Sachverhalt
1.
Der 1961 geborene X.___ war seit April 1983 bei der Y.___ AG als Vorarbeiter angestellt und in diesem Rahmen bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 10/1). Gemäss Unfallmeldung vom 11. März 2019
rutschte der Versicherte a m 7. März 2019 auf nassem Geröll beton aus und verdrehte sich dabei das rechte Bein (Urk. 10/1). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte am Unfalltag im Institut für Notfallmedizin des Univer sitätsspitals Z.___, wo eine Kniedistorsion mit Verdacht auf eine Innen bandläsion rechts diagnostiziert wurde (Urk. 10/5). Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/3, Urk. 10/29). Am 13. März 2019 wurde in der Radiologie A.___
ein MRI des r echten Knies erstellt (Urk. 10/41). Nachdem die Suva Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 10/8/2-3, Urk. 10/15, Urk. 10/34, Urk. 10/36, Urk. 10/41-42) und die Akten Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorgelegt hatte (Stellungnahme vom 23. Juli 2019 [Urk. 10/43]), verneinte sie mit Schreiben vom 26. Juli 2019 eine über den 10. August 2019
hinausgehende Leistungspflicht
(Urk. 10/46). Am 9. August 2019 wurde n in der Universitätsklinik C.___ eine Kniearthroskopie rechts, eine mediale Teilmeniskektomie Hinterhorn und Pars intermedia sowie eine Resektion Plica
mediopatellaris durchgeführt (Urk. 10/60 /2-3). Die Suva legte die Akten daraufhin erneut Dr. B.___ vor (Stellungnahme vom 12. August 2019 [Urk. 10/55]), schloss den Fall mit Verfügung vom 14. August 2019 per 10. August 2019 ab und verneinte einen Anspruch auf weitere Versi cherungsleistungen (Urk. 10/57).
Dagegen erhob der Versicherte am 16. Septem ber 2019 Einsprache (Urk. 10/81) und begründete diese mit Eingabe vom
20. November 2019 (Urk. 10/92). Mit Einspr acheentscheid vom 17. April 2020 wies die Suva die Einsprache ab und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 6 = Urk. 10/103). 2.
A m 20. Mai 2020 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, der Ein spracheentscheid vom 17. April 2020 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetz lichen Versicherungsleistungen auch über den 10. August 2019 hinaus zu erbrin gen. Eventuell seien ergänzende Abklärungen insbesondere zur Frage der Kausa lität vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie die Einräumung eines Replikrechts (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete
– unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrem Ein sprac heentscheid vom 17. April 2020 – auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/1-108]). Mit Ver fügung vom 7. Juli 2020 wurde die se Eingabe dem Beschwerdeführer zugestellt und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskus risse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Band läsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, g estützt auf die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 23. Juli und vom 12. August 2019 hätten bildgebend keine Läsionen im Sinne struktureller Veränderungen festge stellt werden können, welche nicht bereits zuvor bestanden hätten . Die betreffen den Beurteilungen seien schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Abwei chende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Es entspreche dem schick salsmässigen Verlauf vorbestehender Veränderungen, dass diese in vielen Fällen während längerer Zeit stumm blieben, um dann bei irgendeiner Gelegenheit symptomatisch und schmerzhaft zu werden. Daraus ergebe sich kein fortgesetzter Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung. Es sei somit davon auszu gehen, dass 4-6 Wochen nach dem Unfall vom 7. März 2019 spätestens aber im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen am 10. August 2019 der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen sei, res pektive keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten, so dass kein Anspruch auf weitere Leistungen bestehe (Urk. 6 S. 4 ff.). 2.2
Dahingegen vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, auf die
kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden. So sei dieser bei der Beurteilung des Status quo sine von einer falschen unfallkausalen Diagnose aus gegangen, zumal der Beschwerdeführer nicht eine Prellung des Knies, sondern eine Distorsion des Kniegele nks erlitten habe. V or dem Unfallereignis vom 7. März 2019
sei er gänzlich beschwerdefrei gewesen und durch das Unfallereig nis sei es zu sofortigen starken Schmerzen gekommen, welche eine notfallärztli che Konsultation notwendig gemacht hätten. Die Beschwerden hätten seit her per sistiert und letztendlich auch zur operativen Behandlung des Knies am 9. August 2019 geführt . Der Nachweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs beziehungsweise des Erreichens des Status quo sine sei gestützt auf die Beurtei lung von Dr. B.___ nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den W ahrscheinlichkeit erbracht worden . D ie vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien kausal zum Unfallereignis vom 7. März 2019 und die Leis tungspflicht der
Beschwerdegegnerin
entsprechend auch über den Einstellungs zeitpunkt
hinaus gegeben
(Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Im Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Z.___ vom 7. März 2019 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10/5 /1) : - Kniedistorsion mit Verdacht auf Innenbandläsion rechts vom 7. März 2019 - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 - Dyslipidämie
Den angefertigten Röntgenbildern sei kein Anhalt für frische traumatische Läsi onen der abgebildeten ossären Strukturen, keine Luxation und kein grösserer Gelenkserguss zu entnehmen (vgl. auch Urk. 10/15). Klinisch h ätten sich eine leichte Schwellung und eine ubiquitäre Druckdolenz mit Punctum
maximum über dem medialen Seitenband sowie eine Schmerzexazerbation bei Valgusstress
gezeigt . Konventionell-radiologisch habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können, so dass von einer Kniedistorsion mit möglicher Innenbandläsion ausge gangen werde. Entsprechend sei en eine Ruhigstellung mittels Knieklettschiene sowie eine Stockentlastung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in stabilem All gemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 10/5). 3.2
Am
13. März 2019 wurde in der A.___ ein MRI des rechten Knies erstellt. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, schloss auf eine komplizierte Läsion vom Pars intermedia und Hinterhorn des Innenmeniskus. Zudem hielt er eine Zerrung der Kapsel sowie diskret vom medialen Kollateral band in Höhe vom medialen Femurkondylus fest und verwies auf eine diskrete Chondropathie retropatellar. Ferner bestehe eine intraossäre
Ganglionzyste am anterioren medialen Tibiaplateau . Der Aussenmeniskus, die Bänder und der übrige Knorpel seien intakt. Es bestehe eine diskrete ödematöse Rei zung/Quetschung des subkutanen Fettgewebes anteromedial (Urk. 10/41) . 3.3
PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie leitender Arzt der Kniechirurgie in der Universitätsklinik C.___, stellte in seinem Sprechstundenbericht vom 28. März 2019 folgende Diagnosen (Urk. 10/8 /2) : - Symptomatische komplexe Läsion des medialen Meniskushinterhornes rechts - Status nach Kniegelenksdistorsion vom 7. März 2019 - Diabetes mellitus Typ 2 - Adipositas per magna
Beim Beschwerdeführer habe sich eine symptomatische mediale Meniskusläsion rechts gezeigt, ohne Kniegelenksblockade und ohne eingeschlagene Flap -Kom ponente. Es werde vorerst eine konservative Therapie vorgeschlagen, mit einer therapeutischen Knie-Gelenksinfiltration und physiotherapeutischer Behandlung. In drei Monaten finde eine erneute Kontrolle statt (Urk. 10/8/2-3). 3. 4
In seinem Bericht vom 16. Juni 2019 hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, es bestehe eine komplizierte Läsion vom Pars intermedia und Hinterhorn des Innenmeniskus rechts mit Zerrung der Kapsel sowie des medialen Kollateralban des.
T rotz durchgeführter Physiotherapie beschreibe d er
Beschwerdeführer immer noch einen massiven Schmerzpunkt im Bereich des Ursprungs des inneren Sei tenbandes. In der orthopädischen Untersuchung seien die Meniskustests negativ ausgefallen und es habe ein Streckdefizit von 5° bestanden. Aufgrund des Über gewichtes und des Typ 2- Diabetes mellitus müsse von einer verzögerten Heilung ausgegangen werden . Es werde weiterhin eine konservative Therapie mit zweimal wöchentlicher ambulanter Physiotherapie empfohlen
(Urk. 10/36). 3. 5
In seinem Sprechstundenbericht vom 5. Juli 2019
führte PD Dr. E.___ aus,
d urch die konservativen Therapiemassnahmen habe sich keine Beschwerdever besserung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe berichtet, von den Infiltrationen lediglich für drei Tage profitiert zu haben. Eine Analgesie mit Dafalgan und Novalgin reiche nicht aus. Seither würden die Schmerzen wie vor der Infiltration bestehen. Es sei die arthroskopische Teilmeniskektomie besprochen worden, wobei explizit erwähnt worden sei, dass gewisse Restbeschwerden bei degenerier ter Knorpelqualität und Übergewicht bestehen bleiben würden. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst (Urk. 10/42). 3.6
Am 9. August 2019 wurde n in der Universitätsklinik C.___ eine Kniearthrosko pie rechts, eine mediale Teilmeniskektomie Hinterhorn und Pars intermedia sowie eine Resektion Plica
mediopatellaris durchgeführt (Urk. 10/60). Im gleichentags erstatteten Austrittsbericht
hielt
PD Dr. E.___ einen problemlosen peri- und postoperativen Verlauf fest. Es hätten postoperativ keine sensiblen oder motori schen Defizite bestanden. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen und schmerzarm nach Hause entlassen worden (Urk. 10/59 /2-3) . 3.7
In seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom
12. August 2019 führte
Dr. B.___
aus, bildgebend sei en zeitnah, 6 Tage nach dem Ereignis, lediglich die Progression der vorbestehenden Defektarthropathie, der Läsion des Innenmeniskushinter horns und der Pars intermedia an typischer Stelle für ein degeneratives Ver schleissleiden, dargestellt worden . Die Zerrung der Kapsel sowie des medialen Kollateralbandes habe sich bildgleich zu der Bildgebung vom 2. Mai 2014, welche nach dem Ereignis vom 17. April 2014, anlässlich dessen der Beschwerdeführer beim Jogg en ausgerutscht sei und sich das rechte Bein verdreht habe, angefertigt worden sei,
gezeigt . Der Unfall vom 7. März 2019 habe mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Insbesondere sei der Schaden, welcher operiert werden soll te, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die ser Schaden sei bereits 2014 dargestellt und als vorbestehend beurteilt worden. Unfallfolgen würden im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach 4-6 Wochen keine Rolle mehr spielen . Beim Ereignis habe es sich um eine Prellung beziehungsweise Zerrung ge handelt und der Status quo sine nach Prel lung/Zerrung sei nach 4-6 Wochen erreicht
(Urk. 10/55). 4.
4.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2014 ein Unfallereignis mit Beteiligung des rechten Knie s erlitten hatte (Urk. 1 S. 3 Rn 9, Urk. 6 S. 2, Urk. 10/43/2, Urk. 10/55/3). Vorliegend ist unbestrittenermas sen kein Rückfall gegeben (Urk. 1 S. 3 Rn 9, Urk. 1 S. 4 Rn 13; Urk. 6 S. 3 Rn 3; vgl. auch Urk. 10/43 -44) . Dementsprechend und unter Berücksichtigung, dass es der versicherten Person obliegt, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusam menhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_802 /2019 vom 23. März 2020 E. 2.2), erübrigen sich Weite rungen in diesem Zusammenhang . 4.2
Strittig und zu prüfen ist die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 7. März 2019 und der nach dem 10. August 2019 bestehenden Beschwerdesymptomatik, respektive die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass spätestens ab dem 10. August 2019 keine auf den Unfall vom 7. März 2019 zurückzuführende Beeinträchtigungen mehr bestanden haben. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid vom 17. April 2020 auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. B.___ vom 12. August 2019 (vgl. Urk. 6 S. 4-5).
Der betreffende Bericht wurde von einem Facharzt erstattet. Seine Beurteilung ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis d er rele vanten Vorakten erstellt (Urk. 10/55/ 1-3), leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält eine nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung (Urk. 10/55/3-4). Aus der Beurteilung von Dr. B.___ ergibt sich, dass mittels zeitnah zum Un - fallereignis erstellte r Bildgebung lediglich
vor bestehende Verschleissleiden und keine durch den Unfall verursachten struk turellen Läsionen dargestellt wu r den (Urk. 10/55/3-4, vgl. auch Urk. 10/43). Diese Einschätzung stützt sich auf die von Dr. D.___ am 13. März 2019 erhobenen fachradiologischen Befunde (E. 3.2), welche auch die nachbehandelnden Ärzte nicht in Frage stellten (E. 3.3-3.4).
Die Beurteilung von Dr. B.___ steht damit in Einklang, dass die Ärzte des Instituts für Notfallmedizin des Z.___ aufgrund der sogleich nach dem Unfaller eignis vom 7. März 2019 erstellten Röntgenbilder das Vorliegen von Anhalts punkten für frische traumatische Läsionen der abgebildeten ossären Strukturen, eine Luxation sowie einen grösseren Gelenkserguss verneinten (E. 3.1).
Dem Schluss von Dr. B.___ auf eine vorwiegend degenerative Verursachung der strukturell en Schädigungen am rechten Knieg elenk und damit auf einen Vorzu stand steht keine abweichende medizinische Beurteilung entgegen . Vorbeste hende degenera - tive Veränderungen des Knies werden sodann auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (Urk. 1 S. 5 Rn 22). Auch der behan delnde Arzt, PD Dr. E.___, machte für die Beschwerdesymptomatik
erhebli che degenerative Veränderungen aus,
als er den Beschwerdeführer
im Hinblick auf den
operativen Eingriff vom 9. August 2019 dahingehend informierte, dass bei degenerierter Knorpelqualität und Übergewicht gewisse postoperative Restbe schwerden bestehen bleiben würden (E. 3.5).
Die bereits vor diesem Hintergrund überzeugende Einschätzung von Dr. B.___, wonach das Unfallereignis vom 7. März 2019 lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes bewirkt habe, welche nach 4-6 Wochen wieder abgeklungen sei (E. 3.7), erweist sich auch deswegen als schlüssig, weil Dr. F.___ die verzögerte Heilungsdauer nicht mit Unfallfolgen, sondern mit dem
Übergewicht und dem Diabetes mellitus
begründete (E. 3.4).
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallver sicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es ent fällt bei Er reichen des Status quo sine vel
ante eine Teilursächlichkeit für die noch b estehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom
30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2 008 E. 3.2 und 4). Es ist daher gestützt auf die v ersicherungsmedizi ni sche Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 12. August 2019 erstellt, dass die unfallbedingt en Verletzungen spätestens nach sechs Wochen abgeheilt waren. Danach sind die geklagten Beschwerden auf den Vorzus tand zurückzuführen (vgl. E. 1.3 .2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag – wi e sogleich zu zeigen sein wird – nichts daran zu ändern. 4.3 4.3.1
Schilderte der Beschwerdeführer gegenüber den erstbehandelnden Ärzten als Ereignishergang noch ein Ausrutschen mit Sturz auf das rechte Knie (Urk. 10/5), geht aus der Unfall meldung vom 11. März 2019 ein Ausrutschen mit Verdrehen des rechten Knies
hervor (Urk. 10/1) . Beim Fehlen von Anhaltspunkten für eine traumatische Verursachung der strukturellen Schäden (vgl. E. 4.2) konnte der genaue Unfallmechanismus indes offenbleiben. Mit seiner Beurteilung, wonach es sich bei dem Unfallereignis um eine Prellung beziehungsweise eine Zerrung gehandelt habe, der Status quo sine aber sowohl bei einer Prellung als auch bei einer Zerrung nach 4-6 Wochen erreicht sei (E. 3.7), trug
Dr. B.___ den n auch
beiden potentiellen Unfallmechanismen Rechnung . Das Vorbringen des Beschwerdeführer s, wonach Dr. B.___ bei der Beurteilung des Status quo sine fälschlicherweise von einer Prellung anstatt einer Kniedistorsion ausgegangen sei (E. 2.2), läuft damit ins Leere. 4.3.2
Nichts für sich zu gewinnen vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Erwägung 3.2 des Urteils des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2008
(Urk. 1 S. 5 f. Rn 21-22 und Rn 24).
D er dem betreffenden Entscheid zugrundeliegende Rechtsstreit entzündete sich an der Tatsache, dass der Unfallversicherer die Ein stellung seiner Leistungen auf einen Zeitpunkt wenige Tage vor dem operativen Eingriff terminiert hatte, wohingegen die Leistungen vorliegend direkt nach dem operativen Eingriff vom 9. August 2019 eingestellt wurde n (vgl. davor Sachver halt E. 1) . Bereits aus diesem Grund sind die bundesgerichtlichen Abhandlungen zur Frage der Operationsindikation durch die unfallbedingte Aktivierung des Vor zustandes für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Wenn
im zitierten Ent scheid darüber hinaus ausgeführt wird, dass
die Grundlage für eine weitere, auf der Wechselwirkung zwischen Vorzustan d und Unfallfolgen beruhende « prolon gierte Schmerzsymptomatik » nach der operativen Sanierung des Kniegelenks wohl fehlen würde (E. 3.2 des zitierten Urteils), steht dies dem Standpunkt des Beschwerdeführer s hinsichtlich einer postoperativen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
im vorliegenden Verfahren sodann ohnehin entgegen. 4.3.3
Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine vor dem Unfallereignis bestehende Schmerzfreiheit beruft (E. 2.2), handelt es sich um eine beweisrechtlich unzuläs sige Argu mentation nach der Formel « post hoc ergo propter
ho c», welche zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 4.4
Nach dem Gesagten sind Zweifel an der me dizinischen Beurteilung von Dr. B.___
nicht angebracht, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf w ei tere medizinische Abklärungen
– insbesondere auch zur Frage der Kausalität (Urk. 1 S. 2) –
zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). 4. 5
Da die über den 10. August 2019 hinaus geklagten Beschwerden vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 % auf Abnützung zurückzuführen sind, entfällt die Prüfung einer Listenv erletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG ohne weiteres (vgl .
BGE 146 V 51 E. 9.2) . 5.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Der 1961 geborene X.___ war seit April 1983 bei der Y.___ AG als Vorarbeiter angestellt und in diesem Rahmen bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 10/1). Gemäss Unfallmeldung vom 11. März 2019
rutschte der Versicherte a m 7. März 2019 auf nassem Geröll beton aus und verdrehte sich dabei das rechte Bein (Urk. 10/1). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte am Unfalltag im Institut für Notfallmedizin des Univer sitätsspitals Z.___, wo eine Kniedistorsion mit Verdacht auf eine Innen bandläsion rechts diagnostiziert wurde (Urk. 10/5). Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/3, Urk. 10/29). Am 13. März 2019 wurde in der Radiologie A.___
ein MRI des r echten Knies erstellt (Urk. 10/41). Nachdem die Suva Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 10/8/2-3, Urk. 10/15, Urk. 10/34, Urk. 10/36, Urk. 10/41-42) und die Akten Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorgelegt hatte (Stellungnahme vom 23. Juli 2019 [Urk. 10/43]), verneinte sie mit Schreiben vom 26. Juli 2019 eine über den 10. August 2019
hinausgehende Leistungspflicht
(Urk. 10/46). Am 9. August 2019 wurde n in der Universitätsklinik C.___ eine Kniearthroskopie rechts, eine mediale Teilmeniskektomie Hinterhorn und Pars intermedia sowie eine Resektion Plica
mediopatellaris durchgeführt (Urk. 10/60 /2-3). Die Suva legte die Akten daraufhin erneut Dr. B.___ vor (Stellungnahme vom 12. August 2019 [Urk. 10/55]), schloss den Fall mit Verfügung vom 14. August 2019 per 10. August 2019 ab und verneinte einen Anspruch auf weitere Versi cherungsleistungen (Urk. 10/57).
Dagegen erhob der Versicherte am 16. Septem ber 2019 Einsprache (Urk. 10/81) und begründete diese mit Eingabe vom
20. November 2019 (Urk. 10/92). Mit Einspr acheentscheid vom 17. April 2020 wies die Suva die Einsprache ab und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 6 = Urk. 10/103).
E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskus risse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Band läsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 A m 20. Mai 2020 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, der Ein spracheentscheid vom 17. April 2020 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetz lichen Versicherungsleistungen auch über den 10. August 2019 hinaus zu erbrin gen. Eventuell seien ergänzende Abklärungen insbesondere zur Frage der Kausa lität vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie die Einräumung eines Replikrechts (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete
– unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrem Ein sprac heentscheid vom 17. April 2020 – auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/1-108]). Mit Ver fügung vom 7. Juli 2020 wurde die se Eingabe dem Beschwerdeführer zugestellt und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, g estützt auf die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 23. Juli und vom 12. August 2019 hätten bildgebend keine Läsionen im Sinne struktureller Veränderungen festge stellt werden können, welche nicht bereits zuvor bestanden hätten . Die betreffen den Beurteilungen seien schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Abwei chende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Es entspreche dem schick salsmässigen Verlauf vorbestehender Veränderungen, dass diese in vielen Fällen während längerer Zeit stumm blieben, um dann bei irgendeiner Gelegenheit symptomatisch und schmerzhaft zu werden. Daraus ergebe sich kein fortgesetzter Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung. Es sei somit davon auszu gehen, dass 4-6 Wochen nach dem Unfall vom 7. März 2019 spätestens aber im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen am 10. August 2019 der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen sei, res pektive keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten, so dass kein Anspruch auf weitere Leistungen bestehe (Urk. 6 S. 4 ff.).
E. 2.2 Dahingegen vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, auf die
kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden. So sei dieser bei der Beurteilung des Status quo sine von einer falschen unfallkausalen Diagnose aus gegangen, zumal der Beschwerdeführer nicht eine Prellung des Knies, sondern eine Distorsion des Kniegele nks erlitten habe. V or dem Unfallereignis vom 7. März 2019
sei er gänzlich beschwerdefrei gewesen und durch das Unfallereig nis sei es zu sofortigen starken Schmerzen gekommen, welche eine notfallärztli che Konsultation notwendig gemacht hätten. Die Beschwerden hätten seit her per sistiert und letztendlich auch zur operativen Behandlung des Knies am 9. August 2019 geführt . Der Nachweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs beziehungsweise des Erreichens des Status quo sine sei gestützt auf die Beurtei lung von Dr. B.___ nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den W ahrscheinlichkeit erbracht worden . D ie vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien kausal zum Unfallereignis vom 7. März 2019 und die Leis tungspflicht der
Beschwerdegegnerin
entsprechend auch über den Einstellungs zeitpunkt
hinaus gegeben
(Urk. 1 S. 5 ff.).
E. 3.1 Im Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Z.___ vom 7. März 2019 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10/5 /1) : - Kniedistorsion mit Verdacht auf Innenbandläsion rechts vom 7. März 2019 - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 - Dyslipidämie
Den angefertigten Röntgenbildern sei kein Anhalt für frische traumatische Läsi onen der abgebildeten ossären Strukturen, keine Luxation und kein grösserer Gelenkserguss zu entnehmen (vgl. auch Urk. 10/15). Klinisch h ätten sich eine leichte Schwellung und eine ubiquitäre Druckdolenz mit Punctum
maximum über dem medialen Seitenband sowie eine Schmerzexazerbation bei Valgusstress
gezeigt . Konventionell-radiologisch habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können, so dass von einer Kniedistorsion mit möglicher Innenbandläsion ausge gangen werde. Entsprechend sei en eine Ruhigstellung mittels Knieklettschiene sowie eine Stockentlastung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in stabilem All gemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 10/5).
E. 3.2 Am
13. März 2019 wurde in der A.___ ein MRI des rechten Knies erstellt. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, schloss auf eine komplizierte Läsion vom Pars intermedia und Hinterhorn des Innenmeniskus. Zudem hielt er eine Zerrung der Kapsel sowie diskret vom medialen Kollateral band in Höhe vom medialen Femurkondylus fest und verwies auf eine diskrete Chondropathie retropatellar. Ferner bestehe eine intraossäre
Ganglionzyste am anterioren medialen Tibiaplateau . Der Aussenmeniskus, die Bänder und der übrige Knorpel seien intakt. Es bestehe eine diskrete ödematöse Rei zung/Quetschung des subkutanen Fettgewebes anteromedial (Urk. 10/41) .
E. 3.3 PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie leitender Arzt der Kniechirurgie in der Universitätsklinik C.___, stellte in seinem Sprechstundenbericht vom 28. März 2019 folgende Diagnosen (Urk. 10/8 /2) : - Symptomatische komplexe Läsion des medialen Meniskushinterhornes rechts - Status nach Kniegelenksdistorsion vom 7. März 2019 - Diabetes mellitus Typ 2 - Adipositas per magna
Beim Beschwerdeführer habe sich eine symptomatische mediale Meniskusläsion rechts gezeigt, ohne Kniegelenksblockade und ohne eingeschlagene Flap -Kom ponente. Es werde vorerst eine konservative Therapie vorgeschlagen, mit einer therapeutischen Knie-Gelenksinfiltration und physiotherapeutischer Behandlung. In drei Monaten finde eine erneute Kontrolle statt (Urk. 10/8/2-3).
E. 3.6 Am 9. August 2019 wurde n in der Universitätsklinik C.___ eine Kniearthrosko pie rechts, eine mediale Teilmeniskektomie Hinterhorn und Pars intermedia sowie eine Resektion Plica
mediopatellaris durchgeführt (Urk. 10/60). Im gleichentags erstatteten Austrittsbericht
hielt
PD Dr. E.___ einen problemlosen peri- und postoperativen Verlauf fest. Es hätten postoperativ keine sensiblen oder motori schen Defizite bestanden. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen und schmerzarm nach Hause entlassen worden (Urk. 10/59 /2-3) .
E. 3.7 In seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom
12. August 2019 führte
Dr. B.___
aus, bildgebend sei en zeitnah, 6 Tage nach dem Ereignis, lediglich die Progression der vorbestehenden Defektarthropathie, der Läsion des Innenmeniskushinter horns und der Pars intermedia an typischer Stelle für ein degeneratives Ver schleissleiden, dargestellt worden . Die Zerrung der Kapsel sowie des medialen Kollateralbandes habe sich bildgleich zu der Bildgebung vom 2. Mai 2014, welche nach dem Ereignis vom 17. April 2014, anlässlich dessen der Beschwerdeführer beim Jogg en ausgerutscht sei und sich das rechte Bein verdreht habe, angefertigt worden sei,
gezeigt . Der Unfall vom 7. März 2019 habe mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Insbesondere sei der Schaden, welcher operiert werden soll te, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die ser Schaden sei bereits 2014 dargestellt und als vorbestehend beurteilt worden. Unfallfolgen würden im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach 4-6 Wochen keine Rolle mehr spielen . Beim Ereignis habe es sich um eine Prellung beziehungsweise Zerrung ge handelt und der Status quo sine nach Prel lung/Zerrung sei nach 4-6 Wochen erreicht
(Urk. 10/55). 4.
E. 4 In seinem Bericht vom 16. Juni 2019 hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, es bestehe eine komplizierte Läsion vom Pars intermedia und Hinterhorn des Innenmeniskus rechts mit Zerrung der Kapsel sowie des medialen Kollateralban des.
T rotz durchgeführter Physiotherapie beschreibe d er
Beschwerdeführer immer noch einen massiven Schmerzpunkt im Bereich des Ursprungs des inneren Sei tenbandes. In der orthopädischen Untersuchung seien die Meniskustests negativ ausgefallen und es habe ein Streckdefizit von 5° bestanden. Aufgrund des Über gewichtes und des Typ 2- Diabetes mellitus müsse von einer verzögerten Heilung ausgegangen werden . Es werde weiterhin eine konservative Therapie mit zweimal wöchentlicher ambulanter Physiotherapie empfohlen
(Urk. 10/36). 3.
E. 4.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2014 ein Unfallereignis mit Beteiligung des rechten Knie s erlitten hatte (Urk. 1 S. 3 Rn 9, Urk. 6 S. 2, Urk. 10/43/2, Urk. 10/55/3). Vorliegend ist unbestrittenermas sen kein Rückfall gegeben (Urk. 1 S. 3 Rn 9, Urk. 1 S. 4 Rn 13; Urk. 6 S. 3 Rn 3; vgl. auch Urk. 10/43 -44) . Dementsprechend und unter Berücksichtigung, dass es der versicherten Person obliegt, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusam menhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_802 /2019 vom 23. März 2020 E. 2.2), erübrigen sich Weite rungen in diesem Zusammenhang .
E. 4.2 Strittig und zu prüfen ist die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 7. März 2019 und der nach dem 10. August 2019 bestehenden Beschwerdesymptomatik, respektive die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass spätestens ab dem 10. August 2019 keine auf den Unfall vom 7. März 2019 zurückzuführende Beeinträchtigungen mehr bestanden haben. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid vom 17. April 2020 auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. B.___ vom 12. August 2019 (vgl. Urk. 6 S. 4-5).
Der betreffende Bericht wurde von einem Facharzt erstattet. Seine Beurteilung ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis d er rele vanten Vorakten erstellt (Urk. 10/55/ 1-3), leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält eine nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung (Urk. 10/55/3-4). Aus der Beurteilung von Dr. B.___ ergibt sich, dass mittels zeitnah zum Un - fallereignis erstellte r Bildgebung lediglich
vor bestehende Verschleissleiden und keine durch den Unfall verursachten struk turellen Läsionen dargestellt wu r den (Urk. 10/55/3-4, vgl. auch Urk. 10/43). Diese Einschätzung stützt sich auf die von Dr. D.___ am 13. März 2019 erhobenen fachradiologischen Befunde (E. 3.2), welche auch die nachbehandelnden Ärzte nicht in Frage stellten (E. 3.3-3.4).
Die Beurteilung von Dr. B.___ steht damit in Einklang, dass die Ärzte des Instituts für Notfallmedizin des Z.___ aufgrund der sogleich nach dem Unfaller eignis vom 7. März 2019 erstellten Röntgenbilder das Vorliegen von Anhalts punkten für frische traumatische Läsionen der abgebildeten ossären Strukturen, eine Luxation sowie einen grösseren Gelenkserguss verneinten (E. 3.1).
Dem Schluss von Dr. B.___ auf eine vorwiegend degenerative Verursachung der strukturell en Schädigungen am rechten Knieg elenk und damit auf einen Vorzu stand steht keine abweichende medizinische Beurteilung entgegen . Vorbeste hende degenera - tive Veränderungen des Knies werden sodann auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (Urk. 1 S. 5 Rn 22). Auch der behan delnde Arzt, PD Dr. E.___, machte für die Beschwerdesymptomatik
erhebli che degenerative Veränderungen aus,
als er den Beschwerdeführer
im Hinblick auf den
operativen Eingriff vom 9. August 2019 dahingehend informierte, dass bei degenerierter Knorpelqualität und Übergewicht gewisse postoperative Restbe schwerden bestehen bleiben würden (E. 3.5).
Die bereits vor diesem Hintergrund überzeugende Einschätzung von Dr. B.___, wonach das Unfallereignis vom 7. März 2019 lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes bewirkt habe, welche nach 4-6 Wochen wieder abgeklungen sei (E. 3.7), erweist sich auch deswegen als schlüssig, weil Dr. F.___ die verzögerte Heilungsdauer nicht mit Unfallfolgen, sondern mit dem
Übergewicht und dem Diabetes mellitus
begründete (E. 3.4).
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallver sicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es ent fällt bei Er reichen des Status quo sine vel
ante eine Teilursächlichkeit für die noch b estehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom
30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2
E. 4.3.1 Schilderte der Beschwerdeführer gegenüber den erstbehandelnden Ärzten als Ereignishergang noch ein Ausrutschen mit Sturz auf das rechte Knie (Urk. 10/5), geht aus der Unfall meldung vom 11. März 2019 ein Ausrutschen mit Verdrehen des rechten Knies
hervor (Urk. 10/1) . Beim Fehlen von Anhaltspunkten für eine traumatische Verursachung der strukturellen Schäden (vgl. E. 4.2) konnte der genaue Unfallmechanismus indes offenbleiben. Mit seiner Beurteilung, wonach es sich bei dem Unfallereignis um eine Prellung beziehungsweise eine Zerrung gehandelt habe, der Status quo sine aber sowohl bei einer Prellung als auch bei einer Zerrung nach 4-6 Wochen erreicht sei (E. 3.7), trug
Dr. B.___ den n auch
beiden potentiellen Unfallmechanismen Rechnung . Das Vorbringen des Beschwerdeführer s, wonach Dr. B.___ bei der Beurteilung des Status quo sine fälschlicherweise von einer Prellung anstatt einer Kniedistorsion ausgegangen sei (E. 2.2), läuft damit ins Leere.
E. 4.3.2 Nichts für sich zu gewinnen vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Erwägung 3.2 des Urteils des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2008
(Urk. 1 S. 5 f. Rn 21-22 und Rn 24).
D er dem betreffenden Entscheid zugrundeliegende Rechtsstreit entzündete sich an der Tatsache, dass der Unfallversicherer die Ein stellung seiner Leistungen auf einen Zeitpunkt wenige Tage vor dem operativen Eingriff terminiert hatte, wohingegen die Leistungen vorliegend direkt nach dem operativen Eingriff vom 9. August 2019 eingestellt wurde n (vgl. davor Sachver halt E. 1) . Bereits aus diesem Grund sind die bundesgerichtlichen Abhandlungen zur Frage der Operationsindikation durch die unfallbedingte Aktivierung des Vor zustandes für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Wenn
im zitierten Ent scheid darüber hinaus ausgeführt wird, dass
die Grundlage für eine weitere, auf der Wechselwirkung zwischen Vorzustan d und Unfallfolgen beruhende « prolon gierte Schmerzsymptomatik » nach der operativen Sanierung des Kniegelenks wohl fehlen würde (E. 3.2 des zitierten Urteils), steht dies dem Standpunkt des Beschwerdeführer s hinsichtlich einer postoperativen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
im vorliegenden Verfahren sodann ohnehin entgegen.
E. 4.3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine vor dem Unfallereignis bestehende Schmerzfreiheit beruft (E. 2.2), handelt es sich um eine beweisrechtlich unzuläs sige Argu mentation nach der Formel « post hoc ergo propter
ho c», welche zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
E. 4.4 Nach dem Gesagten sind Zweifel an der me dizinischen Beurteilung von Dr. B.___
nicht angebracht, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf w ei tere medizinische Abklärungen
– insbesondere auch zur Frage der Kausalität (Urk. 1 S. 2) –
zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). 4. 5
Da die über den 10. August 2019 hinaus geklagten Beschwerden vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 % auf Abnützung zurückzuführen sind, entfällt die Prüfung einer Listenv erletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG ohne weiteres (vgl .
BGE 146 V 51 E. 9.2) . 5.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
E. 5 In seinem Sprechstundenbericht vom 5. Juli 2019
führte PD Dr. E.___ aus,
d urch die konservativen Therapiemassnahmen habe sich keine Beschwerdever besserung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe berichtet, von den Infiltrationen lediglich für drei Tage profitiert zu haben. Eine Analgesie mit Dafalgan und Novalgin reiche nicht aus. Seither würden die Schmerzen wie vor der Infiltration bestehen. Es sei die arthroskopische Teilmeniskektomie besprochen worden, wobei explizit erwähnt worden sei, dass gewisse Restbeschwerden bei degenerier ter Knorpelqualität und Übergewicht bestehen bleiben würden. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst (Urk. 10/42).
E. 008 E. 3.2 und 4). Es ist daher gestützt auf die v ersicherungsmedizi ni sche Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 12. August 2019 erstellt, dass die unfallbedingt en Verletzungen spätestens nach sechs Wochen abgeheilt waren. Danach sind die geklagten Beschwerden auf den Vorzus tand zurückzuführen (vgl. E. 1.3 .2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag – wi e sogleich zu zeigen sein wird – nichts daran zu ändern.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00125
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom
24. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Rechtsanwältin Tanja Hill Aeschenvorstadt 50, Postfach, 4002 Basel gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1961 geborene X.___ war seit April 1983 bei der Y.___ AG als Vorarbeiter angestellt und in diesem Rahmen bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 10/1). Gemäss Unfallmeldung vom 11. März 2019
rutschte der Versicherte a m 7. März 2019 auf nassem Geröll beton aus und verdrehte sich dabei das rechte Bein (Urk. 10/1). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte am Unfalltag im Institut für Notfallmedizin des Univer sitätsspitals Z.___, wo eine Kniedistorsion mit Verdacht auf eine Innen bandläsion rechts diagnostiziert wurde (Urk. 10/5). Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/3, Urk. 10/29). Am 13. März 2019 wurde in der Radiologie A.___
ein MRI des r echten Knies erstellt (Urk. 10/41). Nachdem die Suva Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 10/8/2-3, Urk. 10/15, Urk. 10/34, Urk. 10/36, Urk. 10/41-42) und die Akten Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorgelegt hatte (Stellungnahme vom 23. Juli 2019 [Urk. 10/43]), verneinte sie mit Schreiben vom 26. Juli 2019 eine über den 10. August 2019
hinausgehende Leistungspflicht
(Urk. 10/46). Am 9. August 2019 wurde n in der Universitätsklinik C.___ eine Kniearthroskopie rechts, eine mediale Teilmeniskektomie Hinterhorn und Pars intermedia sowie eine Resektion Plica
mediopatellaris durchgeführt (Urk. 10/60 /2-3). Die Suva legte die Akten daraufhin erneut Dr. B.___ vor (Stellungnahme vom 12. August 2019 [Urk. 10/55]), schloss den Fall mit Verfügung vom 14. August 2019 per 10. August 2019 ab und verneinte einen Anspruch auf weitere Versi cherungsleistungen (Urk. 10/57).
Dagegen erhob der Versicherte am 16. Septem ber 2019 Einsprache (Urk. 10/81) und begründete diese mit Eingabe vom
20. November 2019 (Urk. 10/92). Mit Einspr acheentscheid vom 17. April 2020 wies die Suva die Einsprache ab und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 6 = Urk. 10/103). 2.
A m 20. Mai 2020 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, der Ein spracheentscheid vom 17. April 2020 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetz lichen Versicherungsleistungen auch über den 10. August 2019 hinaus zu erbrin gen. Eventuell seien ergänzende Abklärungen insbesondere zur Frage der Kausa lität vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie die Einräumung eines Replikrechts (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete
– unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrem Ein sprac heentscheid vom 17. April 2020 – auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/1-108]). Mit Ver fügung vom 7. Juli 2020 wurde die se Eingabe dem Beschwerdeführer zugestellt und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskus risse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Band läsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, g estützt auf die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 23. Juli und vom 12. August 2019 hätten bildgebend keine Läsionen im Sinne struktureller Veränderungen festge stellt werden können, welche nicht bereits zuvor bestanden hätten . Die betreffen den Beurteilungen seien schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Abwei chende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Es entspreche dem schick salsmässigen Verlauf vorbestehender Veränderungen, dass diese in vielen Fällen während längerer Zeit stumm blieben, um dann bei irgendeiner Gelegenheit symptomatisch und schmerzhaft zu werden. Daraus ergebe sich kein fortgesetzter Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung. Es sei somit davon auszu gehen, dass 4-6 Wochen nach dem Unfall vom 7. März 2019 spätestens aber im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen am 10. August 2019 der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen sei, res pektive keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten, so dass kein Anspruch auf weitere Leistungen bestehe (Urk. 6 S. 4 ff.). 2.2
Dahingegen vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, auf die
kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden. So sei dieser bei der Beurteilung des Status quo sine von einer falschen unfallkausalen Diagnose aus gegangen, zumal der Beschwerdeführer nicht eine Prellung des Knies, sondern eine Distorsion des Kniegele nks erlitten habe. V or dem Unfallereignis vom 7. März 2019
sei er gänzlich beschwerdefrei gewesen und durch das Unfallereig nis sei es zu sofortigen starken Schmerzen gekommen, welche eine notfallärztli che Konsultation notwendig gemacht hätten. Die Beschwerden hätten seit her per sistiert und letztendlich auch zur operativen Behandlung des Knies am 9. August 2019 geführt . Der Nachweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs beziehungsweise des Erreichens des Status quo sine sei gestützt auf die Beurtei lung von Dr. B.___ nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den W ahrscheinlichkeit erbracht worden . D ie vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien kausal zum Unfallereignis vom 7. März 2019 und die Leis tungspflicht der
Beschwerdegegnerin
entsprechend auch über den Einstellungs zeitpunkt
hinaus gegeben
(Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Im Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Z.___ vom 7. März 2019 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10/5 /1) : - Kniedistorsion mit Verdacht auf Innenbandläsion rechts vom 7. März 2019 - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 - Dyslipidämie
Den angefertigten Röntgenbildern sei kein Anhalt für frische traumatische Läsi onen der abgebildeten ossären Strukturen, keine Luxation und kein grösserer Gelenkserguss zu entnehmen (vgl. auch Urk. 10/15). Klinisch h ätten sich eine leichte Schwellung und eine ubiquitäre Druckdolenz mit Punctum
maximum über dem medialen Seitenband sowie eine Schmerzexazerbation bei Valgusstress
gezeigt . Konventionell-radiologisch habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können, so dass von einer Kniedistorsion mit möglicher Innenbandläsion ausge gangen werde. Entsprechend sei en eine Ruhigstellung mittels Knieklettschiene sowie eine Stockentlastung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in stabilem All gemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 10/5). 3.2
Am
13. März 2019 wurde in der A.___ ein MRI des rechten Knies erstellt. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, schloss auf eine komplizierte Läsion vom Pars intermedia und Hinterhorn des Innenmeniskus. Zudem hielt er eine Zerrung der Kapsel sowie diskret vom medialen Kollateral band in Höhe vom medialen Femurkondylus fest und verwies auf eine diskrete Chondropathie retropatellar. Ferner bestehe eine intraossäre
Ganglionzyste am anterioren medialen Tibiaplateau . Der Aussenmeniskus, die Bänder und der übrige Knorpel seien intakt. Es bestehe eine diskrete ödematöse Rei zung/Quetschung des subkutanen Fettgewebes anteromedial (Urk. 10/41) . 3.3
PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie leitender Arzt der Kniechirurgie in der Universitätsklinik C.___, stellte in seinem Sprechstundenbericht vom 28. März 2019 folgende Diagnosen (Urk. 10/8 /2) : - Symptomatische komplexe Läsion des medialen Meniskushinterhornes rechts - Status nach Kniegelenksdistorsion vom 7. März 2019 - Diabetes mellitus Typ 2 - Adipositas per magna
Beim Beschwerdeführer habe sich eine symptomatische mediale Meniskusläsion rechts gezeigt, ohne Kniegelenksblockade und ohne eingeschlagene Flap -Kom ponente. Es werde vorerst eine konservative Therapie vorgeschlagen, mit einer therapeutischen Knie-Gelenksinfiltration und physiotherapeutischer Behandlung. In drei Monaten finde eine erneute Kontrolle statt (Urk. 10/8/2-3). 3. 4
In seinem Bericht vom 16. Juni 2019 hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, es bestehe eine komplizierte Läsion vom Pars intermedia und Hinterhorn des Innenmeniskus rechts mit Zerrung der Kapsel sowie des medialen Kollateralban des.
T rotz durchgeführter Physiotherapie beschreibe d er
Beschwerdeführer immer noch einen massiven Schmerzpunkt im Bereich des Ursprungs des inneren Sei tenbandes. In der orthopädischen Untersuchung seien die Meniskustests negativ ausgefallen und es habe ein Streckdefizit von 5° bestanden. Aufgrund des Über gewichtes und des Typ 2- Diabetes mellitus müsse von einer verzögerten Heilung ausgegangen werden . Es werde weiterhin eine konservative Therapie mit zweimal wöchentlicher ambulanter Physiotherapie empfohlen
(Urk. 10/36). 3. 5
In seinem Sprechstundenbericht vom 5. Juli 2019
führte PD Dr. E.___ aus,
d urch die konservativen Therapiemassnahmen habe sich keine Beschwerdever besserung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe berichtet, von den Infiltrationen lediglich für drei Tage profitiert zu haben. Eine Analgesie mit Dafalgan und Novalgin reiche nicht aus. Seither würden die Schmerzen wie vor der Infiltration bestehen. Es sei die arthroskopische Teilmeniskektomie besprochen worden, wobei explizit erwähnt worden sei, dass gewisse Restbeschwerden bei degenerier ter Knorpelqualität und Übergewicht bestehen bleiben würden. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst (Urk. 10/42). 3.6
Am 9. August 2019 wurde n in der Universitätsklinik C.___ eine Kniearthrosko pie rechts, eine mediale Teilmeniskektomie Hinterhorn und Pars intermedia sowie eine Resektion Plica
mediopatellaris durchgeführt (Urk. 10/60). Im gleichentags erstatteten Austrittsbericht
hielt
PD Dr. E.___ einen problemlosen peri- und postoperativen Verlauf fest. Es hätten postoperativ keine sensiblen oder motori schen Defizite bestanden. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen und schmerzarm nach Hause entlassen worden (Urk. 10/59 /2-3) . 3.7
In seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom
12. August 2019 führte
Dr. B.___
aus, bildgebend sei en zeitnah, 6 Tage nach dem Ereignis, lediglich die Progression der vorbestehenden Defektarthropathie, der Läsion des Innenmeniskushinter horns und der Pars intermedia an typischer Stelle für ein degeneratives Ver schleissleiden, dargestellt worden . Die Zerrung der Kapsel sowie des medialen Kollateralbandes habe sich bildgleich zu der Bildgebung vom 2. Mai 2014, welche nach dem Ereignis vom 17. April 2014, anlässlich dessen der Beschwerdeführer beim Jogg en ausgerutscht sei und sich das rechte Bein verdreht habe, angefertigt worden sei,
gezeigt . Der Unfall vom 7. März 2019 habe mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Insbesondere sei der Schaden, welcher operiert werden soll te, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die ser Schaden sei bereits 2014 dargestellt und als vorbestehend beurteilt worden. Unfallfolgen würden im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach 4-6 Wochen keine Rolle mehr spielen . Beim Ereignis habe es sich um eine Prellung beziehungsweise Zerrung ge handelt und der Status quo sine nach Prel lung/Zerrung sei nach 4-6 Wochen erreicht
(Urk. 10/55). 4.
4.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2014 ein Unfallereignis mit Beteiligung des rechten Knie s erlitten hatte (Urk. 1 S. 3 Rn 9, Urk. 6 S. 2, Urk. 10/43/2, Urk. 10/55/3). Vorliegend ist unbestrittenermas sen kein Rückfall gegeben (Urk. 1 S. 3 Rn 9, Urk. 1 S. 4 Rn 13; Urk. 6 S. 3 Rn 3; vgl. auch Urk. 10/43 -44) . Dementsprechend und unter Berücksichtigung, dass es der versicherten Person obliegt, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusam menhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_802 /2019 vom 23. März 2020 E. 2.2), erübrigen sich Weite rungen in diesem Zusammenhang . 4.2
Strittig und zu prüfen ist die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 7. März 2019 und der nach dem 10. August 2019 bestehenden Beschwerdesymptomatik, respektive die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass spätestens ab dem 10. August 2019 keine auf den Unfall vom 7. März 2019 zurückzuführende Beeinträchtigungen mehr bestanden haben. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid vom 17. April 2020 auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. B.___ vom 12. August 2019 (vgl. Urk. 6 S. 4-5).
Der betreffende Bericht wurde von einem Facharzt erstattet. Seine Beurteilung ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis d er rele vanten Vorakten erstellt (Urk. 10/55/ 1-3), leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält eine nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung (Urk. 10/55/3-4). Aus der Beurteilung von Dr. B.___ ergibt sich, dass mittels zeitnah zum Un - fallereignis erstellte r Bildgebung lediglich
vor bestehende Verschleissleiden und keine durch den Unfall verursachten struk turellen Läsionen dargestellt wu r den (Urk. 10/55/3-4, vgl. auch Urk. 10/43). Diese Einschätzung stützt sich auf die von Dr. D.___ am 13. März 2019 erhobenen fachradiologischen Befunde (E. 3.2), welche auch die nachbehandelnden Ärzte nicht in Frage stellten (E. 3.3-3.4).
Die Beurteilung von Dr. B.___ steht damit in Einklang, dass die Ärzte des Instituts für Notfallmedizin des Z.___ aufgrund der sogleich nach dem Unfaller eignis vom 7. März 2019 erstellten Röntgenbilder das Vorliegen von Anhalts punkten für frische traumatische Läsionen der abgebildeten ossären Strukturen, eine Luxation sowie einen grösseren Gelenkserguss verneinten (E. 3.1).
Dem Schluss von Dr. B.___ auf eine vorwiegend degenerative Verursachung der strukturell en Schädigungen am rechten Knieg elenk und damit auf einen Vorzu stand steht keine abweichende medizinische Beurteilung entgegen . Vorbeste hende degenera - tive Veränderungen des Knies werden sodann auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (Urk. 1 S. 5 Rn 22). Auch der behan delnde Arzt, PD Dr. E.___, machte für die Beschwerdesymptomatik
erhebli che degenerative Veränderungen aus,
als er den Beschwerdeführer
im Hinblick auf den
operativen Eingriff vom 9. August 2019 dahingehend informierte, dass bei degenerierter Knorpelqualität und Übergewicht gewisse postoperative Restbe schwerden bestehen bleiben würden (E. 3.5).
Die bereits vor diesem Hintergrund überzeugende Einschätzung von Dr. B.___, wonach das Unfallereignis vom 7. März 2019 lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes bewirkt habe, welche nach 4-6 Wochen wieder abgeklungen sei (E. 3.7), erweist sich auch deswegen als schlüssig, weil Dr. F.___ die verzögerte Heilungsdauer nicht mit Unfallfolgen, sondern mit dem
Übergewicht und dem Diabetes mellitus
begründete (E. 3.4).
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallver sicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es ent fällt bei Er reichen des Status quo sine vel
ante eine Teilursächlichkeit für die noch b estehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom
30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2 008 E. 3.2 und 4). Es ist daher gestützt auf die v ersicherungsmedizi ni sche Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 12. August 2019 erstellt, dass die unfallbedingt en Verletzungen spätestens nach sechs Wochen abgeheilt waren. Danach sind die geklagten Beschwerden auf den Vorzus tand zurückzuführen (vgl. E. 1.3 .2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag – wi e sogleich zu zeigen sein wird – nichts daran zu ändern. 4.3 4.3.1
Schilderte der Beschwerdeführer gegenüber den erstbehandelnden Ärzten als Ereignishergang noch ein Ausrutschen mit Sturz auf das rechte Knie (Urk. 10/5), geht aus der Unfall meldung vom 11. März 2019 ein Ausrutschen mit Verdrehen des rechten Knies
hervor (Urk. 10/1) . Beim Fehlen von Anhaltspunkten für eine traumatische Verursachung der strukturellen Schäden (vgl. E. 4.2) konnte der genaue Unfallmechanismus indes offenbleiben. Mit seiner Beurteilung, wonach es sich bei dem Unfallereignis um eine Prellung beziehungsweise eine Zerrung gehandelt habe, der Status quo sine aber sowohl bei einer Prellung als auch bei einer Zerrung nach 4-6 Wochen erreicht sei (E. 3.7), trug
Dr. B.___ den n auch
beiden potentiellen Unfallmechanismen Rechnung . Das Vorbringen des Beschwerdeführer s, wonach Dr. B.___ bei der Beurteilung des Status quo sine fälschlicherweise von einer Prellung anstatt einer Kniedistorsion ausgegangen sei (E. 2.2), läuft damit ins Leere. 4.3.2
Nichts für sich zu gewinnen vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Erwägung 3.2 des Urteils des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2008
(Urk. 1 S. 5 f. Rn 21-22 und Rn 24).
D er dem betreffenden Entscheid zugrundeliegende Rechtsstreit entzündete sich an der Tatsache, dass der Unfallversicherer die Ein stellung seiner Leistungen auf einen Zeitpunkt wenige Tage vor dem operativen Eingriff terminiert hatte, wohingegen die Leistungen vorliegend direkt nach dem operativen Eingriff vom 9. August 2019 eingestellt wurde n (vgl. davor Sachver halt E. 1) . Bereits aus diesem Grund sind die bundesgerichtlichen Abhandlungen zur Frage der Operationsindikation durch die unfallbedingte Aktivierung des Vor zustandes für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Wenn
im zitierten Ent scheid darüber hinaus ausgeführt wird, dass
die Grundlage für eine weitere, auf der Wechselwirkung zwischen Vorzustan d und Unfallfolgen beruhende « prolon gierte Schmerzsymptomatik » nach der operativen Sanierung des Kniegelenks wohl fehlen würde (E. 3.2 des zitierten Urteils), steht dies dem Standpunkt des Beschwerdeführer s hinsichtlich einer postoperativen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
im vorliegenden Verfahren sodann ohnehin entgegen. 4.3.3
Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine vor dem Unfallereignis bestehende Schmerzfreiheit beruft (E. 2.2), handelt es sich um eine beweisrechtlich unzuläs sige Argu mentation nach der Formel « post hoc ergo propter
ho c», welche zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 4.4
Nach dem Gesagten sind Zweifel an der me dizinischen Beurteilung von Dr. B.___
nicht angebracht, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf w ei tere medizinische Abklärungen
– insbesondere auch zur Frage der Kausalität (Urk. 1 S. 2) –
zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). 4. 5
Da die über den 10. August 2019 hinaus geklagten Beschwerden vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 % auf Abnützung zurückzuführen sind, entfällt die Prüfung einer Listenv erletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG ohne weiteres (vgl .
BGE 146 V 51 E. 9.2) . 5.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler