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UV.2020.00117

Prozessuale Revision der rentenzusprechenden Verfügung rechtens; Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht; Abweisung. (BGE 8C_565/2021)

Zürich SozVersG · 2021-06-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1958, war seit März 1984 bei der Y.___ AG als Automechaniker und Geschäftsführer tätig und bei der Suva versichert, als er am 1. Februar 1996 einen Auffahrunfall erlitt , in dessen Folge eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert wurde (Urk. 8/1, Urk. 8/3). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. April 2003 sprach die Suva dem Versicherten ab

1. April 2003 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von

100 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritäts einbusse von 40 %

zu (Urk. 8/272).

Im Juni 1997 meldete sich der Versicherte auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 8/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, richtete dem Versicherten ab 1. Februar 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Inva lidenrente (Verfügung vom 20 . Novem ber 1998, Urk. 8/73 ) und ab 1. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente aus (Verfügung vom 5. Dezember 2001, Urk. 8/211) . 1.2

Nachdem im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsver fahrens eine Observation durchgeführt und die IV-Akten der Suva zugesandt w o rden waren , sistierte letztere ihre Leistungen per sofort mit Verfügung vom 6. Januar 2010 (Urk. 8/324). Die dagegen vom Versicherten beim hiesigen Sozial versicherungsgericht erhobene Beschwerde v om 5. Februar 2010 (Urk. 8/328) wurde mit Urteil vom 22. Juni 2010 abgewiesen (Prozess UV.2010.00044; Urk. 8/334).

Mit Verfügung vom 9. September 2011 hob die IV-Stelle die ausgerichtete Rente rückwirkend in unterschiedlichem Ausmass und ab 7. April 2001 vollständig auf (Urk. 8/352) und forderte mit Verfügung vom 16. November 2011 zu viel ausbe zahlte Renten in der Höhe von Fr. 596'283.-- zurück (Urk. 8/358). Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wurden mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Mai 2014

teilweise gutgeheissen und in Abänderung der Verfügung vom 9. September 2011 die Rentenleistungen rückwirkend per 1. Juni 2011 eingestellt sowie in Abänderung der Verfügung vom 16. November 2011 der Rückerstat tungsanspruch der IV-Stelle auf Fr. 524'713.-- festge setzt (Prozess IV.2011.01119 und damit vereinigt IV.2012.00003; Urk. 8/408). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Januar 2015 ab (8C_626/2014; Urk. 8/407).

Zwischenzeitlich hob die Suva

die an den Versicherten ausgerichtete Invaliden rente m it Verfügung vom 28. Juli 2011 rückwirkend ab 1. August 2006 auf und forderte von ihm Rentenleistungen im Umfang von Fr. 108'702.30 zurück (Urk. 8/ 348 ). Daran hielt sie - nachdem das Einspracheverfahren bis zur rechts kräftigen Klärung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche sowie straf rechtlicher Fragen sistiert gewesen war (vgl. Urk. 8/350 , Urk. 8/ 354 ,

Urk. 8/401, Urk. 8/411, Urk. 8/414 )

- mit Einspracheentscheid vom 19. März 2020 fest (Urk. 8/422 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 19. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 19. März 2020 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm über den 6. Januar 2010 hinaus weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei festzustellen, dass kein Rückkommens titel und damit weder ein Rückforderungsanspruch der Suva noch eine Rückzah lungspflicht seinerseits bestehe. Subeventue l l sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt sei. Sodann bean tragte der Versicherte, es sei festzustellen, dass eine allfällige Rückforderung der Suva durch Anrechnung der erhaltenen Regresszahlung aus dem Unfaller eignis vom 1. Februar 1996 getilgt sei. Durch Aufhebung der gesetzlichen Dauerleis tungen aus dem Unfallversicherungsgesetz und Wegfall der Legal zession nach Art. 72 Abs. 1 ATSG sei die Suva ungerechtfertigt bereichert und sei deshalb zusätzlich verpflichtet, ihm den Regresserlös auszubezahlen (Urk. 1 S. 2 f. ).

Mit Beschwerdeantwort vom

26. Juni 2020 (Urk. 7 ) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. September 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung - welches der Beschwerde führer unter anderem mit Eingabe vom 3. September 2020 begründet hatt e (vgl. Urk. 11) - abgewiesen (Urk. 12). Auf d ie dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 15) wurde mit Urteil vom 12. Januar 2021 nicht eingetreten (Urk. 16). Nachdem sich der Beschwerdeführer mit der Durchführung einer Instruk tionsverhandlung anstelle einer öffentlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 1 S. 3 Antrag 6 sowie Urk. 11 S. 2 Ziff. 4) einverstanden erklärt hat te (Tele fonnotiz vom 23. Februar 2021, Urk. 22), wurde am 21. April 2021

eine Instruk tionsverhandlung durchgeführt , wobei die Parteien an den gestellten Anträgen festhielten (Protokoll S. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (soge nannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2). 1.2

Der Begriff « neue Tatsachen oder Beweismittel » ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen ( BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bun des gerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1 ). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tat sachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfah ren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisions ver fahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).

Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte ent decken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grund lagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus (Urk. 2) , die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Mai 2014 im Prozess IV.2011.01119) enthaltene Feststellung, dass von Anfang an beziehungsweise nach dem 1. Juni 2001 kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe, gelte auch ohne Weiteres im unfallversicherungsrechtlichen Bereich. Ebenso könne auch hier von einer Rentenzusprechung aufgrund einer offensichtlich unvollständigen Aktenlage ausg egangen werden, da sich weder in der Rentenverfügung vom 25. April 2003 noch in der Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen vom 24. April 2003 ein Einkommensvergleich oder Überlegungen zur ausserordentli chen Bemessungsme thode fä nde n . Die Eingeständnisse des Beschwerdeführers vom 5. November 2009 würden auch bezüglich des unfallversicherungsrecht lichen Rentenanspruches erhebliche neue Tatsachen darstellen, da sie doch in auffallender Weise der Angabe einer Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 2000 gegenüber der Beschwerdegegnerin (Bericht vom 24. November 2000) sowie den

Beschwerdeschilderungen anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2002 (Bericht vom 23. Dezember 2002) widersprächen . Daher sei die ursprüngliche Rentenverfügung vom 25. April 2003 mittels prozessualer Revision beziehungsweise Wiedererwägung aufzuheben und ein Rentenanspruch von Anfang an zu verneinen. Die Aufhebung des Rentenanspruches per 1. August 2006 lasse sich unter diesen Umständen nicht beanstanden (S. 6 f. Ziff. 2.1.2 ff.) .

Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich de r zu Unrecht ausgerichteten Leistun gen in der Höhe von Fr. 108'702.30 sei weder verwirkt (S. 8 ff. Ziff. 4.2.1) noch verjährt (S. 10 Ziff. 4.2.2).

Ein Verrechnungsrecht werde nur dem Versicherer, nicht jedoch einer versicher ten Person eingeräumt (S. 10 f. Ziff.  5 f.).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (vgl. Urk. 7). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standp unkt (Urk. 1) , die Voraussetzungen für eine Revision oder Wiedererwägung seien nicht erfüllt. Der ursprüngliche Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2003 sei weder durch ein Vergehen noch ein Verbrech en beeinflusst, noch seien erheb liche Tat sachen oder entscheidende Fakten aufgetaucht, die eine Änderung der vorherigen Einschätzung hätten bewirken können. Auch sei der ursprüngliche Entscheid nicht zweifellos unrichtig. Da er sich auch keiner Meldepflichtverletzung schuldig gemacht habe, sei der weitere Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente bei unveränderter unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung zu bejahen. Somit entfalle auch ein Rückerstattungsanspruch der Beschwerde gegnerin (S. 8 Ziff. 3).

Die Beschwerdegegnerin habe von sein er Anwesenheit in der Firma gewusst. Im Gegensatz zur IV-Stelle habe sie sich auch nicht mit einem Prozentvergleich begnügt. Sie habe beim Fallabschluss Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse sowie der Jahresabschlüsse der Y.___ GmbH gehabt. Seine Aussagen gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2000, er sei zurzeit noch nicht arbeitsfähig, seien im Zeitpunkt der gewährten Versicherungsleistungen nach Art. 10 ff. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erfolgt, als er noch in ärztlicher Behandlung gestanden sei mit attestierter 100%ige r Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 16 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG, und der Fallabschluss sei noch nicht geprüft worden. Sodann halte da s hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Mai 2014 klar fest, dass sein IV-Revisionsgesuch vom 18. Juni 2001 mit der dort bewusst unrichtigen Angabe, der Gesundheitszustand habe sich verschlech tert und es bestehe seit Mai 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, die Erhö hung der IV-Rente bewirkt habe. Dieses Revisionsgesuch stelle eine Anzeige pflichtverletzung dar. Hingegen bilde weder das Observationsmaterial als solches noch das A.___ Gutachtenstelle -Gutachten eine ausreichende Grundlage für eine prozessuale Revision (S. 8 f. Ziff. 4).

Sofern dennoch ein Rückkommenstitel zu bejahen sei, so sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund der ausgewiesenen und anerkannten Unfallfolgen als Garagist mindestens eine 10%ige Einschränkung aufweise, was einen Rentenanspruch nach UVG auch über den 1. August 2006 hinaus begründe - a llenfalls nach ergänzenden Abklärungen (S. 9 Ziff. 5).

Mit Kenntnis der IV-Akten bis 13. November 2009 habe die Beschwerdegegnerin bereits Abklärungen vorgenommen, nämlich die Aktenbeurteilung durch ihren Kreisarzt vom 16. Februar 201 0. Der Beginn der Verwirkungsfrist sei demnach auf dieses Datum (16. Februar 2010), spätestens auf den 30. April 2010 (Beschwerdeantwort im Verfahren UV.2010.00044) festzusetzen. Die Verfügung vom 28. Juli 2011 sei zu spät erfolgt, weshalb ein Rückforderungsanspruch auch aus diesem Grunde zu verneinen sei (S. 9 f. Ziff. 6).

Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, durch die Einstellung der Versi cherungsleistungen falle auch die Legalzession weg und die von der Beschwer degegnerin zurückbehaltene Regresszahlung sei ihm zurückzuerstatten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei daher auch die Verrechnung zuzu lassen, sofern ein Rückforderungsanspruch gegen ihn durch das Gericht über haupt bejaht werde (S. 10 Ziff. 7).

Weiter gehe die Beschwerdegegnerin in ihrer Rückforderungsverfügung vom 28. Juli 2011 fälschlicherweise von einem ungedeckten Schaden in der Höhe von Fr. 108'702.30 aus. Sie verkenne dabei, dass durch die Entgegennahme und Zurückbehaltung des Regressbetrages in der vollen Höhe von Fr. 2'272'905.05 auf jeden Fall die geltend gemachte Schuld getilgt sei. Durch Anrechnung der Regresszahlung liege kein ungedeckter Schaden vor und es besteh e somit kein Rückforderungsanspruch gegen ihn (S. 11 Ziff. 9). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin d ie Rente ab 1. August 2006 dem zufolge

zu Recht aufh o

b. F alls dies zu bejahen ist , bleibt sodann zu prüfen, ob

die

Beschwer degegnerin einen Rückforderungsanspruch im Umfang von F

r. 108'702.30 hat. 3. 3.1 3.1.1

Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 30. Mai 2014 im invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren entschieden, dass seit

1. Juni 2001 kein Rentenans pruch mehr bestanden habe (Urk. 8/40 8 S. 21

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 /156 und 8 /258), die Bilanzen und Erfolgs rechnungen der Jahre 1995 bis 2001 (Urk. 8/143-147, 8/182, 8/23 2 ), die Lohn ausweise der Jahre 1997 bis 2001 des Beschwerdeführers und seines Geschäfts par tners (Urk. 8/229+230), eine Auflistung der Bruttolöhne von 1995 bis 2002 (Urk. 8/263) sowie Angaben vom 20. September 2001 zur Lohnentwicklung (vgl. Urk. 8/193) vor . Dies beschlägt allesamt zahlenmässige Angaben vor Zusprache der Erwerbsunfähigkeitsrente . 3.1.2

D er Beschwerdeführer gab i m protokollierten Gespräch mit der Beschwerde gegnerin am 31. August 2001 an, er sei im Erwerbsleben nicht aktiv. Die ganze Belastung des Geschäfts laste auf den Schultern des Geschäftsmitinhabers Herrn B.___ . Er, der Beschwerdeführer, gehe zwar täglich ins Geschäft, wobei er die Post öffne und sortiere, ein bis zwei Telefongespräche führe, auf Fragen von Herrn B.___ seine Meinung bekannt gebe und zeitweilig auch mit Vertretern spreche oder sonst etwa s schwatze. Bei diesen «Tätigkeiten» könne nicht von einer Leistung gesprochen werden (vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Protokoll exemplar , Urk. 8/187).

In der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2002 gab der Beschwer deführer an, er bringe seine Kinder zur Schule und hole in seiner Firma die Post, welche seine Frau verarbeite. Manchmal spreche er mit einigen Kunden. Lange Gespräche seien für ihn eine Tortur. S itzen sei nur einige Minuten möglich, danach habe er bereits Probleme (Urk. 8/253 S. 2 oben). Am 12. März 2003 erfolgte eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, dessen damaligem Rechtsvertreter und der Beschwerdegegnerin bezüglich

Fallabschluss per 31. März 2003 und Grundlagen der Integritätsentschädigung sowie der Renten berechnung. Darin wurde festgehalten, dass keine Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit besteht (Urk. 8/265; vgl. auch Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. März 2003, Urk. 8/266, in welchem er sich mit dem in Aussicht gestellten Entscheid abgesehen von Punkten im Zusammenhang mit der Überentschädigung und dem versicherten Verdienst einverstanden erklärt hat). D er Zusammen fassung der Entscheidgrundlagen vom 14. Januar respektive 15. April 2003 kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin von aktuell keiner beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausging (Urk. 8/268 S. 2 Ziff. 5 und Ziff. 8).

Gestützt auf diese Angaben führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommens vergleich durch. Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin sich folglich entgegen der IV-Stelle im IV-Verfahren nicht mit einem Prozentvergleich begnügte und ihr die Lohnangaben des Beschwerdeführers vorlagen. Auch kann dem Beschwerdeführer soweit zugestimmt werden, dass die Beschwerdegegnerin von der «Anwesenheit» des Beschwerdeführers in seiner

Garage wusste. Die Angaben seinerseits zu dieser «Anwesenheit»

beschränkten sich jedoch auf das oben Ausgeführte. Die Beschwerdegegnerin ging - wie dargelegt und in den Ent scheidgrundlagen ausgewiesen - davon aus, dass der Beschwe rdeführer weder arbeits fähig noch arbeits tätig war. Dementsprechend erfolgten auch im unfall vers icherungsrechtlichen Verfahren erst viel später, nämlich aufgrund der Erkennt nisse der Observation sowie der Eingeständnisse des Beschwerdeführers vom 5. November 2009 gegenüber der IV-Stelle ,

weitere Abklärungen, nämlich eine medizinische Begutachtung, welche notwendig wurde zur Überprü fu ng des Rentenanspruches. Im Rahmen dieser weiteren Abklärungen ergaben sich erheb liche neue Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit im eigenen Betrieb) , welche der Beschwerdegegnerin eine pro zessuale Revision ermöglichten. 3.2 3.2.1

Es stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der prozessualen Revision.

Ein Observationsbericht bildet für sich allein keine sichere Basis für Sachverhalts feststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern. Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt somit grundsätzlich erst zu laufen, wenn diese ärztliche Beurteilung vorliegt. Die Verwaltung hat die erforderlichen medi zinischen Abklärungen innert angemessener Frist durchzuführen. Tut sie dies nicht, darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zuungunsten der versi cherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der relativen 90 tägigen Frist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hät te hinreichend ergänzen können

(BGE 143 V 105 E. 2.4). 3.2.2

Vorliegend hat das Bundesgericht bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgehalten, dass die 90-tägige Frist erst nach Eingang des A.___ Gutachtenstelle -Gutachtens vom 12. Mai 2011, allenfalls nach medizinischer Überprüfung des RAD - respektive vorliegend durch den Kreisarzt - zu laufen begann (vgl. Urteil 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.1, Urk. 8/407 S. 4) . Für das vorliegende unfallversicherungsrechtliche Verfahren kann diesbezüglich nichts anderes gelten. Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juli 2011 die an den Beschwerdeführer ausgerichtete Invalidenrente per 1. August 20 0 6 aufhob und die zu viel ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 108'702.30 zurückforderte, handelte sie jedenfalls innerhalb der 90-tägigen Frist. 3 . 3

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe jedenfalls eine Einschränkung von 10 %, weshalb basierend darauf auch über den 1. August 20 06 ein Renten anspruch ausgewiesen sei (vorstehend E. 2.2). Diesbezüglich wies die Beschwer degegnerin zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer dies weder zu belegen vermag, noch aufgrund der getätigten Abklärungen von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in seiner eigen en Garage auszugehen ist. Die A.___ Gutachtenstelle -Gutachter kamen aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, der Beschwer deführer sei als selbständiger Automechaniker und Geschäftsführer einer Garage zu 100 % arbeitsfähig, was spätestens seit der Observation im April 2009 gelte (Urk. 9 S. 52 Ziff. 7.4 f.). Zudem wurde sowohl vom hiesigen Gericht (Urk. 8/408 S. 27 Erwägung 7.3 ) wie auch vom Bundesgericht (Urk. 8/407 S. 7 f. Erwägung 4.3) festgehalten, dass de m Beschwerdeführer in sei ner Y.___ AG weder ein Umsatzrückgang noch ein finanzielle r Mehraufwand entstanden sei, da der Beschwerdeführer weiterhin als Geschäftsführer tätig sein konnte . Der geltend gemachte Gesundheitsschaden hat sich jedenfalls nicht erwerblich aus gewirkt. 3.4

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Voraussetzungen der prozessualen Revi sion erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin folglich den Rentenanspruch zu Recht per 1. August 2006 aufgehoben hat. 4 . 4 .1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die erbrachten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 108'702.30 zurückzuerstatten hat. Die Höhe der ausbezahlten Leis tungen ist nicht bestritten, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rück forderung i nsofern fehlerhaft sein könnte. 4 .2

Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kennt nis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Abs. 2 Satz 1

in der vorliegend anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ).

Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich beispielsweise aus der Wiedererwägung oder der Revision der leistungs zusprechenden Verfügung ergeben, wobei die Korrektur rückwirkend erfolgen muss. Bei Leistungen, welche durch formlose Entscheide zugesprochen wurden, sind Rückforderungen ebenso möglich wie bei verfügungsweise festgesetzten Leistungen (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 14 ff. zu Art. 25). 4 .3

Vorliegend ergibt sich die Unrechtmässigkeit aus der (prozessualen) Revision der renten zusprechenden Verfügung vom 28. Juli 201 1. Die Beschwerdegegnerin wurde am 5. November 2009 von der IV-Stelle informiert, dass letztere aufgrund der Observationsergebnisse und der danach erfolgten Befragung des Beschwer deführers, während welcher er sich geständig gezeigt habe, von einem renten aus schliessenden Erwerbseinkommen ausgehe (Telefonnotiz vom 5. November 2009, Urk. 8/319). In diesem Zeitpunkt kann jedoch noch von keiner Kenntnis nahme des Rückforderungsanspruches (vgl. dazu Kieser , a.a.O., N 56 zu Art. 25) ausge gangen werden.

Denn bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Juni 2010 wurde festgehalten, es seien - nachdem die Rentenleistungen durch die Beschwer de gegnerin einstweilen sistiert worden waren

- weitere Abklärungen in medizini scher und erwerblicher Hinsicht nötig für die Beurteilung des Rentenan spruches (Prozess UV.2010.00044 Erwägung 4; Urk. 8/334 S. 7 f.). Da das A.___ Gutachtenstelle -Gutachten am 9. Mai 2011 erstattet wurde, welches für die Beurteilung des Rentenan spru ches notwendig war, ist mit Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2011 die einjährige relative Frist jedenfalls gewahrt. Gleiches gilt für die fünfjährige absolute Frist, zumal der Rückforderungsanspruch die Leistungen ab 1. August 2006 betrifft. 4.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei die Verrechnung zuzulassen im Hinblick auf die Regresszahlungen, welche die Beschwerdegegnerin erhalten hat , und es sei aufgrund des Regressbetrages von Fr. 2'272'905.05 gar kein unge deckter Schaden vorliegend bei der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E.

2.2) , kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits setzt der Rückforderungs anspruch keinen ungedeckten Schaden voraus. Andererseits betreffen die Regress zah lungen das Rechtsverhältnis zwischen dem Unfallversicherer und dem Haft pflicht versicherer. Die versicherte Person kann daraus keine Ansprüche geltend machen, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere zielen.

Gleich verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verlet zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit diesen Vorbringen (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 9): Die Beschwerdegegnerin nahm dazu im Einspracheentscheid Stellung (Urk. 2 S. 10 f. Ziff. 5 f.). 4.5

Nach dem Gesagten erging die Rückforderungsverfügung vom 28. Juli 2011 rechtzeitig. 5.

Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2020 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Karolin Wolfensberger unter Beilage einer Kopie von Protokoll S. 4 (Instruk tionsverhandlung) - Suva unter Beilage einer Kopie von Protokoll S. 4 (Instruktionsverhandlung) - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00117

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 7. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger Meier Fingerhuth Fleisch Häberli

Jucker Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1958, war seit März 1984 bei der Y.___ AG als Automechaniker und Geschäftsführer tätig und bei der Suva versichert, als er am 1. Februar 1996 einen Auffahrunfall erlitt , in dessen Folge eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert wurde (Urk. 8/1, Urk. 8/3). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. April 2003 sprach die Suva dem Versicherten ab

1. April 2003 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von

100 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritäts einbusse von 40 %

zu (Urk. 8/272).

Im Juni 1997 meldete sich der Versicherte auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 8/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, richtete dem Versicherten ab 1. Februar 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Inva lidenrente (Verfügung vom 20 . Novem ber 1998, Urk. 8/73 ) und ab 1. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente aus (Verfügung vom 5. Dezember 2001, Urk. 8/211) . 1.2

Nachdem im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsver fahrens eine Observation durchgeführt und die IV-Akten der Suva zugesandt w o rden waren , sistierte letztere ihre Leistungen per sofort mit Verfügung vom 6. Januar 2010 (Urk. 8/324). Die dagegen vom Versicherten beim hiesigen Sozial versicherungsgericht erhobene Beschwerde v om 5. Februar 2010 (Urk. 8/328) wurde mit Urteil vom 22. Juni 2010 abgewiesen (Prozess UV.2010.00044; Urk. 8/334).

Mit Verfügung vom 9. September 2011 hob die IV-Stelle die ausgerichtete Rente rückwirkend in unterschiedlichem Ausmass und ab 7. April 2001 vollständig auf (Urk. 8/352) und forderte mit Verfügung vom 16. November 2011 zu viel ausbe zahlte Renten in der Höhe von Fr. 596'283.-- zurück (Urk. 8/358). Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wurden mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Mai 2014

teilweise gutgeheissen und in Abänderung der Verfügung vom 9. September 2011 die Rentenleistungen rückwirkend per 1. Juni 2011 eingestellt sowie in Abänderung der Verfügung vom 16. November 2011 der Rückerstat tungsanspruch der IV-Stelle auf Fr. 524'713.-- festge setzt (Prozess IV.2011.01119 und damit vereinigt IV.2012.00003; Urk. 8/408). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Januar 2015 ab (8C_626/2014; Urk. 8/407).

Zwischenzeitlich hob die Suva

die an den Versicherten ausgerichtete Invaliden rente m it Verfügung vom 28. Juli 2011 rückwirkend ab 1. August 2006 auf und forderte von ihm Rentenleistungen im Umfang von Fr. 108'702.30 zurück (Urk. 8/ 348 ). Daran hielt sie - nachdem das Einspracheverfahren bis zur rechts kräftigen Klärung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche sowie straf rechtlicher Fragen sistiert gewesen war (vgl. Urk. 8/350 , Urk. 8/ 354 ,

Urk. 8/401, Urk. 8/411, Urk. 8/414 )

- mit Einspracheentscheid vom 19. März 2020 fest (Urk. 8/422 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 19. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 19. März 2020 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm über den 6. Januar 2010 hinaus weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei festzustellen, dass kein Rückkommens titel und damit weder ein Rückforderungsanspruch der Suva noch eine Rückzah lungspflicht seinerseits bestehe. Subeventue l l sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt sei. Sodann bean tragte der Versicherte, es sei festzustellen, dass eine allfällige Rückforderung der Suva durch Anrechnung der erhaltenen Regresszahlung aus dem Unfaller eignis vom 1. Februar 1996 getilgt sei. Durch Aufhebung der gesetzlichen Dauerleis tungen aus dem Unfallversicherungsgesetz und Wegfall der Legal zession nach Art. 72 Abs. 1 ATSG sei die Suva ungerechtfertigt bereichert und sei deshalb zusätzlich verpflichtet, ihm den Regresserlös auszubezahlen (Urk. 1 S. 2 f. ).

Mit Beschwerdeantwort vom

26. Juni 2020 (Urk. 7 ) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. September 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung - welches der Beschwerde führer unter anderem mit Eingabe vom 3. September 2020 begründet hatt e (vgl. Urk. 11) - abgewiesen (Urk. 12). Auf d ie dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 15) wurde mit Urteil vom 12. Januar 2021 nicht eingetreten (Urk. 16). Nachdem sich der Beschwerdeführer mit der Durchführung einer Instruk tionsverhandlung anstelle einer öffentlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 1 S. 3 Antrag 6 sowie Urk. 11 S. 2 Ziff. 4) einverstanden erklärt hat te (Tele fonnotiz vom 23. Februar 2021, Urk. 22), wurde am 21. April 2021

eine Instruk tionsverhandlung durchgeführt , wobei die Parteien an den gestellten Anträgen festhielten (Protokoll S. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (soge nannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2). 1.2

Der Begriff « neue Tatsachen oder Beweismittel » ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen ( BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bun des gerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1 ). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tat sachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfah ren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisions ver fahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).

Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte ent decken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grund lagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus (Urk. 2) , die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Mai 2014 im Prozess IV.2011.01119) enthaltene Feststellung, dass von Anfang an beziehungsweise nach dem 1. Juni 2001 kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe, gelte auch ohne Weiteres im unfallversicherungsrechtlichen Bereich. Ebenso könne auch hier von einer Rentenzusprechung aufgrund einer offensichtlich unvollständigen Aktenlage ausg egangen werden, da sich weder in der Rentenverfügung vom 25. April 2003 noch in der Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen vom 24. April 2003 ein Einkommensvergleich oder Überlegungen zur ausserordentli chen Bemessungsme thode fä nde n . Die Eingeständnisse des Beschwerdeführers vom 5. November 2009 würden auch bezüglich des unfallversicherungsrecht lichen Rentenanspruches erhebliche neue Tatsachen darstellen, da sie doch in auffallender Weise der Angabe einer Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 2000 gegenüber der Beschwerdegegnerin (Bericht vom 24. November 2000) sowie den

Beschwerdeschilderungen anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2002 (Bericht vom 23. Dezember 2002) widersprächen . Daher sei die ursprüngliche Rentenverfügung vom 25. April 2003 mittels prozessualer Revision beziehungsweise Wiedererwägung aufzuheben und ein Rentenanspruch von Anfang an zu verneinen. Die Aufhebung des Rentenanspruches per 1. August 2006 lasse sich unter diesen Umständen nicht beanstanden (S. 6 f. Ziff. 2.1.2 ff.) .

Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich de r zu Unrecht ausgerichteten Leistun gen in der Höhe von Fr. 108'702.30 sei weder verwirkt (S. 8 ff. Ziff. 4.2.1) noch verjährt (S. 10 Ziff. 4.2.2).

Ein Verrechnungsrecht werde nur dem Versicherer, nicht jedoch einer versicher ten Person eingeräumt (S. 10 f. Ziff.  5 f.).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (vgl. Urk. 7). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standp unkt (Urk. 1) , die Voraussetzungen für eine Revision oder Wiedererwägung seien nicht erfüllt. Der ursprüngliche Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2003 sei weder durch ein Vergehen noch ein Verbrech en beeinflusst, noch seien erheb liche Tat sachen oder entscheidende Fakten aufgetaucht, die eine Änderung der vorherigen Einschätzung hätten bewirken können. Auch sei der ursprüngliche Entscheid nicht zweifellos unrichtig. Da er sich auch keiner Meldepflichtverletzung schuldig gemacht habe, sei der weitere Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente bei unveränderter unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung zu bejahen. Somit entfalle auch ein Rückerstattungsanspruch der Beschwerde gegnerin (S. 8 Ziff. 3).

Die Beschwerdegegnerin habe von sein er Anwesenheit in der Firma gewusst. Im Gegensatz zur IV-Stelle habe sie sich auch nicht mit einem Prozentvergleich begnügt. Sie habe beim Fallabschluss Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse sowie der Jahresabschlüsse der Y.___ GmbH gehabt. Seine Aussagen gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2000, er sei zurzeit noch nicht arbeitsfähig, seien im Zeitpunkt der gewährten Versicherungsleistungen nach Art. 10 ff. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erfolgt, als er noch in ärztlicher Behandlung gestanden sei mit attestierter 100%ige r Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 16 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG, und der Fallabschluss sei noch nicht geprüft worden. Sodann halte da s hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Mai 2014 klar fest, dass sein IV-Revisionsgesuch vom 18. Juni 2001 mit der dort bewusst unrichtigen Angabe, der Gesundheitszustand habe sich verschlech tert und es bestehe seit Mai 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, die Erhö hung der IV-Rente bewirkt habe. Dieses Revisionsgesuch stelle eine Anzeige pflichtverletzung dar. Hingegen bilde weder das Observationsmaterial als solches noch das A.___ Gutachtenstelle -Gutachten eine ausreichende Grundlage für eine prozessuale Revision (S. 8 f. Ziff. 4).

Sofern dennoch ein Rückkommenstitel zu bejahen sei, so sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund der ausgewiesenen und anerkannten Unfallfolgen als Garagist mindestens eine 10%ige Einschränkung aufweise, was einen Rentenanspruch nach UVG auch über den 1. August 2006 hinaus begründe - a llenfalls nach ergänzenden Abklärungen (S. 9 Ziff. 5).

Mit Kenntnis der IV-Akten bis 13. November 2009 habe die Beschwerdegegnerin bereits Abklärungen vorgenommen, nämlich die Aktenbeurteilung durch ihren Kreisarzt vom 16. Februar 201 0. Der Beginn der Verwirkungsfrist sei demnach auf dieses Datum (16. Februar 2010), spätestens auf den 30. April 2010 (Beschwerdeantwort im Verfahren UV.2010.00044) festzusetzen. Die Verfügung vom 28. Juli 2011 sei zu spät erfolgt, weshalb ein Rückforderungsanspruch auch aus diesem Grunde zu verneinen sei (S. 9 f. Ziff. 6).

Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, durch die Einstellung der Versi cherungsleistungen falle auch die Legalzession weg und die von der Beschwer degegnerin zurückbehaltene Regresszahlung sei ihm zurückzuerstatten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei daher auch die Verrechnung zuzu lassen, sofern ein Rückforderungsanspruch gegen ihn durch das Gericht über haupt bejaht werde (S. 10 Ziff. 7).

Weiter gehe die Beschwerdegegnerin in ihrer Rückforderungsverfügung vom 28. Juli 2011 fälschlicherweise von einem ungedeckten Schaden in der Höhe von Fr. 108'702.30 aus. Sie verkenne dabei, dass durch die Entgegennahme und Zurückbehaltung des Regressbetrages in der vollen Höhe von Fr. 2'272'905.05 auf jeden Fall die geltend gemachte Schuld getilgt sei. Durch Anrechnung der Regresszahlung liege kein ungedeckter Schaden vor und es besteh e somit kein Rückforderungsanspruch gegen ihn (S. 11 Ziff. 9). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin d ie Rente ab 1. August 2006 dem zufolge

zu Recht aufh o

b. F alls dies zu bejahen ist , bleibt sodann zu prüfen, ob

die

Beschwer degegnerin einen Rückforderungsanspruch im Umfang von F

r. 108'702.30 hat. 3. 3.1 3.1.1

Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 30. Mai 2014 im invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren entschieden, dass seit

1. Juni 2001 kein Rentenans pruch mehr bestanden habe (Urk. 8/40 8 S. 21 Erwägung 5.4 und S. 27 f. Erwägung 7.3 sowie Erwägung 8.1 ). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht bestätigt und fest gehalten, es sei dem Beschwerdeführer offensichtlich durch eine entsprechende Umstellung im Betrieb gelungen, seine Restarbeitsfähigkeit optimal zu verwerten, sodass weder im Zeitpunkt der Rentenzusprache per 1. Februar 1997 noch ab der auf den 1. Juni 2001 z ugesprochenen ganzen Invalidenrente ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Rente nanspruch vorgelegen habe ( Urk. 8/407 S. 8 Mitte).

Im Bereich der Invaliden- und der Unfallversicherung besteht zwar keine Bin dungswirkung der Invaliditätsbemessung, jedoch ist von der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) auszugehen.

Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom 25. April 2003 Informa tionen zum erwerblichen Bereich vorgelegen haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten .

Zwar lagen der Beschwerdegegnerin

insbesondere die Lohner klärungen der Jahre 1997-2001 (Urk. 8 / 106 ,

8 /156 und 8 /258), die Bilanzen und Erfolgs rechnungen der Jahre 1995 bis 2001 (Urk. 8/143-147, 8/182, 8/23 2 ), die Lohn ausweise der Jahre 1997 bis 2001 des Beschwerdeführers und seines Geschäfts par tners (Urk. 8/229+230), eine Auflistung der Bruttolöhne von 1995 bis 2002 (Urk. 8/263) sowie Angaben vom 20. September 2001 zur Lohnentwicklung (vgl. Urk. 8/193) vor . Dies beschlägt allesamt zahlenmässige Angaben vor Zusprache der Erwerbsunfähigkeitsrente . 3.1.2

D er Beschwerdeführer gab i m protokollierten Gespräch mit der Beschwerde gegnerin am 31. August 2001 an, er sei im Erwerbsleben nicht aktiv. Die ganze Belastung des Geschäfts laste auf den Schultern des Geschäftsmitinhabers Herrn B.___ . Er, der Beschwerdeführer, gehe zwar täglich ins Geschäft, wobei er die Post öffne und sortiere, ein bis zwei Telefongespräche führe, auf Fragen von Herrn B.___ seine Meinung bekannt gebe und zeitweilig auch mit Vertretern spreche oder sonst etwa s schwatze. Bei diesen «Tätigkeiten» könne nicht von einer Leistung gesprochen werden (vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Protokoll exemplar , Urk. 8/187).

In der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2002 gab der Beschwer deführer an, er bringe seine Kinder zur Schule und hole in seiner Firma die Post, welche seine Frau verarbeite. Manchmal spreche er mit einigen Kunden. Lange Gespräche seien für ihn eine Tortur. S itzen sei nur einige Minuten möglich, danach habe er bereits Probleme (Urk. 8/253 S. 2 oben). Am 12. März 2003 erfolgte eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, dessen damaligem Rechtsvertreter und der Beschwerdegegnerin bezüglich

Fallabschluss per 31. März 2003 und Grundlagen der Integritätsentschädigung sowie der Renten berechnung. Darin wurde festgehalten, dass keine Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit besteht (Urk. 8/265; vgl. auch Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. März 2003, Urk. 8/266, in welchem er sich mit dem in Aussicht gestellten Entscheid abgesehen von Punkten im Zusammenhang mit der Überentschädigung und dem versicherten Verdienst einverstanden erklärt hat). D er Zusammen fassung der Entscheidgrundlagen vom 14. Januar respektive 15. April 2003 kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin von aktuell keiner beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausging (Urk. 8/268 S. 2 Ziff. 5 und Ziff. 8).

Gestützt auf diese Angaben führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommens vergleich durch. Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin sich folglich entgegen der IV-Stelle im IV-Verfahren nicht mit einem Prozentvergleich begnügte und ihr die Lohnangaben des Beschwerdeführers vorlagen. Auch kann dem Beschwerdeführer soweit zugestimmt werden, dass die Beschwerdegegnerin von der «Anwesenheit» des Beschwerdeführers in seiner

Garage wusste. Die Angaben seinerseits zu dieser «Anwesenheit»

beschränkten sich jedoch auf das oben Ausgeführte. Die Beschwerdegegnerin ging - wie dargelegt und in den Ent scheidgrundlagen ausgewiesen - davon aus, dass der Beschwe rdeführer weder arbeits fähig noch arbeits tätig war. Dementsprechend erfolgten auch im unfall vers icherungsrechtlichen Verfahren erst viel später, nämlich aufgrund der Erkennt nisse der Observation sowie der Eingeständnisse des Beschwerdeführers vom 5. November 2009 gegenüber der IV-Stelle ,

weitere Abklärungen, nämlich eine medizinische Begutachtung, welche notwendig wurde zur Überprü fu ng des Rentenanspruches. Im Rahmen dieser weiteren Abklärungen ergaben sich erheb liche neue Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit im eigenen Betrieb) , welche der Beschwerdegegnerin eine pro zessuale Revision ermöglichten. 3.2 3.2.1

Es stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der prozessualen Revision.

Ein Observationsbericht bildet für sich allein keine sichere Basis für Sachverhalts feststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern. Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt somit grundsätzlich erst zu laufen, wenn diese ärztliche Beurteilung vorliegt. Die Verwaltung hat die erforderlichen medi zinischen Abklärungen innert angemessener Frist durchzuführen. Tut sie dies nicht, darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zuungunsten der versi cherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der relativen 90 tägigen Frist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hät te hinreichend ergänzen können

(BGE 143 V 105 E. 2.4). 3.2.2

Vorliegend hat das Bundesgericht bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgehalten, dass die 90-tägige Frist erst nach Eingang des A.___ Gutachtenstelle -Gutachtens vom 12. Mai 2011, allenfalls nach medizinischer Überprüfung des RAD - respektive vorliegend durch den Kreisarzt - zu laufen begann (vgl. Urteil 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.1, Urk. 8/407 S. 4) . Für das vorliegende unfallversicherungsrechtliche Verfahren kann diesbezüglich nichts anderes gelten. Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juli 2011 die an den Beschwerdeführer ausgerichtete Invalidenrente per 1. August 20 0 6 aufhob und die zu viel ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 108'702.30 zurückforderte, handelte sie jedenfalls innerhalb der 90-tägigen Frist. 3 . 3

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe jedenfalls eine Einschränkung von 10 %, weshalb basierend darauf auch über den 1. August 20 06 ein Renten anspruch ausgewiesen sei (vorstehend E. 2.2). Diesbezüglich wies die Beschwer degegnerin zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer dies weder zu belegen vermag, noch aufgrund der getätigten Abklärungen von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in seiner eigen en Garage auszugehen ist. Die A.___ Gutachtenstelle -Gutachter kamen aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, der Beschwer deführer sei als selbständiger Automechaniker und Geschäftsführer einer Garage zu 100 % arbeitsfähig, was spätestens seit der Observation im April 2009 gelte (Urk. 9 S. 52 Ziff. 7.4 f.). Zudem wurde sowohl vom hiesigen Gericht (Urk. 8/408 S. 27 Erwägung 7.3 ) wie auch vom Bundesgericht (Urk. 8/407 S. 7 f. Erwägung 4.3) festgehalten, dass de m Beschwerdeführer in sei ner Y.___ AG weder ein Umsatzrückgang noch ein finanzielle r Mehraufwand entstanden sei, da der Beschwerdeführer weiterhin als Geschäftsführer tätig sein konnte . Der geltend gemachte Gesundheitsschaden hat sich jedenfalls nicht erwerblich aus gewirkt. 3.4

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Voraussetzungen der prozessualen Revi sion erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin folglich den Rentenanspruch zu Recht per 1. August 2006 aufgehoben hat. 4 . 4 .1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die erbrachten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 108'702.30 zurückzuerstatten hat. Die Höhe der ausbezahlten Leis tungen ist nicht bestritten, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rück forderung i nsofern fehlerhaft sein könnte. 4 .2

Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kennt nis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Abs. 2 Satz 1

in der vorliegend anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ).

Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich beispielsweise aus der Wiedererwägung oder der Revision der leistungs zusprechenden Verfügung ergeben, wobei die Korrektur rückwirkend erfolgen muss. Bei Leistungen, welche durch formlose Entscheide zugesprochen wurden, sind Rückforderungen ebenso möglich wie bei verfügungsweise festgesetzten Leistungen (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 14 ff. zu Art. 25). 4 .3

Vorliegend ergibt sich die Unrechtmässigkeit aus der (prozessualen) Revision der renten zusprechenden Verfügung vom 28. Juli 201 1. Die Beschwerdegegnerin wurde am 5. November 2009 von der IV-Stelle informiert, dass letztere aufgrund der Observationsergebnisse und der danach erfolgten Befragung des Beschwer deführers, während welcher er sich geständig gezeigt habe, von einem renten aus schliessenden Erwerbseinkommen ausgehe (Telefonnotiz vom 5. November 2009, Urk. 8/319). In diesem Zeitpunkt kann jedoch noch von keiner Kenntnis nahme des Rückforderungsanspruches (vgl. dazu Kieser , a.a.O., N 56 zu Art. 25) ausge gangen werden.

Denn bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Juni 2010 wurde festgehalten, es seien - nachdem die Rentenleistungen durch die Beschwer de gegnerin einstweilen sistiert worden waren

- weitere Abklärungen in medizini scher und erwerblicher Hinsicht nötig für die Beurteilung des Rentenan spruches (Prozess UV.2010.00044 Erwägung 4; Urk. 8/334 S. 7 f.). Da das A.___ Gutachtenstelle -Gutachten am 9. Mai 2011 erstattet wurde, welches für die Beurteilung des Rentenan spru ches notwendig war, ist mit Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2011 die einjährige relative Frist jedenfalls gewahrt. Gleiches gilt für die fünfjährige absolute Frist, zumal der Rückforderungsanspruch die Leistungen ab 1. August 2006 betrifft. 4.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei die Verrechnung zuzulassen im Hinblick auf die Regresszahlungen, welche die Beschwerdegegnerin erhalten hat , und es sei aufgrund des Regressbetrages von Fr. 2'272'905.05 gar kein unge deckter Schaden vorliegend bei der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E.

2.2) , kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits setzt der Rückforderungs anspruch keinen ungedeckten Schaden voraus. Andererseits betreffen die Regress zah lungen das Rechtsverhältnis zwischen dem Unfallversicherer und dem Haft pflicht versicherer. Die versicherte Person kann daraus keine Ansprüche geltend machen, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere zielen.

Gleich verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verlet zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit diesen Vorbringen (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 9): Die Beschwerdegegnerin nahm dazu im Einspracheentscheid Stellung (Urk. 2 S. 10 f. Ziff. 5 f.). 4.5

Nach dem Gesagten erging die Rückforderungsverfügung vom 28. Juli 2011 rechtzeitig. 5.

Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2020 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Karolin Wolfensberger unter Beilage einer Kopie von Protokoll S. 4 (Instruk tionsverhandlung) - Suva unter Beilage einer Kopie von Protokoll S. 4 (Instruktionsverhandlung) - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti