Sachverhalt
1.
X.___ , gebor en 1967, war seit dem 1. September 2006 als Elek tr iker bei der Y.___ , Z.___ , ang estellt und damit bei der Suva gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) obligato risch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 17.
April 2018 am 26 . Feb ruar 2018 bei Haushaltsarbeiten von einer Trittleiter abgerutscht sei und sich eine Quetschung am rechten Fussgelenk zugezogen habe (Urk. 6 /1 Ziff. 3-6 , Ziff. 9 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Urk. 6 /2 ).
Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 stellte die S uva g estützt auf die kreisärztliche Beurteilung durch med. pract .
A.___ , Facharzt für Chirurgie (vgl. Urk. 6/15 ), wonach der Status quo sine spätestens am 3 0. April 2018 erreicht gewesen sei , die Leistungen per 30 . Juni 2019 ein (Urk. 6/16 ). Auf die vom Ver sicherten am 1 8. Oktober 2019 erhobene Ein sprache ( Urk. 6/23) trat die Suva mangels Rechtzeitigkeit mit Einspracheentscheid vom 2 7. November 2019 nicht ein ( Urk. 6 /26 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. Januar 2020 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 7. November 2019 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11 . Februar 2020 (Urk. 5 ) beantragte die S uva die Abweisung der Beschwerd e, was dem Beschwerdeführer am 13 . Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52
Abs . 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts;
ATSG ).
Gemäss Art. 38 Abs . 1 in Verbindung mit Art. 52
Abs . 1
ATSG beginnt die Ein sprache frist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs . 3 Satz 1
ATSG ). Gesetzliche oder behördliche Frist en, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
5. Juli bis und mit dem 1
5. August und vom 1
8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 38 Abs . 4 ATSG ). 1.3
Nach Art. 39 Abs . 1 in Verbindung mit Art. 52
Abs . 1
ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 datiere und am gleichen Tag der Post übergeben worden sei. Gemäss Sendungsverfolgung sei die Verfügung dem Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2019 zugestellt worden. Die dreissigtägige Frist beginne somit am 2 1. Juni 2019 und ende spätestens am 2 1. August 2019 (S. 3 Ziff. 2 lit . a). Die Einsprache des Beschwerdeführers sei mit dem 1 8. Oktober 2019 datiert und gleichentags um 23:50 Uhr der Post übergeben worden. Der Poststem pel sei mit dem 2 0. Oktober 2019 datiert (S. 4 Ziff. 2 lit . b). Demnach sei auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 nicht einzutreten , da sie den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 ATSG nicht entspreche (S. 4 Ziff. 3). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf seine Einsprache nicht eingetreten sei und sie den Beweis für die Zustellung der Verfügung vom 1 9. Juni 2 019 nicht zu erbringen vermöge (S. 3 I. Rz 7 ,
S. 7 Rz 24 ). Die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 sei ihm gar nicht eröffnet worden. Vielmehr habe er erst anlässlich einer ärztli chen Konsultation an
der B.___ am 1 9. September 2019 davon Kennt nis erlangt und eine Kopie der an die B.___ gerichtete n Kopie der Verfügung erhalten (S. 6 Rz 19 , S. 9 Rz 32 und Rz 37 ) . Er leere seinen Briefkasten regelmässig und gehe die Post gründlich durch. Er sei es als Mitglied des C.___ gewohnt, wichtige Dokumente per Post zu erhalten
(S. 8 Rz 31). Zudem sei in keiner Weise einzusehen, wieso er trotz Erhalts der Verfü gung hätte untätig bleiben und erst im Nachgang dazu Einsprache hätte erheben sollen (S. 9 Rz 33). Auch hätte er sich nicht eine entsprechende Kopie der Verfü gung der B.___ aushändigen lassen müssen (S. 9 Rz 34). All diese Umstände sowie der vermutete gute Glaube l iessen demnach darauf schliessen, dass es zu einem Fehler bei der Post gekommen sei, da diese nicht unfehlbar sei (S. 9 Rz 35). Des Weiteren sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung ( BV ) und Art. 52 Abs. 1 ATSG ver letzt worden (S. 10 Ziff. 2 Rz 40-43). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 5) wiederholte die Beschwerdegegnerin, dass die an den Beschwerdeführer adressierte Verfügung am 1 9. Juni 2019 der Post übergeben und per A-Post Plus versandt wor den sei. Die Verfügung sei ihm am 2 0. Juni 2019 zugestellt worden .
Die
Einsprachefrist habe somit am 2 1. Juni 2019 zu laufen begonnen und am 2 1. August 2019 geendet. Die Einsprache vom 1 8. Oktober 2019 sei als verspätet zu qualifizieren. 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels Recht zeitigkeit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1
8. Oktober 20 1 9 (Urk. 6 /23 ) eingetreten ist. 3. 3.1
Die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 6/16) wurde per A-Post Plus an die Adresse des Beschwerdeführers versandt. Gemäss der in den Akten liegenden Sendungsverfolgung der Post ( Urk. 6/25 /2 ) wurde die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 am gleichen Tag der Post aufgegeben und a m 2 0. Juni 2019 um 10:44 Uhr zugestellt.
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde ( Urk.
1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 6/16) nie in seinem Briefkasten gewesen sei und er erst am 1 9. September 2019 durch die Ärzte der B.___ von der Verfügung Kenntnis erlangt habe (vgl. vor stehend E. 2.2). 3.2
Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden frei gestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart "A-Post Plus " bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Post f ach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt . Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2015 vom 3 0. April 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Versandmethode "A-Post Plus " wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebe nen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert . Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungsein ladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sen dung in das Post f ach oder in den Briefkasten des Empfängers gele gt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1).
Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug demnach nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern lediglich , dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssys tem gemacht wurde . Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen , dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Pos t f a ch des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2). 3.3
Dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte, hat der Absender zu beweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Post z ustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Post z ustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postz ustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist ( vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 ) . Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/20 15 vom 2 1. Februar 2015 E. 2.3), ebenso wenig die nie auszuschliessende
Möglichkeit von Zustellfehlern der Post , um die Vermutung umzustossen . Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 1 0. Januar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.3 ). 3.4
Vorliegend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Zustellung der Verfügung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 6/16) entgegen der Sendungsverfolgung ( Urk. 6/25/2) am 2 0. Juni 2019 nicht erfolgt sei , da er seinen Briefkasten regelmässige leere und die Post jeweils gründlich durchgehe. Er sei es als Mitglied des C.___ gewohnt, wichtige Dokumente per Post zu erhalten und diese gründlich durchzugehen . Weiter hätte er sich bei einer erfolgten Zustellung der Verfügung auch nicht eine Kopie der Verfügung der B.___ aus händigen lassen müssen und hätte direkt Einsprache erhoben
(vgl. vorstehend E. 2.2).
Der Beschwerdeführer bestr itt damit die gemäss der Sendungsverfolgung ( Urk. 6/25/2) erfolgte Zustellung der Verfügung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 6/16) lediglich in allgemeiner Weise , ohne konkrete Anzeichen für einen Zustellungs fehler der Post vorzubringen. Dies reicht jedoch nicht aus, um aufzuzeigen, dass die vermutete Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt sei (vgl. vorstehend E. 3.3) .
Die 30-tägige Einsprache frist begann daher spätestens am Tag nach d er Zustel lung gemäss der Sendungsverfolgung (vgl. Urk. 6/25/2) am 2 1. Juni 2019 zu lau fen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August 2019 am M ittwoch , 21 . August 201 9 (vgl. vorstehend E. 1.2) . Die a m 1 8. Oktober 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 6/23) gegen die Verfü gung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 6/16) erfolgte demzufolge verspäte t, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. 3.5
Der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , gebor en 1967, war seit dem 1. September 2006 als Elek tr iker bei der Y.___ , Z.___ , ang estellt und damit bei der Suva gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) obligato risch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 17.
April 2018 am 26 . Feb ruar 2018 bei Haushaltsarbeiten von einer Trittleiter abgerutscht sei und sich eine Quetschung am rechten Fussgelenk zugezogen habe (Urk. 6 /1 Ziff. 3-6 , Ziff. 9 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Urk.
E. 1.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
E. 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52
Abs . 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts;
ATSG ).
Gemäss Art. 38 Abs . 1 in Verbindung mit Art. 52
Abs . 1
ATSG beginnt die Ein sprache frist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs . 3 Satz 1
ATSG ). Gesetzliche oder behördliche Frist en, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
5. Juli bis und mit dem 1
5. August und vom 1
8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 38 Abs . 4 ATSG ).
E. 1.3 Nach Art. 39 Abs . 1 in Verbindung mit Art. 52
Abs . 1
ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 datiere und am gleichen Tag der Post übergeben worden sei. Gemäss Sendungsverfolgung sei die Verfügung dem Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2019 zugestellt worden. Die dreissigtägige Frist beginne somit am 2 1. Juni 2019 und ende spätestens am 2 1. August 2019 (S. 3 Ziff. 2 lit . a). Die Einsprache des Beschwerdeführers sei mit dem 1 8. Oktober 2019 datiert und gleichentags um 23:50 Uhr der Post übergeben worden. Der Poststem pel sei mit dem 2 0. Oktober 2019 datiert (S. 4 Ziff. 2 lit . b). Demnach sei auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 nicht einzutreten , da sie den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 ATSG nicht entspreche (S. 4 Ziff. 3). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf seine Einsprache nicht eingetreten sei und sie den Beweis für die Zustellung der Verfügung vom 1 9. Juni 2 019 nicht zu erbringen vermöge (S. 3 I. Rz 7 ,
S. 7 Rz 24 ). Die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 sei ihm gar nicht eröffnet worden. Vielmehr habe er erst anlässlich einer ärztli chen Konsultation an
der B.___ am 1 9. September 2019 davon Kennt nis erlangt und eine Kopie der an die B.___ gerichtete n Kopie der Verfügung erhalten (S. 6 Rz 19 , S. 9 Rz 32 und Rz 37 ) . Er leere seinen Briefkasten regelmässig und gehe die Post gründlich durch. Er sei es als Mitglied des C.___ gewohnt, wichtige Dokumente per Post zu erhalten
(S. 8 Rz 31). Zudem sei in keiner Weise einzusehen, wieso er trotz Erhalts der Verfü gung hätte untätig bleiben und erst im Nachgang dazu Einsprache hätte erheben sollen (S. 9 Rz 33). Auch hätte er sich nicht eine entsprechende Kopie der Verfü gung der B.___ aushändigen lassen müssen (S. 9 Rz 34). All diese Umstände sowie der vermutete gute Glaube l iessen demnach darauf schliessen, dass es zu einem Fehler bei der Post gekommen sei, da diese nicht unfehlbar sei (S. 9 Rz 35). Des Weiteren sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung ( BV ) und Art. 52 Abs. 1 ATSG ver letzt worden (S. 10 Ziff. 2 Rz 40-43). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 5) wiederholte die Beschwerdegegnerin, dass die an den Beschwerdeführer adressierte Verfügung am 1 9. Juni 2019 der Post übergeben und per A-Post Plus versandt wor den sei. Die Verfügung sei ihm am 2 0. Juni 2019 zugestellt worden .
Die
Einsprachefrist habe somit am 2 1. Juni 2019 zu laufen begonnen und am 2 1. August 2019 geendet. Die Einsprache vom 1 8. Oktober 2019 sei als verspätet zu qualifizieren. 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels Recht zeitigkeit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1
8. Oktober 20 1 9 (Urk. 6 /23 ) eingetreten ist. 3. 3.1
Die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 6/16) wurde per A-Post Plus an die Adresse des Beschwerdeführers versandt. Gemäss der in den Akten liegenden Sendungsverfolgung der Post ( Urk. 6/25 /2 ) wurde die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 am gleichen Tag der Post aufgegeben und a m 2 0. Juni 2019 um 10:44 Uhr zugestellt.
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde ( Urk.
1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 6/16) nie in seinem Briefkasten gewesen sei und er erst am 1 9. September 2019 durch die Ärzte der B.___ von der Verfügung Kenntnis erlangt habe (vgl. vor stehend E. 2.2). 3.2
Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden frei gestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart "A-Post Plus " bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Post f ach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt . Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2015 vom 3 0. April 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Versandmethode "A-Post Plus " wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebe nen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert . Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungsein ladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sen dung in das Post f ach oder in den Briefkasten des Empfängers gele gt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1).
Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug demnach nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern lediglich , dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssys tem gemacht wurde . Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen , dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Pos t f a ch des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2). 3.3
Dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte, hat der Absender zu beweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Post z ustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Post z ustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postz ustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist ( vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 ) . Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/20
E. 6 /26 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. Januar 2020 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 7. November 2019 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
E. 11 . Februar 2020 (Urk. 5 ) beantragte die S uva die Abweisung der Beschwerd e, was dem Beschwerdeführer am 13 . Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 vom 2 1. Februar 2015 E. 2.3), ebenso wenig die nie auszuschliessende
Möglichkeit von Zustellfehlern der Post , um die Vermutung umzustossen . Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 1 0. Januar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.3 ). 3.4
Vorliegend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Zustellung der Verfügung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 6/16) entgegen der Sendungsverfolgung ( Urk. 6/25/2) am 2 0. Juni 2019 nicht erfolgt sei , da er seinen Briefkasten regelmässige leere und die Post jeweils gründlich durchgehe. Er sei es als Mitglied des C.___ gewohnt, wichtige Dokumente per Post zu erhalten und diese gründlich durchzugehen . Weiter hätte er sich bei einer erfolgten Zustellung der Verfügung auch nicht eine Kopie der Verfügung der B.___ aus händigen lassen müssen und hätte direkt Einsprache erhoben
(vgl. vorstehend E. 2.2).
Der Beschwerdeführer bestr itt damit die gemäss der Sendungsverfolgung ( Urk. 6/25/2) erfolgte Zustellung der Verfügung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 6/16) lediglich in allgemeiner Weise , ohne konkrete Anzeichen für einen Zustellungs fehler der Post vorzubringen. Dies reicht jedoch nicht aus, um aufzuzeigen, dass die vermutete Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt sei (vgl. vorstehend E. 3.3) .
Die 30-tägige Einsprache frist begann daher spätestens am Tag nach d er Zustel lung gemäss der Sendungsverfolgung (vgl. Urk. 6/25/2) am 2 1. Juni 2019 zu lau fen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August 2019 am M ittwoch , 21 . August 201 9 (vgl. vorstehend E. 1.2) . Die a m 1 8. Oktober 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 6/23) gegen die Verfü gung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 6/16) erfolgte demzufolge verspäte t, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. 3.5
Der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00010
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 3. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss JLS avocats Schanzeneggstrasse 3, Postfach, 8027 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , gebor en 1967, war seit dem 1. September 2006 als Elek tr iker bei der Y.___ , Z.___ , ang estellt und damit bei der Suva gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) obligato risch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 17.
April 2018 am 26 . Feb ruar 2018 bei Haushaltsarbeiten von einer Trittleiter abgerutscht sei und sich eine Quetschung am rechten Fussgelenk zugezogen habe (Urk. 6 /1 Ziff. 3-6 , Ziff. 9 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Urk. 6 /2 ).
Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 stellte die S uva g estützt auf die kreisärztliche Beurteilung durch med. pract .
A.___ , Facharzt für Chirurgie (vgl. Urk. 6/15 ), wonach der Status quo sine spätestens am 3 0. April 2018 erreicht gewesen sei , die Leistungen per 30 . Juni 2019 ein (Urk. 6/16 ). Auf die vom Ver sicherten am 1 8. Oktober 2019 erhobene Ein sprache ( Urk. 6/23) trat die Suva mangels Rechtzeitigkeit mit Einspracheentscheid vom 2 7. November 2019 nicht ein ( Urk. 6 /26 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. Januar 2020 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 7. November 2019 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11 . Februar 2020 (Urk. 5 ) beantragte die S uva die Abweisung der Beschwerd e, was dem Beschwerdeführer am 13 . Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52
Abs . 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts;
ATSG ).
Gemäss Art. 38 Abs . 1 in Verbindung mit Art. 52
Abs . 1
ATSG beginnt die Ein sprache frist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs . 3 Satz 1
ATSG ). Gesetzliche oder behördliche Frist en, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
5. Juli bis und mit dem 1
5. August und vom 1
8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 38 Abs . 4 ATSG ). 1.3
Nach Art. 39 Abs . 1 in Verbindung mit Art. 52
Abs . 1
ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 datiere und am gleichen Tag der Post übergeben worden sei. Gemäss Sendungsverfolgung sei die Verfügung dem Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2019 zugestellt worden. Die dreissigtägige Frist beginne somit am 2 1. Juni 2019 und ende spätestens am 2 1. August 2019 (S. 3 Ziff. 2 lit . a). Die Einsprache des Beschwerdeführers sei mit dem 1 8. Oktober 2019 datiert und gleichentags um 23:50 Uhr der Post übergeben worden. Der Poststem pel sei mit dem 2 0. Oktober 2019 datiert (S. 4 Ziff. 2 lit . b). Demnach sei auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 nicht einzutreten , da sie den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 ATSG nicht entspreche (S. 4 Ziff. 3). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf seine Einsprache nicht eingetreten sei und sie den Beweis für die Zustellung der Verfügung vom 1 9. Juni 2 019 nicht zu erbringen vermöge (S. 3 I. Rz 7 ,
S. 7 Rz 24 ). Die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 sei ihm gar nicht eröffnet worden. Vielmehr habe er erst anlässlich einer ärztli chen Konsultation an
der B.___ am 1 9. September 2019 davon Kennt nis erlangt und eine Kopie der an die B.___ gerichtete n Kopie der Verfügung erhalten (S. 6 Rz 19 , S. 9 Rz 32 und Rz 37 ) . Er leere seinen Briefkasten regelmässig und gehe die Post gründlich durch. Er sei es als Mitglied des C.___ gewohnt, wichtige Dokumente per Post zu erhalten
(S. 8 Rz 31). Zudem sei in keiner Weise einzusehen, wieso er trotz Erhalts der Verfü gung hätte untätig bleiben und erst im Nachgang dazu Einsprache hätte erheben sollen (S. 9 Rz 33). Auch hätte er sich nicht eine entsprechende Kopie der Verfü gung der B.___ aushändigen lassen müssen (S. 9 Rz 34). All diese Umstände sowie der vermutete gute Glaube l iessen demnach darauf schliessen, dass es zu einem Fehler bei der Post gekommen sei, da diese nicht unfehlbar sei (S. 9 Rz 35). Des Weiteren sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung ( BV ) und Art. 52 Abs. 1 ATSG ver letzt worden (S. 10 Ziff. 2 Rz 40-43). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 5) wiederholte die Beschwerdegegnerin, dass die an den Beschwerdeführer adressierte Verfügung am 1 9. Juni 2019 der Post übergeben und per A-Post Plus versandt wor den sei. Die Verfügung sei ihm am 2 0. Juni 2019 zugestellt worden .
Die
Einsprachefrist habe somit am 2 1. Juni 2019 zu laufen begonnen und am 2 1. August 2019 geendet. Die Einsprache vom 1 8. Oktober 2019 sei als verspätet zu qualifizieren. 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels Recht zeitigkeit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1
8. Oktober 20 1 9 (Urk. 6 /23 ) eingetreten ist. 3. 3.1
Die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 6/16) wurde per A-Post Plus an die Adresse des Beschwerdeführers versandt. Gemäss der in den Akten liegenden Sendungsverfolgung der Post ( Urk. 6/25 /2 ) wurde die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 am gleichen Tag der Post aufgegeben und a m 2 0. Juni 2019 um 10:44 Uhr zugestellt.
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde ( Urk.
1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 6/16) nie in seinem Briefkasten gewesen sei und er erst am 1 9. September 2019 durch die Ärzte der B.___ von der Verfügung Kenntnis erlangt habe (vgl. vor stehend E. 2.2). 3.2
Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden frei gestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart "A-Post Plus " bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Post f ach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt . Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2015 vom 3 0. April 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Versandmethode "A-Post Plus " wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebe nen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert . Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungsein ladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sen dung in das Post f ach oder in den Briefkasten des Empfängers gele gt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1).
Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug demnach nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern lediglich , dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssys tem gemacht wurde . Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen , dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Pos t f a ch des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2). 3.3
Dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte, hat der Absender zu beweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Post z ustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Post z ustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postz ustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist ( vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 ) . Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/20 15 vom 2 1. Februar 2015 E. 2.3), ebenso wenig die nie auszuschliessende
Möglichkeit von Zustellfehlern der Post , um die Vermutung umzustossen . Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 1 0. Januar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.3 ). 3.4
Vorliegend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Zustellung der Verfügung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 6/16) entgegen der Sendungsverfolgung ( Urk. 6/25/2) am 2 0. Juni 2019 nicht erfolgt sei , da er seinen Briefkasten regelmässige leere und die Post jeweils gründlich durchgehe. Er sei es als Mitglied des C.___ gewohnt, wichtige Dokumente per Post zu erhalten und diese gründlich durchzugehen . Weiter hätte er sich bei einer erfolgten Zustellung der Verfügung auch nicht eine Kopie der Verfügung der B.___ aus händigen lassen müssen und hätte direkt Einsprache erhoben
(vgl. vorstehend E. 2.2).
Der Beschwerdeführer bestr itt damit die gemäss der Sendungsverfolgung ( Urk. 6/25/2) erfolgte Zustellung der Verfügung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 6/16) lediglich in allgemeiner Weise , ohne konkrete Anzeichen für einen Zustellungs fehler der Post vorzubringen. Dies reicht jedoch nicht aus, um aufzuzeigen, dass die vermutete Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt sei (vgl. vorstehend E. 3.3) .
Die 30-tägige Einsprache frist begann daher spätestens am Tag nach d er Zustel lung gemäss der Sendungsverfolgung (vgl. Urk. 6/25/2) am 2 1. Juni 2019 zu lau fen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August 2019 am M ittwoch , 21 . August 201 9 (vgl. vorstehend E. 1.2) . Die a m 1 8. Oktober 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 6/23) gegen die Verfü gung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 6/16) erfolgte demzufolge verspäte t, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. 3.5
Der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan