Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 197 0, ist Inhaber der Einzelfirma Y.___, die seit dem 5. April 2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. X.___ ist als Trainer für Aggressionsmanagement tätig und bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). 1.2
Am 23. Februar 2018 meldete der Versicherte der Helvetia, dass sich am 19. Feb ru ar 2018 Folgendes zugetragen habe (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2): «Im Kino auf dem Weg vom WC in den Kinosaal aus unklaren Gründen plötzlich umgeknickt. Sofortiger immobilisierender Schmerz im Sprunggelenk rechts.»
Anfang März 2018 meldete der Versicherte der Helvetia zudem das Ereignis vom
28. Februar 2018: «Beim Aufstehen aus dem Bett plötzlich mit dem rechten Sprun ggelenk umgeknickt.» Wieder war der rechte Fuss/das rechte Fussgelenk betroffen (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 4). 1.3
Am 1. März 2018 wurde der Versicherte im Institut Z.___ radiologisch u ntersucht (MR OSG rechts; Urk. 6 /M3). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, operierte den Versicherten am 7. Mai 2018 in der Klinik B.___ (Urk. 6 /M8). Am 28. Mai 2018 reichte der beratende Arzt der Helvetia, Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für manuelle Medizin und Vertrauensarzt FMH, seine Beurteilung zu den Akten (Urk. 6 /M5). Am 22. Juni 2018 berichtete Dr. A.___ über den weiteren Verlauf (Urk. 6 /M6). Dr. med. D.___, zertifizierter Gutachter und bera tender Arzt der Helvetia, äusserte sich am 11. September 2018 zum vorliegenden m edizinischen Sachverhalt (Urk. 6 /M10). 1.4
Bereits mit Schreiben vom 14. Mai 2018 (Urk. 7/K10) hatte die Helvetia dem Versicherten mitgeteilt, dass sie die Versicherungsleistungen per 2. März 2018 einstelle. Die nachfolgende Behandlung und deren Folgen stünden nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im kausalen Zusam menhang mit den Ereignissen vom 19. und 28. Februar 2018. Am 17. Mai 2018 ersuchte der Versicherte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 7/K13). Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (Urk. 7/K15) hielt die Helvetia an der Einstellung der Versicherungsleistungen fest und führte weiter aus, dass die Beschwerden am rechten oberen Sprunggelenk nicht auf Unfälle/Ereignisse vom 19. und 28. Februar 2018 zurückzuführen seien. Entgegenkommenderweise wür den jedoch die Kosten bis 1. März 2018 übernommen. Diese Verfügung wurde auch der Krankenversicherung des Versicherten, der Assura, zugestellt (Urk. 7/K16).
Die am 25. Juni 2018 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 7/K17) wies die Helvetia mit Entsche id vom 30. Oktober 2018 (Urk. 7/K3
1) ab. 1.5
Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversiche rungsgericht mit Urteil vom 26. September 2019 (Prozess Nr. UV.2018.00287; Urk. 7/K42) in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Helvetia zurückgewiesen wurde, damit sie nach Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens neu über ihre Leistungspflicht verfüge. 1.6
In der Folge holte die Helvetia ein Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein (Gutachten vom 25. Februar 2020 [ Urk. 6/M11 ]).
Mit Verfügung vom 3. April 2020 (Urk. 7/K64) stellte die Helvetia fest, dass es sich bei den Ereignissen vom 19. und 28. Februar 2018 nicht um Unfälle im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) handle und dass auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorliege. Es bestehe keine Leistungspflicht des gesetzlichen Unfallversicherers. Auch diese Verfügung wurde der Krankenkasse des Versicherten zugestellt.
Die mit Eingabe vom 2. Mai 2020 (Urk. 7/K67) vom Versicherten erhobene Ein sprache wies die Helvetia mit Entscheid vom 31. Juli 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. August 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden
Anträgen: 1.
[Es sei der] Entscheid der Helvetia-Versicherung aufzuheben und diese zur vollumfänglichen Kostenübernahme […] zu verpflichten. 2.
Die Helvetia-Versicherung [sei] für ihr Verhalten in der Bear bei tung dieser Angelegenheit zu rügen […].
Die Helvetia schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 (Urk. 5) auf kosten- und entschädigungsf ällige Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art . 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die z weck mässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheits zu stan des erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Inva li denve rsicherung (IV) noch nicht abge schlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e con trario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2 1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kö rper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.2.3
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vor wie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Septem ber 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versi cherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicher t en Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgren zungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körper schädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in Bezug auf die Ereignisse vom 19. und 28. Februar 2018 ihre Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors der Unfallbegriff von Art. 4 ATSG nicht erfüllt sei und dass auch keine unfallähnliche Körperschädigung i m Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit . g UVG vorliege, da die diagnostizierte Körperschädigung überwiegend wahrscheinlich auf Abnüt zung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Dabei stützte sich die Beschwerde gegnerin nunmehr im Wesentlichen auf das neu eingeholte Gutachten von Dr.
E.___ vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/M11).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest und ergänzte, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerde führers - keine Rechtsverzögerung vorliege. Das Gutachten von Dr. E.___ sei schlüssig und nachvollziehbar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege eine Krankheit oder eine Abnützung vor. Damit werde a uch die Auffassung von Dr. D.___ bestätigt (Urk. 5). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ein Unfallgeschehen nicht beweisbar sei. Die Beschwerdegegnerin spreche von einem «überwiegend wahrscheinlichen» Grund: Krankheit oder Abnützung. Auch das Gutachten von Dr. E.___ erbringe den Nachweis einer krankheitsbedingten Ursache nicht. Hierzu bedürfte es der Diagnose einer Krankheit; dies fehle. Bei der Thematik der Abnutzung beschränke sich Dr. E.___ auf diverse Merkmale der Hyperlax i zi tät . Dies allein sei jedoch kein Beweis einer Abnutzung. Somit sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin weder einen Beweis für eine Erkran kung noch einen Beweis für eine Abnutzung habe erbringen können (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil beim Beschwerdeführer zwar eine sogenannte Listen ver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist, aber diese Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG leistungs pflichtig ist oder nicht.
Zu Recht nicht umstritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer weder am
19. noch am 28. Februar 2018 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat . 3.
Vorweg ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach die Beschwerde gegnerin in vorliegender Sache eine Rechtsverzögerung zu verantworten habe (vgl. dazu Urk. 1 S. 2 Antrag Ziff. 2), als offensichtlich unzutreffend zurück zu weisen. Anzeichen für eine Rechtsverzögerung sind nicht ersichtlich. Im Gegen teil behandelte die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2020 ohne Verzug; bereits am 31. Juli 2020 - nach knapp drei Mona ten - wurde der angefochtene Einspracheentscheid erlassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unbegründet . 4. 4 .1
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom Institut Z.___
hielt in seinem Bericht vom 1. März 2018 (Urk. 6 /M3) folgende Beurtei lung fest: -
Nicht mehr regulär abzugrenzendes Ligamentum fibulotalare
anterius, primär nach alter Bandruptur. Hier ist von einer funktionellen Insuffi zienz auszugehen. -
Narbige Verdickung des kalkaneofibularen Ligamentes nach alter Ver letzung auf umschriebene Reruptur angrenzend an die kalkaneare Insertion. -
Fragliche alte Ruptur auch des Ligamentum zervikale im Rahmen der rezidivierenden Distorsionstraumen. -
Keine abgrenzbare Ruptur der Peronealsehnen bei leichtem peritendi nösem
Enhancement
submalleolar . -
Intakte Syndesmose, keine osteochondrale Pathologie im Bereich der OSG, intakte mediale Randstrukturen. -
Im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 17.08.2011 ist der kurz streckige Riss des Ligamentum calcaneofibulare neu aufgetreten, sonst unveränderter Untersuchungsbefund. -
Bei offenbar chronischer Instabilität wäre gegebenenfalls auch eine operative Rekonstruktion zu erwägen. 4 .2
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2018 (Urk. 6 /M5) rezi divierende Distorsionstraumen im oberen Sprunggelenk rechts (seit der Jugend). Beim Beschwerdeführer werde anamnestisch über eine seit der Jugend bestehende chronische Instabilität im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks berichtet. Das Ereignis, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, sei auch nicht geeignet, zusätzliche namhafte frische Verletzungen zu verursachen. Der im MRI 2018 festgestellte kurzstreckige Riss des Ligamentums calcaneofibulare, der sicher als neu zu betrachten sei, sei nicht geeignet gewesen, den vorbestehenden ausge sprochenen Zustand mit der chronischen Instabilität zusätzlich namhaft zu ver schlechtern. Bei Bejahung der Unfallkriterien könnte deshalb nur eine Teilun fallkausalität bejaht werden mit Erreichen des Status quo sine innerhalb von drei Wochen. Der Unfall sei als «austauschbarer Zufallsanlass» zu betrachten. 4 .3
Dr. A.___ vertrat in seinem Bericht vom 22. Juni 2018 (Urk. 6 /M6) die Ansicht, dass die Ablehnung der Unfallversicherung nicht gerechtfertigt sei. Zwar seien beim Beschwerdeführer eine Hyperlaxität und frühere Distorsionen be kannt . Diese hätten aber nie zu anhaltenden Beschwerden geführt und seien auch zum Beispiel anlässlich der Kontrolle im G.___ 2011 kein Thema gewesen. Das Schlüsselereignis sei die Distorsion im Kino mit klassischem Supinationsmecha nismus . Als Folge sei mindestens die Läsion des Ligamentum fibulocalcaneare frisch und die nachfolgende Instabilität erst jetzt subjektiv manifest und klinisch eindrücklich objektivierbar. Es bestehe zwar ein (krankhafter) Vorzustand, aber auch ein klares richtungsweisendes Unfallereignis und eine Instabilität, die nicht zu einem sine qua non geführt hätte. 4 .4
Dr. D.___ äusserte sich am 11. Se ptember 2018 dahingehend (Urk. 6 /M10), dass aufgrund der zahlreichen degenerativen Befunde angenommen werden könne, dass auch der kurzstreckige Riss des Ligamentum fibulocalcaneare degenerativer Natur sei. Dieses Ligament zeige eine narbige Verdickung, die eine monatelange Genese brauche. 4.5
Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/M11) folgende Diagnosen (S. 6) : -
Allgemeine Bandlaxizität mit -
chronischer OSG-Instabilität beidseits mit rezidivierenden OSG- Supinationstraumen seit der Jugend -
Status nach OSG Bandplastik rechts mit lateraler Bandre kon struktion mittel s
Grazilis-Allograft und direkter Naht des resi du ellen Bandmaterials LTFA/LFC sowie Resektion eines subfibu lären
Ossikels 07.05.2018 -
beschwerdefrei -
Status nach Schulterluxation rechts 08/2012 und subluxation 01/2017 -
beschwerdefrei -
Chon d ropathie mit Chondromalazie Grad III-IV Knie beidseits -
Status nach arthroskopischem
Shaving rechts 09/2004 und 02/2006 -
beschwerdefrei -
Status nach Nasen-OP (Sinusitis/Nasenbeinfraktur) vor 20 Jahren -
beschwerdefrei
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe über erste OSG-Supina tions traumen beidseits mit Beginn in der Pubertät berichtet («damals monatlich mit jeweils konservativer Behandlung»). Ab Mitte 20 sei es zu einem deutlichen Rückgang der Häufigkeit eigentlicher Supinationstraumen gekommen; es habe jedoch beidseits eine Instabilität beim Laufen auf unebener Unterlage persistiert, wobei das rechte Sprunggelenk im Vordergrund gestanden habe (S. 3). Anlässlich der klinischen Untersuchung hätten sich Stigmata für eine allg e meine Band laxizität gefunden: vordere Schulterinstabilität beidseits; Status nach Schulter luxation und Subluxation rechts; Überstreckbarkeit der Ellbogengelenke beid seits; erhebliche radiokarpale Instabilität beidseits; massive Überstreckbarkeit der Daumen beidseits; erhebliche Genua recurvata beidseits; OSG /USG-Instabilität links; Senkspreizfuss (S. 4). Im MRI vom 1. März 2018 fänden sich bis auf eine kleine Rissbildung im verdickten, narbig veränderten Ligamentum fibulo-calca neare, deren Genese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als frisch unfallkausal angesehen werden könne, lediglich vorbestehende anlagebedingte beziehungsweise degenerative oder auf frühere Ereignisse zurückzuführende Ver änderungen (S. 4 f.). Im Operationsbericht vom 16. Mai 2018 werde beschrieben, dass eine komplette Glatze der Fibula bestehe sowie ein Ossikel von 2 x 3 mm der Fibulaspitze anhaftend und mit einer weichen Pseudarthosezone . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ausbildung einer derartigen Knochenglatze, die zurückzuführen sei auf den vollständigen knöcher nen Ausriss des Ligamentum fibulo-calcaneare an der Spitze des Knöchels, nicht im Rahmen der inkriminierten Ereignisse vom Februar 2018 habe stattfinden können. Damit es zu einem Bandabriss mit Ausriss eines knöchernen Elementes (Ossikel) kommen könne, seien höhere Gewalteinwirkungen zu fordern als nur ein blosses Umknicken auf ebener Unterlage. Hierfür seien schwere Distorsions mechanismen wie beispielsweise das Treten in ein tiefes Loch, das Treten und Abknicken über einen Gegenstand, das Verpassen einer Treppenstufe oder andere grössere Gewalteinwirkungen von aussen erforderlich (S. 5). In der Zusammen schau aller Erwägungen müsse daher überwiegend wahrscheinlich davon ausge gangen werden, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen vorwiegend auf die Folgen der anlagebedingten allgemeinen Bandlaxizität mit dadurch bedingter Instabilität der Sprunggelenke zurückzuführen sei. Die beiden Ereignisse vom Februar 2018 (reines Umknicken im rechten Sprunggelenk auf ebener Unterlage ohne äussere Gewalteinwirkung) seien aufgrund fehlender, im MRI oder intra operativ objektivierbarer frischer traumatischer Veränderungen nicht geeignet, den nachgewiesenen, erheblichen, vorbestehenden, anlagebedingten und degene rativen Vorzustand zu verschlimmern (S. 5 f.). 5. 5.1
Wie das hiesige Gericht bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 26. Septem ber 2019 (Prozess Nr. UV.2018.00287 [Urk. 7/K42]) festgehalten hat, steht ausser Frage, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Gesundheitsbeein trächtigungen am rechten oberen Sprunggelenk vorhanden sind, die unter Art. 6 Abs. 2 lit . g UVG (Ba ndläsionen) zu subsumieren sind. Die Rückweisung an die Beschwerde gegnerin war erforderlich, weil gestützt auf die damalige medizinische Aktenlage die Frage, ob diese Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG «vor wiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen» seien, nicht beant wortet werden konnte (E. 4.1 und 4.2 des genannten Urteils) .
Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit in Nachachtung des genannten Urteils bei Dr. E.___ ein Gutachten eingeholt (vgl. Urk. 6/M11). Zu prüfen bleibt, ob die verbesserte medizinische Aktenlage nunmehr einen Entscheid in der Sache zulässt. 5.2
Das Gutachten von Dr. E.___ vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/M11) erfüllt sämtliche (oben in E. 1.3 wiedergegebene) Anforderungen der höchstrichterlichen Praxis. Es ist umfassend, beruht auf a llseitigen Untersuchungen und berücksichtigt so wohl die geklagten Beschwerden als auch die
Vorakten (Anamnese) . Das Gutach ten
leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ sind einleuchtend begründet und nachvollziehbar. Dem Gutachten von Dr. E.___ kommt voller Beweiswert zu; darauf ist abzustellen. 5.3
Bereits im Rückweisungs entscheid vom
26. September 2019 (Urk. 7/K42) erwog das Sozialversicherungsgericht (E. 4.3), dass gestützt auf die damalige medizi nische Aktenlage gewisse (allein aber aus beweismässiger Sicht nicht aus rei chen de) Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die streitgegenständlichen Ge sundheitsbeeinträchtigungen vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen seien. Diese ernsten Anhaltspunkte sind nunmehr durch das stringente Gutachten von Dr. E.___ bestätigt worden. Der Gutachter begründet nachvoll ziehbar und schlüssig, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen sei, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen vorwiegend Folgen der anlagebedingten allgemeinen Bandlaxizität und der dadurch bedingten Instabili tät der Sprunggelenke seien (vgl. oben E. 4.5). Gemäss Dr. E.___ sprechen erstens die anamnestischen Erhebungen, zweitens seine klinischen Untersuchungen und drittens auch die bildgebenden Verfahren dafür. Eindrücklich erweisen sich dabei insbesondere die von Dr. E.___ im Rahmen der Untersuchung erhob enen klini sc hen Befunde, die
zwingend auf eine erhebliche allgemeine B andlaxizität schliessen lassen.
Soweit der Beschwerdeführer rügte, dass Dr. E.___ beziehungsweise die Beschwer degegnerin keine konkrete Krankheit genannt hätten, auf die die streitgegen ständlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen zurückzuführen seien, ist ihm entge genzuhalten, dass der von Dr. E.___ diagnostizierte n allgemeine n
Bandlaxizität mit chronischer OSG-Instabilität (Urk. 6/M 11 S. 6) durchaus Krankheitswert zu kommt. Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ hat die Beschwerdegegnerin den Gegenbeweis von Art. 6 Abs. 2 UVG erbracht: Die streitgegenständlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind mit (weit) überwiegender Wahrscheinlich keit vorwiegend auf die vorbestehende allgemeine Bandlaxizität zurückzuführen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde kosten- und entschädigungslos (vgl. Art. 61 lit . g ATSG e contrario) abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird
keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Nach Art . 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die z weck mässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheits zu stan des erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Inva li denve rsicherung (IV) noch nicht abge schlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e con trario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Am 23. Februar 2018 meldete der Versicherte der Helvetia, dass sich am 19. Feb ru ar 2018 Folgendes zugetragen habe (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2): «Im Kino auf dem Weg vom WC in den Kinosaal aus unklaren Gründen plötzlich umgeknickt. Sofortiger immobilisierender Schmerz im Sprunggelenk rechts.»
Anfang März 2018 meldete der Versicherte der Helvetia zudem das Ereignis vom
28. Februar 2018: «Beim Aufstehen aus dem Bett plötzlich mit dem rechten Sprun ggelenk umgeknickt.» Wieder war der rechte Fuss/das rechte Fussgelenk betroffen (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 4).
E. 1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kö rper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
E. 1.2.3 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vor wie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Septem ber 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versi cherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicher t en Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgren zungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körper schädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.4 Bereits mit Schreiben vom 14. Mai 2018 (Urk. 7/K10) hatte die Helvetia dem Versicherten mitgeteilt, dass sie die Versicherungsleistungen per 2. März 2018 einstelle. Die nachfolgende Behandlung und deren Folgen stünden nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im kausalen Zusam menhang mit den Ereignissen vom 19. und 28. Februar 2018. Am 17. Mai 2018 ersuchte der Versicherte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 7/K13). Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (Urk. 7/K15) hielt die Helvetia an der Einstellung der Versicherungsleistungen fest und führte weiter aus, dass die Beschwerden am rechten oberen Sprunggelenk nicht auf Unfälle/Ereignisse vom 19. und 28. Februar 2018 zurückzuführen seien. Entgegenkommenderweise wür den jedoch die Kosten bis 1. März 2018 übernommen. Diese Verfügung wurde auch der Krankenversicherung des Versicherten, der Assura, zugestellt (Urk. 7/K16).
Die am 25. Juni 2018 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 7/K17) wies die Helvetia mit Entsche id vom 30. Oktober 2018 (Urk. 7/K3
1) ab.
E. 1.5 Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversiche rungsgericht mit Urteil vom 26. September 2019 (Prozess Nr. UV.2018.00287; Urk. 7/K42) in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Helvetia zurückgewiesen wurde, damit sie nach Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens neu über ihre Leistungspflicht verfüge.
E. 1.6 In der Folge holte die Helvetia ein Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein (Gutachten vom 25. Februar 2020 [ Urk. 6/M11 ]).
Mit Verfügung vom 3. April 2020 (Urk. 7/K64) stellte die Helvetia fest, dass es sich bei den Ereignissen vom 19. und 28. Februar 2018 nicht um Unfälle im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) handle und dass auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorliege. Es bestehe keine Leistungspflicht des gesetzlichen Unfallversicherers. Auch diese Verfügung wurde der Krankenkasse des Versicherten zugestellt.
Die mit Eingabe vom 2. Mai 2020 (Urk. 7/K67) vom Versicherten erhobene Ein sprache wies die Helvetia mit Entscheid vom 31. Juli 2020 (Urk. 2) ab.
E. 2 Die Helvetia-Versicherung [sei] für ihr Verhalten in der Bear bei tung dieser Angelegenheit zu rügen […].
Die Helvetia schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 (Urk. 5) auf kosten- und entschädigungsf ällige Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in Bezug auf die Ereignisse vom 19. und 28. Februar 2018 ihre Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors der Unfallbegriff von Art. 4 ATSG nicht erfüllt sei und dass auch keine unfallähnliche Körperschädigung i m Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit . g UVG vorliege, da die diagnostizierte Körperschädigung überwiegend wahrscheinlich auf Abnüt zung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Dabei stützte sich die Beschwerde gegnerin nunmehr im Wesentlichen auf das neu eingeholte Gutachten von Dr.
E.___ vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/M11).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest und ergänzte, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerde führers - keine Rechtsverzögerung vorliege. Das Gutachten von Dr. E.___ sei schlüssig und nachvollziehbar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege eine Krankheit oder eine Abnützung vor. Damit werde a uch die Auffassung von Dr. D.___ bestätigt (Urk. 5).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ein Unfallgeschehen nicht beweisbar sei. Die Beschwerdegegnerin spreche von einem «überwiegend wahrscheinlichen» Grund: Krankheit oder Abnützung. Auch das Gutachten von Dr. E.___ erbringe den Nachweis einer krankheitsbedingten Ursache nicht. Hierzu bedürfte es der Diagnose einer Krankheit; dies fehle. Bei der Thematik der Abnutzung beschränke sich Dr. E.___ auf diverse Merkmale der Hyperlax i zi tät . Dies allein sei jedoch kein Beweis einer Abnutzung. Somit sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin weder einen Beweis für eine Erkran kung noch einen Beweis für eine Abnutzung habe erbringen können (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil beim Beschwerdeführer zwar eine sogenannte Listen ver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist, aber diese Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG leistungs pflichtig ist oder nicht.
Zu Recht nicht umstritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer weder am
19. noch am 28. Februar 2018 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat .
E. 3 Vorweg ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach die Beschwerde gegnerin in vorliegender Sache eine Rechtsverzögerung zu verantworten habe (vgl. dazu Urk. 1 S. 2 Antrag Ziff. 2), als offensichtlich unzutreffend zurück zu weisen. Anzeichen für eine Rechtsverzögerung sind nicht ersichtlich. Im Gegen teil behandelte die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2020 ohne Verzug; bereits am 31. Juli 2020 - nach knapp drei Mona ten - wurde der angefochtene Einspracheentscheid erlassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unbegründet .
E. 4 .4
Dr. D.___ äusserte sich am 11. Se ptember 2018 dahingehend (Urk. 6 /M10), dass aufgrund der zahlreichen degenerativen Befunde angenommen werden könne, dass auch der kurzstreckige Riss des Ligamentum fibulocalcaneare degenerativer Natur sei. Dieses Ligament zeige eine narbige Verdickung, die eine monatelange Genese brauche.
E. 4.5 Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/M11) folgende Diagnosen (S. 6) : -
Allgemeine Bandlaxizität mit -
chronischer OSG-Instabilität beidseits mit rezidivierenden OSG- Supinationstraumen seit der Jugend -
Status nach OSG Bandplastik rechts mit lateraler Bandre kon struktion mittel s
Grazilis-Allograft und direkter Naht des resi du ellen Bandmaterials LTFA/LFC sowie Resektion eines subfibu lären
Ossikels 07.05.2018 -
beschwerdefrei -
Status nach Schulterluxation rechts 08/2012 und subluxation 01/2017 -
beschwerdefrei -
Chon d ropathie mit Chondromalazie Grad III-IV Knie beidseits -
Status nach arthroskopischem
Shaving rechts 09/2004 und 02/2006 -
beschwerdefrei -
Status nach Nasen-OP (Sinusitis/Nasenbeinfraktur) vor 20 Jahren -
beschwerdefrei
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe über erste OSG-Supina tions traumen beidseits mit Beginn in der Pubertät berichtet («damals monatlich mit jeweils konservativer Behandlung»). Ab Mitte 20 sei es zu einem deutlichen Rückgang der Häufigkeit eigentlicher Supinationstraumen gekommen; es habe jedoch beidseits eine Instabilität beim Laufen auf unebener Unterlage persistiert, wobei das rechte Sprunggelenk im Vordergrund gestanden habe (S. 3). Anlässlich der klinischen Untersuchung hätten sich Stigmata für eine allg e meine Band laxizität gefunden: vordere Schulterinstabilität beidseits; Status nach Schulter luxation und Subluxation rechts; Überstreckbarkeit der Ellbogengelenke beid seits; erhebliche radiokarpale Instabilität beidseits; massive Überstreckbarkeit der Daumen beidseits; erhebliche Genua recurvata beidseits; OSG /USG-Instabilität links; Senkspreizfuss (S. 4). Im MRI vom 1. März 2018 fänden sich bis auf eine kleine Rissbildung im verdickten, narbig veränderten Ligamentum fibulo-calca neare, deren Genese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als frisch unfallkausal angesehen werden könne, lediglich vorbestehende anlagebedingte beziehungsweise degenerative oder auf frühere Ereignisse zurückzuführende Ver änderungen (S. 4 f.). Im Operationsbericht vom 16. Mai 2018 werde beschrieben, dass eine komplette Glatze der Fibula bestehe sowie ein Ossikel von 2 x 3 mm der Fibulaspitze anhaftend und mit einer weichen Pseudarthosezone . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ausbildung einer derartigen Knochenglatze, die zurückzuführen sei auf den vollständigen knöcher nen Ausriss des Ligamentum fibulo-calcaneare an der Spitze des Knöchels, nicht im Rahmen der inkriminierten Ereignisse vom Februar 2018 habe stattfinden können. Damit es zu einem Bandabriss mit Ausriss eines knöchernen Elementes (Ossikel) kommen könne, seien höhere Gewalteinwirkungen zu fordern als nur ein blosses Umknicken auf ebener Unterlage. Hierfür seien schwere Distorsions mechanismen wie beispielsweise das Treten in ein tiefes Loch, das Treten und Abknicken über einen Gegenstand, das Verpassen einer Treppenstufe oder andere grössere Gewalteinwirkungen von aussen erforderlich (S. 5). In der Zusammen schau aller Erwägungen müsse daher überwiegend wahrscheinlich davon ausge gangen werden, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen vorwiegend auf die Folgen der anlagebedingten allgemeinen Bandlaxizität mit dadurch bedingter Instabilität der Sprunggelenke zurückzuführen sei. Die beiden Ereignisse vom Februar 2018 (reines Umknicken im rechten Sprunggelenk auf ebener Unterlage ohne äussere Gewalteinwirkung) seien aufgrund fehlender, im MRI oder intra operativ objektivierbarer frischer traumatischer Veränderungen nicht geeignet, den nachgewiesenen, erheblichen, vorbestehenden, anlagebedingten und degene rativen Vorzustand zu verschlimmern (S. 5 f.).
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 5.1 Wie das hiesige Gericht bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 26. Septem ber 2019 (Prozess Nr. UV.2018.00287 [Urk. 7/K42]) festgehalten hat, steht ausser Frage, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Gesundheitsbeein trächtigungen am rechten oberen Sprunggelenk vorhanden sind, die unter Art. 6 Abs. 2 lit . g UVG (Ba ndläsionen) zu subsumieren sind. Die Rückweisung an die Beschwerde gegnerin war erforderlich, weil gestützt auf die damalige medizinische Aktenlage die Frage, ob diese Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG «vor wiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen» seien, nicht beant wortet werden konnte (E. 4.1 und 4.2 des genannten Urteils) .
Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit in Nachachtung des genannten Urteils bei Dr. E.___ ein Gutachten eingeholt (vgl. Urk. 6/M11). Zu prüfen bleibt, ob die verbesserte medizinische Aktenlage nunmehr einen Entscheid in der Sache zulässt.
E. 5.2 Das Gutachten von Dr. E.___ vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/M11) erfüllt sämtliche (oben in E. 1.3 wiedergegebene) Anforderungen der höchstrichterlichen Praxis. Es ist umfassend, beruht auf a llseitigen Untersuchungen und berücksichtigt so wohl die geklagten Beschwerden als auch die
Vorakten (Anamnese) . Das Gutach ten
leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ sind einleuchtend begründet und nachvollziehbar. Dem Gutachten von Dr. E.___ kommt voller Beweiswert zu; darauf ist abzustellen.
E. 5.3 Bereits im Rückweisungs entscheid vom
26. September 2019 (Urk. 7/K42) erwog das Sozialversicherungsgericht (E. 4.3), dass gestützt auf die damalige medizi nische Aktenlage gewisse (allein aber aus beweismässiger Sicht nicht aus rei chen de) Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die streitgegenständlichen Ge sundheitsbeeinträchtigungen vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen seien. Diese ernsten Anhaltspunkte sind nunmehr durch das stringente Gutachten von Dr. E.___ bestätigt worden. Der Gutachter begründet nachvoll ziehbar und schlüssig, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen sei, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen vorwiegend Folgen der anlagebedingten allgemeinen Bandlaxizität und der dadurch bedingten Instabili tät der Sprunggelenke seien (vgl. oben E. 4.5). Gemäss Dr. E.___ sprechen erstens die anamnestischen Erhebungen, zweitens seine klinischen Untersuchungen und drittens auch die bildgebenden Verfahren dafür. Eindrücklich erweisen sich dabei insbesondere die von Dr. E.___ im Rahmen der Untersuchung erhob enen klini sc hen Befunde, die
zwingend auf eine erhebliche allgemeine B andlaxizität schliessen lassen.
Soweit der Beschwerdeführer rügte, dass Dr. E.___ beziehungsweise die Beschwer degegnerin keine konkrete Krankheit genannt hätten, auf die die streitgegen ständlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen zurückzuführen seien, ist ihm entge genzuhalten, dass der von Dr. E.___ diagnostizierte n allgemeine n
Bandlaxizität mit chronischer OSG-Instabilität (Urk. 6/M 11 S. 6) durchaus Krankheitswert zu kommt. Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ hat die Beschwerdegegnerin den Gegenbeweis von Art. 6 Abs. 2 UVG erbracht: Die streitgegenständlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind mit (weit) überwiegender Wahrscheinlich keit vorwiegend auf die vorbestehende allgemeine Bandlaxizität zurückzuführen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde kosten- und entschädigungslos (vgl. Art. 61 lit . g ATSG e contrario) abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird
keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00178
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
26. Januar 2021
in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Rechtsdienst Personenversicherung Postfach 99, 8010 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 197 0, ist Inhaber der Einzelfirma Y.___, die seit dem 5. April 2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. X.___ ist als Trainer für Aggressionsmanagement tätig und bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). 1.2
Am 23. Februar 2018 meldete der Versicherte der Helvetia, dass sich am 19. Feb ru ar 2018 Folgendes zugetragen habe (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2): «Im Kino auf dem Weg vom WC in den Kinosaal aus unklaren Gründen plötzlich umgeknickt. Sofortiger immobilisierender Schmerz im Sprunggelenk rechts.»
Anfang März 2018 meldete der Versicherte der Helvetia zudem das Ereignis vom
28. Februar 2018: «Beim Aufstehen aus dem Bett plötzlich mit dem rechten Sprun ggelenk umgeknickt.» Wieder war der rechte Fuss/das rechte Fussgelenk betroffen (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 4). 1.3
Am 1. März 2018 wurde der Versicherte im Institut Z.___ radiologisch u ntersucht (MR OSG rechts; Urk. 6 /M3). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, operierte den Versicherten am 7. Mai 2018 in der Klinik B.___ (Urk. 6 /M8). Am 28. Mai 2018 reichte der beratende Arzt der Helvetia, Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für manuelle Medizin und Vertrauensarzt FMH, seine Beurteilung zu den Akten (Urk. 6 /M5). Am 22. Juni 2018 berichtete Dr. A.___ über den weiteren Verlauf (Urk. 6 /M6). Dr. med. D.___, zertifizierter Gutachter und bera tender Arzt der Helvetia, äusserte sich am 11. September 2018 zum vorliegenden m edizinischen Sachverhalt (Urk. 6 /M10). 1.4
Bereits mit Schreiben vom 14. Mai 2018 (Urk. 7/K10) hatte die Helvetia dem Versicherten mitgeteilt, dass sie die Versicherungsleistungen per 2. März 2018 einstelle. Die nachfolgende Behandlung und deren Folgen stünden nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im kausalen Zusam menhang mit den Ereignissen vom 19. und 28. Februar 2018. Am 17. Mai 2018 ersuchte der Versicherte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 7/K13). Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (Urk. 7/K15) hielt die Helvetia an der Einstellung der Versicherungsleistungen fest und führte weiter aus, dass die Beschwerden am rechten oberen Sprunggelenk nicht auf Unfälle/Ereignisse vom 19. und 28. Februar 2018 zurückzuführen seien. Entgegenkommenderweise wür den jedoch die Kosten bis 1. März 2018 übernommen. Diese Verfügung wurde auch der Krankenversicherung des Versicherten, der Assura, zugestellt (Urk. 7/K16).
Die am 25. Juni 2018 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 7/K17) wies die Helvetia mit Entsche id vom 30. Oktober 2018 (Urk. 7/K3
1) ab. 1.5
Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversiche rungsgericht mit Urteil vom 26. September 2019 (Prozess Nr. UV.2018.00287; Urk. 7/K42) in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Helvetia zurückgewiesen wurde, damit sie nach Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens neu über ihre Leistungspflicht verfüge. 1.6
In der Folge holte die Helvetia ein Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein (Gutachten vom 25. Februar 2020 [ Urk. 6/M11 ]).
Mit Verfügung vom 3. April 2020 (Urk. 7/K64) stellte die Helvetia fest, dass es sich bei den Ereignissen vom 19. und 28. Februar 2018 nicht um Unfälle im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) handle und dass auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorliege. Es bestehe keine Leistungspflicht des gesetzlichen Unfallversicherers. Auch diese Verfügung wurde der Krankenkasse des Versicherten zugestellt.
Die mit Eingabe vom 2. Mai 2020 (Urk. 7/K67) vom Versicherten erhobene Ein sprache wies die Helvetia mit Entscheid vom 31. Juli 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. August 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden
Anträgen: 1.
[Es sei der] Entscheid der Helvetia-Versicherung aufzuheben und diese zur vollumfänglichen Kostenübernahme […] zu verpflichten. 2.
Die Helvetia-Versicherung [sei] für ihr Verhalten in der Bear bei tung dieser Angelegenheit zu rügen […].
Die Helvetia schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 (Urk. 5) auf kosten- und entschädigungsf ällige Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art . 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die z weck mässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheits zu stan des erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Inva li denve rsicherung (IV) noch nicht abge schlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e con trario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2 1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kö rper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.2.3
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vor wie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Septem ber 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versi cherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicher t en Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgren zungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körper schädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in Bezug auf die Ereignisse vom 19. und 28. Februar 2018 ihre Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors der Unfallbegriff von Art. 4 ATSG nicht erfüllt sei und dass auch keine unfallähnliche Körperschädigung i m Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit . g UVG vorliege, da die diagnostizierte Körperschädigung überwiegend wahrscheinlich auf Abnüt zung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Dabei stützte sich die Beschwerde gegnerin nunmehr im Wesentlichen auf das neu eingeholte Gutachten von Dr.
E.___ vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/M11).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest und ergänzte, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerde führers - keine Rechtsverzögerung vorliege. Das Gutachten von Dr. E.___ sei schlüssig und nachvollziehbar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege eine Krankheit oder eine Abnützung vor. Damit werde a uch die Auffassung von Dr. D.___ bestätigt (Urk. 5). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ein Unfallgeschehen nicht beweisbar sei. Die Beschwerdegegnerin spreche von einem «überwiegend wahrscheinlichen» Grund: Krankheit oder Abnützung. Auch das Gutachten von Dr. E.___ erbringe den Nachweis einer krankheitsbedingten Ursache nicht. Hierzu bedürfte es der Diagnose einer Krankheit; dies fehle. Bei der Thematik der Abnutzung beschränke sich Dr. E.___ auf diverse Merkmale der Hyperlax i zi tät . Dies allein sei jedoch kein Beweis einer Abnutzung. Somit sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin weder einen Beweis für eine Erkran kung noch einen Beweis für eine Abnutzung habe erbringen können (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil beim Beschwerdeführer zwar eine sogenannte Listen ver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist, aber diese Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG leistungs pflichtig ist oder nicht.
Zu Recht nicht umstritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer weder am
19. noch am 28. Februar 2018 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat . 3.
Vorweg ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach die Beschwerde gegnerin in vorliegender Sache eine Rechtsverzögerung zu verantworten habe (vgl. dazu Urk. 1 S. 2 Antrag Ziff. 2), als offensichtlich unzutreffend zurück zu weisen. Anzeichen für eine Rechtsverzögerung sind nicht ersichtlich. Im Gegen teil behandelte die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2020 ohne Verzug; bereits am 31. Juli 2020 - nach knapp drei Mona ten - wurde der angefochtene Einspracheentscheid erlassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unbegründet . 4. 4 .1
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom Institut Z.___
hielt in seinem Bericht vom 1. März 2018 (Urk. 6 /M3) folgende Beurtei lung fest: -
Nicht mehr regulär abzugrenzendes Ligamentum fibulotalare
anterius, primär nach alter Bandruptur. Hier ist von einer funktionellen Insuffi zienz auszugehen. -
Narbige Verdickung des kalkaneofibularen Ligamentes nach alter Ver letzung auf umschriebene Reruptur angrenzend an die kalkaneare Insertion. -
Fragliche alte Ruptur auch des Ligamentum zervikale im Rahmen der rezidivierenden Distorsionstraumen. -
Keine abgrenzbare Ruptur der Peronealsehnen bei leichtem peritendi nösem
Enhancement
submalleolar . -
Intakte Syndesmose, keine osteochondrale Pathologie im Bereich der OSG, intakte mediale Randstrukturen. -
Im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 17.08.2011 ist der kurz streckige Riss des Ligamentum calcaneofibulare neu aufgetreten, sonst unveränderter Untersuchungsbefund. -
Bei offenbar chronischer Instabilität wäre gegebenenfalls auch eine operative Rekonstruktion zu erwägen. 4 .2
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2018 (Urk. 6 /M5) rezi divierende Distorsionstraumen im oberen Sprunggelenk rechts (seit der Jugend). Beim Beschwerdeführer werde anamnestisch über eine seit der Jugend bestehende chronische Instabilität im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks berichtet. Das Ereignis, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, sei auch nicht geeignet, zusätzliche namhafte frische Verletzungen zu verursachen. Der im MRI 2018 festgestellte kurzstreckige Riss des Ligamentums calcaneofibulare, der sicher als neu zu betrachten sei, sei nicht geeignet gewesen, den vorbestehenden ausge sprochenen Zustand mit der chronischen Instabilität zusätzlich namhaft zu ver schlechtern. Bei Bejahung der Unfallkriterien könnte deshalb nur eine Teilun fallkausalität bejaht werden mit Erreichen des Status quo sine innerhalb von drei Wochen. Der Unfall sei als «austauschbarer Zufallsanlass» zu betrachten. 4 .3
Dr. A.___ vertrat in seinem Bericht vom 22. Juni 2018 (Urk. 6 /M6) die Ansicht, dass die Ablehnung der Unfallversicherung nicht gerechtfertigt sei. Zwar seien beim Beschwerdeführer eine Hyperlaxität und frühere Distorsionen be kannt . Diese hätten aber nie zu anhaltenden Beschwerden geführt und seien auch zum Beispiel anlässlich der Kontrolle im G.___ 2011 kein Thema gewesen. Das Schlüsselereignis sei die Distorsion im Kino mit klassischem Supinationsmecha nismus . Als Folge sei mindestens die Läsion des Ligamentum fibulocalcaneare frisch und die nachfolgende Instabilität erst jetzt subjektiv manifest und klinisch eindrücklich objektivierbar. Es bestehe zwar ein (krankhafter) Vorzustand, aber auch ein klares richtungsweisendes Unfallereignis und eine Instabilität, die nicht zu einem sine qua non geführt hätte. 4 .4
Dr. D.___ äusserte sich am 11. Se ptember 2018 dahingehend (Urk. 6 /M10), dass aufgrund der zahlreichen degenerativen Befunde angenommen werden könne, dass auch der kurzstreckige Riss des Ligamentum fibulocalcaneare degenerativer Natur sei. Dieses Ligament zeige eine narbige Verdickung, die eine monatelange Genese brauche. 4.5
Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/M11) folgende Diagnosen (S. 6) : -
Allgemeine Bandlaxizität mit -
chronischer OSG-Instabilität beidseits mit rezidivierenden OSG- Supinationstraumen seit der Jugend -
Status nach OSG Bandplastik rechts mit lateraler Bandre kon struktion mittel s
Grazilis-Allograft und direkter Naht des resi du ellen Bandmaterials LTFA/LFC sowie Resektion eines subfibu lären
Ossikels 07.05.2018 -
beschwerdefrei -
Status nach Schulterluxation rechts 08/2012 und subluxation 01/2017 -
beschwerdefrei -
Chon d ropathie mit Chondromalazie Grad III-IV Knie beidseits -
Status nach arthroskopischem
Shaving rechts 09/2004 und 02/2006 -
beschwerdefrei -
Status nach Nasen-OP (Sinusitis/Nasenbeinfraktur) vor 20 Jahren -
beschwerdefrei
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe über erste OSG-Supina tions traumen beidseits mit Beginn in der Pubertät berichtet («damals monatlich mit jeweils konservativer Behandlung»). Ab Mitte 20 sei es zu einem deutlichen Rückgang der Häufigkeit eigentlicher Supinationstraumen gekommen; es habe jedoch beidseits eine Instabilität beim Laufen auf unebener Unterlage persistiert, wobei das rechte Sprunggelenk im Vordergrund gestanden habe (S. 3). Anlässlich der klinischen Untersuchung hätten sich Stigmata für eine allg e meine Band laxizität gefunden: vordere Schulterinstabilität beidseits; Status nach Schulter luxation und Subluxation rechts; Überstreckbarkeit der Ellbogengelenke beid seits; erhebliche radiokarpale Instabilität beidseits; massive Überstreckbarkeit der Daumen beidseits; erhebliche Genua recurvata beidseits; OSG /USG-Instabilität links; Senkspreizfuss (S. 4). Im MRI vom 1. März 2018 fänden sich bis auf eine kleine Rissbildung im verdickten, narbig veränderten Ligamentum fibulo-calca neare, deren Genese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als frisch unfallkausal angesehen werden könne, lediglich vorbestehende anlagebedingte beziehungsweise degenerative oder auf frühere Ereignisse zurückzuführende Ver änderungen (S. 4 f.). Im Operationsbericht vom 16. Mai 2018 werde beschrieben, dass eine komplette Glatze der Fibula bestehe sowie ein Ossikel von 2 x 3 mm der Fibulaspitze anhaftend und mit einer weichen Pseudarthosezone . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ausbildung einer derartigen Knochenglatze, die zurückzuführen sei auf den vollständigen knöcher nen Ausriss des Ligamentum fibulo-calcaneare an der Spitze des Knöchels, nicht im Rahmen der inkriminierten Ereignisse vom Februar 2018 habe stattfinden können. Damit es zu einem Bandabriss mit Ausriss eines knöchernen Elementes (Ossikel) kommen könne, seien höhere Gewalteinwirkungen zu fordern als nur ein blosses Umknicken auf ebener Unterlage. Hierfür seien schwere Distorsions mechanismen wie beispielsweise das Treten in ein tiefes Loch, das Treten und Abknicken über einen Gegenstand, das Verpassen einer Treppenstufe oder andere grössere Gewalteinwirkungen von aussen erforderlich (S. 5). In der Zusammen schau aller Erwägungen müsse daher überwiegend wahrscheinlich davon ausge gangen werden, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen vorwiegend auf die Folgen der anlagebedingten allgemeinen Bandlaxizität mit dadurch bedingter Instabilität der Sprunggelenke zurückzuführen sei. Die beiden Ereignisse vom Februar 2018 (reines Umknicken im rechten Sprunggelenk auf ebener Unterlage ohne äussere Gewalteinwirkung) seien aufgrund fehlender, im MRI oder intra operativ objektivierbarer frischer traumatischer Veränderungen nicht geeignet, den nachgewiesenen, erheblichen, vorbestehenden, anlagebedingten und degene rativen Vorzustand zu verschlimmern (S. 5 f.). 5. 5.1
Wie das hiesige Gericht bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 26. Septem ber 2019 (Prozess Nr. UV.2018.00287 [Urk. 7/K42]) festgehalten hat, steht ausser Frage, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Gesundheitsbeein trächtigungen am rechten oberen Sprunggelenk vorhanden sind, die unter Art. 6 Abs. 2 lit . g UVG (Ba ndläsionen) zu subsumieren sind. Die Rückweisung an die Beschwerde gegnerin war erforderlich, weil gestützt auf die damalige medizinische Aktenlage die Frage, ob diese Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG «vor wiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen» seien, nicht beant wortet werden konnte (E. 4.1 und 4.2 des genannten Urteils) .
Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit in Nachachtung des genannten Urteils bei Dr. E.___ ein Gutachten eingeholt (vgl. Urk. 6/M11). Zu prüfen bleibt, ob die verbesserte medizinische Aktenlage nunmehr einen Entscheid in der Sache zulässt. 5.2
Das Gutachten von Dr. E.___ vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/M11) erfüllt sämtliche (oben in E. 1.3 wiedergegebene) Anforderungen der höchstrichterlichen Praxis. Es ist umfassend, beruht auf a llseitigen Untersuchungen und berücksichtigt so wohl die geklagten Beschwerden als auch die
Vorakten (Anamnese) . Das Gutach ten
leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ sind einleuchtend begründet und nachvollziehbar. Dem Gutachten von Dr. E.___ kommt voller Beweiswert zu; darauf ist abzustellen. 5.3
Bereits im Rückweisungs entscheid vom
26. September 2019 (Urk. 7/K42) erwog das Sozialversicherungsgericht (E. 4.3), dass gestützt auf die damalige medizi nische Aktenlage gewisse (allein aber aus beweismässiger Sicht nicht aus rei chen de) Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die streitgegenständlichen Ge sundheitsbeeinträchtigungen vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen seien. Diese ernsten Anhaltspunkte sind nunmehr durch das stringente Gutachten von Dr. E.___ bestätigt worden. Der Gutachter begründet nachvoll ziehbar und schlüssig, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen sei, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen vorwiegend Folgen der anlagebedingten allgemeinen Bandlaxizität und der dadurch bedingten Instabili tät der Sprunggelenke seien (vgl. oben E. 4.5). Gemäss Dr. E.___ sprechen erstens die anamnestischen Erhebungen, zweitens seine klinischen Untersuchungen und drittens auch die bildgebenden Verfahren dafür. Eindrücklich erweisen sich dabei insbesondere die von Dr. E.___ im Rahmen der Untersuchung erhob enen klini sc hen Befunde, die
zwingend auf eine erhebliche allgemeine B andlaxizität schliessen lassen.
Soweit der Beschwerdeführer rügte, dass Dr. E.___ beziehungsweise die Beschwer degegnerin keine konkrete Krankheit genannt hätten, auf die die streitgegen ständlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen zurückzuführen seien, ist ihm entge genzuhalten, dass der von Dr. E.___ diagnostizierte n allgemeine n
Bandlaxizität mit chronischer OSG-Instabilität (Urk. 6/M 11 S. 6) durchaus Krankheitswert zu kommt. Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ hat die Beschwerdegegnerin den Gegenbeweis von Art. 6 Abs. 2 UVG erbracht: Die streitgegenständlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind mit (weit) überwiegender Wahrscheinlich keit vorwiegend auf die vorbestehende allgemeine Bandlaxizität zurückzuführen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde kosten- und entschädigungslos (vgl. Art. 61 lit . g ATSG e contrario) abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird
keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker