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UV.2020.00112

Vorübergehende unfallbedingte Verschlimmerung eines Vorzustandes; Erreichen des Status quo sine.

Zürich SozVersG · 2021-07-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1961, war ab 1. Februar 2016 als Pflegefachfrau bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen ver sichert, als sie am 28. Februar 2019 einen Verkehrsunfall erlitt und sich dabei an Knien und Thorax verletzte (Urk. 9/A1).

Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, statt (vgl. Urk. 10/M2). Am

27. März 2019, 5. Mai 2019 und

13. Mai 2019 wurde die Versicherte an der Klinik B.___ radiologisch untersucht (Urk. 10/M4-M7). Oberarzt mbA Dr. med. C.___ von der Klinik B.___ untersuchte die Versicherte am 13. Mai 2019 (Urk. 10/M8). Er ope rierte die Versicherte am 20. Juni 2019 (Urk. 10/M9: « Verlängerungs-Spond y lo dese L2-S2-Ala-Ileum [ Expedium ], TLIF L5/S1 von rechts [ MectaLIF 9mm], Dekom pressionlaminotomie L2/3 midline , posterolaterale und interfacettäre Fusion L2/3 und L5/S1»). In der Folge fanden weitere radiologische Untersuchungen statt (Urk. 10/M10-M11). Am 24. Juni 2019 konnte die Versicherte, die seit dem 19. Juni 2019 in der Klinik B.___ hospitalisiert war, entlassen wer den (Urk. 1 0/M12). Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, beratender Arzt der AXA, reichte am 23. August 2019 seinen Bericht zu den Akten (Urk. 10/M16). Dr. med. E.___ , Facharzt für Ophthalmologie, untersuchte die Versicherte am 13. September 2019 (Urk. 10/M18). 1.2

Mit Verfügung vom 27. September 2019 (Urk. 9/A37) stellte die AXA die Versi cherungsleistungen per 30. September 2019 ein. Zudem verneinte sie ihre Leis tungspflicht bezüglich der Kosten der Operation vom 20. Juni 2019 und der damit verbundenen Konsultationen, Therapien und Arbeitsunfähigkeit. Auch betreffend Schulterbeschwerden rechts bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Ei ner allfälligen Einsprache wurde di e aufschiebende Wirkung entzogen .

Gegen diese Verfügung erhob die CSS Versicherung, die Krankenkasse der Ver si cherten, mit Eingabe vom 30. September 2019 (Urk. 9 /A40) Einsprache.

Die Ver sicherte teilte der AXA am 24. Oktober 2019 telefonisch mit, dass sie mit der Leis tungseinstellung nicht einverstanden sei (Urk. 9/A42). Mit Entscheid vom 17. April

2020 (Urk. 2 = Urk. 9/A52) wies die AXA die Einsprache der CSS Versicherung ab . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2020 (Urk. 2) liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden An trägen: 1.

Es sei der Einspracheentscheid vom 17.04.2020 aufzuheben. 2.

Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen (Unfallanalyse, medizini sches Gutachten etc.) durchführe und hernach über die Leistungsan sprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer zu satz, zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15 und 19 ).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die ver sicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ).

Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2 1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später ein gestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Be weisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät fol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) die Einstellung der Versicheru ngsleistungen per

30. September 2019 und die Verneinung ihrer Leistungspflicht bezüglich der Kosten der Operation vom 20. Juni 2019 und der damit verbundenen Konsultationen, Therapien und A rbeits unfähigkeit sowie die Verweigerung von Versicherungsleistungen infolge der Schulterbeschwerden rechts im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes , Dr. D.___ . Danach seien keine strukturellen Unfallfolgen (mehr) vorhanden. Bezüglich der Lendenwirbelsäule könne höchstens von einer vorübergehenden Verschlechterung gesprochen werden. Nach etwa drei Monaten sei diese aber abgeklungen. Die Operation vom 20. Juni 2019 sei eine Krankheits folge; die Verlängerungsspondylodese sei unabhängig vom Unfall vom 15. März 2019 indiziert gewesen. Bezüglich Halswirbelsäule habe Dr. D.___ ausgeführt, es würden sich erhebliche degenerative Veränderungen von C3-C6, die unfall kausal nicht erklärt werden könnten, zeigen. Auch hier s ei lediglich von einer höchstens vorübergehenden Verschlechterung zu sprechen. Diese könne erklärt werden durch eine unfallkausale Schwellung, die jedoch erfahrungsgemäss binnen weniger Wochen abklinge. Die Schulterbeschwerden rechts seien nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Unfallfolge, seien doch die Sicherheitsgurte über der linken Schulter gelegen.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest (Urk. 8). Sie ergänzte, dass die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - im vor liegenden Fall nicht notwendig gewesen sei. Aus medizinischer Sicht sei nämlich unbestritten, dass der Unfall vom 15. März 2019 zu keinen strukturellen Läsionen geführt habe, die eine richtunggebende Verschlimmerung beziehungsweise eine Teilkausalität (bezogen auf die Operation) begründen könnten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Beurteilung von Dr. D.___ als reiner Aktenbe ur teilung ohne persönliche Untersuchung kein Beweiswert zukomme, sei nicht stichhaltig. Es liege ein lückenloser Befund vor; es sei nur noch um die Frage der Unfallkausalität gegangen. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerde füh rerin seien bei verschiedenen Arztkonsultationen klinisch und bildgebend ab geklärt und lückenlos dokumentiert worden. Sie seien im Übrigen als solche unbestritten. Die Beurteilung von Dr. D.___ sei schlüssig. Zudem zeige auch das von der involvierten Haftpflichtversicherung eingeholte wirbelsäulenchirurgische Gutachten vom 30. April 2020 (Urk. 10/M20), dass der Status quo sine bereits relativ schnell wieder erreicht worden sei. Die Operation habe allein der Sanie rung des Vorzustandes gedient. 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sich in den Akten der Beschwerdegegnerin keine gefestigten Angaben zur Unfall schwere fänden. Es seien weder eine technische Unfallanalyse beziehungsweise eine biomechanische Beurteilung erstellt worden, welche detailliert Auskunft zu den auf den Körper beziehungsweise die Wirbelsäule einwirkenden Kräfte Auf schluss gebe, noch fänden sich irgendwelche Angaben zu den entstandenen Sach schäden an den beteiligten Unfallfahrzeugen. Wie aus der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich hervorgehe, habe es sich beim Unfall vom 15. März 2019 nicht um eine banale Kollision, sondern um eine massive, seitlich-frontale Kolli sion im Ausserorts-Bereich gehandelt. Der beratende Arzt habe diese Unfall schwere bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt. Das müsse nachgeholt wer den.

Abgesehen davon, dass Dr. D.___ eine reine Aktenbeurteilung gemacht habe, sei auch seine fachmedizinische Qualifikation für Wirbelsäulen verletzun gen fraglich. Dr. C.___ sei demgegenüber ein ausgewiesener Spezialist der Wirbel säulenchirurgie. Dieser sei in seinem Bericht vom 25. März 2020 zum Schluss gekommen, dass der erlittene Unfall die Schmerzen im Bereich der Lenden wir bel säule deutlich verstärkt und somit möglicherweise den Zeitpunkt für die Verlän gerungsspondylodese verfrüht habe. Für die Beschwerdeführerin sei nicht einseh bar, weshalb sie bereits am 20. Juni 2019, mithin knapp zweieinhalb Jahre nach der letzten Rückenoperation, ohne den vorliegenden Unfall die besagte Ver län gerungsspon d ylodese hätte über sich ergehen lassen müssen. Zwischen der ersten und der zweiten Rücken-Operation seien schliesslich über neun Jahre vergangen (12/2007, 01/2017). Zwar sei auch Dr. C.___ der Ansicht gewesen, dass die Ope ration früher oder später notwendig geworden wäre; er wies aber auch darauf hin, dass er nicht schlüssig beurteilen könne, wie lange die Beschwerdeführerin ohne den Autounfall keine Operation gebraucht hätte.

In der Replik vom 7. Dezember 2020 (Urk. 15) liess die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen festhalten. Gemäss der Beurteilung des behandelnden Opera teurs, Dr. C.___ , habe der vorliegende Verkehrsunfall klar zu einer Exazerbation der Schmerzen, mithin zu einer Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen geführt. Die Indikation zur Operation sei von Dr. C.___ bereits am 13. Mai 2019, das heisse nicht einmal zwei Monate nach dem Unfall, und damit klar vor Erreichen des Status quo sine vel ante gestellt worden . Am Rückwei sungsantrag zwecks Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen werde festgehalten. Daran vermöge auch das neu ins Recht gelegte Aktengutachten der involvierten Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Urk. 10/M20) nichts zu ändern . Das Aktengutachten sei ohne Wissen und ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt worden . Die beteiligten Ärzte hätten offen sicht lich auch keine Kenntnis vom Unfallablauf beziehungsweise der Unfallschwere gehabt, seien sie doch von einem einfachen Auffahrunfall und nicht einer massi ven seitlich-frontalen Kollision ausgegangen. Im Übrigen stehe dieses Gutachten im Widerspruch zu den Einschätzungen von Dr. D.___ . Letzterer gehe ja von einer vorübergehenden Schädigung von drei bis sechs Monaten aus. Demge genüber würden die Gutachter der Haftpflichtversicherung ohne nachvollziehbare Begründung das Erreichen des Status quo sine per 8. April 2019 postulieren. 2.3 2.3.1

Strittig und zu prüfen ist zum einen , ob die Beschwerdegegnerin die Versi che rungsleistun gen zu Recht per 30. September 2019 eingestellt hat, weil zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 15. März 2019 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr besteht. Zum ande ren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich der Kosten der Operation vom 20. Juni 2019 und der damit verbundenen Konsul tationen, Therapien und Arbeitsunfähigkeit sowie bezüglich der Schulterbe schwerden rechts zu Recht verneint hat, weil zwischen ihnen und dem Unfall er eignis vom 15. März 2019 (von Anfang an) kein Kausalzusammenhang bestanden hat. 2.3.2

Vorweg ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde einzutreten ist , obwohl die Be schwerdeführerin seinerzeit keine formgültige Einsprache gegen die Verfügung vom 27. September 2019 (Urk. 9/A37) erhoben hat , weil Einsprachen der Schrift form bedürfen oder bei mündlicher Vorsprache zu protokollieren und von der Ein sprecherin zu unterzeichnen sind (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Allerdings kann praxisge mäss (BGE 127 V 107) auch eine versicherte Person, die sich nicht durchgehend am vorangegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt hat, den Einspracheent scheid selbstständig mittels kantonaler Beschwerde anfechten. 3. 3.1

Dr. med. F.___ von der Klinik B.___ berichtete am 27. März 2019 anlässlich seiner radiologischen Untersuchungen (MRI LWS und LWS ap /seit lich) von - verglichen mit der Voruntersuchung vom 15. September 2017 - wei ter hin stationären epifusionellen Degenerationen L2/3 mit leichtgradiger osteo discoligamentär bedingter Spinalkanalstenose sowie von Degenerationen L5/S1 mit stationärer recessaler Einengung beidseits und neuroforaminalen Stenosen beidseits (Urk. 10/M6). 3.2

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 29. März 2019 (Urk. 10/M1) aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin leider schon Zeichen einer Anschlussseg ment de generation auf Höhe L2/3 sowie eine Facettengelenksdegeneration L5/S1 beid seits und eine Foramenstenose L5/S1 rechts zeigten. Man werde wegen der durch einen Autounfall vom 15. März 2019 exazerbierten Schmerzen und neu aufge tretenen Schmerzen nuchal eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule sowie ein Computertomogramm der Lendenwirbelsäule in Auftrag geben. 3.3

Oberärztin PD Dr. med. G.___

von der Klinik B.___

untersuchte am 13. Mai 2019 die Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin computertomographisch und gab folgende Beurteilung ab (Urk. 10/M4) : «Progre diente epifusionelle Degeneration L2/3 und auch L1/2 (rechts paramedian ver kalkte Diskusprotrusion ). Saum erhöhter Transparenz um die Pedikelschrauben L3 partiell beidseits, als mögliches Zeichen einer beginnenden Lockerung. Uni laterale dorsale Durchbauung L3/4 bei ansonsten regelrechter Durchbauung dor sal L4/5 bds . und interkorporell L3-5.»

Gleichentags führte PD Dr. G.___ auch noch eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule durch. Es kam zu folgender Beurteilung (Urk. 10/M5): «Seg ment-Degenerationen C4-6 mit hochgradigen foraminalen Stenosen C4/5 beid seits sowie mässiggradiger

foraminaler Stenose C5/6 links.» 3.4

Dr. C.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 13. Mai 2019 (Urk. 10/M8) dahin gehend, dass man sich aufgrund der persistierenden Schmerzen und des hohen Leidensdruckes für eine Operation entschieden habe mit Verlängerung nach kranial und kaudal und entsprechender Dekompression auf diesen Höhen. Bezüg lich der Schulterschmerzen rechts sowie der Nuchalgie werde zunächst mit einer chiropraktischen Behandlung begonnen. 3.5

Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 23. August 2019 (Urk. 10/M16) aus, dass sich keine strukturellen Unfallfolgen zeigten. Einzig im Computertomogramm der Lendenwirbelsäu l e vom 13. Mai 2019 sei ein Saum um die Pedikelschrauben erwähnt worden, welcher zwar als mögliches Lockerungszeichen gedeutet werden könnte, in den folgenden konventionellen Röntgen-Untersuchungen jedoch nicht mehr nachweisbar gewesen sei (auch nicht andeutungsweise), sodass von einer spontanen Abheilung gesprochen werden könne, falls der Saum überhaupt rele vant gewesen sei. Die Befunde und die Bilder der MRI-Untersuchungen prätrau matisch und posttraumatisch zeigten keine Änderung; strukturell sei es durch den Unfall nicht zu bleibenden Läsionen gekommen. Bezüglich der Lendenwirbelsäule könne höchstens von einer vorübergehenden Verschlechterung gesprochen wer den, welche (durch eine reversible Schwellung bedingt) wenige Wochen anhalte. Im vorliegenden Fall nach Spondylodese könne er eine vorübergehende Schädi gung akzeptieren; nach etwa drei Monaten sei diese abgeklungen. Es sei Ermes senssache, ob man diese Frist auf sechs Monate verlängern wolle - länger jeden falls nicht. Für die subjektive Befürchtung, durch den Unfall könnte ein Wirbel verschoben worden sein, finde sich überhaupt kein objektivierbares Korrelat.

Die Operation vom 20. Juni 2019 sei eine Krankheitsfolge ; die Verlängerungs spondy lodese sei unabhängig vom Unfall vom 15. März 2019 indiziert gewesen.

Bezüglich der Halswirbelsäule zeigten sich erhebliche degenerative Verände run gen von C3-C6, die unfallkausal nicht erklärbar seien. Es könne nicht dem Unfall zugeschrieben werden, dass drei benachbarte Segmente verändert und deren Bandscheiben dehydriert seien, ohne dass in den Weichteilen traumatische Schä digungen sichtbar wären. Auch hier sei lediglich von einer höchstens vorüber gehenden Verschlechterung zu sprechen. Diese könne erklärt werden durch eine unfallkausale Schwellung, welche jedoch wieder abklinge. Aus seiner klinischen Erfahrung sei eine solche über wenige Wochen zu sehen bis maximal sechs Monate. Es sei eine Ermessenssache.

Die Schulterschmerzen rechts seien nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Unfallfolgen, seien doch die Sicherheitsgurte über der linken Schulter gelegen. Wenn man die Schulterschmerzen rechts als Folge von Nacken schmerzen deute, wären die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule hinzuzuziehen, die den Befund zwanglos erklären könnten. 3.6

Dr. E.___ erklärte in seinem Bericht vom 13. September 2019 (Urk. 10/M18 ), dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Augenbeschwerden (tränende und verklebte Augen morgens sowie Juckreiz) keine Traumafolgen seien. 3.7

Dr. C.___ und Assistenzarzt med. pract . H.___ von der Klinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 25. März 2020 (Urk. 3/8) aus, dass sich das Schmerzbild im Rahmen der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel säule mit Zustand nach mehreren Operationen in diesem Bereich zeige . Der Auffahrunfall vom 15. März 2019 habe die Schmerzen deutlich verstärkt und somit möglicherweise de n Zeitpunkt für die Verlängerun gsspondylodese verfrüht. Da die Verlängerungsspondylodese aufgrund der Anschlusssegmentdegeneration habe vorgenommen werden müssen und mit hoher Wahrscheinlichkeit nur der Zeitpunkt des operativen Eingriffs durch den Unfall verändert worden sei, sei davon auszugehen, dass die aktuelle Schmerzsituation nur zu einem gewissen Anteil durch den Verkehrsunfall mitbegünstigt worden sei. Die ursächlichen de generativen Veränderungen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vorhan den gewesen, seien aber durch den Autounfall aktiviert worden. Die Am 20. Juni 2019 durchgeführte Operation wäre auch ohne den Auffahrunfall notwendig geworden - möglicherweise aber zu einem späteren Zeitpunkt. Diese Frage könne aber nicht abschliessend beantwortet werden. In Bezug auf die Beurteilung von Dr. D.___ hielten die beiden Ärzte dafür, dass sie aus ihrer Sicht nachvollziehbar und schlüssig sei. Sie hätten dazu keine Anmerkungen oder Korrekturen. 3.8

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, speziell Wirbelsäulenchirurgie, hielten in ihrer für die invol vierte Haftpflichtversicherung erstellten Aktenbeurteilung vom 30. April 2020 (Urk. 10/M20) fest, dass hinsichtlich der Lendenwirbelsäule durch den Unfall vom 15. März 2019 eine vorübergehende Verschlimmerung verursacht worden sei. Der Status quo sine sei per 8. April 2019 erreicht worden. An diesem Tag habe der Hausarzt eine merkliche Verbesserung nach Infiltrationsbehandlung notiert. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits vorbestehend an einer schweren, progredienten chronischen degenerativen LWS-Erkrankung gelitten habe , welche bereits 2007 und 2017 zu relevanten LWS-Eingriffen geführt habe. Beim offenkundig provisorischen Abschluss der Behandlungen vor dem Unfall per 30. April 2018 sei es bereits klar gewesen, dass es zu weiteren Behandlungen kommen werde. Klar sei auch gewesen, dass in diesem Fall nach Anschlussseg mentdegenerationen gesucht und allenfalls eine erweiterte Fusionsoperation, in diesem Fall die dritte Operation der Lendenwirbelsäule, erwogen werden müsste. Die Operation vom 20. Juni 2019 stelle somit zweifelsohne eine Behandlung des schweren, sich bekanntlich seit Oktober/November 2006 selbstständig entwick elnden krankhaften Vorzustandes dar. Es bestehe deswegen kein kausaler Zu sammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. März 2019 und der Operation vom 20. Juni 2019 (S. 25).

Hinsichtlich der Schulterschmerzen rechts, die erstmals am 13. Mai 2019 doku mentiert worden seien, sei festzustellen, dass auch für diese keinerlei kausaler Zusammenhang mit dem Ereignis bestehe. Es sei korrekt, dass eine allfällige Gurtverletzung an der linken Schulter aufgetreten sein müsste. Dies sei aber nicht der Fall. Zudem sei der zeitliche Abstand der Erwähnung dieser Beschwerde n zum Unfall aussergewöhnlich gross. Die Knieanprallverletzungen beidseits seien offen sichtlich spätestens nach acht Wochen, also per 13. Mai 2019, abgeheilt gewesen, denn sie hätten in den weiteren Berichten keine Erwähnung mehr gefunden. Hinsichtlich der Halswirbelsäule sei der Status quo sine bei offensichtlicher degenerativer Wirbelsäulenerkrankung, welche in der MRI-Untersuchung habe gesichert werden können, per 13. Mai 2019 erreicht worden. Es sei zu betonen, dass verschiedene LWS-MRI-Untersuchungen und die HWS-MRI-Untersuchung vom 13. Mai 2019 keinerlei strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule bezieh ungs weise ihrer Begleitstrukturen als Folge des Unfalls vom 15. März 2019 gezeigt hätten (S. 25).

Der Status quo sine hinsichtlich der Lendenwirbelsäule sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per 8. Mai 2019 erreicht worden. Danach seien ausschliesslich die unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule oberhalb und unterhalb der bereits bestehenden Fusion für das Beschwerdebild verant wortlich. Die Terminierung hinsichtlich der Halswirbelsäule sei per 13. Mai 2019 erreicht worden, am gleichen Tag wie die Abheilung der Knieanprallver letzungs folgen. Danach sei ausschliesslich die degenerative HWS-Erkrankung für das zervikale Beschwerdebild verantwortlich (S. 26).

Dr. I.___ und Dr. J.___ äusserten sich in Bezug auf die Beurteilung von Dr. D.___ dahingehend, dass sie mit dessen Einschätzung, wonach die Dauer der vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes bis zu sechs Monate betra gen könne, nicht einverstanden seien. Im vorliegenden Fall sei diese Dauer - wie ausgeführt - erheblich kürzer; Dr. D.___ habe die klinischen Fakten zu wenig berücksichtigt und stattdessen auf Erfahrungswissen abgestellt. Das sei vorlie gend nicht richtig (S. 26 f.). 3.9

Dr. C.___ erklärte in seinem Bericht vom 14. Mai 2020 (Urk. 2/9) erneut, dass er die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach die Operation früher oder später not wendig geworden wäre, als nachvollziehbar und schlüssig erachte. Es sei durch den Autounfall zu einer Exazerbation der Schmerzen gekommen. Allenfalls sei dadurch die Operation früher notwendig geworden. 4. 4.1

Wie das Bundesgericht in Fortführung der Rechtsprechung des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungs rechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Band schei benveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weit ge hend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfall ereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Band scheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auf treten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezi dive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallver siche rung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezi dive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 5, 6.1 und 6.2 sowie die Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 22/01 vom 29. Oktober 2002, U 176/01 vom 23. April 2002, U 486/00 vom 26. Februar 2002 und U 459/00 vom 18. Februar 2002, je mit Hinweisen auf weitere höchstrichterliche Urteile und die medizinische Doktrin). Im Übrigen darf aus dem Umstand, dass sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung nach einem Unfallereignis manifestiert hat, nicht einfach in Anwendung der Formel „ post hoc, ergo propter hoc“, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2012 vom 20. August 2012). 4.2 4.2.1

Ob im vorliegenden Kontext, in dem nicht die Unfallbedingtheit von Diskus hernien zu beurteilen ist, die entsprechenden, oben wiedergegebenen Präjudizien zur Anwendung kommen, kann vorliegend ausdrücklich offenbleiben, weil die medizinische Aktenlage - soweit für die streitentscheidenden Fragen relevant - klar, eindeutig und schlüs sig ist. Mit anderen Worten sind die medizinischen Experten und Expertinnen hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität im Wesent lichen zu übereinstimmenden Beurteilungen gekommen. Die zwischen ihnen auf getretenen (geringfügigen) Differenzen betreffen - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - Aspekte, die im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend sind. 4.2.2

Aufgrund der oben zitierten medizinischen Akten (vgl. E. 3.1-3.9) ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen an der Lenden- und Halswirbelsäule vorliegen. Das ist unter den Parteien zu Recht un strittig. Daran besteht kein Zweifel. Ausser Frage steht überdies, dass diese Ge sundheitsbeeinträchtigungen an der Lenden- und Halswirbelsäule (im Wesent lichen) bereits vor dem Unfall vom 15. März 2019 vorhanden waren; sie sind degenerativer Natur.

Das geht insbesondere aus den Berichten von Dr. D.___ (E. 3.5) sowie von Dr.

I.___ und Dr. J.___ (E. 3.8), aber auch aus den Arztberichten des behandelnden Arztes Dr. C.___ (E. 3.7 und 3.9) hervor. Das Unfallereignis vom 15. März 2019 führte mithin nach Einschätzung sämtlicher Ärzte, die sich dazu äusserten, lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits vor bestehenden degenerativen Gesundheitsbeeinträchtigung an der Lenden- und Halswirbelsäule. Auch die darüber hinaus erlittenen Verletzungen an den Knien heilten offenbar binnen weniger Woche n ab (vgl. E. 3.9). 4.2.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Umstand, dass Dr. D.___ einerseits und die Dres . I.___ und J.___ betreffend Erreichen des Status quo sine in zeitlicher Hinsicht unterschiedlicher Auffassung waren beziehungsweise unterschiedliche Einschätzungen vornahmen , im vorliegenden Kontext als nicht relevant. Während die Dres . I.___ und

J.___ vom Erreichen des Status quo sine am 8. beziehungsweise 13. Mai 2019 ausgingen (E. 3.8) , war Dr. D.___ der Ansicht, dass das erst nach drei bis sechs Monaten der Fall war.

Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die für die Beschwerdeführerin günstigere Einschätzung von Dr. D.___ abstellte und die Versicherungs leis tun gen grundsätzlich erst per Ende September 2019 terminierte, wirkt sich zum Vorteil für die Beschwerdeführerin aus. 4.2.4

Was die Operation vom 20. Juni 2019 betrifft, steht nach Lage der Akten fest, dass dieser Eingriff nicht kausal mit dem Unfallereignis vom 15. März 2019 i m

Zusammenhang steht. Die Operation hätte früher oder später ohnehin durch geführt werden müssen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellte, dass die Operation aufgrund des erlittenen Unfalls früher habe stattfinden müssen, findet das in den medizinischen Akten k eine hinreichende Grundlage. Aus medizinischer Sicht ist die se Hypothese lediglich möglich, nicht jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.3

Angesichts der klaren Aktenlage sind weitere Beweismassnahmen nicht notwen dig. Insbesondere ist auch die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens zur Beantwortung der vorliegend streitentscheidenden Kausalitätsfrage nicht erfor der lich , zumal ein solches gegebenenfalls bei der Adäquanzprüfung zu berück sichtigen wäre, währenddem die natürliche Kausalität in erster Linie aufgrund medizinischer Fakten und ärztlicher Einschätzung zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 3.2 mit Hinweisen) .

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungs leis tun gen zu Recht per Ende September 2019 eingestellt sowie ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Operation vom 20. Juni 2019 sowie die Schulterbeschwerden rechts ebenso zu Recht verneint hat, weil zwischen den nach d em

30. September 2019 noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 15. März 2019 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand beziehungsweise die Operation sowie die Beschwerden an der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folge des Unfalls vom 15. März 2019 war en . Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die ver sicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ).

Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 27. September 2019 (Urk. 9/A37) stellte die AXA die Versi cherungsleistungen per 30. September 2019 ein. Zudem verneinte sie ihre Leis tungspflicht bezüglich der Kosten der Operation vom 20. Juni 2019 und der damit verbundenen Konsultationen, Therapien und Arbeitsunfähigkeit. Auch betreffend Schulterbeschwerden rechts bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Ei ner allfälligen Einsprache wurde di e aufschiebende Wirkung entzogen .

Gegen diese Verfügung erhob die CSS Versicherung, die Krankenkasse der Ver si cherten, mit Eingabe vom 30. September 2019 (Urk. 9 /A40) Einsprache.

Die Ver sicherte teilte der AXA am 24. Oktober 2019 telefonisch mit, dass sie mit der Leis tungseinstellung nicht einverstanden sei (Urk. 9/A42). Mit Entscheid vom 17. April

2020 (Urk. 2 = Urk. 9/A52) wies die AXA die Einsprache der CSS Versicherung ab .

E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später ein gestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Be weisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät fol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen (Unfallanalyse, medizini sches Gutachten etc.) durchführe und hernach über die Leistungsan sprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer zu satz, zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15 und 19 ).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) die Einstellung der Versicheru ngsleistungen per

30. September 2019 und die Verneinung ihrer Leistungspflicht bezüglich der Kosten der Operation vom 20. Juni 2019 und der damit verbundenen Konsultationen, Therapien und A rbeits unfähigkeit sowie die Verweigerung von Versicherungsleistungen infolge der Schulterbeschwerden rechts im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes , Dr. D.___ . Danach seien keine strukturellen Unfallfolgen (mehr) vorhanden. Bezüglich der Lendenwirbelsäule könne höchstens von einer vorübergehenden Verschlechterung gesprochen werden. Nach etwa drei Monaten sei diese aber abgeklungen. Die Operation vom 20. Juni 2019 sei eine Krankheits folge; die Verlängerungsspondylodese sei unabhängig vom Unfall vom 15. März 2019 indiziert gewesen. Bezüglich Halswirbelsäule habe Dr. D.___ ausgeführt, es würden sich erhebliche degenerative Veränderungen von C3-C6, die unfall kausal nicht erklärt werden könnten, zeigen. Auch hier s ei lediglich von einer höchstens vorübergehenden Verschlechterung zu sprechen. Diese könne erklärt werden durch eine unfallkausale Schwellung, die jedoch erfahrungsgemäss binnen weniger Wochen abklinge. Die Schulterbeschwerden rechts seien nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Unfallfolge, seien doch die Sicherheitsgurte über der linken Schulter gelegen.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest (Urk. 8). Sie ergänzte, dass die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - im vor liegenden Fall nicht notwendig gewesen sei. Aus medizinischer Sicht sei nämlich unbestritten, dass der Unfall vom 15. März 2019 zu keinen strukturellen Läsionen geführt habe, die eine richtunggebende Verschlimmerung beziehungsweise eine Teilkausalität (bezogen auf die Operation) begründen könnten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Beurteilung von Dr. D.___ als reiner Aktenbe ur teilung ohne persönliche Untersuchung kein Beweiswert zukomme, sei nicht stichhaltig. Es liege ein lückenloser Befund vor; es sei nur noch um die Frage der Unfallkausalität gegangen. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerde füh rerin seien bei verschiedenen Arztkonsultationen klinisch und bildgebend ab geklärt und lückenlos dokumentiert worden. Sie seien im Übrigen als solche unbestritten. Die Beurteilung von Dr. D.___ sei schlüssig. Zudem zeige auch das von der involvierten Haftpflichtversicherung eingeholte wirbelsäulenchirurgische Gutachten vom 30. April 2020 (Urk. 10/M20), dass der Status quo sine bereits relativ schnell wieder erreicht worden sei. Die Operation habe allein der Sanie rung des Vorzustandes gedient.

E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sich in den Akten der Beschwerdegegnerin keine gefestigten Angaben zur Unfall schwere fänden. Es seien weder eine technische Unfallanalyse beziehungsweise eine biomechanische Beurteilung erstellt worden, welche detailliert Auskunft zu den auf den Körper beziehungsweise die Wirbelsäule einwirkenden Kräfte Auf schluss gebe, noch fänden sich irgendwelche Angaben zu den entstandenen Sach schäden an den beteiligten Unfallfahrzeugen. Wie aus der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich hervorgehe, habe es sich beim Unfall vom 15. März 2019 nicht um eine banale Kollision, sondern um eine massive, seitlich-frontale Kolli sion im Ausserorts-Bereich gehandelt. Der beratende Arzt habe diese Unfall schwere bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt. Das müsse nachgeholt wer den.

Abgesehen davon, dass Dr. D.___ eine reine Aktenbeurteilung gemacht habe, sei auch seine fachmedizinische Qualifikation für Wirbelsäulen verletzun gen fraglich. Dr. C.___ sei demgegenüber ein ausgewiesener Spezialist der Wirbel säulenchirurgie. Dieser sei in seinem Bericht vom 25. März 2020 zum Schluss gekommen, dass der erlittene Unfall die Schmerzen im Bereich der Lenden wir bel säule deutlich verstärkt und somit möglicherweise den Zeitpunkt für die Verlän gerungsspondylodese verfrüht habe. Für die Beschwerdeführerin sei nicht einseh bar, weshalb sie bereits am 20. Juni 2019, mithin knapp zweieinhalb Jahre nach der letzten Rückenoperation, ohne den vorliegenden Unfall die besagte Ver län gerungsspon d ylodese hätte über sich ergehen lassen müssen. Zwischen der ersten und der zweiten Rücken-Operation seien schliesslich über neun Jahre vergangen (12/2007, 01/2017). Zwar sei auch Dr. C.___ der Ansicht gewesen, dass die Ope ration früher oder später notwendig geworden wäre; er wies aber auch darauf hin, dass er nicht schlüssig beurteilen könne, wie lange die Beschwerdeführerin ohne den Autounfall keine Operation gebraucht hätte.

In der Replik vom 7. Dezember 2020 (Urk. 15) liess die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen festhalten. Gemäss der Beurteilung des behandelnden Opera teurs, Dr. C.___ , habe der vorliegende Verkehrsunfall klar zu einer Exazerbation der Schmerzen, mithin zu einer Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen geführt. Die Indikation zur Operation sei von Dr. C.___ bereits am 13. Mai 2019, das heisse nicht einmal zwei Monate nach dem Unfall, und damit klar vor Erreichen des Status quo sine vel ante gestellt worden . Am Rückwei sungsantrag zwecks Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen werde festgehalten. Daran vermöge auch das neu ins Recht gelegte Aktengutachten der involvierten Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Urk. 10/M20) nichts zu ändern . Das Aktengutachten sei ohne Wissen und ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt worden . Die beteiligten Ärzte hätten offen sicht lich auch keine Kenntnis vom Unfallablauf beziehungsweise der Unfallschwere gehabt, seien sie doch von einem einfachen Auffahrunfall und nicht einer massi ven seitlich-frontalen Kollision ausgegangen. Im Übrigen stehe dieses Gutachten im Widerspruch zu den Einschätzungen von Dr. D.___ . Letzterer gehe ja von einer vorübergehenden Schädigung von drei bis sechs Monaten aus. Demge genüber würden die Gutachter der Haftpflichtversicherung ohne nachvollziehbare Begründung das Erreichen des Status quo sine per 8. April 2019 postulieren.

E. 2.3.1 Strittig und zu prüfen ist zum einen , ob die Beschwerdegegnerin die Versi che rungsleistun gen zu Recht per 30. September 2019 eingestellt hat, weil zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 15. März 2019 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr besteht. Zum ande ren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich der Kosten der Operation vom 20. Juni 2019 und der damit verbundenen Konsul tationen, Therapien und Arbeitsunfähigkeit sowie bezüglich der Schulterbe schwerden rechts zu Recht verneint hat, weil zwischen ihnen und dem Unfall er eignis vom 15. März 2019 (von Anfang an) kein Kausalzusammenhang bestanden hat.

E. 2.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde einzutreten ist , obwohl die Be schwerdeführerin seinerzeit keine formgültige Einsprache gegen die Verfügung vom 27. September 2019 (Urk. 9/A37) erhoben hat , weil Einsprachen der Schrift form bedürfen oder bei mündlicher Vorsprache zu protokollieren und von der Ein sprecherin zu unterzeichnen sind (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Allerdings kann praxisge mäss (BGE 127 V 107) auch eine versicherte Person, die sich nicht durchgehend am vorangegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt hat, den Einspracheent scheid selbstständig mittels kantonaler Beschwerde anfechten.

E. 3.1 Dr. med. F.___ von der Klinik B.___ berichtete am 27. März 2019 anlässlich seiner radiologischen Untersuchungen (MRI LWS und LWS ap /seit lich) von - verglichen mit der Voruntersuchung vom 15. September 2017 - wei ter hin stationären epifusionellen Degenerationen L2/3 mit leichtgradiger osteo discoligamentär bedingter Spinalkanalstenose sowie von Degenerationen L5/S1 mit stationärer recessaler Einengung beidseits und neuroforaminalen Stenosen beidseits (Urk. 10/M6).

E. 3.2 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 29. März 2019 (Urk. 10/M1) aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin leider schon Zeichen einer Anschlussseg ment de generation auf Höhe L2/3 sowie eine Facettengelenksdegeneration L5/S1 beid seits und eine Foramenstenose L5/S1 rechts zeigten. Man werde wegen der durch einen Autounfall vom 15. März 2019 exazerbierten Schmerzen und neu aufge tretenen Schmerzen nuchal eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule sowie ein Computertomogramm der Lendenwirbelsäule in Auftrag geben.

E. 3.3 Oberärztin PD Dr. med. G.___

von der Klinik B.___

untersuchte am 13. Mai 2019 die Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin computertomographisch und gab folgende Beurteilung ab (Urk. 10/M4) : «Progre diente epifusionelle Degeneration L2/3 und auch L1/2 (rechts paramedian ver kalkte Diskusprotrusion ). Saum erhöhter Transparenz um die Pedikelschrauben L3 partiell beidseits, als mögliches Zeichen einer beginnenden Lockerung. Uni laterale dorsale Durchbauung L3/4 bei ansonsten regelrechter Durchbauung dor sal L4/5 bds . und interkorporell L3-5.»

Gleichentags führte PD Dr. G.___ auch noch eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule durch. Es kam zu folgender Beurteilung (Urk. 10/M5): «Seg ment-Degenerationen C4-6 mit hochgradigen foraminalen Stenosen C4/5 beid seits sowie mässiggradiger

foraminaler Stenose C5/6 links.»

E. 3.4 Dr. C.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 13. Mai 2019 (Urk. 10/M8) dahin gehend, dass man sich aufgrund der persistierenden Schmerzen und des hohen Leidensdruckes für eine Operation entschieden habe mit Verlängerung nach kranial und kaudal und entsprechender Dekompression auf diesen Höhen. Bezüg lich der Schulterschmerzen rechts sowie der Nuchalgie werde zunächst mit einer chiropraktischen Behandlung begonnen.

E. 3.5 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 23. August 2019 (Urk. 10/M16) aus, dass sich keine strukturellen Unfallfolgen zeigten. Einzig im Computertomogramm der Lendenwirbelsäu l e vom 13. Mai 2019 sei ein Saum um die Pedikelschrauben erwähnt worden, welcher zwar als mögliches Lockerungszeichen gedeutet werden könnte, in den folgenden konventionellen Röntgen-Untersuchungen jedoch nicht mehr nachweisbar gewesen sei (auch nicht andeutungsweise), sodass von einer spontanen Abheilung gesprochen werden könne, falls der Saum überhaupt rele vant gewesen sei. Die Befunde und die Bilder der MRI-Untersuchungen prätrau matisch und posttraumatisch zeigten keine Änderung; strukturell sei es durch den Unfall nicht zu bleibenden Läsionen gekommen. Bezüglich der Lendenwirbelsäule könne höchstens von einer vorübergehenden Verschlechterung gesprochen wer den, welche (durch eine reversible Schwellung bedingt) wenige Wochen anhalte. Im vorliegenden Fall nach Spondylodese könne er eine vorübergehende Schädi gung akzeptieren; nach etwa drei Monaten sei diese abgeklungen. Es sei Ermes senssache, ob man diese Frist auf sechs Monate verlängern wolle - länger jeden falls nicht. Für die subjektive Befürchtung, durch den Unfall könnte ein Wirbel verschoben worden sein, finde sich überhaupt kein objektivierbares Korrelat.

Die Operation vom 20. Juni 2019 sei eine Krankheitsfolge ; die Verlängerungs spondy lodese sei unabhängig vom Unfall vom 15. März 2019 indiziert gewesen.

Bezüglich der Halswirbelsäule zeigten sich erhebliche degenerative Verände run gen von C3-C6, die unfallkausal nicht erklärbar seien. Es könne nicht dem Unfall zugeschrieben werden, dass drei benachbarte Segmente verändert und deren Bandscheiben dehydriert seien, ohne dass in den Weichteilen traumatische Schä digungen sichtbar wären. Auch hier sei lediglich von einer höchstens vorüber gehenden Verschlechterung zu sprechen. Diese könne erklärt werden durch eine unfallkausale Schwellung, welche jedoch wieder abklinge. Aus seiner klinischen Erfahrung sei eine solche über wenige Wochen zu sehen bis maximal sechs Monate. Es sei eine Ermessenssache.

Die Schulterschmerzen rechts seien nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Unfallfolgen, seien doch die Sicherheitsgurte über der linken Schulter gelegen. Wenn man die Schulterschmerzen rechts als Folge von Nacken schmerzen deute, wären die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule hinzuzuziehen, die den Befund zwanglos erklären könnten.

E. 3.6 Dr. E.___ erklärte in seinem Bericht vom 13. September 2019 (Urk. 10/M18 ), dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Augenbeschwerden (tränende und verklebte Augen morgens sowie Juckreiz) keine Traumafolgen seien.

E. 3.7 Dr. C.___ und Assistenzarzt med. pract . H.___ von der Klinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 25. März 2020 (Urk. 3/8) aus, dass sich das Schmerzbild im Rahmen der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel säule mit Zustand nach mehreren Operationen in diesem Bereich zeige . Der Auffahrunfall vom 15. März 2019 habe die Schmerzen deutlich verstärkt und somit möglicherweise de n Zeitpunkt für die Verlängerun gsspondylodese verfrüht. Da die Verlängerungsspondylodese aufgrund der Anschlusssegmentdegeneration habe vorgenommen werden müssen und mit hoher Wahrscheinlichkeit nur der Zeitpunkt des operativen Eingriffs durch den Unfall verändert worden sei, sei davon auszugehen, dass die aktuelle Schmerzsituation nur zu einem gewissen Anteil durch den Verkehrsunfall mitbegünstigt worden sei. Die ursächlichen de generativen Veränderungen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vorhan den gewesen, seien aber durch den Autounfall aktiviert worden. Die Am 20. Juni 2019 durchgeführte Operation wäre auch ohne den Auffahrunfall notwendig geworden - möglicherweise aber zu einem späteren Zeitpunkt. Diese Frage könne aber nicht abschliessend beantwortet werden. In Bezug auf die Beurteilung von Dr. D.___ hielten die beiden Ärzte dafür, dass sie aus ihrer Sicht nachvollziehbar und schlüssig sei. Sie hätten dazu keine Anmerkungen oder Korrekturen.

E. 3.8 Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, speziell Wirbelsäulenchirurgie, hielten in ihrer für die invol vierte Haftpflichtversicherung erstellten Aktenbeurteilung vom 30. April 2020 (Urk. 10/M20) fest, dass hinsichtlich der Lendenwirbelsäule durch den Unfall vom 15. März 2019 eine vorübergehende Verschlimmerung verursacht worden sei. Der Status quo sine sei per 8. April 2019 erreicht worden. An diesem Tag habe der Hausarzt eine merkliche Verbesserung nach Infiltrationsbehandlung notiert. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits vorbestehend an einer schweren, progredienten chronischen degenerativen LWS-Erkrankung gelitten habe , welche bereits 2007 und 2017 zu relevanten LWS-Eingriffen geführt habe. Beim offenkundig provisorischen Abschluss der Behandlungen vor dem Unfall per 30. April 2018 sei es bereits klar gewesen, dass es zu weiteren Behandlungen kommen werde. Klar sei auch gewesen, dass in diesem Fall nach Anschlussseg mentdegenerationen gesucht und allenfalls eine erweiterte Fusionsoperation, in diesem Fall die dritte Operation der Lendenwirbelsäule, erwogen werden müsste. Die Operation vom 20. Juni 2019 stelle somit zweifelsohne eine Behandlung des schweren, sich bekanntlich seit Oktober/November 2006 selbstständig entwick elnden krankhaften Vorzustandes dar. Es bestehe deswegen kein kausaler Zu sammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. März 2019 und der Operation vom 20. Juni 2019 (S. 25).

Hinsichtlich der Schulterschmerzen rechts, die erstmals am 13. Mai 2019 doku mentiert worden seien, sei festzustellen, dass auch für diese keinerlei kausaler Zusammenhang mit dem Ereignis bestehe. Es sei korrekt, dass eine allfällige Gurtverletzung an der linken Schulter aufgetreten sein müsste. Dies sei aber nicht der Fall. Zudem sei der zeitliche Abstand der Erwähnung dieser Beschwerde n zum Unfall aussergewöhnlich gross. Die Knieanprallverletzungen beidseits seien offen sichtlich spätestens nach acht Wochen, also per 13. Mai 2019, abgeheilt gewesen, denn sie hätten in den weiteren Berichten keine Erwähnung mehr gefunden. Hinsichtlich der Halswirbelsäule sei der Status quo sine bei offensichtlicher degenerativer Wirbelsäulenerkrankung, welche in der MRI-Untersuchung habe gesichert werden können, per 13. Mai 2019 erreicht worden. Es sei zu betonen, dass verschiedene LWS-MRI-Untersuchungen und die HWS-MRI-Untersuchung vom 13. Mai 2019 keinerlei strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule bezieh ungs weise ihrer Begleitstrukturen als Folge des Unfalls vom 15. März 2019 gezeigt hätten (S. 25).

Der Status quo sine hinsichtlich der Lendenwirbelsäule sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per 8. Mai 2019 erreicht worden. Danach seien ausschliesslich die unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule oberhalb und unterhalb der bereits bestehenden Fusion für das Beschwerdebild verant wortlich. Die Terminierung hinsichtlich der Halswirbelsäule sei per 13. Mai 2019 erreicht worden, am gleichen Tag wie die Abheilung der Knieanprallver letzungs folgen. Danach sei ausschliesslich die degenerative HWS-Erkrankung für das zervikale Beschwerdebild verantwortlich (S. 26).

Dr. I.___ und Dr. J.___ äusserten sich in Bezug auf die Beurteilung von Dr. D.___ dahingehend, dass sie mit dessen Einschätzung, wonach die Dauer der vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes bis zu sechs Monate betra gen könne, nicht einverstanden seien. Im vorliegenden Fall sei diese Dauer - wie ausgeführt - erheblich kürzer; Dr. D.___ habe die klinischen Fakten zu wenig berücksichtigt und stattdessen auf Erfahrungswissen abgestellt. Das sei vorlie gend nicht richtig (S. 26 f.).

E. 3.9 Dr. C.___ erklärte in seinem Bericht vom 14. Mai 2020 (Urk. 2/9) erneut, dass er die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach die Operation früher oder später not wendig geworden wäre, als nachvollziehbar und schlüssig erachte. Es sei durch den Autounfall zu einer Exazerbation der Schmerzen gekommen. Allenfalls sei dadurch die Operation früher notwendig geworden.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

E. 4.1 Wie das Bundesgericht in Fortführung der Rechtsprechung des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungs rechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Band schei benveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weit ge hend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfall ereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Band scheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auf treten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezi dive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallver siche rung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezi dive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 5, 6.1 und 6.2 sowie die Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 22/01 vom 29. Oktober 2002, U 176/01 vom 23. April 2002, U 486/00 vom 26. Februar 2002 und U 459/00 vom 18. Februar 2002, je mit Hinweisen auf weitere höchstrichterliche Urteile und die medizinische Doktrin). Im Übrigen darf aus dem Umstand, dass sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung nach einem Unfallereignis manifestiert hat, nicht einfach in Anwendung der Formel „ post hoc, ergo propter hoc“, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2012 vom 20. August 2012).

E. 4.2.1 Ob im vorliegenden Kontext, in dem nicht die Unfallbedingtheit von Diskus hernien zu beurteilen ist, die entsprechenden, oben wiedergegebenen Präjudizien zur Anwendung kommen, kann vorliegend ausdrücklich offenbleiben, weil die medizinische Aktenlage - soweit für die streitentscheidenden Fragen relevant - klar, eindeutig und schlüs sig ist. Mit anderen Worten sind die medizinischen Experten und Expertinnen hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität im Wesent lichen zu übereinstimmenden Beurteilungen gekommen. Die zwischen ihnen auf getretenen (geringfügigen) Differenzen betreffen - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - Aspekte, die im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend sind.

E. 4.2.2 Aufgrund der oben zitierten medizinischen Akten (vgl. E. 3.1-3.9) ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen an der Lenden- und Halswirbelsäule vorliegen. Das ist unter den Parteien zu Recht un strittig. Daran besteht kein Zweifel. Ausser Frage steht überdies, dass diese Ge sundheitsbeeinträchtigungen an der Lenden- und Halswirbelsäule (im Wesent lichen) bereits vor dem Unfall vom 15. März 2019 vorhanden waren; sie sind degenerativer Natur.

Das geht insbesondere aus den Berichten von Dr. D.___ (E. 3.5) sowie von Dr.

I.___ und Dr. J.___ (E. 3.8), aber auch aus den Arztberichten des behandelnden Arztes Dr. C.___ (E. 3.7 und 3.9) hervor. Das Unfallereignis vom 15. März 2019 führte mithin nach Einschätzung sämtlicher Ärzte, die sich dazu äusserten, lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits vor bestehenden degenerativen Gesundheitsbeeinträchtigung an der Lenden- und Halswirbelsäule. Auch die darüber hinaus erlittenen Verletzungen an den Knien heilten offenbar binnen weniger Woche n ab (vgl. E. 3.9).

E. 4.2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Umstand, dass Dr. D.___ einerseits und die Dres . I.___ und J.___ betreffend Erreichen des Status quo sine in zeitlicher Hinsicht unterschiedlicher Auffassung waren beziehungsweise unterschiedliche Einschätzungen vornahmen , im vorliegenden Kontext als nicht relevant. Während die Dres . I.___ und

J.___ vom Erreichen des Status quo sine am 8. beziehungsweise 13. Mai 2019 ausgingen (E. 3.8) , war Dr. D.___ der Ansicht, dass das erst nach drei bis sechs Monaten der Fall war.

Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die für die Beschwerdeführerin günstigere Einschätzung von Dr. D.___ abstellte und die Versicherungs leis tun gen grundsätzlich erst per Ende September 2019 terminierte, wirkt sich zum Vorteil für die Beschwerdeführerin aus.

E. 4.2.4 Was die Operation vom 20. Juni 2019 betrifft, steht nach Lage der Akten fest, dass dieser Eingriff nicht kausal mit dem Unfallereignis vom 15. März 2019 i m

Zusammenhang steht. Die Operation hätte früher oder später ohnehin durch geführt werden müssen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellte, dass die Operation aufgrund des erlittenen Unfalls früher habe stattfinden müssen, findet das in den medizinischen Akten k eine hinreichende Grundlage. Aus medizinischer Sicht ist die se Hypothese lediglich möglich, nicht jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

E. 4.3 Angesichts der klaren Aktenlage sind weitere Beweismassnahmen nicht notwen dig. Insbesondere ist auch die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens zur Beantwortung der vorliegend streitentscheidenden Kausalitätsfrage nicht erfor der lich , zumal ein solches gegebenenfalls bei der Adäquanzprüfung zu berück sichtigen wäre, währenddem die natürliche Kausalität in erster Linie aufgrund medizinischer Fakten und ärztlicher Einschätzung zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 3.2 mit Hinweisen) .

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungs leis tun gen zu Recht per Ende September 2019 eingestellt sowie ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Operation vom 20. Juni 2019 sowie die Schulterbeschwerden rechts ebenso zu Recht verneint hat, weil zwischen den nach d em

30. September 2019 noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 15. März 2019 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand beziehungsweise die Operation sowie die Beschwerden an der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folge des Unfalls vom 15. März 2019 war en . Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00112

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

19. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger Hefti Wenger Rechtsanwälte Lavaterstrasse 69, 8002 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1961, war ab 1. Februar 2016 als Pflegefachfrau bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen ver sichert, als sie am 28. Februar 2019 einen Verkehrsunfall erlitt und sich dabei an Knien und Thorax verletzte (Urk. 9/A1).

Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, statt (vgl. Urk. 10/M2). Am

27. März 2019, 5. Mai 2019 und

13. Mai 2019 wurde die Versicherte an der Klinik B.___ radiologisch untersucht (Urk. 10/M4-M7). Oberarzt mbA Dr. med. C.___ von der Klinik B.___ untersuchte die Versicherte am 13. Mai 2019 (Urk. 10/M8). Er ope rierte die Versicherte am 20. Juni 2019 (Urk. 10/M9: « Verlängerungs-Spond y lo dese L2-S2-Ala-Ileum [ Expedium ], TLIF L5/S1 von rechts [ MectaLIF 9mm], Dekom pressionlaminotomie L2/3 midline , posterolaterale und interfacettäre Fusion L2/3 und L5/S1»). In der Folge fanden weitere radiologische Untersuchungen statt (Urk. 10/M10-M11). Am 24. Juni 2019 konnte die Versicherte, die seit dem 19. Juni 2019 in der Klinik B.___ hospitalisiert war, entlassen wer den (Urk. 1 0/M12). Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, beratender Arzt der AXA, reichte am 23. August 2019 seinen Bericht zu den Akten (Urk. 10/M16). Dr. med. E.___ , Facharzt für Ophthalmologie, untersuchte die Versicherte am 13. September 2019 (Urk. 10/M18). 1.2

Mit Verfügung vom 27. September 2019 (Urk. 9/A37) stellte die AXA die Versi cherungsleistungen per 30. September 2019 ein. Zudem verneinte sie ihre Leis tungspflicht bezüglich der Kosten der Operation vom 20. Juni 2019 und der damit verbundenen Konsultationen, Therapien und Arbeitsunfähigkeit. Auch betreffend Schulterbeschwerden rechts bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Ei ner allfälligen Einsprache wurde di e aufschiebende Wirkung entzogen .

Gegen diese Verfügung erhob die CSS Versicherung, die Krankenkasse der Ver si cherten, mit Eingabe vom 30. September 2019 (Urk. 9 /A40) Einsprache.

Die Ver sicherte teilte der AXA am 24. Oktober 2019 telefonisch mit, dass sie mit der Leis tungseinstellung nicht einverstanden sei (Urk. 9/A42). Mit Entscheid vom 17. April

2020 (Urk. 2 = Urk. 9/A52) wies die AXA die Einsprache der CSS Versicherung ab . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2020 (Urk. 2) liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden An trägen: 1.

Es sei der Einspracheentscheid vom 17.04.2020 aufzuheben. 2.

Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen (Unfallanalyse, medizini sches Gutachten etc.) durchführe und hernach über die Leistungsan sprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer zu satz, zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15 und 19 ).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die ver sicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ).

Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2 1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später ein gestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Be weisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät fol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) die Einstellung der Versicheru ngsleistungen per

30. September 2019 und die Verneinung ihrer Leistungspflicht bezüglich der Kosten der Operation vom 20. Juni 2019 und der damit verbundenen Konsultationen, Therapien und A rbeits unfähigkeit sowie die Verweigerung von Versicherungsleistungen infolge der Schulterbeschwerden rechts im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes , Dr. D.___ . Danach seien keine strukturellen Unfallfolgen (mehr) vorhanden. Bezüglich der Lendenwirbelsäule könne höchstens von einer vorübergehenden Verschlechterung gesprochen werden. Nach etwa drei Monaten sei diese aber abgeklungen. Die Operation vom 20. Juni 2019 sei eine Krankheits folge; die Verlängerungsspondylodese sei unabhängig vom Unfall vom 15. März 2019 indiziert gewesen. Bezüglich Halswirbelsäule habe Dr. D.___ ausgeführt, es würden sich erhebliche degenerative Veränderungen von C3-C6, die unfall kausal nicht erklärt werden könnten, zeigen. Auch hier s ei lediglich von einer höchstens vorübergehenden Verschlechterung zu sprechen. Diese könne erklärt werden durch eine unfallkausale Schwellung, die jedoch erfahrungsgemäss binnen weniger Wochen abklinge. Die Schulterbeschwerden rechts seien nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Unfallfolge, seien doch die Sicherheitsgurte über der linken Schulter gelegen.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest (Urk. 8). Sie ergänzte, dass die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - im vor liegenden Fall nicht notwendig gewesen sei. Aus medizinischer Sicht sei nämlich unbestritten, dass der Unfall vom 15. März 2019 zu keinen strukturellen Läsionen geführt habe, die eine richtunggebende Verschlimmerung beziehungsweise eine Teilkausalität (bezogen auf die Operation) begründen könnten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Beurteilung von Dr. D.___ als reiner Aktenbe ur teilung ohne persönliche Untersuchung kein Beweiswert zukomme, sei nicht stichhaltig. Es liege ein lückenloser Befund vor; es sei nur noch um die Frage der Unfallkausalität gegangen. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerde füh rerin seien bei verschiedenen Arztkonsultationen klinisch und bildgebend ab geklärt und lückenlos dokumentiert worden. Sie seien im Übrigen als solche unbestritten. Die Beurteilung von Dr. D.___ sei schlüssig. Zudem zeige auch das von der involvierten Haftpflichtversicherung eingeholte wirbelsäulenchirurgische Gutachten vom 30. April 2020 (Urk. 10/M20), dass der Status quo sine bereits relativ schnell wieder erreicht worden sei. Die Operation habe allein der Sanie rung des Vorzustandes gedient. 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sich in den Akten der Beschwerdegegnerin keine gefestigten Angaben zur Unfall schwere fänden. Es seien weder eine technische Unfallanalyse beziehungsweise eine biomechanische Beurteilung erstellt worden, welche detailliert Auskunft zu den auf den Körper beziehungsweise die Wirbelsäule einwirkenden Kräfte Auf schluss gebe, noch fänden sich irgendwelche Angaben zu den entstandenen Sach schäden an den beteiligten Unfallfahrzeugen. Wie aus der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich hervorgehe, habe es sich beim Unfall vom 15. März 2019 nicht um eine banale Kollision, sondern um eine massive, seitlich-frontale Kolli sion im Ausserorts-Bereich gehandelt. Der beratende Arzt habe diese Unfall schwere bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt. Das müsse nachgeholt wer den.

Abgesehen davon, dass Dr. D.___ eine reine Aktenbeurteilung gemacht habe, sei auch seine fachmedizinische Qualifikation für Wirbelsäulen verletzun gen fraglich. Dr. C.___ sei demgegenüber ein ausgewiesener Spezialist der Wirbel säulenchirurgie. Dieser sei in seinem Bericht vom 25. März 2020 zum Schluss gekommen, dass der erlittene Unfall die Schmerzen im Bereich der Lenden wir bel säule deutlich verstärkt und somit möglicherweise den Zeitpunkt für die Verlän gerungsspondylodese verfrüht habe. Für die Beschwerdeführerin sei nicht einseh bar, weshalb sie bereits am 20. Juni 2019, mithin knapp zweieinhalb Jahre nach der letzten Rückenoperation, ohne den vorliegenden Unfall die besagte Ver län gerungsspon d ylodese hätte über sich ergehen lassen müssen. Zwischen der ersten und der zweiten Rücken-Operation seien schliesslich über neun Jahre vergangen (12/2007, 01/2017). Zwar sei auch Dr. C.___ der Ansicht gewesen, dass die Ope ration früher oder später notwendig geworden wäre; er wies aber auch darauf hin, dass er nicht schlüssig beurteilen könne, wie lange die Beschwerdeführerin ohne den Autounfall keine Operation gebraucht hätte.

In der Replik vom 7. Dezember 2020 (Urk. 15) liess die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen festhalten. Gemäss der Beurteilung des behandelnden Opera teurs, Dr. C.___ , habe der vorliegende Verkehrsunfall klar zu einer Exazerbation der Schmerzen, mithin zu einer Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen geführt. Die Indikation zur Operation sei von Dr. C.___ bereits am 13. Mai 2019, das heisse nicht einmal zwei Monate nach dem Unfall, und damit klar vor Erreichen des Status quo sine vel ante gestellt worden . Am Rückwei sungsantrag zwecks Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen werde festgehalten. Daran vermöge auch das neu ins Recht gelegte Aktengutachten der involvierten Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Urk. 10/M20) nichts zu ändern . Das Aktengutachten sei ohne Wissen und ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt worden . Die beteiligten Ärzte hätten offen sicht lich auch keine Kenntnis vom Unfallablauf beziehungsweise der Unfallschwere gehabt, seien sie doch von einem einfachen Auffahrunfall und nicht einer massi ven seitlich-frontalen Kollision ausgegangen. Im Übrigen stehe dieses Gutachten im Widerspruch zu den Einschätzungen von Dr. D.___ . Letzterer gehe ja von einer vorübergehenden Schädigung von drei bis sechs Monaten aus. Demge genüber würden die Gutachter der Haftpflichtversicherung ohne nachvollziehbare Begründung das Erreichen des Status quo sine per 8. April 2019 postulieren. 2.3 2.3.1

Strittig und zu prüfen ist zum einen , ob die Beschwerdegegnerin die Versi che rungsleistun gen zu Recht per 30. September 2019 eingestellt hat, weil zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 15. März 2019 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr besteht. Zum ande ren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich der Kosten der Operation vom 20. Juni 2019 und der damit verbundenen Konsul tationen, Therapien und Arbeitsunfähigkeit sowie bezüglich der Schulterbe schwerden rechts zu Recht verneint hat, weil zwischen ihnen und dem Unfall er eignis vom 15. März 2019 (von Anfang an) kein Kausalzusammenhang bestanden hat. 2.3.2

Vorweg ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde einzutreten ist , obwohl die Be schwerdeführerin seinerzeit keine formgültige Einsprache gegen die Verfügung vom 27. September 2019 (Urk. 9/A37) erhoben hat , weil Einsprachen der Schrift form bedürfen oder bei mündlicher Vorsprache zu protokollieren und von der Ein sprecherin zu unterzeichnen sind (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Allerdings kann praxisge mäss (BGE 127 V 107) auch eine versicherte Person, die sich nicht durchgehend am vorangegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt hat, den Einspracheent scheid selbstständig mittels kantonaler Beschwerde anfechten. 3. 3.1

Dr. med. F.___ von der Klinik B.___ berichtete am 27. März 2019 anlässlich seiner radiologischen Untersuchungen (MRI LWS und LWS ap /seit lich) von - verglichen mit der Voruntersuchung vom 15. September 2017 - wei ter hin stationären epifusionellen Degenerationen L2/3 mit leichtgradiger osteo discoligamentär bedingter Spinalkanalstenose sowie von Degenerationen L5/S1 mit stationärer recessaler Einengung beidseits und neuroforaminalen Stenosen beidseits (Urk. 10/M6). 3.2

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 29. März 2019 (Urk. 10/M1) aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin leider schon Zeichen einer Anschlussseg ment de generation auf Höhe L2/3 sowie eine Facettengelenksdegeneration L5/S1 beid seits und eine Foramenstenose L5/S1 rechts zeigten. Man werde wegen der durch einen Autounfall vom 15. März 2019 exazerbierten Schmerzen und neu aufge tretenen Schmerzen nuchal eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule sowie ein Computertomogramm der Lendenwirbelsäule in Auftrag geben. 3.3

Oberärztin PD Dr. med. G.___

von der Klinik B.___

untersuchte am 13. Mai 2019 die Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin computertomographisch und gab folgende Beurteilung ab (Urk. 10/M4) : «Progre diente epifusionelle Degeneration L2/3 und auch L1/2 (rechts paramedian ver kalkte Diskusprotrusion ). Saum erhöhter Transparenz um die Pedikelschrauben L3 partiell beidseits, als mögliches Zeichen einer beginnenden Lockerung. Uni laterale dorsale Durchbauung L3/4 bei ansonsten regelrechter Durchbauung dor sal L4/5 bds . und interkorporell L3-5.»

Gleichentags führte PD Dr. G.___ auch noch eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule durch. Es kam zu folgender Beurteilung (Urk. 10/M5): «Seg ment-Degenerationen C4-6 mit hochgradigen foraminalen Stenosen C4/5 beid seits sowie mässiggradiger

foraminaler Stenose C5/6 links.» 3.4

Dr. C.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 13. Mai 2019 (Urk. 10/M8) dahin gehend, dass man sich aufgrund der persistierenden Schmerzen und des hohen Leidensdruckes für eine Operation entschieden habe mit Verlängerung nach kranial und kaudal und entsprechender Dekompression auf diesen Höhen. Bezüg lich der Schulterschmerzen rechts sowie der Nuchalgie werde zunächst mit einer chiropraktischen Behandlung begonnen. 3.5

Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 23. August 2019 (Urk. 10/M16) aus, dass sich keine strukturellen Unfallfolgen zeigten. Einzig im Computertomogramm der Lendenwirbelsäu l e vom 13. Mai 2019 sei ein Saum um die Pedikelschrauben erwähnt worden, welcher zwar als mögliches Lockerungszeichen gedeutet werden könnte, in den folgenden konventionellen Röntgen-Untersuchungen jedoch nicht mehr nachweisbar gewesen sei (auch nicht andeutungsweise), sodass von einer spontanen Abheilung gesprochen werden könne, falls der Saum überhaupt rele vant gewesen sei. Die Befunde und die Bilder der MRI-Untersuchungen prätrau matisch und posttraumatisch zeigten keine Änderung; strukturell sei es durch den Unfall nicht zu bleibenden Läsionen gekommen. Bezüglich der Lendenwirbelsäule könne höchstens von einer vorübergehenden Verschlechterung gesprochen wer den, welche (durch eine reversible Schwellung bedingt) wenige Wochen anhalte. Im vorliegenden Fall nach Spondylodese könne er eine vorübergehende Schädi gung akzeptieren; nach etwa drei Monaten sei diese abgeklungen. Es sei Ermes senssache, ob man diese Frist auf sechs Monate verlängern wolle - länger jeden falls nicht. Für die subjektive Befürchtung, durch den Unfall könnte ein Wirbel verschoben worden sein, finde sich überhaupt kein objektivierbares Korrelat.

Die Operation vom 20. Juni 2019 sei eine Krankheitsfolge ; die Verlängerungs spondy lodese sei unabhängig vom Unfall vom 15. März 2019 indiziert gewesen.

Bezüglich der Halswirbelsäule zeigten sich erhebliche degenerative Verände run gen von C3-C6, die unfallkausal nicht erklärbar seien. Es könne nicht dem Unfall zugeschrieben werden, dass drei benachbarte Segmente verändert und deren Bandscheiben dehydriert seien, ohne dass in den Weichteilen traumatische Schä digungen sichtbar wären. Auch hier sei lediglich von einer höchstens vorüber gehenden Verschlechterung zu sprechen. Diese könne erklärt werden durch eine unfallkausale Schwellung, welche jedoch wieder abklinge. Aus seiner klinischen Erfahrung sei eine solche über wenige Wochen zu sehen bis maximal sechs Monate. Es sei eine Ermessenssache.

Die Schulterschmerzen rechts seien nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Unfallfolgen, seien doch die Sicherheitsgurte über der linken Schulter gelegen. Wenn man die Schulterschmerzen rechts als Folge von Nacken schmerzen deute, wären die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule hinzuzuziehen, die den Befund zwanglos erklären könnten. 3.6

Dr. E.___ erklärte in seinem Bericht vom 13. September 2019 (Urk. 10/M18 ), dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Augenbeschwerden (tränende und verklebte Augen morgens sowie Juckreiz) keine Traumafolgen seien. 3.7

Dr. C.___ und Assistenzarzt med. pract . H.___ von der Klinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 25. März 2020 (Urk. 3/8) aus, dass sich das Schmerzbild im Rahmen der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel säule mit Zustand nach mehreren Operationen in diesem Bereich zeige . Der Auffahrunfall vom 15. März 2019 habe die Schmerzen deutlich verstärkt und somit möglicherweise de n Zeitpunkt für die Verlängerun gsspondylodese verfrüht. Da die Verlängerungsspondylodese aufgrund der Anschlusssegmentdegeneration habe vorgenommen werden müssen und mit hoher Wahrscheinlichkeit nur der Zeitpunkt des operativen Eingriffs durch den Unfall verändert worden sei, sei davon auszugehen, dass die aktuelle Schmerzsituation nur zu einem gewissen Anteil durch den Verkehrsunfall mitbegünstigt worden sei. Die ursächlichen de generativen Veränderungen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vorhan den gewesen, seien aber durch den Autounfall aktiviert worden. Die Am 20. Juni 2019 durchgeführte Operation wäre auch ohne den Auffahrunfall notwendig geworden - möglicherweise aber zu einem späteren Zeitpunkt. Diese Frage könne aber nicht abschliessend beantwortet werden. In Bezug auf die Beurteilung von Dr. D.___ hielten die beiden Ärzte dafür, dass sie aus ihrer Sicht nachvollziehbar und schlüssig sei. Sie hätten dazu keine Anmerkungen oder Korrekturen. 3.8

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, speziell Wirbelsäulenchirurgie, hielten in ihrer für die invol vierte Haftpflichtversicherung erstellten Aktenbeurteilung vom 30. April 2020 (Urk. 10/M20) fest, dass hinsichtlich der Lendenwirbelsäule durch den Unfall vom 15. März 2019 eine vorübergehende Verschlimmerung verursacht worden sei. Der Status quo sine sei per 8. April 2019 erreicht worden. An diesem Tag habe der Hausarzt eine merkliche Verbesserung nach Infiltrationsbehandlung notiert. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits vorbestehend an einer schweren, progredienten chronischen degenerativen LWS-Erkrankung gelitten habe , welche bereits 2007 und 2017 zu relevanten LWS-Eingriffen geführt habe. Beim offenkundig provisorischen Abschluss der Behandlungen vor dem Unfall per 30. April 2018 sei es bereits klar gewesen, dass es zu weiteren Behandlungen kommen werde. Klar sei auch gewesen, dass in diesem Fall nach Anschlussseg mentdegenerationen gesucht und allenfalls eine erweiterte Fusionsoperation, in diesem Fall die dritte Operation der Lendenwirbelsäule, erwogen werden müsste. Die Operation vom 20. Juni 2019 stelle somit zweifelsohne eine Behandlung des schweren, sich bekanntlich seit Oktober/November 2006 selbstständig entwick elnden krankhaften Vorzustandes dar. Es bestehe deswegen kein kausaler Zu sammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. März 2019 und der Operation vom 20. Juni 2019 (S. 25).

Hinsichtlich der Schulterschmerzen rechts, die erstmals am 13. Mai 2019 doku mentiert worden seien, sei festzustellen, dass auch für diese keinerlei kausaler Zusammenhang mit dem Ereignis bestehe. Es sei korrekt, dass eine allfällige Gurtverletzung an der linken Schulter aufgetreten sein müsste. Dies sei aber nicht der Fall. Zudem sei der zeitliche Abstand der Erwähnung dieser Beschwerde n zum Unfall aussergewöhnlich gross. Die Knieanprallverletzungen beidseits seien offen sichtlich spätestens nach acht Wochen, also per 13. Mai 2019, abgeheilt gewesen, denn sie hätten in den weiteren Berichten keine Erwähnung mehr gefunden. Hinsichtlich der Halswirbelsäule sei der Status quo sine bei offensichtlicher degenerativer Wirbelsäulenerkrankung, welche in der MRI-Untersuchung habe gesichert werden können, per 13. Mai 2019 erreicht worden. Es sei zu betonen, dass verschiedene LWS-MRI-Untersuchungen und die HWS-MRI-Untersuchung vom 13. Mai 2019 keinerlei strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule bezieh ungs weise ihrer Begleitstrukturen als Folge des Unfalls vom 15. März 2019 gezeigt hätten (S. 25).

Der Status quo sine hinsichtlich der Lendenwirbelsäule sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per 8. Mai 2019 erreicht worden. Danach seien ausschliesslich die unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule oberhalb und unterhalb der bereits bestehenden Fusion für das Beschwerdebild verant wortlich. Die Terminierung hinsichtlich der Halswirbelsäule sei per 13. Mai 2019 erreicht worden, am gleichen Tag wie die Abheilung der Knieanprallver letzungs folgen. Danach sei ausschliesslich die degenerative HWS-Erkrankung für das zervikale Beschwerdebild verantwortlich (S. 26).

Dr. I.___ und Dr. J.___ äusserten sich in Bezug auf die Beurteilung von Dr. D.___ dahingehend, dass sie mit dessen Einschätzung, wonach die Dauer der vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes bis zu sechs Monate betra gen könne, nicht einverstanden seien. Im vorliegenden Fall sei diese Dauer - wie ausgeführt - erheblich kürzer; Dr. D.___ habe die klinischen Fakten zu wenig berücksichtigt und stattdessen auf Erfahrungswissen abgestellt. Das sei vorlie gend nicht richtig (S. 26 f.). 3.9

Dr. C.___ erklärte in seinem Bericht vom 14. Mai 2020 (Urk. 2/9) erneut, dass er die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach die Operation früher oder später not wendig geworden wäre, als nachvollziehbar und schlüssig erachte. Es sei durch den Autounfall zu einer Exazerbation der Schmerzen gekommen. Allenfalls sei dadurch die Operation früher notwendig geworden. 4. 4.1

Wie das Bundesgericht in Fortführung der Rechtsprechung des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungs rechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Band schei benveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weit ge hend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfall ereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Band scheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auf treten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezi dive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallver siche rung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezi dive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 5, 6.1 und 6.2 sowie die Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 22/01 vom 29. Oktober 2002, U 176/01 vom 23. April 2002, U 486/00 vom 26. Februar 2002 und U 459/00 vom 18. Februar 2002, je mit Hinweisen auf weitere höchstrichterliche Urteile und die medizinische Doktrin). Im Übrigen darf aus dem Umstand, dass sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung nach einem Unfallereignis manifestiert hat, nicht einfach in Anwendung der Formel „ post hoc, ergo propter hoc“, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2012 vom 20. August 2012). 4.2 4.2.1

Ob im vorliegenden Kontext, in dem nicht die Unfallbedingtheit von Diskus hernien zu beurteilen ist, die entsprechenden, oben wiedergegebenen Präjudizien zur Anwendung kommen, kann vorliegend ausdrücklich offenbleiben, weil die medizinische Aktenlage - soweit für die streitentscheidenden Fragen relevant - klar, eindeutig und schlüs sig ist. Mit anderen Worten sind die medizinischen Experten und Expertinnen hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität im Wesent lichen zu übereinstimmenden Beurteilungen gekommen. Die zwischen ihnen auf getretenen (geringfügigen) Differenzen betreffen - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - Aspekte, die im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend sind. 4.2.2

Aufgrund der oben zitierten medizinischen Akten (vgl. E. 3.1-3.9) ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen an der Lenden- und Halswirbelsäule vorliegen. Das ist unter den Parteien zu Recht un strittig. Daran besteht kein Zweifel. Ausser Frage steht überdies, dass diese Ge sundheitsbeeinträchtigungen an der Lenden- und Halswirbelsäule (im Wesent lichen) bereits vor dem Unfall vom 15. März 2019 vorhanden waren; sie sind degenerativer Natur.

Das geht insbesondere aus den Berichten von Dr. D.___ (E. 3.5) sowie von Dr.

I.___ und Dr. J.___ (E. 3.8), aber auch aus den Arztberichten des behandelnden Arztes Dr. C.___ (E. 3.7 und 3.9) hervor. Das Unfallereignis vom 15. März 2019 führte mithin nach Einschätzung sämtlicher Ärzte, die sich dazu äusserten, lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits vor bestehenden degenerativen Gesundheitsbeeinträchtigung an der Lenden- und Halswirbelsäule. Auch die darüber hinaus erlittenen Verletzungen an den Knien heilten offenbar binnen weniger Woche n ab (vgl. E. 3.9). 4.2.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Umstand, dass Dr. D.___ einerseits und die Dres . I.___ und J.___ betreffend Erreichen des Status quo sine in zeitlicher Hinsicht unterschiedlicher Auffassung waren beziehungsweise unterschiedliche Einschätzungen vornahmen , im vorliegenden Kontext als nicht relevant. Während die Dres . I.___ und

J.___ vom Erreichen des Status quo sine am 8. beziehungsweise 13. Mai 2019 ausgingen (E. 3.8) , war Dr. D.___ der Ansicht, dass das erst nach drei bis sechs Monaten der Fall war.

Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die für die Beschwerdeführerin günstigere Einschätzung von Dr. D.___ abstellte und die Versicherungs leis tun gen grundsätzlich erst per Ende September 2019 terminierte, wirkt sich zum Vorteil für die Beschwerdeführerin aus. 4.2.4

Was die Operation vom 20. Juni 2019 betrifft, steht nach Lage der Akten fest, dass dieser Eingriff nicht kausal mit dem Unfallereignis vom 15. März 2019 i m

Zusammenhang steht. Die Operation hätte früher oder später ohnehin durch geführt werden müssen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellte, dass die Operation aufgrund des erlittenen Unfalls früher habe stattfinden müssen, findet das in den medizinischen Akten k eine hinreichende Grundlage. Aus medizinischer Sicht ist die se Hypothese lediglich möglich, nicht jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.3

Angesichts der klaren Aktenlage sind weitere Beweismassnahmen nicht notwen dig. Insbesondere ist auch die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens zur Beantwortung der vorliegend streitentscheidenden Kausalitätsfrage nicht erfor der lich , zumal ein solches gegebenenfalls bei der Adäquanzprüfung zu berück sichtigen wäre, währenddem die natürliche Kausalität in erster Linie aufgrund medizinischer Fakten und ärztlicher Einschätzung zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 3.2 mit Hinweisen) .

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungs leis tun gen zu Recht per Ende September 2019 eingestellt sowie ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Operation vom 20. Juni 2019 sowie die Schulterbeschwerden rechts ebenso zu Recht verneint hat, weil zwischen den nach d em

30. September 2019 noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 15. März 2019 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand beziehungsweise die Operation sowie die Beschwerden an der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folge des Unfalls vom 15. März 2019 war en . Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker