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UV.2020.00175

Versicherter Verdienst strittig. Vorinstanz hat infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Recht aufgrund der Akten entschieden. Absichtliche Angabe eines zu hohen Lohnes. Kürzung des Taggeldansatzes gestützt auf Art. 46 Abs. 2 UVG. (BGE 8C_68/2022)

Zürich SozVersG · 2021-12-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Mit Schadenmeldung vom 2 0. Februar 2017

meldete die am 5. Dezember 2014 ins Handelsregister eingetragene

Y.___ AG der Su va einen Unfall , bei welchem sich der bei ihr seit dem 1. Januar 2016 als Geschäftsführer in einem Vollzeitpensum angestellte X.___

am 19. Februar 2017 bei einem Sturz von einer Wendeltreppe eine Verletzung am rechten Unterschenkel zugezogen habe (U rk. 8/1) . Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstkonsultation im Spital Z.___ wurde als Diagnose ein Verdacht auf einen Muskelfaserriss bei diffu sem Hämatom im Bereich des Musculus

gastrocnemius

caput mediale rechts ge nannt

(U rk. 8/2). Am 2. Mai 2017 wurde mittels MRI eine komplette Achilles sehnen quer ruptur festgestellt (Urk. 8/47 und Urk. 8/48), welche am 23. Mai 2017 opera tiv behandelt wurde (Urk. 8/53). 1.2

Mit Schreiben vom 2 1. Februar 2017 forderte die Suva von der Y.___ AG den Arbeitsvertrag sowie Lohnangaben

und vom Versicherten Bankbe lege für die Lohnabrech n ungen ein (U rk. 8/4 und U rk. 8/5) und teilte ihm am 22. Februar 2017 mit, dass sie zur Höhe des Taggeldanspruches noch nicht Stel lung nehmen könne (Urk. 8/9) . Sie holte sodann einen Auszug aus dem Indivi duellen Konto

des V ersicherten

ein ( IK-Auszug, U rk. 8/16 und Urk. 8/37 ).

Mit S chreiben vom 28. März 2017 verlangte sie von der Y.___ AG detaillierte Angaben zum Arbeitsverhältnis (Urk . 8/25). Sie tätigte weitere Ab klärungen und holte unter anderem einen Auszug aus dem Strafregister sowie aus dem Betreibungsregister sowie die entsprechenden Akten ein (Urk. 8/26 und Urk. 6/28).

Am 4. April 2017 reichte die Y.___ AG diverse Unter lagen ein (U rk. 8/31). Mit Schreiben vom 6. April 2017 verlangte die Suva die noch fehlenden Unterlagen zur Überprüfung der Erwerbssituation des Beschwer deführers

ein (Urk. 8/33 -34 ).

Mit Schreiben vom

7. Juni 2017

mit Kopie an den Versicherten forderte die Suva die

Y.___ AG

unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht erneut auf, die noch fehlenden Unterlagen einzureichen und setzte eine letzte Frist an mit der Androhung , das s bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 8/57 -58 ). Am 7. September 2017 fand eine Be sprechung der Suva mit dem Beschwerdeführer und seinem Rech t svertreter statt (Urk. 8/101).

Der Beschwerdeführer wurde explizit auf die Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen hingewiesen (Urk. 8/102). Die verlangten Unterlagen wurden dennoch nicht aufgelegt. 1.3

Am

21. November 2017 beauftragte die Suva

die A.___ AG mit der Prüfung der Buchhaltung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit

der Y.___ AG (Urk.

8/114 ) .

Die Buchprüfung konnte mangels Mitwirkung des Geschäfts führers und einzigen verbleibenden Verwaltungsrates der Y.___ AG nicht durchgeführt werden. Der entsprechende Bericht wurde am 20. März 2018 erstattet (Urk. 8/120). 1.4

Am 23. November 2017 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (U rk. 8/121/3) . Das Konkursverfahren wurde am 17. Oktober 2019 man gels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 24. Januar 2020 im Handelsre gister gelöscht. 1.5

Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin

einen An spruch des Versicherten auf Taggelder der Unfallversicherung ab

( Urk. 8/134). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

22. März

2019 Einsprache (Urk. 8/150). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 kam die Beschwerde geg ne rin auf ihre Verfügung vom 19. Februar 2019 zurück und legte den Taggeld ansatz auf Fr. 22.90 fest (Urk. 8/155). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/164) wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 ab (Urk. 8/ 169 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

14. August 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen aus der Unfallversicherung auszurichten mit der Bemessung des Tag geldanspruchs auf der Grundlage eines Jahresverdienstes von mindestens Fr. 110’496.60.-- (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 10), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 12). Mit E ingabe vom 5. November 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein, welche mit Verfügung vom 9. November 2020 dem Be schwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Eingabe vom 20. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 16 ), welche der Beschwerdegegnerin am 30. November 2020 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde (Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den n achfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) Anspruch auf ein Taggeld. Taggelder werden nach dem versicherten Ver dienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). A ls versichert er Verdienst gilt dabei der letzte vor dem U nfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs.

2 Halbsatz 1 UVG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) gilt als ver sicherter Verdienst, vorbehältlich der in lit . a-d aufgezählten Abweichungen, der nach der Bundesgesetzgebung über d ie AHV massgebende Lohn .

Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes kann nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden, weshalb grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen ist. Von dieser Regelung abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, prakt isch ausgeschlossen werden kann (vgl. vgl. BGE 128 V 189 E. 3a/ aa ; Urteile des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28.

Februar 2019 E.

3.2 und

8C_250/2011 vom 3.

Juni 2011 E .

3.2) . So kann namentlich auf den vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt werden, wenn dieser in einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr. Der versicherten Person obliegt die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C _388/2008 vom 29.

September 2008 E.

4.1 mit Hinweisen ). 1.2

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art.

43 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ( ATSG )

statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforder lichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Per son ihre Mitwirkung verweigert. Art.

28 Abs.

2 ATSG

verpflichtet diese, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Unfallversicherung w ird diese Mitwirkungspflicht in Art.

55 Abs.

1 UVV

dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse; sie muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszu geben und Auskunft zu erteilen. Gemäss Art.

56 UVV muss der Arbeitgeber dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren.

Art.

43 Abs.

3 ATSG

sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich

mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 1.3

Gemäss Art.

46 Abs.

2 UVG kann der Versicherer jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.

Soweit aufg ru n d einer Falschangabe in der Unfallmeldung ein Taggeld gestützt auf einen zu hohen versicherten Verdienst und damit ein frankenmässig zu hohes Taggeld ausbezahlt wurde, hat d ie

v ersicherte Person die Differenz grundsätzlich in Anwendung von A rt. 25 Abs.

1 ATSG zurückzuerstatten. Darüber hinaus gehend kann der Versicherer auch – im Sinne einer Sanktion – in Anwendung von A rt. 46 A bs. 2 UVG seine Leistungen verweigern und bereits erbrachte Leis tungen zurückfordern. Voraussetzung für eine solche Sanktionierung ist indessen , dass die falsche Angabe in der Unfallmeldung absichtlich er f olgte und sich die Absicht gerade darauf bezog, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen . Dabei reicht jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, sofern sie zur Entrichtung einer höheren als der aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse geschuldeten Leistung führt. Unter diese Bestimmung fällt somit auch die absichtliche Angabe eines zu hohen Lohnes , führt eine solche doch zur Ausrichtung von Geldleistungen aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes. Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt aber nur dann in Frage, wenn die absichtliche Falschmeldung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sanktionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

In angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, Kontokorrent-Aus zügen der Y.___ AG vom 13. März 2017 mit Buchungen vom 29. Mai 2015 bis 13. Februar 2017 und einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 7. September 2017 lasse sich entnehmen, dass innert rund 17 ½ Monaten (vom 7. August bis 20. Januar 2017) Fr. 39'500.-- als Lohnzahlungen deklarierte Beträge sowie weitere Fr. 26'836.-- an Beträgen, deren Überweisungsgrund nicht bekannt sei, dem Beschwerdeführer überwiesen worden seien. Dies ergebe auf ein Jahr umgerechnet rund Fr. 45'000.--. Dieser Betrag korrespo n diere mit den An gaben des Beschwerdeführers in zwei amtlichen Verfahren. So habe er anlässlich eines Pfändungsvollzugs am 9. November 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'000.-- deklariert. Im Weiteren habe er anlässlich einer Einvernahme am 14. November 2016 im Rahmen eines Strafverfahrens ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'200.-- deklariert. Schliesslich sei der Beschwerdeführer der Suva per 1. Januar 2015 als einziger Mitarbeiter und mitarbeitender Gesellschafter bei der Y.___ AG mit einem Jahreslohn von Fr. 36'000.-- gemeldet worden . Ein versicherter Verdienst über de n in der Verfügung festgesetzten Betrag von Fr. 3'200.-- netto resp. Fr. 3'499.50 brutto hinaus sei nicht nachgewiesen. Eine Kürzung des Taggeldansatzes um rund 75 % auf Fr. 22.90 in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG sei im Rahmen der massiven Falschangabe verhältnismässig (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte d emgegenüber im Wesentlichen geltend, die B.___ AG als Buchhalterin seiner Arbeitgeberin habe anhand der ihr damals vorliegenden Geschäftsunterlagen belegt, dass ihm im Zeitraum von Januar bis Dezember 2016 der Bruttolohn von total Fr. 110'496.60 zuzüglich Mittagszulagen von Fr. 3'000.-- tatsächlich ausgerichtet worden sei. Die Nettolohnzahlungen seien durch die von der Buchhalterin erhobenen und exakt bezifferten Banküber wei sungen , Barauszahlungen und Gutschriften im Kontokorrent des Beschwerde füh rers erfolgt. Die ihm ausgerichteten Lohnzahlungen seien ebenfalls bei allen Sozialversicherungen korrekt deklariert worden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines tieferen versicherten Ver diens tes eine Kürzung der Leistungen gestützt auf Art. 46 Abs. 2 UVG nicht statthaft wäre, da ihm die absichtlich irreführende Angabe eines unzutreffend hohen Lohns nicht nachgewiesen werden könne (Urk. 1 S. 3

ff.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 hielt die Beschwerde gegnerin ergänzend fest, bei den Lohnabrechnungen der B.___ AG vom 22. September 2017 handle es sich um nachträglich erstellte Abrechnungen . Bei den Barbezügen gemäss U rk. 3/5 sei weder ersichtlich , an wen diese B eträge ge flossen seien , noch sei der Rechtsgrund dieser Barbezüge bekannt. Die Lohn de klarationen an die SVA und an die Suva seien nach dem U nfall vom 19. Februar 2017 erfolgt und hätten daher vorliegend keinen relevanten Beweiswert.

D ie am 23. November 2017 erfolgte Konkurseröffnung über die Y.___ AG spreche gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Firma, die es ermöglicht hätte, dem Beschwerdeführer ein massiv höheres Gehalt auszurichten , als im Rahmen der Neuerfassung des Betriebs deklariert worden sei (Urk. 7 S. 2 ff.). 2.4

Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 ergänzend aus, die von der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung beauftragte A.___ AG habe beim Konkursamt keine Einsicht in die Unterlagen genommen und somit die Abklärungspflicht vernachlässigt. Zur Beurteilung der Finanzier barkeit des mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Lohnes sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seiner Arbeitgeberin im Zeitraum nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom Dezember 2015 bis zum Unfall massgeblich . Die am 30. Juni 2017 durch die Buchhalterin abgeschlossene Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 mit einem Dienstleistungsertrag von Fr. 1'534'655.-- dokumentiere beweiskräftig, dass der arbeitsvertragliche Lohnanspruch damals ohne weiteres finanzierbar gewesen sei (Urk. 10 S. 2 ff.). 3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes als Grundlage der Taggeldbemessung. 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat aufgezeigt ( Urk. 2 S. 4 f.) , dass diverse Ungereimt heiten und Widersprüchlichkeiten bezüglich des E inkomm e n s des Beschwerde führers zu verzeichnen waren, so namentlich Diskrepanzen zwischen dem ver traglich vereinbarten und dem nachweislich tatsächlich ausbezahlten Lohn .

Es

wurden unterschiedliche Angaben gegenüber der Unfallversicherung bei der Neuer fassung des Betriebs per 1. Januar 2015 ( Jahreslohn von Fr. 36'000.--, U rk. 8/80/ 50 ff.) und nach Eintritt des U nfalls vom 19. Februar 2017 gemacht . Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die

geltend gemachte Veränderung des Lohnes per 1. Januar 2016 ( Monatslohn von Fr. 8'500.-- gemäss Arbeitsvertrag vom Dezember 2015, U rk. 8/14) der Unfallversicherung vor dem Unfallereignis gemeldet worden wäre . Selbst wenn die versicherte Person bzw. ihre Arbeit ge berin für einen höheren Lohn Prämien bezahlt h ätte , reicht e dieser Umstand allein nicht für den Beweis eines entsprechenden, vor dem Unf all erzielten Lohns (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8.

Mai 2019 E.

4.7 und 8C_830 /2008 vom 15. Mai 2009 E. 5.2).

D es W eiteren hat d er Beschwerdeführer bei einem Pfän dungsvollzug am 9. November 2016 ein monatliches Nettoe inkommen von ca. Fr. 3'000.-- (Urk. 8/44)

und im Rahmen eines S trafverfahrens am 14. Novem ber 2016 ein solches von ca. F r. 3'200.-- (U rk. 8/86)

angegeben, was in keiner Weise mit dem mit der Unfallmeldung geltend gemachten angeblichen Lohn von Fr. 8'500.-- pro Monat gemäss Arbeitsvertrag vom Dezember 2015 überein stimmt .

Dies umso weniger, sollte der Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum für die C.___ GmbH (im Handelsregister gelöscht am 2 6. Oktober 2017 , vgl. zefix.ch) tätig gewesen sein, denn seine Auskunft gegenüber den Amts per sonen bezog sich auf die Gesamteinkünfte. Die nicht datierten Lohnabrech nungen für Januar bis Dezember 2016 (Urk.

8/13 , Urk.

8/59/6-18 , Urk.

8/109/7-18 ) , denen zufolg e der monatliche Bruttolohn Fr.

8’500 .-- betragen haben soll, erscheinen vor diesem Hintergrund fiktiv.

Lohnau sweise wurden nicht eingereicht und i m Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) vom 4. April

2017 für die Jahre 2014 bis 2016 sind keine Buchungen vorhanden (Urk.

8/37). Ausserdem liegen keine Arbeitsrapporte oder andere Unterlagen vor , die Aufschluss über seine Arbeitsleistungen für die Y.___ AG geben würden , obwohl sich der Beschwerdeführer im Arbeitsvertrag vom Dezember 2015 zur Erstellung solcher Stundenlisten verpflichtet hatte (Urk. 8/14 Ziff. 6.5) . 3.3

Dem Bericht der A.___ AG vom 20. März 2018, welche von der Beschwer de gegnerin am 21. November 2017 beauftragt wurde, die Prüfung der Buchhaltung der Y.___ AG und der Erwerbssituation des Beschwerdeführers vorzunehmen, ist zu entnehmen, dass eine Terminvereinbarung zur Buchprüfung trotz mehrfacher telefonischer Kontaktaufnahmeversuche nicht möglich gewesen ist . Die Zustellung der postalischen Aufforderung sei verweigert worden. Der B e schwerdeführer sei am 6. Dezember 2017 telefonisch informiert worden, dass eine Buchprüfung bei der Y.___ AG zur Klärung des Sachverhalts in Zusammenhang mit seiner Unfallmeldung durchgeführt werde. Er habe die Zu ständigkeit von sich gewiesen und eine Mitwirkung verweigert (U rk. 8/120/8). Da die Buchprüfu n g nicht habe durchgeführt werden können , hätten die Au szah lungen auf das Konto des Beschwerdeführers gemäss den Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2017 nicht verifiziert werden können (U rk. 8/120/11). Auf der Lohndeklaration 2015 für die SVA Zürich sei der Beschwerdeführer nicht aufgeführt (vgl. Urk. 8/121/25), auf derjenigen für das Jahr 2016, datierend vom 2 3. Februar 2017, jedoch schon (vgl. Urk. 8/121/28) . Die undatierte BVG-Anmel dung bei der Sammelstiftung Vita sei im Juni 2016 erfasst worden (Urk. 8/12 0/12). Eine Beurteilung der Frage, ob die Y.___ AG angesichts der Auf tragslage und der Anzahl Beschäftigten in der Lage gewesen sei, den gemeldeten Verdienst zu erwirtschaften, sei auf der Basis des F inanzberichts per 31. Dezember 2016 nicht möglich. Wichtige Grundlagen wie die Bilanzdetails, A n h a ng und Kontodetails seien nicht verfügbar. Der Fina n zbericht verfüge nicht über den Detaillierungsgrad, welcher zur abschliessenden Beurteilung notwendig wäre (U rk. 8/120/13). Die Auszahlung des vermeintlichen Lohnes sei gemäss dem vor lie genden Lohnzusammenzug (Urk. 8/121/33) via Bank- und Barauszahlung so wie mittels Verrechnung mit dem Kontokorrent erfolgt. Eine Überprüfung, ob es sich bei den Geldflüssen um Lohnzahlungen aus einem Angestelltenverhältnis handle, könne ohne das Vorliegen von Detailinformationen nicht beurteilt werden ( Urk. 8 /120/ 13 f.) .

3.4

Insgesamt bestehen variierende Angaben zur Lohnhöhe und es fehlen Belege über effektive Lohnz ahlungen der Y.___ AG an den Beschwerdeführer. Damit bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer von der Firma effektiv Lohn zah lungen erhalten hat und gegebenenfalls in welcher Höhe.

Die Form der Lohn zahlung ist zwar grundsätzlich frei. Wir d jedoch eine Barauszahlung oder Ver rechnung vereinbart, hat die betreffende Person umso mehr dafür zu sorgen, dass das Arbeitsverhältnis und der Lohnfluss nachgewiesen werden können.

In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung der Y.___ AG Mitglied des Verwaltungsrates war und seit 1 7. November 2016 bis zu seinem Austritt am 2 7. Juli 2017 (vgl. zefix.ch) als dessen Präsident und Geschäftsführer amtete, womit er die Verantwortlichkeit für allfällige Missstände in der Buchhaltung als Organ der Arbeitgeberfirma nicht von sich zu weisen vermag (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts). Ferner wird in den Lohnbescheinigungen zu Händen der SVA er selbst als Kon taktperson genannt (vgl. Urk. 8/121/25 und Urk. 8/121/28). D ie Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt rechtsprechungsgemäss der versicherten Person (vgl. vorne E . 1.1 ) .

3. 5

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten zu Recht Auskünfte und Unterlagen über seine Anstellung bei der Y.___ AG, über seine S tellung, seine konkreten Tätigkeiten und über ausgerichtete Lohnzahlungen sowie über die finanzielle Situation der Y.___ AG verlangt und eine Prüfung der Buchhaltung angeordnet .

Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer und die Y.___

AG auf die Mitwirkungspflicht en und die Folgen einer unentschuldbaren Nicht erfüllung hin.

Trotz wiederholten schriftlichen und telefonischen Mahnungen

wurden die verlangt en Unterlagen nicht eingereicht. D ies auch nicht

nach erneu ter Fristansetzung vom

7. Juni 2017

sowie einer Besprechung mit dem Beschwer deführer und seinem Rechtsvertreter am 7.

September 2017 ,

verbunden mit Hin weis en auf die Mitwirkungspflicht en und die Säumnis folgen

( Urk. 8/57-58 und U rk. 8/ 101-102 ).

Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann ( BGE 130 II 482

E. 3.2; 126 II 97

E. 2e; 124 II 361

E. 2b ), wie namentlich Buch haltungsunterlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4). Geht es dabei um Vorgänge, welche der Verwaltung nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, kann sich diese veranlasst sehen, im Rahmen der Be weiswürdigung von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Es ob liegt in einem solchen Fall der versicherten Person, die gegen sie sprechende Ver mutung umzustürzen ( Urteil des Bu ndesgerichts 8C_58/2014 vom 24. Septem ber 2014 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend ging es bei der angerufenen Mitwirkung primär um Auskünfte und Unterlagen zur tatsächlichen Anstellung sowie zum Lohn des Beschwerdeführers , der zugleich Organ der Arbeitgeberfirma gewesen war , was mit der Vorlage von Lohnausweisen, Kontoauszügen usw. möglich gewesen wäre.

Der Beschwerde führer hat trotz mehrmaliger Aufforderung keine sachdienlichen Unterlagen, wel che einen effektiven Lohnbezug belegen kö nnten, eingereicht . Objektive Hinde rungsgründe sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, da sie nicht in die beim Konkursamt Oerlikon-Zürich verwahrten Akten Einsicht genommen habe (Urk. 10 S. 4 und Urk. 16 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde geg nerin die Buchhaltungsunterlagen der Y.___ AG bereits vor der Kon kurseröffnung vom 23. November 2017 mehrmals einverlangt hatte, diese jedoch nicht eingereicht wurden. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde geg nerin nun unter Hinweis auf die Abklärungspflicht an das Konkursamt verweist, ohne Angaben zu machen, welche konkreten sachdienlichen Unterlagen dort vor zufinden wären, erscheint auch vor dem Hintergrund, dass das Konkursamt Oerlikon-Zürich der A.___ AG am 5. Dezember 2017 bzw. am 9. Januar 2018 mitteilte, dass keine bzw. kaum Unterlagen vorhanden seien (Urk. 8/120/5 und Urk. 8/120/7 und Urk. 98/121/10), nicht zielführend.

Es liegt somit eine unentschuldbare Verl etzung der Mitwirkungspflicht vor. 3. 6

Angesichts der widersprüchlichen und lückenhaften Aktenlage zum bezogenen Einkommen ist

der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 353

E.

5b ) erstellt.

Aufgrund der Akten kann angenommen werden – oder jeden falls nicht ausgeschlossen werden –, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalles tatsächlich bei der Y.___ AG angestellt war, jedoch mit einem deutlich tieferen Gehaltsanspruch.

Da sich der massgebliche Sachverhalt nicht – oder jedenfalls nicht mit vernünf tigem Aufwand – abklären liess, durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorhandenen Akten entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_/58_2014 vom 24. September 2015 E. 6.2).

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie

auf grund der Aktenlage

von einem monatlichen Nettoe inkommen von Fr. 3'200.-- ausgegangen ist . 4.

Die Beschwerdegegnerin kürzte sodann das Taggeld des Beschwerdeführers um 75 %. Dabei verwies sie auf Art.

46 A bs. 2 UVG, welcher jede falsche Information in der Unfallmeldung erfasst, soweit sie dazu führt, dass eine höhere Versiche rungsleistung als die geschuldete zugesprochen wird (vgl. vorne E. 1.3) .

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Arbeitgeberin habe die Unfall meldung verfasst und damit den Lohnanspruch deklariert (Urk. 10 S. 7), verkennt er, dass ihm die Angaben in der Unfallmeldung zuzurechnen sind, da ihm diese bekannt waren und er sie nie bestritten, sondern im Gegenteil sogar bestätigt hat. So insbesondere auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens , in welchem genau dieser von ihm behauptete Lohnanspruch strittig ist . Sein Ein wand , er habe sich in guten Treuen auf die Angaben der Arbeitgeberin verlassen, ist unter diesen Umständen

nicht haltbar . Schliesslich und letztendlich wird er auf der Unfallmeldung als Kontaktperson bei der Arbeitgeberin genannt (vgl. Urk. 8/1).

Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer wusste, dass der in der Unfall meldung angegebene Lohn nicht der Realität entsprach und es war i h m bewusst, dass er aufgrund dieser A ngabe höhere Taggelder zugesprochen erhalten würde. Die Angabe eines zu hohen Lohnes ist mit seinem Wissen und Willen erfolgt. Damit liegt eine absichtliche Falschmeldung vor (vgl. BGE 143 V 393 E. 6.4) .

In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen deutlich höheren Lohn als den tatsächlich bezogenen angab, ist die Kürzung um 75 % verhält nis mässig.

Dies insbesondere auch , da Art. 46 Abs. 2 UVG bei einer absichtlichen

Falschmeldung eine Leistungsverweigerung vorsieht. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch zugunsten des Beschwerdeführers lediglich eine Kürzung vorge nommen. Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Tagesansatz von Fr. 22.90 ist somit nicht zu beanstanden .

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) Anspruch auf ein Taggeld. Taggelder werden nach dem versicherten Ver dienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). A ls versichert er Verdienst gilt dabei der letzte vor dem U nfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs.

2 Halbsatz 1 UVG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) gilt als ver sicherter Verdienst, vorbehältlich der in lit . a-d aufgezählten Abweichungen, der nach der Bundesgesetzgebung über d ie AHV massgebende Lohn .

Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes kann nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden, weshalb grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen ist. Von dieser Regelung abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, prakt isch ausgeschlossen werden kann (vgl. vgl. BGE 128 V 189 E. 3a/ aa ; Urteile des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28.

Februar 2019 E.

E. 1.2 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art.

43 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ( ATSG )

statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforder lichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Per son ihre Mitwirkung verweigert. Art.

28 Abs.

2 ATSG

verpflichtet diese, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Unfallversicherung w ird diese Mitwirkungspflicht in Art.

55 Abs.

1 UVV

dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse; sie muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszu geben und Auskunft zu erteilen. Gemäss Art.

56 UVV muss der Arbeitgeber dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren.

Art.

43 Abs.

E. 1.3 Gemäss Art.

46 Abs.

2 UVG kann der Versicherer jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.

Soweit aufg ru n d einer Falschangabe in der Unfallmeldung ein Taggeld gestützt auf einen zu hohen versicherten Verdienst und damit ein frankenmässig zu hohes Taggeld ausbezahlt wurde, hat d ie

v ersicherte Person die Differenz grundsätzlich in Anwendung von A rt. 25 Abs.

1 ATSG zurückzuerstatten. Darüber hinaus gehend kann der Versicherer auch – im Sinne einer Sanktion – in Anwendung von A rt. 46 A bs. 2 UVG seine Leistungen verweigern und bereits erbrachte Leis tungen zurückfordern. Voraussetzung für eine solche Sanktionierung ist indessen , dass die falsche Angabe in der Unfallmeldung absichtlich er f olgte und sich die Absicht gerade darauf bezog, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen . Dabei reicht jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, sofern sie zur Entrichtung einer höheren als der aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse geschuldeten Leistung führt. Unter diese Bestimmung fällt somit auch die absichtliche Angabe eines zu hohen Lohnes , führt eine solche doch zur Ausrichtung von Geldleistungen aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes. Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt aber nur dann in Frage, wenn die absichtliche Falschmeldung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sanktionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.

E. 1.4 Am 23. November 2017 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (U rk. 8/121/3) . Das Konkursverfahren wurde am 17. Oktober 2019 man gels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 24. Januar 2020 im Handelsre gister gelöscht.

E. 1.5 Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin

einen An spruch des Versicherten auf Taggelder der Unfallversicherung ab

( Urk. 8/134). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

22. März

2019 Einsprache (Urk. 8/150). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 kam die Beschwerde geg ne rin auf ihre Verfügung vom 19. Februar 2019 zurück und legte den Taggeld ansatz auf Fr. 22.90 fest (Urk. 8/155). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/164) wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 ab (Urk. 8/ 169 = Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

14. August 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen aus der Unfallversicherung auszurichten mit der Bemessung des Tag geldanspruchs auf der Grundlage eines Jahresverdienstes von mindestens Fr. 110’496.60.-- (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 10), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 12). Mit E ingabe vom 5. November 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein, welche mit Verfügung vom 9. November 2020 dem Be schwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Eingabe vom 20. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 16 ), welche der Beschwerdegegnerin am 30. November 2020 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde (Urk. 18).

E. 2.1 In angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, Kontokorrent-Aus zügen der Y.___ AG vom 13. März 2017 mit Buchungen vom 29. Mai 2015 bis 13. Februar 2017 und einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 7. September 2017 lasse sich entnehmen, dass innert rund 17 ½ Monaten (vom 7. August bis 20. Januar 2017) Fr. 39'500.-- als Lohnzahlungen deklarierte Beträge sowie weitere Fr. 26'836.-- an Beträgen, deren Überweisungsgrund nicht bekannt sei, dem Beschwerdeführer überwiesen worden seien. Dies ergebe auf ein Jahr umgerechnet rund Fr. 45'000.--. Dieser Betrag korrespo n diere mit den An gaben des Beschwerdeführers in zwei amtlichen Verfahren. So habe er anlässlich eines Pfändungsvollzugs am 9. November 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'000.-- deklariert. Im Weiteren habe er anlässlich einer Einvernahme am 14. November 2016 im Rahmen eines Strafverfahrens ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'200.-- deklariert. Schliesslich sei der Beschwerdeführer der Suva per 1. Januar 2015 als einziger Mitarbeiter und mitarbeitender Gesellschafter bei der Y.___ AG mit einem Jahreslohn von Fr. 36'000.-- gemeldet worden . Ein versicherter Verdienst über de n in der Verfügung festgesetzten Betrag von Fr. 3'200.-- netto resp. Fr. 3'499.50 brutto hinaus sei nicht nachgewiesen. Eine Kürzung des Taggeldansatzes um rund 75 % auf Fr. 22.90 in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG sei im Rahmen der massiven Falschangabe verhältnismässig (Urk. 2 S. 4 ff.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte d emgegenüber im Wesentlichen geltend, die B.___ AG als Buchhalterin seiner Arbeitgeberin habe anhand der ihr damals vorliegenden Geschäftsunterlagen belegt, dass ihm im Zeitraum von Januar bis Dezember 2016 der Bruttolohn von total Fr. 110'496.60 zuzüglich Mittagszulagen von Fr. 3'000.-- tatsächlich ausgerichtet worden sei. Die Nettolohnzahlungen seien durch die von der Buchhalterin erhobenen und exakt bezifferten Banküber wei sungen , Barauszahlungen und Gutschriften im Kontokorrent des Beschwerde füh rers erfolgt. Die ihm ausgerichteten Lohnzahlungen seien ebenfalls bei allen Sozialversicherungen korrekt deklariert worden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines tieferen versicherten Ver diens tes eine Kürzung der Leistungen gestützt auf Art. 46 Abs. 2 UVG nicht statthaft wäre, da ihm die absichtlich irreführende Angabe eines unzutreffend hohen Lohns nicht nachgewiesen werden könne (Urk. 1 S. 3

ff.).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 hielt die Beschwerde gegnerin ergänzend fest, bei den Lohnabrechnungen der B.___ AG vom 22. September 2017 handle es sich um nachträglich erstellte Abrechnungen . Bei den Barbezügen gemäss U rk. 3/5 sei weder ersichtlich , an wen diese B eträge ge flossen seien , noch sei der Rechtsgrund dieser Barbezüge bekannt. Die Lohn de klarationen an die SVA und an die Suva seien nach dem U nfall vom 19. Februar 2017 erfolgt und hätten daher vorliegend keinen relevanten Beweiswert.

D ie am 23. November 2017 erfolgte Konkurseröffnung über die Y.___ AG spreche gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Firma, die es ermöglicht hätte, dem Beschwerdeführer ein massiv höheres Gehalt auszurichten , als im Rahmen der Neuerfassung des Betriebs deklariert worden sei (Urk. 7 S. 2 ff.).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 ergänzend aus, die von der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung beauftragte A.___ AG habe beim Konkursamt keine Einsicht in die Unterlagen genommen und somit die Abklärungspflicht vernachlässigt. Zur Beurteilung der Finanzier barkeit des mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Lohnes sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seiner Arbeitgeberin im Zeitraum nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom Dezember 2015 bis zum Unfall massgeblich . Die am 30. Juni 2017 durch die Buchhalterin abgeschlossene Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 mit einem Dienstleistungsertrag von Fr. 1'534'655.-- dokumentiere beweiskräftig, dass der arbeitsvertragliche Lohnanspruch damals ohne weiteres finanzierbar gewesen sei (Urk. 10 S. 2 ff.).

E. 3 ATSG

sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich

mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes als Grundlage der Taggeldbemessung.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat aufgezeigt ( Urk. 2 S. 4 f.) , dass diverse Ungereimt heiten und Widersprüchlichkeiten bezüglich des E inkomm e n s des Beschwerde führers zu verzeichnen waren, so namentlich Diskrepanzen zwischen dem ver traglich vereinbarten und dem nachweislich tatsächlich ausbezahlten Lohn .

Es

wurden unterschiedliche Angaben gegenüber der Unfallversicherung bei der Neuer fassung des Betriebs per 1. Januar 2015 ( Jahreslohn von Fr. 36'000.--, U rk. 8/80/ 50 ff.) und nach Eintritt des U nfalls vom 19. Februar 2017 gemacht . Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die

geltend gemachte Veränderung des Lohnes per 1. Januar 2016 ( Monatslohn von Fr. 8'500.-- gemäss Arbeitsvertrag vom Dezember 2015, U rk. 8/14) der Unfallversicherung vor dem Unfallereignis gemeldet worden wäre . Selbst wenn die versicherte Person bzw. ihre Arbeit ge berin für einen höheren Lohn Prämien bezahlt h ätte , reicht e dieser Umstand allein nicht für den Beweis eines entsprechenden, vor dem Unf all erzielten Lohns (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8.

Mai 2019 E.

4.7 und 8C_830 /2008 vom 15. Mai 2009 E. 5.2).

D es W eiteren hat d er Beschwerdeführer bei einem Pfän dungsvollzug am 9. November 2016 ein monatliches Nettoe inkommen von ca. Fr. 3'000.-- (Urk. 8/44)

und im Rahmen eines S trafverfahrens am 14. Novem ber 2016 ein solches von ca. F r. 3'200.-- (U rk. 8/86)

angegeben, was in keiner Weise mit dem mit der Unfallmeldung geltend gemachten angeblichen Lohn von Fr. 8'500.-- pro Monat gemäss Arbeitsvertrag vom Dezember 2015 überein stimmt .

Dies umso weniger, sollte der Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum für die C.___ GmbH (im Handelsregister gelöscht am 2 6. Oktober 2017 , vgl. zefix.ch) tätig gewesen sein, denn seine Auskunft gegenüber den Amts per sonen bezog sich auf die Gesamteinkünfte. Die nicht datierten Lohnabrech nungen für Januar bis Dezember 2016 (Urk.

8/13 , Urk.

8/59/6-18 , Urk.

8/109/7-18 ) , denen zufolg e der monatliche Bruttolohn Fr.

8’500 .-- betragen haben soll, erscheinen vor diesem Hintergrund fiktiv.

Lohnau sweise wurden nicht eingereicht und i m Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) vom 4. April

2017 für die Jahre 2014 bis 2016 sind keine Buchungen vorhanden (Urk.

8/37). Ausserdem liegen keine Arbeitsrapporte oder andere Unterlagen vor , die Aufschluss über seine Arbeitsleistungen für die Y.___ AG geben würden , obwohl sich der Beschwerdeführer im Arbeitsvertrag vom Dezember 2015 zur Erstellung solcher Stundenlisten verpflichtet hatte (Urk. 8/14 Ziff. 6.5) .

E. 3.3 Dem Bericht der A.___ AG vom 20. März 2018, welche von der Beschwer de gegnerin am 21. November 2017 beauftragt wurde, die Prüfung der Buchhaltung der Y.___ AG und der Erwerbssituation des Beschwerdeführers vorzunehmen, ist zu entnehmen, dass eine Terminvereinbarung zur Buchprüfung trotz mehrfacher telefonischer Kontaktaufnahmeversuche nicht möglich gewesen ist . Die Zustellung der postalischen Aufforderung sei verweigert worden. Der B e schwerdeführer sei am 6. Dezember 2017 telefonisch informiert worden, dass eine Buchprüfung bei der Y.___ AG zur Klärung des Sachverhalts in Zusammenhang mit seiner Unfallmeldung durchgeführt werde. Er habe die Zu ständigkeit von sich gewiesen und eine Mitwirkung verweigert (U rk. 8/120/8). Da die Buchprüfu n g nicht habe durchgeführt werden können , hätten die Au szah lungen auf das Konto des Beschwerdeführers gemäss den Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2017 nicht verifiziert werden können (U rk. 8/120/11). Auf der Lohndeklaration 2015 für die SVA Zürich sei der Beschwerdeführer nicht aufgeführt (vgl. Urk. 8/121/25), auf derjenigen für das Jahr 2016, datierend vom 2 3. Februar 2017, jedoch schon (vgl. Urk. 8/121/28) . Die undatierte BVG-Anmel dung bei der Sammelstiftung Vita sei im Juni 2016 erfasst worden (Urk. 8/12 0/12). Eine Beurteilung der Frage, ob die Y.___ AG angesichts der Auf tragslage und der Anzahl Beschäftigten in der Lage gewesen sei, den gemeldeten Verdienst zu erwirtschaften, sei auf der Basis des F inanzberichts per 31. Dezember 2016 nicht möglich. Wichtige Grundlagen wie die Bilanzdetails, A n h a ng und Kontodetails seien nicht verfügbar. Der Fina n zbericht verfüge nicht über den Detaillierungsgrad, welcher zur abschliessenden Beurteilung notwendig wäre (U rk. 8/120/13). Die Auszahlung des vermeintlichen Lohnes sei gemäss dem vor lie genden Lohnzusammenzug (Urk. 8/121/33) via Bank- und Barauszahlung so wie mittels Verrechnung mit dem Kontokorrent erfolgt. Eine Überprüfung, ob es sich bei den Geldflüssen um Lohnzahlungen aus einem Angestelltenverhältnis handle, könne ohne das Vorliegen von Detailinformationen nicht beurteilt werden ( Urk.

E. 3.4 Insgesamt bestehen variierende Angaben zur Lohnhöhe und es fehlen Belege über effektive Lohnz ahlungen der Y.___ AG an den Beschwerdeführer. Damit bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer von der Firma effektiv Lohn zah lungen erhalten hat und gegebenenfalls in welcher Höhe.

Die Form der Lohn zahlung ist zwar grundsätzlich frei. Wir d jedoch eine Barauszahlung oder Ver rechnung vereinbart, hat die betreffende Person umso mehr dafür zu sorgen, dass das Arbeitsverhältnis und der Lohnfluss nachgewiesen werden können.

In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung der Y.___ AG Mitglied des Verwaltungsrates war und seit 1 7. November 2016 bis zu seinem Austritt am 2 7. Juli 2017 (vgl. zefix.ch) als dessen Präsident und Geschäftsführer amtete, womit er die Verantwortlichkeit für allfällige Missstände in der Buchhaltung als Organ der Arbeitgeberfirma nicht von sich zu weisen vermag (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts). Ferner wird in den Lohnbescheinigungen zu Händen der SVA er selbst als Kon taktperson genannt (vgl. Urk. 8/121/25 und Urk. 8/121/28). D ie Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt rechtsprechungsgemäss der versicherten Person (vgl. vorne E . 1.1 ) .

3. 5

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten zu Recht Auskünfte und Unterlagen über seine Anstellung bei der Y.___ AG, über seine S tellung, seine konkreten Tätigkeiten und über ausgerichtete Lohnzahlungen sowie über die finanzielle Situation der Y.___ AG verlangt und eine Prüfung der Buchhaltung angeordnet .

Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer und die Y.___

AG auf die Mitwirkungspflicht en und die Folgen einer unentschuldbaren Nicht erfüllung hin.

Trotz wiederholten schriftlichen und telefonischen Mahnungen

wurden die verlangt en Unterlagen nicht eingereicht. D ies auch nicht

nach erneu ter Fristansetzung vom

7. Juni 2017

sowie einer Besprechung mit dem Beschwer deführer und seinem Rechtsvertreter am 7.

September 2017 ,

verbunden mit Hin weis en auf die Mitwirkungspflicht en und die Säumnis folgen

( Urk. 8/57-58 und U rk. 8/ 101-102 ).

Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann ( BGE 130 II 482

E. 3.2; 126 II 97

E. 2e; 124 II 361

E. 2b ), wie namentlich Buch haltungsunterlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4). Geht es dabei um Vorgänge, welche der Verwaltung nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, kann sich diese veranlasst sehen, im Rahmen der Be weiswürdigung von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Es ob liegt in einem solchen Fall der versicherten Person, die gegen sie sprechende Ver mutung umzustürzen ( Urteil des Bu ndesgerichts 8C_58/2014 vom 24. Septem ber 2014 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend ging es bei der angerufenen Mitwirkung primär um Auskünfte und Unterlagen zur tatsächlichen Anstellung sowie zum Lohn des Beschwerdeführers , der zugleich Organ der Arbeitgeberfirma gewesen war , was mit der Vorlage von Lohnausweisen, Kontoauszügen usw. möglich gewesen wäre.

Der Beschwerde führer hat trotz mehrmaliger Aufforderung keine sachdienlichen Unterlagen, wel che einen effektiven Lohnbezug belegen kö nnten, eingereicht . Objektive Hinde rungsgründe sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, da sie nicht in die beim Konkursamt Oerlikon-Zürich verwahrten Akten Einsicht genommen habe (Urk. 10 S. 4 und Urk. 16 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde geg nerin die Buchhaltungsunterlagen der Y.___ AG bereits vor der Kon kurseröffnung vom 23. November 2017 mehrmals einverlangt hatte, diese jedoch nicht eingereicht wurden. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde geg nerin nun unter Hinweis auf die Abklärungspflicht an das Konkursamt verweist, ohne Angaben zu machen, welche konkreten sachdienlichen Unterlagen dort vor zufinden wären, erscheint auch vor dem Hintergrund, dass das Konkursamt Oerlikon-Zürich der A.___ AG am 5. Dezember 2017 bzw. am 9. Januar 2018 mitteilte, dass keine bzw. kaum Unterlagen vorhanden seien (Urk. 8/120/5 und Urk. 8/120/7 und Urk. 98/121/10), nicht zielführend.

Es liegt somit eine unentschuldbare Verl etzung der Mitwirkungspflicht vor. 3. 6

Angesichts der widersprüchlichen und lückenhaften Aktenlage zum bezogenen Einkommen ist

der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 353

E.

5b ) erstellt.

Aufgrund der Akten kann angenommen werden – oder jeden falls nicht ausgeschlossen werden –, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalles tatsächlich bei der Y.___ AG angestellt war, jedoch mit einem deutlich tieferen Gehaltsanspruch.

Da sich der massgebliche Sachverhalt nicht – oder jedenfalls nicht mit vernünf tigem Aufwand – abklären liess, durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorhandenen Akten entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_/58_2014 vom 24. September 2015 E. 6.2).

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie

auf grund der Aktenlage

von einem monatlichen Nettoe inkommen von Fr. 3'200.-- ausgegangen ist . 4.

Die Beschwerdegegnerin kürzte sodann das Taggeld des Beschwerdeführers um 75 %. Dabei verwies sie auf Art.

46 A bs. 2 UVG, welcher jede falsche Information in der Unfallmeldung erfasst, soweit sie dazu führt, dass eine höhere Versiche rungsleistung als die geschuldete zugesprochen wird (vgl. vorne E. 1.3) .

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Arbeitgeberin habe die Unfall meldung verfasst und damit den Lohnanspruch deklariert (Urk. 10 S. 7), verkennt er, dass ihm die Angaben in der Unfallmeldung zuzurechnen sind, da ihm diese bekannt waren und er sie nie bestritten, sondern im Gegenteil sogar bestätigt hat. So insbesondere auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens , in welchem genau dieser von ihm behauptete Lohnanspruch strittig ist . Sein Ein wand , er habe sich in guten Treuen auf die Angaben der Arbeitgeberin verlassen, ist unter diesen Umständen

nicht haltbar . Schliesslich und letztendlich wird er auf der Unfallmeldung als Kontaktperson bei der Arbeitgeberin genannt (vgl. Urk. 8/1).

Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer wusste, dass der in der Unfall meldung angegebene Lohn nicht der Realität entsprach und es war i h m bewusst, dass er aufgrund dieser A ngabe höhere Taggelder zugesprochen erhalten würde. Die Angabe eines zu hohen Lohnes ist mit seinem Wissen und Willen erfolgt. Damit liegt eine absichtliche Falschmeldung vor (vgl. BGE 143 V 393 E. 6.4) .

In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen deutlich höheren Lohn als den tatsächlich bezogenen angab, ist die Kürzung um 75 % verhält nis mässig.

Dies insbesondere auch , da Art. 46 Abs. 2 UVG bei einer absichtlichen

Falschmeldung eine Leistungsverweigerung vorsieht. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch zugunsten des Beschwerdeführers lediglich eine Kürzung vorge nommen. Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Tagesansatz von Fr. 22.90 ist somit nicht zu beanstanden .

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 8 /120/ 13 f.) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00175

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

2. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Schadenmeldung vom 2 0. Februar 2017

meldete die am 5. Dezember 2014 ins Handelsregister eingetragene

Y.___ AG der Su va einen Unfall , bei welchem sich der bei ihr seit dem 1. Januar 2016 als Geschäftsführer in einem Vollzeitpensum angestellte X.___

am 19. Februar 2017 bei einem Sturz von einer Wendeltreppe eine Verletzung am rechten Unterschenkel zugezogen habe (U rk. 8/1) . Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstkonsultation im Spital Z.___ wurde als Diagnose ein Verdacht auf einen Muskelfaserriss bei diffu sem Hämatom im Bereich des Musculus

gastrocnemius

caput mediale rechts ge nannt

(U rk. 8/2). Am 2. Mai 2017 wurde mittels MRI eine komplette Achilles sehnen quer ruptur festgestellt (Urk. 8/47 und Urk. 8/48), welche am 23. Mai 2017 opera tiv behandelt wurde (Urk. 8/53). 1.2

Mit Schreiben vom 2 1. Februar 2017 forderte die Suva von der Y.___ AG den Arbeitsvertrag sowie Lohnangaben

und vom Versicherten Bankbe lege für die Lohnabrech n ungen ein (U rk. 8/4 und U rk. 8/5) und teilte ihm am 22. Februar 2017 mit, dass sie zur Höhe des Taggeldanspruches noch nicht Stel lung nehmen könne (Urk. 8/9) . Sie holte sodann einen Auszug aus dem Indivi duellen Konto

des V ersicherten

ein ( IK-Auszug, U rk. 8/16 und Urk. 8/37 ).

Mit S chreiben vom 28. März 2017 verlangte sie von der Y.___ AG detaillierte Angaben zum Arbeitsverhältnis (Urk . 8/25). Sie tätigte weitere Ab klärungen und holte unter anderem einen Auszug aus dem Strafregister sowie aus dem Betreibungsregister sowie die entsprechenden Akten ein (Urk. 8/26 und Urk. 6/28).

Am 4. April 2017 reichte die Y.___ AG diverse Unter lagen ein (U rk. 8/31). Mit Schreiben vom 6. April 2017 verlangte die Suva die noch fehlenden Unterlagen zur Überprüfung der Erwerbssituation des Beschwer deführers

ein (Urk. 8/33 -34 ).

Mit Schreiben vom

7. Juni 2017

mit Kopie an den Versicherten forderte die Suva die

Y.___ AG

unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht erneut auf, die noch fehlenden Unterlagen einzureichen und setzte eine letzte Frist an mit der Androhung , das s bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 8/57 -58 ). Am 7. September 2017 fand eine Be sprechung der Suva mit dem Beschwerdeführer und seinem Rech t svertreter statt (Urk. 8/101).

Der Beschwerdeführer wurde explizit auf die Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen hingewiesen (Urk. 8/102). Die verlangten Unterlagen wurden dennoch nicht aufgelegt. 1.3

Am

21. November 2017 beauftragte die Suva

die A.___ AG mit der Prüfung der Buchhaltung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit

der Y.___ AG (Urk.

8/114 ) .

Die Buchprüfung konnte mangels Mitwirkung des Geschäfts führers und einzigen verbleibenden Verwaltungsrates der Y.___ AG nicht durchgeführt werden. Der entsprechende Bericht wurde am 20. März 2018 erstattet (Urk. 8/120). 1.4

Am 23. November 2017 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (U rk. 8/121/3) . Das Konkursverfahren wurde am 17. Oktober 2019 man gels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 24. Januar 2020 im Handelsre gister gelöscht. 1.5

Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin

einen An spruch des Versicherten auf Taggelder der Unfallversicherung ab

( Urk. 8/134). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

22. März

2019 Einsprache (Urk. 8/150). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 kam die Beschwerde geg ne rin auf ihre Verfügung vom 19. Februar 2019 zurück und legte den Taggeld ansatz auf Fr. 22.90 fest (Urk. 8/155). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/164) wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 ab (Urk. 8/ 169 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

14. August 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen aus der Unfallversicherung auszurichten mit der Bemessung des Tag geldanspruchs auf der Grundlage eines Jahresverdienstes von mindestens Fr. 110’496.60.-- (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 10), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 12). Mit E ingabe vom 5. November 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein, welche mit Verfügung vom 9. November 2020 dem Be schwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Eingabe vom 20. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 16 ), welche der Beschwerdegegnerin am 30. November 2020 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde (Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den n achfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) Anspruch auf ein Taggeld. Taggelder werden nach dem versicherten Ver dienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). A ls versichert er Verdienst gilt dabei der letzte vor dem U nfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs.

2 Halbsatz 1 UVG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) gilt als ver sicherter Verdienst, vorbehältlich der in lit . a-d aufgezählten Abweichungen, der nach der Bundesgesetzgebung über d ie AHV massgebende Lohn .

Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes kann nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden, weshalb grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen ist. Von dieser Regelung abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, prakt isch ausgeschlossen werden kann (vgl. vgl. BGE 128 V 189 E. 3a/ aa ; Urteile des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28.

Februar 2019 E.

3.2 und

8C_250/2011 vom 3.

Juni 2011 E .

3.2) . So kann namentlich auf den vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt werden, wenn dieser in einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr. Der versicherten Person obliegt die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C _388/2008 vom 29.

September 2008 E.

4.1 mit Hinweisen ). 1.2

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art.

43 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ( ATSG )

statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforder lichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Per son ihre Mitwirkung verweigert. Art.

28 Abs.

2 ATSG

verpflichtet diese, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Unfallversicherung w ird diese Mitwirkungspflicht in Art.

55 Abs.

1 UVV

dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse; sie muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszu geben und Auskunft zu erteilen. Gemäss Art.

56 UVV muss der Arbeitgeber dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren.

Art.

43 Abs.

3 ATSG

sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich

mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 1.3

Gemäss Art.

46 Abs.

2 UVG kann der Versicherer jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.

Soweit aufg ru n d einer Falschangabe in der Unfallmeldung ein Taggeld gestützt auf einen zu hohen versicherten Verdienst und damit ein frankenmässig zu hohes Taggeld ausbezahlt wurde, hat d ie

v ersicherte Person die Differenz grundsätzlich in Anwendung von A rt. 25 Abs.

1 ATSG zurückzuerstatten. Darüber hinaus gehend kann der Versicherer auch – im Sinne einer Sanktion – in Anwendung von A rt. 46 A bs. 2 UVG seine Leistungen verweigern und bereits erbrachte Leis tungen zurückfordern. Voraussetzung für eine solche Sanktionierung ist indessen , dass die falsche Angabe in der Unfallmeldung absichtlich er f olgte und sich die Absicht gerade darauf bezog, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen . Dabei reicht jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, sofern sie zur Entrichtung einer höheren als der aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse geschuldeten Leistung führt. Unter diese Bestimmung fällt somit auch die absichtliche Angabe eines zu hohen Lohnes , führt eine solche doch zur Ausrichtung von Geldleistungen aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes. Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt aber nur dann in Frage, wenn die absichtliche Falschmeldung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sanktionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

In angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, Kontokorrent-Aus zügen der Y.___ AG vom 13. März 2017 mit Buchungen vom 29. Mai 2015 bis 13. Februar 2017 und einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 7. September 2017 lasse sich entnehmen, dass innert rund 17 ½ Monaten (vom 7. August bis 20. Januar 2017) Fr. 39'500.-- als Lohnzahlungen deklarierte Beträge sowie weitere Fr. 26'836.-- an Beträgen, deren Überweisungsgrund nicht bekannt sei, dem Beschwerdeführer überwiesen worden seien. Dies ergebe auf ein Jahr umgerechnet rund Fr. 45'000.--. Dieser Betrag korrespo n diere mit den An gaben des Beschwerdeführers in zwei amtlichen Verfahren. So habe er anlässlich eines Pfändungsvollzugs am 9. November 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'000.-- deklariert. Im Weiteren habe er anlässlich einer Einvernahme am 14. November 2016 im Rahmen eines Strafverfahrens ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'200.-- deklariert. Schliesslich sei der Beschwerdeführer der Suva per 1. Januar 2015 als einziger Mitarbeiter und mitarbeitender Gesellschafter bei der Y.___ AG mit einem Jahreslohn von Fr. 36'000.-- gemeldet worden . Ein versicherter Verdienst über de n in der Verfügung festgesetzten Betrag von Fr. 3'200.-- netto resp. Fr. 3'499.50 brutto hinaus sei nicht nachgewiesen. Eine Kürzung des Taggeldansatzes um rund 75 % auf Fr. 22.90 in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG sei im Rahmen der massiven Falschangabe verhältnismässig (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte d emgegenüber im Wesentlichen geltend, die B.___ AG als Buchhalterin seiner Arbeitgeberin habe anhand der ihr damals vorliegenden Geschäftsunterlagen belegt, dass ihm im Zeitraum von Januar bis Dezember 2016 der Bruttolohn von total Fr. 110'496.60 zuzüglich Mittagszulagen von Fr. 3'000.-- tatsächlich ausgerichtet worden sei. Die Nettolohnzahlungen seien durch die von der Buchhalterin erhobenen und exakt bezifferten Banküber wei sungen , Barauszahlungen und Gutschriften im Kontokorrent des Beschwerde füh rers erfolgt. Die ihm ausgerichteten Lohnzahlungen seien ebenfalls bei allen Sozialversicherungen korrekt deklariert worden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines tieferen versicherten Ver diens tes eine Kürzung der Leistungen gestützt auf Art. 46 Abs. 2 UVG nicht statthaft wäre, da ihm die absichtlich irreführende Angabe eines unzutreffend hohen Lohns nicht nachgewiesen werden könne (Urk. 1 S. 3

ff.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 hielt die Beschwerde gegnerin ergänzend fest, bei den Lohnabrechnungen der B.___ AG vom 22. September 2017 handle es sich um nachträglich erstellte Abrechnungen . Bei den Barbezügen gemäss U rk. 3/5 sei weder ersichtlich , an wen diese B eträge ge flossen seien , noch sei der Rechtsgrund dieser Barbezüge bekannt. Die Lohn de klarationen an die SVA und an die Suva seien nach dem U nfall vom 19. Februar 2017 erfolgt und hätten daher vorliegend keinen relevanten Beweiswert.

D ie am 23. November 2017 erfolgte Konkurseröffnung über die Y.___ AG spreche gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Firma, die es ermöglicht hätte, dem Beschwerdeführer ein massiv höheres Gehalt auszurichten , als im Rahmen der Neuerfassung des Betriebs deklariert worden sei (Urk. 7 S. 2 ff.). 2.4

Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 ergänzend aus, die von der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung beauftragte A.___ AG habe beim Konkursamt keine Einsicht in die Unterlagen genommen und somit die Abklärungspflicht vernachlässigt. Zur Beurteilung der Finanzier barkeit des mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Lohnes sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seiner Arbeitgeberin im Zeitraum nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom Dezember 2015 bis zum Unfall massgeblich . Die am 30. Juni 2017 durch die Buchhalterin abgeschlossene Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 mit einem Dienstleistungsertrag von Fr. 1'534'655.-- dokumentiere beweiskräftig, dass der arbeitsvertragliche Lohnanspruch damals ohne weiteres finanzierbar gewesen sei (Urk. 10 S. 2 ff.). 3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes als Grundlage der Taggeldbemessung. 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat aufgezeigt ( Urk. 2 S. 4 f.) , dass diverse Ungereimt heiten und Widersprüchlichkeiten bezüglich des E inkomm e n s des Beschwerde führers zu verzeichnen waren, so namentlich Diskrepanzen zwischen dem ver traglich vereinbarten und dem nachweislich tatsächlich ausbezahlten Lohn .

Es

wurden unterschiedliche Angaben gegenüber der Unfallversicherung bei der Neuer fassung des Betriebs per 1. Januar 2015 ( Jahreslohn von Fr. 36'000.--, U rk. 8/80/ 50 ff.) und nach Eintritt des U nfalls vom 19. Februar 2017 gemacht . Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die

geltend gemachte Veränderung des Lohnes per 1. Januar 2016 ( Monatslohn von Fr. 8'500.-- gemäss Arbeitsvertrag vom Dezember 2015, U rk. 8/14) der Unfallversicherung vor dem Unfallereignis gemeldet worden wäre . Selbst wenn die versicherte Person bzw. ihre Arbeit ge berin für einen höheren Lohn Prämien bezahlt h ätte , reicht e dieser Umstand allein nicht für den Beweis eines entsprechenden, vor dem Unf all erzielten Lohns (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8.

Mai 2019 E.

4.7 und 8C_830 /2008 vom 15. Mai 2009 E. 5.2).

D es W eiteren hat d er Beschwerdeführer bei einem Pfän dungsvollzug am 9. November 2016 ein monatliches Nettoe inkommen von ca. Fr. 3'000.-- (Urk. 8/44)

und im Rahmen eines S trafverfahrens am 14. Novem ber 2016 ein solches von ca. F r. 3'200.-- (U rk. 8/86)

angegeben, was in keiner Weise mit dem mit der Unfallmeldung geltend gemachten angeblichen Lohn von Fr. 8'500.-- pro Monat gemäss Arbeitsvertrag vom Dezember 2015 überein stimmt .

Dies umso weniger, sollte der Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum für die C.___ GmbH (im Handelsregister gelöscht am 2 6. Oktober 2017 , vgl. zefix.ch) tätig gewesen sein, denn seine Auskunft gegenüber den Amts per sonen bezog sich auf die Gesamteinkünfte. Die nicht datierten Lohnabrech nungen für Januar bis Dezember 2016 (Urk.

8/13 , Urk.

8/59/6-18 , Urk.

8/109/7-18 ) , denen zufolg e der monatliche Bruttolohn Fr.

8’500 .-- betragen haben soll, erscheinen vor diesem Hintergrund fiktiv.

Lohnau sweise wurden nicht eingereicht und i m Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) vom 4. April

2017 für die Jahre 2014 bis 2016 sind keine Buchungen vorhanden (Urk.

8/37). Ausserdem liegen keine Arbeitsrapporte oder andere Unterlagen vor , die Aufschluss über seine Arbeitsleistungen für die Y.___ AG geben würden , obwohl sich der Beschwerdeführer im Arbeitsvertrag vom Dezember 2015 zur Erstellung solcher Stundenlisten verpflichtet hatte (Urk. 8/14 Ziff. 6.5) . 3.3

Dem Bericht der A.___ AG vom 20. März 2018, welche von der Beschwer de gegnerin am 21. November 2017 beauftragt wurde, die Prüfung der Buchhaltung der Y.___ AG und der Erwerbssituation des Beschwerdeführers vorzunehmen, ist zu entnehmen, dass eine Terminvereinbarung zur Buchprüfung trotz mehrfacher telefonischer Kontaktaufnahmeversuche nicht möglich gewesen ist . Die Zustellung der postalischen Aufforderung sei verweigert worden. Der B e schwerdeführer sei am 6. Dezember 2017 telefonisch informiert worden, dass eine Buchprüfung bei der Y.___ AG zur Klärung des Sachverhalts in Zusammenhang mit seiner Unfallmeldung durchgeführt werde. Er habe die Zu ständigkeit von sich gewiesen und eine Mitwirkung verweigert (U rk. 8/120/8). Da die Buchprüfu n g nicht habe durchgeführt werden können , hätten die Au szah lungen auf das Konto des Beschwerdeführers gemäss den Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2017 nicht verifiziert werden können (U rk. 8/120/11). Auf der Lohndeklaration 2015 für die SVA Zürich sei der Beschwerdeführer nicht aufgeführt (vgl. Urk. 8/121/25), auf derjenigen für das Jahr 2016, datierend vom 2 3. Februar 2017, jedoch schon (vgl. Urk. 8/121/28) . Die undatierte BVG-Anmel dung bei der Sammelstiftung Vita sei im Juni 2016 erfasst worden (Urk. 8/12 0/12). Eine Beurteilung der Frage, ob die Y.___ AG angesichts der Auf tragslage und der Anzahl Beschäftigten in der Lage gewesen sei, den gemeldeten Verdienst zu erwirtschaften, sei auf der Basis des F inanzberichts per 31. Dezember 2016 nicht möglich. Wichtige Grundlagen wie die Bilanzdetails, A n h a ng und Kontodetails seien nicht verfügbar. Der Fina n zbericht verfüge nicht über den Detaillierungsgrad, welcher zur abschliessenden Beurteilung notwendig wäre (U rk. 8/120/13). Die Auszahlung des vermeintlichen Lohnes sei gemäss dem vor lie genden Lohnzusammenzug (Urk. 8/121/33) via Bank- und Barauszahlung so wie mittels Verrechnung mit dem Kontokorrent erfolgt. Eine Überprüfung, ob es sich bei den Geldflüssen um Lohnzahlungen aus einem Angestelltenverhältnis handle, könne ohne das Vorliegen von Detailinformationen nicht beurteilt werden ( Urk. 8 /120/ 13 f.) .

3.4

Insgesamt bestehen variierende Angaben zur Lohnhöhe und es fehlen Belege über effektive Lohnz ahlungen der Y.___ AG an den Beschwerdeführer. Damit bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer von der Firma effektiv Lohn zah lungen erhalten hat und gegebenenfalls in welcher Höhe.

Die Form der Lohn zahlung ist zwar grundsätzlich frei. Wir d jedoch eine Barauszahlung oder Ver rechnung vereinbart, hat die betreffende Person umso mehr dafür zu sorgen, dass das Arbeitsverhältnis und der Lohnfluss nachgewiesen werden können.

In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung der Y.___ AG Mitglied des Verwaltungsrates war und seit 1 7. November 2016 bis zu seinem Austritt am 2 7. Juli 2017 (vgl. zefix.ch) als dessen Präsident und Geschäftsführer amtete, womit er die Verantwortlichkeit für allfällige Missstände in der Buchhaltung als Organ der Arbeitgeberfirma nicht von sich zu weisen vermag (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts). Ferner wird in den Lohnbescheinigungen zu Händen der SVA er selbst als Kon taktperson genannt (vgl. Urk. 8/121/25 und Urk. 8/121/28). D ie Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt rechtsprechungsgemäss der versicherten Person (vgl. vorne E . 1.1 ) .

3. 5

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten zu Recht Auskünfte und Unterlagen über seine Anstellung bei der Y.___ AG, über seine S tellung, seine konkreten Tätigkeiten und über ausgerichtete Lohnzahlungen sowie über die finanzielle Situation der Y.___ AG verlangt und eine Prüfung der Buchhaltung angeordnet .

Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer und die Y.___

AG auf die Mitwirkungspflicht en und die Folgen einer unentschuldbaren Nicht erfüllung hin.

Trotz wiederholten schriftlichen und telefonischen Mahnungen

wurden die verlangt en Unterlagen nicht eingereicht. D ies auch nicht

nach erneu ter Fristansetzung vom

7. Juni 2017

sowie einer Besprechung mit dem Beschwer deführer und seinem Rechtsvertreter am 7.

September 2017 ,

verbunden mit Hin weis en auf die Mitwirkungspflicht en und die Säumnis folgen

( Urk. 8/57-58 und U rk. 8/ 101-102 ).

Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann ( BGE 130 II 482

E. 3.2; 126 II 97

E. 2e; 124 II 361

E. 2b ), wie namentlich Buch haltungsunterlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4). Geht es dabei um Vorgänge, welche der Verwaltung nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, kann sich diese veranlasst sehen, im Rahmen der Be weiswürdigung von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Es ob liegt in einem solchen Fall der versicherten Person, die gegen sie sprechende Ver mutung umzustürzen ( Urteil des Bu ndesgerichts 8C_58/2014 vom 24. Septem ber 2014 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend ging es bei der angerufenen Mitwirkung primär um Auskünfte und Unterlagen zur tatsächlichen Anstellung sowie zum Lohn des Beschwerdeführers , der zugleich Organ der Arbeitgeberfirma gewesen war , was mit der Vorlage von Lohnausweisen, Kontoauszügen usw. möglich gewesen wäre.

Der Beschwerde führer hat trotz mehrmaliger Aufforderung keine sachdienlichen Unterlagen, wel che einen effektiven Lohnbezug belegen kö nnten, eingereicht . Objektive Hinde rungsgründe sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, da sie nicht in die beim Konkursamt Oerlikon-Zürich verwahrten Akten Einsicht genommen habe (Urk. 10 S. 4 und Urk. 16 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde geg nerin die Buchhaltungsunterlagen der Y.___ AG bereits vor der Kon kurseröffnung vom 23. November 2017 mehrmals einverlangt hatte, diese jedoch nicht eingereicht wurden. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde geg nerin nun unter Hinweis auf die Abklärungspflicht an das Konkursamt verweist, ohne Angaben zu machen, welche konkreten sachdienlichen Unterlagen dort vor zufinden wären, erscheint auch vor dem Hintergrund, dass das Konkursamt Oerlikon-Zürich der A.___ AG am 5. Dezember 2017 bzw. am 9. Januar 2018 mitteilte, dass keine bzw. kaum Unterlagen vorhanden seien (Urk. 8/120/5 und Urk. 8/120/7 und Urk. 98/121/10), nicht zielführend.

Es liegt somit eine unentschuldbare Verl etzung der Mitwirkungspflicht vor. 3. 6

Angesichts der widersprüchlichen und lückenhaften Aktenlage zum bezogenen Einkommen ist

der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 353

E.

5b ) erstellt.

Aufgrund der Akten kann angenommen werden – oder jeden falls nicht ausgeschlossen werden –, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalles tatsächlich bei der Y.___ AG angestellt war, jedoch mit einem deutlich tieferen Gehaltsanspruch.

Da sich der massgebliche Sachverhalt nicht – oder jedenfalls nicht mit vernünf tigem Aufwand – abklären liess, durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorhandenen Akten entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_/58_2014 vom 24. September 2015 E. 6.2).

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie

auf grund der Aktenlage

von einem monatlichen Nettoe inkommen von Fr. 3'200.-- ausgegangen ist . 4.

Die Beschwerdegegnerin kürzte sodann das Taggeld des Beschwerdeführers um 75 %. Dabei verwies sie auf Art.

46 A bs. 2 UVG, welcher jede falsche Information in der Unfallmeldung erfasst, soweit sie dazu führt, dass eine höhere Versiche rungsleistung als die geschuldete zugesprochen wird (vgl. vorne E. 1.3) .

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Arbeitgeberin habe die Unfall meldung verfasst und damit den Lohnanspruch deklariert (Urk. 10 S. 7), verkennt er, dass ihm die Angaben in der Unfallmeldung zuzurechnen sind, da ihm diese bekannt waren und er sie nie bestritten, sondern im Gegenteil sogar bestätigt hat. So insbesondere auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens , in welchem genau dieser von ihm behauptete Lohnanspruch strittig ist . Sein Ein wand , er habe sich in guten Treuen auf die Angaben der Arbeitgeberin verlassen, ist unter diesen Umständen

nicht haltbar . Schliesslich und letztendlich wird er auf der Unfallmeldung als Kontaktperson bei der Arbeitgeberin genannt (vgl. Urk. 8/1).

Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer wusste, dass der in der Unfall meldung angegebene Lohn nicht der Realität entsprach und es war i h m bewusst, dass er aufgrund dieser A ngabe höhere Taggelder zugesprochen erhalten würde. Die Angabe eines zu hohen Lohnes ist mit seinem Wissen und Willen erfolgt. Damit liegt eine absichtliche Falschmeldung vor (vgl. BGE 143 V 393 E. 6.4) .

In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen deutlich höheren Lohn als den tatsächlich bezogenen angab, ist die Kürzung um 75 % verhält nis mässig.

Dies insbesondere auch , da Art. 46 Abs. 2 UVG bei einer absichtlichen

Falschmeldung eine Leistungsverweigerung vorsieht. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch zugunsten des Beschwerdeführers lediglich eine Kürzung vorge nommen. Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Tagesansatz von Fr. 22.90 ist somit nicht zu beanstanden .

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht