Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1975, war seit Februar 2012 beim Malergeschäft Y.___ GmbH als Maler angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversich ert, als er am 2. August 2017 in einem Treppenhaus an einer schlecht beleuchteten Stelle auf einer Wasserlache ausrutschte und sich dabei am Knie verletzte (vgl. Urk. 9/1). 1.2
Die Suva anerkannte das Ereignis vom
2. August 2017 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 27. Mai 2019 teilte sie dem Versicherten mit, sie stelle die Heilkostenleistungen per 1. Juni 2019 und die Taggeldleistungen ab
1. September 2019 ein (Urk. 9/252) . Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 verneinte die Suva bei einem Invaliditätsgrad von 0 %
einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritä ts ent schä di gung von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 9/259). Die vom Versicherten am
3. Juli 2019 erhobene (Urk. 9/267) und am 6. Dezember
2019 begründete Einsprache (Urk. 9 /298) wies die Suva am
20. April 2020 ab (Urk. 9/302 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
22. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom
20. April 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Tag geldern weiterhin zu erbringen, eventuell sei ihm eine ganze Invalidenrente aus zurichten, subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben und neu zu entscheiden
(Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
9. September 2020 (Urk. 8) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Dezember 2020 (Urk. 14) er stattete der Beschwerdeführer die Replik und reichte mit Eingabe vom 30. Dezem ber 2020 (Urk. 17) eine ärztliche Stellungnahme (Urk. 18) nach. Am 26. Januar 2021 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 21), welche dem Be schwe r deführer mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (Urk. 22) zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) .
1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Inva lidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Unfall vom 2. August 2017 den mittleren Unfällen im unteren Bereich zuzuordnen sei . Damit sei die Adäquanz von organisch nicht nachweis baren Beschwerden zu verneinen, da von den einschlägigen Kriterien weder mehrere noch einzelne in auffallender Weise gegeben seien. Allfällige psychische Beschwerden seien somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 2. August 2017 zurückzuführen (S. 6 f. Ziff. 4.3).
Gemäss der Beurteilung vom 29. April 2019 durch die Kreisärztin sei von wei teren Massnahmen keine wesentliche Verbesserung des derzeitigen Gesund heits zustands zu erwarten und der Endzustand somit erreicht (S. 8 oben Ziff. 5.2). Diese Beurteilung sei nachvollziehbar und schlüssig. Aus dem im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Arztbericht vom 21. November 2019 gehe nicht hervor, dass mit den dort empfohlenen Massnahmen eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Für die Bejahung eines medizinischen Endzustands werde keine vollständige Schmerzfreiheit vorausgesetzt. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer bislang konsequent geweigert habe, sich einer stationären Rehabilitationsbehandlung zu unterziehen (S. 10 Ziff. 5.3).
Abzustellen sei auch auf das durch die Kreisärztin erstellte Zumutbarkeitsprofil (S. 12 f. Ziff. 7.1-2). Das Invalideneinkommen betrage unter Zugrundelegung von statistischen Werten und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % Fr. 64'356.-- (S. 13 f. Ziff. 8.2). Der Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 59'941.-- ergebe keine unfallbedingte Erwerbsein busse (S. 15 Ziff. 8.3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den übereinstimmenden Berichten der behandelnden Fachärzte liege kein Endzustand vor (S. 2 Ziff. II.3). So halte Dr.
Z.___ eine Rehabilitation beispiels weise in der Rehaklinik A.___ für unerlässlich, um eine Verbesserung der ge sundheitlichen Situation zu erreichen; eine Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei erst nach den absolvierten Therapiemassnahmen möglich. Auch bei der durch geführten Potenz ialabklärung habe sich gezeigt, dass er trotz hoher Motivation selbst in angepasster Tätigkeit nicht reüssieren könne. Zwar schwinge auch eine psychische Problematik mit, doch führe insbesondere die somatische Schmerz problematik dazu, dass keine Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne (S. 5 Ziff. III.4). Zwar seien sich die Ärzte uneinig, ob nun ein operatives Vorgehen oder eine Rehabilitation indiziert sei, doch bestehe unbestrittenermassen eine relevante Verbesserungsmöglichkeit. Zwar sei es korrekt, dass die Beschwerde gegnerin die psychischen Beschwerden nicht berücksichtige, doch habe sie die gesetzlic hen Leistungen auch dann weiterh in zu erbringen, wenn die Be schwer den bloss teilweise auf den Unfall zurückzuführen seien (S. 5 f. Ziff. III.5).
Nachdem er mehrfach sorgfaltswidrig operiert worden sei, sei es nicht erstaunlich, dass er sich habe Zeit lassen müssen, um zu entscheiden, welche Massnahme er nun in Angriff nehme. Nun sei es für ihn aber erstellt, dass eine Rehabilitation durchgeführt werden müsse (S. 6 Ziff. III.6). Auch wenn die psychischen Begleit erscheinungen weggelassen würden, könne er aufgrund der massiven Beschwer den am Knie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, weshalb zumindest zurzeit von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und folgerichtig von einem Invaliden einkommen von Fr. 0. -- auszugehen sei (S. 6 Ziff. III.7). Sollte diese als nicht genügend ausgewiesen angesehen werden, sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ein orthopädisches/chirurgisches Gutachten in Auftrag zu geben und hernach neu zu entscheiden (S. 7 Ziff. 8). Diese Vorbringen wurden in der Replik im Wesentlichen wiederholt (Urk. 14). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) aus, die be handelnden Ärzte gingen wie die Kreisärztin von einer Arbeitsfähigkeit in einem körperlich wenig bela stenden sitzenden Beruf aus, indem sie eine Umschulung in eine derartige Tätigkeit befürworteten. Keiner der behandelnden Ärzte habe eine weitere medizinische Massnahme empfohlen, von der eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg intensiv Physiotherapie und Medizinische Trainingstherapie (MTT) gemacht, wobei sich nur langsame Besserungen gezeigt hätten. Die Massnahmen hätten das chronische Beschwerdebild nicht wesentlich beeinflussen können, weshalb fraglich sei, ob weitere derartige Therapien im Rahmen einer stationären Rehabilitation zu einer namhaften Verbesserung des Ge sundheitszustands führen würden (S. 5 oben Ziff. 7.3).
Bei der Frage nach dem Fallabschluss habe eine prospektive Betrachtungsweise gestützt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Juni 2019
Platz zu greifen. Damals hätten keine weiteren medizinischen Behandlungen im Raum gestanden, von denen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten gewesen wäre. Es habe gestützt auf die objektiven Befunde eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Daran ändere auch der Bericht von Dr. Z.___ vom 21. November 2019 nichts, nachdem dieser eben erst nach Fallabschluss erstattet worden sei und ihm keine auf objektiven und organischen Unfallfolgen basierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ange passte r Tätigkeit zu entnehmen sei. Sie gehe zudem lediglich von einer nicht weiter definierten Befundverbesserung aus. Ebenso unbehelflic h sei der Hinweis auf die Potenz ialabklärung, hätten doch an dieser keine medizinischen Fach personen mitgewirkt und sei die abgegebene Einschätzung nicht mit objektivier baren Unfallfolgen begründet worden. Die psychischen Beschwerden seien im Übrigen unfallfremd (S. 5 f. Ziff. 7.3). Auf die kreisärztliche Beurteilung könne weiterhin abgestellt werden (S. 6 Ziff. 8).
In der Duplik (Urk. 21) führte die Beschwerdegegnerin aus, der zwischenzeitlich eingereichte Bericht von Dr. B.___ vom 3. Dezember 2020 (Urk. 18) stehe eineinhalb Jahre nach dem Fallabschluss diesem aufgrund der prospektiven Be trachtungsweise nicht im Wege. Zudem führe Dr. B.___ lediglich aus, er hoffe, dass die vorgeschlagene Operation eine deutliche Besserung bringen könnte. Eine weit entfernte Möglichkeit begründe aber ohnehin keine namhafte Besserung. Zudem definiere Dr. B.___ die erhoffte mögliche Besserung auch nicht genauer (S. 1 unten). Schliesslich vermöge er die von ihm postulierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit nicht nachvollziehbar mit organisch nachweisbaren Unfallfolgen zu begründen, sondern gebe selber an, dass diese auf subjektiven Schmerzangaben beruhe, die nicht objektiviert werden könnten (S. 2 oben). 2.4
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Fallabschluss zu Recht per 1. Juni 2020 erfolgte und ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls Anspruch auf eine Inva liden rente hat. 3. 3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 18. August 2017 (Urk. 9/1) war der Beschwerde führer am 2. August 2017 um 15 Uhr zu Fuss mit Material im Treppenhaus unterwegs, als er an einer schlecht beleuchteten Stelle auf einer Wasserlache ausrutschte (Ziff. 4; Ziff. 6). Dabei habe er sich am linken Knie eine Prellung zugezogen (Ziff. 9). 3.2
Die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Spitals
C.___ nannten i m Bericht vom 25. September 2017 (Urk. 9/12) als Diagnose eine Bursitis präpatellaris links (S. 1 oben). Seit dem Sturz vom 2. August 2017 habe der Beschwerdeführer eine schmerzhafte Schwellung über der linken Kniescheibe (S. 1 Mitte). Es werde eine Bursektomie der Bursa präpatellaris des linken Knie gelenks empfohlen (S. 2).
Der Austrittsbericht vom 27. September 2017 (Urk. 9/3) dokumentiert die Vor nahme der erwähnten Operation am 26. September 2017. 3.3
Die Ärzte des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, Spital C.___, führten im Bericht vom 8. Dezember 2017 (Urk. 9/59) zur Magnetresonanz tomo graphie (MRI) des linken Knies nativ aus, es existiere keine MR-Voruntersuchung zum Vergleich. Es zeigten sich ein laterales Kniegelenksganglion, ein kleiner femoropatellärer Knorpelschaden und postoperative Veränderungen prätibial, im Übrigen bestünden keine signifikanten Kniebinnenläsionen (S. 1 unten). 3.4
Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, Universitäts klinik E.___, hielt im Bericht zum MRI des linken Knies vom 22. Januar 2018 (Urk. 9/43) fest, es sei keine bone bruise im Bereich der Patella abgrenzbar. Es zeigten sich tiefe Knorpelschäden an der Trochlea
femoris mit subchondraler Reaktion, eine Bursitis präpatellaris, ein Ödem über der Patella und der Patellar sehne sowie ein Ganglionsystem am lateralen Gastrocnemiuskopf . 3.5
Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 25. Januar 2018 (Urk. 9/44) aus, das MRI vom 8. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.3) habe bis auf das laterale Kniegelenksganglion keine Befunde gezeigt. Die Klinik sei aber eind eutig anders gewesen, weshalb Dr. F.___ das MRI habe wiederholen lassen. N ach seinem Dafürhalten seien die Schmerzen hauptsächlich in der Trochlea und am Ligamentum patellae-Ansatz zu orten. Der Verlauf sei etwas schleppend, sollte sich aber eigentlich als gut erweisen. Ob operative Massnahmen nötig seien, könne noch nicht beurteilt werden.
Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2018 (Urk. 9/60) führte Dr. F.___ aus, interessanterweise sei der MRI-Befund vom 22. Januar 2018 (vorstehend E. 3.4) konträr zum MRI-Befund des Spitals C.___ (vorstehend E. 3.3). Im Wesentlichen bestünden tiefe Knorpelschäden an der Trochlea
femoris . Das Ganglionsystem am lateralen Gastrocnemiuskopf habe keine Bedeutung und auch keine Klinik. Da die Schmerzen hinter der Kniescheibe persistierten, sei nun ein Steadman in der Trochlea vorgesehen. 3.6
Die Ärzte der Abteilung Orthopädie des Spitals G.___ berichteten am 1. März 2018 (Urk. 9/69) über die gleichentags stattgehabte Operation. Diese habe eine arthros kopische
Synovektomie, eine Resektion der Plica
infra
- und mediopatellaris sowie ein Knorpel- Débridement / Steadman -Prozedere in der Trochlea umfasst. 3.7
Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5) berichtete am 8. Mai 2018 (Urk. 9/84), es bestehe trotz Analgetika, Physiotherapie et cetera eine ausgesprochene Schmerz haftigkeit im ganzen Streckapparat sowie etwas medial am Kniegelenk. Die Ent wöhnung von den Stöcken habe bis jetzt nicht geklappt, die Prognose sei reserviert zu stellen. Eventuell sei ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt das Richtige. 3.8
Prof. D.___ (vorstehend E. 3.3) hielt im Bericht zum MRI des linken Knies vom 16. Mai 2018 (Urk. 9/93) fest, es zeige sich eine Zunahme der Grösse des Defektes im Knorpel an der Trochlea
femoris zentral. Es seien keine Regene rat knorpel abgrenzbar. Es bestehe eine Kniegelenkreizung mit Erguss. 3.9
Die Ärzte der Abteilung Kniechirurgie der Universitätsklinik E.___ nannten im Bericht vom 28. Mai 2018 (Urk. 9/92) als – hier verkürzt wiedergegebene – Dia gnose (S. 1 Mitte) einen Knorpeldefekt Trochlea
femoris Knie rechts (richtig: links). Die Konsultation sei zwecks Einholen einer Zweitmeinung erfolgt (S. 1 oben). Trotz der Steadman -Operation habe sich in den Verlaufs-MRI eine Zunahme des Trochleadefektes gezeigt. Seit dem Unfall im August 2017 sei der Patient als Maler zu 100% arbeitsunfähig. Er nehme mittlerweile hochdosiert Schmerzmedi kamente ein und sei derzeit an zwei Gehstöcken mobil (S. 1 Mitte).
Es zeige sich ein protrahierter Verlauf. Es sei bereits zweimalig eine Operation durchgeführt worden, darunter habe sich jedoch keine Besserung gezeigt. Auf grund des ausgeprägten Leidensdrucks und der Schmerzen werde ein aktives operatives Vorgehen mit autologe r matrixinduzierte r
Chondrogenese
(AMIC) im Bereich der Trochlea
femoris vorgeschlagen. Der Patient sei darüber aufgeklärt worden, dass der Ausgang fraglich sei (S. 2 unten).
Der Operationsbericht vom 18. Juni 2018 (Urk. 9/109) dokumentiert den statt gehabten Eingriff in Form einer Kniearthroskopie links, eines Débridement des Knorpels retropatellär und einer offenen AMIC-Plastik trochleär (1.5 mal 1 cm) links (S. 1 Mitte). 3.10
Im Sprechstundenbericht vom 17. Juli 2018 (Urk. 9/121) hielten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ (vorstehend E. 3.9) fest, es zeige sich sechs Wochen postoperativ ein Rehabilitationsdefizit mit nach wie vor starker Schmerzsymp tomatik. Die Beugung von 90 Grad, welche präoperativ ebenfalls vorhanden gewesen sei, werde allerdings bereits wieder erreicht. Nun gelte es, die Physio therapie weiterhin intensiv durchzuführen mit langsamem Belastungsaufbau nach Schmerzmassgabe (S. 2 Mitte). Mittelfristig sei eine Wiederaufnahme der körperlichen Arbeit als Maler fraglich, so dass gegebenenfalls bereits zeitnah eine Umschulung in Betracht gezogen werden sollte (S. 2 unten).
Im Sprechstundenbericht vom 13. September 2018 (Urk. 9/156) wurde festge hal ten, es zeige sich bei bekanntem Rehabilitationsdefizit nun ein erfreulicher Verlauf mit schmerzarmer, vollständiger Kniegelenksbeweglichkeit. Nun gelte es bei ausgeprägtem muskulärem Defizit nach prolongierter eingeschränkter Belas tung den Muskelaufbau voranzutreiben. Hierfür werde Physiotherapie sowie MTT verordnet. Zudem sei ab sofort eine Stockentwöhnung anzustreben (S. 2).
Im Sprechstundenbericht vom 13. Dezember 2018 (Urk. 9/185) wurde ausgeführt, es gebe erfreulicherweise eine subjektive sowie objektivierbare, wenn auch lang same, Besserung. Es bestehe weiterhin ein ausgeprägtes Rehabilitationsdefizit und der Patient sei nun fast eineinhalb Jahre nach dem Trauma immer noch deutlich eingeschränkt. Bei sehr motiviertem Patient werde die Hausärztin um Evaluation einer stationären Rehabilitation, zum Beispiel in A.___, gebeten. Eine mittel fristige Rückkehr in die Arbeit als Maler sei eher unwahrscheinlich (S. 2). 3.11
Die Ärzte der Abteilung Radiologie der Universitätsklinik E.___ führten im Bericht zum MRI des linken Knies vom 26. März 2019 (Urk. 9/214) aus, es zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund bei Status nach AMIC-Plastik der Trochlea
femoris mit homogener Dicke des Regeneratknorpels ohne Nachweis erneuter Knorpeldefekte ebendort. Es bestünden deutlich progrediente tiefe patelläre Knorpeldefekte (S. 2).
Im Bericht zur gleichentags stattgehabten Röntgenuntersuchung des linken Knies anteroposterior (ap) / seitlich Patella axial links (Urk. 9/215) wurde festgehalten, es bestehe eine normale Stellung im Kniegelenk. Es zeigten sich kleine osteo phytäre Anbauten am medialen Gelenkspalt und retropatellar, eine etwas pro grediente fleckig osteopene Knochenstruktur, kein Gelenkerguss und eine Fabella . 3.12
Im Sprechstundenbericht vom 26. März 2019 (Urk. 9/224) führten die Ärzte der Abteilung Kniechirurgie der Universitätsklinik E.___ (vorstehend E. 3.9) aus, eine von der Beschwerdegegnerin angebotene und in der letzten Sprechstunde initiierte stationäre Rehabilitation habe der Patient abgelehnt, da er subjektiv bereits mit dem MTT und im ambulanten Setting genügend Fortschritte mache (S. 1 Mitte). Es bestehe unverändert ein Rehabilitationsdefizit mit subjektiv und objektiv leichter, jedoch sehr langsamer Besserung. Der Patient sei sehr motiviert, in seinen Beruf als Maler zurückzukehren, und mache eine intensive ambulante Rehabilitation. Eine Rückkehr als Maler sei zum aktuellen Zeitpunkt allerdings eher unrealistisch. Vorerst würden keine weiteren Verlaufskontrollen vereinbart (S. 2 unten). 3.13
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 3. April 2019 (Urk. 9/225) aus, der Patient habe sich zur Zweitbeurteilung vorgestellt, da nach der letzten Sprechstunde in der Universitätsklinik E.___ noch viele Fragen offengeblieben seien. Auch Dr. H.___ sehe eine Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine Rück kehr in den angestammten Beruf als Maler in der aktuellen Situation als sehr unrealistisch. Eine Umschulung sei sicherlich zu evaluieren. Allerdings werde weiterhin noch d eutliches rehabilitatives Potenz ial gesehen, so dass eine intensive orthopädische Rehabilitation zum Beispiel in der Rehabilitationsklinik in A.___ zu diskutieren sei (S. 2 Mitte). Der Patient sei bezüglich Selbstmobilisation, Auf bautraining und Belastungslimiten des linken Kniegelenks ausführlich beraten und instruiert worden (S. 2 unten). 3.14
Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Beschwer degeg nerin, erstattete am 29. April 2019 ihre Beurteilung (Urk. 9/235). Dabei führte sie aus, es böten sich keine Massnahmen an, die eine wesentliche Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustands erwarten liessen. Daher sei der Endzustand erreicht (S. 4 Ad 1).
Im angestammten Beruf als Maler habe der Patient häufig kauern, viele Arbeiten in der Hocke erledigen und auch auf Leitern steigen müssen. Dies werde kaum mehr möglich sein. Ein Zurückgehen in den angestammten Beruf sei unwahr scheinlich (S. 4 Mitte Ad 3).
Zur Zumutbarkeitsbeurteilung hielt Dr. I.___ fest: Ein Arbeiten im Wechsel rhythmus sei bei Problematik des linken Knies notwendig. Es sollten keine Zwangshaltungen über längere Zeit eingenommen werden, das heisse kein Hocken, Knien oder Kriechen. Auch sei das Arbeiten mit Leitern, Gerüsten und Treppen nicht mehr möglich. Das Arbeiten im Bereich von Nässe oder Kälte sei jedoch weiterhin erlaubt. Im Rahmen dieser Einschränkung sei ein ganztägiger Einsatz möglich. Es werde eine Umschulung empfohlen (S. 4 unten Ad 3). 4. 4.1
Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 21. August 2019 (Urk. 3/3) aus, der Patient habe sich am 15. Juli 2019 selbst zur Zweitmeinung zugewiesen. Dieser leide an einer femoro -patellaren Arthrose bei Knorpelschäden in der Trochlea und retropatellär . Dr. J.___ denke, dass die erste Operation bei damals zirka 3 cm 2
grossem Knorpelschaden nach Richtlinien der International Cartilage Regeneration & Joint Preservation Society (ICRS) sehr fraglich gewesen sei. Ebenso sei die zweite Operation mit AMIC an der Universitätsklinik E.___ sehr fraglich gewesen, da die Resultate nach vorheriger Mikrofrakturierung nicht gut seien. Die Beschwerden, die der Patient angebe, seien vollständig glaubhaft und nachvollziehbar. Dr. J.___ denke, dass dem Patienten mittels ein e s Patella- femoral -Ersatzes (PFJ) geholfen werde könne und damit auch eine Chance be stehe, dass er wieder in den Arbeitsprozess integriert werden könne. 4.2
Die Fachpersonen der K.___- Stiftung für wirtschaftliche und soziale Inte gration Erwerbsbeeinträchtigter erstatten am 28. Oktober 2019 ihren Abschluss bericht zur Potenzialerhebung vom 16. September bis 11. Oktober
2019 (Urk. 9/299 /3-8 = Urk. 3/5). Deren Zweck sei gewesen, die Arbeitsmarkt fähigkeit der teilnehmenden Person zu eruieren und mögliche Folgeschritte für eine Rein tegration in den Arbeitsmarkt aufzuzeigen (S. 1 Ziff. 3). An 9 v on 20 Mass nah metagen habe sich der Beschwerdeführer entschuldigen müssen (S. 1 Ziff. 4). Es habe sich deutlich gezeigt, dass die Knieschmerzen einen massiven Einfluss auf den ganzen Körper hätten. Trotz wiederholter Entlastungsversuche habe keine schmerzreduzierende Wirkung erzielt werden können. Eine Teilnahme am Pro gramm sei nur aufgrund der ausserordentlichen Bereitschaft sowie Frustrations toleranz seitens des Beschwerdeführers möglich gewesen (S. 2 unten Ziff. 6).
Psychosomatischen Ansätzen sowie der dringenden Empfehlung einer psycho- oder schmerztherapeutischen Unterstützung sei er zu Beginn eher kritisch be gegnet, es scheine aber, als ob er diesbezüglich im Verlauf an Offenheit gewonnen habe. Im Verlauf der Erhebung sei es dem Beschwerdeführer nur noch begrenzt möglich gewesen, sich Sorge zu tragen, er sei zunehmend über seine Belas tungs grenze hinaus geraten. In Rücksprache mit der zuständigen Eingliederungs fach person der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) sei die Erhebung frühzeitig abgebrochen worden (S. 3 Ziff. 6).
Der Beschwerdeführer habe eine Präsenzzeit von 2 Stunden geleistet, habe diese aber nicht nachhaltig einhalten können (S. 4 Ziff. 8). Seine Arbeits- und Leis tungsfähigkeit sei aufgrund der fortbestehenden Symptomatik massiv einge schränkt (S. 5 Ziff. 9). Es erscheine von tragender Wichtigkeit, Unterstützungs möglichkeiten im Rahmen einer psycho- oder körpertherapeutischen Begleitung zu prüfen. Erst in einem nächsten Schritt und bei Vorhandensein einer stabilen körperlichen Verfassung erschienen weiterführende arbeitsrehabilitative Mass nah men sinnvoll (S. 5 Ziff. 10). 4. 3
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, und Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Klinik M.___, nannten in ihrem Bericht vom 21. November 2019 (Urk. 9/299 /1-2 = Urk. 3/4) folgende, hier verkürzt wiederg eg ebene Dia gnosen (S. 1 oben): - Status nach Treppensturz auf das linke Kniegelenk am 2. August 2017 - chronisches Schmerzsyndrom mit deutlicher Reduktion der Belastbarkeit und Beweglichkeit Knie beziehungsweise Bein links; Differentialdiagnose (DD) Komplexes Regionales Schmerzsyndrom (CRPS)
Unter Berücksichtigung der Anamnese, des posttraumatischen und des postop e rativen Krankheitsverlaufs, des aktuellen Untersuchungsbefundes und nach Re eva luation der vorliegenden Unterlagen sowie des zugestellten Bildmaterials scheine ein chronisches Schmerzsyndrom im linken Bein mit deutlicher Re duk tion der Mobilität und Belastbarkeit des linken Knies beziehungsweise Beins vor zuliegen, insbesondere bei negativer Antwort auf die Testinfiltration des linken Knies vom 23. Oktober 201 9. Eine operative Therapie sei derzeit weder indiziert noch erfolgsversprechend (S. 1 unten) . Momentan stehe eine adäquate Schmerz be handlung und eine intensive physikalische Therapie im Vordergrund. Eine unter stützende psychologische Betreuung wäre sicherlich zu diskutieren. Mit die sen intensiven und multimodalen konservativen Behandlungsmöglichkeiten sei eine merkliche Befundverbesserung zu erwarten. Daher werde die Vorstellung in der Klinik N.___ oder eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ empfohlen. Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit wäre nach Erachten der Autoren erst nach Durchführung der vorgeschlagenen Therapiemassnahmen mö g lich (S. 2). 4.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2020 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 18) aus, die Arbeitsfähigkeit betrage 0 % . Der Beschwerdeführer könnte nur teilweise einer sitzenden Tätigkeit nachkommen. Die Einschränkung bestehe natürlich aufgrund der Schmerzen, beruhend auf dem Knorpelschaden am Oberschenkel. Die subjek tive Schmerzempfindung könne jedoch nicht objektiviert werden. Betreffend Prognose hoffe Dr. B.___, dass eine Operation mit einem Ersatz an der Trochlea eine deutliche Besserung bringen könne. 5. 5.1
In der angestammten Tätigkeit als Maler ist der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Darin gehen sowohl die Kreisärztin Dr. I.___ (E. 3.14) sowie die behandelnden Ärzte (E. 3.9, E. 3.12, E. 3.13) als auch die Parteien einig (vgl.
Urk. 2 S. 12 f. E. 7; Urk. 14 S. 2 f. ad Ziff. 7.-7.2). Umstritten ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidens angepassten Tätigkeit und der korrekte Zeitpunkt des Fallabschlusses. 5.2
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Frage nach dem Erreichen des End zustandes durch Dr. I.___ (vorstehend E. 3.14) ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die getroffenen Schlussfolgerungen sind begrün det. Der Umstand, dass Dr. I.___ keine eigene Untersuchung durchführte, vermag den Beweiswert ihrer Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, nachdem die erhobenen Befunde als solche nicht beanstandet wurden. Damit lagen genügend Unterlagen aufgrund anderer per sön licher Untersuchungen vor, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergaben. Eine zusätzliche Untersuchung war daher nicht notwendig und solches wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht vor gebracht.
Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch eine reine Akten beurteilung voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1).
Die Beurteilung durch Dr. I.___ ist somit grundsätzlich beweiskräftig (vgl. vor stehend E. 1.4). D a es sich bei ihr indes um eine
Kreisärztin der Besch werde gegnerin und somit um eine versicherungsinterne Ä rzt in handelt, ist unter An wendung eines strengen Massstabs zu überprüfen, ob auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen, bevor auf diese abgestellt werden kann (E. 1.4).
Diese Prüfung hat betreffend den korrekten Zeitpunkt des Fallabschlusses unter Berücksichtigung der per 1. Juni 2019
vorliegenden medizinischen Dokumen tation (E. 3) zu erfolgen, da der Gesundheitszustand prognostisch und nicht auf grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (E. 1.2).
5.3
Dr. I.___ erachtete ein Arbeiten im Wechselrhythmus ohne Zwangshaltungen über längere Zeit und ohne Arbeiten mit Leitern, Gerüsten und Treppen als ganz tägig zumutbar (E. 3.14). Dieser Beurteilung vom April 2019 standen keine anderslautenden ärztlichen Berichte entgegen. Vielmehr hatten sowohl die Ärzte der Universitätsklinik E.___ im Juli 2018 (E. 3.10) als auch Dr. H.___ im April 2019 (E. 3.13) empfohlen, eine Umschulung zu evaluieren. Eine solche setzt eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit notwendig voraus.
Am 1. März 2018 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Steadman -Operation im Spital G.___ (E. 3.6). Am 8. Mai 2018 hielt Dr. F.___
erstmals fest, even tuell sei ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt das Richtige (E. 3.7). A m 18. Jun i 2018 erfolgte eine Operation mit Einsetzung einer trochleären AMIC-Plastik an der Universitätsklinik E.___ (E. 3.9). Deren Ärzte wiederholten in jedem Sprech stundenbericht zwischen Juli 2018 und Dezember 2018, es bestehe ein ausge prägtes Rehabilitationsdefizit, und baten die Hausärztin schliesslich um Evalua tio n einer stationären Rehabilitation (E. 3. 10). Auch Ende März 2019 konsta tierten sie weiterhin ein Rehabilitationsdefizit mit leichter, jedoch sehr langsamer Besse rung. Eine stationäre Rehabilitation habe der Beschwerdeführer abgelehnt, da er subjektiv bereits mit dem MTT und im ambulanten Setting genügend Fortschritte mache (E. 3.12).
Es mag somit sein, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive seine Kniesituation a uch im Frühling 2019 noch Potenz ial zur Verbesserung hatte. Indem er jedoch einen stationären Aufenthalt ablehnte und mit den Be handlern der Universitätsklinik E.___ auch keine weiteren Verlaufskontrollen mehr vereinbart wurden, war zu diesem Zeitpunkt prognostisch zumindest sehr ungewiss, ob noch eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands würde erzielt werden können. Dies ist aber ohnehin nicht entscheidend. Denn relevant für die Beantwortung der Frage, ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, ist die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, so weit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (E. 1.2). Nachdem die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit nicht mehr hergestellt werden kann und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bereits Ende April 2019 vorlag (vgl. E.
5.4 ff.), konnte somit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden. Auch der Entscheid der Invalidenversicherung über Ein gliederungsmassnahmen brauchte bei dieser Ausgangslage nicht mehr abge wartet zu werden (E. 1.2). 5.4
Aufgrund der
gebotenen prospektiven Betrachtungsweise (E. 1.2) vermögen hier an die erst nach Fallabschluss eingereichten Berichte (E. 4) nichts zu ändern. Dies umso weniger, als keiner der immer wieder wechselnden Behandler mit Überzeu gung und anhand konkreter Angaben eine gewichtige Besserung in Aussicht zu stellen vermochte . So gingen die Ärzte der Klinik M.___ (E. 4.3) mit der Beschwer degegnerin (E. 2.3) lediglich von einer nicht weiter definierten Befundverbesse rung bei Absolvieren eines – bislang
ja abgelehnten – stationären Rehabilita tions aufenthalts aus, während Dr. J.___ vage die Vermutung äusserte, dass dem Patienten mittels operativen Vorgehens geholfen werden könne (E. 4.1; vgl. auch nachstehend E. 5.5) und Dr. B.___ «hoffte», dass eine Operation eine deutliche Besserung bringen «könnte» (E. 4.4).
Zu Recht erfolgte der Fallabschluss somit per 1. Juni 2019.
Zu beantworten bleibt für die nun vorzunehmende Prüfung des Rentenanspruchs die Frage, ob d ie Berichte der Behandler zumindest aktuell beziehungsweise retrospektiv an der Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit Zweifel zu wecken vermögen (E. 1.4). 5.5
Dr. J.___ (E. 4.1) äusserte sich im August 2019 lediglich indirekt zur Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit. Vage führte er aus, er denke, dass dem Be schwerdeführer mittels eines PFJ geholfen werden könne und damit eine Chance auf eine Integration in den Arbeitsprozess bestehe. Mangels konkreter Stellung nahme zum von Dr. I.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.13) vermag er an dessen Richtigkeit auch keine Zweifel zu wecken. Dasselbe gilt für den Bericht der Ärzte der Klinik M.___ vom November 2019 (E. 4.3), «nach deren Erachten» die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit erst nach Durchführung der von ihnen emp foh lenen Therapiemass nahmen möglich sei. Dr. B.___ schliesslich liess im Dezem ber 2020 (E. 4.4) unbegründet, weshalb der Beschwerdeführer seines Erach tens nur teilweise einer sitzenden Tätigkeit nachkommen könne, und hielt zudem explizit fest, die subjektive Schmerzempfindung könne nicht objektiviert werden.
In somatischer Hinsicht vermögen diese drei medizinischen Berichte somit keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. I.___ (E. 3.13) zu wecken. Dies gilt auch für den Stiftung K.___ -Abschlussbericht (E. 4.2). Mit der Beschwerde geg nerin (E. 2.3) stammt er nicht von medizinischen Fachpersonen und wurden die abgegebenen Einschätzungen nicht mit objektivierbaren Unfallfolgen begrün det. 5.6
Hinweise auf eine psychische Problematik hingegen gab en nicht nur Dr. B.__ _
sondern auch die Ärzte der Klinik M.___ . Sie diagnostizierten ein chronisches Schmerzsyndrom mit Differentialdiagnose CRPS, diskutierten eine unterstützende psychologische Betreuung und empfahlen eine multimodale Behandlung. Dies deckt sich mit der Einschätzung durch die Fachpersonen der Stiftung K.___ (E. 4.2), welche im Herbst 2019 festhielten, anlässlich der vorzeitig abgebrochenen Potenzialerhebung habe sich deutlich gezeigt, dass die Knieschmerzen einen massiven Einflu ss auf den ganzen Körper hätten, und die dringende Empfehlung einer psycho- oder schmerztherapeutischen Unterstützung ab gaben . Offenbar besteht in psychischer Hinsicht denn auch schon eine Vorgeschichte mit einer in der Vergangenheit
durchgemachten Anpassungsstörung (vgl. Urk. 9/110 S. 1 Diagnosen).
Eine Unfallkausalität von allfälligen psychischen Beschwerden besteht gemäss den Adäquanzkriterien des Bundesgerichts (BGE 115 V 133) vorliegend jedoch in
klarer und unbestrittener Weise (E. 2.1-2) nicht.
Auch die nach Fallabschluss eingereichten Berichte (E. 4) vermögen somit keine Zweifel an der kreisärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu wecken. Die im Subeventualpunkt beantragte Anordnung eines neutralen Gutachtens (E. 2.2) ist somit entbehrlich (E. 1.4).
Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. I.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.13) zu 100% arbeitsfähig ist. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin legte dem Einkommensvergleich vom 4. Juni 2019 (Urk. 9/256) gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 9/77) für das Jahr 2019 in korrekter und unbestrittener Weise ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'941. -- zugrunde.
Die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer nur insofern angegriffen, als er als Folge der behaupteten – vorstehend (E. 5.6) jedoch widerlegten – vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- ausging (E. 2.2).
Zu Recht stellte die Beschwerdegegnerin auf den standardisierten Durch schnitts lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämt lichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab (LSE 2016, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1) und errechnete unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit und der Nominallohn ent wicklung bis zum Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'743.--. Betref fend die ebenfalls nicht bestrittene Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn in Höhe von 5 % ist schliesslich kein triftiger Grund ersichtlich, weshalb das Gericht vorliegend sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen dürfte und müsste (BGE 137 V 71 E. 5.2). Das Invalidenein kommen beträgt somit rund Fr. 64'356.--. 6. 2
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 59‘941.-- mit d em Inva lidenein kommen von Fr. 64‘356. -- resultiert keine Einkommenseinbusse, weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente der Unfallversicherung zusteht.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) .
E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Inva lidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.5 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
E. 2 grossem Knorpelschaden nach Richtlinien der International Cartilage Regeneration & Joint Preservation Society (ICRS) sehr fraglich gewesen sei. Ebenso sei die zweite Operation mit AMIC an der Universitätsklinik E.___ sehr fraglich gewesen, da die Resultate nach vorheriger Mikrofrakturierung nicht gut seien. Die Beschwerden, die der Patient angebe, seien vollständig glaubhaft und nachvollziehbar. Dr. J.___ denke, dass dem Patienten mittels ein e s Patella- femoral -Ersatzes (PFJ) geholfen werde könne und damit auch eine Chance be stehe, dass er wieder in den Arbeitsprozess integriert werden könne. 4.2
Die Fachpersonen der K.___- Stiftung für wirtschaftliche und soziale Inte gration Erwerbsbeeinträchtigter erstatten am 28. Oktober 2019 ihren Abschluss bericht zur Potenzialerhebung vom 16. September bis 11. Oktober
2019 (Urk. 9/299 /3-8 = Urk. 3/5). Deren Zweck sei gewesen, die Arbeitsmarkt fähigkeit der teilnehmenden Person zu eruieren und mögliche Folgeschritte für eine Rein tegration in den Arbeitsmarkt aufzuzeigen (S. 1 Ziff. 3). An 9 v on 20 Mass nah metagen habe sich der Beschwerdeführer entschuldigen müssen (S. 1 Ziff. 4). Es habe sich deutlich gezeigt, dass die Knieschmerzen einen massiven Einfluss auf den ganzen Körper hätten. Trotz wiederholter Entlastungsversuche habe keine schmerzreduzierende Wirkung erzielt werden können. Eine Teilnahme am Pro gramm sei nur aufgrund der ausserordentlichen Bereitschaft sowie Frustrations toleranz seitens des Beschwerdeführers möglich gewesen (S. 2 unten Ziff. 6).
Psychosomatischen Ansätzen sowie der dringenden Empfehlung einer psycho- oder schmerztherapeutischen Unterstützung sei er zu Beginn eher kritisch be gegnet, es scheine aber, als ob er diesbezüglich im Verlauf an Offenheit gewonnen habe. Im Verlauf der Erhebung sei es dem Beschwerdeführer nur noch begrenzt möglich gewesen, sich Sorge zu tragen, er sei zunehmend über seine Belas tungs grenze hinaus geraten. In Rücksprache mit der zuständigen Eingliederungs fach person der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) sei die Erhebung frühzeitig abgebrochen worden (S. 3 Ziff. 6).
Der Beschwerdeführer habe eine Präsenzzeit von 2 Stunden geleistet, habe diese aber nicht nachhaltig einhalten können (S. 4 Ziff. 8). Seine Arbeits- und Leis tungsfähigkeit sei aufgrund der fortbestehenden Symptomatik massiv einge schränkt (S. 5 Ziff. 9). Es erscheine von tragender Wichtigkeit, Unterstützungs möglichkeiten im Rahmen einer psycho- oder körpertherapeutischen Begleitung zu prüfen. Erst in einem nächsten Schritt und bei Vorhandensein einer stabilen körperlichen Verfassung erschienen weiterführende arbeitsrehabilitative Mass nah men sinnvoll (S. 5 Ziff. 10).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Unfall vom 2. August 2017 den mittleren Unfällen im unteren Bereich zuzuordnen sei . Damit sei die Adäquanz von organisch nicht nachweis baren Beschwerden zu verneinen, da von den einschlägigen Kriterien weder mehrere noch einzelne in auffallender Weise gegeben seien. Allfällige psychische Beschwerden seien somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 2. August 2017 zurückzuführen (S. 6 f. Ziff. 4.3).
Gemäss der Beurteilung vom 29. April 2019 durch die Kreisärztin sei von wei teren Massnahmen keine wesentliche Verbesserung des derzeitigen Gesund heits zustands zu erwarten und der Endzustand somit erreicht (S. 8 oben Ziff. 5.2). Diese Beurteilung sei nachvollziehbar und schlüssig. Aus dem im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Arztbericht vom 21. November 2019 gehe nicht hervor, dass mit den dort empfohlenen Massnahmen eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Für die Bejahung eines medizinischen Endzustands werde keine vollständige Schmerzfreiheit vorausgesetzt. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer bislang konsequent geweigert habe, sich einer stationären Rehabilitationsbehandlung zu unterziehen (S. 10 Ziff. 5.3).
Abzustellen sei auch auf das durch die Kreisärztin erstellte Zumutbarkeitsprofil (S. 12 f. Ziff. 7.1-2). Das Invalideneinkommen betrage unter Zugrundelegung von statistischen Werten und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % Fr. 64'356.-- (S. 13 f. Ziff. 8.2). Der Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 59'941.-- ergebe keine unfallbedingte Erwerbsein busse (S. 15 Ziff. 8.3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den übereinstimmenden Berichten der behandelnden Fachärzte liege kein Endzustand vor (S. 2 Ziff. II.3). So halte Dr.
Z.___ eine Rehabilitation beispiels weise in der Rehaklinik A.___ für unerlässlich, um eine Verbesserung der ge sundheitlichen Situation zu erreichen; eine Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei erst nach den absolvierten Therapiemassnahmen möglich. Auch bei der durch geführten Potenz ialabklärung habe sich gezeigt, dass er trotz hoher Motivation selbst in angepasster Tätigkeit nicht reüssieren könne. Zwar schwinge auch eine psychische Problematik mit, doch führe insbesondere die somatische Schmerz problematik dazu, dass keine Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne (S. 5 Ziff. III.4). Zwar seien sich die Ärzte uneinig, ob nun ein operatives Vorgehen oder eine Rehabilitation indiziert sei, doch bestehe unbestrittenermassen eine relevante Verbesserungsmöglichkeit. Zwar sei es korrekt, dass die Beschwerde gegnerin die psychischen Beschwerden nicht berücksichtige, doch habe sie die gesetzlic hen Leistungen auch dann weiterh in zu erbringen, wenn die Be schwer den bloss teilweise auf den Unfall zurückzuführen seien (S. 5 f. Ziff. III.5).
Nachdem er mehrfach sorgfaltswidrig operiert worden sei, sei es nicht erstaunlich, dass er sich habe Zeit lassen müssen, um zu entscheiden, welche Massnahme er nun in Angriff nehme. Nun sei es für ihn aber erstellt, dass eine Rehabilitation durchgeführt werden müsse (S. 6 Ziff. III.6). Auch wenn die psychischen Begleit erscheinungen weggelassen würden, könne er aufgrund der massiven Beschwer den am Knie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, weshalb zumindest zurzeit von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und folgerichtig von einem Invaliden einkommen von Fr. 0. -- auszugehen sei (S. 6 Ziff. III.7). Sollte diese als nicht genügend ausgewiesen angesehen werden, sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ein orthopädisches/chirurgisches Gutachten in Auftrag zu geben und hernach neu zu entscheiden (S. 7 Ziff. 8). Diese Vorbringen wurden in der Replik im Wesentlichen wiederholt (Urk. 14).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) aus, die be handelnden Ärzte gingen wie die Kreisärztin von einer Arbeitsfähigkeit in einem körperlich wenig bela stenden sitzenden Beruf aus, indem sie eine Umschulung in eine derartige Tätigkeit befürworteten. Keiner der behandelnden Ärzte habe eine weitere medizinische Massnahme empfohlen, von der eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg intensiv Physiotherapie und Medizinische Trainingstherapie (MTT) gemacht, wobei sich nur langsame Besserungen gezeigt hätten. Die Massnahmen hätten das chronische Beschwerdebild nicht wesentlich beeinflussen können, weshalb fraglich sei, ob weitere derartige Therapien im Rahmen einer stationären Rehabilitation zu einer namhaften Verbesserung des Ge sundheitszustands führen würden (S. 5 oben Ziff. 7.3).
Bei der Frage nach dem Fallabschluss habe eine prospektive Betrachtungsweise gestützt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Juni 2019
Platz zu greifen. Damals hätten keine weiteren medizinischen Behandlungen im Raum gestanden, von denen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten gewesen wäre. Es habe gestützt auf die objektiven Befunde eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Daran ändere auch der Bericht von Dr. Z.___ vom 21. November 2019 nichts, nachdem dieser eben erst nach Fallabschluss erstattet worden sei und ihm keine auf objektiven und organischen Unfallfolgen basierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ange passte r Tätigkeit zu entnehmen sei. Sie gehe zudem lediglich von einer nicht weiter definierten Befundverbesserung aus. Ebenso unbehelflic h sei der Hinweis auf die Potenz ialabklärung, hätten doch an dieser keine medizinischen Fach personen mitgewirkt und sei die abgegebene Einschätzung nicht mit objektivier baren Unfallfolgen begründet worden. Die psychischen Beschwerden seien im Übrigen unfallfremd (S. 5 f. Ziff. 7.3). Auf die kreisärztliche Beurteilung könne weiterhin abgestellt werden (S. 6 Ziff. 8).
In der Duplik (Urk. 21) führte die Beschwerdegegnerin aus, der zwischenzeitlich eingereichte Bericht von Dr. B.___ vom 3. Dezember 2020 (Urk. 18) stehe eineinhalb Jahre nach dem Fallabschluss diesem aufgrund der prospektiven Be trachtungsweise nicht im Wege. Zudem führe Dr. B.___ lediglich aus, er hoffe, dass die vorgeschlagene Operation eine deutliche Besserung bringen könnte. Eine weit entfernte Möglichkeit begründe aber ohnehin keine namhafte Besserung. Zudem definiere Dr. B.___ die erhoffte mögliche Besserung auch nicht genauer (S. 1 unten). Schliesslich vermöge er die von ihm postulierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit nicht nachvollziehbar mit organisch nachweisbaren Unfallfolgen zu begründen, sondern gebe selber an, dass diese auf subjektiven Schmerzangaben beruhe, die nicht objektiviert werden könnten (S. 2 oben).
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Fallabschluss zu Recht per 1. Juni 2020 erfolgte und ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls Anspruch auf eine Inva liden rente hat. 3. 3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 18. August 2017 (Urk. 9/1) war der Beschwerde führer am 2. August 2017 um 15 Uhr zu Fuss mit Material im Treppenhaus unterwegs, als er an einer schlecht beleuchteten Stelle auf einer Wasserlache ausrutschte (Ziff. 4; Ziff. 6). Dabei habe er sich am linken Knie eine Prellung zugezogen (Ziff. 9). 3.2
Die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Spitals
C.___ nannten i m Bericht vom 25. September 2017 (Urk. 9/12) als Diagnose eine Bursitis präpatellaris links (S. 1 oben). Seit dem Sturz vom 2. August 2017 habe der Beschwerdeführer eine schmerzhafte Schwellung über der linken Kniescheibe (S. 1 Mitte). Es werde eine Bursektomie der Bursa präpatellaris des linken Knie gelenks empfohlen (S. 2).
Der Austrittsbericht vom 27. September 2017 (Urk. 9/3) dokumentiert die Vor nahme der erwähnten Operation am 26. September 2017. 3.3
Die Ärzte des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, Spital C.___, führten im Bericht vom 8. Dezember 2017 (Urk. 9/59) zur Magnetresonanz tomo graphie (MRI) des linken Knies nativ aus, es existiere keine MR-Voruntersuchung zum Vergleich. Es zeigten sich ein laterales Kniegelenksganglion, ein kleiner femoropatellärer Knorpelschaden und postoperative Veränderungen prätibial, im Übrigen bestünden keine signifikanten Kniebinnenläsionen (S. 1 unten). 3.4
Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, Universitäts klinik E.___, hielt im Bericht zum MRI des linken Knies vom 22. Januar 2018 (Urk. 9/43) fest, es sei keine bone bruise im Bereich der Patella abgrenzbar. Es zeigten sich tiefe Knorpelschäden an der Trochlea
femoris mit subchondraler Reaktion, eine Bursitis präpatellaris, ein Ödem über der Patella und der Patellar sehne sowie ein Ganglionsystem am lateralen Gastrocnemiuskopf . 3.5
Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 25. Januar 2018 (Urk. 9/44) aus, das MRI vom 8. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.3) habe bis auf das laterale Kniegelenksganglion keine Befunde gezeigt. Die Klinik sei aber eind eutig anders gewesen, weshalb Dr. F.___ das MRI habe wiederholen lassen. N ach seinem Dafürhalten seien die Schmerzen hauptsächlich in der Trochlea und am Ligamentum patellae-Ansatz zu orten. Der Verlauf sei etwas schleppend, sollte sich aber eigentlich als gut erweisen. Ob operative Massnahmen nötig seien, könne noch nicht beurteilt werden.
Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2018 (Urk. 9/60) führte Dr. F.___ aus, interessanterweise sei der MRI-Befund vom 22. Januar 2018 (vorstehend E. 3.4) konträr zum MRI-Befund des Spitals C.___ (vorstehend E. 3.3). Im Wesentlichen bestünden tiefe Knorpelschäden an der Trochlea
femoris . Das Ganglionsystem am lateralen Gastrocnemiuskopf habe keine Bedeutung und auch keine Klinik. Da die Schmerzen hinter der Kniescheibe persistierten, sei nun ein Steadman in der Trochlea vorgesehen. 3.6
Die Ärzte der Abteilung Orthopädie des Spitals G.___ berichteten am 1. März 2018 (Urk. 9/69) über die gleichentags stattgehabte Operation. Diese habe eine arthros kopische
Synovektomie, eine Resektion der Plica
infra
- und mediopatellaris sowie ein Knorpel- Débridement / Steadman -Prozedere in der Trochlea umfasst. 3.7
Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5) berichtete am 8. Mai 2018 (Urk. 9/84), es bestehe trotz Analgetika, Physiotherapie et cetera eine ausgesprochene Schmerz haftigkeit im ganzen Streckapparat sowie etwas medial am Kniegelenk. Die Ent wöhnung von den Stöcken habe bis jetzt nicht geklappt, die Prognose sei reserviert zu stellen. Eventuell sei ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt das Richtige. 3.8
Prof. D.___ (vorstehend E. 3.3) hielt im Bericht zum MRI des linken Knies vom 16. Mai 2018 (Urk. 9/93) fest, es zeige sich eine Zunahme der Grösse des Defektes im Knorpel an der Trochlea
femoris zentral. Es seien keine Regene rat knorpel abgrenzbar. Es bestehe eine Kniegelenkreizung mit Erguss. 3.9
Die Ärzte der Abteilung Kniechirurgie der Universitätsklinik E.___ nannten im Bericht vom 28. Mai 2018 (Urk. 9/92) als – hier verkürzt wiedergegebene – Dia gnose (S. 1 Mitte) einen Knorpeldefekt Trochlea
femoris Knie rechts (richtig: links). Die Konsultation sei zwecks Einholen einer Zweitmeinung erfolgt (S. 1 oben). Trotz der Steadman -Operation habe sich in den Verlaufs-MRI eine Zunahme des Trochleadefektes gezeigt. Seit dem Unfall im August 2017 sei der Patient als Maler zu 100% arbeitsunfähig. Er nehme mittlerweile hochdosiert Schmerzmedi kamente ein und sei derzeit an zwei Gehstöcken mobil (S. 1 Mitte).
Es zeige sich ein protrahierter Verlauf. Es sei bereits zweimalig eine Operation durchgeführt worden, darunter habe sich jedoch keine Besserung gezeigt. Auf grund des ausgeprägten Leidensdrucks und der Schmerzen werde ein aktives operatives Vorgehen mit autologe r matrixinduzierte r
Chondrogenese
(AMIC) im Bereich der Trochlea
femoris vorgeschlagen. Der Patient sei darüber aufgeklärt worden, dass der Ausgang fraglich sei (S. 2 unten).
Der Operationsbericht vom 18. Juni 2018 (Urk. 9/109) dokumentiert den statt gehabten Eingriff in Form einer Kniearthroskopie links, eines Débridement des Knorpels retropatellär und einer offenen AMIC-Plastik trochleär (1.5 mal 1 cm) links (S. 1 Mitte). 3.10
Im Sprechstundenbericht vom 17. Juli 2018 (Urk. 9/121) hielten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ (vorstehend E. 3.9) fest, es zeige sich sechs Wochen postoperativ ein Rehabilitationsdefizit mit nach wie vor starker Schmerzsymp tomatik. Die Beugung von 90 Grad, welche präoperativ ebenfalls vorhanden gewesen sei, werde allerdings bereits wieder erreicht. Nun gelte es, die Physio therapie weiterhin intensiv durchzuführen mit langsamem Belastungsaufbau nach Schmerzmassgabe (S. 2 Mitte). Mittelfristig sei eine Wiederaufnahme der körperlichen Arbeit als Maler fraglich, so dass gegebenenfalls bereits zeitnah eine Umschulung in Betracht gezogen werden sollte (S. 2 unten).
Im Sprechstundenbericht vom 13. September 2018 (Urk. 9/156) wurde festge hal ten, es zeige sich bei bekanntem Rehabilitationsdefizit nun ein erfreulicher Verlauf mit schmerzarmer, vollständiger Kniegelenksbeweglichkeit. Nun gelte es bei ausgeprägtem muskulärem Defizit nach prolongierter eingeschränkter Belas tung den Muskelaufbau voranzutreiben. Hierfür werde Physiotherapie sowie MTT verordnet. Zudem sei ab sofort eine Stockentwöhnung anzustreben (S. 2).
Im Sprechstundenbericht vom 13. Dezember 2018 (Urk. 9/185) wurde ausgeführt, es gebe erfreulicherweise eine subjektive sowie objektivierbare, wenn auch lang same, Besserung. Es bestehe weiterhin ein ausgeprägtes Rehabilitationsdefizit und der Patient sei nun fast eineinhalb Jahre nach dem Trauma immer noch deutlich eingeschränkt. Bei sehr motiviertem Patient werde die Hausärztin um Evaluation einer stationären Rehabilitation, zum Beispiel in A.___, gebeten. Eine mittel fristige Rückkehr in die Arbeit als Maler sei eher unwahrscheinlich (S. 2). 3.11
Die Ärzte der Abteilung Radiologie der Universitätsklinik E.___ führten im Bericht zum MRI des linken Knies vom 26. März 2019 (Urk. 9/214) aus, es zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund bei Status nach AMIC-Plastik der Trochlea
femoris mit homogener Dicke des Regeneratknorpels ohne Nachweis erneuter Knorpeldefekte ebendort. Es bestünden deutlich progrediente tiefe patelläre Knorpeldefekte (S. 2).
Im Bericht zur gleichentags stattgehabten Röntgenuntersuchung des linken Knies anteroposterior (ap) / seitlich Patella axial links (Urk. 9/215) wurde festgehalten, es bestehe eine normale Stellung im Kniegelenk. Es zeigten sich kleine osteo phytäre Anbauten am medialen Gelenkspalt und retropatellar, eine etwas pro grediente fleckig osteopene Knochenstruktur, kein Gelenkerguss und eine Fabella . 3.12
Im Sprechstundenbericht vom 26. März 2019 (Urk. 9/224) führten die Ärzte der Abteilung Kniechirurgie der Universitätsklinik E.___ (vorstehend E. 3.9) aus, eine von der Beschwerdegegnerin angebotene und in der letzten Sprechstunde initiierte stationäre Rehabilitation habe der Patient abgelehnt, da er subjektiv bereits mit dem MTT und im ambulanten Setting genügend Fortschritte mache (S. 1 Mitte). Es bestehe unverändert ein Rehabilitationsdefizit mit subjektiv und objektiv leichter, jedoch sehr langsamer Besserung. Der Patient sei sehr motiviert, in seinen Beruf als Maler zurückzukehren, und mache eine intensive ambulante Rehabilitation. Eine Rückkehr als Maler sei zum aktuellen Zeitpunkt allerdings eher unrealistisch. Vorerst würden keine weiteren Verlaufskontrollen vereinbart (S. 2 unten). 3.13
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 3. April 2019 (Urk. 9/225) aus, der Patient habe sich zur Zweitbeurteilung vorgestellt, da nach der letzten Sprechstunde in der Universitätsklinik E.___ noch viele Fragen offengeblieben seien. Auch Dr. H.___ sehe eine Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine Rück kehr in den angestammten Beruf als Maler in der aktuellen Situation als sehr unrealistisch. Eine Umschulung sei sicherlich zu evaluieren. Allerdings werde weiterhin noch d eutliches rehabilitatives Potenz ial gesehen, so dass eine intensive orthopädische Rehabilitation zum Beispiel in der Rehabilitationsklinik in A.___ zu diskutieren sei (S. 2 Mitte). Der Patient sei bezüglich Selbstmobilisation, Auf bautraining und Belastungslimiten des linken Kniegelenks ausführlich beraten und instruiert worden (S. 2 unten). 3.14
Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Beschwer degeg nerin, erstattete am 29. April 2019 ihre Beurteilung (Urk. 9/235). Dabei führte sie aus, es böten sich keine Massnahmen an, die eine wesentliche Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustands erwarten liessen. Daher sei der Endzustand erreicht (S. 4 Ad 1).
Im angestammten Beruf als Maler habe der Patient häufig kauern, viele Arbeiten in der Hocke erledigen und auch auf Leitern steigen müssen. Dies werde kaum mehr möglich sein. Ein Zurückgehen in den angestammten Beruf sei unwahr scheinlich (S. 4 Mitte Ad 3).
Zur Zumutbarkeitsbeurteilung hielt Dr. I.___ fest: Ein Arbeiten im Wechsel rhythmus sei bei Problematik des linken Knies notwendig. Es sollten keine Zwangshaltungen über längere Zeit eingenommen werden, das heisse kein Hocken, Knien oder Kriechen. Auch sei das Arbeiten mit Leitern, Gerüsten und Treppen nicht mehr möglich. Das Arbeiten im Bereich von Nässe oder Kälte sei jedoch weiterhin erlaubt. Im Rahmen dieser Einschränkung sei ein ganztägiger Einsatz möglich. Es werde eine Umschulung empfohlen (S. 4 unten Ad 3). 4. 4.1
Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 21. August 2019 (Urk. 3/3) aus, der Patient habe sich am 15. Juli 2019 selbst zur Zweitmeinung zugewiesen. Dieser leide an einer femoro -patellaren Arthrose bei Knorpelschäden in der Trochlea und retropatellär . Dr. J.___ denke, dass die erste Operation bei damals zirka 3 cm
E. 4 3
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, und Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Klinik M.___, nannten in ihrem Bericht vom 21. November 2019 (Urk. 9/299 /1-2 = Urk. 3/4) folgende, hier verkürzt wiederg eg ebene Dia gnosen (S. 1 oben): - Status nach Treppensturz auf das linke Kniegelenk am 2. August 2017 - chronisches Schmerzsyndrom mit deutlicher Reduktion der Belastbarkeit und Beweglichkeit Knie beziehungsweise Bein links; Differentialdiagnose (DD) Komplexes Regionales Schmerzsyndrom (CRPS)
Unter Berücksichtigung der Anamnese, des posttraumatischen und des postop e rativen Krankheitsverlaufs, des aktuellen Untersuchungsbefundes und nach Re eva luation der vorliegenden Unterlagen sowie des zugestellten Bildmaterials scheine ein chronisches Schmerzsyndrom im linken Bein mit deutlicher Re duk tion der Mobilität und Belastbarkeit des linken Knies beziehungsweise Beins vor zuliegen, insbesondere bei negativer Antwort auf die Testinfiltration des linken Knies vom 23. Oktober 201 9. Eine operative Therapie sei derzeit weder indiziert noch erfolgsversprechend (S. 1 unten) . Momentan stehe eine adäquate Schmerz be handlung und eine intensive physikalische Therapie im Vordergrund. Eine unter stützende psychologische Betreuung wäre sicherlich zu diskutieren. Mit die sen intensiven und multimodalen konservativen Behandlungsmöglichkeiten sei eine merkliche Befundverbesserung zu erwarten. Daher werde die Vorstellung in der Klinik N.___ oder eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ empfohlen. Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit wäre nach Erachten der Autoren erst nach Durchführung der vorgeschlagenen Therapiemassnahmen mö g lich (S. 2).
E. 4.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2020 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 18) aus, die Arbeitsfähigkeit betrage 0 % . Der Beschwerdeführer könnte nur teilweise einer sitzenden Tätigkeit nachkommen. Die Einschränkung bestehe natürlich aufgrund der Schmerzen, beruhend auf dem Knorpelschaden am Oberschenkel. Die subjek tive Schmerzempfindung könne jedoch nicht objektiviert werden. Betreffend Prognose hoffe Dr. B.___, dass eine Operation mit einem Ersatz an der Trochlea eine deutliche Besserung bringen könne. 5. 5.1
In der angestammten Tätigkeit als Maler ist der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Darin gehen sowohl die Kreisärztin Dr. I.___ (E. 3.14) sowie die behandelnden Ärzte (E. 3.9, E. 3.12, E. 3.13) als auch die Parteien einig (vgl.
Urk. 2 S. 12 f. E. 7; Urk. 14 S. 2 f. ad Ziff. 7.-7.2). Umstritten ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidens angepassten Tätigkeit und der korrekte Zeitpunkt des Fallabschlusses. 5.2
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Frage nach dem Erreichen des End zustandes durch Dr. I.___ (vorstehend E. 3.14) ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die getroffenen Schlussfolgerungen sind begrün det. Der Umstand, dass Dr. I.___ keine eigene Untersuchung durchführte, vermag den Beweiswert ihrer Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, nachdem die erhobenen Befunde als solche nicht beanstandet wurden. Damit lagen genügend Unterlagen aufgrund anderer per sön licher Untersuchungen vor, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergaben. Eine zusätzliche Untersuchung war daher nicht notwendig und solches wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht vor gebracht.
Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch eine reine Akten beurteilung voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1).
Die Beurteilung durch Dr. I.___ ist somit grundsätzlich beweiskräftig (vgl. vor stehend E. 1.4). D a es sich bei ihr indes um eine
Kreisärztin der Besch werde gegnerin und somit um eine versicherungsinterne Ä rzt in handelt, ist unter An wendung eines strengen Massstabs zu überprüfen, ob auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen, bevor auf diese abgestellt werden kann (E. 1.4).
Diese Prüfung hat betreffend den korrekten Zeitpunkt des Fallabschlusses unter Berücksichtigung der per 1. Juni 2019
vorliegenden medizinischen Dokumen tation (E. 3) zu erfolgen, da der Gesundheitszustand prognostisch und nicht auf grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (E. 1.2).
5.3
Dr. I.___ erachtete ein Arbeiten im Wechselrhythmus ohne Zwangshaltungen über längere Zeit und ohne Arbeiten mit Leitern, Gerüsten und Treppen als ganz tägig zumutbar (E. 3.14). Dieser Beurteilung vom April 2019 standen keine anderslautenden ärztlichen Berichte entgegen. Vielmehr hatten sowohl die Ärzte der Universitätsklinik E.___ im Juli 2018 (E. 3.10) als auch Dr. H.___ im April 2019 (E. 3.13) empfohlen, eine Umschulung zu evaluieren. Eine solche setzt eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit notwendig voraus.
Am 1. März 2018 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Steadman -Operation im Spital G.___ (E. 3.6). Am 8. Mai 2018 hielt Dr. F.___
erstmals fest, even tuell sei ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt das Richtige (E. 3.7). A m 18. Jun i 2018 erfolgte eine Operation mit Einsetzung einer trochleären AMIC-Plastik an der Universitätsklinik E.___ (E. 3.9). Deren Ärzte wiederholten in jedem Sprech stundenbericht zwischen Juli 2018 und Dezember 2018, es bestehe ein ausge prägtes Rehabilitationsdefizit, und baten die Hausärztin schliesslich um Evalua tio n einer stationären Rehabilitation (E. 3. 10). Auch Ende März 2019 konsta tierten sie weiterhin ein Rehabilitationsdefizit mit leichter, jedoch sehr langsamer Besse rung. Eine stationäre Rehabilitation habe der Beschwerdeführer abgelehnt, da er subjektiv bereits mit dem MTT und im ambulanten Setting genügend Fortschritte mache (E. 3.12).
Es mag somit sein, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive seine Kniesituation a uch im Frühling 2019 noch Potenz ial zur Verbesserung hatte. Indem er jedoch einen stationären Aufenthalt ablehnte und mit den Be handlern der Universitätsklinik E.___ auch keine weiteren Verlaufskontrollen mehr vereinbart wurden, war zu diesem Zeitpunkt prognostisch zumindest sehr ungewiss, ob noch eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands würde erzielt werden können. Dies ist aber ohnehin nicht entscheidend. Denn relevant für die Beantwortung der Frage, ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, ist die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, so weit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (E. 1.2). Nachdem die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit nicht mehr hergestellt werden kann und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bereits Ende April 2019 vorlag (vgl. E.
5.4 ff.), konnte somit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden. Auch der Entscheid der Invalidenversicherung über Ein gliederungsmassnahmen brauchte bei dieser Ausgangslage nicht mehr abge wartet zu werden (E. 1.2). 5.4
Aufgrund der
gebotenen prospektiven Betrachtungsweise (E. 1.2) vermögen hier an die erst nach Fallabschluss eingereichten Berichte (E. 4) nichts zu ändern. Dies umso weniger, als keiner der immer wieder wechselnden Behandler mit Überzeu gung und anhand konkreter Angaben eine gewichtige Besserung in Aussicht zu stellen vermochte . So gingen die Ärzte der Klinik M.___ (E. 4.3) mit der Beschwer degegnerin (E. 2.3) lediglich von einer nicht weiter definierten Befundverbesse rung bei Absolvieren eines – bislang
ja abgelehnten – stationären Rehabilita tions aufenthalts aus, während Dr. J.___ vage die Vermutung äusserte, dass dem Patienten mittels operativen Vorgehens geholfen werden könne (E. 4.1; vgl. auch nachstehend E. 5.5) und Dr. B.___ «hoffte», dass eine Operation eine deutliche Besserung bringen «könnte» (E. 4.4).
Zu Recht erfolgte der Fallabschluss somit per 1. Juni 2019.
Zu beantworten bleibt für die nun vorzunehmende Prüfung des Rentenanspruchs die Frage, ob d ie Berichte der Behandler zumindest aktuell beziehungsweise retrospektiv an der Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit Zweifel zu wecken vermögen (E. 1.4). 5.5
Dr. J.___ (E. 4.1) äusserte sich im August 2019 lediglich indirekt zur Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit. Vage führte er aus, er denke, dass dem Be schwerdeführer mittels eines PFJ geholfen werden könne und damit eine Chance auf eine Integration in den Arbeitsprozess bestehe. Mangels konkreter Stellung nahme zum von Dr. I.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.13) vermag er an dessen Richtigkeit auch keine Zweifel zu wecken. Dasselbe gilt für den Bericht der Ärzte der Klinik M.___ vom November 2019 (E. 4.3), «nach deren Erachten» die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit erst nach Durchführung der von ihnen emp foh lenen Therapiemass nahmen möglich sei. Dr. B.___ schliesslich liess im Dezem ber 2020 (E. 4.4) unbegründet, weshalb der Beschwerdeführer seines Erach tens nur teilweise einer sitzenden Tätigkeit nachkommen könne, und hielt zudem explizit fest, die subjektive Schmerzempfindung könne nicht objektiviert werden.
In somatischer Hinsicht vermögen diese drei medizinischen Berichte somit keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. I.___ (E. 3.13) zu wecken. Dies gilt auch für den Stiftung K.___ -Abschlussbericht (E. 4.2). Mit der Beschwerde geg nerin (E. 2.3) stammt er nicht von medizinischen Fachpersonen und wurden die abgegebenen Einschätzungen nicht mit objektivierbaren Unfallfolgen begrün det. 5.6
Hinweise auf eine psychische Problematik hingegen gab en nicht nur Dr. B.__ _
sondern auch die Ärzte der Klinik M.___ . Sie diagnostizierten ein chronisches Schmerzsyndrom mit Differentialdiagnose CRPS, diskutierten eine unterstützende psychologische Betreuung und empfahlen eine multimodale Behandlung. Dies deckt sich mit der Einschätzung durch die Fachpersonen der Stiftung K.___ (E. 4.2), welche im Herbst 2019 festhielten, anlässlich der vorzeitig abgebrochenen Potenzialerhebung habe sich deutlich gezeigt, dass die Knieschmerzen einen massiven Einflu ss auf den ganzen Körper hätten, und die dringende Empfehlung einer psycho- oder schmerztherapeutischen Unterstützung ab gaben . Offenbar besteht in psychischer Hinsicht denn auch schon eine Vorgeschichte mit einer in der Vergangenheit
durchgemachten Anpassungsstörung (vgl. Urk. 9/110 S. 1 Diagnosen).
Eine Unfallkausalität von allfälligen psychischen Beschwerden besteht gemäss den Adäquanzkriterien des Bundesgerichts (BGE 115 V 133) vorliegend jedoch in
klarer und unbestrittener Weise (E. 2.1-2) nicht.
Auch die nach Fallabschluss eingereichten Berichte (E. 4) vermögen somit keine Zweifel an der kreisärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu wecken. Die im Subeventualpunkt beantragte Anordnung eines neutralen Gutachtens (E. 2.2) ist somit entbehrlich (E. 1.4).
Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. I.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.13) zu 100% arbeitsfähig ist. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin legte dem Einkommensvergleich vom 4. Juni 2019 (Urk. 9/256) gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 9/77) für das Jahr 2019 in korrekter und unbestrittener Weise ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'941. -- zugrunde.
Die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer nur insofern angegriffen, als er als Folge der behaupteten – vorstehend (E. 5.6) jedoch widerlegten – vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- ausging (E. 2.2).
Zu Recht stellte die Beschwerdegegnerin auf den standardisierten Durch schnitts lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämt lichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab (LSE 2016, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1) und errechnete unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit und der Nominallohn ent wicklung bis zum Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'743.--. Betref fend die ebenfalls nicht bestrittene Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn in Höhe von 5 % ist schliesslich kein triftiger Grund ersichtlich, weshalb das Gericht vorliegend sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen dürfte und müsste (BGE 137 V 71 E. 5.2). Das Invalidenein kommen beträgt somit rund Fr. 64'356.--.
E. 6 2
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 59‘941.-- mit d em Inva lidenein kommen von Fr. 64‘356. -- resultiert keine Einkommenseinbusse, weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente der Unfallversicherung zusteht.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00129
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Boller Urteil vom
18. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1975, war seit Februar 2012 beim Malergeschäft Y.___ GmbH als Maler angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversich ert, als er am 2. August 2017 in einem Treppenhaus an einer schlecht beleuchteten Stelle auf einer Wasserlache ausrutschte und sich dabei am Knie verletzte (vgl. Urk. 9/1). 1.2
Die Suva anerkannte das Ereignis vom
2. August 2017 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 27. Mai 2019 teilte sie dem Versicherten mit, sie stelle die Heilkostenleistungen per 1. Juni 2019 und die Taggeldleistungen ab
1. September 2019 ein (Urk. 9/252) . Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 verneinte die Suva bei einem Invaliditätsgrad von 0 %
einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritä ts ent schä di gung von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 9/259). Die vom Versicherten am
3. Juli 2019 erhobene (Urk. 9/267) und am 6. Dezember
2019 begründete Einsprache (Urk. 9 /298) wies die Suva am
20. April 2020 ab (Urk. 9/302 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
22. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom
20. April 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Tag geldern weiterhin zu erbringen, eventuell sei ihm eine ganze Invalidenrente aus zurichten, subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben und neu zu entscheiden
(Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
9. September 2020 (Urk. 8) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Dezember 2020 (Urk. 14) er stattete der Beschwerdeführer die Replik und reichte mit Eingabe vom 30. Dezem ber 2020 (Urk. 17) eine ärztliche Stellungnahme (Urk. 18) nach. Am 26. Januar 2021 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 21), welche dem Be schwe r deführer mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (Urk. 22) zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) .
1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Inva lidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Unfall vom 2. August 2017 den mittleren Unfällen im unteren Bereich zuzuordnen sei . Damit sei die Adäquanz von organisch nicht nachweis baren Beschwerden zu verneinen, da von den einschlägigen Kriterien weder mehrere noch einzelne in auffallender Weise gegeben seien. Allfällige psychische Beschwerden seien somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 2. August 2017 zurückzuführen (S. 6 f. Ziff. 4.3).
Gemäss der Beurteilung vom 29. April 2019 durch die Kreisärztin sei von wei teren Massnahmen keine wesentliche Verbesserung des derzeitigen Gesund heits zustands zu erwarten und der Endzustand somit erreicht (S. 8 oben Ziff. 5.2). Diese Beurteilung sei nachvollziehbar und schlüssig. Aus dem im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Arztbericht vom 21. November 2019 gehe nicht hervor, dass mit den dort empfohlenen Massnahmen eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Für die Bejahung eines medizinischen Endzustands werde keine vollständige Schmerzfreiheit vorausgesetzt. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer bislang konsequent geweigert habe, sich einer stationären Rehabilitationsbehandlung zu unterziehen (S. 10 Ziff. 5.3).
Abzustellen sei auch auf das durch die Kreisärztin erstellte Zumutbarkeitsprofil (S. 12 f. Ziff. 7.1-2). Das Invalideneinkommen betrage unter Zugrundelegung von statistischen Werten und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % Fr. 64'356.-- (S. 13 f. Ziff. 8.2). Der Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 59'941.-- ergebe keine unfallbedingte Erwerbsein busse (S. 15 Ziff. 8.3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den übereinstimmenden Berichten der behandelnden Fachärzte liege kein Endzustand vor (S. 2 Ziff. II.3). So halte Dr.
Z.___ eine Rehabilitation beispiels weise in der Rehaklinik A.___ für unerlässlich, um eine Verbesserung der ge sundheitlichen Situation zu erreichen; eine Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei erst nach den absolvierten Therapiemassnahmen möglich. Auch bei der durch geführten Potenz ialabklärung habe sich gezeigt, dass er trotz hoher Motivation selbst in angepasster Tätigkeit nicht reüssieren könne. Zwar schwinge auch eine psychische Problematik mit, doch führe insbesondere die somatische Schmerz problematik dazu, dass keine Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne (S. 5 Ziff. III.4). Zwar seien sich die Ärzte uneinig, ob nun ein operatives Vorgehen oder eine Rehabilitation indiziert sei, doch bestehe unbestrittenermassen eine relevante Verbesserungsmöglichkeit. Zwar sei es korrekt, dass die Beschwerde gegnerin die psychischen Beschwerden nicht berücksichtige, doch habe sie die gesetzlic hen Leistungen auch dann weiterh in zu erbringen, wenn die Be schwer den bloss teilweise auf den Unfall zurückzuführen seien (S. 5 f. Ziff. III.5).
Nachdem er mehrfach sorgfaltswidrig operiert worden sei, sei es nicht erstaunlich, dass er sich habe Zeit lassen müssen, um zu entscheiden, welche Massnahme er nun in Angriff nehme. Nun sei es für ihn aber erstellt, dass eine Rehabilitation durchgeführt werden müsse (S. 6 Ziff. III.6). Auch wenn die psychischen Begleit erscheinungen weggelassen würden, könne er aufgrund der massiven Beschwer den am Knie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, weshalb zumindest zurzeit von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und folgerichtig von einem Invaliden einkommen von Fr. 0. -- auszugehen sei (S. 6 Ziff. III.7). Sollte diese als nicht genügend ausgewiesen angesehen werden, sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ein orthopädisches/chirurgisches Gutachten in Auftrag zu geben und hernach neu zu entscheiden (S. 7 Ziff. 8). Diese Vorbringen wurden in der Replik im Wesentlichen wiederholt (Urk. 14). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) aus, die be handelnden Ärzte gingen wie die Kreisärztin von einer Arbeitsfähigkeit in einem körperlich wenig bela stenden sitzenden Beruf aus, indem sie eine Umschulung in eine derartige Tätigkeit befürworteten. Keiner der behandelnden Ärzte habe eine weitere medizinische Massnahme empfohlen, von der eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg intensiv Physiotherapie und Medizinische Trainingstherapie (MTT) gemacht, wobei sich nur langsame Besserungen gezeigt hätten. Die Massnahmen hätten das chronische Beschwerdebild nicht wesentlich beeinflussen können, weshalb fraglich sei, ob weitere derartige Therapien im Rahmen einer stationären Rehabilitation zu einer namhaften Verbesserung des Ge sundheitszustands führen würden (S. 5 oben Ziff. 7.3).
Bei der Frage nach dem Fallabschluss habe eine prospektive Betrachtungsweise gestützt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Juni 2019
Platz zu greifen. Damals hätten keine weiteren medizinischen Behandlungen im Raum gestanden, von denen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten gewesen wäre. Es habe gestützt auf die objektiven Befunde eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Daran ändere auch der Bericht von Dr. Z.___ vom 21. November 2019 nichts, nachdem dieser eben erst nach Fallabschluss erstattet worden sei und ihm keine auf objektiven und organischen Unfallfolgen basierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ange passte r Tätigkeit zu entnehmen sei. Sie gehe zudem lediglich von einer nicht weiter definierten Befundverbesserung aus. Ebenso unbehelflic h sei der Hinweis auf die Potenz ialabklärung, hätten doch an dieser keine medizinischen Fach personen mitgewirkt und sei die abgegebene Einschätzung nicht mit objektivier baren Unfallfolgen begründet worden. Die psychischen Beschwerden seien im Übrigen unfallfremd (S. 5 f. Ziff. 7.3). Auf die kreisärztliche Beurteilung könne weiterhin abgestellt werden (S. 6 Ziff. 8).
In der Duplik (Urk. 21) führte die Beschwerdegegnerin aus, der zwischenzeitlich eingereichte Bericht von Dr. B.___ vom 3. Dezember 2020 (Urk. 18) stehe eineinhalb Jahre nach dem Fallabschluss diesem aufgrund der prospektiven Be trachtungsweise nicht im Wege. Zudem führe Dr. B.___ lediglich aus, er hoffe, dass die vorgeschlagene Operation eine deutliche Besserung bringen könnte. Eine weit entfernte Möglichkeit begründe aber ohnehin keine namhafte Besserung. Zudem definiere Dr. B.___ die erhoffte mögliche Besserung auch nicht genauer (S. 1 unten). Schliesslich vermöge er die von ihm postulierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit nicht nachvollziehbar mit organisch nachweisbaren Unfallfolgen zu begründen, sondern gebe selber an, dass diese auf subjektiven Schmerzangaben beruhe, die nicht objektiviert werden könnten (S. 2 oben). 2.4
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Fallabschluss zu Recht per 1. Juni 2020 erfolgte und ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls Anspruch auf eine Inva liden rente hat. 3. 3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 18. August 2017 (Urk. 9/1) war der Beschwerde führer am 2. August 2017 um 15 Uhr zu Fuss mit Material im Treppenhaus unterwegs, als er an einer schlecht beleuchteten Stelle auf einer Wasserlache ausrutschte (Ziff. 4; Ziff. 6). Dabei habe er sich am linken Knie eine Prellung zugezogen (Ziff. 9). 3.2
Die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Spitals
C.___ nannten i m Bericht vom 25. September 2017 (Urk. 9/12) als Diagnose eine Bursitis präpatellaris links (S. 1 oben). Seit dem Sturz vom 2. August 2017 habe der Beschwerdeführer eine schmerzhafte Schwellung über der linken Kniescheibe (S. 1 Mitte). Es werde eine Bursektomie der Bursa präpatellaris des linken Knie gelenks empfohlen (S. 2).
Der Austrittsbericht vom 27. September 2017 (Urk. 9/3) dokumentiert die Vor nahme der erwähnten Operation am 26. September 2017. 3.3
Die Ärzte des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, Spital C.___, führten im Bericht vom 8. Dezember 2017 (Urk. 9/59) zur Magnetresonanz tomo graphie (MRI) des linken Knies nativ aus, es existiere keine MR-Voruntersuchung zum Vergleich. Es zeigten sich ein laterales Kniegelenksganglion, ein kleiner femoropatellärer Knorpelschaden und postoperative Veränderungen prätibial, im Übrigen bestünden keine signifikanten Kniebinnenläsionen (S. 1 unten). 3.4
Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, Universitäts klinik E.___, hielt im Bericht zum MRI des linken Knies vom 22. Januar 2018 (Urk. 9/43) fest, es sei keine bone bruise im Bereich der Patella abgrenzbar. Es zeigten sich tiefe Knorpelschäden an der Trochlea
femoris mit subchondraler Reaktion, eine Bursitis präpatellaris, ein Ödem über der Patella und der Patellar sehne sowie ein Ganglionsystem am lateralen Gastrocnemiuskopf . 3.5
Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 25. Januar 2018 (Urk. 9/44) aus, das MRI vom 8. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.3) habe bis auf das laterale Kniegelenksganglion keine Befunde gezeigt. Die Klinik sei aber eind eutig anders gewesen, weshalb Dr. F.___ das MRI habe wiederholen lassen. N ach seinem Dafürhalten seien die Schmerzen hauptsächlich in der Trochlea und am Ligamentum patellae-Ansatz zu orten. Der Verlauf sei etwas schleppend, sollte sich aber eigentlich als gut erweisen. Ob operative Massnahmen nötig seien, könne noch nicht beurteilt werden.
Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2018 (Urk. 9/60) führte Dr. F.___ aus, interessanterweise sei der MRI-Befund vom 22. Januar 2018 (vorstehend E. 3.4) konträr zum MRI-Befund des Spitals C.___ (vorstehend E. 3.3). Im Wesentlichen bestünden tiefe Knorpelschäden an der Trochlea
femoris . Das Ganglionsystem am lateralen Gastrocnemiuskopf habe keine Bedeutung und auch keine Klinik. Da die Schmerzen hinter der Kniescheibe persistierten, sei nun ein Steadman in der Trochlea vorgesehen. 3.6
Die Ärzte der Abteilung Orthopädie des Spitals G.___ berichteten am 1. März 2018 (Urk. 9/69) über die gleichentags stattgehabte Operation. Diese habe eine arthros kopische
Synovektomie, eine Resektion der Plica
infra
- und mediopatellaris sowie ein Knorpel- Débridement / Steadman -Prozedere in der Trochlea umfasst. 3.7
Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5) berichtete am 8. Mai 2018 (Urk. 9/84), es bestehe trotz Analgetika, Physiotherapie et cetera eine ausgesprochene Schmerz haftigkeit im ganzen Streckapparat sowie etwas medial am Kniegelenk. Die Ent wöhnung von den Stöcken habe bis jetzt nicht geklappt, die Prognose sei reserviert zu stellen. Eventuell sei ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt das Richtige. 3.8
Prof. D.___ (vorstehend E. 3.3) hielt im Bericht zum MRI des linken Knies vom 16. Mai 2018 (Urk. 9/93) fest, es zeige sich eine Zunahme der Grösse des Defektes im Knorpel an der Trochlea
femoris zentral. Es seien keine Regene rat knorpel abgrenzbar. Es bestehe eine Kniegelenkreizung mit Erguss. 3.9
Die Ärzte der Abteilung Kniechirurgie der Universitätsklinik E.___ nannten im Bericht vom 28. Mai 2018 (Urk. 9/92) als – hier verkürzt wiedergegebene – Dia gnose (S. 1 Mitte) einen Knorpeldefekt Trochlea
femoris Knie rechts (richtig: links). Die Konsultation sei zwecks Einholen einer Zweitmeinung erfolgt (S. 1 oben). Trotz der Steadman -Operation habe sich in den Verlaufs-MRI eine Zunahme des Trochleadefektes gezeigt. Seit dem Unfall im August 2017 sei der Patient als Maler zu 100% arbeitsunfähig. Er nehme mittlerweile hochdosiert Schmerzmedi kamente ein und sei derzeit an zwei Gehstöcken mobil (S. 1 Mitte).
Es zeige sich ein protrahierter Verlauf. Es sei bereits zweimalig eine Operation durchgeführt worden, darunter habe sich jedoch keine Besserung gezeigt. Auf grund des ausgeprägten Leidensdrucks und der Schmerzen werde ein aktives operatives Vorgehen mit autologe r matrixinduzierte r
Chondrogenese
(AMIC) im Bereich der Trochlea
femoris vorgeschlagen. Der Patient sei darüber aufgeklärt worden, dass der Ausgang fraglich sei (S. 2 unten).
Der Operationsbericht vom 18. Juni 2018 (Urk. 9/109) dokumentiert den statt gehabten Eingriff in Form einer Kniearthroskopie links, eines Débridement des Knorpels retropatellär und einer offenen AMIC-Plastik trochleär (1.5 mal 1 cm) links (S. 1 Mitte). 3.10
Im Sprechstundenbericht vom 17. Juli 2018 (Urk. 9/121) hielten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ (vorstehend E. 3.9) fest, es zeige sich sechs Wochen postoperativ ein Rehabilitationsdefizit mit nach wie vor starker Schmerzsymp tomatik. Die Beugung von 90 Grad, welche präoperativ ebenfalls vorhanden gewesen sei, werde allerdings bereits wieder erreicht. Nun gelte es, die Physio therapie weiterhin intensiv durchzuführen mit langsamem Belastungsaufbau nach Schmerzmassgabe (S. 2 Mitte). Mittelfristig sei eine Wiederaufnahme der körperlichen Arbeit als Maler fraglich, so dass gegebenenfalls bereits zeitnah eine Umschulung in Betracht gezogen werden sollte (S. 2 unten).
Im Sprechstundenbericht vom 13. September 2018 (Urk. 9/156) wurde festge hal ten, es zeige sich bei bekanntem Rehabilitationsdefizit nun ein erfreulicher Verlauf mit schmerzarmer, vollständiger Kniegelenksbeweglichkeit. Nun gelte es bei ausgeprägtem muskulärem Defizit nach prolongierter eingeschränkter Belas tung den Muskelaufbau voranzutreiben. Hierfür werde Physiotherapie sowie MTT verordnet. Zudem sei ab sofort eine Stockentwöhnung anzustreben (S. 2).
Im Sprechstundenbericht vom 13. Dezember 2018 (Urk. 9/185) wurde ausgeführt, es gebe erfreulicherweise eine subjektive sowie objektivierbare, wenn auch lang same, Besserung. Es bestehe weiterhin ein ausgeprägtes Rehabilitationsdefizit und der Patient sei nun fast eineinhalb Jahre nach dem Trauma immer noch deutlich eingeschränkt. Bei sehr motiviertem Patient werde die Hausärztin um Evaluation einer stationären Rehabilitation, zum Beispiel in A.___, gebeten. Eine mittel fristige Rückkehr in die Arbeit als Maler sei eher unwahrscheinlich (S. 2). 3.11
Die Ärzte der Abteilung Radiologie der Universitätsklinik E.___ führten im Bericht zum MRI des linken Knies vom 26. März 2019 (Urk. 9/214) aus, es zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund bei Status nach AMIC-Plastik der Trochlea
femoris mit homogener Dicke des Regeneratknorpels ohne Nachweis erneuter Knorpeldefekte ebendort. Es bestünden deutlich progrediente tiefe patelläre Knorpeldefekte (S. 2).
Im Bericht zur gleichentags stattgehabten Röntgenuntersuchung des linken Knies anteroposterior (ap) / seitlich Patella axial links (Urk. 9/215) wurde festgehalten, es bestehe eine normale Stellung im Kniegelenk. Es zeigten sich kleine osteo phytäre Anbauten am medialen Gelenkspalt und retropatellar, eine etwas pro grediente fleckig osteopene Knochenstruktur, kein Gelenkerguss und eine Fabella . 3.12
Im Sprechstundenbericht vom 26. März 2019 (Urk. 9/224) führten die Ärzte der Abteilung Kniechirurgie der Universitätsklinik E.___ (vorstehend E. 3.9) aus, eine von der Beschwerdegegnerin angebotene und in der letzten Sprechstunde initiierte stationäre Rehabilitation habe der Patient abgelehnt, da er subjektiv bereits mit dem MTT und im ambulanten Setting genügend Fortschritte mache (S. 1 Mitte). Es bestehe unverändert ein Rehabilitationsdefizit mit subjektiv und objektiv leichter, jedoch sehr langsamer Besserung. Der Patient sei sehr motiviert, in seinen Beruf als Maler zurückzukehren, und mache eine intensive ambulante Rehabilitation. Eine Rückkehr als Maler sei zum aktuellen Zeitpunkt allerdings eher unrealistisch. Vorerst würden keine weiteren Verlaufskontrollen vereinbart (S. 2 unten). 3.13
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 3. April 2019 (Urk. 9/225) aus, der Patient habe sich zur Zweitbeurteilung vorgestellt, da nach der letzten Sprechstunde in der Universitätsklinik E.___ noch viele Fragen offengeblieben seien. Auch Dr. H.___ sehe eine Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine Rück kehr in den angestammten Beruf als Maler in der aktuellen Situation als sehr unrealistisch. Eine Umschulung sei sicherlich zu evaluieren. Allerdings werde weiterhin noch d eutliches rehabilitatives Potenz ial gesehen, so dass eine intensive orthopädische Rehabilitation zum Beispiel in der Rehabilitationsklinik in A.___ zu diskutieren sei (S. 2 Mitte). Der Patient sei bezüglich Selbstmobilisation, Auf bautraining und Belastungslimiten des linken Kniegelenks ausführlich beraten und instruiert worden (S. 2 unten). 3.14
Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Beschwer degeg nerin, erstattete am 29. April 2019 ihre Beurteilung (Urk. 9/235). Dabei führte sie aus, es böten sich keine Massnahmen an, die eine wesentliche Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustands erwarten liessen. Daher sei der Endzustand erreicht (S. 4 Ad 1).
Im angestammten Beruf als Maler habe der Patient häufig kauern, viele Arbeiten in der Hocke erledigen und auch auf Leitern steigen müssen. Dies werde kaum mehr möglich sein. Ein Zurückgehen in den angestammten Beruf sei unwahr scheinlich (S. 4 Mitte Ad 3).
Zur Zumutbarkeitsbeurteilung hielt Dr. I.___ fest: Ein Arbeiten im Wechsel rhythmus sei bei Problematik des linken Knies notwendig. Es sollten keine Zwangshaltungen über längere Zeit eingenommen werden, das heisse kein Hocken, Knien oder Kriechen. Auch sei das Arbeiten mit Leitern, Gerüsten und Treppen nicht mehr möglich. Das Arbeiten im Bereich von Nässe oder Kälte sei jedoch weiterhin erlaubt. Im Rahmen dieser Einschränkung sei ein ganztägiger Einsatz möglich. Es werde eine Umschulung empfohlen (S. 4 unten Ad 3). 4. 4.1
Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 21. August 2019 (Urk. 3/3) aus, der Patient habe sich am 15. Juli 2019 selbst zur Zweitmeinung zugewiesen. Dieser leide an einer femoro -patellaren Arthrose bei Knorpelschäden in der Trochlea und retropatellär . Dr. J.___ denke, dass die erste Operation bei damals zirka 3 cm 2
grossem Knorpelschaden nach Richtlinien der International Cartilage Regeneration & Joint Preservation Society (ICRS) sehr fraglich gewesen sei. Ebenso sei die zweite Operation mit AMIC an der Universitätsklinik E.___ sehr fraglich gewesen, da die Resultate nach vorheriger Mikrofrakturierung nicht gut seien. Die Beschwerden, die der Patient angebe, seien vollständig glaubhaft und nachvollziehbar. Dr. J.___ denke, dass dem Patienten mittels ein e s Patella- femoral -Ersatzes (PFJ) geholfen werde könne und damit auch eine Chance be stehe, dass er wieder in den Arbeitsprozess integriert werden könne. 4.2
Die Fachpersonen der K.___- Stiftung für wirtschaftliche und soziale Inte gration Erwerbsbeeinträchtigter erstatten am 28. Oktober 2019 ihren Abschluss bericht zur Potenzialerhebung vom 16. September bis 11. Oktober
2019 (Urk. 9/299 /3-8 = Urk. 3/5). Deren Zweck sei gewesen, die Arbeitsmarkt fähigkeit der teilnehmenden Person zu eruieren und mögliche Folgeschritte für eine Rein tegration in den Arbeitsmarkt aufzuzeigen (S. 1 Ziff. 3). An 9 v on 20 Mass nah metagen habe sich der Beschwerdeführer entschuldigen müssen (S. 1 Ziff. 4). Es habe sich deutlich gezeigt, dass die Knieschmerzen einen massiven Einfluss auf den ganzen Körper hätten. Trotz wiederholter Entlastungsversuche habe keine schmerzreduzierende Wirkung erzielt werden können. Eine Teilnahme am Pro gramm sei nur aufgrund der ausserordentlichen Bereitschaft sowie Frustrations toleranz seitens des Beschwerdeführers möglich gewesen (S. 2 unten Ziff. 6).
Psychosomatischen Ansätzen sowie der dringenden Empfehlung einer psycho- oder schmerztherapeutischen Unterstützung sei er zu Beginn eher kritisch be gegnet, es scheine aber, als ob er diesbezüglich im Verlauf an Offenheit gewonnen habe. Im Verlauf der Erhebung sei es dem Beschwerdeführer nur noch begrenzt möglich gewesen, sich Sorge zu tragen, er sei zunehmend über seine Belas tungs grenze hinaus geraten. In Rücksprache mit der zuständigen Eingliederungs fach person der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) sei die Erhebung frühzeitig abgebrochen worden (S. 3 Ziff. 6).
Der Beschwerdeführer habe eine Präsenzzeit von 2 Stunden geleistet, habe diese aber nicht nachhaltig einhalten können (S. 4 Ziff. 8). Seine Arbeits- und Leis tungsfähigkeit sei aufgrund der fortbestehenden Symptomatik massiv einge schränkt (S. 5 Ziff. 9). Es erscheine von tragender Wichtigkeit, Unterstützungs möglichkeiten im Rahmen einer psycho- oder körpertherapeutischen Begleitung zu prüfen. Erst in einem nächsten Schritt und bei Vorhandensein einer stabilen körperlichen Verfassung erschienen weiterführende arbeitsrehabilitative Mass nah men sinnvoll (S. 5 Ziff. 10). 4. 3
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, und Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Klinik M.___, nannten in ihrem Bericht vom 21. November 2019 (Urk. 9/299 /1-2 = Urk. 3/4) folgende, hier verkürzt wiederg eg ebene Dia gnosen (S. 1 oben): - Status nach Treppensturz auf das linke Kniegelenk am 2. August 2017 - chronisches Schmerzsyndrom mit deutlicher Reduktion der Belastbarkeit und Beweglichkeit Knie beziehungsweise Bein links; Differentialdiagnose (DD) Komplexes Regionales Schmerzsyndrom (CRPS)
Unter Berücksichtigung der Anamnese, des posttraumatischen und des postop e rativen Krankheitsverlaufs, des aktuellen Untersuchungsbefundes und nach Re eva luation der vorliegenden Unterlagen sowie des zugestellten Bildmaterials scheine ein chronisches Schmerzsyndrom im linken Bein mit deutlicher Re duk tion der Mobilität und Belastbarkeit des linken Knies beziehungsweise Beins vor zuliegen, insbesondere bei negativer Antwort auf die Testinfiltration des linken Knies vom 23. Oktober 201 9. Eine operative Therapie sei derzeit weder indiziert noch erfolgsversprechend (S. 1 unten) . Momentan stehe eine adäquate Schmerz be handlung und eine intensive physikalische Therapie im Vordergrund. Eine unter stützende psychologische Betreuung wäre sicherlich zu diskutieren. Mit die sen intensiven und multimodalen konservativen Behandlungsmöglichkeiten sei eine merkliche Befundverbesserung zu erwarten. Daher werde die Vorstellung in der Klinik N.___ oder eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ empfohlen. Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit wäre nach Erachten der Autoren erst nach Durchführung der vorgeschlagenen Therapiemassnahmen mö g lich (S. 2). 4.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2020 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 18) aus, die Arbeitsfähigkeit betrage 0 % . Der Beschwerdeführer könnte nur teilweise einer sitzenden Tätigkeit nachkommen. Die Einschränkung bestehe natürlich aufgrund der Schmerzen, beruhend auf dem Knorpelschaden am Oberschenkel. Die subjek tive Schmerzempfindung könne jedoch nicht objektiviert werden. Betreffend Prognose hoffe Dr. B.___, dass eine Operation mit einem Ersatz an der Trochlea eine deutliche Besserung bringen könne. 5. 5.1
In der angestammten Tätigkeit als Maler ist der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Darin gehen sowohl die Kreisärztin Dr. I.___ (E. 3.14) sowie die behandelnden Ärzte (E. 3.9, E. 3.12, E. 3.13) als auch die Parteien einig (vgl.
Urk. 2 S. 12 f. E. 7; Urk. 14 S. 2 f. ad Ziff. 7.-7.2). Umstritten ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidens angepassten Tätigkeit und der korrekte Zeitpunkt des Fallabschlusses. 5.2
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Frage nach dem Erreichen des End zustandes durch Dr. I.___ (vorstehend E. 3.14) ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die getroffenen Schlussfolgerungen sind begrün det. Der Umstand, dass Dr. I.___ keine eigene Untersuchung durchführte, vermag den Beweiswert ihrer Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, nachdem die erhobenen Befunde als solche nicht beanstandet wurden. Damit lagen genügend Unterlagen aufgrund anderer per sön licher Untersuchungen vor, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergaben. Eine zusätzliche Untersuchung war daher nicht notwendig und solches wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht vor gebracht.
Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch eine reine Akten beurteilung voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1).
Die Beurteilung durch Dr. I.___ ist somit grundsätzlich beweiskräftig (vgl. vor stehend E. 1.4). D a es sich bei ihr indes um eine
Kreisärztin der Besch werde gegnerin und somit um eine versicherungsinterne Ä rzt in handelt, ist unter An wendung eines strengen Massstabs zu überprüfen, ob auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen, bevor auf diese abgestellt werden kann (E. 1.4).
Diese Prüfung hat betreffend den korrekten Zeitpunkt des Fallabschlusses unter Berücksichtigung der per 1. Juni 2019
vorliegenden medizinischen Dokumen tation (E. 3) zu erfolgen, da der Gesundheitszustand prognostisch und nicht auf grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (E. 1.2).
5.3
Dr. I.___ erachtete ein Arbeiten im Wechselrhythmus ohne Zwangshaltungen über längere Zeit und ohne Arbeiten mit Leitern, Gerüsten und Treppen als ganz tägig zumutbar (E. 3.14). Dieser Beurteilung vom April 2019 standen keine anderslautenden ärztlichen Berichte entgegen. Vielmehr hatten sowohl die Ärzte der Universitätsklinik E.___ im Juli 2018 (E. 3.10) als auch Dr. H.___ im April 2019 (E. 3.13) empfohlen, eine Umschulung zu evaluieren. Eine solche setzt eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit notwendig voraus.
Am 1. März 2018 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Steadman -Operation im Spital G.___ (E. 3.6). Am 8. Mai 2018 hielt Dr. F.___
erstmals fest, even tuell sei ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt das Richtige (E. 3.7). A m 18. Jun i 2018 erfolgte eine Operation mit Einsetzung einer trochleären AMIC-Plastik an der Universitätsklinik E.___ (E. 3.9). Deren Ärzte wiederholten in jedem Sprech stundenbericht zwischen Juli 2018 und Dezember 2018, es bestehe ein ausge prägtes Rehabilitationsdefizit, und baten die Hausärztin schliesslich um Evalua tio n einer stationären Rehabilitation (E. 3. 10). Auch Ende März 2019 konsta tierten sie weiterhin ein Rehabilitationsdefizit mit leichter, jedoch sehr langsamer Besse rung. Eine stationäre Rehabilitation habe der Beschwerdeführer abgelehnt, da er subjektiv bereits mit dem MTT und im ambulanten Setting genügend Fortschritte mache (E. 3.12).
Es mag somit sein, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive seine Kniesituation a uch im Frühling 2019 noch Potenz ial zur Verbesserung hatte. Indem er jedoch einen stationären Aufenthalt ablehnte und mit den Be handlern der Universitätsklinik E.___ auch keine weiteren Verlaufskontrollen mehr vereinbart wurden, war zu diesem Zeitpunkt prognostisch zumindest sehr ungewiss, ob noch eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands würde erzielt werden können. Dies ist aber ohnehin nicht entscheidend. Denn relevant für die Beantwortung der Frage, ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, ist die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, so weit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (E. 1.2). Nachdem die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit nicht mehr hergestellt werden kann und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bereits Ende April 2019 vorlag (vgl. E.
5.4 ff.), konnte somit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden. Auch der Entscheid der Invalidenversicherung über Ein gliederungsmassnahmen brauchte bei dieser Ausgangslage nicht mehr abge wartet zu werden (E. 1.2). 5.4
Aufgrund der
gebotenen prospektiven Betrachtungsweise (E. 1.2) vermögen hier an die erst nach Fallabschluss eingereichten Berichte (E. 4) nichts zu ändern. Dies umso weniger, als keiner der immer wieder wechselnden Behandler mit Überzeu gung und anhand konkreter Angaben eine gewichtige Besserung in Aussicht zu stellen vermochte . So gingen die Ärzte der Klinik M.___ (E. 4.3) mit der Beschwer degegnerin (E. 2.3) lediglich von einer nicht weiter definierten Befundverbesse rung bei Absolvieren eines – bislang
ja abgelehnten – stationären Rehabilita tions aufenthalts aus, während Dr. J.___ vage die Vermutung äusserte, dass dem Patienten mittels operativen Vorgehens geholfen werden könne (E. 4.1; vgl. auch nachstehend E. 5.5) und Dr. B.___ «hoffte», dass eine Operation eine deutliche Besserung bringen «könnte» (E. 4.4).
Zu Recht erfolgte der Fallabschluss somit per 1. Juni 2019.
Zu beantworten bleibt für die nun vorzunehmende Prüfung des Rentenanspruchs die Frage, ob d ie Berichte der Behandler zumindest aktuell beziehungsweise retrospektiv an der Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit Zweifel zu wecken vermögen (E. 1.4). 5.5
Dr. J.___ (E. 4.1) äusserte sich im August 2019 lediglich indirekt zur Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit. Vage führte er aus, er denke, dass dem Be schwerdeführer mittels eines PFJ geholfen werden könne und damit eine Chance auf eine Integration in den Arbeitsprozess bestehe. Mangels konkreter Stellung nahme zum von Dr. I.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.13) vermag er an dessen Richtigkeit auch keine Zweifel zu wecken. Dasselbe gilt für den Bericht der Ärzte der Klinik M.___ vom November 2019 (E. 4.3), «nach deren Erachten» die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit erst nach Durchführung der von ihnen emp foh lenen Therapiemass nahmen möglich sei. Dr. B.___ schliesslich liess im Dezem ber 2020 (E. 4.4) unbegründet, weshalb der Beschwerdeführer seines Erach tens nur teilweise einer sitzenden Tätigkeit nachkommen könne, und hielt zudem explizit fest, die subjektive Schmerzempfindung könne nicht objektiviert werden.
In somatischer Hinsicht vermögen diese drei medizinischen Berichte somit keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. I.___ (E. 3.13) zu wecken. Dies gilt auch für den Stiftung K.___ -Abschlussbericht (E. 4.2). Mit der Beschwerde geg nerin (E. 2.3) stammt er nicht von medizinischen Fachpersonen und wurden die abgegebenen Einschätzungen nicht mit objektivierbaren Unfallfolgen begrün det. 5.6
Hinweise auf eine psychische Problematik hingegen gab en nicht nur Dr. B.__ _
sondern auch die Ärzte der Klinik M.___ . Sie diagnostizierten ein chronisches Schmerzsyndrom mit Differentialdiagnose CRPS, diskutierten eine unterstützende psychologische Betreuung und empfahlen eine multimodale Behandlung. Dies deckt sich mit der Einschätzung durch die Fachpersonen der Stiftung K.___ (E. 4.2), welche im Herbst 2019 festhielten, anlässlich der vorzeitig abgebrochenen Potenzialerhebung habe sich deutlich gezeigt, dass die Knieschmerzen einen massiven Einflu ss auf den ganzen Körper hätten, und die dringende Empfehlung einer psycho- oder schmerztherapeutischen Unterstützung ab gaben . Offenbar besteht in psychischer Hinsicht denn auch schon eine Vorgeschichte mit einer in der Vergangenheit
durchgemachten Anpassungsstörung (vgl. Urk. 9/110 S. 1 Diagnosen).
Eine Unfallkausalität von allfälligen psychischen Beschwerden besteht gemäss den Adäquanzkriterien des Bundesgerichts (BGE 115 V 133) vorliegend jedoch in
klarer und unbestrittener Weise (E. 2.1-2) nicht.
Auch die nach Fallabschluss eingereichten Berichte (E. 4) vermögen somit keine Zweifel an der kreisärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu wecken. Die im Subeventualpunkt beantragte Anordnung eines neutralen Gutachtens (E. 2.2) ist somit entbehrlich (E. 1.4).
Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. I.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.13) zu 100% arbeitsfähig ist. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin legte dem Einkommensvergleich vom 4. Juni 2019 (Urk. 9/256) gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 9/77) für das Jahr 2019 in korrekter und unbestrittener Weise ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'941. -- zugrunde.
Die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer nur insofern angegriffen, als er als Folge der behaupteten – vorstehend (E. 5.6) jedoch widerlegten – vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- ausging (E. 2.2).
Zu Recht stellte die Beschwerdegegnerin auf den standardisierten Durch schnitts lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämt lichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab (LSE 2016, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1) und errechnete unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit und der Nominallohn ent wicklung bis zum Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'743.--. Betref fend die ebenfalls nicht bestrittene Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn in Höhe von 5 % ist schliesslich kein triftiger Grund ersichtlich, weshalb das Gericht vorliegend sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen dürfte und müsste (BGE 137 V 71 E. 5.2). Das Invalidenein kommen beträgt somit rund Fr. 64'356.--. 6. 2
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 59‘941.-- mit d em Inva lidenein kommen von Fr. 64‘356. -- resultiert keine Einkommenseinbusse, weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente der Unfallversicherung zusteht.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller