Sachverhalt
1.
1.1
Der 1969 geborene X.___ stürzte am 2 0. Oktober 2011 beim Hinuntertragen eines Blumentopfs die Treppe r unter. Dabei zog er sich Verlet zungen am rechten Handgelenk sowie Risse und Schnittwunden an beiden Hän den zu
(Unfallmeldung vom 5. Dezember 2011 , Urk. 7/1 ; Bericht e des Y.___ , Klinik für Unfallchirurgie, vom
20. Oktober und 1 7. Dezember 2011, Urk. 7/10 und Urk. 7/11 S. 3-4 ) .
Die oberflächliche Schnitt verletzung am beugeseitigen distalen Unterarm rechts wurde gleichentags im Y.___ , Klinik für Unfallchirurgie , versorgt (Urk. 7/11 S. 2). Am 2 4. November 2011 wurde bei der Diagnose einer scapholunären Bandläsion (SL-Bandläsion) am rechten Handgelenk operativ eine diagnostische Arthroskopie und eine offene SL-Band- Refixation mittels Mitek -Anker 2.0 durchgeführt (Operationsbericht des Y.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 2. Dezember 2011, Urk. 7/55). 1.2
Der Unfallversicherer der Arbeitgeberin Z.___ , über welche der als Geschäfts führer und Eventmanager arbeitende X.___ versichert war, d ie SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Swica ) , anerkannte das Ereig nis vom 2 0. Oktober 2011 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/ 15 ). Am 2 2. August 2012 gab sie
- wie vorgängig dem Versicherten sowie den behandelnden Ärzten mitgeteilt (Urk. 7/54 , 7/56-57 , 7/59 ) - ein Gut achten bei Dr. med.
A.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Hand chirurgie , in Auftrag (Urk. 7/60) , welches am
24. Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 7/ 83 ). Gestützt darauf stellte die Swica mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 ihre Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) mangels unfallkausaler Restfolgen per 3 1. Oktober 2012 ein (Urk. 7/ 94). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2013 Einsprache (Urk. 7/100) und alsdann gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 17. April 2013 (Urk. 7/104) am 7. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 7/106) beim damals zuständig gewesenen Versiche rungsgericht des Kantons Aargau.
Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil im Verfahren VBE.2013.373 vom 2 8. März 2014 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weitere r Abklä rungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die S wica zurück (Urk. 7/112 S. 8 ) . Das Gericht gelangte in seinen Erwägungen zum Schluss , das Gutachten von Dr. A.___ sei für die Anspruchsprüfung unzu reichend (Urk. 7/112 S. 7 -8 ).
1.3
In Nachachtung d ieses U rteils holte die Swica das G utachten des PD
Dr. med. B.___ , Facharzt
FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 6. Oktober 2014 ein (Urk. 7/130) . Dieser bejahte
die Unfallkausalität der beste henden Instabilität
aufgrund einer Bandverletzung der rechten Hand , empfahl eine weiterführende Operation und bezifferte den Integritätsschaden mit 25 Pro zent (S. 8-11 und S. 13) . 1.4
Daraufhin liess die Swica
durch Dr. med. C.___ , Facharzt
FMH für Hand chirurgie, das Gutachten vom 2 0. Februar 2015 erstellen (Urk. 7/148) . Zu den mit
Eingabe vom 6. August 2015 gemachten Einwendungen des Versicherten hier gegen (Urk. 7/153) nahm Dr. C.___ am 2 0. September 2015 Stellung (Urk. 7/162). D r. C.___ verneinte die Unfallk ausalität der SL-Bandläsion in seinem Gutachten (Urk. 7/148 S. 6 )
und hielt in seiner Stellungnahme vom
20. September 2015 daran fest (Urk. 7/162 S. 6 ) . Gestützt darauf stellte die
Swica ihre Leistungen mit Verf ügung vom 2 8. September 2015 per 3 1. Oktober 2012 ein (Urk. 7/ 163 ). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Oktober 2015 Einsprache (Urk. 7/ 167 ). Während des Einspracheverfahrens holte die Invalidenversicherung ein
polydisziplinäre s
Gutachten der Gutachtenstelle D.___ ein , von welchem die interdisziplinäre Gesamtbe urtei lung
vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 7/ 179 ) sowie das
handchirurgische Fach gut achten vom 5. Oktober 2016 (Urk. 7/178) zu den Akten der Swica genommen wurden . Mit Verfügungen vom 8. August 2017 verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Aargau , IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/ 184 S. 1-2 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aar gau mit Urteil im Verfahren VBE.2017.728 vom 3. April 2018 ab (Urk. 7/184 S. 16 ). Im handchirurgische n Teilgutachten des D.___
vom 5. Oktober 2016 wurde die Unfallkausalität der bestehenden Instabilität am rechten Handgelenk bejaht (Urk. 7/17 8
S. 7 Ziff. 4) . In der Folge teilte die Swica
dem Versicherten mit, dass sie auf das Gutachten der D.___ vom 1 6. Dezember 2016 abzustellen gedenke (Urk. 7/188) . 1. 5
Am 1 7. September 2019 fragte die Swica die am handchirurgischen Gutachten der D.___ beteiligte Assistenzärztin Handchirurgie (vgl. Urk. 7/178 S. 10) Dr. med. E.___ an, ob sie den rein unfallbedingten Integritätsschaden beur teilen könne , nachdem ein solcher anlässlich der Begutachtung durch die D.___ -Gutachter nicht erhoben worden war (Urk. 7/ 190). Am 1 7. Oktober 2019 teilte die D.___ der Swica mit, dass hierfür ein Röntgenbild angefertigt werden müsse (Urk. 7/ 191), woraufhin die Swica den Versicherten am Folgetag dahingehend informierte (Urk. 7/192). D er Versicherte opponierte mit Eingabe vom 1 1. Novem ber 2019 da gegen mit der Begründung, dass bezüglich des Integritäts schadens
bereits Dr. B.___ seine Beurteilung abgegeben habe (Urk. 7/ 196 ).
Die Swica und der Rechtsvertreter des Versicherten besprachen in der Folge laut Telefon notiz vom 2 6. November 2019, dass das Gutachten von Dr. B.___ dem Exper tenarzt der Swica vorzulegen sei und hernach nur nötigenfalls neue Röntgen bilder anzufertigen seien (Urk. 7/198). Aufgrund der Beurteilung durch Dr. med.
F.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 3. Dezember 2019 (Urk. 7/200) hielt die Swica mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 (Urk. 7/201) sowie hernach - mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erfolgter Intervention durch den Versicherten (Urk. 7/202) -
mit Verfügung vom 3. Januar 2020 daran fest, dass zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung das Anfer tigen von Röntgen bildern und deren Auswertung durch Dr. E.___ , welche das handchirur gische Gutachten für die D.___ angefertigt habe, notwendig sei en (Urk. 7/ 203
= Urk. 2). 2.
D er Versicherte erhob am 5. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung der Swica vom 3. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei von einer weiteren Begutachtung abzusehen ( Urk. 1 S. 2) . In ihrer Beschwer deantwort vom 4. März 2020 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde beziehungsweise auf Nichteintreten ( Urk. 6 S. 2) . Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 8. Juli 2020, Urk. 13; Duplik vom 7. September 2020 , Urk. 17) . Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2020 zuge stellt (Urk. 1 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merk mals des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach ten s an ordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Ein tre tens voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden N achteils für das erstin stanz li che Beschwerdeverfahren zu bejahen, zuma l die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur ein en tatsächlichen Nachteil bewir ken wird (vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.2) .
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vor liegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2). 1.2
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht not wendig, weil sie – mit Blick auf einen ber eits umfassend abgeklärten Sach ver halt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). 1.3
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungs träger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs träger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist ( in BGE 139 V 585 nicht publizierte E. 3.4 des Urteil s des Bundes gerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechts lage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermit teln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beur teilung des Leistungs anspruchs von Amtes wegen durch zuführenden Abklä rungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen recht sprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine « second
opinion » zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gut achten die praxisge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bun desgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2020 aus, sie wolle ihren Entscheid auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten der D.___ vom 1 6. Dezember 2016 abstützen. Indes beantworte dieses die Frage nach der Integritätsentschädigung nicht. Gemäss Auskunft der D.___ benötige die handchirurgische Teilgutachter in zur Beant wortung dieser Frage aktuelle Röntgenbilder. Sodann stellte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, auf die Beurteilung des Integritätsschadens im Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Oktober 2014 könne nicht abgestellt werden, da dies es laut der Stellungnahme ihre s beratenden Expertenarztes Dr. F.___
vom 13. Dezember 2019 nicht plau sibel sei ( Urk. 2 S. 1
f. ). Ferner wies sie den Beschwerdeführer auf seine Mitwir kungspflicht hin, wobei sie festhielt, das Anfertigenlassen von Röntgenbildern sei zumutbar, und unterbreitete dem Beschwerdeführer den vorgesehenen Fragen k atalog ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 5. Februar 2020 zusam mengefasst dagegen ein, es liege eine ausreichend substantiierte Beurteilung des Integritätsschadens im Gutachten von Dr. B.___ vor und der Sachverhalt sei diesbezüglich genügend abgeklärt, weshalb eine weitere Begutachtung auf das unzulässige Einholen einer « second
opinion » hinauslaufen würde . Auch die Gut achter im D.___ -Gutachten hätten ihr Einverständnis mit der Beurteilung durch Dr. B.___ bekundet, so im Besonderen mit den Ausführungen zum Kausalver lauf. D as Gutachten von Dr. B.___ sei im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholt worden und es dürfe nicht ohne zwingende Gründe davon abgewichen werden. Die von Dr. F.___ vorgenommene Beurteilung sei demgegenüber einer versiche rungsinternen Stellungnahme gleichzustellen ( Urk. 1 S. 4). Es spreche nichts gegen die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. B.___ . Dieser habe den Integ ritätsschaden unter Berücksichtigung des Ist- sowie des voraussehbaren zukünf tigen Zustands erläutert ( Urk. 1 S. 5 f. ). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2020 stellte sich die Swica zudem auf den Standpunkt, die Verfahrenshoheit liege bis zum Abschluss des Verwaltungs verfahrens bei ihr und es komme ihr diesbezüglich ein grosser Ermessenspielraum zu, weswegen der richterlichen Prüfung im Zusammenhang mit den vorzuneh menden Abklärungen die Funktion einer Plausibilitäts- beziehungsweise Miss brauchskontrolle zukomme. Das Gericht habe eine knappe Beurteilung der Akten lage vorzunehmen, welche den Endentscheid nicht präjudiziere ( Urk. 6 S. 5). Sodann machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe ihrem Vorgehen zugestimmt gehabt ( Urk. 6 S. 6 Ziff. 4).
Weiter führte sie aus, bei der beabsich tigten Beurteilung der Integritätsentschädigung handle es sich nicht um ein Gut achten im Sinne von Art. 44 ATSG, sondern um eine versicherungsinterne medi zinische Aktenbeurteilung, welche sie ohne Einwilligung des Beschwerdeführers durchführen könne ( Urk. 6 S. 6 f.). Damit komme sie lediglich ihrer Abklärungs pflicht nach, zumal sie auf das aktuell ste Gutachten der D.___ vom 1 6. Dezember 2016 abstellen werde , und da das Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Oktober 2014 mehr als fünf Jahre zurückliege und laut Dr. F.___ unter Berücksichtigung der einschlägigen Suva-Tabellen nicht plausibel sei ( Urk. 6 S. 7). Da auch die letzten Röntgenbilder mehr als fünf Jahre alt seien, sei die Anfertigung aktueller Röntgenbilder zur Beurteilung des Integritätsschadens notwendig und als diag nostische Massnahme zumutbar (Urk. 6 S. 7). Sie schloss, da die Anordnung der Röntgenuntersuchungen und nicht die Anordnung einer Begutachtung Gegen stand der angefochtenen Verfügung bilde, sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ( Urk. 6 S. 8). 2.4
In seiner Replik vom 8. Juli 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, die Beschwer degegnerin habe mittels Einholung des Gutachtens von Dr. C.___ eine unzulässige Zweitmeinung eingeholt, da sie das Gutachten von Dr. B.___ nur wegen der Diskrepanz zum Gutachten von Dr. A.___ für nicht beweiskräftig gehalten habe. Dabei habe sie übersehen, dass das Gutachten von Dr. A.___ gemäss dem Gerichtsurteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau man gelhaft gewesen sei ( Urk. 13 S. 2). Ferner hielt er fest, er habe sein Einverständnis zur Begutachtung bei der D.___ nur für den Fall erteilt, dass sich aufgrund der Beurteilung durch den Vertrauensarzt eine weitere Begutachtung aufdränge. Dies sei indes mangels detaillierter Kritik am Gutachten von Dr. B.___ nicht der Fall ( Urk. 13 S. 2-4). Sodann wären allfällige Widersprüche durch das Stellen von Ergänzungsfragen an Dr. B.___ zu klären gewesen. Des Weiteren führte er an, die Erstellung von Röntgenbildern erfordere eine Untersuchung und falle daher nicht unter eine Aktenbegutachtung . Zudem sei d ie
D.___ eindeutig eine versiche rungsexterne Einheit . Demnach handle es sich um eine versicherungsexterne Begutachtung, welche dem Regime von Art. 44 ATSG unterstellt sei, weswegen das Einholen einer « second
opinion » verboten sei ( Urk. 13 S. 4 f. ). Die Verzö gerung sei durch das nicht zulässige Einholen einer Zweitmeinung bedingt, wes wegen das Alter des Gutachtens von Dr. B.___ dessen Verwertbarkeit nicht entgegenstehe ( Urk. 13 S. 5). 2.5
Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Duplik vom 7. September 2020 geltend, der Beschwerdeführer habe wiederholt ein widersprüchliches Verhalten gezeigt. Er sei mit der Begutachtung durch Dr. C.___ einverstanden gewesen , habe dann aber wegen der darin enthaltenen Schlussfolgerungen nicht darauf abstellen wollen ( Urk. 17 S. 2). Auch die Plausibilitätsprüfung durch Dr. F.___ habe der Beschwerdeführer selber vorgeschlagen geh abt. Auch weil die Gutachter der
D.___ an mehreren Stellen auf das Gutachten von Dr. B.___ verwiesen hätten, könne bei der nun vorgesehenen Aktenbeurteilung nicht von einer unzulässigen « second
opinion » die Rede sein ( Urk. 14 S. 3). 3.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer sich der von der Beschwerdegegnerin ange ordneten Röntgenuntersuchung und deren Auswertung respektive einer neuen Beurteilung de s Integritäts schadens unterziehen muss, oder ob es sich dabei um das unzulässige Einholen einer « second
opinion » handelt (vgl. vorstehende E. 1.3 ).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Stan d punkt, auf die Beschwerde sei gar nicht einzutreten, da sie in der angefochtenen Verfügung keine Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG angeordnet habe, sondern lediglich eine Röntgen untersuchung ( Urk. 6 S. 8). Genannt wurde indes auch die «entsprechende Aus wertung» durch die handchirurgische Teilgutachterin der D.___ ( Urk. 2 S. 2). Ange sichts dessen, dass die Röntgenuntersuchung wohl durch einen Radiologen durchgeführt würde ,
sowie in Anbetracht der vorangegangenen Anfrage nach der Beurteilung des Integritätsschadens (vgl. Urk. 7/ 190) , ist die angefochtene Verfü gung so zu verstehen, dass sie die Beurteilung des Integritätsschadens in Ergän zung des D.___ -Gutachtens vom 1 6. Dezember 2016 beinhaltet. Dass diese Beur teilung abgesehen von der Röntgenuntersuchung keiner weiteren Untersuchung und Befragung des Beschwerdeführers bedarf, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass diese handch irurgische Untersuch ung bereits am 20. September 2016 statt gefunden hat
(vgl. Urk. 7/178 S. 1 ). Jedoch wurde in der angefochtenen Verfü gung eine Beurteilung durch eine externe Gutachterin festgelegt. Ferner wird dieser Beurteilung eine grosse präjudizierende Wirkung zukommen, da die anbe raumte Ergänzung des Sachverständigen gutachtens mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist, weshalb auch die Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gegeben ist (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.1, 137 V 210 E. 2.5 und E. 3.4.2.4 ). Der Auffassung der Beschwerde gegnerin, es handle sich nicht um eine externe Begutachtung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 6 S. 8 ) , ist nach dem Gesagten
nicht zu folgen. Vielmehr ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. 4.1
Demnach ist zu prüfen, ob die bereits vorliegenden Gut achten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen und daher über den Leis tungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit entschieden werden kann. Falls ja handelt es sich bei der von der Beschwerdegegnerin geplanten Beurteilung um das unzulässige Einholen einer
« second
opinion » ,
was im vorliegenden Beschwerdeverfahren gerügt werden kann (E. 1. 2. vorstehend).
Dabei ist nur summarisch zu prüfen, ob es sich bei der angeordneten Gutachtens ergänzung um das Einholen einer unzulässigen « second
opinion » handelt, bezie hungsweise ob bereits eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollständig keit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hin blick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrens leitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorlie genden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Akten lage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit der vorgesehenen Röntgenuntersuchung inklusive deren Bewertung in Bezug auf die Höhe des Integritätsschadens anführt, plausibel erscheinen (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2020.00091 vom 8. Oktober 2020 E. 4.1, IV.2018.00408 vom 1 3. November 2018 E. 4.1 , Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 181 vom 2 4. November 2015 E. 4b ).
4.2
Dr. A.___ führte in seinem Gutachten vom 2 4. Oktober 2012 aus, der Beschwer deführer habe beim Unfall primär eine offenbar nicht sehr tiefe Schnitt ver l etzung palmar am Handgelenk und zusätzlich ein gewisses, aber mit Sicher heit nicht sehr heftiges Handgelenkstrauma erlitten. Die Schnittverletzun g sei nach der Wundversorgung problemlos abgeheilt und kein Thema mehr. Über den Frühverlauf des Handgelenktraumas sei nichts bekannt, da die Hand stets in der Schiene gehalten worden sei, bis nach vier Tagen die schon am Anfang beschlos sene Operation durchgeführt worden sei. Dr. A.___ war sich dabei nicht sicher, ob nicht einfach eine vorbestehende scapholunäre Dissoziation, die schon längere Zeit vorhanden gewesen sei (eventu ell sogar beidseitig, w ie sehr häufig zu finden) , leicht symptomatisch geworden sei und angesichts des Röntgenbildes ein rascher Operationsbeschluss gefasst worden sei. Der weitere Verlauf sei nicht mehr durch den Unfall, sondern durch das Operationsergebnis bestimmt gewesen. Dass sich die ossäre Situation nach der Entfernung der Kirschnerdrähte praktisch gleich darstelle wie vor der Operation, deute eher auf die Vermutung hin, dass ein Vorzustand bestanden habe (Urk. 7/83 S. 9) . Die Fra ge des natürlichen Zusammenhang s könne er nicht mit letzter Sicherheit beantworten. Es gebe aber Grund zu glauben, dass eine degenerative Veränderung im Scapholunärbereich vorgelegen habe, die durch das Unfallereignis radiologisch entdeckt worden sei. Das Beschwerdebild an dieser Stelle sei minimal gewesen, ein Hämatom und eine Schwellung seien nicht vorhanden und der Unfallmechanismus sei auch nicht suggestiv, um eine solche Verletzung wirklich auszulösen. Andererseits fänden sich häufig scapholunäre Dissoziationen, entweder per Zufall oder dann bei erst malige m Auftreten von Schmerzen, zuweilen auch beidseitig. Es sei ihm nicht möglich, die versicherungsrechtlich entscheidende Frage der überwiegenden Wahrscheinlich keit zu beantworten. Wenn davon ausgegangen werde, dass eine scapholunäre Instabilität vorbestanden habe, dann sei mit jeder Sicherheit der Status quo ante erreicht, nämlich die Kontusionsfolgen vom Sturz abgeheilt (Urk. 7/83 S. 10) . Auf die Frage, ob durch den Unfall vom 2 0. Oktober 2011 eine richtung s gebende oder dauernde Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesund heitsschädigung stattgefunden habe, antwortete der Gutachter, diese Frage müsste mit « Ja » beantwortet werden, falls der Unfall wirklich erhebliche Beschwerden in diesem Scapholunärbereich ausgelöst hätte. Dies sei aber ausge sprochen nicht der Fall gewesen, da in den primären Rapporten nur über die blutende Wunde berichtet worden sei und mit keinem Wort ein Handgelenks schmerz erw ä hnt werde, die Indikation also in erster Linie aufgrund des Röntgen bildes gestellt worden sei (Urk. 7/ 83 S. 11). 4.3
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hielt in seinem Urteil VBE.2013.373 vom 2 8. März 2014 zusammengefasst fest, Dr. A.___ sei von aktenwidrigen Tatsachen ausgegangen. So sei bereits am Unfalltag über Schmer zen im rechten Handgelenk berichtet worden. Dass er einen Kausalzusammen hang verneint habe, respektive vom Wegfall der natürlichen Unfallkausalität aus gegangen sei, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar . Es seien weitere Abklärungen erforderlich (Urk. 7/112 S. 7-8). 4.4
Dem in der Folge eingeholten Gutachten von PD Dr. B.___ vom 6. Oktober 2014 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe angegeben, sich beim Sturz nur mit einer Hand aufgefangen zu haben (Urk. 7/130 S. 1). Geklagt habe er über bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden im rechten Handgelenk, nicht hingegen über Ruheschmerzen. Bereits die unbelastete Bewegung des rech ten Handgele nks fü hre zu stechenden Schmerzen im Handgelenk, sowie auch die Haltung der Hand an der Computert a statur und das Halten des Mobiltelefons mit der rechten Hand spä testens nach fünf Minuten. Das Ausmass der Schmerz haftigkeit habe der Beschwerdeführer bei 3 bis 5 auf der visuellen Analogskala angegeben. Nur nach schwererer Belastung verspüre er nachhaltige Schmerzen. Insbesondere abends nach Belastungen nehme er Ponstan ein. Dies komme ein- bis zweimal pro Monat vor (Urk. 7/130 S. 4) .
In seiner Beurteilung führte PD Dr. B.___ aus, eine für längere Zei t vorbe stehende ( scapholunäre ) Instabilität verursache nicht nur chronische Schmerzzu stände, wofür es in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers keine Hinweise gebe, sondern auch eine stadienhafte
arthrotische Destruktion der Handwurzel bis hin zum karpalen Kollaps . Der Beschwerdeführer weise keine degenerativen Knorpelveränderungen im rechten Handgelenk respektive der Handwurzel auf, was radiologisch sowie intraoperativ festgestellt worden sei. Dies spreche gegen eine lange vor dem Unfallereignis vom 2 0. Oktober 2011 vorbestehende Verän derung und somit gegen die Vermutung von Dr. A.___ (Urk. 7/130 S. 8).
Weiter gab
PD Dr. B.___ a n , unabhängig von der für die SL-Band-Rekon struktion gewählten Operationsmethode werde die Handwurzel-Stabili sierung auf Kosten der Beweglichkeit durchgeführt. Dies bede u te, dass meist eine Einschrän kung der Beweglichkeit persistiere, dafür aber die Entwicklung einer posttrau matischen Arthrose vermied e n oder verzögert werde. Selbst eine operativ gut stabi li sierte Handwurzel sei für die dauerhafte schwere manuelle Arbeit nicht geeignet, sodass der Beschwerdeführer mit bleibenden Nachteilen zu rechnen habe. Zusätzlich dürfe auch die partielle TFCC-Ruptur an der ulnaren Aufhän gung nicht vernachlässigt werden. Bereits bei der heutigen Untersuchung zeige sich eine gewisse Krepitation im distalen Radioulnargelenk . Die Entwicklung einer fortschreitenden Instabilität in diesem Gelenk sowie einer posttrauma tischen Arthrose könnten nicht ausgeschlossen werden. Von Seiten der stattge habten Schnittverletzung am distalen Unterarm seie n hingegen keine Folge schäden zu befürchten (Urk. 7/130 S. 9).
Im Ergebnis hielt PD Dr. B.___ fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien kohärent mit den klinischen und radiologischen Unter suchungsbefunden; mithin seien sie objektivierbar. Seiner Einschätzung nach sei das Unfallereignis vom 2 0. Oktober 2011 eindeutig und alleinig Ursache der vorliegenden Verletzungen und ihrer Folgen (Urk. 7/130 S. 10).
Des Weiteren empfahl PD Dr. B.___ eine Scaphoid -Stabilisierungsoperation zur Besserung der aktuellen belastungsabhängigen Schmerzsymptomatik sowie zur Vermeidung oder Verzögerung der Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose des rechten Handgelenks. Bei einem positiven Operationsresultat sei von einer weitgehenden Schmerzbefreiung auszugehen, jedoch sei ein bleibender Nachteil bezüglich der eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Handgelenks sehr wahrscheinlich (Urk. 7/130 S. 11).
Bezüglich des Integritätsschadens hielt er fest, dieser sei mit voraussichtlich dauerhaft eingeschränkter Beweglichkeit und potentieller posttraumatischer Arth rose mit allfälliger Notwendigkeit einer (teilweisen) Handgelenksversteifung gemäss Suva-Tabelle mit 15 % zu veranschlagen. Zusätzlich sei mit der partiellen TFCC-Läsion eine Beeinträchtigung der Umwendbewegung möglich. Hierfür ver anschlage er unter Berücksichtigung der zukünftigen potentiellen Veränderungen einen Integritätsschaden von 10 % . Somit liege das Gesamtausmass des Integri tätsschadens bei der vorliegenden Funktionsstörung bei 25 % , wobei berück sichtigt sei, dass die dominante rechte Hand betroffen sei (Urk. 7/130 S. 13). 4.5
Die Swica hielt in der Folge am 2 8. Oktober 2014 fest, insbesondere aufgrund der bei PD Dr. B.___
- im Vergleich zur Vorbegutachtung - geänderten subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sei eine weitere Beg utachtung erforderlich (Urk. 7/ 134 S. 1). Der daraufhin von der Swica mit einer Begutachtung beauf tragte Dr. C.___ hielt am 2 0. Februar 2015 fest, der Beschwerdeführer habe eine korrekte Untersuchung seiner verletzten Hand verunmöglicht (Urk. 7/149). In seinem gleichentags verfassten Gutachtensentwurf rekonstruierte er den Unfall hergang (Urk. 7/148 S. 3) und gelangte unter Würdigung der biomechanischen Grundlagen zum Schluss, dass der Sturz vom 2 0. Oktober 2011 nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung des SL-Bandes zu verursachen (Urk. 7/148 S. 4-5). Zudem wies er auf die in den Jahren 1998, 2004 und 2009 erlittenen Unfälle hin (Urk. 7/148 S. 2)
sowie darauf, dass die im MRI-Befund vom 1 4. November 2011 ersichtlichen zystischen Läsionen in den Vorgutachten nicht ausreichend gewür digt worden seien (Urk. 7/148 S. 5-6). In seiner Stellungnahme vom 2 0. Septem ber 2015 hielt er im Ergebnis an seinem Gutachten vom 20.
Februar 2015 fest (Urk. 7/162 S. 8). 4.6
Dem handchirurgischen Teilgutachten des D.___ vom 5. Oktober 2016 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/178 S. 7): - reponible scapholunäre Instabilität rechts nach Ruptur am 20. Oktober 2011 und ossärer
Refixation
scaphoidal am 2 4. November 2011 - partielle volare TFCC-Desinsertion mit grenzwertiger Instabilität des distalen Radioulnargelenkes rechts - Zustand nach oberflächlicher Schnittverletzung am distalen Unterarm rechts
Zudem wurde sinngemäss ausgeführt, bei einem Sturz auf einer steilen Treppe sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer reflexartig versucht habe, sich mit den Händen aufzufangen . In Kombination mit den sofort einsetzenden Beschwerden, den dazu passenden diagn o s tis chen Befunden sowie de n au s bleibenden arthro tischen Veränderungen in der Arthroskopie sehe man die Unfallkausalität als gegeben
(Urk. 7/178 S. 7 Ziff. 4).
Ferner hielten die Gutachterpersonen fest, nach einer Naht des SL-Bandes bezie hungsweise nach einer Refixation bestehe die häufigste Komplikation in einer Re-Ruptur des Bandes. Diese könne wie bei primärer Instabilität im Verlauf zu einer progredienten zunächst radiokarpalen und danach mitkarpalen Arthrose und im weiteren Verlauf zum Kollaps der Handwurzel führen. Um diesem Prozess vorzubeugen beziehungsweise um den Prozess hinauszuzögern bei noch intakten Knorpelverhältnissen wie beim Beschwerdeführer , empfehle es sich nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft , eine stabilisierende SL-Bandrekonstruktion durchzuführen. Dies vor allem bei jungen Patienten und Patienten im mittleren Alter mit beruflichen oder sportlichen manuellen Ansprüchen auch bei Beschwer defreiheit (Urk. 7/178 S. 7- 8).
Zur Arbeitsfähigkeit aus handchirurgischer Sicht äusserten sie sich dahingehend, dass bei der aktuellen Situation mit instabiler proximaler Handwurzelreihe an der rechten dominante n Hand von einer Einschränkung für mittelschwere sowie schwere manuelle Tätigkeiten auszugehen sei. Einerseits wegen der Auslösung von nachwirkenden Schmerzen und andererseits um eine fortschreitende Karpal arthrose so gut es gehe hinauszuzögern (Urk. 7/178 S. 8). Zudem sollten in der aktuellen instabilen Handwurzelsituation häufige leichte manuelle Tätigkeiten unterlassen werden . Zusammenfassend sei von belastenden und von repetitiven leichten Tätigkeiten mit Beteiligung des rechten Handgelenks abzuraten . Die rechte Hand könne höchstens als Hilfshand für leichte Tätigkeiten eingesetzt werden. Falls der Beschwerdeführer diese Hand vermehrt einsetzen müsse, werde es unweigerlich zu Einklemmungen und weitere r Abnützung am Handgelenk kommen. Dann wären der Kollaps des Handgelenks und die schmerzhafte Einstei fung nicht mehr abzuwenden (Urk. 7/178 S. 9).
Als medizinische Massnahme zu empfehlen sei eine Scaphoid -Stabilisierungs operation zur Verbesserung der belastungsabhängigen Schmerzen sowie zur Ver zögerung und im besten Fall Vermeidung der Entwicklung einer posttrauma tischen Arthrose. Die Stabilisierungsoperation führe normalerweise zu einer leicht eingeschränkten, jedoch zu einer schmerzfreien Beweglichkeit im Handgelenk (Urk. 7/178 S. 9). 4. 7
Dr. F.___ nahm am
3. Dezember 2019
eine Plausibilitätsprüfung der Einschät zung des Integritätsschadens durch
PD Dr. B.___ vor (Urk. 7/ 200 S. 1 ) . Dabei gelangte er zum Ergebnis, diese Beurteilung sei nicht plausibel. Grundsätzlich müsse für die Beurteilung die Tabelle 1 der Suva (Revision 2000) betreffend Integ ritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten und davon al s Referenzwert die völlige Gebrauchsunfähigkeit einer oberen Extremität herange zogen werden, welche mit 50 % bewertet werde. Einem 25%igen Integritäts schaden würde eine Hand in Streckstellung bei steifer Pro- und Supination entsprechen. Gemäss Tabelle 6 betreffend Integritätsschaden bei Gelenksinstabi litäten sei eine mässige Instabilität im Bereich des Handgelenks respektive der Handwurzel mit 0 bis 5 % zu bewerten. Gemäss Tabelle 5 betreffend Integritäts schaden bei Arthrosen sei eine mässige Arthrose der Handwurzel mit 5 bis 10 % zu bewerten, wobei eine solche beim Beschwerdeführer nicht vorliege. Die Kraft entfaltung sei zwar im Vergleich zur linken Seite eingeschränkt, aber ebenfalls als gut zu bezeichnen, und die Beweglichkeit im Handgelenk sei gemäss Gut achten gut. Auch für einen medizinisch überschaubaren Zeitraum von circa fünf Jahren sei aufgrund der Befunderhebung im Gutachten vom 6. Oktober 2014 unter Heranzi e hen der obgenannten Suva-Tabellen kein entschädigungspflich tiger Integritätsschaden zu erkennen . Weiter hielt Dr. F.___ fest, zur end gültigen Festsetzung de s Integritäts schadens wäre n ein aktuelles Röntgenbild in drei Ebenen der Handwurzel und des Handgelenks sowie eine aktuelle Befunderhe bung der Funktion der Hand sicher hilfreich (Urk. 7/200 S. 2-3). 5.
5.1
5.1.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es übe r die Unfallversicherung; UVG ). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezo gene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 5.1.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschä digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchst betrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abtei lung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungs grundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Ver wal tung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsscha dens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Dementspre chend richtet sich die Integri täts ent schädigung - nur, aber immerhin - im Regel fall nach dem in den Suva-Tabellen angegebenen Prozent satz ( Urteil des Bundes gerichts 8C_121/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.3.2 mit Hin weis auf Ziff er 1 von Anhang 3 zur UVV). 5.1.3
Eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV (vgl. vor stehende E. 5.1.1 am Ende) liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integ ritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognosti ziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Ver schlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (Urteile des Bun desgerichts 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2 und 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). 5.2
PD Dr. B.___ legte in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2014 dar, die Ent wicklung einer fortschreitenden Instabilität sowie einer posttraumatischen Arth rose im distalen Radioulnargelenk «könnten nicht ausgeschlossen werden» (Urk. 7/130 S. 9). In Einklang damit steht seine Angabe, dass mittels Handwurzel-Stabilisierung die Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose vermieden oder verzögert werden könne (Urk. 7/130 S. 9 und S. 11 ), was eine solche nur als möglich, nicht aber als wahrscheinlich erscheinen lässt. Ebenso sprach er in seiner Beurteilung des Integritätsschadens lediglich von einer «potentiellen» posttrau matischen Arthrose mit « allfälliger » Notwendigkeit einer (teilweisen) Handge lenksversteifung (Urk. 7/130 S. 13). Auch eine Beeinträchtigung der Umwendbe wegung bezeichnete er als «möglich» , veranschlagte jedoch für diese zukünftigen potentiellen Veränderungen einen Integritätsschaden von 10 % (Urk. 7/130 S. 13) .
Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass eine bloss mögliche Verschlimmerung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 5.1.3 vorstehend), ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Integritätsentschädigung nicht gestützt auf das Gutachten von PD Dr. B.___
für beurteilbar gehalten hat . Nach dem Gesagten ist dem Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin wolle in unzulässiger Weise eine « second
opinion » einholen, obwohl der massgebende Sachverhalt
im Gutachten von PD Dr. B.___ bereits festgestellt sei (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 10 ff. ) , nicht zu folgen. 5.3
Zwar trifft das beschwerdeweise Vorbringen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14) zu, dass die von PD Dr. B.___ ( vgl. Urk. 7/130 S. 11) und auch im D.___ -Gutachten ( vgl. Urk. 7/178 S. 9 ) vorgeschlagene Operation bisher nicht durchgeführt wurde (Urk. 7/ 189 S. 1 ), indes beruht der von PD Dr. B.___ angenommene Integri tätsschaden auch auf der durch die empfohlene Operation zusätzlich auftretende n Einschränkung der Beweglichkeit ( vgl. Urk. 7/130 S. 13 ).
D eshalb ändert das Nicht-Vornehmen der Operation nichts daran, dass nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten des PD Dr. B.___ in Bezug auf die Höhe des I n tegritätsschadens nicht für zureichend hält .
Ferner ist festzuhalten, dass Dr. med. G.___ , Facharzt für Handchirurgie sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie , in seinem Bericht vom 12. Januar 2016 grundsätzlich eine Verbesserung durch einen operativen Eingriff nicht für ausgeschlossen hielt, jedoch zugleich festhielt, dass den Beschwer deführer eine aufgehobene Flexion/Extension bei seiner nebenberuf lichen Tätigkeit als Musiker stören würde (Urk. 7/172 S. 2). Er hat also nicht auf Dauer von jedwed er Operation abgeraten . Mithin steht der Schluss des Beschwer deführers, es werde unweigerlich zur von PD Dr. B.___ prognostizierten weite ren Ausbildung der Arthrose kommen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14), im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest . 5. 4
Bezüglich der durch PD Dr. B.___
vorgenommenen Beurteilung des Integri tätsschadens entsteht sodann der Eindruck, dass PD Dr. B.___
wohl die Ein zelwerte von 15 % und 10 % addiert hat und so zu m Total von 25 % gelangt ist (vgl. Urk.
7/130 S. 13). Angesichts dessen, dass der Schaden gesamthaft zu beur teilen ist (vgl. E. 5.1.1 vorstehend) , und vor dem Hintergrund, dass Dr. F.___ die 25 % im Vergleich zu einer mit 50 % zu veranschlagenden völligen Gebrauchs unfähigkeit des gesamten Arms als zu hoch erachtet , da ein Integritätsschaden von 25 % seiner Auffassung nach einer Hand in Streckstellung mit steifer Pro- und Supination entsprechen würde (Urk. 7/200 S. 2 ), ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen für angezeigt hält. 5.5
Dabei erscheinen Rückfragen an PD Dr. B.___ zum jetzigen Zeitpunkt, wo ein wesentlich aktuelleres Gutachten der D.___ vorliegt, nicht als geeignet
(vgl. den Einwand des Beschwerdeführers in
Urk. 1 S. 5 Ziff. 17 sowie Urk. 13 S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 9 ) .
Sowohl Dr. F.___ als auch die handchirurgische Teilgutachterin der D.___ , Dr. E.___ , halten aktuelle bildgebende Untersuchungen zur Beurteilung des Integritätsschadens für erforderlich (Urk. 7/200 S. 2-3 , Urk. 7/ 191 ).
Gegen deren Zumutbarkeit spricht nichts und werden auch keine Gründe geltend gemacht. 5.6
Insgesamt erscheinen nach dem Gesagten respektive nach einer summarischen Prüfung die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit der vor gesehenen Röntgenuntersuchung inklusive deren Bewertung in Bezug auf die Höhe des Integritätsschadens anführt
- insbesondere die fehlende Überzeugungs kraft des Gutachtens von PD Dr. B.___ diesbezüglich- , plausibel . Namentlich ist sodann nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die damals von PD Dr. B.___ gestellte eher vage Prognose weitere Abklärungen für ange zeigt hält, um den wahrscheinlichen Integritätsschaden beurteilen zu können. Da es sich mithin nicht um das Einholen einer unzulässigen « second
opinion » handelt,
ist die Durchführung der vorgeschlagenen Röntgenuntersuchung und der anschliessende n Beurteilung durch Dr. E.___ vom D.___ nicht zu bean standen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 7. Dezember 2011, Urk. 7/10 und Urk. 7/11 S. 3-4 ) .
Die oberflächliche Schnitt verletzung am beugeseitigen distalen Unterarm rechts wurde gleichentags im Y.___ , Klinik für Unfallchirurgie , versorgt (Urk. 7/11 S. 2). Am 2 4. November 2011 wurde bei der Diagnose einer scapholunären Bandläsion (SL-Bandläsion) am rechten Handgelenk operativ eine diagnostische Arthroskopie und eine offene SL-Band- Refixation mittels Mitek -Anker 2.0 durchgeführt (Operationsbericht des Y.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 2. Dezember 2011, Urk. 7/55).
E. 1.1 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merk mals des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach ten s an ordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Ein tre tens voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden N achteils für das erstin stanz li che Beschwerdeverfahren zu bejahen, zuma l die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur ein en tatsächlichen Nachteil bewir ken wird (vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.2) .
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vor liegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2).
E. 1.2 Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht not wendig, weil sie – mit Blick auf einen ber eits umfassend abgeklärten Sach ver halt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156).
E. 1.3 ).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Stan d punkt, auf die Beschwerde sei gar nicht einzutreten, da sie in der angefochtenen Verfügung keine Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG angeordnet habe, sondern lediglich eine Röntgen untersuchung ( Urk. 6 S. 8). Genannt wurde indes auch die «entsprechende Aus wertung» durch die handchirurgische Teilgutachterin der D.___ ( Urk. 2 S. 2). Ange sichts dessen, dass die Röntgenuntersuchung wohl durch einen Radiologen durchgeführt würde ,
sowie in Anbetracht der vorangegangenen Anfrage nach der Beurteilung des Integritätsschadens (vgl. Urk. 7/ 190) , ist die angefochtene Verfü gung so zu verstehen, dass sie die Beurteilung des Integritätsschadens in Ergän zung des D.___ -Gutachtens vom 1 6. Dezember 2016 beinhaltet. Dass diese Beur teilung abgesehen von der Röntgenuntersuchung keiner weiteren Untersuchung und Befragung des Beschwerdeführers bedarf, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass diese handch irurgische Untersuch ung bereits am 20. September 2016 statt gefunden hat
(vgl. Urk. 7/178 S. 1 ). Jedoch wurde in der angefochtenen Verfü gung eine Beurteilung durch eine externe Gutachterin festgelegt. Ferner wird dieser Beurteilung eine grosse präjudizierende Wirkung zukommen, da die anbe raumte Ergänzung des Sachverständigen gutachtens mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist, weshalb auch die Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gegeben ist (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.1, 137 V 210 E. 2.5 und E. 3.4.2.4 ). Der Auffassung der Beschwerde gegnerin, es handle sich nicht um eine externe Begutachtung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 6 S. 8 ) , ist nach dem Gesagten
nicht zu folgen. Vielmehr ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. 4.1
Demnach ist zu prüfen, ob die bereits vorliegenden Gut achten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen und daher über den Leis tungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit entschieden werden kann. Falls ja handelt es sich bei der von der Beschwerdegegnerin geplanten Beurteilung um das unzulässige Einholen einer
« second
opinion » ,
was im vorliegenden Beschwerdeverfahren gerügt werden kann (E. 1. 2. vorstehend).
Dabei ist nur summarisch zu prüfen, ob es sich bei der angeordneten Gutachtens ergänzung um das Einholen einer unzulässigen « second
opinion » handelt, bezie hungsweise ob bereits eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollständig keit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hin blick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrens leitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorlie genden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Akten lage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit der vorgesehenen Röntgenuntersuchung inklusive deren Bewertung in Bezug auf die Höhe des Integritätsschadens anführt, plausibel erscheinen (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2020.00091 vom 8. Oktober 2020 E. 4.1, IV.2018.00408 vom 1 3. November 2018 E. 4.1 , Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 181 vom 2 4. November 2015 E. 4b ).
4.2
Dr. A.___ führte in seinem Gutachten vom 2 4. Oktober 2012 aus, der Beschwer deführer habe beim Unfall primär eine offenbar nicht sehr tiefe Schnitt ver l etzung palmar am Handgelenk und zusätzlich ein gewisses, aber mit Sicher heit nicht sehr heftiges Handgelenkstrauma erlitten. Die Schnittverletzun g sei nach der Wundversorgung problemlos abgeheilt und kein Thema mehr. Über den Frühverlauf des Handgelenktraumas sei nichts bekannt, da die Hand stets in der Schiene gehalten worden sei, bis nach vier Tagen die schon am Anfang beschlos sene Operation durchgeführt worden sei. Dr. A.___ war sich dabei nicht sicher, ob nicht einfach eine vorbestehende scapholunäre Dissoziation, die schon längere Zeit vorhanden gewesen sei (eventu ell sogar beidseitig, w ie sehr häufig zu finden) , leicht symptomatisch geworden sei und angesichts des Röntgenbildes ein rascher Operationsbeschluss gefasst worden sei. Der weitere Verlauf sei nicht mehr durch den Unfall, sondern durch das Operationsergebnis bestimmt gewesen. Dass sich die ossäre Situation nach der Entfernung der Kirschnerdrähte praktisch gleich darstelle wie vor der Operation, deute eher auf die Vermutung hin, dass ein Vorzustand bestanden habe (Urk. 7/83 S. 9) . Die Fra ge des natürlichen Zusammenhang s könne er nicht mit letzter Sicherheit beantworten. Es gebe aber Grund zu glauben, dass eine degenerative Veränderung im Scapholunärbereich vorgelegen habe, die durch das Unfallereignis radiologisch entdeckt worden sei. Das Beschwerdebild an dieser Stelle sei minimal gewesen, ein Hämatom und eine Schwellung seien nicht vorhanden und der Unfallmechanismus sei auch nicht suggestiv, um eine solche Verletzung wirklich auszulösen. Andererseits fänden sich häufig scapholunäre Dissoziationen, entweder per Zufall oder dann bei erst malige m Auftreten von Schmerzen, zuweilen auch beidseitig. Es sei ihm nicht möglich, die versicherungsrechtlich entscheidende Frage der überwiegenden Wahrscheinlich keit zu beantworten. Wenn davon ausgegangen werde, dass eine scapholunäre Instabilität vorbestanden habe, dann sei mit jeder Sicherheit der Status quo ante erreicht, nämlich die Kontusionsfolgen vom Sturz abgeheilt (Urk. 7/83 S. 10) . Auf die Frage, ob durch den Unfall vom 2 0. Oktober 2011 eine richtung s gebende oder dauernde Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesund heitsschädigung stattgefunden habe, antwortete der Gutachter, diese Frage müsste mit « Ja » beantwortet werden, falls der Unfall wirklich erhebliche Beschwerden in diesem Scapholunärbereich ausgelöst hätte. Dies sei aber ausge sprochen nicht der Fall gewesen, da in den primären Rapporten nur über die blutende Wunde berichtet worden sei und mit keinem Wort ein Handgelenks schmerz erw ä hnt werde, die Indikation also in erster Linie aufgrund des Röntgen bildes gestellt worden sei (Urk. 7/ 83 S. 11). 4.3
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hielt in seinem Urteil VBE.2013.373 vom 2 8. März 2014 zusammengefasst fest, Dr. A.___ sei von aktenwidrigen Tatsachen ausgegangen. So sei bereits am Unfalltag über Schmer zen im rechten Handgelenk berichtet worden. Dass er einen Kausalzusammen hang verneint habe, respektive vom Wegfall der natürlichen Unfallkausalität aus gegangen sei, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar . Es seien weitere Abklärungen erforderlich (Urk. 7/112 S. 7-8). 4.4
Dem in der Folge eingeholten Gutachten von PD Dr. B.___ vom 6. Oktober 2014 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe angegeben, sich beim Sturz nur mit einer Hand aufgefangen zu haben (Urk. 7/130 S. 1). Geklagt habe er über bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden im rechten Handgelenk, nicht hingegen über Ruheschmerzen. Bereits die unbelastete Bewegung des rech ten Handgele nks fü hre zu stechenden Schmerzen im Handgelenk, sowie auch die Haltung der Hand an der Computert a statur und das Halten des Mobiltelefons mit der rechten Hand spä testens nach fünf Minuten. Das Ausmass der Schmerz haftigkeit habe der Beschwerdeführer bei 3 bis 5 auf der visuellen Analogskala angegeben. Nur nach schwererer Belastung verspüre er nachhaltige Schmerzen. Insbesondere abends nach Belastungen nehme er Ponstan ein. Dies komme ein- bis zweimal pro Monat vor (Urk. 7/130 S. 4) .
In seiner Beurteilung führte PD Dr. B.___ aus, eine für längere Zei t vorbe stehende ( scapholunäre ) Instabilität verursache nicht nur chronische Schmerzzu stände, wofür es in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers keine Hinweise gebe, sondern auch eine stadienhafte
arthrotische Destruktion der Handwurzel bis hin zum karpalen Kollaps . Der Beschwerdeführer weise keine degenerativen Knorpelveränderungen im rechten Handgelenk respektive der Handwurzel auf, was radiologisch sowie intraoperativ festgestellt worden sei. Dies spreche gegen eine lange vor dem Unfallereignis vom 2 0. Oktober 2011 vorbestehende Verän derung und somit gegen die Vermutung von Dr. A.___ (Urk. 7/130 S. 8).
Weiter gab
PD Dr. B.___ a n , unabhängig von der für die SL-Band-Rekon struktion gewählten Operationsmethode werde die Handwurzel-Stabili sierung auf Kosten der Beweglichkeit durchgeführt. Dies bede u te, dass meist eine Einschrän kung der Beweglichkeit persistiere, dafür aber die Entwicklung einer posttrau matischen Arthrose vermied e n oder verzögert werde. Selbst eine operativ gut stabi li sierte Handwurzel sei für die dauerhafte schwere manuelle Arbeit nicht geeignet, sodass der Beschwerdeführer mit bleibenden Nachteilen zu rechnen habe. Zusätzlich dürfe auch die partielle TFCC-Ruptur an der ulnaren Aufhän gung nicht vernachlässigt werden. Bereits bei der heutigen Untersuchung zeige sich eine gewisse Krepitation im distalen Radioulnargelenk . Die Entwicklung einer fortschreitenden Instabilität in diesem Gelenk sowie einer posttrauma tischen Arthrose könnten nicht ausgeschlossen werden. Von Seiten der stattge habten Schnittverletzung am distalen Unterarm seie n hingegen keine Folge schäden zu befürchten (Urk. 7/130 S. 9).
Im Ergebnis hielt PD Dr. B.___ fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien kohärent mit den klinischen und radiologischen Unter suchungsbefunden; mithin seien sie objektivierbar. Seiner Einschätzung nach sei das Unfallereignis vom 2 0. Oktober 2011 eindeutig und alleinig Ursache der vorliegenden Verletzungen und ihrer Folgen (Urk. 7/130 S. 10).
Des Weiteren empfahl PD Dr. B.___ eine Scaphoid -Stabilisierungsoperation zur Besserung der aktuellen belastungsabhängigen Schmerzsymptomatik sowie zur Vermeidung oder Verzögerung der Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose des rechten Handgelenks. Bei einem positiven Operationsresultat sei von einer weitgehenden Schmerzbefreiung auszugehen, jedoch sei ein bleibender Nachteil bezüglich der eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Handgelenks sehr wahrscheinlich (Urk. 7/130 S. 11).
Bezüglich des Integritätsschadens hielt er fest, dieser sei mit voraussichtlich dauerhaft eingeschränkter Beweglichkeit und potentieller posttraumatischer Arth rose mit allfälliger Notwendigkeit einer (teilweisen) Handgelenksversteifung gemäss Suva-Tabelle mit 15 % zu veranschlagen. Zusätzlich sei mit der partiellen TFCC-Läsion eine Beeinträchtigung der Umwendbewegung möglich. Hierfür ver anschlage er unter Berücksichtigung der zukünftigen potentiellen Veränderungen einen Integritätsschaden von 10 % . Somit liege das Gesamtausmass des Integri tätsschadens bei der vorliegenden Funktionsstörung bei 25 % , wobei berück sichtigt sei, dass die dominante rechte Hand betroffen sei (Urk. 7/130 S. 13). 4.5
Die Swica hielt in der Folge am 2 8. Oktober 2014 fest, insbesondere aufgrund der bei PD Dr. B.___
- im Vergleich zur Vorbegutachtung - geänderten subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sei eine weitere Beg utachtung erforderlich (Urk. 7/ 134 S. 1). Der daraufhin von der Swica mit einer Begutachtung beauf tragte Dr. C.___ hielt am 2 0. Februar 2015 fest, der Beschwerdeführer habe eine korrekte Untersuchung seiner verletzten Hand verunmöglicht (Urk. 7/149). In seinem gleichentags verfassten Gutachtensentwurf rekonstruierte er den Unfall hergang (Urk. 7/148 S. 3) und gelangte unter Würdigung der biomechanischen Grundlagen zum Schluss, dass der Sturz vom 2 0. Oktober 2011 nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung des SL-Bandes zu verursachen (Urk. 7/148 S. 4-5). Zudem wies er auf die in den Jahren 1998, 2004 und 2009 erlittenen Unfälle hin (Urk. 7/148 S. 2)
sowie darauf, dass die im MRI-Befund vom 1 4. November 2011 ersichtlichen zystischen Läsionen in den Vorgutachten nicht ausreichend gewür digt worden seien (Urk. 7/148 S. 5-6). In seiner Stellungnahme vom 2 0. Septem ber 2015 hielt er im Ergebnis an seinem Gutachten vom 20.
Februar 2015 fest (Urk. 7/162 S. 8). 4.6
Dem handchirurgischen Teilgutachten des D.___ vom 5. Oktober 2016 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/178 S. 7): - reponible scapholunäre Instabilität rechts nach Ruptur am 20. Oktober 2011 und ossärer
Refixation
scaphoidal am 2 4. November 2011 - partielle volare TFCC-Desinsertion mit grenzwertiger Instabilität des distalen Radioulnargelenkes rechts - Zustand nach oberflächlicher Schnittverletzung am distalen Unterarm rechts
Zudem wurde sinngemäss ausgeführt, bei einem Sturz auf einer steilen Treppe sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer reflexartig versucht habe, sich mit den Händen aufzufangen . In Kombination mit den sofort einsetzenden Beschwerden, den dazu passenden diagn o s tis chen Befunden sowie de n au s bleibenden arthro tischen Veränderungen in der Arthroskopie sehe man die Unfallkausalität als gegeben
(Urk. 7/178 S. 7 Ziff. 4).
Ferner hielten die Gutachterpersonen fest, nach einer Naht des SL-Bandes bezie hungsweise nach einer Refixation bestehe die häufigste Komplikation in einer Re-Ruptur des Bandes. Diese könne wie bei primärer Instabilität im Verlauf zu einer progredienten zunächst radiokarpalen und danach mitkarpalen Arthrose und im weiteren Verlauf zum Kollaps der Handwurzel führen. Um diesem Prozess vorzubeugen beziehungsweise um den Prozess hinauszuzögern bei noch intakten Knorpelverhältnissen wie beim Beschwerdeführer , empfehle es sich nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft , eine stabilisierende SL-Bandrekonstruktion durchzuführen. Dies vor allem bei jungen Patienten und Patienten im mittleren Alter mit beruflichen oder sportlichen manuellen Ansprüchen auch bei Beschwer defreiheit (Urk. 7/178 S.
E. 1.4 Daraufhin liess die Swica
durch Dr. med. C.___ , Facharzt
FMH für Hand chirurgie, das Gutachten vom 2 0. Februar 2015 erstellen (Urk. 7/148) . Zu den mit
Eingabe vom 6. August 2015 gemachten Einwendungen des Versicherten hier gegen (Urk. 7/153) nahm Dr. C.___ am 2 0. September 2015 Stellung (Urk. 7/162). D r. C.___ verneinte die Unfallk ausalität der SL-Bandläsion in seinem Gutachten (Urk. 7/148 S. 6 )
und hielt in seiner Stellungnahme vom
20. September 2015 daran fest (Urk. 7/162 S. 6 ) . Gestützt darauf stellte die
Swica ihre Leistungen mit Verf ügung vom 2 8. September 2015 per 3 1. Oktober 2012 ein (Urk. 7/ 163 ). Dagegen erhob der Versicherte am
E. 2 1. Oktober 2015 Einsprache (Urk. 7/ 167 ). Während des Einspracheverfahrens holte die Invalidenversicherung ein
polydisziplinäre s
Gutachten der Gutachtenstelle D.___ ein , von welchem die interdisziplinäre Gesamtbe urtei lung
vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 7/ 179 ) sowie das
handchirurgische Fach gut achten vom 5. Oktober 2016 (Urk. 7/178) zu den Akten der Swica genommen wurden . Mit Verfügungen vom 8. August 2017 verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Aargau , IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/ 184 S. 1-2 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aar gau mit Urteil im Verfahren VBE.2017.728 vom 3. April 2018 ab (Urk. 7/184 S. 16 ). Im handchirurgische n Teilgutachten des D.___
vom 5. Oktober 2016 wurde die Unfallkausalität der bestehenden Instabilität am rechten Handgelenk bejaht (Urk. 7/17 8
S.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2020 aus, sie wolle ihren Entscheid auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten der D.___ vom 1 6. Dezember 2016 abstützen. Indes beantworte dieses die Frage nach der Integritätsentschädigung nicht. Gemäss Auskunft der D.___ benötige die handchirurgische Teilgutachter in zur Beant wortung dieser Frage aktuelle Röntgenbilder. Sodann stellte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, auf die Beurteilung des Integritätsschadens im Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Oktober 2014 könne nicht abgestellt werden, da dies es laut der Stellungnahme ihre s beratenden Expertenarztes Dr. F.___
vom 13. Dezember 2019 nicht plau sibel sei ( Urk. 2 S. 1
f. ). Ferner wies sie den Beschwerdeführer auf seine Mitwir kungspflicht hin, wobei sie festhielt, das Anfertigenlassen von Röntgenbildern sei zumutbar, und unterbreitete dem Beschwerdeführer den vorgesehenen Fragen k atalog ( Urk. 2 S. 2 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 5. Februar 2020 zusam mengefasst dagegen ein, es liege eine ausreichend substantiierte Beurteilung des Integritätsschadens im Gutachten von Dr. B.___ vor und der Sachverhalt sei diesbezüglich genügend abgeklärt, weshalb eine weitere Begutachtung auf das unzulässige Einholen einer « second
opinion » hinauslaufen würde . Auch die Gut achter im D.___ -Gutachten hätten ihr Einverständnis mit der Beurteilung durch Dr. B.___ bekundet, so im Besonderen mit den Ausführungen zum Kausalver lauf. D as Gutachten von Dr. B.___ sei im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholt worden und es dürfe nicht ohne zwingende Gründe davon abgewichen werden. Die von Dr. F.___ vorgenommene Beurteilung sei demgegenüber einer versiche rungsinternen Stellungnahme gleichzustellen ( Urk. 1 S. 4). Es spreche nichts gegen die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. B.___ . Dieser habe den Integ ritätsschaden unter Berücksichtigung des Ist- sowie des voraussehbaren zukünf tigen Zustands erläutert ( Urk. 1 S. 5 f. ).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2020 stellte sich die Swica zudem auf den Standpunkt, die Verfahrenshoheit liege bis zum Abschluss des Verwaltungs verfahrens bei ihr und es komme ihr diesbezüglich ein grosser Ermessenspielraum zu, weswegen der richterlichen Prüfung im Zusammenhang mit den vorzuneh menden Abklärungen die Funktion einer Plausibilitäts- beziehungsweise Miss brauchskontrolle zukomme. Das Gericht habe eine knappe Beurteilung der Akten lage vorzunehmen, welche den Endentscheid nicht präjudiziere ( Urk. 6 S. 5). Sodann machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe ihrem Vorgehen zugestimmt gehabt ( Urk. 6 S. 6 Ziff. 4).
Weiter führte sie aus, bei der beabsich tigten Beurteilung der Integritätsentschädigung handle es sich nicht um ein Gut achten im Sinne von Art. 44 ATSG, sondern um eine versicherungsinterne medi zinische Aktenbeurteilung, welche sie ohne Einwilligung des Beschwerdeführers durchführen könne ( Urk. 6 S. 6 f.). Damit komme sie lediglich ihrer Abklärungs pflicht nach, zumal sie auf das aktuell ste Gutachten der D.___ vom 1 6. Dezember 2016 abstellen werde , und da das Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Oktober 2014 mehr als fünf Jahre zurückliege und laut Dr. F.___ unter Berücksichtigung der einschlägigen Suva-Tabellen nicht plausibel sei ( Urk. 6 S. 7). Da auch die letzten Röntgenbilder mehr als fünf Jahre alt seien, sei die Anfertigung aktueller Röntgenbilder zur Beurteilung des Integritätsschadens notwendig und als diag nostische Massnahme zumutbar (Urk. 6 S. 7). Sie schloss, da die Anordnung der Röntgenuntersuchungen und nicht die Anordnung einer Begutachtung Gegen stand der angefochtenen Verfügung bilde, sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ( Urk. 6 S. 8).
E. 2.4 In seiner Replik vom 8. Juli 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, die Beschwer degegnerin habe mittels Einholung des Gutachtens von Dr. C.___ eine unzulässige Zweitmeinung eingeholt, da sie das Gutachten von Dr. B.___ nur wegen der Diskrepanz zum Gutachten von Dr. A.___ für nicht beweiskräftig gehalten habe. Dabei habe sie übersehen, dass das Gutachten von Dr. A.___ gemäss dem Gerichtsurteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau man gelhaft gewesen sei ( Urk. 13 S. 2). Ferner hielt er fest, er habe sein Einverständnis zur Begutachtung bei der D.___ nur für den Fall erteilt, dass sich aufgrund der Beurteilung durch den Vertrauensarzt eine weitere Begutachtung aufdränge. Dies sei indes mangels detaillierter Kritik am Gutachten von Dr. B.___ nicht der Fall ( Urk. 13 S. 2-4). Sodann wären allfällige Widersprüche durch das Stellen von Ergänzungsfragen an Dr. B.___ zu klären gewesen. Des Weiteren führte er an, die Erstellung von Röntgenbildern erfordere eine Untersuchung und falle daher nicht unter eine Aktenbegutachtung . Zudem sei d ie
D.___ eindeutig eine versiche rungsexterne Einheit . Demnach handle es sich um eine versicherungsexterne Begutachtung, welche dem Regime von Art. 44 ATSG unterstellt sei, weswegen das Einholen einer « second
opinion » verboten sei ( Urk. 13 S. 4 f. ). Die Verzö gerung sei durch das nicht zulässige Einholen einer Zweitmeinung bedingt, wes wegen das Alter des Gutachtens von Dr. B.___ dessen Verwertbarkeit nicht entgegenstehe ( Urk. 13 S. 5).
E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Duplik vom 7. September 2020 geltend, der Beschwerdeführer habe wiederholt ein widersprüchliches Verhalten gezeigt. Er sei mit der Begutachtung durch Dr. C.___ einverstanden gewesen , habe dann aber wegen der darin enthaltenen Schlussfolgerungen nicht darauf abstellen wollen ( Urk. 17 S. 2). Auch die Plausibilitätsprüfung durch Dr. F.___ habe der Beschwerdeführer selber vorgeschlagen geh abt. Auch weil die Gutachter der
D.___ an mehreren Stellen auf das Gutachten von Dr. B.___ verwiesen hätten, könne bei der nun vorgesehenen Aktenbeurteilung nicht von einer unzulässigen « second
opinion » die Rede sein ( Urk. 14 S. 3). 3.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer sich der von der Beschwerdegegnerin ange ordneten Röntgenuntersuchung und deren Auswertung respektive einer neuen Beurteilung de s Integritäts schadens unterziehen muss, oder ob es sich dabei um das unzulässige Einholen einer « second
opinion » handelt (vgl. vorstehende E.
E. 7 Dr. F.___ nahm am
3. Dezember 2019
eine Plausibilitätsprüfung der Einschät zung des Integritätsschadens durch
PD Dr. B.___ vor (Urk. 7/ 200 S. 1 ) . Dabei gelangte er zum Ergebnis, diese Beurteilung sei nicht plausibel. Grundsätzlich müsse für die Beurteilung die Tabelle 1 der Suva (Revision 2000) betreffend Integ ritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten und davon al s Referenzwert die völlige Gebrauchsunfähigkeit einer oberen Extremität herange zogen werden, welche mit 50 % bewertet werde. Einem 25%igen Integritäts schaden würde eine Hand in Streckstellung bei steifer Pro- und Supination entsprechen. Gemäss Tabelle 6 betreffend Integritätsschaden bei Gelenksinstabi litäten sei eine mässige Instabilität im Bereich des Handgelenks respektive der Handwurzel mit 0 bis 5 % zu bewerten. Gemäss Tabelle 5 betreffend Integritäts schaden bei Arthrosen sei eine mässige Arthrose der Handwurzel mit 5 bis 10 % zu bewerten, wobei eine solche beim Beschwerdeführer nicht vorliege. Die Kraft entfaltung sei zwar im Vergleich zur linken Seite eingeschränkt, aber ebenfalls als gut zu bezeichnen, und die Beweglichkeit im Handgelenk sei gemäss Gut achten gut. Auch für einen medizinisch überschaubaren Zeitraum von circa fünf Jahren sei aufgrund der Befunderhebung im Gutachten vom 6. Oktober 2014 unter Heranzi e hen der obgenannten Suva-Tabellen kein entschädigungspflich tiger Integritätsschaden zu erkennen . Weiter hielt Dr. F.___ fest, zur end gültigen Festsetzung de s Integritäts schadens wäre n ein aktuelles Röntgenbild in drei Ebenen der Handwurzel und des Handgelenks sowie eine aktuelle Befunderhe bung der Funktion der Hand sicher hilfreich (Urk. 7/200 S. 2-3). 5.
5.1
5.1.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es übe r die Unfallversicherung; UVG ). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezo gene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 5.1.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschä digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchst betrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abtei lung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungs grundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Ver wal tung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsscha dens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Dementspre chend richtet sich die Integri täts ent schädigung - nur, aber immerhin - im Regel fall nach dem in den Suva-Tabellen angegebenen Prozent satz ( Urteil des Bundes gerichts 8C_121/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.3.2 mit Hin weis auf Ziff er 1 von Anhang 3 zur UVV). 5.1.3
Eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV (vgl. vor stehende E. 5.1.1 am Ende) liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integ ritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognosti ziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Ver schlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (Urteile des Bun desgerichts 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2 und 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). 5.2
PD Dr. B.___ legte in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2014 dar, die Ent wicklung einer fortschreitenden Instabilität sowie einer posttraumatischen Arth rose im distalen Radioulnargelenk «könnten nicht ausgeschlossen werden» (Urk. 7/130 S. 9). In Einklang damit steht seine Angabe, dass mittels Handwurzel-Stabilisierung die Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose vermieden oder verzögert werden könne (Urk. 7/130 S. 9 und S. 11 ), was eine solche nur als möglich, nicht aber als wahrscheinlich erscheinen lässt. Ebenso sprach er in seiner Beurteilung des Integritätsschadens lediglich von einer «potentiellen» posttrau matischen Arthrose mit « allfälliger » Notwendigkeit einer (teilweisen) Handge lenksversteifung (Urk. 7/130 S. 13). Auch eine Beeinträchtigung der Umwendbe wegung bezeichnete er als «möglich» , veranschlagte jedoch für diese zukünftigen potentiellen Veränderungen einen Integritätsschaden von 10 % (Urk. 7/130 S. 13) .
Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass eine bloss mögliche Verschlimmerung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 5.1.3 vorstehend), ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Integritätsentschädigung nicht gestützt auf das Gutachten von PD Dr. B.___
für beurteilbar gehalten hat . Nach dem Gesagten ist dem Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin wolle in unzulässiger Weise eine « second
opinion » einholen, obwohl der massgebende Sachverhalt
im Gutachten von PD Dr. B.___ bereits festgestellt sei (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff.
E. 10 ff. ) , nicht zu folgen. 5.3
Zwar trifft das beschwerdeweise Vorbringen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14) zu, dass die von PD Dr. B.___ ( vgl. Urk. 7/130 S. 11) und auch im D.___ -Gutachten ( vgl. Urk. 7/178 S. 9 ) vorgeschlagene Operation bisher nicht durchgeführt wurde (Urk. 7/ 189 S. 1 ), indes beruht der von PD Dr. B.___ angenommene Integri tätsschaden auch auf der durch die empfohlene Operation zusätzlich auftretende n Einschränkung der Beweglichkeit ( vgl. Urk. 7/130 S. 13 ).
D eshalb ändert das Nicht-Vornehmen der Operation nichts daran, dass nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten des PD Dr. B.___ in Bezug auf die Höhe des I n tegritätsschadens nicht für zureichend hält .
Ferner ist festzuhalten, dass Dr. med. G.___ , Facharzt für Handchirurgie sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie , in seinem Bericht vom 12. Januar 2016 grundsätzlich eine Verbesserung durch einen operativen Eingriff nicht für ausgeschlossen hielt, jedoch zugleich festhielt, dass den Beschwer deführer eine aufgehobene Flexion/Extension bei seiner nebenberuf lichen Tätigkeit als Musiker stören würde (Urk. 7/172 S. 2). Er hat also nicht auf Dauer von jedwed er Operation abgeraten . Mithin steht der Schluss des Beschwer deführers, es werde unweigerlich zur von PD Dr. B.___ prognostizierten weite ren Ausbildung der Arthrose kommen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14), im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest . 5. 4
Bezüglich der durch PD Dr. B.___
vorgenommenen Beurteilung des Integri tätsschadens entsteht sodann der Eindruck, dass PD Dr. B.___
wohl die Ein zelwerte von 15 % und 10 % addiert hat und so zu m Total von 25 % gelangt ist (vgl. Urk.
7/130 S. 13). Angesichts dessen, dass der Schaden gesamthaft zu beur teilen ist (vgl. E. 5.1.1 vorstehend) , und vor dem Hintergrund, dass Dr. F.___ die 25 % im Vergleich zu einer mit 50 % zu veranschlagenden völligen Gebrauchs unfähigkeit des gesamten Arms als zu hoch erachtet , da ein Integritätsschaden von 25 % seiner Auffassung nach einer Hand in Streckstellung mit steifer Pro- und Supination entsprechen würde (Urk. 7/200 S. 2 ), ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen für angezeigt hält. 5.5
Dabei erscheinen Rückfragen an PD Dr. B.___ zum jetzigen Zeitpunkt, wo ein wesentlich aktuelleres Gutachten der D.___ vorliegt, nicht als geeignet
(vgl. den Einwand des Beschwerdeführers in
Urk. 1 S. 5 Ziff. 17 sowie Urk.
E. 13 S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 9 ) .
Sowohl Dr. F.___ als auch die handchirurgische Teilgutachterin der D.___ , Dr. E.___ , halten aktuelle bildgebende Untersuchungen zur Beurteilung des Integritätsschadens für erforderlich (Urk. 7/200 S. 2-3 , Urk. 7/ 191 ).
Gegen deren Zumutbarkeit spricht nichts und werden auch keine Gründe geltend gemacht. 5.6
Insgesamt erscheinen nach dem Gesagten respektive nach einer summarischen Prüfung die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit der vor gesehenen Röntgenuntersuchung inklusive deren Bewertung in Bezug auf die Höhe des Integritätsschadens anführt
- insbesondere die fehlende Überzeugungs kraft des Gutachtens von PD Dr. B.___ diesbezüglich- , plausibel . Namentlich ist sodann nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die damals von PD Dr. B.___ gestellte eher vage Prognose weitere Abklärungen für ange zeigt hält, um den wahrscheinlichen Integritätsschaden beurteilen zu können. Da es sich mithin nicht um das Einholen einer unzulässigen « second
opinion » handelt,
ist die Durchführung der vorgeschlagenen Röntgenuntersuchung und der anschliessende n Beurteilung durch Dr. E.___ vom D.___ nicht zu bean standen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00026
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 1 1. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1969 geborene X.___ stürzte am 2 0. Oktober 2011 beim Hinuntertragen eines Blumentopfs die Treppe r unter. Dabei zog er sich Verlet zungen am rechten Handgelenk sowie Risse und Schnittwunden an beiden Hän den zu
(Unfallmeldung vom 5. Dezember 2011 , Urk. 7/1 ; Bericht e des Y.___ , Klinik für Unfallchirurgie, vom
20. Oktober und 1 7. Dezember 2011, Urk. 7/10 und Urk. 7/11 S. 3-4 ) .
Die oberflächliche Schnitt verletzung am beugeseitigen distalen Unterarm rechts wurde gleichentags im Y.___ , Klinik für Unfallchirurgie , versorgt (Urk. 7/11 S. 2). Am 2 4. November 2011 wurde bei der Diagnose einer scapholunären Bandläsion (SL-Bandläsion) am rechten Handgelenk operativ eine diagnostische Arthroskopie und eine offene SL-Band- Refixation mittels Mitek -Anker 2.0 durchgeführt (Operationsbericht des Y.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 2. Dezember 2011, Urk. 7/55). 1.2
Der Unfallversicherer der Arbeitgeberin Z.___ , über welche der als Geschäfts führer und Eventmanager arbeitende X.___ versichert war, d ie SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Swica ) , anerkannte das Ereig nis vom 2 0. Oktober 2011 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/ 15 ). Am 2 2. August 2012 gab sie
- wie vorgängig dem Versicherten sowie den behandelnden Ärzten mitgeteilt (Urk. 7/54 , 7/56-57 , 7/59 ) - ein Gut achten bei Dr. med.
A.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Hand chirurgie , in Auftrag (Urk. 7/60) , welches am
24. Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 7/ 83 ). Gestützt darauf stellte die Swica mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 ihre Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) mangels unfallkausaler Restfolgen per 3 1. Oktober 2012 ein (Urk. 7/ 94). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2013 Einsprache (Urk. 7/100) und alsdann gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 17. April 2013 (Urk. 7/104) am 7. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 7/106) beim damals zuständig gewesenen Versiche rungsgericht des Kantons Aargau.
Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil im Verfahren VBE.2013.373 vom 2 8. März 2014 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weitere r Abklä rungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die S wica zurück (Urk. 7/112 S. 8 ) . Das Gericht gelangte in seinen Erwägungen zum Schluss , das Gutachten von Dr. A.___ sei für die Anspruchsprüfung unzu reichend (Urk. 7/112 S. 7 -8 ).
1.3
In Nachachtung d ieses U rteils holte die Swica das G utachten des PD
Dr. med. B.___ , Facharzt
FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 6. Oktober 2014 ein (Urk. 7/130) . Dieser bejahte
die Unfallkausalität der beste henden Instabilität
aufgrund einer Bandverletzung der rechten Hand , empfahl eine weiterführende Operation und bezifferte den Integritätsschaden mit 25 Pro zent (S. 8-11 und S. 13) . 1.4
Daraufhin liess die Swica
durch Dr. med. C.___ , Facharzt
FMH für Hand chirurgie, das Gutachten vom 2 0. Februar 2015 erstellen (Urk. 7/148) . Zu den mit
Eingabe vom 6. August 2015 gemachten Einwendungen des Versicherten hier gegen (Urk. 7/153) nahm Dr. C.___ am 2 0. September 2015 Stellung (Urk. 7/162). D r. C.___ verneinte die Unfallk ausalität der SL-Bandläsion in seinem Gutachten (Urk. 7/148 S. 6 )
und hielt in seiner Stellungnahme vom
20. September 2015 daran fest (Urk. 7/162 S. 6 ) . Gestützt darauf stellte die
Swica ihre Leistungen mit Verf ügung vom 2 8. September 2015 per 3 1. Oktober 2012 ein (Urk. 7/ 163 ). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Oktober 2015 Einsprache (Urk. 7/ 167 ). Während des Einspracheverfahrens holte die Invalidenversicherung ein
polydisziplinäre s
Gutachten der Gutachtenstelle D.___ ein , von welchem die interdisziplinäre Gesamtbe urtei lung
vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 7/ 179 ) sowie das
handchirurgische Fach gut achten vom 5. Oktober 2016 (Urk. 7/178) zu den Akten der Swica genommen wurden . Mit Verfügungen vom 8. August 2017 verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Aargau , IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/ 184 S. 1-2 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aar gau mit Urteil im Verfahren VBE.2017.728 vom 3. April 2018 ab (Urk. 7/184 S. 16 ). Im handchirurgische n Teilgutachten des D.___
vom 5. Oktober 2016 wurde die Unfallkausalität der bestehenden Instabilität am rechten Handgelenk bejaht (Urk. 7/17 8
S. 7 Ziff. 4) . In der Folge teilte die Swica
dem Versicherten mit, dass sie auf das Gutachten der D.___ vom 1 6. Dezember 2016 abzustellen gedenke (Urk. 7/188) . 1. 5
Am 1 7. September 2019 fragte die Swica die am handchirurgischen Gutachten der D.___ beteiligte Assistenzärztin Handchirurgie (vgl. Urk. 7/178 S. 10) Dr. med. E.___ an, ob sie den rein unfallbedingten Integritätsschaden beur teilen könne , nachdem ein solcher anlässlich der Begutachtung durch die D.___ -Gutachter nicht erhoben worden war (Urk. 7/ 190). Am 1 7. Oktober 2019 teilte die D.___ der Swica mit, dass hierfür ein Röntgenbild angefertigt werden müsse (Urk. 7/ 191), woraufhin die Swica den Versicherten am Folgetag dahingehend informierte (Urk. 7/192). D er Versicherte opponierte mit Eingabe vom 1 1. Novem ber 2019 da gegen mit der Begründung, dass bezüglich des Integritäts schadens
bereits Dr. B.___ seine Beurteilung abgegeben habe (Urk. 7/ 196 ).
Die Swica und der Rechtsvertreter des Versicherten besprachen in der Folge laut Telefon notiz vom 2 6. November 2019, dass das Gutachten von Dr. B.___ dem Exper tenarzt der Swica vorzulegen sei und hernach nur nötigenfalls neue Röntgen bilder anzufertigen seien (Urk. 7/198). Aufgrund der Beurteilung durch Dr. med.
F.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 3. Dezember 2019 (Urk. 7/200) hielt die Swica mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 (Urk. 7/201) sowie hernach - mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erfolgter Intervention durch den Versicherten (Urk. 7/202) -
mit Verfügung vom 3. Januar 2020 daran fest, dass zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung das Anfer tigen von Röntgen bildern und deren Auswertung durch Dr. E.___ , welche das handchirur gische Gutachten für die D.___ angefertigt habe, notwendig sei en (Urk. 7/ 203
= Urk. 2). 2.
D er Versicherte erhob am 5. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung der Swica vom 3. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei von einer weiteren Begutachtung abzusehen ( Urk. 1 S. 2) . In ihrer Beschwer deantwort vom 4. März 2020 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde beziehungsweise auf Nichteintreten ( Urk. 6 S. 2) . Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 8. Juli 2020, Urk. 13; Duplik vom 7. September 2020 , Urk. 17) . Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2020 zuge stellt (Urk. 1 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merk mals des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach ten s an ordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Ein tre tens voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden N achteils für das erstin stanz li che Beschwerdeverfahren zu bejahen, zuma l die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur ein en tatsächlichen Nachteil bewir ken wird (vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.2) .
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vor liegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2). 1.2
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht not wendig, weil sie – mit Blick auf einen ber eits umfassend abgeklärten Sach ver halt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). 1.3
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungs träger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs träger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist ( in BGE 139 V 585 nicht publizierte E. 3.4 des Urteil s des Bundes gerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechts lage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermit teln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beur teilung des Leistungs anspruchs von Amtes wegen durch zuführenden Abklä rungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen recht sprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine « second
opinion » zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gut achten die praxisge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bun desgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2020 aus, sie wolle ihren Entscheid auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten der D.___ vom 1 6. Dezember 2016 abstützen. Indes beantworte dieses die Frage nach der Integritätsentschädigung nicht. Gemäss Auskunft der D.___ benötige die handchirurgische Teilgutachter in zur Beant wortung dieser Frage aktuelle Röntgenbilder. Sodann stellte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, auf die Beurteilung des Integritätsschadens im Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Oktober 2014 könne nicht abgestellt werden, da dies es laut der Stellungnahme ihre s beratenden Expertenarztes Dr. F.___
vom 13. Dezember 2019 nicht plau sibel sei ( Urk. 2 S. 1
f. ). Ferner wies sie den Beschwerdeführer auf seine Mitwir kungspflicht hin, wobei sie festhielt, das Anfertigenlassen von Röntgenbildern sei zumutbar, und unterbreitete dem Beschwerdeführer den vorgesehenen Fragen k atalog ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 5. Februar 2020 zusam mengefasst dagegen ein, es liege eine ausreichend substantiierte Beurteilung des Integritätsschadens im Gutachten von Dr. B.___ vor und der Sachverhalt sei diesbezüglich genügend abgeklärt, weshalb eine weitere Begutachtung auf das unzulässige Einholen einer « second
opinion » hinauslaufen würde . Auch die Gut achter im D.___ -Gutachten hätten ihr Einverständnis mit der Beurteilung durch Dr. B.___ bekundet, so im Besonderen mit den Ausführungen zum Kausalver lauf. D as Gutachten von Dr. B.___ sei im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholt worden und es dürfe nicht ohne zwingende Gründe davon abgewichen werden. Die von Dr. F.___ vorgenommene Beurteilung sei demgegenüber einer versiche rungsinternen Stellungnahme gleichzustellen ( Urk. 1 S. 4). Es spreche nichts gegen die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. B.___ . Dieser habe den Integ ritätsschaden unter Berücksichtigung des Ist- sowie des voraussehbaren zukünf tigen Zustands erläutert ( Urk. 1 S. 5 f. ). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2020 stellte sich die Swica zudem auf den Standpunkt, die Verfahrenshoheit liege bis zum Abschluss des Verwaltungs verfahrens bei ihr und es komme ihr diesbezüglich ein grosser Ermessenspielraum zu, weswegen der richterlichen Prüfung im Zusammenhang mit den vorzuneh menden Abklärungen die Funktion einer Plausibilitäts- beziehungsweise Miss brauchskontrolle zukomme. Das Gericht habe eine knappe Beurteilung der Akten lage vorzunehmen, welche den Endentscheid nicht präjudiziere ( Urk. 6 S. 5). Sodann machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe ihrem Vorgehen zugestimmt gehabt ( Urk. 6 S. 6 Ziff. 4).
Weiter führte sie aus, bei der beabsich tigten Beurteilung der Integritätsentschädigung handle es sich nicht um ein Gut achten im Sinne von Art. 44 ATSG, sondern um eine versicherungsinterne medi zinische Aktenbeurteilung, welche sie ohne Einwilligung des Beschwerdeführers durchführen könne ( Urk. 6 S. 6 f.). Damit komme sie lediglich ihrer Abklärungs pflicht nach, zumal sie auf das aktuell ste Gutachten der D.___ vom 1 6. Dezember 2016 abstellen werde , und da das Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Oktober 2014 mehr als fünf Jahre zurückliege und laut Dr. F.___ unter Berücksichtigung der einschlägigen Suva-Tabellen nicht plausibel sei ( Urk. 6 S. 7). Da auch die letzten Röntgenbilder mehr als fünf Jahre alt seien, sei die Anfertigung aktueller Röntgenbilder zur Beurteilung des Integritätsschadens notwendig und als diag nostische Massnahme zumutbar (Urk. 6 S. 7). Sie schloss, da die Anordnung der Röntgenuntersuchungen und nicht die Anordnung einer Begutachtung Gegen stand der angefochtenen Verfügung bilde, sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ( Urk. 6 S. 8). 2.4
In seiner Replik vom 8. Juli 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, die Beschwer degegnerin habe mittels Einholung des Gutachtens von Dr. C.___ eine unzulässige Zweitmeinung eingeholt, da sie das Gutachten von Dr. B.___ nur wegen der Diskrepanz zum Gutachten von Dr. A.___ für nicht beweiskräftig gehalten habe. Dabei habe sie übersehen, dass das Gutachten von Dr. A.___ gemäss dem Gerichtsurteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau man gelhaft gewesen sei ( Urk. 13 S. 2). Ferner hielt er fest, er habe sein Einverständnis zur Begutachtung bei der D.___ nur für den Fall erteilt, dass sich aufgrund der Beurteilung durch den Vertrauensarzt eine weitere Begutachtung aufdränge. Dies sei indes mangels detaillierter Kritik am Gutachten von Dr. B.___ nicht der Fall ( Urk. 13 S. 2-4). Sodann wären allfällige Widersprüche durch das Stellen von Ergänzungsfragen an Dr. B.___ zu klären gewesen. Des Weiteren führte er an, die Erstellung von Röntgenbildern erfordere eine Untersuchung und falle daher nicht unter eine Aktenbegutachtung . Zudem sei d ie
D.___ eindeutig eine versiche rungsexterne Einheit . Demnach handle es sich um eine versicherungsexterne Begutachtung, welche dem Regime von Art. 44 ATSG unterstellt sei, weswegen das Einholen einer « second
opinion » verboten sei ( Urk. 13 S. 4 f. ). Die Verzö gerung sei durch das nicht zulässige Einholen einer Zweitmeinung bedingt, wes wegen das Alter des Gutachtens von Dr. B.___ dessen Verwertbarkeit nicht entgegenstehe ( Urk. 13 S. 5). 2.5
Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Duplik vom 7. September 2020 geltend, der Beschwerdeführer habe wiederholt ein widersprüchliches Verhalten gezeigt. Er sei mit der Begutachtung durch Dr. C.___ einverstanden gewesen , habe dann aber wegen der darin enthaltenen Schlussfolgerungen nicht darauf abstellen wollen ( Urk. 17 S. 2). Auch die Plausibilitätsprüfung durch Dr. F.___ habe der Beschwerdeführer selber vorgeschlagen geh abt. Auch weil die Gutachter der
D.___ an mehreren Stellen auf das Gutachten von Dr. B.___ verwiesen hätten, könne bei der nun vorgesehenen Aktenbeurteilung nicht von einer unzulässigen « second
opinion » die Rede sein ( Urk. 14 S. 3). 3.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer sich der von der Beschwerdegegnerin ange ordneten Röntgenuntersuchung und deren Auswertung respektive einer neuen Beurteilung de s Integritäts schadens unterziehen muss, oder ob es sich dabei um das unzulässige Einholen einer « second
opinion » handelt (vgl. vorstehende E. 1.3 ).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Stan d punkt, auf die Beschwerde sei gar nicht einzutreten, da sie in der angefochtenen Verfügung keine Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG angeordnet habe, sondern lediglich eine Röntgen untersuchung ( Urk. 6 S. 8). Genannt wurde indes auch die «entsprechende Aus wertung» durch die handchirurgische Teilgutachterin der D.___ ( Urk. 2 S. 2). Ange sichts dessen, dass die Röntgenuntersuchung wohl durch einen Radiologen durchgeführt würde ,
sowie in Anbetracht der vorangegangenen Anfrage nach der Beurteilung des Integritätsschadens (vgl. Urk. 7/ 190) , ist die angefochtene Verfü gung so zu verstehen, dass sie die Beurteilung des Integritätsschadens in Ergän zung des D.___ -Gutachtens vom 1 6. Dezember 2016 beinhaltet. Dass diese Beur teilung abgesehen von der Röntgenuntersuchung keiner weiteren Untersuchung und Befragung des Beschwerdeführers bedarf, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass diese handch irurgische Untersuch ung bereits am 20. September 2016 statt gefunden hat
(vgl. Urk. 7/178 S. 1 ). Jedoch wurde in der angefochtenen Verfü gung eine Beurteilung durch eine externe Gutachterin festgelegt. Ferner wird dieser Beurteilung eine grosse präjudizierende Wirkung zukommen, da die anbe raumte Ergänzung des Sachverständigen gutachtens mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist, weshalb auch die Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gegeben ist (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.1, 137 V 210 E. 2.5 und E. 3.4.2.4 ). Der Auffassung der Beschwerde gegnerin, es handle sich nicht um eine externe Begutachtung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 6 S. 8 ) , ist nach dem Gesagten
nicht zu folgen. Vielmehr ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. 4.1
Demnach ist zu prüfen, ob die bereits vorliegenden Gut achten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen und daher über den Leis tungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit entschieden werden kann. Falls ja handelt es sich bei der von der Beschwerdegegnerin geplanten Beurteilung um das unzulässige Einholen einer
« second
opinion » ,
was im vorliegenden Beschwerdeverfahren gerügt werden kann (E. 1. 2. vorstehend).
Dabei ist nur summarisch zu prüfen, ob es sich bei der angeordneten Gutachtens ergänzung um das Einholen einer unzulässigen « second
opinion » handelt, bezie hungsweise ob bereits eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollständig keit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hin blick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrens leitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorlie genden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Akten lage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit der vorgesehenen Röntgenuntersuchung inklusive deren Bewertung in Bezug auf die Höhe des Integritätsschadens anführt, plausibel erscheinen (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2020.00091 vom 8. Oktober 2020 E. 4.1, IV.2018.00408 vom 1 3. November 2018 E. 4.1 , Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 181 vom 2 4. November 2015 E. 4b ).
4.2
Dr. A.___ führte in seinem Gutachten vom 2 4. Oktober 2012 aus, der Beschwer deführer habe beim Unfall primär eine offenbar nicht sehr tiefe Schnitt ver l etzung palmar am Handgelenk und zusätzlich ein gewisses, aber mit Sicher heit nicht sehr heftiges Handgelenkstrauma erlitten. Die Schnittverletzun g sei nach der Wundversorgung problemlos abgeheilt und kein Thema mehr. Über den Frühverlauf des Handgelenktraumas sei nichts bekannt, da die Hand stets in der Schiene gehalten worden sei, bis nach vier Tagen die schon am Anfang beschlos sene Operation durchgeführt worden sei. Dr. A.___ war sich dabei nicht sicher, ob nicht einfach eine vorbestehende scapholunäre Dissoziation, die schon längere Zeit vorhanden gewesen sei (eventu ell sogar beidseitig, w ie sehr häufig zu finden) , leicht symptomatisch geworden sei und angesichts des Röntgenbildes ein rascher Operationsbeschluss gefasst worden sei. Der weitere Verlauf sei nicht mehr durch den Unfall, sondern durch das Operationsergebnis bestimmt gewesen. Dass sich die ossäre Situation nach der Entfernung der Kirschnerdrähte praktisch gleich darstelle wie vor der Operation, deute eher auf die Vermutung hin, dass ein Vorzustand bestanden habe (Urk. 7/83 S. 9) . Die Fra ge des natürlichen Zusammenhang s könne er nicht mit letzter Sicherheit beantworten. Es gebe aber Grund zu glauben, dass eine degenerative Veränderung im Scapholunärbereich vorgelegen habe, die durch das Unfallereignis radiologisch entdeckt worden sei. Das Beschwerdebild an dieser Stelle sei minimal gewesen, ein Hämatom und eine Schwellung seien nicht vorhanden und der Unfallmechanismus sei auch nicht suggestiv, um eine solche Verletzung wirklich auszulösen. Andererseits fänden sich häufig scapholunäre Dissoziationen, entweder per Zufall oder dann bei erst malige m Auftreten von Schmerzen, zuweilen auch beidseitig. Es sei ihm nicht möglich, die versicherungsrechtlich entscheidende Frage der überwiegenden Wahrscheinlich keit zu beantworten. Wenn davon ausgegangen werde, dass eine scapholunäre Instabilität vorbestanden habe, dann sei mit jeder Sicherheit der Status quo ante erreicht, nämlich die Kontusionsfolgen vom Sturz abgeheilt (Urk. 7/83 S. 10) . Auf die Frage, ob durch den Unfall vom 2 0. Oktober 2011 eine richtung s gebende oder dauernde Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesund heitsschädigung stattgefunden habe, antwortete der Gutachter, diese Frage müsste mit « Ja » beantwortet werden, falls der Unfall wirklich erhebliche Beschwerden in diesem Scapholunärbereich ausgelöst hätte. Dies sei aber ausge sprochen nicht der Fall gewesen, da in den primären Rapporten nur über die blutende Wunde berichtet worden sei und mit keinem Wort ein Handgelenks schmerz erw ä hnt werde, die Indikation also in erster Linie aufgrund des Röntgen bildes gestellt worden sei (Urk. 7/ 83 S. 11). 4.3
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hielt in seinem Urteil VBE.2013.373 vom 2 8. März 2014 zusammengefasst fest, Dr. A.___ sei von aktenwidrigen Tatsachen ausgegangen. So sei bereits am Unfalltag über Schmer zen im rechten Handgelenk berichtet worden. Dass er einen Kausalzusammen hang verneint habe, respektive vom Wegfall der natürlichen Unfallkausalität aus gegangen sei, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar . Es seien weitere Abklärungen erforderlich (Urk. 7/112 S. 7-8). 4.4
Dem in der Folge eingeholten Gutachten von PD Dr. B.___ vom 6. Oktober 2014 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe angegeben, sich beim Sturz nur mit einer Hand aufgefangen zu haben (Urk. 7/130 S. 1). Geklagt habe er über bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden im rechten Handgelenk, nicht hingegen über Ruheschmerzen. Bereits die unbelastete Bewegung des rech ten Handgele nks fü hre zu stechenden Schmerzen im Handgelenk, sowie auch die Haltung der Hand an der Computert a statur und das Halten des Mobiltelefons mit der rechten Hand spä testens nach fünf Minuten. Das Ausmass der Schmerz haftigkeit habe der Beschwerdeführer bei 3 bis 5 auf der visuellen Analogskala angegeben. Nur nach schwererer Belastung verspüre er nachhaltige Schmerzen. Insbesondere abends nach Belastungen nehme er Ponstan ein. Dies komme ein- bis zweimal pro Monat vor (Urk. 7/130 S. 4) .
In seiner Beurteilung führte PD Dr. B.___ aus, eine für längere Zei t vorbe stehende ( scapholunäre ) Instabilität verursache nicht nur chronische Schmerzzu stände, wofür es in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers keine Hinweise gebe, sondern auch eine stadienhafte
arthrotische Destruktion der Handwurzel bis hin zum karpalen Kollaps . Der Beschwerdeführer weise keine degenerativen Knorpelveränderungen im rechten Handgelenk respektive der Handwurzel auf, was radiologisch sowie intraoperativ festgestellt worden sei. Dies spreche gegen eine lange vor dem Unfallereignis vom 2 0. Oktober 2011 vorbestehende Verän derung und somit gegen die Vermutung von Dr. A.___ (Urk. 7/130 S. 8).
Weiter gab
PD Dr. B.___ a n , unabhängig von der für die SL-Band-Rekon struktion gewählten Operationsmethode werde die Handwurzel-Stabili sierung auf Kosten der Beweglichkeit durchgeführt. Dies bede u te, dass meist eine Einschrän kung der Beweglichkeit persistiere, dafür aber die Entwicklung einer posttrau matischen Arthrose vermied e n oder verzögert werde. Selbst eine operativ gut stabi li sierte Handwurzel sei für die dauerhafte schwere manuelle Arbeit nicht geeignet, sodass der Beschwerdeführer mit bleibenden Nachteilen zu rechnen habe. Zusätzlich dürfe auch die partielle TFCC-Ruptur an der ulnaren Aufhän gung nicht vernachlässigt werden. Bereits bei der heutigen Untersuchung zeige sich eine gewisse Krepitation im distalen Radioulnargelenk . Die Entwicklung einer fortschreitenden Instabilität in diesem Gelenk sowie einer posttrauma tischen Arthrose könnten nicht ausgeschlossen werden. Von Seiten der stattge habten Schnittverletzung am distalen Unterarm seie n hingegen keine Folge schäden zu befürchten (Urk. 7/130 S. 9).
Im Ergebnis hielt PD Dr. B.___ fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien kohärent mit den klinischen und radiologischen Unter suchungsbefunden; mithin seien sie objektivierbar. Seiner Einschätzung nach sei das Unfallereignis vom 2 0. Oktober 2011 eindeutig und alleinig Ursache der vorliegenden Verletzungen und ihrer Folgen (Urk. 7/130 S. 10).
Des Weiteren empfahl PD Dr. B.___ eine Scaphoid -Stabilisierungsoperation zur Besserung der aktuellen belastungsabhängigen Schmerzsymptomatik sowie zur Vermeidung oder Verzögerung der Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose des rechten Handgelenks. Bei einem positiven Operationsresultat sei von einer weitgehenden Schmerzbefreiung auszugehen, jedoch sei ein bleibender Nachteil bezüglich der eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Handgelenks sehr wahrscheinlich (Urk. 7/130 S. 11).
Bezüglich des Integritätsschadens hielt er fest, dieser sei mit voraussichtlich dauerhaft eingeschränkter Beweglichkeit und potentieller posttraumatischer Arth rose mit allfälliger Notwendigkeit einer (teilweisen) Handgelenksversteifung gemäss Suva-Tabelle mit 15 % zu veranschlagen. Zusätzlich sei mit der partiellen TFCC-Läsion eine Beeinträchtigung der Umwendbewegung möglich. Hierfür ver anschlage er unter Berücksichtigung der zukünftigen potentiellen Veränderungen einen Integritätsschaden von 10 % . Somit liege das Gesamtausmass des Integri tätsschadens bei der vorliegenden Funktionsstörung bei 25 % , wobei berück sichtigt sei, dass die dominante rechte Hand betroffen sei (Urk. 7/130 S. 13). 4.5
Die Swica hielt in der Folge am 2 8. Oktober 2014 fest, insbesondere aufgrund der bei PD Dr. B.___
- im Vergleich zur Vorbegutachtung - geänderten subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sei eine weitere Beg utachtung erforderlich (Urk. 7/ 134 S. 1). Der daraufhin von der Swica mit einer Begutachtung beauf tragte Dr. C.___ hielt am 2 0. Februar 2015 fest, der Beschwerdeführer habe eine korrekte Untersuchung seiner verletzten Hand verunmöglicht (Urk. 7/149). In seinem gleichentags verfassten Gutachtensentwurf rekonstruierte er den Unfall hergang (Urk. 7/148 S. 3) und gelangte unter Würdigung der biomechanischen Grundlagen zum Schluss, dass der Sturz vom 2 0. Oktober 2011 nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung des SL-Bandes zu verursachen (Urk. 7/148 S. 4-5). Zudem wies er auf die in den Jahren 1998, 2004 und 2009 erlittenen Unfälle hin (Urk. 7/148 S. 2)
sowie darauf, dass die im MRI-Befund vom 1 4. November 2011 ersichtlichen zystischen Läsionen in den Vorgutachten nicht ausreichend gewür digt worden seien (Urk. 7/148 S. 5-6). In seiner Stellungnahme vom 2 0. Septem ber 2015 hielt er im Ergebnis an seinem Gutachten vom 20.
Februar 2015 fest (Urk. 7/162 S. 8). 4.6
Dem handchirurgischen Teilgutachten des D.___ vom 5. Oktober 2016 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/178 S. 7): - reponible scapholunäre Instabilität rechts nach Ruptur am 20. Oktober 2011 und ossärer
Refixation
scaphoidal am 2 4. November 2011 - partielle volare TFCC-Desinsertion mit grenzwertiger Instabilität des distalen Radioulnargelenkes rechts - Zustand nach oberflächlicher Schnittverletzung am distalen Unterarm rechts
Zudem wurde sinngemäss ausgeführt, bei einem Sturz auf einer steilen Treppe sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer reflexartig versucht habe, sich mit den Händen aufzufangen . In Kombination mit den sofort einsetzenden Beschwerden, den dazu passenden diagn o s tis chen Befunden sowie de n au s bleibenden arthro tischen Veränderungen in der Arthroskopie sehe man die Unfallkausalität als gegeben
(Urk. 7/178 S. 7 Ziff. 4).
Ferner hielten die Gutachterpersonen fest, nach einer Naht des SL-Bandes bezie hungsweise nach einer Refixation bestehe die häufigste Komplikation in einer Re-Ruptur des Bandes. Diese könne wie bei primärer Instabilität im Verlauf zu einer progredienten zunächst radiokarpalen und danach mitkarpalen Arthrose und im weiteren Verlauf zum Kollaps der Handwurzel führen. Um diesem Prozess vorzubeugen beziehungsweise um den Prozess hinauszuzögern bei noch intakten Knorpelverhältnissen wie beim Beschwerdeführer , empfehle es sich nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft , eine stabilisierende SL-Bandrekonstruktion durchzuführen. Dies vor allem bei jungen Patienten und Patienten im mittleren Alter mit beruflichen oder sportlichen manuellen Ansprüchen auch bei Beschwer defreiheit (Urk. 7/178 S. 7- 8).
Zur Arbeitsfähigkeit aus handchirurgischer Sicht äusserten sie sich dahingehend, dass bei der aktuellen Situation mit instabiler proximaler Handwurzelreihe an der rechten dominante n Hand von einer Einschränkung für mittelschwere sowie schwere manuelle Tätigkeiten auszugehen sei. Einerseits wegen der Auslösung von nachwirkenden Schmerzen und andererseits um eine fortschreitende Karpal arthrose so gut es gehe hinauszuzögern (Urk. 7/178 S. 8). Zudem sollten in der aktuellen instabilen Handwurzelsituation häufige leichte manuelle Tätigkeiten unterlassen werden . Zusammenfassend sei von belastenden und von repetitiven leichten Tätigkeiten mit Beteiligung des rechten Handgelenks abzuraten . Die rechte Hand könne höchstens als Hilfshand für leichte Tätigkeiten eingesetzt werden. Falls der Beschwerdeführer diese Hand vermehrt einsetzen müsse, werde es unweigerlich zu Einklemmungen und weitere r Abnützung am Handgelenk kommen. Dann wären der Kollaps des Handgelenks und die schmerzhafte Einstei fung nicht mehr abzuwenden (Urk. 7/178 S. 9).
Als medizinische Massnahme zu empfehlen sei eine Scaphoid -Stabilisierungs operation zur Verbesserung der belastungsabhängigen Schmerzen sowie zur Ver zögerung und im besten Fall Vermeidung der Entwicklung einer posttrauma tischen Arthrose. Die Stabilisierungsoperation führe normalerweise zu einer leicht eingeschränkten, jedoch zu einer schmerzfreien Beweglichkeit im Handgelenk (Urk. 7/178 S. 9). 4. 7
Dr. F.___ nahm am
3. Dezember 2019
eine Plausibilitätsprüfung der Einschät zung des Integritätsschadens durch
PD Dr. B.___ vor (Urk. 7/ 200 S. 1 ) . Dabei gelangte er zum Ergebnis, diese Beurteilung sei nicht plausibel. Grundsätzlich müsse für die Beurteilung die Tabelle 1 der Suva (Revision 2000) betreffend Integ ritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten und davon al s Referenzwert die völlige Gebrauchsunfähigkeit einer oberen Extremität herange zogen werden, welche mit 50 % bewertet werde. Einem 25%igen Integritäts schaden würde eine Hand in Streckstellung bei steifer Pro- und Supination entsprechen. Gemäss Tabelle 6 betreffend Integritätsschaden bei Gelenksinstabi litäten sei eine mässige Instabilität im Bereich des Handgelenks respektive der Handwurzel mit 0 bis 5 % zu bewerten. Gemäss Tabelle 5 betreffend Integritäts schaden bei Arthrosen sei eine mässige Arthrose der Handwurzel mit 5 bis 10 % zu bewerten, wobei eine solche beim Beschwerdeführer nicht vorliege. Die Kraft entfaltung sei zwar im Vergleich zur linken Seite eingeschränkt, aber ebenfalls als gut zu bezeichnen, und die Beweglichkeit im Handgelenk sei gemäss Gut achten gut. Auch für einen medizinisch überschaubaren Zeitraum von circa fünf Jahren sei aufgrund der Befunderhebung im Gutachten vom 6. Oktober 2014 unter Heranzi e hen der obgenannten Suva-Tabellen kein entschädigungspflich tiger Integritätsschaden zu erkennen . Weiter hielt Dr. F.___ fest, zur end gültigen Festsetzung de s Integritäts schadens wäre n ein aktuelles Röntgenbild in drei Ebenen der Handwurzel und des Handgelenks sowie eine aktuelle Befunderhe bung der Funktion der Hand sicher hilfreich (Urk. 7/200 S. 2-3). 5.
5.1
5.1.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es übe r die Unfallversicherung; UVG ). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezo gene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 5.1.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschä digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchst betrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abtei lung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungs grundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Ver wal tung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsscha dens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Dementspre chend richtet sich die Integri täts ent schädigung - nur, aber immerhin - im Regel fall nach dem in den Suva-Tabellen angegebenen Prozent satz ( Urteil des Bundes gerichts 8C_121/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.3.2 mit Hin weis auf Ziff er 1 von Anhang 3 zur UVV). 5.1.3
Eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV (vgl. vor stehende E. 5.1.1 am Ende) liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integ ritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognosti ziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Ver schlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (Urteile des Bun desgerichts 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2 und 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). 5.2
PD Dr. B.___ legte in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2014 dar, die Ent wicklung einer fortschreitenden Instabilität sowie einer posttraumatischen Arth rose im distalen Radioulnargelenk «könnten nicht ausgeschlossen werden» (Urk. 7/130 S. 9). In Einklang damit steht seine Angabe, dass mittels Handwurzel-Stabilisierung die Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose vermieden oder verzögert werden könne (Urk. 7/130 S. 9 und S. 11 ), was eine solche nur als möglich, nicht aber als wahrscheinlich erscheinen lässt. Ebenso sprach er in seiner Beurteilung des Integritätsschadens lediglich von einer «potentiellen» posttrau matischen Arthrose mit « allfälliger » Notwendigkeit einer (teilweisen) Handge lenksversteifung (Urk. 7/130 S. 13). Auch eine Beeinträchtigung der Umwendbe wegung bezeichnete er als «möglich» , veranschlagte jedoch für diese zukünftigen potentiellen Veränderungen einen Integritätsschaden von 10 % (Urk. 7/130 S. 13) .
Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass eine bloss mögliche Verschlimmerung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 5.1.3 vorstehend), ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Integritätsentschädigung nicht gestützt auf das Gutachten von PD Dr. B.___
für beurteilbar gehalten hat . Nach dem Gesagten ist dem Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin wolle in unzulässiger Weise eine « second
opinion » einholen, obwohl der massgebende Sachverhalt
im Gutachten von PD Dr. B.___ bereits festgestellt sei (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 10 ff. ) , nicht zu folgen. 5.3
Zwar trifft das beschwerdeweise Vorbringen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14) zu, dass die von PD Dr. B.___ ( vgl. Urk. 7/130 S. 11) und auch im D.___ -Gutachten ( vgl. Urk. 7/178 S. 9 ) vorgeschlagene Operation bisher nicht durchgeführt wurde (Urk. 7/ 189 S. 1 ), indes beruht der von PD Dr. B.___ angenommene Integri tätsschaden auch auf der durch die empfohlene Operation zusätzlich auftretende n Einschränkung der Beweglichkeit ( vgl. Urk. 7/130 S. 13 ).
D eshalb ändert das Nicht-Vornehmen der Operation nichts daran, dass nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten des PD Dr. B.___ in Bezug auf die Höhe des I n tegritätsschadens nicht für zureichend hält .
Ferner ist festzuhalten, dass Dr. med. G.___ , Facharzt für Handchirurgie sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie , in seinem Bericht vom 12. Januar 2016 grundsätzlich eine Verbesserung durch einen operativen Eingriff nicht für ausgeschlossen hielt, jedoch zugleich festhielt, dass den Beschwer deführer eine aufgehobene Flexion/Extension bei seiner nebenberuf lichen Tätigkeit als Musiker stören würde (Urk. 7/172 S. 2). Er hat also nicht auf Dauer von jedwed er Operation abgeraten . Mithin steht der Schluss des Beschwer deführers, es werde unweigerlich zur von PD Dr. B.___ prognostizierten weite ren Ausbildung der Arthrose kommen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14), im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest . 5. 4
Bezüglich der durch PD Dr. B.___
vorgenommenen Beurteilung des Integri tätsschadens entsteht sodann der Eindruck, dass PD Dr. B.___
wohl die Ein zelwerte von 15 % und 10 % addiert hat und so zu m Total von 25 % gelangt ist (vgl. Urk.
7/130 S. 13). Angesichts dessen, dass der Schaden gesamthaft zu beur teilen ist (vgl. E. 5.1.1 vorstehend) , und vor dem Hintergrund, dass Dr. F.___ die 25 % im Vergleich zu einer mit 50 % zu veranschlagenden völligen Gebrauchs unfähigkeit des gesamten Arms als zu hoch erachtet , da ein Integritätsschaden von 25 % seiner Auffassung nach einer Hand in Streckstellung mit steifer Pro- und Supination entsprechen würde (Urk. 7/200 S. 2 ), ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen für angezeigt hält. 5.5
Dabei erscheinen Rückfragen an PD Dr. B.___ zum jetzigen Zeitpunkt, wo ein wesentlich aktuelleres Gutachten der D.___ vorliegt, nicht als geeignet
(vgl. den Einwand des Beschwerdeführers in
Urk. 1 S. 5 Ziff. 17 sowie Urk. 13 S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 9 ) .
Sowohl Dr. F.___ als auch die handchirurgische Teilgutachterin der D.___ , Dr. E.___ , halten aktuelle bildgebende Untersuchungen zur Beurteilung des Integritätsschadens für erforderlich (Urk. 7/200 S. 2-3 , Urk. 7/ 191 ).
Gegen deren Zumutbarkeit spricht nichts und werden auch keine Gründe geltend gemacht. 5.6
Insgesamt erscheinen nach dem Gesagten respektive nach einer summarischen Prüfung die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit der vor gesehenen Röntgenuntersuchung inklusive deren Bewertung in Bezug auf die Höhe des Integritätsschadens anführt
- insbesondere die fehlende Überzeugungs kraft des Gutachtens von PD Dr. B.___ diesbezüglich- , plausibel . Namentlich ist sodann nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die damals von PD Dr. B.___ gestellte eher vage Prognose weitere Abklärungen für ange zeigt hält, um den wahrscheinlichen Integritätsschaden beurteilen zu können. Da es sich mithin nicht um das Einholen einer unzulässigen « second
opinion » handelt,
ist die Durchführung der vorgeschlagenen Röntgenuntersuchung und der anschliessende n Beurteilung durch Dr. E.___ vom D.___ nicht zu bean standen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer