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UV.2020.00041

Einkommensvergleich; beim Invalideneinkommen ist das Kompetenzniveau 1 anstatt das Kompetenzniveau 2 anzuwenden. Integritätsentschädigung; bei zwei Unfallereignissen, welche je zu 50 % als Ursache der Gonarthrose angesehen werden, erweist sich das hälftige Abstellen auf den beim jeweiligen Unfallereignis bestehenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes als rechtens. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2020-06-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, war seit dem 21 . April 1975 bei Y.___ , Z.___ , als Kaminfeger angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert,

als er am 1 2. April 1983 mit dem Motorfahrrad in ein stehendes Auto hineinfuhr ( Urk. 7/3 Ziff. 3-4 und Ziff. 6) und sich eine Tibiaplateau -Impressionsfraktur links lateral zuzog, welche operativ versorgt wurde ( Urk. 7/1 Ziff. 8-9, Ziff. 11 ,

Urk. 7/ 4- 5 ) . Die Suva a nerkannte ihre Leistungspflicht. 1.2

Seit dem 1. Juli 1988 war der Versicherte als Servicemonteur bei der von A.___ , B.___ , angestellt und über diese ebenfalls bei der Suva gegen Unfälle versichert. Gemäss Unfall- und Berufskrankheitenmeldung UVG vom 9. März 2001 rutschte der Versicherte am 2 7. Februar 2001 beim Hinuntersteigen einer Leiter auf einer Sprosse ab und verknackste sich den linken Fuss ( Urk. 8/1 Ziff. 3-4, Ziff. 6-7). Bei diagnostizierten chondrale n Läsionen am medialen Femurcon dylus

und eine r beginnende n Gonarthrose bei Status nach Tibiakopf - trümmerfrak tur links 1983 sowie ein em minimsten Meniskusr iss am medialen Meniskus links wurde a m 5. April 2001 im C.___

eine Kniegelenks - arthroskopie und eine Mini-Resektion am medialen Meniskus durchgeführt ( Urk. 7/31 = Urk. 8/4 -5 ). Die Suva richtete die gesetzlichen Leistungen aus. Ab dem 2. Juli 2001 nahm der Versicherte seine Arbeit wieder zu 100 % auf ( Urk. 8/10-11). 1.3

Am 21 . April 2016 wurde der Suva von der von A.___ ein Rü ckfall vom 4 . März 2016 zu den Unfä ll en in den Jahren 1983 sowie 2001 angezeigt ( Urk. 7/1 9

Ziff. 4 und Ziff. 6 = Urk. 8/19 Ziff. 4 und Ziff. 6 ). Die bildgebende Abklärung vom 2 6. April 2016 ergab unter anderem eine mässige mediale Gonarthrose sowie einen deutlich volumengeminderten respektive aufgebrauchten Innenmeniskus von der Pars intermedia ins Hinterhorn mit Rissbildung im Restmeniskus auf Höhe der Pars intermedia sowie eine mittelgrosse

Bakerzyste ( Urk. 7/35).

Die Suva anerkannte einen Rückfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistun gen.

Mit Verfügung vom 6. März 2017 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. April 2017 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % und eines versicherten Jahresverdiensts von Fr. 84'423.-- sowie eine Integritäts entschädigung von Fr. 6'960.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu ( Urk. 7/128) . Die vom Versicherten am 9. März und am 8. Juni 2017 erhobene Einsprach e ( Urk. 7/134, Urk. 7/153) hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 teilweise gut, in dem sie ihm ab 1. April 2017 , ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 104'843.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'526.--, eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 37 % zusprach ( Urk. 7/156 = Urk. 8/27 ). Die dagegen vom Versicherten am 6. Septem ber 2017 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/162 = Urk. 8/29 ) wurde mit Urteil des hie sigen Gerichts vom 3 0. Januar 2018 im Verfahren Nr. UV.2017.0 0 198 gutgeheis sen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 ( Urk. 7/156 = Urk. 8/27) aufgehoben und die Sache zwecks Durchführung von ergänzenden Abklärungen und anschliessend erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Suva zurückgewiesen ( Urk. 7/173 = Urk. 8/32) . 1.4

In der Folge veranlasste die Suva bei der MEDAS D.___ ein interdiszip linäres Gutac hten, welches am 7. August 2018 erstattet wurde ( Urk. 7/198-202 = Urk. 8/40-44) . Hierzu nahm de r Versicherte am 2. Oktober 2018 Stellung ( Urk. 7/207) . Am 1 9. November 2018 ( Urk. 7 / 213 ) beantworteten die Gutachter der MEDAS D.___ die von der Suva am 2 4. Oktober 2018 gestellten Ergänzungsfragen ( Urk. 7/209 = Urk. 8/45). Der Versicherte nahm am 8. Januar 2019 Stellung ( Urk. 7/218 ).

Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2019 ( Urk. 7/234 =

Urk. 8/54 ) sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 104'835.-- sowie eine Integri tätsentschädigung von Fr. 13'230.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu . Die dagegen vom Versicherten am 2 4. Juli 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 7/238 = Urk. 8/57 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 7. Januar 2020 ab ( Urk. 7/243 =

Urk. 8/ 63 = Urk. 2). 2.

Der Versi ch erte erhob am 2 7. Februar 2020 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 7. Januar 2020 ( Urk.

2) und beantrag t e, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % auszurichten sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % ausgehend vom Höchstbetrag des versicherten Verdienstes im Jahr 2001 zu leis ten ( Urk. 1 S. 2).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2020 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. April 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Am 2 2. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Vorliegend hat sich der Unfall vom 1 2. April 1983 noch vor Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 ereignet.

Gemäss Art. 118 Abs . 1 UVG werden Versiche rungslei stungen für Unfälle, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach dem bisherigen Recht (KUVG) gewährt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gelten jedoch für Versicherte der Suva in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschä digungen, sofern der Anspruch erst nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ent steht ( Art. 118 Abs. 2 lit . c UVG).

D emnach beurteilt sich nachfolgend sowohl ein aus dem Unfallereignis 1 2. April 1983 als auch aus dem Unfallereignis vom 9. März 2001

resultierender Anspruch auf eine Invalidenrente respektive auf eine Integritätsentschädigung nach den bis am

31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen . 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens anhand der Tabellenlöhne vom Kompetenzniveau 2 auszugehen sei , da der Beschwerdeführer seine erwor benen Kenntnisse unabhängig vom erlernten Beruf einsetzen könne . Entgegen seiner Ansicht sei insbesondere aufgrund der Umschulung zum Feuerungs- und Heizungstechniker und der absolvierten Weiterbildung in elektronischer Regel technik davon auszugehen, dass ihm das Bedienen von Maschinen und elektro nischen Geräten unabhängig vom erlernten Beruf möglich sei (S. 7 lit . c ). Der gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % trage den konkreten Umständen ange messen Rechnung . Das Alter des Beschwerdeführers und die hohe Anzahl Dienst jahr e im Unfallbetrieb rechtfertigten keinen weitergehenden Abzug (S. 7 lit . d f.). Da der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 nach erhobener Beschwerde vom Gericht aufgehoben worden und damit nicht in Rechtskraft erwachsen sei, stelle es keinen Verstoss gegen Treu und Glauben respektive eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers dar, dass nun der Invaliditätsgrad nicht mehr anhand der DAP-Löhne berechnet worden sei (S. 8 f. Ziff. 5).

Hinsichtlich der Beurteilung der Integritätsentschädigung sei gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon auszuge hen, dass die Gonarthrose , und damit der Integritätsschaden von 15 % , je zur Hälfte auf die beiden Unfälle zurückzu führen sei. Ein höherer Verursachungsanteil des Unfalls vom 2 7. Februar 2001 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Im Jahr 1983 habe der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bei Fr. 69'600.-- und im Jahr 2011 bei Fr. 106'800.-- gelegen. Damit sei zu Recht eine Integritätsen t schädigung von Fr. 13'230.-- basierend auf eine r Integritätseinbusse von total 15 % (je 7.5 % pro Unfall) zugesprochen worden (S. 10 f. lit . d). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass hinsichtlich der Berechnung der Invalidenrente die Höhe des Invalidenein kommens bestritten werde (S. 6 Ziff. 12). Der Invaliditätsgrad müsse im Mini m um 37 % betragen. Der nach gerichtlicher Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. Juli 2017 erfolgte Wechsel der Berechnungsmethode mittels DAP-Blätter zur Berechnung mittels der statistischen Durchschnittslöhne gemäss LSE 2016, wonach ein Invaliditätsgrad von 36 % resultiert sei, stelle eine unzulässige Schlechterstellung dar und verstosse gegen den Vertrauensgrundsatz (S. 6 f. Ziff. 13). Zudem sei das Kompetenzniveau 1 anzuwenden , was gekürzt mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen leidensbedingten Abzug von 5 % zu einem Invaliditätsgrad von rund 39 % führe (S. 7 ff. Ziff. 14-17).

Auch der leidensbedingte Abzug von 5 % sei nicht angemessen. So seien die Kriterien des Alters und der Dauer der Betriebszugehörigkeit in ausgeprägter Weise erfüllt . Demnach sei ein Leidensabzug von mindestens 15 % zu berücksichtigen, was einen Invaliditätsgrad von rund 46 % ergebe (S. 9 Ziff. 18). Weiter habe die kon krete Berechnung der Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätsein busse von 15 %

zur Gänze auf Basis des im Jahr 2001 massgeblichen Höchstbe trages des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- zu erfolgen .

Es sei aus ver sicherungsrechtlicher Sicht indessen klar, dass der zeitnähere Unfall aus dem Jahr 2001 für die Festlegung des versicherten Verdienstes massgebend sein müsse. So sei er nach dem Unfall im Jahr 1983 fast 18 Jahre lang wieder komplett beschwer defrei und voll arbeitsfähig gewesen. Dagegen sei er nach dem Unfall im Jahr 2001 nie mehr ganz beschwerdefrei gewesen. Die Integritätsentschädigung müsse daher Fr. 16'020.-- betragen (S. 10 Ziff. 19). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

6) machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass das Fehlen einer kaufmännischen Ausbildung der Anwendung des Kompe te nzniveaus 2 nicht entgegenstehe . Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund sei ner umfassenden Aus- und Weiterbildungen (Lehre als Kaminfeger, Meisterprü fung, Umschulung zum Feuerungs- und Heizungstechniker, Führungskurse und Weiterbildung in elektronischer Regeltechnik), seiner langjährigen Berufserfah rung und der Tatsache, dass er immer selbständig gearbeitet habe, über besondere Fähigkeiten, die es ihm auch ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsgebiets ermöglichten, einen höheren L ohn als denjenigen entsprechend einer Tätigkeit in Kompetenzniveau 1 zu erzielen (S. 5 Ziff. 7.2 ; vgl. hierzu aber auch Urk. 10 S. 2 unten ) . 2.4

Strittig und zu prüfen ist d ie Höhe der auszurichtenden Rente sowie der der Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %

zugrunde zu legende Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht unbestritten geblieben sind die von Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. F.___ ,

Facharzt für Rheumatologie, MEDAS D.___ , in ihrem Gutachten vom 7. August 2018 ( Urk. 7/198 = Urk. 8/40) gestellten Diagnosen sowie das

formulierte Zumutbarkeitsprofil und

ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Nicht beanstandet wurde weiter die im Gutachten festgesetzte Höhe der Integritätseinbus se von 15 % (vorstehend E. 2.1-3 ). 3.2

Die Gutachter der MEDAS D.___

stellten in ihrem Gutachten vom 7. August 2018 ( Urk. 7/198 = Urk. 8/40) folgende Diagnose infolge der Ereignisse vom 1 2. April 1983 und 2 7. Februar 2001 (S. 8 Ziff. 5.1): - m edial betonte Gonarthrose links nach: - lateraler Tibiakopf -Fraktur am 1 2. April 1983 - Reposition und Osteosynthese am 1 9. April 1983 - Entfernung des Osteosynthesematerials am 1 0. Juli 1984 - Knie-Distorsion am 2 7. Februar 2001 - arthroskopischer Te i l- Meniskektomie links medial am 5. April 2001

Als unfallfremde Diagnose n nannten die Gutachter in der Hauptsache ein e nicht sicher klassifizierbare Polyarthritis, am ehesten Typ rheumatoide Arthritis, eine Periarthropathia

humeroscapularis

partim

ankylosans links, einen Status nach Rekonstruktion einer Rotatorenmanschettenläsion im Februar 2013 mit gutem funktionellem Resultat, ein cervikovertebrales Syndrom bei polysegmental dege nerativen Veränderun g en der Halswirbelsäule (HWS), ein chronisch rezidivieren des Lumbovertebralsyndrom bei polysegmental degenerativen Veränderungen L3 -S1, einen Verdacht auf eine arterielle Hypertonie und eine Patella tri -partita links (S. 8 Ziff. 5.2).

Die Gutachter hielten fest, dass die medial betonte Gonarthrose links mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 5. [richtig wohl: 12.] April 1983 oder auf das Unfallereignis vom 2 7. Februar 2001 zurückzuführen sei (S. 10 Ziff. 8 Frage 1). In der bisherigen Tätigkeit als Service-Techniker von Hei zungsanlagen bestehe aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht infolge der Ereignisse vom 1 2. April 1983 und vom 2 7. Februar 2001 eine dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 9 Ziff. 7.1).

Als Folge der Ereignisse vom 1 2. April 1983 und 2 7. Februar 2001 - aber ohne Berücksichtigung des rheumatischen Leidens - seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in wechselnden Positionen, im Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien lang andauerndes Arbeiten im Stehen, regelmässiges Treppensteigen, das Besteigen von Leitern, Gerüsten und Regalen, Tätigkeiten in der Hocke und im Knien, Arbeiten in unebenem oder stark abfallende m Gelände sowie Arbeiten, die mit Sprüngen aus einer Höhe von mehr als 50 cm verbunden seien. In einem beschränkten zeitlichen oder leistungsmässigen Umfang seien dem Beschwerdeführer kurzzeitiges Stehen bis zu 60 Minuten, vereinzeltes Trep pensteigen, zum Beispiel zweimal pro Halbtag , und das Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg zumutbar. In sitzenden Tätigkeiten müsse es der Arbeitsplatz erlauben, das linke Knie in Streckstellung zu bringen (S. 11 f. Ziff. 4). D a die zeitlichen Limiten in den formulierten Einschränkungen bereits enthalten seien, sei unter Einhaltung des formulierten Z umutbarkeitsprofils eine ganztäg ige Arbeit zumutbar. Zusätzlich e zeitliche Limiten in Form von Pausen, verlängerter Mittagszeit oder halbtägiger Arbeit seien bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils nicht notwendig (S.

11 f. Ziff. 4). Der unfallbedingte Gesundheitsschaden am lin ken Knie beeinträchtig e die körperliche Integrität dauerhaft im Umfang von 15 % (S. 12 Ziff. 5). 3.3

Dr. E.___

führte in seinem Bericht vom 1 9. November 2018 ( Urk. 7/213 ) in Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 2 4. Oktober 2018 ( Urk. 7/209 = Urk. 8/45 ) zur Ursache der Gonarthrose links aus, dass im Jahr 1983 eine schwere Verletzung des linken Kniegelenkes vorgelegen habe. Während knapp 20 Jahren habe sich eine leichte Gonarthrose bei klinisch günstigem Verlauf entwickelt. Mit der Kniedistorsion am 2 7. Februar 2001 sei diese Arthrose im Sinne eines Vorzu standes traumatisiert worden. Wie ausgeprägt die traumatisierende Einwirkung auf den Gelenksknorpel gewesen sei, könne nicht mit Zuverlässigkeit gesagt wer den. Übereinstimmend mit der Erfahrung und der Literatur habe die Teil-Resek tion des medialen Meniskus am 5. April 2001 innerhalb von weiteren 15 Jahren (bis zur Röntgenabklärung im 2016) zur Entwicklung auch einer medialseitig betonten Gonarthrose geführt. Dr. E.___ führte aus, dass es medizinisch-wissenschaftlich schwierig und unzuverlässig sei, im Jahr 2018 sagen zu können oder zu müssen, ob die aktuell vorliegende Arthrose zu wieviel Prozent auf ein Ereignis im Jahr 1983 oder 2001 zurückzuführen sei (S. 3 unten f.). Der Anteil des Unfalles aus dem Jahre 1983 an der Gonarthrose sei schätzungsweise 50 % , ebenso der Anteil des Unfalles aus dem Jahre 2001 (S. 4 Ziff. 2.1-2). 4 . 4 .1

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend die von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Berechnung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers. Während das dem Einkommensvergleich zugrunde g elegt e Valideneinkommen von Fr. 104'8 4 3.-- unbestri tten blieb , rügte der Beschwerdeführer die Berechnung des Invalideneinkommens (vorstehend E. 2.2) . 4.2

Nachdem die Beschwerdegegner in das In validene in kommen in der Verfügung vom 6. März 2017 ( Urk. 7/128) respektive im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 gestützt auf DAP -Zahlen ermittelt hatte (Urk. 7/ 156 =

Urk. 8/27 ), stützte sie sich i m angefochtenen E in spracheentscheid nun auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) ab ( Urk. 2). Dieses Vorgehen führte in der Konsequenz zu einer Reduktion des im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 ( Urk. 7/156 = Urk. 8/27) festgestellten Invaliditätsgrad es von 37 %

auf 36 % . Ob darin nun ein unzulässi ger Verstoss gegen das Vertrauensprinzip vorliegt, wie der Beschwerdeführer gel tend machte (vorstehend E. 2.2), indem durch die zur Anwendung ge brachten Tabellenlöhne eine faktische Schlechterstellung erfolgte , braucht nur geprüft

zu werden, falls die nachfolgende

Berechnung mittels der Tabellenlöhne

eine solche Schlechterstellung bestätig en würde . 4.3

Gemäss dem Gutachten der MEDAS D.___ vom

7. August 2018 (vorste hend E. 3.2) ist dem Beschwerdeführer aufgrund der medial betonten Gonarthrose links seine bisherige Tätigkeit als Service-Techniker von Heizungsanlagen nicht mehr möglich . Unter Berücksichtigung des formulierten Zumutbarkeitsprofils ist er jedoch in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig.

Festzuhalten ist, dass, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität - wie hier - nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann rechtfertigt, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse ver fügt (Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26.03.2019 E. 8.2.1, 8C_227/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.2.2 und 8C_457/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 6.3, je mit Hinweisen). 4.4

Am 2 9. August 2016 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin aus, dass er gelernter Kaminfe ger mit Abschluss mit Fähigkeitszeugnis sei . Seit 1988 habe er im jetzigen Betrieb als Servicefachmann im Bereich Ölfeuerungen gearbeitet. Er mache Servicearbei ten an Ölheizungen und sei in der Regel alleine mit einem Serviceauto unterwegs. Es sei eine ausschliesslich handwerkliche Tätigkeit . Die Einsätz e seien vor allem bei Störungen . Er habe meistens handwerkliche Sachen an Brennern, Pumpen oder Steuerungen zu machen. Die Örtlichkeiten seien oft eng, man müsse häufig über Treppen in den Keller gehen und auch teilweise Leitern besteigen. Vor allem müsse er sehr viel kniend arbeiten, bis zu sechs Stunden am Tag. Zwischendurch könne er sich aber auch aufr ichten oder in die Hocke gehen ( Urk. 7/80 S. 2 Mitte). Diese Angaben des Beschwerdeführers wurden sodann durch den Arbeitgeber am 9. November 2016 bestätigt ( Urk. 7/97 S. 1 Mitte). 4.5

Die Beschwerdegegnerin begründete die Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2 unter Hinweis auf die umfassenden Aus- und Weiterbildungen des Beschwerde führers , namentlich seine Lehre als Kaminfeger, die Meisterprüfung, die Umschu lung zum Feuerungs- und Heizungstechniker, die Führungskurse und Weiterbil dung in elektronischer Regeltechnik, seine langjährige Berufserfahrung und die Tatsache, dass er immer selbständig gearbeitet habe (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3) .

Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aus den vorstehend dar gelegten berufliche n Tätigkeiten (vorstehend E. 4.4 ), bei welchen es sich sowohl bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker als auch bei jener als Kaminfeger um rein handwerkliche Tätigkeiten in einem spezifischen Fachbereich gehandelt hat, besondere Fertigkeiten und Kenntnisse herleiten will, welche eine Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Weiterbildung zur Meisterprüfung erfolgte vor Jahrzehnten im Beruf als Kaminfeger, und bei den von der Beschwerdegegnerin, wohl gestützt auf die Angaben im Gutachten von Dr. E.___

aufgeführten Führungskur sen ( Urk. 8/43 S. 3 Ziff. 3.2.3 ), handelt es sich, wie der Beschwerdeführer anläss lich seiner Einsprache vom 2 4. Juli 2019 erklärte, um ein Missverständnis, da es sich um Feuerungskurse im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Feuerungs- und Heizungstechniker gehandelt habe ( Urk. 8/57 S. 4 Ziff. 5 ; vgl. auch Urk. 10 ).

Dem Beschwerdeführer ist insgesamt beizupflichten, dass seine Aus- und Weiter bildungen spez ifisch auf die im Betrieb konkret ausgeübte Tätigkeit ausgerichtet gewesen sind und nicht anzunehmen ist, dass er im A llgemeinen Maschinen und elektronische Geräte bedienen könnte. Weiter brachte er verschiedentlich vor, keine Erfahrung mit Büro - oder administrativen Tätigkeiten zu haben ( Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 15-16). Dass er demnach über besondere Fertigkeiten verfügt, die ih m auch in einer anderen als den angestammten Tätigkeiten von entscheidendem Nutzen sein könnten, ist zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er vorwiegend selbständig gearbeitet hat.

Abgesehen davon setzte die Beschwerdegegnerin selbst im Rahmen ihrer ursprünglich beabsichtigten Anwendung der DAP-Löhne bei den ausgewählten fünf DAP- Profilen keinerlei Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse voraus ( Urk. 7/119). 4 .6

Das Ab stellen auf das Kompetenzniveau 2 ist daher bei der Ermittlung des Inva lideneinkommens nicht angezeigt. Vielmehr ist vom Durchschnittslohn für Män ner für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gemäss dem Kompetenzniveau 1 auszugehen, welcher gemäss LSE einem monatlichen Ein kommen von Fr. 5‘340.-- entspricht (LSE 2016 , Tabelle TA1, Total Männer, Kom petenzniveau 1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41. 7 Stunden pro Woche ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch , Statistiken, Arbeit und Erwerb ) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 201 7

von 0.4 % (vgl. Nomi nallohnindex, Männer, 2011-2018, Tabelle T1.1.10, Total) ergibt sich per 2017 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 67' 071.--

( Fr. 5‘340. -- :

40 x 41.7 x 12 x 1.004 ) . 4.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 4. 8

Während die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug vom Tabellen lohn von 5 % als angemessen erachtete, machte der Beschwerdeführer unter Hin weis auf die ausgeprägt erfüllten Kriterien des Alters sowie der Dauer der Betriebszugehörigkeit

ein en leidensbedingten Abzug von 15 %

geltend (vorste hend E. 2. 1-2) . Vor dem Hintergrund dass , wie ausgeführt (vorstehend E. 4.6 ) , das Kompeten zniveau 1 zur Anwendung gelangt und sich im Bereich der Hilfsarbei ten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ein fort geschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss, indem Hilfsar beiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alter sunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3), besteht vorliegend kein Raum für einen höheren Abzug aus diesem Grund. Dass das Alter die Stel lensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

Gleiches gilt es hinsichtlich des Kriterium s der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu sagen.

So nimmt die Bedeutung der Diens tjahre im privaten Sektor ab, je nied riger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen der noch möglichen Hilfsarbeitertä tigkeiten ko mmt der langen

Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu ( Urteil des Bundesgerichts 9 C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2 ).

Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % ist demnach nicht zu beanstanden und trägt den konkreten Umständen genügend Rechnung . 4 . 9

Der Vergleich des Validene in kommens von Fr. 104‘843.-- mit dem In validene in kommen von rund Fr. 63‘717.-- (Fr. 67‘071.-- x 0. 95 ) ergibt e in en In validitäts grad von rund 39 % statt dem von der Beschwerdegegner in berechneten von 36 %. Unter diesen Voraussetzungen liegt bei der Anwendung der LSE -Tabellen

anstelle der DAP-Löhne, welche zu einem Invaliditätsgrad von 37 % führten (vgl. Urk. 7/156 = Urk. 8/27 ), keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers vor, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5. 5 .1

Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädi gung von Fr. 13'230.-- basierte auf der im Gutachten der MEDAS D.___ vom 7. August 2018 (vorstehend E. 3.2) festgesetzten Int egritätseinbusse von total 15 % . G estützt auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. E.___ vom 1 9. November 2018 ( vorstehend E. 3.3 ) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Gonarthrose , und damit der Integritätsschaden von 15 % , je zur Hälfte auf die beiden Unfälle im Jahr 1983 und 2001 zurückzuführen sei. Entsprechend berechnete sie die Höhe der auszurichtenden Integritätsentschädigung je hälftig zu 7.5 % basierend auf dem Höchstbetrag des im Jahr 1983 versicherten Ver dienstes von

Fr. 69'600.-- und zu 7.5 % basierend auf dem Höchstbetrag des im Jahr 2001 versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- (vorstehend E. 2.1) .

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass die gesamte Berechnung der Integri tätsentschädigung auf Basis des im Jahr 2001 massgeblichen Höchstbetra ges des versicherten Verdienstes vo n Fr. 106‘800.-- zu erfolgen habe (vorstehend E. 2.2). 5 . 2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integri tätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

5 .3

In Anbetracht der genannten gesetzlichen Formulierung von Art. 25 Abs. 1 UVG, wonach für die Berechnung der Integritätsentschädigung der

am Unfalltag gel tende Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes

massgebend ist , kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden , soweit er bei der Berechnung

ausschliess lich auf das zeitnähere Unfallereignis aus dem Jahr 2001 und den zu diesem Zeit punkt massgeblichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes abstellen will (vorstehend E. 2.2) .

Vor allem auch in Anbetracht dessen, dass b ereits im Operationsbericht des C.___ vom 5. April 2001 nebst einer chondralen Läsion am medialen Femur condylus und einem minimsten Meniskusriss am medialen Meniskus links eine beginnende Gonarthrose bei Status nach Tibiakopftrümmerfraktur links 1983 diagnostiziert wurde ( Urk. 7/31 S. 1), darf das Unfallereignis aus dem Jahr 1983 nicht als Ursache ausser Acht bleiben, auch wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen erst seit dem Unfallereignis im Jahr 2001 nie mehr beschwerde frei gewesen sei.

Dr. E.___

hielt in nachvollziehbarer Weise fest, dass es sich als unmöglich erweise, festzustellen, welchem Ereignis eine gewichtigere Ursache der Gonarth rose zuzusprechen sei (vorstehend E. 3.3) . Dies gestand auch der Beschwerdefüh rer in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2019 ( Urk. 7/218) ein.

Da

demnach keinem der Unfälle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ein höherer Ursachena nteil zugesprochen werden kann , erweist sich die Regelung, wonach jedes Unfallereignis zu 50 % als Ursache angesehen wird, als nachvollziehbare Konsequenz daraus , zumal auch aus der medizinischen Aktenlage nichts Gegenteiliges hervorgeht. Die von der Beschwerdegegnerin vor genommene Berechnung der Integritätsentschädigung mittels hälftiger Berück sichtigung des im Jahr 1983 und des im Jahr 2001 massgeblichen Höchstbetrages des versicherten Verdienstes erweist sich folglich als korrekt. 6.

Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2017 bei einem Invalidi tätsgrad von 39 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die von der Beschwer degegnerin vorgenommene Berechnung der Integritätsentschädigung erweist sich als rechtens, weshalb in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen ist.

7 . 7 .1

Das Verfahren ist kostenlos. 7 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine um einen

Drittel

reduzierte Prozessentschädigung zu, die beim massgebenden

praxisgemäs sen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27 . Januar 20 20 insoweit a bgeändert , als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer ab 1. April 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 39 % Anspruch auf eine Invali denrente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Vorliegend hat sich der Unfall vom 1 2. April 1983 noch vor Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 ereignet.

Gemäss Art. 118 Abs . 1 UVG werden Versiche rungslei stungen für Unfälle, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach dem bisherigen Recht (KUVG) gewährt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gelten jedoch für Versicherte der Suva in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschä digungen, sofern der Anspruch erst nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ent steht ( Art. 118 Abs. 2 lit . c UVG).

D emnach beurteilt sich nachfolgend sowohl ein aus dem Unfallereignis 1 2. April 1983 als auch aus dem Unfallereignis vom 9. März 2001

resultierender Anspruch auf eine Invalidenrente respektive auf eine Integritätsentschädigung nach den bis am

31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen .

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens anhand der Tabellenlöhne vom Kompetenzniveau 2 auszugehen sei , da der Beschwerdeführer seine erwor benen Kenntnisse unabhängig vom erlernten Beruf einsetzen könne . Entgegen seiner Ansicht sei insbesondere aufgrund der Umschulung zum Feuerungs- und Heizungstechniker und der absolvierten Weiterbildung in elektronischer Regel technik davon auszugehen, dass ihm das Bedienen von Maschinen und elektro nischen Geräten unabhängig vom erlernten Beruf möglich sei (S. 7 lit . c ). Der gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % trage den konkreten Umständen ange messen Rechnung . Das Alter des Beschwerdeführers und die hohe Anzahl Dienst jahr e im Unfallbetrieb rechtfertigten keinen weitergehenden Abzug (S. 7 lit . d f.). Da der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 nach erhobener Beschwerde vom Gericht aufgehoben worden und damit nicht in Rechtskraft erwachsen sei, stelle es keinen Verstoss gegen Treu und Glauben respektive eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers dar, dass nun der Invaliditätsgrad nicht mehr anhand der DAP-Löhne berechnet worden sei (S. 8 f. Ziff. 5).

Hinsichtlich der Beurteilung der Integritätsentschädigung sei gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon auszuge hen, dass die Gonarthrose , und damit der Integritätsschaden von 15 % , je zur Hälfte auf die beiden Unfälle zurückzu führen sei. Ein höherer Verursachungsanteil des Unfalls vom 2 7. Februar 2001 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Im Jahr 1983 habe der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bei Fr. 69'600.-- und im Jahr 2011 bei Fr. 106'800.-- gelegen. Damit sei zu Recht eine Integritätsen t schädigung von Fr. 13'230.-- basierend auf eine r Integritätseinbusse von total 15 % (je 7.5 % pro Unfall) zugesprochen worden (S. 10 f. lit . d). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass hinsichtlich der Berechnung der Invalidenrente die Höhe des Invalidenein kommens bestritten werde (S. 6 Ziff. 12). Der Invaliditätsgrad müsse im Mini m um 37 % betragen. Der nach gerichtlicher Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. Juli 2017 erfolgte Wechsel der Berechnungsmethode mittels DAP-Blätter zur Berechnung mittels der statistischen Durchschnittslöhne gemäss LSE 2016, wonach ein Invaliditätsgrad von 36 % resultiert sei, stelle eine unzulässige Schlechterstellung dar und verstosse gegen den Vertrauensgrundsatz (S. 6 f. Ziff. 13). Zudem sei das Kompetenzniveau 1 anzuwenden , was gekürzt mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen leidensbedingten Abzug von 5 % zu einem Invaliditätsgrad von rund 39 % führe (S. 7 ff. Ziff. 14-17).

Auch der leidensbedingte Abzug von 5 % sei nicht angemessen. So seien die Kriterien des Alters und der Dauer der Betriebszugehörigkeit in ausgeprägter Weise erfüllt . Demnach sei ein Leidensabzug von mindestens 15 % zu berücksichtigen, was einen Invaliditätsgrad von rund 46 % ergebe (S. 9 Ziff. 18). Weiter habe die kon krete Berechnung der Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätsein busse von 15 %

zur Gänze auf Basis des im Jahr 2001 massgeblichen Höchstbe trages des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- zu erfolgen .

Es sei aus ver sicherungsrechtlicher Sicht indessen klar, dass der zeitnähere Unfall aus dem Jahr 2001 für die Festlegung des versicherten Verdienstes massgebend sein müsse. So sei er nach dem Unfall im Jahr 1983 fast 18 Jahre lang wieder komplett beschwer defrei und voll arbeitsfähig gewesen. Dagegen sei er nach dem Unfall im Jahr 2001 nie mehr ganz beschwerdefrei gewesen. Die Integritätsentschädigung müsse daher Fr. 16'020.-- betragen (S. 10 Ziff. 19). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

6) machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass das Fehlen einer kaufmännischen Ausbildung der Anwendung des Kompe te nzniveaus 2 nicht entgegenstehe . Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund sei ner umfassenden Aus- und Weiterbildungen (Lehre als Kaminfeger, Meisterprü fung, Umschulung zum Feuerungs- und Heizungstechniker, Führungskurse und Weiterbildung in elektronischer Regeltechnik), seiner langjährigen Berufserfah rung und der Tatsache, dass er immer selbständig gearbeitet habe, über besondere Fähigkeiten, die es ihm auch ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsgebiets ermöglichten, einen höheren L ohn als denjenigen entsprechend einer Tätigkeit in Kompetenzniveau 1 zu erzielen (S. 5 Ziff. 7.2 ; vgl. hierzu aber auch Urk.

E. 4.2 Nachdem die Beschwerdegegner in das In validene in kommen in der Verfügung vom 6. März 2017 ( Urk. 7/128) respektive im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 gestützt auf DAP -Zahlen ermittelt hatte (Urk. 7/ 156 =

Urk. 8/27 ), stützte sie sich i m angefochtenen E in spracheentscheid nun auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) ab ( Urk. 2). Dieses Vorgehen führte in der Konsequenz zu einer Reduktion des im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 ( Urk. 7/156 = Urk. 8/27) festgestellten Invaliditätsgrad es von 37 %

auf 36 % . Ob darin nun ein unzulässi ger Verstoss gegen das Vertrauensprinzip vorliegt, wie der Beschwerdeführer gel tend machte (vorstehend E. 2.2), indem durch die zur Anwendung ge brachten Tabellenlöhne eine faktische Schlechterstellung erfolgte , braucht nur geprüft

zu werden, falls die nachfolgende

Berechnung mittels der Tabellenlöhne

eine solche Schlechterstellung bestätig en würde .

E. 4.3 Gemäss dem Gutachten der MEDAS D.___ vom

7. August 2018 (vorste hend E. 3.2) ist dem Beschwerdeführer aufgrund der medial betonten Gonarthrose links seine bisherige Tätigkeit als Service-Techniker von Heizungsanlagen nicht mehr möglich . Unter Berücksichtigung des formulierten Zumutbarkeitsprofils ist er jedoch in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig.

Festzuhalten ist, dass, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität - wie hier - nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann rechtfertigt, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse ver fügt (Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26.03.2019 E. 8.2.1, 8C_227/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.2.2 und 8C_457/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 6.3, je mit Hinweisen).

E. 4.4 Am 2 9. August 2016 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin aus, dass er gelernter Kaminfe ger mit Abschluss mit Fähigkeitszeugnis sei . Seit 1988 habe er im jetzigen Betrieb als Servicefachmann im Bereich Ölfeuerungen gearbeitet. Er mache Servicearbei ten an Ölheizungen und sei in der Regel alleine mit einem Serviceauto unterwegs. Es sei eine ausschliesslich handwerkliche Tätigkeit . Die Einsätz e seien vor allem bei Störungen . Er habe meistens handwerkliche Sachen an Brennern, Pumpen oder Steuerungen zu machen. Die Örtlichkeiten seien oft eng, man müsse häufig über Treppen in den Keller gehen und auch teilweise Leitern besteigen. Vor allem müsse er sehr viel kniend arbeiten, bis zu sechs Stunden am Tag. Zwischendurch könne er sich aber auch aufr ichten oder in die Hocke gehen ( Urk. 7/80 S. 2 Mitte). Diese Angaben des Beschwerdeführers wurden sodann durch den Arbeitgeber am 9. November 2016 bestätigt ( Urk. 7/97 S. 1 Mitte).

E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin begründete die Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2 unter Hinweis auf die umfassenden Aus- und Weiterbildungen des Beschwerde führers , namentlich seine Lehre als Kaminfeger, die Meisterprüfung, die Umschu lung zum Feuerungs- und Heizungstechniker, die Führungskurse und Weiterbil dung in elektronischer Regeltechnik, seine langjährige Berufserfahrung und die Tatsache, dass er immer selbständig gearbeitet habe (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3) .

Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aus den vorstehend dar gelegten berufliche n Tätigkeiten (vorstehend E. 4.4 ), bei welchen es sich sowohl bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker als auch bei jener als Kaminfeger um rein handwerkliche Tätigkeiten in einem spezifischen Fachbereich gehandelt hat, besondere Fertigkeiten und Kenntnisse herleiten will, welche eine Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Weiterbildung zur Meisterprüfung erfolgte vor Jahrzehnten im Beruf als Kaminfeger, und bei den von der Beschwerdegegnerin, wohl gestützt auf die Angaben im Gutachten von Dr. E.___

aufgeführten Führungskur sen ( Urk. 8/43 S. 3 Ziff. 3.2.3 ), handelt es sich, wie der Beschwerdeführer anläss lich seiner Einsprache vom 2 4. Juli 2019 erklärte, um ein Missverständnis, da es sich um Feuerungskurse im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Feuerungs- und Heizungstechniker gehandelt habe ( Urk. 8/57 S. 4 Ziff. 5 ; vgl. auch Urk. 10 ).

Dem Beschwerdeführer ist insgesamt beizupflichten, dass seine Aus- und Weiter bildungen spez ifisch auf die im Betrieb konkret ausgeübte Tätigkeit ausgerichtet gewesen sind und nicht anzunehmen ist, dass er im A llgemeinen Maschinen und elektronische Geräte bedienen könnte. Weiter brachte er verschiedentlich vor, keine Erfahrung mit Büro - oder administrativen Tätigkeiten zu haben ( Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 15-16). Dass er demnach über besondere Fertigkeiten verfügt, die ih m auch in einer anderen als den angestammten Tätigkeiten von entscheidendem Nutzen sein könnten, ist zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er vorwiegend selbständig gearbeitet hat.

Abgesehen davon setzte die Beschwerdegegnerin selbst im Rahmen ihrer ursprünglich beabsichtigten Anwendung der DAP-Löhne bei den ausgewählten fünf DAP- Profilen keinerlei Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse voraus ( Urk. 7/119). 4 .6

Das Ab stellen auf das Kompetenzniveau 2 ist daher bei der Ermittlung des Inva lideneinkommens nicht angezeigt. Vielmehr ist vom Durchschnittslohn für Män ner für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gemäss dem Kompetenzniveau 1 auszugehen, welcher gemäss LSE einem monatlichen Ein kommen von Fr. 5‘340.-- entspricht (LSE 2016 , Tabelle TA1, Total Männer, Kom petenzniveau 1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41. 7 Stunden pro Woche ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch , Statistiken, Arbeit und Erwerb ) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 201 7

von 0.4 % (vgl. Nomi nallohnindex, Männer, 2011-2018, Tabelle T1.1.10, Total) ergibt sich per 2017 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 67' 071.--

( Fr. 5‘340. -- :

40 x 41.7 x 12 x 1.004 ) .

E. 4.6 ) , das Kompeten zniveau 1 zur Anwendung gelangt und sich im Bereich der Hilfsarbei ten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ein fort geschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss, indem Hilfsar beiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alter sunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3), besteht vorliegend kein Raum für einen höheren Abzug aus diesem Grund. Dass das Alter die Stel lensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

Gleiches gilt es hinsichtlich des Kriterium s der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu sagen.

So nimmt die Bedeutung der Diens tjahre im privaten Sektor ab, je nied riger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen der noch möglichen Hilfsarbeitertä tigkeiten ko mmt der langen

Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu ( Urteil des Bundesgerichts 9 C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2 ).

Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % ist demnach nicht zu beanstanden und trägt den konkreten Umständen genügend Rechnung . 4 . 9

Der Vergleich des Validene in kommens von Fr. 104‘843.-- mit dem In validene in kommen von rund Fr. 63‘717.-- (Fr. 67‘071.-- x 0. 95 ) ergibt e in en In validitäts grad von rund 39 % statt dem von der Beschwerdegegner in berechneten von 36 %. Unter diesen Voraussetzungen liegt bei der Anwendung der LSE -Tabellen

anstelle der DAP-Löhne, welche zu einem Invaliditätsgrad von 37 % führten (vgl. Urk. 7/156 = Urk. 8/27 ), keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers vor, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5. 5 .1

Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädi gung von Fr. 13'230.-- basierte auf der im Gutachten der MEDAS D.___ vom 7. August 2018 (vorstehend E. 3.2) festgesetzten Int egritätseinbusse von total 15 % . G estützt auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. E.___ vom 1 9. November 2018 ( vorstehend E. 3.3 ) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Gonarthrose , und damit der Integritätsschaden von 15 % , je zur Hälfte auf die beiden Unfälle im Jahr 1983 und 2001 zurückzuführen sei. Entsprechend berechnete sie die Höhe der auszurichtenden Integritätsentschädigung je hälftig zu 7.5 % basierend auf dem Höchstbetrag des im Jahr 1983 versicherten Ver dienstes von

Fr. 69'600.-- und zu 7.5 % basierend auf dem Höchstbetrag des im Jahr 2001 versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- (vorstehend E. 2.1) .

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass die gesamte Berechnung der Integri tätsentschädigung auf Basis des im Jahr 2001 massgeblichen Höchstbetra ges des versicherten Verdienstes vo n Fr. 106‘800.-- zu erfolgen habe (vorstehend E. 2.2). 5 . 2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integri tätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

5 .3

In Anbetracht der genannten gesetzlichen Formulierung von Art. 25 Abs. 1 UVG, wonach für die Berechnung der Integritätsentschädigung der

am Unfalltag gel tende Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes

massgebend ist , kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden , soweit er bei der Berechnung

ausschliess lich auf das zeitnähere Unfallereignis aus dem Jahr 2001 und den zu diesem Zeit punkt massgeblichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes abstellen will (vorstehend E. 2.2) .

Vor allem auch in Anbetracht dessen, dass b ereits im Operationsbericht des C.___ vom 5. April 2001 nebst einer chondralen Läsion am medialen Femur condylus und einem minimsten Meniskusriss am medialen Meniskus links eine beginnende Gonarthrose bei Status nach Tibiakopftrümmerfraktur links 1983 diagnostiziert wurde ( Urk. 7/31 S. 1), darf das Unfallereignis aus dem Jahr 1983 nicht als Ursache ausser Acht bleiben, auch wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen erst seit dem Unfallereignis im Jahr 2001 nie mehr beschwerde frei gewesen sei.

Dr. E.___

hielt in nachvollziehbarer Weise fest, dass es sich als unmöglich erweise, festzustellen, welchem Ereignis eine gewichtigere Ursache der Gonarth rose zuzusprechen sei (vorstehend E. 3.3) . Dies gestand auch der Beschwerdefüh rer in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2019 ( Urk. 7/218) ein.

Da

demnach keinem der Unfälle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ein höherer Ursachena nteil zugesprochen werden kann , erweist sich die Regelung, wonach jedes Unfallereignis zu 50 % als Ursache angesehen wird, als nachvollziehbare Konsequenz daraus , zumal auch aus der medizinischen Aktenlage nichts Gegenteiliges hervorgeht. Die von der Beschwerdegegnerin vor genommene Berechnung der Integritätsentschädigung mittels hälftiger Berück sichtigung des im Jahr 1983 und des im Jahr 2001 massgeblichen Höchstbetrages des versicherten Verdienstes erweist sich folglich als korrekt. 6.

Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2017 bei einem Invalidi tätsgrad von 39 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die von der Beschwer degegnerin vorgenommene Berechnung der Integritätsentschädigung erweist sich als rechtens, weshalb in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen ist.

7 . 7 .1

Das Verfahren ist kostenlos. 7 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine um einen

Drittel

reduzierte Prozessentschädigung zu, die beim massgebenden

praxisgemäs sen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27 . Januar 20 20 insoweit a bgeändert , als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer ab 1. April 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 39 % Anspruch auf eine Invali denrente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 4.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 4. 8

Während die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug vom Tabellen lohn von 5 % als angemessen erachtete, machte der Beschwerdeführer unter Hin weis auf die ausgeprägt erfüllten Kriterien des Alters sowie der Dauer der Betriebszugehörigkeit

ein en leidensbedingten Abzug von 15 %

geltend (vorste hend E. 2. 1-2) . Vor dem Hintergrund dass , wie ausgeführt (vorstehend E.

E. 5 ) . Die Suva a nerkannte ihre Leistungspflicht.

E. 9 ). Am 2 2. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 S. 2 unten ) . 2.4

Strittig und zu prüfen ist d ie Höhe der auszurichtenden Rente sowie der der Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %

zugrunde zu legende Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht unbestritten geblieben sind die von Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. F.___ ,

Facharzt für Rheumatologie, MEDAS D.___ , in ihrem Gutachten vom 7. August 2018 ( Urk. 7/198 = Urk. 8/40) gestellten Diagnosen sowie das

formulierte Zumutbarkeitsprofil und

ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Nicht beanstandet wurde weiter die im Gutachten festgesetzte Höhe der Integritätseinbus se von 15 % (vorstehend E. 2.1-3 ). 3.2

Die Gutachter der MEDAS D.___

stellten in ihrem Gutachten vom 7. August 2018 ( Urk. 7/198 = Urk. 8/40) folgende Diagnose infolge der Ereignisse vom 1 2. April 1983 und 2 7. Februar 2001 (S. 8 Ziff. 5.1): - m edial betonte Gonarthrose links nach: - lateraler Tibiakopf -Fraktur am 1 2. April 1983 - Reposition und Osteosynthese am 1 9. April 1983 - Entfernung des Osteosynthesematerials am 1 0. Juli 1984 - Knie-Distorsion am 2 7. Februar 2001 - arthroskopischer Te i l- Meniskektomie links medial am 5. April 2001

Als unfallfremde Diagnose n nannten die Gutachter in der Hauptsache ein e nicht sicher klassifizierbare Polyarthritis, am ehesten Typ rheumatoide Arthritis, eine Periarthropathia

humeroscapularis

partim

ankylosans links, einen Status nach Rekonstruktion einer Rotatorenmanschettenläsion im Februar 2013 mit gutem funktionellem Resultat, ein cervikovertebrales Syndrom bei polysegmental dege nerativen Veränderun g en der Halswirbelsäule (HWS), ein chronisch rezidivieren des Lumbovertebralsyndrom bei polysegmental degenerativen Veränderungen L3 -S1, einen Verdacht auf eine arterielle Hypertonie und eine Patella tri -partita links (S. 8 Ziff. 5.2).

Die Gutachter hielten fest, dass die medial betonte Gonarthrose links mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 5. [richtig wohl: 12.] April 1983 oder auf das Unfallereignis vom 2 7. Februar 2001 zurückzuführen sei (S. 10 Ziff. 8 Frage 1). In der bisherigen Tätigkeit als Service-Techniker von Hei zungsanlagen bestehe aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht infolge der Ereignisse vom 1 2. April 1983 und vom 2 7. Februar 2001 eine dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 9 Ziff. 7.1).

Als Folge der Ereignisse vom 1 2. April 1983 und 2 7. Februar 2001 - aber ohne Berücksichtigung des rheumatischen Leidens - seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in wechselnden Positionen, im Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien lang andauerndes Arbeiten im Stehen, regelmässiges Treppensteigen, das Besteigen von Leitern, Gerüsten und Regalen, Tätigkeiten in der Hocke und im Knien, Arbeiten in unebenem oder stark abfallende m Gelände sowie Arbeiten, die mit Sprüngen aus einer Höhe von mehr als 50 cm verbunden seien. In einem beschränkten zeitlichen oder leistungsmässigen Umfang seien dem Beschwerdeführer kurzzeitiges Stehen bis zu 60 Minuten, vereinzeltes Trep pensteigen, zum Beispiel zweimal pro Halbtag , und das Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg zumutbar. In sitzenden Tätigkeiten müsse es der Arbeitsplatz erlauben, das linke Knie in Streckstellung zu bringen (S. 11 f. Ziff. 4). D a die zeitlichen Limiten in den formulierten Einschränkungen bereits enthalten seien, sei unter Einhaltung des formulierten Z umutbarkeitsprofils eine ganztäg ige Arbeit zumutbar. Zusätzlich e zeitliche Limiten in Form von Pausen, verlängerter Mittagszeit oder halbtägiger Arbeit seien bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils nicht notwendig (S.

E. 11 f. Ziff. 4). Der unfallbedingte Gesundheitsschaden am lin ken Knie beeinträchtig e die körperliche Integrität dauerhaft im Umfang von 15 % (S. 12 Ziff. 5). 3.3

Dr. E.___

führte in seinem Bericht vom 1 9. November 2018 ( Urk. 7/213 ) in Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 2 4. Oktober 2018 ( Urk. 7/209 = Urk. 8/45 ) zur Ursache der Gonarthrose links aus, dass im Jahr 1983 eine schwere Verletzung des linken Kniegelenkes vorgelegen habe. Während knapp 20 Jahren habe sich eine leichte Gonarthrose bei klinisch günstigem Verlauf entwickelt. Mit der Kniedistorsion am 2 7. Februar 2001 sei diese Arthrose im Sinne eines Vorzu standes traumatisiert worden. Wie ausgeprägt die traumatisierende Einwirkung auf den Gelenksknorpel gewesen sei, könne nicht mit Zuverlässigkeit gesagt wer den. Übereinstimmend mit der Erfahrung und der Literatur habe die Teil-Resek tion des medialen Meniskus am 5. April 2001 innerhalb von weiteren 15 Jahren (bis zur Röntgenabklärung im 2016) zur Entwicklung auch einer medialseitig betonten Gonarthrose geführt. Dr. E.___ führte aus, dass es medizinisch-wissenschaftlich schwierig und unzuverlässig sei, im Jahr 2018 sagen zu können oder zu müssen, ob die aktuell vorliegende Arthrose zu wieviel Prozent auf ein Ereignis im Jahr 1983 oder 2001 zurückzuführen sei (S. 3 unten f.). Der Anteil des Unfalles aus dem Jahre 1983 an der Gonarthrose sei schätzungsweise 50 % , ebenso der Anteil des Unfalles aus dem Jahre 2001 (S. 4 Ziff. 2.1-2). 4 . 4 .1

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend die von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Berechnung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers. Während das dem Einkommensvergleich zugrunde g elegt e Valideneinkommen von Fr. 104'8 4 3.-- unbestri tten blieb , rügte der Beschwerdeführer die Berechnung des Invalideneinkommens (vorstehend E. 2.2) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00041

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 2 5. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, war seit dem 21 . April 1975 bei Y.___ , Z.___ , als Kaminfeger angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert,

als er am 1 2. April 1983 mit dem Motorfahrrad in ein stehendes Auto hineinfuhr ( Urk. 7/3 Ziff. 3-4 und Ziff. 6) und sich eine Tibiaplateau -Impressionsfraktur links lateral zuzog, welche operativ versorgt wurde ( Urk. 7/1 Ziff. 8-9, Ziff. 11 ,

Urk. 7/ 4- 5 ) . Die Suva a nerkannte ihre Leistungspflicht. 1.2

Seit dem 1. Juli 1988 war der Versicherte als Servicemonteur bei der von A.___ , B.___ , angestellt und über diese ebenfalls bei der Suva gegen Unfälle versichert. Gemäss Unfall- und Berufskrankheitenmeldung UVG vom 9. März 2001 rutschte der Versicherte am 2 7. Februar 2001 beim Hinuntersteigen einer Leiter auf einer Sprosse ab und verknackste sich den linken Fuss ( Urk. 8/1 Ziff. 3-4, Ziff. 6-7). Bei diagnostizierten chondrale n Läsionen am medialen Femurcon dylus

und eine r beginnende n Gonarthrose bei Status nach Tibiakopf - trümmerfrak tur links 1983 sowie ein em minimsten Meniskusr iss am medialen Meniskus links wurde a m 5. April 2001 im C.___

eine Kniegelenks - arthroskopie und eine Mini-Resektion am medialen Meniskus durchgeführt ( Urk. 7/31 = Urk. 8/4 -5 ). Die Suva richtete die gesetzlichen Leistungen aus. Ab dem 2. Juli 2001 nahm der Versicherte seine Arbeit wieder zu 100 % auf ( Urk. 8/10-11). 1.3

Am 21 . April 2016 wurde der Suva von der von A.___ ein Rü ckfall vom 4 . März 2016 zu den Unfä ll en in den Jahren 1983 sowie 2001 angezeigt ( Urk. 7/1 9

Ziff. 4 und Ziff. 6 = Urk. 8/19 Ziff. 4 und Ziff. 6 ). Die bildgebende Abklärung vom 2 6. April 2016 ergab unter anderem eine mässige mediale Gonarthrose sowie einen deutlich volumengeminderten respektive aufgebrauchten Innenmeniskus von der Pars intermedia ins Hinterhorn mit Rissbildung im Restmeniskus auf Höhe der Pars intermedia sowie eine mittelgrosse

Bakerzyste ( Urk. 7/35).

Die Suva anerkannte einen Rückfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistun gen.

Mit Verfügung vom 6. März 2017 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. April 2017 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % und eines versicherten Jahresverdiensts von Fr. 84'423.-- sowie eine Integritäts entschädigung von Fr. 6'960.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu ( Urk. 7/128) . Die vom Versicherten am 9. März und am 8. Juni 2017 erhobene Einsprach e ( Urk. 7/134, Urk. 7/153) hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 teilweise gut, in dem sie ihm ab 1. April 2017 , ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 104'843.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'526.--, eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 37 % zusprach ( Urk. 7/156 = Urk. 8/27 ). Die dagegen vom Versicherten am 6. Septem ber 2017 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/162 = Urk. 8/29 ) wurde mit Urteil des hie sigen Gerichts vom 3 0. Januar 2018 im Verfahren Nr. UV.2017.0 0 198 gutgeheis sen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 ( Urk. 7/156 = Urk. 8/27) aufgehoben und die Sache zwecks Durchführung von ergänzenden Abklärungen und anschliessend erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Suva zurückgewiesen ( Urk. 7/173 = Urk. 8/32) . 1.4

In der Folge veranlasste die Suva bei der MEDAS D.___ ein interdiszip linäres Gutac hten, welches am 7. August 2018 erstattet wurde ( Urk. 7/198-202 = Urk. 8/40-44) . Hierzu nahm de r Versicherte am 2. Oktober 2018 Stellung ( Urk. 7/207) . Am 1 9. November 2018 ( Urk. 7 / 213 ) beantworteten die Gutachter der MEDAS D.___ die von der Suva am 2 4. Oktober 2018 gestellten Ergänzungsfragen ( Urk. 7/209 = Urk. 8/45). Der Versicherte nahm am 8. Januar 2019 Stellung ( Urk. 7/218 ).

Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2019 ( Urk. 7/234 =

Urk. 8/54 ) sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 104'835.-- sowie eine Integri tätsentschädigung von Fr. 13'230.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu . Die dagegen vom Versicherten am 2 4. Juli 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 7/238 = Urk. 8/57 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 7. Januar 2020 ab ( Urk. 7/243 =

Urk. 8/ 63 = Urk. 2). 2.

Der Versi ch erte erhob am 2 7. Februar 2020 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 7. Januar 2020 ( Urk.

2) und beantrag t e, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % auszurichten sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % ausgehend vom Höchstbetrag des versicherten Verdienstes im Jahr 2001 zu leis ten ( Urk. 1 S. 2).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2020 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. April 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Am 2 2. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Vorliegend hat sich der Unfall vom 1 2. April 1983 noch vor Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 ereignet.

Gemäss Art. 118 Abs . 1 UVG werden Versiche rungslei stungen für Unfälle, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach dem bisherigen Recht (KUVG) gewährt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gelten jedoch für Versicherte der Suva in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschä digungen, sofern der Anspruch erst nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ent steht ( Art. 118 Abs. 2 lit . c UVG).

D emnach beurteilt sich nachfolgend sowohl ein aus dem Unfallereignis 1 2. April 1983 als auch aus dem Unfallereignis vom 9. März 2001

resultierender Anspruch auf eine Invalidenrente respektive auf eine Integritätsentschädigung nach den bis am

31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen . 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens anhand der Tabellenlöhne vom Kompetenzniveau 2 auszugehen sei , da der Beschwerdeführer seine erwor benen Kenntnisse unabhängig vom erlernten Beruf einsetzen könne . Entgegen seiner Ansicht sei insbesondere aufgrund der Umschulung zum Feuerungs- und Heizungstechniker und der absolvierten Weiterbildung in elektronischer Regel technik davon auszugehen, dass ihm das Bedienen von Maschinen und elektro nischen Geräten unabhängig vom erlernten Beruf möglich sei (S. 7 lit . c ). Der gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % trage den konkreten Umständen ange messen Rechnung . Das Alter des Beschwerdeführers und die hohe Anzahl Dienst jahr e im Unfallbetrieb rechtfertigten keinen weitergehenden Abzug (S. 7 lit . d f.). Da der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 nach erhobener Beschwerde vom Gericht aufgehoben worden und damit nicht in Rechtskraft erwachsen sei, stelle es keinen Verstoss gegen Treu und Glauben respektive eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers dar, dass nun der Invaliditätsgrad nicht mehr anhand der DAP-Löhne berechnet worden sei (S. 8 f. Ziff. 5).

Hinsichtlich der Beurteilung der Integritätsentschädigung sei gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon auszuge hen, dass die Gonarthrose , und damit der Integritätsschaden von 15 % , je zur Hälfte auf die beiden Unfälle zurückzu führen sei. Ein höherer Verursachungsanteil des Unfalls vom 2 7. Februar 2001 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Im Jahr 1983 habe der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bei Fr. 69'600.-- und im Jahr 2011 bei Fr. 106'800.-- gelegen. Damit sei zu Recht eine Integritätsen t schädigung von Fr. 13'230.-- basierend auf eine r Integritätseinbusse von total 15 % (je 7.5 % pro Unfall) zugesprochen worden (S. 10 f. lit . d). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass hinsichtlich der Berechnung der Invalidenrente die Höhe des Invalidenein kommens bestritten werde (S. 6 Ziff. 12). Der Invaliditätsgrad müsse im Mini m um 37 % betragen. Der nach gerichtlicher Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. Juli 2017 erfolgte Wechsel der Berechnungsmethode mittels DAP-Blätter zur Berechnung mittels der statistischen Durchschnittslöhne gemäss LSE 2016, wonach ein Invaliditätsgrad von 36 % resultiert sei, stelle eine unzulässige Schlechterstellung dar und verstosse gegen den Vertrauensgrundsatz (S. 6 f. Ziff. 13). Zudem sei das Kompetenzniveau 1 anzuwenden , was gekürzt mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen leidensbedingten Abzug von 5 % zu einem Invaliditätsgrad von rund 39 % führe (S. 7 ff. Ziff. 14-17).

Auch der leidensbedingte Abzug von 5 % sei nicht angemessen. So seien die Kriterien des Alters und der Dauer der Betriebszugehörigkeit in ausgeprägter Weise erfüllt . Demnach sei ein Leidensabzug von mindestens 15 % zu berücksichtigen, was einen Invaliditätsgrad von rund 46 % ergebe (S. 9 Ziff. 18). Weiter habe die kon krete Berechnung der Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätsein busse von 15 %

zur Gänze auf Basis des im Jahr 2001 massgeblichen Höchstbe trages des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- zu erfolgen .

Es sei aus ver sicherungsrechtlicher Sicht indessen klar, dass der zeitnähere Unfall aus dem Jahr 2001 für die Festlegung des versicherten Verdienstes massgebend sein müsse. So sei er nach dem Unfall im Jahr 1983 fast 18 Jahre lang wieder komplett beschwer defrei und voll arbeitsfähig gewesen. Dagegen sei er nach dem Unfall im Jahr 2001 nie mehr ganz beschwerdefrei gewesen. Die Integritätsentschädigung müsse daher Fr. 16'020.-- betragen (S. 10 Ziff. 19). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

6) machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass das Fehlen einer kaufmännischen Ausbildung der Anwendung des Kompe te nzniveaus 2 nicht entgegenstehe . Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund sei ner umfassenden Aus- und Weiterbildungen (Lehre als Kaminfeger, Meisterprü fung, Umschulung zum Feuerungs- und Heizungstechniker, Führungskurse und Weiterbildung in elektronischer Regeltechnik), seiner langjährigen Berufserfah rung und der Tatsache, dass er immer selbständig gearbeitet habe, über besondere Fähigkeiten, die es ihm auch ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsgebiets ermöglichten, einen höheren L ohn als denjenigen entsprechend einer Tätigkeit in Kompetenzniveau 1 zu erzielen (S. 5 Ziff. 7.2 ; vgl. hierzu aber auch Urk. 10 S. 2 unten ) . 2.4

Strittig und zu prüfen ist d ie Höhe der auszurichtenden Rente sowie der der Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %

zugrunde zu legende Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht unbestritten geblieben sind die von Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. F.___ ,

Facharzt für Rheumatologie, MEDAS D.___ , in ihrem Gutachten vom 7. August 2018 ( Urk. 7/198 = Urk. 8/40) gestellten Diagnosen sowie das

formulierte Zumutbarkeitsprofil und

ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Nicht beanstandet wurde weiter die im Gutachten festgesetzte Höhe der Integritätseinbus se von 15 % (vorstehend E. 2.1-3 ). 3.2

Die Gutachter der MEDAS D.___

stellten in ihrem Gutachten vom 7. August 2018 ( Urk. 7/198 = Urk. 8/40) folgende Diagnose infolge der Ereignisse vom 1 2. April 1983 und 2 7. Februar 2001 (S. 8 Ziff. 5.1): - m edial betonte Gonarthrose links nach: - lateraler Tibiakopf -Fraktur am 1 2. April 1983 - Reposition und Osteosynthese am 1 9. April 1983 - Entfernung des Osteosynthesematerials am 1 0. Juli 1984 - Knie-Distorsion am 2 7. Februar 2001 - arthroskopischer Te i l- Meniskektomie links medial am 5. April 2001

Als unfallfremde Diagnose n nannten die Gutachter in der Hauptsache ein e nicht sicher klassifizierbare Polyarthritis, am ehesten Typ rheumatoide Arthritis, eine Periarthropathia

humeroscapularis

partim

ankylosans links, einen Status nach Rekonstruktion einer Rotatorenmanschettenläsion im Februar 2013 mit gutem funktionellem Resultat, ein cervikovertebrales Syndrom bei polysegmental dege nerativen Veränderun g en der Halswirbelsäule (HWS), ein chronisch rezidivieren des Lumbovertebralsyndrom bei polysegmental degenerativen Veränderungen L3 -S1, einen Verdacht auf eine arterielle Hypertonie und eine Patella tri -partita links (S. 8 Ziff. 5.2).

Die Gutachter hielten fest, dass die medial betonte Gonarthrose links mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 5. [richtig wohl: 12.] April 1983 oder auf das Unfallereignis vom 2 7. Februar 2001 zurückzuführen sei (S. 10 Ziff. 8 Frage 1). In der bisherigen Tätigkeit als Service-Techniker von Hei zungsanlagen bestehe aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht infolge der Ereignisse vom 1 2. April 1983 und vom 2 7. Februar 2001 eine dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 9 Ziff. 7.1).

Als Folge der Ereignisse vom 1 2. April 1983 und 2 7. Februar 2001 - aber ohne Berücksichtigung des rheumatischen Leidens - seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in wechselnden Positionen, im Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien lang andauerndes Arbeiten im Stehen, regelmässiges Treppensteigen, das Besteigen von Leitern, Gerüsten und Regalen, Tätigkeiten in der Hocke und im Knien, Arbeiten in unebenem oder stark abfallende m Gelände sowie Arbeiten, die mit Sprüngen aus einer Höhe von mehr als 50 cm verbunden seien. In einem beschränkten zeitlichen oder leistungsmässigen Umfang seien dem Beschwerdeführer kurzzeitiges Stehen bis zu 60 Minuten, vereinzeltes Trep pensteigen, zum Beispiel zweimal pro Halbtag , und das Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg zumutbar. In sitzenden Tätigkeiten müsse es der Arbeitsplatz erlauben, das linke Knie in Streckstellung zu bringen (S. 11 f. Ziff. 4). D a die zeitlichen Limiten in den formulierten Einschränkungen bereits enthalten seien, sei unter Einhaltung des formulierten Z umutbarkeitsprofils eine ganztäg ige Arbeit zumutbar. Zusätzlich e zeitliche Limiten in Form von Pausen, verlängerter Mittagszeit oder halbtägiger Arbeit seien bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils nicht notwendig (S.

11 f. Ziff. 4). Der unfallbedingte Gesundheitsschaden am lin ken Knie beeinträchtig e die körperliche Integrität dauerhaft im Umfang von 15 % (S. 12 Ziff. 5). 3.3

Dr. E.___

führte in seinem Bericht vom 1 9. November 2018 ( Urk. 7/213 ) in Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 2 4. Oktober 2018 ( Urk. 7/209 = Urk. 8/45 ) zur Ursache der Gonarthrose links aus, dass im Jahr 1983 eine schwere Verletzung des linken Kniegelenkes vorgelegen habe. Während knapp 20 Jahren habe sich eine leichte Gonarthrose bei klinisch günstigem Verlauf entwickelt. Mit der Kniedistorsion am 2 7. Februar 2001 sei diese Arthrose im Sinne eines Vorzu standes traumatisiert worden. Wie ausgeprägt die traumatisierende Einwirkung auf den Gelenksknorpel gewesen sei, könne nicht mit Zuverlässigkeit gesagt wer den. Übereinstimmend mit der Erfahrung und der Literatur habe die Teil-Resek tion des medialen Meniskus am 5. April 2001 innerhalb von weiteren 15 Jahren (bis zur Röntgenabklärung im 2016) zur Entwicklung auch einer medialseitig betonten Gonarthrose geführt. Dr. E.___ führte aus, dass es medizinisch-wissenschaftlich schwierig und unzuverlässig sei, im Jahr 2018 sagen zu können oder zu müssen, ob die aktuell vorliegende Arthrose zu wieviel Prozent auf ein Ereignis im Jahr 1983 oder 2001 zurückzuführen sei (S. 3 unten f.). Der Anteil des Unfalles aus dem Jahre 1983 an der Gonarthrose sei schätzungsweise 50 % , ebenso der Anteil des Unfalles aus dem Jahre 2001 (S. 4 Ziff. 2.1-2). 4 . 4 .1

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend die von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Berechnung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers. Während das dem Einkommensvergleich zugrunde g elegt e Valideneinkommen von Fr. 104'8 4 3.-- unbestri tten blieb , rügte der Beschwerdeführer die Berechnung des Invalideneinkommens (vorstehend E. 2.2) . 4.2

Nachdem die Beschwerdegegner in das In validene in kommen in der Verfügung vom 6. März 2017 ( Urk. 7/128) respektive im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 gestützt auf DAP -Zahlen ermittelt hatte (Urk. 7/ 156 =

Urk. 8/27 ), stützte sie sich i m angefochtenen E in spracheentscheid nun auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) ab ( Urk. 2). Dieses Vorgehen führte in der Konsequenz zu einer Reduktion des im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 ( Urk. 7/156 = Urk. 8/27) festgestellten Invaliditätsgrad es von 37 %

auf 36 % . Ob darin nun ein unzulässi ger Verstoss gegen das Vertrauensprinzip vorliegt, wie der Beschwerdeführer gel tend machte (vorstehend E. 2.2), indem durch die zur Anwendung ge brachten Tabellenlöhne eine faktische Schlechterstellung erfolgte , braucht nur geprüft

zu werden, falls die nachfolgende

Berechnung mittels der Tabellenlöhne

eine solche Schlechterstellung bestätig en würde . 4.3

Gemäss dem Gutachten der MEDAS D.___ vom

7. August 2018 (vorste hend E. 3.2) ist dem Beschwerdeführer aufgrund der medial betonten Gonarthrose links seine bisherige Tätigkeit als Service-Techniker von Heizungsanlagen nicht mehr möglich . Unter Berücksichtigung des formulierten Zumutbarkeitsprofils ist er jedoch in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig.

Festzuhalten ist, dass, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität - wie hier - nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann rechtfertigt, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse ver fügt (Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26.03.2019 E. 8.2.1, 8C_227/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.2.2 und 8C_457/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 6.3, je mit Hinweisen). 4.4

Am 2 9. August 2016 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin aus, dass er gelernter Kaminfe ger mit Abschluss mit Fähigkeitszeugnis sei . Seit 1988 habe er im jetzigen Betrieb als Servicefachmann im Bereich Ölfeuerungen gearbeitet. Er mache Servicearbei ten an Ölheizungen und sei in der Regel alleine mit einem Serviceauto unterwegs. Es sei eine ausschliesslich handwerkliche Tätigkeit . Die Einsätz e seien vor allem bei Störungen . Er habe meistens handwerkliche Sachen an Brennern, Pumpen oder Steuerungen zu machen. Die Örtlichkeiten seien oft eng, man müsse häufig über Treppen in den Keller gehen und auch teilweise Leitern besteigen. Vor allem müsse er sehr viel kniend arbeiten, bis zu sechs Stunden am Tag. Zwischendurch könne er sich aber auch aufr ichten oder in die Hocke gehen ( Urk. 7/80 S. 2 Mitte). Diese Angaben des Beschwerdeführers wurden sodann durch den Arbeitgeber am 9. November 2016 bestätigt ( Urk. 7/97 S. 1 Mitte). 4.5

Die Beschwerdegegnerin begründete die Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2 unter Hinweis auf die umfassenden Aus- und Weiterbildungen des Beschwerde führers , namentlich seine Lehre als Kaminfeger, die Meisterprüfung, die Umschu lung zum Feuerungs- und Heizungstechniker, die Führungskurse und Weiterbil dung in elektronischer Regeltechnik, seine langjährige Berufserfahrung und die Tatsache, dass er immer selbständig gearbeitet habe (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3) .

Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aus den vorstehend dar gelegten berufliche n Tätigkeiten (vorstehend E. 4.4 ), bei welchen es sich sowohl bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker als auch bei jener als Kaminfeger um rein handwerkliche Tätigkeiten in einem spezifischen Fachbereich gehandelt hat, besondere Fertigkeiten und Kenntnisse herleiten will, welche eine Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Weiterbildung zur Meisterprüfung erfolgte vor Jahrzehnten im Beruf als Kaminfeger, und bei den von der Beschwerdegegnerin, wohl gestützt auf die Angaben im Gutachten von Dr. E.___

aufgeführten Führungskur sen ( Urk. 8/43 S. 3 Ziff. 3.2.3 ), handelt es sich, wie der Beschwerdeführer anläss lich seiner Einsprache vom 2 4. Juli 2019 erklärte, um ein Missverständnis, da es sich um Feuerungskurse im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Feuerungs- und Heizungstechniker gehandelt habe ( Urk. 8/57 S. 4 Ziff. 5 ; vgl. auch Urk. 10 ).

Dem Beschwerdeführer ist insgesamt beizupflichten, dass seine Aus- und Weiter bildungen spez ifisch auf die im Betrieb konkret ausgeübte Tätigkeit ausgerichtet gewesen sind und nicht anzunehmen ist, dass er im A llgemeinen Maschinen und elektronische Geräte bedienen könnte. Weiter brachte er verschiedentlich vor, keine Erfahrung mit Büro - oder administrativen Tätigkeiten zu haben ( Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 15-16). Dass er demnach über besondere Fertigkeiten verfügt, die ih m auch in einer anderen als den angestammten Tätigkeiten von entscheidendem Nutzen sein könnten, ist zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er vorwiegend selbständig gearbeitet hat.

Abgesehen davon setzte die Beschwerdegegnerin selbst im Rahmen ihrer ursprünglich beabsichtigten Anwendung der DAP-Löhne bei den ausgewählten fünf DAP- Profilen keinerlei Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse voraus ( Urk. 7/119). 4 .6

Das Ab stellen auf das Kompetenzniveau 2 ist daher bei der Ermittlung des Inva lideneinkommens nicht angezeigt. Vielmehr ist vom Durchschnittslohn für Män ner für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gemäss dem Kompetenzniveau 1 auszugehen, welcher gemäss LSE einem monatlichen Ein kommen von Fr. 5‘340.-- entspricht (LSE 2016 , Tabelle TA1, Total Männer, Kom petenzniveau 1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41. 7 Stunden pro Woche ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch , Statistiken, Arbeit und Erwerb ) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 201 7

von 0.4 % (vgl. Nomi nallohnindex, Männer, 2011-2018, Tabelle T1.1.10, Total) ergibt sich per 2017 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 67' 071.--

( Fr. 5‘340. -- :

40 x 41.7 x 12 x 1.004 ) . 4.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 4. 8

Während die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug vom Tabellen lohn von 5 % als angemessen erachtete, machte der Beschwerdeführer unter Hin weis auf die ausgeprägt erfüllten Kriterien des Alters sowie der Dauer der Betriebszugehörigkeit

ein en leidensbedingten Abzug von 15 %

geltend (vorste hend E. 2. 1-2) . Vor dem Hintergrund dass , wie ausgeführt (vorstehend E. 4.6 ) , das Kompeten zniveau 1 zur Anwendung gelangt und sich im Bereich der Hilfsarbei ten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ein fort geschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss, indem Hilfsar beiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alter sunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3), besteht vorliegend kein Raum für einen höheren Abzug aus diesem Grund. Dass das Alter die Stel lensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

Gleiches gilt es hinsichtlich des Kriterium s der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu sagen.

So nimmt die Bedeutung der Diens tjahre im privaten Sektor ab, je nied riger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen der noch möglichen Hilfsarbeitertä tigkeiten ko mmt der langen

Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu ( Urteil des Bundesgerichts 9 C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2 ).

Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % ist demnach nicht zu beanstanden und trägt den konkreten Umständen genügend Rechnung . 4 . 9

Der Vergleich des Validene in kommens von Fr. 104‘843.-- mit dem In validene in kommen von rund Fr. 63‘717.-- (Fr. 67‘071.-- x 0. 95 ) ergibt e in en In validitäts grad von rund 39 % statt dem von der Beschwerdegegner in berechneten von 36 %. Unter diesen Voraussetzungen liegt bei der Anwendung der LSE -Tabellen

anstelle der DAP-Löhne, welche zu einem Invaliditätsgrad von 37 % führten (vgl. Urk. 7/156 = Urk. 8/27 ), keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers vor, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5. 5 .1

Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädi gung von Fr. 13'230.-- basierte auf der im Gutachten der MEDAS D.___ vom 7. August 2018 (vorstehend E. 3.2) festgesetzten Int egritätseinbusse von total 15 % . G estützt auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. E.___ vom 1 9. November 2018 ( vorstehend E. 3.3 ) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Gonarthrose , und damit der Integritätsschaden von 15 % , je zur Hälfte auf die beiden Unfälle im Jahr 1983 und 2001 zurückzuführen sei. Entsprechend berechnete sie die Höhe der auszurichtenden Integritätsentschädigung je hälftig zu 7.5 % basierend auf dem Höchstbetrag des im Jahr 1983 versicherten Ver dienstes von

Fr. 69'600.-- und zu 7.5 % basierend auf dem Höchstbetrag des im Jahr 2001 versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- (vorstehend E. 2.1) .

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass die gesamte Berechnung der Integri tätsentschädigung auf Basis des im Jahr 2001 massgeblichen Höchstbetra ges des versicherten Verdienstes vo n Fr. 106‘800.-- zu erfolgen habe (vorstehend E. 2.2). 5 . 2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integri tätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

5 .3

In Anbetracht der genannten gesetzlichen Formulierung von Art. 25 Abs. 1 UVG, wonach für die Berechnung der Integritätsentschädigung der

am Unfalltag gel tende Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes

massgebend ist , kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden , soweit er bei der Berechnung

ausschliess lich auf das zeitnähere Unfallereignis aus dem Jahr 2001 und den zu diesem Zeit punkt massgeblichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes abstellen will (vorstehend E. 2.2) .

Vor allem auch in Anbetracht dessen, dass b ereits im Operationsbericht des C.___ vom 5. April 2001 nebst einer chondralen Läsion am medialen Femur condylus und einem minimsten Meniskusriss am medialen Meniskus links eine beginnende Gonarthrose bei Status nach Tibiakopftrümmerfraktur links 1983 diagnostiziert wurde ( Urk. 7/31 S. 1), darf das Unfallereignis aus dem Jahr 1983 nicht als Ursache ausser Acht bleiben, auch wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen erst seit dem Unfallereignis im Jahr 2001 nie mehr beschwerde frei gewesen sei.

Dr. E.___

hielt in nachvollziehbarer Weise fest, dass es sich als unmöglich erweise, festzustellen, welchem Ereignis eine gewichtigere Ursache der Gonarth rose zuzusprechen sei (vorstehend E. 3.3) . Dies gestand auch der Beschwerdefüh rer in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2019 ( Urk. 7/218) ein.

Da

demnach keinem der Unfälle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ein höherer Ursachena nteil zugesprochen werden kann , erweist sich die Regelung, wonach jedes Unfallereignis zu 50 % als Ursache angesehen wird, als nachvollziehbare Konsequenz daraus , zumal auch aus der medizinischen Aktenlage nichts Gegenteiliges hervorgeht. Die von der Beschwerdegegnerin vor genommene Berechnung der Integritätsentschädigung mittels hälftiger Berück sichtigung des im Jahr 1983 und des im Jahr 2001 massgeblichen Höchstbetrages des versicherten Verdienstes erweist sich folglich als korrekt. 6.

Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2017 bei einem Invalidi tätsgrad von 39 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die von der Beschwer degegnerin vorgenommene Berechnung der Integritätsentschädigung erweist sich als rechtens, weshalb in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen ist.

7 . 7 .1

Das Verfahren ist kostenlos. 7 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine um einen

Drittel

reduzierte Prozessentschädigung zu, die beim massgebenden

praxisgemäs sen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27 . Januar 20 20 insoweit a bgeändert , als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer ab 1. April 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 39 % Anspruch auf eine Invali denrente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan