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UV.2019.00290

Komplexe Kniebinnenläsion. Fallabschluss rechtens, kein Anspruch auf eine Rente oder Integritätsentschädigung.

Zürich SozVersG · 2021-03-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1966 geborene X.___ war seit dem 1. April 2014 bei der Y.___ GmbH als Detailhandelsfachfrau angestellt und dadurch bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Januar 2017 stürzte sie gemäss Schadenmeldung vom 23. Januar 2017 beim Skifahren und zog sich eine Verlet z ung am rechten Knie zu (Urk. 7/1) . Das tags darauf durchgeführte MRI des rechten Knies zeigte eine komplexe Kniebinnenläsion rechts mit vollständiger VKB-Ruptur femoral, Partialrupturen vor allem des medialen , aber auch des lateralen Seitenbandes so wie eine transmurale randständige laterale Meniskushinterhornläsion ventral des Hiatus popliteus . Am 2. Februar 2017 erfolgte die operativ e Sanierung (diagnos tische Arthroskopie rechts, Meniskusnaht laterales Meniskushinterhorn , VKB-Plastik mi t einem Semitendinosus

- und Gra cilissehnentransplantat [Urk. 7/185]). Im Anschluss an die Operation litt die Versicherte

an einer Schädigung des Nervus

femoralis rechts

( überwiegend

Neura praxie [ Urk. 7/107-109, Urk. 7/175 ] ) . Die GENERALI Allgemeine Versicherungen AG erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicheru ngsleistungen .

Im Verlauf verbesserten sich die Beschwerden und d ie Versicherte konnte die anfänglich vollständig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit fortlaufend steigern

(Urk. 7/51, 7/55, 7/67, 7/83, 7/93 ) . Ein e erneute MRT vo m 4. August 2017 zeigte einen regelrechten postoperativen Status, eine neu auf getretene erhebliche Tendinopathie /Läsion der Patellarsehne mit begleitendem subkutanem Reizzustand präpatellar prätibial und einen geringgradigen Gelenkreizerguss. Es bestand eine Regredienz der traumatischen Läsionen der Kollateralbänder, des dorsalen Tibiaplateaus sowie des anterioren lateralen Femurkondylus (Urk. 7/76). Per 20. September 2017 bestätigte der operierende und weiter behandelnde Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, sodann eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/83) , welche mangels gänzlich zu friedenstellendem Verlauf (insbesondere Schmerzen und Schwellungen) im Februar und März 2018 noch nicht gesteigert werden konnte (Urk. 7/130, 7/13 9). Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, stellte am 7. August 2018 eine eindeutige Besserung sowie eine klinisch komplette Regredienz der Läsion de s Nervus

femoralis fest (Urk. 7/175). A m 17. Dezember 2018 führte Dr. Z.___ schliesslich aus, dass die Versicherte im Arbeitsalltag und insbesondere bei längerem Stehen weiterhin behindert sei (Urk. 7/202).

In der Folge liess d ie GENERALI Allgemeine Versicherungen AG die Versicherte durch ihren beraten den Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aktengestützt begutachten

(Urk. 7/204, 7/226) und stellte die Leistungen hernach unter Verneinung eines Rentenanspruches sowie eines Anspruches auf eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 15. Februar 2019 per 1. Januar 2019 ein (Urk. 7/210 ) . Die da gegen erhobene Einsprache (Urk. 7/214 , Urk. 7/220 ) wies sie mit Entscheid vom 5. November 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 5. Dezember 2019 Be schwerde mit den An trägen, den angefochtene n

Einspracheentscheid vom 5. November 2019 aufzu heben und ihr als Folge des Unfallereignisses vom 15. Januar 2017 die gesetz lichen Leistungen gemäss UVG (insbesondere Heilbehandlungskosten) auch nach Ende Dezember 2018 bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes, der gestützt auf noch einzureichende Berichte zu ermitteln sei , auszurichten. Zudem sei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den rechts erheblichen Sachverhalt hinreichend abkläre beziehungsweise ein neutrales, orthopädisches Gutachten im Sinne von Ar

t. 44 ATSG auf ihre Kosten einhole . Formell stellte die Beschwerdeführerin

sodann den Antrag auf Durchführung ei nes zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom 16. Januar 2020 schloss die GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Hievon wurde die Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 21. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt, mit dem Hinweis an beide Par teien, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weiter e sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 8). Am 30. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine als Replik bezeichnete Ein gabe unter Auflage eines Arztberichtes von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. Juli 2020 ein (Urk. 9 , Urk. 10 ). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 26. August 2020 eine Stellungnahme dazu (Urk. 13), welche der Beschwerdeführerin am 11. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ere ignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfall folgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab gestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körper liche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein trächtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des ver sicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraus sehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versi cherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Be fangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 5 . November 2019 (Urk. 2) damit, dass im Zeitpunkt der Verfügung der medizinische End zustand erreicht gewesen

sei, weshalb die Leistung en

zu Recht eingestellt worden seien . Die Beschwerdeführerin sei seit Längerem wieder voll arbeitsfähig und auch im täglichen Leben nicht mehr namhaft eingeschränkt. Selbst wenn die Befind lichkeit durch Therapien noch verbessert werden könnte, würde dies einem Fall abschluss nicht im Wege stehen. Das klinische Ergebnis sei gut und therapeu tische Massnahmen seien keine mehr nötig. Folglich bestehe auch

k ein Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass ein Abklin gen der Beschwerden unter allfälliger Inanspruchnahme weiterer medizinischer Massnahmen überwiegend wahrscheinlich zu einer weiteren Steigerung der bis herigen 80%igen Arbeitsfähigkeit auf ein 100 % -Pensum führen würde . Damit könne eine namhafte Besserung nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerde gegnerin habe den rechtserheblichen Sachver h alt , welcher von Amtes wegen zu erheben sei, ungenügend abgeklärt, indem sie sich weder bei der Beschwer de führerin noch bei Dr. C.___ nach einem aktuellen Arztbericht erkundigt habe. Die Beurteilung von Dr. B.___ , welche ohne eigene Untersuchung und ohne vollständige Berücksichtigung der medizinischen Vorakten

erfolgt sei, ge nüge den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiswerte Arztberichte nicht .

Gestützt auf den am

30. Juli 2020 nachgereichten Bericht von Dr. C.___

vom 29. Juli 2020 führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass der Status quo sine vel

ante noch nicht erreicht sei. Lediglich eine Operation im Sinne einer positiven Beeinflussung der Patellaführung könne noch eine deutliche Verbes serung bis zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % garantieren (Urk. 9 und 10). 3.

Dr. B.___

führte in sei nen Stellungnahme n vom 19. Juli 2018 , 17. Januar 2019

und 15. Oktober 2019 aus, dass nach der Verletzung des rechten Kniegelenkes am 15. Januar 2017 die komplette Unterbrechung des vorderen Kreuzbandes, teil weise Verletzungen des Aussen- und des Innenbandes sowie eine teilweise Ver letzung des Aussenmeniskus im hinteren Bereich festgestellt worden seien. Im Rahmen der Operation vom 2. Februar 2017 sei es sodann überwiegend wahr scheinlich zu ei ner zusätzlichen Schädigung des Oberschenkelnerven ( nervus

femoralis ) rechts im Zusammenhang mit der Anlage der Blutleere (Oberschenkel-Blutdruckmanschette) gekommen , die neurologisch gesichert worden se i . Aller dings hätten die Verlaufsbeobacht ungen durch den Neurologen Dr. A.___ gem äss Untersuchungsbericht vom 7. August 2018 und den Operateur Dr . Z.___ gemäss Bericht vom 17. Dezembe r 2018 ergeben, dass sich der Femoralis -Nerv offenbar wieder so gut wie vollständig erholt habe.

Die aktuellen Umfangmessungen zeigten keine Differenzen ausserhalb der üb lichen Messfehlerbreite, die Kraftprüfung sei mit annähern d normalen Werten unauffällig ausgefallen (kein Anhalt für ve rbliebene Paresen) und die Refle x prüfung habe keine offensichtlichen Abweichungen von der Norm gezeigt. Die gemessene Verminderung der Beugung des rechten Kniegelenkes um 10° sei der erlittenen Verletzung (vordere s Kreuzband sowie Innen- und A ussenband) ge schuldet und könne sich durch einen weiteren täglichen Einsatz des Beines und die

Fortsetzung des Kraft- und Bewegungstrainings in Eigenregie auch noch bes sern. Eine leichte Minderung der Beugefähigkeit werde aber wahrscheinlich zurückbleiben. Die Beschwerden unter anhaltender Belastung würden über wiegend wahrscheinlich nach weiteren drei bis sechs Monaten weitestgehend ab klingen, da sich der Nervus

femoralis wieder erholt habe. Durch die medizinische Weiterbehandlung sei eine namhafte Verbesserung nicht mehr zu erwarten .

Die Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin sei bis dato unfallkausal gewesen. Sie sei aus orthopädisch-traumatologischer Sicht ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr ge geben. Empfehlenswert sei zur Entlastung des rechten Kniegelenkes die zukünftig ständige Benutzung von Schuhen mit weichen Absätzen oder Sohlen insgesamt (Stossdämpfung), wie sie im konfektionellen Handel erhältlich seien. Bei an haltender Schwellneigung im Kniebereich sei die Beschaffung einer Kniegelenks bandage mit Silikonring geeignet (Urk. 7/204 , 7/ 226 ) . 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungs einstellung per 1. Januar 2019 den Fall zu Recht auf diesen Ze itpunkt hin abge schlossen hat. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützt e ihre Auffassung, wonach der medizinische End zustand im Zeitpu nkt der Leistungseinstellung (1. Januar 2019 ) erreicht gewesen sei, im W esentlichen auf die versicherungsinterne n Stel lungnahme n von Dr. B.___ vom

19. Juli 2018, 17. Januar 2019 und 15. Oktober 2019 (Urk. 7/204 , 7/226 ).

Die von Dr. B.___ vorgenommene n B eurteilung en wurde n in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Der beratende Arzt hat die medizinischen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der Befunde und der geklagten Be schwerden einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Somit liegt eine den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien entsprechende ärztliche Entsc he idungsgrundlage vor (vgl. E. 1.7 ). Dabei schadet auch nicht, dass der Versiche rungsmediziner die Beschwer deführerin nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, so fern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehen den medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.3

Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin per Januar 2019 wie d er vollständig arbeitsfähig und durch medizinische Weiterbehandlung eine nam hafte Verbesserung nicht mehr zu erwarten war . Er führte dabei unter Bezug nahme a uf die Berichte von Dr. A.___ vom 7. August 2018 (Urk. 7/175) und Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2018 ( Urk. 7/202) nachvollziehbar

aus, dass sich der Femoralis -Nerv wieder so gut wie vollständig erholt hatte, die Umfangmessungen keine nennenswerten Differenzen zeigten und sowohl die Kraft

- als auch die Reflexprüfung unauffällig ausfielen . Diese Darlegungen erscheinen schlüssig und überzeugend. Insbesondere bestätigt e auch Dr. Z.___ in seinem Bericht vom

17. Dezember 2018 keine Arbe itsunfähigkeit mehr (Urk. 7/202) , nachdem er bis Mär z 2018 – also während rund eines Jahres nach der Operation - namentlich unter Bezugnahme auf die lokalen Schwellungen jeweils Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 7/83, 7/130, 7/139) .

Ebenso weni g stellte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. August 2018 eine Verminderung der Arbeits fähigkeit fest. Vielmehr führte er aus, dass die Läsion des Nervus

femoralis klinisch komplett regredient und keine Paresen nachweisbar waren . Zwar fand sich eine gewisse Gefühlsstörung medialsei tig des rechten Unterschenkels. D iese war jedoch dem Facharzt zufolge funktionell nicht relevant

(Urk. 7/175) , womit si e selbstredend auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben

konnte . Des Weiteren konsultierte die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt seit Februar 2017 nicht mehr (Urk. 7/224 ) und auch anderweitig sind keine Arztberichte akten kundig , welche eine über den 1. Januar 2019 hinaus andauernde

Arbeits un fähigkeit der Beschwerdeführerin belegten . Lediglich auf dem Unfallschein wurde am 18. August 2018 letztmals (unbegründet) eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aufgeführt

(Urk. 7/191) . Dr. Z.___

legte

in seinem Bericht vom

17. Dezember 2018

zwar dar , dass bei längerem Stehen, längerem Abwärtsgehen und wieder holtem Treppenabwärtssteigen noch Behinderungen bestanden

und es zu einer allmählich über den Tag zunehmenden Schwellung kam . Diese war bis zum nächsten Morgen aber jeweils wieder abgeklungen (Urk. 7/202) . Unter diesen Um ständen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Arbeitsfähigkeit als Sport artikel verkäuferin weiterhin eingeschränkt sein sollte, zumal mit dem von Dr. B.___ empfohlenen Tragen von Kniegelenksbandage und gut gedämpften Schuhen zu sätzlich

Entlastung geschaffen werden kann (Urk. 7/204) . Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungs einstellung sportlich bereits wieder aktiv war und die Knie belastende Tätigkeiten wie Seilspringen, Hampelmann-Übung en und Herabspringen von kleinen Erhöhungen vornehmen konnte (Urk. 7/202) . Ebenso wenig vermochten die von Dr. Z.___ erwähnten kurzzeitigen morgendlichen Anlaufschmerzen oder die ge ringe Verminderung der Beugung des rechten Kniegelenkes die Ar beitsfähigkeit zu beeinflussen. 4.4

Insofern die Beschwerdeführerin sich sodann auf den Standpunkt stellt e , die Beschwerdegegnerin habe sich auf veraltete Berichte gestützt und sei ihrer Un tersuchungspflicht nicht nachgekommen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Be richt von Dr. Z.___ datiert lediglich zwei Monate vor Verfügungserlass. Die

Beur teilung von Dr. A.___

wurde zwar bereits im August 2018 erstellt ,

allerdings speziell auf Er suchen der Beschwerdegegneri n (Urk. 7/167, 7/177) . Zuvor hatte Dr. A.___ die Beschwerdeführerin während über einem Jahr nicht mehr gesehen. In seinem Bericht vom 5. Juli 2017 über die Sprechstunde Neurologie

vom 3 . Juli 2017 hatte er damit übereinstimmend auch fest gehalten , dass eine routinemässige Kontrolle nicht mehr vorgesehen war

(Urk. 7/107) . Unter diesen Umständen er übrigt e sich vor Verfügungserlass die Einholung eines weiteren Berichtes , zumal Dr. A.___

auch in seinem Bericht vom 7. August 2018 nicht auf einen weiteren Behandlungs- oder Kontrollbedarf hinwies . Da es sich bei Dr. Z.___ und Dr. A.___

zudem um die (post-)operativ behandelnden Fachärzte handelt, war die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, ohne entsprechenden Hinweis sei tens der Beschwerdeführerin bei weiteren Ärzte n Auskünfte einzuholen.

Alleine aus den

Tatsache n , dass Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2018 in die Sprechstunde von Dr. C.___ zur Beurteilung aus sportmedizinischer Sicht

– insbesondere betreffend Sportfähigkeit – zuwies (Urk. 7/130) und im Bericht vom

20. März 2018

den Beginn mit lokale r Stosswellentherapie infra patellär

durch Dr. C.___

erwähnte (Urk. 7/139) , lässt sich eine ent sprechende Pflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht ableiten .

Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Kenntnis der am

15. Februar 2019 verfügten Leistungseinstellung nicht auf den Umstand hinwies, dass sie nun bei Dr. C.___

in Behandlung und dort ein Arztbericht einzuholen sei. Vielmehr teilte sie mit ergänzender Einsprache - b egründung vo m 28. Mai 2019 lediglich mit, dass es ihr mit Hilfe von Akupunktur-Besuchen und einem Personal Trainer besser gehe und sie demnächst einen

- namentlich nicht genannten - Arzt konsultieren werde, um die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen (Urk. 7/220) . Der entsprechende Besuch fand in der Folge e rst am 16. Oktober 2019 sta tt und der diesbezügliche

Auszug aus der Krankenges chichte von Dr. C.___

wurde der Beschwerdegegnerin erst am 20. Dezember 2019 und damit nach Erlass des Einspracheentscheides zugestellt ( Urk. 7/227 , Akten verzeichnis zu Urk. 7/217-227 ) . Mithin konsultierte die Beschwerdeführerin offenbar während über neun Monaten keinen Arzt mehr , was zum einen Zweifel an ihrem Leidensdruck aufkommen lässt und zum anderen verunmöglichte, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht bei der Würdigung des medizinischen Sach verhaltes berücks ichtigen konnte . Der Beschwerdegegnerin kann dieses Verhalten jedenfalls nicht angelastet werden. M angels entsprechender konkreter Hinweise seitens der Beschwerdeführerin war sie nicht gehalten, zwischen Verfügungs erlass und Einspracheentscheid

nebst der Anfrage beim Hausarzt (Urk. 7/222- 225) weitere Abklärungen zu tätigen. 4.5

Schliesslich vermögen aber selbst die

nach Erlass des angefochtenen E insprache e ntscheides erstellte n oder zumindest eingereichten

Berichte die prognostische Einschätzung von Dr. B.___

nicht in Frage zu stellen , wonach am 1. Januar 2019 eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung k eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung mehr ver sprach:

Bei der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 29. Juli 2020 (Urk. 10) fällt in erster Linie auf, dass er

– wie er selbst erwähnt - die Beschwerdeführerin seit Längerem nicht mehr gesehen habe und eine Prognose deshalb schwierig zu stel len sei . Nach seiner Ansicht seien die konservativen, vor allem sensomotorisch pro p riozeptiven neuromuskulären Therapien (Physiotherapie, MTT, Kraft t raining) ausreichend durchgeführt worden, sollten aber weiterhin vorgenommen werden, um den jetzt erreichten guten Zustand stabilisieren zu können. Dies allerdings mit einem fraglichen Potenzial an Verbesserung des aktuellen Zustandes. Falls es der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich sei, zu 100 % arbeitsfähig zu sein, denke er, dass nur noch eine Operation im Sinne einer positiven Beeinflussung de r Patellaführung eine deutliche Verbesserung bis zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % garantieren könne . Diese Operation sei aller dings hoch risikobehaftet mit nicht garantiertem Erfolg. Im Grunde stimme e r der Beurteilung von Dr. B.___ zu, ausser dass eine Operation noch eine Option mit einer effektiven Verbesserungsmöglichkeit darstelle. Demzufo lge geht Dr. C.___ mit Dr. B.___ darin einig, dass eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung grundsätzlich keine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes mehr verspricht. Die als hoch risikobehaftete , mit nicht garantiertem Erfolg bezeichnete Operation wird von der Beschwerdeführerin kaum ernsthaft in Betracht gezogen werden. Z umindest wurden von ihrer Seite keine entsprechenden Hinweise gemacht. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit konnte Dr. C.___ offensichtlich keine Einschätzung aus eigener Hand vornehmen, da er die Beschwerdeführerin seit Längerem nicht mehr gesehen hatte, und stellte deshalb lediglich eine Hypothese für den Fall auf, dass es der Beschwerdeführerin noch nicht möglich sein sollte , ihrer Arbeit zu 100 % nachzugehen.

Ebenso

wenig lassen sich aus den beiden Auszügen aus der Krankengeschichte Hinweise entnehmen, welche die Beurteilung von Dr. B.___

in Zweifel ziehen würden. Dr. C.___ stellte auch am 16. Oktober 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/227). Und Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, bestätigte am 9. Juni 2020 gar ein schönes Ergebnis und empfahl eine Wiedervorstellung erst in einem halben Jahr. Er beschrieb, dass sich die Belastungsfähigkeit und die Schmerzbelastung mit Trainer und Physiotherapie deutlich gebessert hätten. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er ebenfalls n icht

(Urk. 10). 4.6

Wie das Bundesgericht jüngst bestätigt hat, erfolgt die Beurteilung der namhaften Besse rung zwar nicht ausschliesslich nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 2 2. April 2020 E. 4.3.2, 8C_614/2019 vom 29. Ja nuar 2020 E. 5.3). «Namhaft» bedeutet allerdings , dass die durch weitere Heilbe hand lung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesse run gen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen), wie etwa allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physio therapie profitieren kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.4; 8C_855/2009 vom 2 1. April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 1 4. Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeu tische Behandlungs mass nahmen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszu standes gerichtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 2 2. September 2016 E. 5.3 mit Hin weis). Ebenso stellt ein noch erforderliches Fitness- oder Kraftaufbautraining per se keine ärztliche Behandlung dar, die einem Fallabschluss im Weg steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.2).

Bei der Beschwerde führer in bestand en zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine relevante n Beein trächtigung en mehr. An gesichts der geringen Rest beschwerden ging es dabei somit bloss noch um eine leichte Linderung der Beschwerden respektive eine Verbesserung der Befindlich keit, was für die An nahme einer n amhaften Besserung nicht genügt

(vgl. E. 1.3 ). Unter diesen Um ständen war auch nicht entscheidrelevant , ob die noch bestehenden Beschwerden wie von Dr. B.___ prognostiziert innert drei bis sechs Monaten weitestgehend abklingen würden (Urk. 7/204). Da der medizinische Endzustand somit spätestens im Zeitpunkt der Leis tungseinstellung erreicht war - und eine Fortsetzung von Heilbeha ndlung unter dem Titel von Art. 21 UVG bei der

unberenteten Beschwerdeführer in nicht in Frage steht (vgl. hierzu nachfolgende Erwägung) - hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abge schlossen und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Heilbehandlungen sowie Taggeldleistungen verneint. 5. 5.1

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses ist auf die schlüssige Stellungnahme von Dr. B.___ vom 17. Januar 2019 abzustellen, wel che

unter Würdigung der damals aktuellen Arztberichte von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 7/204 ). Die vom Versicherungsmediziner

zur Ent lastung des rechten Kniegelenkes empfohlene ständige Benutzung von Schuhen mit weichen Absätzen oder Sohlen insgesamt sowie das Tragen einer Knie gelenksbandage bei anhaltender Schwellneigung im Kniebereich steht einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit selbstredend nicht entgegen. Ebenso wenig wurde in den nach dem Einspracheentscheid eingereichten Arztberichten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet (vgl. zum Ganzen E. 4) .

Damit ist mit dem im Sozialversicherung srecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine unfallkausale Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Für weitere medi zi nische Abklä rungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid rele van ten Erkennt nisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Insbesondere ist auch das im Oktober 2019 (Urk. 7/227) erstmals genannte CRPS nicht weiter zu prüfen, zumal ein solches nicht begründet und noch nicht einmal als Verdachtsdiagnose aufgeführt wurde. 5.2

Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist auf die Stellung nahme von Dr. B.___ vom

15. Oktober 2019 ( Urk. 7/226 ) zu verweisen . Gemäss dieser ist keine bleibende relevante Gesundheitsschädigung zu erwarten, nach dem weder eine objektive Gelenksinstabilität noch Anzeichen einer Kniegelenks arthrose festgestellt und auch keine nennenswerte n Differenzen der Umfang masse im Seitenvergleich , keine relevanten Funktionseinschränkungen hinsichtlich der Beweglichkeit an den Beingelenken und kein auffälliges Reflex verhalten ermittelt werden konnten.

Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, zumal selbst Prof . D.___

am 8. Juni 2020 von einem schönen Ergebnis aus ging (Urk. 10) und

ein Vergleich mit den Richtlinien des Anhanges 3 zur UVV sowie den Suva-Tabellen zeigt, dass allfällig noch bestehende Unfallfolgen bei der Beschwerdeführer in viel weni ger einschneidend als die in den erwähnten Tabelle n aufgeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen sind. 6.

Nach dem Gesagten besteht im Zusammenhang mit dem versicherten Unfall ereignis weder ein Anspruch auf weitere Taggeldleistungen oder Heilbehandlung en noch auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung der Unfallversicherung. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes halb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die 1966 geborene X.___ war seit dem 1. April 2014 bei der Y.___ GmbH als Detailhandelsfachfrau angestellt und dadurch bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Januar 2017 stürzte sie gemäss Schadenmeldung vom 23. Januar 2017 beim Skifahren und zog sich eine Verlet z ung am rechten Knie zu (Urk. 7/1) . Das tags darauf durchgeführte MRI des rechten Knies zeigte eine komplexe Kniebinnenläsion rechts mit vollständiger VKB-Ruptur femoral, Partialrupturen vor allem des medialen , aber auch des lateralen Seitenbandes so wie eine transmurale randständige laterale Meniskushinterhornläsion ventral des Hiatus popliteus . Am 2. Februar 2017 erfolgte die operativ e Sanierung (diagnos tische Arthroskopie rechts, Meniskusnaht laterales Meniskushinterhorn , VKB-Plastik mi t einem Semitendinosus

- und Gra cilissehnentransplantat [Urk. 7/185]). Im Anschluss an die Operation litt die Versicherte

an einer Schädigung des Nervus

femoralis rechts

( überwiegend

Neura praxie [ Urk. 7/107-109, Urk. 7/175 ] ) . Die GENERALI Allgemeine Versicherungen AG erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicheru ngsleistungen .

Im Verlauf verbesserten sich die Beschwerden und d ie Versicherte konnte die anfänglich vollständig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit fortlaufend steigern

(Urk. 7/51, 7/55, 7/67, 7/83, 7/93 ) . Ein e erneute MRT vo m 4. August 2017 zeigte einen regelrechten postoperativen Status, eine neu auf getretene erhebliche Tendinopathie /Läsion der Patellarsehne mit begleitendem subkutanem Reizzustand präpatellar prätibial und einen geringgradigen Gelenkreizerguss. Es bestand eine Regredienz der traumatischen Läsionen der Kollateralbänder, des dorsalen Tibiaplateaus sowie des anterioren lateralen Femurkondylus (Urk. 7/76). Per 20. September 2017 bestätigte der operierende und weiter behandelnde Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, sodann eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/83) , welche mangels gänzlich zu friedenstellendem Verlauf (insbesondere Schmerzen und Schwellungen) im Februar und März 2018 noch nicht gesteigert werden konnte (Urk. 7/130, 7/13 9). Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, stellte am 7. August 2018 eine eindeutige Besserung sowie eine klinisch komplette Regredienz der Läsion de s Nervus

femoralis fest (Urk. 7/175). A m 17. Dezember 2018 führte Dr. Z.___ schliesslich aus, dass die Versicherte im Arbeitsalltag und insbesondere bei längerem Stehen weiterhin behindert sei (Urk. 7/202).

In der Folge liess d ie GENERALI Allgemeine Versicherungen AG die Versicherte durch ihren beraten den Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aktengestützt begutachten

(Urk. 7/204, 7/226) und stellte die Leistungen hernach unter Verneinung eines Rentenanspruches sowie eines Anspruches auf eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 15. Februar 2019 per 1. Januar 2019 ein (Urk. 7/210 ) . Die da gegen erhobene Einsprache (Urk. 7/214 , Urk. 7/220 ) wies sie mit Entscheid vom 5. November 2019 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ere ignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfall folgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.6 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab gestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körper liche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein trächtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des ver sicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraus sehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versi cherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Be fangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 5. Dezember 2019 Be schwerde mit den An trägen, den angefochtene n

Einspracheentscheid vom 5. November 2019 aufzu heben und ihr als Folge des Unfallereignisses vom 15. Januar 2017 die gesetz lichen Leistungen gemäss UVG (insbesondere Heilbehandlungskosten) auch nach Ende Dezember 2018 bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes, der gestützt auf noch einzureichende Berichte zu ermitteln sei , auszurichten. Zudem sei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den rechts erheblichen Sachverhalt hinreichend abkläre beziehungsweise ein neutrales, orthopädisches Gutachten im Sinne von Ar

t. 44 ATSG auf ihre Kosten einhole . Formell stellte die Beschwerdeführerin

sodann den Antrag auf Durchführung ei nes zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom 16. Januar 2020 schloss die GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Hievon wurde die Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 21. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt, mit dem Hinweis an beide Par teien, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weiter e sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 8). Am 30. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine als Replik bezeichnete Ein gabe unter Auflage eines Arztberichtes von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. Juli 2020 ein (Urk. 9 , Urk. 10 ). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 26. August 2020 eine Stellungnahme dazu (Urk. 13), welche der Beschwerdeführerin am 11. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass ein Abklin gen der Beschwerden unter allfälliger Inanspruchnahme weiterer medizinischer Massnahmen überwiegend wahrscheinlich zu einer weiteren Steigerung der bis herigen 80%igen Arbeitsfähigkeit auf ein 100 % -Pensum führen würde . Damit könne eine namhafte Besserung nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerde gegnerin habe den rechtserheblichen Sachver h alt , welcher von Amtes wegen zu erheben sei, ungenügend abgeklärt, indem sie sich weder bei der Beschwer de führerin noch bei Dr. C.___ nach einem aktuellen Arztbericht erkundigt habe. Die Beurteilung von Dr. B.___ , welche ohne eigene Untersuchung und ohne vollständige Berücksichtigung der medizinischen Vorakten

erfolgt sei, ge nüge den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiswerte Arztberichte nicht .

Gestützt auf den am

30. Juli 2020 nachgereichten Bericht von Dr. C.___

vom 29. Juli 2020 führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass der Status quo sine vel

ante noch nicht erreicht sei. Lediglich eine Operation im Sinne einer positiven Beeinflussung der Patellaführung könne noch eine deutliche Verbes serung bis zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % garantieren (Urk. 9 und 10). 3.

Dr. B.___

führte in sei nen Stellungnahme n vom 19. Juli 2018 , 17. Januar 2019

und 15. Oktober 2019 aus, dass nach der Verletzung des rechten Kniegelenkes am 15. Januar 2017 die komplette Unterbrechung des vorderen Kreuzbandes, teil weise Verletzungen des Aussen- und des Innenbandes sowie eine teilweise Ver letzung des Aussenmeniskus im hinteren Bereich festgestellt worden seien. Im Rahmen der Operation vom 2. Februar 2017 sei es sodann überwiegend wahr scheinlich zu ei ner zusätzlichen Schädigung des Oberschenkelnerven ( nervus

femoralis ) rechts im Zusammenhang mit der Anlage der Blutleere (Oberschenkel-Blutdruckmanschette) gekommen , die neurologisch gesichert worden se i . Aller dings hätten die Verlaufsbeobacht ungen durch den Neurologen Dr. A.___ gem äss Untersuchungsbericht vom 7. August 2018 und den Operateur Dr . Z.___ gemäss Bericht vom 17. Dezembe r 2018 ergeben, dass sich der Femoralis -Nerv offenbar wieder so gut wie vollständig erholt habe.

Die aktuellen Umfangmessungen zeigten keine Differenzen ausserhalb der üb lichen Messfehlerbreite, die Kraftprüfung sei mit annähern d normalen Werten unauffällig ausgefallen (kein Anhalt für ve rbliebene Paresen) und die Refle x prüfung habe keine offensichtlichen Abweichungen von der Norm gezeigt. Die gemessene Verminderung der Beugung des rechten Kniegelenkes um 10° sei der erlittenen Verletzung (vordere s Kreuzband sowie Innen- und A ussenband) ge schuldet und könne sich durch einen weiteren täglichen Einsatz des Beines und die

Fortsetzung des Kraft- und Bewegungstrainings in Eigenregie auch noch bes sern. Eine leichte Minderung der Beugefähigkeit werde aber wahrscheinlich zurückbleiben. Die Beschwerden unter anhaltender Belastung würden über wiegend wahrscheinlich nach weiteren drei bis sechs Monaten weitestgehend ab klingen, da sich der Nervus

femoralis wieder erholt habe. Durch die medizinische Weiterbehandlung sei eine namhafte Verbesserung nicht mehr zu erwarten .

Die Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin sei bis dato unfallkausal gewesen. Sie sei aus orthopädisch-traumatologischer Sicht ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr ge geben. Empfehlenswert sei zur Entlastung des rechten Kniegelenkes die zukünftig ständige Benutzung von Schuhen mit weichen Absätzen oder Sohlen insgesamt (Stossdämpfung), wie sie im konfektionellen Handel erhältlich seien. Bei an haltender Schwellneigung im Kniebereich sei die Beschaffung einer Kniegelenks bandage mit Silikonring geeignet (Urk. 7/204 , 7/ 226 ) . 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungs einstellung per 1. Januar 2019 den Fall zu Recht auf diesen Ze itpunkt hin abge schlossen hat. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützt e ihre Auffassung, wonach der medizinische End zustand im Zeitpu nkt der Leistungseinstellung (1. Januar 2019 ) erreicht gewesen sei, im W esentlichen auf die versicherungsinterne n Stel lungnahme n von Dr. B.___ vom

19. Juli 2018, 17. Januar 2019 und 15. Oktober 2019 (Urk. 7/204 , 7/226 ).

Die von Dr. B.___ vorgenommene n B eurteilung en wurde n in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Der beratende Arzt hat die medizinischen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der Befunde und der geklagten Be schwerden einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Somit liegt eine den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien entsprechende ärztliche Entsc he idungsgrundlage vor (vgl. E. 1.7 ). Dabei schadet auch nicht, dass der Versiche rungsmediziner die Beschwer deführerin nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, so fern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehen den medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.3

Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin per Januar 2019 wie d er vollständig arbeitsfähig und durch medizinische Weiterbehandlung eine nam hafte Verbesserung nicht mehr zu erwarten war . Er führte dabei unter Bezug nahme a uf die Berichte von Dr. A.___ vom 7. August 2018 (Urk. 7/175) und Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2018 ( Urk. 7/202) nachvollziehbar

aus, dass sich der Femoralis -Nerv wieder so gut wie vollständig erholt hatte, die Umfangmessungen keine nennenswerten Differenzen zeigten und sowohl die Kraft

- als auch die Reflexprüfung unauffällig ausfielen . Diese Darlegungen erscheinen schlüssig und überzeugend. Insbesondere bestätigt e auch Dr. Z.___ in seinem Bericht vom

17. Dezember 2018 keine Arbe itsunfähigkeit mehr (Urk. 7/202) , nachdem er bis Mär z 2018 – also während rund eines Jahres nach der Operation - namentlich unter Bezugnahme auf die lokalen Schwellungen jeweils Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 7/83, 7/130, 7/139) .

Ebenso weni g stellte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. August 2018 eine Verminderung der Arbeits fähigkeit fest. Vielmehr führte er aus, dass die Läsion des Nervus

femoralis klinisch komplett regredient und keine Paresen nachweisbar waren . Zwar fand sich eine gewisse Gefühlsstörung medialsei tig des rechten Unterschenkels. D iese war jedoch dem Facharzt zufolge funktionell nicht relevant

(Urk. 7/175) , womit si e selbstredend auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben

konnte . Des Weiteren konsultierte die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt seit Februar 2017 nicht mehr (Urk. 7/224 ) und auch anderweitig sind keine Arztberichte akten kundig , welche eine über den 1. Januar 2019 hinaus andauernde

Arbeits un fähigkeit der Beschwerdeführerin belegten . Lediglich auf dem Unfallschein wurde am 18. August 2018 letztmals (unbegründet) eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aufgeführt

(Urk. 7/191) . Dr. Z.___

legte

in seinem Bericht vom

17. Dezember 2018

zwar dar , dass bei längerem Stehen, längerem Abwärtsgehen und wieder holtem Treppenabwärtssteigen noch Behinderungen bestanden

und es zu einer allmählich über den Tag zunehmenden Schwellung kam . Diese war bis zum nächsten Morgen aber jeweils wieder abgeklungen (Urk. 7/202) . Unter diesen Um ständen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Arbeitsfähigkeit als Sport artikel verkäuferin weiterhin eingeschränkt sein sollte, zumal mit dem von Dr. B.___ empfohlenen Tragen von Kniegelenksbandage und gut gedämpften Schuhen zu sätzlich

Entlastung geschaffen werden kann (Urk. 7/204) . Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungs einstellung sportlich bereits wieder aktiv war und die Knie belastende Tätigkeiten wie Seilspringen, Hampelmann-Übung en und Herabspringen von kleinen Erhöhungen vornehmen konnte (Urk. 7/202) . Ebenso wenig vermochten die von Dr. Z.___ erwähnten kurzzeitigen morgendlichen Anlaufschmerzen oder die ge ringe Verminderung der Beugung des rechten Kniegelenkes die Ar beitsfähigkeit zu beeinflussen. 4.4

Insofern die Beschwerdeführerin sich sodann auf den Standpunkt stellt e , die Beschwerdegegnerin habe sich auf veraltete Berichte gestützt und sei ihrer Un tersuchungspflicht nicht nachgekommen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Be richt von Dr. Z.___ datiert lediglich zwei Monate vor Verfügungserlass. Die

Beur teilung von Dr. A.___

wurde zwar bereits im August 2018 erstellt ,

allerdings speziell auf Er suchen der Beschwerdegegneri n (Urk. 7/167, 7/177) . Zuvor hatte Dr. A.___ die Beschwerdeführerin während über einem Jahr nicht mehr gesehen. In seinem Bericht vom 5. Juli 2017 über die Sprechstunde Neurologie

vom 3 . Juli 2017 hatte er damit übereinstimmend auch fest gehalten , dass eine routinemässige Kontrolle nicht mehr vorgesehen war

(Urk. 7/107) . Unter diesen Umständen er übrigt e sich vor Verfügungserlass die Einholung eines weiteren Berichtes , zumal Dr. A.___

auch in seinem Bericht vom 7. August 2018 nicht auf einen weiteren Behandlungs- oder Kontrollbedarf hinwies . Da es sich bei Dr. Z.___ und Dr. A.___

zudem um die (post-)operativ behandelnden Fachärzte handelt, war die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, ohne entsprechenden Hinweis sei tens der Beschwerdeführerin bei weiteren Ärzte n Auskünfte einzuholen.

Alleine aus den

Tatsache n , dass Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2018 in die Sprechstunde von Dr. C.___ zur Beurteilung aus sportmedizinischer Sicht

– insbesondere betreffend Sportfähigkeit – zuwies (Urk. 7/130) und im Bericht vom

20. März 2018

den Beginn mit lokale r Stosswellentherapie infra patellär

durch Dr. C.___

erwähnte (Urk. 7/139) , lässt sich eine ent sprechende Pflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht ableiten .

Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Kenntnis der am

15. Februar 2019 verfügten Leistungseinstellung nicht auf den Umstand hinwies, dass sie nun bei Dr. C.___

in Behandlung und dort ein Arztbericht einzuholen sei. Vielmehr teilte sie mit ergänzender Einsprache - b egründung vo m 28. Mai 2019 lediglich mit, dass es ihr mit Hilfe von Akupunktur-Besuchen und einem Personal Trainer besser gehe und sie demnächst einen

- namentlich nicht genannten - Arzt konsultieren werde, um die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen (Urk. 7/220) . Der entsprechende Besuch fand in der Folge e rst am 16. Oktober 2019 sta tt und der diesbezügliche

Auszug aus der Krankenges chichte von Dr. C.___

wurde der Beschwerdegegnerin erst am 20. Dezember 2019 und damit nach Erlass des Einspracheentscheides zugestellt ( Urk. 7/227 , Akten verzeichnis zu Urk. 7/217-227 ) . Mithin konsultierte die Beschwerdeführerin offenbar während über neun Monaten keinen Arzt mehr , was zum einen Zweifel an ihrem Leidensdruck aufkommen lässt und zum anderen verunmöglichte, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht bei der Würdigung des medizinischen Sach verhaltes berücks ichtigen konnte . Der Beschwerdegegnerin kann dieses Verhalten jedenfalls nicht angelastet werden. M angels entsprechender konkreter Hinweise seitens der Beschwerdeführerin war sie nicht gehalten, zwischen Verfügungs erlass und Einspracheentscheid

nebst der Anfrage beim Hausarzt (Urk. 7/222- 225) weitere Abklärungen zu tätigen. 4.5

Schliesslich vermögen aber selbst die

nach Erlass des angefochtenen E insprache e ntscheides erstellte n oder zumindest eingereichten

Berichte die prognostische Einschätzung von Dr. B.___

nicht in Frage zu stellen , wonach am 1. Januar 2019 eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung k eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung mehr ver sprach:

Bei der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 29. Juli 2020 (Urk. 10) fällt in erster Linie auf, dass er

– wie er selbst erwähnt - die Beschwerdeführerin seit Längerem nicht mehr gesehen habe und eine Prognose deshalb schwierig zu stel len sei . Nach seiner Ansicht seien die konservativen, vor allem sensomotorisch pro p riozeptiven neuromuskulären Therapien (Physiotherapie, MTT, Kraft t raining) ausreichend durchgeführt worden, sollten aber weiterhin vorgenommen werden, um den jetzt erreichten guten Zustand stabilisieren zu können. Dies allerdings mit einem fraglichen Potenzial an Verbesserung des aktuellen Zustandes. Falls es der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich sei, zu 100 % arbeitsfähig zu sein, denke er, dass nur noch eine Operation im Sinne einer positiven Beeinflussung de r Patellaführung eine deutliche Verbesserung bis zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % garantieren könne . Diese Operation sei aller dings hoch risikobehaftet mit nicht garantiertem Erfolg. Im Grunde stimme e r der Beurteilung von Dr. B.___ zu, ausser dass eine Operation noch eine Option mit einer effektiven Verbesserungsmöglichkeit darstelle. Demzufo lge geht Dr. C.___ mit Dr. B.___ darin einig, dass eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung grundsätzlich keine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes mehr verspricht. Die als hoch risikobehaftete , mit nicht garantiertem Erfolg bezeichnete Operation wird von der Beschwerdeführerin kaum ernsthaft in Betracht gezogen werden. Z umindest wurden von ihrer Seite keine entsprechenden Hinweise gemacht. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit konnte Dr. C.___ offensichtlich keine Einschätzung aus eigener Hand vornehmen, da er die Beschwerdeführerin seit Längerem nicht mehr gesehen hatte, und stellte deshalb lediglich eine Hypothese für den Fall auf, dass es der Beschwerdeführerin noch nicht möglich sein sollte , ihrer Arbeit zu 100 % nachzugehen.

Ebenso

wenig lassen sich aus den beiden Auszügen aus der Krankengeschichte Hinweise entnehmen, welche die Beurteilung von Dr. B.___

in Zweifel ziehen würden. Dr. C.___ stellte auch am 16. Oktober 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/227). Und Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, bestätigte am 9. Juni 2020 gar ein schönes Ergebnis und empfahl eine Wiedervorstellung erst in einem halben Jahr. Er beschrieb, dass sich die Belastungsfähigkeit und die Schmerzbelastung mit Trainer und Physiotherapie deutlich gebessert hätten. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er ebenfalls n icht

(Urk. 10). 4.6

Wie das Bundesgericht jüngst bestätigt hat, erfolgt die Beurteilung der namhaften Besse rung zwar nicht ausschliesslich nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 2 2. April 2020 E. 4.3.2, 8C_614/2019 vom 29. Ja nuar 2020 E. 5.3). «Namhaft» bedeutet allerdings , dass die durch weitere Heilbe hand lung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesse run gen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen), wie etwa allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physio therapie profitieren kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.4; 8C_855/2009 vom 2 1. April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 1 4. Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeu tische Behandlungs mass nahmen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszu standes gerichtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 2 2. September 2016 E. 5.3 mit Hin weis). Ebenso stellt ein noch erforderliches Fitness- oder Kraftaufbautraining per se keine ärztliche Behandlung dar, die einem Fallabschluss im Weg steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.2).

Bei der Beschwerde führer in bestand en zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine relevante n Beein trächtigung en mehr. An gesichts der geringen Rest beschwerden ging es dabei somit bloss noch um eine leichte Linderung der Beschwerden respektive eine Verbesserung der Befindlich keit, was für die An nahme einer n amhaften Besserung nicht genügt

(vgl. E. 1.3 ). Unter diesen Um ständen war auch nicht entscheidrelevant , ob die noch bestehenden Beschwerden wie von Dr. B.___ prognostiziert innert drei bis sechs Monaten weitestgehend abklingen würden (Urk. 7/204). Da der medizinische Endzustand somit spätestens im Zeitpunkt der Leis tungseinstellung erreicht war - und eine Fortsetzung von Heilbeha ndlung unter dem Titel von Art. 21 UVG bei der

unberenteten Beschwerdeführer in nicht in Frage steht (vgl. hierzu nachfolgende Erwägung) - hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abge schlossen und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Heilbehandlungen sowie Taggeldleistungen verneint.

E. 5 . November 2019 (Urk. 2) damit, dass im Zeitpunkt der Verfügung der medizinische End zustand erreicht gewesen

sei, weshalb die Leistung en

zu Recht eingestellt worden seien . Die Beschwerdeführerin sei seit Längerem wieder voll arbeitsfähig und auch im täglichen Leben nicht mehr namhaft eingeschränkt. Selbst wenn die Befind lichkeit durch Therapien noch verbessert werden könnte, würde dies einem Fall abschluss nicht im Wege stehen. Das klinische Ergebnis sei gut und therapeu tische Massnahmen seien keine mehr nötig. Folglich bestehe auch

k ein Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung.

E. 5.1 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses ist auf die schlüssige Stellungnahme von Dr. B.___ vom 17. Januar 2019 abzustellen, wel che

unter Würdigung der damals aktuellen Arztberichte von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 7/204 ). Die vom Versicherungsmediziner

zur Ent lastung des rechten Kniegelenkes empfohlene ständige Benutzung von Schuhen mit weichen Absätzen oder Sohlen insgesamt sowie das Tragen einer Knie gelenksbandage bei anhaltender Schwellneigung im Kniebereich steht einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit selbstredend nicht entgegen. Ebenso wenig wurde in den nach dem Einspracheentscheid eingereichten Arztberichten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet (vgl. zum Ganzen E. 4) .

Damit ist mit dem im Sozialversicherung srecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine unfallkausale Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Für weitere medi zi nische Abklä rungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid rele van ten Erkennt nisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Insbesondere ist auch das im Oktober 2019 (Urk. 7/227) erstmals genannte CRPS nicht weiter zu prüfen, zumal ein solches nicht begründet und noch nicht einmal als Verdachtsdiagnose aufgeführt wurde.

E. 5.2 Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist auf die Stellung nahme von Dr. B.___ vom

15. Oktober 2019 ( Urk. 7/226 ) zu verweisen . Gemäss dieser ist keine bleibende relevante Gesundheitsschädigung zu erwarten, nach dem weder eine objektive Gelenksinstabilität noch Anzeichen einer Kniegelenks arthrose festgestellt und auch keine nennenswerte n Differenzen der Umfang masse im Seitenvergleich , keine relevanten Funktionseinschränkungen hinsichtlich der Beweglichkeit an den Beingelenken und kein auffälliges Reflex verhalten ermittelt werden konnten.

Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, zumal selbst Prof . D.___

am 8. Juni 2020 von einem schönen Ergebnis aus ging (Urk. 10) und

ein Vergleich mit den Richtlinien des Anhanges 3 zur UVV sowie den Suva-Tabellen zeigt, dass allfällig noch bestehende Unfallfolgen bei der Beschwerdeführer in viel weni ger einschneidend als die in den erwähnten Tabelle n aufgeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen sind.

E. 6 Nach dem Gesagten besteht im Zusammenhang mit dem versicherten Unfall ereignis weder ein Anspruch auf weitere Taggeldleistungen oder Heilbehandlung en noch auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung der Unfallversicherung. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes halb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00290

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 4. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Michael Steudler , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1966 geborene X.___ war seit dem 1. April 2014 bei der Y.___ GmbH als Detailhandelsfachfrau angestellt und dadurch bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Januar 2017 stürzte sie gemäss Schadenmeldung vom 23. Januar 2017 beim Skifahren und zog sich eine Verlet z ung am rechten Knie zu (Urk. 7/1) . Das tags darauf durchgeführte MRI des rechten Knies zeigte eine komplexe Kniebinnenläsion rechts mit vollständiger VKB-Ruptur femoral, Partialrupturen vor allem des medialen , aber auch des lateralen Seitenbandes so wie eine transmurale randständige laterale Meniskushinterhornläsion ventral des Hiatus popliteus . Am 2. Februar 2017 erfolgte die operativ e Sanierung (diagnos tische Arthroskopie rechts, Meniskusnaht laterales Meniskushinterhorn , VKB-Plastik mi t einem Semitendinosus

- und Gra cilissehnentransplantat [Urk. 7/185]). Im Anschluss an die Operation litt die Versicherte

an einer Schädigung des Nervus

femoralis rechts

( überwiegend

Neura praxie [ Urk. 7/107-109, Urk. 7/175 ] ) . Die GENERALI Allgemeine Versicherungen AG erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicheru ngsleistungen .

Im Verlauf verbesserten sich die Beschwerden und d ie Versicherte konnte die anfänglich vollständig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit fortlaufend steigern

(Urk. 7/51, 7/55, 7/67, 7/83, 7/93 ) . Ein e erneute MRT vo m 4. August 2017 zeigte einen regelrechten postoperativen Status, eine neu auf getretene erhebliche Tendinopathie /Läsion der Patellarsehne mit begleitendem subkutanem Reizzustand präpatellar prätibial und einen geringgradigen Gelenkreizerguss. Es bestand eine Regredienz der traumatischen Läsionen der Kollateralbänder, des dorsalen Tibiaplateaus sowie des anterioren lateralen Femurkondylus (Urk. 7/76). Per 20. September 2017 bestätigte der operierende und weiter behandelnde Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, sodann eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/83) , welche mangels gänzlich zu friedenstellendem Verlauf (insbesondere Schmerzen und Schwellungen) im Februar und März 2018 noch nicht gesteigert werden konnte (Urk. 7/130, 7/13 9). Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, stellte am 7. August 2018 eine eindeutige Besserung sowie eine klinisch komplette Regredienz der Läsion de s Nervus

femoralis fest (Urk. 7/175). A m 17. Dezember 2018 führte Dr. Z.___ schliesslich aus, dass die Versicherte im Arbeitsalltag und insbesondere bei längerem Stehen weiterhin behindert sei (Urk. 7/202).

In der Folge liess d ie GENERALI Allgemeine Versicherungen AG die Versicherte durch ihren beraten den Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aktengestützt begutachten

(Urk. 7/204, 7/226) und stellte die Leistungen hernach unter Verneinung eines Rentenanspruches sowie eines Anspruches auf eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 15. Februar 2019 per 1. Januar 2019 ein (Urk. 7/210 ) . Die da gegen erhobene Einsprache (Urk. 7/214 , Urk. 7/220 ) wies sie mit Entscheid vom 5. November 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 5. Dezember 2019 Be schwerde mit den An trägen, den angefochtene n

Einspracheentscheid vom 5. November 2019 aufzu heben und ihr als Folge des Unfallereignisses vom 15. Januar 2017 die gesetz lichen Leistungen gemäss UVG (insbesondere Heilbehandlungskosten) auch nach Ende Dezember 2018 bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes, der gestützt auf noch einzureichende Berichte zu ermitteln sei , auszurichten. Zudem sei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den rechts erheblichen Sachverhalt hinreichend abkläre beziehungsweise ein neutrales, orthopädisches Gutachten im Sinne von Ar

t. 44 ATSG auf ihre Kosten einhole . Formell stellte die Beschwerdeführerin

sodann den Antrag auf Durchführung ei nes zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom 16. Januar 2020 schloss die GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Hievon wurde die Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 21. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt, mit dem Hinweis an beide Par teien, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weiter e sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 8). Am 30. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine als Replik bezeichnete Ein gabe unter Auflage eines Arztberichtes von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. Juli 2020 ein (Urk. 9 , Urk. 10 ). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 26. August 2020 eine Stellungnahme dazu (Urk. 13), welche der Beschwerdeführerin am 11. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ere ignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfall folgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab gestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körper liche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein trächtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des ver sicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraus sehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versi cherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Be fangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 5 . November 2019 (Urk. 2) damit, dass im Zeitpunkt der Verfügung der medizinische End zustand erreicht gewesen

sei, weshalb die Leistung en

zu Recht eingestellt worden seien . Die Beschwerdeführerin sei seit Längerem wieder voll arbeitsfähig und auch im täglichen Leben nicht mehr namhaft eingeschränkt. Selbst wenn die Befind lichkeit durch Therapien noch verbessert werden könnte, würde dies einem Fall abschluss nicht im Wege stehen. Das klinische Ergebnis sei gut und therapeu tische Massnahmen seien keine mehr nötig. Folglich bestehe auch

k ein Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass ein Abklin gen der Beschwerden unter allfälliger Inanspruchnahme weiterer medizinischer Massnahmen überwiegend wahrscheinlich zu einer weiteren Steigerung der bis herigen 80%igen Arbeitsfähigkeit auf ein 100 % -Pensum führen würde . Damit könne eine namhafte Besserung nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerde gegnerin habe den rechtserheblichen Sachver h alt , welcher von Amtes wegen zu erheben sei, ungenügend abgeklärt, indem sie sich weder bei der Beschwer de führerin noch bei Dr. C.___ nach einem aktuellen Arztbericht erkundigt habe. Die Beurteilung von Dr. B.___ , welche ohne eigene Untersuchung und ohne vollständige Berücksichtigung der medizinischen Vorakten

erfolgt sei, ge nüge den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiswerte Arztberichte nicht .

Gestützt auf den am

30. Juli 2020 nachgereichten Bericht von Dr. C.___

vom 29. Juli 2020 führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass der Status quo sine vel

ante noch nicht erreicht sei. Lediglich eine Operation im Sinne einer positiven Beeinflussung der Patellaführung könne noch eine deutliche Verbes serung bis zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % garantieren (Urk. 9 und 10). 3.

Dr. B.___

führte in sei nen Stellungnahme n vom 19. Juli 2018 , 17. Januar 2019

und 15. Oktober 2019 aus, dass nach der Verletzung des rechten Kniegelenkes am 15. Januar 2017 die komplette Unterbrechung des vorderen Kreuzbandes, teil weise Verletzungen des Aussen- und des Innenbandes sowie eine teilweise Ver letzung des Aussenmeniskus im hinteren Bereich festgestellt worden seien. Im Rahmen der Operation vom 2. Februar 2017 sei es sodann überwiegend wahr scheinlich zu ei ner zusätzlichen Schädigung des Oberschenkelnerven ( nervus

femoralis ) rechts im Zusammenhang mit der Anlage der Blutleere (Oberschenkel-Blutdruckmanschette) gekommen , die neurologisch gesichert worden se i . Aller dings hätten die Verlaufsbeobacht ungen durch den Neurologen Dr. A.___ gem äss Untersuchungsbericht vom 7. August 2018 und den Operateur Dr . Z.___ gemäss Bericht vom 17. Dezembe r 2018 ergeben, dass sich der Femoralis -Nerv offenbar wieder so gut wie vollständig erholt habe.

Die aktuellen Umfangmessungen zeigten keine Differenzen ausserhalb der üb lichen Messfehlerbreite, die Kraftprüfung sei mit annähern d normalen Werten unauffällig ausgefallen (kein Anhalt für ve rbliebene Paresen) und die Refle x prüfung habe keine offensichtlichen Abweichungen von der Norm gezeigt. Die gemessene Verminderung der Beugung des rechten Kniegelenkes um 10° sei der erlittenen Verletzung (vordere s Kreuzband sowie Innen- und A ussenband) ge schuldet und könne sich durch einen weiteren täglichen Einsatz des Beines und die

Fortsetzung des Kraft- und Bewegungstrainings in Eigenregie auch noch bes sern. Eine leichte Minderung der Beugefähigkeit werde aber wahrscheinlich zurückbleiben. Die Beschwerden unter anhaltender Belastung würden über wiegend wahrscheinlich nach weiteren drei bis sechs Monaten weitestgehend ab klingen, da sich der Nervus

femoralis wieder erholt habe. Durch die medizinische Weiterbehandlung sei eine namhafte Verbesserung nicht mehr zu erwarten .

Die Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin sei bis dato unfallkausal gewesen. Sie sei aus orthopädisch-traumatologischer Sicht ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr ge geben. Empfehlenswert sei zur Entlastung des rechten Kniegelenkes die zukünftig ständige Benutzung von Schuhen mit weichen Absätzen oder Sohlen insgesamt (Stossdämpfung), wie sie im konfektionellen Handel erhältlich seien. Bei an haltender Schwellneigung im Kniebereich sei die Beschaffung einer Kniegelenks bandage mit Silikonring geeignet (Urk. 7/204 , 7/ 226 ) . 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungs einstellung per 1. Januar 2019 den Fall zu Recht auf diesen Ze itpunkt hin abge schlossen hat. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützt e ihre Auffassung, wonach der medizinische End zustand im Zeitpu nkt der Leistungseinstellung (1. Januar 2019 ) erreicht gewesen sei, im W esentlichen auf die versicherungsinterne n Stel lungnahme n von Dr. B.___ vom

19. Juli 2018, 17. Januar 2019 und 15. Oktober 2019 (Urk. 7/204 , 7/226 ).

Die von Dr. B.___ vorgenommene n B eurteilung en wurde n in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Der beratende Arzt hat die medizinischen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der Befunde und der geklagten Be schwerden einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Somit liegt eine den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien entsprechende ärztliche Entsc he idungsgrundlage vor (vgl. E. 1.7 ). Dabei schadet auch nicht, dass der Versiche rungsmediziner die Beschwer deführerin nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, so fern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehen den medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.3

Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin per Januar 2019 wie d er vollständig arbeitsfähig und durch medizinische Weiterbehandlung eine nam hafte Verbesserung nicht mehr zu erwarten war . Er führte dabei unter Bezug nahme a uf die Berichte von Dr. A.___ vom 7. August 2018 (Urk. 7/175) und Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2018 ( Urk. 7/202) nachvollziehbar

aus, dass sich der Femoralis -Nerv wieder so gut wie vollständig erholt hatte, die Umfangmessungen keine nennenswerten Differenzen zeigten und sowohl die Kraft

- als auch die Reflexprüfung unauffällig ausfielen . Diese Darlegungen erscheinen schlüssig und überzeugend. Insbesondere bestätigt e auch Dr. Z.___ in seinem Bericht vom

17. Dezember 2018 keine Arbe itsunfähigkeit mehr (Urk. 7/202) , nachdem er bis Mär z 2018 – also während rund eines Jahres nach der Operation - namentlich unter Bezugnahme auf die lokalen Schwellungen jeweils Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 7/83, 7/130, 7/139) .

Ebenso weni g stellte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. August 2018 eine Verminderung der Arbeits fähigkeit fest. Vielmehr führte er aus, dass die Läsion des Nervus

femoralis klinisch komplett regredient und keine Paresen nachweisbar waren . Zwar fand sich eine gewisse Gefühlsstörung medialsei tig des rechten Unterschenkels. D iese war jedoch dem Facharzt zufolge funktionell nicht relevant

(Urk. 7/175) , womit si e selbstredend auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben

konnte . Des Weiteren konsultierte die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt seit Februar 2017 nicht mehr (Urk. 7/224 ) und auch anderweitig sind keine Arztberichte akten kundig , welche eine über den 1. Januar 2019 hinaus andauernde

Arbeits un fähigkeit der Beschwerdeführerin belegten . Lediglich auf dem Unfallschein wurde am 18. August 2018 letztmals (unbegründet) eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aufgeführt

(Urk. 7/191) . Dr. Z.___

legte

in seinem Bericht vom

17. Dezember 2018

zwar dar , dass bei längerem Stehen, längerem Abwärtsgehen und wieder holtem Treppenabwärtssteigen noch Behinderungen bestanden

und es zu einer allmählich über den Tag zunehmenden Schwellung kam . Diese war bis zum nächsten Morgen aber jeweils wieder abgeklungen (Urk. 7/202) . Unter diesen Um ständen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Arbeitsfähigkeit als Sport artikel verkäuferin weiterhin eingeschränkt sein sollte, zumal mit dem von Dr. B.___ empfohlenen Tragen von Kniegelenksbandage und gut gedämpften Schuhen zu sätzlich

Entlastung geschaffen werden kann (Urk. 7/204) . Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungs einstellung sportlich bereits wieder aktiv war und die Knie belastende Tätigkeiten wie Seilspringen, Hampelmann-Übung en und Herabspringen von kleinen Erhöhungen vornehmen konnte (Urk. 7/202) . Ebenso wenig vermochten die von Dr. Z.___ erwähnten kurzzeitigen morgendlichen Anlaufschmerzen oder die ge ringe Verminderung der Beugung des rechten Kniegelenkes die Ar beitsfähigkeit zu beeinflussen. 4.4

Insofern die Beschwerdeführerin sich sodann auf den Standpunkt stellt e , die Beschwerdegegnerin habe sich auf veraltete Berichte gestützt und sei ihrer Un tersuchungspflicht nicht nachgekommen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Be richt von Dr. Z.___ datiert lediglich zwei Monate vor Verfügungserlass. Die

Beur teilung von Dr. A.___

wurde zwar bereits im August 2018 erstellt ,

allerdings speziell auf Er suchen der Beschwerdegegneri n (Urk. 7/167, 7/177) . Zuvor hatte Dr. A.___ die Beschwerdeführerin während über einem Jahr nicht mehr gesehen. In seinem Bericht vom 5. Juli 2017 über die Sprechstunde Neurologie

vom 3 . Juli 2017 hatte er damit übereinstimmend auch fest gehalten , dass eine routinemässige Kontrolle nicht mehr vorgesehen war

(Urk. 7/107) . Unter diesen Umständen er übrigt e sich vor Verfügungserlass die Einholung eines weiteren Berichtes , zumal Dr. A.___

auch in seinem Bericht vom 7. August 2018 nicht auf einen weiteren Behandlungs- oder Kontrollbedarf hinwies . Da es sich bei Dr. Z.___ und Dr. A.___

zudem um die (post-)operativ behandelnden Fachärzte handelt, war die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, ohne entsprechenden Hinweis sei tens der Beschwerdeführerin bei weiteren Ärzte n Auskünfte einzuholen.

Alleine aus den

Tatsache n , dass Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2018 in die Sprechstunde von Dr. C.___ zur Beurteilung aus sportmedizinischer Sicht

– insbesondere betreffend Sportfähigkeit – zuwies (Urk. 7/130) und im Bericht vom

20. März 2018

den Beginn mit lokale r Stosswellentherapie infra patellär

durch Dr. C.___

erwähnte (Urk. 7/139) , lässt sich eine ent sprechende Pflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht ableiten .

Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Kenntnis der am

15. Februar 2019 verfügten Leistungseinstellung nicht auf den Umstand hinwies, dass sie nun bei Dr. C.___

in Behandlung und dort ein Arztbericht einzuholen sei. Vielmehr teilte sie mit ergänzender Einsprache - b egründung vo m 28. Mai 2019 lediglich mit, dass es ihr mit Hilfe von Akupunktur-Besuchen und einem Personal Trainer besser gehe und sie demnächst einen

- namentlich nicht genannten - Arzt konsultieren werde, um die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen (Urk. 7/220) . Der entsprechende Besuch fand in der Folge e rst am 16. Oktober 2019 sta tt und der diesbezügliche

Auszug aus der Krankenges chichte von Dr. C.___

wurde der Beschwerdegegnerin erst am 20. Dezember 2019 und damit nach Erlass des Einspracheentscheides zugestellt ( Urk. 7/227 , Akten verzeichnis zu Urk. 7/217-227 ) . Mithin konsultierte die Beschwerdeführerin offenbar während über neun Monaten keinen Arzt mehr , was zum einen Zweifel an ihrem Leidensdruck aufkommen lässt und zum anderen verunmöglichte, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht bei der Würdigung des medizinischen Sach verhaltes berücks ichtigen konnte . Der Beschwerdegegnerin kann dieses Verhalten jedenfalls nicht angelastet werden. M angels entsprechender konkreter Hinweise seitens der Beschwerdeführerin war sie nicht gehalten, zwischen Verfügungs erlass und Einspracheentscheid

nebst der Anfrage beim Hausarzt (Urk. 7/222- 225) weitere Abklärungen zu tätigen. 4.5

Schliesslich vermögen aber selbst die

nach Erlass des angefochtenen E insprache e ntscheides erstellte n oder zumindest eingereichten

Berichte die prognostische Einschätzung von Dr. B.___

nicht in Frage zu stellen , wonach am 1. Januar 2019 eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung k eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung mehr ver sprach:

Bei der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 29. Juli 2020 (Urk. 10) fällt in erster Linie auf, dass er

– wie er selbst erwähnt - die Beschwerdeführerin seit Längerem nicht mehr gesehen habe und eine Prognose deshalb schwierig zu stel len sei . Nach seiner Ansicht seien die konservativen, vor allem sensomotorisch pro p riozeptiven neuromuskulären Therapien (Physiotherapie, MTT, Kraft t raining) ausreichend durchgeführt worden, sollten aber weiterhin vorgenommen werden, um den jetzt erreichten guten Zustand stabilisieren zu können. Dies allerdings mit einem fraglichen Potenzial an Verbesserung des aktuellen Zustandes. Falls es der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich sei, zu 100 % arbeitsfähig zu sein, denke er, dass nur noch eine Operation im Sinne einer positiven Beeinflussung de r Patellaführung eine deutliche Verbesserung bis zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % garantieren könne . Diese Operation sei aller dings hoch risikobehaftet mit nicht garantiertem Erfolg. Im Grunde stimme e r der Beurteilung von Dr. B.___ zu, ausser dass eine Operation noch eine Option mit einer effektiven Verbesserungsmöglichkeit darstelle. Demzufo lge geht Dr. C.___ mit Dr. B.___ darin einig, dass eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung grundsätzlich keine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes mehr verspricht. Die als hoch risikobehaftete , mit nicht garantiertem Erfolg bezeichnete Operation wird von der Beschwerdeführerin kaum ernsthaft in Betracht gezogen werden. Z umindest wurden von ihrer Seite keine entsprechenden Hinweise gemacht. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit konnte Dr. C.___ offensichtlich keine Einschätzung aus eigener Hand vornehmen, da er die Beschwerdeführerin seit Längerem nicht mehr gesehen hatte, und stellte deshalb lediglich eine Hypothese für den Fall auf, dass es der Beschwerdeführerin noch nicht möglich sein sollte , ihrer Arbeit zu 100 % nachzugehen.

Ebenso

wenig lassen sich aus den beiden Auszügen aus der Krankengeschichte Hinweise entnehmen, welche die Beurteilung von Dr. B.___

in Zweifel ziehen würden. Dr. C.___ stellte auch am 16. Oktober 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/227). Und Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, bestätigte am 9. Juni 2020 gar ein schönes Ergebnis und empfahl eine Wiedervorstellung erst in einem halben Jahr. Er beschrieb, dass sich die Belastungsfähigkeit und die Schmerzbelastung mit Trainer und Physiotherapie deutlich gebessert hätten. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er ebenfalls n icht

(Urk. 10). 4.6

Wie das Bundesgericht jüngst bestätigt hat, erfolgt die Beurteilung der namhaften Besse rung zwar nicht ausschliesslich nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 2 2. April 2020 E. 4.3.2, 8C_614/2019 vom 29. Ja nuar 2020 E. 5.3). «Namhaft» bedeutet allerdings , dass die durch weitere Heilbe hand lung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesse run gen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen), wie etwa allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physio therapie profitieren kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.4; 8C_855/2009 vom 2 1. April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 1 4. Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeu tische Behandlungs mass nahmen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszu standes gerichtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 2 2. September 2016 E. 5.3 mit Hin weis). Ebenso stellt ein noch erforderliches Fitness- oder Kraftaufbautraining per se keine ärztliche Behandlung dar, die einem Fallabschluss im Weg steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.2).

Bei der Beschwerde führer in bestand en zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine relevante n Beein trächtigung en mehr. An gesichts der geringen Rest beschwerden ging es dabei somit bloss noch um eine leichte Linderung der Beschwerden respektive eine Verbesserung der Befindlich keit, was für die An nahme einer n amhaften Besserung nicht genügt

(vgl. E. 1.3 ). Unter diesen Um ständen war auch nicht entscheidrelevant , ob die noch bestehenden Beschwerden wie von Dr. B.___ prognostiziert innert drei bis sechs Monaten weitestgehend abklingen würden (Urk. 7/204). Da der medizinische Endzustand somit spätestens im Zeitpunkt der Leis tungseinstellung erreicht war - und eine Fortsetzung von Heilbeha ndlung unter dem Titel von Art. 21 UVG bei der

unberenteten Beschwerdeführer in nicht in Frage steht (vgl. hierzu nachfolgende Erwägung) - hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abge schlossen und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Heilbehandlungen sowie Taggeldleistungen verneint. 5. 5.1

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses ist auf die schlüssige Stellungnahme von Dr. B.___ vom 17. Januar 2019 abzustellen, wel che

unter Würdigung der damals aktuellen Arztberichte von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 7/204 ). Die vom Versicherungsmediziner

zur Ent lastung des rechten Kniegelenkes empfohlene ständige Benutzung von Schuhen mit weichen Absätzen oder Sohlen insgesamt sowie das Tragen einer Knie gelenksbandage bei anhaltender Schwellneigung im Kniebereich steht einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit selbstredend nicht entgegen. Ebenso wenig wurde in den nach dem Einspracheentscheid eingereichten Arztberichten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet (vgl. zum Ganzen E. 4) .

Damit ist mit dem im Sozialversicherung srecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine unfallkausale Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Für weitere medi zi nische Abklä rungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid rele van ten Erkennt nisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Insbesondere ist auch das im Oktober 2019 (Urk. 7/227) erstmals genannte CRPS nicht weiter zu prüfen, zumal ein solches nicht begründet und noch nicht einmal als Verdachtsdiagnose aufgeführt wurde. 5.2

Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist auf die Stellung nahme von Dr. B.___ vom

15. Oktober 2019 ( Urk. 7/226 ) zu verweisen . Gemäss dieser ist keine bleibende relevante Gesundheitsschädigung zu erwarten, nach dem weder eine objektive Gelenksinstabilität noch Anzeichen einer Kniegelenks arthrose festgestellt und auch keine nennenswerte n Differenzen der Umfang masse im Seitenvergleich , keine relevanten Funktionseinschränkungen hinsichtlich der Beweglichkeit an den Beingelenken und kein auffälliges Reflex verhalten ermittelt werden konnten.

Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, zumal selbst Prof . D.___

am 8. Juni 2020 von einem schönen Ergebnis aus ging (Urk. 10) und

ein Vergleich mit den Richtlinien des Anhanges 3 zur UVV sowie den Suva-Tabellen zeigt, dass allfällig noch bestehende Unfallfolgen bei der Beschwerdeführer in viel weni ger einschneidend als die in den erwähnten Tabelle n aufgeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen sind. 6.

Nach dem Gesagten besteht im Zusammenhang mit dem versicherten Unfall ereignis weder ein Anspruch auf weitere Taggeldleistungen oder Heilbehandlung en noch auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung der Unfallversicherung. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes halb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling