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich am 24. August 2019 beim Badminton-Spiel das rechte Knie verdreht (Urk. 7/6 Ziff. 2). Das Knie sei eingeknickt und er sei kurz zu Boden gefallen (Urk. 7/11 Ziff. 3).

Mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend davon auszugehen, dass mit d er Ver drehung des Knies kein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Bewegungsablauf beeinflusst hat. Es hatte sich keine unkoordinierte Bewegung wie ein Stolpern, Ausgleiten oder

Hängenbleiben ereignet . Auch liegt kein Fehl tritt vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 398/06

vom 2 1. November 2006 E. 3.2.2). Damit ist das Vorliegen eines Unfalles im Rahmen der Sportverletzung des Beschwerdeführers vom 24. Aug ust 2019 zu verneinen. 4.

4.1

Beim Beschwerdeführer wurde ein e komplexe, nicht dislozierte Rissbildung des Innenmeniskus, die Pars intermedia und das Hinterhorn betreffend, eine angren zend fokale Synovialitis sowie ein dezentes Knochenmarksödem im medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau festgestellt (Bericht vom 15. Novem ber 2019 zum MRI des rechten Kniegelenks, Urk. 7/5) . Es ist zwischen den Par teien unbestritten, dass es sich aufgrund des Meniskusrisses um eine Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG handelt. S ofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung ode r Erkrankung zurückzuführen ist, führt dies zur Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin . Dies bleibt im Folgenden zu prüfen. 4.2

Der Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilita tion, hielt am 29. Januar 2020 fest, die als Meniskusriss des medialen Meniskus beschriebene Läsion imponiere im MRI als komplexe degenerative Meniskuslä sion (grosse Horizontalläsion mit Kontakt zur Meniskusunterfläche im Hinter horn), eine solche sei als degenerativ bedingt einzustufen. Es bestehe zudem schon eine Bakerzyste . Das radiologisch beschriebene dezente Knochenmarks ödem könne nicht als Bone

bruise gewertet werden, da es sich hier um eine sehr wenig ausgeprägte, flaue, diffuse Signalintensitätszunahme handle, somit kein typis c h traumatisch bedingtes Bone

bruise (Urk. 7/12) . 4.3

Der behandelnde Dr. Z.___ machte in einem Schreiben zuhanden des Beschwer deführers geltend, aus seiner Warte sei die Meniskusläsion sicher du r ch das Rotationstrauma vom 24. August 2019 ausgelöst worden (Schreiben vom 17. Februar 2020, Urk. 7/20). 4.4

Am 3. März 2020 nahm Dr. A.___ eine ausführliche Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/24). Er gab an, die im MRI dargestellte grosse Men iskusläsion sei von der dargestellten Struktur als degenerative Läsion anzusehen. Darauf weise die nach weisbare Bakerzyste hin. Auch wenn diese klein sei, weise diese auf einen wesentlich längeren Verlauf einer Kniebinnenschädigung hin, als dies vom 24. August 2019 ausgehen d möglich wäre. Das leichte Ödem um das mediale Kollateralband sei typisch bei einer chronischen medialen Meniskusläsion .

D as Seitenband selbst stelle sich in Kontinuität und ohne Strukturveränderung dar, welche auf eine unfallbedingte Zerrung hinweisen würde; dies wäre auch nicht zu erwarten, da in einem Zeitraum vom 2 4. August 2019 bis zum MRI vom 14. November 2019 eine solche Zerrung im Regelfall vollständig abgeheilt und nicht mehr sichtbar wäre . Die im lateralen Femurkondylus dargestellte flaue Inhomogenität sei typisch für die fettgesättigte Sequenz (CS 2.0 PDW) und könne nicht als traumainduziertes Knochenmarksödem gewertet werden. Am lateralen Tibiaplateau stelle sich ein kleines Knochenmarksödem dar, dies sei mit der degenerativ bedingten Meniskusläsion zu assoziieren (S. 2 f.) .

Klare traumatische Läsionen liessen sich im MRI vom 14. November 2019 nicht beschreiben . Auch der Aspekt, dass der Beschwerdeführer beim Badmintonspiel zunächst habe weiterspielen können und bei der Erstvorstellung beim Arzt ange geben habe, im Alltag mehrheitlich beschwerdefrei zu sein (Anmerkung: vgl. Bericht von Dr. med. B.___ vom 31. Dezember 2019, Urk. 7/6 Ziff. 2), spreche gegen eine traumatische Meniskusläsion durch ein hierfür erforderliches relevan tes Rotationstrauma des betroffenen Kniegelenks (S. 3 oben) .

Unter Berücksichtigung aller Aspekte könne nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es beim Beschwerdeführer am 24. August 2019 zu einem traumatisch bedingten Meniskusriss gekommen sei. Dr. Z.___ führe in seinem Brief keinerlei Argumentation an, er beschreibe seine Meinung ohne auf die hier vorliegenden Veränderungen auch nur im Ansatz ein zugehen (S. 3 Mitte). 4.5

Mit Schreiben vom 24. März 2020 führte Dr. Z.___ aus, die Ansicht des Kreis arztes, wonach die Meniskusläsion als degenerative Läsion anzusehen sei, sei ein deutig falsch. Dies insbesondere unter dem Aspekt, welchen er intraoperativ gesehen habe mit einer eindeutigen Lappenbildung, welche nach ventral geschla gen sei. Dies seien eindeutige Zeichen der traumatischen Meniskus-Schädigung und nicht von Veränderungen, wie sie aus degenerativen Gründen entstehen wür den (Urk. 7/29 S. 2; vgl. auch Operationsbericht vom 19. Dezember 2019, Urk. 7/34). 4.6

Dr. A.___ bemerkte in seiner erneuten Stellungnahme vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/37), Lappenrisse bräuchten nicht grundsätzlich ein Trauma, um zu entste hen. Zudem handle es sich hier nicht um einen typischen echten Lappenriss, son dern um eine, wie im MRI und auch im Operationsbericht beschriebene grosse komplexe Meniskusläsion mit zusätzlicher Lappenbildung. Im Übersichtsartikel «Behandlung degenerativer Meniskusläsionen» werde bezüglich Morphologie und Lappenrisse folgendes aufgeführt: «Degenerative Meniskusläsionen treten nichttraumatisch auf und entwickeln sich oft über Jahre bei Personen im mittleren und höheren Lebensalter. Typischerweise hand elt es sich um Horizontalrisse, die wahrscheinlich sukzessive aus intramenis kalen Veränderungen entstehen, wobei die Pathogenese noch nicht vollständig verstanden wird. Durch die Mazeration/Degeneration des Meniskusgewebes kommt es in der Folge auch häufig zur Ausbildung von Komplex- und Lappen rissen.» 5.

Weder Dr. Z.___, welcher weitgehend lediglich seine unbegründete Meinung äus serte, es handle sich um einen traumatischen Meniskusriss, noch der Beschwer deführer brachten etwas vor, was die Beurteilung durch Dr. A.___ in Frage zu stellen vermag . Ebenso wenig sind entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich. Die kreisärztliche Beurteilung wurde in Kenntnis der Vorakten erstat tet und trägt insbesondere der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung erscheint schlüssig, ist nachvollziehbar begründet und in sich wider spruchsfrei. Es kann daher darauf abgestellt werden.

Zum gemäss Dr. Z.___ «eindeutigen Zeichen» der traumatischen Meniskus-Schä digung aufgrund des vorhandenen Lappenrisses (vgl. E. 4.5) nahm Dr.

A.___ ebenfalls ausführlich Stellung und untermauerte seine Beurteilung, wonach vor liegend von einer degenerativen Schädigung auszugehen ist, mit medizinischer Fachliteratur (vgl. E. 4.6) . Dahingegen führte Dr. Z.___ seine Beurteilung der traumatischen Schädigung in keiner Weise aus. D ie Einschätzung von Dr. Z.___

wurde durch Dr. A.___ mit medizinisch-theoretischen Ausführungen und unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer gegebenen konkreten Umstände widerlegt.

Nach dem Gesagten ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung ihre Leistungspflicht verneint hat. Dementsprechend erweist sich der Einspracheentscheid vom

15. Juli 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti