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UV.2020.00025

Nichteintreten auf verspätete Einsprache bestätigt. Adäquater Kausalzusammenhang mit psychischen Beschwerden nach Rentenzusprache im Hinblick auf eine Kostenvergütung für eine psychiatrische Behandlung zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2021-03-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , g eboren 1960 , war als Monteur für Neuanlagen bei der Y.___ AG angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als er a m 1 3. Juli 2017 als PKW-Fahrer bei einer Auffahrkollision (Urk. 8/1 , Urk. 8/129 ) im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) verletzt wurde. Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___

stellten anlässlich der Notfall behandlung gleichen Datums die Diagnosen einer BWS-Kontusion im Bereich des Brustwirbelkörpers (BWK) 8 mit paravertebralem Hartspann nach Auffahrkollision am 1 3. Juli 2017 und eines Morbus Bechterew mit Fraktur des vorderen Längsbandes auf Höhe BWK 11/12 (März 2013 ) ; frische ossäre Läsionen wurden bei bekanntem Morbus Bechterew radiologisch ausgeschlossen , ebenso ein Pneumothorax und dislozierte Rippenfrakturen ( Bericht vom 1 4. Juli 2017 ; Urk. 8/ 8 ; vgl. auch korrigierte Version in Urk. 3/30 /1 ).

Die am 2 7. Juli 2017 durch geführte Magnetresonanztomographie (MRT) der BWS und der Lenden wirbelsäule (LWS) zeigte eine osteodiskoligamentäre Distraktionsfraktur von BWK 7 bei Morbus Bechterew mit kurzem Riss des längerstreckig abgehobenen Ligamentum longitu di nale anterius, mit horizontalem Riss des Discus inter ver te bralis BWK6/7 und mit einer Schrägfraktur des Wirbelkörpers in den linksseitigen Abschnitten, ausserdem Spongiosamikrofrakturen der Grundplatte von BWK6 und der Kostotransver salgelenke von BWK5 bis BWK7 (Urk.

8/29 ).

Während des stationären Aufenthaltes des Versicherten vom 2 7. Juli bis

4. August 2017 in der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals Z.___

wurde die Extensionsverletzung Th6/7 mit Fraktur BWK7 bei Morbus Bechterew am 2 8. Juli 2017 mittels einer perkutanen dorsalen Instrumentierung BWK4-BWK10 operiert (Austrittsbericht vom 8. August 2017, Urk. 8/20; Operationsbericht vom 2. August 2017, Urk. 8/17). Vom 1 2. bis 16. August 2017 erfolgte zur Mobilisation und Analgesie bei thorakaler Schmerz exazerbation eine weitere stationäre Behandlung im Kantonsspital Z.___ ( Urk. 8/33). Es persistierten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule , die in der Folge ambulant und konservativ behandelt wurden, bei 100%iger Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 8/42/3-4 , Urk. 8/55/3-4 , Urk. 8/73/1/2-3 , Urk. 8/75/2 , Urk. 8/115/1 , Urk. 8/117/2 ).

Die Suva erbrachte für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 8/43) . 1.2

Vom 5. Februar bis 1 3. März 2018 wurde der Versicherte in der Rehaklinik A.___ stationär behandelt, wo aufgrund der somatischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kranmonteur und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich sehr leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ohne längerdauernde Zwangshaltungen attestiert wurde n ; im psychosomatischen Konsilium

sei eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (Austrittsbericht vom 1 3. März 2018; Urk. 8/117 /1-3 ).

Wegen anhaltender muskulärer Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule wurde im weiteren Verlauf die Entfernung des Sch raubenmaterials geplant (Urk. 8/130/2-3 , Urk. 8/141/2 ) und hierzu am 2 0. März 2018 ein neues MRT der BWS sowie am 10. April 2018 eine CT der Wirbelsäule erstellt, welche einen stationären Zustand mit intakter , regelrecht einliegender dorsaler Spondylodese von BWK4 bis BWK10 ohne Lockerungszeichen und weitgehend kons o lidierte r Distraktionsfrak tur von BWK6/7 zeigten ( Urk. 8/128/1, Urk. 8/138) .

Nach Eintritt in das Kantonsspital Z.___ am 14. Juni 2018 zur stationären Durchführung der operativen E ntfer nung des Osteosynthesematerials (OSME) wurde diese nach der Eingriffsbe spre chung mit Einverständnis des Versicherten wegen unsicherem postoperativem Ausgang gleichentags abgesagt (Urk. 8/145/1, Urk. 8/148 ). Am 12. Oktober 2018 wurde der Versicherte im Wirbelsäulenzentrum der Universitätsklinik B.___ zur Einholung einer Zweitmeinung untersucht ( Bericht vom 2 2. Oktober 2018; Urk. 8/198). Die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ stellten anlässlich der Untersuchung vom 18. Dezember 2018 fest, dass sich am Zustand 15 Monate nach dem Trauma nichts mehr verändern werde und eine OSME keinen Nutzen bringe (Untersuchungsbericht vom 19. Dezember 2018; Urk. 8/206). 1.3

Am

9. April 2019 schloss der Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Radio logie, darauf, dass der unfallbedingte Gesundheitszustand durch medizinische Massnahmen nicht weiter erheblich verbessert werden könne (Urk. 8/215/1), und erstellte ein Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 8/216).

Mit Schreiben vom 1 5. April 2019 informierte der Versicherte die Suva, dass sich sein Gesundheitszustand insbe sondere in psychischer Hinsicht markant verschlechtert habe , und ersuchte um Kostengutsprache für eine psychiatrische Behandlung (Urk. 8/217 /2 ).

Der Kreis arzt Dr. C.___

nahm am 15. Mai 2019 eine medizinische Beurteilung des Inte gritätsschadens vor und schätzte diesen unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen an der BWS auf 10 % (Urk. 8/225/1 ).

Mit Schreiben vom 2 9. August 2019 teilte die Suva dem Versich erten den Ab schluss des Schadens falls und die Einstellun g der Taggeldleistungen per 31. Okto ber 2019 mit ( Urk. 8/238 ). Mit Verfügung vom 1 3. September 2019 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2019 eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 32 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätsein busse von 10 % zu (Urk. 8/240). 1.4

Mittels E- Mail vom 5. Oktober 2019 übermittelte der Versicherte Unterlagen (Urk. 8/246 /1 ), welche die Suva laut internen Notizen unter dem Blickwinkel ihrer Leistungspflicht nach Fallabschluss prüfte (Urk. 8/247-248) ; am 9. Oktober 2019 übernahm sie die (weiteren) Kosten für die notwendigen Schmerzmittel (Urk. 8/249). Mit E- Mail vom 1 7. Oktober 2019 ersuchte der Versicherte um weitere Zahlungen (Garantie einer finanziellen Deckung bis zur Einschätzung durch die Invalidenversicherung ; Urk. 8/2 55 /1-2 ) und mit E- Mail vom 22.

Okto ber 2019 machte er eine gesundheitliche Verschlechterung geltend und bean tragte die Übernahme der Behandlungskosten seines Psychiaters (Urk.

8/258 /1 ).

Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 verneinte die Suva ein e Leistungspflicht für psychogene Störungen wegen des fehlenden adäquaten Kausalzusammen han gs zum Unfalle reignis vom 13. Juli 2017 (Urk. 8/259/2-3). Mit Schreiben vom 2 5. November 2019 erhob der Versicherte dagegen Einsprache mit den Anträgen, die Verfügungen vom 1 3. September und vom 23. Oktober 2019 seien aufzu heben und es seien eine höhere Rente und eine höhere Integritätseinbusse festzu setzen ( Urk. 8/275). Mit Entscheid vom 2 0. Dezember 2019 wies d ie Suva die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2019 betreffend psychische Be schwerden ab und trat auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Septem ber 2019 betreffend Invaliden rente sowie In tegri tätsentschädigung wegen ver säumter Rechtsmittelfrist nicht ein ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Rechtss ache sei zur ergänzenden Erhebung des rechtserheblichen Sach verhaltes sowie zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen und diese sei anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt, ins besondere durch Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Fachbereich der Psychiatrie, zu erheben

(Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). In der Replik vom 1 4. Mai 2020 hielt der Be schwerdeführer an seinen Anträgen fest und ergänzte diese mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin sei nach Aufhebung des angefochtenen Einspracheent scheid s , und mit der Zurückweisung der Rechtssache zur ergänzenden Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes anzuweisen, diesen auch durch Einholung

von ergänzenden fachärztlichen Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und der Unfallchirurgie zu erheben ( Urk. 11 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin

ver zichtete mit Eingabe vom 3. Juni 2020 auf eine weitere Stellungnahme und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 15 ) , was dem Be schwerdeführer a m 1 0. Juni

2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 6 ). Auf telefonisc he Anfrage des Gerichts vom 12. März 2021 (Urk. 17 ) hin reichte die Beschwerdegegnerin

am 16. März 2021 die Sendungsinformation der Post zur Verfügung vom 13. September 201 9 (Urk. 8/240) ein ( Urk. 18 /1-2 ). Eine Kopie hiervon wird dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt - die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körper schädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzu sam men hang besteht. 1 .2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 . 3 1.3 . 1

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge mei nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge tre tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolge s also durch das Ereignis allge m ein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natü rlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 3.2

Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Dabei ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere un fallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 4 und E. 6, 115 V 133 E.

6). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkri terien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Ver letzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, E. 2, U 183/93) sowie Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E.

2.1 mit Hinweisen ). 1. 4 1.4.1

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfa ll nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.

10 E. 2). 1.4.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U

44 2 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 3.2 mit Hin weisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.6

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, die Einwendungen des Beschwerdeführer s betreffend Rente und Integritäts entschädigungen seien verspätet erfolgt. Denn die Einsprachefrist der Verfügung vom 1 3. September 2019, in welcher über die Höhe der Rente und der Integri täts einbusse entschieden worden sei, sei am 1 4. Oktober 2019 abgelaufen. Anfech tungsobjekt bilde damit die Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 und zu prüfen sei allein, ob dem Beschwerdeführer bezüglich der psychischen Beschwerden weiter hin Leistungen zustünden. Gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen des Kreis arztes Dr. C.___ vom 6. August 2018 und 9. April 2019 würden in somatischer Hinsicht gewisse Beeinträchtigungen

verbleiben . Da aufgrund der somatischen Unfallfolgen

von ärztlichen Behandlungen keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sei, lasse sich der Fallabschluss in zeitlicher Hinsicht nicht beanstanden.

Mit Blick auf die medizinische Aktenlage sei erstellt, dass unfall bedingt gewisse organisch objektivierbare Verletzungen bestünden, welche zu den im kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil beschriebenen Beeinträchtigungen in der beruflichen Leistungsfähigkeit führen würden. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführer s würden hingegen nicht auf einem objektivierbaren orga nischen Substrat beruhen, weshalb diesbezüglich eine eigenständige Adäquanz beurteilung vorzunehmen sei (BGE 134 V 109 E. 2.1). Dabei könne die Frage, ob zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, offen bleiben, weil das kumulative Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges nicht erfüllt sei. Da der Beschwerdeführer keine für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis vorausgesetzte Verletzung erlitten habe und zudem auch nicht am typischen bunten Beschwerdebild nach einer solchen Verletzung leide, habe die Beurteilung des adäquaten Kausalzu sammenhanges nach der Psycho-Praxis gemäss BGE

1 1 5 V 133 zu erfolgen. Das Unfallereignis vom 1 3. Juli 2017 sei bestenfalls als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Gemäss dem unfallanal y tischen Gutachten vom 2 3. Oktober 2017 habe die kollisionsbedingte Geschwin digkeitsänderung (delta-v) des Fahrzeuges des Beschwerdeführers bei einem Mittelwert von zirka 11,4 km/h gelegen. Von den nach der Rechtsprechung erfor derlichen Kriterien seien bis auf ein einziges, nämlich den Dauerschmerzen, kein weiteres erfüllt und die Dauerschmerzen seien nicht von besonders ausgeprägter Art. Daher sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht nachweisbaren psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 13 . Juli 2017 zu verneinen. Diesbezüglich bestehe daher kein Anspruch auf weitere Leistungen (Urk. 2 S. 4 ff.). 2 .2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, i n Bezug auf die psychischen Be schwerden und den adäquaten Kausalzusammen hang zum Ereignis vom 13. Juli 2017 seien d ie vier Kriterien , welche bei Vorliegen eines mittelschweren Unfalls (im Grenzbereich zu den leichten) erforderlich sei e n , entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erfüllt. Und zwar seien die Kriterien der fortgesetzt spe zifischen, belastenden ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmer zen, der ärztlichen Fehlbehandlung und des schwierigen Heilungsverlaufes erfüllt. Angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, schweren Tätigkeit sei auch das Kriterium des Grad es und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gegeben. Es sei auch davon auszugehen, dass die aufgetre tenen Umstände erfahrungsgemäss geeignet seien, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Dies gelte insbesondere auch für die starken Dauerschmerzen und den Umstand, dass er nachts kaum noch Schlaf finden könne. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen sei zudem besonders ausgeprägt und stelle schon für sich allein die Grundlage zur Bejahung des adäquat en Kausalzusammen hanges dar . Zum Beweis dafür, dass diese Dauerschmerzen in besonders ausge prägter und belastender Weise geeignet seien, für die psychischen Beschwerden ausschlaggebend und kausal zu sein, sei die Einholung eines psychiatrischen und ausserdem eines neurologischen Gutachtens erforderlich . Die Beschwerdegeg nerin hätte zudem richtig und vollständig abklären müssen, ob die Unfallfolgen durch die ärztliche Fehlbehandlung , nämlich der bei Behandlungsbeginn nicht gestellten Diagnose einer Extensionsverletzung Th6/7 mit Fraktur BWK 7, ver schlimmert worden seien. Hierzu werde die ergänzende Einholung eines fachärzt lichen Gutachtens aus dem Bereich der Unfallchirurgie beantragt (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 11 S. 2 ff. ) .

Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei ausserdem i m Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 13. März 2018 festgehalten worden, dass die Gesamtheit seines psychischen Zustandes in der kurzen Aufenthaltsdauer und dem zweima ligen Explorationstermin nicht abschliessend habe beurteilt werden können. Die Beschwerdegegnerin hätte daher von Amtes wegen ein Sachverständigengut achten aus dem Fachbereich Psychiatrie betreffend die unfallbedingten psycho genen und psychosozialen Störungen und Belastungen einholen müssen. Erst nach Einholung eines solchen Gutachtens könne eine abschliessende Beurteilung des Sachverhaltes erfolgen. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuhe ben, weil die Beschwerdegegnerin die Untersuchungspflicht nicht erfüllt habe. Dies gelte auch in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Inte gritätsentschädigung. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorliege. De nn es sei unklar, auf welcher Grundlage die Beschwerdegegnerin auf eine 10%ige Integritätseinbusse schliesse. Entgegen der Angaben des Kreisarztes Dr. C.___ gemäss der medizinischen Beurteilung vom 1 5. Mai 2019 und angesichts der ärztlichen Berichte, namentlich von Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 6. April 2018 (Urk. 8/185/7) und von Prim. Dr. E.___ , Facharzt für Unfallchirurgie , vom 13. August 2018 (Urk. 3/33) , sowie des Umstandes, dass eine dorsale Spondylodese BWK 4-10 vorliege, sei die Tabelle 7 heranzuziehen und würde sich ausgehend vo m festgestellten Schmerzverhalten ein höherer Integri tätsschaden als 10 % ergeben. D er angefochtene Einspracheentscheid

sei auch deshalb aufzuheben und der Anspruch sei nach Erhebung des rechterheblichen Sachverhaltes insgesamt neu zu beurteilen ( Urk. 1 S. 9 f.).

Des Weiteren s ei das Nichteintreten auf die Beschwerde hinsichtlich der Höhe der Rente und der Integritätsentschädigung rechtswidrig. Da der adäquate Kausal zu sammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 1 3. Juli 2017 gegeben sei , respektive die Beschwerdegegnerin spätestens nach Einholung des beantragten Gutachtens zu diesem Ergebnis kommen würde, sei es erforderlich , anhand der neuen Ergebnisse die Beeinträchtigungen der Erwerbs fähig keit und die Integritätseinbusse neu festzusetzen. Ansonsten würde das ganze Verfahren ad absurdum geführt. Hierzu werde auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zur Teilrechtskraft einer Verfügung insbesondere hinsichtlich des Ent scheides über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.1 verwiesen. Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen würden, bildeten nur Begründungselemente des Streitge genstandes und könnten daher von einer Beschwerdeinstanz anders beurteilt werden als von der verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht angefochten worden seien. Sie könnten erst als rechtskräftig beurteilt gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dem Ren tenanspruch, der Integritätsentschädigung und dem adäquaten Kausalzusam men hang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 1 3. Juli 2017 verhalte es sich genauso (Urk. 1 S. 10 f. ). Anfechtungsgegenstand würden mithin sowohl die Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 als auch die Verfügung vom 13. September 2019 bilden, welche in untrennbarem Zusammenhang stehen würden ( Urk. 11 S. 2).

Des Weiteren sei die Behandlung seiner somatischen Beschwerden noch nicht abgeschlossen . Denn es sei am 7. Dezember 2019 aufgrund der unfallbedingten Lähmungserscheinungen in den Füssen und Hä nden zu einem Sturz gekommen, bei dem er mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen sei und sich eine intra zerebrale Blutung im Schädel zugezogen habe. Dabei handle es sich um weitere Folgen des Unfalls vom 1 3. Juli 2017, welche damit in natürlichem und adä quatem Kausalzusammenhang stehen würden. Am 1 3. Dezember 2019 sei diesbe züglich ein operativer Verschluss der arteriovenöse n (AV-) Fistel durchgeführt worden. Vom 1 9. Dezember 2019 bis am 1 5. Januar 2020 sei er ausserdem in stationärer Behandlung im Rehazentrum F.___ gewesen. Es seien noch immer ärztliche Behandlungsmassnahmen geplant, die den Gesundheitszustand ver bessern sollten. Denn am 21. Februar 2020 sei eine weitere AV- Fistel diagnos tiziert worden. Es seien weitere Eingriffe im Bereich der Leiste erforderlich, welche nur wegen den Corona-Massnahmen verschoben worden seien . Am 1 2. Mai 2020 habe er zudem einen weiteren Termin wegen einer Infusion betreffend die Darm entzündung gehabt . All diese Erfordernisse hätten sich erst mit der Zeit ergeben und würden aufzeigen, dass seine Heilung, soweit diese möglich sei, jedenfalls noch weit entfernt sei. Zudem seien aufgrund des coronabedingten Aussetzens der regelmässigen Therapien vermehrte Beschwerden im Kopf, der Wirbelsäule und im Rücken eingetreten. Auch die psychische Belastung nehme deshalb massiv zu. Im Hinblick auf diese Ausführungen sei der Fallabschluss durch die Beschwer degegnerin

zu früh erfolgt . Der angefochtenen Einspracheentscheid sei auch daher aufzuheben und zur ergänzenden Erhebung des rechtserheblichen Sachver haltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 11 S. 6 f. ). 2 .3

2.3.1

Es steht u nstrittig fest , dass der Beschwerdeführer am 1 3. Juli 2017 bei einem Auffahrunfall , bei dem sein Personenwagen nach dem Anfahren von hinten von einem anderen Personenwagen angefahren wurde

( Urk. 8/1, Urk. 8/129) ,

eine Extensionsverletzung Th6/7 mit Fraktur des BWK7 bei vorbestehendem Morbus Bechterew erlitt, die am 28. Juli 2017 mittels einer perkutanen dorsalen Instru mentierung BWK4-BWK10 operativ b ehandelt wurde ( Urk. 8/17, Urk. 8/20) . Ebenfalls unstrittig und ausgewiesen ist, dass aufgrund dieser unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführer s in der angestammten Tätigkeit besteht (Urk. 8/117/3) .

Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem anerkannt, dass sie für die se somatischen gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 1 3. Juli 2017

leistungspflichtig ist. 2.3.2

P sychische Beschwerden wurden erstmals im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___

vom 1 3. März 2018

erwähnt (deprimierte Stimmungslage, gewisse Rat losig keit, Affektlabilität, pessimistische Zukunftsperspektive, psychosoziale Be lastungsfaktoren) , und es wurde eine Anpassungsstörung mit Angst und depres siver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) diagnostiziert . Eine dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde verneint

( Urk. 8/117/ 2-6). Eine psy chia trisch-psychotherapeutische Behandlung wurde in der Folge nicht aufgenom men. A m 15. April 2019 hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der psychischen Beschwerden geltend gemacht; er fühle sich auf dem Weg in eine Depression, sei weinerlich und traurig sowie leide an Sinnverlust ( Urk. 8/217/2 ). Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung wurde

- soweit aktenkundig - erst mals

nach Überweisung durch den H ausarzt an Dr. med. G.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 21. Oktober 2019 (Urk. 8/258/4) ab dem 24. Oktober

2019 aufgenommen (E-Mail des Beschwerdeführer s vom 2 9. Oktober 2019, Urk. 8/271/1).

2.3.3

Strittig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache gegen die

Verfügung vom

1 3. September 2019 , mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine Rente

bei einem Invaliditätsgrad von 32 % und eine In te gri tätsentschädigung aufgrund e iner Integritätseinbusse von 10 % zugespro chen hat (Urk. 8/240 ) , nicht eingetreten ist ( dazu E. 3 hernach).

Ausserdem ist umstritten und zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch aufgrund der psychischen Beschwerden mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen diesen und dem Unfall vom 1 3. Juli 2017 verneint hat ( E. 4 nachfolgend) und allenfalls ,

ob der Fallabschluss nicht verfrüht erfolgte . 3. 3.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Ein sprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensent scheid, hat da s Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat si ch das Gericht mit den materiel len Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin trat im angefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung auf die Einsprache vom 2 5. November 2019 (Urk. 8/275) gegen die Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 8/240) nicht ein, dass die Einspra che frist dieser Verfügung, mit welcher über die Höhe der Rente und der Integri tätseinbusse entschieden worden sei, am 1 4. Oktober 2019 abgelaufen sei ; di e in der Einsprache vom 2 5. November 2019 erhobenen Einwendungen betreffend die Rente und die Integritätsentschädigung seien daher verspätet erfolgt (Urk. 2 S. 4 ). Der Beschwerdeführer hat nichts gegen die Feststellung der verpassten Rechts mittelfrist vorgebracht (Urk. 1, Urk. 11) . In der Einsprache vom 2 5. November 2019 hat te er dementsprechend allein mit Bezug auf die Verfügung vom 23. Oktober 2019 betreffend psychische Beschwerden die Rechtzeitigkeit seiner Einsprache geltend gemacht (Urk. 8/275/2).

Wie sich aus der Sendungsinformation der Post ergibt, hat der Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 8/240) am 1 7. September 2019 erhalten (Urk. 18/1). Der letzte Tag der 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG war somit der 1 7. Oktober 201 9. Es steht daher fest, dass d ie Einsprache vom 2 5. November 2019 (Urk. 8/275) betreffend die Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 8/240) erst nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittel f rist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG und damit verspätet erfolgte. 3.2.2

Auch mit keinem anderen Schreiben hat der Beschwerdeführer eine rechtsgültige Einsprache gegen die Verfügung vom 1 3. September 2019 erhoben. Denn in der bis am 1 7. Oktober 2019 laufenden Einsprachefrist hat er sich lediglich mittels E-Mail an die Beschwerdegegnerin gewandt. Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSV) bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift indes nicht zulässig (BGE 142 V 152 E. 2.4 und 4.6). Dass die Einsprache schrift lich sowie begründet per Post und an die vorgesehene Adresse oder durch per sönlich Vorsprache bei der Suva zu erheben war, darauf wurde in der fraglichen Verfügung hingewiesen ( Urk. 8/240 S. 4).

Aus den E-Mails, welche der Beschwerdeführer in der 30-tägigen Einsprachefrist nach Erlass der Verfügung vom 1 3. September 2019 ( Urk. 8/240) bis am 17. Okto ber 2019 an die Beschwerdegegnerin gerichtet hat, ergibt sich ausserdem ohnehin kein Einsprachewillen und/oder diese betreffen andere Sachverhalte respektive Leistungen. So befassen sich seine E-Mails vom 5. Oktober 2019 mit der Zusen dung einer Arzthonorarnote ( Urk. 8/245) und eine r Anfrage betreffend Unfall versicherung ab Ende Oktober 2019 ( Urk. 8/246/1). In der E-Mail vom 17. Okto ber 2019 beanstandete der Beschwerdeführer die fehlende finanzielle Deckung nach Zusprache der UVG-Rente bis zur Einschätzung durch die Invalidenver si che rung und ersuchte hierfür die Angeschriebenen, darunter nebst der Be schwer degegnerin auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sinngemäss um eine Garantie ( Urk. 8/255/1-2). Auch diese E-Mail richtet sich nicht gegen die Verfügung vom 1 3. September 201 9. Die weitere E Mail vom 2 2. Oktober 2019 sodann, mit welcher der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machte und die Übernahme der Behandlungskosten seines Psychiaters beantragte ( Urk. 8/258), wurde erst nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist verfasst und fällt daher als Einsprache ebenfalls ausser Betracht. 3.2.3

Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einer verspäteten Einsprache gegen die Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 8/240) ausgegangen . Diese ist folglich in Rechtskraft erwachsen. 3.3 Damit ist in Rechtskraft erwachsen und gilt, was mit Verfügung vom 13. Septem ber 2019 entschieden wurde, nämlich dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente mit einem Invaliditätsgrad von 32 % und eine Integritätsentschä digung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % hat (Urk. 8/240) . Soweit die Vorbringen des Beschwerde führers (Urk. 1 , Urk. 11 ) sich hiergegen wenden, ist die Beschwerde daher unbegründet und abzu weisen. 3. 4

3.4.1

Kein

Gegens tand dieses Verfahrens und daher

in materieller Hinsicht nicht zu prüfen

ist sodann der Anspruch auf weitere Leistungen gegenüber der Beschwer degegnerin aufgrund der

vom Beschwerdeführer

in der Replik ( Urk. 11 S. 7) geltend gemachten Folgen des Sturz es vom 7. Dezember 2019

und weitere r soma tische r Beschwerden s owie medizinische r

Behandlungen , namentlich einer intra zerebrale n Blutung und AV-Fistel , Eingriffe

im Bereich der Leiste und einer Darmentzündung ( Urk. 11 S. 7, Urk. 12/39-52) . Denn der angefochtene

Einspra cheentscheid vom 20. Dezember

2019 ( Urk. 2 ), welcher den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren definiert (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1), enthält zum geltend gemachten, aber nicht aktenkundigen Ereignis vom 7. Dezember 2019 keine Feststellungen und keine Entscheidung . Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, etwa ob und inwiefern es sich dabei um einen Rückfall oder einen neuen bei der Beschwerdegegnerin ver sicherten Unfall handelt, ob (wie geltend gemacht) zwischen diesen Beschwerden und den dem Unfall vom 1 3. Juli 2017 ein natürlicher und adäquater Kausal zu sammenhang besteht, ob dies gegebenenfalls zu einer Erhöhung der zugespro chenen Rente und/oder Integritätsentschädigung führt, sind zudem nicht spruch reif und es liegt hierzu auch keine Prozesserklärung der Beschwerdegegnerin vor

( Urk. 7, Urk. 15; vgl. BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 3.4.2

Diese neu geltend gemachten somatischen Beschwerden haben zudem entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s ( Urk. 11 S. 7) keine Auswirkung auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses zum Unfall vom 1 3. Juli 2017 per 31. Oktober 2019 (Urk. 8/238). Denn der geltend gemachte, nicht aktenkundige Sturz vom 7. Dezember 2019 erfolgte erst nach dem Fallabschluss zum Unfall vom 1 3. Juli 2017 per Ende Oktober 2019 ( Urk. 8/238) und insbesondere nach Rech tskraft der Verfügung vom 13. September 2019 mit Renten- und Integritätsentschädigung (Urk. 8/240). Ein Leistungsanspruch aufgrund des Sturzes vom 7. Dezember 2019

und dessen Folgen könnte indes bei gegebener Versicherungsdeckung all en falls nach Verschlechterungs-, Rückfall-

und/ oder neuer Unfallmeldung im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder neuen Unfallverfahrens von der Beschwerdegeg nerin geprüft werden . 3.4.3

Insoweit sich die Beschwerde auf das geltend gemachte Ereignis vom 7. Dezember 2019 und dessen Folgen bezieht ( Urk. 11 S. 7), ist auf d ie Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand s

somit nicht einzutreten. 3.5

Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG per Ende Oktober 2019 (Urk. 8/238) hat der Beschwerdeführer bezüglich der allein rele vanten unfallbedingten BWS-Verletzung nichts eingewendet. Der Beschwerde führer war denn auch schon mindestens seit der Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik A.___ im März 2018 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und eine Verbesserung der anhaltend vollständig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit war nicht möglich (Urk. 8/117/3) . Die operierte BWS-Verletzung war spätestens per Mitte Dezember 2018 hin reichend konsolidiert und die ärztliche Behandlung der BWS-Beschwerden im Kantonsspital Z.___

per dann abgeschlossen ( Urk. 8/206/2). Eine erhebliche Verbesserung durch weitere medizinische Massnahmen wurde dementsprechend durch den Kreisarzt Dr. C.___ am 9. April 2019 nachvollziehbar verneint (Urk. 8/215/1). Eine Anmeldung bei der I nvalidenversicherung ist zwar erfolgt (Urk. 8/226), jedoch wurden soweit aktenkundig keine Eingliederungsmass nah men aufgenommen , was auch der Beschwerdeführer nicht anführte . Es hat somit ohne Weiteres

- auch infolge Rechtskraft der Rentenverfügung - beim Fallab schluss der Beschwerdegegnerin per Ende Oktober 2019 (Urk. 8/238) zu bleiben. 4.

4.1

4.1.1

Den strittige n Leistungsanspruch aufgrund psychischer Beschwerden prüfte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 8/259 /2-3 ), nachdem der Beschwerdeführer

ihr mit E-Mail vom 22. Oktober 2019 eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes und die hausärztliche Überweisung an einen Psychiater mitgeteilt sowie die Kostengutsprache für die Kosten einer psychiatrischen Behandlung beantragt hatte ( Urk. 8/258/1) . Dies lässt sich un mittelbar de r Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 entnehmen , in welcher die Be schwerdegegnerin einleitend festhielt, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er erneut psychiatrische Hilfe in Anspruch nehme ( Urk. 8/259 /2 ) .

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin den Fall mit Mitteilung vom 2 9. August 2019 ( per 31. Oktober 2019 )

bereits abgeschlossen (Urk. 8/238) und dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 1 3. September 2019

eine Rente

( ab 1. November 2019 )

zugesprochen ( Urk. 8/240) , welche Verfügung

- wie hiervor aufgezeigt - am 1 8. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen war. Die Leistungs prüfung bezüglich der am 22. Oktober 2019 beantragten Kostenvergütung für psychiatrische Behandlung nahm die Beschwerdegegnerin daher als

Antrag auf Kostenvergütung für Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente im Sinne von Art. 21 UVG entgegen . Dies ergibt sich auch daraus , dass die Beschwerdegegnerin bereits zuvor, nämlich nach der mit E-Mail vom 5. Oktober 2019 geltend ge machten Kostenvergütung für Schmerzmittel ( Urk. 8/246/1),

gemäss interner Notiz vom 8. Oktober 2019 eine Abklärung über die Frage vornahm, welche Leistungen nach Fallabschluss und Rentenzusprache übernommen werden könnten ( Urk. 8/247-248/1).

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 teilte sie dem Beschwerdeführer hierzu mit, dass auch nach Fallabschluss die wegen der Unfall folgen notwendigen Schmerzmittel von ihr übernommen würden (Urk. 8/249).

4.1.2

Eine Kostenvergütung für Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente gestützt auf Art. 21 UVG fällt ausser Betracht, wenn es sich um gesundheitliche Leiden handelt, welche nicht in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen. Dies gilt insbesondere auch

etwa für Heil behandlungen von Rentenbezügern

im Rahmen von allfälligen Rückfällen und Spätfolgen ( Art. 21 Abs. 3 UVG und Art. 11 UVV ; zur Voraussetzung des Kausal zusammenhanges bei Rückfällen und Spätfolgen vgl. BGE 118 V 293 E. 2c in fine ; Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen ; vgl. zu den Heil behandlungen nach Rentenfestsetzung im Allgemeinen auch BGE 144 V 418 ). Es war der Beschwerdegegnerin daher vor dem Hintergrund der beantragten Kosten vergütung für die neu und erstmals geplante psychiatrische Behandlung ( Urk. 8/258/1, Urk. 8/258/4, Urk. 8/271/1) nicht verwehrt, die Kausalität sfrage in der Verfügung vom 23. Oktober 2019 (Urk. 8/259/2-3) betreffend die

psychischen Beschwerden vorab zu prüfen. 4.1. 3

Dasselbe würde im Übrigen auch gelten , wenn die am 2 2. Oktober 2019 gemeldete Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk.

8/258/1) als Antrag auf Revi sion der am 1 8. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsenen Rente nverfügung

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG entgegengenommen worden wäre . Denn auch die Prüfung einer Anspruchserhöhung im Rahmen einer Rentenrevision bedingt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes Beschwerden betrifft, welche in einem natürliche n und adäquate n Kausalzusammenhang mit dem betreffenden Unfallereignis stehen. 4.2

4.2.1

Betreffend den Anspruch auf Heilbehandlung aufgrund psychischer Beschwer den, welcher mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 verneint wurde (Urk. 8/259/2-3), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht zunächst den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden geprüft.

Denn ist dieser zu verneinen, kann die Frage nach der natürlichen Unfallkausalität offen bleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7 ). Richtig und unstrittig ist auch, dass die Adäquanzprüfung anhand der sogenannten Psycho-Praxis nach BGE 115 V 133 zu erfolgen hat. 4.2.2

Die Schwere des Unfalles ist ausgehend vom (objektiv erfassbaren) Unfallereignis (BGE 134 V 109 E. 10.1) aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2009 vom 1 2. August 2009 E. 7.1). Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Entscheid zutreffend davon aus (Urk. 2 S. 9 ) , dass der Auffahrunfall vom 1 3. Juli 2017, bei dem in den vom Be schwerdeführer gelenkten Personenwagen nach dem Anfahren von hinten ein anderer Personenwagen auffuhr und dabei ge mäss dem Polizeirapport vom 31. Juli 2017 die Kofferraumtür eingedrückt/verbogen wurde (Urk. 8/129/4-5 , Urk. 8/13/11-13 ), mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als mittel schwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_411/2012 vom 2 7. Dezember 2012 E.

4.1 und 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2 ) . 4.2. 3

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist somit nur zu bejahen, wenn von den sieben zu berücksichtigenden, unter Ausklammerung psychischer Beschwer dekomponenten zu prüfenden Zusatzkriterien (vgl. E. 1.4.2 hiervor) mehrere - und zwar mindestens vier - in einfacher Weise oder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form vorliegen ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_124/2014 vom 1 4. November 2014 E. 7.2 mit Hinweisen und 8C_899/2013 vom 1 5. Mai 2014 E.

5.1.3 ).

Während die Beschwerdegegnerin allein das Kriterium « körperlicher Dauer schmerzen » als erfüllt erachtet und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise (Urk. 2 S. 10 , Urk. 7 S. 3 f. ) , liegen nach Auffassung des Beschwerdeführers ausser einem ( «besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles» ) alle übrigen sechs relevanten Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ) vor , davon nach seiner Ansicht ausserdem das Kriterium

« körperliche Dauer schmerzen » in besonders ausgeprägter Weise (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 11 S. 3 ff.) . 4.3 4.3.1

Das

Kriterium

«besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drücklichkeit des Unfalles» (dazu vgl. Urteil des Bundesgerichts

U 424/04 vom 5. Oktober 2005 E. 6.2 mit Kasuistik )

kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Auffahrunfall vom 13. Juli 2017 beschränkte sich nach der allein mass ge benden objektive n Betrachtungsweise auf das Auffahren des hinteren Personen wagens (gemäss dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes vom 13. Juli 2017 ungefähr im Schritttempo; Urk. 8/11/2) in das Heck des soeben um zirka einen Meter los gefahrenen Personenwagen s des Beschwerdeführer s

(Urk. 8/129/4-5) ; der Unfall erfolgte mithin ohne dramatische Besonderheiten im Sinne der Recht sprechung .

4.3.2

Das Kriterium der

Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen , ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Wirbel kör perbrüchen

(vgl. BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit Kasuistik ) ,

entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 10) als erfüllt zu beurteilen. So hat das Bundesgericht dieses Kriterium etwa in einem Fall bejaht , bei dem sich der Versicherte bei einem vergleichsweisen banalen Sturz eine in stabile Fraktur eines Lendenwirbelkörpers und damit für einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizierenden Unfall eine rela tiv schwere Verletzung zu gezogen habe, was gemäss den Ausführungen des Psy chia ters erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszu lösen (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.3). Im vom Beschwerdeführer ( Urk. 11 S. 8) hierzu zitierte n Urteil des Bundesge richts

8C _488/2011 vom 19. Dezember 2011 , in welchem Fall sich die Versicherte beim Unfall nebst anderen Verletzungen eine Deckplattenimpressionsfraktur des 1 2. Brustwirbelkörpers (BWK) mit Zerreissung der hinteren Kapsel sowie des Ligamentum flavum BWK11/12 zugezogen hatte, wurde insbesondere dem bei Wirbelkörperfrakturen bestehenden erhöhten Risiko von Lähmungserschei nun gen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen (E. 5.2). Ebenfalls bejaht wurde das Kriterium in einem Fall, in welchem sich der als Bauarbeiter tätige Versicherte beim Sturz von einem zwei bis zweieinhalb Meter hohen Gerüst auf den Rücken einen kranialen Keilbruch am zweiten Lendenwirbelkörper zuzog (Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 1 4. Juni 2018 E. 3.3).

Auch hier hat sich bei einem relativ leichten Auffahrunfall eine

relativ schwere Verletzung mit Fraktur eines Wirbelkörpers ergeben, und zwar eine Extensions verletzung auf Höhe der Brustwirbel Th6/7 mit Fraktur des Brustwirbelkörpers 7 bei vorbestehende m Morbus Bechterew ( Urk. 8/17/1). Die Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen , ist daher zu bejahen. Eine besondere Ausprägung dieses Kriteriums liegt dagegen nicht vor und wurde denn auch nicht geltend gemacht ( Urk. 11 S. 8 f.). 4.3.3

Das Kriterium einer ungewöhnlich lange n Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung

ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beur teilen. V on Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist.

Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Plan mässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 1 0. Dezember 2020

E. 4.12 mit Hinweis ).

Hier fand am 2 8. Juli 2017 eine Operation der Extensionsverletzung mit einer perkutanen dorsalen Instrumentierung BWK4-BWK10 ( Urk. 8/20 , Urk. 8/17)

zeit nah zum Unfallereignis vom 1 3. Juli 2017 statt. Die nachfolgende ärzt liche Behandlung beschränkte sich auf eine bereits im darauffolgenden Monat August 2017 durch ge führte fünftägige stationäre Behandlung zur Mobilisation und Analgesie (Urk. 8/33) und eine fünfwöchige stationäre Rehabilitationsb ehand lung rund sieben Monate nach dem Unfall (Urk. 8/ 117/1-3 ). Weitere medizinische Eingriffe fanden nicht mehr statt und die nachfolgende Therapie bestand in medi kamentöse r Behandlung und Physiotherapie. Damit liegt keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung im Sinne der Rechtsprechung vor. Daran ändert nichts, dass ausserdem ausführlich abgeklärt wurde, ob die Entfernung des Osteosynthesematerials (OSME) vorzunehmen sei, zumal davon letztlich abge sehen wurde (Urk. 8/145/1, Urk. 8/148, Urk. 8/149, Urk. 8/206) und einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienende Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zukommen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 1 0. Dezember 2020 E. 4.12 mit Hinweis ).

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der B eschwerdeführer

daraus ableiten, was er zu den bei ihm eingetretenen Nebenwirkungen des Medikamentes Targin vorbringt ( Urk. 1 S. 6 f.), zumal er dies unter dem Titel «fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung» ausführt, was nicht das hier massgebliche Krite rium der ungewöhnlich lange n Dauer der physisch bedingten ärztlichen Be handlung betrifft, sondern ein Kriterium der sogenannten Schleudertrauma-Praxis darstellt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.3). Ferner sind die ärztlichen Behand lungen, welche der Beschwerdeführer aufgrund eines neuen Ereignisses (vom 7. Dezember 2019) und weiterer Beschwerden (AV-Fistel, Darmentzündung) anführt ( Urk. 11 S. 6 f.), betreffend den Anspruch auf Heilbehandlungen nach der Rentenfestsetzung, welche allein im Zusammenhang mit dem ursprünglichen versicherten Unfallereignis vom 1 3. Juli 2017 steht, nicht beachtlich. 4.3.4

Die Parteien nehmen das weitere Kriterium körperliche r Dauerschmerzen über einstimmend als gegeben an. Zu prüfen ist, ob es in ausgeprägter Weise vorliegt

(Urk. 1 S. 7 f., Urk. 11 S. 3 f. Urk. 2 S. 10, Urk. 7 S. 3) . Dies ist recht spre chungs gemäss nur mit grosser Zurückha ltung anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_945/2012 vom 15. März 2013 E. 3.5).

Gemäss dem Besprechungsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Dezember 2017 schilderte der Beschwerdeführer brennende Schmerzen, welche auf den ganzen Rücken ausstrahlen würden. Bei Tag sei der Sc hmerz auf etwa 7 von einer Skala von 1 bis 10 anzusiedeln, nachts belaufe sich der Schmerz nur auf 2 bis 3 und auch der Ruheschmerz sei geringer. Ausserdem leide er unter «Lähmungen» bis in beide Füsse ausstrahlend, dann lege er sich hin, woraufhin es besser werde (Ur. 8/131/2). Dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 1 3. März 2018 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe belastungs- und bewegungsab hängige starke Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, betont BWS, angegeben. In Ruhestellung

(zum Beispiel im Liegen) würden keine Schmerzen auftreten. Er habe eine Zeitlang wegen «Lähmungen in den Beinen» keine Treppen steigen können, das Autofahren sei möglich, wobei Drehbewegungen belastend seien. Auf unebenem Gelände sei eine Gehstrecke von 500 Metern möglich, dann sei eine Pause notwendig. Unfallfremd stehe dazu eine belastungsabhängige Dys pnoe im Vordergrund

(Urk.

8/117/1 , Urk. 8/117/4, Urk. 8/117/10 ). Gemäss einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2018 gab dieser an, seine Rückenschmerzen seien seit dem Austritt aus der Klinik noch massiver geworden ( Urk. 8/122). Einer Zusammenstellung der vom Beschwerdeführer in der Ver gangenheit erlittenen Unfalle reignisse n und des Heilungsverlaufs ist unter dem Eintrag vom 2 0. März 2018 zu entnehmen, er habe dem stellvertretenden Ober arzt von seinen immer wieder auftretenden starken Schmerzen, die beim Laufen, Sitzen und Stehen sowie bei Armbewegungen auftreten würden, berichtet. Auch die Lähmungsprobleme bis in die Füsse und den Kopf seien besprochen worden ( Urk. 8/143/9). Im Untersuchungsbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 2 2. März 2018 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide acht Monate post operativ unter muskulären Schmerzen betont rechtsseitig über den Schrauben köpfen Th9 und Th1 0. Die Schmerzen würden sich beim Gehen und Stehen sowie beim Heben von Gewichten mit der rechten Hand oder auch bei Streckung des rechten Armes vers tärken (Ur k. 8/130/2). Laut den Untersuchungsberichten des Kantonsspitals Z.___ vom 1 1. April 2018 und vom 27.

Juni 2018

berichtete der Beschwerdeführer

im weiteren Verlauf von einer äusserst positiven Wirkung auf die Armschmerzen und ziehenden Rückenschmerzen durch ein Akupunk turgerät.

Die Schmerzmittel hätten reduziert werden können ( Urk. 8/141/2, Urk. 8/148/2 ). In der E-Mail vom 2. Mai 2019 an die Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer , er habe dem Oberarzt anlässlich des ambulanten Termins vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 8/206) erklärt, dass die Schmerzen sich nach dem Kälteeinbruch verstärkt hätten (kälteempfindlich; Urk. 8/220/1). In einer weiteren Zusammenstellung des Beschwerdeführer s hielt dieser am 8. Mai 2019 fest, er könne nicht mehr viel machen, da er körperlich dazu nicht mehr in der Lage sei und alles mit Schmerzen verbunden sei. Er schlafe maximal vier bis fünf Stunden . Laufen könne er 60 bis 70 Meter, dann trete ein stechender und brennender Schmerz im Bruchbereich ein, dazu kämen Lähmungserscheinungen und ein Taub heitsgefühl bis in die Fusssohlen sowie im Schulter b lattbereich. Er könne auch nicht mehr aufrecht laufen und bekomme Atemnot sowie Schweissaus brüche. Sitzen sei nicht lange möglich, weil dann brennende Schmerzen beim Aufstehen eintreten würden, dies auch nach Laufen einer Steigung von zirka 20 Metern (Urk. 8/222/13).

Bei dieser Aktenlage kann das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen mit den Parteien

bejaht werden. Eine besondere Ausprägung ist zu verneinen , zumal die Schmerzen zum Teil auch bloss temperatur - , bewegungs- und belastungs abhängig sowie in teilweise variabler Ausprägung auftraten und der Beschwer deführer gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ immerhin noch Auto fahren kann (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013 E. 9.1 und U 601/06 vom 31. Oktober 2007 E. 3.3 ). Von den hiervor zitierten Akten fallen dabei beweisrechtlich insbesondere die medizinischen Berichte ins Gewicht . Bei den Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers sind zudem die aufgrund der unfallfremden internistischen Erkrankungen, namentlich die Be schwerden betreffend die Diagnosen eines Status nach bibasaler Pneumonie (Januar 2017), einer mittelschweren restriktiven Ventilationsstörung, einer arte rielle n Hypertonie, einer Colitis ulcerosa , einer primär sklerosierenden Cholan gitis, einer nichtalkoholischen Steatohepatitis und einer Adipositas Grad II (Be rich t der Universitätsklinik B.___ vom 2 2. Oktober 2018; Urk. 8/198/1), unbe achtlich und von den unfallbedingten BWS-Beschwerden abzugrenzen, so namentlich die geschilderte Atemnot.

Die vom Beschwerdeführer zu diesem Kriterium geforderte n fachärztliche n Gut achten zur Klärung der Frage, ob seine Dauerschmerzen zermürbend seien ( Urk. 1 S. 8) und in ausgeprägter Weise vorliegen würden ( Urk. 11 S. 4) , erübrigen sich , zumal es sich bei der Bestimmung der Ausprägung des Kriteriums körperlicher Dauerschmerzen um eine rechtliche Würdigung handelt und der Sachverhalt hierzu mit medizinischen

Berichten hinlänglich belegt ist . 4.3.5

Zum Kriterium der

ärztliche n Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert hat, macht der Beschwerdeführer

geltend , dieses sei durch Unter lassung des erstbehandelnden Arztes erfüllt; denn der Befund zur Extensionsver letzung T h6/7 mit Fraktur BWK7 sei

bei der Notfalluntersuchung am Unfalltag vom 1 3. Juli 2017 übersehen worden und erst aufgrund der Überweisung des Hausarztes 14 Tage später mittels MRT entdeckt sowie am nächsten Tag operativ mittels Instrumentierung BWK4-10 behandelt worden. Wenn sofort eine Behand lung eingeleitet worden wäre, hätte er sich für eine gewisse Zeitdauer sehr starke Schmerz ersparen können und es hätte sicher ein besseres Behandlungsergebnis, vielleicht sogar mit Schmerzfreiheit, erzielt werden können ( Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 5) .

Der Ansicht des Beschwerdeführer s kann nicht gefolgt werden. Der Beschwer deführer wurde anlässlich der Erstbehandlung vom 1 3. Juli 2017 sowohl klinisch als auch bildgebend mittels eines Röntgenbildes untersucht. Eine frische Fraktur wurde ausgeschlossen , wobei auch die vorbestehenden Diagnosen, insbesondere der Morbus Bechterew und eine seit länger em bestehende Orthopnoe, berück sichtigt wurden . Eine weitergehende Untersuchung mittels CT sei vom Beschwer de führer abgelehnt worden ( Urk. 8/8/4). Der Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 4. Juli 2017 zu dieser Notfallkonsultation wurde auf Intervention des Be schwerdeführer s hin ( Urk. 8/19) mit Bericht vom 15. August 2017 präzisiert (Urk. 3/30 /1 ). Demnach wurde eine weitergehende Untersuchung mittels CT mit dem Beschwerdeführer besprochen, zum damaligen Zeitpunkt indes nicht ge wünscht ( Urk. 3/30 /1 S. 4). In beiden Versionen wurde eine weiterführende Untersuchung mittels CT am Unfalltag vom Beschwerdeführer jedenfalls trotz der von Seiten der Ärzte vorgestellten Möglichkeit hierzu nicht verlangt . Eine ärzt liche Fehlbehandlung kann im Unterlassen einer weiterführenden Untersuchung in dieser Situation und angesichts des nicht schweren Unfallherganges nicht ge sehen werden, zumal ausser einer leichten Klopf- und einer Druckdolenz

im Be reich Th8 sowie leichten Schmerzen bei Rotations- und Inklinationsbewe gungen keine körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden konnten. Gehen und Stehen sowie Zehen- und Fersenstand waren problemlos möglich gewesen. Auch wurde im weiteren Procedere darauf hingewiesen, dass bei nicht deutlich rück läufigen Beschwerden in den nächsten zwei Wochen eine Wiederzuweisung in die wirbelsäulenchirurgische Sprechstunde erfolgen solle ( Urk. 3/30 /1 S. 4 ).

E s war dem Beschwerdeführer somit unbenommen, sich b ei Beschwerdezunahme zeitnah bildge be nd abklären zu lassen. Rein spekulativ ist im Übrigen auch die Annahme, dass trotz der geringen initialen Beschwerden eine Operation früher stattgefunden hätte, wenn am Unfalltag ein CT gemacht und die BWK-Fraktur bei vorbestehendem Morbus Bechterew entdeckt worden wäre. Erst Recht gibt es keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen durch die spätere Befundaufnahme mittels MRT am 2 7. Juli 2017 ( Urk. 8/ 29 ) mit Op e ration am 28. Juli 2017 ( Urk. 8/17).

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei mit Blick auf den Bericht von Dr. D.___ zudem vermutlich zu einem weiteren Behandlungsfehler gekommen

(Urk. 1 S. 5 f.) . Denn dieser habe im Bericht vom 1 5. November

2017 (Urk. 8/185/8-11) ausgeführt, dass vermutlich lediglich über drei Segmente von Th6 bis Th8 hätte spondylod i siert werden müssen und nach seiner klinischen Erfahrung die Schmerzen längerfristig grösser würden, wenn lange Abschnitte der Wirbelsäule spondyl o disiert würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ im Bericht vom 2 7. Juni 2018 erklärten, dass deshalb langstreckig von Th4 bis Th10 instrumentiert worden sei, weil beim Beschwerdeführer ein Morbus Bechterew vorliege und die gesamte Brustwirbelsäule autofusion i ert sei. Somit würden grosse Hebelkräfte auf den frakturierten Bereich wirken. Kurzstreckige Instrumentierungen würden bei di esen Patienten oft zu einem Materialversagen beziehungsweise Schrauben ausriss führen ( Urk. 8/148/2). Diese Erläuterung ist nachvollziehbar und eine auf grund der gewählten Operationsmethode eingetretene ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert hat, ist auszuschliessen bezie hungsweise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt .

Mit der Beschwerdegegnerin ist das Kriterium der ärztliche n Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert hat, somit zu verneinen. Von einer - wie geltend gemacht ( Urk. 11 S. 5) - fachärztlich-gutachterlichen Abklä rung hierzu sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.

4.3.6

Das Kriterium des (bezüglich der somatischen Verletzungen) schwierigen Hei lungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen ist ebenfalls nicht erfüllt. So darf aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den geklagten Be schwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplika tionen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Hei lung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2007 vom 2 9. Janu ar 2008 E. 3.2.3 mit Hinweis). Solche Gründe sind vorliegend nicht er sichtlich.

Auch die vom Beschwerdeführer hierzu vorgebrachten Umstände (14-tägig ver zögerte Entdeckung der Verletzungen, Absage der OSME, verlorene Fähigkeit zur Ausübung der angestammten Tätigkeit, zum Wandern und Skifahren etc., Dauer schmerzen; Urk. 1 S. 8 f., Urk. 11 S. 6) stellen keine solchen Gründe dar. Lähmungserscheinungen sind zudem in keinem der ärztlichen Berichte bis zum Fallabschluss dokumentiert, sondern wurden nur in den (subjektiven) Schreiben des Beschwerdeführer s aufgeführt. Der vom Beschwerdeführer als Folge seiner Lähmungserscheinungen angeführte Sturz und die intrazerebrale Blutung vom 7. Dezember 2019 (Urk. 12/40 S. 1 f. ) sowie die daraufhin vorgenommenen Be handlungen erfolgten nach Fallabschluss per Ende Oktober 2019 und sind für die Beurteilung hier unbeachtlich.

Selbst wenn dieses Kriterium indes als gegeben

angenommen würde, wäre es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt. 4.3.7

Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführer s zum Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11 S. 8) bezieht sich dieses letzte Kriterium nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf, sondern auch auf leidensadaptierte Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 1 0. Dezember 2020 E. 4.1.5 mit Hinweis). Erfüllt wäre dieses rechtsprechungsgemäss bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 1 0. März 2020 E. 5.4.5 und 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 4.6 ; weitere Kasuistik vgl. Urteil des Bundes gerichts U 56/00 vom 30. August 2001 E. 3d ).

Hier war der Beschwerdeführer nach der umfassend abgeklärten und nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik A.___ vom 1 3. März 2018 bereits rund acht Monate nach dem Unfall vom 1 3. Juli 2017 aufgrund der unfallbedingten Beschwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/117/3), was vom Kreisarzt Dr. C.___ am 9. April 2019 zusammen mit dem Zumutbar keits profil bestätigt wurde ( Urk. 8/216).

Das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist bei dieser Sachlage mit Blick auf den von der Rechtsprechung entwickelten Massstab nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013

E. 10.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_82 1/2011 vom 1 4. November 2012 E. 4.2.5 ). 4.4

4.4.1

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien gemäss BGE 115 V 133 zwei erfüllt sind, keines davon jedoch in ausgeprägter Weise, was zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbe dingter Beschwerden bei einem mittelschweren im Grenzbereich zu einem leich ten liegenden Unfall nicht genügt. Mangels adäquatem Kausalzusammenhang der nach der Rechtskraft der Rentenverfügung (mit Integritätsentschädigung) vom 13. September 2019 (Urk. 8/240) geltend gemachten psychischen Beschwer den ( Urk. 8/258/1) und dem Unfallereignis vom 13. Juli 2017 (Urk. 8/1, Urk. 8/12 9 )

besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für diese psychischen Beschwerden. 4.4.2

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2020 ( Urk.

2) ist somit

auch in Bezug auf die Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 8/259/2-3 )

nicht zu beanstanden. Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.

5.1

Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich der beantragten fachärztlichen Begutachtungen (Urk. 1, Urk. 11), sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_461/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 7 und 8C_733/2017 vom 2 9. März 2018 E. 4.4). 5.2

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2020 ( Urk. 2) erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ernst Michael Lang unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 /1-2 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 4. Juli 2017 ; Urk. 8/ 8 ; vgl. auch korrigierte Version in Urk. 3/30 /1 ).

Die am 2 7. Juli 2017 durch geführte Magnetresonanztomographie (MRT) der BWS und der Lenden wirbelsäule (LWS) zeigte eine osteodiskoligamentäre Distraktionsfraktur von BWK 7 bei Morbus Bechterew mit kurzem Riss des längerstreckig abgehobenen Ligamentum longitu di nale anterius, mit horizontalem Riss des Discus inter ver te bralis BWK6/7 und mit einer Schrägfraktur des Wirbelkörpers in den linksseitigen Abschnitten, ausserdem Spongiosamikrofrakturen der Grundplatte von BWK6 und der Kostotransver salgelenke von BWK5 bis BWK7 (Urk.

8/29 ).

Während des stationären Aufenthaltes des Versicherten vom

E. 1.1 X.___ , g eboren 1960 , war als Monteur für Neuanlagen bei der Y.___ AG angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als er a m

E. 1.2 Vom 5. Februar bis 1 3. März 2018 wurde der Versicherte in der Rehaklinik A.___ stationär behandelt, wo aufgrund der somatischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kranmonteur und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich sehr leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ohne längerdauernde Zwangshaltungen attestiert wurde n ; im psychosomatischen Konsilium

sei eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (Austrittsbericht vom 1 3. März 2018; Urk. 8/117 /1-3 ).

Wegen anhaltender muskulärer Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule wurde im weiteren Verlauf die Entfernung des Sch raubenmaterials geplant (Urk. 8/130/2-3 , Urk. 8/141/2 ) und hierzu am 2 0. März 2018 ein neues MRT der BWS sowie am 10. April 2018 eine CT der Wirbelsäule erstellt, welche einen stationären Zustand mit intakter , regelrecht einliegender dorsaler Spondylodese von BWK4 bis BWK10 ohne Lockerungszeichen und weitgehend kons o lidierte r Distraktionsfrak tur von BWK6/7 zeigten ( Urk. 8/128/1, Urk. 8/138) .

Nach Eintritt in das Kantonsspital Z.___ am 14. Juni 2018 zur stationären Durchführung der operativen E ntfer nung des Osteosynthesematerials (OSME) wurde diese nach der Eingriffsbe spre chung mit Einverständnis des Versicherten wegen unsicherem postoperativem Ausgang gleichentags abgesagt (Urk. 8/145/1, Urk. 8/148 ). Am 12. Oktober 2018 wurde der Versicherte im Wirbelsäulenzentrum der Universitätsklinik B.___ zur Einholung einer Zweitmeinung untersucht ( Bericht vom 2 2. Oktober 2018; Urk. 8/198). Die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ stellten anlässlich der Untersuchung vom 18. Dezember 2018 fest, dass sich am Zustand 15 Monate nach dem Trauma nichts mehr verändern werde und eine OSME keinen Nutzen bringe (Untersuchungsbericht vom 19. Dezember 2018; Urk. 8/206).

E. 1.3 . 1

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge mei nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge tre tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolge s also durch das Ereignis allge m ein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natü rlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 3.2

Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Dabei ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere un fallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 4 und E. 6, 115 V 133 E.

6). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkri terien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Ver letzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, E. 2, U 183/93) sowie Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E.

E. 1.4 Mittels E- Mail vom 5. Oktober 2019 übermittelte der Versicherte Unterlagen (Urk. 8/246 /1 ), welche die Suva laut internen Notizen unter dem Blickwinkel ihrer Leistungspflicht nach Fallabschluss prüfte (Urk. 8/247-248) ; am 9. Oktober 2019 übernahm sie die (weiteren) Kosten für die notwendigen Schmerzmittel (Urk. 8/249). Mit E- Mail vom 1 7. Oktober 2019 ersuchte der Versicherte um weitere Zahlungen (Garantie einer finanziellen Deckung bis zur Einschätzung durch die Invalidenversicherung ; Urk. 8/2 55 /1-2 ) und mit E- Mail vom 22.

Okto ber 2019 machte er eine gesundheitliche Verschlechterung geltend und bean tragte die Übernahme der Behandlungskosten seines Psychiaters (Urk.

8/258 /1 ).

Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 verneinte die Suva ein e Leistungspflicht für psychogene Störungen wegen des fehlenden adäquaten Kausalzusammen han gs zum Unfalle reignis vom 13. Juli 2017 (Urk. 8/259/2-3). Mit Schreiben vom 2 5. November 2019 erhob der Versicherte dagegen Einsprache mit den Anträgen, die Verfügungen vom 1 3. September und vom 23. Oktober 2019 seien aufzu heben und es seien eine höhere Rente und eine höhere Integritätseinbusse festzu setzen ( Urk. 8/275). Mit Entscheid vom 2 0. Dezember 2019 wies d ie Suva die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2019 betreffend psychische Be schwerden ab und trat auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Septem ber 2019 betreffend Invaliden rente sowie In tegri tätsentschädigung wegen ver säumter Rechtsmittelfrist nicht ein ( Urk. 2).

E. 1.4.1 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfa ll nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.

10 E. 2).

E. 1.4.2 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U

44 2 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 3.2 mit Hin weisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

E. 1.6 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.

E. 2 0. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Rechtss ache sei zur ergänzenden Erhebung des rechtserheblichen Sach verhaltes sowie zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen und diese sei anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt, ins besondere durch Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Fachbereich der Psychiatrie, zu erheben

(Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, die Einwendungen des Beschwerdeführer s betreffend Rente und Integritäts entschädigungen seien verspätet erfolgt. Denn die Einsprachefrist der Verfügung vom 1 3. September 2019, in welcher über die Höhe der Rente und der Integri täts einbusse entschieden worden sei, sei am 1 4. Oktober 2019 abgelaufen. Anfech tungsobjekt bilde damit die Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 und zu prüfen sei allein, ob dem Beschwerdeführer bezüglich der psychischen Beschwerden weiter hin Leistungen zustünden. Gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen des Kreis arztes Dr. C.___ vom 6. August 2018 und 9. April 2019 würden in somatischer Hinsicht gewisse Beeinträchtigungen

verbleiben . Da aufgrund der somatischen Unfallfolgen

von ärztlichen Behandlungen keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sei, lasse sich der Fallabschluss in zeitlicher Hinsicht nicht beanstanden.

Mit Blick auf die medizinische Aktenlage sei erstellt, dass unfall bedingt gewisse organisch objektivierbare Verletzungen bestünden, welche zu den im kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil beschriebenen Beeinträchtigungen in der beruflichen Leistungsfähigkeit führen würden. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführer s würden hingegen nicht auf einem objektivierbaren orga nischen Substrat beruhen, weshalb diesbezüglich eine eigenständige Adäquanz beurteilung vorzunehmen sei (BGE 134 V 109 E. 2.1). Dabei könne die Frage, ob zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, offen bleiben, weil das kumulative Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges nicht erfüllt sei. Da der Beschwerdeführer keine für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis vorausgesetzte Verletzung erlitten habe und zudem auch nicht am typischen bunten Beschwerdebild nach einer solchen Verletzung leide, habe die Beurteilung des adäquaten Kausalzu sammenhanges nach der Psycho-Praxis gemäss BGE

1 1 5 V 133 zu erfolgen. Das Unfallereignis vom 1 3. Juli 2017 sei bestenfalls als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Gemäss dem unfallanal y tischen Gutachten vom 2 3. Oktober 2017 habe die kollisionsbedingte Geschwin digkeitsänderung (delta-v) des Fahrzeuges des Beschwerdeführers bei einem Mittelwert von zirka 11,4 km/h gelegen. Von den nach der Rechtsprechung erfor derlichen Kriterien seien bis auf ein einziges, nämlich den Dauerschmerzen, kein weiteres erfüllt und die Dauerschmerzen seien nicht von besonders ausgeprägter Art. Daher sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht nachweisbaren psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 13 . Juli 2017 zu verneinen. Diesbezüglich bestehe daher kein Anspruch auf weitere Leistungen (Urk. 2 S. 4 ff.). 2 .2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, i n Bezug auf die psychischen Be schwerden und den adäquaten Kausalzusammen hang zum Ereignis vom 13. Juli 2017 seien d ie vier Kriterien , welche bei Vorliegen eines mittelschweren Unfalls (im Grenzbereich zu den leichten) erforderlich sei e n , entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erfüllt. Und zwar seien die Kriterien der fortgesetzt spe zifischen, belastenden ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmer zen, der ärztlichen Fehlbehandlung und des schwierigen Heilungsverlaufes erfüllt. Angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, schweren Tätigkeit sei auch das Kriterium des Grad es und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gegeben. Es sei auch davon auszugehen, dass die aufgetre tenen Umstände erfahrungsgemäss geeignet seien, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Dies gelte insbesondere auch für die starken Dauerschmerzen und den Umstand, dass er nachts kaum noch Schlaf finden könne. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen sei zudem besonders ausgeprägt und stelle schon für sich allein die Grundlage zur Bejahung des adäquat en Kausalzusammen hanges dar . Zum Beweis dafür, dass diese Dauerschmerzen in besonders ausge prägter und belastender Weise geeignet seien, für die psychischen Beschwerden ausschlaggebend und kausal zu sein, sei die Einholung eines psychiatrischen und ausserdem eines neurologischen Gutachtens erforderlich . Die Beschwerdegeg nerin hätte zudem richtig und vollständig abklären müssen, ob die Unfallfolgen durch die ärztliche Fehlbehandlung , nämlich der bei Behandlungsbeginn nicht gestellten Diagnose einer Extensionsverletzung Th6/7 mit Fraktur BWK 7, ver schlimmert worden seien. Hierzu werde die ergänzende Einholung eines fachärzt lichen Gutachtens aus dem Bereich der Unfallchirurgie beantragt (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 11 S. 2 ff. ) .

Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei ausserdem i m Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 13. März 2018 festgehalten worden, dass die Gesamtheit seines psychischen Zustandes in der kurzen Aufenthaltsdauer und dem zweima ligen Explorationstermin nicht abschliessend habe beurteilt werden können. Die Beschwerdegegnerin hätte daher von Amtes wegen ein Sachverständigengut achten aus dem Fachbereich Psychiatrie betreffend die unfallbedingten psycho genen und psychosozialen Störungen und Belastungen einholen müssen. Erst nach Einholung eines solchen Gutachtens könne eine abschliessende Beurteilung des Sachverhaltes erfolgen. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuhe ben, weil die Beschwerdegegnerin die Untersuchungspflicht nicht erfüllt habe. Dies gelte auch in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Inte gritätsentschädigung. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorliege. De nn es sei unklar, auf welcher Grundlage die Beschwerdegegnerin auf eine 10%ige Integritätseinbusse schliesse. Entgegen der Angaben des Kreisarztes Dr. C.___ gemäss der medizinischen Beurteilung vom 1 5. Mai 2019 und angesichts der ärztlichen Berichte, namentlich von Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 6. April 2018 (Urk. 8/185/7) und von Prim. Dr. E.___ , Facharzt für Unfallchirurgie , vom 13. August 2018 (Urk. 3/33) , sowie des Umstandes, dass eine dorsale Spondylodese BWK 4-10 vorliege, sei die Tabelle 7 heranzuziehen und würde sich ausgehend vo m festgestellten Schmerzverhalten ein höherer Integri tätsschaden als 10 % ergeben. D er angefochtene Einspracheentscheid

sei auch deshalb aufzuheben und der Anspruch sei nach Erhebung des rechterheblichen Sachverhaltes insgesamt neu zu beurteilen ( Urk. 1 S. 9 f.).

Des Weiteren s ei das Nichteintreten auf die Beschwerde hinsichtlich der Höhe der Rente und der Integritätsentschädigung rechtswidrig. Da der adäquate Kausal zu sammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 1 3. Juli 2017 gegeben sei , respektive die Beschwerdegegnerin spätestens nach Einholung des beantragten Gutachtens zu diesem Ergebnis kommen würde, sei es erforderlich , anhand der neuen Ergebnisse die Beeinträchtigungen der Erwerbs fähig keit und die Integritätseinbusse neu festzusetzen. Ansonsten würde das ganze Verfahren ad absurdum geführt. Hierzu werde auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zur Teilrechtskraft einer Verfügung insbesondere hinsichtlich des Ent scheides über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.1 verwiesen. Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen würden, bildeten nur Begründungselemente des Streitge genstandes und könnten daher von einer Beschwerdeinstanz anders beurteilt werden als von der verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht angefochten worden seien. Sie könnten erst als rechtskräftig beurteilt gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dem Ren tenanspruch, der Integritätsentschädigung und dem adäquaten Kausalzusam men hang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 1 3. Juli 2017 verhalte es sich genauso (Urk. 1 S. 10 f. ). Anfechtungsgegenstand würden mithin sowohl die Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 als auch die Verfügung vom 13. September 2019 bilden, welche in untrennbarem Zusammenhang stehen würden ( Urk. 11 S. 2).

Des Weiteren sei die Behandlung seiner somatischen Beschwerden noch nicht abgeschlossen . Denn es sei am 7. Dezember 2019 aufgrund der unfallbedingten Lähmungserscheinungen in den Füssen und Hä nden zu einem Sturz gekommen, bei dem er mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen sei und sich eine intra zerebrale Blutung im Schädel zugezogen habe. Dabei handle es sich um weitere Folgen des Unfalls vom 1 3. Juli 2017, welche damit in natürlichem und adä quatem Kausalzusammenhang stehen würden. Am 1 3. Dezember 2019 sei diesbe züglich ein operativer Verschluss der arteriovenöse n (AV-) Fistel durchgeführt worden. Vom 1 9. Dezember 2019 bis am 1 5. Januar 2020 sei er ausserdem in stationärer Behandlung im Rehazentrum F.___ gewesen. Es seien noch immer ärztliche Behandlungsmassnahmen geplant, die den Gesundheitszustand ver bessern sollten. Denn am 21. Februar 2020 sei eine weitere AV- Fistel diagnos tiziert worden. Es seien weitere Eingriffe im Bereich der Leiste erforderlich, welche nur wegen den Corona-Massnahmen verschoben worden seien . Am 1 2. Mai 2020 habe er zudem einen weiteren Termin wegen einer Infusion betreffend die Darm entzündung gehabt . All diese Erfordernisse hätten sich erst mit der Zeit ergeben und würden aufzeigen, dass seine Heilung, soweit diese möglich sei, jedenfalls noch weit entfernt sei. Zudem seien aufgrund des coronabedingten Aussetzens der regelmässigen Therapien vermehrte Beschwerden im Kopf, der Wirbelsäule und im Rücken eingetreten. Auch die psychische Belastung nehme deshalb massiv zu. Im Hinblick auf diese Ausführungen sei der Fallabschluss durch die Beschwer degegnerin

zu früh erfolgt . Der angefochtenen Einspracheentscheid sei auch daher aufzuheben und zur ergänzenden Erhebung des rechtserheblichen Sachver haltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 11 S. 6 f. ). 2 .3

2.3.1

Es steht u nstrittig fest , dass der Beschwerdeführer am 1 3. Juli 2017 bei einem Auffahrunfall , bei dem sein Personenwagen nach dem Anfahren von hinten von einem anderen Personenwagen angefahren wurde

( Urk. 8/1, Urk. 8/129) ,

eine Extensionsverletzung Th6/7 mit Fraktur des BWK7 bei vorbestehendem Morbus Bechterew erlitt, die am 28. Juli 2017 mittels einer perkutanen dorsalen Instru mentierung BWK4-BWK10 operativ b ehandelt wurde ( Urk. 8/17, Urk. 8/20) . Ebenfalls unstrittig und ausgewiesen ist, dass aufgrund dieser unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführer s in der angestammten Tätigkeit besteht (Urk. 8/117/3) .

Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem anerkannt, dass sie für die se somatischen gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 1 3. Juli 2017

leistungspflichtig ist. 2.3.2

P sychische Beschwerden wurden erstmals im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___

vom 1 3. März 2018

erwähnt (deprimierte Stimmungslage, gewisse Rat losig keit, Affektlabilität, pessimistische Zukunftsperspektive, psychosoziale Be lastungsfaktoren) , und es wurde eine Anpassungsstörung mit Angst und depres siver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) diagnostiziert . Eine dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde verneint

( Urk. 8/117/ 2-6). Eine psy chia trisch-psychotherapeutische Behandlung wurde in der Folge nicht aufgenom men. A m 15. April 2019 hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der psychischen Beschwerden geltend gemacht; er fühle sich auf dem Weg in eine Depression, sei weinerlich und traurig sowie leide an Sinnverlust ( Urk. 8/217/2 ). Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung wurde

- soweit aktenkundig - erst mals

nach Überweisung durch den H ausarzt an Dr. med. G.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 21. Oktober 2019 (Urk. 8/258/4) ab dem 24. Oktober

2019 aufgenommen (E-Mail des Beschwerdeführer s vom 2 9. Oktober 2019, Urk. 8/271/1).

2.3.3

Strittig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache gegen die

Verfügung vom

1 3. September 2019 , mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine Rente

bei einem Invaliditätsgrad von 32 % und eine In te gri tätsentschädigung aufgrund e iner Integritätseinbusse von 10 % zugespro chen hat (Urk. 8/240 ) , nicht eingetreten ist ( dazu E. 3 hernach).

Ausserdem ist umstritten und zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch aufgrund der psychischen Beschwerden mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen diesen und dem Unfall vom 1 3. Juli 2017 verneint hat ( E. 4 nachfolgend) und allenfalls ,

ob der Fallabschluss nicht verfrüht erfolgte . 3. 3.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Ein sprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensent scheid, hat da s Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat si ch das Gericht mit den materiel len Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin trat im angefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung auf die Einsprache vom 2 5. November 2019 (Urk. 8/275) gegen die Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 8/240) nicht ein, dass die Einspra che frist dieser Verfügung, mit welcher über die Höhe der Rente und der Integri tätseinbusse entschieden worden sei, am 1 4. Oktober 2019 abgelaufen sei ; di e in der Einsprache vom 2 5. November 2019 erhobenen Einwendungen betreffend die Rente und die Integritätsentschädigung seien daher verspätet erfolgt (Urk. 2 S. 4 ). Der Beschwerdeführer hat nichts gegen die Feststellung der verpassten Rechts mittelfrist vorgebracht (Urk. 1, Urk. 11) . In der Einsprache vom 2 5. November 2019 hat te er dementsprechend allein mit Bezug auf die Verfügung vom 23. Oktober 2019 betreffend psychische Beschwerden die Rechtzeitigkeit seiner Einsprache geltend gemacht (Urk. 8/275/2).

Wie sich aus der Sendungsinformation der Post ergibt, hat der Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 8/240) am 1 7. September 2019 erhalten (Urk. 18/1). Der letzte Tag der 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG war somit der 1 7. Oktober 201 9. Es steht daher fest, dass d ie Einsprache vom 2 5. November 2019 (Urk. 8/275) betreffend die Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 8/240) erst nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittel f rist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG und damit verspätet erfolgte. 3.2.2

Auch mit keinem anderen Schreiben hat der Beschwerdeführer eine rechtsgültige Einsprache gegen die Verfügung vom 1 3. September 2019 erhoben. Denn in der bis am 1 7. Oktober 2019 laufenden Einsprachefrist hat er sich lediglich mittels E-Mail an die Beschwerdegegnerin gewandt. Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSV) bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift indes nicht zulässig (BGE 142 V 152 E. 2.4 und 4.6). Dass die Einsprache schrift lich sowie begründet per Post und an die vorgesehene Adresse oder durch per sönlich Vorsprache bei der Suva zu erheben war, darauf wurde in der fraglichen Verfügung hingewiesen ( Urk. 8/240 S. 4).

Aus den E-Mails, welche der Beschwerdeführer in der 30-tägigen Einsprachefrist nach Erlass der Verfügung vom 1 3. September 2019 ( Urk. 8/240) bis am 17. Okto ber 2019 an die Beschwerdegegnerin gerichtet hat, ergibt sich ausserdem ohnehin kein Einsprachewillen und/oder diese betreffen andere Sachverhalte respektive Leistungen. So befassen sich seine E-Mails vom 5. Oktober 2019 mit der Zusen dung einer Arzthonorarnote ( Urk. 8/245) und eine r Anfrage betreffend Unfall versicherung ab Ende Oktober 2019 ( Urk. 8/246/1). In der E-Mail vom 17. Okto ber 2019 beanstandete der Beschwerdeführer die fehlende finanzielle Deckung nach Zusprache der UVG-Rente bis zur Einschätzung durch die Invalidenver si che rung und ersuchte hierfür die Angeschriebenen, darunter nebst der Be schwer degegnerin auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sinngemäss um eine Garantie ( Urk. 8/255/1-2). Auch diese E-Mail richtet sich nicht gegen die Verfügung vom 1 3. September 201 9. Die weitere E Mail vom 2 2. Oktober 2019 sodann, mit welcher der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machte und die Übernahme der Behandlungskosten seines Psychiaters beantragte ( Urk. 8/258), wurde erst nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist verfasst und fällt daher als Einsprache ebenfalls ausser Betracht. 3.2.3

Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einer verspäteten Einsprache gegen die Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 8/240) ausgegangen . Diese ist folglich in Rechtskraft erwachsen. 3.3 Damit ist in Rechtskraft erwachsen und gilt, was mit Verfügung vom 13. Septem ber 2019 entschieden wurde, nämlich dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente mit einem Invaliditätsgrad von 32 % und eine Integritätsentschä digung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % hat (Urk. 8/240) . Soweit die Vorbringen des Beschwerde führers (Urk. 1 , Urk. 11 ) sich hiergegen wenden, ist die Beschwerde daher unbegründet und abzu weisen. 3. 4

3.4.1

Kein

Gegens tand dieses Verfahrens und daher

in materieller Hinsicht nicht zu prüfen

ist sodann der Anspruch auf weitere Leistungen gegenüber der Beschwer degegnerin aufgrund der

vom Beschwerdeführer

in der Replik ( Urk. 11 S. 7) geltend gemachten Folgen des Sturz es vom 7. Dezember 2019

und weitere r soma tische r Beschwerden s owie medizinische r

Behandlungen , namentlich einer intra zerebrale n Blutung und AV-Fistel , Eingriffe

im Bereich der Leiste und einer Darmentzündung ( Urk. 11 S. 7, Urk. 12/39-52) . Denn der angefochtene

Einspra cheentscheid vom 20. Dezember

2019 ( Urk. 2 ), welcher den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren definiert (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1), enthält zum geltend gemachten, aber nicht aktenkundigen Ereignis vom 7. Dezember 2019 keine Feststellungen und keine Entscheidung . Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, etwa ob und inwiefern es sich dabei um einen Rückfall oder einen neuen bei der Beschwerdegegnerin ver sicherten Unfall handelt, ob (wie geltend gemacht) zwischen diesen Beschwerden und den dem Unfall vom 1 3. Juli 2017 ein natürlicher und adäquater Kausal zu sammenhang besteht, ob dies gegebenenfalls zu einer Erhöhung der zugespro chenen Rente und/oder Integritätsentschädigung führt, sind zudem nicht spruch reif und es liegt hierzu auch keine Prozesserklärung der Beschwerdegegnerin vor

( Urk. 7, Urk. 15; vgl. BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 3.4.2

Diese neu geltend gemachten somatischen Beschwerden haben zudem entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s ( Urk. 11 S. 7) keine Auswirkung auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses zum Unfall vom 1 3. Juli 2017 per 31. Oktober 2019 (Urk. 8/238). Denn der geltend gemachte, nicht aktenkundige Sturz vom 7. Dezember 2019 erfolgte erst nach dem Fallabschluss zum Unfall vom 1 3. Juli 2017 per Ende Oktober 2019 ( Urk. 8/238) und insbesondere nach Rech tskraft der Verfügung vom 13. September 2019 mit Renten- und Integritätsentschädigung (Urk. 8/240). Ein Leistungsanspruch aufgrund des Sturzes vom 7. Dezember 2019

und dessen Folgen könnte indes bei gegebener Versicherungsdeckung all en falls nach Verschlechterungs-, Rückfall-

und/ oder neuer Unfallmeldung im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder neuen Unfallverfahrens von der Beschwerdegeg nerin geprüft werden . 3.4.3

Insoweit sich die Beschwerde auf das geltend gemachte Ereignis vom 7. Dezember 2019 und dessen Folgen bezieht ( Urk. 11 S. 7), ist auf d ie Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand s

somit nicht einzutreten. 3.5

Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses im Sinne von Art.

E. 7 S. 2). In der Replik vom 1 4. Mai 2020 hielt der Be schwerdeführer an seinen Anträgen fest und ergänzte diese mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin sei nach Aufhebung des angefochtenen Einspracheent scheid s , und mit der Zurückweisung der Rechtssache zur ergänzenden Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes anzuweisen, diesen auch durch Einholung

von ergänzenden fachärztlichen Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und der Unfallchirurgie zu erheben ( Urk.

E. 7.2 mit Hinweisen und 8C_899/2013 vom 1 5. Mai 2014 E.

5.1.3 ).

Während die Beschwerdegegnerin allein das Kriterium « körperlicher Dauer schmerzen » als erfüllt erachtet und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise (Urk. 2 S. 10 , Urk. 7 S. 3 f. ) , liegen nach Auffassung des Beschwerdeführers ausser einem ( «besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles» ) alle übrigen sechs relevanten Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ) vor , davon nach seiner Ansicht ausserdem das Kriterium

« körperliche Dauer schmerzen » in besonders ausgeprägter Weise (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 11 S. 3 ff.) . 4.3 4.3.1

Das

Kriterium

«besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drücklichkeit des Unfalles» (dazu vgl. Urteil des Bundesgerichts

U 424/04 vom 5. Oktober 2005 E. 6.2 mit Kasuistik )

kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Auffahrunfall vom 13. Juli 2017 beschränkte sich nach der allein mass ge benden objektive n Betrachtungsweise auf das Auffahren des hinteren Personen wagens (gemäss dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes vom 13. Juli 2017 ungefähr im Schritttempo; Urk. 8/11/2) in das Heck des soeben um zirka einen Meter los gefahrenen Personenwagen s des Beschwerdeführer s

(Urk. 8/129/4-5) ; der Unfall erfolgte mithin ohne dramatische Besonderheiten im Sinne der Recht sprechung .

4.3.2

Das Kriterium der

Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen , ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Wirbel kör perbrüchen

(vgl. BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit Kasuistik ) ,

entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 10) als erfüllt zu beurteilen. So hat das Bundesgericht dieses Kriterium etwa in einem Fall bejaht , bei dem sich der Versicherte bei einem vergleichsweisen banalen Sturz eine in stabile Fraktur eines Lendenwirbelkörpers und damit für einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizierenden Unfall eine rela tiv schwere Verletzung zu gezogen habe, was gemäss den Ausführungen des Psy chia ters erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszu lösen (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.3). Im vom Beschwerdeführer ( Urk. 11 S. 8) hierzu zitierte n Urteil des Bundesge richts

8C _488/2011 vom 19. Dezember 2011 , in welchem Fall sich die Versicherte beim Unfall nebst anderen Verletzungen eine Deckplattenimpressionsfraktur des 1 2. Brustwirbelkörpers (BWK) mit Zerreissung der hinteren Kapsel sowie des Ligamentum flavum BWK11/12 zugezogen hatte, wurde insbesondere dem bei Wirbelkörperfrakturen bestehenden erhöhten Risiko von Lähmungserschei nun gen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen (E. 5.2). Ebenfalls bejaht wurde das Kriterium in einem Fall, in welchem sich der als Bauarbeiter tätige Versicherte beim Sturz von einem zwei bis zweieinhalb Meter hohen Gerüst auf den Rücken einen kranialen Keilbruch am zweiten Lendenwirbelkörper zuzog (Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 1 4. Juni 2018 E. 3.3).

Auch hier hat sich bei einem relativ leichten Auffahrunfall eine

relativ schwere Verletzung mit Fraktur eines Wirbelkörpers ergeben, und zwar eine Extensions verletzung auf Höhe der Brustwirbel Th6/7 mit Fraktur des Brustwirbelkörpers 7 bei vorbestehende m Morbus Bechterew ( Urk. 8/17/1). Die Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen , ist daher zu bejahen. Eine besondere Ausprägung dieses Kriteriums liegt dagegen nicht vor und wurde denn auch nicht geltend gemacht ( Urk. 11 S. 8 f.). 4.3.3

Das Kriterium einer ungewöhnlich lange n Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung

ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beur teilen. V on Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist.

Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Plan mässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 1 0. Dezember 2020

E. 4.12 mit Hinweis ).

Hier fand am 2 8. Juli 2017 eine Operation der Extensionsverletzung mit einer perkutanen dorsalen Instrumentierung BWK4-BWK10 ( Urk. 8/20 , Urk. 8/17)

zeit nah zum Unfallereignis vom 1 3. Juli 2017 statt. Die nachfolgende ärzt liche Behandlung beschränkte sich auf eine bereits im darauffolgenden Monat August 2017 durch ge führte fünftägige stationäre Behandlung zur Mobilisation und Analgesie (Urk. 8/33) und eine fünfwöchige stationäre Rehabilitationsb ehand lung rund sieben Monate nach dem Unfall (Urk. 8/ 117/1-3 ). Weitere medizinische Eingriffe fanden nicht mehr statt und die nachfolgende Therapie bestand in medi kamentöse r Behandlung und Physiotherapie. Damit liegt keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung im Sinne der Rechtsprechung vor. Daran ändert nichts, dass ausserdem ausführlich abgeklärt wurde, ob die Entfernung des Osteosynthesematerials (OSME) vorzunehmen sei, zumal davon letztlich abge sehen wurde (Urk. 8/145/1, Urk. 8/148, Urk. 8/149, Urk. 8/206) und einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienende Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zukommen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 1 0. Dezember 2020 E. 4.12 mit Hinweis ).

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der B eschwerdeführer

daraus ableiten, was er zu den bei ihm eingetretenen Nebenwirkungen des Medikamentes Targin vorbringt ( Urk. 1 S. 6 f.), zumal er dies unter dem Titel «fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung» ausführt, was nicht das hier massgebliche Krite rium der ungewöhnlich lange n Dauer der physisch bedingten ärztlichen Be handlung betrifft, sondern ein Kriterium der sogenannten Schleudertrauma-Praxis darstellt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.3). Ferner sind die ärztlichen Behand lungen, welche der Beschwerdeführer aufgrund eines neuen Ereignisses (vom 7. Dezember 2019) und weiterer Beschwerden (AV-Fistel, Darmentzündung) anführt ( Urk. 11 S. 6 f.), betreffend den Anspruch auf Heilbehandlungen nach der Rentenfestsetzung, welche allein im Zusammenhang mit dem ursprünglichen versicherten Unfallereignis vom 1 3. Juli 2017 steht, nicht beachtlich. 4.3.4

Die Parteien nehmen das weitere Kriterium körperliche r Dauerschmerzen über einstimmend als gegeben an. Zu prüfen ist, ob es in ausgeprägter Weise vorliegt

(Urk. 1 S. 7 f., Urk. 11 S. 3 f. Urk. 2 S. 10, Urk. 7 S. 3) . Dies ist recht spre chungs gemäss nur mit grosser Zurückha ltung anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_945/2012 vom 15. März 2013 E. 3.5).

Gemäss dem Besprechungsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Dezember 2017 schilderte der Beschwerdeführer brennende Schmerzen, welche auf den ganzen Rücken ausstrahlen würden. Bei Tag sei der Sc hmerz auf etwa 7 von einer Skala von 1 bis 10 anzusiedeln, nachts belaufe sich der Schmerz nur auf 2 bis 3 und auch der Ruheschmerz sei geringer. Ausserdem leide er unter «Lähmungen» bis in beide Füsse ausstrahlend, dann lege er sich hin, woraufhin es besser werde (Ur. 8/131/2). Dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 1 3. März 2018 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe belastungs- und bewegungsab hängige starke Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, betont BWS, angegeben. In Ruhestellung

(zum Beispiel im Liegen) würden keine Schmerzen auftreten. Er habe eine Zeitlang wegen «Lähmungen in den Beinen» keine Treppen steigen können, das Autofahren sei möglich, wobei Drehbewegungen belastend seien. Auf unebenem Gelände sei eine Gehstrecke von 500 Metern möglich, dann sei eine Pause notwendig. Unfallfremd stehe dazu eine belastungsabhängige Dys pnoe im Vordergrund

(Urk.

8/117/1 , Urk. 8/117/4, Urk. 8/117/10 ). Gemäss einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2018 gab dieser an, seine Rückenschmerzen seien seit dem Austritt aus der Klinik noch massiver geworden ( Urk. 8/122). Einer Zusammenstellung der vom Beschwerdeführer in der Ver gangenheit erlittenen Unfalle reignisse n und des Heilungsverlaufs ist unter dem Eintrag vom 2 0. März 2018 zu entnehmen, er habe dem stellvertretenden Ober arzt von seinen immer wieder auftretenden starken Schmerzen, die beim Laufen, Sitzen und Stehen sowie bei Armbewegungen auftreten würden, berichtet. Auch die Lähmungsprobleme bis in die Füsse und den Kopf seien besprochen worden ( Urk. 8/143/9). Im Untersuchungsbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 2 2. März 2018 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide acht Monate post operativ unter muskulären Schmerzen betont rechtsseitig über den Schrauben köpfen Th9 und Th1 0. Die Schmerzen würden sich beim Gehen und Stehen sowie beim Heben von Gewichten mit der rechten Hand oder auch bei Streckung des rechten Armes vers tärken (Ur k. 8/130/2). Laut den Untersuchungsberichten des Kantonsspitals Z.___ vom 1 1. April 2018 und vom 27.

Juni 2018

berichtete der Beschwerdeführer

im weiteren Verlauf von einer äusserst positiven Wirkung auf die Armschmerzen und ziehenden Rückenschmerzen durch ein Akupunk turgerät.

Die Schmerzmittel hätten reduziert werden können ( Urk. 8/141/2, Urk. 8/148/2 ). In der E-Mail vom 2. Mai 2019 an die Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer , er habe dem Oberarzt anlässlich des ambulanten Termins vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 8/206) erklärt, dass die Schmerzen sich nach dem Kälteeinbruch verstärkt hätten (kälteempfindlich; Urk. 8/220/1). In einer weiteren Zusammenstellung des Beschwerdeführer s hielt dieser am 8. Mai 2019 fest, er könne nicht mehr viel machen, da er körperlich dazu nicht mehr in der Lage sei und alles mit Schmerzen verbunden sei. Er schlafe maximal vier bis fünf Stunden . Laufen könne er 60 bis 70 Meter, dann trete ein stechender und brennender Schmerz im Bruchbereich ein, dazu kämen Lähmungserscheinungen und ein Taub heitsgefühl bis in die Fusssohlen sowie im Schulter b lattbereich. Er könne auch nicht mehr aufrecht laufen und bekomme Atemnot sowie Schweissaus brüche. Sitzen sei nicht lange möglich, weil dann brennende Schmerzen beim Aufstehen eintreten würden, dies auch nach Laufen einer Steigung von zirka 20 Metern (Urk. 8/222/13).

Bei dieser Aktenlage kann das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen mit den Parteien

bejaht werden. Eine besondere Ausprägung ist zu verneinen , zumal die Schmerzen zum Teil auch bloss temperatur - , bewegungs- und belastungs abhängig sowie in teilweise variabler Ausprägung auftraten und der Beschwer deführer gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ immerhin noch Auto fahren kann (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013 E. 9.1 und U 601/06 vom 31. Oktober 2007 E. 3.3 ). Von den hiervor zitierten Akten fallen dabei beweisrechtlich insbesondere die medizinischen Berichte ins Gewicht . Bei den Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers sind zudem die aufgrund der unfallfremden internistischen Erkrankungen, namentlich die Be schwerden betreffend die Diagnosen eines Status nach bibasaler Pneumonie (Januar 2017), einer mittelschweren restriktiven Ventilationsstörung, einer arte rielle n Hypertonie, einer Colitis ulcerosa , einer primär sklerosierenden Cholan gitis, einer nichtalkoholischen Steatohepatitis und einer Adipositas Grad II (Be rich t der Universitätsklinik B.___ vom 2 2. Oktober 2018; Urk. 8/198/1), unbe achtlich und von den unfallbedingten BWS-Beschwerden abzugrenzen, so namentlich die geschilderte Atemnot.

Die vom Beschwerdeführer zu diesem Kriterium geforderte n fachärztliche n Gut achten zur Klärung der Frage, ob seine Dauerschmerzen zermürbend seien ( Urk. 1 S. 8) und in ausgeprägter Weise vorliegen würden ( Urk. 11 S. 4) , erübrigen sich , zumal es sich bei der Bestimmung der Ausprägung des Kriteriums körperlicher Dauerschmerzen um eine rechtliche Würdigung handelt und der Sachverhalt hierzu mit medizinischen

Berichten hinlänglich belegt ist . 4.3.5

Zum Kriterium der

ärztliche n Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert hat, macht der Beschwerdeführer

geltend , dieses sei durch Unter lassung des erstbehandelnden Arztes erfüllt; denn der Befund zur Extensionsver letzung T h6/7 mit Fraktur BWK7 sei

bei der Notfalluntersuchung am Unfalltag vom 1 3. Juli 2017 übersehen worden und erst aufgrund der Überweisung des Hausarztes 14 Tage später mittels MRT entdeckt sowie am nächsten Tag operativ mittels Instrumentierung BWK4-10 behandelt worden. Wenn sofort eine Behand lung eingeleitet worden wäre, hätte er sich für eine gewisse Zeitdauer sehr starke Schmerz ersparen können und es hätte sicher ein besseres Behandlungsergebnis, vielleicht sogar mit Schmerzfreiheit, erzielt werden können ( Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 5) .

Der Ansicht des Beschwerdeführer s kann nicht gefolgt werden. Der Beschwer deführer wurde anlässlich der Erstbehandlung vom 1 3. Juli 2017 sowohl klinisch als auch bildgebend mittels eines Röntgenbildes untersucht. Eine frische Fraktur wurde ausgeschlossen , wobei auch die vorbestehenden Diagnosen, insbesondere der Morbus Bechterew und eine seit länger em bestehende Orthopnoe, berück sichtigt wurden . Eine weitergehende Untersuchung mittels CT sei vom Beschwer de führer abgelehnt worden ( Urk. 8/8/4). Der Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 4. Juli 2017 zu dieser Notfallkonsultation wurde auf Intervention des Be schwerdeführer s hin ( Urk. 8/19) mit Bericht vom 15. August 2017 präzisiert (Urk. 3/30 /1 ). Demnach wurde eine weitergehende Untersuchung mittels CT mit dem Beschwerdeführer besprochen, zum damaligen Zeitpunkt indes nicht ge wünscht ( Urk. 3/30 /1 S. 4). In beiden Versionen wurde eine weiterführende Untersuchung mittels CT am Unfalltag vom Beschwerdeführer jedenfalls trotz der von Seiten der Ärzte vorgestellten Möglichkeit hierzu nicht verlangt . Eine ärzt liche Fehlbehandlung kann im Unterlassen einer weiterführenden Untersuchung in dieser Situation und angesichts des nicht schweren Unfallherganges nicht ge sehen werden, zumal ausser einer leichten Klopf- und einer Druckdolenz

im Be reich Th8 sowie leichten Schmerzen bei Rotations- und Inklinationsbewe gungen keine körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden konnten. Gehen und Stehen sowie Zehen- und Fersenstand waren problemlos möglich gewesen. Auch wurde im weiteren Procedere darauf hingewiesen, dass bei nicht deutlich rück läufigen Beschwerden in den nächsten zwei Wochen eine Wiederzuweisung in die wirbelsäulenchirurgische Sprechstunde erfolgen solle ( Urk. 3/30 /1 S. 4 ).

E s war dem Beschwerdeführer somit unbenommen, sich b ei Beschwerdezunahme zeitnah bildge be nd abklären zu lassen. Rein spekulativ ist im Übrigen auch die Annahme, dass trotz der geringen initialen Beschwerden eine Operation früher stattgefunden hätte, wenn am Unfalltag ein CT gemacht und die BWK-Fraktur bei vorbestehendem Morbus Bechterew entdeckt worden wäre. Erst Recht gibt es keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen durch die spätere Befundaufnahme mittels MRT am 2 7. Juli 2017 ( Urk. 8/ 29 ) mit Op e ration am 28. Juli 2017 ( Urk. 8/17).

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei mit Blick auf den Bericht von Dr. D.___ zudem vermutlich zu einem weiteren Behandlungsfehler gekommen

(Urk. 1 S. 5 f.) . Denn dieser habe im Bericht vom 1 5. November

2017 (Urk. 8/185/8-11) ausgeführt, dass vermutlich lediglich über drei Segmente von Th6 bis Th8 hätte spondylod i siert werden müssen und nach seiner klinischen Erfahrung die Schmerzen längerfristig grösser würden, wenn lange Abschnitte der Wirbelsäule spondyl o disiert würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ im Bericht vom 2 7. Juni 2018 erklärten, dass deshalb langstreckig von Th4 bis Th10 instrumentiert worden sei, weil beim Beschwerdeführer ein Morbus Bechterew vorliege und die gesamte Brustwirbelsäule autofusion i ert sei. Somit würden grosse Hebelkräfte auf den frakturierten Bereich wirken. Kurzstreckige Instrumentierungen würden bei di esen Patienten oft zu einem Materialversagen beziehungsweise Schrauben ausriss führen ( Urk. 8/148/2). Diese Erläuterung ist nachvollziehbar und eine auf grund der gewählten Operationsmethode eingetretene ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert hat, ist auszuschliessen bezie hungsweise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt .

Mit der Beschwerdegegnerin ist das Kriterium der ärztliche n Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert hat, somit zu verneinen. Von einer - wie geltend gemacht ( Urk. 11 S. 5) - fachärztlich-gutachterlichen Abklä rung hierzu sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.

4.3.6

Das Kriterium des (bezüglich der somatischen Verletzungen) schwierigen Hei lungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen ist ebenfalls nicht erfüllt. So darf aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den geklagten Be schwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplika tionen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Hei lung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2007 vom 2 9. Janu ar 2008 E. 3.2.3 mit Hinweis). Solche Gründe sind vorliegend nicht er sichtlich.

Auch die vom Beschwerdeführer hierzu vorgebrachten Umstände (14-tägig ver zögerte Entdeckung der Verletzungen, Absage der OSME, verlorene Fähigkeit zur Ausübung der angestammten Tätigkeit, zum Wandern und Skifahren etc., Dauer schmerzen; Urk. 1 S. 8 f., Urk. 11 S. 6) stellen keine solchen Gründe dar. Lähmungserscheinungen sind zudem in keinem der ärztlichen Berichte bis zum Fallabschluss dokumentiert, sondern wurden nur in den (subjektiven) Schreiben des Beschwerdeführer s aufgeführt. Der vom Beschwerdeführer als Folge seiner Lähmungserscheinungen angeführte Sturz und die intrazerebrale Blutung vom 7. Dezember 2019 (Urk. 12/40 S. 1 f. ) sowie die daraufhin vorgenommenen Be handlungen erfolgten nach Fallabschluss per Ende Oktober 2019 und sind für die Beurteilung hier unbeachtlich.

Selbst wenn dieses Kriterium indes als gegeben

angenommen würde, wäre es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt. 4.3.7

Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführer s zum Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11 S. 8) bezieht sich dieses letzte Kriterium nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf, sondern auch auf leidensadaptierte Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 1 0. Dezember 2020 E. 4.1.5 mit Hinweis). Erfüllt wäre dieses rechtsprechungsgemäss bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 1 0. März 2020 E. 5.4.5 und 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 4.6 ; weitere Kasuistik vgl. Urteil des Bundes gerichts U 56/00 vom 30. August 2001 E. 3d ).

Hier war der Beschwerdeführer nach der umfassend abgeklärten und nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik A.___ vom 1 3. März 2018 bereits rund acht Monate nach dem Unfall vom 1 3. Juli 2017 aufgrund der unfallbedingten Beschwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/117/3), was vom Kreisarzt Dr. C.___ am 9. April 2019 zusammen mit dem Zumutbar keits profil bestätigt wurde ( Urk. 8/216).

Das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist bei dieser Sachlage mit Blick auf den von der Rechtsprechung entwickelten Massstab nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013

E. 10.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_82 1/2011 vom 1 4. November 2012 E. 4.2.5 ). 4.4

4.4.1

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien gemäss BGE 115 V 133 zwei erfüllt sind, keines davon jedoch in ausgeprägter Weise, was zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbe dingter Beschwerden bei einem mittelschweren im Grenzbereich zu einem leich ten liegenden Unfall nicht genügt. Mangels adäquatem Kausalzusammenhang der nach der Rechtskraft der Rentenverfügung (mit Integritätsentschädigung) vom 13. September 2019 (Urk. 8/240) geltend gemachten psychischen Beschwer den ( Urk. 8/258/1) und dem Unfallereignis vom 13. Juli 2017 (Urk. 8/1, Urk. 8/12 9 )

besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für diese psychischen Beschwerden. 4.4.2

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2020 ( Urk.

2) ist somit

auch in Bezug auf die Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 8/259/2-3 )

nicht zu beanstanden. Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.

5.1

Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich der beantragten fachärztlichen Begutachtungen (Urk. 1, Urk. 11), sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_461/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 7 und 8C_733/2017 vom 2 9. März 2018 E. 4.4). 5.2

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2020 ( Urk. 2) erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ernst Michael Lang unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 /1-2 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

E. 11 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin

ver zichtete mit Eingabe vom 3. Juni 2020 auf eine weitere Stellungnahme und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk.

E. 15 ) , was dem Be schwerdeführer a m 1 0. Juni

2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 6 ). Auf telefonisc he Anfrage des Gerichts vom 12. März 2021 (Urk.

E. 17 ) hin reichte die Beschwerdegegnerin

am 16. März 2021 die Sendungsinformation der Post zur Verfügung vom 13. September 201 9 (Urk. 8/240) ein ( Urk.

E. 18 /1-2 ). Eine Kopie hiervon wird dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt - die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körper schädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzu sam men hang besteht. 1 .2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 . 3

E. 19 Abs. 1 UVG per Ende Oktober 2019 (Urk. 8/238) hat der Beschwerdeführer bezüglich der allein rele vanten unfallbedingten BWS-Verletzung nichts eingewendet. Der Beschwerde führer war denn auch schon mindestens seit der Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik A.___ im März 2018 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und eine Verbesserung der anhaltend vollständig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit war nicht möglich (Urk. 8/117/3) . Die operierte BWS-Verletzung war spätestens per Mitte Dezember 2018 hin reichend konsolidiert und die ärztliche Behandlung der BWS-Beschwerden im Kantonsspital Z.___

per dann abgeschlossen ( Urk. 8/206/2). Eine erhebliche Verbesserung durch weitere medizinische Massnahmen wurde dementsprechend durch den Kreisarzt Dr. C.___ am 9. April 2019 nachvollziehbar verneint (Urk. 8/215/1). Eine Anmeldung bei der I nvalidenversicherung ist zwar erfolgt (Urk. 8/226), jedoch wurden soweit aktenkundig keine Eingliederungsmass nah men aufgenommen , was auch der Beschwerdeführer nicht anführte . Es hat somit ohne Weiteres

- auch infolge Rechtskraft der Rentenverfügung - beim Fallab schluss der Beschwerdegegnerin per Ende Oktober 2019 (Urk. 8/238) zu bleiben. 4.

4.1

4.1.1

Den strittige n Leistungsanspruch aufgrund psychischer Beschwerden prüfte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 8/259 /2-3 ), nachdem der Beschwerdeführer

ihr mit E-Mail vom 22. Oktober 2019 eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes und die hausärztliche Überweisung an einen Psychiater mitgeteilt sowie die Kostengutsprache für die Kosten einer psychiatrischen Behandlung beantragt hatte ( Urk. 8/258/1) . Dies lässt sich un mittelbar de r Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 entnehmen , in welcher die Be schwerdegegnerin einleitend festhielt, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er erneut psychiatrische Hilfe in Anspruch nehme ( Urk. 8/259 /2 ) .

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin den Fall mit Mitteilung vom 2 9. August 2019 ( per 31. Oktober 2019 )

bereits abgeschlossen (Urk. 8/238) und dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 1 3. September 2019

eine Rente

( ab 1. November 2019 )

zugesprochen ( Urk. 8/240) , welche Verfügung

- wie hiervor aufgezeigt - am 1 8. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen war. Die Leistungs prüfung bezüglich der am 22. Oktober 2019 beantragten Kostenvergütung für psychiatrische Behandlung nahm die Beschwerdegegnerin daher als

Antrag auf Kostenvergütung für Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente im Sinne von Art.

E. 21 Abs. 3 UVG und Art. 11 UVV ; zur Voraussetzung des Kausal zusammenhanges bei Rückfällen und Spätfolgen vgl. BGE 118 V 293 E. 2c in fine ; Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen ; vgl. zu den Heil behandlungen nach Rentenfestsetzung im Allgemeinen auch BGE 144 V 418 ). Es war der Beschwerdegegnerin daher vor dem Hintergrund der beantragten Kosten vergütung für die neu und erstmals geplante psychiatrische Behandlung ( Urk. 8/258/1, Urk. 8/258/4, Urk. 8/271/1) nicht verwehrt, die Kausalität sfrage in der Verfügung vom 23. Oktober 2019 (Urk. 8/259/2-3) betreffend die

psychischen Beschwerden vorab zu prüfen. 4.1. 3

Dasselbe würde im Übrigen auch gelten , wenn die am 2 2. Oktober 2019 gemeldete Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk.

8/258/1) als Antrag auf Revi sion der am 1 8. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsenen Rente nverfügung

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG entgegengenommen worden wäre . Denn auch die Prüfung einer Anspruchserhöhung im Rahmen einer Rentenrevision bedingt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes Beschwerden betrifft, welche in einem natürliche n und adäquate n Kausalzusammenhang mit dem betreffenden Unfallereignis stehen. 4.2

4.2.1

Betreffend den Anspruch auf Heilbehandlung aufgrund psychischer Beschwer den, welcher mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 verneint wurde (Urk. 8/259/2-3), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht zunächst den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden geprüft.

Denn ist dieser zu verneinen, kann die Frage nach der natürlichen Unfallkausalität offen bleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7 ). Richtig und unstrittig ist auch, dass die Adäquanzprüfung anhand der sogenannten Psycho-Praxis nach BGE 115 V 133 zu erfolgen hat. 4.2.2

Die Schwere des Unfalles ist ausgehend vom (objektiv erfassbaren) Unfallereignis (BGE 134 V 109 E. 10.1) aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2009 vom 1 2. August 2009 E. 7.1). Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Entscheid zutreffend davon aus (Urk. 2 S. 9 ) , dass der Auffahrunfall vom 1 3. Juli 2017, bei dem in den vom Be schwerdeführer gelenkten Personenwagen nach dem Anfahren von hinten ein anderer Personenwagen auffuhr und dabei ge mäss dem Polizeirapport vom 31. Juli 2017 die Kofferraumtür eingedrückt/verbogen wurde (Urk. 8/129/4-5 , Urk. 8/13/11-13 ), mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als mittel schwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_411/2012 vom 2 7. Dezember 2012 E.

4.1 und 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2 ) . 4.2. 3

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist somit nur zu bejahen, wenn von den sieben zu berücksichtigenden, unter Ausklammerung psychischer Beschwer dekomponenten zu prüfenden Zusatzkriterien (vgl. E. 1.4.2 hiervor) mehrere - und zwar mindestens vier - in einfacher Weise oder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form vorliegen ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_124/2014 vom 1 4. November 2014 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00025

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 3 0. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang Zinggenstrasse 3, 9443 Widnau gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , g eboren 1960 , war als Monteur für Neuanlagen bei der Y.___ AG angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als er a m 1 3. Juli 2017 als PKW-Fahrer bei einer Auffahrkollision (Urk. 8/1 , Urk. 8/129 ) im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) verletzt wurde. Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___

stellten anlässlich der Notfall behandlung gleichen Datums die Diagnosen einer BWS-Kontusion im Bereich des Brustwirbelkörpers (BWK) 8 mit paravertebralem Hartspann nach Auffahrkollision am 1 3. Juli 2017 und eines Morbus Bechterew mit Fraktur des vorderen Längsbandes auf Höhe BWK 11/12 (März 2013 ) ; frische ossäre Läsionen wurden bei bekanntem Morbus Bechterew radiologisch ausgeschlossen , ebenso ein Pneumothorax und dislozierte Rippenfrakturen ( Bericht vom 1 4. Juli 2017 ; Urk. 8/ 8 ; vgl. auch korrigierte Version in Urk. 3/30 /1 ).

Die am 2 7. Juli 2017 durch geführte Magnetresonanztomographie (MRT) der BWS und der Lenden wirbelsäule (LWS) zeigte eine osteodiskoligamentäre Distraktionsfraktur von BWK 7 bei Morbus Bechterew mit kurzem Riss des längerstreckig abgehobenen Ligamentum longitu di nale anterius, mit horizontalem Riss des Discus inter ver te bralis BWK6/7 und mit einer Schrägfraktur des Wirbelkörpers in den linksseitigen Abschnitten, ausserdem Spongiosamikrofrakturen der Grundplatte von BWK6 und der Kostotransver salgelenke von BWK5 bis BWK7 (Urk.

8/29 ).

Während des stationären Aufenthaltes des Versicherten vom 2 7. Juli bis

4. August 2017 in der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals Z.___

wurde die Extensionsverletzung Th6/7 mit Fraktur BWK7 bei Morbus Bechterew am 2 8. Juli 2017 mittels einer perkutanen dorsalen Instrumentierung BWK4-BWK10 operiert (Austrittsbericht vom 8. August 2017, Urk. 8/20; Operationsbericht vom 2. August 2017, Urk. 8/17). Vom 1 2. bis 16. August 2017 erfolgte zur Mobilisation und Analgesie bei thorakaler Schmerz exazerbation eine weitere stationäre Behandlung im Kantonsspital Z.___ ( Urk. 8/33). Es persistierten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule , die in der Folge ambulant und konservativ behandelt wurden, bei 100%iger Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 8/42/3-4 , Urk. 8/55/3-4 , Urk. 8/73/1/2-3 , Urk. 8/75/2 , Urk. 8/115/1 , Urk. 8/117/2 ).

Die Suva erbrachte für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 8/43) . 1.2

Vom 5. Februar bis 1 3. März 2018 wurde der Versicherte in der Rehaklinik A.___ stationär behandelt, wo aufgrund der somatischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kranmonteur und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich sehr leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ohne längerdauernde Zwangshaltungen attestiert wurde n ; im psychosomatischen Konsilium

sei eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (Austrittsbericht vom 1 3. März 2018; Urk. 8/117 /1-3 ).

Wegen anhaltender muskulärer Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule wurde im weiteren Verlauf die Entfernung des Sch raubenmaterials geplant (Urk. 8/130/2-3 , Urk. 8/141/2 ) und hierzu am 2 0. März 2018 ein neues MRT der BWS sowie am 10. April 2018 eine CT der Wirbelsäule erstellt, welche einen stationären Zustand mit intakter , regelrecht einliegender dorsaler Spondylodese von BWK4 bis BWK10 ohne Lockerungszeichen und weitgehend kons o lidierte r Distraktionsfrak tur von BWK6/7 zeigten ( Urk. 8/128/1, Urk. 8/138) .

Nach Eintritt in das Kantonsspital Z.___ am 14. Juni 2018 zur stationären Durchführung der operativen E ntfer nung des Osteosynthesematerials (OSME) wurde diese nach der Eingriffsbe spre chung mit Einverständnis des Versicherten wegen unsicherem postoperativem Ausgang gleichentags abgesagt (Urk. 8/145/1, Urk. 8/148 ). Am 12. Oktober 2018 wurde der Versicherte im Wirbelsäulenzentrum der Universitätsklinik B.___ zur Einholung einer Zweitmeinung untersucht ( Bericht vom 2 2. Oktober 2018; Urk. 8/198). Die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ stellten anlässlich der Untersuchung vom 18. Dezember 2018 fest, dass sich am Zustand 15 Monate nach dem Trauma nichts mehr verändern werde und eine OSME keinen Nutzen bringe (Untersuchungsbericht vom 19. Dezember 2018; Urk. 8/206). 1.3

Am

9. April 2019 schloss der Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Radio logie, darauf, dass der unfallbedingte Gesundheitszustand durch medizinische Massnahmen nicht weiter erheblich verbessert werden könne (Urk. 8/215/1), und erstellte ein Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 8/216).

Mit Schreiben vom 1 5. April 2019 informierte der Versicherte die Suva, dass sich sein Gesundheitszustand insbe sondere in psychischer Hinsicht markant verschlechtert habe , und ersuchte um Kostengutsprache für eine psychiatrische Behandlung (Urk. 8/217 /2 ).

Der Kreis arzt Dr. C.___

nahm am 15. Mai 2019 eine medizinische Beurteilung des Inte gritätsschadens vor und schätzte diesen unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen an der BWS auf 10 % (Urk. 8/225/1 ).

Mit Schreiben vom 2 9. August 2019 teilte die Suva dem Versich erten den Ab schluss des Schadens falls und die Einstellun g der Taggeldleistungen per 31. Okto ber 2019 mit ( Urk. 8/238 ). Mit Verfügung vom 1 3. September 2019 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2019 eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 32 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätsein busse von 10 % zu (Urk. 8/240). 1.4

Mittels E- Mail vom 5. Oktober 2019 übermittelte der Versicherte Unterlagen (Urk. 8/246 /1 ), welche die Suva laut internen Notizen unter dem Blickwinkel ihrer Leistungspflicht nach Fallabschluss prüfte (Urk. 8/247-248) ; am 9. Oktober 2019 übernahm sie die (weiteren) Kosten für die notwendigen Schmerzmittel (Urk. 8/249). Mit E- Mail vom 1 7. Oktober 2019 ersuchte der Versicherte um weitere Zahlungen (Garantie einer finanziellen Deckung bis zur Einschätzung durch die Invalidenversicherung ; Urk. 8/2 55 /1-2 ) und mit E- Mail vom 22.

Okto ber 2019 machte er eine gesundheitliche Verschlechterung geltend und bean tragte die Übernahme der Behandlungskosten seines Psychiaters (Urk.

8/258 /1 ).

Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 verneinte die Suva ein e Leistungspflicht für psychogene Störungen wegen des fehlenden adäquaten Kausalzusammen han gs zum Unfalle reignis vom 13. Juli 2017 (Urk. 8/259/2-3). Mit Schreiben vom 2 5. November 2019 erhob der Versicherte dagegen Einsprache mit den Anträgen, die Verfügungen vom 1 3. September und vom 23. Oktober 2019 seien aufzu heben und es seien eine höhere Rente und eine höhere Integritätseinbusse festzu setzen ( Urk. 8/275). Mit Entscheid vom 2 0. Dezember 2019 wies d ie Suva die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2019 betreffend psychische Be schwerden ab und trat auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Septem ber 2019 betreffend Invaliden rente sowie In tegri tätsentschädigung wegen ver säumter Rechtsmittelfrist nicht ein ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Rechtss ache sei zur ergänzenden Erhebung des rechtserheblichen Sach verhaltes sowie zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen und diese sei anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt, ins besondere durch Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Fachbereich der Psychiatrie, zu erheben

(Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). In der Replik vom 1 4. Mai 2020 hielt der Be schwerdeführer an seinen Anträgen fest und ergänzte diese mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin sei nach Aufhebung des angefochtenen Einspracheent scheid s , und mit der Zurückweisung der Rechtssache zur ergänzenden Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes anzuweisen, diesen auch durch Einholung

von ergänzenden fachärztlichen Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und der Unfallchirurgie zu erheben ( Urk. 11 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin

ver zichtete mit Eingabe vom 3. Juni 2020 auf eine weitere Stellungnahme und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 15 ) , was dem Be schwerdeführer a m 1 0. Juni

2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 6 ). Auf telefonisc he Anfrage des Gerichts vom 12. März 2021 (Urk. 17 ) hin reichte die Beschwerdegegnerin

am 16. März 2021 die Sendungsinformation der Post zur Verfügung vom 13. September 201 9 (Urk. 8/240) ein ( Urk. 18 /1-2 ). Eine Kopie hiervon wird dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt - die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körper schädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzu sam men hang besteht. 1 .2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 . 3 1.3 . 1

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge mei nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge tre tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolge s also durch das Ereignis allge m ein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natü rlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 3.2

Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Dabei ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere un fallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 4 und E. 6, 115 V 133 E.

6). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkri terien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Ver letzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, E. 2, U 183/93) sowie Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E.

2.1 mit Hinweisen ). 1. 4 1.4.1

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfa ll nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.

10 E. 2). 1.4.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U

44 2 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 3.2 mit Hin weisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.6

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, die Einwendungen des Beschwerdeführer s betreffend Rente und Integritäts entschädigungen seien verspätet erfolgt. Denn die Einsprachefrist der Verfügung vom 1 3. September 2019, in welcher über die Höhe der Rente und der Integri täts einbusse entschieden worden sei, sei am 1 4. Oktober 2019 abgelaufen. Anfech tungsobjekt bilde damit die Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 und zu prüfen sei allein, ob dem Beschwerdeführer bezüglich der psychischen Beschwerden weiter hin Leistungen zustünden. Gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen des Kreis arztes Dr. C.___ vom 6. August 2018 und 9. April 2019 würden in somatischer Hinsicht gewisse Beeinträchtigungen

verbleiben . Da aufgrund der somatischen Unfallfolgen

von ärztlichen Behandlungen keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sei, lasse sich der Fallabschluss in zeitlicher Hinsicht nicht beanstanden.

Mit Blick auf die medizinische Aktenlage sei erstellt, dass unfall bedingt gewisse organisch objektivierbare Verletzungen bestünden, welche zu den im kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil beschriebenen Beeinträchtigungen in der beruflichen Leistungsfähigkeit führen würden. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführer s würden hingegen nicht auf einem objektivierbaren orga nischen Substrat beruhen, weshalb diesbezüglich eine eigenständige Adäquanz beurteilung vorzunehmen sei (BGE 134 V 109 E. 2.1). Dabei könne die Frage, ob zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, offen bleiben, weil das kumulative Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges nicht erfüllt sei. Da der Beschwerdeführer keine für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis vorausgesetzte Verletzung erlitten habe und zudem auch nicht am typischen bunten Beschwerdebild nach einer solchen Verletzung leide, habe die Beurteilung des adäquaten Kausalzu sammenhanges nach der Psycho-Praxis gemäss BGE

1 1 5 V 133 zu erfolgen. Das Unfallereignis vom 1 3. Juli 2017 sei bestenfalls als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Gemäss dem unfallanal y tischen Gutachten vom 2 3. Oktober 2017 habe die kollisionsbedingte Geschwin digkeitsänderung (delta-v) des Fahrzeuges des Beschwerdeführers bei einem Mittelwert von zirka 11,4 km/h gelegen. Von den nach der Rechtsprechung erfor derlichen Kriterien seien bis auf ein einziges, nämlich den Dauerschmerzen, kein weiteres erfüllt und die Dauerschmerzen seien nicht von besonders ausgeprägter Art. Daher sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht nachweisbaren psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 13 . Juli 2017 zu verneinen. Diesbezüglich bestehe daher kein Anspruch auf weitere Leistungen (Urk. 2 S. 4 ff.). 2 .2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, i n Bezug auf die psychischen Be schwerden und den adäquaten Kausalzusammen hang zum Ereignis vom 13. Juli 2017 seien d ie vier Kriterien , welche bei Vorliegen eines mittelschweren Unfalls (im Grenzbereich zu den leichten) erforderlich sei e n , entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erfüllt. Und zwar seien die Kriterien der fortgesetzt spe zifischen, belastenden ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmer zen, der ärztlichen Fehlbehandlung und des schwierigen Heilungsverlaufes erfüllt. Angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, schweren Tätigkeit sei auch das Kriterium des Grad es und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gegeben. Es sei auch davon auszugehen, dass die aufgetre tenen Umstände erfahrungsgemäss geeignet seien, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Dies gelte insbesondere auch für die starken Dauerschmerzen und den Umstand, dass er nachts kaum noch Schlaf finden könne. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen sei zudem besonders ausgeprägt und stelle schon für sich allein die Grundlage zur Bejahung des adäquat en Kausalzusammen hanges dar . Zum Beweis dafür, dass diese Dauerschmerzen in besonders ausge prägter und belastender Weise geeignet seien, für die psychischen Beschwerden ausschlaggebend und kausal zu sein, sei die Einholung eines psychiatrischen und ausserdem eines neurologischen Gutachtens erforderlich . Die Beschwerdegeg nerin hätte zudem richtig und vollständig abklären müssen, ob die Unfallfolgen durch die ärztliche Fehlbehandlung , nämlich der bei Behandlungsbeginn nicht gestellten Diagnose einer Extensionsverletzung Th6/7 mit Fraktur BWK 7, ver schlimmert worden seien. Hierzu werde die ergänzende Einholung eines fachärzt lichen Gutachtens aus dem Bereich der Unfallchirurgie beantragt (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 11 S. 2 ff. ) .

Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei ausserdem i m Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 13. März 2018 festgehalten worden, dass die Gesamtheit seines psychischen Zustandes in der kurzen Aufenthaltsdauer und dem zweima ligen Explorationstermin nicht abschliessend habe beurteilt werden können. Die Beschwerdegegnerin hätte daher von Amtes wegen ein Sachverständigengut achten aus dem Fachbereich Psychiatrie betreffend die unfallbedingten psycho genen und psychosozialen Störungen und Belastungen einholen müssen. Erst nach Einholung eines solchen Gutachtens könne eine abschliessende Beurteilung des Sachverhaltes erfolgen. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuhe ben, weil die Beschwerdegegnerin die Untersuchungspflicht nicht erfüllt habe. Dies gelte auch in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Inte gritätsentschädigung. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorliege. De nn es sei unklar, auf welcher Grundlage die Beschwerdegegnerin auf eine 10%ige Integritätseinbusse schliesse. Entgegen der Angaben des Kreisarztes Dr. C.___ gemäss der medizinischen Beurteilung vom 1 5. Mai 2019 und angesichts der ärztlichen Berichte, namentlich von Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 6. April 2018 (Urk. 8/185/7) und von Prim. Dr. E.___ , Facharzt für Unfallchirurgie , vom 13. August 2018 (Urk. 3/33) , sowie des Umstandes, dass eine dorsale Spondylodese BWK 4-10 vorliege, sei die Tabelle 7 heranzuziehen und würde sich ausgehend vo m festgestellten Schmerzverhalten ein höherer Integri tätsschaden als 10 % ergeben. D er angefochtene Einspracheentscheid

sei auch deshalb aufzuheben und der Anspruch sei nach Erhebung des rechterheblichen Sachverhaltes insgesamt neu zu beurteilen ( Urk. 1 S. 9 f.).

Des Weiteren s ei das Nichteintreten auf die Beschwerde hinsichtlich der Höhe der Rente und der Integritätsentschädigung rechtswidrig. Da der adäquate Kausal zu sammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 1 3. Juli 2017 gegeben sei , respektive die Beschwerdegegnerin spätestens nach Einholung des beantragten Gutachtens zu diesem Ergebnis kommen würde, sei es erforderlich , anhand der neuen Ergebnisse die Beeinträchtigungen der Erwerbs fähig keit und die Integritätseinbusse neu festzusetzen. Ansonsten würde das ganze Verfahren ad absurdum geführt. Hierzu werde auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zur Teilrechtskraft einer Verfügung insbesondere hinsichtlich des Ent scheides über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.1 verwiesen. Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen würden, bildeten nur Begründungselemente des Streitge genstandes und könnten daher von einer Beschwerdeinstanz anders beurteilt werden als von der verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht angefochten worden seien. Sie könnten erst als rechtskräftig beurteilt gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dem Ren tenanspruch, der Integritätsentschädigung und dem adäquaten Kausalzusam men hang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 1 3. Juli 2017 verhalte es sich genauso (Urk. 1 S. 10 f. ). Anfechtungsgegenstand würden mithin sowohl die Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 als auch die Verfügung vom 13. September 2019 bilden, welche in untrennbarem Zusammenhang stehen würden ( Urk. 11 S. 2).

Des Weiteren sei die Behandlung seiner somatischen Beschwerden noch nicht abgeschlossen . Denn es sei am 7. Dezember 2019 aufgrund der unfallbedingten Lähmungserscheinungen in den Füssen und Hä nden zu einem Sturz gekommen, bei dem er mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen sei und sich eine intra zerebrale Blutung im Schädel zugezogen habe. Dabei handle es sich um weitere Folgen des Unfalls vom 1 3. Juli 2017, welche damit in natürlichem und adä quatem Kausalzusammenhang stehen würden. Am 1 3. Dezember 2019 sei diesbe züglich ein operativer Verschluss der arteriovenöse n (AV-) Fistel durchgeführt worden. Vom 1 9. Dezember 2019 bis am 1 5. Januar 2020 sei er ausserdem in stationärer Behandlung im Rehazentrum F.___ gewesen. Es seien noch immer ärztliche Behandlungsmassnahmen geplant, die den Gesundheitszustand ver bessern sollten. Denn am 21. Februar 2020 sei eine weitere AV- Fistel diagnos tiziert worden. Es seien weitere Eingriffe im Bereich der Leiste erforderlich, welche nur wegen den Corona-Massnahmen verschoben worden seien . Am 1 2. Mai 2020 habe er zudem einen weiteren Termin wegen einer Infusion betreffend die Darm entzündung gehabt . All diese Erfordernisse hätten sich erst mit der Zeit ergeben und würden aufzeigen, dass seine Heilung, soweit diese möglich sei, jedenfalls noch weit entfernt sei. Zudem seien aufgrund des coronabedingten Aussetzens der regelmässigen Therapien vermehrte Beschwerden im Kopf, der Wirbelsäule und im Rücken eingetreten. Auch die psychische Belastung nehme deshalb massiv zu. Im Hinblick auf diese Ausführungen sei der Fallabschluss durch die Beschwer degegnerin

zu früh erfolgt . Der angefochtenen Einspracheentscheid sei auch daher aufzuheben und zur ergänzenden Erhebung des rechtserheblichen Sachver haltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 11 S. 6 f. ). 2 .3

2.3.1

Es steht u nstrittig fest , dass der Beschwerdeführer am 1 3. Juli 2017 bei einem Auffahrunfall , bei dem sein Personenwagen nach dem Anfahren von hinten von einem anderen Personenwagen angefahren wurde

( Urk. 8/1, Urk. 8/129) ,

eine Extensionsverletzung Th6/7 mit Fraktur des BWK7 bei vorbestehendem Morbus Bechterew erlitt, die am 28. Juli 2017 mittels einer perkutanen dorsalen Instru mentierung BWK4-BWK10 operativ b ehandelt wurde ( Urk. 8/17, Urk. 8/20) . Ebenfalls unstrittig und ausgewiesen ist, dass aufgrund dieser unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführer s in der angestammten Tätigkeit besteht (Urk. 8/117/3) .

Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem anerkannt, dass sie für die se somatischen gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 1 3. Juli 2017

leistungspflichtig ist. 2.3.2

P sychische Beschwerden wurden erstmals im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___

vom 1 3. März 2018

erwähnt (deprimierte Stimmungslage, gewisse Rat losig keit, Affektlabilität, pessimistische Zukunftsperspektive, psychosoziale Be lastungsfaktoren) , und es wurde eine Anpassungsstörung mit Angst und depres siver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) diagnostiziert . Eine dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde verneint

( Urk. 8/117/ 2-6). Eine psy chia trisch-psychotherapeutische Behandlung wurde in der Folge nicht aufgenom men. A m 15. April 2019 hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der psychischen Beschwerden geltend gemacht; er fühle sich auf dem Weg in eine Depression, sei weinerlich und traurig sowie leide an Sinnverlust ( Urk. 8/217/2 ). Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung wurde

- soweit aktenkundig - erst mals

nach Überweisung durch den H ausarzt an Dr. med. G.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 21. Oktober 2019 (Urk. 8/258/4) ab dem 24. Oktober

2019 aufgenommen (E-Mail des Beschwerdeführer s vom 2 9. Oktober 2019, Urk. 8/271/1).

2.3.3

Strittig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache gegen die

Verfügung vom

1 3. September 2019 , mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine Rente

bei einem Invaliditätsgrad von 32 % und eine In te gri tätsentschädigung aufgrund e iner Integritätseinbusse von 10 % zugespro chen hat (Urk. 8/240 ) , nicht eingetreten ist ( dazu E. 3 hernach).

Ausserdem ist umstritten und zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch aufgrund der psychischen Beschwerden mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen diesen und dem Unfall vom 1 3. Juli 2017 verneint hat ( E. 4 nachfolgend) und allenfalls ,

ob der Fallabschluss nicht verfrüht erfolgte . 3. 3.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Ein sprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensent scheid, hat da s Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat si ch das Gericht mit den materiel len Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin trat im angefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung auf die Einsprache vom 2 5. November 2019 (Urk. 8/275) gegen die Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 8/240) nicht ein, dass die Einspra che frist dieser Verfügung, mit welcher über die Höhe der Rente und der Integri tätseinbusse entschieden worden sei, am 1 4. Oktober 2019 abgelaufen sei ; di e in der Einsprache vom 2 5. November 2019 erhobenen Einwendungen betreffend die Rente und die Integritätsentschädigung seien daher verspätet erfolgt (Urk. 2 S. 4 ). Der Beschwerdeführer hat nichts gegen die Feststellung der verpassten Rechts mittelfrist vorgebracht (Urk. 1, Urk. 11) . In der Einsprache vom 2 5. November 2019 hat te er dementsprechend allein mit Bezug auf die Verfügung vom 23. Oktober 2019 betreffend psychische Beschwerden die Rechtzeitigkeit seiner Einsprache geltend gemacht (Urk. 8/275/2).

Wie sich aus der Sendungsinformation der Post ergibt, hat der Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 8/240) am 1 7. September 2019 erhalten (Urk. 18/1). Der letzte Tag der 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG war somit der 1 7. Oktober 201 9. Es steht daher fest, dass d ie Einsprache vom 2 5. November 2019 (Urk. 8/275) betreffend die Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 8/240) erst nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittel f rist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG und damit verspätet erfolgte. 3.2.2

Auch mit keinem anderen Schreiben hat der Beschwerdeführer eine rechtsgültige Einsprache gegen die Verfügung vom 1 3. September 2019 erhoben. Denn in der bis am 1 7. Oktober 2019 laufenden Einsprachefrist hat er sich lediglich mittels E-Mail an die Beschwerdegegnerin gewandt. Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSV) bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift indes nicht zulässig (BGE 142 V 152 E. 2.4 und 4.6). Dass die Einsprache schrift lich sowie begründet per Post und an die vorgesehene Adresse oder durch per sönlich Vorsprache bei der Suva zu erheben war, darauf wurde in der fraglichen Verfügung hingewiesen ( Urk. 8/240 S. 4).

Aus den E-Mails, welche der Beschwerdeführer in der 30-tägigen Einsprachefrist nach Erlass der Verfügung vom 1 3. September 2019 ( Urk. 8/240) bis am 17. Okto ber 2019 an die Beschwerdegegnerin gerichtet hat, ergibt sich ausserdem ohnehin kein Einsprachewillen und/oder diese betreffen andere Sachverhalte respektive Leistungen. So befassen sich seine E-Mails vom 5. Oktober 2019 mit der Zusen dung einer Arzthonorarnote ( Urk. 8/245) und eine r Anfrage betreffend Unfall versicherung ab Ende Oktober 2019 ( Urk. 8/246/1). In der E-Mail vom 17. Okto ber 2019 beanstandete der Beschwerdeführer die fehlende finanzielle Deckung nach Zusprache der UVG-Rente bis zur Einschätzung durch die Invalidenver si che rung und ersuchte hierfür die Angeschriebenen, darunter nebst der Be schwer degegnerin auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sinngemäss um eine Garantie ( Urk. 8/255/1-2). Auch diese E-Mail richtet sich nicht gegen die Verfügung vom 1 3. September 201 9. Die weitere E Mail vom 2 2. Oktober 2019 sodann, mit welcher der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machte und die Übernahme der Behandlungskosten seines Psychiaters beantragte ( Urk. 8/258), wurde erst nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist verfasst und fällt daher als Einsprache ebenfalls ausser Betracht. 3.2.3

Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einer verspäteten Einsprache gegen die Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 8/240) ausgegangen . Diese ist folglich in Rechtskraft erwachsen. 3.3 Damit ist in Rechtskraft erwachsen und gilt, was mit Verfügung vom 13. Septem ber 2019 entschieden wurde, nämlich dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente mit einem Invaliditätsgrad von 32 % und eine Integritätsentschä digung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % hat (Urk. 8/240) . Soweit die Vorbringen des Beschwerde führers (Urk. 1 , Urk. 11 ) sich hiergegen wenden, ist die Beschwerde daher unbegründet und abzu weisen. 3. 4

3.4.1

Kein

Gegens tand dieses Verfahrens und daher

in materieller Hinsicht nicht zu prüfen

ist sodann der Anspruch auf weitere Leistungen gegenüber der Beschwer degegnerin aufgrund der

vom Beschwerdeführer

in der Replik ( Urk. 11 S. 7) geltend gemachten Folgen des Sturz es vom 7. Dezember 2019

und weitere r soma tische r Beschwerden s owie medizinische r

Behandlungen , namentlich einer intra zerebrale n Blutung und AV-Fistel , Eingriffe

im Bereich der Leiste und einer Darmentzündung ( Urk. 11 S. 7, Urk. 12/39-52) . Denn der angefochtene

Einspra cheentscheid vom 20. Dezember

2019 ( Urk. 2 ), welcher den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren definiert (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1), enthält zum geltend gemachten, aber nicht aktenkundigen Ereignis vom 7. Dezember 2019 keine Feststellungen und keine Entscheidung . Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, etwa ob und inwiefern es sich dabei um einen Rückfall oder einen neuen bei der Beschwerdegegnerin ver sicherten Unfall handelt, ob (wie geltend gemacht) zwischen diesen Beschwerden und den dem Unfall vom 1 3. Juli 2017 ein natürlicher und adäquater Kausal zu sammenhang besteht, ob dies gegebenenfalls zu einer Erhöhung der zugespro chenen Rente und/oder Integritätsentschädigung führt, sind zudem nicht spruch reif und es liegt hierzu auch keine Prozesserklärung der Beschwerdegegnerin vor

( Urk. 7, Urk. 15; vgl. BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 3.4.2

Diese neu geltend gemachten somatischen Beschwerden haben zudem entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s ( Urk. 11 S. 7) keine Auswirkung auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses zum Unfall vom 1 3. Juli 2017 per 31. Oktober 2019 (Urk. 8/238). Denn der geltend gemachte, nicht aktenkundige Sturz vom 7. Dezember 2019 erfolgte erst nach dem Fallabschluss zum Unfall vom 1 3. Juli 2017 per Ende Oktober 2019 ( Urk. 8/238) und insbesondere nach Rech tskraft der Verfügung vom 13. September 2019 mit Renten- und Integritätsentschädigung (Urk. 8/240). Ein Leistungsanspruch aufgrund des Sturzes vom 7. Dezember 2019

und dessen Folgen könnte indes bei gegebener Versicherungsdeckung all en falls nach Verschlechterungs-, Rückfall-

und/ oder neuer Unfallmeldung im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder neuen Unfallverfahrens von der Beschwerdegeg nerin geprüft werden . 3.4.3

Insoweit sich die Beschwerde auf das geltend gemachte Ereignis vom 7. Dezember 2019 und dessen Folgen bezieht ( Urk. 11 S. 7), ist auf d ie Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand s

somit nicht einzutreten. 3.5

Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG per Ende Oktober 2019 (Urk. 8/238) hat der Beschwerdeführer bezüglich der allein rele vanten unfallbedingten BWS-Verletzung nichts eingewendet. Der Beschwerde führer war denn auch schon mindestens seit der Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik A.___ im März 2018 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und eine Verbesserung der anhaltend vollständig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit war nicht möglich (Urk. 8/117/3) . Die operierte BWS-Verletzung war spätestens per Mitte Dezember 2018 hin reichend konsolidiert und die ärztliche Behandlung der BWS-Beschwerden im Kantonsspital Z.___

per dann abgeschlossen ( Urk. 8/206/2). Eine erhebliche Verbesserung durch weitere medizinische Massnahmen wurde dementsprechend durch den Kreisarzt Dr. C.___ am 9. April 2019 nachvollziehbar verneint (Urk. 8/215/1). Eine Anmeldung bei der I nvalidenversicherung ist zwar erfolgt (Urk. 8/226), jedoch wurden soweit aktenkundig keine Eingliederungsmass nah men aufgenommen , was auch der Beschwerdeführer nicht anführte . Es hat somit ohne Weiteres

- auch infolge Rechtskraft der Rentenverfügung - beim Fallab schluss der Beschwerdegegnerin per Ende Oktober 2019 (Urk. 8/238) zu bleiben. 4.

4.1

4.1.1

Den strittige n Leistungsanspruch aufgrund psychischer Beschwerden prüfte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 8/259 /2-3 ), nachdem der Beschwerdeführer

ihr mit E-Mail vom 22. Oktober 2019 eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes und die hausärztliche Überweisung an einen Psychiater mitgeteilt sowie die Kostengutsprache für die Kosten einer psychiatrischen Behandlung beantragt hatte ( Urk. 8/258/1) . Dies lässt sich un mittelbar de r Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 entnehmen , in welcher die Be schwerdegegnerin einleitend festhielt, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er erneut psychiatrische Hilfe in Anspruch nehme ( Urk. 8/259 /2 ) .

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin den Fall mit Mitteilung vom 2 9. August 2019 ( per 31. Oktober 2019 )

bereits abgeschlossen (Urk. 8/238) und dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 1 3. September 2019

eine Rente

( ab 1. November 2019 )

zugesprochen ( Urk. 8/240) , welche Verfügung

- wie hiervor aufgezeigt - am 1 8. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen war. Die Leistungs prüfung bezüglich der am 22. Oktober 2019 beantragten Kostenvergütung für psychiatrische Behandlung nahm die Beschwerdegegnerin daher als

Antrag auf Kostenvergütung für Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente im Sinne von Art. 21 UVG entgegen . Dies ergibt sich auch daraus , dass die Beschwerdegegnerin bereits zuvor, nämlich nach der mit E-Mail vom 5. Oktober 2019 geltend ge machten Kostenvergütung für Schmerzmittel ( Urk. 8/246/1),

gemäss interner Notiz vom 8. Oktober 2019 eine Abklärung über die Frage vornahm, welche Leistungen nach Fallabschluss und Rentenzusprache übernommen werden könnten ( Urk. 8/247-248/1).

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 teilte sie dem Beschwerdeführer hierzu mit, dass auch nach Fallabschluss die wegen der Unfall folgen notwendigen Schmerzmittel von ihr übernommen würden (Urk. 8/249).

4.1.2

Eine Kostenvergütung für Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente gestützt auf Art. 21 UVG fällt ausser Betracht, wenn es sich um gesundheitliche Leiden handelt, welche nicht in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen. Dies gilt insbesondere auch

etwa für Heil behandlungen von Rentenbezügern

im Rahmen von allfälligen Rückfällen und Spätfolgen ( Art. 21 Abs. 3 UVG und Art. 11 UVV ; zur Voraussetzung des Kausal zusammenhanges bei Rückfällen und Spätfolgen vgl. BGE 118 V 293 E. 2c in fine ; Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen ; vgl. zu den Heil behandlungen nach Rentenfestsetzung im Allgemeinen auch BGE 144 V 418 ). Es war der Beschwerdegegnerin daher vor dem Hintergrund der beantragten Kosten vergütung für die neu und erstmals geplante psychiatrische Behandlung ( Urk. 8/258/1, Urk. 8/258/4, Urk. 8/271/1) nicht verwehrt, die Kausalität sfrage in der Verfügung vom 23. Oktober 2019 (Urk. 8/259/2-3) betreffend die

psychischen Beschwerden vorab zu prüfen. 4.1. 3

Dasselbe würde im Übrigen auch gelten , wenn die am 2 2. Oktober 2019 gemeldete Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk.

8/258/1) als Antrag auf Revi sion der am 1 8. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsenen Rente nverfügung

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG entgegengenommen worden wäre . Denn auch die Prüfung einer Anspruchserhöhung im Rahmen einer Rentenrevision bedingt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes Beschwerden betrifft, welche in einem natürliche n und adäquate n Kausalzusammenhang mit dem betreffenden Unfallereignis stehen. 4.2

4.2.1

Betreffend den Anspruch auf Heilbehandlung aufgrund psychischer Beschwer den, welcher mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 verneint wurde (Urk. 8/259/2-3), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht zunächst den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden geprüft.

Denn ist dieser zu verneinen, kann die Frage nach der natürlichen Unfallkausalität offen bleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7 ). Richtig und unstrittig ist auch, dass die Adäquanzprüfung anhand der sogenannten Psycho-Praxis nach BGE 115 V 133 zu erfolgen hat. 4.2.2

Die Schwere des Unfalles ist ausgehend vom (objektiv erfassbaren) Unfallereignis (BGE 134 V 109 E. 10.1) aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2009 vom 1 2. August 2009 E. 7.1). Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Entscheid zutreffend davon aus (Urk. 2 S. 9 ) , dass der Auffahrunfall vom 1 3. Juli 2017, bei dem in den vom Be schwerdeführer gelenkten Personenwagen nach dem Anfahren von hinten ein anderer Personenwagen auffuhr und dabei ge mäss dem Polizeirapport vom 31. Juli 2017 die Kofferraumtür eingedrückt/verbogen wurde (Urk. 8/129/4-5 , Urk. 8/13/11-13 ), mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als mittel schwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_411/2012 vom 2 7. Dezember 2012 E.

4.1 und 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2 ) . 4.2. 3

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist somit nur zu bejahen, wenn von den sieben zu berücksichtigenden, unter Ausklammerung psychischer Beschwer dekomponenten zu prüfenden Zusatzkriterien (vgl. E. 1.4.2 hiervor) mehrere - und zwar mindestens vier - in einfacher Weise oder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form vorliegen ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_124/2014 vom 1 4. November 2014 E. 7.2 mit Hinweisen und 8C_899/2013 vom 1 5. Mai 2014 E.

5.1.3 ).

Während die Beschwerdegegnerin allein das Kriterium « körperlicher Dauer schmerzen » als erfüllt erachtet und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise (Urk. 2 S. 10 , Urk. 7 S. 3 f. ) , liegen nach Auffassung des Beschwerdeführers ausser einem ( «besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles» ) alle übrigen sechs relevanten Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ) vor , davon nach seiner Ansicht ausserdem das Kriterium

« körperliche Dauer schmerzen » in besonders ausgeprägter Weise (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 11 S. 3 ff.) . 4.3 4.3.1

Das

Kriterium

«besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drücklichkeit des Unfalles» (dazu vgl. Urteil des Bundesgerichts

U 424/04 vom 5. Oktober 2005 E. 6.2 mit Kasuistik )

kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Auffahrunfall vom 13. Juli 2017 beschränkte sich nach der allein mass ge benden objektive n Betrachtungsweise auf das Auffahren des hinteren Personen wagens (gemäss dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes vom 13. Juli 2017 ungefähr im Schritttempo; Urk. 8/11/2) in das Heck des soeben um zirka einen Meter los gefahrenen Personenwagen s des Beschwerdeführer s

(Urk. 8/129/4-5) ; der Unfall erfolgte mithin ohne dramatische Besonderheiten im Sinne der Recht sprechung .

4.3.2

Das Kriterium der

Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen , ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Wirbel kör perbrüchen

(vgl. BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit Kasuistik ) ,

entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 10) als erfüllt zu beurteilen. So hat das Bundesgericht dieses Kriterium etwa in einem Fall bejaht , bei dem sich der Versicherte bei einem vergleichsweisen banalen Sturz eine in stabile Fraktur eines Lendenwirbelkörpers und damit für einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizierenden Unfall eine rela tiv schwere Verletzung zu gezogen habe, was gemäss den Ausführungen des Psy chia ters erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszu lösen (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.3). Im vom Beschwerdeführer ( Urk. 11 S. 8) hierzu zitierte n Urteil des Bundesge richts

8C _488/2011 vom 19. Dezember 2011 , in welchem Fall sich die Versicherte beim Unfall nebst anderen Verletzungen eine Deckplattenimpressionsfraktur des 1 2. Brustwirbelkörpers (BWK) mit Zerreissung der hinteren Kapsel sowie des Ligamentum flavum BWK11/12 zugezogen hatte, wurde insbesondere dem bei Wirbelkörperfrakturen bestehenden erhöhten Risiko von Lähmungserschei nun gen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen (E. 5.2). Ebenfalls bejaht wurde das Kriterium in einem Fall, in welchem sich der als Bauarbeiter tätige Versicherte beim Sturz von einem zwei bis zweieinhalb Meter hohen Gerüst auf den Rücken einen kranialen Keilbruch am zweiten Lendenwirbelkörper zuzog (Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 1 4. Juni 2018 E. 3.3).

Auch hier hat sich bei einem relativ leichten Auffahrunfall eine

relativ schwere Verletzung mit Fraktur eines Wirbelkörpers ergeben, und zwar eine Extensions verletzung auf Höhe der Brustwirbel Th6/7 mit Fraktur des Brustwirbelkörpers 7 bei vorbestehende m Morbus Bechterew ( Urk. 8/17/1). Die Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen , ist daher zu bejahen. Eine besondere Ausprägung dieses Kriteriums liegt dagegen nicht vor und wurde denn auch nicht geltend gemacht ( Urk. 11 S. 8 f.). 4.3.3

Das Kriterium einer ungewöhnlich lange n Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung

ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beur teilen. V on Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist.

Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Plan mässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 1 0. Dezember 2020

E. 4.12 mit Hinweis ).

Hier fand am 2 8. Juli 2017 eine Operation der Extensionsverletzung mit einer perkutanen dorsalen Instrumentierung BWK4-BWK10 ( Urk. 8/20 , Urk. 8/17)

zeit nah zum Unfallereignis vom 1 3. Juli 2017 statt. Die nachfolgende ärzt liche Behandlung beschränkte sich auf eine bereits im darauffolgenden Monat August 2017 durch ge führte fünftägige stationäre Behandlung zur Mobilisation und Analgesie (Urk. 8/33) und eine fünfwöchige stationäre Rehabilitationsb ehand lung rund sieben Monate nach dem Unfall (Urk. 8/ 117/1-3 ). Weitere medizinische Eingriffe fanden nicht mehr statt und die nachfolgende Therapie bestand in medi kamentöse r Behandlung und Physiotherapie. Damit liegt keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung im Sinne der Rechtsprechung vor. Daran ändert nichts, dass ausserdem ausführlich abgeklärt wurde, ob die Entfernung des Osteosynthesematerials (OSME) vorzunehmen sei, zumal davon letztlich abge sehen wurde (Urk. 8/145/1, Urk. 8/148, Urk. 8/149, Urk. 8/206) und einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienende Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zukommen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 1 0. Dezember 2020 E. 4.12 mit Hinweis ).

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der B eschwerdeführer

daraus ableiten, was er zu den bei ihm eingetretenen Nebenwirkungen des Medikamentes Targin vorbringt ( Urk. 1 S. 6 f.), zumal er dies unter dem Titel «fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung» ausführt, was nicht das hier massgebliche Krite rium der ungewöhnlich lange n Dauer der physisch bedingten ärztlichen Be handlung betrifft, sondern ein Kriterium der sogenannten Schleudertrauma-Praxis darstellt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.3). Ferner sind die ärztlichen Behand lungen, welche der Beschwerdeführer aufgrund eines neuen Ereignisses (vom 7. Dezember 2019) und weiterer Beschwerden (AV-Fistel, Darmentzündung) anführt ( Urk. 11 S. 6 f.), betreffend den Anspruch auf Heilbehandlungen nach der Rentenfestsetzung, welche allein im Zusammenhang mit dem ursprünglichen versicherten Unfallereignis vom 1 3. Juli 2017 steht, nicht beachtlich. 4.3.4

Die Parteien nehmen das weitere Kriterium körperliche r Dauerschmerzen über einstimmend als gegeben an. Zu prüfen ist, ob es in ausgeprägter Weise vorliegt

(Urk. 1 S. 7 f., Urk. 11 S. 3 f. Urk. 2 S. 10, Urk. 7 S. 3) . Dies ist recht spre chungs gemäss nur mit grosser Zurückha ltung anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_945/2012 vom 15. März 2013 E. 3.5).

Gemäss dem Besprechungsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Dezember 2017 schilderte der Beschwerdeführer brennende Schmerzen, welche auf den ganzen Rücken ausstrahlen würden. Bei Tag sei der Sc hmerz auf etwa 7 von einer Skala von 1 bis 10 anzusiedeln, nachts belaufe sich der Schmerz nur auf 2 bis 3 und auch der Ruheschmerz sei geringer. Ausserdem leide er unter «Lähmungen» bis in beide Füsse ausstrahlend, dann lege er sich hin, woraufhin es besser werde (Ur. 8/131/2). Dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 1 3. März 2018 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe belastungs- und bewegungsab hängige starke Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, betont BWS, angegeben. In Ruhestellung

(zum Beispiel im Liegen) würden keine Schmerzen auftreten. Er habe eine Zeitlang wegen «Lähmungen in den Beinen» keine Treppen steigen können, das Autofahren sei möglich, wobei Drehbewegungen belastend seien. Auf unebenem Gelände sei eine Gehstrecke von 500 Metern möglich, dann sei eine Pause notwendig. Unfallfremd stehe dazu eine belastungsabhängige Dys pnoe im Vordergrund

(Urk.

8/117/1 , Urk. 8/117/4, Urk. 8/117/10 ). Gemäss einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2018 gab dieser an, seine Rückenschmerzen seien seit dem Austritt aus der Klinik noch massiver geworden ( Urk. 8/122). Einer Zusammenstellung der vom Beschwerdeführer in der Ver gangenheit erlittenen Unfalle reignisse n und des Heilungsverlaufs ist unter dem Eintrag vom 2 0. März 2018 zu entnehmen, er habe dem stellvertretenden Ober arzt von seinen immer wieder auftretenden starken Schmerzen, die beim Laufen, Sitzen und Stehen sowie bei Armbewegungen auftreten würden, berichtet. Auch die Lähmungsprobleme bis in die Füsse und den Kopf seien besprochen worden ( Urk. 8/143/9). Im Untersuchungsbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 2 2. März 2018 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide acht Monate post operativ unter muskulären Schmerzen betont rechtsseitig über den Schrauben köpfen Th9 und Th1 0. Die Schmerzen würden sich beim Gehen und Stehen sowie beim Heben von Gewichten mit der rechten Hand oder auch bei Streckung des rechten Armes vers tärken (Ur k. 8/130/2). Laut den Untersuchungsberichten des Kantonsspitals Z.___ vom 1 1. April 2018 und vom 27.

Juni 2018

berichtete der Beschwerdeführer

im weiteren Verlauf von einer äusserst positiven Wirkung auf die Armschmerzen und ziehenden Rückenschmerzen durch ein Akupunk turgerät.

Die Schmerzmittel hätten reduziert werden können ( Urk. 8/141/2, Urk. 8/148/2 ). In der E-Mail vom 2. Mai 2019 an die Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer , er habe dem Oberarzt anlässlich des ambulanten Termins vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 8/206) erklärt, dass die Schmerzen sich nach dem Kälteeinbruch verstärkt hätten (kälteempfindlich; Urk. 8/220/1). In einer weiteren Zusammenstellung des Beschwerdeführer s hielt dieser am 8. Mai 2019 fest, er könne nicht mehr viel machen, da er körperlich dazu nicht mehr in der Lage sei und alles mit Schmerzen verbunden sei. Er schlafe maximal vier bis fünf Stunden . Laufen könne er 60 bis 70 Meter, dann trete ein stechender und brennender Schmerz im Bruchbereich ein, dazu kämen Lähmungserscheinungen und ein Taub heitsgefühl bis in die Fusssohlen sowie im Schulter b lattbereich. Er könne auch nicht mehr aufrecht laufen und bekomme Atemnot sowie Schweissaus brüche. Sitzen sei nicht lange möglich, weil dann brennende Schmerzen beim Aufstehen eintreten würden, dies auch nach Laufen einer Steigung von zirka 20 Metern (Urk. 8/222/13).

Bei dieser Aktenlage kann das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen mit den Parteien

bejaht werden. Eine besondere Ausprägung ist zu verneinen , zumal die Schmerzen zum Teil auch bloss temperatur - , bewegungs- und belastungs abhängig sowie in teilweise variabler Ausprägung auftraten und der Beschwer deführer gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ immerhin noch Auto fahren kann (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013 E. 9.1 und U 601/06 vom 31. Oktober 2007 E. 3.3 ). Von den hiervor zitierten Akten fallen dabei beweisrechtlich insbesondere die medizinischen Berichte ins Gewicht . Bei den Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers sind zudem die aufgrund der unfallfremden internistischen Erkrankungen, namentlich die Be schwerden betreffend die Diagnosen eines Status nach bibasaler Pneumonie (Januar 2017), einer mittelschweren restriktiven Ventilationsstörung, einer arte rielle n Hypertonie, einer Colitis ulcerosa , einer primär sklerosierenden Cholan gitis, einer nichtalkoholischen Steatohepatitis und einer Adipositas Grad II (Be rich t der Universitätsklinik B.___ vom 2 2. Oktober 2018; Urk. 8/198/1), unbe achtlich und von den unfallbedingten BWS-Beschwerden abzugrenzen, so namentlich die geschilderte Atemnot.

Die vom Beschwerdeführer zu diesem Kriterium geforderte n fachärztliche n Gut achten zur Klärung der Frage, ob seine Dauerschmerzen zermürbend seien ( Urk. 1 S. 8) und in ausgeprägter Weise vorliegen würden ( Urk. 11 S. 4) , erübrigen sich , zumal es sich bei der Bestimmung der Ausprägung des Kriteriums körperlicher Dauerschmerzen um eine rechtliche Würdigung handelt und der Sachverhalt hierzu mit medizinischen

Berichten hinlänglich belegt ist . 4.3.5

Zum Kriterium der

ärztliche n Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert hat, macht der Beschwerdeführer

geltend , dieses sei durch Unter lassung des erstbehandelnden Arztes erfüllt; denn der Befund zur Extensionsver letzung T h6/7 mit Fraktur BWK7 sei

bei der Notfalluntersuchung am Unfalltag vom 1 3. Juli 2017 übersehen worden und erst aufgrund der Überweisung des Hausarztes 14 Tage später mittels MRT entdeckt sowie am nächsten Tag operativ mittels Instrumentierung BWK4-10 behandelt worden. Wenn sofort eine Behand lung eingeleitet worden wäre, hätte er sich für eine gewisse Zeitdauer sehr starke Schmerz ersparen können und es hätte sicher ein besseres Behandlungsergebnis, vielleicht sogar mit Schmerzfreiheit, erzielt werden können ( Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 5) .

Der Ansicht des Beschwerdeführer s kann nicht gefolgt werden. Der Beschwer deführer wurde anlässlich der Erstbehandlung vom 1 3. Juli 2017 sowohl klinisch als auch bildgebend mittels eines Röntgenbildes untersucht. Eine frische Fraktur wurde ausgeschlossen , wobei auch die vorbestehenden Diagnosen, insbesondere der Morbus Bechterew und eine seit länger em bestehende Orthopnoe, berück sichtigt wurden . Eine weitergehende Untersuchung mittels CT sei vom Beschwer de führer abgelehnt worden ( Urk. 8/8/4). Der Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 4. Juli 2017 zu dieser Notfallkonsultation wurde auf Intervention des Be schwerdeführer s hin ( Urk. 8/19) mit Bericht vom 15. August 2017 präzisiert (Urk. 3/30 /1 ). Demnach wurde eine weitergehende Untersuchung mittels CT mit dem Beschwerdeführer besprochen, zum damaligen Zeitpunkt indes nicht ge wünscht ( Urk. 3/30 /1 S. 4). In beiden Versionen wurde eine weiterführende Untersuchung mittels CT am Unfalltag vom Beschwerdeführer jedenfalls trotz der von Seiten der Ärzte vorgestellten Möglichkeit hierzu nicht verlangt . Eine ärzt liche Fehlbehandlung kann im Unterlassen einer weiterführenden Untersuchung in dieser Situation und angesichts des nicht schweren Unfallherganges nicht ge sehen werden, zumal ausser einer leichten Klopf- und einer Druckdolenz

im Be reich Th8 sowie leichten Schmerzen bei Rotations- und Inklinationsbewe gungen keine körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden konnten. Gehen und Stehen sowie Zehen- und Fersenstand waren problemlos möglich gewesen. Auch wurde im weiteren Procedere darauf hingewiesen, dass bei nicht deutlich rück läufigen Beschwerden in den nächsten zwei Wochen eine Wiederzuweisung in die wirbelsäulenchirurgische Sprechstunde erfolgen solle ( Urk. 3/30 /1 S. 4 ).

E s war dem Beschwerdeführer somit unbenommen, sich b ei Beschwerdezunahme zeitnah bildge be nd abklären zu lassen. Rein spekulativ ist im Übrigen auch die Annahme, dass trotz der geringen initialen Beschwerden eine Operation früher stattgefunden hätte, wenn am Unfalltag ein CT gemacht und die BWK-Fraktur bei vorbestehendem Morbus Bechterew entdeckt worden wäre. Erst Recht gibt es keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen durch die spätere Befundaufnahme mittels MRT am 2 7. Juli 2017 ( Urk. 8/ 29 ) mit Op e ration am 28. Juli 2017 ( Urk. 8/17).

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei mit Blick auf den Bericht von Dr. D.___ zudem vermutlich zu einem weiteren Behandlungsfehler gekommen

(Urk. 1 S. 5 f.) . Denn dieser habe im Bericht vom 1 5. November

2017 (Urk. 8/185/8-11) ausgeführt, dass vermutlich lediglich über drei Segmente von Th6 bis Th8 hätte spondylod i siert werden müssen und nach seiner klinischen Erfahrung die Schmerzen längerfristig grösser würden, wenn lange Abschnitte der Wirbelsäule spondyl o disiert würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ im Bericht vom 2 7. Juni 2018 erklärten, dass deshalb langstreckig von Th4 bis Th10 instrumentiert worden sei, weil beim Beschwerdeführer ein Morbus Bechterew vorliege und die gesamte Brustwirbelsäule autofusion i ert sei. Somit würden grosse Hebelkräfte auf den frakturierten Bereich wirken. Kurzstreckige Instrumentierungen würden bei di esen Patienten oft zu einem Materialversagen beziehungsweise Schrauben ausriss führen ( Urk. 8/148/2). Diese Erläuterung ist nachvollziehbar und eine auf grund der gewählten Operationsmethode eingetretene ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert hat, ist auszuschliessen bezie hungsweise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt .

Mit der Beschwerdegegnerin ist das Kriterium der ärztliche n Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert hat, somit zu verneinen. Von einer - wie geltend gemacht ( Urk. 11 S. 5) - fachärztlich-gutachterlichen Abklä rung hierzu sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.

4.3.6

Das Kriterium des (bezüglich der somatischen Verletzungen) schwierigen Hei lungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen ist ebenfalls nicht erfüllt. So darf aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den geklagten Be schwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplika tionen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Hei lung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2007 vom 2 9. Janu ar 2008 E. 3.2.3 mit Hinweis). Solche Gründe sind vorliegend nicht er sichtlich.

Auch die vom Beschwerdeführer hierzu vorgebrachten Umstände (14-tägig ver zögerte Entdeckung der Verletzungen, Absage der OSME, verlorene Fähigkeit zur Ausübung der angestammten Tätigkeit, zum Wandern und Skifahren etc., Dauer schmerzen; Urk. 1 S. 8 f., Urk. 11 S. 6) stellen keine solchen Gründe dar. Lähmungserscheinungen sind zudem in keinem der ärztlichen Berichte bis zum Fallabschluss dokumentiert, sondern wurden nur in den (subjektiven) Schreiben des Beschwerdeführer s aufgeführt. Der vom Beschwerdeführer als Folge seiner Lähmungserscheinungen angeführte Sturz und die intrazerebrale Blutung vom 7. Dezember 2019 (Urk. 12/40 S. 1 f. ) sowie die daraufhin vorgenommenen Be handlungen erfolgten nach Fallabschluss per Ende Oktober 2019 und sind für die Beurteilung hier unbeachtlich.

Selbst wenn dieses Kriterium indes als gegeben

angenommen würde, wäre es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt. 4.3.7

Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführer s zum Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11 S. 8) bezieht sich dieses letzte Kriterium nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf, sondern auch auf leidensadaptierte Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 1 0. Dezember 2020 E. 4.1.5 mit Hinweis). Erfüllt wäre dieses rechtsprechungsgemäss bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 1 0. März 2020 E. 5.4.5 und 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 4.6 ; weitere Kasuistik vgl. Urteil des Bundes gerichts U 56/00 vom 30. August 2001 E. 3d ).

Hier war der Beschwerdeführer nach der umfassend abgeklärten und nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik A.___ vom 1 3. März 2018 bereits rund acht Monate nach dem Unfall vom 1 3. Juli 2017 aufgrund der unfallbedingten Beschwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/117/3), was vom Kreisarzt Dr. C.___ am 9. April 2019 zusammen mit dem Zumutbar keits profil bestätigt wurde ( Urk. 8/216).

Das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist bei dieser Sachlage mit Blick auf den von der Rechtsprechung entwickelten Massstab nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013

E. 10.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_82 1/2011 vom 1 4. November 2012 E. 4.2.5 ). 4.4

4.4.1

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien gemäss BGE 115 V 133 zwei erfüllt sind, keines davon jedoch in ausgeprägter Weise, was zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbe dingter Beschwerden bei einem mittelschweren im Grenzbereich zu einem leich ten liegenden Unfall nicht genügt. Mangels adäquatem Kausalzusammenhang der nach der Rechtskraft der Rentenverfügung (mit Integritätsentschädigung) vom 13. September 2019 (Urk. 8/240) geltend gemachten psychischen Beschwer den ( Urk. 8/258/1) und dem Unfallereignis vom 13. Juli 2017 (Urk. 8/1, Urk. 8/12 9 )

besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für diese psychischen Beschwerden. 4.4.2

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2020 ( Urk.

2) ist somit

auch in Bezug auf die Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 8/259/2-3 )

nicht zu beanstanden. Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.

5.1

Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich der beantragten fachärztlichen Begutachtungen (Urk. 1, Urk. 11), sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_461/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 7 und 8C_733/2017 vom 2 9. März 2018 E. 4.4). 5.2

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2020 ( Urk. 2) erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ernst Michael Lang unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 /1-2 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann