Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1966, war seit 2. Mai 1988 als Fahrradmechanikerin bei der Y.___ AG beschäftig t und damit bei der Suva gegen Unfälle versichert. Am 1 4. Februar 2003
stürzte sie eine Treppe hinunter und verdrehte sich das linke Knie ( Urk. 8/3). Dabei zog sie sich eine Kniedistorsion sowie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) zu, welche im Sinne einer Kreuzbandplastik operativ therapiert wurde ( Urk. 8/4). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 2 3. Juni
2003 war die Versicherte wieder vollumfänglich arbeitsfähig ( Urk. 8/16/1).
Am 1 3. Januar 2014 erfolgte bei der Diagnose einer Varusgonarthrose die Im plan tation einer Knie- Totalendoprothese
(TP) links ( Urk. 8/19/7-8 ), für welche Kosten die Suva aufkam ( Urk. 8/26). 1.2
Am 3 0. April 2011 ( Urk. 9/1) war die Versicherte beim Verlassen des Betriebes auf die linke Seite gestürzt , wobei sie sich mit dem linken Arm ab stützte . Dabei erlitt sie eine Kontusion am linken Oberarm mit SLAP-Läsion Grad IV linke Schulter und eine partielle Ruptur ventral, was operativ therapiert wurde (partielle Labrumresektion, ventrale Labrumfixation und Bizepssehnenresektion sowie offene
Bizepssehnentenodese , Urk. 9/23). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 5. November 2012 nahm sie die Arbeit wieder vollzeitlich auf ( Urk. 9/52). 1.3
Am 2 8. September 2014 ( Urk. 10/1) knickte die Versicherte beim Überqueren eines Fuss g ängerstreifens mit dem linken Fuss in einem Loch im Strassenbelag um und zog sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Therapie erfolgte konservativ, in der Folge entwickelte sich ein Lymphoedem am rechten Unterschenkel ( Urk. 10/29). 1.4
Noch während den laufenden Therapiebemühungen erlitt die Versicherte am 1 8. Februar 2015 ( Urk. 11/1) einen neuen Unfall, als sie während der Arbeit ausrutschte und sich dabei eine Kniedistorsion links zuzog ( Urk. 11/8). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 7. Januar 2016 ( Urk. 11/49) teilte die Suva mit, dass der Zustand, wie er unmittelbar vo r dem Unfall vom 1 8. Februar 2015 bestanden habe, wieder erreicht sei. Da die im Jahr 2014 durchgeführte Operation ( Totalendoprothese ) eine Folge des Unfalles im Jahr 2003 gewesen sei, würden die Kosten der Operation (vgl. oben Ziff. 1.1) wie auch die weiteren Kosten der Kniebehandlung übernommen. 1.5
Am 2 5. April 2015 ( Urk. 12/1) stürzte die Versicherte auf einem Kiesweg. Dabei zog sie sich eine Handkontusion mit Rissquetschwunde am Handrücken links sowie einen ossären Mallet Dig V links zu ( Urk. 12/6/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 3 0. Juni 2015 ( Urk. 12/18/1-2) erfolgte eine arthros kopische Diskusresektion samt Débridierung des Knorpelschadens und eine Dis kusrefixation
ulnarseitig sowie eine A1-Ringbandspaltung mit Tenosynovekto mie
Dig . III links. Am 3 0. November 2015 ( Urk. 12/44/1) erfolgte bei der Diagnose einer posttraumatischen Arthrose eine DIP- Arthrodese am DIP Dig . V links.
Per 3 1. Dezember 2015 wurde der Versicherten die Anstellung wegen Geschäfts aufgabe gekündigt ( Urk. 12/37/2). 1.6
Am 1 6. Mai 2017 ( Urk. 12/134) hielt die Suva unter Hinweis auf die kreisärztliche Untersuchung vom 5. Mai 2017 ( Urk. 12/128) fest , dass von weiteren Behand lungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Zustandes mehr zu erwarten sei und nach Abschluss der Umschulungsmassnahmen durch die Invaliden versiche rung (zur Fachfrau für Alltagsgestaltung und Aktivierung, Urk. 12/110/2-4 und Urk. 12/122/2-4) der Anspruch auf langfristige Versicherungsleistungen geprüft werde.
Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2017 ( Urk. 12/135) sprach die Suva der Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung am linken Knie eine Integritätsent schädi g ung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zu.
Im März 2018 ( Urk. 12/145 und Urk. 12/147/2-3 ) wurde die Umschulung abge brochen, da sich die Versicherte in näherer Zukunft nicht in der Lage sah, die Umschulung fortzuführen.
Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2018 ( Urk. 12/158) verneinte die Suva den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mangels erheblicher unfallbedingter Be ein trächtigung der Erwerbsfähigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 12/160 und Urk. 12/164) wies die Suva mit Entscheid vom 2 4. Oktober 2019 ( Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 2. November 2019 Beschwerde und ersuchte um Zusprache einer Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss am 1 7. Dezem ber 2019 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten Parteien an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 17 und Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
D i e hier zu beurteilende n Unfä ll e ha ben sich allesamt vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache ent scheids aus, d ie Beschwerdeführerin sei aufgrund der diversen Unfallfolgen im angestammten Beruf als Fahrradmechanikerin nicht mehr arbeitsfähig. Eine - näher bezeichnete - angepasste Tätigkeit sei indes vollzeitlich zumutbar ( Urk. 2 S. 10 f.). Das Valideneinkommen errechnete sie basierend auf den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016) im Wirtschaftszweig «Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen» im Kompetenzniveau 2, das Invali den einkommen basierend auf der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und schloss auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % (S. 12-14).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort
brachte die Beschwerdegegnerin vor , der Un fall vom 3 0. April 2011 und seine gesundheitlichen Folgen an der linken Schulter hätten im Zusammenhang mit der Berentung nie zur Diskussion gestanden. Zwischen dem Abschluss des Grundfalles Ende 2012/Anfang 2013 und der Rückfallmeldung vom Dezember 2018 seien keinerlei Beschwerden an der linken Schulter aktenkundig. Der Rückfall sei noch nicht abgeschlossen ( Urk. 7 S. 5). Das Valideneinkommen betreffend schloss sie neu auf die Position «Detailhandel» im Kompetenzniveau 2 und damit auf ein tieferes Einkommen , als sie mittels DAP-Berechnung noch erzielen könnte (S. 5-7). 2.2
Die Beschwerdeführerin thematisierte die Frage, ob die Beschwerdegegnerin - nach der Meldung des Rückfalls betreffend Schulter - vor ihrem Entscheid nicht den «gesamten Endzustand» hätte abwarten müssen ( Urk. 1 S. 5 f.). Betreffend Valideneinkommen beantragte sie das Abstellen auf die LSE 2012, Kompe tenz ni veau 3 (S. 6) und betreffend Invalideneinkommen das Heranziehen der LSE 2016, Kompetenzniveau 1, anstelle der DAP. Letzteres mit der Begründung, dass davon auszugehen sei, dass das Invalideneinkommen in einem nicht allzu fernen Zeit punkt erneut festgelegt werden müsse unter Berücksichtigung des neuen Belas tungsprofils. Im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit sei deshalb das Invali den einkommen ebenfalls gestützt auf die LSE festzusetzen. Dies gelte umso mehr, als seitens der Beschwerdeführerin die DAP-Blätter nicht mehr erneuert würden (S.
7 -8 ). 3. 3.1
Zur Thematik der Zulässigkeit der Entscheidfällung unter Ausklammerung der Schulterproblematik ergibt sich, dass es den Unfallversicherern grundsätzlich unbenommen ist, einzelne Gesundheitsschäden vorab zu behandeln. Dies ent spricht denn auch einer gängigen Praxis, beispielsweise wenn es um die Kau sa lität psychischer Beschwerden geht. Mit einem Entscheid kann so der Themen bereich definiert werden, in welchem etwa weitere Abklärungen durchzuführen sind. Damit geht kein Rechtsverlust der Versicherten einher. Im Gegenteil wird das Verfahren auch für diese übersichtlicher, namentlich bei sich über längere Dauer hinziehendem Heilverlauf. Denn ansonsten besteht bis zum definitiven Entscheid Unsicherheit über die zu erwartenden Dauerleistungen. 3.2
Vorliegend lag der Teilentscheid der Beschwerdegegnerin hauptsächlich im zeit lichen Ablauf begründet. Nachdem die am 3 0. April 2011 erlittene Schulter verletzung abgeheilt gewesen war und die Beschwerdeführerin am 5. November 2012 die Arbeit wieder vollzeitlich aufgenommen hatte, zog sie sich im Rahmen der Unfälle vom 2 8. September 2014, 1 8. Februar und 2 5. April 2015 Verlet zung en am OSG, am linken Knie und an der Hand zu. Zudem musste - aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 4. Februar 2003 - am 1 3. Januar 2014 eine Knie-TP links eingesetzt werden. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Mai 2017 wurde festgestellt, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine nam hafte Besserung des Zustandes mehr zu erwarten ist. Ein Rentenentscheid erging wegen den laufenden Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung zu Recht noch nicht. Nach Abbruch der Umschulung im März 2018 erfolgte der Ent scheid über den Rentenanspruch am 1 8. Mai 201 8.
Schulterbeschwerden waren seit Ende 2012 kein Thema mehr, auch im Rahmen der Einsprache brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an den Unfallfolgen vom 3 0. April 2011 zu leiden. Erstmals am 4. Dezember 2018 ( Urk. 12/167) teilte sie der Beschwerdegegnerin mit , dass sie infolge Schulterschmerzen erneut Phy siotherapie besuchen werde. Der behandelnde PD Dr. med. Z.___ , Orthopädie und Traumatologie FMH, berichtete am 1 0. Dezember 2018 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 12/172/2), im aktuellen MRI (vom 1 4. November 2018, Urk. 12/180) habe sich keine Ruptur der Manschette gezeigt, jedoch eine Tendinopathie mit auch kleinen Einrissen sowie ein aktiviertes AC-Gelenk ohne deutliche Entzündung. Er diagnostizierte eine Tendinitis Schultergelenk links und verordnete Physiotherapie ( Urk. 12/172/1).
Dieser Ablauf erhellt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 8. Mai 2018 keine Schulterbeschwerden vorlagen. Dass sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren darauf beschränkte, die verfügungsweise thematisierten Fragen zu prüfen, ist nicht zu beanstanden. Ansonsten hätte sie die Verfügung vom 1 8. Mai 2018 aufheben und die ganze Sachlage neu prüfen müssen. Wann das möglich gewesen wäre, war nicht abzusehen, war doch bezüglich Schulter kein Endzustand erreicht, sondern hatte die Behandlung eben erst begonnen. Die von der Schultersituation unabhängige Frage der Zumutbarkeit einer Arbeits tätigkeit in Bezug auf die übrigen, im Vordergrund stehenden Probleme (Knie links, OSG links, Hand links) wäre damit bis auf weiteres aufgeschoben worden, was in niemandes Interesse ist. 3.3
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einsprache entscheid vom 2 4. Oktober 2018 einzig die Verfügung vom 1 8. Mai 2018 über prüfte und bezüglich der Schulterproblematik auf das laufende Verwaltungsver fahren verwies. Die Rechte der Beschwerdeführerin sind hierdurch nicht tangiert, erbringt doch die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen für die Schulterverletzung und wird sie bei Fallabschluss dannzumal die entsprechenden Dauerleistungen unter Berücksichtigung der Gesamtsituation zu prüfen haben. 4.
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwar ten und das am 5. Mai 2017 ( Urk. 12/128) von Kreisarzt A.___ , Facharzt für Chirurgie, erhobene Zumutbarkeitsprofil zutreffend ist. Dieser stellte nach persön licher Untersuchung und Einsichtnahme in die bildgebenden Untersuchungs resultate sowie die übrigen mediznischen Akten folgende Diagnosen (S. 13): -
Hand links -
Status nach Sturz -
Distorsion Dig III im PIP, folgenlos ausgeheilt -
Knöcherner Mallet Dig V mit -
Status nach Arthrodese im DIP -
Leichtem Kraftverlu s t im Dig V bezüglich Beugung -
Fuss/Fussgelenk links -
Status nach Distorsionstrauma mit -
Diskreten Restbeschwerden, vor allem über Dig II und III -
Knie links -
Status nach VKB-Ruptur mit -
VKB-Ersatzplastik 2003 -
Subsequenter Ausbildung einer schweren Pangonarthrose -
Status nach Knie- TP 2013 inklusive Patellarückflächenersatz
Als unfallfremde Nebendiagnosen nannte er einen Status nach Knie-TP rechts sowie eine Adipositas permagna (S. 14).
Der Kreisarzt führte aus, im Bereich der linken Hand sei es zu einem sehr guten Resultat gekommen. Die Fingerbeweglichkeit sei bis auf das ar t h r odesierte DIP Dig V links völlig frei, der Faustschluss sei komplett, es bestehe kein Finger kuppen-Hohlhandabstand, die Handgelenksbeweglichkeit sei gegenüber der Ge genseite nicht verändert, es bestehe lediglich eine gewisse Kraftabschwächung des Dig V zur Gegenseite. Bezüglich des Fussgelenkes links zeige sich eine objek tivi e rbare Kraftabschwächung bezüglich Extension und Flexion im OSG, letztere sei aber im Umfang ni c ht verändert . Die von der Beschwerdeführerin ange gebenen Gefühlsstörungen und Schwellungen im Berei c h der Zehen II und III auf der linke n Seite könnten nicht objektiviert werden. Zeichen für einen Morbus Sudeck bestünden aktuell nicht, die Budapester Kriterien seien nicht erfüllt. Bei Status nach Prothesenimplantation 2013 am Knie links sei die Stellung des Knies als gut zu bezeichnen, Instabilitäten liessen sich nicht provozieren, die Beweg lichkeit sei mit aktuell knapp unter 100° gegenüber der Gegenseite (ebenfalls mit einer TP versorgt) mit 120° etwas vermindert. Verspannungen der Muskulatur seien aktuell nicht objektivierbar, die Muskulatur sei gegenüber der Gegenseite momentan nicht verhärtet. Beschwerden im Sinne von gelegentlichen Schmerzen seien bei verminderter Beweglichkeit aber glaubhaft und medizinisch nachvoll ziehbar.
Chirurge
A.___ befand, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Bezug auf alle Gesundheitsschäden von einem Endzustand auszugehen sei und mit weiteren ärztlichen Behandlungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit noch eine Verbesserung erreicht werden könne (S. 14).
Im angestammten Beruf als Fahrradmechanikerin befand er die Beschwerde füh rerin wegen zu hoher Belastung und zu häufigen Zwangshaltungen im Bereich des Kniegelenks als nicht mehr einsetzbar. Das Zumutbarkeitsprofil umschrieb er wie folgt: «Das Heben und Tragen von Lasten k ann mittel sein. Das Hantieren mit Werkzeugen auf der rechten Seite ist nich t kompromittiert, auf der linken Seite kann es mittel sein. Arbeiten, welche Schläge und/oder Vibrationen auf das linke Handgelenk generieren, sollten nicht durchgeführt werden. Die Haltung soll zwischen stehen, sitzen und umhergehen möglichst zu gleichen Teilen abge wechselt werden. Arb e iten, welche Zwan gshaltungen im Knie sowie andaue rndes Kniebeugen generier e n , dürfen ni c h t durchgeführt werden. Das Gehen ist auch auf längeren Strecken beziehungsweise auf ebenem Gelä n de nicht eingeschränkt, auf unebenem Gelände soll es jedoch nur selten durchgeführt werden. Das Treppensteigen kann manchmal durchgeführt werden, auf das Leiternsteigen ist zu verzichten. Arbeiten auf Gerüsten oder Arbeiten, welche ein Balancieren erfordern, sollten nicht durchgeführt werden. Eine zeitliche Einschränkung be steht nicht.» (S. 15).
Diese Einschätzung ist schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist. 5. 5.1 5.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;
Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 5.1.2
Da der Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle wegen Geschäftsaufgabe per 3 1. Dezember 2015 gekündigt wurde ( Urk. 12/37/2), ist erstellt, dass sie auch ohne Unfälle nicht mehr bei der Y.___ AG beschäftigt wäre. Das an dieser Stelle zuletzt erzielte Einkommen von ca. Fr. 60'000.-- ( Urk. 12/1 und Urk. 12/154-155) kann damit bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Es sind die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik beizuziehen. 5.1.3
Währenddem die Beschwerdegegnerin auf die Werte des Wirtschaftszweigs «Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen», Kompetenzniveau 2 ( Fr. 68'365.--, Urk. 2 S. 12 f.) respektive «Detailhandel», Kompetenzniveau 2 ( Fr. 56'403.--, Urk. 12 S. 6) abstellte, schloss die Beschwerdeführerin auf Werte von Fr. 80'327.-- (LSE 2012, Kompetenzniveau 3 Total, Urk. 12/164 S. 3) respek tive Fr. 80'433.-- (LSE 2016, Grosshandel; Handel und Reparatur von Motor fahrzeugen , Kompetenzniveau 3, Urk. 1 S. 6). 5.1.4
Vorwegzuschicken ist, dass der im Raum stehende Wert für «Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen» nicht in Frage kommt, hat er doch nichts mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu tun. Sie war als Fahrradmechanikerin und nicht im Autoimport und als Automechanikerin tätig. Auch der Wirtschafts zweig «Detailhandel» bildet die von der Beschwerdeführerin bei Gesundheit mut masslich ausgeübt e Tätigkeit nicht korrekt ab. Es ist davon a uszugehen, dass sie eine gleich e Tätigkeit als Fahrradmechanikerin, allenfalls mit zusätzlicher Verant wortung, aufgenommen hätte. Die blosse Reduktion auf eine Tätigkeit im Verkauf ist nicht sachgerecht, auch wenn dies ein Teil ihrer Tätigkeit war ( Urk. 1 S. 6). Die v orliegend anwendbaren LSE 2016 beinhalten keine passende Rubrik.
Bei dieser Ausgangslage erscheint es angezeigt, auf die Werte der Tabelle T 17 ( Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht ) zu rückzugreifen, konkret auf die Ziff. 72 ( Metallarbeiter/innen, Mechaniker/innen und verwandte Berufe , vgl. zur Verwendung dieser Tabelle Urteil des Bundes gerichts 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E.
3.4.3) . Dabei resultiert ein Wert von Fr. 5'169.-- und angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03. 01.04.01) sowie an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 (Index 105.0 auf Index 105.9, Nomi n allohnindex Frauen 2011-2018, T1.2.10) von Fr. 65'218.--. 5.1.5
Demgemäss kann offenbleiben , ob die Beschwerdeführer in dem Kompetenz niveau 2 oder 3 zuzurechnen ist, basiert doch der verwendete Wert auf einer Arbeitskraft mit Fachkenntnissen.
Immerhin ist anzumerken, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin wohl zum grossen Teil in de r Reparatur von Fahrrädern be stand , im Arbeitszeugnis vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 8/69) wurde diese Tätigkeit als erste genannt (vgl. auch Urk. 9/27) . Dass sie aufgrund ihrer geschätzten Kenntnisse und ihrer guten Auf fassungsgabe weitere Tätigkeiten im Betrieb ausführen konnte, führt indessen nicht zur Annahme, dass sie ohne Unfall nach der Kündigung in einem anderen Betrieb eine qualifizierte Tätigkeit hätte ausführen können. Im Bereich Verkauf ist mit eher geringeren Löhnen zu rechnen, der Einkauf von Velos, Skiern, Schuhe, Textilien und Accessoires sowie Dekoration der Schaufenster erscheint ähnlich . Kleinreparaturen am Maschinenpark sind vergleichbar mit der Tätigkeit als Fahrradmechanikerin. Dass sie dahingegen in der Funktion als Geschäfts leiterin tätig wäre, erscheint als unrealistisch. Bei der Y.___ AG wurde sie wohl mit weiteren Aufgaben betraut, mit einer Position etwa als Geschäftsführerin hatte dies aber keine Gemeinsamkeiten. Der Geschäftsinhaber fungierte als Geschäftsführer. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie etwa Führungsaufgaben wahrzunehmen gehabt hätte. Im Betrieb waren jeweils vier Personen anwesend, darunter der Geschäftsinhaber, und jede Person hatte alle anfallenden Tätigkeiten auszuführen ( Urk. 9/25/2, Urk. 17 S. 3). Auch fehlen Hinweise auf eine strategische oder sonst wie qualifizierte, eigenständige Ein flussnahme auf die Geschicke der Firma. Es besteht aufgrund der Akten vielmehr das Bild einer tüchtigen und versierten Mitarbeiterin, die im Kleinb etrieb ge schätzt war und deshalb in weiteren Bereichen eingesetzt wurde , immer unter der Aufsicht des Geschäfts führers .
Auch aufgrund der Ausbildung scheint eine Tätigkeit im Kader eine r Firma eher unrealistisch zu sein. Die Beschwerdeführerin absolvierte nach neun Jahren Son derschule und eine m
Werkjahr die Lehre als Fahrradmechanikerin in der Jugendstätte B.___ ( Urk. 13 Ziff. 5.2-3) und trat zwei Jahre nach Lehrabschluss die Stelle bei der Y.___ AG an, wo sie von 1988 bis zur Geschäftsaufgabe 2015 arbeitete. Hinweise auf absolvierte Weiterbildungen sind den Akten keine zu entnehmen. Aktenkundig ist indes eine Rechtschreibe schwäche ( Urk. 11/55) und eine fehlende Belastbarkeit ( Urk. 12/145 -146 ) . Bei dieser Aus gangslage ist eine hypothetische Beschäftigung ohne Unfall als Ge schäftsleiterin nicht überwiegend wahrscheinlich. 5.1.6
Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Ge sunde nach der Betriebsschliessung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer anderen Stelle im e r lernten Beruf als Fahrradmechanikerin eine Stelle gefunden hätte, hat es mit dem festgestellten Validenlohn
Fr. 65'218.-- sein Bewenden. Dieser Wert entspricht im Übrigen der Grössenordnung nach dem Verdienst, welchen die Beschwerdeführerin an der letzten Arbeitsstelle erzielt hatte ( Urk. 12/155/3) und erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt plausibel. 5.2
5.2.1
D ie Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung des Invalideneinkommens per 201 8 auf die DAP abgestellt. D i e Beschwerdeführer in ist hingegen der Ansicht, dass das Invalideneinkommen anhand der LSE festzusetzen sei. 5.2.2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invaliden ein kommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu ge nü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden ; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Ge richts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebe nen falls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungs m ässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beein trächtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 5.2.3
Auf der zusammenfassenden Darstellung ( Urk. 12 / 156 /1) werden die Minimal-, Maximal- sowie Durchschnittslöhne der fünf ausgewählten DAP-Stellen aufge listet . Auf derselben Zusammenfassung finden sich Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze ( 119 ), über den Minimal- und den Maximallohn sowie über den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden verwendeten Gruppe . Mit diesen Angaben wurden die höchstrichterlichen Anforderungen an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche erfüllt. Der Durchschnitt der Durch schnittslöhne liegt zudem nahe beim Durchschnittslohn der fünf aufgelegten DAP respektive gar wenige hundert Franken darüber . Es sind damit keine Anhalts punkte ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihr Auswahlermessen unsachge mäss ausgeübt hätte. Dass die ausgewählten Tätigkeiten aus medizinischer Sicht nicht zumutbar wären, wurde nicht vorgebracht und solches ist auch nicht ersichtlich. 5.2.4
Dass aufgrund der Schulterproblematik schon bald eine Revision respektive eine Neuprüfung anstehen könnte, ändert nichts an der Zulässigkeit der Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der DAP. Auch nicht, dass infolge Aufgabe der Pflege der DAP durch die Beschwerdegegnerin diese das Invalideneinkommen dereinst wohl nicht mehr auf dieser Basis wird berechnen
können. Es stand der Beschwerdegegnerin frei, mittels konkreten Stellen die Berechnung möglichst praxisnah durchzuführen. Auch der Umstand, dass die beiden hypothetischen Werte auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen, ist praxisgemäss nicht zu be anstanden (vgl. etwa U rteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 2 9. November 2017) . 5.3
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf DAP-Zahlen abstellte. Diesen ist ein Invalideneinkommen von Fr. 62'864.-- (Durchschnitt der Löhne der fünf DAP-Unterlagen; Urk. 12 / 155 /1) per 2017 zu entnehmen, was per 2018 (Index 105.4 auf Index 105.9) einen Wert von Fr. 63'162.-- ergibt. B ei einem Valideneinkommen von Fr. 65'218.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerun det 3 % . Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin kein Anrecht auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Beschwerdegegnerin, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
D i e hier zu beurteilende n Unfä ll e ha ben sich allesamt vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.3 Am 2 8. September 2014 ( Urk. 10/1) knickte die Versicherte beim Überqueren eines Fuss g ängerstreifens mit dem linken Fuss in einem Loch im Strassenbelag um und zog sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Therapie erfolgte konservativ, in der Folge entwickelte sich ein Lymphoedem am rechten Unterschenkel ( Urk. 10/29).
E. 1.4 Noch während den laufenden Therapiebemühungen erlitt die Versicherte am 1 8. Februar 2015 ( Urk. 11/1) einen neuen Unfall, als sie während der Arbeit ausrutschte und sich dabei eine Kniedistorsion links zuzog ( Urk. 11/8). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 7. Januar 2016 ( Urk. 11/49) teilte die Suva mit, dass der Zustand, wie er unmittelbar vo r dem Unfall vom 1 8. Februar 2015 bestanden habe, wieder erreicht sei. Da die im Jahr 2014 durchgeführte Operation ( Totalendoprothese ) eine Folge des Unfalles im Jahr 2003 gewesen sei, würden die Kosten der Operation (vgl. oben Ziff. 1.1) wie auch die weiteren Kosten der Kniebehandlung übernommen.
E. 1.5 Am 2 5. April 2015 ( Urk. 12/1) stürzte die Versicherte auf einem Kiesweg. Dabei zog sie sich eine Handkontusion mit Rissquetschwunde am Handrücken links sowie einen ossären Mallet Dig V links zu ( Urk. 12/6/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 3 0. Juni 2015 ( Urk. 12/18/1-2) erfolgte eine arthros kopische Diskusresektion samt Débridierung des Knorpelschadens und eine Dis kusrefixation
ulnarseitig sowie eine A1-Ringbandspaltung mit Tenosynovekto mie
Dig . III links. Am 3 0. November 2015 ( Urk. 12/44/1) erfolgte bei der Diagnose einer posttraumatischen Arthrose eine DIP- Arthrodese am DIP Dig . V links.
Per 3 1. Dezember 2015 wurde der Versicherten die Anstellung wegen Geschäfts aufgabe gekündigt ( Urk. 12/37/2).
E. 1.6 Am 1 6. Mai 2017 ( Urk. 12/134) hielt die Suva unter Hinweis auf die kreisärztliche Untersuchung vom 5. Mai 2017 ( Urk. 12/128) fest , dass von weiteren Behand lungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Zustandes mehr zu erwarten sei und nach Abschluss der Umschulungsmassnahmen durch die Invaliden versiche rung (zur Fachfrau für Alltagsgestaltung und Aktivierung, Urk. 12/110/2-4 und Urk. 12/122/2-4) der Anspruch auf langfristige Versicherungsleistungen geprüft werde.
Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2017 ( Urk. 12/135) sprach die Suva der Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung am linken Knie eine Integritätsent schädi g ung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zu.
Im März 2018 ( Urk. 12/145 und Urk. 12/147/2-3 ) wurde die Umschulung abge brochen, da sich die Versicherte in näherer Zukunft nicht in der Lage sah, die Umschulung fortzuführen.
Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2018 ( Urk. 12/158) verneinte die Suva den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mangels erheblicher unfallbedingter Be ein trächtigung der Erwerbsfähigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 12/160 und Urk. 12/164) wies die Suva mit Entscheid vom 2 4. Oktober 2019 ( Urk.
2) ab.
E. 2 S. 10 f.). Das Valideneinkommen errechnete sie basierend auf den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016) im Wirtschaftszweig «Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen» im Kompetenzniveau 2, das Invali den einkommen basierend auf der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und schloss auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % (S. 12-14).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort
brachte die Beschwerdegegnerin vor , der Un fall vom 3 0. April 2011 und seine gesundheitlichen Folgen an der linken Schulter hätten im Zusammenhang mit der Berentung nie zur Diskussion gestanden. Zwischen dem Abschluss des Grundfalles Ende 2012/Anfang 2013 und der Rückfallmeldung vom Dezember 2018 seien keinerlei Beschwerden an der linken Schulter aktenkundig. Der Rückfall sei noch nicht abgeschlossen ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache ent scheids aus, d ie Beschwerdeführerin sei aufgrund der diversen Unfallfolgen im angestammten Beruf als Fahrradmechanikerin nicht mehr arbeitsfähig. Eine - näher bezeichnete - angepasste Tätigkeit sei indes vollzeitlich zumutbar ( Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin thematisierte die Frage, ob die Beschwerdegegnerin - nach der Meldung des Rückfalls betreffend Schulter - vor ihrem Entscheid nicht den «gesamten Endzustand» hätte abwarten müssen ( Urk. 1 S. 5 f.). Betreffend Valideneinkommen beantragte sie das Abstellen auf die LSE 2012, Kompe tenz ni veau 3 (S. 6) und betreffend Invalideneinkommen das Heranziehen der LSE 2016, Kompetenzniveau 1, anstelle der DAP. Letzteres mit der Begründung, dass davon auszugehen sei, dass das Invalideneinkommen in einem nicht allzu fernen Zeit punkt erneut festgelegt werden müsse unter Berücksichtigung des neuen Belas tungsprofils. Im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit sei deshalb das Invali den einkommen ebenfalls gestützt auf die LSE festzusetzen. Dies gelte umso mehr, als seitens der Beschwerdeführerin die DAP-Blätter nicht mehr erneuert würden (S.
E. 7 -8 ). 3. 3.1
Zur Thematik der Zulässigkeit der Entscheidfällung unter Ausklammerung der Schulterproblematik ergibt sich, dass es den Unfallversicherern grundsätzlich unbenommen ist, einzelne Gesundheitsschäden vorab zu behandeln. Dies ent spricht denn auch einer gängigen Praxis, beispielsweise wenn es um die Kau sa lität psychischer Beschwerden geht. Mit einem Entscheid kann so der Themen bereich definiert werden, in welchem etwa weitere Abklärungen durchzuführen sind. Damit geht kein Rechtsverlust der Versicherten einher. Im Gegenteil wird das Verfahren auch für diese übersichtlicher, namentlich bei sich über längere Dauer hinziehendem Heilverlauf. Denn ansonsten besteht bis zum definitiven Entscheid Unsicherheit über die zu erwartenden Dauerleistungen. 3.2
Vorliegend lag der Teilentscheid der Beschwerdegegnerin hauptsächlich im zeit lichen Ablauf begründet. Nachdem die am 3 0. April 2011 erlittene Schulter verletzung abgeheilt gewesen war und die Beschwerdeführerin am 5. November 2012 die Arbeit wieder vollzeitlich aufgenommen hatte, zog sie sich im Rahmen der Unfälle vom 2 8. September 2014, 1 8. Februar und 2 5. April 2015 Verlet zung en am OSG, am linken Knie und an der Hand zu. Zudem musste - aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 4. Februar 2003 - am 1 3. Januar 2014 eine Knie-TP links eingesetzt werden. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Mai 2017 wurde festgestellt, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine nam hafte Besserung des Zustandes mehr zu erwarten ist. Ein Rentenentscheid erging wegen den laufenden Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung zu Recht noch nicht. Nach Abbruch der Umschulung im März 2018 erfolgte der Ent scheid über den Rentenanspruch am 1 8. Mai 201 8.
Schulterbeschwerden waren seit Ende 2012 kein Thema mehr, auch im Rahmen der Einsprache brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an den Unfallfolgen vom 3 0. April 2011 zu leiden. Erstmals am 4. Dezember 2018 ( Urk. 12/167) teilte sie der Beschwerdegegnerin mit , dass sie infolge Schulterschmerzen erneut Phy siotherapie besuchen werde. Der behandelnde PD Dr. med. Z.___ , Orthopädie und Traumatologie FMH, berichtete am 1 0. Dezember 2018 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 12/172/2), im aktuellen MRI (vom 1 4. November 2018, Urk. 12/180) habe sich keine Ruptur der Manschette gezeigt, jedoch eine Tendinopathie mit auch kleinen Einrissen sowie ein aktiviertes AC-Gelenk ohne deutliche Entzündung. Er diagnostizierte eine Tendinitis Schultergelenk links und verordnete Physiotherapie ( Urk. 12/172/1).
Dieser Ablauf erhellt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 8. Mai 2018 keine Schulterbeschwerden vorlagen. Dass sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren darauf beschränkte, die verfügungsweise thematisierten Fragen zu prüfen, ist nicht zu beanstanden. Ansonsten hätte sie die Verfügung vom 1 8. Mai 2018 aufheben und die ganze Sachlage neu prüfen müssen. Wann das möglich gewesen wäre, war nicht abzusehen, war doch bezüglich Schulter kein Endzustand erreicht, sondern hatte die Behandlung eben erst begonnen. Die von der Schultersituation unabhängige Frage der Zumutbarkeit einer Arbeits tätigkeit in Bezug auf die übrigen, im Vordergrund stehenden Probleme (Knie links, OSG links, Hand links) wäre damit bis auf weiteres aufgeschoben worden, was in niemandes Interesse ist. 3.3
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einsprache entscheid vom 2 4. Oktober 2018 einzig die Verfügung vom 1 8. Mai 2018 über prüfte und bezüglich der Schulterproblematik auf das laufende Verwaltungsver fahren verwies. Die Rechte der Beschwerdeführerin sind hierdurch nicht tangiert, erbringt doch die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen für die Schulterverletzung und wird sie bei Fallabschluss dannzumal die entsprechenden Dauerleistungen unter Berücksichtigung der Gesamtsituation zu prüfen haben. 4.
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwar ten und das am 5. Mai 2017 ( Urk. 12/128) von Kreisarzt A.___ , Facharzt für Chirurgie, erhobene Zumutbarkeitsprofil zutreffend ist. Dieser stellte nach persön licher Untersuchung und Einsichtnahme in die bildgebenden Untersuchungs resultate sowie die übrigen mediznischen Akten folgende Diagnosen (S. 13): -
Hand links -
Status nach Sturz -
Distorsion Dig III im PIP, folgenlos ausgeheilt -
Knöcherner Mallet Dig V mit -
Status nach Arthrodese im DIP -
Leichtem Kraftverlu s t im Dig V bezüglich Beugung -
Fuss/Fussgelenk links -
Status nach Distorsionstrauma mit -
Diskreten Restbeschwerden, vor allem über Dig II und III -
Knie links -
Status nach VKB-Ruptur mit -
VKB-Ersatzplastik 2003 -
Subsequenter Ausbildung einer schweren Pangonarthrose -
Status nach Knie- TP 2013 inklusive Patellarückflächenersatz
Als unfallfremde Nebendiagnosen nannte er einen Status nach Knie-TP rechts sowie eine Adipositas permagna (S. 14).
Der Kreisarzt führte aus, im Bereich der linken Hand sei es zu einem sehr guten Resultat gekommen. Die Fingerbeweglichkeit sei bis auf das ar t h r odesierte DIP Dig V links völlig frei, der Faustschluss sei komplett, es bestehe kein Finger kuppen-Hohlhandabstand, die Handgelenksbeweglichkeit sei gegenüber der Ge genseite nicht verändert, es bestehe lediglich eine gewisse Kraftabschwächung des Dig V zur Gegenseite. Bezüglich des Fussgelenkes links zeige sich eine objek tivi e rbare Kraftabschwächung bezüglich Extension und Flexion im OSG, letztere sei aber im Umfang ni c ht verändert . Die von der Beschwerdeführerin ange gebenen Gefühlsstörungen und Schwellungen im Berei c h der Zehen II und III auf der linke n Seite könnten nicht objektiviert werden. Zeichen für einen Morbus Sudeck bestünden aktuell nicht, die Budapester Kriterien seien nicht erfüllt. Bei Status nach Prothesenimplantation 2013 am Knie links sei die Stellung des Knies als gut zu bezeichnen, Instabilitäten liessen sich nicht provozieren, die Beweg lichkeit sei mit aktuell knapp unter 100° gegenüber der Gegenseite (ebenfalls mit einer TP versorgt) mit 120° etwas vermindert. Verspannungen der Muskulatur seien aktuell nicht objektivierbar, die Muskulatur sei gegenüber der Gegenseite momentan nicht verhärtet. Beschwerden im Sinne von gelegentlichen Schmerzen seien bei verminderter Beweglichkeit aber glaubhaft und medizinisch nachvoll ziehbar.
Chirurge
A.___ befand, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Bezug auf alle Gesundheitsschäden von einem Endzustand auszugehen sei und mit weiteren ärztlichen Behandlungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit noch eine Verbesserung erreicht werden könne (S. 14).
Im angestammten Beruf als Fahrradmechanikerin befand er die Beschwerde füh rerin wegen zu hoher Belastung und zu häufigen Zwangshaltungen im Bereich des Kniegelenks als nicht mehr einsetzbar. Das Zumutbarkeitsprofil umschrieb er wie folgt: «Das Heben und Tragen von Lasten k ann mittel sein. Das Hantieren mit Werkzeugen auf der rechten Seite ist nich t kompromittiert, auf der linken Seite kann es mittel sein. Arbeiten, welche Schläge und/oder Vibrationen auf das linke Handgelenk generieren, sollten nicht durchgeführt werden. Die Haltung soll zwischen stehen, sitzen und umhergehen möglichst zu gleichen Teilen abge wechselt werden. Arb e iten, welche Zwan gshaltungen im Knie sowie andaue rndes Kniebeugen generier e n , dürfen ni c h t durchgeführt werden. Das Gehen ist auch auf längeren Strecken beziehungsweise auf ebenem Gelä n de nicht eingeschränkt, auf unebenem Gelände soll es jedoch nur selten durchgeführt werden. Das Treppensteigen kann manchmal durchgeführt werden, auf das Leiternsteigen ist zu verzichten. Arbeiten auf Gerüsten oder Arbeiten, welche ein Balancieren erfordern, sollten nicht durchgeführt werden. Eine zeitliche Einschränkung be steht nicht.» (S. 15).
Diese Einschätzung ist schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist. 5. 5.1 5.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;
Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 5.1.2
Da der Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle wegen Geschäftsaufgabe per 3 1. Dezember 2015 gekündigt wurde ( Urk. 12/37/2), ist erstellt, dass sie auch ohne Unfälle nicht mehr bei der Y.___ AG beschäftigt wäre. Das an dieser Stelle zuletzt erzielte Einkommen von ca. Fr. 60'000.-- ( Urk. 12/1 und Urk. 12/154-155) kann damit bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Es sind die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik beizuziehen. 5.1.3
Währenddem die Beschwerdegegnerin auf die Werte des Wirtschaftszweigs «Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen», Kompetenzniveau 2 ( Fr. 68'365.--, Urk. 2 S. 12 f.) respektive «Detailhandel», Kompetenzniveau 2 ( Fr. 56'403.--, Urk.
E. 12 S. 6) abstellte, schloss die Beschwerdeführerin auf Werte von Fr. 80'327.-- (LSE 2012, Kompetenzniveau 3 Total, Urk. 12/164 S. 3) respek tive Fr. 80'433.-- (LSE 2016, Grosshandel; Handel und Reparatur von Motor fahrzeugen , Kompetenzniveau 3, Urk. 1 S. 6). 5.1.4
Vorwegzuschicken ist, dass der im Raum stehende Wert für «Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen» nicht in Frage kommt, hat er doch nichts mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu tun. Sie war als Fahrradmechanikerin und nicht im Autoimport und als Automechanikerin tätig. Auch der Wirtschafts zweig «Detailhandel» bildet die von der Beschwerdeführerin bei Gesundheit mut masslich ausgeübt e Tätigkeit nicht korrekt ab. Es ist davon a uszugehen, dass sie eine gleich e Tätigkeit als Fahrradmechanikerin, allenfalls mit zusätzlicher Verant wortung, aufgenommen hätte. Die blosse Reduktion auf eine Tätigkeit im Verkauf ist nicht sachgerecht, auch wenn dies ein Teil ihrer Tätigkeit war ( Urk. 1 S. 6). Die v orliegend anwendbaren LSE 2016 beinhalten keine passende Rubrik.
Bei dieser Ausgangslage erscheint es angezeigt, auf die Werte der Tabelle T 17 ( Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht ) zu rückzugreifen, konkret auf die Ziff. 72 ( Metallarbeiter/innen, Mechaniker/innen und verwandte Berufe , vgl. zur Verwendung dieser Tabelle Urteil des Bundes gerichts 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E.
3.4.3) . Dabei resultiert ein Wert von Fr. 5'169.-- und angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03. 01.04.01) sowie an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 (Index 105.0 auf Index 105.9, Nomi n allohnindex Frauen 2011-2018, T1.2.10) von Fr. 65'218.--. 5.1.5
Demgemäss kann offenbleiben , ob die Beschwerdeführer in dem Kompetenz niveau 2 oder 3 zuzurechnen ist, basiert doch der verwendete Wert auf einer Arbeitskraft mit Fachkenntnissen.
Immerhin ist anzumerken, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin wohl zum grossen Teil in de r Reparatur von Fahrrädern be stand , im Arbeitszeugnis vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 8/69) wurde diese Tätigkeit als erste genannt (vgl. auch Urk. 9/27) . Dass sie aufgrund ihrer geschätzten Kenntnisse und ihrer guten Auf fassungsgabe weitere Tätigkeiten im Betrieb ausführen konnte, führt indessen nicht zur Annahme, dass sie ohne Unfall nach der Kündigung in einem anderen Betrieb eine qualifizierte Tätigkeit hätte ausführen können. Im Bereich Verkauf ist mit eher geringeren Löhnen zu rechnen, der Einkauf von Velos, Skiern, Schuhe, Textilien und Accessoires sowie Dekoration der Schaufenster erscheint ähnlich . Kleinreparaturen am Maschinenpark sind vergleichbar mit der Tätigkeit als Fahrradmechanikerin. Dass sie dahingegen in der Funktion als Geschäfts leiterin tätig wäre, erscheint als unrealistisch. Bei der Y.___ AG wurde sie wohl mit weiteren Aufgaben betraut, mit einer Position etwa als Geschäftsführerin hatte dies aber keine Gemeinsamkeiten. Der Geschäftsinhaber fungierte als Geschäftsführer. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie etwa Führungsaufgaben wahrzunehmen gehabt hätte. Im Betrieb waren jeweils vier Personen anwesend, darunter der Geschäftsinhaber, und jede Person hatte alle anfallenden Tätigkeiten auszuführen ( Urk. 9/25/2, Urk.
E. 17 S. 3). Auch fehlen Hinweise auf eine strategische oder sonst wie qualifizierte, eigenständige Ein flussnahme auf die Geschicke der Firma. Es besteht aufgrund der Akten vielmehr das Bild einer tüchtigen und versierten Mitarbeiterin, die im Kleinb etrieb ge schätzt war und deshalb in weiteren Bereichen eingesetzt wurde , immer unter der Aufsicht des Geschäfts führers .
Auch aufgrund der Ausbildung scheint eine Tätigkeit im Kader eine r Firma eher unrealistisch zu sein. Die Beschwerdeführerin absolvierte nach neun Jahren Son derschule und eine m
Werkjahr die Lehre als Fahrradmechanikerin in der Jugendstätte B.___ ( Urk. 13 Ziff. 5.2-3) und trat zwei Jahre nach Lehrabschluss die Stelle bei der Y.___ AG an, wo sie von 1988 bis zur Geschäftsaufgabe 2015 arbeitete. Hinweise auf absolvierte Weiterbildungen sind den Akten keine zu entnehmen. Aktenkundig ist indes eine Rechtschreibe schwäche ( Urk. 11/55) und eine fehlende Belastbarkeit ( Urk. 12/145 -146 ) . Bei dieser Aus gangslage ist eine hypothetische Beschäftigung ohne Unfall als Ge schäftsleiterin nicht überwiegend wahrscheinlich. 5.1.6
Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Ge sunde nach der Betriebsschliessung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer anderen Stelle im e r lernten Beruf als Fahrradmechanikerin eine Stelle gefunden hätte, hat es mit dem festgestellten Validenlohn
Fr. 65'218.-- sein Bewenden. Dieser Wert entspricht im Übrigen der Grössenordnung nach dem Verdienst, welchen die Beschwerdeführerin an der letzten Arbeitsstelle erzielt hatte ( Urk. 12/155/3) und erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt plausibel. 5.2
5.2.1
D ie Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung des Invalideneinkommens per 201 8 auf die DAP abgestellt. D i e Beschwerdeführer in ist hingegen der Ansicht, dass das Invalideneinkommen anhand der LSE festzusetzen sei. 5.2.2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invaliden ein kommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu ge nü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden ; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Ge richts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebe nen falls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungs m ässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beein trächtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 5.2.3
Auf der zusammenfassenden Darstellung ( Urk. 12 / 156 /1) werden die Minimal-, Maximal- sowie Durchschnittslöhne der fünf ausgewählten DAP-Stellen aufge listet . Auf derselben Zusammenfassung finden sich Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze ( 119 ), über den Minimal- und den Maximallohn sowie über den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden verwendeten Gruppe . Mit diesen Angaben wurden die höchstrichterlichen Anforderungen an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche erfüllt. Der Durchschnitt der Durch schnittslöhne liegt zudem nahe beim Durchschnittslohn der fünf aufgelegten DAP respektive gar wenige hundert Franken darüber . Es sind damit keine Anhalts punkte ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihr Auswahlermessen unsachge mäss ausgeübt hätte. Dass die ausgewählten Tätigkeiten aus medizinischer Sicht nicht zumutbar wären, wurde nicht vorgebracht und solches ist auch nicht ersichtlich. 5.2.4
Dass aufgrund der Schulterproblematik schon bald eine Revision respektive eine Neuprüfung anstehen könnte, ändert nichts an der Zulässigkeit der Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der DAP. Auch nicht, dass infolge Aufgabe der Pflege der DAP durch die Beschwerdegegnerin diese das Invalideneinkommen dereinst wohl nicht mehr auf dieser Basis wird berechnen
können. Es stand der Beschwerdegegnerin frei, mittels konkreten Stellen die Berechnung möglichst praxisnah durchzuführen. Auch der Umstand, dass die beiden hypothetischen Werte auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen, ist praxisgemäss nicht zu be anstanden (vgl. etwa U rteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 2 9. November 2017) . 5.3
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf DAP-Zahlen abstellte. Diesen ist ein Invalideneinkommen von Fr. 62'864.-- (Durchschnitt der Löhne der fünf DAP-Unterlagen; Urk. 12 / 155 /1) per 2017 zu entnehmen, was per 2018 (Index 105.4 auf Index 105.9) einen Wert von Fr. 63'162.-- ergibt. B ei einem Valideneinkommen von Fr. 65'218.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerun det 3 % . Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin kein Anrecht auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Beschwerdegegnerin, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00284
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
23. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1966, war seit 2. Mai 1988 als Fahrradmechanikerin bei der Y.___ AG beschäftig t und damit bei der Suva gegen Unfälle versichert. Am 1 4. Februar 2003
stürzte sie eine Treppe hinunter und verdrehte sich das linke Knie ( Urk. 8/3). Dabei zog sie sich eine Kniedistorsion sowie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) zu, welche im Sinne einer Kreuzbandplastik operativ therapiert wurde ( Urk. 8/4). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 2 3. Juni
2003 war die Versicherte wieder vollumfänglich arbeitsfähig ( Urk. 8/16/1).
Am 1 3. Januar 2014 erfolgte bei der Diagnose einer Varusgonarthrose die Im plan tation einer Knie- Totalendoprothese
(TP) links ( Urk. 8/19/7-8 ), für welche Kosten die Suva aufkam ( Urk. 8/26). 1.2
Am 3 0. April 2011 ( Urk. 9/1) war die Versicherte beim Verlassen des Betriebes auf die linke Seite gestürzt , wobei sie sich mit dem linken Arm ab stützte . Dabei erlitt sie eine Kontusion am linken Oberarm mit SLAP-Läsion Grad IV linke Schulter und eine partielle Ruptur ventral, was operativ therapiert wurde (partielle Labrumresektion, ventrale Labrumfixation und Bizepssehnenresektion sowie offene
Bizepssehnentenodese , Urk. 9/23). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 5. November 2012 nahm sie die Arbeit wieder vollzeitlich auf ( Urk. 9/52). 1.3
Am 2 8. September 2014 ( Urk. 10/1) knickte die Versicherte beim Überqueren eines Fuss g ängerstreifens mit dem linken Fuss in einem Loch im Strassenbelag um und zog sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Therapie erfolgte konservativ, in der Folge entwickelte sich ein Lymphoedem am rechten Unterschenkel ( Urk. 10/29). 1.4
Noch während den laufenden Therapiebemühungen erlitt die Versicherte am 1 8. Februar 2015 ( Urk. 11/1) einen neuen Unfall, als sie während der Arbeit ausrutschte und sich dabei eine Kniedistorsion links zuzog ( Urk. 11/8). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 7. Januar 2016 ( Urk. 11/49) teilte die Suva mit, dass der Zustand, wie er unmittelbar vo r dem Unfall vom 1 8. Februar 2015 bestanden habe, wieder erreicht sei. Da die im Jahr 2014 durchgeführte Operation ( Totalendoprothese ) eine Folge des Unfalles im Jahr 2003 gewesen sei, würden die Kosten der Operation (vgl. oben Ziff. 1.1) wie auch die weiteren Kosten der Kniebehandlung übernommen. 1.5
Am 2 5. April 2015 ( Urk. 12/1) stürzte die Versicherte auf einem Kiesweg. Dabei zog sie sich eine Handkontusion mit Rissquetschwunde am Handrücken links sowie einen ossären Mallet Dig V links zu ( Urk. 12/6/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 3 0. Juni 2015 ( Urk. 12/18/1-2) erfolgte eine arthros kopische Diskusresektion samt Débridierung des Knorpelschadens und eine Dis kusrefixation
ulnarseitig sowie eine A1-Ringbandspaltung mit Tenosynovekto mie
Dig . III links. Am 3 0. November 2015 ( Urk. 12/44/1) erfolgte bei der Diagnose einer posttraumatischen Arthrose eine DIP- Arthrodese am DIP Dig . V links.
Per 3 1. Dezember 2015 wurde der Versicherten die Anstellung wegen Geschäfts aufgabe gekündigt ( Urk. 12/37/2). 1.6
Am 1 6. Mai 2017 ( Urk. 12/134) hielt die Suva unter Hinweis auf die kreisärztliche Untersuchung vom 5. Mai 2017 ( Urk. 12/128) fest , dass von weiteren Behand lungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Zustandes mehr zu erwarten sei und nach Abschluss der Umschulungsmassnahmen durch die Invaliden versiche rung (zur Fachfrau für Alltagsgestaltung und Aktivierung, Urk. 12/110/2-4 und Urk. 12/122/2-4) der Anspruch auf langfristige Versicherungsleistungen geprüft werde.
Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2017 ( Urk. 12/135) sprach die Suva der Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung am linken Knie eine Integritätsent schädi g ung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zu.
Im März 2018 ( Urk. 12/145 und Urk. 12/147/2-3 ) wurde die Umschulung abge brochen, da sich die Versicherte in näherer Zukunft nicht in der Lage sah, die Umschulung fortzuführen.
Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2018 ( Urk. 12/158) verneinte die Suva den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mangels erheblicher unfallbedingter Be ein trächtigung der Erwerbsfähigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 12/160 und Urk. 12/164) wies die Suva mit Entscheid vom 2 4. Oktober 2019 ( Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 2. November 2019 Beschwerde und ersuchte um Zusprache einer Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss am 1 7. Dezem ber 2019 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten Parteien an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 17 und Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
D i e hier zu beurteilende n Unfä ll e ha ben sich allesamt vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache ent scheids aus, d ie Beschwerdeführerin sei aufgrund der diversen Unfallfolgen im angestammten Beruf als Fahrradmechanikerin nicht mehr arbeitsfähig. Eine - näher bezeichnete - angepasste Tätigkeit sei indes vollzeitlich zumutbar ( Urk. 2 S. 10 f.). Das Valideneinkommen errechnete sie basierend auf den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016) im Wirtschaftszweig «Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen» im Kompetenzniveau 2, das Invali den einkommen basierend auf der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und schloss auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % (S. 12-14).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort
brachte die Beschwerdegegnerin vor , der Un fall vom 3 0. April 2011 und seine gesundheitlichen Folgen an der linken Schulter hätten im Zusammenhang mit der Berentung nie zur Diskussion gestanden. Zwischen dem Abschluss des Grundfalles Ende 2012/Anfang 2013 und der Rückfallmeldung vom Dezember 2018 seien keinerlei Beschwerden an der linken Schulter aktenkundig. Der Rückfall sei noch nicht abgeschlossen ( Urk. 7 S. 5). Das Valideneinkommen betreffend schloss sie neu auf die Position «Detailhandel» im Kompetenzniveau 2 und damit auf ein tieferes Einkommen , als sie mittels DAP-Berechnung noch erzielen könnte (S. 5-7). 2.2
Die Beschwerdeführerin thematisierte die Frage, ob die Beschwerdegegnerin - nach der Meldung des Rückfalls betreffend Schulter - vor ihrem Entscheid nicht den «gesamten Endzustand» hätte abwarten müssen ( Urk. 1 S. 5 f.). Betreffend Valideneinkommen beantragte sie das Abstellen auf die LSE 2012, Kompe tenz ni veau 3 (S. 6) und betreffend Invalideneinkommen das Heranziehen der LSE 2016, Kompetenzniveau 1, anstelle der DAP. Letzteres mit der Begründung, dass davon auszugehen sei, dass das Invalideneinkommen in einem nicht allzu fernen Zeit punkt erneut festgelegt werden müsse unter Berücksichtigung des neuen Belas tungsprofils. Im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit sei deshalb das Invali den einkommen ebenfalls gestützt auf die LSE festzusetzen. Dies gelte umso mehr, als seitens der Beschwerdeführerin die DAP-Blätter nicht mehr erneuert würden (S.
7 -8 ). 3. 3.1
Zur Thematik der Zulässigkeit der Entscheidfällung unter Ausklammerung der Schulterproblematik ergibt sich, dass es den Unfallversicherern grundsätzlich unbenommen ist, einzelne Gesundheitsschäden vorab zu behandeln. Dies ent spricht denn auch einer gängigen Praxis, beispielsweise wenn es um die Kau sa lität psychischer Beschwerden geht. Mit einem Entscheid kann so der Themen bereich definiert werden, in welchem etwa weitere Abklärungen durchzuführen sind. Damit geht kein Rechtsverlust der Versicherten einher. Im Gegenteil wird das Verfahren auch für diese übersichtlicher, namentlich bei sich über längere Dauer hinziehendem Heilverlauf. Denn ansonsten besteht bis zum definitiven Entscheid Unsicherheit über die zu erwartenden Dauerleistungen. 3.2
Vorliegend lag der Teilentscheid der Beschwerdegegnerin hauptsächlich im zeit lichen Ablauf begründet. Nachdem die am 3 0. April 2011 erlittene Schulter verletzung abgeheilt gewesen war und die Beschwerdeführerin am 5. November 2012 die Arbeit wieder vollzeitlich aufgenommen hatte, zog sie sich im Rahmen der Unfälle vom 2 8. September 2014, 1 8. Februar und 2 5. April 2015 Verlet zung en am OSG, am linken Knie und an der Hand zu. Zudem musste - aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 4. Februar 2003 - am 1 3. Januar 2014 eine Knie-TP links eingesetzt werden. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Mai 2017 wurde festgestellt, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine nam hafte Besserung des Zustandes mehr zu erwarten ist. Ein Rentenentscheid erging wegen den laufenden Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung zu Recht noch nicht. Nach Abbruch der Umschulung im März 2018 erfolgte der Ent scheid über den Rentenanspruch am 1 8. Mai 201 8.
Schulterbeschwerden waren seit Ende 2012 kein Thema mehr, auch im Rahmen der Einsprache brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an den Unfallfolgen vom 3 0. April 2011 zu leiden. Erstmals am 4. Dezember 2018 ( Urk. 12/167) teilte sie der Beschwerdegegnerin mit , dass sie infolge Schulterschmerzen erneut Phy siotherapie besuchen werde. Der behandelnde PD Dr. med. Z.___ , Orthopädie und Traumatologie FMH, berichtete am 1 0. Dezember 2018 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 12/172/2), im aktuellen MRI (vom 1 4. November 2018, Urk. 12/180) habe sich keine Ruptur der Manschette gezeigt, jedoch eine Tendinopathie mit auch kleinen Einrissen sowie ein aktiviertes AC-Gelenk ohne deutliche Entzündung. Er diagnostizierte eine Tendinitis Schultergelenk links und verordnete Physiotherapie ( Urk. 12/172/1).
Dieser Ablauf erhellt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 8. Mai 2018 keine Schulterbeschwerden vorlagen. Dass sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren darauf beschränkte, die verfügungsweise thematisierten Fragen zu prüfen, ist nicht zu beanstanden. Ansonsten hätte sie die Verfügung vom 1 8. Mai 2018 aufheben und die ganze Sachlage neu prüfen müssen. Wann das möglich gewesen wäre, war nicht abzusehen, war doch bezüglich Schulter kein Endzustand erreicht, sondern hatte die Behandlung eben erst begonnen. Die von der Schultersituation unabhängige Frage der Zumutbarkeit einer Arbeits tätigkeit in Bezug auf die übrigen, im Vordergrund stehenden Probleme (Knie links, OSG links, Hand links) wäre damit bis auf weiteres aufgeschoben worden, was in niemandes Interesse ist. 3.3
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einsprache entscheid vom 2 4. Oktober 2018 einzig die Verfügung vom 1 8. Mai 2018 über prüfte und bezüglich der Schulterproblematik auf das laufende Verwaltungsver fahren verwies. Die Rechte der Beschwerdeführerin sind hierdurch nicht tangiert, erbringt doch die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen für die Schulterverletzung und wird sie bei Fallabschluss dannzumal die entsprechenden Dauerleistungen unter Berücksichtigung der Gesamtsituation zu prüfen haben. 4.
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwar ten und das am 5. Mai 2017 ( Urk. 12/128) von Kreisarzt A.___ , Facharzt für Chirurgie, erhobene Zumutbarkeitsprofil zutreffend ist. Dieser stellte nach persön licher Untersuchung und Einsichtnahme in die bildgebenden Untersuchungs resultate sowie die übrigen mediznischen Akten folgende Diagnosen (S. 13): -
Hand links -
Status nach Sturz -
Distorsion Dig III im PIP, folgenlos ausgeheilt -
Knöcherner Mallet Dig V mit -
Status nach Arthrodese im DIP -
Leichtem Kraftverlu s t im Dig V bezüglich Beugung -
Fuss/Fussgelenk links -
Status nach Distorsionstrauma mit -
Diskreten Restbeschwerden, vor allem über Dig II und III -
Knie links -
Status nach VKB-Ruptur mit -
VKB-Ersatzplastik 2003 -
Subsequenter Ausbildung einer schweren Pangonarthrose -
Status nach Knie- TP 2013 inklusive Patellarückflächenersatz
Als unfallfremde Nebendiagnosen nannte er einen Status nach Knie-TP rechts sowie eine Adipositas permagna (S. 14).
Der Kreisarzt führte aus, im Bereich der linken Hand sei es zu einem sehr guten Resultat gekommen. Die Fingerbeweglichkeit sei bis auf das ar t h r odesierte DIP Dig V links völlig frei, der Faustschluss sei komplett, es bestehe kein Finger kuppen-Hohlhandabstand, die Handgelenksbeweglichkeit sei gegenüber der Ge genseite nicht verändert, es bestehe lediglich eine gewisse Kraftabschwächung des Dig V zur Gegenseite. Bezüglich des Fussgelenkes links zeige sich eine objek tivi e rbare Kraftabschwächung bezüglich Extension und Flexion im OSG, letztere sei aber im Umfang ni c ht verändert . Die von der Beschwerdeführerin ange gebenen Gefühlsstörungen und Schwellungen im Berei c h der Zehen II und III auf der linke n Seite könnten nicht objektiviert werden. Zeichen für einen Morbus Sudeck bestünden aktuell nicht, die Budapester Kriterien seien nicht erfüllt. Bei Status nach Prothesenimplantation 2013 am Knie links sei die Stellung des Knies als gut zu bezeichnen, Instabilitäten liessen sich nicht provozieren, die Beweg lichkeit sei mit aktuell knapp unter 100° gegenüber der Gegenseite (ebenfalls mit einer TP versorgt) mit 120° etwas vermindert. Verspannungen der Muskulatur seien aktuell nicht objektivierbar, die Muskulatur sei gegenüber der Gegenseite momentan nicht verhärtet. Beschwerden im Sinne von gelegentlichen Schmerzen seien bei verminderter Beweglichkeit aber glaubhaft und medizinisch nachvoll ziehbar.
Chirurge
A.___ befand, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Bezug auf alle Gesundheitsschäden von einem Endzustand auszugehen sei und mit weiteren ärztlichen Behandlungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit noch eine Verbesserung erreicht werden könne (S. 14).
Im angestammten Beruf als Fahrradmechanikerin befand er die Beschwerde füh rerin wegen zu hoher Belastung und zu häufigen Zwangshaltungen im Bereich des Kniegelenks als nicht mehr einsetzbar. Das Zumutbarkeitsprofil umschrieb er wie folgt: «Das Heben und Tragen von Lasten k ann mittel sein. Das Hantieren mit Werkzeugen auf der rechten Seite ist nich t kompromittiert, auf der linken Seite kann es mittel sein. Arbeiten, welche Schläge und/oder Vibrationen auf das linke Handgelenk generieren, sollten nicht durchgeführt werden. Die Haltung soll zwischen stehen, sitzen und umhergehen möglichst zu gleichen Teilen abge wechselt werden. Arb e iten, welche Zwan gshaltungen im Knie sowie andaue rndes Kniebeugen generier e n , dürfen ni c h t durchgeführt werden. Das Gehen ist auch auf längeren Strecken beziehungsweise auf ebenem Gelä n de nicht eingeschränkt, auf unebenem Gelände soll es jedoch nur selten durchgeführt werden. Das Treppensteigen kann manchmal durchgeführt werden, auf das Leiternsteigen ist zu verzichten. Arbeiten auf Gerüsten oder Arbeiten, welche ein Balancieren erfordern, sollten nicht durchgeführt werden. Eine zeitliche Einschränkung be steht nicht.» (S. 15).
Diese Einschätzung ist schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist. 5. 5.1 5.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;
Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 5.1.2
Da der Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle wegen Geschäftsaufgabe per 3 1. Dezember 2015 gekündigt wurde ( Urk. 12/37/2), ist erstellt, dass sie auch ohne Unfälle nicht mehr bei der Y.___ AG beschäftigt wäre. Das an dieser Stelle zuletzt erzielte Einkommen von ca. Fr. 60'000.-- ( Urk. 12/1 und Urk. 12/154-155) kann damit bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Es sind die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik beizuziehen. 5.1.3
Währenddem die Beschwerdegegnerin auf die Werte des Wirtschaftszweigs «Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen», Kompetenzniveau 2 ( Fr. 68'365.--, Urk. 2 S. 12 f.) respektive «Detailhandel», Kompetenzniveau 2 ( Fr. 56'403.--, Urk. 12 S. 6) abstellte, schloss die Beschwerdeführerin auf Werte von Fr. 80'327.-- (LSE 2012, Kompetenzniveau 3 Total, Urk. 12/164 S. 3) respek tive Fr. 80'433.-- (LSE 2016, Grosshandel; Handel und Reparatur von Motor fahrzeugen , Kompetenzniveau 3, Urk. 1 S. 6). 5.1.4
Vorwegzuschicken ist, dass der im Raum stehende Wert für «Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen» nicht in Frage kommt, hat er doch nichts mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu tun. Sie war als Fahrradmechanikerin und nicht im Autoimport und als Automechanikerin tätig. Auch der Wirtschafts zweig «Detailhandel» bildet die von der Beschwerdeführerin bei Gesundheit mut masslich ausgeübt e Tätigkeit nicht korrekt ab. Es ist davon a uszugehen, dass sie eine gleich e Tätigkeit als Fahrradmechanikerin, allenfalls mit zusätzlicher Verant wortung, aufgenommen hätte. Die blosse Reduktion auf eine Tätigkeit im Verkauf ist nicht sachgerecht, auch wenn dies ein Teil ihrer Tätigkeit war ( Urk. 1 S. 6). Die v orliegend anwendbaren LSE 2016 beinhalten keine passende Rubrik.
Bei dieser Ausgangslage erscheint es angezeigt, auf die Werte der Tabelle T 17 ( Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht ) zu rückzugreifen, konkret auf die Ziff. 72 ( Metallarbeiter/innen, Mechaniker/innen und verwandte Berufe , vgl. zur Verwendung dieser Tabelle Urteil des Bundes gerichts 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E.
3.4.3) . Dabei resultiert ein Wert von Fr. 5'169.-- und angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03. 01.04.01) sowie an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 (Index 105.0 auf Index 105.9, Nomi n allohnindex Frauen 2011-2018, T1.2.10) von Fr. 65'218.--. 5.1.5
Demgemäss kann offenbleiben , ob die Beschwerdeführer in dem Kompetenz niveau 2 oder 3 zuzurechnen ist, basiert doch der verwendete Wert auf einer Arbeitskraft mit Fachkenntnissen.
Immerhin ist anzumerken, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin wohl zum grossen Teil in de r Reparatur von Fahrrädern be stand , im Arbeitszeugnis vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 8/69) wurde diese Tätigkeit als erste genannt (vgl. auch Urk. 9/27) . Dass sie aufgrund ihrer geschätzten Kenntnisse und ihrer guten Auf fassungsgabe weitere Tätigkeiten im Betrieb ausführen konnte, führt indessen nicht zur Annahme, dass sie ohne Unfall nach der Kündigung in einem anderen Betrieb eine qualifizierte Tätigkeit hätte ausführen können. Im Bereich Verkauf ist mit eher geringeren Löhnen zu rechnen, der Einkauf von Velos, Skiern, Schuhe, Textilien und Accessoires sowie Dekoration der Schaufenster erscheint ähnlich . Kleinreparaturen am Maschinenpark sind vergleichbar mit der Tätigkeit als Fahrradmechanikerin. Dass sie dahingegen in der Funktion als Geschäfts leiterin tätig wäre, erscheint als unrealistisch. Bei der Y.___ AG wurde sie wohl mit weiteren Aufgaben betraut, mit einer Position etwa als Geschäftsführerin hatte dies aber keine Gemeinsamkeiten. Der Geschäftsinhaber fungierte als Geschäftsführer. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie etwa Führungsaufgaben wahrzunehmen gehabt hätte. Im Betrieb waren jeweils vier Personen anwesend, darunter der Geschäftsinhaber, und jede Person hatte alle anfallenden Tätigkeiten auszuführen ( Urk. 9/25/2, Urk. 17 S. 3). Auch fehlen Hinweise auf eine strategische oder sonst wie qualifizierte, eigenständige Ein flussnahme auf die Geschicke der Firma. Es besteht aufgrund der Akten vielmehr das Bild einer tüchtigen und versierten Mitarbeiterin, die im Kleinb etrieb ge schätzt war und deshalb in weiteren Bereichen eingesetzt wurde , immer unter der Aufsicht des Geschäfts führers .
Auch aufgrund der Ausbildung scheint eine Tätigkeit im Kader eine r Firma eher unrealistisch zu sein. Die Beschwerdeführerin absolvierte nach neun Jahren Son derschule und eine m
Werkjahr die Lehre als Fahrradmechanikerin in der Jugendstätte B.___ ( Urk. 13 Ziff. 5.2-3) und trat zwei Jahre nach Lehrabschluss die Stelle bei der Y.___ AG an, wo sie von 1988 bis zur Geschäftsaufgabe 2015 arbeitete. Hinweise auf absolvierte Weiterbildungen sind den Akten keine zu entnehmen. Aktenkundig ist indes eine Rechtschreibe schwäche ( Urk. 11/55) und eine fehlende Belastbarkeit ( Urk. 12/145 -146 ) . Bei dieser Aus gangslage ist eine hypothetische Beschäftigung ohne Unfall als Ge schäftsleiterin nicht überwiegend wahrscheinlich. 5.1.6
Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Ge sunde nach der Betriebsschliessung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer anderen Stelle im e r lernten Beruf als Fahrradmechanikerin eine Stelle gefunden hätte, hat es mit dem festgestellten Validenlohn
Fr. 65'218.-- sein Bewenden. Dieser Wert entspricht im Übrigen der Grössenordnung nach dem Verdienst, welchen die Beschwerdeführerin an der letzten Arbeitsstelle erzielt hatte ( Urk. 12/155/3) und erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt plausibel. 5.2
5.2.1
D ie Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung des Invalideneinkommens per 201 8 auf die DAP abgestellt. D i e Beschwerdeführer in ist hingegen der Ansicht, dass das Invalideneinkommen anhand der LSE festzusetzen sei. 5.2.2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invaliden ein kommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu ge nü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden ; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Ge richts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebe nen falls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungs m ässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beein trächtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 5.2.3
Auf der zusammenfassenden Darstellung ( Urk. 12 / 156 /1) werden die Minimal-, Maximal- sowie Durchschnittslöhne der fünf ausgewählten DAP-Stellen aufge listet . Auf derselben Zusammenfassung finden sich Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze ( 119 ), über den Minimal- und den Maximallohn sowie über den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden verwendeten Gruppe . Mit diesen Angaben wurden die höchstrichterlichen Anforderungen an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche erfüllt. Der Durchschnitt der Durch schnittslöhne liegt zudem nahe beim Durchschnittslohn der fünf aufgelegten DAP respektive gar wenige hundert Franken darüber . Es sind damit keine Anhalts punkte ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihr Auswahlermessen unsachge mäss ausgeübt hätte. Dass die ausgewählten Tätigkeiten aus medizinischer Sicht nicht zumutbar wären, wurde nicht vorgebracht und solches ist auch nicht ersichtlich. 5.2.4
Dass aufgrund der Schulterproblematik schon bald eine Revision respektive eine Neuprüfung anstehen könnte, ändert nichts an der Zulässigkeit der Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der DAP. Auch nicht, dass infolge Aufgabe der Pflege der DAP durch die Beschwerdegegnerin diese das Invalideneinkommen dereinst wohl nicht mehr auf dieser Basis wird berechnen
können. Es stand der Beschwerdegegnerin frei, mittels konkreten Stellen die Berechnung möglichst praxisnah durchzuführen. Auch der Umstand, dass die beiden hypothetischen Werte auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen, ist praxisgemäss nicht zu be anstanden (vgl. etwa U rteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 2 9. November 2017) . 5.3
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf DAP-Zahlen abstellte. Diesen ist ein Invalideneinkommen von Fr. 62'864.-- (Durchschnitt der Löhne der fünf DAP-Unterlagen; Urk. 12 / 155 /1) per 2017 zu entnehmen, was per 2018 (Index 105.4 auf Index 105.9) einen Wert von Fr. 63'162.-- ergibt. B ei einem Valideneinkommen von Fr. 65'218.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerun det 3 % . Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin kein Anrecht auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Beschwerdegegnerin, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti