Sachverhalt
1.
1.1
Der 1972 geborene X.___ arbeitete ab Juli 2007 als Maurer bei der Y.___ AG und war daher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 26. Oktober 2007 teilte die Arbeit geberin der Suva mit, der Versicherte sei am 16. Oktober 2007 einem Zug nach ge rannt und habe sich dabei den linken Fuss verletzt (Urk. 12/1). Ab dem 28. Janu ar
2008 war der Versicherte wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 12/17). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versiche rungsl eistungen sowohl für den Grundfall (vgl. Urk. 12/5, 12/10) als auch für die gemeldeten Rückfälle vom Oktober 2010 (Urk. 12/18, 12/20, 12/44-45) und Juli 2018 (Urk. 12/55 -56, 12/59, 12/68-69 ) . 1.2
Am 12. Mai 2010 meldete die Unia Arbeitslosenkasse der Suva, der Versicherte sei am 17. April 2 010 gestolpert und habe sich den rechten Fuss frontal gegen einen Stuhlträger (gemeint wohl: Stahlträger) geschlagen (Urk. 13/2). Eine Erst konsultation fand gleichentags statt (Urk. 13/4). Am 18. April 2011 meldete der Versicherte der Suva, er habe wieder behandlungsbedürftige Beschwerden (Urk. 13/6). Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 13/15, 13/17-18) teilte die Suva dem Versicherten am 7. Dezember 2011 mit, dass kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom
1 7. April 2010 und den gemeldeten Zehenbeschwerden bestehe, weshalb keine Versicherungs leistungen erbracht würden (Urk. 13/19). Nachdem sich dieser mit der Ablehnung der Koste nübernahme für eine Operation an der rechten Grosszehe nicht ein ver standen erklärt hatte (Urk. 13/20), verfügte die Suva am 19. November 2012 im angekündigten Sinne und verneinte einen Leistungsanspruch (Urk. 13/22). Der Ve rsicherte erhob am 16. Dezember 2012 dagegen Einsprache (Urk. 13/23), wo raufhin die Suva weitere medizinische Abklärungen (Urk. 13/30, 13/35-36) täti gte und am 15. Juli 2013 die Verfügung vom 19. November 2012 zurückzog;
damit anerkannte sie ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. April 2010 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 13/37 ; vgl. auch Urk. 13/53 ). 1.3
Im Hinblick auf die Beurteilung ihrer weiteren Leistungspflicht
für die vom Ver sicherten geklagten beidseitigen Fussb eschwerden
liess
d ie Suva diesen am 18. April 2019
in
der Klinik
Z.___
(Deutschland), Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie , untersuchen (Urk. 12/78 [= Urk. 13 /248]). Die Kreisärztin nahm am
28. Mai 2019 zum Integritätsschaden (Urk. 12/81) und am
29. Mai 2019 zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 12/80 [= Urk. 13/253 ] ). Mit Schreiben vom 27. August 2019 teilte die Suva dem Ver si cher ten mit, sie werde den Fall abschliessen und die Heilkostenleistungen per 1. Okto ber 2019 einstellen. Die Taggelder würden für die Zeit vom 27. Mai bis 9. Juni 2019 noch übernommen (Urk. 12/82 [= Urk. 13/266]). Mit Verfügung vom 2 3. Okto ber 2019 verneinte die Suva im Zusammenhang mit den Unfallereig n issen vom 16. Oktober 2007 und 17. April 2010 bei einer unfallbedingten Erwerbs einbusse von 7 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Hingegen sprach sie dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 10 % eine Inte gri tätsentschädigung zu (Urk. 12/86 [= Urk. 13/272]). Dagegen erhob der Versicherte am 6. November 2019 Einsprache (Urk. 12/87 [= Urk. 13/274 ]), welche er am 12. November 2019 ergänzend begründet e
( Urk. 12/89 [= Urk. 13/277]). Mit E nt scheid vom 18. März 2020 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 [= Urk. 12/92 = Urk. 13/279]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 18. April 2020 Beschwerde (Urk. 1). Mit Ver fügung vom 23. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde eingeräumt (Urk. 4). Mit Beschwer de ergänzung vom 11. Mai 2020 (Urk. 6) machte er sinngemäss geltend, die Arbeits fähigkeit sei nicht
zutreffend festgestellt und das Valideneinkommen sei nicht korrekt ermittelt worden. Des Weiteren sei en ihm ein leidensbedingter Abzug von 10 % sowie Verzugszinsen zu gewähren (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 1 6. Oktober 2007 und 1 7. April 2010 ereignet, weshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver siche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.
2c in fine ). 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 1.5
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeit s marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 ) aus, es sei lediglich die Invalidenrente angefochten; bezüglich der Integritätsentschädigung sei die Verfügung vom 23. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen (S. 4). Gestützt auf den Untersuchungsbericht der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungs chirurgie der
Klinik
Z.___
habe sich die Kreisärztin zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert. Demnach könne er die Tätig keit als Maurer nur mit zeitlichen Einschränkungen ausführen. Die Tätigkeit sei ihm unter normalen Umständen nicht mehr zumutbar, er sei jedoch selbständig tätig und habe um die Weiterführung seiner Tätigkeit gebeten (S. 7). In einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Be schw er deführer 100 % arbeitsfähig (S. 8). Allfällige psychische Leiden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den Unfällen vom 16. Oktober 2007 und 17. April 2010 (S. 8 f.). Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, er sei als Vorarbeiter tätig gewesen, weshalb bei der Bemessung des Validen einkommens
ein Mindestlohn von monatlich Fr. 6'160.-- gemäss Landesmantel vertrag (LMV) für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2019-2022 ) zu berücksichtigen sei. Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, dass der Beschwer deführer tatsächlich zu einem Lohn in der Lohnklasse V («Vorarbeiter») angestellt gewesen
sei . Das mutmassliche Valideneinkommen von Fr. 73'229.-- für das Jahr 2019 sei korrekt ermittelt worden (S. 10-12 ). Ein Leidensabzug von 10 % vom massgebenden Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) könne bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht gewährt werden (S. 12 f.) . Bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 7.08 % habe der Beschwer de führer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 13). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der Entscheid der Be schwe r degegnerin sei genau zu prüfen (Urk. 6). Er sei wegen nachweisbare r Ein schrän kungen nicht mehr 100 % arbeitsfähig. Des Weiteren habe er als Vorar beiter gearbeitet, weshalb ein Bruttolohn von Fr. 6'160.-- zu berücksichtigen und ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren sei en
(Urk. 7). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 ( Urk. 11), es sei auf den Unterschied zwischen der während ärztlichen Be handlungen festzusetzenden Arbeitsunfähigkeit und der nach Behandlungsab schluss voraussichtlich bleibenden Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) hinzuweisen. Unter Berücksichtigung der im Zumutbarkeitsprofil definierten Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige Tätigkeit zumutbar. In den Akten seien keine medizinisch begründeten Stellungnahmen zu finden, die in einer behin derungsangepassten Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit postulieren würden. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei zu Recht auf das Kom pe tenzniveau 2 abgestellt worden , da der Beschwerdeführer seine Ausbildung abgeschlossen und über mehrere Jahre als Selbständiger gearbeitet habe sowie Erfahrung in der Baustellenleitung und Führungserfahrung vorweisen könne .
E r verfüge daher über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse, die es ihm auch ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsgebiet es
ermöglichten , einen höheren Lohn als derjenige in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) zu erzielen (S. 3 f.). 3. 3.1
Im Bericht des Spital s
A.___ vom 1. November 2007 betreffend die Hospitalisation vom 17. bis 22. Oktober 2007 wurde festgehalten, eigenen Angaben zufolge habe sich der Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2007 ein Supinationstrauma des linken oberen Sprunggelenks ( OSG ) zu gezogen . Die Ärzte diagnostizierten einen ossären Ausriss Fibula links, eine proximale, intraartikuläre Avulsionsfraktur
Metatarsale V und eine undislozierte Fr aktur Os cuboideum links. Sie berichteten, e s sei eine konservative Therapie erfolgt. Unter konsequenter Ruhigstellung sei der linke Fuss rasch abgeschwollen, so dass am 20. Oktober 2007 ein Vacoped
habe angepasst werden können . Das Gehen an Stöcken sei gut gelungen , weshalb der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können (Urk. 12/13).
Laut Kurzbericht des Spital s
A.___
vom 10. Mai 2010 schlug sich der Be schwerdeführer am 17. April 2010 die Grosszehe rechts an einer Eisenstange an. Seither habe er Schmerzen und sei belastungsunfähig. Die Ärzte diagnostizierten eine Fraktur Phalanx proximalis
Dig . I Fuss rechts bei vorbestehendem Hallux
valgus und H. valgus
interphalangeus . Es bestünden eine Fehlstellung nach lateral sowie eine Schwellung, ein Hämatom und eine Druckdolenz über der proximalen Phalanx der Grosszehe, jedoch keine Rotationsfehlstellung. Die periphere Durchblutung und Sensibilität sei en intakt, die Motorik sei schmerz bedingt eingeschränkt. Die übrigen Zehen, der Metatarsus, der Tarsus und das OSG seien indolent. Die Verletzung sei konservativ mit Ruhigstellung im Schuh mit harter Sohle für insgesamt sechs Wochen behandelt worden (Urk. 13/4).
Am 6. Oktober 2010 wurde im Spital A.___ ein CT des linken Fusses angefertigt. Dieses zeigte eine kleinvolumige
Compacta -Insel im Talus. Bei spangenförmig übergreifender Konsolidierung einer vormaligen extraartikulären
Metatarsale V-Basisfraktur seien das OSG, das USG sowie das Chopart
- und Lisfranc -Gelenk unauffällig gewesen. Es bestünden diskrete degenerative Veränderu ngen im Grosszehengrundgelenk; d ie Phalangen und Metatarsalia
seien unauffällig. Ins gesamt sei die Bildgebung weitgehend unauffällig, insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für eine akute ossäre Läsion oder höhergradige degenerative Ver änderungen. Die Knochendichte sei normal (Urk. 12/42). 3.2
Am 11. Dezember 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer in der Klinik B.___
(Deutschland) , Zentrum für Gelenkchirurgie, einer Korrekturosteotomie im Hallux -Grundglied rechts (Urk. 13/64). Am 1 0. September 2014 erfolgte die Metall entfernung (Urk. 13/76).
Gemäss Bericht vom 23. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen zu nehmende r belastungsabhängige r Beschwerden am Endgelenk der rechten Gross zehe wieder in der Klinik B.___ vorstellig. Bei der Untersuchung habe sich am distalen Grundglied eine dorsomedial gelegene Exostose mit Rötung und Schwellung der darüber liegenden Haut gezeigt. Die geäusserten Schmerzen seien nachvollziehbar und würden vor allem in den im Beruf zu tragenden Arbeits schutzschuhen auftreten. Eine Beseitigung des Problems sei nur durch eine operative Abtragung der Exostose zu erreichen (Urk. 13/84) .
Dieser Eingriff wurde am 18. März 2015 durchgeführt (Urk. 13/99). 3.3
Laut Bericht vom 6. August 2018 wurde am 30. Juli 2018 im C.___ ein MRT des oberen Sprunggelenks links unter Mitnahme der Fusswurzel angefertigt. Bei stattgehabter Fraktur mit Abriss der Basis des Os metatarsalia 5 sei das Frag ment knöchern komplett in leichter Fehlstellung überbaut. Eine begleitende Rup tur der Peronealsehne n sei nicht nachzuweisen. Es bestehe eine Ansatzsehn entendinopathie im distalen Insertionsbereich der Peroneus
longus -Sehne. Es sei eine alte Teilläsion der L igamenta fibulotalare
anterius und fibulocalcaneare
feststellbar. In der Fusswurzel und im Tarsometatarsalgelenk 4 und 5 bestünden arthrotische Veränderungen. Im dorsalen Kalkaneus unter dem Ansatz der Achil lessehne bestehe am ehesten eine intraossäre
Ganglionstruktur . Darüber hinaus seien mediale und laterale Sehnen sowie Extensorensehnen , Plantaraponeurose und Achillessehne ohne nachweisbare Läsionen abgrenzbar (Urk. 12/56). 3.4
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 18. April 2019 in der Klinik für Unfall- und Wieder herstellungschirurgie der Klinik Z.___ durch Dr. med. D.___ , Facharzt Unfallchirurgie und Orthopädie, untersucht . Als Diagnosen führte er einen Zustand nach Gross zehenfraktur rechts 2010 bei vorbestehendem Hallux
valgus sowie einen Zustand nach Metatarsale -V-Basisfraktur links 20 1 7 auf. Im Bereich der rechten Gross zehe seien mehrfach operative Revisionen durchgeführt worden. Zuletzt seien eine Exostosenabtragung und Glättung sowie die vollständige Implan tatent fer nung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei bei raumgreifendem, flüssigem Gangbild unter Verwendung von Konfektionsschuhwerk erschienen. Das Arbeitsschutz schuhwerk mit starrer Sohle habe er zur Ansicht mitgebracht. Der Beschwer de führer habe über anhaltende Beschwerden führend im Bereich der rechten Gross zehe berichtet. Das kräftige Abstossen mit dem rechten Fuss sei schmerzbedingt eingeschränkt. Nach längerer Belastung würden die Schmerzen im Bereich des Grosszehen end gliedes exazerbieren . Schuhwerk könne er aufgrund der sehr emp findlichen Weichteilregion fussrück en seitig im Bereich der Grosszehe nicht tragen. Dieselbe Problematik bestehe auch im Bereich der Aussenkante des linken Fusses in Höhe der fünften Mittelfussbasis. Die Beschwerden seien da aber in Intensität und Dauer deutlich weniger intensiv als im Bereich der rechten Gross zehe. In der Untersuchung habe sich ein moderat ausgeprägter Pes
p l anovalgus beidseitig gezeigt. Das Fusslängs- und - quergewölbe sei seitengleich deutlich abgeflacht. Im Bereich der Metatarsale -V-Basis links sei die projektionsradio graphisch nachvollziehbare
Exostose
percutan palpabel. Die Region sei mässig druckdolent. Eine tarsometatarsale Instabilität bestehe klinisch ni cht. Die Narben verhältnisse im B ereich der rechten Grosszehe hätten sich reizlos gezeigt. Es bestehe eine lokale Druckdolenz dorsalseitig über dem Grosszehengrundgelenk. Das Gelenk sei funktionell wackelsteif. Forcierte Flexion und Extension seien als schmerzhaft empfunden worden. Das Grosszehengrundgelenk sei nur diskret be we gungseingeschränkt. Dr. D.___ beurteilte, in Zusammenschau der vorliegen den klinischen und radiologischen Befunde sei gegenwärtig keine nochmalige operative Intervention angezeigt. Die nur diskret ausgeprägten Restbeschwerden im linken Fuss seien objektiv, insbesondere unter Würdigung des projektradio graphischen Befundes , nachvollziehbar. Unter Verwendung geeigneten Schuh werks sei die Beschwerdesymptomatik nur gering. Die Beweglichkeit des rechten Grosszehenendgliedes sei aufgrund der mehrmaligen operativen Revisionen funktionell nahezu komplett aufgehoben. Bei weiter progredienten Beschwerden beziehungsweise Ruheschmerzen sei als ultima
ratio eine Arthrodese des rechten Grosszehenendgelenkes zu diskutieren. Ein weiterer operativer Eingriff werde vom Beschwerdeführer gegenwärtig jedoch nicht gewünscht. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer hilfsmitteltechnisch mit dem ordinierten ortho pädischen Arbeitsschutzschuhwerk suffizient versorgt. Ein wesentlicher Ände rungsbedarf bestehe nicht. Der Beschwerdeführer strebe eine Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit als Bauarbeiter, gegebenenfalls auch in zeitlich reduzierter Form, an. Eine Umschulungsmassnahme werde seitens des Beschwerdeführers eher nicht für zielführend ge halten (Urk. 12/78 [= Urk. 13/248]). 3.5
Mit ärztlicher Aktenb eurteilung vom 29. Mai 2019 (Urk. 12/80 [= Urk. 13/253]) führte Kreisärztin med. pract. E.___ , Fachärztin Anästhesiologie, als Diagnosen einen Status nach Grosszehenfraktur rechts vom 17. April 2010 sowie eine n Status nach
Metatarsale V-Basisfraktur links vom 16. Oktober 2007 auf. Die Tätigkeit als Maurer könne nur mit einer zeitlichen Einschränkung ausgeführt werden. Die Tätigkeit wäre unter normalen Umständen nicht mehr zumutbar, jedoch sei der Beschwerdeführer selbständig tätig und habe um die Weiterführung seiner Tätigkeit gebeten. Bei Status nach genannten Verletzungen und aufgrund des klinischen Befundes vom 18. April 2019 sei die Notwendigkeit von ver mehrten Pausen während der Arbeitszeit nachvollziehbar. In Anbetracht dessen erscheine eine quantitative Einschränkung der Arbeitszeit auf 50-60 % als angemessen, um ausreichend Erholungsphasen zu gewährleisten. Zudem sei en die Nutzung von Hilfsmitteln (z.B. spezielles Arbeitsschuhwerk) sowie intermittierend sitzende Arbeit zu empfehlen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten ganztags zumut bar. Überwiegend stehende und gehende Arbeiten seien ebenso wie Tätigkeiten, die in überwiegend unebenem Gelände erfolg t en, wie auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten , mit häufigem Knien und Hocken sowie Treppensteigen aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. 4. 4.1
Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich de s Ereignisse s vom 16. Oktober 2007 eine Metatar sale V-Basisfraktur links sowie
am
17. April 2010 eine Grosszehenfraktur rechts zuzog und sich in der Folge einer Korrekturosteotomie im Hallux Grundglie d rechts, einer Metallentfernung sowie einer Exostosenabtragung im Grundglied rechts unterziehen musste (vgl. E. 3. 1-3.2 ). Nach Lage der Akten war von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr zu erwarten (E. 3.4 ). D er Fallabschluss (E. 1.4) erfolgt e demnach
zu Recht und wurde denn auch nicht beanstandet. Die von der Be schwerdegegnerin durchgeführte Adäquanzprüfung (Urk. 2 S. 8 f.) i n Bezug auf die im Einspracheverfahren geltend gemachten psychischen Einschränkungen (vgl. Urk. 12/90) blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass . Schliesslich wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten (Urk. 2 S. 4 Ziff. 1), dass die Verfügung vom 23. Oktober 2019 (Urk. 12/86) b ezüglich der darin auf der Basis eines Integritätsschadens von 10 % festgesetzten Integritätsentschädigung mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen ist. Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht gel tend gemacht.
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob unfallbedingte somatische Beeinträch tigungen bestehen, die einen Anspruch auf eine Rente begründen, und dabei ins besondere, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit rechtsgenüglich abgeklärt sowie das Validen
- und das Invaliden ein kommen zutreffend ermittelt wurde n ( Urk. 7). 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid (Urk. 2 S. 7 f.) in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. E.___ vom 29. Mai 2019 (E. 3.5). Diese
erfüllt die praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage (E. 1.6). So setzte sich die Kreisärztin mit den objektiven Befunden angemessen auseinander und begründete ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Maurer nurmehr mit einer zeitlichen Einschränkung ausführen könne, er jedoch in einer körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren Tätig keit ganztags arbeitsfähig sei, nachvollziehbar und schlüssig. Indem med. pract. E.___ überwiegend stehende bzw. gehende Arbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie solche, die in überwiegend unebenem Gelände erfolgen oder mit häufigem Knien, Hocken und Treppensteigen einhergehen, aus dem Tätig keitsprofil ausschloss, trug sie den unfallbedingten Einschränkungen angemessen Rechnung. Ärztliche Berichte, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärzt lichen Beurteilung aufkommen liessen, sind in den Akten nicht auszumachen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt. Namentlich vermag auch der kurz gehaltene Bericht des behand elnden Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 21. Februar 2019 (Urk. 13/236) die Einschätzung der Kreisärztin nicht umzustossen, zumal darin lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 10. Februar 2019 attestiert wurde, wobei keine Differenzierung zwischen der angestammten und einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit erfolgte. Mithin b esteht kein Anlass, nicht auf die Einschätzung von med. pract. E.___ abzu stellen. Namentlich spricht auch der Umstand , dass es sich bei der Einschätzung von med. pract. E.___
um eine reine Aktenbeurteilung handelt, nicht gegen deren Beweiswert. Denn die Kreisärztin konnte sich gestützt auf die vorhandenen Unterlagen, insbesondere den auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerde führers und umfassender Aktenkenntnis
(Urk. 13/237-238) beruhenden fachärzt lichen Bericht von Dr. D.___ vom 18. April 2019 (E. 3.4) ein zuverlässiges B ild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. P raxisgemäss kann auf Aktenbeurteilungen abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht , mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 8C_52/2010 vom 2. Juli 2010 E. 6.1.3). Dass diese Voraussetzungen bei der kreisärztlichen Beurteilung
von med. pract. E.___ nicht erfüllt sein sollen, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerd eführer auch nicht vorgebracht. 4.3
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung erstellt , dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall bedingt in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt ist , er jedoch in einer ange passten Tätigkeit gemäss dem von med. pract. E.___ formulierten Zumut barkeitsprofil vollständig arbeitsfähig ist . 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
5.2.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwer bs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits markt lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Ein zelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dabei ist mit Blick auf den Gesetzeswortlaut von Art. 16 ATSG zu präzisieren, dass als Valideneinkommen dasjenige Einkom men gilt, das die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tat sächlich erzielen würde (vgl. Rumo-Jungo / Holzer , Rechtsprechung zum Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 unten f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1). 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich (Urk. 2 S. 10 f f.) für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den ab dem 1. Januar 2019 gültigen Mindestlohn für gelernte Baufacharbeiter (Lohnklasse Q, Zone «Blau»)
im Umfang von monatlich Fr. 5'633.-- bzw. jährlich Fr. 73'229.-- gemäss LMV 2019-2022 (vgl. auch Urk. 13/268-270) . Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er als Vorarbeiter tätig gewesen sei, weshalb von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'160.-- , mithin jährlich Fr. 80'080.--
(Lohnklasse V) auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich zu Recht aus, dass zwei frühere Arbeit geber zwar die Tätigkeit als Vorarbeiter bestätigt hätt en (Urk. 13/276 /1-2 ) ; im Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2010 war der Beschwerdeführer jedoch arbeitslos (vgl. Urk. 13/3) und im Jahr 2007
erzielte er bei der Y.___ AG – wo er gemäss Schadenmeldung vom 26. Oktober 2010 (Urk. 12/1) als Maurer tätig war – ein Einkommen von Fr. 29.60 (zzgl. 3.13 % Ferien-/Feiertagsentschädigung und 2.71 % 1 3. Monatslohn) pro Stunde, mithin einen tieferen Lohn als im LMV 2006-2008, Lohnklasse V, Zone «Blau» ,
als Mindestlohn für Vorarbeiter im Bau hauptgewerbe vorgegeben . Hinweise darauf , dass der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen einen Lohn in der Höhe eines Vorarbeiter s
erzielen würde , sind nicht aktenkundig. In den Jahren 2008 bis 201 0 erwirtschaftete der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein Einkommen zwischen Fr. 53'731.-- und Fr. 62'160.-- (Urk. 13/189) . Übereinstimmend mit der Be schwer degegnerin ist dem Einkommen s vergleich ein Valideneinkommen von Fr. 73'229.-- zugrunde zu legen , zumal der LSE-Tabellenlohn für im Baugewerbe tätige Männer auf Kompetenzniveau 2 ebenfalls in dieser Grössenordnung liegt (vgl. dazu Urk. 2 S. 11 unten) . 5.3
5.3.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leis tung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung ent weder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.3.2
Bei der Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die Tabelle TA1 der LSE 2016 heran und ermittelte ausgehend vom branchen über greifenden Zentralwert von Fr. 5'646.-- von im privaten Sektor auf Kompetenz niveau 2 tätigen Männern ein Einkommen von Fr. 71'624.90 für das Jahr 201 9.
Hiervon gewährte sie einen Leidensabzug von 5 %, womit ein Invalidenein kommen von Fr. 68'043.65 resultierte (Urk. 2 S. 12 f.).
Mit dieser Vorgehensweise wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer in einer den verbliebenen Unfallfolgen angepassten Tätigkeit uneingeschränkt einsatzfähig ist und er dadurch seine Arbeitsfähigkeit besser verwerten kann als in Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, welche er im Juli 2011 in Deutschland (wieder) aufgenommen hat (vgl. dazu Urk. 13/170/5, 13/209, 13/265). Die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit erscheint im Lichte der massgebenden Kriterien (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände; vgl. dazu Urteil des Bun des gerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1) denn auch als zumutbar. Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2019 zutreffend darauf hin, dass in der Schweiz und in Deutschland unter schiedliche Lohnniveaus vorliegen (Urk. 13/272 S. 1 unten), weshalb auch aus diesem Grund nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden ka nn. 5.3.3
Der Beschwerdeführer monierte in Bezug auf das Invalideneinkommen lediglich die Höhe des Leidensabzugs und machte geltend , es sei ein solcher von 10 % zu gewähren (Urk. 1 und Urk. 7 ) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137
V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Dem Beschwerdeführer ist eine körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeit ohne überwiegendes Stehen oder Gehen sowie ohne Tätigkeiten in un ebenem Gelände, auf Leitern oder Gerüsten sowie ohne häufiges Knien oder Hocken und ohne Treppensteigen ganztags zumutbar . Med. pract.
E.___
berücksichtigte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche gesund heitlichen Einschränkungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtspre chung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Vorlie gend sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um vom gewährten leidensbedingten Abzug von 5 % abzuweichen. Da auch die übrigen von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Bemessungsfaktoren (Urk. 2 S. 12 f.) zu keiner Kritik Anlass geben, hat es bei dem von ihr für das Jahr 2019 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 68'043.65 sein B ewenden. 5.3. 4
Die aus dem E i nkommen s vergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt Fr. 5'185.35 (Valideneinkommen von Fr. 73'229.-- abzüglich Invalideneinkom men von Fr. 68'043.65). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von rund 7 % .
F olglich verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invaliden rente zu Recht. 5.3. 5
Damit besteht von vornherein kein Raum für einen Ans pruch auf Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 ATSG. 5.4
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 7. April 2010 und den gemeldeten Zehenbeschwerden bestehe, weshalb keine Versicherungs leistungen erbracht würden (Urk. 13/19). Nachdem sich dieser mit der Ablehnung der Koste nübernahme für eine Operation an der rechten Grosszehe nicht ein ver standen erklärt hatte (Urk. 13/20), verfügte die Suva am 19. November 2012 im angekündigten Sinne und verneinte einen Leistungsanspruch (Urk. 13/22). Der Ve rsicherte erhob am 16. Dezember 2012 dagegen Einsprache (Urk. 13/23), wo raufhin die Suva weitere medizinische Abklärungen (Urk. 13/30, 13/35-36) täti gte und am 15. Juli 2013 die Verfügung vom 19. November 2012 zurückzog;
damit anerkannte sie ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. April 2010 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 13/37 ; vgl. auch Urk. 13/53 ).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 1 6. Oktober 2007 und 1 7. April 2010 ereignet, weshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
E. 1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver siche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.
2c in fine ).
E. 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
E. 1.5 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeit s marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 18. April 2020 Beschwerde (Urk. 1). Mit Ver fügung vom 23. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde eingeräumt (Urk. 4). Mit Beschwer de ergänzung vom 11. Mai 2020 (Urk. 6) machte er sinngemäss geltend, die Arbeits fähigkeit sei nicht
zutreffend festgestellt und das Valideneinkommen sei nicht korrekt ermittelt worden. Des Weiteren sei en ihm ein leidensbedingter Abzug von 10 % sowie Verzugszinsen zu gewähren (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 ) aus, es sei lediglich die Invalidenrente angefochten; bezüglich der Integritätsentschädigung sei die Verfügung vom 23. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen (S. 4). Gestützt auf den Untersuchungsbericht der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungs chirurgie der
Klinik
Z.___
habe sich die Kreisärztin zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert. Demnach könne er die Tätig keit als Maurer nur mit zeitlichen Einschränkungen ausführen. Die Tätigkeit sei ihm unter normalen Umständen nicht mehr zumutbar, er sei jedoch selbständig tätig und habe um die Weiterführung seiner Tätigkeit gebeten (S. 7). In einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Be schw er deführer 100 % arbeitsfähig (S. 8). Allfällige psychische Leiden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den Unfällen vom 16. Oktober 2007 und 17. April 2010 (S. 8 f.). Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, er sei als Vorarbeiter tätig gewesen, weshalb bei der Bemessung des Validen einkommens
ein Mindestlohn von monatlich Fr. 6'160.-- gemäss Landesmantel vertrag (LMV) für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2019-2022 ) zu berücksichtigen sei. Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, dass der Beschwer deführer tatsächlich zu einem Lohn in der Lohnklasse V («Vorarbeiter») angestellt gewesen
sei . Das mutmassliche Valideneinkommen von Fr. 73'229.-- für das Jahr 2019 sei korrekt ermittelt worden (S. 10-12 ). Ein Leidensabzug von 10 % vom massgebenden Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) könne bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht gewährt werden (S. 12 f.) . Bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 7.08 % habe der Beschwer de führer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 13).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der Entscheid der Be schwe r degegnerin sei genau zu prüfen (Urk. 6). Er sei wegen nachweisbare r Ein schrän kungen nicht mehr 100 % arbeitsfähig. Des Weiteren habe er als Vorar beiter gearbeitet, weshalb ein Bruttolohn von Fr. 6'160.-- zu berücksichtigen und ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren sei en
(Urk. 7).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 ( Urk. 11), es sei auf den Unterschied zwischen der während ärztlichen Be handlungen festzusetzenden Arbeitsunfähigkeit und der nach Behandlungsab schluss voraussichtlich bleibenden Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) hinzuweisen. Unter Berücksichtigung der im Zumutbarkeitsprofil definierten Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige Tätigkeit zumutbar. In den Akten seien keine medizinisch begründeten Stellungnahmen zu finden, die in einer behin derungsangepassten Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit postulieren würden. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei zu Recht auf das Kom pe tenzniveau 2 abgestellt worden , da der Beschwerdeführer seine Ausbildung abgeschlossen und über mehrere Jahre als Selbständiger gearbeitet habe sowie Erfahrung in der Baustellenleitung und Führungserfahrung vorweisen könne .
E r verfüge daher über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse, die es ihm auch ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsgebiet es
ermöglichten , einen höheren Lohn als derjenige in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) zu erzielen (S. 3 f.).
E. 3.1 Im Bericht des Spital s
A.___ vom 1. November 2007 betreffend die Hospitalisation vom 17. bis 22. Oktober 2007 wurde festgehalten, eigenen Angaben zufolge habe sich der Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2007 ein Supinationstrauma des linken oberen Sprunggelenks ( OSG ) zu gezogen . Die Ärzte diagnostizierten einen ossären Ausriss Fibula links, eine proximale, intraartikuläre Avulsionsfraktur
Metatarsale V und eine undislozierte Fr aktur Os cuboideum links. Sie berichteten, e s sei eine konservative Therapie erfolgt. Unter konsequenter Ruhigstellung sei der linke Fuss rasch abgeschwollen, so dass am 20. Oktober 2007 ein Vacoped
habe angepasst werden können . Das Gehen an Stöcken sei gut gelungen , weshalb der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können (Urk. 12/13).
Laut Kurzbericht des Spital s
A.___
vom 10. Mai 2010 schlug sich der Be schwerdeführer am 17. April 2010 die Grosszehe rechts an einer Eisenstange an. Seither habe er Schmerzen und sei belastungsunfähig. Die Ärzte diagnostizierten eine Fraktur Phalanx proximalis
Dig . I Fuss rechts bei vorbestehendem Hallux
valgus und H. valgus
interphalangeus . Es bestünden eine Fehlstellung nach lateral sowie eine Schwellung, ein Hämatom und eine Druckdolenz über der proximalen Phalanx der Grosszehe, jedoch keine Rotationsfehlstellung. Die periphere Durchblutung und Sensibilität sei en intakt, die Motorik sei schmerz bedingt eingeschränkt. Die übrigen Zehen, der Metatarsus, der Tarsus und das OSG seien indolent. Die Verletzung sei konservativ mit Ruhigstellung im Schuh mit harter Sohle für insgesamt sechs Wochen behandelt worden (Urk. 13/4).
Am 6. Oktober 2010 wurde im Spital A.___ ein CT des linken Fusses angefertigt. Dieses zeigte eine kleinvolumige
Compacta -Insel im Talus. Bei spangenförmig übergreifender Konsolidierung einer vormaligen extraartikulären
Metatarsale V-Basisfraktur seien das OSG, das USG sowie das Chopart
- und Lisfranc -Gelenk unauffällig gewesen. Es bestünden diskrete degenerative Veränderu ngen im Grosszehengrundgelenk; d ie Phalangen und Metatarsalia
seien unauffällig. Ins gesamt sei die Bildgebung weitgehend unauffällig, insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für eine akute ossäre Läsion oder höhergradige degenerative Ver änderungen. Die Knochendichte sei normal (Urk. 12/42).
E. 3.2 Am 11. Dezember 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer in der Klinik B.___
(Deutschland) , Zentrum für Gelenkchirurgie, einer Korrekturosteotomie im Hallux -Grundglied rechts (Urk. 13/64). Am 1 0. September 2014 erfolgte die Metall entfernung (Urk. 13/76).
Gemäss Bericht vom 23. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen zu nehmende r belastungsabhängige r Beschwerden am Endgelenk der rechten Gross zehe wieder in der Klinik B.___ vorstellig. Bei der Untersuchung habe sich am distalen Grundglied eine dorsomedial gelegene Exostose mit Rötung und Schwellung der darüber liegenden Haut gezeigt. Die geäusserten Schmerzen seien nachvollziehbar und würden vor allem in den im Beruf zu tragenden Arbeits schutzschuhen auftreten. Eine Beseitigung des Problems sei nur durch eine operative Abtragung der Exostose zu erreichen (Urk. 13/84) .
Dieser Eingriff wurde am 18. März 2015 durchgeführt (Urk. 13/99).
E. 3.3 Laut Bericht vom 6. August 2018 wurde am 30. Juli 2018 im C.___ ein MRT des oberen Sprunggelenks links unter Mitnahme der Fusswurzel angefertigt. Bei stattgehabter Fraktur mit Abriss der Basis des Os metatarsalia
E. 3.4 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 18. April 2019 in der Klinik für Unfall- und Wieder herstellungschirurgie der Klinik Z.___ durch Dr. med. D.___ , Facharzt Unfallchirurgie und Orthopädie, untersucht . Als Diagnosen führte er einen Zustand nach Gross zehenfraktur rechts 2010 bei vorbestehendem Hallux
valgus sowie einen Zustand nach Metatarsale -V-Basisfraktur links 20 1
E. 3.5 Mit ärztlicher Aktenb eurteilung vom 29. Mai 2019 (Urk. 12/80 [= Urk. 13/253]) führte Kreisärztin med. pract. E.___ , Fachärztin Anästhesiologie, als Diagnosen einen Status nach Grosszehenfraktur rechts vom 17. April 2010 sowie eine n Status nach
Metatarsale V-Basisfraktur links vom 16. Oktober 2007 auf. Die Tätigkeit als Maurer könne nur mit einer zeitlichen Einschränkung ausgeführt werden. Die Tätigkeit wäre unter normalen Umständen nicht mehr zumutbar, jedoch sei der Beschwerdeführer selbständig tätig und habe um die Weiterführung seiner Tätigkeit gebeten. Bei Status nach genannten Verletzungen und aufgrund des klinischen Befundes vom 18. April 2019 sei die Notwendigkeit von ver mehrten Pausen während der Arbeitszeit nachvollziehbar. In Anbetracht dessen erscheine eine quantitative Einschränkung der Arbeitszeit auf 50-60 % als angemessen, um ausreichend Erholungsphasen zu gewährleisten. Zudem sei en die Nutzung von Hilfsmitteln (z.B. spezielles Arbeitsschuhwerk) sowie intermittierend sitzende Arbeit zu empfehlen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten ganztags zumut bar. Überwiegend stehende und gehende Arbeiten seien ebenso wie Tätigkeiten, die in überwiegend unebenem Gelände erfolg t en, wie auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten , mit häufigem Knien und Hocken sowie Treppensteigen aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. 4. 4.1
Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich de s Ereignisse s vom 16. Oktober 2007 eine Metatar sale V-Basisfraktur links sowie
am
17. April 2010 eine Grosszehenfraktur rechts zuzog und sich in der Folge einer Korrekturosteotomie im Hallux Grundglie d rechts, einer Metallentfernung sowie einer Exostosenabtragung im Grundglied rechts unterziehen musste (vgl. E. 3. 1-3.2 ). Nach Lage der Akten war von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr zu erwarten (E. 3.4 ). D er Fallabschluss (E. 1.4) erfolgt e demnach
zu Recht und wurde denn auch nicht beanstandet. Die von der Be schwerdegegnerin durchgeführte Adäquanzprüfung (Urk. 2 S. 8 f.) i n Bezug auf die im Einspracheverfahren geltend gemachten psychischen Einschränkungen (vgl. Urk. 12/90) blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass . Schliesslich wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten (Urk. 2 S. 4 Ziff. 1), dass die Verfügung vom 23. Oktober 2019 (Urk. 12/86) b ezüglich der darin auf der Basis eines Integritätsschadens von 10 % festgesetzten Integritätsentschädigung mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen ist. Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht gel tend gemacht.
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob unfallbedingte somatische Beeinträch tigungen bestehen, die einen Anspruch auf eine Rente begründen, und dabei ins besondere, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit rechtsgenüglich abgeklärt sowie das Validen
- und das Invaliden ein kommen zutreffend ermittelt wurde n ( Urk. 7). 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid (Urk. 2 S. 7 f.) in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. E.___ vom 29. Mai 2019 (E. 3.5). Diese
erfüllt die praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage (E. 1.6). So setzte sich die Kreisärztin mit den objektiven Befunden angemessen auseinander und begründete ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Maurer nurmehr mit einer zeitlichen Einschränkung ausführen könne, er jedoch in einer körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren Tätig keit ganztags arbeitsfähig sei, nachvollziehbar und schlüssig. Indem med. pract. E.___ überwiegend stehende bzw. gehende Arbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie solche, die in überwiegend unebenem Gelände erfolgen oder mit häufigem Knien, Hocken und Treppensteigen einhergehen, aus dem Tätig keitsprofil ausschloss, trug sie den unfallbedingten Einschränkungen angemessen Rechnung. Ärztliche Berichte, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärzt lichen Beurteilung aufkommen liessen, sind in den Akten nicht auszumachen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt. Namentlich vermag auch der kurz gehaltene Bericht des behand elnden Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 21. Februar 2019 (Urk. 13/236) die Einschätzung der Kreisärztin nicht umzustossen, zumal darin lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 10. Februar 2019 attestiert wurde, wobei keine Differenzierung zwischen der angestammten und einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit erfolgte. Mithin b esteht kein Anlass, nicht auf die Einschätzung von med. pract. E.___ abzu stellen. Namentlich spricht auch der Umstand , dass es sich bei der Einschätzung von med. pract. E.___
um eine reine Aktenbeurteilung handelt, nicht gegen deren Beweiswert. Denn die Kreisärztin konnte sich gestützt auf die vorhandenen Unterlagen, insbesondere den auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerde führers und umfassender Aktenkenntnis
(Urk. 13/237-238) beruhenden fachärzt lichen Bericht von Dr. D.___ vom 18. April 2019 (E. 3.4) ein zuverlässiges B ild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. P raxisgemäss kann auf Aktenbeurteilungen abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht , mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 8C_52/2010 vom 2. Juli 2010 E. 6.1.3). Dass diese Voraussetzungen bei der kreisärztlichen Beurteilung
von med. pract. E.___ nicht erfüllt sein sollen, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerd eführer auch nicht vorgebracht. 4.3
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung erstellt , dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall bedingt in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt ist , er jedoch in einer ange passten Tätigkeit gemäss dem von med. pract. E.___ formulierten Zumut barkeitsprofil vollständig arbeitsfähig ist . 5.
E. 5 sei das Frag ment knöchern komplett in leichter Fehlstellung überbaut. Eine begleitende Rup tur der Peronealsehne n sei nicht nachzuweisen. Es bestehe eine Ansatzsehn entendinopathie im distalen Insertionsbereich der Peroneus
longus -Sehne. Es sei eine alte Teilläsion der L igamenta fibulotalare
anterius und fibulocalcaneare
feststellbar. In der Fusswurzel und im Tarsometatarsalgelenk 4 und 5 bestünden arthrotische Veränderungen. Im dorsalen Kalkaneus unter dem Ansatz der Achil lessehne bestehe am ehesten eine intraossäre
Ganglionstruktur . Darüber hinaus seien mediale und laterale Sehnen sowie Extensorensehnen , Plantaraponeurose und Achillessehne ohne nachweisbare Läsionen abgrenzbar (Urk. 12/56).
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
E. 5.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwer bs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits markt lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Ein zelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dabei ist mit Blick auf den Gesetzeswortlaut von Art. 16 ATSG zu präzisieren, dass als Valideneinkommen dasjenige Einkom men gilt, das die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tat sächlich erzielen würde (vgl. Rumo-Jungo / Holzer , Rechtsprechung zum Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 unten f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1).
E. 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich (Urk. 2 S. 10 f f.) für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den ab dem 1. Januar 2019 gültigen Mindestlohn für gelernte Baufacharbeiter (Lohnklasse Q, Zone «Blau»)
im Umfang von monatlich Fr. 5'633.-- bzw. jährlich Fr. 73'229.-- gemäss LMV 2019-2022 (vgl. auch Urk. 13/268-270) . Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er als Vorarbeiter tätig gewesen sei, weshalb von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'160.-- , mithin jährlich Fr. 80'080.--
(Lohnklasse V) auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich zu Recht aus, dass zwei frühere Arbeit geber zwar die Tätigkeit als Vorarbeiter bestätigt hätt en (Urk. 13/276 /1-2 ) ; im Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2010 war der Beschwerdeführer jedoch arbeitslos (vgl. Urk. 13/3) und im Jahr 2007
erzielte er bei der Y.___ AG – wo er gemäss Schadenmeldung vom 26. Oktober 2010 (Urk. 12/1) als Maurer tätig war – ein Einkommen von Fr. 29.60 (zzgl. 3.13 % Ferien-/Feiertagsentschädigung und 2.71 % 1 3. Monatslohn) pro Stunde, mithin einen tieferen Lohn als im LMV 2006-2008, Lohnklasse V, Zone «Blau» ,
als Mindestlohn für Vorarbeiter im Bau hauptgewerbe vorgegeben . Hinweise darauf , dass der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen einen Lohn in der Höhe eines Vorarbeiter s
erzielen würde , sind nicht aktenkundig. In den Jahren 2008 bis 201 0 erwirtschaftete der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein Einkommen zwischen Fr. 53'731.-- und Fr. 62'160.-- (Urk. 13/189) . Übereinstimmend mit der Be schwer degegnerin ist dem Einkommen s vergleich ein Valideneinkommen von Fr. 73'229.-- zugrunde zu legen , zumal der LSE-Tabellenlohn für im Baugewerbe tätige Männer auf Kompetenzniveau 2 ebenfalls in dieser Grössenordnung liegt (vgl. dazu Urk. 2 S. 11 unten) .
E. 5.3 5
Damit besteht von vornherein kein Raum für einen Ans pruch auf Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 ATSG.
E. 5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leis tung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung ent weder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 5.3.2 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die Tabelle TA1 der LSE 2016 heran und ermittelte ausgehend vom branchen über greifenden Zentralwert von Fr. 5'646.-- von im privaten Sektor auf Kompetenz niveau 2 tätigen Männern ein Einkommen von Fr. 71'624.90 für das Jahr 201
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer monierte in Bezug auf das Invalideneinkommen lediglich die Höhe des Leidensabzugs und machte geltend , es sei ein solcher von 10 % zu gewähren (Urk. 1 und Urk. 7 ) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137
V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Dem Beschwerdeführer ist eine körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeit ohne überwiegendes Stehen oder Gehen sowie ohne Tätigkeiten in un ebenem Gelände, auf Leitern oder Gerüsten sowie ohne häufiges Knien oder Hocken und ohne Treppensteigen ganztags zumutbar . Med. pract.
E.___
berücksichtigte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche gesund heitlichen Einschränkungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtspre chung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Vorlie gend sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um vom gewährten leidensbedingten Abzug von 5 % abzuweichen. Da auch die übrigen von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Bemessungsfaktoren (Urk. 2 S. 12 f.) zu keiner Kritik Anlass geben, hat es bei dem von ihr für das Jahr 2019 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 68'043.65 sein B ewenden.
E. 5.4 Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
E. 7 auf. Im Bereich der rechten Gross zehe seien mehrfach operative Revisionen durchgeführt worden. Zuletzt seien eine Exostosenabtragung und Glättung sowie die vollständige Implan tatent fer nung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei bei raumgreifendem, flüssigem Gangbild unter Verwendung von Konfektionsschuhwerk erschienen. Das Arbeitsschutz schuhwerk mit starrer Sohle habe er zur Ansicht mitgebracht. Der Beschwer de führer habe über anhaltende Beschwerden führend im Bereich der rechten Gross zehe berichtet. Das kräftige Abstossen mit dem rechten Fuss sei schmerzbedingt eingeschränkt. Nach längerer Belastung würden die Schmerzen im Bereich des Grosszehen end gliedes exazerbieren . Schuhwerk könne er aufgrund der sehr emp findlichen Weichteilregion fussrück en seitig im Bereich der Grosszehe nicht tragen. Dieselbe Problematik bestehe auch im Bereich der Aussenkante des linken Fusses in Höhe der fünften Mittelfussbasis. Die Beschwerden seien da aber in Intensität und Dauer deutlich weniger intensiv als im Bereich der rechten Gross zehe. In der Untersuchung habe sich ein moderat ausgeprägter Pes
p l anovalgus beidseitig gezeigt. Das Fusslängs- und - quergewölbe sei seitengleich deutlich abgeflacht. Im Bereich der Metatarsale -V-Basis links sei die projektionsradio graphisch nachvollziehbare
Exostose
percutan palpabel. Die Region sei mässig druckdolent. Eine tarsometatarsale Instabilität bestehe klinisch ni cht. Die Narben verhältnisse im B ereich der rechten Grosszehe hätten sich reizlos gezeigt. Es bestehe eine lokale Druckdolenz dorsalseitig über dem Grosszehengrundgelenk. Das Gelenk sei funktionell wackelsteif. Forcierte Flexion und Extension seien als schmerzhaft empfunden worden. Das Grosszehengrundgelenk sei nur diskret be we gungseingeschränkt. Dr. D.___ beurteilte, in Zusammenschau der vorliegen den klinischen und radiologischen Befunde sei gegenwärtig keine nochmalige operative Intervention angezeigt. Die nur diskret ausgeprägten Restbeschwerden im linken Fuss seien objektiv, insbesondere unter Würdigung des projektradio graphischen Befundes , nachvollziehbar. Unter Verwendung geeigneten Schuh werks sei die Beschwerdesymptomatik nur gering. Die Beweglichkeit des rechten Grosszehenendgliedes sei aufgrund der mehrmaligen operativen Revisionen funktionell nahezu komplett aufgehoben. Bei weiter progredienten Beschwerden beziehungsweise Ruheschmerzen sei als ultima
ratio eine Arthrodese des rechten Grosszehenendgelenkes zu diskutieren. Ein weiterer operativer Eingriff werde vom Beschwerdeführer gegenwärtig jedoch nicht gewünscht. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer hilfsmitteltechnisch mit dem ordinierten ortho pädischen Arbeitsschutzschuhwerk suffizient versorgt. Ein wesentlicher Ände rungsbedarf bestehe nicht. Der Beschwerdeführer strebe eine Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit als Bauarbeiter, gegebenenfalls auch in zeitlich reduzierter Form, an. Eine Umschulungsmassnahme werde seitens des Beschwerdeführers eher nicht für zielführend ge halten (Urk. 12/78 [= Urk. 13/248]).
E. 9 Hiervon gewährte sie einen Leidensabzug von 5 %, womit ein Invalidenein kommen von Fr. 68'043.65 resultierte (Urk. 2 S. 12 f.).
Mit dieser Vorgehensweise wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer in einer den verbliebenen Unfallfolgen angepassten Tätigkeit uneingeschränkt einsatzfähig ist und er dadurch seine Arbeitsfähigkeit besser verwerten kann als in Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, welche er im Juli 2011 in Deutschland (wieder) aufgenommen hat (vgl. dazu Urk. 13/170/5, 13/209, 13/265). Die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit erscheint im Lichte der massgebenden Kriterien (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände; vgl. dazu Urteil des Bun des gerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1) denn auch als zumutbar. Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2019 zutreffend darauf hin, dass in der Schweiz und in Deutschland unter schiedliche Lohnniveaus vorliegen (Urk. 13/272 S. 1 unten), weshalb auch aus diesem Grund nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden ka nn.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00084
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom
12. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1972 geborene X.___ arbeitete ab Juli 2007 als Maurer bei der Y.___ AG und war daher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 26. Oktober 2007 teilte die Arbeit geberin der Suva mit, der Versicherte sei am 16. Oktober 2007 einem Zug nach ge rannt und habe sich dabei den linken Fuss verletzt (Urk. 12/1). Ab dem 28. Janu ar
2008 war der Versicherte wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 12/17). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versiche rungsl eistungen sowohl für den Grundfall (vgl. Urk. 12/5, 12/10) als auch für die gemeldeten Rückfälle vom Oktober 2010 (Urk. 12/18, 12/20, 12/44-45) und Juli 2018 (Urk. 12/55 -56, 12/59, 12/68-69 ) . 1.2
Am 12. Mai 2010 meldete die Unia Arbeitslosenkasse der Suva, der Versicherte sei am 17. April 2 010 gestolpert und habe sich den rechten Fuss frontal gegen einen Stuhlträger (gemeint wohl: Stahlträger) geschlagen (Urk. 13/2). Eine Erst konsultation fand gleichentags statt (Urk. 13/4). Am 18. April 2011 meldete der Versicherte der Suva, er habe wieder behandlungsbedürftige Beschwerden (Urk. 13/6). Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 13/15, 13/17-18) teilte die Suva dem Versicherten am 7. Dezember 2011 mit, dass kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom
1 7. April 2010 und den gemeldeten Zehenbeschwerden bestehe, weshalb keine Versicherungs leistungen erbracht würden (Urk. 13/19). Nachdem sich dieser mit der Ablehnung der Koste nübernahme für eine Operation an der rechten Grosszehe nicht ein ver standen erklärt hatte (Urk. 13/20), verfügte die Suva am 19. November 2012 im angekündigten Sinne und verneinte einen Leistungsanspruch (Urk. 13/22). Der Ve rsicherte erhob am 16. Dezember 2012 dagegen Einsprache (Urk. 13/23), wo raufhin die Suva weitere medizinische Abklärungen (Urk. 13/30, 13/35-36) täti gte und am 15. Juli 2013 die Verfügung vom 19. November 2012 zurückzog;
damit anerkannte sie ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. April 2010 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 13/37 ; vgl. auch Urk. 13/53 ). 1.3
Im Hinblick auf die Beurteilung ihrer weiteren Leistungspflicht
für die vom Ver sicherten geklagten beidseitigen Fussb eschwerden
liess
d ie Suva diesen am 18. April 2019
in
der Klinik
Z.___
(Deutschland), Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie , untersuchen (Urk. 12/78 [= Urk. 13 /248]). Die Kreisärztin nahm am
28. Mai 2019 zum Integritätsschaden (Urk. 12/81) und am
29. Mai 2019 zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 12/80 [= Urk. 13/253 ] ). Mit Schreiben vom 27. August 2019 teilte die Suva dem Ver si cher ten mit, sie werde den Fall abschliessen und die Heilkostenleistungen per 1. Okto ber 2019 einstellen. Die Taggelder würden für die Zeit vom 27. Mai bis 9. Juni 2019 noch übernommen (Urk. 12/82 [= Urk. 13/266]). Mit Verfügung vom 2 3. Okto ber 2019 verneinte die Suva im Zusammenhang mit den Unfallereig n issen vom 16. Oktober 2007 und 17. April 2010 bei einer unfallbedingten Erwerbs einbusse von 7 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Hingegen sprach sie dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 10 % eine Inte gri tätsentschädigung zu (Urk. 12/86 [= Urk. 13/272]). Dagegen erhob der Versicherte am 6. November 2019 Einsprache (Urk. 12/87 [= Urk. 13/274 ]), welche er am 12. November 2019 ergänzend begründet e
( Urk. 12/89 [= Urk. 13/277]). Mit E nt scheid vom 18. März 2020 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 [= Urk. 12/92 = Urk. 13/279]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 18. April 2020 Beschwerde (Urk. 1). Mit Ver fügung vom 23. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde eingeräumt (Urk. 4). Mit Beschwer de ergänzung vom 11. Mai 2020 (Urk. 6) machte er sinngemäss geltend, die Arbeits fähigkeit sei nicht
zutreffend festgestellt und das Valideneinkommen sei nicht korrekt ermittelt worden. Des Weiteren sei en ihm ein leidensbedingter Abzug von 10 % sowie Verzugszinsen zu gewähren (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 1 6. Oktober 2007 und 1 7. April 2010 ereignet, weshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver siche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.
2c in fine ). 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 1.5
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeit s marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 ) aus, es sei lediglich die Invalidenrente angefochten; bezüglich der Integritätsentschädigung sei die Verfügung vom 23. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen (S. 4). Gestützt auf den Untersuchungsbericht der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungs chirurgie der
Klinik
Z.___
habe sich die Kreisärztin zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert. Demnach könne er die Tätig keit als Maurer nur mit zeitlichen Einschränkungen ausführen. Die Tätigkeit sei ihm unter normalen Umständen nicht mehr zumutbar, er sei jedoch selbständig tätig und habe um die Weiterführung seiner Tätigkeit gebeten (S. 7). In einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Be schw er deführer 100 % arbeitsfähig (S. 8). Allfällige psychische Leiden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den Unfällen vom 16. Oktober 2007 und 17. April 2010 (S. 8 f.). Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, er sei als Vorarbeiter tätig gewesen, weshalb bei der Bemessung des Validen einkommens
ein Mindestlohn von monatlich Fr. 6'160.-- gemäss Landesmantel vertrag (LMV) für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2019-2022 ) zu berücksichtigen sei. Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, dass der Beschwer deführer tatsächlich zu einem Lohn in der Lohnklasse V («Vorarbeiter») angestellt gewesen
sei . Das mutmassliche Valideneinkommen von Fr. 73'229.-- für das Jahr 2019 sei korrekt ermittelt worden (S. 10-12 ). Ein Leidensabzug von 10 % vom massgebenden Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) könne bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht gewährt werden (S. 12 f.) . Bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 7.08 % habe der Beschwer de führer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 13). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der Entscheid der Be schwe r degegnerin sei genau zu prüfen (Urk. 6). Er sei wegen nachweisbare r Ein schrän kungen nicht mehr 100 % arbeitsfähig. Des Weiteren habe er als Vorar beiter gearbeitet, weshalb ein Bruttolohn von Fr. 6'160.-- zu berücksichtigen und ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren sei en
(Urk. 7). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 ( Urk. 11), es sei auf den Unterschied zwischen der während ärztlichen Be handlungen festzusetzenden Arbeitsunfähigkeit und der nach Behandlungsab schluss voraussichtlich bleibenden Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) hinzuweisen. Unter Berücksichtigung der im Zumutbarkeitsprofil definierten Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige Tätigkeit zumutbar. In den Akten seien keine medizinisch begründeten Stellungnahmen zu finden, die in einer behin derungsangepassten Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit postulieren würden. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei zu Recht auf das Kom pe tenzniveau 2 abgestellt worden , da der Beschwerdeführer seine Ausbildung abgeschlossen und über mehrere Jahre als Selbständiger gearbeitet habe sowie Erfahrung in der Baustellenleitung und Führungserfahrung vorweisen könne .
E r verfüge daher über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse, die es ihm auch ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsgebiet es
ermöglichten , einen höheren Lohn als derjenige in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) zu erzielen (S. 3 f.). 3. 3.1
Im Bericht des Spital s
A.___ vom 1. November 2007 betreffend die Hospitalisation vom 17. bis 22. Oktober 2007 wurde festgehalten, eigenen Angaben zufolge habe sich der Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2007 ein Supinationstrauma des linken oberen Sprunggelenks ( OSG ) zu gezogen . Die Ärzte diagnostizierten einen ossären Ausriss Fibula links, eine proximale, intraartikuläre Avulsionsfraktur
Metatarsale V und eine undislozierte Fr aktur Os cuboideum links. Sie berichteten, e s sei eine konservative Therapie erfolgt. Unter konsequenter Ruhigstellung sei der linke Fuss rasch abgeschwollen, so dass am 20. Oktober 2007 ein Vacoped
habe angepasst werden können . Das Gehen an Stöcken sei gut gelungen , weshalb der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können (Urk. 12/13).
Laut Kurzbericht des Spital s
A.___
vom 10. Mai 2010 schlug sich der Be schwerdeführer am 17. April 2010 die Grosszehe rechts an einer Eisenstange an. Seither habe er Schmerzen und sei belastungsunfähig. Die Ärzte diagnostizierten eine Fraktur Phalanx proximalis
Dig . I Fuss rechts bei vorbestehendem Hallux
valgus und H. valgus
interphalangeus . Es bestünden eine Fehlstellung nach lateral sowie eine Schwellung, ein Hämatom und eine Druckdolenz über der proximalen Phalanx der Grosszehe, jedoch keine Rotationsfehlstellung. Die periphere Durchblutung und Sensibilität sei en intakt, die Motorik sei schmerz bedingt eingeschränkt. Die übrigen Zehen, der Metatarsus, der Tarsus und das OSG seien indolent. Die Verletzung sei konservativ mit Ruhigstellung im Schuh mit harter Sohle für insgesamt sechs Wochen behandelt worden (Urk. 13/4).
Am 6. Oktober 2010 wurde im Spital A.___ ein CT des linken Fusses angefertigt. Dieses zeigte eine kleinvolumige
Compacta -Insel im Talus. Bei spangenförmig übergreifender Konsolidierung einer vormaligen extraartikulären
Metatarsale V-Basisfraktur seien das OSG, das USG sowie das Chopart
- und Lisfranc -Gelenk unauffällig gewesen. Es bestünden diskrete degenerative Veränderu ngen im Grosszehengrundgelenk; d ie Phalangen und Metatarsalia
seien unauffällig. Ins gesamt sei die Bildgebung weitgehend unauffällig, insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für eine akute ossäre Läsion oder höhergradige degenerative Ver änderungen. Die Knochendichte sei normal (Urk. 12/42). 3.2
Am 11. Dezember 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer in der Klinik B.___
(Deutschland) , Zentrum für Gelenkchirurgie, einer Korrekturosteotomie im Hallux -Grundglied rechts (Urk. 13/64). Am 1 0. September 2014 erfolgte die Metall entfernung (Urk. 13/76).
Gemäss Bericht vom 23. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen zu nehmende r belastungsabhängige r Beschwerden am Endgelenk der rechten Gross zehe wieder in der Klinik B.___ vorstellig. Bei der Untersuchung habe sich am distalen Grundglied eine dorsomedial gelegene Exostose mit Rötung und Schwellung der darüber liegenden Haut gezeigt. Die geäusserten Schmerzen seien nachvollziehbar und würden vor allem in den im Beruf zu tragenden Arbeits schutzschuhen auftreten. Eine Beseitigung des Problems sei nur durch eine operative Abtragung der Exostose zu erreichen (Urk. 13/84) .
Dieser Eingriff wurde am 18. März 2015 durchgeführt (Urk. 13/99). 3.3
Laut Bericht vom 6. August 2018 wurde am 30. Juli 2018 im C.___ ein MRT des oberen Sprunggelenks links unter Mitnahme der Fusswurzel angefertigt. Bei stattgehabter Fraktur mit Abriss der Basis des Os metatarsalia 5 sei das Frag ment knöchern komplett in leichter Fehlstellung überbaut. Eine begleitende Rup tur der Peronealsehne n sei nicht nachzuweisen. Es bestehe eine Ansatzsehn entendinopathie im distalen Insertionsbereich der Peroneus
longus -Sehne. Es sei eine alte Teilläsion der L igamenta fibulotalare
anterius und fibulocalcaneare
feststellbar. In der Fusswurzel und im Tarsometatarsalgelenk 4 und 5 bestünden arthrotische Veränderungen. Im dorsalen Kalkaneus unter dem Ansatz der Achil lessehne bestehe am ehesten eine intraossäre
Ganglionstruktur . Darüber hinaus seien mediale und laterale Sehnen sowie Extensorensehnen , Plantaraponeurose und Achillessehne ohne nachweisbare Läsionen abgrenzbar (Urk. 12/56). 3.4
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 18. April 2019 in der Klinik für Unfall- und Wieder herstellungschirurgie der Klinik Z.___ durch Dr. med. D.___ , Facharzt Unfallchirurgie und Orthopädie, untersucht . Als Diagnosen führte er einen Zustand nach Gross zehenfraktur rechts 2010 bei vorbestehendem Hallux
valgus sowie einen Zustand nach Metatarsale -V-Basisfraktur links 20 1 7 auf. Im Bereich der rechten Gross zehe seien mehrfach operative Revisionen durchgeführt worden. Zuletzt seien eine Exostosenabtragung und Glättung sowie die vollständige Implan tatent fer nung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei bei raumgreifendem, flüssigem Gangbild unter Verwendung von Konfektionsschuhwerk erschienen. Das Arbeitsschutz schuhwerk mit starrer Sohle habe er zur Ansicht mitgebracht. Der Beschwer de führer habe über anhaltende Beschwerden führend im Bereich der rechten Gross zehe berichtet. Das kräftige Abstossen mit dem rechten Fuss sei schmerzbedingt eingeschränkt. Nach längerer Belastung würden die Schmerzen im Bereich des Grosszehen end gliedes exazerbieren . Schuhwerk könne er aufgrund der sehr emp findlichen Weichteilregion fussrück en seitig im Bereich der Grosszehe nicht tragen. Dieselbe Problematik bestehe auch im Bereich der Aussenkante des linken Fusses in Höhe der fünften Mittelfussbasis. Die Beschwerden seien da aber in Intensität und Dauer deutlich weniger intensiv als im Bereich der rechten Gross zehe. In der Untersuchung habe sich ein moderat ausgeprägter Pes
p l anovalgus beidseitig gezeigt. Das Fusslängs- und - quergewölbe sei seitengleich deutlich abgeflacht. Im Bereich der Metatarsale -V-Basis links sei die projektionsradio graphisch nachvollziehbare
Exostose
percutan palpabel. Die Region sei mässig druckdolent. Eine tarsometatarsale Instabilität bestehe klinisch ni cht. Die Narben verhältnisse im B ereich der rechten Grosszehe hätten sich reizlos gezeigt. Es bestehe eine lokale Druckdolenz dorsalseitig über dem Grosszehengrundgelenk. Das Gelenk sei funktionell wackelsteif. Forcierte Flexion und Extension seien als schmerzhaft empfunden worden. Das Grosszehengrundgelenk sei nur diskret be we gungseingeschränkt. Dr. D.___ beurteilte, in Zusammenschau der vorliegen den klinischen und radiologischen Befunde sei gegenwärtig keine nochmalige operative Intervention angezeigt. Die nur diskret ausgeprägten Restbeschwerden im linken Fuss seien objektiv, insbesondere unter Würdigung des projektradio graphischen Befundes , nachvollziehbar. Unter Verwendung geeigneten Schuh werks sei die Beschwerdesymptomatik nur gering. Die Beweglichkeit des rechten Grosszehenendgliedes sei aufgrund der mehrmaligen operativen Revisionen funktionell nahezu komplett aufgehoben. Bei weiter progredienten Beschwerden beziehungsweise Ruheschmerzen sei als ultima
ratio eine Arthrodese des rechten Grosszehenendgelenkes zu diskutieren. Ein weiterer operativer Eingriff werde vom Beschwerdeführer gegenwärtig jedoch nicht gewünscht. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer hilfsmitteltechnisch mit dem ordinierten ortho pädischen Arbeitsschutzschuhwerk suffizient versorgt. Ein wesentlicher Ände rungsbedarf bestehe nicht. Der Beschwerdeführer strebe eine Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit als Bauarbeiter, gegebenenfalls auch in zeitlich reduzierter Form, an. Eine Umschulungsmassnahme werde seitens des Beschwerdeführers eher nicht für zielführend ge halten (Urk. 12/78 [= Urk. 13/248]). 3.5
Mit ärztlicher Aktenb eurteilung vom 29. Mai 2019 (Urk. 12/80 [= Urk. 13/253]) führte Kreisärztin med. pract. E.___ , Fachärztin Anästhesiologie, als Diagnosen einen Status nach Grosszehenfraktur rechts vom 17. April 2010 sowie eine n Status nach
Metatarsale V-Basisfraktur links vom 16. Oktober 2007 auf. Die Tätigkeit als Maurer könne nur mit einer zeitlichen Einschränkung ausgeführt werden. Die Tätigkeit wäre unter normalen Umständen nicht mehr zumutbar, jedoch sei der Beschwerdeführer selbständig tätig und habe um die Weiterführung seiner Tätigkeit gebeten. Bei Status nach genannten Verletzungen und aufgrund des klinischen Befundes vom 18. April 2019 sei die Notwendigkeit von ver mehrten Pausen während der Arbeitszeit nachvollziehbar. In Anbetracht dessen erscheine eine quantitative Einschränkung der Arbeitszeit auf 50-60 % als angemessen, um ausreichend Erholungsphasen zu gewährleisten. Zudem sei en die Nutzung von Hilfsmitteln (z.B. spezielles Arbeitsschuhwerk) sowie intermittierend sitzende Arbeit zu empfehlen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten ganztags zumut bar. Überwiegend stehende und gehende Arbeiten seien ebenso wie Tätigkeiten, die in überwiegend unebenem Gelände erfolg t en, wie auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten , mit häufigem Knien und Hocken sowie Treppensteigen aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. 4. 4.1
Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich de s Ereignisse s vom 16. Oktober 2007 eine Metatar sale V-Basisfraktur links sowie
am
17. April 2010 eine Grosszehenfraktur rechts zuzog und sich in der Folge einer Korrekturosteotomie im Hallux Grundglie d rechts, einer Metallentfernung sowie einer Exostosenabtragung im Grundglied rechts unterziehen musste (vgl. E. 3. 1-3.2 ). Nach Lage der Akten war von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr zu erwarten (E. 3.4 ). D er Fallabschluss (E. 1.4) erfolgt e demnach
zu Recht und wurde denn auch nicht beanstandet. Die von der Be schwerdegegnerin durchgeführte Adäquanzprüfung (Urk. 2 S. 8 f.) i n Bezug auf die im Einspracheverfahren geltend gemachten psychischen Einschränkungen (vgl. Urk. 12/90) blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass . Schliesslich wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten (Urk. 2 S. 4 Ziff. 1), dass die Verfügung vom 23. Oktober 2019 (Urk. 12/86) b ezüglich der darin auf der Basis eines Integritätsschadens von 10 % festgesetzten Integritätsentschädigung mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen ist. Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht gel tend gemacht.
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob unfallbedingte somatische Beeinträch tigungen bestehen, die einen Anspruch auf eine Rente begründen, und dabei ins besondere, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit rechtsgenüglich abgeklärt sowie das Validen
- und das Invaliden ein kommen zutreffend ermittelt wurde n ( Urk. 7). 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid (Urk. 2 S. 7 f.) in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. E.___ vom 29. Mai 2019 (E. 3.5). Diese
erfüllt die praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage (E. 1.6). So setzte sich die Kreisärztin mit den objektiven Befunden angemessen auseinander und begründete ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Maurer nurmehr mit einer zeitlichen Einschränkung ausführen könne, er jedoch in einer körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren Tätig keit ganztags arbeitsfähig sei, nachvollziehbar und schlüssig. Indem med. pract. E.___ überwiegend stehende bzw. gehende Arbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie solche, die in überwiegend unebenem Gelände erfolgen oder mit häufigem Knien, Hocken und Treppensteigen einhergehen, aus dem Tätig keitsprofil ausschloss, trug sie den unfallbedingten Einschränkungen angemessen Rechnung. Ärztliche Berichte, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärzt lichen Beurteilung aufkommen liessen, sind in den Akten nicht auszumachen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt. Namentlich vermag auch der kurz gehaltene Bericht des behand elnden Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 21. Februar 2019 (Urk. 13/236) die Einschätzung der Kreisärztin nicht umzustossen, zumal darin lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 10. Februar 2019 attestiert wurde, wobei keine Differenzierung zwischen der angestammten und einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit erfolgte. Mithin b esteht kein Anlass, nicht auf die Einschätzung von med. pract. E.___ abzu stellen. Namentlich spricht auch der Umstand , dass es sich bei der Einschätzung von med. pract. E.___
um eine reine Aktenbeurteilung handelt, nicht gegen deren Beweiswert. Denn die Kreisärztin konnte sich gestützt auf die vorhandenen Unterlagen, insbesondere den auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerde führers und umfassender Aktenkenntnis
(Urk. 13/237-238) beruhenden fachärzt lichen Bericht von Dr. D.___ vom 18. April 2019 (E. 3.4) ein zuverlässiges B ild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. P raxisgemäss kann auf Aktenbeurteilungen abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht , mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 8C_52/2010 vom 2. Juli 2010 E. 6.1.3). Dass diese Voraussetzungen bei der kreisärztlichen Beurteilung
von med. pract. E.___ nicht erfüllt sein sollen, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerd eführer auch nicht vorgebracht. 4.3
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung erstellt , dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall bedingt in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt ist , er jedoch in einer ange passten Tätigkeit gemäss dem von med. pract. E.___ formulierten Zumut barkeitsprofil vollständig arbeitsfähig ist . 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
5.2.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwer bs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits markt lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Ein zelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dabei ist mit Blick auf den Gesetzeswortlaut von Art. 16 ATSG zu präzisieren, dass als Valideneinkommen dasjenige Einkom men gilt, das die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tat sächlich erzielen würde (vgl. Rumo-Jungo / Holzer , Rechtsprechung zum Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 unten f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1). 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich (Urk. 2 S. 10 f f.) für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den ab dem 1. Januar 2019 gültigen Mindestlohn für gelernte Baufacharbeiter (Lohnklasse Q, Zone «Blau»)
im Umfang von monatlich Fr. 5'633.-- bzw. jährlich Fr. 73'229.-- gemäss LMV 2019-2022 (vgl. auch Urk. 13/268-270) . Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er als Vorarbeiter tätig gewesen sei, weshalb von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'160.-- , mithin jährlich Fr. 80'080.--
(Lohnklasse V) auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich zu Recht aus, dass zwei frühere Arbeit geber zwar die Tätigkeit als Vorarbeiter bestätigt hätt en (Urk. 13/276 /1-2 ) ; im Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2010 war der Beschwerdeführer jedoch arbeitslos (vgl. Urk. 13/3) und im Jahr 2007
erzielte er bei der Y.___ AG – wo er gemäss Schadenmeldung vom 26. Oktober 2010 (Urk. 12/1) als Maurer tätig war – ein Einkommen von Fr. 29.60 (zzgl. 3.13 % Ferien-/Feiertagsentschädigung und 2.71 % 1 3. Monatslohn) pro Stunde, mithin einen tieferen Lohn als im LMV 2006-2008, Lohnklasse V, Zone «Blau» ,
als Mindestlohn für Vorarbeiter im Bau hauptgewerbe vorgegeben . Hinweise darauf , dass der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen einen Lohn in der Höhe eines Vorarbeiter s
erzielen würde , sind nicht aktenkundig. In den Jahren 2008 bis 201 0 erwirtschaftete der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein Einkommen zwischen Fr. 53'731.-- und Fr. 62'160.-- (Urk. 13/189) . Übereinstimmend mit der Be schwer degegnerin ist dem Einkommen s vergleich ein Valideneinkommen von Fr. 73'229.-- zugrunde zu legen , zumal der LSE-Tabellenlohn für im Baugewerbe tätige Männer auf Kompetenzniveau 2 ebenfalls in dieser Grössenordnung liegt (vgl. dazu Urk. 2 S. 11 unten) . 5.3
5.3.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leis tung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung ent weder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.3.2
Bei der Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die Tabelle TA1 der LSE 2016 heran und ermittelte ausgehend vom branchen über greifenden Zentralwert von Fr. 5'646.-- von im privaten Sektor auf Kompetenz niveau 2 tätigen Männern ein Einkommen von Fr. 71'624.90 für das Jahr 201 9.
Hiervon gewährte sie einen Leidensabzug von 5 %, womit ein Invalidenein kommen von Fr. 68'043.65 resultierte (Urk. 2 S. 12 f.).
Mit dieser Vorgehensweise wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer in einer den verbliebenen Unfallfolgen angepassten Tätigkeit uneingeschränkt einsatzfähig ist und er dadurch seine Arbeitsfähigkeit besser verwerten kann als in Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, welche er im Juli 2011 in Deutschland (wieder) aufgenommen hat (vgl. dazu Urk. 13/170/5, 13/209, 13/265). Die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit erscheint im Lichte der massgebenden Kriterien (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände; vgl. dazu Urteil des Bun des gerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1) denn auch als zumutbar. Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2019 zutreffend darauf hin, dass in der Schweiz und in Deutschland unter schiedliche Lohnniveaus vorliegen (Urk. 13/272 S. 1 unten), weshalb auch aus diesem Grund nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden ka nn. 5.3.3
Der Beschwerdeführer monierte in Bezug auf das Invalideneinkommen lediglich die Höhe des Leidensabzugs und machte geltend , es sei ein solcher von 10 % zu gewähren (Urk. 1 und Urk. 7 ) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137
V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Dem Beschwerdeführer ist eine körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeit ohne überwiegendes Stehen oder Gehen sowie ohne Tätigkeiten in un ebenem Gelände, auf Leitern oder Gerüsten sowie ohne häufiges Knien oder Hocken und ohne Treppensteigen ganztags zumutbar . Med. pract.
E.___
berücksichtigte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche gesund heitlichen Einschränkungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtspre chung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Vorlie gend sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um vom gewährten leidensbedingten Abzug von 5 % abzuweichen. Da auch die übrigen von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Bemessungsfaktoren (Urk. 2 S. 12 f.) zu keiner Kritik Anlass geben, hat es bei dem von ihr für das Jahr 2019 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 68'043.65 sein B ewenden. 5.3. 4
Die aus dem E i nkommen s vergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt Fr. 5'185.35 (Valideneinkommen von Fr. 73'229.-- abzüglich Invalideneinkom men von Fr. 68'043.65). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von rund 7 % .
F olglich verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invaliden rente zu Recht. 5.3. 5
Damit besteht von vornherein kein Raum für einen Ans pruch auf Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 ATSG. 5.4
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif