Sachverhalt
1.
Der 1979 geborene X.___
ist seit dem 1. Dezember 2012 bei der Y.___ SA angestellt und dadurch bei der GENERALI A llgemeine Versicherungen AG (nachfolgend : GENERALI) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 24. Juni 2019 und Fragebo gen vom 3. Juli 2019 rutschte ihm a m 13. Juni 2019 während dem Einrichten der Produktionsmaschine eine Material rolle (etwa 35 kg) aus den Hän den. Beim reflexartigen Versuch diese aufzufangen, verletzte er sich d ie linke Schulter (Urk. 7/8 , 7/17 ). Die Erstbehandlung fand am 1 7. Juni 2019 in der Praxis Z.___ statt (Urk. 7/28). Die weitere Behandlung am Kantonsspital A.___ führte eine traumatische SLAP-I-Läsion, eine Pulley -Läsion un d eine Tendinitis der langen Biz epssehne mit minimer Subluxation der langen Bizepssehne Schul ter links (dominant) zu Tage ( Urk. 7/37, 7/38). Am 16. September 2019 erfolgte eine operative Versorgung der Verletzungen (Urk. 7/72 ). Die GENERALI erbrachte vorerst di e gesetzlichen Leistungen. M it Verfügung vom 17 . Dezember 2019
stellte sie diese rückwirkend per 13. September 2019 ein und forderte die zu viel erbrachten Taggelder für den Zeitraum vom 1 3. November (recte wohl : Septem ber) bis 30. November 2019 direkt bei der Kollektiv Krankenversicherung (Allianz) zurück (Urk. 7/113 ). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2020
vorsorglich Einsprache (Urk. 7/130) . Auf diese trat die GENERALI mit Entscheid vom 2 0 . April 2020
unter Abweisung des Fristerstreckungsgesuches vom 5. März 2020 ( Urk. 7/139) nicht ein (Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 20 . Mai 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die GENERALI zu verpflichten, auf die Einsprache vom 31. Januar 2020 einzutreten und hierüber einen materiellen Entscheid zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10 . Juni 2020
schloss die GENERALI
auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Be sch werdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausge nommen sind prozess- oder verfah rensleitende Verfügungen.
Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Be grün dung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Nachfrist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
Da die gesetzliche Einsprachefrist gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt wer den kann, ist eine nachträgliche ergänzende Begründung der Einsprache – ausser im Rahmen einer angesetzten Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV – nicht möglich. 1.2
Nach Massgabe von Art. 61 lit . b Satz 2 AT SG für den erstinstanzlichen Be schwerdeprozess hat auch im Einspracheverfa hren die Nachfrist zur Verbesse rung einer mangelhaften Einspracheschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechts begehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfol gen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch für den Fall, dass ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung über haupt fehlen. Es handelt sich dabei um eine formelle Vorschrift, die den Versi cherungsträger – ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch – stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (Urteil des Bun desgerichts 8C_596/2012 vom 29. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).
Ein offenbarer Rechtsmissbrauch ist zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sons tige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist zusätzlich Zeit für die Begrün dung erwirken könnte (BGE 134 V 162 E. 4.1). Rechtskundigkeit für sich allein genom men lässt indessen nicht den Schluss auf Rechtsmissbrauch zu (BGE 134 V 162 E. 4.2). Ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vor gesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöchte, liegt in der Regel dann nicht vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerde frist e inen Rechtsvertreter mandatiert und diesem weder eine rechtzeitige Akten beschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (zum Beispiel aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Kli enten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einholt und nach deren Ein gang die innert Frist vorsorg lich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2) 2. 2.1
Die Verfügung vom 17 . Dezember 2019 wurde per Einschreiben an den Besch w er deführer versandt (Urk. 7/113 ). Mit Eingabe vom 31 . Januar 2020 wies sich MLaw
B.___ , Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, mittels Vollmacht als Rechts vertreter in des Beschwerdeführers aus und reichte eine vorsorgliche Einsprache ein. Sie begründete, dass die vorsorgliche Einspr ache zwecks Fristwahrung erfolg
e. Für die allfällige Begründung sei sie auf weitere medizinische Berichte angewiesen, welche bis dato nicht vorliegen würden. Sie beantragte daher, die Frist für die Begründung der Einsprache angemessen zu erstrecken (Urk. 7/130). Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 nahm die Beschwerdegegnerin Bezug auf die vorsorgliche Einsprache des Beschwerdeführers und hielt fest, dass die Einspr a che weder eine Begründung noch ein Rechtsbegehren enthalte und den Anforderun gen gemäss Ar
t. 10 Abs. 1 ATSV nicht gen üge. Zur Behebung des Mangels we rde im Sinne von Art. 10 Ab s.
5 ATSV eine Frist von 30
Tagen angesetzt, andernfalls auf die Einsprac he nicht ei n getreten werde (Urk. 7/132). Mit Schreiben vom 5. März 2020 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an der vorsorgli chen Einsprache fest und ersuchte um eine Erstreckung der Frist für die allfällige Begründung der Einsprache, da die erforderlichen medizinischen Berichte (immer ) noch
nicht vorliegen würden (Urk. 7/139). Mit E - mail vom 11. März 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Frist zur Verbesserung der Einsprache keiner Erstreckung zugänglich sei (Urk. 7/145). Glei chentags sandte die Rechtsvertreterin sowohl per E - mail als auch per Ein schrei ben eine Ergänzung der Einsprache (Urk. 7/147 , 7/148 ). 2.2
Die Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 7/113) konnte dem Beschwerdefüh rer frühestens am 18. Dezember 2019 zugestellt werden. Die am 3 1. Januar 2020 erhobene vorsorgliche Einsprache (Urk. 7/130) erfolgte damit unter Berücksichti gung der Gerichtsferien über Weihnachten (Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG) innert der 30-tägigen Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Schreiben vom 4. Februar 2020, womit
gestützt auf die vorsorgliche Einsprache eine
Nachfrist von 30 Tagen gewährt wurde (Urk. 7/132) , ging unbestrittener massen am 5. Februar 2020 beim Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin ein (Urk. 7/145) . Damit endete der Fristenlauf am 6. März 202 0. Demnach erfolgte das am 5. März 2020 eingereichte Gesuch um Fristerstreckung (Urk. 7/139) vor Ablauf der 30- tägigen Nachf rist , die Einspracheergänzu ng vom 1 1. März 2020 (Urk. 7/148 ) hingegen n ach A blauf der 30-tägigen Nachf rist und damit verspätet.
Es gilt des halb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das am 5. März 2020 gestellte Gesuch (Urk. 7/139) eine Erstreckung der Frist zur Begründung der Einsprache hätte gewähren müssen. 2.3 2.3.1
Im Einspracheverfahren war der Beschwerdeführer durch die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG vertre ten, wobei das Mandat (Vollmacht vom 16. Dezember 2019, Urk. 7/130) von eine r Rechtsanwältin betreut wurde , welche als rechtskun dig zu gelten hat. 2.3.2
In der vorsorglich erhobenen Einsprache vom
31. Januar 2020 (Urk. 7/130) wurde die Einstellung der gesetzlichen Versicherungsleistungen ohne jede Auseinand er setzung mit der Verfügung vom 17 . Dezember 2019 (Urk. 7/113 ) beanstandet . Es wurde lediglich die Weiterausrichtung der Leistungen über den 13. September 2019 hinaus beantragt. Damit war d ie Einsprache offensichtlich nicht be gründet, kann in der blossen Anfechtung
doch keine Begründung (Art. 10 Abs. 1 ATSV) erblickt werden. 2.3.3
Die Akten wurden dem Beschwerdeführer unbestrittener massen am 12 . Dezember 2019 (Urk. 7/110 ) zugestellt , womit die Rechtsvertreterin mit ihrer Mandatierung am 1 6. Dezember 2019 (Unterzeichnung Vollmacht, Urk. 7/130) über entspre chende Aktenkenntnis verfügte . Damit
verblieben ihr bis zum Ablauf der Ein sprachefrist
unter Einschluss der Gerichtsferien etwa eineinhalb Monate , um die massgebenden Unterlagen zu sichten, die Rechtmässigkeit der Einstel lungsverfü gung zu prüfen und eine begründete Einsprache einzureichen. Diese gesetzliche Frist wurde ihr mit Schreiben vom 4. Februar 2020 (Urk. 7/132) durch Ansetzung einer verhältnismässig langen Nachfrist um 30 Tage verlängert. Gründe, welche einem fristgerechten Handeln innert dieser schliesslich zweieinhalb Monate dauernden Frist entgegenstanden, sind nicht ersichtlich . Insbesondere stellt das Warten auf weitere medizinische Berichte keinen genügenden Grund für eine Nachfristansetzung beziehungsweise Fristerstreckung dar, wäre es der rechtskun digen Vertreterin vor deren Eintreffen doch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, zumin dest eine summarische Einsprache begründung gestützt auf die bereits vorliegenden Akten abzugeben . Sie reichte denn auch am 1 1. März 2020, wenige Stunde n
nach Ablehnung ihres Fristerst reckungsgesuches, eine den Anforderungen genügende Einsprache schrift ein (Urk. 7/148) , obwohl die einver langten Arztberichte nach wie vor nicht vorlagen . Folglich ist davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers mit ihrem Vorgehen eine unzu lässige Verlängerun g der Einsprachefrist bezweckte. Das s sich die Rechtsvertrete rin be wusst war, dass ihre Eingabe vom
31. Januar 2020 unvollständig , mithin vollkommen unbegründet, war, ergibt sich bereits aus der Formulierung «für die allfällige Begründung der Einsprache» ( Urk. 7/130, 7/139).
Dieses Vorgehen erweist sich als rechtsmiss bräuchlich, weshalb bereits die Einräumung einer Nachfrist gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV nicht angebracht
gewesen wäre ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_291/2013 vom 16. September 2013 E. 3.2) .
J edenfalls aber ist ein e Erstreckung dieser Nachfrist bei unverändert gänzlichem Fehlen von zureichenden Gründ en (vgl. Art. 40 Abs. 3 ATSG) ausgeschlossen. Dementspre chend hat die Beschwerdegegnerin die E rstreckung der Nachfrist zu Recht verweigert (Urk. 7/ 145, 2) . 2.4
Fehlt es nach dem Ausgeführten der Einsprache des Beschwerdeführers vom 31 . Januar 2020 (Urk. 7/130 ) an einer Begrün dung und erfolgte seine Eingabe vom 11 . März 2020 (Urk. 7/148 ) nach Ablauf der Rechtsmittel
- beziehungsweise der Nach frist , so ist die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Entscheid vom 2 0. April 2020 auf die Einsprache nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1979 geborene X.___
ist seit dem 1. Dezember 2012 bei der Y.___ SA angestellt und dadurch bei der GENERALI A llgemeine Versicherungen AG (nachfolgend : GENERALI) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 24. Juni 2019 und Fragebo gen vom 3. Juli 2019 rutschte ihm a m 13. Juni 2019 während dem Einrichten der Produktionsmaschine eine Material rolle (etwa 35 kg) aus den Hän den. Beim reflexartigen Versuch diese aufzufangen, verletzte er sich d ie linke Schulter (Urk. 7/8 , 7/17 ). Die Erstbehandlung fand am 1 7. Juni 2019 in der Praxis Z.___ statt (Urk. 7/28). Die weitere Behandlung am Kantonsspital A.___ führte eine traumatische SLAP-I-Läsion, eine Pulley -Läsion un d eine Tendinitis der langen Biz epssehne mit minimer Subluxation der langen Bizepssehne Schul ter links (dominant) zu Tage ( Urk. 7/37, 7/38). Am 16. September 2019 erfolgte eine operative Versorgung der Verletzungen (Urk. 7/72 ). Die GENERALI erbrachte vorerst di e gesetzlichen Leistungen. M it Verfügung vom 17 . Dezember 2019
stellte sie diese rückwirkend per 13. September 2019 ein und forderte die zu viel erbrachten Taggelder für den Zeitraum vom 1 3. November (recte wohl : Septem ber) bis 30. November 2019 direkt bei der Kollektiv Krankenversicherung (Allianz) zurück (Urk. 7/113 ). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2020
vorsorglich Einsprache (Urk. 7/130) . Auf diese trat die GENERALI mit Entscheid vom 2 0 . April 2020
unter Abweisung des Fristerstreckungsgesuches vom 5. März 2020 ( Urk. 7/139) nicht ein (Urk. 2 ).
E. 1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausge nommen sind prozess- oder verfah rensleitende Verfügungen.
Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Be grün dung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Nachfrist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
Da die gesetzliche Einsprachefrist gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt wer den kann, ist eine nachträgliche ergänzende Begründung der Einsprache – ausser im Rahmen einer angesetzten Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV – nicht möglich.
E. 1.2 Nach Massgabe von Art. 61 lit . b Satz 2 AT SG für den erstinstanzlichen Be schwerdeprozess hat auch im Einspracheverfa hren die Nachfrist zur Verbesse rung einer mangelhaften Einspracheschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechts begehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfol gen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch für den Fall, dass ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung über haupt fehlen. Es handelt sich dabei um eine formelle Vorschrift, die den Versi cherungsträger – ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch – stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (Urteil des Bun desgerichts 8C_596/2012 vom 29. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).
Ein offenbarer Rechtsmissbrauch ist zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sons tige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist zusätzlich Zeit für die Begrün dung erwirken könnte (BGE 134 V 162 E. 4.1). Rechtskundigkeit für sich allein genom men lässt indessen nicht den Schluss auf Rechtsmissbrauch zu (BGE 134 V 162 E. 4.2). Ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vor gesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöchte, liegt in der Regel dann nicht vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerde frist e inen Rechtsvertreter mandatiert und diesem weder eine rechtzeitige Akten beschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (zum Beispiel aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Kli enten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einholt und nach deren Ein gang die innert Frist vorsorg lich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2)
E. 2 Dagegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 20 . Mai 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die GENERALI zu verpflichten, auf die Einsprache vom 31. Januar 2020 einzutreten und hierüber einen materiellen Entscheid zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10 . Juni 2020
schloss die GENERALI
auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Be sch werdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Verfügung vom 17 . Dezember 2019 wurde per Einschreiben an den Besch w er deführer versandt (Urk. 7/113 ). Mit Eingabe vom 31 . Januar 2020 wies sich MLaw
B.___ , Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, mittels Vollmacht als Rechts vertreter in des Beschwerdeführers aus und reichte eine vorsorgliche Einsprache ein. Sie begründete, dass die vorsorgliche Einspr ache zwecks Fristwahrung erfolg
e. Für die allfällige Begründung sei sie auf weitere medizinische Berichte angewiesen, welche bis dato nicht vorliegen würden. Sie beantragte daher, die Frist für die Begründung der Einsprache angemessen zu erstrecken (Urk. 7/130). Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 nahm die Beschwerdegegnerin Bezug auf die vorsorgliche Einsprache des Beschwerdeführers und hielt fest, dass die Einspr a che weder eine Begründung noch ein Rechtsbegehren enthalte und den Anforderun gen gemäss Ar
t. 10 Abs. 1 ATSV nicht gen üge. Zur Behebung des Mangels we rde im Sinne von Art. 10 Ab s.
E. 2.2 Die Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 7/113) konnte dem Beschwerdefüh rer frühestens am 18. Dezember 2019 zugestellt werden. Die am 3 1. Januar 2020 erhobene vorsorgliche Einsprache (Urk. 7/130) erfolgte damit unter Berücksichti gung der Gerichtsferien über Weihnachten (Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG) innert der 30-tägigen Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Schreiben vom 4. Februar 2020, womit
gestützt auf die vorsorgliche Einsprache eine
Nachfrist von 30 Tagen gewährt wurde (Urk. 7/132) , ging unbestrittener massen am 5. Februar 2020 beim Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin ein (Urk. 7/145) . Damit endete der Fristenlauf am 6. März 202 0. Demnach erfolgte das am 5. März 2020 eingereichte Gesuch um Fristerstreckung (Urk. 7/139) vor Ablauf der 30- tägigen Nachf rist , die Einspracheergänzu ng vom 1 1. März 2020 (Urk. 7/148 ) hingegen n ach A blauf der 30-tägigen Nachf rist und damit verspätet.
Es gilt des halb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das am 5. März 2020 gestellte Gesuch (Urk. 7/139) eine Erstreckung der Frist zur Begründung der Einsprache hätte gewähren müssen.
E. 2.3.1 Im Einspracheverfahren war der Beschwerdeführer durch die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG vertre ten, wobei das Mandat (Vollmacht vom 16. Dezember 2019, Urk. 7/130) von eine r Rechtsanwältin betreut wurde , welche als rechtskun dig zu gelten hat.
E. 2.3.2 In der vorsorglich erhobenen Einsprache vom
31. Januar 2020 (Urk. 7/130) wurde die Einstellung der gesetzlichen Versicherungsleistungen ohne jede Auseinand er setzung mit der Verfügung vom 17 . Dezember 2019 (Urk. 7/113 ) beanstandet . Es wurde lediglich die Weiterausrichtung der Leistungen über den 13. September 2019 hinaus beantragt. Damit war d ie Einsprache offensichtlich nicht be gründet, kann in der blossen Anfechtung
doch keine Begründung (Art. 10 Abs. 1 ATSV) erblickt werden.
E. 2.3.3 Die Akten wurden dem Beschwerdeführer unbestrittener massen am 12 . Dezember 2019 (Urk. 7/110 ) zugestellt , womit die Rechtsvertreterin mit ihrer Mandatierung am 1 6. Dezember 2019 (Unterzeichnung Vollmacht, Urk. 7/130) über entspre chende Aktenkenntnis verfügte . Damit
verblieben ihr bis zum Ablauf der Ein sprachefrist
unter Einschluss der Gerichtsferien etwa eineinhalb Monate , um die massgebenden Unterlagen zu sichten, die Rechtmässigkeit der Einstel lungsverfü gung zu prüfen und eine begründete Einsprache einzureichen. Diese gesetzliche Frist wurde ihr mit Schreiben vom 4. Februar 2020 (Urk. 7/132) durch Ansetzung einer verhältnismässig langen Nachfrist um 30 Tage verlängert. Gründe, welche einem fristgerechten Handeln innert dieser schliesslich zweieinhalb Monate dauernden Frist entgegenstanden, sind nicht ersichtlich . Insbesondere stellt das Warten auf weitere medizinische Berichte keinen genügenden Grund für eine Nachfristansetzung beziehungsweise Fristerstreckung dar, wäre es der rechtskun digen Vertreterin vor deren Eintreffen doch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, zumin dest eine summarische Einsprache begründung gestützt auf die bereits vorliegenden Akten abzugeben . Sie reichte denn auch am 1 1. März 2020, wenige Stunde n
nach Ablehnung ihres Fristerst reckungsgesuches, eine den Anforderungen genügende Einsprache schrift ein (Urk. 7/148) , obwohl die einver langten Arztberichte nach wie vor nicht vorlagen . Folglich ist davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers mit ihrem Vorgehen eine unzu lässige Verlängerun g der Einsprachefrist bezweckte. Das s sich die Rechtsvertrete rin be wusst war, dass ihre Eingabe vom
31. Januar 2020 unvollständig , mithin vollkommen unbegründet, war, ergibt sich bereits aus der Formulierung «für die allfällige Begründung der Einsprache» ( Urk. 7/130, 7/139).
Dieses Vorgehen erweist sich als rechtsmiss bräuchlich, weshalb bereits die Einräumung einer Nachfrist gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV nicht angebracht
gewesen wäre ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_291/2013 vom 16. September 2013 E. 3.2) .
J edenfalls aber ist ein e Erstreckung dieser Nachfrist bei unverändert gänzlichem Fehlen von zureichenden Gründ en (vgl. Art. 40 Abs. 3 ATSG) ausgeschlossen. Dementspre chend hat die Beschwerdegegnerin die E rstreckung der Nachfrist zu Recht verweigert (Urk. 7/ 145, 2) .
E. 2.4 Fehlt es nach dem Ausgeführten der Einsprache des Beschwerdeführers vom 31 . Januar 2020 (Urk. 7/130 ) an einer Begrün dung und erfolgte seine Eingabe vom 11 . März 2020 (Urk. 7/148 ) nach Ablauf der Rechtsmittel
- beziehungsweise der Nach frist , so ist die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Entscheid vom 2 0. April 2020 auf die Einsprache nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
E. 5 ATSV eine Frist von 30
Tagen angesetzt, andernfalls auf die Einsprac he nicht ei n getreten werde (Urk. 7/132). Mit Schreiben vom 5. März 2020 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an der vorsorgli chen Einsprache fest und ersuchte um eine Erstreckung der Frist für die allfällige Begründung der Einsprache, da die erforderlichen medizinischen Berichte (immer ) noch
nicht vorliegen würden (Urk. 7/139). Mit E - mail vom 11. März 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Frist zur Verbesserung der Einsprache keiner Erstreckung zugänglich sei (Urk. 7/145). Glei chentags sandte die Rechtsvertreterin sowohl per E - mail als auch per Ein schrei ben eine Ergänzung der Einsprache (Urk. 7/147 , 7/148 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00127
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 6. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1979 geborene X.___
ist seit dem 1. Dezember 2012 bei der Y.___ SA angestellt und dadurch bei der GENERALI A llgemeine Versicherungen AG (nachfolgend : GENERALI) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 24. Juni 2019 und Fragebo gen vom 3. Juli 2019 rutschte ihm a m 13. Juni 2019 während dem Einrichten der Produktionsmaschine eine Material rolle (etwa 35 kg) aus den Hän den. Beim reflexartigen Versuch diese aufzufangen, verletzte er sich d ie linke Schulter (Urk. 7/8 , 7/17 ). Die Erstbehandlung fand am 1 7. Juni 2019 in der Praxis Z.___ statt (Urk. 7/28). Die weitere Behandlung am Kantonsspital A.___ führte eine traumatische SLAP-I-Läsion, eine Pulley -Läsion un d eine Tendinitis der langen Biz epssehne mit minimer Subluxation der langen Bizepssehne Schul ter links (dominant) zu Tage ( Urk. 7/37, 7/38). Am 16. September 2019 erfolgte eine operative Versorgung der Verletzungen (Urk. 7/72 ). Die GENERALI erbrachte vorerst di e gesetzlichen Leistungen. M it Verfügung vom 17 . Dezember 2019
stellte sie diese rückwirkend per 13. September 2019 ein und forderte die zu viel erbrachten Taggelder für den Zeitraum vom 1 3. November (recte wohl : Septem ber) bis 30. November 2019 direkt bei der Kollektiv Krankenversicherung (Allianz) zurück (Urk. 7/113 ). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2020
vorsorglich Einsprache (Urk. 7/130) . Auf diese trat die GENERALI mit Entscheid vom 2 0 . April 2020
unter Abweisung des Fristerstreckungsgesuches vom 5. März 2020 ( Urk. 7/139) nicht ein (Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 20 . Mai 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die GENERALI zu verpflichten, auf die Einsprache vom 31. Januar 2020 einzutreten und hierüber einen materiellen Entscheid zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10 . Juni 2020
schloss die GENERALI
auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Be sch werdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausge nommen sind prozess- oder verfah rensleitende Verfügungen.
Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Be grün dung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Nachfrist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
Da die gesetzliche Einsprachefrist gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt wer den kann, ist eine nachträgliche ergänzende Begründung der Einsprache – ausser im Rahmen einer angesetzten Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV – nicht möglich. 1.2
Nach Massgabe von Art. 61 lit . b Satz 2 AT SG für den erstinstanzlichen Be schwerdeprozess hat auch im Einspracheverfa hren die Nachfrist zur Verbesse rung einer mangelhaften Einspracheschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechts begehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfol gen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch für den Fall, dass ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung über haupt fehlen. Es handelt sich dabei um eine formelle Vorschrift, die den Versi cherungsträger – ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch – stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (Urteil des Bun desgerichts 8C_596/2012 vom 29. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).
Ein offenbarer Rechtsmissbrauch ist zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sons tige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist zusätzlich Zeit für die Begrün dung erwirken könnte (BGE 134 V 162 E. 4.1). Rechtskundigkeit für sich allein genom men lässt indessen nicht den Schluss auf Rechtsmissbrauch zu (BGE 134 V 162 E. 4.2). Ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vor gesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöchte, liegt in der Regel dann nicht vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerde frist e inen Rechtsvertreter mandatiert und diesem weder eine rechtzeitige Akten beschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (zum Beispiel aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Kli enten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einholt und nach deren Ein gang die innert Frist vorsorg lich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2) 2. 2.1
Die Verfügung vom 17 . Dezember 2019 wurde per Einschreiben an den Besch w er deführer versandt (Urk. 7/113 ). Mit Eingabe vom 31 . Januar 2020 wies sich MLaw
B.___ , Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, mittels Vollmacht als Rechts vertreter in des Beschwerdeführers aus und reichte eine vorsorgliche Einsprache ein. Sie begründete, dass die vorsorgliche Einspr ache zwecks Fristwahrung erfolg
e. Für die allfällige Begründung sei sie auf weitere medizinische Berichte angewiesen, welche bis dato nicht vorliegen würden. Sie beantragte daher, die Frist für die Begründung der Einsprache angemessen zu erstrecken (Urk. 7/130). Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 nahm die Beschwerdegegnerin Bezug auf die vorsorgliche Einsprache des Beschwerdeführers und hielt fest, dass die Einspr a che weder eine Begründung noch ein Rechtsbegehren enthalte und den Anforderun gen gemäss Ar
t. 10 Abs. 1 ATSV nicht gen üge. Zur Behebung des Mangels we rde im Sinne von Art. 10 Ab s.
5 ATSV eine Frist von 30
Tagen angesetzt, andernfalls auf die Einsprac he nicht ei n getreten werde (Urk. 7/132). Mit Schreiben vom 5. März 2020 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an der vorsorgli chen Einsprache fest und ersuchte um eine Erstreckung der Frist für die allfällige Begründung der Einsprache, da die erforderlichen medizinischen Berichte (immer ) noch
nicht vorliegen würden (Urk. 7/139). Mit E - mail vom 11. März 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Frist zur Verbesserung der Einsprache keiner Erstreckung zugänglich sei (Urk. 7/145). Glei chentags sandte die Rechtsvertreterin sowohl per E - mail als auch per Ein schrei ben eine Ergänzung der Einsprache (Urk. 7/147 , 7/148 ). 2.2
Die Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 7/113) konnte dem Beschwerdefüh rer frühestens am 18. Dezember 2019 zugestellt werden. Die am 3 1. Januar 2020 erhobene vorsorgliche Einsprache (Urk. 7/130) erfolgte damit unter Berücksichti gung der Gerichtsferien über Weihnachten (Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG) innert der 30-tägigen Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Schreiben vom 4. Februar 2020, womit
gestützt auf die vorsorgliche Einsprache eine
Nachfrist von 30 Tagen gewährt wurde (Urk. 7/132) , ging unbestrittener massen am 5. Februar 2020 beim Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin ein (Urk. 7/145) . Damit endete der Fristenlauf am 6. März 202 0. Demnach erfolgte das am 5. März 2020 eingereichte Gesuch um Fristerstreckung (Urk. 7/139) vor Ablauf der 30- tägigen Nachf rist , die Einspracheergänzu ng vom 1 1. März 2020 (Urk. 7/148 ) hingegen n ach A blauf der 30-tägigen Nachf rist und damit verspätet.
Es gilt des halb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das am 5. März 2020 gestellte Gesuch (Urk. 7/139) eine Erstreckung der Frist zur Begründung der Einsprache hätte gewähren müssen. 2.3 2.3.1
Im Einspracheverfahren war der Beschwerdeführer durch die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG vertre ten, wobei das Mandat (Vollmacht vom 16. Dezember 2019, Urk. 7/130) von eine r Rechtsanwältin betreut wurde , welche als rechtskun dig zu gelten hat. 2.3.2
In der vorsorglich erhobenen Einsprache vom
31. Januar 2020 (Urk. 7/130) wurde die Einstellung der gesetzlichen Versicherungsleistungen ohne jede Auseinand er setzung mit der Verfügung vom 17 . Dezember 2019 (Urk. 7/113 ) beanstandet . Es wurde lediglich die Weiterausrichtung der Leistungen über den 13. September 2019 hinaus beantragt. Damit war d ie Einsprache offensichtlich nicht be gründet, kann in der blossen Anfechtung
doch keine Begründung (Art. 10 Abs. 1 ATSV) erblickt werden. 2.3.3
Die Akten wurden dem Beschwerdeführer unbestrittener massen am 12 . Dezember 2019 (Urk. 7/110 ) zugestellt , womit die Rechtsvertreterin mit ihrer Mandatierung am 1 6. Dezember 2019 (Unterzeichnung Vollmacht, Urk. 7/130) über entspre chende Aktenkenntnis verfügte . Damit
verblieben ihr bis zum Ablauf der Ein sprachefrist
unter Einschluss der Gerichtsferien etwa eineinhalb Monate , um die massgebenden Unterlagen zu sichten, die Rechtmässigkeit der Einstel lungsverfü gung zu prüfen und eine begründete Einsprache einzureichen. Diese gesetzliche Frist wurde ihr mit Schreiben vom 4. Februar 2020 (Urk. 7/132) durch Ansetzung einer verhältnismässig langen Nachfrist um 30 Tage verlängert. Gründe, welche einem fristgerechten Handeln innert dieser schliesslich zweieinhalb Monate dauernden Frist entgegenstanden, sind nicht ersichtlich . Insbesondere stellt das Warten auf weitere medizinische Berichte keinen genügenden Grund für eine Nachfristansetzung beziehungsweise Fristerstreckung dar, wäre es der rechtskun digen Vertreterin vor deren Eintreffen doch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, zumin dest eine summarische Einsprache begründung gestützt auf die bereits vorliegenden Akten abzugeben . Sie reichte denn auch am 1 1. März 2020, wenige Stunde n
nach Ablehnung ihres Fristerst reckungsgesuches, eine den Anforderungen genügende Einsprache schrift ein (Urk. 7/148) , obwohl die einver langten Arztberichte nach wie vor nicht vorlagen . Folglich ist davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers mit ihrem Vorgehen eine unzu lässige Verlängerun g der Einsprachefrist bezweckte. Das s sich die Rechtsvertrete rin be wusst war, dass ihre Eingabe vom
31. Januar 2020 unvollständig , mithin vollkommen unbegründet, war, ergibt sich bereits aus der Formulierung «für die allfällige Begründung der Einsprache» ( Urk. 7/130, 7/139).
Dieses Vorgehen erweist sich als rechtsmiss bräuchlich, weshalb bereits die Einräumung einer Nachfrist gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV nicht angebracht
gewesen wäre ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_291/2013 vom 16. September 2013 E. 3.2) .
J edenfalls aber ist ein e Erstreckung dieser Nachfrist bei unverändert gänzlichem Fehlen von zureichenden Gründ en (vgl. Art. 40 Abs. 3 ATSG) ausgeschlossen. Dementspre chend hat die Beschwerdegegnerin die E rstreckung der Nachfrist zu Recht verweigert (Urk. 7/ 145, 2) . 2.4
Fehlt es nach dem Ausgeführten der Einsprache des Beschwerdeführers vom 31 . Januar 2020 (Urk. 7/130 ) an einer Begrün dung und erfolgte seine Eingabe vom 11 . März 2020 (Urk. 7/148 ) nach Ablauf der Rechtsmittel
- beziehungsweise der Nach frist , so ist die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Entscheid vom 2 0. April 2020 auf die Einsprache nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling