Sachverhalt
1.
1. 1
X.___ , geboren 1990, war seit 1. Mai 2016 bei der Y.___AG als
angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Swica ) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 7/1) , als er am 1 6. Dezember 2016 beim Überqueren der Strasse als Fussgänger von eine m Auto angefahren wurde ( Urk. 7/27-28 , Urk. 7/107 ). Dabei zog er sich l aut den Berichten des Spitals Z.___ vom 2 0. Dezember 2016 un d des Universitätsspitals A.___ vom 2 2. Dezember 2016, wo er na ch dem Ereignis hospitalisiert war, ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma mit Kalottenfraktur und ein Thoraxtrauma zu ( Urk. 7/12/1, Urk. 7/18/1). Die Swica anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/6 ).
Gemäss Telefonnotiz der Swica vom 3 1. Jan u ar 2017 nahm der Ver sicherte a m 2 8. Januar 2017 seine Arbeit zu 100 % wieder auf ( Urk. 7/20), stand indes weiterhin in ärztlicher Behandlung (vgl. etwa Urk. 7/32, Urk. 7/36, Urk.
7/42). 1.2
Die Verfügung vom 6. September 2017, mit welcher die Swica ihre Leistungen per 2 4. Februar 2017 (psychische Beschwerden) beziehungsweise per 3 0. Juni 2017 (somatische Beschwerden) ein ge stellt hatte ( Urk. 7/55), zog diese am 9. November
2017 zurück ( Urk. 7/ 61 ) und leitete weitere Abklärungen , namentlich eine poly dis ziplinäre Begutachtung im B.___ in die Wege (Urk. 7/ 84 ) . Die Expertise wurde am 2 7. September 2018 erstattet (Urk. 7/94/2-5, Urk. 7/90-93). Gestützt darauf verfügte die Swica a m 2 9. Januar 2019 , der Versicherte sei ab dem 2 8. Januar 2017 voll arbeitsfähig gewesen, die somatischen Beschwerden
seien abgeheilt und die neuropsychologischen, neurologischen und psychia tri sc hen Beschwerden seien ab 2 8. September 2018 nicht mehr auf das Unfaller eignis zu rückzuführen; der Anspruch auf Heilbehandlungen, Kostenvergütungen und Tag geldleistungen wurde ab diesem Zeitpunkt verneint ( Urk. 7/104). D ie Einsprache des Versicherten vom 1.
März 2019 ( Urk. 7/109)
sowie den miteingereichten Be richt von Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 5. Februar 2019 (U rk. 7/120/114
115) legte die Swica dem Gutachter
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, vom B.___ vor (Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2019 , Urk. 7/123 ) und wies die Einsprache daraufhin
mit Entscheid vom 9. Januar 2020 ab (Urk. 7/125 = Urk. 2). 2.
Hiegegen
erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. Februar 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): «1.
Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9.1.2020 sei aufzu heben und es sei ein Gerichtsgutachten aus den Disziplinen der Neurologie , der Neuropsychologie und der Psychiatrie anzuordnen. 2.
Vom Verzicht des Beschwerdeführers auf nochmalige Durchführung des Administrativverfahrens sei Vormerk zu nehmen. 3.
Gutachten und Stellungnahme der Gutachter des B.___ sind aus dem Recht zu weisen.»
Die Swica schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2020
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ) , wovon dem Beschwerdeführer am 1 7. März 2020 Kenntnis ge geben wur de (Urk. 8 ) . Zur unaufgefordert ein gereichten Stellungnahme vom 6. April 2020, mit welcher der Beschwerdeführer sein e Rechtsbegehren erneuerte (Urk.
9), äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht ( Urk. 12-13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zusammengefasst
die Leistungen ab 2 9. Septem ber 2018 mit der Begründung ein, aufgrund des beweiswertigen interdisziplinären Gutachtens des B.___ vom 2 8. September 2018 sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass die bestehenden Beschwerde n nicht natürlich kausal zum Unfall und die Adä quanz der nicht objektivierbaren Beschwerden zu verneinen seien ( Urk. 2 S. 1 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), das Gutachten sei parteiisch und unprofessionell (S. 10). Die Swica habe - ohne ihn zu informieren
- den Gut achter zur Stellungnahme zu seiner Einsprache ersucht und hernach den Ein spracheentscheid erlassen, ohne ihn dazu anzuhören. Die Beschwerdegegnerin verletze damit sein rechtliches Gehör und den Datenschutz und die Gut ach ter stelle verstosse gegen Berufsregeln, die ärztliche Geheimhaltungspflicht und die Datenschutzbestimmungen, was das Gericht zu ahnden habe (S. 7 f.). Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) verlangte er die Edition von Unterlagen betref fend das generelle Vertragsverhältnis zw ischen der Swica und der Gutachterstelle, wie etwa Vertragsgrundlagen, Weisungen, sowie sämtliche von der Gutachter stelle B.___
bzw. den Gutachtern im Auftrag der Versicherung erstellten (anonymisierten) Gutachten, Statistiken und Listen betreffend die Zu sammenarbeit (S. 9). Die enge und versteckte Beziehung zwischen Versicherer und Gutachterstelle erwecke den Anschein der Befangenheit und stelle einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 und Art. 44 ATSG dar (S.
9 f.). Das Admini strativgutachten sei nicht beweistauglich und es bedürfe eines gerichtlichen Gut achtens aus den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (S. 11).
Infolge des Beweisverwertungsverbots sei das Gutachten des B.___ aus dem Recht zu weisen (S. 11) . F alls das Gericht die Sache zur Sach verhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweise, sei diese - wie die Invalidenversicherung mittels med@ap
- zur Zuweisung der Gutachtensaufträge nach dem Zuf allsprinzip zu verpflichten (S. 12 f.). 2.3
In der Vernehmlassung ( Urk.
6) ergänzte die Beschwerdegegnerin , das interdis zi plinäre Gutachten des B.___ sei im gegenseitigen Einver stän dnis mit dem Beschwerdeführer veranlasst worden (S. 3). Sie habe von der Gut achterstelle rechtsprechungsgemäss eine Stellungnahme zur Kritik des Beschwer deführers am Gutachten sowie zum abweichenden Bericht des behandelnden Neurologen eingeholt. Dabei handle es sich nicht um Ergänzungs- und Zusatz fragen, weshalb sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt habe , genauso wenig wie den Datenschutz. Auf das Gutachten sei abzustellen (S.
4 ). Ihr Vorgehen sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes geboten gewesen; es lägen keine Ausstands- und Ablehnungsgründe vor. Das BGÖ finde auf das Ver fahren der Verwaltungsrechtspflege keine Anwendung. Mit der Herausgabe der Dokumente wäre bei vollständiger Anonymisierung zudem ein unverhältnis mässiger Aufwand verbunden, was ihren Geschäftsgang lahmlegen würde (S. 5). Von eine m Gerichtsgutachten sei kein verlässlicher neuer Aufschluss zu erwarten (S. 6). 2.4
Der Beschwerdeführer fügte mit Eingabe vom 6. April 2020 an , rechtspre chungs gemäss habe ein Gutachter eine beamtenrechtliche Stellung inne, was nicht nur für die Invaliden-, sondern auch für die Unfallversicherung gelte. Aus dieser Be amtenfunktion ergäben sich noch höhere Anforderungen an die Unparteilichkeit. Aus dem erläuterten Anschein der Befangenheit resultiere ein Anspruch auf Offenlegung der Zusammenarbeit zwischen Gutachter und Swica ( Urk. 9). 2.5
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Sachlage rechtsge nüglich abgeklärt hat.
3. 3 .1
Zu prüfen sind vorweg die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen in Bezug auf die Unparteilichkeit der Gutachter :
Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten ( Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5. 1 ).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom men heit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befan genheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das sub jektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen. Die for melle Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu, dass ein Gutachten, das die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als Beweismittel auszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2 ) .
Das Verhalten eines Sachverständigen (oder eines Richters) gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder (was hier besonders hervorzuheben ist) auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann. Inso fern begründen namentlich einseitige Kontakte eines gerichtlichen Experten zu einer Partei oder deren Vertreter den Befangenheitsanschein ( Urteil des Bundes gerichts 5A_663 /2015 vom 7. März 2016 E. 3.4.1). 3.2
Die Vergabe des Gutachtensauftrages am 1 8. Mai 2018 an das B.___ erfo lgte in Nachachtung des vom Beschwerdeführer am 1 4. Mai 2018 geäusserten Wunsches sowie unter Berücksichtigung der von ihm ergänzend formulierten Fragen und de r angeregten (weiteren) Disziplin ( Psychiatrie; Urk.
7/83/2, Urk. 7/84). Ausstands- oder Ablehnungsgründe sind gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen . Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird eine sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung dieser Verfahrensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen des Ge richts gegen den erst beschwerdeweise
erhobenen Vorhalt, es handle sich dabei um «Vertrauensärzte der Swica » ( Urk. 1 S. 7) .
Anders als im Bereich der Invalidenversicherung
( Art. 72 bis
Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV) muss im Bereich der Unfallver siche rung bei polydisziplinären Gutachten eine Gutachtensvergabe nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgen, weshalb vorliegend
die Gutachtenszuteilung an sich nicht zu beanstanden ist. 3.3
Der Beschwerdeführer monierte des Weiteren , dass die Beschwerdegegnerin ohne Rücksprache mit ihm seine Einsprache und den miteingereichten Bericht von Prof. Dr. C.___
dem Gutachter
Dr. D.___
zur Stellungnahme unter breitet ha be , was er als «pragmatische(r) Austausch sensibler Daten» und infor melle Beauftragung zu r weitere n Abklärung bezeichnete . Die
gutachterliche Stellungnahme sei ihm zudem erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zuge stellt worden (Urk.
1 S. 7) . Das Gericht habe deshalb eine Strafanzeige vorzunehmen und das Gut achten als Beweismittel auszuschliessen ( Urk. 1 S . 8).
Auf die Einsprache des Versicherten hin gelangte die Beschwerdegegnerin n ach Lage der Akten mit E-Mail vom 4. September
2019 an den Gutachtachter Dr. D.___
und ersuchte ihn um Stellung nahme hinsichtlich der Beanstan dungen des Beschwerdeführers zum Gutachten sowie zum Bericht von Prof. Dr. C.___ vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 7/108-109, Urk. 7/113 /1-2 ). Die Akten geben keine Anhaltspunkte dafür , dass darüber hinaus zwischen der Be schwerdegegnerin und dem Gutachter ein Kontakt beständen hätte, der dessen Befangenheit oder auch nur einen Anschein der Befangenheit begründen könnte. Es kann daher nicht angenommen werden, da ss dieser nicht mehr bereit gewesen wäre, den Einwänden des Beschwerdeführers - sofern begründet - Gehör zu schenken
oder den neuen Arztbericht zu berücksichtigen. Vielmehr war das Ergebnis der durch Dr. D.___ zu erstattenden ergänzenden Stellungnahme nach wie vor offen und in keiner Weise vorbestimmt .
Seine Aufgabe bestand in erster Linie darin, sich zu den vom Beschwerdeführer und von Prof. Dr. C.___ im Zusammenhang mit dem Gutachte n aufge worfenen Fragen auseinanderzusetzen . Dies ist nicht zu beanstanden, da der Rechtsanwender zur Beurteilung der medizinischen Sachverhalte auf das Wissen und die Erfahrung fachärztlicher Sachverständiger angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund liegt es nicht nur im Ermessen der Beschwerdegegnerin , sondern es ist regelmässig angezeigt, die im Verwaltungsverfahren beigebrachten medizini schen Unterlagen mit abweichenden ärztlichen Einschätzungen oder auch die in einer Rechtsschrift hinsichtlich der medizinischen Verhältnisse aufgeworfene n Fragen dem Gutachter zu unterbreiten (vgl. etwa Urteil des Sozialver sicherungs gericht s UV.2018.00215 vom 2 7. März 2019 E. 4.2) , ohne dass
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7) - hiefür das Einverständnis des Ver sicherte n erforderlich wäre. Z ur Annahme von Befangenheit müssen weitere Umstände (beispielsweise ein in unsachlichem Duktus verfasster Bericht) hinzu kommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2014 vom 1 8. Juni 2014 E. 2.2.3), wovon hier nicht die Rede sein kann. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Vor gehen der Beschwerdegegnerin Anhaltspunkte für eine «enge und versteckte Beziehung» zum Gutachter, zumal ausser der E-Mail-Anfrage keine weiteren Kontaktnahmen aktenkundig oder dargetan sind .
Die Beschwerdegegnerin wertete
das Gutachten im Rahmen ihrer Beweis wür digung aus
und mass ihm volle Beweiskraft zu , wie der Beschwerdeführer
dem mit eine r Kopie des Gutachtens eröffneten Schreiben vom 5. November 2018 ent nehmen konnte
und wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde ( Urk. 7/95) . Die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist ( Urk. 7/101) unbenutzt verstreichen . Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin im angekündigten Sinn ( Urk. 7/104) , wogegen der Be schwerdeführer Einsprache erhob ( Urk. 7/109) . Ob die Weiterleitung der Eingabe an den Gutachter als Ergänzungsfragen des Besch w erdeführers oder - wie dies er geltend macht - als solche des Versicherungsträgers zu werten sind, braucht hier nicht weiter vertieft zu werden
( vgl. dazu BGE 136 V 113) . De nn der Be schwerdeführer legte beschwerdeweise nicht dar, welche seiner mangels Rück sprache nicht gestellten Zusatzfragen
unbeantwortet geblieben wären und inwie weit daraus in Bezug auf die hier zu beurteilende Frage ein entscheidrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_614/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 5.5).
Vor diesem Hintergrund ist im Vorgehen der Swica
keine Verletzung des recht lichen Gehörs des Beschwerdeführers ersichtlich. Im Übrigen kann entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen in der direkten Weiterleitung der Einwände de s Beschwerdeführer s
und des Arztberichts keine unzulässige Beeinflussung des Gutachters erblickt werden, die zu seiner Vorbefassung und demzufolge zum Ausstand geführt hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2019 vom 3 0. April 2019 E. 4.4).
Insoweit liegt demnach keine Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwer de f ührers vor und es ist kein
strafrechtlich relevanter Sachverhalt ersichtlich . 3 .4
Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des Daten schutz ge setzes durch die Beschwerdegegnerin, begangen mittels Weiterleitung seiner Ein gaben und des Berichts von Prof. Dr. C.___ an den Gutachter, zielt ins Leere. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) sieht vor, dass Organe des Bundes, worunter auch die Unfallversicherer fallen, Personendaten nur bearbei ten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht ( Art. 17 Abs. 1 DSG). Die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und von Persönlich keitsprofilen bedarf einer formell-gesetzlichen Ermächtigung. Gleiches gilt für die Bekannt- und Weitergabe von Personendaten ( Art. 19 DSG). Art. 96 f. UVG stellen ebendiese Gr undlage für die Datensammlung, bearbeitung und -weiterleitung durch die Unfallversicherer dar, weshalb diese spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Datenbearbeitung im Bereich des UVG den Normen des DSG vorgehen. Für die eigenständige Anwendung allgemeiner datenschutzrechtlicher Grundsätze besteht kein Raum mehr ( Kieser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne, in: KVG/UVG Kommentar, Bundesgesetze über die Krankenversicherung, die Unfall versicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Navigator, Art. 96 N 6 und N 8).
Im Übrigen hat der Unfallversicherer nach den allgemeinen Regeln des Sozial versicherungsrechts den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforder lichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versiche rungs träger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE
139 V 585 nicht publizierte E.
3.4 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013). 3 . 5
Dem Beschwerdeführer ist jedoch inso fern beizupflichten, als ihm die Beschwer degegnerin vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids
die Möglichkeit hätte einräumen müssen, sich zur von Dr. D.___ eingeholten
Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2019 zu äussern. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sach aufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Auch wenn sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt des recht lichen Gehörs nicht als gänzlich korrekt erweist, erhielt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
jedenfalls Gelegenheit, sich umfassend zur Sache verneh men zu lassen. Er konnte sich vor einer Beschwerdeinstanz äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüf t , so dass seinen Gehörs rechten Genüge getan ist ( BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht mit der ergänzenden Stellungnahme auseinandersetzte und diesbezüglich keine Rügen formulierte . Seine Vorbringen erschöpfen sich
- wie gesagt zu Unrecht - darin, mit dieser eine Befangenheit zu begründen.
Aus prozessökonomischen Gründen ist unter diesem Umständen von einer Rück weisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, da diese zu einem formalis ti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3 . 6
Zum beschwerdeweise erstmals gestellten Antrag, das Gutachten des B.___ und die ergänzende Stellungnahme von Dr. D.___ aus den Akten zu entfernen ( Urk. 1 S. 11), erübrigen si ch in Anbetracht de r
nach folgenden gerichtlichen Erwägungen zum Beweiswert der Expertise und zur Befangenheit der Gutachter weitere Ausführungen, zum a l das beschwerdeführerische
Gesuch diesbezüglich
jegliche Begründung vermissen lässt. 4 . 4 .1
Im Weiteren verlangte der Beschwerdeführer
unter Berufung auf Art. 5 BGÖ seitens der Swica die Edition beziehungsweise Auskunftserteilung folgender Unterlagen ( Urk. 1 S. 9): - Vertragsgrundlagen/Memoranden oder Merkblätter der Zusammenarbeit
mit der Gutachterstelle B.___ bzw. mit Gutachtern der Stelle - Weisungen, Instruktionen, Merkblätter oder anderweitige Schriftstücke,
welche die Zusammenarbeit bzw. die A u ftragserfüllung betreffen - Sämtliche von der Gutachterstelle B.___ bzw. den Gutachtern im
Auftrag der Versicherung erstellten (anonymisierten) Gutachten oder Berichte - Versicherungsinterne Listen, Statistiken, Auftragsbücher oder dergleichen,
welche die Zusammenarbeit mit der Gutachterstelle xxx bzw. den Gut achtern
betreffen - Schriftstücke, welche eine anderweitige Zusammenarbeit mit der Gut achterstelle
(z.B. im Zusammenhang mit der Erbringung von medizi ni schen
Leistungen etc.) belegen
Dazu führte er aus, es sei zu vermuten , dass beste und dauerhafte Beziehungen zwischen der Beschwerdegegnerin und Dr. D.___ bzw. der Gutachterstelle B.___ bestünden, dass ein generelles Vertragsverhältnis zwischen diesen Parteien über die Begutachtung bestehe, dass unzählige Aufträge an letztere erteilt und letztere eine n hohen Gewinn mit Boni im Falle der Verneinung der Kausalität oder der
Arbeitsfähigkeit spreche. Eine so enge und versteckte Beziehung zwischen Versicherer und Gutachter erwecke den Anschein von Be fangenheit und stelle Ausstands- und Ablehnungsgründe dar (S. 9 f.).
Die Beschwerdegegnerin lehnte den Zugang
zu den verlangten Informationen und Dokumenten ab mit der Begründung, Akten eines hängigen oder abge schlossenen Verwaltungsbeschwerdeverfahrens bl i eben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit . a Ziff 5 BGÖ vom Öffentlichkeitsprinzip ausgeschlossen. Selbst wenn das BGÖ anwendbar wär e , würde die Herausgabe der Dokumente wegen des damit verbundenen auss er or dentlichen und unverhältnismässigen Aufwands, der ihren ordentlichen Ge schäfts gan g nahezu lahmlegen würde, ausser Betracht fallen. Im Übrigen sei die Edition unbegründet, denn es lägen weder der Anschein von Befangenheit s- noch Aus stands gründe n vor ( Urk. 6 S. 5). 4 .2
Die Unfallversicherer fallen in den Anwendungsbereich von Art. 2 BGÖ. Somit kann – sofern sich aus Art. 97 UVG kein Recht auf Dateneinsicht ableiten lässt – ein Unfallversicherer nach den Grundsätzen des BGÖ informationspflichtig werden ( Kieser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne, in: a.a.O.,
Art. 96 N 6 ). Die Beschwerdegegnerin wies in Bezug auf den sachlichen Geltungsbereich des BGÖ indes zu Recht darauf hin, dass das BGÖ weder anwendbar ist für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Verfahren der Staats- und Verwaltungs rechts pflege ( Art. 3 Abs. 1 lit . a Ziff. 5 BGÖ) noch au f die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ( Art. 3 Abs. 1 lit . b BGÖ ; BGE 142 II 268 E. 4.2.5.1 ).
Insoweit bleiben die verfahrensrechtlichen Regelungen vorbehalten (Waldmann Bernhard/ Oeschger Magnus, in: Waldmann Bernhard/Weissenberger Philippe [ Hrsg. ] , VwVG
- Praxiskommentar Verwal tungs ver fahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 26 N 20).
Eine Edition der verlangten Unterlagen im vorliegenden Verfahren gestützt auf das BGÖ fällt demnach von vornherein ausser Betracht. 4 .3
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerde führer gestützt auf
den
im vorliegende n Ver waltungsverfahren zur Anwendung gelangende n
Art. 47 ATSG die Einsicht nah me
fordern kann. Das Bundesgericht bejahte i n BGE 14 4 I 170 E. 7.6
grundsätzlich das Interesse einer Einzelperson, welche aufgrund eines eingereichten Leistungs begehrens konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in ihrem Fall rechnen muss , a m Aktenzugang zur Gewährleistung von gewissen Überwa chungs mechanismen hinsichtlich medizinische r Gutachten, sofern sie konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters rechnen muss , so dass sie umgehend ihr Ablehnungsrecht beanspruch en kann .
Da hier - wie gesagt - die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer vor geschlagene Gutachterstelle mit der Untersuchung betraut e , erscheint es als rechts missbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer später der - allenfalls nicht genehmen - Expertise die Beweiskraft infolge einer allfälligen Tendenz des Gut achters, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen , ab spricht . Die erstmals im Beschwerdeverfahren geforderte Aktene dition entbehrt vor diesem Hintergrund eines schutzwürdigen Interesses . Darüber hinaus würde
nach unwidersprochen gebliebener Aussage der Beschwerdegegnerin die Aufbe reitung der entsprechenden Unterlagen wie etwa die Anonymisierung deren Ge schäftsgang lahmlegen .
Festzuhalten bleibt sodann, dass selbst ein regelmässige r
Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gege benen Gutachten und Berichte oder das Honorarvolumen nach gefestigter bun des gerichtlicher Rechtsprechung für sich allein genommen keine Zweifel an der Unabhängigkeit eines Gutachters zu erwecken vermögen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_96/2018 vom 1 9. März 2018 E. 3.2.1 unter Hinwe is auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Es ist auch nicht ersichtlich und dargetan, inwiefern die Kenntnis sämtlicher vom B.___ oder von Dr. D.___ in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten den Beweiswert seiner hier interessie renden gutachterlichen Einschätzung in Frage stellen würde . Auch wenn sich bei der Auswertung der Häufigkeitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeiten eine starke Abweichung nachweisen liesse, wäre damit noch nicht ausgewiesen, worauf dies zurückzuführen wäre. Denn Begutachtungen sind allein aufgrund der individuellen Sachlage vorzunehmen, so dass allfällige allgemeine Tendenzen nicht geeignet sind, den Beweiswert der vorliegenden Einschätzung in Frage zu stellen . Es rechtfertigt sich daher, in antizipierter Beweiswürdigung auf im Zu sammenhang mit der gutachterlichen Ergebnisoffenheit verlangte Beweismass nahme n zu verzichten (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 2 2. April
2020 E.
5.1.2.2, 9C_582/2018 vom 7. Januar
2019 E.
2.1 und 8C_627/2016 vom 1 7. November 2016 E. 4.3). Nichts A nderes ergibt sich aus dem Gesetzesentwurf, wonach künftig die IV-Stellen eine Liste mit Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen führen und veröffentlichen werden ( Art. 57 Abs. 1 Bst. n E IVG und Art. 41b E-IVV), da diese Bestimmungen noch nicht in Kraft stehen .
5. 5.1
Zu prüfen ist demnach, ob in materieller Hinsicht auf das Gutachten des B.___
und dessen Ergänzung abgestellt werden kann. 5.2
Laut dem interdisziplinären Konsens der Sachverständigen des
B.___
vom 2 7. September 2018 leidet der Beschwerdeführer auf neuropsy cho logischem Fachgebiet an einer leichten bis mittelgradigen neuropsycho logi schen Störung. Die Gutachter führten aus, dass d ie Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt sein könne . Nur in Berufen und Aufgaben mit hohe n kognitiven Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit möglicherweise mittelgradig eingeschränkt sein. Die neuro psy chologische Störung sei ätiopathogenetisch nicht sicher einzuordnen, es sei jedoch wahrscheinlich von einer multifaktoriellen Ätiologie auszugehen. Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Dezember 2016 bestehe nicht.
Auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet nannten d ie Gutachter die Dia gnose einer stattgehabten Innenmeniskus- Hinterhornnaht rechts. Der Unfall vom 16. Dezember 2016 sei nicht Mitursache der gesundheitlichen Störung am rechten Kniegelenk. Diesbezüglich sei erst im März 2017 eine ärztliche Behandlung dokumentiert. Bei den Untersuchungsterminen nach d em stationären Aufenthalt im A.___ und während der dortigen Hospitalisation nach dem Verkehrsunfall seien weder eine Symptomatik beschrieben noch Beschwerden dokumentiert. Bezüglich des Bewegungsapparates, insbesondere des rechten Kniegelenks, sei der Be schwer deführer sowohl als Call Agent als auch in denkbaren Verweistätigkeiten ohne Einschränkung arbeitsfähig
( Urk. 7/94 S. 3).
Auf psychiatrischen Fachgebiet lasse sich keine anhaltende Störung nach den Kriterien des ICD-10 feststellen, das Ereignis vom 1 6. Dezember 2016 habe keinen dauerhaften anhaltenden Gesundheitsschaden verursacht. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich ein geschränkt ( Urk. 7/94 S. 3 f.).
Auf neurologischem Fachgebiet lasse sich keine anhaltende Diagnose stellen. Beim Beschwerdeführer sei es am 1 6. Dezember 2016 zu einem leichten Schä del hirntrauma mit einer kleinen kortikalen Blutung links frontal gekommen, zu sätzlich zu einer epiduralen und einer subduralen Blutung. Die Blutungen hätten sich vollständig resorbiert. Strukturelle Läsionen hätten sich im Schädel-MRI vom 9. März 2017 nicht mehr nachweisen lassen. Das Schädelhirntrauma sei somit als ausgeheilt zu betrachten. Anhaltend beklagte Beschwerden seien nicht über wie gend wahrscheinlich als unfallkausal zu klassifizieren. Gesamthaft bestehe keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/94/4). 5.3
Der behandelnde Neurologe Prof. Dr. C.___
nannte im Bericht vom 25. Februar 2019 aufgrund seiner Untersuchungen vom 2 1. März 2017 und vom
23. Januar
2019 als Diagnosen einen Zus tand nach Verkehrsunfall am 16. Dezem ber 2016 mit ( Urk. 7/120/114): - mittelschwerem Schädelhirntrauma bei Kalottenfraktur , Subduralhäma tom , Zustand nach Kraniotomie, initial tonisch-klonischem Krampfanfall und kognitiven Störungen links- fronto -temporal und links- fronto -tem poral betont - Thoraxtrauma mit Kontusion des rechten Lungenunterlappens - links posttraumatisch kleinen Hämosiderinablagerungen am Kortes des Tyrus
frontalis
medius und Veränderungen der frontotemporalen Schädel kalotte gemäss Schädel-MRI vom 9. März 2017 - normaler zerebraler Farbduplexsonografie
Prof. Dr. C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe i n der Folge kog nitive Defizite, nämlich Symptome einer motorischen Dysphasie mit semanti schen Paraphasien bemerkt, die nur durch links fronto -temporale Hirnfunk tions störungen verursacht werden könnten. Zudem verwies er auf den Bericht der Verhaltensneurologin Dr. med. E.___ und der Neuropsychologin lic . phil. F.___ vom 5. Mai 2017 (Urk. 7/59), worin weitere kognitive Minder leis tungen, einschliesslich affektiven und Verhaltenssymptomen beschrieben seien; diese wiesen auf Dysfunktionen linksbetont frontaler und fronto -temporaler, sub kortikaler Hirnareale und Regelkreise hin ( Urk. 7/120/114). Für vorbeste hen de, neuropsychologische Defizite etwa im Rahmen eines gelegentlichen Drogen-(Kokain -)Konsums (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern, Urk. 7/91/13 unten) ergäben sich keine objektivierbaren Hinweise ( Urk. 7/120/115). 5.4
Der begutachtende Neurologe Dr. D.___ führte zur Einsprache des Be schwerdeführers und zum Bericht von Prof. Dr. C.___ am 2 0. Dezember 2019 aus, es sei unerheblich, ob es zu einem leichten oder zu einem mittel schweren Schädelhirntrauma gekommen sei. Es komme auf die tatsächlichen Verletzungen und Heilungsvorgänge sowie auf die zum Untersuchungszeitpunkt bestehenden Befunde an. Die ätiologische Zuordnung durch Dr. E.___ und lic . phil. F.___ sei eine mögliche, keinesfalls jedoch eine überwiegend wahr scheinliche Kausalität ( Urk. 7/123/3). Eine fronto -temporal lokalisierte Störung der Hirnfunktion begründe für sich genommen noch keine Unfallkausalität mit überwie gender Wahrscheinlichkeit (Urk. 7/123/5). Zudem seien komplexe neuro psy chologische beziehungsweise kognitive oder mentale Funktionen nicht auf isolierte Bereiche des zerebralen Kortex zu beziehen. Im Bericht über das Schädel-MRI sei weder von subkortikalen Hirnarealen noch von temporalen Hirnläsionen oder linksbetont frontalen Störungen die Rede, sondern von einer kleinen Hämo siderinablagerung im Gyrus
frontalis
medius ( Urk. 7/123/7). Es bestehe nur ein sehr kleiner lokalisierte r Defekt im Assoziationskortex, der die kognitivem Min derleistungen des Beschwerdeführers gerade nicht gesamthaft erklären könne ( Urk. 7/123/8). 6 . 6.1
Mit de r Expertise des B.___ vom 2 7. September 2018 in den Disziplinen Neuropsychologie, Chirurgie/Unfallchirurgie, Psychiatrie und Neuro logie ( Urk. 7/94/5) liegt in medizinischer Hinsicht eine umfassende Begutachtung vor, welche auf den erforderlichen Untersuchungen beruht und unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens des Beschwerdeführer s sowie der Vorakten erfolgte. Die medizinischen Zusammenhänge wurden sowohl bezüglich der somatischen als auch bezüglich der nicht organischen Beschwerden nachvollziehbar aufgezeigt und die Beurteilung der gesundheitlichen Verhält nisse
und die Frage der Kausalität der geklagten Beschwerden wurden
schlüssig begründet dargelegt. Auch wurden die getroffenen Schlussfolgerungen ausführ lich und nachvollziehbar erläutert. Die Experten legten dar, weshalb die Beur teilung en von Prof. Dr. C.___
beziehungsweise und von Dr. E.___
die eigene Einschätzung nicht entkräfte n . Das polydisziplinäre Gutachten erfüllt damit grundsätzlich alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für be weis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid in somatischer Hinsicht auf die gutachterliche Einschätzung ab und verneinte das Vorliegen von unfallkausalen organisch objektiv ausgewiesenen Folgen des Unfalls (Urk. 2 S. 12). Diese materielle Beurteilung hat der Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht substantiiert bestritten, weshalb in Anbetracht des schlüssigen Gutachtens und dessen Ergänzung ohne Weiteres davon auszugehen ist.
Festzuhalten bleibt , dass die - trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren um Beibringung von Videosequenzen ( Urk. 7/83/1), - erst beschwerdeweise aufgelegte Video- Aufzeichnung des Unfalls (Urk. 3/6), welche laut dem Beschwerdeführer die Schwere des Ereignisses dokumentiert ( Urk. 1 S.
4
f.) und den Gutachtern nicht vorlag , von vornherein keine zuver lässige re n Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Leistungseinstellung zulässt als die Abklärung durch die medizi nischen Sachverständigen . Insbesondere psychiatrische Beschwerden wie auch die Folgen von Schädelhirntraumen erfordern rechtsprechungsgemäss die Ge spräch e
mit dem Patienten, da der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeu tu ng ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 2 7. April 2015 E. 7.3) . Dieser Anforderung kamen die Experten mit ihren ausführlichen und sorgfältigen Be fragungen des Beschwerdeführers zweifelsfrei nach ( Urk. 7/90/7, Urk. 7/91/12-15 ,
Urk. 7/92/10-16, Urk. 7/93/3). Dagegen liegt dem Bericht von Prof. Dr. C.___ zwar eine persönliche Untersuchung zu Grunde, aber es sind ihm keine nachvollziehbaren anam nestischen Angaben zu entnehmen. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Einschätzungen, soweit sich diese nicht mit den eigenen decken , und allein die neurologische Beurteilung des Be handlers vermag die Schlussfolgerung der polydisziplinären Untersuchung nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdegegnerin erkannte im Weiteren mit Blick auf die Kausalitätsbeur teilung zu Recht, dass allein die Formulierung «Zustand nach» beziehungsweise «Status nach» keine hinreichende Aussage zur Frage der Kausalität liefern (Urteil des Bundesgerichts U 263/06 vom 2 3. Juli 2007 E. 4.3.3) . Ebenso wenig gilt der von Prof. Dr. C.___ angeführte Umstand, dass keine Hinweise auf vorbe stehende Defizite vorlägen ( Urk. 7/108/2) ,
beweisrechtlich als Unfallursache ( Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2).
Selbst der Beschwerdeführer vertrat im Übrigen nicht die Ansicht, dass die Be richte von Dr. E.___ oder von Prof. Dr. C.___ geeignet wären, vom Gutachten abweichende Schlussfolgerungen zu ziehen; vielmehr ersuchte er um Anordnung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 2). Da d as Gutachten indes nach dem Gesagten eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspruches de s Be schwerdeführer s erlaub t und ein Gerichtsgutachten keine neuen entscheid rele vanten Erkenntnisse verspr icht , ist entgegen der Auffassung de s Beschwerde führer s ( Urk. 1 S. 10 f., Urk. 9 S. 2 ) darauf zu verzichten (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 6.2
Nach dem Gesagten hat es bei der Kausalitätsbeurteilung der somatischen Be schwerden gestützt auf das Gutachten des B.___ sein Bewen den. Zu prüfen bleibt, ob die neuropsychologische Störung des Beschwer defüh rers, denen die Gutachter die natürliche Kausalität zum Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit absprachen ( Urk. 7/94/3) , adäquat kausal zum Ereignis ist. Ist dies zu verneinen, erübrigen sich nähere Ausführungen zum natürlichen Kausal zusammenhang in Bezug auf die nicht organischen Beschwerden. 6.3
Der begutachtende Neurologe schloss aufgrund der echtzeitlichen Vorakten (Urk. 7/8-9 ) zutreffend, dass der Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2016, als er als Fussgänger von einem Personenwagen angefahren wurde, ein Schädelhirn trauma erlitt. Es sei zu einer kurzen Bewusstlosigkeit für einige Sekunden ge kommen und anschliessend zu einem epileptischen Anfall. Beim Eintreffen der Ambulanz habe der Glasgow Coma Score (GCS) 13 bis 14 betragen , in der Not aufnahme durchgehend 15 (vgl. Urk. 7/12/1-2, Urk. 7/18) , also normal, sodass er das Schädelhirntrauma folgerichtig als leicht einstufte. Für das Ereignis bestehe eine Amnesie , aber aus dem MRI vom 9. März 2017 ersah er keine strukturellen Läsionen mehr und er erachtete das erlittene Schädelhirntrauma dement spre chend als ausgeheilt ( Urk. 7/94/4). Organische Unfallfolgen können daher nicht angenommen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2018 vom 2 8. November 2018 E. 4.3), woran auch die Vide o aufzeichnungen der Dashka mera nichts ändern, denn so oder anders könnte v on organisch objektiv ausge wiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Be funde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt würden (BGE 138 V 248 E. 5.1). 6.4
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu differen zie ren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleu dertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Recht spre chung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (sogenannte Psychorechtsprechung) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträch tigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ) massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und E. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a).
Eine analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt sich gemäss Rechtsprechung nur dann, wenn eine erlittene Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen einer Commotio und einer Contusio cerebri liegt. Leichte Hirnerschütterungen reichen hierfür nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 E. 2.1).
Wie dargelegt ist eine Schädigung mindestens im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri nicht erstellt. Die Adäquanz ist folglich gemäss den in BGE 115 V 133 aufgeführten Kriterien zu prüfen. 6. 5
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE
115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf zwischen banale n beziehungsweise leichte n Unfälle n einerseits, schwere n Unfälle n anderseits und schliesslich de m
dazwischen liegende n mittlere n Bereich unterschieden wird (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszu lösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlimmert ; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bezie hungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die mög licher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.
215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 6. 6
Die Beschwerdegegnerin ging von einem mittelschweren Unfall höchstens im mittleren B ereich aus ( Urk. 2 S. 12) , was unbestritten blieb und wovon auszu gehen ist. Zur Bejahung der adäquaten Kausalität wäre daher erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass mehrere der nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien ge geben sind. 6. 7
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3.1). Dabei ist jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). Der Beschwerdeführer legte auch mit Blick auf die eingereichten Video- Aufzeichnungen (Beilage zu Urk. 3/6) nicht näher dar, wo raus sich die besondere Eindrücklichkeit oder besonders dramatische Begleitum stände ergeben sollen und solche sind aufgrund des Unfallablaufs auch nicht ersichtlich.
Bei den vom Beschwerdeführer erlittenen Traumen handelt es sich nicht um schwere Verletzungen oder um solche, die erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Anlässlich der Konsultation im A.___ , Klinik für Neurochirurgie, vom 2 7. Januar 2017 ,
klagte der Beschwerdeführer zwar über Schmerzen im Kiefer, doch verneinte er Kopfschmerzen, Übelkeit oder Erbrechen , und der zuständige Arzt berichtete von einem erfreulichen Verlauf (Urk. 7/38/2). Am Folgetag nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder in vollem Pensum auf ( Urk. 7/20 ). Es folgten am 9. März 2017 eine neurologische Untersuchung bei Prof. Dr. C.___ , der eine neuropsychologische Abklä rung anregte ( Urk. 7/34), die Dr. E.___ und lic . phil. G.___ am 5. Mai 2 017 durchführte n ( Urk. 7/37). Nach der seitens des A.___ , Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, angeordneten Physiotherapie wurde dort die Behandlung laut Bericht vom 1 2. Juni 2017 abgeschlossen ( Urk. 7/45). Es kann unter diesen Um ständen selbst unter Berücksichtigung der auf die nicht organischen Leiden ge richteten Behandlungen nicht auf eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, ein en schwierige n Heilungsverlauf geschlossen werden, während die Arbeitsunfähigkeit nicht länger anhielt. Eine ärztliche Fehl behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist nicht er sichtlich.
Damit sind keine Zusatzkriterien erfüllt, womit der adäquate Kausalzu sammen hang der geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden zum Unfallereignis nicht gegeben ist, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die psychogenen Beschwerden zu Recht verneint hat. 7 .
Zusammenfassend hat die B eschwerdegegnerin ihre weitere Leistungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1990, war seit 1. Mai 2016 bei der Y.___AG als
angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Swica ) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 7/1) , als er am 1 6. Dezember 2016 beim Überqueren der Strasse als Fussgänger von eine m Auto angefahren wurde ( Urk. 7/27-28 , Urk. 7/107 ). Dabei zog er sich l aut den Berichten des Spitals Z.___ vom 2 0. Dezember 2016 un d des Universitätsspitals A.___ vom 2 2. Dezember 2016, wo er na ch dem Ereignis hospitalisiert war, ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma mit Kalottenfraktur und ein Thoraxtrauma zu ( Urk. 7/12/1, Urk. 7/18/1). Die Swica anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/6 ).
Gemäss Telefonnotiz der Swica vom 3 1. Jan u ar 2017 nahm der Ver sicherte a m 2 8. Januar 2017 seine Arbeit zu 100 % wieder auf ( Urk. 7/20), stand indes weiterhin in ärztlicher Behandlung (vgl. etwa Urk. 7/32, Urk. 7/36, Urk.
7/42).
E. 1.1 Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Vom Verzicht des Beschwerdeführers auf nochmalige Durchführung des Administrativverfahrens sei Vormerk zu nehmen.
E. 2.1 und 8C_627/2016 vom 1 7. November 2016 E. 4.3). Nichts A nderes ergibt sich aus dem Gesetzesentwurf, wonach künftig die IV-Stellen eine Liste mit Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen führen und veröffentlichen werden ( Art. 57 Abs. 1 Bst. n E IVG und Art. 41b E-IVV), da diese Bestimmungen noch nicht in Kraft stehen .
5. 5.1
Zu prüfen ist demnach, ob in materieller Hinsicht auf das Gutachten des B.___
und dessen Ergänzung abgestellt werden kann. 5.2
Laut dem interdisziplinären Konsens der Sachverständigen des
B.___
vom 2 7. September 2018 leidet der Beschwerdeführer auf neuropsy cho logischem Fachgebiet an einer leichten bis mittelgradigen neuropsycho logi schen Störung. Die Gutachter führten aus, dass d ie Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt sein könne . Nur in Berufen und Aufgaben mit hohe n kognitiven Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit möglicherweise mittelgradig eingeschränkt sein. Die neuro psy chologische Störung sei ätiopathogenetisch nicht sicher einzuordnen, es sei jedoch wahrscheinlich von einer multifaktoriellen Ätiologie auszugehen. Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Dezember 2016 bestehe nicht.
Auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet nannten d ie Gutachter die Dia gnose einer stattgehabten Innenmeniskus- Hinterhornnaht rechts. Der Unfall vom 16. Dezember 2016 sei nicht Mitursache der gesundheitlichen Störung am rechten Kniegelenk. Diesbezüglich sei erst im März 2017 eine ärztliche Behandlung dokumentiert. Bei den Untersuchungsterminen nach d em stationären Aufenthalt im A.___ und während der dortigen Hospitalisation nach dem Verkehrsunfall seien weder eine Symptomatik beschrieben noch Beschwerden dokumentiert. Bezüglich des Bewegungsapparates, insbesondere des rechten Kniegelenks, sei der Be schwer deführer sowohl als Call Agent als auch in denkbaren Verweistätigkeiten ohne Einschränkung arbeitsfähig
( Urk. 7/94 S. 3).
Auf psychiatrischen Fachgebiet lasse sich keine anhaltende Störung nach den Kriterien des ICD-10 feststellen, das Ereignis vom 1 6. Dezember 2016 habe keinen dauerhaften anhaltenden Gesundheitsschaden verursacht. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich ein geschränkt ( Urk. 7/94 S. 3 f.).
Auf neurologischem Fachgebiet lasse sich keine anhaltende Diagnose stellen. Beim Beschwerdeführer sei es am 1 6. Dezember 2016 zu einem leichten Schä del hirntrauma mit einer kleinen kortikalen Blutung links frontal gekommen, zu sätzlich zu einer epiduralen und einer subduralen Blutung. Die Blutungen hätten sich vollständig resorbiert. Strukturelle Läsionen hätten sich im Schädel-MRI vom 9. März 2017 nicht mehr nachweisen lassen. Das Schädelhirntrauma sei somit als ausgeheilt zu betrachten. Anhaltend beklagte Beschwerden seien nicht über wie gend wahrscheinlich als unfallkausal zu klassifizieren. Gesamthaft bestehe keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/94/4). 5.3
Der behandelnde Neurologe Prof. Dr. C.___
nannte im Bericht vom 25. Februar 2019 aufgrund seiner Untersuchungen vom 2 1. März 2017 und vom
23. Januar
2019 als Diagnosen einen Zus tand nach Verkehrsunfall am 16. Dezem ber 2016 mit ( Urk. 7/120/114): - mittelschwerem Schädelhirntrauma bei Kalottenfraktur , Subduralhäma tom , Zustand nach Kraniotomie, initial tonisch-klonischem Krampfanfall und kognitiven Störungen links- fronto -temporal und links- fronto -tem poral betont - Thoraxtrauma mit Kontusion des rechten Lungenunterlappens - links posttraumatisch kleinen Hämosiderinablagerungen am Kortes des Tyrus
frontalis
medius und Veränderungen der frontotemporalen Schädel kalotte gemäss Schädel-MRI vom 9. März 2017 - normaler zerebraler Farbduplexsonografie
Prof. Dr. C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe i n der Folge kog nitive Defizite, nämlich Symptome einer motorischen Dysphasie mit semanti schen Paraphasien bemerkt, die nur durch links fronto -temporale Hirnfunk tions störungen verursacht werden könnten. Zudem verwies er auf den Bericht der Verhaltensneurologin Dr. med. E.___ und der Neuropsychologin lic . phil. F.___ vom 5. Mai 2017 (Urk. 7/59), worin weitere kognitive Minder leis tungen, einschliesslich affektiven und Verhaltenssymptomen beschrieben seien; diese wiesen auf Dysfunktionen linksbetont frontaler und fronto -temporaler, sub kortikaler Hirnareale und Regelkreise hin ( Urk. 7/120/114). Für vorbeste hen de, neuropsychologische Defizite etwa im Rahmen eines gelegentlichen Drogen-(Kokain -)Konsums (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern, Urk. 7/91/13 unten) ergäben sich keine objektivierbaren Hinweise ( Urk. 7/120/115). 5.4
Der begutachtende Neurologe Dr. D.___ führte zur Einsprache des Be schwerdeführers und zum Bericht von Prof. Dr. C.___ am 2 0. Dezember 2019 aus, es sei unerheblich, ob es zu einem leichten oder zu einem mittel schweren Schädelhirntrauma gekommen sei. Es komme auf die tatsächlichen Verletzungen und Heilungsvorgänge sowie auf die zum Untersuchungszeitpunkt bestehenden Befunde an. Die ätiologische Zuordnung durch Dr. E.___ und lic . phil. F.___ sei eine mögliche, keinesfalls jedoch eine überwiegend wahr scheinliche Kausalität ( Urk. 7/123/3). Eine fronto -temporal lokalisierte Störung der Hirnfunktion begründe für sich genommen noch keine Unfallkausalität mit überwie gender Wahrscheinlichkeit (Urk. 7/123/5). Zudem seien komplexe neuro psy chologische beziehungsweise kognitive oder mentale Funktionen nicht auf isolierte Bereiche des zerebralen Kortex zu beziehen. Im Bericht über das Schädel-MRI sei weder von subkortikalen Hirnarealen noch von temporalen Hirnläsionen oder linksbetont frontalen Störungen die Rede, sondern von einer kleinen Hämo siderinablagerung im Gyrus
frontalis
medius ( Urk. 7/123/7). Es bestehe nur ein sehr kleiner lokalisierte r Defekt im Assoziationskortex, der die kognitivem Min derleistungen des Beschwerdeführers gerade nicht gesamthaft erklären könne ( Urk. 7/123/8). 6 .
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), das Gutachten sei parteiisch und unprofessionell (S. 10). Die Swica habe - ohne ihn zu informieren
- den Gut achter zur Stellungnahme zu seiner Einsprache ersucht und hernach den Ein spracheentscheid erlassen, ohne ihn dazu anzuhören. Die Beschwerdegegnerin verletze damit sein rechtliches Gehör und den Datenschutz und die Gut ach ter stelle verstosse gegen Berufsregeln, die ärztliche Geheimhaltungspflicht und die Datenschutzbestimmungen, was das Gericht zu ahnden habe (S. 7 f.). Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) verlangte er die Edition von Unterlagen betref fend das generelle Vertragsverhältnis zw ischen der Swica und der Gutachterstelle, wie etwa Vertragsgrundlagen, Weisungen, sowie sämtliche von der Gutachter stelle B.___
bzw. den Gutachtern im Auftrag der Versicherung erstellten (anonymisierten) Gutachten, Statistiken und Listen betreffend die Zu sammenarbeit (S. 9). Die enge und versteckte Beziehung zwischen Versicherer und Gutachterstelle erwecke den Anschein der Befangenheit und stelle einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 und Art. 44 ATSG dar (S.
E. 2.3 In der Vernehmlassung ( Urk.
6) ergänzte die Beschwerdegegnerin , das interdis zi plinäre Gutachten des B.___ sei im gegenseitigen Einver stän dnis mit dem Beschwerdeführer veranlasst worden (S. 3). Sie habe von der Gut achterstelle rechtsprechungsgemäss eine Stellungnahme zur Kritik des Beschwer deführers am Gutachten sowie zum abweichenden Bericht des behandelnden Neurologen eingeholt. Dabei handle es sich nicht um Ergänzungs- und Zusatz fragen, weshalb sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt habe , genauso wenig wie den Datenschutz. Auf das Gutachten sei abzustellen (S.
4 ). Ihr Vorgehen sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes geboten gewesen; es lägen keine Ausstands- und Ablehnungsgründe vor. Das BGÖ finde auf das Ver fahren der Verwaltungsrechtspflege keine Anwendung. Mit der Herausgabe der Dokumente wäre bei vollständiger Anonymisierung zudem ein unverhältnis mässiger Aufwand verbunden, was ihren Geschäftsgang lahmlegen würde (S. 5). Von eine m Gerichtsgutachten sei kein verlässlicher neuer Aufschluss zu erwarten (S. 6).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer fügte mit Eingabe vom 6. April 2020 an , rechtspre chungs gemäss habe ein Gutachter eine beamtenrechtliche Stellung inne, was nicht nur für die Invaliden-, sondern auch für die Unfallversicherung gelte. Aus dieser Be amtenfunktion ergäben sich noch höhere Anforderungen an die Unparteilichkeit. Aus dem erläuterten Anschein der Befangenheit resultiere ein Anspruch auf Offenlegung der Zusammenarbeit zwischen Gutachter und Swica ( Urk. 9).
E. 2.5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Sachlage rechtsge nüglich abgeklärt hat.
3. 3 .1
Zu prüfen sind vorweg die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen in Bezug auf die Unparteilichkeit der Gutachter :
Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten ( Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5. 1 ).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom men heit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befan genheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das sub jektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen. Die for melle Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu, dass ein Gutachten, das die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als Beweismittel auszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2 ) .
Das Verhalten eines Sachverständigen (oder eines Richters) gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder (was hier besonders hervorzuheben ist) auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann. Inso fern begründen namentlich einseitige Kontakte eines gerichtlichen Experten zu einer Partei oder deren Vertreter den Befangenheitsanschein ( Urteil des Bundes gerichts 5A_663 /2015 vom 7. März 2016 E. 3.4.1).
E. 3 Gutachten und Stellungnahme der Gutachter des B.___ sind aus dem Recht zu weisen.»
Die Swica schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2020
auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 3.2 Die Vergabe des Gutachtensauftrages am 1 8. Mai 2018 an das B.___ erfo lgte in Nachachtung des vom Beschwerdeführer am 1 4. Mai 2018 geäusserten Wunsches sowie unter Berücksichtigung der von ihm ergänzend formulierten Fragen und de r angeregten (weiteren) Disziplin ( Psychiatrie; Urk.
7/83/2, Urk. 7/84). Ausstands- oder Ablehnungsgründe sind gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen . Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird eine sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung dieser Verfahrensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen des Ge richts gegen den erst beschwerdeweise
erhobenen Vorhalt, es handle sich dabei um «Vertrauensärzte der Swica » ( Urk. 1 S. 7) .
Anders als im Bereich der Invalidenversicherung
( Art. 72 bis
Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV) muss im Bereich der Unfallver siche rung bei polydisziplinären Gutachten eine Gutachtensvergabe nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgen, weshalb vorliegend
die Gutachtenszuteilung an sich nicht zu beanstanden ist.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer monierte des Weiteren , dass die Beschwerdegegnerin ohne Rücksprache mit ihm seine Einsprache und den miteingereichten Bericht von Prof. Dr. C.___
dem Gutachter
Dr. D.___
zur Stellungnahme unter breitet ha be , was er als «pragmatische(r) Austausch sensibler Daten» und infor melle Beauftragung zu r weitere n Abklärung bezeichnete . Die
gutachterliche Stellungnahme sei ihm zudem erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zuge stellt worden (Urk.
1 S. 7) . Das Gericht habe deshalb eine Strafanzeige vorzunehmen und das Gut achten als Beweismittel auszuschliessen ( Urk. 1 S . 8).
Auf die Einsprache des Versicherten hin gelangte die Beschwerdegegnerin n ach Lage der Akten mit E-Mail vom 4. September
2019 an den Gutachtachter Dr. D.___
und ersuchte ihn um Stellung nahme hinsichtlich der Beanstan dungen des Beschwerdeführers zum Gutachten sowie zum Bericht von Prof. Dr. C.___ vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 7/108-109, Urk. 7/113 /1-2 ). Die Akten geben keine Anhaltspunkte dafür , dass darüber hinaus zwischen der Be schwerdegegnerin und dem Gutachter ein Kontakt beständen hätte, der dessen Befangenheit oder auch nur einen Anschein der Befangenheit begründen könnte. Es kann daher nicht angenommen werden, da ss dieser nicht mehr bereit gewesen wäre, den Einwänden des Beschwerdeführers - sofern begründet - Gehör zu schenken
oder den neuen Arztbericht zu berücksichtigen. Vielmehr war das Ergebnis der durch Dr. D.___ zu erstattenden ergänzenden Stellungnahme nach wie vor offen und in keiner Weise vorbestimmt .
Seine Aufgabe bestand in erster Linie darin, sich zu den vom Beschwerdeführer und von Prof. Dr. C.___ im Zusammenhang mit dem Gutachte n aufge worfenen Fragen auseinanderzusetzen . Dies ist nicht zu beanstanden, da der Rechtsanwender zur Beurteilung der medizinischen Sachverhalte auf das Wissen und die Erfahrung fachärztlicher Sachverständiger angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund liegt es nicht nur im Ermessen der Beschwerdegegnerin , sondern es ist regelmässig angezeigt, die im Verwaltungsverfahren beigebrachten medizini schen Unterlagen mit abweichenden ärztlichen Einschätzungen oder auch die in einer Rechtsschrift hinsichtlich der medizinischen Verhältnisse aufgeworfene n Fragen dem Gutachter zu unterbreiten (vgl. etwa Urteil des Sozialver sicherungs gericht s UV.2018.00215 vom 2 7. März 2019 E. 4.2) , ohne dass
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7) - hiefür das Einverständnis des Ver sicherte n erforderlich wäre. Z ur Annahme von Befangenheit müssen weitere Umstände (beispielsweise ein in unsachlichem Duktus verfasster Bericht) hinzu kommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2014 vom 1 8. Juni 2014 E. 2.2.3), wovon hier nicht die Rede sein kann. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Vor gehen der Beschwerdegegnerin Anhaltspunkte für eine «enge und versteckte Beziehung» zum Gutachter, zumal ausser der E-Mail-Anfrage keine weiteren Kontaktnahmen aktenkundig oder dargetan sind .
Die Beschwerdegegnerin wertete
das Gutachten im Rahmen ihrer Beweis wür digung aus
und mass ihm volle Beweiskraft zu , wie der Beschwerdeführer
dem mit eine r Kopie des Gutachtens eröffneten Schreiben vom 5. November 2018 ent nehmen konnte
und wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde ( Urk. 7/95) . Die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist ( Urk. 7/101) unbenutzt verstreichen . Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin im angekündigten Sinn ( Urk. 7/104) , wogegen der Be schwerdeführer Einsprache erhob ( Urk. 7/109) . Ob die Weiterleitung der Eingabe an den Gutachter als Ergänzungsfragen des Besch w erdeführers oder - wie dies er geltend macht - als solche des Versicherungsträgers zu werten sind, braucht hier nicht weiter vertieft zu werden
( vgl. dazu BGE 136 V 113) . De nn der Be schwerdeführer legte beschwerdeweise nicht dar, welche seiner mangels Rück sprache nicht gestellten Zusatzfragen
unbeantwortet geblieben wären und inwie weit daraus in Bezug auf die hier zu beurteilende Frage ein entscheidrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_614/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 5.5).
Vor diesem Hintergrund ist im Vorgehen der Swica
keine Verletzung des recht lichen Gehörs des Beschwerdeführers ersichtlich. Im Übrigen kann entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen in der direkten Weiterleitung der Einwände de s Beschwerdeführer s
und des Arztberichts keine unzulässige Beeinflussung des Gutachters erblickt werden, die zu seiner Vorbefassung und demzufolge zum Ausstand geführt hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2019 vom 3 0. April 2019 E. 4.4).
Insoweit liegt demnach keine Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwer de f ührers vor und es ist kein
strafrechtlich relevanter Sachverhalt ersichtlich . 3 .4
Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des Daten schutz ge setzes durch die Beschwerdegegnerin, begangen mittels Weiterleitung seiner Ein gaben und des Berichts von Prof. Dr. C.___ an den Gutachter, zielt ins Leere. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) sieht vor, dass Organe des Bundes, worunter auch die Unfallversicherer fallen, Personendaten nur bearbei ten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht ( Art.
E. 3.4 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013). 3 . 5
Dem Beschwerdeführer ist jedoch inso fern beizupflichten, als ihm die Beschwer degegnerin vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids
die Möglichkeit hätte einräumen müssen, sich zur von Dr. D.___ eingeholten
Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2019 zu äussern. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sach aufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Auch wenn sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt des recht lichen Gehörs nicht als gänzlich korrekt erweist, erhielt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
jedenfalls Gelegenheit, sich umfassend zur Sache verneh men zu lassen. Er konnte sich vor einer Beschwerdeinstanz äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüf t , so dass seinen Gehörs rechten Genüge getan ist ( BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht mit der ergänzenden Stellungnahme auseinandersetzte und diesbezüglich keine Rügen formulierte . Seine Vorbringen erschöpfen sich
- wie gesagt zu Unrecht - darin, mit dieser eine Befangenheit zu begründen.
Aus prozessökonomischen Gründen ist unter diesem Umständen von einer Rück weisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, da diese zu einem formalis ti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3 . 6
Zum beschwerdeweise erstmals gestellten Antrag, das Gutachten des B.___ und die ergänzende Stellungnahme von Dr. D.___ aus den Akten zu entfernen ( Urk. 1 S. 11), erübrigen si ch in Anbetracht de r
nach folgenden gerichtlichen Erwägungen zum Beweiswert der Expertise und zur Befangenheit der Gutachter weitere Ausführungen, zum a l das beschwerdeführerische
Gesuch diesbezüglich
jegliche Begründung vermissen lässt. 4 . 4 .1
Im Weiteren verlangte der Beschwerdeführer
unter Berufung auf Art. 5 BGÖ seitens der Swica die Edition beziehungsweise Auskunftserteilung folgender Unterlagen ( Urk. 1 S. 9): - Vertragsgrundlagen/Memoranden oder Merkblätter der Zusammenarbeit
mit der Gutachterstelle B.___ bzw. mit Gutachtern der Stelle - Weisungen, Instruktionen, Merkblätter oder anderweitige Schriftstücke,
welche die Zusammenarbeit bzw. die A u ftragserfüllung betreffen - Sämtliche von der Gutachterstelle B.___ bzw. den Gutachtern im
Auftrag der Versicherung erstellten (anonymisierten) Gutachten oder Berichte - Versicherungsinterne Listen, Statistiken, Auftragsbücher oder dergleichen,
welche die Zusammenarbeit mit der Gutachterstelle xxx bzw. den Gut achtern
betreffen - Schriftstücke, welche eine anderweitige Zusammenarbeit mit der Gut achterstelle
(z.B. im Zusammenhang mit der Erbringung von medizi ni schen
Leistungen etc.) belegen
Dazu führte er aus, es sei zu vermuten , dass beste und dauerhafte Beziehungen zwischen der Beschwerdegegnerin und Dr. D.___ bzw. der Gutachterstelle B.___ bestünden, dass ein generelles Vertragsverhältnis zwischen diesen Parteien über die Begutachtung bestehe, dass unzählige Aufträge an letztere erteilt und letztere eine n hohen Gewinn mit Boni im Falle der Verneinung der Kausalität oder der
Arbeitsfähigkeit spreche. Eine so enge und versteckte Beziehung zwischen Versicherer und Gutachter erwecke den Anschein von Be fangenheit und stelle Ausstands- und Ablehnungsgründe dar (S. 9 f.).
Die Beschwerdegegnerin lehnte den Zugang
zu den verlangten Informationen und Dokumenten ab mit der Begründung, Akten eines hängigen oder abge schlossenen Verwaltungsbeschwerdeverfahrens bl i eben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit . a Ziff 5 BGÖ vom Öffentlichkeitsprinzip ausgeschlossen. Selbst wenn das BGÖ anwendbar wär e , würde die Herausgabe der Dokumente wegen des damit verbundenen auss er or dentlichen und unverhältnismässigen Aufwands, der ihren ordentlichen Ge schäfts gan g nahezu lahmlegen würde, ausser Betracht fallen. Im Übrigen sei die Edition unbegründet, denn es lägen weder der Anschein von Befangenheit s- noch Aus stands gründe n vor ( Urk. 6 S. 5). 4 .2
Die Unfallversicherer fallen in den Anwendungsbereich von Art. 2 BGÖ. Somit kann – sofern sich aus Art. 97 UVG kein Recht auf Dateneinsicht ableiten lässt – ein Unfallversicherer nach den Grundsätzen des BGÖ informationspflichtig werden ( Kieser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne, in: a.a.O.,
Art. 96 N 6 ). Die Beschwerdegegnerin wies in Bezug auf den sachlichen Geltungsbereich des BGÖ indes zu Recht darauf hin, dass das BGÖ weder anwendbar ist für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Verfahren der Staats- und Verwaltungs rechts pflege ( Art. 3 Abs. 1 lit . a Ziff. 5 BGÖ) noch au f die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ( Art. 3 Abs. 1 lit . b BGÖ ; BGE 142 II 268 E. 4.2.5.1 ).
Insoweit bleiben die verfahrensrechtlichen Regelungen vorbehalten (Waldmann Bernhard/ Oeschger Magnus, in: Waldmann Bernhard/Weissenberger Philippe [ Hrsg. ] , VwVG
- Praxiskommentar Verwal tungs ver fahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 26 N 20).
Eine Edition der verlangten Unterlagen im vorliegenden Verfahren gestützt auf das BGÖ fällt demnach von vornherein ausser Betracht. 4 .3
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerde führer gestützt auf
den
im vorliegende n Ver waltungsverfahren zur Anwendung gelangende n
Art. 47 ATSG die Einsicht nah me
fordern kann. Das Bundesgericht bejahte i n BGE 14 4 I 170 E. 7.6
grundsätzlich das Interesse einer Einzelperson, welche aufgrund eines eingereichten Leistungs begehrens konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in ihrem Fall rechnen muss , a m Aktenzugang zur Gewährleistung von gewissen Überwa chungs mechanismen hinsichtlich medizinische r Gutachten, sofern sie konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters rechnen muss , so dass sie umgehend ihr Ablehnungsrecht beanspruch en kann .
Da hier - wie gesagt - die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer vor geschlagene Gutachterstelle mit der Untersuchung betraut e , erscheint es als rechts missbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer später der - allenfalls nicht genehmen - Expertise die Beweiskraft infolge einer allfälligen Tendenz des Gut achters, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen , ab spricht . Die erstmals im Beschwerdeverfahren geforderte Aktene dition entbehrt vor diesem Hintergrund eines schutzwürdigen Interesses . Darüber hinaus würde
nach unwidersprochen gebliebener Aussage der Beschwerdegegnerin die Aufbe reitung der entsprechenden Unterlagen wie etwa die Anonymisierung deren Ge schäftsgang lahmlegen .
Festzuhalten bleibt sodann, dass selbst ein regelmässige r
Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gege benen Gutachten und Berichte oder das Honorarvolumen nach gefestigter bun des gerichtlicher Rechtsprechung für sich allein genommen keine Zweifel an der Unabhängigkeit eines Gutachters zu erwecken vermögen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_96/2018 vom 1 9. März 2018 E. 3.2.1 unter Hinwe is auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Es ist auch nicht ersichtlich und dargetan, inwiefern die Kenntnis sämtlicher vom B.___ oder von Dr. D.___ in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten den Beweiswert seiner hier interessie renden gutachterlichen Einschätzung in Frage stellen würde . Auch wenn sich bei der Auswertung der Häufigkeitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeiten eine starke Abweichung nachweisen liesse, wäre damit noch nicht ausgewiesen, worauf dies zurückzuführen wäre. Denn Begutachtungen sind allein aufgrund der individuellen Sachlage vorzunehmen, so dass allfällige allgemeine Tendenzen nicht geeignet sind, den Beweiswert der vorliegenden Einschätzung in Frage zu stellen . Es rechtfertigt sich daher, in antizipierter Beweiswürdigung auf im Zu sammenhang mit der gutachterlichen Ergebnisoffenheit verlangte Beweismass nahme n zu verzichten (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 2 2. April
2020 E.
5.1.2.2, 9C_582/2018 vom 7. Januar
2019 E.
E. 6 ) , wovon dem Beschwerdeführer am 1 7. März 2020 Kenntnis ge geben wur de (Urk.
E. 6.1 Mit de r Expertise des B.___ vom 2 7. September 2018 in den Disziplinen Neuropsychologie, Chirurgie/Unfallchirurgie, Psychiatrie und Neuro logie ( Urk. 7/94/5) liegt in medizinischer Hinsicht eine umfassende Begutachtung vor, welche auf den erforderlichen Untersuchungen beruht und unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens des Beschwerdeführer s sowie der Vorakten erfolgte. Die medizinischen Zusammenhänge wurden sowohl bezüglich der somatischen als auch bezüglich der nicht organischen Beschwerden nachvollziehbar aufgezeigt und die Beurteilung der gesundheitlichen Verhält nisse
und die Frage der Kausalität der geklagten Beschwerden wurden
schlüssig begründet dargelegt. Auch wurden die getroffenen Schlussfolgerungen ausführ lich und nachvollziehbar erläutert. Die Experten legten dar, weshalb die Beur teilung en von Prof. Dr. C.___
beziehungsweise und von Dr. E.___
die eigene Einschätzung nicht entkräfte n . Das polydisziplinäre Gutachten erfüllt damit grundsätzlich alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für be weis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid in somatischer Hinsicht auf die gutachterliche Einschätzung ab und verneinte das Vorliegen von unfallkausalen organisch objektiv ausgewiesenen Folgen des Unfalls (Urk. 2 S. 12). Diese materielle Beurteilung hat der Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht substantiiert bestritten, weshalb in Anbetracht des schlüssigen Gutachtens und dessen Ergänzung ohne Weiteres davon auszugehen ist.
Festzuhalten bleibt , dass die - trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren um Beibringung von Videosequenzen ( Urk. 7/83/1), - erst beschwerdeweise aufgelegte Video- Aufzeichnung des Unfalls (Urk. 3/6), welche laut dem Beschwerdeführer die Schwere des Ereignisses dokumentiert ( Urk. 1 S.
4
f.) und den Gutachtern nicht vorlag , von vornherein keine zuver lässige re n Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Leistungseinstellung zulässt als die Abklärung durch die medizi nischen Sachverständigen . Insbesondere psychiatrische Beschwerden wie auch die Folgen von Schädelhirntraumen erfordern rechtsprechungsgemäss die Ge spräch e
mit dem Patienten, da der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeu tu ng ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 2 7. April 2015 E. 7.3) . Dieser Anforderung kamen die Experten mit ihren ausführlichen und sorgfältigen Be fragungen des Beschwerdeführers zweifelsfrei nach ( Urk. 7/90/7, Urk. 7/91/12-15 ,
Urk. 7/92/10-16, Urk. 7/93/3). Dagegen liegt dem Bericht von Prof. Dr. C.___ zwar eine persönliche Untersuchung zu Grunde, aber es sind ihm keine nachvollziehbaren anam nestischen Angaben zu entnehmen. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Einschätzungen, soweit sich diese nicht mit den eigenen decken , und allein die neurologische Beurteilung des Be handlers vermag die Schlussfolgerung der polydisziplinären Untersuchung nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdegegnerin erkannte im Weiteren mit Blick auf die Kausalitätsbeur teilung zu Recht, dass allein die Formulierung «Zustand nach» beziehungsweise «Status nach» keine hinreichende Aussage zur Frage der Kausalität liefern (Urteil des Bundesgerichts U 263/06 vom 2 3. Juli 2007 E. 4.3.3) . Ebenso wenig gilt der von Prof. Dr. C.___ angeführte Umstand, dass keine Hinweise auf vorbe stehende Defizite vorlägen ( Urk. 7/108/2) ,
beweisrechtlich als Unfallursache ( Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2).
Selbst der Beschwerdeführer vertrat im Übrigen nicht die Ansicht, dass die Be richte von Dr. E.___ oder von Prof. Dr. C.___ geeignet wären, vom Gutachten abweichende Schlussfolgerungen zu ziehen; vielmehr ersuchte er um Anordnung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 2). Da d as Gutachten indes nach dem Gesagten eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspruches de s Be schwerdeführer s erlaub t und ein Gerichtsgutachten keine neuen entscheid rele vanten Erkenntnisse verspr icht , ist entgegen der Auffassung de s Beschwerde führer s ( Urk. 1 S. 10 f., Urk. 9 S. 2 ) darauf zu verzichten (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
E. 6.2 Nach dem Gesagten hat es bei der Kausalitätsbeurteilung der somatischen Be schwerden gestützt auf das Gutachten des B.___ sein Bewen den. Zu prüfen bleibt, ob die neuropsychologische Störung des Beschwer defüh rers, denen die Gutachter die natürliche Kausalität zum Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit absprachen ( Urk. 7/94/3) , adäquat kausal zum Ereignis ist. Ist dies zu verneinen, erübrigen sich nähere Ausführungen zum natürlichen Kausal zusammenhang in Bezug auf die nicht organischen Beschwerden.
E. 6.3 Der begutachtende Neurologe schloss aufgrund der echtzeitlichen Vorakten (Urk. 7/8-9 ) zutreffend, dass der Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2016, als er als Fussgänger von einem Personenwagen angefahren wurde, ein Schädelhirn trauma erlitt. Es sei zu einer kurzen Bewusstlosigkeit für einige Sekunden ge kommen und anschliessend zu einem epileptischen Anfall. Beim Eintreffen der Ambulanz habe der Glasgow Coma Score (GCS) 13 bis 14 betragen , in der Not aufnahme durchgehend 15 (vgl. Urk. 7/12/1-2, Urk. 7/18) , also normal, sodass er das Schädelhirntrauma folgerichtig als leicht einstufte. Für das Ereignis bestehe eine Amnesie , aber aus dem MRI vom 9. März 2017 ersah er keine strukturellen Läsionen mehr und er erachtete das erlittene Schädelhirntrauma dement spre chend als ausgeheilt ( Urk. 7/94/4). Organische Unfallfolgen können daher nicht angenommen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2018 vom 2 8. November 2018 E. 4.3), woran auch die Vide o aufzeichnungen der Dashka mera nichts ändern, denn so oder anders könnte v on organisch objektiv ausge wiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Be funde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt würden (BGE 138 V 248 E. 5.1).
E. 6.4 Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu differen zie ren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleu dertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Recht spre chung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (sogenannte Psychorechtsprechung) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträch tigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ) massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und E. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a).
Eine analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt sich gemäss Rechtsprechung nur dann, wenn eine erlittene Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen einer Commotio und einer Contusio cerebri liegt. Leichte Hirnerschütterungen reichen hierfür nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 E. 2.1).
Wie dargelegt ist eine Schädigung mindestens im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri nicht erstellt. Die Adäquanz ist folglich gemäss den in BGE 115 V 133 aufgeführten Kriterien zu prüfen. 6. 5
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE
115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf zwischen banale n beziehungsweise leichte n Unfälle n einerseits, schwere n Unfälle n anderseits und schliesslich de m
dazwischen liegende n mittlere n Bereich unterschieden wird (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszu lösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlimmert ; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bezie hungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die mög licher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.
215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 6. 6
Die Beschwerdegegnerin ging von einem mittelschweren Unfall höchstens im mittleren B ereich aus ( Urk. 2 S. 12) , was unbestritten blieb und wovon auszu gehen ist. Zur Bejahung der adäquaten Kausalität wäre daher erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass mehrere der nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien ge geben sind. 6. 7
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3.1). Dabei ist jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). Der Beschwerdeführer legte auch mit Blick auf die eingereichten Video- Aufzeichnungen (Beilage zu Urk. 3/6) nicht näher dar, wo raus sich die besondere Eindrücklichkeit oder besonders dramatische Begleitum stände ergeben sollen und solche sind aufgrund des Unfallablaufs auch nicht ersichtlich.
Bei den vom Beschwerdeführer erlittenen Traumen handelt es sich nicht um schwere Verletzungen oder um solche, die erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Anlässlich der Konsultation im A.___ , Klinik für Neurochirurgie, vom 2 7. Januar 2017 ,
klagte der Beschwerdeführer zwar über Schmerzen im Kiefer, doch verneinte er Kopfschmerzen, Übelkeit oder Erbrechen , und der zuständige Arzt berichtete von einem erfreulichen Verlauf (Urk. 7/38/2). Am Folgetag nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder in vollem Pensum auf ( Urk. 7/20 ). Es folgten am 9. März 2017 eine neurologische Untersuchung bei Prof. Dr. C.___ , der eine neuropsychologische Abklä rung anregte ( Urk. 7/34), die Dr. E.___ und lic . phil. G.___ am 5. Mai 2 017 durchführte n ( Urk. 7/37). Nach der seitens des A.___ , Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, angeordneten Physiotherapie wurde dort die Behandlung laut Bericht vom 1 2. Juni 2017 abgeschlossen ( Urk. 7/45). Es kann unter diesen Um ständen selbst unter Berücksichtigung der auf die nicht organischen Leiden ge richteten Behandlungen nicht auf eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, ein en schwierige n Heilungsverlauf geschlossen werden, während die Arbeitsunfähigkeit nicht länger anhielt. Eine ärztliche Fehl behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist nicht er sichtlich.
Damit sind keine Zusatzkriterien erfüllt, womit der adäquate Kausalzu sammen hang der geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden zum Unfallereignis nicht gegeben ist, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die psychogenen Beschwerden zu Recht verneint hat. 7 .
Zusammenfassend hat die B eschwerdegegnerin ihre weitere Leistungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
E. 8 ) . Zur unaufgefordert ein gereichten Stellungnahme vom 6. April 2020, mit welcher der Beschwerdeführer sein e Rechtsbegehren erneuerte (Urk.
9), äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht ( Urk. 12-13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 f.). Das Admini strativgutachten sei nicht beweistauglich und es bedürfe eines gerichtlichen Gut achtens aus den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (S. 11).
Infolge des Beweisverwertungsverbots sei das Gutachten des B.___ aus dem Recht zu weisen (S. 11) . F alls das Gericht die Sache zur Sach verhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweise, sei diese - wie die Invalidenversicherung mittels med@ap
- zur Zuweisung der Gutachtensaufträge nach dem Zuf allsprinzip zu verpflichten (S.
E. 12 f.).
E. 17 Abs. 1 DSG). Die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und von Persönlich keitsprofilen bedarf einer formell-gesetzlichen Ermächtigung. Gleiches gilt für die Bekannt- und Weitergabe von Personendaten ( Art.
E. 19 DSG). Art. 96 f. UVG stellen ebendiese Gr undlage für die Datensammlung, bearbeitung und -weiterleitung durch die Unfallversicherer dar, weshalb diese spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Datenbearbeitung im Bereich des UVG den Normen des DSG vorgehen. Für die eigenständige Anwendung allgemeiner datenschutzrechtlicher Grundsätze besteht kein Raum mehr ( Kieser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne, in: KVG/UVG Kommentar, Bundesgesetze über die Krankenversicherung, die Unfall versicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Navigator, Art. 96 N 6 und N 8).
Im Übrigen hat der Unfallversicherer nach den allgemeinen Regeln des Sozial versicherungsrechts den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforder lichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versiche rungs träger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE
139 V 585 nicht publizierte E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00031
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 1 0. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1. 1
X.___ , geboren 1990, war seit 1. Mai 2016 bei der Y.___AG als
angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Swica ) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 7/1) , als er am 1 6. Dezember 2016 beim Überqueren der Strasse als Fussgänger von eine m Auto angefahren wurde ( Urk. 7/27-28 , Urk. 7/107 ). Dabei zog er sich l aut den Berichten des Spitals Z.___ vom 2 0. Dezember 2016 un d des Universitätsspitals A.___ vom 2 2. Dezember 2016, wo er na ch dem Ereignis hospitalisiert war, ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma mit Kalottenfraktur und ein Thoraxtrauma zu ( Urk. 7/12/1, Urk. 7/18/1). Die Swica anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/6 ).
Gemäss Telefonnotiz der Swica vom 3 1. Jan u ar 2017 nahm der Ver sicherte a m 2 8. Januar 2017 seine Arbeit zu 100 % wieder auf ( Urk. 7/20), stand indes weiterhin in ärztlicher Behandlung (vgl. etwa Urk. 7/32, Urk. 7/36, Urk.
7/42). 1.2
Die Verfügung vom 6. September 2017, mit welcher die Swica ihre Leistungen per 2 4. Februar 2017 (psychische Beschwerden) beziehungsweise per 3 0. Juni 2017 (somatische Beschwerden) ein ge stellt hatte ( Urk. 7/55), zog diese am 9. November
2017 zurück ( Urk. 7/ 61 ) und leitete weitere Abklärungen , namentlich eine poly dis ziplinäre Begutachtung im B.___ in die Wege (Urk. 7/ 84 ) . Die Expertise wurde am 2 7. September 2018 erstattet (Urk. 7/94/2-5, Urk. 7/90-93). Gestützt darauf verfügte die Swica a m 2 9. Januar 2019 , der Versicherte sei ab dem 2 8. Januar 2017 voll arbeitsfähig gewesen, die somatischen Beschwerden
seien abgeheilt und die neuropsychologischen, neurologischen und psychia tri sc hen Beschwerden seien ab 2 8. September 2018 nicht mehr auf das Unfaller eignis zu rückzuführen; der Anspruch auf Heilbehandlungen, Kostenvergütungen und Tag geldleistungen wurde ab diesem Zeitpunkt verneint ( Urk. 7/104). D ie Einsprache des Versicherten vom 1.
März 2019 ( Urk. 7/109)
sowie den miteingereichten Be richt von Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 5. Februar 2019 (U rk. 7/120/114
115) legte die Swica dem Gutachter
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, vom B.___ vor (Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2019 , Urk. 7/123 ) und wies die Einsprache daraufhin
mit Entscheid vom 9. Januar 2020 ab (Urk. 7/125 = Urk. 2). 2.
Hiegegen
erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. Februar 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): «1.
Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9.1.2020 sei aufzu heben und es sei ein Gerichtsgutachten aus den Disziplinen der Neurologie , der Neuropsychologie und der Psychiatrie anzuordnen. 2.
Vom Verzicht des Beschwerdeführers auf nochmalige Durchführung des Administrativverfahrens sei Vormerk zu nehmen. 3.
Gutachten und Stellungnahme der Gutachter des B.___ sind aus dem Recht zu weisen.»
Die Swica schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2020
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ) , wovon dem Beschwerdeführer am 1 7. März 2020 Kenntnis ge geben wur de (Urk. 8 ) . Zur unaufgefordert ein gereichten Stellungnahme vom 6. April 2020, mit welcher der Beschwerdeführer sein e Rechtsbegehren erneuerte (Urk.
9), äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht ( Urk. 12-13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zusammengefasst
die Leistungen ab 2 9. Septem ber 2018 mit der Begründung ein, aufgrund des beweiswertigen interdisziplinären Gutachtens des B.___ vom 2 8. September 2018 sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass die bestehenden Beschwerde n nicht natürlich kausal zum Unfall und die Adä quanz der nicht objektivierbaren Beschwerden zu verneinen seien ( Urk. 2 S. 1 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), das Gutachten sei parteiisch und unprofessionell (S. 10). Die Swica habe - ohne ihn zu informieren
- den Gut achter zur Stellungnahme zu seiner Einsprache ersucht und hernach den Ein spracheentscheid erlassen, ohne ihn dazu anzuhören. Die Beschwerdegegnerin verletze damit sein rechtliches Gehör und den Datenschutz und die Gut ach ter stelle verstosse gegen Berufsregeln, die ärztliche Geheimhaltungspflicht und die Datenschutzbestimmungen, was das Gericht zu ahnden habe (S. 7 f.). Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) verlangte er die Edition von Unterlagen betref fend das generelle Vertragsverhältnis zw ischen der Swica und der Gutachterstelle, wie etwa Vertragsgrundlagen, Weisungen, sowie sämtliche von der Gutachter stelle B.___
bzw. den Gutachtern im Auftrag der Versicherung erstellten (anonymisierten) Gutachten, Statistiken und Listen betreffend die Zu sammenarbeit (S. 9). Die enge und versteckte Beziehung zwischen Versicherer und Gutachterstelle erwecke den Anschein der Befangenheit und stelle einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 und Art. 44 ATSG dar (S.
9 f.). Das Admini strativgutachten sei nicht beweistauglich und es bedürfe eines gerichtlichen Gut achtens aus den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (S. 11).
Infolge des Beweisverwertungsverbots sei das Gutachten des B.___ aus dem Recht zu weisen (S. 11) . F alls das Gericht die Sache zur Sach verhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweise, sei diese - wie die Invalidenversicherung mittels med@ap
- zur Zuweisung der Gutachtensaufträge nach dem Zuf allsprinzip zu verpflichten (S. 12 f.). 2.3
In der Vernehmlassung ( Urk.
6) ergänzte die Beschwerdegegnerin , das interdis zi plinäre Gutachten des B.___ sei im gegenseitigen Einver stän dnis mit dem Beschwerdeführer veranlasst worden (S. 3). Sie habe von der Gut achterstelle rechtsprechungsgemäss eine Stellungnahme zur Kritik des Beschwer deführers am Gutachten sowie zum abweichenden Bericht des behandelnden Neurologen eingeholt. Dabei handle es sich nicht um Ergänzungs- und Zusatz fragen, weshalb sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt habe , genauso wenig wie den Datenschutz. Auf das Gutachten sei abzustellen (S.
4 ). Ihr Vorgehen sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes geboten gewesen; es lägen keine Ausstands- und Ablehnungsgründe vor. Das BGÖ finde auf das Ver fahren der Verwaltungsrechtspflege keine Anwendung. Mit der Herausgabe der Dokumente wäre bei vollständiger Anonymisierung zudem ein unverhältnis mässiger Aufwand verbunden, was ihren Geschäftsgang lahmlegen würde (S. 5). Von eine m Gerichtsgutachten sei kein verlässlicher neuer Aufschluss zu erwarten (S. 6). 2.4
Der Beschwerdeführer fügte mit Eingabe vom 6. April 2020 an , rechtspre chungs gemäss habe ein Gutachter eine beamtenrechtliche Stellung inne, was nicht nur für die Invaliden-, sondern auch für die Unfallversicherung gelte. Aus dieser Be amtenfunktion ergäben sich noch höhere Anforderungen an die Unparteilichkeit. Aus dem erläuterten Anschein der Befangenheit resultiere ein Anspruch auf Offenlegung der Zusammenarbeit zwischen Gutachter und Swica ( Urk. 9). 2.5
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Sachlage rechtsge nüglich abgeklärt hat.
3. 3 .1
Zu prüfen sind vorweg die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen in Bezug auf die Unparteilichkeit der Gutachter :
Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten ( Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5. 1 ).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom men heit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befan genheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das sub jektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen. Die for melle Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu, dass ein Gutachten, das die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als Beweismittel auszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2 ) .
Das Verhalten eines Sachverständigen (oder eines Richters) gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder (was hier besonders hervorzuheben ist) auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann. Inso fern begründen namentlich einseitige Kontakte eines gerichtlichen Experten zu einer Partei oder deren Vertreter den Befangenheitsanschein ( Urteil des Bundes gerichts 5A_663 /2015 vom 7. März 2016 E. 3.4.1). 3.2
Die Vergabe des Gutachtensauftrages am 1 8. Mai 2018 an das B.___ erfo lgte in Nachachtung des vom Beschwerdeführer am 1 4. Mai 2018 geäusserten Wunsches sowie unter Berücksichtigung der von ihm ergänzend formulierten Fragen und de r angeregten (weiteren) Disziplin ( Psychiatrie; Urk.
7/83/2, Urk. 7/84). Ausstands- oder Ablehnungsgründe sind gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen . Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird eine sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung dieser Verfahrensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen des Ge richts gegen den erst beschwerdeweise
erhobenen Vorhalt, es handle sich dabei um «Vertrauensärzte der Swica » ( Urk. 1 S. 7) .
Anders als im Bereich der Invalidenversicherung
( Art. 72 bis
Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV) muss im Bereich der Unfallver siche rung bei polydisziplinären Gutachten eine Gutachtensvergabe nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgen, weshalb vorliegend
die Gutachtenszuteilung an sich nicht zu beanstanden ist. 3.3
Der Beschwerdeführer monierte des Weiteren , dass die Beschwerdegegnerin ohne Rücksprache mit ihm seine Einsprache und den miteingereichten Bericht von Prof. Dr. C.___
dem Gutachter
Dr. D.___
zur Stellungnahme unter breitet ha be , was er als «pragmatische(r) Austausch sensibler Daten» und infor melle Beauftragung zu r weitere n Abklärung bezeichnete . Die
gutachterliche Stellungnahme sei ihm zudem erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zuge stellt worden (Urk.
1 S. 7) . Das Gericht habe deshalb eine Strafanzeige vorzunehmen und das Gut achten als Beweismittel auszuschliessen ( Urk. 1 S . 8).
Auf die Einsprache des Versicherten hin gelangte die Beschwerdegegnerin n ach Lage der Akten mit E-Mail vom 4. September
2019 an den Gutachtachter Dr. D.___
und ersuchte ihn um Stellung nahme hinsichtlich der Beanstan dungen des Beschwerdeführers zum Gutachten sowie zum Bericht von Prof. Dr. C.___ vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 7/108-109, Urk. 7/113 /1-2 ). Die Akten geben keine Anhaltspunkte dafür , dass darüber hinaus zwischen der Be schwerdegegnerin und dem Gutachter ein Kontakt beständen hätte, der dessen Befangenheit oder auch nur einen Anschein der Befangenheit begründen könnte. Es kann daher nicht angenommen werden, da ss dieser nicht mehr bereit gewesen wäre, den Einwänden des Beschwerdeführers - sofern begründet - Gehör zu schenken
oder den neuen Arztbericht zu berücksichtigen. Vielmehr war das Ergebnis der durch Dr. D.___ zu erstattenden ergänzenden Stellungnahme nach wie vor offen und in keiner Weise vorbestimmt .
Seine Aufgabe bestand in erster Linie darin, sich zu den vom Beschwerdeführer und von Prof. Dr. C.___ im Zusammenhang mit dem Gutachte n aufge worfenen Fragen auseinanderzusetzen . Dies ist nicht zu beanstanden, da der Rechtsanwender zur Beurteilung der medizinischen Sachverhalte auf das Wissen und die Erfahrung fachärztlicher Sachverständiger angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund liegt es nicht nur im Ermessen der Beschwerdegegnerin , sondern es ist regelmässig angezeigt, die im Verwaltungsverfahren beigebrachten medizini schen Unterlagen mit abweichenden ärztlichen Einschätzungen oder auch die in einer Rechtsschrift hinsichtlich der medizinischen Verhältnisse aufgeworfene n Fragen dem Gutachter zu unterbreiten (vgl. etwa Urteil des Sozialver sicherungs gericht s UV.2018.00215 vom 2 7. März 2019 E. 4.2) , ohne dass
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7) - hiefür das Einverständnis des Ver sicherte n erforderlich wäre. Z ur Annahme von Befangenheit müssen weitere Umstände (beispielsweise ein in unsachlichem Duktus verfasster Bericht) hinzu kommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2014 vom 1 8. Juni 2014 E. 2.2.3), wovon hier nicht die Rede sein kann. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Vor gehen der Beschwerdegegnerin Anhaltspunkte für eine «enge und versteckte Beziehung» zum Gutachter, zumal ausser der E-Mail-Anfrage keine weiteren Kontaktnahmen aktenkundig oder dargetan sind .
Die Beschwerdegegnerin wertete
das Gutachten im Rahmen ihrer Beweis wür digung aus
und mass ihm volle Beweiskraft zu , wie der Beschwerdeführer
dem mit eine r Kopie des Gutachtens eröffneten Schreiben vom 5. November 2018 ent nehmen konnte
und wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde ( Urk. 7/95) . Die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist ( Urk. 7/101) unbenutzt verstreichen . Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin im angekündigten Sinn ( Urk. 7/104) , wogegen der Be schwerdeführer Einsprache erhob ( Urk. 7/109) . Ob die Weiterleitung der Eingabe an den Gutachter als Ergänzungsfragen des Besch w erdeführers oder - wie dies er geltend macht - als solche des Versicherungsträgers zu werten sind, braucht hier nicht weiter vertieft zu werden
( vgl. dazu BGE 136 V 113) . De nn der Be schwerdeführer legte beschwerdeweise nicht dar, welche seiner mangels Rück sprache nicht gestellten Zusatzfragen
unbeantwortet geblieben wären und inwie weit daraus in Bezug auf die hier zu beurteilende Frage ein entscheidrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_614/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 5.5).
Vor diesem Hintergrund ist im Vorgehen der Swica
keine Verletzung des recht lichen Gehörs des Beschwerdeführers ersichtlich. Im Übrigen kann entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen in der direkten Weiterleitung der Einwände de s Beschwerdeführer s
und des Arztberichts keine unzulässige Beeinflussung des Gutachters erblickt werden, die zu seiner Vorbefassung und demzufolge zum Ausstand geführt hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2019 vom 3 0. April 2019 E. 4.4).
Insoweit liegt demnach keine Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwer de f ührers vor und es ist kein
strafrechtlich relevanter Sachverhalt ersichtlich . 3 .4
Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des Daten schutz ge setzes durch die Beschwerdegegnerin, begangen mittels Weiterleitung seiner Ein gaben und des Berichts von Prof. Dr. C.___ an den Gutachter, zielt ins Leere. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) sieht vor, dass Organe des Bundes, worunter auch die Unfallversicherer fallen, Personendaten nur bearbei ten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht ( Art. 17 Abs. 1 DSG). Die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und von Persönlich keitsprofilen bedarf einer formell-gesetzlichen Ermächtigung. Gleiches gilt für die Bekannt- und Weitergabe von Personendaten ( Art. 19 DSG). Art. 96 f. UVG stellen ebendiese Gr undlage für die Datensammlung, bearbeitung und -weiterleitung durch die Unfallversicherer dar, weshalb diese spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Datenbearbeitung im Bereich des UVG den Normen des DSG vorgehen. Für die eigenständige Anwendung allgemeiner datenschutzrechtlicher Grundsätze besteht kein Raum mehr ( Kieser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne, in: KVG/UVG Kommentar, Bundesgesetze über die Krankenversicherung, die Unfall versicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Navigator, Art. 96 N 6 und N 8).
Im Übrigen hat der Unfallversicherer nach den allgemeinen Regeln des Sozial versicherungsrechts den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforder lichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versiche rungs träger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE
139 V 585 nicht publizierte E.
3.4 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013). 3 . 5
Dem Beschwerdeführer ist jedoch inso fern beizupflichten, als ihm die Beschwer degegnerin vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids
die Möglichkeit hätte einräumen müssen, sich zur von Dr. D.___ eingeholten
Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2019 zu äussern. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sach aufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Auch wenn sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt des recht lichen Gehörs nicht als gänzlich korrekt erweist, erhielt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
jedenfalls Gelegenheit, sich umfassend zur Sache verneh men zu lassen. Er konnte sich vor einer Beschwerdeinstanz äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüf t , so dass seinen Gehörs rechten Genüge getan ist ( BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht mit der ergänzenden Stellungnahme auseinandersetzte und diesbezüglich keine Rügen formulierte . Seine Vorbringen erschöpfen sich
- wie gesagt zu Unrecht - darin, mit dieser eine Befangenheit zu begründen.
Aus prozessökonomischen Gründen ist unter diesem Umständen von einer Rück weisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, da diese zu einem formalis ti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3 . 6
Zum beschwerdeweise erstmals gestellten Antrag, das Gutachten des B.___ und die ergänzende Stellungnahme von Dr. D.___ aus den Akten zu entfernen ( Urk. 1 S. 11), erübrigen si ch in Anbetracht de r
nach folgenden gerichtlichen Erwägungen zum Beweiswert der Expertise und zur Befangenheit der Gutachter weitere Ausführungen, zum a l das beschwerdeführerische
Gesuch diesbezüglich
jegliche Begründung vermissen lässt. 4 . 4 .1
Im Weiteren verlangte der Beschwerdeführer
unter Berufung auf Art. 5 BGÖ seitens der Swica die Edition beziehungsweise Auskunftserteilung folgender Unterlagen ( Urk. 1 S. 9): - Vertragsgrundlagen/Memoranden oder Merkblätter der Zusammenarbeit
mit der Gutachterstelle B.___ bzw. mit Gutachtern der Stelle - Weisungen, Instruktionen, Merkblätter oder anderweitige Schriftstücke,
welche die Zusammenarbeit bzw. die A u ftragserfüllung betreffen - Sämtliche von der Gutachterstelle B.___ bzw. den Gutachtern im
Auftrag der Versicherung erstellten (anonymisierten) Gutachten oder Berichte - Versicherungsinterne Listen, Statistiken, Auftragsbücher oder dergleichen,
welche die Zusammenarbeit mit der Gutachterstelle xxx bzw. den Gut achtern
betreffen - Schriftstücke, welche eine anderweitige Zusammenarbeit mit der Gut achterstelle
(z.B. im Zusammenhang mit der Erbringung von medizi ni schen
Leistungen etc.) belegen
Dazu führte er aus, es sei zu vermuten , dass beste und dauerhafte Beziehungen zwischen der Beschwerdegegnerin und Dr. D.___ bzw. der Gutachterstelle B.___ bestünden, dass ein generelles Vertragsverhältnis zwischen diesen Parteien über die Begutachtung bestehe, dass unzählige Aufträge an letztere erteilt und letztere eine n hohen Gewinn mit Boni im Falle der Verneinung der Kausalität oder der
Arbeitsfähigkeit spreche. Eine so enge und versteckte Beziehung zwischen Versicherer und Gutachter erwecke den Anschein von Be fangenheit und stelle Ausstands- und Ablehnungsgründe dar (S. 9 f.).
Die Beschwerdegegnerin lehnte den Zugang
zu den verlangten Informationen und Dokumenten ab mit der Begründung, Akten eines hängigen oder abge schlossenen Verwaltungsbeschwerdeverfahrens bl i eben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit . a Ziff 5 BGÖ vom Öffentlichkeitsprinzip ausgeschlossen. Selbst wenn das BGÖ anwendbar wär e , würde die Herausgabe der Dokumente wegen des damit verbundenen auss er or dentlichen und unverhältnismässigen Aufwands, der ihren ordentlichen Ge schäfts gan g nahezu lahmlegen würde, ausser Betracht fallen. Im Übrigen sei die Edition unbegründet, denn es lägen weder der Anschein von Befangenheit s- noch Aus stands gründe n vor ( Urk. 6 S. 5). 4 .2
Die Unfallversicherer fallen in den Anwendungsbereich von Art. 2 BGÖ. Somit kann – sofern sich aus Art. 97 UVG kein Recht auf Dateneinsicht ableiten lässt – ein Unfallversicherer nach den Grundsätzen des BGÖ informationspflichtig werden ( Kieser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne, in: a.a.O.,
Art. 96 N 6 ). Die Beschwerdegegnerin wies in Bezug auf den sachlichen Geltungsbereich des BGÖ indes zu Recht darauf hin, dass das BGÖ weder anwendbar ist für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Verfahren der Staats- und Verwaltungs rechts pflege ( Art. 3 Abs. 1 lit . a Ziff. 5 BGÖ) noch au f die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ( Art. 3 Abs. 1 lit . b BGÖ ; BGE 142 II 268 E. 4.2.5.1 ).
Insoweit bleiben die verfahrensrechtlichen Regelungen vorbehalten (Waldmann Bernhard/ Oeschger Magnus, in: Waldmann Bernhard/Weissenberger Philippe [ Hrsg. ] , VwVG
- Praxiskommentar Verwal tungs ver fahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 26 N 20).
Eine Edition der verlangten Unterlagen im vorliegenden Verfahren gestützt auf das BGÖ fällt demnach von vornherein ausser Betracht. 4 .3
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerde führer gestützt auf
den
im vorliegende n Ver waltungsverfahren zur Anwendung gelangende n
Art. 47 ATSG die Einsicht nah me
fordern kann. Das Bundesgericht bejahte i n BGE 14 4 I 170 E. 7.6
grundsätzlich das Interesse einer Einzelperson, welche aufgrund eines eingereichten Leistungs begehrens konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in ihrem Fall rechnen muss , a m Aktenzugang zur Gewährleistung von gewissen Überwa chungs mechanismen hinsichtlich medizinische r Gutachten, sofern sie konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters rechnen muss , so dass sie umgehend ihr Ablehnungsrecht beanspruch en kann .
Da hier - wie gesagt - die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer vor geschlagene Gutachterstelle mit der Untersuchung betraut e , erscheint es als rechts missbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer später der - allenfalls nicht genehmen - Expertise die Beweiskraft infolge einer allfälligen Tendenz des Gut achters, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen , ab spricht . Die erstmals im Beschwerdeverfahren geforderte Aktene dition entbehrt vor diesem Hintergrund eines schutzwürdigen Interesses . Darüber hinaus würde
nach unwidersprochen gebliebener Aussage der Beschwerdegegnerin die Aufbe reitung der entsprechenden Unterlagen wie etwa die Anonymisierung deren Ge schäftsgang lahmlegen .
Festzuhalten bleibt sodann, dass selbst ein regelmässige r
Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gege benen Gutachten und Berichte oder das Honorarvolumen nach gefestigter bun des gerichtlicher Rechtsprechung für sich allein genommen keine Zweifel an der Unabhängigkeit eines Gutachters zu erwecken vermögen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_96/2018 vom 1 9. März 2018 E. 3.2.1 unter Hinwe is auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Es ist auch nicht ersichtlich und dargetan, inwiefern die Kenntnis sämtlicher vom B.___ oder von Dr. D.___ in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten den Beweiswert seiner hier interessie renden gutachterlichen Einschätzung in Frage stellen würde . Auch wenn sich bei der Auswertung der Häufigkeitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeiten eine starke Abweichung nachweisen liesse, wäre damit noch nicht ausgewiesen, worauf dies zurückzuführen wäre. Denn Begutachtungen sind allein aufgrund der individuellen Sachlage vorzunehmen, so dass allfällige allgemeine Tendenzen nicht geeignet sind, den Beweiswert der vorliegenden Einschätzung in Frage zu stellen . Es rechtfertigt sich daher, in antizipierter Beweiswürdigung auf im Zu sammenhang mit der gutachterlichen Ergebnisoffenheit verlangte Beweismass nahme n zu verzichten (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 2 2. April
2020 E.
5.1.2.2, 9C_582/2018 vom 7. Januar
2019 E.
2.1 und 8C_627/2016 vom 1 7. November 2016 E. 4.3). Nichts A nderes ergibt sich aus dem Gesetzesentwurf, wonach künftig die IV-Stellen eine Liste mit Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen führen und veröffentlichen werden ( Art. 57 Abs. 1 Bst. n E IVG und Art. 41b E-IVV), da diese Bestimmungen noch nicht in Kraft stehen .
5. 5.1
Zu prüfen ist demnach, ob in materieller Hinsicht auf das Gutachten des B.___
und dessen Ergänzung abgestellt werden kann. 5.2
Laut dem interdisziplinären Konsens der Sachverständigen des
B.___
vom 2 7. September 2018 leidet der Beschwerdeführer auf neuropsy cho logischem Fachgebiet an einer leichten bis mittelgradigen neuropsycho logi schen Störung. Die Gutachter führten aus, dass d ie Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt sein könne . Nur in Berufen und Aufgaben mit hohe n kognitiven Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit möglicherweise mittelgradig eingeschränkt sein. Die neuro psy chologische Störung sei ätiopathogenetisch nicht sicher einzuordnen, es sei jedoch wahrscheinlich von einer multifaktoriellen Ätiologie auszugehen. Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Dezember 2016 bestehe nicht.
Auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet nannten d ie Gutachter die Dia gnose einer stattgehabten Innenmeniskus- Hinterhornnaht rechts. Der Unfall vom 16. Dezember 2016 sei nicht Mitursache der gesundheitlichen Störung am rechten Kniegelenk. Diesbezüglich sei erst im März 2017 eine ärztliche Behandlung dokumentiert. Bei den Untersuchungsterminen nach d em stationären Aufenthalt im A.___ und während der dortigen Hospitalisation nach dem Verkehrsunfall seien weder eine Symptomatik beschrieben noch Beschwerden dokumentiert. Bezüglich des Bewegungsapparates, insbesondere des rechten Kniegelenks, sei der Be schwer deführer sowohl als Call Agent als auch in denkbaren Verweistätigkeiten ohne Einschränkung arbeitsfähig
( Urk. 7/94 S. 3).
Auf psychiatrischen Fachgebiet lasse sich keine anhaltende Störung nach den Kriterien des ICD-10 feststellen, das Ereignis vom 1 6. Dezember 2016 habe keinen dauerhaften anhaltenden Gesundheitsschaden verursacht. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich ein geschränkt ( Urk. 7/94 S. 3 f.).
Auf neurologischem Fachgebiet lasse sich keine anhaltende Diagnose stellen. Beim Beschwerdeführer sei es am 1 6. Dezember 2016 zu einem leichten Schä del hirntrauma mit einer kleinen kortikalen Blutung links frontal gekommen, zu sätzlich zu einer epiduralen und einer subduralen Blutung. Die Blutungen hätten sich vollständig resorbiert. Strukturelle Läsionen hätten sich im Schädel-MRI vom 9. März 2017 nicht mehr nachweisen lassen. Das Schädelhirntrauma sei somit als ausgeheilt zu betrachten. Anhaltend beklagte Beschwerden seien nicht über wie gend wahrscheinlich als unfallkausal zu klassifizieren. Gesamthaft bestehe keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/94/4). 5.3
Der behandelnde Neurologe Prof. Dr. C.___
nannte im Bericht vom 25. Februar 2019 aufgrund seiner Untersuchungen vom 2 1. März 2017 und vom
23. Januar
2019 als Diagnosen einen Zus tand nach Verkehrsunfall am 16. Dezem ber 2016 mit ( Urk. 7/120/114): - mittelschwerem Schädelhirntrauma bei Kalottenfraktur , Subduralhäma tom , Zustand nach Kraniotomie, initial tonisch-klonischem Krampfanfall und kognitiven Störungen links- fronto -temporal und links- fronto -tem poral betont - Thoraxtrauma mit Kontusion des rechten Lungenunterlappens - links posttraumatisch kleinen Hämosiderinablagerungen am Kortes des Tyrus
frontalis
medius und Veränderungen der frontotemporalen Schädel kalotte gemäss Schädel-MRI vom 9. März 2017 - normaler zerebraler Farbduplexsonografie
Prof. Dr. C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe i n der Folge kog nitive Defizite, nämlich Symptome einer motorischen Dysphasie mit semanti schen Paraphasien bemerkt, die nur durch links fronto -temporale Hirnfunk tions störungen verursacht werden könnten. Zudem verwies er auf den Bericht der Verhaltensneurologin Dr. med. E.___ und der Neuropsychologin lic . phil. F.___ vom 5. Mai 2017 (Urk. 7/59), worin weitere kognitive Minder leis tungen, einschliesslich affektiven und Verhaltenssymptomen beschrieben seien; diese wiesen auf Dysfunktionen linksbetont frontaler und fronto -temporaler, sub kortikaler Hirnareale und Regelkreise hin ( Urk. 7/120/114). Für vorbeste hen de, neuropsychologische Defizite etwa im Rahmen eines gelegentlichen Drogen-(Kokain -)Konsums (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern, Urk. 7/91/13 unten) ergäben sich keine objektivierbaren Hinweise ( Urk. 7/120/115). 5.4
Der begutachtende Neurologe Dr. D.___ führte zur Einsprache des Be schwerdeführers und zum Bericht von Prof. Dr. C.___ am 2 0. Dezember 2019 aus, es sei unerheblich, ob es zu einem leichten oder zu einem mittel schweren Schädelhirntrauma gekommen sei. Es komme auf die tatsächlichen Verletzungen und Heilungsvorgänge sowie auf die zum Untersuchungszeitpunkt bestehenden Befunde an. Die ätiologische Zuordnung durch Dr. E.___ und lic . phil. F.___ sei eine mögliche, keinesfalls jedoch eine überwiegend wahr scheinliche Kausalität ( Urk. 7/123/3). Eine fronto -temporal lokalisierte Störung der Hirnfunktion begründe für sich genommen noch keine Unfallkausalität mit überwie gender Wahrscheinlichkeit (Urk. 7/123/5). Zudem seien komplexe neuro psy chologische beziehungsweise kognitive oder mentale Funktionen nicht auf isolierte Bereiche des zerebralen Kortex zu beziehen. Im Bericht über das Schädel-MRI sei weder von subkortikalen Hirnarealen noch von temporalen Hirnläsionen oder linksbetont frontalen Störungen die Rede, sondern von einer kleinen Hämo siderinablagerung im Gyrus
frontalis
medius ( Urk. 7/123/7). Es bestehe nur ein sehr kleiner lokalisierte r Defekt im Assoziationskortex, der die kognitivem Min derleistungen des Beschwerdeführers gerade nicht gesamthaft erklären könne ( Urk. 7/123/8). 6 . 6.1
Mit de r Expertise des B.___ vom 2 7. September 2018 in den Disziplinen Neuropsychologie, Chirurgie/Unfallchirurgie, Psychiatrie und Neuro logie ( Urk. 7/94/5) liegt in medizinischer Hinsicht eine umfassende Begutachtung vor, welche auf den erforderlichen Untersuchungen beruht und unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens des Beschwerdeführer s sowie der Vorakten erfolgte. Die medizinischen Zusammenhänge wurden sowohl bezüglich der somatischen als auch bezüglich der nicht organischen Beschwerden nachvollziehbar aufgezeigt und die Beurteilung der gesundheitlichen Verhält nisse
und die Frage der Kausalität der geklagten Beschwerden wurden
schlüssig begründet dargelegt. Auch wurden die getroffenen Schlussfolgerungen ausführ lich und nachvollziehbar erläutert. Die Experten legten dar, weshalb die Beur teilung en von Prof. Dr. C.___
beziehungsweise und von Dr. E.___
die eigene Einschätzung nicht entkräfte n . Das polydisziplinäre Gutachten erfüllt damit grundsätzlich alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für be weis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid in somatischer Hinsicht auf die gutachterliche Einschätzung ab und verneinte das Vorliegen von unfallkausalen organisch objektiv ausgewiesenen Folgen des Unfalls (Urk. 2 S. 12). Diese materielle Beurteilung hat der Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht substantiiert bestritten, weshalb in Anbetracht des schlüssigen Gutachtens und dessen Ergänzung ohne Weiteres davon auszugehen ist.
Festzuhalten bleibt , dass die - trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren um Beibringung von Videosequenzen ( Urk. 7/83/1), - erst beschwerdeweise aufgelegte Video- Aufzeichnung des Unfalls (Urk. 3/6), welche laut dem Beschwerdeführer die Schwere des Ereignisses dokumentiert ( Urk. 1 S.
4
f.) und den Gutachtern nicht vorlag , von vornherein keine zuver lässige re n Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Leistungseinstellung zulässt als die Abklärung durch die medizi nischen Sachverständigen . Insbesondere psychiatrische Beschwerden wie auch die Folgen von Schädelhirntraumen erfordern rechtsprechungsgemäss die Ge spräch e
mit dem Patienten, da der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeu tu ng ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 2 7. April 2015 E. 7.3) . Dieser Anforderung kamen die Experten mit ihren ausführlichen und sorgfältigen Be fragungen des Beschwerdeführers zweifelsfrei nach ( Urk. 7/90/7, Urk. 7/91/12-15 ,
Urk. 7/92/10-16, Urk. 7/93/3). Dagegen liegt dem Bericht von Prof. Dr. C.___ zwar eine persönliche Untersuchung zu Grunde, aber es sind ihm keine nachvollziehbaren anam nestischen Angaben zu entnehmen. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Einschätzungen, soweit sich diese nicht mit den eigenen decken , und allein die neurologische Beurteilung des Be handlers vermag die Schlussfolgerung der polydisziplinären Untersuchung nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdegegnerin erkannte im Weiteren mit Blick auf die Kausalitätsbeur teilung zu Recht, dass allein die Formulierung «Zustand nach» beziehungsweise «Status nach» keine hinreichende Aussage zur Frage der Kausalität liefern (Urteil des Bundesgerichts U 263/06 vom 2 3. Juli 2007 E. 4.3.3) . Ebenso wenig gilt der von Prof. Dr. C.___ angeführte Umstand, dass keine Hinweise auf vorbe stehende Defizite vorlägen ( Urk. 7/108/2) ,
beweisrechtlich als Unfallursache ( Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2).
Selbst der Beschwerdeführer vertrat im Übrigen nicht die Ansicht, dass die Be richte von Dr. E.___ oder von Prof. Dr. C.___ geeignet wären, vom Gutachten abweichende Schlussfolgerungen zu ziehen; vielmehr ersuchte er um Anordnung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 2). Da d as Gutachten indes nach dem Gesagten eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspruches de s Be schwerdeführer s erlaub t und ein Gerichtsgutachten keine neuen entscheid rele vanten Erkenntnisse verspr icht , ist entgegen der Auffassung de s Beschwerde führer s ( Urk. 1 S. 10 f., Urk. 9 S. 2 ) darauf zu verzichten (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 6.2
Nach dem Gesagten hat es bei der Kausalitätsbeurteilung der somatischen Be schwerden gestützt auf das Gutachten des B.___ sein Bewen den. Zu prüfen bleibt, ob die neuropsychologische Störung des Beschwer defüh rers, denen die Gutachter die natürliche Kausalität zum Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit absprachen ( Urk. 7/94/3) , adäquat kausal zum Ereignis ist. Ist dies zu verneinen, erübrigen sich nähere Ausführungen zum natürlichen Kausal zusammenhang in Bezug auf die nicht organischen Beschwerden. 6.3
Der begutachtende Neurologe schloss aufgrund der echtzeitlichen Vorakten (Urk. 7/8-9 ) zutreffend, dass der Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2016, als er als Fussgänger von einem Personenwagen angefahren wurde, ein Schädelhirn trauma erlitt. Es sei zu einer kurzen Bewusstlosigkeit für einige Sekunden ge kommen und anschliessend zu einem epileptischen Anfall. Beim Eintreffen der Ambulanz habe der Glasgow Coma Score (GCS) 13 bis 14 betragen , in der Not aufnahme durchgehend 15 (vgl. Urk. 7/12/1-2, Urk. 7/18) , also normal, sodass er das Schädelhirntrauma folgerichtig als leicht einstufte. Für das Ereignis bestehe eine Amnesie , aber aus dem MRI vom 9. März 2017 ersah er keine strukturellen Läsionen mehr und er erachtete das erlittene Schädelhirntrauma dement spre chend als ausgeheilt ( Urk. 7/94/4). Organische Unfallfolgen können daher nicht angenommen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2018 vom 2 8. November 2018 E. 4.3), woran auch die Vide o aufzeichnungen der Dashka mera nichts ändern, denn so oder anders könnte v on organisch objektiv ausge wiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Be funde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt würden (BGE 138 V 248 E. 5.1). 6.4
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu differen zie ren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleu dertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Recht spre chung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (sogenannte Psychorechtsprechung) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträch tigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ) massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und E. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a).
Eine analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt sich gemäss Rechtsprechung nur dann, wenn eine erlittene Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen einer Commotio und einer Contusio cerebri liegt. Leichte Hirnerschütterungen reichen hierfür nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 E. 2.1).
Wie dargelegt ist eine Schädigung mindestens im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri nicht erstellt. Die Adäquanz ist folglich gemäss den in BGE 115 V 133 aufgeführten Kriterien zu prüfen. 6. 5
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE
115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf zwischen banale n beziehungsweise leichte n Unfälle n einerseits, schwere n Unfälle n anderseits und schliesslich de m
dazwischen liegende n mittlere n Bereich unterschieden wird (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszu lösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlimmert ; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bezie hungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die mög licher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.
215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 6. 6
Die Beschwerdegegnerin ging von einem mittelschweren Unfall höchstens im mittleren B ereich aus ( Urk. 2 S. 12) , was unbestritten blieb und wovon auszu gehen ist. Zur Bejahung der adäquaten Kausalität wäre daher erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass mehrere der nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien ge geben sind. 6. 7
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3.1). Dabei ist jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). Der Beschwerdeführer legte auch mit Blick auf die eingereichten Video- Aufzeichnungen (Beilage zu Urk. 3/6) nicht näher dar, wo raus sich die besondere Eindrücklichkeit oder besonders dramatische Begleitum stände ergeben sollen und solche sind aufgrund des Unfallablaufs auch nicht ersichtlich.
Bei den vom Beschwerdeführer erlittenen Traumen handelt es sich nicht um schwere Verletzungen oder um solche, die erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Anlässlich der Konsultation im A.___ , Klinik für Neurochirurgie, vom 2 7. Januar 2017 ,
klagte der Beschwerdeführer zwar über Schmerzen im Kiefer, doch verneinte er Kopfschmerzen, Übelkeit oder Erbrechen , und der zuständige Arzt berichtete von einem erfreulichen Verlauf (Urk. 7/38/2). Am Folgetag nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder in vollem Pensum auf ( Urk. 7/20 ). Es folgten am 9. März 2017 eine neurologische Untersuchung bei Prof. Dr. C.___ , der eine neuropsychologische Abklä rung anregte ( Urk. 7/34), die Dr. E.___ und lic . phil. G.___ am 5. Mai 2 017 durchführte n ( Urk. 7/37). Nach der seitens des A.___ , Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, angeordneten Physiotherapie wurde dort die Behandlung laut Bericht vom 1 2. Juni 2017 abgeschlossen ( Urk. 7/45). Es kann unter diesen Um ständen selbst unter Berücksichtigung der auf die nicht organischen Leiden ge richteten Behandlungen nicht auf eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, ein en schwierige n Heilungsverlauf geschlossen werden, während die Arbeitsunfähigkeit nicht länger anhielt. Eine ärztliche Fehl behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist nicht er sichtlich.
Damit sind keine Zusatzkriterien erfüllt, womit der adäquate Kausalzu sammen hang der geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden zum Unfallereignis nicht gegeben ist, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die psychogenen Beschwerden zu Recht verneint hat. 7 .
Zusammenfassend hat die B eschwerdegegnerin ihre weitere Leistungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt