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UV.2020.00158

Diskushernienbeschwerden mit erst nach rund 3 Monaten einsetzender Arbeitsunfähigkeit nicht unfallkausal; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-06-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1989, war seit dem 1. Mai 2018 bei der Y.___ AG als Metallbautechniker tätig (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 1-3) und damit bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Am 2 3. Januar 2020 meldete die Arbeit geberin, der Versicherte habe sich am 2 2. Oktober 2019 bei m reflexartigen Auf fangen eines Trägers eine Stauchung der Wirbelsäule zugezogen ( Urk. 7/1 Ziff. 4-9).

Die Suva verneinte mit Verfügung vom 1 4. Februar 2020 eine Leistungspflicht ( Urk. 7/23 = Urk. 7/22/2-3). Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer, die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nach stehend: Concordia) , am 1 3. März 2020 Einsprache ( Urk. 7/28). Diese wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 ab ( Urk. 7/33 = Urk. 2). 2.

Die Concordia erhob am 1. Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 ( Urk.

2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), dieser sei aufzuheben ( Ziff.

1) und die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Behandlungskosten im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 2. Oktober 2019 zu verpflichten (Ziff. 2), eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Ziff. 3).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 7. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

Der am 2 7. November 2020 zum Prozess beigeladene Versicherte ( Urk.

9) liess sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Die Rechtsprechung geht von der medizinischen Erfahrungstatsache aus, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheiben veränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter be sonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weit gehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Un fallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteile des Bundesgerichts U 1 3 8/99 vom 8. Februar 2000 = RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 ff. E. 2a am Ende, 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1, 8C_492/2009 vom 2 1. Dezember 2009 E. 6.3.2, 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der gesetz liche Unfallbegriff sei nicht erfüllt, da es am ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle ( Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 3). Ferner machte sie geltend, es fehle aus näher dar gelegten Gründen ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der diagnosti zierten Gesundheitsbeeinträchtigung und dem Ereignis vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk. 6 S. 4 f. Ziff. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Merkmale des Unfallbegriffs, namentlich jenes der Ungewöhnlichkeit, seien erfüllt (S. 5 f. Ziff. 3, S. 6 f. Ziff. 8) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Laut Schadenmeldung vom 2 3. Januar 2020 ( Urk. 7/1 = Urk. 3/4) zog sich der Versicherte am 2 2. Oktober 2019 beim reflexartigen Auffangen eines Trägers eine Stauchung der Wirbelsäule zu ( Ziff. 4, 6 und 9). Die Arbeit sei ab dem 2 3. Januar 2020 ausgesetzt worden ( Ziff. 10).

Der Versicherte bejahte im am 5. Februar 2020 aus ge füllten Fragebogen

(Urk. 7/ 14 = Urk. 3/7) die Frage, ob er wieder arbeitsfähig sei und führte aus, er habe immer gearbeitet, aber es sei schlimmer geworden und sei t dem 2 1. Januar 2020 sei er zu 75 % krankgeschrieben ( Ziff. 8).

Die Arbeitgeberin erklärte am 5. Februar 2020 ( Urk. 7/10 = Urk. 3/8), die Anmel dung habe sich verzögert, weil die Verletzung erst zu Jahresbeginn zu akuten Schmerzen geführt habe ( Ziff. 3). 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Radiologie, führte mit Bericht vom 22. Januar 2020 ( Urk. 3/3) zum gleichentags erfolgten MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) aus: - Retrolisthesis von L5/S1 begleitet von einer bilateralen leichtgradigen Facettenarthrose und einer mediorechtslateralen Diskushernie Eindellung des Duralsackes und vor allem mit Kompression Wurzel S1 - beidseits foraminale

Diskusprotrusion in diesem Segment ohne Beein trächtigung der Wurzeln L5 3. 3

Dr. med. A.___ , Oberarzt Universitätsklinik B.___ , nannte im Bericht vom 2 8. Januar 2020 über die gleichentags erfolgte Konsultation ( Urk. 7/11 = Urk. 7/27 = Urk. 3/5) als Diagnose eine traumatische Diskushernie L5/S1 mit Kompression der S1-Nervenwurzel rechts (S. 1 Mitte).

Der Versicherte habe 2019 bei der Arbeit auf einer Baustelle zweimal einen um fallenden Metallträger auffangen müssen, was jeweils zu einem Stauchungs trauma der Wirbelsäule mit entsprechenden lumbalen Rückenschmerzen geführt habe, dies zuletzt im Oktober 2019 mit besonders starker Schmerzsymptomatik und teilweise Ausstrahlung der Schmerzen ins rechte Bein. Er habe dann zunächst abgewartet und versucht, sich körperlich zu schonen. Im Januar 2020 sei es je doch zu einer Schmerzexazerbation mit starker Bewegungseinschränkung ge kommen (S. 1). 3. 4

Dr. C.___ , Chiropraktor ,

nannte mit Bericht vom 3. Februar 2020 (Urk.

7/13 = Urk. 3/6 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 5): posttraumatisches Lumbalsyndrom bei aktivierter Diskushernie rechts mit / bei - Facettengelenksarthrose L5/S1 - Reizung der Nervenwurzel S1 rechts

Gemäss den Angaben des Versicherten seien unmittelbar nach dem reflexartigen Auffangen eines Metallträgers starke lumbale Schmerzen in der LWS aufgetreten, welche im Laufe des Tages weiter zugenommen hätten ( Ziff. 2).

Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 2 1. Januar bis 2 1. Februar 2020 ( Ziff. 8). 3. 5

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.3) führte mit Bericht vom 1 1. Februar 2020 aus, die bisherige Behandlung sei ohne Erfolg geblieben (Urk. 7/26). 4. 4.1

Die Akten stimmen dahingehend überein, dass unmittelbar nach dem Ereignis vom 2 2. Oktober 2019 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Eine Schmerz exazerbation mit starker Bewegungseinschränkung wurde ärztlicherseits erstmals Ende Januar 2020 als «im Januar 2020» eingetreten beschrieben (vorstehend E. 3.3), und der Beschwerdeführer erklärte, er sei seit dem 2 1. Januar 2020 zu 75 % arbeitsunfähig geschrieben (vorstehend E. 3.1). 4.2

Damit eine Diskushernienproblematik als unfallbedingt gewertet werden kann, verlangt die Rechtsprechung, dass deren Symptomatik unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist (vorstehend E. 1.2).

Diese Voraussetzung ist vorliegend eindeutig nicht erfüllt, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt. Eine Prüfung der Frage, ob der Unfallbegriff erfüllt sei, erübrigt sich damit. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG - Suva - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1989, war seit dem 1. Mai 2018 bei der Y.___ AG als Metallbautechniker tätig (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 1-3) und damit bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Am 2 3. Januar 2020 meldete die Arbeit geberin, der Versicherte habe sich am 2 2. Oktober 2019 bei m reflexartigen Auf fangen eines Trägers eine Stauchung der Wirbelsäule zugezogen ( Urk. 7/1 Ziff. 4-9).

Die Suva verneinte mit Verfügung vom 1 4. Februar 2020 eine Leistungspflicht ( Urk. 7/23 = Urk. 7/22/2-3). Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer, die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nach stehend: Concordia) , am 1 3. März 2020 Einsprache ( Urk. 7/28). Diese wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 ab ( Urk. 7/33 = Urk. 2).

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Die Rechtsprechung geht von der medizinischen Erfahrungstatsache aus, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheiben veränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter be sonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weit gehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Un fallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteile des Bundesgerichts U 1

E. 2 Die Concordia erhob am 1. Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 ( Urk.

2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), dieser sei aufzuheben ( Ziff.

1) und die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Behandlungskosten im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 2. Oktober 2019 zu verpflichten (Ziff. 2), eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Ziff. 3).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 7. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

Der am 2 7. November 2020 zum Prozess beigeladene Versicherte ( Urk.

9) liess sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der gesetz liche Unfallbegriff sei nicht erfüllt, da es am ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle ( Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 3). Ferner machte sie geltend, es fehle aus näher dar gelegten Gründen ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der diagnosti zierten Gesundheitsbeeinträchtigung und dem Ereignis vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Merkmale des Unfallbegriffs, namentlich jenes der Ungewöhnlichkeit, seien erfüllt (S. 5 f. Ziff. 3, S. 6 f. Ziff. 8) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. 3.

E. 3 8/99 vom 8. Februar 2000 = RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 ff. E. 2a am Ende, 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1, 8C_492/2009 vom 2 1. Dezember 2009 E. 6.3.2, 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1). 2.

E. 3.1 Laut Schadenmeldung vom 2 3. Januar 2020 ( Urk. 7/1 = Urk. 3/4) zog sich der Versicherte am 2 2. Oktober 2019 beim reflexartigen Auffangen eines Trägers eine Stauchung der Wirbelsäule zu ( Ziff. 4, 6 und 9). Die Arbeit sei ab dem 2 3. Januar 2020 ausgesetzt worden ( Ziff. 10).

Der Versicherte bejahte im am 5. Februar 2020 aus ge füllten Fragebogen

(Urk. 7/ 14 = Urk. 3/7) die Frage, ob er wieder arbeitsfähig sei und führte aus, er habe immer gearbeitet, aber es sei schlimmer geworden und sei t dem 2 1. Januar 2020 sei er zu 75 % krankgeschrieben ( Ziff. 8).

Die Arbeitgeberin erklärte am 5. Februar 2020 ( Urk. 7/10 = Urk. 3/8), die Anmel dung habe sich verzögert, weil die Verletzung erst zu Jahresbeginn zu akuten Schmerzen geführt habe ( Ziff. 3).

E. 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Radiologie, führte mit Bericht vom 22. Januar 2020 ( Urk. 3/3) zum gleichentags erfolgten MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) aus: - Retrolisthesis von L5/S1 begleitet von einer bilateralen leichtgradigen Facettenarthrose und einer mediorechtslateralen Diskushernie Eindellung des Duralsackes und vor allem mit Kompression Wurzel S1 - beidseits foraminale

Diskusprotrusion in diesem Segment ohne Beein trächtigung der Wurzeln L5 3. 3

Dr. med. A.___ , Oberarzt Universitätsklinik B.___ , nannte im Bericht vom 2 8. Januar 2020 über die gleichentags erfolgte Konsultation ( Urk. 7/11 = Urk. 7/27 = Urk. 3/5) als Diagnose eine traumatische Diskushernie L5/S1 mit Kompression der S1-Nervenwurzel rechts (S. 1 Mitte).

Der Versicherte habe 2019 bei der Arbeit auf einer Baustelle zweimal einen um fallenden Metallträger auffangen müssen, was jeweils zu einem Stauchungs trauma der Wirbelsäule mit entsprechenden lumbalen Rückenschmerzen geführt habe, dies zuletzt im Oktober 2019 mit besonders starker Schmerzsymptomatik und teilweise Ausstrahlung der Schmerzen ins rechte Bein. Er habe dann zunächst abgewartet und versucht, sich körperlich zu schonen. Im Januar 2020 sei es je doch zu einer Schmerzexazerbation mit starker Bewegungseinschränkung ge kommen (S. 1). 3. 4

Dr. C.___ , Chiropraktor ,

nannte mit Bericht vom 3. Februar 2020 (Urk.

7/13 = Urk. 3/6 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 5): posttraumatisches Lumbalsyndrom bei aktivierter Diskushernie rechts mit / bei - Facettengelenksarthrose L5/S1 - Reizung der Nervenwurzel S1 rechts

Gemäss den Angaben des Versicherten seien unmittelbar nach dem reflexartigen Auffangen eines Metallträgers starke lumbale Schmerzen in der LWS aufgetreten, welche im Laufe des Tages weiter zugenommen hätten ( Ziff. 2).

Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 2 1. Januar bis 2 1. Februar 2020 ( Ziff. 8). 3. 5

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.3) führte mit Bericht vom 1 1. Februar 2020 aus, die bisherige Behandlung sei ohne Erfolg geblieben (Urk. 7/26). 4. 4.1

Die Akten stimmen dahingehend überein, dass unmittelbar nach dem Ereignis vom 2 2. Oktober 2019 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Eine Schmerz exazerbation mit starker Bewegungseinschränkung wurde ärztlicherseits erstmals Ende Januar 2020 als «im Januar 2020» eingetreten beschrieben (vorstehend E. 3.3), und der Beschwerdeführer erklärte, er sei seit dem 2 1. Januar 2020 zu 75 % arbeitsunfähig geschrieben (vorstehend E. 3.1). 4.2

Damit eine Diskushernienproblematik als unfallbedingt gewertet werden kann, verlangt die Rechtsprechung, dass deren Symptomatik unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist (vorstehend E. 1.2).

Diese Voraussetzung ist vorliegend eindeutig nicht erfüllt, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt. Eine Prüfung der Frage, ob der Unfallbegriff erfüllt sei, erübrigt sich damit. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG - Suva - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 6 S. 4 f. Ziff. 7).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00158

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 0. April 2021 in Sachen Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1989, war seit dem 1. Mai 2018 bei der Y.___ AG als Metallbautechniker tätig (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 1-3) und damit bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Am 2 3. Januar 2020 meldete die Arbeit geberin, der Versicherte habe sich am 2 2. Oktober 2019 bei m reflexartigen Auf fangen eines Trägers eine Stauchung der Wirbelsäule zugezogen ( Urk. 7/1 Ziff. 4-9).

Die Suva verneinte mit Verfügung vom 1 4. Februar 2020 eine Leistungspflicht ( Urk. 7/23 = Urk. 7/22/2-3). Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer, die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nach stehend: Concordia) , am 1 3. März 2020 Einsprache ( Urk. 7/28). Diese wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 ab ( Urk. 7/33 = Urk. 2). 2.

Die Concordia erhob am 1. Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 ( Urk.

2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), dieser sei aufzuheben ( Ziff.

1) und die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Behandlungskosten im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 2. Oktober 2019 zu verpflichten (Ziff. 2), eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Ziff. 3).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 7. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

Der am 2 7. November 2020 zum Prozess beigeladene Versicherte ( Urk.

9) liess sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Die Rechtsprechung geht von der medizinischen Erfahrungstatsache aus, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheiben veränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter be sonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weit gehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Un fallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteile des Bundesgerichts U 1 3 8/99 vom 8. Februar 2000 = RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 ff. E. 2a am Ende, 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1, 8C_492/2009 vom 2 1. Dezember 2009 E. 6.3.2, 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der gesetz liche Unfallbegriff sei nicht erfüllt, da es am ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle ( Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 3). Ferner machte sie geltend, es fehle aus näher dar gelegten Gründen ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der diagnosti zierten Gesundheitsbeeinträchtigung und dem Ereignis vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk. 6 S. 4 f. Ziff. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Merkmale des Unfallbegriffs, namentlich jenes der Ungewöhnlichkeit, seien erfüllt (S. 5 f. Ziff. 3, S. 6 f. Ziff. 8) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Laut Schadenmeldung vom 2 3. Januar 2020 ( Urk. 7/1 = Urk. 3/4) zog sich der Versicherte am 2 2. Oktober 2019 beim reflexartigen Auffangen eines Trägers eine Stauchung der Wirbelsäule zu ( Ziff. 4, 6 und 9). Die Arbeit sei ab dem 2 3. Januar 2020 ausgesetzt worden ( Ziff. 10).

Der Versicherte bejahte im am 5. Februar 2020 aus ge füllten Fragebogen

(Urk. 7/ 14 = Urk. 3/7) die Frage, ob er wieder arbeitsfähig sei und führte aus, er habe immer gearbeitet, aber es sei schlimmer geworden und sei t dem 2 1. Januar 2020 sei er zu 75 % krankgeschrieben ( Ziff. 8).

Die Arbeitgeberin erklärte am 5. Februar 2020 ( Urk. 7/10 = Urk. 3/8), die Anmel dung habe sich verzögert, weil die Verletzung erst zu Jahresbeginn zu akuten Schmerzen geführt habe ( Ziff. 3). 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Radiologie, führte mit Bericht vom 22. Januar 2020 ( Urk. 3/3) zum gleichentags erfolgten MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) aus: - Retrolisthesis von L5/S1 begleitet von einer bilateralen leichtgradigen Facettenarthrose und einer mediorechtslateralen Diskushernie Eindellung des Duralsackes und vor allem mit Kompression Wurzel S1 - beidseits foraminale

Diskusprotrusion in diesem Segment ohne Beein trächtigung der Wurzeln L5 3. 3

Dr. med. A.___ , Oberarzt Universitätsklinik B.___ , nannte im Bericht vom 2 8. Januar 2020 über die gleichentags erfolgte Konsultation ( Urk. 7/11 = Urk. 7/27 = Urk. 3/5) als Diagnose eine traumatische Diskushernie L5/S1 mit Kompression der S1-Nervenwurzel rechts (S. 1 Mitte).

Der Versicherte habe 2019 bei der Arbeit auf einer Baustelle zweimal einen um fallenden Metallträger auffangen müssen, was jeweils zu einem Stauchungs trauma der Wirbelsäule mit entsprechenden lumbalen Rückenschmerzen geführt habe, dies zuletzt im Oktober 2019 mit besonders starker Schmerzsymptomatik und teilweise Ausstrahlung der Schmerzen ins rechte Bein. Er habe dann zunächst abgewartet und versucht, sich körperlich zu schonen. Im Januar 2020 sei es je doch zu einer Schmerzexazerbation mit starker Bewegungseinschränkung ge kommen (S. 1). 3. 4

Dr. C.___ , Chiropraktor ,

nannte mit Bericht vom 3. Februar 2020 (Urk.

7/13 = Urk. 3/6 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 5): posttraumatisches Lumbalsyndrom bei aktivierter Diskushernie rechts mit / bei - Facettengelenksarthrose L5/S1 - Reizung der Nervenwurzel S1 rechts

Gemäss den Angaben des Versicherten seien unmittelbar nach dem reflexartigen Auffangen eines Metallträgers starke lumbale Schmerzen in der LWS aufgetreten, welche im Laufe des Tages weiter zugenommen hätten ( Ziff. 2).

Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 2 1. Januar bis 2 1. Februar 2020 ( Ziff. 8). 3. 5

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.3) führte mit Bericht vom 1 1. Februar 2020 aus, die bisherige Behandlung sei ohne Erfolg geblieben (Urk. 7/26). 4. 4.1

Die Akten stimmen dahingehend überein, dass unmittelbar nach dem Ereignis vom 2 2. Oktober 2019 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Eine Schmerz exazerbation mit starker Bewegungseinschränkung wurde ärztlicherseits erstmals Ende Januar 2020 als «im Januar 2020» eingetreten beschrieben (vorstehend E. 3.3), und der Beschwerdeführer erklärte, er sei seit dem 2 1. Januar 2020 zu 75 % arbeitsunfähig geschrieben (vorstehend E. 3.1). 4.2

Damit eine Diskushernienproblematik als unfallbedingt gewertet werden kann, verlangt die Rechtsprechung, dass deren Symptomatik unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist (vorstehend E. 1.2).

Diese Voraussetzung ist vorliegend eindeutig nicht erfüllt, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt. Eine Prüfung der Frage, ob der Unfallbegriff erfüllt sei, erübrigt sich damit. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG - Suva - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher