Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961, wa r als Taxichauffeur bei
Y.___ angestellt und über den Arbeitgeber bei der Suva obligatorisch unfall versichert , als er am 1 2. August 2016 als Fussgänger von einem Auto angefahren wurde und sich dabei eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 3 sowie eine in komplette kraniale Berstungsfraktur LWK 4 zuzog (Urk. 12/1, 12/9 ), welche am Folgetag im Universitäts spital Z.___ operativ versorgt wurden ( Urk . 12/11). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 12/18 , 12/80 ). Bei Schmerz persistenz unterzog sich der Versicherte am 4. April 2017 im Z.___ einer Osteosyn these m aterialentfernung (OSME), einer Nervenwurzelinfiltration L5 und einer Facetteninfiltration L4/5 links (Urk. 12/61). Auf Veranlassung der Unfallver sicherung trat er am 11. Oktober 2017 eine mehrwöchige stationäre Rehabili tation in der Rehaklinik A.___ an (Urk. 12/94,
12/105 -106 ). Nach Vorlag e an die Versicherungsmedizin ( Urk. 12/127) und Beurteilung des Integritätsschadens durch den Kreisarzt Dr. med.
B.___ , Facharzt für Chirurgie, am 2 6. April 2018 ( Urk. 12/129) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 3. Mai 2018 die Einstellung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 3 0. Juni 2018 mit ( Urk. 12/135) . Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 6.24 % und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf eine r
Integritätsein - busse von 20 % zu ( Urk. 12/184). Mit der Einsprache vom 1 2. November 2018 lie ss der Versicherte namentlich die Zusprache einer Invalidenrente beantragen ( Urk. 12/192 /2 ; Ergänzung vom 4. Februar 2019, Urk. 12/196). Nachdem die S uva Kenntnis von einer von der Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, veranlassten polydisziplinären Begutachtung des Versicherten erhalten hatte ( Urk. 12/199), teilte sie dem Versicherten am 1 2. November 2018 die vor läufige Sistieru ng des Einspracheverfahrens mit ( Urk. 12/200). Nach Eingang des Gutachtens der C.___
vom 3. Janua r 2020 ( Urk. 12/202) und der Stellungnahme des Versicherten dazu ( Urk. 12/208, unter Beilage eines Aktengutachtens des Instituts D.___ vom 1 7. August 2017, Urk. 12/209) verneinte die Suva mit Einsprache entscheid vom 1 0. April 2020 in Bestätigung ihrer Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2).
Die IV-Stelle, welche erstmals mit Verfügung vom 1 5. Juli 2004 respektive Ein spacheentscheid vom 1 0. Dezember 2004 einen Rent en anspruch des Versicherten bei einem dannzumal berechneten Invaliditätsgrad von 15 % verneint hatte ( Urk. 12/170), lehnte mit Verfügung vom 2 8. Mai 2020 auch
das neuerliche Ge such des Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente ab ( Urk. 2 im Ver fahren IV.2020.00430). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. April 2020 liess X.___ am 1 2. Mai 2020 Beschwerde erheben und die Zusprache einer angemessenen Inva lidenrente beantragen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vor zunehmen. Prozessual liess er um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur .
C. Erdös zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss mit Vernehmlassung vom 6. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. September 2020 Kenntnis gegeben und in Bewilligung seines prozessualen Gesuchs Rechtanwalt Erdös zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde ( Urk. 16). 3.
Mit Urteil IV.2020.00430 von heute wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. Mai 2020
abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 2. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
1.2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kran k heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen gestützt auf die Zumutbarkeits beur teilung der Ärzte der Rehaklinik A.___ vom 3 0. November 2017 , wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Inwieweit eine psychische Symptomatik vorliege , könne offenbleiben, nachdem etwaige psychische Beschwerden in keinem adä quat-kausalen Zusammenhang zum erlittenen Unfall stünden. Was den Ein kom mensvergl eich anbelange, sei zur Ermittlung des Valideneinkommens darauf ab zustellen, was der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des unfallfremden Vorzustandes in Form krankheitsbedingter Rückenbeschwerden ohne das Unfall ereignis zu erzielen imstande wäre, wobei es sich in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) rechtfertige, diesem Umstand mit einem Abzug vom statistisch erhobenen Lohn gemäss der LSE 2014 von 20 % Rechnung zu tragen. Der auch von Seiten des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE 2014 durchgeführte Einkommensvergleich führe zum Aus schluss eine r relevanten unfallbedingten Einschränkung und damit zur Abwei sung des Rentenbegehrens ( Urk. 2 S. 11 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen den Standpunkt vertreten, bei der Zumut barkeitsbeurteilung der Rehaklinik A.___ handle es sich um eine blosse Hypo these mit prospektivem Charakter. Selbst wenn aber darauf abgestellt würde, halte der Bericht massive Einschränkungen infolge der unfallbedingten Verletzungen der Lendenwirbelsäule (LWS) fest, namentlich durch die starke Morphinmedi ka tion wie auch aufgrund der psychiatrischen Diagnosen, welche zumindest bis am 2 9. Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Was die Kausalität der psychischen Beschwerden anbelange, sei die Adäquanz zu bejahen, sei er doch Opfer eines speziell dramatischen Vorfalles geworden und damit eines schweren Unfalls, welcher zudem schwere Verletzungen und einen schwierigen Heilverlauf nach sich gezogen habe. Zur Feststellung des Validen einkommen s sei auf das effektive erzielbare Einkommen in der bis zum Unfall ausgeübten Tätigkeit als Taxi chauffeur von Fr. 60'000. -- abzustellen; die Aus übung dieser Tätigkeit sei ihm bis zum Unfall entgegen dem Dafürhalten der Beschwer degegnerin une ingeschränkt möglich gewesen . Auf Seiten des Invali den einkom mens sei nebst dem korrekten Tabellenlohn zu berücksichtigen, dass er aus medizinischer und psychiatrischer Sicht nicht in der Lage sei, mehr als 40 % zu arbeiten ( Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3
Gegenstand des angefochtenen Entscheids und in diesem Verfahren streitig und zu prüfen ist einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei der Be schwerdeführer den am 3. Mai 2018 formlos mitgeteilten Fallabschluss per 3 0. Juni 2018 ( Urk. 12/135) zu Recht nicht in Frage stellen liess. 3. 3.1
Ein von der IV-Stelle im Rahmen der erstmaligen Rente nprüfung eingeholtes Gut achten d es Zentrums E.___ vom 2 4. Juni 2004 führte zur Hauptdiagnose eines chronischen lumbospondy lo genen Syndroms links bei Fehlform mit abgeflachter LWS-Lordose, Haltungs in suffizienz und kleiner Disk ushernie L3/L4, Ostochondrose L5 /S1 und leichten Inte r vertebralarthrosen vor allem L5/S 1. Die angestammte Tätigkeit als Taxi chauf feur wurde als weiterhin ganztags zumutbar erachtet mit einer Belastungs reduktion (längeres Sitzen über 30 Minuten, Heben über 10 kg, Urk. 12/171/5 f. ). 3.2
Beim Unfall vom 1 2. August 2016 erlitt der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Instituts für Notfallmedizin des Z.___ vom selben Tag eine Deckplattenim pres sionsfraktur LWK 3 sowie eine inkomplette kraniale Berstungsfraktur LWK 4. Das MRI vom Unfalltag liess multisegmentale degenerative Veränderungen der LWS erkennen mit Punktum Maximum auf Höhe L4/5 mit unter anderem einer hoch gradigen Spinalkanalstenose und osteodiskoligamentären Einengungen der Neuro foramina L4/5 und L5/S1 ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression ( Urk. 12/9 , 12/15). Die operative Versorgung erfolgte mittels perkutaner dorsaler Instrumentierung LWK
3-5 und Ballonkyphoplastie LWK 4 ( Urk. 12/11). Anläss lich einer Verlaufskontroll e in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ am 2 8. September 2016 schilderte der Beschwerdeführer eine im Vergleich zum Zustand vor dem Unfall deutlich stärkere Schmerzsymptomatik, welche von den involvierten Ärzten als wahrscheinlich multifaktoriell beurteilt wurde. Eine Wie dereingliederung in den angestammten Beruf wurde befürwortet, eine Arbeits unfähigkeit von 50 % attestiert ( Urk. 12/33 ). Gemäss Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 1 6. Januar 2017 sei der Arbeitsversuch mit 50 % gescheitert und der Beschwer deführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 12/44 /1). 3.3
Ein am 1 0. März 2017 im Z.___ durchgeführtes MRI der LWS liess eine mögliche Kompression der L5-Wurzel erkennen ( Urk. 12/54). Bei persistierenden Schmer zen lumbal mit Ausstrahlungen in das linke Bein unterzog sich der Beschwerdeführer am 4. April 2017 einer OSME und einer Ne rvenwurzelinfiltration L5 sowie einer Facetteninfiltration L4/5 links. Postoperativ zeigte sich gemäss Bericht des Z.___ vom 6. April 2017 ein unauffälliger neurologischer Verlauf mit guter Schmerz kompensation ( Urk. 12/60-61). Anlässlich der Verlauf s kontrolle vom 1 9. Mai 2017 habe der Beschwerdeführer über einen schlechten postoperativen Verlauf mit Schmerzprogredienz berichtet ( Urk. 12/72/2-3). Eine elektrodiagnostische Unter suchung vom 1 8. Juli 2017 liess zwar einen mässig bis schweren neurogenen Umbau L2 erkennen sowie Zeichen einer leichten neurogenen Veränderun g in beiden S1/2 innervierten Musculi
gastrocnemii
caput lat erale und mediale links ( Urk. 12/84), doch passte die Symptomatik gemäss Bericht der Klinik für Plas tische Chirurgie und Handchirurgie des Z.___ vom 2 1. Juli 2017 eher zu einer chronischen Radikulopathie S1 links, denn zu einer solchen L3 links, obwohl sich im Bereich S2 lediglich ein diskreter neurogener Umbau gezeigt habe; eine akut neurogene Schädigung habe in keinem der untersuchten Kennmuskeln objek ti viert werden können ( Urk. 12/8 4) . 3.4
Im Rahmen des Rehaaufenthaltes in A.___ vom 1 1. Oktober bis 2 9. November 2017 wurde der Beschwerdeführer neurologisch, psychosomatisch und bildge ben d (MRI vom 2 7. Oktober 2017) abgeklärt ( Urk. 12/105/11). Die zu ständige Fach ärztin für Neurologi e schloss in ihrer Gesamtbeurteilung angesicht s der elektro myographischen sowie klinischen Befunde auf einen älteren, insgesamt wohl eher rückläufigen Schaden der Nervenwurzel S1 ( Urk. 12/105/17). Die psychosoma tische Abklärung führte zum Schluss auf eine mittelgradige depressive Episode. Der Beschwerdeführer reagiere auf die Unfallfolgen psychisch instabil, es werde eine Kostenübernahme für mindestens sechs Sitzungen empfohlen. Die derzeitige Opioidabgabe (unter anderem Tramadol) könne zur Schmerzchronifizierung bei tragen, weshalb eine schrittweise Reduktion beziehungsweise ein vollständiges Ausschleichen empfohlen werde. Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien im Kontext der sehr schwierigen Belastungssituation mit Schulden, Stellenlosigkeit, dem Alter und dem Status als Witwer zu würdigen ( Urk. 12/106/1-2).
Gestützt darauf , die klinischen Befunde sowie die Erkenntnisse aus den durch ge führten Assessments ( Urk. 12/105/12 f.) und Therapien erachteten die beteilig ten Ärzte der arbeitsorientierten Rehabilitation die bisherige Tätigkeit als T axi chauf feur als nicht mehr zumutbar; zumutbar seien dem Beschwerdeführer dagegen leichte Arb eiten ohne läng erandauernde vorgeneigte Haltung des Oberkörpers, ohne lang anhaltende monotone Körperhaltungen, Drehbew eg ungen des Rumpfes unter Belastung und ohne Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb. Die psychische Störung begründe aktuell eine mindestens leichte bis mittelgradige arbeitsrelevante Leistungsminderung. Empfohlen werde eine Wiedereingliederung in einem vorübergehend geschützten Arbeitsrahmen unter psychiatrischer Mitbetreuung. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers seien sowohl durch den Unfall als auch durch unfallunabhängige degenerative Verän derungen der Wirbelsäule bedingt; eine klare Trennung sei kaum möglich ( Urk. 12/105/4). 3. 5
Eine Konsultation in der Klinik für Traumatologie des Z.___ vom 2 1. Februar 2018 führte zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden teilweise mit den Befunden, welche im Vorjahr klinisch und im ENMG erhoben worden seien, korrelierten, jedoch hätten im letztjährig durchgeführten MRT keine klaren Korrelate mehr gefunden werden können. Bis 3 0. September 2017 sei eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, seither aber keine Arbeitsunfähigkeit mehr dokumentiert oder besprochen worden ( Urk. 12/119). Gemäss Bericht derselben Klinik vom 2 5. Mai 2018 wünsche der Beschwerdeführer bei weiterhin persistie renden Beschwerden ohne klare Korrelate im bereits durchgeführten MRT keine weiteren invasiven Eingriffe ( Urk. 12/140/2-2). 3.6
Dr. B.___ schloss sich in seiner Beurteilung vom 2 6. April 2018 dem Zumut barkeitsprofil der Rehaklinik A.___ an und sprac h sich für den Fallabschluss aus ( Urk. 12/127). 3.7
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin ergänzte
Dr. med.
G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt der Rehaklinik A.___ , die Zumutbarkeitsbeurteilung mit Schreiben vom 8. August 2018 dahingehend, dass er bei der Beurteilung vom 3 0. November 2017 selbstverständlich vorausgesetzt habe, es handle sich um eine ganztägige Berufstätigkeit. Ausgehend vom damaligen Zustand sei anzunehmen gewesen, dass die Beschwerden im Rahmen einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Haltungswechseln ohne zusätzliche Pausen - gegebenenfalls mit angepasster Einnahme von Analgetika - beherrschbar und erträglich sein sollten ( Urk. 12/167). 3.8
Eine rheumatologische Abklärung in der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 1 0. September 2018 brachte keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündli ch-rheumatologischen Erkrankung zutage. Die klinische Untersuchung habe sodann keine neurologische n Ausfälle gezeigt ( Urk. 12/173). Bei abgesehen von einem nicht auslösbaren PSR und einer Hüftbeugerschwäche M4 links unauffälligen neurologischen Befunden schloss die zuständige Oberärztin der Klinik für Rheu matologie im Bericht vom 3. November 2018 auf ein lumboradikuläres Syndrom S1 links ( Urk. 12/193). 3.9
Die polydis ziplinäre Abklärung der C.___
(internistisch, neurologisch, rheuma tologisch, psychologisch, neuropsychologisch) wurde im September und Oktober 2019 durchgeführt. Im Rahmen der Konsensbeurteilung schlossen die beteiligten Fachärzte auf folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/202/11 ): - Schwere lumbale Degeneration nach D eckplattenimpressionsfraktur LWK 3 und inkomplett kranialer Berstungsfraktur LWK 4 vom 1 2. August 2016 mit nachfolgender
Spondylodese LWK 3 bis 5, Ball onkyphopla stie LWK 4, OSME 4.4.2017 - Medial und retropatellar betonte Gonarthrose mit Bakerzysten , Menis kus degeneration
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde unter anderem der partiellen sensiblen Wurzelaffektion L5/S1 links bei Status nach Verkehrsunfall am 1 2. August 2016 und einer Dysthymia sowie einem Fehlge brauch von Opioiden beigemessen ( Urk. 12/202/12 f.).
Die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vorgetragenen eher geringen Beschwerden aus dem depressiven Spektrum würde n keine funktionellen Ein schränkungen dauerhafter Art bewirken und könnten durch eine parallel zu einer A rbeitstätigkeit durchzuführende Therapie zusätzlich gebessert werden. Eine an haltende somatoforme Schmerzstörung könne mangels Vorliegens der relevan ten Achsenkriterien nicht diagnostiziert werden ( Urk. 12/202/194 f.). Die neuro psy chologische Abklärung habe sodann keine Hinweise auf eine konsistente kogni tive Störung ergeben ( Urk. 12/202/10).
Der spinale Defektzustand und die Kniegelenksarthrosen zögen eine reduzierte Belast barkeit vor allem in körperlich schweren und wirbelsäulenbelastenden Arbeiten nach sich. Der aktuelle Opioidkonsum und die manifeste Hypothyreose bedinge eine derzeit nicht gegebene Fähigkeit zum beruflichen Führen von Fahr zeugen, sei aber innert vier Wochen korrigierbar. Für die reklamierte h ohe Schmerzintensität habe im klinischen Eindruck kein ausreichendes Korrelat und im Labor kein dem angegebenen Schmerzmittelbedarf entsprechender Wirkspie gel
gefunden werden können (vgl. dazu:
Urk. 12/204/98 ) . Das spinale Defekt syn drom und die Kniegelenksbefunde seien jedoch ausreichend, um eine dauer hafte qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. In einer angepassten Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig erachtet ( Urk. 12/202/14) . 4. 4.1
4.1.1
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 1 2. August 2016 strukturelle Läsionen in Form der D eck platten impressionsfraktur LWK 3 und der inkompletten Berstungsfraktur LWK 4 zuzog und dass er nach dem Fallabschluss per 3 0. Juni 2018 weiterhin unter einer lum balen Schmerzproblematik mit Ausstrahlungen ins linke Bein litt/leidet, welche zumindest teil s auf die beim Unfall erlittenen V erletzungen und teils auf die vor bestehenden degenerativen Veränderungen zurückzuführen ist, wobei eine klare Trennung respektive Zuordnung der Schadensfaktoren nicht möglich ist (vgl. dazu: Urk. 12/105/4). Zu Recht nicht diskutiert wird zwischen den Parteien eine allfällige Unfallkausalität der im Gutachten der C.___ diagnostizierten Gon arthrose (E. 3.9), bieten die Akten doch hierfür keinen hinreichenden Anlass. 4.1.2
Die Beschwerdegegnerin erachtete d ie Zumutbarkeitsbeurteilung
der Rehaklinik A.___ zur Feststellung der somatisch bedingten Einschränkungen als beweis kräftig. Dieselbe erging in umfassender Kenntnis der Aktenlage, basierte auf einer eingehenden neurologischen Untersuchung und berücksichtigte in besonderem Masse die während des mehrwöchigen Rehaaufenthaltes
geklagten Beschwerden und deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Die im Aus tritts bericht vom 3 0. November 2017 gezogenen Schlussfolgerungen (E. 3.4) erweisen sich gerade auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausfüh run gen von Dr. G.___ vom 9. August 2018, wonach davon auszugehen sei, dass die Schmerzen bei einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, gegebenen falls unter Anpassung der Medikation , wobei nicht die Notwendigkeit der Morphin medikation festgestellt, sondern deren Reduktion empfohlen wurde, b eherrschbar sein müssten (E. 3.7 ), als nachvollziehbar begründet und überzeugend. 4.1.3
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3) kann in der Zu mutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik A.___ keine blosse Hypothese gese hen werden, zumal jede medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit immer auch Ermessenszüge aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 937/2 012 vom 2 2. April 2013 E. 4.1 ). Im Übrigen wird weder die Diagnostik der Rehaklinik A.___ noch deren Beurteilung der funktionellen Einschränkungen durch die
übrige medizinische Aktenlage, jedenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerde füh rers ,
in Frage gestellt. Vielmehr lag der Einschätzung der Rehaklinik A.___ gar die Annahme eines, wenn auch rückläufigen , Nervenwurzelschadens S1 zugrunde (E. 3.4). Im Bericht der Klinik für Traumatologie des Z.___ vom 2 2. Februar 2018 wurde zwar ebenfalls eine Radikulopathie L2 und S2 diagnostiziert, aber darin kein klares und genügendes Korrelat für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden gesehen ( Urk. 12/119/3-4, E.
3.5) und im Gutachten der C.___ wurde der lediglich als partiell beurteilten sensiblen Wurzelaf fektion L5/S1 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit (mehr) beigemessen (E. 3/9 ). Soweit der Be schwerdeführer die Beurteilung der Rehaklinik A.___ unter Verweis auf einen Bericht der Klinik für Rheum atologie des Z.___ vom 1 6. August 2018, wonach die Beschwerden am ehesten mechanisch bedingt seien ( Urk. 12/188), in Frage zu stellen versucht ( Urk. 1 S. 3), vermag er nichts zu gewinnen, führte doch die neurologische Abklärung der Rehaklinik A.___
eben gerade zur Anerkennung eine r mechanischen Störung aufgrund der dannzumal noch zumindest teilweise als neuropathisch beurteilten Beschwerden.
Sodann schlossen nicht nur die somatischen Fachgutachter der C.___ auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (E. 3/9); auch die zuständigen Ärzte der Klinik für Traumatologie des Z.___ sahen in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2018 vom Attest einer Arbeitsunfähigkeit explizit ab (E . 3.8 ). Nichts zu gewinnen vermag der Beschwerdeführer sodann aus dem im Einspra che verfahren eingereichten Aktengutachten des Instituts D.___
vom 1 7. August 2017, Urk. 12/209) , enthielt sich das
D.___ doch ausdrücklich einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit ( Urk. 1 2/209/11). 4.1.4
Zusammenfassend drängen sich nach dem Gesagten keine ernsthaften Zweifel daran auf, dass dem Beschwerdeführer, welchem aufgrund der eingenommenen Medikamente die Fahrerlaubnis entzogen wurde (vgl. Urk. 12/103) und d er bei anhaltender Einnahme opioidhaltiger Medikamente nicht mehr in der angestamm ten Tätigkeit als Taxifahrer arbeiten sollte, aufgrund der somatischen Ein schrän kungen im Bereich der unfallversehrten und bereits degenerativ vorge schädigten LWS eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem von der Rehaklinik A.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.4) jedenfalls seit dem Fallab schluss per 3 0. Juni 2018 uneingeschränkt zumutbar ist. 4.2
4.2.1
Soweit der Beschwerdef ührer eine durch den Unfall verursachte psychisch be dingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend macht, welche zumindest bis 2 9. Juni 2018 angedauert habe ( Urk. 1 S. 4), nahm er gemäss A ktenlage in der p sychiatrischen Klinik H.___ offensichtlich exakt die im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik A.___ zur Kostenübernahme empfohlenen sechs pychiatrisch -psychotherapeutischen Sitzungen wahr (E. 3.4) und zwar in der Zeit vom 2 2. Februar bis 2 9. Juni 2018 (vgl. Unfallschein UVG, Urk. 12/158) . Seit Mitte 2018 nahm der Beschwerdeführer auch gemäss Anam nese im psychia trischen Gutachten der C.___
vom 3.
Januar
2020 ( Urk. 12/202/188) keine psychiatrisch-psychotherapeutis che B etreuung mehr in Anspruch, was bereits nicht auf einen erheblichen psych isch bedingten Leidens druck schliessen lässt. Zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeitsatteste behandelnder psychiatrischer/psychologischer Fachpersonen liegen entsprechend nicht vor . 4.2.2
Was die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde füh rers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im hier interessierenden Zeitraum se it dem Fallabschluss per 3 0. Juni 2018 bis zum Erlass des hier ange fochtenen Entscheids anbelangt , lag gemäss dem psychiatrische n Gutachten der C.___ v om 1. Januar 2020 eine
Dysthymie
ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vor.
Die von Dr. I.___
in Kenntnis der Vorakten
und der Labor dia gnostik sowie gestützt auf eine eingehende Anamnese und einen AMDP-konform erhobenen psychopathologischen Befund ergangene Beurteilung ( Urk. 12/202 /195
ff. ) trägt den höchstrichterlichen Anforderungen an einen beweis wertigen ärzt lichen Bericht denn auch Rechnung (E. 1.4) und erweist sich als schlüssig . Insbesondere üb erzeugt, dass die vorgetragenen eher geringen Beschwerden aus dem depressiven Spektrum keine funktionellen Einschränkungen dauerhafter Art be wirken und durch eine im Rahmen der zumutbaren Selbsteingliederung parallel zu einer Arbeitstätigkeit durchzuführenden Therapie zusätzlich gebessert werden könnten. Auch erweist sich der Ausschluss einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mangels Vorliegens der relevanten Achsenkrite rien als begrün det ( Urk. 12/202 /194 f.). 4.2.3
Sodann wird die Beurteilung von Dr. I.___ durch diejenige der psychia tri schen und psychologischen Fachpersonen der Rehaklinik A.___ , welche in ihrem Bericht zum psychosomatischen Konsilium vom 3 0. November 2017 auf das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit arbeitsrelevanter Leistungsminderung schlossen (E. 3.4), nicht in Frage gestellt, wurden darin doch die für die Ressourcen des Beschwerdeführer s als massgeblich beurteilten psycho sozialen Belastungsfaktoren offensichtlich nicht ausgeklammert (Schulden/ Stel len losigkeit/Alter/Status als Witwer) und damit der Krankheitswert der depressi ven Störung nicht abschliessend beurteilt (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2). 4.2.4
Was den Einwand des Beschwerdeführer s in seiner Stellungnahme zum Gutach ten der C.___ vom 1 3. Februar 2020, wonach der Leiter der C.___ , Dr. med. J.___ , vom Bundesamt für Gesundheit nicht mehr als Gutachter in der Schweiz zugelassen sei und gegen das C.___ ein Strafverfahren laufe, weshalb das Gut achten zum vornherein unbeachtlich sei ( Urk. 12/208/1) , anbelangt, gilt Folgen des:
Abgesehen davon, dass der blosse Umstand, dass gegen C.___ -Ärzte Straf anzeige erstattet wurde, gemäss bundesgerichtlicher Rechts prechung für die Beweiskraft des konkret zu beurteilenden Gutachtens unerheblich ist und eine grundsätzliche Befangenheit der Gutachter der C.___ bundesgerichtlich nicht bestätigt wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2020 vom 1 3. August 2020 E. 3.2, 8C_335/2020 vom 1 5. Juli 2020 E. 4.2) , verfügt das C.___ weiterhin über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72 bis
der Verordnung über die Inva liden versicherung (vgl. unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/-sozial versi che rungen/iv/grundlagen-gesetze/organisation-iv/medizinische-gutachten-iv.html , ab ge rufen am 1 1. Mai 2021). Die Vorbringen des Beschwerdeführer s laufen daher ins Leere, zumal Dr. J.___ bei der Begutachtung des Beschwerdeführers nicht einmal beteiligt war (vgl. Urk. 12/202/5, 12/202 /15). 4.2.5
Aus dem Gesagten folgt, dass im hier massgeblichen Zeitraum für die Beurteilung des Rentenanspruchs vom 1. Juli 2018 bis zum Erlass des angefochtenen Ent scheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 143 V 409
E. 2), eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkende psychische Gesundheitseinschränkung in me di zinisch-theoretischer Hinsicht nicht ausgewiesen ist. Auch wenn im Grundsatz bei sämtlichen psychischen Leiden ein strukturiertes Beweisverfahren durch zu führen und damit zu prüfen ist, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbs unfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), ist ein solche entbehrlich, wenn – wie hier – im Rahmen eines beweistauglichen fachärztlichen Gutachtens eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde und gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert beige messen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2020 vom 7. April 2021 E. 7.2.2).
Entsprechend kann auf Weiterungen sowohl zum natürlichen als auch zum adä quaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden verzichtet werden. Auch besteht kein Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen, sind doch von solchen keine anderen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten ( BGE 144 V 361 E. 6.5., 136 I 229 E. 5.3 ). 5 . 5 .1
Der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingt eingeschränkten Lei stungsfähigkeit ist folglich das Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik A.___ vom 3 0. November 2017 zugrunde zu legen (vgl. obige E. 3.1). 5 .2
5 .2.1
Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). Arbeitete die versicherte Person in Teilzeit , so wird – anders als in der Invalidenversicherung oder bei der Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit für die Taggelder – der Lohn auf ein 100%-Pensum umgerechnet (BE 135 V 287 E. 4.1).
Dies gilt jedoch aufgrund von Art. 28 Abs. 3 UVV nicht, wenn die Teilzeitarbeit vor dem Unfall invaliditätsbedingt war. War die Leistungsfähigkeit der versi cher ten Person aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfal l dauernd herabgesetzt, so ist gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV für die Bestim mung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden ver minderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande gewesen wäre, dem Ein kom men gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Dieser Sonderfall der Bestimmung des Inva liditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (RKUV 2006 Nr. U 570 E. 2.4 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts U 357/04 vom 2 2. September 2005 E. 2.4 ). 5 .2.2
Der ungelernte Beschwerdeführer arbeitet e spätestens ab April 2001 und jeden falls ab 2012 bis zum versicherten Unfall vom 1 2. August 2016 als Taxichauffeur (vgl. Anamnesen in Urk. 12/171/2, 12/202/90 , 12/202/186 ), wobei er diese Tätig keit gemäss IK-Auszug vom 2 2. Mai 2018 zeitweise im Angestelltenverhält nis, zeitweise als Selbständige rwerbender ausübte respektive abrechnete ( Urk. 12/138).
Ab dem 2. Oktober 2012 arbeitete er für das Unternehmen Y.___ und erzielte gemäss IK-Auszug im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 25'623.-- , im Jahr 2016 bis zum Unfall vom 1 2. August 2016 ein solches von Fr. 17'437.-- ( Urk. 12/1, 12/138/4). Auch die E inkommen der Jahre 2014 und 2013 fielen mit Fr. 28'414. -- und Fr. 22'915.-- ähnlich tief aus ( Urk. 12/138/4).
Gemäss Angaben des Taxiunternehmens vom 3 0. April 2018 hätte d er Beschwerdeführer im Jahr 2018 im Rahmen einer 100%-Anstellung bei betriebsüblichen 1840 Jahresarbeits stunden ein Einkommen von Fr. 26'400.-- erzielt ( Urk. 12/144/1), wobei der Lohn des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage einzig auf einer Umsatzbeteiligung v on 50 % beruhte, mithin kein Grundlohn vereinbart war ( Urk. 12/168-169).
Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin lassen die Akten nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
in der Verfügung der IV-Stelle vom 1 5. Juli 2004 fe stgestellten Einschränkung in der Leistungs- respektive Erwerbsfähigkeit von 15 % in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur ( Urk. 12/170)
in den Jahren vor dem Unfall vom 1 2. August 2016 weiterhin ein gesundheitsbedingt reduziertes Einkommen erzielte respektive gesundheitlich be dingt teilzeitlich arbeitete, was zur Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV führen könnte ( E. 5 .2 .1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2015 vom 2. September 2016 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Vielmehr ist entsprechend den Angaben des Beschwerde führers in diesem V erfahren ( Urk. 1 S. 7 unten) sowie anlässlich der C.___ -Begutachtung ( Urk. 12/202/90 und 188) davon auszugehen, dass er seiner ange stammten Tätigkeit als Taxichauffeur jedenfalls in den Jahren vor dem Unfall ohne gesundheitsbedingte Einschränkung nachgehen konnte und er diese Tätig keit ohne das Unfallgeschehen auch weiterhin ausgeübt hätte. 5 .2.3
Entsprechend ist das Valideneinkommen regelhaft , mithin ausgehend vom zuletzt erzielten Einkomme n
( 2015 ) von Fr. 25'623.-- zu bestimmen. Worauf der Be schwerdeführer das behauptete Valideneinkommen von Fr. 60'000.-- stützt ( Urk. 1 S. 7), ist angesichts der dem IK-Auszug zu entnehmenden Einkommen der Jahre vor dem Unfall nicht nachvollziehbar und gibt zu keinen Weiterungen des Ver fahrens Anlass. Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er das 2015 abgerechnete Einkommen im Rahmen eines 80%-Pensums erzielte (vgl. dazu: Urk. 12/149), was denn auch mit den Jahresarbeitsstunden von lediglich 1840 ( Urk. 12/144/1) in etwa korrespondieren würde, führt dies zu einem Vali den einkommen von Fr. 32'028.75 im Jahr 201 5.
Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht geltend machte, er
habe aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende be rufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich un terdurch schnitt liches Einkommen als Taxichauffeur erzielt und sich hierfür auch in den Akten keine Hinweise finden, besteht sodann kein Anlass zu einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen (BGE 141 V 1 E. 5.4) . Vielmehr scheint das geringe Einkommen
darin zu fussen, dass es sich – was notorisch ist – beim Taxigewerbe um eine Tieflohnbranche mit sich stetig verschlechternden Einkommens mög lich keiten handelt oder allenfalls gewisse Einkommensbestandteile nicht abgerechnet wurden . 5.3
Angesichts des äusserst tiefen Valideneinkommens von lediglich Fr. 32'028.75 im Jahr 2015, was angepasst an den Nominallohnindex bis ins Jahr 2018 zu einem massgeblichen Einkommen im Gesundheitsfall von Fr. 32'154.-- führt ( Fr. 32’ 0 28. 75 : 102.2 [2015] x 102.6 [2018]: BfS -Tabelle T1.1.10, Nominal lohn index Männer, 2011-2018, im Wirtschaftszweig 49-53 «Verkehr und Lagerei »), erübrigt sich eine exakte Bestimmung des Invalideneinkommens. Ausgehend vom vorliegend massgeblichen standar disierten monatlichen Einkommen für männ liche Hilfskräfte gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE 2016 von Fr. 5'340 .-- (LSE 2016, Total, Tabelle TA1-tirage-skill-level, Kompe tenz niveau 1, Männer) macht bereits die Hochrechnung auf den Jahreslohn von Fr. 64'080.-- (12 x Fr. 5'340 .--)
- ohne Aufrechnung der Nominallohnent wick lung und der betriebsüblichen Arbeitszeit -
deutlich, dass selbst unter Berück sichtigung eines maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 25 % vom Tabellenlohn ( BGE 134 V 322 E. 5.2) jedenfalls kein rentenbegründender Inva liditätsgrad resultiert.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6 .
De r unentgeltliche Rechtsvertreter des Besc hwerdeführers verzichtete auf die Ein reichung eine r Kostennote . Im Lichte von §
34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Be schwerdeführers ermessensweise mit Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5).
Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös , Zürich, wird mit Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1961, wa r als Taxichauffeur bei
Y.___ angestellt und über den Arbeitgeber bei der Suva obligatorisch unfall versichert , als er am 1 2. August 2016 als Fussgänger von einem Auto angefahren wurde und sich dabei eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 3 sowie eine in komplette kraniale Berstungsfraktur LWK 4 zuzog (Urk. 12/1, 12/9 ), welche am Folgetag im Universitäts spital Z.___ operativ versorgt wurden ( Urk . 12/11). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 12/18 , 12/80 ). Bei Schmerz persistenz unterzog sich der Versicherte am 4. April 2017 im Z.___ einer Osteosyn these m aterialentfernung (OSME), einer Nervenwurzelinfiltration L5 und einer Facetteninfiltration L4/5 links (Urk. 12/61). Auf Veranlassung der Unfallver sicherung trat er am 11. Oktober 2017 eine mehrwöchige stationäre Rehabili tation in der Rehaklinik A.___ an (Urk. 12/94,
12/105 -106 ). Nach Vorlag e an die Versicherungsmedizin ( Urk. 12/127) und Beurteilung des Integritätsschadens durch den Kreisarzt Dr. med.
B.___ , Facharzt für Chirurgie, am 2 6. April 2018 ( Urk. 12/129) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 3. Mai 2018 die Einstellung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 3 0. Juni 2018 mit ( Urk. 12/135) . Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 6.24 % und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf eine r
Integritätsein - busse von 20 % zu ( Urk. 12/184). Mit der Einsprache vom 1 2. November 2018 lie ss der Versicherte namentlich die Zusprache einer Invalidenrente beantragen ( Urk. 12/192 /2 ; Ergänzung vom 4. Februar 2019, Urk. 12/196). Nachdem die S uva Kenntnis von einer von der Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, veranlassten polydisziplinären Begutachtung des Versicherten erhalten hatte ( Urk. 12/199), teilte sie dem Versicherten am 1 2. November 2018 die vor läufige Sistieru ng des Einspracheverfahrens mit ( Urk. 12/200). Nach Eingang des Gutachtens der C.___
vom 3. Janua r 2020 ( Urk. 12/202) und der Stellungnahme des Versicherten dazu ( Urk. 12/208, unter Beilage eines Aktengutachtens des Instituts D.___ vom 1 7. August 2017, Urk. 12/209) verneinte die Suva mit Einsprache entscheid vom 1 0. April 2020 in Bestätigung ihrer Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2).
Die IV-Stelle, welche erstmals mit Verfügung vom 1 5. Juli 2004 respektive Ein spacheentscheid vom 1 0. Dezember 2004 einen Rent en anspruch des Versicherten bei einem dannzumal berechneten Invaliditätsgrad von 15 % verneint hatte ( Urk. 12/170), lehnte mit Verfügung vom 2 8. Mai 2020 auch
das neuerliche Ge such des Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente ab ( Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 2. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2.1 Gemäss Art.
E. 1.2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. April 2020 liess X.___ am 1 2. Mai 2020 Beschwerde erheben und die Zusprache einer angemessenen Inva lidenrente beantragen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vor zunehmen. Prozessual liess er um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur .
C. Erdös zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss mit Vernehmlassung vom 6. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. September 2020 Kenntnis gegeben und in Bewilligung seines prozessualen Gesuchs Rechtanwalt Erdös zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde ( Urk. 16).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen gestützt auf die Zumutbarkeits beur teilung der Ärzte der Rehaklinik A.___ vom 3 0. November 2017 , wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Inwieweit eine psychische Symptomatik vorliege , könne offenbleiben, nachdem etwaige psychische Beschwerden in keinem adä quat-kausalen Zusammenhang zum erlittenen Unfall stünden. Was den Ein kom mensvergl eich anbelange, sei zur Ermittlung des Valideneinkommens darauf ab zustellen, was der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des unfallfremden Vorzustandes in Form krankheitsbedingter Rückenbeschwerden ohne das Unfall ereignis zu erzielen imstande wäre, wobei es sich in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) rechtfertige, diesem Umstand mit einem Abzug vom statistisch erhobenen Lohn gemäss der LSE 2014 von 20 % Rechnung zu tragen. Der auch von Seiten des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE 2014 durchgeführte Einkommensvergleich führe zum Aus schluss eine r relevanten unfallbedingten Einschränkung und damit zur Abwei sung des Rentenbegehrens ( Urk. 2 S. 11 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen den Standpunkt vertreten, bei der Zumut barkeitsbeurteilung der Rehaklinik A.___ handle es sich um eine blosse Hypo these mit prospektivem Charakter. Selbst wenn aber darauf abgestellt würde, halte der Bericht massive Einschränkungen infolge der unfallbedingten Verletzungen der Lendenwirbelsäule (LWS) fest, namentlich durch die starke Morphinmedi ka tion wie auch aufgrund der psychiatrischen Diagnosen, welche zumindest bis am 2 9. Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Was die Kausalität der psychischen Beschwerden anbelange, sei die Adäquanz zu bejahen, sei er doch Opfer eines speziell dramatischen Vorfalles geworden und damit eines schweren Unfalls, welcher zudem schwere Verletzungen und einen schwierigen Heilverlauf nach sich gezogen habe. Zur Feststellung des Validen einkommen s sei auf das effektive erzielbare Einkommen in der bis zum Unfall ausgeübten Tätigkeit als Taxi chauffeur von Fr. 60'000. -- abzustellen; die Aus übung dieser Tätigkeit sei ihm bis zum Unfall entgegen dem Dafürhalten der Beschwer degegnerin une ingeschränkt möglich gewesen . Auf Seiten des Invali den einkom mens sei nebst dem korrekten Tabellenlohn zu berücksichtigen, dass er aus medizinischer und psychiatrischer Sicht nicht in der Lage sei, mehr als 40 % zu arbeiten ( Urk. 1 S. 2 ff.).
E. 2.3 Gegenstand des angefochtenen Entscheids und in diesem Verfahren streitig und zu prüfen ist einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei der Be schwerdeführer den am 3. Mai 2018 formlos mitgeteilten Fallabschluss per 3 0. Juni 2018 ( Urk. 12/135) zu Recht nicht in Frage stellen liess. 3.
E. 3 Mit Urteil IV.2020.00430 von heute wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. Mai 2020
abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Ein von der IV-Stelle im Rahmen der erstmaligen Rente nprüfung eingeholtes Gut achten d es Zentrums E.___ vom 2 4. Juni 2004 führte zur Hauptdiagnose eines chronischen lumbospondy lo genen Syndroms links bei Fehlform mit abgeflachter LWS-Lordose, Haltungs in suffizienz und kleiner Disk ushernie L3/L4, Ostochondrose L5 /S1 und leichten Inte r vertebralarthrosen vor allem L5/S 1. Die angestammte Tätigkeit als Taxi chauf feur wurde als weiterhin ganztags zumutbar erachtet mit einer Belastungs reduktion (längeres Sitzen über 30 Minuten, Heben über 10 kg, Urk. 12/171/5 f. ).
E. 3.2 Beim Unfall vom 1 2. August 2016 erlitt der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Instituts für Notfallmedizin des Z.___ vom selben Tag eine Deckplattenim pres sionsfraktur LWK 3 sowie eine inkomplette kraniale Berstungsfraktur LWK 4. Das MRI vom Unfalltag liess multisegmentale degenerative Veränderungen der LWS erkennen mit Punktum Maximum auf Höhe L4/5 mit unter anderem einer hoch gradigen Spinalkanalstenose und osteodiskoligamentären Einengungen der Neuro foramina L4/5 und L5/S1 ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression ( Urk. 12/9 , 12/15). Die operative Versorgung erfolgte mittels perkutaner dorsaler Instrumentierung LWK
3-5 und Ballonkyphoplastie LWK 4 ( Urk. 12/11). Anläss lich einer Verlaufskontroll e in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ am 2 8. September 2016 schilderte der Beschwerdeführer eine im Vergleich zum Zustand vor dem Unfall deutlich stärkere Schmerzsymptomatik, welche von den involvierten Ärzten als wahrscheinlich multifaktoriell beurteilt wurde. Eine Wie dereingliederung in den angestammten Beruf wurde befürwortet, eine Arbeits unfähigkeit von 50 % attestiert ( Urk. 12/33 ). Gemäss Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 1 6. Januar 2017 sei der Arbeitsversuch mit 50 % gescheitert und der Beschwer deführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 12/44 /1).
E. 3.3 Ein am 1 0. März 2017 im Z.___ durchgeführtes MRI der LWS liess eine mögliche Kompression der L5-Wurzel erkennen ( Urk. 12/54). Bei persistierenden Schmer zen lumbal mit Ausstrahlungen in das linke Bein unterzog sich der Beschwerdeführer am 4. April 2017 einer OSME und einer Ne rvenwurzelinfiltration L5 sowie einer Facetteninfiltration L4/5 links. Postoperativ zeigte sich gemäss Bericht des Z.___ vom 6. April 2017 ein unauffälliger neurologischer Verlauf mit guter Schmerz kompensation ( Urk. 12/60-61). Anlässlich der Verlauf s kontrolle vom 1 9. Mai 2017 habe der Beschwerdeführer über einen schlechten postoperativen Verlauf mit Schmerzprogredienz berichtet ( Urk. 12/72/2-3). Eine elektrodiagnostische Unter suchung vom 1 8. Juli 2017 liess zwar einen mässig bis schweren neurogenen Umbau L2 erkennen sowie Zeichen einer leichten neurogenen Veränderun g in beiden S1/2 innervierten Musculi
gastrocnemii
caput lat erale und mediale links ( Urk. 12/84), doch passte die Symptomatik gemäss Bericht der Klinik für Plas tische Chirurgie und Handchirurgie des Z.___ vom 2 1. Juli 2017 eher zu einer chronischen Radikulopathie S1 links, denn zu einer solchen L3 links, obwohl sich im Bereich S2 lediglich ein diskreter neurogener Umbau gezeigt habe; eine akut neurogene Schädigung habe in keinem der untersuchten Kennmuskeln objek ti viert werden können ( Urk. 12/8 4) .
E. 3.4 Im Rahmen des Rehaaufenthaltes in A.___ vom 1 1. Oktober bis 2 9. November 2017 wurde der Beschwerdeführer neurologisch, psychosomatisch und bildge ben d (MRI vom 2 7. Oktober 2017) abgeklärt ( Urk. 12/105/11). Die zu ständige Fach ärztin für Neurologi e schloss in ihrer Gesamtbeurteilung angesicht s der elektro myographischen sowie klinischen Befunde auf einen älteren, insgesamt wohl eher rückläufigen Schaden der Nervenwurzel S1 ( Urk. 12/105/17). Die psychosoma tische Abklärung führte zum Schluss auf eine mittelgradige depressive Episode. Der Beschwerdeführer reagiere auf die Unfallfolgen psychisch instabil, es werde eine Kostenübernahme für mindestens sechs Sitzungen empfohlen. Die derzeitige Opioidabgabe (unter anderem Tramadol) könne zur Schmerzchronifizierung bei tragen, weshalb eine schrittweise Reduktion beziehungsweise ein vollständiges Ausschleichen empfohlen werde. Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien im Kontext der sehr schwierigen Belastungssituation mit Schulden, Stellenlosigkeit, dem Alter und dem Status als Witwer zu würdigen ( Urk. 12/106/1-2).
Gestützt darauf , die klinischen Befunde sowie die Erkenntnisse aus den durch ge führten Assessments ( Urk. 12/105/12 f.) und Therapien erachteten die beteilig ten Ärzte der arbeitsorientierten Rehabilitation die bisherige Tätigkeit als T axi chauf feur als nicht mehr zumutbar; zumutbar seien dem Beschwerdeführer dagegen leichte Arb eiten ohne läng erandauernde vorgeneigte Haltung des Oberkörpers, ohne lang anhaltende monotone Körperhaltungen, Drehbew eg ungen des Rumpfes unter Belastung und ohne Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb. Die psychische Störung begründe aktuell eine mindestens leichte bis mittelgradige arbeitsrelevante Leistungsminderung. Empfohlen werde eine Wiedereingliederung in einem vorübergehend geschützten Arbeitsrahmen unter psychiatrischer Mitbetreuung. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers seien sowohl durch den Unfall als auch durch unfallunabhängige degenerative Verän derungen der Wirbelsäule bedingt; eine klare Trennung sei kaum möglich ( Urk. 12/105/4). 3. 5
Eine Konsultation in der Klinik für Traumatologie des Z.___ vom 2 1. Februar 2018 führte zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden teilweise mit den Befunden, welche im Vorjahr klinisch und im ENMG erhoben worden seien, korrelierten, jedoch hätten im letztjährig durchgeführten MRT keine klaren Korrelate mehr gefunden werden können. Bis 3 0. September 2017 sei eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, seither aber keine Arbeitsunfähigkeit mehr dokumentiert oder besprochen worden ( Urk. 12/119). Gemäss Bericht derselben Klinik vom 2 5. Mai 2018 wünsche der Beschwerdeführer bei weiterhin persistie renden Beschwerden ohne klare Korrelate im bereits durchgeführten MRT keine weiteren invasiven Eingriffe ( Urk. 12/140/2-2).
E. 3.6 Dr. B.___ schloss sich in seiner Beurteilung vom 2 6. April 2018 dem Zumut barkeitsprofil der Rehaklinik A.___ an und sprac h sich für den Fallabschluss aus ( Urk. 12/127).
E. 3.7 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin ergänzte
Dr. med.
G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt der Rehaklinik A.___ , die Zumutbarkeitsbeurteilung mit Schreiben vom 8. August 2018 dahingehend, dass er bei der Beurteilung vom 3 0. November 2017 selbstverständlich vorausgesetzt habe, es handle sich um eine ganztägige Berufstätigkeit. Ausgehend vom damaligen Zustand sei anzunehmen gewesen, dass die Beschwerden im Rahmen einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Haltungswechseln ohne zusätzliche Pausen - gegebenenfalls mit angepasster Einnahme von Analgetika - beherrschbar und erträglich sein sollten ( Urk. 12/167).
E. 3.8 Eine rheumatologische Abklärung in der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 1 0. September 2018 brachte keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündli ch-rheumatologischen Erkrankung zutage. Die klinische Untersuchung habe sodann keine neurologische n Ausfälle gezeigt ( Urk. 12/173). Bei abgesehen von einem nicht auslösbaren PSR und einer Hüftbeugerschwäche M4 links unauffälligen neurologischen Befunden schloss die zuständige Oberärztin der Klinik für Rheu matologie im Bericht vom 3. November 2018 auf ein lumboradikuläres Syndrom S1 links ( Urk. 12/193).
E. 3.9 Die polydis ziplinäre Abklärung der C.___
(internistisch, neurologisch, rheuma tologisch, psychologisch, neuropsychologisch) wurde im September und Oktober 2019 durchgeführt. Im Rahmen der Konsensbeurteilung schlossen die beteiligten Fachärzte auf folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/202/11 ): - Schwere lumbale Degeneration nach D eckplattenimpressionsfraktur LWK 3 und inkomplett kranialer Berstungsfraktur LWK 4 vom 1 2. August 2016 mit nachfolgender
Spondylodese LWK 3 bis 5, Ball onkyphopla stie LWK 4, OSME 4.4.2017 - Medial und retropatellar betonte Gonarthrose mit Bakerzysten , Menis kus degeneration
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde unter anderem der partiellen sensiblen Wurzelaffektion L5/S1 links bei Status nach Verkehrsunfall am 1 2. August 2016 und einer Dysthymia sowie einem Fehlge brauch von Opioiden beigemessen ( Urk. 12/202/12 f.).
Die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vorgetragenen eher geringen Beschwerden aus dem depressiven Spektrum würde n keine funktionellen Ein schränkungen dauerhafter Art bewirken und könnten durch eine parallel zu einer A rbeitstätigkeit durchzuführende Therapie zusätzlich gebessert werden. Eine an haltende somatoforme Schmerzstörung könne mangels Vorliegens der relevan ten Achsenkriterien nicht diagnostiziert werden ( Urk. 12/202/194 f.). Die neuro psy chologische Abklärung habe sodann keine Hinweise auf eine konsistente kogni tive Störung ergeben ( Urk. 12/202/10).
Der spinale Defektzustand und die Kniegelenksarthrosen zögen eine reduzierte Belast barkeit vor allem in körperlich schweren und wirbelsäulenbelastenden Arbeiten nach sich. Der aktuelle Opioidkonsum und die manifeste Hypothyreose bedinge eine derzeit nicht gegebene Fähigkeit zum beruflichen Führen von Fahr zeugen, sei aber innert vier Wochen korrigierbar. Für die reklamierte h ohe Schmerzintensität habe im klinischen Eindruck kein ausreichendes Korrelat und im Labor kein dem angegebenen Schmerzmittelbedarf entsprechender Wirkspie gel
gefunden werden können (vgl. dazu:
Urk. 12/204/98 ) . Das spinale Defekt syn drom und die Kniegelenksbefunde seien jedoch ausreichend, um eine dauer hafte qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. In einer angepassten Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig erachtet ( Urk. 12/202/14) . 4. 4.1
4.1.1
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 1 2. August 2016 strukturelle Läsionen in Form der D eck platten impressionsfraktur LWK 3 und der inkompletten Berstungsfraktur LWK 4 zuzog und dass er nach dem Fallabschluss per 3 0. Juni 2018 weiterhin unter einer lum balen Schmerzproblematik mit Ausstrahlungen ins linke Bein litt/leidet, welche zumindest teil s auf die beim Unfall erlittenen V erletzungen und teils auf die vor bestehenden degenerativen Veränderungen zurückzuführen ist, wobei eine klare Trennung respektive Zuordnung der Schadensfaktoren nicht möglich ist (vgl. dazu: Urk. 12/105/4). Zu Recht nicht diskutiert wird zwischen den Parteien eine allfällige Unfallkausalität der im Gutachten der C.___ diagnostizierten Gon arthrose (E. 3.9), bieten die Akten doch hierfür keinen hinreichenden Anlass. 4.1.2
Die Beschwerdegegnerin erachtete d ie Zumutbarkeitsbeurteilung
der Rehaklinik A.___ zur Feststellung der somatisch bedingten Einschränkungen als beweis kräftig. Dieselbe erging in umfassender Kenntnis der Aktenlage, basierte auf einer eingehenden neurologischen Untersuchung und berücksichtigte in besonderem Masse die während des mehrwöchigen Rehaaufenthaltes
geklagten Beschwerden und deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Die im Aus tritts bericht vom 3 0. November 2017 gezogenen Schlussfolgerungen (E. 3.4) erweisen sich gerade auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausfüh run gen von Dr. G.___ vom 9. August 2018, wonach davon auszugehen sei, dass die Schmerzen bei einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, gegebenen falls unter Anpassung der Medikation , wobei nicht die Notwendigkeit der Morphin medikation festgestellt, sondern deren Reduktion empfohlen wurde, b eherrschbar sein müssten (E. 3.7 ), als nachvollziehbar begründet und überzeugend. 4.1.3
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3) kann in der Zu mutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik A.___ keine blosse Hypothese gese hen werden, zumal jede medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit immer auch Ermessenszüge aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 937/2
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kran k heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
E. 012 vom 2 2. April 2013 E. 4.1 ). Im Übrigen wird weder die Diagnostik der Rehaklinik A.___ noch deren Beurteilung der funktionellen Einschränkungen durch die
übrige medizinische Aktenlage, jedenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerde füh rers ,
in Frage gestellt. Vielmehr lag der Einschätzung der Rehaklinik A.___ gar die Annahme eines, wenn auch rückläufigen , Nervenwurzelschadens S1 zugrunde (E. 3.4). Im Bericht der Klinik für Traumatologie des Z.___ vom 2 2. Februar 2018 wurde zwar ebenfalls eine Radikulopathie L2 und S2 diagnostiziert, aber darin kein klares und genügendes Korrelat für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden gesehen ( Urk. 12/119/3-4, E.
3.5) und im Gutachten der C.___ wurde der lediglich als partiell beurteilten sensiblen Wurzelaf fektion L5/S1 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit (mehr) beigemessen (E. 3/9 ). Soweit der Be schwerdeführer die Beurteilung der Rehaklinik A.___ unter Verweis auf einen Bericht der Klinik für Rheum atologie des Z.___ vom 1 6. August 2018, wonach die Beschwerden am ehesten mechanisch bedingt seien ( Urk. 12/188), in Frage zu stellen versucht ( Urk. 1 S. 3), vermag er nichts zu gewinnen, führte doch die neurologische Abklärung der Rehaklinik A.___
eben gerade zur Anerkennung eine r mechanischen Störung aufgrund der dannzumal noch zumindest teilweise als neuropathisch beurteilten Beschwerden.
Sodann schlossen nicht nur die somatischen Fachgutachter der C.___ auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (E. 3/9); auch die zuständigen Ärzte der Klinik für Traumatologie des Z.___ sahen in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2018 vom Attest einer Arbeitsunfähigkeit explizit ab (E . 3.8 ). Nichts zu gewinnen vermag der Beschwerdeführer sodann aus dem im Einspra che verfahren eingereichten Aktengutachten des Instituts D.___
vom 1 7. August 2017, Urk. 12/209) , enthielt sich das
D.___ doch ausdrücklich einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit ( Urk. 1 2/209/11). 4.1.4
Zusammenfassend drängen sich nach dem Gesagten keine ernsthaften Zweifel daran auf, dass dem Beschwerdeführer, welchem aufgrund der eingenommenen Medikamente die Fahrerlaubnis entzogen wurde (vgl. Urk. 12/103) und d er bei anhaltender Einnahme opioidhaltiger Medikamente nicht mehr in der angestamm ten Tätigkeit als Taxifahrer arbeiten sollte, aufgrund der somatischen Ein schrän kungen im Bereich der unfallversehrten und bereits degenerativ vorge schädigten LWS eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem von der Rehaklinik A.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.4) jedenfalls seit dem Fallab schluss per 3 0. Juni 2018 uneingeschränkt zumutbar ist. 4.2
4.2.1
Soweit der Beschwerdef ührer eine durch den Unfall verursachte psychisch be dingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend macht, welche zumindest bis 2 9. Juni 2018 angedauert habe ( Urk. 1 S. 4), nahm er gemäss A ktenlage in der p sychiatrischen Klinik H.___ offensichtlich exakt die im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik A.___ zur Kostenübernahme empfohlenen sechs pychiatrisch -psychotherapeutischen Sitzungen wahr (E. 3.4) und zwar in der Zeit vom 2 2. Februar bis 2 9. Juni 2018 (vgl. Unfallschein UVG, Urk. 12/158) . Seit Mitte 2018 nahm der Beschwerdeführer auch gemäss Anam nese im psychia trischen Gutachten der C.___
vom 3.
Januar
2020 ( Urk. 12/202/188) keine psychiatrisch-psychotherapeutis che B etreuung mehr in Anspruch, was bereits nicht auf einen erheblichen psych isch bedingten Leidens druck schliessen lässt. Zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeitsatteste behandelnder psychiatrischer/psychologischer Fachpersonen liegen entsprechend nicht vor . 4.2.2
Was die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde füh rers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im hier interessierenden Zeitraum se it dem Fallabschluss per 3 0. Juni 2018 bis zum Erlass des hier ange fochtenen Entscheids anbelangt , lag gemäss dem psychiatrische n Gutachten der C.___ v om 1. Januar 2020 eine
Dysthymie
ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vor.
Die von Dr. I.___
in Kenntnis der Vorakten
und der Labor dia gnostik sowie gestützt auf eine eingehende Anamnese und einen AMDP-konform erhobenen psychopathologischen Befund ergangene Beurteilung ( Urk. 12/202 /195
ff. ) trägt den höchstrichterlichen Anforderungen an einen beweis wertigen ärzt lichen Bericht denn auch Rechnung (E. 1.4) und erweist sich als schlüssig . Insbesondere üb erzeugt, dass die vorgetragenen eher geringen Beschwerden aus dem depressiven Spektrum keine funktionellen Einschränkungen dauerhafter Art be wirken und durch eine im Rahmen der zumutbaren Selbsteingliederung parallel zu einer Arbeitstätigkeit durchzuführenden Therapie zusätzlich gebessert werden könnten. Auch erweist sich der Ausschluss einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mangels Vorliegens der relevanten Achsenkrite rien als begrün det ( Urk. 12/202 /194 f.). 4.2.3
Sodann wird die Beurteilung von Dr. I.___ durch diejenige der psychia tri schen und psychologischen Fachpersonen der Rehaklinik A.___ , welche in ihrem Bericht zum psychosomatischen Konsilium vom 3 0. November 2017 auf das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit arbeitsrelevanter Leistungsminderung schlossen (E. 3.4), nicht in Frage gestellt, wurden darin doch die für die Ressourcen des Beschwerdeführer s als massgeblich beurteilten psycho sozialen Belastungsfaktoren offensichtlich nicht ausgeklammert (Schulden/ Stel len losigkeit/Alter/Status als Witwer) und damit der Krankheitswert der depressi ven Störung nicht abschliessend beurteilt (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2). 4.2.4
Was den Einwand des Beschwerdeführer s in seiner Stellungnahme zum Gutach ten der C.___ vom 1 3. Februar 2020, wonach der Leiter der C.___ , Dr. med. J.___ , vom Bundesamt für Gesundheit nicht mehr als Gutachter in der Schweiz zugelassen sei und gegen das C.___ ein Strafverfahren laufe, weshalb das Gut achten zum vornherein unbeachtlich sei ( Urk. 12/208/1) , anbelangt, gilt Folgen des:
Abgesehen davon, dass der blosse Umstand, dass gegen C.___ -Ärzte Straf anzeige erstattet wurde, gemäss bundesgerichtlicher Rechts prechung für die Beweiskraft des konkret zu beurteilenden Gutachtens unerheblich ist und eine grundsätzliche Befangenheit der Gutachter der C.___ bundesgerichtlich nicht bestätigt wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2020 vom 1 3. August 2020 E. 3.2, 8C_335/2020 vom 1 5. Juli 2020 E. 4.2) , verfügt das C.___ weiterhin über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72 bis
der Verordnung über die Inva liden versicherung (vgl. unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/-sozial versi che rungen/iv/grundlagen-gesetze/organisation-iv/medizinische-gutachten-iv.html , ab ge rufen am 1 1. Mai 2021). Die Vorbringen des Beschwerdeführer s laufen daher ins Leere, zumal Dr. J.___ bei der Begutachtung des Beschwerdeführers nicht einmal beteiligt war (vgl. Urk. 12/202/5, 12/202 /15). 4.2.5
Aus dem Gesagten folgt, dass im hier massgeblichen Zeitraum für die Beurteilung des Rentenanspruchs vom 1. Juli 2018 bis zum Erlass des angefochtenen Ent scheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 143 V 409
E. 2), eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkende psychische Gesundheitseinschränkung in me di zinisch-theoretischer Hinsicht nicht ausgewiesen ist. Auch wenn im Grundsatz bei sämtlichen psychischen Leiden ein strukturiertes Beweisverfahren durch zu führen und damit zu prüfen ist, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbs unfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), ist ein solche entbehrlich, wenn – wie hier – im Rahmen eines beweistauglichen fachärztlichen Gutachtens eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde und gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert beige messen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2020 vom 7. April 2021 E. 7.2.2).
Entsprechend kann auf Weiterungen sowohl zum natürlichen als auch zum adä quaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden verzichtet werden. Auch besteht kein Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen, sind doch von solchen keine anderen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten ( BGE 144 V 361 E. 6.5., 136 I 229 E. 5.3 ). 5 . 5 .1
Der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingt eingeschränkten Lei stungsfähigkeit ist folglich das Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik A.___ vom 3 0. November 2017 zugrunde zu legen (vgl. obige E. 3.1). 5 .2
5 .2.1
Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). Arbeitete die versicherte Person in Teilzeit , so wird – anders als in der Invalidenversicherung oder bei der Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit für die Taggelder – der Lohn auf ein 100%-Pensum umgerechnet (BE 135 V 287 E. 4.1).
Dies gilt jedoch aufgrund von Art. 28 Abs. 3 UVV nicht, wenn die Teilzeitarbeit vor dem Unfall invaliditätsbedingt war. War die Leistungsfähigkeit der versi cher ten Person aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfal l dauernd herabgesetzt, so ist gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV für die Bestim mung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden ver minderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande gewesen wäre, dem Ein kom men gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Dieser Sonderfall der Bestimmung des Inva liditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (RKUV 2006 Nr. U 570 E. 2.4 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts U 357/04 vom 2 2. September 2005 E. 2.4 ). 5 .2.2
Der ungelernte Beschwerdeführer arbeitet e spätestens ab April 2001 und jeden falls ab 2012 bis zum versicherten Unfall vom 1 2. August 2016 als Taxichauffeur (vgl. Anamnesen in Urk. 12/171/2, 12/202/90 , 12/202/186 ), wobei er diese Tätig keit gemäss IK-Auszug vom 2 2. Mai 2018 zeitweise im Angestelltenverhält nis, zeitweise als Selbständige rwerbender ausübte respektive abrechnete ( Urk. 12/138).
Ab dem 2. Oktober 2012 arbeitete er für das Unternehmen Y.___ und erzielte gemäss IK-Auszug im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 25'623.-- , im Jahr 2016 bis zum Unfall vom 1 2. August 2016 ein solches von Fr. 17'437.-- ( Urk. 12/1, 12/138/4). Auch die E inkommen der Jahre 2014 und 2013 fielen mit Fr. 28'414. -- und Fr. 22'915.-- ähnlich tief aus ( Urk. 12/138/4).
Gemäss Angaben des Taxiunternehmens vom 3 0. April 2018 hätte d er Beschwerdeführer im Jahr 2018 im Rahmen einer 100%-Anstellung bei betriebsüblichen 1840 Jahresarbeits stunden ein Einkommen von Fr. 26'400.-- erzielt ( Urk. 12/144/1), wobei der Lohn des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage einzig auf einer Umsatzbeteiligung v on 50 % beruhte, mithin kein Grundlohn vereinbart war ( Urk. 12/168-169).
Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin lassen die Akten nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
in der Verfügung der IV-Stelle vom 1 5. Juli 2004 fe stgestellten Einschränkung in der Leistungs- respektive Erwerbsfähigkeit von 15 % in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur ( Urk. 12/170)
in den Jahren vor dem Unfall vom 1 2. August 2016 weiterhin ein gesundheitsbedingt reduziertes Einkommen erzielte respektive gesundheitlich be dingt teilzeitlich arbeitete, was zur Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV führen könnte ( E. 5 .2 .1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2015 vom 2. September 2016 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Vielmehr ist entsprechend den Angaben des Beschwerde führers in diesem V erfahren ( Urk. 1 S. 7 unten) sowie anlässlich der C.___ -Begutachtung ( Urk. 12/202/90 und 188) davon auszugehen, dass er seiner ange stammten Tätigkeit als Taxichauffeur jedenfalls in den Jahren vor dem Unfall ohne gesundheitsbedingte Einschränkung nachgehen konnte und er diese Tätig keit ohne das Unfallgeschehen auch weiterhin ausgeübt hätte. 5 .2.3
Entsprechend ist das Valideneinkommen regelhaft , mithin ausgehend vom zuletzt erzielten Einkomme n
( 2015 ) von Fr. 25'623.-- zu bestimmen. Worauf der Be schwerdeführer das behauptete Valideneinkommen von Fr. 60'000.-- stützt ( Urk. 1 S. 7), ist angesichts der dem IK-Auszug zu entnehmenden Einkommen der Jahre vor dem Unfall nicht nachvollziehbar und gibt zu keinen Weiterungen des Ver fahrens Anlass. Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er das 2015 abgerechnete Einkommen im Rahmen eines 80%-Pensums erzielte (vgl. dazu: Urk. 12/149), was denn auch mit den Jahresarbeitsstunden von lediglich 1840 ( Urk. 12/144/1) in etwa korrespondieren würde, führt dies zu einem Vali den einkommen von Fr. 32'028.75 im Jahr 201 5.
Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht geltend machte, er
habe aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende be rufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich un terdurch schnitt liches Einkommen als Taxichauffeur erzielt und sich hierfür auch in den Akten keine Hinweise finden, besteht sodann kein Anlass zu einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen (BGE 141 V 1 E. 5.4) . Vielmehr scheint das geringe Einkommen
darin zu fussen, dass es sich – was notorisch ist – beim Taxigewerbe um eine Tieflohnbranche mit sich stetig verschlechternden Einkommens mög lich keiten handelt oder allenfalls gewisse Einkommensbestandteile nicht abgerechnet wurden . 5.3
Angesichts des äusserst tiefen Valideneinkommens von lediglich Fr. 32'028.75 im Jahr 2015, was angepasst an den Nominallohnindex bis ins Jahr 2018 zu einem massgeblichen Einkommen im Gesundheitsfall von Fr. 32'154.-- führt ( Fr. 32’ 0 28. 75 : 102.2 [2015] x 102.6 [2018]: BfS -Tabelle T1.1.10, Nominal lohn index Männer, 2011-2018, im Wirtschaftszweig 49-53 «Verkehr und Lagerei »), erübrigt sich eine exakte Bestimmung des Invalideneinkommens. Ausgehend vom vorliegend massgeblichen standar disierten monatlichen Einkommen für männ liche Hilfskräfte gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE 2016 von Fr. 5'340 .-- (LSE 2016, Total, Tabelle TA1-tirage-skill-level, Kompe tenz niveau 1, Männer) macht bereits die Hochrechnung auf den Jahreslohn von Fr. 64'080.-- (12 x Fr. 5'340 .--)
- ohne Aufrechnung der Nominallohnent wick lung und der betriebsüblichen Arbeitszeit -
deutlich, dass selbst unter Berück sichtigung eines maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 25 % vom Tabellenlohn ( BGE 134 V 322 E. 5.2) jedenfalls kein rentenbegründender Inva liditätsgrad resultiert.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6 .
De r unentgeltliche Rechtsvertreter des Besc hwerdeführers verzichtete auf die Ein reichung eine r Kostennote . Im Lichte von §
34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Be schwerdeführers ermessensweise mit Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5).
Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss §
E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös , Zürich, wird mit Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00107
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
21. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, Postfach, 8031 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961, wa r als Taxichauffeur bei
Y.___ angestellt und über den Arbeitgeber bei der Suva obligatorisch unfall versichert , als er am 1 2. August 2016 als Fussgänger von einem Auto angefahren wurde und sich dabei eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 3 sowie eine in komplette kraniale Berstungsfraktur LWK 4 zuzog (Urk. 12/1, 12/9 ), welche am Folgetag im Universitäts spital Z.___ operativ versorgt wurden ( Urk . 12/11). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 12/18 , 12/80 ). Bei Schmerz persistenz unterzog sich der Versicherte am 4. April 2017 im Z.___ einer Osteosyn these m aterialentfernung (OSME), einer Nervenwurzelinfiltration L5 und einer Facetteninfiltration L4/5 links (Urk. 12/61). Auf Veranlassung der Unfallver sicherung trat er am 11. Oktober 2017 eine mehrwöchige stationäre Rehabili tation in der Rehaklinik A.___ an (Urk. 12/94,
12/105 -106 ). Nach Vorlag e an die Versicherungsmedizin ( Urk. 12/127) und Beurteilung des Integritätsschadens durch den Kreisarzt Dr. med.
B.___ , Facharzt für Chirurgie, am 2 6. April 2018 ( Urk. 12/129) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 3. Mai 2018 die Einstellung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 3 0. Juni 2018 mit ( Urk. 12/135) . Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 6.24 % und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf eine r
Integritätsein - busse von 20 % zu ( Urk. 12/184). Mit der Einsprache vom 1 2. November 2018 lie ss der Versicherte namentlich die Zusprache einer Invalidenrente beantragen ( Urk. 12/192 /2 ; Ergänzung vom 4. Februar 2019, Urk. 12/196). Nachdem die S uva Kenntnis von einer von der Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, veranlassten polydisziplinären Begutachtung des Versicherten erhalten hatte ( Urk. 12/199), teilte sie dem Versicherten am 1 2. November 2018 die vor läufige Sistieru ng des Einspracheverfahrens mit ( Urk. 12/200). Nach Eingang des Gutachtens der C.___
vom 3. Janua r 2020 ( Urk. 12/202) und der Stellungnahme des Versicherten dazu ( Urk. 12/208, unter Beilage eines Aktengutachtens des Instituts D.___ vom 1 7. August 2017, Urk. 12/209) verneinte die Suva mit Einsprache entscheid vom 1 0. April 2020 in Bestätigung ihrer Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2).
Die IV-Stelle, welche erstmals mit Verfügung vom 1 5. Juli 2004 respektive Ein spacheentscheid vom 1 0. Dezember 2004 einen Rent en anspruch des Versicherten bei einem dannzumal berechneten Invaliditätsgrad von 15 % verneint hatte ( Urk. 12/170), lehnte mit Verfügung vom 2 8. Mai 2020 auch
das neuerliche Ge such des Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente ab ( Urk. 2 im Ver fahren IV.2020.00430). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. April 2020 liess X.___ am 1 2. Mai 2020 Beschwerde erheben und die Zusprache einer angemessenen Inva lidenrente beantragen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vor zunehmen. Prozessual liess er um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur .
C. Erdös zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss mit Vernehmlassung vom 6. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. September 2020 Kenntnis gegeben und in Bewilligung seines prozessualen Gesuchs Rechtanwalt Erdös zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde ( Urk. 16). 3.
Mit Urteil IV.2020.00430 von heute wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. Mai 2020
abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 2. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
1.2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kran k heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen gestützt auf die Zumutbarkeits beur teilung der Ärzte der Rehaklinik A.___ vom 3 0. November 2017 , wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Inwieweit eine psychische Symptomatik vorliege , könne offenbleiben, nachdem etwaige psychische Beschwerden in keinem adä quat-kausalen Zusammenhang zum erlittenen Unfall stünden. Was den Ein kom mensvergl eich anbelange, sei zur Ermittlung des Valideneinkommens darauf ab zustellen, was der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des unfallfremden Vorzustandes in Form krankheitsbedingter Rückenbeschwerden ohne das Unfall ereignis zu erzielen imstande wäre, wobei es sich in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) rechtfertige, diesem Umstand mit einem Abzug vom statistisch erhobenen Lohn gemäss der LSE 2014 von 20 % Rechnung zu tragen. Der auch von Seiten des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE 2014 durchgeführte Einkommensvergleich führe zum Aus schluss eine r relevanten unfallbedingten Einschränkung und damit zur Abwei sung des Rentenbegehrens ( Urk. 2 S. 11 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen den Standpunkt vertreten, bei der Zumut barkeitsbeurteilung der Rehaklinik A.___ handle es sich um eine blosse Hypo these mit prospektivem Charakter. Selbst wenn aber darauf abgestellt würde, halte der Bericht massive Einschränkungen infolge der unfallbedingten Verletzungen der Lendenwirbelsäule (LWS) fest, namentlich durch die starke Morphinmedi ka tion wie auch aufgrund der psychiatrischen Diagnosen, welche zumindest bis am 2 9. Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Was die Kausalität der psychischen Beschwerden anbelange, sei die Adäquanz zu bejahen, sei er doch Opfer eines speziell dramatischen Vorfalles geworden und damit eines schweren Unfalls, welcher zudem schwere Verletzungen und einen schwierigen Heilverlauf nach sich gezogen habe. Zur Feststellung des Validen einkommen s sei auf das effektive erzielbare Einkommen in der bis zum Unfall ausgeübten Tätigkeit als Taxi chauffeur von Fr. 60'000. -- abzustellen; die Aus übung dieser Tätigkeit sei ihm bis zum Unfall entgegen dem Dafürhalten der Beschwer degegnerin une ingeschränkt möglich gewesen . Auf Seiten des Invali den einkom mens sei nebst dem korrekten Tabellenlohn zu berücksichtigen, dass er aus medizinischer und psychiatrischer Sicht nicht in der Lage sei, mehr als 40 % zu arbeiten ( Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3
Gegenstand des angefochtenen Entscheids und in diesem Verfahren streitig und zu prüfen ist einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei der Be schwerdeführer den am 3. Mai 2018 formlos mitgeteilten Fallabschluss per 3 0. Juni 2018 ( Urk. 12/135) zu Recht nicht in Frage stellen liess. 3. 3.1
Ein von der IV-Stelle im Rahmen der erstmaligen Rente nprüfung eingeholtes Gut achten d es Zentrums E.___ vom 2 4. Juni 2004 führte zur Hauptdiagnose eines chronischen lumbospondy lo genen Syndroms links bei Fehlform mit abgeflachter LWS-Lordose, Haltungs in suffizienz und kleiner Disk ushernie L3/L4, Ostochondrose L5 /S1 und leichten Inte r vertebralarthrosen vor allem L5/S 1. Die angestammte Tätigkeit als Taxi chauf feur wurde als weiterhin ganztags zumutbar erachtet mit einer Belastungs reduktion (längeres Sitzen über 30 Minuten, Heben über 10 kg, Urk. 12/171/5 f. ). 3.2
Beim Unfall vom 1 2. August 2016 erlitt der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Instituts für Notfallmedizin des Z.___ vom selben Tag eine Deckplattenim pres sionsfraktur LWK 3 sowie eine inkomplette kraniale Berstungsfraktur LWK 4. Das MRI vom Unfalltag liess multisegmentale degenerative Veränderungen der LWS erkennen mit Punktum Maximum auf Höhe L4/5 mit unter anderem einer hoch gradigen Spinalkanalstenose und osteodiskoligamentären Einengungen der Neuro foramina L4/5 und L5/S1 ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression ( Urk. 12/9 , 12/15). Die operative Versorgung erfolgte mittels perkutaner dorsaler Instrumentierung LWK
3-5 und Ballonkyphoplastie LWK 4 ( Urk. 12/11). Anläss lich einer Verlaufskontroll e in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ am 2 8. September 2016 schilderte der Beschwerdeführer eine im Vergleich zum Zustand vor dem Unfall deutlich stärkere Schmerzsymptomatik, welche von den involvierten Ärzten als wahrscheinlich multifaktoriell beurteilt wurde. Eine Wie dereingliederung in den angestammten Beruf wurde befürwortet, eine Arbeits unfähigkeit von 50 % attestiert ( Urk. 12/33 ). Gemäss Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 1 6. Januar 2017 sei der Arbeitsversuch mit 50 % gescheitert und der Beschwer deführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 12/44 /1). 3.3
Ein am 1 0. März 2017 im Z.___ durchgeführtes MRI der LWS liess eine mögliche Kompression der L5-Wurzel erkennen ( Urk. 12/54). Bei persistierenden Schmer zen lumbal mit Ausstrahlungen in das linke Bein unterzog sich der Beschwerdeführer am 4. April 2017 einer OSME und einer Ne rvenwurzelinfiltration L5 sowie einer Facetteninfiltration L4/5 links. Postoperativ zeigte sich gemäss Bericht des Z.___ vom 6. April 2017 ein unauffälliger neurologischer Verlauf mit guter Schmerz kompensation ( Urk. 12/60-61). Anlässlich der Verlauf s kontrolle vom 1 9. Mai 2017 habe der Beschwerdeführer über einen schlechten postoperativen Verlauf mit Schmerzprogredienz berichtet ( Urk. 12/72/2-3). Eine elektrodiagnostische Unter suchung vom 1 8. Juli 2017 liess zwar einen mässig bis schweren neurogenen Umbau L2 erkennen sowie Zeichen einer leichten neurogenen Veränderun g in beiden S1/2 innervierten Musculi
gastrocnemii
caput lat erale und mediale links ( Urk. 12/84), doch passte die Symptomatik gemäss Bericht der Klinik für Plas tische Chirurgie und Handchirurgie des Z.___ vom 2 1. Juli 2017 eher zu einer chronischen Radikulopathie S1 links, denn zu einer solchen L3 links, obwohl sich im Bereich S2 lediglich ein diskreter neurogener Umbau gezeigt habe; eine akut neurogene Schädigung habe in keinem der untersuchten Kennmuskeln objek ti viert werden können ( Urk. 12/8 4) . 3.4
Im Rahmen des Rehaaufenthaltes in A.___ vom 1 1. Oktober bis 2 9. November 2017 wurde der Beschwerdeführer neurologisch, psychosomatisch und bildge ben d (MRI vom 2 7. Oktober 2017) abgeklärt ( Urk. 12/105/11). Die zu ständige Fach ärztin für Neurologi e schloss in ihrer Gesamtbeurteilung angesicht s der elektro myographischen sowie klinischen Befunde auf einen älteren, insgesamt wohl eher rückläufigen Schaden der Nervenwurzel S1 ( Urk. 12/105/17). Die psychosoma tische Abklärung führte zum Schluss auf eine mittelgradige depressive Episode. Der Beschwerdeführer reagiere auf die Unfallfolgen psychisch instabil, es werde eine Kostenübernahme für mindestens sechs Sitzungen empfohlen. Die derzeitige Opioidabgabe (unter anderem Tramadol) könne zur Schmerzchronifizierung bei tragen, weshalb eine schrittweise Reduktion beziehungsweise ein vollständiges Ausschleichen empfohlen werde. Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien im Kontext der sehr schwierigen Belastungssituation mit Schulden, Stellenlosigkeit, dem Alter und dem Status als Witwer zu würdigen ( Urk. 12/106/1-2).
Gestützt darauf , die klinischen Befunde sowie die Erkenntnisse aus den durch ge führten Assessments ( Urk. 12/105/12 f.) und Therapien erachteten die beteilig ten Ärzte der arbeitsorientierten Rehabilitation die bisherige Tätigkeit als T axi chauf feur als nicht mehr zumutbar; zumutbar seien dem Beschwerdeführer dagegen leichte Arb eiten ohne läng erandauernde vorgeneigte Haltung des Oberkörpers, ohne lang anhaltende monotone Körperhaltungen, Drehbew eg ungen des Rumpfes unter Belastung und ohne Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb. Die psychische Störung begründe aktuell eine mindestens leichte bis mittelgradige arbeitsrelevante Leistungsminderung. Empfohlen werde eine Wiedereingliederung in einem vorübergehend geschützten Arbeitsrahmen unter psychiatrischer Mitbetreuung. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers seien sowohl durch den Unfall als auch durch unfallunabhängige degenerative Verän derungen der Wirbelsäule bedingt; eine klare Trennung sei kaum möglich ( Urk. 12/105/4). 3. 5
Eine Konsultation in der Klinik für Traumatologie des Z.___ vom 2 1. Februar 2018 führte zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden teilweise mit den Befunden, welche im Vorjahr klinisch und im ENMG erhoben worden seien, korrelierten, jedoch hätten im letztjährig durchgeführten MRT keine klaren Korrelate mehr gefunden werden können. Bis 3 0. September 2017 sei eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, seither aber keine Arbeitsunfähigkeit mehr dokumentiert oder besprochen worden ( Urk. 12/119). Gemäss Bericht derselben Klinik vom 2 5. Mai 2018 wünsche der Beschwerdeführer bei weiterhin persistie renden Beschwerden ohne klare Korrelate im bereits durchgeführten MRT keine weiteren invasiven Eingriffe ( Urk. 12/140/2-2). 3.6
Dr. B.___ schloss sich in seiner Beurteilung vom 2 6. April 2018 dem Zumut barkeitsprofil der Rehaklinik A.___ an und sprac h sich für den Fallabschluss aus ( Urk. 12/127). 3.7
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin ergänzte
Dr. med.
G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt der Rehaklinik A.___ , die Zumutbarkeitsbeurteilung mit Schreiben vom 8. August 2018 dahingehend, dass er bei der Beurteilung vom 3 0. November 2017 selbstverständlich vorausgesetzt habe, es handle sich um eine ganztägige Berufstätigkeit. Ausgehend vom damaligen Zustand sei anzunehmen gewesen, dass die Beschwerden im Rahmen einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Haltungswechseln ohne zusätzliche Pausen - gegebenenfalls mit angepasster Einnahme von Analgetika - beherrschbar und erträglich sein sollten ( Urk. 12/167). 3.8
Eine rheumatologische Abklärung in der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 1 0. September 2018 brachte keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündli ch-rheumatologischen Erkrankung zutage. Die klinische Untersuchung habe sodann keine neurologische n Ausfälle gezeigt ( Urk. 12/173). Bei abgesehen von einem nicht auslösbaren PSR und einer Hüftbeugerschwäche M4 links unauffälligen neurologischen Befunden schloss die zuständige Oberärztin der Klinik für Rheu matologie im Bericht vom 3. November 2018 auf ein lumboradikuläres Syndrom S1 links ( Urk. 12/193). 3.9
Die polydis ziplinäre Abklärung der C.___
(internistisch, neurologisch, rheuma tologisch, psychologisch, neuropsychologisch) wurde im September und Oktober 2019 durchgeführt. Im Rahmen der Konsensbeurteilung schlossen die beteiligten Fachärzte auf folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/202/11 ): - Schwere lumbale Degeneration nach D eckplattenimpressionsfraktur LWK 3 und inkomplett kranialer Berstungsfraktur LWK 4 vom 1 2. August 2016 mit nachfolgender
Spondylodese LWK 3 bis 5, Ball onkyphopla stie LWK 4, OSME 4.4.2017 - Medial und retropatellar betonte Gonarthrose mit Bakerzysten , Menis kus degeneration
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde unter anderem der partiellen sensiblen Wurzelaffektion L5/S1 links bei Status nach Verkehrsunfall am 1 2. August 2016 und einer Dysthymia sowie einem Fehlge brauch von Opioiden beigemessen ( Urk. 12/202/12 f.).
Die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vorgetragenen eher geringen Beschwerden aus dem depressiven Spektrum würde n keine funktionellen Ein schränkungen dauerhafter Art bewirken und könnten durch eine parallel zu einer A rbeitstätigkeit durchzuführende Therapie zusätzlich gebessert werden. Eine an haltende somatoforme Schmerzstörung könne mangels Vorliegens der relevan ten Achsenkriterien nicht diagnostiziert werden ( Urk. 12/202/194 f.). Die neuro psy chologische Abklärung habe sodann keine Hinweise auf eine konsistente kogni tive Störung ergeben ( Urk. 12/202/10).
Der spinale Defektzustand und die Kniegelenksarthrosen zögen eine reduzierte Belast barkeit vor allem in körperlich schweren und wirbelsäulenbelastenden Arbeiten nach sich. Der aktuelle Opioidkonsum und die manifeste Hypothyreose bedinge eine derzeit nicht gegebene Fähigkeit zum beruflichen Führen von Fahr zeugen, sei aber innert vier Wochen korrigierbar. Für die reklamierte h ohe Schmerzintensität habe im klinischen Eindruck kein ausreichendes Korrelat und im Labor kein dem angegebenen Schmerzmittelbedarf entsprechender Wirkspie gel
gefunden werden können (vgl. dazu:
Urk. 12/204/98 ) . Das spinale Defekt syn drom und die Kniegelenksbefunde seien jedoch ausreichend, um eine dauer hafte qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. In einer angepassten Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig erachtet ( Urk. 12/202/14) . 4. 4.1
4.1.1
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 1 2. August 2016 strukturelle Läsionen in Form der D eck platten impressionsfraktur LWK 3 und der inkompletten Berstungsfraktur LWK 4 zuzog und dass er nach dem Fallabschluss per 3 0. Juni 2018 weiterhin unter einer lum balen Schmerzproblematik mit Ausstrahlungen ins linke Bein litt/leidet, welche zumindest teil s auf die beim Unfall erlittenen V erletzungen und teils auf die vor bestehenden degenerativen Veränderungen zurückzuführen ist, wobei eine klare Trennung respektive Zuordnung der Schadensfaktoren nicht möglich ist (vgl. dazu: Urk. 12/105/4). Zu Recht nicht diskutiert wird zwischen den Parteien eine allfällige Unfallkausalität der im Gutachten der C.___ diagnostizierten Gon arthrose (E. 3.9), bieten die Akten doch hierfür keinen hinreichenden Anlass. 4.1.2
Die Beschwerdegegnerin erachtete d ie Zumutbarkeitsbeurteilung
der Rehaklinik A.___ zur Feststellung der somatisch bedingten Einschränkungen als beweis kräftig. Dieselbe erging in umfassender Kenntnis der Aktenlage, basierte auf einer eingehenden neurologischen Untersuchung und berücksichtigte in besonderem Masse die während des mehrwöchigen Rehaaufenthaltes
geklagten Beschwerden und deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Die im Aus tritts bericht vom 3 0. November 2017 gezogenen Schlussfolgerungen (E. 3.4) erweisen sich gerade auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausfüh run gen von Dr. G.___ vom 9. August 2018, wonach davon auszugehen sei, dass die Schmerzen bei einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, gegebenen falls unter Anpassung der Medikation , wobei nicht die Notwendigkeit der Morphin medikation festgestellt, sondern deren Reduktion empfohlen wurde, b eherrschbar sein müssten (E. 3.7 ), als nachvollziehbar begründet und überzeugend. 4.1.3
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3) kann in der Zu mutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik A.___ keine blosse Hypothese gese hen werden, zumal jede medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit immer auch Ermessenszüge aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 937/2 012 vom 2 2. April 2013 E. 4.1 ). Im Übrigen wird weder die Diagnostik der Rehaklinik A.___ noch deren Beurteilung der funktionellen Einschränkungen durch die
übrige medizinische Aktenlage, jedenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerde füh rers ,
in Frage gestellt. Vielmehr lag der Einschätzung der Rehaklinik A.___ gar die Annahme eines, wenn auch rückläufigen , Nervenwurzelschadens S1 zugrunde (E. 3.4). Im Bericht der Klinik für Traumatologie des Z.___ vom 2 2. Februar 2018 wurde zwar ebenfalls eine Radikulopathie L2 und S2 diagnostiziert, aber darin kein klares und genügendes Korrelat für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden gesehen ( Urk. 12/119/3-4, E.
3.5) und im Gutachten der C.___ wurde der lediglich als partiell beurteilten sensiblen Wurzelaf fektion L5/S1 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit (mehr) beigemessen (E. 3/9 ). Soweit der Be schwerdeführer die Beurteilung der Rehaklinik A.___ unter Verweis auf einen Bericht der Klinik für Rheum atologie des Z.___ vom 1 6. August 2018, wonach die Beschwerden am ehesten mechanisch bedingt seien ( Urk. 12/188), in Frage zu stellen versucht ( Urk. 1 S. 3), vermag er nichts zu gewinnen, führte doch die neurologische Abklärung der Rehaklinik A.___
eben gerade zur Anerkennung eine r mechanischen Störung aufgrund der dannzumal noch zumindest teilweise als neuropathisch beurteilten Beschwerden.
Sodann schlossen nicht nur die somatischen Fachgutachter der C.___ auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (E. 3/9); auch die zuständigen Ärzte der Klinik für Traumatologie des Z.___ sahen in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2018 vom Attest einer Arbeitsunfähigkeit explizit ab (E . 3.8 ). Nichts zu gewinnen vermag der Beschwerdeführer sodann aus dem im Einspra che verfahren eingereichten Aktengutachten des Instituts D.___
vom 1 7. August 2017, Urk. 12/209) , enthielt sich das
D.___ doch ausdrücklich einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit ( Urk. 1 2/209/11). 4.1.4
Zusammenfassend drängen sich nach dem Gesagten keine ernsthaften Zweifel daran auf, dass dem Beschwerdeführer, welchem aufgrund der eingenommenen Medikamente die Fahrerlaubnis entzogen wurde (vgl. Urk. 12/103) und d er bei anhaltender Einnahme opioidhaltiger Medikamente nicht mehr in der angestamm ten Tätigkeit als Taxifahrer arbeiten sollte, aufgrund der somatischen Ein schrän kungen im Bereich der unfallversehrten und bereits degenerativ vorge schädigten LWS eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem von der Rehaklinik A.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.4) jedenfalls seit dem Fallab schluss per 3 0. Juni 2018 uneingeschränkt zumutbar ist. 4.2
4.2.1
Soweit der Beschwerdef ührer eine durch den Unfall verursachte psychisch be dingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend macht, welche zumindest bis 2 9. Juni 2018 angedauert habe ( Urk. 1 S. 4), nahm er gemäss A ktenlage in der p sychiatrischen Klinik H.___ offensichtlich exakt die im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik A.___ zur Kostenübernahme empfohlenen sechs pychiatrisch -psychotherapeutischen Sitzungen wahr (E. 3.4) und zwar in der Zeit vom 2 2. Februar bis 2 9. Juni 2018 (vgl. Unfallschein UVG, Urk. 12/158) . Seit Mitte 2018 nahm der Beschwerdeführer auch gemäss Anam nese im psychia trischen Gutachten der C.___
vom 3.
Januar
2020 ( Urk. 12/202/188) keine psychiatrisch-psychotherapeutis che B etreuung mehr in Anspruch, was bereits nicht auf einen erheblichen psych isch bedingten Leidens druck schliessen lässt. Zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeitsatteste behandelnder psychiatrischer/psychologischer Fachpersonen liegen entsprechend nicht vor . 4.2.2
Was die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde füh rers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im hier interessierenden Zeitraum se it dem Fallabschluss per 3 0. Juni 2018 bis zum Erlass des hier ange fochtenen Entscheids anbelangt , lag gemäss dem psychiatrische n Gutachten der C.___ v om 1. Januar 2020 eine
Dysthymie
ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vor.
Die von Dr. I.___
in Kenntnis der Vorakten
und der Labor dia gnostik sowie gestützt auf eine eingehende Anamnese und einen AMDP-konform erhobenen psychopathologischen Befund ergangene Beurteilung ( Urk. 12/202 /195
ff. ) trägt den höchstrichterlichen Anforderungen an einen beweis wertigen ärzt lichen Bericht denn auch Rechnung (E. 1.4) und erweist sich als schlüssig . Insbesondere üb erzeugt, dass die vorgetragenen eher geringen Beschwerden aus dem depressiven Spektrum keine funktionellen Einschränkungen dauerhafter Art be wirken und durch eine im Rahmen der zumutbaren Selbsteingliederung parallel zu einer Arbeitstätigkeit durchzuführenden Therapie zusätzlich gebessert werden könnten. Auch erweist sich der Ausschluss einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mangels Vorliegens der relevanten Achsenkrite rien als begrün det ( Urk. 12/202 /194 f.). 4.2.3
Sodann wird die Beurteilung von Dr. I.___ durch diejenige der psychia tri schen und psychologischen Fachpersonen der Rehaklinik A.___ , welche in ihrem Bericht zum psychosomatischen Konsilium vom 3 0. November 2017 auf das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit arbeitsrelevanter Leistungsminderung schlossen (E. 3.4), nicht in Frage gestellt, wurden darin doch die für die Ressourcen des Beschwerdeführer s als massgeblich beurteilten psycho sozialen Belastungsfaktoren offensichtlich nicht ausgeklammert (Schulden/ Stel len losigkeit/Alter/Status als Witwer) und damit der Krankheitswert der depressi ven Störung nicht abschliessend beurteilt (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2). 4.2.4
Was den Einwand des Beschwerdeführer s in seiner Stellungnahme zum Gutach ten der C.___ vom 1 3. Februar 2020, wonach der Leiter der C.___ , Dr. med. J.___ , vom Bundesamt für Gesundheit nicht mehr als Gutachter in der Schweiz zugelassen sei und gegen das C.___ ein Strafverfahren laufe, weshalb das Gut achten zum vornherein unbeachtlich sei ( Urk. 12/208/1) , anbelangt, gilt Folgen des:
Abgesehen davon, dass der blosse Umstand, dass gegen C.___ -Ärzte Straf anzeige erstattet wurde, gemäss bundesgerichtlicher Rechts prechung für die Beweiskraft des konkret zu beurteilenden Gutachtens unerheblich ist und eine grundsätzliche Befangenheit der Gutachter der C.___ bundesgerichtlich nicht bestätigt wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2020 vom 1 3. August 2020 E. 3.2, 8C_335/2020 vom 1 5. Juli 2020 E. 4.2) , verfügt das C.___ weiterhin über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72 bis
der Verordnung über die Inva liden versicherung (vgl. unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/-sozial versi che rungen/iv/grundlagen-gesetze/organisation-iv/medizinische-gutachten-iv.html , ab ge rufen am 1 1. Mai 2021). Die Vorbringen des Beschwerdeführer s laufen daher ins Leere, zumal Dr. J.___ bei der Begutachtung des Beschwerdeführers nicht einmal beteiligt war (vgl. Urk. 12/202/5, 12/202 /15). 4.2.5
Aus dem Gesagten folgt, dass im hier massgeblichen Zeitraum für die Beurteilung des Rentenanspruchs vom 1. Juli 2018 bis zum Erlass des angefochtenen Ent scheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 143 V 409
E. 2), eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkende psychische Gesundheitseinschränkung in me di zinisch-theoretischer Hinsicht nicht ausgewiesen ist. Auch wenn im Grundsatz bei sämtlichen psychischen Leiden ein strukturiertes Beweisverfahren durch zu führen und damit zu prüfen ist, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbs unfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), ist ein solche entbehrlich, wenn – wie hier – im Rahmen eines beweistauglichen fachärztlichen Gutachtens eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde und gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert beige messen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2020 vom 7. April 2021 E. 7.2.2).
Entsprechend kann auf Weiterungen sowohl zum natürlichen als auch zum adä quaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden verzichtet werden. Auch besteht kein Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen, sind doch von solchen keine anderen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten ( BGE 144 V 361 E. 6.5., 136 I 229 E. 5.3 ). 5 . 5 .1
Der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingt eingeschränkten Lei stungsfähigkeit ist folglich das Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik A.___ vom 3 0. November 2017 zugrunde zu legen (vgl. obige E. 3.1). 5 .2
5 .2.1
Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). Arbeitete die versicherte Person in Teilzeit , so wird – anders als in der Invalidenversicherung oder bei der Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit für die Taggelder – der Lohn auf ein 100%-Pensum umgerechnet (BE 135 V 287 E. 4.1).
Dies gilt jedoch aufgrund von Art. 28 Abs. 3 UVV nicht, wenn die Teilzeitarbeit vor dem Unfall invaliditätsbedingt war. War die Leistungsfähigkeit der versi cher ten Person aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfal l dauernd herabgesetzt, so ist gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV für die Bestim mung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden ver minderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande gewesen wäre, dem Ein kom men gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Dieser Sonderfall der Bestimmung des Inva liditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (RKUV 2006 Nr. U 570 E. 2.4 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts U 357/04 vom 2 2. September 2005 E. 2.4 ). 5 .2.2
Der ungelernte Beschwerdeführer arbeitet e spätestens ab April 2001 und jeden falls ab 2012 bis zum versicherten Unfall vom 1 2. August 2016 als Taxichauffeur (vgl. Anamnesen in Urk. 12/171/2, 12/202/90 , 12/202/186 ), wobei er diese Tätig keit gemäss IK-Auszug vom 2 2. Mai 2018 zeitweise im Angestelltenverhält nis, zeitweise als Selbständige rwerbender ausübte respektive abrechnete ( Urk. 12/138).
Ab dem 2. Oktober 2012 arbeitete er für das Unternehmen Y.___ und erzielte gemäss IK-Auszug im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 25'623.-- , im Jahr 2016 bis zum Unfall vom 1 2. August 2016 ein solches von Fr. 17'437.-- ( Urk. 12/1, 12/138/4). Auch die E inkommen der Jahre 2014 und 2013 fielen mit Fr. 28'414. -- und Fr. 22'915.-- ähnlich tief aus ( Urk. 12/138/4).
Gemäss Angaben des Taxiunternehmens vom 3 0. April 2018 hätte d er Beschwerdeführer im Jahr 2018 im Rahmen einer 100%-Anstellung bei betriebsüblichen 1840 Jahresarbeits stunden ein Einkommen von Fr. 26'400.-- erzielt ( Urk. 12/144/1), wobei der Lohn des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage einzig auf einer Umsatzbeteiligung v on 50 % beruhte, mithin kein Grundlohn vereinbart war ( Urk. 12/168-169).
Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin lassen die Akten nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
in der Verfügung der IV-Stelle vom 1 5. Juli 2004 fe stgestellten Einschränkung in der Leistungs- respektive Erwerbsfähigkeit von 15 % in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur ( Urk. 12/170)
in den Jahren vor dem Unfall vom 1 2. August 2016 weiterhin ein gesundheitsbedingt reduziertes Einkommen erzielte respektive gesundheitlich be dingt teilzeitlich arbeitete, was zur Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV führen könnte ( E. 5 .2 .1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2015 vom 2. September 2016 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Vielmehr ist entsprechend den Angaben des Beschwerde führers in diesem V erfahren ( Urk. 1 S. 7 unten) sowie anlässlich der C.___ -Begutachtung ( Urk. 12/202/90 und 188) davon auszugehen, dass er seiner ange stammten Tätigkeit als Taxichauffeur jedenfalls in den Jahren vor dem Unfall ohne gesundheitsbedingte Einschränkung nachgehen konnte und er diese Tätig keit ohne das Unfallgeschehen auch weiterhin ausgeübt hätte. 5 .2.3
Entsprechend ist das Valideneinkommen regelhaft , mithin ausgehend vom zuletzt erzielten Einkomme n
( 2015 ) von Fr. 25'623.-- zu bestimmen. Worauf der Be schwerdeführer das behauptete Valideneinkommen von Fr. 60'000.-- stützt ( Urk. 1 S. 7), ist angesichts der dem IK-Auszug zu entnehmenden Einkommen der Jahre vor dem Unfall nicht nachvollziehbar und gibt zu keinen Weiterungen des Ver fahrens Anlass. Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er das 2015 abgerechnete Einkommen im Rahmen eines 80%-Pensums erzielte (vgl. dazu: Urk. 12/149), was denn auch mit den Jahresarbeitsstunden von lediglich 1840 ( Urk. 12/144/1) in etwa korrespondieren würde, führt dies zu einem Vali den einkommen von Fr. 32'028.75 im Jahr 201 5.
Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht geltend machte, er
habe aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende be rufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich un terdurch schnitt liches Einkommen als Taxichauffeur erzielt und sich hierfür auch in den Akten keine Hinweise finden, besteht sodann kein Anlass zu einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen (BGE 141 V 1 E. 5.4) . Vielmehr scheint das geringe Einkommen
darin zu fussen, dass es sich – was notorisch ist – beim Taxigewerbe um eine Tieflohnbranche mit sich stetig verschlechternden Einkommens mög lich keiten handelt oder allenfalls gewisse Einkommensbestandteile nicht abgerechnet wurden . 5.3
Angesichts des äusserst tiefen Valideneinkommens von lediglich Fr. 32'028.75 im Jahr 2015, was angepasst an den Nominallohnindex bis ins Jahr 2018 zu einem massgeblichen Einkommen im Gesundheitsfall von Fr. 32'154.-- führt ( Fr. 32’ 0 28. 75 : 102.2 [2015] x 102.6 [2018]: BfS -Tabelle T1.1.10, Nominal lohn index Männer, 2011-2018, im Wirtschaftszweig 49-53 «Verkehr und Lagerei »), erübrigt sich eine exakte Bestimmung des Invalideneinkommens. Ausgehend vom vorliegend massgeblichen standar disierten monatlichen Einkommen für männ liche Hilfskräfte gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE 2016 von Fr. 5'340 .-- (LSE 2016, Total, Tabelle TA1-tirage-skill-level, Kompe tenz niveau 1, Männer) macht bereits die Hochrechnung auf den Jahreslohn von Fr. 64'080.-- (12 x Fr. 5'340 .--)
- ohne Aufrechnung der Nominallohnent wick lung und der betriebsüblichen Arbeitszeit -
deutlich, dass selbst unter Berück sichtigung eines maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 25 % vom Tabellenlohn ( BGE 134 V 322 E. 5.2) jedenfalls kein rentenbegründender Inva liditätsgrad resultiert.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6 .
De r unentgeltliche Rechtsvertreter des Besc hwerdeführers verzichtete auf die Ein reichung eine r Kostennote . Im Lichte von §
34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Be schwerdeführers ermessensweise mit Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5).
Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös , Zürich, wird mit Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro