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UV.2020.00136

Abstellen auf Untersuchungsbericht Kreisarzt. Leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Leidensbedingter Abzug von 5 % nicht zu beanstanden.

Zürich SozVersG · 2021-05-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1990, reiste am 2 7. März 2011 als Flüchtling in die Schweiz ein ( Urk. 8/ 5/1 , Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2 ) . Am 1 7. Dezember 2012 wurde er erstmals im Spital Y.___, p sychiatrische Klinik Z.___ , hospitalisiert (Urk. 8/37/1). Bis zum Jahr 2016 folgten neun weitere stationäre Behandlungen in derselben Klinik (vgl. Urk. 8/37).

Im Sommer 2017 begann d er Versicherte eine Berufslehre (Urk. 8/1 ff.). Nach zwei weiteren stationären psychiatrischen Be handlungen in den Jahren 2019 und 2020 (Urk. 8/ 20 und Urk. 8/22) meldete sich der Versicherte am 1. März 2020 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Dabei wies er auf eine schwere psychische Er krankung hin , welche ihm das Abschliessen einer Berufslehre verunmöglicht habe (Urk. 8/5/6) , und gab an, er sei seit dem 2 0. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und legte das Dossier ihrem Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD) vor, für welchen Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , am 1 2. November 2020 Stellung nahm (Urk. 8/ 39/7-9). Mit Vorbescheid vom 2 6. November 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/41 ). A m 2 1. Januar 2021

verfügte sie sodann entsprechend (Urk. 8/42 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 2 2. Februar 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren. Zudem sei fest zustellen, dass er für invalidenversicherungsrechtliche L eistungen in der Schweiz versichert sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

In ihrer Be schwerdeantwort vom 2 6. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die teil weise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Ab klärungen

(Urk. 7) .

Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Gerichts v erfügung vom 7. April 2021 in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als un entgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 2. April 2021 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Rück weisung zur Durchführung weiterer Abklärungen einverstanden (Urk. 1 1 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Ver sicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom

21. Januar 2021 in Erwägung, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen oder für eine Invalidenrente seien nicht erfüllt. Der Beschwerde führer habe bereits vor seiner - im Alter von 21 Jahren erfolgten - Einreise in die Schweiz an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gelitten und sei zum ersten Mal circa acht Monate nach seiner Einreise hospitalisiert worden ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom

22. Februar 2021

zusammengefasst geltend, gestützt auf die medizinischen Akten sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er krank be ziehungsweise invalid in die Schweiz eingereist sei. Die Beschwerdegegnerin wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, festzustellen, ab welchem Zeitpunkt er in rentenbegründendem Masse invalid geworden sei ( Urk. 1 S. 4-5). Zudem sei die Annahme der Beschwerdegegnerin falsch, wonach er circa acht Monate nach seiner Einreise zum ersten Mal hospitalisiert worden sei. Viel mehr sei die erste Hospitalisation rund ein Jahr und acht Monate nach seiner Einreise erfolgt, wobei er während dieser Zeit länger als ein Jahr Beiträge geleistet habe. Demnach seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Ein gliederungsmassnahmen gemäss IVG erfüllt ( Urk. 1 S. 5-6). Die Invalidität sei erst später eingetreten - laut der RAD-Ärztin spätestens im Juli 2019 -, mehr als acht Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt seien ( Urk. 1 S. 6). Nach dem Gesagten habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu prüfen. Insbesondere habe sie nicht festgestellt, ab welchem konkreten Zeitpunkt er in invalidisierendem Ausmass arbeitsunfähig geworden sei. Auf die willkür liche Annahme der IV-Kundenberaterin, wonach dies vor seiner Einreise gewesen sei, könne nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 6-7). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2021 (Urk.

7) hielt die Beschwerde gegnerin fest, dass die Sachlage unklar sei, weshalb die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuwei sen und die Beschwerde in diesem Sinne teil weise gutzuheissen sei. 2.4

Mit Eingabe vom 2 2. April 2021 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen einverstanden (Urk. 1 1 ). 3.

Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Denn m it Blick auf die Akten lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht gelten den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c / aa ) feststellen, dass eine allfällige Invalidität des Beschwerdeführers bereits vor seiner Einreise oder im ersten Jahr nach seiner Einreise eingetreten wäre. Dem Auszug aus seinem individuellen Konto (IK-Auszug) lässt sich entnehmen, dass er ab April 2011 Sozialversicherungsb eiträge geleistet hat (Urk. 8/11). Bei der In validen versicherung hat er sich erst im März 2020 angemeldet ( Urk. 8/5). Wie die Beschwerdegeg nerin sinngemäss selbst anerkennt (Urk. 7 ), hat sie die ver sicherungsmässigen Voraussetzungen zu Unrecht lediglich gestützt auf die vor handenen Akten verneint und dadurch allenfalls auch die materiellen Leistungs ansprüche des Beschwerdeführers unzureichend geprüft.

In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde in dem Sinne gut zu heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Januar 2021 (Urk. 2) auf zu heben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da mit diese die notwendigen Abklärungen vor nehme und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 4.

4.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten si nd nach dem Verfah rensaufwand sowie unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 4.2

Ausserdem steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers , Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nac h der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 2 2. April 2021 Aufwendungen von 10,1 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 90.90 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht ( Urk. 12). Dies ist unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze angemessen. Dement sprechend ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘ 491.--

( inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat die Prozess entschädigung direkt der unentgeltliche n Rechtsvertreterin auszubezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’491 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 -12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 S. 3, Urk.

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Ver sicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 2 2. April 2021 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen einverstanden (Urk. 1 1 ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom

21. Januar 2021 in Erwägung, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen oder für eine Invalidenrente seien nicht erfüllt. Der Beschwerde führer habe bereits vor seiner - im Alter von 21 Jahren erfolgten - Einreise in die Schweiz an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gelitten und sei zum ersten Mal circa acht Monate nach seiner Einreise hospitalisiert worden ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom

22. Februar 2021

zusammengefasst geltend, gestützt auf die medizinischen Akten sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er krank be ziehungsweise invalid in die Schweiz eingereist sei. Die Beschwerdegegnerin wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, festzustellen, ab welchem Zeitpunkt er in rentenbegründendem Masse invalid geworden sei ( Urk. 1 S. 4-5). Zudem sei die Annahme der Beschwerdegegnerin falsch, wonach er circa acht Monate nach seiner Einreise zum ersten Mal hospitalisiert worden sei. Viel mehr sei die erste Hospitalisation rund ein Jahr und acht Monate nach seiner Einreise erfolgt, wobei er während dieser Zeit länger als ein Jahr Beiträge geleistet habe. Demnach seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Ein gliederungsmassnahmen gemäss IVG erfüllt ( Urk. 1 S. 5-6). Die Invalidität sei erst später eingetreten - laut der RAD-Ärztin spätestens im Juli 2019 -, mehr als acht Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt seien ( Urk. 1 S. 6). Nach dem Gesagten habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu prüfen. Insbesondere habe sie nicht festgestellt, ab welchem konkreten Zeitpunkt er in invalidisierendem Ausmass arbeitsunfähig geworden sei. Auf die willkür liche Annahme der IV-Kundenberaterin, wonach dies vor seiner Einreise gewesen sei, könne nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 6-7).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

E. 2.4 Mit Eingabe vom

E. 3 Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Denn m it Blick auf die Akten lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht gelten den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c / aa ) feststellen, dass eine allfällige Invalidität des Beschwerdeführers bereits vor seiner Einreise oder im ersten Jahr nach seiner Einreise eingetreten wäre. Dem Auszug aus seinem individuellen Konto (IK-Auszug) lässt sich entnehmen, dass er ab April 2011 Sozialversicherungsb eiträge geleistet hat (Urk. 8/11). Bei der In validen versicherung hat er sich erst im März 2020 angemeldet ( Urk. 8/5). Wie die Beschwerdegeg nerin sinngemäss selbst anerkennt (Urk.

E. 7 ), hat sie die ver sicherungsmässigen Voraussetzungen zu Unrecht lediglich gestützt auf die vor handenen Akten verneint und dadurch allenfalls auch die materiellen Leistungs ansprüche des Beschwerdeführers unzureichend geprüft.

In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde in dem Sinne gut zu heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Januar 2021 (Urk. 2) auf zu heben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da mit diese die notwendigen Abklärungen vor nehme und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 4.

4.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten si nd nach dem Verfah rensaufwand sowie unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 4.2

Ausserdem steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers , Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nac h der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 2 2. April 2021 Aufwendungen von 10,1 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 90.90 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht ( Urk. 12). Dies ist unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze angemessen. Dement sprechend ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘ 491.--

( inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat die Prozess entschädigung direkt der unentgeltliche n Rechtsvertreterin auszubezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’491 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 11 -12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00096

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 3. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1990, reiste am 2 7. März 2011 als Flüchtling in die Schweiz ein ( Urk. 8/ 5/1 , Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2 ) . Am 1 7. Dezember 2012 wurde er erstmals im Spital Y.___, p sychiatrische Klinik Z.___ , hospitalisiert (Urk. 8/37/1). Bis zum Jahr 2016 folgten neun weitere stationäre Behandlungen in derselben Klinik (vgl. Urk. 8/37).

Im Sommer 2017 begann d er Versicherte eine Berufslehre (Urk. 8/1 ff.). Nach zwei weiteren stationären psychiatrischen Be handlungen in den Jahren 2019 und 2020 (Urk. 8/ 20 und Urk. 8/22) meldete sich der Versicherte am 1. März 2020 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Dabei wies er auf eine schwere psychische Er krankung hin , welche ihm das Abschliessen einer Berufslehre verunmöglicht habe (Urk. 8/5/6) , und gab an, er sei seit dem 2 0. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und legte das Dossier ihrem Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD) vor, für welchen Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , am 1 2. November 2020 Stellung nahm (Urk. 8/ 39/7-9). Mit Vorbescheid vom 2 6. November 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/41 ). A m 2 1. Januar 2021

verfügte sie sodann entsprechend (Urk. 8/42 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 2 2. Februar 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren. Zudem sei fest zustellen, dass er für invalidenversicherungsrechtliche L eistungen in der Schweiz versichert sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

In ihrer Be schwerdeantwort vom 2 6. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die teil weise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Ab klärungen

(Urk. 7) .

Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Gerichts v erfügung vom 7. April 2021 in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als un entgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 2. April 2021 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Rück weisung zur Durchführung weiterer Abklärungen einverstanden (Urk. 1 1 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Ver sicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom

21. Januar 2021 in Erwägung, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen oder für eine Invalidenrente seien nicht erfüllt. Der Beschwerde führer habe bereits vor seiner - im Alter von 21 Jahren erfolgten - Einreise in die Schweiz an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gelitten und sei zum ersten Mal circa acht Monate nach seiner Einreise hospitalisiert worden ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom

22. Februar 2021

zusammengefasst geltend, gestützt auf die medizinischen Akten sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er krank be ziehungsweise invalid in die Schweiz eingereist sei. Die Beschwerdegegnerin wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, festzustellen, ab welchem Zeitpunkt er in rentenbegründendem Masse invalid geworden sei ( Urk. 1 S. 4-5). Zudem sei die Annahme der Beschwerdegegnerin falsch, wonach er circa acht Monate nach seiner Einreise zum ersten Mal hospitalisiert worden sei. Viel mehr sei die erste Hospitalisation rund ein Jahr und acht Monate nach seiner Einreise erfolgt, wobei er während dieser Zeit länger als ein Jahr Beiträge geleistet habe. Demnach seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Ein gliederungsmassnahmen gemäss IVG erfüllt ( Urk. 1 S. 5-6). Die Invalidität sei erst später eingetreten - laut der RAD-Ärztin spätestens im Juli 2019 -, mehr als acht Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt seien ( Urk. 1 S. 6). Nach dem Gesagten habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu prüfen. Insbesondere habe sie nicht festgestellt, ab welchem konkreten Zeitpunkt er in invalidisierendem Ausmass arbeitsunfähig geworden sei. Auf die willkür liche Annahme der IV-Kundenberaterin, wonach dies vor seiner Einreise gewesen sei, könne nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 6-7). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2021 (Urk.

7) hielt die Beschwerde gegnerin fest, dass die Sachlage unklar sei, weshalb die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuwei sen und die Beschwerde in diesem Sinne teil weise gutzuheissen sei. 2.4

Mit Eingabe vom 2 2. April 2021 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen einverstanden (Urk. 1 1 ). 3.

Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Denn m it Blick auf die Akten lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht gelten den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c / aa ) feststellen, dass eine allfällige Invalidität des Beschwerdeführers bereits vor seiner Einreise oder im ersten Jahr nach seiner Einreise eingetreten wäre. Dem Auszug aus seinem individuellen Konto (IK-Auszug) lässt sich entnehmen, dass er ab April 2011 Sozialversicherungsb eiträge geleistet hat (Urk. 8/11). Bei der In validen versicherung hat er sich erst im März 2020 angemeldet ( Urk. 8/5). Wie die Beschwerdegeg nerin sinngemäss selbst anerkennt (Urk. 7 ), hat sie die ver sicherungsmässigen Voraussetzungen zu Unrecht lediglich gestützt auf die vor handenen Akten verneint und dadurch allenfalls auch die materiellen Leistungs ansprüche des Beschwerdeführers unzureichend geprüft.

In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde in dem Sinne gut zu heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Januar 2021 (Urk. 2) auf zu heben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da mit diese die notwendigen Abklärungen vor nehme und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 4.

4.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten si nd nach dem Verfah rensaufwand sowie unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 4.2

Ausserdem steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers , Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nac h der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 2 2. April 2021 Aufwendungen von 10,1 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 90.90 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht ( Urk. 12). Dies ist unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze angemessen. Dement sprechend ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘ 491.--

( inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat die Prozess entschädigung direkt der unentgeltliche n Rechtsvertreterin auszubezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’491 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 -12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer