Sachverhalt
1.
1.1
Der 1955 geborene X.___ war seit Februar 2009 als Fachvorgesetzter Technik bei der Z.___ AG angestellt und in diesem Rahmen bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Un fallmeldung vom 27. September
2017 verspürte er am 14. September
2017 beim Verschieben (Tragen) einer Kaffeemaschine mit einer weiteren Person plötzlich Schme rzen im Schulterbereich (Urk. 10 /1). Die medizinische Erstvorstellung er folg te gleichentags bei Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 10 /10). Diese veran lasste am 19. September 2017 eine MRT- Arthrographie des linken Schulterge lenks (Urk. 10 /30) und führte am 25. September
2017 eine Schulterarthroskopie links mit Rekonstruktion der Supraspinatussehne , Débridement an der Subsca pu larissehne , Tenotomie der langen Bizepssehne sowie aus führliche r
Acromio plastik und ACG-Resektion durch (Urk. 10 /8-9). Die Suva klärte beim Versicherten die Umstände und den Hergang des Ereignisses vom 14. September
2017 ab (Urk. 10 /11) und legte die Akten Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zur Stellungnahme vor (Urk. 10 /15). Mit Schreiben vom 1. November
2017 teilte die Suva dem Versi cher ten mit, dass sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 10 /18), woraufhin der Ver sicherte am 8. November
2017 eine einsprachefähige Verfügung verlangte (Urk. 10 /20). Nach Vorlage an die Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fach ärztin für Anästhesiologie (Ärztliche Beurteilung vom 19. Dezember
2017, Urk. 10/33), verneinte die Suva eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 28. Dezem ber
2017 (Urk. 10 /35). Die dage gen erhobene Einsprache vom 15. Janu ar 2018 (Urk. 1 0 /36) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 (Urk. 10 /43) ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am
22. Juni 2018 Beschwerde (Urk. 1 0/47 ) beim hiesigen Sozialversicherungsgericht, welches den angefochte nen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 mit Urteil UV.2018.00151 vom 11. Sep tember
2019 aufhob und die Sache zur Vornahme von weiteren Abklä rungen und zu neuem Entscheid an die Suva zurück wies (Urk. 10/56) . 1.2
Die Suva holte daraufhin eine chirurgische Beurteilung bei med. pract . D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Kompetenzzentrum Versiche rungsmedizin Suva, datierend vom 5. November 2019 , ein (Urk. 10/57). Mit Ver fügung vom 13. November 2019 verneinte die Suva abermals eine Leistungs pflicht (Urk. 10/58). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Dezember
2019 (Urk. 10/61) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. März 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 10/65). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 16. März 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Suva leistungspflichtig sei für die Folgen des Ereignisses vom 14. Sep tember 201 7. Eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid an die selbe zurückzuweisen. Ferner legte der Beschwerde führer seiner Beschwerde eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. April 2020 bei (Urk. 3/4) und beantragte, die Suva sei zu verpflichten, ihm die diesbezüg lichen Kosten im Umfang von Fr. 200.-- zu erstatten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 13. August 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschw erde (Urk. 8) und reichte eine weitere c hirurgische Beurteilung von med. pract . D.___ vom 6. August 2020 zu den Akten (Urk. 9). Mit Verfügung vom 14. August 2020 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11), woraufhin der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. Oktober 2020 (Urk. 13) und die Beschwer degegnerin mit Duplik vom 19. November
2020 (Urk. 17 , dem Beschwerdeführer zuges tellt am 21. Januar 2021 [Urk. 18] ) jeweils an ihren Anträgen festhielten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Sache wurde zuletzt mit Urteil des Sozialversicherungsgericht s UV.201 8.00151 vom 11 .
September 2019 , Dispositivziffer 1, an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägungen
über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (Urk. 10/56/15 ). Dabei wurden den Parteien in Erwägung 1 des Rückweisungs entscheids die rechtlichen Grundlagen bereits erläutert (Urk. 10/56/3-6 ). Diese sind unverändert, weshalb darauf verwiesen werden kann. 1.2
Bei einer Rückweisung der Sache an die V erwaltung ist diese und nach erneut angefochtenem Entscheid im zweiten Beschwerdeverfahren ist das Gericht an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden (vgl. Urteil des Bundesge richts 9 C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.2). 1. 3
In materieller Hinsicht erwog das Sozialversicherungsgericht im Wesentlichen, mit Blick auf den dem Ereignis vom 14. September 2017 zugrundeliegenden Ge schehensablauf liege kein Unfall im Rechtssinne vor ( Urk. 10/56/9-12) . In Bezug auf die Prüfung einer unfallähnlichen Körperschädigung lasse sich
g estützt auf die Aktenlage nicht verlässlich beurteilen, ob und in welcher konkreten Ausprä gung Listendiagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2 des
Bundesgesetz es über die Unfall versicherung (UVG) vorliegen würden. Ebenso
wenig lasse sich aufgrund der medizinischen Aktenlage beurteilen, ob der Gesundheitsschaden vorwiegend auf de generative Veränderungen oder auf das Ereignis vom 14. September
2017 zurückzuführen sei (Urk. 10/56/ 12-14). Dementsprechend sei noch abzuklären, ob eine konkrete Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG vorliege und – be jahendenfalls – ob diese vorwiegend auf Abnützung oder Degeneration bezie hungsweise Erkrankung zurückzuführen sei und ob der vorgenommene operative Eingriff der Heilung einer Listendiagnose oder ihrer Folgen gedient habe (Urk. 10/56/15). 2.
2.1
Gestützt auf die ergänz en den Abklärungen (vgl. Urk. 10/57) erwog die Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2020, die vor liegend erhobenen Befunde entsprächen nicht einer Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Die diagnostizierten Körperschädigungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung und Alterung zurückzuführen. Der am 25. September 2017 vorgenommene Eingriff habe demnach nicht der Hei lung einer Listendiagnose oder der Folgen einer solchen gedient (Urk. 2 S. 8 ff.). 2.2
Dahingegen stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, auf die Stellungnahme von med. pract . D.___ vom 5. November 2019 könne – aus dive rsen näher dargelegten Gründen – nicht abgestellt werden. So habe sich med. pract . D.___ insbesondere nicht zur Ruptur der Supraspinatus sehne geäussert. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer Dr. A.___ um eine wei tere Einschätzung gebeten. Gestützt auf ihre Stellungnahme vom 21. April 2020 stehe fest, dass Listendiagnosen vorgelegen hätten und diese überwiegend wahr scheinlich nicht degenerativ bedingt gewesen seien. Die Hauptindikation zur ope rativen Versorgung hätten vorliegend die Instabilität der langen Bizepssehne und die transmurale
Supraspinatussehnenruptur dargestellt. Damit stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für die gesamten Behandlungskosten, die aufgrund des Ereignisses vom 14. September 2017 angefallen seien, zu über nehmen habe (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3
In der Beschwerdeantwort fügte die Beschwerdegegnerin an, entgegen der An sicht des Beschwerdeführer s habe sich med. pract . D.___ bereits in seiner Beur teilung vom 5. November
2019 zu den Defekten dreier Sehnen der Rotatoren manschette und damit selbstredend auch zum Defekt an der Supraspinatussehne
geäussert.
A ufgrund der vom Beschwerdeführer aufgelegten Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. April 2020 sei der Fall der Versicherungsmedizin erneut zur Stellungnahme vorgelegt worden. In seiner Beurteilung vom 6. August 2020 habe sich med. pract . D.___
eingehend
mit der Argumentation von Dr. A.___
aus einandergesetzt . Insgesamt seien weder die Einwände in der Beschwerde noch die Stellungnahme von Dr. A.___ geeignet, auch nur geringe Zweifel an den Beurtei lungen von med. pract . D.___ zu wecken
(Urk. 8 S. 3 ff.). 2.4
In der Replik monierte der Beschwerdeführer , auch die Beurteilung vom 6. August 2020 stelle keine geeignete E ntscheidungsgrundlage dar . So erweise es sich ins besondere als fraglich, wie med. pract . D.___ daran festhalten könne, dass keine Listendiagnose vorliege, obwohl er gleichzeitig von einer mittels Bildgebung be stätigten Partialruptur der Supraspinatussehne ausgehe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Da auf die Stellungnahme von med. pract . D.___ nicht abgestellt werden könne, vermöge die Beschwerdegegnerin
den Beweis einer überwiegend degenerativen Verursachung nicht zu erbringen und sei sie für das Ereignis vom 14. September 2017 leistungspflichtig (Urk. 1 3 S. 3
ff.). 2.5
Duplicando
führte die Beschwerdegegnerin aus, med. pract . D.___ habe in seiner Beurteilung vom 5. November 2019 und auch in derjenigen vom 6. August
2020 nochmals eingehend dargelegt, weshalb die Befunde in der linken Schulter und insbesondere auch die Partialruptur überwiegend degenerativ bedingt seien. Gestützt auf die objektivierbaren Befunde liege eine Partialruptur der Supraspi natussehne im Sinne einer Auftreibung der Supraspinatussehne als Ausdruck einer Tendinose vor. Selbst wenn mit dieser Diagnose tatsächlich eine Listen verlet zung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG vorliegen würde, ändere dies nichts am massgebenden Fakt, dass diese Läsion vorwiegend auf Abnützung oder Erkran kung zurückzuführen sei (Urk. 17). 2.6
Strittig und zu klären ist, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor liegt und – gegebenen falls – , ob diese vorwiegend auf Abnützung respektive De generation zurückzuführen ist. 3. 3.1
Aufgrund der Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Sozialversicherung s gerichts vom 11. September
2019
holte die Beschwerdegegnerin zu den bereits vorhandenen medizinischen Berichten (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungs gerichts UV.2018.00151 vom 11. September 2019 E. 3 [Urk. 10/56 /7-8 ] ) eine c hi rurgische Beurteilung von med. pract . D.___ vom 5. November 2019 ein. Darin hielt med. pract . D.___
unter anderem fest, im vorliegenden Fall würden 5 Tage nach dem Ereignis vom 14. September 2017 mittels Arthro -MRI der linken Schul ter Defekte dreier Sehnen der Rotatorenmanschette , des Bi z epspulley und des Labrum glenoidale objektiviert. Die Kombination dieser Veränderungen spreche in typischer Weise und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese bildgebend dargestellten Defekte vorwiegend durch Abn ü tzung entstanden seien . Die Kombination der pathologischen Veränderungen an der linken Schulter des Beschwerdeführer s – dazu gehörten die Arthrose des AC-Gelenks, die Te ndinose der Sehne des langen Biz epskopfes , die Pulley -Läsion und die SLAP-Läsion als degenerative Veränderungen – und das Alter des Beschwerdeführer s würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die partiellen Defekte der Sehnen der Rotatorenmanschette vorwiegend auf dem Boden der Tendinose ent standen seien und damit einem Verschleissleiden entsprechen würden. Der vor genommene operative Eingriff vom 25. September 2017 habe somit nicht der Heilung einer Listendiagnose oder der Folgen einer Liste ndiagnose gedient (Urk. 10/57/9 -11). 3.2
Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. April 2020 vor. Darin wurde festgehalten , die Ruptur der Supraspinatussehne sei akut und eindeutig auf das Trauma zurückzuführen. Der plötzliche Funktions verlust der Schulter durch das Ereignis mit aufgehobener aktiver Elevation und Aussenrotation
sowie eine fehlende fettige Atrophie oder fettige Degeneration des Muskelbauches des Musculus
Supraspinatus schliesse einen relevanten Vorzu stand aus .
Die mediale Luxation der langen Bizepssehne sei leider nicht im MRI Befund beschrieben worden, sei aber so eindeutig vorhanden, dass das entspre chend e MRI-Bild eingefügt werde. Damit die Biz epssehne soweit nach medial luxieren könne, bedürfe es eines erheblichen Traumas mit Ruptur des medialen Pulleys . Deg e nerative Pulley -Läsionen gebe es fast ausschliesslich bei Wurfsport lern mit antero-superiorem
Impingement . Der Beschwerdeführer habe keine der artige Vorgeschichte. Damit sei a uch die mediale Luxation der Biz eps sehne ein deutig traumatischer Genese gewesen.
Die Befundung des MRI s sei auch im Falle der Rotatorenmanschettensehnen nicht ganz korrekt: Die Ruptur der Supraspi natussehne sei transmural , nicht nur artikulärseitig . Die Verän de rungen von Sub scapularissehne (wahrscheinlich durch die luxierte Bizepssehne entstan den, da Oberrandläsion) und Infraspinatussehne seien dagegen geringfügig, nicht rele vant und nicht behandlungsbedürftig. Sie seien auch kein Indikator für eine hochgradige degenerative Läsion der Supraspinatussehne . Erneut werde auf feh lende Atrophiezeichen aller Muskeln der Rotatorenmanschette im MRI hingewie sen, welche bei degenerativen Rupturen immer vorhanden seien. Die geringe sta tistische Prävalenz einer transmuralen
Supraspinatussehnenruptur bei ein em zum Zeitpunkt des Unfalls 62 jährigen Beschwerdeführer mache eine degenerative Ge nese der Ruptur sehr unwahrscheinlich, während sich die traumatische Ursache sehr gut nachvollziehen und belegen lasse.
Die Hauptindikation zur operativen Versorgung der linken Schulter hätten
die Instabilität der langen Bizepssehne (Schmer zen und Instabilitätsgefühl) und die transmurale
Supraspinatussehnen ruptur (Pseudoparalyse) dar gestellt . Die Versorgung des zusätzlich leicht schmerz haften AC-Gelenks sei durchgeführt worden, um für die Supraspinatus -Sehnennaht genügend Raum zu schaffen . Ohne die traumatischen Läsionen hätte keine Indikation zur Operation bezüglich des AC-Gelenks bestanden (Urk. 3/4). 3.3
Mit ihrer
Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme von med. pract . D.___ vom 6. August 2020 zu den Akten (Urk. 9). Darin hielt dieser fest , Dr. A.___ gehe in ihrer Beurteilung davon aus, dass gleich zeitig mit der akuten Zerreissung der Supraspinatussehne , die von lateral in das Pulley einstrahle, auch eine Zerreissung des medialen Pulley mit der Folge einer L uxation der Sehne des langen Biz epskopfes eingetreten sei. Die Ursache einer solchen Veränderung sei in etwa 10 % der Fälle traumatischer Natur und betreffe häufig den jungen Patienten. Die Häufigkeit der degenerativen Läsion nehme mit steigendem Alter zu. Die Berücksichtigung dieser Informa tionen sowie der Tatsa che, dass der Beschwerdeführer 2017 bereits 62 Jahre alt gewesen sei, spreche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die bildtechnisch objek tivierten Veränderungen Folge eines akuten Traumas seien.
Im vorliegenden Fall werde mit fachradiologischem Bericht der MR-Arthro graphie vom 19. S eptember 2017 des PD Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Radiologie, lediglich eine Partialruptur der Supraspinatussehne beschrieben und damit auch keine Retrak tion des Muskels oder eines Sehnenstumpf e
s. Damit erkläre sich, weshalb vorlie gend keine fettige Atrophie festgestellt worden sei und t reffe die Argumentation von Dr. A.___ nicht zu , wonach eine fehlende Muskel verfettung Beleg für ein akutes Trauma sei . Der fachradiologische Befund von PD
Dr. E.___ könne bei eigener Einsichtnahme in die Bildgebung eindeutig bestätigt werden. Auch sei mit den Bildern dieser Untersuchung eine Auftreibung der Supraspinatussehne als Ausdruck einer Ten dinose objektiviert. Eine Tendi nose sei Ausdruck der De generation der Sehne und entstehe nicht innert weniger Tage (vom 1 4. bis zum 19. September
2017), sondern über lange Zeiträume. Eine trau ma tische Genese der bildgebend objektivierten Veränderungen der Supra spi n a tussehne sei somit im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahr schein lich keit belegt . Schä den des Pulleys würden keinesfalls nur bei Ausübung einer Wurfsportart auftre ten . Neben einem akuten Trauma, das wie bereits oben zitiert zu 10 % als Ursache anzusehen sei, würden in der medizinischen Literatur auch repetitive Mikrotrau men, ein Impingement , degenerative Veränderungen und eine Ausdehnung von Defekten der Rotatorenmanschette bis in das Pulley und damit chronische dege nerative Prozesse als Ursachen genannt .
Tendi notische Veränderungen könnten – ohne jegliches Trauma – dazu führen, dass Sehnen im Verlauf der Zeit Zusam menhangstrennungen und Defekte ausbilden würden. Die Sehnen der Rotatoren manschette und insbesondere die Supraspinatussehne wür den aufgrund ihrer ho hen Belastung als besonders gefährdet gelten.
Zu beachten sei, dass der Beschwer deführer wohl Diabetiker sei und
e in Diabetes mellitus gehäuft mit Veränderun gen im Sinne von Schädigungen an den Sehnengeweben einher gehe . Schmerzen und eine daraus resultierende Funktionsstörung der Schul ter könnten viele ver schiedene Ursachen haben. Aus dem Auftreten von Schmerzen könne daher nicht überzeugend darauf geschlossen werden, dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit ein Trauma v orgelegen habe . Die Argumen ta tion von Dr. A.___ vermöge medizinisch nicht zu überzeugen und führe nicht zu einer Änderung der Beurtei lung vom 5. November 2019 (Urk. 9). 4 . 4 .1
Med. pract . D.___ verneinte das Vorliegen einer Listendiagnose damit, dass die Schäden degenerativer und nicht traumatischer Natur seien (E. 3.1, E. 3.3) . Damit lässt er ausser Acht, dass die Diagnose eines Sehnenrisses nicht davon abhängt, ob die Ruptur traumatisch oder degenerativ bedingt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.2) und diese Frage – im Rahmen der juristischen Prüfung der Leistungspflicht – erst im Zusammenhang mit dem so genannten Entlastungsbeweis des Unfallversicherers zu prüfen ist
( vgl. Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG, Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV vom 10. Juli 1986, Revision per 24. März 2017, S. 3) . D en Beweiswert seiner me dizinischen Beurteilung en vermag dies indes nicht zu schmälern .
So ist hinsicht lich der Prüfung einer Listendiagnose einzig massgebend, dass auch med. pract . D.___ vom Vorliegen einer Partialruptur der Supraspinatussehne ausgegangen ist (Urk. 9 S. 3), was sodann auch die Beschwerdegegnerin anerkannte
(Urk. 17 S. 2 Rn 3). Damit ist (zumindest; vgl. dazu nachfolgend E. 4.2 ) ein partieller Riss der Supraspinatussehne zweifelsfrei nachgewiesen und liegt eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG vor, für welche die Vermutung der Leistungs pflich t des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG greift (Urteil des Bun desgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.4).
Dr. A.___ diagnostizierte d arüber hinaus eine Luxation der langen Bizepssehne bei medialer Pulley -Ruptur (Urk. 3/4 S. 1 -2 ). Dies steht in Einklang mit der von PD Dr. E.___ am 19. September 2017 angefertigten Bildgebung, wo ebenfalls ein Riss des Pulley und eine Luxation der langen Bizepssehne
festgestellt wurde n (Urk. 10/30). Med. pract . D.___ stellte in seiner Beurteilung vom 6. August
2020 denn auch nicht die bildgebend dar gestellten Veränderungen des Biz eps- Pulleys in Ab rede, sondern lediglich deren – für die Einstufung als Listendiagnose wie bereits dargelegt nicht relevante – traumatische Verursachung (Urk. 9 S. 3 ). Mit
dem Riss des Pulley s sowie der Luxation der langen Bizepssehne sind dem zufolge weitere Listendiagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ausgewiesen.
Die Schädi gungen an der Infraspinatus
- und Subscapularissehne sind gemäss über einstim mender Beurteilung von med. pract . D.___ und Dr. A.___ lediglich ge ring fügig ausgeprägt und vermögen eine Listendiagnose nich t zu rechtfertigen (Urk. 10/57/8 -10, Urk . 3/4 S. 3). Weitere Diagnosen, welche als Listenverlet zung
gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Frage kommen, wurden im Rahmen der nach dem Rückweisung s entscheid erstatteten Berichte nicht gestellt (E. 3) und sind auch mit
Blick auf die weiteren medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit aus gewiesen (vgl. dazu E. 5.2 des Rückweisungsentscheides [Urk. 10/56 /12-13 ]).
Zusammengefasst sind damit die Diagnosen einer Partial r uptur de r Supraspi natussehne sowie ein Riss des Pulley s und eine Luxation der langen Bizepssehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen . Diese Diagnosen stellen Lis tenverletzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG dar .
Damit ist die Beschwerde gegnerin
grundsätzlich leistungspflichtig (Art. 6 Abs. 2 UVG). Zu klären bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu R echt auf den Standpunkt stellte, die Körperschädigungen seien vor allem auf Abnü tzung und degenerative Veränderungen zurückzuführen, womit eine Leistungspflicht ent falle (E. 2.1 , E. 2.5 ). 4.2
4.2.1
Der angefochtene Entscheid basiert auf den Beurteilungen von med. pract . D.___ vom 5. November 2019 (Urk. 10/57) und vom 6. August 2020 (Urk. 9). Med. pract . D.___ verfügt als Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung. Da er als Facharzt des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilt und therapeutisch begleitet, verfügt er über besonders aus geprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesge richts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Inwiefern Dr. A.___
aufgrund ihres Facharzttitels in Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates zur Beurteilung der hier strittigen Kausalitätsfrage per se kompetenter sein soll (Urk. 1 S. 5) , lässt sich nicht erkennen.
Med. pract . D.___ berücksichtigte sämtliche medizinische n
Vorakten einschliesslich Bild gebung und setzte sich da bei ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. In seine Beurteilung bezog er neben dem Alter des Beschwerdeführer s mit ein, dass mit der Arthrose des AC-Gelenks, der Te ndinose der Sehne des langen Biz epskopfes sowie der Pulley
- und der SLAP-Läsion Veränderungen bestünden, welche er allesamt einem degenera tiven Geschehen und nicht einer frischen Läsion zuschrieb (E. 3.1) . Med. pract . D.___ legte somit grundsätzlich in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er zur Einschätzung gelangte, die Defekte an der linken Schulter seien vorwiegend auf Abnützung und Alterung zurückzuführen. 4.2.2
Den Befunden, auf welche sich med. pract . D.___ zur Begründung eines vorwie gend degenerativen Leidens stützte, widersprach Dr. A.___ in ihrer Beurteilung vom 21. April 2020 nicht, beurteilte aber sowohl die Verletzung der Supraspi natussehne als auch die Luxation der langen Bizepssehne mit Riss im Pulley als traumatisch bedingt (Urk. 3/4). Zur Begründung ihrer Kausalitätsbeurteilung ver wies sie unter anderem auf
einen nach dem Ereignis eingetreten plötzlichen Funk tionsverlust der Schulter .
Vorliegend habe sich keine Atrophie oder fettige Dege neration des Muskelbauches des Musculus
Supraspinatus gezeigt, wobei bei einer chronischen transmuralen Ruptur immer Zeichen einer fettigen Atrophie unter schiedlicher Grade vorhanden seien. Degenerative Pulley -Läsionen gebe es fast ausschliesslich bei Wurfsportlern mit antero-superiorem
Impingement , der Be schwerdeführer habe aber keine solche Vorgeschichte. Tendinotische Verände rungen seien in vielen Sehnen vorhanden und würden nicht automatisch zur Spontanruptur führen. Die Ruptur der Supraspinatussehne sei
– entgegen der Befundung im MRI vom 19. September
2017 – transmural , nicht artikulärseitig ge wesen . Die gering e statistische Prävalenz einer transmuralen
Supraspi natus seh nenruptur bei einem zum Zeitpunkt des Unfalls 62jährigen Beschwerdeführer ma che eine degenerative Genese der Ruptur sehr unwahrscheinlich, während sich die traumatische Ursache sehr gut nachvollziehen und belegen lasse ( E. 3.2 ). 4.2.3
Zu diesen Vorbringen nahm med. pract . D.___ am 6. August 2020 ergänzend Stellung ( E. 3.3 ). Dabei gewichtete er d ie verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, aus mediz inischer Sicht und äus serte sich im Einzelnen zu den von Dr. A.___ für das Vorliegen einer traumati schen Genese vorgebrachten Argumenten . Med. pract . D.___ widerlegte mit sei ner Beurteilung vom 6. August 2020
– in Einklang mit der fachradiologischen Beurteilung von PD Dr. E.___ (Urk. 10/30) – schlüssig, dass nach dem Ereignis eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne
vorgelegen hat te . Seine Ein schätzung , wonach lediglich eine Partialruptur vorliege , begründete er nachvoll ziehbar damit, dass der Bildgebung kein Kontrastmittel in d er Bursa subacromi alis zu entnehmen sei (Urk. 9 S. 4). Zudem entkräftete
med. pract . D.___ mit seinen Ausführung en die Behauptung von Dr. A.___ , wonach das Feh len einer Atro phie oder fettige n Degeneration der Muskulatur eine traumatische Ur sache der Verletzungen der Supraspinatussehne zu belegen vermöge . So legte er nach vollziehbar dar, dass
eine fettige Atrophie
insbesondere bei einer – vorlie gend nicht ausgewiesenen – Retraktion des Muskels oder eines Sehnenstumpf e s auftre te n würde . In diesem Zusammenhang zeigte
med. pract . D.___ weiter schlüssig auf , dass die – insoweit unbestrittenen –
tendinopathischen Verände rungen an der Supraspinatussehne (insbesondere deren
Auftreibung ; vgl. auch Urk. 10/30/1 ) nicht in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Ereignis vom 14. Sep tember 2017 und der Durchführung des MRIs vom 19. S eptember 2017 entstehen konnten und damit einen Vorzustand darstellen.
Soweit med. pract . D.___ seinen Schluss auf eine vorwiegend degenerative Genese auch mit dem Alter des Be schwerdeführer s begründet , wird seine Einschätzung durch die medizinische Literatur unter mauert. Danach sind degenerative Sehnenveränderungen an der Schulter ein weit verbreiteter Befund ( Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2016 vom 2. November 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf Echtermeyer / Sangmeister , Praxis buch Schulter, Stuttgart/New York 1996, S. 178; Alfred M. Debrunner , Orthopä die/Ortho pä dische Chirurgie, 4. Aufl., Bern 2002, S. 725 f .). Diese Einschätzung bekräftigend wies med. pract . D.___
zudem daraufhin, dass es sich beim Be schwerdeführer ver mut lich um einen Diabetiker handle, womit eine grössere Wahrscheinlichkeit von Schädigungen des Sehnengewebes einhergehe (E. 3.3) . Insgesamt legte med. pract . D.___ schlüssig dar, dass beim Beschwerdeführer
– trotz ereignisnah eingetretenem Funktionsdefizit –
mehr Indizien vorliegen, die für eine degene rative Genese der Verletzung sprechen, als solche, die einen trau matischen Ursprung nahelegen. Damit vermag die gegenteilige Einschätzung von Dr. A.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungs internen ärztlichen Abklärungen zu wecken. 4.3
Nach dem Dargelegten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt , dass die Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette
vor wiegend auf degenerative Verän derungen zurückzuführen sind. Bei dieser Akten lage sind weiter gehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
4.4
Mit seiner Beurteilung vom 6. August 2020 hat med. pract . D.___ zwar
zu den Argumente n von Dr. A.___
Stellung genommen , im Wesentlichen aber nur bestätigt, dass die zahlreichen degenerativen Veränderungen gegen eine trauma tische Genese sprechen,
wobei er die degenerativen Faktoren ber eits in seiner Beurteilung vom 5 . November 2019 aufgeführt und seinen Schluss bereits dazu mal nachvollziehbar
begründet hatte ( vgl. E. 4.2.1) . Da die Beschwerdegegnerin das Einholen der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. April 2020 damit
nicht durc h vor Entscheiderlass nur unzureichend durchgeführte Sachverhaltsabklä rungen veranlasst hat (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 8C_207/2015 vom 29. September
2015 E. 4) , sind ihr dementsprechend in diesem Zusammenhang keine Kosten aufzuerlegen. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Die Sache wurde zuletzt mit Urteil des Sozialversicherungsgericht s UV.201 8.00151 vom 11 .
September 2019 , Dispositivziffer 1, an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägungen
über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (Urk. 10/56/15 ). Dabei wurden den Parteien in Erwägung 1 des Rückweisungs entscheids die rechtlichen Grundlagen bereits erläutert (Urk. 10/56/3-6 ). Diese sind unverändert, weshalb darauf verwiesen werden kann.
E. 1.2 Bei einer Rückweisung der Sache an die V erwaltung ist diese und nach erneut angefochtenem Entscheid im zweiten Beschwerdeverfahren ist das Gericht an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden (vgl. Urteil des Bundesge richts 9 C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.2). 1.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 16. März 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Suva leistungspflichtig sei für die Folgen des Ereignisses vom 14. Sep tember 201 7. Eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid an die selbe zurückzuweisen. Ferner legte der Beschwerde führer seiner Beschwerde eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. April 2020 bei (Urk. 3/4) und beantragte, die Suva sei zu verpflichten, ihm die diesbezüg lichen Kosten im Umfang von Fr. 200.-- zu erstatten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 13. August 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschw erde (Urk. 8) und reichte eine weitere c hirurgische Beurteilung von med. pract . D.___ vom 6. August 2020 zu den Akten (Urk. 9). Mit Verfügung vom 14. August 2020 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11), woraufhin der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. Oktober 2020 (Urk. 13) und die Beschwer degegnerin mit Duplik vom 19. November
2020 (Urk. 17 , dem Beschwerdeführer zuges tellt am 21. Januar 2021 [Urk. 18] ) jeweils an ihren Anträgen festhielten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Gestützt auf die ergänz en den Abklärungen (vgl. Urk. 10/57) erwog die Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2020, die vor liegend erhobenen Befunde entsprächen nicht einer Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Die diagnostizierten Körperschädigungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung und Alterung zurückzuführen. Der am 25. September 2017 vorgenommene Eingriff habe demnach nicht der Hei lung einer Listendiagnose oder der Folgen einer solchen gedient (Urk. 2 S. 8 ff.).
E. 2.2 Dahingegen stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, auf die Stellungnahme von med. pract . D.___ vom 5. November 2019 könne – aus dive rsen näher dargelegten Gründen – nicht abgestellt werden. So habe sich med. pract . D.___ insbesondere nicht zur Ruptur der Supraspinatus sehne geäussert. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer Dr. A.___ um eine wei tere Einschätzung gebeten. Gestützt auf ihre Stellungnahme vom 21. April 2020 stehe fest, dass Listendiagnosen vorgelegen hätten und diese überwiegend wahr scheinlich nicht degenerativ bedingt gewesen seien. Die Hauptindikation zur ope rativen Versorgung hätten vorliegend die Instabilität der langen Bizepssehne und die transmurale
Supraspinatussehnenruptur dargestellt. Damit stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für die gesamten Behandlungskosten, die aufgrund des Ereignisses vom 14. September 2017 angefallen seien, zu über nehmen habe (Urk. 1 S. 5 ff.).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort fügte die Beschwerdegegnerin an, entgegen der An sicht des Beschwerdeführer s habe sich med. pract . D.___ bereits in seiner Beur teilung vom 5. November
2019 zu den Defekten dreier Sehnen der Rotatoren manschette und damit selbstredend auch zum Defekt an der Supraspinatussehne
geäussert.
A ufgrund der vom Beschwerdeführer aufgelegten Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. April 2020 sei der Fall der Versicherungsmedizin erneut zur Stellungnahme vorgelegt worden. In seiner Beurteilung vom 6. August 2020 habe sich med. pract . D.___
eingehend
mit der Argumentation von Dr. A.___
aus einandergesetzt . Insgesamt seien weder die Einwände in der Beschwerde noch die Stellungnahme von Dr. A.___ geeignet, auch nur geringe Zweifel an den Beurtei lungen von med. pract . D.___ zu wecken
(Urk. 8 S. 3 ff.).
E. 2.4 In der Replik monierte der Beschwerdeführer , auch die Beurteilung vom 6. August 2020 stelle keine geeignete E ntscheidungsgrundlage dar . So erweise es sich ins besondere als fraglich, wie med. pract . D.___ daran festhalten könne, dass keine Listendiagnose vorliege, obwohl er gleichzeitig von einer mittels Bildgebung be stätigten Partialruptur der Supraspinatussehne ausgehe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Da auf die Stellungnahme von med. pract . D.___ nicht abgestellt werden könne, vermöge die Beschwerdegegnerin
den Beweis einer überwiegend degenerativen Verursachung nicht zu erbringen und sei sie für das Ereignis vom 14. September 2017 leistungspflichtig (Urk. 1
E. 2.5 Duplicando
führte die Beschwerdegegnerin aus, med. pract . D.___ habe in seiner Beurteilung vom 5. November 2019 und auch in derjenigen vom 6. August
2020 nochmals eingehend dargelegt, weshalb die Befunde in der linken Schulter und insbesondere auch die Partialruptur überwiegend degenerativ bedingt seien. Gestützt auf die objektivierbaren Befunde liege eine Partialruptur der Supraspi natussehne im Sinne einer Auftreibung der Supraspinatussehne als Ausdruck einer Tendinose vor. Selbst wenn mit dieser Diagnose tatsächlich eine Listen verlet zung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG vorliegen würde, ändere dies nichts am massgebenden Fakt, dass diese Läsion vorwiegend auf Abnützung oder Erkran kung zurückzuführen sei (Urk. 17).
E. 2.6 Strittig und zu klären ist, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor liegt und – gegebenen falls – , ob diese vorwiegend auf Abnützung respektive De generation zurückzuführen ist.
E. 3 S. 3
ff.).
E. 3.1 Aufgrund der Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Sozialversicherung s gerichts vom 11. September
2019
holte die Beschwerdegegnerin zu den bereits vorhandenen medizinischen Berichten (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungs gerichts UV.2018.00151 vom 11. September 2019 E. 3 [Urk. 10/56 /7-8 ] ) eine c hi rurgische Beurteilung von med. pract . D.___ vom 5. November 2019 ein. Darin hielt med. pract . D.___
unter anderem fest, im vorliegenden Fall würden 5 Tage nach dem Ereignis vom 14. September 2017 mittels Arthro -MRI der linken Schul ter Defekte dreier Sehnen der Rotatorenmanschette , des Bi z epspulley und des Labrum glenoidale objektiviert. Die Kombination dieser Veränderungen spreche in typischer Weise und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese bildgebend dargestellten Defekte vorwiegend durch Abn ü tzung entstanden seien . Die Kombination der pathologischen Veränderungen an der linken Schulter des Beschwerdeführer s – dazu gehörten die Arthrose des AC-Gelenks, die Te ndinose der Sehne des langen Biz epskopfes , die Pulley -Läsion und die SLAP-Läsion als degenerative Veränderungen – und das Alter des Beschwerdeführer s würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die partiellen Defekte der Sehnen der Rotatorenmanschette vorwiegend auf dem Boden der Tendinose ent standen seien und damit einem Verschleissleiden entsprechen würden. Der vor genommene operative Eingriff vom 25. September 2017 habe somit nicht der Heilung einer Listendiagnose oder der Folgen einer Liste ndiagnose gedient (Urk. 10/57/9 -11).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. April 2020 vor. Darin wurde festgehalten , die Ruptur der Supraspinatussehne sei akut und eindeutig auf das Trauma zurückzuführen. Der plötzliche Funktions verlust der Schulter durch das Ereignis mit aufgehobener aktiver Elevation und Aussenrotation
sowie eine fehlende fettige Atrophie oder fettige Degeneration des Muskelbauches des Musculus
Supraspinatus schliesse einen relevanten Vorzu stand aus .
Die mediale Luxation der langen Bizepssehne sei leider nicht im MRI Befund beschrieben worden, sei aber so eindeutig vorhanden, dass das entspre chend e MRI-Bild eingefügt werde. Damit die Biz epssehne soweit nach medial luxieren könne, bedürfe es eines erheblichen Traumas mit Ruptur des medialen Pulleys . Deg e nerative Pulley -Läsionen gebe es fast ausschliesslich bei Wurfsport lern mit antero-superiorem
Impingement . Der Beschwerdeführer habe keine der artige Vorgeschichte. Damit sei a uch die mediale Luxation der Biz eps sehne ein deutig traumatischer Genese gewesen.
Die Befundung des MRI s sei auch im Falle der Rotatorenmanschettensehnen nicht ganz korrekt: Die Ruptur der Supraspi natussehne sei transmural , nicht nur artikulärseitig . Die Verän de rungen von Sub scapularissehne (wahrscheinlich durch die luxierte Bizepssehne entstan den, da Oberrandläsion) und Infraspinatussehne seien dagegen geringfügig, nicht rele vant und nicht behandlungsbedürftig. Sie seien auch kein Indikator für eine hochgradige degenerative Läsion der Supraspinatussehne . Erneut werde auf feh lende Atrophiezeichen aller Muskeln der Rotatorenmanschette im MRI hingewie sen, welche bei degenerativen Rupturen immer vorhanden seien. Die geringe sta tistische Prävalenz einer transmuralen
Supraspinatussehnenruptur bei ein em zum Zeitpunkt des Unfalls 62 jährigen Beschwerdeführer mache eine degenerative Ge nese der Ruptur sehr unwahrscheinlich, während sich die traumatische Ursache sehr gut nachvollziehen und belegen lasse.
Die Hauptindikation zur operativen Versorgung der linken Schulter hätten
die Instabilität der langen Bizepssehne (Schmer zen und Instabilitätsgefühl) und die transmurale
Supraspinatussehnen ruptur (Pseudoparalyse) dar gestellt . Die Versorgung des zusätzlich leicht schmerz haften AC-Gelenks sei durchgeführt worden, um für die Supraspinatus -Sehnennaht genügend Raum zu schaffen . Ohne die traumatischen Läsionen hätte keine Indikation zur Operation bezüglich des AC-Gelenks bestanden (Urk. 3/4).
E. 3.3 ). Dabei gewichtete er d ie verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, aus mediz inischer Sicht und äus serte sich im Einzelnen zu den von Dr. A.___ für das Vorliegen einer traumati schen Genese vorgebrachten Argumenten . Med. pract . D.___ widerlegte mit sei ner Beurteilung vom 6. August 2020
– in Einklang mit der fachradiologischen Beurteilung von PD Dr. E.___ (Urk. 10/30) – schlüssig, dass nach dem Ereignis eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne
vorgelegen hat te . Seine Ein schätzung , wonach lediglich eine Partialruptur vorliege , begründete er nachvoll ziehbar damit, dass der Bildgebung kein Kontrastmittel in d er Bursa subacromi alis zu entnehmen sei (Urk. 9 S. 4). Zudem entkräftete
med. pract . D.___ mit seinen Ausführung en die Behauptung von Dr. A.___ , wonach das Feh len einer Atro phie oder fettige n Degeneration der Muskulatur eine traumatische Ur sache der Verletzungen der Supraspinatussehne zu belegen vermöge . So legte er nach vollziehbar dar, dass
eine fettige Atrophie
insbesondere bei einer – vorlie gend nicht ausgewiesenen – Retraktion des Muskels oder eines Sehnenstumpf e s auftre te n würde . In diesem Zusammenhang zeigte
med. pract . D.___ weiter schlüssig auf , dass die – insoweit unbestrittenen –
tendinopathischen Verände rungen an der Supraspinatussehne (insbesondere deren
Auftreibung ; vgl. auch Urk. 10/30/1 ) nicht in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Ereignis vom 14. Sep tember 2017 und der Durchführung des MRIs vom 19. S eptember 2017 entstehen konnten und damit einen Vorzustand darstellen.
Soweit med. pract . D.___ seinen Schluss auf eine vorwiegend degenerative Genese auch mit dem Alter des Be schwerdeführer s begründet , wird seine Einschätzung durch die medizinische Literatur unter mauert. Danach sind degenerative Sehnenveränderungen an der Schulter ein weit verbreiteter Befund ( Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2016 vom 2. November 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf Echtermeyer / Sangmeister , Praxis buch Schulter, Stuttgart/New York 1996, S. 178; Alfred M. Debrunner , Orthopä die/Ortho pä dische Chirurgie, 4. Aufl., Bern 2002, S. 725 f .). Diese Einschätzung bekräftigend wies med. pract . D.___
zudem daraufhin, dass es sich beim Be schwerdeführer ver mut lich um einen Diabetiker handle, womit eine grössere Wahrscheinlichkeit von Schädigungen des Sehnengewebes einhergehe (E. 3.3) . Insgesamt legte med. pract . D.___ schlüssig dar, dass beim Beschwerdeführer
– trotz ereignisnah eingetretenem Funktionsdefizit –
mehr Indizien vorliegen, die für eine degene rative Genese der Verletzung sprechen, als solche, die einen trau matischen Ursprung nahelegen. Damit vermag die gegenteilige Einschätzung von Dr. A.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungs internen ärztlichen Abklärungen zu wecken.
E. 4 .1
Med. pract . D.___ verneinte das Vorliegen einer Listendiagnose damit, dass die Schäden degenerativer und nicht traumatischer Natur seien (E. 3.1, E. 3.3) . Damit lässt er ausser Acht, dass die Diagnose eines Sehnenrisses nicht davon abhängt, ob die Ruptur traumatisch oder degenerativ bedingt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.2) und diese Frage – im Rahmen der juristischen Prüfung der Leistungspflicht – erst im Zusammenhang mit dem so genannten Entlastungsbeweis des Unfallversicherers zu prüfen ist
( vgl. Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG, Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV vom 10. Juli 1986, Revision per 24. März 2017, S. 3) . D en Beweiswert seiner me dizinischen Beurteilung en vermag dies indes nicht zu schmälern .
So ist hinsicht lich der Prüfung einer Listendiagnose einzig massgebend, dass auch med. pract . D.___ vom Vorliegen einer Partialruptur der Supraspinatussehne ausgegangen ist (Urk. 9 S. 3), was sodann auch die Beschwerdegegnerin anerkannte
(Urk. 17 S. 2 Rn 3). Damit ist (zumindest; vgl. dazu nachfolgend E. 4.2 ) ein partieller Riss der Supraspinatussehne zweifelsfrei nachgewiesen und liegt eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG vor, für welche die Vermutung der Leistungs pflich t des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG greift (Urteil des Bun desgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.4).
Dr. A.___ diagnostizierte d arüber hinaus eine Luxation der langen Bizepssehne bei medialer Pulley -Ruptur (Urk. 3/4 S. 1 -2 ). Dies steht in Einklang mit der von PD Dr. E.___ am 19. September 2017 angefertigten Bildgebung, wo ebenfalls ein Riss des Pulley und eine Luxation der langen Bizepssehne
festgestellt wurde n (Urk. 10/30). Med. pract . D.___ stellte in seiner Beurteilung vom 6. August
2020 denn auch nicht die bildgebend dar gestellten Veränderungen des Biz eps- Pulleys in Ab rede, sondern lediglich deren – für die Einstufung als Listendiagnose wie bereits dargelegt nicht relevante – traumatische Verursachung (Urk. 9 S. 3 ). Mit
dem Riss des Pulley s sowie der Luxation der langen Bizepssehne sind dem zufolge weitere Listendiagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ausgewiesen.
Die Schädi gungen an der Infraspinatus
- und Subscapularissehne sind gemäss über einstim mender Beurteilung von med. pract . D.___ und Dr. A.___ lediglich ge ring fügig ausgeprägt und vermögen eine Listendiagnose nich t zu rechtfertigen (Urk. 10/57/8 -10, Urk . 3/4 S. 3). Weitere Diagnosen, welche als Listenverlet zung
gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Frage kommen, wurden im Rahmen der nach dem Rückweisung s entscheid erstatteten Berichte nicht gestellt (E. 3) und sind auch mit
Blick auf die weiteren medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit aus gewiesen (vgl. dazu E. 5.2 des Rückweisungsentscheides [Urk. 10/56 /12-13 ]).
Zusammengefasst sind damit die Diagnosen einer Partial r uptur de r Supraspi natussehne sowie ein Riss des Pulley s und eine Luxation der langen Bizepssehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen . Diese Diagnosen stellen Lis tenverletzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG dar .
Damit ist die Beschwerde gegnerin
grundsätzlich leistungspflichtig (Art. 6 Abs. 2 UVG). Zu klären bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu R echt auf den Standpunkt stellte, die Körperschädigungen seien vor allem auf Abnü tzung und degenerative Veränderungen zurückzuführen, womit eine Leistungspflicht ent falle (E. 2.1 , E. 2.5 ).
E. 4.2.1 Der angefochtene Entscheid basiert auf den Beurteilungen von med. pract . D.___ vom 5. November 2019 (Urk. 10/57) und vom 6. August 2020 (Urk. 9). Med. pract . D.___ verfügt als Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung. Da er als Facharzt des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilt und therapeutisch begleitet, verfügt er über besonders aus geprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesge richts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Inwiefern Dr. A.___
aufgrund ihres Facharzttitels in Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates zur Beurteilung der hier strittigen Kausalitätsfrage per se kompetenter sein soll (Urk. 1 S. 5) , lässt sich nicht erkennen.
Med. pract . D.___ berücksichtigte sämtliche medizinische n
Vorakten einschliesslich Bild gebung und setzte sich da bei ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. In seine Beurteilung bezog er neben dem Alter des Beschwerdeführer s mit ein, dass mit der Arthrose des AC-Gelenks, der Te ndinose der Sehne des langen Biz epskopfes sowie der Pulley
- und der SLAP-Läsion Veränderungen bestünden, welche er allesamt einem degenera tiven Geschehen und nicht einer frischen Läsion zuschrieb (E. 3.1) . Med. pract . D.___ legte somit grundsätzlich in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er zur Einschätzung gelangte, die Defekte an der linken Schulter seien vorwiegend auf Abnützung und Alterung zurückzuführen.
E. 4.2.2 Den Befunden, auf welche sich med. pract . D.___ zur Begründung eines vorwie gend degenerativen Leidens stützte, widersprach Dr. A.___ in ihrer Beurteilung vom 21. April 2020 nicht, beurteilte aber sowohl die Verletzung der Supraspi natussehne als auch die Luxation der langen Bizepssehne mit Riss im Pulley als traumatisch bedingt (Urk. 3/4). Zur Begründung ihrer Kausalitätsbeurteilung ver wies sie unter anderem auf
einen nach dem Ereignis eingetreten plötzlichen Funk tionsverlust der Schulter .
Vorliegend habe sich keine Atrophie oder fettige Dege neration des Muskelbauches des Musculus
Supraspinatus gezeigt, wobei bei einer chronischen transmuralen Ruptur immer Zeichen einer fettigen Atrophie unter schiedlicher Grade vorhanden seien. Degenerative Pulley -Läsionen gebe es fast ausschliesslich bei Wurfsportlern mit antero-superiorem
Impingement , der Be schwerdeführer habe aber keine solche Vorgeschichte. Tendinotische Verände rungen seien in vielen Sehnen vorhanden und würden nicht automatisch zur Spontanruptur führen. Die Ruptur der Supraspinatussehne sei
– entgegen der Befundung im MRI vom 19. September
2017 – transmural , nicht artikulärseitig ge wesen . Die gering e statistische Prävalenz einer transmuralen
Supraspi natus seh nenruptur bei einem zum Zeitpunkt des Unfalls 62jährigen Beschwerdeführer ma che eine degenerative Genese der Ruptur sehr unwahrscheinlich, während sich die traumatische Ursache sehr gut nachvollziehen und belegen lasse ( E. 3.2 ).
E. 4.2.3 Zu diesen Vorbringen nahm med. pract . D.___ am 6. August 2020 ergänzend Stellung ( E.
E. 4.3 Nach dem Dargelegten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt , dass die Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette
vor wiegend auf degenerative Verän derungen zurückzuführen sind. Bei dieser Akten lage sind weiter gehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
E. 4.4 Mit seiner Beurteilung vom 6. August 2020 hat med. pract . D.___ zwar
zu den Argumente n von Dr. A.___
Stellung genommen , im Wesentlichen aber nur bestätigt, dass die zahlreichen degenerativen Veränderungen gegen eine trauma tische Genese sprechen,
wobei er die degenerativen Faktoren ber eits in seiner Beurteilung vom 5 . November 2019 aufgeführt und seinen Schluss bereits dazu mal nachvollziehbar
begründet hatte ( vgl. E. 4.2.1) . Da die Beschwerdegegnerin das Einholen der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. April 2020 damit
nicht durc h vor Entscheiderlass nur unzureichend durchgeführte Sachverhaltsabklä rungen veranlasst hat (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 8C_207/2015 vom 29. September
2015 E. 4) , sind ihr dementsprechend in diesem Zusammenhang keine Kosten aufzuerlegen.
E. 5 Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00098
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 1 8. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. iur . Y.___ gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1955 geborene X.___ war seit Februar 2009 als Fachvorgesetzter Technik bei der Z.___ AG angestellt und in diesem Rahmen bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Un fallmeldung vom 27. September
2017 verspürte er am 14. September
2017 beim Verschieben (Tragen) einer Kaffeemaschine mit einer weiteren Person plötzlich Schme rzen im Schulterbereich (Urk. 10 /1). Die medizinische Erstvorstellung er folg te gleichentags bei Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 10 /10). Diese veran lasste am 19. September 2017 eine MRT- Arthrographie des linken Schulterge lenks (Urk. 10 /30) und führte am 25. September
2017 eine Schulterarthroskopie links mit Rekonstruktion der Supraspinatussehne , Débridement an der Subsca pu larissehne , Tenotomie der langen Bizepssehne sowie aus führliche r
Acromio plastik und ACG-Resektion durch (Urk. 10 /8-9). Die Suva klärte beim Versicherten die Umstände und den Hergang des Ereignisses vom 14. September
2017 ab (Urk. 10 /11) und legte die Akten Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zur Stellungnahme vor (Urk. 10 /15). Mit Schreiben vom 1. November
2017 teilte die Suva dem Versi cher ten mit, dass sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 10 /18), woraufhin der Ver sicherte am 8. November
2017 eine einsprachefähige Verfügung verlangte (Urk. 10 /20). Nach Vorlage an die Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fach ärztin für Anästhesiologie (Ärztliche Beurteilung vom 19. Dezember
2017, Urk. 10/33), verneinte die Suva eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 28. Dezem ber
2017 (Urk. 10 /35). Die dage gen erhobene Einsprache vom 15. Janu ar 2018 (Urk. 1 0 /36) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 (Urk. 10 /43) ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am
22. Juni 2018 Beschwerde (Urk. 1 0/47 ) beim hiesigen Sozialversicherungsgericht, welches den angefochte nen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 mit Urteil UV.2018.00151 vom 11. Sep tember
2019 aufhob und die Sache zur Vornahme von weiteren Abklä rungen und zu neuem Entscheid an die Suva zurück wies (Urk. 10/56) . 1.2
Die Suva holte daraufhin eine chirurgische Beurteilung bei med. pract . D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Kompetenzzentrum Versiche rungsmedizin Suva, datierend vom 5. November 2019 , ein (Urk. 10/57). Mit Ver fügung vom 13. November 2019 verneinte die Suva abermals eine Leistungs pflicht (Urk. 10/58). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Dezember
2019 (Urk. 10/61) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. März 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 10/65). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 16. März 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Suva leistungspflichtig sei für die Folgen des Ereignisses vom 14. Sep tember 201 7. Eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid an die selbe zurückzuweisen. Ferner legte der Beschwerde führer seiner Beschwerde eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. April 2020 bei (Urk. 3/4) und beantragte, die Suva sei zu verpflichten, ihm die diesbezüg lichen Kosten im Umfang von Fr. 200.-- zu erstatten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 13. August 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschw erde (Urk. 8) und reichte eine weitere c hirurgische Beurteilung von med. pract . D.___ vom 6. August 2020 zu den Akten (Urk. 9). Mit Verfügung vom 14. August 2020 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11), woraufhin der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. Oktober 2020 (Urk. 13) und die Beschwer degegnerin mit Duplik vom 19. November
2020 (Urk. 17 , dem Beschwerdeführer zuges tellt am 21. Januar 2021 [Urk. 18] ) jeweils an ihren Anträgen festhielten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Sache wurde zuletzt mit Urteil des Sozialversicherungsgericht s UV.201 8.00151 vom 11 .
September 2019 , Dispositivziffer 1, an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägungen
über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (Urk. 10/56/15 ). Dabei wurden den Parteien in Erwägung 1 des Rückweisungs entscheids die rechtlichen Grundlagen bereits erläutert (Urk. 10/56/3-6 ). Diese sind unverändert, weshalb darauf verwiesen werden kann. 1.2
Bei einer Rückweisung der Sache an die V erwaltung ist diese und nach erneut angefochtenem Entscheid im zweiten Beschwerdeverfahren ist das Gericht an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden (vgl. Urteil des Bundesge richts 9 C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.2). 1. 3
In materieller Hinsicht erwog das Sozialversicherungsgericht im Wesentlichen, mit Blick auf den dem Ereignis vom 14. September 2017 zugrundeliegenden Ge schehensablauf liege kein Unfall im Rechtssinne vor ( Urk. 10/56/9-12) . In Bezug auf die Prüfung einer unfallähnlichen Körperschädigung lasse sich
g estützt auf die Aktenlage nicht verlässlich beurteilen, ob und in welcher konkreten Ausprä gung Listendiagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2 des
Bundesgesetz es über die Unfall versicherung (UVG) vorliegen würden. Ebenso
wenig lasse sich aufgrund der medizinischen Aktenlage beurteilen, ob der Gesundheitsschaden vorwiegend auf de generative Veränderungen oder auf das Ereignis vom 14. September
2017 zurückzuführen sei (Urk. 10/56/ 12-14). Dementsprechend sei noch abzuklären, ob eine konkrete Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG vorliege und – be jahendenfalls – ob diese vorwiegend auf Abnützung oder Degeneration bezie hungsweise Erkrankung zurückzuführen sei und ob der vorgenommene operative Eingriff der Heilung einer Listendiagnose oder ihrer Folgen gedient habe (Urk. 10/56/15). 2.
2.1
Gestützt auf die ergänz en den Abklärungen (vgl. Urk. 10/57) erwog die Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2020, die vor liegend erhobenen Befunde entsprächen nicht einer Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Die diagnostizierten Körperschädigungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung und Alterung zurückzuführen. Der am 25. September 2017 vorgenommene Eingriff habe demnach nicht der Hei lung einer Listendiagnose oder der Folgen einer solchen gedient (Urk. 2 S. 8 ff.). 2.2
Dahingegen stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, auf die Stellungnahme von med. pract . D.___ vom 5. November 2019 könne – aus dive rsen näher dargelegten Gründen – nicht abgestellt werden. So habe sich med. pract . D.___ insbesondere nicht zur Ruptur der Supraspinatus sehne geäussert. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer Dr. A.___ um eine wei tere Einschätzung gebeten. Gestützt auf ihre Stellungnahme vom 21. April 2020 stehe fest, dass Listendiagnosen vorgelegen hätten und diese überwiegend wahr scheinlich nicht degenerativ bedingt gewesen seien. Die Hauptindikation zur ope rativen Versorgung hätten vorliegend die Instabilität der langen Bizepssehne und die transmurale
Supraspinatussehnenruptur dargestellt. Damit stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für die gesamten Behandlungskosten, die aufgrund des Ereignisses vom 14. September 2017 angefallen seien, zu über nehmen habe (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3
In der Beschwerdeantwort fügte die Beschwerdegegnerin an, entgegen der An sicht des Beschwerdeführer s habe sich med. pract . D.___ bereits in seiner Beur teilung vom 5. November
2019 zu den Defekten dreier Sehnen der Rotatoren manschette und damit selbstredend auch zum Defekt an der Supraspinatussehne
geäussert.
A ufgrund der vom Beschwerdeführer aufgelegten Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. April 2020 sei der Fall der Versicherungsmedizin erneut zur Stellungnahme vorgelegt worden. In seiner Beurteilung vom 6. August 2020 habe sich med. pract . D.___
eingehend
mit der Argumentation von Dr. A.___
aus einandergesetzt . Insgesamt seien weder die Einwände in der Beschwerde noch die Stellungnahme von Dr. A.___ geeignet, auch nur geringe Zweifel an den Beurtei lungen von med. pract . D.___ zu wecken
(Urk. 8 S. 3 ff.). 2.4
In der Replik monierte der Beschwerdeführer , auch die Beurteilung vom 6. August 2020 stelle keine geeignete E ntscheidungsgrundlage dar . So erweise es sich ins besondere als fraglich, wie med. pract . D.___ daran festhalten könne, dass keine Listendiagnose vorliege, obwohl er gleichzeitig von einer mittels Bildgebung be stätigten Partialruptur der Supraspinatussehne ausgehe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Da auf die Stellungnahme von med. pract . D.___ nicht abgestellt werden könne, vermöge die Beschwerdegegnerin
den Beweis einer überwiegend degenerativen Verursachung nicht zu erbringen und sei sie für das Ereignis vom 14. September 2017 leistungspflichtig (Urk. 1 3 S. 3
ff.). 2.5
Duplicando
führte die Beschwerdegegnerin aus, med. pract . D.___ habe in seiner Beurteilung vom 5. November 2019 und auch in derjenigen vom 6. August
2020 nochmals eingehend dargelegt, weshalb die Befunde in der linken Schulter und insbesondere auch die Partialruptur überwiegend degenerativ bedingt seien. Gestützt auf die objektivierbaren Befunde liege eine Partialruptur der Supraspi natussehne im Sinne einer Auftreibung der Supraspinatussehne als Ausdruck einer Tendinose vor. Selbst wenn mit dieser Diagnose tatsächlich eine Listen verlet zung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG vorliegen würde, ändere dies nichts am massgebenden Fakt, dass diese Läsion vorwiegend auf Abnützung oder Erkran kung zurückzuführen sei (Urk. 17). 2.6
Strittig und zu klären ist, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor liegt und – gegebenen falls – , ob diese vorwiegend auf Abnützung respektive De generation zurückzuführen ist. 3. 3.1
Aufgrund der Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Sozialversicherung s gerichts vom 11. September
2019
holte die Beschwerdegegnerin zu den bereits vorhandenen medizinischen Berichten (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungs gerichts UV.2018.00151 vom 11. September 2019 E. 3 [Urk. 10/56 /7-8 ] ) eine c hi rurgische Beurteilung von med. pract . D.___ vom 5. November 2019 ein. Darin hielt med. pract . D.___
unter anderem fest, im vorliegenden Fall würden 5 Tage nach dem Ereignis vom 14. September 2017 mittels Arthro -MRI der linken Schul ter Defekte dreier Sehnen der Rotatorenmanschette , des Bi z epspulley und des Labrum glenoidale objektiviert. Die Kombination dieser Veränderungen spreche in typischer Weise und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese bildgebend dargestellten Defekte vorwiegend durch Abn ü tzung entstanden seien . Die Kombination der pathologischen Veränderungen an der linken Schulter des Beschwerdeführer s – dazu gehörten die Arthrose des AC-Gelenks, die Te ndinose der Sehne des langen Biz epskopfes , die Pulley -Läsion und die SLAP-Läsion als degenerative Veränderungen – und das Alter des Beschwerdeführer s würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die partiellen Defekte der Sehnen der Rotatorenmanschette vorwiegend auf dem Boden der Tendinose ent standen seien und damit einem Verschleissleiden entsprechen würden. Der vor genommene operative Eingriff vom 25. September 2017 habe somit nicht der Heilung einer Listendiagnose oder der Folgen einer Liste ndiagnose gedient (Urk. 10/57/9 -11). 3.2
Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. April 2020 vor. Darin wurde festgehalten , die Ruptur der Supraspinatussehne sei akut und eindeutig auf das Trauma zurückzuführen. Der plötzliche Funktions verlust der Schulter durch das Ereignis mit aufgehobener aktiver Elevation und Aussenrotation
sowie eine fehlende fettige Atrophie oder fettige Degeneration des Muskelbauches des Musculus
Supraspinatus schliesse einen relevanten Vorzu stand aus .
Die mediale Luxation der langen Bizepssehne sei leider nicht im MRI Befund beschrieben worden, sei aber so eindeutig vorhanden, dass das entspre chend e MRI-Bild eingefügt werde. Damit die Biz epssehne soweit nach medial luxieren könne, bedürfe es eines erheblichen Traumas mit Ruptur des medialen Pulleys . Deg e nerative Pulley -Läsionen gebe es fast ausschliesslich bei Wurfsport lern mit antero-superiorem
Impingement . Der Beschwerdeführer habe keine der artige Vorgeschichte. Damit sei a uch die mediale Luxation der Biz eps sehne ein deutig traumatischer Genese gewesen.
Die Befundung des MRI s sei auch im Falle der Rotatorenmanschettensehnen nicht ganz korrekt: Die Ruptur der Supraspi natussehne sei transmural , nicht nur artikulärseitig . Die Verän de rungen von Sub scapularissehne (wahrscheinlich durch die luxierte Bizepssehne entstan den, da Oberrandläsion) und Infraspinatussehne seien dagegen geringfügig, nicht rele vant und nicht behandlungsbedürftig. Sie seien auch kein Indikator für eine hochgradige degenerative Läsion der Supraspinatussehne . Erneut werde auf feh lende Atrophiezeichen aller Muskeln der Rotatorenmanschette im MRI hingewie sen, welche bei degenerativen Rupturen immer vorhanden seien. Die geringe sta tistische Prävalenz einer transmuralen
Supraspinatussehnenruptur bei ein em zum Zeitpunkt des Unfalls 62 jährigen Beschwerdeführer mache eine degenerative Ge nese der Ruptur sehr unwahrscheinlich, während sich die traumatische Ursache sehr gut nachvollziehen und belegen lasse.
Die Hauptindikation zur operativen Versorgung der linken Schulter hätten
die Instabilität der langen Bizepssehne (Schmer zen und Instabilitätsgefühl) und die transmurale
Supraspinatussehnen ruptur (Pseudoparalyse) dar gestellt . Die Versorgung des zusätzlich leicht schmerz haften AC-Gelenks sei durchgeführt worden, um für die Supraspinatus -Sehnennaht genügend Raum zu schaffen . Ohne die traumatischen Läsionen hätte keine Indikation zur Operation bezüglich des AC-Gelenks bestanden (Urk. 3/4). 3.3
Mit ihrer
Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme von med. pract . D.___ vom 6. August 2020 zu den Akten (Urk. 9). Darin hielt dieser fest , Dr. A.___ gehe in ihrer Beurteilung davon aus, dass gleich zeitig mit der akuten Zerreissung der Supraspinatussehne , die von lateral in das Pulley einstrahle, auch eine Zerreissung des medialen Pulley mit der Folge einer L uxation der Sehne des langen Biz epskopfes eingetreten sei. Die Ursache einer solchen Veränderung sei in etwa 10 % der Fälle traumatischer Natur und betreffe häufig den jungen Patienten. Die Häufigkeit der degenerativen Läsion nehme mit steigendem Alter zu. Die Berücksichtigung dieser Informa tionen sowie der Tatsa che, dass der Beschwerdeführer 2017 bereits 62 Jahre alt gewesen sei, spreche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die bildtechnisch objek tivierten Veränderungen Folge eines akuten Traumas seien.
Im vorliegenden Fall werde mit fachradiologischem Bericht der MR-Arthro graphie vom 19. S eptember 2017 des PD Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Radiologie, lediglich eine Partialruptur der Supraspinatussehne beschrieben und damit auch keine Retrak tion des Muskels oder eines Sehnenstumpf e
s. Damit erkläre sich, weshalb vorlie gend keine fettige Atrophie festgestellt worden sei und t reffe die Argumentation von Dr. A.___ nicht zu , wonach eine fehlende Muskel verfettung Beleg für ein akutes Trauma sei . Der fachradiologische Befund von PD
Dr. E.___ könne bei eigener Einsichtnahme in die Bildgebung eindeutig bestätigt werden. Auch sei mit den Bildern dieser Untersuchung eine Auftreibung der Supraspinatussehne als Ausdruck einer Ten dinose objektiviert. Eine Tendi nose sei Ausdruck der De generation der Sehne und entstehe nicht innert weniger Tage (vom 1 4. bis zum 19. September
2017), sondern über lange Zeiträume. Eine trau ma tische Genese der bildgebend objektivierten Veränderungen der Supra spi n a tussehne sei somit im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahr schein lich keit belegt . Schä den des Pulleys würden keinesfalls nur bei Ausübung einer Wurfsportart auftre ten . Neben einem akuten Trauma, das wie bereits oben zitiert zu 10 % als Ursache anzusehen sei, würden in der medizinischen Literatur auch repetitive Mikrotrau men, ein Impingement , degenerative Veränderungen und eine Ausdehnung von Defekten der Rotatorenmanschette bis in das Pulley und damit chronische dege nerative Prozesse als Ursachen genannt .
Tendi notische Veränderungen könnten – ohne jegliches Trauma – dazu führen, dass Sehnen im Verlauf der Zeit Zusam menhangstrennungen und Defekte ausbilden würden. Die Sehnen der Rotatoren manschette und insbesondere die Supraspinatussehne wür den aufgrund ihrer ho hen Belastung als besonders gefährdet gelten.
Zu beachten sei, dass der Beschwer deführer wohl Diabetiker sei und
e in Diabetes mellitus gehäuft mit Veränderun gen im Sinne von Schädigungen an den Sehnengeweben einher gehe . Schmerzen und eine daraus resultierende Funktionsstörung der Schul ter könnten viele ver schiedene Ursachen haben. Aus dem Auftreten von Schmerzen könne daher nicht überzeugend darauf geschlossen werden, dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit ein Trauma v orgelegen habe . Die Argumen ta tion von Dr. A.___ vermöge medizinisch nicht zu überzeugen und führe nicht zu einer Änderung der Beurtei lung vom 5. November 2019 (Urk. 9). 4 . 4 .1
Med. pract . D.___ verneinte das Vorliegen einer Listendiagnose damit, dass die Schäden degenerativer und nicht traumatischer Natur seien (E. 3.1, E. 3.3) . Damit lässt er ausser Acht, dass die Diagnose eines Sehnenrisses nicht davon abhängt, ob die Ruptur traumatisch oder degenerativ bedingt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.2) und diese Frage – im Rahmen der juristischen Prüfung der Leistungspflicht – erst im Zusammenhang mit dem so genannten Entlastungsbeweis des Unfallversicherers zu prüfen ist
( vgl. Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG, Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV vom 10. Juli 1986, Revision per 24. März 2017, S. 3) . D en Beweiswert seiner me dizinischen Beurteilung en vermag dies indes nicht zu schmälern .
So ist hinsicht lich der Prüfung einer Listendiagnose einzig massgebend, dass auch med. pract . D.___ vom Vorliegen einer Partialruptur der Supraspinatussehne ausgegangen ist (Urk. 9 S. 3), was sodann auch die Beschwerdegegnerin anerkannte
(Urk. 17 S. 2 Rn 3). Damit ist (zumindest; vgl. dazu nachfolgend E. 4.2 ) ein partieller Riss der Supraspinatussehne zweifelsfrei nachgewiesen und liegt eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG vor, für welche die Vermutung der Leistungs pflich t des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG greift (Urteil des Bun desgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.4).
Dr. A.___ diagnostizierte d arüber hinaus eine Luxation der langen Bizepssehne bei medialer Pulley -Ruptur (Urk. 3/4 S. 1 -2 ). Dies steht in Einklang mit der von PD Dr. E.___ am 19. September 2017 angefertigten Bildgebung, wo ebenfalls ein Riss des Pulley und eine Luxation der langen Bizepssehne
festgestellt wurde n (Urk. 10/30). Med. pract . D.___ stellte in seiner Beurteilung vom 6. August
2020 denn auch nicht die bildgebend dar gestellten Veränderungen des Biz eps- Pulleys in Ab rede, sondern lediglich deren – für die Einstufung als Listendiagnose wie bereits dargelegt nicht relevante – traumatische Verursachung (Urk. 9 S. 3 ). Mit
dem Riss des Pulley s sowie der Luxation der langen Bizepssehne sind dem zufolge weitere Listendiagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ausgewiesen.
Die Schädi gungen an der Infraspinatus
- und Subscapularissehne sind gemäss über einstim mender Beurteilung von med. pract . D.___ und Dr. A.___ lediglich ge ring fügig ausgeprägt und vermögen eine Listendiagnose nich t zu rechtfertigen (Urk. 10/57/8 -10, Urk . 3/4 S. 3). Weitere Diagnosen, welche als Listenverlet zung
gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Frage kommen, wurden im Rahmen der nach dem Rückweisung s entscheid erstatteten Berichte nicht gestellt (E. 3) und sind auch mit
Blick auf die weiteren medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit aus gewiesen (vgl. dazu E. 5.2 des Rückweisungsentscheides [Urk. 10/56 /12-13 ]).
Zusammengefasst sind damit die Diagnosen einer Partial r uptur de r Supraspi natussehne sowie ein Riss des Pulley s und eine Luxation der langen Bizepssehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen . Diese Diagnosen stellen Lis tenverletzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG dar .
Damit ist die Beschwerde gegnerin
grundsätzlich leistungspflichtig (Art. 6 Abs. 2 UVG). Zu klären bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu R echt auf den Standpunkt stellte, die Körperschädigungen seien vor allem auf Abnü tzung und degenerative Veränderungen zurückzuführen, womit eine Leistungspflicht ent falle (E. 2.1 , E. 2.5 ). 4.2
4.2.1
Der angefochtene Entscheid basiert auf den Beurteilungen von med. pract . D.___ vom 5. November 2019 (Urk. 10/57) und vom 6. August 2020 (Urk. 9). Med. pract . D.___ verfügt als Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung. Da er als Facharzt des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilt und therapeutisch begleitet, verfügt er über besonders aus geprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesge richts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Inwiefern Dr. A.___
aufgrund ihres Facharzttitels in Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates zur Beurteilung der hier strittigen Kausalitätsfrage per se kompetenter sein soll (Urk. 1 S. 5) , lässt sich nicht erkennen.
Med. pract . D.___ berücksichtigte sämtliche medizinische n
Vorakten einschliesslich Bild gebung und setzte sich da bei ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. In seine Beurteilung bezog er neben dem Alter des Beschwerdeführer s mit ein, dass mit der Arthrose des AC-Gelenks, der Te ndinose der Sehne des langen Biz epskopfes sowie der Pulley
- und der SLAP-Läsion Veränderungen bestünden, welche er allesamt einem degenera tiven Geschehen und nicht einer frischen Läsion zuschrieb (E. 3.1) . Med. pract . D.___ legte somit grundsätzlich in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er zur Einschätzung gelangte, die Defekte an der linken Schulter seien vorwiegend auf Abnützung und Alterung zurückzuführen. 4.2.2
Den Befunden, auf welche sich med. pract . D.___ zur Begründung eines vorwie gend degenerativen Leidens stützte, widersprach Dr. A.___ in ihrer Beurteilung vom 21. April 2020 nicht, beurteilte aber sowohl die Verletzung der Supraspi natussehne als auch die Luxation der langen Bizepssehne mit Riss im Pulley als traumatisch bedingt (Urk. 3/4). Zur Begründung ihrer Kausalitätsbeurteilung ver wies sie unter anderem auf
einen nach dem Ereignis eingetreten plötzlichen Funk tionsverlust der Schulter .
Vorliegend habe sich keine Atrophie oder fettige Dege neration des Muskelbauches des Musculus
Supraspinatus gezeigt, wobei bei einer chronischen transmuralen Ruptur immer Zeichen einer fettigen Atrophie unter schiedlicher Grade vorhanden seien. Degenerative Pulley -Läsionen gebe es fast ausschliesslich bei Wurfsportlern mit antero-superiorem
Impingement , der Be schwerdeführer habe aber keine solche Vorgeschichte. Tendinotische Verände rungen seien in vielen Sehnen vorhanden und würden nicht automatisch zur Spontanruptur führen. Die Ruptur der Supraspinatussehne sei
– entgegen der Befundung im MRI vom 19. September
2017 – transmural , nicht artikulärseitig ge wesen . Die gering e statistische Prävalenz einer transmuralen
Supraspi natus seh nenruptur bei einem zum Zeitpunkt des Unfalls 62jährigen Beschwerdeführer ma che eine degenerative Genese der Ruptur sehr unwahrscheinlich, während sich die traumatische Ursache sehr gut nachvollziehen und belegen lasse ( E. 3.2 ). 4.2.3
Zu diesen Vorbringen nahm med. pract . D.___ am 6. August 2020 ergänzend Stellung ( E. 3.3 ). Dabei gewichtete er d ie verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, aus mediz inischer Sicht und äus serte sich im Einzelnen zu den von Dr. A.___ für das Vorliegen einer traumati schen Genese vorgebrachten Argumenten . Med. pract . D.___ widerlegte mit sei ner Beurteilung vom 6. August 2020
– in Einklang mit der fachradiologischen Beurteilung von PD Dr. E.___ (Urk. 10/30) – schlüssig, dass nach dem Ereignis eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne
vorgelegen hat te . Seine Ein schätzung , wonach lediglich eine Partialruptur vorliege , begründete er nachvoll ziehbar damit, dass der Bildgebung kein Kontrastmittel in d er Bursa subacromi alis zu entnehmen sei (Urk. 9 S. 4). Zudem entkräftete
med. pract . D.___ mit seinen Ausführung en die Behauptung von Dr. A.___ , wonach das Feh len einer Atro phie oder fettige n Degeneration der Muskulatur eine traumatische Ur sache der Verletzungen der Supraspinatussehne zu belegen vermöge . So legte er nach vollziehbar dar, dass
eine fettige Atrophie
insbesondere bei einer – vorlie gend nicht ausgewiesenen – Retraktion des Muskels oder eines Sehnenstumpf e s auftre te n würde . In diesem Zusammenhang zeigte
med. pract . D.___ weiter schlüssig auf , dass die – insoweit unbestrittenen –
tendinopathischen Verände rungen an der Supraspinatussehne (insbesondere deren
Auftreibung ; vgl. auch Urk. 10/30/1 ) nicht in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Ereignis vom 14. Sep tember 2017 und der Durchführung des MRIs vom 19. S eptember 2017 entstehen konnten und damit einen Vorzustand darstellen.
Soweit med. pract . D.___ seinen Schluss auf eine vorwiegend degenerative Genese auch mit dem Alter des Be schwerdeführer s begründet , wird seine Einschätzung durch die medizinische Literatur unter mauert. Danach sind degenerative Sehnenveränderungen an der Schulter ein weit verbreiteter Befund ( Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2016 vom 2. November 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf Echtermeyer / Sangmeister , Praxis buch Schulter, Stuttgart/New York 1996, S. 178; Alfred M. Debrunner , Orthopä die/Ortho pä dische Chirurgie, 4. Aufl., Bern 2002, S. 725 f .). Diese Einschätzung bekräftigend wies med. pract . D.___
zudem daraufhin, dass es sich beim Be schwerdeführer ver mut lich um einen Diabetiker handle, womit eine grössere Wahrscheinlichkeit von Schädigungen des Sehnengewebes einhergehe (E. 3.3) . Insgesamt legte med. pract . D.___ schlüssig dar, dass beim Beschwerdeführer
– trotz ereignisnah eingetretenem Funktionsdefizit –
mehr Indizien vorliegen, die für eine degene rative Genese der Verletzung sprechen, als solche, die einen trau matischen Ursprung nahelegen. Damit vermag die gegenteilige Einschätzung von Dr. A.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungs internen ärztlichen Abklärungen zu wecken. 4.3
Nach dem Dargelegten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt , dass die Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette
vor wiegend auf degenerative Verän derungen zurückzuführen sind. Bei dieser Akten lage sind weiter gehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
4.4
Mit seiner Beurteilung vom 6. August 2020 hat med. pract . D.___ zwar
zu den Argumente n von Dr. A.___
Stellung genommen , im Wesentlichen aber nur bestätigt, dass die zahlreichen degenerativen Veränderungen gegen eine trauma tische Genese sprechen,
wobei er die degenerativen Faktoren ber eits in seiner Beurteilung vom 5 . November 2019 aufgeführt und seinen Schluss bereits dazu mal nachvollziehbar
begründet hatte ( vgl. E. 4.2.1) . Da die Beschwerdegegnerin das Einholen der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. April 2020 damit
nicht durc h vor Entscheiderlass nur unzureichend durchgeführte Sachverhaltsabklä rungen veranlasst hat (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 8C_207/2015 vom 29. September
2015 E. 4) , sind ihr dementsprechend in diesem Zusammenhang keine Kosten aufzuerlegen. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler