Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1983, war seit dem 1. Januar 2018 als Modeberaterin bei Y.___ tätig und damit bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachstehend: Generali ) obligatorisch unfallversichert, als sie
am 1. April 2019 einen Treppensturz erlitt ( Urk. 7/2).
Die Generali stellte mit Verfügung vom 2 9. November 2019 ihre Leistungen rück wirkend per 1 7. Mai 2019 ein, dies unter Verzicht auf eine Rückforderung von zu viel erbrachten Heilungskosten ( Urk. 7/86) .
Die Versicherte erhob dagegen am 1 6. Dezember 2019 Einsprache ( Urk. 7/100). Dies e wies die Generali mit Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2020 ab (Urk. 7/105 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2020 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am 2 8. Februar 2020 Beschwerde
( Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuheben (S. 2 oben Ziff. 1) , und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die unfallbedingten Arztrechnungen auch nach dem 1 7. Mai 2019 zu bezahlen (S. 2 oben Ziff. 2).
Die Generali beantragte mit Beschwerdeantw ort vom 2 3. März 2020 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3 0. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, am rechten Knie hätten - am 2 9. Oktober 2019 bildgebend dokumen tiert - schwerste degenerative Erscheinungen vorgelegen, auf welche bezogen der Zustand, der auch ohne den Unfall eingetreten wäre ( status quo sine), nach 6 Wochen erreicht gewesen sei (S. 2 unten). Der von der Beschwerdeführerin ange führte Arztbericht (vgl. Urk.
3) sei, da er sich auf das linke Knie
beziehe, nicht entscheidwesentlich ( Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 2), bis zum Unfallereignis habe sie nie Probleme mit dem Knie gehabt ( Ziff. 1). Insbesondere die Partialruptur der Sehne am linken Knie sei nicht mit einem degenerativen Mechanismus zu erklären, sondern auf den Unfall zurückzuführen ( Ziff. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (1 7. Mai 2019) noch behandlungsbedürftige Kniebeschwerden bestanden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. April 2019 standen. 3. 3.1
In der Unfallmeldung, welche die Arbeitgeberin am 1 6. April 2019 erstattete (Urk. 7/2) , wurde als Sachverhalt ein Treppensturz genannt ( Ziff.
6) und die Ver letzung als Prellung des Rückens bezeichnet ( Ziff. 9).
Im Fragebogen vom 2 0. April 2019 zum Unfallereignis ( Urk. 7/7) machte die Beschwerdeführerin folgende Angaben (S. 1 Ziff. 1): A uf dem Weg zu meinem Auto nahm ich die Treppe zur Tiefgarage , da war ich gestürzt und mir im Bereich der Schultern und Hüfte und am rechten Bein grosse Verletzungen eingebracht habe, mit dem Fuss verletzt auch.
Die Frage, welche Verletzungen sie erlitten habe, beantwortete sie mit: Schultern, Hüfte, rechtes Bein mit dem Fuss (S. 3 Ziff. 14). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie und für Neurochirurgie, und laut Unfallmeldung erstbehandelnder Arzt (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 11) , nannte in der Ver ordnung zur Physiotherapie vom 1 8. April 2019 ( Urk. 7/14) als Diagnose « Myoge losen nach Sturz auf Rücken». 3.3
Am 8. Mai 2019 berichte te n die A.___ über die am 2. Mai 2019 erfolgte Konsultation ( Urk. 7/48-48.1 = Urk. 7/73-74 = Urk. 7/77.4-77.5 = Urk. 7/81.2- 81.3 ) und nannten als Diagnose ein lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Treppensturz am 1. April 2019 (S. 1 Mitte). Anamnestisch wurde ausgeführt, seit dem Sturz berichte die Patientin über Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, paraspinalen Muskulatur, dem Hinterkopf mit teilweise Missempfindungen und Kribbeln in den unteren Extre mitäten, ausserdem über Missempfindungen im Bereich der oberen Extremitäten bis in die Hände ziehend. Die Beschwerden hätten unmittelbar nach dem Unfall angefangen. Betreffend Befunde wurden klinisch neurologisch keine sensomoto rischen Ausfälle und ein unauffälliges Gangbild festgehalten (S. 1).
Ein MRI der Wirbelsäule vom 1 5. Mai 2019 ( Urk. 7/48.2
= Urk. 7/77.2-77.3)
wurde wie folgt beurteilt: - osteodiskale
Foramenstenose C5-6 rechts bei foraminaler Diskushernie mit Kompression der Wurzel C6 foraminal rechts - fokale Diskushernie rezessal / foraminal rechts L5-S1 mit geringer Kom pression der Wurzel S1 rezessal rechts und mit Kontakt zur Wurzel L5 foraminal rechts - fokale Diskushernie rezessal / foraminal links L4-5 mit geringem Kontakt ohne Kompression der Wurzel L5 rezessal links - Conjoined nerve root L5 und S1 links - keine Fraktur
Die Ärzte des A.___
nannten mit Bericht vom 2 4. Mai 2019 ( Urk. 7/48.4 = Urk. 7/75 = Urk. 7/77 = Urk. 7/81 ) die bereits erwähnte Diagnose (S. 1 Mitte) und führten aus, aufgrund der anamnestischen, klinischen und neuroradiologischen Befunde sähen sie derzeit k eine Indikation für neurochirurgische Massnahmen (S. 1).
Dr. med. B.___ , A.___ , nannte in der Verordnung zur Physiothe rapie vom 1 4. Juni 2019 als Diagnosen ein panvertebrales Schmerzsyndrom nach Treppensturz mit Punctum Maximum (PM) lumbosakral
tiefcervikal und inters capulär bei im MRI dort auch Segmentdegeneration ( Urk. 7/16) . 3.4
Der handschriftlich geführten Krankengeschichte von Dr. Z.___
(vorstehend E. 3.2) sind, soweit leserlich, folgende Einträge zu entnehmen ( Urk. 7/81.4): - 2. April 2019: gestern auf Treppe rückwärts gestürzt, Schmerzen in beiden Schultern, Rückenprellung, Wirbelsäule nicht dolent , Ganglion am Fuss rücken rechts - 8. April 2019: geht besser, Unfall wahrscheinlich nicht angemeldet - 1 1. April 2019: muss Unfallschein dabei haben , sonst gibt es keinen
Termin - 1 7. April 2019: Rücken tue weh, Beine auch, Ausweitung, Schädel platze - 1 8. April 2019: Myogelosen , Physiotherapie (PT) - 6. Mai 2019: war noch bei Dr. C.___
Neurochirurgie A.___
MRI machen; ganze Wirbelsäule, vor allem Halswirbelsäule, könne nicht arbeiten - 3. September 2019: Telefon Dr. D.___ ( A.___ ), immer noch Schmer zen, finden nichts 3.5
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation, nannte mit Bericht vom 2 4. Oktober 2019 ( Urk. 7/61-61.1 = Urk. 7/70-71) über die am 2 2. Oktober 2019 erfolgte Konsultation die folgenden Hauptdiag nosen: - Verdacht auf mediale Meniskusläsion oder mediales Knochenödem bei Status nach Treppensturz am 1. April 2019 mit Kniedistorsion und Knie kontusion rechts sowie einer Kontusion lumbal - persistierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Treppensturz am 1. April 2019
Anamnestisch führte sie aus, initial hätten nach dem Treppensturz nur leichte Knieschmerzen bestanden, die jedoch im Verlauf massiv zugenommen hätten. Aktuell bestünden Schmerzen medial in der Hocke und auch bei Flexion (S. 1 unten). Betreffend Befunde führte sie unter anderem aus, die Hüften seien frei beweglich, die Knie beidseits ebenfalls, jedoch bestehe eine Druckdolenz medial am rechten Knie. Die Sonografie des rechten Knies habe einen diskret medialen Erguss ergeben (S. 2 oben).
Ein von Dr. E.___ veranlasstes MRI des rechten Knies vom 2 9. Oktober 2019 ( Urk. 7/60 = Urk. 7/93.2) wurde wie folgt beurteilt: - zentral betonte Chondropathia
patellae bis Grad IV nach Outerbridge - mukoide Degeneration des Innenmeniskushinterhorns , zirka 5 mm grosses septiertes Ganglion anterior der Vorderhornwurzel des Innenmeniskus ohne abgrenzbare Meniskusläsion - Partialruptur der medialen Gastrocnemiussehne mit ossärer Stressreaktion ohne erkennbaren ossären Ausriss
In einem (Überweisungs-) Schreiben vom 2 2. November 2019 ( Urk. 7/93) nannte Dr. E.___
nunmehr die folgenden Hau p tdiagnosen (S. 1): - persistierende Knieschmerzen links mit anamnestisch Blockade in extre mer Flexion - persistierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Zum Verlauf berichtete sie trotz Einzelphysiotherapie eine nur geringe Reduktion der lumbalen Schmerzen und unveränderte Knieschmerzen rechts mit Blockade gefühl in extremer Flexion. Als Befund nannte si e « kein Erguss im Knie link s, Flexion und Extension möglich» (S. 1 unten). 3.6
Dr. med.
F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, erstattete am 2 8. November 2019 eine vertrau ensärztliche Stellungnahme im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/84 -84.1 ) . Die Frage, ob noch Unfallfolgen vorlägen, verneinte er (S. 2 Ziff. 1).
Er führte aus, es seien Hüft-, Knie- und Oberarmprellungen sowie ein Fusstrauma beschrieben worden. Bei vorbestehender Degeneration im Kniegelenk und unauf fälliger Darstellung des Fussskelettes sei der Status quo sine hier nach 6 Wochen eingetreten . Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule ( LWS ) fänden sich radiologisch keine Traumafolgen . Auch sei der Unfallmechanismus nicht ganz klar. Laut Dr. E.___ habe eine axiale Kompression der LWS vorgelegen, welche jedoch biomechanisch nicht in der Lage sei, die im MR T präsentierten Bandscheiben degenerationen zu beeinflussen. Somit sei auch hier der Status quo sine nach spätestens 6 Wochen eingetreten (S. 2 Ziff. 1b) .
Die Unterscheidung unfallbedingter und unfall fremder Diagnosen nahm er wie folgt vor (S. 2 Ziff. 3): Unfallfolgen: Axiale Stauchung LWS, Distorsion Kniegelenk, unklares Trauma Fuss mit Beschwerdezunahme bei degenerativer Vorschädigung ohne struktu relle Läsionen. Vorbestehend degenerativ: initiale Spondylose LWS; multiple diskoforaminale
Ste n osierungen , Diskusprotrusionen und Herniationen sowie Osteochondrosen LWS und Halswirbelsäule (HWS), mukoide Degeneration medialer Meniskus, Te n dinopathie
Gastrocnemiusinsertion , retropatellare Chondropathie .
Zusammenfassend hielt er fest, der Status quo sine sei am 1 7. Mai 2019 einge treten (S. 2 unten). 3.7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, nannte mit
Bericht vom 3. Dezember 2019 ( Urk. 7/101 -101.1 ) über die am Vortag erfolgte Konsultation folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - Kniedistorsion links vom 1. April 2019 - medialseitige Meniskuskontusion - Partialruptur mediale Gastrocnemiussehne mit perifokaler ossärer Stress reaktion - retropatelläre zentrale Knorpelläsion Grad IV nach Outerbridge
Anamnestisch hielt er unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei am 1. April 2019 auf einer Treppe hinuntergestürzt, wobei sie sich nicht nur Rücken und Hüfte , sondern auch das rechte Knie angeprallt und verdreht habe. Im Verlauf seien zunehmende Beschwerden aufgetreten, die aber aufgrund der übrigen Symptomatik eher im Hintergrund gewesen seien (S. 1 unten).
Zu den Befunden machte er folgende Angaben (S. 1 f.): Knie rechts; etwa orthotope Beinachsen, im Übrigen inspektorisch unauffällig. Keine expliziten Druckdolenzen über den Gelenkspalten bei allerdings medial leicht schmerzhafter Meniskusprovokation. Der Varus
- und Valgusstress ist medial leicht schmerzhaft, teilweise auch dorsal, lateral schmerzfrei. Das Zoh lenzeichen ist deutlich positiv, das Knie ist medial und lateral in 0° und 30° Flexion symmetrisch stabil, sagittal symmetrisch kurze Auslenkung im Lach man n -Test mit hartem Anschlag. Das Gangbild zeigt ein Entlastungshinken rechts im Sinne einer deutlichen Anlauf symptomatik. MRI Knie rechts vom 2 9. Oktober 2019 ( …): siehe separater Befund und Diag nose
Er empfahl vorerst sicher ein konservatives Vorgehen (S. 2 oben). 3.8
In einer Stellungnahme vom 2 8. Februar 2020 ( Urk.
3) nannte Dr. G.___ wiede rum die folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - Kniedistorsion links vom 1. April 2019 - medialseitige Meniskuskontusion - Partialruptur mediale Gastrocnemiussehne mit perifokaler ossärer Stressreaktion - retropatelläre zentrale Knorpelläsion Grad IV nach Outerbridge
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben am 1. April 2019 auf einer Treppe gestürzt, wobei sie sich verschiedene Körperglieder angeprallt habe. Anfangs seien offenbar vor allem Rücken- und Hüftbeschwerden prominent gewesen. Diese hätten erfolgreich behandelt werden können, so dass dann die Kniebeschwerden in den Vordergrund getreten seien. Bei persistierenden Beschwerden sei die MR-Tomographie zur Vervollständigung der Diagnostik erfolgt. Diese zeige die genannten Diagnosen. Hierzu passend sei auch die klini sche Untersuchung mit Schmerzen im Bereich des medialen Kompartimentes, wo die Meniskuskontusion und vor allem auch die Partialruptur der Sehne sei (S. 1).
Die genannte Ruptur sei insbesondere mit dieser perifokalen Stressreaktion nicht mit einem degenerativen Mechanismus erklärbar, sondern auf den Unfall zurück zuführen. Verglichen mit den übrigen Läsionen sei die Ruptur sicherlich Haupt befund. Die retropatelläre
Chondropathie , die möglicherweise auch degenerativ bedingt sei, scheine nicht im Vordergrund der Beschwerden zu sein und sei zumindest in der klinischen Untersuchung nicht fassbar (S. 1 unten) .
Damit sei nicht nur MR-tomographisch , sondern auch in der klinischen Unter suchung die Sehnenruptur
Hauptbefund, womit sich die Subsumtion der Beschwerdeursache als unfallbedingt aus der Diagnose
ableite. Dagegen sei die Aussage, dass kein e Unfallkausalität mehr vorliege , reine Behauptung ohne
stüt zende Fakten. Das Überwiegen von Krankheitsprozessen sei damit sicherlich nicht bewiesen,
womit die Pflicht des Unfallversicherers s eines Erachtens weiterhin gegeben sei (S. 1 f.). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage, welche Verletzungen sie erlitten habe, mit «Schultern, Hüfte, rechtes Bein mit dem Fuss» (vorstehend E. 3.1 ). Der erstbehandelnde Dr. Z.___
diagnostizierte im April 2019 Myogelosen nach Sturz auf den Rücken (vorstehend E. 3.2). Die Ärzte des A.___ diagnostizierten im Mai 2019 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach Treppensturz, erwähnten unter anderem Missempfindungen und Kribbeln in den unteren Extremitäten , und hielten ein unauffälliges Gangbild fest (vorstehend E. 3.3).
Die letztgenannten Feststellungen sind ausgesprochen bemerkenswert, wurden doch die unteren Extremitäten, also die Beine, ausdrücklich erwähnt («Missemp findungen und Kribbeln»), aber keine Besonderheiten bezogen auf das Knie ver merkt. Sodann wurde ausdrücklich das Gangbild thematisiert , das heisst, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Knieproblematik bestanden hätte, wäre sie mit Sicherheit erwähnt worden. Das dies nicht erfolgt ist, lässt mit annähernder Sicherheit darauf schliessen, dass zu diesem Zeitpunkt keine im Rahmen der ärztlichen Abklärungen feststellbare Knieproblematik bestand.
Dies wird sodann bestätigt durch die bis Anfang September 2019 erfolgten Ein träge in der von Dr. Z.___ geführten Krankengeschichte (vorstehend E. 3.4). Auch hier wurde das rechte Knie nie erwähnt . 4.2
Die erste Erwähnung einer Knieproblematik stammt von Dr. E.___ , die gegen Ende Oktober 2019 konsultiert wurde (vorstehend E. 3.5) ,
und die den von ihr erhobenen Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion oder ein mediales Knochen ödem ohne weitere Erklärung - wohl ausgehend von den Angaben der Beschwer deführerin - mit dem Status nach Treppensturz am 1. April 2019 in Zusammen hang brachte.
Die von ihr veranlasste Bildgebung des rechten Knies Ende Oktober 2019 ergab sodann eine Chondropathia
patellae bis Grad IV, wobei Grad IV die schwerste Ausprägung darstellt (vgl. https://radiopaedia.org/articles/modified-outerbridge-grading-of-chondromalacia?lang=us
), eine mukoide Degeneration des Innen meniskushinterhorns und eine Partial ruptur der medialen Gastrocnemi us -Sehne.
In der Folge nannte Dr. E.___ im November 2019 als Diagnose persistierende Knieschmerzen links , betreffend Verlauf jedoch Knieschmerzen rechts und als Befund «kein Erguss im Knie links » (vorstehend E. 3.5 am Ende). 4.3
Dr. G.___ nannte im Dezember 2019 als Diagnose ebenfalls eine Kniedistorsion links , erwähnte jedoch anamnestisch die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei nicht nur auf den Rücken gestürzt, sondern sei auch mit dem rechten Knie auf geprallt, und bezog auch seine Befundangaben auf das rechte Knie wie auch die diesbezügliche Bildgebung (vorstehend E. 3.7).
Im Februar 2020 (vorstehend E. 3.8) nannte er als Diagnose wiederum eine Kniedistorsion links , nahm in der Folge jedoch ausschliesslich Bezug auf die Defekte, welche die das rechte Knie betreffende Bildgebung ergeben hatte. Zudem vertrat er in seiner Stellungnahme den Standpunkt, die bildgebend konstatierte partielle Sehnenruptur sei - sozusagen definitionsgemäss - nicht mit einem degenerativen Mechanismus erklär bar. Also müsse sie auf einen - beziehungs weise, so Dr. G.___ , «den» - Unfall zurückgehen. 4.4
V orweg ist zu bemerken, dass Dr. E.___ und Dr. G.___
zwar materiell stets oder zumindest meistens auf das rechte Knie Bezug nahmen, in ihren Berichten jedoch wiederholt vom linken Knie die Rede ist. Eine derartige (anzunehmende) Seiten verwechslung weckt grösste Bedenken, dies insbesondere, wenn sie einem Fach arzt für Chirurgie unterläuft, was im Zusammenhang mit operativen Eingriffen fatale Konsequenzen haben kann.
Es liegt auf der Hand, dass die im Rahmen der Bildgebung an erster Stelle genannte schwergradige
Chondropathia
patellae degenerativen Ursprungs ist und nichts mit dem rund 7 Monate zuvor erlittenen Treppensturz zu tun hat. Gleiches gilt selbstredend für die Degeneration des Innenmeniskushinterhorns .
Die Partialruptur der medialen Gast r ocnemius -Sehne schliesslich wurde von Dr.
G.___ als unfallkausal eingestuft, weil sie seines Erachtens nicht mit einem degenerativen Mechanismus erklärbar sei. Abgesehen davon, dass selbst bei trau matischer Genese noch nicht der Nachweis erbracht wäre, dass der hier doku mentierte Unfall vom 1. April 2019 deren Ursache war, erstaunt es , dass Dr. G.___ davon auszugehen scheint, die (Teil-) Ruptur einer Sehne lasse nur die Erklärung einer traumatischen, nicht aber diejenigen einer degenerativen Entstehung zu. D as Bundesgericht geht davon aus, dass ein Sehnenriss traumatisch oder degene rativ bedingt sein kann , und hat in einem Fall, in dem es das Vorliegen eines Sehnenrisses gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG bejaht hat, verlangt, es sei mittels eines Gutachtens zu klären, ob dieser nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 1 8. Februar 2020 E. 6.2.2 und E. 8.2) . 4.5
Dr. E.___ gab gar keine Begründung dafür ab, dass sie die im Oktober 2019 aufgetretene Knieproblematik mit dem Treppensturz (kausal) in Verbindung brachte, und die Argumentation von Dr. G.___ , der Treppensturz vom 1. April 2019 sei die Ursache der Sehnen-Partialruptur, weil eine solche nicht degenerativ bedingt sein könne, sondern nur traumatisch, ist aus den dargelegten Gründen unzutreffend.
Die von Dr. E.___ und Dr. G.___ vorgenommene kausale Verknüpfung der im Oktober 2019 erhobenen Befunde und sodann Ende Oktober 2019 bildgebend festgestellten Defekte am rechten Knie mit dem am 1. April 2019 erlittenen Trep pensturz vermag aus diesen Gründen nicht zu überzeugen.
Ihre Stellungnahmen sind deshalb auch nicht geeignet, Zweifel an der Beurtei lung durch Dr. F.___ (vorstehend E. 3.6) zu wecken, so dass es mit dessen nachvollziehbar begründeten Feststellung sein Bewenden hat, dass rund 6 Wochen nach dem Unfall der Status quo sine erreicht war. 4.6
Der Hinweis der Beschwerdeführerin schliesslich, sie habe vor dem Unfall nie Probleme mit den Knien gehabt, genügt nicht für den Nachweis des Kausalzu sammenhangs zwischen dem Unfall und den über ein halbes Jahr danach erstmals in den medizinischen Unterlagen erwähnten Kniebeschwerden (vgl. vorstehend E. 1.2).
Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1983, war seit dem 1. Januar 2018 als Modeberaterin bei Y.___ tätig und damit bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachstehend: Generali ) obligatorisch unfallversichert, als sie
am 1. April 2019 einen Treppensturz erlitt ( Urk. 7/2).
Die Generali stellte mit Verfügung vom 2 9. November 2019 ihre Leistungen rück wirkend per 1 7. Mai 2019 ein, dies unter Verzicht auf eine Rückforderung von zu viel erbrachten Heilungskosten ( Urk. 7/86) .
Die Versicherte erhob dagegen am 1 6. Dezember 2019 Einsprache ( Urk. 7/100). Dies e wies die Generali mit Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2020 ab (Urk. 7/105 = Urk. 2).
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2020 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am 2 8. Februar 2020 Beschwerde
( Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuheben (S. 2 oben Ziff. 1) , und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die unfallbedingten Arztrechnungen auch nach dem 1 7. Mai 2019 zu bezahlen (S. 2 oben Ziff. 2).
Die Generali beantragte mit Beschwerdeantw ort vom 2 3. März 2020 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3 0. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, am rechten Knie hätten - am 2 9. Oktober 2019 bildgebend dokumen tiert - schwerste degenerative Erscheinungen vorgelegen, auf welche bezogen der Zustand, der auch ohne den Unfall eingetreten wäre ( status quo sine), nach 6 Wochen erreicht gewesen sei (S. 2 unten). Der von der Beschwerdeführerin ange führte Arztbericht (vgl. Urk.
3) sei, da er sich auf das linke Knie
beziehe, nicht entscheidwesentlich ( Urk. 6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 2), bis zum Unfallereignis habe sie nie Probleme mit dem Knie gehabt ( Ziff. 1). Insbesondere die Partialruptur der Sehne am linken Knie sei nicht mit einem degenerativen Mechanismus zu erklären, sondern auf den Unfall zurückzuführen ( Ziff. 3).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (1 7. Mai 2019) noch behandlungsbedürftige Kniebeschwerden bestanden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. April 2019 standen.
E. 3.1 In der Unfallmeldung, welche die Arbeitgeberin am 1 6. April 2019 erstattete (Urk. 7/2) , wurde als Sachverhalt ein Treppensturz genannt ( Ziff.
6) und die Ver letzung als Prellung des Rückens bezeichnet ( Ziff. 9).
Im Fragebogen vom 2 0. April 2019 zum Unfallereignis ( Urk. 7/7) machte die Beschwerdeführerin folgende Angaben (S. 1 Ziff. 1): A uf dem Weg zu meinem Auto nahm ich die Treppe zur Tiefgarage , da war ich gestürzt und mir im Bereich der Schultern und Hüfte und am rechten Bein grosse Verletzungen eingebracht habe, mit dem Fuss verletzt auch.
Die Frage, welche Verletzungen sie erlitten habe, beantwortete sie mit: Schultern, Hüfte, rechtes Bein mit dem Fuss (S. 3 Ziff. 14).
E. 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie und für Neurochirurgie, und laut Unfallmeldung erstbehandelnder Arzt (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 11) , nannte in der Ver ordnung zur Physiotherapie vom 1 8. April 2019 ( Urk. 7/14) als Diagnose « Myoge losen nach Sturz auf Rücken».
E. 3.3 Am 8. Mai 2019 berichte te n die A.___ über die am 2. Mai 2019 erfolgte Konsultation ( Urk. 7/48-48.1 = Urk. 7/73-74 = Urk. 7/77.4-77.5 = Urk. 7/81.2- 81.3 ) und nannten als Diagnose ein lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Treppensturz am 1. April 2019 (S. 1 Mitte). Anamnestisch wurde ausgeführt, seit dem Sturz berichte die Patientin über Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, paraspinalen Muskulatur, dem Hinterkopf mit teilweise Missempfindungen und Kribbeln in den unteren Extre mitäten, ausserdem über Missempfindungen im Bereich der oberen Extremitäten bis in die Hände ziehend. Die Beschwerden hätten unmittelbar nach dem Unfall angefangen. Betreffend Befunde wurden klinisch neurologisch keine sensomoto rischen Ausfälle und ein unauffälliges Gangbild festgehalten (S. 1).
Ein MRI der Wirbelsäule vom 1 5. Mai 2019 ( Urk. 7/48.2
= Urk. 7/77.2-77.3)
wurde wie folgt beurteilt: - osteodiskale
Foramenstenose C5-6 rechts bei foraminaler Diskushernie mit Kompression der Wurzel C6 foraminal rechts - fokale Diskushernie rezessal / foraminal rechts L5-S1 mit geringer Kom pression der Wurzel S1 rezessal rechts und mit Kontakt zur Wurzel L5 foraminal rechts - fokale Diskushernie rezessal / foraminal links L4-5 mit geringem Kontakt ohne Kompression der Wurzel L5 rezessal links - Conjoined nerve root L5 und S1 links - keine Fraktur
Die Ärzte des A.___
nannten mit Bericht vom 2 4. Mai 2019 ( Urk. 7/48.4 = Urk. 7/75 = Urk. 7/77 = Urk. 7/81 ) die bereits erwähnte Diagnose (S. 1 Mitte) und führten aus, aufgrund der anamnestischen, klinischen und neuroradiologischen Befunde sähen sie derzeit k eine Indikation für neurochirurgische Massnahmen (S. 1).
Dr. med. B.___ , A.___ , nannte in der Verordnung zur Physiothe rapie vom 1 4. Juni 2019 als Diagnosen ein panvertebrales Schmerzsyndrom nach Treppensturz mit Punctum Maximum (PM) lumbosakral
tiefcervikal und inters capulär bei im MRI dort auch Segmentdegeneration ( Urk. 7/16) .
E. 3.4 Der handschriftlich geführten Krankengeschichte von Dr. Z.___
(vorstehend E. 3.2) sind, soweit leserlich, folgende Einträge zu entnehmen ( Urk. 7/81.4): - 2. April 2019: gestern auf Treppe rückwärts gestürzt, Schmerzen in beiden Schultern, Rückenprellung, Wirbelsäule nicht dolent , Ganglion am Fuss rücken rechts - 8. April 2019: geht besser, Unfall wahrscheinlich nicht angemeldet - 1 1. April 2019: muss Unfallschein dabei haben , sonst gibt es keinen
Termin - 1 7. April 2019: Rücken tue weh, Beine auch, Ausweitung, Schädel platze - 1 8. April 2019: Myogelosen , Physiotherapie (PT) - 6. Mai 2019: war noch bei Dr. C.___
Neurochirurgie A.___
MRI machen; ganze Wirbelsäule, vor allem Halswirbelsäule, könne nicht arbeiten - 3. September 2019: Telefon Dr. D.___ ( A.___ ), immer noch Schmer zen, finden nichts
E. 3.5 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation, nannte mit Bericht vom 2 4. Oktober 2019 ( Urk. 7/61-61.1 = Urk. 7/70-71) über die am 2 2. Oktober 2019 erfolgte Konsultation die folgenden Hauptdiag nosen: - Verdacht auf mediale Meniskusläsion oder mediales Knochenödem bei Status nach Treppensturz am 1. April 2019 mit Kniedistorsion und Knie kontusion rechts sowie einer Kontusion lumbal - persistierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Treppensturz am 1. April 2019
Anamnestisch führte sie aus, initial hätten nach dem Treppensturz nur leichte Knieschmerzen bestanden, die jedoch im Verlauf massiv zugenommen hätten. Aktuell bestünden Schmerzen medial in der Hocke und auch bei Flexion (S. 1 unten). Betreffend Befunde führte sie unter anderem aus, die Hüften seien frei beweglich, die Knie beidseits ebenfalls, jedoch bestehe eine Druckdolenz medial am rechten Knie. Die Sonografie des rechten Knies habe einen diskret medialen Erguss ergeben (S. 2 oben).
Ein von Dr. E.___ veranlasstes MRI des rechten Knies vom 2 9. Oktober 2019 ( Urk. 7/60 = Urk. 7/93.2) wurde wie folgt beurteilt: - zentral betonte Chondropathia
patellae bis Grad IV nach Outerbridge - mukoide Degeneration des Innenmeniskushinterhorns , zirka 5 mm grosses septiertes Ganglion anterior der Vorderhornwurzel des Innenmeniskus ohne abgrenzbare Meniskusläsion - Partialruptur der medialen Gastrocnemiussehne mit ossärer Stressreaktion ohne erkennbaren ossären Ausriss
In einem (Überweisungs-) Schreiben vom 2 2. November 2019 ( Urk. 7/93) nannte Dr. E.___
nunmehr die folgenden Hau p tdiagnosen (S. 1): - persistierende Knieschmerzen links mit anamnestisch Blockade in extre mer Flexion - persistierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Zum Verlauf berichtete sie trotz Einzelphysiotherapie eine nur geringe Reduktion der lumbalen Schmerzen und unveränderte Knieschmerzen rechts mit Blockade gefühl in extremer Flexion. Als Befund nannte si e « kein Erguss im Knie link s, Flexion und Extension möglich» (S. 1 unten).
E. 3.6 Dr. med.
F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, erstattete am 2 8. November 2019 eine vertrau ensärztliche Stellungnahme im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/84 -84.1 ) . Die Frage, ob noch Unfallfolgen vorlägen, verneinte er (S. 2 Ziff. 1).
Er führte aus, es seien Hüft-, Knie- und Oberarmprellungen sowie ein Fusstrauma beschrieben worden. Bei vorbestehender Degeneration im Kniegelenk und unauf fälliger Darstellung des Fussskelettes sei der Status quo sine hier nach 6 Wochen eingetreten . Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule ( LWS ) fänden sich radiologisch keine Traumafolgen . Auch sei der Unfallmechanismus nicht ganz klar. Laut Dr. E.___ habe eine axiale Kompression der LWS vorgelegen, welche jedoch biomechanisch nicht in der Lage sei, die im MR T präsentierten Bandscheiben degenerationen zu beeinflussen. Somit sei auch hier der Status quo sine nach spätestens 6 Wochen eingetreten (S. 2 Ziff. 1b) .
Die Unterscheidung unfallbedingter und unfall fremder Diagnosen nahm er wie folgt vor (S. 2 Ziff. 3): Unfallfolgen: Axiale Stauchung LWS, Distorsion Kniegelenk, unklares Trauma Fuss mit Beschwerdezunahme bei degenerativer Vorschädigung ohne struktu relle Läsionen. Vorbestehend degenerativ: initiale Spondylose LWS; multiple diskoforaminale
Ste n osierungen , Diskusprotrusionen und Herniationen sowie Osteochondrosen LWS und Halswirbelsäule (HWS), mukoide Degeneration medialer Meniskus, Te n dinopathie
Gastrocnemiusinsertion , retropatellare Chondropathie .
Zusammenfassend hielt er fest, der Status quo sine sei am 1 7. Mai 2019 einge treten (S. 2 unten).
E. 3.7 Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, nannte mit
Bericht vom 3. Dezember 2019 ( Urk. 7/101 -101.1 ) über die am Vortag erfolgte Konsultation folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - Kniedistorsion links vom 1. April 2019 - medialseitige Meniskuskontusion - Partialruptur mediale Gastrocnemiussehne mit perifokaler ossärer Stress reaktion - retropatelläre zentrale Knorpelläsion Grad IV nach Outerbridge
Anamnestisch hielt er unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei am 1. April 2019 auf einer Treppe hinuntergestürzt, wobei sie sich nicht nur Rücken und Hüfte , sondern auch das rechte Knie angeprallt und verdreht habe. Im Verlauf seien zunehmende Beschwerden aufgetreten, die aber aufgrund der übrigen Symptomatik eher im Hintergrund gewesen seien (S. 1 unten).
Zu den Befunden machte er folgende Angaben (S. 1 f.): Knie rechts; etwa orthotope Beinachsen, im Übrigen inspektorisch unauffällig. Keine expliziten Druckdolenzen über den Gelenkspalten bei allerdings medial leicht schmerzhafter Meniskusprovokation. Der Varus
- und Valgusstress ist medial leicht schmerzhaft, teilweise auch dorsal, lateral schmerzfrei. Das Zoh lenzeichen ist deutlich positiv, das Knie ist medial und lateral in 0° und 30° Flexion symmetrisch stabil, sagittal symmetrisch kurze Auslenkung im Lach man n -Test mit hartem Anschlag. Das Gangbild zeigt ein Entlastungshinken rechts im Sinne einer deutlichen Anlauf symptomatik. MRI Knie rechts vom 2 9. Oktober 2019 ( …): siehe separater Befund und Diag nose
Er empfahl vorerst sicher ein konservatives Vorgehen (S. 2 oben).
E. 3.8 In einer Stellungnahme vom 2 8. Februar 2020 ( Urk.
3) nannte Dr. G.___ wiede rum die folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - Kniedistorsion links vom 1. April 2019 - medialseitige Meniskuskontusion - Partialruptur mediale Gastrocnemiussehne mit perifokaler ossärer Stressreaktion - retropatelläre zentrale Knorpelläsion Grad IV nach Outerbridge
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben am 1. April 2019 auf einer Treppe gestürzt, wobei sie sich verschiedene Körperglieder angeprallt habe. Anfangs seien offenbar vor allem Rücken- und Hüftbeschwerden prominent gewesen. Diese hätten erfolgreich behandelt werden können, so dass dann die Kniebeschwerden in den Vordergrund getreten seien. Bei persistierenden Beschwerden sei die MR-Tomographie zur Vervollständigung der Diagnostik erfolgt. Diese zeige die genannten Diagnosen. Hierzu passend sei auch die klini sche Untersuchung mit Schmerzen im Bereich des medialen Kompartimentes, wo die Meniskuskontusion und vor allem auch die Partialruptur der Sehne sei (S. 1).
Die genannte Ruptur sei insbesondere mit dieser perifokalen Stressreaktion nicht mit einem degenerativen Mechanismus erklärbar, sondern auf den Unfall zurück zuführen. Verglichen mit den übrigen Läsionen sei die Ruptur sicherlich Haupt befund. Die retropatelläre
Chondropathie , die möglicherweise auch degenerativ bedingt sei, scheine nicht im Vordergrund der Beschwerden zu sein und sei zumindest in der klinischen Untersuchung nicht fassbar (S. 1 unten) .
Damit sei nicht nur MR-tomographisch , sondern auch in der klinischen Unter suchung die Sehnenruptur
Hauptbefund, womit sich die Subsumtion der Beschwerdeursache als unfallbedingt aus der Diagnose
ableite. Dagegen sei die Aussage, dass kein e Unfallkausalität mehr vorliege , reine Behauptung ohne
stüt zende Fakten. Das Überwiegen von Krankheitsprozessen sei damit sicherlich nicht bewiesen,
womit die Pflicht des Unfallversicherers s eines Erachtens weiterhin gegeben sei (S. 1 f.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage, welche Verletzungen sie erlitten habe, mit «Schultern, Hüfte, rechtes Bein mit dem Fuss» (vorstehend E. 3.1 ). Der erstbehandelnde Dr. Z.___
diagnostizierte im April 2019 Myogelosen nach Sturz auf den Rücken (vorstehend E. 3.2). Die Ärzte des A.___ diagnostizierten im Mai 2019 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach Treppensturz, erwähnten unter anderem Missempfindungen und Kribbeln in den unteren Extremitäten , und hielten ein unauffälliges Gangbild fest (vorstehend E. 3.3).
Die letztgenannten Feststellungen sind ausgesprochen bemerkenswert, wurden doch die unteren Extremitäten, also die Beine, ausdrücklich erwähnt («Missemp findungen und Kribbeln»), aber keine Besonderheiten bezogen auf das Knie ver merkt. Sodann wurde ausdrücklich das Gangbild thematisiert , das heisst, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Knieproblematik bestanden hätte, wäre sie mit Sicherheit erwähnt worden. Das dies nicht erfolgt ist, lässt mit annähernder Sicherheit darauf schliessen, dass zu diesem Zeitpunkt keine im Rahmen der ärztlichen Abklärungen feststellbare Knieproblematik bestand.
Dies wird sodann bestätigt durch die bis Anfang September 2019 erfolgten Ein träge in der von Dr. Z.___ geführten Krankengeschichte (vorstehend E. 3.4). Auch hier wurde das rechte Knie nie erwähnt .
E. 4.2 Die erste Erwähnung einer Knieproblematik stammt von Dr. E.___ , die gegen Ende Oktober 2019 konsultiert wurde (vorstehend E. 3.5) ,
und die den von ihr erhobenen Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion oder ein mediales Knochen ödem ohne weitere Erklärung - wohl ausgehend von den Angaben der Beschwer deführerin - mit dem Status nach Treppensturz am 1. April 2019 in Zusammen hang brachte.
Die von ihr veranlasste Bildgebung des rechten Knies Ende Oktober 2019 ergab sodann eine Chondropathia
patellae bis Grad IV, wobei Grad IV die schwerste Ausprägung darstellt (vgl. https://radiopaedia.org/articles/modified-outerbridge-grading-of-chondromalacia?lang=us
), eine mukoide Degeneration des Innen meniskushinterhorns und eine Partial ruptur der medialen Gastrocnemi us -Sehne.
In der Folge nannte Dr. E.___ im November 2019 als Diagnose persistierende Knieschmerzen links , betreffend Verlauf jedoch Knieschmerzen rechts und als Befund «kein Erguss im Knie links » (vorstehend E. 3.5 am Ende).
E. 4.3 Dr. G.___ nannte im Dezember 2019 als Diagnose ebenfalls eine Kniedistorsion links , erwähnte jedoch anamnestisch die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei nicht nur auf den Rücken gestürzt, sondern sei auch mit dem rechten Knie auf geprallt, und bezog auch seine Befundangaben auf das rechte Knie wie auch die diesbezügliche Bildgebung (vorstehend E. 3.7).
Im Februar 2020 (vorstehend E. 3.8) nannte er als Diagnose wiederum eine Kniedistorsion links , nahm in der Folge jedoch ausschliesslich Bezug auf die Defekte, welche die das rechte Knie betreffende Bildgebung ergeben hatte. Zudem vertrat er in seiner Stellungnahme den Standpunkt, die bildgebend konstatierte partielle Sehnenruptur sei - sozusagen definitionsgemäss - nicht mit einem degenerativen Mechanismus erklär bar. Also müsse sie auf einen - beziehungs weise, so Dr. G.___ , «den» - Unfall zurückgehen.
E. 4.4 V orweg ist zu bemerken, dass Dr. E.___ und Dr. G.___
zwar materiell stets oder zumindest meistens auf das rechte Knie Bezug nahmen, in ihren Berichten jedoch wiederholt vom linken Knie die Rede ist. Eine derartige (anzunehmende) Seiten verwechslung weckt grösste Bedenken, dies insbesondere, wenn sie einem Fach arzt für Chirurgie unterläuft, was im Zusammenhang mit operativen Eingriffen fatale Konsequenzen haben kann.
Es liegt auf der Hand, dass die im Rahmen der Bildgebung an erster Stelle genannte schwergradige
Chondropathia
patellae degenerativen Ursprungs ist und nichts mit dem rund 7 Monate zuvor erlittenen Treppensturz zu tun hat. Gleiches gilt selbstredend für die Degeneration des Innenmeniskushinterhorns .
Die Partialruptur der medialen Gast r ocnemius -Sehne schliesslich wurde von Dr.
G.___ als unfallkausal eingestuft, weil sie seines Erachtens nicht mit einem degenerativen Mechanismus erklärbar sei. Abgesehen davon, dass selbst bei trau matischer Genese noch nicht der Nachweis erbracht wäre, dass der hier doku mentierte Unfall vom 1. April 2019 deren Ursache war, erstaunt es , dass Dr. G.___ davon auszugehen scheint, die (Teil-) Ruptur einer Sehne lasse nur die Erklärung einer traumatischen, nicht aber diejenigen einer degenerativen Entstehung zu. D as Bundesgericht geht davon aus, dass ein Sehnenriss traumatisch oder degene rativ bedingt sein kann , und hat in einem Fall, in dem es das Vorliegen eines Sehnenrisses gemäss Art.
E. 4.5 Dr. E.___ gab gar keine Begründung dafür ab, dass sie die im Oktober 2019 aufgetretene Knieproblematik mit dem Treppensturz (kausal) in Verbindung brachte, und die Argumentation von Dr. G.___ , der Treppensturz vom 1. April 2019 sei die Ursache der Sehnen-Partialruptur, weil eine solche nicht degenerativ bedingt sein könne, sondern nur traumatisch, ist aus den dargelegten Gründen unzutreffend.
Die von Dr. E.___ und Dr. G.___ vorgenommene kausale Verknüpfung der im Oktober 2019 erhobenen Befunde und sodann Ende Oktober 2019 bildgebend festgestellten Defekte am rechten Knie mit dem am 1. April 2019 erlittenen Trep pensturz vermag aus diesen Gründen nicht zu überzeugen.
Ihre Stellungnahmen sind deshalb auch nicht geeignet, Zweifel an der Beurtei lung durch Dr. F.___ (vorstehend E. 3.6) zu wecken, so dass es mit dessen nachvollziehbar begründeten Feststellung sein Bewenden hat, dass rund 6 Wochen nach dem Unfall der Status quo sine erreicht war.
E. 4.6 Der Hinweis der Beschwerdeführerin schliesslich, sie habe vor dem Unfall nie Probleme mit den Knien gehabt, genügt nicht für den Nachweis des Kausalzu sammenhangs zwischen dem Unfall und den über ein halbes Jahr danach erstmals in den medizinischen Unterlagen erwähnten Kniebeschwerden (vgl. vorstehend E. 1.2).
Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 6 Abs. 2 lit . f UVG bejaht hat, verlangt, es sei mittels eines Gutachtens zu klären, ob dieser nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 1 8. Februar 2020 E. 6.2.2 und E. 8.2) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00046
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 5. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1983, war seit dem 1. Januar 2018 als Modeberaterin bei Y.___ tätig und damit bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachstehend: Generali ) obligatorisch unfallversichert, als sie
am 1. April 2019 einen Treppensturz erlitt ( Urk. 7/2).
Die Generali stellte mit Verfügung vom 2 9. November 2019 ihre Leistungen rück wirkend per 1 7. Mai 2019 ein, dies unter Verzicht auf eine Rückforderung von zu viel erbrachten Heilungskosten ( Urk. 7/86) .
Die Versicherte erhob dagegen am 1 6. Dezember 2019 Einsprache ( Urk. 7/100). Dies e wies die Generali mit Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2020 ab (Urk. 7/105 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2020 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am 2 8. Februar 2020 Beschwerde
( Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuheben (S. 2 oben Ziff. 1) , und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die unfallbedingten Arztrechnungen auch nach dem 1 7. Mai 2019 zu bezahlen (S. 2 oben Ziff. 2).
Die Generali beantragte mit Beschwerdeantw ort vom 2 3. März 2020 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3 0. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, am rechten Knie hätten - am 2 9. Oktober 2019 bildgebend dokumen tiert - schwerste degenerative Erscheinungen vorgelegen, auf welche bezogen der Zustand, der auch ohne den Unfall eingetreten wäre ( status quo sine), nach 6 Wochen erreicht gewesen sei (S. 2 unten). Der von der Beschwerdeführerin ange führte Arztbericht (vgl. Urk.
3) sei, da er sich auf das linke Knie
beziehe, nicht entscheidwesentlich ( Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 2), bis zum Unfallereignis habe sie nie Probleme mit dem Knie gehabt ( Ziff. 1). Insbesondere die Partialruptur der Sehne am linken Knie sei nicht mit einem degenerativen Mechanismus zu erklären, sondern auf den Unfall zurückzuführen ( Ziff. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (1 7. Mai 2019) noch behandlungsbedürftige Kniebeschwerden bestanden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. April 2019 standen. 3. 3.1
In der Unfallmeldung, welche die Arbeitgeberin am 1 6. April 2019 erstattete (Urk. 7/2) , wurde als Sachverhalt ein Treppensturz genannt ( Ziff.
6) und die Ver letzung als Prellung des Rückens bezeichnet ( Ziff. 9).
Im Fragebogen vom 2 0. April 2019 zum Unfallereignis ( Urk. 7/7) machte die Beschwerdeführerin folgende Angaben (S. 1 Ziff. 1): A uf dem Weg zu meinem Auto nahm ich die Treppe zur Tiefgarage , da war ich gestürzt und mir im Bereich der Schultern und Hüfte und am rechten Bein grosse Verletzungen eingebracht habe, mit dem Fuss verletzt auch.
Die Frage, welche Verletzungen sie erlitten habe, beantwortete sie mit: Schultern, Hüfte, rechtes Bein mit dem Fuss (S. 3 Ziff. 14). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie und für Neurochirurgie, und laut Unfallmeldung erstbehandelnder Arzt (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 11) , nannte in der Ver ordnung zur Physiotherapie vom 1 8. April 2019 ( Urk. 7/14) als Diagnose « Myoge losen nach Sturz auf Rücken». 3.3
Am 8. Mai 2019 berichte te n die A.___ über die am 2. Mai 2019 erfolgte Konsultation ( Urk. 7/48-48.1 = Urk. 7/73-74 = Urk. 7/77.4-77.5 = Urk. 7/81.2- 81.3 ) und nannten als Diagnose ein lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Treppensturz am 1. April 2019 (S. 1 Mitte). Anamnestisch wurde ausgeführt, seit dem Sturz berichte die Patientin über Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, paraspinalen Muskulatur, dem Hinterkopf mit teilweise Missempfindungen und Kribbeln in den unteren Extre mitäten, ausserdem über Missempfindungen im Bereich der oberen Extremitäten bis in die Hände ziehend. Die Beschwerden hätten unmittelbar nach dem Unfall angefangen. Betreffend Befunde wurden klinisch neurologisch keine sensomoto rischen Ausfälle und ein unauffälliges Gangbild festgehalten (S. 1).
Ein MRI der Wirbelsäule vom 1 5. Mai 2019 ( Urk. 7/48.2
= Urk. 7/77.2-77.3)
wurde wie folgt beurteilt: - osteodiskale
Foramenstenose C5-6 rechts bei foraminaler Diskushernie mit Kompression der Wurzel C6 foraminal rechts - fokale Diskushernie rezessal / foraminal rechts L5-S1 mit geringer Kom pression der Wurzel S1 rezessal rechts und mit Kontakt zur Wurzel L5 foraminal rechts - fokale Diskushernie rezessal / foraminal links L4-5 mit geringem Kontakt ohne Kompression der Wurzel L5 rezessal links - Conjoined nerve root L5 und S1 links - keine Fraktur
Die Ärzte des A.___
nannten mit Bericht vom 2 4. Mai 2019 ( Urk. 7/48.4 = Urk. 7/75 = Urk. 7/77 = Urk. 7/81 ) die bereits erwähnte Diagnose (S. 1 Mitte) und führten aus, aufgrund der anamnestischen, klinischen und neuroradiologischen Befunde sähen sie derzeit k eine Indikation für neurochirurgische Massnahmen (S. 1).
Dr. med. B.___ , A.___ , nannte in der Verordnung zur Physiothe rapie vom 1 4. Juni 2019 als Diagnosen ein panvertebrales Schmerzsyndrom nach Treppensturz mit Punctum Maximum (PM) lumbosakral
tiefcervikal und inters capulär bei im MRI dort auch Segmentdegeneration ( Urk. 7/16) . 3.4
Der handschriftlich geführten Krankengeschichte von Dr. Z.___
(vorstehend E. 3.2) sind, soweit leserlich, folgende Einträge zu entnehmen ( Urk. 7/81.4): - 2. April 2019: gestern auf Treppe rückwärts gestürzt, Schmerzen in beiden Schultern, Rückenprellung, Wirbelsäule nicht dolent , Ganglion am Fuss rücken rechts - 8. April 2019: geht besser, Unfall wahrscheinlich nicht angemeldet - 1 1. April 2019: muss Unfallschein dabei haben , sonst gibt es keinen
Termin - 1 7. April 2019: Rücken tue weh, Beine auch, Ausweitung, Schädel platze - 1 8. April 2019: Myogelosen , Physiotherapie (PT) - 6. Mai 2019: war noch bei Dr. C.___
Neurochirurgie A.___
MRI machen; ganze Wirbelsäule, vor allem Halswirbelsäule, könne nicht arbeiten - 3. September 2019: Telefon Dr. D.___ ( A.___ ), immer noch Schmer zen, finden nichts 3.5
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation, nannte mit Bericht vom 2 4. Oktober 2019 ( Urk. 7/61-61.1 = Urk. 7/70-71) über die am 2 2. Oktober 2019 erfolgte Konsultation die folgenden Hauptdiag nosen: - Verdacht auf mediale Meniskusläsion oder mediales Knochenödem bei Status nach Treppensturz am 1. April 2019 mit Kniedistorsion und Knie kontusion rechts sowie einer Kontusion lumbal - persistierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Treppensturz am 1. April 2019
Anamnestisch führte sie aus, initial hätten nach dem Treppensturz nur leichte Knieschmerzen bestanden, die jedoch im Verlauf massiv zugenommen hätten. Aktuell bestünden Schmerzen medial in der Hocke und auch bei Flexion (S. 1 unten). Betreffend Befunde führte sie unter anderem aus, die Hüften seien frei beweglich, die Knie beidseits ebenfalls, jedoch bestehe eine Druckdolenz medial am rechten Knie. Die Sonografie des rechten Knies habe einen diskret medialen Erguss ergeben (S. 2 oben).
Ein von Dr. E.___ veranlasstes MRI des rechten Knies vom 2 9. Oktober 2019 ( Urk. 7/60 = Urk. 7/93.2) wurde wie folgt beurteilt: - zentral betonte Chondropathia
patellae bis Grad IV nach Outerbridge - mukoide Degeneration des Innenmeniskushinterhorns , zirka 5 mm grosses septiertes Ganglion anterior der Vorderhornwurzel des Innenmeniskus ohne abgrenzbare Meniskusläsion - Partialruptur der medialen Gastrocnemiussehne mit ossärer Stressreaktion ohne erkennbaren ossären Ausriss
In einem (Überweisungs-) Schreiben vom 2 2. November 2019 ( Urk. 7/93) nannte Dr. E.___
nunmehr die folgenden Hau p tdiagnosen (S. 1): - persistierende Knieschmerzen links mit anamnestisch Blockade in extre mer Flexion - persistierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Zum Verlauf berichtete sie trotz Einzelphysiotherapie eine nur geringe Reduktion der lumbalen Schmerzen und unveränderte Knieschmerzen rechts mit Blockade gefühl in extremer Flexion. Als Befund nannte si e « kein Erguss im Knie link s, Flexion und Extension möglich» (S. 1 unten). 3.6
Dr. med.
F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, erstattete am 2 8. November 2019 eine vertrau ensärztliche Stellungnahme im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/84 -84.1 ) . Die Frage, ob noch Unfallfolgen vorlägen, verneinte er (S. 2 Ziff. 1).
Er führte aus, es seien Hüft-, Knie- und Oberarmprellungen sowie ein Fusstrauma beschrieben worden. Bei vorbestehender Degeneration im Kniegelenk und unauf fälliger Darstellung des Fussskelettes sei der Status quo sine hier nach 6 Wochen eingetreten . Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule ( LWS ) fänden sich radiologisch keine Traumafolgen . Auch sei der Unfallmechanismus nicht ganz klar. Laut Dr. E.___ habe eine axiale Kompression der LWS vorgelegen, welche jedoch biomechanisch nicht in der Lage sei, die im MR T präsentierten Bandscheiben degenerationen zu beeinflussen. Somit sei auch hier der Status quo sine nach spätestens 6 Wochen eingetreten (S. 2 Ziff. 1b) .
Die Unterscheidung unfallbedingter und unfall fremder Diagnosen nahm er wie folgt vor (S. 2 Ziff. 3): Unfallfolgen: Axiale Stauchung LWS, Distorsion Kniegelenk, unklares Trauma Fuss mit Beschwerdezunahme bei degenerativer Vorschädigung ohne struktu relle Läsionen. Vorbestehend degenerativ: initiale Spondylose LWS; multiple diskoforaminale
Ste n osierungen , Diskusprotrusionen und Herniationen sowie Osteochondrosen LWS und Halswirbelsäule (HWS), mukoide Degeneration medialer Meniskus, Te n dinopathie
Gastrocnemiusinsertion , retropatellare Chondropathie .
Zusammenfassend hielt er fest, der Status quo sine sei am 1 7. Mai 2019 einge treten (S. 2 unten). 3.7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, nannte mit
Bericht vom 3. Dezember 2019 ( Urk. 7/101 -101.1 ) über die am Vortag erfolgte Konsultation folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - Kniedistorsion links vom 1. April 2019 - medialseitige Meniskuskontusion - Partialruptur mediale Gastrocnemiussehne mit perifokaler ossärer Stress reaktion - retropatelläre zentrale Knorpelläsion Grad IV nach Outerbridge
Anamnestisch hielt er unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei am 1. April 2019 auf einer Treppe hinuntergestürzt, wobei sie sich nicht nur Rücken und Hüfte , sondern auch das rechte Knie angeprallt und verdreht habe. Im Verlauf seien zunehmende Beschwerden aufgetreten, die aber aufgrund der übrigen Symptomatik eher im Hintergrund gewesen seien (S. 1 unten).
Zu den Befunden machte er folgende Angaben (S. 1 f.): Knie rechts; etwa orthotope Beinachsen, im Übrigen inspektorisch unauffällig. Keine expliziten Druckdolenzen über den Gelenkspalten bei allerdings medial leicht schmerzhafter Meniskusprovokation. Der Varus
- und Valgusstress ist medial leicht schmerzhaft, teilweise auch dorsal, lateral schmerzfrei. Das Zoh lenzeichen ist deutlich positiv, das Knie ist medial und lateral in 0° und 30° Flexion symmetrisch stabil, sagittal symmetrisch kurze Auslenkung im Lach man n -Test mit hartem Anschlag. Das Gangbild zeigt ein Entlastungshinken rechts im Sinne einer deutlichen Anlauf symptomatik. MRI Knie rechts vom 2 9. Oktober 2019 ( …): siehe separater Befund und Diag nose
Er empfahl vorerst sicher ein konservatives Vorgehen (S. 2 oben). 3.8
In einer Stellungnahme vom 2 8. Februar 2020 ( Urk.
3) nannte Dr. G.___ wiede rum die folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - Kniedistorsion links vom 1. April 2019 - medialseitige Meniskuskontusion - Partialruptur mediale Gastrocnemiussehne mit perifokaler ossärer Stressreaktion - retropatelläre zentrale Knorpelläsion Grad IV nach Outerbridge
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben am 1. April 2019 auf einer Treppe gestürzt, wobei sie sich verschiedene Körperglieder angeprallt habe. Anfangs seien offenbar vor allem Rücken- und Hüftbeschwerden prominent gewesen. Diese hätten erfolgreich behandelt werden können, so dass dann die Kniebeschwerden in den Vordergrund getreten seien. Bei persistierenden Beschwerden sei die MR-Tomographie zur Vervollständigung der Diagnostik erfolgt. Diese zeige die genannten Diagnosen. Hierzu passend sei auch die klini sche Untersuchung mit Schmerzen im Bereich des medialen Kompartimentes, wo die Meniskuskontusion und vor allem auch die Partialruptur der Sehne sei (S. 1).
Die genannte Ruptur sei insbesondere mit dieser perifokalen Stressreaktion nicht mit einem degenerativen Mechanismus erklärbar, sondern auf den Unfall zurück zuführen. Verglichen mit den übrigen Läsionen sei die Ruptur sicherlich Haupt befund. Die retropatelläre
Chondropathie , die möglicherweise auch degenerativ bedingt sei, scheine nicht im Vordergrund der Beschwerden zu sein und sei zumindest in der klinischen Untersuchung nicht fassbar (S. 1 unten) .
Damit sei nicht nur MR-tomographisch , sondern auch in der klinischen Unter suchung die Sehnenruptur
Hauptbefund, womit sich die Subsumtion der Beschwerdeursache als unfallbedingt aus der Diagnose
ableite. Dagegen sei die Aussage, dass kein e Unfallkausalität mehr vorliege , reine Behauptung ohne
stüt zende Fakten. Das Überwiegen von Krankheitsprozessen sei damit sicherlich nicht bewiesen,
womit die Pflicht des Unfallversicherers s eines Erachtens weiterhin gegeben sei (S. 1 f.). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage, welche Verletzungen sie erlitten habe, mit «Schultern, Hüfte, rechtes Bein mit dem Fuss» (vorstehend E. 3.1 ). Der erstbehandelnde Dr. Z.___
diagnostizierte im April 2019 Myogelosen nach Sturz auf den Rücken (vorstehend E. 3.2). Die Ärzte des A.___ diagnostizierten im Mai 2019 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach Treppensturz, erwähnten unter anderem Missempfindungen und Kribbeln in den unteren Extremitäten , und hielten ein unauffälliges Gangbild fest (vorstehend E. 3.3).
Die letztgenannten Feststellungen sind ausgesprochen bemerkenswert, wurden doch die unteren Extremitäten, also die Beine, ausdrücklich erwähnt («Missemp findungen und Kribbeln»), aber keine Besonderheiten bezogen auf das Knie ver merkt. Sodann wurde ausdrücklich das Gangbild thematisiert , das heisst, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Knieproblematik bestanden hätte, wäre sie mit Sicherheit erwähnt worden. Das dies nicht erfolgt ist, lässt mit annähernder Sicherheit darauf schliessen, dass zu diesem Zeitpunkt keine im Rahmen der ärztlichen Abklärungen feststellbare Knieproblematik bestand.
Dies wird sodann bestätigt durch die bis Anfang September 2019 erfolgten Ein träge in der von Dr. Z.___ geführten Krankengeschichte (vorstehend E. 3.4). Auch hier wurde das rechte Knie nie erwähnt . 4.2
Die erste Erwähnung einer Knieproblematik stammt von Dr. E.___ , die gegen Ende Oktober 2019 konsultiert wurde (vorstehend E. 3.5) ,
und die den von ihr erhobenen Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion oder ein mediales Knochen ödem ohne weitere Erklärung - wohl ausgehend von den Angaben der Beschwer deführerin - mit dem Status nach Treppensturz am 1. April 2019 in Zusammen hang brachte.
Die von ihr veranlasste Bildgebung des rechten Knies Ende Oktober 2019 ergab sodann eine Chondropathia
patellae bis Grad IV, wobei Grad IV die schwerste Ausprägung darstellt (vgl. https://radiopaedia.org/articles/modified-outerbridge-grading-of-chondromalacia?lang=us
), eine mukoide Degeneration des Innen meniskushinterhorns und eine Partial ruptur der medialen Gastrocnemi us -Sehne.
In der Folge nannte Dr. E.___ im November 2019 als Diagnose persistierende Knieschmerzen links , betreffend Verlauf jedoch Knieschmerzen rechts und als Befund «kein Erguss im Knie links » (vorstehend E. 3.5 am Ende). 4.3
Dr. G.___ nannte im Dezember 2019 als Diagnose ebenfalls eine Kniedistorsion links , erwähnte jedoch anamnestisch die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei nicht nur auf den Rücken gestürzt, sondern sei auch mit dem rechten Knie auf geprallt, und bezog auch seine Befundangaben auf das rechte Knie wie auch die diesbezügliche Bildgebung (vorstehend E. 3.7).
Im Februar 2020 (vorstehend E. 3.8) nannte er als Diagnose wiederum eine Kniedistorsion links , nahm in der Folge jedoch ausschliesslich Bezug auf die Defekte, welche die das rechte Knie betreffende Bildgebung ergeben hatte. Zudem vertrat er in seiner Stellungnahme den Standpunkt, die bildgebend konstatierte partielle Sehnenruptur sei - sozusagen definitionsgemäss - nicht mit einem degenerativen Mechanismus erklär bar. Also müsse sie auf einen - beziehungs weise, so Dr. G.___ , «den» - Unfall zurückgehen. 4.4
V orweg ist zu bemerken, dass Dr. E.___ und Dr. G.___
zwar materiell stets oder zumindest meistens auf das rechte Knie Bezug nahmen, in ihren Berichten jedoch wiederholt vom linken Knie die Rede ist. Eine derartige (anzunehmende) Seiten verwechslung weckt grösste Bedenken, dies insbesondere, wenn sie einem Fach arzt für Chirurgie unterläuft, was im Zusammenhang mit operativen Eingriffen fatale Konsequenzen haben kann.
Es liegt auf der Hand, dass die im Rahmen der Bildgebung an erster Stelle genannte schwergradige
Chondropathia
patellae degenerativen Ursprungs ist und nichts mit dem rund 7 Monate zuvor erlittenen Treppensturz zu tun hat. Gleiches gilt selbstredend für die Degeneration des Innenmeniskushinterhorns .
Die Partialruptur der medialen Gast r ocnemius -Sehne schliesslich wurde von Dr.
G.___ als unfallkausal eingestuft, weil sie seines Erachtens nicht mit einem degenerativen Mechanismus erklärbar sei. Abgesehen davon, dass selbst bei trau matischer Genese noch nicht der Nachweis erbracht wäre, dass der hier doku mentierte Unfall vom 1. April 2019 deren Ursache war, erstaunt es , dass Dr. G.___ davon auszugehen scheint, die (Teil-) Ruptur einer Sehne lasse nur die Erklärung einer traumatischen, nicht aber diejenigen einer degenerativen Entstehung zu. D as Bundesgericht geht davon aus, dass ein Sehnenriss traumatisch oder degene rativ bedingt sein kann , und hat in einem Fall, in dem es das Vorliegen eines Sehnenrisses gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG bejaht hat, verlangt, es sei mittels eines Gutachtens zu klären, ob dieser nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 1 8. Februar 2020 E. 6.2.2 und E. 8.2) . 4.5
Dr. E.___ gab gar keine Begründung dafür ab, dass sie die im Oktober 2019 aufgetretene Knieproblematik mit dem Treppensturz (kausal) in Verbindung brachte, und die Argumentation von Dr. G.___ , der Treppensturz vom 1. April 2019 sei die Ursache der Sehnen-Partialruptur, weil eine solche nicht degenerativ bedingt sein könne, sondern nur traumatisch, ist aus den dargelegten Gründen unzutreffend.
Die von Dr. E.___ und Dr. G.___ vorgenommene kausale Verknüpfung der im Oktober 2019 erhobenen Befunde und sodann Ende Oktober 2019 bildgebend festgestellten Defekte am rechten Knie mit dem am 1. April 2019 erlittenen Trep pensturz vermag aus diesen Gründen nicht zu überzeugen.
Ihre Stellungnahmen sind deshalb auch nicht geeignet, Zweifel an der Beurtei lung durch Dr. F.___ (vorstehend E. 3.6) zu wecken, so dass es mit dessen nachvollziehbar begründeten Feststellung sein Bewenden hat, dass rund 6 Wochen nach dem Unfall der Status quo sine erreicht war. 4.6
Der Hinweis der Beschwerdeführerin schliesslich, sie habe vor dem Unfall nie Probleme mit den Knien gehabt, genügt nicht für den Nachweis des Kausalzu sammenhangs zwischen dem Unfall und den über ein halbes Jahr danach erstmals in den medizinischen Unterlagen erwähnten Kniebeschwerden (vgl. vorstehend E. 1.2).
Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher