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UV.2020.00124

Auf aktenbasierte Einschätzung des beratenden Arztes kann nicht abgestellt werden. Rückweisung zur Einholung eines Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2021-03-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1972, ist seit dem 1. Januar 1999 bei der Y.___ als Typografin in einem 20%-Pensum angestellt und dadurch bei der Vau doise Allgemeine, Versicherungs -G esellschaft AG, gegen die Folgen von Un fäl len ver sichert. Am 26. Ok to ber 2011 stürzte sie mit ihrem Fahrrad auf die rechte Schulter (vgl. Bagatell-Unfall meldung vom 7. No vember 2011, Urk. 7/1). Die Erst konsultation erfolgte am 1. November 2011 bei Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin, der

ein e

Periarthritis humeroscapularis ( PHS ) post traumatisch mit Impingement -Symptomatik diagnostizierte und ein e 50%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei bis drei Wochen attestierte (vgl. Arzt zeugnis UVG vom 1 8. November 2011, Urk. 7/3). Die Vaudoise Allgemeine erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heil be handlungs

- und Taggeldleistungen.

Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Fach arzt Chirurgie FMH , vom 2 7. September 2019 stellte die Vaudoise Allgemeine ihre Ver siche rungs leistungen (Heilbe handlung) ein , wobei sie festhielt, dass auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Kosten verzichtet werde (vgl. Verfügung vom 2 0. November 2019 , Urk. 7/ 66 ). Dagegen erhob die Versicherte am

1

7. Dezem ber 2019 Ein spra che (Urk . 7/71 ) und reichte den Arztbericht der B.___ vom 31. Januar 2020 (Urk. 7/76) sowie die radiologische Beurteilung vom 3 1. Januar 2020 (Urk. 7/78a) zu den Akten. Unter Berücksichtigung der Beur teilung des beratenden Arztes vom 18. März 2020 ( Urk. 7/79) wies die Vaudoise Allgemeine die Einsprache mit Ein sprache entscheid vom 3 1. März

2020 ab ( Urk. 7/82 = Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Mai 2020 (Urk. 1) unter Beilage ak tueller Arztberichte ( Urk. 3/5-6 ) Be schwer de und beantragte, der an ge fochtene Einsprache entscheid sei aufzu heben und es seien ih r die gesetzlichen Un fall ver siche rungs leistungen weiterhin aus zu richten .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020

auf Abweisung der Beschwerde

(Urk. 6, unter Beilage der A kten [ Urk. 7/1-82] sowie einer weiteren Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 9. Juni 2020 ) . Mit Ver fügung vom 9. Juli 2020 wurde de r Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zuge stellt und gleichzeitig ein zwei ter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8) .

Am 9.

September 2020 reichte die Be schwer deführer in eine Replik ein ( Urk.

10) und legte eine Stellungnahme der B.___ vom 1. September 2020 ( Urk. 11) ins Recht . Unter Beilage einer Stellungnahme des beratenden Arztes vom 2 0. November 2020 (Urk. 16) reichte d ie Beschwerdegegnerin am 2 4. Novem ber 2020 ihre Duplik ein, wobei sie auf ihre Ausführungen im Einsprache entscheid sowie in der Be schwer de antwort vom 3. Juli 2020 verwies ( Urk. 15 ), was de r Beschwerde führerin am 2 6. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Oktober 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fü giger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4 1.4.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5 1.5.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6 1.6.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6.2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6.3

Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 3 1. März 2020 ( Urk. 2), in ihrer Beschwer de antwort vom 3. Juli 2020 (Urk. 6 ) sowie in der Duplik vom 2 4. November 2020 (Urk. 15) ging die Beschwerdegegnerin ge stützt auf die medizinischen Abklä run gen und insbesondere die Einschätzung von Dr. A.___

davon aus, dass der Status quo sine vel ante ca. sechs Monate nach der Operation vom 8. Mai 2012 ein getreten

sei . Da die Kosten bis lange nach diesem Zeitpunkt erbracht worden seien, ins be sondere auch die Kosten der Operation im Jahr 2013, könne auf die Festsetzung eines genaueren Datums verzichtet werden, da eine Rückforderung dieser Kosten nicht geltend gemacht werde. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 9. Mai 2020 (Urk. 1) sowie in ihrer Replik vom 9. September 2020 ( Urk. 10) zusammen gefasst geltend, sie könne den Alltag nur eingeschränkt und mittels regelmässiger Einnahme von starken Schmerzmitteln bestreiten. Vor dem Unfallereignis am 26. Ok tober 2011 sei sie völlig beschwerdefrei und in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den jetz i gen Beschwerden sei medizinisch belegt. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin infolge des Unfallereignisses vom 2 6. Oktober 2011 weiterhin (über den 3 1. März 2020 hinaus) Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei stellt sich die Frage, ob sechs Monate nach der Operation vom 8. Mai 2012, das heisst am 8. November 2012, der so genannte Status quo sine

vel ante erreicht war. 3. 3.1

Nach dem Velosturz am 2 6. Oktober 2011 mit Kontusion des rechten Schulter gelenkes (vgl. Unfallmeldung vom 7. November

2011, Urk. 7/1) wurde bei Schmerz persistenz über zwei Monate eine Abklärung in der Orthopädie der B.___ veranlasst (vgl. Urk. 7/7). In deren Rahmen wurde ein sub acro miales Impingement bei Status nach Schulterkontusion rechts am 2 6. Oktober 2011 sowie bei Status nach zweimaliger Stabilisierungs operation mit Kapsel raffung der Schulter rechts (1997 und 1998) diagnostiziert .

Zugleich wurde unter der Anamnese vermerkt, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 26.

Oktober 2011 direkt auf die rechte Schulter gefallen sei. Eine Subluxation oder Luxation habe nicht stattgefunden

(vgl. Arzt bericht vom 24. Februar 2012; Urk. 7/8). Die untersuchenden Ärzte hielten ausser dem fest, das durchgeführte

Arthro -CT

gebe zusätzlich Hinweise auf eine beginnende Arthrose im Glenohu me ralgelenk . Ei ne in der Folge

veranlasste

subacromiale Infil tra tion habe ge mäss Angaben der Beschwerdeführerin keine Verbesserung gebracht (vgl. Arztbericht vom 2 4. April 2012, Urk. 7/9). Die Ärzte ordneten eine Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter an , im Rahmen derer

sich Hinweise einer sub acro mialen Bursitis präsentiert hätten . Die Supraspinatus - und

Infraspinatus sehne seien intakt. Die lange Bicepssehne sei subluxiert in die Subscapularis sehne, welche eine Teil ruptur aufweise. Des Weiteren würden sich bereits bekann te arthrotische Verän de rungen mit Knorpelschäden des gleno humeralen Gelenkes zeigen . Dem entsprechend dignostizierten die Ärzte eine Bicepstendinopathie /Sublux a tion und Sub s capularis-Läsion (DD: Mikroin stabilität) bei sub acro mialem

Impingement rechts

(vgl. Arzt bericht vom 3. Mai 2012 [ Urk. 7/11 ], MRI-Bericht [ Urk. 7/14] ) . Gestützt auf diese bildgebenden Befunde und aufgrund des anhaltenden Leidens drucks wurde am 8. Mai 2012 eine Schulter arthroskopie mit Bicepstenodese , Ro ta toren manschet ten rekon struk tion , subacromiales Débri de ment sowie Acro mio plastik an der rechten Seite durchgeführt (vgl. Operations bericht [Urk.

7/13], Arzt bericht vom 1 4. Mai 2012 [ Urk. 7/12]). 3.2

Gemäss Aussage des operierenden Oberarztes Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , habe sich s echs und zwölf Wochen postoperativ ein komplikationsloser und ins ge samt sehr erfreulicher Verlauf gezeigt . Initial hätte die Beschwerdeführerin von wesentlich weniger Schmerzen berichtet . Er empfahl die Fortsetzung der Physiotherapie und in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Verlauf angegebenen teils belas tungs abhängigen Schmerzen die Durchführung einer therapeutischen glenohu me ralen

sub acro mi alen Infiltra tion (vgl. Arzt berichte vom 6. Juli 2012 [Urk. 7/17] und 4. September 2012 [Urk. 7/19]).

Im Zuge einer Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ habe die Be schwer defüh rerin über persistierende recht s s eitige Schulterschmerzen , vor allem im an te rioren Bereich, berich tet (vgl. Arztberi cht vom 1 3. November 2012, Urk. 7/20) . In der Folge wurde sie durch Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH , untersucht, der die vorherrschenden Beschwerden auf eine beginnende Omarthrose mit deut lichem Knorpelschaden, auf die inferiore Instabilität sowie auf die Supra spinatus sehnen-Degeneration mit partiellen Läsionen zurückführte (vgl. Arztbericht vom 2 0. November 2012, Urk. 7/21). Zur Beurteilung der Sub scapu la ris-Rekon struk tion wurde am 2 2. November 2012 ein neues Arthro -CT durch geführt. Diese s zeige

- so die untersuchenden Ärzte - gegen über demjenigen vom 20. Februar 2012 ein un verändertes Ausmass der gleno humeralen Knorpel schä den. Nach zwischen zeitlich erfolgter Bicepstenodese und Subscapularis- Repair seien nun Unregel mässigkeiten am Oberrand der Sub scapularissehne ersicht lich (vgl. MRI-Bericht, Urk. 7/22). In Anbetracht der lang wierigen Situation er ach teten die be handelnden Ärzte die Indikation zur Re arthro skopie und zur posteroinferioren Kapselraffung und Stabilisation gegeben (vgl. Arztbericht vom 29. No vember 2012, Urk. 7/23). 3.3

Zur Einholung einer zweiten Meinung wurde die Beschwerde führerin am 27. November 2012 bei Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, in der F.___ vorstellig. Dieser kon sta tierte, es zeige sich ein Bild einer schmerzhaften, leicht instabilen rechten Schulter, wobei keine Luxationsphänomene bestehen würden. K linisch würden jedoch Sub luxationen bestehen und der Bewegungsumfang sei durch die Schmerz provo kation deutlich eingeschränkt. Da die Beschwerde führerin prak tisch nicht auf die Infiltrationen angesprochen habe, gehe er davon aus, dass der Knorpeldefekt keinen wesent lichen Anteil bei der Schmerzgenese spielen würde. In dieser Situa tion könne eine Revisionsarthroskopie mit Kapsel raffung durch geführt werden, um die Sub luxations phänomene zu reduzieren (vgl. Urk. 7/24). 3.4

Bei schmerzhafter rezidivierender Schulterinstabilität wurde a m 1 8. Januar 2013 ein weiterer operativer Eingriff (Schulterarthroskopie rechts, Rekonstruktion HAGL nach festgestellter HAGL -Läsion , posteroinferior Bankart-Rekonstruktion 2 Jugger-Knots ) in der B.___ durchgeführt (vgl. Operations bericht, Urk. 7/61a). Es zeige sich - so die behandelnden Ärzte - ein kompli ka tionsloser postoperativer Verlauf. Die Beschwerdeführerin habe an ge geben, keine Schmerzen mehr zu haben (vgl. Arztbericht vom 2 6. März 2013, Urk. 7/30). 3.5

Prof. Dr. D.___ führte auf Anfrage von Dr. med. G.___ , beratender Arzt der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/29), im Bericht vom 3. April 2012 aus, die am 8. April 2012 durchgeführte Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter habe eine Teilruptur der Subscapularissehne sowie eine Subluxation der langen Bicepssehne gezeigt. Die Ätiologie dieser Verletzungen sei höchstwahrscheinlich der Sturz vom 26. Oktober 2011. Nach der Operation vom 8. Mai 2012 habe sich bei der Kon trolle sechs Monate postoperativ ein gemischtes Beschwerdebild mit begin nender Omarthrose , deutlichem Knorpelschaden, inferiorer Instabilität sowie Supra spinatusdegeneration mit partieller Läsion präsentiert. Aufgrund der persi stierenden inferioren Schulterinstabilität und aufgrund des grossen Leidensdrucks sei am 18. Januar 2013 erneut eine Schulterarthroskopie erfolgt. Die erneute inferiore Schulterinstabilität sei am ehesten als Folge des Unfalls vom 26. Oktober 2011 zu beurteilen (Urk. 7/31). Dieser Einschätzung schloss sich in der Folge Dr.

G.___ an (Urk. 7/32). 3.6

Bei persistierender schmerzhafter Bewegungseinschränkung mit Projektion über die anteriore rechte Schulter begab sich die Beschwerdeführerin im Juni 2014 erneut in Behandlung in der B.___ . Prof.

Dr. D.___ kon sta tier te , es würden unklare Schmerzen in der rechten Schulter persistieren, wobei eine gleno humerale Schmerzquelle bei negativem Ansprechen auf die Infiltration un wahrscheinlich

erscheine . Es sei fraglich, ob die persistierenden Bewegungsein schränkungen nicht als postoperativ nach multiplen stabilisierenden Eingriffen zu interpretieren seien. Bei zeitweilig auch in den Arm hinunter aus strah len den Schmerzen mit der Anamnese von Nackenbeschwerden werde die Durch führung eines MRI der Halswirbelsäule veranlasst (vgl. Arztberichte vom 16. Juni 2014 [Urk. 7/34] und 1 1. Juli 2014 [ Urk. 7/35]). Diese s wurde am 2 5. August 2014 durchgeführt und zeig t e - so die behandelnden Ärzte - keine Nerven kom pres sio nen. Prof.

Dr. D.___ äusserte den Verdacht auf zum Teil durch die Arthrose her vor gerufene Schmerzen. Zusätzlich zur Arthrose bestehe der Verdacht auf eine mögliche zusätzliche vordere Instabilität (vgl. Arzt bericht vom 2 6. August 2014, Urk. 7/38c). Er erach te te es bei nun bereits zweimal erfolgloser Arthro skopie und ins gesamt vier Eingriffen am sinnvollsten, die konservativen Möglich keiten aus zu schöpfen (vgl. Arzt bericht vom 3. November 2014, Urk. 7/38d). 3.7

Im November 2017 begab sich die Beschwerdeführerin a ufgrund bewegungs- und belastungsabhängiger unklarer Schulterschmerzen auf der rechten Seite erneut in die

B.___ und wünschte eine Reevaluation der rechten Schulter (vgl. Arztbericht vom 2 1. November 2017, Urk. 7/48). In diesem Zusam men hang wurde am 1 9. Dezember 2017 ein erneutes Arthro -MRI der rechten Schulter zur Beurteilung des S t atus quo, insbesondere der Rotatoren man schette und des glenoidalen und humeralen Knorpelüberzuges, durchgeführt. Darin sei eine progrediente Partialruptur der oberen Anteile der Subscapularis sehne bei Status nach Rekonstruktion eben dieser ersichtlich (vgl. Urk. 7/52a). Prof.

Dr. D.___ führte aus, die Beschwerden würden entweder von der Früharthrose oder den Partialrupturen der Rotatorenmanschette

herrühren . Im Rahmen der aktuellen Untersuchung gebe es jedoch wenig Hinweis auf eine Rota to ren man schetten-Pathologie . Vielmehr sei von einer postoperativen Frozen

Shoulder aus zu gehen. Er empfahl eine glenohumerale Arthroskopie mit Biopsie entnahme , eine Refixa tion von offensichtlich störenden Rupturen, sofern dies nur einen Teil der Seh nen betreffe, und ein Débridement

subacromial und glenohumeral (vgl. Arzt be richt vom 2 7. Dezember 2017, Urk. 7/49). 3.8

Zur Einschätzung der unfallbedingten Einschränkungen veranlasste die Be schwer de gegnerin eine weitere Konsultation in der B.___ , über welche am 1 9. Juni 2019 berichtet wurde ( Urk. 7/63). Die Ärzte hielte n eine unveränderte Situation fest. Eine Instabi lität lasse sich nicht mit Sicherheit objektivieren und werde subjektiv nicht be klagt. Im Vordergrund stünden klar die Schmerzen. Die therapeutischen Optio nen seien daher erschwert. Weder die Physiotherapie noch die operativen Ein griffe hätten eine nachhaltende Wirkung gezeigt. 3.9

Im Rahmen einer Fallbesprechung konstatierte Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. September 2019 ( Urk. 7/64), bereits vier Monate nach dem Unfallereignis vom 2 6. Oktober 2011 hätten sich im CT und MRI vorbekannte arthrotische Veränderungen mit Knorpelschäden glenohumeral gezeigt. Diese hätten nicht in der kurzen Zeit zwischen Ereignis und Bildgebung entstehen können. Knorpel veränderungen seien schon im Operationsbericht im Jahr 1998 erwähnt worden. Eine multidirektionale Schulterinstabilität sei vorbestehend und seit 1998 be kannt . Aus den Akten sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin im vor deren Schulter bereich verletzt habe (Sehne des Musculus

subscapularis und der Bicepssehne ). Dies sei am 8. Mai 2012 operativ behoben worden. Die Läsion, die anlässlich der Operation im Januar 2013 angegangen worden sei, betreffe hin gegen die multi direktionale Instabilität und sei seines Erachtens unfallfremd be züglich des Ereig nis ses vom 2 6. Oktober 201 1. Die Instabilität nach caudal und dorsal sei vorbe stehend. Der Status quo sine sei ca. sechs Monate nach der Ope ra tion vom 8. Mai 2012 erreicht, denn gemäss Operationsbericht vom 21. Ja nuar 2013 sei die Re kon struktion intakt eingeheilt. 3.10

Am 3 1. Januar 2020 wurde eine weitere MRI-Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt

( Urk. 7/78a). Darin sei die bekannte Oberrandläsion der rekon stru ier ten Subscapularissehne ersichtlich , welche stationär sei . Ausserdem würden sich tendino pathische Veränderungen der Supraspinatus

- und weniger ausge prägt der Infra spinatus sehne zeigen. Der glenohumerale Knorpelüberzug sei teil weise etwas aus gedünnt. Dr. med.

H.___ , Oberarzt Orthopädie in der B.___ , konstatierte, es zeige sich eine komplexe Situation mit einer Kombination von Problemen an der rechten Schulter, wo sich sekundär auch eine Skapuladys ki ne sie zeige. Es bestehe eine Einschränkung der kom binier ten A bduktion und Innen rotation (GIR D), ebenso wie eine residuelle anteriore inferiore Instabilität, eine partielle Subscapularissehnen-Reruptur und eine be ginnende sekundäre Om arth rose . Laut Dr. H.___

sind die aktuellen Restbe schwer den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis im Ok tober 2011 zurückzuführen. Nach der Stabilisierungs operation in den 90er Jahren sei die Beschwerdeführerin bis zu diesem frischen Trauma beschwerdefrei ge wesen und hätte auch wieder Baseball und Tennis spielen können. Insofern sei der Zusammenhang mit dem neuen Ereignis vom Oktober 2011 eindeutig vor handen, da diese Sportarten eine normale Schulter funktion voraussetzen würden (vgl. Arztbericht vom 3 1. Januar 2020, Urk. 7/76) . 3.11

Demgegenüber hielt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 8. März

2020 (Urk. 7/79) fest, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach den ersten Ope ra tionen in den Jahren 1997 und 1998 ihre schulterbelastende n Sport tätigkeiten wieder habe ausüben können und später nicht mehr, könne nicht als Kausalitäts beweis geltend gemacht werden. Fakt sei, dass im MRI vom 3 1. Januar 2020 im Wesentlichen stationäre Befunde festgehalten worden seien. Die Omarthrose und Instabilität seien vorbestehend. Die Veränderungen ventral, die durch mehrere Operationen entstanden seien, seien stationär. Dass das Schulter problem progre dient sei und sich dies auch in der zunehmenden Ein schränkung der Beweg lich keit äussere, sei zu erwar ten , denn n eben den bestehenden Verände run gen wür den sich auch noch altersbedingte Veränderungen einstellen. Dies äussere sich auch im MRI Befund, wo von einer tendinopathisch veränderten Rotatoren man schette ge sprochen werde. 3.12

Dr. H.___ hielt im Bericht vom 15. Mai 2020 (Urk. 3/6) fest, aus schulter ortho pädischer Sicht seien die aktuellen Restbeschwerden, welche im Vordergrund stünden (partielle Re-Ruptur Subscapularis, eingeschränkte Beweglichkeit infolge des HAGL-Repairs sowie schmerzhafte suprapectorale

Bizepstenodese ) klar auf das Unfallereignis vom 26. Oktober 2011 zurückzuführen. 3.13

Darauf bezugnehmend erklärte Dr. A.___ im Bericht vom 19. Juni 2020 (Urk. 6), nach dem Unfall vom 26. Oktober 2011 sei initial eine Schulterkontusion nach Velosturz diagnostiziert worden. Explizit werde darauf hingewiesen, dass sich beim Sturz keine Schulterluxation beziehungsweise Subluxation ereignet habe. Die Problematik, die zur Operation vom 8. Mai 2012 geführt habe, werde im MRI vom 18. April 2012 diagnostisch als Bizepssehnentendinopathie /Subluxation und Subscapularis-Läsion (DD: Mikroinstabilität) mit/bei subakromialen

Impingement rechts angegeben. Dem Bericht zur Operation vom 8. Mai 2012 sei zu entnehmen, dass die Subscapularissehne nur partiell im oberen Drittel eingerissen gewesen und refixiert worden sei. Mit der Operation seien aber hauptsächlich degenerativ bedingte Veränderungen behoben worden. Da eine Läsion der Subscapularissehne im Alter von 39 Jahre eher traumatisch bedingt sei, habe die Beschwerdegegnerin die damalige Behandlung trotzdem übernommen. Eine HAGL-Läsion sei indes weder im besagten MRI noch intraoperativ beschrieben. Da es in der Folge zwar initial zu einer Besserung, dann aber wieder zu zunehmenden belastungs ab hängigen Schmerzen gekommen sei, hätten Prof. Dr. D.___ und Prof. Dr. I.___ die Beschwerdeführerin nochmals untersucht. Die Beschwerden hätten sie im Rahmen einer posterioren Instabilität beurteilt und die Operation vom 18. Januar 2013 empfohlen. Anlässlich dieser habe Prof. Dr. I.___ ein abgerissenes HAGL rekonstruiert und zusätzlich ein postinferiores Bankart- Repair ausgeführt. Prof. Dr. I.___ habe damit also Instabilitätsprobleme bei einer vermehrten Laxität des Schultergelenkes und rezidivierenden Instabilitäten behoben. Eine Unfallkau sa lität diesbezüglich bestehe aber nicht. Im weiteren Verlauf sei es leider nicht zur erhofften Beschwerdefreiheit gekommen. Das Beschwerdebild werde aufgrund der erlittenen Instabilitäten und der verschiedenen Operationen als komplex be schrieben. Unter anderem werde auch eine sekundäre Omarthrose aufgeführt. Diese stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Oktober 201 1 . Sie sei auf die vorgängigen Instabilitätsereignisse zurückzuführen und damit vorbe stehend. 3.1 4

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die Stel lung nahme von Dr. H.___ vom 1. September 2020 zu den Akten ( Urk. 11). Dieser führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 2 6. Oktober 2011 eine Sub scapularis sehnenruptur sowie eine Bizeps Pulley -Läsion erlitten habe. Am 8. Mai 2012 sei eine arthroskopische Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion der Subsca pu laris sehne und einer Bicepstenodese erfolgt. Zusätzlich habe die Be schwerdeführerin eine HAGL-Läsion erlitten, welche erst sekundär diagnostiziert worden sei, so dass bei inferiorer Schulter in sta bi lität am 1 8. Ja nuar 2013 auch ein arthros ko pischer

HAGL-Repair erfolgt sei. Alle drei Diagno sen (Subscapularis-Ruptur, Pulley -Läsion mit Bizepsinstabiliät und HAGL-Läsion) seien damals erstmalig aufgetret en und könnten nicht auf die V oroperationen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1997 und 1998 aufgrund einer vorderen Instabilität zurückgeführt werden. Nun leide die

Beschwerdeführerin an Restbeschwerden aufgrund einer partiellen Re-Ruptur der Subscapularissehne, einer schmerzhaften suprapes to ra len Bizepstenodese sowie einem G IRD (Einschränkung der

glenohumeralen Innenrotation in Abduktionsstellung). Festzuhalten bleibe auch, dass die radio lo gisch ersichtliche diskrete Omarthrose , welche im Vergleich zu den oben ge nannten Diagnosen tatsächlich auf die Vorschädigungen infolge der 1997 und 1998 durch geführten Operationen und der damals bestehenden vorderen Insta bilitäts problematik zurückzuführen sei, nicht im Vordergrund stehe und sich klinisch völlig asymp to matisch zeige. 3.15

Dr. A.___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom 2 0. November 2020 ( Urk. 16), die Beschwerden und die Einschränkung bezüglich aktiver Beweglichkeit wären bei den von Dr. H.___ genannten Diagnosen einer akuten Subscapularis-Ruptur , einer frischen Pulley -Läsion und einer HAGL-Läsion ausgeprägter gewesen und hätten nicht nur bei gewissen Bewegungen Schmerzen ausgelöst. Die beim Velo sturz erlittene Verletzung könne n icht erheblich gewesen sein, weshalb die Diag nose einer Schulterkontusion genannt worden sei. Eine HAGL-Läsion werde im ersten MRI nicht beschrieben und erst im Rahmen der vierten Schulter operation diagnostiziert. Eine HAGL- Verletzung erfolge durch ein glenohumerales Instabili tätsereignis, wie beispielsweise eine Luxation. Eine solche Verletzung habe am 2 6. Oktober 2011 nachweislich nicht stattgefunden. Im Rahmen der Operation vo m 8. Mai 2012 sei die Bizepssehne

tenodesiert und die Oberrandläsion der Sub scapularissehne refixiert

worden, wobei festzuhalten bleibe, dass die Subsca pularissehne und die vordere Kapsel bereits zweimal voroperiert gewesen seien . Seines ( Dr. A.___ ) Erachtens habe somit ke ine frische Pulley - Verletzung vor ge legen , son dern eine Luxation einer fortgeschrittenen degenerativ veränderten Bizepssehne und eine Oberrandläsion der Sehne des Musculus

subscapularis nach mehreren Voroperationen. Die anlässlich der Operation vom 8. Mai 2012 durch ge führte Rekonstruktion der Sehne des Musculus

subscapularis sei bei der Opera tion im Januar 2013 nachweislich als intakt beschrieben worden. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Einschätzung, wonach mit medizinischen Massnahmen keine Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erreicht wer den könne, insbesondere auf die aktenbasierte Einschätzung des beratenden Arztes Dr. A.___ vom 2 7. September 2019 ( Urk. 7/64) und 1 8. März 2020 (Urk. 7/79). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen wärti gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungs befund muss lückenlos vor liegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor hande nen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bun des ge richts 8C_833/2009 vom 2 6. J anuar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen ).

Alleine d er Umstand, dass der bera tende Arzt keine eigene Untersuchung durch geführt hat, ver mag daher den Be weis wert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Fra ge nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Unter suchungen notwendig gewesen wären. Praxis gemäss kann unter diesen Voraus setzungen auch ein reines Akten gut achten voll beweis wertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 2 3. Sep tember 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4.2

Dr. A.___ anerkennt, dass der Unfall vom 26. Oktober 2011 zu einer Läsion der langen Bicepssehne und der Subscapularis-Teilruptur geführt hatte. Er ist aber der Meinung, dass diese Unfallfolgen durch die Operation vom 8.

Mai

2012 behoben wurden. Dies überzeugt insofern, als die anlässlich der Operation vom 8. Mai 2012 rekonstruierte Sehne des Musculus

subscapularis bei der Operation vom 17. Januar 2013 nachweislich intakt war (Urk. 7/61a).

Ebenfalls ist Dr. A.___ beizupflichten, dass nach der Operation vom 8. Mai 2012 sich vor allem Beschwerden aufgrund der nach wie vor bestehenden multi direktionalen Instabilität zeigten (vgl. Urk. 16). Dazu hält er fest, dass 1997 und 1998 die vordere Instabilität operativ behoben worden sei. Die hintere und untere Instabilität seien im Rahmen der Operation vom 18. Januar 2013 angegangen worden. Diese Instabilitäten seien unfallfremd (Urk. 11 S. 3, Urk. 16). Eine nähere Begründung hierfür lässt er jedoch vermissen und hätte sich umso mehr auf gedrängt, als Prof. Dr. D.___ im Bericht vom 3. April 2013 festgehalten hatte, dass die inferiore Schulterinstabilität am ehesten auf den Unfall vom 26. Oktober 2011 zurückzuführen sei (Urk.

7/31). Dieser Beurteilung folgte schliesslich Dr.

G.___ (Urk. 7/32). Auch Dr. H.___ geht davon aus (Urk. 11).

Im Bericht der Operation vom 18. Januar 2013 wurde eine schmerzhafte rezi di vierende Schulterinstabilität mit HAGL-Läsion rechts diagnostiziert (Urk. 7/61a). Zu Recht weist Dr. A.___ darauf hin, dass weder im MRI vom 18. April 2012 noch im Operationsbericht vom 8. Mai 2012 eine HAGL-Läsion beschrieben wird (Urk.

6). Jedoch hält auch er fest, dass die HAGL-Läsion traumatischen Ursprungs sei (Urk. 16). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 26. Oktober 2011 bis zur Operation vom 18. Januar 2013 ein weiteres trau matisches Ereignis erlitten hätte, bestehen jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund spricht Dr. H.___ denn auch davon, dass die HAGL-Läsion erst sekundär diag nos tiziert worden sei (Urk. 11).

Ein wesentlicher Punkt in der Argumentationskette von Dr. A.___ ist, dass beim Unfall vom 26. Oktober 2011 keine Luxation beziehungsweise keine Subluxation stattgefunden habe. So führte er aus, eine HAGL-Verletzung erfolge durch ein glen o humerales Instabilitätsereignis, wie etwa durch eine Luxation. Eine solche Verletzung habe aber am 26. Oktober 2011 nachweislich nicht stattgefunden (Urk.

16). Dazu ist zu bemerken, dass unter der Anamnese in den Berichten der B.___ vom 24. Februar 2012 und 24. April 2012 erwähnt wird, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 26. Oktober 2011 keine Luxa tion beziehungsweise keine Subluxation erlitten habe (Urk. 7/8, Urk. 7/9). Die entsprechende Angabe basiert somit auf der eigenen Aussage der Beschwerde führerin. Gleichwohl bestand bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Beschwer de symptomatik, die auf eine Luxation oder Subluxation hindeutete, hielten die Ärzte doch bereits damals eine glenohumerale Beweglichkeit fest (Urk. 7/9). Selbst Dr. A.___ spricht im Bericht vom 20. November 2020 von einer Luxation der vor bestehenden degenerativ veränderten Bizepssehne (Urk. 16). Ob nun eine Luxa tion beziehungsweise eine Subluxation stattgefunden hat oder nicht, erscheint daher unklar. Es fehlt in den Akten an einer über zeugend en Erklärung dazu und damit einhergehend , weshalb das vorliegende Beschwerdebild nun besteht. Dabei ist zu beachten, dass es für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin genügt, wenn der Unfall vom 26. Oktober 2011 Teilursache für die Beschwerden bildet (vgl. E. 1.4.1 hiervor). 4.3

Nach dem Gesagten bestehen somit Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Einschätzung von Dr. A.___ . Gleiches gilt indessen auch hinsichtlich der Beurteilung von Dr. H.___ . Im Wesentlichen begründete er die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden der Be schwerdefüh rerin damit , dass diese erst nach dem Unfall vom

26. Oktober 2011 sympto ma tisch geworden seien respektive die Beschwerdeführerin nach der Stabilisie rungs ope ration in den 90er Jahren bi s zum Unfall im Oktober 2011 be schwerde frei ge wesen sei. D em ist entgegenzuhalten, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gelten kann, weil sie nach diesem aufgetreten ist ( post hoc, ergo propter hoc) und zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2016 vom 16. No vember 2016 E. 5.2 mit weite ren Hinweisen). Im Weiteren räumte Dr. H.___ ein, dass die Omarthrose unfall fremd ist. Mit seiner Ansicht, dass diese asymptomatisch sei, steht er jedoch alleine. Nicht nur Dr. A.___ , sondern auch Prof. Dr. D.___ zeichnet die arthro tischen Veränderungen für die Beschwerdesymptomatik als mitverantwortlich (Urk. 7/31, Urk. 7/38c Urk. 16). Es bestehen somit keine Gründe, um der fach ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ respektive von Dr. H.___ ausschlagge bendes Gewicht beizumessen. Damit lässt sich auch nicht beurteilen, ob der status quo sine vel ante - wie die Beschwerdegegnerin behauptet - eingetreten ist. 4.4

Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Kausalzusammenhang in einem externen medizinischen Gutachten beurteilen lässt und anschliessend neu verfügt. Insofern ist die Beschwerde gut zuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 31.

März 2020 aufgehoben und die Sache an die Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1972, ist seit dem 1. Januar 1999 bei der Y.___ als Typografin in einem 20%-Pensum angestellt und dadurch bei der Vau doise Allgemeine, Versicherungs -G esellschaft AG, gegen die Folgen von Un fäl len ver sichert. Am 26. Ok to ber 2011 stürzte sie mit ihrem Fahrrad auf die rechte Schulter (vgl. Bagatell-Unfall meldung vom 7. No vember 2011, Urk. 7/1). Die Erst konsultation erfolgte am 1. November 2011 bei Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin, der

ein e

Periarthritis humeroscapularis ( PHS ) post traumatisch mit Impingement -Symptomatik diagnostizierte und ein e 50%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei bis drei Wochen attestierte (vgl. Arzt zeugnis UVG vom 1 8. November 2011, Urk. 7/3). Die Vaudoise Allgemeine erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heil be handlungs

- und Taggeldleistungen.

Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Fach arzt Chirurgie FMH , vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Oktober 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fü giger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 1.4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.5.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.6.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.6.3 Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.

E. 2 6. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 3 1. März 2020 ( Urk. 2), in ihrer Beschwer de antwort vom 3. Juli 2020 (Urk.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 9. Mai 2020 (Urk. 1) sowie in ihrer Replik vom 9. September 2020 ( Urk. 10) zusammen gefasst geltend, sie könne den Alltag nur eingeschränkt und mittels regelmässiger Einnahme von starken Schmerzmitteln bestreiten. Vor dem Unfallereignis am 26. Ok tober 2011 sei sie völlig beschwerdefrei und in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den jetz i gen Beschwerden sei medizinisch belegt.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin infolge des Unfallereignisses vom 2 6. Oktober 2011 weiterhin (über den 3 1. März 2020 hinaus) Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei stellt sich die Frage, ob sechs Monate nach der Operation vom 8. Mai 2012, das heisst am 8. November 2012, der so genannte Status quo sine

vel ante erreicht war. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 4

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die Stel lung nahme von Dr. H.___ vom 1. September 2020 zu den Akten ( Urk. 11). Dieser führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 2 6. Oktober 2011 eine Sub scapularis sehnenruptur sowie eine Bizeps Pulley -Läsion erlitten habe. Am 8. Mai 2012 sei eine arthroskopische Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion der Subsca pu laris sehne und einer Bicepstenodese erfolgt. Zusätzlich habe die Be schwerdeführerin eine HAGL-Läsion erlitten, welche erst sekundär diagnostiziert worden sei, so dass bei inferiorer Schulter in sta bi lität am 1 8. Ja nuar 2013 auch ein arthros ko pischer

HAGL-Repair erfolgt sei. Alle drei Diagno sen (Subscapularis-Ruptur, Pulley -Läsion mit Bizepsinstabiliät und HAGL-Läsion) seien damals erstmalig aufgetret en und könnten nicht auf die V oroperationen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1997 und 1998 aufgrund einer vorderen Instabilität zurückgeführt werden. Nun leide die

Beschwerdeführerin an Restbeschwerden aufgrund einer partiellen Re-Ruptur der Subscapularissehne, einer schmerzhaften suprapes to ra len Bizepstenodese sowie einem G IRD (Einschränkung der

glenohumeralen Innenrotation in Abduktionsstellung). Festzuhalten bleibe auch, dass die radio lo gisch ersichtliche diskrete Omarthrose , welche im Vergleich zu den oben ge nannten Diagnosen tatsächlich auf die Vorschädigungen infolge der 1997 und 1998 durch geführten Operationen und der damals bestehenden vorderen Insta bilitäts problematik zurückzuführen sei, nicht im Vordergrund stehe und sich klinisch völlig asymp to matisch zeige.

E. 3.2 Gemäss Aussage des operierenden Oberarztes Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , habe sich s echs und zwölf Wochen postoperativ ein komplikationsloser und ins ge samt sehr erfreulicher Verlauf gezeigt . Initial hätte die Beschwerdeführerin von wesentlich weniger Schmerzen berichtet . Er empfahl die Fortsetzung der Physiotherapie und in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Verlauf angegebenen teils belas tungs abhängigen Schmerzen die Durchführung einer therapeutischen glenohu me ralen

sub acro mi alen Infiltra tion (vgl. Arzt berichte vom 6. Juli 2012 [Urk. 7/17] und 4. September 2012 [Urk. 7/19]).

Im Zuge einer Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ habe die Be schwer defüh rerin über persistierende recht s s eitige Schulterschmerzen , vor allem im an te rioren Bereich, berich tet (vgl. Arztberi cht vom 1 3. November 2012, Urk. 7/20) . In der Folge wurde sie durch Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH , untersucht, der die vorherrschenden Beschwerden auf eine beginnende Omarthrose mit deut lichem Knorpelschaden, auf die inferiore Instabilität sowie auf die Supra spinatus sehnen-Degeneration mit partiellen Läsionen zurückführte (vgl. Arztbericht vom 2 0. November 2012, Urk. 7/21). Zur Beurteilung der Sub scapu la ris-Rekon struk tion wurde am 2 2. November 2012 ein neues Arthro -CT durch geführt. Diese s zeige

- so die untersuchenden Ärzte - gegen über demjenigen vom 20. Februar 2012 ein un verändertes Ausmass der gleno humeralen Knorpel schä den. Nach zwischen zeitlich erfolgter Bicepstenodese und Subscapularis- Repair seien nun Unregel mässigkeiten am Oberrand der Sub scapularissehne ersicht lich (vgl. MRI-Bericht, Urk. 7/22). In Anbetracht der lang wierigen Situation er ach teten die be handelnden Ärzte die Indikation zur Re arthro skopie und zur posteroinferioren Kapselraffung und Stabilisation gegeben (vgl. Arztbericht vom 29. No vember 2012, Urk. 7/23).

E. 3.3 Zur Einholung einer zweiten Meinung wurde die Beschwerde führerin am 27. November 2012 bei Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, in der F.___ vorstellig. Dieser kon sta tierte, es zeige sich ein Bild einer schmerzhaften, leicht instabilen rechten Schulter, wobei keine Luxationsphänomene bestehen würden. K linisch würden jedoch Sub luxationen bestehen und der Bewegungsumfang sei durch die Schmerz provo kation deutlich eingeschränkt. Da die Beschwerde führerin prak tisch nicht auf die Infiltrationen angesprochen habe, gehe er davon aus, dass der Knorpeldefekt keinen wesent lichen Anteil bei der Schmerzgenese spielen würde. In dieser Situa tion könne eine Revisionsarthroskopie mit Kapsel raffung durch geführt werden, um die Sub luxations phänomene zu reduzieren (vgl. Urk. 7/24).

E. 3.4 Bei schmerzhafter rezidivierender Schulterinstabilität wurde a m 1 8. Januar 2013 ein weiterer operativer Eingriff (Schulterarthroskopie rechts, Rekonstruktion HAGL nach festgestellter HAGL -Läsion , posteroinferior Bankart-Rekonstruktion 2 Jugger-Knots ) in der B.___ durchgeführt (vgl. Operations bericht, Urk. 7/61a). Es zeige sich - so die behandelnden Ärzte - ein kompli ka tionsloser postoperativer Verlauf. Die Beschwerdeführerin habe an ge geben, keine Schmerzen mehr zu haben (vgl. Arztbericht vom 2 6. März 2013, Urk. 7/30).

E. 3.5 Prof. Dr. D.___ führte auf Anfrage von Dr. med. G.___ , beratender Arzt der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/29), im Bericht vom 3. April 2012 aus, die am 8. April 2012 durchgeführte Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter habe eine Teilruptur der Subscapularissehne sowie eine Subluxation der langen Bicepssehne gezeigt. Die Ätiologie dieser Verletzungen sei höchstwahrscheinlich der Sturz vom 26. Oktober 2011. Nach der Operation vom 8. Mai 2012 habe sich bei der Kon trolle sechs Monate postoperativ ein gemischtes Beschwerdebild mit begin nender Omarthrose , deutlichem Knorpelschaden, inferiorer Instabilität sowie Supra spinatusdegeneration mit partieller Läsion präsentiert. Aufgrund der persi stierenden inferioren Schulterinstabilität und aufgrund des grossen Leidensdrucks sei am 18. Januar 2013 erneut eine Schulterarthroskopie erfolgt. Die erneute inferiore Schulterinstabilität sei am ehesten als Folge des Unfalls vom 26. Oktober 2011 zu beurteilen (Urk. 7/31). Dieser Einschätzung schloss sich in der Folge Dr.

G.___ an (Urk. 7/32).

E. 3.6 Bei persistierender schmerzhafter Bewegungseinschränkung mit Projektion über die anteriore rechte Schulter begab sich die Beschwerdeführerin im Juni 2014 erneut in Behandlung in der B.___ . Prof.

Dr. D.___ kon sta tier te , es würden unklare Schmerzen in der rechten Schulter persistieren, wobei eine gleno humerale Schmerzquelle bei negativem Ansprechen auf die Infiltration un wahrscheinlich

erscheine . Es sei fraglich, ob die persistierenden Bewegungsein schränkungen nicht als postoperativ nach multiplen stabilisierenden Eingriffen zu interpretieren seien. Bei zeitweilig auch in den Arm hinunter aus strah len den Schmerzen mit der Anamnese von Nackenbeschwerden werde die Durch führung eines MRI der Halswirbelsäule veranlasst (vgl. Arztberichte vom 16. Juni 2014 [Urk. 7/34] und 1 1. Juli 2014 [ Urk. 7/35]). Diese s wurde am 2 5. August 2014 durchgeführt und zeig t e - so die behandelnden Ärzte - keine Nerven kom pres sio nen. Prof.

Dr. D.___ äusserte den Verdacht auf zum Teil durch die Arthrose her vor gerufene Schmerzen. Zusätzlich zur Arthrose bestehe der Verdacht auf eine mögliche zusätzliche vordere Instabilität (vgl. Arzt bericht vom 2 6. August 2014, Urk. 7/38c). Er erach te te es bei nun bereits zweimal erfolgloser Arthro skopie und ins gesamt vier Eingriffen am sinnvollsten, die konservativen Möglich keiten aus zu schöpfen (vgl. Arzt bericht vom 3. November 2014, Urk. 7/38d).

E. 3.7 Im November 2017 begab sich die Beschwerdeführerin a ufgrund bewegungs- und belastungsabhängiger unklarer Schulterschmerzen auf der rechten Seite erneut in die

B.___ und wünschte eine Reevaluation der rechten Schulter (vgl. Arztbericht vom 2 1. November 2017, Urk. 7/48). In diesem Zusam men hang wurde am 1 9. Dezember 2017 ein erneutes Arthro -MRI der rechten Schulter zur Beurteilung des S t atus quo, insbesondere der Rotatoren man schette und des glenoidalen und humeralen Knorpelüberzuges, durchgeführt. Darin sei eine progrediente Partialruptur der oberen Anteile der Subscapularis sehne bei Status nach Rekonstruktion eben dieser ersichtlich (vgl. Urk. 7/52a). Prof.

Dr. D.___ führte aus, die Beschwerden würden entweder von der Früharthrose oder den Partialrupturen der Rotatorenmanschette

herrühren . Im Rahmen der aktuellen Untersuchung gebe es jedoch wenig Hinweis auf eine Rota to ren man schetten-Pathologie . Vielmehr sei von einer postoperativen Frozen

Shoulder aus zu gehen. Er empfahl eine glenohumerale Arthroskopie mit Biopsie entnahme , eine Refixa tion von offensichtlich störenden Rupturen, sofern dies nur einen Teil der Seh nen betreffe, und ein Débridement

subacromial und glenohumeral (vgl. Arzt be richt vom 2 7. Dezember 2017, Urk. 7/49).

E. 3.8 Zur Einschätzung der unfallbedingten Einschränkungen veranlasste die Be schwer de gegnerin eine weitere Konsultation in der B.___ , über welche am 1 9. Juni 2019 berichtet wurde ( Urk. 7/63). Die Ärzte hielte n eine unveränderte Situation fest. Eine Instabi lität lasse sich nicht mit Sicherheit objektivieren und werde subjektiv nicht be klagt. Im Vordergrund stünden klar die Schmerzen. Die therapeutischen Optio nen seien daher erschwert. Weder die Physiotherapie noch die operativen Ein griffe hätten eine nachhaltende Wirkung gezeigt.

E. 3.9 Im Rahmen einer Fallbesprechung konstatierte Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. September 2019 ( Urk. 7/64), bereits vier Monate nach dem Unfallereignis vom 2 6. Oktober 2011 hätten sich im CT und MRI vorbekannte arthrotische Veränderungen mit Knorpelschäden glenohumeral gezeigt. Diese hätten nicht in der kurzen Zeit zwischen Ereignis und Bildgebung entstehen können. Knorpel veränderungen seien schon im Operationsbericht im Jahr 1998 erwähnt worden. Eine multidirektionale Schulterinstabilität sei vorbestehend und seit 1998 be kannt . Aus den Akten sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin im vor deren Schulter bereich verletzt habe (Sehne des Musculus

subscapularis und der Bicepssehne ). Dies sei am 8. Mai 2012 operativ behoben worden. Die Läsion, die anlässlich der Operation im Januar 2013 angegangen worden sei, betreffe hin gegen die multi direktionale Instabilität und sei seines Erachtens unfallfremd be züglich des Ereig nis ses vom 2 6. Oktober 201 1. Die Instabilität nach caudal und dorsal sei vorbe stehend. Der Status quo sine sei ca. sechs Monate nach der Ope ra tion vom 8. Mai 2012 erreicht, denn gemäss Operationsbericht vom 21. Ja nuar 2013 sei die Re kon struktion intakt eingeheilt.

E. 3.10 Am 3 1. Januar 2020 wurde eine weitere MRI-Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt

( Urk. 7/78a). Darin sei die bekannte Oberrandläsion der rekon stru ier ten Subscapularissehne ersichtlich , welche stationär sei . Ausserdem würden sich tendino pathische Veränderungen der Supraspinatus

- und weniger ausge prägt der Infra spinatus sehne zeigen. Der glenohumerale Knorpelüberzug sei teil weise etwas aus gedünnt. Dr. med.

H.___ , Oberarzt Orthopädie in der B.___ , konstatierte, es zeige sich eine komplexe Situation mit einer Kombination von Problemen an der rechten Schulter, wo sich sekundär auch eine Skapuladys ki ne sie zeige. Es bestehe eine Einschränkung der kom binier ten A bduktion und Innen rotation (GIR D), ebenso wie eine residuelle anteriore inferiore Instabilität, eine partielle Subscapularissehnen-Reruptur und eine be ginnende sekundäre Om arth rose . Laut Dr. H.___

sind die aktuellen Restbe schwer den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis im Ok tober 2011 zurückzuführen. Nach der Stabilisierungs operation in den 90er Jahren sei die Beschwerdeführerin bis zu diesem frischen Trauma beschwerdefrei ge wesen und hätte auch wieder Baseball und Tennis spielen können. Insofern sei der Zusammenhang mit dem neuen Ereignis vom Oktober 2011 eindeutig vor handen, da diese Sportarten eine normale Schulter funktion voraussetzen würden (vgl. Arztbericht vom 3 1. Januar 2020, Urk. 7/76) .

E. 3.11 Demgegenüber hielt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 8. März

2020 (Urk. 7/79) fest, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach den ersten Ope ra tionen in den Jahren 1997 und 1998 ihre schulterbelastende n Sport tätigkeiten wieder habe ausüben können und später nicht mehr, könne nicht als Kausalitäts beweis geltend gemacht werden. Fakt sei, dass im MRI vom 3 1. Januar 2020 im Wesentlichen stationäre Befunde festgehalten worden seien. Die Omarthrose und Instabilität seien vorbestehend. Die Veränderungen ventral, die durch mehrere Operationen entstanden seien, seien stationär. Dass das Schulter problem progre dient sei und sich dies auch in der zunehmenden Ein schränkung der Beweg lich keit äussere, sei zu erwar ten , denn n eben den bestehenden Verände run gen wür den sich auch noch altersbedingte Veränderungen einstellen. Dies äussere sich auch im MRI Befund, wo von einer tendinopathisch veränderten Rotatoren man schette ge sprochen werde.

E. 3.12 Dr. H.___ hielt im Bericht vom 15. Mai 2020 (Urk. 3/6) fest, aus schulter ortho pädischer Sicht seien die aktuellen Restbeschwerden, welche im Vordergrund stünden (partielle Re-Ruptur Subscapularis, eingeschränkte Beweglichkeit infolge des HAGL-Repairs sowie schmerzhafte suprapectorale

Bizepstenodese ) klar auf das Unfallereignis vom 26. Oktober 2011 zurückzuführen.

E. 3.13 Darauf bezugnehmend erklärte Dr. A.___ im Bericht vom 19. Juni 2020 (Urk. 6), nach dem Unfall vom 26. Oktober 2011 sei initial eine Schulterkontusion nach Velosturz diagnostiziert worden. Explizit werde darauf hingewiesen, dass sich beim Sturz keine Schulterluxation beziehungsweise Subluxation ereignet habe. Die Problematik, die zur Operation vom 8. Mai 2012 geführt habe, werde im MRI vom 18. April 2012 diagnostisch als Bizepssehnentendinopathie /Subluxation und Subscapularis-Läsion (DD: Mikroinstabilität) mit/bei subakromialen

Impingement rechts angegeben. Dem Bericht zur Operation vom 8. Mai 2012 sei zu entnehmen, dass die Subscapularissehne nur partiell im oberen Drittel eingerissen gewesen und refixiert worden sei. Mit der Operation seien aber hauptsächlich degenerativ bedingte Veränderungen behoben worden. Da eine Läsion der Subscapularissehne im Alter von 39 Jahre eher traumatisch bedingt sei, habe die Beschwerdegegnerin die damalige Behandlung trotzdem übernommen. Eine HAGL-Läsion sei indes weder im besagten MRI noch intraoperativ beschrieben. Da es in der Folge zwar initial zu einer Besserung, dann aber wieder zu zunehmenden belastungs ab hängigen Schmerzen gekommen sei, hätten Prof. Dr. D.___ und Prof. Dr. I.___ die Beschwerdeführerin nochmals untersucht. Die Beschwerden hätten sie im Rahmen einer posterioren Instabilität beurteilt und die Operation vom 18. Januar 2013 empfohlen. Anlässlich dieser habe Prof. Dr. I.___ ein abgerissenes HAGL rekonstruiert und zusätzlich ein postinferiores Bankart- Repair ausgeführt. Prof. Dr. I.___ habe damit also Instabilitätsprobleme bei einer vermehrten Laxität des Schultergelenkes und rezidivierenden Instabilitäten behoben. Eine Unfallkau sa lität diesbezüglich bestehe aber nicht. Im weiteren Verlauf sei es leider nicht zur erhofften Beschwerdefreiheit gekommen. Das Beschwerdebild werde aufgrund der erlittenen Instabilitäten und der verschiedenen Operationen als komplex be schrieben. Unter anderem werde auch eine sekundäre Omarthrose aufgeführt. Diese stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Oktober 201 1 . Sie sei auf die vorgängigen Instabilitätsereignisse zurückzuführen und damit vorbe stehend.

E. 3.15 Dr. A.___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom 2 0. November 2020 ( Urk. 16), die Beschwerden und die Einschränkung bezüglich aktiver Beweglichkeit wären bei den von Dr. H.___ genannten Diagnosen einer akuten Subscapularis-Ruptur , einer frischen Pulley -Läsion und einer HAGL-Läsion ausgeprägter gewesen und hätten nicht nur bei gewissen Bewegungen Schmerzen ausgelöst. Die beim Velo sturz erlittene Verletzung könne n icht erheblich gewesen sein, weshalb die Diag nose einer Schulterkontusion genannt worden sei. Eine HAGL-Läsion werde im ersten MRI nicht beschrieben und erst im Rahmen der vierten Schulter operation diagnostiziert. Eine HAGL- Verletzung erfolge durch ein glenohumerales Instabili tätsereignis, wie beispielsweise eine Luxation. Eine solche Verletzung habe am 2 6. Oktober 2011 nachweislich nicht stattgefunden. Im Rahmen der Operation vo m

E. 6 ) sowie in der Duplik vom 2 4. November 2020 (Urk. 15) ging die Beschwerdegegnerin ge stützt auf die medizinischen Abklä run gen und insbesondere die Einschätzung von Dr. A.___

davon aus, dass der Status quo sine vel ante ca. sechs Monate nach der Operation vom 8. Mai 2012 ein getreten

sei . Da die Kosten bis lange nach diesem Zeitpunkt erbracht worden seien, ins be sondere auch die Kosten der Operation im Jahr 2013, könne auf die Festsetzung eines genaueren Datums verzichtet werden, da eine Rückforderung dieser Kosten nicht geltend gemacht werde.

E. 8 Mai 2012 sei die Bizepssehne

tenodesiert und die Oberrandläsion der Sub scapularissehne refixiert

worden, wobei festzuhalten bleibe, dass die Subsca pularissehne und die vordere Kapsel bereits zweimal voroperiert gewesen seien . Seines ( Dr. A.___ ) Erachtens habe somit ke ine frische Pulley - Verletzung vor ge legen , son dern eine Luxation einer fortgeschrittenen degenerativ veränderten Bizepssehne und eine Oberrandläsion der Sehne des Musculus

subscapularis nach mehreren Voroperationen. Die anlässlich der Operation vom 8. Mai 2012 durch ge führte Rekonstruktion der Sehne des Musculus

subscapularis sei bei der Opera tion im Januar 2013 nachweislich als intakt beschrieben worden. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Einschätzung, wonach mit medizinischen Massnahmen keine Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erreicht wer den könne, insbesondere auf die aktenbasierte Einschätzung des beratenden Arztes Dr. A.___ vom 2 7. September 2019 ( Urk. 7/64) und 1 8. März 2020 (Urk. 7/79). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen wärti gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungs befund muss lückenlos vor liegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor hande nen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bun des ge richts 8C_833/2009 vom 2 6. J anuar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen ).

Alleine d er Umstand, dass der bera tende Arzt keine eigene Untersuchung durch geführt hat, ver mag daher den Be weis wert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Fra ge nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Unter suchungen notwendig gewesen wären. Praxis gemäss kann unter diesen Voraus setzungen auch ein reines Akten gut achten voll beweis wertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 2 3. Sep tember 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4.2

Dr. A.___ anerkennt, dass der Unfall vom 26. Oktober 2011 zu einer Läsion der langen Bicepssehne und der Subscapularis-Teilruptur geführt hatte. Er ist aber der Meinung, dass diese Unfallfolgen durch die Operation vom 8.

Mai

2012 behoben wurden. Dies überzeugt insofern, als die anlässlich der Operation vom 8. Mai 2012 rekonstruierte Sehne des Musculus

subscapularis bei der Operation vom 17. Januar 2013 nachweislich intakt war (Urk. 7/61a).

Ebenfalls ist Dr. A.___ beizupflichten, dass nach der Operation vom 8. Mai 2012 sich vor allem Beschwerden aufgrund der nach wie vor bestehenden multi direktionalen Instabilität zeigten (vgl. Urk. 16). Dazu hält er fest, dass 1997 und 1998 die vordere Instabilität operativ behoben worden sei. Die hintere und untere Instabilität seien im Rahmen der Operation vom 18. Januar 2013 angegangen worden. Diese Instabilitäten seien unfallfremd (Urk. 11 S. 3, Urk. 16). Eine nähere Begründung hierfür lässt er jedoch vermissen und hätte sich umso mehr auf gedrängt, als Prof. Dr. D.___ im Bericht vom 3. April 2013 festgehalten hatte, dass die inferiore Schulterinstabilität am ehesten auf den Unfall vom 26. Oktober 2011 zurückzuführen sei (Urk.

7/31). Dieser Beurteilung folgte schliesslich Dr.

G.___ (Urk. 7/32). Auch Dr. H.___ geht davon aus (Urk. 11).

Im Bericht der Operation vom 18. Januar 2013 wurde eine schmerzhafte rezi di vierende Schulterinstabilität mit HAGL-Läsion rechts diagnostiziert (Urk. 7/61a). Zu Recht weist Dr. A.___ darauf hin, dass weder im MRI vom 18. April 2012 noch im Operationsbericht vom 8. Mai 2012 eine HAGL-Läsion beschrieben wird (Urk.

6). Jedoch hält auch er fest, dass die HAGL-Läsion traumatischen Ursprungs sei (Urk. 16). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 26. Oktober 2011 bis zur Operation vom 18. Januar 2013 ein weiteres trau matisches Ereignis erlitten hätte, bestehen jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund spricht Dr. H.___ denn auch davon, dass die HAGL-Läsion erst sekundär diag nos tiziert worden sei (Urk. 11).

Ein wesentlicher Punkt in der Argumentationskette von Dr. A.___ ist, dass beim Unfall vom 26. Oktober 2011 keine Luxation beziehungsweise keine Subluxation stattgefunden habe. So führte er aus, eine HAGL-Verletzung erfolge durch ein glen o humerales Instabilitätsereignis, wie etwa durch eine Luxation. Eine solche Verletzung habe aber am 26. Oktober 2011 nachweislich nicht stattgefunden (Urk.

16). Dazu ist zu bemerken, dass unter der Anamnese in den Berichten der B.___ vom 24. Februar 2012 und 24. April 2012 erwähnt wird, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 26. Oktober 2011 keine Luxa tion beziehungsweise keine Subluxation erlitten habe (Urk. 7/8, Urk. 7/9). Die entsprechende Angabe basiert somit auf der eigenen Aussage der Beschwerde führerin. Gleichwohl bestand bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Beschwer de symptomatik, die auf eine Luxation oder Subluxation hindeutete, hielten die Ärzte doch bereits damals eine glenohumerale Beweglichkeit fest (Urk. 7/9). Selbst Dr. A.___ spricht im Bericht vom 20. November 2020 von einer Luxation der vor bestehenden degenerativ veränderten Bizepssehne (Urk. 16). Ob nun eine Luxa tion beziehungsweise eine Subluxation stattgefunden hat oder nicht, erscheint daher unklar. Es fehlt in den Akten an einer über zeugend en Erklärung dazu und damit einhergehend , weshalb das vorliegende Beschwerdebild nun besteht. Dabei ist zu beachten, dass es für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin genügt, wenn der Unfall vom 26. Oktober 2011 Teilursache für die Beschwerden bildet (vgl. E. 1.4.1 hiervor). 4.3

Nach dem Gesagten bestehen somit Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Einschätzung von Dr. A.___ . Gleiches gilt indessen auch hinsichtlich der Beurteilung von Dr. H.___ . Im Wesentlichen begründete er die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden der Be schwerdefüh rerin damit , dass diese erst nach dem Unfall vom

26. Oktober 2011 sympto ma tisch geworden seien respektive die Beschwerdeführerin nach der Stabilisie rungs ope ration in den 90er Jahren bi s zum Unfall im Oktober 2011 be schwerde frei ge wesen sei. D em ist entgegenzuhalten, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gelten kann, weil sie nach diesem aufgetreten ist ( post hoc, ergo propter hoc) und zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2016 vom 16. No vember 2016 E. 5.2 mit weite ren Hinweisen). Im Weiteren räumte Dr. H.___ ein, dass die Omarthrose unfall fremd ist. Mit seiner Ansicht, dass diese asymptomatisch sei, steht er jedoch alleine. Nicht nur Dr. A.___ , sondern auch Prof. Dr. D.___ zeichnet die arthro tischen Veränderungen für die Beschwerdesymptomatik als mitverantwortlich (Urk. 7/31, Urk. 7/38c Urk. 16). Es bestehen somit keine Gründe, um der fach ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ respektive von Dr. H.___ ausschlagge bendes Gewicht beizumessen. Damit lässt sich auch nicht beurteilen, ob der status quo sine vel ante - wie die Beschwerdegegnerin behauptet - eingetreten ist. 4.4

Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Kausalzusammenhang in einem externen medizinischen Gutachten beurteilen lässt und anschliessend neu verfügt. Insofern ist die Beschwerde gut zuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 31.

März 2020 aufgehoben und die Sache an die Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00124

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

1. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1972, ist seit dem 1. Januar 1999 bei der Y.___ als Typografin in einem 20%-Pensum angestellt und dadurch bei der Vau doise Allgemeine, Versicherungs -G esellschaft AG, gegen die Folgen von Un fäl len ver sichert. Am 26. Ok to ber 2011 stürzte sie mit ihrem Fahrrad auf die rechte Schulter (vgl. Bagatell-Unfall meldung vom 7. No vember 2011, Urk. 7/1). Die Erst konsultation erfolgte am 1. November 2011 bei Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin, der

ein e

Periarthritis humeroscapularis ( PHS ) post traumatisch mit Impingement -Symptomatik diagnostizierte und ein e 50%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei bis drei Wochen attestierte (vgl. Arzt zeugnis UVG vom 1 8. November 2011, Urk. 7/3). Die Vaudoise Allgemeine erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heil be handlungs

- und Taggeldleistungen.

Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Fach arzt Chirurgie FMH , vom 2 7. September 2019 stellte die Vaudoise Allgemeine ihre Ver siche rungs leistungen (Heilbe handlung) ein , wobei sie festhielt, dass auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Kosten verzichtet werde (vgl. Verfügung vom 2 0. November 2019 , Urk. 7/ 66 ). Dagegen erhob die Versicherte am

1

7. Dezem ber 2019 Ein spra che (Urk . 7/71 ) und reichte den Arztbericht der B.___ vom 31. Januar 2020 (Urk. 7/76) sowie die radiologische Beurteilung vom 3 1. Januar 2020 (Urk. 7/78a) zu den Akten. Unter Berücksichtigung der Beur teilung des beratenden Arztes vom 18. März 2020 ( Urk. 7/79) wies die Vaudoise Allgemeine die Einsprache mit Ein sprache entscheid vom 3 1. März

2020 ab ( Urk. 7/82 = Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Mai 2020 (Urk. 1) unter Beilage ak tueller Arztberichte ( Urk. 3/5-6 ) Be schwer de und beantragte, der an ge fochtene Einsprache entscheid sei aufzu heben und es seien ih r die gesetzlichen Un fall ver siche rungs leistungen weiterhin aus zu richten .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020

auf Abweisung der Beschwerde

(Urk. 6, unter Beilage der A kten [ Urk. 7/1-82] sowie einer weiteren Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 9. Juni 2020 ) . Mit Ver fügung vom 9. Juli 2020 wurde de r Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zuge stellt und gleichzeitig ein zwei ter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8) .

Am 9.

September 2020 reichte die Be schwer deführer in eine Replik ein ( Urk.

10) und legte eine Stellungnahme der B.___ vom 1. September 2020 ( Urk. 11) ins Recht . Unter Beilage einer Stellungnahme des beratenden Arztes vom 2 0. November 2020 (Urk. 16) reichte d ie Beschwerdegegnerin am 2 4. Novem ber 2020 ihre Duplik ein, wobei sie auf ihre Ausführungen im Einsprache entscheid sowie in der Be schwer de antwort vom 3. Juli 2020 verwies ( Urk. 15 ), was de r Beschwerde führerin am 2 6. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Oktober 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fü giger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4 1.4.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5 1.5.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6 1.6.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6.2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6.3

Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 3 1. März 2020 ( Urk. 2), in ihrer Beschwer de antwort vom 3. Juli 2020 (Urk. 6 ) sowie in der Duplik vom 2 4. November 2020 (Urk. 15) ging die Beschwerdegegnerin ge stützt auf die medizinischen Abklä run gen und insbesondere die Einschätzung von Dr. A.___

davon aus, dass der Status quo sine vel ante ca. sechs Monate nach der Operation vom 8. Mai 2012 ein getreten

sei . Da die Kosten bis lange nach diesem Zeitpunkt erbracht worden seien, ins be sondere auch die Kosten der Operation im Jahr 2013, könne auf die Festsetzung eines genaueren Datums verzichtet werden, da eine Rückforderung dieser Kosten nicht geltend gemacht werde. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 9. Mai 2020 (Urk. 1) sowie in ihrer Replik vom 9. September 2020 ( Urk. 10) zusammen gefasst geltend, sie könne den Alltag nur eingeschränkt und mittels regelmässiger Einnahme von starken Schmerzmitteln bestreiten. Vor dem Unfallereignis am 26. Ok tober 2011 sei sie völlig beschwerdefrei und in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den jetz i gen Beschwerden sei medizinisch belegt. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin infolge des Unfallereignisses vom 2 6. Oktober 2011 weiterhin (über den 3 1. März 2020 hinaus) Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei stellt sich die Frage, ob sechs Monate nach der Operation vom 8. Mai 2012, das heisst am 8. November 2012, der so genannte Status quo sine

vel ante erreicht war. 3. 3.1

Nach dem Velosturz am 2 6. Oktober 2011 mit Kontusion des rechten Schulter gelenkes (vgl. Unfallmeldung vom 7. November

2011, Urk. 7/1) wurde bei Schmerz persistenz über zwei Monate eine Abklärung in der Orthopädie der B.___ veranlasst (vgl. Urk. 7/7). In deren Rahmen wurde ein sub acro miales Impingement bei Status nach Schulterkontusion rechts am 2 6. Oktober 2011 sowie bei Status nach zweimaliger Stabilisierungs operation mit Kapsel raffung der Schulter rechts (1997 und 1998) diagnostiziert .

Zugleich wurde unter der Anamnese vermerkt, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 26.

Oktober 2011 direkt auf die rechte Schulter gefallen sei. Eine Subluxation oder Luxation habe nicht stattgefunden

(vgl. Arzt bericht vom 24. Februar 2012; Urk. 7/8). Die untersuchenden Ärzte hielten ausser dem fest, das durchgeführte

Arthro -CT

gebe zusätzlich Hinweise auf eine beginnende Arthrose im Glenohu me ralgelenk . Ei ne in der Folge

veranlasste

subacromiale Infil tra tion habe ge mäss Angaben der Beschwerdeführerin keine Verbesserung gebracht (vgl. Arztbericht vom 2 4. April 2012, Urk. 7/9). Die Ärzte ordneten eine Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter an , im Rahmen derer

sich Hinweise einer sub acro mialen Bursitis präsentiert hätten . Die Supraspinatus - und

Infraspinatus sehne seien intakt. Die lange Bicepssehne sei subluxiert in die Subscapularis sehne, welche eine Teil ruptur aufweise. Des Weiteren würden sich bereits bekann te arthrotische Verän de rungen mit Knorpelschäden des gleno humeralen Gelenkes zeigen . Dem entsprechend dignostizierten die Ärzte eine Bicepstendinopathie /Sublux a tion und Sub s capularis-Läsion (DD: Mikroin stabilität) bei sub acro mialem

Impingement rechts

(vgl. Arzt bericht vom 3. Mai 2012 [ Urk. 7/11 ], MRI-Bericht [ Urk. 7/14] ) . Gestützt auf diese bildgebenden Befunde und aufgrund des anhaltenden Leidens drucks wurde am 8. Mai 2012 eine Schulter arthroskopie mit Bicepstenodese , Ro ta toren manschet ten rekon struk tion , subacromiales Débri de ment sowie Acro mio plastik an der rechten Seite durchgeführt (vgl. Operations bericht [Urk.

7/13], Arzt bericht vom 1 4. Mai 2012 [ Urk. 7/12]). 3.2

Gemäss Aussage des operierenden Oberarztes Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , habe sich s echs und zwölf Wochen postoperativ ein komplikationsloser und ins ge samt sehr erfreulicher Verlauf gezeigt . Initial hätte die Beschwerdeführerin von wesentlich weniger Schmerzen berichtet . Er empfahl die Fortsetzung der Physiotherapie und in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Verlauf angegebenen teils belas tungs abhängigen Schmerzen die Durchführung einer therapeutischen glenohu me ralen

sub acro mi alen Infiltra tion (vgl. Arzt berichte vom 6. Juli 2012 [Urk. 7/17] und 4. September 2012 [Urk. 7/19]).

Im Zuge einer Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ habe die Be schwer defüh rerin über persistierende recht s s eitige Schulterschmerzen , vor allem im an te rioren Bereich, berich tet (vgl. Arztberi cht vom 1 3. November 2012, Urk. 7/20) . In der Folge wurde sie durch Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH , untersucht, der die vorherrschenden Beschwerden auf eine beginnende Omarthrose mit deut lichem Knorpelschaden, auf die inferiore Instabilität sowie auf die Supra spinatus sehnen-Degeneration mit partiellen Läsionen zurückführte (vgl. Arztbericht vom 2 0. November 2012, Urk. 7/21). Zur Beurteilung der Sub scapu la ris-Rekon struk tion wurde am 2 2. November 2012 ein neues Arthro -CT durch geführt. Diese s zeige

- so die untersuchenden Ärzte - gegen über demjenigen vom 20. Februar 2012 ein un verändertes Ausmass der gleno humeralen Knorpel schä den. Nach zwischen zeitlich erfolgter Bicepstenodese und Subscapularis- Repair seien nun Unregel mässigkeiten am Oberrand der Sub scapularissehne ersicht lich (vgl. MRI-Bericht, Urk. 7/22). In Anbetracht der lang wierigen Situation er ach teten die be handelnden Ärzte die Indikation zur Re arthro skopie und zur posteroinferioren Kapselraffung und Stabilisation gegeben (vgl. Arztbericht vom 29. No vember 2012, Urk. 7/23). 3.3

Zur Einholung einer zweiten Meinung wurde die Beschwerde führerin am 27. November 2012 bei Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, in der F.___ vorstellig. Dieser kon sta tierte, es zeige sich ein Bild einer schmerzhaften, leicht instabilen rechten Schulter, wobei keine Luxationsphänomene bestehen würden. K linisch würden jedoch Sub luxationen bestehen und der Bewegungsumfang sei durch die Schmerz provo kation deutlich eingeschränkt. Da die Beschwerde führerin prak tisch nicht auf die Infiltrationen angesprochen habe, gehe er davon aus, dass der Knorpeldefekt keinen wesent lichen Anteil bei der Schmerzgenese spielen würde. In dieser Situa tion könne eine Revisionsarthroskopie mit Kapsel raffung durch geführt werden, um die Sub luxations phänomene zu reduzieren (vgl. Urk. 7/24). 3.4

Bei schmerzhafter rezidivierender Schulterinstabilität wurde a m 1 8. Januar 2013 ein weiterer operativer Eingriff (Schulterarthroskopie rechts, Rekonstruktion HAGL nach festgestellter HAGL -Läsion , posteroinferior Bankart-Rekonstruktion 2 Jugger-Knots ) in der B.___ durchgeführt (vgl. Operations bericht, Urk. 7/61a). Es zeige sich - so die behandelnden Ärzte - ein kompli ka tionsloser postoperativer Verlauf. Die Beschwerdeführerin habe an ge geben, keine Schmerzen mehr zu haben (vgl. Arztbericht vom 2 6. März 2013, Urk. 7/30). 3.5

Prof. Dr. D.___ führte auf Anfrage von Dr. med. G.___ , beratender Arzt der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/29), im Bericht vom 3. April 2012 aus, die am 8. April 2012 durchgeführte Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter habe eine Teilruptur der Subscapularissehne sowie eine Subluxation der langen Bicepssehne gezeigt. Die Ätiologie dieser Verletzungen sei höchstwahrscheinlich der Sturz vom 26. Oktober 2011. Nach der Operation vom 8. Mai 2012 habe sich bei der Kon trolle sechs Monate postoperativ ein gemischtes Beschwerdebild mit begin nender Omarthrose , deutlichem Knorpelschaden, inferiorer Instabilität sowie Supra spinatusdegeneration mit partieller Läsion präsentiert. Aufgrund der persi stierenden inferioren Schulterinstabilität und aufgrund des grossen Leidensdrucks sei am 18. Januar 2013 erneut eine Schulterarthroskopie erfolgt. Die erneute inferiore Schulterinstabilität sei am ehesten als Folge des Unfalls vom 26. Oktober 2011 zu beurteilen (Urk. 7/31). Dieser Einschätzung schloss sich in der Folge Dr.

G.___ an (Urk. 7/32). 3.6

Bei persistierender schmerzhafter Bewegungseinschränkung mit Projektion über die anteriore rechte Schulter begab sich die Beschwerdeführerin im Juni 2014 erneut in Behandlung in der B.___ . Prof.

Dr. D.___ kon sta tier te , es würden unklare Schmerzen in der rechten Schulter persistieren, wobei eine gleno humerale Schmerzquelle bei negativem Ansprechen auf die Infiltration un wahrscheinlich

erscheine . Es sei fraglich, ob die persistierenden Bewegungsein schränkungen nicht als postoperativ nach multiplen stabilisierenden Eingriffen zu interpretieren seien. Bei zeitweilig auch in den Arm hinunter aus strah len den Schmerzen mit der Anamnese von Nackenbeschwerden werde die Durch führung eines MRI der Halswirbelsäule veranlasst (vgl. Arztberichte vom 16. Juni 2014 [Urk. 7/34] und 1 1. Juli 2014 [ Urk. 7/35]). Diese s wurde am 2 5. August 2014 durchgeführt und zeig t e - so die behandelnden Ärzte - keine Nerven kom pres sio nen. Prof.

Dr. D.___ äusserte den Verdacht auf zum Teil durch die Arthrose her vor gerufene Schmerzen. Zusätzlich zur Arthrose bestehe der Verdacht auf eine mögliche zusätzliche vordere Instabilität (vgl. Arzt bericht vom 2 6. August 2014, Urk. 7/38c). Er erach te te es bei nun bereits zweimal erfolgloser Arthro skopie und ins gesamt vier Eingriffen am sinnvollsten, die konservativen Möglich keiten aus zu schöpfen (vgl. Arzt bericht vom 3. November 2014, Urk. 7/38d). 3.7

Im November 2017 begab sich die Beschwerdeführerin a ufgrund bewegungs- und belastungsabhängiger unklarer Schulterschmerzen auf der rechten Seite erneut in die

B.___ und wünschte eine Reevaluation der rechten Schulter (vgl. Arztbericht vom 2 1. November 2017, Urk. 7/48). In diesem Zusam men hang wurde am 1 9. Dezember 2017 ein erneutes Arthro -MRI der rechten Schulter zur Beurteilung des S t atus quo, insbesondere der Rotatoren man schette und des glenoidalen und humeralen Knorpelüberzuges, durchgeführt. Darin sei eine progrediente Partialruptur der oberen Anteile der Subscapularis sehne bei Status nach Rekonstruktion eben dieser ersichtlich (vgl. Urk. 7/52a). Prof.

Dr. D.___ führte aus, die Beschwerden würden entweder von der Früharthrose oder den Partialrupturen der Rotatorenmanschette

herrühren . Im Rahmen der aktuellen Untersuchung gebe es jedoch wenig Hinweis auf eine Rota to ren man schetten-Pathologie . Vielmehr sei von einer postoperativen Frozen

Shoulder aus zu gehen. Er empfahl eine glenohumerale Arthroskopie mit Biopsie entnahme , eine Refixa tion von offensichtlich störenden Rupturen, sofern dies nur einen Teil der Seh nen betreffe, und ein Débridement

subacromial und glenohumeral (vgl. Arzt be richt vom 2 7. Dezember 2017, Urk. 7/49). 3.8

Zur Einschätzung der unfallbedingten Einschränkungen veranlasste die Be schwer de gegnerin eine weitere Konsultation in der B.___ , über welche am 1 9. Juni 2019 berichtet wurde ( Urk. 7/63). Die Ärzte hielte n eine unveränderte Situation fest. Eine Instabi lität lasse sich nicht mit Sicherheit objektivieren und werde subjektiv nicht be klagt. Im Vordergrund stünden klar die Schmerzen. Die therapeutischen Optio nen seien daher erschwert. Weder die Physiotherapie noch die operativen Ein griffe hätten eine nachhaltende Wirkung gezeigt. 3.9

Im Rahmen einer Fallbesprechung konstatierte Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. September 2019 ( Urk. 7/64), bereits vier Monate nach dem Unfallereignis vom 2 6. Oktober 2011 hätten sich im CT und MRI vorbekannte arthrotische Veränderungen mit Knorpelschäden glenohumeral gezeigt. Diese hätten nicht in der kurzen Zeit zwischen Ereignis und Bildgebung entstehen können. Knorpel veränderungen seien schon im Operationsbericht im Jahr 1998 erwähnt worden. Eine multidirektionale Schulterinstabilität sei vorbestehend und seit 1998 be kannt . Aus den Akten sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin im vor deren Schulter bereich verletzt habe (Sehne des Musculus

subscapularis und der Bicepssehne ). Dies sei am 8. Mai 2012 operativ behoben worden. Die Läsion, die anlässlich der Operation im Januar 2013 angegangen worden sei, betreffe hin gegen die multi direktionale Instabilität und sei seines Erachtens unfallfremd be züglich des Ereig nis ses vom 2 6. Oktober 201 1. Die Instabilität nach caudal und dorsal sei vorbe stehend. Der Status quo sine sei ca. sechs Monate nach der Ope ra tion vom 8. Mai 2012 erreicht, denn gemäss Operationsbericht vom 21. Ja nuar 2013 sei die Re kon struktion intakt eingeheilt. 3.10

Am 3 1. Januar 2020 wurde eine weitere MRI-Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt

( Urk. 7/78a). Darin sei die bekannte Oberrandläsion der rekon stru ier ten Subscapularissehne ersichtlich , welche stationär sei . Ausserdem würden sich tendino pathische Veränderungen der Supraspinatus

- und weniger ausge prägt der Infra spinatus sehne zeigen. Der glenohumerale Knorpelüberzug sei teil weise etwas aus gedünnt. Dr. med.

H.___ , Oberarzt Orthopädie in der B.___ , konstatierte, es zeige sich eine komplexe Situation mit einer Kombination von Problemen an der rechten Schulter, wo sich sekundär auch eine Skapuladys ki ne sie zeige. Es bestehe eine Einschränkung der kom binier ten A bduktion und Innen rotation (GIR D), ebenso wie eine residuelle anteriore inferiore Instabilität, eine partielle Subscapularissehnen-Reruptur und eine be ginnende sekundäre Om arth rose . Laut Dr. H.___

sind die aktuellen Restbe schwer den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis im Ok tober 2011 zurückzuführen. Nach der Stabilisierungs operation in den 90er Jahren sei die Beschwerdeführerin bis zu diesem frischen Trauma beschwerdefrei ge wesen und hätte auch wieder Baseball und Tennis spielen können. Insofern sei der Zusammenhang mit dem neuen Ereignis vom Oktober 2011 eindeutig vor handen, da diese Sportarten eine normale Schulter funktion voraussetzen würden (vgl. Arztbericht vom 3 1. Januar 2020, Urk. 7/76) . 3.11

Demgegenüber hielt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 8. März

2020 (Urk. 7/79) fest, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach den ersten Ope ra tionen in den Jahren 1997 und 1998 ihre schulterbelastende n Sport tätigkeiten wieder habe ausüben können und später nicht mehr, könne nicht als Kausalitäts beweis geltend gemacht werden. Fakt sei, dass im MRI vom 3 1. Januar 2020 im Wesentlichen stationäre Befunde festgehalten worden seien. Die Omarthrose und Instabilität seien vorbestehend. Die Veränderungen ventral, die durch mehrere Operationen entstanden seien, seien stationär. Dass das Schulter problem progre dient sei und sich dies auch in der zunehmenden Ein schränkung der Beweg lich keit äussere, sei zu erwar ten , denn n eben den bestehenden Verände run gen wür den sich auch noch altersbedingte Veränderungen einstellen. Dies äussere sich auch im MRI Befund, wo von einer tendinopathisch veränderten Rotatoren man schette ge sprochen werde. 3.12

Dr. H.___ hielt im Bericht vom 15. Mai 2020 (Urk. 3/6) fest, aus schulter ortho pädischer Sicht seien die aktuellen Restbeschwerden, welche im Vordergrund stünden (partielle Re-Ruptur Subscapularis, eingeschränkte Beweglichkeit infolge des HAGL-Repairs sowie schmerzhafte suprapectorale

Bizepstenodese ) klar auf das Unfallereignis vom 26. Oktober 2011 zurückzuführen. 3.13

Darauf bezugnehmend erklärte Dr. A.___ im Bericht vom 19. Juni 2020 (Urk. 6), nach dem Unfall vom 26. Oktober 2011 sei initial eine Schulterkontusion nach Velosturz diagnostiziert worden. Explizit werde darauf hingewiesen, dass sich beim Sturz keine Schulterluxation beziehungsweise Subluxation ereignet habe. Die Problematik, die zur Operation vom 8. Mai 2012 geführt habe, werde im MRI vom 18. April 2012 diagnostisch als Bizepssehnentendinopathie /Subluxation und Subscapularis-Läsion (DD: Mikroinstabilität) mit/bei subakromialen

Impingement rechts angegeben. Dem Bericht zur Operation vom 8. Mai 2012 sei zu entnehmen, dass die Subscapularissehne nur partiell im oberen Drittel eingerissen gewesen und refixiert worden sei. Mit der Operation seien aber hauptsächlich degenerativ bedingte Veränderungen behoben worden. Da eine Läsion der Subscapularissehne im Alter von 39 Jahre eher traumatisch bedingt sei, habe die Beschwerdegegnerin die damalige Behandlung trotzdem übernommen. Eine HAGL-Läsion sei indes weder im besagten MRI noch intraoperativ beschrieben. Da es in der Folge zwar initial zu einer Besserung, dann aber wieder zu zunehmenden belastungs ab hängigen Schmerzen gekommen sei, hätten Prof. Dr. D.___ und Prof. Dr. I.___ die Beschwerdeführerin nochmals untersucht. Die Beschwerden hätten sie im Rahmen einer posterioren Instabilität beurteilt und die Operation vom 18. Januar 2013 empfohlen. Anlässlich dieser habe Prof. Dr. I.___ ein abgerissenes HAGL rekonstruiert und zusätzlich ein postinferiores Bankart- Repair ausgeführt. Prof. Dr. I.___ habe damit also Instabilitätsprobleme bei einer vermehrten Laxität des Schultergelenkes und rezidivierenden Instabilitäten behoben. Eine Unfallkau sa lität diesbezüglich bestehe aber nicht. Im weiteren Verlauf sei es leider nicht zur erhofften Beschwerdefreiheit gekommen. Das Beschwerdebild werde aufgrund der erlittenen Instabilitäten und der verschiedenen Operationen als komplex be schrieben. Unter anderem werde auch eine sekundäre Omarthrose aufgeführt. Diese stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Oktober 201 1 . Sie sei auf die vorgängigen Instabilitätsereignisse zurückzuführen und damit vorbe stehend. 3.1 4

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die Stel lung nahme von Dr. H.___ vom 1. September 2020 zu den Akten ( Urk. 11). Dieser führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 2 6. Oktober 2011 eine Sub scapularis sehnenruptur sowie eine Bizeps Pulley -Läsion erlitten habe. Am 8. Mai 2012 sei eine arthroskopische Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion der Subsca pu laris sehne und einer Bicepstenodese erfolgt. Zusätzlich habe die Be schwerdeführerin eine HAGL-Läsion erlitten, welche erst sekundär diagnostiziert worden sei, so dass bei inferiorer Schulter in sta bi lität am 1 8. Ja nuar 2013 auch ein arthros ko pischer

HAGL-Repair erfolgt sei. Alle drei Diagno sen (Subscapularis-Ruptur, Pulley -Läsion mit Bizepsinstabiliät und HAGL-Läsion) seien damals erstmalig aufgetret en und könnten nicht auf die V oroperationen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1997 und 1998 aufgrund einer vorderen Instabilität zurückgeführt werden. Nun leide die

Beschwerdeführerin an Restbeschwerden aufgrund einer partiellen Re-Ruptur der Subscapularissehne, einer schmerzhaften suprapes to ra len Bizepstenodese sowie einem G IRD (Einschränkung der

glenohumeralen Innenrotation in Abduktionsstellung). Festzuhalten bleibe auch, dass die radio lo gisch ersichtliche diskrete Omarthrose , welche im Vergleich zu den oben ge nannten Diagnosen tatsächlich auf die Vorschädigungen infolge der 1997 und 1998 durch geführten Operationen und der damals bestehenden vorderen Insta bilitäts problematik zurückzuführen sei, nicht im Vordergrund stehe und sich klinisch völlig asymp to matisch zeige. 3.15

Dr. A.___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom 2 0. November 2020 ( Urk. 16), die Beschwerden und die Einschränkung bezüglich aktiver Beweglichkeit wären bei den von Dr. H.___ genannten Diagnosen einer akuten Subscapularis-Ruptur , einer frischen Pulley -Läsion und einer HAGL-Läsion ausgeprägter gewesen und hätten nicht nur bei gewissen Bewegungen Schmerzen ausgelöst. Die beim Velo sturz erlittene Verletzung könne n icht erheblich gewesen sein, weshalb die Diag nose einer Schulterkontusion genannt worden sei. Eine HAGL-Läsion werde im ersten MRI nicht beschrieben und erst im Rahmen der vierten Schulter operation diagnostiziert. Eine HAGL- Verletzung erfolge durch ein glenohumerales Instabili tätsereignis, wie beispielsweise eine Luxation. Eine solche Verletzung habe am 2 6. Oktober 2011 nachweislich nicht stattgefunden. Im Rahmen der Operation vo m 8. Mai 2012 sei die Bizepssehne

tenodesiert und die Oberrandläsion der Sub scapularissehne refixiert

worden, wobei festzuhalten bleibe, dass die Subsca pularissehne und die vordere Kapsel bereits zweimal voroperiert gewesen seien . Seines ( Dr. A.___ ) Erachtens habe somit ke ine frische Pulley - Verletzung vor ge legen , son dern eine Luxation einer fortgeschrittenen degenerativ veränderten Bizepssehne und eine Oberrandläsion der Sehne des Musculus

subscapularis nach mehreren Voroperationen. Die anlässlich der Operation vom 8. Mai 2012 durch ge führte Rekonstruktion der Sehne des Musculus

subscapularis sei bei der Opera tion im Januar 2013 nachweislich als intakt beschrieben worden. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Einschätzung, wonach mit medizinischen Massnahmen keine Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erreicht wer den könne, insbesondere auf die aktenbasierte Einschätzung des beratenden Arztes Dr. A.___ vom 2 7. September 2019 ( Urk. 7/64) und 1 8. März 2020 (Urk. 7/79). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen wärti gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungs befund muss lückenlos vor liegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor hande nen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bun des ge richts 8C_833/2009 vom 2 6. J anuar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen ).

Alleine d er Umstand, dass der bera tende Arzt keine eigene Untersuchung durch geführt hat, ver mag daher den Be weis wert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Fra ge nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Unter suchungen notwendig gewesen wären. Praxis gemäss kann unter diesen Voraus setzungen auch ein reines Akten gut achten voll beweis wertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 2 3. Sep tember 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4.2

Dr. A.___ anerkennt, dass der Unfall vom 26. Oktober 2011 zu einer Läsion der langen Bicepssehne und der Subscapularis-Teilruptur geführt hatte. Er ist aber der Meinung, dass diese Unfallfolgen durch die Operation vom 8.

Mai

2012 behoben wurden. Dies überzeugt insofern, als die anlässlich der Operation vom 8. Mai 2012 rekonstruierte Sehne des Musculus

subscapularis bei der Operation vom 17. Januar 2013 nachweislich intakt war (Urk. 7/61a).

Ebenfalls ist Dr. A.___ beizupflichten, dass nach der Operation vom 8. Mai 2012 sich vor allem Beschwerden aufgrund der nach wie vor bestehenden multi direktionalen Instabilität zeigten (vgl. Urk. 16). Dazu hält er fest, dass 1997 und 1998 die vordere Instabilität operativ behoben worden sei. Die hintere und untere Instabilität seien im Rahmen der Operation vom 18. Januar 2013 angegangen worden. Diese Instabilitäten seien unfallfremd (Urk. 11 S. 3, Urk. 16). Eine nähere Begründung hierfür lässt er jedoch vermissen und hätte sich umso mehr auf gedrängt, als Prof. Dr. D.___ im Bericht vom 3. April 2013 festgehalten hatte, dass die inferiore Schulterinstabilität am ehesten auf den Unfall vom 26. Oktober 2011 zurückzuführen sei (Urk.

7/31). Dieser Beurteilung folgte schliesslich Dr.

G.___ (Urk. 7/32). Auch Dr. H.___ geht davon aus (Urk. 11).

Im Bericht der Operation vom 18. Januar 2013 wurde eine schmerzhafte rezi di vierende Schulterinstabilität mit HAGL-Läsion rechts diagnostiziert (Urk. 7/61a). Zu Recht weist Dr. A.___ darauf hin, dass weder im MRI vom 18. April 2012 noch im Operationsbericht vom 8. Mai 2012 eine HAGL-Läsion beschrieben wird (Urk.

6). Jedoch hält auch er fest, dass die HAGL-Läsion traumatischen Ursprungs sei (Urk. 16). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 26. Oktober 2011 bis zur Operation vom 18. Januar 2013 ein weiteres trau matisches Ereignis erlitten hätte, bestehen jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund spricht Dr. H.___ denn auch davon, dass die HAGL-Läsion erst sekundär diag nos tiziert worden sei (Urk. 11).

Ein wesentlicher Punkt in der Argumentationskette von Dr. A.___ ist, dass beim Unfall vom 26. Oktober 2011 keine Luxation beziehungsweise keine Subluxation stattgefunden habe. So führte er aus, eine HAGL-Verletzung erfolge durch ein glen o humerales Instabilitätsereignis, wie etwa durch eine Luxation. Eine solche Verletzung habe aber am 26. Oktober 2011 nachweislich nicht stattgefunden (Urk.

16). Dazu ist zu bemerken, dass unter der Anamnese in den Berichten der B.___ vom 24. Februar 2012 und 24. April 2012 erwähnt wird, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 26. Oktober 2011 keine Luxa tion beziehungsweise keine Subluxation erlitten habe (Urk. 7/8, Urk. 7/9). Die entsprechende Angabe basiert somit auf der eigenen Aussage der Beschwerde führerin. Gleichwohl bestand bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Beschwer de symptomatik, die auf eine Luxation oder Subluxation hindeutete, hielten die Ärzte doch bereits damals eine glenohumerale Beweglichkeit fest (Urk. 7/9). Selbst Dr. A.___ spricht im Bericht vom 20. November 2020 von einer Luxation der vor bestehenden degenerativ veränderten Bizepssehne (Urk. 16). Ob nun eine Luxa tion beziehungsweise eine Subluxation stattgefunden hat oder nicht, erscheint daher unklar. Es fehlt in den Akten an einer über zeugend en Erklärung dazu und damit einhergehend , weshalb das vorliegende Beschwerdebild nun besteht. Dabei ist zu beachten, dass es für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin genügt, wenn der Unfall vom 26. Oktober 2011 Teilursache für die Beschwerden bildet (vgl. E. 1.4.1 hiervor). 4.3

Nach dem Gesagten bestehen somit Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Einschätzung von Dr. A.___ . Gleiches gilt indessen auch hinsichtlich der Beurteilung von Dr. H.___ . Im Wesentlichen begründete er die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden der Be schwerdefüh rerin damit , dass diese erst nach dem Unfall vom

26. Oktober 2011 sympto ma tisch geworden seien respektive die Beschwerdeführerin nach der Stabilisie rungs ope ration in den 90er Jahren bi s zum Unfall im Oktober 2011 be schwerde frei ge wesen sei. D em ist entgegenzuhalten, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gelten kann, weil sie nach diesem aufgetreten ist ( post hoc, ergo propter hoc) und zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2016 vom 16. No vember 2016 E. 5.2 mit weite ren Hinweisen). Im Weiteren räumte Dr. H.___ ein, dass die Omarthrose unfall fremd ist. Mit seiner Ansicht, dass diese asymptomatisch sei, steht er jedoch alleine. Nicht nur Dr. A.___ , sondern auch Prof. Dr. D.___ zeichnet die arthro tischen Veränderungen für die Beschwerdesymptomatik als mitverantwortlich (Urk. 7/31, Urk. 7/38c Urk. 16). Es bestehen somit keine Gründe, um der fach ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ respektive von Dr. H.___ ausschlagge bendes Gewicht beizumessen. Damit lässt sich auch nicht beurteilen, ob der status quo sine vel ante - wie die Beschwerdegegnerin behauptet - eingetreten ist. 4.4

Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Kausalzusammenhang in einem externen medizinischen Gutachten beurteilen lässt und anschliessend neu verfügt. Insofern ist die Beschwerde gut zuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 31.

März 2020 aufgehoben und die Sache an die Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler