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UV.2020.00145

Hilflosigkeit bei kognitiv-neuropsychologischen Funktionsdefiziten nach unter anderem einer Hirnverletzung ohne aktuellen ärztlichen Bericht nur ungenügend abgeklärt.

Zürich SozVersG · 1998-01-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, stürzte am 13. April 1991 mit seinem Gleitschirm ab und zog sich dabei eine Rotationsfraktur mit partie ller Spinalkanalverlegung L1 sowie eine Contusio cerebri bei Kontusionsblutung der links seitigen Stamm ganglien zu ( Urk. 9/1 und Urk. 9/19 S. 12). Die Elvia Schweizerische Versiche rungsgesellschaft respektive die Allianz Su isse Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Allianz) richtet ihm seit April 1995 eine Invalidenrente aus: bis August 1998 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35 % und ab September 1998 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 93 % ( Einspracheentscheid vom 12. Januar 1998, Urk. 9/1100 S. 3 Ziff. 1a und Verfügung vom 7. Dezember 2000, Urk. 9/1148) .

Am 12. April 2014 erlitt der Versicherte einen ischämischen

cerebrovaskulären Insult ( Urk. 9/ 1163 Beilage) und a m

10. Juli 2017 wurde eine dorsale Aufrich tungsspondylodese und transpedikuläre Instrumentierung Th8-L4 ( Expedium ), eine Pedikelsubtraktions -Osteotomie L1 und eine Ponte-Osteotomie Th11/12 durchgeführt (Urk. 9/72). Am

26. September 2017 stellte der Versicherte unter anderem einen Antrag auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/1197) .

Die Allianz holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 9/7 8-80 und Urk. 9/1209 ) ein und führte eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 9/ 1224-1225 ). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 verneinte sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/1234) . Dagegen erhob der Versicherte am 19. November 2018 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer mittleren, eventuell leichten Hilflosigkeit (Urk. 9/1236) . Die Allianz wies die Ein sprache mit Entscheid vom 8. Mai 2020 ab ( Urk. 9/1243 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die Sache sei zu weiteren Abklä rungen zur Hilflosigkeit, namentlich zur Einholung eines neurologischen Gutach tens, an die Allianz zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Mit Verfügung vom 21. September 2020 zog das Gericht die A kten der Invali denversicherung

(Urk. 13/1-135) bei (Urk. 11). 3.

Der Beschwerdeführer bezog von September bis November 1998 ein Viertels- und bezieht seit Dezember 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfü gungen vom 24. Oktober 2000, Urk. 13/56 S. 1 und 3). Am 20. April 2015 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Hilflo senentschädigung basierend auf einer leichten Hilflosigkeit zu (Urk. 13/122). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

13. April 1991 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Hilflo senentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit ( Art. 27 UVG).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E.

4a): 1. Ankleiden, Auskleiden; 2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen; 3. Essen; 4. Körperpflege; 5. Verrichtung der Notdurft; 6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. 1.3

Gemäss Art. 38 UVV gilt die Hilflosigkeit als leicht (Abs. 4) , wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( lit . d).

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer (Abs. 3) , wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf ( lit . b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit . a UVV eine Hilfsbedürf tigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

D ie Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Abs. 2). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2). Massgebende Ursachen im Rahmen des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht oder nicht in gleicher Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Daher ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist, sondern reicht es aus, dass das versicherte Ereignis zusammen mit anderen Fak toren für die Schädigung verantwortlich ist. Mit anderen Worten ist der natürli che Kausalzusammenhang gegeben, sobald der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (Conditio sine qua non; BGE 129 V 177 E. 3.1 , 402 E.

4.3.1 mit Hinweisen). Bei organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität im Übrigen weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 122 V 415 E.

2c mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U

505 S. 249 E.

2.1, U

116/03). 1.5

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit hat folgenden Anfor derungen zu genügen:

Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, wel che Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigung en und Hilfsbedürftigkeiten hat. B ei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichti gen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind . D er Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen.

Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 1 3. Januar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2) , dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vor Ort zu allen alltäglichen Lebens verrichtungen habe äussern können und die Abklärung ergeben habe, dass er einzig in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Verrichtung der Notdurft) hilflos sei (S. 4 Ziff. 13). Auch der Vater des Beschwerdeführers habe sich während der Abklärung äussern können , und die Erhebungen stützten sich im Wesentlichen auf die Angaben des behandelnden Arztes und d ie Erhebungen der Invalidenver sicherung (S. 5 Ziff. 15). Er habe nicht dargelegt , in welchen weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen er auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sein soll e, und mache auch nicht geltend, er bedürfe einer dauernden persönlichen Überwachung oder einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könne (S. 5 Ziff. 16). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), er leide, was für ein Frontalhirnsyndrom typisch sei, an einer schweren Sinnesschädigung, auch wenn diese nicht aus einer Gehörlosigkeit oder Blindheit bestehe (S. 3 Ziff. 10). Dies führe dazu, dass er sich mit seinen Auftritten nach aussen ständig in Schwierigkeiten bringe (S. 4 Ziff. 16). Die Pflege sozialer Kontakte gelinge nur mit der Kernfamilie, die Verständnis habe für seinen Zustand (S. 5 Ziff. 24). Ohne die Familie müsste er in eine betreute Wohneinrichtung ziehen oder würde gar zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen (S. 5 Ziff. 23). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung hat . 3. 3.1

Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich seines Absturzes mit dem Gleitschirm eine L1-Rotationsfraktur mit part ie ller Spinalkanalverlegung (Urk. 9/1) . Dr. med. Y.___ , Lei t ender Arzt Orthopädie am Zentrum Z.___ , diagnostizierte im Gutachten vom 15. Juli 1994 (Urk. 9/19) einen Zustand nach LWK-2 Berstungsfraktur im Rahmen einer Rotationsverletzung mit konse kutivem Conus -Syndrom mit persistierenden neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen und einen Zustand nach Contusio cerebri bei Kontu sionsblutung der linksseitigen Stammganglien (S. 11 f.).

Anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung (Bericht vom 3. Januar 1995, Urk. 9/20) erhob lic . phil. A.___ , Institut B.___ , eine mittelschwere posttraumatische neuropsychologische Funktionsstö rung mit linksseitigem Schwergewicht und hielt fest, dass der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage sei, eine auch nur einfachere Tätigkeit genügend kontrol liert und mit genügender Zuverlässigkeit auszuführen (S. 6).

Lic . phil. C.___ , Psychologe FSP , hielt im neurologischen Teilgutachten vom 28. April 1999 (Urk. 9/29) fest, die kognitiv-neurologischen Testbefunde (welche, wo sie direkt vergleichbar seien, weitestgehend in Art und Gewichtung denjenigen von lic . phil. A.___ erhobenen Befunden entsprächen), die in der Fremdanamnese, in der eigenen Verhaltensbeobachtung sowie im Verlauf seit dem Unfall dokumentierten, allgemeinen Verhaltensauffälligkeiten und emotio nalen Reaktionsweisen bewiesen ohne Zweifel, dass beim Beschwerdeführer infolge des erlittenen Unfalls nebst den hirnorganisch bedingten, kognitiv-neu ropsychologischen Funktionsdefiziten auch eine hirnorganisch bedingte Persön lichkeitsveränderung eingetreten sei, welche unabhängig von den kognitiven Defiziten seine psychosoziale und psychoemotionale Kompetenz und damit auch seine psychosoziale Integrationsfähigkeit im Beruf und im Privatleben zusätzlich beeinträchtigten (S. 6 Mitte).

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

diag nostizierte im Gutachten vom 16. Mai 1999 (Urk. 9/36) eine organisch bedingte Persönlichkeitsveränderung (F07.0), differentialdiagnostisch ein organisches Psy chosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (F.07.2) , und kam zum Schluss, dass eine eingeschränkte Selbstkontrolle (1), eine eingeschränkte soziale Kompetenz (2), ein vermehrtes situationsgebundenes Verhalten, d.h. die Motivation komm e mehr von aussen als von innen (Apathie, Gleichgültigkeit) (3), eine emotionale Wesensveränderung (4) und eine Unfähigkeit, aus Erfahrungen zu lernen , (5) auf ein Frontallappensyndrom hinwiesen (S. 24 und S. 27 unten f.). Der Beschwerde führer sei vordergründig kompetent, zuverlässig und fleissig, könne aber seine psychische Regression auf Dauer in der Realität nicht unter Beweis stellen (S. 28). Die Prognose betreffend Wesensveränderung sei sehr ernst. Es werde keine wesentlichen Veränderungen der heutigen Situation mehr geben, es sei denn eine Verschlechterung, insbesondere dann, wenn die psychosozialen Massnahmen nicht an die Hand genommen würden (S. 30).

Laut Austrittsbericht des Kantonsspitals E.___ , Departement Medizin , vom 28. April 20 1 4 (Urk. 13 /91) wurde der Beschwerdeführer am 8. April 2014 nach unklarer Liegedauer notfallmässig zugewiesen. Die Ursache sei ein hyperosmola res Koma bei neu entdecktem Diabetes Mellitus Typ 2 gewesen. Die Computerto mographie des Schädels sei ohne Hinweise auf eine Infarzierung oder Blutung gewesen. Nach problemloser Extubation am 12. April 2014 hätten sich eine links seitige Hemiplegie, eine Aphasie, eine zentrale Fazialisparese sowie ein linkssei tiger Hemineglect gezeigt. Die Computertomograph i e des Schädels habe ausge dehnte Infark t areale frontoparietal sowie pa r ieto

o ccipital rechts gezeigt (S. 2 Mitte). 3.2

Laut der undatierten und ohne Absender versehenen Checkliste für die Beurtei lung der Hilflosigkeit (Urk. 9/1209), wahrscheinlich von PD Dr. med. F.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie an der Kli nik G.___ , ausgefüllt (vgl. Urk. 9/1212) , benötigt der Beschwerdeführer im Bereich Ankleiden/Auskleiden erhebliche Hilfe beim An- und Ausziehen der Schuhe und beim An- und Ausziehen der Hosen (S. 1) sowie im Bereich Fortbewegung beim Autofahren (S. 2). Der Beschwerdeführer sei tags und nachts inkontinent und bed ürfe eine Stunde pro Tag der persönlichen Überwachung (S. 3). 3.3

Dem Abklärungsbericht über die Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort vom

12. Juni 2018 (Urk. 9/1224) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Bereich An-/Auskleiden keiner Hilfe bed ürfe , das Anziehen der Schuhe indessen dreimal so lang dauere wie bei gesunden Menschen (S. 1). Die Nahrung könne er selber zubereiten und selber einnehmen. Seit 1991 nehme er täglich Medikamente gegen Durchfall ein. Die Körperpflege führe er selbständig durch, er sei dabei allerdings sehr langsam. Beim Verrichten der Notdurft sei er im Moment selb ständig, er bediene den Katheter selbst. Er habe Probleme bei der Spontanentlee rung (S. 2). Auch bei der Fortbewegung sei er selbständig, es gehe alles viel lang samer. Er habe Probleme, weil das Sichtfeld links beeinträchtigt sei, dadurch stosse er hie und da an. Auch bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er selbständig. Er habe zwar keine Kollegen mehr , er gehe aber selbständig auf Rei sen, z.B. auf Bodenseeschifffahrten. Medizinisch-pflegerische Hilfe benötige er keine (S. 3). Er müsse nicht persönlich überwacht werden (S. 4). Er sei nicht bett lägerig . Als Hilfsmittel benötige er Greifzangen, um S achen vom Boden aufzuhe ben, da er sich nicht genügend bücken könne (S. 5).

Er benötige lebenspraktische Begleitung, jedoch seien keine Hilfeleistungen notwendig, damit er selbständig wohnen könne, er müsse aber bei Amtsgängen unterstützt werden. Er brauche auch keine Unterstützung, um eine Isolation zu verhindern (S. 6). Er werde unterstützt durch eine Pu tzhilfe (2 Stunden/Monat), durc h seine Mutter ( Vorhän gewaschen: 4 Stunden/Jahr) und bei der Gartenpflege (ca. 10 Stunden pro Jahr). Er verfüge über ein Dusch-WC und die Steuererklärung gebe er auswärts in Auf trag (S. 7). Die Abklärung vor Ort fand im Beisein des Vaters des Beschwerdefüh rers statt (S. 8).

Gemäss Aktennotiz der Abklärungsperson vom 12. Juni 2018 (Urk. 9/1225) habe der Vater des Beschwerdeführers um eine Vorbesprechung gebeten und darüber informiert, dass der Beschwerdeführer sehr ungehalten und nicht angepasst rea gieren könne, das s er ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe und sich deswegen sei ne Wahrnehmungen/Reaktionen verändert hätten. Der Vater spreche von einem Paraphrasieren, dass der Beschwerdeführer seine Einschrän k ungen nicht wahrhaben wolle, dass er diese negiere und über all Gegner sehe, mit dem Haus arzt verkracht sei und alle Kollegen verloren habe. Er dürfe keine Fahrzeuge (Auto und Velo) lenken, die Seite links sei neurologisch beeinträchtigt, unter anderem sei sein Sichtfeld eingeschränkt, was immer wieder zum Anstossen führe.

Die Besprechung vor Ort habe ergeben, dass man sich mit dem Beschwerdeführer gut unterhalten könne, bei Widerspre chen aber eine gewisse Aggressivität spür bar sei. Er könne seine Einschränkungen gut benennen und er wisse auch, dass er keine Freunde mehr habe. Aus diesem Grund habe er sich ein Generalabonne ment angeschafft und komme auf Reisen mit Fremden gut ins Gespräch. Er lebe sichtbar in einer eigenen Welt. Er benötige wenig bis keine tägliche Hilfe vor Ort. Ab und zu strande er auf Reisen und erlaube sich dann, mit einem Taxi nach Hause zu fahren. 3.4

Die Invalidenversicherung ging in ihrem Entscheid bezüglich Hilflosenentschädi gung davon aus (Urk. 13/121), dass die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung seit April 2014 bejaht werden könne. Zudem könne eine Hilflosigkeit im Bereich der Notdurft anerkannt werden. Die Dauer, Intensität und Rege lmäs sigkeit von mindestens 2 St unden pro Woche an le benspraktischer Begleitung sei erfüllt. In den restlichen alltäglichen Lebensverrichtungen sei der Beschwerde führer selbständig. Zudem könne eine Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit ni cht bejaht werden (S. 2 unten).

Dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 31. März 2015 (Urk. 13/114) kann bezüglich der Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Wohnung frei gehen könne. Auch Treppensteigen mit dem Handlauf gelinge ihm. Aus serhalb der Wohnung könne er sich ohne Hilfsmittel gehend fortbewegen. Auf die Fortbewegung bei ausserhäuslichen Terminen sowie die Pflege der gesell schaftlichen Kontakte werde im Bereich lebenspraktischer Begleitung detaillierter eingegangen (S. 4 oben). Bezüglich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtun gen wurde festgehalten, kleinere Einkäufe erledige der Beschwerdeführer selber. Er wisse rudimentär, was er benötige , und könne die Lebensmittel und die Toilet tenartikel besorgen. Bei grösseren Einkäufen werde er durch einen Elternteil begleitet . Bei der Wahrung ausserhäuslicher Termine bestehe die Problematik darin, dass er für seine Arzttermine motiviert werden müsse. Ohne Aufforderung würde er keine Termine wahrnehmen. Seit dem Gleitschirmunfall leide er an einer Antriebsstörung, die sich seit dem Koma im April 2014 massiv verstärkt habe. Trotz der Führung einer Agenda gelinge es ihm nicht, die Therapien selbständig fristgerecht wahrzunehmen. Betreffend das soziale Umfeld werde er durch die Eltern so gut es gehe integriert. Er besuche den Stammtisch im Dorf zwei- bis dreimal pro Woche. Ausser einem guten Freund habe er nur wenige Freunde oder Hobbies. Er verbringe seine Freizeit am liebsten zu Hause und spiele mit der Play Station. Mit dem Bruder bestehe ebenfalls ein guter Kontakt (S. 5 unten f.). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine Hilflosigkeit lediglich im Bereich Ver richten der Notdurft (Urk. 2 S . 4 Ziff. 13). Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Auswirkungen des Frontalhirnsyndroms einer schweren Sinnesschädigung gleichkomme , die für sich alleine zu einer leichten Hilflosigkeit führ e , auch wenn es sich dabei nicht um Gehörlosigkeit oder Blindheit handle (Urk. 1 S. 3 Ziff. 10). 4.2

Der Beschwerdeführer bezieht eine Entschädigung der Invalidenversicherung basierend auf einer leichten Hilflosigkeit. Ausschlaggebend für die Leistungszu sprache war das Bedürfnis des Beschwerdeführer s auf lebenspraktische Beglei tung. Das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung findet im Bereich der Unfallversicherung keine Berücksichtigung (vgl. E. 1.3) , allerdings können Ein schränkungen in der Kontaktaufnahme ein auslösendes Element des Erfordernis ses einer lebenspraktischen Begleitung sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.1). 4.3

D ie Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht richtet sich nach den gleichen Kriterien wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie in der Inva lidenversicherung ( BGE 127 V 115

E. 1d; SVR 2004 AHV Nr.

19 S.

61 E . 1.2) . Eine sch were Sinnesschädigung liegt vor bei Blinden und hochgradig Sehschwa chen sowie bei Körperbehinderten, die sich in einer weiteren Umgebung der Woh nung wegen ihrer schweren k örperlichen Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe fortbewegen können (Kreisschreiben über Invali dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, des Bundesamtes für Sozialversicherungen , BSV,

Rz 8064, gültig ab 1. Januar 2015) .

Eine hochgradige Sehschwäche liegt vor bei einem korrigierten Visus von beidseitig weniger als 0.2 und unter Umständen auch bei einem Visus von mehr als 0.2, wenn gleichzeitig Gesichtsfeldeinschränkungen vorliegen (BGE 108 V 222 E. 1).

Keine s dieser Kriterien ist beim Beschwerdeführer erfüllt.

Die Frage, ob die behauptete Fehlverarbeitung der Wahrnehmung, indem der Beschwerdeführer zwar sehen und hören, das Gesehene oder Gehörte indessen nicht adäquat ein ordnen könne (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 10), als schwere Sinnesschädigung qualifiziert werden kann, ist zu verneinen. Denn dass bei Vorliegen einer schweren Sinnes schädigung nicht mehr besonders zu prüfen ist, ob die Pflege gesellschaftlicher Kontakte dem Versicherten nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis tungen Dritter möglich ist , dient der Praktikabilität (BGE 108 V 222 E. 2). Ein offensichtliches, klar definiertes Kriterium löst die Rechtsfolge aus. Dies ist bei einer Gehirnschädigung eben gerade nicht der Fall, ist sie doch nicht objektiv messbar. Das Vorliegen einer schweren Sinnesschädigung ist beim Beschwerde führer damit zu verneinen.

Zu prüfen bleibt, ob er im Teilbereich der Fortbewe gung / Kontaktaufnahme mit der Umwelt eingeschränkt ist. 4.4

Der Beschwerdeführer ist zweifelsfrei in der Lage, sich ohne Hilfe im oder ausser Haus fortzubewegen.

Die alltägliche Lebensverrichtung der Kontaktaufnahme beinhaltet die zwischen menschlichen Beziehungen, wie sie der Alltag mit sich bringt. Darunter fallen z.B. Gespräche mit bekannten und fremden Personen, Besuche bei Freunden und Bekannten sowie von Veranstaltungen (Konzerten sowie politischen und religiö sen Anlässen), das Telefonieren, das Lesen, die Erledigung der eigenen Korres po ndenz usw. (BGE 107 V 136 E. 1c , 145 E.

1b; SVR 2004 AHV Nr.

19 S. 61 E.

4.1 [H 150/03]; Urteile des Bundesgerichts U 595/06 vom 1 9. Juni 2007 E.

3.2.1 und I

379/91 vom 24.

März 1992 E.

4c; KSIH Rz . 8023 ).

Zu diesen Fähigkeiten ist dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin (E. 3.3) lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Kollegen mehr habe und er sich auf (selbständig unternommenen) Reisen mit Fremden gut unterhalten könne. In der Rubrik lebenspraktische Begleitung wird darauf hingewiesen, dass für Amtsgänge Begleitung erforderlich sei. Dem IV-Abklärungsbericht (E. 3.4) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei grösseren Einkäufen unterstützt werden müsse und er ohne Aufforderung keine Arzttermine wahr nehme. Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend (Urk. 1), er bringe sich mit seinem Auftritt gegen aussen ständig in Schwierigkei ten (S. 4 Ziff. 16), so habe er sich mit seinem Hausarzt überworfen (S. 4 Ziff. 18), habe in allen Apotheken in seiner Region Anstoss erregt (S. 4 Ziff. 21), stehe im Clinch mit den Nachbarn (S. 5 Ziff. 25) und sei nicht mehr in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern (Urk. 3/3 unten).

Neben dem Abklärungsbericht lag der Beschwerdegegnerin ein e Checkliste für die Beurteilung der Hilflosigkeit vor, mutmasslich ausgefüllt von Dr. F.___ (E. 3.2). Dieser konnte als Facharzt Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie wohl Angaben zur Hilflosigkeit aufgrund des körperlichen Zustand s des Beschwerde führers machen , nicht jedoch zu den kognitiv-neurologischen Einschränkungen. Zu diesen äusserte sich letztmals lic . phil. C.___ im April 1999 (E. 3.1) und ging davon aus,

dass der Beschwerdeführer durch die Hirnverletzung nebst den kog nitiv-neuropsychologischen Funktionsd efiziten auch in den psychosozialen und psychoemotionale n Kompeten zen und damit in seine r psychosoziale n Integrati onsfähigkeit im Beruf und im Privatleben beeinträchtigt sei .

Die Abklärungsperson stellte zwar fest, dass der Beschwerdeführer sichtbar in seiner eigenen Welt lebe. Wie sich dies auf die alltäglichen Lebensfunktionen und insbesondere auf die Pflege gesellschaftlicher Kontakte auswirkt , wurde nicht erklärt. Auch fand im Bericht keine Auseinandersetzung mit den in Bezug auf die gesellschaftlichen Kontakte divergierenden Feststellungen der Invalidenversiche rung statt. Und schliesslich setzte sich die Beschwerdegegnerin auch nicht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Defizite n auseinander, sondern verwies lediglich auf die Abklärungen vor Ort, welche ihrer Ansicht nach mit den Angaben des behandelnden Dr. F.___ (E. 3.2) und den Erhebungen der Invaliden versicherung (E. 3.4) übereinstimmten (Urk. 2 S. 5 Ziff. 15), was in Bezug auf die Erhebungen der Invalidenversicherung gerade nicht zutrifft. Indem die Beschwer degegnerin nur auf den medizinischen Bericht von Dr. F.___ hinw ies , sch ien sie sich nicht gewahr gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall erwiesenermassen an kognitiv-neuropsychologischen Funktionsdefiziten leidet. Sie hat den n auch nicht abgeklärt, ob sich diese verschlimmert haben und der Beschwerdeführer dadurch in der Kontaktfähigkeit eingeschränkt sein könnte . 4.5

Angesichts der seit langem bestehenden kognitiv-neurops ychologischen Funkti onsdefizite und dem Umstand, dass Dr. D.___ (E. 3.1) bereits im Frühling 1999 in Aussicht stellte, dass es keine wesentlichen Veränderungen der Situation mehr geben werde, es sei denn , eine Verschlechterung, und der Beschwerdeführer im Frühling 2014 einen ischämischen Insult erlitt, ist eine aktuelle ärztliche Ein schätzung über die kognitiv-neuropsychologischen Einschränkungen des Beschwerdeführers unentbehrlich. Die Sache erweist sich damit als nicht spruch reif, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie abkläre, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Auswirkungen seiner Hirnverlet zung und des später hinzugetretenen ischämischen Insults in den lebensprakti schen Verrichtungen, insbesondere in der Kontaktpflege , eingeschränkt ist , und her nach über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu entscheide. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessent schädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festgesetzt wird ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine Pro zessentschädigung von Fr. 1 ’ 500. (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgte n Abklärungen im Sinne der Erwägun gen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschä digung neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, stürzte am 13. April 1991 mit seinem Gleitschirm ab und zog sich dabei eine Rotationsfraktur mit partie ller Spinalkanalverlegung L1 sowie eine Contusio cerebri bei Kontusionsblutung der links seitigen Stamm ganglien zu ( Urk. 9/1 und Urk. 9/19 S. 12). Die Elvia Schweizerische Versiche rungsgesellschaft respektive die Allianz Su isse Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Allianz) richtet ihm seit April 1995 eine Invalidenrente aus: bis August 1998 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35 % und ab September 1998 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 93 % ( Einspracheentscheid vom 12. Januar 1998, Urk. 9/1100 S. 3 Ziff. 1a und Verfügung vom 7. Dezember 2000, Urk. 9/1148) .

Am 12. April 2014 erlitt der Versicherte einen ischämischen

cerebrovaskulären Insult ( Urk. 9/ 1163 Beilage) und a m

10. Juli 2017 wurde eine dorsale Aufrich tungsspondylodese und transpedikuläre Instrumentierung Th8-L4 ( Expedium ), eine Pedikelsubtraktions -Osteotomie L1 und eine Ponte-Osteotomie Th11/12 durchgeführt (Urk. 9/72). Am

26. September 2017 stellte der Versicherte unter anderem einen Antrag auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/1197) .

Die Allianz holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 9/7 8-80 und Urk. 9/1209 ) ein und führte eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 9/ 1224-1225 ). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 verneinte sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/1234) . Dagegen erhob der Versicherte am 19. November 2018 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer mittleren, eventuell leichten Hilflosigkeit (Urk. 9/1236) . Die Allianz wies die Ein sprache mit Entscheid vom 8. Mai 2020 ab ( Urk. 9/1243 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

13. April 1991 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Hilflo senentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit ( Art. 27 UVG).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E.

4a): 1. Ankleiden, Auskleiden; 2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

E. 1.3 Gemäss Art. 38 UVV gilt die Hilflosigkeit als leicht (Abs. 4) , wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( lit . d).

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer (Abs. 3) , wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf ( lit . b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit . a UVV eine Hilfsbedürf tigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

D ie Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Abs. 2).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2). Massgebende Ursachen im Rahmen des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht oder nicht in gleicher Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Daher ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist, sondern reicht es aus, dass das versicherte Ereignis zusammen mit anderen Fak toren für die Schädigung verantwortlich ist. Mit anderen Worten ist der natürli che Kausalzusammenhang gegeben, sobald der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (Conditio sine qua non; BGE 129 V 177 E. 3.1 , 402 E.

4.3.1 mit Hinweisen). Bei organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität im Übrigen weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 122 V 415 E.

2c mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U

505 S. 249 E.

2.1, U

116/03).

E. 1.5 Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit hat folgenden Anfor derungen zu genügen:

Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, wel che Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigung en und Hilfsbedürftigkeiten hat. B ei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichti gen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind . D er Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen.

Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 1 3. Januar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die Sache sei zu weiteren Abklä rungen zur Hilflosigkeit, namentlich zur Einholung eines neurologischen Gutach tens, an die Allianz zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Mit Verfügung vom 21. September 2020 zog das Gericht die A kten der Invali denversicherung

(Urk. 13/1-135) bei (Urk. 11).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2) , dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vor Ort zu allen alltäglichen Lebens verrichtungen habe äussern können und die Abklärung ergeben habe, dass er einzig in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Verrichtung der Notdurft) hilflos sei (S. 4 Ziff. 13). Auch der Vater des Beschwerdeführers habe sich während der Abklärung äussern können , und die Erhebungen stützten sich im Wesentlichen auf die Angaben des behandelnden Arztes und d ie Erhebungen der Invalidenver sicherung (S. 5 Ziff. 15). Er habe nicht dargelegt , in welchen weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen er auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sein soll e, und mache auch nicht geltend, er bedürfe einer dauernden persönlichen Überwachung oder einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könne (S. 5 Ziff. 16).

E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), er leide, was für ein Frontalhirnsyndrom typisch sei, an einer schweren Sinnesschädigung, auch wenn diese nicht aus einer Gehörlosigkeit oder Blindheit bestehe (S. 3 Ziff. 10). Dies führe dazu, dass er sich mit seinen Auftritten nach aussen ständig in Schwierigkeiten bringe (S. 4 Ziff. 16). Die Pflege sozialer Kontakte gelinge nur mit der Kernfamilie, die Verständnis habe für seinen Zustand (S. 5 Ziff. 24). Ohne die Familie müsste er in eine betreute Wohneinrichtung ziehen oder würde gar zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen (S. 5 Ziff. 23).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung hat . 3.

E. 3 Essen;

E. 3.1 Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich seines Absturzes mit dem Gleitschirm eine L1-Rotationsfraktur mit part ie ller Spinalkanalverlegung (Urk. 9/1) . Dr. med. Y.___ , Lei t ender Arzt Orthopädie am Zentrum Z.___ , diagnostizierte im Gutachten vom 15. Juli 1994 (Urk. 9/19) einen Zustand nach LWK-2 Berstungsfraktur im Rahmen einer Rotationsverletzung mit konse kutivem Conus -Syndrom mit persistierenden neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen und einen Zustand nach Contusio cerebri bei Kontu sionsblutung der linksseitigen Stammganglien (S. 11 f.).

Anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung (Bericht vom 3. Januar 1995, Urk. 9/20) erhob lic . phil. A.___ , Institut B.___ , eine mittelschwere posttraumatische neuropsychologische Funktionsstö rung mit linksseitigem Schwergewicht und hielt fest, dass der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage sei, eine auch nur einfachere Tätigkeit genügend kontrol liert und mit genügender Zuverlässigkeit auszuführen (S. 6).

Lic . phil. C.___ , Psychologe FSP , hielt im neurologischen Teilgutachten vom 28. April 1999 (Urk. 9/29) fest, die kognitiv-neurologischen Testbefunde (welche, wo sie direkt vergleichbar seien, weitestgehend in Art und Gewichtung denjenigen von lic . phil. A.___ erhobenen Befunden entsprächen), die in der Fremdanamnese, in der eigenen Verhaltensbeobachtung sowie im Verlauf seit dem Unfall dokumentierten, allgemeinen Verhaltensauffälligkeiten und emotio nalen Reaktionsweisen bewiesen ohne Zweifel, dass beim Beschwerdeführer infolge des erlittenen Unfalls nebst den hirnorganisch bedingten, kognitiv-neu ropsychologischen Funktionsdefiziten auch eine hirnorganisch bedingte Persön lichkeitsveränderung eingetreten sei, welche unabhängig von den kognitiven Defiziten seine psychosoziale und psychoemotionale Kompetenz und damit auch seine psychosoziale Integrationsfähigkeit im Beruf und im Privatleben zusätzlich beeinträchtigten (S. 6 Mitte).

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

diag nostizierte im Gutachten vom 16. Mai 1999 (Urk. 9/36) eine organisch bedingte Persönlichkeitsveränderung (F07.0), differentialdiagnostisch ein organisches Psy chosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (F.07.2) , und kam zum Schluss, dass eine eingeschränkte Selbstkontrolle (1), eine eingeschränkte soziale Kompetenz (2), ein vermehrtes situationsgebundenes Verhalten, d.h. die Motivation komm e mehr von aussen als von innen (Apathie, Gleichgültigkeit) (3), eine emotionale Wesensveränderung (4) und eine Unfähigkeit, aus Erfahrungen zu lernen , (5) auf ein Frontallappensyndrom hinwiesen (S. 24 und S. 27 unten f.). Der Beschwerde führer sei vordergründig kompetent, zuverlässig und fleissig, könne aber seine psychische Regression auf Dauer in der Realität nicht unter Beweis stellen (S. 28). Die Prognose betreffend Wesensveränderung sei sehr ernst. Es werde keine wesentlichen Veränderungen der heutigen Situation mehr geben, es sei denn eine Verschlechterung, insbesondere dann, wenn die psychosozialen Massnahmen nicht an die Hand genommen würden (S. 30).

Laut Austrittsbericht des Kantonsspitals E.___ , Departement Medizin , vom 28. April 20 1 4 (Urk. 13 /91) wurde der Beschwerdeführer am 8. April 2014 nach unklarer Liegedauer notfallmässig zugewiesen. Die Ursache sei ein hyperosmola res Koma bei neu entdecktem Diabetes Mellitus Typ 2 gewesen. Die Computerto mographie des Schädels sei ohne Hinweise auf eine Infarzierung oder Blutung gewesen. Nach problemloser Extubation am 12. April 2014 hätten sich eine links seitige Hemiplegie, eine Aphasie, eine zentrale Fazialisparese sowie ein linkssei tiger Hemineglect gezeigt. Die Computertomograph i e des Schädels habe ausge dehnte Infark t areale frontoparietal sowie pa r ieto

o ccipital rechts gezeigt (S. 2 Mitte).

E. 3.2 Laut der undatierten und ohne Absender versehenen Checkliste für die Beurtei lung der Hilflosigkeit (Urk. 9/1209), wahrscheinlich von PD Dr. med. F.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie an der Kli nik G.___ , ausgefüllt (vgl. Urk. 9/1212) , benötigt der Beschwerdeführer im Bereich Ankleiden/Auskleiden erhebliche Hilfe beim An- und Ausziehen der Schuhe und beim An- und Ausziehen der Hosen (S. 1) sowie im Bereich Fortbewegung beim Autofahren (S. 2). Der Beschwerdeführer sei tags und nachts inkontinent und bed ürfe eine Stunde pro Tag der persönlichen Überwachung (S. 3).

E. 3.2.1 und I

379/91 vom 24.

März 1992 E.

4c; KSIH Rz . 8023 ).

Zu diesen Fähigkeiten ist dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin (E. 3.3) lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Kollegen mehr habe und er sich auf (selbständig unternommenen) Reisen mit Fremden gut unterhalten könne. In der Rubrik lebenspraktische Begleitung wird darauf hingewiesen, dass für Amtsgänge Begleitung erforderlich sei. Dem IV-Abklärungsbericht (E. 3.4) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei grösseren Einkäufen unterstützt werden müsse und er ohne Aufforderung keine Arzttermine wahr nehme. Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend (Urk. 1), er bringe sich mit seinem Auftritt gegen aussen ständig in Schwierigkei ten (S. 4 Ziff. 16), so habe er sich mit seinem Hausarzt überworfen (S. 4 Ziff. 18), habe in allen Apotheken in seiner Region Anstoss erregt (S. 4 Ziff. 21), stehe im Clinch mit den Nachbarn (S. 5 Ziff. 25) und sei nicht mehr in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern (Urk. 3/3 unten).

Neben dem Abklärungsbericht lag der Beschwerdegegnerin ein e Checkliste für die Beurteilung der Hilflosigkeit vor, mutmasslich ausgefüllt von Dr. F.___ (E. 3.2). Dieser konnte als Facharzt Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie wohl Angaben zur Hilflosigkeit aufgrund des körperlichen Zustand s des Beschwerde führers machen , nicht jedoch zu den kognitiv-neurologischen Einschränkungen. Zu diesen äusserte sich letztmals lic . phil. C.___ im April 1999 (E. 3.1) und ging davon aus,

dass der Beschwerdeführer durch die Hirnverletzung nebst den kog nitiv-neuropsychologischen Funktionsd efiziten auch in den psychosozialen und psychoemotionale n Kompeten zen und damit in seine r psychosoziale n Integrati onsfähigkeit im Beruf und im Privatleben beeinträchtigt sei .

Die Abklärungsperson stellte zwar fest, dass der Beschwerdeführer sichtbar in seiner eigenen Welt lebe. Wie sich dies auf die alltäglichen Lebensfunktionen und insbesondere auf die Pflege gesellschaftlicher Kontakte auswirkt , wurde nicht erklärt. Auch fand im Bericht keine Auseinandersetzung mit den in Bezug auf die gesellschaftlichen Kontakte divergierenden Feststellungen der Invalidenversiche rung statt. Und schliesslich setzte sich die Beschwerdegegnerin auch nicht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Defizite n auseinander, sondern verwies lediglich auf die Abklärungen vor Ort, welche ihrer Ansicht nach mit den Angaben des behandelnden Dr. F.___ (E. 3.2) und den Erhebungen der Invaliden versicherung (E. 3.4) übereinstimmten (Urk. 2 S. 5 Ziff. 15), was in Bezug auf die Erhebungen der Invalidenversicherung gerade nicht zutrifft. Indem die Beschwer degegnerin nur auf den medizinischen Bericht von Dr. F.___ hinw ies , sch ien sie sich nicht gewahr gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall erwiesenermassen an kognitiv-neuropsychologischen Funktionsdefiziten leidet. Sie hat den n auch nicht abgeklärt, ob sich diese verschlimmert haben und der Beschwerdeführer dadurch in der Kontaktfähigkeit eingeschränkt sein könnte .

E. 3.3 Dem Abklärungsbericht über die Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort vom

12. Juni 2018 (Urk. 9/1224) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Bereich An-/Auskleiden keiner Hilfe bed ürfe , das Anziehen der Schuhe indessen dreimal so lang dauere wie bei gesunden Menschen (S. 1). Die Nahrung könne er selber zubereiten und selber einnehmen. Seit 1991 nehme er täglich Medikamente gegen Durchfall ein. Die Körperpflege führe er selbständig durch, er sei dabei allerdings sehr langsam. Beim Verrichten der Notdurft sei er im Moment selb ständig, er bediene den Katheter selbst. Er habe Probleme bei der Spontanentlee rung (S. 2). Auch bei der Fortbewegung sei er selbständig, es gehe alles viel lang samer. Er habe Probleme, weil das Sichtfeld links beeinträchtigt sei, dadurch stosse er hie und da an. Auch bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er selbständig. Er habe zwar keine Kollegen mehr , er gehe aber selbständig auf Rei sen, z.B. auf Bodenseeschifffahrten. Medizinisch-pflegerische Hilfe benötige er keine (S. 3). Er müsse nicht persönlich überwacht werden (S. 4). Er sei nicht bett lägerig . Als Hilfsmittel benötige er Greifzangen, um S achen vom Boden aufzuhe ben, da er sich nicht genügend bücken könne (S. 5).

Er benötige lebenspraktische Begleitung, jedoch seien keine Hilfeleistungen notwendig, damit er selbständig wohnen könne, er müsse aber bei Amtsgängen unterstützt werden. Er brauche auch keine Unterstützung, um eine Isolation zu verhindern (S. 6). Er werde unterstützt durch eine Pu tzhilfe (2 Stunden/Monat), durc h seine Mutter ( Vorhän gewaschen: 4 Stunden/Jahr) und bei der Gartenpflege (ca. 10 Stunden pro Jahr). Er verfüge über ein Dusch-WC und die Steuererklärung gebe er auswärts in Auf trag (S. 7). Die Abklärung vor Ort fand im Beisein des Vaters des Beschwerdefüh rers statt (S. 8).

Gemäss Aktennotiz der Abklärungsperson vom 12. Juni 2018 (Urk. 9/1225) habe der Vater des Beschwerdeführers um eine Vorbesprechung gebeten und darüber informiert, dass der Beschwerdeführer sehr ungehalten und nicht angepasst rea gieren könne, das s er ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe und sich deswegen sei ne Wahrnehmungen/Reaktionen verändert hätten. Der Vater spreche von einem Paraphrasieren, dass der Beschwerdeführer seine Einschrän k ungen nicht wahrhaben wolle, dass er diese negiere und über all Gegner sehe, mit dem Haus arzt verkracht sei und alle Kollegen verloren habe. Er dürfe keine Fahrzeuge (Auto und Velo) lenken, die Seite links sei neurologisch beeinträchtigt, unter anderem sei sein Sichtfeld eingeschränkt, was immer wieder zum Anstossen führe.

Die Besprechung vor Ort habe ergeben, dass man sich mit dem Beschwerdeführer gut unterhalten könne, bei Widerspre chen aber eine gewisse Aggressivität spür bar sei. Er könne seine Einschränkungen gut benennen und er wisse auch, dass er keine Freunde mehr habe. Aus diesem Grund habe er sich ein Generalabonne ment angeschafft und komme auf Reisen mit Fremden gut ins Gespräch. Er lebe sichtbar in einer eigenen Welt. Er benötige wenig bis keine tägliche Hilfe vor Ort. Ab und zu strande er auf Reisen und erlaube sich dann, mit einem Taxi nach Hause zu fahren.

E. 3.4 Die Invalidenversicherung ging in ihrem Entscheid bezüglich Hilflosenentschädi gung davon aus (Urk. 13/121), dass die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung seit April 2014 bejaht werden könne. Zudem könne eine Hilflosigkeit im Bereich der Notdurft anerkannt werden. Die Dauer, Intensität und Rege lmäs sigkeit von mindestens 2 St unden pro Woche an le benspraktischer Begleitung sei erfüllt. In den restlichen alltäglichen Lebensverrichtungen sei der Beschwerde führer selbständig. Zudem könne eine Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit ni cht bejaht werden (S. 2 unten).

Dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 31. März 2015 (Urk. 13/114) kann bezüglich der Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Wohnung frei gehen könne. Auch Treppensteigen mit dem Handlauf gelinge ihm. Aus serhalb der Wohnung könne er sich ohne Hilfsmittel gehend fortbewegen. Auf die Fortbewegung bei ausserhäuslichen Terminen sowie die Pflege der gesell schaftlichen Kontakte werde im Bereich lebenspraktischer Begleitung detaillierter eingegangen (S. 4 oben). Bezüglich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtun gen wurde festgehalten, kleinere Einkäufe erledige der Beschwerdeführer selber. Er wisse rudimentär, was er benötige , und könne die Lebensmittel und die Toilet tenartikel besorgen. Bei grösseren Einkäufen werde er durch einen Elternteil begleitet . Bei der Wahrung ausserhäuslicher Termine bestehe die Problematik darin, dass er für seine Arzttermine motiviert werden müsse. Ohne Aufforderung würde er keine Termine wahrnehmen. Seit dem Gleitschirmunfall leide er an einer Antriebsstörung, die sich seit dem Koma im April 2014 massiv verstärkt habe. Trotz der Führung einer Agenda gelinge es ihm nicht, die Therapien selbständig fristgerecht wahrzunehmen. Betreffend das soziale Umfeld werde er durch die Eltern so gut es gehe integriert. Er besuche den Stammtisch im Dorf zwei- bis dreimal pro Woche. Ausser einem guten Freund habe er nur wenige Freunde oder Hobbies. Er verbringe seine Freizeit am liebsten zu Hause und spiele mit der Play Station. Mit dem Bruder bestehe ebenfalls ein guter Kontakt (S. 5 unten f.). 4.

E. 4 Körperpflege;

E. 4.1 [H 150/03]; Urteile des Bundesgerichts U 595/06 vom 1 9. Juni 2007 E.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bezieht eine Entschädigung der Invalidenversicherung basierend auf einer leichten Hilflosigkeit. Ausschlaggebend für die Leistungszu sprache war das Bedürfnis des Beschwerdeführer s auf lebenspraktische Beglei tung. Das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung findet im Bereich der Unfallversicherung keine Berücksichtigung (vgl. E. 1.3) , allerdings können Ein schränkungen in der Kontaktaufnahme ein auslösendes Element des Erfordernis ses einer lebenspraktischen Begleitung sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.1).

E. 4.3 D ie Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht richtet sich nach den gleichen Kriterien wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie in der Inva lidenversicherung ( BGE 127 V 115

E. 1d; SVR 2004 AHV Nr.

19 S.

61 E . 1.2) . Eine sch were Sinnesschädigung liegt vor bei Blinden und hochgradig Sehschwa chen sowie bei Körperbehinderten, die sich in einer weiteren Umgebung der Woh nung wegen ihrer schweren k örperlichen Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe fortbewegen können (Kreisschreiben über Invali dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, des Bundesamtes für Sozialversicherungen , BSV,

Rz 8064, gültig ab 1. Januar 2015) .

Eine hochgradige Sehschwäche liegt vor bei einem korrigierten Visus von beidseitig weniger als 0.2 und unter Umständen auch bei einem Visus von mehr als 0.2, wenn gleichzeitig Gesichtsfeldeinschränkungen vorliegen (BGE 108 V 222 E. 1).

Keine s dieser Kriterien ist beim Beschwerdeführer erfüllt.

Die Frage, ob die behauptete Fehlverarbeitung der Wahrnehmung, indem der Beschwerdeführer zwar sehen und hören, das Gesehene oder Gehörte indessen nicht adäquat ein ordnen könne (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 10), als schwere Sinnesschädigung qualifiziert werden kann, ist zu verneinen. Denn dass bei Vorliegen einer schweren Sinnes schädigung nicht mehr besonders zu prüfen ist, ob die Pflege gesellschaftlicher Kontakte dem Versicherten nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis tungen Dritter möglich ist , dient der Praktikabilität (BGE 108 V 222 E. 2). Ein offensichtliches, klar definiertes Kriterium löst die Rechtsfolge aus. Dies ist bei einer Gehirnschädigung eben gerade nicht der Fall, ist sie doch nicht objektiv messbar. Das Vorliegen einer schweren Sinnesschädigung ist beim Beschwerde führer damit zu verneinen.

Zu prüfen bleibt, ob er im Teilbereich der Fortbewe gung / Kontaktaufnahme mit der Umwelt eingeschränkt ist.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer ist zweifelsfrei in der Lage, sich ohne Hilfe im oder ausser Haus fortzubewegen.

Die alltägliche Lebensverrichtung der Kontaktaufnahme beinhaltet die zwischen menschlichen Beziehungen, wie sie der Alltag mit sich bringt. Darunter fallen z.B. Gespräche mit bekannten und fremden Personen, Besuche bei Freunden und Bekannten sowie von Veranstaltungen (Konzerten sowie politischen und religiö sen Anlässen), das Telefonieren, das Lesen, die Erledigung der eigenen Korres po ndenz usw. (BGE 107 V 136 E. 1c , 145 E.

1b; SVR 2004 AHV Nr.

19 S. 61 E.

E. 4.5 Angesichts der seit langem bestehenden kognitiv-neurops ychologischen Funkti onsdefizite und dem Umstand, dass Dr. D.___ (E. 3.1) bereits im Frühling 1999 in Aussicht stellte, dass es keine wesentlichen Veränderungen der Situation mehr geben werde, es sei denn , eine Verschlechterung, und der Beschwerdeführer im Frühling 2014 einen ischämischen Insult erlitt, ist eine aktuelle ärztliche Ein schätzung über die kognitiv-neuropsychologischen Einschränkungen des Beschwerdeführers unentbehrlich. Die Sache erweist sich damit als nicht spruch reif, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie abkläre, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Auswirkungen seiner Hirnverlet zung und des später hinzugetretenen ischämischen Insults in den lebensprakti schen Verrichtungen, insbesondere in der Kontaktpflege , eingeschränkt ist , und her nach über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu entscheide. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessent schädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festgesetzt wird ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine Pro zessentschädigung von Fr. 1 ’ 500. (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgte n Abklärungen im Sinne der Erwägun gen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschä digung neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 5 Verrichtung der Notdurft;

E. 6 Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00145

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 8. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, stürzte am 13. April 1991 mit seinem Gleitschirm ab und zog sich dabei eine Rotationsfraktur mit partie ller Spinalkanalverlegung L1 sowie eine Contusio cerebri bei Kontusionsblutung der links seitigen Stamm ganglien zu ( Urk. 9/1 und Urk. 9/19 S. 12). Die Elvia Schweizerische Versiche rungsgesellschaft respektive die Allianz Su isse Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Allianz) richtet ihm seit April 1995 eine Invalidenrente aus: bis August 1998 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35 % und ab September 1998 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 93 % ( Einspracheentscheid vom 12. Januar 1998, Urk. 9/1100 S. 3 Ziff. 1a und Verfügung vom 7. Dezember 2000, Urk. 9/1148) .

Am 12. April 2014 erlitt der Versicherte einen ischämischen

cerebrovaskulären Insult ( Urk. 9/ 1163 Beilage) und a m

10. Juli 2017 wurde eine dorsale Aufrich tungsspondylodese und transpedikuläre Instrumentierung Th8-L4 ( Expedium ), eine Pedikelsubtraktions -Osteotomie L1 und eine Ponte-Osteotomie Th11/12 durchgeführt (Urk. 9/72). Am

26. September 2017 stellte der Versicherte unter anderem einen Antrag auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/1197) .

Die Allianz holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 9/7 8-80 und Urk. 9/1209 ) ein und führte eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 9/ 1224-1225 ). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 verneinte sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/1234) . Dagegen erhob der Versicherte am 19. November 2018 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer mittleren, eventuell leichten Hilflosigkeit (Urk. 9/1236) . Die Allianz wies die Ein sprache mit Entscheid vom 8. Mai 2020 ab ( Urk. 9/1243 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die Sache sei zu weiteren Abklä rungen zur Hilflosigkeit, namentlich zur Einholung eines neurologischen Gutach tens, an die Allianz zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Mit Verfügung vom 21. September 2020 zog das Gericht die A kten der Invali denversicherung

(Urk. 13/1-135) bei (Urk. 11). 3.

Der Beschwerdeführer bezog von September bis November 1998 ein Viertels- und bezieht seit Dezember 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfü gungen vom 24. Oktober 2000, Urk. 13/56 S. 1 und 3). Am 20. April 2015 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Hilflo senentschädigung basierend auf einer leichten Hilflosigkeit zu (Urk. 13/122). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

13. April 1991 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Hilflo senentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit ( Art. 27 UVG).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E.

4a): 1. Ankleiden, Auskleiden; 2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen; 3. Essen; 4. Körperpflege; 5. Verrichtung der Notdurft; 6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. 1.3

Gemäss Art. 38 UVV gilt die Hilflosigkeit als leicht (Abs. 4) , wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( lit . d).

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer (Abs. 3) , wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf ( lit . b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit . a UVV eine Hilfsbedürf tigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

D ie Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Abs. 2). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2). Massgebende Ursachen im Rahmen des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht oder nicht in gleicher Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Daher ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist, sondern reicht es aus, dass das versicherte Ereignis zusammen mit anderen Fak toren für die Schädigung verantwortlich ist. Mit anderen Worten ist der natürli che Kausalzusammenhang gegeben, sobald der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (Conditio sine qua non; BGE 129 V 177 E. 3.1 , 402 E.

4.3.1 mit Hinweisen). Bei organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität im Übrigen weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 122 V 415 E.

2c mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U

505 S. 249 E.

2.1, U

116/03). 1.5

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit hat folgenden Anfor derungen zu genügen:

Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, wel che Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigung en und Hilfsbedürftigkeiten hat. B ei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichti gen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind . D er Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen.

Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 1 3. Januar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2) , dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vor Ort zu allen alltäglichen Lebens verrichtungen habe äussern können und die Abklärung ergeben habe, dass er einzig in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Verrichtung der Notdurft) hilflos sei (S. 4 Ziff. 13). Auch der Vater des Beschwerdeführers habe sich während der Abklärung äussern können , und die Erhebungen stützten sich im Wesentlichen auf die Angaben des behandelnden Arztes und d ie Erhebungen der Invalidenver sicherung (S. 5 Ziff. 15). Er habe nicht dargelegt , in welchen weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen er auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sein soll e, und mache auch nicht geltend, er bedürfe einer dauernden persönlichen Überwachung oder einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könne (S. 5 Ziff. 16). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), er leide, was für ein Frontalhirnsyndrom typisch sei, an einer schweren Sinnesschädigung, auch wenn diese nicht aus einer Gehörlosigkeit oder Blindheit bestehe (S. 3 Ziff. 10). Dies führe dazu, dass er sich mit seinen Auftritten nach aussen ständig in Schwierigkeiten bringe (S. 4 Ziff. 16). Die Pflege sozialer Kontakte gelinge nur mit der Kernfamilie, die Verständnis habe für seinen Zustand (S. 5 Ziff. 24). Ohne die Familie müsste er in eine betreute Wohneinrichtung ziehen oder würde gar zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen (S. 5 Ziff. 23). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung hat . 3. 3.1

Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich seines Absturzes mit dem Gleitschirm eine L1-Rotationsfraktur mit part ie ller Spinalkanalverlegung (Urk. 9/1) . Dr. med. Y.___ , Lei t ender Arzt Orthopädie am Zentrum Z.___ , diagnostizierte im Gutachten vom 15. Juli 1994 (Urk. 9/19) einen Zustand nach LWK-2 Berstungsfraktur im Rahmen einer Rotationsverletzung mit konse kutivem Conus -Syndrom mit persistierenden neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen und einen Zustand nach Contusio cerebri bei Kontu sionsblutung der linksseitigen Stammganglien (S. 11 f.).

Anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung (Bericht vom 3. Januar 1995, Urk. 9/20) erhob lic . phil. A.___ , Institut B.___ , eine mittelschwere posttraumatische neuropsychologische Funktionsstö rung mit linksseitigem Schwergewicht und hielt fest, dass der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage sei, eine auch nur einfachere Tätigkeit genügend kontrol liert und mit genügender Zuverlässigkeit auszuführen (S. 6).

Lic . phil. C.___ , Psychologe FSP , hielt im neurologischen Teilgutachten vom 28. April 1999 (Urk. 9/29) fest, die kognitiv-neurologischen Testbefunde (welche, wo sie direkt vergleichbar seien, weitestgehend in Art und Gewichtung denjenigen von lic . phil. A.___ erhobenen Befunden entsprächen), die in der Fremdanamnese, in der eigenen Verhaltensbeobachtung sowie im Verlauf seit dem Unfall dokumentierten, allgemeinen Verhaltensauffälligkeiten und emotio nalen Reaktionsweisen bewiesen ohne Zweifel, dass beim Beschwerdeführer infolge des erlittenen Unfalls nebst den hirnorganisch bedingten, kognitiv-neu ropsychologischen Funktionsdefiziten auch eine hirnorganisch bedingte Persön lichkeitsveränderung eingetreten sei, welche unabhängig von den kognitiven Defiziten seine psychosoziale und psychoemotionale Kompetenz und damit auch seine psychosoziale Integrationsfähigkeit im Beruf und im Privatleben zusätzlich beeinträchtigten (S. 6 Mitte).

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

diag nostizierte im Gutachten vom 16. Mai 1999 (Urk. 9/36) eine organisch bedingte Persönlichkeitsveränderung (F07.0), differentialdiagnostisch ein organisches Psy chosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (F.07.2) , und kam zum Schluss, dass eine eingeschränkte Selbstkontrolle (1), eine eingeschränkte soziale Kompetenz (2), ein vermehrtes situationsgebundenes Verhalten, d.h. die Motivation komm e mehr von aussen als von innen (Apathie, Gleichgültigkeit) (3), eine emotionale Wesensveränderung (4) und eine Unfähigkeit, aus Erfahrungen zu lernen , (5) auf ein Frontallappensyndrom hinwiesen (S. 24 und S. 27 unten f.). Der Beschwerde führer sei vordergründig kompetent, zuverlässig und fleissig, könne aber seine psychische Regression auf Dauer in der Realität nicht unter Beweis stellen (S. 28). Die Prognose betreffend Wesensveränderung sei sehr ernst. Es werde keine wesentlichen Veränderungen der heutigen Situation mehr geben, es sei denn eine Verschlechterung, insbesondere dann, wenn die psychosozialen Massnahmen nicht an die Hand genommen würden (S. 30).

Laut Austrittsbericht des Kantonsspitals E.___ , Departement Medizin , vom 28. April 20 1 4 (Urk. 13 /91) wurde der Beschwerdeführer am 8. April 2014 nach unklarer Liegedauer notfallmässig zugewiesen. Die Ursache sei ein hyperosmola res Koma bei neu entdecktem Diabetes Mellitus Typ 2 gewesen. Die Computerto mographie des Schädels sei ohne Hinweise auf eine Infarzierung oder Blutung gewesen. Nach problemloser Extubation am 12. April 2014 hätten sich eine links seitige Hemiplegie, eine Aphasie, eine zentrale Fazialisparese sowie ein linkssei tiger Hemineglect gezeigt. Die Computertomograph i e des Schädels habe ausge dehnte Infark t areale frontoparietal sowie pa r ieto

o ccipital rechts gezeigt (S. 2 Mitte). 3.2

Laut der undatierten und ohne Absender versehenen Checkliste für die Beurtei lung der Hilflosigkeit (Urk. 9/1209), wahrscheinlich von PD Dr. med. F.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie an der Kli nik G.___ , ausgefüllt (vgl. Urk. 9/1212) , benötigt der Beschwerdeführer im Bereich Ankleiden/Auskleiden erhebliche Hilfe beim An- und Ausziehen der Schuhe und beim An- und Ausziehen der Hosen (S. 1) sowie im Bereich Fortbewegung beim Autofahren (S. 2). Der Beschwerdeführer sei tags und nachts inkontinent und bed ürfe eine Stunde pro Tag der persönlichen Überwachung (S. 3). 3.3

Dem Abklärungsbericht über die Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort vom

12. Juni 2018 (Urk. 9/1224) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Bereich An-/Auskleiden keiner Hilfe bed ürfe , das Anziehen der Schuhe indessen dreimal so lang dauere wie bei gesunden Menschen (S. 1). Die Nahrung könne er selber zubereiten und selber einnehmen. Seit 1991 nehme er täglich Medikamente gegen Durchfall ein. Die Körperpflege führe er selbständig durch, er sei dabei allerdings sehr langsam. Beim Verrichten der Notdurft sei er im Moment selb ständig, er bediene den Katheter selbst. Er habe Probleme bei der Spontanentlee rung (S. 2). Auch bei der Fortbewegung sei er selbständig, es gehe alles viel lang samer. Er habe Probleme, weil das Sichtfeld links beeinträchtigt sei, dadurch stosse er hie und da an. Auch bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er selbständig. Er habe zwar keine Kollegen mehr , er gehe aber selbständig auf Rei sen, z.B. auf Bodenseeschifffahrten. Medizinisch-pflegerische Hilfe benötige er keine (S. 3). Er müsse nicht persönlich überwacht werden (S. 4). Er sei nicht bett lägerig . Als Hilfsmittel benötige er Greifzangen, um S achen vom Boden aufzuhe ben, da er sich nicht genügend bücken könne (S. 5).

Er benötige lebenspraktische Begleitung, jedoch seien keine Hilfeleistungen notwendig, damit er selbständig wohnen könne, er müsse aber bei Amtsgängen unterstützt werden. Er brauche auch keine Unterstützung, um eine Isolation zu verhindern (S. 6). Er werde unterstützt durch eine Pu tzhilfe (2 Stunden/Monat), durc h seine Mutter ( Vorhän gewaschen: 4 Stunden/Jahr) und bei der Gartenpflege (ca. 10 Stunden pro Jahr). Er verfüge über ein Dusch-WC und die Steuererklärung gebe er auswärts in Auf trag (S. 7). Die Abklärung vor Ort fand im Beisein des Vaters des Beschwerdefüh rers statt (S. 8).

Gemäss Aktennotiz der Abklärungsperson vom 12. Juni 2018 (Urk. 9/1225) habe der Vater des Beschwerdeführers um eine Vorbesprechung gebeten und darüber informiert, dass der Beschwerdeführer sehr ungehalten und nicht angepasst rea gieren könne, das s er ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe und sich deswegen sei ne Wahrnehmungen/Reaktionen verändert hätten. Der Vater spreche von einem Paraphrasieren, dass der Beschwerdeführer seine Einschrän k ungen nicht wahrhaben wolle, dass er diese negiere und über all Gegner sehe, mit dem Haus arzt verkracht sei und alle Kollegen verloren habe. Er dürfe keine Fahrzeuge (Auto und Velo) lenken, die Seite links sei neurologisch beeinträchtigt, unter anderem sei sein Sichtfeld eingeschränkt, was immer wieder zum Anstossen führe.

Die Besprechung vor Ort habe ergeben, dass man sich mit dem Beschwerdeführer gut unterhalten könne, bei Widerspre chen aber eine gewisse Aggressivität spür bar sei. Er könne seine Einschränkungen gut benennen und er wisse auch, dass er keine Freunde mehr habe. Aus diesem Grund habe er sich ein Generalabonne ment angeschafft und komme auf Reisen mit Fremden gut ins Gespräch. Er lebe sichtbar in einer eigenen Welt. Er benötige wenig bis keine tägliche Hilfe vor Ort. Ab und zu strande er auf Reisen und erlaube sich dann, mit einem Taxi nach Hause zu fahren. 3.4

Die Invalidenversicherung ging in ihrem Entscheid bezüglich Hilflosenentschädi gung davon aus (Urk. 13/121), dass die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung seit April 2014 bejaht werden könne. Zudem könne eine Hilflosigkeit im Bereich der Notdurft anerkannt werden. Die Dauer, Intensität und Rege lmäs sigkeit von mindestens 2 St unden pro Woche an le benspraktischer Begleitung sei erfüllt. In den restlichen alltäglichen Lebensverrichtungen sei der Beschwerde führer selbständig. Zudem könne eine Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit ni cht bejaht werden (S. 2 unten).

Dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 31. März 2015 (Urk. 13/114) kann bezüglich der Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Wohnung frei gehen könne. Auch Treppensteigen mit dem Handlauf gelinge ihm. Aus serhalb der Wohnung könne er sich ohne Hilfsmittel gehend fortbewegen. Auf die Fortbewegung bei ausserhäuslichen Terminen sowie die Pflege der gesell schaftlichen Kontakte werde im Bereich lebenspraktischer Begleitung detaillierter eingegangen (S. 4 oben). Bezüglich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtun gen wurde festgehalten, kleinere Einkäufe erledige der Beschwerdeführer selber. Er wisse rudimentär, was er benötige , und könne die Lebensmittel und die Toilet tenartikel besorgen. Bei grösseren Einkäufen werde er durch einen Elternteil begleitet . Bei der Wahrung ausserhäuslicher Termine bestehe die Problematik darin, dass er für seine Arzttermine motiviert werden müsse. Ohne Aufforderung würde er keine Termine wahrnehmen. Seit dem Gleitschirmunfall leide er an einer Antriebsstörung, die sich seit dem Koma im April 2014 massiv verstärkt habe. Trotz der Führung einer Agenda gelinge es ihm nicht, die Therapien selbständig fristgerecht wahrzunehmen. Betreffend das soziale Umfeld werde er durch die Eltern so gut es gehe integriert. Er besuche den Stammtisch im Dorf zwei- bis dreimal pro Woche. Ausser einem guten Freund habe er nur wenige Freunde oder Hobbies. Er verbringe seine Freizeit am liebsten zu Hause und spiele mit der Play Station. Mit dem Bruder bestehe ebenfalls ein guter Kontakt (S. 5 unten f.). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine Hilflosigkeit lediglich im Bereich Ver richten der Notdurft (Urk. 2 S . 4 Ziff. 13). Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Auswirkungen des Frontalhirnsyndroms einer schweren Sinnesschädigung gleichkomme , die für sich alleine zu einer leichten Hilflosigkeit führ e , auch wenn es sich dabei nicht um Gehörlosigkeit oder Blindheit handle (Urk. 1 S. 3 Ziff. 10). 4.2

Der Beschwerdeführer bezieht eine Entschädigung der Invalidenversicherung basierend auf einer leichten Hilflosigkeit. Ausschlaggebend für die Leistungszu sprache war das Bedürfnis des Beschwerdeführer s auf lebenspraktische Beglei tung. Das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung findet im Bereich der Unfallversicherung keine Berücksichtigung (vgl. E. 1.3) , allerdings können Ein schränkungen in der Kontaktaufnahme ein auslösendes Element des Erfordernis ses einer lebenspraktischen Begleitung sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.1). 4.3

D ie Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht richtet sich nach den gleichen Kriterien wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie in der Inva lidenversicherung ( BGE 127 V 115

E. 1d; SVR 2004 AHV Nr.

19 S.

61 E . 1.2) . Eine sch were Sinnesschädigung liegt vor bei Blinden und hochgradig Sehschwa chen sowie bei Körperbehinderten, die sich in einer weiteren Umgebung der Woh nung wegen ihrer schweren k örperlichen Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe fortbewegen können (Kreisschreiben über Invali dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, des Bundesamtes für Sozialversicherungen , BSV,

Rz 8064, gültig ab 1. Januar 2015) .

Eine hochgradige Sehschwäche liegt vor bei einem korrigierten Visus von beidseitig weniger als 0.2 und unter Umständen auch bei einem Visus von mehr als 0.2, wenn gleichzeitig Gesichtsfeldeinschränkungen vorliegen (BGE 108 V 222 E. 1).

Keine s dieser Kriterien ist beim Beschwerdeführer erfüllt.

Die Frage, ob die behauptete Fehlverarbeitung der Wahrnehmung, indem der Beschwerdeführer zwar sehen und hören, das Gesehene oder Gehörte indessen nicht adäquat ein ordnen könne (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 10), als schwere Sinnesschädigung qualifiziert werden kann, ist zu verneinen. Denn dass bei Vorliegen einer schweren Sinnes schädigung nicht mehr besonders zu prüfen ist, ob die Pflege gesellschaftlicher Kontakte dem Versicherten nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis tungen Dritter möglich ist , dient der Praktikabilität (BGE 108 V 222 E. 2). Ein offensichtliches, klar definiertes Kriterium löst die Rechtsfolge aus. Dies ist bei einer Gehirnschädigung eben gerade nicht der Fall, ist sie doch nicht objektiv messbar. Das Vorliegen einer schweren Sinnesschädigung ist beim Beschwerde führer damit zu verneinen.

Zu prüfen bleibt, ob er im Teilbereich der Fortbewe gung / Kontaktaufnahme mit der Umwelt eingeschränkt ist. 4.4

Der Beschwerdeführer ist zweifelsfrei in der Lage, sich ohne Hilfe im oder ausser Haus fortzubewegen.

Die alltägliche Lebensverrichtung der Kontaktaufnahme beinhaltet die zwischen menschlichen Beziehungen, wie sie der Alltag mit sich bringt. Darunter fallen z.B. Gespräche mit bekannten und fremden Personen, Besuche bei Freunden und Bekannten sowie von Veranstaltungen (Konzerten sowie politischen und religiö sen Anlässen), das Telefonieren, das Lesen, die Erledigung der eigenen Korres po ndenz usw. (BGE 107 V 136 E. 1c , 145 E.

1b; SVR 2004 AHV Nr.

19 S. 61 E.

4.1 [H 150/03]; Urteile des Bundesgerichts U 595/06 vom 1 9. Juni 2007 E.

3.2.1 und I

379/91 vom 24.

März 1992 E.

4c; KSIH Rz . 8023 ).

Zu diesen Fähigkeiten ist dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin (E. 3.3) lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Kollegen mehr habe und er sich auf (selbständig unternommenen) Reisen mit Fremden gut unterhalten könne. In der Rubrik lebenspraktische Begleitung wird darauf hingewiesen, dass für Amtsgänge Begleitung erforderlich sei. Dem IV-Abklärungsbericht (E. 3.4) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei grösseren Einkäufen unterstützt werden müsse und er ohne Aufforderung keine Arzttermine wahr nehme. Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend (Urk. 1), er bringe sich mit seinem Auftritt gegen aussen ständig in Schwierigkei ten (S. 4 Ziff. 16), so habe er sich mit seinem Hausarzt überworfen (S. 4 Ziff. 18), habe in allen Apotheken in seiner Region Anstoss erregt (S. 4 Ziff. 21), stehe im Clinch mit den Nachbarn (S. 5 Ziff. 25) und sei nicht mehr in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern (Urk. 3/3 unten).

Neben dem Abklärungsbericht lag der Beschwerdegegnerin ein e Checkliste für die Beurteilung der Hilflosigkeit vor, mutmasslich ausgefüllt von Dr. F.___ (E. 3.2). Dieser konnte als Facharzt Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie wohl Angaben zur Hilflosigkeit aufgrund des körperlichen Zustand s des Beschwerde führers machen , nicht jedoch zu den kognitiv-neurologischen Einschränkungen. Zu diesen äusserte sich letztmals lic . phil. C.___ im April 1999 (E. 3.1) und ging davon aus,

dass der Beschwerdeführer durch die Hirnverletzung nebst den kog nitiv-neuropsychologischen Funktionsd efiziten auch in den psychosozialen und psychoemotionale n Kompeten zen und damit in seine r psychosoziale n Integrati onsfähigkeit im Beruf und im Privatleben beeinträchtigt sei .

Die Abklärungsperson stellte zwar fest, dass der Beschwerdeführer sichtbar in seiner eigenen Welt lebe. Wie sich dies auf die alltäglichen Lebensfunktionen und insbesondere auf die Pflege gesellschaftlicher Kontakte auswirkt , wurde nicht erklärt. Auch fand im Bericht keine Auseinandersetzung mit den in Bezug auf die gesellschaftlichen Kontakte divergierenden Feststellungen der Invalidenversiche rung statt. Und schliesslich setzte sich die Beschwerdegegnerin auch nicht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Defizite n auseinander, sondern verwies lediglich auf die Abklärungen vor Ort, welche ihrer Ansicht nach mit den Angaben des behandelnden Dr. F.___ (E. 3.2) und den Erhebungen der Invaliden versicherung (E. 3.4) übereinstimmten (Urk. 2 S. 5 Ziff. 15), was in Bezug auf die Erhebungen der Invalidenversicherung gerade nicht zutrifft. Indem die Beschwer degegnerin nur auf den medizinischen Bericht von Dr. F.___ hinw ies , sch ien sie sich nicht gewahr gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall erwiesenermassen an kognitiv-neuropsychologischen Funktionsdefiziten leidet. Sie hat den n auch nicht abgeklärt, ob sich diese verschlimmert haben und der Beschwerdeführer dadurch in der Kontaktfähigkeit eingeschränkt sein könnte . 4.5

Angesichts der seit langem bestehenden kognitiv-neurops ychologischen Funkti onsdefizite und dem Umstand, dass Dr. D.___ (E. 3.1) bereits im Frühling 1999 in Aussicht stellte, dass es keine wesentlichen Veränderungen der Situation mehr geben werde, es sei denn , eine Verschlechterung, und der Beschwerdeführer im Frühling 2014 einen ischämischen Insult erlitt, ist eine aktuelle ärztliche Ein schätzung über die kognitiv-neuropsychologischen Einschränkungen des Beschwerdeführers unentbehrlich. Die Sache erweist sich damit als nicht spruch reif, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie abkläre, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Auswirkungen seiner Hirnverlet zung und des später hinzugetretenen ischämischen Insults in den lebensprakti schen Verrichtungen, insbesondere in der Kontaktpflege , eingeschränkt ist , und her nach über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu entscheide. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessent schädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festgesetzt wird ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine Pro zessentschädigung von Fr. 1 ’ 500. (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgte n Abklärungen im Sinne der Erwägun gen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschä digung neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher