Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, arbeitet seit dem 1. Januar 2018 im Techni schen Unterhalt für die Y.___ AG und ist in dieser Eigen schaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nicht berufsunfälle versichert. Am 1 1. Juli 2018 wurde der AXA angezeigt, dass dem Versicherten am 2 1. März 2018 beim Ausräumen des Praxiszimmers der Behand lungssessel vom Rolli gerutscht sei und er beim Versuch, diesen aufzufangen, einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter gespürt habe (Urk. 14/ A1). Anlässlich der Erstbehandlung bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 3. März 2018 wurde der Versicherte ans Kantonsspital A.___ überwiesen. Als mögliche Ursachen für die aktuellen Be schwerden wurde Unfall und Krankheit angegeben (Urk. 14/M9; vgl. Urk. 14/A28).
Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2018 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) vorliege, so dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe (Urk. 14/A17). Mit Schreiben vom 2 7. Juni 2019 ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen (Urk. 14/A31), woraufhin die AXA mit Verfügung vom 1 5. Novem ber 2019 an der Leistungsablehnung festhielt (Urk. 14/A34). Hiergegen erhob die Krankenkasse Wädenswil als zuständige Krankenversicherung Einsprache (Urk. 14/A36), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2020 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Krankenkasse Wädenswi l am 5. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien die Kosten für die aus dem Ereignis vom 2 1. März 2018 resultierenden Be hand lungen nach UVG zu übernehmen. Des Weiteren sei auf Kosten der Beschwerde gegnerin ein medizinisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1, Urk. 7). Mit Beschwer deantwort vom 4. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/A1-A44 und Urk. 14/M1-M17). Mit Verfügung vom 1 0. August 2020 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen (Urk. 15). Der Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen, worüber die Parteien am 5. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin legte dar (Urk. 2), als Unfall gelte die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit o der den Tod zur Folge hat . Vorliegend sei das Kri terium des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht gegeben: Der Behandlungs sessel sei vom Rolli gerutscht und beim Versuch, diesen aufzufangen, habe er einen stech en den Schmerz verspürt. Etwas Ungewöhnliches wie Anschlagen, Ausrutschen oder ein Sturz habe sich nicht ereignet. Demnach liege kein Unfall vor. Der Ver sicherte leide des Weiteren unter einer Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG, allerdings sei diese aufgrund der medizinischen Unterlagen überwiegend degenerativ be dingt. Eine Verschlechterung des bereits bestehenden Vorzustan des durch das Ereignis am 2 1. März 2018 sei nicht überwiegend wahrscheinlich.
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin davon auszugehen sei, dass hier eine unfall ähn liche Körperschädigung teilursächlich und richtungsweisend für die B e schwerden des Versicherten sei, womit die Beschwerdegegnerin Leistungen zu erbringen habe. Zumindest müsse ein neutrales Gutachten durchgeführt werden, da die Beweislast für eine krankheitsbedingte Verursachung der Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin liege (Urk. 1). 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelt ein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 2.2 2.2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Ge lenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 2.2.2
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Ver mutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vor wiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallver siche rung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfall ver sicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur teilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind so mit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis kräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwie gend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnüt zung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 2.3
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1
Der Versicherte wurde nach der Erstbehandlung am 2 3. März 2018 zur Abklärung von Schmerzen in der rechten Schulter von der erstbehandelnden Ärztin Dr.
Z.___
ans A.___ überwiesen (Urk. 14/A28), wo er durch die Ärzte vom 1 2. April bis zum 4. Mai 2018 ambulant betreut wurde (Urk. 14/M8) . Die be handelnden Ärzte konstatierten, dass der Versicherte seit Sommer 2017 unter Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung vorne in den Thorax und nach hinten in den Rücken sowie den Oberarm leide. Bei starken Schmerzen seien Dig . III-V der rechten Hand taub. Ausserdem bestünden Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Ein Trauma oder eine Überlastung seien nicht erinnerlich. Die Schmerzen in der Schulter und im Fuss seien konstant vorhanden und würden durch Belastung verstärkt. Es sei nie eine Rötung oder Schwellung zu sehen ge wesen . Vor allem in der Schulter sei er aufgrund der Schmerzen in de r Bewe gung eingeschränkt. Er habe den Arm zwischenzeitlich nicht mehr als 90° heben können . Mittels Ausleitungstherapie durch die Partnerin seien die Schmerzen weg gewesen, jedoch seien sie durch Belastung wieder ausgelöst worden . Seit Januar 2018 bestehe ein Tinnitus (Pfeiffen beidseits), welcher konstant vorhanden sei sowie eine Schwellung und Schmerzen in den Fingergelenken rechts mehr
als li nks (PIP). Er sei von November 2017 bis Februar 2018 stark belastet gewesen (Umbau des Hauses, Fasnacht). Als dies vorbei gewesen sei, sei ihm eine aus geprägte
Müdigkeit mit Tagesschläfrigk eit aufgefallen. Die Partnerin berichte über Schnarchen und Atemaussetzer in der Nacht. Vor zwei Jahren seien durch die Partnerin mittels Bioresonanzdiagnostik ein Problem mit der Leber und ein Leberegel festges tellt worden, welche auch mittels Ausl eitungs- un d Phytothe rapie behandelt wo rde n seien. Auch jetzt habe sie wieder eine Diagnostik durch geführt, wobei Leber, Lymphknoten, Dickdarm und der gesamte Ko pf als patho logisch beurteilt wo rden seien. Dem Versicherten selber sei eine Beule im Bereich des rechten Oberbauches aufgefallen, welche die Leber sein könnte. Er habe selb ständig eine umfangreiche Laborun tersuchung veranlasst, wobei ihn vor allem die er höhte Thymidinkinase beunruhigt habe (Tumormarker).
Am 2 4. April 2018 wurde eine MR Arthrographie rechts und am 2 6. April 2018 eine Sonographie des Abdomens durchgeführt. Die Ärzte diagnostizierten (1) einen Korbhenkelriss des superioren Labrums Schulter rechts, (2) eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit, differentialdiagnostisch obstruktives Schlapapnoesyndrom (OSAS) und (3) Schmerzen im unteren Sprunggelenk unklarer Genese.
Bezüglich der Schulterbeschwerden hätten sie den Beschwerdeführer an die Orthopädie überwiesen. 3.2
Am 1 8. Juli 2018 führte Dr. med. B.___, Fachärztin für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein arthrosko pi sches
Débridement SLAP und Unterfläche SSP, Tenodese LBS durch. Der Ver sicherte war vom 1 8. bis zum 2 0. Juli 2018 hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 2 3. Juli 2018 (Urk. 14/M4) diagnos t izierten die Ärzte (1) eine SLAP 4 Läsion mit begleitender Instabilität LBS und beginnender Intervallläsion und (2) ein en asymptomatischen
Bigeminus . Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Versicherte sei vom 1 8. Juli bis zum 3 1. August 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig. 3.3
Am 7. September 2018 erfolgte die planmässige Wiedervorstellung des Versi cherten sechs Wochen postoperativ. Er zeige einen erwartungsgemäss en Verlauf, wobei es vor zwei Tagen bei einer ungewollten Bewegung zu einer erneuten Schmerz exazerbation gekommen sei. Ob hierbei die Bizeps- Tenodese versagt habe, könne klinisch noch nicht eingeschätzt werden, ein gewisser Spannungs verlust des Musculus
biceps sei postoperativ durchaus zu erwarten. Für die Schulterfunktion werde dies allerdings in längerfristigem Verlauf auch keine Relevanz haben. Es könne mit der Physiotherapie begonnen werden (Urk. 14/ M10). 3.4
Am 1 5. November 2018 nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, Stellung. Er konstatierte, dass es sich bei der SLAP-Läsion Grad IV um eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ha ndle. Dies stelle auch den Haupt befund des Ver letzungsbildes dar. Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie der radiologischen Bildgebung sei die Listenverletzung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit degenerativ bedingt. Der Versicherte gebe an, am 6. Juli 2018 anamnestisch seit Januar ohne ersichtlichen Auslöser intermittierende Be schwerden zu haben, vor allem belastungsabhängig an der rechten dominanten Schulter. Im Rahmen eines Bagatellereignisses beim Herunterheben eines Hand gepäcks in einem Flugzeug sei es dann zu plötzlich einschiessenden Schmerzen und seither persistierenden Beschwerden gekommen, vor allem bei belastenden Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen (Urk. 14/M13). 3.5
Dr. B.___ liess sich zuhanden der Rechtsvertreterin des Versicherten am 1 6. Mai 2019 vernehmen. Sie führte aus, dass gemäss gängiger Literatur hin sichtlich Entstehung und Begutachtung von SLAP-Läsionen davon auszugehen sei, dass die SLAP-Läsionen Typ I und II am ehesten degenerativer Natur seien. Höhergradige SLAP-Läsionen seien eher traumatischer Genese. Hier seien als Ent stehungsmechanismen neben dem Sturz auf den ausgestreckten Arm vor allem Traktionsverletzungen bei plötzlichem Zug auf den betroffenen Arm erwähnt. Des Weiteren auch Luxationsmechanismen. Bei dem Versicherten bestehe möglicher weise eine acut
and
chronic Situation bei vorbestehend leichten degenerativen Veränderungen und dann plötzlichem Zugmechanismus, welcher zur Ausbildung der genannten Verletzung geführt habe (Urk. 14/A31). 3.6
Am 1 4. November 2019 nahm Dr. C.___ erneut Stellung und hielt daran fest, dass die SLAP Typ 4 Läsion eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG sei, diese allerdings überwiegend wahrscheinlich chronisch degenerativer Natur sei.
Im Schlussbericht des A.___ vom 5. Juni 2018 werde fes t gehalten, dass der Ver sicherte seit Sommer 2017 Schmerzen in der rechten Schulter gehabt habe und aufgrund von Schmerzen in der Bewegung stark eingeschränkt gewesen sei.
Diese Anamnes eerhebung anlässlich der Hospitalisation spreche eindeutig für seit über einem Jahr bestehende unspezifische, atraumatische, belastungsabhängige Schulterschmerzen, welche auch aufgrund des Alters des Versicherten überwie gend wahrscheinlich degenerativ bedingt seien.
Im Arthros MRT vom 2 4. April 2018 hätten sich zudem weitere degenerativ bedingte Läsionen neben der SLAP Läsion (welche übrigens erst intraoperativ als Grad 4 klassiert worden sei) bei Akromion Typ 2 nach Bigliani im Sinne einer AC-Gelenksarthrose und eines intraossären Ganglion im Insertionsbereich der Infraspinatussehne gezeigt.
Ein eigentliches Ereignis, welches geeignet gewesen wäre, diese Verletzung akut und ohne degenerativ bedingten Vorzustand verursacht zu haben, liege nicht vor (Urk. 14/M15). 3.7
Dr. med. D.___, Facharzt für Rechtsmedizin, nahm am 2 0. Novem ber 2019 Stellung zuhanden der Beschwerde führ erin. Dr. D.___ führte aus, dass beim Versicherten intraoperativ unter anderem eine Bizepssehnenruptur
festgestellt worden sei, also eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit . f. UVG. Sowohl in der Schadenmeldung vom 1 1. Juli 2018 als auch vom Ver si cherten werde ein geeignetes, sinnfäliges Ereignis für den entstandenen Scha den geschildert. Dieses Ereignis vom 2 1. März 2018 werde seitens der Beschwer de gegnerin nicht in Abrede gestellt, auch dessen Sinnfälligkeit im Hinblick auf den Sehnenriss nicht. Die angeblich vorbestehenden degenerativen Veränderungen, welche ohne das hier nicht bestrittene sinnfällige Ereignis die Beschwerden hinreichend erklären könnten, seien somit gemäss bundesgerichtlichem Urteil 8C_22/2019 nicht von Bedeutung. Er empfehle deshalb, eine Einsprache zu machen (Urk. 14/M16). 3.8
Am 2 8. Januar 2020 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, Stellung (Urk. 14/A17 [richtig: M17 ]) . Dr. E.___ bejahte das Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG. Dies e sei allerdings vorwiegend auf Abnützung oder Erkran kung zurückzuführen. Anlässlich der ambulanten Behandlung am A.___ habe der Versicherte angegeben, dass er seit Sommer 2017 Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den Thorax und Oberarm habe, was der typischen Symptomatik einer Läsion im Bizepssehnen
- und Sehnenankerbereich entspreche und die somit aktenkundig vor dem gemeldeten Ereignis vom 2 1. März 2018 be standen hätten. Dies beweise überwiegend wahrscheinlich eine chronisch abnüt zungsbedingte Schädigung.
Plötzliche reflektorische und gelegentlich unkoordinierte Auffangreaktionen mit dem Arm könnten zu einer Überspannung der Bizepssehne führen und damit zu einer Läsion derselben oder ihrer Verankerung am Limbus. Gegen eine Verur sachung durch das Ereignis vom 2 1. März 2018 sprächen die gleichzeitigen dege nerativen Veränderungen der Subscapularis
- und der Supraspinatussehne im Intervallbereich. Die Kombination dieser Veränderungen in unmittelbarer Nach barschaft zum Bizepssehnenverlauf sei als typisches Merkmal einer krankhaft- oder abnützungsbedingten Degeneration zu werten, wozu auch die Korbhen kel läsion des Labrums zu zählen sei. Letztere erkläre auch durch plötzliches Im pin gement die offensichtlich seit 2017 oder spätestens seit Januar 2018 aufge trete nen Schmerzschübe nach Belastung.
Eine Verschlechterung des bereits bestehenden Vorzustandes sei durch das Ereig nis vom 2 1. März 2018 nicht eingetreten. 3.9
Dr. D.___ äusserte sich am 2 6. Februar
2020 insbesondere zur Stellung nahme von Dr. E.___ vom 2 8. Januar 2020 und führte aus, dass das Ereignis vom 2 1. März 2018 grundsätzlich geeignet gewesen sei, die SLAP IV-Läsion aus zu lösen. Soweit Dr. E.___ geltend mache, dass die dem Bizeps benachbarten Sehnen des Musculus
subscapularis des Musculus
supraspinatussehne im Inter vall bereich degenerative Erscheinungen aufweise, finde er kein Dokument im Dossier, welches diese Behauptung stützen würde. Insbesondere sei ein solcher Sachverhalt nicht im ereignisnahen MRI-Befundbericht vom 2 4. April 2018 und nicht im Operationsbericht vom 1 9. Juli 2018 beschrieben worden. Im Opera tionsbericht werde lediglich von Zeichen der Instabilität der Bizepssehne mit dis kretem Hinweis (Sentinel-Sign) auf eine Oberrandläsion des Subscapularis und eine diskrete intervallnahe Unterflächenpartialläsion des Supraspinatus hinge wie sen. Ein positiver Nachweis der postulierten Degenerationen fehle aber (Urk. 3/4). 4.
4.1
Der Versicherte gab an, dass beim Ausräumen eines Praxiszimmers der Behand lungssessel v om Rolli gerutscht sei und er beim Versuch, diesen aufzufangen, einen stechenden Schmerz in der Schulter verspürt habe. Hieraus ergibt sich, dass sich kein Unfall im Rechtssinne ereignete, da eine plötzliche, nicht beabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors, worunter beispielsweise auch ein Sturz fallen würde, fehlt. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten. 4.2
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin infolge einer unfallähnlichen Kör perschädigung leistungspflichtig ist. 4.2.1
Ausgewiesen und von Seiten der Beschwerdegegnerin anerkannt ist, dass eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG vorliegt. Damit ist die Beschwer degegnerin grundsätzlich leistungspflichtig (Art. 6 Abs. 2 UVG). Zu klären bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zurecht auf den Standpunkt stellte, die Schulterbeschwerden
bzw. die Listenverletzung seien überwiegend wahrscheinlich i m Ursachenspektrum zu mehr als 50 %
krankhaft bedingt u nd auf Abnützung zurückzuführen, womit sie nicht leistungspflichtig sei.
4.2.2
Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin beruht auf den Beurteilungen der be ratenden Ärzte Dr. E.___ und Dr. C.___ .
Dr. E.___ und Dr. C.___ ver fügen als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie bzw . Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens ange zeigte medizinische Aus bildung. Sie berücksichtigten sämtliche medizinischen Vorakten und Dr. C.___ konstatierte schlüssig, dass sich - nebst der Anamneseerhebung, welche zusam men mit dem Alter des Versicherten eine degenerative Genese überwiegend w ahr scheinlich erscheinen lasse - im Arthro MRT vom 2 4. April 2018 nebst der SLAP-Läsion weitere degenerativ bedingte Läsionen bei Akromion Typ 2 nach Bigliani im Sinne einer AC-Gelenksarthrose und eines intraossären Ganglions im Inser tionsbereich der Infraspinatussehne
gezeigt hätten (Urk. 14/M15). 4.2.3
Vorbestehende degenerative Veränderungen werden auch seitens der behandeln den Ärztin Dr. B.___ bestätigt, welche vorbrachte, dass beim Ver sicherten möglicherweise eine acut
and
chronic Situation bei vorbestehend leich ten degenerativen Veränderungen und dann plötzlichem Zugmechanismus vor liege, welche zur Ausbildung der oben genannten Verletzung geführt habe. Auch seien SLAP-Läsionen Typ IV eher traumati scher Genese (Urk. 14/A31, E. 3.5). Eine Begründung anhand objektivierbarer Befunde oder der konkreten Anamnese, warum in casu eine trau matische Genese vorliege, blieb sie bis auf d en Hinweis auf die Literatur schuldig . Dr. B.___ nahm auch keine Stellung dazu, dass der Versicherte anlässlich der ambulanten Untersuchungen am A.___ mehrfach angab, bereits seit Sommer 2017 bzw. seit Januar 2018 ohne ersicht lichen Auslöser an belastungsabhängigen Beschwerden zu leiden (vgl. hierzu Urk. 14/M1; Urk. 14/M8). 4.2.4
Auch die Ausführungen von Dr. D.___
in der Stellungnahme vom
2 0. November 2019 vermögen die Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. E.___ nicht zu entkräften: Dr. D.___ geht davon aus, dass es zur Bejahung der Leistungspflicht bereits ausreicht, dass ein geeignetes und sinnfälliges Ereignis vorliegt, welche die Listenverletzung verursachen kann. Entsprechend seien die angeblich vorbestehenden degenerativen Veränderungen, welche ohne das hier nicht bestrittene sinnfällige Ereignis die Beschwerden hinreichend erklären könnten, nicht von Bedeutung (Urk. 14/M16). Allerdings erlaubt die bundesge richtliche Rechtsprechung entgegen den Ausführungen von Dr. D.___ stets den Entlastungsbeweis durch die Unfallversicherung, dass die Listen ver letzung im Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung z urückzuführen ist (vgl. E. 2.2).
In Bezug auf die Ausführungen von Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 2 6. Februar 2020, dass im MRI-Befundbericht vom 2 4. April 2018 sowie im Operationsbericht die von Dr. E.___ ins Feld geführten degenerativen Befunde nicht erwähnt werden, ist festzuhalten, dass Dr. E.___
umfangreiche Bilder zur Verfügung stand en (Urk. 14/M11-12) und im Bericht vom 2 4. April 2018 über die MR- Arthrographie nebst dem Akromion Typ 2 nach Bigliani auch ein Korb henkelriss des superioren Labrums sowie eine AC-Gelenksarthrose mit cranialen
Osteophyten erhoben wurde (vgl. Urk. 14/M5). 4 .2.3
Damit vermö g en die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. D.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Ab klärungen zu wecken
(vgl. E. 2.3). Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Schulterbeschwerden im Ursachenspektrum überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50 %
auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sin
d. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (anti zi pierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung Krankenkasse Wädenswil - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, arbeitet seit dem 1. Januar 2018 im Techni schen Unterhalt für die Y.___ AG und ist in dieser Eigen schaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nicht berufsunfälle versichert. Am 1 1. Juli 2018 wurde der AXA angezeigt, dass dem Versicherten am 2 1. März 2018 beim Ausräumen des Praxiszimmers der Behand lungssessel vom Rolli gerutscht sei und er beim Versuch, diesen aufzufangen, einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter gespürt habe (Urk. 14/ A1). Anlässlich der Erstbehandlung bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 3. März 2018 wurde der Versicherte ans Kantonsspital A.___ überwiesen. Als mögliche Ursachen für die aktuellen Be schwerden wurde Unfall und Krankheit angegeben (Urk. 14/M9; vgl. Urk. 14/A28).
Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2018 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) vorliege, so dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe (Urk. 14/A17). Mit Schreiben vom 2 7. Juni 2019 ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen (Urk. 14/A31), woraufhin die AXA mit Verfügung vom 1 5. Novem ber 2019 an der Leistungsablehnung festhielt (Urk. 14/A34). Hiergegen erhob die Krankenkasse Wädenswil als zuständige Krankenversicherung Einsprache (Urk. 14/A36), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2020 abwies (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob die Krankenkasse Wädenswi l am 5. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien die Kosten für die aus dem Ereignis vom 2 1. März 2018 resultierenden Be hand lungen nach UVG zu übernehmen. Des Weiteren sei auf Kosten der Beschwerde gegnerin ein medizinisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1, Urk.
E. 2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelt ein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Ge lenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
E. 2.2.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Ver mutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vor wiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallver siche rung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfall ver sicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur teilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind so mit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis kräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwie gend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnüt zung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1
Der Versicherte wurde nach der Erstbehandlung am 2 3. März 2018 zur Abklärung von Schmerzen in der rechten Schulter von der erstbehandelnden Ärztin Dr.
Z.___
ans A.___ überwiesen (Urk. 14/A28), wo er durch die Ärzte vom 1 2. April bis zum 4. Mai 2018 ambulant betreut wurde (Urk. 14/M8) . Die be handelnden Ärzte konstatierten, dass der Versicherte seit Sommer 2017 unter Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung vorne in den Thorax und nach hinten in den Rücken sowie den Oberarm leide. Bei starken Schmerzen seien Dig . III-V der rechten Hand taub. Ausserdem bestünden Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Ein Trauma oder eine Überlastung seien nicht erinnerlich. Die Schmerzen in der Schulter und im Fuss seien konstant vorhanden und würden durch Belastung verstärkt. Es sei nie eine Rötung oder Schwellung zu sehen ge wesen . Vor allem in der Schulter sei er aufgrund der Schmerzen in de r Bewe gung eingeschränkt. Er habe den Arm zwischenzeitlich nicht mehr als 90° heben können . Mittels Ausleitungstherapie durch die Partnerin seien die Schmerzen weg gewesen, jedoch seien sie durch Belastung wieder ausgelöst worden . Seit Januar 2018 bestehe ein Tinnitus (Pfeiffen beidseits), welcher konstant vorhanden sei sowie eine Schwellung und Schmerzen in den Fingergelenken rechts mehr
als li nks (PIP). Er sei von November 2017 bis Februar 2018 stark belastet gewesen (Umbau des Hauses, Fasnacht). Als dies vorbei gewesen sei, sei ihm eine aus geprägte
Müdigkeit mit Tagesschläfrigk eit aufgefallen. Die Partnerin berichte über Schnarchen und Atemaussetzer in der Nacht. Vor zwei Jahren seien durch die Partnerin mittels Bioresonanzdiagnostik ein Problem mit der Leber und ein Leberegel festges tellt worden, welche auch mittels Ausl eitungs- un d Phytothe rapie behandelt wo rde n seien. Auch jetzt habe sie wieder eine Diagnostik durch geführt, wobei Leber, Lymphknoten, Dickdarm und der gesamte Ko pf als patho logisch beurteilt wo rden seien. Dem Versicherten selber sei eine Beule im Bereich des rechten Oberbauches aufgefallen, welche die Leber sein könnte. Er habe selb ständig eine umfangreiche Laborun tersuchung veranlasst, wobei ihn vor allem die er höhte Thymidinkinase beunruhigt habe (Tumormarker).
Am 2 4. April 2018 wurde eine MR Arthrographie rechts und am 2 6. April 2018 eine Sonographie des Abdomens durchgeführt. Die Ärzte diagnostizierten (1) einen Korbhenkelriss des superioren Labrums Schulter rechts, (2) eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit, differentialdiagnostisch obstruktives Schlapapnoesyndrom (OSAS) und (3) Schmerzen im unteren Sprunggelenk unklarer Genese.
Bezüglich der Schulterbeschwerden hätten sie den Beschwerdeführer an die Orthopädie überwiesen. 3.2
Am 1 8. Juli 2018 führte Dr. med. B.___, Fachärztin für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein arthrosko pi sches
Débridement SLAP und Unterfläche SSP, Tenodese LBS durch. Der Ver sicherte war vom 1 8. bis zum 2 0. Juli 2018 hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 2 3. Juli 2018 (Urk. 14/M4) diagnos t izierten die Ärzte (1) eine SLAP 4 Läsion mit begleitender Instabilität LBS und beginnender Intervallläsion und (2) ein en asymptomatischen
Bigeminus . Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Versicherte sei vom 1 8. Juli bis zum 3 1. August 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig. 3.3
Am 7. September 2018 erfolgte die planmässige Wiedervorstellung des Versi cherten sechs Wochen postoperativ. Er zeige einen erwartungsgemäss en Verlauf, wobei es vor zwei Tagen bei einer ungewollten Bewegung zu einer erneuten Schmerz exazerbation gekommen sei. Ob hierbei die Bizeps- Tenodese versagt habe, könne klinisch noch nicht eingeschätzt werden, ein gewisser Spannungs verlust des Musculus
biceps sei postoperativ durchaus zu erwarten. Für die Schulterfunktion werde dies allerdings in längerfristigem Verlauf auch keine Relevanz haben. Es könne mit der Physiotherapie begonnen werden (Urk. 14/ M10). 3.4
Am 1 5. November 2018 nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, Stellung. Er konstatierte, dass es sich bei der SLAP-Läsion Grad IV um eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ha ndle. Dies stelle auch den Haupt befund des Ver letzungsbildes dar. Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie der radiologischen Bildgebung sei die Listenverletzung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit degenerativ bedingt. Der Versicherte gebe an, am 6. Juli 2018 anamnestisch seit Januar ohne ersichtlichen Auslöser intermittierende Be schwerden zu haben, vor allem belastungsabhängig an der rechten dominanten Schulter. Im Rahmen eines Bagatellereignisses beim Herunterheben eines Hand gepäcks in einem Flugzeug sei es dann zu plötzlich einschiessenden Schmerzen und seither persistierenden Beschwerden gekommen, vor allem bei belastenden Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen (Urk. 14/M13). 3.5
Dr. B.___ liess sich zuhanden der Rechtsvertreterin des Versicherten am 1 6. Mai 2019 vernehmen. Sie führte aus, dass gemäss gängiger Literatur hin sichtlich Entstehung und Begutachtung von SLAP-Läsionen davon auszugehen sei, dass die SLAP-Läsionen Typ I und II am ehesten degenerativer Natur seien. Höhergradige SLAP-Läsionen seien eher traumatischer Genese. Hier seien als Ent stehungsmechanismen neben dem Sturz auf den ausgestreckten Arm vor allem Traktionsverletzungen bei plötzlichem Zug auf den betroffenen Arm erwähnt. Des Weiteren auch Luxationsmechanismen. Bei dem Versicherten bestehe möglicher weise eine acut
and
chronic Situation bei vorbestehend leichten degenerativen Veränderungen und dann plötzlichem Zugmechanismus, welcher zur Ausbildung der genannten Verletzung geführt habe (Urk. 14/A31). 3.6
Am 1 4. November 2019 nahm Dr. C.___ erneut Stellung und hielt daran fest, dass die SLAP Typ 4 Läsion eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG sei, diese allerdings überwiegend wahrscheinlich chronisch degenerativer Natur sei.
Im Schlussbericht des A.___ vom 5. Juni 2018 werde fes t gehalten, dass der Ver sicherte seit Sommer 2017 Schmerzen in der rechten Schulter gehabt habe und aufgrund von Schmerzen in der Bewegung stark eingeschränkt gewesen sei.
Diese Anamnes eerhebung anlässlich der Hospitalisation spreche eindeutig für seit über einem Jahr bestehende unspezifische, atraumatische, belastungsabhängige Schulterschmerzen, welche auch aufgrund des Alters des Versicherten überwie gend wahrscheinlich degenerativ bedingt seien.
Im Arthros MRT vom 2 4. April 2018 hätten sich zudem weitere degenerativ bedingte Läsionen neben der SLAP Läsion (welche übrigens erst intraoperativ als Grad 4 klassiert worden sei) bei Akromion Typ 2 nach Bigliani im Sinne einer AC-Gelenksarthrose und eines intraossären Ganglion im Insertionsbereich der Infraspinatussehne gezeigt.
Ein eigentliches Ereignis, welches geeignet gewesen wäre, diese Verletzung akut und ohne degenerativ bedingten Vorzustand verursacht zu haben, liege nicht vor (Urk. 14/M15). 3.7
Dr. med. D.___, Facharzt für Rechtsmedizin, nahm am 2 0. Novem ber 2019 Stellung zuhanden der Beschwerde führ erin. Dr. D.___ führte aus, dass beim Versicherten intraoperativ unter anderem eine Bizepssehnenruptur
festgestellt worden sei, also eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit . f. UVG. Sowohl in der Schadenmeldung vom 1 1. Juli 2018 als auch vom Ver si cherten werde ein geeignetes, sinnfäliges Ereignis für den entstandenen Scha den geschildert. Dieses Ereignis vom 2 1. März 2018 werde seitens der Beschwer de gegnerin nicht in Abrede gestellt, auch dessen Sinnfälligkeit im Hinblick auf den Sehnenriss nicht. Die angeblich vorbestehenden degenerativen Veränderungen, welche ohne das hier nicht bestrittene sinnfällige Ereignis die Beschwerden hinreichend erklären könnten, seien somit gemäss bundesgerichtlichem Urteil 8C_22/2019 nicht von Bedeutung. Er empfehle deshalb, eine Einsprache zu machen (Urk. 14/M16). 3.8
Am 2 8. Januar 2020 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, Stellung (Urk. 14/A17 [richtig: M17 ]) . Dr. E.___ bejahte das Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG. Dies e sei allerdings vorwiegend auf Abnützung oder Erkran kung zurückzuführen. Anlässlich der ambulanten Behandlung am A.___ habe der Versicherte angegeben, dass er seit Sommer 2017 Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den Thorax und Oberarm habe, was der typischen Symptomatik einer Läsion im Bizepssehnen
- und Sehnenankerbereich entspreche und die somit aktenkundig vor dem gemeldeten Ereignis vom 2 1. März 2018 be standen hätten. Dies beweise überwiegend wahrscheinlich eine chronisch abnüt zungsbedingte Schädigung.
Plötzliche reflektorische und gelegentlich unkoordinierte Auffangreaktionen mit dem Arm könnten zu einer Überspannung der Bizepssehne führen und damit zu einer Läsion derselben oder ihrer Verankerung am Limbus. Gegen eine Verur sachung durch das Ereignis vom 2 1. März 2018 sprächen die gleichzeitigen dege nerativen Veränderungen der Subscapularis
- und der Supraspinatussehne im Intervallbereich. Die Kombination dieser Veränderungen in unmittelbarer Nach barschaft zum Bizepssehnenverlauf sei als typisches Merkmal einer krankhaft- oder abnützungsbedingten Degeneration zu werten, wozu auch die Korbhen kel läsion des Labrums zu zählen sei. Letztere erkläre auch durch plötzliches Im pin gement die offensichtlich seit 2017 oder spätestens seit Januar 2018 aufge trete nen Schmerzschübe nach Belastung.
Eine Verschlechterung des bereits bestehenden Vorzustandes sei durch das Ereig nis vom 2 1. März 2018 nicht eingetreten. 3.9
Dr. D.___ äusserte sich am 2 6. Februar
2020 insbesondere zur Stellung nahme von Dr. E.___ vom 2 8. Januar 2020 und führte aus, dass das Ereignis vom 2 1. März 2018 grundsätzlich geeignet gewesen sei, die SLAP IV-Läsion aus zu lösen. Soweit Dr. E.___ geltend mache, dass die dem Bizeps benachbarten Sehnen des Musculus
subscapularis des Musculus
supraspinatussehne im Inter vall bereich degenerative Erscheinungen aufweise, finde er kein Dokument im Dossier, welches diese Behauptung stützen würde. Insbesondere sei ein solcher Sachverhalt nicht im ereignisnahen MRI-Befundbericht vom 2 4. April 2018 und nicht im Operationsbericht vom 1 9. Juli 2018 beschrieben worden. Im Opera tionsbericht werde lediglich von Zeichen der Instabilität der Bizepssehne mit dis kretem Hinweis (Sentinel-Sign) auf eine Oberrandläsion des Subscapularis und eine diskrete intervallnahe Unterflächenpartialläsion des Supraspinatus hinge wie sen. Ein positiver Nachweis der postulierten Degenerationen fehle aber (Urk. 3/4). 4.
4.1
Der Versicherte gab an, dass beim Ausräumen eines Praxiszimmers der Behand lungssessel v om Rolli gerutscht sei und er beim Versuch, diesen aufzufangen, einen stechenden Schmerz in der Schulter verspürt habe. Hieraus ergibt sich, dass sich kein Unfall im Rechtssinne ereignete, da eine plötzliche, nicht beabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors, worunter beispielsweise auch ein Sturz fallen würde, fehlt. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten. 4.2
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin infolge einer unfallähnlichen Kör perschädigung leistungspflichtig ist. 4.2.1
Ausgewiesen und von Seiten der Beschwerdegegnerin anerkannt ist, dass eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG vorliegt. Damit ist die Beschwer degegnerin grundsätzlich leistungspflichtig (Art. 6 Abs. 2 UVG). Zu klären bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zurecht auf den Standpunkt stellte, die Schulterbeschwerden
bzw. die Listenverletzung seien überwiegend wahrscheinlich i m Ursachenspektrum zu mehr als 50 %
krankhaft bedingt u nd auf Abnützung zurückzuführen, womit sie nicht leistungspflichtig sei.
4.2.2
Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin beruht auf den Beurteilungen der be ratenden Ärzte Dr. E.___ und Dr. C.___ .
Dr. E.___ und Dr. C.___ ver fügen als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie bzw . Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens ange zeigte medizinische Aus bildung. Sie berücksichtigten sämtliche medizinischen Vorakten und Dr. C.___ konstatierte schlüssig, dass sich - nebst der Anamneseerhebung, welche zusam men mit dem Alter des Versicherten eine degenerative Genese überwiegend w ahr scheinlich erscheinen lasse - im Arthro MRT vom 2 4. April 2018 nebst der SLAP-Läsion weitere degenerativ bedingte Läsionen bei Akromion Typ 2 nach Bigliani im Sinne einer AC-Gelenksarthrose und eines intraossären Ganglions im Inser tionsbereich der Infraspinatussehne
gezeigt hätten (Urk. 14/M15). 4.2.3
Vorbestehende degenerative Veränderungen werden auch seitens der behandeln den Ärztin Dr. B.___ bestätigt, welche vorbrachte, dass beim Ver sicherten möglicherweise eine acut
and
chronic Situation bei vorbestehend leich ten degenerativen Veränderungen und dann plötzlichem Zugmechanismus vor liege, welche zur Ausbildung der oben genannten Verletzung geführt habe. Auch seien SLAP-Läsionen Typ IV eher traumati scher Genese (Urk. 14/A31, E. 3.5). Eine Begründung anhand objektivierbarer Befunde oder der konkreten Anamnese, warum in casu eine trau matische Genese vorliege, blieb sie bis auf d en Hinweis auf die Literatur schuldig . Dr. B.___ nahm auch keine Stellung dazu, dass der Versicherte anlässlich der ambulanten Untersuchungen am A.___ mehrfach angab, bereits seit Sommer 2017 bzw. seit Januar 2018 ohne ersicht lichen Auslöser an belastungsabhängigen Beschwerden zu leiden (vgl. hierzu Urk. 14/M1; Urk. 14/M8). 4.2.4
Auch die Ausführungen von Dr. D.___
in der Stellungnahme vom
2 0. November 2019 vermögen die Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. E.___ nicht zu entkräften: Dr. D.___ geht davon aus, dass es zur Bejahung der Leistungspflicht bereits ausreicht, dass ein geeignetes und sinnfälliges Ereignis vorliegt, welche die Listenverletzung verursachen kann. Entsprechend seien die angeblich vorbestehenden degenerativen Veränderungen, welche ohne das hier nicht bestrittene sinnfällige Ereignis die Beschwerden hinreichend erklären könnten, nicht von Bedeutung (Urk. 14/M16). Allerdings erlaubt die bundesge richtliche Rechtsprechung entgegen den Ausführungen von Dr. D.___ stets den Entlastungsbeweis durch die Unfallversicherung, dass die Listen ver letzung im Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung z urückzuführen ist (vgl. E. 2.2).
In Bezug auf die Ausführungen von Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 2 6. Februar 2020, dass im MRI-Befundbericht vom 2 4. April 2018 sowie im Operationsbericht die von Dr. E.___ ins Feld geführten degenerativen Befunde nicht erwähnt werden, ist festzuhalten, dass Dr. E.___
umfangreiche Bilder zur Verfügung stand en (Urk. 14/M11-12) und im Bericht vom 2 4. April 2018 über die MR- Arthrographie nebst dem Akromion Typ 2 nach Bigliani auch ein Korb henkelriss des superioren Labrums sowie eine AC-Gelenksarthrose mit cranialen
Osteophyten erhoben wurde (vgl. Urk. 14/M5). 4 .2.3
Damit vermö g en die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. D.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Ab klärungen zu wecken
(vgl. E. 2.3). Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Schulterbeschwerden im Ursachenspektrum überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50 %
auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sin
d. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (anti zi pierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung Krankenkasse Wädenswil - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
E. 7 ). Mit Beschwer deantwort vom 4. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/A1-A44 und Urk. 14/M1-M17). Mit Verfügung vom 1 0. August 2020 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen (Urk. 15). Der Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen, worüber die Parteien am 5. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin legte dar (Urk. 2), als Unfall gelte die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit o der den Tod zur Folge hat . Vorliegend sei das Kri terium des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht gegeben: Der Behandlungs sessel sei vom Rolli gerutscht und beim Versuch, diesen aufzufangen, habe er einen stech en den Schmerz verspürt. Etwas Ungewöhnliches wie Anschlagen, Ausrutschen oder ein Sturz habe sich nicht ereignet. Demnach liege kein Unfall vor. Der Ver sicherte leide des Weiteren unter einer Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG, allerdings sei diese aufgrund der medizinischen Unterlagen überwiegend degenerativ be dingt. Eine Verschlechterung des bereits bestehenden Vorzustan des durch das Ereignis am 2 1. März 2018 sei nicht überwiegend wahrscheinlich.
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin davon auszugehen sei, dass hier eine unfall ähn liche Körperschädigung teilursächlich und richtungsweisend für die B e schwerden des Versicherten sei, womit die Beschwerdegegnerin Leistungen zu erbringen habe. Zumindest müsse ein neutrales Gutachten durchgeführt werden, da die Beweislast für eine krankheitsbedingte Verursachung der Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin liege (Urk. 1). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00048
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
12. November 2020 in Sachen Stiftung Krankenkasse Wädenswil Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, arbeitet seit dem 1. Januar 2018 im Techni schen Unterhalt für die Y.___ AG und ist in dieser Eigen schaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nicht berufsunfälle versichert. Am 1 1. Juli 2018 wurde der AXA angezeigt, dass dem Versicherten am 2 1. März 2018 beim Ausräumen des Praxiszimmers der Behand lungssessel vom Rolli gerutscht sei und er beim Versuch, diesen aufzufangen, einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter gespürt habe (Urk. 14/ A1). Anlässlich der Erstbehandlung bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 3. März 2018 wurde der Versicherte ans Kantonsspital A.___ überwiesen. Als mögliche Ursachen für die aktuellen Be schwerden wurde Unfall und Krankheit angegeben (Urk. 14/M9; vgl. Urk. 14/A28).
Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2018 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) vorliege, so dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe (Urk. 14/A17). Mit Schreiben vom 2 7. Juni 2019 ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen (Urk. 14/A31), woraufhin die AXA mit Verfügung vom 1 5. Novem ber 2019 an der Leistungsablehnung festhielt (Urk. 14/A34). Hiergegen erhob die Krankenkasse Wädenswil als zuständige Krankenversicherung Einsprache (Urk. 14/A36), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2020 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Krankenkasse Wädenswi l am 5. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien die Kosten für die aus dem Ereignis vom 2 1. März 2018 resultierenden Be hand lungen nach UVG zu übernehmen. Des Weiteren sei auf Kosten der Beschwerde gegnerin ein medizinisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1, Urk. 7). Mit Beschwer deantwort vom 4. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/A1-A44 und Urk. 14/M1-M17). Mit Verfügung vom 1 0. August 2020 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen (Urk. 15). Der Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen, worüber die Parteien am 5. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin legte dar (Urk. 2), als Unfall gelte die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit o der den Tod zur Folge hat . Vorliegend sei das Kri terium des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht gegeben: Der Behandlungs sessel sei vom Rolli gerutscht und beim Versuch, diesen aufzufangen, habe er einen stech en den Schmerz verspürt. Etwas Ungewöhnliches wie Anschlagen, Ausrutschen oder ein Sturz habe sich nicht ereignet. Demnach liege kein Unfall vor. Der Ver sicherte leide des Weiteren unter einer Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG, allerdings sei diese aufgrund der medizinischen Unterlagen überwiegend degenerativ be dingt. Eine Verschlechterung des bereits bestehenden Vorzustan des durch das Ereignis am 2 1. März 2018 sei nicht überwiegend wahrscheinlich.
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin davon auszugehen sei, dass hier eine unfall ähn liche Körperschädigung teilursächlich und richtungsweisend für die B e schwerden des Versicherten sei, womit die Beschwerdegegnerin Leistungen zu erbringen habe. Zumindest müsse ein neutrales Gutachten durchgeführt werden, da die Beweislast für eine krankheitsbedingte Verursachung der Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin liege (Urk. 1). 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelt ein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 2.2 2.2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Ge lenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 2.2.2
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Ver mutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vor wiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallver siche rung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfall ver sicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur teilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind so mit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis kräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwie gend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnüt zung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 2.3
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1
Der Versicherte wurde nach der Erstbehandlung am 2 3. März 2018 zur Abklärung von Schmerzen in der rechten Schulter von der erstbehandelnden Ärztin Dr.
Z.___
ans A.___ überwiesen (Urk. 14/A28), wo er durch die Ärzte vom 1 2. April bis zum 4. Mai 2018 ambulant betreut wurde (Urk. 14/M8) . Die be handelnden Ärzte konstatierten, dass der Versicherte seit Sommer 2017 unter Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung vorne in den Thorax und nach hinten in den Rücken sowie den Oberarm leide. Bei starken Schmerzen seien Dig . III-V der rechten Hand taub. Ausserdem bestünden Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Ein Trauma oder eine Überlastung seien nicht erinnerlich. Die Schmerzen in der Schulter und im Fuss seien konstant vorhanden und würden durch Belastung verstärkt. Es sei nie eine Rötung oder Schwellung zu sehen ge wesen . Vor allem in der Schulter sei er aufgrund der Schmerzen in de r Bewe gung eingeschränkt. Er habe den Arm zwischenzeitlich nicht mehr als 90° heben können . Mittels Ausleitungstherapie durch die Partnerin seien die Schmerzen weg gewesen, jedoch seien sie durch Belastung wieder ausgelöst worden . Seit Januar 2018 bestehe ein Tinnitus (Pfeiffen beidseits), welcher konstant vorhanden sei sowie eine Schwellung und Schmerzen in den Fingergelenken rechts mehr
als li nks (PIP). Er sei von November 2017 bis Februar 2018 stark belastet gewesen (Umbau des Hauses, Fasnacht). Als dies vorbei gewesen sei, sei ihm eine aus geprägte
Müdigkeit mit Tagesschläfrigk eit aufgefallen. Die Partnerin berichte über Schnarchen und Atemaussetzer in der Nacht. Vor zwei Jahren seien durch die Partnerin mittels Bioresonanzdiagnostik ein Problem mit der Leber und ein Leberegel festges tellt worden, welche auch mittels Ausl eitungs- un d Phytothe rapie behandelt wo rde n seien. Auch jetzt habe sie wieder eine Diagnostik durch geführt, wobei Leber, Lymphknoten, Dickdarm und der gesamte Ko pf als patho logisch beurteilt wo rden seien. Dem Versicherten selber sei eine Beule im Bereich des rechten Oberbauches aufgefallen, welche die Leber sein könnte. Er habe selb ständig eine umfangreiche Laborun tersuchung veranlasst, wobei ihn vor allem die er höhte Thymidinkinase beunruhigt habe (Tumormarker).
Am 2 4. April 2018 wurde eine MR Arthrographie rechts und am 2 6. April 2018 eine Sonographie des Abdomens durchgeführt. Die Ärzte diagnostizierten (1) einen Korbhenkelriss des superioren Labrums Schulter rechts, (2) eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit, differentialdiagnostisch obstruktives Schlapapnoesyndrom (OSAS) und (3) Schmerzen im unteren Sprunggelenk unklarer Genese.
Bezüglich der Schulterbeschwerden hätten sie den Beschwerdeführer an die Orthopädie überwiesen. 3.2
Am 1 8. Juli 2018 führte Dr. med. B.___, Fachärztin für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein arthrosko pi sches
Débridement SLAP und Unterfläche SSP, Tenodese LBS durch. Der Ver sicherte war vom 1 8. bis zum 2 0. Juli 2018 hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 2 3. Juli 2018 (Urk. 14/M4) diagnos t izierten die Ärzte (1) eine SLAP 4 Läsion mit begleitender Instabilität LBS und beginnender Intervallläsion und (2) ein en asymptomatischen
Bigeminus . Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Versicherte sei vom 1 8. Juli bis zum 3 1. August 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig. 3.3
Am 7. September 2018 erfolgte die planmässige Wiedervorstellung des Versi cherten sechs Wochen postoperativ. Er zeige einen erwartungsgemäss en Verlauf, wobei es vor zwei Tagen bei einer ungewollten Bewegung zu einer erneuten Schmerz exazerbation gekommen sei. Ob hierbei die Bizeps- Tenodese versagt habe, könne klinisch noch nicht eingeschätzt werden, ein gewisser Spannungs verlust des Musculus
biceps sei postoperativ durchaus zu erwarten. Für die Schulterfunktion werde dies allerdings in längerfristigem Verlauf auch keine Relevanz haben. Es könne mit der Physiotherapie begonnen werden (Urk. 14/ M10). 3.4
Am 1 5. November 2018 nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, Stellung. Er konstatierte, dass es sich bei der SLAP-Läsion Grad IV um eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ha ndle. Dies stelle auch den Haupt befund des Ver letzungsbildes dar. Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie der radiologischen Bildgebung sei die Listenverletzung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit degenerativ bedingt. Der Versicherte gebe an, am 6. Juli 2018 anamnestisch seit Januar ohne ersichtlichen Auslöser intermittierende Be schwerden zu haben, vor allem belastungsabhängig an der rechten dominanten Schulter. Im Rahmen eines Bagatellereignisses beim Herunterheben eines Hand gepäcks in einem Flugzeug sei es dann zu plötzlich einschiessenden Schmerzen und seither persistierenden Beschwerden gekommen, vor allem bei belastenden Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen (Urk. 14/M13). 3.5
Dr. B.___ liess sich zuhanden der Rechtsvertreterin des Versicherten am 1 6. Mai 2019 vernehmen. Sie führte aus, dass gemäss gängiger Literatur hin sichtlich Entstehung und Begutachtung von SLAP-Läsionen davon auszugehen sei, dass die SLAP-Läsionen Typ I und II am ehesten degenerativer Natur seien. Höhergradige SLAP-Läsionen seien eher traumatischer Genese. Hier seien als Ent stehungsmechanismen neben dem Sturz auf den ausgestreckten Arm vor allem Traktionsverletzungen bei plötzlichem Zug auf den betroffenen Arm erwähnt. Des Weiteren auch Luxationsmechanismen. Bei dem Versicherten bestehe möglicher weise eine acut
and
chronic Situation bei vorbestehend leichten degenerativen Veränderungen und dann plötzlichem Zugmechanismus, welcher zur Ausbildung der genannten Verletzung geführt habe (Urk. 14/A31). 3.6
Am 1 4. November 2019 nahm Dr. C.___ erneut Stellung und hielt daran fest, dass die SLAP Typ 4 Läsion eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG sei, diese allerdings überwiegend wahrscheinlich chronisch degenerativer Natur sei.
Im Schlussbericht des A.___ vom 5. Juni 2018 werde fes t gehalten, dass der Ver sicherte seit Sommer 2017 Schmerzen in der rechten Schulter gehabt habe und aufgrund von Schmerzen in der Bewegung stark eingeschränkt gewesen sei.
Diese Anamnes eerhebung anlässlich der Hospitalisation spreche eindeutig für seit über einem Jahr bestehende unspezifische, atraumatische, belastungsabhängige Schulterschmerzen, welche auch aufgrund des Alters des Versicherten überwie gend wahrscheinlich degenerativ bedingt seien.
Im Arthros MRT vom 2 4. April 2018 hätten sich zudem weitere degenerativ bedingte Läsionen neben der SLAP Läsion (welche übrigens erst intraoperativ als Grad 4 klassiert worden sei) bei Akromion Typ 2 nach Bigliani im Sinne einer AC-Gelenksarthrose und eines intraossären Ganglion im Insertionsbereich der Infraspinatussehne gezeigt.
Ein eigentliches Ereignis, welches geeignet gewesen wäre, diese Verletzung akut und ohne degenerativ bedingten Vorzustand verursacht zu haben, liege nicht vor (Urk. 14/M15). 3.7
Dr. med. D.___, Facharzt für Rechtsmedizin, nahm am 2 0. Novem ber 2019 Stellung zuhanden der Beschwerde führ erin. Dr. D.___ führte aus, dass beim Versicherten intraoperativ unter anderem eine Bizepssehnenruptur
festgestellt worden sei, also eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit . f. UVG. Sowohl in der Schadenmeldung vom 1 1. Juli 2018 als auch vom Ver si cherten werde ein geeignetes, sinnfäliges Ereignis für den entstandenen Scha den geschildert. Dieses Ereignis vom 2 1. März 2018 werde seitens der Beschwer de gegnerin nicht in Abrede gestellt, auch dessen Sinnfälligkeit im Hinblick auf den Sehnenriss nicht. Die angeblich vorbestehenden degenerativen Veränderungen, welche ohne das hier nicht bestrittene sinnfällige Ereignis die Beschwerden hinreichend erklären könnten, seien somit gemäss bundesgerichtlichem Urteil 8C_22/2019 nicht von Bedeutung. Er empfehle deshalb, eine Einsprache zu machen (Urk. 14/M16). 3.8
Am 2 8. Januar 2020 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, Stellung (Urk. 14/A17 [richtig: M17 ]) . Dr. E.___ bejahte das Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG. Dies e sei allerdings vorwiegend auf Abnützung oder Erkran kung zurückzuführen. Anlässlich der ambulanten Behandlung am A.___ habe der Versicherte angegeben, dass er seit Sommer 2017 Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den Thorax und Oberarm habe, was der typischen Symptomatik einer Läsion im Bizepssehnen
- und Sehnenankerbereich entspreche und die somit aktenkundig vor dem gemeldeten Ereignis vom 2 1. März 2018 be standen hätten. Dies beweise überwiegend wahrscheinlich eine chronisch abnüt zungsbedingte Schädigung.
Plötzliche reflektorische und gelegentlich unkoordinierte Auffangreaktionen mit dem Arm könnten zu einer Überspannung der Bizepssehne führen und damit zu einer Läsion derselben oder ihrer Verankerung am Limbus. Gegen eine Verur sachung durch das Ereignis vom 2 1. März 2018 sprächen die gleichzeitigen dege nerativen Veränderungen der Subscapularis
- und der Supraspinatussehne im Intervallbereich. Die Kombination dieser Veränderungen in unmittelbarer Nach barschaft zum Bizepssehnenverlauf sei als typisches Merkmal einer krankhaft- oder abnützungsbedingten Degeneration zu werten, wozu auch die Korbhen kel läsion des Labrums zu zählen sei. Letztere erkläre auch durch plötzliches Im pin gement die offensichtlich seit 2017 oder spätestens seit Januar 2018 aufge trete nen Schmerzschübe nach Belastung.
Eine Verschlechterung des bereits bestehenden Vorzustandes sei durch das Ereig nis vom 2 1. März 2018 nicht eingetreten. 3.9
Dr. D.___ äusserte sich am 2 6. Februar
2020 insbesondere zur Stellung nahme von Dr. E.___ vom 2 8. Januar 2020 und führte aus, dass das Ereignis vom 2 1. März 2018 grundsätzlich geeignet gewesen sei, die SLAP IV-Läsion aus zu lösen. Soweit Dr. E.___ geltend mache, dass die dem Bizeps benachbarten Sehnen des Musculus
subscapularis des Musculus
supraspinatussehne im Inter vall bereich degenerative Erscheinungen aufweise, finde er kein Dokument im Dossier, welches diese Behauptung stützen würde. Insbesondere sei ein solcher Sachverhalt nicht im ereignisnahen MRI-Befundbericht vom 2 4. April 2018 und nicht im Operationsbericht vom 1 9. Juli 2018 beschrieben worden. Im Opera tionsbericht werde lediglich von Zeichen der Instabilität der Bizepssehne mit dis kretem Hinweis (Sentinel-Sign) auf eine Oberrandläsion des Subscapularis und eine diskrete intervallnahe Unterflächenpartialläsion des Supraspinatus hinge wie sen. Ein positiver Nachweis der postulierten Degenerationen fehle aber (Urk. 3/4). 4.
4.1
Der Versicherte gab an, dass beim Ausräumen eines Praxiszimmers der Behand lungssessel v om Rolli gerutscht sei und er beim Versuch, diesen aufzufangen, einen stechenden Schmerz in der Schulter verspürt habe. Hieraus ergibt sich, dass sich kein Unfall im Rechtssinne ereignete, da eine plötzliche, nicht beabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors, worunter beispielsweise auch ein Sturz fallen würde, fehlt. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten. 4.2
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin infolge einer unfallähnlichen Kör perschädigung leistungspflichtig ist. 4.2.1
Ausgewiesen und von Seiten der Beschwerdegegnerin anerkannt ist, dass eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG vorliegt. Damit ist die Beschwer degegnerin grundsätzlich leistungspflichtig (Art. 6 Abs. 2 UVG). Zu klären bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zurecht auf den Standpunkt stellte, die Schulterbeschwerden
bzw. die Listenverletzung seien überwiegend wahrscheinlich i m Ursachenspektrum zu mehr als 50 %
krankhaft bedingt u nd auf Abnützung zurückzuführen, womit sie nicht leistungspflichtig sei.
4.2.2
Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin beruht auf den Beurteilungen der be ratenden Ärzte Dr. E.___ und Dr. C.___ .
Dr. E.___ und Dr. C.___ ver fügen als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie bzw . Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens ange zeigte medizinische Aus bildung. Sie berücksichtigten sämtliche medizinischen Vorakten und Dr. C.___ konstatierte schlüssig, dass sich - nebst der Anamneseerhebung, welche zusam men mit dem Alter des Versicherten eine degenerative Genese überwiegend w ahr scheinlich erscheinen lasse - im Arthro MRT vom 2 4. April 2018 nebst der SLAP-Läsion weitere degenerativ bedingte Läsionen bei Akromion Typ 2 nach Bigliani im Sinne einer AC-Gelenksarthrose und eines intraossären Ganglions im Inser tionsbereich der Infraspinatussehne
gezeigt hätten (Urk. 14/M15). 4.2.3
Vorbestehende degenerative Veränderungen werden auch seitens der behandeln den Ärztin Dr. B.___ bestätigt, welche vorbrachte, dass beim Ver sicherten möglicherweise eine acut
and
chronic Situation bei vorbestehend leich ten degenerativen Veränderungen und dann plötzlichem Zugmechanismus vor liege, welche zur Ausbildung der oben genannten Verletzung geführt habe. Auch seien SLAP-Läsionen Typ IV eher traumati scher Genese (Urk. 14/A31, E. 3.5). Eine Begründung anhand objektivierbarer Befunde oder der konkreten Anamnese, warum in casu eine trau matische Genese vorliege, blieb sie bis auf d en Hinweis auf die Literatur schuldig . Dr. B.___ nahm auch keine Stellung dazu, dass der Versicherte anlässlich der ambulanten Untersuchungen am A.___ mehrfach angab, bereits seit Sommer 2017 bzw. seit Januar 2018 ohne ersicht lichen Auslöser an belastungsabhängigen Beschwerden zu leiden (vgl. hierzu Urk. 14/M1; Urk. 14/M8). 4.2.4
Auch die Ausführungen von Dr. D.___
in der Stellungnahme vom
2 0. November 2019 vermögen die Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. E.___ nicht zu entkräften: Dr. D.___ geht davon aus, dass es zur Bejahung der Leistungspflicht bereits ausreicht, dass ein geeignetes und sinnfälliges Ereignis vorliegt, welche die Listenverletzung verursachen kann. Entsprechend seien die angeblich vorbestehenden degenerativen Veränderungen, welche ohne das hier nicht bestrittene sinnfällige Ereignis die Beschwerden hinreichend erklären könnten, nicht von Bedeutung (Urk. 14/M16). Allerdings erlaubt die bundesge richtliche Rechtsprechung entgegen den Ausführungen von Dr. D.___ stets den Entlastungsbeweis durch die Unfallversicherung, dass die Listen ver letzung im Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung z urückzuführen ist (vgl. E. 2.2).
In Bezug auf die Ausführungen von Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 2 6. Februar 2020, dass im MRI-Befundbericht vom 2 4. April 2018 sowie im Operationsbericht die von Dr. E.___ ins Feld geführten degenerativen Befunde nicht erwähnt werden, ist festzuhalten, dass Dr. E.___
umfangreiche Bilder zur Verfügung stand en (Urk. 14/M11-12) und im Bericht vom 2 4. April 2018 über die MR- Arthrographie nebst dem Akromion Typ 2 nach Bigliani auch ein Korb henkelriss des superioren Labrums sowie eine AC-Gelenksarthrose mit cranialen
Osteophyten erhoben wurde (vgl. Urk. 14/M5). 4 .2.3
Damit vermö g en die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. D.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Ab klärungen zu wecken
(vgl. E. 2.3). Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Schulterbeschwerden im Ursachenspektrum überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50 %
auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sin
d. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (anti zi pierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung Krankenkasse Wädenswil - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova