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UV.2020.00163

Seitlich-frontale Kollision als Beifahrer; keine unfallkausale strukturelle Schädigung objektivierbar Psycho-Praxis anwendbar; Adäquanz zu verneinen

Zürich SozVersG · 2021-05-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1993 geborene X.___ war vom

22. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 als Bauspengler -Hilfsarbeiter

bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 11. Dezember 2018 liess er der Suva mitteilen, dass er am 10. Dezember 2018 als Beifahrer in einem Motorfahr zeug einen Verkehrsunfall

bei seitlich-frontaler Kollision erlitt en habe (Urk. 8/2, Urk. 8/56 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/24 ). Am

8. Januar 2020 (Urk. 8/145) verfügte sie mangels Vor liegen s adäquater Unfallfolgen die Einstellung der Versicherungsleistungen per

12. Januar 2020 und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Fo rm einer Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung (S. 1). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 7. Februar 2020 (mit ergänzender Begründung vom 4. März 2020; Urk. 8/157, Urk. 8/162) beschied die Suva mit Ein spracheentscheid vom

3. Juni 2020 (Urk. 2) abschlägig. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juli 2020 (Urk.

1) Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2020 sei auf zuheben, ihm seien die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz ü ber die Unfallversicherung (UVG; insbesondere Taggelder und Heilkosten) auch nach dem 12. Januar 2020 bis zur Erlangung des medizinischen Endzustandes weiter hin auszurichten, eventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen und es sei unter Berücksichtigung der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 ein umfassendes, neutrales und polydisziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwer de n wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstö run gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabili tät, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kau sal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be ziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V

98 E. 3b , 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sam menhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur be zeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d / aa und 367 E. 6a ).

Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehl entwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b / bb , 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 1.5

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 3.2 mit Hin weisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den thera peutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen, dass die vom Beschwerdeführer noch ge klagten Beschwerden einerseits nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhten, welches beim Unfallereignis vom 10. Dezember 2018 gesetzt worden wäre. Andererseits bestehe zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall aber auch kein adäquater Kausalzusammenhang. Aus diesen Gründe n seien mit Verfügung vom 8. Januar 2020 zu Recht die Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggeld) per 12. Januar 2020 eingestellt und Anspr üche auf weitere Geld leistungen (Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung) verneint worden (S. 18).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 (Urk. 7) hielt sie ergänzend fest, dass sie bereits im Einspracheentscheid dargelegt habe, dass gemäss Kreisarzt Dr. Z.___ die Rotatorenmanschette der rechten Schulter rein degenera tiver Natur sei (S. 9). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer (Urk. 1) zur Hauptsache ein, se lbst Kreis arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , habe noch Ende September 2019 anerkannt, dass mit der Fortsetzung der Heilbehandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Da klar der medizinische Endzustand heute noch nicht eingetreten sei, dürfe die Adäquanzprüfung noch nicht vorgenommen werden (S. 15). Gemäss der Verfü gung vom 8. Januar 2020 sei fälschlicherweise die – verfrühte – Adäquanz prü fung nach BGE 115 V 133 und nicht nach BGE 117 V 359 vorgenommen worden (S. 16). Demnach würden genügend Adäquanzkriterien erfüllt, weshalb bei fälsc h licher Vornahme der Adäquanzprüfung auch das Vorliegen des adäquaten Kau sal zusammenhanges bejaht werden müsste (S. 19). Da die Beschwerdegegnerin einen verwertbaren Beweis bis heute nicht angetreten habe, wonach die Rota torenmanschettenruptur vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzu führen sei, müsse auch dies klar zur Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

führen (S. 21). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin, da sie den Beschwer deführer nie medizinisch untersucht habe, gegen höchstrichterliche Rechtspre chung verstossen, was zwingend – zumindest – zur Gutheissung des Eventual an trages 3 führen müsse (S. 22). 3. 3.1

Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 11. Dezember 2018 (Urk. 8/9), in welchem der Beschwerdeführer nach seinem Unfall am 10. Dezem ber bis 11. Dezember 2018 hospitalisiert war, wurde ein e C ommotio cerebri dia gnostiziert . Seit dem seitlich/frontalen Zusammenstoss bestünden Schmerzen im Bereich des Sicherheitsgurtes und der HWS. Ein Bewusstseinsverlust habe nicht vorgelegen.

Es bestehe eine Erei gnisamnesie und eine Nausea ohne Em esis (vgl. auch den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Be schleunigungstrauma vom 11. April 2019, Urk. 8/66).

3.2

3.2.1

Chiropraktor Dr. C.___ berichtete am 24. Dezember 201 8 , nach dem Unfall vo m 10. Dezember 2018 habe sich eine Symptomausweitung eingestellt mit aktu ell panvertebralen Schmerzen und Schmerzen insbesondere am rechten Kniegelenk und in beiden Händen (Urk. 8/40). Am 17. Januar 2019 (Urk. 8/44) üb e rwies Hausarzt Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, den Beschwerde füh rer zur neurologischen Abklärung an Dr. med. E.___ , Chefärztin Neurologie des Kantonsspital s F.___ ,

und berichtete hierzu, der Beschwerdeführer leide an posttraumatischen Nackenschmerzen, Schulterschmerzen und lumbalen Schmer zen , welche therapieresistent seien . Neu sei jedoch ein massiver Konzen trationsverlust, die Ehefrau berichte über Verwirrungszustände und Vergesslich keit. Der Beschwerdeführer sei zunehmen d

w ortkarg und ruhig. 3.2 .2

Dr. E.___ stellte daraufhin am

8. März 2019 (Urk. 8/48) fest , somatisch-neurologisch hätten bis auf die vorbestehende Anosmie keine neurologischen Defizite beziehungsweise radikulären Reizsymptome festgestellt werden können (S. 2). Im neuropsychologischen Screening-Test sei eine Antriebsreduktion aufge fallen, die höchstwahrscheinlich auch für die subjektiv angegebene Vergesslich keit erklärend sei. Vermutlich spielten hier neben dem Trauma auch weitere psychosoziale Faktoren mit. Eine hirnorganische Ursache im Sinne einer Contusio cerebri habe mittels Computertomographie im Dezember 2018 nicht nachge wie sen werden können (S. 2 f. ).

Eine psychiatrische/psychologische Mitbetreuung sei zu befürworten (S. 3). 3.3

Mit Bericht vom 14. März 2019 (Urk. 8/64) diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte des Kantonsspital s

F.___

ein subacromiales Impingement Schulter rechts nach Schulterdistorsion im Rahmen eines Autounfalles am 10. Dezem ber 2018 mit/bei gelenkseitiger Partialruptur de r Supraspinatussehne und der kranialen Infraspinatussehne ( Pastaläsion ), Verdacht auf Dislokation eines ausge rissenen Fragmentes der Infraspinatussehne

nach dorsoinferior in den dorsalen Recessus und bei

Riss und Degeneration des anterioren Labrum sowie einen Status nach Halswirbelsäulen (HWS) -Beschleunigungstrauma im Rahmen des Autounfalles am 10. Dezember 2018 (S. 1). Die aktuellen Beschwerden des Be schwerdeführer s seien am ehesten im Zusammenhang mit eine m

subacromialen

Impingement zu sehen. Mit dem Beschwerdeführer sei vereinbart worden, eine diagnostisch-therapeutische subacromiale Infiltration durchzuführen. Zusätzlich solle er die Physiotherapie besuchen. Ein bis zwei Monate nach der Infiltration würde n sie eine erneute klinische Kontrolle durchführen , um den Erfolg der Mas snahmen beurteilen zu können. Bei fehlendem Ansprechen müsse die arthros kopische Revision und gegebenenfalls Rotatorenmanschettenrekonstruktion /- débridement in Erwägung gezogen werden (S. 2). 3.4

Nach ambulantem Assessment gelangten die verantwortlich zeichnende n Ärzte der Rehaklinik G.___ am 16. April 2019 (Urk. 8/65) zum Schluss, aufgrund der psychischen Diagnose (niedergedrückte, depressive Stimmungslage mit Antriebs losigkeit am Morgen, Konzentrationsstörungen, vermindertem Selbstwertgefühl und rascher Ermüdbarkeit), welche einen grossen Teil zu der Symptomausweitung beim Beschwerdeführer beitrage, wäre unabhängig vom Unfallkontext sicherlich eine weitere psychiatrisch-psychologische Therapie beziehungsweise weitere Ab klärung sinnvoll. Anhand der Assessment- Abklärungsresultate werde eine inten sivierte ambulante Therapie bestehend aus dreimal wöchentlicher Einzelphysio therapie mit Betonung aktiver Bewegungstherapie und Training (Nacken, Schult er rechts und Lendenwirbelsäule [LWS]) empfohlen (S. 4). Aufgrund von weiterhin starken Schmerzen vor allem im Bereich der rechten Schulter und der unteren LWS bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zumindest rein medizinisch-theoretisch aus rein unfallkausaler Sicht betrachtet stünde einer baldigen Wiederaufnahme einer neuen Arbeit grundsätzlich nichts im Wege. In spätestens sechs Wochen könne bei Durchführung der therapeutischen Empfeh lungen mit Aufnahme einer neuen Arbeit gerechnet werden. Dennoch scheine besonders unter Berücksichtigung der psychischen Problematik eine weitere Abklärung der Symptome und eine psychiatrische Behandlung vorerst sinnvoll (S. 5). 3.5 3. 5 .1

Am 5. September 2019 (Urk. 8/120) berichteten die unterzeichnenden Ärzte der Universitätsklinik H.___ von anhaltenden posttraumatischen Nackenschmerzen im Sinne eines muskulären paravertebralen Hartspannes. MR-tomographisch zeige sich keine posttraumatische Läsion . Eine operative Intervention sei sicher lich nicht indiziert (S. 2). 3.5 . 2

Nach interner Überweisung diagnostizierten die zuständigen Ärzte des Wirbel säulen-Teams am 24. September 2019 (Urk. 8/126) hierzu ein chronisches cervi kothorakospondylogenes Schmerzsyndrom mit/ bei segmentaler Dysfunktion C2 /3,

C4 /5 sowie myotendinotischen Veränderungen in den Musculi

suboccipitalis , tra pezius , splenius linksbetont , bei segmentaler Dysfunktion TH9 /10 sowie myoten dinotischen Veränderungen in den Musculi

erector

spinae rechts und einen Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma vom 10. Dezember 2018 (S. 1). Sie hielten fest, dass die Schmerzen als eine Kombination von facettären , myofaszialen und psychosozialen Komp onenten zu interpretieren seien. Der Fokus liege auf der Behandlung der seg mentalen und myofasziale n Befun de mittels chiropraktischer Manipulation und muskulär detonisierenden Massnahmen . Zur langfristigen Be schwerdelinderung empfehle sich die Durchführung stabilisierender und aufbau ender Massnahmen für die Na c kenmuskulatur (S. 3). 3. 6

Gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. med. I.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psy chotherapie FMH, bestand beim Versicherten der Verdacht auf Vorliegen einer organischen depressiven Störung (ICD-10 F06.32 ; richtig wohl: F07.02, vgl. nachstehend E. 3.11 ) nach Commotio cerebri, differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Im Bericht vom 6.

Septem ber 2019 (Urk. 8/118) führte er zudem aus, i m Nachgang zum Unfall habe der Versicherte verschiedene sowohl somatische als auch psychische Symp tome gezeigt. Im Vordergrund hätten eine Vergesslichkeit, Konzentrationsstörung und in letzter Zeit Antriebsstörung gestanden, weswegen eine psychiatrische Be ha ndlung empfohlen worden sei (S. 1 ). Bei milder Depressivität und Angstsymp to matik sei zuerst versucht worden, die Schlafstörungen mit pflanzlichen Mitteln zu behandeln. Durch stützende Gespräche, Psychoedukation und schlafan stossen de Medikation sei es zu einer positiven Entwicklung gekommen. Der Versicherte habe MTT und Physiotherapie sehr gut mitmachen können (S. 2). Im Sommer 2019 sei eine Phase mit starker Müdigkeit, Freudlosigkeit, Interesseverlust und Antriebsverlust aufgetreten, welche Phasen ein paar Stunden andauerten und den Beschwerdeführer stark verunsicherten. Deshalb sei dem Versicherten ein Antide pressivum verschrieben worden (S. 2 ). Sinnvoll wäre es , den Versicherten in die Berufswelt zu integrieren. Aktuell könnte der Versicherte circa zwei bis drei Stunden pro Tag an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen (S. 2). 3.7

Mit Stellungnahme vom 14. September 2019 (Urk. 8/121) hielt Kreisärztin Dr.

med. Z.___ , Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, fest, eine anfangs vermutete ligamentäre Verletzung an der Halswirbelsäule sei von den Neurochirurgen nicht bestätigt worden. Von einer weiteren Behandlung der Un fallfolgen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besse rung des Gesun d heits zustandes erwartet werden. Die beschriebene Läsion an der Rotatorenmanschette der rechten Schulter sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit bei Impingement -Konstellation nicht unfallkausal. Eine Kontusion verur sache keine Rotatorenmanschetten -Läsion (S. 1). 3. 8

Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bejahte am 21. September 2019 die Frage, ob von einer weiteren Behandlung der Unfall folgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes erwartet werden könne. Dies sei mit der Fortsetzung der lau fenden, ambulanten psychiatrischen Behandlung zu erwarten. Einige Aspekte sprächen dafür, dass es beim Verkehrsunfall zu einer Hirnverletzung gekommen sei, weshalb das bereits früher in Erwägung gezogene MRI des Schädels anzu fertigen sei (Urk. 8/122). Behandlungsdauer und Prognose hingen stark davon ab, ob es beim Verkehrsunfall zu einer Hirnverletzung gekommen sei (Urk. 8/122 S. 9 und S. 10). 3.9

Der Beschwerdeführer wurde mit dem Hinweis auf ein 2008 erlittenes Schädel hirntrauma mit mehrtägigem Koma und seitheriger Anosmie sowie mit dem Hin weis auf den am 10. Dezember 2018 als Beifahrer erlittenen Verkehrsunfall mit Kollision rechts frontal seitlich und der Diagnose einer Commotio cerebri und seitherigen erheblichen neuropsychologischen Auffälligkeiten der MRI-Untersu chung zugewiesen. Diese Untersuchung vom 3. Oktober 2019 ergab einen links betonten Defekt an der Fr ontobasis mit nicht abgrenzbaren Nervi olfactorii beid seits als Erklärung der posttraumatischen Anosmie sowie keinen Nachweis einer Scherverletzung (Urk. 8/128). 3 .10

Kreisarzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, gelangte in der neurolo gi schen Beurteilung vom 5. Dezember 2019 (Urk.

8/143) zum Schluss, der Be schwerdeführer habe sich im Rahmen des Unfalls vom 10. Dezember 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus neurologischer Sicht eine HWS-Distorsion QTF I/LTHV zugezogen. Echtzeitlich hätten mit überwiegender Wahrschein lich keit Hinweise für eine relevante Kopfverletzung gefehlt (keine Weichteilver letzungen, keine Bewusstlosigkeit, Erregungszustand erklärbar durch den Unfall). Subjektiv sei eine Amnesie bis zum Eintreffen im Krankenzimmer berichtet worden. Beschwerden hätten echtzeitlich im Nacken- und Thoraxbereich und nicht am Kopf bestanden (S. 7) .

Bilddiagnostisch sei eine kraniale Computertomographie vom 10. Dezember 2019 unauffällig gewesen bis auf eine ältere knöcherne Verdichtung als Hinweis auf eine ältere Fraktur frontal links. Korrelierend habe eine kraniale Magnetreso nanz tomographie vom 3. Oktober 2019 (Urk. 8/128) in dieser Lokalisation einen kleinen Defekt

frontal links bei fehlenden Filae

olfactoria gezeigt .

Bei Korrelation der Lokalisation der alten Fraktur mit der kleinen Läsion frontobasal links und ebenfalls fehlenden Filae

olfactoria sei diese Läsion auf ein unfallfremdes Unfall geschehen von 2008 mit

Koma und seitdem bestehender Anosmie zurückzu führen. Aus neurologischer und versicherungsmedizinischer

Sicht sei die frontal links liegende Läsion bei ebenfalls frontal links liegender älterer

Fraktur einem anamnestisch bekannten unfallfremden Schädelhirntrauma mit Koma und Anos mie

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und nicht auf das Unfallgeschehen vom 10. Dezember 2018 zurückzuführen. Die zeitliche Entwicklung der neu auf ge tretenen kognitiven Beschwerden erst mit einer einen Monat späteren Latenz (gemäss Hausarztbericht vom 17. Januar 2019) stützten die Beurteilung fehlender unfallkausaler kognitiver Beschwerden bei fehlenden unfallkausalen struktu relle n Unfallfolgen. Ebenso wie der Hausarzt eine Symptomausweitung als prob lematisch beurteilt habe, sei in einem ambulanten Assessment an der Rehaklinik G.___ vom 10. April 2019 ebenfalls eine erhebliche Symptomausweitung fest gestellt worden. Die Neurologin Dr. med. E.___ habe psychosoziale Fakto ren bei fehlender Organizität gesehen (S. 7) .

Aus neurologischer Sicht bestehe abgestützt auf den Befund der kranialen Mag net resonanztomographie vom 3. Oktober 2019 mit überwiegender Wahrschein lich keit keine unfallbedingte organische Grundlage für die geklagten kognitiven und psychiatrischen Störungen, so dass eine neuropsychologische Untersuchung im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen nicht indiziert sei (S. 7). 3.11

Dr. I.___ diagnostizierte im Arztbericht zu Handen der Invalidenversiche rung vom 21. Februar 2020 (Urk. 8/162 /16-21 ) eine organische depressive Stö rung (ICD-10 F08.32 ; richtig wohl F07.2 ) nach Commotio cerebri und führte aus, a us rein psychiatrischer Sicht sehe die Prognose gut aus. Die aktuelle Leis tungs fähig keit liege bei circa 40 % . Die Funktionseinschränkungen bestünden in psy chi schen Einschränkungen wie Konzentrationsstörungen, mangelnder Belast bar keit, rascher Ermüdung, mangelnder Ausdaue r und verlangsamten Tempo (S. 3 ). 4. 4.1

Unter anderem umstritten und zu klären is t, ob der Fallabschluss per 12. Janu a r 2020 zu Recht erfolgt ist. Der Fallabschluss mit Einstellung der vorüber ge henden Leistungen war nur zulässig, wenn am 12. Januar 2020 von einer wei te ren Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwar ten war. Vorab festzustellen ist, von welchen kausalen Folgen des Unfalles vom 10.

Dezember 2018 auszugehen ist. 4.1.1

Auch wenn es sich beim Unfall vom 10.

Dezember 2018 mit mehrheitlich seit licher Kollision (vgl. unfallanalytisches Gutachten vom 2. April 2019; Urk. 8/60) aufgrund des Hergangs nicht um ein eigentliches Schleudertrauma handelt (Peitschenhieb-Verletzung, Whiplash -injury; vgl. Urteil des Eidg . Versicherungs gerichts U 197/04 vom 29. März 2006 E. 2.1, ferner: Debrunner / Ramseier , Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 52 ff.), ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Seitenkollision zumindest eine HWS-Distor sion und somit eine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitt und damit die für die Unfallkausalität von Schleudertraumata der Halswirbelsäule geltende Recht sprechung vorliegend anwendbar ist (BGE 134 V 109 E. 2.1). Das typische Be schwerdebild mit Nackenschmerzen, Ereignisa mnesie und Übelkeit (Nausea; E. 3.1) und mithin der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und diesen Beschwerden lag vor, wobei rechtsprechungsgemäss bereits das Leiden der versicherten Person an Nackenschmerzen binnen einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden bei einem H inzutreten weitere r praxisgemässer Beschwer den erst mit der Zeit genügen w ürde (Urteil e des Eidg . Versicherungsgerichts U 264/97 vom 12. August

1999, U 336/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1). 4.1.2

Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich weiter

was folgt:

Wie zuvor erwähnt, klagte der Beschwerdeführer schon kurze Zeit nach dem Unfallereignis über diverse Beschwerden, welche von ärztlicher Seite mit der erlittenen HWS-Distorsion in Verbindung gebracht wurde n . Im Behandlungs verlauf wurden ab Dezember 2018 Röntgenaufnahmen sowie mehrere Magnet resonanztomographien des Schädels, der Hals- und der Lendenwirbelsäule durch geführt. Dabei liessen sich weder ossäre Läsionen der Hals- oder Lendenwirbel s äule noch sonstige posttraumatische Pathologien erheben. Auch eine weitere bildgebende Untersuchung wie eine kraniale Computertomographie ergab keine Befunde, mit welchen die geklagten Beschwerden hätten erklärt werden können.

Namentlich nannte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Telefongespräch vom 29. August 2019 (Urk. 8/113 ; vgl. auch ihre Angaben vom 4. September 2019, Urk. 8/117) starke Nackenbeschwerden, welche durch den ganzen Rücken bis zu den Beinen strahl t en, sowie eine Depression mit Stimmungsschwankungen . Die nach dem Unfallereignis vom 10 . Dezember 2018 gemäss Erhebungsblatt für die persönliche oder telefonische Abklärung von HWS- und leicht en traumatischen Hirn-Verletzungen ( LTHV ) vom 25. Februar 2019 (Urk. 8/31) geschilderten Kopf schmerzen sowie die stark reduzierte Sicht (S. 4 f.) sch ie nen dahingegen nicht mehr von Relevanz, wobei letztere zwischenzeitlich durch eine Laserbehandlung korrigiert wurde (Bericht des Kantonsspital s

F.___ vom 8.

März

2019; Urk.

8/51).

In neurologi s cher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin vorweg richtig erkannt, dass keine traumabedingte hirnorganische Grundlage für die geklagten kogni ti ven un d

psychischen Störungen besteht. So beschrieb Kreisarzt Dr. J.___ (E. 3. 10 ) in Würdigung der bestehenden Aktenlage und mit Hinweis auf die vorliegende Bilddokumentation nachvollziehbar ein älteres Unfallgeschehen von 2008 als ursächlich für die feststellbaren Läsionen. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.

Gleich verhält es sich mit der vom Beschwerdeführe r geltend gemachten Läsion des Ligamentum alare pars atlantis links. Selbst wenn unklar bleibt, inwiefern der Aussage einer leitenden Ärztin der Kernspin-Tomographie überragendes Ge w icht zukommen soll, trifft zwar zu, dass PD Dr. med. K.___ basierend auf der Bildgebung des MRI der Halswirbelsäule vom 4. Februar 2019 (Bericht vom 4.

Februar 2019; Urk. 8/43) die genannte Läsion erkannte. Jedoch

vermerkte sie ausdrücklich das Fehlen eines eindeutigen Nachweises einer Instabilität mit der Empfehlung weiterer Abklärungen. Diese ergänzenden Abklärungen ergaben ge mäss Bericht von Chefarzt Dr. med. L.___ und Oberarzt Dr. med. M.___ von der Klinik für Neurochirurgie des F.___ keine zervikale Instabilität, sodass s ie die Verletzung der Ligamenta alaria , welche für sie auch bildgebend nicht eindeutig ausgewiesen war, ausschliessen konnten (Bericht vom 14. Februar 2019, Urk. 8/ 21). I n der nächst en dokumentierten bildgebenden Untersuchung (MRI) der Universi tätsklinik H.___ vom 23. August 2019 (Urk. 8/112) – wie die Beschwerde geg nerin richtig feststellte (Urk. 2 S. 8) – zeigte sich eine unauffällige Darstellung der Halswirbelsäule ohne Nachweis von posttraumatischen Veränderungen.

In Bezug auf das chronische cervikothorakospondylogene Schmerzsyndrom ver trat die Beschwerdegegnerin schliesslich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis den Standpunkt, dass diesen Beschwerden ein organisches Substrat im Sinn e einer strukturellen Läsion fehlt, weshalb keine objektivierbaren Unfall folgen mehr bestehen (Urk. 2 S. 11). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, handelt es sich bei segmentalen Dysfunktionen doch um Blockie run gen aus dem Bereich der manuellen Medizin bei vorübergehender Einschränkung der Beweglichkeit.

So zeigten auch die von den zuständigen Ärzten des Kantons spitals F.___ erhobenen Befunde (Bericht vom 24.

September

2019; Urk.

8/126 S.

2) lediglich endgradige schmerzbedingte Einschränkungen der Wirbel säulenbeweglichkeit mit Druckdolenzen , wobei posttraumatische Verände rungen ausdrücklich verneint wurden. Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch fest stell bare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspan nun gen vermögen indes für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eid ge nössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundes gerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 4.1.3

Organisch ausgewiesen sind nach Aktenlage somit ausschliesslich ein subacro miales Impingement

der Schulter rechts mit insbesondere einer gelenkseitigen Partialruptur de r Supraspinatussehne und der kranialen Infraspinatussehne ( Pasta läsion ; E. 3.3).

Betreffend die Läsion an der Rotatorenmanschette mit gelenkseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne und der kranialen Infraspinatussehn e im Sinne einer PASTA-Läsion ist nach bundesgerichtlicher Praxis mit Verweis auf die Fach lite ratur ein Anprallereignis des Schultergelenks jedoch grundsätzlich nicht geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu bewirken. So erweist sich insbe son dere eine direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag) als ungeeignete r Hergang zur Schädigung der Rotatorenmanschette (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_ 855/2018 vom 14. März 2019 E. 6.2.2, 8C_446/2019 vom 22.

Oktober 2019 E. 5). Die genaue Armhaltung des Beschwerdeführers zum Unfal l zeitpunkt lässt sich aus den Akten nicht nachvollziehen. Gemäss eigener Aussage war er in diesem Zeitpunkt mit seinem Mobiltelefon beschäftigt (Urk. 8/31 S. 1), wobei er, da das Unfallfahrzeug kurz vor dem Zusammenstoss wohl ruckartig nach links gelenkt wurde (Polizeirapport vom 17. Januar 2019; Urk. 8/47 S. 3), vermutlich die Schulter rechts anschlug. Zudem ist bei einer festgestellten mitt leren kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von ca. 7 km/h (Unfallanalytisches Gutachten vom 2. April 2019; Urk. 8/60 S. 2 6 ) eine eher geringe Krafteinwirkung auf das betroffene rechte Schultergelenk anzunehmen. Somit erweist sich die – wenn auch knappe – Begründung der Kr eisärztin Dr.

Z.___ (E. 3.6) , dass eine Kontusion keine Rotatorenmanschettenläsion verursacht, gestützt auf diese Angaben als nachvollziehbar, zumal auch keine gegenteiligen Hinweise vorliegen . Die Folgen einer

beim Unfall erlittenen mög lichen Schulterprellung im Sinne von aufgetretenen Schmerzen sind sodann mittlerweile abgeheilt ( vgl. Urk. 8/113).

Festzuhalten bleibt, dass eine Prüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. Urk. 1 S. 20 f.) nur in Frage käme , wollte man das Vorliegen eines Unfalles verneinen (BGE 146 V 51 E. 9.2). 4.2

4.2.1

Hinsichtlich der erlittenen schleudertraumähnlichen Verletzung, der einzigen aus gewiesenen (verbleibenden) Unfallfolge, ist den Akten zum Heilverlauf zu ent nehmen, dass Hausarzt Dr. D.___

den Beschwerdeführer am

17. Januar 2019 bezüglich der beklagten posttraumatischen Nacken - , Schulter - und lumbalen Schmerzen al s therapieresistent beurteilte , im Weiteren ausdrücklich auf den neu aufgetretenen Konzentrationsverlust, die Verwirrungszustände sowie die berich tete Vergesslichkeit hinwies (E. 3.2.1) , wobei Dr. C.___ bereits am 21. Dezem ber 2018 (Urk. 8/40) auf eine ausgeprägte myofasziale

Symptomausweitung ge schlossen hatte (S. 2). Letztere wurde durch die Behandler der Rehaklinik G.___ im Rahmen eines ambulanten Assessments bestätigt, welche darüber hinaus zur Ansicht gelangten, dass einer baldigen Wiederaufnahme einer neuen Arbeit rein medizinisch-theoretisch aus rein unfallkausaler Sicht betrachtet grundsätzlich nichts mehr im Weg steht (E. 3.4). Hindernis für die baldige Wiederaufnahme der Arbeit war nach Einschätzung der Fachperson en die psychische Problematik . Der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. I.___

vom 6. September 2019 (Urk. 8/118) zur in der Folge aufgenommenen psychiatrischen Behandlung lässt sodann ersehen, dass Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen sowie ein gestör ter Antrieb im Vordergrund standen (S. 1), wobei der Beschwerdeführer zufolge inadäquater Aufarbeitung des Unfallgeschehens depressive Symptome entwick elte und die berufliche Reintegration grundlegen d von der Weiterentwicklung der psychischen Situation beeinflusst w urde (S. 2); dies unter Ausschluss unfall kau saler hirnorganischer Pathologien (E. 4.1.2 ). Die weitere Arbeitsunfähigkeit ab April 2019 wurde durch Psychiater Dr. I.___ attestiert (Urk. 8/102, Urk.

8/155) und war durch die psy chische Symptomatik bedingt und nicht durch die noch geklagten Nackenschmerzen , welche als « somatisches Symptom » der schleudertraumaähnlichen Verletzung verblieben waren. 4. 2.2

In Anbetracht dieser medizinischen Sachlage und unter weiterer Berück sichti gung der geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 4 bis 10 km/h

sowie der mangelnden Aktivierung der passiven Sicherheitssysteme (Airbag ;

Urk. 8/60 S.

1, 15, 24 ) und mithin der anzunehmenden nur geringen Krafteinwirkung beim Unfall wird eine im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall am 10. Dezember 2018 bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 12. Januar 2020 starke psychische Beteiligung deutlich . In der Gesamtschau ist der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass die zum Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teil weise gegeben waren, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik jedoch rasch ganz in den Hintergrund traten. Praxisgemäss ist die Adäquanz daher im Folgenden nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen ( Urteil des Bundesgerichts

8C_906/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen ) . 4.2.3

Steht somit fest, dass die Adäquanz nach Praxis für psychische Unfallfolgen, mit hin einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponente des Gesund heits schadens zu prüfen ist, ist in Präzision von E. 1.5 diese Prüfung in jenem Zeit punkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszu standes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2 mit Hinweisen).

Hierbei genügt es, um den Fallabschluss hinauszuzögern, praxisgemäss nicht, dass der Versicherte von weiterer Physiotherapie profitieren kann. Auch ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeu ti sche Behandlungen (zum Beispiel Chiropraktik) gelten ebenfalls nicht als konti nuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Recht sprechung (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend imponierte bereits kurz nach dem Unfall vom 10. Dezember 2018 ein anhaltendes Beschwerde- und Befundbild , wobei die unter suchenden Ärzte im Wesentlichen eine n konstanten HWS

- und LWS-Status dokumentierten .

In unfallkausaler somatischer Hinsicht klagte der Beschwerde führer trotz regelmässiger Physio-, medizinischer Trainingstherapie sowie chiro praktischer Manipulation fortgesetzt über starke Nackenbeschwerden sowie tho rakolumbale Schmerzen (Urk. 8/113, Urk. 8/12 6 ). Hausarzt Dr. D.___ attestierte hierzu bereits im Januar 2017 eine Therapieresistenz (E. 3.2.1) und auch Dr. Z.___ schloss eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus (E. 3. 7 ) . Nicht bestritten ist ausserdem, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per

12. Januar 2020 von ärztlicher Seite – abgesehen von der Physiotherapie – keine medizinischen Behandlungen mehr vorgesehen waren. Eine Indikation für eine operative Intervention wurde dem nach verneint ( E. 3.5.1 ).

Da zu diesem Zeitpunkt sodann von keiner physisch be dingten Arbeitsunfähigkeit mehr auszugehen war (vgl. E. 4.2.1) -

die Wieder aufnahme einer neuen Tätigkeit war rein somatisch

ab circa Juni 2019 zumutbar ( vgl. Urk. 8/65 S. 5 ) - , ist damit der per 12. Januar 2020 vorgenommene Fallab schluss nicht zu beanstanden.

Festzuhalten bleibt, dass sich im Hinblick auf die entscheidwesentlichen Fragen angesichts der schlüssigen Aktenlage keine ergänzenden Abklärungen in tatsäch licher Hinsicht aufdrängen . 5. 5.1

W ie vorstehend erwogen hat die

Prüfung der Adäquanz vorliegend nach der Psychopraxis zu erfolgen .

5.1.1

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfaller eignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 15. September 2009 E. 5.2.1). 5.1.2

Zum Unfallgeschehen vom 10. Dezember 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, diese s sei aufgrund des augenfälligen Geschehensablauf s mit den sich dabei entwickelnden Kräften praxisgemäss dem Bereich der mittelschweren im Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal unbestritten ist, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) nach seitlich-frontaler Kollision zwischen 4 und 10 km/h betrug und zudem der Airbag nicht aktiviert wurde (Urk. 8/60 S. 15, S. 24; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 10 mit Hinweisen). Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 ). 5.2 5.2 .1

Der Unfall war weder von besonders dramatischen Begleitumständen begleitet, noch war er besonders e indrücklich. Der Begleiter des Beschwerdeführers erlitt keinerlei Verletzungen. Der Beschwerdeführer selber erlitt keine schweren Ver letzungen oder solche besonderer Art. So trifft zwar zu, dass er

wohl bereits 2008 einen Unfall mit anschliessendem Koma erlitt. Eine erheblich vorgeschädigte Halswirbelsäule, wie dies nach vom Beschwerdeführer zitierter Rechtsprechung vorauszusetzen wäre, ist jedoch gerade nicht erstellt, konnten doch jegliche erhebliche Strukturveränderungen bei den dem Unfallereignis vom 10. Dezem ber 2018 nachfolgenden bildgebenden Untersuchungen gesamthaft ausgeschlosse n werden ( vgl. vorne E. 4.1.2 ). Zudem wäre in der Regel vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall min destens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_757/2013 vom 4. März 2014 E. 4.3 mit Hinweisen, insbes. auf SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1). Auch hierfür bestehen keine Anzeichen. 5.2 .2

Die ärztliche Behandlung verlief unauffällig und dauerte nicht ungewöhnlich lange . Dabei ist festzuhalten, dass

eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form medi kamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähn li chem Beschwerdebild durchaus üblich ist, sodass das Kriterium der ungewöhn lichen Dauer der ärztlichen Behandlung bei der vorliegend massgeblichen gut einjährigen Behandlung der Schleudertraumafolgen nicht erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 8 C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.2.3). 5.2. 3

K örperlich imponierende, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbare Beschwer den sind bei einer Prüfung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 nicht in die Beurteilung einzubeziehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9.

April 2009 E. 4.6 ). Der Beschwerdeführer leidet hauptsächlich an Nackenschmerzen, welche occipital in den Kopf ausstrahlen können sowie thorakolumbalen Schmer zen rechts mit manchmaligem Ausstrahlen über das rechte Gesäss und den dorsalen Oberschenkel bis oberhalb vom Knie (Urk. 8/126, Urk. 8/161). Er kann seinen Lebensalltag selber meistern und von somatischer Seite wird keine Arbeits unfähigkeit attestiert (Urk. 3/4 S. 1). Bereits kurz nach dem Unfallgeschehen vom 10. Dezember 2018 bestanden Anhaltspunkte für eine Symptomausweitung (Urk. 8/40, Urk. 8/65). Die Schmerzen finden ihre Ursache denn auch nach ärzt licher Beurteilung unter anderem in psychosozialen Komponenten , wobei nicht von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen auszugehen ist (Urk. 8/126 S. 3 ; vgl. E. 4.1.2 am Schluss ). Das Kriterium kann demzufolge nicht als erfüllt betrachtet werden . 5.2. 4

Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärzt lichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden. 5.2. 5

Ebenso zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hierfür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durch geführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (Urteil des Bundesge richts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die ver sicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Sub strat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phänomen (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 5.2. 6

Schliesslich ist das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht gegeben, w urde doch bereits ab April 2019 nurmehr eine Arbeitsunfähigkeit seitens des Psychiaters attestiert (vgl. vorne E. 4.2.1). 5.3

Zusammenfassend ist von den sieben relevanten Kriterien keines erfüllt. Damit fehlt es den im Zeitpunkt des Fall ab schlusses geltend gemachten Beschwerden an der adäquaten Kausalität zum Unfall vom 10. Dezember 2018. An diesem Ergeb nis vermögen die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.

Angesichts des Fehlens von Unfallfolgen kann auch offenbleiben, wie die weitere Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Dementsprechen d erüb rigt sich auch das v om Beschwerdeführer geforder te Gutachten nach BGE 141 V 281, welchem namentlich bei einer Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähig keit Bedeutung beizumessen wäre (Urk. 1 S. 21 f.) .

6 .

Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per

12. Januar 2020 einstellte und von der Ausrichtung weiterer Leistungen absah. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Der 1993 geborene X.___ war vom

22. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 als Bauspengler -Hilfsarbeiter

bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 11. Dezember 2018 liess er der Suva mitteilen, dass er am 10. Dezember 2018 als Beifahrer in einem Motorfahr zeug einen Verkehrsunfall

bei seitlich-frontaler Kollision erlitt en habe (Urk. 8/2, Urk. 8/56 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/24 ). Am

8. Januar 2020 (Urk. 8/145) verfügte sie mangels Vor liegen s adäquater Unfallfolgen die Einstellung der Versicherungsleistungen per

12. Januar 2020 und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Fo rm einer Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung (S. 1). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 7. Februar 2020 (mit ergänzender Begründung vom 4. März 2020; Urk. 8/157, Urk. 8/162) beschied die Suva mit Ein spracheentscheid vom

3. Juni 2020 (Urk. 2) abschlägig.

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwer de n wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstö run gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabili tät, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kau sal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be ziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V

98 E. 3b , 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sam menhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur be zeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d / aa und 367 E. 6a ).

Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehl entwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b / bb , 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).

E. 1.5 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 3.2 mit Hin weisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den thera peutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 2 1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen, dass die vom Beschwerdeführer noch ge klagten Beschwerden einerseits nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhten, welches beim Unfallereignis vom 10. Dezember 2018 gesetzt worden wäre. Andererseits bestehe zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall aber auch kein adäquater Kausalzusammenhang. Aus diesen Gründe n seien mit Verfügung vom 8. Januar 2020 zu Recht die Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggeld) per 12. Januar 2020 eingestellt und Anspr üche auf weitere Geld leistungen (Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung) verneint worden (S. 18).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 (Urk. 7) hielt sie ergänzend fest, dass sie bereits im Einspracheentscheid dargelegt habe, dass gemäss Kreisarzt Dr. Z.___ die Rotatorenmanschette der rechten Schulter rein degenera tiver Natur sei (S. 9).

E. 2.2 In Anbetracht dieser medizinischen Sachlage und unter weiterer Berück sichti gung der geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 4 bis 10 km/h

sowie der mangelnden Aktivierung der passiven Sicherheitssysteme (Airbag ;

Urk. 8/60 S.

1, 15, 24 ) und mithin der anzunehmenden nur geringen Krafteinwirkung beim Unfall wird eine im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall am 10. Dezember 2018 bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 12. Januar 2020 starke psychische Beteiligung deutlich . In der Gesamtschau ist der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass die zum Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teil weise gegeben waren, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik jedoch rasch ganz in den Hintergrund traten. Praxisgemäss ist die Adäquanz daher im Folgenden nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen ( Urteil des Bundesgerichts

8C_906/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen ) . 4.2.3

Steht somit fest, dass die Adäquanz nach Praxis für psychische Unfallfolgen, mit hin einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponente des Gesund heits schadens zu prüfen ist, ist in Präzision von E. 1.5 diese Prüfung in jenem Zeit punkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszu standes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2 mit Hinweisen).

Hierbei genügt es, um den Fallabschluss hinauszuzögern, praxisgemäss nicht, dass der Versicherte von weiterer Physiotherapie profitieren kann. Auch ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeu ti sche Behandlungen (zum Beispiel Chiropraktik) gelten ebenfalls nicht als konti nuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Recht sprechung (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend imponierte bereits kurz nach dem Unfall vom 10. Dezember 2018 ein anhaltendes Beschwerde- und Befundbild , wobei die unter suchenden Ärzte im Wesentlichen eine n konstanten HWS

- und LWS-Status dokumentierten .

In unfallkausaler somatischer Hinsicht klagte der Beschwerde führer trotz regelmässiger Physio-, medizinischer Trainingstherapie sowie chiro praktischer Manipulation fortgesetzt über starke Nackenbeschwerden sowie tho rakolumbale Schmerzen (Urk. 8/113, Urk. 8/12 6 ). Hausarzt Dr. D.___ attestierte hierzu bereits im Januar 2017 eine Therapieresistenz (E. 3.2.1) und auch Dr. Z.___ schloss eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus (E. 3. 7 ) . Nicht bestritten ist ausserdem, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per

12. Januar 2020 von ärztlicher Seite – abgesehen von der Physiotherapie – keine medizinischen Behandlungen mehr vorgesehen waren. Eine Indikation für eine operative Intervention wurde dem nach verneint ( E. 3.5.1 ).

Da zu diesem Zeitpunkt sodann von keiner physisch be dingten Arbeitsunfähigkeit mehr auszugehen war (vgl. E. 4.2.1) -

die Wieder aufnahme einer neuen Tätigkeit war rein somatisch

ab circa Juni 2019 zumutbar ( vgl. Urk. 8/65 S. 5 ) - , ist damit der per 12. Januar 2020 vorgenommene Fallab schluss nicht zu beanstanden.

Festzuhalten bleibt, dass sich im Hinblick auf die entscheidwesentlichen Fragen angesichts der schlüssigen Aktenlage keine ergänzenden Abklärungen in tatsäch licher Hinsicht aufdrängen . 5. 5.1

W ie vorstehend erwogen hat die

Prüfung der Adäquanz vorliegend nach der Psychopraxis zu erfolgen .

5.1.1

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfaller eignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 15. September 2009 E. 5.2.1). 5.1.2

Zum Unfallgeschehen vom 10. Dezember 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, diese s sei aufgrund des augenfälligen Geschehensablauf s mit den sich dabei entwickelnden Kräften praxisgemäss dem Bereich der mittelschweren im Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal unbestritten ist, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) nach seitlich-frontaler Kollision zwischen 4 und 10 km/h betrug und zudem der Airbag nicht aktiviert wurde (Urk. 8/60 S. 15, S. 24; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 10 mit Hinweisen). Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 ). 5.2 5.2 .1

Der Unfall war weder von besonders dramatischen Begleitumständen begleitet, noch war er besonders e indrücklich. Der Begleiter des Beschwerdeführers erlitt keinerlei Verletzungen. Der Beschwerdeführer selber erlitt keine schweren Ver letzungen oder solche besonderer Art. So trifft zwar zu, dass er

wohl bereits 2008 einen Unfall mit anschliessendem Koma erlitt. Eine erheblich vorgeschädigte Halswirbelsäule, wie dies nach vom Beschwerdeführer zitierter Rechtsprechung vorauszusetzen wäre, ist jedoch gerade nicht erstellt, konnten doch jegliche erhebliche Strukturveränderungen bei den dem Unfallereignis vom 10. Dezem ber 2018 nachfolgenden bildgebenden Untersuchungen gesamthaft ausgeschlosse n werden ( vgl. vorne E. 4.1.2 ). Zudem wäre in der Regel vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall min destens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_757/2013 vom 4. März 2014 E. 4.3 mit Hinweisen, insbes. auf SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1). Auch hierfür bestehen keine Anzeichen. 5.2 .2

Die ärztliche Behandlung verlief unauffällig und dauerte nicht ungewöhnlich lange . Dabei ist festzuhalten, dass

eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form medi kamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähn li chem Beschwerdebild durchaus üblich ist, sodass das Kriterium der ungewöhn lichen Dauer der ärztlichen Behandlung bei der vorliegend massgeblichen gut einjährigen Behandlung der Schleudertraumafolgen nicht erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 8 C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.2.3). 5.2. 3

K örperlich imponierende, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbare Beschwer den sind bei einer Prüfung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 nicht in die Beurteilung einzubeziehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9.

April 2009 E. 4.6 ). Der Beschwerdeführer leidet hauptsächlich an Nackenschmerzen, welche occipital in den Kopf ausstrahlen können sowie thorakolumbalen Schmer zen rechts mit manchmaligem Ausstrahlen über das rechte Gesäss und den dorsalen Oberschenkel bis oberhalb vom Knie (Urk. 8/126, Urk. 8/161). Er kann seinen Lebensalltag selber meistern und von somatischer Seite wird keine Arbeits unfähigkeit attestiert (Urk. 3/4 S. 1). Bereits kurz nach dem Unfallgeschehen vom 10. Dezember 2018 bestanden Anhaltspunkte für eine Symptomausweitung (Urk. 8/40, Urk. 8/65). Die Schmerzen finden ihre Ursache denn auch nach ärzt licher Beurteilung unter anderem in psychosozialen Komponenten , wobei nicht von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen auszugehen ist (Urk. 8/126 S. 3 ; vgl. E. 4.1.2 am Schluss ). Das Kriterium kann demzufolge nicht als erfüllt betrachtet werden . 5.2. 4

Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärzt lichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden. 5.2. 5

Ebenso zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hierfür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durch geführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (Urteil des Bundesge richts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die ver sicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Sub strat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phänomen (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 5.2. 6

Schliesslich ist das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht gegeben, w urde doch bereits ab April 2019 nurmehr eine Arbeitsunfähigkeit seitens des Psychiaters attestiert (vgl. vorne E. 4.2.1). 5.3

Zusammenfassend ist von den sieben relevanten Kriterien keines erfüllt. Damit fehlt es den im Zeitpunkt des Fall ab schlusses geltend gemachten Beschwerden an der adäquaten Kausalität zum Unfall vom 10. Dezember 2018. An diesem Ergeb nis vermögen die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.

Angesichts des Fehlens von Unfallfolgen kann auch offenbleiben, wie die weitere Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Dementsprechen d erüb rigt sich auch das v om Beschwerdeführer geforder te Gutachten nach BGE 141 V 281, welchem namentlich bei einer Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähig keit Bedeutung beizumessen wäre (Urk. 1 S. 21 f.) .

6 .

Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per

12. Januar 2020 einstellte und von der Ausrichtung weiterer Leistungen absah. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

E. 3.1 Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 11. Dezember 2018 (Urk. 8/9), in welchem der Beschwerdeführer nach seinem Unfall am 10. Dezem ber bis 11. Dezember 2018 hospitalisiert war, wurde ein e C ommotio cerebri dia gnostiziert . Seit dem seitlich/frontalen Zusammenstoss bestünden Schmerzen im Bereich des Sicherheitsgurtes und der HWS. Ein Bewusstseinsverlust habe nicht vorgelegen.

Es bestehe eine Erei gnisamnesie und eine Nausea ohne Em esis (vgl. auch den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Be schleunigungstrauma vom 11. April 2019, Urk. 8/66).

E. 3.2 .2

Dr. E.___ stellte daraufhin am

8. März 2019 (Urk. 8/48) fest , somatisch-neurologisch hätten bis auf die vorbestehende Anosmie keine neurologischen Defizite beziehungsweise radikulären Reizsymptome festgestellt werden können (S. 2). Im neuropsychologischen Screening-Test sei eine Antriebsreduktion aufge fallen, die höchstwahrscheinlich auch für die subjektiv angegebene Vergesslich keit erklärend sei. Vermutlich spielten hier neben dem Trauma auch weitere psychosoziale Faktoren mit. Eine hirnorganische Ursache im Sinne einer Contusio cerebri habe mittels Computertomographie im Dezember 2018 nicht nachge wie sen werden können (S. 2 f. ).

Eine psychiatrische/psychologische Mitbetreuung sei zu befürworten (S. 3).

E. 3.2.1 Chiropraktor Dr. C.___ berichtete am 24. Dezember 201

E. 3.3 Mit Bericht vom 14. März 2019 (Urk. 8/64) diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte des Kantonsspital s

F.___

ein subacromiales Impingement Schulter rechts nach Schulterdistorsion im Rahmen eines Autounfalles am 10. Dezem ber 2018 mit/bei gelenkseitiger Partialruptur de r Supraspinatussehne und der kranialen Infraspinatussehne ( Pastaläsion ), Verdacht auf Dislokation eines ausge rissenen Fragmentes der Infraspinatussehne

nach dorsoinferior in den dorsalen Recessus und bei

Riss und Degeneration des anterioren Labrum sowie einen Status nach Halswirbelsäulen (HWS) -Beschleunigungstrauma im Rahmen des Autounfalles am 10. Dezember 2018 (S. 1). Die aktuellen Beschwerden des Be schwerdeführer s seien am ehesten im Zusammenhang mit eine m

subacromialen

Impingement zu sehen. Mit dem Beschwerdeführer sei vereinbart worden, eine diagnostisch-therapeutische subacromiale Infiltration durchzuführen. Zusätzlich solle er die Physiotherapie besuchen. Ein bis zwei Monate nach der Infiltration würde n sie eine erneute klinische Kontrolle durchführen , um den Erfolg der Mas snahmen beurteilen zu können. Bei fehlendem Ansprechen müsse die arthros kopische Revision und gegebenenfalls Rotatorenmanschettenrekonstruktion /- débridement in Erwägung gezogen werden (S. 2).

E. 3.4 Nach ambulantem Assessment gelangten die verantwortlich zeichnende n Ärzte der Rehaklinik G.___ am 16. April 2019 (Urk. 8/65) zum Schluss, aufgrund der psychischen Diagnose (niedergedrückte, depressive Stimmungslage mit Antriebs losigkeit am Morgen, Konzentrationsstörungen, vermindertem Selbstwertgefühl und rascher Ermüdbarkeit), welche einen grossen Teil zu der Symptomausweitung beim Beschwerdeführer beitrage, wäre unabhängig vom Unfallkontext sicherlich eine weitere psychiatrisch-psychologische Therapie beziehungsweise weitere Ab klärung sinnvoll. Anhand der Assessment- Abklärungsresultate werde eine inten sivierte ambulante Therapie bestehend aus dreimal wöchentlicher Einzelphysio therapie mit Betonung aktiver Bewegungstherapie und Training (Nacken, Schult er rechts und Lendenwirbelsäule [LWS]) empfohlen (S. 4). Aufgrund von weiterhin starken Schmerzen vor allem im Bereich der rechten Schulter und der unteren LWS bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zumindest rein medizinisch-theoretisch aus rein unfallkausaler Sicht betrachtet stünde einer baldigen Wiederaufnahme einer neuen Arbeit grundsätzlich nichts im Wege. In spätestens sechs Wochen könne bei Durchführung der therapeutischen Empfeh lungen mit Aufnahme einer neuen Arbeit gerechnet werden. Dennoch scheine besonders unter Berücksichtigung der psychischen Problematik eine weitere Abklärung der Symptome und eine psychiatrische Behandlung vorerst sinnvoll (S. 5).

E. 3.5 . 2

Nach interner Überweisung diagnostizierten die zuständigen Ärzte des Wirbel säulen-Teams am 24. September 2019 (Urk. 8/126) hierzu ein chronisches cervi kothorakospondylogenes Schmerzsyndrom mit/ bei segmentaler Dysfunktion C2 /3,

C4 /5 sowie myotendinotischen Veränderungen in den Musculi

suboccipitalis , tra pezius , splenius linksbetont , bei segmentaler Dysfunktion TH9 /10 sowie myoten dinotischen Veränderungen in den Musculi

erector

spinae rechts und einen Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma vom 10. Dezember 2018 (S. 1). Sie hielten fest, dass die Schmerzen als eine Kombination von facettären , myofaszialen und psychosozialen Komp onenten zu interpretieren seien. Der Fokus liege auf der Behandlung der seg mentalen und myofasziale n Befun de mittels chiropraktischer Manipulation und muskulär detonisierenden Massnahmen . Zur langfristigen Be schwerdelinderung empfehle sich die Durchführung stabilisierender und aufbau ender Massnahmen für die Na c kenmuskulatur (S. 3). 3. 6

Gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. med. I.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psy chotherapie FMH, bestand beim Versicherten der Verdacht auf Vorliegen einer organischen depressiven Störung (ICD-10 F06.32 ; richtig wohl: F07.02, vgl. nachstehend E.

E. 3.7 Mit Stellungnahme vom 14. September 2019 (Urk. 8/121) hielt Kreisärztin Dr.

med. Z.___ , Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, fest, eine anfangs vermutete ligamentäre Verletzung an der Halswirbelsäule sei von den Neurochirurgen nicht bestätigt worden. Von einer weiteren Behandlung der Un fallfolgen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besse rung des Gesun d heits zustandes erwartet werden. Die beschriebene Läsion an der Rotatorenmanschette der rechten Schulter sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit bei Impingement -Konstellation nicht unfallkausal. Eine Kontusion verur sache keine Rotatorenmanschetten -Läsion (S. 1). 3.

E. 3.9 Der Beschwerdeführer wurde mit dem Hinweis auf ein 2008 erlittenes Schädel hirntrauma mit mehrtägigem Koma und seitheriger Anosmie sowie mit dem Hin weis auf den am 10. Dezember 2018 als Beifahrer erlittenen Verkehrsunfall mit Kollision rechts frontal seitlich und der Diagnose einer Commotio cerebri und seitherigen erheblichen neuropsychologischen Auffälligkeiten der MRI-Untersu chung zugewiesen. Diese Untersuchung vom 3. Oktober 2019 ergab einen links betonten Defekt an der Fr ontobasis mit nicht abgrenzbaren Nervi olfactorii beid seits als Erklärung der posttraumatischen Anosmie sowie keinen Nachweis einer Scherverletzung (Urk. 8/128). 3 .10

Kreisarzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, gelangte in der neurolo gi schen Beurteilung vom 5. Dezember 2019 (Urk.

8/143) zum Schluss, der Be schwerdeführer habe sich im Rahmen des Unfalls vom 10. Dezember 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus neurologischer Sicht eine HWS-Distorsion QTF I/LTHV zugezogen. Echtzeitlich hätten mit überwiegender Wahrschein lich keit Hinweise für eine relevante Kopfverletzung gefehlt (keine Weichteilver letzungen, keine Bewusstlosigkeit, Erregungszustand erklärbar durch den Unfall). Subjektiv sei eine Amnesie bis zum Eintreffen im Krankenzimmer berichtet worden. Beschwerden hätten echtzeitlich im Nacken- und Thoraxbereich und nicht am Kopf bestanden (S. 7) .

Bilddiagnostisch sei eine kraniale Computertomographie vom 10. Dezember 2019 unauffällig gewesen bis auf eine ältere knöcherne Verdichtung als Hinweis auf eine ältere Fraktur frontal links. Korrelierend habe eine kraniale Magnetreso nanz tomographie vom 3. Oktober 2019 (Urk. 8/128) in dieser Lokalisation einen kleinen Defekt

frontal links bei fehlenden Filae

olfactoria gezeigt .

Bei Korrelation der Lokalisation der alten Fraktur mit der kleinen Läsion frontobasal links und ebenfalls fehlenden Filae

olfactoria sei diese Läsion auf ein unfallfremdes Unfall geschehen von 2008 mit

Koma und seitdem bestehender Anosmie zurückzu führen. Aus neurologischer und versicherungsmedizinischer

Sicht sei die frontal links liegende Läsion bei ebenfalls frontal links liegender älterer

Fraktur einem anamnestisch bekannten unfallfremden Schädelhirntrauma mit Koma und Anos mie

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und nicht auf das Unfallgeschehen vom 10. Dezember 2018 zurückzuführen. Die zeitliche Entwicklung der neu auf ge tretenen kognitiven Beschwerden erst mit einer einen Monat späteren Latenz (gemäss Hausarztbericht vom 17. Januar 2019) stützten die Beurteilung fehlender unfallkausaler kognitiver Beschwerden bei fehlenden unfallkausalen struktu relle n Unfallfolgen. Ebenso wie der Hausarzt eine Symptomausweitung als prob lematisch beurteilt habe, sei in einem ambulanten Assessment an der Rehaklinik G.___ vom 10. April 2019 ebenfalls eine erhebliche Symptomausweitung fest gestellt worden. Die Neurologin Dr. med. E.___ habe psychosoziale Fakto ren bei fehlender Organizität gesehen (S. 7) .

Aus neurologischer Sicht bestehe abgestützt auf den Befund der kranialen Mag net resonanztomographie vom 3. Oktober 2019 mit überwiegender Wahrschein lich keit keine unfallbedingte organische Grundlage für die geklagten kognitiven und psychiatrischen Störungen, so dass eine neuropsychologische Untersuchung im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen nicht indiziert sei (S. 7).

E. 3.11 Dr. I.___ diagnostizierte im Arztbericht zu Handen der Invalidenversiche rung vom 21. Februar 2020 (Urk. 8/162 /16-21 ) eine organische depressive Stö rung (ICD-10 F08.32 ; richtig wohl F07.2 ) nach Commotio cerebri und führte aus, a us rein psychiatrischer Sicht sehe die Prognose gut aus. Die aktuelle Leis tungs fähig keit liege bei circa 40 % . Die Funktionseinschränkungen bestünden in psy chi schen Einschränkungen wie Konzentrationsstörungen, mangelnder Belast bar keit, rascher Ermüdung, mangelnder Ausdaue r und verlangsamten Tempo (S. 3 ). 4. 4.1

Unter anderem umstritten und zu klären is t, ob der Fallabschluss per 12. Janu a r 2020 zu Recht erfolgt ist. Der Fallabschluss mit Einstellung der vorüber ge henden Leistungen war nur zulässig, wenn am 12. Januar 2020 von einer wei te ren Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwar ten war. Vorab festzustellen ist, von welchen kausalen Folgen des Unfalles vom 10.

Dezember 2018 auszugehen ist. 4.1.1

Auch wenn es sich beim Unfall vom 10.

Dezember 2018 mit mehrheitlich seit licher Kollision (vgl. unfallanalytisches Gutachten vom 2. April 2019; Urk. 8/60) aufgrund des Hergangs nicht um ein eigentliches Schleudertrauma handelt (Peitschenhieb-Verletzung, Whiplash -injury; vgl. Urteil des Eidg . Versicherungs gerichts U 197/04 vom 29. März 2006 E. 2.1, ferner: Debrunner / Ramseier , Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 52 ff.), ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Seitenkollision zumindest eine HWS-Distor sion und somit eine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitt und damit die für die Unfallkausalität von Schleudertraumata der Halswirbelsäule geltende Recht sprechung vorliegend anwendbar ist (BGE 134 V 109 E. 2.1). Das typische Be schwerdebild mit Nackenschmerzen, Ereignisa mnesie und Übelkeit (Nausea; E. 3.1) und mithin der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und diesen Beschwerden lag vor, wobei rechtsprechungsgemäss bereits das Leiden der versicherten Person an Nackenschmerzen binnen einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden bei einem H inzutreten weitere r praxisgemässer Beschwer den erst mit der Zeit genügen w ürde (Urteil e des Eidg . Versicherungsgerichts U 264/97 vom 12. August

1999, U 336/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1). 4.1.2

Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich weiter

was folgt:

Wie zuvor erwähnt, klagte der Beschwerdeführer schon kurze Zeit nach dem Unfallereignis über diverse Beschwerden, welche von ärztlicher Seite mit der erlittenen HWS-Distorsion in Verbindung gebracht wurde n . Im Behandlungs verlauf wurden ab Dezember 2018 Röntgenaufnahmen sowie mehrere Magnet resonanztomographien des Schädels, der Hals- und der Lendenwirbelsäule durch geführt. Dabei liessen sich weder ossäre Läsionen der Hals- oder Lendenwirbel s äule noch sonstige posttraumatische Pathologien erheben. Auch eine weitere bildgebende Untersuchung wie eine kraniale Computertomographie ergab keine Befunde, mit welchen die geklagten Beschwerden hätten erklärt werden können.

Namentlich nannte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Telefongespräch vom 29. August 2019 (Urk. 8/113 ; vgl. auch ihre Angaben vom 4. September 2019, Urk. 8/117) starke Nackenbeschwerden, welche durch den ganzen Rücken bis zu den Beinen strahl t en, sowie eine Depression mit Stimmungsschwankungen . Die nach dem Unfallereignis vom 10 . Dezember 2018 gemäss Erhebungsblatt für die persönliche oder telefonische Abklärung von HWS- und leicht en traumatischen Hirn-Verletzungen ( LTHV ) vom 25. Februar 2019 (Urk. 8/31) geschilderten Kopf schmerzen sowie die stark reduzierte Sicht (S. 4 f.) sch ie nen dahingegen nicht mehr von Relevanz, wobei letztere zwischenzeitlich durch eine Laserbehandlung korrigiert wurde (Bericht des Kantonsspital s

F.___ vom 8.

März

2019; Urk.

8/51).

In neurologi s cher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin vorweg richtig erkannt, dass keine traumabedingte hirnorganische Grundlage für die geklagten kogni ti ven un d

psychischen Störungen besteht. So beschrieb Kreisarzt Dr. J.___ (E. 3.

E. 8 Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bejahte am 21. September 2019 die Frage, ob von einer weiteren Behandlung der Unfall folgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes erwartet werden könne. Dies sei mit der Fortsetzung der lau fenden, ambulanten psychiatrischen Behandlung zu erwarten. Einige Aspekte sprächen dafür, dass es beim Verkehrsunfall zu einer Hirnverletzung gekommen sei, weshalb das bereits früher in Erwägung gezogene MRI des Schädels anzu fertigen sei (Urk. 8/122). Behandlungsdauer und Prognose hingen stark davon ab, ob es beim Verkehrsunfall zu einer Hirnverletzung gekommen sei (Urk. 8/122 S. 9 und S. 10).

E. 10 ) in Würdigung der bestehenden Aktenlage und mit Hinweis auf die vorliegende Bilddokumentation nachvollziehbar ein älteres Unfallgeschehen von 2008 als ursächlich für die feststellbaren Läsionen. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.

Gleich verhält es sich mit der vom Beschwerdeführe r geltend gemachten Läsion des Ligamentum alare pars atlantis links. Selbst wenn unklar bleibt, inwiefern der Aussage einer leitenden Ärztin der Kernspin-Tomographie überragendes Ge w icht zukommen soll, trifft zwar zu, dass PD Dr. med. K.___ basierend auf der Bildgebung des MRI der Halswirbelsäule vom 4. Februar 2019 (Bericht vom 4.

Februar 2019; Urk. 8/43) die genannte Läsion erkannte. Jedoch

vermerkte sie ausdrücklich das Fehlen eines eindeutigen Nachweises einer Instabilität mit der Empfehlung weiterer Abklärungen. Diese ergänzenden Abklärungen ergaben ge mäss Bericht von Chefarzt Dr. med. L.___ und Oberarzt Dr. med. M.___ von der Klinik für Neurochirurgie des F.___ keine zervikale Instabilität, sodass s ie die Verletzung der Ligamenta alaria , welche für sie auch bildgebend nicht eindeutig ausgewiesen war, ausschliessen konnten (Bericht vom 14. Februar 2019, Urk. 8/ 21). I n der nächst en dokumentierten bildgebenden Untersuchung (MRI) der Universi tätsklinik H.___ vom 23. August 2019 (Urk. 8/112) – wie die Beschwerde geg nerin richtig feststellte (Urk. 2 S. 8) – zeigte sich eine unauffällige Darstellung der Halswirbelsäule ohne Nachweis von posttraumatischen Veränderungen.

In Bezug auf das chronische cervikothorakospondylogene Schmerzsyndrom ver trat die Beschwerdegegnerin schliesslich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis den Standpunkt, dass diesen Beschwerden ein organisches Substrat im Sinn e einer strukturellen Läsion fehlt, weshalb keine objektivierbaren Unfall folgen mehr bestehen (Urk. 2 S. 11). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, handelt es sich bei segmentalen Dysfunktionen doch um Blockie run gen aus dem Bereich der manuellen Medizin bei vorübergehender Einschränkung der Beweglichkeit.

So zeigten auch die von den zuständigen Ärzten des Kantons spitals F.___ erhobenen Befunde (Bericht vom 24.

September

2019; Urk.

8/126 S.

2) lediglich endgradige schmerzbedingte Einschränkungen der Wirbel säulenbeweglichkeit mit Druckdolenzen , wobei posttraumatische Verände rungen ausdrücklich verneint wurden. Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch fest stell bare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspan nun gen vermögen indes für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eid ge nössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundes gerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 4.1.3

Organisch ausgewiesen sind nach Aktenlage somit ausschliesslich ein subacro miales Impingement

der Schulter rechts mit insbesondere einer gelenkseitigen Partialruptur de r Supraspinatussehne und der kranialen Infraspinatussehne ( Pasta läsion ; E. 3.3).

Betreffend die Läsion an der Rotatorenmanschette mit gelenkseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne und der kranialen Infraspinatussehn e im Sinne einer PASTA-Läsion ist nach bundesgerichtlicher Praxis mit Verweis auf die Fach lite ratur ein Anprallereignis des Schultergelenks jedoch grundsätzlich nicht geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu bewirken. So erweist sich insbe son dere eine direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag) als ungeeignete r Hergang zur Schädigung der Rotatorenmanschette (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_ 855/2018 vom 14. März 2019 E. 6.2.2, 8C_446/2019 vom 22.

Oktober 2019 E. 5). Die genaue Armhaltung des Beschwerdeführers zum Unfal l zeitpunkt lässt sich aus den Akten nicht nachvollziehen. Gemäss eigener Aussage war er in diesem Zeitpunkt mit seinem Mobiltelefon beschäftigt (Urk. 8/31 S. 1), wobei er, da das Unfallfahrzeug kurz vor dem Zusammenstoss wohl ruckartig nach links gelenkt wurde (Polizeirapport vom 17. Januar 2019; Urk. 8/47 S. 3), vermutlich die Schulter rechts anschlug. Zudem ist bei einer festgestellten mitt leren kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von ca. 7 km/h (Unfallanalytisches Gutachten vom 2. April 2019; Urk. 8/60 S. 2 6 ) eine eher geringe Krafteinwirkung auf das betroffene rechte Schultergelenk anzunehmen. Somit erweist sich die – wenn auch knappe – Begründung der Kr eisärztin Dr.

Z.___ (E. 3.6) , dass eine Kontusion keine Rotatorenmanschettenläsion verursacht, gestützt auf diese Angaben als nachvollziehbar, zumal auch keine gegenteiligen Hinweise vorliegen . Die Folgen einer

beim Unfall erlittenen mög lichen Schulterprellung im Sinne von aufgetretenen Schmerzen sind sodann mittlerweile abgeheilt ( vgl. Urk. 8/113).

Festzuhalten bleibt, dass eine Prüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. Urk. 1 S. 20 f.) nur in Frage käme , wollte man das Vorliegen eines Unfalles verneinen (BGE 146 V 51 E. 9.2). 4.2

4.2.1

Hinsichtlich der erlittenen schleudertraumähnlichen Verletzung, der einzigen aus gewiesenen (verbleibenden) Unfallfolge, ist den Akten zum Heilverlauf zu ent nehmen, dass Hausarzt Dr. D.___

den Beschwerdeführer am

17. Januar 2019 bezüglich der beklagten posttraumatischen Nacken - , Schulter - und lumbalen Schmerzen al s therapieresistent beurteilte , im Weiteren ausdrücklich auf den neu aufgetretenen Konzentrationsverlust, die Verwirrungszustände sowie die berich tete Vergesslichkeit hinwies (E. 3.2.1) , wobei Dr. C.___ bereits am 21. Dezem ber 2018 (Urk. 8/40) auf eine ausgeprägte myofasziale

Symptomausweitung ge schlossen hatte (S. 2). Letztere wurde durch die Behandler der Rehaklinik G.___ im Rahmen eines ambulanten Assessments bestätigt, welche darüber hinaus zur Ansicht gelangten, dass einer baldigen Wiederaufnahme einer neuen Arbeit rein medizinisch-theoretisch aus rein unfallkausaler Sicht betrachtet grundsätzlich nichts mehr im Weg steht (E. 3.4). Hindernis für die baldige Wiederaufnahme der Arbeit war nach Einschätzung der Fachperson en die psychische Problematik . Der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. I.___

vom 6. September 2019 (Urk. 8/118) zur in der Folge aufgenommenen psychiatrischen Behandlung lässt sodann ersehen, dass Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen sowie ein gestör ter Antrieb im Vordergrund standen (S. 1), wobei der Beschwerdeführer zufolge inadäquater Aufarbeitung des Unfallgeschehens depressive Symptome entwick elte und die berufliche Reintegration grundlegen d von der Weiterentwicklung der psychischen Situation beeinflusst w urde (S. 2); dies unter Ausschluss unfall kau saler hirnorganischer Pathologien (E. 4.1.2 ). Die weitere Arbeitsunfähigkeit ab April 2019 wurde durch Psychiater Dr. I.___ attestiert (Urk. 8/102, Urk.

8/155) und war durch die psy chische Symptomatik bedingt und nicht durch die noch geklagten Nackenschmerzen , welche als « somatisches Symptom » der schleudertraumaähnlichen Verletzung verblieben waren. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00163

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom

11. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

Der 1993 geborene X.___ war vom

22. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 als Bauspengler -Hilfsarbeiter

bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 11. Dezember 2018 liess er der Suva mitteilen, dass er am 10. Dezember 2018 als Beifahrer in einem Motorfahr zeug einen Verkehrsunfall

bei seitlich-frontaler Kollision erlitt en habe (Urk. 8/2, Urk. 8/56 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/24 ). Am

8. Januar 2020 (Urk. 8/145) verfügte sie mangels Vor liegen s adäquater Unfallfolgen die Einstellung der Versicherungsleistungen per

12. Januar 2020 und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Fo rm einer Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung (S. 1). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 7. Februar 2020 (mit ergänzender Begründung vom 4. März 2020; Urk. 8/157, Urk. 8/162) beschied die Suva mit Ein spracheentscheid vom

3. Juni 2020 (Urk. 2) abschlägig. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juli 2020 (Urk.

1) Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2020 sei auf zuheben, ihm seien die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz ü ber die Unfallversicherung (UVG; insbesondere Taggelder und Heilkosten) auch nach dem 12. Januar 2020 bis zur Erlangung des medizinischen Endzustandes weiter hin auszurichten, eventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen und es sei unter Berücksichtigung der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 ein umfassendes, neutrales und polydisziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwer de n wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstö run gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabili tät, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kau sal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be ziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V

98 E. 3b , 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sam menhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur be zeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d / aa und 367 E. 6a ).

Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehl entwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b / bb , 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 1.5

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 3.2 mit Hin weisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den thera peutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen, dass die vom Beschwerdeführer noch ge klagten Beschwerden einerseits nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhten, welches beim Unfallereignis vom 10. Dezember 2018 gesetzt worden wäre. Andererseits bestehe zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall aber auch kein adäquater Kausalzusammenhang. Aus diesen Gründe n seien mit Verfügung vom 8. Januar 2020 zu Recht die Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggeld) per 12. Januar 2020 eingestellt und Anspr üche auf weitere Geld leistungen (Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung) verneint worden (S. 18).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 (Urk. 7) hielt sie ergänzend fest, dass sie bereits im Einspracheentscheid dargelegt habe, dass gemäss Kreisarzt Dr. Z.___ die Rotatorenmanschette der rechten Schulter rein degenera tiver Natur sei (S. 9). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer (Urk. 1) zur Hauptsache ein, se lbst Kreis arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , habe noch Ende September 2019 anerkannt, dass mit der Fortsetzung der Heilbehandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Da klar der medizinische Endzustand heute noch nicht eingetreten sei, dürfe die Adäquanzprüfung noch nicht vorgenommen werden (S. 15). Gemäss der Verfü gung vom 8. Januar 2020 sei fälschlicherweise die – verfrühte – Adäquanz prü fung nach BGE 115 V 133 und nicht nach BGE 117 V 359 vorgenommen worden (S. 16). Demnach würden genügend Adäquanzkriterien erfüllt, weshalb bei fälsc h licher Vornahme der Adäquanzprüfung auch das Vorliegen des adäquaten Kau sal zusammenhanges bejaht werden müsste (S. 19). Da die Beschwerdegegnerin einen verwertbaren Beweis bis heute nicht angetreten habe, wonach die Rota torenmanschettenruptur vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzu führen sei, müsse auch dies klar zur Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

führen (S. 21). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin, da sie den Beschwer deführer nie medizinisch untersucht habe, gegen höchstrichterliche Rechtspre chung verstossen, was zwingend – zumindest – zur Gutheissung des Eventual an trages 3 führen müsse (S. 22). 3. 3.1

Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 11. Dezember 2018 (Urk. 8/9), in welchem der Beschwerdeführer nach seinem Unfall am 10. Dezem ber bis 11. Dezember 2018 hospitalisiert war, wurde ein e C ommotio cerebri dia gnostiziert . Seit dem seitlich/frontalen Zusammenstoss bestünden Schmerzen im Bereich des Sicherheitsgurtes und der HWS. Ein Bewusstseinsverlust habe nicht vorgelegen.

Es bestehe eine Erei gnisamnesie und eine Nausea ohne Em esis (vgl. auch den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Be schleunigungstrauma vom 11. April 2019, Urk. 8/66).

3.2

3.2.1

Chiropraktor Dr. C.___ berichtete am 24. Dezember 201 8 , nach dem Unfall vo m 10. Dezember 2018 habe sich eine Symptomausweitung eingestellt mit aktu ell panvertebralen Schmerzen und Schmerzen insbesondere am rechten Kniegelenk und in beiden Händen (Urk. 8/40). Am 17. Januar 2019 (Urk. 8/44) üb e rwies Hausarzt Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, den Beschwerde füh rer zur neurologischen Abklärung an Dr. med. E.___ , Chefärztin Neurologie des Kantonsspital s F.___ ,

und berichtete hierzu, der Beschwerdeführer leide an posttraumatischen Nackenschmerzen, Schulterschmerzen und lumbalen Schmer zen , welche therapieresistent seien . Neu sei jedoch ein massiver Konzen trationsverlust, die Ehefrau berichte über Verwirrungszustände und Vergesslich keit. Der Beschwerdeführer sei zunehmen d

w ortkarg und ruhig. 3.2 .2

Dr. E.___ stellte daraufhin am

8. März 2019 (Urk. 8/48) fest , somatisch-neurologisch hätten bis auf die vorbestehende Anosmie keine neurologischen Defizite beziehungsweise radikulären Reizsymptome festgestellt werden können (S. 2). Im neuropsychologischen Screening-Test sei eine Antriebsreduktion aufge fallen, die höchstwahrscheinlich auch für die subjektiv angegebene Vergesslich keit erklärend sei. Vermutlich spielten hier neben dem Trauma auch weitere psychosoziale Faktoren mit. Eine hirnorganische Ursache im Sinne einer Contusio cerebri habe mittels Computertomographie im Dezember 2018 nicht nachge wie sen werden können (S. 2 f. ).

Eine psychiatrische/psychologische Mitbetreuung sei zu befürworten (S. 3). 3.3

Mit Bericht vom 14. März 2019 (Urk. 8/64) diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte des Kantonsspital s

F.___

ein subacromiales Impingement Schulter rechts nach Schulterdistorsion im Rahmen eines Autounfalles am 10. Dezem ber 2018 mit/bei gelenkseitiger Partialruptur de r Supraspinatussehne und der kranialen Infraspinatussehne ( Pastaläsion ), Verdacht auf Dislokation eines ausge rissenen Fragmentes der Infraspinatussehne

nach dorsoinferior in den dorsalen Recessus und bei

Riss und Degeneration des anterioren Labrum sowie einen Status nach Halswirbelsäulen (HWS) -Beschleunigungstrauma im Rahmen des Autounfalles am 10. Dezember 2018 (S. 1). Die aktuellen Beschwerden des Be schwerdeführer s seien am ehesten im Zusammenhang mit eine m

subacromialen

Impingement zu sehen. Mit dem Beschwerdeführer sei vereinbart worden, eine diagnostisch-therapeutische subacromiale Infiltration durchzuführen. Zusätzlich solle er die Physiotherapie besuchen. Ein bis zwei Monate nach der Infiltration würde n sie eine erneute klinische Kontrolle durchführen , um den Erfolg der Mas snahmen beurteilen zu können. Bei fehlendem Ansprechen müsse die arthros kopische Revision und gegebenenfalls Rotatorenmanschettenrekonstruktion /- débridement in Erwägung gezogen werden (S. 2). 3.4

Nach ambulantem Assessment gelangten die verantwortlich zeichnende n Ärzte der Rehaklinik G.___ am 16. April 2019 (Urk. 8/65) zum Schluss, aufgrund der psychischen Diagnose (niedergedrückte, depressive Stimmungslage mit Antriebs losigkeit am Morgen, Konzentrationsstörungen, vermindertem Selbstwertgefühl und rascher Ermüdbarkeit), welche einen grossen Teil zu der Symptomausweitung beim Beschwerdeführer beitrage, wäre unabhängig vom Unfallkontext sicherlich eine weitere psychiatrisch-psychologische Therapie beziehungsweise weitere Ab klärung sinnvoll. Anhand der Assessment- Abklärungsresultate werde eine inten sivierte ambulante Therapie bestehend aus dreimal wöchentlicher Einzelphysio therapie mit Betonung aktiver Bewegungstherapie und Training (Nacken, Schult er rechts und Lendenwirbelsäule [LWS]) empfohlen (S. 4). Aufgrund von weiterhin starken Schmerzen vor allem im Bereich der rechten Schulter und der unteren LWS bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zumindest rein medizinisch-theoretisch aus rein unfallkausaler Sicht betrachtet stünde einer baldigen Wiederaufnahme einer neuen Arbeit grundsätzlich nichts im Wege. In spätestens sechs Wochen könne bei Durchführung der therapeutischen Empfeh lungen mit Aufnahme einer neuen Arbeit gerechnet werden. Dennoch scheine besonders unter Berücksichtigung der psychischen Problematik eine weitere Abklärung der Symptome und eine psychiatrische Behandlung vorerst sinnvoll (S. 5). 3.5 3. 5 .1

Am 5. September 2019 (Urk. 8/120) berichteten die unterzeichnenden Ärzte der Universitätsklinik H.___ von anhaltenden posttraumatischen Nackenschmerzen im Sinne eines muskulären paravertebralen Hartspannes. MR-tomographisch zeige sich keine posttraumatische Läsion . Eine operative Intervention sei sicher lich nicht indiziert (S. 2). 3.5 . 2

Nach interner Überweisung diagnostizierten die zuständigen Ärzte des Wirbel säulen-Teams am 24. September 2019 (Urk. 8/126) hierzu ein chronisches cervi kothorakospondylogenes Schmerzsyndrom mit/ bei segmentaler Dysfunktion C2 /3,

C4 /5 sowie myotendinotischen Veränderungen in den Musculi

suboccipitalis , tra pezius , splenius linksbetont , bei segmentaler Dysfunktion TH9 /10 sowie myoten dinotischen Veränderungen in den Musculi

erector

spinae rechts und einen Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma vom 10. Dezember 2018 (S. 1). Sie hielten fest, dass die Schmerzen als eine Kombination von facettären , myofaszialen und psychosozialen Komp onenten zu interpretieren seien. Der Fokus liege auf der Behandlung der seg mentalen und myofasziale n Befun de mittels chiropraktischer Manipulation und muskulär detonisierenden Massnahmen . Zur langfristigen Be schwerdelinderung empfehle sich die Durchführung stabilisierender und aufbau ender Massnahmen für die Na c kenmuskulatur (S. 3). 3. 6

Gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. med. I.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psy chotherapie FMH, bestand beim Versicherten der Verdacht auf Vorliegen einer organischen depressiven Störung (ICD-10 F06.32 ; richtig wohl: F07.02, vgl. nachstehend E. 3.11 ) nach Commotio cerebri, differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Im Bericht vom 6.

Septem ber 2019 (Urk. 8/118) führte er zudem aus, i m Nachgang zum Unfall habe der Versicherte verschiedene sowohl somatische als auch psychische Symp tome gezeigt. Im Vordergrund hätten eine Vergesslichkeit, Konzentrationsstörung und in letzter Zeit Antriebsstörung gestanden, weswegen eine psychiatrische Be ha ndlung empfohlen worden sei (S. 1 ). Bei milder Depressivität und Angstsymp to matik sei zuerst versucht worden, die Schlafstörungen mit pflanzlichen Mitteln zu behandeln. Durch stützende Gespräche, Psychoedukation und schlafan stossen de Medikation sei es zu einer positiven Entwicklung gekommen. Der Versicherte habe MTT und Physiotherapie sehr gut mitmachen können (S. 2). Im Sommer 2019 sei eine Phase mit starker Müdigkeit, Freudlosigkeit, Interesseverlust und Antriebsverlust aufgetreten, welche Phasen ein paar Stunden andauerten und den Beschwerdeführer stark verunsicherten. Deshalb sei dem Versicherten ein Antide pressivum verschrieben worden (S. 2 ). Sinnvoll wäre es , den Versicherten in die Berufswelt zu integrieren. Aktuell könnte der Versicherte circa zwei bis drei Stunden pro Tag an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen (S. 2). 3.7

Mit Stellungnahme vom 14. September 2019 (Urk. 8/121) hielt Kreisärztin Dr.

med. Z.___ , Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, fest, eine anfangs vermutete ligamentäre Verletzung an der Halswirbelsäule sei von den Neurochirurgen nicht bestätigt worden. Von einer weiteren Behandlung der Un fallfolgen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besse rung des Gesun d heits zustandes erwartet werden. Die beschriebene Läsion an der Rotatorenmanschette der rechten Schulter sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit bei Impingement -Konstellation nicht unfallkausal. Eine Kontusion verur sache keine Rotatorenmanschetten -Läsion (S. 1). 3. 8

Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bejahte am 21. September 2019 die Frage, ob von einer weiteren Behandlung der Unfall folgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes erwartet werden könne. Dies sei mit der Fortsetzung der lau fenden, ambulanten psychiatrischen Behandlung zu erwarten. Einige Aspekte sprächen dafür, dass es beim Verkehrsunfall zu einer Hirnverletzung gekommen sei, weshalb das bereits früher in Erwägung gezogene MRI des Schädels anzu fertigen sei (Urk. 8/122). Behandlungsdauer und Prognose hingen stark davon ab, ob es beim Verkehrsunfall zu einer Hirnverletzung gekommen sei (Urk. 8/122 S. 9 und S. 10). 3.9

Der Beschwerdeführer wurde mit dem Hinweis auf ein 2008 erlittenes Schädel hirntrauma mit mehrtägigem Koma und seitheriger Anosmie sowie mit dem Hin weis auf den am 10. Dezember 2018 als Beifahrer erlittenen Verkehrsunfall mit Kollision rechts frontal seitlich und der Diagnose einer Commotio cerebri und seitherigen erheblichen neuropsychologischen Auffälligkeiten der MRI-Untersu chung zugewiesen. Diese Untersuchung vom 3. Oktober 2019 ergab einen links betonten Defekt an der Fr ontobasis mit nicht abgrenzbaren Nervi olfactorii beid seits als Erklärung der posttraumatischen Anosmie sowie keinen Nachweis einer Scherverletzung (Urk. 8/128). 3 .10

Kreisarzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, gelangte in der neurolo gi schen Beurteilung vom 5. Dezember 2019 (Urk.

8/143) zum Schluss, der Be schwerdeführer habe sich im Rahmen des Unfalls vom 10. Dezember 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus neurologischer Sicht eine HWS-Distorsion QTF I/LTHV zugezogen. Echtzeitlich hätten mit überwiegender Wahrschein lich keit Hinweise für eine relevante Kopfverletzung gefehlt (keine Weichteilver letzungen, keine Bewusstlosigkeit, Erregungszustand erklärbar durch den Unfall). Subjektiv sei eine Amnesie bis zum Eintreffen im Krankenzimmer berichtet worden. Beschwerden hätten echtzeitlich im Nacken- und Thoraxbereich und nicht am Kopf bestanden (S. 7) .

Bilddiagnostisch sei eine kraniale Computertomographie vom 10. Dezember 2019 unauffällig gewesen bis auf eine ältere knöcherne Verdichtung als Hinweis auf eine ältere Fraktur frontal links. Korrelierend habe eine kraniale Magnetreso nanz tomographie vom 3. Oktober 2019 (Urk. 8/128) in dieser Lokalisation einen kleinen Defekt

frontal links bei fehlenden Filae

olfactoria gezeigt .

Bei Korrelation der Lokalisation der alten Fraktur mit der kleinen Läsion frontobasal links und ebenfalls fehlenden Filae

olfactoria sei diese Läsion auf ein unfallfremdes Unfall geschehen von 2008 mit

Koma und seitdem bestehender Anosmie zurückzu führen. Aus neurologischer und versicherungsmedizinischer

Sicht sei die frontal links liegende Läsion bei ebenfalls frontal links liegender älterer

Fraktur einem anamnestisch bekannten unfallfremden Schädelhirntrauma mit Koma und Anos mie

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und nicht auf das Unfallgeschehen vom 10. Dezember 2018 zurückzuführen. Die zeitliche Entwicklung der neu auf ge tretenen kognitiven Beschwerden erst mit einer einen Monat späteren Latenz (gemäss Hausarztbericht vom 17. Januar 2019) stützten die Beurteilung fehlender unfallkausaler kognitiver Beschwerden bei fehlenden unfallkausalen struktu relle n Unfallfolgen. Ebenso wie der Hausarzt eine Symptomausweitung als prob lematisch beurteilt habe, sei in einem ambulanten Assessment an der Rehaklinik G.___ vom 10. April 2019 ebenfalls eine erhebliche Symptomausweitung fest gestellt worden. Die Neurologin Dr. med. E.___ habe psychosoziale Fakto ren bei fehlender Organizität gesehen (S. 7) .

Aus neurologischer Sicht bestehe abgestützt auf den Befund der kranialen Mag net resonanztomographie vom 3. Oktober 2019 mit überwiegender Wahrschein lich keit keine unfallbedingte organische Grundlage für die geklagten kognitiven und psychiatrischen Störungen, so dass eine neuropsychologische Untersuchung im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen nicht indiziert sei (S. 7). 3.11

Dr. I.___ diagnostizierte im Arztbericht zu Handen der Invalidenversiche rung vom 21. Februar 2020 (Urk. 8/162 /16-21 ) eine organische depressive Stö rung (ICD-10 F08.32 ; richtig wohl F07.2 ) nach Commotio cerebri und führte aus, a us rein psychiatrischer Sicht sehe die Prognose gut aus. Die aktuelle Leis tungs fähig keit liege bei circa 40 % . Die Funktionseinschränkungen bestünden in psy chi schen Einschränkungen wie Konzentrationsstörungen, mangelnder Belast bar keit, rascher Ermüdung, mangelnder Ausdaue r und verlangsamten Tempo (S. 3 ). 4. 4.1

Unter anderem umstritten und zu klären is t, ob der Fallabschluss per 12. Janu a r 2020 zu Recht erfolgt ist. Der Fallabschluss mit Einstellung der vorüber ge henden Leistungen war nur zulässig, wenn am 12. Januar 2020 von einer wei te ren Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwar ten war. Vorab festzustellen ist, von welchen kausalen Folgen des Unfalles vom 10.

Dezember 2018 auszugehen ist. 4.1.1

Auch wenn es sich beim Unfall vom 10.

Dezember 2018 mit mehrheitlich seit licher Kollision (vgl. unfallanalytisches Gutachten vom 2. April 2019; Urk. 8/60) aufgrund des Hergangs nicht um ein eigentliches Schleudertrauma handelt (Peitschenhieb-Verletzung, Whiplash -injury; vgl. Urteil des Eidg . Versicherungs gerichts U 197/04 vom 29. März 2006 E. 2.1, ferner: Debrunner / Ramseier , Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 52 ff.), ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Seitenkollision zumindest eine HWS-Distor sion und somit eine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitt und damit die für die Unfallkausalität von Schleudertraumata der Halswirbelsäule geltende Recht sprechung vorliegend anwendbar ist (BGE 134 V 109 E. 2.1). Das typische Be schwerdebild mit Nackenschmerzen, Ereignisa mnesie und Übelkeit (Nausea; E. 3.1) und mithin der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und diesen Beschwerden lag vor, wobei rechtsprechungsgemäss bereits das Leiden der versicherten Person an Nackenschmerzen binnen einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden bei einem H inzutreten weitere r praxisgemässer Beschwer den erst mit der Zeit genügen w ürde (Urteil e des Eidg . Versicherungsgerichts U 264/97 vom 12. August

1999, U 336/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1). 4.1.2

Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich weiter

was folgt:

Wie zuvor erwähnt, klagte der Beschwerdeführer schon kurze Zeit nach dem Unfallereignis über diverse Beschwerden, welche von ärztlicher Seite mit der erlittenen HWS-Distorsion in Verbindung gebracht wurde n . Im Behandlungs verlauf wurden ab Dezember 2018 Röntgenaufnahmen sowie mehrere Magnet resonanztomographien des Schädels, der Hals- und der Lendenwirbelsäule durch geführt. Dabei liessen sich weder ossäre Läsionen der Hals- oder Lendenwirbel s äule noch sonstige posttraumatische Pathologien erheben. Auch eine weitere bildgebende Untersuchung wie eine kraniale Computertomographie ergab keine Befunde, mit welchen die geklagten Beschwerden hätten erklärt werden können.

Namentlich nannte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Telefongespräch vom 29. August 2019 (Urk. 8/113 ; vgl. auch ihre Angaben vom 4. September 2019, Urk. 8/117) starke Nackenbeschwerden, welche durch den ganzen Rücken bis zu den Beinen strahl t en, sowie eine Depression mit Stimmungsschwankungen . Die nach dem Unfallereignis vom 10 . Dezember 2018 gemäss Erhebungsblatt für die persönliche oder telefonische Abklärung von HWS- und leicht en traumatischen Hirn-Verletzungen ( LTHV ) vom 25. Februar 2019 (Urk. 8/31) geschilderten Kopf schmerzen sowie die stark reduzierte Sicht (S. 4 f.) sch ie nen dahingegen nicht mehr von Relevanz, wobei letztere zwischenzeitlich durch eine Laserbehandlung korrigiert wurde (Bericht des Kantonsspital s

F.___ vom 8.

März

2019; Urk.

8/51).

In neurologi s cher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin vorweg richtig erkannt, dass keine traumabedingte hirnorganische Grundlage für die geklagten kogni ti ven un d

psychischen Störungen besteht. So beschrieb Kreisarzt Dr. J.___ (E. 3. 10 ) in Würdigung der bestehenden Aktenlage und mit Hinweis auf die vorliegende Bilddokumentation nachvollziehbar ein älteres Unfallgeschehen von 2008 als ursächlich für die feststellbaren Läsionen. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.

Gleich verhält es sich mit der vom Beschwerdeführe r geltend gemachten Läsion des Ligamentum alare pars atlantis links. Selbst wenn unklar bleibt, inwiefern der Aussage einer leitenden Ärztin der Kernspin-Tomographie überragendes Ge w icht zukommen soll, trifft zwar zu, dass PD Dr. med. K.___ basierend auf der Bildgebung des MRI der Halswirbelsäule vom 4. Februar 2019 (Bericht vom 4.

Februar 2019; Urk. 8/43) die genannte Läsion erkannte. Jedoch

vermerkte sie ausdrücklich das Fehlen eines eindeutigen Nachweises einer Instabilität mit der Empfehlung weiterer Abklärungen. Diese ergänzenden Abklärungen ergaben ge mäss Bericht von Chefarzt Dr. med. L.___ und Oberarzt Dr. med. M.___ von der Klinik für Neurochirurgie des F.___ keine zervikale Instabilität, sodass s ie die Verletzung der Ligamenta alaria , welche für sie auch bildgebend nicht eindeutig ausgewiesen war, ausschliessen konnten (Bericht vom 14. Februar 2019, Urk. 8/ 21). I n der nächst en dokumentierten bildgebenden Untersuchung (MRI) der Universi tätsklinik H.___ vom 23. August 2019 (Urk. 8/112) – wie die Beschwerde geg nerin richtig feststellte (Urk. 2 S. 8) – zeigte sich eine unauffällige Darstellung der Halswirbelsäule ohne Nachweis von posttraumatischen Veränderungen.

In Bezug auf das chronische cervikothorakospondylogene Schmerzsyndrom ver trat die Beschwerdegegnerin schliesslich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis den Standpunkt, dass diesen Beschwerden ein organisches Substrat im Sinn e einer strukturellen Läsion fehlt, weshalb keine objektivierbaren Unfall folgen mehr bestehen (Urk. 2 S. 11). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, handelt es sich bei segmentalen Dysfunktionen doch um Blockie run gen aus dem Bereich der manuellen Medizin bei vorübergehender Einschränkung der Beweglichkeit.

So zeigten auch die von den zuständigen Ärzten des Kantons spitals F.___ erhobenen Befunde (Bericht vom 24.

September

2019; Urk.

8/126 S.

2) lediglich endgradige schmerzbedingte Einschränkungen der Wirbel säulenbeweglichkeit mit Druckdolenzen , wobei posttraumatische Verände rungen ausdrücklich verneint wurden. Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch fest stell bare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspan nun gen vermögen indes für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eid ge nössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundes gerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 4.1.3

Organisch ausgewiesen sind nach Aktenlage somit ausschliesslich ein subacro miales Impingement

der Schulter rechts mit insbesondere einer gelenkseitigen Partialruptur de r Supraspinatussehne und der kranialen Infraspinatussehne ( Pasta läsion ; E. 3.3).

Betreffend die Läsion an der Rotatorenmanschette mit gelenkseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne und der kranialen Infraspinatussehn e im Sinne einer PASTA-Läsion ist nach bundesgerichtlicher Praxis mit Verweis auf die Fach lite ratur ein Anprallereignis des Schultergelenks jedoch grundsätzlich nicht geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu bewirken. So erweist sich insbe son dere eine direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag) als ungeeignete r Hergang zur Schädigung der Rotatorenmanschette (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_ 855/2018 vom 14. März 2019 E. 6.2.2, 8C_446/2019 vom 22.

Oktober 2019 E. 5). Die genaue Armhaltung des Beschwerdeführers zum Unfal l zeitpunkt lässt sich aus den Akten nicht nachvollziehen. Gemäss eigener Aussage war er in diesem Zeitpunkt mit seinem Mobiltelefon beschäftigt (Urk. 8/31 S. 1), wobei er, da das Unfallfahrzeug kurz vor dem Zusammenstoss wohl ruckartig nach links gelenkt wurde (Polizeirapport vom 17. Januar 2019; Urk. 8/47 S. 3), vermutlich die Schulter rechts anschlug. Zudem ist bei einer festgestellten mitt leren kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von ca. 7 km/h (Unfallanalytisches Gutachten vom 2. April 2019; Urk. 8/60 S. 2 6 ) eine eher geringe Krafteinwirkung auf das betroffene rechte Schultergelenk anzunehmen. Somit erweist sich die – wenn auch knappe – Begründung der Kr eisärztin Dr.

Z.___ (E. 3.6) , dass eine Kontusion keine Rotatorenmanschettenläsion verursacht, gestützt auf diese Angaben als nachvollziehbar, zumal auch keine gegenteiligen Hinweise vorliegen . Die Folgen einer

beim Unfall erlittenen mög lichen Schulterprellung im Sinne von aufgetretenen Schmerzen sind sodann mittlerweile abgeheilt ( vgl. Urk. 8/113).

Festzuhalten bleibt, dass eine Prüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. Urk. 1 S. 20 f.) nur in Frage käme , wollte man das Vorliegen eines Unfalles verneinen (BGE 146 V 51 E. 9.2). 4.2

4.2.1

Hinsichtlich der erlittenen schleudertraumähnlichen Verletzung, der einzigen aus gewiesenen (verbleibenden) Unfallfolge, ist den Akten zum Heilverlauf zu ent nehmen, dass Hausarzt Dr. D.___

den Beschwerdeführer am

17. Januar 2019 bezüglich der beklagten posttraumatischen Nacken - , Schulter - und lumbalen Schmerzen al s therapieresistent beurteilte , im Weiteren ausdrücklich auf den neu aufgetretenen Konzentrationsverlust, die Verwirrungszustände sowie die berich tete Vergesslichkeit hinwies (E. 3.2.1) , wobei Dr. C.___ bereits am 21. Dezem ber 2018 (Urk. 8/40) auf eine ausgeprägte myofasziale

Symptomausweitung ge schlossen hatte (S. 2). Letztere wurde durch die Behandler der Rehaklinik G.___ im Rahmen eines ambulanten Assessments bestätigt, welche darüber hinaus zur Ansicht gelangten, dass einer baldigen Wiederaufnahme einer neuen Arbeit rein medizinisch-theoretisch aus rein unfallkausaler Sicht betrachtet grundsätzlich nichts mehr im Weg steht (E. 3.4). Hindernis für die baldige Wiederaufnahme der Arbeit war nach Einschätzung der Fachperson en die psychische Problematik . Der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. I.___

vom 6. September 2019 (Urk. 8/118) zur in der Folge aufgenommenen psychiatrischen Behandlung lässt sodann ersehen, dass Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen sowie ein gestör ter Antrieb im Vordergrund standen (S. 1), wobei der Beschwerdeführer zufolge inadäquater Aufarbeitung des Unfallgeschehens depressive Symptome entwick elte und die berufliche Reintegration grundlegen d von der Weiterentwicklung der psychischen Situation beeinflusst w urde (S. 2); dies unter Ausschluss unfall kau saler hirnorganischer Pathologien (E. 4.1.2 ). Die weitere Arbeitsunfähigkeit ab April 2019 wurde durch Psychiater Dr. I.___ attestiert (Urk. 8/102, Urk.

8/155) und war durch die psy chische Symptomatik bedingt und nicht durch die noch geklagten Nackenschmerzen , welche als « somatisches Symptom » der schleudertraumaähnlichen Verletzung verblieben waren. 4. 2.2

In Anbetracht dieser medizinischen Sachlage und unter weiterer Berück sichti gung der geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 4 bis 10 km/h

sowie der mangelnden Aktivierung der passiven Sicherheitssysteme (Airbag ;

Urk. 8/60 S.

1, 15, 24 ) und mithin der anzunehmenden nur geringen Krafteinwirkung beim Unfall wird eine im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall am 10. Dezember 2018 bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 12. Januar 2020 starke psychische Beteiligung deutlich . In der Gesamtschau ist der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass die zum Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teil weise gegeben waren, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik jedoch rasch ganz in den Hintergrund traten. Praxisgemäss ist die Adäquanz daher im Folgenden nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen ( Urteil des Bundesgerichts

8C_906/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen ) . 4.2.3

Steht somit fest, dass die Adäquanz nach Praxis für psychische Unfallfolgen, mit hin einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponente des Gesund heits schadens zu prüfen ist, ist in Präzision von E. 1.5 diese Prüfung in jenem Zeit punkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszu standes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2 mit Hinweisen).

Hierbei genügt es, um den Fallabschluss hinauszuzögern, praxisgemäss nicht, dass der Versicherte von weiterer Physiotherapie profitieren kann. Auch ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeu ti sche Behandlungen (zum Beispiel Chiropraktik) gelten ebenfalls nicht als konti nuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Recht sprechung (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend imponierte bereits kurz nach dem Unfall vom 10. Dezember 2018 ein anhaltendes Beschwerde- und Befundbild , wobei die unter suchenden Ärzte im Wesentlichen eine n konstanten HWS

- und LWS-Status dokumentierten .

In unfallkausaler somatischer Hinsicht klagte der Beschwerde führer trotz regelmässiger Physio-, medizinischer Trainingstherapie sowie chiro praktischer Manipulation fortgesetzt über starke Nackenbeschwerden sowie tho rakolumbale Schmerzen (Urk. 8/113, Urk. 8/12 6 ). Hausarzt Dr. D.___ attestierte hierzu bereits im Januar 2017 eine Therapieresistenz (E. 3.2.1) und auch Dr. Z.___ schloss eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus (E. 3. 7 ) . Nicht bestritten ist ausserdem, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per

12. Januar 2020 von ärztlicher Seite – abgesehen von der Physiotherapie – keine medizinischen Behandlungen mehr vorgesehen waren. Eine Indikation für eine operative Intervention wurde dem nach verneint ( E. 3.5.1 ).

Da zu diesem Zeitpunkt sodann von keiner physisch be dingten Arbeitsunfähigkeit mehr auszugehen war (vgl. E. 4.2.1) -

die Wieder aufnahme einer neuen Tätigkeit war rein somatisch

ab circa Juni 2019 zumutbar ( vgl. Urk. 8/65 S. 5 ) - , ist damit der per 12. Januar 2020 vorgenommene Fallab schluss nicht zu beanstanden.

Festzuhalten bleibt, dass sich im Hinblick auf die entscheidwesentlichen Fragen angesichts der schlüssigen Aktenlage keine ergänzenden Abklärungen in tatsäch licher Hinsicht aufdrängen . 5. 5.1

W ie vorstehend erwogen hat die

Prüfung der Adäquanz vorliegend nach der Psychopraxis zu erfolgen .

5.1.1

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfaller eignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 15. September 2009 E. 5.2.1). 5.1.2

Zum Unfallgeschehen vom 10. Dezember 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, diese s sei aufgrund des augenfälligen Geschehensablauf s mit den sich dabei entwickelnden Kräften praxisgemäss dem Bereich der mittelschweren im Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal unbestritten ist, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) nach seitlich-frontaler Kollision zwischen 4 und 10 km/h betrug und zudem der Airbag nicht aktiviert wurde (Urk. 8/60 S. 15, S. 24; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 10 mit Hinweisen). Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 ). 5.2 5.2 .1

Der Unfall war weder von besonders dramatischen Begleitumständen begleitet, noch war er besonders e indrücklich. Der Begleiter des Beschwerdeführers erlitt keinerlei Verletzungen. Der Beschwerdeführer selber erlitt keine schweren Ver letzungen oder solche besonderer Art. So trifft zwar zu, dass er

wohl bereits 2008 einen Unfall mit anschliessendem Koma erlitt. Eine erheblich vorgeschädigte Halswirbelsäule, wie dies nach vom Beschwerdeführer zitierter Rechtsprechung vorauszusetzen wäre, ist jedoch gerade nicht erstellt, konnten doch jegliche erhebliche Strukturveränderungen bei den dem Unfallereignis vom 10. Dezem ber 2018 nachfolgenden bildgebenden Untersuchungen gesamthaft ausgeschlosse n werden ( vgl. vorne E. 4.1.2 ). Zudem wäre in der Regel vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall min destens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_757/2013 vom 4. März 2014 E. 4.3 mit Hinweisen, insbes. auf SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1). Auch hierfür bestehen keine Anzeichen. 5.2 .2

Die ärztliche Behandlung verlief unauffällig und dauerte nicht ungewöhnlich lange . Dabei ist festzuhalten, dass

eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form medi kamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähn li chem Beschwerdebild durchaus üblich ist, sodass das Kriterium der ungewöhn lichen Dauer der ärztlichen Behandlung bei der vorliegend massgeblichen gut einjährigen Behandlung der Schleudertraumafolgen nicht erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 8 C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.2.3). 5.2. 3

K örperlich imponierende, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbare Beschwer den sind bei einer Prüfung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 nicht in die Beurteilung einzubeziehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9.

April 2009 E. 4.6 ). Der Beschwerdeführer leidet hauptsächlich an Nackenschmerzen, welche occipital in den Kopf ausstrahlen können sowie thorakolumbalen Schmer zen rechts mit manchmaligem Ausstrahlen über das rechte Gesäss und den dorsalen Oberschenkel bis oberhalb vom Knie (Urk. 8/126, Urk. 8/161). Er kann seinen Lebensalltag selber meistern und von somatischer Seite wird keine Arbeits unfähigkeit attestiert (Urk. 3/4 S. 1). Bereits kurz nach dem Unfallgeschehen vom 10. Dezember 2018 bestanden Anhaltspunkte für eine Symptomausweitung (Urk. 8/40, Urk. 8/65). Die Schmerzen finden ihre Ursache denn auch nach ärzt licher Beurteilung unter anderem in psychosozialen Komponenten , wobei nicht von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen auszugehen ist (Urk. 8/126 S. 3 ; vgl. E. 4.1.2 am Schluss ). Das Kriterium kann demzufolge nicht als erfüllt betrachtet werden . 5.2. 4

Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärzt lichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden. 5.2. 5

Ebenso zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hierfür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durch geführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (Urteil des Bundesge richts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die ver sicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Sub strat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phänomen (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 5.2. 6

Schliesslich ist das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht gegeben, w urde doch bereits ab April 2019 nurmehr eine Arbeitsunfähigkeit seitens des Psychiaters attestiert (vgl. vorne E. 4.2.1). 5.3

Zusammenfassend ist von den sieben relevanten Kriterien keines erfüllt. Damit fehlt es den im Zeitpunkt des Fall ab schlusses geltend gemachten Beschwerden an der adäquaten Kausalität zum Unfall vom 10. Dezember 2018. An diesem Ergeb nis vermögen die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.

Angesichts des Fehlens von Unfallfolgen kann auch offenbleiben, wie die weitere Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Dementsprechen d erüb rigt sich auch das v om Beschwerdeführer geforder te Gutachten nach BGE 141 V 281, welchem namentlich bei einer Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähig keit Bedeutung beizumessen wäre (Urk. 1 S. 21 f.) .

6 .

Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per

12. Januar 2020 einstellte und von der Ausrichtung weiterer Leistungen absah. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht