opencaselaw.ch

UV.2020.00139

Übereinstimmende Parteianträge, Kurzurteil; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-01-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, arbeitete als Betriebsangestellte und war bei der Suva versichert, als sie am 10. Juli 201 7

ausrutschte, stürzte und sich im unteren Rückenbereich verletzte (Urk. 8/1 -2).

Nachdem d ie Suva mit Schreiben vom 1 0. Januar 2019 in Aussicht gestellt hatte, dass sie den Fall, was die Unfallfolgen anbelange, per 3 1. Januar 2019 unter Ein stellung der bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) ab schlies sen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehnen werde (Urk. 8/155), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2019 für die bestehende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 10. Juli 2017 aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 8/156) .

In der Folge stellte

die Suva mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (Urk. 8/166)

die weiteren Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. Januar 2019 ein . Die von der Versicherten gegen die Leistungseinstellung und

Höhe der Integritätsentschädigung erhobene Einsprache vom 1. Februar (Urk. 8/163)

bzw.

30. April 2019 (Urk. 8/182) hiess die Suva mit Einspracheent scheid vom 7. Mai 2020 (Urk. 8/222

= Urk. 2) in dem Sinne (teilweise) gut, dass sie die Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls auf 20 % erhöhte und im Übrigen auf die Einsprache nicht eintrat. 2.

Die Versicherte erhob am 5. Juni 2020 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 7. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei betreffend die Ver fügung vom 1 8. Februar 2019 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Anspruch auf Taggeldleis tungen und Heilkosten sowie eine Invalidenrente erneut entscheide (Urk. 1 S. 2; S. 11).

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 (Urk. 7) anerkannte die Suva die Be schwerde und beantragte deren Gutheissung. Es sei der Einspracheentscheid auf zuheben und die Sache an sie zurück zu weisen, damit sie (erneut) über die Ein stellung der vorübergehenden Leistungen sowie einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente entscheide . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 (Urk.

2) hielt die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Leistungseinstellung per 3 1. Januar 2019 fest, es könne auf die Einsprache – soweit sie nicht die Verfügung vom 1 4. Januar 2019 (be züglich Integritätsentschädigung) betreffe – aus näher genannten Gründen nicht einge treten werden, womit festzustellen sei, dass die Verfügung vom 1 8. Februar 2019 (bezüglich Leistungseinstellung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 2 insbesondere lit. c).

Ziffer 3 bis 5 des genannten Einspracheentscheids betreffen die Integritätsent schädigung und mithin die Verfügung vom 1 4. Januar 2019 und führten zum Schluss, dass in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Verfügung vom 1 4. Januar 2019 dahingehend zu ändern sei, dass die Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 20 % (anstatt 10 %) zu beziffern sei. 1.2

Wie bereits erwähnt, beantragte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Mai 2020 betreffend die Verfügung vom 1 8. Februar 2019 und die Rückweisung, damit die Suva über den Anspruch auf Taggeldleistungen, Heilkosten sowie eine Invalidenrente erneut entscheide (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, S. 11 Ziff. 33 oben).

Die Bezifferung der Integritätseinbusse mit nunmehr 20 % blieb unerwähnt. 1.3

Da die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid nur hinsichtlich der Verfü gung vom 1 8. Februar 2019 und mithin der Taggeldleistungen, Heilkosten und Invalidenrente anfocht, die Integritätsentschädigung hingegen unerwähnt blieb, ist davon auszugehen, dass letztere unangefochten und damit seitens der Be schwerdeführerin unbestritten blieb.

Seitens der Beschwerdegegnerin wurde in der Beschwerdeantwort in Bezug auf die beantragte Aufhebung des Einspracheentscheids nicht hinsichtlich der Ver fügung vom 1 4. Januar 2019 (Integritätsentschädigung) und der Verfügung vom 1 8. Februar 2019 (Einstellung der Versicherungsleistungen Taggeld und Heil kos ten beziehungsweise Invalidenrente) unterschieden (Urk. 7). Mit dem vorbehalt losen Anerkennen der Beschwerde, dem Gutheissungs

- und Rückweisungsantrag zu (erneutem) Entscheid über die Einstellung der vorübergehenden Leistungen sowie einen allfälligen Anspruch auf Invalidenrente ist jedoch davon auszugehen, dass auch die Beschwerdegegnerin nur hinsichtlich der vorübergehenden Leis tungen (Taggeld und Heilkosten) sowie der Invalidenrente eine Aufhebung des Einspracheentscheids beantragte, nicht aber auch hinsichtlich der unbestritten gebliebenen Integritätsentschädigung. 1.4

Damit ist insgesamt festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 hinsichtlich der Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % von beiden Parteien unbestritten blieb und damit diesbezüglich in Teilrechtskraft erwuchs. 2.

Da sowohl die Beschwerdeführerin

als auch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilkosten) sowie die Invalidenrente eine Rückweisung der Sache zu allfälligen weiteren Abklärungen und neuem Entscheid beantragten (Urk. 1 S. 2, Urk. 7), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor.

Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 in Bezug auf die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilkosten) sowie Invalidenrente (Verfügung vom 1 8. Februar 2019) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme allfälliger weiterer Abklärungen über die entsprechenden Ansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheide .

Im Übrigen ist der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 in Teilrechtskraft erwachsen . 3 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) .

Die Beschwerdeführerin ist vorliegend mit Fr. 2' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 7. Mai 2020 hinsichtlich Leistungseinstellung (Taggeld und Heilkosten)

sowie Invalidenrente (Verfügung vom 1 8. Februar 2019) aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, arbeitete als Betriebsangestellte und war bei der Suva versichert, als sie am 10. Juli 201 7

ausrutschte, stürzte und sich im unteren Rückenbereich verletzte (Urk. 8/1 -2).

Nachdem d ie Suva mit Schreiben vom 1 0. Januar 2019 in Aussicht gestellt hatte, dass sie den Fall, was die Unfallfolgen anbelange, per 3 1. Januar 2019 unter Ein stellung der bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) ab schlies sen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehnen werde (Urk. 8/155), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2019 für die bestehende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 10. Juli 2017 aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 8/156) .

In der Folge stellte

die Suva mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (Urk. 8/166)

die weiteren Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. Januar 2019 ein . Die von der Versicherten gegen die Leistungseinstellung und

Höhe der Integritätsentschädigung erhobene Einsprache vom 1. Februar (Urk. 8/163)

bzw.

30. April 2019 (Urk. 8/182) hiess die Suva mit Einspracheent scheid vom 7. Mai 2020 (Urk. 8/222

= Urk. 2) in dem Sinne (teilweise) gut, dass sie die Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls auf 20 % erhöhte und im Übrigen auf die Einsprache nicht eintrat.

E. 1.1 Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 (Urk.

2) hielt die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Leistungseinstellung per 3 1. Januar 2019 fest, es könne auf die Einsprache – soweit sie nicht die Verfügung vom 1 4. Januar 2019 (be züglich Integritätsentschädigung) betreffe – aus näher genannten Gründen nicht einge treten werden, womit festzustellen sei, dass die Verfügung vom 1 8. Februar 2019 (bezüglich Leistungseinstellung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff.

E. 1.2 Wie bereits erwähnt, beantragte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Mai 2020 betreffend die Verfügung vom 1 8. Februar 2019 und die Rückweisung, damit die Suva über den Anspruch auf Taggeldleistungen, Heilkosten sowie eine Invalidenrente erneut entscheide (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, S. 11 Ziff. 33 oben).

Die Bezifferung der Integritätseinbusse mit nunmehr 20 % blieb unerwähnt.

E. 1.3 Da die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid nur hinsichtlich der Verfü gung vom 1 8. Februar 2019 und mithin der Taggeldleistungen, Heilkosten und Invalidenrente anfocht, die Integritätsentschädigung hingegen unerwähnt blieb, ist davon auszugehen, dass letztere unangefochten und damit seitens der Be schwerdeführerin unbestritten blieb.

Seitens der Beschwerdegegnerin wurde in der Beschwerdeantwort in Bezug auf die beantragte Aufhebung des Einspracheentscheids nicht hinsichtlich der Ver fügung vom 1 4. Januar 2019 (Integritätsentschädigung) und der Verfügung vom 1 8. Februar 2019 (Einstellung der Versicherungsleistungen Taggeld und Heil kos ten beziehungsweise Invalidenrente) unterschieden (Urk. 7). Mit dem vorbehalt losen Anerkennen der Beschwerde, dem Gutheissungs

- und Rückweisungsantrag zu (erneutem) Entscheid über die Einstellung der vorübergehenden Leistungen sowie einen allfälligen Anspruch auf Invalidenrente ist jedoch davon auszugehen, dass auch die Beschwerdegegnerin nur hinsichtlich der vorübergehenden Leis tungen (Taggeld und Heilkosten) sowie der Invalidenrente eine Aufhebung des Einspracheentscheids beantragte, nicht aber auch hinsichtlich der unbestritten gebliebenen Integritätsentschädigung.

E. 1.4 Damit ist insgesamt festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 hinsichtlich der Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % von beiden Parteien unbestritten blieb und damit diesbezüglich in Teilrechtskraft erwuchs.

E. 2 Da sowohl die Beschwerdeführerin

als auch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilkosten) sowie die Invalidenrente eine Rückweisung der Sache zu allfälligen weiteren Abklärungen und neuem Entscheid beantragten (Urk. 1 S. 2, Urk. 7), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor.

Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 in Bezug auf die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilkosten) sowie Invalidenrente (Verfügung vom 1 8. Februar 2019) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme allfälliger weiterer Abklärungen über die entsprechenden Ansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheide .

Im Übrigen ist der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 in Teilrechtskraft erwachsen .

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Suva - Bundesamt für Gesundheit

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00139

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 1 9. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, arbeitete als Betriebsangestellte und war bei der Suva versichert, als sie am 10. Juli 201 7

ausrutschte, stürzte und sich im unteren Rückenbereich verletzte (Urk. 8/1 -2).

Nachdem d ie Suva mit Schreiben vom 1 0. Januar 2019 in Aussicht gestellt hatte, dass sie den Fall, was die Unfallfolgen anbelange, per 3 1. Januar 2019 unter Ein stellung der bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) ab schlies sen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehnen werde (Urk. 8/155), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2019 für die bestehende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 10. Juli 2017 aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 8/156) .

In der Folge stellte

die Suva mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (Urk. 8/166)

die weiteren Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. Januar 2019 ein . Die von der Versicherten gegen die Leistungseinstellung und

Höhe der Integritätsentschädigung erhobene Einsprache vom 1. Februar (Urk. 8/163)

bzw.

30. April 2019 (Urk. 8/182) hiess die Suva mit Einspracheent scheid vom 7. Mai 2020 (Urk. 8/222

= Urk. 2) in dem Sinne (teilweise) gut, dass sie die Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls auf 20 % erhöhte und im Übrigen auf die Einsprache nicht eintrat. 2.

Die Versicherte erhob am 5. Juni 2020 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 7. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei betreffend die Ver fügung vom 1 8. Februar 2019 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Anspruch auf Taggeldleis tungen und Heilkosten sowie eine Invalidenrente erneut entscheide (Urk. 1 S. 2; S. 11).

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 (Urk. 7) anerkannte die Suva die Be schwerde und beantragte deren Gutheissung. Es sei der Einspracheentscheid auf zuheben und die Sache an sie zurück zu weisen, damit sie (erneut) über die Ein stellung der vorübergehenden Leistungen sowie einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente entscheide . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 (Urk.

2) hielt die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Leistungseinstellung per 3 1. Januar 2019 fest, es könne auf die Einsprache – soweit sie nicht die Verfügung vom 1 4. Januar 2019 (be züglich Integritätsentschädigung) betreffe – aus näher genannten Gründen nicht einge treten werden, womit festzustellen sei, dass die Verfügung vom 1 8. Februar 2019 (bezüglich Leistungseinstellung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 2 insbesondere lit. c).

Ziffer 3 bis 5 des genannten Einspracheentscheids betreffen die Integritätsent schädigung und mithin die Verfügung vom 1 4. Januar 2019 und führten zum Schluss, dass in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Verfügung vom 1 4. Januar 2019 dahingehend zu ändern sei, dass die Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 20 % (anstatt 10 %) zu beziffern sei. 1.2

Wie bereits erwähnt, beantragte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Mai 2020 betreffend die Verfügung vom 1 8. Februar 2019 und die Rückweisung, damit die Suva über den Anspruch auf Taggeldleistungen, Heilkosten sowie eine Invalidenrente erneut entscheide (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, S. 11 Ziff. 33 oben).

Die Bezifferung der Integritätseinbusse mit nunmehr 20 % blieb unerwähnt. 1.3

Da die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid nur hinsichtlich der Verfü gung vom 1 8. Februar 2019 und mithin der Taggeldleistungen, Heilkosten und Invalidenrente anfocht, die Integritätsentschädigung hingegen unerwähnt blieb, ist davon auszugehen, dass letztere unangefochten und damit seitens der Be schwerdeführerin unbestritten blieb.

Seitens der Beschwerdegegnerin wurde in der Beschwerdeantwort in Bezug auf die beantragte Aufhebung des Einspracheentscheids nicht hinsichtlich der Ver fügung vom 1 4. Januar 2019 (Integritätsentschädigung) und der Verfügung vom 1 8. Februar 2019 (Einstellung der Versicherungsleistungen Taggeld und Heil kos ten beziehungsweise Invalidenrente) unterschieden (Urk. 7). Mit dem vorbehalt losen Anerkennen der Beschwerde, dem Gutheissungs

- und Rückweisungsantrag zu (erneutem) Entscheid über die Einstellung der vorübergehenden Leistungen sowie einen allfälligen Anspruch auf Invalidenrente ist jedoch davon auszugehen, dass auch die Beschwerdegegnerin nur hinsichtlich der vorübergehenden Leis tungen (Taggeld und Heilkosten) sowie der Invalidenrente eine Aufhebung des Einspracheentscheids beantragte, nicht aber auch hinsichtlich der unbestritten gebliebenen Integritätsentschädigung. 1.4

Damit ist insgesamt festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 hinsichtlich der Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % von beiden Parteien unbestritten blieb und damit diesbezüglich in Teilrechtskraft erwuchs. 2.

Da sowohl die Beschwerdeführerin

als auch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilkosten) sowie die Invalidenrente eine Rückweisung der Sache zu allfälligen weiteren Abklärungen und neuem Entscheid beantragten (Urk. 1 S. 2, Urk. 7), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor.

Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 in Bezug auf die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilkosten) sowie Invalidenrente (Verfügung vom 1 8. Februar 2019) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme allfälliger weiterer Abklärungen über die entsprechenden Ansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheide .

Im Übrigen ist der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 in Teilrechtskraft erwachsen . 3 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) .

Die Beschwerdeführerin ist vorliegend mit Fr. 2' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 7. Mai 2020 hinsichtlich Leistungseinstellung (Taggeld und Heilkosten)

sowie Invalidenrente (Verfügung vom 1 8. Februar 2019) aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler