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UV.2020.00012

Medizinischer Endzustand im Verfügungszeitpunkt durch Arztberichte bestätigt, übrige Elemente Einspracheentscheid nicht zu beanstanden; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-08-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, war von Mai bi s Oktober 2017 bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 9/2/4-6) und damit bei der Suva versichert, als er sich am 2 2. Juni 2017 eine Quetschverletzung des linken Beines zuzog ( Urk. 9/1, Urk. 9/76 S. 1 unten ).

Nach getäti gten Abklärungen teilte die Suva dem Versicherten am 1 5. Mai 2019 ( Urk. 9/171) mit, dass die Taggeldleistungen und Heilkosten per 3 0. Juni 2019 eingestellt würden , und verneinte sodann

mit Verfügung vom 1 2. Juli 2019 einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten eine Integritäts entschädigung von Fr. 4'410.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu ( Urk. 9/182). Die vom Versicherten am 9. Oktober 2019 erhobene Einsprache (Urk. 9/195/1 ) wies die S uva am 1 9. November 2019 ab (Urk. 9/203 = Urk. 2). 2.

Der

Versicherte erhob am 2. Januar 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 1 9. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm vom 1. Juli bis 3 1. Oktober 2019 weiterhin ein Taggeld auszubezahlen und der Invaliditätsgrad sei nicht mit 5 % zu begrenzen (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2020 (Urk. 8 ) beantragte die S uva die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. April 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes ü ber die Unfallversicherung; UVG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind ( vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_8 88/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe so ndere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung davon aus, dass spätestens im April 2019 medi zinische Behandlungen weder durchgeführt worden noch geplant gewesen seien. Der Abschluss des Falles setze lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erfor der lich sei. Dem Bericht von Dr. Z.___ sei nicht zu entnehmen, dass von der Therapie mit Neurontin eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung zu erwarten wäre. Zudem habe Kreisarzt Dr. A.___ nach einge hender Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellt, dass der medizinische Endzustand erreicht sei. Im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 3 0. Juni 2019 sei der Endzustand demnach erreicht gewesen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die kreisärztliche Untersuchung habe nur 10 Minuten gedauert und von der kreis ärztlichen Beurteilung von November 2019 habe er zudem keine Kenntnis, er sei seit dem 1 6. April 2019 nicht mehr untersucht worden. Weiter bemängelte er, dass der Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 1 7. Januar 2019 einen Kausal zu sammenhang zwischen den Exostosen und dem Unfall bejahe und somit auch die operative Entfernung derselben als unfallkausal eingestuft habe, in seiner vorhe rigen Stellungnahme vom 2 8. November 2018 die Kostenübernahme aber abge lehnt habe. 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Einstellung der Taggelder sowie der Heilungskosten per 3 0. Juni 2019 und ein allfälliger Rentenanspruch. 3. 3.1

Laut Bericht vom 22. August 2018 über die gleichentags angefertigten Röntgen bilder ( Urk. 9/78) wurde beim Beschwerdeführer bei Status nach Quetschver letzung des linken Beines vom 2 2. Juni 2017 auf Höhe des Kniegelenks eine beginnende Femoropatellargelenksarthrose bei schmalen Randosteophyten fest gestellt. E s zeigten sich unauffällige femorotibiale Kompartimente . Die Fabella sei an typischer Position posterolateral . Es zeige sich ein unauffälliges Drittel von Tibia und Fibula. Im mittleren Unterschenkeldrittel bestehe eine schmale kleinste gestielte

Exostose ausgehend von der Fibula nach postero -medial gerichtet. Angrenzend bestünden einzelne flaue Weichteilverkalkungen in kraniokaudaler

Ausrichtung. Als Differentialdiagnose w u rden Sehnen-/Muskelverkalkungen sowie ein ossifiziertes Hämatom ge nannt . Im distalen Drittel der Tibia bestehe eine breitbasige nach proximal gerichtete Exostose

anterolateral , welche differential diagnostisch als posttraumatisch bedingte kartilaginäre

Exostose beurteilt werde. Auf gleicher Höhe zeige sich am posterioren Rand der Tibia eine scharf begrenzte Auftreibung der Tibia vereinbar mit posttraumatischen vollständig konsolidierten Veränderungen/ Periostreaktion . Zudem bestünden eine leichte Arthrose im oberen Sprunggelenk ( OSG ) zwischen medialem Malleolus und Talusrolle sowie einzelne Randosteophyten im Bereich der Talusrolle

posterior sowie eine kleine osteophytäre Ausziehung im Bereich des talonavikularen Ligamentes angrenzend an die Talusnase . 3.2

Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2 6. September 2018 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 5. September 201 8. Er nannte folgende Diagnosen (S. 3): - Quetschverletzung im Bereich des distalen Unterschenkels linksseitig mit Verletzung der Tibialis anterior-Sehne - 2 2. Juni 2017 operative Versorgung mit Débridement im Bereich des linken Unterschenkels, Rekonstruktion der Tibialis anterior-Sehne - unfallfremd: Exostosen im Bereich der Tibia und Fibula linker Unter schenkel

Er führte aus, objektiv zeige der Beschwerdeführer insgesamt reizlos abgeheilte Narbenverhältnisse im Bereich des linken Unterschenkels. Objektiv seien Einzie hungen der Narbe bei Bewegung der Tibialis anterior-Sehne feststellbar. Sub jektiv beklage der Beschwerdeführer ausstrahlende Beschwerden mit elektrisie renden Gefühlen bis in den linken Fuss. Der Beschwerdeführer zeige einen Status nach Quetschverletzung im Bereich des linken Unterschenkels. Die klinische Problematik bestehe in erster Linie in einer Einziehung der narbigen Verhältnisse der Haut, welche über der Tibialis anterior-Sehne liege. Der Kreisarzt werde sich zwecks Festlegung des weiteren medizinischen Prozederes an die behandelnde Ärztin (nachstehend E. 3.3) wenden. Nach erfolgter Vorstellung werde um erneute Vorlage des Falles zwecks Beurteilung eines medizinischen Endzustandes und Frage nach Zumutbarkeit und Integritätsentschädigung gebeten . Die derzeitige Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend vor, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Vibrationsbelastungen mit der linken unteren Extremität und keine absturzgefährdeten Positionen. Bezüglich der angestammten Tätigkeit im Bereich Flughafen mit Gepäcktransport werde eine Wiedereinglied erungsproble matik als wahrscheinlich angesehen. Die aktuell geltend gemachten Beschwerden am linken Unterschenkel seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2 2. Juni 2017 zurückzuführen. Eine erlittene Verletzung der Tibialis anterior-Sehne im Bereich des linken Unterschenkels mit Quetschung der darüberlie gen den Haut sei als strukturell objektivierbare Läsion infolge Ereignis vom 2 2. Juni 2017 zu werten. Unfallfremd fielen beim Beschwerdeführer im Röntgenbild d iverse Exostosen im Bereich der Tibia und Fibula auf (S. 4). 3.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsspital C.___ , berichtete am 1 7. Oktober 2018 ( Urk. 9/92) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2018 und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Quetschverletzung Unterschenkel links vom 2 2. Juni 2017 mit - aktenanamnestisch vollständiger Durchtrennung der Tibialis anterior-Sehne, Weichteilverletzung sowie - retrospektiv radiologisch bezüglich Achse undislozierte , jedoch mit ein zelnen Knochenfragmenten in Fehlstellung verheilte Tibiafraktur - aktuell Verdacht auf tendinopathische und neurogene Schmerzen distaler Unterschenkel und Fussrist links

Sie führte aus, der Beschwerdeführer berichte, dass es über Monate leichtere Besserungspotentiale gegeben habe, nun sei die Situation allerdings seit mehreren Monaten gleichgeblieben. Es bestünden elektrisierende Schmerzen im Fussrist bei Berührung des distalen Unterschenkels sowie lokale Druckschmerzen und teil weise auch eine Asensibilität im Narbenbereich (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer bestehe ein Status nach Quetschverletzung mit Versorgung in D.___ . Eine ossäre Läsion sei nicht dokumentiert worden, sei jedoch in den Röntgenbildern klar ersichtlich. Aktuell störe eine ausgedehnte Osteophytenbildung ventral, welche unter der Haut im vernarbten Bereich deutlich palpabel und sehr pro mi nent sei. Darüber hinaus bestehe eine Naht nach Tibialis anterior-Sehnenver letzung. Die Tibialis anterior-Sehne sei funktionell aktuell intakt, jedoch sei die forcierte Aktivierung schmerzhaft und führe zu Verwerfungen der ausgedehnten Vernarbungen. Darüber hinaus bestünden neuropathische Schmerzen, vermutlich bei unfallbedingter Läsion des Nervus peroneus

superficialis . Zunächst würden weitere Abklärungen mittels eines MRI zur Beurteilung der Integrität der Tibialis anterior-Sehne sowie des Narbenpaketes inklusive Osteophyt ventrale Tibia durchgeführt, dann folge die Besprechung des weiteren Vorgehens (S. 2). 3.4

Dr. B.___ berichtete am 2 9. November 2018 ( Urk. 9/122) über die operative

Exostosenentfernung Tibia links. Es bestehe ein komplikationsloser peri- sowie postoperativer Verlauf. Die Mobilisation sei postoperativ ohne Probleme erfolgt. Der Austritt in die ambulante Nachbehandlung erfolge in gutem Allgemein zu stand und mit reizlosen Wundverhältnissen (S. 1) . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen (S. 2).

3.5

Dr. B.___ berichtete am 1 4. Januar 2019 ( Urk. 9/133) über die gleichentags durchgeführte postoperative Nachkontrolle des Beschwerdeführers und führte aus, d ies er

berichte über eine Verbesserung der Beschwerden im Bereich der be kannten und abgetragenen Exostose an der Tibia links, jedoch bestünden immer noch die elektrisierenden Schmerzen im Bereich des Nervus peroneus

super fi cialis , vom distalen Unterschenkel bis in den distalen Fuss. Er nehme keine regel mässige analgetische Medikation. Die empfohlene neurologische Beurteilung sei für den 3 1. Januar 2019 vorgesehen (S. 1) . Es bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bis zum 1 7. Februar 2019 (S. 2) . 3.6

Kreisarzt Dr. A.___ nahm am 1 7. Januar 2019 Stellung ( Urk. 9/135) und führte aus, es lägen nun neu Bilder des linken Unterschenkels vom 2 2. Juni 2017 und Röntgenbilder des linken Unterschenkels vom 2 5. Juli 2017 aus Frankreich vor. Aufgrund dieser Röntgendiagnostik sei es im Bereich der ventralen Tibia zu einer Infraktion gekommen. Genau an dieser Stelle der Infraktion habe sich offen sicht lich ein Osteophyt gebildet. Insofern ändere sich die Beurteilung vom 2 5. Septem ber 201 8. Der ventrale Tibia- Osteophyt im Sinne einer Exostose sei als unfall kausal zum Ereignis vom 2 2. Juni 2017 anzuerkennen. Insofern sei die operative Abtragung vom 2 9. November 2018 der Tibia- Exostose ventral ebenfalls als unfallkausal einzustufen. 3.7

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, Spital E.___ , be richtete am 3 1. Januar 2019 ( Urk. 9/143) über die ambulante Konsultation des Beschwerdeführers und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Zustand nach Quetschverletzung im Bereich des Unterschenkels links seitig am 2 2. Juni 2017 und operative Versorgung 2017 in D.___ bei Tibiafraktur , Zustand nach Osteophytenentfernung im Bereich der ventra len Tibia linksseitig am 2 9. November 2018 - s eit der ersten Operation eingeschränkte Fuss- und Zehenhebung, In sta bilität im Sprunggelenk und rezidivierende elektrisierende Schmer zen im Bereich des Ristes auf der linken Seite - elektrophysiologischer Untersuchungsbefund vom 3 1. Januar 2019 sei vereinbar mit einer proximalen oder kombinierten proximalen und distalen Schädigung des Nervus peroneus

superficialis auf der linken Seite und mit einer distalen Schädigung des Nervus profundus links seitig

Er führte aus, es bestehe entweder eine partielle isolierte Schädigung des Nervus superficialis im Bereich des lateralen Kniegelenks oder (was wahrscheinlicher sei) eine kombinierte Schädigung des Nervus peroneus

superficialis proximal und distal im Bereich des Ristes auf der linken Seite. Die Schädigung des Nervus peroneus bedinge die Sensibilitätsstörung im Bereich des Ristes sowie die moto rische Einschränkung des Musculus

peroneus

longus . Basierend auf dem elektro myographischen Untersuchungsbefund im Musculus

peroneus

longus handle es sich um eine residuale nicht floride Schädigung. Die Sensibilitätsstörung im Bereich des proximalen lateralen Unterschenkels gehe auf eine partielle Schädi gung des Nervus cutaneus

surae

lateralis , der aus dem Nervus peroneus

communis entspringe , zurück, die Sensibilitätsstörung im Bereich des lateralen distalen Unterschenkels auf eine Schädigung des Nervus peroneus

superficialis . Die deutliche Atrophie der Muscul i

extensores

digitorum

brevis gehe auf eine distale Schädigung des Nervus peroneus

profundus zurück. Der ebenfalls vom Musculus

peroneus

profundus innervierte

Musculus

tibialis anterior zeige in der elektro myographischen Untersuchung keine neurogenen Veränderungen, so dass hier von einer isolierten distalen Schädigung des Nervus peroneus

profundus auszu gehen sei. Aus neurologischer Sicht werde zur Therapie der elektrisierenden Schmerzkomponente im Bereich des Ristes ein Therapieversuch mit Neurontin empfohlen.

3.8

Dr. B.___ berichtete am 1 8. Februar 2019 ( Urk. 9/148) über die klinische Verlaufskontrolle des Beschwerdeführers und führte aus, die elektrisierenden Schmerzen am Fuss dorsal sowie die Sensibilitätsstörung am distalen Unter schen kel lateralseitig und die Kraftminderung der Eversion vom OSG seien unverän dert. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zirka drei Monate nach Entfer nung der Exostose an der Tibia links zeige sich lokal ein erfreulicher Verlauf. In der neurologischen elektromyographischen Untersuchung vom 31.

Januar 2019 sei allerdings eine Schädigung des Nervus peroneus

superficialis sowie Nervus peroneus

profundus im Rahmen des Unfalls

/ der Erstversorgung bestätigt worden, nicht floride , welche die Sensibilitätsstörung am lateralen Unterschenkel sowie am dorsalen Fuss und die motorische Einschränkung des Musculus

pero neus

longus erklärten sowie die Atrophie des Musculus

extensor

digitorum

brevis erkläre. Von chirurgischer Sicht sei keine operative Versorgung des Problems möglich, aus neurologischer Sicht sei eine Therapie mit Neurontin empfohlen worden, obwohl von Dr. Z.___ noch nicht rezeptiert. Nachkontrollen seien nicht geplant. Der Beschwerdeführer werde noch bis zum 1 7. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Der Hausarzt werde um Beurteilung der Arbeits un fähigkeit im Verlauf gebeten. Aus rein orthopädischer Sicht bestehe darüber hinaus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , soweit auf eine passende Schuhversorgung Rücksicht genommen werden könne. 3.9

Kreisarzt Dr. A.___ beurteilte am 1 6. April 2019 den Integritätsschaden ( Urk . 9/161) und führte aus, es resultiere eine Fussheberparese Kraftgrad 3 von 5 linksseitig. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauern d und erheblich. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen mit Fussheberparese dürfe insgesamt der Wert von 5 % eingesetzt werden. 3.10

Am 1 6. April 2019 berichtete Kreisarzt Dr. A.___ über die gleichentags durch geführte Untersuchung des Beschwerdeführers ( Urk. 9/162) und führte aus, objektiv bestünden reizlose Narbenverhältnisse und keine Schwellungsproble matik am distalen Unterschenkel links. Subjektiv würden vor allem Beschwerden bei längeren Gehstrecken angegeben. Der Beschwerdeführer zeige einen Status nach Quetschverletzung im Bereich des linken Unterschenkels. Kausal zum Ereignis vom 2 2. Juni 2017 seien e ine narbige Verklebung im Bereich der Tibialis -anterior-Sehne links, ein Status nach Exostosenabtragung im Bereich der Tibia links und Schädigungen im Bereich des Nervus peroneus

superficialis und Nervus peroneus

communis . Es resultiere nun eine mittelgradige Fusshe ber schwäche linksseitig aufgrund der Affektion des Nervus peroneus links (S. 5). Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren ausführlich therapiert worden. Unter anderem habe er zwei operative Eingriffe gehabt. Der medizinische Endzustand sei nun als erreicht anzusehen. Eine Integritätsentschädigung bezüglich des linken Unterschenkels und des linken OSG sei geschuldet. Die Zumutbarkeits beurteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der kreisärztlichen Untersu chung vom 2 5. September 2018 bleibe unverändert weiterhin bestehen. Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen im Bereich des linken distalen Unters chenkels könne der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit im Bereich des Flughafens mit Gepäcktransport nicht mehr ausüben (S. 6). 3.11

Docteur

F.___ , médecine

générale , führte am 1 9. September 2019 aus, wegen einer durch das Neurontin verursachten Müdigkeit sei der Beschwer deführer nicht arbeitsfähig gewesen . Die Medikation werde nun allmählich ver ringert, so dass der Beschwerdeführer ab dem 3 1. Oktober 2019 wieder arbeits fähig sein sollte ( Urk. 9/192).

3.12

Kreisarzt Dr. A.___ nahm am 2 7. September 2019 Stellung ( Urk. 9/193/2) zum Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.11) und führte aus, es werde erwähnt, d ass noch eine Behandlung mit Neurontin laufe und dieses Medikament zu Müdigkeit führen würde. Bereits in der kreisärztlichen Untersuchung vom 16.

April 2019 sei die Behandlung mit Neurontin bekannt gewesen. Eine Änderung der Beurteilung vom 1 6. April 2019 erfolge nicht. Der Beschwerdeführer selbst habe keine neuen medizinischen Aspekte erwähnt. 3.13

Kreisarzt Dr. A.___ berichtete am 1 3. November 2019 ( Urk. 9/202) über seine ärztliche Beurteilung

und führte aus, der Beschwerdeführer sei am 2 5. September 2018 und am 1 6. April 2019 kreisärztlich untersucht worden. Im Rahmen der Untersuchung von September 2018 habe die Zumutbarkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt festgelegt werden können. Im April 2019 sei diese Zumutbarkeit bestätigt worden. Anlässlich der Untersuchung vom 1 6. April 2019 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er derzeit Neurontin einnehme. Gemäss Stel lungnahme von Dr. F.___ aus Frankreich vom September 2019 leide der Be schwerdeführer aufgrund seiner Behandlung mit Neurontin an einer gewissen Somnolenz. Grundsätzlich sei Dr. F.___ gerade dabei, die Medikation bis zum 3 1. Oktober 2019 auszuschleichen. Der Beschwerdeführer habe am 1 6. April 2019 im Rahmen der Untersuchung ein flüssiges Gangbild mit regelrechter Abroll funktion im Bereich beider Füsse gezeigt. Selbst ein Zehenspitzenstand sei links gelungen. Der Beschwerdeführer habe sich mit den Händen am Stuhl abstützen können. Im Rahmen der Untersuchung vom 1 6. April 2019 sei eine Fussheber schwäche Kraftgrad 3 von 5 links festgestellt worden, sonst keine weiteren moto rischen Einschränkungen. Über massive Nebenwirkungen aufgrund der Einnahme von Neurontin sei am 1 6. April 2019 durch den Beschwerdeführer nicht berichtet worden (S. 1) . Es könne keine Einschränkung aufgrund der Einnahme von Neu ron tin festgestellt werden bezüglich der Zumutbarkeit auf dem a llgemeinen Arbeitsmarkt. Wie bereits am 2 5. September 2018 formuliert, sei eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend auch mit der Einnahme von Neurontin zumutbar.

Dr. F.___ gehe in seinem Schreiben nicht auf das Zu mut barkeitsprofil des Kreisarztes ein. Er spreche lediglich die Tatsache an, dass auf grund einer Somnolenz gewisse Schwierigkeiten bestehen würden. Grundsät zlich bestehe für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit mit den öffentlichen Ver kehrsmitteln den Arbeits platz zu erreichen. Bezüglich öffentlicher Verkehrsmittel bestünden keine Einschränkungen bei der Einnahme von Neurontin . Einschrän kungen unter Einnahme von Neurontin würden lediglich beim selbständigen Führen von Maschinen und Führen von Fahrzeugen bestehen. Diese Voraus setzungen müssten jedoch nicht zwangsläufig erfüllt sein, um das formulierte Zumutbarkeitsprofil zu erfüllen. Auch aufgrund des Berichts von Dr. F.___ ändere sich die Tatsache nicht, dass im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. April 2019 der medizinische Endzustand postuliert worden sei (S. 2) . 4. 4.1

Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 2 2. Juni 2017 eine Quetschver letzung des linken Unterschenkels zuzog und in der Folge e ine narbige Verkle bung im Bereich der Tibialis -anterior-Sehne links, ein Status nach Exostosenab tragung im Bereich der Tibia links sowie Schädigungen im Bereich des Nervus peroneus

superficialis und Nervus peroneus

communis

als unfallkausa l beurteilt wurden (vorstehend E. 3.10). Es resultier t e eine mittelgradige Fussheberschwäche linksseitig aufgrund der Affe ktion des Nervus peroneus links. 4.2

In seiner Beurteilung vom 2 6. September 2018 (vorstehend E. 3.2) führte Kreisarzt Dr. A.___ in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise aus, dass objektiv insge samt reizlos abgeheilte Narbenverhältnisse im Bereich des linken Unterschenkels vorlägen und Einziehungen der Narbe bei Bewegung der Tibialis anterior-Sehne feststellbar seien. Subjektiv würden ausstrahlende Beschwerden mit elektrisie renden Gefühlen bis in den linken Fuss bestehen. Die klinische Problematik bestehe in erster Linie in der Einziehung der narbigen Verhältnisse der Haut, welche über der Tibialis anterior-Sehne liege. Er verwies den Beschwerdeführer an Dr. B.___ zwecks Festlegung des weiteren medizinischen Prozederes. Diese veranlasste eine MRI-Untersuchung des Beschwerdeführers und empfahl in der Folge einen operativen Eingriff zur Entfernung der störenden anterioren

Exostose an der Tibia, welcher am 29.

November 2018 durchgeführt wurde (vorstehend E. 3. 3-3.4 ). Anlässlich der postoperativen Nachkontrolle überwies Dr. B.___ den Beschwerdeführer aufgrund der geklagten elektrisierenden Beschwerden mit Ausstrahlung in den Fussrücken an den Neurologen Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.5).

Die neurologische Untersuchung durch Dr. Z.___ ergab eine Vereinbarkeit des elektrophysiologischen Untersuchungsbefundes mit einer proximalen oder kombi nierten proximalen und distalen Schädigung des Nervus peroneus

superficialis auf der linken Seite und mit einer distalen Schädigung des Nervus profundus linksseitig . Dr. Z.___ empfahl

aus neurologischer Sicht zur Therapie der elektri sierenden Schmerzkomponente im Bereich des Fussrückens einen Therapiever such mit Neurontin

(vorstehend E.

3.7). In der Folge nahm Dr. B.___ Stel lung zum neurologischen Untersuchungsergebnis und führte aus, dass aus chi rurgischer Sicht keine weitere operative Versorgung des Problems möglich sei und keine weiteren Nachkontrollen geplant seien. Der Beschwerdeführer werde noch bis zum 1 7. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Aus rein orthopädischer Sicht bestehe darüber hinaus keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit soweit auf eine passende Schuhversorgung Rücksicht genommen werde (vorstehend E.

3.8). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. April 2019 gab der Beschwerdeführer an, die Physiotherapie sei beendet worden und er müsse derzeit Neurontin einnehmen, was eine gewisse Müdigkeit verursache . Der Kreisarzt führte in seiner Beurteilung vom 1 6. April 2019 schliesslich aus, der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren ausführlich therapiert worden, unter anderem mit zwei operativen Eingriffen, der medizinische Endzustand sei nun erreicht (vorstehend E. 3.10).

4.3

Aus den vorliegenden Akten, insbesondere der schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Beurteilung des Kreisarztes, geht somit hervor, dass spätestens im April 2019 weitere medizinische Behandlungen weder durchgeführt noch geplant waren. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Zeitpunkt lediglich noch Neuron tin zur Behandlung der elektrisierenden Schmerzkomponente ein. Der Abschluss des Falles durch die Unfallversicherung setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht jedoch, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (vorstehend E. 1. 2). Folglich ist der medizinische End zu stand nicht erst dann gegeben, wenn jegliche ärztliche Behandlung abgeschlossen beziehungsweise nicht mehr notwendig ist. Schliesslich ist dem Bericht von Dr. Z.___ (vorstehend E.

3.7) nicht zu entnehmen, dass von der Therapie mit Neurontin eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. So erachtete er dies ausdrücklich als Therapieversuch. Auch dem Bericht des Haus arztes Dr. F.___

(vorstehend E.

3.11) ist nichts zu entnehmen, was die kreis ärztliche Beurteilung umzustossen vermöchte. So begründete dieser die Arbeits unfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer durch das Neurontin verursachten Müdigkeit. Von einer gewissen Müdigkeit bedingt durch die Einnahme von Neurontin berichtete der Beschwerdeführer bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom April 201 9. Kreisarzt Dr. A.___ nahm diesbezüglich nochmals ausführlich Stellung (vorstehend E. 3.13) und führte aus, dass vom Beschwerde führer nicht über massive Nebenwirkungen aufgrund der Einnahme von Neu rontin berichtet worden sei. Er legte nachvollziehbar dar, weshalb die Einnahme von Neurontin der Ausübung einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit nicht entgegenstehe. Nach dem Gesagten steht fest, dass gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 3 0. Juni 2019 der E ndzustand erreicht gewesen ist und d ie Ein nahme von Neurontin weder dem Endzustand noch der Ausübung einer Tätigkeit gemäss zumutbarem Profil entgegen steht . Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 4.4

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, auf die kreisärztlichen Beurteilungen könne nicht abgestellt werden, da die Untersuchung vom 1 6. April 2019 lediglich zehn Minuten gedauert habe, vermag dies nicht zu überzeugen. So geht aus den Ausführungen im Bericht vom 1 6. April 2019 (vorstehend E. 3.10) hervor, dass sämtliche Aspekte der Untersuchung transparent und offen mit dem Beschwerde führer besprochen worden seien ( Urk. 9/162 S.

6). Dass die Untersuchung ledig lich zehn Minuten gedauert haben soll, erscheint nicht glaubwürdig. Zudem kommt es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung an, sondern ist vielmehr massgeblich, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2). Der Kreisarzt hat in seiner Beurteilung vom 1 6. April 2019 anhand der umfassenden Vorakten die Vorgeschichte des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom 2 2. Juni 2017 zu sammengefasst, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, einen umfassenden Untersuchungsbefund aufgenommen, die Diagnosen erhoben und eine schlüssige Beurteilung abgegeben, in welcher er darlegt, welche Befunde auf den Unfall zurückzuführen sind, welche Einschränkungen daraus resultieren und dass der Endzustand erreicht ist. Zudem gab er ein Zumutbarkeitsprofil ab und äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringt, er kenne die Beurteilung durch

Dr. A.___ vom 1 3. November 2019 nicht , bleibt anzufügen, dass Dr. A.___ in dieser Beurteilung in erster Linie Stellung zum Bericht von Dr. F.___ nahm und seine bisherige Einschätzung bestätigte. Im Bericht vom November 2019 werden keine neuen medizinischen Aspekte ange fügt. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel an den fach lichen medizinischen Beurteilungen zu begründen. Auf die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Beurteilungen des Kreisarztes Dr. A.___ kann demnach vollumfänglich abgestellt werden . Sie erfüllen die von der Rechtsprechung an den Beweiswert medizinischer Berichte gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1.3).

4.5

Gegen die Berechnung des Invaliditätsgrades wurden vom Beschwerdeführer keine konkreten Einwände vorgebracht. Die Ermittlung des Validen- und Invaliden einkommens gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann darauf abgestellt werden ( Urk. 9/176-177). Der Einkommensvergleich ergab keine Erwerbseinbusse, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente zu Recht verneinte.

Sollte der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Beurteilung des Integritäts schadens in Frage gestellt haben, bleibt vollständigkeitshalber anzumerken, dass der Kreisarzt Dr. A.___ zum Integritätsschaden ausführlich und schlüssig Stellung nahm (vorstehend E. 3.9). Er erläuterte den Befund in ausführlicher Weise und führte aus, dass eine Fussheberschwäche Kraftgrad 3 von 5 resultiere, welche unfallbedingt, dauernd und erheblich sei. Gestützt darauf bezifferte Dr. A.___ die Integritätseinbusse anhand der massgeblichen Tabelle auf 5 % und legte seine Beurteilung nachvollziehbar dar. Zudem liegen keine anderslautenden medizi ni schen Beurteilungen vor. Die Einschätzung des Kreisarztes unter Berücksichti gung der Tabelle sowie der Untersuchungsbefunde erscheint plausibel und gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.

Somit erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 2. Juli 2019 einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten eine Integritäts entschädigung von Fr. 4'410.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu ( Urk. 9/182). Die vom Versicherten am 9. Oktober 2019 erhobene Einsprache (Urk. 9/195/1 ) wies die S uva am 1 9. November 2019 ab (Urk. 9/203 = Urk. 2).

E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes ü ber die Unfallversicherung; UVG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind ( vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_8 88/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe so ndere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Der

Versicherte erhob am 2. Januar 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 1 9. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm vom 1. Juli bis 3 1. Oktober 2019 weiterhin ein Taggeld auszubezahlen und der Invaliditätsgrad sei nicht mit

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung davon aus, dass spätestens im April 2019 medi zinische Behandlungen weder durchgeführt worden noch geplant gewesen seien. Der Abschluss des Falles setze lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erfor der lich sei. Dem Bericht von Dr. Z.___ sei nicht zu entnehmen, dass von der Therapie mit Neurontin eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung zu erwarten wäre. Zudem habe Kreisarzt Dr. A.___ nach einge hender Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellt, dass der medizinische Endzustand erreicht sei. Im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 3 0. Juni 2019 sei der Endzustand demnach erreicht gewesen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die kreisärztliche Untersuchung habe nur 10 Minuten gedauert und von der kreis ärztlichen Beurteilung von November 2019 habe er zudem keine Kenntnis, er sei seit dem 1 6. April 2019 nicht mehr untersucht worden. Weiter bemängelte er, dass der Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 1 7. Januar 2019 einen Kausal zu sammenhang zwischen den Exostosen und dem Unfall bejahe und somit auch die operative Entfernung derselben als unfallkausal eingestuft habe, in seiner vorhe rigen Stellungnahme vom 2 8. November 2018 die Kostenübernahme aber abge lehnt habe.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Einstellung der Taggelder sowie der Heilungskosten per 3 0. Juni 2019 und ein allfälliger Rentenanspruch. 3. 3.1

Laut Bericht vom 22. August 2018 über die gleichentags angefertigten Röntgen bilder ( Urk. 9/78) wurde beim Beschwerdeführer bei Status nach Quetschver letzung des linken Beines vom 2 2. Juni 2017 auf Höhe des Kniegelenks eine beginnende Femoropatellargelenksarthrose bei schmalen Randosteophyten fest gestellt. E s zeigten sich unauffällige femorotibiale Kompartimente . Die Fabella sei an typischer Position posterolateral . Es zeige sich ein unauffälliges Drittel von Tibia und Fibula. Im mittleren Unterschenkeldrittel bestehe eine schmale kleinste gestielte

Exostose ausgehend von der Fibula nach postero -medial gerichtet. Angrenzend bestünden einzelne flaue Weichteilverkalkungen in kraniokaudaler

Ausrichtung. Als Differentialdiagnose w u rden Sehnen-/Muskelverkalkungen sowie ein ossifiziertes Hämatom ge nannt . Im distalen Drittel der Tibia bestehe eine breitbasige nach proximal gerichtete Exostose

anterolateral , welche differential diagnostisch als posttraumatisch bedingte kartilaginäre

Exostose beurteilt werde. Auf gleicher Höhe zeige sich am posterioren Rand der Tibia eine scharf begrenzte Auftreibung der Tibia vereinbar mit posttraumatischen vollständig konsolidierten Veränderungen/ Periostreaktion . Zudem bestünden eine leichte Arthrose im oberen Sprunggelenk ( OSG ) zwischen medialem Malleolus und Talusrolle sowie einzelne Randosteophyten im Bereich der Talusrolle

posterior sowie eine kleine osteophytäre Ausziehung im Bereich des talonavikularen Ligamentes angrenzend an die Talusnase . 3.2

Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2 6. September 2018 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 5. September 201 8. Er nannte folgende Diagnosen (S. 3): - Quetschverletzung im Bereich des distalen Unterschenkels linksseitig mit Verletzung der Tibialis anterior-Sehne - 2 2. Juni 2017 operative Versorgung mit Débridement im Bereich des linken Unterschenkels, Rekonstruktion der Tibialis anterior-Sehne - unfallfremd: Exostosen im Bereich der Tibia und Fibula linker Unter schenkel

Er führte aus, objektiv zeige der Beschwerdeführer insgesamt reizlos abgeheilte Narbenverhältnisse im Bereich des linken Unterschenkels. Objektiv seien Einzie hungen der Narbe bei Bewegung der Tibialis anterior-Sehne feststellbar. Sub jektiv beklage der Beschwerdeführer ausstrahlende Beschwerden mit elektrisie renden Gefühlen bis in den linken Fuss. Der Beschwerdeführer zeige einen Status nach Quetschverletzung im Bereich des linken Unterschenkels. Die klinische Problematik bestehe in erster Linie in einer Einziehung der narbigen Verhältnisse der Haut, welche über der Tibialis anterior-Sehne liege. Der Kreisarzt werde sich zwecks Festlegung des weiteren medizinischen Prozederes an die behandelnde Ärztin (nachstehend E. 3.3) wenden. Nach erfolgter Vorstellung werde um erneute Vorlage des Falles zwecks Beurteilung eines medizinischen Endzustandes und Frage nach Zumutbarkeit und Integritätsentschädigung gebeten . Die derzeitige Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend vor, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Vibrationsbelastungen mit der linken unteren Extremität und keine absturzgefährdeten Positionen. Bezüglich der angestammten Tätigkeit im Bereich Flughafen mit Gepäcktransport werde eine Wiedereinglied erungsproble matik als wahrscheinlich angesehen. Die aktuell geltend gemachten Beschwerden am linken Unterschenkel seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2 2. Juni 2017 zurückzuführen. Eine erlittene Verletzung der Tibialis anterior-Sehne im Bereich des linken Unterschenkels mit Quetschung der darüberlie gen den Haut sei als strukturell objektivierbare Läsion infolge Ereignis vom 2 2. Juni 2017 zu werten. Unfallfremd fielen beim Beschwerdeführer im Röntgenbild d iverse Exostosen im Bereich der Tibia und Fibula auf (S. 4). 3.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsspital C.___ , berichtete am 1 7. Oktober 2018 ( Urk. 9/92) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2018 und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Quetschverletzung Unterschenkel links vom 2 2. Juni 2017 mit - aktenanamnestisch vollständiger Durchtrennung der Tibialis anterior-Sehne, Weichteilverletzung sowie - retrospektiv radiologisch bezüglich Achse undislozierte , jedoch mit ein zelnen Knochenfragmenten in Fehlstellung verheilte Tibiafraktur - aktuell Verdacht auf tendinopathische und neurogene Schmerzen distaler Unterschenkel und Fussrist links

Sie führte aus, der Beschwerdeführer berichte, dass es über Monate leichtere Besserungspotentiale gegeben habe, nun sei die Situation allerdings seit mehreren Monaten gleichgeblieben. Es bestünden elektrisierende Schmerzen im Fussrist bei Berührung des distalen Unterschenkels sowie lokale Druckschmerzen und teil weise auch eine Asensibilität im Narbenbereich (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer bestehe ein Status nach Quetschverletzung mit Versorgung in D.___ . Eine ossäre Läsion sei nicht dokumentiert worden, sei jedoch in den Röntgenbildern klar ersichtlich. Aktuell störe eine ausgedehnte Osteophytenbildung ventral, welche unter der Haut im vernarbten Bereich deutlich palpabel und sehr pro mi nent sei. Darüber hinaus bestehe eine Naht nach Tibialis anterior-Sehnenver letzung. Die Tibialis anterior-Sehne sei funktionell aktuell intakt, jedoch sei die forcierte Aktivierung schmerzhaft und führe zu Verwerfungen der ausgedehnten Vernarbungen. Darüber hinaus bestünden neuropathische Schmerzen, vermutlich bei unfallbedingter Läsion des Nervus peroneus

superficialis . Zunächst würden weitere Abklärungen mittels eines MRI zur Beurteilung der Integrität der Tibialis anterior-Sehne sowie des Narbenpaketes inklusive Osteophyt ventrale Tibia durchgeführt, dann folge die Besprechung des weiteren Vorgehens (S. 2). 3.4

Dr. B.___ berichtete am 2 9. November 2018 ( Urk. 9/122) über die operative

Exostosenentfernung Tibia links. Es bestehe ein komplikationsloser peri- sowie postoperativer Verlauf. Die Mobilisation sei postoperativ ohne Probleme erfolgt. Der Austritt in die ambulante Nachbehandlung erfolge in gutem Allgemein zu stand und mit reizlosen Wundverhältnissen (S. 1) . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen (S. 2).

3.5

Dr. B.___ berichtete am 1 4. Januar 2019 ( Urk. 9/133) über die gleichentags durchgeführte postoperative Nachkontrolle des Beschwerdeführers und führte aus, d ies er

berichte über eine Verbesserung der Beschwerden im Bereich der be kannten und abgetragenen Exostose an der Tibia links, jedoch bestünden immer noch die elektrisierenden Schmerzen im Bereich des Nervus peroneus

super fi cialis , vom distalen Unterschenkel bis in den distalen Fuss. Er nehme keine regel mässige analgetische Medikation. Die empfohlene neurologische Beurteilung sei für den 3 1. Januar 2019 vorgesehen (S. 1) . Es bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bis zum 1 7. Februar 2019 (S. 2) . 3.6

Kreisarzt Dr. A.___ nahm am 1 7. Januar 2019 Stellung ( Urk. 9/135) und führte aus, es lägen nun neu Bilder des linken Unterschenkels vom 2 2. Juni 2017 und Röntgenbilder des linken Unterschenkels vom 2 5. Juli 2017 aus Frankreich vor. Aufgrund dieser Röntgendiagnostik sei es im Bereich der ventralen Tibia zu einer Infraktion gekommen. Genau an dieser Stelle der Infraktion habe sich offen sicht lich ein Osteophyt gebildet. Insofern ändere sich die Beurteilung vom 2 5. Septem ber 201 8. Der ventrale Tibia- Osteophyt im Sinne einer Exostose sei als unfall kausal zum Ereignis vom 2 2. Juni 2017 anzuerkennen. Insofern sei die operative Abtragung vom 2 9. November 2018 der Tibia- Exostose ventral ebenfalls als unfallkausal einzustufen. 3.7

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, Spital E.___ , be richtete am 3 1. Januar 2019 ( Urk. 9/143) über die ambulante Konsultation des Beschwerdeführers und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Zustand nach Quetschverletzung im Bereich des Unterschenkels links seitig am 2 2. Juni 2017 und operative Versorgung 2017 in D.___ bei Tibiafraktur , Zustand nach Osteophytenentfernung im Bereich der ventra len Tibia linksseitig am 2 9. November 2018 - s eit der ersten Operation eingeschränkte Fuss- und Zehenhebung, In sta bilität im Sprunggelenk und rezidivierende elektrisierende Schmer zen im Bereich des Ristes auf der linken Seite - elektrophysiologischer Untersuchungsbefund vom 3 1. Januar 2019 sei vereinbar mit einer proximalen oder kombinierten proximalen und distalen Schädigung des Nervus peroneus

superficialis auf der linken Seite und mit einer distalen Schädigung des Nervus profundus links seitig

Er führte aus, es bestehe entweder eine partielle isolierte Schädigung des Nervus superficialis im Bereich des lateralen Kniegelenks oder (was wahrscheinlicher sei) eine kombinierte Schädigung des Nervus peroneus

superficialis proximal und distal im Bereich des Ristes auf der linken Seite. Die Schädigung des Nervus peroneus bedinge die Sensibilitätsstörung im Bereich des Ristes sowie die moto rische Einschränkung des Musculus

peroneus

longus . Basierend auf dem elektro myographischen Untersuchungsbefund im Musculus

peroneus

longus handle es sich um eine residuale nicht floride Schädigung. Die Sensibilitätsstörung im Bereich des proximalen lateralen Unterschenkels gehe auf eine partielle Schädi gung des Nervus cutaneus

surae

lateralis , der aus dem Nervus peroneus

communis entspringe , zurück, die Sensibilitätsstörung im Bereich des lateralen distalen Unterschenkels auf eine Schädigung des Nervus peroneus

superficialis . Die deutliche Atrophie der Muscul i

extensores

digitorum

brevis gehe auf eine distale Schädigung des Nervus peroneus

profundus zurück. Der ebenfalls vom Musculus

peroneus

profundus innervierte

Musculus

tibialis anterior zeige in der elektro myographischen Untersuchung keine neurogenen Veränderungen, so dass hier von einer isolierten distalen Schädigung des Nervus peroneus

profundus auszu gehen sei. Aus neurologischer Sicht werde zur Therapie der elektrisierenden Schmerzkomponente im Bereich des Ristes ein Therapieversuch mit Neurontin empfohlen.

3.8

Dr. B.___ berichtete am 1 8. Februar 2019 ( Urk. 9/148) über die klinische Verlaufskontrolle des Beschwerdeführers und führte aus, die elektrisierenden Schmerzen am Fuss dorsal sowie die Sensibilitätsstörung am distalen Unter schen kel lateralseitig und die Kraftminderung der Eversion vom OSG seien unverän dert. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zirka drei Monate nach Entfer nung der Exostose an der Tibia links zeige sich lokal ein erfreulicher Verlauf. In der neurologischen elektromyographischen Untersuchung vom 31.

Januar 2019 sei allerdings eine Schädigung des Nervus peroneus

superficialis sowie Nervus peroneus

profundus im Rahmen des Unfalls

/ der Erstversorgung bestätigt worden, nicht floride , welche die Sensibilitätsstörung am lateralen Unterschenkel sowie am dorsalen Fuss und die motorische Einschränkung des Musculus

pero neus

longus erklärten sowie die Atrophie des Musculus

extensor

digitorum

brevis erkläre. Von chirurgischer Sicht sei keine operative Versorgung des Problems möglich, aus neurologischer Sicht sei eine Therapie mit Neurontin empfohlen worden, obwohl von Dr. Z.___ noch nicht rezeptiert. Nachkontrollen seien nicht geplant. Der Beschwerdeführer werde noch bis zum 1 7. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Der Hausarzt werde um Beurteilung der Arbeits un fähigkeit im Verlauf gebeten. Aus rein orthopädischer Sicht bestehe darüber hinaus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , soweit auf eine passende Schuhversorgung Rücksicht genommen werden könne. 3.9

Kreisarzt Dr. A.___ beurteilte am 1 6. April 2019 den Integritätsschaden ( Urk . 9/161) und führte aus, es resultiere eine Fussheberparese Kraftgrad 3 von 5 linksseitig. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauern d und erheblich. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen mit Fussheberparese dürfe insgesamt der Wert von 5 % eingesetzt werden. 3.10

Am 1 6. April 2019 berichtete Kreisarzt Dr. A.___ über die gleichentags durch geführte Untersuchung des Beschwerdeführers ( Urk. 9/162) und führte aus, objektiv bestünden reizlose Narbenverhältnisse und keine Schwellungsproble matik am distalen Unterschenkel links. Subjektiv würden vor allem Beschwerden bei längeren Gehstrecken angegeben. Der Beschwerdeführer zeige einen Status nach Quetschverletzung im Bereich des linken Unterschenkels. Kausal zum Ereignis vom 2 2. Juni 2017 seien e ine narbige Verklebung im Bereich der Tibialis -anterior-Sehne links, ein Status nach Exostosenabtragung im Bereich der Tibia links und Schädigungen im Bereich des Nervus peroneus

superficialis und Nervus peroneus

communis . Es resultiere nun eine mittelgradige Fusshe ber schwäche linksseitig aufgrund der Affektion des Nervus peroneus links (S. 5). Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren ausführlich therapiert worden. Unter anderem habe er zwei operative Eingriffe gehabt. Der medizinische Endzustand sei nun als erreicht anzusehen. Eine Integritätsentschädigung bezüglich des linken Unterschenkels und des linken OSG sei geschuldet. Die Zumutbarkeits beurteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der kreisärztlichen Untersu chung vom 2 5. September 2018 bleibe unverändert weiterhin bestehen. Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen im Bereich des linken distalen Unters chenkels könne der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit im Bereich des Flughafens mit Gepäcktransport nicht mehr ausüben (S. 6). 3.11

Docteur

F.___ , médecine

générale , führte am 1 9. September 2019 aus, wegen einer durch das Neurontin verursachten Müdigkeit sei der Beschwer deführer nicht arbeitsfähig gewesen . Die Medikation werde nun allmählich ver ringert, so dass der Beschwerdeführer ab dem 3 1. Oktober 2019 wieder arbeits fähig sein sollte ( Urk. 9/192).

3.12

Kreisarzt Dr. A.___ nahm am 2 7. September 2019 Stellung ( Urk. 9/193/2) zum Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.11) und führte aus, es werde erwähnt, d ass noch eine Behandlung mit Neurontin laufe und dieses Medikament zu Müdigkeit führen würde. Bereits in der kreisärztlichen Untersuchung vom 16.

April 2019 sei die Behandlung mit Neurontin bekannt gewesen. Eine Änderung der Beurteilung vom 1 6. April 2019 erfolge nicht. Der Beschwerdeführer selbst habe keine neuen medizinischen Aspekte erwähnt. 3.13

Kreisarzt Dr. A.___ berichtete am 1 3. November 2019 ( Urk. 9/202) über seine ärztliche Beurteilung

und führte aus, der Beschwerdeführer sei am 2 5. September 2018 und am 1 6. April 2019 kreisärztlich untersucht worden. Im Rahmen der Untersuchung von September 2018 habe die Zumutbarkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt festgelegt werden können. Im April 2019 sei diese Zumutbarkeit bestätigt worden. Anlässlich der Untersuchung vom 1 6. April 2019 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er derzeit Neurontin einnehme. Gemäss Stel lungnahme von Dr. F.___ aus Frankreich vom September 2019 leide der Be schwerdeführer aufgrund seiner Behandlung mit Neurontin an einer gewissen Somnolenz. Grundsätzlich sei Dr. F.___ gerade dabei, die Medikation bis zum 3 1. Oktober 2019 auszuschleichen. Der Beschwerdeführer habe am 1 6. April 2019 im Rahmen der Untersuchung ein flüssiges Gangbild mit regelrechter Abroll funktion im Bereich beider Füsse gezeigt. Selbst ein Zehenspitzenstand sei links gelungen. Der Beschwerdeführer habe sich mit den Händen am Stuhl abstützen können. Im Rahmen der Untersuchung vom 1 6. April 2019 sei eine Fussheber schwäche Kraftgrad 3 von 5 links festgestellt worden, sonst keine weiteren moto rischen Einschränkungen. Über massive Nebenwirkungen aufgrund der Einnahme von Neurontin sei am 1 6. April 2019 durch den Beschwerdeführer nicht berichtet worden (S. 1) . Es könne keine Einschränkung aufgrund der Einnahme von Neu ron tin festgestellt werden bezüglich der Zumutbarkeit auf dem a llgemeinen Arbeitsmarkt. Wie bereits am 2 5. September 2018 formuliert, sei eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend auch mit der Einnahme von Neurontin zumutbar.

Dr. F.___ gehe in seinem Schreiben nicht auf das Zu mut barkeitsprofil des Kreisarztes ein. Er spreche lediglich die Tatsache an, dass auf grund einer Somnolenz gewisse Schwierigkeiten bestehen würden. Grundsät zlich bestehe für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit mit den öffentlichen Ver kehrsmitteln den Arbeits platz zu erreichen. Bezüglich öffentlicher Verkehrsmittel bestünden keine Einschränkungen bei der Einnahme von Neurontin . Einschrän kungen unter Einnahme von Neurontin würden lediglich beim selbständigen Führen von Maschinen und Führen von Fahrzeugen bestehen. Diese Voraus setzungen müssten jedoch nicht zwangsläufig erfüllt sein, um das formulierte Zumutbarkeitsprofil zu erfüllen. Auch aufgrund des Berichts von Dr. F.___ ändere sich die Tatsache nicht, dass im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. April 2019 der medizinische Endzustand postuliert worden sei (S. 2) . 4. 4.1

Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 2 2. Juni 2017 eine Quetschver letzung des linken Unterschenkels zuzog und in der Folge e ine narbige Verkle bung im Bereich der Tibialis -anterior-Sehne links, ein Status nach Exostosenab tragung im Bereich der Tibia links sowie Schädigungen im Bereich des Nervus peroneus

superficialis und Nervus peroneus

communis

als unfallkausa l beurteilt wurden (vorstehend E. 3.10). Es resultier t e eine mittelgradige Fussheberschwäche linksseitig aufgrund der Affe ktion des Nervus peroneus links. 4.2

In seiner Beurteilung vom 2 6. September 2018 (vorstehend E. 3.2) führte Kreisarzt Dr. A.___ in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise aus, dass objektiv insge samt reizlos abgeheilte Narbenverhältnisse im Bereich des linken Unterschenkels vorlägen und Einziehungen der Narbe bei Bewegung der Tibialis anterior-Sehne feststellbar seien. Subjektiv würden ausstrahlende Beschwerden mit elektrisie renden Gefühlen bis in den linken Fuss bestehen. Die klinische Problematik bestehe in erster Linie in der Einziehung der narbigen Verhältnisse der Haut, welche über der Tibialis anterior-Sehne liege. Er verwies den Beschwerdeführer an Dr. B.___ zwecks Festlegung des weiteren medizinischen Prozederes. Diese veranlasste eine MRI-Untersuchung des Beschwerdeführers und empfahl in der Folge einen operativen Eingriff zur Entfernung der störenden anterioren

Exostose an der Tibia, welcher am 29.

November 2018 durchgeführt wurde (vorstehend E. 3. 3-3.4 ). Anlässlich der postoperativen Nachkontrolle überwies Dr. B.___ den Beschwerdeführer aufgrund der geklagten elektrisierenden Beschwerden mit Ausstrahlung in den Fussrücken an den Neurologen Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.5).

Die neurologische Untersuchung durch Dr. Z.___ ergab eine Vereinbarkeit des elektrophysiologischen Untersuchungsbefundes mit einer proximalen oder kombi nierten proximalen und distalen Schädigung des Nervus peroneus

superficialis auf der linken Seite und mit einer distalen Schädigung des Nervus profundus linksseitig . Dr. Z.___ empfahl

aus neurologischer Sicht zur Therapie der elektri sierenden Schmerzkomponente im Bereich des Fussrückens einen Therapiever such mit Neurontin

(vorstehend E.

3.7). In der Folge nahm Dr. B.___ Stel lung zum neurologischen Untersuchungsergebnis und führte aus, dass aus chi rurgischer Sicht keine weitere operative Versorgung des Problems möglich sei und keine weiteren Nachkontrollen geplant seien. Der Beschwerdeführer werde noch bis zum 1 7. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Aus rein orthopädischer Sicht bestehe darüber hinaus keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit soweit auf eine passende Schuhversorgung Rücksicht genommen werde (vorstehend E.

3.8). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. April 2019 gab der Beschwerdeführer an, die Physiotherapie sei beendet worden und er müsse derzeit Neurontin einnehmen, was eine gewisse Müdigkeit verursache . Der Kreisarzt führte in seiner Beurteilung vom 1 6. April 2019 schliesslich aus, der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren ausführlich therapiert worden, unter anderem mit zwei operativen Eingriffen, der medizinische Endzustand sei nun erreicht (vorstehend E. 3.10).

4.3

Aus den vorliegenden Akten, insbesondere der schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Beurteilung des Kreisarztes, geht somit hervor, dass spätestens im April 2019 weitere medizinische Behandlungen weder durchgeführt noch geplant waren. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Zeitpunkt lediglich noch Neuron tin zur Behandlung der elektrisierenden Schmerzkomponente ein. Der Abschluss des Falles durch die Unfallversicherung setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht jedoch, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (vorstehend E. 1. 2). Folglich ist der medizinische End zu stand nicht erst dann gegeben, wenn jegliche ärztliche Behandlung abgeschlossen beziehungsweise nicht mehr notwendig ist. Schliesslich ist dem Bericht von Dr. Z.___ (vorstehend E.

3.7) nicht zu entnehmen, dass von der Therapie mit Neurontin eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. So erachtete er dies ausdrücklich als Therapieversuch. Auch dem Bericht des Haus arztes Dr. F.___

(vorstehend E.

3.11) ist nichts zu entnehmen, was die kreis ärztliche Beurteilung umzustossen vermöchte. So begründete dieser die Arbeits unfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer durch das Neurontin verursachten Müdigkeit. Von einer gewissen Müdigkeit bedingt durch die Einnahme von Neurontin berichtete der Beschwerdeführer bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom April 201 9. Kreisarzt Dr. A.___ nahm diesbezüglich nochmals ausführlich Stellung (vorstehend E. 3.13) und führte aus, dass vom Beschwerde führer nicht über massive Nebenwirkungen aufgrund der Einnahme von Neu rontin berichtet worden sei. Er legte nachvollziehbar dar, weshalb die Einnahme von Neurontin der Ausübung einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit nicht entgegenstehe. Nach dem Gesagten steht fest, dass gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 3 0. Juni 2019 der E ndzustand erreicht gewesen ist und d ie Ein nahme von Neurontin weder dem Endzustand noch der Ausübung einer Tätigkeit gemäss zumutbarem Profil entgegen steht . Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 4.4

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, auf die kreisärztlichen Beurteilungen könne nicht abgestellt werden, da die Untersuchung vom 1 6. April 2019 lediglich zehn Minuten gedauert habe, vermag dies nicht zu überzeugen. So geht aus den Ausführungen im Bericht vom 1 6. April 2019 (vorstehend E. 3.10) hervor, dass sämtliche Aspekte der Untersuchung transparent und offen mit dem Beschwerde führer besprochen worden seien ( Urk. 9/162 S.

6). Dass die Untersuchung ledig lich zehn Minuten gedauert haben soll, erscheint nicht glaubwürdig. Zudem kommt es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung an, sondern ist vielmehr massgeblich, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2). Der Kreisarzt hat in seiner Beurteilung vom 1 6. April 2019 anhand der umfassenden Vorakten die Vorgeschichte des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom 2 2. Juni 2017 zu sammengefasst, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, einen umfassenden Untersuchungsbefund aufgenommen, die Diagnosen erhoben und eine schlüssige Beurteilung abgegeben, in welcher er darlegt, welche Befunde auf den Unfall zurückzuführen sind, welche Einschränkungen daraus resultieren und dass der Endzustand erreicht ist. Zudem gab er ein Zumutbarkeitsprofil ab und äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringt, er kenne die Beurteilung durch

Dr. A.___ vom 1 3. November 2019 nicht , bleibt anzufügen, dass Dr. A.___ in dieser Beurteilung in erster Linie Stellung zum Bericht von Dr. F.___ nahm und seine bisherige Einschätzung bestätigte. Im Bericht vom November 2019 werden keine neuen medizinischen Aspekte ange fügt. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel an den fach lichen medizinischen Beurteilungen zu begründen. Auf die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Beurteilungen des Kreisarztes Dr. A.___ kann demnach vollumfänglich abgestellt werden . Sie erfüllen die von der Rechtsprechung an den Beweiswert medizinischer Berichte gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1.3).

4.5

Gegen die Berechnung des Invaliditätsgrades wurden vom Beschwerdeführer keine konkreten Einwände vorgebracht. Die Ermittlung des Validen- und Invaliden einkommens gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann darauf abgestellt werden ( Urk. 9/176-177). Der Einkommensvergleich ergab keine Erwerbseinbusse, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente zu Recht verneinte.

Sollte der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Beurteilung des Integritäts schadens in Frage gestellt haben, bleibt vollständigkeitshalber anzumerken, dass der Kreisarzt Dr. A.___ zum Integritätsschaden ausführlich und schlüssig Stellung nahm (vorstehend E. 3.9). Er erläuterte den Befund in ausführlicher Weise und führte aus, dass eine Fussheberschwäche Kraftgrad 3 von 5 resultiere, welche unfallbedingt, dauernd und erheblich sei. Gestützt darauf bezifferte Dr. A.___ die Integritätseinbusse anhand der massgeblichen Tabelle auf 5 % und legte seine Beurteilung nachvollziehbar dar. Zudem liegen keine anderslautenden medizi ni schen Beurteilungen vor. Die Einschätzung des Kreisarztes unter Berücksichti gung der Tabelle sowie der Untersuchungsbefunde erscheint plausibel und gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.

Somit erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 5 % zu begrenzen (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2020 (Urk.

E. 8 ) beantragte die S uva die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. April 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00012

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 2 1. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, war von Mai bi s Oktober 2017 bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 9/2/4-6) und damit bei der Suva versichert, als er sich am 2 2. Juni 2017 eine Quetschverletzung des linken Beines zuzog ( Urk. 9/1, Urk. 9/76 S. 1 unten ).

Nach getäti gten Abklärungen teilte die Suva dem Versicherten am 1 5. Mai 2019 ( Urk. 9/171) mit, dass die Taggeldleistungen und Heilkosten per 3 0. Juni 2019 eingestellt würden , und verneinte sodann

mit Verfügung vom 1 2. Juli 2019 einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten eine Integritäts entschädigung von Fr. 4'410.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu ( Urk. 9/182). Die vom Versicherten am 9. Oktober 2019 erhobene Einsprache (Urk. 9/195/1 ) wies die S uva am 1 9. November 2019 ab (Urk. 9/203 = Urk. 2). 2.

Der

Versicherte erhob am 2. Januar 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 1 9. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm vom 1. Juli bis 3 1. Oktober 2019 weiterhin ein Taggeld auszubezahlen und der Invaliditätsgrad sei nicht mit 5 % zu begrenzen (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2020 (Urk. 8 ) beantragte die S uva die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. April 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes ü ber die Unfallversicherung; UVG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind ( vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_8 88/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe so ndere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung davon aus, dass spätestens im April 2019 medi zinische Behandlungen weder durchgeführt worden noch geplant gewesen seien. Der Abschluss des Falles setze lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erfor der lich sei. Dem Bericht von Dr. Z.___ sei nicht zu entnehmen, dass von der Therapie mit Neurontin eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung zu erwarten wäre. Zudem habe Kreisarzt Dr. A.___ nach einge hender Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellt, dass der medizinische Endzustand erreicht sei. Im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 3 0. Juni 2019 sei der Endzustand demnach erreicht gewesen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die kreisärztliche Untersuchung habe nur 10 Minuten gedauert und von der kreis ärztlichen Beurteilung von November 2019 habe er zudem keine Kenntnis, er sei seit dem 1 6. April 2019 nicht mehr untersucht worden. Weiter bemängelte er, dass der Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 1 7. Januar 2019 einen Kausal zu sammenhang zwischen den Exostosen und dem Unfall bejahe und somit auch die operative Entfernung derselben als unfallkausal eingestuft habe, in seiner vorhe rigen Stellungnahme vom 2 8. November 2018 die Kostenübernahme aber abge lehnt habe. 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Einstellung der Taggelder sowie der Heilungskosten per 3 0. Juni 2019 und ein allfälliger Rentenanspruch. 3. 3.1

Laut Bericht vom 22. August 2018 über die gleichentags angefertigten Röntgen bilder ( Urk. 9/78) wurde beim Beschwerdeführer bei Status nach Quetschver letzung des linken Beines vom 2 2. Juni 2017 auf Höhe des Kniegelenks eine beginnende Femoropatellargelenksarthrose bei schmalen Randosteophyten fest gestellt. E s zeigten sich unauffällige femorotibiale Kompartimente . Die Fabella sei an typischer Position posterolateral . Es zeige sich ein unauffälliges Drittel von Tibia und Fibula. Im mittleren Unterschenkeldrittel bestehe eine schmale kleinste gestielte

Exostose ausgehend von der Fibula nach postero -medial gerichtet. Angrenzend bestünden einzelne flaue Weichteilverkalkungen in kraniokaudaler

Ausrichtung. Als Differentialdiagnose w u rden Sehnen-/Muskelverkalkungen sowie ein ossifiziertes Hämatom ge nannt . Im distalen Drittel der Tibia bestehe eine breitbasige nach proximal gerichtete Exostose

anterolateral , welche differential diagnostisch als posttraumatisch bedingte kartilaginäre

Exostose beurteilt werde. Auf gleicher Höhe zeige sich am posterioren Rand der Tibia eine scharf begrenzte Auftreibung der Tibia vereinbar mit posttraumatischen vollständig konsolidierten Veränderungen/ Periostreaktion . Zudem bestünden eine leichte Arthrose im oberen Sprunggelenk ( OSG ) zwischen medialem Malleolus und Talusrolle sowie einzelne Randosteophyten im Bereich der Talusrolle

posterior sowie eine kleine osteophytäre Ausziehung im Bereich des talonavikularen Ligamentes angrenzend an die Talusnase . 3.2

Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2 6. September 2018 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 5. September 201 8. Er nannte folgende Diagnosen (S. 3): - Quetschverletzung im Bereich des distalen Unterschenkels linksseitig mit Verletzung der Tibialis anterior-Sehne - 2 2. Juni 2017 operative Versorgung mit Débridement im Bereich des linken Unterschenkels, Rekonstruktion der Tibialis anterior-Sehne - unfallfremd: Exostosen im Bereich der Tibia und Fibula linker Unter schenkel

Er führte aus, objektiv zeige der Beschwerdeführer insgesamt reizlos abgeheilte Narbenverhältnisse im Bereich des linken Unterschenkels. Objektiv seien Einzie hungen der Narbe bei Bewegung der Tibialis anterior-Sehne feststellbar. Sub jektiv beklage der Beschwerdeführer ausstrahlende Beschwerden mit elektrisie renden Gefühlen bis in den linken Fuss. Der Beschwerdeführer zeige einen Status nach Quetschverletzung im Bereich des linken Unterschenkels. Die klinische Problematik bestehe in erster Linie in einer Einziehung der narbigen Verhältnisse der Haut, welche über der Tibialis anterior-Sehne liege. Der Kreisarzt werde sich zwecks Festlegung des weiteren medizinischen Prozederes an die behandelnde Ärztin (nachstehend E. 3.3) wenden. Nach erfolgter Vorstellung werde um erneute Vorlage des Falles zwecks Beurteilung eines medizinischen Endzustandes und Frage nach Zumutbarkeit und Integritätsentschädigung gebeten . Die derzeitige Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend vor, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Vibrationsbelastungen mit der linken unteren Extremität und keine absturzgefährdeten Positionen. Bezüglich der angestammten Tätigkeit im Bereich Flughafen mit Gepäcktransport werde eine Wiedereinglied erungsproble matik als wahrscheinlich angesehen. Die aktuell geltend gemachten Beschwerden am linken Unterschenkel seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2 2. Juni 2017 zurückzuführen. Eine erlittene Verletzung der Tibialis anterior-Sehne im Bereich des linken Unterschenkels mit Quetschung der darüberlie gen den Haut sei als strukturell objektivierbare Läsion infolge Ereignis vom 2 2. Juni 2017 zu werten. Unfallfremd fielen beim Beschwerdeführer im Röntgenbild d iverse Exostosen im Bereich der Tibia und Fibula auf (S. 4). 3.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsspital C.___ , berichtete am 1 7. Oktober 2018 ( Urk. 9/92) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2018 und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Quetschverletzung Unterschenkel links vom 2 2. Juni 2017 mit - aktenanamnestisch vollständiger Durchtrennung der Tibialis anterior-Sehne, Weichteilverletzung sowie - retrospektiv radiologisch bezüglich Achse undislozierte , jedoch mit ein zelnen Knochenfragmenten in Fehlstellung verheilte Tibiafraktur - aktuell Verdacht auf tendinopathische und neurogene Schmerzen distaler Unterschenkel und Fussrist links

Sie führte aus, der Beschwerdeführer berichte, dass es über Monate leichtere Besserungspotentiale gegeben habe, nun sei die Situation allerdings seit mehreren Monaten gleichgeblieben. Es bestünden elektrisierende Schmerzen im Fussrist bei Berührung des distalen Unterschenkels sowie lokale Druckschmerzen und teil weise auch eine Asensibilität im Narbenbereich (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer bestehe ein Status nach Quetschverletzung mit Versorgung in D.___ . Eine ossäre Läsion sei nicht dokumentiert worden, sei jedoch in den Röntgenbildern klar ersichtlich. Aktuell störe eine ausgedehnte Osteophytenbildung ventral, welche unter der Haut im vernarbten Bereich deutlich palpabel und sehr pro mi nent sei. Darüber hinaus bestehe eine Naht nach Tibialis anterior-Sehnenver letzung. Die Tibialis anterior-Sehne sei funktionell aktuell intakt, jedoch sei die forcierte Aktivierung schmerzhaft und führe zu Verwerfungen der ausgedehnten Vernarbungen. Darüber hinaus bestünden neuropathische Schmerzen, vermutlich bei unfallbedingter Läsion des Nervus peroneus

superficialis . Zunächst würden weitere Abklärungen mittels eines MRI zur Beurteilung der Integrität der Tibialis anterior-Sehne sowie des Narbenpaketes inklusive Osteophyt ventrale Tibia durchgeführt, dann folge die Besprechung des weiteren Vorgehens (S. 2). 3.4

Dr. B.___ berichtete am 2 9. November 2018 ( Urk. 9/122) über die operative

Exostosenentfernung Tibia links. Es bestehe ein komplikationsloser peri- sowie postoperativer Verlauf. Die Mobilisation sei postoperativ ohne Probleme erfolgt. Der Austritt in die ambulante Nachbehandlung erfolge in gutem Allgemein zu stand und mit reizlosen Wundverhältnissen (S. 1) . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen (S. 2).

3.5

Dr. B.___ berichtete am 1 4. Januar 2019 ( Urk. 9/133) über die gleichentags durchgeführte postoperative Nachkontrolle des Beschwerdeführers und führte aus, d ies er

berichte über eine Verbesserung der Beschwerden im Bereich der be kannten und abgetragenen Exostose an der Tibia links, jedoch bestünden immer noch die elektrisierenden Schmerzen im Bereich des Nervus peroneus

super fi cialis , vom distalen Unterschenkel bis in den distalen Fuss. Er nehme keine regel mässige analgetische Medikation. Die empfohlene neurologische Beurteilung sei für den 3 1. Januar 2019 vorgesehen (S. 1) . Es bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bis zum 1 7. Februar 2019 (S. 2) . 3.6

Kreisarzt Dr. A.___ nahm am 1 7. Januar 2019 Stellung ( Urk. 9/135) und führte aus, es lägen nun neu Bilder des linken Unterschenkels vom 2 2. Juni 2017 und Röntgenbilder des linken Unterschenkels vom 2 5. Juli 2017 aus Frankreich vor. Aufgrund dieser Röntgendiagnostik sei es im Bereich der ventralen Tibia zu einer Infraktion gekommen. Genau an dieser Stelle der Infraktion habe sich offen sicht lich ein Osteophyt gebildet. Insofern ändere sich die Beurteilung vom 2 5. Septem ber 201 8. Der ventrale Tibia- Osteophyt im Sinne einer Exostose sei als unfall kausal zum Ereignis vom 2 2. Juni 2017 anzuerkennen. Insofern sei die operative Abtragung vom 2 9. November 2018 der Tibia- Exostose ventral ebenfalls als unfallkausal einzustufen. 3.7

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, Spital E.___ , be richtete am 3 1. Januar 2019 ( Urk. 9/143) über die ambulante Konsultation des Beschwerdeführers und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Zustand nach Quetschverletzung im Bereich des Unterschenkels links seitig am 2 2. Juni 2017 und operative Versorgung 2017 in D.___ bei Tibiafraktur , Zustand nach Osteophytenentfernung im Bereich der ventra len Tibia linksseitig am 2 9. November 2018 - s eit der ersten Operation eingeschränkte Fuss- und Zehenhebung, In sta bilität im Sprunggelenk und rezidivierende elektrisierende Schmer zen im Bereich des Ristes auf der linken Seite - elektrophysiologischer Untersuchungsbefund vom 3 1. Januar 2019 sei vereinbar mit einer proximalen oder kombinierten proximalen und distalen Schädigung des Nervus peroneus

superficialis auf der linken Seite und mit einer distalen Schädigung des Nervus profundus links seitig

Er führte aus, es bestehe entweder eine partielle isolierte Schädigung des Nervus superficialis im Bereich des lateralen Kniegelenks oder (was wahrscheinlicher sei) eine kombinierte Schädigung des Nervus peroneus

superficialis proximal und distal im Bereich des Ristes auf der linken Seite. Die Schädigung des Nervus peroneus bedinge die Sensibilitätsstörung im Bereich des Ristes sowie die moto rische Einschränkung des Musculus

peroneus

longus . Basierend auf dem elektro myographischen Untersuchungsbefund im Musculus

peroneus

longus handle es sich um eine residuale nicht floride Schädigung. Die Sensibilitätsstörung im Bereich des proximalen lateralen Unterschenkels gehe auf eine partielle Schädi gung des Nervus cutaneus

surae

lateralis , der aus dem Nervus peroneus

communis entspringe , zurück, die Sensibilitätsstörung im Bereich des lateralen distalen Unterschenkels auf eine Schädigung des Nervus peroneus

superficialis . Die deutliche Atrophie der Muscul i

extensores

digitorum

brevis gehe auf eine distale Schädigung des Nervus peroneus

profundus zurück. Der ebenfalls vom Musculus

peroneus

profundus innervierte

Musculus

tibialis anterior zeige in der elektro myographischen Untersuchung keine neurogenen Veränderungen, so dass hier von einer isolierten distalen Schädigung des Nervus peroneus

profundus auszu gehen sei. Aus neurologischer Sicht werde zur Therapie der elektrisierenden Schmerzkomponente im Bereich des Ristes ein Therapieversuch mit Neurontin empfohlen.

3.8

Dr. B.___ berichtete am 1 8. Februar 2019 ( Urk. 9/148) über die klinische Verlaufskontrolle des Beschwerdeführers und führte aus, die elektrisierenden Schmerzen am Fuss dorsal sowie die Sensibilitätsstörung am distalen Unter schen kel lateralseitig und die Kraftminderung der Eversion vom OSG seien unverän dert. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zirka drei Monate nach Entfer nung der Exostose an der Tibia links zeige sich lokal ein erfreulicher Verlauf. In der neurologischen elektromyographischen Untersuchung vom 31.

Januar 2019 sei allerdings eine Schädigung des Nervus peroneus

superficialis sowie Nervus peroneus

profundus im Rahmen des Unfalls

/ der Erstversorgung bestätigt worden, nicht floride , welche die Sensibilitätsstörung am lateralen Unterschenkel sowie am dorsalen Fuss und die motorische Einschränkung des Musculus

pero neus

longus erklärten sowie die Atrophie des Musculus

extensor

digitorum

brevis erkläre. Von chirurgischer Sicht sei keine operative Versorgung des Problems möglich, aus neurologischer Sicht sei eine Therapie mit Neurontin empfohlen worden, obwohl von Dr. Z.___ noch nicht rezeptiert. Nachkontrollen seien nicht geplant. Der Beschwerdeführer werde noch bis zum 1 7. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Der Hausarzt werde um Beurteilung der Arbeits un fähigkeit im Verlauf gebeten. Aus rein orthopädischer Sicht bestehe darüber hinaus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , soweit auf eine passende Schuhversorgung Rücksicht genommen werden könne. 3.9

Kreisarzt Dr. A.___ beurteilte am 1 6. April 2019 den Integritätsschaden ( Urk . 9/161) und führte aus, es resultiere eine Fussheberparese Kraftgrad 3 von 5 linksseitig. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauern d und erheblich. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen mit Fussheberparese dürfe insgesamt der Wert von 5 % eingesetzt werden. 3.10

Am 1 6. April 2019 berichtete Kreisarzt Dr. A.___ über die gleichentags durch geführte Untersuchung des Beschwerdeführers ( Urk. 9/162) und führte aus, objektiv bestünden reizlose Narbenverhältnisse und keine Schwellungsproble matik am distalen Unterschenkel links. Subjektiv würden vor allem Beschwerden bei längeren Gehstrecken angegeben. Der Beschwerdeführer zeige einen Status nach Quetschverletzung im Bereich des linken Unterschenkels. Kausal zum Ereignis vom 2 2. Juni 2017 seien e ine narbige Verklebung im Bereich der Tibialis -anterior-Sehne links, ein Status nach Exostosenabtragung im Bereich der Tibia links und Schädigungen im Bereich des Nervus peroneus

superficialis und Nervus peroneus

communis . Es resultiere nun eine mittelgradige Fusshe ber schwäche linksseitig aufgrund der Affektion des Nervus peroneus links (S. 5). Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren ausführlich therapiert worden. Unter anderem habe er zwei operative Eingriffe gehabt. Der medizinische Endzustand sei nun als erreicht anzusehen. Eine Integritätsentschädigung bezüglich des linken Unterschenkels und des linken OSG sei geschuldet. Die Zumutbarkeits beurteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der kreisärztlichen Untersu chung vom 2 5. September 2018 bleibe unverändert weiterhin bestehen. Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen im Bereich des linken distalen Unters chenkels könne der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit im Bereich des Flughafens mit Gepäcktransport nicht mehr ausüben (S. 6). 3.11

Docteur

F.___ , médecine

générale , führte am 1 9. September 2019 aus, wegen einer durch das Neurontin verursachten Müdigkeit sei der Beschwer deführer nicht arbeitsfähig gewesen . Die Medikation werde nun allmählich ver ringert, so dass der Beschwerdeführer ab dem 3 1. Oktober 2019 wieder arbeits fähig sein sollte ( Urk. 9/192).

3.12

Kreisarzt Dr. A.___ nahm am 2 7. September 2019 Stellung ( Urk. 9/193/2) zum Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.11) und führte aus, es werde erwähnt, d ass noch eine Behandlung mit Neurontin laufe und dieses Medikament zu Müdigkeit führen würde. Bereits in der kreisärztlichen Untersuchung vom 16.

April 2019 sei die Behandlung mit Neurontin bekannt gewesen. Eine Änderung der Beurteilung vom 1 6. April 2019 erfolge nicht. Der Beschwerdeführer selbst habe keine neuen medizinischen Aspekte erwähnt. 3.13

Kreisarzt Dr. A.___ berichtete am 1 3. November 2019 ( Urk. 9/202) über seine ärztliche Beurteilung

und führte aus, der Beschwerdeführer sei am 2 5. September 2018 und am 1 6. April 2019 kreisärztlich untersucht worden. Im Rahmen der Untersuchung von September 2018 habe die Zumutbarkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt festgelegt werden können. Im April 2019 sei diese Zumutbarkeit bestätigt worden. Anlässlich der Untersuchung vom 1 6. April 2019 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er derzeit Neurontin einnehme. Gemäss Stel lungnahme von Dr. F.___ aus Frankreich vom September 2019 leide der Be schwerdeführer aufgrund seiner Behandlung mit Neurontin an einer gewissen Somnolenz. Grundsätzlich sei Dr. F.___ gerade dabei, die Medikation bis zum 3 1. Oktober 2019 auszuschleichen. Der Beschwerdeführer habe am 1 6. April 2019 im Rahmen der Untersuchung ein flüssiges Gangbild mit regelrechter Abroll funktion im Bereich beider Füsse gezeigt. Selbst ein Zehenspitzenstand sei links gelungen. Der Beschwerdeführer habe sich mit den Händen am Stuhl abstützen können. Im Rahmen der Untersuchung vom 1 6. April 2019 sei eine Fussheber schwäche Kraftgrad 3 von 5 links festgestellt worden, sonst keine weiteren moto rischen Einschränkungen. Über massive Nebenwirkungen aufgrund der Einnahme von Neurontin sei am 1 6. April 2019 durch den Beschwerdeführer nicht berichtet worden (S. 1) . Es könne keine Einschränkung aufgrund der Einnahme von Neu ron tin festgestellt werden bezüglich der Zumutbarkeit auf dem a llgemeinen Arbeitsmarkt. Wie bereits am 2 5. September 2018 formuliert, sei eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend auch mit der Einnahme von Neurontin zumutbar.

Dr. F.___ gehe in seinem Schreiben nicht auf das Zu mut barkeitsprofil des Kreisarztes ein. Er spreche lediglich die Tatsache an, dass auf grund einer Somnolenz gewisse Schwierigkeiten bestehen würden. Grundsät zlich bestehe für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit mit den öffentlichen Ver kehrsmitteln den Arbeits platz zu erreichen. Bezüglich öffentlicher Verkehrsmittel bestünden keine Einschränkungen bei der Einnahme von Neurontin . Einschrän kungen unter Einnahme von Neurontin würden lediglich beim selbständigen Führen von Maschinen und Führen von Fahrzeugen bestehen. Diese Voraus setzungen müssten jedoch nicht zwangsläufig erfüllt sein, um das formulierte Zumutbarkeitsprofil zu erfüllen. Auch aufgrund des Berichts von Dr. F.___ ändere sich die Tatsache nicht, dass im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. April 2019 der medizinische Endzustand postuliert worden sei (S. 2) . 4. 4.1

Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 2 2. Juni 2017 eine Quetschver letzung des linken Unterschenkels zuzog und in der Folge e ine narbige Verkle bung im Bereich der Tibialis -anterior-Sehne links, ein Status nach Exostosenab tragung im Bereich der Tibia links sowie Schädigungen im Bereich des Nervus peroneus

superficialis und Nervus peroneus

communis

als unfallkausa l beurteilt wurden (vorstehend E. 3.10). Es resultier t e eine mittelgradige Fussheberschwäche linksseitig aufgrund der Affe ktion des Nervus peroneus links. 4.2

In seiner Beurteilung vom 2 6. September 2018 (vorstehend E. 3.2) führte Kreisarzt Dr. A.___ in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise aus, dass objektiv insge samt reizlos abgeheilte Narbenverhältnisse im Bereich des linken Unterschenkels vorlägen und Einziehungen der Narbe bei Bewegung der Tibialis anterior-Sehne feststellbar seien. Subjektiv würden ausstrahlende Beschwerden mit elektrisie renden Gefühlen bis in den linken Fuss bestehen. Die klinische Problematik bestehe in erster Linie in der Einziehung der narbigen Verhältnisse der Haut, welche über der Tibialis anterior-Sehne liege. Er verwies den Beschwerdeführer an Dr. B.___ zwecks Festlegung des weiteren medizinischen Prozederes. Diese veranlasste eine MRI-Untersuchung des Beschwerdeführers und empfahl in der Folge einen operativen Eingriff zur Entfernung der störenden anterioren

Exostose an der Tibia, welcher am 29.

November 2018 durchgeführt wurde (vorstehend E. 3. 3-3.4 ). Anlässlich der postoperativen Nachkontrolle überwies Dr. B.___ den Beschwerdeführer aufgrund der geklagten elektrisierenden Beschwerden mit Ausstrahlung in den Fussrücken an den Neurologen Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.5).

Die neurologische Untersuchung durch Dr. Z.___ ergab eine Vereinbarkeit des elektrophysiologischen Untersuchungsbefundes mit einer proximalen oder kombi nierten proximalen und distalen Schädigung des Nervus peroneus

superficialis auf der linken Seite und mit einer distalen Schädigung des Nervus profundus linksseitig . Dr. Z.___ empfahl

aus neurologischer Sicht zur Therapie der elektri sierenden Schmerzkomponente im Bereich des Fussrückens einen Therapiever such mit Neurontin

(vorstehend E.

3.7). In der Folge nahm Dr. B.___ Stel lung zum neurologischen Untersuchungsergebnis und führte aus, dass aus chi rurgischer Sicht keine weitere operative Versorgung des Problems möglich sei und keine weiteren Nachkontrollen geplant seien. Der Beschwerdeführer werde noch bis zum 1 7. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Aus rein orthopädischer Sicht bestehe darüber hinaus keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit soweit auf eine passende Schuhversorgung Rücksicht genommen werde (vorstehend E.

3.8). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. April 2019 gab der Beschwerdeführer an, die Physiotherapie sei beendet worden und er müsse derzeit Neurontin einnehmen, was eine gewisse Müdigkeit verursache . Der Kreisarzt führte in seiner Beurteilung vom 1 6. April 2019 schliesslich aus, der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren ausführlich therapiert worden, unter anderem mit zwei operativen Eingriffen, der medizinische Endzustand sei nun erreicht (vorstehend E. 3.10).

4.3

Aus den vorliegenden Akten, insbesondere der schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Beurteilung des Kreisarztes, geht somit hervor, dass spätestens im April 2019 weitere medizinische Behandlungen weder durchgeführt noch geplant waren. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Zeitpunkt lediglich noch Neuron tin zur Behandlung der elektrisierenden Schmerzkomponente ein. Der Abschluss des Falles durch die Unfallversicherung setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht jedoch, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (vorstehend E. 1. 2). Folglich ist der medizinische End zu stand nicht erst dann gegeben, wenn jegliche ärztliche Behandlung abgeschlossen beziehungsweise nicht mehr notwendig ist. Schliesslich ist dem Bericht von Dr. Z.___ (vorstehend E.

3.7) nicht zu entnehmen, dass von der Therapie mit Neurontin eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. So erachtete er dies ausdrücklich als Therapieversuch. Auch dem Bericht des Haus arztes Dr. F.___

(vorstehend E.

3.11) ist nichts zu entnehmen, was die kreis ärztliche Beurteilung umzustossen vermöchte. So begründete dieser die Arbeits unfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer durch das Neurontin verursachten Müdigkeit. Von einer gewissen Müdigkeit bedingt durch die Einnahme von Neurontin berichtete der Beschwerdeführer bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom April 201 9. Kreisarzt Dr. A.___ nahm diesbezüglich nochmals ausführlich Stellung (vorstehend E. 3.13) und führte aus, dass vom Beschwerde führer nicht über massive Nebenwirkungen aufgrund der Einnahme von Neu rontin berichtet worden sei. Er legte nachvollziehbar dar, weshalb die Einnahme von Neurontin der Ausübung einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit nicht entgegenstehe. Nach dem Gesagten steht fest, dass gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 3 0. Juni 2019 der E ndzustand erreicht gewesen ist und d ie Ein nahme von Neurontin weder dem Endzustand noch der Ausübung einer Tätigkeit gemäss zumutbarem Profil entgegen steht . Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 4.4

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, auf die kreisärztlichen Beurteilungen könne nicht abgestellt werden, da die Untersuchung vom 1 6. April 2019 lediglich zehn Minuten gedauert habe, vermag dies nicht zu überzeugen. So geht aus den Ausführungen im Bericht vom 1 6. April 2019 (vorstehend E. 3.10) hervor, dass sämtliche Aspekte der Untersuchung transparent und offen mit dem Beschwerde führer besprochen worden seien ( Urk. 9/162 S.

6). Dass die Untersuchung ledig lich zehn Minuten gedauert haben soll, erscheint nicht glaubwürdig. Zudem kommt es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung an, sondern ist vielmehr massgeblich, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2). Der Kreisarzt hat in seiner Beurteilung vom 1 6. April 2019 anhand der umfassenden Vorakten die Vorgeschichte des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom 2 2. Juni 2017 zu sammengefasst, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, einen umfassenden Untersuchungsbefund aufgenommen, die Diagnosen erhoben und eine schlüssige Beurteilung abgegeben, in welcher er darlegt, welche Befunde auf den Unfall zurückzuführen sind, welche Einschränkungen daraus resultieren und dass der Endzustand erreicht ist. Zudem gab er ein Zumutbarkeitsprofil ab und äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringt, er kenne die Beurteilung durch

Dr. A.___ vom 1 3. November 2019 nicht , bleibt anzufügen, dass Dr. A.___ in dieser Beurteilung in erster Linie Stellung zum Bericht von Dr. F.___ nahm und seine bisherige Einschätzung bestätigte. Im Bericht vom November 2019 werden keine neuen medizinischen Aspekte ange fügt. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel an den fach lichen medizinischen Beurteilungen zu begründen. Auf die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Beurteilungen des Kreisarztes Dr. A.___ kann demnach vollumfänglich abgestellt werden . Sie erfüllen die von der Rechtsprechung an den Beweiswert medizinischer Berichte gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1.3).

4.5

Gegen die Berechnung des Invaliditätsgrades wurden vom Beschwerdeführer keine konkreten Einwände vorgebracht. Die Ermittlung des Validen- und Invaliden einkommens gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann darauf abgestellt werden ( Urk. 9/176-177). Der Einkommensvergleich ergab keine Erwerbseinbusse, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente zu Recht verneinte.

Sollte der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Beurteilung des Integritäts schadens in Frage gestellt haben, bleibt vollständigkeitshalber anzumerken, dass der Kreisarzt Dr. A.___ zum Integritätsschaden ausführlich und schlüssig Stellung nahm (vorstehend E. 3.9). Er erläuterte den Befund in ausführlicher Weise und führte aus, dass eine Fussheberschwäche Kraftgrad 3 von 5 resultiere, welche unfallbedingt, dauernd und erheblich sei. Gestützt darauf bezifferte Dr. A.___ die Integritätseinbusse anhand der massgeblichen Tabelle auf 5 % und legte seine Beurteilung nachvollziehbar dar. Zudem liegen keine anderslautenden medizi ni schen Beurteilungen vor. Die Einschätzung des Kreisarztes unter Berücksichti gung der Tabelle sowie der Untersuchungsbefunde erscheint plausibel und gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.

Somit erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach