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UV.2020.00074

Bonus ist vorliegend beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen, leidensbedingter Abzug

Zürich SozVersG · 2021-01-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, war seit dem 1. März 2016 als Chauffeur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 0. August 2017 stürzte der Ver sicherte auf der Autobahn mit seinem Motorrad nach einem Schikanestopp eines Personenwagens und zog sich dabei multiple Ve rletzungen zu ( vgl. Schaden mel dung UVG vom 2 3. August 2017, Urk. 7/1 , und Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 1 1. Oktober 2017,

Urk. 7/64 ). Nach der Überführung mit der Sanität ins Spital Z.___ wurde der Versichert e ins Universitätsspital A.___ verlegt ( Urk. 7/16), wo die behandelnden Ärzte d er Klinik für Traumatologie im Operationsbericht vom 2 4. August 2017 folgende Diagnosen stellten ( Urk. 7/9):

Polytrauma nach Verkehrsunfall vom 2 0. August 2017 - Leichtes Schädel-Hirn-Trauma - Extremitätentrauma • d istale mehrf ragmentäre, intraartikuläre Tibiafraktur rechts • o bere Sprunggelenks- (OSG-)Luxationsfraktur links • p osteriore mehrfragmentäre, intraartikuläre Humerusluxationsfraktur rechts Am 20., 2 2. und 2 8. August sowie 4. September 2017 erfolgten im A.___ operative Eingriffe ( Urk. 7/34 /2-3 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleis tungen. Vom 2 1. September bis zum 1 5. Dezember 2017 wurde der Versicherte in der Rehaklinik B.___ behandelt ( Urk. 7/73). Per 3 1. Januar 2018 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis

mit dem Versicherten auf ( Urk. 7/75). Am 1 7. September 2019 führte Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neu rochirurgie, eine Untersuchung durch ( Urk. 7/187). Mit Schreiben vom 25. S eptem ber 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilbehand lungs

- und Taggeldleistungen per 3 1. Oktober 2019 eingestellt würden ( Urk. 7/189). Mit Verfügung vom 1 0. Januar 2020 vernei nte die Suva einen Anspruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 2 % . Im Weiteren bejahte sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ge stützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % (Ur k. 7/203). Die dagegen vom Ver sicherten am 6. Februar 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 7/209) wies die Suva , nun bei einem Invaliditätsgrad von 6 %, mit Ents cheid vom 9. März 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Entscheid vom 9. März 2020 sowie die Verfügung vom 1 0. Januar 2020 aufzuheben und die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindeste ns 11 %

ab dem 1. November 2019 eine Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2020 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem ver sicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsein busse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). 1.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 1b E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom

22. Januar

2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137

V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesge richtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die medizini schen Voraussetzungen für den Fallabschluss gegeben seien. Die an gestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei dem Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm a ber in einem 100%-Pensum zumutbar . Stelle man das Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 58'774. -- gegenüber, resultiere eine Erwerbsein busse von aufgerundet 6 % . Im Weiteren sei insgesamt ein Integ ritätsschaden von 20 % gegeben. Dies bei einer Integritätseinbusse von 7,5 % für die mässigen degenerativ en V eränderungen im rechten OSG, von 2,5 % für die beginnenden degenerativen Veränderungen im linken OSG und von 10 % für die Bewegungs einschränkung und die Sch merzen an der rechten Schulter ( Urk. 2 S. 4 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Y.___ AG ihm im Jahr 2017 ein en Bonus von insgesamt Fr. 1'145. -- ausbezahlt habe. Da es sich hierbei um ein en Lohnbestandteil handle und er weiterhin mit der Auszahlung des Bonus habe rechnen können, erhöhe sich das Valideneinkommen auf Fr. 63'545.--. Im Weiteren werde der bei der Ermittlung des Invalidenein kom mens von der Beschwerdegegnerin angenommene leidensbedingte Abzug von 10 %

seinen

erheblichen Einschränkungen nicht gerecht. Zu berücksichtigen sei ein Leidens abzug von mindestens 15 % . Demgemäss resultiere ein Invalidenein kom men von Fr. 55’387 .--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 63'545.-- resultiere daher eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 12 % . V er glichen m it dem Valideneinkommen von Fr. 62'400. -- ergäbe sich ein Invalidi tätsgrad von 11 % ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. 3.

3.1

Kreisärztin Dr. C.___ stellte im Bericht zur Untersuchung vom 1 7. September 2019 folgende Diagnosen ( Urk. 7/187/10): (1) posteriore mehrfragmentäre Schulterluxationsfraktur rechts - Status nach geschlossener Reposition am 2 0. August 2017 - Status nach offener Reposition und Plattenoste osynthese Humerus rechts am 22. August 2017 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung wegen funktioneller Beeinträchti - gung am 1 7. Juni 2019 - konventionell-radiologisch am 2 3. Juli 2019 vollständig konsolidierte Humerus - fraktur (2) distale mehrfragmentäre Tibiafraktur rechts - Status nach Anlage Fixateur externe rechts am 2 0. August 2017 - Status nach Entfernung Fixateur externe Unterschenkel rechts, offene Reposition und Plattenosteosynthese distale Tibia, Allograft -Anlagerung am 4. September 2017 - Knochendefekt der distalen Fibula rechts mit Fragment anterior rechts und Knochendefekt am Kalkaneus

ante ro lateral rechts - konventionell-radiologisch mässige OSG-Arthrose rechts, Tibiafraktur nicht vollständig konsolidiert (3) OSG-Luxationsfraktur links mit mehrfragmentärer Fibulafraktur , mehrfrag men - tärer Fraktur M alleolus

medialis und Volkmann-Dreieck-Fraktur links - Status nach Anlage Fixateur externe links - Status nach Entfernung Fixateur externe und offener Reposition und Platten - osteosynthese

Malleolus

lateralis , knöch erne Refixation der vorderen Syndes - mose , Plattenosteosynthese medialer Malleolus am 2 8. August 2017 - Status nach Syndesmose schraubenentfernung OSG links 3 1. Oktober 2017 - Status nach Osteosynthes emate rialentfernung

Malleolus

mediali s links am 31. Januar 2019 - aktuell konventionell-radiologisch beg innende bis mässige OSG-Arthrose links, Fibulafraktur links nicht vollständig konsolidiert (4) Status nach konservativ behandelter Fraktur der proximalen Phalanx 1 und 2 am linken Fuss - aktuell ohne Beschwerden (5) Status nach leichtem Schäden-Hirn-Trauma

Kreisärztin C.___ erklärte, dass durch eine weitere Behandlung aktuell keine ver sicherungsmedizinisch relevante Verbesserung des Gesundheitszu stands erreicht werden könne. D em Beschwerdeführer sei

die angestammte Tätigkeit als LKW-Cha uffeur nicht mehr zumutbar.

Weiterhin zumutbar seien leichte, wechsel be lastende (vorwiegend sitzende) Tätigkeiten. Dabei sollten Überkopfarbeiten ge mieden werden. Repetitive Tätigkeiten über Brusthöhe und Tätigkeiten mit Gewichten über 5 kg über Brusthöhe sollten nicht erforderlich sein. Gehen auf unebenem Grund und das Besteigen von Gerüsten oder Leitern sollte gemieden werden ( Urk. 7/187/11). 3.2

Diese Beurteilung von Kreisärztin Dr. C.___ , die auf einer eingehenden fachärzt lichen Untersuchung beruht, ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Sie wurde vom Beschwe rdeführer auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 4.2 4.2.1

Unbestritten ist, dass bei der Ermittlung des

Valideneinkommens vom Einkom men auszugehen ist, das

der Beschwerdefü hrer bei der Y.___ AG

zuletzt erzielte. Gemäss

den Angaben der Y.___ AG im Formular vom 27. August 2019 hätte er im Jahr 2019 ei n monatliches Einkommen von Fr. 4‘800.-- ( x 13) erzielt ( Urk. 7/180/3). Aus den Lohnabrechnungen der Y.___ AG von März und August 2017 geht hervor, dass ihm in diesen Monaten ein Bonus von Fr. 600.-- respektive von Fr. 545.-- ausgerichtet wurde ( Urk. 7/60/3 und Urk. 7/60/8) . Gemäss Beschwerdeführer wurde dieser Bonus für gute Leistungen und unfallfreies Fahren ausbezahlt ( Urk. 1 S. 4). 4.2.2

Mangels einer gesetzlichen Definition des Bonus muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ein solcher als Gratifikation im Sinne von Art. 322d des Obli gationenrechts (OR) oder als Teil des Lohnes im Sinne von Art. 322 OR zu qualifizieren ist . Ein Anspruch auf einen Bonus besteht nur dann, wenn er als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist ( vgl. BGE 136 III 313 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_502/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1.2 ).

4.2.3

Mit Schreiben vom 2 0. August 2019 bat die Beschwerdegegnerin die Y.___ AG ihr mitzuteilen , wie viel der Beschwerdeführer bei normaler Weiterbe schäf tigung und ohne Unfallfolgen im Jahr 2019 hätte verdienen können. Die Arbeit geberin wurde dabei aufgefordert, sämtliche Lohnbestandteile, Gratifikationen und sonstigen Zulagen anzugeben ( Urk. 7/180/2). Im Formular vom 2 7. Aug ust 2019 führte die Y.___ AG nebst dem Lohn von Fr. 4'800.-- und Kinderzulagen von Fr. 750.-- keine Gratifikationen oder sonstigen Zulagen auf ( Urk. 7/180/3) . Im Weiteren ist aufgrund der Angaben im Kumulativjourn al Mitarbeiter der Y.___ AG von August 2016 bis August 2017 ( Urk. 7/74/3-6) und im Auszug aus dem indivi duellen Konto , der im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 49'980.-- ausweist ( Urk. 7/82/3; [ Fr. 4'7 00.-- x 10] + Fr. 3'844.65 [13. Monatslohn anteilsmässig ] ergäbe eigentlich Fr. 50'844.65; vgl. Urk. 7/74/3 ), zu schliessen, dass dem seit dem 1. März 2016 für die Y.___ AG tätigen Beschwerdeführer im Jahr 2 016 kein Bonus ausbezahlt wurde . Dies hat er im Übrigen auch nicht behauptet (vgl. Urk. 1).

Demgemäss muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim Bonus, der dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 ausgerichtet wurde, um eine Gratifikation han delte, mit der en Ausrichtung er im Jahr 2019 nicht hätte rechnen können. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich somit auf Fr. 62'400.-- ( Fr. 4'800.-- x 13). 4.3 4.3.1

Aufseiten des Invalideneinkommens errechn e te die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level , Kompetenzniveau 1, Männer) unter Berücksichti gung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 67‘742.99 . Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ( Fr. 67‘742.99 x 0,9 = Fr. 60‘969 [gerundet] ) und nach Paral lelisierung dieses Einkommens mit dem branchenüblichen Einkommen im Post-, Kurier- und Expressdienst

gemäss LSE (vgl. zur Parallelisierung BGE 135 V 297 ) resultierte ein Einkommen von Fr. 58‘774.-- ( Fr. 60‘969.-- x 0,964; vgl. Urk. 2 S. 5 und Urk. 7/203/2).

Die Grundlagen d es Invalideneinkommens wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 4.3.2

Der Beschwerdeführer beanstandete einzig, dass ihm ein höherer leidensbedingter Abzug hätte gewährt werden müssen.

Kreisärztin Dr. C.___ stellte im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 17. September 2019

Schmerzen und eine leichte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk fest ( Urk. 7/187/10). Bezüglich des rechten Armes und der rechten Hand ist der Beschwerdeführer

lediglich bei Überkopfarbeiten, repetitiven Tätigkeiten über Brusthöhe und Tätigkeiten mit Gewichten über 5 kg über Brusthöhe eingeschränkt . Ansonsten kann er seine n rechte n Arm und seine Hand noch in vielfacher Hinsicht einsetzen (vgl. E. 3.1 ) . Die vom Beschwerdeführer angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine faktische Einhän dig keit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 % bis 25 % zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_363/2017 vom 2 2. Juni 2018 E. 4.3 mit Hinweisen ), findet

vorliegend

deshalb

keine

Anwendung . Da der Beschwerdeführer

unter belastungsverstärkten Ruheschmerzen im Bereich beider Füsse leidet

(Urk. 7/187/10 ) und gemäss eige nen Angaben jeweils nach 1 0 Minuten bzw. einem Kilometer G ehen schmerz bedingt eine Pause benötigt ( Urk. 7/187/7) , erachtete Kreisärztin Dr. C.___ sodann nachvollziehbarerweise nur noch leichte, we chselbelastende (vorwiegend sitzen de ) Tätigkeiten als zumutbar (vgl. E. 3.1). Mit diesem Belastungsprofil hat sie den gegebenen Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten hinreichend Rechnung getragen.

Die mangelnde Berufsausbildung des Beschwerdeführers in der Schweiz wurde bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 (einfache und repetitive Tätig keit en ) berücksichtigt . Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern überdies keine guten Sprachkenntnisse (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar 2016 E.

3.4.2).

Angesichts dessen , dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids 48-jährig war, ist darauf hinzuweisen, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhä ngig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen ). Die geltend gemachte mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft schliesslich das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Bli ck auf das Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fal lende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 v om 29. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweis ).

Vor diesem Hintergrund stellt die Gewährung eines 10%igen Abzugs für die lei densbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers keine rechtsfehler hafte Ermessensausübung dar . 4.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘400.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 58‘774.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘626.-- und damit ein nicht rentenbegründender In validitätsgrad von aufgerundet 6 % ( Fr. 3‘626. -- :

Fr. 62‘400.--). 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1971, war seit dem 1. März 2016 als Chauffeur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 0. August 2017 stürzte der Ver sicherte auf der Autobahn mit seinem Motorrad nach einem Schikanestopp eines Personenwagens und zog sich dabei multiple Ve rletzungen zu ( vgl. Schaden mel dung UVG vom 2 3. August 2017, Urk. 7/1 , und Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 1 1. Oktober 2017,

Urk. 7/64 ). Nach der Überführung mit der Sanität ins Spital Z.___ wurde der Versichert e ins Universitätsspital A.___ verlegt ( Urk. 7/16), wo die behandelnden Ärzte d er Klinik für Traumatologie im Operationsbericht vom 2 4. August 2017 folgende Diagnosen stellten ( Urk. 7/9):

Polytrauma nach Verkehrsunfall vom 2 0. August 2017 - Leichtes Schädel-Hirn-Trauma - Extremitätentrauma • d istale mehrf ragmentäre, intraartikuläre Tibiafraktur rechts • o bere Sprunggelenks- (OSG-)Luxationsfraktur links • p osteriore mehrfragmentäre, intraartikuläre Humerusluxationsfraktur rechts Am 20., 2 2. und 2 8. August sowie 4. September 2017 erfolgten im A.___ operative Eingriffe ( Urk. 7/34 /2-3 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleis tungen. Vom 2 1. September bis zum 1 5. Dezember 2017 wurde der Versicherte in der Rehaklinik B.___ behandelt ( Urk. 7/73). Per 3 1. Januar 2018 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis

mit dem Versicherten auf ( Urk. 7/75). Am 1 7. September 2019 führte Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neu rochirurgie, eine Untersuchung durch ( Urk. 7/187). Mit Schreiben vom 25. S eptem ber 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilbehand lungs

- und Taggeldleistungen per 3 1. Oktober 2019 eingestellt würden ( Urk. 7/189). Mit Verfügung vom 1 0. Januar 2020 vernei nte die Suva einen Anspruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 2 % . Im Weiteren bejahte sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ge stützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % (Ur k. 7/203). Die dagegen vom Ver sicherten am 6. Februar 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 7/209) wies die Suva , nun bei einem Invaliditätsgrad von 6 %, mit Ents cheid vom 9. März 2020 ( Urk.

2) ab.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem ver sicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsein busse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen ).

E. 1.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 1b E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom

22. Januar

2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137

V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesge richtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen) . 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Entscheid vom 9. März 2020 sowie die Verfügung vom 1 0. Januar 2020 aufzuheben und die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindeste ns 11 %

ab dem 1. November 2019 eine Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2020 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die medizini schen Voraussetzungen für den Fallabschluss gegeben seien. Die an gestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei dem Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm a ber in einem 100%-Pensum zumutbar . Stelle man das Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 58'774. -- gegenüber, resultiere eine Erwerbsein busse von aufgerundet

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Y.___ AG ihm im Jahr 2017 ein en Bonus von insgesamt Fr. 1'145. -- ausbezahlt habe. Da es sich hierbei um ein en Lohnbestandteil handle und er weiterhin mit der Auszahlung des Bonus habe rechnen können, erhöhe sich das Valideneinkommen auf Fr. 63'545.--. Im Weiteren werde der bei der Ermittlung des Invalidenein kom mens von der Beschwerdegegnerin angenommene leidensbedingte Abzug von 10 %

seinen

erheblichen Einschränkungen nicht gerecht. Zu berücksichtigen sei ein Leidens abzug von mindestens 15 % . Demgemäss resultiere ein Invalidenein kom men von Fr. 55’387 .--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 63'545.-- resultiere daher eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 12 % . V er glichen m it dem Valideneinkommen von Fr. 62'400. -- ergäbe sich ein Invalidi tätsgrad von 11 % ( Urk. 1 S. 4 ff. ).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Kreisärztin Dr. C.___ stellte im Bericht zur Untersuchung vom 1 7. September 2019 folgende Diagnosen ( Urk. 7/187/10): (1) posteriore mehrfragmentäre Schulterluxationsfraktur rechts - Status nach geschlossener Reposition am 2 0. August 2017 - Status nach offener Reposition und Plattenoste osynthese Humerus rechts am 22. August 2017 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung wegen funktioneller Beeinträchti - gung am 1 7. Juni 2019 - konventionell-radiologisch am 2 3. Juli 2019 vollständig konsolidierte Humerus - fraktur (2) distale mehrfragmentäre Tibiafraktur rechts - Status nach Anlage Fixateur externe rechts am 2 0. August 2017 - Status nach Entfernung Fixateur externe Unterschenkel rechts, offene Reposition und Plattenosteosynthese distale Tibia, Allograft -Anlagerung am 4. September 2017 - Knochendefekt der distalen Fibula rechts mit Fragment anterior rechts und Knochendefekt am Kalkaneus

ante ro lateral rechts - konventionell-radiologisch mässige OSG-Arthrose rechts, Tibiafraktur nicht vollständig konsolidiert (3) OSG-Luxationsfraktur links mit mehrfragmentärer Fibulafraktur , mehrfrag men - tärer Fraktur M alleolus

medialis und Volkmann-Dreieck-Fraktur links - Status nach Anlage Fixateur externe links - Status nach Entfernung Fixateur externe und offener Reposition und Platten - osteosynthese

Malleolus

lateralis , knöch erne Refixation der vorderen Syndes - mose , Plattenosteosynthese medialer Malleolus am 2 8. August 2017 - Status nach Syndesmose schraubenentfernung OSG links 3 1. Oktober 2017 - Status nach Osteosynthes emate rialentfernung

Malleolus

mediali s links am 31. Januar 2019 - aktuell konventionell-radiologisch beg innende bis mässige OSG-Arthrose links, Fibulafraktur links nicht vollständig konsolidiert (4) Status nach konservativ behandelter Fraktur der proximalen Phalanx 1 und 2 am linken Fuss - aktuell ohne Beschwerden (5) Status nach leichtem Schäden-Hirn-Trauma

Kreisärztin C.___ erklärte, dass durch eine weitere Behandlung aktuell keine ver sicherungsmedizinisch relevante Verbesserung des Gesundheitszu stands erreicht werden könne. D em Beschwerdeführer sei

die angestammte Tätigkeit als LKW-Cha uffeur nicht mehr zumutbar.

Weiterhin zumutbar seien leichte, wechsel be lastende (vorwiegend sitzende) Tätigkeiten. Dabei sollten Überkopfarbeiten ge mieden werden. Repetitive Tätigkeiten über Brusthöhe und Tätigkeiten mit Gewichten über 5 kg über Brusthöhe sollten nicht erforderlich sein. Gehen auf unebenem Grund und das Besteigen von Gerüsten oder Leitern sollte gemieden werden ( Urk. 7/187/11).

E. 3.2 Diese Beurteilung von Kreisärztin Dr. C.___ , die auf einer eingehenden fachärzt lichen Untersuchung beruht, ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Sie wurde vom Beschwe rdeführer auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 4.2 4.2.1

Unbestritten ist, dass bei der Ermittlung des

Valideneinkommens vom Einkom men auszugehen ist, das

der Beschwerdefü hrer bei der Y.___ AG

zuletzt erzielte. Gemäss

den Angaben der Y.___ AG im Formular vom 27. August 2019 hätte er im Jahr 2019 ei n monatliches Einkommen von Fr. 4‘800.-- ( x 13) erzielt ( Urk. 7/180/3). Aus den Lohnabrechnungen der Y.___ AG von März und August 2017 geht hervor, dass ihm in diesen Monaten ein Bonus von Fr. 600.-- respektive von Fr. 545.-- ausgerichtet wurde ( Urk. 7/60/3 und Urk. 7/60/8) . Gemäss Beschwerdeführer wurde dieser Bonus für gute Leistungen und unfallfreies Fahren ausbezahlt ( Urk. 1 S. 4). 4.2.2

Mangels einer gesetzlichen Definition des Bonus muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ein solcher als Gratifikation im Sinne von Art. 322d des Obli gationenrechts (OR) oder als Teil des Lohnes im Sinne von Art. 322 OR zu qualifizieren ist . Ein Anspruch auf einen Bonus besteht nur dann, wenn er als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist ( vgl. BGE 136 III 313 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_502/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1.2 ).

4.2.3

Mit Schreiben vom 2 0. August 2019 bat die Beschwerdegegnerin die Y.___ AG ihr mitzuteilen , wie viel der Beschwerdeführer bei normaler Weiterbe schäf tigung und ohne Unfallfolgen im Jahr 2019 hätte verdienen können. Die Arbeit geberin wurde dabei aufgefordert, sämtliche Lohnbestandteile, Gratifikationen und sonstigen Zulagen anzugeben ( Urk. 7/180/2). Im Formular vom 2 7. Aug ust 2019 führte die Y.___ AG nebst dem Lohn von Fr. 4'800.-- und Kinderzulagen von Fr. 750.-- keine Gratifikationen oder sonstigen Zulagen auf ( Urk. 7/180/3) . Im Weiteren ist aufgrund der Angaben im Kumulativjourn al Mitarbeiter der Y.___ AG von August 2016 bis August 2017 ( Urk. 7/74/3-6) und im Auszug aus dem indivi duellen Konto , der im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 49'980.-- ausweist ( Urk. 7/82/3; [ Fr. 4'7 00.-- x 10] + Fr. 3'844.65 [13. Monatslohn anteilsmässig ] ergäbe eigentlich Fr. 50'844.65; vgl. Urk. 7/74/3 ), zu schliessen, dass dem seit dem 1. März 2016 für die Y.___ AG tätigen Beschwerdeführer im Jahr 2 016 kein Bonus ausbezahlt wurde . Dies hat er im Übrigen auch nicht behauptet (vgl. Urk. 1).

Demgemäss muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim Bonus, der dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 ausgerichtet wurde, um eine Gratifikation han delte, mit der en Ausrichtung er im Jahr 2019 nicht hätte rechnen können. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich somit auf Fr. 62'400.-- ( Fr. 4'800.-- x 13). 4.3 4.3.1

Aufseiten des Invalideneinkommens errechn e te die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level , Kompetenzniveau 1, Männer) unter Berücksichti gung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 67‘742.99 . Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ( Fr. 67‘742.99 x 0,9 = Fr. 60‘969 [gerundet] ) und nach Paral lelisierung dieses Einkommens mit dem branchenüblichen Einkommen im Post-, Kurier- und Expressdienst

gemäss LSE (vgl. zur Parallelisierung BGE 135 V 297 ) resultierte ein Einkommen von Fr. 58‘774.-- ( Fr. 60‘969.-- x 0,964; vgl. Urk. 2 S. 5 und Urk. 7/203/2).

Die Grundlagen d es Invalideneinkommens wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 4.3.2

Der Beschwerdeführer beanstandete einzig, dass ihm ein höherer leidensbedingter Abzug hätte gewährt werden müssen.

Kreisärztin Dr. C.___ stellte im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 17. September 2019

Schmerzen und eine leichte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk fest ( Urk. 7/187/10). Bezüglich des rechten Armes und der rechten Hand ist der Beschwerdeführer

lediglich bei Überkopfarbeiten, repetitiven Tätigkeiten über Brusthöhe und Tätigkeiten mit Gewichten über 5 kg über Brusthöhe eingeschränkt . Ansonsten kann er seine n rechte n Arm und seine Hand noch in vielfacher Hinsicht einsetzen (vgl. E. 3.1 ) . Die vom Beschwerdeführer angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine faktische Einhän dig keit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 % bis 25 % zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_363/2017 vom 2 2. Juni 2018 E. 4.3 mit Hinweisen ), findet

vorliegend

deshalb

keine

Anwendung . Da der Beschwerdeführer

unter belastungsverstärkten Ruheschmerzen im Bereich beider Füsse leidet

(Urk. 7/187/10 ) und gemäss eige nen Angaben jeweils nach 1 0 Minuten bzw. einem Kilometer G ehen schmerz bedingt eine Pause benötigt ( Urk. 7/187/7) , erachtete Kreisärztin Dr. C.___ sodann nachvollziehbarerweise nur noch leichte, we chselbelastende (vorwiegend sitzen de ) Tätigkeiten als zumutbar (vgl. E. 3.1). Mit diesem Belastungsprofil hat sie den gegebenen Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten hinreichend Rechnung getragen.

Die mangelnde Berufsausbildung des Beschwerdeführers in der Schweiz wurde bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 (einfache und repetitive Tätig keit en ) berücksichtigt . Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern überdies keine guten Sprachkenntnisse (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar 2016 E.

3.4.2).

Angesichts dessen , dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids 48-jährig war, ist darauf hinzuweisen, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhä ngig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen ). Die geltend gemachte mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft schliesslich das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Bli ck auf das Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fal lende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 v om 29. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweis ).

Vor diesem Hintergrund stellt die Gewährung eines 10%igen Abzugs für die lei densbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers keine rechtsfehler hafte Ermessensausübung dar . 4.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘400.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 58‘774.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘626.-- und damit ein nicht rentenbegründender In validitätsgrad von aufgerundet 6 % ( Fr. 3‘626. -- :

Fr. 62‘400.--). 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6 % . Im Weiteren sei insgesamt ein Integ ritätsschaden von 20 % gegeben. Dies bei einer Integritätseinbusse von 7,5 % für die mässigen degenerativ en V eränderungen im rechten OSG, von 2,5 % für die beginnenden degenerativen Veränderungen im linken OSG und von

E. 10 % für die Bewegungs einschränkung und die Sch merzen an der rechten Schulter ( Urk. 2 S. 4 ff. ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00074

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

29. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, war seit dem 1. März 2016 als Chauffeur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 0. August 2017 stürzte der Ver sicherte auf der Autobahn mit seinem Motorrad nach einem Schikanestopp eines Personenwagens und zog sich dabei multiple Ve rletzungen zu ( vgl. Schaden mel dung UVG vom 2 3. August 2017, Urk. 7/1 , und Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 1 1. Oktober 2017,

Urk. 7/64 ). Nach der Überführung mit der Sanität ins Spital Z.___ wurde der Versichert e ins Universitätsspital A.___ verlegt ( Urk. 7/16), wo die behandelnden Ärzte d er Klinik für Traumatologie im Operationsbericht vom 2 4. August 2017 folgende Diagnosen stellten ( Urk. 7/9):

Polytrauma nach Verkehrsunfall vom 2 0. August 2017 - Leichtes Schädel-Hirn-Trauma - Extremitätentrauma • d istale mehrf ragmentäre, intraartikuläre Tibiafraktur rechts • o bere Sprunggelenks- (OSG-)Luxationsfraktur links • p osteriore mehrfragmentäre, intraartikuläre Humerusluxationsfraktur rechts Am 20., 2 2. und 2 8. August sowie 4. September 2017 erfolgten im A.___ operative Eingriffe ( Urk. 7/34 /2-3 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleis tungen. Vom 2 1. September bis zum 1 5. Dezember 2017 wurde der Versicherte in der Rehaklinik B.___ behandelt ( Urk. 7/73). Per 3 1. Januar 2018 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis

mit dem Versicherten auf ( Urk. 7/75). Am 1 7. September 2019 führte Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neu rochirurgie, eine Untersuchung durch ( Urk. 7/187). Mit Schreiben vom 25. S eptem ber 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilbehand lungs

- und Taggeldleistungen per 3 1. Oktober 2019 eingestellt würden ( Urk. 7/189). Mit Verfügung vom 1 0. Januar 2020 vernei nte die Suva einen Anspruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 2 % . Im Weiteren bejahte sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ge stützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % (Ur k. 7/203). Die dagegen vom Ver sicherten am 6. Februar 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 7/209) wies die Suva , nun bei einem Invaliditätsgrad von 6 %, mit Ents cheid vom 9. März 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Entscheid vom 9. März 2020 sowie die Verfügung vom 1 0. Januar 2020 aufzuheben und die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindeste ns 11 %

ab dem 1. November 2019 eine Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2020 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem ver sicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsein busse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). 1.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 1b E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom

22. Januar

2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137

V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesge richtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die medizini schen Voraussetzungen für den Fallabschluss gegeben seien. Die an gestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei dem Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm a ber in einem 100%-Pensum zumutbar . Stelle man das Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 58'774. -- gegenüber, resultiere eine Erwerbsein busse von aufgerundet 6 % . Im Weiteren sei insgesamt ein Integ ritätsschaden von 20 % gegeben. Dies bei einer Integritätseinbusse von 7,5 % für die mässigen degenerativ en V eränderungen im rechten OSG, von 2,5 % für die beginnenden degenerativen Veränderungen im linken OSG und von 10 % für die Bewegungs einschränkung und die Sch merzen an der rechten Schulter ( Urk. 2 S. 4 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Y.___ AG ihm im Jahr 2017 ein en Bonus von insgesamt Fr. 1'145. -- ausbezahlt habe. Da es sich hierbei um ein en Lohnbestandteil handle und er weiterhin mit der Auszahlung des Bonus habe rechnen können, erhöhe sich das Valideneinkommen auf Fr. 63'545.--. Im Weiteren werde der bei der Ermittlung des Invalidenein kom mens von der Beschwerdegegnerin angenommene leidensbedingte Abzug von 10 %

seinen

erheblichen Einschränkungen nicht gerecht. Zu berücksichtigen sei ein Leidens abzug von mindestens 15 % . Demgemäss resultiere ein Invalidenein kom men von Fr. 55’387 .--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 63'545.-- resultiere daher eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 12 % . V er glichen m it dem Valideneinkommen von Fr. 62'400. -- ergäbe sich ein Invalidi tätsgrad von 11 % ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. 3.

3.1

Kreisärztin Dr. C.___ stellte im Bericht zur Untersuchung vom 1 7. September 2019 folgende Diagnosen ( Urk. 7/187/10): (1) posteriore mehrfragmentäre Schulterluxationsfraktur rechts - Status nach geschlossener Reposition am 2 0. August 2017 - Status nach offener Reposition und Plattenoste osynthese Humerus rechts am 22. August 2017 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung wegen funktioneller Beeinträchti - gung am 1 7. Juni 2019 - konventionell-radiologisch am 2 3. Juli 2019 vollständig konsolidierte Humerus - fraktur (2) distale mehrfragmentäre Tibiafraktur rechts - Status nach Anlage Fixateur externe rechts am 2 0. August 2017 - Status nach Entfernung Fixateur externe Unterschenkel rechts, offene Reposition und Plattenosteosynthese distale Tibia, Allograft -Anlagerung am 4. September 2017 - Knochendefekt der distalen Fibula rechts mit Fragment anterior rechts und Knochendefekt am Kalkaneus

ante ro lateral rechts - konventionell-radiologisch mässige OSG-Arthrose rechts, Tibiafraktur nicht vollständig konsolidiert (3) OSG-Luxationsfraktur links mit mehrfragmentärer Fibulafraktur , mehrfrag men - tärer Fraktur M alleolus

medialis und Volkmann-Dreieck-Fraktur links - Status nach Anlage Fixateur externe links - Status nach Entfernung Fixateur externe und offener Reposition und Platten - osteosynthese

Malleolus

lateralis , knöch erne Refixation der vorderen Syndes - mose , Plattenosteosynthese medialer Malleolus am 2 8. August 2017 - Status nach Syndesmose schraubenentfernung OSG links 3 1. Oktober 2017 - Status nach Osteosynthes emate rialentfernung

Malleolus

mediali s links am 31. Januar 2019 - aktuell konventionell-radiologisch beg innende bis mässige OSG-Arthrose links, Fibulafraktur links nicht vollständig konsolidiert (4) Status nach konservativ behandelter Fraktur der proximalen Phalanx 1 und 2 am linken Fuss - aktuell ohne Beschwerden (5) Status nach leichtem Schäden-Hirn-Trauma

Kreisärztin C.___ erklärte, dass durch eine weitere Behandlung aktuell keine ver sicherungsmedizinisch relevante Verbesserung des Gesundheitszu stands erreicht werden könne. D em Beschwerdeführer sei

die angestammte Tätigkeit als LKW-Cha uffeur nicht mehr zumutbar.

Weiterhin zumutbar seien leichte, wechsel be lastende (vorwiegend sitzende) Tätigkeiten. Dabei sollten Überkopfarbeiten ge mieden werden. Repetitive Tätigkeiten über Brusthöhe und Tätigkeiten mit Gewichten über 5 kg über Brusthöhe sollten nicht erforderlich sein. Gehen auf unebenem Grund und das Besteigen von Gerüsten oder Leitern sollte gemieden werden ( Urk. 7/187/11). 3.2

Diese Beurteilung von Kreisärztin Dr. C.___ , die auf einer eingehenden fachärzt lichen Untersuchung beruht, ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Sie wurde vom Beschwe rdeführer auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 4.2 4.2.1

Unbestritten ist, dass bei der Ermittlung des

Valideneinkommens vom Einkom men auszugehen ist, das

der Beschwerdefü hrer bei der Y.___ AG

zuletzt erzielte. Gemäss

den Angaben der Y.___ AG im Formular vom 27. August 2019 hätte er im Jahr 2019 ei n monatliches Einkommen von Fr. 4‘800.-- ( x 13) erzielt ( Urk. 7/180/3). Aus den Lohnabrechnungen der Y.___ AG von März und August 2017 geht hervor, dass ihm in diesen Monaten ein Bonus von Fr. 600.-- respektive von Fr. 545.-- ausgerichtet wurde ( Urk. 7/60/3 und Urk. 7/60/8) . Gemäss Beschwerdeführer wurde dieser Bonus für gute Leistungen und unfallfreies Fahren ausbezahlt ( Urk. 1 S. 4). 4.2.2

Mangels einer gesetzlichen Definition des Bonus muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ein solcher als Gratifikation im Sinne von Art. 322d des Obli gationenrechts (OR) oder als Teil des Lohnes im Sinne von Art. 322 OR zu qualifizieren ist . Ein Anspruch auf einen Bonus besteht nur dann, wenn er als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist ( vgl. BGE 136 III 313 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_502/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1.2 ).

4.2.3

Mit Schreiben vom 2 0. August 2019 bat die Beschwerdegegnerin die Y.___ AG ihr mitzuteilen , wie viel der Beschwerdeführer bei normaler Weiterbe schäf tigung und ohne Unfallfolgen im Jahr 2019 hätte verdienen können. Die Arbeit geberin wurde dabei aufgefordert, sämtliche Lohnbestandteile, Gratifikationen und sonstigen Zulagen anzugeben ( Urk. 7/180/2). Im Formular vom 2 7. Aug ust 2019 führte die Y.___ AG nebst dem Lohn von Fr. 4'800.-- und Kinderzulagen von Fr. 750.-- keine Gratifikationen oder sonstigen Zulagen auf ( Urk. 7/180/3) . Im Weiteren ist aufgrund der Angaben im Kumulativjourn al Mitarbeiter der Y.___ AG von August 2016 bis August 2017 ( Urk. 7/74/3-6) und im Auszug aus dem indivi duellen Konto , der im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 49'980.-- ausweist ( Urk. 7/82/3; [ Fr. 4'7 00.-- x 10] + Fr. 3'844.65 [13. Monatslohn anteilsmässig ] ergäbe eigentlich Fr. 50'844.65; vgl. Urk. 7/74/3 ), zu schliessen, dass dem seit dem 1. März 2016 für die Y.___ AG tätigen Beschwerdeführer im Jahr 2 016 kein Bonus ausbezahlt wurde . Dies hat er im Übrigen auch nicht behauptet (vgl. Urk. 1).

Demgemäss muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim Bonus, der dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 ausgerichtet wurde, um eine Gratifikation han delte, mit der en Ausrichtung er im Jahr 2019 nicht hätte rechnen können. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich somit auf Fr. 62'400.-- ( Fr. 4'800.-- x 13). 4.3 4.3.1

Aufseiten des Invalideneinkommens errechn e te die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level , Kompetenzniveau 1, Männer) unter Berücksichti gung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 67‘742.99 . Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ( Fr. 67‘742.99 x 0,9 = Fr. 60‘969 [gerundet] ) und nach Paral lelisierung dieses Einkommens mit dem branchenüblichen Einkommen im Post-, Kurier- und Expressdienst

gemäss LSE (vgl. zur Parallelisierung BGE 135 V 297 ) resultierte ein Einkommen von Fr. 58‘774.-- ( Fr. 60‘969.-- x 0,964; vgl. Urk. 2 S. 5 und Urk. 7/203/2).

Die Grundlagen d es Invalideneinkommens wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 4.3.2

Der Beschwerdeführer beanstandete einzig, dass ihm ein höherer leidensbedingter Abzug hätte gewährt werden müssen.

Kreisärztin Dr. C.___ stellte im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 17. September 2019

Schmerzen und eine leichte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk fest ( Urk. 7/187/10). Bezüglich des rechten Armes und der rechten Hand ist der Beschwerdeführer

lediglich bei Überkopfarbeiten, repetitiven Tätigkeiten über Brusthöhe und Tätigkeiten mit Gewichten über 5 kg über Brusthöhe eingeschränkt . Ansonsten kann er seine n rechte n Arm und seine Hand noch in vielfacher Hinsicht einsetzen (vgl. E. 3.1 ) . Die vom Beschwerdeführer angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine faktische Einhän dig keit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 % bis 25 % zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_363/2017 vom 2 2. Juni 2018 E. 4.3 mit Hinweisen ), findet

vorliegend

deshalb

keine

Anwendung . Da der Beschwerdeführer

unter belastungsverstärkten Ruheschmerzen im Bereich beider Füsse leidet

(Urk. 7/187/10 ) und gemäss eige nen Angaben jeweils nach 1 0 Minuten bzw. einem Kilometer G ehen schmerz bedingt eine Pause benötigt ( Urk. 7/187/7) , erachtete Kreisärztin Dr. C.___ sodann nachvollziehbarerweise nur noch leichte, we chselbelastende (vorwiegend sitzen de ) Tätigkeiten als zumutbar (vgl. E. 3.1). Mit diesem Belastungsprofil hat sie den gegebenen Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten hinreichend Rechnung getragen.

Die mangelnde Berufsausbildung des Beschwerdeführers in der Schweiz wurde bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 (einfache und repetitive Tätig keit en ) berücksichtigt . Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern überdies keine guten Sprachkenntnisse (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar 2016 E.

3.4.2).

Angesichts dessen , dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids 48-jährig war, ist darauf hinzuweisen, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhä ngig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen ). Die geltend gemachte mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft schliesslich das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Bli ck auf das Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fal lende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 v om 29. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweis ).

Vor diesem Hintergrund stellt die Gewährung eines 10%igen Abzugs für die lei densbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers keine rechtsfehler hafte Ermessensausübung dar . 4.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘400.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 58‘774.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘626.-- und damit ein nicht rentenbegründender In validitätsgrad von aufgerundet 6 % ( Fr. 3‘626. -- :

Fr. 62‘400.--). 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl