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UV.2020.00056

HWS-Beschwerden, medizinischer Endzustand erreicht

Zürich SozVersG · 2021-01-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, bezog seit dem 1. März 2017 bei

der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3 0. August 2018 beim Gokartfahren eine Heckauffahrkollision erlitt. Der Versi cherte blieb

nach einer langen Geraden an einem Pneus tapel hängen . Nachdem er den Gokart hinausgezogen un d sich wieder hineingesetzt hatte, fuhr ein ande rer Gokart

gemäss Schadenmeldung UVG vom 1 1. September 2018 mit 40 bis 45

km/h auf ihn auf

(Urk. 7/1). Am 3. September 2018 begab sich der Ver sicherte in die Notfallpraxis des Spitals Y.___, wo Dr. med. Z.___

ein Cervical syndrom und cervicocephale Symptome nach einer Halswirbel säulen- (HWS-)Dis torsion mit unauffälligem CT Schädel und HWS diagnostizierte (Urk. 7/10). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 7. Januar 2019 wurde im Spital Y.___ eine neurologische Untersuchung durchgeführt (Urk. 7/35). Am 2 1. Februar 2019 nahm Kreisärztin med. pract. A.___, Fachärztin für Chirurgie, eine ärztliche Beurteilung vor (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2019 reduzierte die Suva die Taggeldleistungen ab dem 4. Februar 2019 um 50 %, da der Versicherte ab diesem Zeitpunkt wieder zu 50 % arbeits fähig sei (Urk. 7/45). Mit Schreiben vom 2 6. Februar 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass er (doch) weiterhin Taggelder aufgrund einer Arbeitsun fähigkeit von

100 % erhalte (Urk. 7/47). Am 1. April 2019 gab Kreisärztin

A.___ eine Stellungnahme ab (Urk. 7/56). Am 2 2. Mai 2019 wurde in der Klinik B.___ eine neurootolog ische Untersuchung (Urk. 7/67) und am 1 2. Juli 2019 im Universitätsspital

C.___ eine neuropsychologische Unter suchung (Urk. 7/79) durchgeführt . Am 2 6. Juli 2019 nahm Kreisärztin

A.___ eine weitere ärztliche Beurteilung vor (Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 9. August 2019 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 1 0. Juni 2019 ein. Weiter hielt sie fest, das s kein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder auf eine Integritätsent schä digung bestehe (Urk. 7/84). Die dagegen vom Versicherten am 4. September 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/87) wies die Suva mit Entscheid vom 1 3. Februar 2020 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leis tungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer de antwort vom 2 4. April 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), unter Bei lage der neurologischen Beurteilung von Dr. med. D.___, Fach arzt für Neurologie, vom Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der Be schwerdegegnerin vom 2 2. April 2020 (Urk. 8). Mit Replik vom 4. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwer de gegnerin teilte mit Eingabe vom 2 4. September 2020 mit, dass sie auf das Ein reichen einer Duplik verzichte (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

(UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis g rad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zu sam menhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwer den medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutach ten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be ste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ve r sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objekti vier baren organischen Substrat beruhen würden, welches beim Unfallereignis vom 3 0. August 2018 gesetzt worden sei. Im Januar 2019, spätestens aber am 1 0. Juni 2019 sei der medizinische Endzustand erreicht gewesen. Zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis bestehe kein adäquater Kausalzusammen hang. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen Versicherungsleistungen daher

z u Recht per 1 0. Juni 2019 eingestellt und einen A nspruch auf eine Inva lidenrente und/oder Integritätsentschädigung verneint (Urk. 2 S. 10 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in der Beschwerde geltend, dass er gemäss Beurteilung der Neuropsychologin des C.___ vom 1 2. Juli 2019, die ihn als durchwegs anstrengungsbereiten Patienten bezeichnet habe, zum damaligen Zeitpunkt in der angestammten Tätigkeit als Finanzberater noch nicht arbeits fähig gewesen sei. Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin, habe am 1 9. August 2019 eine Verbesserung d e s Gesundheitszustands festgestellt und eine 30% ige Arbeitsfähigkeit attestiert . Ab dem 2. September 2019 habe die Arbeits fähigkeit auf 40 %, ab dem 4. Dezemb er 2019 auf 50 % und ab dem 27. Januar 2020 auf 60 % gesteigert werden können. Damit stehe fest, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Durch die weitere Heilbehandlung habe eine namhafte Bes se rung des Gesundheitsz ustands erreicht werden können. K reisärztin A.___ habe zu Unrecht erklärt, dass er die Arbeitsunfähigkeit simulieren oder übertreiben würde. Auf deren Beurteilungen könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 ff.).

In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerdegegnerin veranlasst gesehen habe, im Beschwerdeverfahren eine neurologische Beurtei lung einzuholen. Damit stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungs grundsatz verletzt habe, weshalb die Beschwerde ohnehin gutzuheissen sei. Der neurologische Bericht der Beschwerdegegnerin sei überdies nicht geeignet, den Beweis für den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zu erbringen (Urk. 13). 3. 3.1

Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, vom Spital Y.___ hielt im Bericht vom 3. September 2018 fest, dass in den gleichentags durchgeführten CT des Schädels und der HWS keine frische intrakranielle Einblutung und kein Frakturnachweis ersichtlich gewesen seien (Urk. 7/9). 3.2

Dr. Z.___

vom Spital

Y.___

gab im Bericht vom 3. September 2018 an, dass beim Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Gokart -Unfall vom 3 1. August 2018 Beschwerden im Nacken aufgetreten seien . In der Folge sei der Beschwer deführer noch 10 Minuten gefahren. Seither habe er zunehmend Nacken schmer zen, ein Schwindelgefühl und Schmerzen nuchal . Gestern und heute Morgen habe er erbrochen. Der Beschwerdeführer v erspüre beim Gehen eine Unsicherheit und ein « Drümmelgefühl » . Bei Bewegung verspüre er ein Stechen. Einschiessend werde es ihm kurz schummrig und schwarz. Frontal e Kopfschmerzen habe er selten . Vorbestehende Nackenbeschwerden habe er nicht

(Urk. 7/10). 3.3

Dr. E.___

diagnostizierte im Bericht vom 2 2. Oktober 2018 ein cervicocephales und postcommotionelles Syndrom nach HWS-Distorsion am 3 0. August 201 8. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer unverändert Nackenschmerzen schildere, vor allem rechts seitlich mit Ausstrahlung gegen den Hinterkopf. Er leide unter Konzentrationsstörungen, Schwindel und könne nicht länger als 30 Minuten vor dem Bildschirm sitzen . Der Beschwerdeführe r sei viel müde und fühle sich nicht wohl und leistungsfähig. Klinisch sei die HWS in allen Bewegungsrichtungen deutlich schmerzhaft eingeschränkt. Rechts liege ein paravertebraler Hartspann nuchal vor. Neurologische Defizite seien nicht gegeben. Er habe dem Be schwer deführer eine Physiotherapie und ergänzend eine Therapie bei Frau G.___

(Ergotherapie) verordnet. Zur Stabilisierung der po stcom m otionellen Beschwer den werde er weiterhin Tebokan ein nehmen . Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/17). 3.4

Im Rahmen d es Besuch s des Aussendienstmitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 3 1. Oktober 2018 gab der Beschwerd eführer an, dass es ihm durch den erheblichen Aufprall auf der

Gokartbahn am 3 0. August 2018 im Kopf kurz «s turm » geworden sei. Schmerzen habe er keine verspürt. Ca. zwei bis drei Tage später h abe er Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, eine Bewegungseinschränkung des Kopfes beim Drehen, Schwindel, Übelkeit, Müdigkeit und Konzentrations probleme gehabt und erbrechen müssen . Diese gesundheitlichen Probleme hätten ihn dazu veranlasst, sich am 3. September 2018 in die Notfallstation des Spitals Y.___

zu begeben . Beim Unfall habe er den Kopf nicht angeschlagen (Urk. 7 /21/1). 3.5

Dr. med. H.___, Chefärztin des MRI-Zentrums des Spitals Y.___, erklärte im Bericht vom 1 7. Dezember 2018, dass im gleichentags durchgeführten MR des Schädels und der HWS k eine posttrau matischen Veränderungen cervical bzw. cerebral ersichtlich gewesen seien. Es lägen multietagere

Uncovertebralarthrosen mit mässigen spinalen Einengungen mehrerer HWS-Segmente vor (Urk. 7/31). 3.6

Dr. med. I.___, Leitender Arzt Neurologie des Spitals Y.___, führte

im Bericht zur neurologischen Sprechstunde vom 7. Januar 2019 aus, dass die Beschwerden gemäss Angaben des Beschwerdeführers in den vergangenen vier Monaten merklich besser geworden seien. Nach etwa einer Stunde Autofahrt trete aber immer noch ein ungerichteter Schwindel auf. Der Beschwerdeführer hab e Schlafprobleme und sei etwas niedergestimmt. Die Übungen zur Dehnung des Schult ergürtels und des Nackens seien vorgemacht und mit ihm besprochen worden. Zur Schmerzmodulation und zum vegetativen Training sei ein länger dauerndes aerobes Training (bei ihm auf dem Hometrainer) empfohlen worden. Wegen der Durchschlafstörungen, der beginnenden Niedergestimmtheit und auch zur Schmerzmodulation habe sich der Beschwerdeführer an einem schlafan stossenden Antidepressivum interessiert gezeigt. Zu empfehlen sei ihm Saroten

(Urk. 7/35). 3.7

Kreisärztin A.___ führte in der ärztlichen Beurteilung vom 2 1. Februar 2019 aus, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer am 3 0. August 2018 eine HWS-Distorsion erlitten habe . Er habe sich nicht direkt beim Arzt gemeldet. Betreffend Auftreten der Beschwerden lägen unterschiedliche Angaben vor. Gegenüber dem Aussen dienst mitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe er angegeben, dass die Beschwer den nach zwei bis drei Tagen aufgetreten seien. Im Notfallbericht des Spitals Y.___ werde erwähnt, dass er sofort Nackenbeschwerden gehabt habe.

Im Spital Y.___ sei die Diagnose eines Cervic alsyndroms gestellt worden. Computertomo graphisch habe in einem CT Schädel und HWS eine unfallbedingte strukturelle Läsion, insbesondere eine Fraktur oder Blutung, ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe zwei Mal wöchentlich Physiotherapie durchgeführt. Beim Neurologen habe er am 7. Januar 2019 erfreulicherweise berichtet, dass die Beschwerden merklich besser geworden seien. Dr. E.___ habe mit Schreiben vom 2 3. Januar 2019 festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell noch nicht definiert werden könne. Eine ganztägige Präsenz sei aber sicher noch nicht möglich. Der Endzustand sei

– so Kreisärztin A.___ weiter - aktuell noch nicht anzunehmen . Durc h Fortsetzung der Therapie sei überwiegend wahrscheinlich noch eine namhafte Besserung zu erreichen. Da es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers (administrative Tätigkeit, Beratungstätigkeit als Finanz mak ler) um eine leichte Tätigkeit handle, sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % anzu nehmen . Problematisch sei im vorliegenden Fall weniger die Tätigkeit an sich, sondern die langanhaltende Stellenlosigkeit mit b ald ausgesteuerter Situation. Der Beschwerdeführer sei Alleinverdiener und möglicherweise alleinerziehend . Eine frühe Rückkehr zur Arbeit sei sinnvoll und notwendig, auch um der Chroni fizierung Einhalt zu bieten (Urk. 7/44/ 3- 5). 3.8

Dr. med. J.___ vom ORL- Zentrum de r Klinik B.___ hielt im Be richt vom 2 3. Mai 2019 fest, dass die tags zuvor durchgeführte

neurootolo gische Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine periphere cochleo -vestibuläre Stö rung ergeben habe, welche die Symptomatik des Beschwerdeführers erkläre . Die Symptomatik dürfte durch das HWS-Distorsionstrauma zu erklären und als postc ommotionelles Syndrom zu betrachten sein (Urk. 7/67 /1). 3.9

Die medizinischen Fachpersonen der Klinik für Neurologie des C.___ legten im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom 1 2. Juli 2019 dar, dass beim Beschwerdeführer vordergründig deutliche attentionale Einschränkungen vor lä gen . Diese würden sich insbesondere in einer reduzierten Ge schwindigkeit, aber auch in einer leicht erhöhten Fehleranfälligkeit äussern. Darüber hinaus seien isolierte, leichte Minder leistungen im visuellen Arbeitsgedächtnis, in der verbal-episodischen Wiedererkennung und im Abzeichnen einer komplexen geome tri schen Figur gegeben . Im klinischen Eindruck würden beim freundlichen und durchwegs anstrengungsbereiten Patienten die psychische Belastung und eine verminderte konze ntrative Belastbarkeit deutlich. Sowohl die testdiagnostisch festgestellten, vorwiegend attentionalen Defizite als auch die anamnestisch und klinisch reduzierte konzentrative Belastbarkeit seien prinzipiell charakteristisch für ein postcommotionelles Syndrom und könnten somit Unfallfolgen entspre chen.

Zusätzlich könnte sich die psychosoziale Belastungssituation (der Beschwerde führer habe finanzielle Sorgen und sei alleinerziehender Vater eines 11-jährigen Mädchens; kürzlich habe er sich von seiner Partnerin getrennt, die schon länger suchtkrank sei und nun auf der Strasse lebe) akzentuierend auf die Einschrän kung der kognitiven Leistungsfähigkeit auswirken. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Finanzberater) aktu ell noch nicht gegeben. Aufgrund der psychosozialen Belastungssituation werde die Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung empfohlen (Urk. 7/79/ 2- 3). 3.10

Kreisärztin A.___ legte in der ärztlichen Beurteilung vom 2 6. Juli 2019 dar, dass die neuropsychologischen Beschwerden, die gemäss Bericht vom 1 2. J uli 2019 b eklagt würden, unspezifisch seie

n. Diese Beschwerden könnten nicht mit dem geforderten überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Trauma vom 3 0. August 2018 in Verbindung gebracht werden

(Urk. 7/81/7). 3.11

Dr. D.___ vom Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der Beschwerde gegnerin führte in der neurologischen Beurteilung vom 2 2. April 2020 aus, dass es beim Unfall vom 3 0. August 2018 keinen Kopfanprall bzw. keine typische peitschenartige Bewegun g (« Whiplash ») gegeben habe . Dies bei

fehlendem Rück holsystem und fehlender Th oraxkontusion . Erst später sei als Schädigungs me ch anismus eine Nickbewegung angegeben worden. De r Mechanismus erscheine nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet f ür eine HWS-Distorsion.

Würde man von einem leichtgradigen HWS-Bes chleunigungstrauma im Sinne ei ner HWS-Distorsion aus gehen, wäre bei fehlenden strukturellen Verletzungs folgen und muskuloskelettalen Beschw erden im Bereich des Nackens sowie bei abwesenden neuro logischen fokalen Ausfallssymptomen eine HWS-Distorsion Grad II gemäss Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation gegeben. Leitliniengerecht sei bei einer solchen HWS-Distorsion

von einem üblichen Heilverlauf von

maximal drei Monate n auszugehen. Im Fall des Beschwerdeführers, bei welchem vorbestehende unfallfremde degenerative HWS-Veränderungen vorlägen, gelte die Symptomatik nach sechs Monaten als abgeheilt. Der p rotrahierte Verlauf und die weiterhin bestehende n

Beschwerden/ Arbeitsunfähigkeit seien nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal, sondern nur durch unfallfremde Faktoren (psychosoziale Situation) zu erklären (Urk. 8 S. 10 f.). 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob über den 9. Juni 2019 hinaus organische Folgen des Unfallereignisses vom 3 0. August 2018 ausgewiesen sind. 4.2

Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann rechtsprechungs ge mä ss gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appara tiven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsme thoden wissenschaftlich anerka nnt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). 4.3

Kreisärztin A.___ erklärte in de r Stellungnahme vom 1. April 2019, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen stützte, dass beim Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen ein halbes Jahr nach dem Trauma nicht mehr überwiegend wahrscheinlich von einer namhaften Besserung auszugehen sei. Der me dizinische Endzustand sei erreicht. Es sei nun mehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit sowohl auf dem allgemeinen Arbeits markt als auch als Finanzmakler/Berater auszugehen (Urk. 7/56/2). 4.4

Diese Beurteilung von Kreisärztin A.___, welche sie sieben Monate nach dem Unfallereignis vom 3 0. August 2018 abgab, ist nachvollzieh bar und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze.

Im Spital Y.___ wurden weder in den

CT -Untersuchungen des Schäd els und der HWS vom 3. September 2018 noch in den

MR -Untersuchungen des Schädels und der HWS vom 1 7. Dezember 2018 posttraumatische Veränderungen festgestellt (vgl. E. 3.1 und E. 3.5).

Im Weiteren waren die anlässlich der neurologischen Untersuchung im Spital Y.___ vom 7. Januar 2019 erhobenen Be funde unauffällig (vgl. Urk. 7/35/1) und die neurootologische Abklärung in der Klinik B.___ vom 2 2. Mai 2019 ergab keine Anhaltspunkte für eine periphere cochleo -ves tibuläre Störung (vgl. E. 3.8).

Nicht zu beanstanden ist auch, dass Kreisärztin A.___ eine A ktenbeurteilung vor nahm.

Dies deshalb, weil gestützt auf die

erfolgten bildgebenden, neurologischen und neur ootologischen Untersuchungen ein lückenloser Befund bzw. ein fest ste hender medizinischer Sachverhalt vor lag (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Auch ohne die n eurologische Beurteilung von Dr. D.___ vom 22. April 2 020 (vgl. E. 3.11) war d er medizinische Sachverhalt bereits

hinreichend abgeklärt. Eine Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1

des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist

– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) - nicht gegeben.

Die Bemerkung von Kreisärztin A.___ in der ärztlichen Beurteilung vom 21. Febru ar 2019, wonach sie überzeugt sei, dass der Beschwerdeführer unter anderen Umständen (sprich nicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum, sondern intaktes Arbeitsverhältnis bei einer Versicherung o.ä.) längstens wieder die Arbeit aufgenommen hätte (Urk. 7/44/5), vermag den Beweiswert ihrer Beurteilungen nicht zu schmälern. Entgegen dem Einwand des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 5) liegt aufgrund dieser Bemerkung keine Verletzung des Anspruch s auf ein faires Verfahren nach der Bundesverfassung (BV) oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vor.

Aus dem Umstand, dass Dr. E.___ im Unfallschein UVG bis zum 1 8. August 2019 eine 100%ige, ab dem 1 9. August 2019 eine 70%ige, ab dem 2. September 2019 eine 60%ige und ab dem 4. Dezember 2019 eine 50%ige Arbeitsunfäh i gkeit attestierte (Urk. 7/92/2), kann der Beschwerdeführer schliesslich

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere kann aus diesen Eintragungen, denen jegliche Begründung fehlt, nicht darauf geschlossen werden, dass zu den jeweiligen Zeit punkten noch namhafte Besserung en des Gesundheitszustands

eintrat en. 4. 5

Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistunge n per 1 0. Juni 2019 einstellte. 5. 5.1

Da die Unfalladäquanz der noch geklagten, organisch nicht hinreic hend nach weisbaren Beschwerden n icht von Vornherein bejaht werden kann, hat die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht die Schleudertrau ma-Praxis (vgl. E.

1.4) angewandt (Urk. 2 S. 7 ff.). 5.2

Im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Schleudertrauma-Praxi s hat die Beschwerdegegnerin das Unfallere ignis vom 30. August 2018 als mittelschwer im Grenzbereich zu le icht eingestuft. Im Weite ren erachtete

sie keines der sieben diesfalls zu prüfenden unfallbezogenen Krite rien als erfüllt. Demgemäss ist die Be schwer degegnerin zum Schluss gekommen, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3 0. August 2018 und den vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden gegeben sei. Diese Adäquanzbeurteilung wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) und gibt auch nicht An lass zu Weiterungen. 6.

Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Versicherungsleistungen per 1 0. Juni 2019 eingestellt und ein Anspruch auf eine Invalidenrente und/ode r eine Integritätsentschädigung verneint wurde (Urk. 2), erweist sich demnach als rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, bezog seit dem 1. März 2017 bei

der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3 0. August 2018 beim Gokartfahren eine Heckauffahrkollision erlitt. Der Versi cherte blieb

nach einer langen Geraden an einem Pneus tapel hängen . Nachdem er den Gokart hinausgezogen un d sich wieder hineingesetzt hatte, fuhr ein ande rer Gokart

gemäss Schadenmeldung UVG vom 1 1. September 2018 mit 40 bis 45

km/h auf ihn auf

(Urk. 7/1). Am 3. September 2018 begab sich der Ver sicherte in die Notfallpraxis des Spitals Y.___, wo Dr. med. Z.___

ein Cervical syndrom und cervicocephale Symptome nach einer Halswirbel säulen- (HWS-)Dis torsion mit unauffälligem CT Schädel und HWS diagnostizierte (Urk. 7/10). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 7. Januar 2019 wurde im Spital Y.___ eine neurologische Untersuchung durchgeführt (Urk. 7/35). Am 2 1. Februar 2019 nahm Kreisärztin med. pract. A.___, Fachärztin für Chirurgie, eine ärztliche Beurteilung vor (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2019 reduzierte die Suva die Taggeldleistungen ab dem 4. Februar 2019 um 50 %, da der Versicherte ab diesem Zeitpunkt wieder zu 50 % arbeits fähig sei (Urk. 7/45). Mit Schreiben vom 2 6. Februar 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass er (doch) weiterhin Taggelder aufgrund einer Arbeitsun fähigkeit von

100 % erhalte (Urk. 7/47). Am 1. April 2019 gab Kreisärztin

A.___ eine Stellungnahme ab (Urk. 7/56). Am 2 2. Mai 2019 wurde in der Klinik B.___ eine neurootolog ische Untersuchung (Urk. 7/67) und am 1 2. Juli 2019 im Universitätsspital

C.___ eine neuropsychologische Unter suchung (Urk. 7/79) durchgeführt . Am 2 6. Juli 2019 nahm Kreisärztin

A.___ eine weitere ärztliche Beurteilung vor (Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 9. August 2019 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 1 0. Juni 2019 ein. Weiter hielt sie fest, das s kein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder auf eine Integritätsent schä digung bestehe (Urk. 7/84). Die dagegen vom Versicherten am 4. September 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/87) wies die Suva mit Entscheid vom 1 3. Februar 2020 (Urk.

2) ab.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

(UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis g rad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zu sam menhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwer den medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).

E. 1.5 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutach ten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be ste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ve r sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leis tungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer de antwort vom 2 4. April 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), unter Bei lage der neurologischen Beurteilung von Dr. med. D.___, Fach arzt für Neurologie, vom Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der Be schwerdegegnerin vom 2 2. April 2020 (Urk. 8). Mit Replik vom 4. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwer de gegnerin teilte mit Eingabe vom 2 4. September 2020 mit, dass sie auf das Ein reichen einer Duplik verzichte (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objekti vier baren organischen Substrat beruhen würden, welches beim Unfallereignis vom 3 0. August 2018 gesetzt worden sei. Im Januar 2019, spätestens aber am 1 0. Juni 2019 sei der medizinische Endzustand erreicht gewesen. Zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis bestehe kein adäquater Kausalzusammen hang. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen Versicherungsleistungen daher

z u Recht per 1 0. Juni 2019 eingestellt und einen A nspruch auf eine Inva lidenrente und/oder Integritätsentschädigung verneint (Urk. 2 S. 10 ff.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in der Beschwerde geltend, dass er gemäss Beurteilung der Neuropsychologin des C.___ vom 1 2. Juli 2019, die ihn als durchwegs anstrengungsbereiten Patienten bezeichnet habe, zum damaligen Zeitpunkt in der angestammten Tätigkeit als Finanzberater noch nicht arbeits fähig gewesen sei. Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin, habe am 1 9. August 2019 eine Verbesserung d e s Gesundheitszustands festgestellt und eine 30% ige Arbeitsfähigkeit attestiert . Ab dem 2. September 2019 habe die Arbeits fähigkeit auf 40 %, ab dem 4. Dezemb er 2019 auf 50 % und ab dem 27. Januar 2020 auf 60 % gesteigert werden können. Damit stehe fest, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Durch die weitere Heilbehandlung habe eine namhafte Bes se rung des Gesundheitsz ustands erreicht werden können. K reisärztin A.___ habe zu Unrecht erklärt, dass er die Arbeitsunfähigkeit simulieren oder übertreiben würde. Auf deren Beurteilungen könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 ff.).

In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerdegegnerin veranlasst gesehen habe, im Beschwerdeverfahren eine neurologische Beurtei lung einzuholen. Damit stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungs grundsatz verletzt habe, weshalb die Beschwerde ohnehin gutzuheissen sei. Der neurologische Bericht der Beschwerdegegnerin sei überdies nicht geeignet, den Beweis für den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zu erbringen (Urk. 13).

E. 3 0. August 2018 im Kopf kurz «s turm » geworden sei. Schmerzen habe er keine verspürt. Ca. zwei bis drei Tage später h abe er Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, eine Bewegungseinschränkung des Kopfes beim Drehen, Schwindel, Übelkeit, Müdigkeit und Konzentrations probleme gehabt und erbrechen müssen . Diese gesundheitlichen Probleme hätten ihn dazu veranlasst, sich am 3. September 2018 in die Notfallstation des Spitals Y.___

zu begeben . Beim Unfall habe er den Kopf nicht angeschlagen (Urk.

E. 3.1 Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, vom Spital Y.___ hielt im Bericht vom 3. September 2018 fest, dass in den gleichentags durchgeführten CT des Schädels und der HWS keine frische intrakranielle Einblutung und kein Frakturnachweis ersichtlich gewesen seien (Urk. 7/9).

E. 3.2 Dr. Z.___

vom Spital

Y.___

gab im Bericht vom 3. September 2018 an, dass beim Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Gokart -Unfall vom 3 1. August 2018 Beschwerden im Nacken aufgetreten seien . In der Folge sei der Beschwer deführer noch 10 Minuten gefahren. Seither habe er zunehmend Nacken schmer zen, ein Schwindelgefühl und Schmerzen nuchal . Gestern und heute Morgen habe er erbrochen. Der Beschwerdeführer v erspüre beim Gehen eine Unsicherheit und ein « Drümmelgefühl » . Bei Bewegung verspüre er ein Stechen. Einschiessend werde es ihm kurz schummrig und schwarz. Frontal e Kopfschmerzen habe er selten . Vorbestehende Nackenbeschwerden habe er nicht

(Urk. 7/10).

E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Auch ohne die n eurologische Beurteilung von Dr. D.___ vom 22. April 2 020 (vgl. E. 3.11) war d er medizinische Sachverhalt bereits

hinreichend abgeklärt. Eine Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1

des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist

– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) - nicht gegeben.

Die Bemerkung von Kreisärztin A.___ in der ärztlichen Beurteilung vom 21. Febru ar 2019, wonach sie überzeugt sei, dass der Beschwerdeführer unter anderen Umständen (sprich nicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum, sondern intaktes Arbeitsverhältnis bei einer Versicherung o.ä.) längstens wieder die Arbeit aufgenommen hätte (Urk. 7/44/5), vermag den Beweiswert ihrer Beurteilungen nicht zu schmälern. Entgegen dem Einwand des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 5) liegt aufgrund dieser Bemerkung keine Verletzung des Anspruch s auf ein faires Verfahren nach der Bundesverfassung (BV) oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vor.

Aus dem Umstand, dass Dr. E.___ im Unfallschein UVG bis zum 1 8. August 2019 eine 100%ige, ab dem 1 9. August 2019 eine 70%ige, ab dem 2. September 2019 eine 60%ige und ab dem 4. Dezember 2019 eine 50%ige Arbeitsunfäh i gkeit attestierte (Urk. 7/92/2), kann der Beschwerdeführer schliesslich

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere kann aus diesen Eintragungen, denen jegliche Begründung fehlt, nicht darauf geschlossen werden, dass zu den jeweiligen Zeit punkten noch namhafte Besserung en des Gesundheitszustands

eintrat en. 4. 5

Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistunge n per 1 0. Juni 2019 einstellte. 5. 5.1

Da die Unfalladäquanz der noch geklagten, organisch nicht hinreic hend nach weisbaren Beschwerden n icht von Vornherein bejaht werden kann, hat die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht die Schleudertrau ma-Praxis (vgl. E.

1.4) angewandt (Urk. 2 S. 7 ff.). 5.2

Im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Schleudertrauma-Praxi s hat die Beschwerdegegnerin das Unfallere ignis vom 30. August 2018 als mittelschwer im Grenzbereich zu le icht eingestuft. Im Weite ren erachtete

sie keines der sieben diesfalls zu prüfenden unfallbezogenen Krite rien als erfüllt. Demgemäss ist die Be schwer degegnerin zum Schluss gekommen, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3 0. August 2018 und den vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden gegeben sei. Diese Adäquanzbeurteilung wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) und gibt auch nicht An lass zu Weiterungen. 6.

Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Versicherungsleistungen per 1 0. Juni 2019 eingestellt und ein Anspruch auf eine Invalidenrente und/ode r eine Integritätsentschädigung verneint wurde (Urk. 2), erweist sich demnach als rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 3.3 Dr. E.___

diagnostizierte im Bericht vom 2 2. Oktober 2018 ein cervicocephales und postcommotionelles Syndrom nach HWS-Distorsion am 3 0. August 201 8. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer unverändert Nackenschmerzen schildere, vor allem rechts seitlich mit Ausstrahlung gegen den Hinterkopf. Er leide unter Konzentrationsstörungen, Schwindel und könne nicht länger als 30 Minuten vor dem Bildschirm sitzen . Der Beschwerdeführe r sei viel müde und fühle sich nicht wohl und leistungsfähig. Klinisch sei die HWS in allen Bewegungsrichtungen deutlich schmerzhaft eingeschränkt. Rechts liege ein paravertebraler Hartspann nuchal vor. Neurologische Defizite seien nicht gegeben. Er habe dem Be schwer deführer eine Physiotherapie und ergänzend eine Therapie bei Frau G.___

(Ergotherapie) verordnet. Zur Stabilisierung der po stcom m otionellen Beschwer den werde er weiterhin Tebokan ein nehmen . Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/17).

E. 3.4 Im Rahmen d es Besuch s des Aussendienstmitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 3 1. Oktober 2018 gab der Beschwerd eführer an, dass es ihm durch den erheblichen Aufprall auf der

Gokartbahn am

E. 3.5 Dr. med. H.___, Chefärztin des MRI-Zentrums des Spitals Y.___, erklärte im Bericht vom 1 7. Dezember 2018, dass im gleichentags durchgeführten MR des Schädels und der HWS k eine posttrau matischen Veränderungen cervical bzw. cerebral ersichtlich gewesen seien. Es lägen multietagere

Uncovertebralarthrosen mit mässigen spinalen Einengungen mehrerer HWS-Segmente vor (Urk. 7/31).

E. 3.6 Dr. med. I.___, Leitender Arzt Neurologie des Spitals Y.___, führte

im Bericht zur neurologischen Sprechstunde vom 7. Januar 2019 aus, dass die Beschwerden gemäss Angaben des Beschwerdeführers in den vergangenen vier Monaten merklich besser geworden seien. Nach etwa einer Stunde Autofahrt trete aber immer noch ein ungerichteter Schwindel auf. Der Beschwerdeführer hab e Schlafprobleme und sei etwas niedergestimmt. Die Übungen zur Dehnung des Schult ergürtels und des Nackens seien vorgemacht und mit ihm besprochen worden. Zur Schmerzmodulation und zum vegetativen Training sei ein länger dauerndes aerobes Training (bei ihm auf dem Hometrainer) empfohlen worden. Wegen der Durchschlafstörungen, der beginnenden Niedergestimmtheit und auch zur Schmerzmodulation habe sich der Beschwerdeführer an einem schlafan stossenden Antidepressivum interessiert gezeigt. Zu empfehlen sei ihm Saroten

(Urk. 7/35).

E. 3.7 Kreisärztin A.___ führte in der ärztlichen Beurteilung vom 2 1. Februar 2019 aus, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer am 3 0. August 2018 eine HWS-Distorsion erlitten habe . Er habe sich nicht direkt beim Arzt gemeldet. Betreffend Auftreten der Beschwerden lägen unterschiedliche Angaben vor. Gegenüber dem Aussen dienst mitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe er angegeben, dass die Beschwer den nach zwei bis drei Tagen aufgetreten seien. Im Notfallbericht des Spitals Y.___ werde erwähnt, dass er sofort Nackenbeschwerden gehabt habe.

Im Spital Y.___ sei die Diagnose eines Cervic alsyndroms gestellt worden. Computertomo graphisch habe in einem CT Schädel und HWS eine unfallbedingte strukturelle Läsion, insbesondere eine Fraktur oder Blutung, ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe zwei Mal wöchentlich Physiotherapie durchgeführt. Beim Neurologen habe er am 7. Januar 2019 erfreulicherweise berichtet, dass die Beschwerden merklich besser geworden seien. Dr. E.___ habe mit Schreiben vom 2 3. Januar 2019 festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell noch nicht definiert werden könne. Eine ganztägige Präsenz sei aber sicher noch nicht möglich. Der Endzustand sei

– so Kreisärztin A.___ weiter - aktuell noch nicht anzunehmen . Durc h Fortsetzung der Therapie sei überwiegend wahrscheinlich noch eine namhafte Besserung zu erreichen. Da es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers (administrative Tätigkeit, Beratungstätigkeit als Finanz mak ler) um eine leichte Tätigkeit handle, sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % anzu nehmen . Problematisch sei im vorliegenden Fall weniger die Tätigkeit an sich, sondern die langanhaltende Stellenlosigkeit mit b ald ausgesteuerter Situation. Der Beschwerdeführer sei Alleinverdiener und möglicherweise alleinerziehend . Eine frühe Rückkehr zur Arbeit sei sinnvoll und notwendig, auch um der Chroni fizierung Einhalt zu bieten (Urk. 7/44/ 3- 5).

E. 3.8 Dr. med. J.___ vom ORL- Zentrum de r Klinik B.___ hielt im Be richt vom 2 3. Mai 2019 fest, dass die tags zuvor durchgeführte

neurootolo gische Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine periphere cochleo -vestibuläre Stö rung ergeben habe, welche die Symptomatik des Beschwerdeführers erkläre . Die Symptomatik dürfte durch das HWS-Distorsionstrauma zu erklären und als postc ommotionelles Syndrom zu betrachten sein (Urk. 7/67 /1).

E. 3.9 Die medizinischen Fachpersonen der Klinik für Neurologie des C.___ legten im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom 1 2. Juli 2019 dar, dass beim Beschwerdeführer vordergründig deutliche attentionale Einschränkungen vor lä gen . Diese würden sich insbesondere in einer reduzierten Ge schwindigkeit, aber auch in einer leicht erhöhten Fehleranfälligkeit äussern. Darüber hinaus seien isolierte, leichte Minder leistungen im visuellen Arbeitsgedächtnis, in der verbal-episodischen Wiedererkennung und im Abzeichnen einer komplexen geome tri schen Figur gegeben . Im klinischen Eindruck würden beim freundlichen und durchwegs anstrengungsbereiten Patienten die psychische Belastung und eine verminderte konze ntrative Belastbarkeit deutlich. Sowohl die testdiagnostisch festgestellten, vorwiegend attentionalen Defizite als auch die anamnestisch und klinisch reduzierte konzentrative Belastbarkeit seien prinzipiell charakteristisch für ein postcommotionelles Syndrom und könnten somit Unfallfolgen entspre chen.

Zusätzlich könnte sich die psychosoziale Belastungssituation (der Beschwerde führer habe finanzielle Sorgen und sei alleinerziehender Vater eines 11-jährigen Mädchens; kürzlich habe er sich von seiner Partnerin getrennt, die schon länger suchtkrank sei und nun auf der Strasse lebe) akzentuierend auf die Einschrän kung der kognitiven Leistungsfähigkeit auswirken. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Finanzberater) aktu ell noch nicht gegeben. Aufgrund der psychosozialen Belastungssituation werde die Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung empfohlen (Urk. 7/79/ 2- 3).

E. 3.10 Kreisärztin A.___ legte in der ärztlichen Beurteilung vom 2 6. Juli 2019 dar, dass die neuropsychologischen Beschwerden, die gemäss Bericht vom 1 2. J uli 2019 b eklagt würden, unspezifisch seie

n. Diese Beschwerden könnten nicht mit dem geforderten überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Trauma vom 3 0. August 2018 in Verbindung gebracht werden

(Urk. 7/81/7).

E. 3.11 Dr. D.___ vom Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der Beschwerde gegnerin führte in der neurologischen Beurteilung vom 2 2. April 2020 aus, dass es beim Unfall vom 3 0. August 2018 keinen Kopfanprall bzw. keine typische peitschenartige Bewegun g (« Whiplash ») gegeben habe . Dies bei

fehlendem Rück holsystem und fehlender Th oraxkontusion . Erst später sei als Schädigungs me ch anismus eine Nickbewegung angegeben worden. De r Mechanismus erscheine nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet f ür eine HWS-Distorsion.

Würde man von einem leichtgradigen HWS-Bes chleunigungstrauma im Sinne ei ner HWS-Distorsion aus gehen, wäre bei fehlenden strukturellen Verletzungs folgen und muskuloskelettalen Beschw erden im Bereich des Nackens sowie bei abwesenden neuro logischen fokalen Ausfallssymptomen eine HWS-Distorsion Grad II gemäss Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation gegeben. Leitliniengerecht sei bei einer solchen HWS-Distorsion

von einem üblichen Heilverlauf von

maximal drei Monate n auszugehen. Im Fall des Beschwerdeführers, bei welchem vorbestehende unfallfremde degenerative HWS-Veränderungen vorlägen, gelte die Symptomatik nach sechs Monaten als abgeheilt. Der p rotrahierte Verlauf und die weiterhin bestehende n

Beschwerden/ Arbeitsunfähigkeit seien nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal, sondern nur durch unfallfremde Faktoren (psychosoziale Situation) zu erklären (Urk.

E. 7 /21/1).

E. 8 S. 10 f.). 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob über den 9. Juni 2019 hinaus organische Folgen des Unfallereignisses vom 3 0. August 2018 ausgewiesen sind. 4.2

Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann rechtsprechungs ge mä ss gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appara tiven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsme thoden wissenschaftlich anerka nnt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). 4.3

Kreisärztin A.___ erklärte in de r Stellungnahme vom 1. April 2019, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen stützte, dass beim Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen ein halbes Jahr nach dem Trauma nicht mehr überwiegend wahrscheinlich von einer namhaften Besserung auszugehen sei. Der me dizinische Endzustand sei erreicht. Es sei nun mehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit sowohl auf dem allgemeinen Arbeits markt als auch als Finanzmakler/Berater auszugehen (Urk. 7/56/2). 4.4

Diese Beurteilung von Kreisärztin A.___, welche sie sieben Monate nach dem Unfallereignis vom 3 0. August 2018 abgab, ist nachvollzieh bar und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze.

Im Spital Y.___ wurden weder in den

CT -Untersuchungen des Schäd els und der HWS vom 3. September 2018 noch in den

MR -Untersuchungen des Schädels und der HWS vom 1 7. Dezember 2018 posttraumatische Veränderungen festgestellt (vgl. E. 3.1 und E. 3.5).

Im Weiteren waren die anlässlich der neurologischen Untersuchung im Spital Y.___ vom 7. Januar 2019 erhobenen Be funde unauffällig (vgl. Urk. 7/35/1) und die neurootologische Abklärung in der Klinik B.___ vom 2 2. Mai 2019 ergab keine Anhaltspunkte für eine periphere cochleo -ves tibuläre Störung (vgl. E. 3.8).

Nicht zu beanstanden ist auch, dass Kreisärztin A.___ eine A ktenbeurteilung vor nahm.

Dies deshalb, weil gestützt auf die

erfolgten bildgebenden, neurologischen und neur ootologischen Untersuchungen ein lückenloser Befund bzw. ein fest ste hender medizinischer Sachverhalt vor lag (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00056

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

29. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, bezog seit dem 1. März 2017 bei

der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3 0. August 2018 beim Gokartfahren eine Heckauffahrkollision erlitt. Der Versi cherte blieb

nach einer langen Geraden an einem Pneus tapel hängen . Nachdem er den Gokart hinausgezogen un d sich wieder hineingesetzt hatte, fuhr ein ande rer Gokart

gemäss Schadenmeldung UVG vom 1 1. September 2018 mit 40 bis 45

km/h auf ihn auf

(Urk. 7/1). Am 3. September 2018 begab sich der Ver sicherte in die Notfallpraxis des Spitals Y.___, wo Dr. med. Z.___

ein Cervical syndrom und cervicocephale Symptome nach einer Halswirbel säulen- (HWS-)Dis torsion mit unauffälligem CT Schädel und HWS diagnostizierte (Urk. 7/10). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 7. Januar 2019 wurde im Spital Y.___ eine neurologische Untersuchung durchgeführt (Urk. 7/35). Am 2 1. Februar 2019 nahm Kreisärztin med. pract. A.___, Fachärztin für Chirurgie, eine ärztliche Beurteilung vor (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2019 reduzierte die Suva die Taggeldleistungen ab dem 4. Februar 2019 um 50 %, da der Versicherte ab diesem Zeitpunkt wieder zu 50 % arbeits fähig sei (Urk. 7/45). Mit Schreiben vom 2 6. Februar 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass er (doch) weiterhin Taggelder aufgrund einer Arbeitsun fähigkeit von

100 % erhalte (Urk. 7/47). Am 1. April 2019 gab Kreisärztin

A.___ eine Stellungnahme ab (Urk. 7/56). Am 2 2. Mai 2019 wurde in der Klinik B.___ eine neurootolog ische Untersuchung (Urk. 7/67) und am 1 2. Juli 2019 im Universitätsspital

C.___ eine neuropsychologische Unter suchung (Urk. 7/79) durchgeführt . Am 2 6. Juli 2019 nahm Kreisärztin

A.___ eine weitere ärztliche Beurteilung vor (Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 9. August 2019 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 1 0. Juni 2019 ein. Weiter hielt sie fest, das s kein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder auf eine Integritätsent schä digung bestehe (Urk. 7/84). Die dagegen vom Versicherten am 4. September 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/87) wies die Suva mit Entscheid vom 1 3. Februar 2020 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leis tungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer de antwort vom 2 4. April 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), unter Bei lage der neurologischen Beurteilung von Dr. med. D.___, Fach arzt für Neurologie, vom Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der Be schwerdegegnerin vom 2 2. April 2020 (Urk. 8). Mit Replik vom 4. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwer de gegnerin teilte mit Eingabe vom 2 4. September 2020 mit, dass sie auf das Ein reichen einer Duplik verzichte (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

(UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis g rad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zu sam menhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwer den medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutach ten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be ste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ve r sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objekti vier baren organischen Substrat beruhen würden, welches beim Unfallereignis vom 3 0. August 2018 gesetzt worden sei. Im Januar 2019, spätestens aber am 1 0. Juni 2019 sei der medizinische Endzustand erreicht gewesen. Zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis bestehe kein adäquater Kausalzusammen hang. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen Versicherungsleistungen daher

z u Recht per 1 0. Juni 2019 eingestellt und einen A nspruch auf eine Inva lidenrente und/oder Integritätsentschädigung verneint (Urk. 2 S. 10 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in der Beschwerde geltend, dass er gemäss Beurteilung der Neuropsychologin des C.___ vom 1 2. Juli 2019, die ihn als durchwegs anstrengungsbereiten Patienten bezeichnet habe, zum damaligen Zeitpunkt in der angestammten Tätigkeit als Finanzberater noch nicht arbeits fähig gewesen sei. Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin, habe am 1 9. August 2019 eine Verbesserung d e s Gesundheitszustands festgestellt und eine 30% ige Arbeitsfähigkeit attestiert . Ab dem 2. September 2019 habe die Arbeits fähigkeit auf 40 %, ab dem 4. Dezemb er 2019 auf 50 % und ab dem 27. Januar 2020 auf 60 % gesteigert werden können. Damit stehe fest, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Durch die weitere Heilbehandlung habe eine namhafte Bes se rung des Gesundheitsz ustands erreicht werden können. K reisärztin A.___ habe zu Unrecht erklärt, dass er die Arbeitsunfähigkeit simulieren oder übertreiben würde. Auf deren Beurteilungen könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 ff.).

In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerdegegnerin veranlasst gesehen habe, im Beschwerdeverfahren eine neurologische Beurtei lung einzuholen. Damit stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungs grundsatz verletzt habe, weshalb die Beschwerde ohnehin gutzuheissen sei. Der neurologische Bericht der Beschwerdegegnerin sei überdies nicht geeignet, den Beweis für den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zu erbringen (Urk. 13). 3. 3.1

Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, vom Spital Y.___ hielt im Bericht vom 3. September 2018 fest, dass in den gleichentags durchgeführten CT des Schädels und der HWS keine frische intrakranielle Einblutung und kein Frakturnachweis ersichtlich gewesen seien (Urk. 7/9). 3.2

Dr. Z.___

vom Spital

Y.___

gab im Bericht vom 3. September 2018 an, dass beim Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Gokart -Unfall vom 3 1. August 2018 Beschwerden im Nacken aufgetreten seien . In der Folge sei der Beschwer deführer noch 10 Minuten gefahren. Seither habe er zunehmend Nacken schmer zen, ein Schwindelgefühl und Schmerzen nuchal . Gestern und heute Morgen habe er erbrochen. Der Beschwerdeführer v erspüre beim Gehen eine Unsicherheit und ein « Drümmelgefühl » . Bei Bewegung verspüre er ein Stechen. Einschiessend werde es ihm kurz schummrig und schwarz. Frontal e Kopfschmerzen habe er selten . Vorbestehende Nackenbeschwerden habe er nicht

(Urk. 7/10). 3.3

Dr. E.___

diagnostizierte im Bericht vom 2 2. Oktober 2018 ein cervicocephales und postcommotionelles Syndrom nach HWS-Distorsion am 3 0. August 201 8. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer unverändert Nackenschmerzen schildere, vor allem rechts seitlich mit Ausstrahlung gegen den Hinterkopf. Er leide unter Konzentrationsstörungen, Schwindel und könne nicht länger als 30 Minuten vor dem Bildschirm sitzen . Der Beschwerdeführe r sei viel müde und fühle sich nicht wohl und leistungsfähig. Klinisch sei die HWS in allen Bewegungsrichtungen deutlich schmerzhaft eingeschränkt. Rechts liege ein paravertebraler Hartspann nuchal vor. Neurologische Defizite seien nicht gegeben. Er habe dem Be schwer deführer eine Physiotherapie und ergänzend eine Therapie bei Frau G.___

(Ergotherapie) verordnet. Zur Stabilisierung der po stcom m otionellen Beschwer den werde er weiterhin Tebokan ein nehmen . Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/17). 3.4

Im Rahmen d es Besuch s des Aussendienstmitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 3 1. Oktober 2018 gab der Beschwerd eführer an, dass es ihm durch den erheblichen Aufprall auf der

Gokartbahn am 3 0. August 2018 im Kopf kurz «s turm » geworden sei. Schmerzen habe er keine verspürt. Ca. zwei bis drei Tage später h abe er Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, eine Bewegungseinschränkung des Kopfes beim Drehen, Schwindel, Übelkeit, Müdigkeit und Konzentrations probleme gehabt und erbrechen müssen . Diese gesundheitlichen Probleme hätten ihn dazu veranlasst, sich am 3. September 2018 in die Notfallstation des Spitals Y.___

zu begeben . Beim Unfall habe er den Kopf nicht angeschlagen (Urk. 7 /21/1). 3.5

Dr. med. H.___, Chefärztin des MRI-Zentrums des Spitals Y.___, erklärte im Bericht vom 1 7. Dezember 2018, dass im gleichentags durchgeführten MR des Schädels und der HWS k eine posttrau matischen Veränderungen cervical bzw. cerebral ersichtlich gewesen seien. Es lägen multietagere

Uncovertebralarthrosen mit mässigen spinalen Einengungen mehrerer HWS-Segmente vor (Urk. 7/31). 3.6

Dr. med. I.___, Leitender Arzt Neurologie des Spitals Y.___, führte

im Bericht zur neurologischen Sprechstunde vom 7. Januar 2019 aus, dass die Beschwerden gemäss Angaben des Beschwerdeführers in den vergangenen vier Monaten merklich besser geworden seien. Nach etwa einer Stunde Autofahrt trete aber immer noch ein ungerichteter Schwindel auf. Der Beschwerdeführer hab e Schlafprobleme und sei etwas niedergestimmt. Die Übungen zur Dehnung des Schult ergürtels und des Nackens seien vorgemacht und mit ihm besprochen worden. Zur Schmerzmodulation und zum vegetativen Training sei ein länger dauerndes aerobes Training (bei ihm auf dem Hometrainer) empfohlen worden. Wegen der Durchschlafstörungen, der beginnenden Niedergestimmtheit und auch zur Schmerzmodulation habe sich der Beschwerdeführer an einem schlafan stossenden Antidepressivum interessiert gezeigt. Zu empfehlen sei ihm Saroten

(Urk. 7/35). 3.7

Kreisärztin A.___ führte in der ärztlichen Beurteilung vom 2 1. Februar 2019 aus, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer am 3 0. August 2018 eine HWS-Distorsion erlitten habe . Er habe sich nicht direkt beim Arzt gemeldet. Betreffend Auftreten der Beschwerden lägen unterschiedliche Angaben vor. Gegenüber dem Aussen dienst mitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe er angegeben, dass die Beschwer den nach zwei bis drei Tagen aufgetreten seien. Im Notfallbericht des Spitals Y.___ werde erwähnt, dass er sofort Nackenbeschwerden gehabt habe.

Im Spital Y.___ sei die Diagnose eines Cervic alsyndroms gestellt worden. Computertomo graphisch habe in einem CT Schädel und HWS eine unfallbedingte strukturelle Läsion, insbesondere eine Fraktur oder Blutung, ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe zwei Mal wöchentlich Physiotherapie durchgeführt. Beim Neurologen habe er am 7. Januar 2019 erfreulicherweise berichtet, dass die Beschwerden merklich besser geworden seien. Dr. E.___ habe mit Schreiben vom 2 3. Januar 2019 festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell noch nicht definiert werden könne. Eine ganztägige Präsenz sei aber sicher noch nicht möglich. Der Endzustand sei

– so Kreisärztin A.___ weiter - aktuell noch nicht anzunehmen . Durc h Fortsetzung der Therapie sei überwiegend wahrscheinlich noch eine namhafte Besserung zu erreichen. Da es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers (administrative Tätigkeit, Beratungstätigkeit als Finanz mak ler) um eine leichte Tätigkeit handle, sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % anzu nehmen . Problematisch sei im vorliegenden Fall weniger die Tätigkeit an sich, sondern die langanhaltende Stellenlosigkeit mit b ald ausgesteuerter Situation. Der Beschwerdeführer sei Alleinverdiener und möglicherweise alleinerziehend . Eine frühe Rückkehr zur Arbeit sei sinnvoll und notwendig, auch um der Chroni fizierung Einhalt zu bieten (Urk. 7/44/ 3- 5). 3.8

Dr. med. J.___ vom ORL- Zentrum de r Klinik B.___ hielt im Be richt vom 2 3. Mai 2019 fest, dass die tags zuvor durchgeführte

neurootolo gische Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine periphere cochleo -vestibuläre Stö rung ergeben habe, welche die Symptomatik des Beschwerdeführers erkläre . Die Symptomatik dürfte durch das HWS-Distorsionstrauma zu erklären und als postc ommotionelles Syndrom zu betrachten sein (Urk. 7/67 /1). 3.9

Die medizinischen Fachpersonen der Klinik für Neurologie des C.___ legten im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom 1 2. Juli 2019 dar, dass beim Beschwerdeführer vordergründig deutliche attentionale Einschränkungen vor lä gen . Diese würden sich insbesondere in einer reduzierten Ge schwindigkeit, aber auch in einer leicht erhöhten Fehleranfälligkeit äussern. Darüber hinaus seien isolierte, leichte Minder leistungen im visuellen Arbeitsgedächtnis, in der verbal-episodischen Wiedererkennung und im Abzeichnen einer komplexen geome tri schen Figur gegeben . Im klinischen Eindruck würden beim freundlichen und durchwegs anstrengungsbereiten Patienten die psychische Belastung und eine verminderte konze ntrative Belastbarkeit deutlich. Sowohl die testdiagnostisch festgestellten, vorwiegend attentionalen Defizite als auch die anamnestisch und klinisch reduzierte konzentrative Belastbarkeit seien prinzipiell charakteristisch für ein postcommotionelles Syndrom und könnten somit Unfallfolgen entspre chen.

Zusätzlich könnte sich die psychosoziale Belastungssituation (der Beschwerde führer habe finanzielle Sorgen und sei alleinerziehender Vater eines 11-jährigen Mädchens; kürzlich habe er sich von seiner Partnerin getrennt, die schon länger suchtkrank sei und nun auf der Strasse lebe) akzentuierend auf die Einschrän kung der kognitiven Leistungsfähigkeit auswirken. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Finanzberater) aktu ell noch nicht gegeben. Aufgrund der psychosozialen Belastungssituation werde die Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung empfohlen (Urk. 7/79/ 2- 3). 3.10

Kreisärztin A.___ legte in der ärztlichen Beurteilung vom 2 6. Juli 2019 dar, dass die neuropsychologischen Beschwerden, die gemäss Bericht vom 1 2. J uli 2019 b eklagt würden, unspezifisch seie

n. Diese Beschwerden könnten nicht mit dem geforderten überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Trauma vom 3 0. August 2018 in Verbindung gebracht werden

(Urk. 7/81/7). 3.11

Dr. D.___ vom Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der Beschwerde gegnerin führte in der neurologischen Beurteilung vom 2 2. April 2020 aus, dass es beim Unfall vom 3 0. August 2018 keinen Kopfanprall bzw. keine typische peitschenartige Bewegun g (« Whiplash ») gegeben habe . Dies bei

fehlendem Rück holsystem und fehlender Th oraxkontusion . Erst später sei als Schädigungs me ch anismus eine Nickbewegung angegeben worden. De r Mechanismus erscheine nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet f ür eine HWS-Distorsion.

Würde man von einem leichtgradigen HWS-Bes chleunigungstrauma im Sinne ei ner HWS-Distorsion aus gehen, wäre bei fehlenden strukturellen Verletzungs folgen und muskuloskelettalen Beschw erden im Bereich des Nackens sowie bei abwesenden neuro logischen fokalen Ausfallssymptomen eine HWS-Distorsion Grad II gemäss Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation gegeben. Leitliniengerecht sei bei einer solchen HWS-Distorsion

von einem üblichen Heilverlauf von

maximal drei Monate n auszugehen. Im Fall des Beschwerdeführers, bei welchem vorbestehende unfallfremde degenerative HWS-Veränderungen vorlägen, gelte die Symptomatik nach sechs Monaten als abgeheilt. Der p rotrahierte Verlauf und die weiterhin bestehende n

Beschwerden/ Arbeitsunfähigkeit seien nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal, sondern nur durch unfallfremde Faktoren (psychosoziale Situation) zu erklären (Urk. 8 S. 10 f.). 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob über den 9. Juni 2019 hinaus organische Folgen des Unfallereignisses vom 3 0. August 2018 ausgewiesen sind. 4.2

Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann rechtsprechungs ge mä ss gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appara tiven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsme thoden wissenschaftlich anerka nnt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). 4.3

Kreisärztin A.___ erklärte in de r Stellungnahme vom 1. April 2019, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen stützte, dass beim Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen ein halbes Jahr nach dem Trauma nicht mehr überwiegend wahrscheinlich von einer namhaften Besserung auszugehen sei. Der me dizinische Endzustand sei erreicht. Es sei nun mehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit sowohl auf dem allgemeinen Arbeits markt als auch als Finanzmakler/Berater auszugehen (Urk. 7/56/2). 4.4

Diese Beurteilung von Kreisärztin A.___, welche sie sieben Monate nach dem Unfallereignis vom 3 0. August 2018 abgab, ist nachvollzieh bar und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze.

Im Spital Y.___ wurden weder in den

CT -Untersuchungen des Schäd els und der HWS vom 3. September 2018 noch in den

MR -Untersuchungen des Schädels und der HWS vom 1 7. Dezember 2018 posttraumatische Veränderungen festgestellt (vgl. E. 3.1 und E. 3.5).

Im Weiteren waren die anlässlich der neurologischen Untersuchung im Spital Y.___ vom 7. Januar 2019 erhobenen Be funde unauffällig (vgl. Urk. 7/35/1) und die neurootologische Abklärung in der Klinik B.___ vom 2 2. Mai 2019 ergab keine Anhaltspunkte für eine periphere cochleo -ves tibuläre Störung (vgl. E. 3.8).

Nicht zu beanstanden ist auch, dass Kreisärztin A.___ eine A ktenbeurteilung vor nahm.

Dies deshalb, weil gestützt auf die

erfolgten bildgebenden, neurologischen und neur ootologischen Untersuchungen ein lückenloser Befund bzw. ein fest ste hender medizinischer Sachverhalt vor lag (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Auch ohne die n eurologische Beurteilung von Dr. D.___ vom 22. April 2 020 (vgl. E. 3.11) war d er medizinische Sachverhalt bereits

hinreichend abgeklärt. Eine Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1

des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist

– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) - nicht gegeben.

Die Bemerkung von Kreisärztin A.___ in der ärztlichen Beurteilung vom 21. Febru ar 2019, wonach sie überzeugt sei, dass der Beschwerdeführer unter anderen Umständen (sprich nicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum, sondern intaktes Arbeitsverhältnis bei einer Versicherung o.ä.) längstens wieder die Arbeit aufgenommen hätte (Urk. 7/44/5), vermag den Beweiswert ihrer Beurteilungen nicht zu schmälern. Entgegen dem Einwand des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 5) liegt aufgrund dieser Bemerkung keine Verletzung des Anspruch s auf ein faires Verfahren nach der Bundesverfassung (BV) oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vor.

Aus dem Umstand, dass Dr. E.___ im Unfallschein UVG bis zum 1 8. August 2019 eine 100%ige, ab dem 1 9. August 2019 eine 70%ige, ab dem 2. September 2019 eine 60%ige und ab dem 4. Dezember 2019 eine 50%ige Arbeitsunfäh i gkeit attestierte (Urk. 7/92/2), kann der Beschwerdeführer schliesslich

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere kann aus diesen Eintragungen, denen jegliche Begründung fehlt, nicht darauf geschlossen werden, dass zu den jeweiligen Zeit punkten noch namhafte Besserung en des Gesundheitszustands

eintrat en. 4. 5

Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistunge n per 1 0. Juni 2019 einstellte. 5. 5.1

Da die Unfalladäquanz der noch geklagten, organisch nicht hinreic hend nach weisbaren Beschwerden n icht von Vornherein bejaht werden kann, hat die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht die Schleudertrau ma-Praxis (vgl. E.

1.4) angewandt (Urk. 2 S. 7 ff.). 5.2

Im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Schleudertrauma-Praxi s hat die Beschwerdegegnerin das Unfallere ignis vom 30. August 2018 als mittelschwer im Grenzbereich zu le icht eingestuft. Im Weite ren erachtete

sie keines der sieben diesfalls zu prüfenden unfallbezogenen Krite rien als erfüllt. Demgemäss ist die Be schwer degegnerin zum Schluss gekommen, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3 0. August 2018 und den vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden gegeben sei. Diese Adäquanzbeurteilung wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) und gibt auch nicht An lass zu Weiterungen. 6.

Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Versicherungsleistungen per 1 0. Juni 2019 eingestellt und ein Anspruch auf eine Invalidenrente und/ode r eine Integritätsentschädigung verneint wurde (Urk. 2), erweist sich demnach als rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl