Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956, war bei der Y.___ AG als Archivmit arbeiterin angestellt und dadurch bei der Suva unfallversichert. Am 8. August 2018 stür zte sie im respek tive beim Verlassen eines Bu s ses ( Urk. 6/1 , Urk. 6/34 ). Dabei zog sie sich eine OSG-Distorsion links, eine Kontusion des Unterschenkels rechts, eine Kontusion der Hüfte links sowie eine Kontusion des Rückens zu ( Urk. 6/21). In der Folge ging sie zunächst noch ihrer Arbeit nach, ab 2 2. August 2018 wurde sie dann arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 6/ 3, Urk. 6/4). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles vom 8. August 2018 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder; vgl. Urk. 6/6).
Im weiteren Verlauf holte die Suva einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 1 2. März 2019 ein. D arin führte dieser aus, dass seit 1 6. Februar 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/21). Nachdem sie die Akten ihrem Kreisarzt Dr. med.
A.___ , Facharzt für Orthopädische Medizin und Traumatologie, unterbreitet und dieser dazu am 2 0. März 2019 Stellung genommen hatte ( Urk. 6/23), teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 2 6. März 2019 mit, dass die nunmehr bestehen den Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien . Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 8. August 2018 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens se chs Monate nach dem Unfall, mithin am 8. Februar 20 19 , erreicht gewesen sei. Die Versicherungsleistungen, also die Heilkosten, wür den deshalb per 3 1. März 2019 eingestellt. Da die Versicherte bereits seit 1 6. Feb ruar 2019 wieder voll arbeitsfähig sei, würden die Taggeldleistungen bereits auf dieses Datum hin eingestellt ( Urk. 6/30).
Mit Schadenmeldung vom 1 6. Oktober 2019 wurde der Suva angezeigt, dass die inzwischen arbeitslose Versicherte am 1 9. September 2019 einen Rückfall erlitten habe ( Urk. 6/34). Gegenüber der Suva erklärte die Versicherte sodann, dass sie unter starken Rückenschmerzen leide ( Urk. 6/38, Urk. 6/43). Die Suva zog die neuesten bildgebenden Abklärungen bei ( Urk. Urk. 6/41) und liess die Kreis ärztin
Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Chirurgie, zur Sache Stellung nehmen (Stellung nahm e vom 1 9. November 2019, Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 2 1. November 2019 hielt die Suva fest, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte, spätestens am 3 1. März 2019 erreicht gewesen sei. Die Versiche rungsleistungen würden demgemäss auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt ( Urk. 6/ 47). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 4. Februar 2020 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte m it Eingabe vom 2 7. März 2020 Beschwerde und beantragte, ihr seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Monate September bis Dezember 2019 zuzusprechen ( Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
( UVG ) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Str ittig und zu prüfen ist, ob die Suva zu Recht die Versicherungsleistungen per 3 1. März 2019 infolge Dahinfallens des natürlichen Kausalzu sammenhangs ein gestellt hat . 2.2
Zwar erliess die Suva am 2 6. März 2019 ein Schreiben, mit dem sie die Einstel lung der Versicherungsleistungen per Ende März 2019 mitteilte ( Urk. 6/30). Ein Fallab schluss mittels einfachem Schreiben erlangt in der Regel jedoch nur dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jah res Einwände erhebt (BGE 134 V 145).
Nachdem die Beschwerdeführer in bereits
rund fünf Monate später weitere Leistungen aufgrund des Unfalls vom 8. August 2018 beanspruchte und insofern gegen den Fallabschluss opponierte, kommt dem Schreiben vom 2 6. März 2019 keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Zu Recht prüfte die Suva denn auch in der Verfügung vom 2 1. November 2019 respektive im Einspracheentscheid vom 2 4. Februar 2020 die Einstellung der Leistungen unter dem Gesichtspunkt des Grundfalles. 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.2
Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 1 2. März 2019 fest, die Erstbehandlung habe notfallmässig im Spital C.___ stattgefunden. Die dort veranlasste Bildgebung des Unterschenkel s rechts und des OSG links seien ohne Nachweis von Frakturen geblieben. Als die Beschwerdeführerin ihn am 2 2. August 2019 aufgesucht habe, habe eine Klopfdolenz über dem Lenden wirbelkörper 5 bestanden. Anhand des gleichentags durchgeführten MRI der Len denwirbelsäule habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Das Bild habe eine Chondrose L3/4 ( mit flachbogiger Hernierung ohne signifikante Kompressi onen ) , eine Chondrose L4/5 ( mit leichtem Ödem der Bodenplatte L4 rechts und einem medianen dorsale n Anulusriss bei flachbogiger, leicht mediolateral links seitig betonter
Hernierung und leichter Tangierung der Nervenwurzel L5 recessal links ) , eine leichte Enthesiopathie
interspinosal L4/5, eine leichte Spondylarthrose L3/4 und L4/5 sowie eine Verknöcherung des Processi
transversi L5/S1 links ohne Ödeme gezeigt. Das zudem veranlasste MRI des Mittelfusses links habe Kno chenödeme im Os cuboideum und eine leichte Reizung der angrenzenden Se h nenscheide der Peroneus
longus -Sehne ausgewiesen . Der H auptbefund sei ein ausgeprägtes subkutanes Ödem über dem lateralen Dorsum
pedis gewesen. Hin weise auf eine Fraktur hätten nicht bestanden. Sodann führte Dr. Z.___ zum Verlauf aus, d ass sich die Rückenproblematik zunächst gebessert habe bei noch anhaltenden Schmerzen im Fuss. Nach einem Unterbruch der Physiotherapie sei es zu einer erneuten Exazerbation der lumbalen S chmerzen gekommen, weshalb die Therapie
wieder aufgenommen worden sei. Von Seiten des Fusses bestünden nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen. Bis zum 1 5. Februar 2019 sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig gewesen. Ab 16. Februar 2019 sollte die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sein ( Urk. 6/21). 3.3
Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom 2 0. März 2019, das MRI der Lendenwirbelsäule vom 2 2. August 2018 zeige keine Fraktur, kein Knochen ödem und keine Weichteilöde me. Unfallkausale Pathologien wü rden somit bild gebend nicht dargestellt. Beim Unfall habe die Beschwerdeführerin wohl eine Prellung des Rückens e rlitten. Unfallfolgen nach Prel lungen spielten nach vier bis sechs Wochen keine Rolle mehr im Beschwerdebild. Die lumbalen Beschwer den seien überwiegend wahrscheinlich auf ein vorbestehendes degeneratives Ver schleissleiden zurückzuführen. Was die Schmerzen im linken Fuss anbelange, sei unklar, inwiefern das ausgeprägte subkutane Ödem vorbestehend sei. Das Kno chenödem im Os cuboideum und die leichte Reizung der angrenzenden Sehnen scheide der Peroneus
longus -Sehne sei überwiegend durch den Unfall verursacht. Der Status quo sine nach Knochenödemen sei nach sechs Monaten erreicht. Eine weiterführende Abklärung diesbezüglich sei bei attestierter Arbeitsfähigkeit ab 1 6. Februar 2019 zur Zeit nicht indiziert. Sollte jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht umgesetzt werden können, sei eine neue Bildgebung des Fusses angezeigt ( Urk. 6/23). 3.4
Kreisärztin
Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 1 9. November 2019 unter Bezugnahme auf das MRI der Lendenwirbelsäule und des lumbosakralen Über gangs vom 2 4. September 2019, welches Diskusprotrusionen und Spondylarthro sen auf der Höhe L3/4 und L4/5 sowie einen anlagebedingt eher schmalen Spi nalkanal zeigte ( Urk. 6/41), fest, dass keine Hinweise für traumatische strukturelle Veränderungen bestünden. Es sei daran festzuhalten, dass der Status quo sine nach sechs Monaten erreicht gewesen sei ( Urk. 6/44). 3.5
Dr. Z.___ führte im Bericht vom 2 5. November 2019 aus, dass die Beschwer deführerin trotz Physiotherapie an anhaltenden leichten lumbalen Schmerzen leide, was vor dem Unfall nicht der Fall gewesen sei. Dementsprechend sei der Unfall als deren Auslöser zu erachten, auch wenn in den MRIs degenerative Ver änderungen nachweisbar seien ( Urk. 6/48).
4. 4.1
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Leistungseinstellung durch die Suva unter Hinweis auf die persistierenden Rückenschmerzen ( Urk. 1). N ach der ( neu erlichen ) Schadenmeldung vom 1 6. Oktober 201 9 klagte die Beschwerdeführerin gegenüber der Suva denn auch einzig über die Rückenschmerzen . Fussschmerzen erwähnte sie nicht mehr ( Urk. 6/38, Urk. 6/43). Die in der Folge vom behandeln den Arzt
Dr. Z.___ getätig ten Abklärungen sowie sein Bericht vom 2 5. Novem ber 2019 beziehen sich ausschliesslich auf den Rücken ( Urk. 6/41,
Urk. 6/48) . Es ist daher davon auszugehen, dass die Fuss schmerzen im Zeitpunkt der Leistungs einstellung per 3 1. März 2019 keine wesentliche Rolle mehr spielten. Zu prüfen ist daher einzig, ob die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus noch vorhandenen Rückenschmerzen auf den Unfall vom 8. August 2018 zurückzu führen sind. 4.2
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.2, 8C_408/2019 vom 2 6. August 2019 E. 3.3).
Eine allgemeine Erfahrungsregel - auch hier die Erkenntnis, dass eine einfache Kontusion innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilt - ist für sich allein genommen nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen. Die Geltung einer solchen abstrakten Ver mutung im konkreten Fall muss anhand der einzelnen Umstände nachvoll ziehbar dargetan sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November 2018
E. 5.2 , 8C_677/2010 vom 1 6. Dezember 2010 E. 4.6). 4.3
Anhand der Berichte des behandelnden Arztes Dr. Z.___ sowie der Kreisärzte und der bildgebenden Untersuchungen ist ausgewiesen, dass die Beschwerdefüh rerin unter vorbestehenden degenerativen Veränderu nge n an d er Wirbelsäule litt. Aufgrund de r Akten ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin stürzte, als sie im Bus von einem Sitz aufstand oder als sie den Bus verliess ( Urk. 6/1, Urk. 6/34). Es wird von einem Sturz auf das Gesäss berichtet ( Urk. 6/9). Klar ist jedoch , dass sie sich d abei bloss Kontusionen zuzog ( Urk. 6/21). Auch konnte sie
in der Folge bis zum 2 2. August 2018 ihrer Arbeit nachgehen ( Urk. 6/3).
Da die bildgebenden Untersuchungen keinerlei post traumatische strukturelle V er änderungen zeigten, schlossen die Kreisärzte aus, dass es durch den Unfall zu einer dauernden Verschlimmerung des
( bis anhin klinisch stummen ) krankhaften Vorzustands gekommen war ( Urk. 6/23, Urk. 6/44), was ohne Weiteres nachvoll ziehbar ist. Laut Beurteilung von Dr. A.___ spielen Unfallfolgen bei Prellungen nach vier bis sechs Wochen keine Rolle mehr ( Urk. 6/23). Dr. B.___ bestätigte den Eintritt des status quo sine nach sechs Monaten ( Urk. 6/44). Letzteres ent spricht der oben erwähnten Erfahrungsregel.
Mithin ist mit den Kreisärzten davon auszugehen, dass der Unfall vom 8. August 2018 zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerati ven Vorzustands am Rücken geführt hatte , aber dieser für die über die Ende März 2019 hinaus bestehenden Beschwerden nicht mehr kausal war.
Daran ändert auch die Einschätzung von Dr. Z.___
nichts. Er selber weist darauf hin, dass in den Bildgebungen degenerative Veränderungen nachweisbar seien ( Urk. 6/48) . Soweit er die na ch wie vor vorhandenen Beschwerden auf den Unfall vom 8. August 2018 zurückführt, da diese erst danach aufgetreten sei en, bedient er sich der Argumentation « post hoc ergo propter hoc» , was beweisrecht lich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 2b/ bb ).
4.4
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 8. August 2018 nicht über den 3 1. März 2019 hinaus für die anhaltenden lumba len Beschwerden ursächlich war.
Damit bleibt für die beantragte Zusprechung von Versicherungsleistungen für die Monate September bis Dezember 2019 ( und damit für einen Zeitraum über ein Jahr nach dem Unfall ) kein Raum .
Anzumerken bleibt, dass die Suva beim behandelnden Arzt Dr. Z.___ B erichte einholte respektive dieser sich von sich aus verlauten liess ( Urk. 6/21 , Urk. 6/48), was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint. Von einer neuerlichen Einho lung einer S tellungnahme ist abzusehen, weil davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 6. Februar 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/21). Nachdem sie die Akten ihrem Kreisarzt Dr. med.
A.___ , Facharzt für Orthopädische Medizin und Traumatologie, unterbreitet und dieser dazu am 2 0. März 2019 Stellung genommen hatte ( Urk. 6/23), teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 2 6. März 2019 mit, dass die nunmehr bestehen den Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien . Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 8. August 2018 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens se chs Monate nach dem Unfall, mithin am 8. Februar 20 19 , erreicht gewesen sei. Die Versicherungsleistungen, also die Heilkosten, wür den deshalb per 3 1. März 2019 eingestellt. Da die Versicherte bereits seit 1 6. Feb ruar 2019 wieder voll arbeitsfähig sei, würden die Taggeldleistungen bereits auf dieses Datum hin eingestellt ( Urk. 6/30).
Mit Schadenmeldung vom 1 6. Oktober 2019 wurde der Suva angezeigt, dass die inzwischen arbeitslose Versicherte am 1 9. September 2019 einen Rückfall erlitten habe ( Urk. 6/34). Gegenüber der Suva erklärte die Versicherte sodann, dass sie unter starken Rückenschmerzen leide ( Urk. 6/38, Urk. 6/43). Die Suva zog die neuesten bildgebenden Abklärungen bei ( Urk. Urk. 6/41) und liess die Kreis ärztin
Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Chirurgie, zur Sache Stellung nehmen (Stellung nahm e vom 1 9. November 2019, Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 2 1. November 2019 hielt die Suva fest, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte, spätestens am 3 1. März 2019 erreicht gewesen sei. Die Versiche rungsleistungen würden demgemäss auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt ( Urk. 6/ 47). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 4. Februar 2020 fest ( Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
( UVG ) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte m it Eingabe vom 2 7. März 2020 Beschwerde und beantragte, ihr seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Monate September bis Dezember 2019 zuzusprechen ( Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Str ittig und zu prüfen ist, ob die Suva zu Recht die Versicherungsleistungen per 3 1. März 2019 infolge Dahinfallens des natürlichen Kausalzu sammenhangs ein gestellt hat .
E. 2.2 Zwar erliess die Suva am 2 6. März 2019 ein Schreiben, mit dem sie die Einstel lung der Versicherungsleistungen per Ende März 2019 mitteilte ( Urk. 6/30). Ein Fallab schluss mittels einfachem Schreiben erlangt in der Regel jedoch nur dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jah res Einwände erhebt (BGE 134 V 145).
Nachdem die Beschwerdeführer in bereits
rund fünf Monate später weitere Leistungen aufgrund des Unfalls vom 8. August 2018 beanspruchte und insofern gegen den Fallabschluss opponierte, kommt dem Schreiben vom 2 6. März 2019 keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Zu Recht prüfte die Suva denn auch in der Verfügung vom 2 1. November 2019 respektive im Einspracheentscheid vom 2 4. Februar 2020 die Einstellung der Leistungen unter dem Gesichtspunkt des Grundfalles.
E. 3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
E. 3.2 Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 1 2. März 2019 fest, die Erstbehandlung habe notfallmässig im Spital C.___ stattgefunden. Die dort veranlasste Bildgebung des Unterschenkel s rechts und des OSG links seien ohne Nachweis von Frakturen geblieben. Als die Beschwerdeführerin ihn am 2 2. August 2019 aufgesucht habe, habe eine Klopfdolenz über dem Lenden wirbelkörper 5 bestanden. Anhand des gleichentags durchgeführten MRI der Len denwirbelsäule habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Das Bild habe eine Chondrose L3/4 ( mit flachbogiger Hernierung ohne signifikante Kompressi onen ) , eine Chondrose L4/5 ( mit leichtem Ödem der Bodenplatte L4 rechts und einem medianen dorsale n Anulusriss bei flachbogiger, leicht mediolateral links seitig betonter
Hernierung und leichter Tangierung der Nervenwurzel L5 recessal links ) , eine leichte Enthesiopathie
interspinosal L4/5, eine leichte Spondylarthrose L3/4 und L4/5 sowie eine Verknöcherung des Processi
transversi L5/S1 links ohne Ödeme gezeigt. Das zudem veranlasste MRI des Mittelfusses links habe Kno chenödeme im Os cuboideum und eine leichte Reizung der angrenzenden Se h nenscheide der Peroneus
longus -Sehne ausgewiesen . Der H auptbefund sei ein ausgeprägtes subkutanes Ödem über dem lateralen Dorsum
pedis gewesen. Hin weise auf eine Fraktur hätten nicht bestanden. Sodann führte Dr. Z.___ zum Verlauf aus, d ass sich die Rückenproblematik zunächst gebessert habe bei noch anhaltenden Schmerzen im Fuss. Nach einem Unterbruch der Physiotherapie sei es zu einer erneuten Exazerbation der lumbalen S chmerzen gekommen, weshalb die Therapie
wieder aufgenommen worden sei. Von Seiten des Fusses bestünden nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen. Bis zum 1 5. Februar 2019 sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig gewesen. Ab 16. Februar 2019 sollte die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sein ( Urk. 6/21).
E. 3.3 Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom 2 0. März 2019, das MRI der Lendenwirbelsäule vom 2 2. August 2018 zeige keine Fraktur, kein Knochen ödem und keine Weichteilöde me. Unfallkausale Pathologien wü rden somit bild gebend nicht dargestellt. Beim Unfall habe die Beschwerdeführerin wohl eine Prellung des Rückens e rlitten. Unfallfolgen nach Prel lungen spielten nach vier bis sechs Wochen keine Rolle mehr im Beschwerdebild. Die lumbalen Beschwer den seien überwiegend wahrscheinlich auf ein vorbestehendes degeneratives Ver schleissleiden zurückzuführen. Was die Schmerzen im linken Fuss anbelange, sei unklar, inwiefern das ausgeprägte subkutane Ödem vorbestehend sei. Das Kno chenödem im Os cuboideum und die leichte Reizung der angrenzenden Sehnen scheide der Peroneus
longus -Sehne sei überwiegend durch den Unfall verursacht. Der Status quo sine nach Knochenödemen sei nach sechs Monaten erreicht. Eine weiterführende Abklärung diesbezüglich sei bei attestierter Arbeitsfähigkeit ab 1 6. Februar 2019 zur Zeit nicht indiziert. Sollte jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht umgesetzt werden können, sei eine neue Bildgebung des Fusses angezeigt ( Urk. 6/23).
E. 3.4 Kreisärztin
Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 1 9. November 2019 unter Bezugnahme auf das MRI der Lendenwirbelsäule und des lumbosakralen Über gangs vom 2 4. September 2019, welches Diskusprotrusionen und Spondylarthro sen auf der Höhe L3/4 und L4/5 sowie einen anlagebedingt eher schmalen Spi nalkanal zeigte ( Urk. 6/41), fest, dass keine Hinweise für traumatische strukturelle Veränderungen bestünden. Es sei daran festzuhalten, dass der Status quo sine nach sechs Monaten erreicht gewesen sei ( Urk. 6/44).
E. 3.5 Dr. Z.___ führte im Bericht vom 2 5. November 2019 aus, dass die Beschwer deführerin trotz Physiotherapie an anhaltenden leichten lumbalen Schmerzen leide, was vor dem Unfall nicht der Fall gewesen sei. Dementsprechend sei der Unfall als deren Auslöser zu erachten, auch wenn in den MRIs degenerative Ver änderungen nachweisbar seien ( Urk. 6/48).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Leistungseinstellung durch die Suva unter Hinweis auf die persistierenden Rückenschmerzen ( Urk. 1). N ach der ( neu erlichen ) Schadenmeldung vom 1 6. Oktober 201
E. 4.2 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.2, 8C_408/2019 vom 2 6. August 2019 E. 3.3).
Eine allgemeine Erfahrungsregel - auch hier die Erkenntnis, dass eine einfache Kontusion innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilt - ist für sich allein genommen nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen. Die Geltung einer solchen abstrakten Ver mutung im konkreten Fall muss anhand der einzelnen Umstände nachvoll ziehbar dargetan sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November 2018
E. 5.2 , 8C_677/2010 vom 1 6. Dezember 2010 E. 4.6).
E. 4.3 Anhand der Berichte des behandelnden Arztes Dr. Z.___ sowie der Kreisärzte und der bildgebenden Untersuchungen ist ausgewiesen, dass die Beschwerdefüh rerin unter vorbestehenden degenerativen Veränderu nge n an d er Wirbelsäule litt. Aufgrund de r Akten ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin stürzte, als sie im Bus von einem Sitz aufstand oder als sie den Bus verliess ( Urk. 6/1, Urk. 6/34). Es wird von einem Sturz auf das Gesäss berichtet ( Urk. 6/9). Klar ist jedoch , dass sie sich d abei bloss Kontusionen zuzog ( Urk. 6/21). Auch konnte sie
in der Folge bis zum 2 2. August 2018 ihrer Arbeit nachgehen ( Urk. 6/3).
Da die bildgebenden Untersuchungen keinerlei post traumatische strukturelle V er änderungen zeigten, schlossen die Kreisärzte aus, dass es durch den Unfall zu einer dauernden Verschlimmerung des
( bis anhin klinisch stummen ) krankhaften Vorzustands gekommen war ( Urk. 6/23, Urk. 6/44), was ohne Weiteres nachvoll ziehbar ist. Laut Beurteilung von Dr. A.___ spielen Unfallfolgen bei Prellungen nach vier bis sechs Wochen keine Rolle mehr ( Urk. 6/23). Dr. B.___ bestätigte den Eintritt des status quo sine nach sechs Monaten ( Urk. 6/44). Letzteres ent spricht der oben erwähnten Erfahrungsregel.
Mithin ist mit den Kreisärzten davon auszugehen, dass der Unfall vom 8. August 2018 zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerati ven Vorzustands am Rücken geführt hatte , aber dieser für die über die Ende März 2019 hinaus bestehenden Beschwerden nicht mehr kausal war.
Daran ändert auch die Einschätzung von Dr. Z.___
nichts. Er selber weist darauf hin, dass in den Bildgebungen degenerative Veränderungen nachweisbar seien ( Urk. 6/48) . Soweit er die na ch wie vor vorhandenen Beschwerden auf den Unfall vom 8. August 2018 zurückführt, da diese erst danach aufgetreten sei en, bedient er sich der Argumentation « post hoc ergo propter hoc» , was beweisrecht lich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 2b/ bb ).
E. 4.4 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 8. August 2018 nicht über den 3 1. März 2019 hinaus für die anhaltenden lumba len Beschwerden ursächlich war.
Damit bleibt für die beantragte Zusprechung von Versicherungsleistungen für die Monate September bis Dezember 2019 ( und damit für einen Zeitraum über ein Jahr nach dem Unfall ) kein Raum .
Anzumerken bleibt, dass die Suva beim behandelnden Arzt Dr. Z.___ B erichte einholte respektive dieser sich von sich aus verlauten liess ( Urk. 6/21 , Urk. 6/48), was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint. Von einer neuerlichen Einho lung einer S tellungnahme ist abzusehen, weil davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
E. 9 klagte die Beschwerdeführerin gegenüber der Suva denn auch einzig über die Rückenschmerzen . Fussschmerzen erwähnte sie nicht mehr ( Urk. 6/38, Urk. 6/43). Die in der Folge vom behandeln den Arzt
Dr. Z.___ getätig ten Abklärungen sowie sein Bericht vom 2 5. Novem ber 2019 beziehen sich ausschliesslich auf den Rücken ( Urk. 6/41,
Urk. 6/48) . Es ist daher davon auszugehen, dass die Fuss schmerzen im Zeitpunkt der Leistungs einstellung per 3 1. März 2019 keine wesentliche Rolle mehr spielten. Zu prüfen ist daher einzig, ob die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus noch vorhandenen Rückenschmerzen auf den Unfall vom 8. August 2018 zurückzu führen sind.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00072
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
30. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956, war bei der Y.___ AG als Archivmit arbeiterin angestellt und dadurch bei der Suva unfallversichert. Am 8. August 2018 stür zte sie im respek tive beim Verlassen eines Bu s ses ( Urk. 6/1 , Urk. 6/34 ). Dabei zog sie sich eine OSG-Distorsion links, eine Kontusion des Unterschenkels rechts, eine Kontusion der Hüfte links sowie eine Kontusion des Rückens zu ( Urk. 6/21). In der Folge ging sie zunächst noch ihrer Arbeit nach, ab 2 2. August 2018 wurde sie dann arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 6/ 3, Urk. 6/4). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles vom 8. August 2018 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder; vgl. Urk. 6/6).
Im weiteren Verlauf holte die Suva einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 1 2. März 2019 ein. D arin führte dieser aus, dass seit 1 6. Februar 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/21). Nachdem sie die Akten ihrem Kreisarzt Dr. med.
A.___ , Facharzt für Orthopädische Medizin und Traumatologie, unterbreitet und dieser dazu am 2 0. März 2019 Stellung genommen hatte ( Urk. 6/23), teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 2 6. März 2019 mit, dass die nunmehr bestehen den Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien . Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 8. August 2018 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens se chs Monate nach dem Unfall, mithin am 8. Februar 20 19 , erreicht gewesen sei. Die Versicherungsleistungen, also die Heilkosten, wür den deshalb per 3 1. März 2019 eingestellt. Da die Versicherte bereits seit 1 6. Feb ruar 2019 wieder voll arbeitsfähig sei, würden die Taggeldleistungen bereits auf dieses Datum hin eingestellt ( Urk. 6/30).
Mit Schadenmeldung vom 1 6. Oktober 2019 wurde der Suva angezeigt, dass die inzwischen arbeitslose Versicherte am 1 9. September 2019 einen Rückfall erlitten habe ( Urk. 6/34). Gegenüber der Suva erklärte die Versicherte sodann, dass sie unter starken Rückenschmerzen leide ( Urk. 6/38, Urk. 6/43). Die Suva zog die neuesten bildgebenden Abklärungen bei ( Urk. Urk. 6/41) und liess die Kreis ärztin
Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Chirurgie, zur Sache Stellung nehmen (Stellung nahm e vom 1 9. November 2019, Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 2 1. November 2019 hielt die Suva fest, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte, spätestens am 3 1. März 2019 erreicht gewesen sei. Die Versiche rungsleistungen würden demgemäss auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt ( Urk. 6/ 47). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 4. Februar 2020 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte m it Eingabe vom 2 7. März 2020 Beschwerde und beantragte, ihr seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Monate September bis Dezember 2019 zuzusprechen ( Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
( UVG ) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Str ittig und zu prüfen ist, ob die Suva zu Recht die Versicherungsleistungen per 3 1. März 2019 infolge Dahinfallens des natürlichen Kausalzu sammenhangs ein gestellt hat . 2.2
Zwar erliess die Suva am 2 6. März 2019 ein Schreiben, mit dem sie die Einstel lung der Versicherungsleistungen per Ende März 2019 mitteilte ( Urk. 6/30). Ein Fallab schluss mittels einfachem Schreiben erlangt in der Regel jedoch nur dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jah res Einwände erhebt (BGE 134 V 145).
Nachdem die Beschwerdeführer in bereits
rund fünf Monate später weitere Leistungen aufgrund des Unfalls vom 8. August 2018 beanspruchte und insofern gegen den Fallabschluss opponierte, kommt dem Schreiben vom 2 6. März 2019 keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Zu Recht prüfte die Suva denn auch in der Verfügung vom 2 1. November 2019 respektive im Einspracheentscheid vom 2 4. Februar 2020 die Einstellung der Leistungen unter dem Gesichtspunkt des Grundfalles. 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.2
Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 1 2. März 2019 fest, die Erstbehandlung habe notfallmässig im Spital C.___ stattgefunden. Die dort veranlasste Bildgebung des Unterschenkel s rechts und des OSG links seien ohne Nachweis von Frakturen geblieben. Als die Beschwerdeführerin ihn am 2 2. August 2019 aufgesucht habe, habe eine Klopfdolenz über dem Lenden wirbelkörper 5 bestanden. Anhand des gleichentags durchgeführten MRI der Len denwirbelsäule habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Das Bild habe eine Chondrose L3/4 ( mit flachbogiger Hernierung ohne signifikante Kompressi onen ) , eine Chondrose L4/5 ( mit leichtem Ödem der Bodenplatte L4 rechts und einem medianen dorsale n Anulusriss bei flachbogiger, leicht mediolateral links seitig betonter
Hernierung und leichter Tangierung der Nervenwurzel L5 recessal links ) , eine leichte Enthesiopathie
interspinosal L4/5, eine leichte Spondylarthrose L3/4 und L4/5 sowie eine Verknöcherung des Processi
transversi L5/S1 links ohne Ödeme gezeigt. Das zudem veranlasste MRI des Mittelfusses links habe Kno chenödeme im Os cuboideum und eine leichte Reizung der angrenzenden Se h nenscheide der Peroneus
longus -Sehne ausgewiesen . Der H auptbefund sei ein ausgeprägtes subkutanes Ödem über dem lateralen Dorsum
pedis gewesen. Hin weise auf eine Fraktur hätten nicht bestanden. Sodann führte Dr. Z.___ zum Verlauf aus, d ass sich die Rückenproblematik zunächst gebessert habe bei noch anhaltenden Schmerzen im Fuss. Nach einem Unterbruch der Physiotherapie sei es zu einer erneuten Exazerbation der lumbalen S chmerzen gekommen, weshalb die Therapie
wieder aufgenommen worden sei. Von Seiten des Fusses bestünden nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen. Bis zum 1 5. Februar 2019 sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig gewesen. Ab 16. Februar 2019 sollte die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sein ( Urk. 6/21). 3.3
Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom 2 0. März 2019, das MRI der Lendenwirbelsäule vom 2 2. August 2018 zeige keine Fraktur, kein Knochen ödem und keine Weichteilöde me. Unfallkausale Pathologien wü rden somit bild gebend nicht dargestellt. Beim Unfall habe die Beschwerdeführerin wohl eine Prellung des Rückens e rlitten. Unfallfolgen nach Prel lungen spielten nach vier bis sechs Wochen keine Rolle mehr im Beschwerdebild. Die lumbalen Beschwer den seien überwiegend wahrscheinlich auf ein vorbestehendes degeneratives Ver schleissleiden zurückzuführen. Was die Schmerzen im linken Fuss anbelange, sei unklar, inwiefern das ausgeprägte subkutane Ödem vorbestehend sei. Das Kno chenödem im Os cuboideum und die leichte Reizung der angrenzenden Sehnen scheide der Peroneus
longus -Sehne sei überwiegend durch den Unfall verursacht. Der Status quo sine nach Knochenödemen sei nach sechs Monaten erreicht. Eine weiterführende Abklärung diesbezüglich sei bei attestierter Arbeitsfähigkeit ab 1 6. Februar 2019 zur Zeit nicht indiziert. Sollte jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht umgesetzt werden können, sei eine neue Bildgebung des Fusses angezeigt ( Urk. 6/23). 3.4
Kreisärztin
Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 1 9. November 2019 unter Bezugnahme auf das MRI der Lendenwirbelsäule und des lumbosakralen Über gangs vom 2 4. September 2019, welches Diskusprotrusionen und Spondylarthro sen auf der Höhe L3/4 und L4/5 sowie einen anlagebedingt eher schmalen Spi nalkanal zeigte ( Urk. 6/41), fest, dass keine Hinweise für traumatische strukturelle Veränderungen bestünden. Es sei daran festzuhalten, dass der Status quo sine nach sechs Monaten erreicht gewesen sei ( Urk. 6/44). 3.5
Dr. Z.___ führte im Bericht vom 2 5. November 2019 aus, dass die Beschwer deführerin trotz Physiotherapie an anhaltenden leichten lumbalen Schmerzen leide, was vor dem Unfall nicht der Fall gewesen sei. Dementsprechend sei der Unfall als deren Auslöser zu erachten, auch wenn in den MRIs degenerative Ver änderungen nachweisbar seien ( Urk. 6/48).
4. 4.1
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Leistungseinstellung durch die Suva unter Hinweis auf die persistierenden Rückenschmerzen ( Urk. 1). N ach der ( neu erlichen ) Schadenmeldung vom 1 6. Oktober 201 9 klagte die Beschwerdeführerin gegenüber der Suva denn auch einzig über die Rückenschmerzen . Fussschmerzen erwähnte sie nicht mehr ( Urk. 6/38, Urk. 6/43). Die in der Folge vom behandeln den Arzt
Dr. Z.___ getätig ten Abklärungen sowie sein Bericht vom 2 5. Novem ber 2019 beziehen sich ausschliesslich auf den Rücken ( Urk. 6/41,
Urk. 6/48) . Es ist daher davon auszugehen, dass die Fuss schmerzen im Zeitpunkt der Leistungs einstellung per 3 1. März 2019 keine wesentliche Rolle mehr spielten. Zu prüfen ist daher einzig, ob die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus noch vorhandenen Rückenschmerzen auf den Unfall vom 8. August 2018 zurückzu führen sind. 4.2
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.2, 8C_408/2019 vom 2 6. August 2019 E. 3.3).
Eine allgemeine Erfahrungsregel - auch hier die Erkenntnis, dass eine einfache Kontusion innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilt - ist für sich allein genommen nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen. Die Geltung einer solchen abstrakten Ver mutung im konkreten Fall muss anhand der einzelnen Umstände nachvoll ziehbar dargetan sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November 2018
E. 5.2 , 8C_677/2010 vom 1 6. Dezember 2010 E. 4.6). 4.3
Anhand der Berichte des behandelnden Arztes Dr. Z.___ sowie der Kreisärzte und der bildgebenden Untersuchungen ist ausgewiesen, dass die Beschwerdefüh rerin unter vorbestehenden degenerativen Veränderu nge n an d er Wirbelsäule litt. Aufgrund de r Akten ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin stürzte, als sie im Bus von einem Sitz aufstand oder als sie den Bus verliess ( Urk. 6/1, Urk. 6/34). Es wird von einem Sturz auf das Gesäss berichtet ( Urk. 6/9). Klar ist jedoch , dass sie sich d abei bloss Kontusionen zuzog ( Urk. 6/21). Auch konnte sie
in der Folge bis zum 2 2. August 2018 ihrer Arbeit nachgehen ( Urk. 6/3).
Da die bildgebenden Untersuchungen keinerlei post traumatische strukturelle V er änderungen zeigten, schlossen die Kreisärzte aus, dass es durch den Unfall zu einer dauernden Verschlimmerung des
( bis anhin klinisch stummen ) krankhaften Vorzustands gekommen war ( Urk. 6/23, Urk. 6/44), was ohne Weiteres nachvoll ziehbar ist. Laut Beurteilung von Dr. A.___ spielen Unfallfolgen bei Prellungen nach vier bis sechs Wochen keine Rolle mehr ( Urk. 6/23). Dr. B.___ bestätigte den Eintritt des status quo sine nach sechs Monaten ( Urk. 6/44). Letzteres ent spricht der oben erwähnten Erfahrungsregel.
Mithin ist mit den Kreisärzten davon auszugehen, dass der Unfall vom 8. August 2018 zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerati ven Vorzustands am Rücken geführt hatte , aber dieser für die über die Ende März 2019 hinaus bestehenden Beschwerden nicht mehr kausal war.
Daran ändert auch die Einschätzung von Dr. Z.___
nichts. Er selber weist darauf hin, dass in den Bildgebungen degenerative Veränderungen nachweisbar seien ( Urk. 6/48) . Soweit er die na ch wie vor vorhandenen Beschwerden auf den Unfall vom 8. August 2018 zurückführt, da diese erst danach aufgetreten sei en, bedient er sich der Argumentation « post hoc ergo propter hoc» , was beweisrecht lich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 2b/ bb ).
4.4
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 8. August 2018 nicht über den 3 1. März 2019 hinaus für die anhaltenden lumba len Beschwerden ursächlich war.
Damit bleibt für die beantragte Zusprechung von Versicherungsleistungen für die Monate September bis Dezember 2019 ( und damit für einen Zeitraum über ein Jahr nach dem Unfall ) kein Raum .
Anzumerken bleibt, dass die Suva beim behandelnden Arzt Dr. Z.___ B erichte einholte respektive dieser sich von sich aus verlauten liess ( Urk. 6/21 , Urk. 6/48), was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint. Von einer neuerlichen Einho lung einer S tellungnahme ist abzusehen, weil davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger