Sachverhalt
1.
1.1
Der 1958 geborene X.___ arbeit ete bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter und war bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 2 3. Januar 1990 einen Autounfall erlitt und sich dabei eine Quetschung der rech ten Schulter zuzog ( Urk. 10/24). Die ärztlichen Abklärungen ergaben keine knö cherne Läsion ( Urk. 10/25). Die Suva übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus ( Urk. 10/29). 1.2
Am 3. Dezember
2006 erlitt der inzwischen arbeitslose Versicherte einen weiteren Unfall: Er stürzte eine Treppe hinunter und zog sich eine dislozierte Schaftfraktur des proximalen Phalanges
Dig V der rechten Hand zu ( Urk. 11/3), welche am 8. Dezember 2006 durch eine offene Reposition und Platten-Osteosynthese ope rativ versorgt wurde ( Urk. 11/5 S. 2 f.). Nach der Gipsentfernung am 1 9. Janu ar
2007 war die Beweglichkeit der rechten Schulte r schmerzbedingt einge schränkt ( Urk. 11/11 S. 2). E ine MRI-Untersuchung ergab nebst einer erheblichen AC Gelenksarthrose eine kleine ansatznah e Supraspinatussehnenruptu r rechts ( Urk. 11/ 24 ; vgl. auch Urk. 11/14) . A m 8. Oktober 2007 erfolgte deshalb ein ope rativer Eingriff an der rechten Schulter (laterale Clavicularesektion , Akromioplas tik sowie Supraspinatussehnennaht [ Urk. 11/41]).
Die Suva anerkannte ihre Leis tungspflicht auch diesbezüglich ( Urk. 11/59 S.
2 ; vgl. auch Urk. 11/21, Urk. 11/26, Urk. 11/50-51, Urk. 11/54 , Urk. 11/157 S. 1 ). Da die Ärzte in der Folge über eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der Angabe massiver Schmerzen berichteten ( Urk. 11/44, Urk. 11/58, Urk. 11/69-70) , veranlasste die Suva eine Observation des Versicherten vom 2 8. August bis 1 8. Oktober 2008 ( Urk. 11/71-72). Aufgrund der Ergebnisse der Observation und gestützt auf kreisärztliche Stellungnahmen vom 5. Dezember 2008 sowie 1 0. Feb ruar 2009 ( Urk. 11/74, Urk. 11/78 ) stellte die S uva die Versiche rungsleistungen mit Verfügung vom 3. März 2009 rückwirkend per 3. September 2008 ein und forderte beim Versicherten unrechtmässig bezogene Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 19'750.80 zurück ( Urk. 11/83 ).
Auf Einsprache des Versicherten hin ( Urk. 11/88, Urk. 11/95-96) hielt sie mit E insprachee ntscheid vom 2 9. September 2009 daran fest ( Urk. 11/99).
Die vom
Versicherten
dagegen beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ( Urk. 11/102)
wurde mit Urteil vom 3 0. Juni 2011 im Verfahren UV.2009.00393 abgewiesen ( Urk. 11/106). Auf das hiergegen erhobene Rechtsmittel ( Urk. 11/112) trat das Bundesgericht am
1 2. Oktober 2011
im Verfahren 8C_723/2011 nicht ein ( Urk. 11/115) . 1.3
Am 1 2. November
2013 meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall zum Unfall ereignis vom 3. Dezember
2006
( Urk. 11/131 ). Eine erneute MRI-Untersu chung der rechten Schulter ergab am 1 9. September 2016 wiederum Zeichen einer trans muralen Ruptur der Supraspinatussehne ansatznah ( Urk. 11/142 S. 108). Mit Ein gabe vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 11/142 S. 1 f.) reichte d er Versicherte der Suva das für die IV-Stelle des Kantons Zürich erstellte polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 2 6. Oktober 2016 ein ( Urk. 11/142 S. 3 ff.). Die Suva holte daraufhin bei med. pract . A.___ , Facharzt für Chirurgie vom Suva-internen Kom petenzzentrum für Versicherungsmedizin, die Stellungnahme
vom 8. Januar 2020 zur Kausalität der Schulterbeschwerden ein ( Urk. 11/161 ; vgl. auch Urk. 11/157) . G estützt darauf verneinte sie
mit Verfügung vom 1 7. Januar 2020 ihre Leistungs pflicht , da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden und den Un fällen vom 2 3. Januar
1990 beziehungsweise vom 3. Dezember
2006 bestehe ( Urk. 11/162) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/167) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Am 1 6. Juni 2020 teilte der Versicherte der Suva schriftlich mit, er sei mit dem Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2020 nicht einverstanden ( Urk. 1). Die Suva leitete dieses Schreiben am 1 8. Juni 2020 an das Sozialversicherungsgericht wei ter ( Urk. 3). Innerhalb der daraufhin angesetzten Nachbesserungsfrist ( Urk.
4) teilte der Versicherte sinngemäss mit, er wolle beim Gericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben und beantrage die Zusprechung von Versiche rungsleistungen. In prozessualer Hinsicht verlangte er zudem, bei der Gerichts entscheidung dabei sein zu können ( Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Sep tember 2020 beantragte di e Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) , wovon dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12).
Am 1 8. Mai 2021 forderte das Sozialversicherungsgericht den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wünsche ( Urk. 13). Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht seinen Verzicht auf die Durchführung einer solchen Verhandlung mit ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 2 3. Januar
1990 und am 3. Dezem ber 2006 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der ein getretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusam menhangs nicht erforder lich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ur sache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den ob ligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Viel mehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversiche rungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu ma chen (vgl. Art. 11 der Verordnung über die Unfallversich erung [UVV]) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähig keit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen). 1.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusam men hangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Be schwer de bild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlich keitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein träch ti gung ist. Bei
Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesge richts 8C_627/2020 vom 10. Dezember
2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchs relevanten Verhältnisse voraus ( BGE 144 V 245 E. 6.2 ). 2.
2.1
Die Suva begründete ihre Ablehnung einer Leistungspflicht infolge eines Rück fall s damit, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den neu gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden und den aufgrund der Unfallereignisse vom 2 3. Januar
1990 und 3. Dezember
2006 erlittenen Gesundheitsschädigungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit au s gewiesen ( Urk. 2, Urk. 9 S. 2) . Med. pract . A.___ habe in seiner Beurteilung vom 8. Januar 2020 unter Berück sichtigung des gesamten Fallverlaufs dargelegt, dass nicht z u erwarten sei, dass die Unfälle in den Jahr en 1990 und 2006 zu einer Verletzung des AC-Gelenkes oder der lateralen Clavi c ula geführt hätten . Hinsichtlich der Arthrose des AC Gelenks habe med. pract . A.___ darauf hingewiesen, dass eine posttrau ma tische Arthrose ohne Verletzung des Gelenks nicht eintreten könne und der z eitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Nachweis der Arthrose mit knapp sechs Wochen deutlich zu kurz sei, um für eine Unfallkausalität zu sprechen. Beim Riss der Supraspinatussehne handle es sich um einen Defekt infolge der chronischen Tendinopathie . Das Vorliegen einer unfallkausalen adhäsiven Kapsu li tis könne ebenfalls nicht angenommen werden, weil sich entsprechende Hin weise erstmals im Jahr 2016 fänden und damit der zeitliche Zusammenhang mit einem entspre chenden Trauma fehle.
Auf diese Schlussfolgerungen von med. pract . A.___ , wel che in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben worden sei en , könne abge stellt werden. Sie stünden auch nicht im Widerspruch zu r ortho pä dischen Beur teilung im Z.___ - Gutach t en vom 2 6. Oktober 2016, wo fest ge halten werde, dass der Sehnenriss eine Folgeerkra nkung des la ngjährigen dege ne rativen Impi n gementsyndroms sei ( Urk. 2 S. 14, Urk. 9 S. 2
f f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Schul terschmerzen mit Verschlimmerung des Z ervikalzustandes
bestünden seit dem Un fall vom 3. Dezember
2006 beziehungsweise der Operation im Oktober 200 7. Deshalb habe die Invalidenversicherung eine
Invalidität von 100 % aner kannt. Seine Beeinträchtigungen seien indes nicht Folge einer Krankheit, sondern unfallkausal ( Urk. 1, Urk. 6). 3. 3.1
Zum Hergang und den Folgen des U nfalls vom 2 3. Januar 1990 ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Gemäss Unfallmeldung stiess das Auto des Beschwer deführers bei einer Kreuzung mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusam men. Dabei kam es zu einer Quetschung der rechten Schulter ( Urk. 10/24). Laut dem gleichentags erstellten Polizeirapport war der Beschwerdeführer angegurtet und erlitt keine Verletzungen ( Urk. 10/38/17-18). Dem Arztzeugnis des erstbe handelnden Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, ist zu entnehmen , dass e r am 2 4. Januar 1990 über starke Schmerzen in der rechten Schulter und eine Schwellung an der Schädeldecke klagte. Röntgenbilder ergaben keine An haltspunkte für eine knöcherne Läsion. Dr. B.___ diagnostizierte eine Kontusion der rechten Schulter und der Schädeldecke und bescheinigte dem Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich für zwei bis drei Wochen ( Urk. 10/25). Am 2 7. Februar
1990 war die ärztliche Behandlung nach Angaben des Arbeitgebers abgeschlossen ( Urk. 10/26; vgl. auch Urk. 10/ 29). 3.2
Am 3. Dezember 2006 stürzte der Beschwerdeführer eine Treppe hinunter und zog sich eine dislozierte Schaftfraktur des proximalen Phalanges
Dig V der rech ten Hand zu . Im Bericht der
erst beha ndelnden Ärzte des Spitals C.___
vom 1 8. Dezember
2006 wurden keine Schulterbeschwerden dokumentiert ( Urk. 11/3 S. 1 und 3). Die Fingerfraktur wurde am 8. Dezember 2006 durch eine offene Reposi tion und Platten-Osteosynthese operativ versorgt ( Urk. 11/5 S. 2 f.). Nach der Gipsentfernung am 1 9. Januar
2007 bemerkte der Beschwerdeführer eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter , weshalb ihm am 1 4. Januar
2007 Physiotherapie verordnet wurde ( Urk. 11/6) . Laut dem be handelnden Assistenzarzt des Spitals C.___
zeigten die angefertigten Röntgenbil der eine alte laterale Clavicula-Fraktur ( Urk. 11/11 S. 2). Im Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chiru r gie, vom 1 1. April 2007 wird erstmals erwähnt, der Beschwerdeführer habe am 3. Dezember
2006 auch eine Schulter kontusion erlitten und deshalb eine posttraumatische Arthrose im AC-Gelenk rechts diagnostiziert ( Urk. 11/14 S. 1). Wegen der persistierenden Schulterbe schwerden wurde eine MRI-Untersuchung durchgeführt, welche nebst einer er heblichen AC-Gelenksarthrose eine kleine ansatznah e Supraspinatussehnen ruptu r rechts zur Darstellung brachte ( Urk. 11/24 ; vgl. auch Urk. 11/23 S. 1, Urk. 11/29 S. 6 ). Am 8. Oktober 2007 erfolgte deshalb ein operativer Eingriff an der rechten Schulter (laterale Clavicularesektion , Akromioplastik sowie Supraspi natussehnennaht [ Urk. 11/41]).
Dem Bericht der behandelnden Orthopäden der Uni versitäts klinik E.___ vom 2 9. Mai 2008 ist zu entnehmen,
dass die vom Beschwerdeführer
nach wie vor geklagte ausgeprägte Schmerzsymptomati k mit einer beinahe funktionslo sen rechten Schulter von den Ärzten nicht erklärt werden konnte . Die rechte Schulter war inspektorisch unauffällig bei symmetrischem Schulterrelief, wobei keine Atro phien festgestellt werden konnten. Radiologisch fand sich ein Acro mion Typ II bei Status nach Acromioplastik sowie e ine AC-Gelenksarthrose. Funktio nell war eine gezielte Untersuchung der Schulter unmöglich, da der Be schwerdeführer bereits eine geringfügige Bewegung des Gelenks aufgrund von Schmerzen nicht tolerierte. Aus diesem Grund konnten die Radiologen kei ne axi ale Aufnahme der Schulter (benötigt eine Abduktion der Schulter von 70°) anfertigen ( Urk. 11/58) .
Der Suva -Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte die Schulterbeschwerden zunächst in Stellungnahmen vom 3 1. Juli
2007 sowie 7. März und 1. April
2008 auf das Unfallereignis vom 2 3. Januar
1990 zurück ( Urk. 11/21, Urk. 11/50-51) . Anlässlich der kreisärztli chen Un tersuchung vom 2 8. Mai 2008
bezweifelte der Beschwerdeführer, dass seine Schulterbeschwerden auf den früheren Unfall zurückzuführen seien . Er wies da rauf hin , er habe bis zum Treppensturz vom 3. Dezember 2006 immer a ls Gipser arbeiten können . Angesichts der Röntgendiagnostik vom 1 9. Januar 2007, welche seiner Ansicht nach eine alte laterale Clavi c ulafraktur dokumentier t e, gelangte Dr. F.___ neu zur B eurteilung, die vorgeschädigte r echte Schulter sei am 3. Dezember 2006 möglicherweise doch stärker kontusioniert worden, so dass das nachfolgende Impingement -Syndrom eher als eine Folge des zweiten Unfalls an gesehen werden könne ( Urk. 11/59 S. 2; vgl. auch Urk. 11/157 S. 1). Da die Ärzte in der Folge über eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der Angabe massiver Schmerzen berichteten ( Urk. 11/58, Urk. 11/69-70), veranlasste die Suva die Observation des Beschwerdeführers vom 2 8. August bis 1 8. Oktober
2008 ( Urk. 11/71-72). In Anbetracht der durch die Observation dokumentierten Aktivitäten und Bewegungsumfänge
der rechten
Schulter
(unter anderem Abduktion von über 90°) ohne sichtbare Schmerzreaktion oder andere Auffälligkeiten
folgerte
Dr. F.___ in den Stellungnahmen vom
5. Dezember 2008 sowie 1 0. Februar 2009 ,
dass das rechte Schul tergelenk vollständig g e brauchsfähig sei .
D er Beschwerdeführer sei spätes t ens ab dem 3. September 2008, dem ersten Ob servationstag, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig.
Zur Unfallkausalität der rechtsseitigen Schulterbeschwerden äusserte sich der Kreisarzt nicht mehr ( Urk. 11/74, Urk. 11/78 ). In der Verfügung vom 3. März 2009 und dem diese be stätigenden Einspracheentscheid vom 2 9. September 2009 begründete die Suva die Einstellung ihrer Leistungen per 3. September 2008 damit, dass spätestens ab jenem Zeitpunkt keine wahrscheinlichen Unfallfolgen nachweisbar seien ( Urk. 11/83 S. 1, Urk. 11/99 S. 2 f.). 3.3
Im Urteil UV.2009.00393
vom 3 0. Juni 2011 , welches nach dem Nichteintreten des Bundesgerichts auf die dagegen erhoben e Beschwerde (mit Entscheid vom
1 2. Oktober 2011 [ Urk. 11/115] ) in Rechtskraft erwachsen ist, gelangte das Sozial versicherungsgericht zur Beurteilung, der Beschwerdeführer könne die an ge stammte Tätigkeit spätestens ab dem 3. September
2008 uneingeschränkt ausüben (Erwägung 3.2.2-3; Urk. 11/106 S. 6) . Dabei stellte es auf die Stel lungnahmen des Kreisarztes Dr. F.___ vom 5. Dezember
2008 sowie vom 1 0. Febru ar 2009 ab. Zudem erwog es, eine weitere Behandlungsbedürftigkeit der rechten Schulter sei nicht ausgewiesen. Physio- und Ergotherapie seien ange sichts der ausgewie senen uneingeschränkten Schulterbeweglichkeit nicht zweck mässig.
Glei ches gelte für die von den Behandlern empfohlenen schmerzlindern den The rapien, weil die Observation gezeigt habe, dass die Bewegung der rechten Schulter keine Schmerzen verursache (E. 3.2.4; Urk. 11/106 S. 7 f.). Mit dieser Begründung schützte es die Einstellung der Versicherungsleistungen per 3. Sep tem ber
2008 (E. 3.2.5; Urk. 11/106 S. 8 ). 3.4
Mit der Rückfallmeldung vom 1 2. November
2013
( Urk. 11/131) reichte der Beschwerdeführer zwei Verlaufsberichte seiner Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 5. Februar und 2 9. Ok tober
2013 ein , woraus hervorgeht, dass er im April 2012 ein erneutes (nicht bei der Suva versichertes [vgl. Urk. 11/157 S. 1]) Schultertrauma e rlitt en hatte und unter chronifizierten Nacken-, Schulter- und Armschmerzen rechts litt, welche s ich im Verlauf des Jahres 2013 a usweiteten. Aktuell bewege er die Schulter prak tisch gar nicht mehr und halte sie in einer steten Schonhaltung. Kombinierte Schulterbewegungen seien stark eingeschränkt. E r sei seit dem 1 7. April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/131 S. 6 -8 ).
Den bereits zuvor erstellten Verlaufsberichten von Dr. H.___ , Oberarzt Orthopädie der Uni versitäts klini k
E.___ , vom 6. Juni und 1 1. Juli 2012 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach rund drei Jahren Anfang Juni 2012 erstmals wieder bei diesen Ärzten in Behandlung begeben hatte und über verstärkte Be schwerden in der rechten Schulter nach d er im April 2012 erlittenen Schulter kontusion klagte. In der klinischen Untersuchung präsentierte sich am 4. Juni 2012 eine funktionslose, komplett eingesteifte rechte Schulter . Im Vorder grund
stand ein diffuser, nicht richtig lokalisierbarer Schmerz.
Im Bericht vom 6. Juni
2012 wurde deshalb eine ausgeprägte Frozen
Shoulder rechts diagnos tiziert ( Urk. 11/124 ). Eine therapeutische Infiltration glenohumeral sowie in das AC Gelen k wirkte kurzfristig, führte danach aber zur Schmerzexazerbation
( Urk. 11/126) . Am 9. Juli 2012 zeigte sich die glenohumerale Beweglichkeit sym metrisch für die Aussenrotation. Abduktion und Flexion waren auf Grund der starken Gegenspannung durch den Beschwerdeführer nicht beurteilbar, ebenso die Rotatorenmanschette . Unter Berücksichtigung des Röntgenbefunds vom 4. Juni 2012 und der Arthro -MRI-Bilder vom 2 7. Oktober 2011 schloss Dr. H.___ im Bericht vom 1 1. Juli 2012, dass der Beschwerdeführer am ehesten unter einem verselbständigten Schmerzsyndrom leide , welches sich durch die objektivierbaren geringfügigen strukturellen Veränderungen an der Rotatorenmanschette , der Bi zepssehne und im HWS-Bereich nicht hinreichend erklären lasse. A us orthopä disch-chirurgischer Sicht sehe er keine weiteren Verbesserungsmöglichkeiten und empfehle die Optimierung der Schmerzbehandlung ( Urk. 11/126 ).
MRI-Bilder der rechten Schulter vom 1 9. September 2016 ergaben Z eichen einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne ansatznah ventral mit schmaler Risslücke und ausreichender Muskelqualität, eine Insertionstendinitis der Sub scapularissehne sowie eine minderkapazitive Gelenkkapsel ( Urk. 11/156).
In dem vom Beschwerdefüh r er zu den Suva-Akten gereichten
( Urk. 11/142 S. 1) polydisziplinären (orthopädisch-psychiatrisch-neurologisch-internistischen) Gut achten der Z.___ AG vom 2 6. Oktober 2016, welches von der Invalidenver sicherung in Auftrag gegeben worden war , werden bei den Diagnosen mit Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit unter der Überschrift „unfallbedingt" chronische Schulterschmerzen rechts mit ausgeprägter Schonhaltung und nicht messbarem Funktionsdefizit der rechten Schulter bei Status nach Frozen
Shoulder rechts, erstmals diagnostiziert am 6. Juni 2012 in der Uni versitäts klinik E.___ , erwähnt ( Urk. 11/142 S. 92 ). Der Beschwerdeführer gab der orthopädischen Hauptgutach terin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, an, seiner Ansicht nach seien die Schädigungen und Störungen im Bereich der rechten Schulter Folge des Unfallereignisses im Jahr 2006 ( Urk. 11/142 S. 65 ). Im Gutachten wird sodann auf den Befund der
Arthro -MRI-Untersuchung der rech ten Schulter vom 1 9. September 2016 hingewiesen, wonach Zeichen einer trans muralen Ruptur der Supraspinatussehne ansatznah ventral mit einer Risslücke unter 1 cm, eine Insertionstendinitis der Subscapularissehne
ohne wesentliche Knorpel- oder Labrumläsionen sowie eine minderkapazitive Gelenkkapsel er kennbar waren ( Urk. 11/142 S. 68 , S. 92 und S. 97 f.). In ihrer abschliessenden Beurteilung hielten die Gutachter fest, d ie minderkapazitive Gelenkkapsel sei wohl Folge der Frozen
Shoulder mit Kapselschrumpfung und erkläre teilweise die Funktionsstörung der rechten Schulter. Durch die schmerzbedingte Schonfehlhal tung sei der Bewegungsumfang deutlich eingeschränkt. Die Insertionstendopathie der Subscapularissehne könne als weiteres pathomorphologisches Substrat die Funktionsstörung erklären. Der Supraspinatussehnenriss rechts sei hingegen von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund des langjährigen Verlaufs bestehe zusätz lich eine Schmerzchronifizierung ( Urk. 11/142 S . 98 ) . Die vom Unfallereignis mit Schulterdistorsion im März (richtig: April ) 2012 ausgehende Störung sei kurzfris tiger Natur gewesen. Eine Unterscheidung zwischen unfallbedingten und dege nerativ bedingten Schädigungen der Schulter sei schwierig, da der Beschwerde führer diverse Traumata erlitten habe. Die im Arthro -MRI der rechten Schulter vom September 2016 verifizierten Pathologien seien möglicherweise nicht un fall kausal. Der Supraspinatussehnenriss rechts sei nur marginal transmural im Ansatz. Die Subscapularis -Sehnenreizung und minderkapazitive Gelenkkapsel seien Folgeerkrankungen des langjährigen Impingementsyndroms . Diese Störun gen stünden im Vordergrund. Sie würden durch die Schonfehlhaltung pro lon giert, wobei wegen der fehlenden Schmerz therapie zwischenzeitlich eine Chro nifi zierung eingetreten sei ( Urk. 11/142 S. 99 ). Die Selbsteinschätzung des Be schwer deführers, für sämtliche Tätigkeiten komplett arbeitsunfähig zu sein, sei aufgrund der erhobenen Befunde nur teilweise nachvollziehbar und wohl auch auf eine gewisse Selbstlimitierung zurückzuführen. Seine Arbeitsfähigkeit sei allein wegen der orthopädischen Befunde eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Gipser könne er nicht mehr ausüben. In einer leichten wechselbelas tenden Tätigkeit mit behinderungsangepasstem Leistungsprofil sei er zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 11/142 S. 99-100 und S. 104 ). 4. 4.1
Fest steht, dass i m Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Leistungseinstellung per 3. September 2008 keine
B eschwerden in der rechten Schulter bestanden , welche zum Anspruch auf Unfal lversicherungsleistungen führt e n . Zur Frage, ob die Schulterbeschwerden, für welche bis zum 3. September 2008 Leistungen er bracht wurden, überhaupt unfallkausal waren, äusserten sich nach dem Vorliegen der Observationsergebnisse , die zu neuen Erkenntnissen führten, weder der Kreis arzt Dr. F.___ in seinen Stellungnahmen vom 5. Dezember 2008 sowie 1 0. Febru ar 2009 ( Urk. 11/74, Urk. 11/78; vgl. vorstehend E. 3.2) noch die Suva im Einspracheentscheid vom 2 9. September 2009 ( Urk. 11/99 S. 2 f.) beziehungs weise das Sozialversicherungsgericht im Urteil UV.2009.00393 vom 3 0. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.3) .
In seiner Rückfallmeldung vom 1 2. November 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, seit Anfang 2011 wieder unter vermehrten Be einträchtigungen zu leiden ( Urk. 11 /13 1 S. 3). Dementsprechend wurde er von den Orthopäden der Uni versi täts klinik E.___ erst nach rund dreijähriger Behandlungspause Anfang Juni 2012 wieder wegen Beschwerden in der rechten Schulter untersucht ( Urk. 11/124). Unter diesen Umständen ist das Bestehen unfallkausaler Schulter schmerzen im Sinne von Brückensymptomen auf jeden Fall – selbst wenn von einer Unfallkausalität der ursprünglichen Schulterbeschwerden ausgegangen wird - nicht ausgewiesen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_ 522/2013 vom 2 3. September 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
Unbestrittenermassen ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob die ab Anfang 2011
geklagten vermehrten Schulterschmerzen
– allenfalls im Sinne eines Rückfall s – in einem natürlichen Kausalzusammenhang
zu den bei der Suva versicherten
Unfällen vom
2 3. Januar
1990 und 3. Dezember
2006 stehen und insofern eine Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse vorliegt . Die Beweislast für die Un fallkausalität liegt beim Beschwerdeführer ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Dabei ist eine andere Beurteilung der Unfallkausalität der ursprünglichen Schulterbeschwerden in dem Sinne, dass s ie bei richtiger Betrachtungsweise gar nicht unfallkausal seien, trotz damaliger
Anerkennung der Leistungspflicht durch die Gewährung von Heilbe handlung und Taggeldern möglich, und zwar ohne Berufung auf einen Wieder erwägungs
- oder (prozessualen) Revisionsgrund . Bis anhin wurden nämlich keine Dauerleistungen ausgerichtet (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 380 E. 2.3.1-2 sowie die Urteil e des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 6.1 sowie 8C_22/2010 vom 2 8. September 2010 E. 4.1 ). 4.2
Mit Stellungnahme vom
8. Januar 2020 beurteilte der Chirurg
med. pract .
A.___ von der Abteilung Ver sicherungsmedizin der Suva die Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer mit der Rückfallmeldung vom 1 2. November 2013 geltend gemachten Schulterbe schwerden ( Urk. 11/161).
Gestützt a uf die Aktenlage hielt er fest, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich , dass der Autounfall vom 2 3. Januar 1990 zu einer strukturellen Verletzung der rechten Schulter geführt habe. Der Beschwerdeführer sei damals angeschnallt ge wesen und die Fahrgastzelle sei gemäss Polizeirapport intakt geblieben. Da vom erstbehandelnden Dr. B.___
weder ein Hämatom, noch eine Prellmarke, eine Schürfung oder eine Schwellung dokumentiert worden seien, sei es wahrschein lich nicht zu einer Schulterprellung gekommen. Möglicherweise sei es hingegen zu einer Stauchung des rechten Arms gekommen. Die am 2 4. Januar 1990 ange fertigten Röntgenbilder wiesen keine Zeichen einer knöchernen Verletzung der lateralen Clavi c ula oder des AC-Gelenks auf , und eine Weichteilschwellung als möglicher indirekter Hinweis auf eine Verletzung fehle. Auch habe
k eine länger daue rnde Arbeitsunfähigkeit bestanden . Im Fall einer strukturellen Verletzung der rechten Schulter, insbesondere des AC-Gelenks und der lateralen Clavi c ula , wäre mit erheblichen
Schmerzen und einer Geweb e schwellung zu rechnen gewe sen, welche klinischer Diagnostik gut zugänglich gewesen wären ( Urk. 11/161 S.
12).
Nach dem Treppensturz vom 3. Dezember 2006 sei initial keine Verletzung der rechten Schulter dokumentiert worden ;
erst im Januar 2007 seien Schulterbe schwerden aufgrund eines Impingementsyndroms
erwähnt worden ( Urk. 11/161 S. 12 f.) . Die behandelnden Ärzte hätten die Röntgenbilddiagnostik vom 1 9. Januar 2007 unterschiedlich interpretiert: Während der Radiologe Dr. med. J.___ keine frische knöcherne Verletzung, leichtgradige degenerative Ver än de rungen des AC-Gelenks ohne Zeichen einer AC-Gelenks-Luxation sowie eine iso lierte Ossifikation (Verknöcherung) am lateralen Clavi c ulaende erblickt habe (vgl. Urk. 11/161 S. 8 f.), habe Dr. med. K.___ , Assistenz arzt Chirurgie des Spitals C.___ , aufgrund der Röntgenbilder im Bericht vom 1 9. Januar 2007 (vgl. Urk. 11/11 S. 2) eine laterale Clavi c ulafraktur rechts diagnostiziert ( Urk. 11/161 S. 13). Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine akute strukturelle Verletzung der rechten Schulter erst viele Wochen nach dem Unfall bemerkt habe . Nach allgemeiner Erfahrung wäre es andernfalls
zu
akuten, erheblichen Schmerzen in Ruhe und bei Alltagsaktivitäten gekommen , zumal die rechte Schulter nach dem Unfall nicht mit Schienen oder Verbänden ruhiggestellt gewesen sei ( Urk. 11/161 S. 12 f.) . Deshalb sei auch die auf den MRI-Bildern vom 6. August 2007 (vgl. Urk. 11/161 S. 4 f.) sichtbar gewordene kleine Läsion im Bereich des Musculus
supraspinatus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine akute Verletzung der Sehne am 3. Dezember 2006 zurückzuführen. Die ebenfalls bildgebend zur Darstellung gelangte Tendinopathie der Supraspinatus sehne sei Ausdruck eines Impingement -Syndroms ( Urk. 11/161 S. 14). Beim sub acromialen
Impingement handle es sich um ein chronisches Verschleissleiden. D ieses könne nicht nur durch die berufliche Belastung der Schulter
verursacht worden sein , sondern auch durch den bekannten chronischen Nikotinabusus, wel cher die Entstehung von Defekten der Rotatorenmanschette fördere. Deshalb seien mit der Operation von Dr. D.___ vom 8. Oktober 2007 (Resektion der lateralen Clavi c ula, Akromioplastik und Supraspinatussehnennaht ) nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalls vom 3. Dezember
2006 behandelt worden. Nach der Operation habe der Beschwerdeführer weiterhin über massive Schmerzen geklagt und angegeben, mit seinem rechten Arm «überhaupt nichts» machen zu können. In der darauffolgenden Zeit
hätten
die behandelnden Ärzte und auch die Rheumatologin Dr. med. L.___ in ihrem Gutachten vom 1 8. November
2011 eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den subjektiven Beschwerdeangaben festgestellt. Ausserhalb der Untersu chungssituation habe eine recht ordentliche, schmerzfreie Funktion der rechten Schulter mit Elevation über 90° beobachtet werden können. Zusammen mit einer fehlenden Muskelminderung (der rechte Arm sei sogar muskulöser gewesen als der linke Arm) führe dies zu begründeten Zweifeln an der Validität der geäusser ten Beschwerden. Es sei nicht überwiegend w ahrscheinlich, dass diese Folge einer strukturellen Läsion seien ( Urk. 11/161 S. 15 f.).
Der Orthopäde Dr. D.___ habe in seinem Bericht vom 1 1. April 2007 die Dia gnose einer posttraumatischen Arthrose des AC-Gelenks gestellt. Da er selbst keine neue radiologische Diagnostik vorgenommen habe (vgl. Urk. 11/14) , sei seine Diagnosestellung nicht sachgerecht.
Für die Entstehung einer posttrau matischen Arthrose des AC-Gelenks hätte es einer strukturellen Verletzung des Gelenks be durft. Während im Bericht vom 1 9. Januar 2007 im Spital C.___ nur eine Druck dolenz über dem AC-Gelenk zusammen mit einer schmerzhaft ein geschränkten Funktion im rechten Schultergelenk dokumentiert worden sei, habe Dr. D.___ am 1 1. April
2007 von massivste n Schmerzen in diesem Bereich berichtet . Bei einer Unfal lkausalität wäre nicht mit einer
solchen Zunahme der Beschwerden zu rechnen, sondern umgekehrt mit einer Abnahme der Schmerzen im zeitlichen Verlauf . Dr. D.___ habe im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Beschwerde führer, als er sich unbeobachtet geglaubt habe, die Schulter völlig normal bewegt habe. Zudem sei der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem bildgeben den Nachweis der Arthrose mit knapp sechs Wochen deutlich zu gering für einen Zusammenhang. Diese Überlegungen liessen es nicht als über wiegend wahr schein lich erscheinen, dass der Unfall vom 3. Dezember
2006 zu einer post traumatischen Arthrose des AC-Gelenks geführt
habe ( Urk. 11/161 S.
13 f.).
Die Arthro se habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Unfall zeit punkt bereits be standen. Gegen eine Aktivierung der vorbestehenden Arthrose durch den Unfall spreche, dass die Beschwerden solchenfalls deutlich früher auf getreten wären . Eine Instabilität des AC-Gelenks sei nach dem Unfall nicht dokumentiert worden. Damit sei es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein knöcherner Ausriss für die Ossifikationen beim lateralen Clavi c ulaende ursächlich sei , zumal Ossifi kationen auch ohne Trauma entstehen könnten ( Urk. 11/161 S. 14) .
Im Bericht vom 6. Juni 2012 habe Dr. H.___ von der Uni v ersi täts klinik E.___ die Diagnose einer ausgeprägten Frozen
Shoulder gestellt und diese auf die nicht bei der Suva versicherte Kontusion der rechten Schulter im April 2012 zurückge führt. Dabei habe er auf einen Bericht vom 1 0. August 2009 (ebenfalls der Uni versitäts klinik E.___ ; Urk. 11/98) verwiesen, in welchem angeblich bereits eine Frozen
Shoulder diagnostiziert worden sei. Dem sei zu entgeg n en, dass im frag lichen Bericht die Diagnose unklare r Schmerzen der rechten Schulter gestellt wor den sei . Eine Untersuchung der Schulter sei damals wegen der vom Beschwerde führer angegebenen Schmerzen nicht möglich gewesen, und die vor handenen radiologischen Befunde hätten keine Hinweise für das Vorliegen einer Kapsulitis
adhäsiva ergeben. Die Ärzte hätten abschliessend lediglich darauf hingewiesen, dass eine Frozen
Shoulder nicht ausgeschlossen werden könne. Hingegen könne die im MRI-Befund vom 1 9. September
2016 genannte minderkapazitive Gelenk kapsel auf das Vorliegen einer adhäsiven Kapsulitis der rechten Schulter zu diesem Zeitpunkt hinweisen. Die von der orthopädischen Gutachterin der Z.___ AG Dr. I.___ erhobene Schwellung des rechten Oberarms (mit Umfangsdifferenz zur Gegenseite von mehr als 4 cm) könne dadurch nicht erklärt werden. Dieser Befund sei nicht typisch für eine adhäsive Kapsulitis und auch mit keinem der anderen mittels der MRI-Untersuchung vom 1 9. September 2016 erhobenen Befunde erklärbar. Das Krankheitsbild einer Kapsulitis
adhäsiva der Schulter entstehe zumeist ohne vorangehendes Schultertrauma ( Urk. 11/161 S. 17) .
Insgesamt stehe damit fest, dass die mit der Rückfallmeldung vom 1 2. November 2013 geltend gemachten rechtsseitigen Schulterbesch w erden nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unf älle vom 2 3. Januar
1990 und vom 3. De zember 2006 zurückzuführen seien. Es lasse sich keine strukturelle Ver letzung der rechten Schulter objektivieren, die Folge der beiden Unfälle sei. Bis zu dem Sprechstundenbericht vom 1 0. August 2009 könne eine erhebliche funk tionelle Beeinträchtigung der rechten Schulter mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht belegt werden. Ebenfalls nicht über wie gend wahr scheinlich sei es, dass der zumindest in einer Arthrose des AC-Gelenks bestehende Vorzustand sich nach dem Unfall vom 3. Dezember 2006 richtung gebend ver schlimmert habe .
Da keine der bis zum 1. Juli 2009 eingeleiteten Behandlungs massnahmen eine längerfristige Besserung bewirkt habe, habe spätestens ab die sem Zeitpunkt von einer weiteren medizinischen Behandlung keine erhebliche Besserung erwartet werden können. Die im Z.___ -Gutach ten vom 2 6. Ok tober 2016 attestierte Einschränkung der zumutbaren Tätigkeiten sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremde Beeinträchtigungen zurückzu führen ( Urk. 11/161 S. 17 ff.). 4.3
Med. pract . A.___ hat überzeugend da rgelegt, dass der erste Unfall vom 2 3. Januar 1990 zu keinen bleibenden Schäden in der rechten Schulter führte. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 1 und Urk. 11/142 S. 65). A uch die Beurteilung von med. pract . A.___ , dass ein natürlicher Kausalzu sammenhang zwischen den Anfang 2011 wieder verspür ten
Schulterschmerzen und dem zweiten Unfall vom 3. Dezember
2006 nicht über wiegend wahrschein lich sei ,
kann aufgrund seiner Darlegungen sehr gut nach vollzogen werden. Die nicht mit konkreten ärztliche n Befunden und Ein schätzungen begründete Be hauptung des Beschwerdeführers, die Schulterbe schwerden seien auf den Unfall vom 3. Dezember 2006 zurückzu füh ren ( Urk. 1, Urk. 6), vermag die Beurteilung von med. pract . A.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Da med. pract . A.___ den medizinischen Sachverhalt ohne persönliche Untersu chung des Beschwerdeführers allein gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten gewürdigt hat, handelt es sich bei seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2020 um ein reines Aktengutachten. Zudem wurde sein Bericht unfallversiche rungsintern eingeholt. Rechtsprechungsgemäss sind aus diesen Gründen erhöhte Anforderungen an den Beweiswert seiner
Beurteilung zu stellen . Im Einklang mit diesen Anforderungen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen) beruht die Stellungnahme von med. pract . A.___
auf dem aktenmässig dokumentierten, lückenlosen Untersuchungsbefund mit den
notwendigen Informationen über Anamnese, Verlauf und den gegenwär tigen Status ( Urk. 11/161
S. 2-12 ) . Ferner besteht hinsichtlich der strittigen Frage, ob die Anfang 2011 vermehrt aufgetretenen Schulterbeschwerden ( Urk. 11 /131 S. 3) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. Dezember 2006 stehen, keine anderslautende ärztliche Einschätzung . D ie Hausärztin Dr. G.___
und Dr. H.___ , Oberarzt Orthopädie der Uni versitäts klinik E.___ , brachten die Beschwerden in ihren Berichten vom 6. Juni und 1 1. Juli 2012 ( Urk. 11/124, Urk. 11/126) sowie vom 1 5. Februar und 2 9. Oktober 2013
( Urk. 11/131 S. 6-8) in einen Zusammenhang mit dem nicht bei der Suva ver sicherten Unfallereignis vom April 2012 (vgl. Urk. 11/157 S. 1) . Die orthopädische Hauptgutachterin der
Z.___
AG Dr. I.___
befasste sich in der interdisziplinären Expertise vom 2 6. Oktober 2016 im Auftrag der Invali denversicherung
mit den Schulterbeschwerden, weshalb die Beurteilung der (Unfall-)Kau salität der Beschwerden nicht im Vordergrund stand.
Dement sprechend setz te sie sich mit dieser Frage weniger eingehend auseinande r als med. pract . A.___ . Immerhin hielt sie fest, e ine Unterscheidung zwischen unfall bedingten und degenerativ bedingten Schädigungen der Schulter sei schwierig,
und d ie im Arthro -MRI der rechten Schulter vom September 2016 verifizierten Pathologien (Zeichen einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne , Inser tions ten dinitis der Subscapularissehne sowie minderkapazitive Gelenkkapsel) seien möglicher weise nicht unfallkausal ( Urk. 11/142 S. 98-99 ) . Zudem ist dem Z.___ -Gut achten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weitgehend iden tische Läsionen in der linken Schulter aufweist ( Urk. 11/142 S. 98 ), deren Schädigung durch einen Unfall nicht zur Diskussion steht.
Dies deutet ebenfalls eher darauf hin, dass in der rechten Schulter ein rein degeneratives Geschehen vorliegt. Damit sind die Ausführungen von Dr. I.___
nicht geeignet, auch nur gering fügige Zweifel an der Beurteilung von med. pract . A.___ , dass die neu aufgetre tenen rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht in einem natürlichen Kausalzu sammenhang mit den Unfällen vom 2 3. Januar 1990 und vom 3. Dezember 2006 stehen, aufkommen zu lassen .
Dem Aktengutachten des Chirurgen med. pract . A.___ kommt aus diesen Grün den Beweiswert zu (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 31. März
2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen), so dass darauf abgestellt werden
kann . Auf dieser Basis steht fest, dass die vom Beschwer deführer als Rückfall gemeldete Beein trächtigung der rechten Schulter nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu einem der Suva- ver sicherten Unfälle vom 2 3. Januar 1990 beziehungsweise vom 3. Dezember
2006 steh
t. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Suva diesbezüglich ihre Leis tungspflicht mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. Mai
2020 verneint hat ( Urk. 2) . Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 2 3. Januar
1990 und am 3. Dezem ber 2006 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der ein getretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusam menhangs nicht erforder lich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ur sache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den ob ligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Viel mehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversiche rungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu ma chen (vgl. Art. 11 der Verordnung über die Unfallversich erung [UVV]) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähig keit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusam men hangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Be schwer de bild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlich keitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein träch ti gung ist. Bei
Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesge richts 8C_627/2020 vom 10. Dezember
2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchs relevanten Verhältnisse voraus ( BGE 144 V 245 E. 6.2 ). 2.
E. 2 Am 1 6. Juni 2020 teilte der Versicherte der Suva schriftlich mit, er sei mit dem Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2020 nicht einverstanden ( Urk. 1). Die Suva leitete dieses Schreiben am 1 8. Juni 2020 an das Sozialversicherungsgericht wei ter ( Urk. 3). Innerhalb der daraufhin angesetzten Nachbesserungsfrist ( Urk.
4) teilte der Versicherte sinngemäss mit, er wolle beim Gericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben und beantrage die Zusprechung von Versiche rungsleistungen. In prozessualer Hinsicht verlangte er zudem, bei der Gerichts entscheidung dabei sein zu können ( Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Sep tember 2020 beantragte di e Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) , wovon dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12).
Am 1 8. Mai 2021 forderte das Sozialversicherungsgericht den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art.
E. 2.1 Die Suva begründete ihre Ablehnung einer Leistungspflicht infolge eines Rück fall s damit, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den neu gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden und den aufgrund der Unfallereignisse vom 2 3. Januar
1990 und 3. Dezember
2006 erlittenen Gesundheitsschädigungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit au s gewiesen ( Urk. 2, Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Schul terschmerzen mit Verschlimmerung des Z ervikalzustandes
bestünden seit dem Un fall vom 3. Dezember
2006 beziehungsweise der Operation im Oktober 200 7. Deshalb habe die Invalidenversicherung eine
Invalidität von 100 % aner kannt. Seine Beeinträchtigungen seien indes nicht Folge einer Krankheit, sondern unfallkausal ( Urk. 1, Urk. 6). 3. 3.1
Zum Hergang und den Folgen des U nfalls vom 2 3. Januar 1990 ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Gemäss Unfallmeldung stiess das Auto des Beschwer deführers bei einer Kreuzung mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusam men. Dabei kam es zu einer Quetschung der rechten Schulter ( Urk. 10/24). Laut dem gleichentags erstellten Polizeirapport war der Beschwerdeführer angegurtet und erlitt keine Verletzungen ( Urk. 10/38/17-18). Dem Arztzeugnis des erstbe handelnden Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, ist zu entnehmen , dass e r am 2 4. Januar 1990 über starke Schmerzen in der rechten Schulter und eine Schwellung an der Schädeldecke klagte. Röntgenbilder ergaben keine An haltspunkte für eine knöcherne Läsion. Dr. B.___ diagnostizierte eine Kontusion der rechten Schulter und der Schädeldecke und bescheinigte dem Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich für zwei bis drei Wochen ( Urk. 10/25). Am 2 7. Februar
1990 war die ärztliche Behandlung nach Angaben des Arbeitgebers abgeschlossen ( Urk. 10/26; vgl. auch Urk. 10/ 29). 3.2
Am 3. Dezember 2006 stürzte der Beschwerdeführer eine Treppe hinunter und zog sich eine dislozierte Schaftfraktur des proximalen Phalanges
Dig V der rech ten Hand zu . Im Bericht der
erst beha ndelnden Ärzte des Spitals C.___
vom 1 8. Dezember
2006 wurden keine Schulterbeschwerden dokumentiert ( Urk. 11/3 S. 1 und 3). Die Fingerfraktur wurde am 8. Dezember 2006 durch eine offene Reposi tion und Platten-Osteosynthese operativ versorgt ( Urk. 11/5 S. 2 f.). Nach der Gipsentfernung am 1 9. Januar
2007 bemerkte der Beschwerdeführer eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter , weshalb ihm am 1 4. Januar
2007 Physiotherapie verordnet wurde ( Urk. 11/6) . Laut dem be handelnden Assistenzarzt des Spitals C.___
zeigten die angefertigten Röntgenbil der eine alte laterale Clavicula-Fraktur ( Urk. 11/11 S. 2). Im Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chiru r gie, vom 1 1. April 2007 wird erstmals erwähnt, der Beschwerdeführer habe am 3. Dezember
2006 auch eine Schulter kontusion erlitten und deshalb eine posttraumatische Arthrose im AC-Gelenk rechts diagnostiziert ( Urk. 11/14 S. 1). Wegen der persistierenden Schulterbe schwerden wurde eine MRI-Untersuchung durchgeführt, welche nebst einer er heblichen AC-Gelenksarthrose eine kleine ansatznah e Supraspinatussehnen ruptu r rechts zur Darstellung brachte ( Urk. 11/24 ; vgl. auch Urk. 11/23 S. 1, Urk. 11/29 S. 6 ). Am 8. Oktober 2007 erfolgte deshalb ein operativer Eingriff an der rechten Schulter (laterale Clavicularesektion , Akromioplastik sowie Supraspi natussehnennaht [ Urk. 11/41]).
Dem Bericht der behandelnden Orthopäden der Uni versitäts klinik E.___ vom 2 9. Mai 2008 ist zu entnehmen,
dass die vom Beschwerdeführer
nach wie vor geklagte ausgeprägte Schmerzsymptomati k mit einer beinahe funktionslo sen rechten Schulter von den Ärzten nicht erklärt werden konnte . Die rechte Schulter war inspektorisch unauffällig bei symmetrischem Schulterrelief, wobei keine Atro phien festgestellt werden konnten. Radiologisch fand sich ein Acro mion Typ II bei Status nach Acromioplastik sowie e ine AC-Gelenksarthrose. Funktio nell war eine gezielte Untersuchung der Schulter unmöglich, da der Be schwerdeführer bereits eine geringfügige Bewegung des Gelenks aufgrund von Schmerzen nicht tolerierte. Aus diesem Grund konnten die Radiologen kei ne axi ale Aufnahme der Schulter (benötigt eine Abduktion der Schulter von 70°) anfertigen ( Urk. 11/58) .
Der Suva -Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte die Schulterbeschwerden zunächst in Stellungnahmen vom 3 1. Juli
2007 sowie 7. März und 1. April
2008 auf das Unfallereignis vom 2 3. Januar
1990 zurück ( Urk. 11/21, Urk. 11/50-51) . Anlässlich der kreisärztli chen Un tersuchung vom 2 8. Mai 2008
bezweifelte der Beschwerdeführer, dass seine Schulterbeschwerden auf den früheren Unfall zurückzuführen seien . Er wies da rauf hin , er habe bis zum Treppensturz vom 3. Dezember 2006 immer a ls Gipser arbeiten können . Angesichts der Röntgendiagnostik vom 1 9. Januar 2007, welche seiner Ansicht nach eine alte laterale Clavi c ulafraktur dokumentier t e, gelangte Dr. F.___ neu zur B eurteilung, die vorgeschädigte r echte Schulter sei am 3. Dezember 2006 möglicherweise doch stärker kontusioniert worden, so dass das nachfolgende Impingement -Syndrom eher als eine Folge des zweiten Unfalls an gesehen werden könne ( Urk. 11/59 S. 2; vgl. auch Urk. 11/157 S. 1). Da die Ärzte in der Folge über eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der Angabe massiver Schmerzen berichteten ( Urk. 11/58, Urk. 11/69-70), veranlasste die Suva die Observation des Beschwerdeführers vom 2 8. August bis 1 8. Oktober
2008 ( Urk. 11/71-72). In Anbetracht der durch die Observation dokumentierten Aktivitäten und Bewegungsumfänge
der rechten
Schulter
(unter anderem Abduktion von über 90°) ohne sichtbare Schmerzreaktion oder andere Auffälligkeiten
folgerte
Dr. F.___ in den Stellungnahmen vom
5. Dezember 2008 sowie 1 0. Februar 2009 ,
dass das rechte Schul tergelenk vollständig g e brauchsfähig sei .
D er Beschwerdeführer sei spätes t ens ab dem 3. September 2008, dem ersten Ob servationstag, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig.
Zur Unfallkausalität der rechtsseitigen Schulterbeschwerden äusserte sich der Kreisarzt nicht mehr ( Urk. 11/74, Urk. 11/78 ). In der Verfügung vom 3. März 2009 und dem diese be stätigenden Einspracheentscheid vom 2 9. September 2009 begründete die Suva die Einstellung ihrer Leistungen per 3. September 2008 damit, dass spätestens ab jenem Zeitpunkt keine wahrscheinlichen Unfallfolgen nachweisbar seien ( Urk. 11/83 S. 1, Urk. 11/99 S. 2 f.). 3.3
Im Urteil UV.2009.00393
vom 3 0. Juni 2011 , welches nach dem Nichteintreten des Bundesgerichts auf die dagegen erhoben e Beschwerde (mit Entscheid vom
1 2. Oktober 2011 [ Urk. 11/115] ) in Rechtskraft erwachsen ist, gelangte das Sozial versicherungsgericht zur Beurteilung, der Beschwerdeführer könne die an ge stammte Tätigkeit spätestens ab dem 3. September
2008 uneingeschränkt ausüben (Erwägung 3.2.2-3; Urk. 11/106 S. 6) . Dabei stellte es auf die Stel lungnahmen des Kreisarztes Dr. F.___ vom 5. Dezember
2008 sowie vom 1 0. Febru ar 2009 ab. Zudem erwog es, eine weitere Behandlungsbedürftigkeit der rechten Schulter sei nicht ausgewiesen. Physio- und Ergotherapie seien ange sichts der ausgewie senen uneingeschränkten Schulterbeweglichkeit nicht zweck mässig.
Glei ches gelte für die von den Behandlern empfohlenen schmerzlindern den The rapien, weil die Observation gezeigt habe, dass die Bewegung der rechten Schulter keine Schmerzen verursache (E. 3.2.4; Urk. 11/106 S. 7 f.). Mit dieser Begründung schützte es die Einstellung der Versicherungsleistungen per 3. Sep tem ber
2008 (E. 3.2.5; Urk. 11/106 S. 8 ). 3.4
Mit der Rückfallmeldung vom 1 2. November
2013
( Urk. 11/131) reichte der Beschwerdeführer zwei Verlaufsberichte seiner Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 5. Februar und 2 9. Ok tober
2013 ein , woraus hervorgeht, dass er im April 2012 ein erneutes (nicht bei der Suva versichertes [vgl. Urk. 11/157 S. 1]) Schultertrauma e rlitt en hatte und unter chronifizierten Nacken-, Schulter- und Armschmerzen rechts litt, welche s ich im Verlauf des Jahres 2013 a usweiteten. Aktuell bewege er die Schulter prak tisch gar nicht mehr und halte sie in einer steten Schonhaltung. Kombinierte Schulterbewegungen seien stark eingeschränkt. E r sei seit dem 1 7. April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/131 S. 6 -8 ).
Den bereits zuvor erstellten Verlaufsberichten von Dr. H.___ , Oberarzt Orthopädie der Uni versitäts klini k
E.___ , vom 6. Juni und 1 1. Juli 2012 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach rund drei Jahren Anfang Juni 2012 erstmals wieder bei diesen Ärzten in Behandlung begeben hatte und über verstärkte Be schwerden in der rechten Schulter nach d er im April 2012 erlittenen Schulter kontusion klagte. In der klinischen Untersuchung präsentierte sich am 4. Juni 2012 eine funktionslose, komplett eingesteifte rechte Schulter . Im Vorder grund
stand ein diffuser, nicht richtig lokalisierbarer Schmerz.
Im Bericht vom 6. Juni
2012 wurde deshalb eine ausgeprägte Frozen
Shoulder rechts diagnos tiziert ( Urk. 11/124 ). Eine therapeutische Infiltration glenohumeral sowie in das AC Gelen k wirkte kurzfristig, führte danach aber zur Schmerzexazerbation
( Urk. 11/126) . Am 9. Juli 2012 zeigte sich die glenohumerale Beweglichkeit sym metrisch für die Aussenrotation. Abduktion und Flexion waren auf Grund der starken Gegenspannung durch den Beschwerdeführer nicht beurteilbar, ebenso die Rotatorenmanschette . Unter Berücksichtigung des Röntgenbefunds vom 4. Juni 2012 und der Arthro -MRI-Bilder vom 2 7. Oktober 2011 schloss Dr. H.___ im Bericht vom 1 1. Juli 2012, dass der Beschwerdeführer am ehesten unter einem verselbständigten Schmerzsyndrom leide , welches sich durch die objektivierbaren geringfügigen strukturellen Veränderungen an der Rotatorenmanschette , der Bi zepssehne und im HWS-Bereich nicht hinreichend erklären lasse. A us orthopä disch-chirurgischer Sicht sehe er keine weiteren Verbesserungsmöglichkeiten und empfehle die Optimierung der Schmerzbehandlung ( Urk. 11/126 ).
MRI-Bilder der rechten Schulter vom 1 9. September 2016 ergaben Z eichen einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne ansatznah ventral mit schmaler Risslücke und ausreichender Muskelqualität, eine Insertionstendinitis der Sub scapularissehne sowie eine minderkapazitive Gelenkkapsel ( Urk. 11/156).
In dem vom Beschwerdefüh r er zu den Suva-Akten gereichten
( Urk. 11/142 S. 1) polydisziplinären (orthopädisch-psychiatrisch-neurologisch-internistischen) Gut achten der Z.___ AG vom 2 6. Oktober 2016, welches von der Invalidenver sicherung in Auftrag gegeben worden war , werden bei den Diagnosen mit Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit unter der Überschrift „unfallbedingt" chronische Schulterschmerzen rechts mit ausgeprägter Schonhaltung und nicht messbarem Funktionsdefizit der rechten Schulter bei Status nach Frozen
Shoulder rechts, erstmals diagnostiziert am 6. Juni 2012 in der Uni versitäts klinik E.___ , erwähnt ( Urk. 11/142 S. 92 ). Der Beschwerdeführer gab der orthopädischen Hauptgutach terin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, an, seiner Ansicht nach seien die Schädigungen und Störungen im Bereich der rechten Schulter Folge des Unfallereignisses im Jahr 2006 ( Urk. 11/142 S. 65 ). Im Gutachten wird sodann auf den Befund der
Arthro -MRI-Untersuchung der rech ten Schulter vom 1 9. September 2016 hingewiesen, wonach Zeichen einer trans muralen Ruptur der Supraspinatussehne ansatznah ventral mit einer Risslücke unter 1 cm, eine Insertionstendinitis der Subscapularissehne
ohne wesentliche Knorpel- oder Labrumläsionen sowie eine minderkapazitive Gelenkkapsel er kennbar waren ( Urk. 11/142 S. 68 , S. 92 und S. 97 f.). In ihrer abschliessenden Beurteilung hielten die Gutachter fest, d ie minderkapazitive Gelenkkapsel sei wohl Folge der Frozen
Shoulder mit Kapselschrumpfung und erkläre teilweise die Funktionsstörung der rechten Schulter. Durch die schmerzbedingte Schonfehlhal tung sei der Bewegungsumfang deutlich eingeschränkt. Die Insertionstendopathie der Subscapularissehne könne als weiteres pathomorphologisches Substrat die Funktionsstörung erklären. Der Supraspinatussehnenriss rechts sei hingegen von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund des langjährigen Verlaufs bestehe zusätz lich eine Schmerzchronifizierung ( Urk. 11/142 S . 98 ) . Die vom Unfallereignis mit Schulterdistorsion im März (richtig: April ) 2012 ausgehende Störung sei kurzfris tiger Natur gewesen. Eine Unterscheidung zwischen unfallbedingten und dege nerativ bedingten Schädigungen der Schulter sei schwierig, da der Beschwerde führer diverse Traumata erlitten habe. Die im Arthro -MRI der rechten Schulter vom September 2016 verifizierten Pathologien seien möglicherweise nicht un fall kausal. Der Supraspinatussehnenriss rechts sei nur marginal transmural im Ansatz. Die Subscapularis -Sehnenreizung und minderkapazitive Gelenkkapsel seien Folgeerkrankungen des langjährigen Impingementsyndroms . Diese Störun gen stünden im Vordergrund. Sie würden durch die Schonfehlhaltung pro lon giert, wobei wegen der fehlenden Schmerz therapie zwischenzeitlich eine Chro nifi zierung eingetreten sei ( Urk. 11/142 S. 99 ). Die Selbsteinschätzung des Be schwer deführers, für sämtliche Tätigkeiten komplett arbeitsunfähig zu sein, sei aufgrund der erhobenen Befunde nur teilweise nachvollziehbar und wohl auch auf eine gewisse Selbstlimitierung zurückzuführen. Seine Arbeitsfähigkeit sei allein wegen der orthopädischen Befunde eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Gipser könne er nicht mehr ausüben. In einer leichten wechselbelas tenden Tätigkeit mit behinderungsangepasstem Leistungsprofil sei er zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 11/142 S. 99-100 und S. 104 ). 4. 4.1
Fest steht, dass i m Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Leistungseinstellung per 3. September 2008 keine
B eschwerden in der rechten Schulter bestanden , welche zum Anspruch auf Unfal lversicherungsleistungen führt e n . Zur Frage, ob die Schulterbeschwerden, für welche bis zum 3. September 2008 Leistungen er bracht wurden, überhaupt unfallkausal waren, äusserten sich nach dem Vorliegen der Observationsergebnisse , die zu neuen Erkenntnissen führten, weder der Kreis arzt Dr. F.___ in seinen Stellungnahmen vom 5. Dezember 2008 sowie 1 0. Febru ar 2009 ( Urk. 11/74, Urk. 11/78; vgl. vorstehend E. 3.2) noch die Suva im Einspracheentscheid vom 2 9. September 2009 ( Urk. 11/99 S. 2 f.) beziehungs weise das Sozialversicherungsgericht im Urteil UV.2009.00393 vom 3 0. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.3) .
In seiner Rückfallmeldung vom 1 2. November 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, seit Anfang 2011 wieder unter vermehrten Be einträchtigungen zu leiden ( Urk.
E. 6 Ziff. 1 EMRK wünsche ( Urk. 13). Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht seinen Verzicht auf die Durchführung einer solchen Verhandlung mit ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 S. 2
f f.).
E. 11 /13 1 S. 3). Dementsprechend wurde er von den Orthopäden der Uni versi täts klinik E.___ erst nach rund dreijähriger Behandlungspause Anfang Juni 2012 wieder wegen Beschwerden in der rechten Schulter untersucht ( Urk. 11/124). Unter diesen Umständen ist das Bestehen unfallkausaler Schulter schmerzen im Sinne von Brückensymptomen auf jeden Fall – selbst wenn von einer Unfallkausalität der ursprünglichen Schulterbeschwerden ausgegangen wird - nicht ausgewiesen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_ 522/2013 vom 2 3. September 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
Unbestrittenermassen ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob die ab Anfang 2011
geklagten vermehrten Schulterschmerzen
– allenfalls im Sinne eines Rückfall s – in einem natürlichen Kausalzusammenhang
zu den bei der Suva versicherten
Unfällen vom
2 3. Januar
1990 und 3. Dezember
2006 stehen und insofern eine Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse vorliegt . Die Beweislast für die Un fallkausalität liegt beim Beschwerdeführer ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Dabei ist eine andere Beurteilung der Unfallkausalität der ursprünglichen Schulterbeschwerden in dem Sinne, dass s ie bei richtiger Betrachtungsweise gar nicht unfallkausal seien, trotz damaliger
Anerkennung der Leistungspflicht durch die Gewährung von Heilbe handlung und Taggeldern möglich, und zwar ohne Berufung auf einen Wieder erwägungs
- oder (prozessualen) Revisionsgrund . Bis anhin wurden nämlich keine Dauerleistungen ausgerichtet (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 380 E. 2.3.1-2 sowie die Urteil e des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 6.1 sowie 8C_22/2010 vom 2 8. September 2010 E. 4.1 ). 4.2
Mit Stellungnahme vom
8. Januar 2020 beurteilte der Chirurg
med. pract .
A.___ von der Abteilung Ver sicherungsmedizin der Suva die Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer mit der Rückfallmeldung vom 1 2. November 2013 geltend gemachten Schulterbe schwerden ( Urk. 11/161).
Gestützt a uf die Aktenlage hielt er fest, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich , dass der Autounfall vom 2 3. Januar 1990 zu einer strukturellen Verletzung der rechten Schulter geführt habe. Der Beschwerdeführer sei damals angeschnallt ge wesen und die Fahrgastzelle sei gemäss Polizeirapport intakt geblieben. Da vom erstbehandelnden Dr. B.___
weder ein Hämatom, noch eine Prellmarke, eine Schürfung oder eine Schwellung dokumentiert worden seien, sei es wahrschein lich nicht zu einer Schulterprellung gekommen. Möglicherweise sei es hingegen zu einer Stauchung des rechten Arms gekommen. Die am 2 4. Januar 1990 ange fertigten Röntgenbilder wiesen keine Zeichen einer knöchernen Verletzung der lateralen Clavi c ula oder des AC-Gelenks auf , und eine Weichteilschwellung als möglicher indirekter Hinweis auf eine Verletzung fehle. Auch habe
k eine länger daue rnde Arbeitsunfähigkeit bestanden . Im Fall einer strukturellen Verletzung der rechten Schulter, insbesondere des AC-Gelenks und der lateralen Clavi c ula , wäre mit erheblichen
Schmerzen und einer Geweb e schwellung zu rechnen gewe sen, welche klinischer Diagnostik gut zugänglich gewesen wären ( Urk. 11/161 S.
12).
Nach dem Treppensturz vom 3. Dezember 2006 sei initial keine Verletzung der rechten Schulter dokumentiert worden ;
erst im Januar 2007 seien Schulterbe schwerden aufgrund eines Impingementsyndroms
erwähnt worden ( Urk. 11/161 S. 12 f.) . Die behandelnden Ärzte hätten die Röntgenbilddiagnostik vom 1 9. Januar 2007 unterschiedlich interpretiert: Während der Radiologe Dr. med. J.___ keine frische knöcherne Verletzung, leichtgradige degenerative Ver än de rungen des AC-Gelenks ohne Zeichen einer AC-Gelenks-Luxation sowie eine iso lierte Ossifikation (Verknöcherung) am lateralen Clavi c ulaende erblickt habe (vgl. Urk. 11/161 S. 8 f.), habe Dr. med. K.___ , Assistenz arzt Chirurgie des Spitals C.___ , aufgrund der Röntgenbilder im Bericht vom 1 9. Januar 2007 (vgl. Urk. 11/11 S. 2) eine laterale Clavi c ulafraktur rechts diagnostiziert ( Urk. 11/161 S. 13). Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine akute strukturelle Verletzung der rechten Schulter erst viele Wochen nach dem Unfall bemerkt habe . Nach allgemeiner Erfahrung wäre es andernfalls
zu
akuten, erheblichen Schmerzen in Ruhe und bei Alltagsaktivitäten gekommen , zumal die rechte Schulter nach dem Unfall nicht mit Schienen oder Verbänden ruhiggestellt gewesen sei ( Urk. 11/161 S. 12 f.) . Deshalb sei auch die auf den MRI-Bildern vom 6. August 2007 (vgl. Urk. 11/161 S. 4 f.) sichtbar gewordene kleine Läsion im Bereich des Musculus
supraspinatus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine akute Verletzung der Sehne am 3. Dezember 2006 zurückzuführen. Die ebenfalls bildgebend zur Darstellung gelangte Tendinopathie der Supraspinatus sehne sei Ausdruck eines Impingement -Syndroms ( Urk. 11/161 S. 14). Beim sub acromialen
Impingement handle es sich um ein chronisches Verschleissleiden. D ieses könne nicht nur durch die berufliche Belastung der Schulter
verursacht worden sein , sondern auch durch den bekannten chronischen Nikotinabusus, wel cher die Entstehung von Defekten der Rotatorenmanschette fördere. Deshalb seien mit der Operation von Dr. D.___ vom 8. Oktober 2007 (Resektion der lateralen Clavi c ula, Akromioplastik und Supraspinatussehnennaht ) nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalls vom 3. Dezember
2006 behandelt worden. Nach der Operation habe der Beschwerdeführer weiterhin über massive Schmerzen geklagt und angegeben, mit seinem rechten Arm «überhaupt nichts» machen zu können. In der darauffolgenden Zeit
hätten
die behandelnden Ärzte und auch die Rheumatologin Dr. med. L.___ in ihrem Gutachten vom 1 8. November
2011 eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den subjektiven Beschwerdeangaben festgestellt. Ausserhalb der Untersu chungssituation habe eine recht ordentliche, schmerzfreie Funktion der rechten Schulter mit Elevation über 90° beobachtet werden können. Zusammen mit einer fehlenden Muskelminderung (der rechte Arm sei sogar muskulöser gewesen als der linke Arm) führe dies zu begründeten Zweifeln an der Validität der geäusser ten Beschwerden. Es sei nicht überwiegend w ahrscheinlich, dass diese Folge einer strukturellen Läsion seien ( Urk. 11/161 S. 15 f.).
Der Orthopäde Dr. D.___ habe in seinem Bericht vom 1 1. April 2007 die Dia gnose einer posttraumatischen Arthrose des AC-Gelenks gestellt. Da er selbst keine neue radiologische Diagnostik vorgenommen habe (vgl. Urk. 11/14) , sei seine Diagnosestellung nicht sachgerecht.
Für die Entstehung einer posttrau matischen Arthrose des AC-Gelenks hätte es einer strukturellen Verletzung des Gelenks be durft. Während im Bericht vom 1 9. Januar 2007 im Spital C.___ nur eine Druck dolenz über dem AC-Gelenk zusammen mit einer schmerzhaft ein geschränkten Funktion im rechten Schultergelenk dokumentiert worden sei, habe Dr. D.___ am 1 1. April
2007 von massivste n Schmerzen in diesem Bereich berichtet . Bei einer Unfal lkausalität wäre nicht mit einer
solchen Zunahme der Beschwerden zu rechnen, sondern umgekehrt mit einer Abnahme der Schmerzen im zeitlichen Verlauf . Dr. D.___ habe im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Beschwerde führer, als er sich unbeobachtet geglaubt habe, die Schulter völlig normal bewegt habe. Zudem sei der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem bildgeben den Nachweis der Arthrose mit knapp sechs Wochen deutlich zu gering für einen Zusammenhang. Diese Überlegungen liessen es nicht als über wiegend wahr schein lich erscheinen, dass der Unfall vom 3. Dezember
2006 zu einer post traumatischen Arthrose des AC-Gelenks geführt
habe ( Urk. 11/161 S.
E. 13 f.).
Die Arthro se habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Unfall zeit punkt bereits be standen. Gegen eine Aktivierung der vorbestehenden Arthrose durch den Unfall spreche, dass die Beschwerden solchenfalls deutlich früher auf getreten wären . Eine Instabilität des AC-Gelenks sei nach dem Unfall nicht dokumentiert worden. Damit sei es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein knöcherner Ausriss für die Ossifikationen beim lateralen Clavi c ulaende ursächlich sei , zumal Ossifi kationen auch ohne Trauma entstehen könnten ( Urk. 11/161 S. 14) .
Im Bericht vom 6. Juni 2012 habe Dr. H.___ von der Uni v ersi täts klinik E.___ die Diagnose einer ausgeprägten Frozen
Shoulder gestellt und diese auf die nicht bei der Suva versicherte Kontusion der rechten Schulter im April 2012 zurückge führt. Dabei habe er auf einen Bericht vom 1 0. August 2009 (ebenfalls der Uni versitäts klinik E.___ ; Urk. 11/98) verwiesen, in welchem angeblich bereits eine Frozen
Shoulder diagnostiziert worden sei. Dem sei zu entgeg n en, dass im frag lichen Bericht die Diagnose unklare r Schmerzen der rechten Schulter gestellt wor den sei . Eine Untersuchung der Schulter sei damals wegen der vom Beschwerde führer angegebenen Schmerzen nicht möglich gewesen, und die vor handenen radiologischen Befunde hätten keine Hinweise für das Vorliegen einer Kapsulitis
adhäsiva ergeben. Die Ärzte hätten abschliessend lediglich darauf hingewiesen, dass eine Frozen
Shoulder nicht ausgeschlossen werden könne. Hingegen könne die im MRI-Befund vom 1 9. September
2016 genannte minderkapazitive Gelenk kapsel auf das Vorliegen einer adhäsiven Kapsulitis der rechten Schulter zu diesem Zeitpunkt hinweisen. Die von der orthopädischen Gutachterin der Z.___ AG Dr. I.___ erhobene Schwellung des rechten Oberarms (mit Umfangsdifferenz zur Gegenseite von mehr als 4 cm) könne dadurch nicht erklärt werden. Dieser Befund sei nicht typisch für eine adhäsive Kapsulitis und auch mit keinem der anderen mittels der MRI-Untersuchung vom 1 9. September 2016 erhobenen Befunde erklärbar. Das Krankheitsbild einer Kapsulitis
adhäsiva der Schulter entstehe zumeist ohne vorangehendes Schultertrauma ( Urk. 11/161 S. 17) .
Insgesamt stehe damit fest, dass die mit der Rückfallmeldung vom 1 2. November 2013 geltend gemachten rechtsseitigen Schulterbesch w erden nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unf älle vom 2 3. Januar
1990 und vom 3. De zember 2006 zurückzuführen seien. Es lasse sich keine strukturelle Ver letzung der rechten Schulter objektivieren, die Folge der beiden Unfälle sei. Bis zu dem Sprechstundenbericht vom 1 0. August 2009 könne eine erhebliche funk tionelle Beeinträchtigung der rechten Schulter mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht belegt werden. Ebenfalls nicht über wie gend wahr scheinlich sei es, dass der zumindest in einer Arthrose des AC-Gelenks bestehende Vorzustand sich nach dem Unfall vom 3. Dezember 2006 richtung gebend ver schlimmert habe .
Da keine der bis zum 1. Juli 2009 eingeleiteten Behandlungs massnahmen eine längerfristige Besserung bewirkt habe, habe spätestens ab die sem Zeitpunkt von einer weiteren medizinischen Behandlung keine erhebliche Besserung erwartet werden können. Die im Z.___ -Gutach ten vom 2 6. Ok tober 2016 attestierte Einschränkung der zumutbaren Tätigkeiten sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremde Beeinträchtigungen zurückzu führen ( Urk. 11/161 S. 17 ff.). 4.3
Med. pract . A.___ hat überzeugend da rgelegt, dass der erste Unfall vom 2 3. Januar 1990 zu keinen bleibenden Schäden in der rechten Schulter führte. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 1 und Urk. 11/142 S. 65). A uch die Beurteilung von med. pract . A.___ , dass ein natürlicher Kausalzu sammenhang zwischen den Anfang 2011 wieder verspür ten
Schulterschmerzen und dem zweiten Unfall vom 3. Dezember
2006 nicht über wiegend wahrschein lich sei ,
kann aufgrund seiner Darlegungen sehr gut nach vollzogen werden. Die nicht mit konkreten ärztliche n Befunden und Ein schätzungen begründete Be hauptung des Beschwerdeführers, die Schulterbe schwerden seien auf den Unfall vom 3. Dezember 2006 zurückzu füh ren ( Urk. 1, Urk. 6), vermag die Beurteilung von med. pract . A.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Da med. pract . A.___ den medizinischen Sachverhalt ohne persönliche Untersu chung des Beschwerdeführers allein gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten gewürdigt hat, handelt es sich bei seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2020 um ein reines Aktengutachten. Zudem wurde sein Bericht unfallversiche rungsintern eingeholt. Rechtsprechungsgemäss sind aus diesen Gründen erhöhte Anforderungen an den Beweiswert seiner
Beurteilung zu stellen . Im Einklang mit diesen Anforderungen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen) beruht die Stellungnahme von med. pract . A.___
auf dem aktenmässig dokumentierten, lückenlosen Untersuchungsbefund mit den
notwendigen Informationen über Anamnese, Verlauf und den gegenwär tigen Status ( Urk. 11/161
S. 2-12 ) . Ferner besteht hinsichtlich der strittigen Frage, ob die Anfang 2011 vermehrt aufgetretenen Schulterbeschwerden ( Urk. 11 /131 S. 3) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. Dezember 2006 stehen, keine anderslautende ärztliche Einschätzung . D ie Hausärztin Dr. G.___
und Dr. H.___ , Oberarzt Orthopädie der Uni versitäts klinik E.___ , brachten die Beschwerden in ihren Berichten vom 6. Juni und 1 1. Juli 2012 ( Urk. 11/124, Urk. 11/126) sowie vom 1 5. Februar und 2 9. Oktober 2013
( Urk. 11/131 S. 6-8) in einen Zusammenhang mit dem nicht bei der Suva ver sicherten Unfallereignis vom April 2012 (vgl. Urk. 11/157 S. 1) . Die orthopädische Hauptgutachterin der
Z.___
AG Dr. I.___
befasste sich in der interdisziplinären Expertise vom 2 6. Oktober 2016 im Auftrag der Invali denversicherung
mit den Schulterbeschwerden, weshalb die Beurteilung der (Unfall-)Kau salität der Beschwerden nicht im Vordergrund stand.
Dement sprechend setz te sie sich mit dieser Frage weniger eingehend auseinande r als med. pract . A.___ . Immerhin hielt sie fest, e ine Unterscheidung zwischen unfall bedingten und degenerativ bedingten Schädigungen der Schulter sei schwierig,
und d ie im Arthro -MRI der rechten Schulter vom September 2016 verifizierten Pathologien (Zeichen einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne , Inser tions ten dinitis der Subscapularissehne sowie minderkapazitive Gelenkkapsel) seien möglicher weise nicht unfallkausal ( Urk. 11/142 S. 98-99 ) . Zudem ist dem Z.___ -Gut achten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weitgehend iden tische Läsionen in der linken Schulter aufweist ( Urk. 11/142 S. 98 ), deren Schädigung durch einen Unfall nicht zur Diskussion steht.
Dies deutet ebenfalls eher darauf hin, dass in der rechten Schulter ein rein degeneratives Geschehen vorliegt. Damit sind die Ausführungen von Dr. I.___
nicht geeignet, auch nur gering fügige Zweifel an der Beurteilung von med. pract . A.___ , dass die neu aufgetre tenen rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht in einem natürlichen Kausalzu sammenhang mit den Unfällen vom 2 3. Januar 1990 und vom 3. Dezember 2006 stehen, aufkommen zu lassen .
Dem Aktengutachten des Chirurgen med. pract . A.___ kommt aus diesen Grün den Beweiswert zu (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 31. März
2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen), so dass darauf abgestellt werden
kann . Auf dieser Basis steht fest, dass die vom Beschwer deführer als Rückfall gemeldete Beein trächtigung der rechten Schulter nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu einem der Suva- ver sicherten Unfälle vom 2 3. Januar 1990 beziehungsweise vom 3. Dezember
2006 steh
t. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Suva diesbezüglich ihre Leis tungspflicht mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. Mai
2020 verneint hat ( Urk. 2) . Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 16 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00152
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 9. Juni 2021 in S achen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1958 geborene X.___ arbeit ete bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter und war bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 2 3. Januar 1990 einen Autounfall erlitt und sich dabei eine Quetschung der rech ten Schulter zuzog ( Urk. 10/24). Die ärztlichen Abklärungen ergaben keine knö cherne Läsion ( Urk. 10/25). Die Suva übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus ( Urk. 10/29). 1.2
Am 3. Dezember
2006 erlitt der inzwischen arbeitslose Versicherte einen weiteren Unfall: Er stürzte eine Treppe hinunter und zog sich eine dislozierte Schaftfraktur des proximalen Phalanges
Dig V der rechten Hand zu ( Urk. 11/3), welche am 8. Dezember 2006 durch eine offene Reposition und Platten-Osteosynthese ope rativ versorgt wurde ( Urk. 11/5 S. 2 f.). Nach der Gipsentfernung am 1 9. Janu ar
2007 war die Beweglichkeit der rechten Schulte r schmerzbedingt einge schränkt ( Urk. 11/11 S. 2). E ine MRI-Untersuchung ergab nebst einer erheblichen AC Gelenksarthrose eine kleine ansatznah e Supraspinatussehnenruptu r rechts ( Urk. 11/ 24 ; vgl. auch Urk. 11/14) . A m 8. Oktober 2007 erfolgte deshalb ein ope rativer Eingriff an der rechten Schulter (laterale Clavicularesektion , Akromioplas tik sowie Supraspinatussehnennaht [ Urk. 11/41]).
Die Suva anerkannte ihre Leis tungspflicht auch diesbezüglich ( Urk. 11/59 S.
2 ; vgl. auch Urk. 11/21, Urk. 11/26, Urk. 11/50-51, Urk. 11/54 , Urk. 11/157 S. 1 ). Da die Ärzte in der Folge über eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der Angabe massiver Schmerzen berichteten ( Urk. 11/44, Urk. 11/58, Urk. 11/69-70) , veranlasste die Suva eine Observation des Versicherten vom 2 8. August bis 1 8. Oktober 2008 ( Urk. 11/71-72). Aufgrund der Ergebnisse der Observation und gestützt auf kreisärztliche Stellungnahmen vom 5. Dezember 2008 sowie 1 0. Feb ruar 2009 ( Urk. 11/74, Urk. 11/78 ) stellte die S uva die Versiche rungsleistungen mit Verfügung vom 3. März 2009 rückwirkend per 3. September 2008 ein und forderte beim Versicherten unrechtmässig bezogene Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 19'750.80 zurück ( Urk. 11/83 ).
Auf Einsprache des Versicherten hin ( Urk. 11/88, Urk. 11/95-96) hielt sie mit E insprachee ntscheid vom 2 9. September 2009 daran fest ( Urk. 11/99).
Die vom
Versicherten
dagegen beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ( Urk. 11/102)
wurde mit Urteil vom 3 0. Juni 2011 im Verfahren UV.2009.00393 abgewiesen ( Urk. 11/106). Auf das hiergegen erhobene Rechtsmittel ( Urk. 11/112) trat das Bundesgericht am
1 2. Oktober 2011
im Verfahren 8C_723/2011 nicht ein ( Urk. 11/115) . 1.3
Am 1 2. November
2013 meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall zum Unfall ereignis vom 3. Dezember
2006
( Urk. 11/131 ). Eine erneute MRI-Untersu chung der rechten Schulter ergab am 1 9. September 2016 wiederum Zeichen einer trans muralen Ruptur der Supraspinatussehne ansatznah ( Urk. 11/142 S. 108). Mit Ein gabe vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 11/142 S. 1 f.) reichte d er Versicherte der Suva das für die IV-Stelle des Kantons Zürich erstellte polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 2 6. Oktober 2016 ein ( Urk. 11/142 S. 3 ff.). Die Suva holte daraufhin bei med. pract . A.___ , Facharzt für Chirurgie vom Suva-internen Kom petenzzentrum für Versicherungsmedizin, die Stellungnahme
vom 8. Januar 2020 zur Kausalität der Schulterbeschwerden ein ( Urk. 11/161 ; vgl. auch Urk. 11/157) . G estützt darauf verneinte sie
mit Verfügung vom 1 7. Januar 2020 ihre Leistungs pflicht , da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden und den Un fällen vom 2 3. Januar
1990 beziehungsweise vom 3. Dezember
2006 bestehe ( Urk. 11/162) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/167) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Am 1 6. Juni 2020 teilte der Versicherte der Suva schriftlich mit, er sei mit dem Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2020 nicht einverstanden ( Urk. 1). Die Suva leitete dieses Schreiben am 1 8. Juni 2020 an das Sozialversicherungsgericht wei ter ( Urk. 3). Innerhalb der daraufhin angesetzten Nachbesserungsfrist ( Urk.
4) teilte der Versicherte sinngemäss mit, er wolle beim Gericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben und beantrage die Zusprechung von Versiche rungsleistungen. In prozessualer Hinsicht verlangte er zudem, bei der Gerichts entscheidung dabei sein zu können ( Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Sep tember 2020 beantragte di e Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) , wovon dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12).
Am 1 8. Mai 2021 forderte das Sozialversicherungsgericht den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wünsche ( Urk. 13). Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht seinen Verzicht auf die Durchführung einer solchen Verhandlung mit ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 2 3. Januar
1990 und am 3. Dezem ber 2006 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der ein getretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusam menhangs nicht erforder lich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ur sache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den ob ligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Viel mehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversiche rungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu ma chen (vgl. Art. 11 der Verordnung über die Unfallversich erung [UVV]) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähig keit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen). 1.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusam men hangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Be schwer de bild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlich keitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein träch ti gung ist. Bei
Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesge richts 8C_627/2020 vom 10. Dezember
2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchs relevanten Verhältnisse voraus ( BGE 144 V 245 E. 6.2 ). 2.
2.1
Die Suva begründete ihre Ablehnung einer Leistungspflicht infolge eines Rück fall s damit, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den neu gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden und den aufgrund der Unfallereignisse vom 2 3. Januar
1990 und 3. Dezember
2006 erlittenen Gesundheitsschädigungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit au s gewiesen ( Urk. 2, Urk. 9 S. 2) . Med. pract . A.___ habe in seiner Beurteilung vom 8. Januar 2020 unter Berück sichtigung des gesamten Fallverlaufs dargelegt, dass nicht z u erwarten sei, dass die Unfälle in den Jahr en 1990 und 2006 zu einer Verletzung des AC-Gelenkes oder der lateralen Clavi c ula geführt hätten . Hinsichtlich der Arthrose des AC Gelenks habe med. pract . A.___ darauf hingewiesen, dass eine posttrau ma tische Arthrose ohne Verletzung des Gelenks nicht eintreten könne und der z eitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Nachweis der Arthrose mit knapp sechs Wochen deutlich zu kurz sei, um für eine Unfallkausalität zu sprechen. Beim Riss der Supraspinatussehne handle es sich um einen Defekt infolge der chronischen Tendinopathie . Das Vorliegen einer unfallkausalen adhäsiven Kapsu li tis könne ebenfalls nicht angenommen werden, weil sich entsprechende Hin weise erstmals im Jahr 2016 fänden und damit der zeitliche Zusammenhang mit einem entspre chenden Trauma fehle.
Auf diese Schlussfolgerungen von med. pract . A.___ , wel che in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben worden sei en , könne abge stellt werden. Sie stünden auch nicht im Widerspruch zu r ortho pä dischen Beur teilung im Z.___ - Gutach t en vom 2 6. Oktober 2016, wo fest ge halten werde, dass der Sehnenriss eine Folgeerkra nkung des la ngjährigen dege ne rativen Impi n gementsyndroms sei ( Urk. 2 S. 14, Urk. 9 S. 2
f f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Schul terschmerzen mit Verschlimmerung des Z ervikalzustandes
bestünden seit dem Un fall vom 3. Dezember
2006 beziehungsweise der Operation im Oktober 200 7. Deshalb habe die Invalidenversicherung eine
Invalidität von 100 % aner kannt. Seine Beeinträchtigungen seien indes nicht Folge einer Krankheit, sondern unfallkausal ( Urk. 1, Urk. 6). 3. 3.1
Zum Hergang und den Folgen des U nfalls vom 2 3. Januar 1990 ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Gemäss Unfallmeldung stiess das Auto des Beschwer deführers bei einer Kreuzung mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusam men. Dabei kam es zu einer Quetschung der rechten Schulter ( Urk. 10/24). Laut dem gleichentags erstellten Polizeirapport war der Beschwerdeführer angegurtet und erlitt keine Verletzungen ( Urk. 10/38/17-18). Dem Arztzeugnis des erstbe handelnden Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, ist zu entnehmen , dass e r am 2 4. Januar 1990 über starke Schmerzen in der rechten Schulter und eine Schwellung an der Schädeldecke klagte. Röntgenbilder ergaben keine An haltspunkte für eine knöcherne Läsion. Dr. B.___ diagnostizierte eine Kontusion der rechten Schulter und der Schädeldecke und bescheinigte dem Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich für zwei bis drei Wochen ( Urk. 10/25). Am 2 7. Februar
1990 war die ärztliche Behandlung nach Angaben des Arbeitgebers abgeschlossen ( Urk. 10/26; vgl. auch Urk. 10/ 29). 3.2
Am 3. Dezember 2006 stürzte der Beschwerdeführer eine Treppe hinunter und zog sich eine dislozierte Schaftfraktur des proximalen Phalanges
Dig V der rech ten Hand zu . Im Bericht der
erst beha ndelnden Ärzte des Spitals C.___
vom 1 8. Dezember
2006 wurden keine Schulterbeschwerden dokumentiert ( Urk. 11/3 S. 1 und 3). Die Fingerfraktur wurde am 8. Dezember 2006 durch eine offene Reposi tion und Platten-Osteosynthese operativ versorgt ( Urk. 11/5 S. 2 f.). Nach der Gipsentfernung am 1 9. Januar
2007 bemerkte der Beschwerdeführer eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter , weshalb ihm am 1 4. Januar
2007 Physiotherapie verordnet wurde ( Urk. 11/6) . Laut dem be handelnden Assistenzarzt des Spitals C.___
zeigten die angefertigten Röntgenbil der eine alte laterale Clavicula-Fraktur ( Urk. 11/11 S. 2). Im Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chiru r gie, vom 1 1. April 2007 wird erstmals erwähnt, der Beschwerdeführer habe am 3. Dezember
2006 auch eine Schulter kontusion erlitten und deshalb eine posttraumatische Arthrose im AC-Gelenk rechts diagnostiziert ( Urk. 11/14 S. 1). Wegen der persistierenden Schulterbe schwerden wurde eine MRI-Untersuchung durchgeführt, welche nebst einer er heblichen AC-Gelenksarthrose eine kleine ansatznah e Supraspinatussehnen ruptu r rechts zur Darstellung brachte ( Urk. 11/24 ; vgl. auch Urk. 11/23 S. 1, Urk. 11/29 S. 6 ). Am 8. Oktober 2007 erfolgte deshalb ein operativer Eingriff an der rechten Schulter (laterale Clavicularesektion , Akromioplastik sowie Supraspi natussehnennaht [ Urk. 11/41]).
Dem Bericht der behandelnden Orthopäden der Uni versitäts klinik E.___ vom 2 9. Mai 2008 ist zu entnehmen,
dass die vom Beschwerdeführer
nach wie vor geklagte ausgeprägte Schmerzsymptomati k mit einer beinahe funktionslo sen rechten Schulter von den Ärzten nicht erklärt werden konnte . Die rechte Schulter war inspektorisch unauffällig bei symmetrischem Schulterrelief, wobei keine Atro phien festgestellt werden konnten. Radiologisch fand sich ein Acro mion Typ II bei Status nach Acromioplastik sowie e ine AC-Gelenksarthrose. Funktio nell war eine gezielte Untersuchung der Schulter unmöglich, da der Be schwerdeführer bereits eine geringfügige Bewegung des Gelenks aufgrund von Schmerzen nicht tolerierte. Aus diesem Grund konnten die Radiologen kei ne axi ale Aufnahme der Schulter (benötigt eine Abduktion der Schulter von 70°) anfertigen ( Urk. 11/58) .
Der Suva -Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte die Schulterbeschwerden zunächst in Stellungnahmen vom 3 1. Juli
2007 sowie 7. März und 1. April
2008 auf das Unfallereignis vom 2 3. Januar
1990 zurück ( Urk. 11/21, Urk. 11/50-51) . Anlässlich der kreisärztli chen Un tersuchung vom 2 8. Mai 2008
bezweifelte der Beschwerdeführer, dass seine Schulterbeschwerden auf den früheren Unfall zurückzuführen seien . Er wies da rauf hin , er habe bis zum Treppensturz vom 3. Dezember 2006 immer a ls Gipser arbeiten können . Angesichts der Röntgendiagnostik vom 1 9. Januar 2007, welche seiner Ansicht nach eine alte laterale Clavi c ulafraktur dokumentier t e, gelangte Dr. F.___ neu zur B eurteilung, die vorgeschädigte r echte Schulter sei am 3. Dezember 2006 möglicherweise doch stärker kontusioniert worden, so dass das nachfolgende Impingement -Syndrom eher als eine Folge des zweiten Unfalls an gesehen werden könne ( Urk. 11/59 S. 2; vgl. auch Urk. 11/157 S. 1). Da die Ärzte in der Folge über eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der Angabe massiver Schmerzen berichteten ( Urk. 11/58, Urk. 11/69-70), veranlasste die Suva die Observation des Beschwerdeführers vom 2 8. August bis 1 8. Oktober
2008 ( Urk. 11/71-72). In Anbetracht der durch die Observation dokumentierten Aktivitäten und Bewegungsumfänge
der rechten
Schulter
(unter anderem Abduktion von über 90°) ohne sichtbare Schmerzreaktion oder andere Auffälligkeiten
folgerte
Dr. F.___ in den Stellungnahmen vom
5. Dezember 2008 sowie 1 0. Februar 2009 ,
dass das rechte Schul tergelenk vollständig g e brauchsfähig sei .
D er Beschwerdeführer sei spätes t ens ab dem 3. September 2008, dem ersten Ob servationstag, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig.
Zur Unfallkausalität der rechtsseitigen Schulterbeschwerden äusserte sich der Kreisarzt nicht mehr ( Urk. 11/74, Urk. 11/78 ). In der Verfügung vom 3. März 2009 und dem diese be stätigenden Einspracheentscheid vom 2 9. September 2009 begründete die Suva die Einstellung ihrer Leistungen per 3. September 2008 damit, dass spätestens ab jenem Zeitpunkt keine wahrscheinlichen Unfallfolgen nachweisbar seien ( Urk. 11/83 S. 1, Urk. 11/99 S. 2 f.). 3.3
Im Urteil UV.2009.00393
vom 3 0. Juni 2011 , welches nach dem Nichteintreten des Bundesgerichts auf die dagegen erhoben e Beschwerde (mit Entscheid vom
1 2. Oktober 2011 [ Urk. 11/115] ) in Rechtskraft erwachsen ist, gelangte das Sozial versicherungsgericht zur Beurteilung, der Beschwerdeführer könne die an ge stammte Tätigkeit spätestens ab dem 3. September
2008 uneingeschränkt ausüben (Erwägung 3.2.2-3; Urk. 11/106 S. 6) . Dabei stellte es auf die Stel lungnahmen des Kreisarztes Dr. F.___ vom 5. Dezember
2008 sowie vom 1 0. Febru ar 2009 ab. Zudem erwog es, eine weitere Behandlungsbedürftigkeit der rechten Schulter sei nicht ausgewiesen. Physio- und Ergotherapie seien ange sichts der ausgewie senen uneingeschränkten Schulterbeweglichkeit nicht zweck mässig.
Glei ches gelte für die von den Behandlern empfohlenen schmerzlindern den The rapien, weil die Observation gezeigt habe, dass die Bewegung der rechten Schulter keine Schmerzen verursache (E. 3.2.4; Urk. 11/106 S. 7 f.). Mit dieser Begründung schützte es die Einstellung der Versicherungsleistungen per 3. Sep tem ber
2008 (E. 3.2.5; Urk. 11/106 S. 8 ). 3.4
Mit der Rückfallmeldung vom 1 2. November
2013
( Urk. 11/131) reichte der Beschwerdeführer zwei Verlaufsberichte seiner Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 5. Februar und 2 9. Ok tober
2013 ein , woraus hervorgeht, dass er im April 2012 ein erneutes (nicht bei der Suva versichertes [vgl. Urk. 11/157 S. 1]) Schultertrauma e rlitt en hatte und unter chronifizierten Nacken-, Schulter- und Armschmerzen rechts litt, welche s ich im Verlauf des Jahres 2013 a usweiteten. Aktuell bewege er die Schulter prak tisch gar nicht mehr und halte sie in einer steten Schonhaltung. Kombinierte Schulterbewegungen seien stark eingeschränkt. E r sei seit dem 1 7. April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/131 S. 6 -8 ).
Den bereits zuvor erstellten Verlaufsberichten von Dr. H.___ , Oberarzt Orthopädie der Uni versitäts klini k
E.___ , vom 6. Juni und 1 1. Juli 2012 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach rund drei Jahren Anfang Juni 2012 erstmals wieder bei diesen Ärzten in Behandlung begeben hatte und über verstärkte Be schwerden in der rechten Schulter nach d er im April 2012 erlittenen Schulter kontusion klagte. In der klinischen Untersuchung präsentierte sich am 4. Juni 2012 eine funktionslose, komplett eingesteifte rechte Schulter . Im Vorder grund
stand ein diffuser, nicht richtig lokalisierbarer Schmerz.
Im Bericht vom 6. Juni
2012 wurde deshalb eine ausgeprägte Frozen
Shoulder rechts diagnos tiziert ( Urk. 11/124 ). Eine therapeutische Infiltration glenohumeral sowie in das AC Gelen k wirkte kurzfristig, führte danach aber zur Schmerzexazerbation
( Urk. 11/126) . Am 9. Juli 2012 zeigte sich die glenohumerale Beweglichkeit sym metrisch für die Aussenrotation. Abduktion und Flexion waren auf Grund der starken Gegenspannung durch den Beschwerdeführer nicht beurteilbar, ebenso die Rotatorenmanschette . Unter Berücksichtigung des Röntgenbefunds vom 4. Juni 2012 und der Arthro -MRI-Bilder vom 2 7. Oktober 2011 schloss Dr. H.___ im Bericht vom 1 1. Juli 2012, dass der Beschwerdeführer am ehesten unter einem verselbständigten Schmerzsyndrom leide , welches sich durch die objektivierbaren geringfügigen strukturellen Veränderungen an der Rotatorenmanschette , der Bi zepssehne und im HWS-Bereich nicht hinreichend erklären lasse. A us orthopä disch-chirurgischer Sicht sehe er keine weiteren Verbesserungsmöglichkeiten und empfehle die Optimierung der Schmerzbehandlung ( Urk. 11/126 ).
MRI-Bilder der rechten Schulter vom 1 9. September 2016 ergaben Z eichen einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne ansatznah ventral mit schmaler Risslücke und ausreichender Muskelqualität, eine Insertionstendinitis der Sub scapularissehne sowie eine minderkapazitive Gelenkkapsel ( Urk. 11/156).
In dem vom Beschwerdefüh r er zu den Suva-Akten gereichten
( Urk. 11/142 S. 1) polydisziplinären (orthopädisch-psychiatrisch-neurologisch-internistischen) Gut achten der Z.___ AG vom 2 6. Oktober 2016, welches von der Invalidenver sicherung in Auftrag gegeben worden war , werden bei den Diagnosen mit Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit unter der Überschrift „unfallbedingt" chronische Schulterschmerzen rechts mit ausgeprägter Schonhaltung und nicht messbarem Funktionsdefizit der rechten Schulter bei Status nach Frozen
Shoulder rechts, erstmals diagnostiziert am 6. Juni 2012 in der Uni versitäts klinik E.___ , erwähnt ( Urk. 11/142 S. 92 ). Der Beschwerdeführer gab der orthopädischen Hauptgutach terin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, an, seiner Ansicht nach seien die Schädigungen und Störungen im Bereich der rechten Schulter Folge des Unfallereignisses im Jahr 2006 ( Urk. 11/142 S. 65 ). Im Gutachten wird sodann auf den Befund der
Arthro -MRI-Untersuchung der rech ten Schulter vom 1 9. September 2016 hingewiesen, wonach Zeichen einer trans muralen Ruptur der Supraspinatussehne ansatznah ventral mit einer Risslücke unter 1 cm, eine Insertionstendinitis der Subscapularissehne
ohne wesentliche Knorpel- oder Labrumläsionen sowie eine minderkapazitive Gelenkkapsel er kennbar waren ( Urk. 11/142 S. 68 , S. 92 und S. 97 f.). In ihrer abschliessenden Beurteilung hielten die Gutachter fest, d ie minderkapazitive Gelenkkapsel sei wohl Folge der Frozen
Shoulder mit Kapselschrumpfung und erkläre teilweise die Funktionsstörung der rechten Schulter. Durch die schmerzbedingte Schonfehlhal tung sei der Bewegungsumfang deutlich eingeschränkt. Die Insertionstendopathie der Subscapularissehne könne als weiteres pathomorphologisches Substrat die Funktionsstörung erklären. Der Supraspinatussehnenriss rechts sei hingegen von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund des langjährigen Verlaufs bestehe zusätz lich eine Schmerzchronifizierung ( Urk. 11/142 S . 98 ) . Die vom Unfallereignis mit Schulterdistorsion im März (richtig: April ) 2012 ausgehende Störung sei kurzfris tiger Natur gewesen. Eine Unterscheidung zwischen unfallbedingten und dege nerativ bedingten Schädigungen der Schulter sei schwierig, da der Beschwerde führer diverse Traumata erlitten habe. Die im Arthro -MRI der rechten Schulter vom September 2016 verifizierten Pathologien seien möglicherweise nicht un fall kausal. Der Supraspinatussehnenriss rechts sei nur marginal transmural im Ansatz. Die Subscapularis -Sehnenreizung und minderkapazitive Gelenkkapsel seien Folgeerkrankungen des langjährigen Impingementsyndroms . Diese Störun gen stünden im Vordergrund. Sie würden durch die Schonfehlhaltung pro lon giert, wobei wegen der fehlenden Schmerz therapie zwischenzeitlich eine Chro nifi zierung eingetreten sei ( Urk. 11/142 S. 99 ). Die Selbsteinschätzung des Be schwer deführers, für sämtliche Tätigkeiten komplett arbeitsunfähig zu sein, sei aufgrund der erhobenen Befunde nur teilweise nachvollziehbar und wohl auch auf eine gewisse Selbstlimitierung zurückzuführen. Seine Arbeitsfähigkeit sei allein wegen der orthopädischen Befunde eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Gipser könne er nicht mehr ausüben. In einer leichten wechselbelas tenden Tätigkeit mit behinderungsangepasstem Leistungsprofil sei er zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 11/142 S. 99-100 und S. 104 ). 4. 4.1
Fest steht, dass i m Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Leistungseinstellung per 3. September 2008 keine
B eschwerden in der rechten Schulter bestanden , welche zum Anspruch auf Unfal lversicherungsleistungen führt e n . Zur Frage, ob die Schulterbeschwerden, für welche bis zum 3. September 2008 Leistungen er bracht wurden, überhaupt unfallkausal waren, äusserten sich nach dem Vorliegen der Observationsergebnisse , die zu neuen Erkenntnissen führten, weder der Kreis arzt Dr. F.___ in seinen Stellungnahmen vom 5. Dezember 2008 sowie 1 0. Febru ar 2009 ( Urk. 11/74, Urk. 11/78; vgl. vorstehend E. 3.2) noch die Suva im Einspracheentscheid vom 2 9. September 2009 ( Urk. 11/99 S. 2 f.) beziehungs weise das Sozialversicherungsgericht im Urteil UV.2009.00393 vom 3 0. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.3) .
In seiner Rückfallmeldung vom 1 2. November 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, seit Anfang 2011 wieder unter vermehrten Be einträchtigungen zu leiden ( Urk. 11 /13 1 S. 3). Dementsprechend wurde er von den Orthopäden der Uni versi täts klinik E.___ erst nach rund dreijähriger Behandlungspause Anfang Juni 2012 wieder wegen Beschwerden in der rechten Schulter untersucht ( Urk. 11/124). Unter diesen Umständen ist das Bestehen unfallkausaler Schulter schmerzen im Sinne von Brückensymptomen auf jeden Fall – selbst wenn von einer Unfallkausalität der ursprünglichen Schulterbeschwerden ausgegangen wird - nicht ausgewiesen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_ 522/2013 vom 2 3. September 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
Unbestrittenermassen ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob die ab Anfang 2011
geklagten vermehrten Schulterschmerzen
– allenfalls im Sinne eines Rückfall s – in einem natürlichen Kausalzusammenhang
zu den bei der Suva versicherten
Unfällen vom
2 3. Januar
1990 und 3. Dezember
2006 stehen und insofern eine Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse vorliegt . Die Beweislast für die Un fallkausalität liegt beim Beschwerdeführer ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Dabei ist eine andere Beurteilung der Unfallkausalität der ursprünglichen Schulterbeschwerden in dem Sinne, dass s ie bei richtiger Betrachtungsweise gar nicht unfallkausal seien, trotz damaliger
Anerkennung der Leistungspflicht durch die Gewährung von Heilbe handlung und Taggeldern möglich, und zwar ohne Berufung auf einen Wieder erwägungs
- oder (prozessualen) Revisionsgrund . Bis anhin wurden nämlich keine Dauerleistungen ausgerichtet (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 380 E. 2.3.1-2 sowie die Urteil e des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 6.1 sowie 8C_22/2010 vom 2 8. September 2010 E. 4.1 ). 4.2
Mit Stellungnahme vom
8. Januar 2020 beurteilte der Chirurg
med. pract .
A.___ von der Abteilung Ver sicherungsmedizin der Suva die Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer mit der Rückfallmeldung vom 1 2. November 2013 geltend gemachten Schulterbe schwerden ( Urk. 11/161).
Gestützt a uf die Aktenlage hielt er fest, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich , dass der Autounfall vom 2 3. Januar 1990 zu einer strukturellen Verletzung der rechten Schulter geführt habe. Der Beschwerdeführer sei damals angeschnallt ge wesen und die Fahrgastzelle sei gemäss Polizeirapport intakt geblieben. Da vom erstbehandelnden Dr. B.___
weder ein Hämatom, noch eine Prellmarke, eine Schürfung oder eine Schwellung dokumentiert worden seien, sei es wahrschein lich nicht zu einer Schulterprellung gekommen. Möglicherweise sei es hingegen zu einer Stauchung des rechten Arms gekommen. Die am 2 4. Januar 1990 ange fertigten Röntgenbilder wiesen keine Zeichen einer knöchernen Verletzung der lateralen Clavi c ula oder des AC-Gelenks auf , und eine Weichteilschwellung als möglicher indirekter Hinweis auf eine Verletzung fehle. Auch habe
k eine länger daue rnde Arbeitsunfähigkeit bestanden . Im Fall einer strukturellen Verletzung der rechten Schulter, insbesondere des AC-Gelenks und der lateralen Clavi c ula , wäre mit erheblichen
Schmerzen und einer Geweb e schwellung zu rechnen gewe sen, welche klinischer Diagnostik gut zugänglich gewesen wären ( Urk. 11/161 S.
12).
Nach dem Treppensturz vom 3. Dezember 2006 sei initial keine Verletzung der rechten Schulter dokumentiert worden ;
erst im Januar 2007 seien Schulterbe schwerden aufgrund eines Impingementsyndroms
erwähnt worden ( Urk. 11/161 S. 12 f.) . Die behandelnden Ärzte hätten die Röntgenbilddiagnostik vom 1 9. Januar 2007 unterschiedlich interpretiert: Während der Radiologe Dr. med. J.___ keine frische knöcherne Verletzung, leichtgradige degenerative Ver än de rungen des AC-Gelenks ohne Zeichen einer AC-Gelenks-Luxation sowie eine iso lierte Ossifikation (Verknöcherung) am lateralen Clavi c ulaende erblickt habe (vgl. Urk. 11/161 S. 8 f.), habe Dr. med. K.___ , Assistenz arzt Chirurgie des Spitals C.___ , aufgrund der Röntgenbilder im Bericht vom 1 9. Januar 2007 (vgl. Urk. 11/11 S. 2) eine laterale Clavi c ulafraktur rechts diagnostiziert ( Urk. 11/161 S. 13). Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine akute strukturelle Verletzung der rechten Schulter erst viele Wochen nach dem Unfall bemerkt habe . Nach allgemeiner Erfahrung wäre es andernfalls
zu
akuten, erheblichen Schmerzen in Ruhe und bei Alltagsaktivitäten gekommen , zumal die rechte Schulter nach dem Unfall nicht mit Schienen oder Verbänden ruhiggestellt gewesen sei ( Urk. 11/161 S. 12 f.) . Deshalb sei auch die auf den MRI-Bildern vom 6. August 2007 (vgl. Urk. 11/161 S. 4 f.) sichtbar gewordene kleine Läsion im Bereich des Musculus
supraspinatus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine akute Verletzung der Sehne am 3. Dezember 2006 zurückzuführen. Die ebenfalls bildgebend zur Darstellung gelangte Tendinopathie der Supraspinatus sehne sei Ausdruck eines Impingement -Syndroms ( Urk. 11/161 S. 14). Beim sub acromialen
Impingement handle es sich um ein chronisches Verschleissleiden. D ieses könne nicht nur durch die berufliche Belastung der Schulter
verursacht worden sein , sondern auch durch den bekannten chronischen Nikotinabusus, wel cher die Entstehung von Defekten der Rotatorenmanschette fördere. Deshalb seien mit der Operation von Dr. D.___ vom 8. Oktober 2007 (Resektion der lateralen Clavi c ula, Akromioplastik und Supraspinatussehnennaht ) nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalls vom 3. Dezember
2006 behandelt worden. Nach der Operation habe der Beschwerdeführer weiterhin über massive Schmerzen geklagt und angegeben, mit seinem rechten Arm «überhaupt nichts» machen zu können. In der darauffolgenden Zeit
hätten
die behandelnden Ärzte und auch die Rheumatologin Dr. med. L.___ in ihrem Gutachten vom 1 8. November
2011 eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den subjektiven Beschwerdeangaben festgestellt. Ausserhalb der Untersu chungssituation habe eine recht ordentliche, schmerzfreie Funktion der rechten Schulter mit Elevation über 90° beobachtet werden können. Zusammen mit einer fehlenden Muskelminderung (der rechte Arm sei sogar muskulöser gewesen als der linke Arm) führe dies zu begründeten Zweifeln an der Validität der geäusser ten Beschwerden. Es sei nicht überwiegend w ahrscheinlich, dass diese Folge einer strukturellen Läsion seien ( Urk. 11/161 S. 15 f.).
Der Orthopäde Dr. D.___ habe in seinem Bericht vom 1 1. April 2007 die Dia gnose einer posttraumatischen Arthrose des AC-Gelenks gestellt. Da er selbst keine neue radiologische Diagnostik vorgenommen habe (vgl. Urk. 11/14) , sei seine Diagnosestellung nicht sachgerecht.
Für die Entstehung einer posttrau matischen Arthrose des AC-Gelenks hätte es einer strukturellen Verletzung des Gelenks be durft. Während im Bericht vom 1 9. Januar 2007 im Spital C.___ nur eine Druck dolenz über dem AC-Gelenk zusammen mit einer schmerzhaft ein geschränkten Funktion im rechten Schultergelenk dokumentiert worden sei, habe Dr. D.___ am 1 1. April
2007 von massivste n Schmerzen in diesem Bereich berichtet . Bei einer Unfal lkausalität wäre nicht mit einer
solchen Zunahme der Beschwerden zu rechnen, sondern umgekehrt mit einer Abnahme der Schmerzen im zeitlichen Verlauf . Dr. D.___ habe im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Beschwerde führer, als er sich unbeobachtet geglaubt habe, die Schulter völlig normal bewegt habe. Zudem sei der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem bildgeben den Nachweis der Arthrose mit knapp sechs Wochen deutlich zu gering für einen Zusammenhang. Diese Überlegungen liessen es nicht als über wiegend wahr schein lich erscheinen, dass der Unfall vom 3. Dezember
2006 zu einer post traumatischen Arthrose des AC-Gelenks geführt
habe ( Urk. 11/161 S.
13 f.).
Die Arthro se habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Unfall zeit punkt bereits be standen. Gegen eine Aktivierung der vorbestehenden Arthrose durch den Unfall spreche, dass die Beschwerden solchenfalls deutlich früher auf getreten wären . Eine Instabilität des AC-Gelenks sei nach dem Unfall nicht dokumentiert worden. Damit sei es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein knöcherner Ausriss für die Ossifikationen beim lateralen Clavi c ulaende ursächlich sei , zumal Ossifi kationen auch ohne Trauma entstehen könnten ( Urk. 11/161 S. 14) .
Im Bericht vom 6. Juni 2012 habe Dr. H.___ von der Uni v ersi täts klinik E.___ die Diagnose einer ausgeprägten Frozen
Shoulder gestellt und diese auf die nicht bei der Suva versicherte Kontusion der rechten Schulter im April 2012 zurückge führt. Dabei habe er auf einen Bericht vom 1 0. August 2009 (ebenfalls der Uni versitäts klinik E.___ ; Urk. 11/98) verwiesen, in welchem angeblich bereits eine Frozen
Shoulder diagnostiziert worden sei. Dem sei zu entgeg n en, dass im frag lichen Bericht die Diagnose unklare r Schmerzen der rechten Schulter gestellt wor den sei . Eine Untersuchung der Schulter sei damals wegen der vom Beschwerde führer angegebenen Schmerzen nicht möglich gewesen, und die vor handenen radiologischen Befunde hätten keine Hinweise für das Vorliegen einer Kapsulitis
adhäsiva ergeben. Die Ärzte hätten abschliessend lediglich darauf hingewiesen, dass eine Frozen
Shoulder nicht ausgeschlossen werden könne. Hingegen könne die im MRI-Befund vom 1 9. September
2016 genannte minderkapazitive Gelenk kapsel auf das Vorliegen einer adhäsiven Kapsulitis der rechten Schulter zu diesem Zeitpunkt hinweisen. Die von der orthopädischen Gutachterin der Z.___ AG Dr. I.___ erhobene Schwellung des rechten Oberarms (mit Umfangsdifferenz zur Gegenseite von mehr als 4 cm) könne dadurch nicht erklärt werden. Dieser Befund sei nicht typisch für eine adhäsive Kapsulitis und auch mit keinem der anderen mittels der MRI-Untersuchung vom 1 9. September 2016 erhobenen Befunde erklärbar. Das Krankheitsbild einer Kapsulitis
adhäsiva der Schulter entstehe zumeist ohne vorangehendes Schultertrauma ( Urk. 11/161 S. 17) .
Insgesamt stehe damit fest, dass die mit der Rückfallmeldung vom 1 2. November 2013 geltend gemachten rechtsseitigen Schulterbesch w erden nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unf älle vom 2 3. Januar
1990 und vom 3. De zember 2006 zurückzuführen seien. Es lasse sich keine strukturelle Ver letzung der rechten Schulter objektivieren, die Folge der beiden Unfälle sei. Bis zu dem Sprechstundenbericht vom 1 0. August 2009 könne eine erhebliche funk tionelle Beeinträchtigung der rechten Schulter mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht belegt werden. Ebenfalls nicht über wie gend wahr scheinlich sei es, dass der zumindest in einer Arthrose des AC-Gelenks bestehende Vorzustand sich nach dem Unfall vom 3. Dezember 2006 richtung gebend ver schlimmert habe .
Da keine der bis zum 1. Juli 2009 eingeleiteten Behandlungs massnahmen eine längerfristige Besserung bewirkt habe, habe spätestens ab die sem Zeitpunkt von einer weiteren medizinischen Behandlung keine erhebliche Besserung erwartet werden können. Die im Z.___ -Gutach ten vom 2 6. Ok tober 2016 attestierte Einschränkung der zumutbaren Tätigkeiten sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremde Beeinträchtigungen zurückzu führen ( Urk. 11/161 S. 17 ff.). 4.3
Med. pract . A.___ hat überzeugend da rgelegt, dass der erste Unfall vom 2 3. Januar 1990 zu keinen bleibenden Schäden in der rechten Schulter führte. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 1 und Urk. 11/142 S. 65). A uch die Beurteilung von med. pract . A.___ , dass ein natürlicher Kausalzu sammenhang zwischen den Anfang 2011 wieder verspür ten
Schulterschmerzen und dem zweiten Unfall vom 3. Dezember
2006 nicht über wiegend wahrschein lich sei ,
kann aufgrund seiner Darlegungen sehr gut nach vollzogen werden. Die nicht mit konkreten ärztliche n Befunden und Ein schätzungen begründete Be hauptung des Beschwerdeführers, die Schulterbe schwerden seien auf den Unfall vom 3. Dezember 2006 zurückzu füh ren ( Urk. 1, Urk. 6), vermag die Beurteilung von med. pract . A.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Da med. pract . A.___ den medizinischen Sachverhalt ohne persönliche Untersu chung des Beschwerdeführers allein gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten gewürdigt hat, handelt es sich bei seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2020 um ein reines Aktengutachten. Zudem wurde sein Bericht unfallversiche rungsintern eingeholt. Rechtsprechungsgemäss sind aus diesen Gründen erhöhte Anforderungen an den Beweiswert seiner
Beurteilung zu stellen . Im Einklang mit diesen Anforderungen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen) beruht die Stellungnahme von med. pract . A.___
auf dem aktenmässig dokumentierten, lückenlosen Untersuchungsbefund mit den
notwendigen Informationen über Anamnese, Verlauf und den gegenwär tigen Status ( Urk. 11/161
S. 2-12 ) . Ferner besteht hinsichtlich der strittigen Frage, ob die Anfang 2011 vermehrt aufgetretenen Schulterbeschwerden ( Urk. 11 /131 S. 3) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. Dezember 2006 stehen, keine anderslautende ärztliche Einschätzung . D ie Hausärztin Dr. G.___
und Dr. H.___ , Oberarzt Orthopädie der Uni versitäts klinik E.___ , brachten die Beschwerden in ihren Berichten vom 6. Juni und 1 1. Juli 2012 ( Urk. 11/124, Urk. 11/126) sowie vom 1 5. Februar und 2 9. Oktober 2013
( Urk. 11/131 S. 6-8) in einen Zusammenhang mit dem nicht bei der Suva ver sicherten Unfallereignis vom April 2012 (vgl. Urk. 11/157 S. 1) . Die orthopädische Hauptgutachterin der
Z.___
AG Dr. I.___
befasste sich in der interdisziplinären Expertise vom 2 6. Oktober 2016 im Auftrag der Invali denversicherung
mit den Schulterbeschwerden, weshalb die Beurteilung der (Unfall-)Kau salität der Beschwerden nicht im Vordergrund stand.
Dement sprechend setz te sie sich mit dieser Frage weniger eingehend auseinande r als med. pract . A.___ . Immerhin hielt sie fest, e ine Unterscheidung zwischen unfall bedingten und degenerativ bedingten Schädigungen der Schulter sei schwierig,
und d ie im Arthro -MRI der rechten Schulter vom September 2016 verifizierten Pathologien (Zeichen einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne , Inser tions ten dinitis der Subscapularissehne sowie minderkapazitive Gelenkkapsel) seien möglicher weise nicht unfallkausal ( Urk. 11/142 S. 98-99 ) . Zudem ist dem Z.___ -Gut achten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weitgehend iden tische Läsionen in der linken Schulter aufweist ( Urk. 11/142 S. 98 ), deren Schädigung durch einen Unfall nicht zur Diskussion steht.
Dies deutet ebenfalls eher darauf hin, dass in der rechten Schulter ein rein degeneratives Geschehen vorliegt. Damit sind die Ausführungen von Dr. I.___
nicht geeignet, auch nur gering fügige Zweifel an der Beurteilung von med. pract . A.___ , dass die neu aufgetre tenen rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht in einem natürlichen Kausalzu sammenhang mit den Unfällen vom 2 3. Januar 1990 und vom 3. Dezember 2006 stehen, aufkommen zu lassen .
Dem Aktengutachten des Chirurgen med. pract . A.___ kommt aus diesen Grün den Beweiswert zu (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 31. März
2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen), so dass darauf abgestellt werden
kann . Auf dieser Basis steht fest, dass die vom Beschwer deführer als Rückfall gemeldete Beein trächtigung der rechten Schulter nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu einem der Suva- ver sicherten Unfälle vom 2 3. Januar 1990 beziehungsweise vom 3. Dezember
2006 steh
t. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Suva diesbezüglich ihre Leis tungspflicht mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. Mai
2020 verneint hat ( Urk. 2) . Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt