Sachverhalt
1.
1.1
Z.___ , geboren 1968, war Verwaltungsratspräsident der A.___ AG (vgl. Urk. 11/1001 ; vgl. Mitteilung im Schweizerischen Handelsamtsblatt , SHAB ). Per 13. Mai 2015 schloss die A.___ AG für die
Arbeitnehmer mit der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) eine obligatorische Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) ab ( Police-Nr. … , Urk. 11/1003).
Mit E-Mail-Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte B.___ von der C.___ AG der Allianz mit, dass die A.___ AG per 1. Januar 2018 in eine Holding umgewandelt worden und Z.___ nun über die D.___ Consulting angestellt sei , und dass alle Verträge bei im Übrigen unveränderten Umständen auf die Firma D.___ Consulting umzu schreiben seien (Urk. 11/15). Daraufhin sandte die Allianz dem Vertreter Ä nde rungs offerten zu r Unterschrift zu (E-Mail-S chreiben vom 13. Februar 2018, Urk. 25/5), welche von Z.___ am 19. Februar 2018 unterzeichnet und retourniert wurden (Urk. 11/ 1007; vgl. auch Urk. 3/4-5 , 10/1-2 ). Die Allianz stellte daraufhin am 28. Februar 2018 die neue UVG- Police für die D.___ Consulting mit der Versicherung der Arbeitnehmer ab 1. Januar 2018 aus ( Police -Nr. … , Urk. 11/1008 ).
Am 19. Februar 2018 hatte Z.___ die Allianz zudem mit einer Bagatell unfallmeldung über ein Ereignis vom 30. Januar 2018 orientiert, bei welchem er über eine Treppe gestolpert war und er sich das Knie verdreht hatte (Urk. 17/1). Die Allianz nahm Abklärungen vor (Urk. 17/3, 17/12, 17/14) und erbrachte Heil behandlungskosten (Urk. 3/6 S. 3 ). 1.2
Bei einem Treppensturz vom 19. Dezember 2018 zog sich Z.___ ein schweres S chä delhirntrauma zu , woran er am Folgetag verstarb (Urk. 11/12, U rk. 11/13). Er hinterliess einen 20 11 geborenen Sohn, X.___ .
Die Allianz prüfte ihre Leistungspflicht und stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass der verstorbene Z.___ als Selbständigerwerbender nicht versichert sei. Die Police Nr. … versichere nur das gesamte Personal seines Einzelunternehmens , nicht aber ihn selbst als Betriebsinhaber (Urk. 11/21). Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 verneinte sie gegenüber X.___ einen Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Dezember 2018 (Urk. 11/23). Die dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 11/33) wies sie mit Entscheid vom 18. November 2019 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid vo m 18. November 2019 richtet sich die Beschwerde der Mutter von X.___ mit dem Rechtsbegehren, in Aufhe bung des angefochtenen Entscheids sei die Allianz Versicherungs-Gesellschaft AG zu verpflichten, X.___ die durch das Ereignis vom 19. Dezember 2018 begründeten Versicherungsleistungen aufgrund de r Unfallversicherung Police-Nr. … auszurichten, zu züglich Zins von 5 % ab dem 20. D ezember 2018 (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 15. April 2020 (Urk. 9) schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Gegenpartei am 30. April 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 forderte das Sozialversicherungsgericht die Beschwerdegegnerin zur Einreichung weiterer Unt erlagen auf (Urk. 13; vgl. Urk. 16-21) . Zu diesen Unterlagen äusserte sich die Mutter von X.___ am 14. April 2021 unter Beigabe weiterer Unterlagen (Urk. 24 , Urk. 25/1-5 ). Die Beschwerdegegnerin nahm ergänzend mit Eingabe vom
15. Juni 2021 Stellung (Urk. 30) . Davon wurde die beschwerdeführende Partei am 17. Juni 2021 in Kenntnis gesetzt (Urk. 31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehe gatte und die Kinder nach Art. 28 UVG Anspruch auf Hinterlassenenrenten . Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 UVG). Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tod des Versicherten (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 UVG) . 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) aus übt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ).
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versi cherers ein Mitbestimmungsrecht (Art. 69 UVG). 2.2
In der Schweiz wohnhafte Selb ständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG).
2.3
Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 UVG wird d as Versicherungsverhältnis bei der Suva in der obligatorischen Vers iche rung durch Gesetz, in der freiwilligen Versiche rung durch Vereinbarung begründet. Das Versicherungsverhältnis bei den ande r e n Versicherern wird begründet durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu ein er Kasse aufgrund eines Arbeits verhältnisses (Art. 59 Abs. 2 UVG).
Die Versicherer nach Art. 68 UVG stellen
gemeins am einen Typenvertrag auf , der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall
in die Versicherungsverträge aufzu nehmen sind. Der Typenvertrag ist dem Bundesrat zur Genehmigung zu unter breiten (Art. 59a Abs. 1 und Abs. 3 UVG) .
Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei diesen V ersicherungsv erträgen um besondere öffentlich-rechtliche Verträge nach UVG ( Fuhrer und Chevalier , in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Bern 2018, Art. 59 Rz 15, S. 709 , und Art. 4 Rz
15, S. 75 ).
Die Regeln, denen die Versicherungsverträge nach UVG unterliegen, sind durch Auslegung des UVG und, wo Gesetzeslücken bestehen, durch deren Füllung zu bestimmen, wobei Regelungsinhalte übernommen werden können, die für Versicherungsverträge im Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag ( VVG ) oder im Bundesgesetz über die Krankenversicherung ( KVG ) festgelegt worden sind. Wie allgemein bei öffentlich-rechtlichen Verträgen kommen ergänzend auch Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht ( OR ) zur Anwendung, z.B. jene über das Zustandekommen, die Willensmängel und die Nichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2007 vom 12. Februar 2008 E. 2.1). 2.4
Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 UVG hat der Bundesrat in den Art. 134 ff. UVV die freiwillige Versicherung ergänzend geordnet.
Nach Art. 135 Abs. 1 UVV führ en die jeweiligen Versicherer die freiwillige Versicherung durch für die Arbeitgeber der bei ihnen obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber.
Die freiwillige Versicherung für die Selbständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer und deren mitarbeitende Familienglieder führen die Suva in den in Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes genannten Berufszweigen und in den übrigen Fällen die übrigen Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes durch (Art. 135 Abs. 2 und 3 UVV).
D er Versicherer kann n ach Art. 134 Abs. 3 UVV in begründeten Fällen, n ament lich bei bestehenden erheb lichen und dauernden Gesundheitsschädigungen so wie bei Vorliegen einer besonde ren Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom
19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen .
Nach Art. 136 UVV wird das Versicherungsverhältnis durch schriftlichen Vertrag begründet. Dieser muss namentlich den Beginn, die Mindestdauer und das Ende der Versicherung regeln.
Schriftlichkeit ist nach
überwiegender Auffassung in der Lehre Gültigkeitsvoraussetzung des verwaltungsrechtlichen Vertrags und bedeu tet in Analogie von Art. 13 OR grundsätzlich , dass der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben sein muss ( vgl. Urteil des B undesgerichts 1C_61/2010 vom 2. November 2020 E. 4.1).
Gemäss dem aktuellen Typenvertrag gemäss Art. 59a UVG, welcher auch für die freiwillige Versicherung gilt , kann auf eine Gegen zeichnung des Vertrages dann verzichtet werden, wenn ein unterzeichneter Antrag vorliegt (vgl . Fu hrer , a.a.O., Art. 59 Rz 26, Art. 59a Rz 12, S. 714 , S. 728 ; h ttps://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/unfallversicherung/uv-versicherer-aufsicht/aufsicht-unfallversicherung/typenvertrag-uvg.html ).
Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 UVV nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbständige rwerbenden nicht weniger als 45 Prozent und bei Famili engliedern nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen (Art. 138 UVV). 2.5
Nach Art. 1 Abs. 2 OR ist zum Abschluss des Vertrages die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrück liche oder eine stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR ; vgl. auch den Verweis in Art. 100 Abs. 1 VVG ). Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbind lichkeit des Vertr ages nicht hindern sollte ( Art. 2 Abs. 1 OR).
Für die Frage des Konsenses für das Zustandekommen ebenso wie für den Inhalt des Vertrages sind in erster Linie die tatsächlich übereinstimmenden Willensäusserungen der Parteien massgebend , welche durch subjektive Ausle gung zu ermitteln sind (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR ; Urteil des Bundesgerichts 4A_648/2014 vom 20. April 2015 E. 3.3 ).
Da der Konsens zwischen den Vertrags parteien durch Austausch zweier Willenserklärungen zustande kommt, ist zunächst zu ermitteln, was der wirkliche Wille der jeweiligen Partei bei der Abgabe dieser Erklärung war. Dabei ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inneren Willen der Parteien (Wiegand, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 18 Rz 10 und Rz 18 ff., S. 158 und S. 161 ff.).
Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_648/2014 vom 20. April 2015 E. 3.3 und 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1 und 3.2). 2.6
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machen de Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
Als Dispositionen in diesem Sinne gelten nach konstanter Rechtsprechung auch Unterlassungen. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition beziehungsweise Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass eine versicherte Person Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich die versicherte Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 18. November 2019 im Wesentlichen davon aus, der massgebliche Versicherungsvertrag mit der Police Nr. … umfasse keine freiwillige Versicherung. Damit sei ledig lich das Personal des Einzelunternehmens, nicht aber der verstorbene Z.___ als Betriebsinhaber gegen Unfall versichert gewesen , weshalb aus dieser Versicherung auch keine Ansprüche geltend gemacht w erden könnten (Urk. 2 S. 4 f. Ziffer
18).
Für die Beurteilung der Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen sei, seien die Erklärungen der Parteien auf Übereinstimmung zu prüfen. Ihre Offerte habe nur eine Unfallversicherung für das Personal der Einzelfirma der D .___ Consulting umfasst.
B.___ als Vertreter des verstorbenen Z.___ habe ihre Offerte demzufolge nicht richtig verstanden, weshalb die Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszu legen sei. Dabei hätte B.___ , welcher über erhebliche Berufs erfahrung verfüge, bei der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass es nicht ihre Absicht habe sein können, eine freiwillige Versicherung für Z.___
zum Unselbständigentarif abzuschliessen. Der Selbständigentarif wäre rund doppelt so hoch gewesen. Beim Tarif handle es sich um einen wesentlichen Vertragspunkt. D er Umstand, d ass diesbezüglich kein Konsens bestanden habe, hindere das Zustandekommen des Vertrages (Urk. 2 S. 5 f. , Urk. 9 S. 4 ). Auch aufgrund der Police habe B.___ nicht davon ausgehen können, es handle sich um eine fre iwillige Versicherung für Selbständigerwerbende (Urk. 2 S. 6 Ziffer 25 ) . Der verstorbene Z.___
müsse sich einen allfälligen Fehler von B.___ anrechnen lassen. In Anbetracht der verschiedenen Funktion en der Beteiligten sei es nicht richtig von einem Versehen zu sprechen, welches sowohl dem Broker als auch ihr selbst gleichermassen unterlaufen sei. Die Pflichten der Beteiligten seien grundlegend verschieden. Im Gegensatz zum Broker träfen sie keine Prüfungspflichten (Urk. 9 S. 6 Ziffer 11). B.___ beziehungsweise die C.___ sei eine ungebundene Versicherungs vermittlerin, welche in keinem Vertragsverhältnis zu ihr stehe (Urk. 30 S. 2).
Dass in ihrem
« Underwriting » ein Fehler unterlaufen sei, sei nicht ersichtlich. Auch sei ihr nicht bekannt gewesen, ob mit der Umstrukturierung eine Änderung im Personalbestand in Zukunft beabsichtigt gewesen wäre. Welche Absichten der verstorbene Z.___
verfolgt habe, sei für sie nicht erkennbar gewesen (Urk. 2 S. 6 Ziffer 26). E.___ habe die Mitteilung vom
12. Februar 2018 1:1 an das « Underwriting » weitergeleitet ohne das Anliegen zu analysieren oder zu hinterfragen. Es könne deshalb nicht von einem Verständnis eines Ange stellten gesprochen werden, welches sich die Beschwerdegegnerin anrechnen lassen müsste (Urk. 9 S. 3). Im Antragsformular sei nirgends festgehalten worden, dass es sich bei der zu versichernden Person ausschliesslich um Z.___ gehandelt habe (Urk. 9 S. 4 Ziffer 6). Auch aus dem Schadenfall vom 30. Januar 2018, welcher noch unter der A.___ AG eröffnet worden sei, könne die beschwer deführende Partei nichts für sich ableiten (Urk. 9 S. 5 und S. 6). Nachdem die Einzelfirma D .___ Consulting im Jahr 2018 keine Löhne an Angestellte bezahlt habe, seie n die Prämien jedoch zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 6 Ziffer 27 ).
3.2
Die Mutter von X.___ machte in der Beschwerde demgegenüber geltend, alle Vertragsbeteiligten namentlich auch E.___ von der Allianz hätten nach der Annahmeerklärung und der Zustellung der Police darauf vertraut, dass ein Versicherungsschutz für Z.___ bestehe. Denn allen Vertrags beteiligten sei bewusst gewesen, dass es sowohl im seinerzeitigen Vertrags verhältnis mit der A.___ AG als auch im nachfolgenden Vertragsverhältnis mit der D .___ Consulting stets nur um die Person von Z.___ ge gangen sei. Es habe dem tatsächlichen inneren Willen aller Beteiligten ent sprochen, dass die Person von Z.___ weiterhin im Genuss eines Ver sicherungsschutzes sein sollte . Es sei von einem entsprechenden tatsächlichen Konsens auszugehen (Urk. 1 S. 5 f. ; vgl. auch Urk. 1 S. 9 f. Ziffer 18 ). Dies sei auch aus der anstandslosen Abwicklung des Unfalles vom 30. Januar 2018 und den entsprechenden Unterlagen ersichtlich (Urk. 1 S. 6
f. , Urk. 24 S. 4 und S. 9 ). Beim Abschluss des Vertrages über die UVG-Versicherung habe zwischen den Beteiligten ein vollkommener Konsens über sämtliche Essentialia der Verträge bestanden, auch über die Prämienhöhe (Urk. 1
S. 7). Dass die Beschwerdegegnerin allenfalls eine höhere Prämie hätte verlangen können oder sogar hätte müssen und allenfalls andere Formulare hätten verwendet werden müssen, ändere nichts daran, dass ein gültiger Konsens zustande gekommen sei (Urk. 1 S. 8 f. ). Wenn man B.___ vorwerfen wollte, er hätte sich bewusst sein müssen, dass es sich bei einer Einzelfirma gar nicht um eine juristische Person handle, weshalb ein anderer Tarif hätte verrechnet werden müssen, so könne man diesen Vorwurf ebenso gut auch der Beschwerdegegnerin machen (Urk. 1 S. 11).
Auch die definitive n P rämienabrechnungen vom 10. Oktober 2019 belegten klar, dass die verantwortlichen Personen bei der Allianz von allem Anfang an davon ausgingen, dass nur und einzig Z.___ ver sichert sein sollte (Urk. 24 S. 3). Auch die Unterlagen zum Schadensereign is vom 30. Januar 2018 belegten , dass der Vertrag nun auf Z.___ als Einzelperson lautete und auch sein Unfallrisiko als Einzelperson weiterhin versichert sein sollte. Durch diese Korres pondenz sei Z.___ im Vertrauen bekräftigt worden, dass seine Perso n bestens versichert sei (Urk. 24 S. 4). 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist , ob Z.___
im Unfallzeitpunkt vom 19. Dezember 2018 du rch den Versicherungsvertrag mit der Police-Nr. …
(mit) versichert war .
Für diese Prüfung ist v orab der wirkliche Wille der Parteien bei Abgabe der Vertragsa bschluss
- oder Vertragsänderungs e rklärungen zu ermitteln. Dabei zu berücksichtigen sind neben dem Wortlaut die gesamten Umstände, etwa auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages sowie das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss (Wiegand, a.a.O., Art. 18 R z 10, vgl. auch Rz 9, Rz 12 und Rz 18 ff., S. 157 ff. ; vgl. E. 2.5 ) .
Gestützt rein auf den Wortlaut des Vertrages war Z.___ als Selb ständigerwerbender durch die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer nicht versichert (Urk. 11/1008 S. 3 f.). 4.2
4.2.1
Z.___ verfügte als Arbeitnehmer der A.___ AG
seit dem 13. Mai 2015 über eine UVG- Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/1001 bis 11/1003). In der Offertanfrage der A.___ AG vom 15. Januar 2015 war er als einzige versicherte Person und dies mit den Initialen , dem Geburtsdatum sowie dem zu versichernden Jahresl ohn von Fr. 120'000.--
aufgeführt worden (Urk. 11/1001). Die provisorische Prämienberechnung richtete sich nach diesem Lohn ansatz (Urk. 11/1003). Gleichzeitig waren auch Offertanfragen für eine Kollektiv krankentaggeld - sowie eine Unfallzusatzver sicherung gestellt worden (Urk. 11/ 1001 ) .
Sowohl die A.___ AG als auch die Einzelfirma D .___ Consul ting handelten durch Z.___ , welcher für die Vertrags verhandlungen B.___ von der C.___ Consulting AG mandatierte (vgl. Urk. 11/1001, Urk. 20, Urk. 25/5).
Mit erwähnten E-Mail-Schreiben vom 12. Februar 2018 (Urk. 11/15) wurde der Beschwerdegegnerin mit geteilt , dass die A.___ AG per 1. Januar 2018 in eine Holding umgewandelt worden und Z.___ nun über die D .___ Consulting angestellt sei und dass alle Verträge bei im Übrigen unveränderten Umständen (Lohnsummen, Firmenzweck und Person) auf die Firma D .___ Consulting umzuschreiben seien (Urk. 11/15). Damit waren E.___ , an welchen das E-Mail-Schreiben gerichtet war, und die weiteren betei ligten Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin bei der Vorbereitung der Änderungs offerte vom 13. Februar 2018 (Urk. 11/1007) darüber in Kenntnis , dass es wie bereits vorher weiterhin einzig um die Versicherung von Z.___ ging. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Z.___ und auch daraus, dass im E-Mail-Schreiben festgehalten wurde, auch die P erson des zu V ersicher nden bleibe sich gleich. Dieses Wissen ihres eigenen Mitarbeiters beziehungsweise ihrer eigenen Mitarbeiter m uss sich die Beschwerdegegnerin anrechnen lassen .
Dies folgt aus dem Grundsatz der Wissenszurechnung, wonach eine juristische Person über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhaltes verfügt, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation objektiv abrufbar ist ( Urteil des Bundesgerichts
5C. 104/2001 vom 21. August 2001 E. 4c/ bb ; Honsell , in Basler Kommentar zum ZGB I, 6. Auflage, Basel 2018 , Art. 3 Rz 49, S. 92 f. ) . E s trifft damit nicht zu, dass das « Underwriting » über die Absich ten von Z.___ nicht ausreichen d in Kenntnis gewesen war (Urk. 2 S. 6 Ziffer 26, Urk. 9 S. 3 Ziffer 2).
4.2.2
Gemäss der Rechtsprechung beurteilt sich die Zulässigkeit einer Rückwärts versicherung nach Art. 9 VVG, welcher als Träger eines allgemeingültigen Grund prinzips grundsätzlich und per analogiam Anwendung findet (Urteil des Bundes gerichts 8C_293/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 6.3). Nach Art. 9 VVG ist der Versicherungsvertrag nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versiche rung das befürchtete Ereignis schon eingetreten war.
In der von der Beschwerdegegnerin erstellten Änderungsofferte vom 13. Februar 2018 sowie in der Police vom 28. Februar 2018 wurde eine Rüc kdatierung der
Vertragsanpassung auf den 1. Januar 2018 (Urk. 11/1007 , Urk. 11/1008 )
vorge sehen. Für das Ereignis vom 30. J anuar 2018 wurden Heilbehandlungskosten aus dem angepassten Vertrag erbracht , wobei neu die D .___ Consulting beziehungsweise die Einzelfirma Z.___ als Versicherungsnehmerin bezeichnet wurde (Urk. 3/6, Urk. 17/1-26). Dies widersprach im Hinblick auf den Unfall vom 30. Januar 2018 nur dann nicht dem Rückversicherungsverbot, wenn neben dem versicherten Risiko auch die zu versichernde Person
mit der bisherigen identisch war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 6.3) . 4.2.3
Im Versicherungsantrag betreffend die Kollektiv-Krankenversicherung wies Z.___ auf die Mitversicherung des Betriebsinhabers hin (Urk. 10/1 S. 3). Er war im System der Beschwerdegegnerin als versicherte Person erfasst (Urk. 3/6 S. 2). Für die definitive Prämienberechnung zog die Beschwerdegegnerin zudem die Lohndaten von Z.___ bei (vgl. Urk. 25/1-4) .
Alle weiteren Umstände rund um den Vertragsabschluss und danach sprechen damit für eine beidseitig tatsächlich gewollte Weiterversicherung von Z.___ als einzigem Versicherten unter der Police-Nr. … . Die
in diesem Zusammenhang beantragten Beweisvorkehren, namentlich die Zeugen befragungen, lassen insoweit
keine anderen oder zusätzlichen Erkenntnisse erwarten , weshalb davon abgesehen wird (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b: vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). 4.3
I m Rahmen der von ihr vorbereiteten Änderungsofferte
vom 13. Februar 2018 (Urk. 11/1007) trug die Beschwerdegegnerin dem Umstand nicht Rechnung, dass Z.___ nun nicht mehr durch eine juristische Person, die A.___ AG, angestellt, sondern unter der eigene n Einzelfirma , die D .___ Consulting ,
selbständigerwerbend war. Entsprechend sah sie darin eine obligatorische V ersicherung anstelle einer freiwilligen Versicherung nach Art. 135 Abs. 3 UVV vor . Festzuhalten ist, dass mangels eigener Angestellter eine Versicherung nach Art. 135 Abs. 1 UVV mit Z.___ als Betriebsinhaber nicht in Betracht fiel.
Es mag zutreffen, dass der Beschwerdegegnerin dieser Fehler oder Irrtum
aufgrund der weiteren Ausführungen im E-Mail-Schreiben vom 12. Februar 2018 (Urk. 11/15) unterlaufen war. Aus den entsprechenden Ausführungen – «alle Verträge sind neu auf die Firma D .___ Consulting umzuschreiben» - wird ersichtlich, dass bereits der beauftragte
B.___ sich
im glei chen Punkt irrte . Dabei ist aber festzuhalten, dass d ie Beschwerdegegnerin
im massgebenden Zeitpunkt über alle I nformationen für eine korrekte Vorbereitung der Versicherungsofferte verfügte (vgl. E. 4.2.1) , zumal niemand Angestellter seiner eigenen Einzelfirma sein kann.
Weder bei der Prüfung und Unterzeichnung der Offerte noch der Annahme durch die Beschwerdegegnerin wurde der Fehler oder Irrtum durch die Parteien bemerkt. Ebenso wenig im Zusammenhang mit den zusätzlichen Versicherungen und dies , obwohl sich auf beiden Seiten gleichermassen fachkundige Personen gegenüber standen. 4.4
I nsgesamt ergibt sich aus den geschilderten Umständen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit , dass b eide Vertragsparteien einen Versicherungsvertrag nach UVG abschliessen beziehungsweise fortführen und dabei weiterhin einzig die Person von Z.___ versichern wollten . D a beide Parteien sich in diesem Zusam menhang über den Status von Z.___ als vermeintlich unselbständig erwerbend irrten, dementsprechend von einer obligatorischen Berufs- und Nicht berufsunfallv ersicherung ausgingen und sie dies im Vertrag auch so bezeich neten , und nicht von einer freiwilligen nach Art. 135 Abs. 3 UVV , liegt ein gemeinsames Missverständnis im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR vor (vgl. Wiegand, a.a.O., Art. 18 Rz 46 ff., S. 170 f.) . Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist jedoch nicht die unrichtige Bezeichnung massgeblich, sondern der übereinstimmende wirkliche Wille, welcher den Abschluss einer UVG-Versicherung für Z.___ bein haltete.
Zu prüfen bleibt somit, ob der Versicherungsvertrag über die frei willige Versiche rung - um eine solche handelt es sich unbestrittenerma ssen beim selbständig erwerbend gewesenen
Z.___ - , gültig zustande gekommen ist . Dies setzt eine Einigung der Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte sowie die Einhaltung der Formvorschriften voraus (vgl. Wiegand, a.a.O., Art. 18 Rz 47 in fine und Rz 54, S. 170 ff.) .
Da sowohl eine E inigung, einen Vertrag nach UVG abschliessen zu wollen , als auch über die Höhe der Prämien vorliegt, im Vertrag auch die in Art. 136 UVV genannten Punkte geregelt wurden (vgl. Fuhrer , a.a.O., Art. 59 Rz 19, S. 710 f.) und auch dem Formerfordernis (vgl. E. 2.4) entsprochen wurde, ist der Vertrag über die freiwillige Berufs- und Nichtberufs unfallversicherung von Z.___ gültig zustande gekommen.
Ein Wi llensmangel im Sinne von Art. 23 f. OR wegen der zu tief angesetzten Prämie wurde seitens der Beschwerdegegner n sodann nicht geltend gemacht. 4.5
Damit kann offen bleiben, ob und in welchem Vertragsverhältnis der vom verstorbenen Z.___ mandatierte B.___ zur Beschw erde gegnerin stand (vgl. Urk. 24 S. 4 ff., Urk. 30 S. 2 ff.) , sowie auch, ob eine der beiden Parteien eine gröss ere Verantwortung für das einget retene Missver ständnis trifft . Ebenso offenbleiben kann, ob die Beschwerdegegnerin aus Vertrauensschutz leistungspflichtig geworden wäre (E. 2.6).
Die Beschwerde ist damit grundsätzlich gutzuheissen und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, aus dem Versiche rungsvertrag mit der Police-Nr. … die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 19. Dezember 2018 zu erbringen.
Was die beantragten Zinsen von 5 % ab dem 20. Dezember 2018 anbetrifft, ist festzuhalten, dass über eine Verzinsung der Leistungen nach Art. 26 ATSG bis anhin noch nicht entschieden wurde. Insoweit ist mangels Anfechtungsgegen standes auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die beschwerdeführende Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ermessensweise auf Fr. 3'500.-- festzusetzen ist (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Be schwerde wird der Einspracheent scheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom
18. November 2019 aufgehoben, und die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
wird verpflichtet , aus dem Versicherungsvertrag mit der Police-Nr. … die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 19. Dezember 2018 zu erbringen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG wird verpflichtet, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Linus Jaeggi - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Z.___ , geboren 1968, war Verwaltungsratspräsident der A.___ AG (vgl. Urk. 11/1001 ; vgl. Mitteilung im Schweizerischen Handelsamtsblatt , SHAB ). Per 13. Mai 2015 schloss die A.___ AG für die
Arbeitnehmer mit der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) eine obligatorische Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) ab ( Police-Nr. … , Urk. 11/1003).
Mit E-Mail-Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte B.___ von der C.___ AG der Allianz mit, dass die A.___ AG per 1. Januar 2018 in eine Holding umgewandelt worden und Z.___ nun über die D.___ Consulting angestellt sei , und dass alle Verträge bei im Übrigen unveränderten Umständen auf die Firma D.___ Consulting umzu schreiben seien (Urk. 11/15). Daraufhin sandte die Allianz dem Vertreter Ä nde rungs offerten zu r Unterschrift zu (E-Mail-S chreiben vom 13. Februar 2018, Urk. 25/5), welche von Z.___ am 19. Februar 2018 unterzeichnet und retourniert wurden (Urk. 11/ 1007; vgl. auch Urk. 3/4-5 , 10/1-2 ). Die Allianz stellte daraufhin am 28. Februar 2018 die neue UVG- Police für die D.___ Consulting mit der Versicherung der Arbeitnehmer ab 1. Januar 2018 aus ( Police -Nr. … , Urk. 11/1008 ).
Am 19. Februar 2018 hatte Z.___ die Allianz zudem mit einer Bagatell unfallmeldung über ein Ereignis vom 30. Januar 2018 orientiert, bei welchem er über eine Treppe gestolpert war und er sich das Knie verdreht hatte (Urk. 17/1). Die Allianz nahm Abklärungen vor (Urk. 17/3, 17/12, 17/14) und erbrachte Heil behandlungskosten (Urk. 3/6 S. 3 ).
E. 1.2 Bei einem Treppensturz vom 19. Dezember 2018 zog sich Z.___ ein schweres S chä delhirntrauma zu , woran er am Folgetag verstarb (Urk. 11/12, U rk. 11/13). Er hinterliess einen 20 11 geborenen Sohn, X.___ .
Die Allianz prüfte ihre Leistungspflicht und stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass der verstorbene Z.___ als Selbständigerwerbender nicht versichert sei. Die Police Nr. … versichere nur das gesamte Personal seines Einzelunternehmens , nicht aber ihn selbst als Betriebsinhaber (Urk. 11/21). Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 verneinte sie gegenüber X.___ einen Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Dezember 2018 (Urk. 11/23). Die dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 11/33) wies sie mit Entscheid vom 18. November 2019 ab (Urk. 2).
E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid vo m 18. November 2019 richtet sich die Beschwerde der Mutter von X.___ mit dem Rechtsbegehren, in Aufhe bung des angefochtenen Entscheids sei die Allianz Versicherungs-Gesellschaft AG zu verpflichten, X.___ die durch das Ereignis vom 19. Dezember 2018 begründeten Versicherungsleistungen aufgrund de r Unfallversicherung Police-Nr. … auszurichten, zu züglich Zins von 5 % ab dem 20. D ezember 2018 (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 15. April 2020 (Urk. 9) schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Gegenpartei am 30. April 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 forderte das Sozialversicherungsgericht die Beschwerdegegnerin zur Einreichung weiterer Unt erlagen auf (Urk. 13; vgl. Urk. 16-21) . Zu diesen Unterlagen äusserte sich die Mutter von X.___ am 14. April 2021 unter Beigabe weiterer Unterlagen (Urk. 24 , Urk. 25/1-5 ). Die Beschwerdegegnerin nahm ergänzend mit Eingabe vom
15. Juni 2021 Stellung (Urk. 30) . Davon wurde die beschwerdeführende Partei am 17. Juni 2021 in Kenntnis gesetzt (Urk. 31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehe gatte und die Kinder nach Art. 28 UVG Anspruch auf Hinterlassenenrenten . Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 UVG). Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tod des Versicherten (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 UVG) .
E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) aus übt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ).
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versi cherers ein Mitbestimmungsrecht (Art. 69 UVG).
E. 2.2 In der Schweiz wohnhafte Selb ständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG).
E. 2.3 Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 UVG wird d as Versicherungsverhältnis bei der Suva in der obligatorischen Vers iche rung durch Gesetz, in der freiwilligen Versiche rung durch Vereinbarung begründet. Das Versicherungsverhältnis bei den ande r e n Versicherern wird begründet durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu ein er Kasse aufgrund eines Arbeits verhältnisses (Art. 59 Abs. 2 UVG).
Die Versicherer nach Art. 68 UVG stellen
gemeins am einen Typenvertrag auf , der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall
in die Versicherungsverträge aufzu nehmen sind. Der Typenvertrag ist dem Bundesrat zur Genehmigung zu unter breiten (Art. 59a Abs. 1 und Abs. 3 UVG) .
Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei diesen V ersicherungsv erträgen um besondere öffentlich-rechtliche Verträge nach UVG ( Fuhrer und Chevalier , in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Bern 2018, Art. 59 Rz 15, S. 709 , und Art. 4 Rz
15, S. 75 ).
Die Regeln, denen die Versicherungsverträge nach UVG unterliegen, sind durch Auslegung des UVG und, wo Gesetzeslücken bestehen, durch deren Füllung zu bestimmen, wobei Regelungsinhalte übernommen werden können, die für Versicherungsverträge im Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag ( VVG ) oder im Bundesgesetz über die Krankenversicherung ( KVG ) festgelegt worden sind. Wie allgemein bei öffentlich-rechtlichen Verträgen kommen ergänzend auch Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht ( OR ) zur Anwendung, z.B. jene über das Zustandekommen, die Willensmängel und die Nichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2007 vom 12. Februar 2008 E. 2.1).
E. 2.4 Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 UVG hat der Bundesrat in den Art. 134 ff. UVV die freiwillige Versicherung ergänzend geordnet.
Nach Art. 135 Abs. 1 UVV führ en die jeweiligen Versicherer die freiwillige Versicherung durch für die Arbeitgeber der bei ihnen obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber.
Die freiwillige Versicherung für die Selbständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer und deren mitarbeitende Familienglieder führen die Suva in den in Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes genannten Berufszweigen und in den übrigen Fällen die übrigen Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes durch (Art. 135 Abs. 2 und 3 UVV).
D er Versicherer kann n ach Art. 134 Abs. 3 UVV in begründeten Fällen, n ament lich bei bestehenden erheb lichen und dauernden Gesundheitsschädigungen so wie bei Vorliegen einer besonde ren Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom
19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen .
Nach Art. 136 UVV wird das Versicherungsverhältnis durch schriftlichen Vertrag begründet. Dieser muss namentlich den Beginn, die Mindestdauer und das Ende der Versicherung regeln.
Schriftlichkeit ist nach
überwiegender Auffassung in der Lehre Gültigkeitsvoraussetzung des verwaltungsrechtlichen Vertrags und bedeu tet in Analogie von Art. 13 OR grundsätzlich , dass der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben sein muss ( vgl. Urteil des B undesgerichts 1C_61/2010 vom 2. November 2020 E. 4.1).
Gemäss dem aktuellen Typenvertrag gemäss Art. 59a UVG, welcher auch für die freiwillige Versicherung gilt , kann auf eine Gegen zeichnung des Vertrages dann verzichtet werden, wenn ein unterzeichneter Antrag vorliegt (vgl . Fu hrer , a.a.O., Art. 59 Rz 26, Art. 59a Rz 12, S. 714 , S. 728 ; h ttps://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/unfallversicherung/uv-versicherer-aufsicht/aufsicht-unfallversicherung/typenvertrag-uvg.html ).
Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 UVV nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbständige rwerbenden nicht weniger als 45 Prozent und bei Famili engliedern nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen (Art. 138 UVV).
E. 2.5 Nach Art. 1 Abs. 2 OR ist zum Abschluss des Vertrages die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrück liche oder eine stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR ; vgl. auch den Verweis in Art. 100 Abs. 1 VVG ). Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbind lichkeit des Vertr ages nicht hindern sollte ( Art. 2 Abs. 1 OR).
Für die Frage des Konsenses für das Zustandekommen ebenso wie für den Inhalt des Vertrages sind in erster Linie die tatsächlich übereinstimmenden Willensäusserungen der Parteien massgebend , welche durch subjektive Ausle gung zu ermitteln sind (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR ; Urteil des Bundesgerichts 4A_648/2014 vom 20. April 2015 E. 3.3 ).
Da der Konsens zwischen den Vertrags parteien durch Austausch zweier Willenserklärungen zustande kommt, ist zunächst zu ermitteln, was der wirkliche Wille der jeweiligen Partei bei der Abgabe dieser Erklärung war. Dabei ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inneren Willen der Parteien (Wiegand, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 18 Rz 10 und Rz 18 ff., S. 158 und S. 161 ff.).
Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_648/2014 vom 20. April 2015 E. 3.3 und 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1 und 3.2).
E. 2.6 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machen de Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
Als Dispositionen in diesem Sinne gelten nach konstanter Rechtsprechung auch Unterlassungen. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition beziehungsweise Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass eine versicherte Person Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich die versicherte Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 18. November 2019 im Wesentlichen davon aus, der massgebliche Versicherungsvertrag mit der Police Nr. … umfasse keine freiwillige Versicherung. Damit sei ledig lich das Personal des Einzelunternehmens, nicht aber der verstorbene Z.___ als Betriebsinhaber gegen Unfall versichert gewesen , weshalb aus dieser Versicherung auch keine Ansprüche geltend gemacht w erden könnten (Urk. 2 S. 4 f. Ziffer
18).
Für die Beurteilung der Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen sei, seien die Erklärungen der Parteien auf Übereinstimmung zu prüfen. Ihre Offerte habe nur eine Unfallversicherung für das Personal der Einzelfirma der D .___ Consulting umfasst.
B.___ als Vertreter des verstorbenen Z.___ habe ihre Offerte demzufolge nicht richtig verstanden, weshalb die Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszu legen sei. Dabei hätte B.___ , welcher über erhebliche Berufs erfahrung verfüge, bei der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass es nicht ihre Absicht habe sein können, eine freiwillige Versicherung für Z.___
zum Unselbständigentarif abzuschliessen. Der Selbständigentarif wäre rund doppelt so hoch gewesen. Beim Tarif handle es sich um einen wesentlichen Vertragspunkt. D er Umstand, d ass diesbezüglich kein Konsens bestanden habe, hindere das Zustandekommen des Vertrages (Urk. 2 S. 5 f. , Urk. 9 S. 4 ). Auch aufgrund der Police habe B.___ nicht davon ausgehen können, es handle sich um eine fre iwillige Versicherung für Selbständigerwerbende (Urk. 2 S.
E. 3.2 Die Mutter von X.___ machte in der Beschwerde demgegenüber geltend, alle Vertragsbeteiligten namentlich auch E.___ von der Allianz hätten nach der Annahmeerklärung und der Zustellung der Police darauf vertraut, dass ein Versicherungsschutz für Z.___ bestehe. Denn allen Vertrags beteiligten sei bewusst gewesen, dass es sowohl im seinerzeitigen Vertrags verhältnis mit der A.___ AG als auch im nachfolgenden Vertragsverhältnis mit der D .___ Consulting stets nur um die Person von Z.___ ge gangen sei. Es habe dem tatsächlichen inneren Willen aller Beteiligten ent sprochen, dass die Person von Z.___ weiterhin im Genuss eines Ver sicherungsschutzes sein sollte . Es sei von einem entsprechenden tatsächlichen Konsens auszugehen (Urk. 1 S. 5 f. ; vgl. auch Urk. 1 S. 9 f. Ziffer 18 ). Dies sei auch aus der anstandslosen Abwicklung des Unfalles vom 30. Januar 2018 und den entsprechenden Unterlagen ersichtlich (Urk. 1 S. 6
f. , Urk. 24 S. 4 und S. 9 ). Beim Abschluss des Vertrages über die UVG-Versicherung habe zwischen den Beteiligten ein vollkommener Konsens über sämtliche Essentialia der Verträge bestanden, auch über die Prämienhöhe (Urk. 1
S. 7). Dass die Beschwerdegegnerin allenfalls eine höhere Prämie hätte verlangen können oder sogar hätte müssen und allenfalls andere Formulare hätten verwendet werden müssen, ändere nichts daran, dass ein gültiger Konsens zustande gekommen sei (Urk. 1 S. 8 f. ). Wenn man B.___ vorwerfen wollte, er hätte sich bewusst sein müssen, dass es sich bei einer Einzelfirma gar nicht um eine juristische Person handle, weshalb ein anderer Tarif hätte verrechnet werden müssen, so könne man diesen Vorwurf ebenso gut auch der Beschwerdegegnerin machen (Urk. 1 S. 11).
Auch die definitive n P rämienabrechnungen vom 10. Oktober 2019 belegten klar, dass die verantwortlichen Personen bei der Allianz von allem Anfang an davon ausgingen, dass nur und einzig Z.___ ver sichert sein sollte (Urk. 24 S. 3). Auch die Unterlagen zum Schadensereign is vom 30. Januar 2018 belegten , dass der Vertrag nun auf Z.___ als Einzelperson lautete und auch sein Unfallrisiko als Einzelperson weiterhin versichert sein sollte. Durch diese Korres pondenz sei Z.___ im Vertrauen bekräftigt worden, dass seine Perso n bestens versichert sei (Urk. 24 S. 4). 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist , ob Z.___
im Unfallzeitpunkt vom 19. Dezember 2018 du rch den Versicherungsvertrag mit der Police-Nr. …
(mit) versichert war .
Für diese Prüfung ist v orab der wirkliche Wille der Parteien bei Abgabe der Vertragsa bschluss
- oder Vertragsänderungs e rklärungen zu ermitteln. Dabei zu berücksichtigen sind neben dem Wortlaut die gesamten Umstände, etwa auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages sowie das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss (Wiegand, a.a.O., Art. 18 R z 10, vgl. auch Rz 9, Rz 12 und Rz 18 ff., S. 157 ff. ; vgl. E. 2.5 ) .
Gestützt rein auf den Wortlaut des Vertrages war Z.___ als Selb ständigerwerbender durch die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer nicht versichert (Urk. 11/1008 S. 3 f.). 4.2
4.2.1
Z.___ verfügte als Arbeitnehmer der A.___ AG
seit dem 13. Mai 2015 über eine UVG- Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/1001 bis 11/1003). In der Offertanfrage der A.___ AG vom 15. Januar 2015 war er als einzige versicherte Person und dies mit den Initialen , dem Geburtsdatum sowie dem zu versichernden Jahresl ohn von Fr. 120'000.--
aufgeführt worden (Urk. 11/1001). Die provisorische Prämienberechnung richtete sich nach diesem Lohn ansatz (Urk. 11/1003). Gleichzeitig waren auch Offertanfragen für eine Kollektiv krankentaggeld - sowie eine Unfallzusatzver sicherung gestellt worden (Urk. 11/ 1001 ) .
Sowohl die A.___ AG als auch die Einzelfirma D .___ Consul ting handelten durch Z.___ , welcher für die Vertrags verhandlungen B.___ von der C.___ Consulting AG mandatierte (vgl. Urk. 11/1001, Urk. 20, Urk. 25/5).
Mit erwähnten E-Mail-Schreiben vom 12. Februar 2018 (Urk. 11/15) wurde der Beschwerdegegnerin mit geteilt , dass die A.___ AG per 1. Januar 2018 in eine Holding umgewandelt worden und Z.___ nun über die D .___ Consulting angestellt sei und dass alle Verträge bei im Übrigen unveränderten Umständen (Lohnsummen, Firmenzweck und Person) auf die Firma D .___ Consulting umzuschreiben seien (Urk. 11/15). Damit waren E.___ , an welchen das E-Mail-Schreiben gerichtet war, und die weiteren betei ligten Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin bei der Vorbereitung der Änderungs offerte vom 13. Februar 2018 (Urk. 11/1007) darüber in Kenntnis , dass es wie bereits vorher weiterhin einzig um die Versicherung von Z.___ ging. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Z.___ und auch daraus, dass im E-Mail-Schreiben festgehalten wurde, auch die P erson des zu V ersicher nden bleibe sich gleich. Dieses Wissen ihres eigenen Mitarbeiters beziehungsweise ihrer eigenen Mitarbeiter m uss sich die Beschwerdegegnerin anrechnen lassen .
Dies folgt aus dem Grundsatz der Wissenszurechnung, wonach eine juristische Person über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhaltes verfügt, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation objektiv abrufbar ist ( Urteil des Bundesgerichts
5C. 104/2001 vom 21. August 2001 E. 4c/ bb ; Honsell , in Basler Kommentar zum ZGB I,
E. 6 Auflage, Basel 2018 , Art. 3 Rz 49, S. 92 f. ) . E s trifft damit nicht zu, dass das « Underwriting » über die Absich ten von Z.___ nicht ausreichen d in Kenntnis gewesen war (Urk. 2 S. 6 Ziffer 26, Urk. 9 S. 3 Ziffer 2).
4.2.2
Gemäss der Rechtsprechung beurteilt sich die Zulässigkeit einer Rückwärts versicherung nach Art. 9 VVG, welcher als Träger eines allgemeingültigen Grund prinzips grundsätzlich und per analogiam Anwendung findet (Urteil des Bundes gerichts 8C_293/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 6.3). Nach Art. 9 VVG ist der Versicherungsvertrag nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versiche rung das befürchtete Ereignis schon eingetreten war.
In der von der Beschwerdegegnerin erstellten Änderungsofferte vom 13. Februar 2018 sowie in der Police vom 28. Februar 2018 wurde eine Rüc kdatierung der
Vertragsanpassung auf den 1. Januar 2018 (Urk. 11/1007 , Urk. 11/1008 )
vorge sehen. Für das Ereignis vom 30. J anuar 2018 wurden Heilbehandlungskosten aus dem angepassten Vertrag erbracht , wobei neu die D .___ Consulting beziehungsweise die Einzelfirma Z.___ als Versicherungsnehmerin bezeichnet wurde (Urk. 3/6, Urk. 17/1-26). Dies widersprach im Hinblick auf den Unfall vom 30. Januar 2018 nur dann nicht dem Rückversicherungsverbot, wenn neben dem versicherten Risiko auch die zu versichernde Person
mit der bisherigen identisch war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 6.3) . 4.2.3
Im Versicherungsantrag betreffend die Kollektiv-Krankenversicherung wies Z.___ auf die Mitversicherung des Betriebsinhabers hin (Urk. 10/1 S. 3). Er war im System der Beschwerdegegnerin als versicherte Person erfasst (Urk. 3/6 S. 2). Für die definitive Prämienberechnung zog die Beschwerdegegnerin zudem die Lohndaten von Z.___ bei (vgl. Urk. 25/1-4) .
Alle weiteren Umstände rund um den Vertragsabschluss und danach sprechen damit für eine beidseitig tatsächlich gewollte Weiterversicherung von Z.___ als einzigem Versicherten unter der Police-Nr. … . Die
in diesem Zusammenhang beantragten Beweisvorkehren, namentlich die Zeugen befragungen, lassen insoweit
keine anderen oder zusätzlichen Erkenntnisse erwarten , weshalb davon abgesehen wird (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b: vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). 4.3
I m Rahmen der von ihr vorbereiteten Änderungsofferte
vom 13. Februar 2018 (Urk. 11/1007) trug die Beschwerdegegnerin dem Umstand nicht Rechnung, dass Z.___ nun nicht mehr durch eine juristische Person, die A.___ AG, angestellt, sondern unter der eigene n Einzelfirma , die D .___ Consulting ,
selbständigerwerbend war. Entsprechend sah sie darin eine obligatorische V ersicherung anstelle einer freiwilligen Versicherung nach Art. 135 Abs. 3 UVV vor . Festzuhalten ist, dass mangels eigener Angestellter eine Versicherung nach Art. 135 Abs. 1 UVV mit Z.___ als Betriebsinhaber nicht in Betracht fiel.
Es mag zutreffen, dass der Beschwerdegegnerin dieser Fehler oder Irrtum
aufgrund der weiteren Ausführungen im E-Mail-Schreiben vom 12. Februar 2018 (Urk. 11/15) unterlaufen war. Aus den entsprechenden Ausführungen – «alle Verträge sind neu auf die Firma D .___ Consulting umzuschreiben» - wird ersichtlich, dass bereits der beauftragte
B.___ sich
im glei chen Punkt irrte . Dabei ist aber festzuhalten, dass d ie Beschwerdegegnerin
im massgebenden Zeitpunkt über alle I nformationen für eine korrekte Vorbereitung der Versicherungsofferte verfügte (vgl. E. 4.2.1) , zumal niemand Angestellter seiner eigenen Einzelfirma sein kann.
Weder bei der Prüfung und Unterzeichnung der Offerte noch der Annahme durch die Beschwerdegegnerin wurde der Fehler oder Irrtum durch die Parteien bemerkt. Ebenso wenig im Zusammenhang mit den zusätzlichen Versicherungen und dies , obwohl sich auf beiden Seiten gleichermassen fachkundige Personen gegenüber standen. 4.4
I nsgesamt ergibt sich aus den geschilderten Umständen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit , dass b eide Vertragsparteien einen Versicherungsvertrag nach UVG abschliessen beziehungsweise fortführen und dabei weiterhin einzig die Person von Z.___ versichern wollten . D a beide Parteien sich in diesem Zusam menhang über den Status von Z.___ als vermeintlich unselbständig erwerbend irrten, dementsprechend von einer obligatorischen Berufs- und Nicht berufsunfallv ersicherung ausgingen und sie dies im Vertrag auch so bezeich neten , und nicht von einer freiwilligen nach Art. 135 Abs. 3 UVV , liegt ein gemeinsames Missverständnis im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR vor (vgl. Wiegand, a.a.O., Art. 18 Rz 46 ff., S. 170 f.) . Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist jedoch nicht die unrichtige Bezeichnung massgeblich, sondern der übereinstimmende wirkliche Wille, welcher den Abschluss einer UVG-Versicherung für Z.___ bein haltete.
Zu prüfen bleibt somit, ob der Versicherungsvertrag über die frei willige Versiche rung - um eine solche handelt es sich unbestrittenerma ssen beim selbständig erwerbend gewesenen
Z.___ - , gültig zustande gekommen ist . Dies setzt eine Einigung der Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte sowie die Einhaltung der Formvorschriften voraus (vgl. Wiegand, a.a.O., Art. 18 Rz 47 in fine und Rz 54, S. 170 ff.) .
Da sowohl eine E inigung, einen Vertrag nach UVG abschliessen zu wollen , als auch über die Höhe der Prämien vorliegt, im Vertrag auch die in Art. 136 UVV genannten Punkte geregelt wurden (vgl. Fuhrer , a.a.O., Art. 59 Rz 19, S. 710 f.) und auch dem Formerfordernis (vgl. E. 2.4) entsprochen wurde, ist der Vertrag über die freiwillige Berufs- und Nichtberufs unfallversicherung von Z.___ gültig zustande gekommen.
Ein Wi llensmangel im Sinne von Art. 23 f. OR wegen der zu tief angesetzten Prämie wurde seitens der Beschwerdegegner n sodann nicht geltend gemacht. 4.5
Damit kann offen bleiben, ob und in welchem Vertragsverhältnis der vom verstorbenen Z.___ mandatierte B.___ zur Beschw erde gegnerin stand (vgl. Urk. 24 S. 4 ff., Urk. 30 S. 2 ff.) , sowie auch, ob eine der beiden Parteien eine gröss ere Verantwortung für das einget retene Missver ständnis trifft . Ebenso offenbleiben kann, ob die Beschwerdegegnerin aus Vertrauensschutz leistungspflichtig geworden wäre (E. 2.6).
Die Beschwerde ist damit grundsätzlich gutzuheissen und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, aus dem Versiche rungsvertrag mit der Police-Nr. … die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 19. Dezember 2018 zu erbringen.
Was die beantragten Zinsen von 5 % ab dem 20. Dezember 2018 anbetrifft, ist festzuhalten, dass über eine Verzinsung der Leistungen nach Art. 26 ATSG bis anhin noch nicht entschieden wurde. Insoweit ist mangels Anfechtungsgegen standes auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die beschwerdeführende Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ermessensweise auf Fr. 3'500.-- festzusetzen ist (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Be schwerde wird der Einspracheent scheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom
18. November 2019 aufgehoben, und die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
wird verpflichtet , aus dem Versicherungsvertrag mit der Police-Nr. … die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 19. Dezember 2018 zu erbringen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG wird verpflichtet, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Linus Jaeggi - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00301
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
21. Juli 2021 in Sachen X.___ , geb. 2011 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch di e Mutter Y.___ diese vertreten durch den Beistand Rechtsanwalt Linus Jaeggi Rämistrasse 29, 8001 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
Z.___ , geboren 1968, war Verwaltungsratspräsident der A.___ AG (vgl. Urk. 11/1001 ; vgl. Mitteilung im Schweizerischen Handelsamtsblatt , SHAB ). Per 13. Mai 2015 schloss die A.___ AG für die
Arbeitnehmer mit der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) eine obligatorische Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) ab ( Police-Nr. … , Urk. 11/1003).
Mit E-Mail-Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte B.___ von der C.___ AG der Allianz mit, dass die A.___ AG per 1. Januar 2018 in eine Holding umgewandelt worden und Z.___ nun über die D.___ Consulting angestellt sei , und dass alle Verträge bei im Übrigen unveränderten Umständen auf die Firma D.___ Consulting umzu schreiben seien (Urk. 11/15). Daraufhin sandte die Allianz dem Vertreter Ä nde rungs offerten zu r Unterschrift zu (E-Mail-S chreiben vom 13. Februar 2018, Urk. 25/5), welche von Z.___ am 19. Februar 2018 unterzeichnet und retourniert wurden (Urk. 11/ 1007; vgl. auch Urk. 3/4-5 , 10/1-2 ). Die Allianz stellte daraufhin am 28. Februar 2018 die neue UVG- Police für die D.___ Consulting mit der Versicherung der Arbeitnehmer ab 1. Januar 2018 aus ( Police -Nr. … , Urk. 11/1008 ).
Am 19. Februar 2018 hatte Z.___ die Allianz zudem mit einer Bagatell unfallmeldung über ein Ereignis vom 30. Januar 2018 orientiert, bei welchem er über eine Treppe gestolpert war und er sich das Knie verdreht hatte (Urk. 17/1). Die Allianz nahm Abklärungen vor (Urk. 17/3, 17/12, 17/14) und erbrachte Heil behandlungskosten (Urk. 3/6 S. 3 ). 1.2
Bei einem Treppensturz vom 19. Dezember 2018 zog sich Z.___ ein schweres S chä delhirntrauma zu , woran er am Folgetag verstarb (Urk. 11/12, U rk. 11/13). Er hinterliess einen 20 11 geborenen Sohn, X.___ .
Die Allianz prüfte ihre Leistungspflicht und stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass der verstorbene Z.___ als Selbständigerwerbender nicht versichert sei. Die Police Nr. … versichere nur das gesamte Personal seines Einzelunternehmens , nicht aber ihn selbst als Betriebsinhaber (Urk. 11/21). Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 verneinte sie gegenüber X.___ einen Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Dezember 2018 (Urk. 11/23). Die dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 11/33) wies sie mit Entscheid vom 18. November 2019 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid vo m 18. November 2019 richtet sich die Beschwerde der Mutter von X.___ mit dem Rechtsbegehren, in Aufhe bung des angefochtenen Entscheids sei die Allianz Versicherungs-Gesellschaft AG zu verpflichten, X.___ die durch das Ereignis vom 19. Dezember 2018 begründeten Versicherungsleistungen aufgrund de r Unfallversicherung Police-Nr. … auszurichten, zu züglich Zins von 5 % ab dem 20. D ezember 2018 (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 15. April 2020 (Urk. 9) schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Gegenpartei am 30. April 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 forderte das Sozialversicherungsgericht die Beschwerdegegnerin zur Einreichung weiterer Unt erlagen auf (Urk. 13; vgl. Urk. 16-21) . Zu diesen Unterlagen äusserte sich die Mutter von X.___ am 14. April 2021 unter Beigabe weiterer Unterlagen (Urk. 24 , Urk. 25/1-5 ). Die Beschwerdegegnerin nahm ergänzend mit Eingabe vom
15. Juni 2021 Stellung (Urk. 30) . Davon wurde die beschwerdeführende Partei am 17. Juni 2021 in Kenntnis gesetzt (Urk. 31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehe gatte und die Kinder nach Art. 28 UVG Anspruch auf Hinterlassenenrenten . Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 UVG). Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tod des Versicherten (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 UVG) . 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) aus übt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ).
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versi cherers ein Mitbestimmungsrecht (Art. 69 UVG). 2.2
In der Schweiz wohnhafte Selb ständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG).
2.3
Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 UVG wird d as Versicherungsverhältnis bei der Suva in der obligatorischen Vers iche rung durch Gesetz, in der freiwilligen Versiche rung durch Vereinbarung begründet. Das Versicherungsverhältnis bei den ande r e n Versicherern wird begründet durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu ein er Kasse aufgrund eines Arbeits verhältnisses (Art. 59 Abs. 2 UVG).
Die Versicherer nach Art. 68 UVG stellen
gemeins am einen Typenvertrag auf , der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall
in die Versicherungsverträge aufzu nehmen sind. Der Typenvertrag ist dem Bundesrat zur Genehmigung zu unter breiten (Art. 59a Abs. 1 und Abs. 3 UVG) .
Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei diesen V ersicherungsv erträgen um besondere öffentlich-rechtliche Verträge nach UVG ( Fuhrer und Chevalier , in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Bern 2018, Art. 59 Rz 15, S. 709 , und Art. 4 Rz
15, S. 75 ).
Die Regeln, denen die Versicherungsverträge nach UVG unterliegen, sind durch Auslegung des UVG und, wo Gesetzeslücken bestehen, durch deren Füllung zu bestimmen, wobei Regelungsinhalte übernommen werden können, die für Versicherungsverträge im Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag ( VVG ) oder im Bundesgesetz über die Krankenversicherung ( KVG ) festgelegt worden sind. Wie allgemein bei öffentlich-rechtlichen Verträgen kommen ergänzend auch Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht ( OR ) zur Anwendung, z.B. jene über das Zustandekommen, die Willensmängel und die Nichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2007 vom 12. Februar 2008 E. 2.1). 2.4
Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 UVG hat der Bundesrat in den Art. 134 ff. UVV die freiwillige Versicherung ergänzend geordnet.
Nach Art. 135 Abs. 1 UVV führ en die jeweiligen Versicherer die freiwillige Versicherung durch für die Arbeitgeber der bei ihnen obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber.
Die freiwillige Versicherung für die Selbständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer und deren mitarbeitende Familienglieder führen die Suva in den in Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes genannten Berufszweigen und in den übrigen Fällen die übrigen Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes durch (Art. 135 Abs. 2 und 3 UVV).
D er Versicherer kann n ach Art. 134 Abs. 3 UVV in begründeten Fällen, n ament lich bei bestehenden erheb lichen und dauernden Gesundheitsschädigungen so wie bei Vorliegen einer besonde ren Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom
19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen .
Nach Art. 136 UVV wird das Versicherungsverhältnis durch schriftlichen Vertrag begründet. Dieser muss namentlich den Beginn, die Mindestdauer und das Ende der Versicherung regeln.
Schriftlichkeit ist nach
überwiegender Auffassung in der Lehre Gültigkeitsvoraussetzung des verwaltungsrechtlichen Vertrags und bedeu tet in Analogie von Art. 13 OR grundsätzlich , dass der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben sein muss ( vgl. Urteil des B undesgerichts 1C_61/2010 vom 2. November 2020 E. 4.1).
Gemäss dem aktuellen Typenvertrag gemäss Art. 59a UVG, welcher auch für die freiwillige Versicherung gilt , kann auf eine Gegen zeichnung des Vertrages dann verzichtet werden, wenn ein unterzeichneter Antrag vorliegt (vgl . Fu hrer , a.a.O., Art. 59 Rz 26, Art. 59a Rz 12, S. 714 , S. 728 ; h ttps://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/unfallversicherung/uv-versicherer-aufsicht/aufsicht-unfallversicherung/typenvertrag-uvg.html ).
Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 UVV nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbständige rwerbenden nicht weniger als 45 Prozent und bei Famili engliedern nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen (Art. 138 UVV). 2.5
Nach Art. 1 Abs. 2 OR ist zum Abschluss des Vertrages die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrück liche oder eine stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR ; vgl. auch den Verweis in Art. 100 Abs. 1 VVG ). Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbind lichkeit des Vertr ages nicht hindern sollte ( Art. 2 Abs. 1 OR).
Für die Frage des Konsenses für das Zustandekommen ebenso wie für den Inhalt des Vertrages sind in erster Linie die tatsächlich übereinstimmenden Willensäusserungen der Parteien massgebend , welche durch subjektive Ausle gung zu ermitteln sind (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR ; Urteil des Bundesgerichts 4A_648/2014 vom 20. April 2015 E. 3.3 ).
Da der Konsens zwischen den Vertrags parteien durch Austausch zweier Willenserklärungen zustande kommt, ist zunächst zu ermitteln, was der wirkliche Wille der jeweiligen Partei bei der Abgabe dieser Erklärung war. Dabei ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inneren Willen der Parteien (Wiegand, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 18 Rz 10 und Rz 18 ff., S. 158 und S. 161 ff.).
Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_648/2014 vom 20. April 2015 E. 3.3 und 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1 und 3.2). 2.6
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machen de Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
Als Dispositionen in diesem Sinne gelten nach konstanter Rechtsprechung auch Unterlassungen. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition beziehungsweise Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass eine versicherte Person Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich die versicherte Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 18. November 2019 im Wesentlichen davon aus, der massgebliche Versicherungsvertrag mit der Police Nr. … umfasse keine freiwillige Versicherung. Damit sei ledig lich das Personal des Einzelunternehmens, nicht aber der verstorbene Z.___ als Betriebsinhaber gegen Unfall versichert gewesen , weshalb aus dieser Versicherung auch keine Ansprüche geltend gemacht w erden könnten (Urk. 2 S. 4 f. Ziffer
18).
Für die Beurteilung der Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen sei, seien die Erklärungen der Parteien auf Übereinstimmung zu prüfen. Ihre Offerte habe nur eine Unfallversicherung für das Personal der Einzelfirma der D .___ Consulting umfasst.
B.___ als Vertreter des verstorbenen Z.___ habe ihre Offerte demzufolge nicht richtig verstanden, weshalb die Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszu legen sei. Dabei hätte B.___ , welcher über erhebliche Berufs erfahrung verfüge, bei der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass es nicht ihre Absicht habe sein können, eine freiwillige Versicherung für Z.___
zum Unselbständigentarif abzuschliessen. Der Selbständigentarif wäre rund doppelt so hoch gewesen. Beim Tarif handle es sich um einen wesentlichen Vertragspunkt. D er Umstand, d ass diesbezüglich kein Konsens bestanden habe, hindere das Zustandekommen des Vertrages (Urk. 2 S. 5 f. , Urk. 9 S. 4 ). Auch aufgrund der Police habe B.___ nicht davon ausgehen können, es handle sich um eine fre iwillige Versicherung für Selbständigerwerbende (Urk. 2 S. 6 Ziffer 25 ) . Der verstorbene Z.___
müsse sich einen allfälligen Fehler von B.___ anrechnen lassen. In Anbetracht der verschiedenen Funktion en der Beteiligten sei es nicht richtig von einem Versehen zu sprechen, welches sowohl dem Broker als auch ihr selbst gleichermassen unterlaufen sei. Die Pflichten der Beteiligten seien grundlegend verschieden. Im Gegensatz zum Broker träfen sie keine Prüfungspflichten (Urk. 9 S. 6 Ziffer 11). B.___ beziehungsweise die C.___ sei eine ungebundene Versicherungs vermittlerin, welche in keinem Vertragsverhältnis zu ihr stehe (Urk. 30 S. 2).
Dass in ihrem
« Underwriting » ein Fehler unterlaufen sei, sei nicht ersichtlich. Auch sei ihr nicht bekannt gewesen, ob mit der Umstrukturierung eine Änderung im Personalbestand in Zukunft beabsichtigt gewesen wäre. Welche Absichten der verstorbene Z.___
verfolgt habe, sei für sie nicht erkennbar gewesen (Urk. 2 S. 6 Ziffer 26). E.___ habe die Mitteilung vom
12. Februar 2018 1:1 an das « Underwriting » weitergeleitet ohne das Anliegen zu analysieren oder zu hinterfragen. Es könne deshalb nicht von einem Verständnis eines Ange stellten gesprochen werden, welches sich die Beschwerdegegnerin anrechnen lassen müsste (Urk. 9 S. 3). Im Antragsformular sei nirgends festgehalten worden, dass es sich bei der zu versichernden Person ausschliesslich um Z.___ gehandelt habe (Urk. 9 S. 4 Ziffer 6). Auch aus dem Schadenfall vom 30. Januar 2018, welcher noch unter der A.___ AG eröffnet worden sei, könne die beschwer deführende Partei nichts für sich ableiten (Urk. 9 S. 5 und S. 6). Nachdem die Einzelfirma D .___ Consulting im Jahr 2018 keine Löhne an Angestellte bezahlt habe, seie n die Prämien jedoch zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 6 Ziffer 27 ).
3.2
Die Mutter von X.___ machte in der Beschwerde demgegenüber geltend, alle Vertragsbeteiligten namentlich auch E.___ von der Allianz hätten nach der Annahmeerklärung und der Zustellung der Police darauf vertraut, dass ein Versicherungsschutz für Z.___ bestehe. Denn allen Vertrags beteiligten sei bewusst gewesen, dass es sowohl im seinerzeitigen Vertrags verhältnis mit der A.___ AG als auch im nachfolgenden Vertragsverhältnis mit der D .___ Consulting stets nur um die Person von Z.___ ge gangen sei. Es habe dem tatsächlichen inneren Willen aller Beteiligten ent sprochen, dass die Person von Z.___ weiterhin im Genuss eines Ver sicherungsschutzes sein sollte . Es sei von einem entsprechenden tatsächlichen Konsens auszugehen (Urk. 1 S. 5 f. ; vgl. auch Urk. 1 S. 9 f. Ziffer 18 ). Dies sei auch aus der anstandslosen Abwicklung des Unfalles vom 30. Januar 2018 und den entsprechenden Unterlagen ersichtlich (Urk. 1 S. 6
f. , Urk. 24 S. 4 und S. 9 ). Beim Abschluss des Vertrages über die UVG-Versicherung habe zwischen den Beteiligten ein vollkommener Konsens über sämtliche Essentialia der Verträge bestanden, auch über die Prämienhöhe (Urk. 1
S. 7). Dass die Beschwerdegegnerin allenfalls eine höhere Prämie hätte verlangen können oder sogar hätte müssen und allenfalls andere Formulare hätten verwendet werden müssen, ändere nichts daran, dass ein gültiger Konsens zustande gekommen sei (Urk. 1 S. 8 f. ). Wenn man B.___ vorwerfen wollte, er hätte sich bewusst sein müssen, dass es sich bei einer Einzelfirma gar nicht um eine juristische Person handle, weshalb ein anderer Tarif hätte verrechnet werden müssen, so könne man diesen Vorwurf ebenso gut auch der Beschwerdegegnerin machen (Urk. 1 S. 11).
Auch die definitive n P rämienabrechnungen vom 10. Oktober 2019 belegten klar, dass die verantwortlichen Personen bei der Allianz von allem Anfang an davon ausgingen, dass nur und einzig Z.___ ver sichert sein sollte (Urk. 24 S. 3). Auch die Unterlagen zum Schadensereign is vom 30. Januar 2018 belegten , dass der Vertrag nun auf Z.___ als Einzelperson lautete und auch sein Unfallrisiko als Einzelperson weiterhin versichert sein sollte. Durch diese Korres pondenz sei Z.___ im Vertrauen bekräftigt worden, dass seine Perso n bestens versichert sei (Urk. 24 S. 4). 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist , ob Z.___
im Unfallzeitpunkt vom 19. Dezember 2018 du rch den Versicherungsvertrag mit der Police-Nr. …
(mit) versichert war .
Für diese Prüfung ist v orab der wirkliche Wille der Parteien bei Abgabe der Vertragsa bschluss
- oder Vertragsänderungs e rklärungen zu ermitteln. Dabei zu berücksichtigen sind neben dem Wortlaut die gesamten Umstände, etwa auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages sowie das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss (Wiegand, a.a.O., Art. 18 R z 10, vgl. auch Rz 9, Rz 12 und Rz 18 ff., S. 157 ff. ; vgl. E. 2.5 ) .
Gestützt rein auf den Wortlaut des Vertrages war Z.___ als Selb ständigerwerbender durch die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer nicht versichert (Urk. 11/1008 S. 3 f.). 4.2
4.2.1
Z.___ verfügte als Arbeitnehmer der A.___ AG
seit dem 13. Mai 2015 über eine UVG- Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/1001 bis 11/1003). In der Offertanfrage der A.___ AG vom 15. Januar 2015 war er als einzige versicherte Person und dies mit den Initialen , dem Geburtsdatum sowie dem zu versichernden Jahresl ohn von Fr. 120'000.--
aufgeführt worden (Urk. 11/1001). Die provisorische Prämienberechnung richtete sich nach diesem Lohn ansatz (Urk. 11/1003). Gleichzeitig waren auch Offertanfragen für eine Kollektiv krankentaggeld - sowie eine Unfallzusatzver sicherung gestellt worden (Urk. 11/ 1001 ) .
Sowohl die A.___ AG als auch die Einzelfirma D .___ Consul ting handelten durch Z.___ , welcher für die Vertrags verhandlungen B.___ von der C.___ Consulting AG mandatierte (vgl. Urk. 11/1001, Urk. 20, Urk. 25/5).
Mit erwähnten E-Mail-Schreiben vom 12. Februar 2018 (Urk. 11/15) wurde der Beschwerdegegnerin mit geteilt , dass die A.___ AG per 1. Januar 2018 in eine Holding umgewandelt worden und Z.___ nun über die D .___ Consulting angestellt sei und dass alle Verträge bei im Übrigen unveränderten Umständen (Lohnsummen, Firmenzweck und Person) auf die Firma D .___ Consulting umzuschreiben seien (Urk. 11/15). Damit waren E.___ , an welchen das E-Mail-Schreiben gerichtet war, und die weiteren betei ligten Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin bei der Vorbereitung der Änderungs offerte vom 13. Februar 2018 (Urk. 11/1007) darüber in Kenntnis , dass es wie bereits vorher weiterhin einzig um die Versicherung von Z.___ ging. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Z.___ und auch daraus, dass im E-Mail-Schreiben festgehalten wurde, auch die P erson des zu V ersicher nden bleibe sich gleich. Dieses Wissen ihres eigenen Mitarbeiters beziehungsweise ihrer eigenen Mitarbeiter m uss sich die Beschwerdegegnerin anrechnen lassen .
Dies folgt aus dem Grundsatz der Wissenszurechnung, wonach eine juristische Person über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhaltes verfügt, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation objektiv abrufbar ist ( Urteil des Bundesgerichts
5C. 104/2001 vom 21. August 2001 E. 4c/ bb ; Honsell , in Basler Kommentar zum ZGB I, 6. Auflage, Basel 2018 , Art. 3 Rz 49, S. 92 f. ) . E s trifft damit nicht zu, dass das « Underwriting » über die Absich ten von Z.___ nicht ausreichen d in Kenntnis gewesen war (Urk. 2 S. 6 Ziffer 26, Urk. 9 S. 3 Ziffer 2).
4.2.2
Gemäss der Rechtsprechung beurteilt sich die Zulässigkeit einer Rückwärts versicherung nach Art. 9 VVG, welcher als Träger eines allgemeingültigen Grund prinzips grundsätzlich und per analogiam Anwendung findet (Urteil des Bundes gerichts 8C_293/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 6.3). Nach Art. 9 VVG ist der Versicherungsvertrag nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versiche rung das befürchtete Ereignis schon eingetreten war.
In der von der Beschwerdegegnerin erstellten Änderungsofferte vom 13. Februar 2018 sowie in der Police vom 28. Februar 2018 wurde eine Rüc kdatierung der
Vertragsanpassung auf den 1. Januar 2018 (Urk. 11/1007 , Urk. 11/1008 )
vorge sehen. Für das Ereignis vom 30. J anuar 2018 wurden Heilbehandlungskosten aus dem angepassten Vertrag erbracht , wobei neu die D .___ Consulting beziehungsweise die Einzelfirma Z.___ als Versicherungsnehmerin bezeichnet wurde (Urk. 3/6, Urk. 17/1-26). Dies widersprach im Hinblick auf den Unfall vom 30. Januar 2018 nur dann nicht dem Rückversicherungsverbot, wenn neben dem versicherten Risiko auch die zu versichernde Person
mit der bisherigen identisch war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 6.3) . 4.2.3
Im Versicherungsantrag betreffend die Kollektiv-Krankenversicherung wies Z.___ auf die Mitversicherung des Betriebsinhabers hin (Urk. 10/1 S. 3). Er war im System der Beschwerdegegnerin als versicherte Person erfasst (Urk. 3/6 S. 2). Für die definitive Prämienberechnung zog die Beschwerdegegnerin zudem die Lohndaten von Z.___ bei (vgl. Urk. 25/1-4) .
Alle weiteren Umstände rund um den Vertragsabschluss und danach sprechen damit für eine beidseitig tatsächlich gewollte Weiterversicherung von Z.___ als einzigem Versicherten unter der Police-Nr. … . Die
in diesem Zusammenhang beantragten Beweisvorkehren, namentlich die Zeugen befragungen, lassen insoweit
keine anderen oder zusätzlichen Erkenntnisse erwarten , weshalb davon abgesehen wird (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b: vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). 4.3
I m Rahmen der von ihr vorbereiteten Änderungsofferte
vom 13. Februar 2018 (Urk. 11/1007) trug die Beschwerdegegnerin dem Umstand nicht Rechnung, dass Z.___ nun nicht mehr durch eine juristische Person, die A.___ AG, angestellt, sondern unter der eigene n Einzelfirma , die D .___ Consulting ,
selbständigerwerbend war. Entsprechend sah sie darin eine obligatorische V ersicherung anstelle einer freiwilligen Versicherung nach Art. 135 Abs. 3 UVV vor . Festzuhalten ist, dass mangels eigener Angestellter eine Versicherung nach Art. 135 Abs. 1 UVV mit Z.___ als Betriebsinhaber nicht in Betracht fiel.
Es mag zutreffen, dass der Beschwerdegegnerin dieser Fehler oder Irrtum
aufgrund der weiteren Ausführungen im E-Mail-Schreiben vom 12. Februar 2018 (Urk. 11/15) unterlaufen war. Aus den entsprechenden Ausführungen – «alle Verträge sind neu auf die Firma D .___ Consulting umzuschreiben» - wird ersichtlich, dass bereits der beauftragte
B.___ sich
im glei chen Punkt irrte . Dabei ist aber festzuhalten, dass d ie Beschwerdegegnerin
im massgebenden Zeitpunkt über alle I nformationen für eine korrekte Vorbereitung der Versicherungsofferte verfügte (vgl. E. 4.2.1) , zumal niemand Angestellter seiner eigenen Einzelfirma sein kann.
Weder bei der Prüfung und Unterzeichnung der Offerte noch der Annahme durch die Beschwerdegegnerin wurde der Fehler oder Irrtum durch die Parteien bemerkt. Ebenso wenig im Zusammenhang mit den zusätzlichen Versicherungen und dies , obwohl sich auf beiden Seiten gleichermassen fachkundige Personen gegenüber standen. 4.4
I nsgesamt ergibt sich aus den geschilderten Umständen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit , dass b eide Vertragsparteien einen Versicherungsvertrag nach UVG abschliessen beziehungsweise fortführen und dabei weiterhin einzig die Person von Z.___ versichern wollten . D a beide Parteien sich in diesem Zusam menhang über den Status von Z.___ als vermeintlich unselbständig erwerbend irrten, dementsprechend von einer obligatorischen Berufs- und Nicht berufsunfallv ersicherung ausgingen und sie dies im Vertrag auch so bezeich neten , und nicht von einer freiwilligen nach Art. 135 Abs. 3 UVV , liegt ein gemeinsames Missverständnis im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR vor (vgl. Wiegand, a.a.O., Art. 18 Rz 46 ff., S. 170 f.) . Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist jedoch nicht die unrichtige Bezeichnung massgeblich, sondern der übereinstimmende wirkliche Wille, welcher den Abschluss einer UVG-Versicherung für Z.___ bein haltete.
Zu prüfen bleibt somit, ob der Versicherungsvertrag über die frei willige Versiche rung - um eine solche handelt es sich unbestrittenerma ssen beim selbständig erwerbend gewesenen
Z.___ - , gültig zustande gekommen ist . Dies setzt eine Einigung der Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte sowie die Einhaltung der Formvorschriften voraus (vgl. Wiegand, a.a.O., Art. 18 Rz 47 in fine und Rz 54, S. 170 ff.) .
Da sowohl eine E inigung, einen Vertrag nach UVG abschliessen zu wollen , als auch über die Höhe der Prämien vorliegt, im Vertrag auch die in Art. 136 UVV genannten Punkte geregelt wurden (vgl. Fuhrer , a.a.O., Art. 59 Rz 19, S. 710 f.) und auch dem Formerfordernis (vgl. E. 2.4) entsprochen wurde, ist der Vertrag über die freiwillige Berufs- und Nichtberufs unfallversicherung von Z.___ gültig zustande gekommen.
Ein Wi llensmangel im Sinne von Art. 23 f. OR wegen der zu tief angesetzten Prämie wurde seitens der Beschwerdegegner n sodann nicht geltend gemacht. 4.5
Damit kann offen bleiben, ob und in welchem Vertragsverhältnis der vom verstorbenen Z.___ mandatierte B.___ zur Beschw erde gegnerin stand (vgl. Urk. 24 S. 4 ff., Urk. 30 S. 2 ff.) , sowie auch, ob eine der beiden Parteien eine gröss ere Verantwortung für das einget retene Missver ständnis trifft . Ebenso offenbleiben kann, ob die Beschwerdegegnerin aus Vertrauensschutz leistungspflichtig geworden wäre (E. 2.6).
Die Beschwerde ist damit grundsätzlich gutzuheissen und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, aus dem Versiche rungsvertrag mit der Police-Nr. … die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 19. Dezember 2018 zu erbringen.
Was die beantragten Zinsen von 5 % ab dem 20. Dezember 2018 anbetrifft, ist festzuhalten, dass über eine Verzinsung der Leistungen nach Art. 26 ATSG bis anhin noch nicht entschieden wurde. Insoweit ist mangels Anfechtungsgegen standes auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die beschwerdeführende Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ermessensweise auf Fr. 3'500.-- festzusetzen ist (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Be schwerde wird der Einspracheent scheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom
18. November 2019 aufgehoben, und die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
wird verpflichtet , aus dem Versicherungsvertrag mit der Police-Nr. … die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 19. Dezember 2018 zu erbringen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG wird verpflichtet, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Linus Jaeggi - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti