opencaselaw.ch

UV.2020.00171

Prozessuale Revision, keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht

Zürich SozVersG · 2021-03-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1973, war ab 1. März 2016 als Mitarbeiterin in einem befristeten Projekt zur Bereinigung von Datenbanken beim A mt Y.___ angestellt, als sie am 7. März 2016 einen Unfall erlitt (Schadenmeldung vom 9. März 2016 [ Urk. 15/A1] und Austrittsverfügung der Finanzdirektion [ Urk. 15/A19]). Als obligatorischer Unfallversicherer teilte die AXA Versicherungen AG (AXA) der Versicherten am 2 8. September 2016 mit, dass sie die Übernahme der unfallbedingten Versicherungsleistungen mangels natürlicher und adäquater Unfallfolgen per 3 1. Oktober 2016 einstellen werde ( Urk. 15/A32). Auf Einwand der Versicherten hin (vgl. Urk. 15/A36) verfügte die AXA am 2 1. Dezember 2016 die Leistungseinstellung aus der obligatorischen Unfall versicherung per 8. Januar 2017 ( Urk. 15/A79). Die dagegen am 2 3. Januar 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 15/A90, wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 1 1. August 2017 ab ( Urk. 15/A102). 1.2

Mit Schr eiben vom 1 5. April 2019 ( Urk. 15 / A

113) teilte die Versicherte der AXA mit, sie habe nun den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung erhal ten. Aus diesem gehe hervor, dass sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte und die Rente stehe ihr rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 in voller Höhe zu. Mit Bezug auf diesen Bescheid b eantrage sie eine Ausgleichs zah lung für den erlittenen Schaden und die Beeinträchtigungen. Der Renten bescheid bestätige, dass die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar mit dem Unfall vom 7. März 2016 i n Zusammenhang stehe. S ie bitte den Antrag zu prüfen. Am 3 0. April 2019 ( Urk. 15/A116 ) hielt die AXA fest, mit Ein spracheentscheid vom 1 1. August 2017 sei das Leistungsbegehren abgewiesen worden und dieser Ent scheid sei in Rechtskraft erwachsen , weshalb sie

auf die Leistungseinst ellung nicht zurückkomme. Die d agegen erhob ene Beschwerde vom

7. Mai 2019

mit dem sinngemässen Rechtsbegehren , der Entscheid der AXA vom 3 0. April 2019 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen «Entschädigung/Genugtuung bzw . Zah lung eines Schadenersatzes» zuzusprechen , wurde mit Urteil des hiesigen Gerich ts vom 2. Juli 2019 Prozess Nr. UV.2019.00118 abgewiesen ( Urk. 15/A117) . Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_493/2019 vom 1 8. September 2019 nicht ein ( Urk. 15/A121). 1.3

Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2020 ersuchte die Versicherte die AXA erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente aus der Unfallversicherung ( Urk. 15/A124). Die AXA , welche das Gesuch als Revisionsbegehren entgegengenommen hatte, trat darauf mit Verfügung vom 2 7. Mai 2020 nicht ein ( Urk. 15/A132). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 15/A135), wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 ( Urk. 15/A154 = Urk.

2) ab. 2.

Da gegen erhob die Versicherte am 1 1. Juli 2020 ( Urk.

1) Beschwerde. Auf ge richtliche Aufforderung hin , die Beschwerde zu verbessern (Verfügung vom 1 7. Juli 2020 [ Urk. 7]) , stellte die Beschwerdeführerin am 2 6. Juli 2020 folgendes Rechtsbegehren ( Urk. 8 S. 1 ) :

« Ich erhebe Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AXA Winterthur vom 0 8. Juli 2020 (UVG 12.292.016/1099), erhebe Klage ge gen die Beschwerdegegnerin und beantrage die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin CHF 145'320. 51 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins s atz seit dem 08.01.2017 zu zahlen. Weiterhin in alle vertraglichen Versicherungsleistungen wie bspw. zu künftige Heilungskosten (Spezialtherapien, Medikamente, medizinische Hilfsmittel) und Invalidenrente einzutreten. » Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 20 20 beantr agte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 1 6. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (so genannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2). Der Begriff « neue Tatsachen oder Beweismittel » ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetz es über das Bu ndesgericht, BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht be kannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer an deren Entscheidung zu führen ( BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bun des gerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1 ). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tat sachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfah ren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisions verfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 8. Juli 2020 damit ( Urk. 2 S. 3), dass der Einspracheentscheid vom 1 1. August 2017 rechtskräftig geworden sei und für ein Zurückkommen die Voraussetzungen der prozessualen Revision erfüllt sein müssten . M it dem damaligen Einspracheentscheid

sei die Adäquanz verneint worden. D amit seien alle nicht bildgebend objektivierbaren Beschwerden und alle psychiatrischen Leiden von der Leistungspflicht des Un fallversicherers ausgeschlossen worden .

Der von der Beschwerdeführerin angeführte Revisionsgrund liege einzig in der Erwähnung einer dissoziativen Störung gemäss einem Gutachten, welches die IV Ende 2019 veranl asst habe. Dabei handle es sich klar um ein psychiatrisches Krankheitsbild ohne jeglichen Zusammenhang mit bildgebend objektivierbaren Befunden. Diese rein psychiatrische Diagnose sei nicht geeignet, einen Revisions tatbestand zu begründen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin das Gut achten nicht einmal zugestellt und damit den Revisionsgrund nicht einmal glaub haft gemacht habe (S. 6). 2.2

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 f.), die Leistungspflicht der Unfallversicherung sei bestehe so lange , bis die frühere Arbeitsfähigkeit wieder erlangt sei oder bis eine entsprechende Invali den rente des Unfallversicherers ausgerichtet werde . Dies sei beides bis zum heutigen Tage nich t gegeben. Die Taggeldzahlungen hätten nur dann einstellt werden dür fen, wenn der Unfallversicherer den Wegfall des zuvor anerkannten Kausal zusammenhangs zwischen dem Gesundheit sschaden und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachweise. Dies sei nicht geschehen. Der Bericht des beratenden Arztes Dr. Z.___

sei

ohne sie zu befragen o der zu untersuchen lediglich aufgrund von ausgewählten Untersuchungs ergebnissen erstellt worden . Die Unfallversicherung müsse den Nachweis, dass kein Kausalzusammenhang bestehe , medizi nisch hinreichend begründen und nachweisen, dass die Unfallursachen vollständig weggefallen sei en und da ss der jenige Gesundheitszustand wieder erreicht sei , wie er vor dem Unfall bestand en habe . Dies sei nicht gegeben. Der von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Bericht stelle kein entsprechendes Gutachten dar.

Darüber hinaus sei nachweislich ein krankheitsbedingter Erwerbsausfa ll entstanden und ohne das Unfallereignis wäre sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch immer beschäftigt. Auch die Zahn verletzung sowie die anteriore Position des linken Kieferdiskus stünden im Zu sammenhang mit dem Unfallereignis , wozu ein weiterer Befund einer Unter suchung sowie eine Stellungnahme von 1 1. Januar 2017 eingereicht werde. 3.

3.1

M it Einspracheentscheid vom 1 1. August 2017 wurde rechtskräftig über das Leistungsbegehren der Beschwerde führerin entschieden. Folglich ist zu prüfen, ob seither neue Tatsa chen oder Beweismittel entdeckt wurden , aus welchen sich d ie Unrichtigkeit dieses

Entscheides ergibt und ob solche

Tatsachen und Beweismittel innert Frist von 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend gemacht wurden . Dabei hat die

Beschwerdeführerin die erhebliche n neue n Tatsache n nachzuweisen (vgl. E. 1). 3.2

Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus ( Urk. 8 S. 4) :

«Sowohl Prof. Dr. A.___ (09.09.2016 und 25.11.2016) als auch die Ärzte des Spitals B.___ Prof. Dr. C.___ u nd Dr. D.___ (16.09.2016)

haben in ihren Untersuchungsergebnissen ein Trauma und die Schwere des Sturzes be stätigt . Auch der Kausalzusammenhang von Dr. E.___ (30.09.2016 und 04.01.2017) bestätigt diese Befunde nochmals. Selbst wenn sich die Residuen des Traumas im März 2016 in Grössenregredienz befinden, ist dies nur eine Unfall folge. Alle anderen direkt damit im Zusammenhang bestehenden Erkrankungen sind allerdings noch nicht ausgeheilt und auch weiterhin behandlungsbedürftig. Zusätzlich ist es zu mehreren vermeidba ren Folgeerkrankungen gekommen [ siehe Begutachtung Rentenversicherung ] . Darüber hinaus entstand mir nachweislich ein krankheitsbedingter Erwerbsausfall. Da ich bei Krankheitseintritt noch in einem Arbeitsverhältnis stand, gilt die Vermutung, dass ich ohne Krankheitsfall weiterhin Lohn erhalten hätte. Ich habe meine Ans tellung beim Y.___ ja nur verloren, weil ich nicht arbeitsfähig war. Ohne das Unfallereignis wäre ich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch immer beschäftigt. Die Zahnverletzung sowie die anteriore Position des linken Kieferdiskus stehen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Zusätzlich übersende ich Ihnen einen weiteren Befund einer Untersuchung sowie Stellungnahme von 11.01.2017 von Frau Dr. F.___ [siehe Anlage ]. »

Die vorgebrachten neuen Beweise hätten zum Zeitpunkt der Verfügung der AXA im Jahr 2016 noch nicht zur Verfügung gestanden, da die Untersuchungen und Behandlungen weder abgeschlossen, ja teilweise noch nicht einmal gestartet ge wesen seien ( Urk. 1 S. 4). Die entsprechenden Berichte legte die Beschwerde führerin auf ( Urk. 9/H-I, Urk. 9/U). 3 .3

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2020 ( Urk.

13) zu Recht ausführte, lagen die von der Beschwerdeführerin als neue Tatsachen und Beweismittel aufgeführten Berichte im Zeitpunkt des Einsprache entscheides

vom 1 1. August 2017 bereits wie folgt vor: - Bericht e von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Radiologie, vom 27. Juli 2016 ( Urk. 14/M13), 9. September 2016 ( Urk. 14/ M11) und vom 2 5. November 2016 ( Urk. 14/ M41) - Bericht des Spitals B.___ von Prof. Dr. med.

C.___ und Dr. med. D.___ vom 2 7. September 2016 ( Urk. 14/ M10) - Bericht e von pract . med.

E.___ vom 3 0. September 2016 ( Urk. 14/ M14) und 2. Januar 2017 ( Urk. 14/ M44 , S. 2 ) - Bericht der Zahnärztin Dr. F.___ , Fachzahnarzt für Oralchirurgie vom 1 6. Januar 2017 ( Urk. 15/ A90/B4)

Da die von der Beschwerdeführerin genannten Berichte bei Erlass des Einsprache entscheides vom 1 1. August 2017 bereits in den Akten lagen, ist nicht einzu sehen, inwiefern es sich dabei um neue Beweismittel handeln sollte. Im Übrigen ergibt sich bereits aus den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Daten, dass die Berichte vor Erlass des Einspracheentscheids erstellt wurden, weshalb sich diese nicht als neue Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG eignen.

Die Beschwerdeführerin legte zudem psychiatrische Berichte sowie einen Bericht einer Fachärztin für Innere Medizin auf (Urk. 9/Q-S, Urk. 9/U). Diese Berichte da tieren vom Jahr 2019, und damit nach Entscheiderlass . Die Fachärzte äusserten sich darin zu den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden sowie zu den von ihnen gestellten Diagnosen. Eine Stellungnahme zu einem allfälligen Zusammenhang mit dem im Jahr 2016 erlittenen Unfall findet sich darin jedoch nicht. In einem Bericht wird sogar explizit darauf hingewiesen, es sei mit der Patientin besprochen worden, dass nicht beurteilt werden könne, ob und in wel chem Ausmass es durch den Sturz zu einer hirnorganischen Schädigung ge kommen sei bzw. welcher Anteil der Störung psychogen sei (Urk. 9/R). Daher lässt sich aus diesen Berichten nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin herleiten. Gleiches gilt für die Aussage von Dr. A.___ vom 2. August 2019 ( Urk. 6/3), wonach er der Beschwerdeführerin eine Abklärung in einem spezialisierten Traumazentrum empfahl. Dies geschah vor dem Hintergrund geklagter Beschwerden und unter dem Hinweis, dass die Bilder aus dem Jahr 2016 ein Blut gerinnsel in einer Windungsfurche, indes keine anderweitigen Traumafolgen ge zeigt hatten. Hieraus lässt sich (noch) nicht auf einen neu bewiesenen Sachverhalt schliessen. 3.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keine

Revisionsgründe im Sinne neue r Tatsachen oder Beweismittel gemäss

Art. 53 Abs. 1 ATSG b ei gebracht. Die prozessuale Revision des Einspracheentscheid es vom 1 1. August 2017 , mit dem der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aus der Unfallversicherung bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, ist damit ausgeschlossen .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1973, war ab 1. März 2016 als Mitarbeiterin in einem befristeten Projekt zur Bereinigung von Datenbanken beim A mt Y.___ angestellt, als sie am 7. März 2016 einen Unfall erlitt (Schadenmeldung vom 9. März 2016 [ Urk. 15/A1] und Austrittsverfügung der Finanzdirektion [ Urk. 15/A19]). Als obligatorischer Unfallversicherer teilte die AXA Versicherungen AG (AXA) der Versicherten am 2 8. September 2016 mit, dass sie die Übernahme der unfallbedingten Versicherungsleistungen mangels natürlicher und adäquater Unfallfolgen per 3 1. Oktober 2016 einstellen werde ( Urk. 15/A32). Auf Einwand der Versicherten hin (vgl. Urk. 15/A36) verfügte die AXA am 2 1. Dezember 2016 die Leistungseinstellung aus der obligatorischen Unfall versicherung per 8. Januar 2017 ( Urk. 15/A79). Die dagegen am 2 3. Januar 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 15/A90, wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 1 1. August 2017 ab ( Urk. 15/A102).

E. 1.2 Mit Schr eiben vom 1 5. April 2019 ( Urk. 15 / A

113) teilte die Versicherte der AXA mit, sie habe nun den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung erhal ten. Aus diesem gehe hervor, dass sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte und die Rente stehe ihr rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 in voller Höhe zu. Mit Bezug auf diesen Bescheid b eantrage sie eine Ausgleichs zah lung für den erlittenen Schaden und die Beeinträchtigungen. Der Renten bescheid bestätige, dass die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar mit dem Unfall vom 7. März 2016 i n Zusammenhang stehe. S ie bitte den Antrag zu prüfen. Am

E. 1.3 Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2020 ersuchte die Versicherte die AXA erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente aus der Unfallversicherung ( Urk. 15/A124). Die AXA , welche das Gesuch als Revisionsbegehren entgegengenommen hatte, trat darauf mit Verfügung vom 2 7. Mai 2020 nicht ein ( Urk. 15/A132). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 15/A135), wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 ( Urk. 15/A154 = Urk.

2) ab. 2.

Da gegen erhob die Versicherte am 1 1. Juli 2020 ( Urk.

1) Beschwerde. Auf ge richtliche Aufforderung hin , die Beschwerde zu verbessern (Verfügung vom 1 7. Juli 2020 [ Urk. 7]) , stellte die Beschwerdeführerin am 2 6. Juli 2020 folgendes Rechtsbegehren ( Urk.

E. 3 0. April 2019 ( Urk. 15/A116 ) hielt die AXA fest, mit Ein spracheentscheid vom 1 1. August 2017 sei das Leistungsbegehren abgewiesen worden und dieser Ent scheid sei in Rechtskraft erwachsen , weshalb sie

auf die Leistungseinst ellung nicht zurückkomme. Die d agegen erhob ene Beschwerde vom

7. Mai 2019

mit dem sinngemässen Rechtsbegehren , der Entscheid der AXA vom 3 0. April 2019 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen «Entschädigung/Genugtuung bzw . Zah lung eines Schadenersatzes» zuzusprechen , wurde mit Urteil des hiesigen Gerich ts vom 2. Juli 2019 Prozess Nr. UV.2019.00118 abgewiesen ( Urk. 15/A117) . Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_493/2019 vom 1 8. September 2019 nicht ein ( Urk. 15/A121).

E. 3.1 M it Einspracheentscheid vom 1 1. August 2017 wurde rechtskräftig über das Leistungsbegehren der Beschwerde führerin entschieden. Folglich ist zu prüfen, ob seither neue Tatsa chen oder Beweismittel entdeckt wurden , aus welchen sich d ie Unrichtigkeit dieses

Entscheides ergibt und ob solche

Tatsachen und Beweismittel innert Frist von 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend gemacht wurden . Dabei hat die

Beschwerdeführerin die erhebliche n neue n Tatsache n nachzuweisen (vgl. E. 1).

E. 3.2 Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus ( Urk.

E. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keine

Revisionsgründe im Sinne neue r Tatsachen oder Beweismittel gemäss

Art. 53 Abs. 1 ATSG b ei gebracht. Die prozessuale Revision des Einspracheentscheid es vom 1 1. August 2017 , mit dem der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aus der Unfallversicherung bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, ist damit ausgeschlossen .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 8 S. 4) :

«Sowohl Prof. Dr. A.___ (09.09.2016 und 25.11.2016) als auch die Ärzte des Spitals B.___ Prof. Dr. C.___ u nd Dr. D.___ (16.09.2016)

haben in ihren Untersuchungsergebnissen ein Trauma und die Schwere des Sturzes be stätigt . Auch der Kausalzusammenhang von Dr. E.___ (30.09.2016 und 04.01.2017) bestätigt diese Befunde nochmals. Selbst wenn sich die Residuen des Traumas im März 2016 in Grössenregredienz befinden, ist dies nur eine Unfall folge. Alle anderen direkt damit im Zusammenhang bestehenden Erkrankungen sind allerdings noch nicht ausgeheilt und auch weiterhin behandlungsbedürftig. Zusätzlich ist es zu mehreren vermeidba ren Folgeerkrankungen gekommen [ siehe Begutachtung Rentenversicherung ] . Darüber hinaus entstand mir nachweislich ein krankheitsbedingter Erwerbsausfall. Da ich bei Krankheitseintritt noch in einem Arbeitsverhältnis stand, gilt die Vermutung, dass ich ohne Krankheitsfall weiterhin Lohn erhalten hätte. Ich habe meine Ans tellung beim Y.___ ja nur verloren, weil ich nicht arbeitsfähig war. Ohne das Unfallereignis wäre ich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch immer beschäftigt. Die Zahnverletzung sowie die anteriore Position des linken Kieferdiskus stehen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Zusätzlich übersende ich Ihnen einen weiteren Befund einer Untersuchung sowie Stellungnahme von 11.01.2017 von Frau Dr. F.___ [siehe Anlage ]. »

Die vorgebrachten neuen Beweise hätten zum Zeitpunkt der Verfügung der AXA im Jahr 2016 noch nicht zur Verfügung gestanden, da die Untersuchungen und Behandlungen weder abgeschlossen, ja teilweise noch nicht einmal gestartet ge wesen seien ( Urk. 1 S. 4). Die entsprechenden Berichte legte die Beschwerde führerin auf ( Urk. 9/H-I, Urk. 9/U). 3 .3

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2020 ( Urk.

13) zu Recht ausführte, lagen die von der Beschwerdeführerin als neue Tatsachen und Beweismittel aufgeführten Berichte im Zeitpunkt des Einsprache entscheides

vom 1 1. August 2017 bereits wie folgt vor: - Bericht e von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Radiologie, vom 27. Juli 2016 ( Urk. 14/M13), 9. September 2016 ( Urk. 14/ M11) und vom 2 5. November 2016 ( Urk. 14/ M41) - Bericht des Spitals B.___ von Prof. Dr. med.

C.___ und Dr. med. D.___ vom 2 7. September 2016 ( Urk. 14/ M10) - Bericht e von pract . med.

E.___ vom 3 0. September 2016 ( Urk. 14/ M14) und 2. Januar 2017 ( Urk. 14/ M44 , S. 2 ) - Bericht der Zahnärztin Dr. F.___ , Fachzahnarzt für Oralchirurgie vom 1 6. Januar 2017 ( Urk. 15/ A90/B4)

Da die von der Beschwerdeführerin genannten Berichte bei Erlass des Einsprache entscheides vom 1 1. August 2017 bereits in den Akten lagen, ist nicht einzu sehen, inwiefern es sich dabei um neue Beweismittel handeln sollte. Im Übrigen ergibt sich bereits aus den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Daten, dass die Berichte vor Erlass des Einspracheentscheids erstellt wurden, weshalb sich diese nicht als neue Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG eignen.

Die Beschwerdeführerin legte zudem psychiatrische Berichte sowie einen Bericht einer Fachärztin für Innere Medizin auf (Urk. 9/Q-S, Urk. 9/U). Diese Berichte da tieren vom Jahr 2019, und damit nach Entscheiderlass . Die Fachärzte äusserten sich darin zu den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden sowie zu den von ihnen gestellten Diagnosen. Eine Stellungnahme zu einem allfälligen Zusammenhang mit dem im Jahr 2016 erlittenen Unfall findet sich darin jedoch nicht. In einem Bericht wird sogar explizit darauf hingewiesen, es sei mit der Patientin besprochen worden, dass nicht beurteilt werden könne, ob und in wel chem Ausmass es durch den Sturz zu einer hirnorganischen Schädigung ge kommen sei bzw. welcher Anteil der Störung psychogen sei (Urk. 9/R). Daher lässt sich aus diesen Berichten nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin herleiten. Gleiches gilt für die Aussage von Dr. A.___ vom 2. August 2019 ( Urk. 6/3), wonach er der Beschwerdeführerin eine Abklärung in einem spezialisierten Traumazentrum empfahl. Dies geschah vor dem Hintergrund geklagter Beschwerden und unter dem Hinweis, dass die Bilder aus dem Jahr 2016 ein Blut gerinnsel in einer Windungsfurche, indes keine anderweitigen Traumafolgen ge zeigt hatten. Hieraus lässt sich (noch) nicht auf einen neu bewiesenen Sachverhalt schliessen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00171

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 1. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1973, war ab 1. März 2016 als Mitarbeiterin in einem befristeten Projekt zur Bereinigung von Datenbanken beim A mt Y.___ angestellt, als sie am 7. März 2016 einen Unfall erlitt (Schadenmeldung vom 9. März 2016 [ Urk. 15/A1] und Austrittsverfügung der Finanzdirektion [ Urk. 15/A19]). Als obligatorischer Unfallversicherer teilte die AXA Versicherungen AG (AXA) der Versicherten am 2 8. September 2016 mit, dass sie die Übernahme der unfallbedingten Versicherungsleistungen mangels natürlicher und adäquater Unfallfolgen per 3 1. Oktober 2016 einstellen werde ( Urk. 15/A32). Auf Einwand der Versicherten hin (vgl. Urk. 15/A36) verfügte die AXA am 2 1. Dezember 2016 die Leistungseinstellung aus der obligatorischen Unfall versicherung per 8. Januar 2017 ( Urk. 15/A79). Die dagegen am 2 3. Januar 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 15/A90, wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 1 1. August 2017 ab ( Urk. 15/A102). 1.2

Mit Schr eiben vom 1 5. April 2019 ( Urk. 15 / A

113) teilte die Versicherte der AXA mit, sie habe nun den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung erhal ten. Aus diesem gehe hervor, dass sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte und die Rente stehe ihr rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 in voller Höhe zu. Mit Bezug auf diesen Bescheid b eantrage sie eine Ausgleichs zah lung für den erlittenen Schaden und die Beeinträchtigungen. Der Renten bescheid bestätige, dass die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar mit dem Unfall vom 7. März 2016 i n Zusammenhang stehe. S ie bitte den Antrag zu prüfen. Am 3 0. April 2019 ( Urk. 15/A116 ) hielt die AXA fest, mit Ein spracheentscheid vom 1 1. August 2017 sei das Leistungsbegehren abgewiesen worden und dieser Ent scheid sei in Rechtskraft erwachsen , weshalb sie

auf die Leistungseinst ellung nicht zurückkomme. Die d agegen erhob ene Beschwerde vom

7. Mai 2019

mit dem sinngemässen Rechtsbegehren , der Entscheid der AXA vom 3 0. April 2019 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen «Entschädigung/Genugtuung bzw . Zah lung eines Schadenersatzes» zuzusprechen , wurde mit Urteil des hiesigen Gerich ts vom 2. Juli 2019 Prozess Nr. UV.2019.00118 abgewiesen ( Urk. 15/A117) . Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_493/2019 vom 1 8. September 2019 nicht ein ( Urk. 15/A121). 1.3

Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2020 ersuchte die Versicherte die AXA erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente aus der Unfallversicherung ( Urk. 15/A124). Die AXA , welche das Gesuch als Revisionsbegehren entgegengenommen hatte, trat darauf mit Verfügung vom 2 7. Mai 2020 nicht ein ( Urk. 15/A132). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 15/A135), wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 ( Urk. 15/A154 = Urk.

2) ab. 2.

Da gegen erhob die Versicherte am 1 1. Juli 2020 ( Urk.

1) Beschwerde. Auf ge richtliche Aufforderung hin , die Beschwerde zu verbessern (Verfügung vom 1 7. Juli 2020 [ Urk. 7]) , stellte die Beschwerdeführerin am 2 6. Juli 2020 folgendes Rechtsbegehren ( Urk. 8 S. 1 ) :

« Ich erhebe Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AXA Winterthur vom 0 8. Juli 2020 (UVG 12.292.016/1099), erhebe Klage ge gen die Beschwerdegegnerin und beantrage die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin CHF 145'320. 51 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins s atz seit dem 08.01.2017 zu zahlen. Weiterhin in alle vertraglichen Versicherungsleistungen wie bspw. zu künftige Heilungskosten (Spezialtherapien, Medikamente, medizinische Hilfsmittel) und Invalidenrente einzutreten. » Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 20 20 beantr agte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 1 6. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (so genannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2). Der Begriff « neue Tatsachen oder Beweismittel » ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetz es über das Bu ndesgericht, BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht be kannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer an deren Entscheidung zu führen ( BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bun des gerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1 ). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tat sachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfah ren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisions verfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 8. Juli 2020 damit ( Urk. 2 S. 3), dass der Einspracheentscheid vom 1 1. August 2017 rechtskräftig geworden sei und für ein Zurückkommen die Voraussetzungen der prozessualen Revision erfüllt sein müssten . M it dem damaligen Einspracheentscheid

sei die Adäquanz verneint worden. D amit seien alle nicht bildgebend objektivierbaren Beschwerden und alle psychiatrischen Leiden von der Leistungspflicht des Un fallversicherers ausgeschlossen worden .

Der von der Beschwerdeführerin angeführte Revisionsgrund liege einzig in der Erwähnung einer dissoziativen Störung gemäss einem Gutachten, welches die IV Ende 2019 veranl asst habe. Dabei handle es sich klar um ein psychiatrisches Krankheitsbild ohne jeglichen Zusammenhang mit bildgebend objektivierbaren Befunden. Diese rein psychiatrische Diagnose sei nicht geeignet, einen Revisions tatbestand zu begründen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin das Gut achten nicht einmal zugestellt und damit den Revisionsgrund nicht einmal glaub haft gemacht habe (S. 6). 2.2

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 f.), die Leistungspflicht der Unfallversicherung sei bestehe so lange , bis die frühere Arbeitsfähigkeit wieder erlangt sei oder bis eine entsprechende Invali den rente des Unfallversicherers ausgerichtet werde . Dies sei beides bis zum heutigen Tage nich t gegeben. Die Taggeldzahlungen hätten nur dann einstellt werden dür fen, wenn der Unfallversicherer den Wegfall des zuvor anerkannten Kausal zusammenhangs zwischen dem Gesundheit sschaden und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachweise. Dies sei nicht geschehen. Der Bericht des beratenden Arztes Dr. Z.___

sei

ohne sie zu befragen o der zu untersuchen lediglich aufgrund von ausgewählten Untersuchungs ergebnissen erstellt worden . Die Unfallversicherung müsse den Nachweis, dass kein Kausalzusammenhang bestehe , medizi nisch hinreichend begründen und nachweisen, dass die Unfallursachen vollständig weggefallen sei en und da ss der jenige Gesundheitszustand wieder erreicht sei , wie er vor dem Unfall bestand en habe . Dies sei nicht gegeben. Der von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Bericht stelle kein entsprechendes Gutachten dar.

Darüber hinaus sei nachweislich ein krankheitsbedingter Erwerbsausfa ll entstanden und ohne das Unfallereignis wäre sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch immer beschäftigt. Auch die Zahn verletzung sowie die anteriore Position des linken Kieferdiskus stünden im Zu sammenhang mit dem Unfallereignis , wozu ein weiterer Befund einer Unter suchung sowie eine Stellungnahme von 1 1. Januar 2017 eingereicht werde. 3.

3.1

M it Einspracheentscheid vom 1 1. August 2017 wurde rechtskräftig über das Leistungsbegehren der Beschwerde führerin entschieden. Folglich ist zu prüfen, ob seither neue Tatsa chen oder Beweismittel entdeckt wurden , aus welchen sich d ie Unrichtigkeit dieses

Entscheides ergibt und ob solche

Tatsachen und Beweismittel innert Frist von 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend gemacht wurden . Dabei hat die

Beschwerdeführerin die erhebliche n neue n Tatsache n nachzuweisen (vgl. E. 1). 3.2

Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus ( Urk. 8 S. 4) :

«Sowohl Prof. Dr. A.___ (09.09.2016 und 25.11.2016) als auch die Ärzte des Spitals B.___ Prof. Dr. C.___ u nd Dr. D.___ (16.09.2016)

haben in ihren Untersuchungsergebnissen ein Trauma und die Schwere des Sturzes be stätigt . Auch der Kausalzusammenhang von Dr. E.___ (30.09.2016 und 04.01.2017) bestätigt diese Befunde nochmals. Selbst wenn sich die Residuen des Traumas im März 2016 in Grössenregredienz befinden, ist dies nur eine Unfall folge. Alle anderen direkt damit im Zusammenhang bestehenden Erkrankungen sind allerdings noch nicht ausgeheilt und auch weiterhin behandlungsbedürftig. Zusätzlich ist es zu mehreren vermeidba ren Folgeerkrankungen gekommen [ siehe Begutachtung Rentenversicherung ] . Darüber hinaus entstand mir nachweislich ein krankheitsbedingter Erwerbsausfall. Da ich bei Krankheitseintritt noch in einem Arbeitsverhältnis stand, gilt die Vermutung, dass ich ohne Krankheitsfall weiterhin Lohn erhalten hätte. Ich habe meine Ans tellung beim Y.___ ja nur verloren, weil ich nicht arbeitsfähig war. Ohne das Unfallereignis wäre ich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch immer beschäftigt. Die Zahnverletzung sowie die anteriore Position des linken Kieferdiskus stehen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Zusätzlich übersende ich Ihnen einen weiteren Befund einer Untersuchung sowie Stellungnahme von 11.01.2017 von Frau Dr. F.___ [siehe Anlage ]. »

Die vorgebrachten neuen Beweise hätten zum Zeitpunkt der Verfügung der AXA im Jahr 2016 noch nicht zur Verfügung gestanden, da die Untersuchungen und Behandlungen weder abgeschlossen, ja teilweise noch nicht einmal gestartet ge wesen seien ( Urk. 1 S. 4). Die entsprechenden Berichte legte die Beschwerde führerin auf ( Urk. 9/H-I, Urk. 9/U). 3 .3

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2020 ( Urk.

13) zu Recht ausführte, lagen die von der Beschwerdeführerin als neue Tatsachen und Beweismittel aufgeführten Berichte im Zeitpunkt des Einsprache entscheides

vom 1 1. August 2017 bereits wie folgt vor: - Bericht e von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Radiologie, vom 27. Juli 2016 ( Urk. 14/M13), 9. September 2016 ( Urk. 14/ M11) und vom 2 5. November 2016 ( Urk. 14/ M41) - Bericht des Spitals B.___ von Prof. Dr. med.

C.___ und Dr. med. D.___ vom 2 7. September 2016 ( Urk. 14/ M10) - Bericht e von pract . med.

E.___ vom 3 0. September 2016 ( Urk. 14/ M14) und 2. Januar 2017 ( Urk. 14/ M44 , S. 2 ) - Bericht der Zahnärztin Dr. F.___ , Fachzahnarzt für Oralchirurgie vom 1 6. Januar 2017 ( Urk. 15/ A90/B4)

Da die von der Beschwerdeführerin genannten Berichte bei Erlass des Einsprache entscheides vom 1 1. August 2017 bereits in den Akten lagen, ist nicht einzu sehen, inwiefern es sich dabei um neue Beweismittel handeln sollte. Im Übrigen ergibt sich bereits aus den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Daten, dass die Berichte vor Erlass des Einspracheentscheids erstellt wurden, weshalb sich diese nicht als neue Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG eignen.

Die Beschwerdeführerin legte zudem psychiatrische Berichte sowie einen Bericht einer Fachärztin für Innere Medizin auf (Urk. 9/Q-S, Urk. 9/U). Diese Berichte da tieren vom Jahr 2019, und damit nach Entscheiderlass . Die Fachärzte äusserten sich darin zu den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden sowie zu den von ihnen gestellten Diagnosen. Eine Stellungnahme zu einem allfälligen Zusammenhang mit dem im Jahr 2016 erlittenen Unfall findet sich darin jedoch nicht. In einem Bericht wird sogar explizit darauf hingewiesen, es sei mit der Patientin besprochen worden, dass nicht beurteilt werden könne, ob und in wel chem Ausmass es durch den Sturz zu einer hirnorganischen Schädigung ge kommen sei bzw. welcher Anteil der Störung psychogen sei (Urk. 9/R). Daher lässt sich aus diesen Berichten nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin herleiten. Gleiches gilt für die Aussage von Dr. A.___ vom 2. August 2019 ( Urk. 6/3), wonach er der Beschwerdeführerin eine Abklärung in einem spezialisierten Traumazentrum empfahl. Dies geschah vor dem Hintergrund geklagter Beschwerden und unter dem Hinweis, dass die Bilder aus dem Jahr 2016 ein Blut gerinnsel in einer Windungsfurche, indes keine anderweitigen Traumafolgen ge zeigt hatten. Hieraus lässt sich (noch) nicht auf einen neu bewiesenen Sachverhalt schliessen. 3.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keine

Revisionsgründe im Sinne neue r Tatsachen oder Beweismittel gemäss

Art. 53 Abs. 1 ATSG b ei gebracht. Die prozessuale Revision des Einspracheentscheid es vom 1 1. August 2017 , mit dem der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aus der Unfallversicherung bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, ist damit ausgeschlossen .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef