Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1987, ist seit dem 1. September 2017 bei der Y.___ AG als Polymechaniker EFZ angestellt und dadurch bei der S uva o bli gatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Am 4. September 2019 spielte er mit Freunden Fussball, als er nach einem Sprung einen starken Schmerz i m rechten Knie verspürte (Urk. 13/1, Urk. 13/16). Am 6. November 2019 erfolgte im Spital Z.___ ein operativer Eingriff am rech ten Knie (Urk. 13/25).
Nach Eingang eines vom Versicherten ausgefüllten Fragebogens zum Unfallher gang (Urk. 13/16), diverser medizinisch er Unterlagen (Urk. 13/11, Urk. 13/19, Urk. 13/20, Urk. 13/24, Urk. 13/25, Urk. 13/38) und Aufnahme eines Schaden rapports durch den Aussendienst
der Suva (Urk. 13/27), verneinte die se mit Ver fügung vom 11. Dezember 2019 ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 13/36). Die vom Versicher ten dagegen am
8. Januar 2020 erhobene Einsprache
(Urk. 13/40) wies die Suva mit Einspracheentscheid
vom
17. Februar 2020 ab (Urk. 13/42 = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart , mit Eingabe vom 9. März 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Ein spracheentscheid vom 17. Februar 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetz lichen und vertraglichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines radiologischen und knieortho pädischen Gutachtens zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über seine gesetzlichen Ansprüche entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde und reichte eine chirurgische Beurteilung von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, Chirurgie und Unfallchirurgie (D) sowie Viszeralchirurgie (D) ,
der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 13. Mai 2020
ein (Urk. 11, Urk. 12/1). Am 13. Juni 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik, was der Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16, Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungs recht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1. 2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1. 3
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1. 4
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkomm nis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid
zog die Beschwerdegegner in im Wesent lichen
Erwägungen (14 Absätze)
E. 2 ATSG aufgezählten Kö rperschädigungen. Gemäss der Beurteilung von Dr. A.___ bestünden auch keine Hinweise auf einen Meniskusriss im Bereich der Pars intermedia . Die im Operationsbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie sowie Knie- und Sprunggelenkschirurgie, dokumentier ten Veränderungen des Aussenmeniskus seien vorwiegend auf eine vermehrte Abnützung, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilkausal die Folge des im Jahr 2014 eingetretenen – nicht bei ihr versicherten – Unfalles sei, zurückzuführen. Somit liege auch bezüglich der Veränderungen am Meniskus keine Listendiagnose vor. Schliesslich sei
zu Recht auf weitere Abklärungen ver zichtet worden ( Urk. 11 S. 6).
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Schadensereignis vom 4. Sep tember 2019 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt. Die Beschwer degegnerin stellte dies insbesondere mit der Begründung in Abrede, es fehle an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urk. 2 S. 5 f., Urk. 11 S. 5).
E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der
Ungewöhn lichkeit des äusseren Faktors ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sport verletzung zu verneinen (vgl. E. 1.
E. 3.3 Zum Ereignishergang ist der Unfallmeldung vom 2 6. September 2019 zu entneh men, dass sich der Beschwerdeführer am 4. September 2019 beim Fussballspielen
am rechten Knie verletzte (Urk. 13/1).
Befragt nach dem detaillierten Ablauf de s Schadensereignisses hielt er im Fragebogen vom
9. Oktober 2019 fest, dass er
sich die Knie verletzung beim Fussballspielen mit Freunden zugezogen habe. Nach einem Sprung habe er « beim Aufkommen » einen starken Schmerz im rechten Knie verspürt . Die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, bejahte er unter Hinweis auf die Landung nach dem Sprung (Urk. 13/16/1). Anlässlich der telefo nischen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin ergänzte er am 16. Oktober 2019 , er sei bei einem Sprung « blöd » gelandet:
D as Knie sei ihm weggeknickt und er sei nach der Landung zu Boden gefallen (Urk. 13/17). Gegenüber der Aussen dienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin gab er sodann am 28. November 2019 an, er sei nach ein em Sprung unglücklich mit dem rechten Bein gelandet und habe sogleich einen starken Schmerz verspürt. Er glaube, er sei mit durchge strecktem Bein irgendwie gelandet (Urk. 13/27/1).
E. 3.4 Da es somit am Merkmal eines ungewöhnlichen äusseren Faktors mangelt, gelangte die Beschwerdegegnerin zu Recht
zum Schluss, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Daran ändern auch die Ausführungen von Dr. B.___ nichts , wonach sich der Knorpelschaden im rechten Knie intraoperativ frisch traumatisch dargestellt habe ( Urk. 13/40 ). Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammen hang beizupflichten, dass den medizinischen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur di e Bedeutung von Indizien zukommen . Dabei ist ausserdem zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem juristi schen
Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse
– wie das V orliegende – umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts U 199/03 vom 10. Mai 2004 E. 1).
Da kein Unfall im Rechtssinne vorliegt,
kann somit auch die Frage nach der Kausalität (Urk. 1 S. 6, Urk. 11 S. 5) offen gelassen werden.
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen. Es ist vielmehr von einer vollständigen Sachverhaltserhe bung durch die Beschwerdegegnerin auszugehen. D er Beschwerdeführer brachte denn auch in seiner Beschwerde keine neuen Sachverhaltselemente vor, welche die Beschwerdegegnerin seiner Meinung nach hätte abklären müssen (Urk. 1 S. 5).
E. 4 2.
E. 4.1 Zu klären bleibt damit, ob der Beschwerdeführer eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG
erlitten hat.
E. 4.2.1 Im MRI-Bericht vom 17. September 2019 hielt Dr. med. C.___ , Fach arzt für Radiologie, Schwerpunkt diagnostische Neuroradiologie, eine beginnende laterale Gonarthrose mit Chondromalazie Grad IV des lateralen Femurkondylus mit 8 x 2 mm Durchmesser und mehreren Knorpeleinrissen ( Chondromalazie Grad III) bei Status nach lateraler Teilmeniskektomie fest (Urk. 13/20). Ferner beschrieb er eine Hyperintensität des lateralen Meniskusvorderhorns und wertete diese am ehesten als postoperative Residuen bei einem Status nach Meniskusoperation . Ferner erkannte er einen subchondralen
Osteophyt im medialen patellofemoralen Gleitlager . Mit Bezug auf die ihm vorgelegte MRI- Bildgebung aus dem Jahr 2014 hielt er den Status nach Meniskusabriss und Operation fest (Urk. 13/20).
E. 4.2.2 Dem Bericht von Dr. B.___ vom 30. September 2019 sind die Diagnosen einer trau matischen Knorpelläsion des laterale n
Femurcondylus rechts sowie der Status nach Te ilresektion des Aussenmeniskusv orderhorns des rechten Kniegelenks im Jahr 2014 ( K linik D.___ ) zu entnehmen. Das rechte Kniegelenk weise noch eine leichte Schwellung und Kapselverdickung auf. Bei der Innenro t ations bewegung ergebe sich ein leich t es Reiben des lateralen Gelenkkompartiments. Die Meniskuszeichen seien negativ bei stabilem Kapselbandapparat und leicht valgi scher Beinachse. Aufgrund des blockierenden Gefühls und des intraartikulären Knackens sowie dem Anspruch an das Kniegelenk aufgrund der beruflichen Tätigkeit werde dem Beschwerdeführer zum operativen Vorgehen geraten (Urk. 13/11/2).
E. 4.2.3 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte am 8. Oktober 2019 die Diagnose einer traumatischen Knorpelläsion des Femurkondyl u s
lateralis rechts. Sie stellte weder eine Schwellung noch ein Hämatom des rechten Knies, jedoch einen Druckschmerz im rechten Kniegelenk spalt fest. Anzeichen für eine Infektion fand sie keine (Urk. 13/14).
E. 4.2.6 Am 1 2. Dezember 2019 nannte Dr. B.___
anlässlich der postoperativen Verlaufs kontrolle den Status nach einer Arthroskopie des rechten Kniegelenks sowie den Status nach einer Te ilresektion des Aussenmeniskusv orderhorns des rechten Kniegelenks im Jahr 2014 ( K linik D.___ ). Dem Beschwerdeführer gehe es sehr gut, er habe keine Schmerzen. Es werde noch an Unterarmgehstöcken teil belastet. Insgesamt ergebe sich ein erfreulicher und stadiengerechter Verlauf nach der genannten Operation. Es erfolge nun ein schrittweiser Übergang in die Voll belastung (Urk. 13/38/1).
Im Nachgang zur leistungsabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2019 bat Dr. B.___
sie um die Offenlegung ihrer Argumentation .
Er fügte an, d er Knorpelschaden habe sich intraoperativ frisch traumatisch darge stellt. Eine Ablehnung der Leistungspflicht sei daher aus medizinischer Sicht in keiner Weise nachzuvollziehen. Er habe dem Beschwerdeführer geraten, Ein spruch zu erheben, da die Ablehnung jeglicher medizinischen Grundlage entbehre (Urk. 13/40). 4. 2 .
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin weist vorab richtigerweise darauf hin, dass Art. 6 A bs. 2 UVG in seiner abschliessenden Aufzählung den im vorliegenden Fall gemäss übereinstimmender ärztlicher Beurteilung vorliegenden Knorpelschaden (Urk. 12/1 S. 7, Urk. 13/11/1, Urk. 13/20, Urk. 13/25/1) nicht erwähnt. Insbeson dere handelt es sich bei einem Knorpelschaden nicht um einen Meniskusriss gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2, vgl. E. 1.1 hiervor). Diesbezüglich fällt also eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin von vornherein ausser Betracht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin könnte einzig mit Bezug auf die dokumentierte Veränderung des Aussenmeniskus gegeben sein. Diesbezüglich führte Dr. A.___
jedoch überzeugend aus, dass es sich bei der Veränderung im Aussenmeniskus nicht um einen Meniskusriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG hand elt . Er wies darauf hin, dass weder Dr. E.___ noch Dr. B.___ in ihrer Untersuchung positive Meniskuszeichen hätten feststellen können (Urk. 13/11/1, Urk. 13/14, Urk. 12/1 S. 7). Dr. B.___ berichtete denn auch am 30. September 2019 lediglich über eine leichte Substa nzminderung des Aussen meniskusv orderhorns und eine intakte Darstellung der weiteren Kniebinnenstruk turen (Urk. 13/11/2).
A uch Dr. C.___ erkannte in seiner MR-tomographischen Beurteilung keinen Meniskusriss . Die Hyperintensität des lateralen Meniskusvor derhorns beurteilte er denn auch im Rahmen eines postoperativen Residuums bei Status nach Meniskusoperation (im Jahr 2014, Urk. 13/20). Dr. A.___ kam damit
– auch nach eigener Einsichtnahme in die Bildgebung – zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass aus klinischer Sicht kein Verdacht auf einen Meniskusriss im Bereich der Pars intermedia
bestehe , der Meniskus jedoch nach der Resektion aus dem Jahr 2014 verschmälert sei
(Urk. 12/1 S. 7).
Betreffend die im Opera tionsbericht von Dr. B.___ dokumentierte Rissbildung im Aussenmeniskus der Pars intermedia rechts mit deutlicher Auffaserung bis in das Vorderhorn (Urk. 13/25/2) erklärte Dr. A.___
schlüssig , dass eine Auffaserung des Meniskus einem Ver schleissleiden entspreche, welches nicht die Kriterien eines Meniskusriss es erfülle (Urk. 12/1 S. 8). Dafür spricht auch die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine bereits fortgeschrittene lateral betonte Gonarthrose festgestellt wurde , wel che gemäss Dr. A.___
zu einem kontinuierlich fortschreitenden Meniskusver schleiss beitrage (Urk. 13/20 , Urk. 12/1 S. 8 ). Ferner wies Dr. A.___ darauf hin, dass die instabile Randzone des Meniskus nach der Resektion aus dem Jahr 2014 anfällig für eine Auffaserung sei (Urk. 12/1 S. 8).
Zwar äusserte d er Beschwerde führer am 30. September 2019 gegenüber Dr. B.___ , er habe nach dem Ereignis vom 4. September 2019 ein blockierendes Gefühl im Kniegelenk gehabt, welches seit her anhalte. Im Rahmen der Untersuchung liess sich jedoch lediglich ein leichtes Reiben des lateralen Gelenkskompartiments objektivieren (Urk. 13/11/1). Diesbe züglich führte Dr. A.___ nachvollziehbar aus, dass Dr. E.___ keine Kniegelenksblockade dokumentiert habe und eine solche auch sicherlich zu einem früheren Operationstermin geführt h ätte . Ferner gehe eine Gonarthrose typischer weise mit einem Gelenkreiben und einem Gefühl der gehemmten Funktion einher (Urk. 12/1 S. 9). Die Schlussfolgerung von Dr. A.___ , wonach es sich bei der im Operationsbericht von Dr. B.___ dokumentierten Veränderung des Aussenmeniskus erstens nicht um einen Meniskusriss handle und zweitens diese Veränderung vor wiegend durch eine vermehrte Abnützung bedingt sei, welche zumindest teilkau sal auf den Unfall aus dem Jahr 2014 zurückzuführen sei (Urk. 12/1 S. 8) , erweist sich demnach als einleuchtend, weshalb darauf abzustellen ist. 5.
Zusammenfassend ist fest zuhalten, dass das Ereignis vom 4. September 2019 weder als Unfall im Sinne von Ar
t. 4
ATSG
zu qualifizieren ist, noch die Voraus setzunge n einer Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat folglich den Anspruch auf Leistungen der Unfallversi cherung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zu Recht verneint, wes halb die
Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
E. 5 Der Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, erklärte in seinem Bericht vom 6. November 2019, das Schadensereignis habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen, objek tivierbaren Läsionen geführt. Es sei lediglich ein erheblicher Vorschaden aktiviert worden. Auch der Schaden, welcher operiert worden sei, sei nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Schadensereignis zurückzuführen. Nach Ein gang des Aussendienstberichts betreffend den Unfallhergang sowie die Beschwer den vor dem Unfallereignis und des Operationsberichts sei eine Neubeurteilung vorzunehmen, um die Frage zu klären, ab welchem Zeitpunkt die Unfallfolgen im Beschwerdebild keine Rolle mehr spielen würden (Urk. 13/21/1).
E. 7 Der Versicherungsarzt Dr. A.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 13. Mai 2020 aus, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Knorpelschaden des lateralen Femurkondylus im rechten Kniegelenk die Folge des Ereignisses vom 4. September 2019 sei. Ein Knochenbruch sei nicht objektiviert. Der im vorlie genden Fall dokumentierte Knorpelschaden des Femurkondylus entspreche keiner Listendiagnose. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 einen Unfall erlitten. Dr. C.___ habe im Zusammenhang mit den damals erstellten MRI-Bildern einen Meniskusabriss und damit eine schwere Verletzung des Knie gelenks als Befund genannt. Es sei eine Teilresektion des lateralen Meniskus, vor wiegend des Vorderhorns, erfolgt. Es könne weiter von einer Refixation des Meniskusrests im Jahr 2014 ausgegangen werden. Ferner sei eine Extrusion des Meniskus sichtbar, was ein Zeichen für eine chronische Instabilität des Meniskus sein könne. Die Meniskusresektion zusammen mit der Valgusdeformität (X-Bein) hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der für das Alter des Beschwer deführers ungewöhnlichen, bereits deutlich ausgeprägten Gonarthrose beigetra gen. Weder Dr. E.___ noch Dr. B.___ würden als Befund ihrer klinischen Unter suchung positive Meniskuszeichen erwähnen. Klinisch bestehe somit nicht der Verdacht auf einen Meniskusriss. Auch Dr. C.___ beschreibe im Befund der MRI-Untersuchung vom 17. September 2019 keinen Meniskusriss. Er habe hin gegen eine Hyperintensität im Bereich des Vorderhorns des Aussenmeniskus dokumentiert und diese Veränderung nachvollziehbar als Residuum der Resektion des Meniskus (die wiederum zufolge eines Traumas erfolgt sei) interpretiert . Betreffend den Aussenmeniskus halte Dr. B.___ mit seinem Bericht vom 30. Sep tember 2019 fest,
dass lediglich eine leichte Substanzminderung des Aussen meniskus v orderhorns bestehe. Bei eigener Einsicht in die Bildgebung könne bestätigt werden, dass keine Hinweise für einen Meniskusriss im Bereich der Pars intermedia best ünd en. Der Meniskus sei jedoch nach der Resektion verschmälert (Urk. 12/1 S. 7). Im Operationsbericht habe Dr. B.___ eine Rissbildung des Aussen meniskus der Pars intermedia mit deutlicher Auffaserung bis in das Vorderhorn beschrieben. Eine Auffaserung entspreche einem Verschleissleiden und erfülle nicht die Kriterien für die Bezeichnung als Meniskusriss. Der Auffaserung liege eine Texturstörung des Meniskus zugrunde. Im vorliegenden Fall sei bereits eine fortgeschrittene lateral betonte Gonarthrose objektiviert worden, welche zu einem kontinuierlich fortschreitenden Meniskusverschleiss beitrage. Die instabile Rand zone des Meniskus sei nach den Resektionen anfällig für eine Auffaserung . A uch eine O- oder X-Beindeformität könne zu einem frühzeitigen Gelenkverschleiss (einer Arthrose) beitragen. Im vorliegenden Fall sei die X-Beindeformität jedoch als nicht sehr ausgeprägt beschrieben. Zudem sei bekannt, dass ein intensiv betriebener Fussballsport eine vorzeitige Abnützung der Menisken begünstige. Die im vorliegenden Fall im Operationsbericht von Dr. B.___ dokumentierte Verän derung des Aussenmeniskus sei vorwiegend auf eine vermehrte Abnützung zurückzuführen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilkausal die Folge des im Jahr 2014 eingetretenen Unfalles sei . Eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG liege nicht vor (Urk. 12/1 S. 8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00051
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 2 8. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1987, ist seit dem 1. September 2017 bei der Y.___ AG als Polymechaniker EFZ angestellt und dadurch bei der S uva o bli gatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Am 4. September 2019 spielte er mit Freunden Fussball, als er nach einem Sprung einen starken Schmerz i m rechten Knie verspürte (Urk. 13/1, Urk. 13/16). Am 6. November 2019 erfolgte im Spital Z.___ ein operativer Eingriff am rech ten Knie (Urk. 13/25).
Nach Eingang eines vom Versicherten ausgefüllten Fragebogens zum Unfallher gang (Urk. 13/16), diverser medizinisch er Unterlagen (Urk. 13/11, Urk. 13/19, Urk. 13/20, Urk. 13/24, Urk. 13/25, Urk. 13/38) und Aufnahme eines Schaden rapports durch den Aussendienst
der Suva (Urk. 13/27), verneinte die se mit Ver fügung vom 11. Dezember 2019 ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 13/36). Die vom Versicher ten dagegen am
8. Januar 2020 erhobene Einsprache
(Urk. 13/40) wies die Suva mit Einspracheentscheid
vom
17. Februar 2020 ab (Urk. 13/42 = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart , mit Eingabe vom 9. März 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Ein spracheentscheid vom 17. Februar 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetz lichen und vertraglichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines radiologischen und knieortho pädischen Gutachtens zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über seine gesetzlichen Ansprüche entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde und reichte eine chirurgische Beurteilung von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, Chirurgie und Unfallchirurgie (D) sowie Viszeralchirurgie (D) ,
der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 13. Mai 2020
ein (Urk. 11, Urk. 12/1). Am 13. Juni 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik, was der Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16, Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungs recht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1. 2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1. 3
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1. 4
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkomm nis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid
zog die Beschwerdegegner in im Wesent lichen in Erwägung, dass kein Unfall im Sinne von
Art. 4 ATSG vorliege , denn m it Blick auf die fehlerhafte Landung nach dem Sprung beim Fussballspielen fehle es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor. Die Landung sei zwar nicht optimal verlaufen, jedoch liege ein solcher Sprung und die darauffolgende Lan dung mit durchgestrecktem Knie noch in der Spannweite des Üblichen bei der Ausübung des Fussballsportes und somit in der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster dieser Sportart. Solche Sprünge seien im Fussballsport üblich und bärgen das inhärente Risiko einer fehlerhaften Landung mit überstrecktem Knie (Urk. 2 S. 5 f). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe sich beim Fussballspielen nach einem Sprung in die Luft verletzt, als er mit
ausge strecktem Bein unglücklich auf dem Boden gelandet sei. Dieser Unfallhergang erfülle die Beschreibung einer unvorhersehbaren, unkoordinierten Bewegung. Es sei vorliegend von einer programmwidrigen Bewegung auszugehen, welche zur Verletzung des Knies geführt habe . Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt, indem sie nicht weiter nachgefragt habe, als er ihre Frage, ob beim genannten Ereignis etwas Besonderes passiert sei, mit «Ja» beantwortet habe. Sein rechtes Knie sei ferner vorgeschädigt und voroperiert (Urk. 1 S. 5). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden sei unter Verweis auf die Rechtsprechung den noch gegeben. Zudem halte sein behandelnde r Arzt in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 fest, an der Unfallkausalität bestünden keine Zweifel, da intra operativ frische Knorpelschäden hätten festgestellt werden können (Urk. 1 S.
6). Eventualiter sei bei Fehlen des juristischen Unfallbegriffes von einer Listen diagnose auszugehen (Urk. 1 S. 7). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die
eingereichte
Aktenbeurteilung von Dr. A.___
ergänzend vor ,
selbst wenn von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ausgegangen würde, wäre der Knorpel schaden nicht überwiegend wahrscheinlich auf diesen zurückzuführen (Urk. 11 S. 5). Bei einer Knorpelläsion handle es sich ferner nicht um eine der in Art. 6 Abs. 2 ATSG aufgezählten Kö rperschädigungen. Gemäss der Beurteilung von Dr. A.___ bestünden auch keine Hinweise auf einen Meniskusriss im Bereich der Pars intermedia . Die im Operationsbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie sowie Knie- und Sprunggelenkschirurgie, dokumentier ten Veränderungen des Aussenmeniskus seien vorwiegend auf eine vermehrte Abnützung, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilkausal die Folge des im Jahr 2014 eingetretenen – nicht bei ihr versicherten – Unfalles sei, zurückzuführen. Somit liege auch bezüglich der Veränderungen am Meniskus keine Listendiagnose vor. Schliesslich sei
zu Recht auf weitere Abklärungen ver zichtet worden ( Urk. 11 S. 6). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Schadensereignis vom 4. Sep tember 2019 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt. Die Beschwer degegnerin stellte dies insbesondere mit der Begründung in Abrede, es fehle an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urk. 2 S. 5 f., Urk. 11 S. 5). 3.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der
Ungewöhn lichkeit des äusseren Faktors ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sport verletzung zu verneinen (vgl. E. 1. 4 ). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhn lich, wenn er - nach objektivem Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich oder üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betref fenden Sports fällt (Urteil e des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 und 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1; BGE 130 V 117 E. 2.2). Mit anderen Worten erfüllen Sportunfälle infolge mechanischer Einwirkung eines äusse ren Faktors auf den Körper - wie beispielsweise ein Sturz oder Z usammen stoss - in der Regel den Unfallbegriff . Ohne solche Einwirkung kommt es auf die Pro grammwidrigkeit
des Bewegungsablaufs sowie die sportliche Erfahrung an (Urteil des Bundesgerichts U 505/05 vom 19. September 2006 E. 1.3 mit Hinweis).
3.3
Zum Ereignishergang ist der Unfallmeldung vom 2 6. September 2019 zu entneh men, dass sich der Beschwerdeführer am 4. September 2019 beim Fussballspielen
am rechten Knie verletzte (Urk. 13/1).
Befragt nach dem detaillierten Ablauf de s Schadensereignisses hielt er im Fragebogen vom
9. Oktober 2019 fest, dass er
sich die Knie verletzung beim Fussballspielen mit Freunden zugezogen habe. Nach einem Sprung habe er « beim Aufkommen » einen starken Schmerz im rechten Knie verspürt . Die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, bejahte er unter Hinweis auf die Landung nach dem Sprung (Urk. 13/16/1). Anlässlich der telefo nischen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin ergänzte er am 16. Oktober 2019 , er sei bei einem Sprung « blöd » gelandet:
D as Knie sei ihm weggeknickt und er sei nach der Landung zu Boden gefallen (Urk. 13/17). Gegenüber der Aussen dienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin gab er sodann am 28. November 2019 an, er sei nach ein em Sprung unglücklich mit dem rechten Bein gelandet und habe sogleich einen starken Schmerz verspürt. Er glaube, er sei mit durchge strecktem Bein irgendwie gelandet (Urk. 13/27/1). 3.4
Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin, dass Spr ü ng e , beispielsweise um einen Kopfball auszuführen oder einen hohen Ball abz unehmen, im Fussball üblich sind und das Risiko einer Landung mit durchgestrecktem Bein einschlies sen (Urk. 2 S. 6). Eine Landung mit durchgestrecktem Bein nach einem Sprung ist jedoch rechtsprechungsgemäss nicht als derart programmwidrig oder ausser gewöhnlich zu beurteilen, dass von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor gesprochen werden kann (Urteil e des Bundesgerichts 8C_8 65 /2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.1.3 , 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 5.2 ). Auch besondere Vorkommnisse, welche das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vo rliegen eines Unfalles begründen könnten, sind den Akten nicht zu entnehmen. So fehlen Hinweise auf ein en Angriff eines Gegenspielers , ein
Aus glei ten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abfangen eines Sturzes . Der Beschwer de führer gab zwar am 16. Oktober 2019 telefonisch gegenüber der Beschwerde geg nerin a n , er sei nach der Landung zu Boden gefallen (Urk. 13/17). Allerdings finden sich weder im Fragebogen zum Unfallhergang vom 9. Oktober 2019 noch im Gesprächsprotokoll der Aussendienstmitarbeiterin vom 28. November 2019 Hin weise auf einen Sturz
nach der Landung . Auch in seiner Beschwerde brachte er dies nicht mehr vor (Urk. 1 S. 4 und 5) . Vielmehr schilderte er jeweils, dass er mit gestrecktem Bein gelandet sei (Urk. 1 S. 5, Urk. 13/16/1, Urk. 13/27/1) , sodass diese Angaben für die Beurteilung massgebend sind. Ohnehin wäre, falls man
vom Bewegungsablauf ausginge, wie ihn der Beschwerde führer telefonisch geschilderte hatte ( Urk. 13/17) , das Umfallen als Folge des schmerzenden Knies ( nach der «blöden» Landung )
zu betrachten und nicht umgekehrt.
Damit liegen keine Hinweise vor für eine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne, dass der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges gestört wor den wäre. 3.4
Da es somit am Merkmal eines ungewöhnlichen äusseren Faktors mangelt, gelangte die Beschwerdegegnerin zu Recht
zum Schluss, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Daran ändern auch die Ausführungen von Dr. B.___ nichts , wonach sich der Knorpelschaden im rechten Knie intraoperativ frisch traumatisch dargestellt habe ( Urk. 13/40 ). Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammen hang beizupflichten, dass den medizinischen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur di e Bedeutung von Indizien zukommen . Dabei ist ausserdem zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem juristi schen
Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse
– wie das V orliegende – umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts U 199/03 vom 10. Mai 2004 E. 1).
Da kein Unfall im Rechtssinne vorliegt,
kann somit auch die Frage nach der Kausalität (Urk. 1 S. 6, Urk. 11 S. 5) offen gelassen werden.
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen. Es ist vielmehr von einer vollständigen Sachverhaltserhe bung durch die Beschwerdegegnerin auszugehen. D er Beschwerdeführer brachte denn auch in seiner Beschwerde keine neuen Sachverhaltselemente vor, welche die Beschwerdegegnerin seiner Meinung nach hätte abklären müssen (Urk. 1 S. 5).
4. 4.1
Zu klären bleibt damit, ob der Beschwerdeführer eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG
erlitten hat.
4.2
4.2.1
Im MRI-Bericht vom 17. September 2019 hielt Dr. med. C.___ , Fach arzt für Radiologie, Schwerpunkt diagnostische Neuroradiologie, eine beginnende laterale Gonarthrose mit Chondromalazie Grad IV des lateralen Femurkondylus mit 8 x 2 mm Durchmesser und mehreren Knorpeleinrissen ( Chondromalazie Grad III) bei Status nach lateraler Teilmeniskektomie fest (Urk. 13/20). Ferner beschrieb er eine Hyperintensität des lateralen Meniskusvorderhorns und wertete diese am ehesten als postoperative Residuen bei einem Status nach Meniskusoperation . Ferner erkannte er einen subchondralen
Osteophyt im medialen patellofemoralen Gleitlager . Mit Bezug auf die ihm vorgelegte MRI- Bildgebung aus dem Jahr 2014 hielt er den Status nach Meniskusabriss und Operation fest (Urk. 13/20). 4.2.2
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 30. September 2019 sind die Diagnosen einer trau matischen Knorpelläsion des laterale n
Femurcondylus rechts sowie der Status nach Te ilresektion des Aussenmeniskusv orderhorns des rechten Kniegelenks im Jahr 2014 ( K linik D.___ ) zu entnehmen. Das rechte Kniegelenk weise noch eine leichte Schwellung und Kapselverdickung auf. Bei der Innenro t ations bewegung ergebe sich ein leich t es Reiben des lateralen Gelenkkompartiments. Die Meniskuszeichen seien negativ bei stabilem Kapselbandapparat und leicht valgi scher Beinachse. Aufgrund des blockierenden Gefühls und des intraartikulären Knackens sowie dem Anspruch an das Kniegelenk aufgrund der beruflichen Tätigkeit werde dem Beschwerdeführer zum operativen Vorgehen geraten (Urk. 13/11/2). 4.2.3
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte am 8. Oktober 2019 die Diagnose einer traumatischen Knorpelläsion des Femurkondyl u s
lateralis rechts. Sie stellte weder eine Schwellung noch ein Hämatom des rechten Knies, jedoch einen Druckschmerz im rechten Kniegelenk spalt fest. Anzeichen für eine Infektion fand sie keine (Urk. 13/14). 4. 2. 4
Am 6. November 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer im Spital Z.___
einer Arthroskopie am rechten Kniegelenk (Operationsbericht vom 6. November 2019). Dabei stellte der operierende Dr. B.___ einen dritt- bis viertgradigen Knor pelschaden des lateralen Femurkondylus
( 1.5 x 1 cm ) bei instabilen Knorpelan teilen , freie n Gelenkkörper n sowie eine r Rissbildung im Aussenminiskus der Pars intermedia rechts fest (Urk. 13/25/1).
Infolge der Operation war der Beschwerdeführer vom 6. bis 8. November 2019 hospitalisiert. Dem Austrittsbericht des Spitals Z.___
vom 8. November 2019 ist zu entnehmen, dass sich der intraoperative Verlauf komplikationslos gestaltete. Beim Verbandswechsel am ersten Tag postoperativ hätten sich regel rechte Wundverhältnisse gezeigt. Die während der Operation gelegte Drainage habe bei sistierender Fördermenge zeitnahe gezogen werden können. Die Mobi lisation unter physiotherapeutischer Anleitung sei problemlos gelungen. Der Beschwerdeführer habe somit in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden können (Urk. 13/24/2). 4. 2. 5
Der Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, erklärte in seinem Bericht vom 6. November 2019, das Schadensereignis habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen, objek tivierbaren Läsionen geführt. Es sei lediglich ein erheblicher Vorschaden aktiviert worden. Auch der Schaden, welcher operiert worden sei, sei nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Schadensereignis zurückzuführen. Nach Ein gang des Aussendienstberichts betreffend den Unfallhergang sowie die Beschwer den vor dem Unfallereignis und des Operationsberichts sei eine Neubeurteilung vorzunehmen, um die Frage zu klären, ab welchem Zeitpunkt die Unfallfolgen im Beschwerdebild keine Rolle mehr spielen würden (Urk. 13/21/1). 4.2.6
Am 1 2. Dezember 2019 nannte Dr. B.___
anlässlich der postoperativen Verlaufs kontrolle den Status nach einer Arthroskopie des rechten Kniegelenks sowie den Status nach einer Te ilresektion des Aussenmeniskusv orderhorns des rechten Kniegelenks im Jahr 2014 ( K linik D.___ ). Dem Beschwerdeführer gehe es sehr gut, er habe keine Schmerzen. Es werde noch an Unterarmgehstöcken teil belastet. Insgesamt ergebe sich ein erfreulicher und stadiengerechter Verlauf nach der genannten Operation. Es erfolge nun ein schrittweiser Übergang in die Voll belastung (Urk. 13/38/1).
Im Nachgang zur leistungsabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2019 bat Dr. B.___
sie um die Offenlegung ihrer Argumentation .
Er fügte an, d er Knorpelschaden habe sich intraoperativ frisch traumatisch darge stellt. Eine Ablehnung der Leistungspflicht sei daher aus medizinischer Sicht in keiner Weise nachzuvollziehen. Er habe dem Beschwerdeführer geraten, Ein spruch zu erheben, da die Ablehnung jeglicher medizinischen Grundlage entbehre (Urk. 13/40). 4. 2 . 7
Der Versicherungsarzt Dr. A.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 13. Mai 2020 aus, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Knorpelschaden des lateralen Femurkondylus im rechten Kniegelenk die Folge des Ereignisses vom 4. September 2019 sei. Ein Knochenbruch sei nicht objektiviert. Der im vorlie genden Fall dokumentierte Knorpelschaden des Femurkondylus entspreche keiner Listendiagnose. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 einen Unfall erlitten. Dr. C.___ habe im Zusammenhang mit den damals erstellten MRI-Bildern einen Meniskusabriss und damit eine schwere Verletzung des Knie gelenks als Befund genannt. Es sei eine Teilresektion des lateralen Meniskus, vor wiegend des Vorderhorns, erfolgt. Es könne weiter von einer Refixation des Meniskusrests im Jahr 2014 ausgegangen werden. Ferner sei eine Extrusion des Meniskus sichtbar, was ein Zeichen für eine chronische Instabilität des Meniskus sein könne. Die Meniskusresektion zusammen mit der Valgusdeformität (X-Bein) hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der für das Alter des Beschwer deführers ungewöhnlichen, bereits deutlich ausgeprägten Gonarthrose beigetra gen. Weder Dr. E.___ noch Dr. B.___ würden als Befund ihrer klinischen Unter suchung positive Meniskuszeichen erwähnen. Klinisch bestehe somit nicht der Verdacht auf einen Meniskusriss. Auch Dr. C.___ beschreibe im Befund der MRI-Untersuchung vom 17. September 2019 keinen Meniskusriss. Er habe hin gegen eine Hyperintensität im Bereich des Vorderhorns des Aussenmeniskus dokumentiert und diese Veränderung nachvollziehbar als Residuum der Resektion des Meniskus (die wiederum zufolge eines Traumas erfolgt sei) interpretiert . Betreffend den Aussenmeniskus halte Dr. B.___ mit seinem Bericht vom 30. Sep tember 2019 fest,
dass lediglich eine leichte Substanzminderung des Aussen meniskus v orderhorns bestehe. Bei eigener Einsicht in die Bildgebung könne bestätigt werden, dass keine Hinweise für einen Meniskusriss im Bereich der Pars intermedia best ünd en. Der Meniskus sei jedoch nach der Resektion verschmälert (Urk. 12/1 S. 7). Im Operationsbericht habe Dr. B.___ eine Rissbildung des Aussen meniskus der Pars intermedia mit deutlicher Auffaserung bis in das Vorderhorn beschrieben. Eine Auffaserung entspreche einem Verschleissleiden und erfülle nicht die Kriterien für die Bezeichnung als Meniskusriss. Der Auffaserung liege eine Texturstörung des Meniskus zugrunde. Im vorliegenden Fall sei bereits eine fortgeschrittene lateral betonte Gonarthrose objektiviert worden, welche zu einem kontinuierlich fortschreitenden Meniskusverschleiss beitrage. Die instabile Rand zone des Meniskus sei nach den Resektionen anfällig für eine Auffaserung . A uch eine O- oder X-Beindeformität könne zu einem frühzeitigen Gelenkverschleiss (einer Arthrose) beitragen. Im vorliegenden Fall sei die X-Beindeformität jedoch als nicht sehr ausgeprägt beschrieben. Zudem sei bekannt, dass ein intensiv betriebener Fussballsport eine vorzeitige Abnützung der Menisken begünstige. Die im vorliegenden Fall im Operationsbericht von Dr. B.___ dokumentierte Verän derung des Aussenmeniskus sei vorwiegend auf eine vermehrte Abnützung zurückzuführen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilkausal die Folge des im Jahr 2014 eingetretenen Unfalles sei . Eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG liege nicht vor (Urk. 12/1 S. 8).
4.3
Die Beschwerdegegnerin weist vorab richtigerweise darauf hin, dass Art. 6 A bs. 2 UVG in seiner abschliessenden Aufzählung den im vorliegenden Fall gemäss übereinstimmender ärztlicher Beurteilung vorliegenden Knorpelschaden (Urk. 12/1 S. 7, Urk. 13/11/1, Urk. 13/20, Urk. 13/25/1) nicht erwähnt. Insbeson dere handelt es sich bei einem Knorpelschaden nicht um einen Meniskusriss gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2, vgl. E. 1.1 hiervor). Diesbezüglich fällt also eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin von vornherein ausser Betracht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin könnte einzig mit Bezug auf die dokumentierte Veränderung des Aussenmeniskus gegeben sein. Diesbezüglich führte Dr. A.___
jedoch überzeugend aus, dass es sich bei der Veränderung im Aussenmeniskus nicht um einen Meniskusriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG hand elt . Er wies darauf hin, dass weder Dr. E.___ noch Dr. B.___ in ihrer Untersuchung positive Meniskuszeichen hätten feststellen können (Urk. 13/11/1, Urk. 13/14, Urk. 12/1 S. 7). Dr. B.___ berichtete denn auch am 30. September 2019 lediglich über eine leichte Substa nzminderung des Aussen meniskusv orderhorns und eine intakte Darstellung der weiteren Kniebinnenstruk turen (Urk. 13/11/2).
A uch Dr. C.___ erkannte in seiner MR-tomographischen Beurteilung keinen Meniskusriss . Die Hyperintensität des lateralen Meniskusvor derhorns beurteilte er denn auch im Rahmen eines postoperativen Residuums bei Status nach Meniskusoperation (im Jahr 2014, Urk. 13/20). Dr. A.___ kam damit
– auch nach eigener Einsichtnahme in die Bildgebung – zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass aus klinischer Sicht kein Verdacht auf einen Meniskusriss im Bereich der Pars intermedia
bestehe , der Meniskus jedoch nach der Resektion aus dem Jahr 2014 verschmälert sei
(Urk. 12/1 S. 7).
Betreffend die im Opera tionsbericht von Dr. B.___ dokumentierte Rissbildung im Aussenmeniskus der Pars intermedia rechts mit deutlicher Auffaserung bis in das Vorderhorn (Urk. 13/25/2) erklärte Dr. A.___
schlüssig , dass eine Auffaserung des Meniskus einem Ver schleissleiden entspreche, welches nicht die Kriterien eines Meniskusriss es erfülle (Urk. 12/1 S. 8). Dafür spricht auch die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine bereits fortgeschrittene lateral betonte Gonarthrose festgestellt wurde , wel che gemäss Dr. A.___
zu einem kontinuierlich fortschreitenden Meniskusver schleiss beitrage (Urk. 13/20 , Urk. 12/1 S. 8 ). Ferner wies Dr. A.___ darauf hin, dass die instabile Randzone des Meniskus nach der Resektion aus dem Jahr 2014 anfällig für eine Auffaserung sei (Urk. 12/1 S. 8).
Zwar äusserte d er Beschwerde führer am 30. September 2019 gegenüber Dr. B.___ , er habe nach dem Ereignis vom 4. September 2019 ein blockierendes Gefühl im Kniegelenk gehabt, welches seit her anhalte. Im Rahmen der Untersuchung liess sich jedoch lediglich ein leichtes Reiben des lateralen Gelenkskompartiments objektivieren (Urk. 13/11/1). Diesbe züglich führte Dr. A.___ nachvollziehbar aus, dass Dr. E.___ keine Kniegelenksblockade dokumentiert habe und eine solche auch sicherlich zu einem früheren Operationstermin geführt h ätte . Ferner gehe eine Gonarthrose typischer weise mit einem Gelenkreiben und einem Gefühl der gehemmten Funktion einher (Urk. 12/1 S. 9). Die Schlussfolgerung von Dr. A.___ , wonach es sich bei der im Operationsbericht von Dr. B.___ dokumentierten Veränderung des Aussenmeniskus erstens nicht um einen Meniskusriss handle und zweitens diese Veränderung vor wiegend durch eine vermehrte Abnützung bedingt sei, welche zumindest teilkau sal auf den Unfall aus dem Jahr 2014 zurückzuführen sei (Urk. 12/1 S. 8) , erweist sich demnach als einleuchtend, weshalb darauf abzustellen ist. 5.
Zusammenfassend ist fest zuhalten, dass das Ereignis vom 4. September 2019 weder als Unfall im Sinne von Ar
t. 4
ATSG
zu qualifizieren ist, noch die Voraus setzunge n einer Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat folglich den Anspruch auf Leistungen der Unfallversi cherung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zu Recht verneint, wes halb die
Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber