Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956, war seit Dezember 1999 Inhaber der Y.___ GmbH sowie als Chemisch-Reiniger in einem 100%-Pensum angestellt und da durch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Fol gen von Un fäl len ver sichert , als er sich am
29. Oktober 2014 bei einem Ver kehrs unfall ein Supinationstrauma
zuzog (vgl. Unfall meldung vom 7. November 2014, Urk. 8/ 8 ) . Die Erstkonsultation im Stadtspital Z.___ erfolgte am gleichen Tag , wo
gestützt auf bildgebende Befunde (vgl. Bericht der Computertomographie (CT) vom 29. Oktober 2014, Urk. 8/1) eine Trimalleolarfraktur sowie ein komplex es Fusstrauma rechts dia gnos tizierte wurden, welche operativ in zwei Sitzungen am 29. Oktober und 4. No vember 2014 ver sorgt wurden (vgl. Operationsberichte vom 30. Oktober 2014 [Urk. 8/2], 6. No vem ber 2014 [Urk. 8/7]). Die Allianz Suisse erbrachte in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/ 14 ).
Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes und ausgehend davon, dass zwei Jahre nach dem Unfallereignis ein Endzustand eingetreten sei und der Ver sicherte unfallbedingt wieder teilweise arbeitsfähig sei, stellte die Allianz Suisse
mit Verfügung vom 18. Januar 2018 ihre Versicherungs leistungen (Heilbehand lung und Taggeldleistungen) per 9 . März 2017
ein , ver neinte mangels eines aus gewiesenen Invaliditätsgrades einen Renten anspruch und sprach dem Versicherten eine Inte gri täts ent schädigung in der Höhe von Fr. 18’900 .-- bei einer Inte gritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 8/ 91 ). D agegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2018 Einsprache (Urk. 8/ 94 ) . In der Folge veranlasste die Allianz Suisse eine bidisziplinäre (orthopädisch-neurologische) Begutachtung bei der Gut achterstelle A.___ , über welche am 10. Ok tober 2019 berichtet (Urk. 8/144) und die mit Stellungnahme vom 11. März 2020 (Urk. 8/150) ergänzt wurde. Gestützt darauf hiess sie die Einsprache mit Einsprache entscheid
vom
3. April 2020
im Sinne einer Erhöhung der Inte gritätsent schädigung von Fr. 18'900.-- auf Fr. 25'200.-- teilweise gut. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde derweil ver neint (Urk. 8/153 = Urk. 2). 2.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 2017 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % ab 1. Februar 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/110). 3.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die ange foch te ne Verfügung vom 3. April 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2017 eine angemessene Invali den rente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Be ilage der Kassenakten [Urk. 8/1 156]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
29. Oktober 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art.
8
ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4 1.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 3. April 2020 (Urk. 2) ging die Beschwerde gegnerin ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Ver siche rungsfall per 1. März 2017 abzuschliessen sei. Mangels ausgewiesener Erwerbs einbusse bestehe kein Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfall ver sicherung und die Heilbe hand lungskosten seien einzustellen. Infolge der blei ben den Einschränkung der kör perlichen Integrität sei jedoch ein Integritäts scha den von 20 % ausgewiesen, weshalb der Versicherte Anspruch auf eine Integri täts ent schä digung in der Höhe von Fr. 25'000.-- habe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er habe sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommensniveau begnügt, sondern die Lohneinbusse sei unfreiwillig erfolgt und zudem nur vorübergehend ge wesen. Deshalb sei für die Bemessung des Invaliditätsgrad e s das tatsächliche, vor dem Unfall erzielte Ein kommen entsprechend aufzuwerten. Ferner betrage die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Gutachten nicht 90 %, sondern ca. 76 %. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 29 %. 3. 3.1
Die beim Verkehrsunfall am 29. Oktober 2014 zugezogene
Trimalleolarfraktur und das kom plex e Fusstrauma rechts wurde n
in zwei Sitzungen im Stadtspital Z.___ operativ versorgt (vgl. Operationsberichte vom 30. Oktober 2014 [Urk. 8/2] und 6. November 2014 [Urk. 8/7]), wobei sich der postoperative Verlauf - so die behandelnden Ärzte - komplikationslos gestaltet habe, sodass der Beschwerde führer am 10. November 2014 in gutem Allgemeinzustand und mit blanden Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können (vgl. Urk. 8/9).
Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 11. Mai 2015 hielt Dr. med. B.___ , Facharzt Chirurgie ,
eine reizlose Narbe fest. Im Barfuss-Gang zeige sich ein Einknicken des medialen Fussgewölbes. Konventionell-radiologisch seien die Frakturen in guter Stellung verheilt. Er verordnete Schuheinlagen zur Ab stüt zung des medialen Fussgewölbes und empfahl den schrittweisen Arbeits auf bau. Dr. B.___
attestierte dem Beschwerdeführer eine 30%i ge Arbeits fähigkeit ab dem 18. Mai 2015, eine 50%ige ab dem 15. Juni 2015 und schliess lich eine 75%ige Arbeits fähigkeit ab dem 13. Juli 2015 (Urk. 8/39) , wobei er dies rückwir kend korrigierte und den Beschwerdeführer bei persistierenden Belastungs schmerzen vom 15. Juni bis 4. Oktober 2015 als 50 % arbeitsfähig schrieb und ab dem 5. Oktober 2015 einen vollzeit lichen Arbeitsversuch als mög lich erachtete (Urk. 8/43). Laut Dr. med. C.___ , Chirurgie und Traumatologie FMH sowie beurteilender Arzt der D.___ , war diese Einschätzung plausibel und berechtigt (vgl. medizinische Beurteilung vom 8. September 2015, Urk. 8/45). 3.2
Aufgrund neu auftretender Gelenkschmerzen wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals E.___ vorstellig. Die unter suchen den Ärzte berichteten in ihrem Arztbericht vom 25. August 2015 (Urk. 8/47) von Polyarthralgien der Hände und Füsse sowie der Knie. Klinisch, laborchemisch und radiologisch würde n sich keine Hinweise für eine r heuma toi de Arthritis oder Kristallarthropatie zeigen. Labo rchemisch hätten sich jedoch er höhte humorale Entzündungswerte und eine normozytäre , normo chrome Anämie gezeigt. Bei einer Gewichtsabnahme von einigen Kilogrammen und aufgrund feh lender Hinweise für eine rheumatologische Grunderkrankung sei eine Tumor suche mittels Gastroskopie und Coloskopie sowie Röntgen des Thorax zu emp feh le
n. Neben dem Status nach OSG -Fraktur rechts im Oktober 2014 diagnostizierten die Ärzte Polyarthralgien unklarer Ätiologie, einen Entzündungszustand unklarer Ätiologie, eine normozytäre , normochrome Anämie unklarer Ätiologie, eine koronare Gefässerkrankung sowie eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK). In der Verlaufskontrolle am 5. Oktober 2015 im Stadtspital Z.___ (Urk. 8/49) habe der Beschwerdeführer von einer Gefässoperation am rechten Bein sowie von einer geplanten Lungen operation zur Entfernung eines Tumors berichtet. Aufgrund dieser Situation - so Dr.
B.___
- seien am Fuss vorläufig keine weiteren Therapien indiziert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden am rechten Fuss könne auch ein Ischämieschmerz sein. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer bis Ende Februar 2016 eine 50%ige Ar beits un fähigkeit, dann sei bezüglich Fuss eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht (vgl. Arzt beri cht vom 28. Dezember 2015, Urk. 8/56). 3.3
Gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte Dr. B.___ in seiner Stellung nahme vom 27. September 2016 (Urk. 8/69) , die Behandlung sei abge schlossen. Allenfalls könne eine Verbesserung der Symptome durch eine Materi al entfernung erreicht werden. Er sei jedoch der Meinung, dass die PAVK eine relative Kontra indikation sei, weshalb er von einer Materialentfernung abraten würde, würden die Wundheilungsstörungen und Infektionen doch ein hohes Risiko darstellen. Zudem sei fraglich, ob dadurch eine Verbesserung der Be schwer den zustande gebracht werden könne. Aus seiner Sicht sei der Endzustand am 28. Dezember 2015 (letztmalige Konsultation) erreicht. Die unfallbedingten Beschwerden wür den bleibende Schädigungen, insbesondere durch Schmerzen bei längerem Stehen und Gehen, hervorrufen. Seiner Meinung nach handle es sich um eine 5 bis 10%ige Verletzung bezüglich Integritätsschaden. Dies sei je doch eine Schät zung. Medizinisch-theoretisch sei die unfallbedingte Behin de rung als maximal 20 bis 30 % einzuschätzen. 3.4
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates ,
sowie Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neuro logie, am
19. Juni 2019 resp. am 2 6. Juni 2019
bidisziplinär ( orthopädisch -neu ro logisch) begutachtet ( A.___ -Gutachten vom 10. Oktober 2019, Urk. 8/144 ). 3.4.1
Die Gutachter hielten folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/144 S. 25) : - Status nach Trimalleolarfraktur rechts sowie komplexem Fusstrauma rechts am 29. Oktober 2014 - imprimierte Calcaneusfraktur - Fraktur sämtlicher Cuneiforme - plantare Abrissfraktur des Os naviculare - Metatarsale I Fraktur und proximaler Phalanxfraktur
Dig II sowie Dig III - Periphere arterielle Verschlusskrankheit - Status nach mehreren revaskularisierenden Eingriffen der Beine sowie Thrombendarteriektomie der Carotisgabel rechts - Koronare Herzerkrankung - Metastasierendes Adenokarzinom der Lunge, ausgehend vom Unter lappensegment rechts - Status nach Bilobektomie sowie Chemotherapie 3.4.2
Die Gutachter äusserte n , im Rahmen der Exploration habe der Be schwer de führer über starke diffuse Schmerzen im Bereich des rechten Fusses und des Sprung gelenks , in erster Linie bei Belastung durch längeres Stehen und Gehen, vor allem auf unebenem Terrain, berichtet . Auch bestehe ein nächtlicher Ruheschmerz, der meist im Mittelfussbereich lokalisiert sei. Die Gehdistanz sei erheblich einge schränkt und die Gehdauer auf aktuell ca. 5 Minuten limitiert. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener anderer Erkrankungen insgesamt geschwächt und in seiner körperlichen Aktivität eingeschränkt. Neuropathische Schmerzen seien nicht zu eruieren, auch keine ei ndeutigen fokal-neurologischen A usfälle. Eine lumboradikuläre Schmerzausstrahlung oder Symptome eines kom plexen regionalen Schmerzsyndroms seien nicht festzustellen. Die klinische Untersuchung habe eine vermehrte Valgisierung der Rückfussachsen im Stehen sowie eine mässige Absenkung des Längsgewölbes ohne wesentliche Seiten be tonung ergeben. Zudem fänden sich ein diskreter Spreizfuss rechtsbetont sowie eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des OSG - aktiv und passiv. Die Bewegungsprüfungen im Sprunggelenk seien für den Beschwerde führer sehr schmerzhaft und der Zehengang rechts könne aufgrund der Schmer zen im Mittelfussbereich kaum ausgeführt werden. Zudem zeige sich eine diffuse Druckdolenz im Bereich des Mittelfusses und des oberen Sprunggelenkes. Zeichen eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms oder einer relevanten Läsion peri phe rer Nervenstrukturen würden sich klinisch nicht ergeben. Auch der restliche Neurostatus sei, abgesehen von einer leichten diffusen Hypästhesie und Hypal ge sie des rechten Fusses ohne nervale oder dermatomale Zuordnung, unauffällig (Urk. 8/144 S. 13 , S. 21 ). 3.4.3
Dr. F.___ konstatierte, aus orthopädischer Sicht wür den klinisch mässiggradige Einschränkungen im Prinzip aller Bewegungen der Mittel- und Rückfuss ge len ke inklusive OSG bestehen. Die vorgeführten Ein schränkungen seien absolut nach vollziehbar und unter Würdigung der Schwere der Verletzung nicht nur ossär , sondern auch der Weichteile als nachvollziehbar zu betrachten. Der Be schwerde führer sei eingeschränkt bei längerem Gehen auf unebenem Terrain. Ebenso sei die Geschicklichkeit beim Gehen auf unebenem Terrain oder aber auch beim Besteigen von Leitern eingeschränkt. Sekundär komme es auch zu Ein schränkun gen beim Heben von Lasten (mehr als 10 bis 15 kg ; Urk. 8/144 S. 22 ). 3.4.4
Aus neurologischer Sicht bestehen
laut Dr. G.___
keine Hinweise für eine relevante persistierende Läsion zentraler o der peripherer Nervenstrukturen , wobei sich einerseits keine Nervenverletzung am rechten Fuss und andererseits kein wesent liches zerebelläres Syndrom zeige. Der Heilverlauf in Bezug auf den traumatisier ten rechten Fuss könne insgesamt als günstig betrachtet werden, wobei die in der Zwischenzeit festgestellten schweren internistischen Erkrankungen, unter ande rem mit möglicherweise paraneoplastisch bedingten Polyarthralgien, metasta sierendem Adenokarzinom der Lunge, welches operativ sowie mittels Chemo therapie behandelt worden sei, und PAVK mit mehreren revaskula ri sie ren den Eingriffen, den Heilverlauf und den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers erheb lich beeinflusst hätten. Eine optimale Rehabilitation in Bezug auf den rechten Fuss sei aufgrund der Reduktion des Allgemeinzustandes sowie der möglich erweise tumorassoziierten Polyarthralgien, die auch den rechten Fuss betroffen hätten, wahrscheinlich leichtgradig eingeschränkt gewesen. Eine ein deutige Tren nung der unfall- und krankheitsbedingten Einschränkungen sei nicht zuletzt auf grund der zeitlichen Parallelität nicht vollständig möglich. Radio logisch würden sich eine weitgehende Verheilung der ossären Läsionen im Be reich des rechten Sprunggelenkes und eine mässige sekundäre Calcaneo cu boidal arthrose mit leich ter Stufenbildung zeigen. Das Fussgelenk zeige eine normale Osteodensität ohne Hinweise für Osteodystrophie ( Urk. 8/144 S. 23) . 3.4.5
Die Gutachter konstatierten zusammenfassend, d ie Beschwerden im Bereich des rechten Fusses, insbesondere die belastungs abhängigen Schmerzen, aber auch die zum Teil in Ruhe auftretenden Schmerzen , seien ursächlich auf das Unfallereignis vom 29. Oktober 2014 zurückzuführen. In Bezug auf die Beschwerden des rechten Fusses sei die natürliche Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Eine namhafte Komponente der aktuellen Beschwerden durch die be kannte periphere arterielle Verschluss krank heit erscheine eher unwahrschein lich, da beide unteren Extremitäten durch revaskularisierende Interventionen be han delt worden seien und aktuell keine Be schwer de symptomatik im Sinne einer Claudicatio intermittens bestehe ( Urk. 8/144 S. 23) . Mit einer namhaften Ver bes se rung des Gesundheitszustandes könne nicht mehr gerechnet werden. Bezogen auf die Unfallfolgen sei ca. zwei Jahre nach dem Unfallereignis ein Endzustand eingetreten. Regelmässige physiotherapeutische Massnahmen sowie die Verwen dung von angepasstem Schuhwerk seien hingegen geeignet, eine Verschlech te rung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu vermeiden. Von weiteren ope ra tiven Eingriffen, insbesondere einer Osteosynthesematerial ent fernung , sei abzu sehen ( Urk. 8/144 S. 29). Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit müsse be rück sichtigt wer den, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einerseits durch unfall be dingte Einschränkungen andererseits aber auch durch (in über wie gen dem Masse) krankheitsbedingte Einschränkungen bedingt sei. Eine voll ständige Diffe ren zie rung in unfallbedingte und krankheitsbedingte Faktoren sei erschwert. In der an ge stammten Tätigkeit als Inhaber und Geschäftsführer einer Textil rei ni gung/Änderungsschneiderei mit überwiegend stehenden Tätig keiten und Heben mittel schwerer Lasten von ca. 10 kg sei die Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers eingeschränkt, nicht aber die pensumsbezogene Arbeits fähigkeit. Bezogen auf das Unfallereignis vom 29. Oktober 2014 attestierten die Gutachter dem Be schwer de führer in der angestammten Tätigkeit eine Leistungs fähigkeit von 80 % bei einem Pensum von 100 %. Zusätzliche krankheitsbedingte Einschränkungen seien hier bei nicht berücksichtigt. Bedingung für diese 80%ige Arbeitsfähigkeit sei das Tra gen adaptierter Schuhe. Auch in einer optimal angepassten Tätigkeit (über wie gend sitzende Arbeiten, Wechselbelastung, kein län ge res Stehen und Gehen, kein Besteigen von Leitern, keine Arbeiten auf unebenem Terrain, nur Heben leichter Lasten bis max. 5 kg, regelmässige Mög lich keit von Pausen) sei die Arbeits fähigkeit unfallbedingt eingeschränkt, wobei die Leistungsfähigkeit in einer solch optimal angepassten Tätigkeit auf 90 % bei einem Pensum von 100 % festzu setzen sei .
Diese Einschätzung der Ar beits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit sei medizinisch-theoretischer Natur, wobei auch hier zusätzliche krank heits be dingte Einschränkungen nicht berück sichtigt seien (Urk. 8/144 S. 23f.) . Die Gut achter präzisierten in ihrer Stellung nahme vom 11. März 2020 (Urk. 8/150), die Einschätzung der Pausen bedürftigkeit könne naturgemäss nur arbiträr erfol gen. Einerseits hänge dies von der jeweiligen aktuellen Schmerzsituation ab, anderer seits sei en die rein unfallbedingte und die krankheitsbedingte Pausen be dürf tig keit kaum strikt voneinander zu trennen. Um die rein unfallbedingte Leis tungs fähig keit von 90 % in einer optimal angepassten Tätigkeit zu erreichen, müsse der Be schwerdeführer alle 90 bis 120 Minuten eine Pause von 10 bis 15 Minuten ein legen können. Schliesslich führten die Gutachter aus, a ufgrund des Unfall ereignisses vom 29. Oktober 2014 er gebe sich eine per si stie ren de Ein schränkung der körperlichen Gesundheit, auf grund der mässig gradigen OSG-Arthrose (10 %) sowie der mässiggradigen Fuss wurzel arthrose (10 %) von gesamthaft 20 % ( Urk. 8/144 S. 24 ) . 4. 4.1
Dass die Beschwerdegegnerin ges tützt auf das bidisziplinäre Gutachten der A.___ vom 10. Oktober 2019 die Heilbehandlung mit Schreiben vom
18. Januar 2018 (Urk. 8/91 ) per 9. März 2017 abschloss und die Rentenprüfung einleitete, wird nicht bestritten und ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu bean stan den (vgl. E. 3.3, E. 3.4.5 hiervor). 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf die fachärztliche Beurteilung von Dres . F.___ und G.___ vom
10. Oktober 2019 so wie deren ergänzende Stellungnahme vom 11. März 2020 (vgl. E. 3.4 hiervor) , welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderun gen in allen Teilen genügen und als beweiskräftig anzusehen sind (vgl. E. 1. 4 ) und in diagnostischer Hinsicht unangefochten ver blieben. Umstritten ist dem ge gen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.3
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht. Die Einschätzung der Gutachter stimmt insbesondere auch mit dem angegebenen Be last un gsprofil von Dr. B.___ überein, wonach der Beschwerdeführer keine die Beine belastende Arbeiten aus führen könne resp. immer wieder die Möglich keit von kleineren Pausen im Sinne von Sitzen und Hochlagern des Fusses be nötige, wobei Treppensteigen oder das Besteigen von Leitern zu vermeiden sei en (vgl. Arztbericht vom 10 März 2017, Urk.
8/88). Schliessli ch vermag der Be schwer deführer m it seinem Vorbringen eines erhöhten Pausenbedarfs (Urk. 1 S. 9 ) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wurde dies von den Gutachtern doch explizit berücksichtigt und im Rahmen der verminderten Leistungsfähigkeit (nämlich 90 %) bei einem vollzeitigen Pensum beurteilt (E. 3.4. 5 ) , wobei die zumutbare Präsenzzeit nicht auf acht Stunden am Tag beschränkt ist .
Weitere die Leistungsfähigkeit bei einem 100 %-Pensum ein schränkende Gründe - ausgenommen der Möglichkeit von regelmässigen Pau sen
sind nicht ausgewiesen.
Mithin ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die überzeugende Einschätzung der Gutachter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit März 2017 (Zeitpunkt Rentenprüfung) in einer – näher um schrie benen - leidensan gepassten Verweistätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist. Bei diesem Ergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ). 5. 5.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer monierte, das von der Beschwerdegegnerin hinzugezogene Valideneinkommen liege unter dem im Durchschnitt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommen, weshalb das Valideneinkommen entsprechend zu parallelisieren sei . Zur Begründung fügte er an, im Rahmen von Umbauten zwischen 2008 und 2010 habe er hohe Investitionen (Anschaffung drei neuer Maschinen für die Textil reinigung) tätigen müssen, wobei die Auslagen durch ein Privatdarlehen seiner seits finanziert worden wären, welches dank der Reduktion seiner Lohn kosten in den Jahren 2011 bis 2013 teilweise habe zurückbezahlt werden können (Urk. 1 S. 6f.). 5.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wick lung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Das Validen einkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich aufgrund der Ein träge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden (vgl. Urteile des Eidge nös si schen Versicherungsgerichts U 32/04 vom 6. August 2004 E. 3, I 84/06 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 und I 297/02 vom 28. April 2003 E. 3.2.4). Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 316/04 vom 23. Dezember 2004 E. 5.1.1 mit Hin weisen). 5.2.3
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts be messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte da für bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen ent weder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann pra xis gemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des In va li deneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer tes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Paral le li sierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Grundsätzlich schliesst die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkom men abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selb ständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit ange nom men hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausge übte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grund lage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus ver schiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten be standen hätten (BGE 135 V 58 E. 3.4.6).
Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2013 vom 21. August 2013 E. 3.3 mit Hin wie sen). 5.2.4
Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 1999 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel zeichnungsberechtigung der Y.___ GmbH (vgl. Internet-Auszug aus dem Handel s register des Kantons Zürich) und gleichzeitig Angestell ter in seiner eigenen Firma. I n seiner Eigenschaft als Gesell schafter kann er als finan ziell am Betrieb Beteiligte r
und als Mitglied
des obersten betrieb li chen Ent schei dungs gremiums die Entscheidungen der Firma bestimmen und mass geb lich be ein flussen, weshalb ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt. Mithin sind
analog der Bestimmungen zu den Selbständigerwerbenden
die IK-Ein träge zur Festsetzung des
Validen einkom men s hinzuzuziehen (vgl. E. 5.2.2 hiervor).
Gestützt auf die IK-Auszüge (Urk. 8/76) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den ersten Jahren (2000 bis 2007) seit Gründung der GmbH durchschnittlich jährlich
- das Einkommen von Fr. 4'800.-- im Jahr 2005 ausgenommen - Fr. 6 3 ’ 139 .
ver diente. Seit 2008 erzielte der Beschwerdeführer hin gegen immer weniger Lohn, nämlich Fr. 51'881.-- (2008), Fr. 45'803.-- (2009), Fr. 42'035.-- (2010), Fr. 29'335 .-- (2011), Fr. 39'535.-- (2012) und schliesslich im Jahr 2013 Fr. 39'522.--. Darauf stellte die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Vali deneinkommens ab . Der branchenübliche (Branche 13-15: Herstellung von Texti lien und Bekleidung) Tabellenlohn gemäss der Schweize risch en Lohnstruk tur erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik beläuft sich für Männer im Kompetenzniveau 2 auf Fr. 5'388.-- (vgl. LSE 2016, Tabelle TA1, Männer, Branche 13-15, Kompetenzniveau 2). Hochgerechnet auf die im Jahre 2017 in dieser Bran che betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden in der Woche (vgl. die vom BFS herausgegebene Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, R17 ) und unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2017 (Bundesamt für Statistik, T 1.10 Nominallohn index, Männer, 2011 – 2018, Ziff. 31-33 ; Stand 2016: 105.7 , Stand 2017: 105. 9 ) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 67'369.45
bei einem 100%-Pensum (Fr. 5'388.-- x 12 : 40 x 41,6 : 105. 7 x 105. 9 ) . Angesichts dessen, dass jedoch weder eine kurze Dauer der selb ständigen Erwerbs tätig keit im Sinne der genann ten Rechtsprechung vorliegt, noch Anzeichen oder Anhaltspunkte dafür bestehen , dass der Beschwerdeführer ohne die gesund heit liche Beeinträchtigung seine Selb ständigkeit resp. arbeit geber ähnliche Stellung zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit aufge geben hätte, ist nicht zu be an standen, dass die Beschwerde gegnerin
- trotz deutlich unter durchschnittlich erzieltem Einkommen - auf eine Parallelisierung der Ein kommen verzichtet hat , zumal das Bundes gericht eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel ablehnt (vgl. E. 5.2.3 in fine ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich das hypothetische Vali den einkommen jedoch nicht zuverlässig anhand des letzten IK-Eintrags be stim men, handelt es sich beim
Valideneinkommen
doch
nicht um eine ver gan ge ne, son dern eine hypothetische Grösse , die möglichst den über wiegend wahr schein lichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesund heitsschaden ab bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_56 7/2013 vom 30. De zember 2013 E. 4.5 mit Hinweis). Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer einge reichten Konto angaben sowie Bilanz en (Urk. 3/3-6) zeigt sich , dass der Beschwer deführer im Jahr 2010 Privat ein lagen im Umfang von Fr. 209'797.99 an die Y.___ GmbH ge leistet hatt e (Urk. 3/4), welches die Firma in den darauf folgenden Jahren ratenweise zurück bezahlt hat, sodass sie dem Be schwerde führer im Jahr 2013 noch Fr. 114'312.39 schuldig war (Urk. 3/6). Es ist über wiegend wahrscheinlich da von auszugehen, dass sich der Beschwerde führer im Gesundheitsfall nach vollständiger Rück zahlung seiner Privat einlage wieder einen Lohn von durch schnittlich Fr. 6 3 ' 139 .-
- ausbezahl t . Darauf ist das Validen ein kom men abzustellen. 5.3 5.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3 .2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Inv alideneinkommen ge stützt auf das stan dardisierte monatliche Ein kommen von Fr. 5'340.-- für männliche Hilfskräfte gemäss LSE 2016 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) , was grundsätzlich nicht strittig ist. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer auf grund des erhöhten Pausen bedarfs nur 90 % arbeitsfähig ist (vgl. E.
4. 3 hiervor), ist das standar di sier te mona tliche Einkommen von Fr. 5'340.-- unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, R 8) sowie der Nominallohnentwicklung (Tabelle T 1.10, Total; Stand 2016 : 104. 4, Stand 2017 : 104.8 ) auf ein Jahresein kommen von Fr. 60'3 53.40
hochzurechnen (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7 : 104 . 4 x 104 . 8 x 0.9 ). 5. 3.3
Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Auslän der status einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gewährt (Urk. 2 S. 13), ist sie darauf hinzuweisen, dass Männer mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) ohne Kader funktion zwar weniger als Schweizer verdienen (LSE 2016 T abelle T12_b, Männer , Median ), aber dennoch mehr als das für die Invaliditäts be messung herangezogene Durchschnittseinkommen (LSE 2016 Tabelle TA1, Kom petenz niveau 1, Männer, Total; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Selbst wenn der Beschwerdeführer nur über die Aufenthaltsbewilligung B verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass er des wegen – insbesondere bei einer Hilfstätigkeit im tiefsten Kompetenzniveau - in relevanter Weise weniger verdienen kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.5) . Im Weiteren rechtfertigt
der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich ebenfalls keinen Abzug vom Tabel len lohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3).
Die Frage, ob das Merkmal Alter mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Urteil e des Bundesgerichts 8C_399/2020 vom 28. September 2020 E. 6 mit Hinweis auf SVR 2018 UV Nr . 15 S. 50, 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.3.2.3), kann offen bleiben, da die Voraussetzungen für einen altersbedingten Abzug vom Tabellen lohn ohnehin nicht erfüllt sind, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stel lenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hin weisen). Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist ent sprechend nicht gerecht fertigt. 5. 4
Wird das Valideneinkommen von Fr. 6 3 ' 139 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 60' 353.40
gegen über gestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2' 785.60 oder ein Inva li di täts grad von gerundet 4 %.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 3. April 2020 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1956, war seit Dezember 1999 Inhaber der Y.___ GmbH sowie als Chemisch-Reiniger in einem 100%-Pensum angestellt und da durch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Fol gen von Un fäl len ver sichert , als er sich am
29. Oktober 2014 bei einem Ver kehrs unfall ein Supinationstrauma
zuzog (vgl. Unfall meldung vom 7. November 2014, Urk. 8/ 8 ) . Die Erstkonsultation im Stadtspital Z.___ erfolgte am gleichen Tag , wo
gestützt auf bildgebende Befunde (vgl. Bericht der Computertomographie (CT) vom 29. Oktober 2014, Urk. 8/1) eine Trimalleolarfraktur sowie ein komplex es Fusstrauma rechts dia gnos tizierte wurden, welche operativ in zwei Sitzungen am 29. Oktober und 4. No vember 2014 ver sorgt wurden (vgl. Operationsberichte vom 30. Oktober 2014 [Urk. 8/2], 6. No vem ber 2014 [Urk. 8/7]). Die Allianz Suisse erbrachte in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/ 14 ).
Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes und ausgehend davon, dass zwei Jahre nach dem Unfallereignis ein Endzustand eingetreten sei und der Ver sicherte unfallbedingt wieder teilweise arbeitsfähig sei, stellte die Allianz Suisse
mit Verfügung vom 18. Januar 2018 ihre Versicherungs leistungen (Heilbehand lung und Taggeldleistungen) per 9 . März 2017
ein , ver neinte mangels eines aus gewiesenen Invaliditätsgrades einen Renten anspruch und sprach dem Versicherten eine Inte gri täts ent schädigung in der Höhe von Fr. 18’900 .-- bei einer Inte gritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 8/ 91 ). D agegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2018 Einsprache (Urk. 8/ 94 ) . In der Folge veranlasste die Allianz Suisse eine bidisziplinäre (orthopädisch-neurologische) Begutachtung bei der Gut achterstelle A.___ , über welche am 10. Ok tober 2019 berichtet (Urk. 8/144) und die mit Stellungnahme vom 11. März 2020 (Urk. 8/150) ergänzt wurde. Gestützt darauf hiess sie die Einsprache mit Einsprache entscheid
vom
3. April 2020
im Sinne einer Erhöhung der Inte gritätsent schädigung von Fr. 18'900.-- auf Fr. 25'200.-- teilweise gut. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde derweil ver neint (Urk. 8/153 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
29. Oktober 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art.
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.4.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 1.10 Nominallohn index, Männer, 2011 – 2018, Ziff. 31-33 ; Stand 2016: 105.7 , Stand 2017: 105. 9 ) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 67'369.45
bei einem 100%-Pensum (Fr. 5'388.-- x 12 : 40 x 41,6 : 105. 7 x 105. 9 ) . Angesichts dessen, dass jedoch weder eine kurze Dauer der selb ständigen Erwerbs tätig keit im Sinne der genann ten Rechtsprechung vorliegt, noch Anzeichen oder Anhaltspunkte dafür bestehen , dass der Beschwerdeführer ohne die gesund heit liche Beeinträchtigung seine Selb ständigkeit resp. arbeit geber ähnliche Stellung zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit aufge geben hätte, ist nicht zu be an standen, dass die Beschwerde gegnerin
- trotz deutlich unter durchschnittlich erzieltem Einkommen - auf eine Parallelisierung der Ein kommen verzichtet hat , zumal das Bundes gericht eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel ablehnt (vgl. E. 5.2.3 in fine ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich das hypothetische Vali den einkommen jedoch nicht zuverlässig anhand des letzten IK-Eintrags be stim men, handelt es sich beim
Valideneinkommen
doch
nicht um eine ver gan ge ne, son dern eine hypothetische Grösse , die möglichst den über wiegend wahr schein lichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesund heitsschaden ab bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_56 7/2013 vom 30. De zember 2013 E.
E. 2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 2017 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % ab 1. Februar 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/110).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 3. April 2020 (Urk. 2) ging die Beschwerde gegnerin ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Ver siche rungsfall per 1. März 2017 abzuschliessen sei. Mangels ausgewiesener Erwerbs einbusse bestehe kein Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfall ver sicherung und die Heilbe hand lungskosten seien einzustellen. Infolge der blei ben den Einschränkung der kör perlichen Integrität sei jedoch ein Integritäts scha den von 20 % ausgewiesen, weshalb der Versicherte Anspruch auf eine Integri täts ent schä digung in der Höhe von Fr. 25'000.-- habe.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er habe sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommensniveau begnügt, sondern die Lohneinbusse sei unfreiwillig erfolgt und zudem nur vorübergehend ge wesen. Deshalb sei für die Bemessung des Invaliditätsgrad e s das tatsächliche, vor dem Unfall erzielte Ein kommen entsprechend aufzuwerten. Ferner betrage die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Gutachten nicht 90 %, sondern ca. 76 %. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 29 %. 3.
E. 3 Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die ange foch te ne Verfügung vom 3. April 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2017 eine angemessene Invali den rente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Be ilage der Kassenakten [Urk. 8/1 156]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
E. 3.1 Die beim Verkehrsunfall am 29. Oktober 2014 zugezogene
Trimalleolarfraktur und das kom plex e Fusstrauma rechts wurde n
in zwei Sitzungen im Stadtspital Z.___ operativ versorgt (vgl. Operationsberichte vom 30. Oktober 2014 [Urk. 8/2] und 6. November 2014 [Urk. 8/7]), wobei sich der postoperative Verlauf - so die behandelnden Ärzte - komplikationslos gestaltet habe, sodass der Beschwerde führer am 10. November 2014 in gutem Allgemeinzustand und mit blanden Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können (vgl. Urk. 8/9).
Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 11. Mai 2015 hielt Dr. med. B.___ , Facharzt Chirurgie ,
eine reizlose Narbe fest. Im Barfuss-Gang zeige sich ein Einknicken des medialen Fussgewölbes. Konventionell-radiologisch seien die Frakturen in guter Stellung verheilt. Er verordnete Schuheinlagen zur Ab stüt zung des medialen Fussgewölbes und empfahl den schrittweisen Arbeits auf bau. Dr. B.___
attestierte dem Beschwerdeführer eine 30%i ge Arbeits fähigkeit ab dem 18. Mai 2015, eine 50%ige ab dem 15. Juni 2015 und schliess lich eine 75%ige Arbeits fähigkeit ab dem 13. Juli 2015 (Urk. 8/39) , wobei er dies rückwir kend korrigierte und den Beschwerdeführer bei persistierenden Belastungs schmerzen vom 15. Juni bis 4. Oktober 2015 als 50 % arbeitsfähig schrieb und ab dem 5. Oktober 2015 einen vollzeit lichen Arbeitsversuch als mög lich erachtete (Urk. 8/43). Laut Dr. med. C.___ , Chirurgie und Traumatologie FMH sowie beurteilender Arzt der D.___ , war diese Einschätzung plausibel und berechtigt (vgl. medizinische Beurteilung vom 8. September 2015, Urk. 8/45).
E. 3.2 Aufgrund neu auftretender Gelenkschmerzen wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals E.___ vorstellig. Die unter suchen den Ärzte berichteten in ihrem Arztbericht vom 25. August 2015 (Urk. 8/47) von Polyarthralgien der Hände und Füsse sowie der Knie. Klinisch, laborchemisch und radiologisch würde n sich keine Hinweise für eine r heuma toi de Arthritis oder Kristallarthropatie zeigen. Labo rchemisch hätten sich jedoch er höhte humorale Entzündungswerte und eine normozytäre , normo chrome Anämie gezeigt. Bei einer Gewichtsabnahme von einigen Kilogrammen und aufgrund feh lender Hinweise für eine rheumatologische Grunderkrankung sei eine Tumor suche mittels Gastroskopie und Coloskopie sowie Röntgen des Thorax zu emp feh le
n. Neben dem Status nach OSG -Fraktur rechts im Oktober 2014 diagnostizierten die Ärzte Polyarthralgien unklarer Ätiologie, einen Entzündungszustand unklarer Ätiologie, eine normozytäre , normochrome Anämie unklarer Ätiologie, eine koronare Gefässerkrankung sowie eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK). In der Verlaufskontrolle am 5. Oktober 2015 im Stadtspital Z.___ (Urk. 8/49) habe der Beschwerdeführer von einer Gefässoperation am rechten Bein sowie von einer geplanten Lungen operation zur Entfernung eines Tumors berichtet. Aufgrund dieser Situation - so Dr.
B.___
- seien am Fuss vorläufig keine weiteren Therapien indiziert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden am rechten Fuss könne auch ein Ischämieschmerz sein. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer bis Ende Februar 2016 eine 50%ige Ar beits un fähigkeit, dann sei bezüglich Fuss eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht (vgl. Arzt beri cht vom 28. Dezember 2015, Urk. 8/56).
E. 3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Auslän der status einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gewährt (Urk. 2 S. 13), ist sie darauf hinzuweisen, dass Männer mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) ohne Kader funktion zwar weniger als Schweizer verdienen (LSE 2016 T abelle T12_b, Männer , Median ), aber dennoch mehr als das für die Invaliditäts be messung herangezogene Durchschnittseinkommen (LSE 2016 Tabelle TA1, Kom petenz niveau 1, Männer, Total; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Selbst wenn der Beschwerdeführer nur über die Aufenthaltsbewilligung B verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass er des wegen – insbesondere bei einer Hilfstätigkeit im tiefsten Kompetenzniveau - in relevanter Weise weniger verdienen kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.5) . Im Weiteren rechtfertigt
der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich ebenfalls keinen Abzug vom Tabel len lohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3).
Die Frage, ob das Merkmal Alter mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Urteil e des Bundesgerichts 8C_399/2020 vom 28. September 2020 E. 6 mit Hinweis auf SVR 2018 UV Nr . 15 S. 50, 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.3.2.3), kann offen bleiben, da die Voraussetzungen für einen altersbedingten Abzug vom Tabellen lohn ohnehin nicht erfüllt sind, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stel lenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hin weisen). Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist ent sprechend nicht gerecht fertigt. 5. 4
Wird das Valideneinkommen von Fr. 6 3 ' 139 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 60' 353.40
gegen über gestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2' 785.60 oder ein Inva li di täts grad von gerundet 4 %.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 3. April 2020 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 3.4 5 ) , wobei die zumutbare Präsenzzeit nicht auf acht Stunden am Tag beschränkt ist .
Weitere die Leistungsfähigkeit bei einem 100 %-Pensum ein schränkende Gründe - ausgenommen der Möglichkeit von regelmässigen Pau sen
sind nicht ausgewiesen.
Mithin ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die überzeugende Einschätzung der Gutachter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit März 2017 (Zeitpunkt Rentenprüfung) in einer – näher um schrie benen - leidensan gepassten Verweistätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist. Bei diesem Ergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ). 5. 5.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer monierte, das von der Beschwerdegegnerin hinzugezogene Valideneinkommen liege unter dem im Durchschnitt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommen, weshalb das Valideneinkommen entsprechend zu parallelisieren sei . Zur Begründung fügte er an, im Rahmen von Umbauten zwischen 2008 und 2010 habe er hohe Investitionen (Anschaffung drei neuer Maschinen für die Textil reinigung) tätigen müssen, wobei die Auslagen durch ein Privatdarlehen seiner seits finanziert worden wären, welches dank der Reduktion seiner Lohn kosten in den Jahren 2011 bis 2013 teilweise habe zurückbezahlt werden können (Urk. 1 S. 6f.). 5.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wick lung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Das Validen einkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich aufgrund der Ein träge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden (vgl. Urteile des Eidge nös si schen Versicherungsgerichts U 32/04 vom 6. August 2004 E. 3, I 84/06 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 und I 297/02 vom 28. April 2003 E. 3.2.4). Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 316/04 vom 23. Dezember 2004 E. 5.1.1 mit Hin weisen). 5.2.3
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts be messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte da für bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen ent weder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann pra xis gemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des In va li deneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer tes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Paral le li sierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Grundsätzlich schliesst die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkom men abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selb ständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit ange nom men hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausge übte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grund lage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus ver schiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten be standen hätten (BGE 135 V 58 E. 3.4.6).
Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2013 vom 21. August 2013 E. 3.3 mit Hin wie sen). 5.2.4
Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 1999 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel zeichnungsberechtigung der Y.___ GmbH (vgl. Internet-Auszug aus dem Handel s register des Kantons Zürich) und gleichzeitig Angestell ter in seiner eigenen Firma. I n seiner Eigenschaft als Gesell schafter kann er als finan ziell am Betrieb Beteiligte r
und als Mitglied
des obersten betrieb li chen Ent schei dungs gremiums die Entscheidungen der Firma bestimmen und mass geb lich be ein flussen, weshalb ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt. Mithin sind
analog der Bestimmungen zu den Selbständigerwerbenden
die IK-Ein träge zur Festsetzung des
Validen einkom men s hinzuzuziehen (vgl. E. 5.2.2 hiervor).
Gestützt auf die IK-Auszüge (Urk. 8/76) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den ersten Jahren (2000 bis 2007) seit Gründung der GmbH durchschnittlich jährlich
- das Einkommen von Fr. 4'800.-- im Jahr 2005 ausgenommen - Fr. 6 3 ’ 139 .
ver diente. Seit 2008 erzielte der Beschwerdeführer hin gegen immer weniger Lohn, nämlich Fr. 51'881.-- (2008), Fr. 45'803.-- (2009), Fr. 42'035.-- (2010), Fr. 29'335 .-- (2011), Fr. 39'535.-- (2012) und schliesslich im Jahr 2013 Fr. 39'522.--. Darauf stellte die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Vali deneinkommens ab . Der branchenübliche (Branche 13-15: Herstellung von Texti lien und Bekleidung) Tabellenlohn gemäss der Schweize risch en Lohnstruk tur erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik beläuft sich für Männer im Kompetenzniveau 2 auf Fr. 5'388.-- (vgl. LSE 2016, Tabelle TA1, Männer, Branche 13-15, Kompetenzniveau 2). Hochgerechnet auf die im Jahre 2017 in dieser Bran che betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden in der Woche (vgl. die vom BFS herausgegebene Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, R17 ) und unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2017 (Bundesamt für Statistik, T
E. 3.4.1 Die Gutachter hielten folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/144 S. 25) : - Status nach Trimalleolarfraktur rechts sowie komplexem Fusstrauma rechts am 29. Oktober 2014 - imprimierte Calcaneusfraktur - Fraktur sämtlicher Cuneiforme - plantare Abrissfraktur des Os naviculare - Metatarsale I Fraktur und proximaler Phalanxfraktur
Dig II sowie Dig III - Periphere arterielle Verschlusskrankheit - Status nach mehreren revaskularisierenden Eingriffen der Beine sowie Thrombendarteriektomie der Carotisgabel rechts - Koronare Herzerkrankung - Metastasierendes Adenokarzinom der Lunge, ausgehend vom Unter lappensegment rechts - Status nach Bilobektomie sowie Chemotherapie
E. 3.4.2 Die Gutachter äusserte n , im Rahmen der Exploration habe der Be schwer de führer über starke diffuse Schmerzen im Bereich des rechten Fusses und des Sprung gelenks , in erster Linie bei Belastung durch längeres Stehen und Gehen, vor allem auf unebenem Terrain, berichtet . Auch bestehe ein nächtlicher Ruheschmerz, der meist im Mittelfussbereich lokalisiert sei. Die Gehdistanz sei erheblich einge schränkt und die Gehdauer auf aktuell ca. 5 Minuten limitiert. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener anderer Erkrankungen insgesamt geschwächt und in seiner körperlichen Aktivität eingeschränkt. Neuropathische Schmerzen seien nicht zu eruieren, auch keine ei ndeutigen fokal-neurologischen A usfälle. Eine lumboradikuläre Schmerzausstrahlung oder Symptome eines kom plexen regionalen Schmerzsyndroms seien nicht festzustellen. Die klinische Untersuchung habe eine vermehrte Valgisierung der Rückfussachsen im Stehen sowie eine mässige Absenkung des Längsgewölbes ohne wesentliche Seiten be tonung ergeben. Zudem fänden sich ein diskreter Spreizfuss rechtsbetont sowie eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des OSG - aktiv und passiv. Die Bewegungsprüfungen im Sprunggelenk seien für den Beschwerde führer sehr schmerzhaft und der Zehengang rechts könne aufgrund der Schmer zen im Mittelfussbereich kaum ausgeführt werden. Zudem zeige sich eine diffuse Druckdolenz im Bereich des Mittelfusses und des oberen Sprunggelenkes. Zeichen eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms oder einer relevanten Läsion peri phe rer Nervenstrukturen würden sich klinisch nicht ergeben. Auch der restliche Neurostatus sei, abgesehen von einer leichten diffusen Hypästhesie und Hypal ge sie des rechten Fusses ohne nervale oder dermatomale Zuordnung, unauffällig (Urk. 8/144 S. 13 , S. 21 ).
E. 3.4.3 Dr. F.___ konstatierte, aus orthopädischer Sicht wür den klinisch mässiggradige Einschränkungen im Prinzip aller Bewegungen der Mittel- und Rückfuss ge len ke inklusive OSG bestehen. Die vorgeführten Ein schränkungen seien absolut nach vollziehbar und unter Würdigung der Schwere der Verletzung nicht nur ossär , sondern auch der Weichteile als nachvollziehbar zu betrachten. Der Be schwerde führer sei eingeschränkt bei längerem Gehen auf unebenem Terrain. Ebenso sei die Geschicklichkeit beim Gehen auf unebenem Terrain oder aber auch beim Besteigen von Leitern eingeschränkt. Sekundär komme es auch zu Ein schränkun gen beim Heben von Lasten (mehr als 10 bis 15 kg ; Urk. 8/144 S. 22 ).
E. 3.4.4 Aus neurologischer Sicht bestehen
laut Dr. G.___
keine Hinweise für eine relevante persistierende Läsion zentraler o der peripherer Nervenstrukturen , wobei sich einerseits keine Nervenverletzung am rechten Fuss und andererseits kein wesent liches zerebelläres Syndrom zeige. Der Heilverlauf in Bezug auf den traumatisier ten rechten Fuss könne insgesamt als günstig betrachtet werden, wobei die in der Zwischenzeit festgestellten schweren internistischen Erkrankungen, unter ande rem mit möglicherweise paraneoplastisch bedingten Polyarthralgien, metasta sierendem Adenokarzinom der Lunge, welches operativ sowie mittels Chemo therapie behandelt worden sei, und PAVK mit mehreren revaskula ri sie ren den Eingriffen, den Heilverlauf und den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers erheb lich beeinflusst hätten. Eine optimale Rehabilitation in Bezug auf den rechten Fuss sei aufgrund der Reduktion des Allgemeinzustandes sowie der möglich erweise tumorassoziierten Polyarthralgien, die auch den rechten Fuss betroffen hätten, wahrscheinlich leichtgradig eingeschränkt gewesen. Eine ein deutige Tren nung der unfall- und krankheitsbedingten Einschränkungen sei nicht zuletzt auf grund der zeitlichen Parallelität nicht vollständig möglich. Radio logisch würden sich eine weitgehende Verheilung der ossären Läsionen im Be reich des rechten Sprunggelenkes und eine mässige sekundäre Calcaneo cu boidal arthrose mit leich ter Stufenbildung zeigen. Das Fussgelenk zeige eine normale Osteodensität ohne Hinweise für Osteodystrophie ( Urk. 8/144 S. 23) .
E. 3.4.5 Die Gutachter konstatierten zusammenfassend, d ie Beschwerden im Bereich des rechten Fusses, insbesondere die belastungs abhängigen Schmerzen, aber auch die zum Teil in Ruhe auftretenden Schmerzen , seien ursächlich auf das Unfallereignis vom 29. Oktober 2014 zurückzuführen. In Bezug auf die Beschwerden des rechten Fusses sei die natürliche Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Eine namhafte Komponente der aktuellen Beschwerden durch die be kannte periphere arterielle Verschluss krank heit erscheine eher unwahrschein lich, da beide unteren Extremitäten durch revaskularisierende Interventionen be han delt worden seien und aktuell keine Be schwer de symptomatik im Sinne einer Claudicatio intermittens bestehe ( Urk. 8/144 S. 23) . Mit einer namhaften Ver bes se rung des Gesundheitszustandes könne nicht mehr gerechnet werden. Bezogen auf die Unfallfolgen sei ca. zwei Jahre nach dem Unfallereignis ein Endzustand eingetreten. Regelmässige physiotherapeutische Massnahmen sowie die Verwen dung von angepasstem Schuhwerk seien hingegen geeignet, eine Verschlech te rung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu vermeiden. Von weiteren ope ra tiven Eingriffen, insbesondere einer Osteosynthesematerial ent fernung , sei abzu sehen ( Urk. 8/144 S. 29). Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit müsse be rück sichtigt wer den, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einerseits durch unfall be dingte Einschränkungen andererseits aber auch durch (in über wie gen dem Masse) krankheitsbedingte Einschränkungen bedingt sei. Eine voll ständige Diffe ren zie rung in unfallbedingte und krankheitsbedingte Faktoren sei erschwert. In der an ge stammten Tätigkeit als Inhaber und Geschäftsführer einer Textil rei ni gung/Änderungsschneiderei mit überwiegend stehenden Tätig keiten und Heben mittel schwerer Lasten von ca. 10 kg sei die Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers eingeschränkt, nicht aber die pensumsbezogene Arbeits fähigkeit. Bezogen auf das Unfallereignis vom 29. Oktober 2014 attestierten die Gutachter dem Be schwer de führer in der angestammten Tätigkeit eine Leistungs fähigkeit von 80 % bei einem Pensum von 100 %. Zusätzliche krankheitsbedingte Einschränkungen seien hier bei nicht berücksichtigt. Bedingung für diese 80%ige Arbeitsfähigkeit sei das Tra gen adaptierter Schuhe. Auch in einer optimal angepassten Tätigkeit (über wie gend sitzende Arbeiten, Wechselbelastung, kein län ge res Stehen und Gehen, kein Besteigen von Leitern, keine Arbeiten auf unebenem Terrain, nur Heben leichter Lasten bis max. 5 kg, regelmässige Mög lich keit von Pausen) sei die Arbeits fähigkeit unfallbedingt eingeschränkt, wobei die Leistungsfähigkeit in einer solch optimal angepassten Tätigkeit auf 90 % bei einem Pensum von 100 % festzu setzen sei .
Diese Einschätzung der Ar beits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit sei medizinisch-theoretischer Natur, wobei auch hier zusätzliche krank heits be dingte Einschränkungen nicht berück sichtigt seien (Urk. 8/144 S. 23f.) . Die Gut achter präzisierten in ihrer Stellung nahme vom 11. März 2020 (Urk. 8/150), die Einschätzung der Pausen bedürftigkeit könne naturgemäss nur arbiträr erfol gen. Einerseits hänge dies von der jeweiligen aktuellen Schmerzsituation ab, anderer seits sei en die rein unfallbedingte und die krankheitsbedingte Pausen be dürf tig keit kaum strikt voneinander zu trennen. Um die rein unfallbedingte Leis tungs fähig keit von 90 % in einer optimal angepassten Tätigkeit zu erreichen, müsse der Be schwerdeführer alle 90 bis 120 Minuten eine Pause von 10 bis 15 Minuten ein legen können. Schliesslich führten die Gutachter aus, a ufgrund des Unfall ereignisses vom 29. Oktober 2014 er gebe sich eine per si stie ren de Ein schränkung der körperlichen Gesundheit, auf grund der mässig gradigen OSG-Arthrose (10 %) sowie der mässiggradigen Fuss wurzel arthrose (10 %) von gesamthaft 20 % ( Urk. 8/144 S. 24 ) . 4.
E. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Dass die Beschwerdegegnerin ges tützt auf das bidisziplinäre Gutachten der A.___ vom 10. Oktober 2019 die Heilbehandlung mit Schreiben vom
18. Januar 2018 (Urk. 8/91 ) per 9. März 2017 abschloss und die Rentenprüfung einleitete, wird nicht bestritten und ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu bean stan den (vgl. E. 3.3, E. 3.4.5 hiervor).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf die fachärztliche Beurteilung von Dres . F.___ und G.___ vom
E. 4.3 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht. Die Einschätzung der Gutachter stimmt insbesondere auch mit dem angegebenen Be last un gsprofil von Dr. B.___ überein, wonach der Beschwerdeführer keine die Beine belastende Arbeiten aus führen könne resp. immer wieder die Möglich keit von kleineren Pausen im Sinne von Sitzen und Hochlagern des Fusses be nötige, wobei Treppensteigen oder das Besteigen von Leitern zu vermeiden sei en (vgl. Arztbericht vom 10 März 2017, Urk.
8/88). Schliessli ch vermag der Be schwer deführer m it seinem Vorbringen eines erhöhten Pausenbedarfs (Urk. 1 S. 9 ) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wurde dies von den Gutachtern doch explizit berücksichtigt und im Rahmen der verminderten Leistungsfähigkeit (nämlich 90 %) bei einem vollzeitigen Pensum beurteilt (E.
E. 4.5 mit Hinweis). Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer einge reichten Konto angaben sowie Bilanz en (Urk. 3/3-6) zeigt sich , dass der Beschwer deführer im Jahr 2010 Privat ein lagen im Umfang von Fr. 209'797.99 an die Y.___ GmbH ge leistet hatt e (Urk. 3/4), welches die Firma in den darauf folgenden Jahren ratenweise zurück bezahlt hat, sodass sie dem Be schwerde führer im Jahr 2013 noch Fr. 114'312.39 schuldig war (Urk. 3/6). Es ist über wiegend wahrscheinlich da von auszugehen, dass sich der Beschwerde führer im Gesundheitsfall nach vollständiger Rück zahlung seiner Privat einlage wieder einen Lohn von durch schnittlich Fr. 6 3 ' 139 .-
- ausbezahl t . Darauf ist das Validen ein kom men abzustellen. 5.3 5.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3 .2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Inv alideneinkommen ge stützt auf das stan dardisierte monatliche Ein kommen von Fr. 5'340.-- für männliche Hilfskräfte gemäss LSE 2016 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) , was grundsätzlich nicht strittig ist. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer auf grund des erhöhten Pausen bedarfs nur 90 % arbeitsfähig ist (vgl. E.
4. 3 hiervor), ist das standar di sier te mona tliche Einkommen von Fr. 5'340.-- unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, R 8) sowie der Nominallohnentwicklung (Tabelle T 1.10, Total; Stand 2016 : 104. 4, Stand 2017 : 104.8 ) auf ein Jahresein kommen von Fr. 60'3 53.40
hochzurechnen (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7 : 104 . 4 x 104 . 8 x 0.9 ). 5.
E. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 10 Oktober 2019 so wie deren ergänzende Stellungnahme vom 11. März 2020 (vgl. E. 3.4 hiervor) , welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderun gen in allen Teilen genügen und als beweiskräftig anzusehen sind (vgl. E. 1. 4 ) und in diagnostischer Hinsicht unangefochten ver blieben. Umstritten ist dem ge gen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00097
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
5. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956, war seit Dezember 1999 Inhaber der Y.___ GmbH sowie als Chemisch-Reiniger in einem 100%-Pensum angestellt und da durch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Fol gen von Un fäl len ver sichert , als er sich am
29. Oktober 2014 bei einem Ver kehrs unfall ein Supinationstrauma
zuzog (vgl. Unfall meldung vom 7. November 2014, Urk. 8/ 8 ) . Die Erstkonsultation im Stadtspital Z.___ erfolgte am gleichen Tag , wo
gestützt auf bildgebende Befunde (vgl. Bericht der Computertomographie (CT) vom 29. Oktober 2014, Urk. 8/1) eine Trimalleolarfraktur sowie ein komplex es Fusstrauma rechts dia gnos tizierte wurden, welche operativ in zwei Sitzungen am 29. Oktober und 4. No vember 2014 ver sorgt wurden (vgl. Operationsberichte vom 30. Oktober 2014 [Urk. 8/2], 6. No vem ber 2014 [Urk. 8/7]). Die Allianz Suisse erbrachte in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/ 14 ).
Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes und ausgehend davon, dass zwei Jahre nach dem Unfallereignis ein Endzustand eingetreten sei und der Ver sicherte unfallbedingt wieder teilweise arbeitsfähig sei, stellte die Allianz Suisse
mit Verfügung vom 18. Januar 2018 ihre Versicherungs leistungen (Heilbehand lung und Taggeldleistungen) per 9 . März 2017
ein , ver neinte mangels eines aus gewiesenen Invaliditätsgrades einen Renten anspruch und sprach dem Versicherten eine Inte gri täts ent schädigung in der Höhe von Fr. 18’900 .-- bei einer Inte gritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 8/ 91 ). D agegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2018 Einsprache (Urk. 8/ 94 ) . In der Folge veranlasste die Allianz Suisse eine bidisziplinäre (orthopädisch-neurologische) Begutachtung bei der Gut achterstelle A.___ , über welche am 10. Ok tober 2019 berichtet (Urk. 8/144) und die mit Stellungnahme vom 11. März 2020 (Urk. 8/150) ergänzt wurde. Gestützt darauf hiess sie die Einsprache mit Einsprache entscheid
vom
3. April 2020
im Sinne einer Erhöhung der Inte gritätsent schädigung von Fr. 18'900.-- auf Fr. 25'200.-- teilweise gut. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde derweil ver neint (Urk. 8/153 = Urk. 2). 2.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 2017 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % ab 1. Februar 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/110). 3.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die ange foch te ne Verfügung vom 3. April 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2017 eine angemessene Invali den rente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Be ilage der Kassenakten [Urk. 8/1 156]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
29. Oktober 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art.
8
ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4 1.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 3. April 2020 (Urk. 2) ging die Beschwerde gegnerin ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Ver siche rungsfall per 1. März 2017 abzuschliessen sei. Mangels ausgewiesener Erwerbs einbusse bestehe kein Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfall ver sicherung und die Heilbe hand lungskosten seien einzustellen. Infolge der blei ben den Einschränkung der kör perlichen Integrität sei jedoch ein Integritäts scha den von 20 % ausgewiesen, weshalb der Versicherte Anspruch auf eine Integri täts ent schä digung in der Höhe von Fr. 25'000.-- habe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er habe sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommensniveau begnügt, sondern die Lohneinbusse sei unfreiwillig erfolgt und zudem nur vorübergehend ge wesen. Deshalb sei für die Bemessung des Invaliditätsgrad e s das tatsächliche, vor dem Unfall erzielte Ein kommen entsprechend aufzuwerten. Ferner betrage die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Gutachten nicht 90 %, sondern ca. 76 %. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 29 %. 3. 3.1
Die beim Verkehrsunfall am 29. Oktober 2014 zugezogene
Trimalleolarfraktur und das kom plex e Fusstrauma rechts wurde n
in zwei Sitzungen im Stadtspital Z.___ operativ versorgt (vgl. Operationsberichte vom 30. Oktober 2014 [Urk. 8/2] und 6. November 2014 [Urk. 8/7]), wobei sich der postoperative Verlauf - so die behandelnden Ärzte - komplikationslos gestaltet habe, sodass der Beschwerde führer am 10. November 2014 in gutem Allgemeinzustand und mit blanden Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können (vgl. Urk. 8/9).
Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 11. Mai 2015 hielt Dr. med. B.___ , Facharzt Chirurgie ,
eine reizlose Narbe fest. Im Barfuss-Gang zeige sich ein Einknicken des medialen Fussgewölbes. Konventionell-radiologisch seien die Frakturen in guter Stellung verheilt. Er verordnete Schuheinlagen zur Ab stüt zung des medialen Fussgewölbes und empfahl den schrittweisen Arbeits auf bau. Dr. B.___
attestierte dem Beschwerdeführer eine 30%i ge Arbeits fähigkeit ab dem 18. Mai 2015, eine 50%ige ab dem 15. Juni 2015 und schliess lich eine 75%ige Arbeits fähigkeit ab dem 13. Juli 2015 (Urk. 8/39) , wobei er dies rückwir kend korrigierte und den Beschwerdeführer bei persistierenden Belastungs schmerzen vom 15. Juni bis 4. Oktober 2015 als 50 % arbeitsfähig schrieb und ab dem 5. Oktober 2015 einen vollzeit lichen Arbeitsversuch als mög lich erachtete (Urk. 8/43). Laut Dr. med. C.___ , Chirurgie und Traumatologie FMH sowie beurteilender Arzt der D.___ , war diese Einschätzung plausibel und berechtigt (vgl. medizinische Beurteilung vom 8. September 2015, Urk. 8/45). 3.2
Aufgrund neu auftretender Gelenkschmerzen wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals E.___ vorstellig. Die unter suchen den Ärzte berichteten in ihrem Arztbericht vom 25. August 2015 (Urk. 8/47) von Polyarthralgien der Hände und Füsse sowie der Knie. Klinisch, laborchemisch und radiologisch würde n sich keine Hinweise für eine r heuma toi de Arthritis oder Kristallarthropatie zeigen. Labo rchemisch hätten sich jedoch er höhte humorale Entzündungswerte und eine normozytäre , normo chrome Anämie gezeigt. Bei einer Gewichtsabnahme von einigen Kilogrammen und aufgrund feh lender Hinweise für eine rheumatologische Grunderkrankung sei eine Tumor suche mittels Gastroskopie und Coloskopie sowie Röntgen des Thorax zu emp feh le
n. Neben dem Status nach OSG -Fraktur rechts im Oktober 2014 diagnostizierten die Ärzte Polyarthralgien unklarer Ätiologie, einen Entzündungszustand unklarer Ätiologie, eine normozytäre , normochrome Anämie unklarer Ätiologie, eine koronare Gefässerkrankung sowie eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK). In der Verlaufskontrolle am 5. Oktober 2015 im Stadtspital Z.___ (Urk. 8/49) habe der Beschwerdeführer von einer Gefässoperation am rechten Bein sowie von einer geplanten Lungen operation zur Entfernung eines Tumors berichtet. Aufgrund dieser Situation - so Dr.
B.___
- seien am Fuss vorläufig keine weiteren Therapien indiziert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden am rechten Fuss könne auch ein Ischämieschmerz sein. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer bis Ende Februar 2016 eine 50%ige Ar beits un fähigkeit, dann sei bezüglich Fuss eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht (vgl. Arzt beri cht vom 28. Dezember 2015, Urk. 8/56). 3.3
Gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte Dr. B.___ in seiner Stellung nahme vom 27. September 2016 (Urk. 8/69) , die Behandlung sei abge schlossen. Allenfalls könne eine Verbesserung der Symptome durch eine Materi al entfernung erreicht werden. Er sei jedoch der Meinung, dass die PAVK eine relative Kontra indikation sei, weshalb er von einer Materialentfernung abraten würde, würden die Wundheilungsstörungen und Infektionen doch ein hohes Risiko darstellen. Zudem sei fraglich, ob dadurch eine Verbesserung der Be schwer den zustande gebracht werden könne. Aus seiner Sicht sei der Endzustand am 28. Dezember 2015 (letztmalige Konsultation) erreicht. Die unfallbedingten Beschwerden wür den bleibende Schädigungen, insbesondere durch Schmerzen bei längerem Stehen und Gehen, hervorrufen. Seiner Meinung nach handle es sich um eine 5 bis 10%ige Verletzung bezüglich Integritätsschaden. Dies sei je doch eine Schät zung. Medizinisch-theoretisch sei die unfallbedingte Behin de rung als maximal 20 bis 30 % einzuschätzen. 3.4
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates ,
sowie Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neuro logie, am
19. Juni 2019 resp. am 2 6. Juni 2019
bidisziplinär ( orthopädisch -neu ro logisch) begutachtet ( A.___ -Gutachten vom 10. Oktober 2019, Urk. 8/144 ). 3.4.1
Die Gutachter hielten folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/144 S. 25) : - Status nach Trimalleolarfraktur rechts sowie komplexem Fusstrauma rechts am 29. Oktober 2014 - imprimierte Calcaneusfraktur - Fraktur sämtlicher Cuneiforme - plantare Abrissfraktur des Os naviculare - Metatarsale I Fraktur und proximaler Phalanxfraktur
Dig II sowie Dig III - Periphere arterielle Verschlusskrankheit - Status nach mehreren revaskularisierenden Eingriffen der Beine sowie Thrombendarteriektomie der Carotisgabel rechts - Koronare Herzerkrankung - Metastasierendes Adenokarzinom der Lunge, ausgehend vom Unter lappensegment rechts - Status nach Bilobektomie sowie Chemotherapie 3.4.2
Die Gutachter äusserte n , im Rahmen der Exploration habe der Be schwer de führer über starke diffuse Schmerzen im Bereich des rechten Fusses und des Sprung gelenks , in erster Linie bei Belastung durch längeres Stehen und Gehen, vor allem auf unebenem Terrain, berichtet . Auch bestehe ein nächtlicher Ruheschmerz, der meist im Mittelfussbereich lokalisiert sei. Die Gehdistanz sei erheblich einge schränkt und die Gehdauer auf aktuell ca. 5 Minuten limitiert. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener anderer Erkrankungen insgesamt geschwächt und in seiner körperlichen Aktivität eingeschränkt. Neuropathische Schmerzen seien nicht zu eruieren, auch keine ei ndeutigen fokal-neurologischen A usfälle. Eine lumboradikuläre Schmerzausstrahlung oder Symptome eines kom plexen regionalen Schmerzsyndroms seien nicht festzustellen. Die klinische Untersuchung habe eine vermehrte Valgisierung der Rückfussachsen im Stehen sowie eine mässige Absenkung des Längsgewölbes ohne wesentliche Seiten be tonung ergeben. Zudem fänden sich ein diskreter Spreizfuss rechtsbetont sowie eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des OSG - aktiv und passiv. Die Bewegungsprüfungen im Sprunggelenk seien für den Beschwerde führer sehr schmerzhaft und der Zehengang rechts könne aufgrund der Schmer zen im Mittelfussbereich kaum ausgeführt werden. Zudem zeige sich eine diffuse Druckdolenz im Bereich des Mittelfusses und des oberen Sprunggelenkes. Zeichen eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms oder einer relevanten Läsion peri phe rer Nervenstrukturen würden sich klinisch nicht ergeben. Auch der restliche Neurostatus sei, abgesehen von einer leichten diffusen Hypästhesie und Hypal ge sie des rechten Fusses ohne nervale oder dermatomale Zuordnung, unauffällig (Urk. 8/144 S. 13 , S. 21 ). 3.4.3
Dr. F.___ konstatierte, aus orthopädischer Sicht wür den klinisch mässiggradige Einschränkungen im Prinzip aller Bewegungen der Mittel- und Rückfuss ge len ke inklusive OSG bestehen. Die vorgeführten Ein schränkungen seien absolut nach vollziehbar und unter Würdigung der Schwere der Verletzung nicht nur ossär , sondern auch der Weichteile als nachvollziehbar zu betrachten. Der Be schwerde führer sei eingeschränkt bei längerem Gehen auf unebenem Terrain. Ebenso sei die Geschicklichkeit beim Gehen auf unebenem Terrain oder aber auch beim Besteigen von Leitern eingeschränkt. Sekundär komme es auch zu Ein schränkun gen beim Heben von Lasten (mehr als 10 bis 15 kg ; Urk. 8/144 S. 22 ). 3.4.4
Aus neurologischer Sicht bestehen
laut Dr. G.___
keine Hinweise für eine relevante persistierende Läsion zentraler o der peripherer Nervenstrukturen , wobei sich einerseits keine Nervenverletzung am rechten Fuss und andererseits kein wesent liches zerebelläres Syndrom zeige. Der Heilverlauf in Bezug auf den traumatisier ten rechten Fuss könne insgesamt als günstig betrachtet werden, wobei die in der Zwischenzeit festgestellten schweren internistischen Erkrankungen, unter ande rem mit möglicherweise paraneoplastisch bedingten Polyarthralgien, metasta sierendem Adenokarzinom der Lunge, welches operativ sowie mittels Chemo therapie behandelt worden sei, und PAVK mit mehreren revaskula ri sie ren den Eingriffen, den Heilverlauf und den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers erheb lich beeinflusst hätten. Eine optimale Rehabilitation in Bezug auf den rechten Fuss sei aufgrund der Reduktion des Allgemeinzustandes sowie der möglich erweise tumorassoziierten Polyarthralgien, die auch den rechten Fuss betroffen hätten, wahrscheinlich leichtgradig eingeschränkt gewesen. Eine ein deutige Tren nung der unfall- und krankheitsbedingten Einschränkungen sei nicht zuletzt auf grund der zeitlichen Parallelität nicht vollständig möglich. Radio logisch würden sich eine weitgehende Verheilung der ossären Läsionen im Be reich des rechten Sprunggelenkes und eine mässige sekundäre Calcaneo cu boidal arthrose mit leich ter Stufenbildung zeigen. Das Fussgelenk zeige eine normale Osteodensität ohne Hinweise für Osteodystrophie ( Urk. 8/144 S. 23) . 3.4.5
Die Gutachter konstatierten zusammenfassend, d ie Beschwerden im Bereich des rechten Fusses, insbesondere die belastungs abhängigen Schmerzen, aber auch die zum Teil in Ruhe auftretenden Schmerzen , seien ursächlich auf das Unfallereignis vom 29. Oktober 2014 zurückzuführen. In Bezug auf die Beschwerden des rechten Fusses sei die natürliche Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Eine namhafte Komponente der aktuellen Beschwerden durch die be kannte periphere arterielle Verschluss krank heit erscheine eher unwahrschein lich, da beide unteren Extremitäten durch revaskularisierende Interventionen be han delt worden seien und aktuell keine Be schwer de symptomatik im Sinne einer Claudicatio intermittens bestehe ( Urk. 8/144 S. 23) . Mit einer namhaften Ver bes se rung des Gesundheitszustandes könne nicht mehr gerechnet werden. Bezogen auf die Unfallfolgen sei ca. zwei Jahre nach dem Unfallereignis ein Endzustand eingetreten. Regelmässige physiotherapeutische Massnahmen sowie die Verwen dung von angepasstem Schuhwerk seien hingegen geeignet, eine Verschlech te rung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu vermeiden. Von weiteren ope ra tiven Eingriffen, insbesondere einer Osteosynthesematerial ent fernung , sei abzu sehen ( Urk. 8/144 S. 29). Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit müsse be rück sichtigt wer den, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einerseits durch unfall be dingte Einschränkungen andererseits aber auch durch (in über wie gen dem Masse) krankheitsbedingte Einschränkungen bedingt sei. Eine voll ständige Diffe ren zie rung in unfallbedingte und krankheitsbedingte Faktoren sei erschwert. In der an ge stammten Tätigkeit als Inhaber und Geschäftsführer einer Textil rei ni gung/Änderungsschneiderei mit überwiegend stehenden Tätig keiten und Heben mittel schwerer Lasten von ca. 10 kg sei die Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers eingeschränkt, nicht aber die pensumsbezogene Arbeits fähigkeit. Bezogen auf das Unfallereignis vom 29. Oktober 2014 attestierten die Gutachter dem Be schwer de führer in der angestammten Tätigkeit eine Leistungs fähigkeit von 80 % bei einem Pensum von 100 %. Zusätzliche krankheitsbedingte Einschränkungen seien hier bei nicht berücksichtigt. Bedingung für diese 80%ige Arbeitsfähigkeit sei das Tra gen adaptierter Schuhe. Auch in einer optimal angepassten Tätigkeit (über wie gend sitzende Arbeiten, Wechselbelastung, kein län ge res Stehen und Gehen, kein Besteigen von Leitern, keine Arbeiten auf unebenem Terrain, nur Heben leichter Lasten bis max. 5 kg, regelmässige Mög lich keit von Pausen) sei die Arbeits fähigkeit unfallbedingt eingeschränkt, wobei die Leistungsfähigkeit in einer solch optimal angepassten Tätigkeit auf 90 % bei einem Pensum von 100 % festzu setzen sei .
Diese Einschätzung der Ar beits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit sei medizinisch-theoretischer Natur, wobei auch hier zusätzliche krank heits be dingte Einschränkungen nicht berück sichtigt seien (Urk. 8/144 S. 23f.) . Die Gut achter präzisierten in ihrer Stellung nahme vom 11. März 2020 (Urk. 8/150), die Einschätzung der Pausen bedürftigkeit könne naturgemäss nur arbiträr erfol gen. Einerseits hänge dies von der jeweiligen aktuellen Schmerzsituation ab, anderer seits sei en die rein unfallbedingte und die krankheitsbedingte Pausen be dürf tig keit kaum strikt voneinander zu trennen. Um die rein unfallbedingte Leis tungs fähig keit von 90 % in einer optimal angepassten Tätigkeit zu erreichen, müsse der Be schwerdeführer alle 90 bis 120 Minuten eine Pause von 10 bis 15 Minuten ein legen können. Schliesslich führten die Gutachter aus, a ufgrund des Unfall ereignisses vom 29. Oktober 2014 er gebe sich eine per si stie ren de Ein schränkung der körperlichen Gesundheit, auf grund der mässig gradigen OSG-Arthrose (10 %) sowie der mässiggradigen Fuss wurzel arthrose (10 %) von gesamthaft 20 % ( Urk. 8/144 S. 24 ) . 4. 4.1
Dass die Beschwerdegegnerin ges tützt auf das bidisziplinäre Gutachten der A.___ vom 10. Oktober 2019 die Heilbehandlung mit Schreiben vom
18. Januar 2018 (Urk. 8/91 ) per 9. März 2017 abschloss und die Rentenprüfung einleitete, wird nicht bestritten und ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu bean stan den (vgl. E. 3.3, E. 3.4.5 hiervor). 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf die fachärztliche Beurteilung von Dres . F.___ und G.___ vom
10. Oktober 2019 so wie deren ergänzende Stellungnahme vom 11. März 2020 (vgl. E. 3.4 hiervor) , welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderun gen in allen Teilen genügen und als beweiskräftig anzusehen sind (vgl. E. 1. 4 ) und in diagnostischer Hinsicht unangefochten ver blieben. Umstritten ist dem ge gen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.3
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht. Die Einschätzung der Gutachter stimmt insbesondere auch mit dem angegebenen Be last un gsprofil von Dr. B.___ überein, wonach der Beschwerdeführer keine die Beine belastende Arbeiten aus führen könne resp. immer wieder die Möglich keit von kleineren Pausen im Sinne von Sitzen und Hochlagern des Fusses be nötige, wobei Treppensteigen oder das Besteigen von Leitern zu vermeiden sei en (vgl. Arztbericht vom 10 März 2017, Urk.
8/88). Schliessli ch vermag der Be schwer deführer m it seinem Vorbringen eines erhöhten Pausenbedarfs (Urk. 1 S. 9 ) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wurde dies von den Gutachtern doch explizit berücksichtigt und im Rahmen der verminderten Leistungsfähigkeit (nämlich 90 %) bei einem vollzeitigen Pensum beurteilt (E. 3.4. 5 ) , wobei die zumutbare Präsenzzeit nicht auf acht Stunden am Tag beschränkt ist .
Weitere die Leistungsfähigkeit bei einem 100 %-Pensum ein schränkende Gründe - ausgenommen der Möglichkeit von regelmässigen Pau sen
sind nicht ausgewiesen.
Mithin ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die überzeugende Einschätzung der Gutachter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit März 2017 (Zeitpunkt Rentenprüfung) in einer – näher um schrie benen - leidensan gepassten Verweistätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist. Bei diesem Ergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ). 5. 5.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer monierte, das von der Beschwerdegegnerin hinzugezogene Valideneinkommen liege unter dem im Durchschnitt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommen, weshalb das Valideneinkommen entsprechend zu parallelisieren sei . Zur Begründung fügte er an, im Rahmen von Umbauten zwischen 2008 und 2010 habe er hohe Investitionen (Anschaffung drei neuer Maschinen für die Textil reinigung) tätigen müssen, wobei die Auslagen durch ein Privatdarlehen seiner seits finanziert worden wären, welches dank der Reduktion seiner Lohn kosten in den Jahren 2011 bis 2013 teilweise habe zurückbezahlt werden können (Urk. 1 S. 6f.). 5.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wick lung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Das Validen einkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich aufgrund der Ein träge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden (vgl. Urteile des Eidge nös si schen Versicherungsgerichts U 32/04 vom 6. August 2004 E. 3, I 84/06 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 und I 297/02 vom 28. April 2003 E. 3.2.4). Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 316/04 vom 23. Dezember 2004 E. 5.1.1 mit Hin weisen). 5.2.3
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts be messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte da für bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen ent weder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann pra xis gemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des In va li deneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer tes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Paral le li sierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Grundsätzlich schliesst die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkom men abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selb ständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit ange nom men hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausge übte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grund lage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus ver schiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten be standen hätten (BGE 135 V 58 E. 3.4.6).
Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2013 vom 21. August 2013 E. 3.3 mit Hin wie sen). 5.2.4
Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 1999 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel zeichnungsberechtigung der Y.___ GmbH (vgl. Internet-Auszug aus dem Handel s register des Kantons Zürich) und gleichzeitig Angestell ter in seiner eigenen Firma. I n seiner Eigenschaft als Gesell schafter kann er als finan ziell am Betrieb Beteiligte r
und als Mitglied
des obersten betrieb li chen Ent schei dungs gremiums die Entscheidungen der Firma bestimmen und mass geb lich be ein flussen, weshalb ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt. Mithin sind
analog der Bestimmungen zu den Selbständigerwerbenden
die IK-Ein träge zur Festsetzung des
Validen einkom men s hinzuzuziehen (vgl. E. 5.2.2 hiervor).
Gestützt auf die IK-Auszüge (Urk. 8/76) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den ersten Jahren (2000 bis 2007) seit Gründung der GmbH durchschnittlich jährlich
- das Einkommen von Fr. 4'800.-- im Jahr 2005 ausgenommen - Fr. 6 3 ’ 139 .
ver diente. Seit 2008 erzielte der Beschwerdeführer hin gegen immer weniger Lohn, nämlich Fr. 51'881.-- (2008), Fr. 45'803.-- (2009), Fr. 42'035.-- (2010), Fr. 29'335 .-- (2011), Fr. 39'535.-- (2012) und schliesslich im Jahr 2013 Fr. 39'522.--. Darauf stellte die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Vali deneinkommens ab . Der branchenübliche (Branche 13-15: Herstellung von Texti lien und Bekleidung) Tabellenlohn gemäss der Schweize risch en Lohnstruk tur erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik beläuft sich für Männer im Kompetenzniveau 2 auf Fr. 5'388.-- (vgl. LSE 2016, Tabelle TA1, Männer, Branche 13-15, Kompetenzniveau 2). Hochgerechnet auf die im Jahre 2017 in dieser Bran che betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden in der Woche (vgl. die vom BFS herausgegebene Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, R17 ) und unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2017 (Bundesamt für Statistik, T 1.10 Nominallohn index, Männer, 2011 – 2018, Ziff. 31-33 ; Stand 2016: 105.7 , Stand 2017: 105. 9 ) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 67'369.45
bei einem 100%-Pensum (Fr. 5'388.-- x 12 : 40 x 41,6 : 105. 7 x 105. 9 ) . Angesichts dessen, dass jedoch weder eine kurze Dauer der selb ständigen Erwerbs tätig keit im Sinne der genann ten Rechtsprechung vorliegt, noch Anzeichen oder Anhaltspunkte dafür bestehen , dass der Beschwerdeführer ohne die gesund heit liche Beeinträchtigung seine Selb ständigkeit resp. arbeit geber ähnliche Stellung zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit aufge geben hätte, ist nicht zu be an standen, dass die Beschwerde gegnerin
- trotz deutlich unter durchschnittlich erzieltem Einkommen - auf eine Parallelisierung der Ein kommen verzichtet hat , zumal das Bundes gericht eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel ablehnt (vgl. E. 5.2.3 in fine ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich das hypothetische Vali den einkommen jedoch nicht zuverlässig anhand des letzten IK-Eintrags be stim men, handelt es sich beim
Valideneinkommen
doch
nicht um eine ver gan ge ne, son dern eine hypothetische Grösse , die möglichst den über wiegend wahr schein lichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesund heitsschaden ab bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_56 7/2013 vom 30. De zember 2013 E. 4.5 mit Hinweis). Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer einge reichten Konto angaben sowie Bilanz en (Urk. 3/3-6) zeigt sich , dass der Beschwer deführer im Jahr 2010 Privat ein lagen im Umfang von Fr. 209'797.99 an die Y.___ GmbH ge leistet hatt e (Urk. 3/4), welches die Firma in den darauf folgenden Jahren ratenweise zurück bezahlt hat, sodass sie dem Be schwerde führer im Jahr 2013 noch Fr. 114'312.39 schuldig war (Urk. 3/6). Es ist über wiegend wahrscheinlich da von auszugehen, dass sich der Beschwerde führer im Gesundheitsfall nach vollständiger Rück zahlung seiner Privat einlage wieder einen Lohn von durch schnittlich Fr. 6 3 ' 139 .-
- ausbezahl t . Darauf ist das Validen ein kom men abzustellen. 5.3 5.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3 .2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Inv alideneinkommen ge stützt auf das stan dardisierte monatliche Ein kommen von Fr. 5'340.-- für männliche Hilfskräfte gemäss LSE 2016 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) , was grundsätzlich nicht strittig ist. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer auf grund des erhöhten Pausen bedarfs nur 90 % arbeitsfähig ist (vgl. E.
4. 3 hiervor), ist das standar di sier te mona tliche Einkommen von Fr. 5'340.-- unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, R 8) sowie der Nominallohnentwicklung (Tabelle T 1.10, Total; Stand 2016 : 104. 4, Stand 2017 : 104.8 ) auf ein Jahresein kommen von Fr. 60'3 53.40
hochzurechnen (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7 : 104 . 4 x 104 . 8 x 0.9 ). 5. 3.3
Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Auslän der status einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gewährt (Urk. 2 S. 13), ist sie darauf hinzuweisen, dass Männer mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) ohne Kader funktion zwar weniger als Schweizer verdienen (LSE 2016 T abelle T12_b, Männer , Median ), aber dennoch mehr als das für die Invaliditäts be messung herangezogene Durchschnittseinkommen (LSE 2016 Tabelle TA1, Kom petenz niveau 1, Männer, Total; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Selbst wenn der Beschwerdeführer nur über die Aufenthaltsbewilligung B verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass er des wegen – insbesondere bei einer Hilfstätigkeit im tiefsten Kompetenzniveau - in relevanter Weise weniger verdienen kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.5) . Im Weiteren rechtfertigt
der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich ebenfalls keinen Abzug vom Tabel len lohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3).
Die Frage, ob das Merkmal Alter mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Urteil e des Bundesgerichts 8C_399/2020 vom 28. September 2020 E. 6 mit Hinweis auf SVR 2018 UV Nr . 15 S. 50, 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.3.2.3), kann offen bleiben, da die Voraussetzungen für einen altersbedingten Abzug vom Tabellen lohn ohnehin nicht erfüllt sind, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stel lenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hin weisen). Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist ent sprechend nicht gerecht fertigt. 5. 4
Wird das Valideneinkommen von Fr. 6 3 ' 139 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 60' 353.40
gegen über gestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2' 785.60 oder ein Inva li di täts grad von gerundet 4 %.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 3. April 2020 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler