Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1960, arbeitete bei Y.___ AG im erlernten Beruf als Konstruktionsschlosser und war über die Arbeitgeberin obligatorisch bei der Suva unfallversichert, als er sich am 1 7. Juli 1983 bei einem Motorradunfall ein Polytrauma im Bereich des rechten Bei n es und linken Fuss es zuzog ( Urk. 13/1/59 und 71). Der Versicherte unterzog sich nach dem Unfall wie auch in den Folgejahren diversen Operationen (vgl. Zusammenstellung in: Urk. 13/183/1-2). Nach einer von der Invalidenversicherung unterstützten Um schu lung ( Urk. 13/ 4/11-13) arbeitete er ab 1. Januar 1988 für kurze Zeit als ange lernter Graveur ( Urk. 13/3/28). Die Suva sprach ihm mit Verfügung vom 2 2. April 1988 rückwirkend ab 1. Januar 1988 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbs unfähigkeit von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts e inbusse von 30 % zu (Urk.13/3/2 ).
Revisionsweise Überprüfungen des Rentena nspruchs im Nachgang zu mehreren rückfallweisen Leistungsphasen der Unfallversicherung
führten mit Mitteilungen vom 2 9. Januar 1990 ( Urk. 13/5/3), 2 4. Dezember 1992 ( Urk. 13/6/8), 1 4. Februar 1997 ( Urk. 13/9/34), 2 2. März 2000 ( Urk. 13/9/10) und 8. Mai 2003 ( Urk. 13/9/2) jeweils zur Bestätigung des bisherigen Rentenanspruchs. Nach einem weiteren operativen Eingriff vom 8. Juli 2013
im Bereich des linken Fusses ( Urk. 13/38/1-2) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Februar 2015 eine zu sätz liche Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von nunmehr insgesamt 37.5 % zu (Ukr. 13/97) und richtete ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der dannzumal ausgeübten Tätigkeit bei der Z.___ GmbH (vgl. dazu: Urk. 13/95/4) weiterhin eine Invalidenrente von 10 % aus (vgl. Rentenbescheinigungen: Urk. 13/100, 13/102, 13/106 -107). 1.2
Am 1 3. Februar 2019 meldete die Z.___ GmbH, bei welcher der Ver sicherte seit 1. Oktober 2013 respektive Juni 2009 (vgl. Urk. 13/53/1) als Ferti gungsmitarbeiter angestellt war, eine n neuerlichen Rückfall ( Urk. 13/109). Am 1 4. März 2019 unterzog er sich einer Revisionsoperation im Bereich des rechten Femurs ( Urk. 13/127). Die Suva anerkannte
ihre Leistungspflicht ( Urk. 13/132 ). Ab 8. Juli 2019 arbeitete der Versicherte wieder, wobei das zunächst aufge nom mene 100%-Pensum wegen Schmerzzunahme auf 50 % reduziert wurde (Urk . 13/14 8, 13/155).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte dem Versicherten nach einer orthopädischen Untersuchung durch Dr. med. A.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 4. Oktober 2019 ( Urk. 13/179) mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2020 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Februar 2020 in Aussicht ( Urk. 13/186). Nach V orl age an die V ersicherungsmedizin ( Urk. 13/197) teilte die Suva dem Versicherten mit Schrei ben vom 1 8. Februar 2020 die Einstellung der Heilkostenleistungen per 1. M ärz 2020 und der Taggeldleistungen ab 1. April 2020
mit, sei ihm doch seine optimal angepasste Tätigkeit bei der Z.___ GmbH wieder zu 100 % zumut bar . Die Integritätsentschädigung von 37.5 % habe weiterhin Gültigkeit ( Urk. 13/201) . Am 2 7. März 2020 beurteilte der Kreisarzt Dr. med. B.___ , Fach arzt für Physikalische Medi zin und Rehabilit at ion, den Fall gestützt auf die Akten ( Urk. 13/225). Mit Verfügung vom 3 0. März 2020 hielt die Suva am mitge teilten Fallabschluss per 1. März 2020 (Heilkosten), respektive 1. April 2020 (Tag gelder) , und der unveränderten Integritätsentschädigung fest ( Urk. 13/227). Per 3 1. Mai 2020 wurde dem Versicherten von Seiten der Arbeitgeberin gekündigt ( Urk. 3/1-2, 13/231). Die Einsprache des Versicherten vom 5. Mai
2020 ( Urk. 13/234/1-2) wies die Suva mit Entscheid vom 1 0. Juni 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 9. Juli 2020 Beschwerde erheben und die Zusprache einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % sowie eine Erhöhung der Integritätsentschädigung um mindestens 10 % beantragen. Pro zessual liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12). Nachdem der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. November 2020 zur weiteren Substanti ierung seines prozessualen Gesuchs aufgefordert worden war ( Urk. 14), liess er dasselbe am 2. Dezember 2020 zurückziehen (Urk 16).
Mit der Replik vom 2 2. Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer sinngemäss eine 100%ige Rente beantragen ( Urk. 18 S. 3 ). D ie Beschwerdegegnerin wich in der Duplik vom 2 9. Jan u a r 2021 nicht vom Antrag auf Abweisung ab ( Urk. 22 ), wovon dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 23).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach dem bisherigen Recht ( Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung, KUVG) gewährt (Art. 118 Abs. 1 UVG). Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten des UVG an dessen Bestim mungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschädi gun gen, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des UVG entsteht (Art. 118 Abs. 2 lit . c UVG).
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende U nfall hat sich am 1 7. Juli 1983, mithin unter der Gel tung des KUVG ereignet. N achdem der mit Verfügung vom 2 2. April 1988 bejahte Rentenanspruch wie auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erst nach Inkrafttreten des UVG entstanden sind, finden
die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2 1.2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 2. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden ( Art. 22 UVG, BGE 134 V 131). 1.2.2
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeits fähig keit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gege benen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver halts abklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1. 3
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahres ver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid einen Renten anspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung , dieser sei in seiner bis zum Rückfall zu 100 % ausgeübten Tätigkeit bei der Z.___ GmbH ent sprechend der überzeugend en kreisärztlichen Beurteilung wieder zu 100 % arbeits fähig. Es sei schlicht nicht einsehbar, weshalb der RAD-Arzt Dr. A.___ auf eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit an diesem aussergewöhnlich umfangreich angepassten A rbeitsplatz geschlossen habe ( Urk. 2 S. 3 ff.). Mit der Beschwerde antwort brach te sie sodann vor, es liege keine wesentliche Änderung des Ge sund heitsschadens seit der ursprünglichen Rentenzusprache respektive dem Rück fall im Jahre 2013 vor; der Beschwerdeführer sei nach wie vor in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, weshalb eine revisionsweise Erhöhung der bisherigen Invalidenrente von 10 % zu Recht abgelehnt worden sei. Auch führe die Kündigung der Stelle bei der Z.___ GmbH zu keiner erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades, ergebe doch der von Seiten des Invalideneinkommens nunmehr gestützt auf die vom Bundesa mt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) durchge führte Einkommensvergleich
einen Invaliditätsgrad von höchstens 11 bezie hungs weise 12 % . Mangels Erheblichkeit der Veränderung sei keine höhere Rente geschuldet ( Urk. 12 S. 8 ff).
Was die verlangte revisionsweise Erhöhung der Integritätsentschädigung anbe lange, erscheine unter Berücksichtigung der relevanten Suva-Tabelle 2 «Integri täts schaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten» die bereits zu gesprochene Integritätsentschädigung von 37.5 % als äusserst grosszügig ( Urk. 2 S . 7 ff .).
Den geltend gemachten Beschwerden sei bereits umfassend Rechnung getragen worden und die Sesambeinarthrose begründe keine zusätzliche Ent schä digung ( Urk. 12 S. 12). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst geltend machen, die Be schwerdegegnerin übergehe bei ihrem Entscheid zunächst die Tatsache, dass das seit 2008 bestehende Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per 3 1. M ai 2020 gekündigt worden sei. Dass er zu 100% vermittlungs- respektive arbeitsfähig sein solle, widerspreche sodann den Beurteilungen von Dr. A.___ und des ortho pä dischen Facharztes Dr. med. C.___ , Chefarzt Orthopädie/Traumatologie des Spitals D.___ , welche vielmehr auf gar keine Vermittlungsfähigkeit mehr schliessen liessen. Zwischenzeitlich sei denn auch die IV-Stelle zu m Schluss auf einen ganzen Rentenanspruch gelangt. Im Eventualstandpunkt liess der Be schwer deführer den von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort durch geführten Einkommensvergleich bestreiten ( Urk. 18). Sodann sei die Integritäts entschädigung um 10 % zu erhöhen ( Urk. 1 S. 4) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden zunächst der Rentenanspruch des Be schwerdeführers, wobei die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort so wohl sachverhaltlich ( Urk. 12 S. 2) als auch erwägungsweise ( Urk. 12 S. 3) richtig stellte , dass mit dem angefochtenen Entscheid respektive der damit bestätigten Verfügung vom 3 0. März 2020 die bisherige 10%ige Rente nicht aufgehoben wo rde n war , wovon sie fälschlicherweise im angefochtenen Entscheid noch aus zugehen schien ( Urk. 2 S. 2 lit . D, S. 7). Zu prüfen gilt es daher zunächst, ob die Beschwerdegegnerin eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente nach dem per 3 1. März 2020 erfolgten Fallabschluss (Einstellung Taggelder) , welcher seine r seits unbestritten blieb, zu Recht ablehnte. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt beim Motorradunfall vom 1 7. Juli 1983 eine dritt gra dig offene Oberschenkelfraktur rechts, eine geschlossene Unterschenkel trüm mer fraktur rechts mit ausgeprägter Weichteilschädigung , eine Fraktur der Meta tarsale V rechts , eine Kniebinnenläsion rechts , eine nichtdislozierte Tibiakopf fraktur rechts, eine Navicularefraktur der linke n Hand und eine Verletzung des linken Fusses mit Subluxationen in den MP-Gelenken I und Frakturen der Metatarsale
II-IV sowie eine Luxation im MP-Gelenk V (vgl. Urk. 13/3/76) . Die initiale Ver sorgung erfolgte im Kantonsspital E.___
( Urk. 14/1/63). Nach dem Unfall war der B eschwerdeführer monatelang hospitalisiert und unterzog sich in der Folge diversen weiteren Operationen ( Urk. 13/1/ 46 -53, 56, 60, vgl. auch Zusam menfassung der Krankengeschichte in: Urk. 13/183/1 ) . Bei Erlass der ursprüngli chen Rentenverfügung vom 2 2. April 1988 ( Urk. 13/3/2)
arbeitete er
zu 100 % in der umgeschulten Tätigkeit als angelernt er Graveur ( Urk. ( Urk. 13/3/28).
3.2
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet die Mitteilung vom 1 3. Februar respektive die Verfügung vom 1 6. Februar 2015, mit welchen der am 2 1. Februar 2013 gemel dete Rückfall ( Urk. 13/13) abgeschlossen, dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 7.5 % zugesprochen und der bisherige Rentenan spruch implizit bestätigt wurde ( Urk. 13/97 ; vgl. auch nachfolgende Rentenbe scheinigung: Urk. 13/100 ).
In medizinischer Hinsicht lag diesem Entscheid d er kreisärztliche Untersu chung s ber ich t von Dr. F.___ vom 2 9. Januar 2015 zugrunde . Gemäss anamnesti schen Angaben des Beschwerdeführer s ging es nach der operativen Versorgung des linken Fusses mittels MP-I- Arthrodese , Maceira -Osteotomie Dig . II und III und Transfixation Spickdraht Dig II/ III und IV links vom 8. Juli 2013 (vgl. dazu: Urk. 13/38/1-2) zwischenzeitlich gut. Die Abrollbewegung sei etwas behindert; er habe aber keine Schmerzen und könne uneingeschränkt gehen. Seine berufliche Tätigkeit als Medizinalgerätetechniker habe er wieder zu 100 % aufgenommen und könne diese ohne Einschränkungen ausüben . Im rechten Kniegelenk habe er zwar nach wie vor eine Beugeeinschränkung, an welche er sich aber gewöhnt habe ( Urk. 13/95/2).
Gestützt auf die Akten und die klinischen Befunde lag gemäss Beurteilung von Dr. F.___ eine verminderte Abrollbarkeit des linken Fusses nach Arthrodese des Zehengrundgelenks links nach posttraumatischem Hallux
rigidus links bei Status nach Osteotomien der Zehen links bei posttraumatischen Metatarsalgien vor. Im Bereich der rechten unteren Extremität präsentiere sich ein unveränderter Status nach multiplen Verletzungen mit deutlicher Flexionseinschränkung des rechten Kniegelenks. Auch im Bereich der linken unteren Extremität habe sich keine wesentliche Veränderung ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich hervor ragend an die unfallbedingten Folgen adaptiert und komme gut mit der Situation zu Recht. Auch nach der im September 2013 durchgeführten Operation am linken Fuss bestünden keine Folgebeschwerden; an die Einschränkung der Abrollbarkeit habe er sich gewöhnt. Es bestehe bezüglich der aktuell ausgeübten Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/95/3-4). 3.3 3.3.1
Nach der Rückfallmeldung vom 1 3. Februar 2019 holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht der Hausärztin Dr. med. G.___ vom 2 0. Februa r 2019 ein. Diese berichtete über am 1 2. Februar 2019 akut einschiessende Schmerzen im Gluteal-Trochanterbereich und seither anhaltende Ruheschmerzen mit ein hergehender Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 13/114/1). 3.3.2
Bei Vorliegen einer Abdukt o reninsuffizienz bei störendem Universalnagel Femur rechts mit störenden heterotopen Ossifikationen unterzog sich der Beschwer de führer am 1 4. März 2019 einer tran s ossären Reinsertion der Abduktoren rechts und einer Sicherungscerclage sowie einer Entfernung der Ossikfikationen und
des Universalnagels Femur rechts ( Urk. 13/127). Nach einem zunächst erfreulichen postoperativen Verlauf (vgl. Urk. 13/152) berichtete der Operateur Dr. C.___ am
6. September 2019 über eine nunmehr symptomatische Coxarthr ose und eine Sesambeinarthrose oder Sesamoiditis, welche deutlich symptomführend sei. Da das Arbeiten mit Kniekontraktur rechts, Hüftarthrose rechts und symptomatischer Sesambeinarthrose Fuss links im angestammten Beruf nahezu nicht mehr möglich sei, habe er eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert ( Urk. 13/157/2). Mit Bericht vom 1 2. Mai 20 20 sprach er sich wiederum für eine 50%ige Arbeits un fähigkeit unfallbedingt aus ( Urk. 13/237/1-2). 3.4
Die orthopädische Untersuchung durch Dr. A.___ vom 3 0. Oktober 2019 führte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/179/8): - chronische, schmerzhafte Belastungseinschränkung des gesamten rechten Beines mit
schmerz frei er geringer Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes,
schmerz frei em erheblichem Beugedefizit des rechten Knie ge lenkes > 40° sowie
anamnestisch Schwellneigung des rechten Unter schenkels bei - Zustand nach osteosynthetisch versorgter, offener Oberschenkel- und
Unter schenkelfraktur rechts 1983 mit Re-Fraktur des rechten Ober schenkels nach Platte nentfernung mit anschliessender Marknagelung 1989, Marknagel-Entfernung und Rekonstruktion - / Refix a tion der Abduk torenmuskulatur
am 14.03.19 - grossem Osteophyten im Kapselansatz am dorsalen Tibiaplateau rechts - a.e . posttraumatischer Beinverkürzung rechts 1 cm - chronische Belastungsschmerzen des linken Fusses mit/bei - Z.n . Arthrodese des Grosszehengrundgelenkes mit dorsal anliegender Platte und
Weil-Osteotomie des Metatarsale 2 und 3 (2013) - aktenanamnestisch Arthrose der Sesambeine .
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass Dr. A.___ unter anderem den feststellten Arthralgien am rechten Handgelenk bei Verdacht auf eine degene rative Läsion des Diskus triangularis bei ( Urk. 13/179/9).
Der Beschwerdeführer habe über ein Pulsieren und eine Schwellungsneigung im linken F uss, ein seit dem Unfall bestehende s Beugedefizit im rechten Knie mit dort lokalisierten Schmerzen beim Gehen, aber besonders beim Aufstehen nach längerem Sitzen, Schmerzen im Bereich des H üftgelenkes ausstrahlend über den Oberschenkel bis zum Unterschenkel und in den Rücken und in letzter Zeit manchmal Schmerzen im rechten Handgelenk geklagt ( Urk. 13/179/1-2). Gestützt auf seinen umfassenden klinisch-orthopädischen Befund, die Akten mit unter anderem aktuellen bildgebenden Befunden des Beckens, des rechten Ober schen kels mit Hüftgelenk, beider Kniegelenke und des linken Fusses (vgl. Urk. 13/179/8) erachtete Dr. A.___ die Einschätzung von Dr. C.___ , wonach in der bis anhin ausgeübten Tätigkeit angesichts der nachvollziehbar deutlich einge schränkten Belastbarkeit des rechten Beines, wodurch denn auch die Schmerzen speziell im Hüft-, Knie- und Unterschenkelbereich zunähmen, eine 50%ige Rest arbeitsfähigkeit bestehe, als plausibel.
Wesentlich dafür, dass eine Tätigkeit in diesem Fall als optimal angepasst gelten könne, sei, dass keine schweren und mittelschweren
Lasten gehoben, getragen oder anderweitig hantiert werden müssten und die Körperhaltung von Zeit zu Zeit selbstbestimmt regelmässig zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gewechselt werden könne. Eine wesentliche Zunahme der Arbeitsfähigkeit bis zum Erreichen des regulären Pensionsalters sei überwiegend wahrscheinlich nicht zu erwarten ( Urk. 13/179/9 f.). 3. 5
Nach Vorlage an die Versicherungsmedizin ( Urk. 13/183/3) veranlasste die Beschwerdegegnerin ( Urk. 13 /191/2) im Spital H.___ ein MRI des Hüft ge lenks mit der Frage nach dem Zustand des Musculus
gluteus
medius und der Adduktoren allgemein. Die entsprechende Untersuchung vom 3. Februar 2020 führte zur Beurteilung, es liege , soweit bei liegendem Metall beurteilbar, eine geringe fettige Atrophie des Musculus
gluteus
medius rec hts im Operationsgebiet vor ( Urk. 13/193). Mit Stellungnahme vom 1 8. Februar
2020 sprach sich Dr.
F.___ anges ichts der aktuellen MRI-Befunde für das Vorliegen eines stabilen Gesundheitszustandes aus, der Musculus
gluteus sei reinseriert und gut refixiert , die leichte fokale fettige Atrophie sei so gering ausgeprägt, dass sich keine relevante Minderfunktion des Muskels annehmen lasse ( Urk. 13/197/3). 3.6
Seine ausführliche Aktenbeurteilung vom 2 7. März 2020 lautete dahingehend, dass bei der Untersuchung durch Dr. A.___ als auffälliger Befund an der rechten Hüfte insbesondere eine auf 90° eingeschränkte Flexion und eine eingeschränkte Innenrotation im Seitenvergleich festgestellt worden sei . Die übrigen Befunde seien bezüglich der Beweglichkeit im Seitenvergleich nicht bedeutend , die Opera tionsnarben nicht druckdolent . Das Gangbild sei bis auf ein diskretes Hinken unauffällig gewesen und letztendlich werde ein relativ guter Verlauf auch nach der nochmals durchgeführten Revisionsoperation vom 1 3. März 2019 beschrie ben. Dies werde auch durch das MRI vom 3. Februar 2020 bestätigt, welches ausser der leichten fokalen fettigen Atrophie insbesondere keine progressive Coxarthrose rechts, keine neuen Ossifikationen und keine entzündlichen Prozesse darstelle. Bei einem klinischen Befund mit nur diskretem Hinken, einer einge schränkten H üftgelenksflexion, einer Beinlängendifferenz von lediglich 1 cm und seitengleicher Muskulatur sowie der guten Refixation des Musculus
gluteus sei bezogen auf das Tätigkeitsprofil am aussergewöhnlich umfangreich angepassten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit nur leichtesten Tätigkeiten, welche frei ausgewählt werden könnten und bei welchen frei zwischen Gehen und Stehen gewählt werden könne, eine zeitliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % nicht begründbar. Am beschriebenen Arbeitsplatz sei eine 100%ige Tätigkeit wei terhin zumutbar ( Urk. 13/225/8 ff.) . 4. 4.1
Was zunächst das Vorliegen eines Revisionsgrundes (E. 1.2.2) anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin darin ( Urk. 12 S. 3) zuzustimmen, dass die Invaliditäts schät zung der Invalidenversicherung gegenüber der Unfallversicherung rechtspre chungs gemäss keinerlei Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d, je mit Hinweisen). Entsprechend bildet denn auch eine Rentenzu sprache der ersteren keinen Revisionsgrund für die Unfallversicherung.
Unabhängig von der Frage nach einer wesentlichen Veränderung des Gesund heitszustandes stellt aber vorliegend die Kündigung der Arbeitsstelle des Be schwerdeführers durch die
Z.___ GmbH per 3 1. Mai 2020 einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar . Im Vergleichszeitpunkt Februar 2015 war der Beschwerdeführer zu 100 % bei der Z.___ GmbH als Medizinalgerätetechniker tätig ( Urk. 13/95/2) und die Beschwerde gegnerin, welche die Invalidität von Seiten des Invalideneinkommens bereits ur sprünglich aufgrund der konkreten beruflich-erwerblichen Situation ermittelte ( vgl. Urk. 13/3/29), wich auch in den nachfolgenden revisionsweisen Überprü fun gen nicht von diesem Vorgehen ab. Die Kündigung dieser Stelle , welche zu dem durch eine optimale Eingliederung i n den Betrieb gekennzeichnet war (vgl. Urk. 13/145/2, 13/181), hat nebst dem geänderten eingliederungsmässigen Status zur Folge, dass die In validität neu nach der allgemeinen Einkommensver gleichs methode bezogen auf den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmar kt zu be me ssen ist (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2012 vom 2 1. September 2012 E. 3).
Entsprechend ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ohne Bindung an frühere B eur teilungen umfassend zu prüfen (vgl. E. 1.2.2). 4.2
Im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen zum Beweiswert eines Arzt berichts (E. 1.4) erweist sich sodann der Bericht von Dr. A.___ vom 3 0. Oktober 2019 als für die streitigen Belange umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der erforderlichen Akten ergangene ärztliche Beur teilung, welche insbesondere auch die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden berücksichtigt und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet.
Dr. A.___ legte seiner B eur teilung nicht nur seine umfassend erhobenen klinischen Befunde zugrunde, sondern auch aktuelle Röntgenaufnahmen des rechten Ober schenkels und der Hüfte, der Kniegelenke und des linken Fusses und schloss nachvollziehbar auf eine zwischenzeitlich erhebliche Einschränkung der Belast barkeit des rechten Beines, welche denn auch die Schmerzzunahme speziell im Hüftbereich und vom Kniegelenk bis zum Unterschenkel erkläre . Sodann mass er den mittlerweile chronischen Belastungsschmerzen im linken Fuss unter Be rücksichtigung der diesbezüglichen Befunde nachvollziehbar Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 13/179/9).
Entgegen de m Dafürhalten von Dr. F.___ , welcher sich mit der Schmerz haftigkeit des Geschehens nicht auseinandersetzte, erschöpfen sich die von Dr. A.___ erhobenen klinischen Befunde denn auch keineswegs in einem diskreten rechtsseitigen Hinken und einer Einschränkung der Hüftbeweglichkeit. Vielmehr führte Dr. A.___ unter anderem eine auffällige Aussenrotationsstellung des rechten Fusses beim Gehen, eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Fuss gelenk, eine gestörte Abrollbewegung links wie auch die fehlende Bodenbe rührung sämtlicher Zehen links im Stand und eine deutliche Valgus -Deviation der Zehen 2-5 von 30-40° im klinischen Befund an ( Urk. 13/179/6 -7 ). Angesichts der vom Beschwerdeführer nunmehr geklagten Schmerzen im 2013 operativ ver sorgten
linken Fuss ( Urk. 13/179/1), welche bei Fallabschluss im Jahr 2015 (noch) nicht vorlagen (vgl. E. 3.2), dürfen dieselben nicht unbeachtet bleiben . Dies gilt umso mehr, als Dr. C.___ die neu diagnostizierte Sesamoidarthrose in seinem Bericht vom 6. September 2019 als deutlich symptomführend beurteilte (E. 3.3.2).
Zwar kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch reinen Aktengutachten Beweiswert zuerkannt werden, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 2 4. Oktober 2018 E. 4. 2 mit Hinweis). Nachdem Dr. F.___ seiner Beurteilung aber offensichtlich nicht sämtliche von Dr. A.___
und Dr. C.___
erhobenen und als relevant erachteten Befunde zugrunde legte und die zwischenzeitlichen Wechselwirkungen der unbestritten unfallkausalen strukturel len Einschränkungen im rechten Bein, der Hüfte, dem rechten Knie und linken F uss im Gegensatz zu Dr. A.___ und Dr. C.___ zumindest nicht nachvoll zieh bar in seine Beurteilung einfliessen liess, drängen sich aufgrund seiner ab wei chenden Einschätzung im Ergebnis keine Zweifel an der Beurteilung der Arbeits fähigkeit von Dr. A.___
auf , welche zudem mit derjenigen von Dr. C.___ korrespondiert. Dies gilt umso mehr, als sich Dr. F.___ einzig zur Restarbeits fähigkeit am bisherigen, auch von ihm als aussergewöhnlich gut angepassten Arbeitsplatz äusserte (E. 3.5) ,
und keine medizinisch-theoretische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vornahm.
Entsprechend ist gestützt auf das von Dr. A.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung einzig der unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen nach der zuvor erfolgten Revisionsoperation vom 1 4. März 2019 ab Juli 2019 in einer optimal angepassten Tätigkeit, bei welcher keine schweren und mittelschweren Lasten gehoben, getragen oder anderweitig hantiert werden müssen und die Körperhaltung von Zeit zu Zeit selbstbestimmt regelmässig zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gewechselt werden kann, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Soweit der Beschwerdeführer aus einem im gerichtlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnis von Dr. C.___ zu Handen des Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrums (RAV) vom 2. September 2020 (vgl. Urk. 19/3) eine höhere unfallbe dingte Arbeitsunfähigkeit ableiten will , lässt sich demselben keine Begründung für die darin postulierte 100%ige Vermittlungsunfähigkeit entnehmen, welche ein Abweichen von der Annahme der festgestellten und auch von Dr. C.___
zuvor vertretenen (E. 3.3.2) unfallbedingten 50%igen Restarbeitsfähigkeit rechtfertigen würde. 5. 5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf 50% reduzierten R est arbeitsfähigkeit, wobei die Frage des Zeitpunkts einer revisionsweisen Rentener höhung im Bereich der Unfallversicherung vom Bundesgericht in BGE 140 V 65 dahingehend beantwortet wurde, dass eine solche Erhöhung bei Rückfällen und Spätfolgen - wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung - auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) respektive den Wegfall der Taggelder , zu erfolgen habe (BGE 140 V 65 E. 4.2). 5.2
5.2.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invali dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. 5.2.2
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versi cherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Inva lidi tätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3 mit Hinweisen und 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3) . Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426).
Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV hat der Unfallversicherer nicht zu prüfen , ob und inwieweit eine versicherte Person wegen fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (Urteil des B undes gerichts 8C_603/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 3.3 mit Hin weis). 5.2.3
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Valideneinkommen ausge hend von der Annahme, der Beschwerdeführer wäre ohne Unfall als Schlosser respektive in der Met allbranche tätig , gestützt auf die LSE 201 8. Dabei ging sie vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert ) im privaten S ektor im Komp etenz niveau 2 aus und liess offen, ob die Rubrik « Metallerzeugung » (Ziffer 24-25) oder die Rubrik « Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren » (Ziffer 10-33) zu Anwendung gelangt ( Urk. 12 S. 9).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Unfall zeitpunkt zwar noch als Schlosser angestellt ( Urk. 13/1/71), jedoch bereits einen Arbeitsvertrag für eine Stelle als Magaziner mit einer «Anwartschaft» auf den Magazinchefposten abgeschlossen hatte (vgl. Urk. 13/3/29), ist auf die Rubrik Ziffer 10-33 und damit einen statistischen Bruttolohn von Fr. 5'921. -- (LSE 2018 Tabelle TA1) abzustellen, was u nter Berücksichtigung der branchenspezifischen Wochenarbeitszeit 2020 von 41.3 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2020 ) und der bis 20 20
eingetretenen Nominallohnentwicklung
ein Jahreseinkommen von Fr. 74' 391.75 ergibt ( Fr. 5'921. --
x 12 : 40 x 41.3 x
1 .00 8 x 1.006
[Nominallohnindex bei Männern gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgege be nen Tabelle T1.1.15, 2016-2020 , im Wirtschaftszweig 10-33, « Ver ar beitendes Gewerbe/Herstellung von Waren » ).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, das Valideneinkommen sei ge stützt auf den der Überentschädigungsberechnung 1988 zugrunde gelegten mut masslich entgangenen Verdienst pro Tag von Fr. 151.60 zu berechnen ( Urk. 1 8 S.
3, 13/3/24 ) , besteht zwar eine direkte Beziehung zwischen dem letzteren und dem Valideneinkommen ( Kieser , ATSG-Kommentar,
4. Aufl . , 2020, N 43 zu Art. 69 ). Unter Berücksichtigung der Nomi n allohnentwicklung bis in s Jahr 2002, in welchem der Beschwerdeführer 42 Jahre alt geworden ist und an welches das Vergleichseinkommen im Lichte von
Art. 28 Abs. 4 UVV anzupassen wäre (E.
5.2.2 ), des gemäss von der Beschwerdegegnerin für das Unfalljahr berück sich tigten mutmasslichen Lohnausfalls von Fr. 108.63 pro Tag (ab 1 5. August 1983, zuvor lediglich Fr 99.51 , vgl. Urk. 13/3/24 ) resultierte aber ein Einkommen von lediglich Fr. 63'207.-- (Bundesamt für Statistik, T39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne , 1976-2009, Total Männer, 1983 [1186], 2002 [1933]), auf welches nicht abzustellen ist. 5.3
5.3.1
Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen ver möchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Nachdem der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitsstelle per 3 1. Ma i 2020 verloren hat und damit bereits im Zeitpunkt des Fallab s chlusses kein stabiles Arbeitsverhältnis mehr vorlag, können Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E . 4.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Invalideneinkommen i m Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, « Total Privater Sektor » , im Kompetenz niveau 1 beizuziehen sind
(in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 2 4. August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 1 5. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3 ), zu Recht gestützt auf das standardisierte monat liche Einkommen für männliche Hilfskräfte von
Fr. 5'417.-- . Unter Berücksichti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020 resultiert ein I nvalide neinkommen bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % von Fr. 34'461.80 ( Fr. 5'417 x 12 : 40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 : 2 ). 5.3.2
Was die vom Beschwerdeführer postulierte Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % anbelangt ( Urk. 18 S. 4), ist auf die von der Beschwerde geg nerin in der Vernehmlassung richtig wiedergegebene bundesgerichtliche Recht sprechung hierzu zu verweisen ( Urk. 12 S. 10 E. 8.6).
Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle unfallbedingt eine leidensangepasste körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit, in welcher er die Körperposition von Zeit zu Zeit selbstbestimmt wechseln kann, zwar lediglich noch zu 50 % , aber im Übrigen ohne grössere Einschränkungen zumutbar wäre. Ihm stehen in Anbetracht seiner Ausbildungen zum Konstruktionsschlosser, zum angelernten Graveur und seiner langjährigen Berufserfahrung unter anderem im Bereich Werkzeugunterhalt ( Urk. 13/3/65 ) , als angelernter Maschinengraveur (vgl. Urk. 13/3/30), als Spedi tions angestellter ( Urk. 13/6/15), als Mitarbeiter in der Kunststoffabteilung mit Schweissaufgaben ( Urk. 13/9/5) und in seiner zuletzt über Jahre ausgeübten Tätigkeit im Bereich Montage von Kleinteilen ( Urk. 13/181/1-2) verschiedene Stellen offen, so dass ohne weiteres anzunehmen ist, dass er auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen kann.
Rechtsprechungsgemäss ist denn auch der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Im Bereich der Hilfsarbeiten wirkt sich sodann das fortgeschrittene Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) nicht zwingend lohnsenkend aus, werden doch Hilfs arbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunab hän gig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf Tabelle T 18 der LSE 2018 ist zwar davon auszugehen, dass sich bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % eines 100%-Pensums ( Fr. 5’897.- - ) im Vergleich zu einem Vollzeit pensum ( Fr. 6’138.- - ) eine Loh ndifferenz von knapp 4 % ergibt. Da dies keine über proportionale Lohn einbusse darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 2 0. Novemb er 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen)
und keine anderweitigen Abzugsgründe ersichtlich sind, besteht unter Berücksichtigung aller Umstände kein Anlass zu einem lei dens bedingten Abzug und hat es mit dem unter 5.2.3 ermittelten In validenein kommen sein Bewenden. 5.4
Aus dem Vergleich dieses Einkommens von Fr. 34'461.80 mit dem Validenl ohn von Fr. 74'391.75 resultiert eine unfallbedingte Erwerbse inbusse von (gerundet) 54 % (= [ Fr. 74' 391.75 .- - ./. Fr. 34'461.80] : [74 '391.75 : 100] ). Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 1. April 2020 ( Fallabschluss betreffend Taggelder , E. 5.1 ) Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente hat. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf eine revi sions weise Erhöhung der Integritätsentschädigung hat. 6.2
Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Inte gritäts schadens angemessen zu berücksichtigen. Revisionen der Integritätsent schä digung sind aber nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Ver schlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsent schädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Int egritätsschadens genügt hingege n nicht ( vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192 ). 6.3
Gestützt auf die medizinische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. I.___ vom 8. März 1988 ( Urk. 13/3/17) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 2. April 1988 eine I ntegritätsentschädigung bei einer Einbusse von 30 % zu ( Urk. 13/3/2). Die Beurteilung von Dr. I.___ erging unter Mitberücksichtigung arthrotischer Spätveränderungen im Bereich des rechten Beines sowie des Umstandes, dass der Verlust eines Beines oberhalb des Knie gelenks gemäss Anhang 3 zur UVV zu einem I ntegritätsschaden von 50 % führt .
Nach der operativen Versorgung der linken unteren Extremität mittels Arthrodese de s Zehengrundgelenkes und einer Osteotomie an den Zehen II und III sowie einer Transfixation mit Spickdraht Dig . II/IIII und IV erachtete Dr. F.___ mit Beurteilung vom 2 9. Januar 2015 einen
zusätzlichen Integritätsschaden von 7.5 % für begründet. Dabei sei entsprechend der Suva-Tabelle 5 (gemeint wohl : Suva-Tabelle 2: Integritätssch aden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) zu berücksichtigen, dass bei einem Zustand nach Arthrodese eines Hallux
rigidus ein Integritätsschaden von 5 % zu berücksichtigen sei; ausserdem berücksichtigte Dr. F.___ die verminderte Zehenbeweglichkeit mit einem Zuschlag von 2.5 % ( Urk. 13/96/1), was denn auch mit Verfügung vom 1 6. Febru ar 2015 in die revisionsweise Erhöhung der Integritätsentschädigung einfloss ( Urk. 13/97). 6.4
Angesichts der nur im Ausnahmefall möglichen Erhöhung einer Integritätsent schädigung im Revisionsfall (E. 6.1), des Umstandes, dass die künftige arthro ti sche Entwicklung im Bereich der rechten unteren Extremität in der ursprün gli chen Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. I.___ bereits mitberücksich tigt worden war und leichte Arthrosen an sich sowie Zehengru ndgelenksarthrosen per se gemäss Suva-Tabelle 5 zu keinen Entschädigungen führen, hat die Be schwer degegnerin eine Erhöhung der Integritätsentschädigung zu Recht ohne Weite rungen abgelehnt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7.
Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Bes chwerde insoweit aufzuheben, als damit eine revisionsweise Erhöhung der bisherigen Invalidenrente abgelehnt wurde und es ist festzustellen , dass der Be schwerdeführer ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 54 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 8.
Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die beantragte Erhöhung des Invaliditätsgrades, wobei das Überklagen in diesem Zu sammenhang keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). Dagegen unterliegt der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf Erhöhung der Integritäts entschädigung. Entsprechend ist ihm eine um 10 % reduzierte Partei entschädi gung von Fr. 2'400.-- zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 1 0. Juni 2020 insoweit aufgehoben, als damit eine revisionsweise Erhöhung der bis herigen Invalidenrente abgelehnt wurde , und es wird festgestellt , dass der Beschwerde führer ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbs unfähigkeit von 54 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach dem bisherigen Recht ( Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung, KUVG) gewährt (Art. 118 Abs. 1 UVG). Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten des UVG an dessen Bestim mungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschädi gun gen, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des UVG entsteht (Art. 118 Abs. 2 lit . c UVG).
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende U nfall hat sich am 1 7. Juli 1983, mithin unter der Gel tung des KUVG ereignet. N achdem der mit Verfügung vom 2 2. April 1988 bejahte Rentenanspruch wie auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erst nach Inkrafttreten des UVG entstanden sind, finden
die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
E. 1.2 Am 1 3. Februar 2019 meldete die Z.___ GmbH, bei welcher der Ver sicherte seit 1. Oktober 2013 respektive Juni 2009 (vgl. Urk. 13/53/1) als Ferti gungsmitarbeiter angestellt war, eine n neuerlichen Rückfall ( Urk. 13/109). Am 1 4. März 2019 unterzog er sich einer Revisionsoperation im Bereich des rechten Femurs ( Urk. 13/127). Die Suva anerkannte
ihre Leistungspflicht ( Urk. 13/132 ). Ab 8. Juli 2019 arbeitete der Versicherte wieder, wobei das zunächst aufge nom mene 100%-Pensum wegen Schmerzzunahme auf 50 % reduziert wurde (Urk . 13/14 8, 13/155).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte dem Versicherten nach einer orthopädischen Untersuchung durch Dr. med. A.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 4. Oktober 2019 ( Urk. 13/179) mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2020 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Februar 2020 in Aussicht ( Urk. 13/186). Nach V orl age an die V ersicherungsmedizin ( Urk. 13/197) teilte die Suva dem Versicherten mit Schrei ben vom 1 8. Februar 2020 die Einstellung der Heilkostenleistungen per 1. M ärz 2020 und der Taggeldleistungen ab 1. April 2020
mit, sei ihm doch seine optimal angepasste Tätigkeit bei der Z.___ GmbH wieder zu 100 % zumut bar . Die Integritätsentschädigung von 37.5 % habe weiterhin Gültigkeit ( Urk. 13/201) . Am 2 7. März 2020 beurteilte der Kreisarzt Dr. med. B.___ , Fach arzt für Physikalische Medi zin und Rehabilit at ion, den Fall gestützt auf die Akten ( Urk. 13/225). Mit Verfügung vom 3 0. März 2020 hielt die Suva am mitge teilten Fallabschluss per 1. März 2020 (Heilkosten), respektive 1. April 2020 (Tag gelder) , und der unveränderten Integritätsentschädigung fest ( Urk. 13/227). Per 3 1. Mai 2020 wurde dem Versicherten von Seiten der Arbeitgeberin gekündigt ( Urk. 3/1-2, 13/231). Die Einsprache des Versicherten vom 5. Mai
2020 ( Urk. 13/234/1-2) wies die Suva mit Entscheid vom 1 0. Juni 2020 ab ( Urk. 2).
E. 1.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 2. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden ( Art. 22 UVG, BGE 134 V 131).
E. 1.2.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeits fähig keit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gege benen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver halts abklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen liess X.___ am 9. Juli 2020 Beschwerde erheben und die Zusprache einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % sowie eine Erhöhung der Integritätsentschädigung um mindestens 10 % beantragen. Pro zessual liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12). Nachdem der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. November 2020 zur weiteren Substanti ierung seines prozessualen Gesuchs aufgefordert worden war ( Urk. 14), liess er dasselbe am 2. Dezember 2020 zurückziehen (Urk 16).
Mit der Replik vom 2 2. Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer sinngemäss eine 100%ige Rente beantragen ( Urk. 18 S. 3 ). D ie Beschwerdegegnerin wich in der Duplik vom 2 9. Jan u a r 2021 nicht vom Antrag auf Abweisung ab ( Urk. 22 ), wovon dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 23).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid einen Renten anspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung , dieser sei in seiner bis zum Rückfall zu 100 % ausgeübten Tätigkeit bei der Z.___ GmbH ent sprechend der überzeugend en kreisärztlichen Beurteilung wieder zu 100 % arbeits fähig. Es sei schlicht nicht einsehbar, weshalb der RAD-Arzt Dr. A.___ auf eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit an diesem aussergewöhnlich umfangreich angepassten A rbeitsplatz geschlossen habe ( Urk. 2 S. 3 ff.). Mit der Beschwerde antwort brach te sie sodann vor, es liege keine wesentliche Änderung des Ge sund heitsschadens seit der ursprünglichen Rentenzusprache respektive dem Rück fall im Jahre 2013 vor; der Beschwerdeführer sei nach wie vor in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, weshalb eine revisionsweise Erhöhung der bisherigen Invalidenrente von 10 % zu Recht abgelehnt worden sei. Auch führe die Kündigung der Stelle bei der Z.___ GmbH zu keiner erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades, ergebe doch der von Seiten des Invalideneinkommens nunmehr gestützt auf die vom Bundesa mt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) durchge führte Einkommensvergleich
einen Invaliditätsgrad von höchstens 11 bezie hungs weise 12 % . Mangels Erheblichkeit der Veränderung sei keine höhere Rente geschuldet ( Urk. 12 S. 8 ff).
Was die verlangte revisionsweise Erhöhung der Integritätsentschädigung anbe lange, erscheine unter Berücksichtigung der relevanten Suva-Tabelle 2 «Integri täts schaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten» die bereits zu gesprochene Integritätsentschädigung von 37.5 % als äusserst grosszügig ( Urk. 2 S . 7 ff .).
Den geltend gemachten Beschwerden sei bereits umfassend Rechnung getragen worden und die Sesambeinarthrose begründe keine zusätzliche Ent schä digung ( Urk. 12 S. 12).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst geltend machen, die Be schwerdegegnerin übergehe bei ihrem Entscheid zunächst die Tatsache, dass das seit 2008 bestehende Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per 3 1. M ai 2020 gekündigt worden sei. Dass er zu 100% vermittlungs- respektive arbeitsfähig sein solle, widerspreche sodann den Beurteilungen von Dr. A.___ und des ortho pä dischen Facharztes Dr. med. C.___ , Chefarzt Orthopädie/Traumatologie des Spitals D.___ , welche vielmehr auf gar keine Vermittlungsfähigkeit mehr schliessen liessen. Zwischenzeitlich sei denn auch die IV-Stelle zu m Schluss auf einen ganzen Rentenanspruch gelangt. Im Eventualstandpunkt liess der Be schwer deführer den von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort durch geführten Einkommensvergleich bestreiten ( Urk. 18). Sodann sei die Integritäts entschädigung um 10 % zu erhöhen ( Urk. 1 S. 4) .
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden zunächst der Rentenanspruch des Be schwerdeführers, wobei die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort so wohl sachverhaltlich ( Urk. 12 S. 2) als auch erwägungsweise ( Urk. 12 S. 3) richtig stellte , dass mit dem angefochtenen Entscheid respektive der damit bestätigten Verfügung vom 3 0. März 2020 die bisherige 10%ige Rente nicht aufgehoben wo rde n war , wovon sie fälschlicherweise im angefochtenen Entscheid noch aus zugehen schien ( Urk. 2 S. 2 lit . D, S. 7). Zu prüfen gilt es daher zunächst, ob die Beschwerdegegnerin eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente nach dem per 3 1. März 2020 erfolgten Fallabschluss (Einstellung Taggelder) , welcher seine r seits unbestritten blieb, zu Recht ablehnte.
E. 3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahres ver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer erlitt beim Motorradunfall vom 1 7. Juli 1983 eine dritt gra dig offene Oberschenkelfraktur rechts, eine geschlossene Unterschenkel trüm mer fraktur rechts mit ausgeprägter Weichteilschädigung , eine Fraktur der Meta tarsale V rechts , eine Kniebinnenläsion rechts , eine nichtdislozierte Tibiakopf fraktur rechts, eine Navicularefraktur der linke n Hand und eine Verletzung des linken Fusses mit Subluxationen in den MP-Gelenken I und Frakturen der Metatarsale
II-IV sowie eine Luxation im MP-Gelenk V (vgl. Urk. 13/3/76) . Die initiale Ver sorgung erfolgte im Kantonsspital E.___
( Urk. 14/1/63). Nach dem Unfall war der B eschwerdeführer monatelang hospitalisiert und unterzog sich in der Folge diversen weiteren Operationen ( Urk. 13/1/ 46 -53, 56, 60, vgl. auch Zusam menfassung der Krankengeschichte in: Urk. 13/183/1 ) . Bei Erlass der ursprüngli chen Rentenverfügung vom 2 2. April 1988 ( Urk. 13/3/2)
arbeitete er
zu 100 % in der umgeschulten Tätigkeit als angelernt er Graveur ( Urk. ( Urk. 13/3/28).
E. 3.2 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet die Mitteilung vom 1 3. Februar respektive die Verfügung vom 1 6. Februar 2015, mit welchen der am 2 1. Februar 2013 gemel dete Rückfall ( Urk. 13/13) abgeschlossen, dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 7.5 % zugesprochen und der bisherige Rentenan spruch implizit bestätigt wurde ( Urk. 13/97 ; vgl. auch nachfolgende Rentenbe scheinigung: Urk. 13/100 ).
In medizinischer Hinsicht lag diesem Entscheid d er kreisärztliche Untersu chung s ber ich t von Dr. F.___ vom 2 9. Januar 2015 zugrunde . Gemäss anamnesti schen Angaben des Beschwerdeführer s ging es nach der operativen Versorgung des linken Fusses mittels MP-I- Arthrodese , Maceira -Osteotomie Dig . II und III und Transfixation Spickdraht Dig II/ III und IV links vom 8. Juli 2013 (vgl. dazu: Urk. 13/38/1-2) zwischenzeitlich gut. Die Abrollbewegung sei etwas behindert; er habe aber keine Schmerzen und könne uneingeschränkt gehen. Seine berufliche Tätigkeit als Medizinalgerätetechniker habe er wieder zu 100 % aufgenommen und könne diese ohne Einschränkungen ausüben . Im rechten Kniegelenk habe er zwar nach wie vor eine Beugeeinschränkung, an welche er sich aber gewöhnt habe ( Urk. 13/95/2).
Gestützt auf die Akten und die klinischen Befunde lag gemäss Beurteilung von Dr. F.___ eine verminderte Abrollbarkeit des linken Fusses nach Arthrodese des Zehengrundgelenks links nach posttraumatischem Hallux
rigidus links bei Status nach Osteotomien der Zehen links bei posttraumatischen Metatarsalgien vor. Im Bereich der rechten unteren Extremität präsentiere sich ein unveränderter Status nach multiplen Verletzungen mit deutlicher Flexionseinschränkung des rechten Kniegelenks. Auch im Bereich der linken unteren Extremität habe sich keine wesentliche Veränderung ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich hervor ragend an die unfallbedingten Folgen adaptiert und komme gut mit der Situation zu Recht. Auch nach der im September 2013 durchgeführten Operation am linken Fuss bestünden keine Folgebeschwerden; an die Einschränkung der Abrollbarkeit habe er sich gewöhnt. Es bestehe bezüglich der aktuell ausgeübten Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/95/3-4).
E. 3.3.1 Nach der Rückfallmeldung vom 1 3. Februar 2019 holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht der Hausärztin Dr. med. G.___ vom 2 0. Februa r 2019 ein. Diese berichtete über am 1 2. Februar 2019 akut einschiessende Schmerzen im Gluteal-Trochanterbereich und seither anhaltende Ruheschmerzen mit ein hergehender Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 13/114/1).
E. 3.3.2 Bei Vorliegen einer Abdukt o reninsuffizienz bei störendem Universalnagel Femur rechts mit störenden heterotopen Ossifikationen unterzog sich der Beschwer de führer am 1 4. März 2019 einer tran s ossären Reinsertion der Abduktoren rechts und einer Sicherungscerclage sowie einer Entfernung der Ossikfikationen und
des Universalnagels Femur rechts ( Urk. 13/127). Nach einem zunächst erfreulichen postoperativen Verlauf (vgl. Urk. 13/152) berichtete der Operateur Dr. C.___ am
6. September 2019 über eine nunmehr symptomatische Coxarthr ose und eine Sesambeinarthrose oder Sesamoiditis, welche deutlich symptomführend sei. Da das Arbeiten mit Kniekontraktur rechts, Hüftarthrose rechts und symptomatischer Sesambeinarthrose Fuss links im angestammten Beruf nahezu nicht mehr möglich sei, habe er eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert ( Urk. 13/157/2). Mit Bericht vom 1 2. Mai 20 20 sprach er sich wiederum für eine 50%ige Arbeits un fähigkeit unfallbedingt aus ( Urk. 13/237/1-2).
E. 3.4 Die orthopädische Untersuchung durch Dr. A.___ vom 3 0. Oktober 2019 führte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/179/8): - chronische, schmerzhafte Belastungseinschränkung des gesamten rechten Beines mit
schmerz frei er geringer Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes,
schmerz frei em erheblichem Beugedefizit des rechten Knie ge lenkes > 40° sowie
anamnestisch Schwellneigung des rechten Unter schenkels bei - Zustand nach osteosynthetisch versorgter, offener Oberschenkel- und
Unter schenkelfraktur rechts 1983 mit Re-Fraktur des rechten Ober schenkels nach Platte nentfernung mit anschliessender Marknagelung 1989, Marknagel-Entfernung und Rekonstruktion - / Refix a tion der Abduk torenmuskulatur
am 14.03.19 - grossem Osteophyten im Kapselansatz am dorsalen Tibiaplateau rechts - a.e . posttraumatischer Beinverkürzung rechts 1 cm - chronische Belastungsschmerzen des linken Fusses mit/bei - Z.n . Arthrodese des Grosszehengrundgelenkes mit dorsal anliegender Platte und
Weil-Osteotomie des Metatarsale 2 und 3 (2013) - aktenanamnestisch Arthrose der Sesambeine .
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass Dr. A.___ unter anderem den feststellten Arthralgien am rechten Handgelenk bei Verdacht auf eine degene rative Läsion des Diskus triangularis bei ( Urk. 13/179/9).
Der Beschwerdeführer habe über ein Pulsieren und eine Schwellungsneigung im linken F uss, ein seit dem Unfall bestehende s Beugedefizit im rechten Knie mit dort lokalisierten Schmerzen beim Gehen, aber besonders beim Aufstehen nach längerem Sitzen, Schmerzen im Bereich des H üftgelenkes ausstrahlend über den Oberschenkel bis zum Unterschenkel und in den Rücken und in letzter Zeit manchmal Schmerzen im rechten Handgelenk geklagt ( Urk. 13/179/1-2). Gestützt auf seinen umfassenden klinisch-orthopädischen Befund, die Akten mit unter anderem aktuellen bildgebenden Befunden des Beckens, des rechten Ober schen kels mit Hüftgelenk, beider Kniegelenke und des linken Fusses (vgl. Urk. 13/179/8) erachtete Dr. A.___ die Einschätzung von Dr. C.___ , wonach in der bis anhin ausgeübten Tätigkeit angesichts der nachvollziehbar deutlich einge schränkten Belastbarkeit des rechten Beines, wodurch denn auch die Schmerzen speziell im Hüft-, Knie- und Unterschenkelbereich zunähmen, eine 50%ige Rest arbeitsfähigkeit bestehe, als plausibel.
Wesentlich dafür, dass eine Tätigkeit in diesem Fall als optimal angepasst gelten könne, sei, dass keine schweren und mittelschweren
Lasten gehoben, getragen oder anderweitig hantiert werden müssten und die Körperhaltung von Zeit zu Zeit selbstbestimmt regelmässig zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gewechselt werden könne. Eine wesentliche Zunahme der Arbeitsfähigkeit bis zum Erreichen des regulären Pensionsalters sei überwiegend wahrscheinlich nicht zu erwarten ( Urk. 13/179/9 f.).
E. 3.6 Seine ausführliche Aktenbeurteilung vom 2 7. März 2020 lautete dahingehend, dass bei der Untersuchung durch Dr. A.___ als auffälliger Befund an der rechten Hüfte insbesondere eine auf 90° eingeschränkte Flexion und eine eingeschränkte Innenrotation im Seitenvergleich festgestellt worden sei . Die übrigen Befunde seien bezüglich der Beweglichkeit im Seitenvergleich nicht bedeutend , die Opera tionsnarben nicht druckdolent . Das Gangbild sei bis auf ein diskretes Hinken unauffällig gewesen und letztendlich werde ein relativ guter Verlauf auch nach der nochmals durchgeführten Revisionsoperation vom 1 3. März 2019 beschrie ben. Dies werde auch durch das MRI vom 3. Februar 2020 bestätigt, welches ausser der leichten fokalen fettigen Atrophie insbesondere keine progressive Coxarthrose rechts, keine neuen Ossifikationen und keine entzündlichen Prozesse darstelle. Bei einem klinischen Befund mit nur diskretem Hinken, einer einge schränkten H üftgelenksflexion, einer Beinlängendifferenz von lediglich 1 cm und seitengleicher Muskulatur sowie der guten Refixation des Musculus
gluteus sei bezogen auf das Tätigkeitsprofil am aussergewöhnlich umfangreich angepassten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit nur leichtesten Tätigkeiten, welche frei ausgewählt werden könnten und bei welchen frei zwischen Gehen und Stehen gewählt werden könne, eine zeitliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % nicht begründbar. Am beschriebenen Arbeitsplatz sei eine 100%ige Tätigkeit wei terhin zumutbar ( Urk. 13/225/8 ff.) . 4. 4.1
Was zunächst das Vorliegen eines Revisionsgrundes (E. 1.2.2) anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin darin ( Urk. 12 S. 3) zuzustimmen, dass die Invaliditäts schät zung der Invalidenversicherung gegenüber der Unfallversicherung rechtspre chungs gemäss keinerlei Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d, je mit Hinweisen). Entsprechend bildet denn auch eine Rentenzu sprache der ersteren keinen Revisionsgrund für die Unfallversicherung.
Unabhängig von der Frage nach einer wesentlichen Veränderung des Gesund heitszustandes stellt aber vorliegend die Kündigung der Arbeitsstelle des Be schwerdeführers durch die
Z.___ GmbH per 3 1. Mai 2020 einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar . Im Vergleichszeitpunkt Februar 2015 war der Beschwerdeführer zu 100 % bei der Z.___ GmbH als Medizinalgerätetechniker tätig ( Urk. 13/95/2) und die Beschwerde gegnerin, welche die Invalidität von Seiten des Invalideneinkommens bereits ur sprünglich aufgrund der konkreten beruflich-erwerblichen Situation ermittelte ( vgl. Urk. 13/3/29), wich auch in den nachfolgenden revisionsweisen Überprü fun gen nicht von diesem Vorgehen ab. Die Kündigung dieser Stelle , welche zu dem durch eine optimale Eingliederung i n den Betrieb gekennzeichnet war (vgl. Urk. 13/145/2, 13/181), hat nebst dem geänderten eingliederungsmässigen Status zur Folge, dass die In validität neu nach der allgemeinen Einkommensver gleichs methode bezogen auf den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmar kt zu be me ssen ist (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2012 vom 2 1. September 2012 E. 3).
Entsprechend ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ohne Bindung an frühere B eur teilungen umfassend zu prüfen (vgl. E. 1.2.2). 4.2
Im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen zum Beweiswert eines Arzt berichts (E. 1.4) erweist sich sodann der Bericht von Dr. A.___ vom 3 0. Oktober 2019 als für die streitigen Belange umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der erforderlichen Akten ergangene ärztliche Beur teilung, welche insbesondere auch die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden berücksichtigt und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet.
Dr. A.___ legte seiner B eur teilung nicht nur seine umfassend erhobenen klinischen Befunde zugrunde, sondern auch aktuelle Röntgenaufnahmen des rechten Ober schenkels und der Hüfte, der Kniegelenke und des linken Fusses und schloss nachvollziehbar auf eine zwischenzeitlich erhebliche Einschränkung der Belast barkeit des rechten Beines, welche denn auch die Schmerzzunahme speziell im Hüftbereich und vom Kniegelenk bis zum Unterschenkel erkläre . Sodann mass er den mittlerweile chronischen Belastungsschmerzen im linken Fuss unter Be rücksichtigung der diesbezüglichen Befunde nachvollziehbar Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 13/179/9).
Entgegen de m Dafürhalten von Dr. F.___ , welcher sich mit der Schmerz haftigkeit des Geschehens nicht auseinandersetzte, erschöpfen sich die von Dr. A.___ erhobenen klinischen Befunde denn auch keineswegs in einem diskreten rechtsseitigen Hinken und einer Einschränkung der Hüftbeweglichkeit. Vielmehr führte Dr. A.___ unter anderem eine auffällige Aussenrotationsstellung des rechten Fusses beim Gehen, eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Fuss gelenk, eine gestörte Abrollbewegung links wie auch die fehlende Bodenbe rührung sämtlicher Zehen links im Stand und eine deutliche Valgus -Deviation der Zehen 2-5 von 30-40° im klinischen Befund an ( Urk. 13/179/6 -7 ). Angesichts der vom Beschwerdeführer nunmehr geklagten Schmerzen im 2013 operativ ver sorgten
linken Fuss ( Urk. 13/179/1), welche bei Fallabschluss im Jahr 2015 (noch) nicht vorlagen (vgl. E. 3.2), dürfen dieselben nicht unbeachtet bleiben . Dies gilt umso mehr, als Dr. C.___ die neu diagnostizierte Sesamoidarthrose in seinem Bericht vom 6. September 2019 als deutlich symptomführend beurteilte (E. 3.3.2).
Zwar kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch reinen Aktengutachten Beweiswert zuerkannt werden, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 2 4. Oktober 2018 E. 4. 2 mit Hinweis). Nachdem Dr. F.___ seiner Beurteilung aber offensichtlich nicht sämtliche von Dr. A.___
und Dr. C.___
erhobenen und als relevant erachteten Befunde zugrunde legte und die zwischenzeitlichen Wechselwirkungen der unbestritten unfallkausalen strukturel len Einschränkungen im rechten Bein, der Hüfte, dem rechten Knie und linken F uss im Gegensatz zu Dr. A.___ und Dr. C.___ zumindest nicht nachvoll zieh bar in seine Beurteilung einfliessen liess, drängen sich aufgrund seiner ab wei chenden Einschätzung im Ergebnis keine Zweifel an der Beurteilung der Arbeits fähigkeit von Dr. A.___
auf , welche zudem mit derjenigen von Dr. C.___ korrespondiert. Dies gilt umso mehr, als sich Dr. F.___ einzig zur Restarbeits fähigkeit am bisherigen, auch von ihm als aussergewöhnlich gut angepassten Arbeitsplatz äusserte (E. 3.5) ,
und keine medizinisch-theoretische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vornahm.
Entsprechend ist gestützt auf das von Dr. A.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung einzig der unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen nach der zuvor erfolgten Revisionsoperation vom 1 4. März 2019 ab Juli 2019 in einer optimal angepassten Tätigkeit, bei welcher keine schweren und mittelschweren Lasten gehoben, getragen oder anderweitig hantiert werden müssen und die Körperhaltung von Zeit zu Zeit selbstbestimmt regelmässig zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gewechselt werden kann, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Soweit der Beschwerdeführer aus einem im gerichtlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnis von Dr. C.___ zu Handen des Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrums (RAV) vom 2. September 2020 (vgl. Urk. 19/3) eine höhere unfallbe dingte Arbeitsunfähigkeit ableiten will , lässt sich demselben keine Begründung für die darin postulierte 100%ige Vermittlungsunfähigkeit entnehmen, welche ein Abweichen von der Annahme der festgestellten und auch von Dr. C.___
zuvor vertretenen (E. 3.3.2) unfallbedingten 50%igen Restarbeitsfähigkeit rechtfertigen würde.
E. 5 Nach Vorlage an die Versicherungsmedizin ( Urk. 13/183/3) veranlasste die Beschwerdegegnerin ( Urk. 13 /191/2) im Spital H.___ ein MRI des Hüft ge lenks mit der Frage nach dem Zustand des Musculus
gluteus
medius und der Adduktoren allgemein. Die entsprechende Untersuchung vom 3. Februar 2020 führte zur Beurteilung, es liege , soweit bei liegendem Metall beurteilbar, eine geringe fettige Atrophie des Musculus
gluteus
medius rec hts im Operationsgebiet vor ( Urk. 13/193). Mit Stellungnahme vom 1 8. Februar
2020 sprach sich Dr.
F.___ anges ichts der aktuellen MRI-Befunde für das Vorliegen eines stabilen Gesundheitszustandes aus, der Musculus
gluteus sei reinseriert und gut refixiert , die leichte fokale fettige Atrophie sei so gering ausgeprägt, dass sich keine relevante Minderfunktion des Muskels annehmen lasse ( Urk. 13/197/3).
E. 5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf 50% reduzierten R est arbeitsfähigkeit, wobei die Frage des Zeitpunkts einer revisionsweisen Rentener höhung im Bereich der Unfallversicherung vom Bundesgericht in BGE 140 V 65 dahingehend beantwortet wurde, dass eine solche Erhöhung bei Rückfällen und Spätfolgen - wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung - auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) respektive den Wegfall der Taggelder , zu erfolgen habe (BGE 140 V 65 E. 4.2).
E. 5.2.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invali dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
E. 5.2.2 ), des gemäss von der Beschwerdegegnerin für das Unfalljahr berück sich tigten mutmasslichen Lohnausfalls von Fr. 108.63 pro Tag (ab 1 5. August 1983, zuvor lediglich Fr 99.51 , vgl. Urk. 13/3/24 ) resultierte aber ein Einkommen von lediglich Fr. 63'207.-- (Bundesamt für Statistik, T39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne , 1976-2009, Total Männer, 1983 [1186], 2002 [1933]), auf welches nicht abzustellen ist.
E. 5.2.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Valideneinkommen ausge hend von der Annahme, der Beschwerdeführer wäre ohne Unfall als Schlosser respektive in der Met allbranche tätig , gestützt auf die LSE 201 8. Dabei ging sie vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert ) im privaten S ektor im Komp etenz niveau 2 aus und liess offen, ob die Rubrik « Metallerzeugung » (Ziffer 24-25) oder die Rubrik « Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren » (Ziffer 10-33) zu Anwendung gelangt ( Urk. 12 S. 9).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Unfall zeitpunkt zwar noch als Schlosser angestellt ( Urk. 13/1/71), jedoch bereits einen Arbeitsvertrag für eine Stelle als Magaziner mit einer «Anwartschaft» auf den Magazinchefposten abgeschlossen hatte (vgl. Urk. 13/3/29), ist auf die Rubrik Ziffer 10-33 und damit einen statistischen Bruttolohn von Fr. 5'921. -- (LSE 2018 Tabelle TA1) abzustellen, was u nter Berücksichtigung der branchenspezifischen Wochenarbeitszeit 2020 von 41.3 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2020 ) und der bis 20 20
eingetretenen Nominallohnentwicklung
ein Jahreseinkommen von Fr. 74' 391.75 ergibt ( Fr. 5'921. --
x 12 : 40 x 41.3 x
1 .00
E. 5.3.1 Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen ver möchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Nachdem der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitsstelle per 3 1. Ma i 2020 verloren hat und damit bereits im Zeitpunkt des Fallab s chlusses kein stabiles Arbeitsverhältnis mehr vorlag, können Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E . 4.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Invalideneinkommen i m Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, « Total Privater Sektor » , im Kompetenz niveau 1 beizuziehen sind
(in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 2 4. August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 1 5. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3 ), zu Recht gestützt auf das standardisierte monat liche Einkommen für männliche Hilfskräfte von
Fr. 5'417.-- . Unter Berücksichti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020 resultiert ein I nvalide neinkommen bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % von Fr. 34'461.80 ( Fr. 5'417 x 12 : 40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 : 2 ).
E. 5.3.2 Was die vom Beschwerdeführer postulierte Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % anbelangt ( Urk. 18 S. 4), ist auf die von der Beschwerde geg nerin in der Vernehmlassung richtig wiedergegebene bundesgerichtliche Recht sprechung hierzu zu verweisen ( Urk.
E. 5.4 Aus dem Vergleich dieses Einkommens von Fr. 34'461.80 mit dem Validenl ohn von Fr. 74'391.75 resultiert eine unfallbedingte Erwerbse inbusse von (gerundet) 54 % (= [ Fr. 74' 391.75 .- - ./. Fr. 34'461.80] : [74 '391.75 : 100] ). Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 1. April 2020 ( Fallabschluss betreffend Taggelder , E. 5.1 ) Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente hat. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf eine revi sions weise Erhöhung der Integritätsentschädigung hat. 6.2
Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Inte gritäts schadens angemessen zu berücksichtigen. Revisionen der Integritätsent schä digung sind aber nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Ver schlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsent schädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Int egritätsschadens genügt hingege n nicht ( vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192 ). 6.3
Gestützt auf die medizinische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. I.___ vom 8. März 1988 ( Urk. 13/3/17) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 2. April 1988 eine I ntegritätsentschädigung bei einer Einbusse von 30 % zu ( Urk. 13/3/2). Die Beurteilung von Dr. I.___ erging unter Mitberücksichtigung arthrotischer Spätveränderungen im Bereich des rechten Beines sowie des Umstandes, dass der Verlust eines Beines oberhalb des Knie gelenks gemäss Anhang 3 zur UVV zu einem I ntegritätsschaden von 50 % führt .
Nach der operativen Versorgung der linken unteren Extremität mittels Arthrodese de s Zehengrundgelenkes und einer Osteotomie an den Zehen II und III sowie einer Transfixation mit Spickdraht Dig . II/IIII und IV erachtete Dr. F.___ mit Beurteilung vom 2 9. Januar 2015 einen
zusätzlichen Integritätsschaden von 7.5 % für begründet. Dabei sei entsprechend der Suva-Tabelle 5 (gemeint wohl : Suva-Tabelle 2: Integritätssch aden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) zu berücksichtigen, dass bei einem Zustand nach Arthrodese eines Hallux
rigidus ein Integritätsschaden von 5 % zu berücksichtigen sei; ausserdem berücksichtigte Dr. F.___ die verminderte Zehenbeweglichkeit mit einem Zuschlag von 2.5 % ( Urk. 13/96/1), was denn auch mit Verfügung vom 1 6. Febru ar 2015 in die revisionsweise Erhöhung der Integritätsentschädigung einfloss ( Urk. 13/97). 6.4
Angesichts der nur im Ausnahmefall möglichen Erhöhung einer Integritätsent schädigung im Revisionsfall (E. 6.1), des Umstandes, dass die künftige arthro ti sche Entwicklung im Bereich der rechten unteren Extremität in der ursprün gli chen Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. I.___ bereits mitberücksich tigt worden war und leichte Arthrosen an sich sowie Zehengru ndgelenksarthrosen per se gemäss Suva-Tabelle 5 zu keinen Entschädigungen führen, hat die Be schwer degegnerin eine Erhöhung der Integritätsentschädigung zu Recht ohne Weite rungen abgelehnt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7.
Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Bes chwerde insoweit aufzuheben, als damit eine revisionsweise Erhöhung der bisherigen Invalidenrente abgelehnt wurde und es ist festzustellen , dass der Be schwerdeführer ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 54 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 8.
Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die beantragte Erhöhung des Invaliditätsgrades, wobei das Überklagen in diesem Zu sammenhang keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). Dagegen unterliegt der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf Erhöhung der Integritäts entschädigung. Entsprechend ist ihm eine um 10 % reduzierte Partei entschädi gung von Fr. 2'400.-- zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 1 0. Juni 2020 insoweit aufgehoben, als damit eine revisionsweise Erhöhung der bis herigen Invalidenrente abgelehnt wurde , und es wird festgestellt , dass der Beschwerde führer ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbs unfähigkeit von 54 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
E. 8 S.
3, 13/3/24 ) , besteht zwar eine direkte Beziehung zwischen dem letzteren und dem Valideneinkommen ( Kieser , ATSG-Kommentar,
4. Aufl . , 2020, N 43 zu Art. 69 ). Unter Berücksichtigung der Nomi n allohnentwicklung bis in s Jahr 2002, in welchem der Beschwerdeführer 42 Jahre alt geworden ist und an welches das Vergleichseinkommen im Lichte von
Art. 28 Abs. 4 UVV anzupassen wäre (E.
E. 12 S. 10 E. 8.6).
Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle unfallbedingt eine leidensangepasste körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit, in welcher er die Körperposition von Zeit zu Zeit selbstbestimmt wechseln kann, zwar lediglich noch zu 50 % , aber im Übrigen ohne grössere Einschränkungen zumutbar wäre. Ihm stehen in Anbetracht seiner Ausbildungen zum Konstruktionsschlosser, zum angelernten Graveur und seiner langjährigen Berufserfahrung unter anderem im Bereich Werkzeugunterhalt ( Urk. 13/3/65 ) , als angelernter Maschinengraveur (vgl. Urk. 13/3/30), als Spedi tions angestellter ( Urk. 13/6/15), als Mitarbeiter in der Kunststoffabteilung mit Schweissaufgaben ( Urk. 13/9/5) und in seiner zuletzt über Jahre ausgeübten Tätigkeit im Bereich Montage von Kleinteilen ( Urk. 13/181/1-2) verschiedene Stellen offen, so dass ohne weiteres anzunehmen ist, dass er auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen kann.
Rechtsprechungsgemäss ist denn auch der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Im Bereich der Hilfsarbeiten wirkt sich sodann das fortgeschrittene Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) nicht zwingend lohnsenkend aus, werden doch Hilfs arbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunab hän gig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf Tabelle T 18 der LSE 2018 ist zwar davon auszugehen, dass sich bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % eines 100%-Pensums ( Fr. 5’897.- - ) im Vergleich zu einem Vollzeit pensum ( Fr. 6’138.- - ) eine Loh ndifferenz von knapp 4 % ergibt. Da dies keine über proportionale Lohn einbusse darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 2 0. Novemb er 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen)
und keine anderweitigen Abzugsgründe ersichtlich sind, besteht unter Berücksichtigung aller Umstände kein Anlass zu einem lei dens bedingten Abzug und hat es mit dem unter 5.2.3 ermittelten In validenein kommen sein Bewenden.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1960, arbeitete bei Y.___ AG im erlernten Beruf als Konstruktionsschlosser und war über die Arbeitgeberin obligatorisch bei der Suva unfallversichert, als er sich am 1
- Juli 1983 bei einem Motorradunfall ein Polytrauma im Bereich des rechten Bei n es und linken Fuss es zuzog ( Urk. 13/1/59 und 71). Der Versicherte unterzog sich nach dem Unfall wie auch in den Folgejahren diversen Operationen (vgl. Zusammenstellung in: Urk. 13/183/1-2). Nach einer von der Invalidenversicherung unterstützten Um schu lung ( Urk. 13/ 4/11-13) arbeitete er ab
- Januar 1988 für kurze Zeit als ange lernter Graveur ( Urk. 13/3/28). Die Suva sprach ihm mit Verfügung vom 2
- April 1988 rückwirkend ab
- Januar 1988 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbs unfähigkeit von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts e inbusse von 30 % zu (Urk.13/3/2 ). Revisionsweise Überprüfungen des Rentena nspruchs im Nachgang zu mehreren rückfallweisen Leistungsphasen der Unfallversicherung führten mit Mitteilungen vom 2
- Januar 1990 ( Urk. 13/5/3), 2
- Dezember 1992 ( Urk. 13/6/8), 1
- Februar 1997 ( Urk. 13/9/34), 2
- März 2000 ( Urk. 13/9/10) und
- Mai 2003 ( Urk. 13/9/2) jeweils zur Bestätigung des bisherigen Rentenanspruchs. Nach einem weiteren operativen Eingriff vom
- Juli 2013 im Bereich des linken Fusses ( Urk. 13/38/1-2) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 1
- Februar 2015 eine zu sätz liche Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von nunmehr insgesamt 37.5 % zu (Ukr. 13/97) und richtete ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der dannzumal ausgeübten Tätigkeit bei der Z.___ GmbH (vgl. dazu: Urk. 13/95/4) weiterhin eine Invalidenrente von 10 % aus (vgl. Rentenbescheinigungen: Urk. 13/100, 13/102, 13/106 -107). 1.2 Am 1
- Februar 2019 meldete die Z.___ GmbH, bei welcher der Ver sicherte seit
- Oktober 2013 respektive Juni 2009 (vgl. Urk. 13/53/1) als Ferti gungsmitarbeiter angestellt war, eine n neuerlichen Rückfall ( Urk. 13/109). Am 1
- März 2019 unterzog er sich einer Revisionsoperation im Bereich des rechten Femurs ( Urk. 13/127). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht ( Urk. 13/132 ). Ab
- Juli 2019 arbeitete der Versicherte wieder, wobei das zunächst aufge nom mene 100%-Pensum wegen Schmerzzunahme auf 50 % reduziert wurde (Urk . 13/14 8, 13/155). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte dem Versicherten nach einer orthopädischen Untersuchung durch Dr. med. A.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2
- Oktober 2019 ( Urk. 13/179) mit Vorbescheid vom 1
- Januar 2020 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Februar 2020 in Aussicht ( Urk. 13/186). Nach V orl age an die V ersicherungsmedizin ( Urk. 13/197) teilte die Suva dem Versicherten mit Schrei ben vom 1
- Februar 2020 die Einstellung der Heilkostenleistungen per
- M ärz 2020 und der Taggeldleistungen ab
- April 2020 mit, sei ihm doch seine optimal angepasste Tätigkeit bei der Z.___ GmbH wieder zu 100 % zumut bar . Die Integritätsentschädigung von 37.5 % habe weiterhin Gültigkeit ( Urk. 13/201) . Am 2
- März 2020 beurteilte der Kreisarzt Dr. med. B.___ , Fach arzt für Physikalische Medi zin und Rehabilit at ion, den Fall gestützt auf die Akten ( Urk. 13/225). Mit Verfügung vom 3
- März 2020 hielt die Suva am mitge teilten Fallabschluss per
- März 2020 (Heilkosten), respektive
- April 2020 (Tag gelder) , und der unveränderten Integritätsentschädigung fest ( Urk. 13/227). Per 3
- Mai 2020 wurde dem Versicherten von Seiten der Arbeitgeberin gekündigt ( Urk. 3/1-2, 13/231). Die Einsprache des Versicherten vom
- Mai 2020 ( Urk. 13/234/1-2) wies die Suva mit Entscheid vom 1
- Juni 2020 ab ( Urk. 2).
- Dagegen liess X.___ am
- Juli 2020 Beschwerde erheben und die Zusprache einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % sowie eine Erhöhung der Integritätsentschädigung um mindestens 10 % beantragen. Pro zessual liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1
- November 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12). Nachdem der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 1
- November 2020 zur weiteren Substanti ierung seines prozessualen Gesuchs aufgefordert worden war ( Urk. 14), liess er dasselbe am
- Dezember 2020 zurückziehen (Urk 16). Mit der Replik vom 2
- Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer sinngemäss eine 100%ige Rente beantragen ( Urk. 18 S. 3 ). D ie Beschwerdegegnerin wich in der Duplik vom 2
- Jan u a r 2021 nicht vom Antrag auf Abweisung ab ( Urk. 22 ), wovon dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom
- Februar 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 23). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach dem bisherigen Recht ( Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung, KUVG) gewährt (Art. 118 Abs. 1 UVG). Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten des UVG an dessen Bestim mungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschädi gun gen, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des UVG entsteht (Art. 118 Abs. 2 lit . c UVG). Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende U nfall hat sich am 1
- Juli 1983, mithin unter der Gel tung des KUVG ereignet. N achdem der mit Verfügung vom 2
- April 1988 bejahte Rentenanspruch wie auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erst nach Inkrafttreten des UVG entstanden sind, finden die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2 1.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 6
- und Frauen das 6
- Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden ( Art. 22 UVG, BGE 134 V 131). 1.2.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeits fähig keit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gege benen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver halts abklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).
- 3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahres ver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges
- Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid einen Renten anspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung , dieser sei in seiner bis zum Rückfall zu 100 % ausgeübten Tätigkeit bei der Z.___ GmbH ent sprechend der überzeugend en kreisärztlichen Beurteilung wieder zu 100 % arbeits fähig. Es sei schlicht nicht einsehbar, weshalb der RAD-Arzt Dr. A.___ auf eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit an diesem aussergewöhnlich umfangreich angepassten A rbeitsplatz geschlossen habe ( Urk. 2 S. 3 ff.). Mit der Beschwerde antwort brach te sie sodann vor, es liege keine wesentliche Änderung des Ge sund heitsschadens seit der ursprünglichen Rentenzusprache respektive dem Rück fall im Jahre 2013 vor; der Beschwerdeführer sei nach wie vor in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, weshalb eine revisionsweise Erhöhung der bisherigen Invalidenrente von 10 % zu Recht abgelehnt worden sei. Auch führe die Kündigung der Stelle bei der Z.___ GmbH zu keiner erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades, ergebe doch der von Seiten des Invalideneinkommens nunmehr gestützt auf die vom Bundesa mt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) durchge führte Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von höchstens 11 bezie hungs weise 12 % . Mangels Erheblichkeit der Veränderung sei keine höhere Rente geschuldet ( Urk. 12 S. 8 ff). Was die verlangte revisionsweise Erhöhung der Integritätsentschädigung anbe lange, erscheine unter Berücksichtigung der relevanten Suva-Tabelle 2 «Integri täts schaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten» die bereits zu gesprochene Integritätsentschädigung von 37.5 % als äusserst grosszügig ( Urk. 2 S . 7 ff .). Den geltend gemachten Beschwerden sei bereits umfassend Rechnung getragen worden und die Sesambeinarthrose begründe keine zusätzliche Ent schä digung ( Urk. 12 S. 12). 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst geltend machen, die Be schwerdegegnerin übergehe bei ihrem Entscheid zunächst die Tatsache, dass das seit 2008 bestehende Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per 3
- M ai 2020 gekündigt worden sei. Dass er zu 100% vermittlungs- respektive arbeitsfähig sein solle, widerspreche sodann den Beurteilungen von Dr. A.___ und des ortho pä dischen Facharztes Dr. med. C.___ , Chefarzt Orthopädie/Traumatologie des Spitals D.___ , welche vielmehr auf gar keine Vermittlungsfähigkeit mehr schliessen liessen. Zwischenzeitlich sei denn auch die IV-Stelle zu m Schluss auf einen ganzen Rentenanspruch gelangt. Im Eventualstandpunkt liess der Be schwer deführer den von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort durch geführten Einkommensvergleich bestreiten ( Urk. 18). Sodann sei die Integritäts entschädigung um 10 % zu erhöhen ( Urk. 1 S. 4) . 2.3 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden zunächst der Rentenanspruch des Be schwerdeführers, wobei die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort so wohl sachverhaltlich ( Urk. 12 S. 2) als auch erwägungsweise ( Urk. 12 S. 3) richtig stellte , dass mit dem angefochtenen Entscheid respektive der damit bestätigten Verfügung vom 3
- März 2020 die bisherige 10%ige Rente nicht aufgehoben wo rde n war , wovon sie fälschlicherweise im angefochtenen Entscheid noch aus zugehen schien ( Urk. 2 S. 2 lit . D, S. 7). Zu prüfen gilt es daher zunächst, ob die Beschwerdegegnerin eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente nach dem per 3
- März 2020 erfolgten Fallabschluss (Einstellung Taggelder) , welcher seine r seits unbestritten blieb, zu Recht ablehnte.
- 3.1 Der Beschwerdeführer erlitt beim Motorradunfall vom 1
- Juli 1983 eine dritt gra dig offene Oberschenkelfraktur rechts, eine geschlossene Unterschenkel trüm mer fraktur rechts mit ausgeprägter Weichteilschädigung , eine Fraktur der Meta tarsale V rechts , eine Kniebinnenläsion rechts , eine nichtdislozierte Tibiakopf fraktur rechts, eine Navicularefraktur der linke n Hand und eine Verletzung des linken Fusses mit Subluxationen in den MP-Gelenken I und Frakturen der Metatarsale II-IV sowie eine Luxation im MP-Gelenk V (vgl. Urk. 13/3/76) . Die initiale Ver sorgung erfolgte im Kantonsspital E.___ ( Urk. 14/1/63). Nach dem Unfall war der B eschwerdeführer monatelang hospitalisiert und unterzog sich in der Folge diversen weiteren Operationen ( Urk. 13/1/ 46 -53, 56, 60, vgl. auch Zusam menfassung der Krankengeschichte in: Urk. 13/183/1 ) . Bei Erlass der ursprüngli chen Rentenverfügung vom 2
- April 1988 ( Urk. 13/3/2) arbeitete er zu 100 % in der umgeschulten Tätigkeit als angelernt er Graveur ( Urk. ( Urk. 13/3/28). 3.2 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet die Mitteilung vom 1
- Februar respektive die Verfügung vom 1
- Februar 2015, mit welchen der am 2
- Februar 2013 gemel dete Rückfall ( Urk. 13/13) abgeschlossen, dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 7.5 % zugesprochen und der bisherige Rentenan spruch implizit bestätigt wurde ( Urk. 13/97 ; vgl. auch nachfolgende Rentenbe scheinigung: Urk. 13/100 ). In medizinischer Hinsicht lag diesem Entscheid d er kreisärztliche Untersu chung s ber ich t von Dr. F.___ vom 2
- Januar 2015 zugrunde . Gemäss anamnesti schen Angaben des Beschwerdeführer s ging es nach der operativen Versorgung des linken Fusses mittels MP-I- Arthrodese , Maceira -Osteotomie Dig . II und III und Transfixation Spickdraht Dig II/ III und IV links vom
- Juli 2013 (vgl. dazu: Urk. 13/38/1-2) zwischenzeitlich gut. Die Abrollbewegung sei etwas behindert; er habe aber keine Schmerzen und könne uneingeschränkt gehen. Seine berufliche Tätigkeit als Medizinalgerätetechniker habe er wieder zu 100 % aufgenommen und könne diese ohne Einschränkungen ausüben . Im rechten Kniegelenk habe er zwar nach wie vor eine Beugeeinschränkung, an welche er sich aber gewöhnt habe ( Urk. 13/95/2). Gestützt auf die Akten und die klinischen Befunde lag gemäss Beurteilung von Dr. F.___ eine verminderte Abrollbarkeit des linken Fusses nach Arthrodese des Zehengrundgelenks links nach posttraumatischem Hallux rigidus links bei Status nach Osteotomien der Zehen links bei posttraumatischen Metatarsalgien vor. Im Bereich der rechten unteren Extremität präsentiere sich ein unveränderter Status nach multiplen Verletzungen mit deutlicher Flexionseinschränkung des rechten Kniegelenks. Auch im Bereich der linken unteren Extremität habe sich keine wesentliche Veränderung ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich hervor ragend an die unfallbedingten Folgen adaptiert und komme gut mit der Situation zu Recht. Auch nach der im September 2013 durchgeführten Operation am linken Fuss bestünden keine Folgebeschwerden; an die Einschränkung der Abrollbarkeit habe er sich gewöhnt. Es bestehe bezüglich der aktuell ausgeübten Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/95/3-4). 3.3 3.3.1 Nach der Rückfallmeldung vom 1
- Februar 2019 holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht der Hausärztin Dr. med. G.___ vom 2
- Februa r 2019 ein. Diese berichtete über am 1
- Februar 2019 akut einschiessende Schmerzen im Gluteal-Trochanterbereich und seither anhaltende Ruheschmerzen mit ein hergehender Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 13/114/1). 3.3.2 Bei Vorliegen einer Abdukt o reninsuffizienz bei störendem Universalnagel Femur rechts mit störenden heterotopen Ossifikationen unterzog sich der Beschwer de führer am 1
- März 2019 einer tran s ossären Reinsertion der Abduktoren rechts und einer Sicherungscerclage sowie einer Entfernung der Ossikfikationen und des Universalnagels Femur rechts ( Urk. 13/127). Nach einem zunächst erfreulichen postoperativen Verlauf (vgl. Urk. 13/152) berichtete der Operateur Dr. C.___ am
- September 2019 über eine nunmehr symptomatische Coxarthr ose und eine Sesambeinarthrose oder Sesamoiditis, welche deutlich symptomführend sei. Da das Arbeiten mit Kniekontraktur rechts, Hüftarthrose rechts und symptomatischer Sesambeinarthrose Fuss links im angestammten Beruf nahezu nicht mehr möglich sei, habe er eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert ( Urk. 13/157/2). Mit Bericht vom 1
- Mai 20 20 sprach er sich wiederum für eine 50%ige Arbeits un fähigkeit unfallbedingt aus ( Urk. 13/237/1-2). 3.4 Die orthopädische Untersuchung durch Dr. A.___ vom 3
- Oktober 2019 führte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/179/8): - chronische, schmerzhafte Belastungseinschränkung des gesamten rechten Beines mit schmerz frei er geringer Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes, schmerz frei em erheblichem Beugedefizit des rechten Knie ge lenkes > 40° sowie anamnestisch Schwellneigung des rechten Unter schenkels bei - Zustand nach osteosynthetisch versorgter, offener Oberschenkel- und Unter schenkelfraktur rechts 1983 mit Re-Fraktur des rechten Ober schenkels nach Platte nentfernung mit anschliessender Marknagelung 1989, Marknagel-Entfernung und Rekonstruktion - / Refix a tion der Abduk torenmuskulatur am 14.03.19 - grossem Osteophyten im Kapselansatz am dorsalen Tibiaplateau rechts - a.e . posttraumatischer Beinverkürzung rechts 1 cm - chronische Belastungsschmerzen des linken Fusses mit/bei - Z.n . Arthrodese des Grosszehengrundgelenkes mit dorsal anliegender Platte und Weil-Osteotomie des Metatarsale 2 und 3 (2013) - aktenanamnestisch Arthrose der Sesambeine . Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass Dr. A.___ unter anderem den feststellten Arthralgien am rechten Handgelenk bei Verdacht auf eine degene rative Läsion des Diskus triangularis bei ( Urk. 13/179/9). Der Beschwerdeführer habe über ein Pulsieren und eine Schwellungsneigung im linken F uss, ein seit dem Unfall bestehende s Beugedefizit im rechten Knie mit dort lokalisierten Schmerzen beim Gehen, aber besonders beim Aufstehen nach längerem Sitzen, Schmerzen im Bereich des H üftgelenkes ausstrahlend über den Oberschenkel bis zum Unterschenkel und in den Rücken und in letzter Zeit manchmal Schmerzen im rechten Handgelenk geklagt ( Urk. 13/179/1-2). Gestützt auf seinen umfassenden klinisch-orthopädischen Befund, die Akten mit unter anderem aktuellen bildgebenden Befunden des Beckens, des rechten Ober schen kels mit Hüftgelenk, beider Kniegelenke und des linken Fusses (vgl. Urk. 13/179/8) erachtete Dr. A.___ die Einschätzung von Dr. C.___ , wonach in der bis anhin ausgeübten Tätigkeit angesichts der nachvollziehbar deutlich einge schränkten Belastbarkeit des rechten Beines, wodurch denn auch die Schmerzen speziell im Hüft-, Knie- und Unterschenkelbereich zunähmen, eine 50%ige Rest arbeitsfähigkeit bestehe, als plausibel. Wesentlich dafür, dass eine Tätigkeit in diesem Fall als optimal angepasst gelten könne, sei, dass keine schweren und mittelschweren Lasten gehoben, getragen oder anderweitig hantiert werden müssten und die Körperhaltung von Zeit zu Zeit selbstbestimmt regelmässig zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gewechselt werden könne. Eine wesentliche Zunahme der Arbeitsfähigkeit bis zum Erreichen des regulären Pensionsalters sei überwiegend wahrscheinlich nicht zu erwarten ( Urk. 13/179/9 f.).
- 5 Nach Vorlage an die Versicherungsmedizin ( Urk. 13/183/3) veranlasste die Beschwerdegegnerin ( Urk. 13 /191/2) im Spital H.___ ein MRI des Hüft ge lenks mit der Frage nach dem Zustand des Musculus gluteus medius und der Adduktoren allgemein. Die entsprechende Untersuchung vom
- Februar 2020 führte zur Beurteilung, es liege , soweit bei liegendem Metall beurteilbar, eine geringe fettige Atrophie des Musculus gluteus medius rec hts im Operationsgebiet vor ( Urk. 13/193). Mit Stellungnahme vom 1
- Februar 2020 sprach sich Dr. F.___ anges ichts der aktuellen MRI-Befunde für das Vorliegen eines stabilen Gesundheitszustandes aus, der Musculus gluteus sei reinseriert und gut refixiert , die leichte fokale fettige Atrophie sei so gering ausgeprägt, dass sich keine relevante Minderfunktion des Muskels annehmen lasse ( Urk. 13/197/3). 3.6 Seine ausführliche Aktenbeurteilung vom 2
- März 2020 lautete dahingehend, dass bei der Untersuchung durch Dr. A.___ als auffälliger Befund an der rechten Hüfte insbesondere eine auf 90° eingeschränkte Flexion und eine eingeschränkte Innenrotation im Seitenvergleich festgestellt worden sei . Die übrigen Befunde seien bezüglich der Beweglichkeit im Seitenvergleich nicht bedeutend , die Opera tionsnarben nicht druckdolent . Das Gangbild sei bis auf ein diskretes Hinken unauffällig gewesen und letztendlich werde ein relativ guter Verlauf auch nach der nochmals durchgeführten Revisionsoperation vom 1
- März 2019 beschrie ben. Dies werde auch durch das MRI vom
- Februar 2020 bestätigt, welches ausser der leichten fokalen fettigen Atrophie insbesondere keine progressive Coxarthrose rechts, keine neuen Ossifikationen und keine entzündlichen Prozesse darstelle. Bei einem klinischen Befund mit nur diskretem Hinken, einer einge schränkten H üftgelenksflexion, einer Beinlängendifferenz von lediglich 1 cm und seitengleicher Muskulatur sowie der guten Refixation des Musculus gluteus sei bezogen auf das Tätigkeitsprofil am aussergewöhnlich umfangreich angepassten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit nur leichtesten Tätigkeiten, welche frei ausgewählt werden könnten und bei welchen frei zwischen Gehen und Stehen gewählt werden könne, eine zeitliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % nicht begründbar. Am beschriebenen Arbeitsplatz sei eine 100%ige Tätigkeit wei terhin zumutbar ( Urk. 13/225/8 ff.) .
- 4.1 Was zunächst das Vorliegen eines Revisionsgrundes (E. 1.2.2) anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin darin ( Urk. 12 S. 3) zuzustimmen, dass die Invaliditäts schät zung der Invalidenversicherung gegenüber der Unfallversicherung rechtspre chungs gemäss keinerlei Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d, je mit Hinweisen). Entsprechend bildet denn auch eine Rentenzu sprache der ersteren keinen Revisionsgrund für die Unfallversicherung. Unabhängig von der Frage nach einer wesentlichen Veränderung des Gesund heitszustandes stellt aber vorliegend die Kündigung der Arbeitsstelle des Be schwerdeführers durch die Z.___ GmbH per 3
- Mai 2020 einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar . Im Vergleichszeitpunkt Februar 2015 war der Beschwerdeführer zu 100 % bei der Z.___ GmbH als Medizinalgerätetechniker tätig ( Urk. 13/95/2) und die Beschwerde gegnerin, welche die Invalidität von Seiten des Invalideneinkommens bereits ur sprünglich aufgrund der konkreten beruflich-erwerblichen Situation ermittelte ( vgl. Urk. 13/3/29), wich auch in den nachfolgenden revisionsweisen Überprü fun gen nicht von diesem Vorgehen ab. Die Kündigung dieser Stelle , welche zu dem durch eine optimale Eingliederung i n den Betrieb gekennzeichnet war (vgl. Urk. 13/145/2, 13/181), hat nebst dem geänderten eingliederungsmässigen Status zur Folge, dass die In validität neu nach der allgemeinen Einkommensver gleichs methode bezogen auf den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmar kt zu be me ssen ist (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2012 vom 2
- September 2012 E. 3). Entsprechend ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ohne Bindung an frühere B eur teilungen umfassend zu prüfen (vgl. E. 1.2.2). 4.2 Im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen zum Beweiswert eines Arzt berichts (E. 1.4) erweist sich sodann der Bericht von Dr. A.___ vom 3
- Oktober 2019 als für die streitigen Belange umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der erforderlichen Akten ergangene ärztliche Beur teilung, welche insbesondere auch die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden berücksichtigt und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Dr. A.___ legte seiner B eur teilung nicht nur seine umfassend erhobenen klinischen Befunde zugrunde, sondern auch aktuelle Röntgenaufnahmen des rechten Ober schenkels und der Hüfte, der Kniegelenke und des linken Fusses und schloss nachvollziehbar auf eine zwischenzeitlich erhebliche Einschränkung der Belast barkeit des rechten Beines, welche denn auch die Schmerzzunahme speziell im Hüftbereich und vom Kniegelenk bis zum Unterschenkel erkläre . Sodann mass er den mittlerweile chronischen Belastungsschmerzen im linken Fuss unter Be rücksichtigung der diesbezüglichen Befunde nachvollziehbar Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 13/179/9). Entgegen de m Dafürhalten von Dr. F.___ , welcher sich mit der Schmerz haftigkeit des Geschehens nicht auseinandersetzte, erschöpfen sich die von Dr. A.___ erhobenen klinischen Befunde denn auch keineswegs in einem diskreten rechtsseitigen Hinken und einer Einschränkung der Hüftbeweglichkeit. Vielmehr führte Dr. A.___ unter anderem eine auffällige Aussenrotationsstellung des rechten Fusses beim Gehen, eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Fuss gelenk, eine gestörte Abrollbewegung links wie auch die fehlende Bodenbe rührung sämtlicher Zehen links im Stand und eine deutliche Valgus -Deviation der Zehen 2-5 von 30-40° im klinischen Befund an ( Urk. 13/179/6 -7 ). Angesichts der vom Beschwerdeführer nunmehr geklagten Schmerzen im 2013 operativ ver sorgten linken Fuss ( Urk. 13/179/1), welche bei Fallabschluss im Jahr 2015 (noch) nicht vorlagen (vgl. E. 3.2), dürfen dieselben nicht unbeachtet bleiben . Dies gilt umso mehr, als Dr. C.___ die neu diagnostizierte Sesamoidarthrose in seinem Bericht vom
- September 2019 als deutlich symptomführend beurteilte (E. 3.3.2). Zwar kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch reinen Aktengutachten Beweiswert zuerkannt werden, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 2
- Oktober 2018 E.
- 2 mit Hinweis). Nachdem Dr. F.___ seiner Beurteilung aber offensichtlich nicht sämtliche von Dr. A.___ und Dr. C.___ erhobenen und als relevant erachteten Befunde zugrunde legte und die zwischenzeitlichen Wechselwirkungen der unbestritten unfallkausalen strukturel len Einschränkungen im rechten Bein, der Hüfte, dem rechten Knie und linken F uss im Gegensatz zu Dr. A.___ und Dr. C.___ zumindest nicht nachvoll zieh bar in seine Beurteilung einfliessen liess, drängen sich aufgrund seiner ab wei chenden Einschätzung im Ergebnis keine Zweifel an der Beurteilung der Arbeits fähigkeit von Dr. A.___ auf , welche zudem mit derjenigen von Dr. C.___ korrespondiert. Dies gilt umso mehr, als sich Dr. F.___ einzig zur Restarbeits fähigkeit am bisherigen, auch von ihm als aussergewöhnlich gut angepassten Arbeitsplatz äusserte (E. 3.5) , und keine medizinisch-theoretische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vornahm. Entsprechend ist gestützt auf das von Dr. A.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung einzig der unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen nach der zuvor erfolgten Revisionsoperation vom 1
- März 2019 ab Juli 2019 in einer optimal angepassten Tätigkeit, bei welcher keine schweren und mittelschweren Lasten gehoben, getragen oder anderweitig hantiert werden müssen und die Körperhaltung von Zeit zu Zeit selbstbestimmt regelmässig zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gewechselt werden kann, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer aus einem im gerichtlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnis von Dr. C.___ zu Handen des Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrums (RAV) vom
- September 2020 (vgl. Urk. 19/3) eine höhere unfallbe dingte Arbeitsunfähigkeit ableiten will , lässt sich demselben keine Begründung für die darin postulierte 100%ige Vermittlungsunfähigkeit entnehmen, welche ein Abweichen von der Annahme der festgestellten und auch von Dr. C.___ zuvor vertretenen (E. 3.3.2) unfallbedingten 50%igen Restarbeitsfähigkeit rechtfertigen würde.
- 5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf 50% reduzierten R est arbeitsfähigkeit, wobei die Frage des Zeitpunkts einer revisionsweisen Rentener höhung im Bereich der Unfallversicherung vom Bundesgericht in BGE 140 V 65 dahingehend beantwortet wurde, dass eine solche Erhöhung bei Rückfällen und Spätfolgen - wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung - auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) respektive den Wegfall der Taggelder , zu erfolgen habe (BGE 140 V 65 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invali dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. 5.2.2 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versi cherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Inva lidi tätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3 mit Hinweisen und 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3) . Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426). Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV hat der Unfallversicherer nicht zu prüfen , ob und inwieweit eine versicherte Person wegen fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (Urteil des B undes gerichts 8C_603/2020 vom
- Dezember 2020 E. 3.3 mit Hin weis). 5.2.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Valideneinkommen ausge hend von der Annahme, der Beschwerdeführer wäre ohne Unfall als Schlosser respektive in der Met allbranche tätig , gestützt auf die LSE 201
- Dabei ging sie vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert ) im privaten S ektor im Komp etenz niveau 2 aus und liess offen, ob die Rubrik « Metallerzeugung » (Ziffer 24-25) oder die Rubrik « Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren » (Ziffer 10-33) zu Anwendung gelangt ( Urk. 12 S. 9). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Unfall zeitpunkt zwar noch als Schlosser angestellt ( Urk. 13/1/71), jedoch bereits einen Arbeitsvertrag für eine Stelle als Magaziner mit einer «Anwartschaft» auf den Magazinchefposten abgeschlossen hatte (vgl. Urk. 13/3/29), ist auf die Rubrik Ziffer 10-33 und damit einen statistischen Bruttolohn von Fr. 5'921. -- (LSE 2018 Tabelle TA1) abzustellen, was u nter Berücksichtigung der branchenspezifischen Wochenarbeitszeit 2020 von 41.3 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2020 ) und der bis 20 20 eingetretenen Nominallohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 74' 391.75 ergibt ( Fr. 5'921. -- x 12 : 40 x 41.3 x 1 .00 8 x 1.006 [Nominallohnindex bei Männern gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgege be nen Tabelle T1.1.15, 2016-2020 , im Wirtschaftszweig 10-33, « Ver ar beitendes Gewerbe/Herstellung von Waren » ). Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, das Valideneinkommen sei ge stützt auf den der Überentschädigungsberechnung 1988 zugrunde gelegten mut masslich entgangenen Verdienst pro Tag von Fr. 151.60 zu berechnen ( Urk. 1 8 S. 3, 13/3/24 ) , besteht zwar eine direkte Beziehung zwischen dem letzteren und dem Valideneinkommen ( Kieser , ATSG-Kommentar,
- Aufl . , 2020, N 43 zu Art. 69 ). Unter Berücksichtigung der Nomi n allohnentwicklung bis in s Jahr 2002, in welchem der Beschwerdeführer 42 Jahre alt geworden ist und an welches das Vergleichseinkommen im Lichte von Art. 28 Abs. 4 UVV anzupassen wäre (E. 5.2.2 ), des gemäss von der Beschwerdegegnerin für das Unfalljahr berück sich tigten mutmasslichen Lohnausfalls von Fr. 108.63 pro Tag (ab 1
- August 1983, zuvor lediglich Fr 99.51 , vgl. Urk. 13/3/24 ) resultierte aber ein Einkommen von lediglich Fr. 63'207.-- (Bundesamt für Statistik, T39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne , 1976-2009, Total Männer, 1983 [1186], 2002 [1933]), auf welches nicht abzustellen ist. 5.3 5.3.1 Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen ver möchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Nachdem der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitsstelle per 3
- Ma i 2020 verloren hat und damit bereits im Zeitpunkt des Fallab s chlusses kein stabiles Arbeitsverhältnis mehr vorlag, können Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E . 4.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Invalideneinkommen i m Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, « Total Privater Sektor » , im Kompetenz niveau 1 beizuziehen sind (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 2
- August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 1
- Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3 ), zu Recht gestützt auf das standardisierte monat liche Einkommen für männliche Hilfskräfte von Fr. 5'417.-- . Unter Berücksichti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020 resultiert ein I nvalide neinkommen bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % von Fr. 34'461.80 ( Fr. 5'417 x 12 : 40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 : 2 ). 5.3.2 Was die vom Beschwerdeführer postulierte Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % anbelangt ( Urk. 18 S. 4), ist auf die von der Beschwerde geg nerin in der Vernehmlassung richtig wiedergegebene bundesgerichtliche Recht sprechung hierzu zu verweisen ( Urk. 12 S. 10 E. 8.6). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle unfallbedingt eine leidensangepasste körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit, in welcher er die Körperposition von Zeit zu Zeit selbstbestimmt wechseln kann, zwar lediglich noch zu 50 % , aber im Übrigen ohne grössere Einschränkungen zumutbar wäre. Ihm stehen in Anbetracht seiner Ausbildungen zum Konstruktionsschlosser, zum angelernten Graveur und seiner langjährigen Berufserfahrung unter anderem im Bereich Werkzeugunterhalt ( Urk. 13/3/65 ) , als angelernter Maschinengraveur (vgl. Urk. 13/3/30), als Spedi tions angestellter ( Urk. 13/6/15), als Mitarbeiter in der Kunststoffabteilung mit Schweissaufgaben ( Urk. 13/9/5) und in seiner zuletzt über Jahre ausgeübten Tätigkeit im Bereich Montage von Kleinteilen ( Urk. 13/181/1-2) verschiedene Stellen offen, so dass ohne weiteres anzunehmen ist, dass er auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen kann. Rechtsprechungsgemäss ist denn auch der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Im Bereich der Hilfsarbeiten wirkt sich sodann das fortgeschrittene Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) nicht zwingend lohnsenkend aus, werden doch Hilfs arbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunab hän gig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf Tabelle T 18 der LSE 2018 ist zwar davon auszugehen, dass sich bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % eines 100%-Pensums ( Fr. 5’897.- - ) im Vergleich zu einem Vollzeit pensum ( Fr. 6’138.- - ) eine Loh ndifferenz von knapp 4 % ergibt. Da dies keine über proportionale Lohn einbusse darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 2
- Novemb er 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen) und keine anderweitigen Abzugsgründe ersichtlich sind, besteht unter Berücksichtigung aller Umstände kein Anlass zu einem lei dens bedingten Abzug und hat es mit dem unter 5.2.3 ermittelten In validenein kommen sein Bewenden. 5.4 Aus dem Vergleich dieses Einkommens von Fr. 34'461.80 mit dem Validenl ohn von Fr. 74'391.75 resultiert eine unfallbedingte Erwerbse inbusse von (gerundet) 54 % (= [ Fr. 74' 391.75 .- - ./. Fr. 34'461.80] : [74 '391.75 : 100] ). Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab
- April 2020 ( Fallabschluss betreffend Taggelder , E. 5.1 ) Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente hat.
- 6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf eine revi sions weise Erhöhung der Integritätsentschädigung hat. 6.2 Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Inte gritäts schadens angemessen zu berücksichtigen. Revisionen der Integritätsent schä digung sind aber nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Ver schlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsent schädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Int egritätsschadens genügt hingege n nicht ( vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192 ). 6.3 Gestützt auf die medizinische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. I.___ vom
- März 1988 ( Urk. 13/3/17) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2
- April 1988 eine I ntegritätsentschädigung bei einer Einbusse von 30 % zu ( Urk. 13/3/2). Die Beurteilung von Dr. I.___ erging unter Mitberücksichtigung arthrotischer Spätveränderungen im Bereich des rechten Beines sowie des Umstandes, dass der Verlust eines Beines oberhalb des Knie gelenks gemäss Anhang 3 zur UVV zu einem I ntegritätsschaden von 50 % führt . Nach der operativen Versorgung der linken unteren Extremität mittels Arthrodese de s Zehengrundgelenkes und einer Osteotomie an den Zehen II und III sowie einer Transfixation mit Spickdraht Dig . II/IIII und IV erachtete Dr. F.___ mit Beurteilung vom 2
- Januar 2015 einen zusätzlichen Integritätsschaden von 7.5 % für begründet. Dabei sei entsprechend der Suva-Tabelle 5 (gemeint wohl : Suva-Tabelle 2: Integritätssch aden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) zu berücksichtigen, dass bei einem Zustand nach Arthrodese eines Hallux rigidus ein Integritätsschaden von 5 % zu berücksichtigen sei; ausserdem berücksichtigte Dr. F.___ die verminderte Zehenbeweglichkeit mit einem Zuschlag von 2.5 % ( Urk. 13/96/1), was denn auch mit Verfügung vom 1
- Febru ar 2015 in die revisionsweise Erhöhung der Integritätsentschädigung einfloss ( Urk. 13/97). 6.4 Angesichts der nur im Ausnahmefall möglichen Erhöhung einer Integritätsent schädigung im Revisionsfall (E. 6.1), des Umstandes, dass die künftige arthro ti sche Entwicklung im Bereich der rechten unteren Extremität in der ursprün gli chen Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. I.___ bereits mitberücksich tigt worden war und leichte Arthrosen an sich sowie Zehengru ndgelenksarthrosen per se gemäss Suva-Tabelle 5 zu keinen Entschädigungen führen, hat die Be schwer degegnerin eine Erhöhung der Integritätsentschädigung zu Recht ohne Weite rungen abgelehnt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
- Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Bes chwerde insoweit aufzuheben, als damit eine revisionsweise Erhöhung der bisherigen Invalidenrente abgelehnt wurde und es ist festzustellen , dass der Be schwerdeführer ab
- April 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 54 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen.
- Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die beantragte Erhöhung des Invaliditätsgrades, wobei das Überklagen in diesem Zu sammenhang keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom
- Februar 2012 E. 7). Dagegen unterliegt der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf Erhöhung der Integritäts entschädigung. Entsprechend ist ihm eine um 10 % reduzierte Partei entschädi gung von Fr. 2'400.-- zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 1
- Juni 2020 insoweit aufgehoben, als damit eine revisionsweise Erhöhung der bis herigen Invalidenrente abgelehnt wurde , und es wird festgestellt , dass der Beschwerde führer ab
- April 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbs unfähigkeit von 54 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Suva - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00164
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 1 5. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1960, arbeitete bei Y.___ AG im erlernten Beruf als Konstruktionsschlosser und war über die Arbeitgeberin obligatorisch bei der Suva unfallversichert, als er sich am 1 7. Juli 1983 bei einem Motorradunfall ein Polytrauma im Bereich des rechten Bei n es und linken Fuss es zuzog ( Urk. 13/1/59 und 71). Der Versicherte unterzog sich nach dem Unfall wie auch in den Folgejahren diversen Operationen (vgl. Zusammenstellung in: Urk. 13/183/1-2). Nach einer von der Invalidenversicherung unterstützten Um schu lung ( Urk. 13/ 4/11-13) arbeitete er ab 1. Januar 1988 für kurze Zeit als ange lernter Graveur ( Urk. 13/3/28). Die Suva sprach ihm mit Verfügung vom 2 2. April 1988 rückwirkend ab 1. Januar 1988 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbs unfähigkeit von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts e inbusse von 30 % zu (Urk.13/3/2 ).
Revisionsweise Überprüfungen des Rentena nspruchs im Nachgang zu mehreren rückfallweisen Leistungsphasen der Unfallversicherung
führten mit Mitteilungen vom 2 9. Januar 1990 ( Urk. 13/5/3), 2 4. Dezember 1992 ( Urk. 13/6/8), 1 4. Februar 1997 ( Urk. 13/9/34), 2 2. März 2000 ( Urk. 13/9/10) und 8. Mai 2003 ( Urk. 13/9/2) jeweils zur Bestätigung des bisherigen Rentenanspruchs. Nach einem weiteren operativen Eingriff vom 8. Juli 2013
im Bereich des linken Fusses ( Urk. 13/38/1-2) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Februar 2015 eine zu sätz liche Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von nunmehr insgesamt 37.5 % zu (Ukr. 13/97) und richtete ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der dannzumal ausgeübten Tätigkeit bei der Z.___ GmbH (vgl. dazu: Urk. 13/95/4) weiterhin eine Invalidenrente von 10 % aus (vgl. Rentenbescheinigungen: Urk. 13/100, 13/102, 13/106 -107). 1.2
Am 1 3. Februar 2019 meldete die Z.___ GmbH, bei welcher der Ver sicherte seit 1. Oktober 2013 respektive Juni 2009 (vgl. Urk. 13/53/1) als Ferti gungsmitarbeiter angestellt war, eine n neuerlichen Rückfall ( Urk. 13/109). Am 1 4. März 2019 unterzog er sich einer Revisionsoperation im Bereich des rechten Femurs ( Urk. 13/127). Die Suva anerkannte
ihre Leistungspflicht ( Urk. 13/132 ). Ab 8. Juli 2019 arbeitete der Versicherte wieder, wobei das zunächst aufge nom mene 100%-Pensum wegen Schmerzzunahme auf 50 % reduziert wurde (Urk . 13/14 8, 13/155).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte dem Versicherten nach einer orthopädischen Untersuchung durch Dr. med. A.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 4. Oktober 2019 ( Urk. 13/179) mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2020 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Februar 2020 in Aussicht ( Urk. 13/186). Nach V orl age an die V ersicherungsmedizin ( Urk. 13/197) teilte die Suva dem Versicherten mit Schrei ben vom 1 8. Februar 2020 die Einstellung der Heilkostenleistungen per 1. M ärz 2020 und der Taggeldleistungen ab 1. April 2020
mit, sei ihm doch seine optimal angepasste Tätigkeit bei der Z.___ GmbH wieder zu 100 % zumut bar . Die Integritätsentschädigung von 37.5 % habe weiterhin Gültigkeit ( Urk. 13/201) . Am 2 7. März 2020 beurteilte der Kreisarzt Dr. med. B.___ , Fach arzt für Physikalische Medi zin und Rehabilit at ion, den Fall gestützt auf die Akten ( Urk. 13/225). Mit Verfügung vom 3 0. März 2020 hielt die Suva am mitge teilten Fallabschluss per 1. März 2020 (Heilkosten), respektive 1. April 2020 (Tag gelder) , und der unveränderten Integritätsentschädigung fest ( Urk. 13/227). Per 3 1. Mai 2020 wurde dem Versicherten von Seiten der Arbeitgeberin gekündigt ( Urk. 3/1-2, 13/231). Die Einsprache des Versicherten vom 5. Mai
2020 ( Urk. 13/234/1-2) wies die Suva mit Entscheid vom 1 0. Juni 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 9. Juli 2020 Beschwerde erheben und die Zusprache einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % sowie eine Erhöhung der Integritätsentschädigung um mindestens 10 % beantragen. Pro zessual liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12). Nachdem der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. November 2020 zur weiteren Substanti ierung seines prozessualen Gesuchs aufgefordert worden war ( Urk. 14), liess er dasselbe am 2. Dezember 2020 zurückziehen (Urk 16).
Mit der Replik vom 2 2. Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer sinngemäss eine 100%ige Rente beantragen ( Urk. 18 S. 3 ). D ie Beschwerdegegnerin wich in der Duplik vom 2 9. Jan u a r 2021 nicht vom Antrag auf Abweisung ab ( Urk. 22 ), wovon dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 23).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach dem bisherigen Recht ( Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung, KUVG) gewährt (Art. 118 Abs. 1 UVG). Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten des UVG an dessen Bestim mungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschädi gun gen, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des UVG entsteht (Art. 118 Abs. 2 lit . c UVG).
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende U nfall hat sich am 1 7. Juli 1983, mithin unter der Gel tung des KUVG ereignet. N achdem der mit Verfügung vom 2 2. April 1988 bejahte Rentenanspruch wie auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erst nach Inkrafttreten des UVG entstanden sind, finden
die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2 1.2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 2. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden ( Art. 22 UVG, BGE 134 V 131). 1.2.2
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeits fähig keit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gege benen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver halts abklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1. 3
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahres ver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid einen Renten anspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung , dieser sei in seiner bis zum Rückfall zu 100 % ausgeübten Tätigkeit bei der Z.___ GmbH ent sprechend der überzeugend en kreisärztlichen Beurteilung wieder zu 100 % arbeits fähig. Es sei schlicht nicht einsehbar, weshalb der RAD-Arzt Dr. A.___ auf eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit an diesem aussergewöhnlich umfangreich angepassten A rbeitsplatz geschlossen habe ( Urk. 2 S. 3 ff.). Mit der Beschwerde antwort brach te sie sodann vor, es liege keine wesentliche Änderung des Ge sund heitsschadens seit der ursprünglichen Rentenzusprache respektive dem Rück fall im Jahre 2013 vor; der Beschwerdeführer sei nach wie vor in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, weshalb eine revisionsweise Erhöhung der bisherigen Invalidenrente von 10 % zu Recht abgelehnt worden sei. Auch führe die Kündigung der Stelle bei der Z.___ GmbH zu keiner erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades, ergebe doch der von Seiten des Invalideneinkommens nunmehr gestützt auf die vom Bundesa mt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) durchge führte Einkommensvergleich
einen Invaliditätsgrad von höchstens 11 bezie hungs weise 12 % . Mangels Erheblichkeit der Veränderung sei keine höhere Rente geschuldet ( Urk. 12 S. 8 ff).
Was die verlangte revisionsweise Erhöhung der Integritätsentschädigung anbe lange, erscheine unter Berücksichtigung der relevanten Suva-Tabelle 2 «Integri täts schaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten» die bereits zu gesprochene Integritätsentschädigung von 37.5 % als äusserst grosszügig ( Urk. 2 S . 7 ff .).
Den geltend gemachten Beschwerden sei bereits umfassend Rechnung getragen worden und die Sesambeinarthrose begründe keine zusätzliche Ent schä digung ( Urk. 12 S. 12). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst geltend machen, die Be schwerdegegnerin übergehe bei ihrem Entscheid zunächst die Tatsache, dass das seit 2008 bestehende Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per 3 1. M ai 2020 gekündigt worden sei. Dass er zu 100% vermittlungs- respektive arbeitsfähig sein solle, widerspreche sodann den Beurteilungen von Dr. A.___ und des ortho pä dischen Facharztes Dr. med. C.___ , Chefarzt Orthopädie/Traumatologie des Spitals D.___ , welche vielmehr auf gar keine Vermittlungsfähigkeit mehr schliessen liessen. Zwischenzeitlich sei denn auch die IV-Stelle zu m Schluss auf einen ganzen Rentenanspruch gelangt. Im Eventualstandpunkt liess der Be schwer deführer den von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort durch geführten Einkommensvergleich bestreiten ( Urk. 18). Sodann sei die Integritäts entschädigung um 10 % zu erhöhen ( Urk. 1 S. 4) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden zunächst der Rentenanspruch des Be schwerdeführers, wobei die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort so wohl sachverhaltlich ( Urk. 12 S. 2) als auch erwägungsweise ( Urk. 12 S. 3) richtig stellte , dass mit dem angefochtenen Entscheid respektive der damit bestätigten Verfügung vom 3 0. März 2020 die bisherige 10%ige Rente nicht aufgehoben wo rde n war , wovon sie fälschlicherweise im angefochtenen Entscheid noch aus zugehen schien ( Urk. 2 S. 2 lit . D, S. 7). Zu prüfen gilt es daher zunächst, ob die Beschwerdegegnerin eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente nach dem per 3 1. März 2020 erfolgten Fallabschluss (Einstellung Taggelder) , welcher seine r seits unbestritten blieb, zu Recht ablehnte. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt beim Motorradunfall vom 1 7. Juli 1983 eine dritt gra dig offene Oberschenkelfraktur rechts, eine geschlossene Unterschenkel trüm mer fraktur rechts mit ausgeprägter Weichteilschädigung , eine Fraktur der Meta tarsale V rechts , eine Kniebinnenläsion rechts , eine nichtdislozierte Tibiakopf fraktur rechts, eine Navicularefraktur der linke n Hand und eine Verletzung des linken Fusses mit Subluxationen in den MP-Gelenken I und Frakturen der Metatarsale
II-IV sowie eine Luxation im MP-Gelenk V (vgl. Urk. 13/3/76) . Die initiale Ver sorgung erfolgte im Kantonsspital E.___
( Urk. 14/1/63). Nach dem Unfall war der B eschwerdeführer monatelang hospitalisiert und unterzog sich in der Folge diversen weiteren Operationen ( Urk. 13/1/ 46 -53, 56, 60, vgl. auch Zusam menfassung der Krankengeschichte in: Urk. 13/183/1 ) . Bei Erlass der ursprüngli chen Rentenverfügung vom 2 2. April 1988 ( Urk. 13/3/2)
arbeitete er
zu 100 % in der umgeschulten Tätigkeit als angelernt er Graveur ( Urk. ( Urk. 13/3/28).
3.2
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet die Mitteilung vom 1 3. Februar respektive die Verfügung vom 1 6. Februar 2015, mit welchen der am 2 1. Februar 2013 gemel dete Rückfall ( Urk. 13/13) abgeschlossen, dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 7.5 % zugesprochen und der bisherige Rentenan spruch implizit bestätigt wurde ( Urk. 13/97 ; vgl. auch nachfolgende Rentenbe scheinigung: Urk. 13/100 ).
In medizinischer Hinsicht lag diesem Entscheid d er kreisärztliche Untersu chung s ber ich t von Dr. F.___ vom 2 9. Januar 2015 zugrunde . Gemäss anamnesti schen Angaben des Beschwerdeführer s ging es nach der operativen Versorgung des linken Fusses mittels MP-I- Arthrodese , Maceira -Osteotomie Dig . II und III und Transfixation Spickdraht Dig II/ III und IV links vom 8. Juli 2013 (vgl. dazu: Urk. 13/38/1-2) zwischenzeitlich gut. Die Abrollbewegung sei etwas behindert; er habe aber keine Schmerzen und könne uneingeschränkt gehen. Seine berufliche Tätigkeit als Medizinalgerätetechniker habe er wieder zu 100 % aufgenommen und könne diese ohne Einschränkungen ausüben . Im rechten Kniegelenk habe er zwar nach wie vor eine Beugeeinschränkung, an welche er sich aber gewöhnt habe ( Urk. 13/95/2).
Gestützt auf die Akten und die klinischen Befunde lag gemäss Beurteilung von Dr. F.___ eine verminderte Abrollbarkeit des linken Fusses nach Arthrodese des Zehengrundgelenks links nach posttraumatischem Hallux
rigidus links bei Status nach Osteotomien der Zehen links bei posttraumatischen Metatarsalgien vor. Im Bereich der rechten unteren Extremität präsentiere sich ein unveränderter Status nach multiplen Verletzungen mit deutlicher Flexionseinschränkung des rechten Kniegelenks. Auch im Bereich der linken unteren Extremität habe sich keine wesentliche Veränderung ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich hervor ragend an die unfallbedingten Folgen adaptiert und komme gut mit der Situation zu Recht. Auch nach der im September 2013 durchgeführten Operation am linken Fuss bestünden keine Folgebeschwerden; an die Einschränkung der Abrollbarkeit habe er sich gewöhnt. Es bestehe bezüglich der aktuell ausgeübten Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/95/3-4). 3.3 3.3.1
Nach der Rückfallmeldung vom 1 3. Februar 2019 holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht der Hausärztin Dr. med. G.___ vom 2 0. Februa r 2019 ein. Diese berichtete über am 1 2. Februar 2019 akut einschiessende Schmerzen im Gluteal-Trochanterbereich und seither anhaltende Ruheschmerzen mit ein hergehender Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 13/114/1). 3.3.2
Bei Vorliegen einer Abdukt o reninsuffizienz bei störendem Universalnagel Femur rechts mit störenden heterotopen Ossifikationen unterzog sich der Beschwer de führer am 1 4. März 2019 einer tran s ossären Reinsertion der Abduktoren rechts und einer Sicherungscerclage sowie einer Entfernung der Ossikfikationen und
des Universalnagels Femur rechts ( Urk. 13/127). Nach einem zunächst erfreulichen postoperativen Verlauf (vgl. Urk. 13/152) berichtete der Operateur Dr. C.___ am
6. September 2019 über eine nunmehr symptomatische Coxarthr ose und eine Sesambeinarthrose oder Sesamoiditis, welche deutlich symptomführend sei. Da das Arbeiten mit Kniekontraktur rechts, Hüftarthrose rechts und symptomatischer Sesambeinarthrose Fuss links im angestammten Beruf nahezu nicht mehr möglich sei, habe er eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert ( Urk. 13/157/2). Mit Bericht vom 1 2. Mai 20 20 sprach er sich wiederum für eine 50%ige Arbeits un fähigkeit unfallbedingt aus ( Urk. 13/237/1-2). 3.4
Die orthopädische Untersuchung durch Dr. A.___ vom 3 0. Oktober 2019 führte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/179/8): - chronische, schmerzhafte Belastungseinschränkung des gesamten rechten Beines mit
schmerz frei er geringer Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes,
schmerz frei em erheblichem Beugedefizit des rechten Knie ge lenkes > 40° sowie
anamnestisch Schwellneigung des rechten Unter schenkels bei - Zustand nach osteosynthetisch versorgter, offener Oberschenkel- und
Unter schenkelfraktur rechts 1983 mit Re-Fraktur des rechten Ober schenkels nach Platte nentfernung mit anschliessender Marknagelung 1989, Marknagel-Entfernung und Rekonstruktion - / Refix a tion der Abduk torenmuskulatur
am 14.03.19 - grossem Osteophyten im Kapselansatz am dorsalen Tibiaplateau rechts - a.e . posttraumatischer Beinverkürzung rechts 1 cm - chronische Belastungsschmerzen des linken Fusses mit/bei - Z.n . Arthrodese des Grosszehengrundgelenkes mit dorsal anliegender Platte und
Weil-Osteotomie des Metatarsale 2 und 3 (2013) - aktenanamnestisch Arthrose der Sesambeine .
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass Dr. A.___ unter anderem den feststellten Arthralgien am rechten Handgelenk bei Verdacht auf eine degene rative Läsion des Diskus triangularis bei ( Urk. 13/179/9).
Der Beschwerdeführer habe über ein Pulsieren und eine Schwellungsneigung im linken F uss, ein seit dem Unfall bestehende s Beugedefizit im rechten Knie mit dort lokalisierten Schmerzen beim Gehen, aber besonders beim Aufstehen nach längerem Sitzen, Schmerzen im Bereich des H üftgelenkes ausstrahlend über den Oberschenkel bis zum Unterschenkel und in den Rücken und in letzter Zeit manchmal Schmerzen im rechten Handgelenk geklagt ( Urk. 13/179/1-2). Gestützt auf seinen umfassenden klinisch-orthopädischen Befund, die Akten mit unter anderem aktuellen bildgebenden Befunden des Beckens, des rechten Ober schen kels mit Hüftgelenk, beider Kniegelenke und des linken Fusses (vgl. Urk. 13/179/8) erachtete Dr. A.___ die Einschätzung von Dr. C.___ , wonach in der bis anhin ausgeübten Tätigkeit angesichts der nachvollziehbar deutlich einge schränkten Belastbarkeit des rechten Beines, wodurch denn auch die Schmerzen speziell im Hüft-, Knie- und Unterschenkelbereich zunähmen, eine 50%ige Rest arbeitsfähigkeit bestehe, als plausibel.
Wesentlich dafür, dass eine Tätigkeit in diesem Fall als optimal angepasst gelten könne, sei, dass keine schweren und mittelschweren
Lasten gehoben, getragen oder anderweitig hantiert werden müssten und die Körperhaltung von Zeit zu Zeit selbstbestimmt regelmässig zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gewechselt werden könne. Eine wesentliche Zunahme der Arbeitsfähigkeit bis zum Erreichen des regulären Pensionsalters sei überwiegend wahrscheinlich nicht zu erwarten ( Urk. 13/179/9 f.). 3. 5
Nach Vorlage an die Versicherungsmedizin ( Urk. 13/183/3) veranlasste die Beschwerdegegnerin ( Urk. 13 /191/2) im Spital H.___ ein MRI des Hüft ge lenks mit der Frage nach dem Zustand des Musculus
gluteus
medius und der Adduktoren allgemein. Die entsprechende Untersuchung vom 3. Februar 2020 führte zur Beurteilung, es liege , soweit bei liegendem Metall beurteilbar, eine geringe fettige Atrophie des Musculus
gluteus
medius rec hts im Operationsgebiet vor ( Urk. 13/193). Mit Stellungnahme vom 1 8. Februar
2020 sprach sich Dr.
F.___ anges ichts der aktuellen MRI-Befunde für das Vorliegen eines stabilen Gesundheitszustandes aus, der Musculus
gluteus sei reinseriert und gut refixiert , die leichte fokale fettige Atrophie sei so gering ausgeprägt, dass sich keine relevante Minderfunktion des Muskels annehmen lasse ( Urk. 13/197/3). 3.6
Seine ausführliche Aktenbeurteilung vom 2 7. März 2020 lautete dahingehend, dass bei der Untersuchung durch Dr. A.___ als auffälliger Befund an der rechten Hüfte insbesondere eine auf 90° eingeschränkte Flexion und eine eingeschränkte Innenrotation im Seitenvergleich festgestellt worden sei . Die übrigen Befunde seien bezüglich der Beweglichkeit im Seitenvergleich nicht bedeutend , die Opera tionsnarben nicht druckdolent . Das Gangbild sei bis auf ein diskretes Hinken unauffällig gewesen und letztendlich werde ein relativ guter Verlauf auch nach der nochmals durchgeführten Revisionsoperation vom 1 3. März 2019 beschrie ben. Dies werde auch durch das MRI vom 3. Februar 2020 bestätigt, welches ausser der leichten fokalen fettigen Atrophie insbesondere keine progressive Coxarthrose rechts, keine neuen Ossifikationen und keine entzündlichen Prozesse darstelle. Bei einem klinischen Befund mit nur diskretem Hinken, einer einge schränkten H üftgelenksflexion, einer Beinlängendifferenz von lediglich 1 cm und seitengleicher Muskulatur sowie der guten Refixation des Musculus
gluteus sei bezogen auf das Tätigkeitsprofil am aussergewöhnlich umfangreich angepassten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit nur leichtesten Tätigkeiten, welche frei ausgewählt werden könnten und bei welchen frei zwischen Gehen und Stehen gewählt werden könne, eine zeitliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % nicht begründbar. Am beschriebenen Arbeitsplatz sei eine 100%ige Tätigkeit wei terhin zumutbar ( Urk. 13/225/8 ff.) . 4. 4.1
Was zunächst das Vorliegen eines Revisionsgrundes (E. 1.2.2) anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin darin ( Urk. 12 S. 3) zuzustimmen, dass die Invaliditäts schät zung der Invalidenversicherung gegenüber der Unfallversicherung rechtspre chungs gemäss keinerlei Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d, je mit Hinweisen). Entsprechend bildet denn auch eine Rentenzu sprache der ersteren keinen Revisionsgrund für die Unfallversicherung.
Unabhängig von der Frage nach einer wesentlichen Veränderung des Gesund heitszustandes stellt aber vorliegend die Kündigung der Arbeitsstelle des Be schwerdeführers durch die
Z.___ GmbH per 3 1. Mai 2020 einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar . Im Vergleichszeitpunkt Februar 2015 war der Beschwerdeführer zu 100 % bei der Z.___ GmbH als Medizinalgerätetechniker tätig ( Urk. 13/95/2) und die Beschwerde gegnerin, welche die Invalidität von Seiten des Invalideneinkommens bereits ur sprünglich aufgrund der konkreten beruflich-erwerblichen Situation ermittelte ( vgl. Urk. 13/3/29), wich auch in den nachfolgenden revisionsweisen Überprü fun gen nicht von diesem Vorgehen ab. Die Kündigung dieser Stelle , welche zu dem durch eine optimale Eingliederung i n den Betrieb gekennzeichnet war (vgl. Urk. 13/145/2, 13/181), hat nebst dem geänderten eingliederungsmässigen Status zur Folge, dass die In validität neu nach der allgemeinen Einkommensver gleichs methode bezogen auf den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmar kt zu be me ssen ist (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2012 vom 2 1. September 2012 E. 3).
Entsprechend ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ohne Bindung an frühere B eur teilungen umfassend zu prüfen (vgl. E. 1.2.2). 4.2
Im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen zum Beweiswert eines Arzt berichts (E. 1.4) erweist sich sodann der Bericht von Dr. A.___ vom 3 0. Oktober 2019 als für die streitigen Belange umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der erforderlichen Akten ergangene ärztliche Beur teilung, welche insbesondere auch die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden berücksichtigt und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet.
Dr. A.___ legte seiner B eur teilung nicht nur seine umfassend erhobenen klinischen Befunde zugrunde, sondern auch aktuelle Röntgenaufnahmen des rechten Ober schenkels und der Hüfte, der Kniegelenke und des linken Fusses und schloss nachvollziehbar auf eine zwischenzeitlich erhebliche Einschränkung der Belast barkeit des rechten Beines, welche denn auch die Schmerzzunahme speziell im Hüftbereich und vom Kniegelenk bis zum Unterschenkel erkläre . Sodann mass er den mittlerweile chronischen Belastungsschmerzen im linken Fuss unter Be rücksichtigung der diesbezüglichen Befunde nachvollziehbar Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 13/179/9).
Entgegen de m Dafürhalten von Dr. F.___ , welcher sich mit der Schmerz haftigkeit des Geschehens nicht auseinandersetzte, erschöpfen sich die von Dr. A.___ erhobenen klinischen Befunde denn auch keineswegs in einem diskreten rechtsseitigen Hinken und einer Einschränkung der Hüftbeweglichkeit. Vielmehr führte Dr. A.___ unter anderem eine auffällige Aussenrotationsstellung des rechten Fusses beim Gehen, eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Fuss gelenk, eine gestörte Abrollbewegung links wie auch die fehlende Bodenbe rührung sämtlicher Zehen links im Stand und eine deutliche Valgus -Deviation der Zehen 2-5 von 30-40° im klinischen Befund an ( Urk. 13/179/6 -7 ). Angesichts der vom Beschwerdeführer nunmehr geklagten Schmerzen im 2013 operativ ver sorgten
linken Fuss ( Urk. 13/179/1), welche bei Fallabschluss im Jahr 2015 (noch) nicht vorlagen (vgl. E. 3.2), dürfen dieselben nicht unbeachtet bleiben . Dies gilt umso mehr, als Dr. C.___ die neu diagnostizierte Sesamoidarthrose in seinem Bericht vom 6. September 2019 als deutlich symptomführend beurteilte (E. 3.3.2).
Zwar kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch reinen Aktengutachten Beweiswert zuerkannt werden, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 2 4. Oktober 2018 E. 4. 2 mit Hinweis). Nachdem Dr. F.___ seiner Beurteilung aber offensichtlich nicht sämtliche von Dr. A.___
und Dr. C.___
erhobenen und als relevant erachteten Befunde zugrunde legte und die zwischenzeitlichen Wechselwirkungen der unbestritten unfallkausalen strukturel len Einschränkungen im rechten Bein, der Hüfte, dem rechten Knie und linken F uss im Gegensatz zu Dr. A.___ und Dr. C.___ zumindest nicht nachvoll zieh bar in seine Beurteilung einfliessen liess, drängen sich aufgrund seiner ab wei chenden Einschätzung im Ergebnis keine Zweifel an der Beurteilung der Arbeits fähigkeit von Dr. A.___
auf , welche zudem mit derjenigen von Dr. C.___ korrespondiert. Dies gilt umso mehr, als sich Dr. F.___ einzig zur Restarbeits fähigkeit am bisherigen, auch von ihm als aussergewöhnlich gut angepassten Arbeitsplatz äusserte (E. 3.5) ,
und keine medizinisch-theoretische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vornahm.
Entsprechend ist gestützt auf das von Dr. A.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung einzig der unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen nach der zuvor erfolgten Revisionsoperation vom 1 4. März 2019 ab Juli 2019 in einer optimal angepassten Tätigkeit, bei welcher keine schweren und mittelschweren Lasten gehoben, getragen oder anderweitig hantiert werden müssen und die Körperhaltung von Zeit zu Zeit selbstbestimmt regelmässig zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gewechselt werden kann, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Soweit der Beschwerdeführer aus einem im gerichtlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnis von Dr. C.___ zu Handen des Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrums (RAV) vom 2. September 2020 (vgl. Urk. 19/3) eine höhere unfallbe dingte Arbeitsunfähigkeit ableiten will , lässt sich demselben keine Begründung für die darin postulierte 100%ige Vermittlungsunfähigkeit entnehmen, welche ein Abweichen von der Annahme der festgestellten und auch von Dr. C.___
zuvor vertretenen (E. 3.3.2) unfallbedingten 50%igen Restarbeitsfähigkeit rechtfertigen würde. 5. 5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf 50% reduzierten R est arbeitsfähigkeit, wobei die Frage des Zeitpunkts einer revisionsweisen Rentener höhung im Bereich der Unfallversicherung vom Bundesgericht in BGE 140 V 65 dahingehend beantwortet wurde, dass eine solche Erhöhung bei Rückfällen und Spätfolgen - wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung - auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) respektive den Wegfall der Taggelder , zu erfolgen habe (BGE 140 V 65 E. 4.2). 5.2
5.2.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invali dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. 5.2.2
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versi cherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Inva lidi tätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3 mit Hinweisen und 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3) . Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426).
Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV hat der Unfallversicherer nicht zu prüfen , ob und inwieweit eine versicherte Person wegen fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (Urteil des B undes gerichts 8C_603/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 3.3 mit Hin weis). 5.2.3
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Valideneinkommen ausge hend von der Annahme, der Beschwerdeführer wäre ohne Unfall als Schlosser respektive in der Met allbranche tätig , gestützt auf die LSE 201 8. Dabei ging sie vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert ) im privaten S ektor im Komp etenz niveau 2 aus und liess offen, ob die Rubrik « Metallerzeugung » (Ziffer 24-25) oder die Rubrik « Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren » (Ziffer 10-33) zu Anwendung gelangt ( Urk. 12 S. 9).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Unfall zeitpunkt zwar noch als Schlosser angestellt ( Urk. 13/1/71), jedoch bereits einen Arbeitsvertrag für eine Stelle als Magaziner mit einer «Anwartschaft» auf den Magazinchefposten abgeschlossen hatte (vgl. Urk. 13/3/29), ist auf die Rubrik Ziffer 10-33 und damit einen statistischen Bruttolohn von Fr. 5'921. -- (LSE 2018 Tabelle TA1) abzustellen, was u nter Berücksichtigung der branchenspezifischen Wochenarbeitszeit 2020 von 41.3 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2020 ) und der bis 20 20
eingetretenen Nominallohnentwicklung
ein Jahreseinkommen von Fr. 74' 391.75 ergibt ( Fr. 5'921. --
x 12 : 40 x 41.3 x
1 .00 8 x 1.006
[Nominallohnindex bei Männern gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgege be nen Tabelle T1.1.15, 2016-2020 , im Wirtschaftszweig 10-33, « Ver ar beitendes Gewerbe/Herstellung von Waren » ).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, das Valideneinkommen sei ge stützt auf den der Überentschädigungsberechnung 1988 zugrunde gelegten mut masslich entgangenen Verdienst pro Tag von Fr. 151.60 zu berechnen ( Urk. 1 8 S.
3, 13/3/24 ) , besteht zwar eine direkte Beziehung zwischen dem letzteren und dem Valideneinkommen ( Kieser , ATSG-Kommentar,
4. Aufl . , 2020, N 43 zu Art. 69 ). Unter Berücksichtigung der Nomi n allohnentwicklung bis in s Jahr 2002, in welchem der Beschwerdeführer 42 Jahre alt geworden ist und an welches das Vergleichseinkommen im Lichte von
Art. 28 Abs. 4 UVV anzupassen wäre (E.
5.2.2 ), des gemäss von der Beschwerdegegnerin für das Unfalljahr berück sich tigten mutmasslichen Lohnausfalls von Fr. 108.63 pro Tag (ab 1 5. August 1983, zuvor lediglich Fr 99.51 , vgl. Urk. 13/3/24 ) resultierte aber ein Einkommen von lediglich Fr. 63'207.-- (Bundesamt für Statistik, T39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne , 1976-2009, Total Männer, 1983 [1186], 2002 [1933]), auf welches nicht abzustellen ist. 5.3
5.3.1
Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen ver möchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Nachdem der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitsstelle per 3 1. Ma i 2020 verloren hat und damit bereits im Zeitpunkt des Fallab s chlusses kein stabiles Arbeitsverhältnis mehr vorlag, können Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E . 4.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Invalideneinkommen i m Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, « Total Privater Sektor » , im Kompetenz niveau 1 beizuziehen sind
(in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 2 4. August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 1 5. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3 ), zu Recht gestützt auf das standardisierte monat liche Einkommen für männliche Hilfskräfte von
Fr. 5'417.-- . Unter Berücksichti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020 resultiert ein I nvalide neinkommen bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % von Fr. 34'461.80 ( Fr. 5'417 x 12 : 40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 : 2 ). 5.3.2
Was die vom Beschwerdeführer postulierte Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % anbelangt ( Urk. 18 S. 4), ist auf die von der Beschwerde geg nerin in der Vernehmlassung richtig wiedergegebene bundesgerichtliche Recht sprechung hierzu zu verweisen ( Urk. 12 S. 10 E. 8.6).
Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle unfallbedingt eine leidensangepasste körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit, in welcher er die Körperposition von Zeit zu Zeit selbstbestimmt wechseln kann, zwar lediglich noch zu 50 % , aber im Übrigen ohne grössere Einschränkungen zumutbar wäre. Ihm stehen in Anbetracht seiner Ausbildungen zum Konstruktionsschlosser, zum angelernten Graveur und seiner langjährigen Berufserfahrung unter anderem im Bereich Werkzeugunterhalt ( Urk. 13/3/65 ) , als angelernter Maschinengraveur (vgl. Urk. 13/3/30), als Spedi tions angestellter ( Urk. 13/6/15), als Mitarbeiter in der Kunststoffabteilung mit Schweissaufgaben ( Urk. 13/9/5) und in seiner zuletzt über Jahre ausgeübten Tätigkeit im Bereich Montage von Kleinteilen ( Urk. 13/181/1-2) verschiedene Stellen offen, so dass ohne weiteres anzunehmen ist, dass er auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen kann.
Rechtsprechungsgemäss ist denn auch der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Im Bereich der Hilfsarbeiten wirkt sich sodann das fortgeschrittene Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) nicht zwingend lohnsenkend aus, werden doch Hilfs arbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunab hän gig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf Tabelle T 18 der LSE 2018 ist zwar davon auszugehen, dass sich bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % eines 100%-Pensums ( Fr. 5’897.- - ) im Vergleich zu einem Vollzeit pensum ( Fr. 6’138.- - ) eine Loh ndifferenz von knapp 4 % ergibt. Da dies keine über proportionale Lohn einbusse darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 2 0. Novemb er 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen)
und keine anderweitigen Abzugsgründe ersichtlich sind, besteht unter Berücksichtigung aller Umstände kein Anlass zu einem lei dens bedingten Abzug und hat es mit dem unter 5.2.3 ermittelten In validenein kommen sein Bewenden. 5.4
Aus dem Vergleich dieses Einkommens von Fr. 34'461.80 mit dem Validenl ohn von Fr. 74'391.75 resultiert eine unfallbedingte Erwerbse inbusse von (gerundet) 54 % (= [ Fr. 74' 391.75 .- - ./. Fr. 34'461.80] : [74 '391.75 : 100] ). Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 1. April 2020 ( Fallabschluss betreffend Taggelder , E. 5.1 ) Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente hat. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf eine revi sions weise Erhöhung der Integritätsentschädigung hat. 6.2
Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Inte gritäts schadens angemessen zu berücksichtigen. Revisionen der Integritätsent schä digung sind aber nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Ver schlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsent schädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Int egritätsschadens genügt hingege n nicht ( vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192 ). 6.3
Gestützt auf die medizinische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. I.___ vom 8. März 1988 ( Urk. 13/3/17) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 2. April 1988 eine I ntegritätsentschädigung bei einer Einbusse von 30 % zu ( Urk. 13/3/2). Die Beurteilung von Dr. I.___ erging unter Mitberücksichtigung arthrotischer Spätveränderungen im Bereich des rechten Beines sowie des Umstandes, dass der Verlust eines Beines oberhalb des Knie gelenks gemäss Anhang 3 zur UVV zu einem I ntegritätsschaden von 50 % führt .
Nach der operativen Versorgung der linken unteren Extremität mittels Arthrodese de s Zehengrundgelenkes und einer Osteotomie an den Zehen II und III sowie einer Transfixation mit Spickdraht Dig . II/IIII und IV erachtete Dr. F.___ mit Beurteilung vom 2 9. Januar 2015 einen
zusätzlichen Integritätsschaden von 7.5 % für begründet. Dabei sei entsprechend der Suva-Tabelle 5 (gemeint wohl : Suva-Tabelle 2: Integritätssch aden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) zu berücksichtigen, dass bei einem Zustand nach Arthrodese eines Hallux
rigidus ein Integritätsschaden von 5 % zu berücksichtigen sei; ausserdem berücksichtigte Dr. F.___ die verminderte Zehenbeweglichkeit mit einem Zuschlag von 2.5 % ( Urk. 13/96/1), was denn auch mit Verfügung vom 1 6. Febru ar 2015 in die revisionsweise Erhöhung der Integritätsentschädigung einfloss ( Urk. 13/97). 6.4
Angesichts der nur im Ausnahmefall möglichen Erhöhung einer Integritätsent schädigung im Revisionsfall (E. 6.1), des Umstandes, dass die künftige arthro ti sche Entwicklung im Bereich der rechten unteren Extremität in der ursprün gli chen Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. I.___ bereits mitberücksich tigt worden war und leichte Arthrosen an sich sowie Zehengru ndgelenksarthrosen per se gemäss Suva-Tabelle 5 zu keinen Entschädigungen führen, hat die Be schwer degegnerin eine Erhöhung der Integritätsentschädigung zu Recht ohne Weite rungen abgelehnt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7.
Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Bes chwerde insoweit aufzuheben, als damit eine revisionsweise Erhöhung der bisherigen Invalidenrente abgelehnt wurde und es ist festzustellen , dass der Be schwerdeführer ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 54 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 8.
Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die beantragte Erhöhung des Invaliditätsgrades, wobei das Überklagen in diesem Zu sammenhang keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). Dagegen unterliegt der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf Erhöhung der Integritäts entschädigung. Entsprechend ist ihm eine um 10 % reduzierte Partei entschädi gung von Fr. 2'400.-- zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 1 0. Juni 2020 insoweit aufgehoben, als damit eine revisionsweise Erhöhung der bis herigen Invalidenrente abgelehnt wurde , und es wird festgestellt , dass der Beschwerde führer ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbs unfähigkeit von 54 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti